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BMVBS-Online-Publikation, Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und
flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand
in den mitteleuropäischen Nachbarländern
Impressum
Herausgeber
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
Wissenschaftliche Begleitung
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Bearbeitung
ECOFYS GmbH, Köln
Sven Schimschar
Thomas Boermans
Dominik Urban
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Berlin
Dr. Alexander Renner
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Bonn
Hans-Peter Lawrenz
Vervielfältigung
Alle Rechte vorbehalten
Zitierhinweise
BMVBS (Hrsg.): Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen
für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern.
BMVBS-Online-Publikation 23/2010.
Die vom Auftragnehmer vertretene Auffassung ist nicht unbedingt mit der
des Herausgebers identisch.
ISSN 1869-9324
© BMVBS November 2010
Ein Projekt des Forschungsprogramms „Zukunft Bau“ des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), betreut vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raum­
forschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR).
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
1
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
3
1.
EINLEITUNG
4
2.
ZUSAMMENFASSENDER VERGLEICH
6
3.
2.1
Chronologie der relevanten Baugesetze
2.2
Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
10
2.3
Anforderungen an die Anlagentechnik
14
2.4
Rechtliche Instrumente
17
2.5
Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
19
2.6
Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
22
2.7
Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
26
2.8
Abschließende Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
28
ANHANG
3.1
3.2
3.3
3.4
3.6
3.7
3.8
30
Deutschland
31
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
31
37
41
56
Länderspezifische Historie
Rechtliche Instrumente
Arten von Förderprogrammen
Ausblick
Frankreich
57
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
57
65
69
76
Länderspezifische Historie
Rechtliche Instrumente
Arten von Förderprogrammen
Ausblick
Belgien (Flandern)
78
3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.3.4
78
85
87
91
Länderspezifische Historie
Rechtliche Instrumente
Arten von Förderprogrammen
Ausblick
Niederlande
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
3.5
7
Länderspezifische Historie
Rechtliche Instrumente
Arten von Förderprogrammen
Ausblick
93
93
98
101
104
Dänemark
106
3.5.1
3.5.2
3.5.3
3.5.4
106
111
115
116
Länderspezifische Historie
Rechtliche Instrumente
Arten von Förderprogrammen
Ausblick
Schweden
117
3.6.1
3.6.2
3.6.3
3.6.4
117
123
127
128
Länderspezifische Historie
Rechtliche Instrumente
Arten von Förderprogrammen
Ausblick
Österreich
129
3.7.1
3.7.2
3.7.3
3.7.4
129
132
136
138
Länderspezifische Historie
Rechtliche Instrumente
Arten von Förderprogrammen
Ausblick
Großbritannien
Inhaltsverzeichnis
139
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
3.8.1
3.8.2
3.8.3
3.8.4
3.9
3.11
139
153
158
163
Polen
3.9.1
3.9.2
3.9.3
3.9.4
3.10
Länderspezifische Historie
Rechtliche Instrumente
Arten von Förderprogrammen
Ausblick
2
164
Länderspezifische Historie
Rechtliche Instrumente
Arten von Förderprogrammen
Ausblick
164
168
171
172
Luxemburg
173
3.10.1
3.10.2
3.10.3
3.10.4
173
181
184
191
Länderspezifische Historie
Rechtliche Instrumente
Arten von Förderprogrammen
Ausblick
Tschechische Republik
194
3.11.1
3.11.2
3.11.3
3.11.4
194
200
211
217
Länderspezifische Historie
Rechtliche Instrumente
Arten von Förderprogrammen
Ausblick
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
221
TABELLENVERZEICHNIS
221
4.
ENGLISH SUMMARY
225
4.1
Introduction
226
4.2
Summarising comparison
228
4.3
Chronology of building regulations
229
4.4
Requirements for existing buildings
231
4.5
Requirements for the systems engineering (HVAC)
233
4.6
Legal instruments
235
4.7
Motivation for energy retrofitting of existing buildings
236
4.8
Energy related support programs for existing buildings
239
4.9
Acceptance of support programs in the population
242
4.10
Conclusive Summary
243
Inhaltsverzeichnis
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
3
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ANAH
BR
CEN
CERT
DDE
EAP / EA
EEG
EEWärmeG
EIA
EnEG
EnEV
EPBD
EPC
HeizAnlV
HIP
KfW
KWK
KWKG
MIA
OCIL
RT
TVA
VAMIL
VROM
WSchV
NEEAP
Inhaltsverzeichnis
Agence nationale de l’habitat
Bygningsreglement (Dänische Gebäudeverordnung)
Comité Européen de Normalisation (Europäisches Komitee für
Normung)
Carbon Emissions Reduction Target
Direction départementale de l’Equipement
Energie Audit Procedure
Erneuerbare-Energien Gesetz
Erneuerbare-Energien Wärmegesetz
Energieinvesteringsaftrek
Energieeinspargesetz
Energieeinsparverordnung
Energy Performance of Buildings Directive (Europäische
Gebäuderichtlinie)
Energieprestatiecertifikat
Heizungsanlagenverordnung
Home Information Pack
Kreditanstalt für Wiederaufbau
Kraft-Wärme-Kopplung
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Milieu-investeringsaftrek
Office Central Interprofessionnel du Logement
Réglementation Thermique
taxe à la valeur ajoutée (Mehrwertsteuer)
Willekeurige afschrijving Milieu-investeringen (VAMIL)
Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en
Milieubeheer
(Niederländisches
Ministerium
für
Wohnungswesen, Raumplanung und Umwelt)
Wärmeschutzverordnung
National Energy Efficiency Action Plan
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
4
1. EINLEITUNG
Die europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)
wird derzeit von der EU-Kommission in einem „Recasting“ überarbeitet. Ein
wesentliches Thema hierbei ist die Gebäudesanierung, da die CO 2 Vermeidungspotentiale in diesem Bereich zwar unbestritten sind, die Vorgaben
der bisherigen EPBD jedoch nicht weitgehend genug erscheinen, bzw. in ihrer
Umsetzung gestützt werden sollen. Dies betrifft vor allem die Themen
Wirkungsbereich (z.B. „1000 m² Grenze bei Sanierung), Anforderungsniveau
(Festlegung von ambitionierten Mindeststandards, ggf. über einen BenchmarkingMechanismus) und Stärkung der Direktive im Bereich Energieausweis für
Gebäude.
Zur informellen Unterstützung der deutschen Ratsdelegation bei den anstehenden
EU-Ratsverhandlungen, aber auch für die öffentlich geführte Diskussion bezüglich
der bestmöglichen Strategien zur Erschließung des Energieeinsparpotentials im
Gebäudebestand, sind die Kenntnisse und eine vergleichende Darstellung der
aktuellen Anforderungen und unterschiedlichen Ansätze zur Umsetzung des
Artikels 6 der EPBD sowie der jeweiligen flankierenden Maßnahmen in den
europäischen Nachbarländern eine wichtige Voraussetzung. Diese erforderlichen
Informationen sollten im Rahmen dieses Projektes erarbeitet werden.
Ziel war es dabei, detaillierte und aktuelle Informationen zur Umsetzung des
Artikels 6 der EPBD sowie der flankierenden Maßnahmen (Förderprogramme,
steuerliche Anreize, andere rechtliche Instrumente u. s. w.) in den Ländern der
EU zu erarbeiten und übersichtlich darzustellen. Dabei wurden alle bestehenden
Regelungen bis zum Stichtag 05.01.2009 betrachtet.
Untersucht wurden die Länder Deutschland, Frankreich, Belgien (Flandern),
Niederlande, Dänemark, Schweden, Österreich, Großbritannien, Polen,
Luxemburg und Tschechien. Als Grundlage der Untersuchung diente dabei ein
vom BBR im Vorfeld erstellter Fragenkatalog, der an die Partner in den jeweiligen
Ländern verschickt und nach Ausarbeitung wieder an Ecofys zurückgesandt
wurde. Die Bearbeiter der einzelnen Länderreports sind im jeweiligen Teilbericht
genannt.
Die kompletten Länderberichte finden sich im Anhang dieser Studie.
Einleitung
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
5
Nachfolgend ist der versandte Fragenkatalog dargestellt:
1. Länderspezifische Historie
Chronologie der relevanten Baugesetze
Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
Anforderungen an die Anlagentechnik
2. Rechtliche Instrumente
Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD
Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude
Übergangsregelungen
Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk (CEN)
Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen für Bestandsgebäude
Nicht-rechtliche Instrumente für die Forcierung der energetischen Sanierung von
Bestandsgebäuden
Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energetischen
Verbesserung des Bestandes führen
3. Arten von Förderprogrammen
Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Was wird gefördert
Anforderungen
Höhe der Förderungen
Beantragung der Förderung
Unterschiedliche fallspezifische Regelungen
Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
4. Ausblick
Einleitung
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische
EnergetischeAnforderungen
Anforderungenund
undflankierende
flankierendeMaßnahmen
Maßnahmenfür
fürden
denGebäudebestand
Gebäudebestandininden
den
mitteleuropäischen
mitteleuropäischenNachbarländern
Nachbarländern
65
2. ZUSAMMENFASSENDER VERGLEICH
Im folgenden Kapitel werden die Ergebnisse der Untersuchung in tabellarischer
Form zusammengefasst dargestellt. Es soll dazu dienen, in übersichtlicher Art
und Weise, die Ergebnisse zu den betrachteten Ländern miteinander vergleichen
zu können. Dabei wurden in sieben Tabellen die wichtigsten Fragen des
Fragenkataloges in kurzer Form abgebildet. Die Tabellen stellen dabei folgende
Themengebiete vor:
Chronologie der relevanten Baugesetze
Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
Anforderungen an die Anlagentechnik
Rechtliche Instrumente
Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
Die ausführlichen Ergebnisse zu den einzelnen Ländern können in den
Länderberichten im Anhang gefunden werden. Zusätzlich werden in diesen
Berichten auch noch weitere Aspekte betrachtet, für die es nicht möglich war in
komprimierter, übersichtlicher Form eine vergleichende Tabelle zu erstellen (z.B.
Ausblick auf die weitere Entwicklung).
Zusammenfassender
Einleitung
Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
2.1
7
Chronologie der relevanten Baugesetze
In diesem Kapitel sollte detailliert geklärt werden, seit wann und in welcher Form
energetische Anforderungen an Gebäude in den betrachteten Ländern gestellt
werden. Dazu wurde eine Chronologie der relevanten Baugesetze erstellt und in
einem Satz beschrieben, was für einen Zweck die jeweilige Rechtsvorschrift hat.
Auf der folgenden Seite ist die vergleichende Tabelle abgebildet. Es wird deutlich,
dass einige Länder über eine Vielzahl von Verordnungen verfügen, die die
jeweiligen unterschiedlichen energetischen Themenaspekte regeln (z.B.
Deutschland), in anderen Ländern dagegen sind die verschiedenen Bereiche in
nur einer einzigen Verordnung geregelt (z.B. Belgien(Flandern)). Interessant ist zu
erkennen, seit wann es in den einzelnen Ländern bereits energetische
Anforderungen an Gebäude gibt. In einigen Ländern wurde bereits sehr früh damit
begonnen Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden zu stellen,
in anderen dagegen erst in den letzten Jahren. Besonders auffällig sind dabei die
Länder Belgien (Flandern), Niederlande und Polen, die erst relativ spät die ersten
energiebezogenen Bauverordnungen erließen.
Zusammenfassender Vergleich
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
8
Chronologie der relevanten Baugesetze
Land
Regulierung
RT existent
Beschreibung
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden. Mit
dem EnEG kann die Bundesregierung Verordnungen
zum Energieeinsparen in Gebäuden erlassen.
Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz
bei Gebäuden
Bestimmungen zur Energieeinsparung sowie
Vorschriften für Niedertemperaturkessel und
Thermostatventile
In der EnEV werden Bauherren bautechnische
Standardanforderungen zum effizienten
Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder
Bauprojektes vorgeschrieben
Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
Energien soll den Ausbau von Strom- und
Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen fördern
Soll den Ausbau erneuerbarer Energien im Wärmesektor
vorantreiben und den Anteil Erneuerbarer Energien im
Wärmebereich bis 2020 von derzeit sechs auf dann
14 Prozent erhöhen
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den
Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Regulierung zur Reduzierung des Energiebedarfs in
Gebäuden
Wärmeschutzverordnung für Bestandsgebäude
1974, 1976, 1988, 2000, 2005,
(2010)
2007
Energieprestatie decreet
Energetische Anforderungen an Gebäude
2004, 2006, 2007, 2008
Bouwbesluit 1992
Gebäudeverordnung
Energieeinspargesetz
Wärmeschutzverordnung
Heizungsanlagenverordnung
Deutschland
Energieeinsparverordnung
Erneuerbare-Energien Gesetz
Erneuerbare-EnergienWärmegesetz
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Frankreich
Belgien
(Flandern)
Réglementation Thermique (RT)
In Kraft getreten
1976, (1980, 2001), 2005, 2009
1977, 1984, 1995
1982, 1989, 1994, 1998
2002, 2004, 2007, (2009)
2000, 2004, 2009
2009
2002, 2009
Niederlande
1992, 1995, 1997, 1998, 1999,
2000
1993
2003, 2006, 2007, 2008, 2009
2006,2007
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Wet milieubeheer
Allgemeine Umweltgesetze
Bouwbesluit 2003
Gebäudeverordnung
Besluit energieprestatie gebouwen
Angaben zum Energieausweis
Tabelle 01 - Chronologie der relevanten Baugesetze, Zusammenfassung (Teil 1)
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Land
Dänemark
Regulierung
Beschreibung
BR
Gebäuderegulierung
(BR-S)
(1947:385)
1987:10
Gebäuderegulierung für kleine Gebäude
Baugesetz
Plan- und Baugesetz
Gesetz über die technischen Eigenschaften von
Gebäudekonstruktionen
Verordnung über die technischen Eigenschaften von
Gebäudekonstruktionen
Gebäudeverordnung
Bauordnung SBN
Bauordnung NR
Bauordnung BBR
SFS 1994:847
Schweden
Österreich
SFS 1994:1215
SFS 1931:364 (1947…)
PFS 1967:175 (1975…)
BFS 1988:18
BFS 1993:57 (2002…)
Auf Bundesländerebene
OIB-RL 6
Building act
Großbritannien
Polen
Luxemburg
Building regulations SI
The Building (Approved Inspectors
etc.) Regulations SI
Tekst ujednolicony ustawy z dnia 7
lipca 1994 r. - Prawo budowlane
Rozporządzenie Ministra
infraštruktúry
Règlement grand-ducal
Bauliche Richtlinie zur Energieeinsparung und
Wärmeschutz
Auf diesem ersten Gesetz basieren alle nachkommenden
Bauvorschriften und andere sekundäre Gesetzgebungen.
Es ist immer noch Bestandteil der aktuellen Gesetzgeb.
Setzt fest welche Arbeiten dem Genehmigungsverfahren
entsprechen müssen, sowie die technischen
Anforderungen die am Gebäude erreicht werden sollen
Regulierung zur Zulassung von anerkannten Bauprüfern
Polnisches Baurecht einschließlich der Verpflichtung
energetische Kennwerte zu erreichen
Regulierung zur Ausbildung und Prüfung von
Gebäudeinspektoren
Mehrere Regulierungen zu unterschiedlichsten energetischen
Themen in Gebäuden: Wärmedämmung, Wartung,
Förderung von erneuerbaren Energien, Energieeffizienz etc.
9
In Kraft getreten
1961, 1972, 1977, 1995, 2006,
2008, (2010)
1985, 1998
1907, 1931, 1947
1987
1994
1994
1931, 1947, 1959, 1987
1967, 1975, 1980
1988
1994, 2002, 2006
Bis 2007
2007
1984
1991, 2000, (2006, 2009)
1985, 1998
1994, 2008
2008
1987-2008
Tschechische
ČSN 73 0540
Gebäudeverordnung (Energiemanagementgesetz)
Republik
Tabelle 02 - Chronologie der relevanten Baugesetze, Zusammenfassung (Teil 2)
1962, 1964, 1979, 1992, 1994,
2002, 2005
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
2.2
10
Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
Ziel dieses Kapitels war es herauszufinden, wie in den jeweiligen aktuellen
Gesetzen der Sanierungsvorgang geregelt ist. Dabei sollte geklärt werden,
bei welchem Auslöser im Sanierungsfall
an welchem Teil des Gebäudes
welche Anforderungen gestellt werden.
In den Länderberichten im Anhang ist detailliert dargestellt, welche
Anforderungen
dabei
gestellt
werden,
wohingegen
in
diesem
zusammenfassenden Kapitel nur sehr knapp der Mechanismus als solcher
dargestellt wird.
Aus der nachfolgenden Tabelle wird deutlich, dass in den meisten Ländern der
Ansatz aus der EPBD (25%-Regel 1 ) umgesetzt wurde. Außerdem ist die
Vorgehensweise auf Komponentenebene 2 sehr verbreitet. Fast jedes der elf
Länder stellt entweder nur, oder alternativ, oder auch neben einer
gesamtheitlichen Anforderung, Teilanforderungen an die neuen Komponenten in
Form von U- oder R-Werten.
1
Eine umfassende Renovierung wird verlangt, wenn der Renovierungswert der Gebäudehülle
oder der technischen Anlagen mehr beträgt als 25% des Gebäudewertes, abzüglich des
Grundstückswertes. Das gilt auch, wenn mehr als 25% der Gebäudehülle renoviert werden
2
Nach dem deutschen Regelwerk entspricht dieser Begriff dem Terminus Bauteil. Renovierung
auf Komponentenebene bedeutet also, dass keine ganzheitlichen Anforderungen an das Gebäude
gestellt werden, sondern die einzelnen Bauteile bestimmten energetischen Mindestanforderungen
genügen müssen.
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
11
Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
Land
Auslöser
Deutschland
Änderung von mindestens 20% der Bauteilflächen gleicher
Orientierung
Frankreich
Renovierung von Gebäuden größer als 1000m². Der Wert
der Renovierungsmaßnahme ist größer als 25% des
gesamten Gebäudewertes, abzüglich des
Grundstückswertes
Alle anderen
Anforderungen an
Gesamtes Gebäude
Oder:
Komponentenebene
Gesamtes Gebäude
Komponentenebene
Gesamtes Gebäude
Wiederaufbau/Erweiterung des Gebäudes um mehr als
800 m³
Belgien
(Flandern)
Niederlande
Und: Komponentenebene
Wiederaufbau/Erweiterung des Gebäudes um weniger als
800 m³, neue Komponenten, Änderung der Funktion des
Gebäudes um mindestens 800 m³
Komponentenebene
Alle Sanierungsmaßnahmen
Komponentenebene
Mindestens 25% der Gebäudehülle wird verändert, oder
der Wert der Renovierungsmaßnahme ist größer als 25%
Komponentenebene
Dänemark
des gesamten Gebäudewertes, ausgeschlossen des
Grundstückswertes
Tabelle 03 - Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden, Zusammenfassung (Teil 1)
Zusammenfassender Vergleich
Beschreibung
Maximaler Primärenergiebedarf
Maximaler U-Wert Außenwand
Maximaler U-Wert Fenster
Maximaler U-Wert Dach
Maximaler U-Wert Boden
Maximaler Primärenergiebedarf
Maximaler U-Wert Außenwand
Maximaler U-Wert Fenster
Maximaler U-Wert Dach
Maximaler U-Wert Boden
Maximaler k-Level (durchschnittlicher UWert)
Maximaler e-Level (Effizienz)
Maximaler U-Wert Außenwand
Maximaler U-Wert Fenster
Maximaler U-Wert Dach
Maximaler U-Wert Boden
Maximaler U-Wert Außenwand
Maximaler U-Wert Fenster
Maximaler U-Wert Dach
Maximaler U-Wert Boden
Minimaler Rc-Wert Außenwand
Minimaler Rc-Wert Fenster
Minimaler Rc-Wert Dach
Minimaler Rc-Wert Boden
Wirtschaftliche Energieeinsparmaßnahmen müssen durchgeführt
werden (Außenwand, Dach, Fenster,
Boden, Heizungssystem etc.)
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Land
Auslöser
Anforderungen an
Gesamtes Gebäude
Schweden
Sanierung oder Erweiterung egal welchen Maßstabes
Oder:
Komponentenebene
Österreich
Sanierung von Gebäuden >1.000 m² Nutzfläche.
Mindestens 25% der Gebäudehülle, oder der Wert der
Renovierungsmaßnahme ist größer als 25% des
gesamten Gebäudew., abzüglich des Grundstückswertes,
oder mindestens drei der folgenden Teile des Gebäudes
werden gemeinsam erneuert: Fensterflächen, Dach,
Fassadenfläche, Haustechnik
Erweiterung
Gesamtes Gebäude
Komponentenebene
Gesamtes Gebäude
Großbritannien
Erweiterung eines Nichtwohngebäudes (Erweiterung um
mehr als 1000m² und mindestens 25% der existierenden
Nutzfläche
Austausch von Komponenten
Komponentenebene
Komponentenebene
Gesamtes Gebäude
Polen
Wert der Renovierungsmaßnahme ist größer als 25% des
gesamten Gebäudewertes, abzüglich des Grundstückswertes
Komponentenebene
Erweiterung um mindestens 75m³
Gesamtes Gebäude
Austausch von Komponenten
Komponentenebene
Luxemburg
Zusammenfassender Vergleich
12
Beschreibung
Maximaler Endenergiebedarf
Maximaler U-Wert Außenwand
Maximaler U-Wert Fenster
Maximaler U-Wert Dach
Maximaler U-Wert Boden
Maximaler Heizwärmebedarf
Maximaler U-Wert Außenwand
Maximaler U-Wert Fenster
Maximaler U-Wert Dach
Maximaler U-Wert Boden
Emissionsrate
Maximaler U-Wert Außenwand
Maximaler U-Wert Fenster
Maximaler U-Wert Dach
Maximaler U-Wert Boden
Maximaler U-Wert Außenwand
Maximaler U-Wert Fenster
Maximaler U-Wert Dach
Maximaler U-Wert Boden
Maximaler Primärenergiebedarf
Maximaler U-Wert Außenwand
Maximaler U-Wert Fenster
Maximaler U-Wert Dach
Maximaler U-Wert Boden
Maximaler Primärenergiebedarf
Maximaler Heizwärmebedarf
Maximaler U-Wert Außenwand
Maximaler U-Wert Fenster
Maximaler U-Wert Dach
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Land
Auslöser
Anforderungen an
Gesamtes Gebäude
Mindestens 25% der Gebäudehülle werden renoviert oder
Veränderung der energietechnischen
Tschechische
Gebäudeausstattung, deren Gesamteinfluss auf den
Republik
Und: Komponentenlevel
ursprünglichen
Energieverbrauch mehr als 25% des gesamten
Energieverbrauchs des Gebäudes beträgt
Tabelle 04 - Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden, Zusammenfassung (Teil 2)
Zusammenfassender Vergleich
13
Beschreibung
Maximaler Endenergiebedarf
Maximaler U-Wert Außenwand
Maximaler U-Wert Fenster
Maximaler U-Wert Dach
Maximaler U-Wert Boden
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
2.3
14
Anforderungen an die Anlagentechnik
Für den Themenbereich „Anforderungen an die Anlagentechnik“ wurde für die
einzelnen Länder die jeweilige aktuelle Gesetzgebung bezüglich entsprechender
Regelungen und Anforderungen untersucht.
Einbezogen wurden dabei Anforderungen an Klimaanlagen, Lüftungsanlagen,
Heizkessel, Verteilsysteme, Warmwasserbereitung, Erneuerbare-EnergienTechnologien, Heizflächen, Beleuchtungssysteme, elektrische Heizungen,
Luftwechsel, Wärmedämmung von Rohrleitungen etc. Des Weiteren wurde
dargestellt, in welcher zugehörigen Verordnung diese Anforderungen auf
nationaler Ebene geregelt sind.
Entsprechend den Anforderungen der aktuellen EPBD besteht dabei eine starke
Verbreitung von Anforderungen an die Klima- bzw. Lüftungsanlagen und
Heizkessel bzw. -systeme. Zum größten Teil wurde dabei das Thema Inspektion
bzw. Wartung geregelt.
Die Zusammenfassung ist in Tabelle 04 und Tabelle 05 dargestellt.
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
15
Anforderungen an die Anlagentechnik
Land
Deutschland
Frankreich
Belgien
(Flandern)
Niederlande
Dänemark
Schweden
Österreich
Anforderungen
Geregelt in
Inspektion von Klimaanlagen
EnEV 2007
Inbetriebnahmen von Heizungsanlagen
EnEV 2007
Verteilungssysteme und
Warmwasserbereitung
EnEV 2007
Klimaanlagen und andere
Lüftungssysteme
EnEV 2007
Erneuerbare Energien-Pelletheizung
RT 2000/RT 2005/RT existent
Heizungsanlagen
Verteilungssysteme und
Warmwasserbereitung
Radiatoren
Klimaanlagen und andere
Lüftungssysteme
Effizienz der Beleuchtungssysteme in
Nicht-Wohngebäuden
Inspektion von Klimaanlagen
Inspektion von Heizungsanlagen
Inspektion von Klimaanlagen in NichtWohngebäuden
Inspektion von ölbetriebenen
Heizungsanlagen
Heizkessel
Inspektion von Klimaanlagen und
anderen Lüftungssysteme
Effizienz von elektrischen Heizungen
Effizienz von elektrischen
Komponenten
Lüftungssysteme
Lüftungssysteme und
Warmwasserbereitung
RT 2005/RT existent
Heizkessel
Verteilungssysteme und
Warmwasserbereitung
Großbritannien
Inbetriebnahmen von
Zentralheizungsanlagen
Klimaanlagen und andere
Lüftungssysteme
Inspektionsregelungen
RT 2005/RT existent
RT 2005/RT existent
RT 2005/RT existent
RT 2005/RT existent
Vlarem
Vlarem
Wet milieubeheer
BR 2008
BR 2008
BR 2008
BFS 2008:20, BBR 16
BFS 2008:20, BBR 16
BFS 2008:20, BBR 17
RL 6
Domestic Heating Compliance Guide;
Non-domestic Heating, Cooling and
Ventilation Compliance Guide
Domestic Heating Compliance Guide;
Non-domestic Heating, Cooling and
Ventilation Compliance Guide
Domestic Heating Compliance Guide;
Non-domestic Heating, Cooling and
Ventilation Compliance Guide
Domestic Heating Compliance Guide;
Non-domestic Heating, Cooling and
Ventilation Compliance Guide
Domestic Heating Compliance Guide;
Non-domestic Heating, Cooling and
Ventilation Compliance Guide
Tabelle 04 - Anforderungen an die Anlagentechnik, Zusammenfassung (Teil 1)
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr.23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Land
Anforderungen
16
Geregelt in
Luftwechsel
Prawo Pudowlane
Inspektion von Klimaanlagen
Prawo Pudowlane
Polen
Lüftungs- und Klimaanlagen
Prawo Pudowlane
Wärmedämmung von Rohrleitungen
Prawo Pudowlane
Klimaanlagen
Lux EeB
Luxemburg
Inspektion von öl-/gas-betriebenen
Lux EeB
Heizungsanlagen
Heizungssysteme
150/2001 Coll.
Lüftungssysteme
193/2007 Coll
Tschechische
Lüftungssysteme
in
NichtRepublik
193/2007 Coll
Wohngebäuden
Warmwasserbereitung
194/2007 Coll
Tabelle 05 - Anforderungen an die Anlagentechnik, Zusammenfassung (Teil 2)
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
2.4
17
Rechtliche Instrumente
Im Bereich „Rechtliche Instrumente“ wurden die entsprechenden Vorgaben bzw.
Rahmenbedingungen genauer untersucht. Von Interesse war dabei, welche
Vorschriften generell infolge der EPBD neu eingeführt wurden, welche von diesen
Vorschriften auch Regelungen für Bestandsgebäude enthalten und ob es im
Rahmen der Umsetzung dieser Regelungen eventuell Übergangsregelungen bzw.
-fristen gibt.
Vorschriften, die im Rahmen der EPBD-Implementierung neu eingeführt wurden,
gibt es in jedem der betrachteten Länder. Dies umfasst jeweils auch
Anforderungen an Bestandsgebäude. In der Mehrzahl der Länder sind alle
Regelungen bereits zu 100% umgesetzt, nur in einigen gibt es noch
Übergangsregelungen.
Die Zusammenfassung ist in Tabelle 06 dargestellt.
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
18
Rechtliche Instrumente
Land
Neue nationale Vorschriften infolge der
EPBD
Welche dieser Vorschriften enthalten
Regelungen für Bestandsgebäude
Übergangsregelungen
Deutschland
Vorhandene EnEV wurde angepasst
EnEV
Inspektion alter Klimaanlagen abhängig vom
Jahr der Inbetriebn., Erstellung von EAs für
Nichtwohngebäude erst ab dem 1.7.2009
Frankreich
RT 2005
RT existent
RT existent
Belgien (Flandern)
EPB Decreet, Vlarem
EPB Decreet, Vlarem
Niederlande
Dänemark
Schweden
Österreich
Großbritannien
Polen
Luxemburg
Tschechische
Republik
Besluit energieprestatie gebouwen (neu),
Bouwbesluit (angepasst), Wet milieubeheer
(angepasst)
SBi-Vorschrift 213, Anpassung der BR 95
und BR-S 98, Gesetz Nr. 585,
Angleichungen der Anordnungen 217, 218
und 339, Anordnungen 1296 und 1104
SFS 2006:985, SFS 2006:1592, SFS
1994:847 > Bauordnung BBR
OIB-RL 6 – Energieeinsparung und
Wärmeschutz, OIB-Leitfaden
Energietechnisches Verhalten von
Gebäuden, EAVG
Building Regulation 2000 (Anpassung durch
Teil L)
Prawo budowlane in 2007 und einige
nachträgliche Änderungen
Großherzogliche Verordnung zur
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden (LuxEeB)
Energiemanagementgesetz
Teilweise Übergangsfristen für
Lüftungsanlagen und Öfen bis zum
30.06.2009
Die letzte Übergangsregelung endete am
1.1.2009
Bouwbesluit, Wet milieubeheer
Die letzte Übergangsregelung endete am
1.1.2009
213, 217, 218, 339, 585, 1104, 1296
-
Bauordnung BBR
Die aktuelle schwedische Bauordnung BFS
2008:20, BBR 16 (Boverket) ist mit einem
Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2010
am 01.02.2009 in Kraft getreten.
OIB-RL 6, EAVG
Die letzte Übergangsregelung endete am
1.1.2009
Dokumente L1B und L2B der Building
Regulation
-
Prawo budowlane
Die letzte Übergangsregelung endete am
1.1.2009
LuxEeB
Regelungen für Nichtwohngebäude treten erst
am 01.01.2010 in Kraft
Energiemanagementgesetz
Die letzte Übergangsregelung endete am
1.1.2009
Tabelle 06 - Rechtliche Instrumente, Zusammenfassung
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
19
2.5 Motivation zur energetischen Sanierung bei
Bestandsgebäuden
Bezüglich der Motivation zur energetischen Sanierung wurden die eher indirekten
Rahmenbedingungen untersucht. Dabei wurden speziell die Fragen
eingeschlossen, ob das verwendete Berechnungstool zur Erfassung der
energetischen Qualität eines Bestandsgebäudes in den betrachteten Ländern
CEN-konform ist und welche anderen rechtlichen Rahmenbedingungen existieren
(z.B. Baurecht, Mietrecht, Wohneigentumsrecht, relevante steuerrechtliche
Vorschriften, Zuständigkeiten etc.). Außerdem wurden zusätzliche weitere nichtrechtliche Instrumente eingeschlossen, die zur Forcierung der energetischen
Sanierung führen und es wurde untersucht, ob es noch andere nationale
Rechtsnormen neben der EPBD gibt, die indirekt zur energetischen Verbesserung
des Bestandes führen.
In den meisten betrachteten Ländern sind die Berechnungstools CEN konform.
Außerdem war besonders auffällig, dass es in den meisten Ländern zusätzliche
Kampagnen gibt, die zum einen dazu dienen sollen, die Bevölkerung über eine
energetische Sanierung zu informieren (Möglichkeiten, Potentiale aber auch
Energieausweise), aber auch ganz konkret in den Gebäuden eine
Energieberatung durchzuführen.
Die Zusammenfassung ist in Tabelle 07 und Tabelle 08 dargestellt
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
20
Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Land
Deutschland
Bezug zu
CEN
Normen
Ja (ab 2009)
Rechtliche Rahmenbedingungen
bei Bestandsgebäuden (neben der
EPBD)
Heizkostenverordnung
Für Renovierungsarbeiten muss der
Gebäudebesitzer bezahlen
Frankreich
Belgien
(Flandern)
Niederlande
Dänemark
Nein
Der Vermieter kann Unkosten für die
allgemeine Instandhaltung auf die
Mieter umlegen
Ja
Ausnahme bei EPC-Berechnung
In
Bearbeitung
In Ausnahmefällen haben die Gemeinden
das Recht, Gebäudebesitzer zu einer
Qualitätsverbesserung ihres Gebäudes zu
zwingen (aanwijzingsbevoegdheid)
Ja
Die maximale Miethöhe wird von dem
Ministerium VROM festgelegt
Recht des Eigentümers, die EnergieInvestitionskosten auf die Miete
aufzuschlagen
Nicht-rechtliche Instrumente für die
Forcierung der energetischen
Sanierung von Bestandsgebäuden
Förderung von Energieberatung
Förderung der Kombination von
Architektur und Energieeffizienz
Demonstrationsprogramm zur
energetischen Sanierung von Gebäuden
Nationales Forschungs- und
Versuchsprogramm für Energie im
Gebäudesektor
Weiße Zertifikate
Förderung zur Verbesserung der
Energieeffizienz und des
Wärmeschutzes
Werbekampagne für den Energieausweis
Initiative Passivhausschulen
Förderung von Energieberatung
Informationsdatenbank zu Bauprodukten
Energierenovierungskredit
Informationskampagne zur Forcierung
der energetischen Sanierung von
Bestandsgebäuden
Auslauf traditioneller Doppelverglasung
und Förderung besonders effizienter
Informationskampagne über die
Einsparung von Energie im
Wohnungsbereich
Tabelle 07 - Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden, Zusammenfassung (Teil 1)
Schweden
Nicht
verpflichtend
Zusammenfassender Vergleich
-
Andere nationale
Rechtsnormen neben der EPBD
die indirekt zur energet.
Verbes. des Bestandes führen
Nein
Nein
REG Dekret zur Regelung der
Förderung von
Energieeffizienzmaßnahmen und
nachhaltiger Energieerzeugung
Vereinigungen von
Wohnraumbesitzern sind dazu
verpflichtet, finanzielle Rücklagen
für Reparaturen und
Verbesserungen ihrer Gebäude
zu bilden
Wärmeversorgungsgesetz
Planungsgesetz
Freiwillige
Kennzeichnungsmöglichkeit von
energieeffizienten Fenstern
BMVBS-Online-Publikation Nr.23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
21
tivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Zusammenfassung (Teil 2)
Land
Bezug zu CEN
Normen
Rechtliche Rahmenbedingungen
bei Bestandsgebäuden (neben der
EPBD)
Österreich
Ja
Keine
Ja
Bei Verkauf oder Vermietung eines
Hauses, muss ein HIP (Home
Information Pack) vorhanden sein
Großbritannien
Vermieter Energiespar-Freibetrag
Polen
Ja
Ohne Bauvorhaben besteht keine
rechtliche Verpflichtung zur
energetischen Sanierung.
Luxemburg
Nein
Ölbefeuerte Heizkessel müssen
einen Mindest-Wirkungsgrad
vorweisen. (gasbefeuert in Planung)
Tschechische
Republik
Teilweise, ist in
Bearbeitung
Kommunen: Müssen sich bei
energiesparenden Sanierungen an
geltende rechtliche Bestimmungen
halten, jedoch besteht keine
rechtliche Pflicht zur
energiesparenden Sanierung.
Nicht-rechtliche Instrumente für
die Forcierung der energetischen
Sanierung von
Bestandsgebäuden
Ergebnisorientierte
Wohnbauförderung
Energieberatungssystem für
Heizungs- und Warmwassersysteme
Soziale Zuschüsse zur
Verbesserung der Energieeffizienz
"Thermo-Modernisierungs-Fonds"
zur energetischen Nachrüstung
bestehender Gebäude
Förderung von Energieberatungen.
Für Bestandsgebäude gibt es bis
max. 1500 € einen Zuschuss zur
Energieberatung. Diese ist zwingend
erforderlich, wenn
Sanierungszuschüsse in Anspruch
genommen werden.
Kampagnen des Wirtschafts- und
Außenhandelsministerium
Vom Ministerium für Industrie und
Handel initiierte Energieberatungsund Informationszentren.
Sensibilisierungskampagne
hinsichtlich der Möglichkeiten des
häuslichen Energiesparens.
Andere nationale
Rechtsnormen neben der EPBD
die indirekt zur energet.
Verbes. des Bestandes führen
Nein
Nein
Keine anderen rechtlichen
Normen vorhanden.
Die LuxEeB ist die einzige
Verordnung die energetische
Anforderungen an Bestandsgebäude stellt.
Zulassung der Experten für die
Zertifizierung der Energieeffizienz
von Gebäuden durch das
Ministerium für Industrie und
Handel.
Gesetz 458/2000 Coll-Dieses
Energiegesetz regelt die Verantwortlichkeiten und Rechte der
Staatlichen Energieaufsichtsbehörde
Tabelle 08 - Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden, Zusammenfassung (Teil 2)
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
2.6
22
Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Im Bezug auf die energetischen Förderprogramme für Bestandsgebäude wurde
speziell darauf eingegangen, was für Arten von Förderprogrammen es gibt
(zinsvergünstigter Kredit, Zuschuss, Steuerermäßigung), auf was für
Gebäudetypen diese anwendbar sind und was genau gefördert wird. Außerdem
wurden weitere Aspekte herangezogen, wie z.B. wer die Förderung in Anspruch
nehmen kann, ob es sich um nationale, regionale oder andere Förderungen
handelt, wie hoch die entsprechende Förderung ist, etc.
Es kann dabei ein starker Unterschied in den einzelnen Ländern festgestellt
werden. Einige Länder, wie z.B. Deutschland bieten eine sehr umfangreiche
Förderpallette, welche die Bevölkerung bei hocheffizienten Einzelmaßnahmen bis
hin zu umfassenden Sanierungsmaßnahmen finanziell unterstützt, andere Länder
hingegen, wie z.B. Dänemark, offerieren fast gar keine Förderprogramme.
Die Zusammenfassung ist in Tabelle 9, Tabelle 10 und Tabelle 11 dargestellt.
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
23
Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Land
Förderprogramm
KfW-Programm
Energieeffizient
Sanieren (vor 1.4.2009
CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm)
Deutschland
KfW-Programm
Energieeffizient
Sanieren (vor 1.4.2009
KfW-Wohnraum
Modernisieren – ÖkoPlus Variante
Marktanreizprogramm
(BAFA)
Programm zur
energetischen
Sanierung von
Bundesgebäuden
Energetische
Sanierung der sozialen
Infrastruktur
KfW-Programm
Energieeffizient
Sanieren – Kommunen
KfW-Sozial
InvestierenEnergetische
Gebäudesanierung
Regionale
Förderprogramme
TVA à 5,5%
ANAH (Agence
nationale de l’habitat)
Frankreich
DDE (Direction
départementale de
l’Equipement)
OCIL (Office Central
Interprofessionnel du
Logement)
P.A.H. „Caisse
d'Allocations
Familiales“
Gebäu
detyp
Was wird gefördert
Kredit
und Zuschuss
Wohngebäude
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen (Mit Sonderförderung auch
Maßnahmen zur Optimierung der
Wärmeverteilung, Baubegleitung und
Austausch von Nachtstromheizungen)
Kredit
Wohngebäude
Dämmung, Fenster, Heizungs- und
Lüftungssysteme
Zuschuss
Alle
Erneuerbare Energien
Zuschuss
Öffentlicher
Sektor
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Öffentlicher
Sektor
Öffentlicher
Sektor
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Öffentlicher
Sektor
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Art
Zuschuss
Zuschuss
Zuschuss
Steuerermäßigung
Steuerermäßigung
Kredit
und Zuschuss
Wohngebäude
Wohngebäude
Wohngebäude
Zuschuss
Wohngebäude
Kredit
Wohngebäude
Kredit
Wohngebäude
Plan d'épargne
Kredit
Wohngebäude
Pensionsfonds
Zuschuss
Wohngebäude
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Dämmung, Fenster, Heizungs- und
Lüftungssysteme
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Dämmung und Heizungssystem
Tabelle 9 - Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude,
Zusammenfassung (Teil 1)
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Land
Förderprogramm
Belgien
(Flandern)
Fiscale voordelen
Vlaamse
Dakisolatiepremie
- UKR Naar
energieneutraal wonen
- UKP Duurzame
Warmte
- Regeling Duurzame
Warmte
Hypotheekrenteaftrek
Niederlande
MIA
VAMIL
Art
Steuerermäßigung
Zuschuss
Zuschuss
Zuschuss
Zuschuss
Steuerermäßigung
Steuerermäßigung
Steuerermäßigung
EIA
- Regeling Groen
Beleggen
Dänemark
-
Schweden
Solare
Heizungsunterstützung
Umrüstung von
Heizungsanlagen
Wiener Tewosan
Österreich
Kredit
Steuerermäßigung
Zuschuss
Zuschuss
Kredit
und Zuschuss
Gebäu
detyp
Was wird gefördert
Wohngebäude
Dämmung, Fenster, Heizungs- und
Lüftungssysteme
Wohngebäude
Dämmung
Alle
Alle
Wohngebäude
Wohngebäude
NichtWohngebäude
NichtWohngebäude
NichtWohngebäude
Wohngebäude
Alle
Alle
Alle
Alle
Niederösterreichische
Eigenheim
Sanierungsförderung
Zuschuss
Wohngebäude
energie:bewusst
Kärnten
Zuschuss
Alle
Oberösterreichischer
Energiesparverband
Zuschuss
Alle
Landesenergieverein
Steiermark
Zuschuss
Wohngebäude
www.salzburg.gv.at
Zuschuss
Wohngebäude
Energieausweiszentrale Vorarlberg
Zuschuss
NichtWohngebäude
Energieausweis
Burgenland
Kredit
Wohngebäude
24
Erneuerbare Energien und energieeffiziente
Technologien
Erneuerbare Energien und energieeffiziente
Technologien
Erneuerbare Energien und energieeffiziente
Technologien
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Solarthermie
Umstellung von Stromheizung auf neue
Technologien
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen / Speziell erneuerbare
Energien
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen / Speziell erneuerbare
Energien
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Tabelle 10 - Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude,
Zusammenfassung (Teil 2)
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Land
Großbritannien
Förderprogramm
Art
Gebäu
detyp
Was wird gefördert
Carbon Trust
Zuschuss
Alle
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Salix Finance
Kredit
und
Zuschuss
NichtWohngebäude
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Scottish Power Green
Energy Trust
Zuschuss
Magic Boiler Scheme
Warm Front
Carbon Emissions
Reduction Target
(CERT)
Low Carbon Buildings
Program - Phase 1
Low Carbon Buildings
Program - Phase 2
Polen
Luxemburg
ThermoModernisierungsFonds
Gospodarstwa
Krajowego
ThermoModernisierungsBonus
Gospodarstwa
Krajowego
Règlement grandducal du 21
décembre 2007
Zuschuss
Zuschuss
NichtWohngebäude
Wohngebäude
Wohngebäude
Zuschuss
Wohngebäude
Zuschuss
Wohngebäude
Öffentlicher
Sektor
Öffentlicher
Sektor/
Wohngebäude
Zuschuss
Zuschuss
Erneuerbare Energien
Heizungssysteme
energieeffiziente Technologien und
Heizungssysteme
energieeffiziente Technologien und
Heizungssysteme
Erneuerbare Energien
Erneuerbare Energien
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Zuschuss
NichtWohngebäude
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Zuschuss
Wohngebäude
Blower-Door-Test, Wärmedämmung, Fenster,
erneuerbare Heizsysteme, Lüftungsanlagen
Förder
ung
Wohngebäude
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Förder
ung
Wohngebäude
Effiziente Heizungssysteme die ältere ersetzen
Förder
ung
Wohngebäude
-
“PANEL”-Programm
Förder
ung
Wohngebäude
Effiziente Heizungssysteme die ältere ersetzen
Českomoravská
záruční a rozvojová
banka
Kredit
Wohngebäude
Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in
verschiedenen Bereichen für Mehr- und
Einzelmaßnahmen
Regierungsprogramm
A und B
Tschechische
Republik
25
“Regeneration der
Plattenbauimmobilien
”-Programm
Unterstützung bei der
Beseitigung von
Mängeln an
Plattenbauten
Tabelle 11 - Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude,
Zusammenfassung (Teil 3)
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
2.7
26
Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
Im Bezug auf die Akzeptanz der Förderprogramme wurde untersucht, wie die
einzelnen vorhandenen Förderprogramme in den Ländern von der Bevölkerung
angenommen werden. Ist eine starke Verbreitung in den Ländern vorhanden, ist
der geplante Fördertopf einzelner Programme vielleicht bereits vor der
Jahreswende ausgeschöpft, oder gibt es Programme die mehr nachgefragt sind
als andere? Das sind in diesem Kontext interessante Fragestellungen, die so
detailliert wie möglich beantwortet wurden.
Auch hier ist zu erkennen, dass es starke Unterschiede von Land zu Land gibt.
Problematisch scheint generell zu sein, dass es auf unterschiedlichen
Regierungsebenen (national, regional, lokal) häufig auch ein unterschiedliches
Förderangebot gibt. Hier scheint es wichtig, nationale und regionale
Förderprogramme gut aufeinander abzustimmen und insbesondere auch eine
umfassende Information zu den Programmen zu gewährleisten.
Die Zusammenfassung ist in Tabelle 12 dargestellt.
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
27
Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
Land
Akzeptanz/
Inanspruchnahme
Deutschland
Hoch
Frankreich
Mittel/ Hoch
Belgien
Mittel
Niederlande
Gering
Dänemark
-
Schweden
-
Österreich
Mittel/ Hoch
Großbritannien
-
Bemerkungen
Hohe Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung.
Besonders die Programme CO2Gebäudesanierungsprogramm (Energieeffizient
Sanieren) und Marktanreizprogramm.
Die Akzeptanz der Förderprogramme steigt in der
Bevölkerung kontinuierlich an.
Hauptanreizsysteme sind die Steuerreduzierung
gefolgt von der gesenkten Mehrwertsteuer von
5,5% auf Sanierungspreise.
Aufgrund unterschiedlicher Förderprogramme in
den drei Regionen Belgiens, herrscht innerhalb
der Bevölkerung Verwirrung.
Anträge zu bestimmten Förderprogrammen
bewegen sich auf niedrigem Niveau.
Einige Programme sind der überwiegenden
Mehrheit der befragten Wohneigentümer nicht
bekannt.
Inanspruchnahme der „Grünen Kredite“ ist nicht
bekannt, jedoch hat eine Bank aufgrund
mangelnder Nachfrage diesen wieder vom Markt
genommen.
Keine Unterstützungsprogramme vorhanden
Über die Akzeptanz der Förderprogramme kann
keine klare Aussage getroffen werden.
In der allgemeinen Bevölkerung besteht eine
positive Wahrnehmung der Förderprogramme.
Hohe Inanspruchnahme bei den öffentlichen
Bauträgern.
Im Eigenheimbestand eher zurückhaltend.
Über die Akzeptanz der Förderprogramme kann
keine klare Aussage getroffen werden.
Über die Akzeptanz der Förderprogramme kann
keine klare Aussage getroffen werden.
Die Förderprogramme werden von der
Bevölkerung sehr unterschiedlich in Anspruch
genommen.
Mittel
Luxemburg
Förderprogramme für Photovoltaikanlagen,
thermische Solaranlagen, zentrale
Scheitholzheizungen und Holzgasifizierung
stechen durch die Förderanzahl hervor.
Zum einen gibt es staatlich geförderte
Tschechische
Hoch
Hypotheken für junge Leute unter 36 Jahren, zum
Republik
anderen Förderungen von Renovierungsarbeiten.
Tabelle 12 - Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung, Zusammenfassung
Polen
-
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
2.8
28
Abschließende Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Vergleicht man die Ergebnisse für die verschiedenen Länder, so lassen sich
große Unterschiede, aber auch zahlreiche Gemeinsamkeiten bei der
Implementierung des Artikels 6 der EPBD in den einzelnen Ländern erkennen.
Hervorzuheben sind dabei die folgenden Bereiche:
Auslöser für energetische Anforderungen bei der Sanierung
In den meisten Ländern wurde der aktuelle Ansatz der EPBD bezüglich des
Auslösers für energetische Anforderungen bei der Sanierung (Änderungen von
mehr als 25% der Außenfläche eines Gebäudes oder Sanierungsumfang von
mehr als 25% des Gebäudewertes) umgesetzt. Verbreitet ist aber auch die
Vorgehensweise auf Komponentenebene, bei der der Auslöser der Verpflichtung
zur energetischen Sanierung und die damit verbundenen Vorgaben auf
Komponentenebene (z.B. Fassade, Fenster etc.) geregelt werden.
Eine Regelung auf Komponentenebene greift dabei die Möglichkeiten für die
kosteneffiziente Kopplung von Energiesparmaßnahmen mit ohnehin anfallenden
Instandhaltungsmaßnahmen (gekoppelte Sanierung) besser auf, als eine
Definition
auf
Gebäudeebene.
Entsprechende
Anforderungen
auf
Komponentenebene vermeiden zudem Situationen, in denen der Bauherr aus
Sorge vor einer verpflichtenden Gesamtmaßnahme auf Teilsanierungen verzichtet
und eine Regelung somit zum Hemmnis wird.
Eine Ausweitung der energetischen Sanierung auf mehrere oder alle
Gebäudeteile und -systeme ist dabei wünschenswert und wegen verschiedener
Synergieeffekte in der Regel auch wirtschaftlich sinnvoll. Dies sollte durch
entsprechende Förderinstrumente und Beratungsangebote unterstützt werden.
Anforderungsniveau bei energetischer Sanierung
In einigen Ländern sind die energetischen Anforderungen an die Renovierung von
Bestandsgebäuden höher als in anderen. Dabei sind nicht immer nur klimatische
Unterschiede ausschlaggebend. Es lässt sich erkennen, dass insbesondere die
Länder, in denen es schon seit vielen Jahren energetische Anforderungen für
Gebäude gibt, bereits höhere Mindeststandards gesetzt haben.
Teilweise wurden bei den Anforderungen an die Sanierung nur sehr hohe zu
erreichende Maximal-Energieverbräuche als Verpflichtung gesetzt, die bei einer
Sanierung
große
und
voraussichtlich
wirtschaftlich
erschließbare
Energieeinsparpotentiale ungenutzt lassen.
Generell zeigt sich in verschiedenen Ländern Optimierungspotential bei der
Entwicklung ambitionierterer und wirtschaftlich tragfähiger Standards.
Förderanreize und Informationsbereitstellung zur energetischen Sanierung
Bezüglich der Fördersituation lassen sich enorme Unterschiede in den
betrachteten Ländern erkennen. Hier reicht die Bandbreite von verstetigten und
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
29
gut dimensionierten Förderprogrammen mit verschiedenen Bausteinen, bis zu
Ländern, in denen überhaupt kein energetisches Förderprogramm existiert. Dies
ist einer der Gründe für die teilweise stark abweichenden Sanierungsraten in
Bezug auf die energetische Aufwertung der Gebäudebestände in den
mitteleuropäischen Ländern.
Bewährt hat sich hierbei insbesondere die Vergabe von zinsgünstigen Krediten,
die eine finanzielle Hebelwirkungen mit einem Faktor >10 auslösen können.
Insbesondere in Osteuropa könnten hierfür auch Mittel aus Strukturfonds (z.B.
über revolvierende Fonds) genutzt werden.
Zusätzlich zu Förderanreizen ist die Informationsbereitstellung für Investoren und
ausführende Firmen ein wichtiges Element. In den meisten Ländern gibt es daher
Informationskampagnen. Ein wichtiges Element zur Vermeidung von
Qualitätsmängeln oder Engpässen bei der Ausführung ist zudem ein geeignetes
Capacity building (Fortbildungen für Handwerker, Architekten, Ingenieure etc.).
Insgesamt lässt sich feststellen, dass Deutschland im europäischen Vergleich mit
der Verzahnung aus rechtlichen Vorgaben (EnEV 2009 und geplanter
Fortentwicklung), Förderung (KfW-Förderprogramme zur energetischen
Sanierung) und Informationskampagnen (wie z.B. das Internetportal des BMVBS
zur Gebäudesanierung) über ein abgestimmtes Paket zur Energieeffizienz im
Gebäudebestand verfügt und damit auch Vorbildwirkung entfalten kann.
Im Anhang lassen sich alle detaillierten Untersuchungsergebnisse zu den
betrachteten Ländern finden. Basierend auf diesen Berichten entstanden auch die
zusammengefassten Tabellen des Hauptberichtes.
Zusammenfassender Vergleich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
30
3. ANHANG
Im Anhang lassen sich alle detaillierten Untersuchungsergebnisse zu den
betrachteten Ländern finden. Basierend auf diesen Berichten entstanden auch die
zusammengefassten Tabellen des Hauptberichtes.
Anhang / Deutschland
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
3.1
31
Deutschland
Projektarbeit: Dipl.-Ing.(FH) Sven Schimschar M.Sc. (Ecofys Germany)
3.1.1 Länderspezifische Historie
3.1.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze
Energieeinspargesetz (EnEG)
– 1. Fassung
Energieeinspargesetz (EnEG)
– 2. Fassung
1976
(geändert
1980 und
2001)
2005
Energieeinspargesetz (EnEG)
– 3. Fassung
2009
1. Wärmeschutzverordnung
(WSchV)
2. Wärmeschutzverordnung
(WSchV)
3. Wärmeschutzverordnung
(WSchV)
Heizungsbetriebsverordnung
(Heiz.Betr.V.)
1977
Heizungsanlagenverordnung
(HeizAnlV)
1978
Heizungsanlagenverordnung
(HeizAnlV)
1982
Heizungsanlagenverordnung
(HeizAnlV)
1989
Heizungsanlagenverordnung
(HeizAnlV)
1994
Heizungsanlagenverordnung
(HeizAnlV)
1998
Energieeinsparverordnung
(EnEV) 2002
2002
Energieeinsparverordnung
(EnEV) 2004
2004
Energieeinsparverordnung
2007
Anhang / Deutschland
1984
1995
1978
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden.
Mit dem EnEG kann die Bundesregierung
Verordnungen zum Energieeinsparen in Gebäuden
erlassen.
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden.
Mit dem EnEG kann die Bundesregierung
Verordnungen zum Energieeinsparen in Gebäuden
erlassen.
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden.
Mit dem EnEG kann die Bundesregierung
Verordnungen zum Energieeinsparen in Gebäuden
erlassen.
Verordnung über einen energiesparenden
Wärmeschutz bei Gebäuden.
Verordnung über einen energiesparenden
Wärmeschutz bei Gebäuden.
Verordnung über einen energiesparenden
Wärmeschutz bei Gebäuden.
Anforderungen an die Begrenzung der
Abgasverluste, Bedienung, Wartung, Instandsetzung,
Voreinstellung der Wasservolumenströme.
Bestimmungen zur Energieeinsparung sowie
Vorschriften für Niedertemperaturkessel und
Thermostatventile.
Bestimmungen zur Energieeinsparung sowie
Vorschriften für Niedertemperaturkessel und
Thermostatventile.
Bestimmungen zur Energieeinsparung sowie
Vorschriften für Niedertemperaturkessel und
Thermostatventile.
Bestimmungen zur Energieeinsparung sowie
Vorschriften für Niedertemperaturkessel und
Thermostatventile.
Bestimmungen zur Energieeinsparung sowie
Vorschriften für Niedertemperaturkessel und
Thermostatventile.
In der EnEV werden Bauherren bautechnische
Standardanforderungen zum effizienten
Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder
Bauprojektes vorgeschrieben.
In der EnEV werden Bauherren bautechnische
Standardanforderungen zum effizienten
Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder
Bauprojektes vorgeschrieben.
In der EnEV werden Bauherren bautechnische
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
(EnEV) 2007
Energieeinsparverordnung
(EnEV) 2009
Energieeinsparverordnung
(EnEV) 2012
2009 (in
Planung,
Inkrafttreten
voraussichtlich
Herbst
2009)
2012 (in
Planung)
32
Standardanforderungen zum effizienten
Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder
Bauprojektes vorgeschrieben.
In der EnEV werden Bauherren bautechnische
Standardanforderungen zum effizienten
Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder
Bauprojektes vorgeschrieben.
In der EnEV werden Bauherren bautechnische
Standardanforderungen zum effizienten
Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder
Bauprojektes vorgeschrieben.
Energieeinsparverordnung
2015 (in
In der EnEV werden Bauherren bautechnische
(EnEV) 2015
Planung) Standardanforderungen zum effizienten
Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder
Bauprojektes vorgeschrieben.
Erneuerbare-Energien Gesetz 2000
Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
(EEG)
Energien soll den Ausbau von Strom- und
Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen fördern.
Erneuerbare-Energien Gesetz 2004
Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
(EEG)
Energien soll den Ausbau von Strom- und
Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen fördern.
Erneuerbare-Energien Gesetz 2009
Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
(EEG)
Energien soll den Ausbau von Strom- und
Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen fördern.
Erneuerbare-Energien2009
Soll den Ausbau erneuerbarer Energien im
Wärmegesetz (EEWärmeG)
Wärmesektor vorantreiben und den Anteil
Erneuerbarer Energien im Wärmebereich bis 2020
von derzeit sechs auf dann 14 Prozent erhöhen.
Kraft-Wärme2002
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und
Kopplungsgesetz (KWKG)
den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung.
Kraft-Wärme2009
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und
Kopplungsgesetz (KWKG)
den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung.
Tabelle 13 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Deutschland
Anhang / Deutschland
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33
3.1.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
Die Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden sind in den
Paragraphen 9, 10 und 11 der EnEV 2007 beschrieben und im Weiteren
dargestellt. In vielen Fällen sind dabei auch Energieausweise zu erstellen.
Werden Außenbauteile um mindestens 20% der Bauteilflächen gleicher
Orientierung geändert, so müssen die in Tabelle 14 genannten ganzheitlichen
Anforderungen bzgl. des Primärenergiebedarfs mit einer maximalen Abweichung
von 40% berücksichtigt werden.
Tabelle 14 - Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen JahresPrimärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve
∆Q TW :
AN:
A:
Ve:
∆Q TW = 2600 kWh/a / (100m³ + A n ) [kWh/(m²a)]
Die Gebäudenutzfläche A N in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt: A N = 0,32 V e
Die wärmeübertragende Umfassungsfläche nach DIN EN ISO 13789
Das beheizte Gebäudevolumen V e in m³ ist das Volumen das von A umschlossen wird
Die Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn folgende Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten der Einzelbauteile eingehalten werden:
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mitteleuropäischen Nachbarländern
34
Tabelle 15 - Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau,
Ersatz und Erneuerung von Bauteilen 3
3.1.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik
Energetische Inspektion von Klimaanlagen (EnEV 2007, §12)
Betreiber von fest installierten Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW
müssen diese alle zehn Jahre überprüfen lassen. Nach In-Kraft-Treten der EnEV
2007 müssen binnen zwei Jahren alle Anlagen inspiziert werden, die älter als 20
Jahre sind. Für jüngere Anlagen gibt es Übergangsfristen von vier bis sechs
Jahren. Die Inspektion umfasst alle Komponenten, die den energetischen
Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen.
Hierzu gehören:
a) Überprüfung der Auslegung der Anlage auf
Raumnutzung und -belegung sowie Nutzungszeiten
3
Quelle: EnEV 2007
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35
innere Wärmequellen sowie relevante bauphysikalische Eigenschaften des
Gebäudes
geforderte Sollwerte (Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit, Toleranzen)
b) Überprüfung der Effizienz der wesentlichen Komponenten der Anlage
Es müssen kurze fachliche Ratschläge für die kostengünstige Verbesserung der
energetischen Qualität der Klimaanlage, deren Austausch oder für
Alternativlösungen gegeben werden. Eine Vorlage für die Darstellung der
Hinweise gibt die EnEV nicht vor. Zur Durchführung der Inspektionen berechtigt
sind Ingenieure der Fachrichtungen Versorgungstechnik, Technische
Gebäudeausrüstung, Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Bauingenieurwesen,
wenn sie über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügen.
Inbetriebnahme von Heizkesseln (EnEV 2007, §13)
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden
und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt
beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder
aufgestellt werden, wenn sie mit der CE Kennzeichnung versehen sind. Bei
Gebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nicht nach EnEV begrenzt ist,
müssen diese Kessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein.
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen (EnEV 2007, §14)
Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig
wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr
sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit der
Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit
ausgestattet werden.
Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau
in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung
der Raumtemperatur ausgestattet werden.
In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die
Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung
so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten
Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit
sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig
wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.
Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen ist durch Wärmedämmung nach Maßgabe der folgenden Tabelle zu
begrenzen.
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36
Tabelle 16 - Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (EnEV 2007, §15)
In diesem Paragraphen wird auf andere DIN Normen verwiesen und somit
Grenzwerte für die elektrische Leistung von Ventilatoren festgelegt. Des Weiteren
wird die Notwendigkeit von Regelungseinrichtungen geklärt.
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37
3.1.2 Rechtliche Instrumente
3.1.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD
Bereits mit der Energieeinsparverordnung 2002 waren die meisten Aspekte der
EPBD vor deren Inkrafttreten umgesetzt worden. Es gab eine eingeführte
Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz, die Anforderungen an zu
errichtende Gebäude wurden auf dieser Basis erstellt, für Neubauten und
bestimmte Fälle umfassender Renovierung waren Energieausweise auszustellen,
Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden gab es bereits seit 1984
für praktisch alle Arten der Erneuerung von Außenbauteilen und ohne Kopplung
an eine Gebäudegröße. Heizkessel waren bereits seit 1978 wiederholt zu
inspizieren und gegebenenfalls stillzulegen. Was gegenüber den Vorgaben der
Richtlinie bislang fehlte, war die Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen für
bestehende Gebäude im Falle des Verkaufs, der Vermietung oder des Aushanges
in öffentlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, die Anforderungen an
die Inspektion von Klimaanlagen sowie Vorgaben für die Einbeziehung von
Klimatisierung und Beleuchtung in die Berechnung von Nichtwohngebäuden.
Alle erwähnten verbleibenden Vorgaben der Richtlinie wurden mit der
Energieeinsparverordnung 2007 umgesetzt. 4
3.1.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für
Bestandsgebäude
Wie bereits in Kapitel 3.1.1.2 beschrieben, werden alle Anforderungen für
Bestandsgebäude in der Energieeinsparverordnung geregelt.
3.1.2.3. Übergangsregelungen
Nach EnEV 2007 §12 Satz 3 ist die Inspektion von Klimaanlagen erstmals im
zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher
Bauteile wie Wärmetauscher, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen.
Abweichend von Satz 1 des selbigen Paragraphen sind die am 1. Oktober 2007
mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren,
die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20
Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007
erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
Nach EnEV 2007 besteht aktuell noch keine Pflicht zur Ausstellung von
Energieausweisen für Nichtwohngebäude im Bestand. Erst ab dem 01. Juli 2009
müssen auch für Nichtwohngebäude im Verkaufs- oder Vermietungsfall
Energieausweise ausgestellt werden. Ab dann müssen auch in öffentlichen
4
Umsetzung der EPBD in Deutschland: Status und weitere Planung - März 2008
Quelle: http://www.buildingsplatform.org/cms/index.php?id=118&publication_id=3251
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38
Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr Energieausweise gut sichtbar
ausgehängt werden.
3.1.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk
Bis zur Einführung der DIN V 18599 greift Deutschland weder für die
Berechnungen noch für die Inspektionen auf die zur EPBD entwickelten CENNormen zurück. Dies ist in erster Linie darin begründet, dass zum Zeitpunkt der
Konzeption der EnEV diese Regeln nicht vorlagen und deshalb ein nationales
Verfahren zu entwickeln war. Insbesondere für Wohngebäude wurde daher die
bereits 2002 eingeführte Berechnungsmethode vorläufig beibehalten.
Grundsätzlich ließ aber der deutsche Ansatz mit Referenzgebäuden die spätere
parallele Einbindung eines konsolidierten europäischen Regelwerks zu. 5 Somit
wird mit der Einführung der DIN V 18599 im Jahr 2009 auch die CEN Methodik
berücksichtigt. Vorerst ist diese zwar nur für Nichtwohngebäude verpflichtend,
ermöglicht aber auch schon die Nutzung für die Berechnung von Wohngebäuden.
Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden
Seit 1981 schreibt die Heizkostenverordnung dem Gebäudeeigentümer vor, die
Kosten für Heizung und Warmwasser abhängig vom Verbrauch der Nutzer zu
verteilen.
Neben
der
zweiten
Berechnungsverordnung
und
der
Betriebskostenverordnung ist die Heizkostenverordnung eine der wesentlichen
Modifikationen des Mietrechts neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Nach der letzten Novellierung im Jahre 1989 steht nun die nächste Änderung im
Zuge des "integrierten Energie- und Klimaprogramms" der Bundesregierung an.
Zum 1. Januar 2009 trat die aktualisierte Fassung der Heizkostenverordnung
(HeizkostenV) in Kraft. Damit ergeben sich folgende grundlegende Änderungen:
Der Bestandsschutz für alte Verbrauchsausstattungen wird zum 31. Dezember
2013 aufgehoben.
Geräte, die vor dem 1. Juli 1981 zur Verbrauchserfassung vorhanden
waren
und
noch
Bestandsschutz
genießen
sowie
Warmwasserkostenverteiler, die vor dem 1. Januar 1987 montiert wurden,
müssen bis Ende 2013 ausgetauscht werden. Die Übergangszeit soll es
der Wohnungswirtschaft ermöglichen, Engpässe bei der Umsetzung zu
vermeiden.
Die Energiemenge für die Warmwassererwärmung ist spätestens ab dem 31.
Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Das Ziel ist eine möglichst
exakte Messung des entsprechenden Energiekostenanteils. Auch hier wurde der
Wohnungswirtschaft eine Übergangszeit zur Realisierung eingeräumt.
Die bislang gängige Praxis, die Kosten für die Warmwasseraufbereitung
über eine Formel aus der verbrauchten Warmwassermenge zu ermitteln,
ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Grundsätzlich ist der Energieanteil
für das Warmwasser ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler
5
Quelle: http://www.buildingsplatform.org/cms/index.php?id=118&publication_id=3251
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zu messen. Nur wenn dies mit einem unzumutbar hohen Aufwand
verbunden ist, darf das Ersatzverfahren mit der Formelabtrennung
angewandt werden.
Nicht-rechtliche Instrumente für
Sanierung von Bestandsgebäuden
die
Forcierung
der
energetischen
Förderprogramm „Vor-Ort-Beratung“ 6
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unterstützt (über
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAfA) Haus- und
Wohnungseigentümer, die bereit sind, für Energieeinsparung und Umweltschutz
Geld zu investieren. Gefördert wird die Vor-Ort-Beratung, die sich umfassend auf
den baulichen Wärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung unter
Einschluss der Warmwasserbereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien
bezieht und durch einen Ingenieur oder Architekten durchgeführt wird. Die
Beratung erfolgt durch die Übergabe und Erläuterung eines schriftlichen
Beratungsberichtes.
Der max. Zuschuss beträgt für:
Ein-/Zweifamilienhaus: 300,- EUR
Gebäude mit mind. 3 Wohneinheiten: 360,- EUR
Der Zuschuss erhöht sich um 50,- EUR, wenn Maßnahmen zur Stromeinsparung
empfohlen werden. Max. werden 50% der Beratungskosten gewährt.
Eine thermographische Untersuchung im Rahmen der Vor-Ort-Beratung wird mit
max. 100,- EUR bezuschusst, die nicht zu den Beratungskosten zählen.
Separate Thermographiegutachten werden pauschal mit 150,- EUR, max. 50%
der Beratungskosten, gefördert.
Energieberatung der Verbraucherzentralen 7
Innerhalb des ersten Quartals 2009 soll die Energieberatung der
Verbraucherzentralen thematisch erweitert werden. Zukünftig können sich
Verbraucher auch beim Wechsel des Stromanbieters beraten lassen.
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
1. Stationäre Energieberatung
Es wird eine Energieberatung in den Verbraucherzentralen der Bundesländer zu
folgenden Bereichen durchgeführt:
 Baulicher Wärmeschutz (Konstruktion, Dämmstoffe, Wärmebrücken,
Luftdichtheit)
 Haustechnik (Wärmeerzeuger, Regelung, Wärmeverteilung,
Lüftungsanlagen)
6
7
Quelle: http://www.thema-energie.de
Quelle: http://www.thema-energie.de
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40
 Regenerative Energien (Biomasse, Thermische Solaranlagen, Photovoltaik)
 Nutzerverhalten (richtiges Heizen und Lüften)
 Strom sparen (Energie sparende Haushaltsgeräte, Beleuchtung, Stand-by
Verluste)
 Fördermöglichkeiten
 Umsetzung von Maßnahmen in Eigenleistung
Die Terminvergabe erfolgt über die Verbraucherzentralen der Bundesländer. Für
die Beratung wird ein Entgelt in Höhe von 5,- EUR erhoben.
2. Fallmanagement vor Ort (FMO)
Nach der stationären Beratung besteht die Möglichkeit einer erweiterten Beratung
zu einer einzelnen Maßnahme vor Ort. Hierbei werden spezielle Detailprobleme
untersucht oder die Umsetzung von Einzelmaßnahmen besprochen. Der
Eigenanteil für die Beratungskosten liegt bei 45,- EUR. Der Zuschuss
(Förderbetrag)
beläuft
sich
auf
188,EUR.
Dieser Teil des Förderprogramms gilt nicht in Nordrhein-Westfalen. Dort werden
landeseigene Förderprogramme zu diesem Thema angeboten.
Wettbewerb Effizienzhaus - Energieeffizienz und gute Architektur 8
Der Bauherrenwettbewerb „Effizienzhaus - Energieeffizienz und gute
Architektur“ wurde Ende 2008 ausgelobt durch das BMVBS und die Deutsche
Energie-Agentur GmbH (dena). Prämiert wurden realisierte sanierte und neu
gebaute Wohnhäuser in innerörtlicher Lage, die energetische und
architektonische Qualität beispielhaft vereinen. Sanierte Häuser mussten das
Neubau Niveau der EnEV um mind. 30% unterschreiten(KfW-Effizienzhaus 70).
Die teilnehmenden Neubauten müssen mind. den Anforderungen eines KfW40Hauses(Effizienzhauses
55)
entsprechen.
Die Preise und Auszeichnungen von insgesamt 120.000,- EUR wurden in den
folgenden
Kategorien
vergeben:
Neubau Ein- und Zweifamilienhäuser
Neubau Mehrfamilienhäuser
Sanierung Ein- und Zweifamilienhäuser
Sanierung Mehrfamilienhäuser
Sonderkategorie "Innovative Technik"
Sonderkategorie "Beste denkmalgeschützte Gebäude"
Sonderkategorie "Yellow Strom"
Mit rund 800 Teilnehmern deutschlandweit ist der Wettebewerb „Energieeffizienz
und gute Architektur“ auf große Resonanz gestoßen. Am 29. Juni 2009 wurden
die Siegergebäude prämiert. Die prämierten Gebäude sind heute als Good
Practise-Beispiele für eine gelungene Verzahnung von architektonischem
8
Quelle: http://www.thema-energie.de/service/wegweiserenergie/ansicht/detail/typ/bine.html?dsc_wvdb[key]=key_4&dsc_wvdb[pagebine]=1
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
41
Anspruch und Energieeffizienz über die Gebäudedatenbank der dena im Internet
öffentlich zugänglich.
EnSan – Energetische Sanierung der Bausubstanz 9
Ensan ist das Demonstrationsprogramm zur energetischen Sanierung von
Gebäuden des Förderprogramms - Energieoptimiertes Bauen (EnOB) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Mit einer Palette
von neuen Konzepten, Materialien und Technologien werden die Möglichkeiten
und
Facetten
von
Energieoptimiertem
Bauen
demonstriert.
Alle Gebäude sind konzipiert für maximalen Arbeitsplatzkomfort und minimalen
Energiebedarf. Sie werden über eine längere Nutzungsdauer wissenschaftlich
evaluiert und im laufenden Betrieb optimiert.
Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur
energetischen Verbesserung des Bestandes führen
In Deutschland sind die energetischen Anforderungen der EPBD komplett in der
Energieeinsparverordnung umgesetzt. Da die EnEV die einzige nationale
Verordnung ist, die energetische Anforderungen an Bestandsgebäude stellt, gibt
es auch keine anderen Rechtsnormen neben der EPBD (umgesetzt in EnEV) die
zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen. Das EEWärmeG bezieht
sich nur auf neu zu errichtende Gebäude und das EEG und das KWK-Gesetz
geben lediglich Anreize zur Nutzung effizienter Technologien, wie erneuerbare
Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
3.1.3 Arten von Förderprogrammen
Die Bundesregierung offeriert eine Vielzahl an Förderprogrammen mit dem Ziel
Energie einzusparen und damit Emissionen im Gebäudebestand zu vermeiden,
sowohl für den Neubau, als auch für Bestandsgebäude. Die Spanne erstreckt sich
von Zuschüssen und Krediten für die Sanierung von Gebäuden, Forschung oder
Neubau, über Einspeisevergütungen für Strom, bis hin zu Regelungen, die
gewisse Vorgaben zur Energieeinsparung vorschreiben.
Besonders die Entwicklung erneuerbarer Energien (zur Stromproduktion und im
Wärmebereich) wird gefördert. Im Wärmebereich gibt es für den Neubau das
EEWärmeG und für den Bestand das Marktanreizprogramm. Die
Stromeinspeisung wird geregelt und gefördert durch das EEG und das KWKGesetz.
3.1.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Die energetische Förderung für Bestandsgebäude basiert auf den folgenden
Förderprogrammen:
9
Quelle: www.ensan.de
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
42
KfW-CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm („Energieeffizient Sanieren“ ab 1.4.2009)
KfW-Wohnraum Modernisieren (ab 1.4.2009 nur noch als Standard-Variante;
Öko-Plus-Variante wird Bestandteil des Programms Energieeffizient Sanieren)
Marktanreizprogramm (BAFA)
Programm zur energetischen Sanierung von Bundesgebäuden
Energetische Sanierung der sozialen Infrastruktur (Investitionspakt)
KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Kommunen
KfW-Sozial Investieren-Energetische Gebäudesanierung
(Energieeffizient
sanieren
ab
KfW-CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm
10 11
1.4.2009)
Das Förderprogramm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms
sowie des Programms der Bundesregierung für Wachstum und Beschäftigung.
Es dient der Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur
Minderung des CO 2 -Ausstoßes in Wohngebäuden, die in den folgenden
Kategorien erfolgt:
energetische Sanierungen auf Neubau-Niveau nach Energieeinsparverordnung
(EnEV 2007) oder besser
Unterschreitungen des EnEV-Neubau-Niveaus um mindestens 30% sowie für
Maßnahmen zur Energieeinsparung.
Das Programm ist generell unterteilt in zwei Bereiche: Kredit und Zuschuss
Anträge können folgende Personen stellen:
Kreditvariante:
Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten
Wohngebäuden
(z.
B.
Privatpersonen,
Wohnungsunternehmen,
Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie
sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts).
Eine Förderung von Contracting-Vorhaben ist möglich.
Zuschussvariante:
Eigentümer (natürliche Personen) von selbstgenutzten oder vermieteten Ein- und
Zweifamilienhäusern
Eigentümer (natürliche Personen) von selbstgenutzten oder vermieteten
Eigentumswohnungen in Wohneigentumsgemeinschaften
Wohneigentümergemeinschaften
(mit
natürlichen
Personen
als
Wohnungseigentümer)
10
Quelle: Merkblatt CO2 Gebäudesanierungsprogramm (Kredit) von http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Service/KfWFormul26/Merkblaetter/Bauen_Wohnen_Energie_sparen/CO2-GebaeudesanierungsprogrammKredit/index.jsp
11
Quelle: Merkblatt CO2 Gebäudesanierungsprogramm (Zuschuss) von http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Service/KfWFormul26/Merkblaetter/Bauen_Wohnen_Energie_sparen/CO2-GebaeudesanierungsprogrammZuschuss/index.jsp
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
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43
Gefördert werden:
Maßnahmen an Wohngebäuden (in beiden Varianten) sowie an Wohn-, Altenund Pflegeheimen (Kreditvariante). Nicht gefördert werden Ferien- und
Wochenendhäuser.
Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen
unmittelbar
bedingten
Kosten
einschließlich
der
Beratungsund
Planungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur
ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z.
B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Eine detaillierte
Auflistung förderfähiger Investitionskosten ist unter www.kfw-foerderbank.de
einsehbar.
Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der
Maßnahmen durch ein Fachunternehmen.
A- Energetische Sanierung auf Neubau-Niveau nach EnEV oder besser
Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1983 fertig
gestellt worden sind.
Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen wie z. B. die Erneuerung
der Fenster oder der Heizung, Dämmmaßnahmen sowie der Einbau von
Lüftungsanlagen, die dazu beitragen, das Neubau-Niveau nach EnEV oder "EnEV
minus 30%" zu erreichen.
Bei Einhaltung bzw. Unterschreitung der Neubau-Werte für den JahresPrimärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust nach § 3 EnEV wird bei
der Kreditvariante ein Tilgungszuschuss in Höhe von 5% des Zusagebetrages
gewährt (Zuschussvariante: ein Zuschuss in Höhe von 10% bezogen auf die
förderfähigen Investitionskosten). Bei Unterschreitung der Werte nach § 3 EnEV
um 30% und mehr wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 12,5% des
Zusagebetrages gewährt (Zuschussvariante: ein Zuschuss in Höhe von 17,5%
der förderfähigen Investitionskosten).
Bei Antragstellung ist eine Bestätigung eines in Bundesprogrammen
zugelassenen
Energieberaters
oder
einer
nach
§
21
EnEV
ausstellungsberechtigten Person (Sachverständiger) einzureichen, dass mit der
Sanierung die Erreichung des Neubau-Niveaus nach EnEV bzw. die
Unterschreitung um 30% geplant ist. Nach Durchführung der Maßnahmen ist eine
Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Durchführung der
Maßnahmen einzureichen.
Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt (für Zuschussvariante):
Werden die Sanierungsmaßnahmen durch einen Sachverständigen begleitet und
deren planmäßige Durchführung bestätigt, so kann diese Begleitung zusätzlich
mit einem Zuschuss (Zuschuss für Baubegleitung) gefördert werden.
Im Rahmen einer fachgerechten Baubegleitung müssen mindestens folgende
Leistungen erbracht werden:
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44
Detailplanungen sofern anlagentechnische Komponenten (z. B. Lüftungs- oder
Heizungsanlagen) eingebaut bzw. erneuert werden
Unterstützung bei der Angebotsauswertung
Mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor
Verschließen eventueller Bekleidungen
Übergabe der Haustechnik inklusive technischer Einweisung des Eigentümers
bzw. Betreibers in die Haus- und Regelungstechnik, sofern anlagentechnische
Komponenten (z. B. Lüftungs- oder Heizungsanlagen) eingebaut bzw. erneuert
werden.
B- Maßnahmenpakete
Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1994 fertig
gestellt worden sind.
Gefördert werden folgende Maßnahmenpakete:
Maßnahmenpaket 0
Wärmedämmung der Außenwände und
Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke und
Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und
Bodenflächen beheizter Räume sowie von Wänden zwischen beheizten und
unbeheizten Räumen und
Erneuerung der Fenster
Maßnahmenpaket 1
Austausch der Heizung und
Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke und
Wärmedämmung der Außenwände
Maßnahmenpaket 2
Austausch der Heizung und
Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke und
Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und
Bodenflächen beheizter Räume sowie von Wänden zwischen beheizten und
unbeheizten Räumen und
Erneuerung der Fenster
Maßnahmenpaket 3
Austausch der Heizung und
Erneuerung der Fenster und
Wärmedämmung der Außenwände
Maßnahmenpaket 4
Es müssen mindestens drei von einem Sachverständigen empfohlene
Maßnahmen aus der nachstehenden Aufzählung als Paket durchgeführt und von
diesem bei Antragstellung bestätigt werden.
Wärmedämmung der Außenwände
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45
Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke
Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und
Bodenflächen beheizter Räume sowie von Wänden zwischen beheizten und
unbeheizten Räumen
Erneuerung der Fenster
Austausch der Heizung
Einbau einer Lüftungsanlage
Förderungsumfang
Finanzierungsanteil/Kreditbetrag:
Bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten
(Architekt, Energieeinsparberatung, etc.), maximal 50.000 EUR pro Wohneinheit.
Zuschussbetrag:
Neubau-Niveau nach EnEV oder besser
Die Investition in die energetische Sanierung des Gebäudes auf Neubau-Niveau
nach EnEV oder besser wird mit einem Zuschuss in Höhe von 10% der
förderfähigen Investitionskosten, höchstens 5.000 Euro je Wohneinheit gefördert.
Bei Unterschreitung der Neubau-Werte um 30% und mehr beträgt der Zuschuss
17,5% der förderfähigen Investitionskosten, höchstens 8.750 Euro je Wohneinheit.
Die Baubegleitung im Rahmen der energetischen Sanierung des Gebäudes auf
Neubau-Niveau nach EnEV oder besser kann - sofern separat beantragt - mit
einem Zuschuss gefördert werden. Dieser beträgt 50% der förderfähigen
Beratungskosten, höchstens jedoch 1.000 Euro je Wohneinheit. Aufwendungen
für eine Baubegleitung, die die Bemessungsgrundlage der förderfähigen Kosten
von 2.000 Euro pro Wohneinheit überschreiten, können als förderfähige Kosten
im
Rahmen
des
Investitionszuschusses
anerkannt
werden.
Aufwendungen, die im Rahmen der "Vor-Ort-Beratung" der BAFA entstehen,
werden nicht mit dem Baubegleitungszuschuss gefördert.
Maßnahmenpakete und Einzelmaßnahmen
Maßnahmenpakete werden mit einem Zuschuss von 7,5% der förderfähigen
Investitionskosten, höchstens 3.750 Euro je Wohneinheit gefördert.
Einzelmaßnahmen werden mit einem Zuschuss von 5% der förderfähigen
Investitionskosten, höchstens 2.500 Euro je Wohneinheit gefördert. Eine Zusage
erfolgt ab einem Mindestbetrag von 300 Euro.
Bei Wohneigentum bemessen sich die förderfähigen Investitionskosten für den
Einzeleigentümer nach der Höhe seines Miteigentumsanteils.
Hinweis:
Zur Erhöhung der Transparenz der Förderung sowie der Vorbereitung auf die
EnEV 2009 sind zum 01.04.2009 alle energetischen Sanierungsmaßnahmen im
Programm „Energieeffizient Sanieren“ in einer Kredit- und Zuschussvariante
zusammengefasst. 12 Das neue Programm umfasst dabei sowohl das bisherige
12
Quelle: Energieeffizient Sanieren: Infos unter http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Bauen_Wohnen_Energiesparen/Darlehensprogramme_fuer_Wohnimm
obilien/Energieeffizient_Sanieren/index.jsp
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46
CO -Gebäudesanierungsprogramm als auch das KfW-Programm Wohnraum
2
Modernisieren – ÖKO-PLUS-Variante
Wichtigste Änderungen ab 01.04.2009:
Neben der Sanierung ist auch der Ersterwerb eines sanierten Gebäudes (auch
Eigentumswohnung) förderfähig
Umstellung der Förderung (Staffelung nach unterschiedlichen energetischen
Standards) unter Beibehaltung der technischen Mindestanforderungen von
Kategorie A (Neubau-Niveau) auf "Sanierung zum KfW-Effizienzhaus"
Kategorie B (Maßnahmenpakete) auf "Einzelmaßnahmen bzw. freie
Einzelmaßnahmenkombinationen"
Förderhöchstbetrag für "Sanierung zum KfW-Effizienzhaus" auf 75.000 Euro pro
Wohneinheit angehoben
einheitliches
Baujahr
für
förderungsfähige
Gebäude:
Vor dem 01.01.1995 wurde für das zu sanierende Gebäude der Bauantrag
gestellt oder die Bauanzeige erstattet.
Sachverständige nur noch bei "Sanierung zum KfW-Effizienzhaus" notwendig
KfW-Programm Wohnraum Modernisieren 13
Das KfW-Programm "Wohnraum Modernisieren" unterstützt alle Träger von
Investitionsmaßnahmen durch zinsgünstige Finanzierungsmittel, die CO 2 Minderungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand durchführen
wollen. Für Standardmaßnahmen wird eine Basisförderung angeboten
(STANDARD). Klimaschutzrelevante Maßnahmen werden durch Bundesmittel
besonders gefördert (ÖKO-PLUS). Der Zinssatz wird während der ersten
Zinsbindungsfrist (5 oder 10 Jahre) verbilligt.
Anträge können alle Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und
vermieteten
Wohngebäuden
stellen
(z.
B.
Privatpersonen,
Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise,
Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts).
Finanziert werden Maßnahmen an Wohngebäuden, sowie an Wohn-, Alten- und
Pflegeheimen. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.
Voraussetzung für die Fördermittelgewährung für ÖKO-PLUS-Maßnahmen ist die
Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen.
Im Folgenden wird nur eine genauere Beschreibung der ÖKO-PLUS Maßnahmen
dargestellt, da diese zu einer Verbesserung der energetischen Qualität führen.
Öko-Plus-Maßnahmen: Wärmeschutz, Fenster, Heizung und Lüftung
13
Quelle: Merkblatt Wohnraum Modernisieren - Standardvon: http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/BauenWohnen/Vermieter/141_Wohnraum_Modernisieren__Standard/index.jsp
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47
Unmittelbar durch den Wärmeschutz, den Austausch der Fenster, den Einbau
einer Lüftungsanlage und die Heizungserneuerung veranlasste Maßnahmen sind
förderfähig.
Wärmeschutz der Gebäudeaußenhülle (nach bestimmten technischen
Anforderungen) Dämmung
der Außenwände,
des Daches,
von obersten Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen,
der Kellerdecke, von erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder von
Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen
Erneuerung
der
Fenster
/
Haustür
Gefördert wird der Einbau von neuen Fenstern oder der Austausch vorhandener
Verglasung. In diesem Rahmen kann auch der Austausch von Haustüren
gefördert werden.
Austausch
der
Heizung
Gefördert wird der Einbau von Heizungstechnik auf Basis der
Brennwerttechnologie, erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Nah/Fernwärme einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen
(auch als Komponenten bi- oder trivalenter Systeme). Dabei sind mindestens die
Anforderungen der EnEV und der Anlage dieses Merkblatts einzuhalten.
Beim Einbau der Heizung ist stets ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen.
Einbau einer Lüftungsanlage
Finanzierungsanteil:
Bis zu 100% der förderfähigen Kosten
Kreditbetrag:
Modernisierung:
ÖKO-PLUS: max. 50.000 Euro pro Wohneinheit
Kreditlaufzeit: / Tilgungsfreijahre:
bis zu 10 Jahre / mindestens 1 höchstens
bis zu 20 Jahre / mindestens 1 höchstens
bis zu 30 Jahre / mindestens 1 höchstens 5 Jahre (30/5)
2
3
Jahre
Jahre
(10/2)
(20/3)
Auch eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich (Bedingungen sind
zu beachten)
Marktanreizprogramm
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Maßnahmen
zur Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts
der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen
des Umwelt- und Klimaschutzes fördert die Bundesregierung den Ausbau
erneuerbarer Energien im Energiemarkt. Das Ziel der Förderung ist, den Absatz
von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt durch Investitionsanreize
zu stärken und deren Wirtschaftlichkeit zu verbessern.
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
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48
Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind förderfähig:
Die Errichtung und Erweiterung von
Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche,
Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und
Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina,
automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die
thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung,
handbeschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die
thermische
Nutzung
von
15
bis
50
kW
Nennwärmeleistung
(Scheitholzvergaserkessel),
effizienten Wärmepumpen,
besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus
erneuerbaren Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien:
Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² Bruttokollektorfläche,
Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei
Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschließlich 100 kW
Nennwärmeleistung
besonders effiziente Wärmepumpen.
Neu an der aktuellen Förderung ist ein Bonusssystem, das für deutlich höhere
Förderbeträge sorgen kann. Wer Solarkollektoren und Biomassekessel besonders
energieeffizient einsetzt oder erneuerbare Energien miteinander kombiniert, wird
zusätzlich mit einem Bonus belohnt.
Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien:
Neue Förderrichtlinien treten am 1. März 2009 in Kraft 14
Mit den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer
Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009 treten am 1. März 2009
Änderungen bei der Förderung aus dem Marktanreizprogramm in Kraft. Die
neuen Richtlinien setzen die Maßgaben aus dem am 1. Januar 2009 in Kraft
getretenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) um. Nach dem
EEWärmeG müssen Eigentümer von Gebäuden, die neu errichtet werden, den
Wärmeenergiebedarf für Heizung (einschließlich Warmwasserbereitung) und
Kühlung anteilig durch erneuerbare Energien decken. Die neue Förderung
berücksichtigt das Eigeninteresse des Eigentümers eines Neubaus an der
Erfüllung seiner Nutzungspflicht, aber auch die Tatsache, dass die Nutzung
erneuerbarer Energien in Neubauten wesentlich weniger aufwändig ist.
14
Quelle:http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/43273/4590/
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Abbildung 01 - Maßnahmen und Förderung
3: Anhang / Deutschland
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
50
Energetische Sanierung der sozialen Infrastruktur 15
IEKP Maßnahme 13 , Teil 1
Nicht alle Kommunen können sich durch eigene Haushaltsmittel Sanierungen an
öffentlichen Gebäuden leisten. Jedoch ist die Einsparung nach einer
energetischen Sanierung enorm und würde zusätzlich eingesparte
Haushaltsmittel
mit
sich
bringen.
Bund, Länder und Kommunen unterstützten im Jahr 2008 mit dem Programm
„Investitionspakt energetische Erneuerung der sozialen Infrastruktur in den
Kommunen“ entsprechende Sanierungsmaßnahmen mit je 200 Mio. Euro. Die
"IEKP Maßnahme 13" ist auch als "Investitionspakt 2008" bekannt.
Mit den Fördermitteln sollen die finanzschwachen Kommunen Schulen und
Kindertagesstätten sanieren, damit der Primärenergieverbrauch um bis zu 50
Prozent gemindert werden kann.
Investitionspakt energetische Erneuerung der sozialen Infrastruktur in den
Kommunen (2008) 16 .
Deutschlandweit gibt es etwa 40.000 Schulen, ungefähr 48.000 Kindergärten,
Kindertagesstätten und Krippen sowie mehrere zehntausend (Schul-)Turnhallen.
Über die Hälfte dieser ca. 150.000 Gebäude ist dringend energetisch
sanierungsbedürftig. Dadurch wird teure Energie verschwendet. Dies betrifft vor
allem Schulen der 60er und 70er Jahre, ähnliches gilt für Kindertagesstätten und
Jugendfreizeitheime.
Städte und Gemeinden in schwieriger Haushaltslage können sich jedoch zum Teil
an Kredit-Programmen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang beteiligen. Sie
sind aus eigener Kraft nicht in der Lage, den in den letzten Jahren aufgelaufenen
Investitionsstau abzubauen. Daher unterstützt der Bund im Zusammenwirken mit
Ländern und Kommunen die energetische Sanierung sozialer Infrastruktur
insbesondere in Kommunen in "schwieriger" Haushaltslage mit Hilfe von
Investitionszuschüssen.
Der Bund stellte im Jahr 2008 Mittel in Höhe von 200 Millionen Euro
(Verpflichtungsrahmen) bereit. Die haushaltsmäßige Abwicklung erfolgt über 5
Jahre. Zusammen mit den Anteilen der Länder und Gemeinden (DrittelFinanzierung) beträgt das Finanzvolumen 600 Millionen Euro. Mit dem
Gesamtvolumen des Investitionspakts kann zum Beispiel in etwa 600 Schulen
oder 1.200 Kindergärten energetisch investiert werden.
Im Jahr 2008 lagen wesentlich mehr Anträge für eine Förderung durch den
Investitionspakt vor, als bewilligt werden konnten (bis zu 11fache Überzeichnung).
Das Programm wurde daher als „Investitionspakt zur energetischen Sanierung
15Quelle:
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/EnergieUndKlima/investitionspa
kt-2008.html
16 Quelle: http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.1043159/Artikel/dokument.html
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
51
von Schulen, Kindergärten, Sportstätten und sonstiger sozialer Infrastruktur in den
Kommunen“ im Jahr 2009 mit Bundesmitteln in Höhe von 300 Mio. €
(Verpflichtungsrahmen) fortgesetzt. Damit werden in den Kommunen Investitionen
von mindestens 900 Millionen Euro angestoßen werden.
Die Sanierung der sozialen Infrastruktur in Kommunen verbindet Klimaschutz und
Energieeinsparung mit der Stärkung von Konjunktur und Beschäftigung. Sie
leistet einen Beitrag zum Klimaschutz und reduziert die Importabhängigkeit von
fossilen Brennstoffen wie Erdöl und Erdgas. Zusätzlich verbessert sie die äußeren
Rahmenbedingungen für die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen.
Der Investitionspakt wird durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund
und Ländern umgesetzt. Darin sind auch die näheren Förderbedingungen sowie
die Verteilung der Bundesmittel auf die Bundesländer beschrieben.
Programm zur energetischen Sanierung von Bundesgebäuden bis 2011 17
IEKP Maßnahme 15
Laut Koalitionsvertrag sollen nicht nur öffentliche Gebäude der Kommunen
energetisch saniert werden, sondern auch die Bundesgebäude.
Die Bundesregierung hat das "Programm zur energetischen Sanierung von
Bundesgebäuden"
beschlossen.
Seit
August
2006
läuft
dieses
Investitionsprogramm. Es soll bis 2011 verlängert werden.
Zur Programmdurchführung wurde eine Richtlinie erarbeitet, auf welcher die
Genehmigung der Projekte erfolgt. Für den Zeitraum 2007 bis 2009 werden
Fördermittel des Bundes von 360 Millionen Euro bereitgestellt.
Anträge müssen an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
gerichtet werden, wobei je nach Besitz und Zuständigkeit zuerst die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) kontaktiert werden muss.
KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Kommunen
18
Das „Programm Energieeffizient Sanieren – Kommunen“ bietet Förderkredite für
die energetischen Sanierung von Schulen, Schulsporthallen, Kitas und Gebäuden
der Kinder- und Jugendarbeit an. Gefördert werden kommunale
Gebietskörperschaften,
rechtlich
unselbstständige
Eigenbetriebe
von
kommunalen Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände indem der
Bund zinsgünstige langfristige Direktkredite mit Festzinssätzen und tilgungsfreien
Anlaufjahren vergibt.
Finanziert wird die energetische Sanierung folgender Gebäude, die vor 1990 fertig
gestellt worden sind.
17
Quelle:
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/EnergieUndKlima/bundesgebae
ude-sanierungsprogramm.html
18
Quelle: http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Infrastruktur/DieProgram81/Energieeffizient_Sanieren__Kommunen/Foerderbedingungen.jsp
Anhang / Deutschland
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
52
Schulen
Schulsport- und -schwimmhallen
Kindertagesstätten und
Gebäude der Kinder- und Jugendarbeit, die ganzjährig und mit normalen
Innentemperaturen genutzt werden.
Beratungs- und Planungsleistungen und Kosten notwendiger Nebenarbeiten
können
mitfinanziert
werden.
Ausgeschlossen
sind
Umschuldungen
abgeschlossener und bereits finanzierter Vorhaben.
Förderfähig ist die energetische Sanierung, wenn
Das Neubau-Niveau erreicht oder
Einzelmaßnahmen/ Maßnahmenpakete durchgeführt werden.
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind einzuhalten.
Finanziert werden bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten in Gebieten
der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur
(GA-Gebiete), sonst bis zu 70%.
Höchstbeträge
bei Maßnahmen nach A. maximal 350 Euro pro m2 Netto-Grundfläche (NGF)
bei Einzelmaßnahmen nach B. maximal 50 Euro pro Maßnahme und m2 NGF
für Maßnahmenpakete mit 3 Maßnahmen 200 Euro pro m2 NGF
für jede zusätzliche Maßnahme im Paket zusätzlich 50 Euro pro m2 NGF,
insgesamt höchstens 300 Euro pro m2 NGF
KfW-Sozial Investieren-Energetische Gebäudesanierung 19
Das Förderprogramm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms
sowie des Programms der Bundesregierung für Wachstum und Beschäftigung. Es
dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur
Minderung des CO 2 -Ausstoßes an Gebäuden. Darunter zählen die energetische
Sanierung von Schulen, Schulsporthallen, Kindertagesstätten und Gebäuden der
Kinder- und Jugendarbeit wobei die Anforderungen der Verordnung über
energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei
Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) eingehalten werden müssen.
Antragsberechtigt sind alle gemeinnützigen Organisationsformen einschließlich
Kirchen,
die
Träger
der
zu
sanierenden
Gebäude
sind.
Finanziert werden energetische Maßnahmen an folgenden Einrichtungen in den
Gemeinden, die bis zum 01.01.1990 fertig gestellt worden sind:
Schulen,
Schulsport- und -schwimmhallen,
Kindertagesstätten sowie
Gebäude der Kinder- und Jugendarbeit, die ganzjährig und mit normalen
Innentemperaturen genutzt werden.
19
Quelle: http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Service/KfWFormul26/Merkblaetter/Infrastruktur/Sozial_Investieren_EG/index.jsp
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
53
Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen
unmittelbar
bedingten
Kosten
einschließlich
der
Beratungsund
Planungsleistungen sowie der Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur
ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes (z. B. Erneuerung
der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit) erforderlich sind. Voraussetzung für
die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein
Fachunternehmen.
A.
Energetische Sanierung auf Neubau-Niveau
Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen wie z. B. die
Fenstererneuerung, Dämmung, Erneuerung der Heizungsanlage oder der
Beleuchtungsanlage sowie der Einsatz oder Einbau von Lüftungsanlagen.
Es ist nachzuweisen, dass nach der Sanierung die Höchstwerte für den JahresPrimärenergiebedarf und den Transmissionswärmetransfer gemäß den
Anforderungen der EnEV für die Sanierung auf Neubau-Niveau eingehalten
werden. Der rechnerische Nachweis ist nach EnEV in Verbindung mit der DIN V
18599 zu führen.
B.
Einzelmaßnahmen/Maßnahmenpakete
Gefördert werden können vom Sachverständigen empfohlene energetische
Maßnahmen gemäß nachstehender Aufzählung. Die Maßnahmen können einzeln
oder im engen zeitlichen Zusammenhang als Paket mehrerer Maßnahmen
durchgeführt werden.
Wärmedämmung der Außenwände,
Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke,
Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und
Bodenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und
unbeheizten Räumen,
Einbau neuer Fenster mit Mehrscheiben-Isolierverglasung,
Ersatz von Sonnenschutzeinrichtungen durch solche mit Tageslichtfunktion oder
Einbau dieser Einrichtungen,
Maßnahmen Lüftungsanlagen,
Austausch der Beleuchtung,
Maßnahmen Heizung.
Bezogen auf die einzelnen Maßnahmen sind grundsätzlich alle Außenwände, das
gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder
alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen sowie alle
Fenster auszutauschen. Ausnahmen vom Umfang der Einzelmaßnahmen (z. B.
es können nur drei von vier Außenwänden gedämmt werden) sind möglich und
vom Sachverständigen zu begründen.
Finanzierung
Es werden bis zu 100% der Investitionskosten einschließlich Nebenkosten
(Architekt, Energieeinsparberatung, etc.) finanziert:
bei Maßnahmen nach A. maximal 350 Euro pro Quadratmeter Netto-Grundfläche,
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54
bei Einzelmaßnahmen nach B. maximal 50 Euro pro Quadratmeter NettoGrundfläche pro Maßnahme. Wird ein Maßnahmenpaket von mindestens 3
Einzelmaßnahmen durchgeführt, beträgt der Darlehenshöchstbetrag 200 Euro pro
Quadratmeter Netto-Grundfläche. Für die Kombination von Maßnahmenpaketen
mit mehr als 3 Maßnahmen kann eine zusätzliche Förderung von 50 Euro pro
Quadratmeter Netto-Grundfläche je weiterer Maßnahme erfolgen. Der
Höchstbetrag für die Förderung von Maßnahmenpaketen oder der Förderung
mehrerer Einzelmaßnahmen je Vorhaben beträgt maximal 300 Euro pro
Quadratmeter Netto-Grundfläche.
Eine Kombination der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder
Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich zulässig, sofern die Summe aus Krediten,
Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
Die Aufwendungen für eine Beratung durch den Sachverständigen im
Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme werden als förderfähige Kosten
anerkannt, wenn dafür keine sonstige Förderung in Anspruch genommen wird.
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien
Anlaufjahren. Bei einer Darlehenslaufzeit bis 20 Jahre werden höchstens 3
tilgungsfreie Anlaufjahre gewährt.
Für das Darlehen kommt der am Tag der Zusage geltende Programmzinssatz zur
Anwendung. Der Zinssatz kann für 10 oder 20 Jahre festgeschrieben werden.
3.1.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
Die Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung ist groß. Besonders die
zwei wichtigsten Programme zur Modernisierung des Gebäudebestandes, das
CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm und das Marktanreizprogramm erfreuen sich
großer Akzeptanz.
Die Förderbilanz der KfW-Programme zeigt, dass die Nachfrage nach
Fördermitteln zum energieeffizienten Bauen und Sanieren im Jahr 2008 wieder
stark gewachsen ist. In den KfW-Programmen wurden 2008 mehr als 100.000
zinsgünstige Kredite und Zuschüsse mit einem Volumen in Höhe von 6,4
Milliarden Euro zugesagt.
Bereits im August 2008 waren die im Haushalt vorgesehenen Fördermittel des
CO 2 -Gebäudesanierungsprogrammes verbraucht. Diese wurden dann kurzfristig
um 500 Millionen Euro auf 1,4 Milliarden Euro aufgestockt, um das Programm
durchgängig anbieten zu können. Seit 2006 wurden mit dem Programm rund
800.000 Wohnungen energieeffizient saniert oder neu errichtet und dieser Trend
soll auch fortgesetzt werden.
Im Rahmen des ersten Konjunkturpaketes wurden die Fördermittel nochmals
aufgestockt. Für 2009 stehen nun rund 1,5 Milliarden Euro für Zinsverbilligung
und Zuschüsse bereit. Neben den zusätzlichen Fördermitteln wurden die
Konditionen der Förderung verbessert. Zusammen mit dem sehr günstigen
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
55
aktuellen Zinssatz von 1,4 Prozent werden so weitere Investitionsanreize
gesetzt. 20
Auch das Marktanreizprogramm kann eine hervorragende Entwicklung und
Nachfrage vorweisen. Alleine im Jahr 2008 wurden fast 260.000 Anträge gestellt.
Das sind fast 100.000 mehr Anträge als noch im Jahr 2007 gestellt wurden (etwa
155.000). Die meisten Anträge werden für die Realisierung von solarthermischen
Anlagen gestellt, doch auch die Anträge für Biomassekessel und Wärmepumpen
steigen stark an.
In den folgenden Abbildungen ist dieser Trend dargestellt:
Abbildung 02 - Gesamtantragszahl aller Segmente im MAP 2008 21
Abbildung 03 - Antragszahlen je Segment im MAP 2008 11
20
Quelle: http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen-,1500.1061353/CO2Gebaeudesanierung-Foerderb.htm?global.back=/-%2C1500/Stadtentwicklung_-Wohnen.htm
21
Quelle: http://www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/map_verlauf.pdf
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mitteleuropäischen Nachbarländern
56
3.1.4 Ausblick
Bereits im Jahr 2007 hat die Bundesregierung eine Fortschreibung der
Energieeinsparverordnung beschlossen. Durch eine Neuauflage in diesem Jahr
(2009) werden die energetischen Anforderungen an Gebäude um etwa 30%
verschärft.
Es ist auch bereits eine weitere Fortschreibung für das Jahr 2012 geplant und
auch im Jahr 2015 soll die EnEV noch einmal aktualisiert werden. In der Version
2012 sollen die Anforderung an Gebäude erneut um weitere 30% verschärft
werden.
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3.2
57
Frankreich
Projektmitarbeit: Ing. David Chotard (Ecofys France)
3.2.1 Länderspezifische Historie
3.2.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze
Abbildung 04 - Struktur der französischen Gebäuderegulierungen
Energiegesetz 2005 (Loi POPE) 22
Dieses Gesetz resultierte aus der EPBD und wurde am 13. Juli 2005
verabschiedet. Es beinhaltet 110 Artikel mit vier Hauptzielsetzungen und die Mittel
um diese zu erreichen.
Mit diesem Gesetz hat Frankreich die folgenden vier Ziele festgelegt:
Die Energieintensität (Verhältnis von Energieverbrauch zu BIP) um 2% pro Jahr
bis 2015 und dann um jährlich 2,5% bis zum Jahr 2030 zu senken
Bis 2010 sollen 10% des französischen Energiebedarfs durch erneuerbare
Energien gedeckt werden
21% des Stromverbrauchs sollen aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt
werden
Entwicklung von erneuerbaren Wärmequellen um einen Anstieg von 50% der
Wärmeproduktion aus erneuerbaren Energiequellen zu erreichen
22
Quelle:
http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000000813253&dateTexte=
Anhang / Frankreich
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
58
Der Anteil von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen soll bis zum
31.12.2010 auf einen Wert von 5,75% erhöht werden
Die Implementierung von Konzepten zur Unterstützung von Energieeinsparungen
und die Entwicklung von erneuerbaren Energien:
‘Energie pour le développement’: für Entwicklungsländer
‘Face Sud’ zur Installation von 200.000 solarthermischen Anlagen und 50 000
Solardächern pro Jahr
Das POPE Gesetz beinhaltet Maßnahmen zur Implementierung der EPBD als
auch andere Punkte, wie z.B. “Weiße Zertifikate”
1974
Erste Wärmeverordnung (RT). Nur für Wohngebäude (Ein- und
Mehrfamilienhäuser)
Ziel: Reduzierung der Abhängigkeit von Energie durch Reduzierung des
Verbrauchs. Die einzige Anforderung betraf die Reduzierung des
Wärmeverlusts durch Isolierung der Gebäudehülle
1976
1980
1982
Verordnung für Nichtwohngebäude
Erstes Label “haute isolation”
Label “haute isolation” verbindlich für alle Wohnungen. Zur Berechnung
des Wärmebedarfs fließen auch solare Gewinne ein
Einführung der Label “Haute Performance Énergétique (HPE)” und
“solaire”
H2E85 (Habitat Économe en Énergie à l’horizon 1985), Güteprogramm
für den Bausektor
RT 1988 (Réglementation Thermique) eingeführt. Erste Verschärfung
der Anforderungen für den Nichtwohngebäudesektor.
Weiterentwicklung der Label “HPE” und “solaire”. Nun auch
Anforderungen für den Verbrauch und nicht nur Verluste und Bedarf.
Zur Verschärfung der RT 1988 wurde die RT 2000 verabschiedet:
Anforderungen an den Verbrauch, die Raumtemperatur die Qualität der
Wärmedämmung (Minimalwerte)
RT 2005 eingeführt zur Implementierung der Vorgaben aus der EPBD.
Verschärfung der RT 2000
RT existent. Wärmeschutzverordnung für Bestandsgebäude
Nächste Modifikation infolge der EPBD ist geplant für 2010 (RT 2010)
1983
1983
1988
2000
2005
2007
2010
Tabelle 17 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Fr
RT 2005
Die RT 2005 ist die neueste Version der französischen Gebäudeverordnung. Das
Ziel der neuen nationalen Gebäudeverordnung ist:
Die energetische Gebäudequalität um 15% zu verbessern (40% bis 2020)
Die Implementierung von erneuerbaren Energien in Referenzsystemen
Unterstützung eines bioklimatischen Designs
Solarthermie, Schutz vor Überhitzung, Orientierung etc.
Verschärfung der Anforderungen für Gebäude und technische Anlagen
Die Verordnung ist gültig für:
Wohngebäude, Industriegebäude und tertiärer Sektor
Anhang / Frankreich
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
59
Neue Gebäudeteile (Erhöhung, Ausbau)
Für Gebäude mit mehr als 1000m² Nutzfläche muss eine Machbarkeitsstudie zur
Nutzung alternativer Energieversorgungssysteme vor Konstruierung erstellt
werden
Ausgeschlossen von der Regulierung sind die folgenden Gebäude:
Gedämmte Gebäude mit innenliegenden Flächen kleiner 50m²
Übergangsgebäude (weniger als 2 Jahre)
Gebäude mit einer Raumtemperatur kleiner 12°C (Kühlräume etc.)
Landwirtschaftliche und andere spezielle Gebäude (Temperatur, Luftfeuchtigkeit,
Luftqualität)
3.2.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
Die Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden sind in der “RT
existent” reguliert. Diese wurde im Decret Nr. 2007-363 vom 19. März 2007
verabschiedet.
Im Falle einer groß umfassenden Renovierung von Gebäuden größer als 1000m² ,
fertig gestellt nach 1948, gibt die Verordnung ganzheitliche energetische
Mindestanforderungen für das renovierte Gebäude vor. Der Energieverbrauch des
renovierten Gebäudes muss kleiner als der des Referenzgebäudes sein.
Für Wohnungen gelten maximale Werte für Heizung, Kühlung und
Brauchwasser. Diese hängen ab von der Art des Heizungssystems und des
Klimas. Die Werte variieren zwischen 80 und 195 kWh / m²a. Ab 2010 werden
die Grenzwerte verschärft und liegen im Bereich zwischen 80 und 165 kWh /
m²a abhängig vom spezifischen Fall.
Bei Nichtwohngebäuden sollte die Maßnahme zu einer Verringerung des
Energieverbrauchs von 30% verglichen zur Situation vor der
Sanierungsmaßnahme führen. Für diese Gebäude muss außerdem eine
Machbarkeitsstudie für den Einsatz alternativer Versorgungssysteme
durchgeführt werden. Der erste Teil der RT ist anwendbar auf
Gebäudelizenzen die nach dem 31.03.2008 ausgestellt wurden.
2. Für
alle
anderen
Sanierungsfälle
definiert
die
Verordnung
Mindestanforderungen an die ausgetauschten oder installierten Bauteile.
Dieser zweite Teil der RT ist anwendbar auf Verträge oder Berechnungen seit
dem 1.11.2007.
Mindestanforderungen an die Wärmedämmung
In der folgenden Tabelle sind die maximal zulässigen U-Werte für Wände
dargestellt. Diese sind abhängig von der Klimazone.
Anhang / Frankreich
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
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60
Abbildung 05 - Klimazonen Frankreichs
Maximale U-Werte [W/m2*K]
H1 und H2 (H3 mit mehr als 800m
Höhe)
Außenwand,
0,43
Geneigtes Dach > 60°
Wand mit Kontakt zum nicht beheizten
0,50
Bereich
Bodenplatte zu Kriechkeller oder nicht
0,50
beheizten Bereich
Bodenplatte nach außen oder zur
0,43
Garage
Dachboden
0,22
Geneigtes Dach <60 °
0,40
Dach mit Terrasse
0,25
Tabelle 18 - Maximal zulässige U-Werte für Wände in Frankreich
Anhang / Frankreich
H3
0,5
0,50
0,50
0,50
0,22
0,40
0,25
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
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61
Mindestdämmwerte von Fenstern
Die Mindestanforderungen bezüglich der thermischen Qualität beziehen sich auf:
Glas
Fenster (Glas und Rahmen)
Diese Mindestanforderungen sind:
Schiebefenster:
2,6 W/m2K
Andere Fenstertypen
2,3 W/m2K
Glas:
2,0 W/m2K
Rollladenkästen:
3,0 W/m2K
Energieausweise
Zusätzlich existiert die Verpflichtung zur Ausstellung von Energieausweisen für
Gebäude.
Die energetische Qualitätsdiagnose (DPE) bietet Informationen zur
Energiequalität von Wohnungen oder Gebäuden, bewertet den Energieverbrauch
und den Einfluss auf Treibhausgasemissionen.
Es ist Teil der Energiepolitik auf europäischem Level den Energieverbrauch in
Gebäuden zu senken und Treibhausgasemissionen zu vermeiden. Die DPE
beschreibt das Gebäude oder Wohnung (Fläche, Orientierung, Wände, Fenster,
Materialien etc.) als auch die technischen Anlagen zum Heizen,
Warmwasserbereitstellung, Kühlen und Lüften.
Es zeigt den aktuellen Energieverbrauch (basierend auf Rechnungen) und den zu
erwartenden Verbrauch bei Standardnutzung des Gebäudes.
Das Lesen des DPEs wird durch zwei Label mit 7 Klassen von A bis G erleichtert
(A entspricht der besten Qualität, G der schlechtesten).
Die beiden Labels sind:
Der Energieausweis zur Kennzeichnung des Primärenergieverbrauchs
Klimaausweis zur Kennzeichnung der emittierten Treibhausgasmenge
Die Ausfertigung der DPEs ist ohne Ausnahme erforderlich beim Verkauf von
bestehenden Wohnungen oder Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude).
Im Falle eines Verkaufs oder der Vermietung muss die DPE in die
Diagnosetechnik eingebunden werden, was alle Beobachtungen und
Bemerkungen beinhaltet und muss dem Vertrag beigefügt werden.
Seit dem 2. Januar 2008 muss die energetische Qualitätsanalyse im
Eingangsbereich einiger öffentlicher Gebäude ausgehangen werden.
3.2.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik 23
23
Quelle: http://www.rt-batiment.fr/batiments-existants/rt-existant-par-element/textes-dereference.html
Anhang / Frankreich
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62
Anforderungen an das Heizungssystem
Die Mindestanforderung an die thermische Effizienz ist abhängig von der Leistung
des Kessels. Die folgenden Bestimmungen sind für Gebäude einzuhalten, die vor
mehr als 15 Jahren errichtet wurden:
Zwischen 89.0% und 90.9% für Kessel mit einer Leistung zwischen 20 und 400
kW
90.9% für Kessel mit einer Leistung größer oder gleich 400 kW
Diese Anforderungen sind mit Niedertemperatur- und Brennwertkessel erreichbar.
Außerdem muss eine Heizungsregelung installiert werden.
Die Mindestjahresarbeitszahl von Wärmepumpen beträgt 3,2 (Norm NF EN 14511)
Verteilung: Heizung und Kühlung
Verteilungssysteme die außerhalb der thermischen Hülle liegen, müssen einen
Mindestisoliergrad erfüllen. Außerdem ist es erforderlich eine Regeleinheit für den
Zirkulationskreislauf zu installieren. Diese Anforderungen gelten auch für die
Verteilung des Kühlsystems.
Anforderungen an Heizkörper
Für Heizkörper sind Thermostatventile erforderlich
Die Dämmung der unteren Flächen der Fußbodenheizungen müssen folgende
thermische Mindestanforderungen erfüllen:
R≥1,25 m²K/W bei wassergeführten Systemen
R≥2 m²K/W bei Elektrosystemen
Anforderungen an Elektroheizkörper
Es gelten Bestimmungen für Gebäude die älter als 15 Jahre sind. In Bezug auf
eingebaute Elektroheizkörper gelten hohe Anforderungen an die automatische
Regelung. Es muss mehrere Regelprogramme geben und der Regelbereich in
kleinen Intervallen von 0,5K möglich sein.
Anforderungen an die Warmwasserbereitung
Maximale Wärmeverluste von elektrischen Warmwasserbereitern sind abhängig
von der Art des Gerätes und sind festgelegt als Wärmeverlustkoeffizient Q pr
[kWh/24h]:
Beispiele der Anforderungen an 200l Speicher:
Vertikal:
2,17 kWh/24h
Horizontal: 2,35 kWh/24h
Anhang / Frankreich
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
63
Diese Bestimmungen gelten für Gebäude, die älter als 15 Jahre sind und dabei
für Warmwasserspeicher oder Gaswarmwasserbereiter für Badezimmer
entsprechend der EN 89 oder EN 26.
Anforderungen an die Kühlung
Installation von solarem Wärmeschutz an die Fassaden (außer nach Norden
ausgerichtete Flächen).
Für Klimaanlagen gelten die folgenden Anforderungen:
Zirkulationspumpe mit Sperrvorrichtung
Bei einer gekühlten Fläche von mehr als 400m² in Nichtwohngebäuden:
Betriebsüberwachung des Kühlverbrauchs
Überwachung der Temperatur in allen gekühlten Räumen
Klimaanlagen in Wohngebäuden (Leistung kleiner oder gleich 12kW)
Mindestens Qualitätsklasse B erforderlich
Andere Klimaanlagen (Leistung größer als 12kW):
Art des Gerätes
Leistungszahl (EER)
Luft-Luft
Quelltemperatur in °C
Außen
Innen
2,80
35,00
27,00
Wasser-Luft
3,00
35,00
27,00
Luft-Wasser
2,60
35,00
7,00
3,00
30,00
Wasser-Wasser
Tabelle 19 - Anforderungen an Klimaanlagen (>12kW) in Frankreich
7,00
Diese Bestimmungen an die Leistungszahl (EER) gelten nicht für Gebäude, bei
denen vor weniger als fünf Jahren Klimaanlagen installiert oder ausgetauscht
wurden.
Anforderungen an mechanische Lüftungsanlagen
Wohngebäude:
Maximale Hilfsenergie zur Lüftung 0,25 Wh/m³ pro Ventilator und 0,4 Wh/m³ pro
Ventilator bei Vorhandensein verschiedener Filter. Bis zum 30.06.2009 wird eine
Erhöhung dieser Werte um bis zu 0,05 Wh/m³ toleriert.
Nichtwohngebäude:
Maximale Hilfsenergie zur Lüftung 0,3 Wh/m³ pro Ventilator und 0,45 Wh/m³ pro
Ventilator bei Vorhandensein verschiedener Filter. Bis zum 30.06.2009 wird eine
Erhöhung dieser Werte um bis zu 0,05 Wh/m³ toleriert.
Bei Flächen größer als 400m² muss eine automatische Regelung für die Lüftung
in Abhängigkeit der Belegung vorhanden sein.
Anforderungen an die Beleuchtung von Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche
größer als 100m²
Die Nutzung hocheffizienter Produkte wird verlangt. Die Effizienz muss größer
oder gleich 55% sein und die Gebäude müssen mit Lampen mit einer
Lichtausbeute größer als 65 Lumen / W ausgestattet sein. Die Gesamteffizienz ist
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64
begrenzt indem die installierte Leistung kleiner oder gleich 2,8 W / m² pro 100 Lux
liegen muss.
Erneuerbare Energien
Die Mindestanforderungen für Pelletheizungen entsprechen der NF EN 303-5:
Wirkungsgrad 55% bis 62% für Nennleistungen kleiner oder gleich 300kW
Mindestens 61,9% bei einer Nennleistung größer als 300kW
Heizöfen müssen eine Effizienz von mindestens 65% besitzen(Level laut “Flame
green” Label)
Öfen mit geschlossenem Brennraum oder holzbefeuerte Öfen (60% bis zum
30.06.2009)
Pellet befeuerte Heizöfen mit einer Leistung kleiner 50kW
Heizöfen mit Wärmespeicher
Diese Bestimmungen gelten für Gebäude, die in den letzten 15 Jahren errichtet
wurden.
Anhang / Frankreich
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
65
3.2.2 Rechtliche Instrumente
3.2.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD
Neue Gebäude
Existierende Gebäude
Energetische
Sanierung
Reglementierung
Diagnose/ Analyse
Wirtschaftlichkeitsstudien
Wirtschaftlichkeitsstudien
RT 2005 (new)
RT existent
Vermietung oder
Verkauf
DPE vente
DPE Konstruktion
DPE location
Labels HPE
Unterstützung
Bonus von COS
Bonus von COS
Finanzielle
Unterstützung
Finanzielle
Unterstützung
Abbildung 06 - Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD in Frankreich
RT : réglementation thermique (Wärmeschutzverordnung) | DPE : diagnostic de
performance énergétique (Analyse der Energieeffizienz)
COS : coefficient d’occupation des sols (Maß der baulichen Nutzung) | HPE : haute performance
énergétique (Energieeffizienz)
Die europäische Direktive vom 16 Dezember 2002 zur Energie Performance von
Gebäuden (2002/91/EC) basiert insbesondere auf folgenden Prinzipien:
Mindestanforderungen zur Energieperformance/Energieeffizienz
Diagnose/Analyse von Neubauten und Bestandsgebäuden
Die französische Regierung hat diese Direktive auf verschiedene Weise
umgesetzt:
Regulierungen/Gesetzgebung,
Informationskampagnen
und
finanzielle Anreizsysteme/Stimulierungssysteme.
Diese Maßnahmen sind folgendermaßen (siehe Grafik oben):
Wirtschaftlichkeitsstudien/Wirtschaftlichkeitsrechnungen
RT 2005: Thermische Mindestanforderungen für Neubauten
RT existent: Thermische Mindestanforderungen Bestandsgebäude
3.2.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für
Bestandsgebäude
Es gibt Mindestanforderungen an die thermische Hülle, die bei der Renovierung
von bestehenden Wohngebäuden und tertiären Gebäuden einzuhalten sind. Mit
Anhang / Frankreich
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
66
dieser Regulierung soll sichergestellt werden, dass bei notwendigen baulichen
Maßnahmen/Renovierungsarbeiten Energieeffizienzaspekte mit berücksichtigt
werden. Diese Anforderungen und Ziele sind in der Wärmeschutzverordnung RT
existent für Bestandsgebäude festgelegt.
3.2.2.3. Übergangsregelungen
Provisorische Absprachen existieren für Bestandsgebäude und sind in Kapitel
3.2.1.3 näher erläutert. Dabei gibt es einige Übergangsfristen für Lüftungsanlagen
und Öfen.
3.2.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk
DIN und ISO Normen existieren zwar in Frankreich, es reicht jedoch nicht aus,
wenn Materialien nur mit diesen Kennzeichnungen versehen sind, um sie
verwenden zu können. Eingesetzte Materialien müssen über ein ‘DTU’, ein
‘ATEC’ oder ein ‘ATEX’ Dokument verfügen.
DTU (Document technique unifié):
Normen zum Betrieb und Verwendung/Installationen von Haustechnik und
Materialen. Sie definieren den Prozess, wie man Produkte ordnungsgemäß
verwendet.
ATEC (Technischer Ratschlag):
Das ATEC ist ein Dokument, das über die Tauglichkeit innovativer Produkte,
Materialien
oder
anderer
Gebäudekomponenten
informiert.
Versicherungsgesellschaften
verlangen
dieses
Dokument
bei
neuen
Technologien, bevor sie ein Gebäude versichern. Das ATEC wird durch den
CSTB ausgestellt. Der CSTB kontrolliert, ob das Produkt konform der
bestehenden Normen ist und bestimmt die Bedingungen der Installation /
Verwendung. 24
Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden
Für Renovierungsarbeiten muss der Gebäudebesitzer bezahlen. Im tertiären
Sektor gibt es die Verpflichtung, dass der Eigentümer einer Immobilie seine
Gebäude in einem Zustand erhält, der mit den nationalen Anforderungen/
nationalen Gesetzgebung übereinstimmt. Um diesen Zustand zu erhalten, wird
empfohlen, Rücklagen zu bilden, um die Finanzierung solcher Maßnahmen
sicherstellen zu können. Er ist gesetzlich jedoch nicht dazu verpflichtet.
24
CSTB=Centre scientifique et technique du bâtiment Wissenschaftliches und
technisches Zentrum für Gebäude
Anhang / Frankreich
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
67
Der Vermieter kann Unkosten für die allgemeine Instandhaltung der Gebäude,
Instandhaltung der Haustechnik und kleine Reparaturen auf die Mieter umlegen.
Der Mieter zahlt dafür neben der Miete einen Unkostenbeitrag/Nebenkosten.
Nicht-rechtliche Instrumente für
Sanierung von Bestandsgebäuden
die
Forcierung
der
energetischen
PREBAT
(Nationales Forschungs- und Versuchsprogramm für Energie im Gebäudesektor)
PREBAT wurde im Jahr 2005 gestartet. Die erste Phase dauert bis Ende 2009.
Das Programm wird gestützt von einigen staatlichen Einrichtungen wie etwa dem
Umweltministerium, Wissenschaftsministerium und nationalen Agenturen:
ADEME, ANAH (Agentur für die Verbesserung von Gebäuden), ANRU (Nationale
Agentur zur Städtebaulichen Sanierungen) und OSEO Anvar (Französisches
Innovationsministerium)
Ziel ist es, die gesetzlichen Anforderungen (Energieeffiziente Gebäude und
Passivhäuser) leichter realisierbar zu machen. Durch Forschung und Entwicklung
soll die Gebäudequalität, Material und ähnliches verbessert werden.
Schwerpunkte sind dabei:
Die Verbesserung von bestehenden Gebäuden
Definition von Zukunftshäusern (Energieeffiziente Häuser, Passivhäuser oder
Plusenergiehäuser)
Auf Basis / anhand der Bauforschung und experimentellen / innovativen
Gebäuden sollen innovative und energieeffiziente Lösungen entwickelt werden.
Eine weitere Aufgabe ist es, den speziellen Bedarf an Forschung und Konzepten
zu identifizieren. Des Weiteren soll die Wirtschaftlichkeit von bestehenden
Konzepten weiter entwickelt werden.
Regionale Aufforderungen Anträge zu stellen, wurden 2007 gestartet, um
experimentelle
Gebäude
zu
entwickeln.
Die
jeweils
ausgewählten
Projekte/Anträge erhalten eine finanzielle Unterstützung.
PREBAT hat ebenfalls zur Aufgabe, neue Technologien und Produkte zu
verbreiten und betroffenen Zielgruppen näher zu bringen. Tools/Werkzeuge zur
Weiterbildung und Motivation Baubeteiligter werden entwickelt. Soziale Aspekte
werden ebenfalls nicht vernachlässigt. So gibt es beispielsweise Studien über den
Energieverbrauch und den Lebensstil von Bewohnern.
Materialforschung von Bauprodukten und Materialien, wie etwa innovative
Dämmstoffe (Phase Change Materials), Haustechnik (reversible Wärmepumpen,
Flächenheizungen) und erneuerbare Energien, werden ebenfalls unterstützt.
„Weiße Zertifikate“ (Certificat d'Économie d'Énergie =CEE)
Die CEEs sind ein Anreiz für Energieversorger, um Energieeinsparinitiativen zu
fördern und zu unterstützen. Dabei erhält jeder Energieversorger ein Einsparziel,
Anhang / Frankreich
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
68
das innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens erfüllt werden muss. Dieser
Zeitrahmen beträgt derzeit drei Jahre. Die Energieversorger erhalten Zertifikate
für Energieeinsparmaßnahmen und müssen gegebenenfalls Zertifikate dazu
kaufen, falls sie die geforderten Ziele nicht erreichen.
Weiße Zertifikate können an andere Einheiten /Unternehmen weitergegeben bzw.
verkauft werden. Die Energieeinsparungen können auch durch private Besitzer,
private Unternehmen, öffentliche Unternehmen und staatliche Organisationen
durchgeführt werden, die dafür weiße Zertifikate erhalten. Diese weißen
Zertifikate können dann an die Energieversorger verkauft werden. Für
Bestandsgebäude sind dazu verschiedene individuelle Maßnahmen zur
Energieeinsparung, Energieeffiziente Systeme und Erneuerbaren EnergienAnlagen definiert worden.
OPATB (Opérations Programmées d'Amélioration Thermique et énergétique des
Bâtiments = Regelung zur Verbesserung der Energieeffizienz und des
Wärmeschutzes)
Die OPATB ist durch lokale Behörden unter Beteiligung der staatlichen
Organisationen ADEME 25 und der ANAH 26 eingeführt. Diese Regelung fördert
energierelevante Studien, Energieberatung, Analyse, Kommunikation und
Monitoring. Zusätzlich gibt es finanzielle Anreize zur energetischen Sanierung von
Gebäuden, Reduzierung des Energiekonsums und der Verwendung von
erneuerbaren Energien.
Die OPATB setzt einen weiteren Schwerpunkt, indem sie insbesondere
technische Lösungen und Materialien fördert, die unter Komfort- und
gesundheitlichen Aspekten zu empfehlen sind.
ADEME Förderung von Studien
ADEME unterstützt verschiedene Arten von Studien, die Energieeinsparungen in
Bestandsgebäuden fördern. Die Studien heißen „Entscheidungs- UnterstützungsStudien“.
Vorstudie (erste Evaluation des Energie- Einsparpotentials des Gebäudes und
Vorschlag von Maßnahmen, die die Energieeffizienz erhöhen). ADEME fördert
50% der Erstellungskosten bis zu einem Limit von 1900 € (für die Förderung)
Detaillierte Energieaudits: 50% der Kosten für die Studie bis zu einem Limit von
15 000€.
Detaillierte Machbarkeitsstudie: für die Implementierung von erneuerbaren
Energiesystemen, 50% der Kosten für die Studie bis zu einem Limit von 37500€.
