Regelung über die Behandlung von Fundsachen 1 Juli 2011

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Regelung über die Behandlung von Fundsachen 1 Juli 2011
Handbuch der Verwaltung
Band I
Teil I – Organisationsangelegenheiten
Regelung für die Behandlung von Fundsachen an der
Westsächsischen Hochschule Zwickau
(R 06)
Regelung für die Behandlung von Fundsachen an der
Westsächsischen Hochschule Zwickau1
§ 1 Geltungsbereich und gesetzliche Grundlagen
1. Als Fundsachen i. S. dieser Regelung gelten nur verlorene Sachen, welche
innerhalb der Gebäude der Hochschule und den dazu gehörenden
Außentreppen, Innenflächen und Höfen gefunden werden.
2. Die Behandlung von Fundsachen, die im Bereich der Westsächsischen
Hochschule Zwickau gefunden werden, richtet sich nach den §§ 978 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
3. Für Fundsachen in der Hochschulbibliothek gilt die Benutzungsordnung der
Hochschulbibliothek in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 2 Annahme von Fundsachen
1. Das
zentrale
Fundbüro
der
WHZ
wird
dem
Hochschulsportzentrum
zugeordnet und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben werden
übertragen. Das zentrale Fundbüro befindet sich am Dr.-Friedrichs-Ring 2a im
Raum RI 344a (Sitz des Hallenmeisters auf der vorderen Galerie Halle
Schillerstraße).
2. Fundsachen, die auf dem „Campus Scheffelstraße“ gefunden werden, sind
beim Pförtner abzugeben. Fundsachen, die auf dem „Campus Innenstadt“
gefunden werden, sind im zentralen Fundbüro (RI 344a) oder im
Abwesenheitsfall in der Poststelle abzugeben und danach unverzüglich
(einschließlich des Fundsachennachweises gem. § 3) an das zentrale
Fundbüro weiterzuleiten.
3. Fundsachen, die auf dem „Campus Scheffelstraße“ abgegeben werden,
verbleiben ca. 10 Werktage an der Pforte und werden danach an das zentrale
Fundbüro abgegeben.
1
Maskuline Formen bzw. Bezeichnungen stehen aus Gründen der besseren Lesbarkeit für weibliche
und männliche Formen bzw. Bezeichnungen, sie werden in dieser Ordnung nicht
geschlechtsspezifisch verwendet.
2
4. In den Außenstellen werden die Annahmestellen von den Verwaltungsleitern
festgelegt und bekannt gemacht. Die Behandlung der Fundsachen unterliegt
dieser Richtlinie.
5. Verlorene Sachen, die außerhalb des Hochschulgeländes gefunden werden,
dürfen nicht angenommen werden. Diese Sachen sind vom Finder im
Fundbüro der Stadt Zwickau abzugeben.
§ 3 Fundsachennachweis
Jeder zur Entgegennahme von Fundsachen Berechtigte ist verpflichtet, für jeden
Fundgegenstand folgende Daten zu erfassen und in einem Fundsachennachweis
(Formblatt gem. Anlage 1) einzutragen:
-
Datum der Fundabgabe
-
Fundort
-
Zeit des Fundes
-
Beschreibung der Fundsache
-
Name und Adresse des Finders
-
Datum der Herausgabe
-
Name und Adresse des Abholers
-
Unterschrift des Abholers
-
Anspruch auf Finderlohn
-
Benachrichtigung des Finders
-
Unterschrift des Entgegennehmenden und Herausgebenden
§ 4 Mitteilung an den Eigentümer
Ist der Empfangsberechtigte (i. d. R. der Eigentümer oder Besitzer) der Fundsache
festzustellen, so ist er unverzüglich zu benachrichtigen und zu bitten, die Sache
innerhalb von vier Wochen abzuholen.
§ 5 Herausgabe von Fundsachen
1. Fundsachen werden in der zentralen Annahmestelle, im Falle des § 2 Absatz
3 an der Pforte Scheffelstraße herausgegeben.
3
2. Vor der Herausgabe hat derjenige, der sich als Empfangsberechtigter meldet,
seine Rechte an dem Fundgegenstand nachzuweisen. Dies muss mindestens
durch eine genaue Beschreibung über Art und Aussehen des angeblich
verlorenen Gegenstandes sowie, wenn möglich, über Art, Zeit und nähere
Umstände des Verlustes glaubhaft zu machen.
