Jahrbuch

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Jahrbuch
Jahrbuch
für
Landesgeschichte
westdeutsche
herausgegeben
von
Heinz-Günther Borclz und Wolfgang Laufer
Mitarbeit
unter
Jost
Hausmann
von
22. Jahrgang
1996
Verlag der LandesarchivverwaltungPJieinland-Pfalz
93 1492G
Reichsgrenzenund Vasallitäten - zur Einordnung des französischdeutschenGrenzraums im Mittelalter"
von Kurt-Ulrich Jäschke
Übersicht: A) Heinrich
VII. von Licremburg
Lehnsmann
vieler
ein
unbedeutender
Herren? S. 113 - B) Mehrfachvasallität in Grenzregionen S. 117 I) Lehnsrechtliche
Lage und politische Situation um 1300 in Westeuropa S. 117 II) Die Pflichten Heinrichs I'll. von Luxemburg laut Vertrag von Pontoise 1294 S. 125 - III) Frühere Vasallität bei einem französischen Herren und die Vorstellung von der Streugrenze
S. 132 - IV) Doppelvasallitäten fin deutsch französischen Grenzbereich S. 135 - V)
Doppelvasallität
in Britannien S. 151 - C) Mehrfachvasallität
im Reichsinneren
S. 156 D) Ligeität und die These von Doppelvasallität als Rechtsform von Neutralität S. 171
A) Heinrich VII. von Luxemburg - ein unbedeutenderLehnsmann vieler Herren?
Als 1308 der römisch-deutsche Königs- und künftige Kaiserthron neu zu besetzen
war, haben die Kurfürsten - nur der damalige Böhmenkönig hielt sich abseits' - dem
Kandidaten aus dem Kapetingerhaus schließlich ihre Stimmen versagt2; sie erhoben
I
2
Die Abhandlung geht auf eine Materialsammlung zurück, aus der auf dem Warschauer Kolloquium
in
i pogranicza - jgzyk i historia" (27. und 28. Mai 1993) über
Mehrfachvasallitäten
Granice
Grenzregionen - ein Forschungsdesiderat?" vorgetragen worden war. Die Veröffentlichung in dem
entsprechenden Tagungsband des Instytut Jpzyka Polskiewo der Universität Warschau (Warschau
1994) S.65-117 beruhte unglücklicherweise nicht auf der eingereichten Manuskriptfassung, sondern
auf der Diskette einer Vorstufe. Für die nunmehrige Neuveröffentlichung wurden einige zusätzliche
Material- und Schrifttumshinweise eingearbeitet. Hierbei habe ich in A. 233 und 245 sowie nach
A. 406f. dankbar Anregungen von Hans-Walter Herrmann (Saarbrücken) aufgenommen.
Mit Abbildung der vollständigen Kurfürstenbank führt hier die sonst so instruktive Bilderchronik vor
dem Balduineum I irre - wohl um nicht nur die Einmütigkeit, sondern auch schon die Einstimmigkeit
Die Romfahrt Kaiser Heinrich's VII. im Bildercyder Wahl zu suggerieren. -Vgl. Georg Irmer,
Kaiser
clus des Codex Balduini Trevirensis (Berlin 1881) S. 19 zu Taf. 3[b]. - Franz-Josef Heyen,
Heinrichs Romfahrt. Die Bilderchronik von Kaiser Heinrich VII. und Kurfürst Balduin von Luxemburg
130S-1313(Boppard 1965) S.58 zu 3b, hier = dass. (= dtv. 1358, München 1978) S.56 zu 3b, = ital. in:
Mauro Tosti-Crocc
(Hg. u. Übers.), Il viaggio di Enrico VII in Italia (= Le grandi opere,
Rom/Cittä di Castello: Edimond 1993) S.76 zu 3[b].
Petra Roscheck,
Französische Kandidaturen für den römischen Kaiserthron in Spätmittelalter
und Frühneuzeit 1272173-1519.Phil. Diss. Saarbrücken 1984 (Saarbrücken 1984) S.92-96.
114
Kurz-Ulrich Jäschke
Heinrich den VII. von Luxemburg durch Wahl3, Altarsetzung und Weibes, wobei sie
gleich seine Gemahlin Margarete von Brabant mitkrönten - übrigens sicher nicht mit
der Reichskrone6. Da dieser Luxemburger Graf
französisch als
mehr
kulturell
deutsch" und
Pariser Hof erzogen" war, wird ihm sehr genaue Kenntnis der
am
französische Ausdehnungspolitik für den
welche
zugeschrieben,
die
Gefahren"
Westen des Reichs bedeutete"'. Obgleich Graf Heinrich VII.
November 1294
im
...
`nach Art der französischen Kronvasallen' dem französischen König den Lehnseid"
geleistet hatte8,soll er doch im Gegensatzzur französischen Politik zum König gewählt worden" sein9.Tatsächlich mochte er sich die Widerstandskräfte" zunutzemachen, die sich hier, nicht zuletzt in den romanisch sprechendenTeilen des Reichs,
gegenFrankreich regteni10.
Gleichwohl hatte Graf Heinrich VII. als Lehnsmann auch der französischen Krone in
jener Doppelvasallität gestanden,die als
ungewöhnlich"",
sondern eher
keinesfalls
die Verhältnisse an der deutschenWestgrenze" als typisch gilt. Immerhin war mit
für
3
4
5
6
7
8
9
I0
II
Camille 1V ampach,
Urkunden- und Quellenbuch zur Geschichte der altluxemburgischen Territorien bis zur burgundischen Zeit 7(Luxemburg 1949) S.303ff. Nr. 1228 zu 1308 Xl 27. - Künftig:
UQB.
Irmer,
Romfahrt-Bildercyclus (1881) S.21 zu Abb. 4[a]. -Heycn,
Kaiser Heinrichs Romfahrt
(1965) S.60 zu Abb. 4a = (1978) S.5S zu Abb. 4a. -Tosti-Crocc,
Viaggio (1993) S.79 Abb.
4[a].
Wampach,
UQB. 7(1949) S.309f. Nr. 1233 zu 1309 1 6, auch zum Folgenden zu vgl. Die TaIL. Voct,
De Chronologie van de Middelecugesdatenstehen zuverlässig bei Eg.l. Strubbc
wen en de Moderne Tijden in de Nederlanden(Antwerpen/Amsterdam 1960) S.329 und 380.
Heyen,
Kaiser Heinrichs Romfahrt (1965) S.60 zu Abb. 4b = (1978) S.58 zu 4b. -TostiCroce,
Viaggio (1993) S.79 Abb. 4[b]. -Irmer.
Romfahrt-Bildercyclus (1881) S.22 führt irre,
wenn er aus diesem Anlaß bemerkt, daß in Aachen überhaupt nur drei deutsche Königinnen gekrönt
worden" seien; denn neben Rudolfs 1. Gemahlin Anna und Sigmunds Gemahlin Eleonore übersieht er
dabei Ludwigs des Baiern erste Gemahlin Beatrix 1314 XI 25; Gertrud Bcnkcr,
Ludwig der
Bayer 1282-1347. Ein Wittelsbacher auf dem Kaiserthron (München 1980) S.84f. und Barbara
li undt,
Ludwig der Bayer. Der Kaiser aus dem HauseWittelsbach 1282-1347(Esslingen/München
1989) S.95. - Diese Königin-Krönung ist übrigens nicht miterwähnt bei Johann Friedrich Bö 11
Die Urkunden Kaiser Ludwigs des Baiern, König Friedrich [! ] des Schönenund König Johanns
mer,
von Böhmen ... in Auszügen (= RegestaImperii [7], Frankfurt a.M. 1839) S. I. - Jürgen PcterInsignien im deutschen Krönungsbrauch des Mittelalters. Kritik eines
sohn,
und
Echte"
falsche"
Forschungsstereotyps(= SB. Wissenschaftliche Ges. Frankfurt a.M. 30 111,Stuttgart 1993) S.28 A. 88,
5.33 A. 116, S. 116f. u. 119.
So Otto Brunncr,
Kaiser und Reich im Zeitalter der Habsburger und Luxemburger (in: DeutStuttgart 1953, hier = 1973, hg. von
sche Geschichte im Überblick, hg. von Peter Rassow,
Theodor Schieffer)
5217. - Vgl. unten A. 10. am Ende.
So Klaus K1efisch,
Kaiser Heinrich VII. als Graf von Luxemburg. Phil. Diss. Bonn 1970 (Bonn
1971) S. 19 mit Zitat aus dem Kopfregest bei Wampach,
UQB. 6(1949) S. 1 zu Nr. 554, wo sich
die
die Belehnung bezieht. Angesichts des Texts ebd. S.2 Z. 14f. (Text unten in
allerdings
auf
Art"
A. 77) formuliert K1efisch
jedoch korrekt, wenn laut seiner S.33 auch kaum bewußt differenzierend.
Brunner,
Kaiser und Reich (1953, hier = 31973) 5217.
Ebd. (1953) S.217 = (31973) S218: In die durch den Rückentitel allein auf
zurückRassow"
(Stuttgart 1987), sind all diese
geführte Deutsche Geschichteim Überblick". hg. von Martin Vogt
Differenzierungen nicht eingegangen.
Graf (1971)S33.
K1cfisch,
Reichsgrenzenund Vasallitäten
115
der Erhebung eines Kandidaten mit französischer Muttersprache und mit Ausbildung
in französischer Adelskultur ein Weg beschritten worden, um gegenüber Frankreichs
König Philipp IV., dem Schönen, die Provokation möglichst gering zu halten12.
Vasall Philipps IV. in gewisser Weise (als) eine Ausgleichsfigur
Mochte doch
der ...
zwischen französischen und deutschen Interesseni13 angesehen werden. Er mochte
gelten als der geeignetste Mann zur Versöhnung der in ihren Hoffnungen enttäuschten Capetinger"'s.
Darüber hinaus verfochten namentlich die rheinischen Kurfürsten auch gemeinsame
Ziele, und die konnten sie auch als Königswähler geltend machen: Neben den je individuellen Wünschen für ihr eigenes Territorium und ihre Stellung im Reich - Heinrichs \'II. Zusagen an die Wahlfürsten (gelten als) ... beängstigend großzügigi15 dürfte ihnen noch ihre schwere Niederlage gegen den gerade ermordeten König Aldes Niederheimbacher Kurvereins von Oktober
brecht I. - Stichwort
Vernichtung
1300i16 - im Bewußtsein gewesen sein, als sie schließlich
ungefährlichen
einen
Mann aus ihrer eigenen Welt territorialer Zersplitterung" wählten'. Mit der Wendung
gegen einen Habsburger und für den Luxemburger war ein Dynast von mittlerer
Rangstellung aus den politisch und territorial zerrissenen Westgebieten des Reiches",
aber immerhin ein Landesherr der hier zu konstatierenden zweiten Ebene" auf den
Thron erhoben, mit dessen Hilfe die Folgen jener rheinischen Kurfürstenniederlage
gegen König Albrecht I. vergessen gemacht werden konnten18.
Verhältnissen" hatte sich auch im eingangs
Die Zugehörigkeit zu solchen
westlichen
erwähnten Kronvasallenvertrag vom November 1294 aus Pontoise niedergeschlagen.
Nahm hier doch Graf Heinrich VII. vom Bündnisfall außerhalb von Grenzen des
Königreichs Frankreich für Gebiete zwischen
Meer" und Herzogtum
Flandrischem
Burgund seine folgenden Lehnsherren aus: den König von Deutschland,
Erzbidie
12
Heinrich VII. 1308-1313 (in: Kaisergestalten des Mittelalters, hg.
Vgl. Hartmut Boockmann,
'1991)
München
1984,
S.242.
Helmut
Beumann,
von
13
Heinrich VII. 1308-1313 (in: Deutsche Könige und Kaiser des MittelalWerner Mägdefrau,
Leipzig etc. 1988, Nachdruck 1989)
ters, hg. von Evamaria Enge1
und Eberhard Ho1tz,
S.269.
14
Das Mittelalter 2 (Braunschweig 1979) S.145.
Harald Zimmermann,
15
Von offener Verfassung zu gestalteter Verdichtung (= Propyläen Geschichte
Peter Moraw,
Deutschlands3, Berlin 1985) S.226.
16
Heinrich Ko 11 er in: Lexikon des Mittelalters 1 II(1978) Sp.311; künftig: Lex. des MA. - Alfred
Jahrbücher des Deutschen Reichs unter König Albrecht I. von Habsburg (= Jahrbücher
Hessc1,
der DeutschenGeschichte 121], München 1931) S.69f., 90f. und 92-107; künftig: Jbb.
17
Kaiser und Reich (1953) S.216 = (31973) S.217. - Gegen eine Geringschätzung
Vgl. Brunner,
Landesvon Heinrichs Vlt. territorialer Basis argumentiert überzeugend Wilfried Reichert,
herrschaft zwischen Reich und Frankreich. Verfassung, Wirtschaft und Territorialpolitik in der Grafschaft Luxemburg von der Mitte des 13. bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts(= TrierHistForsch 24, Trier
1993) S. 1ff. u.ü.
/Erhard Voigt,
Deutschland in der Epoche des vollentfalteten Feudalismus von der
is Leo Stcrn
Mitte des 13. )! ] bis zum ausgehenden15. Jahrhundert (= Lehrbuch der deutschenGeschichte. Beiträge
(2111),2., veränderte Auflage bearbeitet von Johannes SchiId
lt auer,
Berlin 1976) S. 189. - 2.
Landesherrschaft(1993) S. 1039.
Ebene: Reichert,
116
Kurt-Ulrich Jiischke
schöfe von Köln und Trier, den Bischof von Metz, den Grafen von Flandern" und
Herzog von Brabant und d(en) Grafen von Hennegau"19.
Namen (frz. Namur),
den
Die moderne Forschung vermag dem anscheinend nichts hinzuzufügen 20.Neben den
Königen waren das zwar noch drei hoch rangierende Kirchenfürsten und ein Herzog,
aber auch drei Grafen, also Standesgenossen des Luxemburgers. Dem Verdacht, er
habe hierdurch um einiger Lehen willen auf Reichsebene seinen Heerschild gemindert, also eine Lehenniederung riskierte', wird man zunächst nur unvollkommen mit
seiner Lehnsherrlichkeit über Graf Johann von Sponheim, Herrn von Starkenburg, seit
129922und über Graf Heinrich von Salm seit 1307 sowie über die Grafen Gottfried
Ein
kleiner
begegnen
können'.
Graf, der vieler Herren
Vianden
Philipp
II.
von
und
Mann war: Das gibt eine gute Erklärung dafür ab, daß Heinrich VII. auch als König
und Kaiser in der französischsprachigen Forschung der Gegenwart wenig Ansehen
genießt.
In einer repräsentativen Mittelalter-Geschichte aus französischen Federn von 1983
zählt er zu jenen Kaisern in den letzten Zügen der Macht (le pouvoir aux abois"), die
sich mit Plänen aufblähten, ohne dadurch in Erinnerung zu bleiben; kenne man doch
nicht einmal ihre Namen. Zwar hat der Herausgeber und Mitautor Robert Fossier
dann gleichwohl Heinrichs VII.
1312 erwähnt, aber nur als
von
Kaiserkrönung"
Nostalgiephänomen24,
und entsprechendfehlen in der zugehörigen Zeittafel denn auch
Ereignis und Jahr. An deren Stelle wird dort zu 1310 von Heinrichs VII. Italienaufenthalt so berichtet, als sei er von städtischenAufständen diesesJahrs in der Toskana
und in Rom überdeckt worden'. So überraschtes nicht, daß nichts von alledem in die
Daten des Mittelalters" Eingang gefunden hat, die in verhältnismäßig hohen
großen
19
Heyen,
Kaiser Heinrichs Romfahn (1965) S. 17 = (21978) S. 16 mit Listenscltluß
Grafen von
dic
Hennegau und Holland" ist geringfügig zu verbessern nach Wampach.
UQB. 6(1949) S.6
Nr. 556 §§ 4 bzw. 3, eingerückt unten in A. 108. - Im Hennegau amtierte 1280-1304 Johann l., in Holland 1256-96 Florenz V. und in Namen 1263-98 Wido I. von Dampierre, 1278-1305 auch Graf von
Flandern; Str ubbe/Voet
(1960) S366 und 370 bzw. 387 und 394.
20 K1efisch,
Graf (1971) S.62 erwähnt das Erzbistum Trier, S.75f. Flandern, Hcnncgau und Nalandesherrschaft (1993) liefert - trotz der Einschränkung cbd. S.8 einmen. -Reichert,
drucksvolle Überlegungen und Materialien nur" zum aktiven Lehnbereich der Luxemburger, z. B.
..
anmerkungsweise S.415ff. bzw. S.745-1030 im jeweiligen Prosopographie-Abschnitt Ill zum gräflichen Lehnhof.
21 Vgl. Karl-Friedrich Kricgcr,
Hccrschild (in: Lex. des MIA.4.1989) Sp2008, hier wörtlich =
ders.,
Die Lehnshoheit der deutschen Könige im Spätmittelalter, ca. 1200-1437 (= UntersDtStaatsRGNF.23, Aalen 1979) S. l 18.
22 Klcfisch,
Graf (1971) S.80 unter Nr31 verweist auf Wampac
lt UQB. 6(1949) S.226f.
.
Nr. 759 von 1299 VII 21 und ebd. 7(1949) 5361 vor A. 63 in Nr. 1279.
23
K1cfisch,
Graf (1971) S.81 unter Nr.58 (Salm) verweist auf Wa nt pac lt UQB. 7(1949)
,
S. 143-146 Nr. 1088 von 1307 1 11 und ebd. S.360 vor A. 51 in Nr. 1279. -Reichcrt,
Landesherrschaft (1993) S.417 A. 44 u. 5.1005 (Gottfried) bzw. S.430.916 u. 955 in Verbindung mit S.604
A. 374 (hier Philipp 11.,aber vorher schon Heinrich 11.von Vianden).
24
Fos sic r, Le Kloyen Age 3(Paris 1983) S. l 10.
25
Ebd. 5.516.
Reichsgrenzenund Vasallitäten
117
Auflagen - die 5. Auflage von 1981 verzeichnete das 45. Tausend durch die Reihe
je? " verbreitet werden.26
sais
que
B) hlehrfaclrvasallität in Grenzregionen
Unabhängig vom Erklärungspotential für Wahlgeschehen und spätere Reichspolitik
verdient der Sachverhalt solcher Besitzverhältnisse und Strukturverzahnungen beiderseits von Reichsgrenzen Beachtung. Jene Doppelvasallitäten könnten Indikatoren sein
für die verschiedenartige Durchlässigkeit von Grenzen während des Mittelalters.
B 1) Lehnrechtliche Lage und politische Situation um 1300 in Westeuropa
Wie bereits anklang: Die Position der Luxemburger war nicht singulär. Am Vorabend
eines Königswahlbündnisses zu Nivelles vom 12. Mai 1308 hatten niederlothringische Große mit dem Herzog von Brabant an der Spitze von gemeinsamer Gegnerschaft ausdrücklich ihre Lehnsherren, die Könige von Deutschland und Frankreich",
ausgenommene'. Entsprechend hat die Forschung festhalten können, daß sie alle mit
Ausnahme des Herren von Looz damals Vasallen auch von Frankreichs König waren,
also der Brabanter Herzog Johann II. ebenso wie die Grafen von Hennegau-Holland,
von Luxemburg, von Namen (frz. Namur) und von Jülich28. Man berücksichtige dafür
die Pariser Perspektive: Jene Luxemburger
Grafendynastie war spätestens
dem
seit
12. November 1294 dem König von Frankreich durch einen ligischen Lehnseid in
besonderer Weise verbunden". Deshalb bedeutete im Jahr 1308 ihre Politik und besonders das Verhalten des jungen Erzbischofs Balduin von Trier29 für den französischen Königshof möglicherweise auch eine besondere Enttäuschung. Betrieb doch
Balduin die Königserhebung
unterstützte
nicht
seines Bruders Graf Heinrich VII. von Luxemburg und
diejenige des kapetingischen
Kandidaten und französischen
26 Jean DeI or me. Les grandesdates du Moyen Age (=
que saisje 1088, Paris 1964,51981) S.100insgesamt 118 Text- und Zahlenseiten.
,
... nmu ne nos meffadzons enters nos seigneurs, cest assavoir le roy d Alemaingne et le roy de FranUQB. 7(1949) S.233 Nr. 1173 §1= Monumenta Germaniae Historica. Constituce; \V ampach,
tiones et acta publics 41(1906) S201 Z2f. Nr. 237 §1 von 1308 IV 11. - Künftig: MGH. Const.
=$ Weitgehend wörtlich nach Heinz Tho ni as, Deutsche Geschichte des Spätmittelalters 1250-1500
(Stuttgart etc. 1983) S. 131.
29 Ebd. 5.132, auch zum Folgenden zu vergleichen.
118
Kurt-Ulrich äschke
Königsbruders Großgraf Karl von Valois, und das alles, obgleich Balduin auch
persönlich für seine Karriere dem König Frankreichs zu Dank verpflichtet sein konnte
und diesem noch im April 1308 zu Paris ein schriftliches Treuegelöbnis hatte zukommen lassen30.Trotz seinem Versprechen,
Nutzen Frankreichs zu hanzum
stets
deln,
[ausgerechnet] Balduin Philipp (dem) IV. einen Strich durch die
machte
...
Rechnunga31.
Besonders gravierend wirkt dieser Sachverhalt, wenn man eine grenzspezifische Fragestellung mit politischen Haupttendenzen der Zeit verknüpft: Hatten doch unter den
Kapetingern Philipp III., dem Kühnen (1270-85), und seinem Sohn Philipp dem
Schönen (1285-1314) sogenannte französische Ausdehnungstendenzen einen solchen
Höhepunkt erreicht, daß man sie in die Vorgeschichte jener französischen Rheinpolitik einordnen konnte, für die seit Karl VII., dem Siegreichen (1422-61)
heißt
er
so
wegen seiner Erfolge gegen Burgunder und Engländer - erstmals ein amtlich formulierter Beleg bekannt ist, nämlich von seinem Zug gegen Metz 144432.Der moderne
Historiker liest dies daran ab, daß eben um 1300 im
Nordzwischen
Gesamtbereich
see und Rhonetal ... Frankreichs Jurisdiktion vorgeschoben" wurde; Beispiele werden
nämlich gesehen im Hennegau und in der Freigrafschaft (Burgund), in Bar, Toul und
Verdun, in Lyon [ähnlich] wie in Valenciennes [: ] an allen Abschnitten der Grenze'03.
Ausgerechnet
dem letzten Viertel des 13. Jahrhunderts"
die
endete
seit
Jahrhundertealte Stabilität" der bisherigen
Imperium'
zwischen
und
Grenze
...
in auffallend vehementer Weise
'Regnum'
Lasten der deutschen Seitei33.
zu
...
...
Hatten sich doch inzwischen
Anschauungen über Wesen und äußere Gepräzisierte
stalt des Staates ... verbreitet und wurden praktisch angewandt"35.
Doch verblüffenderweise sind weder Erzbischof Balduin noch König und Kaiser
Heinrich VII. von französischer Seite je der Felonie geziehen worden, obgleich
sich
gerade aus großfranzösischerSicht Gegner des Kaisers noch zu Lebzeiten formierten
und sich unmittelbar nach dessenTod in ihren Argumenten bis zum Vorschlag an den
30
31
32
33
34
35
Wampach,
UQB. 7(1949) S228ff. Nr. 1170.
Deutsche Geschichte 1250-1500
-Thomas.
(1983) 5.131ff.
Magdefrau,
Heinrich Vii. (1989)S26S.
Paul Egon Hübinger,
Die Anfänge der französischenRheinpolitik als historisches Problem (in:
Historische Zeitschrift 171,1951) S31 und 43. Die ebd. S.30 A. l angekündigte Arbeit
erschien ohne
Nachweise unter dem Titel
'Anfänge der französischen Ausdehnungspolitik' im Lichte von VerDie
fassungsstruktur und Staatsidee des mittelalterlichen Deutschland und Frankreich" in: 11 übinAusgewählte Aufsätze und Vorträge, hg. von Magnus Ditschc
ger,
und Raymund
Kottjc
(= BonnHistForsch 53. Siegburg 1990) S.223-239, hier S.225. Dieter Hcckin ann, Andre Vocy de Ryneck. Phil. Diss. Saarbrücken 1985(Saarbrücken 1986) S.69.
Hübingcr,
Rheinpolitik (1951) S.30 mit Verweis auf die erschöpfende Darstellung" bei Fritz
,.
Kcrn,
Die Anfänge der französischenAusdehnungspolitik bis zum Jahre 1308 (Tübingen 1910)
ab
S.69.
1-1übingcr.
Ausdehnungspolitik (1990) S.225,237 und 239.
Ebd. S.228. - Zu dem oben anschließendenArgumentum c silentio vgl. die analoge Überlegung bei
Pctersohn,
falsche` Insignien (1993) S.97 zur krönungsrechtlichen Bewertung
und
echte"
.,
der Reichskrone: Einreden sind nicht bekannt."
.
...
Reichsgrenzenund Vasallitäten
119
Papst verstiegen, das deutsche Königtum nunmehr unbesetzt zu lassen36.Darüber
hinaus exerzierte der französische Königshof mittels des Pariser Parlaments gegenüber Englands König ja gerade vor, wie man mit unbotmäßigen Vasallen umzugehen
gedachte37.
Auch im römisch-deutschen Reich des Spätmittelalters wurde gegen Kronvasallen
bisweilen noch auf lehnrechtlicher Grundlage vorgegangen38: Als 1295 Pfalzgraf
Ottenin von Burgund mit Aussicht auf Verheiratung seiner erstgeborenen Tochter
an
den kapetingischen Thronfolger dessen Vater, also König Philipp dem Schönen,
sein
Land vertraglich
die Hände spielte` 39,oder besser: für 100 000 Pfund plus Jahresin
rente von 10 000 Pfund verkaufte`, scheute sich König Adolf nicht, während des
Frankfurter Reichshoftags von Ende Juni 1296 ein Fürstenurteil herbeizuführen, durch
das dem Pfalzgrafen seine Lehen und seine Güter aberkannt wurden41; im Reich
galt
dieser nunmehr vielfach als
Graf Burgunds".
Pfalzgraf
Ottenin
hatte
im
ehemaliger
Oktober 1293 im Lager vor Colmar dem Römerkönig Adolf
als zukünftigem Kaiser
gehuldigt", und eine Huldigung Graf Heinrichs VII. von Luxemburg gegenüber König Adolf ist ebenfalls bezeugt - übrigens verbunden mit einer Lehnsvermehrung",
nicht nur einer Besitzbestätigung hinsichtlich der väterlichen Lehen'S. Gleichwohl ist
auch von römisch-deutscher Seite der Felonieverdacht gegen den Luxemburger nur in
der Forschung.', nicht von den Zeitgenossen geäußert worden.
36
37
3S
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40
41
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46
Jäschke.
Zu universalen und regionalen Reichskonzeptionen beim Tode Kaiser Heinrichs VII.
(in: Festschrift für Berent Schwineköper, Sigmaringen 1982) S.420-35 mit Ergebnis S.435 § 1.
[Frederick] Maurice Powicke,
The Thirteenth Century, 1216-1307 (= The Oxford History of
England 4. Oxford 1953, hier = 21962) S.646ff.
Krieger,
Lehnshoheit (1979) S.497f.
Eduard Ziehen,
König Adolf von Nassau,Mittelrhein und Reich (in: NassAnn 59,1939) S. 14.
Vincenz Sa ni anek
(Bearb. ), Die Regesten des Kaiserreiches unter
Adolf
(= J[ohann]
...
F[riedrich] Böhmer.
RegestaImperii 6 11,Innsbruck 1948) S. 184 Nr. 550...von 12951112.
Ziehen,
König Adolf (1939) S. 14 und Krieger,
Lehnshoheit (1979) S.498 mit A. 79, beide
(1948) S.251f. Nr. 734 von 1296 VI 27.
allerdings mit Reichstag". -Böhme
r/ Samanek
Ute RödeI.
Die Zeit Adolfs von Nassau, Albrechts I. von Habsburg, Heinrichs von Luxemburg,
1292-1313 (= Urkundenregestenzur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts bis 1451 Bd. 4,
Köln etc. 1992) S.84ff. Nrn. 117f.
Burgundie; Röde1,1292-1313
(1992)
S.
85
Anm.
Nr.
117.
comes
quondam
zu
...
Böhme
r/Sa
ma ne k (1948) S. 107f. Nr. 322 von 1293X23.
in incrementtt»t jeodi sui; Böhme
Samanek
(1948) 5.150 Nr. 443 zu 1294 IX nach
r/
...
Nürnberg. - Seither neu gedruckt bei 1V ampach,
UQB. 6(1949) S.70ff. Nr. 613 zu ca. 1295 gemäß dem Acnun Nurberg I! ] circa an uun Domini M. CC.XCV. S.71, wo der Beleg zum Ort im Register
S.486 ausgefallen ist. - Zu 1293 IVN gezogen bei K1efisch,
Graf (1971) S.32; vgl. Böh(1948) S.81-84 Nrn. 230-236. - Um 1293-95: Reichert,
me r/ Samanek
Landesherrschaft (1993) S. 133 A. 280, vgl. ebd. S217 A. 176. - Gegen 1295": ebd. 5.146, vgl. ebd. S. 155 A. 400,
S. 169A. 464 und S-599 A. 342.
Dies könnte aus dem Kopfregest bei 1V ampach,
UQB. 6(1949) S.70 herausgelesenwerden.
Kern,
Anfänge (1910) 5.330, eingerückt unten in A. 109. Carl D. Dietmar,
Heinrich VII.,
Graf von Luxemburg. römischer König und Kaiser (in: Balduin von Luxemburg
1285-1354. Fest...
Anlaß
des
700.
Geburtsjahres,
hg.
schrift aus
unter Mitwirkung von Johannes Mötsch
von FranzJosef Heyen=
QAmrkKG 53, Mainz 1985) S.44. Vorsichtig zum Subsidienraub
von 1295
Graf (1971) S.83. - Vorsichtig distanzierend Reichert,
KIcfisch,
Landesherrschaft
(1993) S.217ff.. zum Folgenden ebd. S221.
120
Kurt-Ulrich Jäschkc
Auf Grund der nahezu wörtlichen Bestätigung jener Lehnsvermchrung durch König
Albrecht I. im Anschluß an dessenersten Nürnberger Reichshoftag mit Königinweihe
vom Sonntag nach Martini 1298i7hat man gar annehmen können, daß Heinrich VII.
als der damals so genanntegeliebte Getreue", der dem neuen König und dem Heiligen Römischen Reich ... willkommene Dienste ... geleistet" haben soll`, am Hoftag
teilgenommen hat19.So fragt man sich, was dem französischen König 1294 und 1308
im Detail versprochenworden war und in welche Zusammenhängediese Versprechen
gehörten.
Beginnen wir mit der Situation des neuen Erzbischofs Balduin von Trier! Als jüngster
Grafensohn war er 1285/86 geboren, also nur wenige Jahre vor dem Schlachtentod
seinesVaters, des Grafen Heinrich VI. von Luxemburg, bei Worringen 128850.Demnach oblag die Sorge für die Karriere zunächst der wie ein Vormund regierenden
Mutter und dann dem regierenden Bruder, also Heinrich dem VII. Die geistliche Karriere wurde mit Pariser Studien, die mit nur zweijähriger Unterbrechung, möglicherweise erzwungen durch Philipps des Schönen erneutes Vorgehen gegen Wido von
Dampierre, von spätestens1299-1307/08währtenS1,programmiert, und so ließen denn
auch benachbarteDomkanonikate, nämlich in Metz und Trier, nicht auf sich warten:
Gar
1304 zum (Trierer) Dompropst" gewählt, soll bereits 1305/06 eine
vor
noch
Bewerbung um den Mainzer Erzstuhl gescheitert seins2,ehe er ani 7. Dezember 1307
in zwiespältiger Wahl schließlich erfolgreicher Mehrheitskandidat für den Trierer
Erzstuhl wurde.
Das war das auslösendeMoment, nach dem nun auch königlich-französische Unterstützung für seine Postulation beim Papstgreifen konnte - mit Erfolg; denn unter dem
47
Vgl. Johann Friedrich Böhmer.
Albrecht (in: RegestaImperii lode ab anno MCCXLVI usque ad
UQB. 6(1949)
annum MCCCXIII, Stuttgart 1844) S.204 mit S.206 Nr. 82 sowie Wampach,
S.72 Nr. 613 mit S. 199 Nr. 735, wo die wörtliche Übereinstimmung weder vermerkt noch auf den früheren Text verwiesen wird.
48
Attendentes grata obsequia, que spectabilis vir lleinricus. comes de Lützellenburch, frdelis
nosier
dilectus, nobis ei sacro Romano inpendit iarperio
Wampach.
UQB. 6(1949) S. 198f. Nr. 735
...;
von 1298 XI 21 aus Nürnberg [mit geringfügig ergänzter Interpunktion].
49 Ebd. S. 198, Vorbemerkung zu Nr. 735.
50 Vgl. Lex. des MA. 4(1989) Sp2072
s.v. Heinrich III.. Graf von Luxemburg und La Roche"
[ungezeichnet] mit Franz-Josef Heyen.
Balduin von Luxemburg (ebd. I. 1980) Sp. 1372. Dortiges Heinrich III. " für den Vater Balduins (und Heinrichs VII. ) wird inzwischen unüblich - und in LuUQB. 5(1948) S.20" A. 3 und Paul
xemburg auch nicht verstanden; vgl. Wampach.
Marguc,
Luxemburg in Mittelalter und Neuzeit, 10. bis 18. Jahrhundert (= Handbuch der LuVgl. unten vor A. 137.
xemburger Geschichte2,1974, =1978)S.7217.
51
1297-1302 und 1304-08: Sabine Krüger,
Balduin von Luxemburg (in: NDB. I, 1953) S.553
Sp. l. - 1299-1307 mit zwei Jahren Unterbrechung: 1cycn,
Balduin (1980) Sp. 1372. Betroffenheit der Luxemburger durch das Vorgehen gegen Graf Wido erschließt Heinz Thomas.
Das
Reich um 1300 (in: Balduin von Luxemburg (wie oben A. 461,1985) S.39. vgl. auch unten vor A. 73.
Für Balduins Parisaufenthalt noch im Januar 1308 spricht Wampach.
UQB. 7(1949) S. 195f.
Nr. 1136 [Regest] von 1308121 aus Poitiers an seine Adresse.
52 Krugcr
Balduin (1953) S353 Sp.l. -Heycn.
Balduin (1980) Sp. 1372,auch zum Folgenden
,
zu vgl.
