Rechtssache T-135/09: Urteil des Gerichts vom 14. November 2012
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Rechtssache T-135/09: Urteil des Gerichts vom 14. November 2012
C 399/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.12.2012 GERICHT Urteil des Gerichts vom 7. November 2012 — Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission Urteil des Gerichts vom 14. November 2012 — Nexans France und Nexans/Kommission (Rechtssache T-574/08) (1) (Rechtssache T-135/09) (1) (Außervertragliche Haftung — Fischerei — Erhaltung der Fischereiressourcen — Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun — Sofortmaßnahmen, mit denen die Fischerei durch Ringwadenfischer verboten wird — Außergewöhnlicher Schaden) (Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Nichtigkeitsklage — Während einer Nachprüfung vorgenommene Handlungen — Zwischenmaßnahmen — Unzulässigkeit — Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird — Begründungs pflicht — Schutz des Privatlebens — Hinreichend ernsthafte Indizien — Gerichtliche Kontrolle) (2012/C 399/26) (2012/C 399/27) Verfahrenssprache: Französisch Parteien Kläger: Syndicat des thoniers méditerranéens (Marseille, Frank reich), Marc Carreno (Sète, Frankreich), Jean-Louis Donnarel (Lourmarin, Frankreich), Jean-François Flores (Sète), Gérald Lu brano (Balaruc-les-Bains, Frankreich), Hervé Marin (Balaruc-leVieux, Frankreich), Nicolas Marin (Frontignan, Frankreich), Sé bastien Marin (Bouzigues, Frankreich), Jean-Marc Penniello (Col lioure, Frankreich), Serge Antoine José Perez (Sorède, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bonnefoi), Jean-Luc Buono (Agde, Frankreich), Gérard Buono (Agde), Roger Louis Paul Del Ponte (Balaruc-les-Bains), Serge Antoine Di Rocco (Frontignan), Jean Gérald Lubrano (Balaruc-les-Bains), Jean Lu brano (Port-Vendres, Frankreich), Jean Lucien Lubrano (Saleilles, Frankreich), Fabrice Marin (Frontignan) und Robert Marin (Ba laruc-les-Bains) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechts anwältin C. Bonnefoi, dann Rechtsanwälte A. Arnaud und P.O. Koubi-Flotte) Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks, F. Clotuche-Duvieusart und A. Bouquet) Gegenstand Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwaden fischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9), entstan den sein soll Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten. Verfahrenssprache: Englisch Parteien Klägerinnen: Nexans France SAS (Paris, Frankreich) und Nexans SA (Paris) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, Rechts anwalt J.-P. Tran-Thiet und G. Forwood, Barrister) Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zu nächst X. Lewis und N. von Lingen, dann N. von Lingen und V. Di Bucci) Gegenstand Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 92/1 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der gegenüber der Nexans SA und ihrer Tochtergesellschaft Nexans France SAS angeordnet wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1) zu dulden (Sache COMP/39.610), zweitens Klage auf Erklärung der Rechtswidrigkeit der während dieser Nachprüfung getroffenen Entscheidung der Kommission, den Inhalt bestimmter Dateien vollständig zu kopieren, um sie in ihren Räumlichkeiten durch zusehen, drittens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, einen Angestellten von Nexans France im Rahmen der Nachprüfung zu befragen, und viertens Klage auf Anordnung bestimmter Maßnahmen gegenüber der Kommis sion Tenor 1. Die Entscheidung C(2009) 92/1 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der gegenüber der Nexans SA und allen von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen einschließ lich der Nexans France SAS angeordnet wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln zu dul den, wird für nichtig erklärt, soweit sie andere Stromkabel als unterseeische und unterirdische Hochspannungskabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betrifft. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. (1) ABl. C 69 vom 21.3.2009. 3. Nexans und Nexans France tragen ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. 22.12.2012 DE Amtsblatt der Europäischen Union 4. Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. (1) ABl. C 141 vom 20.6.2009. C 399/17 Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln zu dulden haben, wird für nichtig erklärt, soweit sie andere Strom kabel als unterseeische und unterirdische Hochspannungsstrom kabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material be trifft. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Urteil des Gerichts vom 14. November 2012 — Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission (Rechtssache T-140/09) (1 ) (Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Nichtigkeitsklage — Während einer Nachprüfung vorgenommene Handlungen — Zwischenmaßnahmen — Unzulässigkeit — Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird — Begründungs pflicht — Schutz des Privatlebens — Hinreichend ernsthafte Indizien — Gerichtliche Kontrolle) 3. Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl tragen ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission. 4. Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. (1) ABl. C 141 vom 20.6.2009. (2012/C 399/28) Verfahrenssprache: Italienisch Urteil des Gerichts vom 15. November 2012 — Verband Deutscher Prädikatsweingüter/HABM (GG) Parteien Klägerinnen: Prysmian SpA (Mailand, Italien) und Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl (Mailand) (Prozessbevollmächtigte: Rechts anwälte A. Pappalardo, F. Russo, L. Stasi, C. Tesauro und L. Armati) Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zu nächst V. Di Bucci und X. Lewis, dann V. Di Bucci und N. von Lingen) (Rechtssache T-278/09) (1) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftskol lektivwortmarke GG — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009) (2012/C 399/29) Verfahrenssprache: Deutsch Gegenstand Verfahrensbeteiligte Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 92/2 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der angeordnet wurde, dass die Prysmian SpA und alle unmittelbar oder mittel bar von ihr kontrollierten Unternehmen, einschließlich der Prys mian Cavi e Sistemi Energia Srl, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) zu dulden haben (Sache COMP/39.610); zwei tens Klage, die von der Kommission während dieser Nachprü fung getroffene Entscheidung, bestimmte EDV-Dateien zu ko pieren, um sie in ihren Räumlichkeiten durchzusehen, für rechtswidrig zu erklären, und drittens Klage, der Kommission aufzugeben, davon Abstand zu nehmen, alle rechtswidrig er langten Unterlagen zu verwenden sowie die rechtswidrig erlang ten Unterlagen an Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Ener gia zurückzugeben. Kläger: Verband Deutscher Prädikatsweingüter e.V. (in Mainz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schind ler) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Schmidt, dann G. Schneider und schließlich D. Walicka) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. April 2009 (Sache R 1568/2008-1) über die Anmeldung des Wortzeichens GG als Gemeinschaftsmarke Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. Tenor 1. Die Entscheidung C(2009) 92/2 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der angeordnet wurde, dass die Prysmia SpA und alle unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Unternehmen, einschließlich der Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl, eine Nach prüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den 2. Der Verband Deutscher Prädikatsweingüter e.V. trägt die Kosten. (1) ABl. C 220 vom 12.9.2009.