Fall 1: A leiht sich von B dessen Fahrrad (Wert € 300,

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Fall 1: A leiht sich von B dessen Fahrrad (Wert € 300,
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Fall 1:
A leiht sich von B dessen Fahrrad (Wert € 300,-) und veräußert es an den gutgläu-bigen
(leicht fahrlässigen) C für € 500,- . C verweigert die Herausgabe.
1. Ansprüche des B gegen A ?
2. Ansprüche des B gegen C ?
3. Ansprüche des C gegen A ?
1. Abwandlung:
A hat dem B das Fahrrad gestohlen und es anschließend an C veräußert.
2. Abwandlung:
A schenkt das von B geliehene Fahrrad seinem Freund C.
Zusatzfragen:
1. Was ist Vorsatz i.S.d. BGB ?
2. Was ist Fahrlässigkeit i.S.d. BGB ?
3. Was ist grobe Fahrlässigkeit i.S.d. BGB ?
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Fall 1 - Lösung:
Ausgangsfall:
Ansprüche des B gegen A:
A. Aus § 604 I auf Rückgabe des Fahrrades ?
I. Anspr. entstanden (+), wirksamer LeihV zw. A und B (+).
II. Anspr. untergegangen (+), nachträgl. Unmögl. für Schuldner A gem. § 275 I Alt. 1 (+), C
hat das Fahrrad gutgl. (leicht fahrl.) von A gem. §§ 929 I 1, 932 I 1 erworben und verweigert
die Herausgabe.
Anspr. aus § 604 I (-).
B. Aus §§ 280 I, III, 283 S. 1, 604 I auf Schadensersatz (SE) wegen zu vertreten-der
Unmögl. der Rückgabe ?
I. Wirksames einseitiges oder gegenseitiges Schuldverhältnis gem. § 280 I 1 (+), wirksamer
LeihV (= einseitig verpflichtender Vertrag) zw. A und B (+). s.o.
II. Untergang der Leistungspflicht des Schuldners wegen obj. oder subj. Unmögl. gem. §
275 I Alt. 1 (+), subj. Unmögl. des A.
III. Schuldner hat Leistungshindernis zu vertreten gem. § 280 I 2 i.V.m. § 276, d.h. Vorsatz
oder Fahrl. (+), Vorsatz des A.
IV. Unmögl. ist nach Vertragsschluss eingetreten (+).
V. Nichterfüllungsschaden beim Gläubiger (+), B hat einen Schaden in Höhe von € 300,erlitten.
VI. Unmögl. ist kausal für den Schaden (+).
VII. Rechtsfolge = SE statt der ganzen Leistung (= unbeschränkter SE) wegen erhebl.
Pflichtverletzung des Schuldners, § 283 S. 2 i.V.m. § 281 I 3 (+), SE € 300,- .
Anspr. aus §§ 280 I 1, III, 283 S. 1, 604 I (+).
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C. Aus §§ 280 I, III, 283 S. 1 analog i.V.m. § 985 auf SE wegen zu vertretender Unmögl. der
Herausgabe aus § 985 (-), §§ 989, 990 I = leges speciales.
D. Aus §§ 285 I, 604 I auf Herausgabe der von C erlangten € 500,- ?
I. Eintritt eines nach § 275 beachtl. Hindernisses der Leistung eines Gegenstandes =
nachträgl. oder anfängl., zu vertretende oder nicht zu vertretende Unmögl. (+),
nachträgl., subj., zu vertretende Unmögl. der Rückgabe des Fahrrades durch A.
II. Der Schuldner hat für den Gegenstand der unmögl. Leistung einen Ersatz oder ErsatzAnspr. erlangt (+), A hat für das Fahrrad € 500,- Ersatz von Erwerber C erlangt.
III. Identität von Geschuldetem und Gegenstand, für den Ersatz erlangt wurde (+).
IV. Rechtsfolge = Herausgabe des Erlangten = € 500,- .
Anspr. aus §§ 285 I, 604 I (+).