Reicltsgrenzenund Vasallitäten
121
12. Februar 1308 providierte Papst Clemens V. von Poitiers aus den eigentlich noch
zu jungen Luxemburger für den Trierer Erzstuhl53, und nach Garantie der notwendigen Summen für den Papst und dessen Familiare sowie für die Kardinäle durch Graf
Heinrich VII. und zwei Trierer Domkanonikec54 stand den notwendigen Weihen
zu
Poitiers wahrscheinlich am 10. und 11. März 1308 kein Hindernis
mehr entgegenss
Wohl noch Ende März 1308 in Poitiers, so daß es einer schriftlichen Mahnung des
Papstes zum Aufbruch nach Trier bedurfte56, scheint er dann fast den ganzen April in
Paris geblieben zu sein, und in diesen Aufenthalt
dem
letzten
voraussichtlich
nach
fast zehn Jahren dortigen Studierens, wenn auch mit der erwähnten Unterbrechung
füllt der Schwur, sich dem König Frankreichs und dessen königlichen Erben dankbar
zu erweisen. Und doch nicht uneingeschränkt: In der beurkundeten Fassung nimmt
Balduin sehr wohl die Pflichten aus, die er gegenüber der
Kirche von Rom
heiligen
[! ] und gegenüber dem König von Deutschland" zu erfüllen habe57.Mit dieser Klausel
wurde eine grundsätzliche Rangfolge sichtlich auch vom Empfänger
konzediert: Kirche eigener König König Frankreichs.
-
des Treueids
In ähnlicher Weise hatte bei einem Parisaufenthalt vom 6. Februar 1305 der Verduner
Bischof Thomas von Blämont - 1303 providiert und nach dem 5. Februar 1304 geweihtSB- den Papst und den König Deutschlands" von seinem Verteidigungsbündnis
König Philipps des Schönen, zugunsten von dessenUntertaalle"
zugunsten
gegen
nen und von dessen Land ausgenommen59.Hier waren dann umfangreiche Bestimmungen gefolgt, die jedwede Angriffsabsicht von seiten des genannten
Königs
Deutschlands" gegen das
Frankreich" bis an die Grenze von des Bischofs
Königreich
Felonie hindern sollten und auch sonst enge Zusammenarbeit regelten60.Ihnen gegenüber wirken die Zusicherungen Erzbischof Balduins merkwürdig substanzlos, so
schnell die Paris-Verduner Absichtserklärungen auch gegenstandslosgeworden waren: War doch Bischof Thomas von Blämont bereits viereinhalb Monate später gestorben61.
Wenig später hatte Kölns erzbischöflicher Elekt Heinrich von Virneburg unter dem
19. Dezember 1305 in Lyon - einen Tag nach seiner dortigen Provision durch Papst
Clemens V. - ein dankbares Treueversprechen zugunsten von Frankreichs Königen
53
W am pach.
UQB.7(1949) S. 197ff. Nr. 1139.
54
Ebd. S. 199f. Nr. 1140 von 1303 1120 aus Poitiers.
55
Ebd. S.204 Nr. 1146.-Hcyen,
Balduin (1980) Sp. 1372.
56
Vgl. Wampac
li UQB. 7(1949) S208f. Nr. 1151 von 1308 11130 bis S.218 Nr. 1168 von 11131.
.
57
1'obligacion. en la quelle nous poons estre destrainz a la sainte esglise de Ronune
saure
et au roi
...
d'Alemaingnc. ebd. S230 Nr. 1170 von 1308 IV - zum Vorherigen auch die dortige Vorbemerkung
5229.
18 Alben Hauck.
Kirchengeschichte Deutschlands5 I1(Leipzig 1920) S. 1161.
59
... contra onures preterquanr contra .. sumnttun pontificent ei contra .. regest Aletnannie per bunc
modum...; NIGH.Const.d 1l(1909ff.) S. 1249 Nr. 1200 § 1.
60
Ebd. S. 1249f. §§ I ff., in §I mit sen"audoftdenr nostrain S. 1250 Z. 5.
61
Hauck,
Kirchengeschichte Deutschlands511(1920) S. 1161: VI 22.
122
Kurt-Ulrich Jüschke
für die Dauer von zwei Generationen festhalten lassen, in dem gar nur Kaiserreich
und Kaiser sowie die eigene, also Kölner, Kirche höher rangieren sollten. Hiernach
fungierte König Philipp der Schöne als des Elekten Herr, als sei auch er des Kölners
Lehnsherr62. Auch hier sollte der diplomatische und militärische Beistand gegen einen
gegebenenfalls angreifenden Kaiser oder Römerkönig" gleichsam bis an die Grenze
der Felonie gehen'. Für die entsprechende Treue und Handlungsweise verbürgte sich
im selben Schreiben übrigens des Elekten leiblicher Bruder: Robert, von Gottes Gnaden Graf von Virneburg, und machte jetzt dies Versprechen auch für seine eigenen
Erben geltend, als werde in Erwägung gezogen, daß Elekt Heinrich ihn erheblich
überleben könnte. Ohnehin hielt dieser sich seine Karriere offen; leistete er doch sein
Versprechen für jedweden Stand, in dem er sich befinden möge.
Auch diesem Versprechen gegenüber fiel das Pariser des neuen Erzbischofs Balduin
von Trier an Konkretheit und Garantiedrängen ab. Und so wie in all diesen überlieferten Texten die Treue gegenüber Frankreichs König dessen Königreich zugutekommen sollte, so dürfte auch der
Deutschland" eben für dessenReich
von
König
gestandenhaben, auch wo dies - im Unterschied zum Kölner Versprechen aus Lyon nicht eigens formuliert wurde. Und welch höheres Reichsinteressegab es als die kirchentreue Beteiligung des Trierer Kurfürsten an der Erhebung des Römerkönigs und
künftigen Kaisers? Ohnehin gehört diesesTreueversprechenwohl tatsächlich eher in
den Bereich formalisierender Dankesgesten; denn eine lehnrechtliche Bedeutung
wurde ihm nicht unterstellt. Ein dingliches Substrat und Termini wie (droit (le) fie
oder Itonunage (lige) fehlen hier nämlich ebenso wie las feudi oder homagium ligiwn
in den Verduner und Kölner Texten. Für einen Vorwurf an den Trierer, bei der Königswahl im November 1308 seinen Treueid gebrochen zu haben, blieb gerade bei
einer solchen Angelegenheit kein Raum, zumal der Kirchenfürst nicht nur seinen
leiblichen Bruder, sondern auch einen bisherigen Lehnstriger des französischen Königs mitwählte. In welchen Zusammenhang hatte des Bruders ligische Lehnsmann-
62
in quocunquestatu fuerinuu, ipsi domino nostro Francie regi illustri ei eins heredi regi Francie
nos,
...
fideles erinws contra onuses,saka fidditate. ad quam Romano imperia ei eins mori ac nosire
ecdesic
tenesnur;MGH. Const.4 ll(1909ff. ) 5.1251 Nr. 1202,auch zum Folgenden zu vgl.
63
fideliiate nosira; ebd. Z. 42. - Die militärische Verpflichtung liebt hervor Tho in as, Das
salva
...
Reich um 1300 (1985) S.36.
64 Vgl. die vorige Anm. am Anfang sowie den
vorletzten Textsatz: Ei nos. Robertas, Dci gratia comes
Virnemburgensis, ipsius elecii Coloniensis frater. pro prcmissis auendcndis. tenendis ei adintplendis
ab eodenzfratre nostro nos ei nosira ad requisicionem ipsius frutris nostri specialiter ei erpresse obligamus eaque tenere ei adinsplere promittimus pro nobis ei heredibus nostris. nos ei ipsos hcrcdes ad
hoc efficaciter obliganies; ebd. 5.1251f. Nr. 1202.- Rolf GroBe.
Allianz- und Lchnsvcnräge Kölner Erzbischöfe und Ritter mit dem französischen König (in: Köln. Stadt und Bistum in Kirche und
Reich des Mittelalters. Festschrift für Odilo Engels zum 65.Gebunstag. hg. von Manna Vo 11
Kölner Historische Abhandlungen 39. Köln 1993) war mir
rath
und Stefan 1V cinfurtcr=
noch nicht zugänglich.
65
honour, son profit ei It bon esst de son royaunie ei des apartenences d'icdi noes procurerons
son
...
Wampach,
UQB.7(1949) S.229 in Nr. 1170.
Reic/isgrenzen und Vasallitüten
123
schaft gehört? Wirklich nur in denjenigen der französischen Ausdehnungspolitik"
nach Osten?
Auf der europäischen Bühne kündete sich Ende des 13. Jahrhunderts für den rückjene Verschärfung
der jahrhundertealten
schauenden Historiker
englischfranzösischen Auseinandersetzungen an, die schließlich in den wahrlich Mehr-alshundertjährigen Krieg mit seinen verheerenden Vernichtungsschlachten und Nationalismusfolgen münden sollten. Als König Eduard I. nach der erfolgreichen Unterwerfung von Wales in den Jahren 1277-8367nunmehr durch die Erhebung Johann Balliols
hielt
zum Schottenkönig 1292 die Hände freizubekommen schien - in Wirklichkeit
sich Balliol allerdings nur bis 1296, da er sich in ein anti-englisches Bündnis einließ65-, drohte die Konzentrierung englischer Energien auf die Festlandbesitzungen
des Hauses Plantagenet, auch wenn die überregional aggressiven Maßnahmen eher
vom französischen Königshof ausgingen und den englischen König überraschten. Daß
anglo-gascognische und franko-normannische Schiffe Mitte Mai 1293 vor der Bretagne-Küste von Saint-Malte in ein Gefecht gerieten69 und die siegreichen Engländer
anschließend La Rochelle in ihrer alten Weinlandschaft Aunis plünderten, gab den
Vorwand ab, Englands König vor das Pariser Parlament zu zitieren: Eduard I. sollte
sich für die Angriffe gascognischer Seeleute auf französische verantworten. Spätestens Anfang Februar 1294 erklärte sich Eduards I. Beauftragter schließlich bereit,
aquitanische Amtsträger auszuliefern und für die Zeitspanne einer entsprechenden
Untersuchung gascognische Burgen zu öffnen; auch sollte Eduard I. ins Haus Capet
einheiraten, um eine aquitanische Sekundogenitur zu eröffnen70. Als von französischer Seite daraufhin fast die ganze Gascogne besetzt wurde, war der Krieg da: Eduard I. sagte seine kapetingische Lehnstreue auf. Beide Seiten suchten und fanden
Bündner - Eduard I. z. B. in Römerkönig Adolf, der sich im Nürnberger Vertrag vom
21. August 1294 zugunsten der englischen gegen die französische Seite erklärte".
66 Nigel SauI,
67
68
69
10
71
The Batsford Companion to Medieval England (London 1983) S. 132-136. Philippe
Conta
in ine in: Lex. des MA. 51(1990) Sp.214ff.
Conquest, Coexistence and Change. Wales 1063-1415 (= The History
R[obenl Rees] Davics,
Edward I (London 1988)
of Wales 2. Oxford 1987) S.334-54. - Michael [Charles] Prestwich,
S. 170-201.
Scotland - the Later Middle Ages (= The Edinburgh History of Scotland 2,
Ranald NichoIson,
Edinburg 1974) S.47-51. -Prest
Edward 1(1988) S.366 und 473f.
wich
,
Chronology of the Medieval World (London 1973) S.366. Daß die Flotte des
Robin L. Storey,
5-Hafenst5dte-Bunds eine normannische Flotte besiegte, betont Powicke,
13'hCentury (1962)
S.644. auch zum Folgendenzu vgl. - Fritz Trautz,
Die Könige von England und das Reich 12721377 (Heidelberg 1961) S. 129.
Powickc,
13° Century (1962) S.647. - Joseph R. Strayer,
The Reign of Philipp the Fair
(Princeton 1950) S318, auch zum Folgenden zu vgl. - Jean Favier,
Gold und Gewürze. Der Aufstieg des Kaufmanns im Mittelalter. Aus dem Französischen[Paris 1987] von Roswitha Sch in id
(Hamburg 1992) S31ß3 mit ScestraßenkanenskizzeS.32.
Böh in erISamanck
(1948) S. 142f. Nr.427. - VIII 24 bei Storey,
Chronology (1973)
S36S dürfte Druckfehler sein. -Trautz,
1272-1377 (1961) S. 130f. Zu weiteren Vorbereitungen
Eduards I. vgl. unten nach A. 272.
124
Kurt-Ulrich Jäschke
Daß eine walisische Revolte von Ende September 1294 den König Englands von
einer Frankreichinvasion abhielt'=, konnte bestenfalls einen Aufschub mit sich bringen; denn im Oktober 1294 hatte der französische König Philipp der Schöne gerade
den flandrischen Grafen Wido von Dampierre das erste Mal festsetzen lassen, weil
dieser ohne zu fragen trotz einer kapetingischen Lehnsbindung im Vertrag zu Lier
(frz. Lierre) vom 31. August 1294 eine kleine Tochter mit König Eduards I. zehnjährigem Sohn Eduard von Caernarvon", dem späteren Englandkönig Eduard II., verlobt hatte; während Graf Wido nach einigen Monaten freikam, sollte die ebenfalls in
Paris festgehalteneGrafentochter Philippine im Goldenen Käfig, nämlich am französischen Hof, ihr junges Leben beschließen(1306)73.
Hautnaher betroffen war Graf Heinrich VII. von Luxemburg durch die generationenlange Spannungzur Nachbargrafschaft Bar. Sie erreichte einen gewissen Höhepunkt,
als Heinrich VII. mit der Stadt Verdun 1293 einen Schirmvertrag einging, die Bürgerschaft sich aber jahrs darauf wieder dem gräflich barischen Schutz unterstellte. Man
rechnet sogar damit, daß es dem französischen König bei den gleich zu schildernden
Verträgen mit dem Luxemburger Grafen vor allem um die Perpetuierung des luxemburgisch-barischen Gegensatzes, wohl bis hin zu einer Lähmung der barischen
Handlungsfreiheit, gegangensei. Des weiteren wird im Hintergrund eine latente Bedrohung der Luxemburger durch Herzog Johann 11.(1294-1312) von Brabant gesehen, der bereits vor Graf Heinrich III. von Bar mit einer - natürlich: weiteren Tochter König Eduards I. verheiratet war und durch die Verehelichung seiner Schwester
Margarete mit Heinrich VII. von Mitte 1292 keineswegs als des Luxemburgers automatischer Verbündeter festgelegt war. Ohnehin sollte sich der Herzog im Frühjahr
1295 gegen hohe Subsidienzahlung als Führer von 2000 Reitern vertraglich auch auf
die Kriegsseite seines Schwiegervaters schlagen. Nur ein halbes Jahr zuvor fand das
Novembertreffen zwischen Frankreichs König und dem späteren Römerkaiser zu
Pontoise statt. Was steht in den einschlägigen Urkunden?
72
73
Storey,
Chronology (1973) S368 zu IX 30. ebenso Davics,
Conquest (1987) S.382-86.
Prest
Edward 1(1988)S219-25und 232
wich
,
Storcy,
Chronology (1973) S.36S ohne Festlegung auf eine bestimmte Zeit des Jahres 1294.
Powickc,
13' Century (1962) S.659. - Jcan Favicr.
Philippe Ic Del (Paris 1978) S.216.
Strayer.
Reign (1980) S318. - Lier liegt 15 km sUdöstlich von Antwerpen. Vgl. oben vor A. 51.
Landcsherrschaft(1993) S222ff.
- Das Folgende nach Rcichert.
Reicltsgrenzenund Vasallitäten
125
B 11) Die Pflichten Heinrichs VII. von Luxemburg laut Vertrag von Pontoise 1294
König Philipp von Frankreich geht davon aus, daß Graf Heinrich von Luxemburg ihm
wohlgesonnen sei und den nachdrücklichen Wunsch hege, bei der Verteidigung von
Philipps Königreich Frankreich zu helfen'. Um den Grafen noch stärker an sich zu
binden und um der Verteidigung seines Königreichs Frankreich willen habe der König dem Grafen, dessen Erben und dessen Nachfolgern in der Grafschaft Luxemburg
eine Rente von 500 Pfund Turnosen ausgesetzt75. Die müsse der Graf jedes Jahr im
Templer-Kloster zu Paris entgegennehmen 76.Dies sei das Lehen für die ligische Huldigung gegenüber dem König und dessen Erben und dessen Nachfolgekönigen von
Frankreich seitens des Grafen, ebenfalls für dessen Erben und dessen Nachfolgegrafen von Luxemburg, und zwar gemäß dem Brauch und überkommenen Recht der
Barone und anderer Lehnträger von Frankreich77: Gemeint ist eine Stellung als französischer Kronvasall78. Weder der Graf noch seine Nachfolger dürfen
dieses Geldlehen aus der Hand geben79.Die Auszahlung der genannten 500 Pfund soll
königlichen
also 1295, beginnen und als Vorauszahlung
am nächsten Mariä-Lichtmeß-Fest,
das jeweils nächste Jahr an eben diesem Festtag erfolgen80.
für
Angekündigt wird die Besiegelung durch den König, und tatsächlich ist denn auch am
dunkelgrünem Wachs" und
Pariser Original das königliche Majestätssiegel
aus
an
grünroter Seidenschnur" erhaltenS1.Als Handlungs- und anscheinend auch Beurkun74
la grant affeccion, que nobles lions Henris, contes de Lttxentbourc, a
er
regardanz
pensanz
natu,
._
rer nous et la bonne volente ei lc grant desir, qu'il a de nous servir et d' aidier en la defensede nostre
UQB. 6(1949) S.2 Nr. 554. Fritz Kern
(Ed.
),
Acta
roiaume de France, nous...: Wa in pach,
Imperii, Angliae et Franciae ab a. 1267 ad a. 1313 (Tübingen 1911) S.64f. Nr. 901iest geringfügig anders.
li plus especiaumentobliger a nous et pour li plus fointent atraire a nous amer ei servir ei
75
pour
nous
...
a la defensede nostre roiaume de France donnons et octroionz a li et a ses hoirz et a ses successeurL
de
livres
de
Ltucntbourc,
cinc
eettz
rente Tournois, a prendre ...; Wampach,
conies
UQB. 6(1949) S.2 Nr. 554.
76
Temple a Paris ehascunan, a tenir...; ebd.
au
a
prendre
77 ...
ir enfie et par droit defie, par hommagelige de nous et de nos hoirz et de nos successeurzrois
ra:
a
...
de France dc li ei de ses hoirs ei de ses successeurzcontes de Luxentbottre as uz ei as coustuntes de
nos barons et de nos mares hormnagesde France, ainsit toutevoies...; ebd.
78
Acta Imperii (1911) S.64 zu Nr. 90 und bei Wa in pach
So die Regesten bei Kern,
UQB. 6(1949) S. 1 zu Nr. 554.
79
li dis cuens ne si successeur, contes de Ltrxembotac, ne les pourront aliener
toutn-oies,
que
ainsit
...
ne n:enre har-_de leur main a vie vu a snort en nut caz ne en nulle ntaniere, qui avenir puisse. Et contUQB. 6(1949) S.2 Nr. 554.
mencera...: 1V ampach.
to Ei eonurunceru la premiere pale de dies eine cenz livres a ce prouchainne Chandelettr et seront paiez
Wa in pach,
UQB. 6(1949) S.2
de lvr_ en avant dwscun an a cde meissnefeste. Er pour ce
...;
NrS54.
81 Ei pour ee que soit fenr, e chose et estable a touiour nous avonz fet mettre a ces presentes lettres
UQB. 6(1949) S.2 Nr. 554 bzw. Kern,
Acta Imperii
nostre scel. Dorne ...; Wa ni pach,
(1911) S.65 zu Nr.90.
126
Kurt-Ulrich Jäschke
dungsort wird die königliche Liebfrauenabtei zu Pontoise festgehalten=. Die Urkunde
ist heute aus der Originalüberlieferung
im Urkundenschatz des Pariser Nationalarchivs bekannt, und das könnte darauf deuten, daß sie nie in luxemburgische Hände
gelangt ist - anderseits wird aber schon von der älteren Forschung vermutet, Graf
Wahl zum Römischen König 1308
Heinrich VII. habe
die Vertragsurseiner
nach
...
kunde zurückgesandt".
Tatsächlich bewahrheitet sich der Verdacht, die Pariser
Überlieferung der Belehnungsurkunde König Philipps des Schönen
von Frankreich
für Graf Heinrich VII. von Luxemburg könne darauf hinweisen, daß dieser Lehnsvertrag nicht rechtskräftig geworden sei, ja, vielleicht nicht einmal abgeschlossen wurde,
nicht; denn:
1) Bloße Urkundenentwürfe
pflegten nicht unter Majestätssiegel aufbewahrt zu wer-
den.
2) Im besiegelten Original erhalten, und zwar jetzt in unanstößiger Pariser Überlieferung, ist gleichsam die GegenurkundeHeinrichs, Grafen von Luxemburg und Laroche
und Markgrafen von Arel.
In ihr soll Heinrich VII. festgehalten haben, daß er von Philipp dem Schönen eine
erbliche Jahresrente in Höhe von 500 Pfund Turnosen für sich und seine Nachfolger
in der Grafschaft Luxemburg empfangen" habe'. Damit wird der Eindruck erweckt,
es handle sich um eine Quasi-Quittung für tatsächlichen Geldempfang. Doch aus dein
Text erfährt man, daß der Graf jene 500 Pfund alljährlich beim Pariser TemplerKonvent abzuholen habe; dafür sei Heinrich VII. ligischer Lehnsmann
nach Art
französischer Vasallen geworden: mit ligischem Homagiumm. Diese Urkunde ist
somit zwar noch nicht die Quittung für den Empfang der ersten Summe vom MariäLichtmeß-Tag 1295; aber sie kann als Lehnsrevers des neuen Lehnsmanns
gelten und
liefert zudem präzise Ergänzungen zum Diplom Philipps des Schönen,
u. a. mit der
genauen Datierung auf den 12. November 1294 nach Pontoise".
Allerdings wird man das Diplom Philipps des Schönen vom November 1294
aus
Pontoise gegen Fritz Kern' und mit Camille Wampachs' nicht unbedingt
auf densel82
Donne ei otroie en 1abbaie Nostre Dame la Roial de los Pontoise en l 'an de
grace Mf.CC. quatrevins ei
UQB. 6(1949) S.2 Nr. 554 hier etwas hilfreicher
quatorze, on mois de Novembre; Wa in pach.
Acta Imperii (1911) S.65 Nr. 90.
als der Druck bei Kern
.
83
So Kcrn.
Acta Imperii (1911) S.65 zu Nr. 90 - nicht aufgegriffen bei 1V a ni pac lt
UQB. 6(1949) S. 1f. zu Nr. 554. Unter dem Gesichtspunkt des Lohnrechts sind die Abkommen
zwiDie Anfänge der französischen Philipp dem Schönen und Heinrich VII. behandelt bei Fritz Kcrn.
schen Ausdehnungspolitik bis zum Jahre 130S(Tübingen 1910) 5228-31.
84
So das Regestbei \V ampach.
UQB. 6(1949) S.'_ zu Nr. 555.
85
Templede Paris chascunan
Nr. 555 § 1.
S3
a
prendre
au
ebd.
...;
86 ...
Vgl. das Regest bei Wampach.
UQB. 6(1949) S2 zu Nr. 555 und den Text ebd. S.4 § 2:...
avouunesjet homnragelige en la founne ei en la tnaniere. qui si autre honune de France li funl horrtntage.
87
Cejut jet en I'an de grace M. CC. quarre vinz et quatorze a Pontoise. le vendre [! ] apres la feste
saint
Martin en yver; ebd. S.4 Nr.555.
88 Acta Imperii (1911) S.64
zu Nr.90.
89 UQB. 6(1949) S. 1
zu Nr.554.
Reichsgrenzenund Vasallitäten
127
ben Tag wie den Lehnsrevers Graf Heinrichs VII. zu datieren haben, so gleichzeitig
die den jeweiligen Urkunden entsprechenden Handlungen auch stattgefunden haben
mögen; denn im Unterschied zu modernen Vertragsunterzeichnungen oder zu demonstrativ-feierlichen Haupt- und Staatsaktionen auch schon im Mittelalter - man denke
an den Urkundentausch beim Abschluß des heute so genannten Wormser Konkordats
von 112290auf der Laubwiese vor den Toren der Stadt"91 - wird man bei dieser Belehnung kaum mit einem abschließenden Austausch von Urkunden zu rechnen haben.
Die zusammenhängende Gruppe der Rentenleben soll zwar in Frankreich für ausländische Große bereits unter Philipp III. und verblüffenderweise 1281 mit Geldern begonnen haben=; aber der Spitzenbeleg wirkt insofern untypisch, als es sich um eine
Ablösesumme in Höhe von Einkünften handelt, auf die Graf Reinald I. von Geldern
(1271-1326)93 in der Normandie verzichtete; auch war diese Summe erst noch zu
errechnen. Das luxemburgische Beispiel von 1294 wäre dann gar der erste bekannte
Fall eines typischen Börsenlehns aus dieser Gruppe; doch die oberlothringischen aus
der Zeit Philipps des Kühnen und von 1287 liegen früher94. Allerdings scheint sich
das französische Rentenlehnsystem auch im Innern des Königreichs gerade erst damals ausgebildet zu haben9S,und hierbei ging es gerade um kurzfristig und durch den
Lehnsherrn einseitig, ja, kündbar zu etablierende Abhängigkeiten, nicht um feierlich
zu begründende Dauerverhältnisse. Nicht der so augenfällige Augenblicksnutzen für
den gleichsam besoldeten Vasallen, sondern die mühelose Auflösbarkeit eines solchen
Geldlehnsverhältnisses durch den Lehnsherren machte den politischen Gewinn aus.
Dieselbe geringfügige Unsicherheit über den Ausstellungstag gilt auch für den dritten
Überrest der
Pontoise`95: Laut besiegelter Originalurkunde vom Novon
Verträge
90
91
92
93
94
95
96
Ekkehardi Chtonica IV zu 1122: Huiusmodi [= die unmittelbar vorher eingerückten] scripta atque
rescripta propter infinite nutltinrdinis cotnventuntloco campestri iuxta Rhenutn lecta sunt, data et ac/ Irene Schma1e-Ott
(Ed. u. Übers.), Frutolfs und
cepta...; Franz-Josef Schmale
Ekkehards Chroniken und die Anonyme Kaiserchronik (= Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des MA. 15. Darmstadt 1972) S.360. - Künftig: Ausgew.Quell.
Gerold MeyervonKnonau,
Jbb. unter Heinrich IV. und Heinrich V. 7(= Jbb.[14] VII,
Leipzig 1909) S.206 A. 222.- Peter CIassen,
Das Wormser Konkordat in der deutschen Verfassungsgeschichte(in: Inrestiturstreit und Reichsverfassung, hg. von Josef Fleckenstein=
VortrrForsch 17, Sigmaringen 1973) S.412.
Lehnshoheit (1979) S.73 A. 36 nennt als I. Fall Kern,
Kricger,
Acta (1911) S. 12f. Nr. 21
von 1281 VIII aus Asnieres. - Allgemeiner vgl. unten nach A. 191.
St rub be/ V oct
(1960)S. 360f.
Gegen die Liste bei Krieger,
Lehnshoheit (1979) S.73 A. 36 mit insgesamt 6 Beispielen bis
1305 [11126.den 2500 Pfund Tumosen Pariser Kammerlehen] für Savoyen; MGH. Const.4 II(1909ff. )
S. 1250f. Nr. 1201. - Vgl. unten bei A. 182 zu Kcrn,
Acta Imperii (1911) S.273 Nr. 303 sowie vor
A. 192 zu M%% 10677.
Untertaneneid und Treuvorbehalt in Frankreich und England. Studien zur vergleichenKienast,
den Verfassungsgeschichtedes Mittelalters (Weimar 1952) S. 163f. stellt nur auf die Zeit Philipps des
Schönen ab und nennt Beispiele erst seit 400 Pfund Turnosen von 1295 I für den Grafen von Armagnac.
Diese Bemerkung gegen Kern,
Acta Imperii (1911) S.66 zu Nr. 92 und gegen Wampach,
UQB.6(1949) S.4 zu Nr.556.
128
Kurt-Ulrich Jäschkc
vember 1294 aus Pontoise verpflichtete sich Heinrich, Graf von Luxemburg und Laroche, Markgraf von Arel, gegen 6000 Pfund Turnosen, dem französischen König
unter bestimmten Bedingungen Kriegshilfe zu leisten"". Gelegentlich wird unterstellt,
der Luxemburger sei
des Königs Philipp von Frankreich gegen eine
Lehnsmann
Hilfe
im Kriege gegen
Summe von 6000 Pfund Turnosen" geworden, habe
ihm
...
die ihn sein Eid
England" zugesagtund von diesem Bündnis alle ausgenommen,
an
bisher geknüpft" habe95.Von einem erneuten Geld- oder Börsenlehen - es wurde von
die Summe von 6000
der älteren Forschung auch
genannt',
obgleich
Kammerleben"
Pfund im Pariser Templer-Konvent abzuholen war - kann jedoch keine Rede sein;
denn König Philipps des Schönen Rechtstellung als Lehnsherr wurde jetzt bereits zu
Beginn dieser Urkunden-Narratio vorausgesetzt100,
und so steht das auch im bereits
Übereinin
diesbezüglich
November
1294
12.
Lehnsrevers
wörtlicher
vom
erwähnten
im
Lehnsrevers
in
der
Belehnungsurkunde
Während
und
nur allgees
stimmung101.
mein um den Schutz von Philipps des Schönen Königreich Frankreich ging, werden
jetzt die Gegner ausdrücklich namhaft gemacht, und eben für den Kampf gegen den
König von England, dessenAlliierten und dessenHelfershelfer sind die 6000 Pfund
Turnosen geflossen10-.Dabei scheint es sich weniger um Subsidien im Sinne kriegsdenn um Sold zu handeln. Ist
bedingter Hilfsgelder für eine verbündete Regierung103
doch das Geld ausgesprochenermaßenauch für Graf Heinrichs VII. Leute bestimmt,
und so wird denn auch deren Zahl festgehalten,nämlich 200 Schwerbewaffnete. Noch
auffälliger1°' wirkt allerdings, daß Graf Heinrich VII. sich zum Einsatz für die Verteidigung des Königreichs Frankreich gegen ausnahmslosjedermann bereiterklärt105.
Ohnehin ist Graf Heinrich VII. auch bereit, Frankreichs König sogar außerhalb von
97 So das Kopfregest bei Kcrn,
Acta Imperii (1911) S.66 zu Nr. 92. - Besiegelung und Pariser Überlieferung: ebd., Nachbemerkung.sowie \V a in pach.
UQB. 6(1949) S.5 Zu Nr. 556.
98 So das Kopfregest bei \V ampach.
UQB. 6(1949) S.4 zu Nr. 556, wörtlich wiederholt bei
KlefIsch,
Graf (1971)S33.
99 So Kern,
Anfange (1910) S328.
100 Nous Henris.
conies de Luxemboure ei de la Roche et marchis dErlau. jaisons sat"oir a tau ceu; qui
ces leitres verroni (11, que co nme ices haus ei tres nobles princes, nostre
eher seigncur
Philippe,
Wampach.
UQB. 6(1949) S.5 Nr. 556 - ähnlich Kcrn,
Imperii
Acta
(1911)
...;
S.66 Nr. 92. - Die Interpunktion habe ich hier und im Folgenden geringfügig ergänzt.
101 \V ampach,
UQB. 6(1949) S.3 Nr. 55. - Ähnlich Kern,
Acta Imperii (1911) S.65 Nr. 91. Der Unterschied: ces presences
lettres...
102 Philippe, par la...grace Dieu [! [ rois de France,
donne si: mile lirres Tournois pour nous ei
ail
nous
...
nos gens a tourer ei areer a Jul sen"ir en teste guerre, que il a contre le roi d'Angleterre, ses alles ei
UQB. 6(1949) S.5 Nr. 556 §I- geringfügig besseraufbereitet als der
ses aidans, ...; Wa in pach.
Druck bei Kern.
Acta Imperii (1911) S.66 Nr. 92.
103 Eugen Habcrkcrn
/Joseph Friedrich Wa 11 ach.
Hilfswörterbuch für Historiker. Mittelalter und Neuzeit (Bem/München 21964) S.603 Sp.2s. v. Subsidium 2."
1()4So schon Wampach.
UQB. 6(1949) S.5 A. 1 z.St.
105 a defendre le roiaume de France eonlre le roi d Angleterre deratudit,
ses alles et ses aidans ei
...
generaunent contre tout, sau accepter nullui. a taut CC anneures de fer en prenant de nostre eher
UQB. 6(1949) S3 Nr. 556 § 2. - Die unerheblichen Abweiseigneur del'a edit .... Wa in pach.
Acta Imperii (1911) S.66 7-12 in Nr. 92 §2 betreffen nur die Orthographic.
chungen bei Kern,
Reiclcsgrenzenund Vasallitäten
129
dessen Reich militärische Unterstützung zu liefern; doch als Verpflichtung ist dies
eingeschränkt auf das Land zwischen dem Meer von Flandern und dem (äußersten
Süd-)Ende des Herzogtums Burgundi106.Vorangegangen waren dieser schriftlichen
Fixierung die üblichen Treuvorbehalte zugunsten von Graf Heinrichs VII. sonstigen
König von Deutschland" an der Spitze. Es folgen
Lehnsherren, und zwar mit
dem
wie eingangsschon berichtet"' - die Erzbischöfe von Köln und Trier, der Bischof von
Metz sowie der Graf von Flandern, der Herzog von Brabant, der Graf von Hennegau
und der Graf von Namen in eben dieser Reihung103
und damit grundsätzlicher gefaßt,
als es die damalige Personalunionvon Flandern und Namen nahelegte.
Schaut man genau hin, so gelten die Ausnahmen nur für Feldzüge außerhalb Frankreichs in der genannten geographischen Erstreckung, nicht jedoch für den Schutz
Frankreichsselbst: Aber ist es wirklich so zu verstehen?War das, was hier vertraglich
vereinbart wurde, vom Standpunkt des Reichslehnrechts" nicht nur schlicht ungültig,
sondern das vorgeseheneVerhalten des Luxemburgers unmißverständlich Felonie'°9?
Darauf stand in Deutschland ebenso wie in Italien Lehnsverlust10. Während Erzbischof Balduin bei seinem Abschied von Paris 1308 mit der Salvierungsklausel zugunsten des hier so genannten Königs von Deutschland" reichsrechtlich konform handelte"', hätte sein älterer, aber seinerzeit im Reichslehnverband kaum erfahrener
Bruder Heinrich VII. diesen letztlich hintangestellt, und zwar dann wohl zugunsten
eines ethischen Grundsatzes, der lehnsverbandsübergreifenden ritterlichen Vorstellungen entsprach: ritterliche Unterstützung gebührt dem schuldlos Angegriffenen
gegenjedweden Angreifer. Wurde dem Römerkönig jetzt tatsächlich ein solcher Angriff zugetraut?
unter dem Eindruck von Römerkönig Adolfs Ratifizierungsurkunde
vom 21. August 1294 für sein Bündnis mit Englands König Eduard I»2 wird von der
Anscheinend
106
107
IUS
109
la mer de Flandres ne outre la fist du duchimune de Bourgoigne, en prenant la fin du dir
outre
...
duchiawne iuque la, ou il se puist plus loing estendre; 1V ampach,
UQB. 6(1949) S.6 Nr. 556
§4. - Kcrn,
Acta Imperii (1911) S.66 Nr. 92 §3[! ].