3. Der Abholer muss sich ausweisen. Im Fundsachennachweis sind der
vollständige Name und die Anschrift des Abholers sowie das Datum der
Abholung zu vermerken. Zudem hat der Abholer den Empfang der Fundsache
durch Unterschrift zu bestätigen.
§ 6 Bekanntmachung
Fundsachen, die nicht innerhalb von vier Wochen abgeholt werden, hat die zentrale
Annahmestelle durch Veröffentlichung auf der Homepage der Westsächsischen
Hochschule Zwickau bekanntzugeben. Der Verlierer ist aufzufordern, seine Rechte
an der Fundsache innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung anzumelden.
Die Bekanntmachung muss sechs Wochen abrufbar sein.
§ 7 Aufbewahrung und weitere Behandlung von Fundsachen
1. Die Fundsachen werden in der zentralen Annahmestelle aufbewahrt.
2. Steht die Bekanntmachung und Aufbewahrung im unverhältnismäßigen
Aufwand zur Fundsache gem. § 980 BGB (z. B. verschmutzte Kleidung,
verderbliche Gegenstände), beträgt die Aufbewahrungsfrist je nach Zustand
bzw. Eigenschaft der Fundsache ein bis vier Wochen. Eine Bekanntmachung
nach § 6 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
3. Nach Ablauf der Fristen gem. § 6 können die Fundsachen hochschulöffentlich
versteigert werden. Eine Liste der Versteigerungsgegenstände wird 6 Wochen
vor
der
Versteigerung
hochschulöffentlich
bekannt
gemacht.
Der
Versteigerungserlös tritt an die Stelle der Fundsache und wird auf ein Konto
der Hochschule eingezahlt.
4. Alle nicht versteigerten Fundsachen sowie der Versteigerungserlös werden
weitere 3 Jahre in der zentralen Annahmestelle aufbewahrt bzw. auf einem
Hochschulkonto
verwahrt.
Danach
fallen
die
Fundsachen
bzw.
der
4
Versteigerungserlös der WHZ zu. Bis dahin aufbewahrte Fundsachen werden
vernichtet oder gegebenenfalls an wohltätige Einrichtungen verschenkt. Der
Versteigerungserlös wird als Einnahme verbucht.
5. Für den Fall, dass die Fundgegenstände versteigert, vernichtet oder
verschenkt werden sollen, ist dies dem Kanzler der WHZ jeweils anzuzeigen.
§ 8 Finderlohn
1. Der
Finder
hat
gem.
§
978
Absatz
2
BGB
gegenüber
dem
Empfangsberechtigten einen Anspruch auf Finderlohn, wenn die Fundsache
einen Wert von über 50,00 Euro hat. Dies gilt nicht für Bedienstete der WHZ
und für das Personal der Wach- und Schließgesellschaften sowie für das
Personal der Reinigungsfirmen.
2. Sind Fundsachen bzw. der Ersteigerungserlös der WHZ zugefallen, richtet
sich der Anspruch gegen die WHZ und ist innerhalb einer Frist von drei Jahren
geltend zu machen.
3. Dem
Finder
ist
die
Herausgabe
der
Fundsache
an
einen
Empfangsberechtigten anzuzeigen.
§ 9 Sonderfälle
Streit- und Sonderfälle werden durch die Schadenskommission der Westsächsischen
Hochschule Zwickau bearbeitet.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
gez. Prof. e. h. Dr. oec. habil. Joachim Körner
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Registrierung von Fundsachen
Beschreibung der Fundsache:
Fundort:
Name und Anschrift des Finders (ggf. Email):
Fundzeit:
Fundabgabe am:
Name (leserlich) und Unterschrift des Entgegennehmenden:
Herausgabe am:
Name und Anschrift Abholer:
Unterschrift Abholer:
Fundsache über 50,00 Euro (geschätzt)
ja
Abgabenachricht an Finder bei Fundsache über 50,00 Euro am:
Unterschrift des Herausgebenden:
nein
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Registrierung von Fundsachen
Beschreibung der Fundsache:
Fundort:
Name und Anschrift des Finders (ggf. Email):
Fundzeit:
Fundabgabe am:
Name (leserlich) und Unterschrift des Entgegennehmenden:
Herausgabe am:
Name und Anschrift Abholer:
Unterschrift Abholer:
Fundsache über 50,00 Euro (geschätzt)
ja
Abgabenachricht an Finder bei Fundsache über 50,00 Euro am:
Unterschrift des Herausgebenden:
nein
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