E. Aus § 285 I analog i.V.m. § 985 auf Herausgabe der von C erlangten € 500,- (-), § 816 I 1
= lex specialis.
F. Aus §§ 687 II 1, 678 wegen angemaßter GoA auf SE ?
I. Obj. fremdes Geschäft = Tätigkeiten, die bereits ihrer Natur oder ihrem äußeren
Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen (+),
Veräußerung des Fahrrades des B durch den Entleiher A an C.
II. Nichtberechtigung des Geschäftsführers (+).
III. Kenntnis der Nichtberechtigung (+).
IV. Rechtsfolge = Ersatz des adäquat kausalen Schadens (+), € 300,- .
Anspr. aus §§ 687 II 1, 678 (+).
G. Aus §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 Alt. 2 wegen angemaßter GoA auf Herausgabe der € 500,?
I. Obj. fremdes Geschäft (+). s.o.
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II. Nichtberechtigung des Geschäftsführers (+). so.
III. Kenntnis der Nichtberechtigung (+). s.o.
IV. Rechtsfolge = Herausgabe des Erlangten (+), € 500,- .
Anspr. aus §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 Alt. 2 (+).
H. Aus §§ 989, 990 I 1 auf SE ?
I. Eigentum des Anspr.-Stellers im Augenblick der schädigenden Handlung (+), Verleiher
B war Eigentümer des Fahrrades, als A es an C veräußerte.
II. Besitz des Anspr.-Gegners in dems. Augenblick (+), A war unm. (Fremd-) Be-sitzer des
Fahrrades.
III. Fehlendes BesitzR des Anspr.-Gegners ?
A hatte zunächst ein BesitzR aus dem wirksamen LeihV mit B.
Str., ob Umwandlung von rm. Fremdbesitz in unrm. Eigenbesitz = Besitzerwerb i.S.d. § 990 I
1:
1. M 1 = sog. Aufschwung-Th. des BGH: Wenn sich der rm. Fremdbesitzer zum unrm.
Eigenbesitzer aufschwingt, erwirbt er unrm. Besitz.
Danach BesitzR des A (-), weil er sich bei Veräußerung an C zum unrm. Eigen-besitzer
aufgeschwungen hat.
2. M 2: Mit dem Ausdruck „Erwerb des Besitzes“ verweist § 990 I 1 auf § 854 I, II, wonach
als Besitzerwerb ledigl. die erstmalige Erlangung der tatsächl. Sachherr-schaft, nicht auch die
spätere Umwandlung von ursprüngl. Fremd- in Eigenbesitz, erfasst wird.
Danach BesitzR des A (+).
3. SE: Das Gesetz kennt zwei Arten von Besitz, den Fremd- und den Eigenbesitz, die sich
grds. voneinander unterscheiden. Auch bei der Auslegung des § 990 I 1 können sie nicht ohne
weiteres gleichgesetzt werden. Das Leitmotiv der §§ 987 ff ist die Haftungsfreistellung des
redl. Besitzers. Die Regelung ist dabei primär auf den Eigenbesitzer zugeschnitten; denn nur
er kann sich ja für befugt halten, mit der Sache nach Belieben zu verfahren. Dann liegt es aber
nahe, auch die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz als „Erwerb des Besitzes“ i.S.d. §
990 I 1 zu qualifizie-ren. M 1 ist zu folgen.
Unrm. Besitz des A also (+).
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IV. Rechtshängigkeit = zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung muss be-reits Klage
auf Herausgabe gem. § 985 erhoben und dem Klagegegner zuge-stellt worden sein, vgl. §
261 ZPO (-).
V. Fehlende Rechtshängigkeit kann nach § 990 I 1 durch Bösgl. bei dem Erwerb des
Besitzes (= Vorsatz oder grobe Fahrl. = Kenntnis oder grob fahrl. Un-kenntnis vom
mangelnden BesitzR) ersetzt werden (+).
VI. Schaden (+), Eigentumsverlust an C.
VII. Verschulden = Vorsatz oder Fahrl. (+), Vorsatz des A.
VIII. Rechtsfolge = SE = € 300,- .
Anspr. aus §§ 989, 990 I 1 (+).