Oben bei A. 19.
desott: nontntcs, a ques nous
seigneurs
ci
nos
excepies
...
le archeveque dc Couloigne, l
savoir le rov d'lcmeigne.
conto de Eiandres, le duc de Braban, le conto de Henaut,
UQB. 6(1949) S. 6 Nr. 556 § 3; weniger benutzerfreundlich
§ 3. -Zum Folgenden oben A. 19.
soönnes ten us par reson d'onnnage, c'est a
archeveque de Treves, I'eveque de Mez, le
le conto de Namurz
Wampach,
...;
Kcrn,
Acta Imperii (1911) S. 66 Nr. 92
daß vom Standpunkt des Reichslehnrechts
Anfänge (1910) 5.330:
Vgl. Kern.
versteht
sich,
Es
dieser Versrag ungiltig und sowohl die Verteidigung des Reichsfeinds gegen den deutschen König als
[auch] die Bekämpfung %on Reichsangehörigen einfache [! ] Felonie war" - u.a. mit Verweis auf
MGH. Consi. l(1893) S.247 Nr. 177 §3[!, wohl Druckfehler; vgl. die nächste Fußnote] und ebd.
3(1904ff. ) S.493 Nr. 12 §5 von 1155 bzw. 1294 VIII 21, dies auch zum Folgenden zu vgl.
110AiGH. Con$Ll(l893) S.247 ZS-12 Nr. 176 § 13 [Libri Feudorum]. - Ebd. S.248 Z. 14-19 Nr. 177 von
Nosember 1158. § 5.
III ... ut in omni sacramauo fidclitatis nontinarim imperator excipiarur; MGH. Const. 1(1893) S.249
Landesherrschaft(1993) S.220f.
Nr. 177 § 10. -Zum Folgenden vgl. Rcichert,
112MIGII.Const3(1904ff. ) S.492ff. Nr. 512. -Böhmc
(1948) S. 142f. Nr. 427.
r/ Sa in anek
130
Kurt-Ulrich Jäschlce
Forschung aus dem wohl drei Wochen jüngeren Vertrag von Pontoise herausgelesen,
jeden ohne Ausnahme"
daß ihmzufolge Graf Heinrich VII. gemäß der Klausel
gegen
auch den deutschen König" hätte anvisieren sollen13. Auch dieser sein erster LehnsHeinrich
herr werde nunmehr hintangestellt, und zwar angeblich deshalb, weil
sich
VII. ganz dem Vasallensystem des Franzosenkönigs" einordnete. So gilt denn auch
nicht nur die Klausel gegen jeden ohne Ausnahme" als - wie bereits vermerkt das Versprechen des Luxemburgers insgesamt als
sondern
auffallend"*,
besonders
deutschen Dynasten sehr weitgehend""s. Seine eigentümliche Qualität
einen
für
gewinne ein derartiger Vertrag allerdings wohl erst, wenn man zwei Momente berücksichtige: Wer - wie jetzt Graf Heinrich VII. - Leben vom deutschen und vom
bei Bedarf
französischen König" trage, könne sich
und
mitteninne"
stellen
gleichsam
dann
Und
doch
im
Fall
helfen
soll""'.
muß
gleichsam
gegebenen
wählen, wem er
übernationales Standesrecht als übergeordnet eingeräumt werden: Die Wahlfreiheit
Grundsatz des internatiodes Doppelvasallen werde eingeschränkt durch
ersten
den
nalen Lehnsrechts [! ] ...: der Doppelvasall unterstützt jeweils den angegriffenen Herrn
Sphäre des Rittertuns" habe dies
der
niedrigeren
gegen den angreifenden""'
- in
ohnehin gegolten116. Der zeitnahe Beleg hierfür, der Geldlehnsrevers eines Ritters
Galahad, Herrn von Dorendor, vom 7. Februar 1303 aus einem Hospital zu Corbeil19,
fällt nun tatsächlich eindeutig aus: Ritter Galahad will Philipp dem Schönen so wie
ein ligischer Lehnsmann gegen 200 Pfund jährlicher Rente auf Lebenszeit dienen,
nimmt von seinen Leistungen gemäß Treueid und Homagium aber den Grafen von
Jülich aus, weil er diesem zuerst - oder. als erstem - verpflichtet sei'=Ö;sollte sich der
Jülicher Graf jedoch eine Invasion Frankreichs zuschulden kommen lassen oder diesem Königreich zu schaden versuchen - anscheinend sollte schon der Versuch als
strafbar gelten -, werde jene Einschränkung entfallen und Ritter Galahad die üblichen
113
114
IIs
116
117
118
119
120
Dies bei Kcrn,
Anfänge (1910) S329.
Vgl. oben A. 104 den Verweis auf Wampach,
UQB. 6(1949) S.5 A. 1 zu Nr. 556 § 2.
Heyen,
Kaiser Heinrichs Romfahrt (1965) S. 17 = (1978) S. 16f.
Kern
Anfänge (1910)S330A. 1.
,
Ebd. S.329.
Ebd. A. 3 mit Verweis auf dens.,Acta Imperii (1911) S.97 Nr. 148,auch zum Folgendenzu vgl.
Welches ist gemeint? - Corbeil war beliebte Kapetingerpfalz und häufiges Küniginnenwittum in nur
Andr6 CasteIot
rund 30 Flußkm Entfernung südsüdöstlich von Paris; Alain Dccaux1
(Direction), Dictionnaire d'Histoire de France (Paris 1981, hier = 21986) S.253; Robert-Henri
in: Lex. des MA3 1(1984) Sp218f. - Hiernach und gemäß historischen Karten gegenBauticr
über der Essonne-Mündungauf dem rechten Seine-Ufer zu suchen, soll der [kirchlich relevante?] Teil
der Stadt gleichwohl auf dem linken Seine-Ufer am Essonne-Einfluß gelegen haben; so M.
in: DHGILI3(1956) Sp.806.
1' r6vost
ipsi tanquant suus lranro ligius ser"iemus ei omnia. que ad fidelitatent er Ironutgiuut pertinent, facie...
mus contra quascuntquepersonas. preterquam contra nobilent vinun con:itetn de Julers; cui prima suActa Imperii (1911) S.57 Nr. 148 (mit geringfdgig anderer Interpunktimus astricii nisi ...; Kcrn,
on].
Reichsgrenzen und Vasallitäten
131
Lehnsdienste leisten'21. Die praktische Bedeutung der Verpflichtung für die französiLebenszeit"
sche Seite ist auf dem besiegelten Original mit dem Rückvermerk
auf
festgehalten worden'2-. Sicher war
Königreich zu schaden versuchen" interdiesem
pretierbar; aber kann man tatsächlich unterstellen, daß nur der Zahler und nicht mehr
der Empfänger feststellen durfte, wann ein solcher Schädigungsversuch
vorliege?
Ritterliches Ethos war auch um 1300 keinesfalls nur an den titelmäßig fixierbaren
Ritter- und Herrenstand gebunden, und so wird man wohl die Eindeutigkeit, mit der
auf die angebliche Unrechtmäßigkeit des Vertrags von Pontoise hingewiesen worden
ist, in Zweifel ziehen dürfen. Mit Fritz Kern darf jedoch ein anderes Teilresümee
festgehalten werden:
(Börsen-)Lehen von 500 Pfund aus dem Staatsschatz
ein
Für
wird der Graf Ligius des Königs `nach den Bräuchen und Gewohnheiten der KronvaDer Graf von Lützelburg bleibt
sallen und andern Lehnshuldigungen Frankreichs'.
...
als solcher natürlich im Reichslehnsverband. Aber als [Geld-]Lehnsempfänger ist er
fortan zugleich französischer Kronvasall. Er empfängt einen zweiten Rechtsstatus"'B und unterstreicht damit seine Handlungsfähigkeit zwischen mächtigeren Nachbarn. Ja, man wird sich angesichts tatsächlicher, teilweiser Hoffolge des Luxemburgers beim französischen König124 und angesichts eines Subsidienraubs zu Lasten der
Seite in Höhe von 12 000 Pfund Turnosen und weiteren hohen Geldgeenglischen"
in der englischwinns'ts, aber gleichwohl
anhaltender kriegerischer Inaktivität
französischen Auseinandersetzung
trotz anderweitiger Fehdebereitschaft, z. B. in
Nachbarschaftskonflikten
mit dem Grafen von Bar und der Stadt Trier126, zu fragen
haben, ob es tatsächlich als
deutschen Dynasten sehr weitgehend" gelten
einen
für
darf, was Graf Heinrich VII. an Versprechungen hinsichtlich der Kriegsteilnahme
Schutz der Grenzen des Königreiches [Frankreich] gegen jedermann" geleistet
zum
habe't'.
Resümiert man vorstehende Überlegungen, so zeichnet sich folgendes Zwischenergebnis ab: Das dankerfüllte Treueversprechen Erzbischof Balduins von Trier bei
seinem Abschied vom langjährigen Studienort Paris im April 1308 erweist sich im
Vergleich mit wenig älteren und weitergehendenurkundlichen Erklärungen des neuen
Verduner Bischofs Thomas von Blämont und des erzbischöflich-kölnischen Elekten
121
idem comes regnum Francie invaderet sen aggrederetur vel
nisi
eidem regno nocumentum attempta...
ret prestare. In quo casu eidem domino regi servire tenebinnrr ei onmia facere, que ad frdelitatem ei
homagium pertinebunt; ebd. [dito].
1=' Ebd. Nachbemerkung S.98: ad
vitae. - Zum Folgenden hinsichtlich des Ritterethos vgl. Thomas, Das Reich um 1300 (1985) S.26f. und 38f.
123 Kern,
Anfänge (1910) S.328f. mit
Baron
wird auf Kronvasall" gedeutet auch
Kammerlehen".
bei Kern
Acta Imperii (1911) S.64 zu Nr. 19 und Wampach,
UQB. 6(1949) S. 1 zu Nr. 554.
,
123 Wampach,
UQB. 6(1949) S.343 Nr. 871 von 1302 IV 10.
1:5 Ebd. S.53ff. Nr. 602 von 1295 X1 aus Canterbury.
Graf (1971) S.34,51 und 53. -K1efisch,
Reichert,
Landesherrschaft(1993) S.224,419f. u. 1037.
1226K1efisch,
Graf (1971) S.46 und 60f. bzw. 67ff.
Landesherrschaft
- Vgl. Reichert,
(1993) S222ff., wo insgesamtaber etwas anders akzentuiert wird, bzw. 5.155 u. 275.
121 So Hepen.
Kaiser Heinrichs Romfahrt (1965) S.17 = (1978) S.16f. Vgl. bereits oben bei A. 115.
-
132
Kurt-Ulrich Jiischke
Heinrich von Virneburg - beide aus dem Jahr 1305 - als unspektakulär, zumal Pflichten gegenüber Römischer Kirche und König von Deutschland Vorrang behalten sollten. Entsprechend interessieren vordringlich der Zusammenhang und die Inhalte von
Graf Heinrichs VII. Kronvasalliät seit 1294; sie lassensich in drei Sätzen zusammenfassen:
I) Den historischen Zusammenhang liefern die Wege zum
Mehr-alshundertjährigen Krieg", aber auch regionale Einbindungen und Gegensätze.
2) Der Vertragsinhalt entpuppt sich als ligisches Geldlehnverhältnis auf 500 Pfund
Turnosen jährlich unter Betonung des französischen Kronvasallenstatus' für den
neuen Lehnsmann.
3) Doch für konkrete militärische Hilfe gegen jedweden Angriff aufs französische
Königreich wird ein gesonderter Soldvertrag geschlossen, der mit 6 000 Pfund
Turnosen recht ansehnlich dotiert ist und auf 200 Schwerbewaffnete zielt.
Lehnrechtlich war Heinrichs VII. Kronvasallenstatus in Frankreich übrigens eher ein
Aufstieg denn eine Minderung. Hatte doch sein Großvater Mitte des 13. Jahrhunderts
gar ein französischesAfterlehnsverhältnis als Mittel gewählt, um erheirateten Einfluß
in der Herrschaft Ligny-en-Barrois westlich der Maas, aber damals noch auf römischdeutschemReichsboden', zu wahren.
B III) Frühere Luxemburger Vasallitüt bei einemfranzösischen Herrn lord die Vorstellung ron der Streugrenze
Im September 1252 wurde Heinrich V., der Blonde, Graf von Luxemburg (1235/361281), für sich und seine Nachfolger ligischer Lehnsmann von Theobald IV., König
von Navarra und Pfalzgraf der Champagne, sowie von dessen Nachfolgern, und zwar
gegen eine Jahresrente von 200 Pfund" Landeswährung; diese kommen von
Gütern
in der Herrschaft Ligny". Sein neuer königlicher Lehnsherr rangiert für Graf Heinrich
den Blonden nach dem Kaiser` - gemeint ist anscheinend der Inhaber des römischdeutschen Throns, auch wenn die abendländische Kaiserwürde spätestens mit dem
Ableben Friedrichs II. 1250 als vakant galt -, sowie nach dein Bischof von Lüttich
und dem Grafen von Flandern13°. Weiter nimmt Graf Heinrich der Blonde von seiner
128 20 km westsüdwestlich von Commercy. 15 km südöstlich von Bar-le-Duc.
129 Vgl. hIGH. Const.l(1593) S.249 Nr. 177 von 1158, § 10, zitiert oben in A. 111.
130 Ge, llenris, euers de Lecemborc.fas assavoira tour ces. qui ces lettres º"erroeu.que ie"sui lions libes
...
Thibaut [! J par la grace de Dieu roi de Navarre. de [! ] Cliampaigne et de Brie conic palazin. apres
Wa in pach,
I'ampereor el 1'evesque de Uege et le comic de Flandres, et ie ne doi
...;
UQB.3(1939) 5.123 Nr. 120 § 1. mit Komm vor comic pala: in.
Reichsgrenzen und Vasallitäten
133
Hilfsverpflichtung
gegen gemeinsame Gegner auch Züge gegen den Erzbischof von
Trier und den Herzog von Limburg aus131,natürlich auch den
der ChampaHerren"
gne, wenn König Theobald dies einmal nicht mehr sein werde 132.Eigentliche Lehnhoheit soll bei der Champagne liegen, und diese Verpflichtung ist Graf Heinrich mit
Zustimmung seiner Gattin Margarete (von Bar) eingegangen; gehören doch die genannten Güter zu deren Erbe 133.Graf Heinrichs des Blonden Schwager Theobald II.,
Graf von Bar, gab dazu mit Einschränkung zugunsten der Leistungsfreiheit der Stadt
Ligny selbst unter dem 12. September 1252 seine Zustimmung134 Als solle selbst für
den Fall des Ausbleibens eines Leibeserben die champagnisch-luxemburgische
Lehnsbindung
aufrechterhalten werden, hat auch Gräfin Margarete von Luxemburg
dieses Homagium gutgeheißen und zusätzlich sich und ihre Nachfolger in der Grafschaft verpflichtet, dieses Homagium zu leisten 135;auch dies wurde noch im September 1252 beurkundet136. Entsprechende Stufungen von Lehnsherren waren auch auf
etwas niedrigerer Ebene üblich, wie der spätere Graf Heinrich VI. von Luxemburg durch die Forschung zubenannt
Worringen", weil er dort am Bonifatiustag 1288
von
gefallen ist137- noch als ältester Grafensohn 1270 dem Herrn Heinrich von Mirwart
urkundlich bestätigte: Dieser damals neue ligius des Luxemburger Grafen Heinrich
V., des Blonden, ließ sich damit ausdrücklich den Vorrang seiner sonstigen ligietas
gegenüber dem Bischof von Lüttich, dem Grafen von Bar und dem Abt von Sankt
Hubert" bestätigen'38
.
Da es noch weitere grenzübergreifende Doppelvasallitäten jener Art gab, hat die Forschung einschlägige Folgerungen gezogen: Die deutsch-französische Grenze dürfe
im modernen Sinne als scharfe Linie"
trotz ihrem jahrhundertelangen Bestehen
nicht
verstanden werden, die Dasein und Bewußtsein der Anwohner wesentlich mitbestimmt" habe. Sie sei vielmehr weithin überdeckt (gewesen) von Territorien, die
rittlings auf ihr saßen," sei umsponnen (gewesen) von vielfältigen Lehnsbindungen
hinüber und herüber, die sie in einem undurchdringlichen Dickicht" verborgen hätten139.Beim Südteil des Königreiches Burgund" vermißt man gar eine
durch131
132
133
133
135
136
137
138
139
ie ne doi pas aidier [! ] neonsignor le roi devant dir encontre l'arceevesque [! ] de Trieves, encontre le
...
duc de Lamborc...; ebd.
le signor de Chanpaigne, qui est et qui sera; ebd.
ne
encontre
...
Ei cet homagefai ie au signor de Chanpaigne
faire par l'assa t Marguerite
ie
et
cette
obligation
ai
...
[! ], mafence,de ciu heritage Its chosesdevant dicesmaevent; ebd. S.123f. Nr. 120 § 4.
Ebd. 5.124 Nr. 121 [Regest].
Ei s'il avenoit, que ie euse hoir dou conto devant dir de Lucemborc, cil, qui tenra la zerre devant nommee apres moi, sera tents defaire /'homage devant dir; ebd. S. 124 Nr. 122 [Regest, wo im Zitat jedwedes Satzzeichenfehlt].
Qui fürent faires en l an de 1'incanmtion nostre Signor, qui corroit par M. CC.LII. ans, ou [! ] mois de
septenrbre; ebd. S. 125 Nr. 22.
UQB. 5(1948) S.20* A. 3 u. S. 1. Vgl. oben bei A. 50.
Wampach,
UQB. 4(1940) S.261f. Nr. 189 von 1270V!!! [Regest; als Ganzesungedruckt].
'\l' ampach,
Walther Kienast,
Deutschland und Frankreich in der Kaiserzeit 900-1270. Weltkaiser und
Einzelkönige 1(= Monographien zur Geschichte des Mittelalters 91, Stuttgart 1974) S.6.
134
Kurt-Ulrich Jcischke
Burgen, Orte, Herrschaften zum einen
laufende Grenze"; vielmehr seien
...
einzelne
oder anderen Reiche" gerechnet worden, je nachdem ihre Besitzer der capetingiBei solchen Gegebenheiten
sehenMonarchie oder dem Imperium" angehört hätten140.
wäre beispielsweisemit einem Begriff wie Exklave" der Tatbestand nicht zu fassen;
denn er unterstellt ja gerade ununterbrochenes Durchlaufen von Grenzen. Sooft es
Teil überdekdiesesauch gegebenhaben möge, so sei doch bei
gegenseitig
zum
sich
kenden und durchdringenden mittelalterlichen Territorien" zumindest im Einflußbereich von römisch-deutschemReich und französischer Monarchie streckenweise mit
einer `Streugrenze' ... (zu) rechnen""". Vielleicht in Extremfällen, aber anscheinend
(habe) man nicht (gewußt), ob ein Ort oder
doch wiederholt, wenn nicht gar
häufig,
Gebietsstück zum [römisch-deutschen] Reich oder zur [französischen] Monarchie
gehörea14'.Ohnehin seien grenzübergreifende Lehnsbindungen ohne Berücksichtigung quasi-nationaler Abschottung im Mittelalter nichts Besonderes gewesen, und
Lehnrecht (sei) seiner Natur nach
das habe gute Gründe gehabt:
mittelalterliche
Das
überstaatlich (gewesen) und (habe) keine [Staats-]Grenzen" gekannt1'. Entsprechend
Lehnsrecht kenn[e] eben Staaten überhat man feststellen können,
strenge
...
...
das
haupt (nicht); die Rechtsgrenzen, die der Staat um sich zieh[e], l[ieß]en sich dem
Feudalismus nicht organisch einfügen". Gleichwohl waren oft genug Grenzlinien
in
Verhandlungspraxis
Zudem
deutlich
bekannt14S.
Randsäume
gab
es
und
genug
und
lehnrechtlichen Alltagsregelungen durchaus das Betonen von Grenzlinien. So weiß
man beispielsweise vom Herzog der Normandie, daß er bis zum Beginn des 13. Jahrder Grenze zwischen
hunderts dem König Frankreichs gewöhnlich den Lehnseid
auf
Vasallen des
beiden Gebieten" leistete; ähnliches galt für den Champagne-Grafen
als
kirchliche Herren im 12. und 13. JahrHerzogs von Burgund" und
verschiedene
für
der Grenze", nämlich in locis in tttarhundert": Sie alle leisteten Mannschaft
auf
Zweifellos
deputatis
in
oder
en
marclte14b.
gab es gerade in
oder
chiam
utarchia
Westeuropabewußt reicheübergreifendeLehnsbindungen in großer Fülle.
140
Kienast,
Deutschland und Frankreich 1(1974) S.6.
141
Ebd. 3(1975) S.539 mit A. 1543 und ebd. 1(1974) S.6. wo der Terminus als Eigcnprigung herausgestellt wird.
142Ebd. 1(1974) S.6 A. 15 mit Verwcis auf einige Beispiele" bei Roger Dion.
Les frontic`res dc la
,.
France (Paris 1947) S.43ff.
143
Kienast
Deutschland und Frankreich 3(1975) S.542 ohne Entlehnungsnachwcis - vgl. Heinrich
Mittcis,
Der Staat des hohen Mittelalters (Weimar '1974 ='1953) S.79:..... da das Lohnrecht
keine Staatsgrenzenkannte, seiner Natur nach überstaatlich war und feudale Vertrage die Vasallen eines Fürsten auch an ausländischeHerren binden konnten .. "
144
Kcrn,
Anfänge (1910) S.326 A. 3.
145
1250 Jahre Heilbronn? (In: Region und Reich = Quellen und Forschungen zur
Vgl. J ii schke.
Geschichteder Stadt Heilbronn 1, Heilbronn 1992) S.108C.,114f. und 127.
146 Francois Louis Ganshof.
Was ist das Lehnswesen?Aus dem Französischenübersetzt von Ruth
(Darmstadt 1961; '1953 ist durch Anhänge erweitert; '1959 = Reprint) S.80 mit
und Dieter Groh
Belegen in A. 21.
Reichsgrenzenund Vasallitäten
135
B IV) Doppelvasallitäten im deutschfranzösischen Grenzbereich
Dietrich II. von Holland-Westfriesland
erhielt durch König Lothar von WestfrankenFrankreich 969 den Forst lVasedu
Lille und dem Lys" in Südostflandern"'.
zwischen
Man kann hierin eine karolingisch-ottonische
Doppelvasallität sehen18, und ihr entsprach auf ottonischer Seite kaiserliche Aktivität in Nordostflandern beiderseits jener
Schipgracht, die unmittelbar östlich Gents von der Schelde nach Norden führte und
als Grenzorientierung
zwischen westfränkisch-französischem
und ostfränkischdeutschem Reich diente; sie erhielt durch die Mönche von St. Bavo in Gent diese
Kaiser
residierten diesseits der Gracht - später den Namen
wohl
nach
Ottograben":
Otto II., der sich in St. Bavos Klostergemeinschaft ehrenhalber aufnehmen ließ, aber
auch für das Kloster Blandigny jenseits der Schipgracht sorgte. Man hat dem karolingisch-ottonischen Ausgleich zu Margut am Chiers von 980 - unweit von Ivois gelegen
können,
daß
Anerkennung
des ostfränkisch-deutschen Reichsansogar
zuschreiben
spruchs auf Nordostflandern einschließlich seiner großen St. -Bavo-Pfarrei mit dem
westfränkischen Abschwören von Ansprüchen auf Niederlothringen
zusammengingta9
Zu einer kapetingisch
Doppelvasallität
kam
jedoch
dem
es
nach
-ottonischen
Umsturz im Westreich von 987 nicht so recht: Dem erwähnten Grafen Dietrich II. von
Holland-Westfriesland ist noch kurz vor seinem Tod, der für 988 angenommen150
oder
nach 988 angesetzt wird151,durch König Hugo Capet sein französisches Kronlehen"
entzogen worden152.Dietrich II. hat spätestensseit der Umwandlung seiner Reichslehen in Allod, wie sie in einem Diplom König Ottos III. aus Nimwegen 985 festgehalten wurde, zu den Stützen der quasi-vormundschaftlichen Regierung im Nordwesten
des Ottonenreichs gezählt153,die hier den Anschluß an die Politik Ottos II. zu wahren
suchte, und man sagt dem Grafen im späteren Holland" sogar nach, er habe im Eindem
verständnis mit der östlichen Reichsregierung den Teil Flanderns um Gent
aus
Westreich herauszulösenversucht". Vielleicht sollte man aber das gemeinsamekaro147 Kienast,
Deutschland und Frankreich 1(1974) S.98 A. 219a mit Verweis auf wahrscheinliches
foreman Waseduin Leodio conriraru, konjiziert aus D. Lo. IV. 32 S.79 Z. 2 bei A. C.F. Koch,
Grenzverhältnisse an der Niederschelde, vornehmlich im 10. Jahrhundert (in: RhVjsbll 21,1956) S.204f.
149 Vgl. Kienast,
Deutschland und Frankreich 1(1974) S. 121:
Doppelvasaldeutsch-französische
lität", ähnlich ebd. S. 161.
149 Ebd. S.97f. mit A 219a.
tso 988 V 6: Strubb .
(1960) S.368. - 988 V 5/6: Kienast,
Deutschland und Franke/ Voet
Grenzverhältnisse (1956) S.210. 988: Alfred Heit,
reich 1(1974) S. 121 A. 278a nach Koch,
Erzbischof Egbert von Trier (in: Lex. des MA. 3 VIII, 1985) Sp. 1600.
151 So Dirk Peter B1ok,
Dietrich II. (in: Lex. des MA. 3 V, 1985) Sp. 1022.
152 Kienast,
Deutschland und Frankreich 1(1974) S. 120f.
153 Die Regesten des Kaiserreichs unter Otto 111.980/83-1002. Nach Johann Friedrich Böhmer
(= Regesta Imperii 2 III, Graz/Köln 1956) Nr. 975 von 985
neubearbeitet von Mathilde Uh1irz
VIII 25 mit Nachbemerkungen.
136
Kurt-Ulrich Jäschkc
lingerzeitliche Erbe dieser Zwischenregionen höher veranschlagen denn bereits fixierte Reichevorstellungen.Muß doch ebensobeachtet werden, daß Dietrichs II. Sohn
Egbert154über die ottonische Hofkapelle und Ottos 11.Reichshofkanzlei (976) durch
Erhebung seitens dieses Kaisers schon seit 977 auch Erzbischof von Trier war und
nach dieses Kaisers Tod von 983 gleichwohl zunächst die Bestrebungen des vorletzten Karolingerkönigs zur Eingliederung von Lothringen in dessen Reich begünstigt
hatte155
Die Grafen von Flandern waren seit 1015 dank ihrer Belehnung mit der Insel Walcheren und mit Valenciennes - dem Anfang von Reichsflandern" - als Doppelvasallen
der französischen und der römisch-deutschen Krone einflußreiche Herren beiderseits
der Schelde. Dies war zunächst vielleicht durch starke Spannungen zwischen des
Kaisers neuem LehnsmannBalduin IV., dem Bärtigen (988-1035/36), zum kapetingisehenKönig Robert II., dem Frommen (996-1031)156,hervorgerufen, ist aber dann nie
Reichsvasallen
Dauer
rückgängig gemacht woreines
alleinigen
zugunsten
mehr auf
den. Flanderns Grafen bieten ohnehin wenig später Beispiele für reicheübergrcifende
Mehrfachvasallitäten: Sowohl für Karl den Guten, der durch seine Ermordung von
1127 erst richtig berühmt geworden ist157,als auch für dessen zweiten Nachfolger
bezeugt Galbert von Brügge, der durch die ForDietrich vom Elsaß (1128-I 168)158
schung als penibler Tagebuchschreibermit scharfer Beobachtungsgabehoch geschätzt
wird1S9,als Zeitgenosse, daß sie nicht nur von Frankreichs, sondern auch von Englands König Lehen innehatten1°. Galbert war damals gräflich-flandrischer nozariu261;
besondereZurückhaltung gegenüberder England-Nachricht, wie sie durch die jüngste
Forschung geübt wird163,müßte besondersbegründet werden, und da des Flanderngrafen Lehnsverhältnis zum römisch-deutschenKönig und Kaiser ohnehin zur Zeit Konrads III. und Friedrichs 1. Barbarossagut gepflegt wurde, gerade weil erbitterte Konkurrenz zu Graf Balduin IV. von Hennegau (1120-71) bestand`, waren Flanderns
154
Vgl. B1ok.
Dietrich 11.(1985).
155
Heit,
Egbert (1985) Sp. 1600.
156
Vgl. Kienast,
Deutschland und Frankreich 1(1974) S. 141. -J :ischkc,
Die Anglonormannen (= UrbanTaschenbuch 334. Stuttgart etc. 1981) S242.
157
Henri Pirennc
(Ed.). Galbert de Bruges. Histoire du meurtre dc Charles Ic Bon (= Collection
...
de textes [10], Paris 1891) S20ff. = Galbert 12. - Marc Ryckacrt
in: Lex. des MA. 5 IV(I990)
Sp.991.
158
Strubbe1Voet
(1960)S. 392. -Geringfügig anders datiert TL'ri: se dc
Hcniptin
ne, Dietrich v. Elsaß (in: Lex. des MA-3 V, 1985) Sp. 1021f.
159
Galbert von Brügge (in: Lex. des MA. 4 V, 1988) Sp. 108I f.
Marc Ryckaert.
160
Complacuit ergo sibi uiriusque regni scilicet re.r Franciae ei rex Angliae super eomire nosiro 77ieudorico, ei imvestiturasfeodonun er benefrciorum, quae ab ipsis sanciissinuts er piissimus canes Karolus
obtinuerat, gratanierdedenun; Galben 12 S. 176 (Pircnnc).
161
Galbert (1988) Sp. I082.
Ryckaert,
162
der vasallitischen Bindung an
Dietrich v. Elsaß (1985) Sp. 1022:
dcHe
in ptinnc.
Festigung
Ludwig VI..... gleichzeitig (Anlehnung) an den König von England".
163 Strubbe1Voet
ies.
(1960) 5366. - Vgl. Jean-Marie V auch
licnnegau (in: Lex. des
Hem pt inn c. Dietrich v. Elsaß (1985) Sp. 102-1.
MA. 4,1989) Sp"2131 mit dc
Reichsgrenzen und Vasallitäten
137
Grafen damals nicht nur Doppe1
vasallen. Es kennzeichnet die Elastizität solcher
Lehnsbindungen, aber natürlich auch den Charakter der internen Herrschaftsdurchsetzung in Flandern, daß Dietrich vom Elsaß als gleichzeitig dreier Könige Mann sich
nur bei der ersten seiner vier Palästinafahrten daheim durch seine (zweite) Gattin
Sibylle von Anjou vertreten lassen konnte; später gehörte der Grafenvertretung stets
einer seiner Söhne (mit) an". Hinsichtlich der reicheübergreifenden Mehrfachvasallität verdient Beachtung, daß Flanderns Grafen 1262'6$ oder 1263166in Gestalt der
Grafschaft Namen (frz. Namur) ein weiteres Reichslehen erlangten, als sie Konstantinopels relativ erfolglosem Lateinischen Kaiser Balduin 11. von Courtenay (1228-31,
i 1273) eben das Namurois abkauften167 und sich infolge Verzichts des Luxemburger
Grafen Heinrich des Blonden im Mai 1264 auch bis zum erneuten Verkauf - jetzt an
Philipp H., den Guten, von Burgund 1421 - hier ebenfalls durchsetzten168. Schließlich
hat es im Hennegau, der zweifellos zum römisch-deutschen Reich zählte, seit 1051
das Haus Flandern gegeben, aus dem durch Personalunion mit ihrer Stammgrafschaft
Gräfin-Mutter
jener
Grafen
Flandern
bis
Ableben
zum
von
amtierten:
eben auch viele
Margarete von Konstantinopel 1280, die sich in den Hennegau nach ihrer flandrischen
Abdankung von Ende 1278 zurückgezogen hatte'69.
Zwar rechnet man schon für das zweite Drittel des 11. Jahrhunderts mit
häufiger"
Doppelvasallität, aber doch mit deren Seltenheit, wenn es sich um so etwas wie das
Überschreiten von üblichen Reichsgrenzen durch einen hochrangierenden Fürsten
hatte im
handelte: Herzog Gozelo von (Nieder-)Lothringen (1023 bzw. 1033-1044)170
Gefolge seines Schlachtensiegsvon Bar-le-Duc über den kometenhaft aufgestiegenen
Odo, Grafen von Blois, Chartres und der Champagne, 1037 Donchery an der Maas
vom kapetingischen König Heinrich I. als Lehen erhalten. Der Reichtum dieses Guts,
das Eigentum von Saint-Mddard zu Soissons war, mochte dem Lothringer gelegen
kommen, und doch gab er es wenig später dem Kloster zurück: wie man annimmt, um
dem Unwillen des Kaisers über diese grenzübergreifende Doppelvasallität zu entgehen171.Diese Hypothese verdient um so stärkere Beachtung, als Donchery (Dip. Ar-
164
(1960) S.393 zu Philipp vom Elsaß, zu ergänzen durch deHempStrubb
e/ Voet
Dietrich v. Elsaß (1985) Sp.1022.
tinne,
165
Historisches Lexikon (1992)
Brockhaus Enz. 13(1971) S. 186 = ebd. 15('211991)5.319. -Köb1er,
S. 168 Sp.2 und S.401 Sp2.
166
Namur (in: Lex. des MA. 6 V, 1992) Sp. 1012. - Strubbe/Vo
Leopold Genicot,
et
(1960) S.386: 126311119.
167
in: Lex. des 11MA.
Namur (1992) Sp. 1012.
l(1980) Sp. 1369f. -Genicot,
Antonio Carile
163
(1960) S.386f. sowie S.388 und 396. -Maurice Vandermae
Strubbe/Voet
sen,
Margarete von Konstantinopel (in: Lex. des MA. 6 II, 1992) Sp.240. - Irreführend Lex. der dt. Geschichte (Stuttgart '1977) S.838: 1188-1421 hennegauisch.
169
Margarete von KonStrubbe/Voet
(1960)S. 365f. und394. - V anderin
aesen,
stantinopel (1992) Sp240.
170Michel Parisse
in: Lex. des MA. 4(1989) Sp. 1616.
