Textsammlung Versicherungsrecht
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Textsammlung Versicherungsrecht
Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF) Außer den gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften: A.Feuerung und Heizung 1. Für Errichtung und Betrieb von Feuerungen, für die Aufstellung von Herden, Öfen jeglicher Art und zu gehörigen Abgas- und Rauchableitungen gelten die Bauordnungen, die für verbindlich erklärten DIN-Normen und die vom Verband der Sachversicherer herausgegebenen "Sicherheitsvorschriften für Feuerstätten, Rauch-, Abgasrohre". 2. Für ortsfeste und bewegliche Ölfeuerungen gelten zusätzlich die für verbindlich erklärten DIN-Normen und die vom Verband der Sachversicherer herausgegebenen "Sicherheitsvorschriften für Ölfeuerungsanlagen". 3. Für Aufstellung und Betrieb von Sägemehlöfen gelten zusätzlich die vom Verband der Sachversicherer mit dem Fachverband der Blechwarenindustrie gemeinsam herausgegebenen "Sicherheitsvorschriften für Sägemehlöfen". Das "Merkblatt für die Bedienung von Sägemehlöfen" ist in der Nähe des Sägemehlofens anzuschlagen. B. Künstliche Trocknung 4. Für Errichtung und Betrieb von Trockenanlagen gelten die Bauordnungen und Verwaltungsvorschriften. Für Trockenräume gelten die vom Verband der Sachversicherer herausgegebenen "Sicherheitsvorschriften für Trockenräume". C. Schweiß-, Schneid-, Löt- und Auftauarbeiten 5. Schweiß-, Schneid-, Löt- und Auftauarbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Betriebsleitung und nur von solchen Personen ausgeführt werden, die in diesen Arbeiten ausgebildet oder angelernt sind. Bei diesen Arbeiten sind die vom Verband der Sachversicherer mit dem Deutschen Verband für Schweißtechnik herausgegebenen "Sicherheitsvorschriften für die Ausführung von Schweiß-, Schneid-, Löt- und Auftauarbeiten jeder Art in feueroder explosionsgefährlicher Umgebung" und die Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VGB 15) zu beachten. D. Rauchen und offenes Feuer 6. In feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen und an der Außenseite ihrer Zugangstüren ist durch einen Anschlag "Feuersgefahr!" oder "Explosionsgefahr!" auf die besondere Gefahr hinzuweisen; Rauchen, das Umgehen mit Feuer und offenem Licht ist nicht gestattet und durch Anschlag zu verbieten. In explosionsgefährdeten Räumen ist außerdem der Gebrauch von funkenbildenden Apparaten und Werkzeugen nicht erlaubt. E. Elektrische Anlagen 7. Elektrische Energieanlagen und -verbrauchgeräte sind nach den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (§ 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 31. August 1937, RGBl I, S. 918) nur von Fachleuten einzurichten und instandzuhalten. F. Rohrleitungen 8. Rohrleitungen mit Wärmeisolierung sind dauernd so instandzuhalten, daß brennbare Stoffe oder Flüssigkeiten sich an ihnen nicht entzünden können. Auch zur behelfsmäßigen Instandsetzung der Isolierung dürfen brennbare Stoffe nicht verwendet werden. G. Brennbare Flüssigkeiten und Gase 9. Für den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen gelten die Landesverordnungen über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten (z. B. preußische Verordnung vom 6. Dezember 1930 MBl. Preuß. Hand.- u. Gew.Vw. 1930, S. 321), die Polizeiverordnung über die Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten zu Koch-, Heizund Beleuchtungszwecken vom 6.November 1939 (RGBl I S. 2173) und die Druckgasverordnung vom 2. Dezember 1935/12. April 1949 WiMBl. 1935, S. 343, BABl. 1954, S. 427). Für die Verwendung von Propan und anderen brennbaren Flüssiggasen gelten die Verwaltungsvorschriften und die vom Verband der Sachversicherer herausgegebenen "Sicherheitsvorschriften für die Verwendung von Propan, Butan und andere verflüssigte Gase". 10. In den Betriebsräumen darf höchstens der Tagesbedarf an brennbaren Flüssigkeiten und Gasen aufbewahrt werden; betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. 11. Für Spritz- und Tauchlackierarbeiten sind die vom Verband der Sachversicherer herausgegebenen "Sicherheitsvorschriften für Spritz- und Tauchlackierereien" und die Unfallverhütungsvorschrift "Anstricharbeiten unter Anwendung des Spritz- und Tauchverfahrens (VGB 23) zu beachten. H. Verpackungsmaterialien 12. Leicht brennbare Stoffe (Holzwolle, Stroh, Papier, Faserstoffe und dergleichen) dürfen höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs in den Packräumen vorhanden sein. Größere Vorräte sind in besonderen nicht durch Öfen geheizten Räumen zu lagern. I. Abfälle 13.Leicht brennbare Abfälle, wie Hobel- und Sägespäne, Papierschnitzel, Faserstoffe und dergleichen sind täglich mindestens einmal, auf jeden Fall aber bei Schluß der Arbeit oder bei Schichtwechsel aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind in besonderen, mindestens feuerhemmend abgetrennten und nicht durch Öfen beheizten Räumen, die in den zum Aushang bestimmten "Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" genau zu bezeichnen sind, zu lagern. Bei brennbaren oder explosiblen Stäuben sind mindestens die in besonderen Verwaltungsvorschriften verlangten Reinigungsfristen einzuhalten. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Ausgüsse oder Abwässerkanäle geschüttet werden. 14. Heiße Schlacke und Asche aus den Feuerungen und Fabrikationsanlagen müssen in ausgemauerten Gruben mit eisernen Deckplatten oder in feuerbeständig abgeschlossenen Räumen gelagert werden, wenn sie nicht abseits auf Halden gefahren werden. K. Garagen und Reparaturwerkstätten 15. Bei Garagen und Reparaturwerkstätten sind die Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (RGBl I, S. 219), die sicherheitstechnischen Richtlinien für Flüssiggaskraftfahrzeuge vom 15. Mai 1940 (RABl 1940, S III 186) und die Unfallverhütungsvorschrift "Ausbesserungswerkstätten und Garagen für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (VGB 13) zu" beachten. L. Feuerlöschdienst 16. In jedem Betrieb müssen den besonderen Betriebsgefahren entsprechende Feuerlöschmittel vorhanden sein. Sie müssen an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle aufbewahrt und regelmäßig instandgehalten werden. Das Betriebspersonal muß in der Bedienung unterwiesen sein. Es empfiehlt sich, eine Brandalarmordnung auszuhängen. 17.Handfeuerlöscher müssen in der den besonderen Betriebsgefahren entsprechenden und amtlich zugelassenen Ausführung verwendet werden. Es empfiehlt sich, das vom Verband der Sachversicherer gemeinsam mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie aufgestellte Merkblatt für die Ausrüstung der Betriebe mit Handfeuerlöschern zu beachten. M. Überwachung nach Arbeitsschluß 18. Nach Arbeitsschluß hat eine von der Betriebsleitung bestimmte Person unverzüglich die Betriebsräume mindestens darauf nachzusehen, daß alle dem Brandschutz dienenden Türen und Läden geschlossen, die Feuerungen erloschen oder sicher verwahrt sind, die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt sind (Ziffer 13 und 14) und auch sonst keine gefahrdrohenden Umstände bestehen bleiben. N. Brandverhütungs-Vorschriften 19. Den Betriebsangehörigen sind durch Aushang in den Betriebsräumen die "Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" bekanntzugeben.