J. Aus §§ 992 Alt. 2, 823 I auf SE aus unerlaubter Handlung ?
I. Besitzverschaffung durch verbotene Eigenmacht (= dem unm. Besitzer den Besitz
entziehen oder ihn im unm. Besitz stören) oder Straftat..
1. Verbotene Eigenmacht des A gegenüber B (-)..
2. Straftat (+), A hat sich bei der Veräußerung an C durch veruntreuende Unter-schlagung, §
246 II StGB, unrm. (Eigen-) Besitz verschafft. § 992 Alt. 2 (+).
II. Rechtsgutsverletzung gem. § 823 I (+), Eigentum und mittelb. Besitz des B.
III. Handlung (= positives Tun oder Unterlassen) (+), Veräußerung des Fahrra-des an den
gutgl. C.
IV. Haftungsbegründende Kausalität (= adäquate Kausalität zw. Handlung und
Rechtsgutsverletzung) (+).
V. RW.
1. Str., worauf sich das Unrechtsurteil bezieht:
a. M 1 = Lehre vom Erfolgsunrecht: Verletzung eines von § 823 I geschützten Rechtsguts ist
regelmäßig rw.
Danach RW. (+) wegen der Rechtsgutsverletzungen.
b. M 2 = Lehre vom Handlungsunrecht: RW. nur (+), wenn die schädigende Hand-lung
fahrl. oder vorsätzl. begangen wurde.
Danach RW. (+), Vorsatz des A.
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VI. Verschulden (= Vorsatz oder Fahrl. bzgl. des schädigenden Erfolges) (+), Vorsatz des
A.
VII. Schaden i.S.d. § 249 (+), € 300,- .
VIII. Haftungsausfüllende Kausalität (= adäquate Kausalität zw. Rechtsguts-verletzung
und Schaden) (+), € 300,- .
IX. Rechtsfolge = SE gem. §§ 249 ff, d.h. € 300,- .
Anspr. aus §§ 992 Alt. 2, 823 I (+).
K. Aus §§ 992 Alt. 2, 823 II BGB i.V.m. § 246 II StGB auf SE wegen veruntreu-ender
Unterschlagung ?
I. § 992 Alt. 2 (+). s.o.
II. SchutzG-Verletzung = tbm., rw. und schuldh. Verletzung des SchutzG (= alle
Normen, die ein best. Verh. ge- oder verbieten, und die sich direkt an den Einzelnen
wenden; es gelten alle Regeln des SchutzG bzgl. TBM., RW. und Schuld) (+).
III. Rechtsfolge = SE gem. §§ 249 ff, d.h. € 300,- .
Anspr. aus §§ 992 Alt. 2, 823 II BGB i.V.m. § 246 II StGB (+).
L. Aus §§ 992 Alt. 2, 826 auf SE ?
I. § 992 Alt. 2 (+). s.o.
II. Sittenverstoß = Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht
Denkenden. Eine Schadenszufügung kann wegen ihres anstößigen Mittels (Verhaltens),
wegen des tadelnswerten Zwecks oder wegen der Unverhältnis-mäßigkeit von Mittel
und Zweck sittenwidrig sein (+), bewusste Schädigung des Vertragspartners B.
III. Schaden (+). s.o.
IV. Vorsatz bzgl. Schadenszufügung und bzgl. der den Sittenverstoß begrün-denden
Tatsachen (+). (Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ist nicht erforderl.)
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V. Rechtsfolge = SE gem. §§ 249 ff (+), € 300,- .
Anspr. aus §§ 992 Alt. 2, 826 (+).
M. Aus § 816 I 1 auf Herausgabe der € 500,- ?
I. Ausschluss durch §§ 987 ff (-), §§ 987 ff regeln nur Anspr. des Eigentümers auf SE und
Nutzungsherausgabe, nicht aber auf den Veräußerungserlös.