Deutschland und Frankreich 1(1974) S. 161 mit Belegen, auch zum Folgenden zu vgl.
171Kienast,
138
Kurt-Ulrich Jäschke
dennes), nur 5 km westlich von Sedan, auf dem rechten Maasufer und bereits auf
römisch-deutschemReichsbodenlag.
Für einen von Frankreichs größten Baronen, den Grafen der Champagne`, wurde im
Gefolge der staufisch-kapetingischen Entfremdung zu Saint-Jean-de-Losne vom August/September 1162"' ein Lehnsverhältnis wirksam, als dessen dingliche Substrate
1218 durch den römisch-deutschen Reichskanzler Konrad I. von Scharfenberg, Biin der kaiserlischof von Speyer und Metz, auf der Grundlage von
Nachforschungen
chen Registratur" neun Burgen ermittelt wurden. Von ihnen lagen Raucourt, Belrain,
Gondrecourt-le-Chäteau,
Reynel, Lafauche, und Bourmont auf römisch-deutscher
Seite, auf französischer hingegen Cornay, Dampierre-le-Chäteau
und Possesse"'.
Andere werten nur Dampierre und Possesse, die übrigens zu Beginn des 13. Jahrhunderts vorübergehend Reichslehen wurden"', als französisch: beides im Sinne einer
eigentlich erst jüngeren Terminologie.
1220 erzwang gar die Champagne-Gräfin Blanche vom (ober-)lothringischen Herzog
die Lehnsauftragung von
der oberen Maasa16. Damit ist die gelean
Neufchäteau
gentliche Doppelstellung Oberlothringens angesprochen:Betroffen war hiervon jener
Herzog Theobald 1., der bei Bouvines 1214 auf Kaiserseite, wenn auch Ottos IV.,
gegen den Kapetinger-König Philipp II. August gekämpft hatte. Ansonsten lassensich
aber seit dem berühmten Lehnsvertrag des Lothringen-Herzogs Friedrich IV. (oder
Ferri III., 1251-1303) vom 14. März 1259"
des
Marienjahrs
wegen
auf der IberiToledo,
in
dem
die
schen Halbinsel nicht schon von 1258179
Lehnsfahne
für
aus
erste
herzogliche Amtsgewalt und die Quasi-Erzwürde eines Obersten Seneschalls
am
Königshof diesseits und damit natürlich westlich des Rheins genannt wurde19, bis in
172 Walther Kienast,
Die deutschenFürsten im Dienste der Westmächte bis zum Tode Philipps des
Schönenvon Frankreich 1(= Bijdragen van het lnstituut voor middclceuwsche Geschiedenisder RijksUniversiteit te Utrecht 10, Utrecht und München/Leipzig 1924) S. 15.
173 Karl Jordan
in: [Bruno) Gebhardt.
Handbuch der deutschen Geschichte, 9., neubearbeitete Auflage hg. von Herbert Grundmann
1(Stuttgart 1970) S.396.
174 Kienast,...
im Dienste der Westmächte 1(1924) S. 15ff. Zu Konrad 1. zusammenfassendPeter
Thorau
in: Lex. des MA. 5(1991) Sp.1355.
175 Vgl. auch Kcrn,
Anfänge (1910) S.318.
176 Vgl. Heinz Thomas,
Die lehnrechtlichen Beziehungen des Herzogtums Lothringen zum Reich
von der Mitte des 13. bis zum Ende des 14. Jahrhunderts (in: RhVjsbIl. 38,1974) S. 177 mit Michel
Bur, Champagne(in: Lex. des MA. 2,1983) Sp. 1682.
177 Thomas,
Lehnrechtliche Beziehungen Lothringens (1974) S. 170f. und S. 167 [! [
A. 7.
mit
178 So jedoch Lorenz Wcinrich
(Obers.). Quellen zur Verfassungsgeschichte des römischdeutschen Reiches im Spätmittelalter. 1250-1500 (= Ausgew. Quell. 33, Darmstadt 1983) S.44-49
Nr. 13, und zwar gegen die Regesten des Kaiserreichs unter Philipp, Otto IV, Friedrich 11,Heinrich
(VII), Conrad IV, Heinrich Raspe, Wilhelm und Richard 1198-1272. Nach der Neubearbeitung
und
dem NachlasseJohann Friedrich Böhmcr
's hg. und ergänzt von Julius Fickcr
und Eduard
WinkcImann
(= Regesta Imperii 5. Innsbruck 1882-1901) Nr. 5501; künftig: BFW. Vgl.
Taschenbuchder Zeitrechnung des deutschen Mittelalters und der
auch Hermann Grotefcnd.
Neuzeit, 12. Auflage bearb. von Jürgen Asch
(Hannover 1932) S. 14 Abschnitt c.
179 printunt vexill
daraus eibi pro ducanr in feudunr. in quo er per quad debes esse sununus
in
seite...
Verfassungsquellen (2[ (1983) S.44 Nr. 13.
scalcus in aula nosira cirra Renum.... 11' cinrich.
Dazu Thomas.
Lehnrechtliche Beziehungen Lothringens (1974) S. 172f. (wo S. 172 und dann
Reichsgrenzen und Vasallitäten
139
die Königzeit Ludwigs des Baiern immer wieder Belege und Indizien für lothringische Lehnsnahmen vom römisch-deutschen Reich beibringen18'.Unter ihnen geben
drei Diplome binnen dreier Tage kurz vor Römerkönig Heinrichs VII. Aufbruch zum
Italienzug 1310 zu erkennen, daß in Details für die
der (lothringischen)
Vermehrung
Lehen, die (Herzog Theobald [1303-12]) von König und Reich innehat"", unterschiedliche Bedingungsgefügeangestrebtwurden".
Ohnehin hatte bereits der kapetingische König Philipp III. (1270-85) ebenjenen Lothringen-Herzog Friedrich IV., der 1259 den Vertrag von Toledo abgeschlossenhatte, in
seine ligische Lehnsmannschaft gegen 300 Pfund Turnosen jährlichen Börsenlehens
einbezogen. Unter dem 2. September 1287 erhöhte König Philipp IV., der Schöne,
Friedrich dem IV. das Geldlehen seines Pariser Vorgängers auf 500 Pfund Turnosen
jährlich, um das ligische Lehnsverhältnis aufrechtzuerhalten. Das Geld konnte bei den
Pariser Templern alljährlich an Mariä-Lichtmeß entgegengenommen werden. Das
entsprechendeDiplom Philipps des Schönen, der übrigens noch als Frankenkönig"
[! ] firmiert, galt als Ausweis für die Empfangsberechtigung; auf ein entsprechendes
Spezialmandat wurde ausdrücklich verzichtet 183.Entsprechend hat Herzog Friedrich
IV., obgleich römisch-deutscher Reichslehnsmann König Adolfs, im Krieg zwischen
englischem und französischem Königshaus 1294-97 die Angriffsbefehle König
Adolfs überhört; er hat allerdings auch persönlich kein kapetingisches Geld angenommen1&. Seinen Sohn Theobald ließ Herzog Friedrich IV. allerdings die französischen Lehnspflichten erfüllen, da jener als Herr von Rümingen champagnischer
auch 175 citra verblüffenderweise mit ,jenseits" wiedergegeben wird, als stehe dort und S.46 Z. 4
Renum". ] - Auf Entsprechung zum rheinischen Pfalzgrafen als dem Erztruchsessen
oder
ultra
trsns"
in: HRG. 4 Lief. 31 (1989) Sp. 1632.
des Reichs verweist Kurt Andermann
, so Thomas,
Lehnrechtliche Beziehungen Lothringens (1974) S.174-183.
181 in augntentum feodonuu s:tonun, que a rege et imperio tenet
Kern,
Acta Imperii (1911)
...
...;
S. 132 Nr. 197 von 1310 IX 10 aus Dorlisheim, 20 km westsüdwestlich Straßburgs.
182 Vgl. Thomas,
Lehnrechtliche Beziehungen Lothringens (1974) S.181f., zum Folgenden S. 177.
183 Ph(ilippus). Dei gratia Franconun rex, universis presentes litteras inspecturis
saluten:.
Noturefacimus, quod, cum carissimus dotninus et genitor noster dedisset dilecto et fideli nostro Ferrico. duci Lotl: oring(ie) [! ] ei n:archioni, in feodu: n et I: on:agiun: ligiun: trecentas libras Tttr(onetssiun:)
percipiendas er habendas de nostro apud Tentplun: Paris(ius), qua:ndiu vixerit tantunmtodo, singulis
annis ad festes:: Candelose, nos, donationem dicti genitoris nostri ratan: ei gratan: I:abentes, daraus et
concedimus predicto duci in a(u)gu: entationen: eiusden: feodi ei hontagii ducentas libras
T:tr(onensiuni) percipiendas ab eoden:, quamditt sintiliter vixerit, cun: predictis trecentis libris apud
Ten:plwn Paris(ius) termino supradicto, n:andwues tenore presentiun: thesaurario donuts Tentpli Paris(ius), qui pro tempore fuerit. vel ei, qui loco eins fiterit, quatinus predictas quingentas libras predicto duci vel eins mandato presentes litteras deferenti supradicto termino sine qualibet difficultate
persoira1, nullo alio mandato nostro super hoc expectato.
Actun: Paris(ius) die Maths post decollationen: beati Johannis baptiste anno Domini M°CC° octogesiActa Imperii (1911) S.273 Nr. 303 aus Pariser Original der BN., CoII. Lorr. mo sepnn:o; Kern,
hier geringfügig in Großschreibung und Interpunktion verändert.
184 K(19S.
Böhme
(1948) Nrn. 319-322
r/ Samanek
von 1293 X 22f., 586f, von 1295 IV 8 und 590 aus demselben Monat.
140
Kurt-Ulrich Jäschke
Vasall" war185.Außerdem hat Theobald insgesamt 5000 Pfund französischen Kriegssolds genommen und als französischer Vorposten gegen den eifrigen Reichskriegskommissar Heinrich von Bar" gefochten'. Im Juli 1300 nahm Herzog Friedrich IV.
von König Philipp dem Schönen Neufchsteau, Chätenois, Grand, Montfort und
HoheitsFrouard zu Lehen. Damit wurde Lothringen zwar noch nicht
französisches
187,
aber der Herzog verstärkt französischer Kronvasall1B. Im Hintergrund steht
gebiet"
der allmähliche Anfall der Champagne an die französische Krondomäne, da König
Philipp der Schöne (Pfalz-)Graf Heinrichs III. Erbtochter Johannageheiratet hatte und
Lehnsleute des Champagne-Fürsten wie Kronvasallen behandelte189.Neben Neufchäteaukonnten hierfür auch Nancy, Port und Luneville als dingliche Substrate beansprucht werden190.
Ins niederlothringische Gebiet führt die gelegentliche Doppelvasallität der Brabanter
Herzöge. Sie sahen sich 1184/90 am römisch-deutschen Kaiser- und Königshof teilweise durch die Grafen vom Hennegau überspielt, und nachdem Herzog Heinrich 1.
bereits 1190 als Entschädigung für erheiratete Ansprüche
von Brabant (1190-1235)191
auf die Grafschaft Boulogne 500 Pfund Jahresrentevom kapetingischen König erhandelt hatte, kam es im Februar 1205, also kurz nach der kapetingischen Durchsetzung
gegen die Plantagenetsauf dem kontinentalen Festland bis 1204, die 1206 zum Waffenstillstand von Thouars führen sollte, in Passt' zum ersten Kammerlehen in der
französisch-deutschen Geschichte: Gegen ein Rentensubstrat von 200 Mark Silber,
das er jedes Jahr in Paris abholen konnte, leistete der Brabanter
Mannschaft gegen
alle" und nahm nur Philipp von Schwaben und - sollte dieser sterben - desseneinmütig gewählten Nachfolger aus19'.Die Boulogneser Rente wurde auf 600 Pfund erhöht 193.Nach Wechselfällen im deutschenThronstreit, wo sich der Brabanter gar als
zeitweiliger Thronkandidat lancieren ließ, wurde das Verhältnis zu Philipp II. Augustus weiter gefestigt: Im April 1213 leistete Herzog Heinrich I. von Brabant als
Herzog von (Nieder-)Lothringen Frankreichs König Philipp dem II. Augustus den
Lehnseid, der schriftlich überliefert ist. Laut diesem Text versprach er zwar Hilfe
gegen alle Männer und Frauen, nahm aber König Friedrich den 11.als Römerkönig
185
Kern,
Anfänge (1910) S. 171 mit Verweis auf dens., Acta Imperii (1911) S.73 Nr. 105 von Mariä
Himmelfahrt 1295:Je, 77ziebausde Lorreigne. sires de Remignei,fais sal oir...
186
Kcrn,
Anfänge (1910) S. 172. u. a. [wenn auch mit Druckfehler S. "655,5"]
nach
MGH. Const.3(1904ff. ) S.633 7-9 in Nr. 645 von ca. 1298, §8 [77iibaut dc Lorcigne].
187 So jedoch Kern,
Anfänge (1910) S214f.
188 Vgl. Michel Parissc.
Friedrich IVJFerri II1., Herzog von Oberlothringen (in: Lex. des MA. 4 V,
1988) Sp.953, wo erst mit 1300 von Kronvasallität die Rede ist.
189
Champagne(in: Lex. des MA. '_, 1983) Sp. I684 bzw. 1683.
Vgl. Michel Bur,
190
Friedrich IV. (1988).
Pa r isse,
191
St rub be/Voct
Brabant I (in: Lex. des MA. 2111,1982)
(1960) 5.358. - Heini Thomas
,
Sp.529f.
192
Kicnast,
Deutschland und Frankreich 3(1975) 5.551. - BF1V.10677. - 1204 und 1206: Bernd
Philipp II. Augustus (in: Lex. des MA. 6,1993) Sp.2059.
Schneidmü11er,
193
Kicnast,
Deutschland und Frankreich 3(1975) Sä52; zum Folgendenebd. S.555ff.
Reichsgrenzen und Vasallitäten
141
aus und auch denjenigen, der im Falle eines Ablebens Friedrichs II. von den Wahlberechtigten mit Zustimmung Philipps II. Augustus zum Römerkaiser [! ] gewählt werde"". Ansonsten blieb man in Brabant reichsorientiert, und als mit dem Worringer
Sieg von 1288 der Erwerb des Herzogtums Limburg perfekt war, wurde das Heilige
Reich sogar Titelbestandteil: Niederlothringens mächtigster Fürst nannte sich nicht
nur von Gottes Gnaden Herzog von Lothringen, von Brabant und von Limburg"195,
des Heiligen Reichsi196. Tatsächlich war die
sondern zusätzlich noch Markgraf
Markgrafschaft Antwerpen 1106-1335 in Brabanter Hand 197.Reichsorientierung bedeutete allerdings nicht, daß einträgliche Börsenlehen Philipps des Schönen ausgeschlagen worden wären: Unter dem 26. September 1304 stellte Johann II. von Brabant
vor Ryssel als Herzog von Lothringen, Brabant und Limburg dem König von Frankreich einen Lehnsrevers aus, demzufolge der Herzog gegen eine lebenslange Rente
von 2500 Pfund schwarzer kleiner Turnosen eben Philipp dem Schönen huldigte198.
Übrigens scheint eine Urkunde desselben Ausstellers,
mit der er eine Seefahrt zuÜbersetKönig
Philipp
dem
Schönen
An
ein
sammen mit
gelobte, verloren zu sein'.
zen nach England ist dabei aber nicht gedacht; denn neben Johanns II. von Brabant als
bekannt vorausgesetzten Lehnsherren werden auch der König von England und desin
sen Söhne ebenso ausgenommen wie Herzog Johanns II. Blutsverwandtschaft
Flandern20.
Weniger überrascht die Nichtberücksichtigung Englands als eines gemeinsamenGegners ein halbes Jahr später im kapetingisch-savoyardischenVerhältnis: Unter dem 25.
März 1305 stellte König Philipp der Schöne zu Passyfür Graf Amadeus von Savoyen
eine Urkunde aus, derzufolge der Graf gegen eine Jahresrentevon 2500 Tumosen der
Ligius des Ausstellers wurde. Ausgenommen blieb von dem
Homagium
ligischen
194
luvabo bona fide contra onuseshotnines et jeminas, qui possint vivere et mori, preterquant contra
...
illustrem Romanonun regem Fridericum, quantdiu vixerit rex Romanorten, vel preterquant contra illum, guide assensudomini mei regis Franconun Philippi electus essetin imperatorent Romanorunt ab
illis, qui potestatent habent eligendi, si forte de predicto Friderico huntanitus accideret,
Auszug aus
...;
der Herzogsurkunde bei J[ean]-L[ouis]-A[Ifonse] Hu i1 1ard-Br6ho
11 e s, Historia diLehnrecht und Staatsgewalt
plomatica Friderici Secundi ... l(Paris 1852) S.267 = Werner Goez,
im deutschenHochmittelalter (= Historische Texte - Mittelalter 11,1969) S.35 Nr. 22.
195 So beispielsweise Johann I. in: \V ampach,
UQB. 5(1948) S.455 Nr. 433 von 1292 IV 15; ebd.
S.459 Nr.435 von 1292 IV 21.
196 Tho in as, Brabant 1 (1952) Sp.529 modernisiert folgendermaßen: par la grace de Dieu duc de
...
Ladder, dc Brabatu er dc Limbourg ei marquis du Saint Empire [mit Komma hinter Dieu].
197 Adriaan Verhuist
in: Lex. des MA. 1 IV(1979) Sp.737f. -Thomas,
Brabant I (1982)
Sp.529.
19s Kern,
Acta Imperii (1911) S. 100 Nr. 152 - wo verwiesen wird auf die königliche
Gegenurkunde"
bei [J.F.] Wi11e
ni s, De brabantscheYeesten 1(1839) S.719 Nr. 107.
199 liens littera ducis Brabantie, per quarr protnisit, transfretare cunt rege Philippo steht vor der vorgeEtampes;
Regest
im
Inventar
Urkunde
Peters
Kern,
Acta Imperii (1911) S. 100 zu
als
von
nannten
Nr. 152 unter Vereis auf Paris, Archives Nationales, JJ 1,12 fol. 43 Nr. 87.
200 saue la joy ei l'omage de nos outres seigneurs en qui homage
le date de ces lettres, ei
estiens
nous
a
...
aussi hors mis le.. roy d'Etgleterre ei sonfill et toes ceaus de nostre linage de Flanderes, en teil condition.... Kern,
Acta Imperii (191 I) S. 100 Z. 9ff. Nr. 152.
142
Kurt-Ulrich
J(ISCI/kC
.
gegen alle ... der Kaiser, wenn er gewählt werde, und der König von England"'.
Humbert von Vienne und sein Sohn JoSchon im Dezember 1294 waren
Delphin
hann" ein ligisches Lehnsverhältnis mit Frankreichs Krone eingegangen. In König
Philipps des Schönen zugehöriger Urkunde wurde auch ein Kriegsbündnis auf Zeit
200
für
Bedingungen
Mann
festgehalten,
das
Englands
König
unterbestimmten
gegen
bereitzustellen waren. Ausgenommen wurde als möglicher Gegner des Delphins übrigens nicht irgendein römisch-deutscher Köni,C: sondern unpersönlich jeder von HumSiziliens" an der Spitze202.EiLehnsherren mit den
und
Königen
Kaisern"
gentümlicherweise wird vorab das Lehen nicht bezeichnet; aber für das Homagium"
dem Delphin und dessenSohn 500 Pfund
hat der hier sogenannte
Franzosenkönig"
kleiner Turnosen jährlich auf den Pariser Tempel angewiesen. Die Leistung des Homagiums wird ausdrücklich davon getrennt: Die Geldrente wirkt gar wie der Dank
dafür203,soll aber wohl die Leistung des Lehnsdienstsfinanzieren.
Weiter nördlich, im burgundischen Gebiet, reichte kapetingisch-nachbarliche Doppelließ
Graf
Gerhard
Damals
bis
1172173
von Mäcon Közurück:
vasallität mindestens
nig Ludwig dem VII. einige Burgen auf dem königlich-französischen Saone-Ufer auf
und leistete dem König und dessen voraussichtlichem Thronfolger Philipp (II. Augustus) den Lehnseid, behielt sich aber Treue zu seinem Bruder und Lehnsherrn,
dem Grafen Stephan von Auxonne", vor, und dieser gilt als
reichsburgundische(r)
Herr" - übrigens mit gutem Grund; denn selbst als StephansSohn Johann von ChaIon
Stadt (Auxonne) 1237 an Herzog Hugo IV. von Burgund verkaufte", blieb
die
...
sie, die auf dem linken, östlichen Saone-Ufer lag, Teil des Imperiums und geriet
die Souveränität der Könige von Frankreich"03.
unter
nicht
201
Pour les quelles deux mille ei cinq Benslivres il note a fait homanagelige contre soushonunes excepie
l'entpereur, quant il sera tree, ei le roy d'Angleterre
S. 104 7-34 ff. Nr. 157. - Ebd. S. 105 verebd.
...;
weist Kern
auf die gräfliche Gegenurkunde vom folgenden Tag: AMGH.Const.4 11(1908-I I)
S. 1250f. Nr. 1201, wo allerdings S. 1251 Z. 15 richtiges Pacy mit falschem
ist: entverwechselt
Paris"
sprechendirrig wurde ebd. Z. 5 Par(y) für Par(is)" ergänzt. Außerdem soll in Z. 6 seur statt sur zu lesen sein.
202
Kern,
Acta Imperii (1911) S 276f. Nr. 307, obiges Zitat aus dem dortigen Kopfrcgest. - Primo
.
videlicet, quad ident Dalphinus ei loannes, eiusfilius, ac eorum heredessibi in Dalphinaat Vienn(ertsi)
in postenun successuri nobis homagium ligium facieni successive,salvis fidelitatibtu ei homagiis da.
minorunt suorunt imperatorum, regum Sicilie, archiepiscopi Vienn(ensis), Aniciensis, Gratianop(olitani) episcoporum; ebd. S276 7.3943 aus § 1.
203
Quad quident /tomagiurn predicti Dalphinus ei loannes nobis, ut predicitur, lain fecer uu. Ei nos pro
eodent homagio ipsis Dalphino ei ftlio quingentas libras parvorun: Turonensiunt annui redditus assignavimus, ab eisdent ei successoribus in dicto Dalphinaau pereipiendas perpetuo Parisius ad
Templum; ebd. S.277 §§ 1f.
204 Kicnast,
Untertaneneid und Treuvorbehalt (1952) S.84 auf der Grundlage von D. Lu. Vll. 628:
Comes Girardus recognovii. se hominem nostrum esseei in easantenttun recepisse de nobis, salva fuGallia Christiana 4(Paris 1728)
delitate primogeniti fratris sui comitis Stephani. trio Castro
...;
Etudes
SP.1073D, datiert nach Achille Luchairc,
sur Its actcs de Louis VII (= Ilistoire des institutions monarchiques de la France. %limoires et documents, Paris 1885) S.297f. - ..D." + Anfangsbuchstabe(n)eines Namens wird auch im folgenden als Abkürzung für ein Diplom des entsprechenden
Herrschersverwandt.
205 Jean Richard
in: Lex. desAIA. l(19S0) Sp.1281.
Reichsgrenzenund Vasallitäten
143
nahe mochte es liegen, lothringische Bischöfe zu französischen
Kronvasallen zu machen. Burchard von Avesnes, Ende 1282 bis November 1296
Bischof von Metz auf Betreiben Widos von Dampierre, des Grafen von Flandern, gilt
als ligischer Lehnsmann Philipps des Schönen206.Anderseits hat das Ziel jenes Kir-
Verhältnismäßig
Besitz
Bistums" zu vergrößern, die Orientieseines
chenfürsten, den weltlichen
...
rung zum Reich hin verstärkt, und zwar unabhängig davon, ob ihm der Rückkauf der
ErbfolGrafschaft [! ] Blieskastel gelang207oder ob ihm im Gefolge des
Blieskasteler
jeden
Burg
Flecken
Auf
Blieskastel"
(1276-1291)
und
zugefallen
sind208.
gekriegs
...
Fall hat der Bischof seine Position als vornehmster Lehnsherr der Grafen von Blieskastel zu nutzen versucht, obgleich Blieskastels letzter Graf Heinrich schon 1237 gestorben warp'. In eine ähnliche Richtung weist, daß Bischof Burchard 1295 Papst
Bonifaz den VIII. dafür gewann, die Benediktinerabtei Gorze mit der mensa episcopalis der Metzer Bischofskirche zu vereinigen, um deren Schuldenlast zu tilgen: anscheinend mit dem Erfolg, daß diese Maßnahme der Abtei 1297 eine Schuldenlast
von mehr als 25000 Pfund Turnosen einbrachte, von der sich die Mönche nie mehr
GeldlehnsreWirft
Burchards
konnten'-".
Blick
Bischof
befreien
man
einen
auf
ganz
die
drängt
August
in
hat,
dem
24.
1296
Paris
den
sich
so
unter
ausgestellt
er
vers,
Folgerung auf, daß sich König Philipp der Schöne die Doppelvasallität des Metzer
Kirchenfürsten ungleich mehr kosten ließ als diejenige des Luxemburger Grafen: Es
war eine Rente von 2000 Pfund kleiner Turnosen", mit der er für die Ligeität des
Königs von Frankreich gewonnen wurde211.Zwar wurde Deutschlands König erklärtermaßen ausgenommetr''2, für den Kriegsfall auffälligerweise
aber nur seine Person2".
Mag man bei deni Metzer Bischof nicht ausschließen, daß die Summen vom Pariser
Tempel auch der Finanzierung aufwendigen Auftretens am französischen Königshof
dienen sollten, so ist ein Bündnis mit seinem Lehnsherren König Philipp dem Schönen, das Bischof Theobald von Lüttich zu Mariä-Geburt 1304 beurkundete und auf
begründet
die
ForWenn
ältere
Lebenszeit
anders
veranschlagte'-';,
worden.
seine
206 So Michel Parisse,
Burchard/Bouchard d'Avesnes (in: Lex. des MA. 2 V, 1982) Sp.945 o.Schr.
207 So Parisse,
Burchard/Bouchard (1982).
218 So Hans-Walter Herrmann,
Grafen von Blieskastel (in: Lex. des MA. 2 11,1981) Sp.278 - u.a.
Geschichte des Herzogtums Lothringen 3(Saarbrücken 1979) [5.119].
nach Walter Mohr,
2w \'gl. Herrmann
Grafen von Blieskastel (1981).
,
210 Vgl. Parisse,
Burchard/Bouchard (1982) Sp.945 mit Jean Schneider
in: Dictionnaire
d'histoire et de geographie ecclesiastiques21(1986) Sp.815.
211 Kern.
Acta lmperii (1911) S.78 Nr. 114.
212 nous dc nostre bonne volentc wanes entre enfoy ei en honunage lige envers nostre chier seigneurs
...
Kern,
Acta Imle roy de France ei sownes devenuz ses horns liges, excepte le roy d'Alemaigne,
...;
perii (1911) S.78 Z. 30ff. Nr. 114 § I.
=13 encontre toutes genz- ercepie la personae don roy d'Alemaigne Cantseulement; ebd. Z. 34f.
...
214 7hiebmu, par la grace Dieu evesque de Liege, salut. Sachent twit, que noes sonunes alie a nostre
...
Treschier seigneur Phclippe. par la grace Dieu [! ] roi de France, a estre lent a li tout le cours de noActa Imperii
sire vie en la maniere, qui sensieut. Ce est a savoir, que nous sununes ...; Kern,
(1911) S.99 7-4-7 Nr. 151 aus besiegeltem Original in Paris.
144
Kurt-Ulrich Jüschke
schung betont hat, daß diesesdurch Theobald geschilderte Bündnis von ihm als Lüttieher Bischof und nicht als französischer Vasall eingegangen worden sei", so wird
hochlieber Herr" (nostre tres chier seigneur) nicht als Terminus technicus für
unser
den Lehnsherren verstanden. Die gleiche Terminologie findet sich aber auch bei der
Beschreibung des gewünschten Kriegsdienstes: Theobald sieht sich verpflichtet, seinem erwähnten Herrn, dem König von Frankreich, gegen jedermann im Gebiet
BiSeine und Maas " zu helfen; ausgenommen werden lediglich
des
...
zwischen
216.
Lehen"
Diese Kriegshilfe
(sie)
Lütticher
Vasallen,
tragen
schofs eigene
soweit
könne nicht in Geld geleistet werden; pe rs önIich
müsse der Bischof mit
mindestens200 Brunnen auf französische Kosten, jederzeit, drei Monate im Jahr" zur
Königs oder des Kronprinzen Person" auflhalVerfügung stehen, wo sich auch
des
te 17.Es handelte sich wohl um Defensivpflichten; denn die Seine bezeichnete die
innere Grenze", an die sich der Bischof bei seiner Truppenbewegung zu halten habe,
Maas die äußere". Theobald gehörte dem Hause Bar an, dürfte also über die
die
lokalen Verhältnisse Bescheid gewußt haben oder sich doch haben informieren können. Um so stärker fällt auf, daß hier ohne Rücksicht auf Reichsgebiet links der Maas
eben dieser Fluß fast wie eine Grenze verstandenwurde, wenn auch in der Forschung
die Frage der Maasgrenzenach 1299 offen bleibt=18.
Unmißverständlich als Doppelvasall wird Theobald dann im weiteren Teil der Urkunde greifbar: Drei französische Burgen habe ihm
Lehnsherr, der König" verliesein
hen, und zwar eben auf des Bischofs Lebzeiten. Auf dieser Grundlage habe Bischof
Theobald dem König ligisches Homagium geleistet, und zwar gegen alles Lebendige
mit Ausnahme des Königs von Deutschland=". Die Ausnahme wird aber noch besonders eingeschränkt:Sollte der König von Deutschland den König von Frankreich oder
das Königreich Frankreich angreifen, so werde Theobald ihn nach seinem Vermögen
und guten Glaubens zu hindern suchen; könne dies nur bei Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Reich geschehen, so werde der Bischof zumindest neutral
215 Kern,
Anfänge (19 10) S335.
216 Ebd. auf der Grundlage des folgenden Texts: Nous sununestens: dc sen"ir le dir
lc
nostrc
seigneur
...
roi de France contre roue eeus, a qui il ara a faire. entre Sainne ei Aluese, excepie no: honunes tan:
Acta Impcrii (1911) S.99
seulement en ce, que il tendroient de hour. et autre part non ...; Kern,
Z. 7-10 Nr. 151 § 1.
217 Kern,
Anfänge (1910) S335 nach folgendem Text: Et lu manierc du service est tole, que partout
an le cors du roi sera. noes summestenu: de venir en nostre personne, routesfoi: que nous en serious
requis, a deux cen: honunes d'arnies, ei la, vu son fl ainsne serail. aussi, pour le fait dou ro)"aunu;
Kern
Acta Imperii (1911) S.99 Z. 10-13 Nr. 151 § I.
218 So Ker , it Anfänge (1910) S335 A3.
,
219 pour ce, que
dir nostrc seigneur lc roi. il nous a donne
renn:
nous
soiens
plus
ei
plus
an
obligie:
...
trois chas:eaer, ce est assacoir Lamarche. Chasteillon ei Conjlai: o Lautesles aparienances de iceus a
tenir tout le cours de nostrc vie. Des quier trois ehas:eacr noun at ors fair lige hommage au dir nostre
seigneur le roi Bonire tos: eeu , qui pueent vivre er marlr, ercepte.. le roi d'Ale: mtigne, tan: srulement
it , Acta Imperii (1911) S.99 Z. 22-27
an la rnaniere, qui s'ensui:. Ce est assav-oir. que ...; Kcr
Nr. 151 § 2, geringfügig verdeutlicht.
Reiclzsgrenzenund Vasallitäten
145
bleiben'-'. Sollte dabei aber damit seine Treue gegenüber Deutschlands König noch
nicht abgegolten sein, so werde er diesem gegen den König von Frankreich und
dessenKönigreich dienen," aber zu deren geringstmöglichem Schaden,ohne hinwiederum seine Treuepflicht zum König Deutschlands zu verletzenu'. Doch selbst in
diesemFall habe Bischof Theobald die zehn Helme, die für sein französischesLehen
pflichtig seien, uneingeschränkt zu stellen'. Damit wurde der Problematik realisierter Doppelvasallität gründlich Rechnung getragen und dasjeweilige Bedingungsgefüge so deutlich gefaßt, daß im Verweigerungsfall Felonie bestimmbar gewesen wäre.
Diese Bestimmbarkeit scheint ohnehin bei solchen Verhältnissen das Hauptproblem
gewesenzu sein:
Unter dem 2. Januar 1306 versprach Graf Heinrich VII. von Luxemburg und Laroche,
Markgraf von Arel, Philipp dem Schönen als dem König von Frankreich für sich und
in
Stand
Balduin,
immer
dieser
Bruder
welchen
auch
gelangen möge, dem
seinen
König als Lehnsherren treu zu sein und ihn zu unterstützen; von einem irgendwie
die
jedoch
Rede'-'-'.
der
Lehnsdienste
Den
Umfang
Lehen
war
sollen
nicht
gearteten
Evreux,
Herren
Ludwig,
Graf
die edlen und mächtigen
von
gleichzeitig Bruder des
Königs, sowie die Herren Robert, Herzog von Burgund, und Johann, Graf von Dreux,
"4.
Bei
Nichtbefolgung
festlegen
deren
Anordnung sollen
dritt
zweit
zu
von
oder
zu
Heinrich VII. und Balduin der Strafe von 20000 Pfund kleiner Turnosen verfallen.
Diese Regelung dürfte notwendig geworden sein, weil das Lehnsverhältnis vorausge-
Anfange (1910) S335 - nach folgendem Text: Ce cst assavoir quc, se li rois de Alentaigne
t»uloit parier do=: age au talon au royauntc dc France, quc ja n'avicgne, nous 1'cn destottrberiwts a
nostrc poair en routes ! cs n: ar: ieres, quc notrs pourrions sanz nous nteQ''aire vers le dit roi de Alemaigdcstourfxr et nous nous poions tcnir dc li scrvir sauvant nostrefoi sanz
V
Eise
en
poions
ne
nous
nc.
Kern,
li,
Acta Imperii (1911) S.99 Z. 27-32 § 2.
ei
ens
nous
soufferrions:
ou
nous
en
a
meffairc
...;
Z2ý3Kcrn.
die Reichstreuein Ehren" nach folgendem Text:
==t Kern.
Anfange (1910) S.335 mit
immer
... et au
eas la, ou nous ne pourrians raus unirsauvant nostre foi et sa»z ineffaire envers li, nous le sen,irions
au mains de donanase du toi ei du ro*vauntc de France, que nous pourrions sanz tneffaire au dir roi de
Acta Intpcrii (1911) S.99 Z. 32-35
Alfcmaigr.c ei sanz ºYnir cor.trc r.ostrc jai. Ei pour cc ...; Kcrn,
Nr. 151 § 2.
