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BMVBS-Online-Publikation, Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Impressum Herausgeber Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Wissenschaftliche Begleitung Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) Bearbeitung ECOFYS GmbH, Köln Sven Schimschar Thomas Boermans Dominik Urban Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Berlin Dr. Alexander Renner Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Bonn Hans-Peter Lawrenz Vervielfältigung Alle Rechte vorbehalten Zitierhinweise BMVBS (Hrsg.): Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern. BMVBS-Online-Publikation 23/2010. Die vom Auftragnehmer vertretene Auffassung ist nicht unbedingt mit der des Herausgebers identisch. ISSN 1869-9324 © BMVBS November 2010 Ein Projekt des Forschungsprogramms „Zukunft Bau“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), betreut vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raum forschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR). Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 1 Inhaltsverzeichnis ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 3 1. EINLEITUNG 4 2. ZUSAMMENFASSENDER VERGLEICH 6 3. 2.1 Chronologie der relevanten Baugesetze 2.2 Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden 10 2.3 Anforderungen an die Anlagentechnik 14 2.4 Rechtliche Instrumente 17 2.5 Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden 19 2.6 Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude 22 2.7 Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung 26 2.8 Abschließende Zusammenfassung und Schlussfolgerungen 28 ANHANG 3.1 3.2 3.3 3.4 3.6 3.7 3.8 30 Deutschland 31 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 31 37 41 56 Länderspezifische Historie Rechtliche Instrumente Arten von Förderprogrammen Ausblick Frankreich 57 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 57 65 69 76 Länderspezifische Historie Rechtliche Instrumente Arten von Förderprogrammen Ausblick Belgien (Flandern) 78 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.4 78 85 87 91 Länderspezifische Historie Rechtliche Instrumente Arten von Förderprogrammen Ausblick Niederlande 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 3.5 7 Länderspezifische Historie Rechtliche Instrumente Arten von Förderprogrammen Ausblick 93 93 98 101 104 Dänemark 106 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 106 111 115 116 Länderspezifische Historie Rechtliche Instrumente Arten von Förderprogrammen Ausblick Schweden 117 3.6.1 3.6.2 3.6.3 3.6.4 117 123 127 128 Länderspezifische Historie Rechtliche Instrumente Arten von Förderprogrammen Ausblick Österreich 129 3.7.1 3.7.2 3.7.3 3.7.4 129 132 136 138 Länderspezifische Historie Rechtliche Instrumente Arten von Förderprogrammen Ausblick Großbritannien Inhaltsverzeichnis 139 BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 3.8.1 3.8.2 3.8.3 3.8.4 3.9 3.11 139 153 158 163 Polen 3.9.1 3.9.2 3.9.3 3.9.4 3.10 Länderspezifische Historie Rechtliche Instrumente Arten von Förderprogrammen Ausblick 2 164 Länderspezifische Historie Rechtliche Instrumente Arten von Förderprogrammen Ausblick 164 168 171 172 Luxemburg 173 3.10.1 3.10.2 3.10.3 3.10.4 173 181 184 191 Länderspezifische Historie Rechtliche Instrumente Arten von Förderprogrammen Ausblick Tschechische Republik 194 3.11.1 3.11.2 3.11.3 3.11.4 194 200 211 217 Länderspezifische Historie Rechtliche Instrumente Arten von Förderprogrammen Ausblick ABBILDUNGSVERZEICHNIS 221 TABELLENVERZEICHNIS 221 4. ENGLISH SUMMARY 225 4.1 Introduction 226 4.2 Summarising comparison 228 4.3 Chronology of building regulations 229 4.4 Requirements for existing buildings 231 4.5 Requirements for the systems engineering (HVAC) 233 4.6 Legal instruments 235 4.7 Motivation for energy retrofitting of existing buildings 236 4.8 Energy related support programs for existing buildings 239 4.9 Acceptance of support programs in the population 242 4.10 Conclusive Summary 243 Inhaltsverzeichnis BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 3 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ANAH BR CEN CERT DDE EAP / EA EEG EEWärmeG EIA EnEG EnEV EPBD EPC HeizAnlV HIP KfW KWK KWKG MIA OCIL RT TVA VAMIL VROM WSchV NEEAP Inhaltsverzeichnis Agence nationale de l’habitat Bygningsreglement (Dänische Gebäudeverordnung) Comité Européen de Normalisation (Europäisches Komitee für Normung) Carbon Emissions Reduction Target Direction départementale de l’Equipement Energie Audit Procedure Erneuerbare-Energien Gesetz Erneuerbare-Energien Wärmegesetz Energieinvesteringsaftrek Energieeinspargesetz Energieeinsparverordnung Energy Performance of Buildings Directive (Europäische Gebäuderichtlinie) Energieprestatiecertifikat Heizungsanlagenverordnung Home Information Pack Kreditanstalt für Wiederaufbau Kraft-Wärme-Kopplung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Milieu-investeringsaftrek Office Central Interprofessionnel du Logement Réglementation Thermique taxe à la valeur ajoutée (Mehrwertsteuer) Willekeurige afschrijving Milieu-investeringen (VAMIL) Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer (Niederländisches Ministerium für Wohnungswesen, Raumplanung und Umwelt) Wärmeschutzverordnung National Energy Efficiency Action Plan BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 4 1. EINLEITUNG Die europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird derzeit von der EU-Kommission in einem „Recasting“ überarbeitet. Ein wesentliches Thema hierbei ist die Gebäudesanierung, da die CO 2 Vermeidungspotentiale in diesem Bereich zwar unbestritten sind, die Vorgaben der bisherigen EPBD jedoch nicht weitgehend genug erscheinen, bzw. in ihrer Umsetzung gestützt werden sollen. Dies betrifft vor allem die Themen Wirkungsbereich (z.B. „1000 m² Grenze bei Sanierung), Anforderungsniveau (Festlegung von ambitionierten Mindeststandards, ggf. über einen BenchmarkingMechanismus) und Stärkung der Direktive im Bereich Energieausweis für Gebäude. Zur informellen Unterstützung der deutschen Ratsdelegation bei den anstehenden EU-Ratsverhandlungen, aber auch für die öffentlich geführte Diskussion bezüglich der bestmöglichen Strategien zur Erschließung des Energieeinsparpotentials im Gebäudebestand, sind die Kenntnisse und eine vergleichende Darstellung der aktuellen Anforderungen und unterschiedlichen Ansätze zur Umsetzung des Artikels 6 der EPBD sowie der jeweiligen flankierenden Maßnahmen in den europäischen Nachbarländern eine wichtige Voraussetzung. Diese erforderlichen Informationen sollten im Rahmen dieses Projektes erarbeitet werden. Ziel war es dabei, detaillierte und aktuelle Informationen zur Umsetzung des Artikels 6 der EPBD sowie der flankierenden Maßnahmen (Förderprogramme, steuerliche Anreize, andere rechtliche Instrumente u. s. w.) in den Ländern der EU zu erarbeiten und übersichtlich darzustellen. Dabei wurden alle bestehenden Regelungen bis zum Stichtag 05.01.2009 betrachtet. Untersucht wurden die Länder Deutschland, Frankreich, Belgien (Flandern), Niederlande, Dänemark, Schweden, Österreich, Großbritannien, Polen, Luxemburg und Tschechien. Als Grundlage der Untersuchung diente dabei ein vom BBR im Vorfeld erstellter Fragenkatalog, der an die Partner in den jeweiligen Ländern verschickt und nach Ausarbeitung wieder an Ecofys zurückgesandt wurde. Die Bearbeiter der einzelnen Länderreports sind im jeweiligen Teilbericht genannt. Die kompletten Länderberichte finden sich im Anhang dieser Studie. Einleitung BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 5 Nachfolgend ist der versandte Fragenkatalog dargestellt: 1. Länderspezifische Historie Chronologie der relevanten Baugesetze Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden Anforderungen an die Anlagentechnik 2. Rechtliche Instrumente Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude Übergangsregelungen Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk (CEN) Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen für Bestandsgebäude Nicht-rechtliche Instrumente für die Forcierung der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen 3. Arten von Förderprogrammen Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Was wird gefördert Anforderungen Höhe der Förderungen Beantragung der Förderung Unterschiedliche fallspezifische Regelungen Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung 4. Ausblick Einleitung BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische EnergetischeAnforderungen Anforderungenund undflankierende flankierendeMaßnahmen Maßnahmenfür fürden denGebäudebestand Gebäudebestandininden den mitteleuropäischen mitteleuropäischenNachbarländern Nachbarländern 65 2. ZUSAMMENFASSENDER VERGLEICH Im folgenden Kapitel werden die Ergebnisse der Untersuchung in tabellarischer Form zusammengefasst dargestellt. Es soll dazu dienen, in übersichtlicher Art und Weise, die Ergebnisse zu den betrachteten Ländern miteinander vergleichen zu können. Dabei wurden in sieben Tabellen die wichtigsten Fragen des Fragenkataloges in kurzer Form abgebildet. Die Tabellen stellen dabei folgende Themengebiete vor: Chronologie der relevanten Baugesetze Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden Anforderungen an die Anlagentechnik Rechtliche Instrumente Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung Die ausführlichen Ergebnisse zu den einzelnen Ländern können in den Länderberichten im Anhang gefunden werden. Zusätzlich werden in diesen Berichten auch noch weitere Aspekte betrachtet, für die es nicht möglich war in komprimierter, übersichtlicher Form eine vergleichende Tabelle zu erstellen (z.B. Ausblick auf die weitere Entwicklung). Zusammenfassender Einleitung Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 2.1 7 Chronologie der relevanten Baugesetze In diesem Kapitel sollte detailliert geklärt werden, seit wann und in welcher Form energetische Anforderungen an Gebäude in den betrachteten Ländern gestellt werden. Dazu wurde eine Chronologie der relevanten Baugesetze erstellt und in einem Satz beschrieben, was für einen Zweck die jeweilige Rechtsvorschrift hat. Auf der folgenden Seite ist die vergleichende Tabelle abgebildet. Es wird deutlich, dass einige Länder über eine Vielzahl von Verordnungen verfügen, die die jeweiligen unterschiedlichen energetischen Themenaspekte regeln (z.B. Deutschland), in anderen Ländern dagegen sind die verschiedenen Bereiche in nur einer einzigen Verordnung geregelt (z.B. Belgien(Flandern)). Interessant ist zu erkennen, seit wann es in den einzelnen Ländern bereits energetische Anforderungen an Gebäude gibt. In einigen Ländern wurde bereits sehr früh damit begonnen Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden zu stellen, in anderen dagegen erst in den letzten Jahren. Besonders auffällig sind dabei die Länder Belgien (Flandern), Niederlande und Polen, die erst relativ spät die ersten energiebezogenen Bauverordnungen erließen. Zusammenfassender Vergleich Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 8 Chronologie der relevanten Baugesetze Land Regulierung RT existent Beschreibung Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden. Mit dem EnEG kann die Bundesregierung Verordnungen zum Energieeinsparen in Gebäuden erlassen. Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden Bestimmungen zur Energieeinsparung sowie Vorschriften für Niedertemperaturkessel und Thermostatventile In der EnEV werden Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien soll den Ausbau von Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen fördern Soll den Ausbau erneuerbarer Energien im Wärmesektor vorantreiben und den Anteil Erneuerbarer Energien im Wärmebereich bis 2020 von derzeit sechs auf dann 14 Prozent erhöhen Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung Regulierung zur Reduzierung des Energiebedarfs in Gebäuden Wärmeschutzverordnung für Bestandsgebäude 1974, 1976, 1988, 2000, 2005, (2010) 2007 Energieprestatie decreet Energetische Anforderungen an Gebäude 2004, 2006, 2007, 2008 Bouwbesluit 1992 Gebäudeverordnung Energieeinspargesetz Wärmeschutzverordnung Heizungsanlagenverordnung Deutschland Energieeinsparverordnung Erneuerbare-Energien Gesetz Erneuerbare-EnergienWärmegesetz Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Frankreich Belgien (Flandern) Réglementation Thermique (RT) In Kraft getreten 1976, (1980, 2001), 2005, 2009 1977, 1984, 1995 1982, 1989, 1994, 1998 2002, 2004, 2007, (2009) 2000, 2004, 2009 2009 2002, 2009 Niederlande 1992, 1995, 1997, 1998, 1999, 2000 1993 2003, 2006, 2007, 2008, 2009 2006,2007 Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Wet milieubeheer Allgemeine Umweltgesetze Bouwbesluit 2003 Gebäudeverordnung Besluit energieprestatie gebouwen Angaben zum Energieausweis Tabelle 01 - Chronologie der relevanten Baugesetze, Zusammenfassung (Teil 1) Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Land Dänemark Regulierung Beschreibung BR Gebäuderegulierung (BR-S) (1947:385) 1987:10 Gebäuderegulierung für kleine Gebäude Baugesetz Plan- und Baugesetz Gesetz über die technischen Eigenschaften von Gebäudekonstruktionen Verordnung über die technischen Eigenschaften von Gebäudekonstruktionen Gebäudeverordnung Bauordnung SBN Bauordnung NR Bauordnung BBR SFS 1994:847 Schweden Österreich SFS 1994:1215 SFS 1931:364 (1947…) PFS 1967:175 (1975…) BFS 1988:18 BFS 1993:57 (2002…) Auf Bundesländerebene OIB-RL 6 Building act Großbritannien Polen Luxemburg Building regulations SI The Building (Approved Inspectors etc.) Regulations SI Tekst ujednolicony ustawy z dnia 7 lipca 1994 r. - Prawo budowlane Rozporządzenie Ministra infraštruktúry Règlement grand-ducal Bauliche Richtlinie zur Energieeinsparung und Wärmeschutz Auf diesem ersten Gesetz basieren alle nachkommenden Bauvorschriften und andere sekundäre Gesetzgebungen. Es ist immer noch Bestandteil der aktuellen Gesetzgeb. Setzt fest welche Arbeiten dem Genehmigungsverfahren entsprechen müssen, sowie die technischen Anforderungen die am Gebäude erreicht werden sollen Regulierung zur Zulassung von anerkannten Bauprüfern Polnisches Baurecht einschließlich der Verpflichtung energetische Kennwerte zu erreichen Regulierung zur Ausbildung und Prüfung von Gebäudeinspektoren Mehrere Regulierungen zu unterschiedlichsten energetischen Themen in Gebäuden: Wärmedämmung, Wartung, Förderung von erneuerbaren Energien, Energieeffizienz etc. 9 In Kraft getreten 1961, 1972, 1977, 1995, 2006, 2008, (2010) 1985, 1998 1907, 1931, 1947 1987 1994 1994 1931, 1947, 1959, 1987 1967, 1975, 1980 1988 1994, 2002, 2006 Bis 2007 2007 1984 1991, 2000, (2006, 2009) 1985, 1998 1994, 2008 2008 1987-2008 Tschechische ČSN 73 0540 Gebäudeverordnung (Energiemanagementgesetz) Republik Tabelle 02 - Chronologie der relevanten Baugesetze, Zusammenfassung (Teil 2) 1962, 1964, 1979, 1992, 1994, 2002, 2005 Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 2.2 10 Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden Ziel dieses Kapitels war es herauszufinden, wie in den jeweiligen aktuellen Gesetzen der Sanierungsvorgang geregelt ist. Dabei sollte geklärt werden, bei welchem Auslöser im Sanierungsfall an welchem Teil des Gebäudes welche Anforderungen gestellt werden. In den Länderberichten im Anhang ist detailliert dargestellt, welche Anforderungen dabei gestellt werden, wohingegen in diesem zusammenfassenden Kapitel nur sehr knapp der Mechanismus als solcher dargestellt wird. Aus der nachfolgenden Tabelle wird deutlich, dass in den meisten Ländern der Ansatz aus der EPBD (25%-Regel 1 ) umgesetzt wurde. Außerdem ist die Vorgehensweise auf Komponentenebene 2 sehr verbreitet. Fast jedes der elf Länder stellt entweder nur, oder alternativ, oder auch neben einer gesamtheitlichen Anforderung, Teilanforderungen an die neuen Komponenten in Form von U- oder R-Werten. 1 Eine umfassende Renovierung wird verlangt, wenn der Renovierungswert der Gebäudehülle oder der technischen Anlagen mehr beträgt als 25% des Gebäudewertes, abzüglich des Grundstückswertes. Das gilt auch, wenn mehr als 25% der Gebäudehülle renoviert werden 2 Nach dem deutschen Regelwerk entspricht dieser Begriff dem Terminus Bauteil. Renovierung auf Komponentenebene bedeutet also, dass keine ganzheitlichen Anforderungen an das Gebäude gestellt werden, sondern die einzelnen Bauteile bestimmten energetischen Mindestanforderungen genügen müssen. Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 11 Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden Land Auslöser Deutschland Änderung von mindestens 20% der Bauteilflächen gleicher Orientierung Frankreich Renovierung von Gebäuden größer als 1000m². Der Wert der Renovierungsmaßnahme ist größer als 25% des gesamten Gebäudewertes, abzüglich des Grundstückswertes Alle anderen Anforderungen an Gesamtes Gebäude Oder: Komponentenebene Gesamtes Gebäude Komponentenebene Gesamtes Gebäude Wiederaufbau/Erweiterung des Gebäudes um mehr als 800 m³ Belgien (Flandern) Niederlande Und: Komponentenebene Wiederaufbau/Erweiterung des Gebäudes um weniger als 800 m³, neue Komponenten, Änderung der Funktion des Gebäudes um mindestens 800 m³ Komponentenebene Alle Sanierungsmaßnahmen Komponentenebene Mindestens 25% der Gebäudehülle wird verändert, oder der Wert der Renovierungsmaßnahme ist größer als 25% Komponentenebene Dänemark des gesamten Gebäudewertes, ausgeschlossen des Grundstückswertes Tabelle 03 - Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden, Zusammenfassung (Teil 1) Zusammenfassender Vergleich Beschreibung Maximaler Primärenergiebedarf Maximaler U-Wert Außenwand Maximaler U-Wert Fenster Maximaler U-Wert Dach Maximaler U-Wert Boden Maximaler Primärenergiebedarf Maximaler U-Wert Außenwand Maximaler U-Wert Fenster Maximaler U-Wert Dach Maximaler U-Wert Boden Maximaler k-Level (durchschnittlicher UWert) Maximaler e-Level (Effizienz) Maximaler U-Wert Außenwand Maximaler U-Wert Fenster Maximaler U-Wert Dach Maximaler U-Wert Boden Maximaler U-Wert Außenwand Maximaler U-Wert Fenster Maximaler U-Wert Dach Maximaler U-Wert Boden Minimaler Rc-Wert Außenwand Minimaler Rc-Wert Fenster Minimaler Rc-Wert Dach Minimaler Rc-Wert Boden Wirtschaftliche Energieeinsparmaßnahmen müssen durchgeführt werden (Außenwand, Dach, Fenster, Boden, Heizungssystem etc.) BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Land Auslöser Anforderungen an Gesamtes Gebäude Schweden Sanierung oder Erweiterung egal welchen Maßstabes Oder: Komponentenebene Österreich Sanierung von Gebäuden >1.000 m² Nutzfläche. Mindestens 25% der Gebäudehülle, oder der Wert der Renovierungsmaßnahme ist größer als 25% des gesamten Gebäudew., abzüglich des Grundstückswertes, oder mindestens drei der folgenden Teile des Gebäudes werden gemeinsam erneuert: Fensterflächen, Dach, Fassadenfläche, Haustechnik Erweiterung Gesamtes Gebäude Komponentenebene Gesamtes Gebäude Großbritannien Erweiterung eines Nichtwohngebäudes (Erweiterung um mehr als 1000m² und mindestens 25% der existierenden Nutzfläche Austausch von Komponenten Komponentenebene Komponentenebene Gesamtes Gebäude Polen Wert der Renovierungsmaßnahme ist größer als 25% des gesamten Gebäudewertes, abzüglich des Grundstückswertes Komponentenebene Erweiterung um mindestens 75m³ Gesamtes Gebäude Austausch von Komponenten Komponentenebene Luxemburg Zusammenfassender Vergleich 12 Beschreibung Maximaler Endenergiebedarf Maximaler U-Wert Außenwand Maximaler U-Wert Fenster Maximaler U-Wert Dach Maximaler U-Wert Boden Maximaler Heizwärmebedarf Maximaler U-Wert Außenwand Maximaler U-Wert Fenster Maximaler U-Wert Dach Maximaler U-Wert Boden Emissionsrate Maximaler U-Wert Außenwand Maximaler U-Wert Fenster Maximaler U-Wert Dach Maximaler U-Wert Boden Maximaler U-Wert Außenwand Maximaler U-Wert Fenster Maximaler U-Wert Dach Maximaler U-Wert Boden Maximaler Primärenergiebedarf Maximaler U-Wert Außenwand Maximaler U-Wert Fenster Maximaler U-Wert Dach Maximaler U-Wert Boden Maximaler Primärenergiebedarf Maximaler Heizwärmebedarf Maximaler U-Wert Außenwand Maximaler U-Wert Fenster Maximaler U-Wert Dach BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Land Auslöser Anforderungen an Gesamtes Gebäude Mindestens 25% der Gebäudehülle werden renoviert oder Veränderung der energietechnischen Tschechische Gebäudeausstattung, deren Gesamteinfluss auf den Republik Und: Komponentenlevel ursprünglichen Energieverbrauch mehr als 25% des gesamten Energieverbrauchs des Gebäudes beträgt Tabelle 04 - Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden, Zusammenfassung (Teil 2) Zusammenfassender Vergleich 13 Beschreibung Maximaler Endenergiebedarf Maximaler U-Wert Außenwand Maximaler U-Wert Fenster Maximaler U-Wert Dach Maximaler U-Wert Boden BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 2.3 14 Anforderungen an die Anlagentechnik Für den Themenbereich „Anforderungen an die Anlagentechnik“ wurde für die einzelnen Länder die jeweilige aktuelle Gesetzgebung bezüglich entsprechender Regelungen und Anforderungen untersucht. Einbezogen wurden dabei Anforderungen an Klimaanlagen, Lüftungsanlagen, Heizkessel, Verteilsysteme, Warmwasserbereitung, Erneuerbare-EnergienTechnologien, Heizflächen, Beleuchtungssysteme, elektrische Heizungen, Luftwechsel, Wärmedämmung von Rohrleitungen etc. Des Weiteren wurde dargestellt, in welcher zugehörigen Verordnung diese Anforderungen auf nationaler Ebene geregelt sind. Entsprechend den Anforderungen der aktuellen EPBD besteht dabei eine starke Verbreitung von Anforderungen an die Klima- bzw. Lüftungsanlagen und Heizkessel bzw. -systeme. Zum größten Teil wurde dabei das Thema Inspektion bzw. Wartung geregelt. Die Zusammenfassung ist in Tabelle 04 und Tabelle 05 dargestellt. Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 15 Anforderungen an die Anlagentechnik Land Deutschland Frankreich Belgien (Flandern) Niederlande Dänemark Schweden Österreich Anforderungen Geregelt in Inspektion von Klimaanlagen EnEV 2007 Inbetriebnahmen von Heizungsanlagen EnEV 2007 Verteilungssysteme und Warmwasserbereitung EnEV 2007 Klimaanlagen und andere Lüftungssysteme EnEV 2007 Erneuerbare Energien-Pelletheizung RT 2000/RT 2005/RT existent Heizungsanlagen Verteilungssysteme und Warmwasserbereitung Radiatoren Klimaanlagen und andere Lüftungssysteme Effizienz der Beleuchtungssysteme in Nicht-Wohngebäuden Inspektion von Klimaanlagen Inspektion von Heizungsanlagen Inspektion von Klimaanlagen in NichtWohngebäuden Inspektion von ölbetriebenen Heizungsanlagen Heizkessel Inspektion von Klimaanlagen und anderen Lüftungssysteme Effizienz von elektrischen Heizungen Effizienz von elektrischen Komponenten Lüftungssysteme Lüftungssysteme und Warmwasserbereitung RT 2005/RT existent Heizkessel Verteilungssysteme und Warmwasserbereitung Großbritannien Inbetriebnahmen von Zentralheizungsanlagen Klimaanlagen und andere Lüftungssysteme Inspektionsregelungen RT 2005/RT existent RT 2005/RT existent RT 2005/RT existent RT 2005/RT existent Vlarem Vlarem Wet milieubeheer BR 2008 BR 2008 BR 2008 BFS 2008:20, BBR 16 BFS 2008:20, BBR 16 BFS 2008:20, BBR 17 RL 6 Domestic Heating Compliance Guide; Non-domestic Heating, Cooling and Ventilation Compliance Guide Domestic Heating Compliance Guide; Non-domestic Heating, Cooling and Ventilation Compliance Guide Domestic Heating Compliance Guide; Non-domestic Heating, Cooling and Ventilation Compliance Guide Domestic Heating Compliance Guide; Non-domestic Heating, Cooling and Ventilation Compliance Guide Domestic Heating Compliance Guide; Non-domestic Heating, Cooling and Ventilation Compliance Guide Tabelle 04 - Anforderungen an die Anlagentechnik, Zusammenfassung (Teil 1) Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr.23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Land Anforderungen 16 Geregelt in Luftwechsel Prawo Pudowlane Inspektion von Klimaanlagen Prawo Pudowlane Polen Lüftungs- und Klimaanlagen Prawo Pudowlane Wärmedämmung von Rohrleitungen Prawo Pudowlane Klimaanlagen Lux EeB Luxemburg Inspektion von öl-/gas-betriebenen Lux EeB Heizungsanlagen Heizungssysteme 150/2001 Coll. Lüftungssysteme 193/2007 Coll Tschechische Lüftungssysteme in NichtRepublik 193/2007 Coll Wohngebäuden Warmwasserbereitung 194/2007 Coll Tabelle 05 - Anforderungen an die Anlagentechnik, Zusammenfassung (Teil 2) Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 2.4 17 Rechtliche Instrumente Im Bereich „Rechtliche Instrumente“ wurden die entsprechenden Vorgaben bzw. Rahmenbedingungen genauer untersucht. Von Interesse war dabei, welche Vorschriften generell infolge der EPBD neu eingeführt wurden, welche von diesen Vorschriften auch Regelungen für Bestandsgebäude enthalten und ob es im Rahmen der Umsetzung dieser Regelungen eventuell Übergangsregelungen bzw. -fristen gibt. Vorschriften, die im Rahmen der EPBD-Implementierung neu eingeführt wurden, gibt es in jedem der betrachteten Länder. Dies umfasst jeweils auch Anforderungen an Bestandsgebäude. In der Mehrzahl der Länder sind alle Regelungen bereits zu 100% umgesetzt, nur in einigen gibt es noch Übergangsregelungen. Die Zusammenfassung ist in Tabelle 06 dargestellt. Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 18 Rechtliche Instrumente Land Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude Übergangsregelungen Deutschland Vorhandene EnEV wurde angepasst EnEV Inspektion alter Klimaanlagen abhängig vom Jahr der Inbetriebn., Erstellung von EAs für Nichtwohngebäude erst ab dem 1.7.2009 Frankreich RT 2005 RT existent RT existent Belgien (Flandern) EPB Decreet, Vlarem EPB Decreet, Vlarem Niederlande Dänemark Schweden Österreich Großbritannien Polen Luxemburg Tschechische Republik Besluit energieprestatie gebouwen (neu), Bouwbesluit (angepasst), Wet milieubeheer (angepasst) SBi-Vorschrift 213, Anpassung der BR 95 und BR-S 98, Gesetz Nr. 585, Angleichungen der Anordnungen 217, 218 und 339, Anordnungen 1296 und 1104 SFS 2006:985, SFS 2006:1592, SFS 1994:847 > Bauordnung BBR OIB-RL 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz, OIB-Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, EAVG Building Regulation 2000 (Anpassung durch Teil L) Prawo budowlane in 2007 und einige nachträgliche Änderungen Großherzogliche Verordnung zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (LuxEeB) Energiemanagementgesetz Teilweise Übergangsfristen für Lüftungsanlagen und Öfen bis zum 30.06.2009 Die letzte Übergangsregelung endete am 1.1.2009 Bouwbesluit, Wet milieubeheer Die letzte Übergangsregelung endete am 1.1.2009 213, 217, 218, 339, 585, 1104, 1296 - Bauordnung BBR Die aktuelle schwedische Bauordnung BFS 2008:20, BBR 16 (Boverket) ist mit einem Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2010 am 01.02.2009 in Kraft getreten. OIB-RL 6, EAVG Die letzte Übergangsregelung endete am 1.1.2009 Dokumente L1B und L2B der Building Regulation - Prawo budowlane Die letzte Übergangsregelung endete am 1.1.2009 LuxEeB Regelungen für Nichtwohngebäude treten erst am 01.01.2010 in Kraft Energiemanagementgesetz Die letzte Übergangsregelung endete am 1.1.2009 Tabelle 06 - Rechtliche Instrumente, Zusammenfassung Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 19 2.5 Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Bezüglich der Motivation zur energetischen Sanierung wurden die eher indirekten Rahmenbedingungen untersucht. Dabei wurden speziell die Fragen eingeschlossen, ob das verwendete Berechnungstool zur Erfassung der energetischen Qualität eines Bestandsgebäudes in den betrachteten Ländern CEN-konform ist und welche anderen rechtlichen Rahmenbedingungen existieren (z.B. Baurecht, Mietrecht, Wohneigentumsrecht, relevante steuerrechtliche Vorschriften, Zuständigkeiten etc.). Außerdem wurden zusätzliche weitere nichtrechtliche Instrumente eingeschlossen, die zur Forcierung der energetischen Sanierung führen und es wurde untersucht, ob es noch andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD gibt, die indirekt zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen. In den meisten betrachteten Ländern sind die Berechnungstools CEN konform. Außerdem war besonders auffällig, dass es in den meisten Ländern zusätzliche Kampagnen gibt, die zum einen dazu dienen sollen, die Bevölkerung über eine energetische Sanierung zu informieren (Möglichkeiten, Potentiale aber auch Energieausweise), aber auch ganz konkret in den Gebäuden eine Energieberatung durchzuführen. Die Zusammenfassung ist in Tabelle 07 und Tabelle 08 dargestellt Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 20 Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Land Deutschland Bezug zu CEN Normen Ja (ab 2009) Rechtliche Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden (neben der EPBD) Heizkostenverordnung Für Renovierungsarbeiten muss der Gebäudebesitzer bezahlen Frankreich Belgien (Flandern) Niederlande Dänemark Nein Der Vermieter kann Unkosten für die allgemeine Instandhaltung auf die Mieter umlegen Ja Ausnahme bei EPC-Berechnung In Bearbeitung In Ausnahmefällen haben die Gemeinden das Recht, Gebäudebesitzer zu einer Qualitätsverbesserung ihres Gebäudes zu zwingen (aanwijzingsbevoegdheid) Ja Die maximale Miethöhe wird von dem Ministerium VROM festgelegt Recht des Eigentümers, die EnergieInvestitionskosten auf die Miete aufzuschlagen Nicht-rechtliche Instrumente für die Forcierung der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden Förderung von Energieberatung Förderung der Kombination von Architektur und Energieeffizienz Demonstrationsprogramm zur energetischen Sanierung von Gebäuden Nationales Forschungs- und Versuchsprogramm für Energie im Gebäudesektor Weiße Zertifikate Förderung zur Verbesserung der Energieeffizienz und des Wärmeschutzes Werbekampagne für den Energieausweis Initiative Passivhausschulen Förderung von Energieberatung Informationsdatenbank zu Bauprodukten Energierenovierungskredit Informationskampagne zur Forcierung der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden Auslauf traditioneller Doppelverglasung und Förderung besonders effizienter Informationskampagne über die Einsparung von Energie im Wohnungsbereich Tabelle 07 - Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden, Zusammenfassung (Teil 1) Schweden Nicht verpflichtend Zusammenfassender Vergleich - Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energet. Verbes. des Bestandes führen Nein Nein REG Dekret zur Regelung der Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und nachhaltiger Energieerzeugung Vereinigungen von Wohnraumbesitzern sind dazu verpflichtet, finanzielle Rücklagen für Reparaturen und Verbesserungen ihrer Gebäude zu bilden Wärmeversorgungsgesetz Planungsgesetz Freiwillige Kennzeichnungsmöglichkeit von energieeffizienten Fenstern BMVBS-Online-Publikation Nr.23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 21 tivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Zusammenfassung (Teil 2) Land Bezug zu CEN Normen Rechtliche Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden (neben der EPBD) Österreich Ja Keine Ja Bei Verkauf oder Vermietung eines Hauses, muss ein HIP (Home Information Pack) vorhanden sein Großbritannien Vermieter Energiespar-Freibetrag Polen Ja Ohne Bauvorhaben besteht keine rechtliche Verpflichtung zur energetischen Sanierung. Luxemburg Nein Ölbefeuerte Heizkessel müssen einen Mindest-Wirkungsgrad vorweisen. (gasbefeuert in Planung) Tschechische Republik Teilweise, ist in Bearbeitung Kommunen: Müssen sich bei energiesparenden Sanierungen an geltende rechtliche Bestimmungen halten, jedoch besteht keine rechtliche Pflicht zur energiesparenden Sanierung. Nicht-rechtliche Instrumente für die Forcierung der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden Ergebnisorientierte Wohnbauförderung Energieberatungssystem für Heizungs- und Warmwassersysteme Soziale Zuschüsse zur Verbesserung der Energieeffizienz "Thermo-Modernisierungs-Fonds" zur energetischen Nachrüstung bestehender Gebäude Förderung von Energieberatungen. Für Bestandsgebäude gibt es bis max. 1500 € einen Zuschuss zur Energieberatung. Diese ist zwingend erforderlich, wenn Sanierungszuschüsse in Anspruch genommen werden. Kampagnen des Wirtschafts- und Außenhandelsministerium Vom Ministerium für Industrie und Handel initiierte Energieberatungsund Informationszentren. Sensibilisierungskampagne hinsichtlich der Möglichkeiten des häuslichen Energiesparens. Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energet. Verbes. des Bestandes führen Nein Nein Keine anderen rechtlichen Normen vorhanden. Die LuxEeB ist die einzige Verordnung die energetische Anforderungen an Bestandsgebäude stellt. Zulassung der Experten für die Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden durch das Ministerium für Industrie und Handel. Gesetz 458/2000 Coll-Dieses Energiegesetz regelt die Verantwortlichkeiten und Rechte der Staatlichen Energieaufsichtsbehörde Tabelle 08 - Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden, Zusammenfassung (Teil 2) Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 2.6 22 Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Im Bezug auf die energetischen Förderprogramme für Bestandsgebäude wurde speziell darauf eingegangen, was für Arten von Förderprogrammen es gibt (zinsvergünstigter Kredit, Zuschuss, Steuerermäßigung), auf was für Gebäudetypen diese anwendbar sind und was genau gefördert wird. Außerdem wurden weitere Aspekte herangezogen, wie z.B. wer die Förderung in Anspruch nehmen kann, ob es sich um nationale, regionale oder andere Förderungen handelt, wie hoch die entsprechende Förderung ist, etc. Es kann dabei ein starker Unterschied in den einzelnen Ländern festgestellt werden. Einige Länder, wie z.B. Deutschland bieten eine sehr umfangreiche Förderpallette, welche die Bevölkerung bei hocheffizienten Einzelmaßnahmen bis hin zu umfassenden Sanierungsmaßnahmen finanziell unterstützt, andere Länder hingegen, wie z.B. Dänemark, offerieren fast gar keine Förderprogramme. Die Zusammenfassung ist in Tabelle 9, Tabelle 10 und Tabelle 11 dargestellt. Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 23 Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Land Förderprogramm KfW-Programm Energieeffizient Sanieren (vor 1.4.2009 CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm) Deutschland KfW-Programm Energieeffizient Sanieren (vor 1.4.2009 KfW-Wohnraum Modernisieren – ÖkoPlus Variante Marktanreizprogramm (BAFA) Programm zur energetischen Sanierung von Bundesgebäuden Energetische Sanierung der sozialen Infrastruktur KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Kommunen KfW-Sozial InvestierenEnergetische Gebäudesanierung Regionale Förderprogramme TVA à 5,5% ANAH (Agence nationale de l’habitat) Frankreich DDE (Direction départementale de l’Equipement) OCIL (Office Central Interprofessionnel du Logement) P.A.H. „Caisse d'Allocations Familiales“ Gebäu detyp Was wird gefördert Kredit und Zuschuss Wohngebäude Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen (Mit Sonderförderung auch Maßnahmen zur Optimierung der Wärmeverteilung, Baubegleitung und Austausch von Nachtstromheizungen) Kredit Wohngebäude Dämmung, Fenster, Heizungs- und Lüftungssysteme Zuschuss Alle Erneuerbare Energien Zuschuss Öffentlicher Sektor Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Öffentlicher Sektor Öffentlicher Sektor Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Öffentlicher Sektor Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Art Zuschuss Zuschuss Zuschuss Steuerermäßigung Steuerermäßigung Kredit und Zuschuss Wohngebäude Wohngebäude Wohngebäude Zuschuss Wohngebäude Kredit Wohngebäude Kredit Wohngebäude Plan d'épargne Kredit Wohngebäude Pensionsfonds Zuschuss Wohngebäude Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Dämmung, Fenster, Heizungs- und Lüftungssysteme Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Dämmung und Heizungssystem Tabelle 9 - Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude, Zusammenfassung (Teil 1) Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Land Förderprogramm Belgien (Flandern) Fiscale voordelen Vlaamse Dakisolatiepremie - UKR Naar energieneutraal wonen - UKP Duurzame Warmte - Regeling Duurzame Warmte Hypotheekrenteaftrek Niederlande MIA VAMIL Art Steuerermäßigung Zuschuss Zuschuss Zuschuss Zuschuss Steuerermäßigung Steuerermäßigung Steuerermäßigung EIA - Regeling Groen Beleggen Dänemark - Schweden Solare Heizungsunterstützung Umrüstung von Heizungsanlagen Wiener Tewosan Österreich Kredit Steuerermäßigung Zuschuss Zuschuss Kredit und Zuschuss Gebäu detyp Was wird gefördert Wohngebäude Dämmung, Fenster, Heizungs- und Lüftungssysteme Wohngebäude Dämmung Alle Alle Wohngebäude Wohngebäude NichtWohngebäude NichtWohngebäude NichtWohngebäude Wohngebäude Alle Alle Alle Alle Niederösterreichische Eigenheim Sanierungsförderung Zuschuss Wohngebäude energie:bewusst Kärnten Zuschuss Alle Oberösterreichischer Energiesparverband Zuschuss Alle Landesenergieverein Steiermark Zuschuss Wohngebäude www.salzburg.gv.at Zuschuss Wohngebäude Energieausweiszentrale Vorarlberg Zuschuss NichtWohngebäude Energieausweis Burgenland Kredit Wohngebäude 24 Erneuerbare Energien und energieeffiziente Technologien Erneuerbare Energien und energieeffiziente Technologien Erneuerbare Energien und energieeffiziente Technologien Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Solarthermie Umstellung von Stromheizung auf neue Technologien Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen / Speziell erneuerbare Energien Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen / Speziell erneuerbare Energien Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Tabelle 10 - Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude, Zusammenfassung (Teil 2) Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Land Großbritannien Förderprogramm Art Gebäu detyp Was wird gefördert Carbon Trust Zuschuss Alle Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Salix Finance Kredit und Zuschuss NichtWohngebäude Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Scottish Power Green Energy Trust Zuschuss Magic Boiler Scheme Warm Front Carbon Emissions Reduction Target (CERT) Low Carbon Buildings Program - Phase 1 Low Carbon Buildings Program - Phase 2 Polen Luxemburg ThermoModernisierungsFonds Gospodarstwa Krajowego ThermoModernisierungsBonus Gospodarstwa Krajowego Règlement grandducal du 21 décembre 2007 Zuschuss Zuschuss NichtWohngebäude Wohngebäude Wohngebäude Zuschuss Wohngebäude Zuschuss Wohngebäude Öffentlicher Sektor Öffentlicher Sektor/ Wohngebäude Zuschuss Zuschuss Erneuerbare Energien Heizungssysteme energieeffiziente Technologien und Heizungssysteme energieeffiziente Technologien und Heizungssysteme Erneuerbare Energien Erneuerbare Energien Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Zuschuss NichtWohngebäude Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Zuschuss Wohngebäude Blower-Door-Test, Wärmedämmung, Fenster, erneuerbare Heizsysteme, Lüftungsanlagen Förder ung Wohngebäude Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Förder ung Wohngebäude Effiziente Heizungssysteme die ältere ersetzen Förder ung Wohngebäude - “PANEL”-Programm Förder ung Wohngebäude Effiziente Heizungssysteme die ältere ersetzen Českomoravská záruční a rozvojová banka Kredit Wohngebäude Grundlegende energieeffiziente Sanierungen in verschiedenen Bereichen für Mehr- und Einzelmaßnahmen Regierungsprogramm A und B Tschechische Republik 25 “Regeneration der Plattenbauimmobilien ”-Programm Unterstützung bei der Beseitigung von Mängeln an Plattenbauten Tabelle 11 - Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude, Zusammenfassung (Teil 3) Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 2.7 26 Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung Im Bezug auf die Akzeptanz der Förderprogramme wurde untersucht, wie die einzelnen vorhandenen Förderprogramme in den Ländern von der Bevölkerung angenommen werden. Ist eine starke Verbreitung in den Ländern vorhanden, ist der geplante Fördertopf einzelner Programme vielleicht bereits vor der Jahreswende ausgeschöpft, oder gibt es Programme die mehr nachgefragt sind als andere? Das sind in diesem Kontext interessante Fragestellungen, die so detailliert wie möglich beantwortet wurden. Auch hier ist zu erkennen, dass es starke Unterschiede von Land zu Land gibt. Problematisch scheint generell zu sein, dass es auf unterschiedlichen Regierungsebenen (national, regional, lokal) häufig auch ein unterschiedliches Förderangebot gibt. Hier scheint es wichtig, nationale und regionale Förderprogramme gut aufeinander abzustimmen und insbesondere auch eine umfassende Information zu den Programmen zu gewährleisten. Die Zusammenfassung ist in Tabelle 12 dargestellt. Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 27 Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung Land Akzeptanz/ Inanspruchnahme Deutschland Hoch Frankreich Mittel/ Hoch Belgien Mittel Niederlande Gering Dänemark - Schweden - Österreich Mittel/ Hoch Großbritannien - Bemerkungen Hohe Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung. Besonders die Programme CO2Gebäudesanierungsprogramm (Energieeffizient Sanieren) und Marktanreizprogramm. Die Akzeptanz der Förderprogramme steigt in der Bevölkerung kontinuierlich an. Hauptanreizsysteme sind die Steuerreduzierung gefolgt von der gesenkten Mehrwertsteuer von 5,5% auf Sanierungspreise. Aufgrund unterschiedlicher Förderprogramme in den drei Regionen Belgiens, herrscht innerhalb der Bevölkerung Verwirrung. Anträge zu bestimmten Förderprogrammen bewegen sich auf niedrigem Niveau. Einige Programme sind der überwiegenden Mehrheit der befragten Wohneigentümer nicht bekannt. Inanspruchnahme der „Grünen Kredite“ ist nicht bekannt, jedoch hat eine Bank aufgrund mangelnder Nachfrage diesen wieder vom Markt genommen. Keine Unterstützungsprogramme vorhanden Über die Akzeptanz der Förderprogramme kann keine klare Aussage getroffen werden. In der allgemeinen Bevölkerung besteht eine positive Wahrnehmung der Förderprogramme. Hohe Inanspruchnahme bei den öffentlichen Bauträgern. Im Eigenheimbestand eher zurückhaltend. Über die Akzeptanz der Förderprogramme kann keine klare Aussage getroffen werden. Über die Akzeptanz der Förderprogramme kann keine klare Aussage getroffen werden. Die Förderprogramme werden von der Bevölkerung sehr unterschiedlich in Anspruch genommen. Mittel Luxemburg Förderprogramme für Photovoltaikanlagen, thermische Solaranlagen, zentrale Scheitholzheizungen und Holzgasifizierung stechen durch die Förderanzahl hervor. Zum einen gibt es staatlich geförderte Tschechische Hoch Hypotheken für junge Leute unter 36 Jahren, zum Republik anderen Förderungen von Renovierungsarbeiten. Tabelle 12 - Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung, Zusammenfassung Polen - Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 2.8 28 Abschließende Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Vergleicht man die Ergebnisse für die verschiedenen Länder, so lassen sich große Unterschiede, aber auch zahlreiche Gemeinsamkeiten bei der Implementierung des Artikels 6 der EPBD in den einzelnen Ländern erkennen. Hervorzuheben sind dabei die folgenden Bereiche: Auslöser für energetische Anforderungen bei der Sanierung In den meisten Ländern wurde der aktuelle Ansatz der EPBD bezüglich des Auslösers für energetische Anforderungen bei der Sanierung (Änderungen von mehr als 25% der Außenfläche eines Gebäudes oder Sanierungsumfang von mehr als 25% des Gebäudewertes) umgesetzt. Verbreitet ist aber auch die Vorgehensweise auf Komponentenebene, bei der der Auslöser der Verpflichtung zur energetischen Sanierung und die damit verbundenen Vorgaben auf Komponentenebene (z.B. Fassade, Fenster etc.) geregelt werden. Eine Regelung auf Komponentenebene greift dabei die Möglichkeiten für die kosteneffiziente Kopplung von Energiesparmaßnahmen mit ohnehin anfallenden Instandhaltungsmaßnahmen (gekoppelte Sanierung) besser auf, als eine Definition auf Gebäudeebene. Entsprechende Anforderungen auf Komponentenebene vermeiden zudem Situationen, in denen der Bauherr aus Sorge vor einer verpflichtenden Gesamtmaßnahme auf Teilsanierungen verzichtet und eine Regelung somit zum Hemmnis wird. Eine Ausweitung der energetischen Sanierung auf mehrere oder alle Gebäudeteile und -systeme ist dabei wünschenswert und wegen verschiedener Synergieeffekte in der Regel auch wirtschaftlich sinnvoll. Dies sollte durch entsprechende Förderinstrumente und Beratungsangebote unterstützt werden. Anforderungsniveau bei energetischer Sanierung In einigen Ländern sind die energetischen Anforderungen an die Renovierung von Bestandsgebäuden höher als in anderen. Dabei sind nicht immer nur klimatische Unterschiede ausschlaggebend. Es lässt sich erkennen, dass insbesondere die Länder, in denen es schon seit vielen Jahren energetische Anforderungen für Gebäude gibt, bereits höhere Mindeststandards gesetzt haben. Teilweise wurden bei den Anforderungen an die Sanierung nur sehr hohe zu erreichende Maximal-Energieverbräuche als Verpflichtung gesetzt, die bei einer Sanierung große und voraussichtlich wirtschaftlich erschließbare Energieeinsparpotentiale ungenutzt lassen. Generell zeigt sich in verschiedenen Ländern Optimierungspotential bei der Entwicklung ambitionierterer und wirtschaftlich tragfähiger Standards. Förderanreize und Informationsbereitstellung zur energetischen Sanierung Bezüglich der Fördersituation lassen sich enorme Unterschiede in den betrachteten Ländern erkennen. Hier reicht die Bandbreite von verstetigten und Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 29 gut dimensionierten Förderprogrammen mit verschiedenen Bausteinen, bis zu Ländern, in denen überhaupt kein energetisches Förderprogramm existiert. Dies ist einer der Gründe für die teilweise stark abweichenden Sanierungsraten in Bezug auf die energetische Aufwertung der Gebäudebestände in den mitteleuropäischen Ländern. Bewährt hat sich hierbei insbesondere die Vergabe von zinsgünstigen Krediten, die eine finanzielle Hebelwirkungen mit einem Faktor >10 auslösen können. Insbesondere in Osteuropa könnten hierfür auch Mittel aus Strukturfonds (z.B. über revolvierende Fonds) genutzt werden. Zusätzlich zu Förderanreizen ist die Informationsbereitstellung für Investoren und ausführende Firmen ein wichtiges Element. In den meisten Ländern gibt es daher Informationskampagnen. Ein wichtiges Element zur Vermeidung von Qualitätsmängeln oder Engpässen bei der Ausführung ist zudem ein geeignetes Capacity building (Fortbildungen für Handwerker, Architekten, Ingenieure etc.). Insgesamt lässt sich feststellen, dass Deutschland im europäischen Vergleich mit der Verzahnung aus rechtlichen Vorgaben (EnEV 2009 und geplanter Fortentwicklung), Förderung (KfW-Förderprogramme zur energetischen Sanierung) und Informationskampagnen (wie z.B. das Internetportal des BMVBS zur Gebäudesanierung) über ein abgestimmtes Paket zur Energieeffizienz im Gebäudebestand verfügt und damit auch Vorbildwirkung entfalten kann. Im Anhang lassen sich alle detaillierten Untersuchungsergebnisse zu den betrachteten Ländern finden. Basierend auf diesen Berichten entstanden auch die zusammengefassten Tabellen des Hauptberichtes. Zusammenfassender Vergleich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 30 3. ANHANG Im Anhang lassen sich alle detaillierten Untersuchungsergebnisse zu den betrachteten Ländern finden. Basierend auf diesen Berichten entstanden auch die zusammengefassten Tabellen des Hauptberichtes. Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 3.1 31 Deutschland Projektarbeit: Dipl.-Ing.(FH) Sven Schimschar M.Sc. (Ecofys Germany) 3.1.1 Länderspezifische Historie 3.1.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze Energieeinspargesetz (EnEG) – 1. Fassung Energieeinspargesetz (EnEG) – 2. Fassung 1976 (geändert 1980 und 2001) 2005 Energieeinspargesetz (EnEG) – 3. Fassung 2009 1. Wärmeschutzverordnung (WSchV) 2. Wärmeschutzverordnung (WSchV) 3. Wärmeschutzverordnung (WSchV) Heizungsbetriebsverordnung (Heiz.Betr.V.) 1977 Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) 1978 Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) 1982 Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) 1989 Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) 1994 Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) 1998 Energieeinsparverordnung (EnEV) 2002 2002 Energieeinsparverordnung (EnEV) 2004 2004 Energieeinsparverordnung 2007 Anhang / Deutschland 1984 1995 1978 Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden. Mit dem EnEG kann die Bundesregierung Verordnungen zum Energieeinsparen in Gebäuden erlassen. Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden. Mit dem EnEG kann die Bundesregierung Verordnungen zum Energieeinsparen in Gebäuden erlassen. Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden. Mit dem EnEG kann die Bundesregierung Verordnungen zum Energieeinsparen in Gebäuden erlassen. Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden. Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden. Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden. Anforderungen an die Begrenzung der Abgasverluste, Bedienung, Wartung, Instandsetzung, Voreinstellung der Wasservolumenströme. Bestimmungen zur Energieeinsparung sowie Vorschriften für Niedertemperaturkessel und Thermostatventile. Bestimmungen zur Energieeinsparung sowie Vorschriften für Niedertemperaturkessel und Thermostatventile. Bestimmungen zur Energieeinsparung sowie Vorschriften für Niedertemperaturkessel und Thermostatventile. Bestimmungen zur Energieeinsparung sowie Vorschriften für Niedertemperaturkessel und Thermostatventile. Bestimmungen zur Energieeinsparung sowie Vorschriften für Niedertemperaturkessel und Thermostatventile. In der EnEV werden Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. In der EnEV werden Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. In der EnEV werden Bauherren bautechnische BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern (EnEV) 2007 Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 Energieeinsparverordnung (EnEV) 2012 2009 (in Planung, Inkrafttreten voraussichtlich Herbst 2009) 2012 (in Planung) 32 Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. In der EnEV werden Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. In der EnEV werden Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. Energieeinsparverordnung 2015 (in In der EnEV werden Bauherren bautechnische (EnEV) 2015 Planung) Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. Erneuerbare-Energien Gesetz 2000 Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer (EEG) Energien soll den Ausbau von Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen fördern. Erneuerbare-Energien Gesetz 2004 Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer (EEG) Energien soll den Ausbau von Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen fördern. Erneuerbare-Energien Gesetz 2009 Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer (EEG) Energien soll den Ausbau von Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen fördern. Erneuerbare-Energien2009 Soll den Ausbau erneuerbarer Energien im Wärmegesetz (EEWärmeG) Wärmesektor vorantreiben und den Anteil Erneuerbarer Energien im Wärmebereich bis 2020 von derzeit sechs auf dann 14 Prozent erhöhen. Kraft-Wärme2002 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und Kopplungsgesetz (KWKG) den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung. Kraft-Wärme2009 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und Kopplungsgesetz (KWKG) den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung. Tabelle 13 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Deutschland Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 33 3.1.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden Die Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden sind in den Paragraphen 9, 10 und 11 der EnEV 2007 beschrieben und im Weiteren dargestellt. In vielen Fällen sind dabei auch Energieausweise zu erstellen. Werden Außenbauteile um mindestens 20% der Bauteilflächen gleicher Orientierung geändert, so müssen die in Tabelle 14 genannten ganzheitlichen Anforderungen bzgl. des Primärenergiebedarfs mit einer maximalen Abweichung von 40% berücksichtigt werden. Tabelle 14 - Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen JahresPrimärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve ∆Q TW : AN: A: Ve: ∆Q TW = 2600 kWh/a / (100m³ + A n ) [kWh/(m²a)] Die Gebäudenutzfläche A N in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt: A N = 0,32 V e Die wärmeübertragende Umfassungsfläche nach DIN EN ISO 13789 Das beheizte Gebäudevolumen V e in m³ ist das Volumen das von A umschlossen wird Die Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn folgende Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Einzelbauteile eingehalten werden: Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 34 Tabelle 15 - Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen 3 3.1.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik Energetische Inspektion von Klimaanlagen (EnEV 2007, §12) Betreiber von fest installierten Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW müssen diese alle zehn Jahre überprüfen lassen. Nach In-Kraft-Treten der EnEV 2007 müssen binnen zwei Jahren alle Anlagen inspiziert werden, die älter als 20 Jahre sind. Für jüngere Anlagen gibt es Übergangsfristen von vier bis sechs Jahren. Die Inspektion umfasst alle Komponenten, die den energetischen Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen. Hierzu gehören: a) Überprüfung der Auslegung der Anlage auf Raumnutzung und -belegung sowie Nutzungszeiten 3 Quelle: EnEV 2007 Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 35 innere Wärmequellen sowie relevante bauphysikalische Eigenschaften des Gebäudes geforderte Sollwerte (Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit, Toleranzen) b) Überprüfung der Effizienz der wesentlichen Komponenten der Anlage Es müssen kurze fachliche Ratschläge für die kostengünstige Verbesserung der energetischen Qualität der Klimaanlage, deren Austausch oder für Alternativlösungen gegeben werden. Eine Vorlage für die Darstellung der Hinweise gibt die EnEV nicht vor. Zur Durchführung der Inspektionen berechtigt sind Ingenieure der Fachrichtungen Versorgungstechnik, Technische Gebäudeausrüstung, Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Bauingenieurwesen, wenn sie über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügen. Inbetriebnahme von Heizkesseln (EnEV 2007, §13) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE Kennzeichnung versehen sind. Bei Gebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nicht nach EnEV begrenzt ist, müssen diese Kessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein. Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen (EnEV 2007, §14) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit ausgestattet werden. Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden. In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen. Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch Wärmedämmung nach Maßgabe der folgenden Tabelle zu begrenzen. Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 36 Tabelle 16 - Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (EnEV 2007, §15) In diesem Paragraphen wird auf andere DIN Normen verwiesen und somit Grenzwerte für die elektrische Leistung von Ventilatoren festgelegt. Des Weiteren wird die Notwendigkeit von Regelungseinrichtungen geklärt. Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 37 3.1.2 Rechtliche Instrumente 3.1.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD Bereits mit der Energieeinsparverordnung 2002 waren die meisten Aspekte der EPBD vor deren Inkrafttreten umgesetzt worden. Es gab eine eingeführte Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz, die Anforderungen an zu errichtende Gebäude wurden auf dieser Basis erstellt, für Neubauten und bestimmte Fälle umfassender Renovierung waren Energieausweise auszustellen, Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden gab es bereits seit 1984 für praktisch alle Arten der Erneuerung von Außenbauteilen und ohne Kopplung an eine Gebäudegröße. Heizkessel waren bereits seit 1978 wiederholt zu inspizieren und gegebenenfalls stillzulegen. Was gegenüber den Vorgaben der Richtlinie bislang fehlte, war die Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude im Falle des Verkaufs, der Vermietung oder des Aushanges in öffentlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, die Anforderungen an die Inspektion von Klimaanlagen sowie Vorgaben für die Einbeziehung von Klimatisierung und Beleuchtung in die Berechnung von Nichtwohngebäuden. Alle erwähnten verbleibenden Vorgaben der Richtlinie wurden mit der Energieeinsparverordnung 2007 umgesetzt. 4 3.1.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude Wie bereits in Kapitel 3.1.1.2 beschrieben, werden alle Anforderungen für Bestandsgebäude in der Energieeinsparverordnung geregelt. 3.1.2.3. Übergangsregelungen Nach EnEV 2007 §12 Satz 3 ist die Inspektion von Klimaanlagen erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmetauscher, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 des selbigen Paragraphen sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen. Nach EnEV 2007 besteht aktuell noch keine Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude im Bestand. Erst ab dem 01. Juli 2009 müssen auch für Nichtwohngebäude im Verkaufs- oder Vermietungsfall Energieausweise ausgestellt werden. Ab dann müssen auch in öffentlichen 4 Umsetzung der EPBD in Deutschland: Status und weitere Planung - März 2008 Quelle: http://www.buildingsplatform.org/cms/index.php?id=118&publication_id=3251 Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 38 Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr Energieausweise gut sichtbar ausgehängt werden. 