II. Verfügung (= jedes Rechtsgeschäft, das die dingl. Rechtslage unm. ändert, sei es
durch Übertragung, Belastung oder inhaltl. Änderung eines bestehenden Rechts) des G
als Nichtberechtigter (= jeder, der nicht entweder Rechtsinha-ber oder zu der
Verfügung ermächtigt ist) ?
A hat durch Übereignung an C über das Eigentum des B verfügt. Nichtberechti-gung (+), A
hatte weder Eigentum noch Vollmacht.
III. Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten (B) (+), wenn C gutgl. gem.
§§ 929, 932 Eigentum erworben hat.
1. Gutgl. des C (+), leichte Fahrl.
2. Ausschluss des § 932 durch § 935 (-), die Sache ist dem unm. Besitzer nicht
abhandengekommen (= unfreiw. Verlust des unm. Besitzes). B hat dem A das Fahrrad
freiw. herausgegeben.
IV. Rechtsfolge = Herausgabe des Erlangten.
Str., was als das Erlangte anzusehen ist:
1. M 1: Der Verfügende muss alles, was er für den Verfügungsgegenstand erhalten hat,
herausgeben.
Danach Herausgabe von € 500,- (+).
2. M 2: Der Verfügende muss nur den obj. Wert des Verfügungsgegenstandes he-rausgeben.
Danach Herausgabe von € 300,- (+).
3. SE: M 1 beruft sich auf den Wortlaut des § 816 I, der keine Begrenzung auf den obj. Wert
des Verfügungsgegenstandes beinhaltet. M 2 entgegnet, nach der Grund-regel des § 818 II sei
anerkannt, dass bei Unmögl. der Herausgabe nur der obj. Wert zu ersetzen sei. Die GewinnHerausgabepflicht bedeute eine unbillige Be-nachteiligung des gutgl. Verfügenden; denn
dieser müsse besser stehen als der bösgl., der allein nach §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 zur
Gewinnherausgabe verpflichtet sei. Auch der Wortlaut des § 816 I 1 spreche nicht für M 1;
denn ein etwa erzielter Gewinn sei gerade nicht aus der Verfügung erlangt, sondern aus dem
zugrunde lie-genden schuldrechtl. Geschäft. Da sich das BGB eindeutig für eine
Privilegierung des Gutgl. entschieden hat, ist M 2 vorzugswürdig; denn sie ermögl. die
Differen-zierung zw. gutgl. und bösgl. Verfügenden.
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Anspr. aus § 816 I 1 (+) in Höhe von € 300,- .
Ansprüche des B gegen C:
A. Aus § 604 IV auf Rückgabe des Fahrrades ?
I. Wirksamer LeihV zw. B und A (+). s.o.
II. Beendigung der Leihe (+), Veräußerung an C.
III. Bloße Gebrauchsüberlassung an C (-), weil Veräußerung an C (+).
Anspr. aus § 604 IV (-).
B. Aus § 985 auf Herausgabe des Fahrrades (-), C ist Eigentümer geworden gem. §§ 929, 932,
weil Abhandenkommen (= unfreiw. Verlust des unm. Besitzes) (-).
C. Aus §§ 861, 869 auf Wiedereinräumung des mittelb. Besitzes an B durch Wiedereinräumung des unm. Besitzes an A (-), weil § 858 I (-), keine verbotene Eigen-macht
gegen den unm. Besitzer.
D. Aus § 1007 I auf Herausgabe des Fahrrades (-), C = gutgl. (Bösgl. bei § 1007 = Vorsatz
und grobe Fahrl.).
I. Früherer Besitz = früherer unm., mittelb. oder Fremd-Besitz des Anspr.-Stellers (+),
mittelb. Besitz des B.
II. Ggw. unm. Besitz des Anspr.-Gegners (+).
III. Bösgl. (= Vorsatz oder grobe Fahrl. = Wissen oder grob fahrl. Unkenntnis von
mangelnder Besitzberechtigung gegenüber dem früheren Besitzer) (-), nur leichte Fahrl.
des C.
Anspr. aus § 1007 I (-).
