Nickenicher Straße

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Nickenicher Straße
D 3.3
Begründung
zum Bebauungsplan der Stadt Andernach für den Bereich
„Nickenicher Straße“
im Stadtteil Eich
1. Lage und Beschaffenheit des Plangebiets
Das Gebiet des Bebauungsplans „Nickenicher Straße“ liegt am südlichen Rand der bebauten Ortslage des Andernacher Stadtteils Eich zwischen der Wegeler Straße im Osten, der Nickenicher
Straße bzw. dem Lagerhallenkomplex Im Breitholz im Westen und der Straße Am Nastberg im
Norden. Im Süden verläuft die Plangebietsgrenze ungefähr in West/Ost-Richtung durch die freie
Feldflur, wobei das von der Bauunternehmung am Ende der Wegeler Straße genutzte Gelände
einbezogen wird, um einem potentiellen Immissionskonflikt vorzubeugen.
Der gesamte Planbereich (einschl. der bereits bebauten Grundstücke am nördlichen und östlichen
Rand des Plangebiets) hat eine Größe von ca. 11,6 ha. Das vorhandene Gelände fällt innerhalb
des Plangebiets von ca. 225 m über NN im Nordwesten auf ca. 203 m über NN im Südosten, also
um insgesamt ca. 22 m über eine Entfernung von ca. 400 m ab.
Sowohl entlang der Straße Am Nastberg und an dem ortseinwärts gelegenen Teilstück der Nickenicher Straße im Norden, als auch entlang der Wegeler Straße im Osten des Plangebiets ist eine
weitgehend vollständige Bebauung vorhanden, die nahezu ausschließlich aus Wohnhäusern besteht und bisher mangels eines Bebauungsplans als im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne
des § 34 BauGB einzustufen ist. Im Südosten des Plangebiets existiert an der Wegeler Straße eine
Bauunternehmung mit Lagerhalle/Büro im EG und einer Betriebswohnung im OG sowie dazugehörigem offenen Lager/Abstellplatz für Baumaterial und Baumaschinen. Westlich des Plangebiets
sind an der Straße Im Breitholz mehrere großflächige Lagerhallen vorhanden, die seinerzeit für
Zwecke der Bundeswehr auf dem Gelände eines früheren Bimsbaustoffbetriebs errichtet worden
waren und heute mit einer Ausnahme (Aktenarchiv der Bundeswehr) für die Lagerung sonstiger
Güter (derzeit: Getränkedosen und Kunststoffflaschen/Leergut sowie Papierrollen als Rohpro
dukt für Hygieneartikel) benutzt werden. Die Erschließung dieses Hallenkomplexes erfolgt über die
Zuwegung von der Straße Im Breitholz außerhalb des Bebauungsplangebiets.
Der größte Teil des Plangebiets, der zwischen den vorstehend beschriebenen randlichen Bereichen liegt, die die für Neuerschließung und Bebauung vorgesehenen Flächen umfassen, ist bisher
zum allergrößten Teil als Ackerbaufläche landwirtschaftlich genutzt. Lediglich im Randbereich zur
angrenzenden Wohnbebauung existieren kleinere als Wiese bzw. Weide genutzte Flächen sowie
vereinzelte Obstbaumbestände und Einzelbäume.
Eine genauere Beschreibung der natürlichen Gegebenheiten im Plangebiet im Hinblick auf Natur
und Landschaft ist dem landespflegerischen Planungsbeitrag zum Bebauungsplan zu entnehmen,
der Anlage zu dieser Begründung ist.
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2.
Anlass, Ziele sowie Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans
Seit Mitte der 80iger Jahre des letzten Jahrhunderts ist im Stadtteil Eich kein zusammenhängendes
neues Baugebiet mehr erschlossen worden; die letzten Neubaugebiete waren „In der Jaugel“ (Katharinastraße, 1981 in Kraft getreten) und „Wegeler Straße“ (Olbrücker Straße, 1985 in Kraft getreten). Seit Ende der 80iger Jahre fand die Bautätigkeit überwiegend in Form von Baulückenschließungen und kleineren Arrondierungen am Ortsrand (Abrundungssatzung “Burgstraße / Wassenacher Straße“) statt. Der Stadtteil Eich ist jedoch auf Grund seiner topografisch, klimatisch und landschaftlich günstigen Lage und der noch guten verkehrlichen Anbindung an die Kernstadt nach wie
vor ein bei Bauwilligen in Andernach bevorzugter Wohnstandort. Deshalb hat sich speziell im
Stadtteil Eich in letzter Zeit ein deutlicher Nachfrageüberhang nach Baugrundstücken, insbesondere für Ein- und Zweifamilienhäuser im Verhältnis zum in diesem Stadtteil aus o. g. Gründen knappen Angebot ergeben. Deshalb hat der Stadtrat nach Vorprüfung alternativer in Betracht kommender Baugebietsstandorte und Vorverhandlungen mit den Grundstückseigentümern im September
2000 beschlossen, die Aufstellung des Bebauungsplans „Nickenicher Straße“ für das oben unter 1.
beschriebene Gebiet einzuleiten.
Vorrangiges Ziel dieses Bebauungsplans soll es somit sein, im Stadtteil Eich ein mindestens mittelfristig ausreichendes Angebot an familiengerechten und für die durchschnittlichen Bauwilligen noch
erschwinglichen Bauplätzen zu schaffen.
