Textsammlung Versicherungsrecht

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Textsammlung Versicherungsrecht
Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für
Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF)
Außer den gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden
vereinbarten Sicherheitsvorschriften:
A.Feuerung und Heizung
1. Für Errichtung und Betrieb von Feuerungen, für die Aufstellung
von Herden, Öfen jeglicher Art und zu gehörigen Abgas- und
Rauchableitungen gelten die Bauordnungen, die für verbindlich
erklärten DIN-Normen und die vom Verband der Sachversicherer
herausgegebenen "Sicherheitsvorschriften für Feuerstätten, Rauch-,
Abgasrohre".
2. Für ortsfeste und bewegliche Ölfeuerungen gelten zusätzlich die
für verbindlich erklärten DIN-Normen und die vom Verband der
Sachversicherer herausgegebenen "Sicherheitsvorschriften für
Ölfeuerungsanlagen".
3. Für Aufstellung und Betrieb von Sägemehlöfen gelten zusätzlich
die vom Verband der Sachversicherer mit dem Fachverband
der
Blechwarenindustrie gemeinsam herausgegebenen
"Sicherheitsvorschriften für Sägemehlöfen". Das "Merkblatt für die
Bedienung von Sägemehlöfen" ist in der Nähe des Sägemehlofens
anzuschlagen.
B. Künstliche Trocknung
4. Für Errichtung und Betrieb von Trockenanlagen gelten die
Bauordnungen und Verwaltungsvorschriften. Für Trockenräume gelten
die vom Verband der Sachversicherer herausgegebenen
"Sicherheitsvorschriften für Trockenräume".
C. Schweiß-, Schneid-, Löt- und Auftauarbeiten
5. Schweiß-, Schneid-, Löt- und Auftauarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung der Betriebsleitung und nur von solchen Personen
ausgeführt werden, die in diesen Arbeiten ausgebildet oder
angelernt sind. Bei diesen Arbeiten sind die vom Verband der
Sachversicherer mit dem Deutschen Verband für Schweißtechnik
herausgegebenen "Sicherheitsvorschriften für die Ausführung von
Schweiß-, Schneid-, Löt- und Auftauarbeiten jeder Art in feueroder explosionsgefährlicher Umgebung" und die
Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte
Arbeitsverfahren" (VGB 15) zu beachten.
D. Rauchen und offenes Feuer
6. In feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen und an der
Außenseite ihrer Zugangstüren ist durch einen Anschlag
"Feuersgefahr!" oder "Explosionsgefahr!" auf die besondere Gefahr
hinzuweisen; Rauchen, das Umgehen mit Feuer und offenem Licht ist
nicht gestattet und durch Anschlag zu verbieten. In
explosionsgefährdeten Räumen ist außerdem der Gebrauch von
funkenbildenden Apparaten und Werkzeugen nicht erlaubt.
E. Elektrische Anlagen
7. Elektrische Energieanlagen und -verbrauchgeräte sind nach den
Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (§ 1 Abs. 2
der Durchführungsverordnung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 31.
August 1937, RGBl I, S. 918) nur von Fachleuten einzurichten und
instandzuhalten.
F.
Rohrleitungen
8. Rohrleitungen mit Wärmeisolierung sind dauernd so
instandzuhalten, daß brennbare Stoffe oder Flüssigkeiten sich an
ihnen nicht entzünden können. Auch zur behelfsmäßigen
Instandsetzung der Isolierung dürfen brennbare Stoffe nicht
verwendet werden.
G. Brennbare Flüssigkeiten und Gase
9. Für den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen gelten
die Landesverordnungen über den Verkehr mit brennbaren
Flüssigkeiten (z. B. preußische Verordnung vom 6. Dezember 1930
MBl. Preuß. Hand.- u. Gew.Vw. 1930, S. 321), die Polizeiverordnung
über die Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten zu Koch-, Heizund Beleuchtungszwecken vom 6.November 1939 (RGBl I S. 2173) und
die Druckgasverordnung vom 2. Dezember 1935/12. April 1949 WiMBl.
