Rechtssache T-135/09: Urteil des Gerichts vom 14. November 2012

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Rechtssache T-135/09: Urteil des Gerichts vom 14. November 2012
C 399/16
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
22.12.2012
GERICHT
Urteil des Gerichts vom 7. November 2012 — Syndicat des
thoniers méditerranéens u. a./Kommission
Urteil des Gerichts vom 14. November 2012 — Nexans
France und Nexans/Kommission
(Rechtssache T-574/08) (1)
(Rechtssache T-135/09) (1)
(Außervertragliche Haftung — Fischerei — Erhaltung der
Fischereiressourcen — Wiederauffüllung der Bestände von
Rotem Thun — Sofortmaßnahmen, mit denen die Fischerei
durch Ringwadenfischer verboten wird — Außergewöhnlicher
Schaden)
(Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Nichtigkeitsklage
— Während einer Nachprüfung vorgenommene Handlungen
— Zwischenmaßnahmen — Unzulässigkeit — Entscheidung,
mit der eine Nachprüfung angeordnet wird — Begründungs­
pflicht — Schutz des Privatlebens — Hinreichend ernsthafte
Indizien — Gerichtliche Kontrolle)
(2012/C 399/26)
(2012/C 399/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Syndicat des thoniers méditerranéens (Marseille, Frank­
reich), Marc Carreno (Sète, Frankreich), Jean-Louis Donnarel
(Lourmarin, Frankreich), Jean-François Flores (Sète), Gérald Lu­
brano (Balaruc-les-Bains, Frankreich), Hervé Marin (Balaruc-leVieux, Frankreich), Nicolas Marin (Frontignan, Frankreich), Sé­
bastien Marin (Bouzigues, Frankreich), Jean-Marc Penniello (Col­
lioure, Frankreich), Serge Antoine José Perez (Sorède, Frankreich)
(Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bonnefoi), Jean-Luc
Buono (Agde, Frankreich), Gérard Buono (Agde), Roger Louis
Paul Del Ponte (Balaruc-les-Bains), Serge Antoine Di Rocco
(Frontignan), Jean Gérald Lubrano (Balaruc-les-Bains), Jean Lu­
brano (Port-Vendres, Frankreich), Jean Lucien Lubrano (Saleilles,
Frankreich), Fabrice Marin (Frontignan) und Robert Marin (Ba­
laruc-les-Bains) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechts­
anwältin C. Bonnefoi, dann Rechtsanwälte A. Arnaud und P.O. Koubi-Flotte)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K.
Banks, F. Clotuche-Duvieusart und A. Bouquet)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge des
Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission
vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwaden­
fischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer
Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9), entstan­
den sein soll
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten.
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Nexans France SAS (Paris, Frankreich) und Nexans
SA (Paris) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, Rechts­
anwalt J.-P. Tran-Thiet und G. Forwood, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zu­
nächst X. Lewis und N. von Lingen, dann N. von Lingen und V.
Di Bucci)
Gegenstand
Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009)
92/1 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der gegenüber
der Nexans SA und ihrer Tochtergesellschaft Nexans France SAS
angeordnet wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember
2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82
[EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1) zu
dulden (Sache COMP/39.610), zweitens Klage auf Erklärung der
Rechtswidrigkeit der während dieser Nachprüfung getroffenen
Entscheidung der Kommission, den Inhalt bestimmter Dateien
vollständig zu kopieren, um sie in ihren Räumlichkeiten durch­
zusehen, drittens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung
der Kommission, einen Angestellten von Nexans France im
Rahmen der Nachprüfung zu befragen, und viertens Klage auf
Anordnung bestimmter Maßnahmen gegenüber der Kommis­
sion
Tenor
1. Die Entscheidung C(2009) 92/1 der Kommission vom 9. Januar
2009, mit der gegenüber der Nexans SA und allen von ihr
unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen einschließ­
lich der Nexans France SAS angeordnet wurde, eine Nachprüfung
nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates
vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln
81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln zu dul­
den, wird für nichtig erklärt, soweit sie andere Stromkabel als
unterseeische und unterirdische Hochspannungskabel und das zu
diesen anderen Kabeln gehörende Material betrifft.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
(1) ABl. C 69 vom 21.3.2009.
3. Nexans und Nexans France tragen ihre eigenen Kosten und die
Hälfte der Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden
sind.
22.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
4. Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
(1) ABl. C 141 vom 20.6.2009.
C 399/17
Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln
zu dulden haben, wird für nichtig erklärt, soweit sie andere Strom­
kabel als unterseeische und unterirdische Hochspannungsstrom­
kabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material be­
trifft.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Urteil des Gerichts vom 14. November 2012 — Prysmian
und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission
(Rechtssache T-140/09)
(1 )
(Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Nichtigkeitsklage
— Während einer Nachprüfung vorgenommene Handlungen
— Zwischenmaßnahmen — Unzulässigkeit — Entscheidung,
mit der eine Nachprüfung angeordnet wird — Begründungs­
pflicht — Schutz des Privatlebens — Hinreichend ernsthafte
Indizien — Gerichtliche Kontrolle)
3. Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl tragen ihre
eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Europäischen
Kommission.
4. Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
(1) ABl. C 141 vom 20.6.2009.
(2012/C 399/28)
Verfahrenssprache: Italienisch
Urteil des Gerichts vom 15. November 2012 — Verband
Deutscher Prädikatsweingüter/HABM (GG)
Parteien
Klägerinnen: Prysmian SpA (Mailand, Italien) und Prysmian Cavi
e Sistemi Energia Srl (Mailand) (Prozessbevollmächtigte: Rechts­
anwälte A. Pappalardo, F. Russo, L. Stasi, C. Tesauro und L.
Armati)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zu­
nächst V. Di Bucci und X. Lewis, dann V. Di Bucci und N. von
Lingen)
(Rechtssache T-278/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftskol­
lektivwortmarke GG — Absolutes Eintragungshindernis —
Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft
— Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr.
207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung
Nr. 207/2009)
(2012/C 399/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Gegenstand
Verfahrensbeteiligte
Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009)
92/2 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der angeordnet
wurde, dass die Prysmian SpA und alle unmittelbar oder mittel­
bar von ihr kontrollierten Unternehmen, einschließlich der Prys­
mian Cavi e Sistemi Energia Srl, eine Nachprüfung nach Art. 20
Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.
Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81
[EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl.
2003, L 1, S. 1) zu dulden haben (Sache COMP/39.610); zwei­
tens Klage, die von der Kommission während dieser Nachprü­
fung getroffene Entscheidung, bestimmte EDV-Dateien zu ko­
pieren, um sie in ihren Räumlichkeiten durchzusehen, für
rechtswidrig zu erklären, und drittens Klage, der Kommission
aufzugeben, davon Abstand zu nehmen, alle rechtswidrig er­
langten Unterlagen zu verwenden sowie die rechtswidrig erlang­
ten Unterlagen an Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Ener­
gia zurückzugeben.
Kläger: Verband Deutscher Prädikatsweingüter e.V. (in Mainz,
Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schind­
ler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B.
Schmidt, dann G. Schneider und schließlich D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer
des HABM vom 30. April 2009 (Sache R 1568/2008-1) über
die Anmeldung des Wortzeichens GG als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
Tenor
1. Die Entscheidung C(2009) 92/2 der Kommission vom 9. Januar
2009, mit der angeordnet wurde, dass die Prysmia SpA und alle
unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Unternehmen,
einschließlich der Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl, eine Nach­
prüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den
2. Der Verband Deutscher Prädikatsweingüter e.V. trägt die Kosten.
(1) ABl. C 220 vom 12.9.2009.