Dynamische thermische Optimierung von Gebäuden: Simulation der
Gebäudeperformance an verschiedenen Ebenen des Projektprozesses (erste
Zeichnungen etc.) und Vorschlag von Lösungen zur Optimierung des Gebäudes
25
26
Agence de l’Environnement et de la Maîtrise de l’Energie
Agence nationale de l'habitat
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
69
Vorschlag für eine Energieoptimierung des Gebäudebestands: Überblick über den
Gebäudebestand (Gebäudetypen, Alter, Baumaterialien, Energie- und
Wasserverbräuchen etc.) und Erarbeitung eines Erneuerungsplans über die
nächsten Jahre (z.B. bis 2050) mit einer Evaluation der Investitionskosten,
Energie- und Emissionseinsparungen.
.
COS Bonifikation
Das Gesetz “POPE” ermöglicht den Kommunen den COS bis zu einer Grenze
von 20% für Energieeffiziente Gebäude und Gebäude die erneuerbare Energien
nutzen zu erhöhen.
Der COS (Coefficient d'Occupation du Sol) ist der „Bodenbedeckungs- Koeffizient
und definiert die maximal bebaubare Fläche pro m2 Grundstück.
Beispiel: Bei einer Grundstücksfläche von 1000 m2 und einem COS von 0,25
können 250 m2 bebaut werden.
Das Gebäude muss eine Effizienz von THPE Enr (RT 2005 – 30% + erneuerbarer
Energien) oder BBC (50kWh/m².Jahr) aufweisen.
Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur
energetischen Verbesserung des Bestandes führen
Außer der Wärmeschutzverordnung RT existieren keine weiteren nationalen
Rechtsnormen
3.2.3 Arten von Förderprogrammen
3.2.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Mehrwertsteuer von 5.5%
Seit dem 15. September 1999 können Einzelpersonen von einer reduzierten
Mehrwertsteuer von 5,5% anstatt 19,6% für Wohnungsrenovierungen,
Nachrüstungen, Verbesserung und Renovierung von Wohnräumen die vor mehr
als zwei Jahren gebaut wurden, sowie für den Kauf von bestimmten Systemen für
die Nutzung erneuerbarer Energien, profitieren. Die Mehrwertsteuerreduzierung
wird auf die Geräte sowie die Installationskosten angewendet.
Steuerreduzierung
Ein Teil der Ausgaben für eine Verbesserung der Energieeffizienz von
Wohngebäuden kann bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Um
von der Maßnahme zu profitieren, muss das Gebäude der Erstwohnsitz des
Antragstellers sein. Diese Steuerminderung wurde im Finanzgesetz von 2005
geregelt.
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70
Maßnahmen (Beispiele) Rate [%]
Dämmung der
Gebäudehülle
Isolierung der Fester
Brennwertkessel
Wärmepumpe (mit
Ausnahme von Luft/Luft
WP)
Solarthermie/ PV
25% der Kosten für Equipment + Installation, 40% wenn
das Haus vor 1977 gebaut wurde und wenn die Arbeiten in
den ersten zwei Jahren nach Erwerb durchgeführt werden
25% der Kosten für Equipment + Installation, 40% wenn die
oben genannten Bedingungen erfüllt werden
25% der Kosten für Equipment
40% der Kosten für Equipment
50% der Kosten für Equipment
Tabelle 20 - Steuerreduzierung in Frankreich
Zinsvergünstigte Kredite
Verschiedene Banken bieten Kredite für die Förderung von erneuerbaren
Energien in Gebäuden zu einem Basiszinssatz an. ADEME hat die verschieden
Programme und verfügbaren Kredite evaluiert und ihre Charakteristiken
beschrieben 27 (Rate, Kreditlimit, Bedingungen etc.)
ANAH (Agence nationale de l’habitat)
ANAH zielt auf die Förderung des Ausbaus und der Qualität des
Gebäudebestands. Dafür fördert und unterstützt ANAH Renovierungsarbeiten, die
die Lebensqualität in den Gebäuden erhöhen. Sie vergeben Staatsgelder an
private Besitzer von Gebäuden, die vor mehr als 15 Jahren gebaut wurden. Nach
der Renovierung müssen die Gebäude entweder für mindestens neun Jahre
vermietet oder mindestens sechs Jahre als Hauptwohnung bewohnt werden. Die
Gebäude, die Förderungen durch ANAH erhalten, dürfen in den letzten 10 Jahren
keine anderen staatlichen Förderungen bezogen haben. Von der Förderung
können Besitzer profitieren, die das Gebäude bewohnen oder es vermieten.
Für Wohnungsbesitzer hängt die Höhe der Förderung von ihrem Einkommen 28
und der Zusammensetzung ihres Haushalts ab. Die Förderung kann 20 – 35% der
Renovierungskosten bis zu einem Limit von 13.000 € erreichen. Die Förderung
kann bis zu 15 – 70% der Renovierungskosten (bis zu einer festgelegten
Obergrenze) betragen.
Verschiedene Arten von Arbeiten können gefördert werden, inklusive Arbeiten für
mehr Nachhaltigkeit: Energie- und Wassereinsparungen (Wärmeisolierung,
erneuerbare
Energien
Equipment,
Individuelle
Messungen
etc.),
Geräuschdämmung, etc.
27
http://www.ademe.fr/internet/EcoPrets/
28
Weitere Informationen über die Einkommensgrenze findet manauf der ANAH Homepage:
http://www.anah.fr/nos-aides-aux-travaux/quelles-subventions/page-qui-subv.htm
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
71
Für Anlagen / Einbauten, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, kann ein Bonus
gewährt werden:
Fenster
Brennwertkessel
Holzkessel
Individuelle
Solare
Warmwasseraufbereitung
Wärmepumpe Luft / Wasser
Geothermische Wärmepumpe
Kombinierte Anlage
Solarthermie + PV
80 €
900 €
900 €
900 €
900 €
1800 €
1800 €
Tabelle 21 - Bonuszahlung für Anlagen/Einbauten in Frankreich
Kredite von OCIL
Das OCIL (Office Central Interprofessionnel du Logement) vergibt Kredite bis zu
8000 € (in manchen Fällen bis zu 9600 €) zu einem Zinssatz von 1.5% pro Jahr
(exklusive Versicherung).
DDE (Direction départementale de l’Equipement)
Hausbesitzer die ein Einkommen unter einer bestimmten Grenze haben, können
von einem Zuschuss des DDE (‘Prime à l’amélioration de l’Habitat (PAH)’)
profitieren. Der Zuschuss ist proportional zu den Renovierungskosten jedoch
limitiert auf 2134,29 € und gültig für folgende Maßnahmen:
Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung von Komfort, Hygiene, Ausstattung
und Sicherheit,
Maßnahmen zur Energieeinsparung (Isolierung, erneuerbare Energie
Wärmesysteme)
Anpassungs- oder Umbaumaßnahmen für behinderte Personen
Pensionsfonds
Ein Zuschuss des Pensionsfonds kann an Antragsteller gewährt werden, die
Rentner nach dem allgemeinen System sind, Mieter oder Besitzer mit Einkünften
unter einem Höchstbetrag der von jedem Fond festgelegt wird.
Der Zuschuss soll Renovierungsarbeiten (Klempnerarbeiten, Sanitär, Heizung.
Wärme- oder Geräuschdämmung) abdecken. In jedem Fall wird der Zuschuss nur
für den Erstwohnsitz gewährt. Der Förderungsantrag muss an den Fond für das
Zentrum PACT (Protection Conservation Improvement Transformation of habitat)
im Department gerichtet werden.
P.A.H. (Kredit zur Verbesserung der
d'Allocations Familiales“ (Familien- Fonds)
Lebensbedingungen)
des
„Caisse
PAH zielt auf die Finanzierung von Maßnahmen zur Renovierung, Sanierung und
Verbesserung (Heizung, Sanitär), Ausbau, Teilung oder Dämmung von
Wohnungen ab. Die Maßnahmen müssen den Erstwohnsitz betreffen und der
Anhang / Frankreich
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
72
Besitzer oder Mieter muss mindestens eine andere Familienförderung erhalten.
Die Höhe des Kredits hängt von den Kosten ab. Der Kredit kann 80% der
Ausgaben bis zu einem Limit von 1067.14 € erreichen.
Der Zinssatz ist 1%, zurückzahlbar in 36 gleichen Monatsbeträgen. Der Kredit
wird zur Hälfte bei der Vertragsunterzeichnung auf Basis der Kostenschätzung
und zur Hälfte bei Abschluss der Arbeiten und bei Vorlage der Rechnung gewährt.
Die Kredite des CAF sind begrenzt. Es ist daher möglich dass sie eine
Prioritätenliste mit Anforderungen für die Vergabe erstellen (basierend auf der
Anzahl der Bewerber).
Kredite von Wohnungsbaugesellschaften
Gebäude Kredit Verträge sind für Gebäude- Renovierungen im Erst- oder
Zweitwohnsitz erhältlich. Die Kredithöhe hängt von dem Interessenwert und der
Laufzeit ab und kann bis zu 100.000 € betragen.
Regionale Anreize
Subventionen werden auch von den regionalen Behörden vorgeschlagen 29 . Diese
Mechanismen können von Region zu Region unterschiedlich sein und auch die
Förderung von erneuerbaren Energien beinhalten. Die drei Hauptsysteme sind
Solarthermie, Photovoltaik und Holzkessel. Die folgende Tabelle zeigt die
Hauptförderungsmechanismen für Privatbesitzer.
29
http://www.cler.org/info/spip.php?rubrique76 für einen Überblick
Anhang / Frankreich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
System
Art der Förderung
Individuelle
Systeme
zur solaren
Warmwasserbereitung
Solarthermische
Systeme
Kombinierte
Solarsysteme
-
Photovoltaik
Systeme
-
-
Holz
73
-
-
Festgelegte Förderung
Festgelegte Förderung nach Fläche der Panele
(von 2 – 3 m2, etc)
Förderung nach m2 abhängig vom Panel-Typ
(Vakuumröhren oder Flach-Paneele)
% der Installationskosten die die Bedingungen
für die Steuerreduzierung nicht erfüllen
(Personal + nicht qualifiziertes Equipment) bis
zu einem Höchstbetrag
Festgelegte Förderung mit Bedingungen
bezüglich der Fläche
Festgelegte Förderung mit einem Bonus für
Systems, die in ein Gebäude integriert sind
% der Installationskosten die die Bedingungen
für die Steuerreduzierung nicht erfüllen
(Personal + nicht qualifiziertes Equipment) bis
zu einem Höchstbetrag
Förderung in €/Wc bis zu einem Höchstbetrag
(€)
Förderung in €/Wc bis zu einer maximalen
Leistung (kW)
Festgelegte Förderung
Festgelegte Förderung abhängig von der Art
des Holzkessels oder Rohstoffs (Pellets,
Scheitholz, etc.)
% der Installationskosten die die Bedingungen
für die Steuerreduzierung nicht erfüllen
(Personal + nicht qualifiziertes Equipment) bis
zu einem Höchstbetrag
Tabelle 22 - Hauptförderungsmechanismen für Privatbesitzer in Frankreich
In manchen Regionen existieren auch Förderungen für Windenergie und
Wärmepumpen, doch diese sind marginal.
3.2.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
Der unten dargestellte Graph zeigt die wichtigsten Gründe für energieeffiziente
Sanierungsarbeiten im Wohnungsbau.
Anhang / Frankreich
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
74
Abbildung 07 - Gründe für eine energieeffiziente Sanierung in Frankreich







Décision de la copropriété = Entscheidung der Miteigentümer (MFH)
Information de l’ADEME = Information von ADEME
Aides financières diverses = Verschiedene Finanzielle Hilfen
Emmenagement dans un nouveau logement = Einzug in ein neues Haus
Occasion de les réaliser avec d’autres travaux = Gelegenheit die Sanierung mit anderen
Maßnahmen zu kombinieren
Devenu propriétaire = Eigenheimbesitzer werden
Conseil d’un proche: Rat von einem Freund oder professionellen Berater
Es wird deutlich, dass das hauptsächliche Anreizsystem die Steuerreduzierung ist,
gefolgt von der gesenkten Mehrwertsteuer von 5,5% auf Sanierungspreise. Diese
steuerlichen Anreize werden von der Regierung gesetzt (In 2006, war die
Ersparnis durch die Mehrwertsteuer von 5.5% höher als die Steuerersparnis (31%
gegen 19%). Dieser Mechanismus wird mehr und mehr bekannt.
Die folgende Abbildung zeigt die am meisten genutzten Quellen der
Informationsbeschaffung der Haushalte bezüglich Energieeffizienzmaßnahmen in
Gebäuden.
Anhang / Frankreich
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
75
Abbildung 08 - Meistgenutzte Quellen der Informationsbeschaffung der Haushalte
bezüglich Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden
Der Rat von professionellen Beratern ist die Haupt- Informationsquelle mit 83%.
Die Information von ADEME wird von 41% genutzt und die von Familie oder
Freunden zu 52%.
Abbildung 09 zeigt den Einfluss von finanziellen Anreizsystemen auf die
Energiesanierungsmaßnahmen. Ohne die Berücksichtigung der Kosten der
Sanierung (Spalte 1), ist der am meisten gewählte Mechanismus zur Finanzierung
der Sanierung die Steuerersparnis (27%).
Für Ausgaben unter 1500 € ist die Hauptquelle das aktuelle Einkommen. Die
Steuerersparnis setzt Anreize bei Ausgaben zwischen 1500 und 7500€ (28%) und
sogar noch mehr bei Ausgaben zwischen 7500 und 15000 € (36%). Für
Ausgaben über 15000€, ist der Bankkredit der am meisten eingesetzte
Mechanismus.
Anhang / Frankreich
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
76
Abbildung 09 - Einfluss von finanziellen Anreizsystemen auf die
Energiesanierungsmaßnahmen
 Credit d’impôt = Steuerersparniss
 Subvention = Förderung
 Prêt bancaire = Bankkredit
 Epargne = Ersparnisse
 Revenus courants= Aktuelles Einkommen
64% der untersuchten Haushalte gaben an, dass sie die Steuerersparnis
beantragen wollten, um ihre Sanierungsarbeiten zu finanzieren (das waren 54% in
2006). Die meisten von ihnen (37%) beantragten die Ersparnis für Dämmung
(28% für Doppelverglasung), und für erneuerbare Energiesysteme (10%).
Brennwertkessel und Wärmepumpen wurden weniger nachgefragt (6%).
Ein ‘Plan Soleil’ (Solarplan) wurde von ADEME und Enerplan in 2000 initiiert um
die Verbreitung von Solarsystemen in Frankreich voranzutreiben (Verbesserung
von Materialien, Ausbildung des Installationshandwerks, Reduzierung der
Systempreise, Netzwerk von zertifizierten Handwerkern + Steuerersparnis von
2005. Abbildung 10 zeigt die Entwicklung der installierten Solarflächen aus den
Jahren 2000-2006.
Abbildung 10 - Fläche der installierten Solarkollektoren [m²]
3.2.4 Ausblick
Frankreich hat sich zum Ziel gesetzt die Treibhausgasemissionen bis 2050 zu
vierteln. Das entspricht einer Emissionsreduzierung von 3% pro Jahr.
Frankreich hat sich außerdem zu den Europäischen Zielen einer 20%
Reduzierung der Treibhausgasemissionen und einer 20% Erhöhung der
Energieeffizienz bis 2020 verpflichtet.
Das Ziel ist, in 2020 23% des Endenergieverbrauchs durch erneuerbare Energie
bereitzustellen.
Anhang / Frankreich
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
77
Um dieses Ziel zu erreichen, wurde der “Grenelle de l’environnement” initiiert.
Dieser wurde im Oktober 2007 ins Leben gerufen, nachdem Diskussionen
zwischen der Regierung, professionellen Vereinigungen und NGO’s zu sechs
Themen organisiert worden waren.
Eine Diskussionsrunde gab es zum Thema, wie man Lösungen gegen den
Klimawandel finden und den wachsenden Energiebedarf eindämmen kann. Die in
die Diskussionsrunde einbezogenen Sektoren waren Transport, Energie und der
Gebäudebereich. Einige Vorschläge wurden angenommen und resultierten in
einer Gesetzesvorlage im April 2008. Diese Gesetzesvorlage (Grenelle 1) wurde
von der Nationalversammlung ‘Assemblée Nationale’ im November 2008
verabschiedet.
Bezogen auf neue Wohngebäude wurden darin folgende Anforderungen definiert:
Ab 2010 sollen neue öffentliche Gebäude und Bürogebäude einen
Primärenergieverbrauch von 50 kWh/(m2a) nicht überschreiten. Diese
Anforderung kann angepasst werden, auf Basis der verwendeten Wärmequelle,
des Ortes und der Nutzungsform.
Ende 2012, sollen alle neuen Gebäude einen Primärenergieverbrauch von 50
kWh/(m2a) nicht überschreiten
Ende 2020 sollen alle neuen Gebäude „Plus- Energie Häuser“ sein.
Für die Bestandsgebäude ist das Ziel eine Reduzierung von 38% des
Energieverbrauchs des Gebäudebestands bis 2020. 400.000 Gebäude sollen
jedes Jahr ab 2013 saniert werden. Dabei gelten folgende Anforderungen:
Alle öffentlichen Gebäude sollen bis 2010 einer Prüfung unterzogen werden. Das
Ziel ist bis 2012 mit einer Sanierung zu beginnen, um den Energieverbrauch um
40% und die Treibhausgasemissionen um 50% innerhalb von 8 Jahren zu
reduzieren.
Die lokalen Behörden werden aufgefordert, die gleichen Ziele zu setzen.
Die Gebäude des sozialen Wohnungsbaus werden insbesondere von Grenelle
berücksichtigt. Die 800.000 Gebäude, die einen Energieverbrauch von mehr als
230kWh/m² und Jahr haben, sollen bis 2020 saniert werden um den
Energieverbrauch auf maximal 150kWh/m² und Jahr zu senken.
Um diese Ziele zu erreichen werden neue Anreize von der Regierung gesetzt um
die existierenden Förderprogramme zu unterstützen. Ein Beispiel wird der ‘Eco
Prêt à Taux Zero’ sein, der am 1.4.2009 in Kraft treten wird, ein zinsloser Kredit
über 10 Jahre bis zu einer Höhe von 30.000€. Er kann Wohnungsbesitzern
gewährt werden, wenn diese die Gebäude mit mindestens zwei verschiedenen
Maßnahmen sanieren (z.B. Isolierung von Wänden + Dachisolierung, oder
Isolierung der Wände + Installation einer Wärmepumpe).
Anhang / Frankreich
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
3.3
78
Belgien (Flandern 30 )
Projektmitarbeit: Dipl.-Ing. / Dipl. Wirt.-Ing. Astrid Müller (Ecofys Netherlands)
3.3.1 Länderspezifische Historie
3.3.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze
Besluit van de Vlaamse regering
van 18 september 1991
houdende het opleggen van
minimum eisen inzake
thermische isolatie van
woongebouwen
Decreet houdende eisen en
handhavingsmaatregelen op het
vlak van de energieprestaties en
het binnenklimaat voor
gebouwen en tot invoering van
een energieprestatiecertificaat
(Energieprestatiedecret)
18.09.1991
(Anpassung
30.07.1992)
Minimalanforderung Wärmedämmung bei
Wohngebäuden
07.05.2004
Festlegung der Energieeffizienzanforderungen
Umsetzung Artikel 3,4,5,6 und 7
Festlegung der Methodik für Monitoring
11.03.2005
Bestimmung der Rechenmethode
Energieeffizienzanforderungen und
Anforderungen Innenklima
Ausnahmeregelungen
Konkretes Einführungsdatum der Gesetzgebung
Anforderungen des Energiezertifikate
11.05.2005
Regelung zur Förderung von rationellem
Energieverbrauch
05.05.2006
Bestimmung des ausführenden und
kontrollierenden Behörden
Technische bijlagen
17.06.2005
Berechnungsmethode des E-Peils
Wohngebäude
Berechnungsmethode des E-Peils Schul- und
Bürogebäude
Maximale U-Werte/ minimale R-Werte
Bewertung von thermischen Brücken
Lüftungsanforderungen Wohngebäude
Lüftungsanforderungen Nichtwohnungsgebäude
Het besluit met betrekking tot het
energieprestatiecertificaat bij de
bouw
02.12.2005
Einführung des neuen Energiezertifikates
Besluit van de Vlaamse Regering
tot vaststelling van de eisen op
het vlak van de energieprestaties
en het binnenklimaat van
gebouwen
Ministerieel besluit betreffende
de modaliteiten en de procedure
voor de toekenning van premies
ter bevordering van rationeel
energiegebruik
Ministerieel besluit tot aanwijzing
van de bevoegde ambtenaren in
uitvoering van het besluit van de
Vlaamse Regering van 11 maart
2005 tot vaststelling van de eisen
op het vlak van de
energieprestaties en het
binnenklimaat van gebouwen
30
Da Belgien aus drei unterschiedlichen Regionen besteht und die gesetzlichen Vorgaben von
Region zu Region stark variieren können, wurde sich in diesem Kapitel, repräsentativ für ganz
Belgien, nur auf die Region Flandern bezogen.
Anhang / Belgien
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Verlenging van de
overgangsperiode
Ministerieel besluit betreffende
het vaststellen van minimale
voorwaarden bij de opname van
gegevens in de
energieprestatiedatabank
Minimale voorwaarden bij de
opname van gegevens in de
Energieprestatiedatabank
Besluit van de Vlaamse Regering
van 8 december 2006
betreffende het onderhoud en
het nazicht van stooktoestellen
voor de verwarming van
gebouwen of voor de aanmaak
van warm verbruikswater
'Decreet houdende eisen en
handhavingsmaatregelen op het
vlak van de energieprestaties en
het binnenklimaat voor
gebouwen en tot invoering van
een energieprestatiecertificaat'
(EPB decreet)
Ministerieel besluit betreffende
de vastlegging van de vorm en
de inhoud van de EPB-aangifte
en het model van het
energieprestatiecertificaat bij de
bouw
Ministerieel Besluit betreffende
de vaststelling van de
gelijkwaardigheid van
innoverende bouwconcepten en
technologieën in het kader van
de energieprestatieregelgeving
Gelijkwaardigheid van
innoverende bouwconcepten en
technologieën
Besluit van de Vlaamse Regering
betreffende de invoering van het
energieprestatiecertificaat voor
publieke gebouwen
Ministerieel besluit betreffende
het vaststellen van nadere regels
met betrekking tot het bij te
houden gemeten globaal
energieverbruik, de
webapplicatie en de vorm en
inhoud van het
energieprestatiecertificaat voor
publieke gebouwen
Invoering van de
haalbaarheidsstudie voor
alternatieve energiesystemen
Ministerieel besluit betreffende
de vastlegging van de vorm en
de inhoud van het model van het
Anhang / Belgien
79
07.06.2006
Verlängerung der Übergangsperiode bis
31.12.2006
20.10.2006
Minimale Anforderungen an die
Energieeffizienzdatenbank
06.11.2006
Minimale Voraussetzungen zur Aufnahme in die
Energieeffizienzdatenbank
08.12.2006
Wartung und Inspektion von Heizungsanlagen
22.12.2006
Umsetzung der ersten vier Verpflichtungen der
EPBD
Vereinfachung Prozedur/ Einführung
elektronische Version (EPB decreet)
02.04.2007
Festlegung der Form und Inhalt der EPB
Angaben und Vorbild des Energieausweises
10.04.2007
Alternative Berechnungsmethoden bei
innovativen Konzepten
10.04.2007
Gleichwertigkeit von innovativen Baukonzepten
und Techniken
20.04.2007
Verpflichtung Energiezertifikat für öffentliche
Gebäude
12.10.2007
Form und Inhalt des Energieausweises bei
öffentlichen Gebäuden
23.11.2007
Einführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen von
alternativen System bei Gebäuden >1000 m²
13.06.2008
Festlegung von Form und Inhalt für
Energieausweises im Wohnungsbau
(Verkauf/Vermietung)
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
energieprestatiecertificaat
residentiële gebouwen bij
verkoop en verhuur en de
verklaring op erewoord
Vlarem II artikel 5.16.3.3, § 3
Leefmilieuregelgeving
Invoering van de
haalbaarheidsstudie voor
alternatieve energiesystemen
Besluit van de Vlaamse Regering
houdende invoering van het
energieprestatiecertificaat
Regels met betrekking tot de
invoering van de
haalbaarheidsstudie voor
alternatieve energiesystemen.
Ministerieel besluit betreffende
de opleidingen tot
energiedeskundige type A en
type B
Vrijstellingen en afwijkingen op
de EPB-eisen en uitstel voor het
inrekenen van de koudebruggen
80
01.04.2007
Inspektion von Klimaanlagen
(Effizienz und Dimensionierung)
23 11.2007
Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Gebäude
größer als 1000 m²
11.01.2008
Verpflichtung eines EPC bei Verkauf und
Vermietung
Regelung der Energieaudits
11.01.2008
Wirtschaftlichkeitsstudien von alternativen
Systemen
11.03.2008
Definition Aussteller Typ A und B
11.06.2008
Freistellung und Abweichung von den EPBAnforderungen
Aufschub bei der Berechnung der
Wärmebrücken
Ministerieel besluit betreffende
de inwerkingtreding van de
verplichting om over een
Regelung Energieausweis bei Verkauf und
energieprestatiecertificaat te
21.08.2008
Vermietung von Wohngebäuden
beschikken bij verkoop en
verhuur van residentiële
gebouwen
Ministerieel besluit met
betrekking tot het hergebruik van
Form des Energieausweises
gegevens bij de opmaak van een 19.09.2008
energieprestatiecertificaat
residentiële gebouwen
Besluit van de Vlaamse Regering
tot regeling van een aantal
aangelegenheden ter uitvoering
07.11.2008
Energieeffizienz in Schulen
van het decreet van 7 december
2007 betreffende
energieprestaties in scholen
Besluit van de Vlaamse Regering
houdende de invoering van het
05.12.2008
Energieausweis bei Nichtwohnungsgebäuden
energieprestatiecertificaat nietresidentiële gebouwen bij
verkoop en verhuur
Tabelle 23 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Belgien (Flandern)
Anhang / Belgien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
81
3.3.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
Die Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden sind im EPB
Decreet geregelt. Bestehende Gebäude müssen demnach in drei Fällen den
EPBD-Anforderungen entsprechen, dabei macht es keinen Unterschied welche
Funktion das Gebäude besitzt (siehe auch Tabelle 24):
Wiederaufbau/Erweiterung des Gebäudes um mehr als 800 m³
In diesem Fall muss der erweiterte beziehungsweise umgebaute Teil den
maximalen U-Werten/ minimalen R-Werten entsprechen. Zusätzlich muss den
notwendigen Lüftungsanforderungen entsprochen werden. Bei Wohneinheiten
muss zusätzlich die Gefahr von sommerlicher Überhitzung reduziert werden.
Zusätzlich darf das so genannte E-Level bei Wohngebäuden, Bürogebäuden
und Schulgebäuden maximal E100 betragen.
Wiederaufbau/Erweiterung der Gebäudes um weniger als 800 m³
Alle neu errichteten Bauteile müssen den minimalen U-Wert/ R-Wert
Anforderungen entsprechen. Weiterhin muss für die neuen Bauteile den
gültigen Lüftungsanforderungen entsprochen werden.
Umbauten (keine Erweiterung des beheizten Volumen)
Auch hier müssen die maximalen U-Werte/ minimalen R-Werte eingehalten
werden. Im Fall eines Fensteraustausches muss der gesetzlich erforderliche
Luftaustausch gewährleistet sein.
Funktionsänderung eines Gebäudes > 800 m³
Das Gebäude darf ein maximales K-Level von K 65 besitzen und muss alle
gesetzlich erforderlichen Lüftungsanforderungen abhängig von der Funktion
erfüllen.
Anhang / Belgien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Art der Arbeit
Neubau
Wiederaufbau
Entkernung
Teilweiser
Wiederaufbau
<= 800 m3 *
Teilweiser
Wiederaufbau
mit mindestens
einer
Wohneinheit*
Erweiterung
800 m3 *
Wohngebäude
Dämmung
Max K-Level:
K45
und
Max. U-Werte/
min. R-Werte
Energieeffizienz
Max. E-Level
E100
Lüftungsanforderungen
und
Sommerliche
Überhitzung
Innenklima
<=
Erweiterung mit
mindestens
einer
Wohneinheit*
Wiederaufbau
ohne
Wohneinheiten
<= 800 m³
Dämmung
Energieeffizienz
Innenklima
Bürogebäude
und Schulen
Max K-Level:
K45
und
Max. U-Werte/
min. R-Werte
Max. E-Level
E100
Lüftungsanforderungen
82
Andere
Funktionen
Max K-Level:
K45
und
Max.
UWerte/ min.
R-Werte
Max K-Level:
K45
und
Max.
UWerte/ min.
R-Werte
Lüftungsanforderungen
Lüftungsanforderungen
Industrie
Max. U-Werte/ min. R-Werte
Lüftungsanforderungen
Erweiterungen
ohne
Wohneinheiten
<= 800 m³
Umbau
(ohne
Erweiterung der
Fläche)
Dämmung
Max. U-Werte/ min. R-Werte
Energieeffizienz
Innenklima
Luftzufuhr (wenn die Fenster renoviert werden)
Dämmung
Max. K-Level: K 65
Funktionsänderu
Energieeffizienz
ng > 800 m³
Innenklima
Lüftungsanforderungen
Tabelle 24 - EPIC Anforderungen zur Energieeffizienz und Innenklima (*die EPB
Anforderung gelten nur für neue Bauteile) 31
Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen zu dieser Regelung: 32
Es wird ein städtebaulicher Bauantrag gestellt ohne dass ein Architekt notwendig
ist (=einfaches Dossier)
Bei denkmalgeschützten Gebäuden, die einem geschützten Landschafts-, Stadtoder Dorfbild liegen (Mitteilung in der Bauanfrage)
Energieprestatiecertifikat (EPC)
Das EPC ist seit dem 01. Januar 2006 mit wenigen Ausnahmen Teil jeden
Bauantrages. In einigen Fällen müssen Gebäude nur bedingt den EPC –
Anforderungen entsprechen. Hier wird zwischen vollständiger Freistellung,
teilweiser Freistellung und dem Abweichen von mehreren EPB-Anforderungen
unterschieden.
31
32
Roelens: Implementation of the EPBD in the Flemish Region (Belgium) – Status March 2008
Energieprestatieregelgeving vanaf 1 januari 2006 !
Anhang / Belgien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
83
Das Zertifikat gilt 10 Jahre und muss danach gegebenenfalls wieder erneuert
werden. 33 Das EPC wird von dem Aussteller Typ A ausgestellt, im Gegensatz zu
einem Energieaudit (EAP) das von dem Aussteller Typ B ausgestellt wird.
Ausnahme
Vollständige Freistellung
Gebäude mit einem einfachen Dossier und einem
Gebäudevolumen von <3000 m³
Gebäude mit einer zeitlichen Baugenehmigung (max.
zweimal im Jahr)
Freistehende Gebäude mit einer Nettonutzfläche von <
50 m²
Teilweise Freistellung von de EPB- Anforderungen
Denkmalgeschützte Gebäude und Bestandsgebäude in
geschütztem Landschaft- oder Stadtbild
Gebäude, die ins architektonische Erbgut aufgenommen
werden (derzeit ist diese Sonderregelung noch nicht
möglich)
Abweichen von den EPB- Anforderungen
Funktionsänderung von Gebäuden, die ins
architektonische Erbgut aufgenommen sind
Abweichen von mehreren EPB-Anforderungen
Gebäude, die für religiöse Aktivitäten genutzt werden
Industrielle Gebäude, in denen Prozesse stattfinden, die
selber Wärme produzieren
Bestehende Gebäude und Neubauten, bei denen das
Einhalten der EPB-Anforderungen technisch, finanziell
und ökonomisch unrentabel ist
Abbildung 11 - Ausnahmeregelung für das EPC 34
Prozedur
keine
keine
keine
Mitteilung notwendig / Starterklärung
Mitteilung notwendig / Starterklärung
Mitteilung notwendig / Starterklärung
Anfrage spätestens einen Monat nach
Einreichung der städtebaulichen
Baugenehmigung
Anfrage spätestens einen Monat nach
Einreichung der städtebaulichen
Baugenehmigung
Anfrage spätestens einen Monat nach
Einreichung der städtebaulichen
Baugenehmigung
Zusätzlich ist das Zertifikat bei dem Verkauf und der Vermietung seit dem 01.
Januar 2009 notwendig. Beim Verkauf ist das Dokument an den Käufer zu
übergeben und jeder Mieter bekommt eine Kopie des Zertifikats. Bei Verkauf
eines Hauses ist der Notar verpflichtet das Fehlen eines EPCs der Vlaamse
Energieagentschap zu melden. Die Regierung lässt stichpunktartig Kontrollen
durchführen. Beim Fehlen des EPCs ist mit Strafen von 500 bis 5000 Euro zu
rechnen, abhängig vom Gebäudevolumen, Nettonutzfläche und der Funktion. 35
Innovative Konzepte und Technologien werden durch eine alternative
Berechnungsmethode beurteilt. Das Beurteilungsdossier umfasst eine
Beschreibung der alternativen Konzepte und Technologien und die L'agrément
technique (ATG-E). Die ATG-E ist eine technische Genehmigung von Verfahren
und Technologien und wird durch die Belgische Unie voor de technische
Goedkoering in het Bouw (ButGB) ausgegeben. 36
33
Status Roelens W.: Status van de invoering van de EPBD in het Vlaamse Gewest (België)
Definitief wijzigingsbesluit voor extra vrijstellingen en afwijkingen
35
EPC-decreet
36
/www.butgb.be
34
Anhang / Belgien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
84
3.3.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik
Die Inspektion von Heizungssystemen ist seit dem 01.Januar 2009 verpflichtend
geworden. Bei ölbetriebenen und feststoffbefeuerten muss seit diesem Zeitpunkt
jährlich eine Inspektion durchgeführt werden. Bei gasbetriebenen Heizkesseln
<20 kW muss dies nur alle zwei Jahre geschehen. 37 Die Überprüfung erfolgt
durch einen qualifizierten Heizungstechniker, der ein Training nebst Prüfung
absolviert haben muss.
Bei zentralen Heizungssystemen älter als 15 Jahre, muss eine Inspektion
durchgeführt werden. In dieser Inspektion werden Vorschläge gemacht, welche
Möglichkeiten es bei einem Austausch des Systems gibt und wie das System
verbessert werden kann.
Die verpflichtende Inspektion von Klimaanlagen ist in Artikel 5.16.3.3 vom Titel II
des Gesetzes für Umwelthygiene geregelt (Vlarem). 38
Die genaue Regulierung bezüglich der Inspektion von Klimaanlagen war Ende
2008 noch im Entwurf. Voraussichtlich werden zwei verschiedene Varianten von
Inspektionen verpflichtend und wahrscheinlich im Jahr 2009 in Kraft treten:
Beurteilung der Effizienz von einem ausgebildeten Techniker, verantwortlich für
die Instandhaltung/ Wartung der Anlage (alle 2 Jahre)
Die Beurteilung der Dimensionierung einer Anlage in Bezug auf Kühllast eines
Gebäudes
37
38
Status Roelens W.: Status van de invoering van de EPBD in het Vlaamse Gewest (België)
Status Roelens W.: Status van de invoering van de EPBD in het Vlaamse Gewest (België)
Anhang / Belgien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
85
3.3.2 Rechtliche Instrumente
3.3.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD
Um den EPBD Anforderungen zu entsprechen, wurden neben dem EPB-Decreet
Anpassungen an die Umweltgesetzgebung (Vlarem) getätigt.
3.3.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für
Bestandsgebäude
Beide Vorschriften enthalten Regeln für Bestandsgebäude.
3.3.2.3. Übergangsregelungen
Die letzte Übergangsregelung endete am 1.1.2009
3.3.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk
Zur Bestimmung der Energieeffizienz wird auf das Programm EPB-Software
Vlaanderen zurückgegriffen. Die Kalkulation basiert auf den derzeitigen CEN
Standards von 2005. 39
Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden
Wenn eine Wohneinheit zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht über eine
Heizungsanlage verfügt, besteht keine Verpflichtung eine EPC Berechnung zu
erstellen. Wenn kein Abgabesystem oder Wärmeerzeuger vorhanden ist, wird von
einer fehlenden Heizungsanlage gesprochen. In diesem Fall ist der Notar nicht
verpflichtet das Fehlen der EPC Berechnung zu melden. Eine fehlende
Heizungsanlage wird durch eine schriftliche Erklärung des Verkäufer und des
Käufers bestätigt. Da das Gebäude laut Definition kein Wohngebäude ist, muss
keine EPC-Berechnung erbracht werden. 40
Nicht-rechtliche Instrumente für
Sanierung von Bestandsgebäuden
39
40
die
Forcierung
der
energetischen
Country Report 2008
www.energiesparen.be/epcparticulier/controle
Anhang / Belgien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
86
Kampagne “Het EPC. Voor energiezuiniger wonen” 41
Mit der Kampagne möchte die Regierung Flanderns den Bekanntheitsgrad des
Energieausweises steigern. In der Broschüre „Der Energieausweis – Information
zu Kauf- und Mietwohnung“ werden allgemeine Informationen zum
Energieausweis und Förderungen von Energieeffizienzmaßnahmen gegeben.
Broschüre Passivhaus Schulen 42
Die Passivhausinitiative wird stark unterstützt. Neben den finanziellen
Förderungen des Passivhauses werden allgemeine Informationen über das
Passivhaus verbreitet. In der Broschüre „Passiefscholen“ wird etwa über die
Vorteile der Passivbauweise besonders in Schulgebäuden aufgeklärt.
Energieaudit
Das freiwillige Energieaudit soll zeigen, wo und in welchem Masse ein
Einsparpotential bei dem entsprechenden Gebäude vorhanden ist. Für eine
Wohnung sind die geschätzten Kosten zwischen 400-700 Euro abhängig vom
Wohnungstyp, Größe und Verfügbarkeit der Pläne. 43 Von den Kosten eines
Energieaudits können 40% abgesetzt werden. Nur ein Aussteller Typ B kann das
Audit durchführen.
Produktdatenbank (www.epbd.be) 44
Die Produktdatenbank entwickelt von den drei Regionen Belgiens, soll allen
Baubeteiligten Informationen über Bauprodukte leicht zugänglich machen. Diese
Produktdatenbank soll bei dem Bauantrag genutzt werden, um vertrauenswürdige
Informationen zu den einzelnen Bauprodukten zu verwenden.
Website
Auf der Internetseite www.energiesparen.be werden Interessierte über mögliche
Energiesparmaßnahmen und Subventionen informiert und welche Verpflichtungen
sie bezüglich der EPBD haben. Abgestimmt auf die jeweilige Gruppe, wie etwa
Privatpersonen, Fachleute oder industrielle Betriebe, werden die entsprechenden
Informationen vermittelt.
Elektronische Newsletter (EPB-Nieuwsbrief)
In einem elektronischen Newsletter werden Interessierte über den aktuellen Stand
der Implementierung der EPBD informiert.
41
„Het EnergiePrestatieCertificaat, een energierapport voor koop- en huurwoningen”
www.energiesparen.be
42
Vlaamse overheid: Passiefscholen
43
http://www.vlaanderen.be/servlet/Satellite?pagename=Infolijn%2FView&c=Solution_C&p=11868
04409590&cid=1110208803549
44
http://www.energiesparen.be/epb/productgegevensdatabank
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
87
Energierenovierungskredit 45
Ein
Energierenovierungskredit
ist
eine
Finanzierungsform,
um
Energieeffizienzmaßnahmen attraktiver zu machen. Maßnahmen wie eine
Verbesserung
der
Dämmung,
Erneuerung
von
Fenstern/Glas
und
Heizungsanlagen fallen etwa in diese Regelung.
Nachdem das Angebot des Handwerkers eingeholt worden ist, kann auf sehr
einfache Weise der Kredit beantragt werden. Dies kann persönlich oder per Fax /
Brief geschehen. Erst nachdem die Arbeit ausgeführt worden ist, wird der Vertrag
unterzeichnet. Nachdem der Handwerker seine Rechnung an den Kunden
geschickt hat, bezahlt der Kreditgeber direkt an den Handwerker. In monatlichen
Abzahlungen wird der Betrag dann abgezahlt. Die Idee dabei ist, dass es
aufgrund von niedrigeren Energiekosten kein Problem ist, den Kredit
abzubezahlen.
Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur
energetischen Verbesserung des Bestandes führen
Das EPB Dekret und die dazugehörigen Beschlüsse sind die einzigen
Gesetzesgrundlagen, die die energetische Verbesserung des Bestandes in
Flandern regeln. 46 Daneben gibt es noch das REG Dekret, das diverse
Förderungen
von
Energieeffizienzmaßnahmen
und
nachhaltiger
Energieerzeugung regelt.
3.3.3 Arten von Förderprogrammen
3.3.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
In Belgien gibt es unterschiedlichste Förderungen auf verschiedenen Ebenen, die
abhängig von dem jeweiligen Standort sind. Da von Provinz, Stromversorger und
Gemeinde unterschiedlich ist, welche Förderung in Anspruch genommen werden
kann, gibt es im Internet eine Suchhilfe, um die geeigneten Prämien zu finden
(Subventionenssuchhilfe www.premiezoeker.be). Es wird generell zwischen drei
Niveaus unterschieden:
Föderale Förderung
Regionale Förderung (Flandern, Wallonie und Brüssel)
Provinziale Förderung (10 Provinzen)
Förderung durch Stromversorger
Förderung durch Gemeinde (589 Gemeinden)
45
46
http://www.energiesparen.be/2020/energierenovatiekrediet
Interne Nachricht der Vlaams Energieagentschap
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
88
Privatpersonen (Steuerliche Vorteile) 47
Viele Energieeffizienzmaßnahmen können steuerlich abgesetzt werden. Bis zu
40% der entstandenen Kosten von förderfähigen Maßnahmen können dabei
wirksam gemacht werden. Jedes Jahr gibt es einen maximalen Gesamtbetrag.
Sonnenkollektoren, Photovoltaiksysteme und Passivhäuser fallen nicht darunter.
Sie werden gesondert betrachtet.
Maßnahme
Ersatz eines alten Heizkessel durch
Brennstoffkessel, Holzheizung automatisch
befeuert oder Mini-BHKW
Geothermische Wärmepumpe
Fenster mit Mehrscheibenverglasung
Dämmung des Daches
Thermostatkräne oder Thermostat mit
Zeitschaltung
Energieaudit
Solarkollektor
Photovoltaikanlage
Passivhaus mit Zertifikat
Steuerentlastung
40% Rechnung, max. 2000 Euro
(2650 Euro Index)
40% Rechnung, max. 2000 Euro
(2650 Euro Index)
40% Rechnung, max. 2000 Euro
(2650 Euro Index)
40% Rechnung, max. 2000 Euro
(2650 Euro Index)
40% Rechnung, max. 2000 Euro
(2650 Euro Index)
40% Rechnung, max. 2000 Euro
(2650 Euro Index)
40% Rechnung, max. 2000 Euro
(2650 Euro Index)
40% Rechnung, max. 2000 Euro
(2650 Euro Index)
40% Rechnung, max. 2000 Euro
(2650 Euro Index)
Tabelle 25 - Maximaler Steuerfreibetrag aufgrund von Energiesparmaßnahmen
Flämische Dachdämmungssubvention/ Vlaamse Dakisolatiepremie
Der R-Wert muss um minimal 3 Km²/W erhöht werden und mindestens 40 m²
Dachdämmung müssen angebracht werden.
Ausführung
Registrierter
Handwerker
Anfrager
Prämienhöhe
Normaler Anfrager
Vlaams Energieagentschap: 500 Euro
Vlaams Energieagentschap:
Wonen Vlaandern:
40-99 m2 : 100 euro (*)
100-149 m2 : 300 euro (*)
vanaf 150 m2 : 500 euro (*)
Geförderter oder auch
„Beschermder“ Anfrager
(hierzu zählt eine Gruppe von
Leuten, die Recht auf bestimmte
Sozialleistungen haben)
Normaler Anfrager
Beschermder Anfrager
Tabelle 26 - Flämische Dachdämmungssubvention 48
Eigenbau
Vlaams Energieagentschap: 500 Euro
Vlaams Energieagentschap: 600 Euro
Energieversorger/Netzbetreiber
Je nach Netzbetreiber sind die förderfähigen Maßnahmen sehr unterschiedlich.
Im Folgenden ist eine Übersicht der Förderungen der Netzbetreiber in Flandern
dargestellt:
47
48
Fiscale voordelen voor energiebesparing, www.vlaandern.be
www.energiesparen.be
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Dämmung und Lüftung
Heizungssysteme
Sanitär/ Warmwasser
Energieeffiziente Wohnungen
Haushaltsgeräte
Extra Prämien
Prämie
Dachdämmung (Bestandsgebäude)
Dämmung der Kellerdecke (Bestandsgebäude)
Außenwanddämmung
Fussbodendämmung (Bestandsgebäude)
Mehrscheibenisolierglas als Ersatz für Einscheibenverglasung
Mehrscheibenisolierglas als Ersatz für Doppelverglasung
Mehrscheibenisolierglas (Neubau)
Dämmung der Leitungenf (Bestandsgebäude)
Radiatorfolie (Bestandsgebäude)
Luftungssystem mit luftdichten Kanälen
Luftungssystem mit Wärmerückgewinnung
Luftungssystem mit effizienten Ventilatoren
Brennstoffkessel Gas (Neubau/Bestandsgebäude)
Brennstoffkessel Öl (Neubau/Bestandsgebäude)
Wärmepumpe Typ Wasser/Wasser oder Bodem/Wasser
Wärmepumpe Typ Luft/Wasser oder Luft/Luft
Wärmepumpe Typ Direktverdampfung/Wasser
Radiatorthermostat (Bestandsgebäude)
Solarkollektor
Sparduschenkopf
Durchlauferhitzer
E-peil 70 für Neubau (Haus)
E-peil 70 für Neubau (Appartement)
E-peil 75 für Neubau (Haus)
E-peil 75 für Neubau (Appartement)
E-peil 30 für Neubau (Haus)
E-peil 30 für Neubau (Appartement)
Passiefhausstandard beim Umbau eines Hauses
Passiefhausstandard beim Umbau eines Appartement
Erdgastrockner
Energieeffiziente Haushaltsgeräte (AAA, A+, A++)
Trockner auf Basis einer Wärmepumpenbasis
Sparlampen
Gratis Sparlampenaktionen
Gebäudeautomatisierung mit REG-Funktionen
Außenliegender Sonnenschutz
89
Prämienhöhe
4 Euro/m²mit registriertem Handwerker, 2 Euro/m² Eigenbau
4 Euro/m²mit registriertem Handwerker, 2 Euro/m² Eigenbau
4 Euro/m²mit registriertem Handwerker, 2 Euro/m² Eigenbau
4 Euro/m²mit registriertem Handwerker, 2 Euro/m² Eigenbau
10 Euro/m²
10 Euro/m²
10 Euro/m²
0,5 Euro/m
1 Euro/m²
150 Euro/Stück
abhängig von der Leistung
abhängig von der Leistung
125 Euro
125 Euro
210 Euro/kVA Kapazität: min. 850 Euro - max. 1680 Euro
210 Euro/kVA Kapazität: min. 850 Euro - max. 1680 Euro
210 Euro/kVA Kapazität: min. 850 Euro - max. 1680 Euro
5 Euro/Stück
75 Euro/m² Kollektorfläche:min. 525 Euro -max. 1500 Euro
7 Euro
100 Euro
850 Euro
300 Euro
750 Euro
250 Euro
1500 Euro
500 Euro
2000 Euro
700 Euro
250 Euro
75 bis 115 Euro abhängig vom Typ
400 Euro
2,5 Euro
150 Euro (Bestandsgebäude), 100 Euro (Neubau)
10 Euro/m² Glasfläche mit Sonnenschutz
Tabelle 27 - Übersicht über die Förderungen der einzelnen Energieversorger im Wohnungsbau 49
49
Broschüre “Energie besparen bij u thuis Premies voor energiebesparing in Vlaanderen”
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
90
3.3.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
Allgemein kann die Inanspruchnahme von Förderprogrammen in Belgien als nicht
besonders hoch angenommen werden. Aufgrund der unterschiedlichen
Förderprogramme in den drei belgischen Regionen, tritt Verwirrung innerhalb
Bevölkerung auf.
Im Jahr 2007 wurden rund 9000 Prämien für die Verbesserung der Dämmung im
Dachbereich im Bestand ausgegeben (sowohl Eigenbau als auch
Bauunternehmen) durch den Netzbetreiber. Ungefähr 26.400 Prämien für
effektive Brennstoffkessel wurden bewilligt und 25000 Prämien für den Austausch
von Einscheibenverglasung. Da nicht bei jeder Verbesserungsmaßnahme
Förderprogramme genutzt werden, ist diese Zahl eher noch größer. 50
50
http://www.energiesparen.be/node/94
Anhang / Belgien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
91
3.3.4 Ausblick
Ab dem ersten Januar 2010 steigen die Anforderungen an die maximalen UWerte für alle Gebäudearten. Im Wohnungsbau wird zusätzlich die Anforderung
von E100 auf E80 erhöht.
Konstruktionsteil
1.1 Konstruktionen, die das beheizte Volumen umhüllen, mit
Ausnahme von Konstruktionen die an ein anderes bebautes
Volumen angrenzen
1.2 Opake Konstruktionen mit Ausnahme von Türen und Toren
(siehe 1.3) und Vorhangfassade (siehe 1.4)
1.2.1 Dächer und obere Geschossdecke
1.2.2 Mauern, die nicht das Erdreich berühren mit Ausnahme
von Mauern definiert in 1.2.4
1.2.3 Mauern, die das Erdreich berühren
1.2.4 Vertikale Konstruktionen die den Kriechraum berühren
oder einen Keller außerhalb des beheizten Raums
1.2.5 Decken mit Kontakt der Außenumgebung
1.2.6 Andere Decken (Decken auf Boden und Kriechraum oder
über einem Keller, der außerhalb des beheizten Volumen liegt,
eingegrabene Keller/ Decken)
1.3 Türen und Tore (einschließlich Rahmen)
1.4 Vorhangfassade (laut prEN 13947)
U max
(W/m²K)
2,5 und
Ugmax=1,6
R min
(m²K/W)
0,3
0,4
1,0
1,0
0.6
0,4
oder
1,0
2.9
2,9 und
Ugmax=1,6
3,5
1,0
1.5 Glasbausteine
2 Scheidungskonstruktionen zwischen zwei beheizten Volumen
oder angrenzenden Parzellen
3 Folgende okake Konstruktionen innerhalb des beheizten
Gebäudevolumen oder angrenzend an ein bestehendes
beheiztes Gebäudevolumen auf eigenem Grundstück, mit
Ausnahme von Türen/Toren
3.1 Zwischen zwei Wohneinheiten
Zwischen Wohneinheiten und gemeinschaftlichen Räumen
1,0
3.2 Zwischen Wohnungsbau und Nichtwohnungsbau
3.3 Zwischen Räumen (industrieller Bestimmung) und
Nichtindustrieller Bestimmung
Tabelle 28 - Neue Anforderungen an die U-Werte in Belgien ab 1.1.2010 51
51
http://www.energiesparen.be/epb/tabeluwaarden
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Art der Arbeit
Neubau
Wiederaufbau
Entkernung
Teilweiser
Wiederaufbau <=
800 m3 *
Teilweiser
Wiederaufbau mit
mindestens einer
Wohneinheit*
Wohngebäude
Dämmung
Max K-Level:
K45
und
Max. U-Werte/
min. R-Werte
Energieeffizienz
Max. E-Level
E80
Lüftungsanforderungen
und
Sommerliche
Überhitzung
Innenklima
Erweiterung <=
800 m3 *
Erweiterung mit
mindestens einer
Wohneinheit*
Wiederaufbau
ohne
Wohneinheiten <=
800 m³
Dämmung
Energieeffizienz
Innenklima
Bürogebäude
und Schulen
Max K-Level:
K45
und
Max. U-Werte/
min. R-Werte
Max. E-Level
E100
Lüftungsanforderungen
Andere
Funktionen
Max KLevel: K45
und
Max. UWerte/ min.
R-Werte
Lüftungsanforderungen
92
Industrie
Max KLevel: K45
und
Max. UWerte/ min.
R-Werte
Lüftungsanforderungen
Max. U-Werte/ min. R-Werte
Lüftungsanforderungen
Erweiterungen
ohne
Wohneinheiten <=
800 m³
Umbau (ohne
Erweiterung der
Fläche)
Dämmung
Max. U-Werte/ min. R-Werte
Energieeffizienz
Innenklima
Luftzufuhr (wenn die Fenster renoviert werden)
Dämmung
Max. K-Level: K 65
Funktionsänderung
Energieeffizienz
> 800 m³
Innenklima
Lüftungsanforderungen
Tabelle 29 - Neue Anforderungen an die Energieeffizienz und Innenraumklima in Belgien ab
dem 1.1.2010 52
Neben diesen allgemeingültigen Veränderungen versucht die Region Flandern
das Passivhaus bei öffentlichen Gebäuden zu fördern. So werden neu zu
bauende Schulen standardmäßig im Passivhausstandard errichtet. Mehrkosten
werden mit Subventionen der Regierung gedeckt. 53
52
53
http://www2.vlaanderen.be/economie/energiesparen/epb/afb/EPB-eisen-2010-DOCgif.gif
www.passiefhuisplatform.be
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
3.4
93
Niederlande
Projektmitarbeit: Dipl.-Ing. / Dipl. Wirt.-Ing. Astrid Müller (Ecofys Netherlands)
3.4.1 Länderspezifische Historie
3.4.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze
Die Baugesetze in den Niederlanden basieren auf der niederländischen
Gebäudeverordnung (Bouwbesluit= Dutch Building Decree) von 1992. Diese
Verordnungen werden an Hand von fünf Themen, eins davon Energie,
beschrieben 54 . Nach der Veröffentlichung des Berichtes „Die Grenzen des
Wachstums“ des Club of Romes/ Dennis Meadows 1972 wurden in den
Niederlanden die ersten Richtlinien mit dem Ziel Energie einzusparen eingeführt.
Seit den 70er oder 80er Jahren existieren die ersten energetischen
Anforderungen für Gebäude.
Bis 1996 basierten die Energieverordnungen auf Berechnungen der
Transmissionsverluste an Hand von durchschnittlichen Dämmwerten der
Gebäudehülle, die durch bestimmte Maximalwerte begrenzt wurden. 1996 wurde
dann auf eine Regulierung der Energieeffizienz umgestellt 55 . Dieser Ansatz der
integrierten Energieeffizienz für Gebäude wurde 1995 in der „Energie Prestatie
Normering“ (EPN) geregelt. Dazu wurde der Energieeffizienzkoeffizient (Energie
Prestatie Coefficiënt kurz EPC) eingeführt, der eine Energieeffizienzmaßnahme
an einem Gebäude in einer dimensionslosen Kennzahl ausdrückt.
Bouwbesluit 1992
Berechnung der energetischen Qualität von Wohn- und
Nichtwohngebäuden
Energetische Mindestanforderungen
Verbesserung der energetischen Mindestanforderungen
1992,
1995,
1997,
1998,
1999,
2000
Wet milieubeheer
Norm zur Energieeffizienz von Kühlschränken und
Emissionsrechten
1993
Berechnung der energetischen Qualität
Verbesserung der energetischen Mindestanforderungen
2003,
2006,
2007,
2008,
2009
Bouwbesluit 2003
Besluit
Angaben zum Energieausweis
energieprestatie
gebouwen
Tabelle 30 - Chronologie der relevanten Baugesetze in den Niederlanden
54
55
2006,
2007
EPA-ED (2003), S. 139
EPA-ED (2003), S. 139
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
94
3.4.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
In den Niederlanden unterscheidet man zwischen baulichen Maßnahmen mit
normaler
Baugenehmigung,
vereinfachter
Baugenehmigung
und
baugenehmigungsfreien baulichen Maßnahmen. An sich ist jede bauliche
Maßnahme baugenehmigungspflichtig. Im Gesetz „Besluit bouwvergunningsvrije
en
licht-bouwvergunningplichtige
bouwwerken“
werden
jedoch
Ausnahmeregelungen definiert.
Tabelle 31 fasst die Anforderungen an die Sanierung / Änderung von
Bestandsgebäuden in den Niederlanden zusammen:
Erweiterung mit
normaler
Baugenehmigung
Neuer Gebäudeteil
Komponentenlevel
EPC für den neuen Gebäudeteil: Maximaler
EPC nach Funktion
Mindest-Lüftungsanforderungen
Mindest Rc-Werte (2,5 m²K/W)
Erweiterung mit
vereinfachter
Baugenehmigung
Neuer Gebäudeteil
Keine EPC Anforderungen
Komponentenlevel
Mindest Rc-Werte
Erweiterung ohne
Baugenehmigung
Neuer Gebäudeteil
Keine EPC Anforderungen
Komponentenlevel
Mindest Rc-Werte (2,5 m²K/W)
Tabelle 31 - Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden in NL
Schon seit 1995 ist in den Niederlanden ein Energieeffizienzstandard (Energie
Prestatie Coefficiënt kurz EPC) für genehmigungspflichtige Umbaumaßnahmen
verpflichtend (Geregelt in der Energie Prestatie Normering (1995)]. Seit dem
1.1.2008 ist zusätzlich ein Energieeffizienzzertifikat/Energielabel bei Bau, Verkauf
oder Vermietung eines Gebäudes Pflicht. 56
Für die EPC Ermittlung eines Wohngebäudes gilt folgende Formel:
Diese Formel berücksichtigt den Gesamtenergieverbrauch (Q pres;tot ), die
Transmissionsflächen (A verlies ), Gebäudeflächen (hier Wohnflächen: A g,woon ) und
einen Korrelationsfaktor (c EPC ).
Prinzipiell greift die Gebäudeverordnung immer, wenn ein Bestandsgebäude
renoviert
oder
wenn
Elemente
ausgetauscht
werden.
Der
Energieeffizienzstandard wird dagegen nicht generell auf alle baulichen
Maßnahmen angewandt. Es gibt baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen und
vereinfachte Maßnahmen, die keine EPC Berechnung erbringen müssen. Ein
Beispiel für eine baugenehmigungsfreie Maßnahme wäre z.B. der Austausch der
Fenster/ Verglasung der Fenster. 57 Der Umbau eines denkmalgeschützten
56
57
Inwerkingtreding (2007)
Bouwbesluit (2003)/Bouwvergunning (2002)
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
95
Gebäudes ist ein Beispiel für die reduzierte Notwendigkeit einer vereinfachten
Baugenehmigung. In dem Fall müssen nur die Mindeststandards der
Gebäudehülle eingehalten werden. Diese sind allerdings nicht schwer zu
erreichen, da sie sehr niedrig sind. Eine Überprüfung der Anforderungen findet in
der Praxis nur selten statt. Eine bauaufsichtliche Genehmigung ist bei diesen
kleineren Maßnahmen ebenfalls nicht notwendig. Alle Baumaßnahmen, die in
dieser Regelung nicht geregelt sind, müssen den Energieeffizienzstandard
beachten, z.B. wenn ein Gebäude auf einem existierenden Fundament errichtet
wird. 58
Seit 1995 müssen baugenehmigungspflichtige Gebäude, mit Ausnahme
vereinfachter Baugenehmigungen, die jeweilig geltenden Anforderungen an die
Energieeffizienz von neuen Gebäuden erfüllen. Die EPC Mindestanforderungen
werden in unregelmäßigen Abständen jeweils für die einzelnen Sparten
angehoben. Diese Mindestanforderungen sind jeweils in der aktuellen Auflage
des Bouwbesluits festgelegt. Von 2000 bis 2007 war für Bestandsgebäude eine
freiwillige Energieeffizienzberatungsrichtlinie (Energie prestatie advies) in Kraft.
Darin war geregelt, dass ein Berater Energieeinsparungen, Kosteneinsparungen
und nötige Investitionen berechnet, sowie die damit verbundenen
Komfortverbesserungen aufzeigen konnte. Januar 2008 wurde die Regelung
durch
das
EPBD
Energiezertikates/Energielabels
im
Rahmen
der
Implementierung der EPBD ersetzt. 59
Seit dem 1.1.2008 ist die Verfügbarkeit eines Energielabels bei Bau, Verkauf oder
Vermietung eines Gebäudes Pflicht (Geregelt im Bouwbesluit und in der
Verfügung „Houdende vaststelling van het tijdstip van inwerkingtreding van het
Besluit energieprestatie gebouwen” 06.06.2007). Dabei gibt es einige
Ausnahmeregelungen,
wie
etwa
bei
nichtpermanenten
Bauwerken,
denkmalgeschützten Häusern, Gebäuden für religiöse Aktivitäten und kleine
freistehende Gebäude (< 50 m² Nettogrundfläche).
Seit dem 1.1.2009 ist die sichtbare Anbringung des Energielabels in öffentlichen
Gebäuden verpflichtend (mit einer Nettogrundfläche größer als 1000 m²). Die
Ausgabe des Energielabels ist in der „Besluit energieprestatie gebouwen“,
veröffentlicht am 24.November 2006, geregelt. Das Energielabel ordnet das
bewertete Gebäude einer Energieeffizienzklasse von A++ (sehr energieeffizient)
bis G (sehr energieineffizient) zu.
Energieeffizienzklasse zugelassener EPC Wert
A
A++
≤ 0,5
A+
0,51 - 0,7
A
0,71 - 1,05
B
1,06 - 1,3
C
1,31 - 1,6
D
1,61 - 2,0
E
2,01 - 2,4
F
2,41 - 2,8
G
≥ 2,8
Tabelle 32 - Werte pro Energieeffizienzklasse
58
59
EPA- ED (2003) S. 139
ENPER (2007) S. 89
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96
Aus der obigen Darstellung der Energieeffizienzklassen ist zu entnehmen, dass
alle neuen Wohngebäude mindestens die Energieeffizienzklasse A (oberer
Bereich: EPC max. 0,8) erreichen müssen. Die folgende Tabelle zeigt die Vielzahl
der Aspekte die in die Kalkulation des EPC mit einfließen. Für einige wenige
Aspekte existieren Mindestanforderungen.
EPC
Heizung
Rc -Wert (Dach, Wände, Boden)
U-Wert (Fenster, Türen)
Luftdichte
Passive Solargewinne
Systemeffizienz
Kühlung
Fläche von tranparenten
Elementen
Überhitzung (Zeit, Temperatur)
Solargewinnne
Verschattung von Fenstern
Systemeffizienz
Lüftung
X
Wohngebäude
2
Rc = 2,5 m K/W
X
X
U = 4,2 W/m K
3
0,2 dm /s
2
IAQ Anforderungen
Wärmerückgewinnung
Beleuchtung
Installierte Leistung (W/m2)
2
U = 4,2 W/m K
X
X
X
X
X
X
X
3
Luftwechsel
Mindestanforderung
Nicht- Wohngebäude
2
Rc = 2,5 m K/W
X
X
2
0,9 dm /s per m Nettogrundfläche
Minimalanforderung der
Gebäudeverordnung
abhängig von Art der Nutzung
Minimalanforderung der
Gebäudeverordnung
X
2
2
m Fensterfläche > 10 % der
Tageslicht
X Nettogrundfläche
Heißwasser
Verbrauch
X
Solar Gewinnung
X
Systemeffizienz
X
Andere
KWK
X
Fernwärme / - kälte
X
Erneuerbare
X
Andere: Photovoltaikzellen
X
Das "X" in der Spalte EPC besagt, dass dieser Aspekt in die Kalkulation des
Enegieeffizienz- Koeffizienten (EPC) eingeht.
m Fensterfläche > 2,5 - 7 %
der Nettogrundfläche
(abhängig von Nutzung)
Tabelle 33 - Mindestanforderungen an die Energieeffizienz in NL
Des Weiteren hat in den Niederlanden jede Stadt/Gemeinde eine
Gestaltungssatzung,
die
sogenannte
Welstandsnota.
Anhand
dieser
Gestaltungssatzung soll sichergestellt werden, dass sich neue Gebäude in den
Bestand einpassen. In einigen Gemeinden werden Nachhaltigkeitsaspekte
teilweise berücksichtigt, etwa bei dem Thema Materialwahl. In dieser
Gestaltungssatzung können ebenso die Dachform oder die Kompaktheit der
Gebäude thematisiert werden und so den Energieverbrauch und den Einsatz von
solaren Systemen beeinflussen.
Wenn bestehende Gebäude umgebaut werden, müssen sie ebenfalls der
Gestaltungsordnung entsprechen, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Dies gilt
insbesondere bei der kompletten Renovierung eines bestehenden Gebäudes in
historischen Städten.