3.1.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk Bis zur Einführung der DIN V 18599 greift Deutschland weder für die Berechnungen noch für die Inspektionen auf die zur EPBD entwickelten CENNormen zurück. Dies ist in erster Linie darin begründet, dass zum Zeitpunkt der Konzeption der EnEV diese Regeln nicht vorlagen und deshalb ein nationales Verfahren zu entwickeln war. Insbesondere für Wohngebäude wurde daher die bereits 2002 eingeführte Berechnungsmethode vorläufig beibehalten. Grundsätzlich ließ aber der deutsche Ansatz mit Referenzgebäuden die spätere parallele Einbindung eines konsolidierten europäischen Regelwerks zu. 5 Somit wird mit der Einführung der DIN V 18599 im Jahr 2009 auch die CEN Methodik berücksichtigt. Vorerst ist diese zwar nur für Nichtwohngebäude verpflichtend, ermöglicht aber auch schon die Nutzung für die Berechnung von Wohngebäuden. Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden Seit 1981 schreibt die Heizkostenverordnung dem Gebäudeeigentümer vor, die Kosten für Heizung und Warmwasser abhängig vom Verbrauch der Nutzer zu verteilen. Neben der zweiten Berechnungsverordnung und der Betriebskostenverordnung ist die Heizkostenverordnung eine der wesentlichen Modifikationen des Mietrechts neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach der letzten Novellierung im Jahre 1989 steht nun die nächste Änderung im Zuge des "integrierten Energie- und Klimaprogramms" der Bundesregierung an. Zum 1. Januar 2009 trat die aktualisierte Fassung der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in Kraft. Damit ergeben sich folgende grundlegende Änderungen: Der Bestandsschutz für alte Verbrauchsausstattungen wird zum 31. Dezember 2013 aufgehoben. Geräte, die vor dem 1. Juli 1981 zur Verbrauchserfassung vorhanden waren und noch Bestandsschutz genießen sowie Warmwasserkostenverteiler, die vor dem 1. Januar 1987 montiert wurden, müssen bis Ende 2013 ausgetauscht werden. Die Übergangszeit soll es der Wohnungswirtschaft ermöglichen, Engpässe bei der Umsetzung zu vermeiden. Die Energiemenge für die Warmwassererwärmung ist spätestens ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Das Ziel ist eine möglichst exakte Messung des entsprechenden Energiekostenanteils. Auch hier wurde der Wohnungswirtschaft eine Übergangszeit zur Realisierung eingeräumt. Die bislang gängige Praxis, die Kosten für die Warmwasseraufbereitung über eine Formel aus der verbrauchten Warmwassermenge zu ermitteln, ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Grundsätzlich ist der Energieanteil für das Warmwasser ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler 5 Quelle: http://www.buildingsplatform.org/cms/index.php?id=118&publication_id=3251 Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 39 zu messen. Nur wenn dies mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden ist, darf das Ersatzverfahren mit der Formelabtrennung angewandt werden. Nicht-rechtliche Instrumente für Sanierung von Bestandsgebäuden die Forcierung der energetischen Förderprogramm „Vor-Ort-Beratung“ 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unterstützt (über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAfA) Haus- und Wohnungseigentümer, die bereit sind, für Energieeinsparung und Umweltschutz Geld zu investieren. Gefördert wird die Vor-Ort-Beratung, die sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung unter Einschluss der Warmwasserbereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien bezieht und durch einen Ingenieur oder Architekten durchgeführt wird. Die Beratung erfolgt durch die Übergabe und Erläuterung eines schriftlichen Beratungsberichtes. Der max. Zuschuss beträgt für: Ein-/Zweifamilienhaus: 300,- EUR Gebäude mit mind. 3 Wohneinheiten: 360,- EUR Der Zuschuss erhöht sich um 50,- EUR, wenn Maßnahmen zur Stromeinsparung empfohlen werden. Max. werden 50% der Beratungskosten gewährt. Eine thermographische Untersuchung im Rahmen der Vor-Ort-Beratung wird mit max. 100,- EUR bezuschusst, die nicht zu den Beratungskosten zählen. Separate Thermographiegutachten werden pauschal mit 150,- EUR, max. 50% der Beratungskosten, gefördert. Energieberatung der Verbraucherzentralen 7 Innerhalb des ersten Quartals 2009 soll die Energieberatung der Verbraucherzentralen thematisch erweitert werden. Zukünftig können sich Verbraucher auch beim Wechsel des Stromanbieters beraten lassen. Gefördert werden folgende Maßnahmen: 1. Stationäre Energieberatung Es wird eine Energieberatung in den Verbraucherzentralen der Bundesländer zu folgenden Bereichen durchgeführt: Baulicher Wärmeschutz (Konstruktion, Dämmstoffe, Wärmebrücken, Luftdichtheit) Haustechnik (Wärmeerzeuger, Regelung, Wärmeverteilung, Lüftungsanlagen) 6 7 Quelle: http://www.thema-energie.de Quelle: http://www.thema-energie.de Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 40 Regenerative Energien (Biomasse, Thermische Solaranlagen, Photovoltaik) Nutzerverhalten (richtiges Heizen und Lüften) Strom sparen (Energie sparende Haushaltsgeräte, Beleuchtung, Stand-by Verluste) Fördermöglichkeiten Umsetzung von Maßnahmen in Eigenleistung Die Terminvergabe erfolgt über die Verbraucherzentralen der Bundesländer. Für die Beratung wird ein Entgelt in Höhe von 5,- EUR erhoben. 2. Fallmanagement vor Ort (FMO) Nach der stationären Beratung besteht die Möglichkeit einer erweiterten Beratung zu einer einzelnen Maßnahme vor Ort. Hierbei werden spezielle Detailprobleme untersucht oder die Umsetzung von Einzelmaßnahmen besprochen. Der Eigenanteil für die Beratungskosten liegt bei 45,- EUR. Der Zuschuss (Förderbetrag) beläuft sich auf 188,EUR. Dieser Teil des Förderprogramms gilt nicht in Nordrhein-Westfalen. Dort werden landeseigene Förderprogramme zu diesem Thema angeboten. Wettbewerb Effizienzhaus - Energieeffizienz und gute Architektur 8 Der Bauherrenwettbewerb „Effizienzhaus - Energieeffizienz und gute Architektur“ wurde Ende 2008 ausgelobt durch das BMVBS und die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena). Prämiert wurden realisierte sanierte und neu gebaute Wohnhäuser in innerörtlicher Lage, die energetische und architektonische Qualität beispielhaft vereinen. Sanierte Häuser mussten das Neubau Niveau der EnEV um mind. 30% unterschreiten(KfW-Effizienzhaus 70). Die teilnehmenden Neubauten müssen mind. den Anforderungen eines KfW40Hauses(Effizienzhauses 55) entsprechen. Die Preise und Auszeichnungen von insgesamt 120.000,- EUR wurden in den folgenden Kategorien vergeben: Neubau Ein- und Zweifamilienhäuser Neubau Mehrfamilienhäuser Sanierung Ein- und Zweifamilienhäuser Sanierung Mehrfamilienhäuser Sonderkategorie "Innovative Technik" Sonderkategorie "Beste denkmalgeschützte Gebäude" Sonderkategorie "Yellow Strom" Mit rund 800 Teilnehmern deutschlandweit ist der Wettebewerb „Energieeffizienz und gute Architektur“ auf große Resonanz gestoßen. Am 29. Juni 2009 wurden die Siegergebäude prämiert. Die prämierten Gebäude sind heute als Good Practise-Beispiele für eine gelungene Verzahnung von architektonischem 8 Quelle: http://www.thema-energie.de/service/wegweiserenergie/ansicht/detail/typ/bine.html?dsc_wvdb[key]=key_4&dsc_wvdb[pagebine]=1 Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 41 Anspruch und Energieeffizienz über die Gebäudedatenbank der dena im Internet öffentlich zugänglich. EnSan – Energetische Sanierung der Bausubstanz 9 Ensan ist das Demonstrationsprogramm zur energetischen Sanierung von Gebäuden des Förderprogramms - Energieoptimiertes Bauen (EnOB) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Mit einer Palette von neuen Konzepten, Materialien und Technologien werden die Möglichkeiten und Facetten von Energieoptimiertem Bauen demonstriert. Alle Gebäude sind konzipiert für maximalen Arbeitsplatzkomfort und minimalen Energiebedarf. Sie werden über eine längere Nutzungsdauer wissenschaftlich evaluiert und im laufenden Betrieb optimiert. Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen In Deutschland sind die energetischen Anforderungen der EPBD komplett in der Energieeinsparverordnung umgesetzt. Da die EnEV die einzige nationale Verordnung ist, die energetische Anforderungen an Bestandsgebäude stellt, gibt es auch keine anderen Rechtsnormen neben der EPBD (umgesetzt in EnEV) die zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen. Das EEWärmeG bezieht sich nur auf neu zu errichtende Gebäude und das EEG und das KWK-Gesetz geben lediglich Anreize zur Nutzung effizienter Technologien, wie erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. 3.1.3 Arten von Förderprogrammen Die Bundesregierung offeriert eine Vielzahl an Förderprogrammen mit dem Ziel Energie einzusparen und damit Emissionen im Gebäudebestand zu vermeiden, sowohl für den Neubau, als auch für Bestandsgebäude. Die Spanne erstreckt sich von Zuschüssen und Krediten für die Sanierung von Gebäuden, Forschung oder Neubau, über Einspeisevergütungen für Strom, bis hin zu Regelungen, die gewisse Vorgaben zur Energieeinsparung vorschreiben. Besonders die Entwicklung erneuerbarer Energien (zur Stromproduktion und im Wärmebereich) wird gefördert. Im Wärmebereich gibt es für den Neubau das EEWärmeG und für den Bestand das Marktanreizprogramm. Die Stromeinspeisung wird geregelt und gefördert durch das EEG und das KWKGesetz. 3.1.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Die energetische Förderung für Bestandsgebäude basiert auf den folgenden Förderprogrammen: 9 Quelle: www.ensan.de Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 42 KfW-CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm („Energieeffizient Sanieren“ ab 1.4.2009) KfW-Wohnraum Modernisieren (ab 1.4.2009 nur noch als Standard-Variante; Öko-Plus-Variante wird Bestandteil des Programms Energieeffizient Sanieren) Marktanreizprogramm (BAFA) Programm zur energetischen Sanierung von Bundesgebäuden Energetische Sanierung der sozialen Infrastruktur (Investitionspakt) KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Kommunen KfW-Sozial Investieren-Energetische Gebäudesanierung (Energieeffizient sanieren ab KfW-CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm 10 11 1.4.2009) Das Förderprogramm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms sowie des Programms der Bundesregierung für Wachstum und Beschäftigung. Es dient der Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO 2 -Ausstoßes in Wohngebäuden, die in den folgenden Kategorien erfolgt: energetische Sanierungen auf Neubau-Niveau nach Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) oder besser Unterschreitungen des EnEV-Neubau-Niveaus um mindestens 30% sowie für Maßnahmen zur Energieeinsparung. Das Programm ist generell unterteilt in zwei Bereiche: Kredit und Zuschuss Anträge können folgende Personen stellen: Kreditvariante: Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden (z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts). Eine Förderung von Contracting-Vorhaben ist möglich. Zuschussvariante: Eigentümer (natürliche Personen) von selbstgenutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern Eigentümer (natürliche Personen) von selbstgenutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohneigentumsgemeinschaften Wohneigentümergemeinschaften (mit natürlichen Personen als Wohnungseigentümer) 10 Quelle: Merkblatt CO2 Gebäudesanierungsprogramm (Kredit) von http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Service/KfWFormul26/Merkblaetter/Bauen_Wohnen_Energie_sparen/CO2-GebaeudesanierungsprogrammKredit/index.jsp 11 Quelle: Merkblatt CO2 Gebäudesanierungsprogramm (Zuschuss) von http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Service/KfWFormul26/Merkblaetter/Bauen_Wohnen_Energie_sparen/CO2-GebaeudesanierungsprogrammZuschuss/index.jsp Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 43 Gefördert werden: Maßnahmen an Wohngebäuden (in beiden Varianten) sowie an Wohn-, Altenund Pflegeheimen (Kreditvariante). Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungsund Planungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (z. B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Eine detaillierte Auflistung förderfähiger Investitionskosten ist unter www.kfw-foerderbank.de einsehbar. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen. A- Energetische Sanierung auf Neubau-Niveau nach EnEV oder besser Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1983 fertig gestellt worden sind. Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen wie z. B. die Erneuerung der Fenster oder der Heizung, Dämmmaßnahmen sowie der Einbau von Lüftungsanlagen, die dazu beitragen, das Neubau-Niveau nach EnEV oder "EnEV minus 30%" zu erreichen. Bei Einhaltung bzw. Unterschreitung der Neubau-Werte für den JahresPrimärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust nach § 3 EnEV wird bei der Kreditvariante ein Tilgungszuschuss in Höhe von 5% des Zusagebetrages gewährt (Zuschussvariante: ein Zuschuss in Höhe von 10% bezogen auf die förderfähigen Investitionskosten). Bei Unterschreitung der Werte nach § 3 EnEV um 30% und mehr wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 12,5% des Zusagebetrages gewährt (Zuschussvariante: ein Zuschuss in Höhe von 17,5% der förderfähigen Investitionskosten). Bei Antragstellung ist eine Bestätigung eines in Bundesprogrammen zugelassenen Energieberaters oder einer nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigten Person (Sachverständiger) einzureichen, dass mit der Sanierung die Erreichung des Neubau-Niveaus nach EnEV bzw. die Unterschreitung um 30% geplant ist. Nach Durchführung der Maßnahmen ist eine Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Durchführung der Maßnahmen einzureichen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt (für Zuschussvariante): Werden die Sanierungsmaßnahmen durch einen Sachverständigen begleitet und deren planmäßige Durchführung bestätigt, so kann diese Begleitung zusätzlich mit einem Zuschuss (Zuschuss für Baubegleitung) gefördert werden. Im Rahmen einer fachgerechten Baubegleitung müssen mindestens folgende Leistungen erbracht werden: Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 44 Detailplanungen sofern anlagentechnische Komponenten (z. B. Lüftungs- oder Heizungsanlagen) eingebaut bzw. erneuert werden Unterstützung bei der Angebotsauswertung Mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen Übergabe der Haustechnik inklusive technischer Einweisung des Eigentümers bzw. Betreibers in die Haus- und Regelungstechnik, sofern anlagentechnische Komponenten (z. B. Lüftungs- oder Heizungsanlagen) eingebaut bzw. erneuert werden. B- Maßnahmenpakete Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1994 fertig gestellt worden sind. Gefördert werden folgende Maßnahmenpakete: Maßnahmenpaket 0 Wärmedämmung der Außenwände und Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke und Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume sowie von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen und Erneuerung der Fenster Maßnahmenpaket 1 Austausch der Heizung und Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke und Wärmedämmung der Außenwände Maßnahmenpaket 2 Austausch der Heizung und Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke und Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume sowie von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen und Erneuerung der Fenster Maßnahmenpaket 3 Austausch der Heizung und Erneuerung der Fenster und Wärmedämmung der Außenwände Maßnahmenpaket 4 Es müssen mindestens drei von einem Sachverständigen empfohlene Maßnahmen aus der nachstehenden Aufzählung als Paket durchgeführt und von diesem bei Antragstellung bestätigt werden. Wärmedämmung der Außenwände Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 45 Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume sowie von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen Erneuerung der Fenster Austausch der Heizung Einbau einer Lüftungsanlage Förderungsumfang Finanzierungsanteil/Kreditbetrag: Bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung, etc.), maximal 50.000 EUR pro Wohneinheit. Zuschussbetrag: Neubau-Niveau nach EnEV oder besser Die Investition in die energetische Sanierung des Gebäudes auf Neubau-Niveau nach EnEV oder besser wird mit einem Zuschuss in Höhe von 10% der förderfähigen Investitionskosten, höchstens 5.000 Euro je Wohneinheit gefördert. Bei Unterschreitung der Neubau-Werte um 30% und mehr beträgt der Zuschuss 17,5% der förderfähigen Investitionskosten, höchstens 8.750 Euro je Wohneinheit. Die Baubegleitung im Rahmen der energetischen Sanierung des Gebäudes auf Neubau-Niveau nach EnEV oder besser kann - sofern separat beantragt - mit einem Zuschuss gefördert werden. Dieser beträgt 50% der förderfähigen Beratungskosten, höchstens jedoch 1.000 Euro je Wohneinheit. Aufwendungen für eine Baubegleitung, die die Bemessungsgrundlage der förderfähigen Kosten von 2.000 Euro pro Wohneinheit überschreiten, können als förderfähige Kosten im Rahmen des Investitionszuschusses anerkannt werden. Aufwendungen, die im Rahmen der "Vor-Ort-Beratung" der BAFA entstehen, werden nicht mit dem Baubegleitungszuschuss gefördert. Maßnahmenpakete und Einzelmaßnahmen Maßnahmenpakete werden mit einem Zuschuss von 7,5% der förderfähigen Investitionskosten, höchstens 3.750 Euro je Wohneinheit gefördert. Einzelmaßnahmen werden mit einem Zuschuss von 5% der förderfähigen Investitionskosten, höchstens 2.500 Euro je Wohneinheit gefördert. Eine Zusage erfolgt ab einem Mindestbetrag von 300 Euro. Bei Wohneigentum bemessen sich die förderfähigen Investitionskosten für den Einzeleigentümer nach der Höhe seines Miteigentumsanteils. Hinweis: Zur Erhöhung der Transparenz der Förderung sowie der Vorbereitung auf die EnEV 2009 sind zum 01.04.2009 alle energetischen Sanierungsmaßnahmen im Programm „Energieeffizient Sanieren“ in einer Kredit- und Zuschussvariante zusammengefasst. 12 Das neue Programm umfasst dabei sowohl das bisherige 12 Quelle: Energieeffizient Sanieren: Infos unter http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Bauen_Wohnen_Energiesparen/Darlehensprogramme_fuer_Wohnimm obilien/Energieeffizient_Sanieren/index.jsp Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 46 CO -Gebäudesanierungsprogramm als auch das KfW-Programm Wohnraum 2 Modernisieren – ÖKO-PLUS-Variante Wichtigste Änderungen ab 01.04.2009: Neben der Sanierung ist auch der Ersterwerb eines sanierten Gebäudes (auch Eigentumswohnung) förderfähig Umstellung der Förderung (Staffelung nach unterschiedlichen energetischen Standards) unter Beibehaltung der technischen Mindestanforderungen von Kategorie A (Neubau-Niveau) auf "Sanierung zum KfW-Effizienzhaus" Kategorie B (Maßnahmenpakete) auf "Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen" Förderhöchstbetrag für "Sanierung zum KfW-Effizienzhaus" auf 75.000 Euro pro Wohneinheit angehoben einheitliches Baujahr für förderungsfähige Gebäude: Vor dem 01.01.1995 wurde für das zu sanierende Gebäude der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet. Sachverständige nur noch bei "Sanierung zum KfW-Effizienzhaus" notwendig KfW-Programm Wohnraum Modernisieren 13 Das KfW-Programm "Wohnraum Modernisieren" unterstützt alle Träger von Investitionsmaßnahmen durch zinsgünstige Finanzierungsmittel, die CO 2 Minderungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Wohnungsbestand durchführen wollen. Für Standardmaßnahmen wird eine Basisförderung angeboten (STANDARD). Klimaschutzrelevante Maßnahmen werden durch Bundesmittel besonders gefördert (ÖKO-PLUS). Der Zinssatz wird während der ersten Zinsbindungsfrist (5 oder 10 Jahre) verbilligt. Anträge können alle Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden stellen (z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts). Finanziert werden Maßnahmen an Wohngebäuden, sowie an Wohn-, Alten- und Pflegeheimen. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung für ÖKO-PLUS-Maßnahmen ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen. Im Folgenden wird nur eine genauere Beschreibung der ÖKO-PLUS Maßnahmen dargestellt, da diese zu einer Verbesserung der energetischen Qualität führen. Öko-Plus-Maßnahmen: Wärmeschutz, Fenster, Heizung und Lüftung 13 Quelle: Merkblatt Wohnraum Modernisieren - Standardvon: http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/BauenWohnen/Vermieter/141_Wohnraum_Modernisieren__Standard/index.jsp Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 47 Unmittelbar durch den Wärmeschutz, den Austausch der Fenster, den Einbau einer Lüftungsanlage und die Heizungserneuerung veranlasste Maßnahmen sind förderfähig. Wärmeschutz der Gebäudeaußenhülle (nach bestimmten technischen Anforderungen) Dämmung der Außenwände, des Daches, von obersten Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen, der Kellerdecke, von erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen Erneuerung der Fenster / Haustür Gefördert wird der Einbau von neuen Fenstern oder der Austausch vorhandener Verglasung. In diesem Rahmen kann auch der Austausch von Haustüren gefördert werden. Austausch der Heizung Gefördert wird der Einbau von Heizungstechnik auf Basis der Brennwerttechnologie, erneuerbarer Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Nah/Fernwärme einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen (auch als Komponenten bi- oder trivalenter Systeme). Dabei sind mindestens die Anforderungen der EnEV und der Anlage dieses Merkblatts einzuhalten. Beim Einbau der Heizung ist stets ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen. Einbau einer Lüftungsanlage Finanzierungsanteil: Bis zu 100% der förderfähigen Kosten Kreditbetrag: Modernisierung: ÖKO-PLUS: max. 50.000 Euro pro Wohneinheit Kreditlaufzeit: / Tilgungsfreijahre: bis zu 10 Jahre / mindestens 1 höchstens bis zu 20 Jahre / mindestens 1 höchstens bis zu 30 Jahre / mindestens 1 höchstens 5 Jahre (30/5) 2 3 Jahre Jahre (10/2) (20/3) Auch eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich (Bedingungen sind zu beachten) Marktanreizprogramm Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes fördert die Bundesregierung den Ausbau erneuerbarer Energien im Energiemarkt. Das Ziel der Förderung ist, den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt durch Investitionsanreize zu stärken und deren Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 48 Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind förderfähig: Die Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche, Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina, automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung, handbeschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung von 15 bis 50 kW Nennwärmeleistung (Scheitholzvergaserkessel), effizienten Wärmepumpen, besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien: Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² Bruttokollektorfläche, Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung besonders effiziente Wärmepumpen. Neu an der aktuellen Förderung ist ein Bonusssystem, das für deutlich höhere Förderbeträge sorgen kann. Wer Solarkollektoren und Biomassekessel besonders energieeffizient einsetzt oder erneuerbare Energien miteinander kombiniert, wird zusätzlich mit einem Bonus belohnt. Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien: Neue Förderrichtlinien treten am 1. März 2009 in Kraft 14 Mit den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009 treten am 1. März 2009 Änderungen bei der Förderung aus dem Marktanreizprogramm in Kraft. Die neuen Richtlinien setzen die Maßgaben aus dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) um. Nach dem EEWärmeG müssen Eigentümer von Gebäuden, die neu errichtet werden, den Wärmeenergiebedarf für Heizung (einschließlich Warmwasserbereitung) und Kühlung anteilig durch erneuerbare Energien decken. Die neue Förderung berücksichtigt das Eigeninteresse des Eigentümers eines Neubaus an der Erfüllung seiner Nutzungspflicht, aber auch die Tatsache, dass die Nutzung erneuerbarer Energien in Neubauten wesentlich weniger aufwändig ist. 14 Quelle:http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/43273/4590/ Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 49 Abbildung 01 - Maßnahmen und Förderung 3: Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 50 Energetische Sanierung der sozialen Infrastruktur 15 IEKP Maßnahme 13 , Teil 1 Nicht alle Kommunen können sich durch eigene Haushaltsmittel Sanierungen an öffentlichen Gebäuden leisten. Jedoch ist die Einsparung nach einer energetischen Sanierung enorm und würde zusätzlich eingesparte Haushaltsmittel mit sich bringen. Bund, Länder und Kommunen unterstützten im Jahr 2008 mit dem Programm „Investitionspakt energetische Erneuerung der sozialen Infrastruktur in den Kommunen“ entsprechende Sanierungsmaßnahmen mit je 200 Mio. Euro. Die "IEKP Maßnahme 13" ist auch als "Investitionspakt 2008" bekannt. Mit den Fördermitteln sollen die finanzschwachen Kommunen Schulen und Kindertagesstätten sanieren, damit der Primärenergieverbrauch um bis zu 50 Prozent gemindert werden kann. Investitionspakt energetische Erneuerung der sozialen Infrastruktur in den Kommunen (2008) 16 . Deutschlandweit gibt es etwa 40.000 Schulen, ungefähr 48.000 Kindergärten, Kindertagesstätten und Krippen sowie mehrere zehntausend (Schul-)Turnhallen. Über die Hälfte dieser ca. 150.000 Gebäude ist dringend energetisch sanierungsbedürftig. Dadurch wird teure Energie verschwendet. Dies betrifft vor allem Schulen der 60er und 70er Jahre, ähnliches gilt für Kindertagesstätten und Jugendfreizeitheime. Städte und Gemeinden in schwieriger Haushaltslage können sich jedoch zum Teil an Kredit-Programmen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang beteiligen. Sie sind aus eigener Kraft nicht in der Lage, den in den letzten Jahren aufgelaufenen Investitionsstau abzubauen. Daher unterstützt der Bund im Zusammenwirken mit Ländern und Kommunen die energetische Sanierung sozialer Infrastruktur insbesondere in Kommunen in "schwieriger" Haushaltslage mit Hilfe von Investitionszuschüssen. Der Bund stellte im Jahr 2008 Mittel in Höhe von 200 Millionen Euro (Verpflichtungsrahmen) bereit. Die haushaltsmäßige Abwicklung erfolgt über 5 Jahre. Zusammen mit den Anteilen der Länder und Gemeinden (DrittelFinanzierung) beträgt das Finanzvolumen 600 Millionen Euro. Mit dem Gesamtvolumen des Investitionspakts kann zum Beispiel in etwa 600 Schulen oder 1.200 Kindergärten energetisch investiert werden. Im Jahr 2008 lagen wesentlich mehr Anträge für eine Förderung durch den Investitionspakt vor, als bewilligt werden konnten (bis zu 11fache Überzeichnung). Das Programm wurde daher als „Investitionspakt zur energetischen Sanierung 15Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/EnergieUndKlima/investitionspa kt-2008.html 16 Quelle: http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.1043159/Artikel/dokument.html Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 51 von Schulen, Kindergärten, Sportstätten und sonstiger sozialer Infrastruktur in den Kommunen“ im Jahr 2009 mit Bundesmitteln in Höhe von 300 Mio. € (Verpflichtungsrahmen) fortgesetzt. Damit werden in den Kommunen Investitionen von mindestens 900 Millionen Euro angestoßen werden. Die Sanierung der sozialen Infrastruktur in Kommunen verbindet Klimaschutz und Energieeinsparung mit der Stärkung von Konjunktur und Beschäftigung. Sie leistet einen Beitrag zum Klimaschutz und reduziert die Importabhängigkeit von fossilen Brennstoffen wie Erdöl und Erdgas. Zusätzlich verbessert sie die äußeren Rahmenbedingungen für die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen. Der Investitionspakt wird durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern umgesetzt. Darin sind auch die näheren Förderbedingungen sowie die Verteilung der Bundesmittel auf die Bundesländer beschrieben. Programm zur energetischen Sanierung von Bundesgebäuden bis 2011 17 IEKP Maßnahme 15 Laut Koalitionsvertrag sollen nicht nur öffentliche Gebäude der Kommunen energetisch saniert werden, sondern auch die Bundesgebäude. Die Bundesregierung hat das "Programm zur energetischen Sanierung von Bundesgebäuden" beschlossen. Seit August 2006 läuft dieses Investitionsprogramm. Es soll bis 2011 verlängert werden. Zur Programmdurchführung wurde eine Richtlinie erarbeitet, auf welcher die Genehmigung der Projekte erfolgt. Für den Zeitraum 2007 bis 2009 werden Fördermittel des Bundes von 360 Millionen Euro bereitgestellt. Anträge müssen an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) gerichtet werden, wobei je nach Besitz und Zuständigkeit zuerst die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) kontaktiert werden muss. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Kommunen 18 Das „Programm Energieeffizient Sanieren – Kommunen“ bietet Förderkredite für die energetischen Sanierung von Schulen, Schulsporthallen, Kitas und Gebäuden der Kinder- und Jugendarbeit an. Gefördert werden kommunale Gebietskörperschaften, rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände indem der Bund zinsgünstige langfristige Direktkredite mit Festzinssätzen und tilgungsfreien Anlaufjahren vergibt. Finanziert wird die energetische Sanierung folgender Gebäude, die vor 1990 fertig gestellt worden sind. 17 Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/EnergieUndKlima/bundesgebae ude-sanierungsprogramm.html 18 Quelle: http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Infrastruktur/DieProgram81/Energieeffizient_Sanieren__Kommunen/Foerderbedingungen.jsp Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 52 Schulen Schulsport- und -schwimmhallen Kindertagesstätten und Gebäude der Kinder- und Jugendarbeit, die ganzjährig und mit normalen Innentemperaturen genutzt werden. Beratungs- und Planungsleistungen und Kosten notwendiger Nebenarbeiten können mitfinanziert werden. Ausgeschlossen sind Umschuldungen abgeschlossener und bereits finanzierter Vorhaben. Förderfähig ist die energetische Sanierung, wenn Das Neubau-Niveau erreicht oder Einzelmaßnahmen/ Maßnahmenpakete durchgeführt werden. Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind einzuhalten. Finanziert werden bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten in Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur (GA-Gebiete), sonst bis zu 70%. Höchstbeträge bei Maßnahmen nach A. maximal 350 Euro pro m2 Netto-Grundfläche (NGF) bei Einzelmaßnahmen nach B. maximal 50 Euro pro Maßnahme und m2 NGF für Maßnahmenpakete mit 3 Maßnahmen 200 Euro pro m2 NGF für jede zusätzliche Maßnahme im Paket zusätzlich 50 Euro pro m2 NGF, insgesamt höchstens 300 Euro pro m2 NGF KfW-Sozial Investieren-Energetische Gebäudesanierung 19 Das Förderprogramm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms sowie des Programms der Bundesregierung für Wachstum und Beschäftigung. Es dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Minderung des CO 2 -Ausstoßes an Gebäuden. Darunter zählen die energetische Sanierung von Schulen, Schulsporthallen, Kindertagesstätten und Gebäuden der Kinder- und Jugendarbeit wobei die Anforderungen der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) eingehalten werden müssen. Antragsberechtigt sind alle gemeinnützigen Organisationsformen einschließlich Kirchen, die Träger der zu sanierenden Gebäude sind. Finanziert werden energetische Maßnahmen an folgenden Einrichtungen in den Gemeinden, die bis zum 01.01.1990 fertig gestellt worden sind: Schulen, Schulsport- und -schwimmhallen, Kindertagesstätten sowie Gebäude der Kinder- und Jugendarbeit, die ganzjährig und mit normalen Innentemperaturen genutzt werden. 19 Quelle: http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Service/KfWFormul26/Merkblaetter/Infrastruktur/Sozial_Investieren_EG/index.jsp Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 53 Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungsund Planungsleistungen sowie der Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes (z. B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit) erforderlich sind. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen. A. Energetische Sanierung auf Neubau-Niveau Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen wie z. B. die Fenstererneuerung, Dämmung, Erneuerung der Heizungsanlage oder der Beleuchtungsanlage sowie der Einsatz oder Einbau von Lüftungsanlagen. Es ist nachzuweisen, dass nach der Sanierung die Höchstwerte für den JahresPrimärenergiebedarf und den Transmissionswärmetransfer gemäß den Anforderungen der EnEV für die Sanierung auf Neubau-Niveau eingehalten werden. Der rechnerische Nachweis ist nach EnEV in Verbindung mit der DIN V 18599 zu führen. B. Einzelmaßnahmen/Maßnahmenpakete Gefördert werden können vom Sachverständigen empfohlene energetische Maßnahmen gemäß nachstehender Aufzählung. Die Maßnahmen können einzeln oder im engen zeitlichen Zusammenhang als Paket mehrerer Maßnahmen durchgeführt werden. Wärmedämmung der Außenwände, Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke, Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen, Einbau neuer Fenster mit Mehrscheiben-Isolierverglasung, Ersatz von Sonnenschutzeinrichtungen durch solche mit Tageslichtfunktion oder Einbau dieser Einrichtungen, Maßnahmen Lüftungsanlagen, Austausch der Beleuchtung, Maßnahmen Heizung. Bezogen auf die einzelnen Maßnahmen sind grundsätzlich alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen sowie alle Fenster auszutauschen. Ausnahmen vom Umfang der Einzelmaßnahmen (z. B. es können nur drei von vier Außenwänden gedämmt werden) sind möglich und vom Sachverständigen zu begründen. Finanzierung Es werden bis zu 100% der Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energieeinsparberatung, etc.) finanziert: bei Maßnahmen nach A. maximal 350 Euro pro Quadratmeter Netto-Grundfläche, Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 54 bei Einzelmaßnahmen nach B. maximal 50 Euro pro Quadratmeter NettoGrundfläche pro Maßnahme. Wird ein Maßnahmenpaket von mindestens 3 Einzelmaßnahmen durchgeführt, beträgt der Darlehenshöchstbetrag 200 Euro pro Quadratmeter Netto-Grundfläche. Für die Kombination von Maßnahmenpaketen mit mehr als 3 Maßnahmen kann eine zusätzliche Förderung von 50 Euro pro Quadratmeter Netto-Grundfläche je weiterer Maßnahme erfolgen. Der Höchstbetrag für die Förderung von Maßnahmenpaketen oder der Förderung mehrerer Einzelmaßnahmen je Vorhaben beträgt maximal 300 Euro pro Quadratmeter Netto-Grundfläche. Eine Kombination der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Die Aufwendungen für eine Beratung durch den Sachverständigen im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme werden als förderfähige Kosten anerkannt, wenn dafür keine sonstige Förderung in Anspruch genommen wird. Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 30 Jahre bei höchstens 5 tilgungsfreien Anlaufjahren. Bei einer Darlehenslaufzeit bis 20 Jahre werden höchstens 3 tilgungsfreie Anlaufjahre gewährt. Für das Darlehen kommt der am Tag der Zusage geltende Programmzinssatz zur Anwendung. Der Zinssatz kann für 10 oder 20 Jahre festgeschrieben werden. 3.1.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung Die Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung ist groß. Besonders die zwei wichtigsten Programme zur Modernisierung des Gebäudebestandes, das CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm und das Marktanreizprogramm erfreuen sich großer Akzeptanz. Die Förderbilanz der KfW-Programme zeigt, dass die Nachfrage nach Fördermitteln zum energieeffizienten Bauen und Sanieren im Jahr 2008 wieder stark gewachsen ist. In den KfW-Programmen wurden 2008 mehr als 100.000 zinsgünstige Kredite und Zuschüsse mit einem Volumen in Höhe von 6,4 Milliarden Euro zugesagt. Bereits im August 2008 waren die im Haushalt vorgesehenen Fördermittel des CO 2 -Gebäudesanierungsprogrammes verbraucht. Diese wurden dann kurzfristig um 500 Millionen Euro auf 1,4 Milliarden Euro aufgestockt, um das Programm durchgängig anbieten zu können. Seit 2006 wurden mit dem Programm rund 800.000 Wohnungen energieeffizient saniert oder neu errichtet und dieser Trend soll auch fortgesetzt werden. Im Rahmen des ersten Konjunkturpaketes wurden die Fördermittel nochmals aufgestockt. Für 2009 stehen nun rund 1,5 Milliarden Euro für Zinsverbilligung und Zuschüsse bereit. Neben den zusätzlichen Fördermitteln wurden die Konditionen der Förderung verbessert. Zusammen mit dem sehr günstigen Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 55 aktuellen Zinssatz von 1,4 Prozent werden so weitere Investitionsanreize gesetzt. 20 Auch das Marktanreizprogramm kann eine hervorragende Entwicklung und Nachfrage vorweisen. Alleine im Jahr 2008 wurden fast 260.000 Anträge gestellt. Das sind fast 100.000 mehr Anträge als noch im Jahr 2007 gestellt wurden (etwa 155.000). Die meisten Anträge werden für die Realisierung von solarthermischen Anlagen gestellt, doch auch die Anträge für Biomassekessel und Wärmepumpen steigen stark an. In den folgenden Abbildungen ist dieser Trend dargestellt: Abbildung 02 - Gesamtantragszahl aller Segmente im MAP 2008 21 Abbildung 03 - Antragszahlen je Segment im MAP 2008 11 20 Quelle: http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen-,1500.1061353/CO2Gebaeudesanierung-Foerderb.htm?global.back=/-%2C1500/Stadtentwicklung_-Wohnen.htm 21 Quelle: http://www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/map_verlauf.pdf Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 56 3.1.4 Ausblick Bereits im Jahr 2007 hat die Bundesregierung eine Fortschreibung der Energieeinsparverordnung beschlossen. Durch eine Neuauflage in diesem Jahr (2009) werden die energetischen Anforderungen an Gebäude um etwa 30% verschärft. Es ist auch bereits eine weitere Fortschreibung für das Jahr 2012 geplant und auch im Jahr 2015 soll die EnEV noch einmal aktualisiert werden. In der Version 2012 sollen die Anforderung an Gebäude erneut um weitere 30% verschärft werden. Anhang / Deutschland BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 3.2 57 Frankreich Projektmitarbeit: Ing. David Chotard (Ecofys France) 3.2.1 Länderspezifische Historie 3.2.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze Abbildung 04 - Struktur der französischen Gebäuderegulierungen Energiegesetz 2005 (Loi POPE) 22 Dieses Gesetz resultierte aus der EPBD und wurde am 13. Juli 2005 verabschiedet. Es beinhaltet 110 Artikel mit vier Hauptzielsetzungen und die Mittel um diese zu erreichen. Mit diesem Gesetz hat Frankreich die folgenden vier Ziele festgelegt: Die Energieintensität (Verhältnis von Energieverbrauch zu BIP) um 2% pro Jahr bis 2015 und dann um jährlich 2,5% bis zum Jahr 2030 zu senken Bis 2010 sollen 10% des französischen Energiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden 21% des Stromverbrauchs sollen aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden Entwicklung von erneuerbaren Wärmequellen um einen Anstieg von 50% der Wärmeproduktion aus erneuerbaren Energiequellen zu erreichen 22 Quelle: http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000000813253&dateTexte= Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 58 Der Anteil von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen soll bis zum 31.12.2010 auf einen Wert von 5,75% erhöht werden Die Implementierung von Konzepten zur Unterstützung von Energieeinsparungen und die Entwicklung von erneuerbaren Energien: ‘Energie pour le développement’: für Entwicklungsländer ‘Face Sud’ zur Installation von 200.000 solarthermischen Anlagen und 50 000 Solardächern pro Jahr Das POPE Gesetz beinhaltet Maßnahmen zur Implementierung der EPBD als auch andere Punkte, wie z.B. “Weiße Zertifikate” 1974 Erste Wärmeverordnung (RT). Nur für Wohngebäude (Ein- und Mehrfamilienhäuser) Ziel: Reduzierung der Abhängigkeit von Energie durch Reduzierung des Verbrauchs. Die einzige Anforderung betraf die Reduzierung des Wärmeverlusts durch Isolierung der Gebäudehülle 1976 1980 1982 Verordnung für Nichtwohngebäude Erstes Label “haute isolation” Label “haute isolation” verbindlich für alle Wohnungen. Zur Berechnung des Wärmebedarfs fließen auch solare Gewinne ein Einführung der Label “Haute Performance Énergétique (HPE)” und “solaire” H2E85 (Habitat Économe en Énergie à l’horizon 1985), Güteprogramm für den Bausektor RT 1988 (Réglementation Thermique) eingeführt. Erste Verschärfung der Anforderungen für den Nichtwohngebäudesektor. Weiterentwicklung der Label “HPE” und “solaire”. Nun auch Anforderungen für den Verbrauch und nicht nur Verluste und Bedarf. Zur Verschärfung der RT 1988 wurde die RT 2000 verabschiedet: Anforderungen an den Verbrauch, die Raumtemperatur die Qualität der Wärmedämmung (Minimalwerte) RT 2005 eingeführt zur Implementierung der Vorgaben aus der EPBD. Verschärfung der RT 2000 RT existent. Wärmeschutzverordnung für Bestandsgebäude Nächste Modifikation infolge der EPBD ist geplant für 2010 (RT 2010) 1983 1983 1988 2000 2005 2007 2010 Tabelle 17 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Fr RT 2005 Die RT 2005 ist die neueste Version der französischen Gebäudeverordnung. Das Ziel der neuen nationalen Gebäudeverordnung ist: Die energetische Gebäudequalität um 15% zu verbessern (40% bis 2020) Die Implementierung von erneuerbaren Energien in Referenzsystemen Unterstützung eines bioklimatischen Designs Solarthermie, Schutz vor Überhitzung, Orientierung etc. Verschärfung der Anforderungen für Gebäude und technische Anlagen Die Verordnung ist gültig für: Wohngebäude, Industriegebäude und tertiärer Sektor Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 59 Neue Gebäudeteile (Erhöhung, Ausbau) Für Gebäude mit mehr als 1000m² Nutzfläche muss eine Machbarkeitsstudie zur Nutzung alternativer Energieversorgungssysteme vor Konstruierung erstellt werden Ausgeschlossen von der Regulierung sind die folgenden Gebäude: Gedämmte Gebäude mit innenliegenden Flächen kleiner 50m² Übergangsgebäude (weniger als 2 Jahre) Gebäude mit einer Raumtemperatur kleiner 12°C (Kühlräume etc.) Landwirtschaftliche und andere spezielle Gebäude (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftqualität) 3.2.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden Die Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden sind in der “RT existent” reguliert. Diese wurde im Decret Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 verabschiedet. Im Falle einer groß umfassenden Renovierung von Gebäuden größer als 1000m² , fertig gestellt nach 1948, gibt die Verordnung ganzheitliche energetische Mindestanforderungen für das renovierte Gebäude vor. Der Energieverbrauch des renovierten Gebäudes muss kleiner als der des Referenzgebäudes sein. Für Wohnungen gelten maximale Werte für Heizung, Kühlung und Brauchwasser. Diese hängen ab von der Art des Heizungssystems und des Klimas. Die Werte variieren zwischen 80 und 195 kWh / m²a. Ab 2010 werden die Grenzwerte verschärft und liegen im Bereich zwischen 80 und 165 kWh / m²a abhängig vom spezifischen Fall. Bei Nichtwohngebäuden sollte die Maßnahme zu einer Verringerung des Energieverbrauchs von 30% verglichen zur Situation vor der Sanierungsmaßnahme führen. Für diese Gebäude muss außerdem eine Machbarkeitsstudie für den Einsatz alternativer Versorgungssysteme durchgeführt werden. Der erste Teil der RT ist anwendbar auf Gebäudelizenzen die nach dem 31.03.2008 ausgestellt wurden. 2. Für alle anderen Sanierungsfälle definiert die Verordnung Mindestanforderungen an die ausgetauschten oder installierten Bauteile. Dieser zweite Teil der RT ist anwendbar auf Verträge oder Berechnungen seit dem 1.11.2007. Mindestanforderungen an die Wärmedämmung In der folgenden Tabelle sind die maximal zulässigen U-Werte für Wände dargestellt. Diese sind abhängig von der Klimazone. Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 60 Abbildung 05 - Klimazonen Frankreichs Maximale U-Werte [W/m2*K] H1 und H2 (H3 mit mehr als 800m Höhe) Außenwand, 0,43 Geneigtes Dach > 60° Wand mit Kontakt zum nicht beheizten 0,50 Bereich Bodenplatte zu Kriechkeller oder nicht 0,50 beheizten Bereich Bodenplatte nach außen oder zur 0,43 Garage Dachboden 0,22 Geneigtes Dach <60 ° 0,40 Dach mit Terrasse 0,25 Tabelle 18 - Maximal zulässige U-Werte für Wände in Frankreich Anhang / Frankreich H3 0,5 0,50 0,50 0,50 0,22 0,40 0,25 BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 61 Mindestdämmwerte von Fenstern Die Mindestanforderungen bezüglich der thermischen Qualität beziehen sich auf: Glas Fenster (Glas und Rahmen) Diese Mindestanforderungen sind: Schiebefenster: 2,6 W/m2K Andere Fenstertypen 2,3 W/m2K Glas: 2,0 W/m2K Rollladenkästen: 3,0 W/m2K Energieausweise Zusätzlich existiert die Verpflichtung zur Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude. Die energetische Qualitätsdiagnose (DPE) bietet Informationen zur Energiequalität von Wohnungen oder Gebäuden, bewertet den Energieverbrauch und den Einfluss auf Treibhausgasemissionen. Es ist Teil der Energiepolitik auf europäischem Level den Energieverbrauch in Gebäuden zu senken und Treibhausgasemissionen zu vermeiden. Die DPE beschreibt das Gebäude oder Wohnung (Fläche, Orientierung, Wände, Fenster, Materialien etc.) als auch die technischen Anlagen zum Heizen, Warmwasserbereitstellung, Kühlen und Lüften. Es zeigt den aktuellen Energieverbrauch (basierend auf Rechnungen) und den zu erwartenden Verbrauch bei Standardnutzung des Gebäudes. Das Lesen des DPEs wird durch zwei Label mit 7 Klassen von A bis G erleichtert (A entspricht der besten Qualität, G der schlechtesten). Die beiden Labels sind: Der Energieausweis zur Kennzeichnung des Primärenergieverbrauchs Klimaausweis zur Kennzeichnung der emittierten Treibhausgasmenge Die Ausfertigung der DPEs ist ohne Ausnahme erforderlich beim Verkauf von bestehenden Wohnungen oder Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude). Im Falle eines Verkaufs oder der Vermietung muss die DPE in die Diagnosetechnik eingebunden werden, was alle Beobachtungen und Bemerkungen beinhaltet und muss dem Vertrag beigefügt werden. Seit dem 2. Januar 2008 muss die energetische Qualitätsanalyse im Eingangsbereich einiger öffentlicher Gebäude ausgehangen werden. 3.2.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik 23 23 Quelle: http://www.rt-batiment.fr/batiments-existants/rt-existant-par-element/textes-dereference.html Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 62 Anforderungen an das Heizungssystem Die Mindestanforderung an die thermische Effizienz ist abhängig von der Leistung des Kessels. Die folgenden Bestimmungen sind für Gebäude einzuhalten, die vor mehr als 15 Jahren errichtet wurden: Zwischen 89.0% und 90.9% für Kessel mit einer Leistung zwischen 20 und 400 kW 90.9% für Kessel mit einer Leistung größer oder gleich 400 kW Diese Anforderungen sind mit Niedertemperatur- und Brennwertkessel erreichbar. Außerdem muss eine Heizungsregelung installiert werden. Die Mindestjahresarbeitszahl von Wärmepumpen beträgt 3,2 (Norm NF EN 14511) Verteilung: Heizung und Kühlung Verteilungssysteme die außerhalb der thermischen Hülle liegen, müssen einen Mindestisoliergrad erfüllen. Außerdem ist es erforderlich eine Regeleinheit für den Zirkulationskreislauf zu installieren. Diese Anforderungen gelten auch für die Verteilung des Kühlsystems. Anforderungen an Heizkörper Für Heizkörper sind Thermostatventile erforderlich Die Dämmung der unteren Flächen der Fußbodenheizungen müssen folgende thermische Mindestanforderungen erfüllen: R≥1,25 m²K/W bei wassergeführten Systemen R≥2 m²K/W bei Elektrosystemen Anforderungen an Elektroheizkörper Es gelten Bestimmungen für Gebäude die älter als 15 Jahre sind. In Bezug auf eingebaute Elektroheizkörper gelten hohe Anforderungen an die automatische Regelung. Es muss mehrere Regelprogramme geben und der Regelbereich in kleinen Intervallen von 0,5K möglich sein. Anforderungen an die Warmwasserbereitung Maximale Wärmeverluste von elektrischen Warmwasserbereitern sind abhängig von der Art des Gerätes und sind festgelegt als Wärmeverlustkoeffizient Q pr [kWh/24h]: Beispiele der Anforderungen an 200l Speicher: Vertikal: 2,17 kWh/24h Horizontal: 2,35 kWh/24h Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 63 Diese Bestimmungen gelten für Gebäude, die älter als 15 Jahre sind und dabei für Warmwasserspeicher oder Gaswarmwasserbereiter für Badezimmer entsprechend der EN 89 oder EN 26. Anforderungen an die Kühlung Installation von solarem Wärmeschutz an die Fassaden (außer nach Norden ausgerichtete Flächen). Für Klimaanlagen gelten die folgenden Anforderungen: Zirkulationspumpe mit Sperrvorrichtung Bei einer gekühlten Fläche von mehr als 400m² in Nichtwohngebäuden: Betriebsüberwachung des Kühlverbrauchs Überwachung der Temperatur in allen gekühlten Räumen Klimaanlagen in Wohngebäuden (Leistung kleiner oder gleich 12kW) Mindestens Qualitätsklasse B erforderlich Andere Klimaanlagen (Leistung größer als 12kW): Art des Gerätes Leistungszahl (EER) Luft-Luft Quelltemperatur in °C Außen Innen 2,80 35,00 27,00 Wasser-Luft 3,00 35,00 27,00 Luft-Wasser 2,60 35,00 7,00 3,00 30,00 Wasser-Wasser Tabelle 19 - Anforderungen an Klimaanlagen (>12kW) in Frankreich 7,00 Diese Bestimmungen an die Leistungszahl (EER) gelten nicht für Gebäude, bei denen vor weniger als fünf Jahren Klimaanlagen installiert oder ausgetauscht wurden. Anforderungen an mechanische Lüftungsanlagen Wohngebäude: Maximale Hilfsenergie zur Lüftung 0,25 Wh/m³ pro Ventilator und 0,4 Wh/m³ pro Ventilator bei Vorhandensein verschiedener Filter. Bis zum 30.06.2009 wird eine Erhöhung dieser Werte um bis zu 0,05 Wh/m³ toleriert. Nichtwohngebäude: Maximale Hilfsenergie zur Lüftung 0,3 Wh/m³ pro Ventilator und 0,45 Wh/m³ pro Ventilator bei Vorhandensein verschiedener Filter. Bis zum 30.06.2009 wird eine Erhöhung dieser Werte um bis zu 0,05 Wh/m³ toleriert. Bei Flächen größer als 400m² muss eine automatische Regelung für die Lüftung in Abhängigkeit der Belegung vorhanden sein. Anforderungen an die Beleuchtung von Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche größer als 100m² Die Nutzung hocheffizienter Produkte wird verlangt. Die Effizienz muss größer oder gleich 55% sein und die Gebäude müssen mit Lampen mit einer Lichtausbeute größer als 65 Lumen / W ausgestattet sein. Die Gesamteffizienz ist Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 64 begrenzt indem die installierte Leistung kleiner oder gleich 2,8 W / m² pro 100 Lux liegen muss. Erneuerbare Energien Die Mindestanforderungen für Pelletheizungen entsprechen der NF EN 303-5: Wirkungsgrad 55% bis 62% für Nennleistungen kleiner oder gleich 300kW Mindestens 61,9% bei einer Nennleistung größer als 300kW Heizöfen müssen eine Effizienz von mindestens 65% besitzen(Level laut “Flame green” Label) Öfen mit geschlossenem Brennraum oder holzbefeuerte Öfen (60% bis zum 30.06.2009) Pellet befeuerte Heizöfen mit einer Leistung kleiner 50kW Heizöfen mit Wärmespeicher Diese Bestimmungen gelten für Gebäude, die in den letzten 15 Jahren errichtet wurden. Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 65 3.2.2 Rechtliche Instrumente 3.2.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD Neue Gebäude Existierende Gebäude Energetische Sanierung Reglementierung Diagnose/ Analyse Wirtschaftlichkeitsstudien Wirtschaftlichkeitsstudien RT 2005 (new) RT existent Vermietung oder Verkauf DPE vente DPE Konstruktion DPE location Labels HPE Unterstützung Bonus von COS Bonus von COS Finanzielle Unterstützung Finanzielle Unterstützung Abbildung 06 - Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD in Frankreich RT : réglementation thermique (Wärmeschutzverordnung) | DPE : diagnostic de performance énergétique (Analyse der Energieeffizienz) COS : coefficient d’occupation des sols (Maß der baulichen Nutzung) | HPE : haute performance énergétique (Energieeffizienz) Die europäische Direktive vom 16 Dezember 2002 zur Energie Performance von Gebäuden (2002/91/EC) basiert insbesondere auf folgenden Prinzipien: Mindestanforderungen zur Energieperformance/Energieeffizienz Diagnose/Analyse von Neubauten und Bestandsgebäuden Die französische Regierung hat diese Direktive auf verschiedene Weise umgesetzt: Regulierungen/Gesetzgebung, Informationskampagnen und finanzielle Anreizsysteme/Stimulierungssysteme. Diese Maßnahmen sind folgendermaßen (siehe Grafik oben): Wirtschaftlichkeitsstudien/Wirtschaftlichkeitsrechnungen RT 2005: Thermische Mindestanforderungen für Neubauten RT existent: Thermische Mindestanforderungen Bestandsgebäude 3.2.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude Es gibt Mindestanforderungen an die thermische Hülle, die bei der Renovierung von bestehenden Wohngebäuden und tertiären Gebäuden einzuhalten sind. Mit Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 66 dieser Regulierung soll sichergestellt werden, dass bei notwendigen baulichen Maßnahmen/Renovierungsarbeiten Energieeffizienzaspekte mit berücksichtigt werden. Diese Anforderungen und Ziele sind in der Wärmeschutzverordnung RT existent für Bestandsgebäude festgelegt. 3.2.2.3. Übergangsregelungen Provisorische Absprachen existieren für Bestandsgebäude und sind in Kapitel 3.2.1.3 näher erläutert. Dabei gibt es einige Übergangsfristen für Lüftungsanlagen und Öfen. 3.2.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk DIN und ISO Normen existieren zwar in Frankreich, es reicht jedoch nicht aus, wenn Materialien nur mit diesen Kennzeichnungen versehen sind, um sie verwenden zu können. Eingesetzte Materialien müssen über ein ‘DTU’, ein ‘ATEC’ oder ein ‘ATEX’ Dokument verfügen. DTU (Document technique unifié): Normen zum Betrieb und Verwendung/Installationen von Haustechnik und Materialen. Sie definieren den Prozess, wie man Produkte ordnungsgemäß verwendet. ATEC (Technischer Ratschlag): Das ATEC ist ein Dokument, das über die Tauglichkeit innovativer Produkte, Materialien oder anderer Gebäudekomponenten informiert. Versicherungsgesellschaften verlangen dieses Dokument bei neuen Technologien, bevor sie ein Gebäude versichern. Das ATEC wird durch den CSTB ausgestellt. Der CSTB kontrolliert, ob das Produkt konform der bestehenden Normen ist und bestimmt die Bedingungen der Installation / Verwendung. 24 Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden Für Renovierungsarbeiten muss der Gebäudebesitzer bezahlen. Im tertiären Sektor gibt es die Verpflichtung, dass der Eigentümer einer Immobilie seine Gebäude in einem Zustand erhält, der mit den nationalen Anforderungen/ nationalen Gesetzgebung übereinstimmt. Um diesen Zustand zu erhalten, wird empfohlen, Rücklagen zu bilden, um die Finanzierung solcher Maßnahmen sicherstellen zu können. Er ist gesetzlich jedoch nicht dazu verpflichtet. 24 CSTB=Centre scientifique et technique du bâtiment Wissenschaftliches und technisches Zentrum für Gebäude Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 67 Der Vermieter kann Unkosten für die allgemeine Instandhaltung der Gebäude, Instandhaltung der Haustechnik und kleine Reparaturen auf die Mieter umlegen. Der Mieter zahlt dafür neben der Miete einen Unkostenbeitrag/Nebenkosten. Nicht-rechtliche Instrumente für Sanierung von Bestandsgebäuden die Forcierung der energetischen PREBAT (Nationales Forschungs- und Versuchsprogramm für Energie im Gebäudesektor) PREBAT wurde im Jahr 2005 gestartet. Die erste Phase dauert bis Ende 2009. Das Programm wird gestützt von einigen staatlichen Einrichtungen wie etwa dem Umweltministerium, Wissenschaftsministerium und nationalen Agenturen: ADEME, ANAH (Agentur für die Verbesserung von Gebäuden), ANRU (Nationale Agentur zur Städtebaulichen Sanierungen) und OSEO Anvar (Französisches Innovationsministerium) Ziel ist es, die gesetzlichen Anforderungen (Energieeffiziente Gebäude und Passivhäuser) leichter realisierbar zu machen. Durch Forschung und Entwicklung soll die Gebäudequalität, Material und ähnliches verbessert werden. Schwerpunkte sind dabei: Die Verbesserung von bestehenden Gebäuden Definition von Zukunftshäusern (Energieeffiziente Häuser, Passivhäuser oder Plusenergiehäuser) Auf Basis / anhand der Bauforschung und experimentellen / innovativen Gebäuden sollen innovative und energieeffiziente Lösungen entwickelt werden. Eine weitere Aufgabe ist es, den speziellen Bedarf an Forschung und Konzepten zu identifizieren. Des Weiteren soll die Wirtschaftlichkeit von bestehenden Konzepten weiter entwickelt werden. Regionale Aufforderungen Anträge zu stellen, wurden 2007 gestartet, um experimentelle Gebäude zu entwickeln. Die jeweils ausgewählten Projekte/Anträge erhalten eine finanzielle Unterstützung. PREBAT hat ebenfalls zur Aufgabe, neue Technologien und Produkte zu verbreiten und betroffenen Zielgruppen näher zu bringen. Tools/Werkzeuge zur Weiterbildung und Motivation Baubeteiligter werden entwickelt. Soziale Aspekte werden ebenfalls nicht vernachlässigt. So gibt es beispielsweise Studien über den Energieverbrauch und den Lebensstil von Bewohnern. Materialforschung von Bauprodukten und Materialien, wie etwa innovative Dämmstoffe (Phase Change Materials), Haustechnik (reversible Wärmepumpen, Flächenheizungen) und erneuerbare Energien, werden ebenfalls unterstützt. „Weiße Zertifikate“ (Certificat d'Économie d'Énergie =CEE) Die CEEs sind ein Anreiz für Energieversorger, um Energieeinsparinitiativen zu fördern und zu unterstützen. Dabei erhält jeder Energieversorger ein Einsparziel, Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 68 das innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens erfüllt werden muss. Dieser Zeitrahmen beträgt derzeit drei Jahre. Die Energieversorger erhalten Zertifikate für Energieeinsparmaßnahmen und müssen gegebenenfalls Zertifikate dazu kaufen, falls sie die geforderten Ziele nicht erreichen. Weiße Zertifikate können an andere Einheiten /Unternehmen weitergegeben bzw. verkauft werden. Die Energieeinsparungen können auch durch private Besitzer, private Unternehmen, öffentliche Unternehmen und staatliche Organisationen durchgeführt werden, die dafür weiße Zertifikate erhalten. Diese weißen Zertifikate können dann an die Energieversorger verkauft werden. Für Bestandsgebäude sind dazu verschiedene individuelle Maßnahmen zur Energieeinsparung, Energieeffiziente Systeme und Erneuerbaren EnergienAnlagen definiert worden. OPATB (Opérations Programmées d'Amélioration Thermique et énergétique des Bâtiments = Regelung zur Verbesserung der Energieeffizienz und des Wärmeschutzes) Die OPATB ist durch lokale Behörden unter Beteiligung der staatlichen Organisationen ADEME 25 und der ANAH 26 eingeführt. Diese Regelung fördert energierelevante Studien, Energieberatung, Analyse, Kommunikation und Monitoring. Zusätzlich gibt es finanzielle Anreize zur energetischen Sanierung von Gebäuden, Reduzierung des Energiekonsums und der Verwendung von erneuerbaren Energien. Die OPATB setzt einen weiteren Schwerpunkt, indem sie insbesondere technische Lösungen und Materialien fördert, die unter Komfort- und gesundheitlichen Aspekten zu empfehlen sind. ADEME Förderung von Studien ADEME unterstützt verschiedene Arten von Studien, die Energieeinsparungen in Bestandsgebäuden fördern. Die Studien heißen „Entscheidungs- UnterstützungsStudien“. Vorstudie (erste Evaluation des Energie- Einsparpotentials des Gebäudes und Vorschlag von Maßnahmen, die die Energieeffizienz erhöhen). ADEME fördert 50% der Erstellungskosten bis zu einem Limit von 1900 € (für die Förderung) Detaillierte Energieaudits: 50% der Kosten für die Studie bis zu einem Limit von 15 000€. Detaillierte Machbarkeitsstudie: für die Implementierung von erneuerbaren Energiesystemen, 50% der Kosten für die Studie bis zu einem Limit von 37500€. Dynamische thermische Optimierung von Gebäuden: Simulation der Gebäudeperformance an verschiedenen Ebenen des Projektprozesses (erste Zeichnungen etc.) und Vorschlag von Lösungen zur Optimierung des Gebäudes 25 26 Agence de l’Environnement et de la Maîtrise de l’Energie Agence nationale de l'habitat Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 69 Vorschlag für eine Energieoptimierung des Gebäudebestands: Überblick über den Gebäudebestand (Gebäudetypen, Alter, Baumaterialien, Energie- und Wasserverbräuchen etc.) und Erarbeitung eines Erneuerungsplans über die nächsten Jahre (z.B. bis 2050) mit einer Evaluation der Investitionskosten, Energie- und Emissionseinsparungen. . COS Bonifikation Das Gesetz “POPE” ermöglicht den Kommunen den COS bis zu einer Grenze von 20% für Energieeffiziente Gebäude und Gebäude die erneuerbare Energien nutzen zu erhöhen. Der COS (Coefficient d'Occupation du Sol) ist der „Bodenbedeckungs- Koeffizient und definiert die maximal bebaubare Fläche pro m2 Grundstück. Beispiel: Bei einer Grundstücksfläche von 1000 m2 und einem COS von 0,25 können 250 m2 bebaut werden. Das Gebäude muss eine Effizienz von THPE Enr (RT 2005 – 30% + erneuerbarer Energien) oder BBC (50kWh/m².Jahr) aufweisen. Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen Außer der Wärmeschutzverordnung RT existieren keine weiteren nationalen Rechtsnormen 3.2.3 Arten von Förderprogrammen 3.2.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Mehrwertsteuer von 5.5% Seit dem 15. September 1999 können Einzelpersonen von einer reduzierten Mehrwertsteuer von 5,5% anstatt 19,6% für Wohnungsrenovierungen, Nachrüstungen, Verbesserung und Renovierung von Wohnräumen die vor mehr als zwei Jahren gebaut wurden, sowie für den Kauf von bestimmten Systemen für die Nutzung erneuerbarer Energien, profitieren. Die Mehrwertsteuerreduzierung wird auf die Geräte sowie die Installationskosten angewendet. Steuerreduzierung Ein Teil der Ausgaben für eine Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden kann bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Um von der Maßnahme zu profitieren, muss das Gebäude der Erstwohnsitz des Antragstellers sein. Diese Steuerminderung wurde im Finanzgesetz von 2005 geregelt. Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 70 Maßnahmen (Beispiele) Rate [%] Dämmung der Gebäudehülle Isolierung der Fester Brennwertkessel Wärmepumpe (mit Ausnahme von Luft/Luft WP) Solarthermie/ PV 25% der Kosten für Equipment + Installation, 40% wenn das Haus vor 1977 gebaut wurde und wenn die Arbeiten in den ersten zwei Jahren nach Erwerb durchgeführt werden 25% der Kosten für Equipment + Installation, 40% wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt werden 25% der Kosten für Equipment 40% der Kosten für Equipment 50% der Kosten für Equipment Tabelle 20 - Steuerreduzierung in Frankreich Zinsvergünstigte Kredite Verschiedene Banken bieten Kredite für die Förderung von erneuerbaren Energien in Gebäuden zu einem Basiszinssatz an. ADEME hat die verschieden Programme und verfügbaren Kredite evaluiert und ihre Charakteristiken beschrieben 27 (Rate, Kreditlimit, Bedingungen etc.) ANAH (Agence nationale de l’habitat) ANAH zielt auf die Förderung des Ausbaus und der Qualität des Gebäudebestands. Dafür fördert und unterstützt ANAH Renovierungsarbeiten, die die Lebensqualität in den Gebäuden erhöhen. Sie vergeben Staatsgelder an private Besitzer von Gebäuden, die vor mehr als 15 Jahren gebaut wurden. Nach der Renovierung müssen die Gebäude entweder für mindestens neun Jahre vermietet oder mindestens sechs Jahre als Hauptwohnung bewohnt werden. Die Gebäude, die Förderungen durch ANAH erhalten, dürfen in den letzten 10 Jahren keine anderen staatlichen Förderungen bezogen haben. Von der Förderung können Besitzer profitieren, die das Gebäude bewohnen oder es vermieten. Für Wohnungsbesitzer hängt die Höhe der Förderung von ihrem Einkommen 28 und der Zusammensetzung ihres Haushalts ab. Die Förderung kann 20 – 35% der Renovierungskosten bis zu einem Limit von 13.000 € erreichen. Die Förderung kann bis zu 15 – 70% der Renovierungskosten (bis zu einer festgelegten Obergrenze) betragen. Verschiedene Arten von Arbeiten können gefördert werden, inklusive Arbeiten für mehr Nachhaltigkeit: Energie- und Wassereinsparungen (Wärmeisolierung, erneuerbare Energien Equipment, Individuelle Messungen etc.), Geräuschdämmung, etc. 27 http://www.ademe.fr/internet/EcoPrets/ 28 Weitere Informationen über die Einkommensgrenze findet manauf der ANAH Homepage: http://www.anah.fr/nos-aides-aux-travaux/quelles-subventions/page-qui-subv.htm Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 71 Für Anlagen / Einbauten, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, kann ein Bonus gewährt werden: Fenster Brennwertkessel Holzkessel Individuelle Solare Warmwasseraufbereitung Wärmepumpe Luft / Wasser Geothermische Wärmepumpe Kombinierte Anlage Solarthermie + PV 80 € 900 € 900 € 900 € 900 € 1800 € 1800 € Tabelle 21 - Bonuszahlung für Anlagen/Einbauten in Frankreich Kredite von OCIL Das OCIL (Office Central Interprofessionnel du Logement) vergibt Kredite bis zu 8000 € (in manchen Fällen bis zu 9600 €) zu einem Zinssatz von 1.5% pro Jahr (exklusive Versicherung). DDE (Direction départementale de l’Equipement) Hausbesitzer die ein Einkommen unter einer bestimmten Grenze haben, können von einem Zuschuss des DDE (‘Prime à l’amélioration de l’Habitat (PAH)’) profitieren. Der Zuschuss ist proportional zu den Renovierungskosten jedoch limitiert auf 2134,29 € und gültig für folgende Maßnahmen: Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung von Komfort, Hygiene, Ausstattung und Sicherheit, Maßnahmen zur Energieeinsparung (Isolierung, erneuerbare Energie Wärmesysteme) Anpassungs- oder Umbaumaßnahmen für behinderte Personen Pensionsfonds Ein Zuschuss des Pensionsfonds kann an Antragsteller gewährt werden, die Rentner nach dem allgemeinen System sind, Mieter oder Besitzer mit Einkünften unter einem Höchstbetrag der von jedem Fond festgelegt wird. Der Zuschuss soll Renovierungsarbeiten (Klempnerarbeiten, Sanitär, Heizung. Wärme- oder Geräuschdämmung) abdecken. In jedem Fall wird der Zuschuss nur für den Erstwohnsitz gewährt. Der Förderungsantrag muss an den Fond für das Zentrum PACT (Protection Conservation Improvement Transformation of habitat) im Department gerichtet werden. P.A.H. (Kredit zur Verbesserung der d'Allocations Familiales“ (Familien- Fonds) Lebensbedingungen) des „Caisse PAH zielt auf die Finanzierung von Maßnahmen zur Renovierung, Sanierung und Verbesserung (Heizung, Sanitär), Ausbau, Teilung oder Dämmung von Wohnungen ab. Die Maßnahmen müssen den Erstwohnsitz betreffen und der Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 72 Besitzer oder Mieter muss mindestens eine andere Familienförderung erhalten. Die Höhe des Kredits hängt von den Kosten ab. Der Kredit kann 80% der Ausgaben bis zu einem Limit von 1067.14 € erreichen. Der Zinssatz ist 1%, zurückzahlbar in 36 gleichen Monatsbeträgen. Der Kredit wird zur Hälfte bei der Vertragsunterzeichnung auf Basis der Kostenschätzung und zur Hälfte bei Abschluss der Arbeiten und bei Vorlage der Rechnung gewährt. Die Kredite des CAF sind begrenzt. Es ist daher möglich dass sie eine Prioritätenliste mit Anforderungen für die Vergabe erstellen (basierend auf der Anzahl der Bewerber). Kredite von Wohnungsbaugesellschaften Gebäude Kredit Verträge sind für Gebäude- Renovierungen im Erst- oder Zweitwohnsitz erhältlich. Die Kredithöhe hängt von dem Interessenwert und der Laufzeit ab und kann bis zu 100.000 € betragen. Regionale Anreize Subventionen werden auch von den regionalen Behörden vorgeschlagen 29 . Diese Mechanismen können von Region zu Region unterschiedlich sein und auch die Förderung von erneuerbaren Energien beinhalten. Die drei Hauptsysteme sind Solarthermie, Photovoltaik und Holzkessel. Die folgende Tabelle zeigt die Hauptförderungsmechanismen für Privatbesitzer. 29 http://www.cler.org/info/spip.php?rubrique76 für einen Überblick Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern System Art der Förderung Individuelle Systeme zur solaren Warmwasserbereitung Solarthermische Systeme Kombinierte Solarsysteme - Photovoltaik Systeme - - Holz 73 - - Festgelegte Förderung Festgelegte Förderung nach Fläche der Panele (von 2 – 3 m2, etc) Förderung nach m2 abhängig vom Panel-Typ (Vakuumröhren oder Flach-Paneele) % der Installationskosten die die Bedingungen für die Steuerreduzierung nicht erfüllen (Personal + nicht qualifiziertes Equipment) bis zu einem Höchstbetrag Festgelegte Förderung mit Bedingungen bezüglich der Fläche Festgelegte Förderung mit einem Bonus für Systems, die in ein Gebäude integriert sind % der Installationskosten die die Bedingungen für die Steuerreduzierung nicht erfüllen (Personal + nicht qualifiziertes Equipment) bis zu einem Höchstbetrag Förderung in €/Wc bis zu einem Höchstbetrag (€) Förderung in €/Wc bis zu einer maximalen Leistung (kW) Festgelegte Förderung Festgelegte Förderung abhängig von der Art des Holzkessels oder Rohstoffs (Pellets, Scheitholz, etc.) % der Installationskosten die die Bedingungen für die Steuerreduzierung nicht erfüllen (Personal + nicht qualifiziertes Equipment) bis zu einem Höchstbetrag Tabelle 22 - Hauptförderungsmechanismen für Privatbesitzer in Frankreich In manchen Regionen existieren auch Förderungen für Windenergie und Wärmepumpen, doch diese sind marginal. 3.2.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung Der unten dargestellte Graph zeigt die wichtigsten Gründe für energieeffiziente Sanierungsarbeiten im Wohnungsbau. Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 74 Abbildung 07 - Gründe für eine energieeffiziente Sanierung in Frankreich Décision de la copropriété = Entscheidung der Miteigentümer (MFH) Information de l’ADEME = Information von ADEME Aides financières diverses = Verschiedene Finanzielle Hilfen Emmenagement dans un nouveau logement = Einzug in ein neues Haus Occasion de les réaliser avec d’autres travaux = Gelegenheit die Sanierung mit anderen Maßnahmen zu kombinieren Devenu propriétaire = Eigenheimbesitzer werden Conseil d’un proche: Rat von einem Freund oder professionellen Berater Es wird deutlich, dass das hauptsächliche Anreizsystem die Steuerreduzierung ist, gefolgt von der gesenkten Mehrwertsteuer von 5,5% auf Sanierungspreise. Diese steuerlichen Anreize werden von der Regierung gesetzt (In 2006, war die Ersparnis durch die Mehrwertsteuer von 5.5% höher als die Steuerersparnis (31% gegen 19%). Dieser Mechanismus wird mehr und mehr bekannt. Die folgende Abbildung zeigt die am meisten genutzten Quellen der Informationsbeschaffung der Haushalte bezüglich Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden. Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 75 Abbildung 08 - Meistgenutzte Quellen der Informationsbeschaffung der Haushalte bezüglich Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden Der Rat von professionellen Beratern ist die Haupt- Informationsquelle mit 83%. Die Information von ADEME wird von 41% genutzt und die von Familie oder Freunden zu 52%. Abbildung 09 zeigt den Einfluss von finanziellen Anreizsystemen auf die Energiesanierungsmaßnahmen. Ohne die Berücksichtigung der Kosten der Sanierung (Spalte 1), ist der am meisten gewählte Mechanismus zur Finanzierung der Sanierung die Steuerersparnis (27%). Für Ausgaben unter 1500 € ist die Hauptquelle das aktuelle Einkommen. Die Steuerersparnis setzt Anreize bei Ausgaben zwischen 1500 und 7500€ (28%) und sogar noch mehr bei Ausgaben zwischen 7500 und 15000 € (36%). Für Ausgaben über 15000€, ist der Bankkredit der am meisten eingesetzte Mechanismus. Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 76 Abbildung 09 - Einfluss von finanziellen Anreizsystemen auf die Energiesanierungsmaßnahmen Credit d’impôt = Steuerersparniss Subvention = Förderung Prêt bancaire = Bankkredit Epargne = Ersparnisse Revenus courants= Aktuelles Einkommen 64% der untersuchten Haushalte gaben an, dass sie die Steuerersparnis beantragen wollten, um ihre Sanierungsarbeiten zu finanzieren (das waren 54% in 2006). Die meisten von ihnen (37%) beantragten die Ersparnis für Dämmung (28% für Doppelverglasung), und für erneuerbare Energiesysteme (10%). Brennwertkessel und Wärmepumpen wurden weniger nachgefragt (6%). Ein ‘Plan Soleil’ (Solarplan) wurde von ADEME und Enerplan in 2000 initiiert um die Verbreitung von Solarsystemen in Frankreich voranzutreiben (Verbesserung von Materialien, Ausbildung des Installationshandwerks, Reduzierung der Systempreise, Netzwerk von zertifizierten Handwerkern + Steuerersparnis von 2005. Abbildung 10 zeigt die Entwicklung der installierten Solarflächen aus den Jahren 2000-2006. Abbildung 10 - Fläche der installierten Solarkollektoren [m²] 3.2.4 Ausblick Frankreich hat sich zum Ziel gesetzt die Treibhausgasemissionen bis 2050 zu vierteln. Das entspricht einer Emissionsreduzierung von 3% pro Jahr. Frankreich hat sich außerdem zu den Europäischen Zielen einer 20% Reduzierung der Treibhausgasemissionen und einer 20% Erhöhung der Energieeffizienz bis 2020 verpflichtet. Das Ziel ist, in 2020 23% des Endenergieverbrauchs durch erneuerbare Energie bereitzustellen. Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 77 Um dieses Ziel zu erreichen, wurde der “Grenelle de l’environnement” initiiert. Dieser wurde im Oktober 2007 ins Leben gerufen, nachdem Diskussionen zwischen der Regierung, professionellen Vereinigungen und NGO’s zu sechs Themen organisiert worden waren. Eine Diskussionsrunde gab es zum Thema, wie man Lösungen gegen den Klimawandel finden und den wachsenden Energiebedarf eindämmen kann. Die in die Diskussionsrunde einbezogenen Sektoren waren Transport, Energie und der Gebäudebereich. Einige Vorschläge wurden angenommen und resultierten in einer Gesetzesvorlage im April 2008. Diese Gesetzesvorlage (Grenelle 1) wurde von der Nationalversammlung ‘Assemblée Nationale’ im November 2008 verabschiedet. Bezogen auf neue Wohngebäude wurden darin folgende Anforderungen definiert: Ab 2010 sollen neue öffentliche Gebäude und Bürogebäude einen Primärenergieverbrauch von 50 kWh/(m2a) nicht überschreiten. Diese Anforderung kann angepasst werden, auf Basis der verwendeten Wärmequelle, des Ortes und der Nutzungsform. Ende 2012, sollen alle neuen Gebäude einen Primärenergieverbrauch von 50 kWh/(m2a) nicht überschreiten Ende 2020 sollen alle neuen Gebäude „Plus- Energie Häuser“ sein. Für die Bestandsgebäude ist das Ziel eine Reduzierung von 38% des Energieverbrauchs des Gebäudebestands bis 2020. 400.000 Gebäude sollen jedes Jahr ab 2013 saniert werden. Dabei gelten folgende Anforderungen: Alle öffentlichen Gebäude sollen bis 2010 einer Prüfung unterzogen werden. Das Ziel ist bis 2012 mit einer Sanierung zu beginnen, um den Energieverbrauch um 40% und die Treibhausgasemissionen um 50% innerhalb von 8 Jahren zu reduzieren. Die lokalen Behörden werden aufgefordert, die gleichen Ziele zu setzen. Die Gebäude des sozialen Wohnungsbaus werden insbesondere von Grenelle berücksichtigt. Die 800.000 Gebäude, die einen Energieverbrauch von mehr als 230kWh/m² und Jahr haben, sollen bis 2020 saniert werden um den Energieverbrauch auf maximal 150kWh/m² und Jahr zu senken. Um diese Ziele zu erreichen werden neue Anreize von der Regierung gesetzt um die existierenden Förderprogramme zu unterstützen. Ein Beispiel wird der ‘Eco Prêt à Taux Zero’ sein, der am 1.4.2009 in Kraft treten wird, ein zinsloser Kredit über 10 Jahre bis zu einer Höhe von 30.000€. Er kann Wohnungsbesitzern gewährt werden, wenn diese die Gebäude mit mindestens zwei verschiedenen Maßnahmen sanieren (z.B. Isolierung von Wänden + Dachisolierung, oder Isolierung der Wände + Installation einer Wärmepumpe). Anhang / Frankreich BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 3.3 78 Belgien (Flandern 30 ) Projektmitarbeit: Dipl.-Ing. / Dipl. Wirt.-Ing. Astrid Müller (Ecofys Netherlands) 3.3.1 Länderspezifische Historie 3.3.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze Besluit van de Vlaamse regering van 18 september 1991 houdende het opleggen van minimum eisen inzake thermische isolatie van woongebouwen Decreet houdende eisen en handhavingsmaatregelen op het vlak van de energieprestaties en het binnenklimaat voor gebouwen en tot invoering van een energieprestatiecertificaat (Energieprestatiedecret) 18.09.1991 (Anpassung 30.07.1992) Minimalanforderung Wärmedämmung bei Wohngebäuden 07.05.2004 Festlegung der Energieeffizienzanforderungen Umsetzung Artikel 3,4,5,6 und 7 Festlegung der Methodik für Monitoring 11.03.2005 Bestimmung der Rechenmethode Energieeffizienzanforderungen und Anforderungen Innenklima Ausnahmeregelungen Konkretes Einführungsdatum der Gesetzgebung Anforderungen des Energiezertifikate 11.05.2005 Regelung zur Förderung von rationellem Energieverbrauch 05.05.2006 Bestimmung des ausführenden und kontrollierenden Behörden Technische bijlagen 17.06.2005 Berechnungsmethode des E-Peils Wohngebäude Berechnungsmethode des E-Peils Schul- und Bürogebäude Maximale U-Werte/ minimale R-Werte Bewertung von thermischen Brücken Lüftungsanforderungen Wohngebäude Lüftungsanforderungen Nichtwohnungsgebäude Het besluit met betrekking tot het energieprestatiecertificaat bij de bouw 02.12.2005 Einführung des neuen Energiezertifikates Besluit van de Vlaamse Regering tot vaststelling van de eisen op het vlak van de energieprestaties en het binnenklimaat van gebouwen Ministerieel besluit betreffende de modaliteiten en de procedure voor de toekenning van premies ter bevordering van rationeel energiegebruik Ministerieel besluit tot aanwijzing van de bevoegde ambtenaren in uitvoering van het besluit van de Vlaamse Regering van 11 maart 2005 tot vaststelling van de eisen op het vlak van de energieprestaties en het binnenklimaat van gebouwen 30 Da Belgien aus drei unterschiedlichen Regionen besteht und die gesetzlichen Vorgaben von Region zu Region stark variieren können, wurde sich in diesem Kapitel, repräsentativ für ganz Belgien, nur auf die Region Flandern bezogen. Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Verlenging van de overgangsperiode Ministerieel besluit betreffende het vaststellen van minimale voorwaarden bij de opname van gegevens in de energieprestatiedatabank Minimale voorwaarden bij de opname van gegevens in de Energieprestatiedatabank Besluit van de Vlaamse Regering van 8 december 2006 betreffende het onderhoud en het nazicht van stooktoestellen voor de verwarming van gebouwen of voor de aanmaak van warm verbruikswater 'Decreet houdende eisen en handhavingsmaatregelen op het vlak van de energieprestaties en het binnenklimaat voor gebouwen en tot invoering van een energieprestatiecertificaat' (EPB decreet) Ministerieel besluit betreffende de vastlegging van de vorm en de inhoud van de EPB-aangifte en het model van het energieprestatiecertificaat bij de bouw Ministerieel Besluit betreffende de vaststelling van de gelijkwaardigheid van innoverende bouwconcepten en technologieën in het kader van de energieprestatieregelgeving Gelijkwaardigheid van innoverende bouwconcepten en technologieën Besluit van de Vlaamse Regering betreffende de invoering van het energieprestatiecertificaat voor publieke gebouwen Ministerieel besluit betreffende het vaststellen van nadere regels met betrekking tot het bij te houden gemeten globaal energieverbruik, de webapplicatie en de vorm en inhoud van het energieprestatiecertificaat voor publieke gebouwen Invoering van de haalbaarheidsstudie voor alternatieve energiesystemen Ministerieel besluit betreffende de vastlegging van de vorm en de inhoud van het model van het Anhang / Belgien 79 07.06.2006 Verlängerung der Übergangsperiode bis 31.12.2006 20.10.2006 Minimale Anforderungen an die Energieeffizienzdatenbank 06.11.2006 Minimale Voraussetzungen zur Aufnahme in die Energieeffizienzdatenbank 08.12.2006 Wartung und Inspektion von Heizungsanlagen 22.12.2006 Umsetzung der ersten vier Verpflichtungen der EPBD Vereinfachung Prozedur/ Einführung elektronische Version (EPB decreet) 02.04.2007 Festlegung der Form und Inhalt der EPB Angaben und Vorbild des Energieausweises 10.04.2007 Alternative Berechnungsmethoden bei innovativen Konzepten 10.04.2007 Gleichwertigkeit von innovativen Baukonzepten und Techniken 20.04.2007 Verpflichtung Energiezertifikat für öffentliche Gebäude 12.10.2007 Form und Inhalt des Energieausweises bei öffentlichen Gebäuden 23.11.2007 Einführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen von alternativen System bei Gebäuden >1000 m² 13.06.2008 Festlegung von Form und Inhalt für Energieausweises im Wohnungsbau (Verkauf/Vermietung) BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern energieprestatiecertificaat residentiële gebouwen bij verkoop en verhuur en de verklaring op erewoord Vlarem II artikel 5.16.3.3, § 3 Leefmilieuregelgeving Invoering van de haalbaarheidsstudie voor alternatieve energiesystemen Besluit van de Vlaamse Regering houdende invoering van het energieprestatiecertificaat Regels met betrekking tot de invoering van de haalbaarheidsstudie voor alternatieve energiesystemen. Ministerieel besluit betreffende de opleidingen tot energiedeskundige type A en type B Vrijstellingen en afwijkingen op de EPB-eisen en uitstel voor het inrekenen van de koudebruggen 80 01.04.2007 Inspektion von Klimaanlagen (Effizienz und Dimensionierung) 23 11.2007 Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Gebäude größer als 1000 m² 11.01.2008 Verpflichtung eines EPC bei Verkauf und Vermietung Regelung der Energieaudits 11.01.2008 Wirtschaftlichkeitsstudien von alternativen Systemen 11.03.2008 Definition Aussteller Typ A und B 11.06.2008 Freistellung und Abweichung von den EPBAnforderungen Aufschub bei der Berechnung der Wärmebrücken Ministerieel besluit betreffende de inwerkingtreding van de verplichting om over een Regelung Energieausweis bei Verkauf und energieprestatiecertificaat te 21.08.2008 Vermietung von Wohngebäuden beschikken bij verkoop en verhuur van residentiële gebouwen Ministerieel besluit met betrekking tot het hergebruik van Form des Energieausweises gegevens bij de opmaak van een 19.09.2008 energieprestatiecertificaat residentiële gebouwen Besluit van de Vlaamse Regering tot regeling van een aantal aangelegenheden ter uitvoering 07.11.2008 Energieeffizienz in Schulen van het decreet van 7 december 2007 betreffende energieprestaties in scholen Besluit van de Vlaamse Regering houdende de invoering van het 05.12.2008 Energieausweis bei Nichtwohnungsgebäuden energieprestatiecertificaat nietresidentiële gebouwen bij verkoop en verhuur Tabelle 23 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Belgien (Flandern) Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 81 3.3.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden Die Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden sind im EPB Decreet geregelt. Bestehende Gebäude müssen demnach in drei Fällen den EPBD-Anforderungen entsprechen, dabei macht es keinen Unterschied welche Funktion das Gebäude besitzt (siehe auch Tabelle 24): Wiederaufbau/Erweiterung des Gebäudes um mehr als 800 m³ In diesem Fall muss der erweiterte beziehungsweise umgebaute Teil den maximalen U-Werten/ minimalen R-Werten entsprechen. Zusätzlich muss den notwendigen Lüftungsanforderungen entsprochen werden. Bei Wohneinheiten muss zusätzlich die Gefahr von sommerlicher Überhitzung reduziert werden. Zusätzlich darf das so genannte E-Level bei Wohngebäuden, Bürogebäuden und Schulgebäuden maximal E100 betragen. Wiederaufbau/Erweiterung der Gebäudes um weniger als 800 m³ Alle neu errichteten Bauteile müssen den minimalen U-Wert/ R-Wert Anforderungen entsprechen. Weiterhin muss für die neuen Bauteile den gültigen Lüftungsanforderungen entsprochen werden. Umbauten (keine Erweiterung des beheizten Volumen) Auch hier müssen die maximalen U-Werte/ minimalen R-Werte eingehalten werden. Im Fall eines Fensteraustausches muss der gesetzlich erforderliche Luftaustausch gewährleistet sein. Funktionsänderung eines Gebäudes > 800 m³ Das Gebäude darf ein maximales K-Level von K 65 besitzen und muss alle gesetzlich erforderlichen Lüftungsanforderungen abhängig von der Funktion erfüllen. Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Art der Arbeit Neubau Wiederaufbau Entkernung Teilweiser Wiederaufbau <= 800 m3 * Teilweiser Wiederaufbau mit mindestens einer Wohneinheit* Erweiterung 800 m3 * Wohngebäude Dämmung Max K-Level: K45 und Max. U-Werte/ min. R-Werte Energieeffizienz Max. E-Level E100 Lüftungsanforderungen und Sommerliche Überhitzung Innenklima <= Erweiterung mit mindestens einer Wohneinheit* Wiederaufbau ohne Wohneinheiten <= 800 m³ Dämmung Energieeffizienz Innenklima Bürogebäude und Schulen Max K-Level: K45 und Max. U-Werte/ min. R-Werte Max. E-Level E100 Lüftungsanforderungen 82 Andere Funktionen Max K-Level: K45 und Max. UWerte/ min. R-Werte Max K-Level: K45 und Max. UWerte/ min. R-Werte Lüftungsanforderungen Lüftungsanforderungen Industrie Max. U-Werte/ min. R-Werte Lüftungsanforderungen Erweiterungen ohne Wohneinheiten <= 800 m³ Umbau (ohne Erweiterung der Fläche) Dämmung Max. U-Werte/ min. R-Werte Energieeffizienz Innenklima Luftzufuhr (wenn die Fenster renoviert werden) Dämmung Max. K-Level: K 65 Funktionsänderu Energieeffizienz ng > 800 m³ Innenklima Lüftungsanforderungen Tabelle 24 - EPIC Anforderungen zur Energieeffizienz und Innenklima (*die EPB Anforderung gelten nur für neue Bauteile) 31 Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen zu dieser Regelung: 32 Es wird ein städtebaulicher Bauantrag gestellt ohne dass ein Architekt notwendig ist (=einfaches Dossier) Bei denkmalgeschützten Gebäuden, die einem geschützten Landschafts-, Stadtoder Dorfbild liegen (Mitteilung in der Bauanfrage) Energieprestatiecertifikat (EPC) Das EPC ist seit dem 01. Januar 2006 mit wenigen Ausnahmen Teil jeden Bauantrages. In einigen Fällen müssen Gebäude nur bedingt den EPC – Anforderungen entsprechen. Hier wird zwischen vollständiger Freistellung, teilweiser Freistellung und dem Abweichen von mehreren EPB-Anforderungen unterschieden. 31 32 Roelens: Implementation of the EPBD in the Flemish Region (Belgium) – Status March 2008 Energieprestatieregelgeving vanaf 1 januari 2006 ! Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 83 Das Zertifikat gilt 10 Jahre und muss danach gegebenenfalls wieder erneuert werden. 33 Das EPC wird von dem Aussteller Typ A ausgestellt, im Gegensatz zu einem Energieaudit (EAP) das von dem Aussteller Typ B ausgestellt wird. Ausnahme Vollständige Freistellung Gebäude mit einem einfachen Dossier und einem Gebäudevolumen von <3000 m³ Gebäude mit einer zeitlichen Baugenehmigung (max. zweimal im Jahr) Freistehende Gebäude mit einer Nettonutzfläche von < 50 m² Teilweise Freistellung von de EPB- Anforderungen Denkmalgeschützte Gebäude und Bestandsgebäude in geschütztem Landschaft- oder Stadtbild Gebäude, die ins architektonische Erbgut aufgenommen werden (derzeit ist diese Sonderregelung noch nicht möglich) Abweichen von den EPB- Anforderungen Funktionsänderung von Gebäuden, die ins architektonische Erbgut aufgenommen sind Abweichen von mehreren EPB-Anforderungen Gebäude, die für religiöse Aktivitäten genutzt werden Industrielle Gebäude, in denen Prozesse stattfinden, die selber Wärme produzieren Bestehende Gebäude und Neubauten, bei denen das Einhalten der EPB-Anforderungen technisch, finanziell und ökonomisch unrentabel ist Abbildung 11 - Ausnahmeregelung für das EPC 34 Prozedur keine keine keine Mitteilung notwendig / Starterklärung Mitteilung notwendig / Starterklärung Mitteilung notwendig / Starterklärung Anfrage spätestens einen Monat nach Einreichung der städtebaulichen Baugenehmigung Anfrage spätestens einen Monat nach Einreichung der städtebaulichen Baugenehmigung Anfrage spätestens einen Monat nach Einreichung der städtebaulichen Baugenehmigung Zusätzlich ist das Zertifikat bei dem Verkauf und der Vermietung seit dem 01. Januar 2009 notwendig. Beim Verkauf ist das Dokument an den Käufer zu übergeben und jeder Mieter bekommt eine Kopie des Zertifikats. Bei Verkauf eines Hauses ist der Notar verpflichtet das Fehlen eines EPCs der Vlaamse Energieagentschap zu melden. Die Regierung lässt stichpunktartig Kontrollen durchführen. Beim Fehlen des EPCs ist mit Strafen von 500 bis 5000 Euro zu rechnen, abhängig vom Gebäudevolumen, Nettonutzfläche und der Funktion. 35 Innovative Konzepte und Technologien werden durch eine alternative Berechnungsmethode beurteilt. Das Beurteilungsdossier umfasst eine Beschreibung der alternativen Konzepte und Technologien und die L'agrément technique (ATG-E). Die ATG-E ist eine technische Genehmigung von Verfahren und Technologien und wird durch die Belgische Unie voor de technische Goedkoering in het Bouw (ButGB) ausgegeben. 36 33 Status Roelens W.: Status van de invoering van de EPBD in het Vlaamse Gewest (België) Definitief wijzigingsbesluit voor extra vrijstellingen en afwijkingen 35 EPC-decreet 36 /www.butgb.be 34 Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 84 3.3.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik Die Inspektion von Heizungssystemen ist seit dem 01.Januar 2009 verpflichtend geworden. Bei ölbetriebenen und feststoffbefeuerten muss seit diesem Zeitpunkt jährlich eine Inspektion durchgeführt werden. Bei gasbetriebenen Heizkesseln <20 kW muss dies nur alle zwei Jahre geschehen. 37 Die Überprüfung erfolgt durch einen qualifizierten Heizungstechniker, der ein Training nebst Prüfung absolviert haben muss. Bei zentralen Heizungssystemen älter als 15 Jahre, muss eine Inspektion durchgeführt werden. In dieser Inspektion werden Vorschläge gemacht, welche Möglichkeiten es bei einem Austausch des Systems gibt und wie das System verbessert werden kann. Die verpflichtende Inspektion von Klimaanlagen ist in Artikel 5.16.3.3 vom Titel II des Gesetzes für Umwelthygiene geregelt (Vlarem). 38 Die genaue Regulierung bezüglich der Inspektion von Klimaanlagen war Ende 2008 noch im Entwurf. Voraussichtlich werden zwei verschiedene Varianten von Inspektionen verpflichtend und wahrscheinlich im Jahr 2009 in Kraft treten: Beurteilung der Effizienz von einem ausgebildeten Techniker, verantwortlich für die Instandhaltung/ Wartung der Anlage (alle 2 Jahre) Die Beurteilung der Dimensionierung einer Anlage in Bezug auf Kühllast eines Gebäudes 37 38 Status Roelens W.: Status van de invoering van de EPBD in het Vlaamse Gewest (België) Status Roelens W.: Status van de invoering van de EPBD in het Vlaamse Gewest (België) Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 85 3.3.2 Rechtliche Instrumente 3.3.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD Um den EPBD Anforderungen zu entsprechen, wurden neben dem EPB-Decreet Anpassungen an die Umweltgesetzgebung (Vlarem) getätigt. 3.3.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude Beide Vorschriften enthalten Regeln für Bestandsgebäude. 3.3.2.3. Übergangsregelungen Die letzte Übergangsregelung endete am 1.1.2009 3.3.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk Zur Bestimmung der Energieeffizienz wird auf das Programm EPB-Software Vlaanderen zurückgegriffen. Die Kalkulation basiert auf den derzeitigen CEN Standards von 2005. 39 Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden Wenn eine Wohneinheit zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht über eine Heizungsanlage verfügt, besteht keine Verpflichtung eine EPC Berechnung zu erstellen. Wenn kein Abgabesystem oder Wärmeerzeuger vorhanden ist, wird von einer fehlenden Heizungsanlage gesprochen. In diesem Fall ist der Notar nicht verpflichtet das Fehlen der EPC Berechnung zu melden. Eine fehlende Heizungsanlage wird durch eine schriftliche Erklärung des Verkäufer und des Käufers bestätigt. Da das Gebäude laut Definition kein Wohngebäude ist, muss keine EPC-Berechnung erbracht werden. 40 Nicht-rechtliche Instrumente für Sanierung von Bestandsgebäuden 39 40 die Forcierung der energetischen Country Report 2008 www.energiesparen.be/epcparticulier/controle Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 86 Kampagne “Het EPC. Voor energiezuiniger wonen” 41 Mit der Kampagne möchte die Regierung Flanderns den Bekanntheitsgrad des Energieausweises steigern. In der Broschüre „Der Energieausweis – Information zu Kauf- und Mietwohnung“ werden allgemeine Informationen zum Energieausweis und Förderungen von Energieeffizienzmaßnahmen gegeben. Broschüre Passivhaus Schulen 42 Die Passivhausinitiative wird stark unterstützt. Neben den finanziellen Förderungen des Passivhauses werden allgemeine Informationen über das Passivhaus verbreitet. In der Broschüre „Passiefscholen“ wird etwa über die Vorteile der Passivbauweise besonders in Schulgebäuden aufgeklärt. Energieaudit Das freiwillige Energieaudit soll zeigen, wo und in welchem Masse ein Einsparpotential bei dem entsprechenden Gebäude vorhanden ist. Für eine Wohnung sind die geschätzten Kosten zwischen 400-700 Euro abhängig vom Wohnungstyp, Größe und Verfügbarkeit der Pläne. 43 Von den Kosten eines Energieaudits können 40% abgesetzt werden. Nur ein Aussteller Typ B kann das Audit durchführen. Produktdatenbank (www.epbd.be) 44 Die Produktdatenbank entwickelt von den drei Regionen Belgiens, soll allen Baubeteiligten Informationen über Bauprodukte leicht zugänglich machen. Diese Produktdatenbank soll bei dem Bauantrag genutzt werden, um vertrauenswürdige Informationen zu den einzelnen Bauprodukten zu verwenden. Website Auf der Internetseite www.energiesparen.be werden Interessierte über mögliche Energiesparmaßnahmen und Subventionen informiert und welche Verpflichtungen sie bezüglich der EPBD haben. Abgestimmt auf die jeweilige Gruppe, wie etwa Privatpersonen, Fachleute oder industrielle Betriebe, werden die entsprechenden Informationen vermittelt. Elektronische Newsletter (EPB-Nieuwsbrief) In einem elektronischen Newsletter werden Interessierte über den aktuellen Stand der Implementierung der EPBD informiert. 41 „Het EnergiePrestatieCertificaat, een energierapport voor koop- en huurwoningen” www.energiesparen.be 42 Vlaamse overheid: Passiefscholen 43 http://www.vlaanderen.be/servlet/Satellite?pagename=Infolijn%2FView&c=Solution_C&p=11868 04409590&cid=1110208803549 44 http://www.energiesparen.be/epb/productgegevensdatabank Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 87 Energierenovierungskredit 45 Ein Energierenovierungskredit ist eine Finanzierungsform, um Energieeffizienzmaßnahmen attraktiver zu machen. Maßnahmen wie eine Verbesserung der Dämmung, Erneuerung von Fenstern/Glas und Heizungsanlagen fallen etwa in diese Regelung. Nachdem das Angebot des Handwerkers eingeholt worden ist, kann auf sehr einfache Weise der Kredit beantragt werden. Dies kann persönlich oder per Fax / Brief geschehen. Erst nachdem die Arbeit ausgeführt worden ist, wird der Vertrag unterzeichnet. Nachdem der Handwerker seine Rechnung an den Kunden geschickt hat, bezahlt der Kreditgeber direkt an den Handwerker. In monatlichen Abzahlungen wird der Betrag dann abgezahlt. Die Idee dabei ist, dass es aufgrund von niedrigeren Energiekosten kein Problem ist, den Kredit abzubezahlen. Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen Das EPB Dekret und die dazugehörigen Beschlüsse sind die einzigen Gesetzesgrundlagen, die die energetische Verbesserung des Bestandes in Flandern regeln. 46 Daneben gibt es noch das REG Dekret, das diverse Förderungen von Energieeffizienzmaßnahmen und nachhaltiger Energieerzeugung regelt. 3.3.3 Arten von Förderprogrammen 3.3.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude In Belgien gibt es unterschiedlichste Förderungen auf verschiedenen Ebenen, die abhängig von dem jeweiligen Standort sind. Da von Provinz, Stromversorger und Gemeinde unterschiedlich ist, welche Förderung in Anspruch genommen werden kann, gibt es im Internet eine Suchhilfe, um die geeigneten Prämien zu finden (Subventionenssuchhilfe www.premiezoeker.be). Es wird generell zwischen drei Niveaus unterschieden: Föderale Förderung Regionale Förderung (Flandern, Wallonie und Brüssel) Provinziale Förderung (10 Provinzen) Förderung durch Stromversorger Förderung durch Gemeinde (589 Gemeinden) 45 46 http://www.energiesparen.be/2020/energierenovatiekrediet Interne Nachricht der Vlaams Energieagentschap Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 88 Privatpersonen (Steuerliche Vorteile) 47 Viele Energieeffizienzmaßnahmen können steuerlich abgesetzt werden. Bis zu 40% der entstandenen Kosten von förderfähigen Maßnahmen können dabei wirksam gemacht werden. Jedes Jahr gibt es einen maximalen Gesamtbetrag. Sonnenkollektoren, Photovoltaiksysteme und Passivhäuser fallen nicht darunter. Sie werden gesondert betrachtet. Maßnahme Ersatz eines alten Heizkessel durch Brennstoffkessel, Holzheizung automatisch befeuert oder Mini-BHKW Geothermische Wärmepumpe Fenster mit Mehrscheibenverglasung Dämmung des Daches Thermostatkräne oder Thermostat mit Zeitschaltung Energieaudit Solarkollektor Photovoltaikanlage Passivhaus mit Zertifikat Steuerentlastung 40% Rechnung, max. 2000 Euro (2650 Euro Index) 40% Rechnung, max. 2000 Euro (2650 Euro Index) 40% Rechnung, max. 2000 Euro (2650 Euro Index) 40% Rechnung, max. 2000 Euro (2650 Euro Index) 40% Rechnung, max. 2000 Euro (2650 Euro Index) 40% Rechnung, max. 2000 Euro (2650 Euro Index) 40% Rechnung, max. 2000 Euro (2650 Euro Index) 40% Rechnung, max. 2000 Euro (2650 Euro Index) 40% Rechnung, max. 2000 Euro (2650 Euro Index) Tabelle 25 - Maximaler Steuerfreibetrag aufgrund von Energiesparmaßnahmen Flämische Dachdämmungssubvention/ Vlaamse Dakisolatiepremie Der R-Wert muss um minimal 3 Km²/W erhöht werden und mindestens 40 m² Dachdämmung müssen angebracht werden. Ausführung Registrierter Handwerker Anfrager Prämienhöhe Normaler Anfrager Vlaams Energieagentschap: 500 Euro Vlaams Energieagentschap: Wonen Vlaandern: 40-99 m2 : 100 euro (*) 100-149 m2 : 300 euro (*) vanaf 150 m2 : 500 euro (*) Geförderter oder auch „Beschermder“ Anfrager (hierzu zählt eine Gruppe von Leuten, die Recht auf bestimmte Sozialleistungen haben) Normaler Anfrager Beschermder Anfrager Tabelle 26 - Flämische Dachdämmungssubvention 48 Eigenbau Vlaams Energieagentschap: 500 Euro Vlaams Energieagentschap: 600 Euro Energieversorger/Netzbetreiber Je nach Netzbetreiber sind die förderfähigen Maßnahmen sehr unterschiedlich. Im Folgenden ist eine Übersicht der Förderungen der Netzbetreiber in Flandern dargestellt: 47 48 Fiscale voordelen voor energiebesparing, www.vlaandern.be www.energiesparen.be Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Dämmung und Lüftung Heizungssysteme Sanitär/ Warmwasser Energieeffiziente Wohnungen Haushaltsgeräte Extra Prämien Prämie Dachdämmung (Bestandsgebäude) Dämmung der Kellerdecke (Bestandsgebäude) Außenwanddämmung Fussbodendämmung (Bestandsgebäude) Mehrscheibenisolierglas als Ersatz für Einscheibenverglasung Mehrscheibenisolierglas als Ersatz für Doppelverglasung Mehrscheibenisolierglas (Neubau) Dämmung der Leitungenf (Bestandsgebäude) Radiatorfolie (Bestandsgebäude) Luftungssystem mit luftdichten Kanälen Luftungssystem mit Wärmerückgewinnung Luftungssystem mit effizienten Ventilatoren Brennstoffkessel Gas (Neubau/Bestandsgebäude) Brennstoffkessel Öl (Neubau/Bestandsgebäude) Wärmepumpe Typ Wasser/Wasser oder Bodem/Wasser Wärmepumpe Typ Luft/Wasser oder Luft/Luft Wärmepumpe Typ Direktverdampfung/Wasser Radiatorthermostat (Bestandsgebäude) Solarkollektor Sparduschenkopf Durchlauferhitzer E-peil 70 für Neubau (Haus) E-peil 70 für Neubau (Appartement) E-peil 75 für Neubau (Haus) E-peil 75 für Neubau (Appartement) E-peil 30 für Neubau (Haus) E-peil 30 für Neubau (Appartement) Passiefhausstandard beim Umbau eines Hauses Passiefhausstandard beim Umbau eines Appartement Erdgastrockner Energieeffiziente Haushaltsgeräte (AAA, A+, A++) Trockner auf Basis einer Wärmepumpenbasis Sparlampen Gratis Sparlampenaktionen Gebäudeautomatisierung mit REG-Funktionen Außenliegender Sonnenschutz 89 Prämienhöhe 4 Euro/m²mit registriertem Handwerker, 2 Euro/m² Eigenbau 4 Euro/m²mit registriertem Handwerker, 2 Euro/m² Eigenbau 4 Euro/m²mit registriertem Handwerker, 2 Euro/m² Eigenbau 4 Euro/m²mit registriertem Handwerker, 2 Euro/m² Eigenbau 10 Euro/m² 10 Euro/m² 10 Euro/m² 0,5 Euro/m 1 Euro/m² 150 Euro/Stück abhängig von der Leistung abhängig von der Leistung 125 Euro 125 Euro 210 Euro/kVA Kapazität: min. 850 Euro - max. 1680 Euro 210 Euro/kVA Kapazität: min. 850 Euro - max. 1680 Euro 210 Euro/kVA Kapazität: min. 850 Euro - max. 1680 Euro 5 Euro/Stück 75 Euro/m² Kollektorfläche:min. 525 Euro -max. 1500 Euro 7 Euro 100 Euro 850 Euro 300 Euro 750 Euro 250 Euro 1500 Euro 500 Euro 2000 Euro 700 Euro 250 Euro 75 bis 115 Euro abhängig vom Typ 400 Euro 2,5 Euro 150 Euro (Bestandsgebäude), 100 Euro (Neubau) 10 Euro/m² Glasfläche mit Sonnenschutz Tabelle 27 - Übersicht über die Förderungen der einzelnen Energieversorger im Wohnungsbau 49 49 Broschüre “Energie besparen bij u thuis Premies voor energiebesparing in Vlaanderen” Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 90 3.3.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung Allgemein kann die Inanspruchnahme von Förderprogrammen in Belgien als nicht besonders hoch angenommen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Förderprogramme in den drei belgischen Regionen, tritt Verwirrung innerhalb Bevölkerung auf. Im Jahr 2007 wurden rund 9000 Prämien für die Verbesserung der Dämmung im Dachbereich im Bestand ausgegeben (sowohl Eigenbau als auch Bauunternehmen) durch den Netzbetreiber. Ungefähr 26.400 Prämien für effektive Brennstoffkessel wurden bewilligt und 25000 Prämien für den Austausch von Einscheibenverglasung. Da nicht bei jeder Verbesserungsmaßnahme Förderprogramme genutzt werden, ist diese Zahl eher noch größer. 50 50 http://www.energiesparen.be/node/94 Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 91 3.3.4 Ausblick Ab dem ersten Januar 2010 steigen die Anforderungen an die maximalen UWerte für alle Gebäudearten. Im Wohnungsbau wird zusätzlich die Anforderung von E100 auf E80 erhöht. Konstruktionsteil 1.1 Konstruktionen, die das beheizte Volumen umhüllen, mit Ausnahme von Konstruktionen die an ein anderes bebautes Volumen angrenzen 1.2 Opake Konstruktionen mit Ausnahme von Türen und Toren (siehe 1.3) und Vorhangfassade (siehe 1.4) 1.2.1 Dächer und obere Geschossdecke 1.2.2 Mauern, die nicht das Erdreich berühren mit Ausnahme von Mauern definiert in 1.2.4 1.2.3 Mauern, die das Erdreich berühren 1.2.4 Vertikale Konstruktionen die den Kriechraum berühren oder einen Keller außerhalb des beheizten Raums 1.2.5 Decken mit Kontakt der Außenumgebung 1.2.6 Andere Decken (Decken auf Boden und Kriechraum oder über einem Keller, der außerhalb des beheizten Volumen liegt, eingegrabene Keller/ Decken) 1.3 Türen und Tore (einschließlich Rahmen) 1.4 Vorhangfassade (laut prEN 13947) U max (W/m²K) 2,5 und Ugmax=1,6 R min (m²K/W) 0,3 0,4 1,0 1,0 0.6 0,4 oder 1,0 2.9 2,9 und Ugmax=1,6 3,5 1,0 1.5 Glasbausteine 2 Scheidungskonstruktionen zwischen zwei beheizten Volumen oder angrenzenden Parzellen 3 Folgende okake Konstruktionen innerhalb des beheizten Gebäudevolumen oder angrenzend an ein bestehendes beheiztes Gebäudevolumen auf eigenem Grundstück, mit Ausnahme von Türen/Toren 3.1 Zwischen zwei Wohneinheiten Zwischen Wohneinheiten und gemeinschaftlichen Räumen 1,0 3.2 Zwischen Wohnungsbau und Nichtwohnungsbau 3.3 Zwischen Räumen (industrieller Bestimmung) und Nichtindustrieller Bestimmung Tabelle 28 - Neue Anforderungen an die U-Werte in Belgien ab 1.1.2010 51 51 http://www.energiesparen.be/epb/tabeluwaarden Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Art der Arbeit Neubau Wiederaufbau Entkernung Teilweiser Wiederaufbau <= 800 m3 * Teilweiser Wiederaufbau mit mindestens einer Wohneinheit* Wohngebäude Dämmung Max K-Level: K45 und Max. U-Werte/ min. R-Werte Energieeffizienz Max. E-Level E80 Lüftungsanforderungen und Sommerliche Überhitzung Innenklima Erweiterung <= 800 m3 * Erweiterung mit mindestens einer Wohneinheit* Wiederaufbau ohne Wohneinheiten <= 800 m³ Dämmung Energieeffizienz Innenklima Bürogebäude und Schulen Max K-Level: K45 und Max. U-Werte/ min. R-Werte Max. E-Level E100 Lüftungsanforderungen Andere Funktionen Max KLevel: K45 und Max. UWerte/ min. R-Werte Lüftungsanforderungen 92 Industrie Max KLevel: K45 und Max. UWerte/ min. R-Werte Lüftungsanforderungen Max. U-Werte/ min. R-Werte Lüftungsanforderungen Erweiterungen ohne Wohneinheiten <= 800 m³ Umbau (ohne Erweiterung der Fläche) Dämmung Max. U-Werte/ min. R-Werte Energieeffizienz Innenklima Luftzufuhr (wenn die Fenster renoviert werden) Dämmung Max. K-Level: K 65 Funktionsänderung Energieeffizienz > 800 m³ Innenklima Lüftungsanforderungen Tabelle 29 - Neue Anforderungen an die Energieeffizienz und Innenraumklima in Belgien ab dem 1.1.2010 52 Neben diesen allgemeingültigen Veränderungen versucht die Region Flandern das Passivhaus bei öffentlichen Gebäuden zu fördern. So werden neu zu bauende Schulen standardmäßig im Passivhausstandard errichtet. Mehrkosten werden mit Subventionen der Regierung gedeckt. 53 52 53 http://www2.vlaanderen.be/economie/energiesparen/epb/afb/EPB-eisen-2010-DOCgif.gif www.passiefhuisplatform.be Anhang / Belgien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 3.4 93 Niederlande Projektmitarbeit: Dipl.-Ing. / Dipl. Wirt.-Ing. Astrid Müller (Ecofys Netherlands) 3.4.1 Länderspezifische Historie 3.4.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze Die Baugesetze in den Niederlanden basieren auf der niederländischen Gebäudeverordnung (Bouwbesluit= Dutch Building Decree) von 1992. Diese Verordnungen werden an Hand von fünf Themen, eins davon Energie, beschrieben 54 . Nach der Veröffentlichung des Berichtes „Die Grenzen des Wachstums“ des Club of Romes/ Dennis Meadows 1972 wurden in den Niederlanden die ersten Richtlinien mit dem Ziel Energie einzusparen eingeführt. Seit den 70er oder 80er Jahren existieren die ersten energetischen Anforderungen für Gebäude. Bis 1996 basierten die Energieverordnungen auf Berechnungen der Transmissionsverluste an Hand von durchschnittlichen Dämmwerten der Gebäudehülle, die durch bestimmte Maximalwerte begrenzt wurden. 1996 wurde dann auf eine Regulierung der Energieeffizienz umgestellt 55 . Dieser Ansatz der integrierten Energieeffizienz für Gebäude wurde 1995 in der „Energie Prestatie Normering“ (EPN) geregelt. Dazu wurde der Energieeffizienzkoeffizient (Energie Prestatie Coefficiënt kurz EPC) eingeführt, der eine Energieeffizienzmaßnahme an einem Gebäude in einer dimensionslosen Kennzahl ausdrückt. Bouwbesluit 1992 Berechnung der energetischen Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden Energetische Mindestanforderungen Verbesserung der energetischen Mindestanforderungen 1992, 1995, 1997, 1998, 1999, 2000 Wet milieubeheer Norm zur Energieeffizienz von Kühlschränken und Emissionsrechten 1993 Berechnung der energetischen Qualität Verbesserung der energetischen Mindestanforderungen 2003, 2006, 2007, 2008, 2009 Bouwbesluit 2003 Besluit Angaben zum Energieausweis energieprestatie gebouwen Tabelle 30 - Chronologie der relevanten Baugesetze in den Niederlanden 54 55 2006, 2007 EPA-ED (2003), S. 139 EPA-ED (2003), S. 139 Anhang / Niederlande BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 94 3.4.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden In den Niederlanden unterscheidet man zwischen baulichen Maßnahmen mit normaler Baugenehmigung, vereinfachter Baugenehmigung und baugenehmigungsfreien baulichen Maßnahmen. An sich ist jede bauliche Maßnahme baugenehmigungspflichtig. Im Gesetz „Besluit bouwvergunningsvrije en licht-bouwvergunningplichtige bouwwerken“ werden jedoch Ausnahmeregelungen definiert. Tabelle 31 fasst die Anforderungen an die Sanierung / Änderung von Bestandsgebäuden in den Niederlanden zusammen: Erweiterung mit normaler Baugenehmigung Neuer Gebäudeteil Komponentenlevel EPC für den neuen Gebäudeteil: Maximaler EPC nach Funktion Mindest-Lüftungsanforderungen Mindest Rc-Werte (2,5 m²K/W) Erweiterung mit vereinfachter Baugenehmigung Neuer Gebäudeteil Keine EPC Anforderungen Komponentenlevel Mindest Rc-Werte Erweiterung ohne Baugenehmigung Neuer Gebäudeteil Keine EPC Anforderungen Komponentenlevel Mindest Rc-Werte (2,5 m²K/W) Tabelle 31 - Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden in NL Schon seit 1995 ist in den Niederlanden ein Energieeffizienzstandard (Energie Prestatie Coefficiënt kurz EPC) für genehmigungspflichtige Umbaumaßnahmen verpflichtend (Geregelt in der Energie Prestatie Normering (1995)]. Seit dem 1.1.2008 ist zusätzlich ein Energieeffizienzzertifikat/Energielabel bei Bau, Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes Pflicht. 56 Für die EPC Ermittlung eines Wohngebäudes gilt folgende Formel: Diese Formel berücksichtigt den Gesamtenergieverbrauch (Q pres;tot ), die Transmissionsflächen (A verlies ), Gebäudeflächen (hier Wohnflächen: A g,woon ) und einen Korrelationsfaktor (c EPC ). Prinzipiell greift die Gebäudeverordnung immer, wenn ein Bestandsgebäude renoviert oder wenn Elemente ausgetauscht werden. Der Energieeffizienzstandard wird dagegen nicht generell auf alle baulichen Maßnahmen angewandt. Es gibt baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen und vereinfachte Maßnahmen, die keine EPC Berechnung erbringen müssen. Ein Beispiel für eine baugenehmigungsfreie Maßnahme wäre z.B. der Austausch der Fenster/ Verglasung der Fenster. 57 Der Umbau eines denkmalgeschützten 56 57 Inwerkingtreding (2007) Bouwbesluit (2003)/Bouwvergunning (2002) Anhang / Niederlande BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 95 Gebäudes ist ein Beispiel für die reduzierte Notwendigkeit einer vereinfachten Baugenehmigung. In dem Fall müssen nur die Mindeststandards der Gebäudehülle eingehalten werden. Diese sind allerdings nicht schwer zu erreichen, da sie sehr niedrig sind. Eine Überprüfung der Anforderungen findet in der Praxis nur selten statt. Eine bauaufsichtliche Genehmigung ist bei diesen kleineren Maßnahmen ebenfalls nicht notwendig. Alle Baumaßnahmen, die in dieser Regelung nicht geregelt sind, müssen den Energieeffizienzstandard beachten, z.B. wenn ein Gebäude auf einem existierenden Fundament errichtet wird. 58 Seit 1995 müssen baugenehmigungspflichtige Gebäude, mit Ausnahme vereinfachter Baugenehmigungen, die jeweilig geltenden Anforderungen an die Energieeffizienz von neuen Gebäuden erfüllen. Die EPC Mindestanforderungen werden in unregelmäßigen Abständen jeweils für die einzelnen Sparten angehoben. Diese Mindestanforderungen sind jeweils in der aktuellen Auflage des Bouwbesluits festgelegt. Von 2000 bis 2007 war für Bestandsgebäude eine freiwillige Energieeffizienzberatungsrichtlinie (Energie prestatie advies) in Kraft. Darin war geregelt, dass ein Berater Energieeinsparungen, Kosteneinsparungen und nötige Investitionen berechnet, sowie die damit verbundenen Komfortverbesserungen aufzeigen konnte. Januar 2008 wurde die Regelung durch das EPBD Energiezertikates/Energielabels im Rahmen der Implementierung der EPBD ersetzt. 59 Seit dem 1.1.2008 ist die Verfügbarkeit eines Energielabels bei Bau, Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes Pflicht (Geregelt im Bouwbesluit und in der Verfügung „Houdende vaststelling van het tijdstip van inwerkingtreding van het Besluit energieprestatie gebouwen” 06.06.2007). Dabei gibt es einige Ausnahmeregelungen, wie etwa bei nichtpermanenten Bauwerken, denkmalgeschützten Häusern, Gebäuden für religiöse Aktivitäten und kleine freistehende Gebäude (< 50 m² Nettogrundfläche). Seit dem 1.1.2009 ist die sichtbare Anbringung des Energielabels in öffentlichen Gebäuden verpflichtend (mit einer Nettogrundfläche größer als 1000 m²). Die Ausgabe des Energielabels ist in der „Besluit energieprestatie gebouwen“, veröffentlicht am 24.November 2006, geregelt. Das Energielabel ordnet das bewertete Gebäude einer Energieeffizienzklasse von A++ (sehr energieeffizient) bis G (sehr energieineffizient) zu. Energieeffizienzklasse zugelassener EPC Wert A A++ ≤ 0,5 A+ 0,51 - 0,7 A 0,71 - 1,05 B 1,06 - 1,3 C 1,31 - 1,6 D 1,61 - 2,0 E 2,01 - 2,4 F 2,41 - 2,8 G ≥ 2,8 Tabelle 32 - Werte pro Energieeffizienzklasse 58 59 EPA- ED (2003) S. 139 ENPER (2007) S. 89 Anhang / Niederlande BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 96 Aus der obigen Darstellung der Energieeffizienzklassen ist zu entnehmen, dass alle neuen Wohngebäude mindestens die Energieeffizienzklasse A (oberer Bereich: EPC max. 0,8) erreichen müssen. Die folgende Tabelle zeigt die Vielzahl der Aspekte die in die Kalkulation des EPC mit einfließen. Für einige wenige Aspekte existieren Mindestanforderungen. EPC Heizung Rc -Wert (Dach, Wände, Boden) U-Wert (Fenster, Türen) Luftdichte Passive Solargewinne Systemeffizienz Kühlung Fläche von tranparenten Elementen Überhitzung (Zeit, Temperatur) Solargewinnne Verschattung von Fenstern Systemeffizienz Lüftung X Wohngebäude 2 Rc = 2,5 m K/W X X U = 4,2 W/m K 3 0,2 dm /s 2 IAQ Anforderungen Wärmerückgewinnung Beleuchtung Installierte Leistung (W/m2) 2 U = 4,2 W/m K X X X X X X X 3 Luftwechsel Mindestanforderung Nicht- Wohngebäude 2 Rc = 2,5 m K/W X X 2 0,9 dm /s per m Nettogrundfläche Minimalanforderung der Gebäudeverordnung abhängig von Art der Nutzung Minimalanforderung der Gebäudeverordnung X 2 2 m Fensterfläche > 10 % der Tageslicht X Nettogrundfläche Heißwasser Verbrauch X Solar Gewinnung X Systemeffizienz X Andere KWK X Fernwärme / - kälte X Erneuerbare X Andere: Photovoltaikzellen X Das "X" in der Spalte EPC besagt, dass dieser Aspekt in die Kalkulation des Enegieeffizienz- Koeffizienten (EPC) eingeht. m Fensterfläche > 2,5 - 7 % der Nettogrundfläche (abhängig von Nutzung) Tabelle 33 - Mindestanforderungen an die Energieeffizienz in NL Des Weiteren hat in den Niederlanden jede Stadt/Gemeinde eine Gestaltungssatzung, die sogenannte Welstandsnota. Anhand dieser Gestaltungssatzung soll sichergestellt werden, dass sich neue Gebäude in den Bestand einpassen. In einigen Gemeinden werden Nachhaltigkeitsaspekte teilweise berücksichtigt, etwa bei dem Thema Materialwahl. In dieser Gestaltungssatzung können ebenso die Dachform oder die Kompaktheit der Gebäude thematisiert werden und so den Energieverbrauch und den Einsatz von solaren Systemen beeinflussen. Wenn bestehende Gebäude umgebaut werden, müssen sie ebenfalls der Gestaltungsordnung entsprechen, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Dies gilt insbesondere bei der kompletten Renovierung eines bestehenden Gebäudes in historischen Städten. Anhang / Niederlande BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 97 3.4.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik Das Ministerium für Wohnungswesen, Raumplanung und Umwelt hat entschieden, die Nutzer zu unterstützen und zu motivieren, die Anlagentechnik- Heizung, Lüftung und Klimatisierung- regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls auszutauschen. Dagegen werden verpflichtende Qualitätskontrollen zurzeit nicht für notwendig erachtet (außer bei Klimaanlagen- siehe unten). Denn auf Basis von anderen Umweltgesetzen existiert ohnehin schon die Regelung, dass Energieeffizienzmaßnahmen, die sich innerhalb von fünf Jahren amortisieren, durchzuführen sind, worunter dann auch die Kontrolle von Haustechnikanlagen fällt (“Wet milieubeheer”). Diese Regelung gilt nur für Unternehmen. Wie unter den Bestandsgebäuden aufgeführt, gilt aber auch für die Anlagentechnik, dass diese als Anteil in die Berechnung des Energieeffizienzkoeffizienten einfließt. Die Anlagentechnik kann einen positiven oder auch negativen Beitrag zur Erfüllung der Energieeffizienzanforderungen des Gebäudes leisten. Systeme die nicht in dem Berechnungsprogramm aufgeführt sind, werden über eine separat eingereichte Qualitätserklärung berücksichtigt. Beispiel dafür sind etwa verbesserte Lüftungssysteme oder Wärmeerzeuger. In dieser Form ist es möglich den aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen. Siehe Tabelle 33 - Mindestanforderungen an die Energieeffizienz. Klimaanlagen in Nicht-Wohngebäuden müssen regelmäßig überprüft werden. Bis vor kurzem war dies noch in vielen verschiedenen Abschnitten des Niederländischen Gesetztes geregelt. Seit dem 1. Januar 2009 wurden die einzelnen Regelungen der regelmäßigen Überprüfung in das Umweltgesetz (Wet Milieubeheer) integriert. Anhang / Niederlande BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 98 3.4.2 Rechtliche Instrumente Die Implementierung der EPBD fällt unter die Zuständigkeit des Ministeriums für „Wohnungswesen, Raumplanung und Umwelt“ [P131 (2008), S. 1]. 