Gewässer-ordnung - Fischereiverein

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Gewässer-ordnung - Fischereiverein
FISCHEREIVEREIN FRANKENTHAL e.V
Mitglied im LFV Pfalz, DSB und Frankenthaler Sportring
Anhang zum Erlaubnisschein
1. Der Erlaubnisschein ist erst nach Unterschrift des Inhabers u. ggf. der Begleitperson gültig.
2. Das Angeln an den in der Erlaubnis aufgeführten Gewässern geschieht auf eigenes Risiko.
3. Es ist nicht gestattet, mehrere Erlaubnisscheine für eine Person mit der gleichen Gültigkeit zu lösen.
4. Die gesetzlichen Bestimmungen des Fischereischeins und des jeweiligen Bundeslandes sind zu
beachten. Die Erlaubnis ist auf Verlangen Kontrollpersonen vorzuzeigen.
5. Alle gefangenen Fische sind, sobald sie in Besitz genommen werden, in die Fangliste einzutragen.
6. Die Gewässerordnung, der gültige Fischereischein und alle zum Ausdruck zur Verfügung gestellten
Unterlagen sind Bestandteil des Erlaubnisscheins und müssen mitgeführt werden.
8. Der Erlaubnisschein wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Stempel und Unterschrift des Vereins
gültig. Ein Anspruch auf Rückgabe / Rückzahlung des Entgelts bei Nichtnutzung besteht nicht.
9. Bewußt falsche Angaben beim Erwerb und anschließender Nutzung des Erlaubnisscheins ziehen
rechtliche Konsequenzen nach sich.
10. Verantwortlich für die Herausgabe des Erlaubnisscheins ist der Verein.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------Vorwort: Wir Angler, lieben und schützen die Natur und sind deshalb stets bestrebt uns am
Wasser so rücksichtsvoll wie möglich gegenüber der Flora und Fauna zu verhalten !
GEWÄSSERORDNUNG
Stand 01.01.2015
Alles, was in dieser Gewässerordnung nicht geregelt, erwähnt oder unklar sein
sollte, ist im Zweifelsfall zu unterlassen !
Schonzeiten und Mindestmaße sowie Fanglimit
Fischart
Aal
Hecht
Zander
Karpfen
Schleie
Brachsen
Barsch
Rotauge, Rotfeder
Sonstige Edelfische
Mindestmaß
40 cm
50 cm
45 cm
40 cm
25 cm
--15 cm
Schonzeit
-01.02. – 15.04.
01.03. – 31.05.
-15.05. – 30.06.
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Fanglimit
-1 Stück / Tag
1 Stück / Tag
1 Stück / Tag
3 Stück / Tag
--5 Kg. / Tag
3 Stück / Tag
Köderfische haben kein Mindestmaß, erlaubt sind nur Rotaugen, Brachsen oder Barsche.
Sie dürfen lebend gehältert werden. Vor der Verwendung sind diese waidgerecht zu töten.
Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten. Der Fang von Köderfischen ist auf
5 Stück begrenzt. Sonnenbarsche dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden.
1. Der Erlaubnisschein muß von jedem Angler sichtbar getragen oder am Angelplatz
sichtbar positioniert werden.
2. Ebenso ist die Gewässerordnung, die Fangliste und der Jahresfischereischein
ständig mitzuführen. Verstöße gegen die Gewässerordnung ziehen die in der Satzung
vorgesehenen Maßnahmen nach sich.
3. An Tagen, an denen der FVF Veranstaltungen abhält oder teilnimmt, ist das Angeln in
den Vereinsgewässern verboten. Zusätzlich besteht im Strandbad Angelverbot wenn
städtische Veranstaltungen, wie z.B. das Strandbadfest usw., im Strandbad stattfinden.
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4. Das Betreten sowie das Angeln in den durch Schilder oder Pfosten gekennzeichneten
Schutzzonen, ist nicht gestattet. (siehe Skizzen)
5. In der Badesaison ist das Angeln im Strandbadweiher während den Öffnungszeiten des
Bades nicht erlaubt. Der Badebetrieb hat auch über die Badesaison hinaus Vorrang.