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97
3.4.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik
Das Ministerium für Wohnungswesen, Raumplanung und Umwelt hat entschieden,
die Nutzer zu unterstützen und zu motivieren, die Anlagentechnik- Heizung,
Lüftung und Klimatisierung- regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls
auszutauschen. Dagegen werden verpflichtende Qualitätskontrollen zurzeit nicht
für notwendig erachtet (außer bei Klimaanlagen- siehe unten). Denn auf Basis
von anderen Umweltgesetzen existiert ohnehin schon die Regelung, dass
Energieeffizienzmaßnahmen, die sich innerhalb von fünf Jahren amortisieren,
durchzuführen sind, worunter dann auch die Kontrolle von Haustechnikanlagen
fällt (“Wet milieubeheer”). Diese Regelung gilt nur für Unternehmen.
Wie unter den Bestandsgebäuden aufgeführt, gilt aber auch für die
Anlagentechnik, dass diese als Anteil in die Berechnung des
Energieeffizienzkoeffizienten einfließt. Die Anlagentechnik kann einen positiven
oder auch negativen Beitrag zur Erfüllung der Energieeffizienzanforderungen des
Gebäudes leisten. Systeme die nicht in dem Berechnungsprogramm aufgeführt
sind, werden über eine separat eingereichte Qualitätserklärung berücksichtigt.
Beispiel dafür sind etwa verbesserte Lüftungssysteme oder Wärmeerzeuger. In
dieser Form ist es möglich den aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen.
Siehe Tabelle 33 - Mindestanforderungen an die Energieeffizienz.
Klimaanlagen in Nicht-Wohngebäuden müssen regelmäßig überprüft werden. Bis
vor kurzem war dies noch in vielen verschiedenen Abschnitten des
Niederländischen Gesetztes geregelt. Seit dem 1. Januar 2009 wurden die
einzelnen Regelungen der regelmäßigen Überprüfung in das Umweltgesetz (Wet
Milieubeheer) integriert.
Anhang / Niederlande
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
98
3.4.2 Rechtliche Instrumente
Die Implementierung der EPBD fällt unter die Zuständigkeit des Ministeriums für
„Wohnungswesen, Raumplanung und Umwelt“ [P131 (2008), S. 1].
3.4.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD
Für die Umsetzung der EPBD wurde die Direktive “Besluit energieprestatie
gebouwen” 2006 implementiert. Das In- Kraft- Treten wurde in der Direktive
“Inwerkingtredingsbesluit besluit energieprestatie-gebouwen” geregelt.
Artikel 3 („Festlegung einer Berechnungsmethode“), 4 („Festlegung von
Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz“), 6 („Bestehende Gebäude“) und 7
(„Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“) der EPBD sind seit 1995 in das
niederländische Baugesetz integriert. Die volle Implementierung und Anpassung
an die Vorgaben der EPBD erfolgten teilweise später.
Artikel 5 („Neue Gebäude“) wurde 2006 in der „Verordnung Energieeffizienz von
Gebäuden“
und
der
„Ausführungsrichtlinie
Energieeffizienz
von
Gebäuden“ implementiert [P131 (2008), S. 1].
Für die Implementierung von Artikel 8 („Inspektion von Heizkesseln“) wurde
Option B gewählt- das Treffen von „Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die
Nutzer Ratschläge für den Austausch der Kessel, für sonstige Veränderungen am
Heizungssystem und für Alternativlösungen erhalten“ [EPBD (2002)].
Artikel 9 („Inspektion von Klimaanlagen“) ist voll implementiert. Seit dem 1. Januar
2009 ist die verpflichtende Inspektion von Klimaanlagen ins Umweltrecht integriert.
Vorher waren die einzelnen Regelungen auf verschiedene nationale Gesetze
aufgeteilt [P131(2008), S. 1].
Seit dem 1.1.2008 ist die Verfügbarkeit eines Energieeffizienz Zertifikats bei
Verkauf oder Vermietung jedes Gebäudes Pflicht. Seit dem 1.1.2009 ist die
sichtbare Anbringung des Zertifikates in öffentlichen Gebäuden verpflichtend.
3.4.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für
Bestandsgebäude
Der “Besluit energieprestatie gebouwen” enthält alle Regelungen für den
Energieausweis (Energieprestatiecertificaat). Die Regelung gilt sowohl für Neubau,
als auch Bestandsgebäude, dabei sind keine separaten/speziellen Anforderungen
für Bestandsgebäude definiert. Daneben enthält das Baugesetz (Bouwbesluit)
Anforderungen an Lüftung und Dämmung für kleinere Renovierungen (Rc= 2,5 m2
K/W).
Die oben genannten Artikel 6 („Bestehende Gebäude“), Artikel 3 („Festlegung
einer Berechnungsmethode“) und 7 („Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“)
gelten auch für Bestandsgebäude und sind in der Gebäudeverordnung
[Bouwbesluit (2003)] geregelt.
Anhang / Niederlande
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
99
Artikel 8 („Inspektion von Heizkesseln“) und Artikel 9 („Inspektion von
Klimaanlagen“) sind ebenfalls für Bestandsgebäude gültig und werden in den
„Allgemeine (n) Umweltgesetze (n)“ (Wet milieubeheer) geregelt.
3.4.2.3. Übergangsregelungen
Seit dem 1.1.2008 ist die Verfügbarkeit eines Energieeffizienz Zertifikats bei
Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes Pflicht. Wohnungsbaugesellschaften
wurden von dieser Regelung für ein Jahr befreit. Im Gegenzug wurden die
Wohnungsgesellschaften verpflichtet, ihren gesamten Bestand bis zum 1.1.2009
mit Energieeffizienz Zertifikaten auszustatten.
3.4.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk
Die niederländischen Energiestandards werden überarbeitet und soweit möglich
mit den CEN Standards in Einklang gebracht [ENPER(2007), S. 90].
Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden
In Ausnahmefällen haben die Gemeinden das Recht, Gebäudebesitzer zu einer
Qualitätsverbesserung ihres Gebäudes zu zwingen. Diese Kompetenz wird
„aanwijzingsbevoegdheid” genannt.
In den Niederlanden wird die maximale Miethöhe von dem Ministerium VROM
festgelegt. Die Höhe dieser maximalen Miethöhe einer Wohnung wird anhand
eines Punktesystems definiert 60 , dies gilt auch für alle Wohnungsbaugesellschaften. So ist es derzeit nur bedingt möglich Investitionen zur
Energieeinsparung an die Mieter weiter zu geben. Da der Mieter die Vorteile der
Energieeinsparungen hat, der Vermieter aber die Kosten trägt, ist diese Regelung
ein Hemmnis für Energieeinsparmaßnahmen. Die Methode zur Bestimmung der
maximalen Miete wird in Kürze angepasst. Die Vorschläge zur Anpassung sehen
vor, das sich der Wert der Wohnung proportional- als ein Punkt unter anderenzur Energieeffizienz (anhand des vorhandenen Energielabels) verhält. Das würde
Vermietern/Wohnungsbaugesellschaften ermöglichen, dass in Energieeffizienz
investierte Geld teilweise zurückzugewinnen.
In den Niederlanden ist die Baugesetzgebung größtenteils auf Landesebene
geregelt. Auf kommunaler Ebene werden der Bebauungsplan (Bestemmingsplan)
und die Gestaltungssatzung (Welstandsnota) festgelegt. Im Bebauungsplan wird
etwa die Funktion, Baugrenzen, maximale Bauhöhen und Baudichte festgelegt. In
der Gestaltungssatzung werden architektonische Aspekte wie regionale
Besonderheiten berücksichtigt etwa Materialwahl und Dachformen.
Steuerliche Freibeträge wie etwa der Energieinvesteringsaftrek (EIA) werden
unter dem Kapitel Förderprogramme erläutert.
60
(siehe www.vrom.nl)
Anhang / Niederlande
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Nicht-rechtliche Instrumente für
Sanierung von Bestandsgebäuden
die
Forcierung
der
100
energetischen
Für die Forcierung der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden wurde
eine Informationskampagne “Kompas Energiebewust Wonen en Werken” kreiert.
Das Programm wendet sich in erster Linie an Wohnungsbesitzer,
Wohnungsgesellschaften
und
Gemeinden.
Die
Kampagne
enthält
Informationsmaterial über Technologien, Energieeinsparungspotential, indikative
Kosten und des Weiteren ein online Berechnungstools für mögliche Techniken.
Manche Gemeinden und Provinzen haben separate Förderungssysteme oder
fortlaufende Fonds aufgesetzt.
In Januar 2008 wurde ein Abkommen zwischen den Ministerien und der
Bauwirtschaft geschlossen. Diese Vereinbarung schließt den nationalen
Aktionsplan „Mehr mit weniger“ (“Meer met Minder”) ein. Der Plan basiert in erster
Linie auf einer Kooperation zwischen Marktteilnehmern und anderen Maßnahmen
die Wohnraumbesitzer dazu motivieren sollen, in eine energetische Sanierung zu
investieren. Ebenfalls wurde eine Vereinbarung zwischen Ministerien und
Wohnungsbaugesellschaften geschlossen.
Kürzlich hat die Regierung die Aufsetzung eines nationalen fortlaufenden Funds
beschlossen. Wohnraumbesitzer können sich für Kredite mit vergünstigten Zinsen
bewerben, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur
energetischen Verbesserung des Bestandes führen
Seit dem 1.05.2008 ist es für Vereinigungen von Wohnraumbesitzern (z.B.
Mehrfamilienhäuser) verpflichtend, finanzielle Rücklagen für Reparaturen und
Verbesserung ihrer Gebäude zu bilden [VEV onderhoudsmeter (2008)].
Anhang / Niederlande
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
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101
3.4.3 Arten von Förderprogrammen
3.4.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Generell sind die meisten Förderprogramme in den Niederlanden finanziell und
zeitlich begrenzt. Das heißt ein Förderprogramm endet dann, wenn das dafür
vorgesehene Fördervolumen aufgebraucht ist.
Es existieren im Wesentlichen vier Förderprogramme, die ausschließlich oder
auch für Bestandsgebäude gelten.
UKR Naar energieneutraal wonen
UKP Duurzame Warmte
Regeling Duurzame Warmte
Regeling Groen Beleggen („Grüner Kredit“)
Daneben existieren verschiedene andere Programme, die nicht nur, aber auch
auf Bestandsgebäude angewendet werden können.
In den Niederlanden können die anfallenden Zinsen für gekauftes Wohneigentum
bei der Einkommenssteuer angerechnet werden (Hypotheekrenteaftrek). Diese
Regelung wurde eingeführt, um den Eigenheimanteil zu erhöhen und ist maximal
30 Jahre lang möglich. Wenn ein energieeffizientes Haus also eventuell im Bau
oder Kauf teurer ist, kann sich der Besitzer einen höheren Betrag anrechnen
lassen.
“UKR Naar energieneutraal wonen” und “UKP Duurzame Warmte”
UKP=Unique kansen programma (ehemals UKR=Unique kansen regeling)
Bei den UKP/UKR Förderung werden Materialien, Ausstattung und andere Kosten
gefördert, die nicht in einem Referenzfall mit traditioneller Bauweise oder
Anlagentechnik anfallen würden.
Die Regelung „UKR Naar energieneutraal wonen“ fördert große
Wohnungsbauprojekte (mit minimal 50 Wohnungsgebäuden), die aufgrund von
innovativen Techniken und Lösungen deutlich weniger CO 2 emittieren.
Der Anwendungsbereich der UKP Duurzame Warmte erstreckte sich auf
Bioenergie, Geothermie, große solarthermische Anwendungen, andere Formen
der nachhaltigen Wärme- oder Kältegewinnung sowie die Nutzung von Abwärme/
-kälte aus der Umgebung.
Bisher richtete sich das Programm UKR/UKP ausschließlich an Wohngebäude.
Es wird aber erwartet, dass das Programm auch auf Nichtwohngebäude
ausgedehnt wird. Bei UKR und UKP bekommen nur die besten Projekte die
Förderung. Um die Förderungen zu erhalten, müssen folgende Anforderungen
erfüllt sein:
innovativer Projektcharakter
mittlere bis große Projekte
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102
Betreiber muss ein Konsortium aus einem Hauptantragsteller und mindestens
einer Nichtmarktpartei (Gemeinde/ Stadt etc.) sein
Potenzial für eine Übertragbarkeit des Projekts
Zusätzlichkeit der Projekte
Antragsteller sollte seinen Sitz in den Niederlanden haben
Die Förderhöhe bei der UKR und UKP beträgt 40% der diskontierbaren Kosten,
zu einer maximalen Höhe von 500.000 Euro beziehungsweise 800.000 Euro.
Um diese zu erhalten, muss die Beantragung bei „SenterNovem“ (einer Agentur
des Niederländischen Wirtschaftsministeriums und zuständig für Innovation,
Energie und Klimawandel sowie für Umwelt und Raumplanung) erfolgen.
SenterNovem wurde von dem Wirtschaftsministerium VROM mit der Gestaltung
und Ausführung dieses Förderprogramms beauftragt.
“Regeling Duurzame Warmte”
Es können Wärmepumpen, Solarkollektoren und Mikro- KWK Anlagen gefördert
werden. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der Förderung jährlich angepasst
wird. Die Kapazität der geförderten Installation ist begrenzt. Die genutzten
Technologien müssen als zuschussfähig gelistet sein. In 2008 betrug die
Förderung für Solarkollektoren180 – 200 €/GJ, für Wärmepumpen 500 €/kW und
für Mikro- KWK Anlagen 4000 €/ Installation.
Um die Förderungen zu erhalten, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude
Antragsteller ist ein Wohnungseigentümer
Anschluss der der zu fördernden Wärmepumpen, Solarkollektoren oder MikroKWK Anlagen muss innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen
Die Ausschreibung erfolgt ebenfalls über „SenterNovem“ und wird durch das
Wirtschaftsministerium kontrolliert. Der Förderungstopf ist begrenzt, so dass evtl.
nicht alle Maßnahmen berücksichtigt werden können.
“Regeling Groen Beleggen“ („Grüner Kredit “)
Es kann ein grüner Kredit zu Zinsen, die 1-2% unterhalb des Marktzinses liegen
für nachhaltige Projekte wie alternative Elektrizitätserzeugung, energieeffizienter
Neubau oder die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden die vor 1980
gebaut wurden gewährt werden. Im Fall von kleineren Projekten (für Privatleute)
gibt es eine maximale Obergrenze von 34.034 Euro, bis zu der ein Kredit gewährt
werden kann. Für größere Projekte gibt es keine Obergrenze.
Die Höhe des gewährten niedrig- verzinsten Kredits (1-2% günstigerer Zins als
marktüblich) ist abhängig von der Verbesserung des Energielabels (Label: A: sehr
energieeffizient bis G: sehr energieineffizient).
zweifache Verbesserung (z.B. D -> B): 25.000 €
vierfache Verbesserung (z.B. F -> B): 50.000 €
fünffache Verbesserung (z.B. F -> A): 100.000 €
Anhang / Niederlande
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
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103
Die Bewerbung für einen grünen Kredit erfolgt direkt bei den anbietenden Banken
(nicht alle Banken haben ihn im Programm). Als notwendige Vorraussetzung
muss sich der Antragsteller um ein „Grün Zertifikat“ bei „SenterNovem“ bewerben.
Um diesen Kredit zu beantragen, müssen folgende Vorraussetzungen für die
Planung erfüllt sein:
Entwicklungskosten dürfen 272.268 Euro nicht überschreiten
Vorlage einen „Grünen Zertifikats“, das von „SenterNovem“ (eine Agentur des
Niederländischen Wirtschaftsministeriums und zuständig für Innovation, Energie
und Klimawandel sowie für Umwelt und Raumplanung) vergeben wird.
MIA- Umweltfreundlicher Investition Steuerabzug
Firmen die in umweltfreundliche Investitionsgüter/Maßnahmen investieren,
können 15, 30 oder 40% von ihrem zu versteuernden Gewinn abziehen. Die
Prozentsätze basieren auf den Umwelteffekten aus der Investition, den
Mehrkosten im Vergleich mit weniger umweltfreundlichen Technologien,
politischen Aspekten etc. 61 Welche Maßnahmen genau in welcher Höhe
abzugsfähig sind, ist genau dokumentiert. Beispielsweise zählen dazu
nachhaltiger Materialeinsatz oder Wassersparmaßnahmen.
VAMIL- frei wählbare Abschreibung von Umweltinvestitionen
verschafft Firmen Vorteile bei Liquidität und Zinsen. Dieses Programm ist
vergleichbar mit MIA da auch hier die möglichen Maßnahmen konkret festgelegt
sind.
EIA: Energie Investitionen Steuerfreibetrag
Investitionskosten von Energieeinsparmassnahmen oder erneuerbaren Energien
können von Unternehmen steuerlich abgesetzt werden. Diese Regelung wurde für
einen kurzen Zeitraum außer Kraft gesetzt, aber seit Januar 2007 wieder
aufgenommen 4 . Auf welche Projekte sich dieses Programm erstreckt und welche
Investitionshöhe angesetzt werden kann, ist genau festgelegt.
Daneben gibt es zinsvergünstigte Kredite und Fonds für umweltfreundliche
Projekte oder Gebäude.
In den folgenden Kapiteln soll nur auf die vier wesentlichen Programme
eingegangen werden.
3.4.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
„UKR Naar energieneutraal wonen“
In der Ausschreibung wurden 42 Angebote eingereicht. Nach einer Erhöhung des
Budgets war die Energieagentur (SenterNovem) in der Lage 15 Anträge zu
bewilligen und die Projekte zu fördern. Es gibt bisher keine Erfahrungen, wie und
ob die Bewohner das Programm akzeptieren.
61
4
(ENPER, 2007, S. 93)
(ENPER, 2007, S. 93)
Anhang / Niederlande
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
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104
„UKP Duurzame Warmte“
Für dieses Programm wurden 35 Anträge eingereicht. Es gibt ebenfalls noch
keine Erfahrungen über die Akzeptanz in der Bevölkerung.
„Regeling Duurzame Warmte“
Nach einer Umfrage der USP Marketing Consultancy ist das Förderprogramm der
überwiegenden Mehrheit der befragten Wohneigentümer nicht bekannt:
62% ist sich der Förderung nicht bewusst
28% kennt die Förderung, ist aber nicht informiert
5% kennt die Förderung und ist gut informiert
72% der Wohneigentümer gaben an, durch die Förderung mehr geneigt zu sein
zu investieren
„Regeling Groen Beleggen“ („Grüner Kredite“)
Auch über den “grünen Kredit” sind keine Untersuchungen über die Akzeptanz in
der Bevölkerung bekannt. Manche Banken haben den grünen Kredit in ihr
Service- Portfolio aufgenommen. Als Folge geringer Nachfrage hat zumindest
eine Bank diesen wieder aus ihrem Service- Angebot herausgenommen
3.4.4 Ausblick
Ausblick Politik 2009
Das Ministerium für Wohnungswesen, Raumplanung und Umwelt (VROM) hat
verkündet einen nationalen fortlaufenden Fund aufzulegen. Wohnungsbesitzer
oder Wohnungsgesellschaften können sich bei einer energetischen Sanierung
oder bei der Erfüllung von einigen anderen Kriterien für niedrig verzinste Kredite
bewerben. Der Fond hat ein Volumen von 100 Millionen Euro. Ein Pilot ist für Mai
2009 geplant. Die eigentliche Markteinführung wird später in 2009 stattfinden. Die
meisten Qualifikationskriterien sind noch unbekannt, aber der Fond richtet sich
wahrscheinlich an größere Projekte und weniger an individuelle Wohnbauprojekte.
Für die meisten Wohngebäude im Mietsektor ist der maximale Mietpreis reguliert.
Die Methode zur Bestimmung der maximalen Miete wird in Kürze angepasst. Die
Anpassung soll vom Parlament in April 2009 verabschiedet werden. Die
Vorschläge zur Anpassung sehen vor, das sich der Wert der Wohnung
proportional- als ein Punkt unter anderen- zur Energieeffizienz (Zertifikat) verhält.
Das würde Wohnungsgesellschaften ermöglichen das in Energieeffizienz
investierte Geld teilweise zurückzugewinnen.
Bezüglich der Revision der EPBD hat der VROM Minister indiziert, dass die
Regierung mit der überarbeiteten Version der Direktive laut dem aktuellen
Vorschlag nicht zufrieden ist. Zum einen werden die Maßnahmen die der Direktive
zugefügt wurden als zu detailliert betrachtet weshalb sie nicht mit dem Grundsatz
der Subsidiarität in Einklang stünden. Zum anderen sei der zusätzliche
Anhang / Niederlande
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mitteleuropäischen Nachbarländern
105
„Regulationsdruck“ für Unternehmen und Wohnungsbesitzer, den die Direktive
ihrer Meinung nach ausübt, unerwünscht.
Politik Ausblick nach 2009:
Die Effektivität des nationalen Energie- Arbeitsprogramms “Schoon en zuinig”
(“Sauber und wirtschaftlich”) wird in 2010 evaluiert. Im Falle eines nicht
ausreichenden Fortschritts bis 2020, werden zusätzliche politische Instrumente
implementiert. Der ursprüngliche Ansatz dieses Programms zielt auf eine
Motivation der Gebäudebesitzer, die Energieeffizienz ihres Gebäudes zu
verbessern. Der Ansatz basiert in erster Linie auf der Energiezertifizierung, dem
vorher genannten „Mehr mit weniger“ Programm und anderen finanziellen und
steuerlichen Anreizen. Wenn dieser Ansatz nicht ausreicht, um die gesetzten
Ziele zu realisieren, werden verpflichtende Maßnahmen in Erwägung gezogen.
Wiederum wird eine Verbindung zwischen diesen Maßnahmen und den
Energiezertifikaten erwartet.
Andererseits indizieren erste Forschungsergebnisse die das Ministerium zitiert,
dass gesetzliche Regelungen (z.B. das Recht auf Privatbesitz) die
Implementierung von verpflichtenden Maßnahmen für Bestandsgebäude hemmen
könnten.
Ähnlich wird verfahren, wenn die freiwillige Verpflichtung mit den
Projektentwicklern nicht genügend effizient ist. Für den Fall wurde eine Anhebung
der Energieeffizienzanforderungen (EPC) verkündet 62 . Für das Jahr 2011 ist im
Wohnungsbau eine Erhöhung der EPC Anforderungen auf 0,6 festgelegt. Das
übergeordnete Ziel ist energieneutrales Bauen als Standard für Neubauten bis
2020 durchzusetzen.
Ergebnisse:
Bis zum 1.Januar 2009 wurden 739.000 Energieeffizienz- Zertifikate vergeben.
Zurzeit wird ein offizielles Kontrollsystem entwickelt. Basierend auf Daten der
Energieeffizienz- Zertifikate und einer Umfrage unter 33 Wohnungsgesellschaften,
schließt das VROM, dass die Ziele für 2008 erreicht wurden.
Das Ziel war als „Verbesserung der Energieeffizienz in zwei Schritten in
mindestens 10.000 Wohnungen“ definiert worden. Wohnungsgesellschaften, die
über rund ein Drittel des Wohngebäudebestands verfügen, haben einen großen
Anteil zu dessen Zielerreichung beigetragen. Private Wohnungseigentümer, die
60% des Wohngebäudebestandes repräsentieren, haben mit nur etwa 900
Projekten zu den verbesserten Wohnungen beigetragen.
62
In: Bijlage ‘voortgang 13 acties gebouwde omgeving’ bij voortgangsrapportage GO januari 2009.
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3.5
106
Dänemark
Projektmitarbeit:
Kirsten
Engelund
Thomsen
M.Sc.
Byggeforskningsinstitut, Danish Building Research Institute)
(Sbi
Statens
3.5.1 Länderspezifische Historie
3.5.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze
BR 61
BR 72
BR 77
BR-S 85
BR 95 (Änderung
2006; neue
Anforderungen)
BR-S 98
BR 2008
BR 2010 (in
Planung)
BR 2015 (in
Planung)
Gebäudeverordnung
Gebäudeverordnung
Gebäudeverordnung
Gebäudeverordnung für kleine Gebäude
Gebäudeverordnung (Änderung: Die Anforderungen an
neue Gebäude wurden um 25-30%, verglichen zur BR 95,
verschärft. Der Energierahmen musste nun immer
berechnet werden und beinhaltete auch Energie zum
Heizen, Kühlen, Brauchwasser, Lüftung und Beleuchtung 63
Gebäudeverordnung für kleine Gebäude
Gebäudeverordnung
Gebäudeverordnung (neue Gebäudestandards sind
geplant)
Gebäudeverordnung (neue Gebäudestandards sind
geplant)
Tabelle 34 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Dänemark
Die energetischen Anforderungen an den Gebäudebereich sind in den
Gebäudeverordnungen festgelegt, die vom Dänischen Unternehmens- und
Bauamt geregelt werden.
Seit der Einführung im Jahr 1961 sind die Energieanforderungen für neue
Gebäude in den Jahren 1972, 1977, 1985, 1995/98 und 2006 gestärkt worden.
Die Vorgaben bis 1998 sind in der folgenden Abbildung dargestellt.
63
EPA_NR_WP_1 Denmark
Anhang / Dänemark
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107
Abbildung 12 - Anforderungen an die U-Werte in vier Gebäudeverordnungen 64
Die Gebäudeverordnung ist die wirkungsvollste Einzelmaßnahme, um den
Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren. Die Wirkung kann in Abbildung
13 gesehen werden. Obwohl die Gesamtwohnfläche der beheizten Gebäude
gestiegen ist, ist der Energieverbrauch gesunken. (Abbildung 14 und Abbildung
15) 65
Abbildung 13 - Energieverbrauch nach unterschiedlichen Regulierungen in Dänemark 66
Abbildung 14 - Energieverbrauch für Raumheizung im Wohnungssektor (1980=Index 100,
von der Dänischen Energiestatistik) 67
64
65
66
67
[ENPER-EXIST Roadmap]
[ENPER-EXIST Roadmap]
Danish policy for energy efficient buildings
[ENPER-EXIST Roadmap]
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mitteleuropäischen Nachbarländern
108
Abbildung 15 - Entwicklung des Energieverbrauchs im dänischen Wohnungssektor 68
3.5.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
In der dänischen Gebäudeverordnung sind auch Anforderungen an
Gebäudesanierungen enthalten. Die Definition für Sanierungen sind der
Verordnung (Artikel 6) zu entnehmen. Die 25% Regel aus der EPBD muss auf
alle Gebäude angewendet werden. Kosteneffiziente Energiesparmaßnahmen
werden verlangt, wenn der Renovierungswert der Gebäudehülle oder der
technischen Anlagen mehr beträgt als 25% des Gebäudewertes, abzüglich des
Grundstückswertes. Das gilt auch, wenn mehr als 25% der Gebäudehülle
renoviert werden. Nur Museen und Gebäude unter Denkmalschutz sind von
diesen Anforderungen ausgenommen.
“Kosteneffiziente Energiesparmaßnahmen” sind definiert als Maßnahmen, die
sich mit mindestens 33% Überhang durch einfache Kalkulation über eine
Standardlebensdauer abhängig von der Art der Maßnahme zurückzahlen. Diese
Maßnahmen werden im Rahmen der Ausstellung eines Energieausweises durch
den Energieberater identifiziert.
Die 25% Regel wurde am meisten während der Umsetzungsphase der EPBD in
Dänemark diskutiert. Der eigentliche Plan der Regierung war es, die gleiche
Regel für kleine und große Gebäude einzuführen. Allerdings wurde die Regel für
kleine Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt der Umsetzungsphase fallen
gelassen, da es Probleme mit der Zuordnung der legalen Verantwortungen gab.
Für die Erweiterung von bestehenden Gebäuden gelten die Anforderungen an
Neubauten. Allerdings ist es in diesem Fall möglich die ehemalige U-Wert
Methode und die Wärmeverlust-Rahmenmethode anzuwenden.
Anforderungen an die U-Werte bei Gebäudeerweiterungen
U-Wert Anforderungen für Gebäuderweiterungen
U-Wert
Außenwand
68
W/m²K
0,20
[Thomsen, K. E. (2008)], Danish policy for energy efficient buildings
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109
0,15
Dach
0,15
Bodenplatte
1,50
Fenster und Türen
Tabelle 35 - U-Wert Anforderungen für Gebäudeerweiterungen
Anforderungen an die Lüftung bei Gebäudeerweiterungen
Anforderungen an die Lüftung
Luftwechselrate
0,50
natürliche Lüftung [1/h]
Luftdichtigkeit bei 50 Pa
2,50
[1/h]
Wärmerückgewinnung
65,00
mechanische Lüftung [%]
Tabelle 36 - Anforderungen an die Lüftung
“Gesetz zur Unterstützung der Energie- und Wassereinsparung in Gebäuden”
(Energieausweise für große und kleine Gebäude)
1997 wurde das Gesetz zur Unterstützung der Energie- und Wassereinsparung in
Gebäuden in Dänemark beschlossen. Das Gesetz hat das Ziel, die Energie- und
Wassereinsparung zu fördern und die Effizienz in allen Bereichen von Wasser
und Energie in Gebäuden zu steigern. Energieausweise sind verpflichtend in
Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und solchen die zu Verkauf und
Dienstleistungen genutzt werden. Alte und bestehende Gebäude sind darin
eingeschlossen. Gebäude die ausgeschlossen sind, sind industrielle
Produktionsgebäude, Gebäude der Energieproduktion und Gebäude die einen
sehr niedrigen Energieverbrauch haben.
Es wird erwartet, dass durch die Energieausweise im Jahr 2020 in kleinen
Gebäuden etwa 10PJ Energie eingespart wird, dies entspricht 5-7% des
Gesamtenergieverbrauchs in den 1.6 Millionen kleinen Häusern, und 0,7 – 0,9
Millionen Tonnen CO 2 Reduktion jedes Jahr. Die Ziele für das
Energieausweissystem
in
großen
Gebäuden
sind
Reduktionen
im
Energieverbrauch von 4-6 PJ für Heizen, 300-600 GWh Elektrizität, 5-10 Millionen
m3 Wasser und 0,6 – 0,8 Millionen Tonnen CO 2 Emissionen pro Jahr. Das
Gesamtziel der Einsparungen liegt bei 2-3% der Heizenergie. 69
Neue Anforderungen an bestehende Gebäude
Neue Anforderungen an die Renovierung von bestehenden Gebäuden
In Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden: die 25% Regel der EPBD ist
umgesetzt in allen Gebäuden unabhängig von der Nutzfläche.
Um die Anforderungen zu erfüllen, müssen alle wirtschaftlichen
Energieeinsparmaßnehmen umgesetzt werden
Wirtschaftlichkeit ist dabei definiert als ein Wert größer als 1,33 aus dem
folgendem Quotienten: Jährliche Einsparung * Lebensdauer / Investition
69
Benchmarking for existing European Dwellings
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
110
Anforderungen an Gebäudeteile
Kosteneffiziente
Energieeinsparmaßnahmen
sind
vorgeschrieben für die folgenden Maßnahmen:
Renovierung des Daches
Renovierung der thermischen Hülle an Außenwänden
Renovierung von Fenstern
Neue Heizkessel
Austausch des Heizsystems
in
allen
Gebäuden
3.5.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik
Durch die Implementierung der EU Direktive wurde der Anwendungsbereich
erweitert und beinhaltet jetzt auch die Überprüfung von Kessel und
Heizungssystemen. Diese Überprüfung basiert auf dem gleichen Gesetz wie das
Energieausweissystem und wurde am 1. September 2006 eingeführt, am gleichen
Tag wie die Energieausweise. Zu dieser Zeit hatte Dänemark bereits eine
Überprüfungspflicht für Ölheizungen. In dem neuen System sind auch
Überprüfungen für Klimaanlagen und große Lüftungsanlagen eingeschlossen.
Dieses System wurde am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Danach müssen
Klimaanlagen und Lüftungsanlagen alle fünf Jahre gewartet werden. Dieses
System wird über fünf Jahre implementiert wobei mit Anlagen in großen
Gebäuden begonnen wird. Die Wartungsarbeiten müssen von eingetragenen
Betrieben ausgeführt werden.
Zusätzlich wurden im BR 2008 Anforderungen in Bezug auf die Mindesteffizienz
von Kesseln, Rohrdämmung, Wärmerückgewinnung, Ventilatoreffizienz,
automatische Regelungen und Niedrigtemperaturkessel eingeführt. 70
70
Thomsen, K. E. (2008)
Anhang / Dänemark
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
111
3.5.2 Rechtliche Instrumente
3.5.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD
EPBD Artikel 3 (Berechnungsmethode)
SBi-Vorschrift 213: Energiebedarf in Gebäuden (in Dänisch) wurde am 1. Januar
2006 implementiert
EPBD Artikel 5 (Anforderungen an neue Gebäude)
Nachtrag 12 zu der dänischen Gebäudeverordnung 1995, BR 95 (in Dänisch) und
in Nachtrag 9 zu der dänischen Gebäudeverordnung für kleine Gebäude 1998,
BR-S 98 (in Dänisch). Die energetischen Anforderungen in beiden Verordnungen
sind gleich. Kleinere Angleichungen oder Zusätze zu den energetischen
Anforderungen sind in Nachtrag 13 und 14 zur BR 95 und in Nachtrag 10 und 11
der BR-S 98 eingebunden.
EPBD Artikel 6 (Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden)
In denselben Nachträgen zu der Gebäudeverordnung wie die Nachträge zu den
Anforderungen an neue Gebäude.
EPBD Artikel 7 (Energieausweise für Gebäude)
Gesetz Nr. 585 vom 24.5.2005 zu Energieeinsparungen in Gebäuden (in Dänisch).
Kleinere Angleichungen an die ursprüngliche Anordnung in Anordnung Nr. 218
vom 20. März 2006 und in Anordnung Nr. 339 vom 19. April 2006.
EPBD Artikel 8 (Wartung von Kesseln und Heizungssystemen)
Anordnung Nr. 1296 vom 13. Dezember 2005 zur Wartung von Kesseln und
Heizungssystemen in Gebäuden der dänischen Energiebehörde (in Dänisch) mit
der Ergänzung in Anordnung Nr. 217 vom 20. März 2006. Die Wartung von
Kessel und Heizungssystemen basiert auf demselben Gesetz wie die
Energieausweise.
EPBD Artikel 9 (Wartung von Klimaanlagen und Lüftungsanlagen)
Das neue System zur Wartung von Klimaanlagen beinhaltet auch große
Lüftungsanlagen. Es wurde zum 1. Januar 2008 implementiert. Die
Anforderungen stehen in Anordnung Nr. 1104 vom 20. September 2007
Energieausweise
Im neuen Energieausweissystem benötigen Gebäude ein Label wenn Sie:
neu gebaut werden
Anhang / Dänemark
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
112
verkauft werden
vermietet werden
Im Falle eines neuen Gebäudes, braucht das Gebäude ein ausreichendes
Energie Label um die Anforderungen an die Energieverordnung zu erfüllen und
die Erlaubnis zu bekommen, das Gebäude zu benutzten.
Im Falle von bestehenden Gebäuden, benötigen Gebäude die verkauft oder ganz
bzw. teilweise vermietet werden einen Energieausweis. Dies gilt auch generell für
Gebäude die nicht älter als 5 Jahre sind und für Wohngebäude, in denen einzelne
Wohnungen abgerissen oder verkauft werden. In Wohngebäuden mit mehreren
Wohneinheiten wird der Ausweis für das ganze Gebäude ausgestellt aber ergänzt
einen Ausweis für jede einzelne Wohnung. Es gibt 7 Klassen von A bis G, wobei
A die Beste ist. Mit der Umsetzung des Ausweissystems ist ein Sekretariat
beauftragt, das auch andere Systeme der EPBD umsetzt.
Die besonderen Regeln für die Erstellung von Energieausweisen, die von den
Energieberatern beachtet werden müssen, stehen im “Handbuch für
Energieberater”. Dieses Handbuch ist für die Öffentlichkeit erhältlich unter:
www.femsek.dk (in Dänisch). Das Handbuch beinhaltet auch tabellarische Daten
zu typischen baulichen Konstruktionen und technischen Installationen in
Gebäuden, um eine Gleichheit an ausgestellten Ausweisen von unterschiedlichen
Beratern zu ermöglichen. Der Energieberater soll zwei unterschiedliche Arten an
Energieeinsparmaßnahmen identifizieren:
Sofort durchführbare Maßnahmen
Maßnahmen die nur im Rahmen einer laufenden Renovierung durchführbar sind
Seit dem 1. September 2006 werden Energieausweise für bestehende Gebäude
mit einer Identifizierung dieser beiden Maßnahmetypen ausgestellt.
3.5.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für
Bestandsgebäude
Alle zuvor aufgeführten Verordnungen enthalten (zumindest
Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden.
teilweise)
3.5.2.3. Übergangsregelungen
Alle Verordnungen sind bereits komplett implementiert, daher existieren keine
Übergangsregelungen.
Anhang / Dänemark
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
113
3.5.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk
Die Berechnungsmethode basiert auf den CEN Normen und ihren Empfehlungen.
Die Berechnungssoftware berücksichtigt außerdem die gängigen Europäischen
Standards.
Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden
Recht des Eigentümers
aufzuschlagen.
die
Energie-Investitionskosten
auf
die
Miete
Für die meisten Mietshäuser existiert ein vereinbartes Verfahren, nach dem 5
DKK (etwa 1 Euro) pro Quadratmeter im Jahr in einem Investmentfonds für den
Schutz gegen Feuer und für Energieeinsparmaßnahmen angelegt werden
müssen. Doch dieses Geld wird in der Regel nicht für diesen Zweck ausgegeben,
da Geld folglich keine höheren Mieten erwirtschaftet.
Vorschriften bezüglich des Miteigentums
Es gibt interne Vorschriften über die Entscheidungsprozesse im Mieteigentum.
Diese
Regeln
berücksichtigen
jedoch
keine
spezifischen
Energieeinsparmaßnahmen.
Nicht-rechtliche Instrumente für
Sanierung von Bestandsgebäuden
die
Forcierung
der
energetischen
Energieeffiziente Fenster
Im Februar 2004, einigte sich die dänische Energieagentur darauf, die traditionelle
Doppelverglasung auslaufen zu lassen und die Förderung energieeffizienter
Lösungen für Fenster voranzutreiben. Die Vereinbarung stellt sicher, dass die
traditionelle Doppelverglasung, mit seinen hohen Energieverlusten, durch
energieeffiziente Verglasungen ersetzt wird. Dies ist für Gesellschaft und den
Einzelnen wirtschaftlich vertretbar. Im Hinblick auf den Verbraucher, erwirken
energieeffiziente Fenster niedrigere Heizkosten und verbesserten Komfort. Die
Investitionskosten amortisieren sich oft in wenigen Jahren. Zudem hat die
dänische Regierung 20 Millionen DKK im Finanzplan vorgesehen, um weitere
Bemühungen im Bereich der energieeffizienten Fensterlösungen zu fördern, z.B.
Fensterrahmen und herausnehmbaren Doppelverglasung.
Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur
energetischen Verbesserung des Bestandes führen
In Dänemark existiert seit 1979 ein "Wärmeversorgungsgesetz". Das Ziel des
Gesetzes ist die Förderung der sozioökonomischen und umweltfreundlichen
Nutzung von Energie für die Beheizung von Gebäuden, die Versorgung mit
Anhang / Dänemark
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
114
warmem
Wasser
und
die
Verringerung
der
Abhängigkeit
durch
Energieversorgung mit Öl.
Für den Wärmeversorgungsplan steht geschrieben:
Es ist die Pflicht jeder Gemeinde, in Zusammenarbeit mit den
Versorgungsunternehmen und anderen Beteiligten, die Ausarbeitung eines Plans
für die Wärmelieferung in die Gemeinde zu erarbeiten. Jeder Bezirksrat sollte
Projekte genehmigen, die neue kollektive Wärmeversorgungsanlagen oder
größere Änderungen an bestehenden Anlagen vorsehen. Jede Gemeinde stellt
sicher, dass jedes Projekt für kollektive Wärmeversorgung folgende Möglichkeiten
in Betracht zieht:
Dass ein bestimmter Bereich mit Energie für Heizzwecke, innerhalb eines
bestimmten Umfangs beliefert wird.
Die Anlage ist so auszulegen, dass die wirtschaftlichste Nutzung von Energie
gewährleistet ist.
Dass der Betrieb mit anderen Anlagen koordiniert wird.
Dass jede Anlage über 1 MW in eine KWK-Anlage umgewandelt wird.
In Dänemark existiert seit 1978 ein "Planungsgesetz". Das aktuelle
„Planungsgesetz“ von 2002 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 763 71 ), stellt sicher, dass
die Planung den Interessen der Gesellschaft in Bezug auf die Flächennutzung
und zum Schutz von Natur und Umwelt entspricht, so dass eine nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft mit Respekt für die Lebensbedingungen der
Menschen und für die Erhaltung von Tier- und Pflanzenwelt gesichert ist.
Die Stadt- und Gemeinderäte, Bezirksräte und die höheren Kopenhagener
Behörden, tragen erhebliche Verantwortung für die Raumplanung.
Bebauungspläne werden erstellt, sobald sie benötigt werden. Größere Projekte,
erfordern
einen
Bebauungsplan
bevor
sie
eingeleitet
werden.
Gebäudeeigentümer von Neubauten müssen beides berücksichtigen.
71
http://www.lpa.dk/Topmenuen/Publikationer/Andre_sprog/2002/planning-act-2002.pdf,
(22.02.2007)
Anhang / Dänemark
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
115
3.5.3 Arten von Förderprogrammen
3.5.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Derzeit gibt es keine typischen energetischen Förderprogramme, z.B. Zuschüsse
oder Darlehen im Falle der Nachrüstung eines Gebäudes oder einer Wohnung.
Die einzige Unterstützung, besteht in einer Energiesteuerermäßigung, da eine
Steuer auf Strom und Wärme erhoben wird. Diese Steuervergünstigung gilt für
den Wohn- und nicht-industriellen Sektor.
Die Stromsteuer besteht aus der Energiesteuer, Gemeinwohlverpflichtungen
(PSO), CO 2 -Steuer und Mehrwertsteuer. Bei einem Gesamtpreis von ca. DKK
1,75 pro kWh betragen die Energiesteuer 0,58 DKK, die PSO ist 0,08 DKK, die
CO 2 -Steuer ist 0,09 DKK und die Mehrwertsteuer 0,37 DKK, insgesamt 1,12 DKK.
In der Vereinbarung über die dänische Energiepolitik von 2008-2011 vom Februar
2008, sind einige Indikatoren zu erkennen, dass die Regierung vielleicht in den
nächsten kommenden Jahren neue Initiativen starten wird. Im Falle von
erheblichen Abweichungen im Bereich der erneuerbaren Energien und der
Energieeinsparungsziele werden die Parteien (dänische Regierung und des
Parlaments) zusätzliche Initiativen für die Erreichung dieser Ziele erörtern. Die
Parteien dieser Vereinbarung erhalten einen Entwicklungsbericht mit
Zielrichtungs- und Durchführungsanalysen bis 2011. Bis Ende 2010 wird es zu
prüfen sein, ob es notwendig ist weitere Initiativen durchzuführen.
3.5.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
Aufgrund der fehlenden Unterstützungsprogramme kann keine Akzeptanz
dargestellt werden.
Anhang / Dänemark
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
116
3.5.4 Ausblick
Der Aktionsplan von 2005, der von fast allen Parteien im dänischen Parlament
angenommen wurde, legt den politischen Rahmen für die künftigen
Energieeinsparmaßnahmen. Der Plan enthält ein kurzfristiges Ziel für die jährliche
Wirkung von Energiesparmaßnahmen in Höhe von mindestens 1% des
Verbrauchs und einen langfristigen Meilenstein, den Verbrauch (ohne Verkehr)
auf
dem
derzeitigen
Niveau
bis
2025
zu
halten.
In Übereinstimmung mit "Eine visionäre dänische Energiepolitik", sollte Dänemark
auf lange Sicht unabhängig von fossilen Brennstoffen (Kohle, Erdöl und Erdgas)
werden und diese durch erneuerbare Energien ersetzen.
In der energiepolitischen Vereinbarung vom Februar 2008 werden folgende Ziele
festgelegt:
- Reduzierung des Energieverbrauchs in Gebäuden:
Für neue Gebäude wird eine Reduzierung von mindestens 25% im Jahr 2010,
mindestens 25% im Jahr 2015 und mindestens 25% im Jahr 2020, insgesamt um
mindestens 75% bis zum Jahr 2020 gefordert.
- Höhere Ziele für Energieeffizienz:
Die jährlichen Einsparungen werden auf 1,5% des Endenergieverbrauchs im Jahr
2006 erhöht, was einer jährlichen Einsparung von 10,3 PJ entspricht
- Forschung für Energieeinsparungen in Gebäuden:
Von den 20 Mio. DKK für die Förderung von Energieeinsparungen, sollten bis zu
10 Mio. DKK jährlich in 2008-2011 bereitgestellt werden.
Anhang / Dänemark
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
3.6
117
Schweden
Projektmitarbeit: Johan Smeds M.Sc. (Scandinavian Building Physics Consulting
AB)
3.6.1 Länderspezifische Historie
3.6.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze
Allgemeine Baugesetzgebung
1947:385
1987:10
1907
1931
1947
1987
SFS 1994:847
1994
SFS 1994:1215
1994
SFS 25
SFS 1931:364
SFS 1947:390
SFS 1959:612
SFS 1987:383
PFS 1967:175
PFS 1978:1
PFS 1980:1
BFS 1988:18
BFS 1993:57
BFS 2002:18
BFS 2006:12
1874
1931
1947
1959
1987
1967
1975
1980
1988
1994
2002
2006
Baugesetz
Baugesetz
Baugesetz
Plan- und Baugesetz
Gesetz über die technischen Eigenschaften von
Gebäudekonstruktionen
Verordnung über die technischen Eigenschaften von
Gebäudekonstruktionen
Gebäudeverordnung für die Städte des Reiches
Gebäudeverordnung
Gebäudeverordnung
Gebäudeverordnung
Gebäudeverordnung
Bauordnung SBN 67
Bauordnung SBN 75
Bauordnung SBN 80
Bauordnung NR
Bauordnung BBR
Bauordnung BBR
Bauordnung BBR
Gesetzgebung bezüglich der EPBD
SFS 2006:985
SFS 2006:1592
BFS 2007:4
BFS 2007:5
BFS 2008:20, BBR
16 Abschnitt 9
2006
2006
2007
Gesetz im Bereich Energiedeklarationen
Verordnung im Bereich Energiedeklarationen
Regulierung der Energie- und Luftqualitätsdeklarationen
Regulierung qualifizierter Prüfer im Bereich
2007
der Energiedeklarationen
Aktuell gültige Regelungen für Energieeffizienz
Feb 09
im Gebäudebereich im Rahmen der EPBD
Tabelle 37 - Chronologie der relevanten Baugesetzte in Schweden
3.6.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
Die in der schwedischen Bauordnung BFS 2008:20 angegebenen Anforderungen,
gelten sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude.
Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden sind in Überarbeitung.
Die bestehenden Regelungen besagen, dass bei einer Renovierung oder
Anhang / Schweden
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
118
Erweiterung des Gebäudes, die verwendeten Bauteile den Anforderungen für
Neubauten entsprechen sollten.
Energetische Teilanforderungen für Gebäude sind in Schweden als alternative
Anforderungen für Gebäude deklariert. Diese gelten sowohl für Wohn- als auch
für Nicht-Wohngebäude.
Hauptaugenmerk in Schweden, liegt auf dem gebäudespezifischen
Energieverbrauch sowie auf den mittleren Wärmeübergangskoeffizienten eines
Gebäudes.
Energetische Teilanforderungen richten sich an Gebäude bei denen:
Die Grundfläche Atemp des Gebäudes nicht größer ist als 100 m²
Fenster- und Türflächen Af nicht größer sind als 0,2*Atemp
Kein Kühlbedarf besteht
Für diese Gebäude ergeben sich folgende Anforderungen:
Die Luftdichtigkeit der Gebäudehülle darf bei einem Druckunterschied von 50 Pa
0,6 l/s m2 nicht überschreiten, wobei die Bezugsfläche die Fläche der
Gebäudehülle A om ist.
Die installierte Heizleistung darf 5,5 kW nicht überschreiten, wenn mit einer
elektrischen Heizung beheizt wird.
Bei einer Grundfläche A temp zwischen 60 und 100 m2 muss eine
Wärmerückgewinnungsanlage in der Belüftungsanlage installiert werden. Dieses
kann entweder durch einen Wärmetauscher oder eine Wärmepumpe geschehen.
Der maximale Wärmedurchgangskoeffizient U i darf folgende Werte nicht
überschreiten:
Ui
[W/m²K]
Gebäude
die
nicht
elektrischer
Heizung beheizt werden
0,13
U Dach
0,18
U Wand
0,15
U Boden
1,3
U Fenster
U Außentür 1,3
Tabelle 38 - Maximal zulässige U-Werte
mit
Gebäude die mit elektrischer Heizung beheizt
werden
A temp = 51-100m²
0,08
0,1
0,1
1,1
1,1
Im
Allgemeinen
verlangt
die
Bauordnung
eine
Begrenzung
des
Energieverbrauchs durch geringere Wärmeverluste, niedrigerem Kühlbedarf,
effizientem Gebrauch von Heizung und Kühlung, sowie dem effizienten Gebrauch
von Elektrizität.
Es gibt keine besonderen oder obligatorischen Programme oder eine StandardMethode, für die während der Bauphase Berechnungen durchgeführt werden
müssen.
Es existiert jedoch ein mittlerer Wärmeübergangskoeffizient für Gebäudeteile und
Wärmebrücken, der als Richtwert für den maximal zulässigen U-Wert gilt.
Er wird nach folgender Gleichung berechnet:
Anhang / Schweden
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Um 
Mit:
n
m
p
i 1
k 1
j 1
119
(U i Ai   lk k    j )
Aom
U i = U-Wert des Bauteils
A i = Fläche des Bauteils
Ψ k = Wärmebrücke
L k = länge der Wärmebrücke
Χ j = punktförmige Wärmebrücke
A om = Fläche der Gebäudehülle
Die Anforderungen unterscheiden sich zwischen Wohn-, und NichtWohngebäuden und richten sich an die Klimazone in der das Gebäude gebaut
werden soll.
Es wurden drei Klimazonen festgelegt, die grob in Nord, Mitte und Süd klassifiziert
werden können:
Klimazone I = Nordschweden
Klimazone II = Mittelschweden
Klimazone III = Südschweden
Anforderungen an Wohngebäude
Gebäude sollten so konzipiert werden, dass:
Der spezifische Energieverbrauch des Gebäudes
Die installierte elektrische Leistung für Heizung und
Der mittlere Wärmeübergangskoeffizient U m
maximal den Werten in der unten angegebenen Tabellen entspricht 72 .
Klimazone
I
II
III
Gebäudespezifischer Energieverbrauch
[ kWh/m² Atemp und Jahr ]
150,0
130,0
110,0
mittlerer Wärmeübergangskoeffizient
[ W/m²K ]
0,5
0,5
0,5
Tabelle 39 - Grenzwerte für Wohnhäuser die nicht mit elektrischer Heizung betrieben
werden
Klimazone
I
II
III
Gebäudespezifischer
95,0
75,0
55,0
Energieverbrauch
[ kWh/m² Atemp und Jahr ]
5,5
4,5
Installierte elektrische Heizleistung
5
+
+
[ kW ]
+
0,035(Atemp0,025(Atemp+ Zusätzlich wenn Atemp ≥ 130 m2
0,03(Atemp-130)
130)
130)
mittlerer Wärmeübergangskoeffizient
0,4
0,4
0,4
[ W/m²K ]
Tabelle 40 - Grenzwerte für Wohnhäuser mit elektrischer Heizung
72
Quelle: BFS 2008:20
Anhang / Schweden
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
120
Ausnahmen von den oben aufgeführten Grenzwerten können genehmigt werden,
wenn folgende Bedingungen vorliegen:
Wenn aufgrund geologischer Gegebenheiten die Installation einer effizienten
Heizungstechnik (Wärmepumpe etc.) nicht möglich ist.
Ein historisches Gebäude vorliegt.
Jedoch dürfen die Werte der Tabellen um nicht mehr als 20% überschritten
werden.
Der Energieverbrauch eines Gebäudes sollte über einen Zeitraum von 12
Monaten erfasst werden. Dies muss innerhalb der ersten 24 Monate nach
Inbetriebnahme des Gebäudes erfolgen.
Anforderungen an Nicht-Wohngebäude
Nicht-Wohngebäude sollten so konzipiert werden, dass:
Der spezifische Energieverbrauch des Gebäudes
Die installierte elektrische Leistung für Heizung und
Der mittlere Wärmeübergangskoeffizient U m
maximal den Werten in den unten angegebenen Tabellen entspricht:
Klimazone
I
II
III
Gebäudespezifischer Energieverbrauch
[ kWh/m² Atemp und Jahr ]
140
120
100
110(qmittel0,35)
90(qmittel-0,35)
70(qmittel-0,35)
+ Bei erhöhtem Frischluftbedarf größer als
0,35 l/s*m².
mit qmittel = durchschnittlicher spezifischer
Luftstrom während der Heizperiode
mittlerer Wärmeübergangskoeffizient
[ kWh/m²K]]
0,7
0,7
0,7
Tabelle 41 - Grenzwerte für Nicht-Wohngebäude die nicht mit elektrischer Heizung
betrieben werden
Anhang / Schweden
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
121
Klimazone
I
II
III
Gebäudespezifischer Energieverbrauch
[ kWh/m² Atemp und Jahr ]
95
75
55
+ Bei erhöhtem Frischluftbedarf größer als
0,35 l/s*m².
mit q = durchschnittlicher spezifischer
Luftstrom während der Heizperiode
65(q-0,35)
55(q-0,35)
45(q-0,35)
Installierte elektrische Leistung für Heizung
[kW]
5,5
5,0
4,5
+ falls Atemp größer als 130 m²
0,035(Atem
p - 130)
0,030(Atem
p - 130)
0,025(Atem
p - 130)
+ Bei erhöhtem Frischluftbedarf größer als
0,35 l/s*m².
mit q = maximaler spezifischer Luftstrom bei
winterlicher Auslegungstemperatur
0,030(q0,35)Atemp
0,026(q0,35)Atemp
0,022(q0,35)Atemp
mittlerer Wärmeübergangskoeffizient
[ kWh/m²K]]
0,6
0,6
0,6
Tabelle 42 - Grenzwerte für Nicht-Wohngebäude mit elektrischer Heizung
Ausnahmeregelungen und Erfassung des Energieverbrauches sind identisch mit
denen für Wohngebäude.
3.6.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik
Grenzwerte für elektrische Heizungsanlagen sind in der unten stehenden Tabelle
aufgeführt. Alle anderen Bestimmungen gelten sowohl für Wohn-, als auch für
Nichtwohngebäude.
Klimazone
I
II
III
Installierte elektrische Leistung für
Heizung [kW]
5,5
5,0
4,5
0,035(Atemp 0,030(Atemp 130)
130)
Tabelle 43 - Grenzwerte für Wohngebäude mit elektrischer Heizung
+falls Atemp größer als 130 m²
Anhang / Schweden
0,025(Atemp 130)
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
122
Klimazone
I
II
III
Installierte elektrische Leistung für
Heizung [kW]
5,5
5,0
4,5
+ falls Atemp größer als 130 m²
0,035(Atemp 130)
0,030(Atemp - 130)
0,025(Atemp - 130)
+ Bei erhöhtem Frischluftbedarf
größer als 0,35 l/s*m².
0,030(q0,026(q0,022(qmit q = maximaler spezifischer
0,35)Atemp
0,35)Atemp
0,35)Atemp
Luftstrom bei winterlicher
Auslegungstemperatur
Tabelle 44 - Grenzwerte für Nicht-Wohngebäude mit elektrischer Heizung
Für Gebäude die mit einer elektrischen Heizung beheizt werden und deren
Grundfläche A temp maximal 50 m² beträgt, gelten die Anforderungen in Tabelle 39
und Tabelle 41 für Gebäude ohne elektrische Heizung.
Für Gebäude mit einer Grundfläche A Temp von 51-100 m², sollte die maximal
installierte elektrische Leistung 5,5 kW betragen.
Lüftungsanlagen
Sollte die Grundfläche mehr als 60 m² betragen, wird eine Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung vorgeschrieben.
Die Wärmerückgewinnungsanlage sollte eine Temperatureffizienz von
mindestens 70% aufweisen, außer wenn eine effiziente Abluft-Wärmepumpe zur
Wärmerückgewinnung verwendet wird. 73
Effiziente Stromnutzung
Haustechnikinstallationen, bei denen elektrische Energie erforderlich ist, wie
Lüftung, Beleuchtungskörper, elektrische Heizkörper, Umwälzpumpen und
Motoren müssen so ausgelegt sein, dass der Energiebedarf begrenzt und Energie
effizient genutzt wird.
Die Energieeffizienz von Lüftungssystemen sollte, gemessen am berechneten
Luftdurchsatz, folgende spezifische Ventilatorleistungen nicht überschreiten:
SFP
[kW/(m3/s)]
Zu- und Abluft mit
Wärmerückgewinnung
2,0
Zu- und Abluft ohne
Wärmerückgewinnung
1,5
Abluft mit Wärmerückgewinnung 1,0
Abluft
0,6
Tabelle 45 - Leistungsempfehlung für Lüftungsanlagen
73
Quelle : BFS 2008:20
Anhang / Schweden
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
123
Höhere Ventilatorleistungen sind für Lüftungsanlagen mit variablem Luftdurchsatz
von weniger als 0,2 m3 /s oder Laufzeiten von weniger als 800 Stunden pro Jahr
akzeptabel.
3.6.2 Rechtliche Instrumente
3.6.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD
Die EPBD ist durch die neue nationale Vorschrift SFS 2006:985 in Schweden
eingeführt worden.
Zusätzlich durch die Verordnung SFS 2006:1592, die zusammen mit dem alten
Gesetz SFS 1994:847 auf die wesentlichen Anforderungen an die
Bauausführungen eingehen, wurde die EPBD in Schweden vollständig in
nationales Recht umgesetzt.
Das Erstellen von Energieerklärungen für neue Gebäude begann im September
2007, ist jedoch erst seit dem 01.01.2009 verbindlich.
3.6.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für
Bestandsgebäude
Die Bauordnung (BBR) enthält Vorschriften für Bau- und Planungstätigkeiten für
neue als auch für zu sanierende Gebäude, hinsichtlich aller Bauaspekte. Sie sind
für Wohn- und öffentliche Gebäude anzuwenden.
3.6.2.3. Übergangsregelungen
Die aktuelle schwedische Bauordnung BFS 2008:20, BBR 16 (Boverket) ist mit
einem Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2010 am 01.02.2009 in Kraft
getreten.
3.6.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Energiedeklarationen
Das nationale System für Energiedeklarationen von Gebäuden (BED), welches
am 1. März 2007 in Kraft getreten ist, verfolgt zwei Primärziele. Erstens,
Energieeinsparmaßnahmen unter Wahrung komfortabler Bedingungen und
zweitens akzeptable Qualität der Innenraumluft. Das Zentralamt für
Wohnungswesen, Bau und Planung, Boverket, ist das Leitorgan für diesen
Prozess. Die Überwachung der Vorschriften liegt in der Verantwortung der lokalen
Behörden in den 290 Gemeinden Schwedens.
Schweden besitzt kein Energieeffizienzzertifikat, sonder eine „Energieerklärung“!
Anhang / Schweden
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
124
Die Umsetzung der BED ist seit dem 1. Januar 2009 vollständig abgeschlossen
und umfasst folgende wesentliche Inhalte:
Alle existierenden Gebäude größer als 1000 m² (öffentliche Gebäude), sowie
vermietete Gebäude müssen eine Energieerklärung besitzen.
Alle Gebäude die verkauft oder vermietet werden sollen, haben
Energieerklärungen vorzuweisen, die nicht älter als zehn Jahre sind.
Das BED steht mit zwei Gruppen von Bauvorschriften in Verbindung. Die
Bauordnung (BBR) und die Verordnungen für die obligatorische Kontrolle der
Lüftungsanlagen (OVK).
Die Energieerklärung für Wohn- und Nicht-Wohngebäude weist die energetischen
Kennwerte des Gebäudes, Referenzwerte ähnlicher neuer Gebäude und
Referenzintervallwerte von bestehenden Gebäuden vergleichbaren Alters aus.
Zudem wird auf Heizungssysteme und geografische / klimatische Aspekte
eingegangen.
Die Zusammenfassung der Energieerklärung gibt außerdem die gemessene Höhe
der ionisierenden Radongase an und ob die obligatorische Lüftungskontrolle
durchgeführt worden ist. Auch muss angegeben werden, wo die vollständigen
Informationen der Energieerklärung gefunden werden können. Die vollständigen
Ergebnisse der Energieerklärung sind in einem nationalen Register eingetragen,
welches von der Boverket verwaltet wird.
Bis Ende Juni 2008 sind mehr als 8100 Energieerklärungen in das zentrale
webbasierte Registrierungssystem eingetragen worden, welches Experten nutzen
müssen um Energieerklärungen ausstellen zu können. Auf diese Weise wird die
nationale Datenbank ständig mit Informationen beliefert, die den aktuellen Stand
der erhobenen Gebäude angibt.
Regelmäßige Zertifizierung
Alle Gebäude die einer speziellen Sondernutzung dienen (Schulen, Bibliotheken
etc.), die größer als 1000 m2 sind und alle Mietsgebäude wie Büros, Wohnungen,
Einkaufszentren, müssen für alle Nutzer des Gebäudes an einer gut sichtbaren
Stelle eine Energieerklärung tragen.
Da die Bewertung der Energieerklärungen betriebsbedingten Änderungen
unterliegt, müssen diese alle 10 Jahre erneuert werden. Zertifikate der
vorgeschriebenen Lüftungskontrollen (OVK), müssen alle zwei, drei, sechs oder
neun Jahren, je nach Art des Gebäudes und der Belüftungsanlage, erneuert
werden.
Sowohl der Energieangaben als auch der OVK-Zertifikate, ist eine Liste
empfohlener Energieeinsparmaßnahmen beizufügen.
Qualifizierte Prüfer
Anhang / Schweden
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
125
Alle Prüfer müssen eine qualifizierte technische Ausbildung mit mindestens fünf
Jahren Berufserfahrung vorweisen. Die Zertifizierung erfolgt durch eine
akkreditierte Zertifizierungsstelle. Die qualifizierten Prüfer müssen innerhalb einer
strengen Prüfung unter Beweis stellen, dass sie über ein fundiertes Wissen der
technischen Anforderungen der Bauvorschriften und Einzelheiten der
Zertifizierung selbst besitzen.
Die Zertifizierung der Prüfer ist für 5 Jahre gültig. Eine Verlängerung ist
vorbehaltlich möglich, bis der Nachweis der Weiterbildung und eines nicht
existenten Fehlverhaltens erbracht ist.
Qualitätssicherung
Die Qualität der Zertifikate wird auf Grundlage regelmäßiger Kontrollen der
qualifizierten Sachverständigen durchgeführt. Mindestens einmal im Jahr wird
jeder unabhängige Sachverständige (eines Unternehmens) durch die SWEDAC
im Bezug auf korrekte Anwendung der Methoden und Werkzeuge geprüft. Diese
Kontrolle wird durch eine Gebühr finanziert die bei der Akkreditierung anfällt.
Inspektion von Klimaanlagen
Die Effizienz einer Klimaanlage wird geprüft, indem kontrolliert wird wie die
installierte Kühlleistung mit dem berechneten Kühlbedarf korreliert. Wenn ein
deutlicher Unterschied besteht, muss der Gutachter Maßnahmen vorschlagen die
der Effizienzverbesserung des Systems dienen und zwar entweder durch die
Modernisierung, durch den Austausch von verbesserungsfähigen Bauteilen, oder
durch Austausch des gesamten Systems.
Kontrolle der Raumluftqualität
Die Gebäuderichtlinien setzte strenge Kontrollkriterien für die Raumluftqualität
bestehender Gebäude.
In Nicht-Wohngebäuden und Mehrfamilienhäusern, muss der Luftstrom
regelmäßig alle 2, 3, 6 oder 9 Jahren, abhängig von der Gebäude- und
Lüftungstechnik, überwacht werden. Sobald der Luftstrom unterhalb bestimmter
Grenzen liegt, müssen korrigierende Maßnahmen getroffen werden.