1935, S. 343, BABl. 1954, S. 427). Für die Verwendung von Propan
und anderen brennbaren Flüssiggasen gelten die
Verwaltungsvorschriften und die vom Verband der Sachversicherer
herausgegebenen "Sicherheitsvorschriften für die Verwendung von
Propan, Butan und andere verflüssigte Gase".
10. In den Betriebsräumen darf höchstens der Tagesbedarf an
brennbaren Flüssigkeiten und Gasen aufbewahrt werden;
betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung.
11. Für Spritz- und Tauchlackierarbeiten sind die vom Verband der
Sachversicherer herausgegebenen "Sicherheitsvorschriften für
Spritz- und Tauchlackierereien" und die Unfallverhütungsvorschrift
"Anstricharbeiten unter Anwendung des Spritz- und Tauchverfahrens
(VGB 23) zu beachten.
H. Verpackungsmaterialien
12. Leicht brennbare Stoffe (Holzwolle, Stroh, Papier, Faserstoffe
und dergleichen) dürfen höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs
in den Packräumen vorhanden sein. Größere Vorräte sind in
besonderen nicht durch Öfen geheizten Räumen zu lagern.
I. Abfälle
13.Leicht brennbare Abfälle, wie Hobel- und Sägespäne,
Papierschnitzel, Faserstoffe und dergleichen sind täglich
mindestens einmal, auf jeden Fall aber bei Schluß der Arbeit oder
bei Schichtwechsel aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind in
besonderen, mindestens feuerhemmend abgetrennten und nicht durch
Öfen beheizten Räumen, die in den zum Aushang bestimmten
"Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen"
genau zu bezeichnen sind, zu lagern. Bei brennbaren oder
explosiblen Stäuben sind mindestens die in besonderen
Verwaltungsvorschriften verlangten Reinigungsfristen einzuhalten.
Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Ausgüsse oder
Abwässerkanäle geschüttet werden.
14. Heiße Schlacke und Asche aus den Feuerungen und
Fabrikationsanlagen müssen in ausgemauerten Gruben mit eisernen
Deckplatten oder in feuerbeständig abgeschlossenen Räumen gelagert
werden, wenn sie nicht abseits auf Halden gefahren werden.
K. Garagen und Reparaturwerkstätten
15. Bei Garagen und Reparaturwerkstätten sind die
Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (RGBl I, S. 219), die
sicherheitstechnischen Richtlinien für Flüssiggaskraftfahrzeuge
vom 15. Mai 1940 (RABl 1940, S III 186) und die
Unfallverhütungsvorschrift "Ausbesserungswerkstätten und Garagen
für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (VGB 13) zu" beachten.
L. Feuerlöschdienst
16. In jedem Betrieb müssen den besonderen Betriebsgefahren
entsprechende Feuerlöschmittel vorhanden sein. Sie müssen an
geeigneter, leicht zugänglicher Stelle aufbewahrt und regelmäßig
instandgehalten werden. Das Betriebspersonal muß in der Bedienung
unterwiesen sein. Es empfiehlt sich, eine Brandalarmordnung
auszuhängen.
17.Handfeuerlöscher müssen in der den besonderen Betriebsgefahren
entsprechenden und amtlich zugelassenen Ausführung verwendet
werden.
Es empfiehlt sich, das vom Verband der Sachversicherer gemeinsam
mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie aufgestellte
Merkblatt für die Ausrüstung der Betriebe mit Handfeuerlöschern zu
beachten.
M. Überwachung nach Arbeitsschluß
18. Nach Arbeitsschluß hat eine von der Betriebsleitung bestimmte
Person unverzüglich die Betriebsräume mindestens darauf
nachzusehen, daß alle dem Brandschutz dienenden Türen und Läden
geschlossen, die Feuerungen erloschen oder sicher verwahrt sind,
die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt sind (Ziffer 13 und 14) und
auch sonst keine gefahrdrohenden Umstände bestehen bleiben.
N. Brandverhütungs-Vorschriften
19. Den Betriebsangehörigen sind durch Aushang in den
Betriebsräumen die "Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und
gewerbliche Anlagen" bekanntzugeben.

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