E. Aus § 1007 II 1 auf Herausgabe des Fahrrades (-), C = Eigentümer. s.o.
F. § 812 I 1 Alt. 1 auf Herausgabe des Fahrrades ?
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I. Der Anspr.-Gegner müsste etwas (= jede vermögenswerte Position) erlangt (= der
Vermögensvorteil muss tatsächl. in das Vermögen des Anspr.-Gegners übergegangen
sein) haben (+), C hat Eigentum und unm. Besitz am Fahrrad erlangt.
II. Durch Leistung (= jede gewollte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens)
des Anspr.-Stellers (Leistungsbeziehung muss immer zw. Anspr.-Steller und -Gegner
bestehen) (-), A hat an C geleistet.
Anspr. aus § 812 I 1 Alt. 1 (-).
G. Aus § 812 I 1 Alt. 2 (-), C hat durch Leistung des A erlangt (sog. Vorrang der
Leistungskondiktion), d.h. in sonstiger Weise aus dem Vermögen des B (-).
H. Aus § 823 I auf SE wegen des Erwerbs des C von A ?
I. Rechtsgutsverletzung (+), Eigentum und mittelb. Besitz des B verletzt.
II. Handlung (+), Erwerb von A.
III. Haftungsbegründende Kausalität = adäquate Kausalität zw. Handlung und
Rechtsgutsverletzung (+).
IV. RW. (-), § 932 (= gesetzl. RF-Grund) greift zugunsten des nur leicht fahrl., d.h. gutgl.
handelnden C.
Anspr. aus § 823 I (-).
J. Aus § 826 auf SE (-), Vorsatz des C (-).
Ansprüche des C gegen A:
A. Aus § 311 a II auf SE oder Aufwendungs-Ersatz ?
I. Wirksamer KaufV zw. C und A (+).
II. Leistungshindernis des Schuldners (-), A hat dem gutgl. C die Sache übergeben und ihm
Eigentum daran verschafft.
Anspr. aus § 311 a II (-).
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B. Aus § 346 I i.V.m. § 326 IV auf Rückzahlung des Kaufpreises (-), Unmögl. (-), d.h.
Gegenleistung des C war geschuldet.
C. Aus § 823 I auf SE (-), Schaden (-), C hat Eigentum und unm. Besitz erlangt.
D. Aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB auf SE (-), weil TB-Merkmal Ver-mögensschaden
(-), es sei denn man folgte der älteren Makel-Th. der Rspr., wo-nach Vermögensschaden (+),
weil der gutgl. Erwerber dem Risiko eines Prozesses um die Sache oder eines Strafverf.
wegen Hehlerei ausgesetzt sei und auch sonst aus moralischen oder geschäftl. Gründen zur
Hergabe der Sache genötigt sein könnte. Die bloße Tatsache, dass die Sache wegen ihrer
deliktischen Herkunft mit einem „sittl.“ Makel behaftet ist, reicht auch für die neuere
Rspr. nicht mehr. Bei der erlangten Gegenleistung wird man differenzieren müssen: Besteht
ledigl. die allg. Gefahr, einem Prozess um die Sache ausgesetzt zu sein, so liegt angesichts der
für den Besitzer der Sache günstigen Beweisregeln des BGB noch kein Vermögensschaden
in Form der konkr. Vermögensgefährdung vor.
Demgegenüber ist ein Vermögensschaden in Form der konkr. Vermögensgefähr-dung zu
bejahen, wenn die konkr. Gefahr besteht, dass der Erwerber den Prozess verliert oder die
Sache dem Eigentümer aus Gründen der geschäftl. Rücksicht-nahme herausgeben muss.
Also Vermögens-schaden (-), weil konkr. Gefahr für das Vermögen des C (-).
1. Abwandlung:
Ansprüche des B gegen A:
A. Aus §§ 687 II 1, 678 auf SE wegen angemaßter GoA (+), € 300,- .
B. Aus §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 Alt. 2 auf Herausgabe des Erlangten wegen ange-maßter
GoA (+), € 500,- .