Bei Veranstaltungen des Frankenthaler Modellbootclubs ist dieser Bereich zu meiden.
Das Aufbauen von Zelten, Schirmzelten oder Brollys usw. ist im Strandbad verboten.
6. Den Anordnungen der Kontrollpersonen ist Folge zu leisten. Der erzielte Fang ist
auf Verlangen vorzuzeigen. Die gefangenen Fische sind schon am Gewässer in die
Fangliste einzutragen welche zum Jahreswechsel beim Verein abzugeben ist.
7. Das Sauberhalten der Uferzone ist selbstverständlich. Plastikbeutel, Köderdosen,
Schnurreste und sonstige Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen.
8. Für Jugendliche mit dem gelben Jahresfischereischein sind die einschränkenden
Bestimmungen des Jugend-Jahresfischereischeines zu beachten.
9. Die Angelerlaubnis gilt nur für die Benutzung von zwei Handangeln, davon nur
eine als Raubfischangel. Beim Karpfenangeln ist die Verwendung von Drillingen und
Doppelhaken sowie die Verwendung von geflochtenen Schnüren jeglicher Art, auch
Schnüre mit geflochtenem Kern, als Hauptschnur sowie als Schlagschnur, verboten.
Ausgenommen Vorfächer aus gefochtenem Material bis max. 50cm Länge sind erlaubt. Es
ist immer eine entsprechend große Hakengröße zu verwenden um ein Ausschlitzen zu
vermeiden.
10. Kurzfristig angesetzte Sperrzeiten, z.B. wegen Fischbesatz, sind zu beachten.
Sie sind in den Schaukästen des FVF, auf der Webseite des FVF, bei Angelgeräte Gräske,
Daniel-Bechtel-Str.2, 67227 FT oder im Aushang am FVF-Büro zu erfahren.
11. Gefangene Fische sind zum eigenen Verzehr mitzunehmen. Ein waidgerechtes
Abtöten der Fische ist selbstverständlich. Der Gebrauch der Ködersenke ist in den
Gewässern des FVF gestattet.
12. Das Angeln mit den vereinseigenen Kähnen auf dem Kräppelweiher ist in der Zeit
vom 01. April bis 15. Juli nicht gestattet. Zum Ufer und zu den Schutzzonen bzw.
Flachwassergebieten muß bei Bootbenutzung ein Mindestabstand von 20 Metern
eingehalten werden. Für die Benutzung der Kähne ist eine extra Erlaubnis (Kahn-Karte)
erforderlich. Die zusätzlichen Bedingungen zur Kahnfischerei ( Kahnfischerei-Ordnung)
sind explizit einzuhalten.
13. An den Vereinsgewässern dürfen keine Stege angelegt oder der Uferbereich des
Angelplatzes eingeebnet oder verändert werden. Die Uferbefestigung, die Uferbepflanzung, wie Bäume, Sträucher, Schilf, Binsen, u.ä. dürfen nicht beschädigt werden.
14. Das Anfüttern im städtischen Strandbadweiher und Schwanenweiher ist untersagt. Zudem
sind in allen Vereinsgewässern Zuckmückenlarven sowie gefärbte Maden und Pinkis
verboten.
15. Nach dem Fang eines maßigen Karpfens, Zanders oder eines Hechtes, ist das
Angeln auf diese Fischart sofort einzustellen. Einen weiteren Fang einer dieser Arten,
zwecks Austausch, ist untersagt.
16. Fische die der Schonzeit unterliegen oder die das festgesetzte Mindestmaß noch
nicht erreicht haben, sind besonders schonend zu behandeln und unverzüglich wieder in
das Gewässer zurückzusetzen. Das Hältern dieser Fische bedeutet den sofortigen Entzug
der Angelerlaubnis. (Ausnahme: Köderfische).