Lüftungsüberwachung (OVK)
In Bestandsgebäuden wird die Lüftung regelmäßig während der gesamten
Lebensdauer des Gebäudes überprüft. Die wiederholte Lüftungskontrolle erfolgt
alle zwei Jahre in Schulen und Büros, jedes dritte Jahr in Mehrfamiliengebäuden
mit Versorgungs- und Abluftsystem, jedes sechste Jahr in Mehrfamiliengebäuden
mit Abluftsystem und jedes neunte Jahr in Mehrfamiliengebäuden mit natürlicher
Lüftung.
Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk
Operative Bewertungen werden für alle Gebäudearten durchgeführt. Wenn keine
Messwerte zur Verfügung stehen, können berechnete Werte herangezogen
Anhang / Schweden
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
126
werden. Es existieren jedoch keine allgemeinen Berechnungsmethoden und
Software-Tools
für
energetische
Berechnungen.
74
Eine vorhandenes Software-Tool-Option ist "ENORM" .
Die direkte Anwendung der CEN Standards ist nicht verpflichtend!
Nicht-rechtliche Instrumente für
Sanierung von Bestandsgebäuden
die
Forcierung
der
energetischen
Informationskampagne zum Thema, wie man Energie sparen kann
Im September 2006, hat die schwedische Energieagentur in Zusammenarbeit mit
der Behörde für Wohnungswesen und Planung, der Umweltschutzbehörde und
der Verbraucherschutzagentur eine Informationskampagne über die Einsparung
von Energie im Wohnungsbereich initiiert. Das Projekt wurde von der Regierung
in Auftrag gegeben. Der Zweck der Kampagne ist die Sensibilisierung für
energieeffiziente Maßnahmen in der Öffentlichkeit und Ergänzung der bisherigen
Energiedebatte mit Ideen für direkte Maßnahmen. Bereits bestehende Netzwerke,
wie die regionalen Energieagenturen und lokale Energieberater sind beteiligt.
Die Effekte dieser Maßnahmen sind, dass der Anteil energieeffizienter
Maßnahmen von 52% auf 58% gestiegen ist, etwas weniger als das angestrebte
Ziel von 60%.
Der Bevölkerungsanteil, der es für wichtig oder sehr wichtig hält Energie
einzusparen, ist auf gleich hohem Niveau wie im Vorjahr (92% und 91%). Der
Bevölkerungsanteil, der Investitionen in Energieeinsparmaßnahmen, vornimmt,
steigt an. Der Anteil an Investitionen in die häusliche Energieeinsparung liegt bei
35 bis 41%. 75
Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur
energetischen Verbesserung des Bestandes führen
Kennzeichnung von Fenstern
In Schweden gibt es eine freiwillige Kennzeichnungsmöglichkeit von
energieeffizienten Fenstern. Das Projekt läuft seit 2006. Im Jahr 2009, haben 14
Hersteller energetisch gekennzeichnete Fenster im Angebot. Der U-Wert eines
Fensters in der Klasse A beträgt zum Beispiel 0,9 W/m2K oder weniger. 76
74
Quelle: http://www.equa.se/enorm/index.html
http://www.isisrome.com/data/mure_pdf/SWE18.PDF
76
http://www.isisrome.com/data/mure_pdf/SWE9.PDF
75
Anhang / Schweden
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mitteleuropäischen Nachbarländern
127
3.6.3 Arten von Förderprogrammen
3.6.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Investitionszuschüsse zur solaren Heizungsunterstützung
Förderung für solare Heizung wird gewährt bei der Nutzung von SolarwärmeTechniken für die Versorgung von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und
bestimmten Arten von Gewerbeimmobilien. Dabei muss die Installation von
Solarwärme-Systemen für Raumheizung und/oder Brauchwassererwärmung
gewährleistet sein.
Die Förderhöhe errechnet sich aus: Förderhöhe = 2,5 Kronen(0,23 Eurocent) * kWh solar /Jahr
jedoch beträgt sie maximal 7500 schwedische Kronen (688 Euro) pro Wohnung in
Ein- oder Zweifamilienhäusern oder bis zu 5000 Kronen (459 Euro)pro Wohnung
in Mehrfamilienhäusern.
Dieses Programm ist gültig für Projekte die seit dem 1. Juni 2000 initiiert wurden.
Zuschüsse für die Umrüstung von Heizungsanlagen
Um die Abhängigkeit Schwedens von Öl zu reduzieren, wird der effiziente und
umweltschonende Einsatz von Energien, sowie die Verringerung der Nutzung von
Strom für Heizzwecke in Wohngebäuden gefördert. Eigentümer von Immobilien
die elektrisch beheizt werden, können einen Zuschuss für die Umstellkosten auf
Heizsysteme wie Fernwärme, Gebirgswärme-, Erd- oder SeewasserWärmepumpen, sowie Biomasseheizkessel beantragen.
Die Förderung beträgt 30% der Material- und Installationskosten, jedoch maximal
30000 schwedische Kronen (2752 Euro) pro Wohnung. Das Gesamtförderkapital
beläuft sich auf 300 Millionen schwedische Kronen (27,5 Millionen Euro).
Der Zuschuss gilt seit 2006 und wird voraussichtlich bis Ende 2010 gewährt.
3.6.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
Es konnten keine Informationen zur Akzeptanz der Förderprogramme in der
Bevölkerung gefunden werden.
Anhang / Schweden
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
128
3.6.4 Ausblick
In Schweden liegt eine neue Version der Energieeinsparrichtlinie BFS 2008:20,
BBR 16 (Boverket) vor, die mit einem Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2010
am 01.02.2009 in Kraft getreten ist. Diese besagt, dass alle neuen elektrisch
beheizten Gebäude zusammen mit ihrer Heizungs-, Lüftungs- und Kühlsystemen
ein besonderes Augenmerk auf eine effiziente Energieversorgung legen müssen.
Die bisherigen Anforderungen richten sich nur an Ein- oder Zweifamilienhäuser
mit direkter elektrischer Heizung, die einen Schwerpunkt auf Energieeffizienz
setzten. Die neue Vorschrift sieht vor, dass alle elektrisch beheizten Gebäude
energieeffizient seien müssen.
Anhang / Schweden
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
3.7
129
Österreich
Projektmitarbeit: Dipl.-Ing. Patrick Jung (IPJ Ingenieurbüro P. Jung)
3.7.1 Länderspezifische Historie
3.7.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze
Hintergrund: Baugesetzgebung ist in der Zuständigkeit der Österreichischen
Bundesländer
und
ist
geregelt
in
deren
„Bauordnungen“
mit
Umsetzungsverordnungen, den so genannten Bautechnikverordnungen. Zur
Koordinierung dieser einzelnen landesgesetzlichen Bestimmungen wurde bereits
1993 das österreichische Institut für Bautechnik (OIB) gegründet.
Das OIB erarbeitete seither unter der Beteiligung aller Bundesländer Richtlinien
(RL) über harmonisierte Bauvorschriften, deren Umsetzung in die
bundesländerspezifische
Gesetzgebung
mittels
innerösterreichischer
„Staatsverträge“ unter den Bundesländern vereinbart werden kann.
Die österreichische Wärmeschutznorm bzw. den Teil mit den Anforderungen gibt
es in wechselnd neuen Versionen seit 1983, damals "Wärmeschutz im Hochbau Anforderungen an die Wärmedämmung". Seit 1997 dann "Wärmeschutz im
Hochbau - Anforderungen an den Wärmeschutz und Nachweisverfahren". Die
Norm war bis zur Einführung der RL 6 niemals Element der Baugesetzgebung,
sondern nur Stand der Technik. Das OIB - Österreichisches Institut für
Bautechnik- hat eine Richtlinie herausgegeben, welche auf die Norm verweist.
Und die Bundesländer haben sich in einem "Staatsvertrag" zwischen Bund und
Ländern darauf geeinigt, diese Richtlinie zum Gegenstand ihrer
landesspezifischen Bauordnungen zu machen.
Die Themen der EPBD werden nun in der RL 6 – Energieeinsparung und
Wärmeschutz behandelt, es wird also dort sowohl das erforderliche
Rechenmodell als auch die erforderlichen Anforderungen definiert.
Die RL 6 wurde seitens des OIB im April 2007 verabschiedet. Die einzelnen
Bundesländer nehmen seither die OIB RL 6 in deren Baugesetzgebung auf.
Kärnten, Tirol und Vorarlberg im 1.Quartal 2008, Burgenland, Steiermark und
Wien im 3.Quartal 2008, Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg im 1.
Quartal 2009.
Die RL 6 wird erläutert durch den zugeordneten Leitfaden 6. Dieser schließlich
verweist bezüglich des Rechenmodells auf die relevanten österreichischen
Normen, die gezielt auf die Umsetzung der EPBD hin überarbeitet bzw. neu
geschrieben und im Laufe der Jahres 2007 und 2008 verabschiedet wurden.
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sind auf Bundesebene geregelt, weshalb
das Gesetz über die Vorlagepflicht des Energieausweises im Sinne der EPBD in
Anhang / Österrecih
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
130
einem Bundesgesetz geregelt ist, dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG)
vom Aug 2006. 77 78 79
BGBl. NR. 135
/ 1980
03.04.1980
BGBl. Nr. 351 /
1980
14.08.1980
BGBl. Nr. 560 /
1980
19.12.1980
BGBl. Nr. 482 /
1984
07.12.1984
BGBl. Nr. 388 /
1995
09.06.1995
135. Verordnung: Energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und
Ausmaß des Wärmeschutzes
351. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einsparung
von Energie
560. Bundesgesetz: Änderung des
Wohnbauförderungsgesetztes 1968
482. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1984 – WFG
1984
388. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
gemäß Art 15a B-VG über die Einsparung von Energie
Tabelle 46 - Chronologie von Wärmeschutzgesetzen in Österreich vor 2003 80
3.7.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
An bestehende Gebäude werden, nur bei umfassender Sanierung von Gebäuden
mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche, analoge Anforderungen wie an neue Gebäude
definiert, allerdings mit zahlenmäßig höheren Grenzwerten.
Siehe RL 6, Kap. 2.5 und 2.6, S. 3 ff
Die Anforderung an den HWB am Referenzstandort beträgt (vereinfachte
Schreibweise):
HWB  34 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m²a], höchstens jedoch 102,0 [kWh/m²a]
Dies entspricht einem um ca. 31% höheren zulässigen HWB als bei neu zu
errichtenden Gebäuden.
Mit 01.01.2009 traten auch für Sanierungen automatisch Verschärfungen der
Anforderungen in Kraft.
Die Anforderung an den HWB am Referenzstandort betragen dann(vereinfachte
Schreibweise):
HWB  25 * (1+ 2,5/lc) [kWh/m²a], höchstens jedoch 87,5 [kWh/m²a]
Bei Sanierungen von Gebäuden unter 1.000 m² Nutzfläche und bei
Teilsanierungen besteht demnach keine Anforderung.
Als
umfassende
Sanierung
sind
zeitlich
zusammenhängende
Sanierungsmaßnahmen
definiert,
wenn
deren
Gesamtbaukosten
(Bauwerkskosten, Honorare und Nebenkosten) 25% des Bauwertes übersteigen,
oder wenn zumindest 25% der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen
werden, oder wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und
77
OIB RL 6 und Leitfaden zur RL 6
ÖNORMEN B 8110-1, -5, -6 sowie ÖNORMEN H 5055 bis 5059
79
EAVG
80
www.ris.bka.gv.at
78
Anhang / Österrecih
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
131
haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil
instand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke,
Fassadenfläche, Haustechniksystem.
In der unten stehenden Tabelle der RL6 sind Anforderungen an die U-Werte
erneuerter Bauteile gegeben, sie entsprechen denen für neue Gebäude.
Bauteil
Außenwand gegen Außenluft
Kleinflächige Wände gegen Außenluft (z.B. Gauben), die 2% der Wände des gesamten
Gebäudes gegen Außenluft nicht überschreiten, sofern die ÖNORM B 8110-2
(Kondensatfreiheit) eingehalten wird
Trennwände zwischen Wohn- und Betriebseinheiten
Wände gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen
Dachräume)
Wände gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume
Wände gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen
Erdberührte Wände und Fußböden
Fenster, Fenstertüren, verglaste und unverglaste Türen (bezogen auf Prüfnormmaß)
und sonstige vertikale transparente Bauteile gegen unbeheizte Gebäudeteile
Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf
Prüfnormmaß)
Sonstige Fenster, Fenstertüren und vertikale transparente Bauteile gegen Außenluft,
verglast oder unverglaste Außentüren (bezogen auf Prüfnormmaß)
Dachflächenfenster gegen Außenluft
Sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft
Decken gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über
Durchfahrten sowie Dachschrägen gegen Außenluft
Innendecken gegen unbeheizte Gebäudeteile
Innendecken gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten
Tabelle 47 - Mindest U-Werte für Hüllbauteile in Österreich 81
U-Wert
[W/m²K]
0,35
0,70
0,90
0,60
0,35
0,50
0,40
2,50
1,40
1,70
1,70
2,00
0,20
0,40
0,90
Als optionale Anforderung wurde der mindest erforderliche LEK-Wert definiert, als
der geometriebewertete thermische Leitwert der Gebäudehülle. Dieser Wert wird
aber nur von einem einzigen Bundesland (Salzburg) tatsächlich angewandt.
Siehe RL 6, Kap. 3, S. 4
Bei umfassender Sanierung
Ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
Ab 1.1.2010
LEK max = 40 [-]
LEK max = 36 [-]
L c,min = 1 [m]
Tabelle 48 - Mindest erforderliche LEK-Werte in Österreich 82
LEK max
LEK Standort
LEK max
HGT Standort
ist abhängig von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes:
LEK max * 3400 / HGT Standort
entsprechend den oben aufgeführten Tabellen bei HGT von 3400 Kd
Heizgradtagzahl am Gebäudestandort [Kd], jedoch höchstens 4000 Kd
3.7.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik
81
82
Tabelle aus RL 6, Kap. 5.1
Tabellen RL6, Kap. 3
Anhang / Österrecih
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
132
Die Anforderungen an die Anlagentechnik sind Teil der bereits beschriebenen
Anforderungen für Bestandsgebäude.
Insbesondere:
Zentrale Wärmebereitstellungsanlage für Neubau von Wohngebäuden mit mehr
als 3 Wohneinheiten, Ausgenommen sind: Gebäude mit Fernwärme oder Gas
beheizt, jährlicher Heizwärmebedarf der Gebäudes liegt unter 25 kWh/m²
(konditionierte BGF) und Reihenhäuser
Elektrische Direkt-Widerstandsheizungen dürfen bei Neubau nicht als
Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden
Alternative Energiesysteme (bei Neubauten >1000 m²), wenn technisch,
ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig, hierzu zählen erneuerbare
Energieträger, KWK-Anlagen, Fern-/Blockheizung und –Kühlung, Wärmepumpen,
Brennstoffzellen
Bei Einsatz einer Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung werden die
Anforderungen an den HWB um 8 kWH/m²a verschärft, dies entspricht einer
Einsparung von ca. 50%.
Qualitätsanforderungen an die mindest erforderliche Dämmung der
Wärmeverteilung und -speicherung, an die Stromeffizienz (SFP1 nach EN 13779)
und
an
die
Wärmerückgewinnung
(WRG)
bei
Lüftungsanlagen
Siehe RL 6, Kap. 6, S. 7.
Art der Leitungen bzw. Armaturen
Leitungen / Armaturen in nicht konditionierten Räume
Bei Leitungen / Armaturen in Wand und
Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von
Leitungen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern
Mindestdämmdicke bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK)
2/3 des Rohrdurchmessers, jedoch
höchstens 100 mm
1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch
höchstens 50 mm
1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch
höchstens 50 mm
6 mm (kann entfallen bei Verlegung der
Leitungen im Fußbodenaufbau
TSD bei Decken gegen konditionierte
Räume)
Stichleitungen
Keine Anforderungen
Tabelle 49 - Mindest erforderliche Dämmung der Wärmeverteilung in Österreich 83
Leitungen / Armaturen in konditionierten Räumen
Für Wohnbauten außerdem Anforderungen an den Heiztechnikenergiebedarf,
definiert als die Summe der Verluste von Wärmeerzeugung, -verteilung und abgabe für Heizung und Warmwasserbereitung.
3.7.2 Rechtliche Instrumente
3.7.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD
Siehe unter Kapitel „Chronologie der relevanten Baugesetze“:
83
Tabelle RL 6, Kap. 6
Anhang / Österrecih
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
133
OIB-RL 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz vom April 2007
OIB-Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden
3.7.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für
Bestandsgebäude
Das EAVG regelt als Bundesgesetz die Vorlagepflicht des Energieausweises bei
In-Bestand-Gabe einer Wohnung oder eines Hauses, ohne aber Anforderungen
an die energetische Qualität festzuschreiben.
RL 6 des OIB enthält ganzheitliche Anforderungen an Bestandsgebäude bei
umfassender Sanierung. Siehe Kapitel „ Anforderungen an die Sanierung von
Bestandsgebäuden“.
3.7.2.3. Übergangsregelungen
Das EAVG ist am 3. August 2006 verabschiedet worden und ist (spätestens) am
1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Es ist seither auf alle Gebäude mit einer seit dem 1. Januar 2006 erteilten
Baubewilligung anzuwenden. Auf alle älteren Gebäude ist es seit 1. Januar 2009
anzuwenden.
Ein eigener Paragraph regelt die Rechtsfolge unterlassener Vorlage:
§ 5. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 3 nicht bis spätestens zur
Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest
eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz
als vereinbart.
Die Bestimmungen der RL 6 gelten ab bzw. seit in Kraft Treten der
entsprechenden Landesverordnungen der Bundesländer für alle Gebäude, für die
ab diesem Zeitpunkt um Baubewilligung angesucht wird. Siehe Kapitel
„Chronologie der relevanten Baugesetzte“.
3.7.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Eine relativ vage Bestimmung zur Notwendigkeit der Verfassung von Ratschlägen
und Empfehlungen zu Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der
Gebäudehülle und der haustechnischen Anlagen, sowie zur verstärkten Nutzung
erneuerbarer Energieträger, zur Verbesserung organisatorischer Abläufe und zur
Reduktion der CO 2 -Emissionen findet sich in ÖNORM H 5055 – Energieausweis
für Gebäude.
Deutlicher ausformuliert findet sich eine ähnliche Aufforderung im Leitfaden zur
OIB RL 6.
Siehe Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Kap. 5, S. 14 ff,
aus dem Internet www.oib.or.at -> OIB-Richtlinien, Abfrage vom 01.02.2009.
Über die Rechtsvorschriften hinaus, werden Anreize zur thermischen Sanierung
insbesondere mit der zweckgebundenen Vergabe von Wohnbauförderungsmitteln
Anhang / Österrecih
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
134
geschaffen. Die Wohnbauförderung ist wieder ein Steuerungselement der
Bundesländer und ist daher bundesländerspezifisch unterschiedlich und ist auch
Gegenstand relativ häufiger Adaptierungen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand
wird in allen Bundesländern eine in der Höhe gestaffelte Sanierungsförderung
angeboten, wobei als Kriterium der Staffelung insbesondere die relative oder
absolute Verbesserung des HWB zugrunde gelegt wird. Die Förderungen werden
als Zuschuss zu den Rückzahlungen eines Privatkredits oder als einmalige
Zuschüsse ausbezahlt und betragen bis zu 50% der förderfähigen
Sanierungskosten.
Im ersten nationalen Bericht zur Umsetzung der EU-Strategie für nachhaltige
Entwicklung des Österreichischen Bundeskanzleramts und des Österreichischen
Lebensministeriums wird eine Steigerung der Sanierungsrate auf 3% per anno im
Zeitraum 2008 – 2012 zum Ziel erklärt. Die derzeitige Sanierungsrate wird
hingegen in verschiedenen Statistiken mit nur etwa 1% eingeschätzt.
Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk
Das österreichische Normenwerk wurde grundlegend überarbeitet und damit die
Umsetzung der EPBD in das nationale Normenwerk aufgenommen. Auf
europäische Normen wurde, soweit bereits verfügbar, stets Bezug genommen.
Die Methode zur Berechnung des Heizwärmebedarfs und des Endenergiebedarfs
sind festgelegt in der ÖNORM B 8110-6. Dort wird verwiesen auf eine in hohem
Maß bestehende Übereinstimmung mit der ÖNORM EN ISO 13790.
Die Methode zur Berechnung der technischen Verluste des haustechnischen
Systems ist die ÖNORM H 5056. In deren Vorwort wird wiederum betont, dass "...
die relevanten Normen aus dem Mandat 343 zu berücksichtigen waren."
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die österreichischen
Berechnungsvorschriften EN konform sind, wobei begründete Abweichungen
bestehen, auf die in den jeweiligen Vorworten der Normen explizit hingewiesen
wird.
Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden
Sowohl das österreichische Mietrechtsgesetz als auch das österreichische
Wohnungseigentumsgesetz sehen ausreichenden Spielraum der Hausbesitzer für
Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnehmen vor. In rechtlicher Hinsicht liegen
somit keine nennenswerten Hemmnisse vor.
Erhebliche Schwierigkeiten hingegen bereitet das Wohnungseigentum, in dem
Sanierungsentscheidungen
in
einfacher
Mehrheit
von
den
Eigentumsversammlungen beschlossen werden müssen, was sehr häufig zur
Verzögerung oder gar Verhinderung thermischer Sanierungen führt.
Generell ist festzuhalten, dass zur Erhöhung der Sanierungstätigkeit weit eher
Kommunikation und Information zielführend erscheinen, als ordnungspolitische
Maßnahmen.
Anhang / Österrecih
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Nicht-rechtliche Instrumente für
Sanierung von Bestandsgebäuden
die
Forcierung
der
135
energetischen
Stärkstes und in Österreich vehement eingesetztes nicht-rechtliches Instrument
für die Forcierung der energetischen Sanierung ist die ergebnisorientierte
Vergabe der Wohnbauförderung.
Es ist aber einzugestehen, dass die Ziele einer Sanierungsrate in der
Größenordnung von 3% p. a. gegenwärtig bei Weitem verfehlt werden.
Weitere Steuerungselemente werden gegenwärtig diskutiert, werden zum Teil
auch bereits im Rahmen der Wohnbauförderung umgesetzt: Etwa eine finanzielle
Stützung von Baumaßnahmen im Ortskern. Wiederholte Forderung der
Raumplaner ist eine restriktivere Widmung von neuem Bauland, die aber häufig
den lokalen Finanzinteressen einzelner Gemeinden zuwider läuft.
Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur
energetischen Verbesserung des Bestandes führen
Wie bereits in Kapitel 3.7.2.2 diskutiert, regelt das EAVG als Bundesgesetz die
Vorlagepflicht des Energieausweises bei In-Bestand-Gabe einer Wohnung oder
eines Hauses.
Anhang / Österrecih
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
136
3.7.3 Arten von Förderprogrammen
3.7.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Wie bereits erläutert, sind die
Bundesländerebene definiert. Es
Wohnbauförderungsmodelle. 84
Name des Programms
Wiener Tewosan
www.wien.gv.at/
Niederösterreichische
Eigenheim
Sanierungsförderung
www.noe.gv.at
energie:bewusst
Kärnten
www.energiebewusst.at
Oberösterreichischer
Energiesparverband
www.esv.or.at
Landesenergieverein
Steiermark
www.lev.at
Art der
Förderung
(Kredit oder
Zuschuss …)
Zuschuss und
Kredit
Was wird gefördert
(Gebäudemodernisierung,
Dämmmaßnahmen,
Heizungsanlagen…)
Umfassende Thermischenergetische Sanierung
Zuschuss
Sanierung allgemein
Zuschuss
Zuschuss
Zuschuss
www.salzburg.gv.at
Zuschuss
Energieausweis Tirol
Energieausweis-tirol.at
Energieausweiszentrale
Vorarlberg
www.eawz.at
www.vorarlberg.at
Energieausweis
Burgenland
www.energyagency.at
österreichischen Förderprogramme auf
existieren daher neun verschiedene
Förderung für Neubauten
Und für Sanierung von
Bestandsobjekten
Förderung von Neubauten,
Sanierung von Bestandsobjekten,
umfassende Förderungen
erneuerbarer Energieträger
…
Förderung von Neubauten,
Sanierung von Bestandsobjekten,
umfassende Förderungen
erneuerbarer Energieträger
…
Förderung von Neubauten,
Sanierung von Bestandsobjekten,
Zuschüsse für Planung,
Wärmeschutzmaßnahmen,
Solaranlagen,
Effizienzsteigerungsmaßnahmen,
…
Regional (Wien)
Regional
(Niederösterreich)
Regional
Regional
Regional
Regional
Regional
Zuschuss
Bewilligungspflichtige
Neubauten und Sanierungen
Neubau, Zubau, Auf- oder
Ausbau, auch im Zusammenhang
Darlehen
mit einer Aufstockung oder
Einbau von Wohnungen
Tabelle 50 - Österreichische Förderprogramme auf Bundesländerebene
84
Geltungsbereich
(national oder
regional)
Regional
Regional
https://www.energieausweise.net/homepage/?cmd=media
Anhang / Österrecih
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
137
Die in den folgenden Kapiteln beschriebenen Spezifikationen gelten daher stets
exemplarisch.
Im Folgenden werden zwei Beispiele erläutert, die charakteristisch für die
Österreichische Förderungslandschaft sind:
Die Wiener TEWOSAN Förderung
Die niederösterreichische Eigenheim Sanierungsförderung
Grundsätzlich immer unterschieden wird zwischen Programmen für gewerbliche
Errichtung und gewerblichem Betrieb von Wohngebäuden und der privaten
Bautätigkeit bzw. Besitz.
Exemplarisch hervorzuheben ist etwa die Förderung für „Umfassende Thermischenergetische Sanierung (THEWOSAN), wie sie in Wien, Österreichs
Bundeshauptstadt, gewährt wird. 85
50 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag werden gewährt, wenn nach der Reduktion
der Energiekennzahl Heizwärmebedarf bei Förderungszusicherungen bis zum
31.Dezember 2009 zumindest der 1,57-fache Betrag des StandardNiedrigenergiegebäudes
und
eine
Reduktion
der
Energiekennzahl
Heizwärmebedarf um mindestens 70 kWh je Quadratmeter BGF und Jahr erreicht
wird;
70 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und 70 Euro Landesdarlehen werden gewährt,
wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf bei
Förderungszusicherungen ab 1. Januar 2010 zumindest der 1,37-fache Betrag
des Standard-Niedrigenergiegebäudes und eine Reduktion der Energiekennzahl
Heizwärmebedarf um mindestens 100 kWh je Quadratmeter BGF und Jahr
erreicht wird;
100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und 100 Euro Landesdarlehen werden
gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf der
Standard-Niedrigenergiegebäudes nicht überschritten und eine Reduktion der
Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 130 kWh je Quadratmeter
BGF und Jahr erreicht wird;
150 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und 300 Euro Landesdarlehen werden
gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf
zumindest der 0,75-fache Betrag des Standard-Niedrigenergiegebäudes erreicht
wird. Zusätzlich zu diesem Förderungsausmaß können 60 Euro
nichtrückzahlbarer Beitragt gewährt werden, wenn nach der Reduktion der
Energiekennzahl Heizwärmebedarf der Passivhausstandard erreicht wird.
Als Beispiel aus einem ländlich und kleinstädtisch geprägten Bundesland
Niederösterreich, dem größten Österreichs, kann auf folgende Bestimmungen
hingewiesen werden: 86
Auf Basis eines Punktesystems, werden die anerkennbaren Sanierungskosten
ermittelt. Der Betrag muss als Darlehen mit mindestens zehn Jahren Laufzeit
aufgenommen werden. Dieser wird mit einem jährlichen Zuschuss von 5% der
85
Aus dem Internet http://www.wien.gv.at/ma25/foerderungen/thhoehe.htm#art , Abfrage vom
01.02.2009.
86
aus dem Internet www.noe.gv.at/Bauen-Wohnen/SanierenRenovieren/Eigenheimsanierung.wai.html , Abfrage vom 01.02.2009.
Anhang / Österrecih
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
138
anerkannten Sanierungskosten über die Dauer von zehn Jahren (nicht
rückzahlbar) gefördert. Über den Zeitraum von zehn Jahren kann also ein
Gesamtzuschuss von 50% der anerkennbaren Sanierungskosten erreicht werden.
Das Punktesystem legt die anerkennbaren Sanierungskosten als Prozentsatz der
tatsächlichen Sanierungskosten fest. Ein Punkt entspricht dabei je einem
Prozentpunkt anerkennbare Sanierungskosten. Ein wesentlicher Bestandteil
dieses Punktesystems ist die Verbesserung des Heizwärmebedarfs: minus 50%
HWB oder ein Unterschreiten von 70kWh/(m²a) bringt 60 Punkte; minus 60%
bringt 70 Punkte, minus 70% bringt 80 Punkte. Ergänzend wird im Punktesystem
die Errichtung von Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
gefördert.
3.7.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
Die Sanierungsförderung hat einen guten Ruf in der Bevölkerung.
Bei den gemeinnützigen Bauträgern führt sie auch zu deutlich erhöhter
Sanierungsrate.
Im Eigenheimbestand wird sie zwar positiv wahrgenommen, die eigene
Sanierungsentscheidung wird aber durch vielerlei Ängste und Überforderungen
oft lange hinausgezögert.
Häufig befinden sich sanierungswürdige Eigenheime im Besitz älterer Menschen,
denen die Entscheidung zu baulichen Maßnahmen verständlich schwer fällt.
Als enorm schwierig hat sich herausgestellt, Sanierungsentscheidungen auf dem
demokratischen Abstimmungsweg in Wohnanlagen mit Wohnungseigentum
durchzusetzen.
3.7.4 Ausblick
Die baurechtlichen Regelungen zur Einführung greifen soeben.
Mit Spannung beobachtet die Fachwelt die ersten Erfahrungen,
sowohl hinsichtlich der technischen Durchführung der Energieausweisberechnung,
der Tauglichkeit der erstellten Normen und der vorhandenen Softwarepakete
als auch hinsichtlich der rechtlichen Relevanz der erstellten Energieausweise, der
Handhabung fehlender Energieausweise
als auch nicht zuletzt der wirtschaftlichen Auswirkungen der Energieausweise auf
die Preisbildung am Immobilienmarkt.
Anhang / Österrecih
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
3.8
139
Großbritannien
Projektmitarbeit: Karen Klomp M.Sc. (Ecofys UK)
3.8.1 Länderspezifische Historie
3.8.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze
England und Wales 87
Building Act
1984
Auf diesem ersten Gesetz basieren alle
nachkommenden Bauvorschriften und andere
sekundäre Gesetzgebungen. Es ist immer noch
Bestandteil der aktuellen Gesetzgebung.
Bauvorschriften
Building Regulations
SI 1991/2768
1991
Building Regulations 2000
SI 2000/1554
2000
Building Regulations 2000
SI 2000/2531
Building Regulations 2000
SI 2009/466
Part L of the Building
Regulation 2000
(Conservation of fuel and
power)
Setzt fest welche Arbeiten dem
Genehmigungsverfahren entsprechen müssen, sowie
die
technischen Anforderungen die am Gebäude erreicht
werden sollen.
Letzte Gesetzesnovelle der Building Regulations
SI 1991/2768
2000
Building Regulations 2000 sind die aktuell gültigen
Bauvorschriften
09.03.2009
Aktuelle Fassung der Building Regulations 2000
SI 2000/2531
06.04.2006
EPBD relevante, aktuell gültige technische Anleitung.
Bauvorschriften (anerkannte Bauprüfer etc.)
The Building (Approved
Inspectors etc.)
Regulierung zur Zulassung von anerkannten
1985
Regulations
Bauprüfern
SI 1985/1066
The Building (Approved
Inspectors etc.)
Letzte Gesetzesnovelle der Building (Approved
Regulations
1998
Inspectors etc.) Regulations
SI 1998/2332
SI 1985/1066
Building (Approved
Inspectors etc.)
Regulations 2000
SI 2000/2532
Energy Performance of
Buildings (Certificates and
Inspections) Regulations
2008
87
2000
2008
Building (Approved Inspectors etc.) Regulations 2000
sind die aktuell gültigen Bauvorschriften
Aktuelle Gesetzesnovelle der Building (Approved
Inspectors etc.) Regulations 2000
SI 2000/2532
Quelle: http://www.planningportal.gov.uk/england/professionals/en/4000000000002.html
Anhang / Großbritannien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
140
SI 2008/2363
Weitere relevante Gesetze
Party Wall Act
1996
Gesetz zur Prävention von Streitigkeiten zweier
Parteien bei Anwesenheit einer gemeinsamen
Zwischenmauer
The Building (Local
Authority Charges)
Regulations
1998
Genehmigung zur Erhebung von Gebühren durch die
lokalen Behörden (Inspektionen etc.)
Dieses Gesetz befasst sich mit nachhaltiger
Energieversorgung, sowie dem Schutz und der
2004
Ausnahmereglung für architektonisch wertvolle
Gebäude.
Tabelle 51 - Chronologie der relevanten Baugesetze in England/ Wales
Sustainable and Secure
Buildings Act
3.8.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
Die Grundsätze für den Nachweis der Einhaltung sind bei bestehenden Wohnund Nicht-Wohngebäuden gleich und beziehen sich auf folgende Arbeitsgruppen:
Erweiterung von Gebäuden
Materialaustausch
Sanierung thermischer Elemente
Neue elementare U-Wert-Standards wurden für die Erweiterung und Renovierung
von Gebäuden bestimmt. Das Erreichen dieser Standards ist ein Weg um die
Anforderungen der staatlich genehmigten Dokumente L1B und L2B zu erfüllen,
welche die Anforderungen für bestehende Gebäude bestimmen.
Erweiterungsarbeiten
Standard U-Werte für Erweiterungsarbeiten
Element
U-Werte für Erweiterungsarbeiten
L1B & L2B
in
W/m²K
Wand
Satteldach
Satteldach-Zwischensparrendämmung
Flachdach oder Dach mit integrierter Dämmung
Böden
Fenster, roof Dachfenster and
Oberlichter
0.30
0.16
0.20
0.20
0.22
U-Wert = 1.8 W/m2·K or
Fenster Energiebewertung 15
= Klasse D; oder
Zwischenglas U-Wert = 1.2 W/m2·K
Türen mit mehr als 50% verglaster Fläche
2.2 W/m2·K oder
Zwischenglas U-Wert = 1.2 W/m2·K
Andere Türen
3.0
Tabelle 52 - U-Werte für Erweiterungen bei bestehenden Gebäuden
Wenn die geplante Erweiterung von Nicht-Wohngebäuden (L2B) eine Fläche von
mehr als 100m2 beträgt und mehr als 25% der Fläche des bestehenden
Anhang / Großbritannien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
141
Gebäudes ausmacht, sollte es als ein neues Gebäude betrachtet werden und
muss die L2A-Anforderungen unter Berücksichtigung der SBEM Methodik erfüllen.
Materialaustausch
Standard U-Werte
Element
U-Werte bei Renovierungen und Reparaturen
L1B & L2B
in
W/m2K
Wand
Satteldach
Satteldach-Zwischensparrendämmung
Flachdach oder Dach mit integrierter Dämmung
Böden
Fenster, Dachfenster und
Oberlichter
0.35
0.16
0.20
0.25
0.25
U-Wert = 2.0 W/m2·K or
Fenster-Energiebewertung = Klasse E; oder
Zwischenglas U-Wert = 1.2 W/m2·K
Türen mit mehr als 50% verglaster Fläche
2.2 W/m2·K oder
Zwischenglas U-Wert = 1.2 W/m2·K
Andere Türen
Tabelle 53 - SU-Werte für Materialaustausch
3.0
Werden mehr als 25% der Fläche renoviert, sollte das gesamte Element
ausgetauscht werden um die thermischen Anforderungen in der oben stehenden
Tabelle zu erfüllen.
Sanierung der thermischen Elemente
Dies trifft auf ein vorhandenes thermisches Element eines Gebäudes zu, das Teil
einer Materialnutzungsänderung ist oder ein Element welches Teil der
thermischen Hülle wird.
Angemessene Maßnahmen entsprechen einer Verbesserung der thermischen
Elemente, deren U-Wert schlechter als der Schwellenwert in Spalte A der Tabelle
54 ist.
Sofern technisch möglich und funktionsgemäß, oder eine Amortisation innerhalb
von 15 Jahren möglich ist, können die U-Werte in Spalte b herangezogen werden.
Anhang / Großbritannien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
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142
Modernisierung thermischer Elemente Wohngebäude
Element
a)
b)
Schwellenwert verbesserter
W/m2·K
Wert W/m2·K
Hohlwand
(Dies gilt nur, im Falle einer
möglichen Hohlraumisolierung. Siehe
0,70
0,55
BR-262. Ist dies nicht der Fall, sollte
die Wand wie „anderer
Wandtyp“ behandelt werden)
Anderer Wandtyp
0,70
0,35
Böden
0,70
0,25
Satteldach
0,35
0,16
Satteldach0,35
0,20
Zwischensparrendämmung
Flachdach oder Dach mit integrierter
0,35
0,25
Dämmung
Tabelle 54 - Modernisierung thermischer Elemente Wohngebäude
Modernisierung thermischer Elemente Nicht-Wohngebäude
Element
a)
b)
Schwellenwert verbesserter
W/m2·K
Wert W/m2·K
Hohlwand
0,70
0,35
Anderer Wandtyp
0,70
0,35
Böden
0,35
0,25
Satteldach
0,35
0,16
Satteldach0,35
0,20
Zwischensparrendämmung
Flachdach oder Dach mit integrierter
0,35
0,25
Dämmung
Tabelle 55 - Modernisierung thermischer Elemente Nicht-Wohngebäude
3.8.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik
Heizungs - und Warmwassersysteme
Angemessene Maßnahmen für eine verbesserte Energieeffizienz bei Heizungsund Warmwassersystemen, wären die Verwendung von Anlagen mit
Wirkungsgraden die nicht schlechter als jene im „Domestic Heating Compliance
Guide“ 88 sind.
88
Quelle: http://www.planningportal.gov.uk/uploads/br/BR_PDF_PTL_DOMHEAT_2006.pdf
Anhang / Großbritannien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
143
Gas und Öl
Mindestvorschriften für Kesselwirkungsgrade und Zirkulationssystem von Gas-Zentralheizung
Mindestvorschriften für neue Systeme in neuen und
Mindestvorschriften für ersetzte Systeme in
bestehenden Wohngebäuden
bestehenden Wohngebäuden
a. Der Kesselwirkungsgrad, sollte nicht kleiner sein als 86%
Minimal akzepErsatzsysteme bei denen kein Brennstoffwechsel
(SEDBUK Wert); oder
tabler Wirkungsvorliegt.
b. in Wohnhäusern, deren Bauartzulassung vor dem 1. April 2005 lag, Der Wirkungsgrad des neuen Systems sollte
grad
sollte der Kesselwirkungsgrad (SEDBUK Wert), wenn mit Erdgas
betragen:
befeuert, nicht weniger als 78% oder wenn mit LPG nicht weniger als •wie für neue Systeme; und
80% betragen.
•und mindestens zwei Prozentpunkte besser als das
ersetzte System
Ersatzsysteme bei denen ein Brennstoffwechsel
vorliegt.
Wenn das neue Heizungssystem einen anderen
Brennstoff verwendet als zuvor, muss der
Wirkungsgrad des neuen Systems mit dem Verhältnis
der CO2-Emissionen multipliziert werden.
a. Heizungs- und Warmwasseranlagen sollten im vollen
Gemäß der Definition für neue Systeme. Wenn der
ZirkulationsZirkulationsbetrieb betrieben werden.
Kessel ersetzt wird, sollte das bestehende System auf
system
b. Wenn der Kessel Hersteller die Installation eines Bypasses
vollen Zirkulationsbetrieb umgestellt werden.
anweist, sollte die Verwendung eines automatischen Bypass-Ventils
in Verbindung mit allen Anforderungen für eine minimale Rohrlänge
nach Angaben des Herstellers erfolgen.
Tabelle 56 - Mindestvorschriften für Kesselwirkungsgrade und Zirkulationssystem von Gas-Zentralheizung
Anhang / Großbritannien
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
144
Mindestvorschriften für Kesselwirkungsgrade und Zirkulationssystem von Öl-Zentralheizung in neuen Wohnhäusern (und gegebenenfalls in
bestehenden Wohnhäusern)
Mindestvorschriften für neue Systeme in neuen und
Mindestvorschriften für ersetzte Systeme in
bestehenden Wohngebäuden
bestehenden Wohngebäuden
a. Kessel sollte nach Kondensationsart sein und
Minimal akzepb. Kesselwirkungsgrad, sollte nicht kleiner sein als 86% (SEDBUK
tabler WirkungsErsatzsysteme bei denen kein Brennstoffwechsel
Wert)
grad
vorliegt.
Der Wirkungsgrad des neuen Systems sollte
betragen:
Wenn eine Kombinationskessel installiert ist, sollte der
•wie für neue Systeme; und
Kesselwirkungsgrad, nicht kleiner sein als 86% (SEDBUK Wert)
•und mindestens zwei Prozentpunkte besser als das
ersetzte System
Ersatzsysteme bei denen ein Brennstoffwechsel
vorliegt.
Wenn das neue Heizungssystem einen anderen
Brennstoff verwendet als zuvor, muss der Wirkungsgrad
des neuen Systems mit dem Verhältnis der CO2Emissionen multipliziert werden.
a. Heizungs- und Warmwasseranlagen sollten im vollen
Gemäß der Definition für neue Systeme. Wenn der
ZirkulationsZirkulationsbetrieb betrieben werden.
Kessel ersetzt wird, sollte das bestehende System auf
system
b. Wenn der Kessel Hersteller die Installation eines Bypasses
vollen Zirkulationsbetrieb umgestellt werden.
anweist, sollte die Verwendung eines automatischen Bypass-Ventils
in Verbindung mit allen Anforderungen für eine minimale Rohrlänge
nach Angaben des Herstellers erfolgen.
Tabelle 57 - Minimum provisions for boiler efficiency and system circulation of oil-fired central heating systems in new dwellings
Anhang / Großbritannien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Mindestvorschriften für die Kontrolle von Zentralheizungsanlagen
Regelungssystem Minimale Vorschriften für neue Systeme
Kesselverriegelung
Raumheizungszonen
Warmwasserzonen
Anhang / Großbritannien
Boiler-basierte Systeme sollten kesselgeregelte
Absperrvorrichtungen haben, die Kontrollen sind so verdrahtet,
dass, wenn keine Nachfrage für Raumheizung oder
Warmwasserbereitung besteht, Kessel und Pumpe ausgeschaltet
sind.
Die Verwendung von Thermostatischen Heizkörperventilen (TRV)
alleine, bewirken keine Absperrung.
Wohnhäuser mit einer gesamten Nutzfläche Fläche bis zu
150m2, sollten in mindestens zwei Raumheizungszonen mit
unabhängiger Temperaturregelung geteilt werden, eine von denen
im Wohnbereich.
Wohnhäuser mit einer gesamten Nutzfläche Fläche größer als
150m2,
sollten mit mindestens zwei Raumheizungszonen, jede mit eigener
Zeitplanungs- und Temperaturkontrolle ausgestattet sein.
Eingeschossige durchgehende Wohnbereiche in denen der
Wohnbereich größer als 70% der Gesamtfläche ist
Zonierung nicht angebracht
Alle Wohngebäude sollten eine separate Warmwasserzone
zusätzlich zu Raumheizzone besitzen.
Ein separater Warmwasser-Service-Zone ist nicht erforderlich, wenn
das heiße Wasser sofort, wie zum Beispiel mit einem
Kombinationskessel, erzeugt wird.
145
Minimale Vorschriften für bestehende Systeme
Gemäß der Definition für neue Systeme.
Gemäß der Definition für neue Systeme, sofern nur der
Kessel ersetzt wird, erfolgt die Kontrolle als eine Zone.
Gemäß der Definition für neue Systeme.
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Mindestvorschriften für die Kontrolle von Zentralheizungsanlagen
Regelungssystem Minimale Vorschriften für neue Systeme
Zeitsteuerung von
Raumheizung und
Warmwasserbereitung
Temperaturkontrolle der
Raumheizung
Anhang / Großbritannien
Zeitsteuerung von Raumheizung und Warmwasserbereitung sollte
durch:
i) ein vollständiges Programmiereinheiten mit;
ii) zwei oder mehrere separate Zähler, mit separaten Zeitplan für
jede Schaltung oder
iii) programmierbares Raumthermostat (e) an den Heizkreis (en), mit
separaten Zeitplan für den Warmwasserkreislauf
Für Wohnhäuser mit einer gesamten Nutzfläche Fläche von mehr
als 150m2 Zeitplanung der separaten Raumheizungszonen kann
erreicht werden durch:
i) mehrere Heizzonen-Programmiereinheiten, oder
ii) einem einzigen Multi-Channel-Programmiereinheit, oder
iii) programmierbare Raumthermostate, oder
iv) getrennte Timer für jede Schaltung oder
v) eine Kombination von (iii) und (iv)
Wo das heiße Wasser sofort bereitgestellt wird, wie zum Beispiel bei
einem Kombinationskessel, Zeitsteuerung ist nur für
Raumheizungszonen notwendig.
Separate Temperaturkontrollen der Bereiche innerhalb eines
Wohnhauses, sollten ausgestattet sein mit:
i) Raumthermostaten oder programmierbaren Raumthermostaten in
allen Zonen; oder
ii) einem Raumthermostat oder programmierbarem Thermostat in
der Hauptzone und individuelle Heizkörperregler wie Thermostat
Heizkörperventile (TRVs) für alle Heizkörper in den anderen Zonen,
oder
iii) eine Kombination aus (i) und (ii)
146
Minimale Vorschriften für bestehende Systeme
Gemäß der Definition für neue Systeme, sofern in einem
Ersatzsystem nur der Warmwasserspeicher ersetzt wird
und eine separate Zeitsteuerung für das
Warmwassersystem nicht vorhanden ist. In diesem Fall
ist es zulässig, eine einzige Zeitsteuerung zu haben.
Gemäß der Definition für neue Systeme.
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Mindestvorschriften für die Kontrolle von Zentralheizungsanlagen
Regelungssystem Minimale Vorschriften für neue Systeme
Temperaturkontrolle des
Warmwassersystems
Warmwassersysteme sollten mit einem Speicherthermostat und
einem Zonenventil oder drei-wege-Ventil zur Kontrolle der
gespeicherten Warmwassertemperatur ausgerüstet sein.
In Wohnhäusern mit einer Fläche von mehr als 150m2 könnte es
sinnvoll sein, mehr als einen Warmwasserkreislauf, mit jeweils
eigener Zeitsteuerung und Temperaturkontrolle zu installieren. Dies
kann erreicht werden durch:
i) mehrere Heizzonen-Programmiereinheiten, oder
ii) einer einzigen Multi-Channel-Programmiereinheit, oder
iii) getrennte Timer für jede Schaltung.
147
Minimale Vorschriften für bestehende Systeme
Für Ersatzsysteme, bei denen nur der
Warmwasserspeicher ersetzt wird, sollte als
Mindestmaßnahme ein thermo-mechanisches
Speicherthermostat installiert werden.
Die Verwendung von nicht-elektrischen
Warmwasserkontrolleinheiten erfüllt nicht diese Anforderung.
Tabelle 58 - Mindestvorschriften für die Kontrolle von Zentralheizungsanlagen
Anhang / Großbritannien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
148
Festbrennstoffe
Feste Brennstoffe Kategorien und Mindesteffizienz
Kategorie Anwendungsbeschreibung
Minimale
(Brennwert)
B1
Kaminfeuer-Einsatz
37,00%
B2
Kaminfeuer - freistehende Konvektor
47,00%
B3
C1/2
D1/2/3
D4
E1
E2
E3
E4
F
G1
G2
J1/2/3
J4
Kaminfeuer-Einsatzkonvektor
Kaminfeuer und Kessel (Einsatz oder
Freistehend)
Kaminfeuer
+
Hochleistungskessel
(trapez)
Kaminfeuer
+
Hochleistungskessel
(Rechteck)
Trockenraumheizer (Zimmerofen)
Holzscheitel
Multi-Brennstoffe
Pellet-Heizung
Raumheizung mit Kessel
Herd mit Kessel nicht größer als 3.5kW
Herd mit Kessel 3.5-7.5kW
Unabhängiger
Kessel
(Einzelbeschickung)
Unabhängiger Kessel-Kohle
Effizienz%
45,00%
50,00%
63,00%
65,00%
0,65
65,00%
65,00%
65,00%
67,00%
50% (boiler only)
60% (boiler only)
65,00%
70% rising to (above 20.5kW) 75%
J5
Unabhängiger Kessel-Pellet
65,00%
Tabelle 59 - Feste Brennstoffe Kategorien und Mindesteffizienz
CO 2 - Emissionsfaktoren der festen Brennstoffe
Festbrennstoff
CO2
Bemerkung
Emissionen
[kg
CO2/kWh]
0,291
Haushaltskohle
Traditionelle britische Kohle mit Rauchgasentwicklung
0,317
Ein mineralischer Brennstoff mit hohem
Steinkohle
Kohlenstoffgehalt. Brennt sehr sauber
Rauchfrei
0,392
mineralischer Brennstoff üblicherweise aus Steinkohle
hergestellter
hergestellt
Brennstoff
0,025
Holzscheitel
Nachwachsender Rohstoff
0,025
Pellets in Tüten
Mechanisch komprimiertes Sägemehl
Große
0,025
Pelletmengen
Wie oben
0,187
Eine britische " Mischung" von Holzscheiteln und
mineralischen Kraftstoffen, verbrannt
von einem typischen Haushalt über einen MultiMulti-Brennstoff
Brennstoff-Herd.
0,025
Hackschnitzel
Tabelle 60 - CO 2 -Emissionsfaktoren der festen Brennstoffe
Anhang / Großbritannien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
149
Isolierung von Rohren, Leitungen und Behältern
Isolierungen von Rohren, Leitungen und Behältern müssen mindestens die
geltenden Standards des Domestic Heating Compliance Guide erfüllen.
Mindestvorschriften für die Isolierung von Rohren
(Gasheizungen)
Rohrdurchmesser (AD) Maximal zulässiger Wärmeverlust
mm
(W/m)
7,06
8,00
7,23
10,00
7,35
12,00
7,89
15,00
9,12
22,00
10,07
28,00
11,08
35,00
12,19
42,00
14,12
54,00
Tabelle 61 - Mindestvorschriften für die Isolierung von Rohren
Mechanische Lüftung
Ist ein mechanisches Lüftungssystem vorgesehen, dann darf die spezifische
Ventilatorleistung und der Wärmerückgewinnungsgrad nicht schlechter sein als in
Tabelle 62 angegeben.
Grenzwerte für die Konstruktionsflexibilität von mech. Lüftungsanlagen
Systemtyp
Leistung
Spezifische Ventilatorleistung - nur für kontinuierliche Zufuhr und Abfuhr
0.8 W/(l/s)
Spezifische Ventilatorleistung für ein vorgesteuertes System
2.0 W/(l/s)
Wärmerückgewinnungsgrad
66%
Tabelle 62 - Grenzwerte für die Konstruktionsflexibilität von mech. Lüftungsanlagen
Inbetriebnahme von Heizungs- und Warmwassersystemen
Heizungs- und Warmwassersysteme sollten im Bezug auf Energieeinsparung in
einen nachhaltigen und effizienten Betrieb gesteuert werden.
Betriebs - und Wartungsanleitungen
Der Hauseigentümer sollte über ausreichend Informationen des Gebäudes, der
stationären Gebäudetechnik und ihrer Wartung verfügen, so dass das Gebäude in
der Art versorgt werden kann, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als
normalerweise üblich.
Mechanische Kühlung
Stationäre Klimaanlagen sollten eine Energieklassifizierung von mindestens C
aufweisen.
Anhang / Großbritannien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
150
Heizung, Warmwasser, Kühlung und Ventilationssysteme
Angemessene Vorkehrungen für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und
Lüftungssysteme, orientieren sich an den Vorgaben im Non-domestic Heating,
Cooling and Ventilation Compliance Guide 89 , um einen entsprechend effizienten
Betrieb der Heizungsanlage sowie effiziente Steuerungssysteme gewährleisten zu
können.
Maßnahmen des Non-domestic Heating, Cooling and Ventilation Compliance
Guide sind in der unten stehenden Tabelle aufgeführt.
Minimaler Wärmeerzeugungswirkungsgrad
Primäres
Raumheizungssys
tem
Minimale Anforderung an die
saisonale Effizienz (basierend auf
dem Brennwert)
Einkesselsystem = 0,84
Systemtyp
Mehrkesselsystem (für jeden
individuellen Kessel) = 0,80
Erdgas
Heizungskessel in
neuen Gebäuden
Mehrkesselsystem (für allgemeine
Mehrkesselsysteme) = 0,80
Einkesselsystem = 0,84
Mehrkesselsystem (für jeden
individuellen Kessel) = 0,80
Mehrkesselsystem (für allgemeine
Mehrkesselsysteme) = 0,80
Einkesselsystem = 0,84
Mehrkesselsystem (für jeden
individuellen Kessel) = 0,80
Mehrkesselsystem (für allgemeine
Mehrkesselsysteme) = 0,80
80,00%
81,00%
82,00%
Erforderlicher
minimaler
thermischer
Wirkungsgrad
(Brennwert)
LPG
Öl
Heizungskessel in
existierenden
Gebäuden
Gasund
Öl
betriebene
Warmluftsysteme
Erdgas
LPG
Öl
Gasbetriebenes Konvektionsheizgerät mit
erzwungener Konvektion ohne Ventilator,
gemäß EN 621
Gasbetriebenes Konvektionsheizgerät mit
erzwungener Konvektion mit Ventilator,
gemäß EN 1020
Direktes Gasbetriebenes
Konvektionsheizgerät, gemäß EN 525
Öl betriebenes Konvektionsheizgerät mit
erzwungener Konvektion
80,00%
80,00%
90,00%
80,00%
Heizstrahler
Strahlend (ohne Abzug)
Nicht-Strahlend (ohne Abzug)
Nicht-Strahlend (Abzug)
Kombibrennheizstrahler
85,50%
85,50%
73,80%
80,00%
Thermischer Wirkungsgrad COP
Wärmepumpen
Alle Typen ohne Absorptionswärmepumpen und gasbetrieben Wärmepumpen
89
2
Quelle: http://www.planningportal.gov.uk/uploads/br/BR_PDF_PTL_NONDOMHEAT.pdf
Anhang / Großbritannien
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Absorptionswärmepumpen
Gasbetriebene Wärmepumpen
Alle Typen
0,5
1
Erforderliche minimale Gütezahl
QA
105
Kessel
N/A
Heißluft
N/A
Erforderlicher minimaler
thermischer Wirkungsgrad
(Brennwert)
73,00%
74,00%
75,00%
80,00%
81,00%
82,00%
N/A
Jahresarbeitszahl (EER)
KWK
Primäre elektrische
Heizung
Warmwassersysteme
Direkt befeuert
Indirekt befeuert
(Warmwasserkesse
l)
Durchlauferhitzer
Kühlsysteme
Erdgas
LPG
Öl
Erdgas
LPG
Öl
Standard Klimaanlage
Einkanaltyp
Standard Klimaanlage
Andere Typen
Split and multi-split Klimaanlagen
Kompressionskältemaschine
wassergekühlt
Kompressionskältemaschine
luftgekühlt
Water loop Wärmepumpe
Absorptionskältemaschinen
Variabler Kältemittelmassenstrom (VRF)
LuftVerteilsysteme
Existierende
Gebäude
151
Zentrale mechanische Lüftungsanlage,
mit Heizung, Kühlung und
Wärmerückgewinnung
Zentrale mechanische Lüftungsanlage,
mit Heizung und Kühlung
Alle anderen zentralen Systeme
Lokale Lüftungsanlagen innerhalb des
lokalen Bereichs wie Fenster/Dach/Wand
Einheiten die einen Bereich oder Raum
bedienen.
Lokale Lüftungsanlagen abseits des
Bereichs, wie Deckenhohlraum oder
dachmontierte Einheiten, die einen
Bereich oder Raum bedienen.
Andere lokale Einheiten, wie Ventilatoren
1,8
2,2
2,4
3,4
2,25
3,2
0,5
1
Maximal zulässige
Ventilatorleistung (Watt/(Liter/s))
3
2,5
2
0,5
1,5
0,8
Tabelle 63 - Minimaler Wärmeerzeugungswirkungsgrade
Verteilung Heizungs- und Warmwassersystem
Im Bezug auf Energieeinsparung, sollte das Heizungs- und Warmwassersystem
für einen effizienten Betrieb ausgelegt werden.
Anhang / Großbritannien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
152
Betriebs- und Wartungsanleitungen
Der Eigentümer des Gebäudes sollten mit ausreichenden Informationen über das
Gebäude, die Gebäudetechnik und deren Wartung versorgt werden, damit das
Gebäude in einer energiesparenden Weise betrieben werden kann.
Anhang / Großbritannien
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
153
3.8.2 Rechtliche Instrumente
3.8.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD 90
L1B und L2B
Die Anforderungen an Gebäude in England und Wales, im Bezug auf die EPBD,
sind im April 2006 in Kraft getreten. Sie sind Bestandteil der genehmigten
Dokumente L1A, L1B, L2A und L2B der überprüften Bauordnung und enthalten
Änderungen der rechtlichen Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz und
neue Leitlinien für Art und Weise der Einhaltung.
Unabhängige Gutachter
Ein Energie-Gutachter muss Mitglied eines von der Regierung genehmigten
spezialisierten Akkreditierungssystems sein. Jedes Akkreditierungssystem ist
dafür verantwortlich, dass Energie-Gutachter entsprechend qualifiziert sind, um
Energie-Bewertungen ausführen zu können und die Qualität der Bewertungen
sowie aller Zertifikate oder Berichte zu gewährleisten.
3.8.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für
Bestandsgebäude
Für bestehende Gebäude enthalten die genehmigten Dokumente L1B und L2B
Regulierungen für existierende Gebäude.
Für weitere Informationen siehe Kapitel 3.8.1.2Anforderungen an die Sanierung
von Bestandsgebäuden
3.8.2.3. Übergangsregelungen 91
Es bestehen Konsultationen, eine neue Version der genehmigten Dokumente L1A,
L1B, L2A und L2B zu verfassen. Die überarbeiteten Dokumente reflektieren die
jüngsten gesetzlichen Änderungen der Verordnungen, die die Bestimmungen für
die Inbetriebnahme, Zertifizierung und meldepflichtige Arbeiten beinhalten. Zudem
beinhalten sie Korrekturen an einer Reihe von Fehlern in der 2006-Version.
3.8.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden
Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk 92
90
Quelle: http://www.diag.org.uk/media/18801/collation_of_consultation_responses.pdf
Quelle: http://www.planningportal.gov.uk/england/professionals/en/1115314123014.html
92
Quelle: http://www.commercialenergysurveyor.co.uk/information/sbem-simplified-buildingenergy-model/
91
Anhang / Großbritannien
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
154
Die
nationalen
britischen
Berechnungsmethoden
vergleichen
den
Energieverbrauch und damit folglich die CO 2 -Emissionen des Gebäudes, mit
denen eines berechneten fiktiven Referenzgebäudes. Die nationalen
Berechnungsmethoden SAP 2005 und SBEM basieren auf CEN
Normenentwürfen und Monatsdurchschnittswerten.
Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden
Die Regierung führt eine Reihe von Initiativen um die Verbesserung der britischen
Energieeffizienz im Gebäudebereich zu verbessern und damit die CO 2 –
Emissionen zu verringern. Diese beinhalten:
Home Information Packs (HIP’s)
Energieeffizienzzertifikate (EPC’s) für Wohn- und Nichtwohngebäude
Auslegezertifikate in öffentlichen Gebäuden
Inspektionen von Klimaanlagen
Vermieter Energiespar-Freibetrag
Zeitplan der Energieeffizienz-Maßnahmen von Gebäuden
Was ist betroffen
Häuser – wenn verkauft
(nur Marktverkäufe)
Alle anderen Häuser – wenn
verkauft (Marktverkäufe)
Häuser – wenn vermietet
Kommerzielle Gebäude >
10,000m2
– wenn gebaut, verkauft oder
vermietet
Kommerzielle Gebäude >
2,500m2
– wenn gebaut, verkauft oder
vermietet
Alle anderen kommerziellen
Gebäude
– wenn gebaut, verkauft oder
vermietet
Öffentliche Gebäude > 1000m2
Was ist gefordert
Wann ist es gesetzlich
verbindlich
Energieeffizienzzertifikat
Seit 1. August 2007
Energieeffizienzzertifikat
Seit 1. Oktober 2008
Energieeffizienzzertifikat
Seit 1. Oktober 2008
Energieeffizienzzertifikat
Seit 6. April 2008
Energieeffizienzzertifikat
Seit 1. Juli 2008
Energieeffizienzzertifikat
Seit 1. Oktober 2008
Am Gebäude
angebrachtes
Seit 1. Oktober 2008
Energieeffizienzzertifikat
– immer sichtbar
Klimaanlagen > 250kW
Erste Inspektion
Seit 4. Januar 2009
Klimaanlagen > 12kW
Erste Inspektion
Bis zum 4. Januar 2011
Tabelle 64- Zeitplan der Energieeffizienz-Maßnahmen von Gebäuden
Home Information Packs (HIP’s)
Seit dem 6. April 2009 ist es in England und Wales gesetzlich vorgeschrieben, ein
HIP (Home Information Pack) zu besitzen, sobald ein Haus verkauft oder
vermietet wird.
Ein HIP besteht aus einer Reihe von Dokumenten (EPC, Verkaufspreis oder
Mietkosten, Nachhaltigkeit des neuen Gebäudes etc.), die den Käufer mit den
Anhang / Großbritannien
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
155
wichtigsten Informationen über die Immobilie versorgt. Das HIP muss seit dem 6.
April 2009 vom Verkäufer oder Makler bereitgestellt werden. Es handelt sich um
eine gesetzliche Verpflichtung, ohne die ein Verkäufer sein Eigentum nicht
vermarkten kann.
Ein HIP teilt dem Käufer zu Beginn des Prozesses kostenlos wichtige
Informationen über die Immobilie mit, da der Verkäufer für die Kosten eines HIP
verantwortlich ist. Damit werden unliebsame Überraschungen für den Käufer am
Ende eines Verkaufsprozesses nahezu vollständig ausgeschlossen. Die HIP’s
können dazu beitragen, Verzögerungen und zusätzliche Kosten für Käufer und
Verkäufer zu minimieren.
Der „HIP-Code“ und der „Search Code“ wurden eingeführt, um Qualitätsstandards
in den HIP’s und in der Immobilienwirtschaft zu gewährleisten. Das unabhängige
„Property Codes Compliance Board“(PCCB) betreut und pflegt ein Verzeichnis
aller Unternehmen, die die Codes befolgen.
Es gibt jedoch keine Stelle, die von selbst kontrolliert, ob bei einem Hausverkauf
oder einer Vermietung ein HIP vorhanden ist. Der Käufer oder Mieter hat das
Recht ein HIP zu verlangen, sobald ein Interesse am Objekt besteht und kann
sich bei den lokalen Handelsaufsichtsbehörden beschweren, wenn kein HIP
vorliegt.
Energieeffizienzzeichen EPC
Ein Energieeffizienzzeichen (EPC) ist für alle Wohn- und Nicht-Wohngebäude
erforderlich, die seit dem 1. Oktober 2008 verkauft oder vermietet wurden. Das
Zertifikat bescheinigt, wie energieeffizient die Eigenschaften eines Gebäudes sind
und bewertet diese von A bis G, ähnlich wie bei Haushaltsgeräten. Diese
Bewertungsmethode beruht auf Standardmethoden, die es einfach machen die
Energieeffizienz mit anderen Gebäuden gleichen Typs zu vergleichen.
Dies ermöglicht potenziellen Käufern, Mietern, Eigentümern, Bewohnern und
Erwerbern, Informationen über die Energieeffizienz und die Co 2 -Emissionen des
Gebäudes zu erlangen, so dass sie die Energieeffizienz und Brennstoffkosten als
Teil ihrer Investitionen berücksichtigen können.
Ein EPC wird immer durch einen Empfehlungsbericht begleitet, welcher
kostengünstige und andere Maßnahmen auflistet, die zu einer Verbesserung des
Energieratings führen. Zudem zeigt eine Bewertung auf, was erreicht werden
kann, falls die Empfehlungen umgesetzt werden.
EPC’s werden von zugelassenen Sachverständigen erstellt.
Display-Zertifikate für öffentliche Gebäude 93
Einige öffentliche Gebäude müssen seit dem 1. Oktober 2008 ein gültiges
Energieeffizienzzeichen tragen. Energieeffizienzzeichen sind nur für Gebäude mit
einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m2 erforderlich, die von einer öffentlichen
Behörde oder Institution belegt sind und für eine große Anzahl von Personen
93
Quelle:http://www.communities.gov.uk/planningandbuilding/theenvironment/energyperformance/pu
bliccommercialbuildings/displayenergycertificates/
Anhang / Großbritannien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
156
öffentliche Dienstleistungen anbieten. Öffentliche Energieeffizienzzeichen sind
gültig für ein Jahr.