3.4.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD Für die Umsetzung der EPBD wurde die Direktive “Besluit energieprestatie gebouwen” 2006 implementiert. Das In- Kraft- Treten wurde in der Direktive “Inwerkingtredingsbesluit besluit energieprestatie-gebouwen” geregelt. Artikel 3 („Festlegung einer Berechnungsmethode“), 4 („Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz“), 6 („Bestehende Gebäude“) und 7 („Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“) der EPBD sind seit 1995 in das niederländische Baugesetz integriert. Die volle Implementierung und Anpassung an die Vorgaben der EPBD erfolgten teilweise später. Artikel 5 („Neue Gebäude“) wurde 2006 in der „Verordnung Energieeffizienz von Gebäuden“ und der „Ausführungsrichtlinie Energieeffizienz von Gebäuden“ implementiert [P131 (2008), S. 1]. Für die Implementierung von Artikel 8 („Inspektion von Heizkesseln“) wurde Option B gewählt- das Treffen von „Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge für den Austausch der Kessel, für sonstige Veränderungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen erhalten“ [EPBD (2002)]. Artikel 9 („Inspektion von Klimaanlagen“) ist voll implementiert. Seit dem 1. Januar 2009 ist die verpflichtende Inspektion von Klimaanlagen ins Umweltrecht integriert. Vorher waren die einzelnen Regelungen auf verschiedene nationale Gesetze aufgeteilt [P131(2008), S. 1]. Seit dem 1.1.2008 ist die Verfügbarkeit eines Energieeffizienz Zertifikats bei Verkauf oder Vermietung jedes Gebäudes Pflicht. Seit dem 1.1.2009 ist die sichtbare Anbringung des Zertifikates in öffentlichen Gebäuden verpflichtend. 3.4.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude Der “Besluit energieprestatie gebouwen” enthält alle Regelungen für den Energieausweis (Energieprestatiecertificaat). Die Regelung gilt sowohl für Neubau, als auch Bestandsgebäude, dabei sind keine separaten/speziellen Anforderungen für Bestandsgebäude definiert. Daneben enthält das Baugesetz (Bouwbesluit) Anforderungen an Lüftung und Dämmung für kleinere Renovierungen (Rc= 2,5 m2 K/W). Die oben genannten Artikel 6 („Bestehende Gebäude“), Artikel 3 („Festlegung einer Berechnungsmethode“) und 7 („Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“) gelten auch für Bestandsgebäude und sind in der Gebäudeverordnung [Bouwbesluit (2003)] geregelt. Anhang / Niederlande BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 99 Artikel 8 („Inspektion von Heizkesseln“) und Artikel 9 („Inspektion von Klimaanlagen“) sind ebenfalls für Bestandsgebäude gültig und werden in den „Allgemeine (n) Umweltgesetze (n)“ (Wet milieubeheer) geregelt. 3.4.2.3. Übergangsregelungen Seit dem 1.1.2008 ist die Verfügbarkeit eines Energieeffizienz Zertifikats bei Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes Pflicht. Wohnungsbaugesellschaften wurden von dieser Regelung für ein Jahr befreit. Im Gegenzug wurden die Wohnungsgesellschaften verpflichtet, ihren gesamten Bestand bis zum 1.1.2009 mit Energieeffizienz Zertifikaten auszustatten. 3.4.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk Die niederländischen Energiestandards werden überarbeitet und soweit möglich mit den CEN Standards in Einklang gebracht [ENPER(2007), S. 90]. Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden In Ausnahmefällen haben die Gemeinden das Recht, Gebäudebesitzer zu einer Qualitätsverbesserung ihres Gebäudes zu zwingen. Diese Kompetenz wird „aanwijzingsbevoegdheid” genannt. In den Niederlanden wird die maximale Miethöhe von dem Ministerium VROM festgelegt. Die Höhe dieser maximalen Miethöhe einer Wohnung wird anhand eines Punktesystems definiert 60 , dies gilt auch für alle Wohnungsbaugesellschaften. So ist es derzeit nur bedingt möglich Investitionen zur Energieeinsparung an die Mieter weiter zu geben. Da der Mieter die Vorteile der Energieeinsparungen hat, der Vermieter aber die Kosten trägt, ist diese Regelung ein Hemmnis für Energieeinsparmaßnahmen. Die Methode zur Bestimmung der maximalen Miete wird in Kürze angepasst. Die Vorschläge zur Anpassung sehen vor, das sich der Wert der Wohnung proportional- als ein Punkt unter anderenzur Energieeffizienz (anhand des vorhandenen Energielabels) verhält. Das würde Vermietern/Wohnungsbaugesellschaften ermöglichen, dass in Energieeffizienz investierte Geld teilweise zurückzugewinnen. In den Niederlanden ist die Baugesetzgebung größtenteils auf Landesebene geregelt. Auf kommunaler Ebene werden der Bebauungsplan (Bestemmingsplan) und die Gestaltungssatzung (Welstandsnota) festgelegt. Im Bebauungsplan wird etwa die Funktion, Baugrenzen, maximale Bauhöhen und Baudichte festgelegt. In der Gestaltungssatzung werden architektonische Aspekte wie regionale Besonderheiten berücksichtigt etwa Materialwahl und Dachformen. Steuerliche Freibeträge wie etwa der Energieinvesteringsaftrek (EIA) werden unter dem Kapitel Förderprogramme erläutert. 60 (siehe www.vrom.nl) Anhang / Niederlande BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Nicht-rechtliche Instrumente für Sanierung von Bestandsgebäuden die Forcierung der 100 energetischen Für die Forcierung der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden wurde eine Informationskampagne “Kompas Energiebewust Wonen en Werken” kreiert. Das Programm wendet sich in erster Linie an Wohnungsbesitzer, Wohnungsgesellschaften und Gemeinden. Die Kampagne enthält Informationsmaterial über Technologien, Energieeinsparungspotential, indikative Kosten und des Weiteren ein online Berechnungstools für mögliche Techniken. Manche Gemeinden und Provinzen haben separate Förderungssysteme oder fortlaufende Fonds aufgesetzt. In Januar 2008 wurde ein Abkommen zwischen den Ministerien und der Bauwirtschaft geschlossen. Diese Vereinbarung schließt den nationalen Aktionsplan „Mehr mit weniger“ (“Meer met Minder”) ein. Der Plan basiert in erster Linie auf einer Kooperation zwischen Marktteilnehmern und anderen Maßnahmen die Wohnraumbesitzer dazu motivieren sollen, in eine energetische Sanierung zu investieren. Ebenfalls wurde eine Vereinbarung zwischen Ministerien und Wohnungsbaugesellschaften geschlossen. Kürzlich hat die Regierung die Aufsetzung eines nationalen fortlaufenden Funds beschlossen. Wohnraumbesitzer können sich für Kredite mit vergünstigten Zinsen bewerben, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen Seit dem 1.05.2008 ist es für Vereinigungen von Wohnraumbesitzern (z.B. Mehrfamilienhäuser) verpflichtend, finanzielle Rücklagen für Reparaturen und Verbesserung ihrer Gebäude zu bilden [VEV onderhoudsmeter (2008)]. Anhang / Niederlande BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 101 3.4.3 Arten von Förderprogrammen 3.4.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Generell sind die meisten Förderprogramme in den Niederlanden finanziell und zeitlich begrenzt. Das heißt ein Förderprogramm endet dann, wenn das dafür vorgesehene Fördervolumen aufgebraucht ist. Es existieren im Wesentlichen vier Förderprogramme, die ausschließlich oder auch für Bestandsgebäude gelten. UKR Naar energieneutraal wonen UKP Duurzame Warmte Regeling Duurzame Warmte Regeling Groen Beleggen („Grüner Kredit“) Daneben existieren verschiedene andere Programme, die nicht nur, aber auch auf Bestandsgebäude angewendet werden können. In den Niederlanden können die anfallenden Zinsen für gekauftes Wohneigentum bei der Einkommenssteuer angerechnet werden (Hypotheekrenteaftrek). Diese Regelung wurde eingeführt, um den Eigenheimanteil zu erhöhen und ist maximal 30 Jahre lang möglich. Wenn ein energieeffizientes Haus also eventuell im Bau oder Kauf teurer ist, kann sich der Besitzer einen höheren Betrag anrechnen lassen. “UKR Naar energieneutraal wonen” und “UKP Duurzame Warmte” UKP=Unique kansen programma (ehemals UKR=Unique kansen regeling) Bei den UKP/UKR Förderung werden Materialien, Ausstattung und andere Kosten gefördert, die nicht in einem Referenzfall mit traditioneller Bauweise oder Anlagentechnik anfallen würden. Die Regelung „UKR Naar energieneutraal wonen“ fördert große Wohnungsbauprojekte (mit minimal 50 Wohnungsgebäuden), die aufgrund von innovativen Techniken und Lösungen deutlich weniger CO 2 emittieren. Der Anwendungsbereich der UKP Duurzame Warmte erstreckte sich auf Bioenergie, Geothermie, große solarthermische Anwendungen, andere Formen der nachhaltigen Wärme- oder Kältegewinnung sowie die Nutzung von Abwärme/ -kälte aus der Umgebung. Bisher richtete sich das Programm UKR/UKP ausschließlich an Wohngebäude. Es wird aber erwartet, dass das Programm auch auf Nichtwohngebäude ausgedehnt wird. Bei UKR und UKP bekommen nur die besten Projekte die Förderung. Um die Förderungen zu erhalten, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: innovativer Projektcharakter mittlere bis große Projekte Anhang / Niederlande BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 102 Betreiber muss ein Konsortium aus einem Hauptantragsteller und mindestens einer Nichtmarktpartei (Gemeinde/ Stadt etc.) sein Potenzial für eine Übertragbarkeit des Projekts Zusätzlichkeit der Projekte Antragsteller sollte seinen Sitz in den Niederlanden haben Die Förderhöhe bei der UKR und UKP beträgt 40% der diskontierbaren Kosten, zu einer maximalen Höhe von 500.000 Euro beziehungsweise 800.000 Euro. Um diese zu erhalten, muss die Beantragung bei „SenterNovem“ (einer Agentur des Niederländischen Wirtschaftsministeriums und zuständig für Innovation, Energie und Klimawandel sowie für Umwelt und Raumplanung) erfolgen. SenterNovem wurde von dem Wirtschaftsministerium VROM mit der Gestaltung und Ausführung dieses Förderprogramms beauftragt. “Regeling Duurzame Warmte” Es können Wärmepumpen, Solarkollektoren und Mikro- KWK Anlagen gefördert werden. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der Förderung jährlich angepasst wird. Die Kapazität der geförderten Installation ist begrenzt. Die genutzten Technologien müssen als zuschussfähig gelistet sein. In 2008 betrug die Förderung für Solarkollektoren180 – 200 €/GJ, für Wärmepumpen 500 €/kW und für Mikro- KWK Anlagen 4000 €/ Installation. Um die Förderungen zu erhalten, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude Antragsteller ist ein Wohnungseigentümer Anschluss der der zu fördernden Wärmepumpen, Solarkollektoren oder MikroKWK Anlagen muss innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen Die Ausschreibung erfolgt ebenfalls über „SenterNovem“ und wird durch das Wirtschaftsministerium kontrolliert. Der Förderungstopf ist begrenzt, so dass evtl. nicht alle Maßnahmen berücksichtigt werden können. “Regeling Groen Beleggen“ („Grüner Kredit “) Es kann ein grüner Kredit zu Zinsen, die 1-2% unterhalb des Marktzinses liegen für nachhaltige Projekte wie alternative Elektrizitätserzeugung, energieeffizienter Neubau oder die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden die vor 1980 gebaut wurden gewährt werden. Im Fall von kleineren Projekten (für Privatleute) gibt es eine maximale Obergrenze von 34.034 Euro, bis zu der ein Kredit gewährt werden kann. Für größere Projekte gibt es keine Obergrenze. Die Höhe des gewährten niedrig- verzinsten Kredits (1-2% günstigerer Zins als marktüblich) ist abhängig von der Verbesserung des Energielabels (Label: A: sehr energieeffizient bis G: sehr energieineffizient). zweifache Verbesserung (z.B. D -> B): 25.000 € vierfache Verbesserung (z.B. F -> B): 50.000 € fünffache Verbesserung (z.B. F -> A): 100.000 € Anhang / Niederlande BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 103 Die Bewerbung für einen grünen Kredit erfolgt direkt bei den anbietenden Banken (nicht alle Banken haben ihn im Programm). Als notwendige Vorraussetzung muss sich der Antragsteller um ein „Grün Zertifikat“ bei „SenterNovem“ bewerben. Um diesen Kredit zu beantragen, müssen folgende Vorraussetzungen für die Planung erfüllt sein: Entwicklungskosten dürfen 272.268 Euro nicht überschreiten Vorlage einen „Grünen Zertifikats“, das von „SenterNovem“ (eine Agentur des Niederländischen Wirtschaftsministeriums und zuständig für Innovation, Energie und Klimawandel sowie für Umwelt und Raumplanung) vergeben wird. MIA- Umweltfreundlicher Investition Steuerabzug Firmen die in umweltfreundliche Investitionsgüter/Maßnahmen investieren, können 15, 30 oder 40% von ihrem zu versteuernden Gewinn abziehen. Die Prozentsätze basieren auf den Umwelteffekten aus der Investition, den Mehrkosten im Vergleich mit weniger umweltfreundlichen Technologien, politischen Aspekten etc. 61 Welche Maßnahmen genau in welcher Höhe abzugsfähig sind, ist genau dokumentiert. Beispielsweise zählen dazu nachhaltiger Materialeinsatz oder Wassersparmaßnahmen. VAMIL- frei wählbare Abschreibung von Umweltinvestitionen verschafft Firmen Vorteile bei Liquidität und Zinsen. Dieses Programm ist vergleichbar mit MIA da auch hier die möglichen Maßnahmen konkret festgelegt sind. EIA: Energie Investitionen Steuerfreibetrag Investitionskosten von Energieeinsparmassnahmen oder erneuerbaren Energien können von Unternehmen steuerlich abgesetzt werden. Diese Regelung wurde für einen kurzen Zeitraum außer Kraft gesetzt, aber seit Januar 2007 wieder aufgenommen 4 . Auf welche Projekte sich dieses Programm erstreckt und welche Investitionshöhe angesetzt werden kann, ist genau festgelegt. Daneben gibt es zinsvergünstigte Kredite und Fonds für umweltfreundliche Projekte oder Gebäude. In den folgenden Kapiteln soll nur auf die vier wesentlichen Programme eingegangen werden. 3.4.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung „UKR Naar energieneutraal wonen“ In der Ausschreibung wurden 42 Angebote eingereicht. Nach einer Erhöhung des Budgets war die Energieagentur (SenterNovem) in der Lage 15 Anträge zu bewilligen und die Projekte zu fördern. Es gibt bisher keine Erfahrungen, wie und ob die Bewohner das Programm akzeptieren. 61 4 (ENPER, 2007, S. 93) (ENPER, 2007, S. 93) Anhang / Niederlande BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 104 „UKP Duurzame Warmte“ Für dieses Programm wurden 35 Anträge eingereicht. Es gibt ebenfalls noch keine Erfahrungen über die Akzeptanz in der Bevölkerung. „Regeling Duurzame Warmte“ Nach einer Umfrage der USP Marketing Consultancy ist das Förderprogramm der überwiegenden Mehrheit der befragten Wohneigentümer nicht bekannt: 62% ist sich der Förderung nicht bewusst 28% kennt die Förderung, ist aber nicht informiert 5% kennt die Förderung und ist gut informiert 72% der Wohneigentümer gaben an, durch die Förderung mehr geneigt zu sein zu investieren „Regeling Groen Beleggen“ („Grüner Kredite“) Auch über den “grünen Kredit” sind keine Untersuchungen über die Akzeptanz in der Bevölkerung bekannt. Manche Banken haben den grünen Kredit in ihr Service- Portfolio aufgenommen. Als Folge geringer Nachfrage hat zumindest eine Bank diesen wieder aus ihrem Service- Angebot herausgenommen 3.4.4 Ausblick Ausblick Politik 2009 Das Ministerium für Wohnungswesen, Raumplanung und Umwelt (VROM) hat verkündet einen nationalen fortlaufenden Fund aufzulegen. Wohnungsbesitzer oder Wohnungsgesellschaften können sich bei einer energetischen Sanierung oder bei der Erfüllung von einigen anderen Kriterien für niedrig verzinste Kredite bewerben. Der Fond hat ein Volumen von 100 Millionen Euro. Ein Pilot ist für Mai 2009 geplant. Die eigentliche Markteinführung wird später in 2009 stattfinden. Die meisten Qualifikationskriterien sind noch unbekannt, aber der Fond richtet sich wahrscheinlich an größere Projekte und weniger an individuelle Wohnbauprojekte. Für die meisten Wohngebäude im Mietsektor ist der maximale Mietpreis reguliert. Die Methode zur Bestimmung der maximalen Miete wird in Kürze angepasst. Die Anpassung soll vom Parlament in April 2009 verabschiedet werden. Die Vorschläge zur Anpassung sehen vor, das sich der Wert der Wohnung proportional- als ein Punkt unter anderen- zur Energieeffizienz (Zertifikat) verhält. Das würde Wohnungsgesellschaften ermöglichen das in Energieeffizienz investierte Geld teilweise zurückzugewinnen. Bezüglich der Revision der EPBD hat der VROM Minister indiziert, dass die Regierung mit der überarbeiteten Version der Direktive laut dem aktuellen Vorschlag nicht zufrieden ist. Zum einen werden die Maßnahmen die der Direktive zugefügt wurden als zu detailliert betrachtet weshalb sie nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stünden. Zum anderen sei der zusätzliche Anhang / Niederlande BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 105 „Regulationsdruck“ für Unternehmen und Wohnungsbesitzer, den die Direktive ihrer Meinung nach ausübt, unerwünscht. Politik Ausblick nach 2009: Die Effektivität des nationalen Energie- Arbeitsprogramms “Schoon en zuinig” (“Sauber und wirtschaftlich”) wird in 2010 evaluiert. Im Falle eines nicht ausreichenden Fortschritts bis 2020, werden zusätzliche politische Instrumente implementiert. Der ursprüngliche Ansatz dieses Programms zielt auf eine Motivation der Gebäudebesitzer, die Energieeffizienz ihres Gebäudes zu verbessern. Der Ansatz basiert in erster Linie auf der Energiezertifizierung, dem vorher genannten „Mehr mit weniger“ Programm und anderen finanziellen und steuerlichen Anreizen. Wenn dieser Ansatz nicht ausreicht, um die gesetzten Ziele zu realisieren, werden verpflichtende Maßnahmen in Erwägung gezogen. Wiederum wird eine Verbindung zwischen diesen Maßnahmen und den Energiezertifikaten erwartet. Andererseits indizieren erste Forschungsergebnisse die das Ministerium zitiert, dass gesetzliche Regelungen (z.B. das Recht auf Privatbesitz) die Implementierung von verpflichtenden Maßnahmen für Bestandsgebäude hemmen könnten. Ähnlich wird verfahren, wenn die freiwillige Verpflichtung mit den Projektentwicklern nicht genügend effizient ist. Für den Fall wurde eine Anhebung der Energieeffizienzanforderungen (EPC) verkündet 62 . Für das Jahr 2011 ist im Wohnungsbau eine Erhöhung der EPC Anforderungen auf 0,6 festgelegt. Das übergeordnete Ziel ist energieneutrales Bauen als Standard für Neubauten bis 2020 durchzusetzen. Ergebnisse: Bis zum 1.Januar 2009 wurden 739.000 Energieeffizienz- Zertifikate vergeben. Zurzeit wird ein offizielles Kontrollsystem entwickelt. Basierend auf Daten der Energieeffizienz- Zertifikate und einer Umfrage unter 33 Wohnungsgesellschaften, schließt das VROM, dass die Ziele für 2008 erreicht wurden. Das Ziel war als „Verbesserung der Energieeffizienz in zwei Schritten in mindestens 10.000 Wohnungen“ definiert worden. Wohnungsgesellschaften, die über rund ein Drittel des Wohngebäudebestands verfügen, haben einen großen Anteil zu dessen Zielerreichung beigetragen. Private Wohnungseigentümer, die 60% des Wohngebäudebestandes repräsentieren, haben mit nur etwa 900 Projekten zu den verbesserten Wohnungen beigetragen. 62 In: Bijlage ‘voortgang 13 acties gebouwde omgeving’ bij voortgangsrapportage GO januari 2009. Anhang / Niederlande BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 3.5 106 Dänemark Projektmitarbeit: Kirsten Engelund Thomsen M.Sc. Byggeforskningsinstitut, Danish Building Research Institute) (Sbi Statens 3.5.1 Länderspezifische Historie 3.5.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze BR 61 BR 72 BR 77 BR-S 85 BR 95 (Änderung 2006; neue Anforderungen) BR-S 98 BR 2008 BR 2010 (in Planung) BR 2015 (in Planung) Gebäudeverordnung Gebäudeverordnung Gebäudeverordnung Gebäudeverordnung für kleine Gebäude Gebäudeverordnung (Änderung: Die Anforderungen an neue Gebäude wurden um 25-30%, verglichen zur BR 95, verschärft. Der Energierahmen musste nun immer berechnet werden und beinhaltete auch Energie zum Heizen, Kühlen, Brauchwasser, Lüftung und Beleuchtung 63 Gebäudeverordnung für kleine Gebäude Gebäudeverordnung Gebäudeverordnung (neue Gebäudestandards sind geplant) Gebäudeverordnung (neue Gebäudestandards sind geplant) Tabelle 34 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Dänemark Die energetischen Anforderungen an den Gebäudebereich sind in den Gebäudeverordnungen festgelegt, die vom Dänischen Unternehmens- und Bauamt geregelt werden. Seit der Einführung im Jahr 1961 sind die Energieanforderungen für neue Gebäude in den Jahren 1972, 1977, 1985, 1995/98 und 2006 gestärkt worden. Die Vorgaben bis 1998 sind in der folgenden Abbildung dargestellt. 63 EPA_NR_WP_1 Denmark Anhang / Dänemark BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 107 Abbildung 12 - Anforderungen an die U-Werte in vier Gebäudeverordnungen 64 Die Gebäudeverordnung ist die wirkungsvollste Einzelmaßnahme, um den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren. Die Wirkung kann in Abbildung 13 gesehen werden. Obwohl die Gesamtwohnfläche der beheizten Gebäude gestiegen ist, ist der Energieverbrauch gesunken. (Abbildung 14 und Abbildung 15) 65 Abbildung 13 - Energieverbrauch nach unterschiedlichen Regulierungen in Dänemark 66 Abbildung 14 - Energieverbrauch für Raumheizung im Wohnungssektor (1980=Index 100, von der Dänischen Energiestatistik) 67 64 65 66 67 [ENPER-EXIST Roadmap] [ENPER-EXIST Roadmap] Danish policy for energy efficient buildings [ENPER-EXIST Roadmap] Anhang / Dänemark BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 108 Abbildung 15 - Entwicklung des Energieverbrauchs im dänischen Wohnungssektor 68 3.5.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden In der dänischen Gebäudeverordnung sind auch Anforderungen an Gebäudesanierungen enthalten. Die Definition für Sanierungen sind der Verordnung (Artikel 6) zu entnehmen. Die 25% Regel aus der EPBD muss auf alle Gebäude angewendet werden. Kosteneffiziente Energiesparmaßnahmen werden verlangt, wenn der Renovierungswert der Gebäudehülle oder der technischen Anlagen mehr beträgt als 25% des Gebäudewertes, abzüglich des Grundstückswertes. Das gilt auch, wenn mehr als 25% der Gebäudehülle renoviert werden. Nur Museen und Gebäude unter Denkmalschutz sind von diesen Anforderungen ausgenommen. “Kosteneffiziente Energiesparmaßnahmen” sind definiert als Maßnahmen, die sich mit mindestens 33% Überhang durch einfache Kalkulation über eine Standardlebensdauer abhängig von der Art der Maßnahme zurückzahlen. Diese Maßnahmen werden im Rahmen der Ausstellung eines Energieausweises durch den Energieberater identifiziert. Die 25% Regel wurde am meisten während der Umsetzungsphase der EPBD in Dänemark diskutiert. Der eigentliche Plan der Regierung war es, die gleiche Regel für kleine und große Gebäude einzuführen. Allerdings wurde die Regel für kleine Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt der Umsetzungsphase fallen gelassen, da es Probleme mit der Zuordnung der legalen Verantwortungen gab. Für die Erweiterung von bestehenden Gebäuden gelten die Anforderungen an Neubauten. Allerdings ist es in diesem Fall möglich die ehemalige U-Wert Methode und die Wärmeverlust-Rahmenmethode anzuwenden. Anforderungen an die U-Werte bei Gebäudeerweiterungen U-Wert Anforderungen für Gebäuderweiterungen U-Wert Außenwand 68 W/m²K 0,20 [Thomsen, K. E. (2008)], Danish policy for energy efficient buildings Anhang / Dänemark BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 109 0,15 Dach 0,15 Bodenplatte 1,50 Fenster und Türen Tabelle 35 - U-Wert Anforderungen für Gebäudeerweiterungen Anforderungen an die Lüftung bei Gebäudeerweiterungen Anforderungen an die Lüftung Luftwechselrate 0,50 natürliche Lüftung [1/h] Luftdichtigkeit bei 50 Pa 2,50 [1/h] Wärmerückgewinnung 65,00 mechanische Lüftung [%] Tabelle 36 - Anforderungen an die Lüftung “Gesetz zur Unterstützung der Energie- und Wassereinsparung in Gebäuden” (Energieausweise für große und kleine Gebäude) 1997 wurde das Gesetz zur Unterstützung der Energie- und Wassereinsparung in Gebäuden in Dänemark beschlossen. Das Gesetz hat das Ziel, die Energie- und Wassereinsparung zu fördern und die Effizienz in allen Bereichen von Wasser und Energie in Gebäuden zu steigern. Energieausweise sind verpflichtend in Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und solchen die zu Verkauf und Dienstleistungen genutzt werden. Alte und bestehende Gebäude sind darin eingeschlossen. Gebäude die ausgeschlossen sind, sind industrielle Produktionsgebäude, Gebäude der Energieproduktion und Gebäude die einen sehr niedrigen Energieverbrauch haben. Es wird erwartet, dass durch die Energieausweise im Jahr 2020 in kleinen Gebäuden etwa 10PJ Energie eingespart wird, dies entspricht 5-7% des Gesamtenergieverbrauchs in den 1.6 Millionen kleinen Häusern, und 0,7 – 0,9 Millionen Tonnen CO 2 Reduktion jedes Jahr. Die Ziele für das Energieausweissystem in großen Gebäuden sind Reduktionen im Energieverbrauch von 4-6 PJ für Heizen, 300-600 GWh Elektrizität, 5-10 Millionen m3 Wasser und 0,6 – 0,8 Millionen Tonnen CO 2 Emissionen pro Jahr. Das Gesamtziel der Einsparungen liegt bei 2-3% der Heizenergie. 69 Neue Anforderungen an bestehende Gebäude Neue Anforderungen an die Renovierung von bestehenden Gebäuden In Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden: die 25% Regel der EPBD ist umgesetzt in allen Gebäuden unabhängig von der Nutzfläche. Um die Anforderungen zu erfüllen, müssen alle wirtschaftlichen Energieeinsparmaßnehmen umgesetzt werden Wirtschaftlichkeit ist dabei definiert als ein Wert größer als 1,33 aus dem folgendem Quotienten: Jährliche Einsparung * Lebensdauer / Investition 69 Benchmarking for existing European Dwellings Anhang / Dänemark BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 110 Anforderungen an Gebäudeteile Kosteneffiziente Energieeinsparmaßnahmen sind vorgeschrieben für die folgenden Maßnahmen: Renovierung des Daches Renovierung der thermischen Hülle an Außenwänden Renovierung von Fenstern Neue Heizkessel Austausch des Heizsystems in allen Gebäuden 3.5.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik Durch die Implementierung der EU Direktive wurde der Anwendungsbereich erweitert und beinhaltet jetzt auch die Überprüfung von Kessel und Heizungssystemen. Diese Überprüfung basiert auf dem gleichen Gesetz wie das Energieausweissystem und wurde am 1. September 2006 eingeführt, am gleichen Tag wie die Energieausweise. Zu dieser Zeit hatte Dänemark bereits eine Überprüfungspflicht für Ölheizungen. In dem neuen System sind auch Überprüfungen für Klimaanlagen und große Lüftungsanlagen eingeschlossen. Dieses System wurde am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Danach müssen Klimaanlagen und Lüftungsanlagen alle fünf Jahre gewartet werden. Dieses System wird über fünf Jahre implementiert wobei mit Anlagen in großen Gebäuden begonnen wird. Die Wartungsarbeiten müssen von eingetragenen Betrieben ausgeführt werden. Zusätzlich wurden im BR 2008 Anforderungen in Bezug auf die Mindesteffizienz von Kesseln, Rohrdämmung, Wärmerückgewinnung, Ventilatoreffizienz, automatische Regelungen und Niedrigtemperaturkessel eingeführt. 70 70 Thomsen, K. E. (2008) Anhang / Dänemark BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 111 3.5.2 Rechtliche Instrumente 3.5.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD EPBD Artikel 3 (Berechnungsmethode) SBi-Vorschrift 213: Energiebedarf in Gebäuden (in Dänisch) wurde am 1. Januar 2006 implementiert EPBD Artikel 5 (Anforderungen an neue Gebäude) Nachtrag 12 zu der dänischen Gebäudeverordnung 1995, BR 95 (in Dänisch) und in Nachtrag 9 zu der dänischen Gebäudeverordnung für kleine Gebäude 1998, BR-S 98 (in Dänisch). Die energetischen Anforderungen in beiden Verordnungen sind gleich. Kleinere Angleichungen oder Zusätze zu den energetischen Anforderungen sind in Nachtrag 13 und 14 zur BR 95 und in Nachtrag 10 und 11 der BR-S 98 eingebunden. EPBD Artikel 6 (Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden) In denselben Nachträgen zu der Gebäudeverordnung wie die Nachträge zu den Anforderungen an neue Gebäude. EPBD Artikel 7 (Energieausweise für Gebäude) Gesetz Nr. 585 vom 24.5.2005 zu Energieeinsparungen in Gebäuden (in Dänisch). Kleinere Angleichungen an die ursprüngliche Anordnung in Anordnung Nr. 218 vom 20. März 2006 und in Anordnung Nr. 339 vom 19. April 2006. EPBD Artikel 8 (Wartung von Kesseln und Heizungssystemen) Anordnung Nr. 1296 vom 13. Dezember 2005 zur Wartung von Kesseln und Heizungssystemen in Gebäuden der dänischen Energiebehörde (in Dänisch) mit der Ergänzung in Anordnung Nr. 217 vom 20. März 2006. Die Wartung von Kessel und Heizungssystemen basiert auf demselben Gesetz wie die Energieausweise. EPBD Artikel 9 (Wartung von Klimaanlagen und Lüftungsanlagen) Das neue System zur Wartung von Klimaanlagen beinhaltet auch große Lüftungsanlagen. Es wurde zum 1. Januar 2008 implementiert. Die Anforderungen stehen in Anordnung Nr. 1104 vom 20. September 2007 Energieausweise Im neuen Energieausweissystem benötigen Gebäude ein Label wenn Sie: neu gebaut werden Anhang / Dänemark BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 112 verkauft werden vermietet werden Im Falle eines neuen Gebäudes, braucht das Gebäude ein ausreichendes Energie Label um die Anforderungen an die Energieverordnung zu erfüllen und die Erlaubnis zu bekommen, das Gebäude zu benutzten. Im Falle von bestehenden Gebäuden, benötigen Gebäude die verkauft oder ganz bzw. teilweise vermietet werden einen Energieausweis. Dies gilt auch generell für Gebäude die nicht älter als 5 Jahre sind und für Wohngebäude, in denen einzelne Wohnungen abgerissen oder verkauft werden. In Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten wird der Ausweis für das ganze Gebäude ausgestellt aber ergänzt einen Ausweis für jede einzelne Wohnung. Es gibt 7 Klassen von A bis G, wobei A die Beste ist. Mit der Umsetzung des Ausweissystems ist ein Sekretariat beauftragt, das auch andere Systeme der EPBD umsetzt. Die besonderen Regeln für die Erstellung von Energieausweisen, die von den Energieberatern beachtet werden müssen, stehen im “Handbuch für Energieberater”. Dieses Handbuch ist für die Öffentlichkeit erhältlich unter: www.femsek.dk (in Dänisch). Das Handbuch beinhaltet auch tabellarische Daten zu typischen baulichen Konstruktionen und technischen Installationen in Gebäuden, um eine Gleichheit an ausgestellten Ausweisen von unterschiedlichen Beratern zu ermöglichen. Der Energieberater soll zwei unterschiedliche Arten an Energieeinsparmaßnahmen identifizieren: Sofort durchführbare Maßnahmen Maßnahmen die nur im Rahmen einer laufenden Renovierung durchführbar sind Seit dem 1. September 2006 werden Energieausweise für bestehende Gebäude mit einer Identifizierung dieser beiden Maßnahmetypen ausgestellt. 3.5.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude Alle zuvor aufgeführten Verordnungen enthalten (zumindest Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden. teilweise) 3.5.2.3. Übergangsregelungen Alle Verordnungen sind bereits komplett implementiert, daher existieren keine Übergangsregelungen. Anhang / Dänemark BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 113 3.5.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk Die Berechnungsmethode basiert auf den CEN Normen und ihren Empfehlungen. Die Berechnungssoftware berücksichtigt außerdem die gängigen Europäischen Standards. Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden Recht des Eigentümers aufzuschlagen. die Energie-Investitionskosten auf die Miete Für die meisten Mietshäuser existiert ein vereinbartes Verfahren, nach dem 5 DKK (etwa 1 Euro) pro Quadratmeter im Jahr in einem Investmentfonds für den Schutz gegen Feuer und für Energieeinsparmaßnahmen angelegt werden müssen. Doch dieses Geld wird in der Regel nicht für diesen Zweck ausgegeben, da Geld folglich keine höheren Mieten erwirtschaftet. Vorschriften bezüglich des Miteigentums Es gibt interne Vorschriften über die Entscheidungsprozesse im Mieteigentum. Diese Regeln berücksichtigen jedoch keine spezifischen Energieeinsparmaßnahmen. Nicht-rechtliche Instrumente für Sanierung von Bestandsgebäuden die Forcierung der energetischen Energieeffiziente Fenster Im Februar 2004, einigte sich die dänische Energieagentur darauf, die traditionelle Doppelverglasung auslaufen zu lassen und die Förderung energieeffizienter Lösungen für Fenster voranzutreiben. Die Vereinbarung stellt sicher, dass die traditionelle Doppelverglasung, mit seinen hohen Energieverlusten, durch energieeffiziente Verglasungen ersetzt wird. Dies ist für Gesellschaft und den Einzelnen wirtschaftlich vertretbar. Im Hinblick auf den Verbraucher, erwirken energieeffiziente Fenster niedrigere Heizkosten und verbesserten Komfort. Die Investitionskosten amortisieren sich oft in wenigen Jahren. Zudem hat die dänische Regierung 20 Millionen DKK im Finanzplan vorgesehen, um weitere Bemühungen im Bereich der energieeffizienten Fensterlösungen zu fördern, z.B. Fensterrahmen und herausnehmbaren Doppelverglasung. Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen In Dänemark existiert seit 1979 ein "Wärmeversorgungsgesetz". Das Ziel des Gesetzes ist die Förderung der sozioökonomischen und umweltfreundlichen Nutzung von Energie für die Beheizung von Gebäuden, die Versorgung mit Anhang / Dänemark BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 114 warmem Wasser und die Verringerung der Abhängigkeit durch Energieversorgung mit Öl. Für den Wärmeversorgungsplan steht geschrieben: Es ist die Pflicht jeder Gemeinde, in Zusammenarbeit mit den Versorgungsunternehmen und anderen Beteiligten, die Ausarbeitung eines Plans für die Wärmelieferung in die Gemeinde zu erarbeiten. Jeder Bezirksrat sollte Projekte genehmigen, die neue kollektive Wärmeversorgungsanlagen oder größere Änderungen an bestehenden Anlagen vorsehen. Jede Gemeinde stellt sicher, dass jedes Projekt für kollektive Wärmeversorgung folgende Möglichkeiten in Betracht zieht: Dass ein bestimmter Bereich mit Energie für Heizzwecke, innerhalb eines bestimmten Umfangs beliefert wird. Die Anlage ist so auszulegen, dass die wirtschaftlichste Nutzung von Energie gewährleistet ist. Dass der Betrieb mit anderen Anlagen koordiniert wird. Dass jede Anlage über 1 MW in eine KWK-Anlage umgewandelt wird. In Dänemark existiert seit 1978 ein "Planungsgesetz". Das aktuelle „Planungsgesetz“ von 2002 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 763 71 ), stellt sicher, dass die Planung den Interessen der Gesellschaft in Bezug auf die Flächennutzung und zum Schutz von Natur und Umwelt entspricht, so dass eine nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft mit Respekt für die Lebensbedingungen der Menschen und für die Erhaltung von Tier- und Pflanzenwelt gesichert ist. Die Stadt- und Gemeinderäte, Bezirksräte und die höheren Kopenhagener Behörden, tragen erhebliche Verantwortung für die Raumplanung. Bebauungspläne werden erstellt, sobald sie benötigt werden. Größere Projekte, erfordern einen Bebauungsplan bevor sie eingeleitet werden. Gebäudeeigentümer von Neubauten müssen beides berücksichtigen. 71 http://www.lpa.dk/Topmenuen/Publikationer/Andre_sprog/2002/planning-act-2002.pdf, (22.02.2007) Anhang / Dänemark BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 115 3.5.3 Arten von Förderprogrammen 3.5.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Derzeit gibt es keine typischen energetischen Förderprogramme, z.B. Zuschüsse oder Darlehen im Falle der Nachrüstung eines Gebäudes oder einer Wohnung. Die einzige Unterstützung, besteht in einer Energiesteuerermäßigung, da eine Steuer auf Strom und Wärme erhoben wird. Diese Steuervergünstigung gilt für den Wohn- und nicht-industriellen Sektor. Die Stromsteuer besteht aus der Energiesteuer, Gemeinwohlverpflichtungen (PSO), CO 2 -Steuer und Mehrwertsteuer. Bei einem Gesamtpreis von ca. DKK 1,75 pro kWh betragen die Energiesteuer 0,58 DKK, die PSO ist 0,08 DKK, die CO 2 -Steuer ist 0,09 DKK und die Mehrwertsteuer 0,37 DKK, insgesamt 1,12 DKK. In der Vereinbarung über die dänische Energiepolitik von 2008-2011 vom Februar 2008, sind einige Indikatoren zu erkennen, dass die Regierung vielleicht in den nächsten kommenden Jahren neue Initiativen starten wird. Im Falle von erheblichen Abweichungen im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energieeinsparungsziele werden die Parteien (dänische Regierung und des Parlaments) zusätzliche Initiativen für die Erreichung dieser Ziele erörtern. Die Parteien dieser Vereinbarung erhalten einen Entwicklungsbericht mit Zielrichtungs- und Durchführungsanalysen bis 2011. Bis Ende 2010 wird es zu prüfen sein, ob es notwendig ist weitere Initiativen durchzuführen. 3.5.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung Aufgrund der fehlenden Unterstützungsprogramme kann keine Akzeptanz dargestellt werden. Anhang / Dänemark BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 116 3.5.4 Ausblick Der Aktionsplan von 2005, der von fast allen Parteien im dänischen Parlament angenommen wurde, legt den politischen Rahmen für die künftigen Energieeinsparmaßnahmen. Der Plan enthält ein kurzfristiges Ziel für die jährliche Wirkung von Energiesparmaßnahmen in Höhe von mindestens 1% des Verbrauchs und einen langfristigen Meilenstein, den Verbrauch (ohne Verkehr) auf dem derzeitigen Niveau bis 2025 zu halten. In Übereinstimmung mit "Eine visionäre dänische Energiepolitik", sollte Dänemark auf lange Sicht unabhängig von fossilen Brennstoffen (Kohle, Erdöl und Erdgas) werden und diese durch erneuerbare Energien ersetzen. In der energiepolitischen Vereinbarung vom Februar 2008 werden folgende Ziele festgelegt: - Reduzierung des Energieverbrauchs in Gebäuden: Für neue Gebäude wird eine Reduzierung von mindestens 25% im Jahr 2010, mindestens 25% im Jahr 2015 und mindestens 25% im Jahr 2020, insgesamt um mindestens 75% bis zum Jahr 2020 gefordert. - Höhere Ziele für Energieeffizienz: Die jährlichen Einsparungen werden auf 1,5% des Endenergieverbrauchs im Jahr 2006 erhöht, was einer jährlichen Einsparung von 10,3 PJ entspricht - Forschung für Energieeinsparungen in Gebäuden: Von den 20 Mio. DKK für die Förderung von Energieeinsparungen, sollten bis zu 10 Mio. DKK jährlich in 2008-2011 bereitgestellt werden. Anhang / Dänemark BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 3.6 117 Schweden Projektmitarbeit: Johan Smeds M.Sc. (Scandinavian Building Physics Consulting AB) 3.6.1 Länderspezifische Historie 3.6.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze Allgemeine Baugesetzgebung 1947:385 1987:10 1907 1931 1947 1987 SFS 1994:847 1994 SFS 1994:1215 1994 SFS 25 SFS 1931:364 SFS 1947:390 SFS 1959:612 SFS 1987:383 PFS 1967:175 PFS 1978:1 PFS 1980:1 BFS 1988:18 BFS 1993:57 BFS 2002:18 BFS 2006:12 1874 1931 1947 1959 1987 1967 1975 1980 1988 1994 2002 2006 Baugesetz Baugesetz Baugesetz Plan- und Baugesetz Gesetz über die technischen Eigenschaften von Gebäudekonstruktionen Verordnung über die technischen Eigenschaften von Gebäudekonstruktionen Gebäudeverordnung für die Städte des Reiches Gebäudeverordnung Gebäudeverordnung Gebäudeverordnung Gebäudeverordnung Bauordnung SBN 67 Bauordnung SBN 75 Bauordnung SBN 80 Bauordnung NR Bauordnung BBR Bauordnung BBR Bauordnung BBR Gesetzgebung bezüglich der EPBD SFS 2006:985 SFS 2006:1592 BFS 2007:4 BFS 2007:5 BFS 2008:20, BBR 16 Abschnitt 9 2006 2006 2007 Gesetz im Bereich Energiedeklarationen Verordnung im Bereich Energiedeklarationen Regulierung der Energie- und Luftqualitätsdeklarationen Regulierung qualifizierter Prüfer im Bereich 2007 der Energiedeklarationen Aktuell gültige Regelungen für Energieeffizienz Feb 09 im Gebäudebereich im Rahmen der EPBD Tabelle 37 - Chronologie der relevanten Baugesetzte in Schweden 3.6.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden Die in der schwedischen Bauordnung BFS 2008:20 angegebenen Anforderungen, gelten sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden sind in Überarbeitung. Die bestehenden Regelungen besagen, dass bei einer Renovierung oder Anhang / Schweden BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 118 Erweiterung des Gebäudes, die verwendeten Bauteile den Anforderungen für Neubauten entsprechen sollten. Energetische Teilanforderungen für Gebäude sind in Schweden als alternative Anforderungen für Gebäude deklariert. Diese gelten sowohl für Wohn- als auch für Nicht-Wohngebäude. Hauptaugenmerk in Schweden, liegt auf dem gebäudespezifischen Energieverbrauch sowie auf den mittleren Wärmeübergangskoeffizienten eines Gebäudes. Energetische Teilanforderungen richten sich an Gebäude bei denen: Die Grundfläche Atemp des Gebäudes nicht größer ist als 100 m² Fenster- und Türflächen Af nicht größer sind als 0,2*Atemp Kein Kühlbedarf besteht Für diese Gebäude ergeben sich folgende Anforderungen: Die Luftdichtigkeit der Gebäudehülle darf bei einem Druckunterschied von 50 Pa 0,6 l/s m2 nicht überschreiten, wobei die Bezugsfläche die Fläche der Gebäudehülle A om ist. Die installierte Heizleistung darf 5,5 kW nicht überschreiten, wenn mit einer elektrischen Heizung beheizt wird. Bei einer Grundfläche A temp zwischen 60 und 100 m2 muss eine Wärmerückgewinnungsanlage in der Belüftungsanlage installiert werden. Dieses kann entweder durch einen Wärmetauscher oder eine Wärmepumpe geschehen. Der maximale Wärmedurchgangskoeffizient U i darf folgende Werte nicht überschreiten: Ui [W/m²K] Gebäude die nicht elektrischer Heizung beheizt werden 0,13 U Dach 0,18 U Wand 0,15 U Boden 1,3 U Fenster U Außentür 1,3 Tabelle 38 - Maximal zulässige U-Werte mit Gebäude die mit elektrischer Heizung beheizt werden A temp = 51-100m² 0,08 0,1 0,1 1,1 1,1 Im Allgemeinen verlangt die Bauordnung eine Begrenzung des Energieverbrauchs durch geringere Wärmeverluste, niedrigerem Kühlbedarf, effizientem Gebrauch von Heizung und Kühlung, sowie dem effizienten Gebrauch von Elektrizität. Es gibt keine besonderen oder obligatorischen Programme oder eine StandardMethode, für die während der Bauphase Berechnungen durchgeführt werden müssen. Es existiert jedoch ein mittlerer Wärmeübergangskoeffizient für Gebäudeteile und Wärmebrücken, der als Richtwert für den maximal zulässigen U-Wert gilt. Er wird nach folgender Gleichung berechnet: Anhang / Schweden BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Um Mit: n m p i 1 k 1 j 1 119 (U i Ai lk k j ) Aom U i = U-Wert des Bauteils A i = Fläche des Bauteils Ψ k = Wärmebrücke L k = länge der Wärmebrücke Χ j = punktförmige Wärmebrücke A om = Fläche der Gebäudehülle Die Anforderungen unterscheiden sich zwischen Wohn-, und NichtWohngebäuden und richten sich an die Klimazone in der das Gebäude gebaut werden soll. Es wurden drei Klimazonen festgelegt, die grob in Nord, Mitte und Süd klassifiziert werden können: Klimazone I = Nordschweden Klimazone II = Mittelschweden Klimazone III = Südschweden Anforderungen an Wohngebäude Gebäude sollten so konzipiert werden, dass: Der spezifische Energieverbrauch des Gebäudes Die installierte elektrische Leistung für Heizung und Der mittlere Wärmeübergangskoeffizient U m maximal den Werten in der unten angegebenen Tabellen entspricht 72 . Klimazone I II III Gebäudespezifischer Energieverbrauch [ kWh/m² Atemp und Jahr ] 150,0 130,0 110,0 mittlerer Wärmeübergangskoeffizient [ W/m²K ] 0,5 0,5 0,5 Tabelle 39 - Grenzwerte für Wohnhäuser die nicht mit elektrischer Heizung betrieben werden Klimazone I II III Gebäudespezifischer 95,0 75,0 55,0 Energieverbrauch [ kWh/m² Atemp und Jahr ] 5,5 4,5 Installierte elektrische Heizleistung 5 + + [ kW ] + 0,035(Atemp0,025(Atemp+ Zusätzlich wenn Atemp ≥ 130 m2 0,03(Atemp-130) 130) 130) mittlerer Wärmeübergangskoeffizient 0,4 0,4 0,4 [ W/m²K ] Tabelle 40 - Grenzwerte für Wohnhäuser mit elektrischer Heizung 72 Quelle: BFS 2008:20 Anhang / Schweden BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 120 Ausnahmen von den oben aufgeführten Grenzwerten können genehmigt werden, wenn folgende Bedingungen vorliegen: Wenn aufgrund geologischer Gegebenheiten die Installation einer effizienten Heizungstechnik (Wärmepumpe etc.) nicht möglich ist. Ein historisches Gebäude vorliegt. Jedoch dürfen die Werte der Tabellen um nicht mehr als 20% überschritten werden. Der Energieverbrauch eines Gebäudes sollte über einen Zeitraum von 12 Monaten erfasst werden. Dies muss innerhalb der ersten 24 Monate nach Inbetriebnahme des Gebäudes erfolgen. Anforderungen an Nicht-Wohngebäude Nicht-Wohngebäude sollten so konzipiert werden, dass: Der spezifische Energieverbrauch des Gebäudes Die installierte elektrische Leistung für Heizung und Der mittlere Wärmeübergangskoeffizient U m maximal den Werten in den unten angegebenen Tabellen entspricht: Klimazone I II III Gebäudespezifischer Energieverbrauch [ kWh/m² Atemp und Jahr ] 140 120 100 110(qmittel0,35) 90(qmittel-0,35) 70(qmittel-0,35) + Bei erhöhtem Frischluftbedarf größer als 0,35 l/s*m². mit qmittel = durchschnittlicher spezifischer Luftstrom während der Heizperiode mittlerer Wärmeübergangskoeffizient [ kWh/m²K]] 0,7 0,7 0,7 Tabelle 41 - Grenzwerte für Nicht-Wohngebäude die nicht mit elektrischer Heizung betrieben werden Anhang / Schweden BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 121 Klimazone I II III Gebäudespezifischer Energieverbrauch [ kWh/m² Atemp und Jahr ] 95 75 55 + Bei erhöhtem Frischluftbedarf größer als 0,35 l/s*m². mit q = durchschnittlicher spezifischer Luftstrom während der Heizperiode 65(q-0,35) 55(q-0,35) 45(q-0,35) Installierte elektrische Leistung für Heizung [kW] 5,5 5,0 4,5 + falls Atemp größer als 130 m² 0,035(Atem p - 130) 0,030(Atem p - 130) 0,025(Atem p - 130) + Bei erhöhtem Frischluftbedarf größer als 0,35 l/s*m². mit q = maximaler spezifischer Luftstrom bei winterlicher Auslegungstemperatur 0,030(q0,35)Atemp 0,026(q0,35)Atemp 0,022(q0,35)Atemp mittlerer Wärmeübergangskoeffizient [ kWh/m²K]] 0,6 0,6 0,6 Tabelle 42 - Grenzwerte für Nicht-Wohngebäude mit elektrischer Heizung Ausnahmeregelungen und Erfassung des Energieverbrauches sind identisch mit denen für Wohngebäude. 3.6.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik Grenzwerte für elektrische Heizungsanlagen sind in der unten stehenden Tabelle aufgeführt. Alle anderen Bestimmungen gelten sowohl für Wohn-, als auch für Nichtwohngebäude. Klimazone I II III Installierte elektrische Leistung für Heizung [kW] 5,5 5,0 4,5 0,035(Atemp 0,030(Atemp 130) 130) Tabelle 43 - Grenzwerte für Wohngebäude mit elektrischer Heizung +falls Atemp größer als 130 m² Anhang / Schweden 0,025(Atemp 130) BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 122 Klimazone I II III Installierte elektrische Leistung für Heizung [kW] 5,5 5,0 4,5 + falls Atemp größer als 130 m² 0,035(Atemp 130) 0,030(Atemp - 130) 0,025(Atemp - 130) + Bei erhöhtem Frischluftbedarf größer als 0,35 l/s*m². 0,030(q0,026(q0,022(qmit q = maximaler spezifischer 0,35)Atemp 0,35)Atemp 0,35)Atemp Luftstrom bei winterlicher Auslegungstemperatur Tabelle 44 - Grenzwerte für Nicht-Wohngebäude mit elektrischer Heizung Für Gebäude die mit einer elektrischen Heizung beheizt werden und deren Grundfläche A temp maximal 50 m² beträgt, gelten die Anforderungen in Tabelle 39 und Tabelle 41 für Gebäude ohne elektrische Heizung. Für Gebäude mit einer Grundfläche A Temp von 51-100 m², sollte die maximal installierte elektrische Leistung 5,5 kW betragen. Lüftungsanlagen Sollte die Grundfläche mehr als 60 m² betragen, wird eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung vorgeschrieben. Die Wärmerückgewinnungsanlage sollte eine Temperatureffizienz von mindestens 70% aufweisen, außer wenn eine effiziente Abluft-Wärmepumpe zur Wärmerückgewinnung verwendet wird. 73 Effiziente Stromnutzung Haustechnikinstallationen, bei denen elektrische Energie erforderlich ist, wie Lüftung, Beleuchtungskörper, elektrische Heizkörper, Umwälzpumpen und Motoren müssen so ausgelegt sein, dass der Energiebedarf begrenzt und Energie effizient genutzt wird. Die Energieeffizienz von Lüftungssystemen sollte, gemessen am berechneten Luftdurchsatz, folgende spezifische Ventilatorleistungen nicht überschreiten: SFP [kW/(m3/s)] Zu- und Abluft mit Wärmerückgewinnung 2,0 Zu- und Abluft ohne Wärmerückgewinnung 1,5 Abluft mit Wärmerückgewinnung 1,0 Abluft 0,6 Tabelle 45 - Leistungsempfehlung für Lüftungsanlagen 73 Quelle : BFS 2008:20 Anhang / Schweden BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 123 Höhere Ventilatorleistungen sind für Lüftungsanlagen mit variablem Luftdurchsatz von weniger als 0,2 m3 /s oder Laufzeiten von weniger als 800 Stunden pro Jahr akzeptabel. 3.6.2 Rechtliche Instrumente 3.6.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD Die EPBD ist durch die neue nationale Vorschrift SFS 2006:985 in Schweden eingeführt worden. Zusätzlich durch die Verordnung SFS 2006:1592, die zusammen mit dem alten Gesetz SFS 1994:847 auf die wesentlichen Anforderungen an die Bauausführungen eingehen, wurde die EPBD in Schweden vollständig in nationales Recht umgesetzt. Das Erstellen von Energieerklärungen für neue Gebäude begann im September 2007, ist jedoch erst seit dem 01.01.2009 verbindlich. 3.6.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude Die Bauordnung (BBR) enthält Vorschriften für Bau- und Planungstätigkeiten für neue als auch für zu sanierende Gebäude, hinsichtlich aller Bauaspekte. Sie sind für Wohn- und öffentliche Gebäude anzuwenden. 3.6.2.3. Übergangsregelungen Die aktuelle schwedische Bauordnung BFS 2008:20, BBR 16 (Boverket) ist mit einem Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2010 am 01.02.2009 in Kraft getreten. 3.6.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Energiedeklarationen Das nationale System für Energiedeklarationen von Gebäuden (BED), welches am 1. März 2007 in Kraft getreten ist, verfolgt zwei Primärziele. Erstens, Energieeinsparmaßnahmen unter Wahrung komfortabler Bedingungen und zweitens akzeptable Qualität der Innenraumluft. Das Zentralamt für Wohnungswesen, Bau und Planung, Boverket, ist das Leitorgan für diesen Prozess. Die Überwachung der Vorschriften liegt in der Verantwortung der lokalen Behörden in den 290 Gemeinden Schwedens. Schweden besitzt kein Energieeffizienzzertifikat, sonder eine „Energieerklärung“! Anhang / Schweden BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 124 Die Umsetzung der BED ist seit dem 1. Januar 2009 vollständig abgeschlossen und umfasst folgende wesentliche Inhalte: Alle existierenden Gebäude größer als 1000 m² (öffentliche Gebäude), sowie vermietete Gebäude müssen eine Energieerklärung besitzen. Alle Gebäude die verkauft oder vermietet werden sollen, haben Energieerklärungen vorzuweisen, die nicht älter als zehn Jahre sind. Das BED steht mit zwei Gruppen von Bauvorschriften in Verbindung. Die Bauordnung (BBR) und die Verordnungen für die obligatorische Kontrolle der Lüftungsanlagen (OVK). Die Energieerklärung für Wohn- und Nicht-Wohngebäude weist die energetischen Kennwerte des Gebäudes, Referenzwerte ähnlicher neuer Gebäude und Referenzintervallwerte von bestehenden Gebäuden vergleichbaren Alters aus. Zudem wird auf Heizungssysteme und geografische / klimatische Aspekte eingegangen. Die Zusammenfassung der Energieerklärung gibt außerdem die gemessene Höhe der ionisierenden Radongase an und ob die obligatorische Lüftungskontrolle durchgeführt worden ist. Auch muss angegeben werden, wo die vollständigen Informationen der Energieerklärung gefunden werden können. Die vollständigen Ergebnisse der Energieerklärung sind in einem nationalen Register eingetragen, welches von der Boverket verwaltet wird. Bis Ende Juni 2008 sind mehr als 8100 Energieerklärungen in das zentrale webbasierte Registrierungssystem eingetragen worden, welches Experten nutzen müssen um Energieerklärungen ausstellen zu können. Auf diese Weise wird die nationale Datenbank ständig mit Informationen beliefert, die den aktuellen Stand der erhobenen Gebäude angibt. Regelmäßige Zertifizierung Alle Gebäude die einer speziellen Sondernutzung dienen (Schulen, Bibliotheken etc.), die größer als 1000 m2 sind und alle Mietsgebäude wie Büros, Wohnungen, Einkaufszentren, müssen für alle Nutzer des Gebäudes an einer gut sichtbaren Stelle eine Energieerklärung tragen. Da die Bewertung der Energieerklärungen betriebsbedingten Änderungen unterliegt, müssen diese alle 10 Jahre erneuert werden. Zertifikate der vorgeschriebenen Lüftungskontrollen (OVK), müssen alle zwei, drei, sechs oder neun Jahren, je nach Art des Gebäudes und der Belüftungsanlage, erneuert werden. Sowohl der Energieangaben als auch der OVK-Zertifikate, ist eine Liste empfohlener Energieeinsparmaßnahmen beizufügen. Qualifizierte Prüfer Anhang / Schweden BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 125 Alle Prüfer müssen eine qualifizierte technische Ausbildung mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung vorweisen. Die Zertifizierung erfolgt durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle. Die qualifizierten Prüfer müssen innerhalb einer strengen Prüfung unter Beweis stellen, dass sie über ein fundiertes Wissen der technischen Anforderungen der Bauvorschriften und Einzelheiten der Zertifizierung selbst besitzen. Die Zertifizierung der Prüfer ist für 5 Jahre gültig. Eine Verlängerung ist vorbehaltlich möglich, bis der Nachweis der Weiterbildung und eines nicht existenten Fehlverhaltens erbracht ist. Qualitätssicherung Die Qualität der Zertifikate wird auf Grundlage regelmäßiger Kontrollen der qualifizierten Sachverständigen durchgeführt. Mindestens einmal im Jahr wird jeder unabhängige Sachverständige (eines Unternehmens) durch die SWEDAC im Bezug auf korrekte Anwendung der Methoden und Werkzeuge geprüft. Diese Kontrolle wird durch eine Gebühr finanziert die bei der Akkreditierung anfällt. Inspektion von Klimaanlagen Die Effizienz einer Klimaanlage wird geprüft, indem kontrolliert wird wie die installierte Kühlleistung mit dem berechneten Kühlbedarf korreliert. Wenn ein deutlicher Unterschied besteht, muss der Gutachter Maßnahmen vorschlagen die der Effizienzverbesserung des Systems dienen und zwar entweder durch die Modernisierung, durch den Austausch von verbesserungsfähigen Bauteilen, oder durch Austausch des gesamten Systems. Kontrolle der Raumluftqualität Die Gebäuderichtlinien setzte strenge Kontrollkriterien für die Raumluftqualität bestehender Gebäude. In Nicht-Wohngebäuden und Mehrfamilienhäusern, muss der Luftstrom regelmäßig alle 2, 3, 6 oder 9 Jahren, abhängig von der Gebäude- und Lüftungstechnik, überwacht werden. Sobald der Luftstrom unterhalb bestimmter Grenzen liegt, müssen korrigierende Maßnahmen getroffen werden. Lüftungsüberwachung (OVK) In Bestandsgebäuden wird die Lüftung regelmäßig während der gesamten Lebensdauer des Gebäudes überprüft. Die wiederholte Lüftungskontrolle erfolgt alle zwei Jahre in Schulen und Büros, jedes dritte Jahr in Mehrfamiliengebäuden mit Versorgungs- und Abluftsystem, jedes sechste Jahr in Mehrfamiliengebäuden mit Abluftsystem und jedes neunte Jahr in Mehrfamiliengebäuden mit natürlicher Lüftung. Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk Operative Bewertungen werden für alle Gebäudearten durchgeführt. Wenn keine Messwerte zur Verfügung stehen, können berechnete Werte herangezogen Anhang / Schweden BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 126 werden. Es existieren jedoch keine allgemeinen Berechnungsmethoden und Software-Tools für energetische Berechnungen. 74 Eine vorhandenes Software-Tool-Option ist "ENORM" . Die direkte Anwendung der CEN Standards ist nicht verpflichtend! Nicht-rechtliche Instrumente für Sanierung von Bestandsgebäuden die Forcierung der energetischen Informationskampagne zum Thema, wie man Energie sparen kann Im September 2006, hat die schwedische Energieagentur in Zusammenarbeit mit der Behörde für Wohnungswesen und Planung, der Umweltschutzbehörde und der Verbraucherschutzagentur eine Informationskampagne über die Einsparung von Energie im Wohnungsbereich initiiert. Das Projekt wurde von der Regierung in Auftrag gegeben. Der Zweck der Kampagne ist die Sensibilisierung für energieeffiziente Maßnahmen in der Öffentlichkeit und Ergänzung der bisherigen Energiedebatte mit Ideen für direkte Maßnahmen. Bereits bestehende Netzwerke, wie die regionalen Energieagenturen und lokale Energieberater sind beteiligt. Die Effekte dieser Maßnahmen sind, dass der Anteil energieeffizienter Maßnahmen von 52% auf 58% gestiegen ist, etwas weniger als das angestrebte Ziel von 60%. Der Bevölkerungsanteil, der es für wichtig oder sehr wichtig hält Energie einzusparen, ist auf gleich hohem Niveau wie im Vorjahr (92% und 91%). Der Bevölkerungsanteil, der Investitionen in Energieeinsparmaßnahmen, vornimmt, steigt an. Der Anteil an Investitionen in die häusliche Energieeinsparung liegt bei 35 bis 41%. 75 Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen Kennzeichnung von Fenstern In Schweden gibt es eine freiwillige Kennzeichnungsmöglichkeit von energieeffizienten Fenstern. Das Projekt läuft seit 2006. Im Jahr 2009, haben 14 Hersteller energetisch gekennzeichnete Fenster im Angebot. Der U-Wert eines Fensters in der Klasse A beträgt zum Beispiel 0,9 W/m2K oder weniger. 76 74 Quelle: http://www.equa.se/enorm/index.html http://www.isisrome.com/data/mure_pdf/SWE18.PDF 76 http://www.isisrome.com/data/mure_pdf/SWE9.PDF 75 Anhang / Schweden BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 127 3.6.3 Arten von Förderprogrammen 3.6.