Um eine einseitige Ausprägung des Stadtteils Eich als ausschließlicher Wohnstandort zu vermeiden, soll jedoch auch das weitere Ziel verfolgt werden, in diesem neuen Baugebiet in dafür geeigneten Bereichen auch Flächen für gewerbliche und Dienstleistungsnutzungen, soweit diese mit
dem benachbarten Wohnen verträglich sind, anzubieten. Hierfür kommen auf Grund der in den
Randbereichen des Plangebiets bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungsansätze (Bauunternehmung sowie Komplex der Lagerhallen) insbesondere Flächen im Westen und im Südosten des
Plangebiets in Betracht. Dadurch soll im Sinne des auch im neuen Flächennutzungsplan der Stadt
Andernach verfolgten Ziels einer „Stadt der kurzen Wege“ durch Mischung von Wohnnutzung und
damit verträglichen Arbeitsplätzen und Dienstleistungsangeboten ein lebendiges Baugebiet angestrebt werden, das nicht nur den Charakter einer reinen „Schlafstadt“ aufweist. Außerdem soll der
Bebauungsplan möglichen Immissionskonflikten zwischen künftiger und zum Teil schon vorhandener Wohnnutzung und vorhandener sowie künftiger gewerblicher Nutzung im Randbereich durch
entsprechende Planfestsetzungen (Abstufung der Baugebietstypen sowie Festsetzung einer Lärmschutzwand entlang des Geländes der Bauunternehmung) vorbeugen.
Schließlich dient der Bebauungsplan auch zur Optimierung der landschafts- und umweltverträglichen Einfügung des neuen Baugebiets in Natur und Landschaft und der Vermeidung, Verminderung sowie dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Umsetzung der Ergebnisse des landespflegerischen Planungsbeitrages gemäß § 17 Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz,
der Anlage zu dieser Begründung ist. Neben der Ermittlung und Bewertung des Zustandes von
Natur und Landschaft im Planbereich und auf den angrenzenden Flächen sowie der Beschreibung
der Auswirkungen der Planrealisierung auf Natur und Landschaft und auf die Umweltmedien umfasst der landespflegerische Planungsbeitrag auch die dem Bebauungsplan zugrunde liegende
Konzeption für den weitgehenden Ausgleich der o. g. Eingriffe sowie die Vorprüfung hinsichtlich
der Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall gemäß § 3c des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Der landespflegerische Planungsbeitrag und die Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG wurden frühzeitig mit der zuständigen Unteren Landespflegebehörde (Kreisverwaltung MayenKoblenz) unter Beteiligung der anerkannten Naturschutzorganisationen in dem Abstimmungstermin
am 29. Juli 2003 erörtert.
Im Ergebnis ist folgendes festzuhalten:
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2.1 Abwägung Naturhaushalt
Unter Berücksichtigung der Ausführungen im landespflegerischen Planungsbeitrag zur Vermeidung
und Verminderung von Eingriffen und zum Ausgleich der ermittelten noch verbleibenden Eingriffe
in den Naturhaushalt wird der baulichen Nutzung im Planbereich auf Grundlage des vorliegenden
Bebauungsplans und den damit bezweckten oben beschriebenen Zielsetzungen der Vorrang vor
einer völligen Freihaltung dieses Bereichs im Sinne einer Beibehaltung des derzeitigen Zustands
(„Null-Lösung“) gegeben.
2.2 Abwägung Landschaftsbild
Wie im landespflegerischen Planungsbeitrag festgestellt wird, ist durch die in randlichen Bereichen
des Plangebiets vorhandenen gewerblichen Nutzungen mit z. T. großflächigen Hallen und Lagerplätzen das Landschaftsbild am südlichen Rand des Stadtteils Eich bereits deutlich beeinträchtigt.
Unter Berücksichtigung der im landespflegerischen Planungsbeitrag beschriebenen und im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichmaßnahmen (abschirmende Gehölzpflanzung, niedrige, dem
Landschaftsbild angepasste Bauweise, intensive Durchgrünung des Straßenraums mit hochstämmigen Gehölzen) kann davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes gegenüber dem jetzigen Zustand geringfügig sind bzw. hier eher noch eine Verbesserung im Sinne der Reparatur vorhandener Beeinträchtigungen möglich ist. Im Rahmen der Abwägung wird somit der im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Nutzung einschließlich der
begleitenden Bepflanzungs- und Begrünungsmaßnahmen gegenüber einer denkbaren völligen
Freihaltung des Bereichs („Null-Lösung“) der Vorzug gegeben.
2.3 Betroffenheit gemeldeter FFH-Gebiete
Gemäß den Ermittlungen und Darlegungen im landespflegerischen Planungsbeitrag sind im Planbereich selbst und in den direkt angrenzenden Bereichen Gebiete nach der Fauna-FloraHabitatrichtlinie weder direkt noch indirekt betroffen.
2.4 Betroffenheit geplanter Vogelschutzgebiete gemäß EU-,
Vogelschutzrichtlinie
Gemäß den Ermittlungen und Darlegungen im landespflegerischen Planungsbeitrag ist das als
Vogelschutzgebiet vorgesehene und bereits als Naturschutzgebiet unter Schutz stehende Gebiet
„Am Nastberg“ ca. 350 Meter Luftlinie von Planbereich entfernt und durch dicht bebaute Teile der
Ortslage Eich von diesem getrennt. Negative Auswirkungen durch das Plangebiet auf dieses Naturschutzgebiet sind nicht zu befürchten.