Energieeffizienzzeichen bescheinigen der tatsächlichen Energieverbrauch eines
Gebäudes und geben somit jedem die Möglichkeit zu sehen, ob die Behörden das
Gebäude bei hohen Energieeffizienzstandards betreiben.
Inspektionen von Klimaanlagen 94
Bestehende Klimaanlagen größer als 250kW, müssen ihre erste Inspektion bis
zum 4. Januar 2009 vorweisen. Für Klimaanlagen größer als 12 kW, muss die
erste Inspektion bis spätestens 4. Januar 2011 erfolgen.
Vermieter Energiespar-Freibetrag
Vermieter können über den "Vermieter Energiespar-Freibetrag" jährlich bis zu £
1.500 (1760 Euro) Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn sie
energiesparende Maßnahmen an ihrem Eigentum durchführen. Zu den
Maßnahmen zählen Hohlwand-, Vollwand-, Boden- und Dachwärmedämmung,
sowie Luftdichtigkeitsprüfung und Dämmung des Warmwassersystems.
Nicht-rechtliche Instrumente für
Sanierung von Bestandsgebäuden
die
Forcierung
der
energetischen
Hilfe und Beratung für Heizkesselnutzer
Zur Verringerung des Heiz- und Warmwasserverbrauches, hat die britische
Regierung, in Zusammenarbeit mit der Heizungs- und Warmwasserindustrie, ein
neues Energieberatungssystem für Heizungs- und Warmwassersysteme
eingeführt. Dieses Programm fordert die Heizungsinstallateure zur grundlegenden
Energieberatung der Nutzer über die Energieeffizienz ihres Heizungs- und
Warmwassersystems auf. Diese Beratung wird in Form einer Checkliste und
Empfehlung gegeben.
Soziale Zuschüsse
Einige lokale Behörden halten Zuschüsse zur Verbesserung der Energieeffizienz
eines Hauses bereit. Diese können für Alleineigentümer und Alleinbewohner, den
(privaten) Mieter (gilt nur für Empfänger von Sozialleistungen), oder Vermieter
(nur, wenn der Mieter Empfänger von Sozialleistungen ist) gewährt werden. Diese
Zuschüsse sind aber nicht gesetzlich vorgeschrieben und hängen von den
einzelnen örtlichen Behörden ab.
Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur
energetischen Verbesserung des Bestandes führen
Die nationalen Rechtsnormen für die energetische Verbesserung des Bestandes,
wurden bereits vor der Einführung der EPBD in den staatlich genehmigten
94
Quelle: http://www.communities.gov.uk/documents/planningandbuilding/pdf/889248.pdf
Anhang / Großbritannien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
157
Dokumenten L1B und L2B geregelt. Daher existiert außerhalb des Teils L der
Bauordnung, keine weitere Rechtsnorm.
Anhang / Großbritannien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
158
3.8.3 Arten von Förderprogrammen
3.8.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Carbon Trust 95
Der Carbon Trust hilft Unternehmen und dem öffentlichen Sektor die CO 2 Emissionen zu begrenzen und erfasst das kommerzielle Potential von
emissionsarmen Technologien. Es wurde im Jahr 2001 von der britischen
Regierung als ein privates Unternehmen gegründet, wird jedoch über die „Climate
Change“-Steuer gefördert, deren Höhe auf Grundlage des Energieverbrauchs
berechnet wird. Die Abgabe gilt für den Energieverbrauch, im nicht-privaten
Sektor (Industrie, Handel, und den öffentlichen Sektor), und ist eine
inflationsabhängige Rate bezüglich der Energiepreise von Gas, Kohle, Flüssiggas
und Strom. Der Carbon Trust bietet folgende Dienstleistungen an:
Carbon Surveys - Organisationen mit Energiekosten von mehr als £ 50.000 pro
Jahr können von einem Gratisbesuch eines Energieexperten profitieren, der
mögliche Einsparungen aufweist und einen angepassten Aktionsplan erstellt.
Energy Loans - Zinslose Darlehen zwischen £ 5.000 und £ 200,000 für kleine und
mittlere Unternehmen für Investitionen in energiesparende Geräte.
The Enhanced Capital Allowance scheme - Eine Steuerpause auf Investitionen in
energiesparende Technologien und Produkte.
Design Advice - Professionelle, unabhängige und objektive Beratung über
energieeffizientes und umweltfreundliches Gebäudedesign.
Salix Finance - Salix ist ein unabhängiges, öffentlich finanziertes Unternehmen,
das zur Beschleunigung der öffentlichen Investitionen in energieeffiziente
Technologien, in Sparpläne investiert. Salix erhält öffentliche Mittel aus dem
Carbon Trust und arbeitet über den öffentlichen Sektor hinaus mit den lokalen
Behörden, NHS Foundation Trust, Hochschulen und Weiterbildungseinrichtungen
und der Zentralregierung.
Salix Finance 96
Salix ist ein unabhängiges Unternehmen, im Rahmen des Carbon Trust gefördert,
welches mit dem öffentlichen Sektor zur Verringerung der CO 2 -Emissionen durch
Investitionen
in
Maßnahmen
zur
Steigerung
der
Energieeffizienz
zusammenarbeitet. Salix bietet sowohl Zuschussfinanzierungen als auch
Expertisen an. Es bietet in der Regel Zuschüsse von £ 200.000. Der Empfänger
muss die Förderung zweckgebunden, im Rahmen von „Investieren um zu Sparen“,
einsetzen.
Förderfähige Projekte müssen folgende Kriterien erfüllen:
95
96
Quelle : http://www.carbontrust.co.uk/default.ct
Quelle : http://www.salixfinance.co.uk/laprocess.html
Anhang / Großbritannien
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
159
Max. 5 Jahre Amortisationszeit und £ 100/tCO 2 Basislaufzeit für energieeffiziente
Projekte;
Max. 7,5 Jahre Amortisationszeit für Projekte mit einer Laufzeit von £ / tCO 2 = <£
50, für zugelassene energieeffiziente und erneuerbare Energieprojekte.
Projekte müssen als zusätzlich ausgewiesen sein
Scottish Power Green Energy Trust 97
Der Green Energy Trust unterstützt die Entwicklung von erneuerbaren
Energiequellen (Biomasse, Windkraft, Solarenergie usw.) im Vereinigten
Königreich.
Er wird von Scottish Power und ihren Green Energy Fund Kunden finanziert.
Treuhänder sind Energy-Action Schottland und das Policy Studies Institute.
Der Treuhandfonds fördert die Entwicklung von kleinen, gemeinschaftsbasierten,
bildungsspezifischen Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien. Für das
Vorhaben können bis zu 50 Prozent der Kosten, bei einem Höchstbetrag von £
25.000, bereitgestellt werden. Allerdings unterstützt der Trust keine Vorhaben, die
im Bereich privater Unternehmen, Einzelpersonen oder Staatsorganen liegen.
Magic Boiler Scheme 98
Der Magic Boiler Sheme, bietet hocheffiziente A-bewertete Gas- und Ölheizkessel,
sowie Heizungskontrollen zu ermäßigten Preisen an. Die Kessel müssen von
einem Heizungsinstallationsbetrieb (PTS) erworben werden und von einem
CORGI (Gas) oder OFTEC (Öl)registrierten Installateur installiert werden. Es
besteht auch die Möglichkeit des Rückkaufes, was Gegenstand der Finanzierung
ist.
Warm Front 99
Der Warm Front Grant, bestehend seit 2002 als Teil der Government’s Fuel
Poverty 100 Strategy, bietet ein Paket von Heizungs- und energieeffizienten
Maßnahmen bis zu einer Höhe von £ 3500 (außer wo Öl-Zentralheizungen
installiert oder repariert werden, dort ist ein Zuschuss von maximal £ 6000
verfügbar) an. Nur englische Bürger (damit kein UK-weites System), die
Sozialleistungen oder Renten beziehen und entweder im Eigenheim wohnen oder
zur Miete eines privaten Vermieters, sind berechtigt.
97
Quelle : http://www.scottishpowergreentrust.co.uk/content/default.asp
Quelle : http://lowercarbonhomes.blogspot.com/2007/07/magic-boiler-scheme.html
99
Quelle : http://www.warmfront.co.uk/index.htm
100
A household in fuel poverty is one where more than 10% of income is needed to heat the home
to an adequate standard of warmth. Fuel poverty can come about as the result of a combination of
poor energy efficiency in homes, energy prices and low incomes.
98
Anhang / Großbritannien
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
160
(CERT) 101
Das Carbon Emissions Reduction Target (CERT) ist eine gesetzliche
Verpflichtung für die sechs größten Energieversorger zur Verringerung der
Emissionen von Kohlendioxid im häuslichen Bereich. CERT ist am 1. April 2008 in
Kraft
getreten
und
läuft
bis
2011.
CERT ist die wichtigste treibende Kraft für Verbesserungen der Energieeffizienz in
bestehenden Wohngebäuden in Großbritannien. Zusätzlich zu den Maßnahmen
zur Steigerung der Energieeffizienz, die im Rahmen der EEC gefördert wurden,
sind
Versorger
zur
Förderung
von
Kleinkraftwerken,
BiomasseFernwärmesystemen und KWK-Anlagen, sowie anderer Maßnahmen zur
Verringerung des Energieverbrauchs berechtigt.
Zu den Maßnahmen, die durch CERT finanziert werden können gehören:
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Maßnahmen zur Erhöhung der Menge von Strom oder Wärme die durch
Kleinkraftwerke produziert wird.
Maßnahmen zur Förderung der Fernwärme, ganz oder überwiegend durch
Biomasse bereitgestellt, bei einer maximalen thermischen Leistung von 3 MW.
Maßnahmen
zur
Verringerung
des
Energieverbrauchs,
z.B.
durch
Verhaltensänderungen im Verbrauch.
Low Carbon Buildings Program - Phase 1 102
Phase 1 des staatlichen Low Carbon Buildings Program, sieht Zuschüsse für
Haushalte bei der Installation von nachhaltigen dezentralen Energieversorgungen
vor. Phase 1 setzt auf die Sensibilisierung zur Integration von dezentralen
Energieversorgungen mit Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz um
CO 2 -emissionsarme Gebäude zu erreichen.
Haushalte können Zuschüsse von bis zu £ 2500 pro Objekt beantragen.
Zuschüsse werden nur dann gewährt, wenn die Technologie zertifiziert ist und
von einem zertifizierten Installateur installiert wurde.
Die folgenden Technologien können finanziert werden:
Photovoltaik
Windkraftanlagen
Kleinwasserkraftwerk
Solarthermische Anlage
Erdwärme-Wärmepumpe
Luft-Wärmepumpe
Bioenergie
101
102
Quelle: http://www.defra.gov.uk/environment/climatechange/uk/household/supplier/cert.htm
Quelle: http://www.lowcarbonbuildings.org.uk/home/
Anhang / Großbritannien
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
161
Low Carbon Buildings Program – Phase 2 103
Phase 2 des staatlichen Low Carbon Buildings Program sieht Zuschüsse für
Bewerber des öffentlichen Sektors vor. Zur Verfügung stehen diese Zuschüsse,
für die Installation von dezentralen Energieversorgungssystemen in öffentlichen
Gebäuden
(einschließlich
Schulen,
Krankenhäusern,
Wohnungs–
baugesellschaften und lokalen Behörden) und karitative Einrichtungen.
Bis zu 50 Prozent der Kosten können finanziert werden, mit einem Maximum von
£ 1.000.000 pro Anlage.
Dabei können folgende Technologien gefördert werden:
Solarthermische Warmwasserbereitung
Windkraftanlagen
Erdwärme-Wärmepumpe
Biomasse
Photovoltaikanlagen
3.8.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
Die unten stehende Abbildung zeigt, dass der häusliche Energieverbrauch im
Laufe der Jahre stetig gewachsen ist, jedoch durch Isolierung und
Heizungseffizienzsteigerungen gedämpft. Da es keine klaren Höhen oder Tiefen
gibt, ist es nicht möglich anzugeben, wie die Förderung der spezifischen
Programme, wie z. B. Warm Front, den Energieverbrauch beeinflusst haben.
Energy savings due to insulation and heating
50.0
45.0
M tonnes oil eq
40.0
35.0
30.0
25.0
20.0
15.0
10.0
5.0
19
70
19
72
19
74
19
76
19
78
19
80
19
82
19
84
19
86
19
88
19
90
19
92
19
94
19
96
19
98
20
00
20
02
20
04
20
06
-
year
Energy consumption
Insulating saving
Heating efficiency saving
Abbildung 16 - Energieeinsparungen im Bezug auf Dämmung und Heizungssystemen 104
103
104
Quelle: http://www.lowcarbonbuildingsphase2.org.uk/index.jsp
Quelle : Building Research Establishment
Anhang / Großbritannien
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
162
Abbildung 17 - Zunahme der Hausdämmung Abbildung 17 zeigt die stetige
Zunahme der Isolierung von Häusern in Großbritannien. In den frühen 1980er
Jahren gab es Programme zur Förderung der Dachgeschossisolierung, als
hat
die
Mehrzahl
der
Häuser
gedämmte
Dächer.
Ergebnis
Insgesamt ist jedoch auch hier kein klarer erkennbarer Einfluss von
Förderprogrammen zu erkennen.
100.0
90.0
80.0
70.0
60.0
50.0
40.0
30.0
20.0
10.0
0.0
19
76
19
78
19
80
19
82
19
84
19
86
19
88
19
90
19
92
19
94
19
96
19
98
20
00
20
02
20
04
20
06
percentage
Uptake of insulation
year
Percentage of suitable property with cavity wall insulation
Percentage of suitable property with loft insulation
Percentage of housing stock with double glazing
Abbildung 17 - Zunahme der Hausdämmung
Anhang / Großbritannien
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
163
3.8.4 Ausblick
Im Einklang mit der EPBD und der Gesetzesvorlage der britischen Regierung,
sind weitere Änderungen von Teil L in 2010 und 2015 geplant.
Es wird erwartet, dass die Regierung bemüht ist, die Zielvorgaben zur
Verringerung der Kohlendioxidemissionen um 50% im Jahr 2050 und NullEmisssionshäuser bis zum Jahr 2012 zu erreichen. Dabei werden die TER
Standards sukzessive höher gesetzt um das ultimative Ziel der
Nullemissionsentwicklung zu erreichen. Beispielhafte Projekte und Best-PracticeInitiativen (wie der Code for Sustainable Homes) werden zeigen, was erreicht
werden kann und in welchem Tempo dies erfolgt.
Abbildung 18 - Geplante Reduktion der TER im Vergleich zu 2006.
Anhang / Großbritannien
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
3.9
164
Polen
Projektmitarbeit: Marynka Szweykowska-Muradin Ph.D. (Ecofys Polen)
3.9.1 Länderspezifische Historie
3.9.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze
Tekst ujednolicony ustawy z dnia 7 lipca
1994 r. - Prawo budowlane (Dz. U. Nr 89,
poz. 414 ze zm.)
Eingeführt:
1994
Erste Version des polnischen
“Baurechts”
Tekst ujednolicony ustawy z dnia 7 lipca
1994 r. - Prawo budowlane (Dz. U. Nr 89,
poz. 414 ze zm.)
Eingeführt:
2008
Version des polnischen Baurechts
einschließlich der Verpflichtung
energetische Kennwerte zu
erreichen
Zahlen des Ministeriums für
Eingeführt:
Infrastrukturregulierungen
2008
Tabelle 65 - Chronologie der relevanten Baugesetze
Mehr Informationen unter 3.9.2.1
Häufige Änderungen bei der Verwaltung des polnischen Ministeriums für
Infrastruktur (vormals Ministerium für Bauwesen) waren die Hauptursache für die
Verzögerungen bei der Umsetzung der EPBD in Polen. Die Ausführung und die
Verantwortung für die Energie-Zertifikate waren die wichtigsten Punkte der
Diskussion - viele Gruppen waren an der Vorbereitung interessiert und mit der
tatsächlichen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht unzufrieden.
Diese Faktoren führten dazu, dass die EPBD in Polen erst seit dem 1. Januar
2009 in Kraft ist.
3.9.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
Für bestehende Gebäude müssen nur Energiekennwerte definiert werden.
Der maximale spezifische Primärenergiebedarf eines zu renovierenden Gebäudes
sollte bei 155 kWh/m2*a liegen. Alternativ gibt es Anforderungen auf
Komponentenebene in Form von maximalen U-Werten. Diese Anforderungen
müssen erfüllt werden, wenn eine Renovierungsmaßnahme durchgeführt wird und
der Wert der Renovierung mindestens 25% des Gesamtwertes des Gebäudes
abzüglich des Grundstückswertes entspricht.
Es gibt keine Energieklassen auf polnischen Zertifikaten. Es wurde durch ein Bild
ersetzt, welches die Energieanforderungen des Gebäudes zeigt.
Zertifikate sind grundsätzlich für alle Gebäude notwendig, die verkauft oder
vermietet werden sollen und in Gebäuden bei denen sich als Folge eines Umbaus
oder einer Sanierung die Energiemerkmale geändert haben. Es gibt jedoch
Ausnahmen. Zertifikate sind nicht verpflichtend für:
Rechtlich geschützte Denkmäler und deren Instandhaltung
Gebäude als Ort der Anbetung und für religiöse Aktivitäten
Gebäude, die nicht länger als 2 Jahre benutzt werden
Anhang / Polen
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
165
Nicht-Wohngebäude für den Einsatz in der Landwirtschaft
Industrielle- und landwirtschaftliche Gebäude mit einem Bedarf von weniger als
50 kWh / (m2 Jahr)
Wohngebäude, die nicht mehr als 4 Monate im Jahr verwendet werden.
Freistehende Gebäude mit einer Fläche unterhalb von 50 m2
3.9.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik
Luftwechsel
Es sind Anforderungen in Bezug auf Baunormen zu erfüllen. 30 m3/h Luft von
außen (die sogenannte "frische Luft), für Räume in denen sich Nichtraucher
befinden und 50 m3 / h für Räume in denen sich Raucher befinden. Unabhängig
von der Größe der Räume und Art der Gebäude (Wohnungsbau oder NichtWohnungsbau).
Inspektion von Klimaanlagen
Zur Senkung des Energieverbrauchs für Heizung und Kühlung, Art. 9 der
revidierten Bauordnung( "Prawo budowlane") vom 19. September 2007, wurde
eine Pflicht zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung
von mehr als 12 kW eingeführt. Diese Kontrolle umfasst die Überprüfung der
Klimaanlage und ihre Anpassung an den Kühlbedarf. Zudem soll eine Beratung
der Nutzer, bezüglich Verbesserung oder Austausch der Klimaanlage und
mögliche alternative Lösungen erfolgen.
In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie sollten die Kontrollen
folgendes umfassen:
eine Überprüfung des technischen Zustandes der Klimaanlage
Prüfung der Klima-Strategie
Hinweis für die Benutzer
Alle Elemente müssen im Hinblick auf potentielle Verringerung des
Energieverbrauchs und der CO 2 -Emissionen bewertet werden.
Inspektion des technischen Zustandes der Klimaanlage umfasst:
Dichtheit der Anlage
Stand der Wärmedämmung;
Reinheit der Wärmeübertragungsoberfläche
mikrobiologische Reinheit der Anlage
Stromverbrauch von Kompressoren, Pumpen, Lüftern, Kühlung, Kondensatoren,
etc..
Prüfung der Klimaanlagenstrategie umfasst:
Bewertung der Leistung in anbetracht des aktuellen Energiebedarfs
Überprüfung der Kennlinie im Systembetrieb
Überprüfung der Einstellungen und automatischen Steuerung
Überprüfung der Gültigkeit der Prozessluftbehandlung
Überprüfung der Luft-Parameter
Überprüfung der Effizienz der Lüftungsanlage
Anhang / Polen
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
166
Die Beratung für den Benutzer sollte enthalten:
Bemerkungen über den Stand der technischen Anlagen und mögliche
Verbesserungen
Die Möglichkeit der Nutzung von alternativen Kältequellen
Hinweis auf ein effizienteres System und die Komfort-Bewertung des
bestehenden Systems
Lüftungs- und Klimaanlagen
In Lüftungs- und Klima-Anlagen von Mehrfamilienhäusern und öffentlichen
Gebäuden,
können
die
Leitungen
hinsichtlich
der
Sanitärund
Hygienevorschriften in Räumen verschiedener Verbraucher nicht miteinander
verbunden werden. Diese Regel gilt nicht für Einfamilienhäuser und
Erholungszentren, wie auch für einzelne Wohnungen oder öffentliche Gebäude
mit individueller Belüftung.
Wärmerückgewinnungsanlagen mit einer Effizienz von mindestens 50%, oder
Rezirkulation sollten in Anlagen mit einer mechanischen Lüftung, oder
Klimaanlagen mit einem Luftstrom von 2000 m3 / h und mehr benutzt werden.
Bei Rezirkulation, sollte die externe Luft nicht kleiner sein, als es die hygienischen
Anforderungen vorsehen, aber in jedem Fall nicht weniger als 10% der Ansaugluft.
Bei der technischen Lüftung, sollte die Anwendung von Wärmerückgewinnung an
technologischen und wirtschaftlichen Faktoren bemessen werden.
Im Falle der Verwendung von Umluft in mechanischen Lüftungs- oder
Klimaanlagen, sollten Systeme mit der Möglichkeit zur Erhöhung des externen
Luftbeitrags von bis zu 100% (bei günstigen Witterungsbedingungen) verwendet
werden.
Dies gilt nicht für Fälle, in denen aus technischen Gründen der Lüftungsstrom
nicht die Luftreinheit gewährleistet. Dies gilt ebenfalls nicht für Anlagen, die für
weniger als 1000 Stunden pro Jahr betrieben werden.
Die Ventilatorleistung für Lüftungs- und Klimaanlagen sollte nicht die Werte der
folgenden Tabellen übersteigen:
Maximale Ventilatorleistung [kW/(m3/s)]
Ventilatortyp
Einlass-Ventilator
1,60
- komplexe Klimaanlageninstallation
1,25
- einfache Lüftungsinstallation
Auslass-Ventilator:
1,00
- komplexe Klimaanlageninstallation
1,00
- einfache Lüftungsinstallation
0,80
- Outtake Installation
Tabelle 66 - Max. Ventilator-Leistung in Pl
Weitere
Teile
Anhang / Polen
der
Lüftungs-
und
Klimaanlagen
Zusatzleistung
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Installation
167
Ventilator
[kW/(m3/s)]
0,3
0,6
0,3
zusätzliche Luftfilterung
zusätzliche Luftfilterung, Filterklasse H10 und höher
Filter zur Beseitigung von gasförmigen Luftschadstoffen
Hocheffiziente Anlage für Wärmerückgewinnung
0,3
(Effizienz Temperatur von mehr als 90%)
Tabelle 67 - Anforderungen an die zusätzliche Ventilator-Leistung in Pl
Bei Wohngebäuden, Wohnungen und öffentlichen Gebäuden, sollte der
Lüftungsfaktor für Fenster und Balkontüren gleich 0,3 m3/(m ·h ·daPa2/3) sein.
Es ist obligatorisch, eine Luftdichtigkeitsprüfung des Gebäudes durchzuführen.
Die erforderliche Dichtigkeit ist:
für Gebäude mit Schwerpunkt Lüftung - N50 ≤ 3,0 h-1;
für Gebäude mit einer mechanischen Lüftung - N50 ≤ 1,5 h-1
Wärmedämmung von Rohrleitungen
Für die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Komponentengelten folgende
Anforderungen:
Art der Rohrleitung Komponente
Innendurchmesser von 22mm
Innendurchmesser von 22mm bis 35mm
Innendurchmesser von 35mm bis 100mm
Innendurchmesser über 100mm
Für Rohre und Beschläge
durch Wände oder Decken,
Schnittpunkte von Rohren und Leitungen der Zentralheizung,
wie oben beschrieben in Bauteilen zwischen beheizten
Bereichen unterschiedlicher Verbraucher
Rohre der Zentralheizung, wie oben in Bauteilen zwischen
beheizten Bereichen verschiedener Verbraucher im Geschoß
Rohre der Heizungs- und Lüftungsanlagen (innerhalb der
thermischen Hülle)
Rohre der Heizungs- und Lüftungsanlagen (außerhalb der
thermischen Hülle)
Rohre von Eis-Wasseranlagen innerhalb der thermischen
Hülle
Rohre von Eis-Wasseranlagen außerhalb der thermischen
Hülle
Tabelle 68 - Rohr- und Komponentenisolation
Anhang / Polen
Minimale
Dicke
für
die
Wärmedämmung
(Material
0,0035 W/ (m2·K)
20mm
30mm
Gleich zum Rohrdurchmesser
100mm
Halbe Anforderungen von oben
6mm
40mm
80mm
Hälfte der ersten vier
Anforderungen
100% der ersten vier
Anforderungen
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
168
3.9.2 Rechtliche Instrumente
3.9.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD
Die Umsetzung der EPBD Richtlinie wurde durch die Ausgabe des neuen
Baurechts (Prawo budowlane) am 9. September 2007 rechtsgültig. Allerdings
wurde dieses Gesetz vielen Änderungen unterzogen. Dadurch sind in Polen viele
Rechtsvorschriften über das gleiche Thema entstanden, welches oft verwirrend ist.
Ustawa wprowadzająca: ustawa z dnia 19 września
2007 r. o zmianie ustawy - Prawo budowlane (Dz. U.
Nr 191, poz. 1373)
Veröffent.
in 2007
Tekst ujednolicony ustawy z dnia 7 lipca 1994 r. Prawo budowlane (Dz. U. Nr 89, poz. 414 ze zm.)
Veröffent.
in 2008
Rozporządzenie Ministra Infrastruktury z dnia 21
stycznia 2008 r. w sprawie przeprowadzania
szkolenia oraz egzaminu dla osób ubiegających się o
uprawnienie do sporządzania świadectwa
charakterystyki energetycznej budynku, lokalu
mieszkalnego oraz części budynku stanowiącej
samodzielną całość techniczno-użytkową (Dz. U. Nr
17, poz. 104)
Rozporządzenie Ministra Infrastruktury z dnia 6
listopada 2008 r. w sprawie metodologii obliczania
charakterystyki energetycznej budynku i lokalu
mieszkalnego lub części budynku stanowiącej
samodzielną całość techniczno-użytkową oraz
sposobu sporządzania i wzorów świadectw ich
charakterystyki energetycznej (Dz. U. Nr 201, poz.
1240)
Rozporządzenie Ministra Infrastruktury z dnia 6
listopada 2008 r. zmieniające rozporządzenie w
sprawie szczegółowego zakresu i formy projektu
budowlanego (Dz. U. Nr 201, poz. 1239)
Rozporządzenie Ministra Infrastruktury z dnia 17
grudnia 2008 r. w sprawie zmiany rozporządzenia
zmieniającego rozporządzenie w sprawie
szczegółowego zakresu i formy projektu budowlanego
Rozporządzenie Ministra Infrastruktury z dnia 6
listopada 2008 r. zmieniające rozporządzenie w
sprawie warunków technicznych, jakim powinny
odpowiadać budynki i ich usytuowanie (Dz. U. Nr 201,
poz. 1238)
Rozporządzenie Ministra Infrastruktury z dnia 17
grudnia 2008 r. w sprawie zmiany rozporządzenia
zmieniającego rozporządzenie w sprawie warunków
technicznych, jakim powinny odpowiadać budynki i ich
usytuowanie
Veröffent.
in 2008
'Neues' Baurecht: Gesetz zum
bestehenden "Baurecht", mit
der Pflicht zur Bekanntgabe
von Energiemerkmalen.
Gleichzeitig wir die Methodik
zur Erstellung dieser durchs
Ministerium verordnet,
Ganzheitliche Version des
"Baurechts", einschließlich
letzter Änderungen.
Ministerium für Infrastruktur gibt
die Verordnung zur Ausbildung
von Prüfern zur energetischen
Bewertung aus.
Veröffent.
in 2008
Verordnung einschließlich
Methodik zur Berechnung der
Energiemerkmale.
Veröffent.
in 2008
Neue Version der bisherigen
Verordnung.
Tabelle 69 - Beschreibung rechtlicher Instrumente
Anhang / Polen
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
169
3.9.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für
Bestandsgebäude
Alle oben genannten Regelungen gelten für bestehende Gebäude, wenn sie
umgebaut oder renoviert wurden.
3.9.2.3. Übergangsregelungen
Die EPBD Richtlinie sollte bereits seit dem 4. Januar 2006 in jedem europäischen
Land in Kraft getreten sein. In Polen ist sie aufgrund politischer Verzögerungen,
verspätet am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
3.9.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Energieeinsparmaßnahmen sind in Polen nicht zwingend. Die Aspekte zur
Motivation, Gebäude zu renovieren sind folgende:
Niedrigere Betriebskosten
Anhebung des Gebäudewertes
Umweltbewusstsein
Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk
Nach Angaben des polnischen "Baurechts", sollte jedes Gebäude das verkauft
oder vermietet werden soll, über ein Energie-Zertifikat verfügen. Doch in der
Praxis existieren keine Strafen oder sonstige Folgen, falls während des Verkaufs
oder der Vermietung eines Gebäudes kein Zertifikat vorgewiesen werden kann.
Energie-Zertifikate sind für 10 Jahre gültig, nach dieser Zeit müssen sie
aktualisiert werden.
Es gibt keine Umsetzung der EPBD Richtlinie in das polnische Mietrecht,
Eigentumsrecht oder Steuerrecht.
Die Berechnungsverfahren zur Ermittlung der energetischen Qualität eines
Gebäudes sind Norm-konform (PN EN ISO) und basieren auf CEN Standards.
Folgende Berechnungsmethoden existieren in Polen:
BDEC PRO 105
Certo 106
ARCADIA-TERMO PRO 107
Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen in Polen, die eine Nachrüstung
bestehender Gebäude erzwingen. Der Prozess der praktischen Umsetzung der
Richtlinie ist nicht abgeschlossen. Die genauen Regelungen sind noch zu
entwickeln, z.B. Paket der entsprechenden PN-EN-Normen. Diese Normen,
105
Für mehr Informationen siehe: https://portal.builddesk.pl/
Für mehr Informationen siehe: http://cieplej.pl/index_daes.php5?dzial=3&kat=14
107
Für mehr Informationen siehe:
http://www.intersoft.pl/index.php?link_id=1&lvl=1&p=33&program=97&a=1
106
Anhang / Polen
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
170
sobald sie entwickelt und veröffentlicht werden, können die Methode zur
Bestimmung der Energiemerkmale eines Gebäudes verändern.
Nicht-rechtliche Instrumente für
Sanierung von Bestandsgebäuden
die
Forcierung
der
energetischen
Zur Förderung der energetischen Nachrüstung bestehender Gebäude, wurde der
"Thermo-Modernisierungs-Fonds" durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998
eingeführt. Dieses Gesetz wurde am 21. Juni 2001 berichtigt und wird im Kapitel
„Arten von Förderprogrammen“ beschrieben.
Es gibt auch einen europäischen Strukturfonds für die Jahre 2007-2013. Er
umfasst die thermische Modernisierung von öffentlichen Gebäuden.
Förderfähige Kosten (die in bestimmten Fällen sogar 100% betragen) sind:
Gebäudeisolierung
Austausch von Fenstern, Außentüren und energieeffiziente Beleuchtung
Umbau der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
Vorbereitung des Projekttechnischen Dokumentationen
Der Projektwert muss gleich oder höher sein als 10mln PLN
Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur
energetischen Verbesserung des Bestandes führen
Im Moment sind keine anderen rechtlichen Normen vorhanden.
Anhang / Polen
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
171
3.9.3 Arten von Förderprogrammen
3.9.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Thermo-Modernisierungs-Fonds
Das Gesetz zur thermischen Modernisierung von Gebäuden sieht einen Fonds für
die Verbesserung der Gebäudegüte vor. Der so genannte "ThermoModernisierungs-Fonds" wird von der polnischen "Bank „Gospodarstwa
Krajowego" zur Verfügung gestellt. Das prinzipielle Ziel des Fonds ist es,
finanzielle Unterstützung für Investoren bereitzustellen, die mit Hilfe von
Geschäftsbankdarlehen thermische Modernisierungs-Maßnahmen an Gebäuden
durchführen. Diese Unterstützung wird als "Thermo-Modernisierungs-Bonus"
bezeichnet und entspricht 25% des Kreditgesamtwerts eines Einzelunternehmens.
Der Thermo-Modernisierungs-Fonds umfasst folgende Unternehmungen:
Maßnahmen zur Reduzierung des jährlichen Energiebedarfs für Wohngebäude
und öffentliche Gebäude im Bereich Heizung und Warmwasser. Je nach Art des
Gebäudes, muss die Verringerung des Energiebedarfs mindestens 10 - 25%
betragen.
Maßnahmen, die eine 25% Senkung des Primärenergieverbrauchs erzielen, die
wie bei lokalen Wärmeerzeugungsanlagen durch Verringerung der Verluste in
lokalen Wärmequellen erreicht werden.
Realisierung der technischen Anbindung an eine zentrale Wärmequelle, durch
Abschaffung einer lokalen Wärmequelle, bei der eine Verringerung der jährlichen
Heizkosten von mindestens 20% erreicht wird.
Änderung von konventionellen auf nicht-konventionelle Energiequellen.
Die folgenden Anforderungen müssen erfüllt sein, um dem "ThermoModernisierungs-Bonus" zu erhalten:
Das Unternehmen muss mit einem Darlehen von einer Geschäftsbank finanziert
sein und nicht aus Eigenmitteln.
Durchführung einer Energieverbrauchserfassung durch einen zertifizierten Prüfer.
Diese Energieverbrauchserfassung muss dem "Thermo-Modernisierungs-Bonus"
-Antrag beigefügt werden.
Die Höhe der Unterstützung beziffert 25% des Darlehngesamtwertes für ein
einzelnes Unternehmen. Mit anderen Worten: Der Investor zahlt nur 75% des
Darlehens.
Der "Thermo-Modernisierungs-Bonus" kann von Eigentümern oder Verwaltern
folgender Bereiche beantragt werden:
Wohngebäude
Öffentlichen Gebäude, die durch lokale staatliche Stellen genutzt werden
Nahwärmenetze
Örtliche Fernwärme-Infrastruktur
Anhang / Polen
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Lokale Wärmequelle
Kollektive
Wohnbauten,
z.B.:
Jugendherbergen,
Obdachlosenunterkünfte, Altenheime oder ähnliches
172
Waisenhäuser,
3.9.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
Bank Gospodarstwa Krajowego, zuständig für die Vergabe des „ThermoModernisierungs-Bonus“, hat ohne offiziellen Antrag die Bereitstellung der
Informationen zur Höhe der vergebenen Bonuszahlungen verweigert.
3.9.4 Ausblick
Mit einer dreijährigen Verspätung, wurde die Richtlinie in Polen eingeführt. Jedoch
bestehen einige Abweichungen von der europäischen Vorgabe, wie zum Beispiel:
Die Energie-Zertifikate für Gebäude sind obligatorisch, jedoch gibt es keine
Sanktionen für Personen die ohne Zertifikat verkaufen oder vermieten.
Es gibt keine Verpflichtung zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie bezüglich
der Anwendung von alternativen Energie-Systemen (z.B. erneuerbare Energien)
beim Bau von neuen Gebäuden (Design-Phase).
Diese Abweichungen haben Einfluss auf die praktische Umsetzung der gesamten
Richtlinie und in Folge, bei der Durchführung von Energiesparmaßnahmen an
Gebäuden.
Das Ministerium für Infrastruktur, für die Durchführung der Richtlinie
verantwortlich, strebt eine ganzheitliche Umsetzung der EPBD in Polen an.
Anhang / Polen
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
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173
3.10 Luxemburg
Projektmitarbeit: Dipl.-Ing. / Dipl. Wirt.-Ing. Astrid Müller (Ecofys Netherlands)
3.10.1 Länderspezifische Historie
3.10.1.1.
Chronologie der relevanten Baugesetze
Grand-Ducal Regulation vom
12 Dezember 1987
Règlement grand-ducal du
12 décembre 1987
1987
Großherzogliche
Verordnungen zur rationeller
Energienutzung
Loi du 5 août 1993
concernant l'utilisation
rationnelle de l'énergie
(Mémorial A - N° 70)
Isolation thermique des
immeubles
(Mémorial A - N° 99)
1993
Règlement grand-ducal du
4 mars 1997 modifiant le
règlement grand-ducal
modifié du 23 décembre
1987 relatif aux installations
de combustion alimentées
en combustible liquide ou
gazeux.
(Memorial A - N° 15)
Utilisation de l’energie
(Mémorial A - N° 67)
1997
2001
Grand-Ducal Regulation vom
14 August 2000
Règlement grand-ducal du
17 juillet 2001 instituant un
régime d’aides pour la
promotion de l’utilisation
rationnelle de l’énergie et la
mise en valeur des sources
d’énergie renouvelables
(Mémorial A - N° 85)
Règlement grand-ducal du
14 aout 2000
Grand-Ducal Regulation vom
18 April 2004
Règlement grand-ducal du
18 April 2004
2004
Großherzogliche
Verordnungen vom 22.
Februar 2004 zur Schaffung
eines allgemeinen
Loi du 22 février 2004
instaurant un régime d’aide
à la protection de
l’environnement, à
2004
Großherzogliche Verordnung
vom 22 November 1995 zur
thermischen Isolierung von
Gebäuden (WD 95)
Großherzogliche Verordnung
vom 23 Dezember 1987
Installation von öl- und
gasbefeuerten
Heizungsanlagen
Großherzogliche
Verordnungen zur Förderung
dezentrale Erneuerbare im
Gebäudebereich bis 2007
Großherzogliche
Verordnungen vom 17. Juli
2001 über die Förderung von
rationeller Energienutzung und
erneuerbaren Energien
Anhang / Luxemburg
1995
19962007
2000
Inspektion von
ölbefeuerten
Heizungsanlagen
Förderung von
Energieeffizienz in allen
Sektoren
Mindestanforderungen
Gebäudehülle
Verbesserte Dämmung
der Gebäudehülle im
Vergleich zum Niveau vor
1996 (Neubauten und
Umbauten)
Mindestanforderungen
Wirkungsgrad von
ölbefeuerten
Heizungsanlagen
Verstärkte
Marktdurchdringung
durch Erneuerbare
(Solarkollektoren, PV,
Biomasse in Haushalten)
Endenergieverbrauch für
Heizung im
Haushaltssektor (neue
Gebäude und größere
Umbauten bei
bestehenden Gebäuden)
Regelmäßige Inspektion
von gasbefeuerten
Heizkesseln
Regelmäßige Kontrolle
von Klimaanlagen auf
Leckagen
Förderung der
Stromerzeugung aus
Erneuerbaren Energien.
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Förderrahmens zum Schutze
der Umwelt, für die effiziente
Energienutzung und für die
Energieerzeugung aus
Erneuerbaren Energien
Großherzogliche
Verordnungen vom 3. August
2005 über die Förderung von
rationeller Energienutzung und
erneuerbaren Energien
Großherzogliche Verordnung
vom 30. November 2007 zur
Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden (Bestimmungen für
Wohngebäude)
Großherzogliches Verordnung
vom 21. Dezember 2007 zur
Etablierung eines
Fördersystems für natürliche
Personen in Bezug auf die
Förderung der effizienten
Energienutzung und der
Erschließung Erneuerbarer
Energien
l’utilisation rationnelle de
l’énergie et à la production
d’énergie de sources
renouvelables
(Mémorial A - N° 24)
Règlement grand-ducal du
17 juillet 2001 et 2005
instituant un régime d’aides
pour la promotion de
l’utilisation rationnelle de
l’énergie et la mise en
valeur des sources
d’énergie renouvelables
(Mémorial A - N° 136)
Performance énergétique
de bâtiments d’habitation
(Mémorial A - N° 221)
Règlement grand-ducal du
21 décembre 2007
instituant un régime d’aides
pour des personnes
physiques en ce qui
concerne la promotion de
l’utilisation rationnelle de
l’énergie et la mise en
valeur des énergies
renouvelables (Mémorial A
- N° 247)
Performance énergétique
des bâtiments d'habitation
(Mémorial A - N° 124)
174
2005
Endenergieverbrauch für
Heizung im
Haushaltssektor (neue
Gebäude und größere
Umbauten bei
bestehenden Gebäuden)
2007
Verbesserte u-Werte für
Nicht-Wohngebäude im
Vergleich zur Verordnung
von 1995 (Neubauten und
Umbauten)
2007
Förderung von
Energiesparmaßnahmen
und Erneuerbaren
Energien, insbesondere
Photovoltaikanlagen, in
Privathaushalten.
Großherzogliche Verordnung
2008
vom 19. August 2008 zur
(Über
Verbesserung der
arbeit
Gesamtenergieeffizienz von
ung)
Gebäuden (Bestimmungen für
Wohngebäude)
(LuxEeB)
Großherzogliches Verordnung
Production d’ electricite
2008
vom 8. Februar 2008
basee sur les sources
betreffend die Produktion von
d’energie renouvables
Strom auf Basis Erneuerbarer
(Mémorial A - N° 16)
Energien
Tabelle 70 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Luxemburg
Energieeffizienz von
Gebäuden
Förderung des Einsatzes
Erneuerbarer Energien,
insbesondere durch eine
Einspeisevergütung.
Die EPBD wird in Luxemburg in zwei Phasen umgesetzt. In der ersten Phase
werden die Bestimmungen für Wohngebäude festgelegt (Verordnung über die
Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden). Als Wohngebäude wird ein
Gebäude in Luxemburg definiert, wenn 90% der Energiebezugsfläche als
Wohnraum genutzt wird. 108 In der zweiten Phase werden dann die Anforderungen
für Nichtwohngebäude/Zweckbauten bestimmt. Die zweite Phase ist bis zum
05.01.2009 nicht geregelt gewesen, was die Europäische Kommission bereits
abgemahnt hat. 109
108
109
LuxEeB
IP/08/1824
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
3.10.1.2.
175
Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden
In der Luxemburgischen Baugesetzgebung wird zwischen folgenden Kategorien
unterschieden:
Erweiterung eines Wohngebäudes:
Alle Renovierungs-, Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten, durch welche die
Energiebezugsfläche geändert wird und für die eine Baugenehmigung erforderlich
ist
Modifizierung eines Wohngebäudes:
Alle Renovierungs-, Instandsetzungs- und Umbauarbeiten, welche einen
energetischen Einfluss haben und durch welche die Energiebezugsfläche nicht
geändert wird und für die eine Baugenehmigung erforderlich ist
Bestehende Wohngebäude:
Stichtag ist das Inkrafttreten der Verordnung 01.01.2008. Es gilt das Datum der
Beantragung der Baugenehmigung
Bei einer Erweiterung oder Modifizierung gelten folgende Bedingungen:
Erweiterung
Einhaltung der Anforderungen an den Primär- und Heizenergiebedarf (nur bei
mehr als 75 m³ Erweiterungsvolumen)
Erstellung eines Energiepasses
Modifizierung
Einhaltung der Mindestanforderungen
Erstellung eines Energiepasses
Die einzelnen Kategorien haben unterschiedliche Anforderungen und sind wie
folgt definiert.
U-Werte
Die Mindestanforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten sind für jedes
Bauteil separat geregelt. Neu zu errichtende Bauteile dürfen, die festgelegte
Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Die U-Werte der
dementsprechenden Bauteile sind anhand von DIN EN ISO zu erstellen. 110
110
Opake Bauteile= DIN EN ISO 6946/ Fenster U w = DIN EN ISO 10077/ gegen unbeheizte Bauteile=DIN
EN ISO 13789/ Erdreich= DIN EN ISO 13370
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
176
Tabelle 71 - Höchstwerte einzelner Wärmedurchgangskoeffizienten [W/(m2 K)]
Anforderungen für den spezifischen Heizwärmebedarf
Bei dem spezifischen Heizwärmebedarf ist die Anforderung zum einen davon
abhängig, ob es sich um ein Mehrfamilienhaus oder ein Einfamilienhaus handelt
und zum anderen welches A/V-Verhältnis das Gebäude besitzt.
Tabelle 72 - Anforderungen für den spezifischen Heizwärmebedarf
A [m²]
Gebäudehüllfläche gemäß 5.1.5, korrigiert mit Korrekturfaktor
beheiztes Bruttogebäudevolumen gemäß 5.1.4, ohne Korrekturfaktor
V e [m²]
Abbildung 19 - Anforderungen für den spezifischen Heizwärmebedarf
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
177
Anforderungen an den Gesamt-Primärenergiekennwert, Q P
Für den Gesamt-Primärenergiekennwert ist auch das A/V Verhältnis und die
Funktion ausschlaggebend für die geforderten Kennwerte.
Tabelle 73 - Anforderung an den Gesamt-Primärenergiekennwert in Lu
Abbildung 20 - Anforderung an den Gesamt-Primärenergiekennwert in Lu
Energieausweis
Eine Ausweispflicht besteht
Bei baugenehmigungspflichtiger Erweiterung eines Wohngebäudes (ab dem
01.01.2008)
Bei baugenehmigungspflichtiger Modifikation eines Wohngebäudes
bei einer wesentlichen Renovierung, sowohl Erweiterung als Modifizierung) eines
Wohngebäudes und/oder einer technischen Anlage welche einen energetischen
Einfluss hat ohne Baugenehmigungspflicht (siehe
Eigentümer- oder Mieterwechsel in einem Wohngebäude (ab dem 01.01.2010)
Der Ausweis muss immer für das gesamte Gebäude ausgestellt werden und dem
Zustand nach Erweiterung/Modifikation Rechnung tragen
Wenn für ein bestehendes Gebäude ein Energieausweis erforderlich ist, gelten
vereinfachte Bedingungen den Energieausweis zu erstellen. Dieses vereinfachte
Berechnungsverfahren für den Energieausweis beinhaltet folgende Aspekte:
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
178
Vereinfachte Bestimmung der Energiebezugsfläche
Vereinfachte Bestimmung der Transmissionswärmeverluste
Vereinfachte Bestimmung der Lüftungswärmeverluste
Vereinfachte Bestimmung der Verschattungsfaktoren
Vereinfachte Bestimmung des Endenergiekennwerts für Heizwärmebedarf, Q E,H
Vereinfachte Bestimmung des Endenergiekennwerts für Warmwasserbereitung,
Q E,WW
Vereinfachte Bestimmung des spez. Hilfsenergiebedarfs für Anlagentechnik,
Q Hilf,A
Das Original des Energieausweises muss dem Eigentümer/Mieter ausgehändigt
werden. Nach vier Jahren nach der Ausstellung des Energieausweises muss der
Eigentümer sicherstellen, dass die gemessenen Werten mit denen des
Energieausweises übereinstimmen. 111
Der Energieausweis muss folgende Daten enthalten:
Angaben zum Gebäudeeigentümer
Angaben zum Energieausweisaussteller
Angaben zur Energieeffizienzklasse
Primärenergiebedarf, Heizenergiebedarf und CO 2 Emissionen
Angaben zum Warmwasser- und Heizungssystem
Verbesserungsvorschläge
In dem luxemburgischen Energieausweis wird zwischen der Effizienzklasse
Gesamtenergieeffizienz, Wärmeschutz und Umweltwirkung unterschieden. Je
nach Verbrauch, abhängig vom jeweiligen Energieverbrauch beziehungsweise
dem CO 2 Ausstoß, wird dem Gebäude eine Energieeffizienzklasse zugeordnet.
Zu erwähnen ist, dass die offizielle Definition für Passivhäuser von der
ursprünglichen deutschen Definition abweicht. In Luxemburg gilt laut LuxEeB ein
Haus als Passivhaus, wenn in allen drei Kategorien Klasse A erreicht wird. Wenn
in allen Kategorien Klasse B erreicht wird, ist es ein Niedrigenergiehaus.
So genannte qualifizierte Experten dürfen einen Energieausweis ausstellen. Diese
Experten müssen eingetragene Architekten oder Mitglieder der “Ordre des
architectes et ingénieurs-conseils” entsprechend Des “loi du 13 décembre 1989
portant organisation des professions d'architecte et d'ingénieur-conseil” sein.
Zusätzlich kann das Wirtschafts- und Außenhandelsministerium unter bestimmten
Bedingungen weitere Experten benennen. Das Ministerium bietet diesen Experten
einen freiwilligen eintägigen Trainingstag an, um die Experten in die neue
Gesetzgebung und Software einzuarbeiten. 112
3.10.1.3.
Anforderungen an die Anlagentechnik
In der EPBD ist die regelmäßige Wartung von Klimaanlagen festgelegt. Dies ist
jedoch in der Lux EeB nicht weiter bestimmt. Hier wird nur gefordert, dass die
111
112
Eischen: Implementation of the EPBD in Luxembourg: Status and planning September 2008
Eischen: Implementation of the EPBD in Luxembourg: Status and planning September 2008
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
179
Installation von aktiven Klimaanlagen vermieden werden soll. 113 In der
Verordnung vom 18. April 2004 wird die Inspektion von Klimaanlagen geregelt.
Hier wird geregelt, dass Kühl- und Klimaanlagen auf Undichtigkeiten überprüft
werden. Diese Regelung entspricht jedoch noch nicht den EPBD Anforderungen
(etwa der Überprüfung der Anlagendimensionierung oder Bestimmung des
Wirkungsgrads), soll aber daraufhin angepasst werden. 114
Des Weiteren wird in der Verordnung vom 14. August 2000 die vierjährliche
Inspektion von gasbefeuerten Heizkesseln geregelt. Für ölbefeuerte
Heizungskessel ist eine zweijährliche Inspektion in der Verordnung vom 12.
Dezember 1987 festgelegt.
Mindestanforderungen an Lüftungsgeräte
In der LuxEeB wird der maximale Verbrauch von Lüftungsanlagen geregelt. Dabei
wird zwischen einer zentralen und einer dezentralen Lüftungsanlage
unterschieden. Unter einer zentralen Lüftungsanlage versteht man eine
Lüftungsanlage, welche das gesamte Gebäude durch eine Einheit versorgt. Zum
Beispiel:
Eine Anlage pro Wohneinheit in einem EFH (klassische Wohnungslüftung)
Eine Anlage für mehrere Wohneinheiten MFH (Aufteilung der Volumenströme
über Klappen, etc.)
Unter einer dezentralen Lüftungsanlage versteht man eine Lüftungsanlage,
welche Teile eines Gebäudes versorgt. Zum Beispiel:
Eine Anlage pro Raum in einem EFH und MFH (Anlage eingebaut in Mauerwerk)
Anlagen pro Wohneinheit in einem MFH (klassische Wohnungslüftung im
Mehrfamilienhaus)
Tabelle 74 - Grenzwert für die spezifische Leistungsaufnahme von Lüftungsanlagen
spezifische Leistungsaufnahme des Lüftungsgerätes, bei mehreren Anlagen mit Index i,
q L,i
gemäß 1.5
Für reine Abluftanlagen ist der Grenzwert für die spezifische Leistungsaufnahme
q L der Lüftungsanlage in Tabelle 74 mit einem Faktor von 0,75 zu multiplizieren.
Wird das Gebäude und die Anlagentechnik nach dem Passivhausstandard
geplant, reduziert sich der einzuhaltende Grenzwert für die spezifische
Leistungsaufnahme q L der Lüftungsanlage in Tabelle 4 um 0,10 W/(m³/h).
Mindestanforderung an Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
113
114
LUXEeB
Eischen: Implementation of the EPBD in Luxembourg: Status and planning September 2008
Anhang / Luxemburg
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
180
Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen ist durch Wärmedämmung nach Maßgabe der Tabelle 75 zu
begrenzen.
Tabelle 75 - Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen und
Armaturen
Anhang / Luxemburg
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
181
3.10.2 Rechtliche Instrumente
3.10.2.1.
Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD
In der Wärmeschutzverordnung von 1995 (WD 1995) wurde der
Wärmedurchgang und Wärmeverlust bei Wärmebrücken und Undichtheiten
begrenzt. Mit der LuxEeB wurden im Wohnungsbereich wesentliche Teile der
EPBD umgesetzt. Bei der Inspektion von Klimaanlagen soll auf die bestehende
Regelung der Verordnung vom 18. April 2004 zurückgegriffen werden.
Da im Nichtwohnungsbereich bis zum 05.01.2008 keine weitere Regelung
getroffen wurde, gilt hier weiterhin die WD 1995.
3.10.2.2.
Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für
Bestandsgebäude
Alle Anforderungen an Bestandsgebäude im Wohnungsbereich werden in der
LuxEeB (oft auch Energieeinsparverordnung genannt) geregelt. Da es für die
Nichtwohngebäude noch keine klare Aussage gibt, ist dies auch für die
Bestandsgebäude noch nicht geregelt.
3.10.2.3.
Übergangsregelungen
In Luxemburg wird die EPBD für Nichtwohngebäude erst am 01.01.2010 in Kraft
treten.
3.10.2.4.
Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk
Luxemburg greift weder für die Berechnungen noch für die Inspektionen auf die
zur EPBD entwickelten CEN-Normen zurück. Die Gesetzestexte beziehen sich
größtenteils auf die DIN-Normen.
Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden
Ohne eine bauliche Veränderung gibt es keine Verpflichtungen die Gebäudehülle
nachträglich zu verbessern. 115 In der Haustechnik gibt es die Verpflichtung, dass
Heizkessel den gesetzlichen Minimalanforderungen an den Wirkungsgrad
entsprechen. 116 Für ölbefeuerte Heizkessel ist dies gesetzlich bereits geregelt, für
115
116
Telefonat Handwerkskammer Luxemburg
Siehe Règlement grand-ducal du 4 mars 1997 modifiant le règlement grand-ducal modifié du
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
182
gasbefeuerte Heizkessel ist die entsprechende Gesetzgebung jedoch noch in
Konzeptversion.
Nicht-rechtliche Instrumente für
Sanierung von Bestandsgebäuden
die
Forcierung
der
energetischen
Energieberatung wird sowohl beim Neubau als auch bei bestehenden Gebäuden
gefördert. Bei Bestandsgebäuden gibt es einen Zuschuss zur Energieberatung
der technischen Installationen und zur energetischen Verbesserung des
Gebäudes. Die Höhe der Zuschüsse zur zweit genannten Energieberatung ist
abhängig von dem untersuchten Wohnungstyp und maximal begrenzt auf 1500 €.
Diese Energieberatung ist zwingend erforderlich, wenn Sanierungszuschüsse in
Anspruch genommen werden sollen.
Tabelle 76 - Zuschüsse zur Energieberatung 117
Nach der Implementierung der EPBD im Wohnungssektor startete das
Wirtschafts- und Außenhandelsministerium Kampagnen, um die Bekanntheit des
Energieausweises zu erhöhen. Jeder Haushalt erhielt dazu eine
Informationsbroschüre. 118 In dieser Broschüre wird erläutert, was ein Energiepass
ist, wer in ausstellen darf, für welche Gebäude er ausgestellt werden muss und
wo weitere Informationen zu finden sind. Neben der allgemeinen
Informationsverbreitung
wurden
zielgerichtet
Veranstaltungen
für
Hauptzielgruppen, wie etwa Wohnungsbaugesellschaften organisiert.
Des Weiteren hat die luxemburgische Regierung mit einigen Banken eine
finanzielle Vereinbarung getroffen. Wenn ein Kredit für den Neubau/ Umbau eines
besonders energieeffizienten Gebäudes genutzt wird, garantiert die Bank einen
günstigeren Zinssatz als marktüblich. Dabei muss das Gebäude mindestens der
Klasse A (Passivhaus) oder Klasse B (Niedrigenergiehaus) entsprechen.
23 décembre 1987 relatif aux installations de combustion alimentées en combustible liquide ou
gazeux.
117
Umweltministerium Luxemburg: Förderprogramm zur Energieeinsparung und Nutzung
erneuerbarer Energien im Wohnbereich
118
www.eco.public.lu/energyefficient
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
183
Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur
energetischen Verbesserung des Bestandes führen
In Luxemburg sind die Anforderungen der EPBD in der LuxEeB umgesetzt. Da
aber die LuxEeB die einzige Verordnung ist, die energetische Anforderungen an
Bestandsgebäude stellt, gibt es auch keine anderen Rechtsnormen neben der
EPBD die zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen.
Daneben wurde mit einigen Verordnungen
Energieerzeugung im Gebäudebereich gefördert.
die
dezentrale
erneuerbare
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
184
3.10.3 Arten von Förderprogrammen
3.10.3.1.
Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Wohngebäude 119
Die folgenden Förderungen bei Wohngebäuden sind gemäß des « Règlement
grand-ducal du 21 décembre 2007 (Mémorial A - N° 247) instituant un régime
d’aides pour des personnes physiques en ce qui concerne la promotion de
l’utilisation rationnelle de l’énergie et la mise en valeur des énergies
renouvelables » aufgeführt. 120
In Luxemburg zählt ein bestehendes Gebäude zu den förderungswürdigen
Altbauten, wenn es älter als 10 Jahre ist. Bevor Gebäude gefördert werden, muss
eine Energieberatung in Anspruch genommen werden. In dieser Energieberatung
werden mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz erläutert
und ausgearbeitet. Eine Energieberatung ist ebenfalls förderungsfähig (siehe
Tabelle 76). Um eine Förderung zu erhalten, müssen die sanierten Gebäude
Mindestwärmekoeffizienten einhalten (siehe Tabelle 77).
Saniertes Bauteil
Max. Wärmedurchgangskoeffizient U
[W/m²K]
Außenwanddämmung: Isolierfassade und/oder
0,3
Wärmedämmstein und/oder Holzkonstruktion
Außenwand (Innendämmung)
0,35
Wand gegen Erdreich oder unbeheizte Räume
0,30
Schrägdach oder Flachdach
0,23
Decke gegen unbeheizten Dachboden
0,23
Bodenplatte gegen unbeheizten Keller oder Erdreich
0,40
Doppelverglasung
1,35 (Verglasung und Rahmen)
Dreifachverglasung
1,00 (Verglasung und Rahmen)
Tabelle 77 - Mindestwärmekoeffizienten bei sanierten Bauteilen 121
Aus bauphysikalischen Gründen (Schimmelvermeidung) wird der Austausch von
Fenstern nur im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Außenwanddämmung
oder dem Einbau einer kontrollierten Belüftung bezuschusst. Wenn der
Dachboden beheizt ist, ist die Sanierung des Daches zusammen mit dem
Austausch der Dachfenster durchzuführen. Dies gilt nur, wenn die Fenster älter
als 15 Jahre sind und die U-Werte nicht den Mindestanforderungen entsprechen
(Tabelle 77). Falls eine kontrollierte Lüftungsanlage eingebaut wird, ist der
119
Siehe Förderprogramm ZUR ENERGIEEINSPARUNG UND NUTZUNG ERNEUERBARER
ENERGIEN IM WOHNBEREICH
120
Siehe Förderprogramm ZUR ENERGIEEINSPARUNG UND NUTZUNG ERNEUERBARER
ENERGIEN IM WOHNBEREICH
121
Umweltministerium Luxemburg: Förderprogramm zur Energieeinsparung und Nutzung
erneuerbarer Energien im Wohnbereich
Anhang / Luxemburg
BMVBS-Online-Publikation Nr.23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
185
Nachweis einer bestimmten Luftdichtheit von maximal n50 = 2,0 1/h zu erbringen.
Dieser Nachweis wird mit einem Blower-Door-Test erbracht. Dieser Blower-DoorTest wird ebenfalls bezuschusst mit 75% der Kosten (siehe Tabelle 78).
Tabelle 78 - Zuschuss zum Blower-Door-Test 122
Eine energetische Komplettsanierung der thermischen Gebäudehülle (Dämmung
von Außenwänden, obere und untere Begrenzung und Austausch der Fenster) ist
energetisch sinnvoll und vermeidet Bauschäden. Um einen Anreiz für dafür zu
geben, wird eine Komplettsanierung höher bezuschusst. Der Zuschuss auf die
Förderung der Dämmmaßnahmen und die energetische Fenstersanierung ist 20%
höher.
Dabei müssen die Sanierungsmaßnahmen nicht alle gleichzeitig erfolgen,
sondern können sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die
kontrollierte Lüftungsanlage, ohne Wärmerückgewinnung, wird ausschließlich in
Zusammenhang mit einer Fenstererneuerung gemäß den Anforderungen des «
Règlement grand-ducal du 21 décembre 2007 (Mémorial A - N° 247) instituant un
régime d’aides pour des personnes physiques en ce qui concerne la promotion de
l’utilisation rationnelle de l’énergie et la mise en valeur des énergies
renouvelables» gefördert und wenn keine energetische Sanierung der
Außenfassade erfolgt. Folgende Förderbeträge pro sanierten Quadratmeter
gelten jeweils für die Maßnahmen:
Tabelle 79 - Förderbeträge pro saniertem Quadratmeter 123
122
Umweltministerium Luxemburg: Förderprogramm zur Energieeinsparung und Nutzung
erneuerbarer Energien im Wohnbereich
123
Umweltministerium Luxemburg: Förderprogramm zur Energieeinsparung und Nutzung
erneuerbarer Energien im Wohnbereich
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
186
Neben der Sanierung der Gebäudehülle wird auch der Einbau energieeffizienter
haustechnischer Anlagen gefördert. Dies gilt auch für nachhaltige Strom- und
Warmwasserproduktion (siehe Tabelle 80 und Tabelle 81 - Förderung von
energieeffizienten haustechnischen Anlagen (Teil 2)Tabelle 81).
Tabelle 80 - Förderung von energieeffizienten haustechnischen Anlagen (Teil 1) 124
124
Umweltministerium Luxemburg: Förderprogramm zur Energieeinsparung und Nutzung
erneuerbarer Energien im Wohnbereich
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
187
Tabelle 81 - Förderung von energieeffizienten haustechnischen Anlagen (Teil 2) 125
Gemeinden 126
Altbausanierung 127
Die energetische (thermische und/oder elektrische) Sanierung eines bestehenden
kommunalen Gebäudes wird mit 1000 € pro eingesparte Tonne CO 2 gefördert.
Die CO 2 -Einsparung wird anhand eines Energiekonzeptes bestimmt. Als
Referenz dient der Energieverbrauch vor Sanierung, der aufgrund des reellen
Verbrauchs der letzten 3 Jahre vor Sanierung zu bestimmen ist.
Zwecks Ausarbeitung des Energiekonzeptes wird eine finanzielle Beihilfe von
40% der Kosten gewährt.
Niedrigenergie- und Passivhaus 128
Der Bau beziehungsweise Erweiterung eines kommunalen Gebäudes
(Verwaltungsgebäude und Schule), welches dem Niedrigenergie- bzw.
Passivstandard entspricht (im Rahmen dieses Förderprogramms angewandte
Definition: Endenergiebedarf < 60 kWh/m2a), wird mit 5000 € pro eingesparte
Tonne CO 2 gefördert.
Die CO 2 -Einsparung wird anhand eines Energiekonzeptes bestimmt. Als
Referenz dient ein Endenergiebedarf von 100 kWh/m2a.
125
Umweltministerium Luxemburg: Förderprogramm zur Energieeinsparung und Nutzung
erneuerbarer Energien im Wohnbereich
126
www.ael.lu
127
Siehe Circulaire n° 2489 du 20 avril 2005 und Loi du 31 mai 1999
128
Siehe Circulaire n° 2489 du 20 avril 2005 und Loi du 31 mai 1999
Anhang / Luxemburg
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
188
Zwecks Ausarbeitung des Energiekonzeptes wird eine finanzielle Beihilfe von
40% der Kosten gewährt.
Thermische Solaranlage
Eine thermische Solaranlage mit oder ohne Heizungsunterstützung wird mit einer
finanziellen Beihilfe von 33% der Investitionskosten gefördert. Gleiches gilt für
einen Langzeitspeicher.
Zusätzlich können thermische Solaranlagen über den fonds nova naturstroum der
Cegedel S.A. bezuschusst werden.
Photovoltaik
Eine Photovoltaikanlage wird im Rahmen der "Loi du 31 mai 1999" mit einer
finanziellen Beihilfe von 15% der Investitionskosten mit einem Höchstbetrag von
900 €/kWp gefördert. Die Photovoltaikmodule müssen an einer Gebäudehülle
installiert sein.
Zusätzlich wird die ins Stromnetz eingespeiste elektrische Energie über das
"Règlement grand-ducal du 14 octobre 2005" zum Tarif von 0,28 €/kWh vergütet.
Förderfähig sind Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31.
Dezember 2007 in Betrieb genommen werden.
Kraftwärmekopplung
Eine Energiezentrale zur Kraftwärmekopplung wird im Rahmen der "Loi du 31 mai
1999" mit einer finanziellen Beihilfe von 20% der Investitionskosten gefördert.