'- -' Ei pour ce ne lairions rous p: u, que nous ne sen'issions lc roi defrance de tel service, comme nous li
devons pour reran des di, doaruaur, ee cst assavoir de dis honunes d'annes; ei touz ceus
...:
Acta impcrii (1911) S.99 -351i: Nr. 151 § 2.
Kcrn.
==; Abur IlrnrýY, cvcns dc lrccmlwurc et dc in Roche ei inarchis d'Erlotts, faisons savoir a touz, que nous
a»ons promis ei promrtors a tres e.iccllent prince Ph(ilippe), par la grace de Dieu roi de France
prtrcnt ei rrmunt rastre pmr.. cssc. que nous et Uaudoin, nostrc tres dticr frere, a quefcunque estat
quc erlui Ilnu, foin t'icgrc (vgl. dazu oben A. 621, serotu feattx et loiaus audit nostre seigneur le roi, ei
\V ampach,
li ganfcrons et ferons a/ui aliancc de jauuei et de loiaute tdes, contnte
...;
Acta Imperii (1911)
UQB. 7(19.9) S.9S 1r. 1050; vgl. auch (nicht so benutzerfreundlich) Kcrn,
S. 107 Nr. 161. - Bcide aus Parixer Original mit Resten von Heinrichs VII. rotem Grafensiegel an Pergat: nturcifrn.
==z Corrine rnblcr litun.n:cs ei puirsr: rt, n:issircs L(o)"s), cuens d'Evreux, frere d'icclui nosire le roy,
..
...
J(ecm),
eucns de Dreux ou dens de ens ordeneront. Et
miuirrr Rlrahtn). rede 1kwºgoiSr.t, et mir-sire
Nr.
UQB.
7(1949)
S.
9S
1050
Wampach.
Acta Itnpcrii (1911) S. 107 Nr. 162
cc _,,:
-Kcrn,
licu Euvrrus.
==$
c de tYnt rr.ilc lit rrs dc Tistn: ois pctiL lesquclcs nous prontetons a poier au dir nostre seigneur
a
pcir.
...
UQB. 7(1949) S. 9S Nr. 1050.
\\' a nt pach.
je rot'...:
..
146
Kurt-Ulrich Jäschke
Übrigens
ist.
der
Aussteldaß
Lehen
sich
verpflichtete
genannt
wurde,
ohne
ein
setzt
ler, hierüber noch seine und des Bruders Urkunde zu liefern, und zwar ebenfalls nach
dem Urteil der drei genannten Adligen`. Interpretiert wird dies als Spruch der
Kronvasallen Frankreichs"'-''. Tatsächlich sollte Balduin dann ja sogar noch als frisch
Trier
fast
Papsthof
Poitiers
dem
\Veg
Erzbischof
vom
zu
nach
einen
auf
geweihter
ganzen Monat in Paris bleiben und dort Philipp dem Schönen als Frankreichs König
dessen
Verpflichtung - wie bereits darTreueversprechen
von
geben,
schriftlich
ein
gelegt - lediglich die heilige römische Kirche und der König von Deutschland ausge=.
honoriert,
die
Bindungen
Hiermit
erklärtermaßen auf
wurden
wurden
nommen
Vorgeschichte
1294
hatten
Nutzen
seit
spätestens
waren,
eine
angelegt
gegenseitigen
in
Verhältnis
hinaus
die
dynadas
kapetingisch-luxemburgische
doch
über
und
auch
Einflusses
im
lotharingischen
königlich-französischen
Expansionsbewegung
mische
Raum hineingehörten. Daß hierfür das Vorschieben des französischen Rechtsinstituts
der garde eine Rolle spielt'
und sich Lotharingien auf diese Weise als besonders
deutlich erkennbarer Interferenzraum erweist - analog zu Gottesfriedens- und kirchlicher Reformbewegung, zur Verbreitung des Kreuzzugsgedankens, zum ligischen
Lehnswesen und zur romanischen Schriftkulturvermittlung -, sei lediglich in Erinnerung gerufen.
Allerdings machten entsprechendeEinflußzonen keineswegs am Rande von Landesherrschaften halt, wie es bei der Beschränkungauf personale Bindungen entsprechender Landesherrenan die französische Krone nahegelegenhätte. Parallel zur Nutzung
lehnrechtlicher Bindungen wurden gleichsam objektive Gegebenheitenbeachtet oder
doch besondersbetont, und es ist nicht auszuschließen,daß dabei bereits das Bewußtsein von Staatsgrenzeneine Rolle spielte. Zur Zeit von Frankreichs König Philipp III.
sind mindestensdrei Landesherrschaftenentlang einer Flußgrenze in eine französische und eine deutsche Reichshälfte geteilt" gewesen: Flandern von Gent bis Helchin, [die Herrschaft] Beaujeux von Thoissey bis zur Lyoner Grenze [und] das Valentinois vom Einfluß der Isere bis Rochemaure"30.Gegen Ende der Regierungszeit
von Philipps III. Sohn und Nachfolger Philipp dem Schönen waren zusätzlich noch
folgende Landesherrschaftenentsprechendgeteilt: Hennegau-Osterbantund vielleicht
226
Ei seur ce bailleroru nous ei lui no: lettres ouºertes en la ntaniere. que les trois desus di: ou deus
deviseront ei ordoneront
ebd.
...:
227 So
ebd. S.97 im Kopfregest zu Nr. 1050.- Zum Folgendenoben bei A. 57.
228 1V
UQB.7(1949) S228ff. Nr. 1170 von 1308 IV aus Paris. Durch diesen Druck wird die
ampach.
Bekanntmachungdes Stücks bei Kern,
Acta Imperii (1911) S. 118 Nr. 177 überholt: doch vgl. noch
Kaiser
ebd. S. 108 A. 1 zu Nr. 162 u. dens.. Anfänge (1910) S.260 sowie Friedrich Schncidcr.
Heinrich VII. I(Greiz/ Leipzig 1924) S.9.
229
Schutzverträge im deutsch-französischen Grenzraum im MA. (in:
Vgl. Manfred Doncckcr.
Das Reich uni 1300 (1985)
RhVjsbIl 43,1979) S. 196-235 und dazu teilaeisc kritisch Thomas,
S.37.
230
Kcrn,
Anfänge (1910) S.320. - Beaujcu" (Dzp. Rhone) wird heute ohne z" geschrieben.
..
Reichsgrenzen und Vasallitäten
147
auch Kamericht31 entlang der Schelde, die Grafschaft Bar und die Touler Kirchenlande entlang der Maas. Bezeichnenderweise machte die Herrschaft des französischen
Königs nicht an Flußgrenzen halt für Lyon, das Herzogtum Lothringen und das bari23'-.
Bassigny
sche
Die Argumentation
der
schwankte: Vor Mitte August 1297 wird eine Denkschrift
französischen Regierung über die Rechte Frankreichs auf Lyon" einzuordnen sein233,
da sie im 9. von insgesamt 24 Paragraphen noch nicht die Kanonisation König Ludwigs IX., des Heiligen, berücksichtigt; diese wurde am 11. August 1297 durch Papst
Bonifaz IX. mit der Kanonisationsbulle abgeschlossen 234.Die französische Regierung
den Papst in der Absicht (gerichtet), die Aufhebung des Interhat die Denkschrift
an
dikts in Lyon zu erwirken und eine friedliche Vereinbarung der Parteien zu ermöglichen"3S. Hier werden Flüsse als Herrschaftsgrenzen historisch erklärt, und zwar als
Rettung aus einer Situation, die sonst zum Kriege führe. Eingesetzt wird mit der Unterstellung einer schriftlichen Vorlage, um der historischen Schilderung größere
zu verleihent36. Ein Frankenkönig habe einst zwei Söhne gehabt:
einen als König des Frankenreichs und einen anderen als Kaiser237. Ein großer Streit
sei unter ihnen über die Grenzen zwischen Königreich und Imperium ausgebrochen;
Glaubwürdigkeit
aber als sie schon unter Waffen auf dem Schlachtfeld gestanden hätten, um sich umÜbereinkunft
ihnen
durch
folgende
Freunde
gemeinsame
zubringen, sei zwischen
Flüsse
Schelde,
Maas, Rhone und Saone sollen fortan die
Die
vier
worden`:
erzielt
Grenzen sein'39 - man hört Nachklänge des Verduner Vertrags vom August 843. Gebe
es einige Städte, Dörfer, Burgen und Lehen, deren Haupt im Königreich läge, die aber
231Niederländisch Kamerijk-",
französisch
Robert Fossier
in: Lex. des MA. 2(1983)
Cambrai";
Anfänge (1910) S.322 A. 2, S.361 Sp. 1 u.ö. verwendet
Sp. 1407.-K ern
,
Kamerik".
Anfänge (1910) S.321f.
23_Kern,
233
Kopfregest bei Kern,
Acta Imperii (1911) S.201 Nr. 274:
1297 Aug. ". - Einschlägige Grenzvor
Das Erzstift Lyon zwischen Frankvorstellungen bis in die 1280er Jahre erörtert Horst Bitsch,
reich und dem Reich im Hohen Mittelalter (= Göttinger Bausteine zur Geschichtswissenschaft42, Göttingen etc. 1971) S. 185-207.
234
in: Realencyclopädie für protestantische Theologie
I/ Albert Hauck
Richard Otto Zöpffe
in: Lexikon für Theologie und Kirche
und Kirche 3('1S97) S.296 Z.58f. - HelmutL ahrkamp
6(=1961) Sp. 1190 [künftig: LThK. ).
235
So das Kopfregest bei Kcrn,
Acta Imperii (1911) S.201 für Nr. 274.
236
Item inn"enitur in scripturis ei litteris antiquis fidem facientibtts, quod ohm
Kern,
Acta Imperii
...;
(1911) S205 Nr. 274 § 16 am Anfang.
237
Francie /abuit duosfilios, quorum tuns fait rex Francie ei alter imperator, ei
quidam
res
quod
olim
...
quod magna brigs ...; ebd. 7-12f .
M
briga futil inter cos orta super finibus regni ei imperii, ei ipsis in campis congregatis
et
quod
magna
...
earnannis paratisque ad occidenduut, ltincirndefuit inter eosper amicos corm uses concordatum, quod
flurnina
Z. toff.
ebd.
quatuor
...;
239
flanina Scalcus, Mozn, Radanus ei Sagona essentpro ftnibus de cetera regni ei impequad
quatuor
...
rii, ei si...; ebd. Z. 16f.
148
Kurt-Ulrich Jäsclcke
einiges Zubehör im Imperium besäßen, dann gehöre das Ganze zum Königreich umgekehrt sei ähnlich verfahren worden'i0.
Deshalb gebe esjenseits der genanntenGewässerbis heute innerhalb des Gebiets des
Königreichs Frankreich viele Örtlichkeiten, über die Recht durch Leute des Imperiums gesprochenwerde und die zum Imperium gerechnet würden: gleichsam Zubehör
zu Hauptlehen, die im Gebiet des Kaiserreichs lägen'-'. Und ähnlich [! ] finde sich
dasselbean vielen Örtlichkeiten, die innerhalb der Gebiete des Kaiserreichs lägen: Sie
würden zum Königreich gerechnet,über sie werde Recht durch Leute des Königreichs
Frankreich gesprochen,und gemeinhin würden solche Örtlichkeiten
Lehnsenklaven"
dadurch nicht
könnte
Außenlehen
sprechen"",
wenn
von
wohl
auch
man
genannt242
die territoriale Grenzverfestigungvorausgesetztwürde.
Der Pariser Regierung ging es um die Anwendung auf Lyon: Aus dem dargelegten
Saöne
liege
Rhöne
jener
der
Stadt,
der
Teil
hervor,
daß
und
zwischen
gehe
- selbst
wenn er innerhalb des Gebiets des Imperiums wäre, wovon aber das Gegenteil wahr
sei - dennoch infolge jenes Friedensschlusseszum Königreich Frankreich gehöre;
denn zweifellos liege das Haupt dieser Stadt in und gehöre zu dem Königreich Frankreich, und jener Teilbereich zwischen Saöne und Rhöne werde Ortsenklave" genannt=". Noch 1272 war durch Frankreichs König das Erzbistum Lyon nur bis zur
Saöne beansprucht" worden; somit bedeutet die Denkschrift von 1297, daß die VierStröme-Hypothese nicht mehr ausreichte und mittels des Enklavenprinzips inzwischen mehr erreichbar zu sein schien'ss.Doch damit nicht genug:
Im September 1307 ließ Philipp der Schöne eine
über seine Rechte
Denkschrift ...
auf Lyon und seine Verhandlungen mit der Kirche von Lyon" anfertigerr46.Hier erfährt man, daß Erzbischof und Kapitel die Oberhoheit des Königs nur bis zu den FlüsDer Fluß Saöne oder ein anderer seien
sen Saöneund Rhöne gelten lassen wvollten247.
240
[! ] esse: in regno ei Itaberent
ei
si
essent
alique
ciritates,
rile.
eastra
velfeuda,
quorum
capud
...
aliqua accessoria in imperio, quad totum esse de regno. ei e conrerso similiter finit actunt. Dine es:...;
ebd. Z. 17ff.
241Ninc est adbuc, quod infra fines regni Francie per dicias aquas positos sunt tmdta toca, que iustitiantur per genies imperil ei reputantur essede /imperi/o (Handschrift: regno]: tmnquant accessoriafeodarum principaliunt infra fines imperii sitorum. Ei similiter...; ebd. Z. 19-22 mit N. a.
242 Ei
similiter hoc idem itnrnitur in multis /ocis positis infra fines inrperii. qui reputantur esse de regno ei
iustiüiantur per genies regni Francie, ei dicuntur eonununiter talia taco feuda inclarara ". Er predictis
,
ebd. Z. 22ff.
243
Vgl. Haberkern1Wa
11 ach.
Hilfswörtcrbuch (=1965) S.54 Sp. l und S. 198 Sp. l s.vv.
inclavatum".
bzw.
feudum
Außenlehen"
244 Er
predictis liquet, quod. esto quad ilia pars civitatis. que est inter Rodanuut ei Sagonam, esset infra
fines imperii, cuius tanzeneontraritan serum est. tarnen per illant pacetu ad dontinunt regem Francie
pertineret. cum capud [! ] ipsius civitatis absque dubitatione aliqua sit in ei tie regno Franck ei diceretur illa particula interSagonant ei Rodamtnt "locus inctaratus"; ebd. Zw4-28.
245
Vgl. Kern,
Anfinge (1910) S. 18 u. S.26 mit A. 6. - 13its ch, Erzstift Lyon (1971) S.205f.
246
So das Kopfregest bei Kcrn,
Acta Impcrii (1911) S?225 zu Nr. 285.
247
Non obstat insuper quod archiepiscopus et eapitulum memorati dicebant. umnum nostrum superioritatis eriendi saltim ultra flurium Sagone vet Rollani non debere. Flurrun ...; cbd. S.229 Nr. 285 §7a. A.
Reichsgrenzen und Vasallitäten
149
nirgends das Gebietsendevon Philipps des Schönen Königreich248;denn die Gebiete
der Königreiche würden keineswegs immer durch solche Flüsse voneinander geschieden, sondern durch die eingeborenen Völker des Vaterlandes und durch Landgebiete,
Das sei
soweit sie einem jeden Königreich von Anfang an zugehörig gewesenseien249.
besondersdeutlich bei den weltlichen Rechten der übrigen Kirchen der Provinz Lyon
erkennbar; denn deren Regalien habe der König an Örtlichkeiten ihres weltlichen
Besitzes sowohl jenseits, als auch diesseits der Saone übernommen25°.Das gehe auch
Örtlichkeiten
jenseits der Saone hervor, die durch die Frankenkönige, die
aus vielen
keine Kaiser gewesenseien, verschiedenenKirchen in diesen Gebieten übertragen,ja,
mit deren Hilfe eben diese Kirchen durch jene Könige gegründet worden seien25'.
Angeschlossen werden Beispiele aus dem weltlichen Besitz des Bistums Lyon, aber
auch aus der Stadt selbst: Von alters her hätten hier schon Philipps des Schönen Vorgänger Rechte wahrgenommen,ohne durch die Saonegehindert worden zu sein252.
Garde und Mehrfachvasallitäten waren somit nicht die einzigen Mittel, um Einfluß in
Randbereichen zu stärken oder gar neu zu gewinnen. Waren Flußlinien als Grenzen
inopportun, so hat man auch sie zu überwinden gewußt, und konnte sich dabei sicherlich wiederholt mit guten Gründen - auf ein Herkommen stützen, demzufolge
Gewässerzu Verbindungen genutzt und gerade nicht als scharfe Trennlinien oder gar
Niemandsbereich gepflegt worden waren. Gleichwohl wird man doch so gewichten
dürfen, daß grenzübergreifende Doppelvasallitäten sich besonders gut zum Überwinden von Grenzsäumen oder auch Grenzlinien eigneten. Der Begriff
Streugrenze"
dürfte allerdings eher dem Enklavencharakter von Lehnspertinenzen gerecht werden
als den gestuften Loyalitäten aus Mehrfachvasallitäten.
Luxemburgs grenzübergreifende, ja, reicheverbindende Doppelvasallität seit 1252
und 1294 hat sich als ähnlich unspektakulär erwiesen wie Erzbischof Balduins Treueversprechenvon 1308. Nach einem karolingisch-ottonischen Vorläufer im flandrischholländischen Gebiet waren Doppelvasallen der westfränkisch-französischen und der
römisch-deutschenKrone seit 1015 die Grafen von Flandern: spätestensseit Karl dem
248 Ruinen enim Sagone vel aliud non statt usquequaque termini ftnitnn
regni nostri, nec ...; ebd. S.229
Z. 28. -Kern,
Anfänge (1910) S.26 interpretiert
Grenzen sind im Marsch" und übersetzt
die
für die Grenzen unseresKönigreiches einen Abschluß".
nirgendwo
249 bilden
fines regnonun scraper per talia fluvia distinguuntur, sed per nationes patrie atque terras,
ncc
enim
...
Acta Imperii (1911) S.229
prow euilibet regno ab initio fuerint subiecte. Quoll apparel ...; Kern,
Z. 28ff. Nr. 285 § 7. - Ders., Anfänge (1910) S.2617.übersetzt
/ immer werden die Staatennicht
denn
durch
Flüsse
bestimmt,
durch
die nationale Zugehörigkeit der Völker (nationes patrie)
grenzen
sondern
und die ursprüngliche Staatszugehörigkeit der Landstriche". Dies ist ebd. S. I auch Motto für Buch 1
250 Grundlagen".
Quod apparel lute clarius in temporalitatibus ceterarum ecclesiarunt provincie Lugdunensis, quanun
iura regalia recipinrus in locis tentporalitanun ipsanan ultra Sagona sicut citra Sagonam constitutis, zit
Acta Imperii (1911) S.229 Z. 30-33 Nr. 285 § 7.
apparel...: Kern
251 zit apparel eliatn in .locis pluribus ultra Sagonain
Francorunr,
irnperatores
situatis,
per
reges
qui
non
...
fiuerunt, ecclesiis parriunt illanu» diversis collatis, de quibus ipse ecclesiefuerunt per ipsos
regesftutdate. Quad elictrt
-33f.
ebd.
...;
25: Ebd. S.2219f.§7a. E.
150
Kurt-Ulrich Jüschke
Guten (ermordet 1127) wiederholt gar dreier Könige Mannen, nämlich auch eines
englischen Königs. In Gestalt der Grafschaft Namen erwarben Gräfin und Graf von
Flandern übrigens um 1263 noch ein weiteres Reichslehen, während das sogenannte
Flandern" im reichslehnbaren Hennegau noch bis 1280 regierte. DemgegenHaus
über scheint kapetingisch-salischer Vasall Herzog Gozelo von Lothringen seit 1037
nur kurze Zeit gewesen zu sein, länger schon der Graf von der Champagne kapetinBlanche
die
Champagne-Gräfin
1220
1162;
zwang
anderseits
seit
gisch-staufischer
gar den oberlothringischen Herzog zur Lehnsauftragung von Neufchäteau an der
oberen Maas. Und Frankreichs König? In dessenLehnsmannschaftließ sich Oberlothringens Herzog unter Philipp dem Kühnen, der 1285 starb, mittels Börsenlehn von
300 Pfund jährlicher Tumosen einbeziehen,und diesesJahrgeld hat Philipp der Schöne 1287 auf 500 Pfund jährlich erhöht: gut sieben Jahre vor deni Vertrag von Pontoise
mit Graf Heinrich dem VII. von Luxemburg.
Ältestes Kammerlehn zu Paris trug unter den Lehnsfürsten des römisch-deutschen
Reichs allerdings Herzog Heinrich der I. von Brabant, der den Anspruchstitel eines
Herzogs von (Nieder-)Lothringen führte. Für ihn ist bereits seit einem Entschädigungsjahrgeld von 1190 gegen die Aufgabe von Ansprüchen auf Boulogne eine Art
Stufenfolge über ein Kammerlehn von 1205 zum schriftlich überlieferten Lehnseid für
den kapetingischen König zu belegen.Anderseits war der Brabanter Herzog nach dem
Worringer Sieg von 1288 Niederlothringens mächtigster Fürst, laut Intitulationes gar
des Heiligen Reichs", und doch auch 1304 gegen ein 2500-PfundMarkgraf
Börsenlehen beim König von Frankreich nicht gefeit. Die Lehnsverhältnisse weiter
südlich unterschiedensich grundsätzlich kaum von den resümierten; doch geben weitere Beispiele aus Burgund seit 1172173mit Burglehen auf dem französischen SaöneUfer, anderseits aus dem Dauphine seit 1294 und aus dem Bistum Metz - eigentlich
aus Paris - von 1296 mit Geldrenten" von 500-2000 Pfund Turnosen-Pfennigen zu
erkennen,daß nunmehr das Börsenlehen immer häufiger eingesetztwurde.
Daß dies gleichzeitig die Periode ist, in der die Vier-Ströme-Theorie - Rhone, Saone,
Maas und Schelde als Grenzen - durch die Pertinenzhypothesegleichsam überwunden
wurde, sei als mittelalterlicher Vorläufer der Vorstellung von der Streugrenze nur
erwähnt. Es drängt sich die Frage auf, ob nicht auch an anderenGrenzen von Reichen
und Lehnspyramiden vergleichbare Verhältnisse aufgetreten sind.
Reichsgrenzenund Vasallitäten
151
B V) Doppelvasallität in Britannien
1234-41 verfügt Großgraf Gilbert Marshall über Güter in England, Wales, Irland und
Schottland'". Gilberts Vater, der berühmte Wilhelm Marshall, Großgraf von Pembroke (1 1219), war übrigens vom landlosen Ritter nicht nur
der bedeutendsten
einem
zu
Magnaten im Königreich" England aufgestiegen, sondern auch 1205 zum grenzübergreifenden Doppelvasallen, als er König Philipp dem II. Augustus von Frankreich
...
für seine Ländereien in der Normandie huldigte"u°. 1328 machte Englands Regierung
Friede mit Schottland, indem sie auf territorialen Gewinn und auf einen eigenen Königskandidaten verzichtete und Robert den I. Bruce (1306-1329 VI 7) als Schottenkönig anerkannte. Ausgerechnet dieses Friedensjahr gilt als Zeitpunkt, bis zu dem
niemand grundsätzlich daran gehindert worden sei, als Landeigentümer in England
auch Eigentum oder Besitz im Königreich Schottland zu erwerben und umgekehrt.
Dies wird gar für alle Gesellschaftsschichtenunterstellt, auch wenn die bedeutendsten
und dauerhaftesten Konsequenzen für baronale und ritterliche Familien bestanden.
Bei grenzübergreifender Doppelvasallität mochte der Loyalitätskonflikt zugunsten
desjenigen Lehnsherren entschieden werden, in dessen Reich der Lehnsmann üblicherweise Aufenthalt nahm oder seine Hauptresidenzunterhielt 6.
Dieser Grundsatz gelangte auch zur Anwendung, wenn eine Kronlehnträgerin beider
Könige (wieder) heiraten sollte: Sie brauchte lediglich die Erlaubnis desjenigen Königs einzuholen, in dessenReich sie derzeit lebte und nun die Ehe einging. Unbestritten scheint dieser Grundsatz allerdings nicht gegolten zu haben; mußte er doch 1286
von Schottlands Reichsverwesern ausdrücklich in einem Schreiben an Englands Verweser festgehalten werden; damals war der Schottenkönig tot und Englands König in
der Gascogne'. Noch nicht unter dem Terminus
läßt
subsumieren
Doppelvasallität"
253
Robin Frame,
Aristocracies and the Political Configuration of the British Isles (in: The British
Isles, 1100-1500. Comparisons, contrasts and connections, hg. von R[obert] Rees] Davies,
Edinburg 1988) S. I51.
234
in: Lex. des MA. 6 11(1992)Sp.330 wo über Gilbert Marshall nur
Michael Charles Prestwich
vermerkt wird, daß er 1241 seinen Tod beim Turnier fand und wie alle seine Brüder keine Leibeserben
hinterließ; vgl. Handbook of British Chronology, 3. Auflage hg. von E[dmund] B. Fryde,
D. E.
S. Porter
Grcenway,
und I. Roy (= Royal Historical Society. Guides and Handbooks
2, London 1956) S.477. - Künftig: Hdb. 3.
255 Storey,
Chronology (1973) S.406. - Hdb. (31986) S.59. W. M. 0r in rod,
The Reign of
Edward III (New Haven/London 1990) S.S.
236
Geoffrey Barrow,
Frontier and Settlement - which influenced which? England and Scotland,
1100-1300 (in: Medieval Frontier Societies, hg. v. Robert Bartfet
Oxt/ Angus MacKay,
ford 1959) S. 12 ohne Belege, aber mit anschließendenBeispielen.
257
Frontier and Settlement (1989) S. 12f. mit Verweis auf Joseph Stevenson
Barrow,
(Ed.),
Documents Illustrative of the History of Scotland 1286-1306, Bd. l(Edinburg 1870) S.26f., hier S.27
Nr XV von 1286 XI 1I aus Haddington: usitatwn sit inter regna memorata, quod nudieres
Inaritan...
152
Kurt-Ulrich Jäschke
sich, was im Gefolge der Normannischen Eroberung an Absetzungsbewegungenaus
Nordengland nach Schottland übergriff. Gleichwohl hat Aufstieg im Exil zur schließlichen Doppelvasallität eines Hauses wie desjenigen der Grafen von Dunbar geführt.
Die namengebendeBefestigung an der Nordsee östlich von Edinburg war anscheinend erst zum Mittelpunkt einer Grafschaft geworden", als ein solcher Exulant hier
durch den Schottenkönig Malcolm den III. Großkopf mit umfangreichen Ländereien
ausgestattetworden war. Gestützt wurde auf diese Weise jener Graf Gospatric von
Nordhumbrien (1068-72), der nach Beteiligung an Erhebungengegen König Wilhelm
den Eroberer 1072 endgültig sein Amt in Nordengland verlor und nach flandrischem
Exil schließlich in Schottland Fuß faßte; stammte er doch nur mütterlicherseits von
den
Schottenkönig
DunGrafen
auf
während
väterlicherseits
er
ab,
angelsächsischen
can I. (1034-40) zurückging. Von den fünf seiner Nachkommen und Nachfolger,
die von 1152/82-1368 den Namen Patricius von Dunbar trugen und nach 1290 gewöhnlich Grafen der Mark" hießen', ist nicht nur ihr umfangreicher Landbesitz in
Schottland bekannt. Vielmehr verfügten sie auch über Güter im Norden von Northumberland, und zwar angeblich auf der Grundlage einer Landleiheform, die noch
vor allgemeiner Anerkennung des Lehnswesensausgebildet worden war261.Seit 1233,
also seit Patricius 11.(t 1248), ist sogar regelmäßig die Investitur mit englischen
Ländereien" bezeugt26t.Als es 1296 zum englisch-schottischen Krieg kam, hat Patricius IV. (1241/42-1308) für seine Person dem Schottenkönig Johann Balliol (12921296 VII 10, t 1313) aufgesagt und sich Englands König Eduard I. angeschlossen.
Seine Ehefrau jedoch hielt Burg Dunbar namensdes Schottenkönigs gegen die englische Invasionsarmee73.Ein weiteres Mal sollte dies noch 1338 einer Gräfin gelingen:
der SchwarzenAgnes, Ehefrau von Patricius V. (um 1283-1368)=63.
Dem Großgrafen Roger de Quincy (t 1264)'65wird nachgesagt,er brauchte sich im
Falle einer Reise von Perthshire bis zum englischen Kanal kaum mehr als 45 oder 65
km von eigenem Landbesitz zu entfernen, allerdings mit Ausnahme eines Reiseabschnitts von rund 160 km ausgerechnetin Nordengland! Gleichwohl ist seine TitulaWinchester und Konnetur in der modernen Forschung sprechend genug:
von
Graf
258
259
260
261
262
263
264
265
doe, lrabenles terms el lenementa in utroque regno. maritare se valeanl de consensuprincipis el regis
in regno, in quo euislant el inveniantur tempore. quo sunsmaritatdae
...
Geoffrey W. S. Barro
It in: Lex. des MA. 3 Vll(1985) Sp. 1452f.
%v/Donald A. BuIIoug
Scotland and its Neighbours in the Middle Ages (London/Rio Grande 1992) S.60f.
Barrow,
in: Lex. des MA311(1984) Sp.302. - Hdb.(31986) S.56.
Nicholas P. Brooks
March"; Hdb.('1986) S.506f. und 514.
of
Earls
Frontier and Settlement (1989) S. 13 mit A. 33 unter Verweis auf William Percy
Barrow,
Northumberland Families I(Newcastle upon Tyne 1968) S.238.
HedIey,
English lands"; Hdb.(31986) S.506f., auch zum Folgenden zu vergleichen.
of
Livery
Frontier and Settlement (19S9) S. 13 mit A32 unter Vcrwcis auf James Balfour PauI
Barrow,
(fig. ), The Scotts Peerage3(Edinburg 1906) S 262f.
.
Barrow/BuIIough
(1985)Sp. 1453. -fidb. (31986)S. 507. - N icItoIson,
Later
Middle Ages (1974) S. 137.
Hdb.(' 1986) S.487.
Reichsgrenzenund Vasallitätert
153
tabel von Schottland". Ebenfalls während des 13. Jahrhunderts grenzübergreifend
belehnt waren die Familien Bruce, Balliol und Comyn sowie die jeweiligen Großgrafen von Huntingdon'. Daß das schottische Standbein in Huntingdonshire und Cambridgeshire auf einen weiblich vermittelten Erbfall ans schottische Königshaus zugunsten des späteren Königs David I. (1124-53) zurückging und schon seit 1113/14 faßbar ist2", läßt die lange Tradition solcher Bindungen, aber auch ihre erbrechtliche
Begründbarkeit erkennen. Allgemein wird man für die Zeit vor 1296 feststellen können, daß trotz dem Auslaufen der anglo-normannischen Schottlandkolonisation des
12. Jahrhunderts grenzübergreifende Besitzverhältnisse laufend erneuert und ausgeÜbertragungen
in beide Richtungen269.
durch
weitet wurden, und zwar
In der praktischen Politik scheint sich beispielsweise Englands König Heinrich III.
1255 ganz selbstverständlich auf solche Doppelvasallen gestützt zu haben, als er in
die Zusammensetzung des Kronrats für den noch minderjährigen Schottenkönig
Alexander II. eingriff: Die bisherige Gruppe unter Führung von Walter Comyn, dem
Grafen von Menteith (1233/34-1258), ersetzteer durch einen neuen Rat unter Leitung
des Großgrafen Patricius von Dunbar. Da die personelle Zusammensetzung beider
Ratskollegien bekannt ist, läßt sich in beiden die Zusammensetzungaus großen DopNeue
Rat
Der
feststellen:
von 1255 gilt als mindestens ebenso anglopelvasallen
schottisch wie der alte`. Entsprechend weiß man, daß aus dem neuen Rat beispielsweise bereits Großgraf Patricius III. von Dunbar (1248-89), Graf Malise von
Strathearn (1244-71) und Robert Bruce eben Englands König Heinrich dem 111.gehuldigt hatten: Patricius III. spätestens 1248272.Als König Eduard I. 1294 einen Zug
in die Gascogne vorbereitete, begnügte er sich nicht mit der Aufforderung an den
Dienst" nach London zu schicken, um dann
Schottenkönig Johann Balliol,
seinen
mit auf den Kontinent zu ziehen, sondern richtete militärische Aufgebotsschreiben
auch an Robert Bruce als Herrn von Annandale, an Johann Comyn als Grafen von
Buchan zusammen mit anderen sowie an Patricius IV. von Dunbar als Grafen der
Mark und 16 weitere Herren273.Daß solch grenzübergreifende Doppelvasallitäten
266
The Familia of Roger de Quincy, Earl of Winchester and Constable of
Grant G. Simpson,
Scotland (in: Essayson the Nobility of Medieval Scotland, hg. von Keith John Stringer,
Edinburg 1985) 5.103.
267
Ebd. S. 104.
268
Hdb.(31986)S.57,453 und 466 mit A. 2.
269
Frame.
Aristocracies (1988) 5.150. unter Verweis auf Keith John Stringer,
Earl David of
Huntingdon, 1152-1219.A study in Anglo-Scottish history (Edinburg 1985).
Zto Frame,
Aristocracies (I9SS) 5.150. - Hdb.(31986) S.514f. Nr. 4/1.
Mt Frame,
(Ed. ), AngloAristocracies (I9SS) S. 150f. mit Vereis auf Edward] L. G. Stones
Scottish Relations, 1171-1328 (= [Nelson's] Medieval Texts, Edinburg und London 1965) Nr. 10 S.31f.
= erg:muer Neudruck (= Oxford Medieval Texts, 1970) S.62ff. von 1255 IX 20 aus Sprouston.
rn2 Frame,
Aristocracies (I9SS) S. 151. - Hdb.(31986) S.506 und 521. - Zum Folgenden vgl. oben nach
A. 70.
273
Syllabus in English of the Documents Relating to England and Other
Thomas Duffus Hardy.
Kingdoms Contained in the Collection Known as
Foedera" 1(London 1869) S. l 15 zu 1294
Rymer's
V129.
154
Kurt-Ulrich Ji schkc
ausgerechnet nach einem Friedensschluß wie dem ersten Vertrag zu Edinburg von
1328 ungewöhnlich wurden, läßt sich mit der damaligen Anerkennung von Schottlands Unabhängigkeit, also mit dem Verzicht auf englische Oberlehnsherrlichkeit2"
im Unterschied zur konzeptionellen, aber politisch von Schottland aus möglichst
Lehnsverbands
zurückgedrängten Existenz eines einheitlich englisch-schottischen
Großkopf
Malcolm
III.