2.5 Important Bird Areas - Gebiete
Die pauschale und großräumige Abgrenzung der sog. IBA-Gebiete umfasst im Bereich IBAGebiets RP 019 „Mittelrheinisches Becken mit Laacher See und Thürer Wiesen“ das gesamte
Stadtgebiet von Andernach. Deshalb kann diese Abgrenzung nicht als Kriterium für eine unterschiedliche landespflegerische Bewertung einzelner Bebauungsplanstandorte innerhalb der Stadt
Andernach herangezogen werden. Im Übrigen sind die im IBA-Gebiet RP 019 aufgeführten Vogelarten (vor allem Möwen und Wasservögel) überwiegend am Laacher See bzw. in den Feuchtgebieten (Thürer Wiesen) anzutreffen. Der Planbereich „Nickenicher Straße“ weist keinerlei für diese
Vogelarten geeignete Lebensräume, weder als Brut- noch als Nahrungshabitat auf, deshalb kann
davon ausgegangen werden, dass auch bezüglich der IBA-Gebiete Vogelschutzaspekte durch den
vorliegenden Bebauungsplan nicht negativ betroffen werden kann und es im Rahmen der Abwägung deshalb der plangemäßen Bebauung vor einer Freihaltung des Bereichs der Vorzug gegeben
werden.
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Unter Beachtung der in den Bebauungsplan übernommenen Ergebnisse des landespflegerischen
Planungsbeitrags kann der Eingriff in Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung mit den
oben beschriebenen Zielen des Bebauungsplans also weitgehend durch Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets sowie durch Maßnahmen auf externen Ausgleichsflächen in der
Nähe des Plangebiets ausgeglichen werden und nach Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c
UVPG unter Beachtung der Anlage 2 zum UVPG sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Planvorhabens zu befürchten, so dass für den vorliegenden Bebauungsplan keine
UVP-Pflicht und kein Erfordernis für einen besonderen Umweltbericht gemäß § 2a BauGB im
Rahmen der Planbegründung besteht.
3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im bisherigen, seit 1980 gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Andernach war das Bebauungsplangebiet mit Ausnahme der in den Randbereichen bereits vorhandenen und demgemäß als
Wohnbaufläche bzw. Mischfläche dargestellten Bebauung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
In der Neufassung (Gesamtfortschreibung) des Flächennutzungsplans der Stadt Andernach, die
der Stadtrat am 13. November 2002 beschlossen hat, ist die Erweiterung der Wohnbauflächen
bzw. gemischten Bauflächen entsprechend der im vorliegenden Bebauungsplan vorgesehenen
Konzeption dargestellt.
Das Betriebsgrundstück der Bauunternehmung, die am südlichen Ende der Wegelerstraße seit
Jahrzehnten ansässig ist, wird entsprechend dem für diesen Betrieb bestehenden baurechtlichen
Bestandsschutz im Bebauungsplan als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Hiermit ist
keine Neuplanung zusätzlicher Gewerbeflächen verbunden.
Insoweit ist diese kleinflächige, grundstücksbezogene Festsetzung von eingeschränktem Gewerbegebiet noch als Entwicklung aus der großflächigeren Mischflächendarstellung des neuen Flächennutzungsplans anzusehen.
Der vorliegende Bebauungsplan wird somit im Parallelverfahren zur bereits weit fortgeschrittenen
Aufstellung des neuen Flächennutzungsplans durchgeführt und ist aus diesem entwickelt.
4. Bauliche Nutzung
Entsprechend den oben unter 2. beschriebenen grundlegenden Zielsetzungen des Bebauungsplans werden die neu zur Bebauung vorgesehenen Flächen im Plangebiet zum Teil als allgemeine
Wohngebiete (WA), zum Teil als Mischgebiete (MI) ausgewiesen.
Um einen abgestuften Übergang zwischen der Wohnnutzung und den angrenzend vorhandenen
bzw. neu geplanten gewerblichen und Dienstleistungsnutzungen sicherzustellen, werden die
Mischgebiete gemäß § 1 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung gegliedert: Neben Mischgebietsflächen mit unbeschränkter Möglichkeit zur selbstständigen Wohnnutzung (und gleichrangig zulässiger Möglichkeit für nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen) werden Teilflächen als eingeschränkte Mischgebiete (MI*) ausgewiesen. Diese grenzen an die bereits vorhandenen gewerblichen Bereiche der Bauunternehmung und des Hallenkomplexes an. Hier ist eine Wohnnutzung
nur im Zusammenhang mit auf dem selben Grundstück ausgeübter gewerblicher bzw. Dienstleistungsnutzung in Form von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zulässig (analog zur Regelung in § 8 BauNVO für
Gewerbegebiet). Damit soll sichergestellt werden, dass nicht die gesamten Bereiche, die als
Mischgebiete festgesetzt werden, auf Grund der höherwertigen Nutzungsmöglichkeit für Wohngebäude genutzt werden, sondern dass zumindest in den eingeschränkten Teilbereichen der Mischgebiete tatsächlich eine gewerbliche bzw. Dienstleistungsnutzung stattfindet, die dann von darauf
bezogener Wohnnutzung ergänzt werden kann.
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Im Übrigen ist die Abgrenzung der als Mischgebiete ausgewiesenen Bereiche im Verhältnis zu den
allgemeinen Wohngebieten für den im Südosten des Plangebiets gelegenen Teilbereich auch nach
den Ergebnissen der schallschutztechnischen Untersuchung des Fachingenieurbüros Pies bezüglich der Immissionen und Immissionsschutzmaßnahmen im Hinblick auf die vorhandene Bauunternehmung an der Wegeler Straße erforderlich (siehe Anlage zu dieser Begründung).
