Neuerungen § 37b EStG BMF- 19.05.2015

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Neuerungen § 37b EStG BMF- 19.05.2015
FINANZAMT TRIER
Neuerungen
§ 37b EStG
BMF- 19.05.2015
Siegfried Büdinger
Finanzamt Trier
VTU Trier
20. Januar 2016
Folie 1
FINANZAMT TRIER
Inhalt
Folie
1. Allgemeines
3
2. Rechtsprechung
4
3. BMF-Schreiben v. 19.05.2015
3.1 Betrieblich veranlasste Zuwendungen
7
§ 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG
i.V.m. § 37b Abs. 2 EStG
3.2 Geschenke
10
§ 37b Abs. 1 Nr. 2 EStG
i.V.m. § 37b Abs. 2 EStG
3.3 Ausnahmen von der Pauschalierung
16
nach § 37b EStG
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1. Allgemeines
neu eingeführt mit Jahressteuergesetz 2007
Pauschalierung bestimmter Sachzuwendungen
von natürlichen oder juristischen Personen
an Arbeitnehmer oder Dritte
a) betriebsfremde Personen
b) Geschäftsfreunde (einschl. deren Arbeitnehmer)
Pauschalsteuersatz 30 %
plus 5,5 % Solid.-Zuschl.
plus pauschale Kirchensteuer
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Folie 3
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2. Rechtsprechung
BFH-Urteile vom:
16.Oktober 2013
12. Dezember 2013
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VI R 52/11
BStBl. II 2015, 455
VI R 57/11
BStBl. II 2015, 457
VI R 78/12
BStBl. II 2015, 495
VI R 47/12
BStBl. II 2015, 490
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2. Rechtsprechung
§ 37b EStG erfasst nur betrieblich veranlasste
Zuwendungen und Geschenke, die beim Empfänger dem Grunde
nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen
Einkünften führen.
§ 37 b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart,
sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende
Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl
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2. Rechtsprechung
grundsätzlich Anwendung §37b EStG für Sachzuwendungen,
deren Anschaffungs- / Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen.
betrieblich veranlasste Zuwendungen im Sinne des § 37b EStG
sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des
Steuerpflichtigen veranlasst sind.
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3. BMF vom 19.05.2015
3.1 Pauschalierung: § 37b Abs. 1. Nr. 1 EStG
Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen
zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung
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BMF vom 19.05.2015
Sachverhalt:
Ein Unternehmen schreibt unter seinen selbstständigen
Handelsvertretern einen Verkaufwettbewerb aus.
Die 10 Vertreter mit den höchsten Umsätzen werden zu einer
Incentive-Reise eingeladen:
Lösung:
Die Reise wird zusätzlich zur vereinbarten Leistung gewährt und
kann nach § 37b EStG versteuert werden.
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BMF vom 19.05.2015
3.1 Pauschalierung§
§ 37b Abs. 1. Nr. 1 EStG
nicht dazu gehören :
Werbegeschenke, insbesondere zur Anbahnung einer
Geschäftsbeziehung oder Kundenpflege,
Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen
Gewinnspielen,
warum ?
> es fehlt am Grundgeschäft.
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BMF vom 19.05.2015
3.2 Pauschlierung § 37b EStG Abs. 1 Nr. 2 EStG
Betrieblich veranlasste Geschenke an Kunden und
Geschäftsfreunde
Geschäftsfreunde
(potenzielle) Kunden
Lieferanten
Vertreter oder
Andere für das Unternehmen wichtige Personen
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BMF vom 19.05.2015
Geschenke an Arbeitnehmer
- Arbeitslohn -
nicht lohnsteuerbar
lohnsteuerbar
lohnsteuerfrei
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lohnsteuerpflichtig
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BMF vom 19.05.2015
Nicht lohnsteuerbar:
Betreut z.B. ein Mitarbeiter im Rahmen einer
Repräsentationsveranstaltung Kunden, liegt dies im ganz
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
und schließt damit den lohnsteuersteuerlichen Vorteil aus.
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Folie 12
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BMF vom 19.05.2015
Lohnsteuerbarer Arbeitslohn
jedoch lohnsteuerfrei:
Aufmerksamkeiten
Sachbezüge bis zur Freigrenze von mtl. 44 €
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Folie 13
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BMF vom 19.05.2015
Steuerbarer Arbeitslohn
und lohnsteuerpflichtig:
Beispiel
Ein Arbeitnehmer ist im Jahr 2016 zu einer Betriebsstätte im
Inland entsendet worden. Während dieser Dienstreise bewirtet
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit einem Essen, das mehr
als 60 Euro kostet.
Steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn, somit
Pauschalierung nach § 37b EStG.
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BMF vom 19.05.2015
Fazit:
Nach § 37b EStG können
sowohl die Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde,
wie auch die Geschenke an Arbeitnehmer
mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer) pauschaliert werden.
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Folie 15
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3.3 Ausnahmen von der Pauschalierung
nach § 37b EStG
Ausländischer Zuwendungsempfänger, der in Deutschland
keiner Besteuerung unterliegt
Privatkunden (keine steuerpflichtige Einkunftsart)
Zuwendungen, die nach DBA oder ATE nicht im Inland
besteuert werden
Aufmerksamkeiten (neu auch für Geschäftsfreunde)
Geschäftlich veranlasste Bewirtungen
Streuwerbeartikel (bis 10 €)
Werbemittel
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