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Investitionszuschüsse zur solaren Heizungsunterstützung Förderung für solare Heizung wird gewährt bei der Nutzung von SolarwärmeTechniken für die Versorgung von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und bestimmten Arten von Gewerbeimmobilien. Dabei muss die Installation von Solarwärme-Systemen für Raumheizung und/oder Brauchwassererwärmung gewährleistet sein. Die Förderhöhe errechnet sich aus: Förderhöhe = 2,5 Kronen(0,23 Eurocent) * kWh solar /Jahr jedoch beträgt sie maximal 7500 schwedische Kronen (688 Euro) pro Wohnung in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder bis zu 5000 Kronen (459 Euro)pro Wohnung in Mehrfamilienhäusern. Dieses Programm ist gültig für Projekte die seit dem 1. Juni 2000 initiiert wurden. Zuschüsse für die Umrüstung von Heizungsanlagen Um die Abhängigkeit Schwedens von Öl zu reduzieren, wird der effiziente und umweltschonende Einsatz von Energien, sowie die Verringerung der Nutzung von Strom für Heizzwecke in Wohngebäuden gefördert. Eigentümer von Immobilien die elektrisch beheizt werden, können einen Zuschuss für die Umstellkosten auf Heizsysteme wie Fernwärme, Gebirgswärme-, Erd- oder SeewasserWärmepumpen, sowie Biomasseheizkessel beantragen. Die Förderung beträgt 30% der Material- und Installationskosten, jedoch maximal 30000 schwedische Kronen (2752 Euro) pro Wohnung. Das Gesamtförderkapital beläuft sich auf 300 Millionen schwedische Kronen (27,5 Millionen Euro). Der Zuschuss gilt seit 2006 und wird voraussichtlich bis Ende 2010 gewährt. 3.6.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung Es konnten keine Informationen zur Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung gefunden werden. Anhang / Schweden BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 128 3.6.4 Ausblick In Schweden liegt eine neue Version der Energieeinsparrichtlinie BFS 2008:20, BBR 16 (Boverket) vor, die mit einem Übergangszeitraum bis zum 1. Januar 2010 am 01.02.2009 in Kraft getreten ist. Diese besagt, dass alle neuen elektrisch beheizten Gebäude zusammen mit ihrer Heizungs-, Lüftungs- und Kühlsystemen ein besonderes Augenmerk auf eine effiziente Energieversorgung legen müssen. Die bisherigen Anforderungen richten sich nur an Ein- oder Zweifamilienhäuser mit direkter elektrischer Heizung, die einen Schwerpunkt auf Energieeffizienz setzten. Die neue Vorschrift sieht vor, dass alle elektrisch beheizten Gebäude energieeffizient seien müssen. Anhang / Schweden BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 3.7 129 Österreich Projektmitarbeit: Dipl.-Ing. Patrick Jung (IPJ Ingenieurbüro P. Jung) 3.7.1 Länderspezifische Historie 3.7.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze Hintergrund: Baugesetzgebung ist in der Zuständigkeit der Österreichischen Bundesländer und ist geregelt in deren „Bauordnungen“ mit Umsetzungsverordnungen, den so genannten Bautechnikverordnungen. Zur Koordinierung dieser einzelnen landesgesetzlichen Bestimmungen wurde bereits 1993 das österreichische Institut für Bautechnik (OIB) gegründet. Das OIB erarbeitete seither unter der Beteiligung aller Bundesländer Richtlinien (RL) über harmonisierte Bauvorschriften, deren Umsetzung in die bundesländerspezifische Gesetzgebung mittels innerösterreichischer „Staatsverträge“ unter den Bundesländern vereinbart werden kann. Die österreichische Wärmeschutznorm bzw. den Teil mit den Anforderungen gibt es in wechselnd neuen Versionen seit 1983, damals "Wärmeschutz im Hochbau Anforderungen an die Wärmedämmung". Seit 1997 dann "Wärmeschutz im Hochbau - Anforderungen an den Wärmeschutz und Nachweisverfahren". Die Norm war bis zur Einführung der RL 6 niemals Element der Baugesetzgebung, sondern nur Stand der Technik. Das OIB - Österreichisches Institut für Bautechnik- hat eine Richtlinie herausgegeben, welche auf die Norm verweist. Und die Bundesländer haben sich in einem "Staatsvertrag" zwischen Bund und Ländern darauf geeinigt, diese Richtlinie zum Gegenstand ihrer landesspezifischen Bauordnungen zu machen. Die Themen der EPBD werden nun in der RL 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz behandelt, es wird also dort sowohl das erforderliche Rechenmodell als auch die erforderlichen Anforderungen definiert. Die RL 6 wurde seitens des OIB im April 2007 verabschiedet. Die einzelnen Bundesländer nehmen seither die OIB RL 6 in deren Baugesetzgebung auf. Kärnten, Tirol und Vorarlberg im 1.Quartal 2008, Burgenland, Steiermark und Wien im 3.Quartal 2008, Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg im 1. Quartal 2009. Die RL 6 wird erläutert durch den zugeordneten Leitfaden 6. Dieser schließlich verweist bezüglich des Rechenmodells auf die relevanten österreichischen Normen, die gezielt auf die Umsetzung der EPBD hin überarbeitet bzw. neu geschrieben und im Laufe der Jahres 2007 und 2008 verabschiedet wurden. Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sind auf Bundesebene geregelt, weshalb das Gesetz über die Vorlagepflicht des Energieausweises im Sinne der EPBD in Anhang / Österrecih BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 130 einem Bundesgesetz geregelt ist, dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) vom Aug 2006. 77 78 79 BGBl. NR. 135 / 1980 03.04.1980 BGBl. Nr. 351 / 1980 14.08.1980 BGBl. Nr. 560 / 1980 19.12.1980 BGBl. Nr. 482 / 1984 07.12.1984 BGBl. Nr. 388 / 1995 09.06.1995 135. Verordnung: Energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und Ausmaß des Wärmeschutzes 351. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einsparung von Energie 560. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetztes 1968 482. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1984 – WFG 1984 388. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über die Einsparung von Energie Tabelle 46 - Chronologie von Wärmeschutzgesetzen in Österreich vor 2003 80 3.7.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden An bestehende Gebäude werden, nur bei umfassender Sanierung von Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche, analoge Anforderungen wie an neue Gebäude definiert, allerdings mit zahlenmäßig höheren Grenzwerten. Siehe RL 6, Kap. 2.5 und 2.6, S. 3 ff Die Anforderung an den HWB am Referenzstandort beträgt (vereinfachte Schreibweise): HWB 34 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m²a], höchstens jedoch 102,0 [kWh/m²a] Dies entspricht einem um ca. 31% höheren zulässigen HWB als bei neu zu errichtenden Gebäuden. Mit 01.01.2009 traten auch für Sanierungen automatisch Verschärfungen der Anforderungen in Kraft. Die Anforderung an den HWB am Referenzstandort betragen dann(vereinfachte Schreibweise): HWB 25 * (1+ 2,5/lc) [kWh/m²a], höchstens jedoch 87,5 [kWh/m²a] Bei Sanierungen von Gebäuden unter 1.000 m² Nutzfläche und bei Teilsanierungen besteht demnach keine Anforderung. Als umfassende Sanierung sind zeitlich zusammenhängende Sanierungsmaßnahmen definiert, wenn deren Gesamtbaukosten (Bauwerkskosten, Honorare und Nebenkosten) 25% des Bauwertes übersteigen, oder wenn zumindest 25% der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, oder wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und 77 OIB RL 6 und Leitfaden zur RL 6 ÖNORMEN B 8110-1, -5, -6 sowie ÖNORMEN H 5055 bis 5059 79 EAVG 80 www.ris.bka.gv.at 78 Anhang / Österrecih BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 131 haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem. In der unten stehenden Tabelle der RL6 sind Anforderungen an die U-Werte erneuerter Bauteile gegeben, sie entsprechen denen für neue Gebäude. Bauteil Außenwand gegen Außenluft Kleinflächige Wände gegen Außenluft (z.B. Gauben), die 2% der Wände des gesamten Gebäudes gegen Außenluft nicht überschreiten, sofern die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit) eingehalten wird Trennwände zwischen Wohn- und Betriebseinheiten Wände gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) Wände gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume Wände gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen Erdberührte Wände und Fußböden Fenster, Fenstertüren, verglaste und unverglaste Türen (bezogen auf Prüfnormmaß) und sonstige vertikale transparente Bauteile gegen unbeheizte Gebäudeteile Fenster und Fenstertüren in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüfnormmaß) Sonstige Fenster, Fenstertüren und vertikale transparente Bauteile gegen Außenluft, verglast oder unverglaste Außentüren (bezogen auf Prüfnormmaß) Dachflächenfenster gegen Außenluft Sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft Decken gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über Durchfahrten sowie Dachschrägen gegen Außenluft Innendecken gegen unbeheizte Gebäudeteile Innendecken gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten Tabelle 47 - Mindest U-Werte für Hüllbauteile in Österreich 81 U-Wert [W/m²K] 0,35 0,70 0,90 0,60 0,35 0,50 0,40 2,50 1,40 1,70 1,70 2,00 0,20 0,40 0,90 Als optionale Anforderung wurde der mindest erforderliche LEK-Wert definiert, als der geometriebewertete thermische Leitwert der Gebäudehülle. Dieser Wert wird aber nur von einem einzigen Bundesland (Salzburg) tatsächlich angewandt. Siehe RL 6, Kap. 3, S. 4 Bei umfassender Sanierung Ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 Ab 1.1.2010 LEK max = 40 [-] LEK max = 36 [-] L c,min = 1 [m] Tabelle 48 - Mindest erforderliche LEK-Werte in Österreich 82 LEK max LEK Standort LEK max HGT Standort ist abhängig von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes: LEK max * 3400 / HGT Standort entsprechend den oben aufgeführten Tabellen bei HGT von 3400 Kd Heizgradtagzahl am Gebäudestandort [Kd], jedoch höchstens 4000 Kd 3.7.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik 81 82 Tabelle aus RL 6, Kap. 5.1 Tabellen RL6, Kap. 3 Anhang / Österrecih BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 132 Die Anforderungen an die Anlagentechnik sind Teil der bereits beschriebenen Anforderungen für Bestandsgebäude. Insbesondere: Zentrale Wärmebereitstellungsanlage für Neubau von Wohngebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten, Ausgenommen sind: Gebäude mit Fernwärme oder Gas beheizt, jährlicher Heizwärmebedarf der Gebäudes liegt unter 25 kWh/m² (konditionierte BGF) und Reihenhäuser Elektrische Direkt-Widerstandsheizungen dürfen bei Neubau nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden Alternative Energiesysteme (bei Neubauten >1000 m²), wenn technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig, hierzu zählen erneuerbare Energieträger, KWK-Anlagen, Fern-/Blockheizung und –Kühlung, Wärmepumpen, Brennstoffzellen Bei Einsatz einer Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung werden die Anforderungen an den HWB um 8 kWH/m²a verschärft, dies entspricht einer Einsparung von ca. 50%. Qualitätsanforderungen an die mindest erforderliche Dämmung der Wärmeverteilung und -speicherung, an die Stromeffizienz (SFP1 nach EN 13779) und an die Wärmerückgewinnung (WRG) bei Lüftungsanlagen Siehe RL 6, Kap. 6, S. 7. Art der Leitungen bzw. Armaturen Leitungen / Armaturen in nicht konditionierten Räume Bei Leitungen / Armaturen in Wand und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern Mindestdämmdicke bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) 2/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 100 mm 1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 50 mm 1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 50 mm 6 mm (kann entfallen bei Verlegung der Leitungen im Fußbodenaufbau TSD bei Decken gegen konditionierte Räume) Stichleitungen Keine Anforderungen Tabelle 49 - Mindest erforderliche Dämmung der Wärmeverteilung in Österreich 83 Leitungen / Armaturen in konditionierten Räumen Für Wohnbauten außerdem Anforderungen an den Heiztechnikenergiebedarf, definiert als die Summe der Verluste von Wärmeerzeugung, -verteilung und abgabe für Heizung und Warmwasserbereitung. 3.7.2 Rechtliche Instrumente 3.7.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD Siehe unter Kapitel „Chronologie der relevanten Baugesetze“: 83 Tabelle RL 6, Kap. 6 Anhang / Österrecih BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 133 OIB-RL 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz vom April 2007 OIB-Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden 3.7.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude Das EAVG regelt als Bundesgesetz die Vorlagepflicht des Energieausweises bei In-Bestand-Gabe einer Wohnung oder eines Hauses, ohne aber Anforderungen an die energetische Qualität festzuschreiben. RL 6 des OIB enthält ganzheitliche Anforderungen an Bestandsgebäude bei umfassender Sanierung. Siehe Kapitel „ Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden“. 3.7.2.3. Übergangsregelungen Das EAVG ist am 3. August 2006 verabschiedet worden und ist (spätestens) am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Es ist seither auf alle Gebäude mit einer seit dem 1. Januar 2006 erteilten Baubewilligung anzuwenden. Auf alle älteren Gebäude ist es seit 1. Januar 2009 anzuwenden. Ein eigener Paragraph regelt die Rechtsfolge unterlassener Vorlage: § 5. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 3 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Die Bestimmungen der RL 6 gelten ab bzw. seit in Kraft Treten der entsprechenden Landesverordnungen der Bundesländer für alle Gebäude, für die ab diesem Zeitpunkt um Baubewilligung angesucht wird. Siehe Kapitel „Chronologie der relevanten Baugesetzte“. 3.7.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Eine relativ vage Bestimmung zur Notwendigkeit der Verfassung von Ratschlägen und Empfehlungen zu Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Gebäudehülle und der haustechnischen Anlagen, sowie zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger, zur Verbesserung organisatorischer Abläufe und zur Reduktion der CO 2 -Emissionen findet sich in ÖNORM H 5055 – Energieausweis für Gebäude. Deutlicher ausformuliert findet sich eine ähnliche Aufforderung im Leitfaden zur OIB RL 6. Siehe Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Kap. 5, S. 14 ff, aus dem Internet www.oib.or.at -> OIB-Richtlinien, Abfrage vom 01.02.2009. Über die Rechtsvorschriften hinaus, werden Anreize zur thermischen Sanierung insbesondere mit der zweckgebundenen Vergabe von Wohnbauförderungsmitteln Anhang / Österrecih BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 134 geschaffen. Die Wohnbauförderung ist wieder ein Steuerungselement der Bundesländer und ist daher bundesländerspezifisch unterschiedlich und ist auch Gegenstand relativ häufiger Adaptierungen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird in allen Bundesländern eine in der Höhe gestaffelte Sanierungsförderung angeboten, wobei als Kriterium der Staffelung insbesondere die relative oder absolute Verbesserung des HWB zugrunde gelegt wird. Die Förderungen werden als Zuschuss zu den Rückzahlungen eines Privatkredits oder als einmalige Zuschüsse ausbezahlt und betragen bis zu 50% der förderfähigen Sanierungskosten. Im ersten nationalen Bericht zur Umsetzung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung des Österreichischen Bundeskanzleramts und des Österreichischen Lebensministeriums wird eine Steigerung der Sanierungsrate auf 3% per anno im Zeitraum 2008 – 2012 zum Ziel erklärt. Die derzeitige Sanierungsrate wird hingegen in verschiedenen Statistiken mit nur etwa 1% eingeschätzt. Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk Das österreichische Normenwerk wurde grundlegend überarbeitet und damit die Umsetzung der EPBD in das nationale Normenwerk aufgenommen. Auf europäische Normen wurde, soweit bereits verfügbar, stets Bezug genommen. Die Methode zur Berechnung des Heizwärmebedarfs und des Endenergiebedarfs sind festgelegt in der ÖNORM B 8110-6. Dort wird verwiesen auf eine in hohem Maß bestehende Übereinstimmung mit der ÖNORM EN ISO 13790. Die Methode zur Berechnung der technischen Verluste des haustechnischen Systems ist die ÖNORM H 5056. In deren Vorwort wird wiederum betont, dass "... die relevanten Normen aus dem Mandat 343 zu berücksichtigen waren." Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die österreichischen Berechnungsvorschriften EN konform sind, wobei begründete Abweichungen bestehen, auf die in den jeweiligen Vorworten der Normen explizit hingewiesen wird. Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden Sowohl das österreichische Mietrechtsgesetz als auch das österreichische Wohnungseigentumsgesetz sehen ausreichenden Spielraum der Hausbesitzer für Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnehmen vor. In rechtlicher Hinsicht liegen somit keine nennenswerten Hemmnisse vor. Erhebliche Schwierigkeiten hingegen bereitet das Wohnungseigentum, in dem Sanierungsentscheidungen in einfacher Mehrheit von den Eigentumsversammlungen beschlossen werden müssen, was sehr häufig zur Verzögerung oder gar Verhinderung thermischer Sanierungen führt. Generell ist festzuhalten, dass zur Erhöhung der Sanierungstätigkeit weit eher Kommunikation und Information zielführend erscheinen, als ordnungspolitische Maßnahmen. Anhang / Österrecih BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Nicht-rechtliche Instrumente für Sanierung von Bestandsgebäuden die Forcierung der 135 energetischen Stärkstes und in Österreich vehement eingesetztes nicht-rechtliches Instrument für die Forcierung der energetischen Sanierung ist die ergebnisorientierte Vergabe der Wohnbauförderung. Es ist aber einzugestehen, dass die Ziele einer Sanierungsrate in der Größenordnung von 3% p. a. gegenwärtig bei Weitem verfehlt werden. Weitere Steuerungselemente werden gegenwärtig diskutiert, werden zum Teil auch bereits im Rahmen der Wohnbauförderung umgesetzt: Etwa eine finanzielle Stützung von Baumaßnahmen im Ortskern. Wiederholte Forderung der Raumplaner ist eine restriktivere Widmung von neuem Bauland, die aber häufig den lokalen Finanzinteressen einzelner Gemeinden zuwider läuft. Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen Wie bereits in Kapitel 3.7.2.2 diskutiert, regelt das EAVG als Bundesgesetz die Vorlagepflicht des Energieausweises bei In-Bestand-Gabe einer Wohnung oder eines Hauses. Anhang / Österrecih BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 136 3.7.3 Arten von Förderprogrammen 3.7.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Wie bereits erläutert, sind die Bundesländerebene definiert. Es Wohnbauförderungsmodelle. 84 Name des Programms Wiener Tewosan www.wien.gv.at/ Niederösterreichische Eigenheim Sanierungsförderung www.noe.gv.at energie:bewusst Kärnten www.energiebewusst.at Oberösterreichischer Energiesparverband www.esv.or.at Landesenergieverein Steiermark www.lev.at Art der Förderung (Kredit oder Zuschuss …) Zuschuss und Kredit Was wird gefördert (Gebäudemodernisierung, Dämmmaßnahmen, Heizungsanlagen…) Umfassende Thermischenergetische Sanierung Zuschuss Sanierung allgemein Zuschuss Zuschuss Zuschuss www.salzburg.gv.at Zuschuss Energieausweis Tirol Energieausweis-tirol.at Energieausweiszentrale Vorarlberg www.eawz.at www.vorarlberg.at Energieausweis Burgenland www.energyagency.at österreichischen Förderprogramme auf existieren daher neun verschiedene Förderung für Neubauten Und für Sanierung von Bestandsobjekten Förderung von Neubauten, Sanierung von Bestandsobjekten, umfassende Förderungen erneuerbarer Energieträger … Förderung von Neubauten, Sanierung von Bestandsobjekten, umfassende Förderungen erneuerbarer Energieträger … Förderung von Neubauten, Sanierung von Bestandsobjekten, Zuschüsse für Planung, Wärmeschutzmaßnahmen, Solaranlagen, Effizienzsteigerungsmaßnahmen, … Regional (Wien) Regional (Niederösterreich) Regional Regional Regional Regional Regional Zuschuss Bewilligungspflichtige Neubauten und Sanierungen Neubau, Zubau, Auf- oder Ausbau, auch im Zusammenhang Darlehen mit einer Aufstockung oder Einbau von Wohnungen Tabelle 50 - Österreichische Förderprogramme auf Bundesländerebene 84 Geltungsbereich (national oder regional) Regional Regional https://www.energieausweise.net/homepage/?cmd=media Anhang / Österrecih BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 137 Die in den folgenden Kapiteln beschriebenen Spezifikationen gelten daher stets exemplarisch. Im Folgenden werden zwei Beispiele erläutert, die charakteristisch für die Österreichische Förderungslandschaft sind: Die Wiener TEWOSAN Förderung Die niederösterreichische Eigenheim Sanierungsförderung Grundsätzlich immer unterschieden wird zwischen Programmen für gewerbliche Errichtung und gewerblichem Betrieb von Wohngebäuden und der privaten Bautätigkeit bzw. Besitz. Exemplarisch hervorzuheben ist etwa die Förderung für „Umfassende Thermischenergetische Sanierung (THEWOSAN), wie sie in Wien, Österreichs Bundeshauptstadt, gewährt wird. 85 50 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag werden gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf bei Förderungszusicherungen bis zum 31.Dezember 2009 zumindest der 1,57-fache Betrag des StandardNiedrigenergiegebäudes und eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 70 kWh je Quadratmeter BGF und Jahr erreicht wird; 70 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und 70 Euro Landesdarlehen werden gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf bei Förderungszusicherungen ab 1. Januar 2010 zumindest der 1,37-fache Betrag des Standard-Niedrigenergiegebäudes und eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 100 kWh je Quadratmeter BGF und Jahr erreicht wird; 100 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und 100 Euro Landesdarlehen werden gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf der Standard-Niedrigenergiegebäudes nicht überschritten und eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 130 kWh je Quadratmeter BGF und Jahr erreicht wird; 150 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag und 300 Euro Landesdarlehen werden gewährt, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf zumindest der 0,75-fache Betrag des Standard-Niedrigenergiegebäudes erreicht wird. Zusätzlich zu diesem Förderungsausmaß können 60 Euro nichtrückzahlbarer Beitragt gewährt werden, wenn nach der Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf der Passivhausstandard erreicht wird. Als Beispiel aus einem ländlich und kleinstädtisch geprägten Bundesland Niederösterreich, dem größten Österreichs, kann auf folgende Bestimmungen hingewiesen werden: 86 Auf Basis eines Punktesystems, werden die anerkennbaren Sanierungskosten ermittelt. Der Betrag muss als Darlehen mit mindestens zehn Jahren Laufzeit aufgenommen werden. Dieser wird mit einem jährlichen Zuschuss von 5% der 85 Aus dem Internet http://www.wien.gv.at/ma25/foerderungen/thhoehe.htm#art , Abfrage vom 01.02.2009. 86 aus dem Internet www.noe.gv.at/Bauen-Wohnen/SanierenRenovieren/Eigenheimsanierung.wai.html , Abfrage vom 01.02.2009. Anhang / Österrecih BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 138 anerkannten Sanierungskosten über die Dauer von zehn Jahren (nicht rückzahlbar) gefördert. Über den Zeitraum von zehn Jahren kann also ein Gesamtzuschuss von 50% der anerkennbaren Sanierungskosten erreicht werden. Das Punktesystem legt die anerkennbaren Sanierungskosten als Prozentsatz der tatsächlichen Sanierungskosten fest. Ein Punkt entspricht dabei je einem Prozentpunkt anerkennbare Sanierungskosten. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Punktesystems ist die Verbesserung des Heizwärmebedarfs: minus 50% HWB oder ein Unterschreiten von 70kWh/(m²a) bringt 60 Punkte; minus 60% bringt 70 Punkte, minus 70% bringt 80 Punkte. Ergänzend wird im Punktesystem die Errichtung von Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger gefördert. 3.7.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung Die Sanierungsförderung hat einen guten Ruf in der Bevölkerung. Bei den gemeinnützigen Bauträgern führt sie auch zu deutlich erhöhter Sanierungsrate. Im Eigenheimbestand wird sie zwar positiv wahrgenommen, die eigene Sanierungsentscheidung wird aber durch vielerlei Ängste und Überforderungen oft lange hinausgezögert. Häufig befinden sich sanierungswürdige Eigenheime im Besitz älterer Menschen, denen die Entscheidung zu baulichen Maßnahmen verständlich schwer fällt. Als enorm schwierig hat sich herausgestellt, Sanierungsentscheidungen auf dem demokratischen Abstimmungsweg in Wohnanlagen mit Wohnungseigentum durchzusetzen. 3.7.4 Ausblick Die baurechtlichen Regelungen zur Einführung greifen soeben. Mit Spannung beobachtet die Fachwelt die ersten Erfahrungen, sowohl hinsichtlich der technischen Durchführung der Energieausweisberechnung, der Tauglichkeit der erstellten Normen und der vorhandenen Softwarepakete als auch hinsichtlich der rechtlichen Relevanz der erstellten Energieausweise, der Handhabung fehlender Energieausweise als auch nicht zuletzt der wirtschaftlichen Auswirkungen der Energieausweise auf die Preisbildung am Immobilienmarkt. Anhang / Österrecih BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 3.8 139 Großbritannien Projektmitarbeit: Karen Klomp M.Sc. (Ecofys UK) 3.8.1 Länderspezifische Historie 3.8.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze England und Wales 87 Building Act 1984 Auf diesem ersten Gesetz basieren alle nachkommenden Bauvorschriften und andere sekundäre Gesetzgebungen. Es ist immer noch Bestandteil der aktuellen Gesetzgebung. Bauvorschriften Building Regulations SI 1991/2768 1991 Building Regulations 2000 SI 2000/1554 2000 Building Regulations 2000 SI 2000/2531 Building Regulations 2000 SI 2009/466 Part L of the Building Regulation 2000 (Conservation of fuel and power) Setzt fest welche Arbeiten dem Genehmigungsverfahren entsprechen müssen, sowie die technischen Anforderungen die am Gebäude erreicht werden sollen. Letzte Gesetzesnovelle der Building Regulations SI 1991/2768 2000 Building Regulations 2000 sind die aktuell gültigen Bauvorschriften 09.03.2009 Aktuelle Fassung der Building Regulations 2000 SI 2000/2531 06.04.2006 EPBD relevante, aktuell gültige technische Anleitung. Bauvorschriften (anerkannte Bauprüfer etc.) The Building (Approved Inspectors etc.) Regulierung zur Zulassung von anerkannten 1985 Regulations Bauprüfern SI 1985/1066 The Building (Approved Inspectors etc.) Letzte Gesetzesnovelle der Building (Approved Regulations 1998 Inspectors etc.) Regulations SI 1998/2332 SI 1985/1066 Building (Approved Inspectors etc.) Regulations 2000 SI 2000/2532 Energy Performance of Buildings (Certificates and Inspections) Regulations 2008 87 2000 2008 Building (Approved Inspectors etc.) Regulations 2000 sind die aktuell gültigen Bauvorschriften Aktuelle Gesetzesnovelle der Building (Approved Inspectors etc.) Regulations 2000 SI 2000/2532 Quelle: http://www.planningportal.gov.uk/england/professionals/en/4000000000002.html Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 140 SI 2008/2363 Weitere relevante Gesetze Party Wall Act 1996 Gesetz zur Prävention von Streitigkeiten zweier Parteien bei Anwesenheit einer gemeinsamen Zwischenmauer The Building (Local Authority Charges) Regulations 1998 Genehmigung zur Erhebung von Gebühren durch die lokalen Behörden (Inspektionen etc.) Dieses Gesetz befasst sich mit nachhaltiger Energieversorgung, sowie dem Schutz und der 2004 Ausnahmereglung für architektonisch wertvolle Gebäude. Tabelle 51 - Chronologie der relevanten Baugesetze in England/ Wales Sustainable and Secure Buildings Act 3.8.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden Die Grundsätze für den Nachweis der Einhaltung sind bei bestehenden Wohnund Nicht-Wohngebäuden gleich und beziehen sich auf folgende Arbeitsgruppen: Erweiterung von Gebäuden Materialaustausch Sanierung thermischer Elemente Neue elementare U-Wert-Standards wurden für die Erweiterung und Renovierung von Gebäuden bestimmt. Das Erreichen dieser Standards ist ein Weg um die Anforderungen der staatlich genehmigten Dokumente L1B und L2B zu erfüllen, welche die Anforderungen für bestehende Gebäude bestimmen. Erweiterungsarbeiten Standard U-Werte für Erweiterungsarbeiten Element U-Werte für Erweiterungsarbeiten L1B & L2B in W/m²K Wand Satteldach Satteldach-Zwischensparrendämmung Flachdach oder Dach mit integrierter Dämmung Böden Fenster, roof Dachfenster and Oberlichter 0.30 0.16 0.20 0.20 0.22 U-Wert = 1.8 W/m2·K or Fenster Energiebewertung 15 = Klasse D; oder Zwischenglas U-Wert = 1.2 W/m2·K Türen mit mehr als 50% verglaster Fläche 2.2 W/m2·K oder Zwischenglas U-Wert = 1.2 W/m2·K Andere Türen 3.0 Tabelle 52 - U-Werte für Erweiterungen bei bestehenden Gebäuden Wenn die geplante Erweiterung von Nicht-Wohngebäuden (L2B) eine Fläche von mehr als 100m2 beträgt und mehr als 25% der Fläche des bestehenden Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 141 Gebäudes ausmacht, sollte es als ein neues Gebäude betrachtet werden und muss die L2A-Anforderungen unter Berücksichtigung der SBEM Methodik erfüllen. Materialaustausch Standard U-Werte Element U-Werte bei Renovierungen und Reparaturen L1B & L2B in W/m2K Wand Satteldach Satteldach-Zwischensparrendämmung Flachdach oder Dach mit integrierter Dämmung Böden Fenster, Dachfenster und Oberlichter 0.35 0.16 0.20 0.25 0.25 U-Wert = 2.0 W/m2·K or Fenster-Energiebewertung = Klasse E; oder Zwischenglas U-Wert = 1.2 W/m2·K Türen mit mehr als 50% verglaster Fläche 2.2 W/m2·K oder Zwischenglas U-Wert = 1.2 W/m2·K Andere Türen Tabelle 53 - SU-Werte für Materialaustausch 3.0 Werden mehr als 25% der Fläche renoviert, sollte das gesamte Element ausgetauscht werden um die thermischen Anforderungen in der oben stehenden Tabelle zu erfüllen. Sanierung der thermischen Elemente Dies trifft auf ein vorhandenes thermisches Element eines Gebäudes zu, das Teil einer Materialnutzungsänderung ist oder ein Element welches Teil der thermischen Hülle wird. Angemessene Maßnahmen entsprechen einer Verbesserung der thermischen Elemente, deren U-Wert schlechter als der Schwellenwert in Spalte A der Tabelle 54 ist. Sofern technisch möglich und funktionsgemäß, oder eine Amortisation innerhalb von 15 Jahren möglich ist, können die U-Werte in Spalte b herangezogen werden. Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 142 Modernisierung thermischer Elemente Wohngebäude Element a) b) Schwellenwert verbesserter W/m2·K Wert W/m2·K Hohlwand (Dies gilt nur, im Falle einer möglichen Hohlraumisolierung. Siehe 0,70 0,55 BR-262. Ist dies nicht der Fall, sollte die Wand wie „anderer Wandtyp“ behandelt werden) Anderer Wandtyp 0,70 0,35 Böden 0,70 0,25 Satteldach 0,35 0,16 Satteldach0,35 0,20 Zwischensparrendämmung Flachdach oder Dach mit integrierter 0,35 0,25 Dämmung Tabelle 54 - Modernisierung thermischer Elemente Wohngebäude Modernisierung thermischer Elemente Nicht-Wohngebäude Element a) b) Schwellenwert verbesserter W/m2·K Wert W/m2·K Hohlwand 0,70 0,35 Anderer Wandtyp 0,70 0,35 Böden 0,35 0,25 Satteldach 0,35 0,16 Satteldach0,35 0,20 Zwischensparrendämmung Flachdach oder Dach mit integrierter 0,35 0,25 Dämmung Tabelle 55 - Modernisierung thermischer Elemente Nicht-Wohngebäude 3.8.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik Heizungs - und Warmwassersysteme Angemessene Maßnahmen für eine verbesserte Energieeffizienz bei Heizungsund Warmwassersystemen, wären die Verwendung von Anlagen mit Wirkungsgraden die nicht schlechter als jene im „Domestic Heating Compliance Guide“ 88 sind. 88 Quelle: http://www.planningportal.gov.uk/uploads/br/BR_PDF_PTL_DOMHEAT_2006.pdf Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 143 Gas und Öl Mindestvorschriften für Kesselwirkungsgrade und Zirkulationssystem von Gas-Zentralheizung Mindestvorschriften für neue Systeme in neuen und Mindestvorschriften für ersetzte Systeme in bestehenden Wohngebäuden bestehenden Wohngebäuden a. Der Kesselwirkungsgrad, sollte nicht kleiner sein als 86% Minimal akzepErsatzsysteme bei denen kein Brennstoffwechsel (SEDBUK Wert); oder tabler Wirkungsvorliegt. b. in Wohnhäusern, deren Bauartzulassung vor dem 1. April 2005 lag, Der Wirkungsgrad des neuen Systems sollte grad sollte der Kesselwirkungsgrad (SEDBUK Wert), wenn mit Erdgas betragen: befeuert, nicht weniger als 78% oder wenn mit LPG nicht weniger als •wie für neue Systeme; und 80% betragen. •und mindestens zwei Prozentpunkte besser als das ersetzte System Ersatzsysteme bei denen ein Brennstoffwechsel vorliegt. Wenn das neue Heizungssystem einen anderen Brennstoff verwendet als zuvor, muss der Wirkungsgrad des neuen Systems mit dem Verhältnis der CO2-Emissionen multipliziert werden. a. Heizungs- und Warmwasseranlagen sollten im vollen Gemäß der Definition für neue Systeme. Wenn der ZirkulationsZirkulationsbetrieb betrieben werden. Kessel ersetzt wird, sollte das bestehende System auf system b. Wenn der Kessel Hersteller die Installation eines Bypasses vollen Zirkulationsbetrieb umgestellt werden. anweist, sollte die Verwendung eines automatischen Bypass-Ventils in Verbindung mit allen Anforderungen für eine minimale Rohrlänge nach Angaben des Herstellers erfolgen. Tabelle 56 - Mindestvorschriften für Kesselwirkungsgrade und Zirkulationssystem von Gas-Zentralheizung Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 144 Mindestvorschriften für Kesselwirkungsgrade und Zirkulationssystem von Öl-Zentralheizung in neuen Wohnhäusern (und gegebenenfalls in bestehenden Wohnhäusern) Mindestvorschriften für neue Systeme in neuen und Mindestvorschriften für ersetzte Systeme in bestehenden Wohngebäuden bestehenden Wohngebäuden a. Kessel sollte nach Kondensationsart sein und Minimal akzepb. Kesselwirkungsgrad, sollte nicht kleiner sein als 86% (SEDBUK tabler WirkungsErsatzsysteme bei denen kein Brennstoffwechsel Wert) grad vorliegt. Der Wirkungsgrad des neuen Systems sollte betragen: Wenn eine Kombinationskessel installiert ist, sollte der •wie für neue Systeme; und Kesselwirkungsgrad, nicht kleiner sein als 86% (SEDBUK Wert) •und mindestens zwei Prozentpunkte besser als das ersetzte System Ersatzsysteme bei denen ein Brennstoffwechsel vorliegt. Wenn das neue Heizungssystem einen anderen Brennstoff verwendet als zuvor, muss der Wirkungsgrad des neuen Systems mit dem Verhältnis der CO2Emissionen multipliziert werden. a. Heizungs- und Warmwasseranlagen sollten im vollen Gemäß der Definition für neue Systeme. Wenn der ZirkulationsZirkulationsbetrieb betrieben werden. Kessel ersetzt wird, sollte das bestehende System auf system b. Wenn der Kessel Hersteller die Installation eines Bypasses vollen Zirkulationsbetrieb umgestellt werden. anweist, sollte die Verwendung eines automatischen Bypass-Ventils in Verbindung mit allen Anforderungen für eine minimale Rohrlänge nach Angaben des Herstellers erfolgen. Tabelle 57 - Minimum provisions for boiler efficiency and system circulation of oil-fired central heating systems in new dwellings Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Mindestvorschriften für die Kontrolle von Zentralheizungsanlagen Regelungssystem Minimale Vorschriften für neue Systeme Kesselverriegelung Raumheizungszonen Warmwasserzonen Anhang / Großbritannien Boiler-basierte Systeme sollten kesselgeregelte Absperrvorrichtungen haben, die Kontrollen sind so verdrahtet, dass, wenn keine Nachfrage für Raumheizung oder Warmwasserbereitung besteht, Kessel und Pumpe ausgeschaltet sind. Die Verwendung von Thermostatischen Heizkörperventilen (TRV) alleine, bewirken keine Absperrung. Wohnhäuser mit einer gesamten Nutzfläche Fläche bis zu 150m2, sollten in mindestens zwei Raumheizungszonen mit unabhängiger Temperaturregelung geteilt werden, eine von denen im Wohnbereich. Wohnhäuser mit einer gesamten Nutzfläche Fläche größer als 150m2, sollten mit mindestens zwei Raumheizungszonen, jede mit eigener Zeitplanungs- und Temperaturkontrolle ausgestattet sein. Eingeschossige durchgehende Wohnbereiche in denen der Wohnbereich größer als 70% der Gesamtfläche ist Zonierung nicht angebracht Alle Wohngebäude sollten eine separate Warmwasserzone zusätzlich zu Raumheizzone besitzen. Ein separater Warmwasser-Service-Zone ist nicht erforderlich, wenn das heiße Wasser sofort, wie zum Beispiel mit einem Kombinationskessel, erzeugt wird. 145 Minimale Vorschriften für bestehende Systeme Gemäß der Definition für neue Systeme. Gemäß der Definition für neue Systeme, sofern nur der Kessel ersetzt wird, erfolgt die Kontrolle als eine Zone. Gemäß der Definition für neue Systeme. BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Mindestvorschriften für die Kontrolle von Zentralheizungsanlagen Regelungssystem Minimale Vorschriften für neue Systeme Zeitsteuerung von Raumheizung und Warmwasserbereitung Temperaturkontrolle der Raumheizung Anhang / Großbritannien Zeitsteuerung von Raumheizung und Warmwasserbereitung sollte durch: i) ein vollständiges Programmiereinheiten mit; ii) zwei oder mehrere separate Zähler, mit separaten Zeitplan für jede Schaltung oder iii) programmierbares Raumthermostat (e) an den Heizkreis (en), mit separaten Zeitplan für den Warmwasserkreislauf Für Wohnhäuser mit einer gesamten Nutzfläche Fläche von mehr als 150m2 Zeitplanung der separaten Raumheizungszonen kann erreicht werden durch: i) mehrere Heizzonen-Programmiereinheiten, oder ii) einem einzigen Multi-Channel-Programmiereinheit, oder iii) programmierbare Raumthermostate, oder iv) getrennte Timer für jede Schaltung oder v) eine Kombination von (iii) und (iv) Wo das heiße Wasser sofort bereitgestellt wird, wie zum Beispiel bei einem Kombinationskessel, Zeitsteuerung ist nur für Raumheizungszonen notwendig. Separate Temperaturkontrollen der Bereiche innerhalb eines Wohnhauses, sollten ausgestattet sein mit: i) Raumthermostaten oder programmierbaren Raumthermostaten in allen Zonen; oder ii) einem Raumthermostat oder programmierbarem Thermostat in der Hauptzone und individuelle Heizkörperregler wie Thermostat Heizkörperventile (TRVs) für alle Heizkörper in den anderen Zonen, oder iii) eine Kombination aus (i) und (ii) 146 Minimale Vorschriften für bestehende Systeme Gemäß der Definition für neue Systeme, sofern in einem Ersatzsystem nur der Warmwasserspeicher ersetzt wird und eine separate Zeitsteuerung für das Warmwassersystem nicht vorhanden ist. In diesem Fall ist es zulässig, eine einzige Zeitsteuerung zu haben. Gemäß der Definition für neue Systeme. BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Mindestvorschriften für die Kontrolle von Zentralheizungsanlagen Regelungssystem Minimale Vorschriften für neue Systeme Temperaturkontrolle des Warmwassersystems Warmwassersysteme sollten mit einem Speicherthermostat und einem Zonenventil oder drei-wege-Ventil zur Kontrolle der gespeicherten Warmwassertemperatur ausgerüstet sein. In Wohnhäusern mit einer Fläche von mehr als 150m2 könnte es sinnvoll sein, mehr als einen Warmwasserkreislauf, mit jeweils eigener Zeitsteuerung und Temperaturkontrolle zu installieren. Dies kann erreicht werden durch: i) mehrere Heizzonen-Programmiereinheiten, oder ii) einer einzigen Multi-Channel-Programmiereinheit, oder iii) getrennte Timer für jede Schaltung. 147 Minimale Vorschriften für bestehende Systeme Für Ersatzsysteme, bei denen nur der Warmwasserspeicher ersetzt wird, sollte als Mindestmaßnahme ein thermo-mechanisches Speicherthermostat installiert werden. Die Verwendung von nicht-elektrischen Warmwasserkontrolleinheiten erfüllt nicht diese Anforderung. Tabelle 58 - Mindestvorschriften für die Kontrolle von Zentralheizungsanlagen Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 148 Festbrennstoffe Feste Brennstoffe Kategorien und Mindesteffizienz Kategorie Anwendungsbeschreibung Minimale (Brennwert) B1 Kaminfeuer-Einsatz 37,00% B2 Kaminfeuer - freistehende Konvektor 47,00% B3 C1/2 D1/2/3 D4 E1 E2 E3 E4 F G1 G2 J1/2/3 J4 Kaminfeuer-Einsatzkonvektor Kaminfeuer und Kessel (Einsatz oder Freistehend) Kaminfeuer + Hochleistungskessel (trapez) Kaminfeuer + Hochleistungskessel (Rechteck) Trockenraumheizer (Zimmerofen) Holzscheitel Multi-Brennstoffe Pellet-Heizung Raumheizung mit Kessel Herd mit Kessel nicht größer als 3.5kW Herd mit Kessel 3.5-7.5kW Unabhängiger Kessel (Einzelbeschickung) Unabhängiger Kessel-Kohle Effizienz% 45,00% 50,00% 63,00% 65,00% 0,65 65,00% 65,00% 65,00% 67,00% 50% (boiler only) 60% (boiler only) 65,00% 70% rising to (above 20.5kW) 75% J5 Unabhängiger Kessel-Pellet 65,00% Tabelle 59 - Feste Brennstoffe Kategorien und Mindesteffizienz CO 2 - Emissionsfaktoren der festen Brennstoffe Festbrennstoff CO2 Bemerkung Emissionen [kg CO2/kWh] 0,291 Haushaltskohle Traditionelle britische Kohle mit Rauchgasentwicklung 0,317 Ein mineralischer Brennstoff mit hohem Steinkohle Kohlenstoffgehalt. Brennt sehr sauber Rauchfrei 0,392 mineralischer Brennstoff üblicherweise aus Steinkohle hergestellter hergestellt Brennstoff 0,025 Holzscheitel Nachwachsender Rohstoff 0,025 Pellets in Tüten Mechanisch komprimiertes Sägemehl Große 0,025 Pelletmengen Wie oben 0,187 Eine britische " Mischung" von Holzscheiteln und mineralischen Kraftstoffen, verbrannt von einem typischen Haushalt über einen MultiMulti-Brennstoff Brennstoff-Herd. 0,025 Hackschnitzel Tabelle 60 - CO 2 -Emissionsfaktoren der festen Brennstoffe Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 149 Isolierung von Rohren, Leitungen und Behältern Isolierungen von Rohren, Leitungen und Behältern müssen mindestens die geltenden Standards des Domestic Heating Compliance Guide erfüllen. Mindestvorschriften für die Isolierung von Rohren (Gasheizungen) Rohrdurchmesser (AD) Maximal zulässiger Wärmeverlust mm (W/m) 7,06 8,00 7,23 10,00 7,35 12,00 7,89 15,00 9,12 22,00 10,07 28,00 11,08 35,00 12,19 42,00 14,12 54,00 Tabelle 61 - Mindestvorschriften für die Isolierung von Rohren Mechanische Lüftung Ist ein mechanisches Lüftungssystem vorgesehen, dann darf die spezifische Ventilatorleistung und der Wärmerückgewinnungsgrad nicht schlechter sein als in Tabelle 62 angegeben. Grenzwerte für die Konstruktionsflexibilität von mech. Lüftungsanlagen Systemtyp Leistung Spezifische Ventilatorleistung - nur für kontinuierliche Zufuhr und Abfuhr 0.8 W/(l/s) Spezifische Ventilatorleistung für ein vorgesteuertes System 2.0 W/(l/s) Wärmerückgewinnungsgrad 66% Tabelle 62 - Grenzwerte für die Konstruktionsflexibilität von mech. Lüftungsanlagen Inbetriebnahme von Heizungs- und Warmwassersystemen Heizungs- und Warmwassersysteme sollten im Bezug auf Energieeinsparung in einen nachhaltigen und effizienten Betrieb gesteuert werden. Betriebs - und Wartungsanleitungen Der Hauseigentümer sollte über ausreichend Informationen des Gebäudes, der stationären Gebäudetechnik und ihrer Wartung verfügen, so dass das Gebäude in der Art versorgt werden kann, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als normalerweise üblich. Mechanische Kühlung Stationäre Klimaanlagen sollten eine Energieklassifizierung von mindestens C aufweisen. Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 150 Heizung, Warmwasser, Kühlung und Ventilationssysteme Angemessene Vorkehrungen für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und Lüftungssysteme, orientieren sich an den Vorgaben im Non-domestic Heating, Cooling and Ventilation Compliance Guide 89 , um einen entsprechend effizienten Betrieb der Heizungsanlage sowie effiziente Steuerungssysteme gewährleisten zu können. Maßnahmen des Non-domestic Heating, Cooling and Ventilation Compliance Guide sind in der unten stehenden Tabelle aufgeführt. Minimaler Wärmeerzeugungswirkungsgrad Primäres Raumheizungssys tem Minimale Anforderung an die saisonale Effizienz (basierend auf dem Brennwert) Einkesselsystem = 0,84 Systemtyp Mehrkesselsystem (für jeden individuellen Kessel) = 0,80 Erdgas Heizungskessel in neuen Gebäuden Mehrkesselsystem (für allgemeine Mehrkesselsysteme) = 0,80 Einkesselsystem = 0,84 Mehrkesselsystem (für jeden individuellen Kessel) = 0,80 Mehrkesselsystem (für allgemeine Mehrkesselsysteme) = 0,80 Einkesselsystem = 0,84 Mehrkesselsystem (für jeden individuellen Kessel) = 0,80 Mehrkesselsystem (für allgemeine Mehrkesselsysteme) = 0,80 80,00% 81,00% 82,00% Erforderlicher minimaler thermischer Wirkungsgrad (Brennwert) LPG Öl Heizungskessel in existierenden Gebäuden Gasund Öl betriebene Warmluftsysteme Erdgas LPG Öl Gasbetriebenes Konvektionsheizgerät mit erzwungener Konvektion ohne Ventilator, gemäß EN 621 Gasbetriebenes Konvektionsheizgerät mit erzwungener Konvektion mit Ventilator, gemäß EN 1020 Direktes Gasbetriebenes Konvektionsheizgerät, gemäß EN 525 Öl betriebenes Konvektionsheizgerät mit erzwungener Konvektion 80,00% 80,00% 90,00% 80,00% Heizstrahler Strahlend (ohne Abzug) Nicht-Strahlend (ohne Abzug) Nicht-Strahlend (Abzug) Kombibrennheizstrahler 85,50% 85,50% 73,80% 80,00% Thermischer Wirkungsgrad COP Wärmepumpen Alle Typen ohne Absorptionswärmepumpen und gasbetrieben Wärmepumpen 89 2 Quelle: http://www.planningportal.gov.uk/uploads/br/BR_PDF_PTL_NONDOMHEAT.pdf Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Absorptionswärmepumpen Gasbetriebene Wärmepumpen Alle Typen 0,5 1 Erforderliche minimale Gütezahl QA 105 Kessel N/A Heißluft N/A Erforderlicher minimaler thermischer Wirkungsgrad (Brennwert) 73,00% 74,00% 75,00% 80,00% 81,00% 82,00% N/A Jahresarbeitszahl (EER) KWK Primäre elektrische Heizung Warmwassersysteme Direkt befeuert Indirekt befeuert (Warmwasserkesse l) Durchlauferhitzer Kühlsysteme Erdgas LPG Öl Erdgas LPG Öl Standard Klimaanlage Einkanaltyp Standard Klimaanlage Andere Typen Split and multi-split Klimaanlagen Kompressionskältemaschine wassergekühlt Kompressionskältemaschine luftgekühlt Water loop Wärmepumpe Absorptionskältemaschinen Variabler Kältemittelmassenstrom (VRF) LuftVerteilsysteme Existierende Gebäude 151 Zentrale mechanische Lüftungsanlage, mit Heizung, Kühlung und Wärmerückgewinnung Zentrale mechanische Lüftungsanlage, mit Heizung und Kühlung Alle anderen zentralen Systeme Lokale Lüftungsanlagen innerhalb des lokalen Bereichs wie Fenster/Dach/Wand Einheiten die einen Bereich oder Raum bedienen. Lokale Lüftungsanlagen abseits des Bereichs, wie Deckenhohlraum oder dachmontierte Einheiten, die einen Bereich oder Raum bedienen. Andere lokale Einheiten, wie Ventilatoren 1,8 2,2 2,4 3,4 2,25 3,2 0,5 1 Maximal zulässige Ventilatorleistung (Watt/(Liter/s)) 3 2,5 2 0,5 1,5 0,8 Tabelle 63 - Minimaler Wärmeerzeugungswirkungsgrade Verteilung Heizungs- und Warmwassersystem Im Bezug auf Energieeinsparung, sollte das Heizungs- und Warmwassersystem für einen effizienten Betrieb ausgelegt werden. Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 152 Betriebs- und Wartungsanleitungen Der Eigentümer des Gebäudes sollten mit ausreichenden Informationen über das Gebäude, die Gebäudetechnik und deren Wartung versorgt werden, damit das Gebäude in einer energiesparenden Weise betrieben werden kann. Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 153 3.8.2 Rechtliche Instrumente 3.8.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD 90 L1B und L2B Die Anforderungen an Gebäude in England und Wales, im Bezug auf die EPBD, sind im April 2006 in Kraft getreten. Sie sind Bestandteil der genehmigten Dokumente L1A, L1B, L2A und L2B der überprüften Bauordnung und enthalten Änderungen der rechtlichen Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz und neue Leitlinien für Art und Weise der Einhaltung. Unabhängige Gutachter Ein Energie-Gutachter muss Mitglied eines von der Regierung genehmigten spezialisierten Akkreditierungssystems sein. Jedes Akkreditierungssystem ist dafür verantwortlich, dass Energie-Gutachter entsprechend qualifiziert sind, um Energie-Bewertungen ausführen zu können und die Qualität der Bewertungen sowie aller Zertifikate oder Berichte zu gewährleisten. 3.8.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude Für bestehende Gebäude enthalten die genehmigten Dokumente L1B und L2B Regulierungen für existierende Gebäude. Für weitere Informationen siehe Kapitel 3.8.1.2Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden 3.8.2.3. Übergangsregelungen 91 Es bestehen Konsultationen, eine neue Version der genehmigten Dokumente L1A, L1B, L2A und L2B zu verfassen. Die überarbeiteten Dokumente reflektieren die jüngsten gesetzlichen Änderungen der Verordnungen, die die Bestimmungen für die Inbetriebnahme, Zertifizierung und meldepflichtige Arbeiten beinhalten. Zudem beinhalten sie Korrekturen an einer Reihe von Fehlern in der 2006-Version. 3.8.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk 92 90 Quelle: http://www.diag.org.uk/media/18801/collation_of_consultation_responses.pdf Quelle: http://www.planningportal.gov.uk/england/professionals/en/1115314123014.html 92 Quelle: http://www.commercialenergysurveyor.co.uk/information/sbem-simplified-buildingenergy-model/ 91 Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 154 Die nationalen britischen Berechnungsmethoden vergleichen den Energieverbrauch und damit folglich die CO 2 -Emissionen des Gebäudes, mit denen eines berechneten fiktiven Referenzgebäudes. Die nationalen Berechnungsmethoden SAP 2005 und SBEM basieren auf CEN Normenentwürfen und Monatsdurchschnittswerten. Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden Die Regierung führt eine Reihe von Initiativen um die Verbesserung der britischen Energieeffizienz im Gebäudebereich zu verbessern und damit die CO 2 – Emissionen zu verringern. Diese beinhalten: Home Information Packs (HIP’s) Energieeffizienzzertifikate (EPC’s) für Wohn- und Nichtwohngebäude Auslegezertifikate in öffentlichen Gebäuden Inspektionen von Klimaanlagen Vermieter Energiespar-Freibetrag Zeitplan der Energieeffizienz-Maßnahmen von Gebäuden Was ist betroffen Häuser – wenn verkauft (nur Marktverkäufe) Alle anderen Häuser – wenn verkauft (Marktverkäufe) Häuser – wenn vermietet Kommerzielle Gebäude > 10,000m2 – wenn gebaut, verkauft oder vermietet Kommerzielle Gebäude > 2,500m2 – wenn gebaut, verkauft oder vermietet Alle anderen kommerziellen Gebäude – wenn gebaut, verkauft oder vermietet Öffentliche Gebäude > 1000m2 Was ist gefordert Wann ist es gesetzlich verbindlich Energieeffizienzzertifikat Seit 1. August 2007 Energieeffizienzzertifikat Seit 1. Oktober 2008 Energieeffizienzzertifikat Seit 1. Oktober 2008 Energieeffizienzzertifikat Seit 6. April 2008 Energieeffizienzzertifikat Seit 1. Juli 2008 Energieeffizienzzertifikat Seit 1. Oktober 2008 Am Gebäude angebrachtes Seit 1. Oktober 2008 Energieeffizienzzertifikat – immer sichtbar Klimaanlagen > 250kW Erste Inspektion Seit 4. Januar 2009 Klimaanlagen > 12kW Erste Inspektion Bis zum 4. Januar 2011 Tabelle 64- Zeitplan der Energieeffizienz-Maßnahmen von Gebäuden Home Information Packs (HIP’s) Seit dem 6. April 2009 ist es in England und Wales gesetzlich vorgeschrieben, ein HIP (Home Information Pack) zu besitzen, sobald ein Haus verkauft oder vermietet wird. Ein HIP besteht aus einer Reihe von Dokumenten (EPC, Verkaufspreis oder Mietkosten, Nachhaltigkeit des neuen Gebäudes etc.), die den Käufer mit den Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 155 wichtigsten Informationen über die Immobilie versorgt. Das HIP muss seit dem 6. April 2009 vom Verkäufer oder Makler bereitgestellt werden. Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung, ohne die ein Verkäufer sein Eigentum nicht vermarkten kann. Ein HIP teilt dem Käufer zu Beginn des Prozesses kostenlos wichtige Informationen über die Immobilie mit, da der Verkäufer für die Kosten eines HIP verantwortlich ist. Damit werden unliebsame Überraschungen für den Käufer am Ende eines Verkaufsprozesses nahezu vollständig ausgeschlossen. Die HIP’s können dazu beitragen, Verzögerungen und zusätzliche Kosten für Käufer und Verkäufer zu minimieren. Der „HIP-Code“ und der „Search Code“ wurden eingeführt, um Qualitätsstandards in den HIP’s und in der Immobilienwirtschaft zu gewährleisten. Das unabhängige „Property Codes Compliance Board“(PCCB) betreut und pflegt ein Verzeichnis aller Unternehmen, die die Codes befolgen. Es gibt jedoch keine Stelle, die von selbst kontrolliert, ob bei einem Hausverkauf oder einer Vermietung ein HIP vorhanden ist. Der Käufer oder Mieter hat das Recht ein HIP zu verlangen, sobald ein Interesse am Objekt besteht und kann sich bei den lokalen Handelsaufsichtsbehörden beschweren, wenn kein HIP vorliegt. Energieeffizienzzeichen EPC Ein Energieeffizienzzeichen (EPC) ist für alle Wohn- und Nicht-Wohngebäude erforderlich, die seit dem 1. Oktober 2008 verkauft oder vermietet wurden. Das Zertifikat bescheinigt, wie energieeffizient die Eigenschaften eines Gebäudes sind und bewertet diese von A bis G, ähnlich wie bei Haushaltsgeräten. Diese Bewertungsmethode beruht auf Standardmethoden, die es einfach machen die Energieeffizienz mit anderen Gebäuden gleichen Typs zu vergleichen. Dies ermöglicht potenziellen Käufern, Mietern, Eigentümern, Bewohnern und Erwerbern, Informationen über die Energieeffizienz und die Co 2 -Emissionen des Gebäudes zu erlangen, so dass sie die Energieeffizienz und Brennstoffkosten als Teil ihrer Investitionen berücksichtigen können. Ein EPC wird immer durch einen Empfehlungsbericht begleitet, welcher kostengünstige und andere Maßnahmen auflistet, die zu einer Verbesserung des Energieratings führen. Zudem zeigt eine Bewertung auf, was erreicht werden kann, falls die Empfehlungen umgesetzt werden. EPC’s werden von zugelassenen Sachverständigen erstellt. Display-Zertifikate für öffentliche Gebäude 93 Einige öffentliche Gebäude müssen seit dem 1. Oktober 2008 ein gültiges Energieeffizienzzeichen tragen. Energieeffizienzzeichen sind nur für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m2 erforderlich, die von einer öffentlichen Behörde oder Institution belegt sind und für eine große Anzahl von Personen 93 Quelle:http://www.communities.gov.uk/planningandbuilding/theenvironment/energyperformance/pu bliccommercialbuildings/displayenergycertificates/ Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 156 öffentliche Dienstleistungen anbieten. Öffentliche Energieeffizienzzeichen sind gültig für ein Jahr. Energieeffizienzzeichen bescheinigen der tatsächlichen Energieverbrauch eines Gebäudes und geben somit jedem die Möglichkeit zu sehen, ob die Behörden das Gebäude bei hohen Energieeffizienzstandards betreiben. Inspektionen von Klimaanlagen 94 Bestehende Klimaanlagen größer als 250kW, müssen ihre erste Inspektion bis zum 4. Januar 2009 vorweisen. Für Klimaanlagen größer als 12 kW, muss die erste Inspektion bis spätestens 4. Januar 2011 erfolgen. Vermieter Energiespar-Freibetrag Vermieter können über den "Vermieter Energiespar-Freibetrag" jährlich bis zu £ 1.500 (1760 Euro) Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn sie energiesparende Maßnahmen an ihrem Eigentum durchführen. Zu den Maßnahmen zählen Hohlwand-, Vollwand-, Boden- und Dachwärmedämmung, sowie Luftdichtigkeitsprüfung und Dämmung des Warmwassersystems. Nicht-rechtliche Instrumente für Sanierung von Bestandsgebäuden die Forcierung der energetischen Hilfe und Beratung für Heizkesselnutzer Zur Verringerung des Heiz- und Warmwasserverbrauches, hat die britische Regierung, in Zusammenarbeit mit der Heizungs- und Warmwasserindustrie, ein neues Energieberatungssystem für Heizungs- und Warmwassersysteme eingeführt. Dieses Programm fordert die Heizungsinstallateure zur grundlegenden Energieberatung der Nutzer über die Energieeffizienz ihres Heizungs- und Warmwassersystems auf. Diese Beratung wird in Form einer Checkliste und Empfehlung gegeben. Soziale Zuschüsse Einige lokale Behörden halten Zuschüsse zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Hauses bereit. Diese können für Alleineigentümer und Alleinbewohner, den (privaten) Mieter (gilt nur für Empfänger von Sozialleistungen), oder Vermieter (nur, wenn der Mieter Empfänger von Sozialleistungen ist) gewährt werden. Diese Zuschüsse sind aber nicht gesetzlich vorgeschrieben und hängen von den einzelnen örtlichen Behörden ab. Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen Die nationalen Rechtsnormen für die energetische Verbesserung des Bestandes, wurden bereits vor der Einführung der EPBD in den staatlich genehmigten 94 Quelle: http://www.communities.gov.uk/documents/planningandbuilding/pdf/889248.pdf Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 157 Dokumenten L1B und L2B geregelt. Daher existiert außerhalb des Teils L der Bauordnung, keine weitere Rechtsnorm. Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 158 3.8.3 Arten von Förderprogrammen 3.8.