Der Bereich des Betriebsgeländes der Bauunternehmung wird entsprechend der hier bereits in den
60iger Jahren des letzten Jahrhunderts genehmigten gewerblichen Nutzung (Baugeschäft) gemäß
§ 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BAUNVO als eingeschränktes Gewerbegebiet (GE*) festgesetzt:
Außer dem vorhandenen Bauunternehmen mit dem Umfang der Tätigkeiten, wie sie im Gutachten
des Lärmschutzfachingenieurbüros Pies vom Juli 2002 dokumentiert sind, sind hier aus Immissionsschutzgründen von den sonst in Gewerbegebieten gemäß § 8 Satz 2 Nr. 1 BauNVO allgemein
zulässigen Gewerbebetrieben aller Art nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die in der Abstandsliste zum Erlass des Ministeriums für Umwelt des Landes Rheinland-Pfalz vom 26.02.1992
(Az.: 10615-83 150-3) über Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter der Ab-standsklasse VII (Mindestabstand zu Wohngebieten 100 m) aufgeführt sind sowie Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem oder geringerem Störgrad. Hierzu zählen insbesondere auch Bauhöfe (Nr. 193 der Abstandsliste) sowie z. B. Tischlereien oder Schreinereien (Nr. 184) und Schlossereien etc. (Nr. 181).
Außerdem werden im Plangebiet die sonst allgemein bzw. (in allgemeinen Wohngebieten) ausnahmsweise zulässigen Tankstellen ausgeschlossen, da dieser Bereich über keine für den Kundenverkehr von Tankstellen ausreichende Verkehrsdichte verfügt und auf Grund der topografischen Situation und der zwingend vorgeschriebenen Versickerung von Oberflächenwasser die
Errichtung von Tankstellen problematisch wäre.
Auch die sonst in gewerblich geprägten Mischgebieten und Gewerbegebieten ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten werden aus Immissionsschutzgründen (insbesondere Nachtruhe)
und wegen der eher randlichen Lage des Gebiets ausgeschlossen.
Die Zahl der Vollgeschosse wird im gesamten neu zu erschließenden Teil des Plangebiets grundsätzlich mit I Vollgeschoss im aufgehenden Mauerwerk (jeweils zuzüglich eines nicht als Vollgeschoss anzurechnenden teilweise ausbaufähigen Dachgeschosses) festgesetzt.
Lediglich in den Teilbereichen, wo sich durch das von der Straße nach rückwärts abfallende Gelände zwangsläufig ein ausbaufähiges Souterraingeschoss ergibt, wird die Zahl der Vollgeschosse
im Mauerwerk auf II festgesetzt, jedoch mit der baugestalterischen Maßgabe, dass bei Ausnutzung
dieser Obergrenze das zweite Vollgeschoss im Souterrain, also unterhalb des straßenseitigen Erdgeschosses, angeordnet werden muss („E+U“ in der Planurkunde).
Diese gestalterische Festsetzung nach § 88 LBauO gilt jedoch nicht für die ebenfalls mit zwei Vollgeschossen als Obergrenze ausgewiesenen bereits weitgehend vollständig bebauten Bereiche
entlang der Westseite der Wegeler Straße und teilweise auf der Südseite der Straße Am Nastberg
und der Nickenicher Straße, wo auf Grund der bestehenden Bausubstanz bei Lückenschließungen,
Ergänzungen und Erneuerungen auch straßenseitig eine Bauweise mit zwei Vollgeschossen im
Mauerwerk zulässig ist.
Die Grundflächenzahl wird in den neu zur Bebauung vorgesehenen allgemeinen Wohngebieten mit
0,3, in den uneingeschränkten Mischgebieten mit 0,4 und in den eingeschränkten Mischgebieten
(mit vorgeschriebenem gewerblichen Nut-zungsanteil) sowie im Gewerbegebiet mit 0,6 festgesetzt.
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Diese gegenüber den Höchstwerten des § 17 der BauNVO z. T. etwas niedrigeren Werte für die
GRZ sind mit der Zielsetzung einer möglichst geringen Versiegelung im neuen Baugebiet begründet sowie mit der Erforderlichkeit zur Freihaltung ausreichend großer Flächen für die Versickerung
der Oberflächenwässer jeweils auf den eigenen Grundstücken. In den bereits überwiegend bebauten Randbereichen des Plangebiets an der Wegeler Straße, der nördlichen Nickenicher Straße und
Am Nastberg wird der zulässige Höchstwert von 0,4 gemäß BauNVO festgesetzt, weil hier überwiegend relativ kleine Grundstücke mit daraus resultierender höherer Grundflächenzahl vorhanden
sind.
Für den neu zu erschließenden größten Teil des Plangebiets werden Mindestgrundstücksbreiten
von 16,0 m bei freistehender Einzelhausbebauung, 10,0 m bei Doppelhaushälften mit einseitiger
Grenzbebauung sowie 7,0 m bei Hausgruppen (Reihenhauseinheiten) festgesetzt; damit soll eine
zu hohe Verdichtung im Neubaugebiet ausgeschlossen und eine aufgelockerte und durchgrünte
Bauweise in diesem zum Ortsrand und zur freien Landschaft hin orientierten Gebiet gesichert werden.
Das gleiche Ziel wird mit der Festsetzung einer Höchstzahl von zwei Wohneinheiten je Wohngebäude verfolgt, was im Übrigen auch der aktuellen Bedarfs- und Nachfragesituation allgemein am
Wohnungsmarkt und speziell im Stadtteil Eich entspricht.
Um ein harmonisches Einfügen der Gebäude in die Gesamtsituation des neuen Baugebiets auch
bei grundsätzlich zulässiger Wahl unterschiedlicher Dachformen sicher zu stellen, wird die Gesamtgebäudehöhe (bei Satteldächern entsprechend der Firsthöhe) auf 10,0 m (gemessen ab Straßenoberkante der jeweiligen Erschließungsstraße) begrenzt. Weitere Höhenbeschränkungen
(Traufhöhe, Drempelhöhe o. ä.) werden bewusst nicht getroffen, um insoweit die Gestaltungsmöglichkeiten für die architektonische Ausbildung der Gebäude nicht mehr als nötig einzuschränken.