Zusätzlich wird die von der Energiezentrale ins Stromnetz eingespeiste
elektrische Energie im Rahmen des "Règlement grand-ducal modifié du 30 mai
1994" vergütet.
Bioenergie
Eine Heizzentrale zur Wärmeerzeugung aus Biomasse wird im Rahmen der "Loi
du 31 mai 1999" mit einer finanziellen Beihilfe von 33% der Investitionskosten
gefördert. Förderfähig sind folgende Anlagen:
Holzhackschnitzelfeuerung,
Holzpelletfeuerung,
Holzvergaseranlage.
Eine Energiezentrale zur Wärme- und Stromerzeugung aus Biomasse wird im
Rahmen der "Loi du 31 mai 1999" mit einer finanziellen Beihilfe von 33% der
Investitionskosten gefördert. Förderfähig sind folgende Anlagen:
Biogasanlage,
sonstige Wärmekraftkopplung.
Eine Biogasanlage zur Verwertung von organischen Abfällen und Klärschlamm
kann im Rahmen der "Loi du 31 mai 1999" mit einer finanziellen Beihilfe von bis
zu 66% der Investitionskosten gefördert werden.
Zusätzlich wird die von der Energiezentrale ins Stromnetz eingespeiste
elektrische Energie vergütet. Die Einspeisevergütung setzt sich aus zwei Teilen
zusammen:
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
189
Basistarif ("Règlement grand-ducal du 14 octobre 2005")
ökologische Unterstützungsprämie ("Règlement grand-ducal du 3 août 2005")
Förderfähig sind Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31.
Dezember 2007 in Betrieb genommen werden. Für diese Anlagen wird die Prämie
über 10 Jahre ausbezahlt.
Die ökologische Unterstützungsprämie wird mit einem spezifischen
Antragsformular bei der Administration de l'Environnement beantragt. Als Beleg
gilt die Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber.
Zusätzlich können Bioenergieanlagen über den fonds nova naturstroum der
Cegedel S.A. bezuschusst werden. Genauere Informationen können Sie dem
nebenstehenden Link entnehmen.
Unternehmen 129
Der luxemburgische Staat unterstützt Unternehmen, welche Investitionen im
Bereich effizienter Energienutzung und erneuerbarer Energien tätigen.
In Bezug auf die effiziente Energienutzung richtet sich die "Loi du 22 février 2004"
an industrielle Unternehmen und an Dienstleistungsunternehmen, welche eine
treibende Kraft auf die Wirtschaftsentwicklung haben müssen. In Bezug auf die
erneuerbaren Energien und die Wärmekraftkopplung richtet sich die "Loi du 22
février 2004" an Unternehmen aller Sektoren. Um in den Genuss der im Rahmen
der "Loi du 22 février 2004" vorgesehenen finanziellen Beihilfen auf den
Investitionskosten zu kommen, müssen die Anträge vor Beginn der Ausführung
beim Ministère de l'Economie, Direction de l'Industrie et de la Technologie
eingereicht werden. Die zuständigen Minister legen auf Vorschlag einer
Kommission die finanzielle Beihilfe für jeden Antrag fest.
Die "Loi du 30 juin 2004" richtet sich an mittelständische Unternehmen.
Die finanziellen Beihilfen der "Loi du 22 février 2004" und der "Loi du 30 juin
2004" sind nicht kumulierbar.
Über den fonds nova naturstroum fördert Cegedel S.A. Investitionen in
erneuerbare Energien. Genauere Informationen können Sie dem nebenstehenden
Link entnehmen.
3.10.3.2.
Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
Die Förderprogramme werden in Luxemburg sehr unterschiedlich in Anspruch
genommen (siehe Tabelle 83). Dies hängt wahrscheinlich damit zusammen, dass
sich die Maßnahmen im Bestand nachträglich nur bedingt realisieren lassen.
Weiterhin auffällig ist, dass relativ viele Anträge nicht vollständig abgegeben
werden und deshalb nicht bewilligt werden können (siehe Tabelle 82).
129
www.ael.lu
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Status
Eingereichte Anträge
Bewilligte Anträge
Abgelehnte Antrage
Anträge noch unvollständig
Anträge der Anträge, die auf die Modifikation des Grand Ducale vom 12. Dezember
2007 wachten
Anträge noch laufend
Tabelle 82 - Förderungsanträge Haustechnik
Technik
Anzahl
Fotovoltaikanlage
30
Brennwertkessel
3
Hydraulischer Abgleich
3
Holzgasifizierung
15
Zentrale Scheitholzheizung
19
Zentralheizung mit Holzpellets, Holzhackschnitzeln oder Stroh
2
Holzpelletofen
1
Biomasseheizung in Kombination mit einer thermischen
3
Solaranlage
Thermische Solaranlage für Warmwasser
110
Thermische Solaranlage für Warmwasser +
37
Heizungsunterstützung Erdwärmepumpe
Erdwärmepumpe
2
Wärmenetzanschluss
2
Totale Förderung
227
Tabelle 83 - Bewilligte Subventionen Haustechnik im Jahr 2008 130
Status
190
Anzahl
1267
211
37
133
587
214
Bewilligte
Subvention [€]
270383,18
300,00
300,00
37092,28
75640,97
17135,87
1056,59
900,00
323264,87
171521,72
12000,00
2000,00
911595,47
Anzahl
Eingereichte Anträge
370
Bewilligte Anträge
73
Abgelehnte Antrage
2
Anträge noch unvollständig
115
Anträge nicht mehr behandelt
63
Tabelle 84 - Anträge « maisons nouvelles » und « assainissements de maisons »
130
Quelle: Rapport d'activité 2008 du ministère de l'Environnement
Anhang / Luxemburg
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Maßnahme
Anzahl
191
Bewilligte
Subvention [€]
Energieberatung für die energetische Verbesserung eines
73
48800
bestehenden Gebäudes
Passivhaus
7
170328.9
Niedrigenergiehaus
48
616762.13
Kontrollierte Lüftung (zentral oder dezentral)
79
235461.49
mit Wärmerückgewinnung
Wärmetauscher
35
17260,00
Thermographie
70
16122.83
Blower-door-test
71
16119.66
Sanierung « Einfamilienhäuser/Eigenheim »
16
394148.92
Energieberatung – technische Installationen
26
2440,00
Totale Förderung
425
911595,47
Tabelle 85 - Bewilligte Subventionen energetische Sanierung und Energieberatung im Jahr
2008 131
3.10.4 Ausblick
Der Erste Nationale Energieeffizienzplan Luxemburgs benennt neben den bereits
erfolgten Maßnahmen, den Early Action Maßnahmen (A) und den bestehenden
Maßnahmen (B) noch neue geplante/mögliche Maßnahmen (C). Diese drei
Maßnahmekategorien sollen dazu beitragen, das Einsparziel des NEEAP-L zu
erfüllen. 132
"Early Action"-Maßnahmen (A)
Maßnahmen, welche im Zeitraum 1995 – 2007 implementiert wurden und in
diesem Zeitraum begonnen haben, ihre Wirkung zu entfalten. Wichtig ist, dass
diese Maßnahmen noch im Jahre 2016 eine Wirkung entfalten, ggf. unter
Berücksichtigung der in der Richtlinie festgelegten Lebensdauer der Maßnahmen.
Neue Maßnahmen (B)
Maßnahmen, welche erst ab 2008 implementiert wurden
Neue geplante/mögliche Maßnahmen (C)
Maßnahmen, welche zusätzlich beitragen können, den Anforderungen des
NEEAP-L zu entsprechen.
Tabelle 86 - Beitrag der Maßnahmegruppen A („Early Action“), B (neue Maßnahmen), C
(geplante/mögliche Maßnahmen) zur Zielerfüllung
131
132
Quelle: Rapport d'activité 2008 du ministère de l'Environnement
Erster Nationaler Energieeffizienzplan Luxemburg
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
192
Im Haushaltssektor sind vier C Maßnahmen, alle ab 01.10.2010 angedacht:
Nr
C
1
Titel der
Energieeffizienzverbesserungsmaßnahme
Aufstockung
Gebäudesanierungsp
rogramm Altbau
C
2
Erneuerung der
ältesten
Heizungssysteme
C
3
Aufstockung der
Förderung des
effizienten Neubau
Einsparung Strom
C
4
betroffene Energieeffizienzverbesserungsaktion
Dauer
Verbesserte Isolierung der Gebäudehülle
im Altbau in Anlehnung an d. Verordnung
zur Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz von
Wohngebäuden.
Heizungserneuerungsprogramm (zusätzlich
zum Gebäudesanierungsprogramm der
Maßnahme C1); z.B. regulativ, finanzielle
Anreize, Energiedienstleistung im Rahmen
der EDR durch Energieunternehmen
Ab
01/01/20
10
Jährliche in
2016 erwartete
Energieeinsparung
32 GWh
[überwiegend
Erdgas/Erdöl]
ab
01/01/20
10
53 GWh
[überwiegend
Erdgas/Erdöl]
Aufstockung des Förderprogramms
effizienter Neubau
ab
01/01/20
10
ab
01/01/20
10
25 GWh
[überwiegend
z.B. Support Labelling elektrische Geräte;
Top-runner-Programm; Effizienzfond
8 GWh [Strom]
Tabelle 87 - Geplante Maßnahmen 1
Nr
Titel der Energieeffizienzverbesserungsmaßnahme
betroffene Energieeffizienzverbesserungsaktion
Dauer
Jährliche in
2016 erwartete
Energieeinsparung
A3
Großherzogliche Verordnung
vom 22. November 1995 zur
thermischen Isolierung von
Gebäuden (Tertiärer Sektor)
Verbesserte Isolierung der
Gebäudehülle im Vergleich zum
Niveau vor 1996 (Neubauten und
Umbauten)
01/01/1996
31/12/2007
118 GWh
[überwiegend
Erdgas/Erdöl]
B4
Großherzogliche Verordnung
vom 30. November 2007 zur
Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden (Bestimmungen für
Nicht-Wohngebäude)
Ausdehnung der
Großherzoglichen Verordnung für
2008 zur Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden auf NichtWohngebäude in 2010
Verbesserte u-Werte für NichtWohngebäude im Vergleich zur
Verordnung von 1995 (Neubauten
und Umbauten)
01/01/2008
31/12/2010
40 GWh
[überwiegend
Erdgas/Erdöl]
Verbesserte
Gesamtenergieeffizienz der
Wohngebäude (Neubauten und
Umbauten)
ab
01/01/2010
79 GWh
[überwiegend
Erdgas/Erdöl]
Erschließung
Stromsparpotentiale GHD Sektor
Querschnittstechnologien
(Beleuchtung, Pumpen,
Raumklimatisierung…),
insbesondere IuK-Technologien
(Computer, Server…); z.B.
Information/Audits/
Energiedienstleistungen durch
Energieverteiler/Anreizsysteme
ab
01/01/2010
65 GWh [Strom]
C5
C6
Tabelle 88 - Geplante Maßnahmen 2
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
193
Tabelle 89 - Übersicht über die Maßnahmen des NEEAP-L und ihre (möglichen)
Auswirkungen
Die zweite Phase der Umsetzung der EPBD ist noch nicht in Kraft getreten. Am
sechsten Februar 2009 wurde die Verordnung für Nichtwohngebäude im Conseil
de Gouvernement verabschiedet. Ab dem 01.01.2010 tritt diese Verordnung in
Kraft. 133 Des Weiteren werden für die Inspektion von Klimaanlagen, /
Installationen, die älter als 15 Jahre alt sind, dementsprechende Gesetzestexte
angepasst. 134
133
/www.eco.public.lu : Présentation de la campagne de sensibilisation au sujet du certificat de
performance énergétique pour les bâtiments d’habitation
134
Eischen: Implementation of the EPBD in Luxembourg: Status and planning September 2008
Anhang / Luxemburg
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
194
3.11 Tschechische Republik
Projektmitarbeit: Dipl.Ing. Patrick Jung (IPJ Ingenieurbüro P. Jung) / Ing. Jan
Pejter (ENVIROS, s. r. o.)
3.11.1 Länderspezifische Historie
3.11.1.1.
Chronologie der relevanten Baugesetze
Politische Ebene
Die Wohnungspolitik basiert auf dem Wohnungspolitikkonzept, das am 16. März
2005 durch die Regierung unter der Resolution Nr. 292 genehmigt wurde. Das
Dokument verschärft die Anforderungen des Ministeriums für Regionale
Entwicklung und beinhaltet die allgemeinen Pläne der Regierung im Bereich der
Wohnungspolitik, basierend auf deren Ideen, die im Statement zur Politik der
Regierung festgehalten wurden und beachtet auch äußere Faktoren, die Einfluss
auf den Wohnbau und die Wohnungspolitik nehmen. Dazu zählen der
makroökonomische
Rahmen,
Einschränkungen
durch
die
öffentliche
Finanzreform und entsprechend realistische Anforderungen an öffentliche
Haushalte, der Einfluss der europäischen Integration, sowie demographische
Entwicklungen. Wie auch schon in der Vergangenheit, ist das Hauptziel der
Wohnungspolitik des Staates, die „Schaffung von Bedingungen, unter denen jeder
Haushalt in der Lage ist, sich eine angemessene Unterkunft entsprechend seiner
Bedürfnisse und finanziellen Situation zu sichern."
Ein Punkt der Regierungsresolution Nr. 588/2001 Coll. verlangt, dass Regionen
und Kommunen ihre eigene Wohnungspolitik entwickeln. Eine derartige Politik
sollte sich mit der Entwicklung von Maßnahmen zur Finanzierung oder
Mitfinanzierung befassen, sowie mit der Verteilung solcher Finanzierungsquellen
und mit finanziellen Mitteln aus anderen Quellen.
Technische Ebene
Der Wandel im Bausektor führt auch zu Veränderungen bei den Anforderungen
an
die
Außenhüllen
und
die
Tragwerkskonstruktion
sowie
die
Gebäudeausstattung. In den letzten Jahren konnte man eine Verschärfung der
Norm-Anforderungen und ihrer Harmonisierung mit europäischen Normen
beobachten.
Die ersten Berechnungen thermischer Verluste, basierend auf Eigenschaften
gängiger Bauweisen, wurden im Jahre 1948 durchgeführt. Mauerwerksbauten aus
gebrannten Ziegeln mit einer Stärke von 450 mm waren der erste Richtwert zur
Bewertung thermischer Eigenschaften von Gebäuden. Dieser Richtwert wurde bis
1955 ohne Veränderungen beibehalten. Für die nächste Bewertungsperiode
thermischer Eigenschaften von Gebäuden wurde eine neue Norm ČSN 73 0540
entwickelt.
Anhang / Tschechische Republik
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
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195
Die einzelnen Schritte bei der Entwicklung und Überarbeitung der Norm waren
wie folgt:
Erste Norm – 1962;
Überarbeitung – 1964;
Änderung und Verschärfung der Anforderungen der Norm – 1979 (für Gebäude,
die bis 1983-5 erbaut wurden, waren die Normenanforderungen weniger streng;
Änderung und Verschärfung der Anforderungen der Norm – 1992 (zum ersten Mal
Formulierung von Anforderungen an den Wärmeübergangskoeffizienten von
Fenstern und Türen);
Überarbeitung der Norm im Jahr 1994;
Änderung und Verschärfung der Anforderungen der Norm – 2002;
Letzte Änderung und Verschärfung der Anforderungen der Norm – 2005;
Letzte Änderung und Verschärfung der Anforderungen der Norm – ČSN 73 0540
waren nicht von fundamentaler Bedeutung. Die überarbeitete Norm enthält auch
Anforderungen an nicht beheizte Räume, eine Verschärfung der Anforderungen
an Fenster und Türen, Festsetzung der Berechnungsmethode für thermische
Verluste von Leichtbaukonstruktionen, etc. Ein weiteres Ziel der Änderung der
Norm war die Umsetzung einiger europäischer Normen (z.B. ČSN EN 13 830),
sowie die Umsetzung der Direktive 2002/91/ES zur Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden (Energy Performance of Buildings [EPBD]).
U-Wert
(W/m2K)
ČSN
0540
1964
73
ČSN
ČSN 73 0540
Juli
0540-2
Januar 1979
1994
73
ČSN 73 0540-2 ČSN 73 0540-2
Mai
November 2002
Januar 2006
Fenster
-
3,700
2,900
1,800
1,700
Wand
1,467
0,894
0,461
0,380
0,380
Boden
1,369
1,091
1,034
0,600
0,450
Dach
0,900
0,508
0,316
0,300
0,240
Tabelle 90 - Entwicklung der U-Werte der wesentlichen Bauteile von Gebäuden
(beschrieben in der tschechischen technischen Norm ČSN 73 0540)
3.11.1.2.
Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden.
Die Umsetzungsvorschrift des Gesetzes (148/2007 Coll. zur Energieeffizienz von
Gebäuden) setzt die Mindestanforderungen für die Energieeffizienz bestehender
Gebäude nach wesentlichen Renovierungsarbeiten fest, die einzuhalten sind.
Zu wesentlichen Renovierungsarbeiten zählen Veränderungen an einem
Bestandsgebäude, wobei über 25% der gesamten Außenoberfläche des Rohbaus
betroffen
sind.
oder
eine
Veränderung
der
energietechnischen
Gebäudeausstattung,
deren
Gesamteinfluss
auf
den
ursprünglichen
Energieverbrauch mehr als 25% des gesamten Energieverbrauchs des Gebäudes
beträgt.
Gebäude müssen in der Tschechischen Republik seit Januar 2009 die
Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllen. Diese Anforderung wird
entsprechend der EPBD-Implementierung festgelegt.
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
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196
Die
Energieeffizienz
wird
durch
den
jährlichen
Verbrauch
an
Endenergie 135
,einschließlich Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung,
mechanische Belüftung, Beleuchtung und Hilfsenergie, die für den Betrieb des
Gebäudes nötig sind, angegeben.
Primärenergie und CO 2 -Emissionen werden in der Gebäudezertifizierung nicht
bewertet. Tabelle 91 zeigt die Energieklassen (in kWh/m2a) für verschiedene
Gebäudearten. Klasse “C” ist eine Mindestanforderung an die Energieeffizienz für
Neubauten und renovierte Bestandsgebäude.
Gebäudeart
A
B
C
98 Einfamilienhäuser
< 51
51 - 97
142
83 Wohnblöcke
< 43
43 - 82
120
<
102 201 Hotels & Restaurants
102
200
294
62 124 Büros
< 62
123
179
<
109 211 Krankenhäuser
109
210
310
90 Bildungseinrichtungen
< 47
47 - 89
130
53 103 Sportanlagen
< 53
102
145
Groß- und Einzel67 122 < 67
121
183
handelsgebäude
Tabelle 91 - Energieklassen in kWh/m2a der Endenergie
D
143 191
121 162
295 389
180 236
311 415
131 174
146 194
184 241
E
192 240
163 205
390 488
237 293
416 520
175 220
195 245
242 300
F
241 286
206 245
489 590
294 345
521 625
221 265
246 297
301 362
G
>
286
>
245
>
590
>
345
>
625
>
265
>
297
>
362
Energieeffizienz- Kategorie
Verbale Beschreibung der Energieeffizienz von Gebäuden
A
Sehr effizient
B
Effizient
C
Ausreichend
D
Ungenügend
E
Ineffizient
F
Sehr ineffizient
G
Äußerst ineffizient
Tabelle 92-Tabelle mit verbaler Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden
Die tschechische Technische Norm ČSN 73 0540 zum Wärmeschutz von
Gebäuden ist enger mit den verwandten Regelwerken europäischer und
internationaler Normen verknüpft, sowie mit den neuen Regeln und Vorschriften
zu den Grundvoraussetzungen zum Energiesparen und dem Wärmeschutz von
Gebäuden.
Diese Norm definiert die wärmetechnischen Anforderungen bei der Planung und
Realisierung von Gebäuden unter Berücksichtigung der geforderten
135 Endenergie – Energie, die das Gebäude vom Energielieferanten bezieht. Zu den Gebäudegrenzen zählen alle internen
und externen Bereiche, die mit dem Gebäude in Verbindung stehen, in dem Energie verbraucht oder produziert wird. Die
Energie, die vom Gebäude selbst produziert wird, beispielsweise durch die Verwendung von Solaranlagen, PV-Anlagen
oder Kraftwärmekopplung, und in die Netze zurückgespeist wird, wird separat aufgeführt.
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197
Randbedingungen während der Nutzung, welches – unter Einhaltung der
Bauvorschriften - die Wirtschaftlichkeit bei der Erfüllung der Grundanforderungen
ans Energiesparen und an den Wärmeschutz von Gebäuden garantiert. Diese
Norm deckt Neubauten, Renovierungen, Wartungsarbeiten, Änderungen bei der
Nutzung von Gebäuden und andere Änderungen fertig gestellter Gebäude ab.
Gebäude mit einer vorherrschenden Innenbemessungstemperatur von 20°C, auf
die sich Tabelle 93 bezieht, sind: alle Wohngebäude (Wohnblöcke, die nicht für
Produktionszwecke verwendet werden), öffentliche Gebäude (Gebäude, die nicht
für Wohn- oder Produktionszwecke verwendet werden) mit mehrheitlich
langfristiger Nutzung durch Personen (z.B. Schule, Verwaltung, Unterbringung,
öffentliche Verwaltung, Catering, die meisten Gesundheitszentren) und andere
Gebäude, so lange deren vorherrschende Innenbemessungstemperatur zwischen
18°C und 24°C liegt.
Wärmeübergangs2
koeffizient U N [W/(m ·K)]
Beschreibung der Gebäudedetails
Flachdach mit Dachneigung bis zu 45°
Boden über Außenraum
Decke über unbeheiztem Dachgeschoss (Dach ohne thermische
Isolierung)
Boden und Wand mit Heizung
Außenwand
Steildach mit Dachneigung über 45°
Außenwand
Steildach mit Dachneigung über 45°
Boden und Wand an Erdreich
Innendecke und Innenwand grenzen an unbeheizten Raum an
Innendecke und Innenwand grenzen an teilweise beheizten Raum
an
Innendecke und Innenwand eines teilweise beheizten Raums
grenzen an unbeheizten Raum an
Wand zwischen zwei Gebäuden
Decke zwischen Räumen mit einer Temperaturdifferenz von bis zu
10 K
Wand zwischen Räumen mit einer Temperaturdifferenz von bis zu
10 K
Innendecke zwischen Räumen mit einer Temperaturdifferenz von
bis zu 5 K
Innenwand zwischen Räumen mit einer Temperaturdifferenz von
bis zu 5 K
Fenster und Tür in Außenwand und Steildach von beheiztem Raum
zur Außenluft. Für Türrahmen und Fensterrahmen U f ≤ 2.0
2
W/(m ·K)
Fenster und Tür in Außenwand und Steildach von beheiztem Raum
zur Außenluft. Für Türrahmen und Fensterrahmen U f ≤ 2.0
2
W/(m ·K)
Anhang / Tschechische Republik
Pflichtwerte
Empfohlene
Werte
0.24
0.16
0.30
0.20
Leicht: 0.30
0.20
Schwer:0.38
0.25
0.60
0.40
0.75
0.50
1.05
0.70
1.30
0.90
2.2
1.45
2.7
1.80
Neu: 1.7
1.2
Modernisiert:
1.2
2.0
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198
Wärmeübergangs2
koeffizient U N [W/(m ·K)]
Beschreibung der Gebäudedetails
Pflichtwerte
Empfohlene
Werte
Fenster und Türen in Wänden und Steildach von beheiztem Raum
zu teilweise beheiztem Raum oder von teilweise beheiztem Raum 3.5
2.3
zur Außenluft
Dachbodenfenster, Oberlichte und andere Öffnungen im Dach mit
einer Dachschräge von bis zu 45°C von beheiztem Raum zur
1.5
1.1
Außenluft
2
Für Rahmen, einschließlich Überdämmung U f ≤ 2.0 W/(m ·K)
Dachbodenfenster, Oberlichte und andere Öffnungen im Dach mit
einer Dachschräge von bis zu 45°C von beheiztem Raum zu
2.6
1.7
teilweise beheiztem Raum oder von teilweise beheiztem Raum zur
Außenluft
Leichtbaukonstruktion wird als geschlossene Struktur einschließlich
tragender Teile bewertet, mit Fenstern des jeweiligen Bereichs:
f w ≤ 0.50
2
2
f w = A w / A , in m /m ,
0.3 + 1.4·f w 0,2 + 1,0·f w
wobei A der Gesamtbereich des Leichtbaukonstruktion ist;
A w Fensterbereich im Leichtbaukonstruktion
2
Für Rahmen von Leichtbaukonstruktionen U f ≤ 2.0 W/(m ·K)
Leichtbaukonstruktion wird als geschlossene Struktur einschließlich f w > 0.50
tragender Teile bewertet, mit Fenstern des jeweiligen Bereichs:
0,7 + 0,6·f w
2
2
f w = A w / A , in m /m ,
0,2 + 1,0·f w
wobei A der Gesamtbereich des Leichtbaukonstruktion ist;
A w Fensterbereich im Leichtbaukonstruktion
2
Für Rahmen von Leichtbaukonstruktionen U f ≤ 2.0 W/(m ·K)
Tabelle 93 - Verpflichtende und empfohlene Werte für den Wärmeübergangskoeffizienten
UN für Gebäude mit einer vorherrschenden Innenbemessungstemperatur von 20°C 136
3.11.1.3.
Anforderungen an die Anlagentechnik
In Übereinstimmung mit der oben erwähnten EU-Direktive zur Energieeffizienz in
Gebäuden wurden einige Betriebsvorschriften erlassen oder beibehalten:
Vorschrift Nr. 150/2001 Coll. – zur Mindesteffizienz des Energieverbrauchs für
Strom- und Heizenergieerzeugung.
Vorschrift Nr. 193/2007 Coll. – zur detaillierten Energienutzungseffizienz für
Heizenergie und innenliegende Wärme- und Kälteverteilungssysteme. Diese
Vorschrift definiert die Meßmethode für Wärmeverluste von relevanten Geräten.
Vorschrift Nr. 194/2007 Coll. – zu Regeln für Brauchwarmwasser, Erwärmung und
Bereitstellung, genaue Parameter für den Wärmeverbrauch von Heizung und
Warmwasserbereitung, so wie für die Anforderungen, die an die internen
Heizflächen mit geregelter Wärmeabgabe für den Nutzer gestellt werden.
Der Eigentümer (oder die Gemeinschaft der Besitzer einzelner Einheiten)
muss/müssen garantieren, dass der Wärmenergieverbrauch nicht über
136 Quelle: ČSN 73 0540:2 Z1 gültig seit Januar 2006
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
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199
spezifische Wärmevebrauchsparameter hinausgeht, die für Heizung und
Warmwasserbereitung in der Vorschrift Nr. 194/2007 Coll. festgelegt sind.
Spezifische Wärmeverbrauchsparameter für neue Wohnblöcke und für
Bestandsgebäude nach wesentlichen Renovierungsarbeiten sind in Tabelle 94
aufgeführt. Spezifische Parameter für bestehende Gebäude nach wesentlichen
Renovierungsarbeiten sind um 50% höher.
Spezifische Parameter für den Wärmeenergieverbrauch pro Heizsaison für die
Beheizung von Wohnungen, gewerblichen Bereichen und allgemeinen Bereichen:
GJ/m2
Art der Wärmeenergiequelle
kWh/m2
MJ/m2
D° 137
Wh/m2 D°
Wärmeenergiequellen mit Kesseln für feste
0.6
167
0.175
48.6
Brennstoffe
Andere Wärmeenergiequellen
0.47
131
0.138
38.3
Tabelle 94 - Maximale spezifische (konkrete) Parameter zum Wärmeenergieverbrauch
Spezifische
(Konkrete)
Parameter
zum
Wärmeenergieverbrauch
Brauchwarmwasser (Warmwasser = WW) ((domestic hot water = DHW))
Verbrauch
bestimmt
wird
gemessen
oder
im versorgten Gebäude
GJ/m2Jahr
kWh/m2Jahr
GJ/m3
kWh/m3
0.17
47.2
0.30
69.5
für
in einer Liefereinheit außerhalb des
0.21
58.3
0.35
83.3
versorgten Gebäudes
Tabelle 95 - Maximale konkrete Parameter zum Wärmeenergieverbrauch für WWErwärmung
Steinkohle
Gepresster
Kohlebrennstoff
Braun- BraunLeichtes
kohle - kohle
- Heizöl
sortiert unsortiert (LFO)
Schweres
Heizöl
(HFO)
Heizleistung
des/r Boiler/s
Koks
bis zu 0,5 MW
69
68
67
66
62
80
-
85
0,51 - 3 MW
-
70
69
68
63
83
-
86
3,1 - 6 MW
-
75
-
72
65
84
81
87
6,1 - 20 MW
-
77
-
75
70
85
82
90
20,1 - 50 MW
-
80
-
-
77
87
85
92
über 50 MW
-
82
-
-
82
89
86
93
Erdgas
Tabelle 96 - Geforderte Mindestenergieeffizienz des Boilers in% (Vorschrift Nr. 150/2001
Coll.)
Lange vor der Umsetzung der EPBD wurden Mindestbelüftungsanforderungen für
alle Gebäudearten durch die nationalen Normen, Vorschriften und Anordnungen
durch das Ministerium festgelegt. Diese garantieren die Reduktion des Anstiegs
der Schadstoffkonzentration im Inneren von Gebäuden. Die Anforderungen an die
nötige Frischluftmenge und andere Anforderungen an die Belüftungsmethode für
Räume werden in bestimmten Vorschriften festgelegt, abhängig von der
137 D° oder HDD (heating degree day) – Heizgradtag. Quantitative Anzeige die entwickelt wurde, um die
Energienachfrage wiederzugeben, die benötigt wird, um ein Wohn- oder Geschäftshaus zu beheizen. Diese Angaben
werden von täglichen Temperaturmessungengen und den Wärmebedarf für eine gegebene Struktur an einem bestimmten
Standort abgeleitet und sind direkt proportional zu der Anzahl an Heizgradtagen an diesem Standort.
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200
Betriebsart des Gebäudes, den technologischen Anforderungen, der körperlichen
Tätigkeit von Personen (z.B. legen die nationalen Normen und die Anordnung des
Ministeriums
Luftwechselraten
für
Unterkünfte,
Verwaltungsgebäude,
Schwimmbäder und Saunen und für den Betrieb von Schul- und
Vorschuleinrichtungen fest; der Erlass der Regierung zum Gesundheitsschutz
stellt Anforderungen an Catering-Services).
3.11.2 Rechtliche Instrumente
Die Energiebewertung von Gebäuden ist in der Tschechischen Republik nichts
Neues. Seit 2001 gibt es dort eine Methodik zur energetischen Prüfung und die
Zertifizierung von Gebäudehüllen. Energieaudits (EA) sind für alle Arten von
Bestandsgebäuden verpflichtend, deren Energieverbrauch über 1.500 GJ pro
Jahr liegt. Ein Teil der Energieprüfung war die Energiezertifizierung der
Gebäudehülle mit einer graphischen Skala, welche die thermischen
Eigenschaften der Gebäudehülle anzeigt. Aufgrund des Energiekontrollsystems
wurden eine Reihe nationaler Anforderungen in Bezug auf die Energieeffizienz
und das Innenklima übernommen.
Autorisierte Energieprüfer sind Experten, die vom Ministerium zugelassen wurden,
um Energieaudits durchzuführen. Zugelassene Energieprüfer sind in der Liste für
Energieprüfer beim Ministerium registriert.
3.11.2.1.
Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD
Das Energiemanagementgesetz behandelt im Allgemeinen alle Aspekte der
Energienutzung, nationale und regionale Energiepolitik, Energiekontrollsysteme,
autorisierte Energieprüfer und gibt Regeln bzgl. der Energienutzung in Industrie
und Gebäudesektoren und Anteil und Förderung erneuerbarer Energien an.
Auf der anderen Seite ČSN (Czech National Standard) 73 0540 (veröffentlicht in
2006) behandelt ausschließlich die Gebäudeparameter und Charakteristik (wie UWert, Feuchte in den Gebäudestrukturen, Innentemperaturen, Wärmebrücken,
etc.) und setzt Standards für die Gebäudestruktur. ČSN ist vergleichbar mit dem
Deutschen DIN-Standard.
Das Ministerium für Industrie und Handel ist verantwortlich für die Umsetzung der
EPBD-Anforderungen
(alle
Artikel
der
EPBD).
Das
allgemeine
Energiemanagementgesetz (Nr. 406/2006 Coll.) wurde am 29. März 2006
verabschiedet und setzt die EPBD in Form des Artikels 6 und 6a in den
gesetzlichen Rahmenbedingung der Tschechischen Republik um.
Das Gesetz trat am 1. Juli 2006 in Kraft, doch der Energieausweis (EP-Zertifikat)
ist seit 1. Januar 2009 für neue Gebäude (größer als 50 m2) renovierte
Bestandsgebäude (größer als 1,000 m2) verpflichtend. Andere Gebäude, wenn
sie vermietet oder verkauft werden, erhalten den Energieausweis nur, wenn sie
neu erbaut oder renoviert wurden.
Ebenso müssen öffentliche Gebäude (größer als 1000 m²) nur im Falle eines
Neubaus oder nach wesentlichen Renovierungen den Energieausweis (EPZertifikat) an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort anbringen.
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201
Diese “nationalen Modifikationen” nehmen starken Einfluss auf den
Geltungsbereich der Direktive in der Tschechischen Republik. Sie gilt daher nur
für Neubauten und renovierte Gebäude mit mehr als 1000 m² Nutzfläche. Die
unvollständige
Umsetzung
der
Direktive
begründet,
dass
die
Energieeffizienzklassen „D“ bis „G“ gänzlich ungenutzt bleiben. Das betrifft
Gebäude, die hinsichtlich ihrer Energieeffizienz als mangelhaft bewertet würden
und daher der Einführung von Sparmaßnahmen bedürften. Diese Einschränkung
bedeutet, dass gegenwärtig in der Tschechischen Republik im Grunde
genommen nur Energieausweise mit der Klasse „C“ oder besser ausgestellt
werden.
Die Implementierungsvorschriften des Energiemanagementgesetztes definieren
die Methoden für Gebäudezertifizierung und Prüfungen wie folgt:
Energieeffizienz in Gebäuden (Vorschrift 148/2007 Coll.)
Überprüfung von Heizkesseln (Vorschrift 276/2007 Coll.)
Überprüfung von Klimaanlagen (Vorschrift 277/2007 Coll.)
Die Prüfungen begannen im November 2007. Die Zertifizierung von neuen,
sanierten oder öffentlichen Gebäuden begann im Januar 2009.
Es wurden zahlreiche Energieausweise (EP-Zertifikate) für Gebäude erfolgreich
ausgestellt, bevor die Zertifizierung der Energieeffizienz verpflichtend wurde.
3.11.2.2.
Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für
Bestandsgebäude
Die Energieeffizienzanforderungen (EP-Anforderungen) an neue und an
existierende Gebäude sind für beide Gruppen dieselben: das bedeutet, es besteht
kein Unterschied bei Aspekten hinsichtlich der Energieeffizienz für Neubauten
oder renovierte Bestandsgebäude.
Die Vorschrift, die sich mit der Verbesserung der Energieeffizienz bei der
Haussanierung befasst, war die Anordnung des Ministeriums für Industrie und
Handel Nr. 291/2001 Coll. über detaillierte Spezifikationen zur Nutzung der
Energieeffizienz beim Energieverbrauch in Gebäuden, in der geänderten Fassung
der Anordnung Nr. 148/2007 Coll. zur Energieeffizienz in Gebäuden. Diese
vorhergehende Vorschrift setzt jedoch keine Mindestanforderung an die
Energieeffizienz von Gebäuden.
3.11.2.3.
Übergangsregelungen
Keine
3.11.2.4.
Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden
Die Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden steht in
engem Zusammenhang mit der Art der Eigentümerschaft des Gebäudes. Im
Jahre 1991 setzte sich der Wohnungsbestand aus Wohnstätten in staatlicher und
in unternehmerischer Hand (ca. 40%), genossenschaftlichen Wohnstätten (ca.
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
202
20%) und aus Wohnstätten in privater Hand zusammen (ca. 40%). Die Struktur
der Grundformen des Wohnungswesens hat sich seit 1989 grundlegend verändert.
Laut der Daten einer gezielten Umfrage durch das tschechische statistische
Bundesamt aus dem Jahre 1999 und aus der Volkszählung des Jahres 2001 hat
sich die Struktur des Wohnungsbestands wie nachfolgend beschrieben verändert:
Die Umsetzung der Direktive zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden stellt
eine ausgezeichnete Möglichkeit dar, die Energieeffizienz sowohl im Wohnsektor,
als auch im Bereich von Nicht-Wohn-Gebäuden zu verbessern.
In der Regel verlangen die Bauvorschriften eine Baugenehmigung für die
Sanierung von Häusern, unabhängig vom Ausmaß der Sanierung - kleine/große
Sanierungsarbeiten – und ebenso unabhängig von der Eigentümerschaft. Der
gegenwärtige Ablauf ist recht bürokratisch und zeitaufwändig. Die Genehmigung
wird vom Bauamt der Stadt/Gemeinde ausgestellt.
Die neuen Bauvorschriften, die 2007 vom Parlament verabschiedet wurden,
erleichtern die Situation für kleine Sanierungsarbeiten, für die zukünftig bei
Sanierungen im Inneren einer Wohnung oder eines Familienhauses keine
Baugenehmigung mehr erforderlich ist, sondern lediglich eine Bauanzeige.
Privater Bausektor
Der private Mietsektor, der vor allem aufgrund der Eigentumsrückerstattung nach
1989 entstand, macht etwa 7% der dauerhaft bewohnten Wohnstätten aus (die
Mehrheit davon Wohnungen mit regulierter Miete). Die Größe dieses Sektors
bleibt mehr oder weniger konstant, abgesehen von (üblicherweise)
vorübergehenden Vermietungen einzelner Wohnstätten, die sich im Besitz
privater Einzelpersonen befinden. In Erwartung der Aufhebung der
Mietpreisbindung haben Immobilienbesitzer ihre Bestände an Mietgebäuden
gehalten. Investoren sind an diesem Sektor jedoch nicht interessiert, da die
Investition in Miethäuser sehr lange Kapitalrücklaufzeiten bedingt, verglichen mit
Wohnstätten in Privatbesitz. Die Situation in diesem Sektor ist unzufriedenstellend.
Die meisten Probleme haben ihre Ursache in der strengen Mietpreisbindung und
der Tatsache, dass Miethäuser sich in sehr schlechtem Zustand befinden.
Darüber hinaus sind die Zivilgesetze, die sich mit der Vermietung von
Wohnstätten befassen, problematisch, da sie uneinheitliche Rechtselemente aus
den Jahren vor 1989 enthalten, und damit die Bekämpfung von illegalen
Aktivitäten auf dem Wohnungsmarkt erschweren
Kommunaler Bausektor
Der kommunale Bausektor entstand nach 1991 durch die Übergabe von
Wohnstätten aus staatlicher Hand an Städte und Gemeinden und macht ca. 23%
der ständig bewohnten Wohnstätten aus. Die Größe dieses Sektors nahm
aufgrund der fortwährenden Privatisierung eines Teils des Wohnbestandes durch
Kommunen ständig ab. Zu Privatisierungsplänen zählt auch der Verkauf gesamter
Gebäude an juristische Körperschaften (meist an Genossenschaften), die meist
aus Mietergemeinschaften bestehen, sowie der direkte Verkauf einzelner
Wohnstätten, meist an Mietergemeinschaften. Dieser Sektor ist von ähnlichen
Problemen betroffen, wie der private Mietsektor.
Anhang / Tschechische Republik
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
203
Genossenschaftlicher Bausektor
Das genossenschaftliche Wohnungssystem hat in der Tschechischen
Republik/Tschechoslowakei eine lange Tradition. Ziel des Systems war es, die
Lücke zwischen Wohnungsangebot und -nachfrage zu schließen und eine
Alternative zu Mietshäusern aus staatlicher Hand, aus Arbeitgeberhand (Industrie,
Armee, Bahn und landwirtschaftliche Gesellschaften) und Wohnungen in
Privatbesitz zu schaffen.
Der genossenschaftliche Sektor, der hauptsächlich aus Wohnstätten besteht, die
sich zuvor im Besitz der Wohnungsbaugenossenschaften (People’s Housing
Cooperatives) befanden, macht ca. 17% des bewohnten Anteils des
Wohnungsbestandes aus. Zusätzlich zu den Wohnungsbaugenossenschaften
gehören zu diesem Sektor Wohnstätten, die sich im Besitz ehemaliger Mitglieder
dieser Genossenschaften befinden, sowie Wohnstätten im Besitz juristischer
Körperschaften, meist Genossenschaften, die sich aus Mietern zum Zwecke der
Privatisierung ihres Gebäudes zusammensetzen (ca. 1,5% der Gesamtzahl
ständig bewohnter Wohnstätten). Die Größe des genossenschaftlichen Sektors
nimmt
leicht
ab,
da
Wohnstätten,
die
sich
im
Besitz
der
Wohnungsbaugenossenschaften befanden, privatisiert werden – diese
Entwicklung begann in der ersten Hälfte der 1990er Jahre. Aus der Sicht der
Nutzer ist die Situation in diesem Sektor relativ zufriedenstellend.
Die Regierung stellte einige Subventionen für den Bau von Wohnungen bereit,
aber die Mehrheit des Geldes für den Bau und auch später für die Erhaltung und
Sanierung
der
Wohnungen
wurde
von
den
Mitgliedern
der
Wohnungsbaugenossenschaften aufgebracht. In diesem Fall waren die Mitglieder
der Genossenschaften auch Mitbesitzer der Genossenschaften und hielten
Wahlrechte.
Möglichkeiten für die Sanierung von Gebäuden
Wohnungsbaugenossenschaften schaffen Ressourcen durch regelmäßige oder
einmalige Zahlungen (keine Mieten) ihrer Mitglieder in den Wartungs- und
Sanierungsfond, aus Subventionen/Darlehen durch Regierungsprogramme, die
vom Ministerium für Regionale Entwicklung oder der tschechischen
Energieagentur vergeben werden, sowie durch kommerzielle Finanzierung. Doch
das “echte” Problem bei der Finanzierung liegt vor allem für kleine, neu
erschaffene Haus-/Wohnungseigentumseinheiten, wie kleine ("Ein-Haus")
Wohnungsbaugenossenschaften
und
Zusammenschlüsse
von
Wohnungsbesitzern - Eigentumswohnungen) in der problematischen oder sogar
unmöglichen Verfügbarkeit von Bankkrediten, aufgrund ihrer niedrigen
Kreditwürdigkeit oder aufgrund mangelnder gesetzlicher Rahmenbedingungen.
Derartige Probleme können gelöst werden, indem durch die CMRZB - Bank
(Tschechische und Mährische Entwicklungs- und Bürgschaftsbank) Sicherheiten
bereitgestellt werden.
Gegenwärtig ist der Bau neuer Genossenschaftswohnungen stark beschränkt.
Nichtsdestotrotz arbeitet die Regierung an einem Gesetz, das den Bau von
Genossenschaftswohnungen durch Subventionen und niedrig verzinste Kredite
stimulieren soll.
Anhang / Tschechische Republik
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
204
Bausektor in privater Hand
Der Wohnungssektor in privater Hand besteht hauptsächlich aus Familienhäusern
und einzelnen Wohnstätten in Wohnblöcken - diese Wohnstätten wurden
entweder im Zuge der Privatisierung kommunaler oder genossenschaftlicher
Wohnbestände erworben, oder stammen von Neubauten.
Sektoren
Anteil in%
47%
Privater Wohnbestand
23%
Kommunale Miethäuser
7%
Private Miethäuser
17%
Gesellschaftliche Miethäuser
6%
Andere
Gesamt
100%
Tabelle 97 - Struktur des Wohnbestandes nach Art der Eigentümerschaft im Jahr 2001 138
Die Häusersanierung privater oder kommunaler Gebäudesektoren (mit regulierter
Miete) kann gegenwärtig nicht durch einen Anstieg in den Mieten finanziert
werden. Nichtsdestotrotz ist nach dem neuen Mietgesetz ein durchschnittlicher
Anstieg der Mietkosten um 14,2% bis 2010 möglich. Ziel ist es, dass die jährliche
Miete 5% der Baukosten für Wohnungen abdeckt. Nichtsdestotrotz wird selbst im
Jahr 2010 das Niveau der regulierten Mieten nicht an das Niveau der auf dem
Markt basierten Mieten herankommen – eine Tatsache, die von Hausbesitzern
stark kritisiert wird. Ab 2012 soll das Mietniveau auf einer Vereinbarung zwischen
Besitzer und Mieter basieren und nicht mehr reguliert werden.
In der Tschechischen Republik wird die zukünftige Entwicklung in der
Privatisierung von Miethäusern in die Hände von Mietern vermutlich weiter
anhalten, falls keine Einschränkungen durch die EU-Kommission hinsichtlich
dieser Art der Privatisierung erhoben werden. Es scheint, dass die
Genossenschaften (Eigentumswohnungen) neuer Hausbesitzer in der
Häusersanierung sehr aktiv sind, sie sollten daher dieselben Rechte bezüglich
des Bezugs von Subventionen und gestützten Krediten zur Sanierung von
Häusern haben, die auch für kommunale Wohnbestände gelten.
Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk
Innerhalb der nächsten fünf Jahre werden die existierende nationale Norm für
neue Wohnhäuser, die bestehende Norm für neue gewerbliche Gebäude und die
nationalen Methoden für existierende Wohn- und gewerbliche Gebäude in einen
nationalen Standardisierungsplan kombiniert, wobei auch die CEN-EPBD Normen
beachtet werden.
Viele Normen wurden in der Tschechischen Republik bereits umgesetzt und
wurden als Basis für die Schaffung einer nationalen Methodik zur Berechnung der
Energieeffizient (EP-Zertifikate) genutzt. Die Berechnungsmethodik wird in der
EPBD-Implementierungsvorschrift 148/2007 Coll. zur Energieeffizienz von
138 Quelle: Quelle: Statistisches Bundesamt der Tschechischen Republik
Anhang / Tschechische Republik
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
205
Gebäuden beschrieben. Die Vorschrift enthält keine Gleichungen, sondern nur
Verweise auf Normen.
Die Vorschrift bezieht sich auf folgende Haupt-CEN und nationale technische
Normen wie:
ČSN EN 832
ČSN EN 12 464-1
Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Berechnung des
Energieverbrauchs für Beheizung – Wohngebäude
Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Berechnung des
Energieverbrauchs für Raumheizung
Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Berechnung des
Energieverbrauchs für Raumheizung (ISO 13790:2004)
Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden –
Wärmedurchgangs- und Belüftungswärmekoeffizient –
Berechnungsmethode
Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Wärmeübertragung
über den Boden – Berechnungsmethode
Wärmebrücken in der Baukonstruktion – Lineare thermische
Übertragung –Vereinfachte Methoden und Standardwerte
Wärmebrücken in der Baukonstruktion – Wärmefluss und
Oberflächentemperaturen – Detaillierte Berechnungen
Gebäudekomponenten und Gebäudeelemente – Thermischer
Widerstand und thermische Übertragung – Berechnungsmethode
Thermische Leistung von Fenstern, Türen und Rollläden –
Berechnung der thermischen Übertragung
Beleuchtungsanforderungen
ČSN 73 4301
Wohngebäude (2004).
ČSN 73 0540
Wärmeschutz von Gebäuden
ČSN 36 0020
Eingebaute Beleuchtung - Grundanforderungen (2007)
ČSN EN ISO 13 790
ČSN EN 12 831
ČSN EN ISO 13 789
ČSN EN ISO 13 370
ČSN EN ISO 14 683
ČSN EN ISO 10 211
ČSN EN ISO 6946
ČSN EN ISO 10 077
ČSN 06 0320
Heizsysteme in Gebäuden – Generation von Brauchwarmwasser –
Planung (2006).
prEN 15 241
Belüftung von Gebäuden – Berechnungsmethoden für
Energieverluste aufgrund von Belüftung und Zugluft in Nicht-WohnGebäuden
prEN 15 242
Belüftung von Gebäuden – Berechnungsmethoden für die
Bestimmung von Luftwechselraten in Gebäuden einschließlich
Infiltration
prEn 15 193-1
Energieeffizienz von Gebäuden – Energiebedarf Beleuchtung –
Teil 1: Energiebeurteilung Beleuchtung (2005)
Tabelle 98 - Normen und Vorschriften, die für die nationale Berechnungsmethodik
verwendet werden
Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden
Verpflichtung der Kommunen im Bereich des Energiesparens
In der Regel müssen sich Kommunen bei energiesparenden Sanierungen von
Unterkünften an die relevanten rechtlichen Vorgaben halten, wenn es um den Bau
Anhang / Tschechische Republik
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
206
neuer Häuser (Hausplanung, Baugenehmigung), die Sanierung existierender
Häuser (Baugenehmigung, Verbesserung der Wohnbedingungen der Mieter in
kommunalen Miethäusern) und Betrieb von Häusern (Installation von Heizungsund
Warmwasser-Messvorrichtungen
und
regelmäßiges
Ablesen
als
Hauseigentümer) geht. Nichtsdestotrotz spielen die Kommunen bei der Förderung
von energiesparenden Wohnstätten keine konkrete Rolle. Inwieweit sie im
Bereich des Energiesparens in Wohnstätten tätig werden, ist ihre alleinige
Entscheidung und es ist ihr Risiko, öffentliche Gelder (eigene, oder Subventionen
aus Krediten) auszugeben, welche in der Regel aus persönlichen Tätigkeiten von
Mitgliedern der Gemeindeverwaltung stammen.
Falls die Kommunen die Eigentümer des Wohnbestandes sind, sind sie dazu
verpflichtet, diese in angemessenem Zustand zu erhalten und Sanierungsarbeiten
zu bezahlen. Leider können diese Kosten nicht in Form von Mieterhöhungen an
die Mieter weiter gegeben werden. Wenn eine Wohnung an einen neuen Mieter
vermietet wird, wird ein anderer Ansatz verfolgt – in solch einem Fall kann die
Kommune
eine
kostenbasierte
Miete
unter
Berücksichtigung
der
Sanierungskosten festlegen.
Kommunale Energiepläne für Energieeinsparungen seitens der Endverbraucher
Laut des Gesetzes 406/2000 Coll. sollten alle 14 Regionen in der Tschechischen
Republik und ihre Hauptstädte Energiepläne bereithalten. Darüber hinaus haben
viele Stadtverwaltungen in mittelgroßen Städten und Kleinstädten ihre eigenen
kommunalen Energiepläne, basierend auf der allgemeinen Struktur, die durch das
Gesetz definiert wird:
Trendanalyse des Energiebedarfs;
Analyse möglicher Quellen und Methoden des Energiemanagements;
Bewertung von Optionen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen;
Bewertung von ökonomisch erzielbaren Ersparnissen durch Wärmeschutz und
Energieeinsparungen;
Energiemanagementkonzept für das Staatsgebiet, einschließlich Rechtfertigung
und Bewertung von Umwelteinflüssen.
Bausektor in privater Hand
Dieser Sektor macht 47% der dauerhaft bewohnten Wohnsitze aus. Auf lange
Sicht gesehen ist der Wohnsektor in privater Hand der am schnellsten wachsende
Bereich des Wohnungsmarkts. Faktoren, die zu dieser Entwicklung beitragen,
sind unter anderem der Fokus von staatlichen Subventionen und die Probleme,
die im Zusammenhang mit Mietwohnungen entstehen.
Staatliche Zuständigkeit
In der Hauptsache liegt die Wohnungspolitik im Zuständigkeitsbereich des
Ministeriums für Regionale Entwicklung. Laut Gesetz Nr. 2/1969 Coll., in der
geänderten Fassung, ist das Ministerium für Regionale Entwicklung „das zentrale
staatliche Verwaltungsinstrument in Bezug auf … Wohnungspolitik,
Wohnungsentwicklung und Wohnungsbestand, sowie für Themen in Bezug auf
die Vermietung von Wohnhäusern und gewerblichen Gebäuden…’
Anhang / Tschechische Republik
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
207
Das Ministerium für Industrie und Handel ist verantwortlich für die Bauindustrie.
Verbände
Die SCMBD (Vereinigung tschechischer und mährischer Wohnungs–
baugenossenschaften) ist eine Interessensgruppe für Wohngenossenschaften,
die
in
der
gesamten
Tschechischen
Republik
tätig
ist.
Ihre
Mitgliederorganisationen sind Wohngenossenschaften. Ihr Ziel ist es, die
Interessen der Wohngenossenschaftsbewegung als Gesamtes zu schützen und
ihr methodische Beratung zur Verfügung zu stellen, sowie deren konkrete
Probleme zu prüfen, die von einer einzelnen Genossenschaft oder Region nicht
erfolgreich gelöst werden können. Die SCMBD organisiert für ihre
Mitgliedsgenossenschaften Aus- und Weiterbildungen, sowie diverse Kurse, vor
allem in den Bereichen Recht, Technik, Wirtschaft und Kultur. Die SCMBD ist
daran interessiert, die gesamte Wohngenossenschaftsbewegung zu vertreten und
bietet daher auch kleinen, gerade entstehenden Genossenschaften ihre Hilfe an.
Dies macht sie mit Hilfe ihrer regionalen Büros, die Kontaktpunkte für neue
Genossenschaften darstellen. Die SCMBD ist ein Mitglied der CECODHAS.
Kommunen
Der Sektor der kommunalen Miethäuser macht etwa 17% des Wohnungsmarktes
aus. Wie im vorliegenden Fall wird auch sein Funktionieren negativ von den
Maßnahmen zur Mietpreisbindung und den Klauseln des Zivilrechts, die sich mit
der Vermietung von Wohnstätten befassen, beeinflusst. Die Rolle dieses Sektors
ist unklar: abhängig von den Strategien der einzelnen Kommunen und deren
Mietpolitiken können kommunale Wohnungen sowohl für soziale, wie auch für rein
kommerzielle Zwecke verwendet werden. Die zukünftige Entwicklung dieses
Sektors wird von der gewählten Mietpolitik und dem Erfolg beim Erschaffen eines
nicht auf Profit ausgelegten Mietsektors abhängen. Obwohl einige Kommunen
bereits einen Großteil ihres Wohnungsbestandes, den sie ursprünglich erworben
hatten, verkauft haben, ist dieser (Sub-)Sektor nach wie vor einer der größten im
tschechischen Wohnungsmarkt (an zweiter Stelle - hinter Wohnungen in
Familienhäusern, die sich in privater Hand befinden).
Nicht-rechtliche Instrumente für
Sanierung von Bestandsgebäuden
die
Forcierung
der
energetischen
Energieberatungs- und Informationszentren
Das Ministerium für Industrie und Handel zertifiziert ein Netzwerk aus Beratern,
die Projekte zur Finanzierung durch das Ministerium und durch den Fond
entwickeln können. Darüber hinaus bietet es kostenlose Beratung in den
Energieberatungs- und Informationszentren (EKIS). Dies ist ein Netzwerk aus
Beratungs- und Informationszentren des Ministeriums, das Beratungsdienste im
Zusammenhang mit der Senkung des Energieverbrauchs bietet und die
Verwendung von erneuerbaren Energiequellen fördert. Die eingetragenen Berater
sind Energieprüfer, Planer und Experten in den Bereichen Konstruktion und
technische Dienste für Gebäude, sowie Manager, die im Energiesektor aktiv sind.
Anhang / Tschechische Republik
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
208
Kampagnen zur Sensibilisierung
Unter den Mitgliedern des Wohnsektors findet eine Kampagne zur
Sensibilisierung hinsichtlich der Möglichkeiten des Energiesparens zu Hause statt,
vor allem jene, die in Energieausweisen gewertet werden. Haus- und
Wohnungsbesitzer
(Privatpersonen,
Eigentümerverbände
und
Wohnungsverbände) haben nicht zwingend das Wissen oder die Möglichkeiten,
Energieeffizienzzertifikate wirksam umzusetzen. Das Projekt IMPLEMENT zielt
darauf ab, dieses Problem durch Informations- und Verkaufskampagnen in den
EU-Mitgliedsstaaten zu vermeiden, in dem Haus- und Wohnungsbesitzer und
Experten über Gebäudeeffizienzzertifikate informiert werden.
Informationen zu geeigneten Finanzierungsmechanismen und der Umsetzung von
Energieeinsparmaßnahmen werden über Netzwerke von Experten angeboten. Es
gibt Musterbeispiele dafür, wie die EPBD zum Energiesparen verwendet werden
kann und Erkenntnisse liefern kann, wie Haus- und Wohnungsbesitzer über
energetische Sanierungen zum Energiesparen informiert und motiviert werden
können.
Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur
energetischen Verbesserung des Bestandes führen
Nach der Verabschiedung der EEES-Direktive im Dezember 2005 sollte die
Tschechische Republik Veränderungen in vielen Gesetzen einführen (z.B.
Energiewirtschaftsgesetz, Gesetz zur öffentlichen Vergabe), um folgende
Probleme anzugehen:
Beschaffung im öffentlichen Sektor
Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, ein vorgegebenes Ziel für jährliche
Energieeinsparungen im öffentlichen Sektor durch die Umsetzung von
Energieberatung, Energieprogrammen und anderen Maßnahmen, die auf die
Verbesserung der Energieeffizienz abzielen, zu übernehmen und zu erreichen.
Ziel des öffentlichen Sektors wird es sein, jährliche Einsparungen von mindestens
1,5% bei verteilter und/oder verkaufter Energie zu erreichen. Folgende
Anforderungen können in diesem Zusammenhang gestellt werden:
die Verwendung von Finanzinstrumenten zur Energieeinsparung, wie etwa
Finanzierungsverträge und Energieeffizienzverträge mit Drittparteien;
der Erwerb von Produkten mit niedrigem Energieverbrauch.
Förderung der Endenergieverbrauchseffizienz und der Energiedienste
Mitgliedstaaten müssen Einschränkungen hinsichtlich der Anfrage an
Energieberatung beseitigen und sicherstellen, dass Energielieferanten und/oder
Einzelhandelsunternehmen aus dem Energiesektor, die Strom, Erdgas, Heizöl
und Fernwärme verkaufen, sich an folgende Punkte halten:
Beim Vertrieb Energiedienste zur Verfügung stellen und aktiv fördern und/oder
Energie an Kunden verkaufen, entweder direkt oder über andere
Energiedienstanbieter;
Anhang / Tschechische Republik
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
209
Von Aktivitäten absehen, die die Versorgung mit Dienstleistungen zur
Verbesserung der Energieeffizienz behindern könnten, und Programme, die auf
die Verbesserung der allgemeinen Energieeffizienz abzielen
Informationsbereitstellung für ihre Endkunden, um Programme zur Verbesserung
der Energieeffizienz zu entwickeln und umzusetzen.
Mitgliedsstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass Dienstleistungen,
Programme oder andere Dienste, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz
abzielen, allen potentiellen Kunden angeboten werden, einschließlich kleineren
und
mittelständischen
Unternehmen
(KMUs),
Konsumenten
und
Kleinkundenverbänden.
Es sollten Systeme für die Qualifizierung, Zertifizierung und Akkreditierung von
Energiedienstleistern eingeführt werden.
Anforderungen an Experten für die Zertifizierung der Energieeffizienz von
Gebäuden
Experten für Gebäudezertifizierungen und Prüfungen werden vom Ministerium für
Industrie und Handel zugelassen. Der Antrag darf nur von einer Person gestellt
werden die:
eine Energieprüfer-Registrierungsnummer hat oder
die als autorisierter Architekt oder autorisierter Ingenieur und Techniker bei der
tschechischen Kammer für zertifizierte Ingenieure und Techniker registriert ist.
Anfang 2009 gab es ca. 260 autorisierte Experten für die Ausstellung von
Energieausweisen in der Tschechischen Republik.
Energieexperten sollten handelsüblich auf Haftbarkeit versichert sein. Falls es
Beschwerden über die Arbeit eines Experten gibt, oder der Experte eine Prüfung
oder einen Energieausweis (EP-Zertifikat) 5 Jahre lang nicht weiter bearbeitet,
wird er aus der Expertenliste gelöscht.
Der Energieausweis-(EP-Zertifikat) oder die Inspektion von Anlagen darf NICHT
von einer Person ausgeführt werden die:
einen Anteil an dem Unternehmen oder der Genossenschaft hält, die den
Energieausweis (EP-Zertifikat) bestellt hat;
Aktienhalter oder Mitglied der Genossenschaft ist, die den Energieausweis (EPZertifikat) bestellt hat, oder eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder ein
Mitglied der Öffentlichen Rechtseinheit ist, die den Energieausweis bestellt hat,
oder bei dem Unternehmen angestellt ist oder eine ähnliche Beziehung zu dem
Unternehmen pflegt, das den Energieausweis bestellt hat;
Personen nahe steht, die möglicherweise aufgrund ihrer Position als natürliche
oder juristische Person den Energieprüfer beeinflussen.
Energieprüfer (die Qualifikation bedarf eines Universitätsabschlusses und 3 Jahre
technische Erfahrung oder einen Abschluss an einer höheren Lehranstalt und 5
Jahre Berufserfahrung) und autorisierte Ingenieure oder Techniker, die einen
bestimmten Ausbildungskurs besuchen und eine Prüfung ablegen, werden vom
Ministerium zugelassen.
Anhang / Tschechische Republik
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
210
Experten für Gebäudezertifizierung, Heizungs- und Klimatechnik müssen
unterschiedliche Prüfungen ablegen, allerdings kann derselbe Experte gleichzeitig
für die Durchführung von mehreren dieser Aktivitäten autorisiert sein.
Einhaltung und Kontrolle
Gesetz 458/2000 Coll. - das Gesetz zu Geschäftsbedingungen und Öffentlicher
Verwaltung in den Energiesektoren ist umgangssprachlich auch als
Energiegesetz bekannt. Obwohl sich dieses hauptsächlich mit Vorschriften im
Energiesektor befasst, definiert dieses Gesetz auch die Verantwortlichkeiten und
Rechte der Staatlichen Energieaufsichtsbehörde (SEI). Dieses Gesetz verleiht der
SEI das Initiativrecht Prüfungsvorgänge zu initiieren, um sicherzustellen, dass die
Gesetze und Anordnungen im Zusammenhang mit Energieerzeugung, -verteilung
und –verbrauch eingehalten werden.
Die Staatliche Energieaufsichtsbehörde trägt besondere Verantwortung für die
Qualitätskontrolle des Energieausweises und Prüfungen entsprechend der
Anforderungen an das Energiemanagementgesetz. Zusätzlich wird die
Qualitätskontrolle der Energieausweise über den staatlichen Haushalt durch das
Staatsprogramm (Programm für Energieeffizienz) mitfinanziert.
Die SEI hat das Recht, Strafen für Verstöße gegen das Gesetz zu verhängen.
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
211
3.11.3 Arten von Förderprogrammen
Die Tschechische Republik hat in den letzten Jahren ein Subventionsprogramm
zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden entwickelt. Das neueste
System konzentriert sich hauptsächlich auf Wohnungen in Plattenbauten und
kombiniert Verbesserungen an den statischen Eigenschaften solcher Wohnungen
mit der Verbesserung der Energieeigenschaften.
Im Wohnsektor setzen sich die gesetzgebenden/normativen Maßnahmen durch,
ausgelöst durch die Einführung der europäischen Direktiven.
3.11.3.1.
Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude
Das Angebot an ökonomischen Instrumenten, die zur Förderung des
Wohnungswesens in der Tschechischen Republik zur Verfügung stehen, ist
relativ breitgefächert. Die Förderinstrumente, die in den 1990er Jahren entwickelt
wurden, waren oft nicht eindeutig ausgerichtet, wodurch ihre ökonomische
Wirksamkeit nicht den gewünschten Standard erfüllte. Diese Anforderungen
wurden erst mit der Einführung neuer Instrumente ab dem Jahr 2003 erfüllt, die
auf bestimmte Gruppen abzielen und ihre zu erfüllenden Ziele klar definieren.
Es gibt zwei allgemeine Fördertöpfe, aber nur für junge Leute unter 36 Jahren.
a)
staatlich geförderte Hypotheken, wenn der Bankenzinssatz höher als 5%
ist. D.h. der Staat zahlt die Differenz zwischen dem realen Marktzins und
5%
b)
Der Staat gibt einen niedrigen Hypothekenzinssatz (2%) für junge Leute,
wenn sie ein neues Haus bauen, renovieren oder eine Wohnung kaufen,
maximale Förderhöhe sind 300 kCZK (11 500 EUR).
Die andere staatliche Förderung ist gekoppelt an Renovierungsarbeiten und
fördert im Wesentlichen die Energieeffizienz (Wärmedämmung, Erneuerung von
Fenstern) von städtischen Projekten unter Einsatz erneuerbarer Energien (Sonne,
Wärmepumpe).