1072
Abernethy
Seit
der
Schottenkönig
zu
unsich
erklären:
weit der Südküste der Tay-Förde, also mitten im eigenen Reich, zur Lehnsnahme von
König Wilhelm 1., dem Eroberer, bequemt hatte='s, war die Lehnsabhängigkeit eines
Schottenkönigs immer wieder demonstrativ eingeschärft worden. Bei der Mitkönigsweihe von Heinrichs II. projektiertem Thronfolger Jungheinrich zum rex Anglorum ei
dux Nor, nannorum ei conies Andegaronmr wurden 1170'76 der Schottenkönig Wilhelm der Löwe und sein Bruder David an der Spitze von Englands Großgrafen, Baronen und Freisassen Lehnsleute des Neugeweihten-m, übrigens mit Treuvorbehalt
zugunsten Heinrichs H. selbst-76. Es spricht für sich, daß Wilhelms des Löwen Sohn
und Nachfolger in Schottland Alexander H. zu den verläßlichsten Verbündeten der
Aufständischen gegen König Johann Ohneland zählte und entsprechend laut Magna
Carta 59 von 1215 auch wie einer von des Königs Baronen in England behandelt
werden sollte. Daß 1294 König Eduard I. erwartete, daß der Schottenkönig Johann
Dienst entsenden" werde, um von London aus mit in die Gascogne zu
seinen
ziehen, war bereits mitgeteilt worden='".
Balliol
Gleichwohl scheint es selten gewesen zu sein, daß Englands Könige zugunsten von
direkt in die schottische Lehnspyramide eingriffen. So hat König
Doppelvasallen"
Eduard I. eben nur während seiner direkten Schottland-Regierung 1306 die südwestý'0,
Grafschaft
Carrick,
Teil
der
Herrschaft
Galloway
schottische
einst
an jenen Heinrich Percy (t 1352) ausgegeben'', der in Englands nördlichen Grenzgrafschaften
begütert, seit spätestens1297 durch den König mit militärischen Aufgaben in Schottland betraut gewesen war und nunmehr ein besonderes Kommando in Nordwest274VgI. Gordon Dona1dsonI
275
276
277
278
279
260
281
Robert S. Morpcth,
A Dictionary of Scottish History
(Edinburg 1977) S.68 Sp.2 und S. 164 Sp.2 mit Alexander Grant.
Vertrag von Edinburgh (in: Lex.
des MA. 3,1986) Sp. 1576.- Or m rod
Reign of Edward Ill (1990)Sä.
.
Jrsc
It kc Anglonormannen (1981) 5.98.226 A. 52 und S.'_33.
Hdb.(' 1986) S.36.
In crastino autent huius eonseerationis feel: res Willelmum. regent Scoriae. et David. Iratrein swan, et
omnescotnites et barones et francos tenentesregni sui devenire l: omines not"i regis, flu sui. et jecit cos
super sanctontm relliquias iurare illl ligantias et ftdelitates contra ortutes hwnines, salra ftdelitate
in: Rolls Series 14911,1867)
sua; Gesta regis Henrici Secundi zu 1170 (ed. von William Stubbs
S.6 [mit anderer Interpunktion).
Untertaneneidund Treuvorbehalt (1952) S.2 10.
Kienast.
Nos (= Johann Ohneland)jaciemus Alexandro. regi Scononun.... secwuhunforma::. in qua facietnus
Magna Carta (Cambridge 1965) S.332 aliis baronibus nostrisAnglie...; J(ames) C(larl. e) Ho1t.
Syllabus 1(1869) S. 115:
vgl. ebd. S. 193f. und 258. - Oben vor A. 273 und II ardy.
,.... requires
John King of Scotland to send his service
-It Dictionary (1977) S.36 Sp.2 und S.8 I Sp. 1.
DonaIdsonorpet
.
Hdb.('1986) S.504.
Reichsgrenzenund Vasallitäten
155
England und Galloway gegen aufständische schottische Große einzurichten hatte"'.
Nach 1328 wird so etwas selten, namentlich auch von schottischer Seite. 1332/33
wurde jener Johann von Warenne (t 1347) zum Grafen von Strathearn - westsüdwestlich von Perth und ungefähr erstreckungsgleich mit dem Bistum Dunblane283, also
diesmal in Schottlands Zentrum - erhoben, der bereits seit 1306 Graf von Surrey
war's''; bestellt hat ihn allerdings sein Vetter Eduard Balliol, der als Rivale des Schottenkönigs David 11. (1329-71) sich nur mit Unterstützung aus England kurzzeitig
halten konnte und dabei Eduards 111.Oberlehnsherrschaft formell anerkannte285. Entblieb
Warennes
Position, und es verwundert fast, daß erst 1344
umstritten
sprechend
in
für
ihn
Strathearn durch König David II. bestellt wurde286.
ein quasi-Nachfolger
1359 ist durch eben diesen König zum Grafen von Moray in Nordostschottland jener
Heinrich von Grosmont (t 1361) erhoben worden, der bereits in England reich ausgeGraf
Seit
1337
von Derby, hatte er 1345 von seinem Vater die Grafschon
war.
stattet
schaften Leicester und Lancaster geerbt und erlangte für dieses 1351 gar die Herdie
Grafschaft
in
bekommen
1349
die
Hand
Lincoln
er
auch
nachdem
zogswürde,
hatte. Seit 1345 auch Oberster Senescha11287
gemäß der Erblichkeit dieser Würde im
Hause Leicester schon seit dem 12. Jahrhundert288, gehörte er zu den engsten Beratern
und aktiven Mitarbeitern König Eduards III. und sollte wohl als solcher durch König
David II. gewonnen werden. Grosmont hat seinen schottischen Titel nie geführt289 und
auch in Schottlands Geschichte nie eine Rolle gespie1t290.Doch paßt zur oben vorgetragenen Hypothese für das Motiv zu Grosmonts und Davids II. schottischer Würde
die Tatsache, daß andere Grafen von Moray erst wieder nach Grosmonts Tod belegt
sind. Ob dieser noch mit Grosmonts Schwiegersohn Johann von Gent gerechnet
hatte'? Der Widerruf des Ersten Edinburger Vertrags als Akt von König Eduards III.
den
Schandfrieden292
Regierung
1332
wider
mochte für so manche
selbständiger
Doppelvasallitäten noch die ehemalige Rechtsgrundlage suggerieren.
Während im französisch-deutschenBereich Doppelvasallitäten anhielten, ebbten sie
beiderseits der englisch-schottischen Grenze infolge der Auseinandersetzungen von
hier gar
1296-1328 und darüber hinaus sichtlich ab. Letztlich reichte
Doppelbesitz"
=s- Powicke,
13° Century (1962) S.684ff. und 715.
210 Vgl. DanaIdsonIht
Dictionary (1977) S.210 Sp.2 mit S.62 Sp.2.
orpeth,
zsr Hdb.(31956) S.521 bzw. 484. -1\ew Encyclopxdia Britannica 11(1988) S.413 Sp.2, auch zum Folgenden zu vgl.
: a5 Hdb.(31956)S.59. - Robin LStorcy
in: Lex. des MA. 1(1980) Sp. 1388.
2S6 Vgl. Hdb.(31986)S.521 mit Donaldson/Morpeth,
Dictionary (1977) S.210 Sp.2.
=7 Hdb.(31956) S.516 bzw. 45S, 468 und 470. Michael Jones,
Heinrich
von Grosmont (in: Lex. des
MA. 4.1989) Sp.2071.
2ý-s Haberkcr
Hilfswörterbuch (31964) S.401 Sp. 1.
n/ 1V a11ach.
=b9 Hdb.(31986)S.516.
Heinrich
Grosmont
(1989).
von
-Ianes.
ew Er fehlt im Register bei Nicho1son,
Later Middle Ages (1974) - und auch bei Dona
1dDictionary (1977), z.B. S. 155 s.v.
Moray".
of
so n/ Morpeth.
Earldom
291 Vgl. Hdb.(31986)5316 mit ebd. 5.468 und Jones,
Heinrich von Grosmont (1989).
292 Grant
Vcnrag von Edinburgh (1986) Sp. 1577.
,
156
Kurz-Ulrich Jäschke
in die
Zeit wohl des 10. Jahrhunderts zurück, als schottischen Königen
vorfeudale"
für ihre Reisen schon an den angelsächsischenKönigshof Güter in England zugewiesen worden sein dürften. Daran knüpfte königlich-schottische Verfügung über Englands Zentralgrafschaft Huntingdon an, während für das 13. Jahrhundert die Namen
der Familien Bruce, Balliol, Comyn, Dunbar, Marshall und Quincy einschlägig sind.
Daß ausgerechnet mit dem Ersten Edinburger Vertrag von 1328, in dem Englands
Regierung Schottlands Selbständigkeit anerkannte, Besitzverhältnisse beiderseits der
Grenze auf höchster Ebene aufhörten, möchte ich auf die seither immer intensivere
Zurückweisung des englischen Oberlehnsherrschaftsanspruchs durch die Schotten
zurückführen. Nunmehr ließ sich ein Schottenkönig nicht mehr - wie noch bei einer
in
Carta
der
Magna
Mitkönigserhebung
1170
von 1215 geschehen
und
angevinischen
behandeln.
Englands
Baronen
als
einer
von
Grenzübergreifenden Vasallitäten hat man - je nach politischen Bedingungen und
Intentionen - einen Riegel vorzuschieben versucht und Einschränkungen zu machen
gewußt, so daß sich die Grundsatzfragenach der Mehrfachvasallität erhebt.
C)AIeGrfaclnasallitüt im Reiclrsinnern
Sie gilt als erstmals 895 belegt=". Damals führten Propst und Vogt von St. Martin zu
Tours Klage
Grafen von Le Mans über einen von dessen Vasallen" namens
beim
Patericus. Der Graf begründete seine Weigerung, die Klage entgegenzunehmen, damit, daß Patericus nicht nur s ei n Vasall sei, obwohl dieser etwas von seinem
Lehngut innehabe, sondern auch und eher Vasall seines Freundes Robert; denn von
diesem besitze jener Patericus
Beneficium"".
An die Besprechung
größeres
ein
293
294
Marc B1och,
La SociA6 Feudale I(= L'fvolution dc l'humanitf 34 1, Paris 1949) S.326. Ders.,
Feudal Society. Translated by L. A. Manyon
1(1961) S.211 mit A. 2. - Marc Bloch,
Die
Feudalgesellschaft.Übersetzt von Eberhard Bohm
in Zusammenarbeit mit anderen (6) (Frankfurt
(61983) S.51 und 108, hier identisch mit (11961). - Die
a.M. 1982) S.258. -Ganshof/Groh
(Ed. ), Gallia
zugrundeliegendeNotiz wird vom Editor zu 89Qgezogen; Bartholomeus 11 aureau
Christiana 14. Instrumenta (Paris 1856) Sp.53B. - In der Narratio wird ein 24. April als Montag eingeführt; das traf damals nur 887 und 898 zu, also gar nicht während der Königszeit jenes Odo, der am 13.
Juni doch wohl desselbenJahrs in Tours anwesendgewesensein soll; ebd. Sp.53CD. Die Schlulklaticrung stulscripsi in eivitale Turonus. arrto /V regnante donuto OJone rege, idibus lwtii (ebd. Sp.53E)
führt auf 891 und ebenfalls VI 13; doch konnte der König dann schon VI 16 in Vcrbcrie (Ar. Scnlis)
sein? Vgl. D. Odos 25 und ebd. (1967) S.CLV. - Ansonsten" in Tours belegt ist König Odo im Sommer 893 sowie 895 VII (! ] 14; ebd. S.CLVI. " Anscheinend nicht behandelt ist jener Vorgang von 895
Die fränkische Vasallität. Von den Hausmcicrn bis zu Ludwig dem Kind
bei Walther Kicnast.
Frankfurter wissenschaftliche llciträge. Kulund Karl dem Einfältigen, hg. von Peter li erdc=
turwissenschaftliche Reihe IS (Frankfurt a..MI. 1990).
hof/G
So übersetzen Gans
(1961) S.52 die Stelle bei 11 aureau,
Gallia Christiana
roh
14, Instrumenta (1856) Sp33C Nr. 37:... Beringerius comes respondir. quoll not esst! sous snlrunnuxlrr
Reichsgrenzenund Vasallitäten
157
dieser Zeit
dieses Belegs wird von der Forschung die Folgerung angeschlossen,
zu
(sei) zumindest in Westfranken die Doppelvasallität fast überall zugelassen" gewesen,
Charakter der Lehns(bindung)"295.
Für
und zwar entgegen dem ursprünglichen
Deutschland wird unterstellt, daß hier zu Beginn des 11. Jahrhunderts Mehrfachvasallität noch nicht üblich gewesen sei-96. Als Beleg gilt der Brief eines Tegernseer
Mönchs an einen Grafen aus seiner Verwandtschaft, um einem von dessen Vasallen
ein Lehen zu verschaffen - habe sich doch der Vasall beklagt, bislang noch kein
Zwar ist dies keineswegs ein Beleg für die UnübBeneficium erhalten zu habeni-"
.
lichkeit von Mehrfachvasallität,
sondern eher für einen Vasallen der Hausgefolgschaft, der noch nicht abgeschichtet worden war: einen vassus non casatus298;aber
Baiern scheint besonders im Blick zu sein. Entsprechend wird denn auch auf einen
baierischen Dichter des 11. Jahrhunderts verwiesen, dem Mehrfachvasallität
als
durchaus üblich gelte. Gemeint ist jener mittellateinische Ruodlieb-Roman29, der in
die MitteO3 oder die zweite Hälfte des 11. Jahrhunderts datiert301 und mit Wahrscheinlichkeit ins bairische Kloster Tegernsee lokalisiert wird302
Die Details laden allerdings zur Überprüfung ein: Aus den zitierten Ruodlieb-Versen
geht lediglich hervor, daß der Held sich in den Dienst vieler reicher Herren begeben
haben soll, immer öfter deren Willen erfüllt habe und doch nichts von den
Ehren",
die er nach seiner Überzeugung verdiente, sich habe verdienen können303.Daraufhin
habe der ahnenreicheMann seinen Besitz der Mutter unterstellt, das Vaterland verlassen und auswärtige Königreiche aufgesuche", uni als fahrender Ritter" mehr Erfolg
zu haben3°. Das erweckt den Eindruck, als sei mit der eigentlich gebührenden Ehre
habe
dieses
Lehen
er vergeblich zu erlangen gesucht. Geschildert
und
gemeint,
ein
ti"asallus.quamvis exsuo beneficio aliquid haberet, sed patios vasallus Rotberti, amici sui, quia plus ab
ipso beneficiwn tenebat.
193Ganshof/Groh
(1961)S. 52.
1% Gansho
f/ Groh
(1961) S. IOS mit Verweis auf S. l0l und Tegernseer Briefsammlung 72 S.80
1925).
(Strecker
247 So die Übersetzungbei Gans
hof /Groh
(1961) S. 101 von se adlwc carere beneficio.
245 Ebd. S.85.10ff. u. 107.
2w Bloch
SocitEteF&xlale l(1949) S.326 =B1och
/Many
(1961) S.211 mit A. 1 auf
on1
,
(1882) Teil I Vers 3.
S.212 nach der Edition von F. Sc icr1
300
Waltharius, Rundlich. Märchenepen (Darmstadt 1956) S.369.
Karl Langosch.
- Franz
Geschichteder lateinischen Literatur des Mittelalters 2(München 1992) S.467.
BrunhöIzl,
301
Geschichte der deutschen Literatur im frühen Mittelalter (= dtv. 4551,
Dieter Kartschokc,
Ruodlieb (in: Die deutsche Literatur des MA. Verfas'München 1990) S.232. - Paul KIopsch,
serlexikon S 11.-'1991) Sp396.
302 Kartschoke
Ruodlieb(1991)Sp. 395und 396. - Brun(1990)S. 232. - K1opsch,
467.
hö1zl2(1992)S.
303
Qui dominos plures Izabuissedater locupletes. /Saepius ad libitum quibus is famulans et hononun /Nil
Waltharius (1956) S.86 mit
deservisseporuit. putar ut meruisse; Ruodlieb 13ff., bei Langosch,
desenrisse.
304
Rebus dispasitis eunctis n atrique subactis, /Tandem de patria pergens petit extera regna; Ruodlieb I
16f. S.86 (Langosch).
3tt5 tliles
B. 1149 S.96 (L angosc
It ).
z.
peregrinus
,
158
Kurt-Ulrich Jlischke
das
der
Allod,
über
desjenigen,
Lage
die
demnach
er
zu
schmalen
seinem
eher
wird
dazuenverben
Lehen
Mutter
möchte, und
noch
verfügt,
seiner
schließlich zugunsten
dabei bleibt er trotz Dienst bei vielen Herren im Vaterland erfolglos: Eine Belehnung
Herren" und
findet gerade nicht statt! Der Unterschied von Dienst bei vie1en
Nachdichtung
dabei
die
durch
könnte
Belehnung"
moderne
einer
einmal
nicht
überbetontworden sein"'.
Daß selbst bei Ablegen eines mehrgliedrigen Treueids das Lehen nicht selbstverhat
Rat
Hilfe
durch
besser
folgen,
sollte,
verdient
werden
und
erst
sondern
ständlich
beispielsweise 1020/21 Bischof Fulbert von Chartres dein aquitanischen Herzog WilDas war immerhin der Rat eines hochangesehenenVerwaltungs-,
helm V. geraten307.
Schul- und Kirchenmannes,der - anscheinendum 960 in Italien geboren - seinen Weg
Chartres gemacht hatte30'und
den
Bischofsstuhl
bis
Verhältnissen
von
kleinen
auf
aus
der
Diensteifbleibt
Ohnehin
Vasallen
über
offen,
ob
sich
gebot.
viele
nunmehr selber
Herren
im
Ruodlied
der
zumehreren
nacheinander
wird,
geschildert
rige,
Man
hatte
wollen.
recht
machen
mehreren
wandte oder ob er es gleichzeitig
Jahrhundein
10.
in
Frankreich
dürfen,
die
Frage
wie
seit
so
ob
stellen
wird somit
dert - in Deutschland schon im Laufe des 11. Jahrhunderts Mehrfachvasallität als
indie
den
Jahrhunderte
Immerhin
durchgesetzt
mit
gelten
als
wurde'.
unanstößig
letzten
hier
Jahren
13.311das
das
12310
Beispielen
wiewohl
mit
und
struktivsten
den
des 13. Jahrhunderts"sehr wahrscheinlich das Ende des 12. gemeint ist.
Das wird jedenfalls durch die Beispiele nahegelegt: Ausgerechnet wiederum nach
Baiern, wenn auch nun ins 12. Jahrhundert, führt der Hinweis auf Graf Siboto IV. von
Neuburg-Falkenstein. Er soll nach Ausweis des Verzeichnisses seiner Passivlehen312
306
doch konnt' er von den Ehren. / die - meint' er - nach Verdienst ihm frommen, nicht einmal eine nur
,...
bekommen"; Langosch.
Waltharius (1956) S.87 für 1 4f. - Ähnlich sechs Verse später Stets
.,
wandte treulos sich das Glück: sie schenkten ihm kein einzig Stück. / Sie gaben immer große Verspref.:
1
11
Nil Bibi fortuna
Grundlage
der
brechen",
doch
von
und
zwar
auf
sie
stets
zu
wußten
sie
chen,
prohibente dabant malefida. /Semper promiuunr promissaquc dissinrulabanr ebd. S.86.
307 Frederick Behrends
(Ed. u. Übers.). The Letters and Poems of Fulbert of Chartres (= Oxford
Medieval Texts, 1976) S.90ff. Nr.51.
308 Vgl. Ulrike M6rschcI
in: Lex. des MA. 4 V(1988) Sp. 1004f. - wo übrigens die zweisprachige
(1976) nicht zitiert ist. - Für Ep.51 ist der Text in: MPL. 141(1853)
Edition von Bchrends
Sp.229f. unter NrSB unbrauchbar.weil hier Sp230 Z. l sacramrnuuu statt casamennungelesenwird.
309 Diesen Eindruck erwecken Gansho
f/ Groh
(1961) S. 107f.
310 Ebd. S. 108 mit Verweis auf einen Grafen Siboto in Baiern.
311 BIocli.
1(1961) S.212 =
Ioch/NI
Societe Ffodal 1(199) S.326 =B
anyon
h/Bohm
(19S2)S258.
Bloc
312 Elisabeth NoichI
(Ed. ). Codex Falkcnsteinensis. Die Rechtsaufzeichnungen der Grafen von
Falkenstein (= Quellen u. Erörterungen zur bayerischen Geschichte, NF.29.1978) S.4-7 Nr. 2 - nicht
berücksichtigt bei seiner knappen Ubersicht über Lehnbücher "vor dem Jahre 1300" durch Walter
Die Entwicklung des Territoriums der Herren von Eppstein im 12. und 13. Jahrhundert
Pictseh,
(in: Hcss)bLdG 12.1962) S. 16. - . Burg Falkenstein (lag) bei Flintsbach am Inn". 15 km südlich von
211 Sp 2.
Rosenheim; Noich1S.
Reichsgrenzen und Vasallitäten
159
im Codex Falkensteinensis,
das als ältestes seiner Art auf deutschem Boden gilt313,
1180" entweder 19314oder 20 verschiedene Herren gehabt haben315.Der wahrgegen
scheinlich 1166 angelegte Codex Falkensteinensis wurde zur Zeit Graf Sibotos IV.
(* 1126,1 um 1200) noch bis 1196 geführt316. Jenes Lehnsverzeichnis allerdings wird
dem Grundstock, der von erster Hand
Zug geschrieben" worden ist, zugeeinem
in
rechnet, und entsprechend ebenfalls bereits ins Jahr 1166 und gar in dessen Sommer
datiert3n.
Schaut man genauer hin, so entpuppen sich
letzten 3 Zeilen" als etwas späterer
die
Nachtrag von zweiter Hand, und zwar für die beiden ersten Worte auf roter Zeilenfüllung von Hand 1318.Der Nachtrag ist syntaktisch selbständig und bringt auch inhaltlich etwas Neues, nämlich Lehen vom bairischen Pfalzgrafen Friedrich319. Es
waren somit - wenn auch aus anderen Gründen, als von der Forschung dargetan32°in
die
19
Lehnsherren,
einem Zuge erfaßt worden waren - und doch braucht
zunächst
auf die runde Zahl 20 nicht verzichtet zu werden: Zwar suggeriert ein überschauendes
Herzöge, zwei Pfalzgrafen, zwei Markgrafen, sieben
Resümee, in dem korrekt
drei
Grafen sowie ein Erzbischof, vier Bischöfe und ein Abt" aufgezählt werden321,systematischen Aufbau; hier wäre ein angehängtes Pfalzgrafenlehen tatsächlich systemwidrig und dann wohl auch faktisch später anzusetzen. Aber der Blick in den Text
selbst - bereits provoziert durch die verblüffende Spitzenstellung der vier weltlichen
Ränge vor drei geistlichen - belehrt über den andersartigen Charakter dieser summa
predionan aique beneficionun ... a diversis dominis. Denn trotz Stellung am Anfang
der Vermögensübersicht (adnotatio)3=`' scheint in jener mit einer gewissen Hast und
unter Zeitdruck an die Spitze gestellt worden zu sein, was besitzmäßig besonders
dünkte - konnte es doch beim Mannfall gegebenenfalls mehreren oder gar
unmündigen Erben allzuleicht streitig gemacht werden3'ý. Nach der Aufzählung in
wichtig
313 Lutz Fenske1
Ulrich Schwarz,
Das Lehnsverzeichnis Graf Heinrichs I. von Regenstein
1212211227
(= Veröff. des Max-Planck-Instituts für Geschichte 94, Göttingen 1990) S.17.
314 So nachdrücklich Walther Kienast,
Untertaneneid und Treuvorbehalt (1952) S.83 A. 2 gegen bis
dahin genannte20. Er identifiziert den unten unter 4) aufgelisteten palatinus comes Otto scilicet junior
Cod.Falk. (1978) S.6 [Z. 22]
mit dem am Schluß stehendenpalatinus comes Fridericus; Noich1,
bzw. S.7 [7-201 in Nr. 2.
315 Ganshof1Groh
(1961) S. 108 ohne Beleg - bei B1och,
Soci6t6 F6odal 1(1949) S.326 =
(1961)5212=
Bloch/B
(1982) S.258 wird dieses Beispiel
Bloch1NIanyon
ohm
versehentlich ans Ende des 13. Jahrhundertsgezogen.
316 Vgl. Pankraz Fried
in: Lex. des NIA2(1983) Sp.2204 und Franz-RassoBöck,
ebd. 4 11(1987)
Cod.Falk. (1978) S.42*f.
Sp.241 mit Noich1,
317 NoichI,
Cod.Falk. (1978) S.40*f. und S.4 zu Nr. 2.
318 Ebd. S.70* und S.4 [Zitatl sowie S.7 N. g und h zu Nr. 2.
319 A palatino contite Friderico habet benefichan
Noich1,
Cod.Falk. (1978) S.7, dazu ebd. S.193
...;
SP [Register].
.2
320 Vgl. Kicnast,
Untertaneneid und Treuvorbehalt (1952) S.83 A. 2 und dazu oben A. 314.
321 Ebd. S.70* A. 4.
32-' So die entsprechendaufeinanderfolgendenTitelwörter ebd. S.5 Nr. 2 und dazu ebd. S.70*.
323 Nach drei Ortsnamen: et alia ad hec pertinentia, que non posstutl describi, propter urgentent catrsam
earnque.quia. si ministeriales ducis Orientalis provincie venerint et inbeneficiati ftterint, de eo [wohl =
Kurt-Ulrich Jäschke
160
dem Verzeichnis selbst sind es die folgenden Herren, von denen der Falkensteiner
Lehen innehat:
1) der Bischof von Passau- mehr als 400 Mansen
2) die Söhne des Grafen Gebhard I. von Burghausen(1 1163 XI14) - dito"'
3) Graf Gebhard III. von Sulzbach - rund 400 Mansen
4) der bairische Pfalzgraf Otto VI., der Jüngere- 100 Mansen'="
5) der Bischof von Trient - fast 400 Mansen
6) Markgraf Engelbert III. von Kraiburg (i 1173 X 6) - fast 300 Mansen76
7) der Graf von Reichenhall/Wasserburg- 250 Mansen
8) Herzog Welf - 200 Mansen
9) der Graf von Schallaburg - zwei Orte und mehr
10) Graf Konrad von Peilstein - vier Afterlehen
11) der Herzog von Baiern - Grafschaft Leukental
12) die Herzöge von Österreich - Gerechtsame
13) der Markgraf von der Steiermark - zwei Orte
14) der [Erz-]Bischof von Salzburg - drei Vogteien
15) der Bischof von Regensburg- ein Afterlehen und mehr
16) der Abt von Tegernsee- zwei Höfe, eine Mühle und viele Leute
17) Graf Rapoto von Ortenburg - Wein aus dem Brixental u.a.
18) der Bischof von Freising - Vogtei über Petersberg,früher Madron, am Inn
19) Graf Berthold V. von Andechs - ein Afterlehen.
Darauf folgt eine zusammenfassendeSchlußformel und erst hiernach
20) Pfalzgraf Friedrich - 20 Mansen.
Gemeint ist Ottos V., des Älteren (1 1183 als Baiemherzog), und Ottos VI., des Jüngeren (t 1189), Bruder Friedrich II., der 1198/99 als Laienbruder im Kloster Indersdorf starb''-'. Ob die 20 Mansen von Nr. 20 bei der Erstaufnahmevergessenoder ob sie
erst später erlangt wurden, läßt diese Anordnung offen, und auch auf der Grundlage
des zugehörigen Namenmaterials im Codex Falkensteinensis läßt sich dies nicht entscheiden.
Diese Lehnsherrenliste hätte mehrfache Lehnniederung bedeuten können, ebensojene
eines Rheingrafen: Möglicherweise 1171 nutzte Rheingraf Embricho 11.den bevorstehenden Aufbruch Erzbischof Christians von Mainz nach Italien für eine Abmachung
I. Cod.Falk. (1978) S.6.
beneficio] Hallo inodo frlii sui possunt eis eripere. er sic perderur, Noich,
mit ihrer Interpunktion. - Causam eamquc, quia kann allerdings ccrwirren; ich schlage vor causam
eamquc quia. si. um zu verstehen wegen einer dringenden Ursache, und zwar der folgenden: Wenn
.1
324 Noich1.
Cod.Fall". (1978) S.6 Nr. 2 und dazu S.41".
325 Ebd. S.6 Nr. 2 und dazu 5.193 Sp2 IRegisterJ.
326 Ebd. S.6 Nr. 2 und dazu S.41 *.
327 Huben G1aser
(Hg. ). Vittclsbach und Baycrn I I(Alünchen2ürich 1980). GenealogischeTafcl
[1J a.E.
Reiclisgrenzen und Vasallitäten
161
Stein" gezugunsten seines Neffen Wolfram von Rheingrafenstein, auch
vom
nannt3=8:Dieser sollte im Falle des lehnserbenlosen Tods von Embricho II. dessen
Lehnserbe werden, und Erzbischof Christian war damit einverstanden3Z9. Embricho
II., dessen Todesjahr nicht bekannt ist und der 1158 noch als unmündig gegolten
hatte, erwirkte dann spätestens bis 1196 in diesem Jahr ist Wolfram unmißverständlich als alleiniger Rheingraf erwähnt330 noch sieben vergleichbare Lehnserbverträge,
nämlich mit den Grafen von Veldenz, von Looz, von Nassau, von Katzenelnbogen,
von Nürings und von Tecklenburg sowie mit dem Wildgrafen331: insgesamt also mindestens acht Lehnsherren, von denen strenggenommen sieben ranggleich waren! Übrigens liegt nahe, Embrichos II. Initiative bei seinem Mainzer Lehnsherrn und bei den
sieben weiteren zeitlich möglichst nahe zusammenzurücken, zumal in der Notiz über
das Erbeinverständnis der Grafen von Nürings von derselben Italienfahrt wie bei
Christian von Mainz die Rede ist332.Die Grafen von Nürings gelten nämlich als
nach
1170 erloschen"333, weil 1171 [! ] letztmals lebend erwähnt334.Ausgestorben sollen sie
vor335oder um 1180 sein336;daß in Barbarossas rheinfränkischer Landfriedenserneuerung vom 18. Februar 1179 eine Grafschaft nach einem längst verstorbenen Grafen
Berthold von Nürings benannt ist337,dürfte - auch wenn hier ein Text aus dessen Lebzeiten vor 1140 zugrundegelegen haben mag338- dafür sprechen, daß 1179 der ge-
328
329
So Wilhelm Fabricius
(Ed. ), Güter-Verzeichnisse und Weistümer der Wild- und Rheingrafschaft (= TrierArch, Erg: Heft 12, Trier 1911) S.2. - Dagegen von Stein" heißt Rheingraf Wolfram bei
Territorium der Herren von Eppstein (1962) S.16f.
Pietsch,
Einbrico ringravius ob fer%oreu: dilectionis et anoris necnon ei iusticie filiwn sororis su p Luicardis
...
Wolframun: notnine bereden: feudonun suorutn constituit ea conditione, quod, si ipse Embrico predictus berede beneficii carens decederet, nefeuda sua in alienas transferrentur personas, ipse Woiframus predicws heres feudonun suonun esset. Ordinavit itaque prima, quod episcopus Cristianus Moguntinus. cum ian: in expeditionen iussu cesaris Friderici ad Longobardos acgredi proponeret, concessit eiden: 11'olframo, quicquid beneficii ipse Embrico de episcopatu Mogontino possideret. Ordina(Ed. ), Mainzer Urkundenbuch 2 I(= Arbeiten der Hessischen Historischen
vit eiiam ...; Peter Acht
Kommission Darmstadt, Darmstadt 1968) S. 576 Nr. 339 zur Einordnung ebd. S.575 [Vorbemerkung].
330 Acht2
l(196S) S. 572 A. 21 und S.576 A. 1f.
331
332
333
334
335
336
337
33S
Ebd. S.575 in der Vorbemerkung zu Nr. 339 unter Verweis auf Fabricius,
Güter-Verzeichnisse
(1911) S. 11 [Abschnitt 111Nm 2-8.
de Nurinchis concessit eideunWolfran:o in Baden expeditione onnia feuda, que ipse Embrico
cones
...
Güter-Verzeichnisse (1911) S. 11 Nr. 7 in Abschnitt Ii.
ab eo possedit...; Fabricius,
Geschichte des Landes Hessen (Kassel 21972, verbesserter Nachdruck
Karl E[mstj Dcmandt,
1980) S. 158.444 u. 458.
Nürings [im] Obertaunuskreis (in: Handbuch der historischen Stätten
Fritz Geisthardt,
Deutschlands 4, Stuttgart 1960) S.325, hier = (31976) S.353. Gerhardt Köb1er,
Historisches
Lexikon der deutschenLänder (München'` 1992) S.426.
Nürings (1960) S.325 = (31976) S.353.
Ge ist hardt,
Die Mittelrheinlande (in: Territorien-Ploetz 1, Würzburg 1964) S. 184
Karl E[mstj Demandt,
ebd. S. 183 wird hierfür 117080 suggeriert. -Uni 1170" in der Brockhaus Enz. 13(1971) S.610 Sp.2
fehlt übrigens ebd. 16(12)1991)S.45 und auch im Lex. des
liegt zu früh - das Stichwort
Nürings"
MA. 6(1993) Sp. 1317. - Nach De in andt,
Geschichte (1980) S. 150 gehörten
Nüringer" zu
die
Grafensippen
den bedeutenden
ähnlich den Rupertinem, Konradinern und Luxemburg-Gleibergern.
finiuur comitia Berdoldi dc 4Voringes;D. F.1.774S.330 Z. 29.
ubi
...
Das wird er%%
ogen in der Vorbemerkung zu D. F.1.774S.328.
162
Kurt-Ulrich Jäschke
nealogisch letzte Graf von Nürings, nämlich ein gewisser Graf Gerhard339,bereits
verstorben war. Seine Besitzungen sollen dem staufeschenReichsland, den Herren
von Bolanden33°und den Herren von Münzenberg zugutegekommen sein3", die alle
drei noch nicht in der
1171" erscheinen, und diese geht erklärtermaßen
von
Liste
noch auf Embricho II. zurück.