Als „kleinster gemeinsamer Nenner“ werden lediglich gewisse verbindende Grundmerkmale hinsichtlich Material und Farbgebung, Dachneigung, Dachaufbauten etc. in Form der in den Textfestsetzungen enthaltenen baugestalterischen Bestimmungen auf Grundlage des § 88 der LBauO
festgelegt, die bei diesem in exponierter Ortsrandlage mit relativ weiter Fernwirkung sichtbaren
Gebiet von Bedeutung sind; hierzu zählt insbesondere die für die Mittelrheinregion und den Eifelrand typische schieferfarbene (grau-schwarze) Dachlandschaft. Dabei ist jedoch die Wahl der Materialien nicht auf Schiefer beschränkt, sondern ebenso sind auch Dachpfannen, Kunstschiefer
oder andere kostengünstige Baustoffe zugelassen, so dass den Bauwilligen durch diese Festsetzung keine zusätzlichen Kosten entstehen.
5. Erschließung
5.1
Verkehr
Die äußere Erschließung des neuen Baugebiets ist mit der Nickenicher Straße im Nordwesten und
der Wegeler Straße im Osten grundsätzlich bereits vorhanden. Die Nickenicher Straße muss ab
dem Ende der bereits bebauten Ortslage voll-ständig neu ausgebaut und verbreitert werden, wobei
auch die bisher nur provisorisch vorhandene Anbindung der Nickenicher Straße an das übergeordnete Straßennetz, nämlich an die Straße Im Breitholz (künftige K 58) am westlichen Ende des
Plangebiets, neu herzustellen ist.
Die Planung der Einmündung mit verkehrsberuhigender Abkröpfung am Ende der Nickenicher
Straße ist mit dem zuständigen Landesbetrieb Straßen und Verkehr vorabgestimmt und bei der
weiteren Realisierung zu koordinieren. Die von Bebauung und sichtbehindernden Einbauten / Bepflanzungen freizuhaltenden Sichtdreiecke sind in den Plangeltungsbereich einbezogen und entsprechend festgesetzt, entlang der künftigen K 58 und im Einmündungsbereich der Nickenicher
Straße werden außerdem aus Verkehrssicherheitsgründen „Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt“ festgesetzt.
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Die innere Erschließung des neu zu bebauenden Gebiets erfolgt über eine Querverbindung zwischen der Wegeler Straße und der neu auszubauenden Nickenicher Straße sowie auf der Nordwestseite der Nickenicher Straße durch eine ca. 100 m lange Stichstraße mit Wendeplatz. Von der
Querverbindung zweigt nach
Norden eine Stichstraße mit schleifenförmiger Ringerschließung ab, die den inneren, überwiegend
für Wohnnutzung vorgesehenen Bereich des neuen Baugebiets erschließt und wegen der hier zu
erwartenden sehr geringen Verkehrsbelastung als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen wird.
Die als Mischgebiet mit gewerblicher Nutzung vorgesehenen Flächen auf der Südseite der Querverbindung Wegeler Straße / Nickenicher Straße nordwestlich des Bauunternehmens werden
durch eine kurze Stichstraße mit Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge erschlossen.
Von der inneren Schleifenerschließung des überwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereichs
zweigt nach Westen zur Nickenicher Straße eine befahrbare Querverbindung ab, die auch die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen im Ringschluss ohne Inanspruchnahme privater Flächen ermöglicht.
Im Bebauungsplan werden die Verkehrsflächen nur in ihrer Gesamtausdehnung und jeweiligen
Zweckbestimmung festgesetzt; der genaue Ausbauquerschnitt (jeweils mit Gehweg, Parkstreifen/Baumpflanzbeeten bzw. Mischfläche in den verkehrsberuhigten Bereichen) wird in der ergänzend zum Bebauungsplan aufgestellten detaillierten Ausbauplanung für die Verkehrsflächen dargestellt und im jeweiligen Ausbaubeschluss durch die zuständigen städtischen Gremien beschlossen.
Die im Bebauungsplan dargestellten Gesamtbreiten der Verkehrsflächen sind jedoch mit der vorliegenden Entwurfsplanung für die neu herzustellenden/auszubauenden Verkehrsflächen abgestimmt.
Eine spezielle Erschließung des Gebiets durch den öffentlichen Personennahverkehr (in Eich also
durch den Bus) ist wegen der relativ geringen Wohndichte des aufgelockerten Gebiets nicht zwingend notwendig, es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die Buslinienführung z. B. durch
die Nickenicher Straße als Verbindung zwischen Ortsmitte und übergeordnetem Verkehrsnetz über
Im Breitholz zur L 116 zu führen.
Die durch das neue Baugebiet und die hierfür anzunehmende zusätzliche Einwohnerzahl entstehende Verkehrsbelastung des vorhandenen Straßennetzes im Stadtteil Eich einschl. der Anbindungen an das überörtliche Verkehrsnetz (L 116) wurde in dem vom Verkehrsplanungsbüro Prof.
Mensebach, Mainz, erstellten Verkehrsgutachten (Anlage zu dieser Begründung) untersucht. Im
Ergebnis ist festzustellen, dass sich die insgesamt eher geringe Zusatzbelastung so auf das vorhandene und im Bereich des neuen Baugebiets zu ergänzende Verkehrsnetz verteilt dass es an
keiner Stelle zu Überlastungen kommt, die zu Verkehrs- oder Immissionsproblemen für angrenzende Bereiche führen könnten.
5.2
Lärmschutzmaßnahmen
Ergänzend wurden vom schalltechnischen Fachingenieurbüro Pies, Boppard, die zu erwartenden
Verkehrslärmimmissionen auf den Planbereich von klassifizierten Straßen außerhalb des Plangebiets (K 58 alt und neu, L 116) untersucht. (Anlage zu dieser Begründung).