C. Aus §§ 989, 990 I 1 auf SE (+), € 300,- .
D. Aus §§ 992 Alt. 2, 823 I auf SE (+), € 300,- .
E. Aus §§ 992 Alt. 2, 823 II BGB i.V.m. § 242 I StGB auf SE (+), € 300,- .
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F. Aus §§ 992 Alt. 2, 826 auf SE (+), € 300,- .
G. Aus § 816 I 1 auf Herausgabe des Erlangten vom Nichtberechtigten (= jeder, der nicht
entweder Rechtsinhaber oder zu der Verfügung ermächtigt ist) (-), Verfügung (= jedes
Rechtsgeschäft, das die dingl. Rechtslage unm. ändert, sei es durch Übertragung,
Belastung, Aufhebung oder inhaltl. Änderung eines bestehenden Rechts) des A
unwirksam, weil Abhandenkommen (= unfreiw. Verlust des unm. Besitzes) (+), die dingl.
Rechtslage des B hat sich nicht geän-dert, weil B nach wie vor Eigentümer (Eigentum =
umfassende rechtl. Herr-schaft über eine Sache) des Fahrrades ist.
Ansprüche des B gegen C:
A. Aus § 985 auf Herausgabe (+), B = Eigentümer, da Abhandenkommen (= un-freiw.
Verlust des unm. Besitzes) (+).
B. Aus § 861 I auf Wiedereinräumung des Besitzes (-), weil § 858 II 2 Alt. 2 (-), d.h. C
kannte nicht die Fehlerhaftigkeit des Besitzes (= der durch verbotene Ei-genmacht
erlangte Besitz ist fehlerhaft, § 858 II 1) seines Besitzvorgängers A.
C. Aus § 1007 I auf Wiedereinräumung des unm. Besitzes (-), C war gutgl., weil nur leichte
´Fahrl. (+).
D. Aus § 1007 II 1 HS. 1 auf Wiedereinräumung des unm. Besitzes (+), weil § 242 I StGB
(+), Herausgabe des Fahrrades.
E. Aus § 812 I 1 Alt. 2 auf Herausgabe des Fahrrades (+), Vorrang der Leistungskondiktion A/C ist wegen Abandenkommen, § 935 (-).
F. Aus § 823 I auf SE (-), A hat Eigentum und unm. Besitz des B verletzt.
G. Aus § 826 auf SE (-), Vorsatz (= es genügt, wenn Schädiger die Mögl. des
Schadenseintritts erkennt und billigend in Kauf nimmt = dolus eventualis) des C (-).
Ansprüche des C gegen A:
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A. Aus § 311 a II 1 Alt. 1 auf SE ?.
I. Vertrag i.S.d. § 311 a I (+), wirksamer KaufV.
II. Leistungshindernis des Schuldners gem. § 275 (+), subj. Unmögl. des A, dem C das
Eigentum an dem abhanden gekommenen Fahrrad zu verschaffen.
III. Leistungshindernis bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, § 311 a I. (+).
IV. Schuldner kennt das Leistungshindernis oder hat seine diesbzgl. Unkennt-nis zu
vertreten, § 311 a II 2 (+), Kenntnis des A.
V. Kausalität des Leistungshindernisses für den Schaden des Gläubigers, § 311 a II 1 (+), C
hat kein Eigentum erlangt und für den erlangten Besitz € 500,- gezahlt.
VI. Rechtsfolge = SE = positives Interesse = € 500,- .
Anspr. aus § 311 a II 1 Alt. 1 (+).
B. Aus § 311 a II 1 Alt. 2 (-), Aufwendungs-Ersatz nach § 284 erfasst nicht die erbrachte
Gegenleistung.
C. Aus § 346 I i.V.m. § 326 IV auf Rückgabe der Gegenleistung (+), € 500,- .
D. Aus § 346 I i.V.m. § 326 V auf Rückgabe der Gegenleistung (-), erforderl.
Rücktrittserklärung gem. § 349 (-), C hat nichts erklärt.