Bereitgestellte Fördertöpfe sind in der Regel schnell ausgeschöpft, infolge großen
Interesses von potenziellen Darlehnsnehmern.
Nach dem Beitritt des Landes in die Europäische Union im Jahr 2005 begann die
tschechische Wirtschaft damit, mehr und mehr die Vorteile aus den
grundlegenden wirtschaftlichen Freiheiten (freier Waren-, Dienstleistungs-,
Arbeits- und Kapitalverkehr) und aus der Vergabe verschiedener Arten von
staatlicher Hilfe zu nutzen. Man kann daher erwarten, dass einzelne
Förderinstrumente, einschließlich Programme, die auf die Verbesserung der
Situation des Wohnsektors abzielen, auch weiterhin stetig ökonomischer und
effizienter werden. Obwohl die Wohnungspolitik nicht in den Aufgabenbereich der
Europäischen Union fällt, wird sie durch die Europäische Union und vor allem
durch das Gemeinschaftsrecht beeinflusst.
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
212
Die Bereitstellung von staatlicher Hilfe ist durch das Gemeinschaftsrecht generell
gestützt (abgesehen von einigen Ausnahmen). Der Begriff “Staatliche Hilfe”
beinhaltet die Vergabe von finanziellen Mitteln aus einem öffentlichen Haushalt,
einschließlich regionaler und städtischer Haushalte. Dieser Begriff deckt damit
alle Arten von Unterstützung ab, einschließlich diverse Subventionen, gestützte
Kredite, Beiträge zur Deckung von Zinszahlungen, Bürgschaften für Kredite,
Steuerausnahmen, gesenkte Sozialversicherungsbeiträgen, Vermietungen von
Immobilien in staatlicher Hand, Regionen oder Stadtverwaltungen zu reduzierten
Preisen, etc.. Entsprechend besteht staatliche Hilfe nicht nur aus Geldmitteln, die
direkt aus dem nationalen oder einem kommunalen Haushalt stammen, sondern
auch aus Ressourcen, die vom Begünstigten als Ergebnis eines Vorteils, der ihm
zur Verfügung gestellt wurde, „gespart“ wurde.
Das
Ministeriums
für
Regionale
Entwicklung
und
der
staatliche
Wohnungsentwicklungsfond führen Bekanntmachungskampagnen für ihre
Programme durch.
Regierungsprogramm A und B
Die Investitionssubventionen innerhalb der Rahmenbedingungen des
Regierungsprogramms A (Ministerium für Industrie und Handel) und des
Regierungsprogramms B (Ministerium für Umwelt) stellen einen wichtigen Anteil
dar.
Was wird gefördert?
Der Teil der Programme, der sich mit dem Wohnsektor befasst, unterstützt die
Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung des Energiebedarfs in
Wohnhäusern, wie auch die Verwendung von Solarsystemen oder
Wärmepumpen für Raumheizung und Brauchwassererwärmung.
Anforderungen
Förderungsfähige Begünstigte sind Haushalte und Wohngenossenschaften.
Fördersummen
Da das Subventionsbudget für die einzelnen Programme begrenzt ist, wird nur
einem Teil der Anträge stattgegeben. Die Auswahl basiert in der Regel auf dem
Zeitpunkt des Antrags (je eher der Antrag eingereicht wird, desto größer die
Chance auf einen Kredit). Die durchschnittliche Subvention beläuft sich auf €550740 pro Wohnung.
“Regeneration der Plattenbauimmobilien”-Programm
Ziel dieses Programms ist es, Bedingungen für die schrittweise Umwandlung
existierender, monofunktioneller Immobilien in attraktive, multifunktionelle
Stadteinheiten zu schaffen. Unterstützung wird in Form eines besonderen Kredits
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
213
in Höhe von bis zu 70% der veranschlagten Kosten für einzelne Maßnahmen, die
zur Erfüllung dieses Ziels geplant werden, geleistet.
Was wird gefördert?
Dieses Programm basiert juristisch gesehen auf der Regierungsvorschrift Nr.
494/2000 Coll. zu den Bedingungen und Konditionen für die Bereitstellung von
Subventionen aus dem nationalen Haushalt zur Unterstützung der Sanierung oder
Erneuerung von Plattenbauten.
Unterstützung wird beispielsweise für folgende Projekte gewährt: die Erstellung
eines regulativen Plans für einen Plattenbau, den Bau einer Transport- und
technischen Infrastruktur, einschließlich Fußgängerbereiche, öffentliche Bereiche
und Fahrradwege, den Bau von Lärmschutzwänden, Parkstreifen und Parkplätzen,
die Veränderung und den Bau von öffentlichen Erholungsgebieten einschließlich
Kinderspielplätzen, Ersatz von kohlebeheizten Zentralkesseln durch Zentralkessel,
die mit weniger umweltschädlichen Heizstoffen und/oder erneuerbaren
Energiequellen beheizt werden, etc.. Für die Wiederbesiedlung von leerstehenden
Gebäuden stehen keine Gelder zur Verfügung.
Anforderungen
Unterstützung steht für Kommunen bereit, auf deren Gebiet sich Plattenbauten
befinden, die mindestens 150 Wohnungen enthalten. Der Begünstigte einer
Subvention ist der Entwickler, der Investor ist eine Kommune.
Fördersummen
Die Gesamtsumme von 370 000 € wurde für dieser Art von Unterstützung vom
nationalen Haushalt bereitgestellt.
Unterstützung für den Bau von Miethäusern
Was wird gefördert?
Ziel des Subprogramms ist es, den Bau von Miethäusern zu unterstützen, die sich
im Besitz von Kommunen befinden und für Personen bestimmt sind, die sich in
einer bestimmten Einkommensgruppe befinden. In Übereinstimmung mit den
Vorgaben des Ministeriums für Regionale Entwicklung hinsichtlich der
ökonomischen Verwendung von Energie werden gestaffelte Subventionen
vorgeschlagen, abhängig von der Methode die für den Umgang mit der
Wärmetechnologieanlage eines Gebäudes gewählt wird.
Anforderungen
Die Konditionen des Programms schließen die Kombination aus kommunalen
Fonds mit einer anderen juristischen oder natürlichen Person, ausgenommen mit
einer anderen Kommune aus. Eine Kommune muss die Eigentümerschaft oder
Miteigentümerschaft einer Wohnung nicht an eine andere Person übertragen.
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
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Fördersummen
Die maximale Summe für einen Kredit beträgt 20,400 € pro Wohnung oder
maximal 23,000 €, falls gleichzeitig lokale Erschließungen, Zuwegungen,
Wasserleitungen und Abwassersysteme gebaut werden müssen.
Es wurde eine Gesamtsumme von 18 Millionen Euro vom nationalen Haushalt für
die Unterstützung des Baus von Mietshäusern bereitgestellt, einschließlich der
Unterstützung des Baus von Mietwohnungen in ländlichen Gegenden und der
Unterstützung des Baus technischer Infrastruktur.
Unterstützung bei der Beseitigung von Mängeln an Plattenbauten
Ziel des Programms ist es, die Eigentümer von Wohnhäusern und Wohnstätten
zu unterstützen, die im Zeitraum zwischen 1950 und 1990 mit der
Plattenbautechnologie erbaut wurden.
Was wird gefördert?
Unter diesem Programm werden Subventionen für Reparaturen ausgezahlt die
notwendig sind, um die gravierendsten Mängel zu beseitigen, welche zu
Notsituationen an einem Wohnblock führen
Anforderungen
Begünstigte der Subventionen sind Eigentümer von Wohnblöcken und
Wohnstätten,
d.h.
Kommunen,
Wohngesellschaften
und
juristische
Körperschaften.
Fördersummen
Die Subvention findet in Form direkter finanzieller Unterstützung statt. Die
Subvention darf nur für die Bezahlung von Aufwendungen verwendet werden, die
im Zusammenhang mit in diesem Dokument definierten Reparaturen entstehen.
Als Subvention werden bis zu 40% der Budgetkosten, die in der Baumeldekarte
definiert werden, ausgezahlt, in Höhe von bis zu 1,700 € pro Wohnstätte.
Die
Subvention
wird
für
Projekte
ausbezahlt,
bei
denen
die
Reparaturbudgetkosten gemäß der Baumeldekarte 6,000 € überschreiten.
Die Gesamtsumme von 8,2 Millionen Euro wurde für diese Art von Unterstützung
vom nationalen Haushalt bereitgestellt.
“PANEL”-Programm
Gemäß der Regierungsvorschrift Nr. 299/2001 Coll. zur Verwendung von
Ressourcen des Staatlichen Wohnungsentwicklungsfonds zur Deckung eines
Teils der Zinsen auf Kredite, die Banken juristischen und natürlichen Personen für
Reparatur-, Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten von Plattenbauten
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mitteleuropäischen Nachbarländern
215
gewährt haben, in der Fassung der Vorschrift Nr. 398/2002 Coll., in der Fassung
der Regierungsvorschrift Nr. 398/2002 Coll., Nr. 152/2004 Coll.
Was wird gefördert?
Ziel dieser Unterstützung ist es, die Finanzierung von umfassenden Reparaturen
an Wohnhäusern zu fördern, die mit der Plattenbautechnologie erbaut wurden,
einschließlich Verbesserungen an deren Wärmeversorgung.
Anforderungen
Gegenstand von Reparatur-, Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten an einem
Plattenbau muss mindestens die Reparatur von Mängeln in der Statik, die
Erneuerung von Verteilungssystemen (sanitäre Anlagen, Gas, Heizung, Strom)
und eine Verbesserung in der Wärmeversorgung sein; dies gilt nicht, falls der
Zustand eines Plattenbaus keine dieser Reparatur-, Modernisierungs- oder
Sanierungsarbeiten bedarf. Unterstützung wird geleistet für:
Kredite
Bankbürgschaften.
Fördersummen
Kredite
Diese Unterstützung wird in Höhe der Differenz der Kreditrückzahlung
entsprechend einer Reduktion des Zinssatzes der noch für den Restkredit anfällt
um drei Prozentpunkte, bzw. um vier oder fünf Prozentpunkte in Bezirken, die im
Anhang der Regierungsvorschriften festgelegt sind, gewährt; aktuell wurde die
Fördersumme auf vier Prozentpunkten angeglichen. Diese Unterstützung bezieht
sich auf einen Kredit oder einen Teil darauf, der nicht mehr als 180 € pro 1m2 der
Bodenfläche einer Wohnung beträgt, selbst in Fällen in denen der gewährte Kredit
höher
ist.
Unterstützung
wird
während
des
gesamten
Kreditrückzahlungszeitraums bezahlt, maximal aber 15 Jahre ab dem Datum der
Unterzeichnung der Beihilfevereinbarung. Im Rahmen des Programms ist es auch
möglich, eine Bankbürgschaft der "Českomoravská záruční a rozvojová banka,
a.s." zu erhalten. Unterstützung, die unter dem PANEL-Programm bereitgestellt
wird, muss der Europäischen Kommission gemeldet werden.
Die Gesamtsumme von 18,5 Millionen Euro wurde vom genehmigten Haushalt
des Staatlichen Wohnungsentwicklungsfonds hinsichtlich subventionierter Zinsen
für die Rückzahlung von Krediten (unter dem PANEL-Programm) bereitgestellt.
Bankbürgschaften
Ein Kreditantragsteller, der keine ausreichenden Geldquellen zur Verfügung hat,
um einen Kredit zu sichern, kann, basierend auf einem schriftlichen Antrag, eine
günstige Bankbürgschaft erhalten, die ausschließlich zur Rückzahlung von
Krediten zur Umsetzung von Bauaktivitäten verwendet werden sollte, die auf die
Reparatur, Modernisierung oder Sanierung eines Hauses abzielen, welches mit
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216
der Plattenbautechnologie gebaut wurde. Die Bürgschaft kann bis zu 70% eines
nicht bezahlten Kredits bei einer Kreditbank oder einer Bausparbank abdecken.
Die Entscheidung über die Gewährung der Bürgschaft, ihrer Summe und dem
Zeitraum wird von der Tschechischen und Mährischen Bürgschaftsbank
(Českomoravská záruční a rozvojová banka, a.s.) getroffen, gefolgt von der
Genehmigung durch den Staatlichen Wohnungsentwicklungsfond. Für den Fall
dass die Bürgschaft nicht zweckgebunden genutzt oder missbraucht wird, wurde
ein Sanktionssystem eingeführt.
Green Incentives Scheme - in Vorbereitung
Ein neues Bonusprogramm, basierend auf dem Green Investment Scheme,
getragen aus den Einnahmen aus dem Emissionshandel, wird im März 2009
bekanntgegeben.
Die Tschechische Republik hat sich innerhalb des Kyoto-Protokolls dazu
verpflichtet, seine Kohlendioxidemissionen im Vergleich zu 1990 um 8% zu
senken. Das Land konnte seine Emissionen um 24% reduzieren. Laut der EUStatistiken ist die Tschechische Republik nach wie vor einer der
Hauptverursacher von Klimaschädlichen Emissionen in Europa (In der Tabelle der
Treibhausgase pro Kopf erscheint die Tschechische Republik an vierter Stelle).
Es wird geplant, einen Teil des CO 2 -Guthabens der Tschechischen Republik an
Japan zu verkaufen. Die Tschechische Republik verfügt über 150 Millionen
Einheiten, während Japan mehr als 1 Milliarde Einheiten benötigt. Die
Tschechische Republik befindet sich außerdem mit den Niederlanden, Spanien,
Österreich, Neuseeland und Belgien, die circa 10 Millionen Einheiten benötigen,
in Gesprächen über den Verkauf von Einheiten. Der daraus erzielte Umsatz
könnte sich auf € 950 Millionen belaufen, abhängig vom Marktpreis.
Was wird gefördert?
Das Programm fördert die Einführung erneuerbarer Energie, thermischer
Isolierung von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern und den Bau von
Passivhäusern.
Anforderungen
Förderungsfähige Subventionsantragssteller sind
Einfamilienund
Mehrfamilienhäusern,
Eigentümerverbände und Kommunen.
private Eigentümer von
Wohngenossenschaften,
Fördersummen
Für den vierjährigen Zeitraum steht ein Budget von 950 Mio. Euro zur Verfügung.
3.11.3.2.
Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
217
Die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnbestand verbessert sich ständig; auch
die Qualität der Wohnungen nimmt zu. Verbesserungen in der Wohnsituation
können auf die steigende Verfügbarkeit von Neubauten und die Modernisierung
des Wohnbestands zurückgeführt werden. Die Anzahl an fertig gestellten
Wohneinheiten in einem Jahr liegt bei über 30 000 Einheiten pro Jahr (2004 lag
die Zahl bei über 32 000 Einheiten); die Anzahl an Einheiten, die während eines
Jahres begonnen werden, liegt bei über 39 000. Es gibt mehrere Gründe für diese
positive Entwicklung; die wichtigsten sind die Verbesserungen, die bei der
Zuteilung von Hypotheken erreicht wurden, einschließlich der günstigen Zinsen,
die die Bewohnung durch Eigentümer erleichtert haben.
Der Bau neuer Wohnungen findet hauptsächlich im Sektor von Wohnstätten in
Privatbesitz statt, also private Familienhäuser und Eigentumswohnungen in
Wohnblöcken. Das Bauvolumen von Miethäusern ist verhältnismäßig niedrig;
diese Wohnungsart wird nur von Kommunen entwickelt, die Miethäuser mit
staatlicher Unterstützung aus direkten Investitionssubventionen bauen. Es werden
nahezu keine Genossenschaftswohnungen gebaut. Die Wiederbelebung dieses
Sektors wird als Folge des neu verabschiedeten Gesetzes erwartet, welches die
Ausbezahlung von Unterstützung zum Bau von Genossenschaftswohnungen
erlaubt.
Der Bau von Wohnungen in privater Hand ist hauptsächlich angewiesen auf
Hypothekenfinanzierung, Bausparplänen und Darlehen. Das Volumen der
Bauaktivität ist von Region zu Region unterschiedlich. Die meisten neuen Häuser
werden in Prag und Umgebung, sowie in Gegenden gebaut, die sich durch viele
Arbeitsmöglichkeiten, hohe Einkommen, etc. auszeichnen. In Regionen mit
dynamischer Entwicklung (Prag und einige andere Städte) kann der Bau von
neuen Häusern in vollem Umfang mit den Bautätigkeiten in anderen EU-Ländern
verglichen werden. Mit der zunehmenden Kaufkraft der Bevölkerung steigen auch
die Preise für Neubauten. Jedoch gehen die Preise einiger älterer Wohnstätten,
vor allem jener in Plattenbauten, langsam zurück.
Bereitgestellte Fördertöpfe sind in der Regel schnell ausgeschöpft, infolge großen
Interesses von potenziellen Darlehnsnehmern.
3.11.4 Ausblick
Aussichten für zukünftige Finanzierungspläne
Das Ministerium für Regionale Entwicklung ist verantwortlich für die Entwicklung
neuer funktionsfähiger Programme für den Zeitraum 2007 - 2013, welche die
Verwendung von Mitfinanzierung aus dem Europäischen Regionalen
Entwicklungsfond für Projekte zur Sanierung von Wohnsiedlungen und Häusern
im Rahmen eines integrierten Stadtentwicklungsplan in Gegenden ermöglichen,
die durch Baufälligkeit und soziale Ausgrenzung gefährdet sind. Es ist ein
langwieriger Prozess, das System der Wohngelder mit den Regeln staatlicher
Unterstützung durch die EU im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu vereinbaren,
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
218
vor allem für den EU-Haushaltszeitraum von 2007 bis 2013, und eine Lösung für
die Anwendung von Hilfsregeln in der Wohnpolitik zu finden. Es könnte dadurch
sogar die Umsetzung einiger grundlegender Ziele der Wohnpolitik gefährdet
werden.
Gegenwärtig konzentriert sich das Ministerium für Regionale Entwicklung
hauptsächlich auf die Gesetzgebung in Bezug auf Miete, sowie die Verbesserung
der Gesetzgebung hinsichtlich der Eigentümerschaft (Eigentumswohnungen) von
Wohnstätten. Was Hilfsmittel angeht, konzentriert sich das Ministerium
gegenwärtig auf die Konsolidierung existierender Instrumente und deren
Effizienzsteigerung.
Technische Normen
Da die Norm für Wärmedämmung 2005 aktualisiert wurde, kann man davon
ausgehen, dass sie mindestens 5-7 Jahre lang nicht verändert wird.
In der Tschechischen Republik fehlt ein deutlicher Ausblick auf eine Verschärfung
der Normenanforderungen, wie es einigen anderen EU-Ländern der Fall ist. In
Dänemark wurden bereits Werte veröffentlicht, die in 5 Jahren (Verschärfung um
25%) und in 10 Jahren (Verschärfung um 50%) in Kraft treten.
Berücksichtigt man die erwarteten Veränderungen in anderen EU-Ländern, ist es
nichtsdestotrotz nötig, eine Verschärfung der Anforderungen an Baustrukturen in
Übereinstimmung mit anderen EU-Ländern möglicherweise in Verbindung mit der
"Umgestaltung der EPBD" zu erwarten.
Ausblick für die Energiepolitik bis 2030
Die Staatliche Energiepolitik (SEP) ist eine der Grundkomponenten der
Wirtschaftspolitik der Tschechischen Republik. Sie spiegelt die Verantwortung des
Staates wider, Bedingungen für eine verlässliche und dauerhaft sichere
Versorgung mit Energie zu annehmbaren Preisen zu garantieren, sowie
Bedingungen für effiziente Energienutzung zu schaffen, die der Umwelt nicht
schaden und den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung entsprechen. Der Staat
erfüllt diese rechtliche Verpflichtung, indem er die gesetzgebenden
Rahmenbedingungen und Vorschriften für die Durchführung und Entwicklung des
Energiesektors schafft.
Seit 2004, als die aktuelle SEP in Kraft gesetzt wurde (bestätigt durch die
Entscheidung der Tschechischen Regierung Nr. 211 vom 10. März 2004), gab es
keine genehmigte Aktualisierung der Energiepolitik.
Das
vollständige
SEP-Dokument
http://www.mpo.cz/dokument12265.html
findet
man
unter
Gegenwärtiger Stand der angestrebten Ziele
Langfristige Ziele
Beschleunigung und darauffolgende Stabilisierung der jährlichen Rate des
Rückgangs der Energieintensität bei der BSP-Erstellung um 3,0 - 3,5%
(indikatives Ziel)
Vermeidung einer Steigerung des absoluten Werts des Verbrauchs primärer
Energiequellen. Wirtschaftswachstum sollte hauptsächlich durch verbesserte
Energieeffizienz unterstützt werden
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
219
Beschleunigung und darauffolgende Stabilisierung der jährlichen Rate des
Rückgangs der Stromintensität bei der BSP-Erstellung um 1,4 - 2,4% (indikatives
Ziel)
Neu vorgeschlagene Maßnahmen in Hinblick auf das verfolgte Ziele
Erweiterungen der Gesetze Nr. 458/2000 Coll. und 406/2000 Coll.
Beschleunigte Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte und Harmonisierung der
Marktregeln für diese Energieformen mit den EU-Regeln, einschließlich der
Bedingungen für den grenzüberschreitenden Austausch von Strom,
Anwendung der Klauseln der EU-Direktive Nr. 2002/91/EC zur Energieeffizienz
von
Gebäuden
und
daraus
beginnende
Verbesserungen
der
Energieverbrauchsparameter und Reduktionen im Energiebedarf.
Das Gesetz zur Förderung von Strom und Wärme, die aus erneuerbaren
Energiequellen gewonnen wurde
Abgleich der Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen gemäß
der EU-Direktive Nr. 2001/77/EC zur Schaffung von Voraussetzungen für die
Erfüllung des indikativen Ziels für den Anteil an der Stromproduktion aus
erneuerbaren Quellen im Brutto-Stromverbrauch von 8% bis 2010,
Erweiterung der Kompetenz der Energieregulierungsbehörde in diesem Bereich.
Das Nationale Programm für Ökonomisches Energiemanagement und Nutzung
Erneuerbarer und Sekundärer Energiequellen für 2006 – 2009
Erhöhung der finanziellen Mittel des Nationalen Programms,
Unterstützung der Stabilisierung und langfristigen Gültigkeiten von Maßnahmen
zur Stimulierung der Energieeffizienz,
Verwendung der Möglichkeiten, die von der EU innerhalb des 6.
Aktionsprogramms im Energiesektor bereitgestellt wurden und des Programms
das als Folge der EP-Entscheidung und der Council-Nr. 1230/2003/EC
(“Intelligente Energie – Europa”) zur Förderung des Nationalen Programms
entstand.
Verbesserung der Kraft-Wärme-Kopplung von Strom und Heizung,
Erhaltung der existierenden Formen der Unterstützung und Harmonisierung der
tschechischen Gesetzgebung mit der Direktive Nr. 2004/8/EC.
Investitionsanreize (gemäß Gesetz Nr. 72/2000 Coll. zu Investitionsanreizen und
dessen Erweiterung Nr. 453/2001 Coll.)
Die Bereitstellung über Investitionsanreize sollte bei den SEP-Prioritäten einen
höheren Stellenwert einnehmen,
Streben nach erweiterter Anwendung des Gesetzes mit dem Ziel die SEPPrioritäten zu unterstützen.
Ein langfristiger Ausblick für den Energiesektor bis 2030
Entwicklung und Veröffentlichung des langfristigen Energieausblicks und
Verfolgung dessen indikativer Ziele, indem die Entwicklung des Energiesektors
beeinflusst wird.
Ein indikatives Programm für die Erneuerung und den Ersatz veralteter
Kraftwerke durch eine Energieerzeugung aus Quellen, die effizienter und
umweltfreundlicher sind
Entwicklung und Veröffentlichung des indikativen Programms zur Erneuerung und
Ersetzung veralteter Stromerzeugungswerke (bis 2030) und Erfüllung seiner Ziele,
indem die Entwicklung des Energiesystems beeinflusst wird.
Anhang / Tschechische Republik
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
220
Programme zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung, einschließlich des
Nationalen Forschungsprogramms
Erweiterung der Kompetenz der tschechischen Energieagentur und Sicherstellen
der
engeren
Verbindung
zwischen
staatlicher
Forschungsund
Entwicklungsförderungspolitiken und den SEP-Prioritäten (effiziente Nutzung von
Energiequellen, erneuerbaren Energiequellen und Kraft-Wärme-Kopplung),
Verwendung der Möglichkeiten, die von der EU innerhalb des 6.
Aktionsprogramms im Energiesektor bereitgestellt wurden und des Programms,
das als Folge der EP-Entscheidung und der Council-Nr. 1230/2003/EC
(“Intelligente Energie – Europa”) zur Förderung der Forschung und Entwicklung.
Integrierung von Umweltregeln in das Steuersystem
Harmonisierung des Steuersystems der Tschechischen Republik mit der Direktive
Nr. 2003/96/EC zu den Rahmenbedingungen für die Besteuerung von
Energieprodukten und Strom.
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
221
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 01 - Maßnahmen und Förderung ................................................................................... 49
Abbildung 02 - Gesamtantragszahl aller Segmente im MAP 2008................................................. 55
Abbildung 03 - Antragszahlen je Segment im MAP 2008 11............................................................ 55
Abbildung 04 - Struktur der französischen Gebäuderegulierungen ................................................ 57
Abbildung 05 - Klimazonen Frankreichs.......................................................................................... 60
Abbildung 06 - Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD in Frankreich ................................. 65
Abbildung 07 - Gründe für eine energieeffiziente Sanierung in Frankreich .................................... 74
Abbildung 08 - Meistgenutzte Quellen der Informationsbeschaffung der Haushalte bezüglich
Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden ............................................................... 75
Abbildung 09 - Einfluss von finanziellen Anreizsystemen auf die Energiesanierungsmaßnahmen 76
Abbildung 10 - Fläche der installierten Solarkollektoren [m²].......................................................... 76
Abbildung 11 - Ausnahmeregelung für das EPC ............................................................................ 83
Abbildung 12 - Anforderungen an die U-Werte in vier Gebäudeverordnungen ............................ 107
Abbildung 13 - Energieverbrauch nach unterschiedlichen Regulierungen in Dänemark.............. 107
Abbildung 14 - Energieverbrauch für Raumheizung im Wohnungssektor (1980=Index 100, von der
Dänischen Energiestatistik) ..................................................................................... 107
Abbildung 15 - Entwicklung des Energieverbrauchs im dänischen Wohnungssektor .................. 108
Abbildung 16 - Energieeinsparungen im Bezug auf Dämmung und Heizungssystemen ............. 161
Abbildung 17 - Zunahme der Hausdämmung ............................................................................... 162
Abbildung 18 - Geplante Reduktion der TER im Vergleich zu 2006. ............................................ 163
Abbildung 19 - Anforderungen für den spezifischen Heizwärmebedarf........................................ 176
Abbildung 20 - Anforderung an den Gesamt-Primärenergiekennwert in Luxemburg.................... 177
Tabellenverzeichnis
Tabelle 01 - Chronologie der relevanten Baugesetze, Zusammenfassung (Teil 1)
8
Tabelle 02 - Chronologie der relevanten Baugesetze, Zusammenfassung (Teil 2)
9
Tabelle 03 - Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden, Zusammenfassung (Teil 1)
11
Tabelle 04 - Anforderungen an die Anlagentechnik, Zusammenfassung (Teil 1)
15
Tabelle 05 - Anforderungen an die Anlagentechnik, Zusammenfassung (Teil 2)
16
Tabelle 06 - Rechtliche Instrumente, Zusammenfassung
18
Tabelle 07 - Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden, Zusammenfassung
(Teil 1)
20
Tabelle 08 - Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden, Zusammenfassung
(Teil 2)
21
Tabelle 9 - Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude,
23
Tabelle 10 - Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude,
24
Tabelle 11 - Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude,
25
Tabelle 12 - Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung, Zusammenfassung
27
Tabelle 13 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Deutschland
32
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
222
Tabelle 14 - Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen JahresPrimärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom
Verhältnis A/Ve
33
Tabelle 15 - Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und
Erneuerung von Bauteilen
34
Tabelle 16 - Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen
36
Tabelle 17 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Fr
58
Tabelle 18 - Maximal zulässige U-Werte für Wände in Frankreich
60
Tabelle 19 - Anforderungen an Klimaanlagen (>12kW) in Frankreich
63
Tabelle 20 - Steuerreduzierung in Frankreich
70
Tabelle 21 - Bonuszahlung für Anlagen/Einbauten in Frankreich
71
Tabelle 22 - Hauptförderungsmechanismen für Privatbesitzer in Frankreich
73
Tabelle 23 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Belgien (Flandern)
80
Tabelle 24 - EPIC Anforderungen zur Energieeffizienz und Innenklima (*die EPB Anforderung
gelten nur für neue Bauteile)
82
Tabelle 25 - Maximaler Steuerfreibetrag aufgrund von Energiesparmaßnahmen
88
Tabelle 26 - Flämische Dachdämmungssubvention
88
Tabelle 27 - Übersicht über die Förderungen der einzelnen Energieversorger im Wohnungsbau 89
Tabelle 28 - Neue Anforderungen an die U-Werte in Belgien ab 1.1.2010
91
Tabelle 29 - Neue Anforderungen an die Energieeffizienz und Innenraumklima in Belgien ab dem
1.1.2010
92
Tabelle 30 - Chronologie der relevanten Baugesetze in den Niederlanden
93
Tabelle 31 - Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden in NL
94
Tabelle 32 - Werte pro Energieeffizienzklasse
95
Tabelle 33 - Mindestanforderungen an die Energieeffizienz in NL
96
Tabelle 34 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Dänemark
106
Tabelle 35 - U-Wert Anforderungen für Gebäudeerweiterungen
109
Tabelle 36 - Anforderungen an die Lüftung
109
Tabelle 37 - Chronologie der relevanten Baugesetzte in Schweden
117
Tabelle 38 - Maximal zulässige U-Werte
118
Tabelle 39 - Grenzwerte für Wohnhäuser die nicht mit elektrischer Heizung betrieben werden 119
Tabelle 40 - Grenzwerte für Wohnhäuser mit elektrischer Heizung
119
Tabelle 41 - Grenzwerte für Nicht-Wohngebäude die nicht mit elektrischer Heizung betrieben
werden
120
Tabelle 42 - Grenzwerte für Nicht-Wohngebäude mit elektrischer Heizung
121
Tabelle 43 - Grenzwerte für Wohngebäude mit elektrischer Heizung
121
Tabelle 44 - Grenzwerte für Nicht-Wohngebäude mit elektrischer Heizung
122
Tabelle 45 - Leistungsempfehlung für Lüftungsanlagen
122
Tabelle 46 - Chronologie von Wärmeschutzgesetzen in Österreich vor 2003
130
Tabelle 47 - Mindest U-Werte für Hüllbauteile in Österreich
131
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
223
Tabelle 48 - Mindest erforderliche LEK-Werte in Österreich
131
Tabelle 49 - Mindest erforderliche Dämmung der Wärmeverteilung in Österreich
132
Tabelle 50 - Österreichische Förderprogramme auf Bundesländerebene
136
Tabelle 51 - Chronologie der relevanten Baugesetze in England/ Wales
140
Tabelle 52 - U-Werte für Erweiterungen bei bestehenden Gebäuden
140
Tabelle 53 - SU-Werte für Materialaustausch
141
Tabelle 54 - Modernisierung thermischer Elemente Wohngebäude
142
Tabelle 55 - Modernisierung thermischer Elemente Nicht-Wohngebäude
142
Tabelle 56 - Mindestvorschriften für Kesselwirkungsgrade und Zirkulationssystem von GasZentralheizung
143
Tabelle 57 - Minimum provisions for boiler efficiency and system circulation of oil-fired central
heating systems in new dwellings
144
Tabelle 58 - Mindestvorschriften für die Kontrolle von Zentralheizungsanlagen
147
Tabelle 59 - Feste Brennstoffe Kategorien und Mindesteffizienz
148
Tabelle 60 - CO 2 -Emissionsfaktoren der festen Brennstoffe
148
Tabelle 61 - Mindestvorschriften für die Isolierung von Rohren
149
Tabelle 62 - Grenzwerte für die Konstruktionsflexibilität von mech. Lüftungsanlagen
149
Tabelle 63 - Minimaler Wärmeerzeugungswirkungsgrade
151
Tabelle 64- Zeitplan der Energieeffizienz-Maßnahmen von Gebäuden
154
Tabelle 65 - Chronologie der relevanten Baugesetze
164
Tabelle 66 - Max. Ventilator-Leistung in Pl
166
Tabelle 67 - Anforderungen an die zusätzliche Ventilator-Leistung in Pl
167
Tabelle 68 - Rohr- und Komponentenisolation
167
Tabelle 69 - Beschreibung rechtlicher Instrumente
168
Tabelle 70 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Luxemburg
174
2
Tabelle 71 - Höchstwerte einzelner Wärmedurchgangskoeffizienten [W/(m K)]
176
Tabelle 72 - Anforderungen für den spezifischen Heizwärmebedarf
176
Tabelle 73 - Anforderung an den Gesamt-Primärenergiekennwert in Lu
177
Tabelle 74 - Grenzwert für die spezifische Leistungsaufnahme von Lüftungsanlagen
179
Tabelle 75 - Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen und Armaturen
180
Tabelle 76 - Zuschüsse zur Energieberatung
182
Tabelle 77 - Mindestwärmekoeffizienten bei sanierten Bauteilen
184
Tabelle 78 - Zuschuss zum Blower-Door-Test
185
Tabelle 79 - Förderbeträge pro saniertem Quadratmeter
185
Tabelle 80 - Förderung von energieeffizienten haustechnischen Anlagen (Teil 1)
186
Tabelle 81 - Förderung von energieeffizienten haustechnischen Anlagen (Teil 2)
187
Tabelle 82 - Förderungsanträge Haustechnik
190
Tabelle 83 - Bewilligte Subventionen Haustechnik im Jahr 2008
190
Tabelle 84 - Anträge « maisons nouvelles » und « assainissements de maisons »
190
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
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224
Tabelle 85 - Bewilligte Subventionen energetische Sanierung und Energieberatung im Jahr 2008
191
Tabelle 86 - Beitrag der Maßnahmegruppen A („Early Action“), B (neue Maßnahmen), C
(geplante/mögliche Maßnahmen) zur Zielerfüllung
191
Tabelle 87 - Geplante Maßnahmen 1
192
Tabelle 88 - Geplante Maßnahmen 2
192
Tabelle 89 - Übersicht über die Maßnahmen des NEEAP-L und ihre (möglichen) Auswirkungen193
Tabelle 90 - Entwicklung der U-Werte der wesentlichen Bauteile von Gebäuden (beschrieben in
der tschechischen technischen Norm ČSN 73 0540)
195
Tabelle 91 - Energieklassen in kWh/m2a der Endenergie
196
Tabelle 92-Tabelle mit verbaler Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden
196
Tabelle 93 - Verpflichtende und empfohlene Werte für den Wärmeübergangskoeffizienten UN für
Gebäude mit einer vorherrschenden Innenbemessungstemperatur von 20°C
198
Tabelle 94 - Maximale spezifische (konkrete) Parameter zum Wärmeenergieverbrauch
199
Tabelle 95 - Maximale konkrete Parameter zum Wärmeenergieverbrauch für WW-Erwärmung 199
Tabelle 96 - Geforderte Mindestenergieeffizienz des Boilers in% (Vorschrift Nr. 150/2001 Coll.) 199
Tabelle 97 - Struktur des Wohnbestandes nach Art der Eigentümerschaft im Jahr 2001
204
Tabelle 98 - Normen und Vorschriften, die für die nationale Berechnungsmethodik verwendet
werden
205
Table 099 - Chronology of relevant building laws, summary (Part 1)
229
Table 100 - Chronology of relevant building laws, summary (Part 2)
230
Table 101 – Requirements for refurbishment of the building stock, summary (Part 1)
231
Table 102 - Requirements for refurbishment of the building stock, summary (Part 2)
232
Table 103 – Requirements for systems engineering, summary (Part 1)
233
Tabelle 104 - Requirements for systems engineering, summary (Part 2)
234
Table 105 – Legal instruments, Summary
235
Table 106 - Motivation for energy retrofitting of existing buildings, Summary (Part 1)
237
Table 107 - Motivation for energy retrofitting of existing buildings, Summary (Part 2)
238
Table 108 - Energy related support programs for existing buildings, Summary (Part 1)
239
Table 109 - Energy related support programs for existing buildings, Summary (Part 2)
240
Table 110 - Energy related support programs for existing buildings, Summary (Part 3)
241
Table 111 - Acceptance of support programs in the population, Summary
242
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
225
4. ENGLISH SUMMARY
Energy Related Requirements and accompanying measures for the building
stocks in the central European Neighbouring countries
Summary
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Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
4.1
226
Introduction
The European Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) is currently
undergoing a recast. Building refurbishment is a major topic, since CO 2 emission
reduction potentials are undisputed, but current regulations are considered not
being extensive enough, resp. implementation ought to be supported. Especially
the topics scope of the directive (e.g. 1000m² threshold for refurbishment),
ambition level (definition of minimum performance requirements, possibly by
benchmarking mechanism) and strengthening of the directive regarding the
building certificates are concerned.
In order to support the German delegation in the EU council negotiations, but also
in the public discussion about optimal strategies for achieving the energy saving
potentials of the building stock, knowledge and a comparative analysis of current
requirements and various approaches to realize article 6 of the EPBD as well as
individual accompanying measures in different European countries are an
important precondition. This project was set up to deliver this information.
This report was therefore created with the objective of delivering and clearly
depicting detailed and up-to-date information on the implementation of article 6 of
the EPBD and its accompanying measures in the central European countries
(support programmes, tax incentives, other legal instruments etc.). All existing
regulations up to the key date 5.1.2009 have been taken into account.
Germany, France, Belgium (Flanders), The Netherlands, Denmark, Sweden,
Austria, United Kingdom, Poland, Luxembourg and the Czech Republic have
been examined. On the basis of a questionnaire, created by BBR and distributed
to the partners in the according countries, this study has been made. The editors
of the different country reports are mentioned in the respective partial reports
which can be found in the annex of this study.
Introduction
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
227
The distributed questionnaire can be finding below.
5. Country-specific history
Chronology of building regulations
Requirements for existing buildings
Requirements for the systems engineering (HVAC)
6. Legal instruments
New national building directives due to EPBD
Which of these directives contain regulations for existing buildings?
Interim arrangements
Motivation for energy retrofitting of existing buildings
Analysis of the reference to the technical rules
Clarification of the legal framework for existing buildings
Non-legal instruments for the promotion of energy retrofitting of existing buildings
Other legal standards except the EPBD that lead indirectly to the energetic
improvement of the building stock
7. Support programs
Energy related support programs for existing buildings
What is funded?
Requirements
Amount of the funding
Application for funds
Different case-specific rules
Acceptance of support programs in the population
8. Outlook
Table of Contents
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
4.2
228
Summarising comparison
The following chapter summarizes the results of the analysis in tabular form. It
aims to deliver a clear and concise comparison of the examined countries. Seven
tables represent the most important issues of the questionnaire. These topics are
included:
Chronology of building regulations
Requirements for existing buildings
Requirements for the systems engineering (HVAC)
Legal instruments
Motivation for energy retrofitting of existing buildings
Energy related support programs for existing buildings
Acceptance of support programs in the population
Detailed results for each country as well as additional information on various
aspects, not suitable for condensed presentation in a table, are to be found in the
country reports in the annex.
Summarising comparison
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
4.3
Chronology of building regulations
Country
Regulation
Energieeinspargesetz
Wärmeschutzverordnung
Heizungsanlagenverordnung
Germany
Energieeinsparverordnung
ErneuerbareEnergien Gesetz
France
ErneuerbareEnergienWärmegesetz
Kraft-WärmeKopplungsgesetz
Réglementation
Thermique (RT)
RT existent
Belgium
(Flanders)
Energieprestatie
decreet
Bouwbesluit 1992
Netherlands
229
Wet milieubeheer
Bouwbesluit 2003
Description
Law for the reduction of energy in
buildings. With this law, the
government is able to decree
regulations for energy savings in
buildings
Regulation for an energy saving
thermal insulation of buildings
Regulation for energy savings of
heating systems
This regulation sets minimum
requirements for energy savings
in buildings
This law shall support the
development of renewable energy
technologies that generates
electricity
This law shall support the
development of produced heat
from renewable energies
This law shall support the
development of CHP-plants
Regulation for the reduction of the
energy demand of buildings
Regulation for an energy saving
thermal insulation of existing
buildings
Energy performance of a building
Energy label of a building
Calculation of the Energy
performance for residential and
non-residential buildings
Minimal Energy performance
requirements
Improvement of the minimal
Energy performance requirements
General environmental
regulations
1976, (1980, 2001),
2005, 2009
1977, 1984, 1995
1982, 1989, 1994,
1998
2002, 2004, 2007,
(2009)
2000, 2004, 2009
2009
2002, 2009
1974, 1976, 1988,
2000, 2005, (2010)
2007
2004, 2006, 2007,
2008
1992, 1995, 1997,
1998, 1999, 2000
1993
2003, 2006, 2007,
2008, 2009
Building regulation
Besluit
Building certification procedure
energieprestatie
gebouwen
Table 099 - Chronology of relevant building laws, summary (Part 1)
Summarising comparison
Entered into force
2006,2007
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Country
Denmark
Directive
Description
BR
Building regulation
(BR-S)
(1947:385)
1987:10
SFS 1994:847
SFS 1994:1215
Sweden
Austria
SFS 1931:364
(1947…)
PFS 1967:175
(1975…)
BFS 1988:18
BFS 1993:57
(2002…)
On regional level
OIB-RL 6
Building act
United
Kingdom
Poland
Building regulations
SI
The Building
(Approved
Inspectors etc.)
Regulations SI
Tekst ujednolicony
ustawy z dnia 7 lipca
1994 r. - Prawo
budowlane
Rozporządzenie
Ministra
infraštruktúry
230
Effective from
1961, 1972, 1977,
1995, 2006, 2008,
(2010)
Building regulation for small
buildings
Building law
Design- and Building law
Law on technical properties of
building structure
Regulation on technical properties
of building structure
1985, 1998
1907, 1931, 1947
1987
1994
1994
Building regulation
1931, 1947, 1959,
1987
Building regulation SBN
1967, 1975, 1980
Building regulation NR
1988
Building regulation BBR
1994, 2002, 2006
Bis 2007
Energy savings and thermal
insulation of buildings
All building regulations are based
on this first building act
Regulation concerning technical
requirements for buildings
2007
1984
1991, 2000, (2006,
2009)
Regulation for the authorisation of
approved building inspectors
1985, 1998
Building law
1994, 2008
Regulation on training and
examination procedure for building
inspectors
2008
1987-2008
1962, 1964, 1979,
1992, 1994, 2002,
2005
Luxembourg
Règlement grandducal
Several regulations with all energy
related topics for buildings : Thermal
insulation requirements, Inspection,
Promotion of REN, energy efficiency
etc.
Czech
Republic
ČSN 73 0540
Building regulation
Table 0100 - Chronology of relevant building laws, summary (Part 2)
Summarising comparison
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
4.4
231
Requirements for existing buildings
Country
Triggered by
Requirements
on
Total building
Germany
France
At least 20% of the area of one outer
building component with the same
orientation are changed
Renovation of a building with a floor
area > 1000m². The value of the
retrofit measure is higher than 25%
of the whole building value excluding
the land
Other
or: component
level
Total building
component
level
Total building
Reconstruction or expansion of at
least 800m³
Belgium
(Flanders)
and:
component
level
Reconstruction or expansion of less
than 800m³, new components,
change of function of at least 800m³
component
level
Netherlands
All refurbishment measures
component
level
Denmark
At least 20% of the area of the outer
building component are changed, or
the value of the retrofit measure is
higher than 25% of the whole
building value excluding the land
component
level
Description
maximum primary energy
demand
maximum U-value outer
wall
maximum U-value windows
maximum U-value roof
maximum U-value ground
maximum primary energy
demand
maximum U-value outer
wall
maximum U-value windows
maximum U-value roof
maximum U-value ground
maximum k-level (average
u-value)
maximum e-level
(efficiency)
maximum U-value outer
wall
maximum U-value windows
maximum U-value roof
maximum U-value ground
maximum U-value outer
wall
maximum U-value windows
maximum U-value roof
maximum U-value ground
minimal Rc-value outer wall
minimal Rc -value windows
minimal Rc -value roof
minimal Rc -value ground
Cost efficient energy saving
measures have to be
realised. (Wall, roof,
windows, ground, heating
system etc.)
Table 0101 – Requirements for refurbishment of the building stock, summary (Part 1)
Country
Triggered by
Sweden
Renovation or expansion regardless of which
scale
Austria
Renovation of a building with a floor area > 1000m². At
Summarising comparison
Requirements
on
Description
Total
building
maximum end
energy demand
maximum U-value
outer wall
maximum U-value
windows
maximum U-value
roof
maximum U-value
ground
or:
component
level
Total
maximum heating
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Country
Triggered by
Requirements
on
Description
least 20% of the area of the outer building component
are changed, or the value of the retrofit measure is
higher than 25% of the whole building value excluding
the land, or when three of the following components are
changed at the same time: Windows, roof, outer wall,
HVAC system
building
demand
component
level
Expansion
Total
building
United
Kingdom
Expansion of a non-residential building
(expansion of more than 100m² and at least 25%
of the existing floor area)
component
level
component
level
Component is changed
Total
building Poland Wert der Renovierungsmaßnahme ist größer als
25% des gesamten Gebäudewertes, abzüglich
des Grundstücks-wertes component
level Expansion of at least 75m³
Total
building
Component is changed
component
level
Luxembourg
Total
building
Czech
Republic
At least 20% of the total outer building surface is
changed or the renovation leads to a change in
the energy demand of the building of at least 25%
and:
component
level
232
maximum U-value
outer wall
maximum U-value
windows
maximum U-value
roof
maximum U-value
ground
Target emission
rate
maximum U-value
outer wall
maximum U-value
windows
maximum U-value
roof
maximum U-value
ground
maximum U-value
outer wall
maximum U-value
windows
maximum U-value
roof
maximum U-value
ground
maximum primary
energy demand maximum U-value
outer wall
maximum U-value
windows
maximum U-value
roof
maximum U-value
ground
maximum primary
energy demand
maximum heating
demand
maximum U-value
outer wall
maximum U-value
windows
maximum U-value
roof
maximum U-value
ground
maximum end
energy demand
maximum U-value
outer wall
maximum U-value
windows
maximum U-value
roof
maximum U-value
ground
Table 0102 - Requirements for refurbishment of the building stock, summary (Part 2)
Summarising comparison
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
4.5
233
Requirements for the systems engineering (HVAC)
Country
Germany
France
Belgium
(Flanders)
The
Netherlands
Denmark
Sweden
Austria
Requirements
Regulated in
Inspection of air conditioning units
EnEV 2007
Starting of heating boilers
EnEV 2007
Distribution systems and domestic hot
water appliances
EnEV 2007
Air conditioner and other ventilation
systems
EnEV 2007
Renewable energy pellet systems
RT 2000/RT 2005/RT existent
Heating boilers
Distribution systems and domestic hot
water appliances
Radiators
Air conditioner and other ventilation
systems
Efficiency of lighting systems in nonresidential buildings
Inspection of air conditioning units
Inspeciton of heating systems
Inspection of air conditioning units in
non-residential buildings
RT 2005/RT existent
RT 2005/RT existent
RT 2005/RT existent
RT 2005/RT existent
Vlarem
Vlarem
Wet milieubeheer
Inspection of oil-fired heating systems
BR 2008
Heating boilers
Inspection of air conditioning systems
and other ventilation systems
Efficiency of electric heating systems
Efficiency of electric components
Ventilation systems
Ventilation systems and domestic hot
water appliances
BR 2008
Heating boilers
Distribution systems and domestic hot
water appliances
Great Britain
RT 2005/RT existent
Starting of central heating systems
Air conditioner and other ventilation
systems
Inspection Regulation
BR 2008
BFS 2008:20, BBR 16
BFS 2008:20, BBR 16
BFS 2008:20, BBR 17
RL 6
Domestic Heating Compliance Guide;
Non-domestic Heating, Cooling and
Ventilation Compliance Guide
Domestic Heating Compliance Guide;
Non-domestic Heating, Cooling and
Ventilation Compliance Guide
Domestic Heating Compliance Guide;
Non-domestic Heating, Cooling and
Ventilation Compliance Guide
Domestic Heating Compliance Guide;
Non-domestic Heating, Cooling and
Ventilation Compliance Guide
Domestic Heating Compliance Guide;
Non-domestic Heating, Cooling and
Ventilation Compliance Guide
Table 0103 – Requirements for systems engineering, summary (Part 1)
Summarising comparison
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Country
Requirements
234
Regulated in
Air change rate
Prawo Pudowlane
Inspection of air conditioning systems
Prawo Pudowlane
Poland
Air conditioning systems and other
Prawo Pudowlane
ventilation systems
Insulation of pipes
Prawo Pudowlane
Air-conditioning systems
Lux EeB
Luxemburg
Inspection of oil/gas fired heating
Lux EeB
systems
Heating systems
150/2001 Coll.
Ventilation systems
193/2007 Coll
Czech
Ventilation
systems
in
non-residential
Republic
193/2007 Coll
buildings
Domestic hot water appliances
194/2007 Coll
Tabelle 0104 - Requirements for systems engineering, summary (Part 2)
Summarising comparison
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
4.6
235
Legal instruments
Country
Germany
New national building
directives due to EPBD
Exisiting EnEV has been
adapted
Which of these
directives contain
regulations for existing
buildings
Interim arrangements
EnEV
Inspection of old air
conditions, depending on
the year of
commissioning, creation
of certificates for non
residential buildings only
from1.7.2009
France
RT 2005
RT existent
RT existent
Belgium
(Flanders)
EPB Decreet, Vlarem
EPB Decreet, Vlarem
The
Netherlands
Denmark
Sweden
Austria
Great
Britain
Besluit energieprestatie
gebouwen (new),
Bouwbesluit (adjusted),
Wet milieubeheer
(adjusted)
SBi-decree 213,
Adjustment of BR 95 and
BR-S 98, Ley No. 585,
Assimilation of decrees
217, 218, 339, 1296 and
1104
SFS 2006:985, SFS
2006:1592, SFS 1994:847
> Building regulation BBR
OIB-RL 6 – Energy saving
and insulation, OIBguideline for the energytechnical behaviour of
buildings, EAVG
Building Regulation 2000
(Adjustment through part L)
Partly interim
arrangements for
ventilation systems and
ovens until 30th June
2009
The last interim
arrangements ended at
1st January 2009
Bouwbesluit, Wet
milieubeheer
The last interim
arrangements ended at
1st January 2009
213, 217, 218, 339, 585,
1104, 1296
-
Building regulation BBR
The actual swedish
building regulation BFS
2008:20, BBR 16
(Boverket) entered into
force at 1st February
2009 with a transition
period until 1st January
2010
OIB-RL 6, EAVG
The last interim
arrangements ended at
1st January 2009
Documents L1B and L2B of
the building regulation
-
Poland
Prawo budowlane in 2007
and some later changes
Prawo budowlane
Luxemburg
LuxEeB
LuxEeB
Czech
Republic
Energiemanagementgesetz
Energiemanagementgesetz
The last interim
arrangements ended at
1st January 2009
Requirements for nonresidential buildings will
enter into force on 1st
January 2010
The last interim
arrangements ended at
1st January 2009
Table 0105 – Legal instruments, Summary
Summarising comparison
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
4.7
236
Motivation for energy retrofitting of existing buildings
Country
Germany
Reference
to CEN
Standards
Yes (from
2009)
Legal framework for
existing buildings
(beyond EPBD)
Decree on heat cost
allocation
For renovation works
the building owner has
to pay
France
Belgium
(Flanders)
No
Yes
The landlord can
transfer expenses for
the general repairs to
the tenant
Exception in case of
building certificate
calculation
In exceptional cases the
communities can force
building owners to
improve the quality of
their buildings
(aanwijzingsbevoegdheid)
Netherlands
In process
The maximum rental is
set by the ministry
VROM
Denmark
Yes
Summarising comparison
Right of the landlord to
add the costs for
energy investments to
Non-legal
instruments for the
promotion of
energetic
refurbishment
Support program for
energy consultancy
Support for the
combination of
architectural and
energy related quality
Demonstration
program for energy
related refurbishment
of buildings
National program for
research and
examination for energy
in the built environment
White certificates
Promotion for the
improvement of energy
efficiency and thermal
protection
Advertising campaign
for energy certificates
Initiative for passive
house schools
Promotion for energy
consulting
Informational database
for construction
products
Loan for energy related
renovation
Information campaign
for the promotion of
energy related
renovation of existing
buildings
Discontinuation of
traditional double
glazing and promotion
Other legal
standards
except the
EPBD that
lead indirectly
to the
energetic
improvement
of the
building
stock
No
No
REG decree
for the
promotion of
energy
efficiency
measures and
sustainable
energy supply
Associations of
residential
building
owners are
obliged to build
financial
reserves for
maintenance
and
improvements
of their
buildings
Heat supply
law
Law for
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
the rental
237
of very efficient glazing
regional
planning
Voluntary
opportunity for
Information campaign
Not
labelling of
for energy saving in the
Sweden
obligatory
energy
residential sector
efficient
windows
Table 0106 - Motivation for energy retrofitting of existing buildings, Summary (Part 1)
Country
Reference
to CEN
Standards
Legal framework
for existing
buildings (beyond
EPBD)
Non-legal instruments
for the promotion of
energetic
refurbishment
Austria
Yes
None
Goal-oriented building
promotion
United
Kingdom
Yes
In the case of
selling or renting of
a building a Home
Information Pack
has to be presented
Landlord energy
saving allowance
Poland
Luxembourg
Yes
-
No
Without a
construction project
doesn’t exist a legal
obligation for
energy related
renovation
Oil-fired heating
boilers have to fulfil
a minimum
efficiency
Czech
Republic
Partly, in
process
Summarising comparison
Communes have to
fulfil the legal
requirements when
doing energy
related renovations
but there is no legal
obligation for
conducting energy
saving renovations
Energy consulting
system for heating-and
domestic hot water
systems
Social grants for the
improvement of energy
efficiency
"Thermal-ModernisationFund" for the energetic
modification of existing
buildings
- Promotion of energy
consultings. For existing
buildings the maximum
grant is 1500€. These
consultings are
obligatory when grants
for renovation are used
- Campaigns of the
ministries of economy
and foreign trade
- Energy consulting and
information centres
initiated by the ministry
of industry and trade
- Campaign for the
sensibilisation of
possibilities to save
energy in residential
buildings
Other legal
standards
except the
EPBD that lead
indirectly to
the energetic
improvement
of the building
stock
No
No
No other legal
norms existent
The LuxEeB is
the only
regulation that
gives energy
related
requirements for
existing
buildings
- Admission for
experts for the
certification of
energy
efficiency of
buildings
through the
ministry of
industry and
trade
- Law 458/2000
Coll –This
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
238
Other legal
standards
except the
Legal framework
Non-legal instruments
Reference
EPBD that lead
for existing
for the promotion of
Country
to CEN
indirectly to
buildings (beyond energetic
Standards
the energetic
EPBD)
refurbishment
improvement
of the building
stock
energy law
controls the
responsibilities
and rights of the
national energy
attendance
authority
Table 0107 - Motivation for energy retrofitting of existing buildings, Summary (Part 2)
Summarising comparison
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
4.8
Energy related support programs for existing buildings
Country
Support program
Germany
KfW-Programm
Energieeffizient Sanieren
(CO 2 -Gebäudesanierungs
programm)
KfW-Wohnraum
modernisieren – Öko-Plus
(Energieeffizient sanieren
as from 1.4.2009)
Marktanreizprogramm
(BAFA)
Programm zur
energetischen Sanierung
von Bundesgebäuden
Energetische Sanierung
der sozialen Infrastruktur
KfW-Programm
Energieeffizient Sanieren
– Kommunen
KfW-Sozial InvestierenEnergetische
Gebäudesanierung
Regional support
programs
France
239
Mec
hani
sm
credi
t&
grant
credi
t
Buildin
g type
Residen
tial
building
s
Residen
tial
building
s
What is supported
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures
Insulation, windows, heating and ventilation
system
grant
All
Renewable energy technologies
grant
Public
Sector
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures
grant
Public
Sector
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures
grant
Public
Sector
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures
grant
Public
Sector
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures
TVA à 5,5%
Tax
redu
ction
-
Tax
redu
ction
ANAH (Agence nationale
de l’habitat)
credi
t&
grant
DDE (Direction
départementale de
l’Equipement)
grant
OCIL
Office Central
Interprofessionnel du
Logement
credi
t
P.A.H. „Caisse
d'Allocations Familiales“
credi
t
Plan d'épargne
credi
t
Pensionsfonds
grant
Residen
tial
building
s
Residen
tial
building
s
Residen
tial
building
s
Residen
tial
building
s
Residen
tial
building
s
Residen
tial
building
s
Residen
tial
building
s
Residen
tial
building
s
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures.
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures.
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures.
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures.
Insulation, windows, heating and ventilation
system
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures.
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures.
Insulation, Heating
Table 108 - Energy related support programs for existing buildings, Summary (Part 1)
Summarising comparison
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Country
Belgium
(Flanders)
Support program
Mec
hani
sm
Buildin
g type
What is supported
Fiscale voordelen
Tax
reduc
tion
Residenti
al buil.
Insulation, windows, heating and ventilation
system
grant
Residenti
al buil.
Insulation
grant
All
Renewable energy technologies and energy
efficient technologies
grant
All
Renewable energy technologies and energy
efficient technologies
Vlaamse
Dakisolatiepremie
UKR Naar
energieneutraal
wonen
UKP Duurzame
Warmte
Regeling Duurzame
Warmte
Hypotheekrenteaftrek
Netherlands
MIA
VAMIL
grant
Tax
reduc
tion
Tax
reduc
tion
Tax
reduc
tion
EIA
- Regeling Groen
Beleggen
Denmark
-
Sweden
Solar heating support
Modification of heating
systems
credit
Tax
reduc
tion
grant
Residenti
al
buildings
Residenti
al
buildings
NonResident
al
NonResident
al
NonResident
al
Residenti
al
buildings
All
All
Renewable energy technologies and energy
efficient technologies
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single meas.
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single meas.
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single meas.
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single meas.
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single meas.
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single meas.
Solar thermal
Change from electrical heating to new
technologies
grant
All
credit
&
grant
All
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single meas.
grant
Residenti
al
buildings
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single meas.
grant
All
Oberösterreichischer
Energiesparverband
grant
All
Landesenergieverein
Steiermark
grant
www.salzburg.gv.at
grant
Energieausweiszentra
le Vorarlberg
grant
Energieausweis
Burgenland
credit
Wiener Tewosan
Niederösterreichische
Eigenheim
Sanierungsförderung
energie:bewusst
Kärnten
Austria
240
Residenti
al
buildings
Residenti
al
buildings
NonResident
al
Residenti
al
buildings
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single meas.
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single meas.
Especially renewable energies
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single measures. Especially
renewable energies
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single meas.
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single meas.
Overall energy related refurbishment on differnet
levels as well as single meas.
Table 109 - Energy related support programs for existing buildings, Summary (Part 2)
Summarising comparison
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
Country
United
Kingdom
Poland
Luxembourg
Czech
Republic
241
Support program
Mec
hani
sm
Building
type
What is supported
Carbon Trust
grant
All
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures.
Salix Finance
credi
t&
grant
NonResidental
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures.
grant
NonResidental
Renewable energy technologies
Scottish Power
Green Energy
Trust
Magic Boiler
Scheme
Warm Front
Carbon Emissions
Reduction Target
(CERT)
Low Carbon
Buildings Program
- Phase 1
Low Carbon
Buildings Program
- Phase 2
ThermoModernisationFund
Gospodarstwa
Krajowego
ThermoModernisationBonus
Gospodarstwa
Krajowego
Règlement grandducal du 21
décembre 2007
Governmental
program A and B
“Regeneration of
prefabricated
concrete slab real
estates“
Support for the
elimination of
defects in
prefabricated
concrete slab real
estates
“PANEL”-Program
grant
grant
Residential
buildings
Residential
buildings
Heating systems
Energy efficiency and heating systems
grant
Residential
buildings
Energy efficiency and heating systems
grant
Residential
buildings
Renewable energy technologies
grant
Public
sector
Renewable energy technologies
grant
Public &
Resid.
sector
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures.
grant
NonResidental
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures.
grant
Residential
buildings
Blower-Door-Test, Insulation, windows,
renewable energy heating systems, ventilation
systems
grant
Residential
buildings
Overall energy related refurbishment on
differnet levels as well as single measures.
grant
Residential
buildings
Efficient heating systems that replace old
ones
grant
Residential
buildings
-
grant
Residential
buildings
Efficient heating systems that replace old
ones
Českomoravská
credi Residential
Overall energy related refurbishment on
záruční a rozvojová
t
buildings
differnet levels as well as single measures.
banka
Table 110 - Energy related support programs for existing buildings, Summary (Part 3)
Summarising comparison
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
4.9
242
Acceptance of support programs in the population
Country
Acceptance/
Utilisation
Comments
Germany
High
High acceptance in the population. Especially the
CO2 building renovation program and the market
stimulation program
France
Medium/High
The acceptance is increasing continously. Main
stimulation systems are the tax reduction followed
by the reduced VAT for renovation products
Belgium
Medium
Due to differnet promotion programs in the three
regions of Belgium, there is no clear message to
the people
Netherlands
Low
Some programs are not well-known by the
building owners (e.g. Green loans)
Denmark
-
No promotional programs existent
Sweden
-
No adequate information available
Austria
Medium/High
Positive perception in the population. High
utilisation rate especially by public developers.
Private developers more reserved
United
Kingdom
-
No adequate information available
Poland
-
No adequate information available
Medium
The support programs are accepted very
differnetly. Striking are especially the numbers for
solar thermal systems, photovoltaic, central split
logs boilers and wood-gasification
Luxembourg
Supported mortgages for young people under 36
Czech
High
years and support programs for renovations
Republic
Table 111 - Acceptance of support programs in the population, Summary
Summarising comparison
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
243
4.10 Conclusive Summary
Comparing the results of the assessed countries, big differences as well as
numerous similarities regarding the implementation of article 6 EPBD can be
found. Especially to be mentioned are the following fields:
Triggers for energy requirements in case of refurbishment
In most countries the current approach of the EPBD regarding the trigger for
energy requirements (changes of more than 25% of the external surface of a
building or renovation measures’ costs are more than 25% of the buildings value)
has been implemented. Another popular approach is based on energy saving
renovation of components (façade, windows etc.). A regulation on the basis of
components stresses the opportunities of cost efficiently linking energy saving and
maintenance measures more than regulation on a building basis. Furthermore, a
component related regulation prevents building owners, being afraid of the
obligation to perform a complete refurbishment, from resigneing from the project.
An expansion of the energy efficient refurbishment to more or all parts and
systems of a building is to be preferred and also makes, due to various synergy
effects good economic sense. This should be emphasized by corresponding
support instruments and advisory services.
Required level of energy efficient refurbishment
In some countries the level of energy saving requiremets for the building stock is
higher than in others. Thereby not only climatic differences play a role. It is
obvious, that especially countries with longer history of energy regulations for
buildings set higher standards.
Standards for refurbishment partly define very high, easy to reach maximum
energy consumption values, which locks up large and economically feasible
energy saving potentials.
Optimization potential in developing ambitious and economically viable standards
can generally be found in various countries.
Incentives and information on energy-saving renovation
In terms of funding, massive differences among the countries are obvious. All,
from continous and well dimensioned support programmes to having no energy
efficiency support programmes in place can be found. This is one of the reasons
leading to partly very deviating refurbishment rates (in terms of energetic
valorization) in the Central European countries.
Granting of soft loanes, which can lead to a financial leverage with a factor >10,
has proven to be successful.
Especially in Eastern Europe, resources from structural funds (e.g. via revolving
fonds) could be used.
Conclusive summary
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010
Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den
mitteleuropäischen Nachbarländern
244
Providing proper information for investors and executing companies additional to
funding incentives plays an important role, information campaigns are set up in
most countries. Capacity building (training of technicians, architects, engineers,
etc) is a major element in order to avoid low quality implementation and
bottlenecks regarding ressources.
In general it can be stated, that within the European context, Germany is
equipped with a well coordinated energy efficiency bundle consisting of legal
framework (ENEV 2009 and its further development), funding (KfW funding
programmes for energy saving refurbishments) and information campaigns (e.g.
internet portal of BMBVBS for refurbishment) and thus may act as role model.
Conclusive summary
BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010

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