Auch bei Berücksichtigung ansteigender Verkehrsbelastungen (Prognosewerte bis 2020) ergibt
sich hieraus, dass keine Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 für die Baugebiete zu befürchten sind.
Aus diesen Gründen sind im Planbereich keine besonderen Flächen oder Maßnahmen für den
Schutz gegen Verkehrslärmimmissionen erforderlich.
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Die schallschutztechnische Untersuchung der möglichen Lärmimmissionen, die von dem vorhandenen Bauunternehmen Wegeler Straße Nr. 44 auf die umliegenden Bereiche ausgehen können,
hat jedoch die Notwendigkeit einer aktiven Immissionsschutzanlage ergeben, die in Form einer
Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,5 m über dem Gelände der Bauunternehmung (entsprechend ca. 5 m vom tiefergelegenen Böschungsfuß) entlang dessen westlicher und nördlicher
Grenze errichtet werden muss und die an den Bereich des zweigeschossigen Gebäudes der Bauunternehmung anbindet, so dass nach Norden und Nordwesten hin ein zusätzlicher wirksamer
Immissionsschutz der umliegenden Wohn- und Mischgebiete erreicht wird. Außerdem werden die
umliegenden Baugebiete (wie bereits oben unter 4. beschrieben) so gegliedert bzw. abgestuft,
dass keine unzuträglichen Überschreitungen der jeweiligen Planungsrichtpegel für den Lärmschutz
in den einzelnen festgesetzten Gebietstypen zu befürchten sind. Hierzu wird auf die entsprechenden Empfehlungen im Lärmschutzgutachten des schallschutztechnischen Fachingenieurbüros
Pies, Boppard, verwiesen, das Anlage zu dieser Begründung ist. Die Lärmschutzwand, die entlang
der Grenze des Geländes der Bauunternehmung zu errichten ist, stellt gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 5
BauGB eine Anlage zum Schutz des Baugebiets gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dar, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben sind, die durch diese Anlage einen Vorteil
erhalten.
5.3
Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des neuen Baugebiets sowie der bereits bebauten im Plangebiet gelegenen Flächen kann durch die dafür notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Kanal) in den vorhandenen und neuen im Plan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sichergestellt werden.
Wegen der Topografie ist es erforderlich den Schmutzwasserkanal zur Entwässerung des Neubaubereichs westlich der Wegelerstraße in der privaten Wegefläche zwischen den Häusern Wegelerstraße Nr. 12 und Nr. 14 zu verlegen. Hierfür wird in diesem Bereich eine Fläche für Leitungsrechte zugunsten der Träger der Ver- und Entsorgung ausgewiesen, so dass hier auch Versorgungsleitungen (Ringschluss für Wasserversorgung!) bei Bedarf mit verlegt werden können (ein 20
KV-Kabel ist hier bereits vorhanden).
Die bisher das Plangebiet von Südwesten nach Nordosten überspannende 20 KVMittelspannungsleitung muss im Bereich des Baugebiets abgebaut und durch entsprechendes
Erdkabel innerhalb der ausgewiesenen öffentlichen Flächen ersetzt werden.
Diese Maßnahme ist Voraussetzung für die Realisierung von Bauvorhaben im Bereich des bisherigen Schutzstreifens der Freileitung (je 7,50 m beiderseits der Leitungsachse).
Am südlichen Rand des Neubaugebietes ist im Bereich einer öffentlichen Grünfläche ein Standort
für eine geplante Trafostation in Abstimmung mit der RWE Net AG ausgewiesen.
5.4
Versickerung von Oberflächenwasser
Für die bereits weitgehend bebauten Gebiete am nördlichen und östlichen Rand des Plangebiets
existiert eine Kanalisation im Trennsystem (mit separater Ableitung des Oberflächenwassers). Bei
der Erschließung der im Bebauungsplan neu vorgesehenen Bauflächen ist auf Grund der einschlägigen wasserrechtlichen Vorgaben (§ 2 und § 51 Abs. 2 Nr. 2 Landeswassergesetz RheinlandPfalz) vorrangig eine Versickerung bzw. örtliche Verwertung des Niederschlagswassers innerhalb
des Baugebiets statt einer Einleitung in die Kanalisation anzustreben. Die im Vorfeld zur Aufstellung des Bebauungsplans im Auftrag der Stadt Andernach durch das geotechnische Fachingenieurbüro Witt + Jehle, Koblenz, erfolgten Untersuchungen (siehe Anlagen zu dieser Begründung)
haben ergeben, dass bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich die Möglichkeit
zur Versickerung des nicht schädlich belasteten Niederschlagswassers innerhalb des Baugebiets
besteht:
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Bezüglich des auf den öffentlichen Straßenflächen anfallenden Oberflächenwassers ist eine Ableitung in die am südlichen Rand des Plangebiets hierfür innerhalb der dortigen Grünfläche speziell
ausgewiesene Fläche für die Regenwasserrückhaltung und -versickerung vorgesehen. Das Rückhalte- und Versickerungsbecken (ggf. mit ergänzender Rigole) ist für das aus den versiegelten
Flächen der öffentlichen Straßen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ausreichend dimensioniert, so dass ein Verzicht auf den Anschluss der Straßenentwässerung an die weiterführende öffentliche Kanalisation im Sinne der o. g. wasserrechtlichen Vorgaben möglich ist.
Bezüglich der auf den privaten Baugrundstücksflächen anfallenden Oberflächenwässer (insbesondere Dachabwasser sowie Wasser von Terrassen und anderen versiegelten Flächen) setzt der
Bebauungsplan fest, dass diese auf den jeweiligen Baugrundstücken zurückzuhalten und zu versickern sind. Hierfür sind auf den einzelnen Baugrundstücken jeweils nach Höhenlage und Aufbau
des Untergrunds geeignete Flächen für die Versickerung der Oberflächenwässer entsprechend
den hierzu vom geotechnischen Fachingenieurbüro gegebenen Planungshinweisen anzulegen.