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17. Während der Schonzeiten vom 01.02. bis 31.05. des Jahres darf nicht mit künstlichen
Ködern (Blinker, Spinner, Wobbler, Twister, o.ä.) gefischt werden. Das Fliegenfischen
(die künstliche Fliege an der Fliegenrute) ist das ganze Jahr gestattet.
18. Aus Artenschutzgründen ist der Fang von Bitterling, dreistacheliger Stichling, Teich- und
Malermuschel sowie der europäische Flusskrebs in unseren Gewässern verboten.
19. Außerhalb der Öffnungszeiten des Strandbades ist es nur den Mitgliedern des
FVF erlaubt, das Gelände zum Zwecke des Fischens (ausgenommen Kontrolleure) zu
betreten, die im Besitz eines Schlüssels sind. Es darf nur in Ausnahmefällen eine Begleitperson mitgenommen werden, wenn ein besonderer Grund vorliegt (z.B. Behinderung).
Das Tor ist beim Betreten oder Verlassen der Anlage in jedem Fall immer abzuschließen !
20. An der Isenach sind zusätzlich die gesonderten Regelungen in den „ Isenach-LageKarten“ zu beachten und einzuhalten !
Der Kräppelweiher liegt in einem Landschaftsschutzgebiet!
Folgende wichtige Punkte sind zusätzlich am Kräppelweiher zu beachten.
21. Vorhandene Wege sind zu benutzen, das übrige Ufergelände darf nur dort betreten
werden wo es zum Fischfang erforderlich ist.
22. Das Schwimmen und Tauchen im See sowie der Einsatz von mitgebrachten Booten jeder
Art, sei es auch nur um den Angelplatz zu erkunden, um Bojen oder Montagen zu setzen
usw., ist verboten. Der Einsatz von Modell- oder Futterbooten ist ebenfalls nicht erlaubt.
23. Es dürfen keine neuen Angelplätze angelegt oder das Ufer verändert werden.
24. Die Schongebiete, dies sind die Flachwasserzonen einschließlich des Uferbereichs,
dürfen nicht betreten werden. (s. Skizze, die Zonen reichen bis 20m in den See hinaus)
Ebenso ist das Waten vor den Schongebieten bzw. Schilfzonen verboten !
25. Motorfahrzeuge dürfen nicht mit in das Gelände genommen werden.
26. Der Angelplatz ist nicht gleichzusetzen mit einem Lagerplatz !
Das Benutzen eines Angel-Schirmes, zum Schutz gegen Regen oder Sonne ist gestattet.
Die Verwendung eines Schirmzeltes ohne Boden (der Schirmcharakter muss erhalten
bleiben) ist nur in der Dunkelheit erlaubt. Dieses darf erst bei Dämmerung aufgestellt
werden und muss bei Tagesanbruch wieder komplett abgebaut werden. Des weiteren
sind Anglersessel oder Anglerstühle und Angel-Liegen erlaubt. Die Liegen dürfen nicht
zum Sonnenbaden genutzt werden. Ebenso dürfen Luftmatratzen o.ä. als Liegeersatz oder
alles was zeltartig aussieht als Schirmersatz (z.B. abgespannte Planen), nicht benutzt
werden.
Es darf nicht der Eindruck des Lagerns entstehen !
Weiterhin sind Angeltaschen, Ruten- und Kühltaschen sowie ein dafür erforderliches
Transportmittel (Trolly) zugelassen.
Das Anlegen von Feuerstellen, das Grillen, das Benutzen von Material zum Camping jeder
Art, sowie das freie herumlaufen lassen mitgebrachter Hunde ist nicht erlaubt.
Auf die Vegetation und den Uferbereich ist besonders Rücksicht zu nehmen z.B. ist das
heruntertreten der Uferkanten, Ufereinebnungen, Treppen anlegen usw. absolut
verboten.
Datum ………………………………… Unterschrift ……………………………………..
Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Bedingungen an.
Diese Gewässerordnung ist Bestandteil des Erlaubnisscheins und muß beim Angeln
zusammen mit dem Erlaubnisschein mitgeführt werden.