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Carbon Trust 95 Der Carbon Trust hilft Unternehmen und dem öffentlichen Sektor die CO 2 Emissionen zu begrenzen und erfasst das kommerzielle Potential von emissionsarmen Technologien. Es wurde im Jahr 2001 von der britischen Regierung als ein privates Unternehmen gegründet, wird jedoch über die „Climate Change“-Steuer gefördert, deren Höhe auf Grundlage des Energieverbrauchs berechnet wird. Die Abgabe gilt für den Energieverbrauch, im nicht-privaten Sektor (Industrie, Handel, und den öffentlichen Sektor), und ist eine inflationsabhängige Rate bezüglich der Energiepreise von Gas, Kohle, Flüssiggas und Strom. Der Carbon Trust bietet folgende Dienstleistungen an: Carbon Surveys - Organisationen mit Energiekosten von mehr als £ 50.000 pro Jahr können von einem Gratisbesuch eines Energieexperten profitieren, der mögliche Einsparungen aufweist und einen angepassten Aktionsplan erstellt. Energy Loans - Zinslose Darlehen zwischen £ 5.000 und £ 200,000 für kleine und mittlere Unternehmen für Investitionen in energiesparende Geräte. The Enhanced Capital Allowance scheme - Eine Steuerpause auf Investitionen in energiesparende Technologien und Produkte. Design Advice - Professionelle, unabhängige und objektive Beratung über energieeffizientes und umweltfreundliches Gebäudedesign. Salix Finance - Salix ist ein unabhängiges, öffentlich finanziertes Unternehmen, das zur Beschleunigung der öffentlichen Investitionen in energieeffiziente Technologien, in Sparpläne investiert. Salix erhält öffentliche Mittel aus dem Carbon Trust und arbeitet über den öffentlichen Sektor hinaus mit den lokalen Behörden, NHS Foundation Trust, Hochschulen und Weiterbildungseinrichtungen und der Zentralregierung. Salix Finance 96 Salix ist ein unabhängiges Unternehmen, im Rahmen des Carbon Trust gefördert, welches mit dem öffentlichen Sektor zur Verringerung der CO 2 -Emissionen durch Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zusammenarbeitet. Salix bietet sowohl Zuschussfinanzierungen als auch Expertisen an. Es bietet in der Regel Zuschüsse von £ 200.000. Der Empfänger muss die Förderung zweckgebunden, im Rahmen von „Investieren um zu Sparen“, einsetzen. Förderfähige Projekte müssen folgende Kriterien erfüllen: 95 96 Quelle : http://www.carbontrust.co.uk/default.ct Quelle : http://www.salixfinance.co.uk/laprocess.html Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 159 Max. 5 Jahre Amortisationszeit und £ 100/tCO 2 Basislaufzeit für energieeffiziente Projekte; Max. 7,5 Jahre Amortisationszeit für Projekte mit einer Laufzeit von £ / tCO 2 = <£ 50, für zugelassene energieeffiziente und erneuerbare Energieprojekte. Projekte müssen als zusätzlich ausgewiesen sein Scottish Power Green Energy Trust 97 Der Green Energy Trust unterstützt die Entwicklung von erneuerbaren Energiequellen (Biomasse, Windkraft, Solarenergie usw.) im Vereinigten Königreich. Er wird von Scottish Power und ihren Green Energy Fund Kunden finanziert. Treuhänder sind Energy-Action Schottland und das Policy Studies Institute. Der Treuhandfonds fördert die Entwicklung von kleinen, gemeinschaftsbasierten, bildungsspezifischen Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien. Für das Vorhaben können bis zu 50 Prozent der Kosten, bei einem Höchstbetrag von £ 25.000, bereitgestellt werden. Allerdings unterstützt der Trust keine Vorhaben, die im Bereich privater Unternehmen, Einzelpersonen oder Staatsorganen liegen. Magic Boiler Scheme 98 Der Magic Boiler Sheme, bietet hocheffiziente A-bewertete Gas- und Ölheizkessel, sowie Heizungskontrollen zu ermäßigten Preisen an. Die Kessel müssen von einem Heizungsinstallationsbetrieb (PTS) erworben werden und von einem CORGI (Gas) oder OFTEC (Öl)registrierten Installateur installiert werden. Es besteht auch die Möglichkeit des Rückkaufes, was Gegenstand der Finanzierung ist. Warm Front 99 Der Warm Front Grant, bestehend seit 2002 als Teil der Government’s Fuel Poverty 100 Strategy, bietet ein Paket von Heizungs- und energieeffizienten Maßnahmen bis zu einer Höhe von £ 3500 (außer wo Öl-Zentralheizungen installiert oder repariert werden, dort ist ein Zuschuss von maximal £ 6000 verfügbar) an. Nur englische Bürger (damit kein UK-weites System), die Sozialleistungen oder Renten beziehen und entweder im Eigenheim wohnen oder zur Miete eines privaten Vermieters, sind berechtigt. 97 Quelle : http://www.scottishpowergreentrust.co.uk/content/default.asp Quelle : http://lowercarbonhomes.blogspot.com/2007/07/magic-boiler-scheme.html 99 Quelle : http://www.warmfront.co.uk/index.htm 100 A household in fuel poverty is one where more than 10% of income is needed to heat the home to an adequate standard of warmth. Fuel poverty can come about as the result of a combination of poor energy efficiency in homes, energy prices and low incomes. 98 Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 160 (CERT) 101 Das Carbon Emissions Reduction Target (CERT) ist eine gesetzliche Verpflichtung für die sechs größten Energieversorger zur Verringerung der Emissionen von Kohlendioxid im häuslichen Bereich. CERT ist am 1. April 2008 in Kraft getreten und läuft bis 2011. CERT ist die wichtigste treibende Kraft für Verbesserungen der Energieeffizienz in bestehenden Wohngebäuden in Großbritannien. Zusätzlich zu den Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, die im Rahmen der EEC gefördert wurden, sind Versorger zur Förderung von Kleinkraftwerken, BiomasseFernwärmesystemen und KWK-Anlagen, sowie anderer Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs berechtigt. Zu den Maßnahmen, die durch CERT finanziert werden können gehören: Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Maßnahmen zur Erhöhung der Menge von Strom oder Wärme die durch Kleinkraftwerke produziert wird. Maßnahmen zur Förderung der Fernwärme, ganz oder überwiegend durch Biomasse bereitgestellt, bei einer maximalen thermischen Leistung von 3 MW. Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs, z.B. durch Verhaltensänderungen im Verbrauch. Low Carbon Buildings Program - Phase 1 102 Phase 1 des staatlichen Low Carbon Buildings Program, sieht Zuschüsse für Haushalte bei der Installation von nachhaltigen dezentralen Energieversorgungen vor. Phase 1 setzt auf die Sensibilisierung zur Integration von dezentralen Energieversorgungen mit Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz um CO 2 -emissionsarme Gebäude zu erreichen. Haushalte können Zuschüsse von bis zu £ 2500 pro Objekt beantragen. Zuschüsse werden nur dann gewährt, wenn die Technologie zertifiziert ist und von einem zertifizierten Installateur installiert wurde. Die folgenden Technologien können finanziert werden: Photovoltaik Windkraftanlagen Kleinwasserkraftwerk Solarthermische Anlage Erdwärme-Wärmepumpe Luft-Wärmepumpe Bioenergie 101 102 Quelle: http://www.defra.gov.uk/environment/climatechange/uk/household/supplier/cert.htm Quelle: http://www.lowcarbonbuildings.org.uk/home/ Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 161 Low Carbon Buildings Program – Phase 2 103 Phase 2 des staatlichen Low Carbon Buildings Program sieht Zuschüsse für Bewerber des öffentlichen Sektors vor. Zur Verfügung stehen diese Zuschüsse, für die Installation von dezentralen Energieversorgungssystemen in öffentlichen Gebäuden (einschließlich Schulen, Krankenhäusern, Wohnungs– baugesellschaften und lokalen Behörden) und karitative Einrichtungen. Bis zu 50 Prozent der Kosten können finanziert werden, mit einem Maximum von £ 1.000.000 pro Anlage. Dabei können folgende Technologien gefördert werden: Solarthermische Warmwasserbereitung Windkraftanlagen Erdwärme-Wärmepumpe Biomasse Photovoltaikanlagen 3.8.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung Die unten stehende Abbildung zeigt, dass der häusliche Energieverbrauch im Laufe der Jahre stetig gewachsen ist, jedoch durch Isolierung und Heizungseffizienzsteigerungen gedämpft. Da es keine klaren Höhen oder Tiefen gibt, ist es nicht möglich anzugeben, wie die Förderung der spezifischen Programme, wie z. B. Warm Front, den Energieverbrauch beeinflusst haben. Energy savings due to insulation and heating 50.0 45.0 M tonnes oil eq 40.0 35.0 30.0 25.0 20.0 15.0 10.0 5.0 19 70 19 72 19 74 19 76 19 78 19 80 19 82 19 84 19 86 19 88 19 90 19 92 19 94 19 96 19 98 20 00 20 02 20 04 20 06 - year Energy consumption Insulating saving Heating efficiency saving Abbildung 16 - Energieeinsparungen im Bezug auf Dämmung und Heizungssystemen 104 103 104 Quelle: http://www.lowcarbonbuildingsphase2.org.uk/index.jsp Quelle : Building Research Establishment Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 162 Abbildung 17 - Zunahme der Hausdämmung Abbildung 17 zeigt die stetige Zunahme der Isolierung von Häusern in Großbritannien. In den frühen 1980er Jahren gab es Programme zur Förderung der Dachgeschossisolierung, als hat die Mehrzahl der Häuser gedämmte Dächer. Ergebnis Insgesamt ist jedoch auch hier kein klarer erkennbarer Einfluss von Förderprogrammen zu erkennen. 100.0 90.0 80.0 70.0 60.0 50.0 40.0 30.0 20.0 10.0 0.0 19 76 19 78 19 80 19 82 19 84 19 86 19 88 19 90 19 92 19 94 19 96 19 98 20 00 20 02 20 04 20 06 percentage Uptake of insulation year Percentage of suitable property with cavity wall insulation Percentage of suitable property with loft insulation Percentage of housing stock with double glazing Abbildung 17 - Zunahme der Hausdämmung Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 163 3.8.4 Ausblick Im Einklang mit der EPBD und der Gesetzesvorlage der britischen Regierung, sind weitere Änderungen von Teil L in 2010 und 2015 geplant. Es wird erwartet, dass die Regierung bemüht ist, die Zielvorgaben zur Verringerung der Kohlendioxidemissionen um 50% im Jahr 2050 und NullEmisssionshäuser bis zum Jahr 2012 zu erreichen. Dabei werden die TER Standards sukzessive höher gesetzt um das ultimative Ziel der Nullemissionsentwicklung zu erreichen. Beispielhafte Projekte und Best-PracticeInitiativen (wie der Code for Sustainable Homes) werden zeigen, was erreicht werden kann und in welchem Tempo dies erfolgt. Abbildung 18 - Geplante Reduktion der TER im Vergleich zu 2006. Anhang / Großbritannien BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 3.9 164 Polen Projektmitarbeit: Marynka Szweykowska-Muradin Ph.D. (Ecofys Polen) 3.9.1 Länderspezifische Historie 3.9.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze Tekst ujednolicony ustawy z dnia 7 lipca 1994 r. - Prawo budowlane (Dz. U. Nr 89, poz. 414 ze zm.) Eingeführt: 1994 Erste Version des polnischen “Baurechts” Tekst ujednolicony ustawy z dnia 7 lipca 1994 r. - Prawo budowlane (Dz. U. Nr 89, poz. 414 ze zm.) Eingeführt: 2008 Version des polnischen Baurechts einschließlich der Verpflichtung energetische Kennwerte zu erreichen Zahlen des Ministeriums für Eingeführt: Infrastrukturregulierungen 2008 Tabelle 65 - Chronologie der relevanten Baugesetze Mehr Informationen unter 3.9.2.1 Häufige Änderungen bei der Verwaltung des polnischen Ministeriums für Infrastruktur (vormals Ministerium für Bauwesen) waren die Hauptursache für die Verzögerungen bei der Umsetzung der EPBD in Polen. Die Ausführung und die Verantwortung für die Energie-Zertifikate waren die wichtigsten Punkte der Diskussion - viele Gruppen waren an der Vorbereitung interessiert und mit der tatsächlichen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht unzufrieden. Diese Faktoren führten dazu, dass die EPBD in Polen erst seit dem 1. Januar 2009 in Kraft ist. 3.9.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden Für bestehende Gebäude müssen nur Energiekennwerte definiert werden. Der maximale spezifische Primärenergiebedarf eines zu renovierenden Gebäudes sollte bei 155 kWh/m2*a liegen. Alternativ gibt es Anforderungen auf Komponentenebene in Form von maximalen U-Werten. Diese Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn eine Renovierungsmaßnahme durchgeführt wird und der Wert der Renovierung mindestens 25% des Gesamtwertes des Gebäudes abzüglich des Grundstückswertes entspricht. Es gibt keine Energieklassen auf polnischen Zertifikaten. Es wurde durch ein Bild ersetzt, welches die Energieanforderungen des Gebäudes zeigt. Zertifikate sind grundsätzlich für alle Gebäude notwendig, die verkauft oder vermietet werden sollen und in Gebäuden bei denen sich als Folge eines Umbaus oder einer Sanierung die Energiemerkmale geändert haben. Es gibt jedoch Ausnahmen. Zertifikate sind nicht verpflichtend für: Rechtlich geschützte Denkmäler und deren Instandhaltung Gebäude als Ort der Anbetung und für religiöse Aktivitäten Gebäude, die nicht länger als 2 Jahre benutzt werden Anhang / Polen BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 165 Nicht-Wohngebäude für den Einsatz in der Landwirtschaft Industrielle- und landwirtschaftliche Gebäude mit einem Bedarf von weniger als 50 kWh / (m2 Jahr) Wohngebäude, die nicht mehr als 4 Monate im Jahr verwendet werden. Freistehende Gebäude mit einer Fläche unterhalb von 50 m2 3.9.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik Luftwechsel Es sind Anforderungen in Bezug auf Baunormen zu erfüllen. 30 m3/h Luft von außen (die sogenannte "frische Luft), für Räume in denen sich Nichtraucher befinden und 50 m3 / h für Räume in denen sich Raucher befinden. Unabhängig von der Größe der Räume und Art der Gebäude (Wohnungsbau oder NichtWohnungsbau). Inspektion von Klimaanlagen Zur Senkung des Energieverbrauchs für Heizung und Kühlung, Art. 9 der revidierten Bauordnung( "Prawo budowlane") vom 19. September 2007, wurde eine Pflicht zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW eingeführt. Diese Kontrolle umfasst die Überprüfung der Klimaanlage und ihre Anpassung an den Kühlbedarf. Zudem soll eine Beratung der Nutzer, bezüglich Verbesserung oder Austausch der Klimaanlage und mögliche alternative Lösungen erfolgen. In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie sollten die Kontrollen folgendes umfassen: eine Überprüfung des technischen Zustandes der Klimaanlage Prüfung der Klima-Strategie Hinweis für die Benutzer Alle Elemente müssen im Hinblick auf potentielle Verringerung des Energieverbrauchs und der CO 2 -Emissionen bewertet werden. Inspektion des technischen Zustandes der Klimaanlage umfasst: Dichtheit der Anlage Stand der Wärmedämmung; Reinheit der Wärmeübertragungsoberfläche mikrobiologische Reinheit der Anlage Stromverbrauch von Kompressoren, Pumpen, Lüftern, Kühlung, Kondensatoren, etc.. Prüfung der Klimaanlagenstrategie umfasst: Bewertung der Leistung in anbetracht des aktuellen Energiebedarfs Überprüfung der Kennlinie im Systembetrieb Überprüfung der Einstellungen und automatischen Steuerung Überprüfung der Gültigkeit der Prozessluftbehandlung Überprüfung der Luft-Parameter Überprüfung der Effizienz der Lüftungsanlage Anhang / Polen BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 166 Die Beratung für den Benutzer sollte enthalten: Bemerkungen über den Stand der technischen Anlagen und mögliche Verbesserungen Die Möglichkeit der Nutzung von alternativen Kältequellen Hinweis auf ein effizienteres System und die Komfort-Bewertung des bestehenden Systems Lüftungs- und Klimaanlagen In Lüftungs- und Klima-Anlagen von Mehrfamilienhäusern und öffentlichen Gebäuden, können die Leitungen hinsichtlich der Sanitärund Hygienevorschriften in Räumen verschiedener Verbraucher nicht miteinander verbunden werden. Diese Regel gilt nicht für Einfamilienhäuser und Erholungszentren, wie auch für einzelne Wohnungen oder öffentliche Gebäude mit individueller Belüftung. Wärmerückgewinnungsanlagen mit einer Effizienz von mindestens 50%, oder Rezirkulation sollten in Anlagen mit einer mechanischen Lüftung, oder Klimaanlagen mit einem Luftstrom von 2000 m3 / h und mehr benutzt werden. Bei Rezirkulation, sollte die externe Luft nicht kleiner sein, als es die hygienischen Anforderungen vorsehen, aber in jedem Fall nicht weniger als 10% der Ansaugluft. Bei der technischen Lüftung, sollte die Anwendung von Wärmerückgewinnung an technologischen und wirtschaftlichen Faktoren bemessen werden. Im Falle der Verwendung von Umluft in mechanischen Lüftungs- oder Klimaanlagen, sollten Systeme mit der Möglichkeit zur Erhöhung des externen Luftbeitrags von bis zu 100% (bei günstigen Witterungsbedingungen) verwendet werden. Dies gilt nicht für Fälle, in denen aus technischen Gründen der Lüftungsstrom nicht die Luftreinheit gewährleistet. Dies gilt ebenfalls nicht für Anlagen, die für weniger als 1000 Stunden pro Jahr betrieben werden. Die Ventilatorleistung für Lüftungs- und Klimaanlagen sollte nicht die Werte der folgenden Tabellen übersteigen: Maximale Ventilatorleistung [kW/(m3/s)] Ventilatortyp Einlass-Ventilator 1,60 - komplexe Klimaanlageninstallation 1,25 - einfache Lüftungsinstallation Auslass-Ventilator: 1,00 - komplexe Klimaanlageninstallation 1,00 - einfache Lüftungsinstallation 0,80 - Outtake Installation Tabelle 66 - Max. Ventilator-Leistung in Pl Weitere Teile Anhang / Polen der Lüftungs- und Klimaanlagen Zusatzleistung BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Installation 167 Ventilator [kW/(m3/s)] 0,3 0,6 0,3 zusätzliche Luftfilterung zusätzliche Luftfilterung, Filterklasse H10 und höher Filter zur Beseitigung von gasförmigen Luftschadstoffen Hocheffiziente Anlage für Wärmerückgewinnung 0,3 (Effizienz Temperatur von mehr als 90%) Tabelle 67 - Anforderungen an die zusätzliche Ventilator-Leistung in Pl Bei Wohngebäuden, Wohnungen und öffentlichen Gebäuden, sollte der Lüftungsfaktor für Fenster und Balkontüren gleich 0,3 m3/(m ·h ·daPa2/3) sein. Es ist obligatorisch, eine Luftdichtigkeitsprüfung des Gebäudes durchzuführen. Die erforderliche Dichtigkeit ist: für Gebäude mit Schwerpunkt Lüftung - N50 ≤ 3,0 h-1; für Gebäude mit einer mechanischen Lüftung - N50 ≤ 1,5 h-1 Wärmedämmung von Rohrleitungen Für die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Komponentengelten folgende Anforderungen: Art der Rohrleitung Komponente Innendurchmesser von 22mm Innendurchmesser von 22mm bis 35mm Innendurchmesser von 35mm bis 100mm Innendurchmesser über 100mm Für Rohre und Beschläge durch Wände oder Decken, Schnittpunkte von Rohren und Leitungen der Zentralheizung, wie oben beschrieben in Bauteilen zwischen beheizten Bereichen unterschiedlicher Verbraucher Rohre der Zentralheizung, wie oben in Bauteilen zwischen beheizten Bereichen verschiedener Verbraucher im Geschoß Rohre der Heizungs- und Lüftungsanlagen (innerhalb der thermischen Hülle) Rohre der Heizungs- und Lüftungsanlagen (außerhalb der thermischen Hülle) Rohre von Eis-Wasseranlagen innerhalb der thermischen Hülle Rohre von Eis-Wasseranlagen außerhalb der thermischen Hülle Tabelle 68 - Rohr- und Komponentenisolation Anhang / Polen Minimale Dicke für die Wärmedämmung (Material 0,0035 W/ (m2·K) 20mm 30mm Gleich zum Rohrdurchmesser 100mm Halbe Anforderungen von oben 6mm 40mm 80mm Hälfte der ersten vier Anforderungen 100% der ersten vier Anforderungen BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 168 3.9.2 Rechtliche Instrumente 3.9.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD Die Umsetzung der EPBD Richtlinie wurde durch die Ausgabe des neuen Baurechts (Prawo budowlane) am 9. September 2007 rechtsgültig. Allerdings wurde dieses Gesetz vielen Änderungen unterzogen. Dadurch sind in Polen viele Rechtsvorschriften über das gleiche Thema entstanden, welches oft verwirrend ist. Ustawa wprowadzająca: ustawa z dnia 19 września 2007 r. o zmianie ustawy - Prawo budowlane (Dz. U. Nr 191, poz. 1373) Veröffent. in 2007 Tekst ujednolicony ustawy z dnia 7 lipca 1994 r. Prawo budowlane (Dz. U. Nr 89, poz. 414 ze zm.) Veröffent. in 2008 Rozporządzenie Ministra Infrastruktury z dnia 21 stycznia 2008 r. w sprawie przeprowadzania szkolenia oraz egzaminu dla osób ubiegających się o uprawnienie do sporządzania świadectwa charakterystyki energetycznej budynku, lokalu mieszkalnego oraz części budynku stanowiącej samodzielną całość techniczno-użytkową (Dz. U. Nr 17, poz. 104) Rozporządzenie Ministra Infrastruktury z dnia 6 listopada 2008 r. w sprawie metodologii obliczania charakterystyki energetycznej budynku i lokalu mieszkalnego lub części budynku stanowiącej samodzielną całość techniczno-użytkową oraz sposobu sporządzania i wzorów świadectw ich charakterystyki energetycznej (Dz. U. Nr 201, poz. 1240) Rozporządzenie Ministra Infrastruktury z dnia 6 listopada 2008 r. zmieniające rozporządzenie w sprawie szczegółowego zakresu i formy projektu budowlanego (Dz. U. Nr 201, poz. 1239) Rozporządzenie Ministra Infrastruktury z dnia 17 grudnia 2008 r. w sprawie zmiany rozporządzenia zmieniającego rozporządzenie w sprawie szczegółowego zakresu i formy projektu budowlanego Rozporządzenie Ministra Infrastruktury z dnia 6 listopada 2008 r. zmieniające rozporządzenie w sprawie warunków technicznych, jakim powinny odpowiadać budynki i ich usytuowanie (Dz. U. Nr 201, poz. 1238) Rozporządzenie Ministra Infrastruktury z dnia 17 grudnia 2008 r. w sprawie zmiany rozporządzenia zmieniającego rozporządzenie w sprawie warunków technicznych, jakim powinny odpowiadać budynki i ich usytuowanie Veröffent. in 2008 'Neues' Baurecht: Gesetz zum bestehenden "Baurecht", mit der Pflicht zur Bekanntgabe von Energiemerkmalen. Gleichzeitig wir die Methodik zur Erstellung dieser durchs Ministerium verordnet, Ganzheitliche Version des "Baurechts", einschließlich letzter Änderungen. Ministerium für Infrastruktur gibt die Verordnung zur Ausbildung von Prüfern zur energetischen Bewertung aus. Veröffent. in 2008 Verordnung einschließlich Methodik zur Berechnung der Energiemerkmale. Veröffent. in 2008 Neue Version der bisherigen Verordnung. Tabelle 69 - Beschreibung rechtlicher Instrumente Anhang / Polen BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 169 3.9.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude Alle oben genannten Regelungen gelten für bestehende Gebäude, wenn sie umgebaut oder renoviert wurden. 3.9.2.3. Übergangsregelungen Die EPBD Richtlinie sollte bereits seit dem 4. Januar 2006 in jedem europäischen Land in Kraft getreten sein. In Polen ist sie aufgrund politischer Verzögerungen, verspätet am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. 3.9.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Energieeinsparmaßnahmen sind in Polen nicht zwingend. Die Aspekte zur Motivation, Gebäude zu renovieren sind folgende: Niedrigere Betriebskosten Anhebung des Gebäudewertes Umweltbewusstsein Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk Nach Angaben des polnischen "Baurechts", sollte jedes Gebäude das verkauft oder vermietet werden soll, über ein Energie-Zertifikat verfügen. Doch in der Praxis existieren keine Strafen oder sonstige Folgen, falls während des Verkaufs oder der Vermietung eines Gebäudes kein Zertifikat vorgewiesen werden kann. Energie-Zertifikate sind für 10 Jahre gültig, nach dieser Zeit müssen sie aktualisiert werden. Es gibt keine Umsetzung der EPBD Richtlinie in das polnische Mietrecht, Eigentumsrecht oder Steuerrecht. Die Berechnungsverfahren zur Ermittlung der energetischen Qualität eines Gebäudes sind Norm-konform (PN EN ISO) und basieren auf CEN Standards. Folgende Berechnungsmethoden existieren in Polen: BDEC PRO 105 Certo 106 ARCADIA-TERMO PRO 107 Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden Es gibt keine gesetzlichen Regelungen in Polen, die eine Nachrüstung bestehender Gebäude erzwingen. Der Prozess der praktischen Umsetzung der Richtlinie ist nicht abgeschlossen. Die genauen Regelungen sind noch zu entwickeln, z.B. Paket der entsprechenden PN-EN-Normen. Diese Normen, 105 Für mehr Informationen siehe: https://portal.builddesk.pl/ Für mehr Informationen siehe: http://cieplej.pl/index_daes.php5?dzial=3&kat=14 107 Für mehr Informationen siehe: http://www.intersoft.pl/index.php?link_id=1&lvl=1&p=33&program=97&a=1 106 Anhang / Polen BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 170 sobald sie entwickelt und veröffentlicht werden, können die Methode zur Bestimmung der Energiemerkmale eines Gebäudes verändern. Nicht-rechtliche Instrumente für Sanierung von Bestandsgebäuden die Forcierung der energetischen Zur Förderung der energetischen Nachrüstung bestehender Gebäude, wurde der "Thermo-Modernisierungs-Fonds" durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 eingeführt. Dieses Gesetz wurde am 21. Juni 2001 berichtigt und wird im Kapitel „Arten von Förderprogrammen“ beschrieben. Es gibt auch einen europäischen Strukturfonds für die Jahre 2007-2013. Er umfasst die thermische Modernisierung von öffentlichen Gebäuden. Förderfähige Kosten (die in bestimmten Fällen sogar 100% betragen) sind: Gebäudeisolierung Austausch von Fenstern, Außentüren und energieeffiziente Beleuchtung Umbau der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen Vorbereitung des Projekttechnischen Dokumentationen Der Projektwert muss gleich oder höher sein als 10mln PLN Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen Im Moment sind keine anderen rechtlichen Normen vorhanden. Anhang / Polen BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 171 3.9.3 Arten von Förderprogrammen 3.9.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Thermo-Modernisierungs-Fonds Das Gesetz zur thermischen Modernisierung von Gebäuden sieht einen Fonds für die Verbesserung der Gebäudegüte vor. Der so genannte "ThermoModernisierungs-Fonds" wird von der polnischen "Bank „Gospodarstwa Krajowego" zur Verfügung gestellt. Das prinzipielle Ziel des Fonds ist es, finanzielle Unterstützung für Investoren bereitzustellen, die mit Hilfe von Geschäftsbankdarlehen thermische Modernisierungs-Maßnahmen an Gebäuden durchführen. Diese Unterstützung wird als "Thermo-Modernisierungs-Bonus" bezeichnet und entspricht 25% des Kreditgesamtwerts eines Einzelunternehmens. Der Thermo-Modernisierungs-Fonds umfasst folgende Unternehmungen: Maßnahmen zur Reduzierung des jährlichen Energiebedarfs für Wohngebäude und öffentliche Gebäude im Bereich Heizung und Warmwasser. Je nach Art des Gebäudes, muss die Verringerung des Energiebedarfs mindestens 10 - 25% betragen. Maßnahmen, die eine 25% Senkung des Primärenergieverbrauchs erzielen, die wie bei lokalen Wärmeerzeugungsanlagen durch Verringerung der Verluste in lokalen Wärmequellen erreicht werden. Realisierung der technischen Anbindung an eine zentrale Wärmequelle, durch Abschaffung einer lokalen Wärmequelle, bei der eine Verringerung der jährlichen Heizkosten von mindestens 20% erreicht wird. Änderung von konventionellen auf nicht-konventionelle Energiequellen. Die folgenden Anforderungen müssen erfüllt sein, um dem "ThermoModernisierungs-Bonus" zu erhalten: Das Unternehmen muss mit einem Darlehen von einer Geschäftsbank finanziert sein und nicht aus Eigenmitteln. Durchführung einer Energieverbrauchserfassung durch einen zertifizierten Prüfer. Diese Energieverbrauchserfassung muss dem "Thermo-Modernisierungs-Bonus" -Antrag beigefügt werden. Die Höhe der Unterstützung beziffert 25% des Darlehngesamtwertes für ein einzelnes Unternehmen. Mit anderen Worten: Der Investor zahlt nur 75% des Darlehens. Der "Thermo-Modernisierungs-Bonus" kann von Eigentümern oder Verwaltern folgender Bereiche beantragt werden: Wohngebäude Öffentlichen Gebäude, die durch lokale staatliche Stellen genutzt werden Nahwärmenetze Örtliche Fernwärme-Infrastruktur Anhang / Polen BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Lokale Wärmequelle Kollektive Wohnbauten, z.B.: Jugendherbergen, Obdachlosenunterkünfte, Altenheime oder ähnliches 172 Waisenhäuser, 3.9.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung Bank Gospodarstwa Krajowego, zuständig für die Vergabe des „ThermoModernisierungs-Bonus“, hat ohne offiziellen Antrag die Bereitstellung der Informationen zur Höhe der vergebenen Bonuszahlungen verweigert. 3.9.4 Ausblick Mit einer dreijährigen Verspätung, wurde die Richtlinie in Polen eingeführt. Jedoch bestehen einige Abweichungen von der europäischen Vorgabe, wie zum Beispiel: Die Energie-Zertifikate für Gebäude sind obligatorisch, jedoch gibt es keine Sanktionen für Personen die ohne Zertifikat verkaufen oder vermieten. Es gibt keine Verpflichtung zur Durchführung einer Machbarkeitsstudie bezüglich der Anwendung von alternativen Energie-Systemen (z.B. erneuerbare Energien) beim Bau von neuen Gebäuden (Design-Phase). Diese Abweichungen haben Einfluss auf die praktische Umsetzung der gesamten Richtlinie und in Folge, bei der Durchführung von Energiesparmaßnahmen an Gebäuden. Das Ministerium für Infrastruktur, für die Durchführung der Richtlinie verantwortlich, strebt eine ganzheitliche Umsetzung der EPBD in Polen an. Anhang / Polen BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 173 3.10 Luxemburg Projektmitarbeit: Dipl.-Ing. / Dipl. Wirt.-Ing. Astrid Müller (Ecofys Netherlands) 3.10.1 Länderspezifische Historie 3.10.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze Grand-Ducal Regulation vom 12 Dezember 1987 Règlement grand-ducal du 12 décembre 1987 1987 Großherzogliche Verordnungen zur rationeller Energienutzung Loi du 5 août 1993 concernant l'utilisation rationnelle de l'énergie (Mémorial A - N° 70) Isolation thermique des immeubles (Mémorial A - N° 99) 1993 Règlement grand-ducal du 4 mars 1997 modifiant le règlement grand-ducal modifié du 23 décembre 1987 relatif aux installations de combustion alimentées en combustible liquide ou gazeux. (Memorial A - N° 15) Utilisation de l’energie (Mémorial A - N° 67) 1997 2001 Grand-Ducal Regulation vom 14 August 2000 Règlement grand-ducal du 17 juillet 2001 instituant un régime d’aides pour la promotion de l’utilisation rationnelle de l’énergie et la mise en valeur des sources d’énergie renouvelables (Mémorial A - N° 85) Règlement grand-ducal du 14 aout 2000 Grand-Ducal Regulation vom 18 April 2004 Règlement grand-ducal du 18 April 2004 2004 Großherzogliche Verordnungen vom 22. Februar 2004 zur Schaffung eines allgemeinen Loi du 22 février 2004 instaurant un régime d’aide à la protection de l’environnement, à 2004 Großherzogliche Verordnung vom 22 November 1995 zur thermischen Isolierung von Gebäuden (WD 95) Großherzogliche Verordnung vom 23 Dezember 1987 Installation von öl- und gasbefeuerten Heizungsanlagen Großherzogliche Verordnungen zur Förderung dezentrale Erneuerbare im Gebäudebereich bis 2007 Großherzogliche Verordnungen vom 17. Juli 2001 über die Förderung von rationeller Energienutzung und erneuerbaren Energien Anhang / Luxemburg 1995 19962007 2000 Inspektion von ölbefeuerten Heizungsanlagen Förderung von Energieeffizienz in allen Sektoren Mindestanforderungen Gebäudehülle Verbesserte Dämmung der Gebäudehülle im Vergleich zum Niveau vor 1996 (Neubauten und Umbauten) Mindestanforderungen Wirkungsgrad von ölbefeuerten Heizungsanlagen Verstärkte Marktdurchdringung durch Erneuerbare (Solarkollektoren, PV, Biomasse in Haushalten) Endenergieverbrauch für Heizung im Haushaltssektor (neue Gebäude und größere Umbauten bei bestehenden Gebäuden) Regelmäßige Inspektion von gasbefeuerten Heizkesseln Regelmäßige Kontrolle von Klimaanlagen auf Leckagen Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien. BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Förderrahmens zum Schutze der Umwelt, für die effiziente Energienutzung und für die Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien Großherzogliche Verordnungen vom 3. August 2005 über die Förderung von rationeller Energienutzung und erneuerbaren Energien Großherzogliche Verordnung vom 30. November 2007 zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Bestimmungen für Wohngebäude) Großherzogliches Verordnung vom 21. Dezember 2007 zur Etablierung eines Fördersystems für natürliche Personen in Bezug auf die Förderung der effizienten Energienutzung und der Erschließung Erneuerbarer Energien l’utilisation rationnelle de l’énergie et à la production d’énergie de sources renouvelables (Mémorial A - N° 24) Règlement grand-ducal du 17 juillet 2001 et 2005 instituant un régime d’aides pour la promotion de l’utilisation rationnelle de l’énergie et la mise en valeur des sources d’énergie renouvelables (Mémorial A - N° 136) Performance énergétique de bâtiments d’habitation (Mémorial A - N° 221) Règlement grand-ducal du 21 décembre 2007 instituant un régime d’aides pour des personnes physiques en ce qui concerne la promotion de l’utilisation rationnelle de l’énergie et la mise en valeur des énergies renouvelables (Mémorial A - N° 247) Performance énergétique des bâtiments d'habitation (Mémorial A - N° 124) 174 2005 Endenergieverbrauch für Heizung im Haushaltssektor (neue Gebäude und größere Umbauten bei bestehenden Gebäuden) 2007 Verbesserte u-Werte für Nicht-Wohngebäude im Vergleich zur Verordnung von 1995 (Neubauten und Umbauten) 2007 Förderung von Energiesparmaßnahmen und Erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaikanlagen, in Privathaushalten. Großherzogliche Verordnung 2008 vom 19. August 2008 zur (Über Verbesserung der arbeit Gesamtenergieeffizienz von ung) Gebäuden (Bestimmungen für Wohngebäude) (LuxEeB) Großherzogliches Verordnung Production d’ electricite 2008 vom 8. Februar 2008 basee sur les sources betreffend die Produktion von d’energie renouvables Strom auf Basis Erneuerbarer (Mémorial A - N° 16) Energien Tabelle 70 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Luxemburg Energieeffizienz von Gebäuden Förderung des Einsatzes Erneuerbarer Energien, insbesondere durch eine Einspeisevergütung. Die EPBD wird in Luxemburg in zwei Phasen umgesetzt. In der ersten Phase werden die Bestimmungen für Wohngebäude festgelegt (Verordnung über die Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden). Als Wohngebäude wird ein Gebäude in Luxemburg definiert, wenn 90% der Energiebezugsfläche als Wohnraum genutzt wird. 108 In der zweiten Phase werden dann die Anforderungen für Nichtwohngebäude/Zweckbauten bestimmt. Die zweite Phase ist bis zum 05.01.2009 nicht geregelt gewesen, was die Europäische Kommission bereits abgemahnt hat. 109 108 109 LuxEeB IP/08/1824 Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr.23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 3.10.1.2. 175 Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden In der Luxemburgischen Baugesetzgebung wird zwischen folgenden Kategorien unterschieden: Erweiterung eines Wohngebäudes: Alle Renovierungs-, Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten, durch welche die Energiebezugsfläche geändert wird und für die eine Baugenehmigung erforderlich ist Modifizierung eines Wohngebäudes: Alle Renovierungs-, Instandsetzungs- und Umbauarbeiten, welche einen energetischen Einfluss haben und durch welche die Energiebezugsfläche nicht geändert wird und für die eine Baugenehmigung erforderlich ist Bestehende Wohngebäude: Stichtag ist das Inkrafttreten der Verordnung 01.01.2008. Es gilt das Datum der Beantragung der Baugenehmigung Bei einer Erweiterung oder Modifizierung gelten folgende Bedingungen: Erweiterung Einhaltung der Anforderungen an den Primär- und Heizenergiebedarf (nur bei mehr als 75 m³ Erweiterungsvolumen) Erstellung eines Energiepasses Modifizierung Einhaltung der Mindestanforderungen Erstellung eines Energiepasses Die einzelnen Kategorien haben unterschiedliche Anforderungen und sind wie folgt definiert. U-Werte Die Mindestanforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten sind für jedes Bauteil separat geregelt. Neu zu errichtende Bauteile dürfen, die festgelegte Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Die U-Werte der dementsprechenden Bauteile sind anhand von DIN EN ISO zu erstellen. 110 110 Opake Bauteile= DIN EN ISO 6946/ Fenster U w = DIN EN ISO 10077/ gegen unbeheizte Bauteile=DIN EN ISO 13789/ Erdreich= DIN EN ISO 13370 Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 176 Tabelle 71 - Höchstwerte einzelner Wärmedurchgangskoeffizienten [W/(m2 K)] Anforderungen für den spezifischen Heizwärmebedarf Bei dem spezifischen Heizwärmebedarf ist die Anforderung zum einen davon abhängig, ob es sich um ein Mehrfamilienhaus oder ein Einfamilienhaus handelt und zum anderen welches A/V-Verhältnis das Gebäude besitzt. Tabelle 72 - Anforderungen für den spezifischen Heizwärmebedarf A [m²] Gebäudehüllfläche gemäß 5.1.5, korrigiert mit Korrekturfaktor beheiztes Bruttogebäudevolumen gemäß 5.1.4, ohne Korrekturfaktor V e [m²] Abbildung 19 - Anforderungen für den spezifischen Heizwärmebedarf Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 177 Anforderungen an den Gesamt-Primärenergiekennwert, Q P Für den Gesamt-Primärenergiekennwert ist auch das A/V Verhältnis und die Funktion ausschlaggebend für die geforderten Kennwerte. Tabelle 73 - Anforderung an den Gesamt-Primärenergiekennwert in Lu Abbildung 20 - Anforderung an den Gesamt-Primärenergiekennwert in Lu Energieausweis Eine Ausweispflicht besteht Bei baugenehmigungspflichtiger Erweiterung eines Wohngebäudes (ab dem 01.01.2008) Bei baugenehmigungspflichtiger Modifikation eines Wohngebäudes bei einer wesentlichen Renovierung, sowohl Erweiterung als Modifizierung) eines Wohngebäudes und/oder einer technischen Anlage welche einen energetischen Einfluss hat ohne Baugenehmigungspflicht (siehe Eigentümer- oder Mieterwechsel in einem Wohngebäude (ab dem 01.01.2010) Der Ausweis muss immer für das gesamte Gebäude ausgestellt werden und dem Zustand nach Erweiterung/Modifikation Rechnung tragen Wenn für ein bestehendes Gebäude ein Energieausweis erforderlich ist, gelten vereinfachte Bedingungen den Energieausweis zu erstellen. Dieses vereinfachte Berechnungsverfahren für den Energieausweis beinhaltet folgende Aspekte: Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 178 Vereinfachte Bestimmung der Energiebezugsfläche Vereinfachte Bestimmung der Transmissionswärmeverluste Vereinfachte Bestimmung der Lüftungswärmeverluste Vereinfachte Bestimmung der Verschattungsfaktoren Vereinfachte Bestimmung des Endenergiekennwerts für Heizwärmebedarf, Q E,H Vereinfachte Bestimmung des Endenergiekennwerts für Warmwasserbereitung, Q E,WW Vereinfachte Bestimmung des spez. Hilfsenergiebedarfs für Anlagentechnik, Q Hilf,A Das Original des Energieausweises muss dem Eigentümer/Mieter ausgehändigt werden. Nach vier Jahren nach der Ausstellung des Energieausweises muss der Eigentümer sicherstellen, dass die gemessenen Werten mit denen des Energieausweises übereinstimmen. 111 Der Energieausweis muss folgende Daten enthalten: Angaben zum Gebäudeeigentümer Angaben zum Energieausweisaussteller Angaben zur Energieeffizienzklasse Primärenergiebedarf, Heizenergiebedarf und CO 2 Emissionen Angaben zum Warmwasser- und Heizungssystem Verbesserungsvorschläge In dem luxemburgischen Energieausweis wird zwischen der Effizienzklasse Gesamtenergieeffizienz, Wärmeschutz und Umweltwirkung unterschieden. Je nach Verbrauch, abhängig vom jeweiligen Energieverbrauch beziehungsweise dem CO 2 Ausstoß, wird dem Gebäude eine Energieeffizienzklasse zugeordnet. Zu erwähnen ist, dass die offizielle Definition für Passivhäuser von der ursprünglichen deutschen Definition abweicht. In Luxemburg gilt laut LuxEeB ein Haus als Passivhaus, wenn in allen drei Kategorien Klasse A erreicht wird. Wenn in allen Kategorien Klasse B erreicht wird, ist es ein Niedrigenergiehaus. So genannte qualifizierte Experten dürfen einen Energieausweis ausstellen. Diese Experten müssen eingetragene Architekten oder Mitglieder der “Ordre des architectes et ingénieurs-conseils” entsprechend Des “loi du 13 décembre 1989 portant organisation des professions d'architecte et d'ingénieur-conseil” sein. Zusätzlich kann das Wirtschafts- und Außenhandelsministerium unter bestimmten Bedingungen weitere Experten benennen. Das Ministerium bietet diesen Experten einen freiwilligen eintägigen Trainingstag an, um die Experten in die neue Gesetzgebung und Software einzuarbeiten. 112 3.10.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik In der EPBD ist die regelmäßige Wartung von Klimaanlagen festgelegt. Dies ist jedoch in der Lux EeB nicht weiter bestimmt. Hier wird nur gefordert, dass die 111 112 Eischen: Implementation of the EPBD in Luxembourg: Status and planning September 2008 Eischen: Implementation of the EPBD in Luxembourg: Status and planning September 2008 Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 179 Installation von aktiven Klimaanlagen vermieden werden soll. 113 In der Verordnung vom 18. April 2004 wird die Inspektion von Klimaanlagen geregelt. Hier wird geregelt, dass Kühl- und Klimaanlagen auf Undichtigkeiten überprüft werden. Diese Regelung entspricht jedoch noch nicht den EPBD Anforderungen (etwa der Überprüfung der Anlagendimensionierung oder Bestimmung des Wirkungsgrads), soll aber daraufhin angepasst werden. 114 Des Weiteren wird in der Verordnung vom 14. August 2000 die vierjährliche Inspektion von gasbefeuerten Heizkesseln geregelt. Für ölbefeuerte Heizungskessel ist eine zweijährliche Inspektion in der Verordnung vom 12. Dezember 1987 festgelegt. Mindestanforderungen an Lüftungsgeräte In der LuxEeB wird der maximale Verbrauch von Lüftungsanlagen geregelt. Dabei wird zwischen einer zentralen und einer dezentralen Lüftungsanlage unterschieden. Unter einer zentralen Lüftungsanlage versteht man eine Lüftungsanlage, welche das gesamte Gebäude durch eine Einheit versorgt. Zum Beispiel: Eine Anlage pro Wohneinheit in einem EFH (klassische Wohnungslüftung) Eine Anlage für mehrere Wohneinheiten MFH (Aufteilung der Volumenströme über Klappen, etc.) Unter einer dezentralen Lüftungsanlage versteht man eine Lüftungsanlage, welche Teile eines Gebäudes versorgt. Zum Beispiel: Eine Anlage pro Raum in einem EFH und MFH (Anlage eingebaut in Mauerwerk) Anlagen pro Wohneinheit in einem MFH (klassische Wohnungslüftung im Mehrfamilienhaus) Tabelle 74 - Grenzwert für die spezifische Leistungsaufnahme von Lüftungsanlagen spezifische Leistungsaufnahme des Lüftungsgerätes, bei mehreren Anlagen mit Index i, q L,i gemäß 1.5 Für reine Abluftanlagen ist der Grenzwert für die spezifische Leistungsaufnahme q L der Lüftungsanlage in Tabelle 74 mit einem Faktor von 0,75 zu multiplizieren. Wird das Gebäude und die Anlagentechnik nach dem Passivhausstandard geplant, reduziert sich der einzuhaltende Grenzwert für die spezifische Leistungsaufnahme q L der Lüftungsanlage in Tabelle 4 um 0,10 W/(m³/h). Mindestanforderung an Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen 113 114 LUXEeB Eischen: Implementation of the EPBD in Luxembourg: Status and planning September 2008 Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 180 Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch Wärmedämmung nach Maßgabe der Tabelle 75 zu begrenzen. Tabelle 75 - Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen und Armaturen Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 181 3.10.2 Rechtliche Instrumente 3.10.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD In der Wärmeschutzverordnung von 1995 (WD 1995) wurde der Wärmedurchgang und Wärmeverlust bei Wärmebrücken und Undichtheiten begrenzt. Mit der LuxEeB wurden im Wohnungsbereich wesentliche Teile der EPBD umgesetzt. Bei der Inspektion von Klimaanlagen soll auf die bestehende Regelung der Verordnung vom 18. April 2004 zurückgegriffen werden. Da im Nichtwohnungsbereich bis zum 05.01.2008 keine weitere Regelung getroffen wurde, gilt hier weiterhin die WD 1995. 3.10.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude Alle Anforderungen an Bestandsgebäude im Wohnungsbereich werden in der LuxEeB (oft auch Energieeinsparverordnung genannt) geregelt. Da es für die Nichtwohngebäude noch keine klare Aussage gibt, ist dies auch für die Bestandsgebäude noch nicht geregelt. 3.10.2.3. Übergangsregelungen In Luxemburg wird die EPBD für Nichtwohngebäude erst am 01.01.2010 in Kraft treten. 3.10.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk Luxemburg greift weder für die Berechnungen noch für die Inspektionen auf die zur EPBD entwickelten CEN-Normen zurück. Die Gesetzestexte beziehen sich größtenteils auf die DIN-Normen. Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden Ohne eine bauliche Veränderung gibt es keine Verpflichtungen die Gebäudehülle nachträglich zu verbessern. 115 In der Haustechnik gibt es die Verpflichtung, dass Heizkessel den gesetzlichen Minimalanforderungen an den Wirkungsgrad entsprechen. 116 Für ölbefeuerte Heizkessel ist dies gesetzlich bereits geregelt, für 115 116 Telefonat Handwerkskammer Luxemburg Siehe Règlement grand-ducal du 4 mars 1997 modifiant le règlement grand-ducal modifié du Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 182 gasbefeuerte Heizkessel ist die entsprechende Gesetzgebung jedoch noch in Konzeptversion. Nicht-rechtliche Instrumente für Sanierung von Bestandsgebäuden die Forcierung der energetischen Energieberatung wird sowohl beim Neubau als auch bei bestehenden Gebäuden gefördert. Bei Bestandsgebäuden gibt es einen Zuschuss zur Energieberatung der technischen Installationen und zur energetischen Verbesserung des Gebäudes. Die Höhe der Zuschüsse zur zweit genannten Energieberatung ist abhängig von dem untersuchten Wohnungstyp und maximal begrenzt auf 1500 €. Diese Energieberatung ist zwingend erforderlich, wenn Sanierungszuschüsse in Anspruch genommen werden sollen. Tabelle 76 - Zuschüsse zur Energieberatung 117 Nach der Implementierung der EPBD im Wohnungssektor startete das Wirtschafts- und Außenhandelsministerium Kampagnen, um die Bekanntheit des Energieausweises zu erhöhen. Jeder Haushalt erhielt dazu eine Informationsbroschüre. 118 In dieser Broschüre wird erläutert, was ein Energiepass ist, wer in ausstellen darf, für welche Gebäude er ausgestellt werden muss und wo weitere Informationen zu finden sind. Neben der allgemeinen Informationsverbreitung wurden zielgerichtet Veranstaltungen für Hauptzielgruppen, wie etwa Wohnungsbaugesellschaften organisiert. Des Weiteren hat die luxemburgische Regierung mit einigen Banken eine finanzielle Vereinbarung getroffen. Wenn ein Kredit für den Neubau/ Umbau eines besonders energieeffizienten Gebäudes genutzt wird, garantiert die Bank einen günstigeren Zinssatz als marktüblich. Dabei muss das Gebäude mindestens der Klasse A (Passivhaus) oder Klasse B (Niedrigenergiehaus) entsprechen. 23 décembre 1987 relatif aux installations de combustion alimentées en combustible liquide ou gazeux. 117 Umweltministerium Luxemburg: Förderprogramm zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien im Wohnbereich 118 www.eco.public.lu/energyefficient Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 183 Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen In Luxemburg sind die Anforderungen der EPBD in der LuxEeB umgesetzt. Da aber die LuxEeB die einzige Verordnung ist, die energetische Anforderungen an Bestandsgebäude stellt, gibt es auch keine anderen Rechtsnormen neben der EPBD die zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen. Daneben wurde mit einigen Verordnungen Energieerzeugung im Gebäudebereich gefördert. die dezentrale erneuerbare Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 184 3.10.3 Arten von Förderprogrammen 3.10.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Wohngebäude 119 Die folgenden Förderungen bei Wohngebäuden sind gemäß des « Règlement grand-ducal du 21 décembre 2007 (Mémorial A - N° 247) instituant un régime d’aides pour des personnes physiques en ce qui concerne la promotion de l’utilisation rationnelle de l’énergie et la mise en valeur des énergies renouvelables » aufgeführt. 120 In Luxemburg zählt ein bestehendes Gebäude zu den förderungswürdigen Altbauten, wenn es älter als 10 Jahre ist. Bevor Gebäude gefördert werden, muss eine Energieberatung in Anspruch genommen werden. In dieser Energieberatung werden mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz erläutert und ausgearbeitet. Eine Energieberatung ist ebenfalls förderungsfähig (siehe Tabelle 76). Um eine Förderung zu erhalten, müssen die sanierten Gebäude Mindestwärmekoeffizienten einhalten (siehe Tabelle 77). Saniertes Bauteil Max. Wärmedurchgangskoeffizient U [W/m²K] Außenwanddämmung: Isolierfassade und/oder 0,3 Wärmedämmstein und/oder Holzkonstruktion Außenwand (Innendämmung) 0,35 Wand gegen Erdreich oder unbeheizte Räume 0,30 Schrägdach oder Flachdach 0,23 Decke gegen unbeheizten Dachboden 0,23 Bodenplatte gegen unbeheizten Keller oder Erdreich 0,40 Doppelverglasung 1,35 (Verglasung und Rahmen) Dreifachverglasung 1,00 (Verglasung und Rahmen) Tabelle 77 - Mindestwärmekoeffizienten bei sanierten Bauteilen 121 Aus bauphysikalischen Gründen (Schimmelvermeidung) wird der Austausch von Fenstern nur im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Außenwanddämmung oder dem Einbau einer kontrollierten Belüftung bezuschusst. Wenn der Dachboden beheizt ist, ist die Sanierung des Daches zusammen mit dem Austausch der Dachfenster durchzuführen. Dies gilt nur, wenn die Fenster älter als 15 Jahre sind und die U-Werte nicht den Mindestanforderungen entsprechen (Tabelle 77). Falls eine kontrollierte Lüftungsanlage eingebaut wird, ist der 119 Siehe Förderprogramm ZUR ENERGIEEINSPARUNG UND NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN IM WOHNBEREICH 120 Siehe Förderprogramm ZUR ENERGIEEINSPARUNG UND NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN IM WOHNBEREICH 121 Umweltministerium Luxemburg: Förderprogramm zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien im Wohnbereich Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr.23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 185 Nachweis einer bestimmten Luftdichtheit von maximal n50 = 2,0 1/h zu erbringen. Dieser Nachweis wird mit einem Blower-Door-Test erbracht. Dieser Blower-DoorTest wird ebenfalls bezuschusst mit 75% der Kosten (siehe Tabelle 78). Tabelle 78 - Zuschuss zum Blower-Door-Test 122 Eine energetische Komplettsanierung der thermischen Gebäudehülle (Dämmung von Außenwänden, obere und untere Begrenzung und Austausch der Fenster) ist energetisch sinnvoll und vermeidet Bauschäden. Um einen Anreiz für dafür zu geben, wird eine Komplettsanierung höher bezuschusst. Der Zuschuss auf die Förderung der Dämmmaßnahmen und die energetische Fenstersanierung ist 20% höher. Dabei müssen die Sanierungsmaßnahmen nicht alle gleichzeitig erfolgen, sondern können sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die kontrollierte Lüftungsanlage, ohne Wärmerückgewinnung, wird ausschließlich in Zusammenhang mit einer Fenstererneuerung gemäß den Anforderungen des « Règlement grand-ducal du 21 décembre 2007 (Mémorial A - N° 247) instituant un régime d’aides pour des personnes physiques en ce qui concerne la promotion de l’utilisation rationnelle de l’énergie et la mise en valeur des énergies renouvelables» gefördert und wenn keine energetische Sanierung der Außenfassade erfolgt. Folgende Förderbeträge pro sanierten Quadratmeter gelten jeweils für die Maßnahmen: Tabelle 79 - Förderbeträge pro saniertem Quadratmeter 123 122 Umweltministerium Luxemburg: Förderprogramm zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien im Wohnbereich 123 Umweltministerium Luxemburg: Förderprogramm zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien im Wohnbereich Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 186 Neben der Sanierung der Gebäudehülle wird auch der Einbau energieeffizienter haustechnischer Anlagen gefördert. Dies gilt auch für nachhaltige Strom- und Warmwasserproduktion (siehe Tabelle 80 und Tabelle 81 - Förderung von energieeffizienten haustechnischen Anlagen (Teil 2)Tabelle 81). Tabelle 80 - Förderung von energieeffizienten haustechnischen Anlagen (Teil 1) 124 124 Umweltministerium Luxemburg: Förderprogramm zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien im Wohnbereich Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 187 Tabelle 81 - Förderung von energieeffizienten haustechnischen Anlagen (Teil 2) 125 Gemeinden 126 Altbausanierung 127 Die energetische (thermische und/oder elektrische) Sanierung eines bestehenden kommunalen Gebäudes wird mit 1000 € pro eingesparte Tonne CO 2 gefördert. Die CO 2 -Einsparung wird anhand eines Energiekonzeptes bestimmt. Als Referenz dient der Energieverbrauch vor Sanierung, der aufgrund des reellen Verbrauchs der letzten 3 Jahre vor Sanierung zu bestimmen ist. Zwecks Ausarbeitung des Energiekonzeptes wird eine finanzielle Beihilfe von 40% der Kosten gewährt. Niedrigenergie- und Passivhaus 128 Der Bau beziehungsweise Erweiterung eines kommunalen Gebäudes (Verwaltungsgebäude und Schule), welches dem Niedrigenergie- bzw. Passivstandard entspricht (im Rahmen dieses Förderprogramms angewandte Definition: Endenergiebedarf < 60 kWh/m2a), wird mit 5000 € pro eingesparte Tonne CO 2 gefördert. Die CO 2 -Einsparung wird anhand eines Energiekonzeptes bestimmt. Als Referenz dient ein Endenergiebedarf von 100 kWh/m2a. 125 Umweltministerium Luxemburg: Förderprogramm zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien im Wohnbereich 126 www.ael.lu 127 Siehe Circulaire n° 2489 du 20 avril 2005 und Loi du 31 mai 1999 128 Siehe Circulaire n° 2489 du 20 avril 2005 und Loi du 31 mai 1999 Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 188 Zwecks Ausarbeitung des Energiekonzeptes wird eine finanzielle Beihilfe von 40% der Kosten gewährt. Thermische Solaranlage Eine thermische Solaranlage mit oder ohne Heizungsunterstützung wird mit einer finanziellen Beihilfe von 33% der Investitionskosten gefördert. Gleiches gilt für einen Langzeitspeicher. Zusätzlich können thermische Solaranlagen über den fonds nova naturstroum der Cegedel S.A. bezuschusst werden. Photovoltaik Eine Photovoltaikanlage wird im Rahmen der "Loi du 31 mai 1999" mit einer finanziellen Beihilfe von 15% der Investitionskosten mit einem Höchstbetrag von 900 €/kWp gefördert. Die Photovoltaikmodule müssen an einer Gebäudehülle installiert sein. Zusätzlich wird die ins Stromnetz eingespeiste elektrische Energie über das "Règlement grand-ducal du 14 octobre 2005" zum Tarif von 0,28 €/kWh vergütet. Förderfähig sind Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb genommen werden. Kraftwärmekopplung Eine Energiezentrale zur Kraftwärmekopplung wird im Rahmen der "Loi du 31 mai 1999" mit einer finanziellen Beihilfe von 20% der Investitionskosten gefördert. Zusätzlich wird die von der Energiezentrale ins Stromnetz eingespeiste elektrische Energie im Rahmen des "Règlement grand-ducal modifié du 30 mai 1994" vergütet. Bioenergie Eine Heizzentrale zur Wärmeerzeugung aus Biomasse wird im Rahmen der "Loi du 31 mai 1999" mit einer finanziellen Beihilfe von 33% der Investitionskosten gefördert. Förderfähig sind folgende Anlagen: Holzhackschnitzelfeuerung, Holzpelletfeuerung, Holzvergaseranlage. Eine Energiezentrale zur Wärme- und Stromerzeugung aus Biomasse wird im Rahmen der "Loi du 31 mai 1999" mit einer finanziellen Beihilfe von 33% der Investitionskosten gefördert. Förderfähig sind folgende Anlagen: Biogasanlage, sonstige Wärmekraftkopplung. Eine Biogasanlage zur Verwertung von organischen Abfällen und Klärschlamm kann im Rahmen der "Loi du 31 mai 1999" mit einer finanziellen Beihilfe von bis zu 66% der Investitionskosten gefördert werden. Zusätzlich wird die von der Energiezentrale ins Stromnetz eingespeiste elektrische Energie vergütet. Die Einspeisevergütung setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 189 Basistarif ("Règlement grand-ducal du 14 octobre 2005") ökologische Unterstützungsprämie ("Règlement grand-ducal du 3 août 2005") Förderfähig sind Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb genommen werden. Für diese Anlagen wird die Prämie über 10 Jahre ausbezahlt. Die ökologische Unterstützungsprämie wird mit einem spezifischen Antragsformular bei der Administration de l'Environnement beantragt. Als Beleg gilt die Ablesung des Zählers durch den Netzbetreiber. Zusätzlich können Bioenergieanlagen über den fonds nova naturstroum der Cegedel S.A. bezuschusst werden. Genauere Informationen können Sie dem nebenstehenden Link entnehmen. Unternehmen 129 Der luxemburgische Staat unterstützt Unternehmen, welche Investitionen im Bereich effizienter Energienutzung und erneuerbarer Energien tätigen. In Bezug auf die effiziente Energienutzung richtet sich die "Loi du 22 février 2004" an industrielle Unternehmen und an Dienstleistungsunternehmen, welche eine treibende Kraft auf die Wirtschaftsentwicklung haben müssen. In Bezug auf die erneuerbaren Energien und die Wärmekraftkopplung richtet sich die "Loi du 22 février 2004" an Unternehmen aller Sektoren. Um in den Genuss der im Rahmen der "Loi du 22 février 2004" vorgesehenen finanziellen Beihilfen auf den Investitionskosten zu kommen, müssen die Anträge vor Beginn der Ausführung beim Ministère de l'Economie, Direction de l'Industrie et de la Technologie eingereicht werden. Die zuständigen Minister legen auf Vorschlag einer Kommission die finanzielle Beihilfe für jeden Antrag fest. Die "Loi du 30 juin 2004" richtet sich an mittelständische Unternehmen. Die finanziellen Beihilfen der "Loi du 22 février 2004" und der "Loi du 30 juin 2004" sind nicht kumulierbar. Über den fonds nova naturstroum fördert Cegedel S.A. Investitionen in erneuerbare Energien. Genauere Informationen können Sie dem nebenstehenden Link entnehmen. 3.10.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung Die Förderprogramme werden in Luxemburg sehr unterschiedlich in Anspruch genommen (siehe Tabelle 83). Dies hängt wahrscheinlich damit zusammen, dass sich die Maßnahmen im Bestand nachträglich nur bedingt realisieren lassen. Weiterhin auffällig ist, dass relativ viele Anträge nicht vollständig abgegeben werden und deshalb nicht bewilligt werden können (siehe Tabelle 82). 129 www.ael.lu Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Status Eingereichte Anträge Bewilligte Anträge Abgelehnte Antrage Anträge noch unvollständig Anträge der Anträge, die auf die Modifikation des Grand Ducale vom 12. Dezember 2007 wachten Anträge noch laufend Tabelle 82 - Förderungsanträge Haustechnik Technik Anzahl Fotovoltaikanlage 30 Brennwertkessel 3 Hydraulischer Abgleich 3 Holzgasifizierung 15 Zentrale Scheitholzheizung 19 Zentralheizung mit Holzpellets, Holzhackschnitzeln oder Stroh 2 Holzpelletofen 1 Biomasseheizung in Kombination mit einer thermischen 3 Solaranlage Thermische Solaranlage für Warmwasser 110 Thermische Solaranlage für Warmwasser + 37 Heizungsunterstützung Erdwärmepumpe Erdwärmepumpe 2 Wärmenetzanschluss 2 Totale Förderung 227 Tabelle 83 - Bewilligte Subventionen Haustechnik im Jahr 2008 130 Status 190 Anzahl 1267 211 37 133 587 214 Bewilligte Subvention [€] 270383,18 300,00 300,00 37092,28 75640,97 17135,87 1056,59 900,00 323264,87 171521,72 12000,00 2000,00 911595,47 Anzahl Eingereichte Anträge 370 Bewilligte Anträge 73 Abgelehnte Antrage 2 Anträge noch unvollständig 115 Anträge nicht mehr behandelt 63 Tabelle 84 - Anträge « maisons nouvelles » und « assainissements de maisons » 130 Quelle: Rapport d'activité 2008 du ministère de l'Environnement Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Maßnahme Anzahl 191 Bewilligte Subvention [€] Energieberatung für die energetische Verbesserung eines 73 48800 bestehenden Gebäudes Passivhaus 7 170328.9 Niedrigenergiehaus 48 616762.13 Kontrollierte Lüftung (zentral oder dezentral) 79 235461.49 mit Wärmerückgewinnung Wärmetauscher 35 17260,00 Thermographie 70 16122.83 Blower-door-test 71 16119.66 Sanierung « Einfamilienhäuser/Eigenheim » 16 394148.92 Energieberatung – technische Installationen 26 2440,00 Totale Förderung 425 911595,47 Tabelle 85 - Bewilligte Subventionen energetische Sanierung und Energieberatung im Jahr 2008 131 3.10.4 Ausblick Der Erste Nationale Energieeffizienzplan Luxemburgs benennt neben den bereits erfolgten Maßnahmen, den Early Action Maßnahmen (A) und den bestehenden Maßnahmen (B) noch neue geplante/mögliche Maßnahmen (C). Diese drei Maßnahmekategorien sollen dazu beitragen, das Einsparziel des NEEAP-L zu erfüllen. 