Aus lebenden Organismen gewonnene Toxine

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Aus lebenden Organismen gewonnene Toxine
Stabsstelle AuN
Transportvorschrift – UN3172/3462
(Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen)
Stand: Dezember 2014
Transportvorschriften
Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen – UN3291/UN3462
UN3291: Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, flüssig
UN3462: Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, fest
Toxine, aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien jedoch, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten,
oder Toxine, die in ansteckungsgefährlichen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2.
Ansonsten sind die Toxine, aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien der Klasse 6.1 zuzuordnen.
a) Verpackungsvorschrift
Verpackungsanweisung für flüssige Stoffe:


Zusammengesetze Verpackung
o
Innenverpackung:
aus Glas (max. 10 l), Kunststoff (max. 30 l) oder Metall (max. 40 l)
o
Außenverpackung:
Fässer aus Stahl (1A1, 1A2), Aluminium (1B1, 1B2), anderes Metall (1N1, 1N2),
Sperrholz (1D), Pappe (1G)
Kisten aus Stahl (4A1, 4A2), Aluminium (4B1, 4B2), anderes Metall (4N1, 4N2),
Naturholz (4C1, 4C2), Sperrholz (4D), Holzfaserwerkstoff (4F), Pappe (4G),
Kunststoff (4H1, 4H2)
Kanister aus Stahl (3A1, 3A2), Aluminium (3B1, 3B2), Kunststoff (3H1, 3H2)
Einzelverpackung
Fässer aus Stahl (1A1, 1A2), Aluminium (1B1, 1B2), anderes Metall (1N1, 1N2),
Kunststoff (1H1, 1H2)
Kanister aus Stahl (3A1, 3A2), Aluminium (3B1, 3B2), Kunststoff (3H1, 3H2)
Verpackungsanweisung für feste Stoffe:

Zusammengesetze Verpackung
o
Innenverpackung:
aus Glas (max. 10 kg), Kunststoff (max. 50 kg), Metall (max. 50 kg), Papier oder
Pappe (50 kg)
o
Außenverpackung:
Fässer aus Stahl (1A1, 1A2), Aluminium (1B1, 1B2), anderes Metall (1N1, 1N2),
Sperrholz (1D), Pappe (1G), Kunststoff (1H1, 1H2)
Kisten aus Stahl (4A1, 4A2), Aluminium (4B1, 4B2), anderes Metall (4N1, 4N2),
Naturholz (4C1, 4C2), Sperrholz (4D), Holzfaserwerkstoff (4F), Pappe (4G),
Schaumstoff (4H1), Kunststoff (4H1, 4H2)
Kanister aus Stahl (3A1, 3A2), Aluminium (3B1, 3B2), Kunststoff (3H1, 3H2)
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Stabsstelle AuN
Transportvorschrift – UN3172/3462
(Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen)

Einzelverpackung
Fässer aus Stahl (1A1, 1A2), Aluminium (1B1, 1B2), anderes Metall (1N1, 1N2),
Sperrholz (1D), Pappe (1G), Kunststoff (1H1, 1H2)
Kisten aus Stahl (4A1, 4A2), Aluminium (4B1, 4B2), anderes Metall (4N1, 4N2),
Naturholz (4C1, 4C2), Sperrholz (4D), Holzfaserwerkstoff (4F), Pappe (4G), Kunststoff
(4H1, 4H2)
Kanister aus Stahl (3A1, 3A2), Aluminium (3B1, 3B2), Kunststoff (3H1, 3H2)
Säcke (5H3, 5H4, 5L3. 5M2)



Innenverpackungen müssen staubdicht sein
Innenverpackungen aus Papier und Pappe dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die
zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können
Innenverpackungen aus Papier und Pappe dürfen nicht für Stoffe der
Verpackungsgruppe I verwendet werden.
Es sind möglichst bauartgeprüfte Außenverpackungen einzusetzen.
Bauartgeprüfte Verpackungen sind an folgender Codierung zu erkennen:
Beispiel einer Codierung:
4G/X225/S/14/D/BAM 8632-11
Zulassungsnummer
Zulassungsstaat
Jahr der Herstellung
Solid (Feststoffe) oder L = liquid (Flüssigstoffe)
Verpackungsgruppe und Bruttohöchstmasse
Kiste aus Pappe
Zusätzlich zu beachten ist:
Verpackungen müssen guter Qualität und genügend widerstandsfähig sein, dass sie den Stößen
und Belastungen die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten.
Weiterhin muss die Verpackung unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des
Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Druckänderung
verhindern.
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(Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen)
b) Kennzeichnung der Außenverpackung
Die Außenverpackung ist mit dem oben aufgeführten Symbol zu kennzeichnen. Dabei ist
folgendes zu beachten:

Symbol auf kontrastierendem Hintergrund anbringen, deutlich sichtbar und lesbar

Mindestabmessung 10 cm x 10 cm, wenn es die Größe des Versandstücks erfordert darf
die Mindestabmessung 5 cm x 5 cm betragen.

Innere Begrenzungslinie mindestens 2 mm breit

Der Abstand der Begrenzungslinien zueinander muss 5 mm betragen
UN3171 bzw. UN3462

Die Außenverpackung ist mit einer UN-Nummer zu kennzeichnen, wobei die
Zeichenhöhe der Buchstaben und Ziffern mindesten 6 mm betragen muss.
c) Beförderungspapier
Ein Beförderungspapier ist beim Transport mitzuführen. Das Beförderungspapier der LMU
München befindet sich auf der Internetseite http://www.sicherheitswesen.verwaltung.unimuenchen.de/gefahrgut2/index.html unter der Auflistung „Vorlagen für die am Transport
beteiligten Personen“.
Beispiele über die Angaben im Beförderungspapier:

„UN3172 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, flüssig, N.A.G. (Hygromycin
B-Lösung), 6.1, II, (D/E), 4x20L Kanister (3H1)“

„UN3462 Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen, fest, N.A.G. (Hygromycin B),
6.1, II, (D/E), 1x5 kg Kanister (3H1)“
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(Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen)
N.A.G = nicht anderweitig genannt
(3H) = Code für den Verpackungstyp Kanister aus Kunststoff
d) Allgemeine Anforderungen

Verpackungen dürfen nicht beschädigt/undicht sein, keine Produktanhaftungen an der
Verpackung

Rauchverbot während des Be- und Entladens des Fahrzeugs

ggf. Ausrichtungspfeile an zwei aneinander gegenüberliegenden Seiten.
Erforderlich für:
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind
- Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase

Wenn die Stoffe frei geworden sind und in einem Fahrzeug verschüttet wurden, so darf
dieser erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder
verwendet werden. Alle anderen in demselben Fahrzeug beförderten Güter oder
Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigungen zu prüfen.

Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in
der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe
solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.

Fahrzeuge, die Toxine, gewonnen aus lebenden Organismen befördern sind zum Beispiel
Parkplätzen zu überwachen.
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