Dabei ist ein Zwischenpuffer in Form einer ausreichend groß bemessenen Zisterne oder eines
entsprechenden Rückhaltebeckens zusätzlich sinnvoll. Eine Einleitung der Oberflächenwässer von
den privaten Baugrundstücken im neu zu erschließenden Teil des Baugebiets in die öffentliche
Kanalisation ist nicht möglich, da die Hausanschlüsse ausschließlich an den Schmutzwasserkanal
angeschlossen werden. Soweit die Gebäude unterkellert werden, ist bei der Ausbildung des Kelleraußenmauerwerks auf ausreichende Abdichtung auch gegen drückendes Wasser zu achten
(siehe hierzu die Planungshinweise des geotechnischen Fachingenieurbüros Witt + Jehle).
6. Altablagerungen
Im Bereich der Einmündung der Nickenicher Straße in die Straße Im Breitholz berührt das Plangebiet an seinem südwestlichen Ende die im Altablagerungskataster bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz) registrierte
Altablagerungsfläche Nr. 13700003228. Diese Altablagerung stellt eine dreiecksförmige Aufschüttungsfläche südlich der Einmündung Nickenicher Straße/Im Breitholz dar, die im Auftrag der Stadt
Andernach durch das geotechnische Fachingenieurbüro Witt + Jehle, Koblenz, im Rahmen einer
orientierenden Schadstoffuntersuchung untersucht wurde. Das hierzu erstellte Gutachten vom
30.11.2001 (siehe Anlage zu dieser Begründung) kommt diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass für
die Ablagerungsstelle kein weiterer Handlungs- oder Sanierungsbedarf besteht, da die jeweiligen
Prüfwerte nicht überschritten werden und die Probe „praktisch unbelastet“ war. Im Übrigen wird der
Bereich der Altablagerungsfläche und dessen direkte Umgebung nicht von den neu im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebieten/Bauflächen berührt, sondern lediglich von der zum Ausbau
vorgesehenen provisorisch bereits vorhandenen Anbindung der Nickenicher Straße an die Straße
Im Breitholz.
Eine besondere Kennzeichnung dieser Fläche in der Bebauungsplanurkunde als Fläche, “deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3
BauGB ist im vorliegenden Fall somit nicht angezeigt.
7. Grünflächen / Bepflanzung / landespflegerische Maßnahmen
Die neu herzustellenden bzw. auszubauenden Verkehrsflächen im Baugebiet werden zum großen
Teil mit hochstämmigen Laubbäumen bepflanzt, so dass sich teilweise ein Allee-Charakter der
neuen Straßen mit entsprechend positiver Auswirkung auf das Ortsbild und den Wohnwert ergeben
wird.
Zusätzlich wird in Nordsüdrichtung eine schmale Grünverbindung in Form eines begrünten öffentlichen Fußwegs durch das Baugebiet angelegt, die einen zentral gelegenen, von Verkehrsstraßen
nicht beeinträchtigten Kinderspielplatz erschließt, der zugleich als Grünfläche mit Ruhebereichen
für Eltern und ältere Menschen gestaltet werden soll.
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Weil das Baugebiet mit seinem südlichen Rand auf lange Sicht die Ortsrandge-staltung des Stadtteils Eich prägen wird, ist entlang der rückwärtigen Baugrundstücksgrenzen ein mit Gehölzen zu
bepflanzender öffentlicher Grünstreifen ausgewiesen, der auch die im Südosten des Planbereichs
vorgesehene Regenwasserrückhaltungs- und Versickerungsmulde umschließt.
Die vorgenannten Grünflächen stellen jeweils Flächen zum Ausgleich des durch die zusätzliche
Bebauung und Versiegelung im Planbereich entstehenden Eingriffs in Natur und Landschaft bzw.
in das Landschaftsbild dar und sind entsprechend ausgewiesen.
Die steile Böschung entlang des südlichen Teilstücks der Nickenicher Straße zu dem angrenzenden wesentlich tiefer liegendem Gelände hin, die zurzeit stark bewachsen ist, muss wegen der
Verbreiterung der Nickenicher Straße neu angelegt und entsprechend neu bepflanzt werden, hier
erfolgt ein direkter Ausgleich am Ort des Eingriffs, wobei diese öffentliche Grünfläche jedoch nicht
als zusätzliche Ausgleichsfläche für anderweitige Eingriffe ausgewiesen werden kann.
Außerdem werden im Plangebiet an verschiedenen Stellen private Grünflächen ausgewiesen:
-
Entlang der südwestlichen und südlichen Grenze des Lagerplatzes der Bauunternehmung
an der Wegeler Straße ist eine private Grünstreifenfläche mit Pflanzung von Gehölzen und
einzelnen hochstämmigen Bäumen vorgesehen, wodurch eine Eingrünung des im Landschaftsbild z.T. sehr störenden Baustofflagerplatzes sichergestellt werden soll.
-
Eine vorhandene Geländemulde (Überlauf von Oberflächenwasser aus dem Bereich des
Hallenkomplexes durch Rohreinleitung unter der Nickenicher Straße) wird entsprechend
der vorhandenen Situation als private Grünfläche festgesetzt.
-
Die verbleibende Fläche neben der neu auszubauenden Einmündung Nickenicher Straße/Im Breitholz auf der Südseite der Nickenicher Straße wird ebenfalls als private Grünfläche ausgewiesen, hier soll jedoch auch die Möglichkeit bestehen, auf den angrenzenden
privaten Flächen eine Bedarfswartezone für LKW herzurichten, die den Hallenkomplex über die Straße Im Breitholz anfahren wollen (in diesem Falle wäre die Fläche mit entsprechendem Unterbau und Eingrünung als Schotterrasen zu gestalten).