E. Aus §§ 280 I, 311 II, 241 II auf SE ?
I. Anwendbarkeit neben § 311 a II (+).
II. Aufnahme von Vertragsverhandlungen = Beginn der Verhandlungen, § 311 II Nr. 1
(+).
III. Pflichtverletzung .
1. Pflichten = Schutzpflichten gegenüber den Rechten, Rechtsgütern und Inte-ressen des
anderen Teils (+), Aufklärungspflicht bzgl. Herkunft des Fahrrades.
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2. Verletzung der Aufklärungspflicht (+).
IV. RW. (+).
V. Verschulden (+), Vorsatz des A
VI. Schaden (+), € 500,- .
VII. Rechtsfolge = SE = Verletzungs- und Vertrauens-Interesse = € 500,Anspr. aus §§ 280 I, 311 II, 241 II (+). .
F. Aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB auf SE (+), € 300,- .
G. Aus § 826 auf SE (+), € 300,- .
2. Abwandlung:
Ansprüche des B gegen A:
A. Aus § 604 I auf Rückgabe des Fahrrades (-), § 275 I HS. 1 (+), Schuldner A kann die
Sache nicht herausgeben.
B. Aus §§ 280 I, III, 283 S. 1, 604 I auf SE wegen zu vertretender Unmögl. der Rückgabe (+),
€ 300,- .
C. Aus §§ 687 II 1, 678 auf SE wegen angemaßter GoA (+), € 300,- .
D. Aus §§ 989, 990 I 1 auf SE (+), € 300,- .
E. Aus §§ 992 Alt. 2, 823 I auf SE (+), € 300,- .
F. Aus §§ 992 Alt. 2, 823 II BGB i.V.m. § 246 II StGB auf SE (+), € 300,- .
G. Aus §§ 992 Alt. 2, 826 auf SE (+), € 300,- .
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Ansprüche des B gegen C:
A. Aus § 604 IV (-), bloße Gebrauchsüberlassung (-), Veräußerung an C (+).
B. Aus § 985 auf Herausgabe (-), C = Eigentümer, da Abhandenkommen (-).
C. Aus §§ 861, 869 auf Wiedereinräumung des mittelb. Besitzes durch Herausgabe der Sache
an den früheren unm. Besitzer (-), § 858 I (-).
D. Aus § 1007 I auf Wiedereinräumung des mittelb. Besitzes (-), C = gutgl.
E. Aus § 1007 II 1 auf Wiedereinräumung des mittelb. Besitzes (-), C ist Eigen-tümer.
F. Aus § 812 I 1 Alt. 1 auf Herausgabe des Erlangten (-), A hat geleistet.
G. Aus § 812 I 1 Alt. 2 auf Herausgabe des Erlangten (-), C hat durch Leistung erlangt.
(Vorrang der Leistungskondiktion).
H. Aus § 816 I 2 auf Herausgabe des unentgeltl. Erlangten (+), Herausgabe des Fahrrades an
B. (Bei gemischten Schenkungen liegt Unentgeltl. vor, wenn der unentgeltl. Teil des
Geschäfts überwiegt).
J. Aus § 823 I auf SE (-), § 932 = gesetzl. RF-Grund (+).
K. Aus § 826 auf SE (-), Vorsatz des C (-).
Ansprüche des C gegen A:
A. Aus § 311 a II auf SE (-), A hat dem gutgl. C Eigentum verschafft, d.h. den SchenkungsV
erfüllt..
B. Aus § 523 I auf SE (-), Mangel zur Zeit des Schenkungsvollzugs, d.h. bei Erfüllung des
SchenkungsV durch den Nichtberechtigten (-).
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Zusatzfragen:
1. Vorsatz i.S.d. BGB i= Wissen und Wollen der Rechts- oder Pflichtwidrig-keit.
Bedingter Vorsatz reicht aus.
2. Fahrl. i.S.d. BGB = Außerachtlassen der im Verkehr erforderl. Sorgfalt, § 276 II.
3. Grobe Fahrl. i.S.d. BGB = Außerachtlassen der im Verkehr erforderl. Sorg-falt in
bes. schw. Maße.

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