Der Neffe sollte dieses Spektrum erheblich anreichern: Aus dem Lehnbuch des
Rheingrafen Wolfram ist ersehenworden, daß er bis zu seinem Ableben 1220 mindestens 343'3 oder 35 verschiedene Lehnsherren gehabt hat13, unter ihnen 15 Grafen
und sieben oder acht einfache Herren. Die zeitnahe Überlieferung - schriftgeschichtlich um 1210/20 mit Nachträgen nach Graf Wolframs Tod weist diesen Aufzeichnungen, die nahezu systematisch vom Reich (ab Imperio) über die Erzbischöfe von
Mainz und Trier bis zu einem oder zwei Herren namens Voltaar reichen, einen Platz
noch vor dem ältesten Bolander Lehnbuch zu3". Denn dieses gehört kaum noch ins
12. Jahrhundert33b
oder genau ins Jahr 11903" oder gar ins letzte Jahrzehnt Kaiser
Friedrichs I. 3", sondern eher ins 3. Viertel des 13. Jahrhunderts, und das gälte entsprechendfür das Beispiel der Herren von Bolanden mit 45 Lehnsherren, wenn die
339
Dcmandt,
Geschichte (1950) S. 15S und 451 - die ebd. S.687 Sp. l genannte Fundstelle
157"
S.
ist Druckfehler. -Geisthardt,
Nilrings (1960) S325 = (31976) 5.353.
340 Demandt,
Mittelrheinlande (1964) S. 1S4. Den., Geschichte(1980) 5.447.
341 Köbier,
Historisches Lex. (1992) S398 und 426.
342 Ordinavit (sc. Entbrico)
etiem leitet auch die Notizen für die gräflichen Lehnsherren ein; FabriGüter-Verzeichnisse(1911) S. l I Abschnitt II Nm 2-S.
cius,
343
So Werner Goez
(Hg. ), Lehnacht und Staatsgewaltim deutschenMittelalter (= Historische Texte.
Mittelalter 11. Göttingen 1969) S.35-39 Nr. 23.
344
Fabricius,
Güter-Verzeichnisse (1911) S.! und Text S.6-11 sowie Einordnungsversuch S. 19.
Fensk
Schwarz,
Lehnverzeichnis Regenstein(1990) S.20.
e/
345
Albrecht Eckhardt.
Das älteste Bolander Lehnbuch. Versuch einer Neudatierung (in: ArchDipl
22,1976) S.343f. - Um 1215: Acht2
1(1968) S.575 im Überlieferungsnachweis zu Nr. 339 und
Gocz.
Lehnrcht-Tcxte (1969) S35 zu Nr. 23. Präzis 1215: Pictsch,
Territorium der Herren von Eppstein (1962) S. 16; das dortige Listchen der Lehnbücher vor 1300 beginnt mit den Bolandem.
346
So Woldemar Lipperi.
Die deutschen Lehnbücher. Beitrag zum Registerwesenund Lehnacht
des Mittelalters (Leipzig 1903) S. 131 nach der Edition von [Wilhelm) Saucr,
Die ältesten Lehnsbücher [! ) der Herrschaft Bolanden (\ViesbadenlPhiladelphia 1882) S. 13-37. Diese Textwiedergabe
Bolandcr Lehnbuch (1976) S.318 und sie gehört
wird als mustergültig geschätzt; Eckhardt.
Territorium der Herren von Eppstcin (1962) S. 16 A. 7
sicher nicht ins Jahr 1822: gegen Pietsch.
[mit zwei weiteren Druckfehlern). -Acht
211(1971) 5.1128 zu Nr. 691 von 1194/98.
347
So allerdings Kicnast.
Untertaneneid und Treuvorbehalt (1952) S.83 A. 2.
348
So jedoch Wolfgang Mctz,
Staufische Güterverzeichnisse (Berlin 1964) S.53f. sowie gar zur
Überlieferung schon
1190- ebd. S32 A. 3 und S. 152 zu Beilage 1. Dazu kritisch Acht2
uni
11(1971) 5.1129 in der Vorbemerkung zu Nr. 691. Die Einordnung durch Mctz
akzeptiert
Noich1,
Cod-Falk. (1978) S.70" mit A2 insofern, als sie das Falkenteiner Lchenvcrzeichnis
nicht
als das älteste schlechthin uertet.
349
Societe Feodale 1(1949) S.326 sowie Bloc
Bloch,
h/ Manyon
1(1961) S.212 und
BIochIBohm
(1982) S258 sprechen von 43 Lehnsherren in den letzten Jahren des 13. Jahrhunderts, obgleich dabei auf Lippcrt,
Deutsche Lehnbücher (1903) S2(4) verwiesen wird. Hier
nennt Lipycrt
aber 45 und beansprucht sie für Werner 11. von Bolanden (t 1198), wie es
Sauer,
Alteste Lehnbücher (I S82) S.9 getan hatte. - Inzwischen bringt Eckhardt,
Ältestes
Bolandcr Lehnbuch (1976) die überlieferte Fassung mit dein Todesjahr \Vemcrs IV. (1258) oder
mit
Reichsgrenzenund Vasallitäten
163
Forschung nicht davon überzeugt wäre, daß hier Vorlagen seit spätestens 1184 eine
ja, daß weiterhin mit einem wenn nunmehr
entscheidendeRolle gespielt haben35o,
auch verlorenen und nur als Vorlage erschließbaren - Lehnbuch Werners II. von Bolanden zu rechnen ist, das vielleicht als sein Testament vor einer Kreuzfahrt entstanden sei351.
Ein Teil gehört aber zweifellos frühestens ins 2. Jahrzehnt des 13. Jahrhunderts, und wenn als Motiv für die Gesamtniederschrift das Ableben Werners IV. von
Bolanden 1258 oder eine Bolander Erbteilung von 1262 erwogen wird352,dann ist die
berühmte Zahl der 45 Lehnsherren
bedeutendenPersönlichkeit im Dienste
einer
des Reiches"353kaum mehr uneingeschränkt hinzunehmen unter ihnen übrigens 19
Grafen und fünf sonstige Herren.
Vollends verblüfft, daß es sich hierbei nicht um seltene Ausnahmefälle handeln soll,
obgleich in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Wertung für
märkische
das
Geschlecht von Saldern [dann doch nur] zwölf Lehnsherren" des 14. Jahrhunderts
summiert werden353. Dies ist denn auch die Mindestzahl, die für passive Lehnsgruppen Graf Siegfrieds I. von Blankenburg aus reichsfürstlicher Provenienz ermittelt
wird, nur daß die entsprechenden Angaben schon für das 2. und 3. Jahrzehnt des 13.
Jahrhunderts gelten355. Sein Bruder Graf Heinrich I. von Regenstein, dessen Lehnsverzeichnis für die von Siegfried I. unabhängige Herrschaft 1212/27 datiert wird, hat
immerhin zwölf Reichsfürsten als Lehnsherren gehabt, unter ihnen den Grafen von
AnhalOm, der seit 1218 als einziger Graf im Fürstenrang verblieben war357.Tatsächlich paßt eher in diese Größenordnung, daß für 1250-60 aus dem ersten erhaltenen358Lehnverzeichnis der Herren von Eppstein 14 Lehnsherren erhoben werden;
doch wie unvollständig diese Liste ist, scheint daraus hervorzugehen, daß bereits für
1282183 im zweiten Lehnverzeichnis der Eppsteiner die doppelte Anzahl steht und
Lehen z. B. fehlen auch
auch die als noch zu niedrig gilt; bischöflich-bambergsche
350
351
352
353
354
355
356
357
35S
der bolandischen Erbteilung von 1262 in Zusammenhang.Daraus liest Odilo Enge1s
in: Lex. des
MA. 21I(1981) Sp.356 Entstehung in den Jahren 1250/60 heraus.
Ältestes Bolander Lehnbuch (1976) S.322-326.
Eckhardt.
Fensk
Lehnsverzeichnis Regenstein (1990) S. 19.
Ältestes
e/ Schwarz,
-Eckhardt,
Bolander Lehnbuch (1976) S.322.
Ältestes Bolander Lehnbuch (1976) 5.342.
Eckhardt
Fensk
Lehnsverzeichnis Regenstein (1990) S. 17f. Sperrung von mir. Das
e/ Schwarz,
Älteste Lehnsbücher (1882) S.9.
Folgende nach Sauer,
Lippert,
Lehnbücher (1903) S.24 mit A. 29 unter Verweis auf Adolph Friedrich Riedel
(Ed.), Codex diplomaticus Brandenburgensis 1 I1(1847) S.87.
Fensk
Lehnsverzeichnis Regenstein (1990) S.498-501,505f. und 510ff.
e/ Schwarz,
Ebd. S.23 und 90-136.
Köb1er,
Historisches Lexikon (1992) S. 14 Sp.2.
Pietsch,
Territorium der Herren von Eppstein (1962) S. 17f. möchte ein verlorenes Lehnverzeichnis der Eppsteiner ,.aus der Zeit des Thronstreites" zwischen Staufern und Welfen erschließen und
Gottfried dem 1. (1189-1220) zuordnen und verwertet dabei Anregungen von Paul Wagner,
Die
eppsteinschen Lehensverzeichnisse und Zinsregister des XIII. Jahrhunderts nach dem eppsteinschen
Lehenbuche (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau 8, Wiesbaden/München
1927) S.8,16 und 20f.
164
Kurt-Ulrich Jlischke
hier359.Diese Zahl fällt aber insofern aus, als dieses zweite der erhaltenen Eppsteiner
Verzeichnisse nachweislich mehrere Güter unkommentiert mitauflistet,
sich
um
die
1280 nachweislich nicht mehr in eppsteinischem Besitz befanden"31 und auch Doppelungen anscheinend bisher nicht ausgeschlossen wvurden361.Eine Systematik hat
ohnehin weder in dem Verzeichnis von 1250/60 noch in demjenigen von 1282183
erkannt werden können. Die Eppsteiner gelten als Mannen von Reich und Erzstiften
sowie des Abts von Fulda, des rheinischen
Hochadelsgeschlechter"36=; hiermit gemeint sind anscheiund
anderer
Pfalzgrafen
Äbtissinnen
die
nend weniger
vom Altmünster in Mainz als der Landgraf von Hessen
sowie die Grafen von Diez, von Gleiberg, von Leiningen, von Nassau, von Nidda,
von Nürings [! ], von Rieneck, von Schaumburg, von Sponheim und von Wertheim im
einschließlich
des Mainzer Domkapitels
älteren, zusätzlich neben den Erzbischöfen von Köln und von Trier, den Bischöfen
von Speyer und von Worms, dem Abt von Hornbach sowie dem Propst von Aschaffenburg noch die Markgrafen von Meißen und die Grafen von Henncberg, von Hochstaden, von Looz und von Veldenz im jüngeren Verzeichnis. Daß sie nicht alle
gleichzeitig eppsteinische Lehnsherren waren, liegt auf der Hand.
Als Beleg dafür, daß ein Lehnsherr allein mittelalterlichen Adligen nicht ausreichend
Wirtschaftskraft
die Aufrechterhaltung eines rittermäßigen Lebens und die Befür
wahrung der adligen Macht durch sein Lehn bieten konnte"363,werden für 1360 der
Ritter Heinrich Biß von St. Goar mit gar nur viee, die Brüder Kesselhut 1365 mit
nur sechs3`i5
und für das 15. Jahrhundert die Ritter von Hatzfeld mit immerhin elf
Lehnsherren genannt; diese reichen hier von den Erzstiften Mainz und Köln über das
Bistum Worms und die Reichsabtei Fulda bis zur Landgrafschaft Hessen und der
stattlichen Zahl von sechs Grafen: Hanau, Katzenelnbogen,Nassau,Sayn, Sohns und
Ziegenhain366.
Auf kleine und kleinste (After-)Lehnstriger kann es hier nicht ankom359
Kienast,
Untertaneneid und Treuvorbehalt (1952) S.83 A. 2 nach 1V agncr.
Eppsteinsche
Lchensverzcichnissc (1927) S25 (und 156) sowie öfter.
verwendet mittelalterliches
-Kicnast
Eppenstein" und könnte damit mißverständlich nach Baiern und Kärnten weisen; ähnlich übrigens
.,
Walter Martini,
Der Lehnshof der Mainzer Erzbischöfe im späten Mittelalter. Phil. Diss. Mainz
1970 (Teildruck o.O. 1971) S. 1 A. la. - Ausdrücklich
kleinen Aktiv- und Passivlchen bealle
nicht
Territorium der Herren von Eppstein (1962) laut ebd. S.49.
rücksichtigt" Pictsch.
360
Pictsch.
Territorium der Herren von Eppstein (1962) S. 18.
361
Vgl. Kienast.
Untertaneneid und Treuvorbehalt (1952) S.83 A. 2 a.E.
362
Pictsch,
Territorium der Herren von Eppstcin (1962) S. I8 und 41ff. Alois GcrIich
in:
Lex. des MA. 3(1986) Sp2092 (Zitatj. - Zum Folgenden die Belege bei Wagncr,
Eppsteinsche
Lebensverzeichnisse(1927) § 95.83.94.85.91.83.86.87.129.
'X). 93 und 92 bzw. 150.149.153,
151.182,181 und 185.155.173.162.154 und 163.
363
So Bernhard Dicstc1kamp.
Das Lehrrecht der Grafschaft Katzenelnbogen [vom] 13. Jh. bis
1479 (=UntersDtStaatsRGNF 11. Aalen 1969) S. 146,das Folgende aus A. 1 ebd.
...
364 Karl Ernst
Dcmandt
(Bearb. ). Regesten der Grafen von Katzcnelnbogen 1060-1486 Bd. l
(=Vcröff}JisiKommNass 111. Wiesbaden 1953) Nr. 1251S369f.
365
Ebd. Nr. 1333S.389. -Diestc1kamp
aaO. zahlt nur fünf.
366
Dies
teI kam p. Lehnecht Katzcnelnbogen (1969) S. 146 A. 1 nach G(corgl Landau,
Die
hessischen Ritterburgen und ihre Besitzer 4 (Kasse) 1839) S. 166ff.
- "168ff. " bei Dicstc1ka in p ist Druckfehler.
Reichsgrenzenund Vasallitäten
165
men, wohl aber auf kritische Bewertung des Urteils, in Deutschland und wohl auch
dem stärker durchfeudalisierten Frankreich" habe es während des 12. und 13.
in
Jahrhunderts
Lehnsherren"
ist
Das
mit
zwanzig
und
mehr
gegeben367:
eine
Große
andere Größenordnung als 45 oder auch 35 und überzeugt eher denn die Orientierung
an angeblich nur zufälligen Spitzenwerten".
Ähnlich
überschaubar sah es bei den Grafen von Katzenelnbogen aus. Passivlehen der
Katzenelnbogener rührten von mindestens 17 Herren her: Die Stammburg
war nebst
einigen anderen Gütern" Lehen vom Bleidenstädter Abt - dessen Kloster war erzbiEigenkirche: Man ahnt, warum eben Burg Katzenelnbogen
schöflich-mainzische
durch die Grafen in keiner ihrer Lehnsurkunden
ausdrücklich erwähnt wurde; an-
scheinend sollte suggeriert werden, es handele sich bei ihr um Allod368. Auch sonst
rührten die ältesten, wenn z.T. auch nur zeitweisen Lehen der Katzenelnbogener vielfach von Kirchen her, nämlich vom Erzstift Köln
mit Bezeugung nicht erst vor
1176369,sondern bereits von 1066/75370 von den Marienfelser Grafen
von Arnstein,
was seit 1089 bezeugt ist und dem Erlangen wichtiger Positionen zu St. Goar und
Braubach diente371.Als diese Einrich-Grafen
mit Ludwig, inzwischen Abt des Prämonstratenser-Klosters Arnstein, 1185 ausstarben372,erlangten die Katzenelnbogener
nun Lehen direkt von der Abtei Prüm, wie seit kurz vor 1190 bezeugt ist373.Weitere
Lehnsherren waren die Abtei Fulda, wie seit
spätestens 1250 belegt ist374, und das
367
36S
369
370
371
372
373
374
So Kienast,
Untertaneneid und Treuvorbehalt (1952) S.83 mit A. 2.
DiesteIkamp,
Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) S.208 mit A. 6 und S.341 unter Verweis auf
Demandt
Regesten Katzenelnbogen 2 (1954) S. 1491 Nr. 5328, Nachbemerkung mit A. 1. Alois
Ger1ich,
Grafschaft Katzenelnbogen (in: Lex. des MA. 5 V, 1990) Sp. 1080 zitiert als letzte MoDas Lehnrecht der Grafschaft Katzenelnbogen im 14. und 15.
nographie B. DiesteIkamp,
Jahrhundert (1980)"; diesen Titel habe ich nicht nachweisen können,
und er wird auch nicht ebd. 5 IX
(1991) Sp.181I durch den angeblichen Autor zitiert.
Vgl. DiesteIkamp,
Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) S.340 nach Demandt,
Regesten Katzenelnbogen 1(1953) S.76 Nr. 42 von 1175.
Demandt,
RegestenKatzenelnbogen 1(1953) S.55 und 70 Nr. 2. Von Siegburger Vogteirechten
der Grafen spricht Alois GerIic
lt Grafschaft Katzenelnbogen (1990) Sp. 1080. Belege dafür
,
sind mir entgangen. - Das Katzenelnbogener Eigenkloster Gronau wurde um 1130 siegburgisch geformt, blieb aber entgegen sonstigen Tradierungstendenzen der Siegburger
an Bischofskirchen eben
Katzenelnbogener Eigenkloster, Josef Semm1er
Die Klosterreform von Siegburg. Ihre Aus,
breitung und ihr Reformprogramm im 11. und 12. Jahrhundert
(= RheinArch 53, Bonn 1959) S.105f.
und 234 bzw. 232-235.
Demandt,
Regesten Katzenelnbogen 1(1953) S.55 und S.60 Nr. 3.
Grafschaft
-Ger1ich,
Katzenelnbogen (1990). - Vgl. Hellmuth Gensicke
in: Hdb. der historischen Stätten Deutschlands 5(Stuttgart 11976) S.226 und 16 zur Unterscheidung von den
mitteldeutschen Arnsteinern; über
diese informiert Gerd Heinric
lt Die Grafen von Arnstein (= Mitteldeutsche Forschungen 21,
,
Köln/Graz 1961), besondersStammtaf. l, wo im 12. Jahrhundert der Name
dominiert.
Walther"
Demandt,
Regesten Katzenelnbogen 1(1953) S.77 Nr. 48 zu 1185 X
25. - Norbert Bac kin: LThK. l(, 1957) Sp.898 im Lex. des MA. l(1980) anscheinend
mund
entbehrlich, z.B. Sp. 1012.
Vgl. Dieste1kamp,
Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) S.341 nach Demandt,
Regesten
Katzenelnbogen 1(1953) S.78 Nr. 51.
Dieste1kamp,
Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) S.342 nach Demandt,
Regesten
Katzenelnbogen 1(1953) S.88 Nr. 104.
166
Kurt-Ulrich Jüschke
Bistum Würzburg, wie es seit 1264 beurkundet wurde: übrigens zugunsten gegebenenfalls weiblicher Erbfolge3zs.
Dies alles waren Reichskirchen, und so dürften die Katzenelnbogener auch schon
früher Reichslehen innegehabt haben, als es die allgemeine Vererbungserlaubnis
auch in weiblicher Linie - durch König Richard von 1269 voraussetzt37c. Auch sonst
sind nunmehr zusätzlich weltliche Lehnsherren namhaft zu machen; es sind - neben
weiteren Kirchen - die folgenden, und zwar mit dem jeweils ältesten Beurkundungsjahr: die Pfalzgrafschaft bei Rhein 126737, und nicht schon 123137, die Grafschaft
Henneberg 127037, das Kloster Lorsch 12721', das Erzstift Trier 1284351,das Erzstift
Mainz 129635'-,die Grafschaft Luxemburg 132',
das Herzogtum Brabant 134335',
das Herzogtum
Berg-Ravensberg
13923,
die Landgrafschaft
Bistum Worms 14033" und das Herzogtum Jülich-Geldern
Hessen 13983,
141235.
das
Dieser Zeittafel läßt sich entnehmen,daß bis zum Ende des 12. Jahrhunderts3 Lehnsherren bezeugt sind, während es dann 11 sind bis 1300,15 bis 1400 und 17 bis einschließlich 1412 - der letzte Graf von Katzenelnbogen und Diez starb 1479 auf seiner
Residenzburg Rheinfels bei St. Goar3a9denn wohl auch als Lehnsmann von jenen 17
375 DiestcIkamp.
Lohnrecht Katzcnclnbogcn (1969) 5.341 nach Dc in andt.
Rcgcstcn
Katzenclnbogcn 1(1953)S. 105 Nr. 152.
376
DiesteIkamp.
Lehnecht Katzenclnbogcn (1969) 5329 r"ertticist auf De nt andt.
Rege(1881182) Nr. 5462 von
sten Katzenelnbogen 1(1953) SA 10 Nr. 173 = 13 öhmc
r/ Ficker
1269V 25 aus Frankfurt a.M.
377
DiesteIkamp,
Lehnrecht Katzenelnbogcn (1969) S.329f. nach Dc in andt.
Regcsten
Katzcnclnbogen 1(1953) S. 107 Nr. 158f.
378
Karl-Heinz Spic6
(Ed. ). Das älteste Lehnsbuch der Pfalzgrafen bei Rhein vom Jahr 1401
Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in 13adcn-\\'üritcmbcrg A 30.
Stuttgart 1981) S.99 zu Dcmandt.
RegcstenKatzenclnbogen 1(1953) S.85 Nr. 89: Braubach.
379
Dicstelkamp.
Lohnrecht Katzcncinbogcn (1969) S.330 nach Dc in andt
Rcgcstcn
Katzenelnbogen 1(1953) S. 112 Nr. 177.
380
Diestc1kamp.
Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) S.342 nach Dcmandt.
Regesten
Katzcnelnbogen 1(1953) 5.113 Nr. llr(. Diese Reichsabtei war 1232 an F.rwift und Erzbischof von
Mainz gelangt: Hubert Scibcrt
in: Lex. des MAS(1991) Sp.21 18.
381
Dieste1kamp,
Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) S.339 nach Dc in andt,
Rcgcsten
Katzenelnbogen 1(1953) S. 132 Nr. 273 und S. 133 Nr.276.
382
Dieste1kamp.
Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) S.340 nach Dc nt ands.
Regcsten
Katzenelnbogen 1(1953) S. 154f. Nr. 382.
383 DiestcIkamp.
Lchnrccht Katzenclnbogen (1969) S.331 nach Dc nt andI.
Regesten
Katzenclnbogcn 1(1953) S232 Nr. 690.
384
Dicstc1kamp,
Lchnrecht Katzenelnbogen (1969) S.331 nach De tn andt
Rcgcstcn
Katzenelnbogen 1(1953) S.295 Nr.936.
385
Dicstc1ka
Rcgcstcn
nt p. Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) S.331 nach Dc fit andt,
Katzcnelnbogen 10 953) S559f. Nr. 1960.
386 DicstcIka
Rcgcstcn
nt p. Lehnrccht Katzenclnbogen (1969) S.330 nach Dcmandt.
Katzcnclnbogcn 1(1953) S.600f. Nr 2114.
387
DicsteIka
Rcgestcn
nt p. Lehnrccht Katzenclnbogen (1969) S.341 nach Dc fit andt
Katzenelnbogen 1(1953) S.642L Nr.2303.
388
Lehnrccht Katzenelnbogen (1969) S.33I nach Dcmandt.
Dicstclkamp.
Rcgcstcn
Katzenclnbogcn 1(1953) S.750 Nr. 2690.
389
Regesten Katzenelnbogen 2(1954) 5.1681 Nr. 6034 zu 1479 Vii 28 ohne Ort. aber in
DcmandI.
castra Rirfds.
Reichsgrenzenund Vasallitäten
167
des 13. Jahrhunderts dürfte mit der allgemeinen Verwährend
Sprung"
besserung der Quellenlage zusammenzusehen sein; das insgesamt aber kontinuierliche
Anwachsen könnte ein Indiz für die Finanzkraft dieses Hauses sein, dessen reiche
Zolleinnahmen ja bis in den Nachlaß für die hessischen Landgrafen hinein wegen
Herren. Der
seiner gefüllten Truhen, Scheuern und Keller berühmt waren390. Da entsprechende
Einnahmen vielen anderen Standesgenossen der Katzenelnbogener Grafen nicht oder
nur in Bruchteilen dieses Umfangs zur Verfügung standen, wäre diese Zunahme der
Lehnsherrenzahl kaum typisch. Tatsächlich ist dieses Anwachsen jedoch nur mittelbar
mit dem Geldreichtum der Grafen zusammenzusehen: Wenn durch Kauf 1453 ein
Viertel der Grafschaft Diez391 oder 1478 die Herrschaft Ziegenberg392 von Gottfried,
Herrn zu Eppstein, 1377 ein Zwölftel der Burg Tannenberg von Ulrich von Hanau393oder 1441 die fünfte Ganerbenschaft an Schloß Hattstein394 - so vielleicht einige der spektakulärsten Beispiele39s - erworben wurden, so waren das z. T. Investitionsmaßnahmen ohne Erlangung neuer Passivlehen, und dasselbe gilt für den nur
sechs Jahre langen Besitz des Dorfs Weiterstadt396 ebenso wie für den Erwerb der
Dörfer Bärstadt vor der Höhe 1315 bei Pauline von Frauenstein391 oder Wallerstädten
von der Sippe des Ritters Winter 1379398oder Wallmenach und Reitzenhain bei Graf
Philipp von Nassau-Saarbrücken 1416 zu Eigen399. Insofern bleibt das Beispiel der
Grafen von Katzenelnbogen doch sprechend für die Lage auch ihrer weniger einnahmebegünstigten Standesgenossen, und zwar hinsichtlich der Passivlehen im Reichsinnern.
Größe und Struktur" als uneingeschränkt beispielhaft
wenige
nicht
nach
für
vergleichbare Lehnshöfe" gilt, ist allerdings der Katzenelnbogener [! ] Lehnsverband300,
also Menge und Organisation der Aktivlehen. Aber auch die eigene Stellung
Was
390 Ebd. §2 aus Johannes Nuhns deutschsprachigemChronicon Thuringiae
et Hassiae bei Heinrich Chri(Ed. ), Selecta iuris et historiarum
5(Frankfurt a.M. 1739) S.502 stian Senckenberg
...
Demandts
Rekurs auf Bd.2[1734] ist Druckfehler. - Karl E[rnst] Demandt,
Kultur und
Leben am Hofe der Katzenelnbogener Grafen (in: NassAnn 61,1950) S. 150f. - Heinrich Mau1hardt,
Die wirtschaftlichen Grundlagen der Grafschaft Katzenelnbogen im 14. und 15. Jahrhundert
(= Quellen und Forschungen zur hessischenGeschichte 39, Darmstadt/Marburg 1980) S. 127-136 und
234. - Karl E[mstl Demandt
(Ed. ), Das Katzenelnbogener Rheinzollerbe 1479-1584,3 Bde. (_
Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau 25 I-1I1, Wiesbaden 1978-81), besonders
die methodisch bedenkenswertenWarnungen ebd. 1 S. 15-18.
391 Demandt,
RegestenKatzenelnbogen2(1954) 5.1339 Nr. 4801 von 1453 VII 12.
392 Ebd. 2(1954) S. 1667 Nr. 5977 von 1478 VII 1.
393 Demandt,
RegestenKatzenelnbogen 1(1953) S.455 Nr. 1573 von 1377 11131.
394 Demandt,
RegestenKatzenelnbogen 2(1954) S. 1119 Nr. 3998 von 1441 IV 24.
395 Es sind die jeweils ersten Belege bei Mau1
It ardt,
Wirtschaftliche Grundlagen (1980) S. 182
mit A. 3ff.
396 Demandt,
Regesten Katzenelnbogen 1(1953) S. 169f. Nr. 440 von 1303 1123/24, vgl. ebd. S. 117
Nr. 199 von ca. 1275.
397 Ebd. S. 197f. Nr. 559 von 1315 VIII 3.
398 Ebd. S.469 Nr. 1626 von 1379 III 28.
399 Ebd. S.787 Nr. 2814 von 1416 V 31.
400 Dieste1kamp,
Lehnecht Katzenelnbogen (1969) S.9,208f. und 289-320.
168
Kurt-Ulrich Jüschke
dieser Grafen im Lehnsverband, also als Lehnstrsger, dürfte für die Standesgenossen
der Zeit ein instruktives Beispiel liefern. Als Titulargrafen edelfreier Herkunft schon
seit dem 12. JahrhunderC, die aber - im Unterschied beispielsweise zu den Hennebergern und Savoyern 1310, Nürnbergern 1363 und Nassauern 1366102
- weder zu
Fürstengenossennoch zu Reichsfürsten'3 aufstiegen, standen die Katzenelnbogener
theoretisch für den vierten Rang der wie herren in der Heerschildordnung des 12.13.
Jahrhunderts.Und doch hatten sie sich nicht gescheut,Lehen von prinzipiell ranggleichen Grafen zu tragen. Daß die Beispiele dafür aber ausgerechnetsolche seinerzeit
gräfliche Lehnsherren betreffen, die ihrerseits während der nächstenGeneration offiziell reichsfürstlichen Rang oder gar die Fürstenwürde erlangten, nämlich Henneberg
(1310) und Luxemburg (1354)x'''`,könnte den Ausnahmen etwas von ihrem Gewicht
nehmen. Ohnehin gilt Katzenelnbogens Beispielcharakter nur für spätmittelalterliches Territoriallehnrecht in Deutschland. Anderseits ist zu berücksichtigen, daß
systembeschreibendeAussagen von den Urkunden e in es
einheitIichen Rechtsbildungskreises" auszugehenpflegen'. Akzeptiert man diese methodische Voraussetzung, dann wäre exemplarischer Charakter cines
Grafenhauses
letztlich erst dann zu unterstellen, wenn die große Mehrheit aller Grafenhäuser entsprechend aufgearbeitet ist - wobei dann auch auf eine gräflich-Veldenzer Lehnsauftragung an Gräfin Ermesinde von Luxemburg von 1237 oder auf seit 1313 bezeugte
Lehnsabhängigkeiten der Grafen von Homburg im Bliesgau von den Grafen von
Saarbrücken,von Zweibrücken und von Sponheim einzugehen wäre. Das konnte für
die hier vorgelegten Überlegungen nicht geschehen, so daß lediglich vergleichend
festgehaltenwerden darf Es war keineswegsvöllig ungewöhnlich, wenn wie bereits
für die Luxemburger am Beispiel von 1252 berichtet, aber auch zu 1299 und 1307 für
die Gegenrichtung erwähnt' - ein Graf Lehnsmann eines anderen Grafen wurde. Im
allgemeinen ist nicht auszuschließen, daß eine Häufung von Lehnsnahmen bei benachbartenGrafen als Indiz für gesellschaftlichen Abstieg und im Fall von Rentenle401
Ebd. S.19,26 und 208 mit Erstbeleg für eine Grafentitulatur von 1138 aus De m an dt, Regestcn
Katzenelnbogen 1(1953) Nr. 11.
402Günther Engc1bert.
Die Erhebungen in den Rcichsfürstenstand bis zum Ausgang des Mittelalters. Phil. Diss. Marburg 1948 (masch.) S. 110.24.136f. und 210.215 unter Betonung von Sacoycns
Sonderstellung.- Gegenden zu starren Terminus Reichsfürstenstand"plädiert R0dcI,
1292-1313
.
(1992) S.XV A. 44.
403 Vgl. Krieger.
Lehnhoheit (1979) S. 199ff.
404
Vgl. DicsteIkamp,
Lehnecht Katzenclnbogcn (1969) SMY).
405
Dieste1kamp.
Lehnecht Katzcnelnbogen (1969) S. 10.
406
So die methodische Grundforderung ebd. S.7.10 und 13 I7-itat. Hervorhebung von mir]. Die beiden
UQB. 2 (1938) S.343f. Nr. 319 von 1237 1124, wo stillnächsten Beispiele nach Wampach.
schweigend die Nichtberücksichtigung des mos .tifrrcnais in der Urkundendatierung bei Carl
Rcgesten der Lchnsurkundcn der Grafen von Vcldcnz (= Vcrüff'fGes 3. Speyer
P6hImann.
1928) S.60 Nr. 25 zu 123¢ verbessert wird. - llans-Walter 11 crr
Die Grafen von Homnt ann,
burg. Beitrý.ige zur Geschichteeines Vestricher Adclsgeschlechtcs (in: MI IVPf 77.1979) S.52f.
407 Oben bei A. 129 sowie bei A 21ff. - Zum Folgenden vgl. ebd. sowie Text und Belege bei 11crrin ann, Grafen von Homburg (1979) S.52f.
Reichsgrenzenund Vasallitäten
169
hen sogar für wirtschaftliche Not gewertet werden darf. GrenzlandtypischesVerhalten
jedoch lag 1252 keineswegs vor, und der Navarreser Königstitel des ChampagneGrafen und Pfalzgrafen dürfte ohnehin in diesem aktuellen Fall die Mannschaft erleichtert haben.
Außerdem war man in Luxemburg längst
Grafen Herr" geworden, allerdings
anderer
nie über Lotharingiens alte Westgrenze hinaus. Das läßt sich an den Namen der betroffenen Dynastenfamilien
ablesen: Sponheim und Salm ebenso wie Looz und
und gar Oberlothringen. 1244
hatte Arnulf V., Graf von Looz und Chiny, einer Vermehrung seiner Lehen, die er
durch Gräfin Ermesinde von Luxemburg erhalten hatte, zugestimmt408. Die Grafen
Chiny, Blieskastel, Bar, Veldenz, Vianden, Virneburg
von Looz und Chiny verfügten noch im 14. Jahrhundert auch über Reichslehen409;
insofern hat man in Luxemburg auf Arnulfs V. Lehnsnahme noch um 1309 Wert
gelegt, als ein Verzeichnis von Lehnsleuten angelegt wurde410.Das gilt nicht für die
Lehnsabhängigkeit der Grafen von Blieskastel, die bereits seit Februar 1202 urkundlich zu fassen ist41, im Februar 1232 erneuert412und im Mai 1233 auf eine geringfü97 verbreiterte Grundlage gestellt worden war41; scheinen die Luxemburger nach
gig
dem Blieskasteler Erbfolgekrieg von 1276-91 doch nicht an einem irgendwie gearteten Erbe beteiligt worden zu sein - im Unterschied zum Grafen von Salm414.Tatsächlich hatte Gräfin Ermesinde von Luxemburg in der Rangfolge der Blieskasteler
Lehnsherren nicht nur hinter dem Römerkaiser und dem Trierer Erzbischof, sondern
auch hinter den Bischöfen von Metz und Verdun rangiert415.Aus einem Zusatz zu
einem Lehnsrevers, den Walram, Herr von Montjoie und Marville, 1262 für seinen
Onkel Graf Heinrich V., den Blonden (t 1281), ausstellte, geht hervor, daß der Graf
von Bar luxemburgischer Lehnsmann geworden wat^16,und dies wurde auch bei Vergrößerung des dinglichen Substrats im Januar 1272417
und im Jahr 1277 durch Graf
Theobald 11.von Bar vorausgesetzt418.
Philipp, Graf von Vianden und Herr von Grimbergen, erklärte 1269 Burg Vianden mit Zubehör zum fie lige gegenüber Graf Heinrich dem Blonden419und beurkundete 1271 eine Lehnsvergrößerung420.Die Grafen
von Virneburg reversierten 1270 zugunsten Graf Heinrichs VI., von Worringen, noch
408 Wampach,
UQB. 2(1938) S.505f. Nr. 457 von 1244 XII 6.