Zum Bebauungsplan wurde durch das Stadtplanungsamt ein landespflegerischer Planungsbeitrag
gemäß § 17 Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz erstellt und mit der Unteren Landespflegebehörde (Kreisverwaltung Mayen-Koblenz) abgestimmt
(siehe oben unter 2.).
Außer den im Plangebiet ausgewiesenen Flächen für landespflegerische Ausgleichsmaßnahmen
sowie den durch Versickerung des Oberflächenwassers und teilweisen Erhalt von Grünbestand
vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen verbleibt in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz noch ein Restbedarf an auszugleichender Fläche, der nicht innerhalb des Plangebiets abgedeckt werden kann.
Hierfür sind ergänzende Kompensationsflächen auf der anderen Seite der Straße Im Breitholz zwischen dem Hallenkomplex und dem Bereich der Eicher Sportanlagen (Sportplatz/Tennisplatz) vorgesehen, die bereits in städtischem Eigentum stehen. Dort ist mit relativ geringem Aufwand und
insbesondere ohne zusätzlichen Grunderwerb ein vollwertiger Ausgleich des durch die Neuerschließung und teilweise Versiegelung des Baugebiets Nickenicher Straße noch gegebenen restlichen Kompensationsbedarfs möglich. Näheres ist dem landespflegerischen Planungsbeitrag zu
entnehmen, der Anlage zur vorliegenden Planbegründung ist.
D 3.3
8. Bodenordnung
Für die Realisierung der neu zu erschließenden und zu bebauenden Flächen im Planbereich ist die
Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens in Form einer Baulandumlegung nach den Bestimmungen der §§ 45 ff des BauGB erforderlich.
Die Anordnung und Einleitung des Verfahrens zur Baulandumlegung wurde vom Stadtrat bereits
am 3. Juli 2003 beschlossen, so dass das Bodenordnungsverfahren teilweise parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans begonnen werden kann und nach dessen Inkrafttreten möglichst zügig
abgeschlossen werden soll.
Durch frühzeitige Verhandlungen mit den Eigentümern der im Planbereich gelegenen neu zu erschließenden Grundstücke ist es der Stadt Andernach gelungen, einen größeren Anteil der im Umlegungsverfahren neu zu ordnenden Grundstücke vorab zu erwerben bzw. den Erwerb durch entsprechende Optionsverträge zu sichern, so dass auf Grund einer großen verfügbaren „Manövriermasse“ günstige Voraussetzungen für die Durchführung des Baulandumlegungsverfahrens bestehen.
9. Zeitliche Durchführung
Wegen des durch vielfache Anfragen dokumentierten großen Interesses von Bauwilligen an geeigneten Baugrundstücken im Stadtteil Eich strebt die Stadt Andernach eine möglichst schnelle Realisierung des neuen Baugebiets nach Abschluss der Verfahren zur Bauleitplanung und Bodenordnung an.
Ggf. besteht im Rahmen der Umlegung noch die Möglichkeit, die Inkraftsetzung durch Abschnittsbildung zu beschleunigen, wobei insbesondere der östliche Planbereich zwischen Wegeler Straße
und der in Nordsüdrichtung verlaufenden Grünstreifenverbindung vorrangig erschlossen werden
sollte. Die von der Nickenicher Straße nach Nordwesten abzweigende Stichstraße kann ggf. auch
zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden.
10. Kosten
Auf Grund von Kostenschätzungen auf Basis der Fachplanungen werden für die im Plangebiet
vorgesehenen öffentlichen Erschließungs- und Kanalbaumaßnahmen sowie für die erforderlichen
landespflegerischen Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich die folgenden überschlägig ermittelten Kosten entstehen:
- Kosten im Rahmen des Baulandumlegungsverfahrens
(Verrechnung mit Umlegungsvorteil):
ca.
140.000,00 €
- Straßen- und Wegebau (einschl. Beleuchtung u. Straßenbegleitgrün):
ca. 1.280.000,00 €
- Kanalbau (einschl. Straßenoberflächenentwässerung
und Rückhalte-/Versickerungsmulde):
ca.
475.000,00 €
- Lärmschutzwand im Bereich der Bauunternehmung:
ca.
200.000,00 €
- Grünflächen/landespflegerische Ausgleichsmaßnahmen
im Plangebiet (einschl. Anwuchspflege):
ca.
85.000,00 €
D 3.3
- Externe landespflegerische Ausgleichsmaßnahmen
(einschl. Pachtausfall):
- Spielplatz/Grünanlage (mit Ausstattung):
Geschätzte Kosten insgesamt:
ca.
60.000,00 €
ca.
200.000,00 €
2.440.000,00 €
==============
Die endgültigen Kosten ergeben sich bei der Herstellung der Anlagen bzw. bei der Durchführung
der Maßnahmen. Die für die Stadt entstehenden Kosten werden in der mittelfristigen Finanzplanung und im jeweiligen Vermögenshaushalt der Stadt Andernach veranschlagt und durch allgemeine Deckungsmittel und Darlehensaufnahme finanziert; soweit es sich um beitragsfähige Kosten
handelt, werden sie durch die Stadt Andernach über Erhebung von Erschließungsbeiträgen und
von Beiträgen für landespflegerische Maßnahmen nach den Bestimmungen der jeweils gültigen
Beitragssatzungen teilweise wieder vereinnahmt.
Ausgefertigt:
Andernach, 25. Mai 2004
Stadtverwaltung Andernach
Achim Hütten
Oberbürgermeister

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