132 "Early Action"-Maßnahmen (A) Maßnahmen, welche im Zeitraum 1995 – 2007 implementiert wurden und in diesem Zeitraum begonnen haben, ihre Wirkung zu entfalten. Wichtig ist, dass diese Maßnahmen noch im Jahre 2016 eine Wirkung entfalten, ggf. unter Berücksichtigung der in der Richtlinie festgelegten Lebensdauer der Maßnahmen. Neue Maßnahmen (B) Maßnahmen, welche erst ab 2008 implementiert wurden Neue geplante/mögliche Maßnahmen (C) Maßnahmen, welche zusätzlich beitragen können, den Anforderungen des NEEAP-L zu entsprechen. Tabelle 86 - Beitrag der Maßnahmegruppen A („Early Action“), B (neue Maßnahmen), C (geplante/mögliche Maßnahmen) zur Zielerfüllung 131 132 Quelle: Rapport d'activité 2008 du ministère de l'Environnement Erster Nationaler Energieeffizienzplan Luxemburg Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 192 Im Haushaltssektor sind vier C Maßnahmen, alle ab 01.10.2010 angedacht: Nr C 1 Titel der Energieeffizienzverbesserungsmaßnahme Aufstockung Gebäudesanierungsp rogramm Altbau C 2 Erneuerung der ältesten Heizungssysteme C 3 Aufstockung der Förderung des effizienten Neubau Einsparung Strom C 4 betroffene Energieeffizienzverbesserungsaktion Dauer Verbesserte Isolierung der Gebäudehülle im Altbau in Anlehnung an d. Verordnung zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden. Heizungserneuerungsprogramm (zusätzlich zum Gebäudesanierungsprogramm der Maßnahme C1); z.B. regulativ, finanzielle Anreize, Energiedienstleistung im Rahmen der EDR durch Energieunternehmen Ab 01/01/20 10 Jährliche in 2016 erwartete Energieeinsparung 32 GWh [überwiegend Erdgas/Erdöl] ab 01/01/20 10 53 GWh [überwiegend Erdgas/Erdöl] Aufstockung des Förderprogramms effizienter Neubau ab 01/01/20 10 ab 01/01/20 10 25 GWh [überwiegend z.B. Support Labelling elektrische Geräte; Top-runner-Programm; Effizienzfond 8 GWh [Strom] Tabelle 87 - Geplante Maßnahmen 1 Nr Titel der Energieeffizienzverbesserungsmaßnahme betroffene Energieeffizienzverbesserungsaktion Dauer Jährliche in 2016 erwartete Energieeinsparung A3 Großherzogliche Verordnung vom 22. November 1995 zur thermischen Isolierung von Gebäuden (Tertiärer Sektor) Verbesserte Isolierung der Gebäudehülle im Vergleich zum Niveau vor 1996 (Neubauten und Umbauten) 01/01/1996 31/12/2007 118 GWh [überwiegend Erdgas/Erdöl] B4 Großherzogliche Verordnung vom 30. November 2007 zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Bestimmungen für Nicht-Wohngebäude) Ausdehnung der Großherzoglichen Verordnung für 2008 zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf NichtWohngebäude in 2010 Verbesserte u-Werte für NichtWohngebäude im Vergleich zur Verordnung von 1995 (Neubauten und Umbauten) 01/01/2008 31/12/2010 40 GWh [überwiegend Erdgas/Erdöl] Verbesserte Gesamtenergieeffizienz der Wohngebäude (Neubauten und Umbauten) ab 01/01/2010 79 GWh [überwiegend Erdgas/Erdöl] Erschließung Stromsparpotentiale GHD Sektor Querschnittstechnologien (Beleuchtung, Pumpen, Raumklimatisierung…), insbesondere IuK-Technologien (Computer, Server…); z.B. Information/Audits/ Energiedienstleistungen durch Energieverteiler/Anreizsysteme ab 01/01/2010 65 GWh [Strom] C5 C6 Tabelle 88 - Geplante Maßnahmen 2 Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 193 Tabelle 89 - Übersicht über die Maßnahmen des NEEAP-L und ihre (möglichen) Auswirkungen Die zweite Phase der Umsetzung der EPBD ist noch nicht in Kraft getreten. Am sechsten Februar 2009 wurde die Verordnung für Nichtwohngebäude im Conseil de Gouvernement verabschiedet. Ab dem 01.01.2010 tritt diese Verordnung in Kraft. 133 Des Weiteren werden für die Inspektion von Klimaanlagen, / Installationen, die älter als 15 Jahre alt sind, dementsprechende Gesetzestexte angepasst. 134 133 /www.eco.public.lu : Présentation de la campagne de sensibilisation au sujet du certificat de performance énergétique pour les bâtiments d’habitation 134 Eischen: Implementation of the EPBD in Luxembourg: Status and planning September 2008 Anhang / Luxemburg BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 194 3.11 Tschechische Republik Projektmitarbeit: Dipl.Ing. Patrick Jung (IPJ Ingenieurbüro P. Jung) / Ing. Jan Pejter (ENVIROS, s. r. o.) 3.11.1 Länderspezifische Historie 3.11.1.1. Chronologie der relevanten Baugesetze Politische Ebene Die Wohnungspolitik basiert auf dem Wohnungspolitikkonzept, das am 16. März 2005 durch die Regierung unter der Resolution Nr. 292 genehmigt wurde. Das Dokument verschärft die Anforderungen des Ministeriums für Regionale Entwicklung und beinhaltet die allgemeinen Pläne der Regierung im Bereich der Wohnungspolitik, basierend auf deren Ideen, die im Statement zur Politik der Regierung festgehalten wurden und beachtet auch äußere Faktoren, die Einfluss auf den Wohnbau und die Wohnungspolitik nehmen. Dazu zählen der makroökonomische Rahmen, Einschränkungen durch die öffentliche Finanzreform und entsprechend realistische Anforderungen an öffentliche Haushalte, der Einfluss der europäischen Integration, sowie demographische Entwicklungen. Wie auch schon in der Vergangenheit, ist das Hauptziel der Wohnungspolitik des Staates, die „Schaffung von Bedingungen, unter denen jeder Haushalt in der Lage ist, sich eine angemessene Unterkunft entsprechend seiner Bedürfnisse und finanziellen Situation zu sichern." Ein Punkt der Regierungsresolution Nr. 588/2001 Coll. verlangt, dass Regionen und Kommunen ihre eigene Wohnungspolitik entwickeln. Eine derartige Politik sollte sich mit der Entwicklung von Maßnahmen zur Finanzierung oder Mitfinanzierung befassen, sowie mit der Verteilung solcher Finanzierungsquellen und mit finanziellen Mitteln aus anderen Quellen. Technische Ebene Der Wandel im Bausektor führt auch zu Veränderungen bei den Anforderungen an die Außenhüllen und die Tragwerkskonstruktion sowie die Gebäudeausstattung. In den letzten Jahren konnte man eine Verschärfung der Norm-Anforderungen und ihrer Harmonisierung mit europäischen Normen beobachten. Die ersten Berechnungen thermischer Verluste, basierend auf Eigenschaften gängiger Bauweisen, wurden im Jahre 1948 durchgeführt. Mauerwerksbauten aus gebrannten Ziegeln mit einer Stärke von 450 mm waren der erste Richtwert zur Bewertung thermischer Eigenschaften von Gebäuden. Dieser Richtwert wurde bis 1955 ohne Veränderungen beibehalten. Für die nächste Bewertungsperiode thermischer Eigenschaften von Gebäuden wurde eine neue Norm ČSN 73 0540 entwickelt. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 195 Die einzelnen Schritte bei der Entwicklung und Überarbeitung der Norm waren wie folgt: Erste Norm – 1962; Überarbeitung – 1964; Änderung und Verschärfung der Anforderungen der Norm – 1979 (für Gebäude, die bis 1983-5 erbaut wurden, waren die Normenanforderungen weniger streng; Änderung und Verschärfung der Anforderungen der Norm – 1992 (zum ersten Mal Formulierung von Anforderungen an den Wärmeübergangskoeffizienten von Fenstern und Türen); Überarbeitung der Norm im Jahr 1994; Änderung und Verschärfung der Anforderungen der Norm – 2002; Letzte Änderung und Verschärfung der Anforderungen der Norm – 2005; Letzte Änderung und Verschärfung der Anforderungen der Norm – ČSN 73 0540 waren nicht von fundamentaler Bedeutung. Die überarbeitete Norm enthält auch Anforderungen an nicht beheizte Räume, eine Verschärfung der Anforderungen an Fenster und Türen, Festsetzung der Berechnungsmethode für thermische Verluste von Leichtbaukonstruktionen, etc. Ein weiteres Ziel der Änderung der Norm war die Umsetzung einiger europäischer Normen (z.B. ČSN EN 13 830), sowie die Umsetzung der Direktive 2002/91/ES zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings [EPBD]). U-Wert (W/m2K) ČSN 0540 1964 73 ČSN ČSN 73 0540 Juli 0540-2 Januar 1979 1994 73 ČSN 73 0540-2 ČSN 73 0540-2 Mai November 2002 Januar 2006 Fenster - 3,700 2,900 1,800 1,700 Wand 1,467 0,894 0,461 0,380 0,380 Boden 1,369 1,091 1,034 0,600 0,450 Dach 0,900 0,508 0,316 0,300 0,240 Tabelle 90 - Entwicklung der U-Werte der wesentlichen Bauteile von Gebäuden (beschrieben in der tschechischen technischen Norm ČSN 73 0540) 3.11.1.2. Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden. Die Umsetzungsvorschrift des Gesetzes (148/2007 Coll. zur Energieeffizienz von Gebäuden) setzt die Mindestanforderungen für die Energieeffizienz bestehender Gebäude nach wesentlichen Renovierungsarbeiten fest, die einzuhalten sind. Zu wesentlichen Renovierungsarbeiten zählen Veränderungen an einem Bestandsgebäude, wobei über 25% der gesamten Außenoberfläche des Rohbaus betroffen sind. oder eine Veränderung der energietechnischen Gebäudeausstattung, deren Gesamteinfluss auf den ursprünglichen Energieverbrauch mehr als 25% des gesamten Energieverbrauchs des Gebäudes beträgt. Gebäude müssen in der Tschechischen Republik seit Januar 2009 die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllen. Diese Anforderung wird entsprechend der EPBD-Implementierung festgelegt. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 196 Die Energieeffizienz wird durch den jährlichen Verbrauch an Endenergie 135 ,einschließlich Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung, mechanische Belüftung, Beleuchtung und Hilfsenergie, die für den Betrieb des Gebäudes nötig sind, angegeben. Primärenergie und CO 2 -Emissionen werden in der Gebäudezertifizierung nicht bewertet. Tabelle 91 zeigt die Energieklassen (in kWh/m2a) für verschiedene Gebäudearten. Klasse “C” ist eine Mindestanforderung an die Energieeffizienz für Neubauten und renovierte Bestandsgebäude. Gebäudeart A B C 98 Einfamilienhäuser < 51 51 - 97 142 83 Wohnblöcke < 43 43 - 82 120 < 102 201 Hotels & Restaurants 102 200 294 62 124 Büros < 62 123 179 < 109 211 Krankenhäuser 109 210 310 90 Bildungseinrichtungen < 47 47 - 89 130 53 103 Sportanlagen < 53 102 145 Groß- und Einzel67 122 < 67 121 183 handelsgebäude Tabelle 91 - Energieklassen in kWh/m2a der Endenergie D 143 191 121 162 295 389 180 236 311 415 131 174 146 194 184 241 E 192 240 163 205 390 488 237 293 416 520 175 220 195 245 242 300 F 241 286 206 245 489 590 294 345 521 625 221 265 246 297 301 362 G > 286 > 245 > 590 > 345 > 625 > 265 > 297 > 362 Energieeffizienz- Kategorie Verbale Beschreibung der Energieeffizienz von Gebäuden A Sehr effizient B Effizient C Ausreichend D Ungenügend E Ineffizient F Sehr ineffizient G Äußerst ineffizient Tabelle 92-Tabelle mit verbaler Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden Die tschechische Technische Norm ČSN 73 0540 zum Wärmeschutz von Gebäuden ist enger mit den verwandten Regelwerken europäischer und internationaler Normen verknüpft, sowie mit den neuen Regeln und Vorschriften zu den Grundvoraussetzungen zum Energiesparen und dem Wärmeschutz von Gebäuden. Diese Norm definiert die wärmetechnischen Anforderungen bei der Planung und Realisierung von Gebäuden unter Berücksichtigung der geforderten 135 Endenergie – Energie, die das Gebäude vom Energielieferanten bezieht. Zu den Gebäudegrenzen zählen alle internen und externen Bereiche, die mit dem Gebäude in Verbindung stehen, in dem Energie verbraucht oder produziert wird. Die Energie, die vom Gebäude selbst produziert wird, beispielsweise durch die Verwendung von Solaranlagen, PV-Anlagen oder Kraftwärmekopplung, und in die Netze zurückgespeist wird, wird separat aufgeführt. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 197 Randbedingungen während der Nutzung, welches – unter Einhaltung der Bauvorschriften - die Wirtschaftlichkeit bei der Erfüllung der Grundanforderungen ans Energiesparen und an den Wärmeschutz von Gebäuden garantiert. Diese Norm deckt Neubauten, Renovierungen, Wartungsarbeiten, Änderungen bei der Nutzung von Gebäuden und andere Änderungen fertig gestellter Gebäude ab. Gebäude mit einer vorherrschenden Innenbemessungstemperatur von 20°C, auf die sich Tabelle 93 bezieht, sind: alle Wohngebäude (Wohnblöcke, die nicht für Produktionszwecke verwendet werden), öffentliche Gebäude (Gebäude, die nicht für Wohn- oder Produktionszwecke verwendet werden) mit mehrheitlich langfristiger Nutzung durch Personen (z.B. Schule, Verwaltung, Unterbringung, öffentliche Verwaltung, Catering, die meisten Gesundheitszentren) und andere Gebäude, so lange deren vorherrschende Innenbemessungstemperatur zwischen 18°C und 24°C liegt. Wärmeübergangs2 koeffizient U N [W/(m ·K)] Beschreibung der Gebäudedetails Flachdach mit Dachneigung bis zu 45° Boden über Außenraum Decke über unbeheiztem Dachgeschoss (Dach ohne thermische Isolierung) Boden und Wand mit Heizung Außenwand Steildach mit Dachneigung über 45° Außenwand Steildach mit Dachneigung über 45° Boden und Wand an Erdreich Innendecke und Innenwand grenzen an unbeheizten Raum an Innendecke und Innenwand grenzen an teilweise beheizten Raum an Innendecke und Innenwand eines teilweise beheizten Raums grenzen an unbeheizten Raum an Wand zwischen zwei Gebäuden Decke zwischen Räumen mit einer Temperaturdifferenz von bis zu 10 K Wand zwischen Räumen mit einer Temperaturdifferenz von bis zu 10 K Innendecke zwischen Räumen mit einer Temperaturdifferenz von bis zu 5 K Innenwand zwischen Räumen mit einer Temperaturdifferenz von bis zu 5 K Fenster und Tür in Außenwand und Steildach von beheiztem Raum zur Außenluft. Für Türrahmen und Fensterrahmen U f ≤ 2.0 2 W/(m ·K) Fenster und Tür in Außenwand und Steildach von beheiztem Raum zur Außenluft. Für Türrahmen und Fensterrahmen U f ≤ 2.0 2 W/(m ·K) Anhang / Tschechische Republik Pflichtwerte Empfohlene Werte 0.24 0.16 0.30 0.20 Leicht: 0.30 0.20 Schwer:0.38 0.25 0.60 0.40 0.75 0.50 1.05 0.70 1.30 0.90 2.2 1.45 2.7 1.80 Neu: 1.7 1.2 Modernisiert: 1.2 2.0 BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 198 Wärmeübergangs2 koeffizient U N [W/(m ·K)] Beschreibung der Gebäudedetails Pflichtwerte Empfohlene Werte Fenster und Türen in Wänden und Steildach von beheiztem Raum zu teilweise beheiztem Raum oder von teilweise beheiztem Raum 3.5 2.3 zur Außenluft Dachbodenfenster, Oberlichte und andere Öffnungen im Dach mit einer Dachschräge von bis zu 45°C von beheiztem Raum zur 1.5 1.1 Außenluft 2 Für Rahmen, einschließlich Überdämmung U f ≤ 2.0 W/(m ·K) Dachbodenfenster, Oberlichte und andere Öffnungen im Dach mit einer Dachschräge von bis zu 45°C von beheiztem Raum zu 2.6 1.7 teilweise beheiztem Raum oder von teilweise beheiztem Raum zur Außenluft Leichtbaukonstruktion wird als geschlossene Struktur einschließlich tragender Teile bewertet, mit Fenstern des jeweiligen Bereichs: f w ≤ 0.50 2 2 f w = A w / A , in m /m , 0.3 + 1.4·f w 0,2 + 1,0·f w wobei A der Gesamtbereich des Leichtbaukonstruktion ist; A w Fensterbereich im Leichtbaukonstruktion 2 Für Rahmen von Leichtbaukonstruktionen U f ≤ 2.0 W/(m ·K) Leichtbaukonstruktion wird als geschlossene Struktur einschließlich f w > 0.50 tragender Teile bewertet, mit Fenstern des jeweiligen Bereichs: 0,7 + 0,6·f w 2 2 f w = A w / A , in m /m , 0,2 + 1,0·f w wobei A der Gesamtbereich des Leichtbaukonstruktion ist; A w Fensterbereich im Leichtbaukonstruktion 2 Für Rahmen von Leichtbaukonstruktionen U f ≤ 2.0 W/(m ·K) Tabelle 93 - Verpflichtende und empfohlene Werte für den Wärmeübergangskoeffizienten UN für Gebäude mit einer vorherrschenden Innenbemessungstemperatur von 20°C 136 3.11.1.3. Anforderungen an die Anlagentechnik In Übereinstimmung mit der oben erwähnten EU-Direktive zur Energieeffizienz in Gebäuden wurden einige Betriebsvorschriften erlassen oder beibehalten: Vorschrift Nr. 150/2001 Coll. – zur Mindesteffizienz des Energieverbrauchs für Strom- und Heizenergieerzeugung. Vorschrift Nr. 193/2007 Coll. – zur detaillierten Energienutzungseffizienz für Heizenergie und innenliegende Wärme- und Kälteverteilungssysteme. Diese Vorschrift definiert die Meßmethode für Wärmeverluste von relevanten Geräten. Vorschrift Nr. 194/2007 Coll. – zu Regeln für Brauchwarmwasser, Erwärmung und Bereitstellung, genaue Parameter für den Wärmeverbrauch von Heizung und Warmwasserbereitung, so wie für die Anforderungen, die an die internen Heizflächen mit geregelter Wärmeabgabe für den Nutzer gestellt werden. Der Eigentümer (oder die Gemeinschaft der Besitzer einzelner Einheiten) muss/müssen garantieren, dass der Wärmenergieverbrauch nicht über 136 Quelle: ČSN 73 0540:2 Z1 gültig seit Januar 2006 Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 199 spezifische Wärmevebrauchsparameter hinausgeht, die für Heizung und Warmwasserbereitung in der Vorschrift Nr. 194/2007 Coll. festgelegt sind. Spezifische Wärmeverbrauchsparameter für neue Wohnblöcke und für Bestandsgebäude nach wesentlichen Renovierungsarbeiten sind in Tabelle 94 aufgeführt. Spezifische Parameter für bestehende Gebäude nach wesentlichen Renovierungsarbeiten sind um 50% höher. Spezifische Parameter für den Wärmeenergieverbrauch pro Heizsaison für die Beheizung von Wohnungen, gewerblichen Bereichen und allgemeinen Bereichen: GJ/m2 Art der Wärmeenergiequelle kWh/m2 MJ/m2 D° 137 Wh/m2 D° Wärmeenergiequellen mit Kesseln für feste 0.6 167 0.175 48.6 Brennstoffe Andere Wärmeenergiequellen 0.47 131 0.138 38.3 Tabelle 94 - Maximale spezifische (konkrete) Parameter zum Wärmeenergieverbrauch Spezifische (Konkrete) Parameter zum Wärmeenergieverbrauch Brauchwarmwasser (Warmwasser = WW) ((domestic hot water = DHW)) Verbrauch bestimmt wird gemessen oder im versorgten Gebäude GJ/m2Jahr kWh/m2Jahr GJ/m3 kWh/m3 0.17 47.2 0.30 69.5 für in einer Liefereinheit außerhalb des 0.21 58.3 0.35 83.3 versorgten Gebäudes Tabelle 95 - Maximale konkrete Parameter zum Wärmeenergieverbrauch für WWErwärmung Steinkohle Gepresster Kohlebrennstoff Braun- BraunLeichtes kohle - kohle - Heizöl sortiert unsortiert (LFO) Schweres Heizöl (HFO) Heizleistung des/r Boiler/s Koks bis zu 0,5 MW 69 68 67 66 62 80 - 85 0,51 - 3 MW - 70 69 68 63 83 - 86 3,1 - 6 MW - 75 - 72 65 84 81 87 6,1 - 20 MW - 77 - 75 70 85 82 90 20,1 - 50 MW - 80 - - 77 87 85 92 über 50 MW - 82 - - 82 89 86 93 Erdgas Tabelle 96 - Geforderte Mindestenergieeffizienz des Boilers in% (Vorschrift Nr. 150/2001 Coll.) Lange vor der Umsetzung der EPBD wurden Mindestbelüftungsanforderungen für alle Gebäudearten durch die nationalen Normen, Vorschriften und Anordnungen durch das Ministerium festgelegt. Diese garantieren die Reduktion des Anstiegs der Schadstoffkonzentration im Inneren von Gebäuden. Die Anforderungen an die nötige Frischluftmenge und andere Anforderungen an die Belüftungsmethode für Räume werden in bestimmten Vorschriften festgelegt, abhängig von der 137 D° oder HDD (heating degree day) – Heizgradtag. Quantitative Anzeige die entwickelt wurde, um die Energienachfrage wiederzugeben, die benötigt wird, um ein Wohn- oder Geschäftshaus zu beheizen. Diese Angaben werden von täglichen Temperaturmessungengen und den Wärmebedarf für eine gegebene Struktur an einem bestimmten Standort abgeleitet und sind direkt proportional zu der Anzahl an Heizgradtagen an diesem Standort. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 200 Betriebsart des Gebäudes, den technologischen Anforderungen, der körperlichen Tätigkeit von Personen (z.B. legen die nationalen Normen und die Anordnung des Ministeriums Luftwechselraten für Unterkünfte, Verwaltungsgebäude, Schwimmbäder und Saunen und für den Betrieb von Schul- und Vorschuleinrichtungen fest; der Erlass der Regierung zum Gesundheitsschutz stellt Anforderungen an Catering-Services). 3.11.2 Rechtliche Instrumente Die Energiebewertung von Gebäuden ist in der Tschechischen Republik nichts Neues. Seit 2001 gibt es dort eine Methodik zur energetischen Prüfung und die Zertifizierung von Gebäudehüllen. Energieaudits (EA) sind für alle Arten von Bestandsgebäuden verpflichtend, deren Energieverbrauch über 1.500 GJ pro Jahr liegt. Ein Teil der Energieprüfung war die Energiezertifizierung der Gebäudehülle mit einer graphischen Skala, welche die thermischen Eigenschaften der Gebäudehülle anzeigt. Aufgrund des Energiekontrollsystems wurden eine Reihe nationaler Anforderungen in Bezug auf die Energieeffizienz und das Innenklima übernommen. Autorisierte Energieprüfer sind Experten, die vom Ministerium zugelassen wurden, um Energieaudits durchzuführen. Zugelassene Energieprüfer sind in der Liste für Energieprüfer beim Ministerium registriert. 3.11.2.1. Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD Das Energiemanagementgesetz behandelt im Allgemeinen alle Aspekte der Energienutzung, nationale und regionale Energiepolitik, Energiekontrollsysteme, autorisierte Energieprüfer und gibt Regeln bzgl. der Energienutzung in Industrie und Gebäudesektoren und Anteil und Förderung erneuerbarer Energien an. Auf der anderen Seite ČSN (Czech National Standard) 73 0540 (veröffentlicht in 2006) behandelt ausschließlich die Gebäudeparameter und Charakteristik (wie UWert, Feuchte in den Gebäudestrukturen, Innentemperaturen, Wärmebrücken, etc.) und setzt Standards für die Gebäudestruktur. ČSN ist vergleichbar mit dem Deutschen DIN-Standard. Das Ministerium für Industrie und Handel ist verantwortlich für die Umsetzung der EPBD-Anforderungen (alle Artikel der EPBD). Das allgemeine Energiemanagementgesetz (Nr. 406/2006 Coll.) wurde am 29. März 2006 verabschiedet und setzt die EPBD in Form des Artikels 6 und 6a in den gesetzlichen Rahmenbedingung der Tschechischen Republik um. Das Gesetz trat am 1. Juli 2006 in Kraft, doch der Energieausweis (EP-Zertifikat) ist seit 1. Januar 2009 für neue Gebäude (größer als 50 m2) renovierte Bestandsgebäude (größer als 1,000 m2) verpflichtend. Andere Gebäude, wenn sie vermietet oder verkauft werden, erhalten den Energieausweis nur, wenn sie neu erbaut oder renoviert wurden. Ebenso müssen öffentliche Gebäude (größer als 1000 m²) nur im Falle eines Neubaus oder nach wesentlichen Renovierungen den Energieausweis (EPZertifikat) an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort anbringen. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 201 Diese “nationalen Modifikationen” nehmen starken Einfluss auf den Geltungsbereich der Direktive in der Tschechischen Republik. Sie gilt daher nur für Neubauten und renovierte Gebäude mit mehr als 1000 m² Nutzfläche. Die unvollständige Umsetzung der Direktive begründet, dass die Energieeffizienzklassen „D“ bis „G“ gänzlich ungenutzt bleiben. Das betrifft Gebäude, die hinsichtlich ihrer Energieeffizienz als mangelhaft bewertet würden und daher der Einführung von Sparmaßnahmen bedürften. Diese Einschränkung bedeutet, dass gegenwärtig in der Tschechischen Republik im Grunde genommen nur Energieausweise mit der Klasse „C“ oder besser ausgestellt werden. Die Implementierungsvorschriften des Energiemanagementgesetztes definieren die Methoden für Gebäudezertifizierung und Prüfungen wie folgt: Energieeffizienz in Gebäuden (Vorschrift 148/2007 Coll.) Überprüfung von Heizkesseln (Vorschrift 276/2007 Coll.) Überprüfung von Klimaanlagen (Vorschrift 277/2007 Coll.) Die Prüfungen begannen im November 2007. Die Zertifizierung von neuen, sanierten oder öffentlichen Gebäuden begann im Januar 2009. Es wurden zahlreiche Energieausweise (EP-Zertifikate) für Gebäude erfolgreich ausgestellt, bevor die Zertifizierung der Energieeffizienz verpflichtend wurde. 3.11.2.2. Welche dieser Vorschriften enthalten Regelungen für Bestandsgebäude Die Energieeffizienzanforderungen (EP-Anforderungen) an neue und an existierende Gebäude sind für beide Gruppen dieselben: das bedeutet, es besteht kein Unterschied bei Aspekten hinsichtlich der Energieeffizienz für Neubauten oder renovierte Bestandsgebäude. Die Vorschrift, die sich mit der Verbesserung der Energieeffizienz bei der Haussanierung befasst, war die Anordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 291/2001 Coll. über detaillierte Spezifikationen zur Nutzung der Energieeffizienz beim Energieverbrauch in Gebäuden, in der geänderten Fassung der Anordnung Nr. 148/2007 Coll. zur Energieeffizienz in Gebäuden. Diese vorhergehende Vorschrift setzt jedoch keine Mindestanforderung an die Energieeffizienz von Gebäuden. 3.11.2.3. Übergangsregelungen Keine 3.11.2.4. Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden Die Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden steht in engem Zusammenhang mit der Art der Eigentümerschaft des Gebäudes. Im Jahre 1991 setzte sich der Wohnungsbestand aus Wohnstätten in staatlicher und in unternehmerischer Hand (ca. 40%), genossenschaftlichen Wohnstätten (ca. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 202 20%) und aus Wohnstätten in privater Hand zusammen (ca. 40%). Die Struktur der Grundformen des Wohnungswesens hat sich seit 1989 grundlegend verändert. Laut der Daten einer gezielten Umfrage durch das tschechische statistische Bundesamt aus dem Jahre 1999 und aus der Volkszählung des Jahres 2001 hat sich die Struktur des Wohnungsbestands wie nachfolgend beschrieben verändert: Die Umsetzung der Direktive zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden stellt eine ausgezeichnete Möglichkeit dar, die Energieeffizienz sowohl im Wohnsektor, als auch im Bereich von Nicht-Wohn-Gebäuden zu verbessern. In der Regel verlangen die Bauvorschriften eine Baugenehmigung für die Sanierung von Häusern, unabhängig vom Ausmaß der Sanierung - kleine/große Sanierungsarbeiten – und ebenso unabhängig von der Eigentümerschaft. Der gegenwärtige Ablauf ist recht bürokratisch und zeitaufwändig. Die Genehmigung wird vom Bauamt der Stadt/Gemeinde ausgestellt. Die neuen Bauvorschriften, die 2007 vom Parlament verabschiedet wurden, erleichtern die Situation für kleine Sanierungsarbeiten, für die zukünftig bei Sanierungen im Inneren einer Wohnung oder eines Familienhauses keine Baugenehmigung mehr erforderlich ist, sondern lediglich eine Bauanzeige. Privater Bausektor Der private Mietsektor, der vor allem aufgrund der Eigentumsrückerstattung nach 1989 entstand, macht etwa 7% der dauerhaft bewohnten Wohnstätten aus (die Mehrheit davon Wohnungen mit regulierter Miete). Die Größe dieses Sektors bleibt mehr oder weniger konstant, abgesehen von (üblicherweise) vorübergehenden Vermietungen einzelner Wohnstätten, die sich im Besitz privater Einzelpersonen befinden. In Erwartung der Aufhebung der Mietpreisbindung haben Immobilienbesitzer ihre Bestände an Mietgebäuden gehalten. Investoren sind an diesem Sektor jedoch nicht interessiert, da die Investition in Miethäuser sehr lange Kapitalrücklaufzeiten bedingt, verglichen mit Wohnstätten in Privatbesitz. Die Situation in diesem Sektor ist unzufriedenstellend. Die meisten Probleme haben ihre Ursache in der strengen Mietpreisbindung und der Tatsache, dass Miethäuser sich in sehr schlechtem Zustand befinden. Darüber hinaus sind die Zivilgesetze, die sich mit der Vermietung von Wohnstätten befassen, problematisch, da sie uneinheitliche Rechtselemente aus den Jahren vor 1989 enthalten, und damit die Bekämpfung von illegalen Aktivitäten auf dem Wohnungsmarkt erschweren Kommunaler Bausektor Der kommunale Bausektor entstand nach 1991 durch die Übergabe von Wohnstätten aus staatlicher Hand an Städte und Gemeinden und macht ca. 23% der ständig bewohnten Wohnstätten aus. Die Größe dieses Sektors nahm aufgrund der fortwährenden Privatisierung eines Teils des Wohnbestandes durch Kommunen ständig ab. Zu Privatisierungsplänen zählt auch der Verkauf gesamter Gebäude an juristische Körperschaften (meist an Genossenschaften), die meist aus Mietergemeinschaften bestehen, sowie der direkte Verkauf einzelner Wohnstätten, meist an Mietergemeinschaften. Dieser Sektor ist von ähnlichen Problemen betroffen, wie der private Mietsektor. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 203 Genossenschaftlicher Bausektor Das genossenschaftliche Wohnungssystem hat in der Tschechischen Republik/Tschechoslowakei eine lange Tradition. Ziel des Systems war es, die Lücke zwischen Wohnungsangebot und -nachfrage zu schließen und eine Alternative zu Mietshäusern aus staatlicher Hand, aus Arbeitgeberhand (Industrie, Armee, Bahn und landwirtschaftliche Gesellschaften) und Wohnungen in Privatbesitz zu schaffen. Der genossenschaftliche Sektor, der hauptsächlich aus Wohnstätten besteht, die sich zuvor im Besitz der Wohnungsbaugenossenschaften (People’s Housing Cooperatives) befanden, macht ca. 17% des bewohnten Anteils des Wohnungsbestandes aus. Zusätzlich zu den Wohnungsbaugenossenschaften gehören zu diesem Sektor Wohnstätten, die sich im Besitz ehemaliger Mitglieder dieser Genossenschaften befinden, sowie Wohnstätten im Besitz juristischer Körperschaften, meist Genossenschaften, die sich aus Mietern zum Zwecke der Privatisierung ihres Gebäudes zusammensetzen (ca. 1,5% der Gesamtzahl ständig bewohnter Wohnstätten). Die Größe des genossenschaftlichen Sektors nimmt leicht ab, da Wohnstätten, die sich im Besitz der Wohnungsbaugenossenschaften befanden, privatisiert werden – diese Entwicklung begann in der ersten Hälfte der 1990er Jahre. Aus der Sicht der Nutzer ist die Situation in diesem Sektor relativ zufriedenstellend. Die Regierung stellte einige Subventionen für den Bau von Wohnungen bereit, aber die Mehrheit des Geldes für den Bau und auch später für die Erhaltung und Sanierung der Wohnungen wurde von den Mitgliedern der Wohnungsbaugenossenschaften aufgebracht. In diesem Fall waren die Mitglieder der Genossenschaften auch Mitbesitzer der Genossenschaften und hielten Wahlrechte. Möglichkeiten für die Sanierung von Gebäuden Wohnungsbaugenossenschaften schaffen Ressourcen durch regelmäßige oder einmalige Zahlungen (keine Mieten) ihrer Mitglieder in den Wartungs- und Sanierungsfond, aus Subventionen/Darlehen durch Regierungsprogramme, die vom Ministerium für Regionale Entwicklung oder der tschechischen Energieagentur vergeben werden, sowie durch kommerzielle Finanzierung. Doch das “echte” Problem bei der Finanzierung liegt vor allem für kleine, neu erschaffene Haus-/Wohnungseigentumseinheiten, wie kleine ("Ein-Haus") Wohnungsbaugenossenschaften und Zusammenschlüsse von Wohnungsbesitzern - Eigentumswohnungen) in der problematischen oder sogar unmöglichen Verfügbarkeit von Bankkrediten, aufgrund ihrer niedrigen Kreditwürdigkeit oder aufgrund mangelnder gesetzlicher Rahmenbedingungen. Derartige Probleme können gelöst werden, indem durch die CMRZB - Bank (Tschechische und Mährische Entwicklungs- und Bürgschaftsbank) Sicherheiten bereitgestellt werden. Gegenwärtig ist der Bau neuer Genossenschaftswohnungen stark beschränkt. Nichtsdestotrotz arbeitet die Regierung an einem Gesetz, das den Bau von Genossenschaftswohnungen durch Subventionen und niedrig verzinste Kredite stimulieren soll. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 204 Bausektor in privater Hand Der Wohnungssektor in privater Hand besteht hauptsächlich aus Familienhäusern und einzelnen Wohnstätten in Wohnblöcken - diese Wohnstätten wurden entweder im Zuge der Privatisierung kommunaler oder genossenschaftlicher Wohnbestände erworben, oder stammen von Neubauten. Sektoren Anteil in% 47% Privater Wohnbestand 23% Kommunale Miethäuser 7% Private Miethäuser 17% Gesellschaftliche Miethäuser 6% Andere Gesamt 100% Tabelle 97 - Struktur des Wohnbestandes nach Art der Eigentümerschaft im Jahr 2001 138 Die Häusersanierung privater oder kommunaler Gebäudesektoren (mit regulierter Miete) kann gegenwärtig nicht durch einen Anstieg in den Mieten finanziert werden. Nichtsdestotrotz ist nach dem neuen Mietgesetz ein durchschnittlicher Anstieg der Mietkosten um 14,2% bis 2010 möglich. Ziel ist es, dass die jährliche Miete 5% der Baukosten für Wohnungen abdeckt. Nichtsdestotrotz wird selbst im Jahr 2010 das Niveau der regulierten Mieten nicht an das Niveau der auf dem Markt basierten Mieten herankommen – eine Tatsache, die von Hausbesitzern stark kritisiert wird. Ab 2012 soll das Mietniveau auf einer Vereinbarung zwischen Besitzer und Mieter basieren und nicht mehr reguliert werden. In der Tschechischen Republik wird die zukünftige Entwicklung in der Privatisierung von Miethäusern in die Hände von Mietern vermutlich weiter anhalten, falls keine Einschränkungen durch die EU-Kommission hinsichtlich dieser Art der Privatisierung erhoben werden. Es scheint, dass die Genossenschaften (Eigentumswohnungen) neuer Hausbesitzer in der Häusersanierung sehr aktiv sind, sie sollten daher dieselben Rechte bezüglich des Bezugs von Subventionen und gestützten Krediten zur Sanierung von Häusern haben, die auch für kommunale Wohnbestände gelten. Analyse des Bezugs zum technischen Regelwerk Innerhalb der nächsten fünf Jahre werden die existierende nationale Norm für neue Wohnhäuser, die bestehende Norm für neue gewerbliche Gebäude und die nationalen Methoden für existierende Wohn- und gewerbliche Gebäude in einen nationalen Standardisierungsplan kombiniert, wobei auch die CEN-EPBD Normen beachtet werden. Viele Normen wurden in der Tschechischen Republik bereits umgesetzt und wurden als Basis für die Schaffung einer nationalen Methodik zur Berechnung der Energieeffizient (EP-Zertifikate) genutzt. Die Berechnungsmethodik wird in der EPBD-Implementierungsvorschrift 148/2007 Coll. zur Energieeffizienz von 138 Quelle: Quelle: Statistisches Bundesamt der Tschechischen Republik Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 205 Gebäuden beschrieben. Die Vorschrift enthält keine Gleichungen, sondern nur Verweise auf Normen. Die Vorschrift bezieht sich auf folgende Haupt-CEN und nationale technische Normen wie: ČSN EN 832 ČSN EN 12 464-1 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Berechnung des Energieverbrauchs für Beheizung – Wohngebäude Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Berechnung des Energieverbrauchs für Raumheizung Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Berechnung des Energieverbrauchs für Raumheizung (ISO 13790:2004) Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Wärmedurchgangs- und Belüftungswärmekoeffizient – Berechnungsmethode Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Wärmeübertragung über den Boden – Berechnungsmethode Wärmebrücken in der Baukonstruktion – Lineare thermische Übertragung –Vereinfachte Methoden und Standardwerte Wärmebrücken in der Baukonstruktion – Wärmefluss und Oberflächentemperaturen – Detaillierte Berechnungen Gebäudekomponenten und Gebäudeelemente – Thermischer Widerstand und thermische Übertragung – Berechnungsmethode Thermische Leistung von Fenstern, Türen und Rollläden – Berechnung der thermischen Übertragung Beleuchtungsanforderungen ČSN 73 4301 Wohngebäude (2004). ČSN 73 0540 Wärmeschutz von Gebäuden ČSN 36 0020 Eingebaute Beleuchtung - Grundanforderungen (2007) ČSN EN ISO 13 790 ČSN EN 12 831 ČSN EN ISO 13 789 ČSN EN ISO 13 370 ČSN EN ISO 14 683 ČSN EN ISO 10 211 ČSN EN ISO 6946 ČSN EN ISO 10 077 ČSN 06 0320 Heizsysteme in Gebäuden – Generation von Brauchwarmwasser – Planung (2006). prEN 15 241 Belüftung von Gebäuden – Berechnungsmethoden für Energieverluste aufgrund von Belüftung und Zugluft in Nicht-WohnGebäuden prEN 15 242 Belüftung von Gebäuden – Berechnungsmethoden für die Bestimmung von Luftwechselraten in Gebäuden einschließlich Infiltration prEn 15 193-1 Energieeffizienz von Gebäuden – Energiebedarf Beleuchtung – Teil 1: Energiebeurteilung Beleuchtung (2005) Tabelle 98 - Normen und Vorschriften, die für die nationale Berechnungsmethodik verwendet werden Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen bei Bestandsgebäuden Verpflichtung der Kommunen im Bereich des Energiesparens In der Regel müssen sich Kommunen bei energiesparenden Sanierungen von Unterkünften an die relevanten rechtlichen Vorgaben halten, wenn es um den Bau Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 206 neuer Häuser (Hausplanung, Baugenehmigung), die Sanierung existierender Häuser (Baugenehmigung, Verbesserung der Wohnbedingungen der Mieter in kommunalen Miethäusern) und Betrieb von Häusern (Installation von Heizungsund Warmwasser-Messvorrichtungen und regelmäßiges Ablesen als Hauseigentümer) geht. Nichtsdestotrotz spielen die Kommunen bei der Förderung von energiesparenden Wohnstätten keine konkrete Rolle. Inwieweit sie im Bereich des Energiesparens in Wohnstätten tätig werden, ist ihre alleinige Entscheidung und es ist ihr Risiko, öffentliche Gelder (eigene, oder Subventionen aus Krediten) auszugeben, welche in der Regel aus persönlichen Tätigkeiten von Mitgliedern der Gemeindeverwaltung stammen. Falls die Kommunen die Eigentümer des Wohnbestandes sind, sind sie dazu verpflichtet, diese in angemessenem Zustand zu erhalten und Sanierungsarbeiten zu bezahlen. Leider können diese Kosten nicht in Form von Mieterhöhungen an die Mieter weiter gegeben werden. Wenn eine Wohnung an einen neuen Mieter vermietet wird, wird ein anderer Ansatz verfolgt – in solch einem Fall kann die Kommune eine kostenbasierte Miete unter Berücksichtigung der Sanierungskosten festlegen. Kommunale Energiepläne für Energieeinsparungen seitens der Endverbraucher Laut des Gesetzes 406/2000 Coll. sollten alle 14 Regionen in der Tschechischen Republik und ihre Hauptstädte Energiepläne bereithalten. Darüber hinaus haben viele Stadtverwaltungen in mittelgroßen Städten und Kleinstädten ihre eigenen kommunalen Energiepläne, basierend auf der allgemeinen Struktur, die durch das Gesetz definiert wird: Trendanalyse des Energiebedarfs; Analyse möglicher Quellen und Methoden des Energiemanagements; Bewertung von Optionen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen; Bewertung von ökonomisch erzielbaren Ersparnissen durch Wärmeschutz und Energieeinsparungen; Energiemanagementkonzept für das Staatsgebiet, einschließlich Rechtfertigung und Bewertung von Umwelteinflüssen. Bausektor in privater Hand Dieser Sektor macht 47% der dauerhaft bewohnten Wohnsitze aus. Auf lange Sicht gesehen ist der Wohnsektor in privater Hand der am schnellsten wachsende Bereich des Wohnungsmarkts. Faktoren, die zu dieser Entwicklung beitragen, sind unter anderem der Fokus von staatlichen Subventionen und die Probleme, die im Zusammenhang mit Mietwohnungen entstehen. Staatliche Zuständigkeit In der Hauptsache liegt die Wohnungspolitik im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Regionale Entwicklung. Laut Gesetz Nr. 2/1969 Coll., in der geänderten Fassung, ist das Ministerium für Regionale Entwicklung „das zentrale staatliche Verwaltungsinstrument in Bezug auf … Wohnungspolitik, Wohnungsentwicklung und Wohnungsbestand, sowie für Themen in Bezug auf die Vermietung von Wohnhäusern und gewerblichen Gebäuden…’ Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 207 Das Ministerium für Industrie und Handel ist verantwortlich für die Bauindustrie. Verbände Die SCMBD (Vereinigung tschechischer und mährischer Wohnungs– baugenossenschaften) ist eine Interessensgruppe für Wohngenossenschaften, die in der gesamten Tschechischen Republik tätig ist. Ihre Mitgliederorganisationen sind Wohngenossenschaften. Ihr Ziel ist es, die Interessen der Wohngenossenschaftsbewegung als Gesamtes zu schützen und ihr methodische Beratung zur Verfügung zu stellen, sowie deren konkrete Probleme zu prüfen, die von einer einzelnen Genossenschaft oder Region nicht erfolgreich gelöst werden können. Die SCMBD organisiert für ihre Mitgliedsgenossenschaften Aus- und Weiterbildungen, sowie diverse Kurse, vor allem in den Bereichen Recht, Technik, Wirtschaft und Kultur. Die SCMBD ist daran interessiert, die gesamte Wohngenossenschaftsbewegung zu vertreten und bietet daher auch kleinen, gerade entstehenden Genossenschaften ihre Hilfe an. Dies macht sie mit Hilfe ihrer regionalen Büros, die Kontaktpunkte für neue Genossenschaften darstellen. Die SCMBD ist ein Mitglied der CECODHAS. Kommunen Der Sektor der kommunalen Miethäuser macht etwa 17% des Wohnungsmarktes aus. Wie im vorliegenden Fall wird auch sein Funktionieren negativ von den Maßnahmen zur Mietpreisbindung und den Klauseln des Zivilrechts, die sich mit der Vermietung von Wohnstätten befassen, beeinflusst. Die Rolle dieses Sektors ist unklar: abhängig von den Strategien der einzelnen Kommunen und deren Mietpolitiken können kommunale Wohnungen sowohl für soziale, wie auch für rein kommerzielle Zwecke verwendet werden. Die zukünftige Entwicklung dieses Sektors wird von der gewählten Mietpolitik und dem Erfolg beim Erschaffen eines nicht auf Profit ausgelegten Mietsektors abhängen. Obwohl einige Kommunen bereits einen Großteil ihres Wohnungsbestandes, den sie ursprünglich erworben hatten, verkauft haben, ist dieser (Sub-)Sektor nach wie vor einer der größten im tschechischen Wohnungsmarkt (an zweiter Stelle - hinter Wohnungen in Familienhäusern, die sich in privater Hand befinden). Nicht-rechtliche Instrumente für Sanierung von Bestandsgebäuden die Forcierung der energetischen Energieberatungs- und Informationszentren Das Ministerium für Industrie und Handel zertifiziert ein Netzwerk aus Beratern, die Projekte zur Finanzierung durch das Ministerium und durch den Fond entwickeln können. Darüber hinaus bietet es kostenlose Beratung in den Energieberatungs- und Informationszentren (EKIS). Dies ist ein Netzwerk aus Beratungs- und Informationszentren des Ministeriums, das Beratungsdienste im Zusammenhang mit der Senkung des Energieverbrauchs bietet und die Verwendung von erneuerbaren Energiequellen fördert. Die eingetragenen Berater sind Energieprüfer, Planer und Experten in den Bereichen Konstruktion und technische Dienste für Gebäude, sowie Manager, die im Energiesektor aktiv sind. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 208 Kampagnen zur Sensibilisierung Unter den Mitgliedern des Wohnsektors findet eine Kampagne zur Sensibilisierung hinsichtlich der Möglichkeiten des Energiesparens zu Hause statt, vor allem jene, die in Energieausweisen gewertet werden. Haus- und Wohnungsbesitzer (Privatpersonen, Eigentümerverbände und Wohnungsverbände) haben nicht zwingend das Wissen oder die Möglichkeiten, Energieeffizienzzertifikate wirksam umzusetzen. Das Projekt IMPLEMENT zielt darauf ab, dieses Problem durch Informations- und Verkaufskampagnen in den EU-Mitgliedsstaaten zu vermeiden, in dem Haus- und Wohnungsbesitzer und Experten über Gebäudeeffizienzzertifikate informiert werden. Informationen zu geeigneten Finanzierungsmechanismen und der Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen werden über Netzwerke von Experten angeboten. Es gibt Musterbeispiele dafür, wie die EPBD zum Energiesparen verwendet werden kann und Erkenntnisse liefern kann, wie Haus- und Wohnungsbesitzer über energetische Sanierungen zum Energiesparen informiert und motiviert werden können. Andere nationale Rechtsnormen neben der EPBD die indirekt zur energetischen Verbesserung des Bestandes führen Nach der Verabschiedung der EEES-Direktive im Dezember 2005 sollte die Tschechische Republik Veränderungen in vielen Gesetzen einführen (z.B. Energiewirtschaftsgesetz, Gesetz zur öffentlichen Vergabe), um folgende Probleme anzugehen: Beschaffung im öffentlichen Sektor Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, ein vorgegebenes Ziel für jährliche Energieeinsparungen im öffentlichen Sektor durch die Umsetzung von Energieberatung, Energieprogrammen und anderen Maßnahmen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz abzielen, zu übernehmen und zu erreichen. Ziel des öffentlichen Sektors wird es sein, jährliche Einsparungen von mindestens 1,5% bei verteilter und/oder verkaufter Energie zu erreichen. Folgende Anforderungen können in diesem Zusammenhang gestellt werden: die Verwendung von Finanzinstrumenten zur Energieeinsparung, wie etwa Finanzierungsverträge und Energieeffizienzverträge mit Drittparteien; der Erwerb von Produkten mit niedrigem Energieverbrauch. Förderung der Endenergieverbrauchseffizienz und der Energiedienste Mitgliedstaaten müssen Einschränkungen hinsichtlich der Anfrage an Energieberatung beseitigen und sicherstellen, dass Energielieferanten und/oder Einzelhandelsunternehmen aus dem Energiesektor, die Strom, Erdgas, Heizöl und Fernwärme verkaufen, sich an folgende Punkte halten: Beim Vertrieb Energiedienste zur Verfügung stellen und aktiv fördern und/oder Energie an Kunden verkaufen, entweder direkt oder über andere Energiedienstanbieter; Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 209 Von Aktivitäten absehen, die die Versorgung mit Dienstleistungen zur Verbesserung der Energieeffizienz behindern könnten, und Programme, die auf die Verbesserung der allgemeinen Energieeffizienz abzielen Informationsbereitstellung für ihre Endkunden, um Programme zur Verbesserung der Energieeffizienz zu entwickeln und umzusetzen. Mitgliedsstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass Dienstleistungen, Programme oder andere Dienste, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz abzielen, allen potentiellen Kunden angeboten werden, einschließlich kleineren und mittelständischen Unternehmen (KMUs), Konsumenten und Kleinkundenverbänden. Es sollten Systeme für die Qualifizierung, Zertifizierung und Akkreditierung von Energiedienstleistern eingeführt werden. Anforderungen an Experten für die Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden Experten für Gebäudezertifizierungen und Prüfungen werden vom Ministerium für Industrie und Handel zugelassen. Der Antrag darf nur von einer Person gestellt werden die: eine Energieprüfer-Registrierungsnummer hat oder die als autorisierter Architekt oder autorisierter Ingenieur und Techniker bei der tschechischen Kammer für zertifizierte Ingenieure und Techniker registriert ist. Anfang 2009 gab es ca. 260 autorisierte Experten für die Ausstellung von Energieausweisen in der Tschechischen Republik. Energieexperten sollten handelsüblich auf Haftbarkeit versichert sein. Falls es Beschwerden über die Arbeit eines Experten gibt, oder der Experte eine Prüfung oder einen Energieausweis (EP-Zertifikat) 5 Jahre lang nicht weiter bearbeitet, wird er aus der Expertenliste gelöscht. Der Energieausweis-(EP-Zertifikat) oder die Inspektion von Anlagen darf NICHT von einer Person ausgeführt werden die: einen Anteil an dem Unternehmen oder der Genossenschaft hält, die den Energieausweis (EP-Zertifikat) bestellt hat; Aktienhalter oder Mitglied der Genossenschaft ist, die den Energieausweis (EPZertifikat) bestellt hat, oder eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder ein Mitglied der Öffentlichen Rechtseinheit ist, die den Energieausweis bestellt hat, oder bei dem Unternehmen angestellt ist oder eine ähnliche Beziehung zu dem Unternehmen pflegt, das den Energieausweis bestellt hat; Personen nahe steht, die möglicherweise aufgrund ihrer Position als natürliche oder juristische Person den Energieprüfer beeinflussen. Energieprüfer (die Qualifikation bedarf eines Universitätsabschlusses und 3 Jahre technische Erfahrung oder einen Abschluss an einer höheren Lehranstalt und 5 Jahre Berufserfahrung) und autorisierte Ingenieure oder Techniker, die einen bestimmten Ausbildungskurs besuchen und eine Prüfung ablegen, werden vom Ministerium zugelassen. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 210 Experten für Gebäudezertifizierung, Heizungs- und Klimatechnik müssen unterschiedliche Prüfungen ablegen, allerdings kann derselbe Experte gleichzeitig für die Durchführung von mehreren dieser Aktivitäten autorisiert sein. Einhaltung und Kontrolle Gesetz 458/2000 Coll. - das Gesetz zu Geschäftsbedingungen und Öffentlicher Verwaltung in den Energiesektoren ist umgangssprachlich auch als Energiegesetz bekannt. Obwohl sich dieses hauptsächlich mit Vorschriften im Energiesektor befasst, definiert dieses Gesetz auch die Verantwortlichkeiten und Rechte der Staatlichen Energieaufsichtsbehörde (SEI). Dieses Gesetz verleiht der SEI das Initiativrecht Prüfungsvorgänge zu initiieren, um sicherzustellen, dass die Gesetze und Anordnungen im Zusammenhang mit Energieerzeugung, -verteilung und –verbrauch eingehalten werden. Die Staatliche Energieaufsichtsbehörde trägt besondere Verantwortung für die Qualitätskontrolle des Energieausweises und Prüfungen entsprechend der Anforderungen an das Energiemanagementgesetz. Zusätzlich wird die Qualitätskontrolle der Energieausweise über den staatlichen Haushalt durch das Staatsprogramm (Programm für Energieeffizienz) mitfinanziert. Die SEI hat das Recht, Strafen für Verstöße gegen das Gesetz zu verhängen. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 211 3.11.3 Arten von Förderprogrammen Die Tschechische Republik hat in den letzten Jahren ein Subventionsprogramm zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden entwickelt. Das neueste System konzentriert sich hauptsächlich auf Wohnungen in Plattenbauten und kombiniert Verbesserungen an den statischen Eigenschaften solcher Wohnungen mit der Verbesserung der Energieeigenschaften. Im Wohnsektor setzen sich die gesetzgebenden/normativen Maßnahmen durch, ausgelöst durch die Einführung der europäischen Direktiven. 3.11.3.1. Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude Das Angebot an ökonomischen Instrumenten, die zur Förderung des Wohnungswesens in der Tschechischen Republik zur Verfügung stehen, ist relativ breitgefächert. Die Förderinstrumente, die in den 1990er Jahren entwickelt wurden, waren oft nicht eindeutig ausgerichtet, wodurch ihre ökonomische Wirksamkeit nicht den gewünschten Standard erfüllte. Diese Anforderungen wurden erst mit der Einführung neuer Instrumente ab dem Jahr 2003 erfüllt, die auf bestimmte Gruppen abzielen und ihre zu erfüllenden Ziele klar definieren. Es gibt zwei allgemeine Fördertöpfe, aber nur für junge Leute unter 36 Jahren. a) staatlich geförderte Hypotheken, wenn der Bankenzinssatz höher als 5% ist. D.h. der Staat zahlt die Differenz zwischen dem realen Marktzins und 5% b) Der Staat gibt einen niedrigen Hypothekenzinssatz (2%) für junge Leute, wenn sie ein neues Haus bauen, renovieren oder eine Wohnung kaufen, maximale Förderhöhe sind 300 kCZK (11 500 EUR). Die andere staatliche Förderung ist gekoppelt an Renovierungsarbeiten und fördert im Wesentlichen die Energieeffizienz (Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern) von städtischen Projekten unter Einsatz erneuerbarer Energien (Sonne, Wärmepumpe). Bereitgestellte Fördertöpfe sind in der Regel schnell ausgeschöpft, infolge großen Interesses von potenziellen Darlehnsnehmern. Nach dem Beitritt des Landes in die Europäische Union im Jahr 2005 begann die tschechische Wirtschaft damit, mehr und mehr die Vorteile aus den grundlegenden wirtschaftlichen Freiheiten (freier Waren-, Dienstleistungs-, Arbeits- und Kapitalverkehr) und aus der Vergabe verschiedener Arten von staatlicher Hilfe zu nutzen. Man kann daher erwarten, dass einzelne Förderinstrumente, einschließlich Programme, die auf die Verbesserung der Situation des Wohnsektors abzielen, auch weiterhin stetig ökonomischer und effizienter werden. Obwohl die Wohnungspolitik nicht in den Aufgabenbereich der Europäischen Union fällt, wird sie durch die Europäische Union und vor allem durch das Gemeinschaftsrecht beeinflusst. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 212 Die Bereitstellung von staatlicher Hilfe ist durch das Gemeinschaftsrecht generell gestützt (abgesehen von einigen Ausnahmen). Der Begriff “Staatliche Hilfe” beinhaltet die Vergabe von finanziellen Mitteln aus einem öffentlichen Haushalt, einschließlich regionaler und städtischer Haushalte. Dieser Begriff deckt damit alle Arten von Unterstützung ab, einschließlich diverse Subventionen, gestützte Kredite, Beiträge zur Deckung von Zinszahlungen, Bürgschaften für Kredite, Steuerausnahmen, gesenkte Sozialversicherungsbeiträgen, Vermietungen von Immobilien in staatlicher Hand, Regionen oder Stadtverwaltungen zu reduzierten Preisen, etc.. Entsprechend besteht staatliche Hilfe nicht nur aus Geldmitteln, die direkt aus dem nationalen oder einem kommunalen Haushalt stammen, sondern auch aus Ressourcen, die vom Begünstigten als Ergebnis eines Vorteils, der ihm zur Verfügung gestellt wurde, „gespart“ wurde. Das Ministeriums für Regionale Entwicklung und der staatliche Wohnungsentwicklungsfond führen Bekanntmachungskampagnen für ihre Programme durch. Regierungsprogramm A und B Die Investitionssubventionen innerhalb der Rahmenbedingungen des Regierungsprogramms A (Ministerium für Industrie und Handel) und des Regierungsprogramms B (Ministerium für Umwelt) stellen einen wichtigen Anteil dar. Was wird gefördert? Der Teil der Programme, der sich mit dem Wohnsektor befasst, unterstützt die Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung des Energiebedarfs in Wohnhäusern, wie auch die Verwendung von Solarsystemen oder Wärmepumpen für Raumheizung und Brauchwassererwärmung. Anforderungen Förderungsfähige Begünstigte sind Haushalte und Wohngenossenschaften. Fördersummen Da das Subventionsbudget für die einzelnen Programme begrenzt ist, wird nur einem Teil der Anträge stattgegeben. Die Auswahl basiert in der Regel auf dem Zeitpunkt des Antrags (je eher der Antrag eingereicht wird, desto größer die Chance auf einen Kredit). Die durchschnittliche Subvention beläuft sich auf €550740 pro Wohnung. “Regeneration der Plattenbauimmobilien”-Programm Ziel dieses Programms ist es, Bedingungen für die schrittweise Umwandlung existierender, monofunktioneller Immobilien in attraktive, multifunktionelle Stadteinheiten zu schaffen. Unterstützung wird in Form eines besonderen Kredits Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 213 in Höhe von bis zu 70% der veranschlagten Kosten für einzelne Maßnahmen, die zur Erfüllung dieses Ziels geplant werden, geleistet. Was wird gefördert? Dieses Programm basiert juristisch gesehen auf der Regierungsvorschrift Nr. 494/2000 Coll. zu den Bedingungen und Konditionen für die Bereitstellung von Subventionen aus dem nationalen Haushalt zur Unterstützung der Sanierung oder Erneuerung von Plattenbauten. Unterstützung wird beispielsweise für folgende Projekte gewährt: die Erstellung eines regulativen Plans für einen Plattenbau, den Bau einer Transport- und technischen Infrastruktur, einschließlich Fußgängerbereiche, öffentliche Bereiche und Fahrradwege, den Bau von Lärmschutzwänden, Parkstreifen und Parkplätzen, die Veränderung und den Bau von öffentlichen Erholungsgebieten einschließlich Kinderspielplätzen, Ersatz von kohlebeheizten Zentralkesseln durch Zentralkessel, die mit weniger umweltschädlichen Heizstoffen und/oder erneuerbaren Energiequellen beheizt werden, etc.. Für die Wiederbesiedlung von leerstehenden Gebäuden stehen keine Gelder zur Verfügung. Anforderungen Unterstützung steht für Kommunen bereit, auf deren Gebiet sich Plattenbauten befinden, die mindestens 150 Wohnungen enthalten. Der Begünstigte einer Subvention ist der Entwickler, der Investor ist eine Kommune. Fördersummen Die Gesamtsumme von 370 000 € wurde für dieser Art von Unterstützung vom nationalen Haushalt bereitgestellt. Unterstützung für den Bau von Miethäusern Was wird gefördert? Ziel des Subprogramms ist es, den Bau von Miethäusern zu unterstützen, die sich im Besitz von Kommunen befinden und für Personen bestimmt sind, die sich in einer bestimmten Einkommensgruppe befinden. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Ministeriums für Regionale Entwicklung hinsichtlich der ökonomischen Verwendung von Energie werden gestaffelte Subventionen vorgeschlagen, abhängig von der Methode die für den Umgang mit der Wärmetechnologieanlage eines Gebäudes gewählt wird. Anforderungen Die Konditionen des Programms schließen die Kombination aus kommunalen Fonds mit einer anderen juristischen oder natürlichen Person, ausgenommen mit einer anderen Kommune aus. Eine Kommune muss die Eigentümerschaft oder Miteigentümerschaft einer Wohnung nicht an eine andere Person übertragen. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 232010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 214 Fördersummen Die maximale Summe für einen Kredit beträgt 20,400 € pro Wohnung oder maximal 23,000 €, falls gleichzeitig lokale Erschließungen, Zuwegungen, Wasserleitungen und Abwassersysteme gebaut werden müssen. Es wurde eine Gesamtsumme von 18 Millionen Euro vom nationalen Haushalt für die Unterstützung des Baus von Mietshäusern bereitgestellt, einschließlich der Unterstützung des Baus von Mietwohnungen in ländlichen Gegenden und der Unterstützung des Baus technischer Infrastruktur. Unterstützung bei der Beseitigung von Mängeln an Plattenbauten Ziel des Programms ist es, die Eigentümer von Wohnhäusern und Wohnstätten zu unterstützen, die im Zeitraum zwischen 1950 und 1990 mit der Plattenbautechnologie erbaut wurden. Was wird gefördert? Unter diesem Programm werden Subventionen für Reparaturen ausgezahlt die notwendig sind, um die gravierendsten Mängel zu beseitigen, welche zu Notsituationen an einem Wohnblock führen Anforderungen Begünstigte der Subventionen sind Eigentümer von Wohnblöcken und Wohnstätten, d.h. Kommunen, Wohngesellschaften und juristische Körperschaften. Fördersummen Die Subvention findet in Form direkter finanzieller Unterstützung statt. Die Subvention darf nur für die Bezahlung von Aufwendungen verwendet werden, die im Zusammenhang mit in diesem Dokument definierten Reparaturen entstehen. Als Subvention werden bis zu 40% der Budgetkosten, die in der Baumeldekarte definiert werden, ausgezahlt, in Höhe von bis zu 1,700 € pro Wohnstätte. Die Subvention wird für Projekte ausbezahlt, bei denen die Reparaturbudgetkosten gemäß der Baumeldekarte 6,000 € überschreiten. Die Gesamtsumme von 8,2 Millionen Euro wurde für diese Art von Unterstützung vom nationalen Haushalt bereitgestellt. “PANEL”-Programm Gemäß der Regierungsvorschrift Nr. 299/2001 Coll. zur Verwendung von Ressourcen des Staatlichen Wohnungsentwicklungsfonds zur Deckung eines Teils der Zinsen auf Kredite, die Banken juristischen und natürlichen Personen für Reparatur-, Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten von Plattenbauten Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 215 gewährt haben, in der Fassung der Vorschrift Nr. 398/2002 Coll., in der Fassung der Regierungsvorschrift Nr. 398/2002 Coll., Nr. 152/2004 Coll. Was wird gefördert? Ziel dieser Unterstützung ist es, die Finanzierung von umfassenden Reparaturen an Wohnhäusern zu fördern, die mit der Plattenbautechnologie erbaut wurden, einschließlich Verbesserungen an deren Wärmeversorgung. Anforderungen Gegenstand von Reparatur-, Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten an einem Plattenbau muss mindestens die Reparatur von Mängeln in der Statik, die Erneuerung von Verteilungssystemen (sanitäre Anlagen, Gas, Heizung, Strom) und eine Verbesserung in der Wärmeversorgung sein; dies gilt nicht, falls der Zustand eines Plattenbaus keine dieser Reparatur-, Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten bedarf. Unterstützung wird geleistet für: Kredite Bankbürgschaften. Fördersummen Kredite Diese Unterstützung wird in Höhe der Differenz der Kreditrückzahlung entsprechend einer Reduktion des Zinssatzes der noch für den Restkredit anfällt um drei Prozentpunkte, bzw. um vier oder fünf Prozentpunkte in Bezirken, die im Anhang der Regierungsvorschriften festgelegt sind, gewährt; aktuell wurde die Fördersumme auf vier Prozentpunkten angeglichen. Diese Unterstützung bezieht sich auf einen Kredit oder einen Teil darauf, der nicht mehr als 180 € pro 1m2 der Bodenfläche einer Wohnung beträgt, selbst in Fällen in denen der gewährte Kredit höher ist. Unterstützung wird während des gesamten Kreditrückzahlungszeitraums bezahlt, maximal aber 15 Jahre ab dem Datum der Unterzeichnung der Beihilfevereinbarung. Im Rahmen des Programms ist es auch möglich, eine Bankbürgschaft der "Českomoravská záruční a rozvojová banka, a.s." zu erhalten. Unterstützung, die unter dem PANEL-Programm bereitgestellt wird, muss der Europäischen Kommission gemeldet werden. Die Gesamtsumme von 18,5 Millionen Euro wurde vom genehmigten Haushalt des Staatlichen Wohnungsentwicklungsfonds hinsichtlich subventionierter Zinsen für die Rückzahlung von Krediten (unter dem PANEL-Programm) bereitgestellt. Bankbürgschaften Ein Kreditantragsteller, der keine ausreichenden Geldquellen zur Verfügung hat, um einen Kredit zu sichern, kann, basierend auf einem schriftlichen Antrag, eine günstige Bankbürgschaft erhalten, die ausschließlich zur Rückzahlung von Krediten zur Umsetzung von Bauaktivitäten verwendet werden sollte, die auf die Reparatur, Modernisierung oder Sanierung eines Hauses abzielen, welches mit Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 216 der Plattenbautechnologie gebaut wurde. Die Bürgschaft kann bis zu 70% eines nicht bezahlten Kredits bei einer Kreditbank oder einer Bausparbank abdecken. Die Entscheidung über die Gewährung der Bürgschaft, ihrer Summe und dem Zeitraum wird von der Tschechischen und Mährischen Bürgschaftsbank (Českomoravská záruční a rozvojová banka, a.s.) getroffen, gefolgt von der Genehmigung durch den Staatlichen Wohnungsentwicklungsfond. Für den Fall dass die Bürgschaft nicht zweckgebunden genutzt oder missbraucht wird, wurde ein Sanktionssystem eingeführt. Green Incentives Scheme - in Vorbereitung Ein neues Bonusprogramm, basierend auf dem Green Investment Scheme, getragen aus den Einnahmen aus dem Emissionshandel, wird im März 2009 bekanntgegeben. Die Tschechische Republik hat sich innerhalb des Kyoto-Protokolls dazu verpflichtet, seine Kohlendioxidemissionen im Vergleich zu 1990 um 8% zu senken. Das Land konnte seine Emissionen um 24% reduzieren. Laut der EUStatistiken ist die Tschechische Republik nach wie vor einer der Hauptverursacher von Klimaschädlichen Emissionen in Europa (In der Tabelle der Treibhausgase pro Kopf erscheint die Tschechische Republik an vierter Stelle). Es wird geplant, einen Teil des CO 2 -Guthabens der Tschechischen Republik an Japan zu verkaufen. Die Tschechische Republik verfügt über 150 Millionen Einheiten, während Japan mehr als 1 Milliarde Einheiten benötigt. Die Tschechische Republik befindet sich außerdem mit den Niederlanden, Spanien, Österreich, Neuseeland und Belgien, die circa 10 Millionen Einheiten benötigen, in Gesprächen über den Verkauf von Einheiten. Der daraus erzielte Umsatz könnte sich auf € 950 Millionen belaufen, abhängig vom Marktpreis. Was wird gefördert? Das Programm fördert die Einführung erneuerbarer Energie, thermischer Isolierung von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern und den Bau von Passivhäusern. Anforderungen Förderungsfähige Subventionsantragssteller sind Einfamilienund Mehrfamilienhäusern, Eigentümerverbände und Kommunen. private Eigentümer von Wohngenossenschaften, Fördersummen Für den vierjährigen Zeitraum steht ein Budget von 950 Mio. Euro zur Verfügung. 3.11.3.2. Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr.23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 217 Die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnbestand verbessert sich ständig; auch die Qualität der Wohnungen nimmt zu. Verbesserungen in der Wohnsituation können auf die steigende Verfügbarkeit von Neubauten und die Modernisierung des Wohnbestands zurückgeführt werden. Die Anzahl an fertig gestellten Wohneinheiten in einem Jahr liegt bei über 30 000 Einheiten pro Jahr (2004 lag die Zahl bei über 32 000 Einheiten); die Anzahl an Einheiten, die während eines Jahres begonnen werden, liegt bei über 39 000. Es gibt mehrere Gründe für diese positive Entwicklung; die wichtigsten sind die Verbesserungen, die bei der Zuteilung von Hypotheken erreicht wurden, einschließlich der günstigen Zinsen, die die Bewohnung durch Eigentümer erleichtert haben. Der Bau neuer Wohnungen findet hauptsächlich im Sektor von Wohnstätten in Privatbesitz statt, also private Familienhäuser und Eigentumswohnungen in Wohnblöcken. Das Bauvolumen von Miethäusern ist verhältnismäßig niedrig; diese Wohnungsart wird nur von Kommunen entwickelt, die Miethäuser mit staatlicher Unterstützung aus direkten Investitionssubventionen bauen. Es werden nahezu keine Genossenschaftswohnungen gebaut. Die Wiederbelebung dieses Sektors wird als Folge des neu verabschiedeten Gesetzes erwartet, welches die Ausbezahlung von Unterstützung zum Bau von Genossenschaftswohnungen erlaubt. Der Bau von Wohnungen in privater Hand ist hauptsächlich angewiesen auf Hypothekenfinanzierung, Bausparplänen und Darlehen. Das Volumen der Bauaktivität ist von Region zu Region unterschiedlich. Die meisten neuen Häuser werden in Prag und Umgebung, sowie in Gegenden gebaut, die sich durch viele Arbeitsmöglichkeiten, hohe Einkommen, etc. auszeichnen. In Regionen mit dynamischer Entwicklung (Prag und einige andere Städte) kann der Bau von neuen Häusern in vollem Umfang mit den Bautätigkeiten in anderen EU-Ländern verglichen werden. Mit der zunehmenden Kaufkraft der Bevölkerung steigen auch die Preise für Neubauten. Jedoch gehen die Preise einiger älterer Wohnstätten, vor allem jener in Plattenbauten, langsam zurück. Bereitgestellte Fördertöpfe sind in der Regel schnell ausgeschöpft, infolge großen Interesses von potenziellen Darlehnsnehmern. 3.11.4 Ausblick Aussichten für zukünftige Finanzierungspläne Das Ministerium für Regionale Entwicklung ist verantwortlich für die Entwicklung neuer funktionsfähiger Programme für den Zeitraum 2007 - 2013, welche die Verwendung von Mitfinanzierung aus dem Europäischen Regionalen Entwicklungsfond für Projekte zur Sanierung von Wohnsiedlungen und Häusern im Rahmen eines integrierten Stadtentwicklungsplan in Gegenden ermöglichen, die durch Baufälligkeit und soziale Ausgrenzung gefährdet sind. Es ist ein langwieriger Prozess, das System der Wohngelder mit den Regeln staatlicher Unterstützung durch die EU im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu vereinbaren, Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 218 vor allem für den EU-Haushaltszeitraum von 2007 bis 2013, und eine Lösung für die Anwendung von Hilfsregeln in der Wohnpolitik zu finden. Es könnte dadurch sogar die Umsetzung einiger grundlegender Ziele der Wohnpolitik gefährdet werden. Gegenwärtig konzentriert sich das Ministerium für Regionale Entwicklung hauptsächlich auf die Gesetzgebung in Bezug auf Miete, sowie die Verbesserung der Gesetzgebung hinsichtlich der Eigentümerschaft (Eigentumswohnungen) von Wohnstätten. Was Hilfsmittel angeht, konzentriert sich das Ministerium gegenwärtig auf die Konsolidierung existierender Instrumente und deren Effizienzsteigerung. Technische Normen Da die Norm für Wärmedämmung 2005 aktualisiert wurde, kann man davon ausgehen, dass sie mindestens 5-7 Jahre lang nicht verändert wird. In der Tschechischen Republik fehlt ein deutlicher Ausblick auf eine Verschärfung der Normenanforderungen, wie es einigen anderen EU-Ländern der Fall ist. In Dänemark wurden bereits Werte veröffentlicht, die in 5 Jahren (Verschärfung um 25%) und in 10 Jahren (Verschärfung um 50%) in Kraft treten. Berücksichtigt man die erwarteten Veränderungen in anderen EU-Ländern, ist es nichtsdestotrotz nötig, eine Verschärfung der Anforderungen an Baustrukturen in Übereinstimmung mit anderen EU-Ländern möglicherweise in Verbindung mit der "Umgestaltung der EPBD" zu erwarten. Ausblick für die Energiepolitik bis 2030 Die Staatliche Energiepolitik (SEP) ist eine der Grundkomponenten der Wirtschaftspolitik der Tschechischen Republik. Sie spiegelt die Verantwortung des Staates wider, Bedingungen für eine verlässliche und dauerhaft sichere Versorgung mit Energie zu annehmbaren Preisen zu garantieren, sowie Bedingungen für effiziente Energienutzung zu schaffen, die der Umwelt nicht schaden und den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung entsprechen. Der Staat erfüllt diese rechtliche Verpflichtung, indem er die gesetzgebenden Rahmenbedingungen und Vorschriften für die Durchführung und Entwicklung des Energiesektors schafft. Seit 2004, als die aktuelle SEP in Kraft gesetzt wurde (bestätigt durch die Entscheidung der Tschechischen Regierung Nr. 211 vom 10. März 2004), gab es keine genehmigte Aktualisierung der Energiepolitik. Das vollständige SEP-Dokument http://www.mpo.cz/dokument12265.html findet man unter Gegenwärtiger Stand der angestrebten Ziele Langfristige Ziele Beschleunigung und darauffolgende Stabilisierung der jährlichen Rate des Rückgangs der Energieintensität bei der BSP-Erstellung um 3,0 - 3,5% (indikatives Ziel) Vermeidung einer Steigerung des absoluten Werts des Verbrauchs primärer Energiequellen. Wirtschaftswachstum sollte hauptsächlich durch verbesserte Energieeffizienz unterstützt werden Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 219 Beschleunigung und darauffolgende Stabilisierung der jährlichen Rate des Rückgangs der Stromintensität bei der BSP-Erstellung um 1,4 - 2,4% (indikatives Ziel) Neu vorgeschlagene Maßnahmen in Hinblick auf das verfolgte Ziele Erweiterungen der Gesetze Nr. 458/2000 Coll. und 406/2000 Coll. Beschleunigte Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte und Harmonisierung der Marktregeln für diese Energieformen mit den EU-Regeln, einschließlich der Bedingungen für den grenzüberschreitenden Austausch von Strom, Anwendung der Klauseln der EU-Direktive Nr. 2002/91/EC zur Energieeffizienz von Gebäuden und daraus beginnende Verbesserungen der Energieverbrauchsparameter und Reduktionen im Energiebedarf. Das Gesetz zur Förderung von Strom und Wärme, die aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wurde Abgleich der Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen gemäß der EU-Direktive Nr. 2001/77/EC zur Schaffung von Voraussetzungen für die Erfüllung des indikativen Ziels für den Anteil an der Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen im Brutto-Stromverbrauch von 8% bis 2010, Erweiterung der Kompetenz der Energieregulierungsbehörde in diesem Bereich. Das Nationale Programm für Ökonomisches Energiemanagement und Nutzung Erneuerbarer und Sekundärer Energiequellen für 2006 – 2009 Erhöhung der finanziellen Mittel des Nationalen Programms, Unterstützung der Stabilisierung und langfristigen Gültigkeiten von Maßnahmen zur Stimulierung der Energieeffizienz, Verwendung der Möglichkeiten, die von der EU innerhalb des 6. Aktionsprogramms im Energiesektor bereitgestellt wurden und des Programms das als Folge der EP-Entscheidung und der Council-Nr. 1230/2003/EC (“Intelligente Energie – Europa”) zur Förderung des Nationalen Programms entstand. Verbesserung der Kraft-Wärme-Kopplung von Strom und Heizung, Erhaltung der existierenden Formen der Unterstützung und Harmonisierung der tschechischen Gesetzgebung mit der Direktive Nr. 2004/8/EC. Investitionsanreize (gemäß Gesetz Nr. 72/2000 Coll. zu Investitionsanreizen und dessen Erweiterung Nr. 453/2001 Coll.) Die Bereitstellung über Investitionsanreize sollte bei den SEP-Prioritäten einen höheren Stellenwert einnehmen, Streben nach erweiterter Anwendung des Gesetzes mit dem Ziel die SEPPrioritäten zu unterstützen. Ein langfristiger Ausblick für den Energiesektor bis 2030 Entwicklung und Veröffentlichung des langfristigen Energieausblicks und Verfolgung dessen indikativer Ziele, indem die Entwicklung des Energiesektors beeinflusst wird. Ein indikatives Programm für die Erneuerung und den Ersatz veralteter Kraftwerke durch eine Energieerzeugung aus Quellen, die effizienter und umweltfreundlicher sind Entwicklung und Veröffentlichung des indikativen Programms zur Erneuerung und Ersetzung veralteter Stromerzeugungswerke (bis 2030) und Erfüllung seiner Ziele, indem die Entwicklung des Energiesystems beeinflusst wird. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 220 Programme zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung, einschließlich des Nationalen Forschungsprogramms Erweiterung der Kompetenz der tschechischen Energieagentur und Sicherstellen der engeren Verbindung zwischen staatlicher Forschungsund Entwicklungsförderungspolitiken und den SEP-Prioritäten (effiziente Nutzung von Energiequellen, erneuerbaren Energiequellen und Kraft-Wärme-Kopplung), Verwendung der Möglichkeiten, die von der EU innerhalb des 6. Aktionsprogramms im Energiesektor bereitgestellt wurden und des Programms, das als Folge der EP-Entscheidung und der Council-Nr. 1230/2003/EC (“Intelligente Energie – Europa”) zur Förderung der Forschung und Entwicklung. Integrierung von Umweltregeln in das Steuersystem Harmonisierung des Steuersystems der Tschechischen Republik mit der Direktive Nr. 2003/96/EC zu den Rahmenbedingungen für die Besteuerung von Energieprodukten und Strom. Anhang / Tschechische Republik BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 221 Abbildungsverzeichnis Abbildung 01 - Maßnahmen und Förderung ................................................................................... 49 Abbildung 02 - Gesamtantragszahl aller Segmente im MAP 2008................................................. 55 Abbildung 03 - Antragszahlen je Segment im MAP 2008 11............................................................ 55 Abbildung 04 - Struktur der französischen Gebäuderegulierungen ................................................ 57 Abbildung 05 - Klimazonen Frankreichs.......................................................................................... 60 Abbildung 06 - Neue nationale Vorschriften infolge der EPBD in Frankreich ................................. 65 Abbildung 07 - Gründe für eine energieeffiziente Sanierung in Frankreich .................................... 74 Abbildung 08 - Meistgenutzte Quellen der Informationsbeschaffung der Haushalte bezüglich Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden ............................................................... 75 Abbildung 09 - Einfluss von finanziellen Anreizsystemen auf die Energiesanierungsmaßnahmen 76 Abbildung 10 - Fläche der installierten Solarkollektoren [m²].......................................................... 76 Abbildung 11 - Ausnahmeregelung für das EPC ............................................................................ 83 Abbildung 12 - Anforderungen an die U-Werte in vier Gebäudeverordnungen ............................ 107 Abbildung 13 - Energieverbrauch nach unterschiedlichen Regulierungen in Dänemark.............. 107 Abbildung 14 - Energieverbrauch für Raumheizung im Wohnungssektor (1980=Index 100, von der Dänischen Energiestatistik) ..................................................................................... 107 Abbildung 15 - Entwicklung des Energieverbrauchs im dänischen Wohnungssektor .................. 108 Abbildung 16 - Energieeinsparungen im Bezug auf Dämmung und Heizungssystemen ............. 161 Abbildung 17 - Zunahme der Hausdämmung ............................................................................... 162 Abbildung 18 - Geplante Reduktion der TER im Vergleich zu 2006. ............................................ 163 Abbildung 19 - Anforderungen für den spezifischen Heizwärmebedarf........................................ 176 Abbildung 20 - Anforderung an den Gesamt-Primärenergiekennwert in Luxemburg.................... 177 Tabellenverzeichnis Tabelle 01 - Chronologie der relevanten Baugesetze, Zusammenfassung (Teil 1) 8 Tabelle 02 - Chronologie der relevanten Baugesetze, Zusammenfassung (Teil 2) 9 Tabelle 03 - Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden, Zusammenfassung (Teil 1) 11 Tabelle 04 - Anforderungen an die Anlagentechnik, Zusammenfassung (Teil 1) 15 Tabelle 05 - Anforderungen an die Anlagentechnik, Zusammenfassung (Teil 2) 16 Tabelle 06 - Rechtliche Instrumente, Zusammenfassung 18 Tabelle 07 - Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden, Zusammenfassung (Teil 1) 20 Tabelle 08 - Motivation zur energetischen Sanierung bei Bestandsgebäuden, Zusammenfassung (Teil 2) 21 Tabelle 9 - Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude, 23 Tabelle 10 - Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude, 24 Tabelle 11 - Energetische Förderprogramme für Bestandsgebäude, 25 Tabelle 12 - Akzeptanz der Förderprogramme in der Bevölkerung, Zusammenfassung 27 Tabelle 13 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Deutschland 32 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 222 Tabelle 14 - Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen JahresPrimärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve 33 Tabelle 15 - Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen 34 Tabelle 16 - Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen 36 Tabelle 17 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Fr 58 Tabelle 18 - Maximal zulässige U-Werte für Wände in Frankreich 60 Tabelle 19 - Anforderungen an Klimaanlagen (>12kW) in Frankreich 63 Tabelle 20 - Steuerreduzierung in Frankreich 70 Tabelle 21 - Bonuszahlung für Anlagen/Einbauten in Frankreich 71 Tabelle 22 - Hauptförderungsmechanismen für Privatbesitzer in Frankreich 73 Tabelle 23 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Belgien (Flandern) 80 Tabelle 24 - EPIC Anforderungen zur Energieeffizienz und Innenklima (*die EPB Anforderung gelten nur für neue Bauteile) 82 Tabelle 25 - Maximaler Steuerfreibetrag aufgrund von Energiesparmaßnahmen 88 Tabelle 26 - Flämische Dachdämmungssubvention 88 Tabelle 27 - Übersicht über die Förderungen der einzelnen Energieversorger im Wohnungsbau 89 Tabelle 28 - Neue Anforderungen an die U-Werte in Belgien ab 1.1.2010 91 Tabelle 29 - Neue Anforderungen an die Energieeffizienz und Innenraumklima in Belgien ab dem 1.1.2010 92 Tabelle 30 - Chronologie der relevanten Baugesetze in den Niederlanden 93 Tabelle 31 - Anforderungen an die Sanierung von Bestandsgebäuden in NL 94 Tabelle 32 - Werte pro Energieeffizienzklasse 95 Tabelle 33 - Mindestanforderungen an die Energieeffizienz in NL 96 Tabelle 34 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Dänemark 106 Tabelle 35 - U-Wert Anforderungen für Gebäudeerweiterungen 109 Tabelle 36 - Anforderungen an die Lüftung 109 Tabelle 37 - Chronologie der relevanten Baugesetzte in Schweden 117 Tabelle 38 - Maximal zulässige U-Werte 118 Tabelle 39 - Grenzwerte für Wohnhäuser die nicht mit elektrischer Heizung betrieben werden 119 Tabelle 40 - Grenzwerte für Wohnhäuser mit elektrischer Heizung 119 Tabelle 41 - Grenzwerte für Nicht-Wohngebäude die nicht mit elektrischer Heizung betrieben werden 120 Tabelle 42 - Grenzwerte für Nicht-Wohngebäude mit elektrischer Heizung 121 Tabelle 43 - Grenzwerte für Wohngebäude mit elektrischer Heizung 121 Tabelle 44 - Grenzwerte für Nicht-Wohngebäude mit elektrischer Heizung 122 Tabelle 45 - Leistungsempfehlung für Lüftungsanlagen 122 Tabelle 46 - Chronologie von Wärmeschutzgesetzen in Österreich vor 2003 130 Tabelle 47 - Mindest U-Werte für Hüllbauteile in Österreich 131 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 223 Tabelle 48 - Mindest erforderliche LEK-Werte in Österreich 131 Tabelle 49 - Mindest erforderliche Dämmung der Wärmeverteilung in Österreich 132 Tabelle 50 - Österreichische Förderprogramme auf Bundesländerebene 136 Tabelle 51 - Chronologie der relevanten Baugesetze in England/ Wales 140 Tabelle 52 - U-Werte für Erweiterungen bei bestehenden Gebäuden 140 Tabelle 53 - SU-Werte für Materialaustausch 141 Tabelle 54 - Modernisierung thermischer Elemente Wohngebäude 142 Tabelle 55 - Modernisierung thermischer Elemente Nicht-Wohngebäude 142 Tabelle 56 - Mindestvorschriften für Kesselwirkungsgrade und Zirkulationssystem von GasZentralheizung 143 Tabelle 57 - Minimum provisions for boiler efficiency and system circulation of oil-fired central heating systems in new dwellings 144 Tabelle 58 - Mindestvorschriften für die Kontrolle von Zentralheizungsanlagen 147 Tabelle 59 - Feste Brennstoffe Kategorien und Mindesteffizienz 148 Tabelle 60 - CO 2 -Emissionsfaktoren der festen Brennstoffe 148 Tabelle 61 - Mindestvorschriften für die Isolierung von Rohren 149 Tabelle 62 - Grenzwerte für die Konstruktionsflexibilität von mech. Lüftungsanlagen 149 Tabelle 63 - Minimaler Wärmeerzeugungswirkungsgrade 151 Tabelle 64- Zeitplan der Energieeffizienz-Maßnahmen von Gebäuden 154 Tabelle 65 - Chronologie der relevanten Baugesetze 164 Tabelle 66 - Max. Ventilator-Leistung in Pl 166 Tabelle 67 - Anforderungen an die zusätzliche Ventilator-Leistung in Pl 167 Tabelle 68 - Rohr- und Komponentenisolation 167 Tabelle 69 - Beschreibung rechtlicher Instrumente 168 Tabelle 70 - Chronologie der relevanten Baugesetze in Luxemburg 174 2 Tabelle 71 - Höchstwerte einzelner Wärmedurchgangskoeffizienten [W/(m K)] 176 Tabelle 72 - Anforderungen für den spezifischen Heizwärmebedarf 176 Tabelle 73 - Anforderung an den Gesamt-Primärenergiekennwert in Lu 177 Tabelle 74 - Grenzwert für die spezifische Leistungsaufnahme von Lüftungsanlagen 179 Tabelle 75 - Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen und Armaturen 180 Tabelle 76 - Zuschüsse zur Energieberatung 182 Tabelle 77 - Mindestwärmekoeffizienten bei sanierten Bauteilen 184 Tabelle 78 - Zuschuss zum Blower-Door-Test 185 Tabelle 79 - Förderbeträge pro saniertem Quadratmeter 185 Tabelle 80 - Förderung von energieeffizienten haustechnischen Anlagen (Teil 1) 186 Tabelle 81 - Förderung von energieeffizienten haustechnischen Anlagen (Teil 2) 187 Tabelle 82 - Förderungsanträge Haustechnik 190 Tabelle 83 - Bewilligte Subventionen Haustechnik im Jahr 2008 190 Tabelle 84 - Anträge « maisons nouvelles » und « assainissements de maisons » 190 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 224 Tabelle 85 - Bewilligte Subventionen energetische Sanierung und Energieberatung im Jahr 2008 191 Tabelle 86 - Beitrag der Maßnahmegruppen A („Early Action“), B (neue Maßnahmen), C (geplante/mögliche Maßnahmen) zur Zielerfüllung 191 Tabelle 87 - Geplante Maßnahmen 1 192 Tabelle 88 - Geplante Maßnahmen 2 192 Tabelle 89 - Übersicht über die Maßnahmen des NEEAP-L und ihre (möglichen) Auswirkungen193 Tabelle 90 - Entwicklung der U-Werte der wesentlichen Bauteile von Gebäuden (beschrieben in der tschechischen technischen Norm ČSN 73 0540) 195 Tabelle 91 - Energieklassen in kWh/m2a der Endenergie 196 Tabelle 92-Tabelle mit verbaler Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden 196 Tabelle 93 - Verpflichtende und empfohlene Werte für den Wärmeübergangskoeffizienten UN für Gebäude mit einer vorherrschenden Innenbemessungstemperatur von 20°C 198 Tabelle 94 - Maximale spezifische (konkrete) Parameter zum Wärmeenergieverbrauch 199 Tabelle 95 - Maximale konkrete Parameter zum Wärmeenergieverbrauch für WW-Erwärmung 199 Tabelle 96 - Geforderte Mindestenergieeffizienz des Boilers in% (Vorschrift Nr. 150/2001 Coll.) 199 Tabelle 97 - Struktur des Wohnbestandes nach Art der Eigentümerschaft im Jahr 2001 204 Tabelle 98 - Normen und Vorschriften, die für die nationale Berechnungsmethodik verwendet werden 205 Table 099 - Chronology of relevant building laws, summary (Part 1) 229 Table 100 - Chronology of relevant building laws, summary (Part 2) 230 Table 101 – Requirements for refurbishment of the building stock, summary (Part 1) 231 Table 102 - Requirements for refurbishment of the building stock, summary (Part 2) 232 Table 103 – Requirements for systems engineering, summary (Part 1) 233 Tabelle 104 - Requirements for systems engineering, summary (Part 2) 234 Table 105 – Legal instruments, Summary 235 Table 106 - Motivation for energy retrofitting of existing buildings, Summary (Part 1) 237 Table 107 - Motivation for energy retrofitting of existing buildings, Summary (Part 2) 238 Table 108 - Energy related support programs for existing buildings, Summary (Part 1) 239 Table 109 - Energy related support programs for existing buildings, Summary (Part 2) 240 Table 110 - Energy related support programs for existing buildings, Summary (Part 3) 241 Table 111 - Acceptance of support programs in the population, Summary 242 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 225 4. ENGLISH SUMMARY Energy Related Requirements and accompanying measures for the building stocks in the central European Neighbouring countries Summary BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 4.1 226 Introduction The European Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) is currently undergoing a recast. Building refurbishment is a major topic, since CO 2 emission reduction potentials are undisputed, but current regulations are considered not being extensive enough, resp. implementation ought to be supported. Especially the topics scope of the directive (e.g. 1000m² threshold for refurbishment), ambition level (definition of minimum performance requirements, possibly by benchmarking mechanism) and strengthening of the directive regarding the building certificates are concerned. In order to support the German delegation in the EU council negotiations, but also in the public discussion about optimal strategies for achieving the energy saving potentials of the building stock, knowledge and a comparative analysis of current requirements and various approaches to realize article 6 of the EPBD as well as individual accompanying measures in different European countries are an important precondition. This project was set up to deliver this information. This report was therefore created with the objective of delivering and clearly depicting detailed and up-to-date information on the implementation of article 6 of the EPBD and its accompanying measures in the central European countries (support programmes, tax incentives, other legal instruments etc.). All existing regulations up to the key date 5.1.2009 have been taken into account. Germany, France, Belgium (Flanders), The Netherlands, Denmark, Sweden, Austria, United Kingdom, Poland, Luxembourg and the Czech Republic have been examined. On the basis of a questionnaire, created by BBR and distributed to the partners in the according countries, this study has been made. The editors of the different country reports are mentioned in the respective partial reports which can be found in the annex of this study. Introduction BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 227 The distributed questionnaire can be finding below. 5. Country-specific history Chronology of building regulations Requirements for existing buildings Requirements for the systems engineering (HVAC) 6. Legal instruments New national building directives due to EPBD Which of these directives contain regulations for existing buildings? Interim arrangements Motivation for energy retrofitting of existing buildings Analysis of the reference to the technical rules Clarification of the legal framework for existing buildings Non-legal instruments for the promotion of energy retrofitting of existing buildings Other legal standards except the EPBD that lead indirectly to the energetic improvement of the building stock 7. Support programs Energy related support programs for existing buildings What is funded? Requirements Amount of the funding Application for funds Different case-specific rules Acceptance of support programs in the population 8. Outlook Table of Contents BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 4.2 228 Summarising comparison The following chapter summarizes the results of the analysis in tabular form. It aims to deliver a clear and concise comparison of the examined countries. Seven tables represent the most important issues of the questionnaire. These topics are included: Chronology of building regulations Requirements for existing buildings Requirements for the systems engineering (HVAC) Legal instruments Motivation for energy retrofitting of existing buildings Energy related support programs for existing buildings Acceptance of support programs in the population Detailed results for each country as well as additional information on various aspects, not suitable for condensed presentation in a table, are to be found in the country reports in the annex. Summarising comparison BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 4.3 Chronology of building regulations Country Regulation Energieeinspargesetz Wärmeschutzverordnung Heizungsanlagenverordnung Germany Energieeinsparverordnung ErneuerbareEnergien Gesetz France ErneuerbareEnergienWärmegesetz Kraft-WärmeKopplungsgesetz Réglementation Thermique (RT) RT existent Belgium (Flanders) Energieprestatie decreet Bouwbesluit 1992 Netherlands 229 Wet milieubeheer Bouwbesluit 2003 Description Law for the reduction of energy in buildings. With this law, the government is able to decree regulations for energy savings in buildings Regulation for an energy saving thermal insulation of buildings Regulation for energy savings of heating systems This regulation sets minimum requirements for energy savings in buildings This law shall support the development of renewable energy technologies that generates electricity This law shall support the development of produced heat from renewable energies This law shall support the development of CHP-plants Regulation for the reduction of the energy demand of buildings Regulation for an energy saving thermal insulation of existing buildings Energy performance of a building Energy label of a building Calculation of the Energy performance for residential and non-residential buildings Minimal Energy performance requirements Improvement of the minimal Energy performance requirements General environmental regulations 1976, (1980, 2001), 2005, 2009 1977, 1984, 1995 1982, 1989, 1994, 1998 2002, 2004, 2007, (2009) 2000, 2004, 2009 2009 2002, 2009 1974, 1976, 1988, 2000, 2005, (2010) 2007 2004, 2006, 2007, 2008 1992, 1995, 1997, 1998, 1999, 2000 1993 2003, 2006, 2007, 2008, 2009 Building regulation Besluit Building certification procedure energieprestatie gebouwen Table 099 - Chronology of relevant building laws, summary (Part 1) Summarising comparison Entered into force 2006,2007 BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Country Denmark Directive Description BR Building regulation (BR-S) (1947:385) 1987:10 SFS 1994:847 SFS 1994:1215 Sweden Austria SFS 1931:364 (1947…) PFS 1967:175 (1975…) BFS 1988:18 BFS 1993:57 (2002…) On regional level OIB-RL 6 Building act United Kingdom Poland Building regulations SI The Building (Approved Inspectors etc.) Regulations SI Tekst ujednolicony ustawy z dnia 7 lipca 1994 r. - Prawo budowlane Rozporządzenie Ministra infraštruktúry 230 Effective from 1961, 1972, 1977, 1995, 2006, 2008, (2010) Building regulation for small buildings Building law Design- and Building law Law on technical properties of building structure Regulation on technical properties of building structure 1985, 1998 1907, 1931, 1947 1987 1994 1994 Building regulation 1931, 1947, 1959, 1987 Building regulation SBN 1967, 1975, 1980 Building regulation NR 1988 Building regulation BBR 1994, 2002, 2006 Bis 2007 Energy savings and thermal insulation of buildings All building regulations are based on this first building act Regulation concerning technical requirements for buildings 2007 1984 1991, 2000, (2006, 2009) Regulation for the authorisation of approved building inspectors 1985, 1998 Building law 1994, 2008 Regulation on training and examination procedure for building inspectors 2008 1987-2008 1962, 1964, 1979, 1992, 1994, 2002, 2005 Luxembourg Règlement grandducal Several regulations with all energy related topics for buildings : Thermal insulation requirements, Inspection, Promotion of REN, energy efficiency etc. Czech Republic ČSN 73 0540 Building regulation Table 0100 - Chronology of relevant building laws, summary (Part 2) Summarising comparison BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 4.4 231 Requirements for existing buildings Country Triggered by Requirements on Total building Germany France At least 20% of the area of one outer building component with the same orientation are changed Renovation of a building with a floor area > 1000m². The value of the retrofit measure is higher than 25% of the whole building value excluding the land Other or: component level Total building component level Total building Reconstruction or expansion of at least 800m³ Belgium (Flanders) and: component level Reconstruction or expansion of less than 800m³, new components, change of function of at least 800m³ component level Netherlands All refurbishment measures component level Denmark At least 20% of the area of the outer building component are changed, or the value of the retrofit measure is higher than 25% of the whole building value excluding the land component level Description maximum primary energy demand maximum U-value outer wall maximum U-value windows maximum U-value roof maximum U-value ground maximum primary energy demand maximum U-value outer wall maximum U-value windows maximum U-value roof maximum U-value ground maximum k-level (average u-value) maximum e-level (efficiency) maximum U-value outer wall maximum U-value windows maximum U-value roof maximum U-value ground maximum U-value outer wall maximum U-value windows maximum U-value roof maximum U-value ground minimal Rc-value outer wall minimal Rc -value windows minimal Rc -value roof minimal Rc -value ground Cost efficient energy saving measures have to be realised. (Wall, roof, windows, ground, heating system etc.) Table 0101 – Requirements for refurbishment of the building stock, summary (Part 1) Country Triggered by Sweden Renovation or expansion regardless of which scale Austria Renovation of a building with a floor area > 1000m². At Summarising comparison Requirements on Description Total building maximum end energy demand maximum U-value outer wall maximum U-value windows maximum U-value roof maximum U-value ground or: component level Total maximum heating BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Country Triggered by Requirements on Description least 20% of the area of the outer building component are changed, or the value of the retrofit measure is higher than 25% of the whole building value excluding the land, or when three of the following components are changed at the same time: Windows, roof, outer wall, HVAC system building demand component level Expansion Total building United Kingdom Expansion of a non-residential building (expansion of more than 100m² and at least 25% of the existing floor area) component level component level Component is changed Total building Poland Wert der Renovierungsmaßnahme ist größer als 25% des gesamten Gebäudewertes, abzüglich des Grundstücks-wertes component level Expansion of at least 75m³ Total building Component is changed component level Luxembourg Total building Czech Republic At least 20% of the total outer building surface is changed or the renovation leads to a change in the energy demand of the building of at least 25% and: component level 232 maximum U-value outer wall maximum U-value windows maximum U-value roof maximum U-value ground Target emission rate maximum U-value outer wall maximum U-value windows maximum U-value roof maximum U-value ground maximum U-value outer wall maximum U-value windows maximum U-value roof maximum U-value ground maximum primary energy demand maximum U-value outer wall maximum U-value windows maximum U-value roof maximum U-value ground maximum primary energy demand maximum heating demand maximum U-value outer wall maximum U-value windows maximum U-value roof maximum U-value ground maximum end energy demand maximum U-value outer wall maximum U-value windows maximum U-value roof maximum U-value ground Table 0102 - Requirements for refurbishment of the building stock, summary (Part 2) Summarising comparison BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 4.5 233 Requirements for the systems engineering (HVAC) Country Germany France Belgium (Flanders) The Netherlands Denmark Sweden Austria Requirements Regulated in Inspection of air conditioning units EnEV 2007 Starting of heating boilers EnEV 2007 Distribution systems and domestic hot water appliances EnEV 2007 Air conditioner and other ventilation systems EnEV 2007 Renewable energy pellet systems RT 2000/RT 2005/RT existent Heating boilers Distribution systems and domestic hot water appliances Radiators Air conditioner and other ventilation systems Efficiency of lighting systems in nonresidential buildings Inspection of air conditioning units Inspeciton of heating systems Inspection of air conditioning units in non-residential buildings RT 2005/RT existent RT 2005/RT existent RT 2005/RT existent RT 2005/RT existent Vlarem Vlarem Wet milieubeheer Inspection of oil-fired heating systems BR 2008 Heating boilers Inspection of air conditioning systems and other ventilation systems Efficiency of electric heating systems Efficiency of electric components Ventilation systems Ventilation systems and domestic hot water appliances BR 2008 Heating boilers Distribution systems and domestic hot water appliances Great Britain RT 2005/RT existent Starting of central heating systems Air conditioner and other ventilation systems Inspection Regulation BR 2008 BFS 2008:20, BBR 16 BFS 2008:20, BBR 16 BFS 2008:20, BBR 17 RL 6 Domestic Heating Compliance Guide; Non-domestic Heating, Cooling and Ventilation Compliance Guide Domestic Heating Compliance Guide; Non-domestic Heating, Cooling and Ventilation Compliance Guide Domestic Heating Compliance Guide; Non-domestic Heating, Cooling and Ventilation Compliance Guide Domestic Heating Compliance Guide; Non-domestic Heating, Cooling and Ventilation Compliance Guide Domestic Heating Compliance Guide; Non-domestic Heating, Cooling and Ventilation Compliance Guide Table 0103 – Requirements for systems engineering, summary (Part 1) Summarising comparison BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Country Requirements 234 Regulated in Air change rate Prawo Pudowlane Inspection of air conditioning systems Prawo Pudowlane Poland Air conditioning systems and other Prawo Pudowlane ventilation systems Insulation of pipes Prawo Pudowlane Air-conditioning systems Lux EeB Luxemburg Inspection of oil/gas fired heating Lux EeB systems Heating systems 150/2001 Coll. Ventilation systems 193/2007 Coll Czech Ventilation systems in non-residential Republic 193/2007 Coll buildings Domestic hot water appliances 194/2007 Coll Tabelle 0104 - Requirements for systems engineering, summary (Part 2) Summarising comparison BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 4.6 235 Legal instruments Country Germany New national building directives due to EPBD Exisiting EnEV has been adapted Which of these directives contain regulations for existing buildings Interim arrangements EnEV Inspection of old air conditions, depending on the year of commissioning, creation of certificates for non residential buildings only from1.7.2009 France RT 2005 RT existent RT existent Belgium (Flanders) EPB Decreet, Vlarem EPB Decreet, Vlarem The Netherlands Denmark Sweden Austria Great Britain Besluit energieprestatie gebouwen (new), Bouwbesluit (adjusted), Wet milieubeheer (adjusted) SBi-decree 213, Adjustment of BR 95 and BR-S 98, Ley No. 585, Assimilation of decrees 217, 218, 339, 1296 and 1104 SFS 2006:985, SFS 2006:1592, SFS 1994:847 > Building regulation BBR OIB-RL 6 – Energy saving and insulation, OIBguideline for the energytechnical behaviour of buildings, EAVG Building Regulation 2000 (Adjustment through part L) Partly interim arrangements for ventilation systems and ovens until 30th June 2009 The last interim arrangements ended at 1st January 2009 Bouwbesluit, Wet milieubeheer The last interim arrangements ended at 1st January 2009 213, 217, 218, 339, 585, 1104, 1296 - Building regulation BBR The actual swedish building regulation BFS 2008:20, BBR 16 (Boverket) entered into force at 1st February 2009 with a transition period until 1st January 2010 OIB-RL 6, EAVG The last interim arrangements ended at 1st January 2009 Documents L1B and L2B of the building regulation - Poland Prawo budowlane in 2007 and some later changes Prawo budowlane Luxemburg LuxEeB LuxEeB Czech Republic Energiemanagementgesetz Energiemanagementgesetz The last interim arrangements ended at 1st January 2009 Requirements for nonresidential buildings will enter into force on 1st January 2010 The last interim arrangements ended at 1st January 2009 Table 0105 – Legal instruments, Summary Summarising comparison BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 4.7 236 Motivation for energy retrofitting of existing buildings Country Germany Reference to CEN Standards Yes (from 2009) Legal framework for existing buildings (beyond EPBD) Decree on heat cost allocation For renovation works the building owner has to pay France Belgium (Flanders) No Yes The landlord can transfer expenses for the general repairs to the tenant Exception in case of building certificate calculation In exceptional cases the communities can force building owners to improve the quality of their buildings (aanwijzingsbevoegdheid) Netherlands In process The maximum rental is set by the ministry VROM Denmark Yes Summarising comparison Right of the landlord to add the costs for energy investments to Non-legal instruments for the promotion of energetic refurbishment Support program for energy consultancy Support for the combination of architectural and energy related quality Demonstration program for energy related refurbishment of buildings National program for research and examination for energy in the built environment White certificates Promotion for the improvement of energy efficiency and thermal protection Advertising campaign for energy certificates Initiative for passive house schools Promotion for energy consulting Informational database for construction products Loan for energy related renovation Information campaign for the promotion of energy related renovation of existing buildings Discontinuation of traditional double glazing and promotion Other legal standards except the EPBD that lead indirectly to the energetic improvement of the building stock No No REG decree for the promotion of energy efficiency measures and sustainable energy supply Associations of residential building owners are obliged to build financial reserves for maintenance and improvements of their buildings Heat supply law Law for BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern the rental 237 of very efficient glazing regional planning Voluntary opportunity for Information campaign Not labelling of for energy saving in the Sweden obligatory energy residential sector efficient windows Table 0106 - Motivation for energy retrofitting of existing buildings, Summary (Part 1) Country Reference to CEN Standards Legal framework for existing buildings (beyond EPBD) Non-legal instruments for the promotion of energetic refurbishment Austria Yes None Goal-oriented building promotion United Kingdom Yes In the case of selling or renting of a building a Home Information Pack has to be presented Landlord energy saving allowance Poland Luxembourg Yes - No Without a construction project doesn’t exist a legal obligation for energy related renovation Oil-fired heating boilers have to fulfil a minimum efficiency Czech Republic Partly, in process Summarising comparison Communes have to fulfil the legal requirements when doing energy related renovations but there is no legal obligation for conducting energy saving renovations Energy consulting system for heating-and domestic hot water systems Social grants for the improvement of energy efficiency "Thermal-ModernisationFund" for the energetic modification of existing buildings - Promotion of energy consultings. For existing buildings the maximum grant is 1500€. These consultings are obligatory when grants for renovation are used - Campaigns of the ministries of economy and foreign trade - Energy consulting and information centres initiated by the ministry of industry and trade - Campaign for the sensibilisation of possibilities to save energy in residential buildings Other legal standards except the EPBD that lead indirectly to the energetic improvement of the building stock No No No other legal norms existent The LuxEeB is the only regulation that gives energy related requirements for existing buildings - Admission for experts for the certification of energy efficiency of buildings through the ministry of industry and trade - Law 458/2000 Coll –This BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 238 Other legal standards except the Legal framework Non-legal instruments Reference EPBD that lead for existing for the promotion of Country to CEN indirectly to buildings (beyond energetic Standards the energetic EPBD) refurbishment improvement of the building stock energy law controls the responsibilities and rights of the national energy attendance authority Table 0107 - Motivation for energy retrofitting of existing buildings, Summary (Part 2) Summarising comparison BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 4.8 Energy related support programs for existing buildings Country Support program Germany KfW-Programm Energieeffizient Sanieren (CO 2 -Gebäudesanierungs programm) KfW-Wohnraum modernisieren – Öko-Plus (Energieeffizient sanieren as from 1.4.2009) Marktanreizprogramm (BAFA) Programm zur energetischen Sanierung von Bundesgebäuden Energetische Sanierung der sozialen Infrastruktur KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Kommunen KfW-Sozial InvestierenEnergetische Gebäudesanierung Regional support programs France 239 Mec hani sm credi t& grant credi t Buildin g type Residen tial building s Residen tial building s What is supported Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures Insulation, windows, heating and ventilation system grant All Renewable energy technologies grant Public Sector Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures grant Public Sector Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures grant Public Sector Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures grant Public Sector Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures TVA à 5,5% Tax redu ction - Tax redu ction ANAH (Agence nationale de l’habitat) credi t& grant DDE (Direction départementale de l’Equipement) grant OCIL Office Central Interprofessionnel du Logement credi t P.A.H. „Caisse d'Allocations Familiales“ credi t Plan d'épargne credi t Pensionsfonds grant Residen tial building s Residen tial building s Residen tial building s Residen tial building s Residen tial building s Residen tial building s Residen tial building s Residen tial building s Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures. Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures. Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures. Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures. Insulation, windows, heating and ventilation system Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures. Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures. Insulation, Heating Table 108 - Energy related support programs for existing buildings, Summary (Part 1) Summarising comparison BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Country Belgium (Flanders) Support program Mec hani sm Buildin g type What is supported Fiscale voordelen Tax reduc tion Residenti al buil. Insulation, windows, heating and ventilation system grant Residenti al buil. Insulation grant All Renewable energy technologies and energy efficient technologies grant All Renewable energy technologies and energy efficient technologies Vlaamse Dakisolatiepremie UKR Naar energieneutraal wonen UKP Duurzame Warmte Regeling Duurzame Warmte Hypotheekrenteaftrek Netherlands MIA VAMIL grant Tax reduc tion Tax reduc tion Tax reduc tion EIA - Regeling Groen Beleggen Denmark - Sweden Solar heating support Modification of heating systems credit Tax reduc tion grant Residenti al buildings Residenti al buildings NonResident al NonResident al NonResident al Residenti al buildings All All Renewable energy technologies and energy efficient technologies Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single meas. Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single meas. Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single meas. Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single meas. Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single meas. Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single meas. Solar thermal Change from electrical heating to new technologies grant All credit & grant All Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single meas. grant Residenti al buildings Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single meas. grant All Oberösterreichischer Energiesparverband grant All Landesenergieverein Steiermark grant www.salzburg.gv.at grant Energieausweiszentra le Vorarlberg grant Energieausweis Burgenland credit Wiener Tewosan Niederösterreichische Eigenheim Sanierungsförderung energie:bewusst Kärnten Austria 240 Residenti al buildings Residenti al buildings NonResident al Residenti al buildings Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single meas. Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single meas. Especially renewable energies Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures. Especially renewable energies Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single meas. Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single meas. Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single meas. Table 109 - Energy related support programs for existing buildings, Summary (Part 2) Summarising comparison BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern Country United Kingdom Poland Luxembourg Czech Republic 241 Support program Mec hani sm Building type What is supported Carbon Trust grant All Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures. Salix Finance credi t& grant NonResidental Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures. grant NonResidental Renewable energy technologies Scottish Power Green Energy Trust Magic Boiler Scheme Warm Front Carbon Emissions Reduction Target (CERT) Low Carbon Buildings Program - Phase 1 Low Carbon Buildings Program - Phase 2 ThermoModernisationFund Gospodarstwa Krajowego ThermoModernisationBonus Gospodarstwa Krajowego Règlement grandducal du 21 décembre 2007 Governmental program A and B “Regeneration of prefabricated concrete slab real estates“ Support for the elimination of defects in prefabricated concrete slab real estates “PANEL”-Program grant grant Residential buildings Residential buildings Heating systems Energy efficiency and heating systems grant Residential buildings Energy efficiency and heating systems grant Residential buildings Renewable energy technologies grant Public sector Renewable energy technologies grant Public & Resid. sector Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures. grant NonResidental Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures. grant Residential buildings Blower-Door-Test, Insulation, windows, renewable energy heating systems, ventilation systems grant Residential buildings Overall energy related refurbishment on differnet levels as well as single measures. grant Residential buildings Efficient heating systems that replace old ones grant Residential buildings - grant Residential buildings Efficient heating systems that replace old ones Českomoravská credi Residential Overall energy related refurbishment on záruční a rozvojová t buildings differnet levels as well as single measures. banka Table 110 - Energy related support programs for existing buildings, Summary (Part 3) Summarising comparison BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 4.9 242 Acceptance of support programs in the population Country Acceptance/ Utilisation Comments Germany High High acceptance in the population. Especially the CO2 building renovation program and the market stimulation program France Medium/High The acceptance is increasing continously. Main stimulation systems are the tax reduction followed by the reduced VAT for renovation products Belgium Medium Due to differnet promotion programs in the three regions of Belgium, there is no clear message to the people Netherlands Low Some programs are not well-known by the building owners (e.g. Green loans) Denmark - No promotional programs existent Sweden - No adequate information available Austria Medium/High Positive perception in the population. High utilisation rate especially by public developers. Private developers more reserved United Kingdom - No adequate information available Poland - No adequate information available Medium The support programs are accepted very differnetly. Striking are especially the numbers for solar thermal systems, photovoltaic, central split logs boilers and wood-gasification Luxembourg Supported mortgages for young people under 36 Czech High years and support programs for renovations Republic Table 111 - Acceptance of support programs in the population, Summary Summarising comparison BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 243 4.10 Conclusive Summary Comparing the results of the assessed countries, big differences as well as numerous similarities regarding the implementation of article 6 EPBD can be found. Especially to be mentioned are the following fields: Triggers for energy requirements in case of refurbishment In most countries the current approach of the EPBD regarding the trigger for energy requirements (changes of more than 25% of the external surface of a building or renovation measures’ costs are more than 25% of the buildings value) has been implemented. Another popular approach is based on energy saving renovation of components (façade, windows etc.). A regulation on the basis of components stresses the opportunities of cost efficiently linking energy saving and maintenance measures more than regulation on a building basis. Furthermore, a component related regulation prevents building owners, being afraid of the obligation to perform a complete refurbishment, from resigneing from the project. An expansion of the energy efficient refurbishment to more or all parts and systems of a building is to be preferred and also makes, due to various synergy effects good economic sense. This should be emphasized by corresponding support instruments and advisory services. Required level of energy efficient refurbishment In some countries the level of energy saving requiremets for the building stock is higher than in others. Thereby not only climatic differences play a role. It is obvious, that especially countries with longer history of energy regulations for buildings set higher standards. Standards for refurbishment partly define very high, easy to reach maximum energy consumption values, which locks up large and economically feasible energy saving potentials. Optimization potential in developing ambitious and economically viable standards can generally be found in various countries. Incentives and information on energy-saving renovation In terms of funding, massive differences among the countries are obvious. All, from continous and well dimensioned support programmes to having no energy efficiency support programmes in place can be found. This is one of the reasons leading to partly very deviating refurbishment rates (in terms of energetic valorization) in the Central European countries. Granting of soft loanes, which can lead to a financial leverage with a factor >10, has proven to be successful. Especially in Eastern Europe, resources from structural funds (e.g. via revolving fonds) could be used. Conclusive summary BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010 Energetische Anforderungen und flankierende Maßnahmen für den Gebäudebestand in den mitteleuropäischen Nachbarländern 244 Providing proper information for investors and executing companies additional to funding incentives plays an important role, information campaigns are set up in most countries. Capacity building (training of technicians, architects, engineers, etc) is a major element in order to avoid low quality implementation and bottlenecks regarding ressources. In general it can be stated, that within the European context, Germany is equipped with a well coordinated energy efficiency bundle consisting of legal framework (ENEV 2009 and its further development), funding (KfW funding programmes for energy saving refurbishments) and information campaigns (e.g. internet portal of BMBVBS for refurbishment) and thus may act as role model. Conclusive summary BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2010