4w Wolfgang Her born
in: Lex. des MA. 5(1991) Sp.2109.
410 Wampach,
UQB. 7(1949) S.362 vor A. 79 in Nr. 1279.
411 Ebd. 2(1938)S. 11 Nr. 8 [Regest).
412 Ebd. S.259ff. Nr. 243; vgl. S.265 Nr. 246 von 1232 VI 8 aus Luxemburg.
413 Ebd. S 274f. Nr. 254.
.
414 Vgl. Hans-Walter Herrmann,
Grafen von Blieskastel (in: Lex. des MA. 211(1981) Sp.278.
415 Wampach
UQB. 2(1938) S. 11 Nr. 8 [Regest] und S.261 Nr. 243 § 1.
416 Wampach,
UQB. 3(1939) S.426 A. 2 zu Nr. 394 von 1362 VIII 1.
417 Wampach
UQB. 4(1940) S.366f. Nr. 267 [Regest].
418 Ebd. S.503ff. Nr. 403 von 1277 V 23.
419 Ebd. 4(1940) S201f. Nr. 140 von 1269 VI 11.
420 Ebd. Sä09-312 Nr. 225 von 12711117.
170
Kurz-Ulrich Jiischke
bei Lebzeiten von dessenVater Heinrich dem Blonden'=, und Graf Philipp von Vianden scheint dann Wert darauf gelegt zu haben, daß er das gleiche Verhältnis zu den
Luxemburger Grafen unterhalte wie die Virneburgerz-. Sein gleichnamiger ältester
Sohn reversierte 1306 gleich zweimal'. 1264 hatte gar Friedrich I., Herzog von
Oberlothringen und Markgraf, auch bekannt als Ferri III. (1251/55 - 1303)2', sich
nicht gescheut,im Zuge seiner dynamischen Erwerbspolitik und in Analogie zu seiner
punktuellen Lehnsabhängigkeit vom Grafen der Champagneauch Lehnsmann seines
Onkels Graf Heinrich des Blonden von Luxemburg zu werden's. All diese Lehnsverhältnisse waren noch um 1309 in Erinnerung, als Luxemburger Gefolgsleute aufgelistet wurden12'.
Rückblickend ergibt sich folgendes: Daß der Luxemburger Graf um 1300 Lehnsmann
von zwei Königen, zwei Erzbischöfen, einem Bischof, einem Herzog und drei Grafen,
also von sechshöher- und drei gleichrangierenden Lehnsherren war, wirkte grenzspezifisch nur hinsichtlich der beiden Könige. Denn im Reichsinnern ließen sich in dürren Zahlen feststellen
hielt
im
Graf
Siboto
IV.
Neuburg-Falkenstein
Jahr
1166
Lehen
19-20
von
von
Lehnsherren,darunter sieben Grafen
11.
Rheingraf
Embricho
Lehnserbvertrige
1171
Herren,
wohl
erwirkte
mit
acht
von denensieben den Grafentitel führten
Erbe
Rheingraf
Wolfram
hat
bis
Ableben
(um)
1220
34
seinem
sein
zu
mindestens
Herren gehabt, von denen sieben bis acht
Herren" waren
bloße
die
Herren
Bolanden
von
sollen es vom ausgehenden 12. Jahrhundert bis spätestensum 1262 auf 45 Lehnsherrengebracht haben, was zwar nicht als Größenordnung für streng gleichzeitige Lehnsverhältnisseüberzeugt, aber mit fünf sonstigen
Herren doch ein wichtiges Schlaglicht wirft
- mindestens zwölf passive Lehnsgruppen fürstlicher Provenienz sind aus den Jahren 1210-30 für Graf Siegfried von Blankenburg, zwölf Herren gleicher Qualität
für seinen Bruder Graf Heinrich I. von Regensteinzu den Jahren 1212-27 ermittelt
-
worden
für die Herren von Eppstein sind es 1250/60 mindestens 14 aus hohem Adel,
1282/83 angeblich mindestens24 Herren, wenn auch kaum gleichzeitig
die Passivlehen der Grafen von Katzenelnbogen vom 12. bis ins 15. Jahrhundert
rührten von mindestens 17 urkundlich faßbaren Lehnsherren her; unter ihnen waren einige Grafen.
421 Ebd. S.273-276 Nr. 199 von 1270 VII 13.
422 Ebd. S.357f. Nr. 261, Notiz von ca. 1271.
423 Ebd. 7(1949) S. 127f. Nr. 1077 und S. 133-136 Nr. IOS3von 1306 IX 2 bzw. XI 28.
424 Michel Parissc
in: Lex. des ? IA. 4 IV(I9SS) Sp.953, auch zum Folgenden zu vgl.
au Wa ni pach,
UQB. 3(1939) 5.541 f. Nr.484 von 1264 V1115.
426 Ebd 7(1949) 5.361 in Nr. 1279.dessenBelegen in den dortigen Anm. 67,69,64 und 62 ich weitgehend
gefolgt bin.
Reichsgrenzen und Vasallitäten
171
Anderseits gingen von Luxemburger Grafen des 13. und 14. Jahrhunderts eben auch
Grafen von Looz und Chiny, Blieskastel, Bar, Veldenz, Vianden und Virneburg,
Sponheim und Salm sowie einmal gar Oberlothringens Herzog Ferri III. (1264) zu
Lehen, was sich zum großen Teil in einem Lehnsleuteverzeichnis von ca. 1309 spiegelte. Die Luxemburger verhielten sich nicht anders als ihre Standesgenossenim
Reich.
D) Ligeität und die Thesevon Doppelvasallität als Rechtsform von Neutralität
Um bei Lehnsnahme von mehreren Herren hinsichtlich der Dienstpflichten und im
Konfliktfall einem
den Vorrang zu verschaffen, wurde in Frankreich seit der Mitte
des 11. Jahrhunderts die Ligeität entwickelt. Ziel war, dem dominus ligius vorrangig
den Dienst des homo ligius zu sichern427.
Doch diese Lösung erwies sich insofern als
wenig dauerhaft, als sehr bald auch mehrere ligische Lehnsverhältnisse eingegangen
wurden. Am französischen Königshof wurde daraus während des 13. Jahrhundertsdie
Folgerung gezogen, daß für Frankreichs König die Stellung eines dominus ligius ante
onines zu sichern sei, und das galt für Englands anglo-normannische und angewinische Könige schon lange428!Was zur Anglonormannenzeit bereits der Erobererkönig
29,
Salisbury
dem
1086
in
England
beanspruchte'
Aftervasalleneid
mit
von
steht in
Frankreich am Ende der Entwicklung, nämlich der Treuvorbehalt zugunsten des Königs'30.
Dagegen ist in Deutschland durch das ministeriale Dienstrecht die schichtenweise
Übersteigerung des Lehnrechts zunächst nicht in gleicher Weise nötig gewesen: Die
großen Lehnsherren halfen sich mit (Reichs-)Ministerialen431.Zwar hat während der
zweiten Hälfte des 12. JahrhundertsFriedrich Barbarossaim römisch-deutschenReich
die Ligeität nach französischem Vorbild einzuführen gesucht; es blieb jedoch bei dem
Versuch'32,und das gilt auch für Heinrich VII433. Im Unterschied dazu spielte die
d-17
428
a-19
430
431
432
433
f/ Groh
Gansho
(1961) S. 109f. mit Belegen. - Volker Henn,
Das ligische Lehnswesen
im Westen und Nordwesten des mittelalterlichen deutschen Reiches. Phil. Diss. Bonn 1969 (München
[1971]) S.9f. und 118.
Kienast,
Untertaneneid und Treuvorbehalt (1952) S.303. -Mitteis,
Staat (1953) S.291. Ganshof/(froh
(1961)S. 110f.
Cecily CIark
(Ed.), The Peterborough Chronicle 1070-1154(Oxford 21970) S.9 [Text] und S.73. Untertaneneid (1952) 5.175-84 u. ö.
Kienast,
Staat (1953)S292.
NI itteis,
Vgl. Karl Bos1,
Das ius ministerialium. Dienstrecht und Lehnrecht im deutschen Mittelalter (in:
Studien zum mittelalterlichen Lehnswesen= VortrrForsch 5, Lindau/Konstanz 1960) S.90.
Ganshof/Groh
(1961)S. 111.
Lehnshoheit (1979) S.396 mit A. 27.
Krieger,
172
K(lrt-UInCIJ JlISCI1kC
ligische Lehnsbindung beim Territorialaufbau im Westen des röniisch-deutschen
Reichs eine wichtige Rolle, und es wird angenommen,daß sie bereits seit der zweiten
Hälfte des 11. Jahrhunderts in westlichen Reichsgebieten wie Lüttich und dem Hennegau (1071) oder Kamerich (1094) genutzt wurde. Wohl von Lüttich ausstrahlend,
ist die Ligeität seit Mitte des 12. Jahrhunderts auch in den Erzbistümern Trier und
.
Köln quellenmäßig bezeugt"; seit dem 13. Jahrhundert wird sie in allen westlichen
Territorien bis hin zur Weser faßbar und erweist sich als Mittel, allodiale Herrschaften
aufzusaugen''. Im Lehnrecht der Grafen von Katzenelnbogen erlangte Ligeität keine
Bedeutung, auch wenn in OffenhausverträgenStufungen von Bindungen vorkommen
konnten"s. Für die Pfalzgrafen bei Rhein ist gezeigt worden, daß die Ligeität funktional ins Aufsageverbot mündete und die Pfalzgrafen sich auf diese Weise
Treueanspruchsicherten''436
vorbehaltlosen
.
Ähnliches galt für geistliche und weltliche Fürsten auch im Reichslehnrecht"'; doch
daß der römisch-deutsche König
der Reichsangehörigen" wir` 5,
Kapitallehnsherr
stand nur auf dem Pergament, und das zeitigte hier die sprichwörtliche Geduld des
Papiers439:
Derartige Überlegungen blieben unverbindlich. Sogar für einen staufischen
Reichsministerialen wie Heinrichs VI. Truchseß Mark-ward von Anisweiler scheint
wohl Anfang 1196 - die Entgegennahme eines Lehens von König Philipp dem 11.
Augustus von Frankreich keine Schwierigkeit bedeutet zu haben, obgleich Markward
nach dem Ableben Kaiser Heinrichs VI. 1197 für das regnunt ulriusquc Siciline bis zu
seinem Tod im September 1202 nahezu als Reichsverweser fungierte' i0. Mehrfachvasallität mag als rechte Räude des Lehnswesens gewertet werden", aber schon aus
wirtschaftlichen Gründen gilt sie als unerläßlich, so sehr die Begründung verblüffen
mag, sie sei deshalb für den Adel des Mittelalters eine zwingende Notwendigkeit
(gewesen,weil) keiner der Lehnsherren allein eine genügendewirtschaftliche Grundlage für die Aufrechterhaltung eines rittermäßigen Lebens und die Bewahrung der
434
Henn,
Ligisches Lehnswesen(1971) S. 118 und 121. Vgl. SpicB,
Lehnsrecht der Pfalzgrafen
bei Rhein (1978) S.3, aber auch die einschrinkendc Kritik ebd. S205 A. 190 zur Offenhausthesc.
435
Das Stichwort fehlt im Register bei DiesteIkamp.
Lchnrccht Katzcnelnbogcn (1969) S.457;
doch vgl. ebd. S. 146. - Das ebd. S. 151 zu 1316 angeführte
in
Dcmeint
Ledig-Burgleltn"
Regesten
Katzenelnbogen
1(1953) S. 199 Nr.564 einen casrrenscn:absolurrun, quad I! ] lcmandt,
dich burgnurn diciluc Dieser braucht auf Stadeckennicht zu residieren.
436
SpicB.
Lehnsrechtder Pfalzgrafen bei Rhein (1978) S 203f., 209f. und 263 [Zitat].
.
437
li enn, Ligisches Lehnswesen(1971) S. 109f 113f. und 121.
438
So Kcrn,
Anfänge (1910) 5.327. - Vgl. auch II übingcr.
Ausdehnungspolitik (1990)
S.230f.
439
Die deutschen Sprichwärter. Gesammelt von Karl Si nt rock.
Einleitung von Wolfgang
Ist icdcr
(= Reclams Unis crsal"Bibliothek 8453. Stuttgart 1988) S.395f. Nm 7712 und 7712a.
440Nach D1 ittcis.
Staat (1953) S2S9 war es ein Rentenleben. nach BosI,
Dicnstrccht (1960)
S.89 ein Stück Land. - Auf Leberau im Elsaß %ersseistHerbat Zie1inski
in: NDI3.16(1990)
S.225 Sp -jedoch nicht erwähnt bei Ronald Ncumann
in:
l.
des
i\1A.
611(1992)
Sp.
314f.
cx.
.2
441
Societe Feodalc 1(1949) S. 334.
veritable lcprc de la vassalite": B1och,
B1oc h/Ata
1(1961)5217:
111oc
lt/13oltm
npon
the
true
scourgeof
vassalagc".
_..
Leprakrankheit der Vasallit: it. "
(1982) S.265:
eine
wahre
...
ReicJisgrenzen und Vasallitäten
173
Auf der Ebene von Mehradligen Macht durch sein Lehn [! ]" habe bieten können442.
fach-Ligeität soll sie gar juristische Form der Neutralität geworden" sein443.
Die Abwandlung,
es handle sich bei Doppelvasallität eher um
politische
die
Form der Neutralität`,
trägt kaum zu größerer Überzeugungskraft bei. In Katzenelnboger Lehnsurkunden, die seit Belehnungen von 1237 und Reversen von 1254 bis
ins letzte Viertel des 15. Jahrhunderts hinein in Regesten vorliegen`,
kommt
ein
ausdrücklicher Treuevorbehalt [! ] zugunsten des Reiches oder anderer Lehnsherren"
nicht vor-6. Gleichwohl wird hier auch bei Doppelvasallitäten nicht mit gleichsam
institutionalisierter Neutralität gerechnet: Der Mann durfte bei einem Konflikt seiner
Herren keineswegs stille sitzen, um sich selbstverständlich neutral zu verhalten; ',
der krieg- bzw. felideführenden Parteien zu entscheisondern hatte sich für eine
den und der oder den gegnerischen aufzusagen448.Erklärungsrecht und Aufsagepflicht
des Doppelvasallen bei Herrenstreit soll sich vom Treuvorbehalt nun lediglich dadurch unterschieden haben,
[denn] tatsächliche Gründe wie
weniger
rechtliche
daß
die Größe der empfangenen Lehen für die Entscheidung des Vasallen maßgebend
gewesen sein dürfteni39. Damit wird einem Denkmodell gehuldigt, wie es bereits im
Zusammenhang mit dem unbestrittenen Beleg für Mehrfachvasallität aus dem Ende
des 9. Jahrhunderts in Tours aufgezeichnet worden war:
ipso beneficiquia
plus
ab
...
°.
Die berühmte
der Westgrenze" des römisch-deutschen
teneba?
uni
Aufweichung
Reichs durch ligische Lehnsnahmen Reichsangehöriger
von Frankreichs Königen4S'sollte gerade auch für die Fälle, wo Deutschlands König oder der Kaiser nicht
442
443
444
445
446
447
448
449
450
451
Dieste1kamp,
Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) S. 146 u.a. nach Kienast,
Untertaneneid (1952) S.83 A. 2, wo allerdings diese Begründung gerade nicht steht, sondern nur eine Liste von
Mehrfachvasallitäten.
Mitteis,
Staat (1953) S. 172. - Vgl. dens., Die Rechtsidee in der Geschichte. Gesammelte Abhandlungen und Vorträge (Weimar 1957) S. 187 [ursprünglich 1932].
Untertaneneid
-Kienast,
(1952) S.125. - Nachdrücklich zustimmend Martini,
Lehnshof der Mainzer Erzbischöfe (1971)
S. 19.
So Diestelkamp,
Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) S. 146f. nach Heinrich Mitteis
Lehnrecht und Staatsgewalt(Weimar 1933) S.310f.
Diestelkamp,
Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) S.45 mit Verweis auf Demandt,
RegestenKatzenelnbogen 1(1953) S.85 Nr. 92 bzw. S.90 Nr. 115 sowie auf insgesamt 2094 Stücke bis
1479.
Diestelkamp,
Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) S. 146.
So jedoch Mitteis,
Lehnrecht und Staatsgewalt (1933) S.310. Dagegen Dieste
1kamp,
Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) 5.147.
- Doppel- und Mehrfachvasallität brachte" Neuin: Sachwörterbuch der Mediävistik, hg. von Peter
tralität mit sich: Peter-Johannes Schu1er
Dinzelbacher
(Stuttgart 1992) S.476 Sp. 1.
Dieste1kamp,
Lehnrecht Katzenelnbogen (1969) S. 147 mit eindeutigen Belegen allerdings
erst seit 1415. wiewohl er ähnliche Ausgangsbedingungenauch für Aufsagen seit 1378 erwägt. - KarlHeinz SpieB,
Lehnsrecht, Lehnspolitik und Lehnsverwaltung der Pfalzgrafen bei Rhein im Spätmittelalter (= Geschichtliche Landeskunde 18, Wiesbaden 1978) S.209.
Diestc1ka
nt p, Lehnrecht Katzenelnbogen(1969) S. 146.
Haureau,
Gallia Christiana 14(1856), Instrumenta Sp.56 C in Nr. 37, zitiert oben in A. 294.
Henn,
Ligisches Lehnswesen(1971) S. t 15ff. und 121f. nach Kern,
Anfänge (1910) S.324 und
Hübinger,
Rheinpolitik (1951) S.42 - nicht nach ebd. S.30.
174
Kurt-Ulrich Jüschkc
ausdrücklich ausgenommenwurden, weniger als Rechtsproblem denn als je wirksamer politischer Sachverhaltgesehenwerden.
Darüber hinaus ist aus dem en-lisch-schottischen Grenzbereich das Residenz- und das
Aufenthaltsargument in Erinnerung'!. Doch das Entscheidendewar wohl, daß Treuvorbehalt a priori band, während dem erklärenden Mann Optionen offenstanden, und
insofern war ein Doppelvasall ohne Treuvorbehalt oder Stufung in seinem Vertragsverhältnis ein potentiell umworbener Partner. Dem wurde nicht nur durch moralische
und historische Gegenpropagandazu begegnengesucht'}, sondern gar durch regelrechte Verbote. Für sie stand ja der Zeit höchste Autorität zur Verfügung, nämlich
Jesu Christi Bergpredigt-Wort wider falsches Schätzesammelnund Sorgen
Niemand
'. Dieses berühmte Apöphthegma hätte als um so einkann zwei Herren dienen
..:..
schlägiger empfunden werden können, als durch das Neue Testament neben der
Matthäus-Fassung noch eine geringfügig variierende Version in einem LukasAbschnitt über Ehrlichkeit und Treue verbreitet war, und zwar als krönende Schlußfeststellung gegen die Gier der Pharisäers. Anderseits war die Wirkung der LukasPassagedadurch beeinträchtigt, daß hier nicht von Edlen, sondern nur von einem
Meier (vilicus) und gar vom Knecht (sen,us) die Rede war.
Tatsächlich fällt auf, daß die Unbedingtheit der Aussage bei ihrer lehnrechtlichen
Benutzung verlorenging. Nachdem im Gefolge des angevinischen NormandieVerlusts von 1204 bereits wechselseitig rücksichtslose Lehneinziehungen vorgekom'SG,
men waren soll 1244 Frankreichs König Ludwig IX., der Heilige, verfügt haben,
daß Lehnträger in England und Frankreich
beiden wählen" müßten;
zwischen
[angeblich]
Herren dienen könne", dürfe man
Zukunft
niemand
zwei
nur
da
in
...
einen Lehnsherren haben"'-7. Aus dem zugrundeliegenden Bericht des Matthaeus
Parisiensis geht hervor, daß der
doch
alle
also
Franzosenkönig"
Überseeischen" wohl die in seinem Reich südlich des Kanals Residierenden- nach Paris gerufen habe,
und zwar diejenigen, die Ländereien in England besessenhätten". Eben sie habe er
vor die Wahl gestellt, entweder ihm oder Englands König ungeteilt treu zu sein: Könne doch keiner angemessen
zwei Herren dienen'! Daraufhin hätten sich einige
452
Vgl. oben bei A. 256.
453
Societe fcodale 1(1949) S325f1. - vorgebliches cc qua Dieu ne plaice" (S.326 als ZiBIoch.
..
tatübersetzung) steht allerdings nicht in AIGII. Const. l(IS93) S.662 Nr. 447 ¢ 5: Si autcru forte. quoll
absit (! ], aceidat, ut ident mili: es divenol dominos propter diversa acquinva beneftcia...
454Nemo pofest duobus dominossen-ire: Aut enim unum odio lutbehit et altenurt diliget auf tauen stutinebit et altenan contenme: Non potestis Deo sen-ire et ntamonae. Alt VI 24 bei Roben Wcbcr
(Ed.), Biblia Sacra iuxta vulgatam %cnioncm (Stutigan '1975) S. 153-1.
455 Lk XVl 13 mit den Varianten Nemo serous pofest und auf uni adherebit et alrenun eonten net. Unmittelbar anschlicl end Vers 14: Atulielani autem amnia hoer Pharisuri, qui erant avari er deridrb vet
(1975) S. 1640.auch zum Folgenden zu %gl.
ilhw:; Wcbcr
456
Unienanenctd und Treuvorbehalt (1952) S. 101 A. 3 und S 263f. mit A. 3 auf S 2W.
Kicnast.
.
.
457
Frankreich
Deutschland ur.J
3(1975) S.540.
Kicnast.
458
Francorum Parisleu eonsocator arnrrs ultra,:: annos. qui terms habueruu in Anglia. sic est
rex
...
affatus:.. Quieunque (! ] in rrgno n: eo con 'rsatur. habrtu terms in Anglia. cunt nequeat quis compe.
Reichsgrenzen und Vasallitäten
175
unter Aufgabe ihrer Ländereien und Einkünfte in England für ihre Besitzungen in
Frankreich entschieden,andere umgekehrt459.
Auf diese Nachricht hin habe Englands
König alle aus dem französischen Reich und besonders die Normannen hinsichtlich
ihrer Ländereien in England enteignen lassen460.
Dem König der Franzosen sei dies
wie ein Bruch ihres Waffenstillstands erschienen; habe doch im Unterschied zu ihm
der König der Engländer den Betroffenen nicht freigestellt, welchem von beiden Königen sie sich anschließen wollten461.Doch habe Ludwig IX. keinen Krieg vom Zaun
brechen wollen, da er nach seiner Rückkehr aus Poitiers körperlich sehr geschwächt
gewesen sei; er habe sich verstellt und die Angelegenheit übergangen,ja, sich sogar
bemüht, die ungestümen Beschwerden der Normannen und ihre Begier, gegen den
König Englands Krieg zu führen, zu unterdrücken46z
Auch an einer anderen Front kam es zu deutlichen Reaktionen: Englands König Heinrich III. hat über die Antwort auf das Vorgehen König Ludwigs IX. von 1244 hinaus
auch einem Bischof von Durham sein Lehen (entzogen), weil (dieser) sein Lehnsverhältnis zu Schottland nicht lösen wolltei463. Das wirkt wie das Schließen eines
Kreises im Hinblick auf die Ligeität; denn über sie läßt sich folgendes resümieren:
Um die Mitte des 11. Jahrhunderts ist Ligeität zur Abstufung von Mehrfachvasallitäten in Frankreich entwickelt und schon seit der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts im
Nordwesten des römisch-deutschen Reichs die ersten Belege datieren aus Lüttich
und dem Hennegau 1071 und aus Kamerich (frz. Cambrai) 1094 - zum Territorialaufbau genutzt worden. In Frankreich wiederholte sich jedoch die Entwicklung des vorligischen Lehnswesens auch in ligischer Zeit: Wohl schon im 12. Jahrhundert wurden
mehrere ligische Verhältnisse nebeneinander eingegangen, und als Frankreichs König
im 13. Jahrhundert seine Stellung als dominus ligius ante omnies zu sichern suchte,
drang er damit im Unterschied zu Englands Erobererkönig schon 1086 nicht ohne
weiteres durch. Daß Mehrfach-Ligeität
wie Doppelvasallität zum juristischen Formenschatz der Neutralität geworden sei, ist eine Hypothese, die an dem tatsächlichen
Erklärungsrecht
459
460
461
462
463
und an der parteigebundenen
Aufsagepflicht
des Doppelvasallen
tenter duobus dotninis sen-ire, vel penitus ntihi vel regi Anglia: inseparabiliter adhareat. " Unde ...;
Matthei Parisiensis Chronica Maiora zu 1244 (in: Rolls Series [57] IV, 1877) S.288.
Unde aliqui, terras et redditus habentes in Anglia, eas relinquentes, possessionibus quas habebant in
Francia, adlursent. aliqui e converso. Super...; ebd., Interpunktion leicht ergänzt.
Super quo certificatus, rex Anglia, ones de regno Franciw, pracipue Noraannos, iussit terris suis,
quas in Anglia habuerunt, disseisiri. Unde ...; ebd. mit leicht veränderter Zeichensetzung. - Im Text
steht tatsächlich disseisiri, nicht dissaisiri; vgl. Dictionary of Medieval Latin from British Sources
3(London 1986) S.693 Sp.3.
Unde regi Franconun videbatur, quod rex Anglorunt, quia non in adoptionent eorunz statuit conditionent terris hint vel rode Buisprivandonun, ut ad alterutrum region transinigrarent libere, sicut et ipse
rex Francorum fecerat, treugas initas inter eos confregisset. Sed ...; Matthaei Paris.Chron. Mai. zu
1244S288.
Sed quia nimis corpore debilitatus post reditum saun de Pictavia fuerat, noluit certanina suscitare,
inato potius dissinndando pertransire, et impetuosas Nortnantorunt querelas et insurgendi in regem
Anglia proterviam et avidan voluntatea reprimere satagebat; ebd., Zeichensetzung etwas vereinfacht.
Staat (1953) 5.432.
Mitteis,
176
Kurt-Ulrich Jlischke
beim Konflikt zwischen seinen Lehnsherren vorbeigeht. Daneben gab es im englischschottischen Grenzbereich das Residenz- und Aufenthaltsargument: Der mehrfache"
Lehnsmann hatte demjenigen Herrn zu folgen, in dessen Herrschaftsbereich er residierte oder sich vornehmlich aufhielt.
Um dem Erklärungsrecht der Doppelvasallen vorzubeugen, ist in Frankreich und
England seit 1244 unter Zuhilfenahme von Mt VI 24 und Lk XVI 13, wonach
Herren dienen" könne, englisch-französische Doppelvasallität regelzwei
niemand
recht verboten und das Verbot auch durchgesetzt worden. Insgesamt zeichnen sich
Überblicken
Gesamteindruckund drei Hypothesen ab:
ein
nach vorstehenden
Verglichen mit den Verhältnissen im Innern von Reichen waren Mehrfachvasallitäten
in Grenzregionen ungleich eingeschränkter verbreitet und wiederholt politisch unerwünscht. Insofern ist der Saum-, Streu- oder auch Osmosecharaktermittelalterlicher
Grenzen in Westeuropa lediglich Indiz allgemein geringerer und je unterschiedlicher
Verwaltungsintensität von Zentralgewalten, und zwar im Vergleich mit jüngeren
Geschichtsperioden.Gleichwohl:
1) ReicheübergreifendeDoppel- oder gar Mchrfachvasallitäten lassen sich in Grenzregionen West- und Nordwesteuropaswiederholt beobachtenund dürften zu deren
Interferenzcharakterbeigetragenhaben.
2) Wo Landbesitz als dingliches Substrat diente, drängte sich jeweils eine
Lehnder beteiligten Reiche in den
spyramide als Verfassungsstruktur von eincm
Vordergrund.
3) Um den damit verbundenen Konsequenzen für Herrschaftsbereiche geographischen Charakters zu entgehen, sind seit dem 13. Jahrhundert Geldlehen benutzt
worden.
Welche allgemeinhistorischen Perspektiven sind zu beachten?Als klassische Zeit des
Lehnswesensgilt vielfach das 10.
Jahrhundert',
dabei
das
territoriale
wenn
auch
-13.
Lehnswesen des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit unterbewertet zu werden
drohe'. Eine besondere westeuropäische Ausprägung des Lehnswesens ist von der
Forschungfür Frankreich, England und Deutschland festgestellt worden".
Einzubeziehen ist das Königreich Burgund: Wie Lotharingien 925 war es 1033 durch
vasallitische Kommendation an den deutschen König gelangt,°67 auch wenn Kaiser
464 Gans
hof /Grob
(1961) S.XVI, 65 u.ö: Gerhard Thcuer
kauf
land- und Lehnswe,
sen vom 14. bis zum 16. Jahrhundert ... des Hochstifts Münster ... (= Neue Münstcrsche Ileitr'.ige zur
Geschichtsforschung 7, Köln/Graz 1961) S. 16f. -Spicß,
Lehnsrecht der Pfalzgrafen bei Rhein
(1978)S. 2.
465 Theuerkauf
(1961) S. 18f. und 88ff. -Diestc1ka
nt p, Lehnrecht Katzcnclnbogcn
Lchnsrccht der Pfalzgrafen bei Rhein (1978)
(1969) S.2f. u.ö., zusammenfassendS 279f. -SpicB,
.
S.2f. und 260-64.
466 GanshofIG
(1961)S. 65-69.
roh
467 HUbinger,
Ausdehnungspolitik (1990) S226f.
Reichsgrenzenund Vasallitäten
177
Konrad II. diesen Titel gerade nicht führte. Das Königreich Burgund - nicht das
Herzogtum - war seit den 30er Jahren des 11. Jahrhunderts auf der Königsebene
Personalunion (mit) Deutschland" verbunden, stand aber
[sozialseiner
durch
in
geschichtJlichenEntwicklung Frankreich sehr nahe"468.
Aus systematischem Gesichtswinkel ist schließlich auch auf jene reicheübergreifenden Doppelvasallitäten zu achten, durch welche Persönlichkeiten von überregionaler,
wenn nicht gar europäischer Bedeutung gewonnen, honoriert, einbezogen werden
sollten - unabhängig davon, ob sie in Grenzregionen verwurzelt waren oder nicht. Da
mochten sich viele Motive überschneiden - beim Lehnsherrn ebenso wie beim
Lehnsmann. Graf Eberhard I. von Katzenelnbogen (j' 1311) konnte sich mindestens
2x 250 Pfund Sterling erhoffen, als er im November 1294 Englands König Eduard
dem I. seine Burgen Homburg und Steinheim zu Lehen auftrug469. Auf Heinrich von
Grosmont ( 1361) war bereits 7° hingewiesen worden. Ein fast exakter Zeitgenosse
war, wenn auch noch nicht völlig grenzfern, Wilhelm V. von Jülich, um 1299 geboren"' und 1328 als Graf Nachfolger seines Vaters Gerhard V. (1297-1328); er konnte
sich seit 1336 auch Markgraf nennen und sollte 1356 gar die erbliche Herzogswürde
erlangen472.1340 hat ihn König Eduard III. zum Grafen von Cambridge und Peer
(paris regne erheben lassen, und ein einheimischer Nachfolger ist für ihn tatsächlich
erst nach seinem Tod vom Februar 1361 ernannt worden, nämlich 1362 XI in Gestalt
von König Eduards III. fünftem Sohn Edmund aus Langley. Herzog Wilhelms V.
Sohn Wilhelm VI. (1361-93) mag gar erst Mitte Juni 1366 formell auf den Cambridger Titel verzichtet haben473.Wilhelms V. überragende Rolle" auf Europas politischer Bühne473 war kaum abzusehen gewesen, als er 1317, noch nicht einmal regierender Graf, in der Person von Johanna (t 1374) eine Tochter Graf Wilhelms III. von
Holland, Seeland und Hennegau (1304-37)475 ehelichte; und doch wurde er dadurch
später Schwager zunächst des Römerkönigs Ludwig des Baiern (1314-47, zweite
Eheschließung 1324) und dann auch König Eduards III., als diesen 1326/28 seine
Mutter und ihr Liebhaber mit Johannas Schwester Philippa (t 1369) verheirateten476.
468
469
470
471
472
473
474
475
476
Ganshof1Groh
Entwicklung".
(1961) S.67 mit
seiner
gesellschaftlichen
in
im Dienste der Westmächte 1(1924) S. 18, geringfügig zu korrigieren mit DeKienast,...
RegestenKatzenelnbogen 1(1953) S. 152f. Nrn. 370ff.
mandt,
Oben bei A. 287.
Hdb.(31986)S.453. -Ordnungszahlnach Isenburg/Freytag
Loringhovon
1(1953) Taf. 187.
ven
Histor. Lex (41992) S.293 Sp.2. - Wolfgang Herborn,
Köb1er,
Jülich (in: Lex. des MA. 5
.
IV, 1990) Sp.803 und 804. - Georg Droege,
Landrecht und Lehnrecht im hohen Mittelalter
(Bonn 1969) S. 163f.
1272-1377(1961)S298f.
Trautz,
Loringvon
- I senburg/Freytag
Taf. 187. - Hdb.(31986) S.453 mit A. 6 gegen TrautzS.
hovenI
403 mit A. 408.
Jülich (1990) Sp.804.
Herborn,
Loringhoven
Isenburg/Freytag
1(1953)Taf. 187und2(1953)Taf. 5. von
(1960) S.367 und 370.
Strubbe/Voet
Isenburg/Freytag
Loringhoven
2(1953)Taf. 5und60. -Hdb. (31986)
von
Reign of Edward 111(1990) S.6 und 43.
S.39. -0rmrod.
178
Kurt-Ulrich Jäschke
Angesichts seines Durchsetzungsvermögens, aber auch seines diplomatischen Geschicks agierte der Markgraf von Jülich beispielsweise als eine der Hauptstütze(n)
der großen Koalition von 1337", in der Kaiser Ludwig der Baier, König Eduard 111.,
Kurpfalz und niederländische Fürsten zusammengeführt wurden". Obgleich auch
Lehnsmann des französischen Königs, war er doch für seine Schwäger und insbesondere den Kaiser lebenslang ein zuverlässiger Bundesgenosse78.- Ich breche hier ab
und erlaube mir die vergleicheheischendeFrage: Wie steht es hinsichtlich der vorgetragenen Sachverhalte und der vorherrschend elastischen Konzeptionen grenzübergreifender Doppelvasallität in anderenGrenzregionen?
477 Trautz.
1272-1377(1961) 5.411 mit den Details ebd. S.23945.
478 Vgl. Oswald Rcd1ich
in: Allgemeine Deutsche Biographie 43(1898) S.97. - Manuskript abgeschlossenam 17.V1.1993; Nachträge am 16.111.1996.

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