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BaFin Journal
Mitteilungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
April 2014
Aufsicht
Bezahlverfahren im Internet
Aufsichtsrechtliche Vorschriften für Zahlungsdienste
und das E-Geld-Geschäft
Seite 7
Solvency II
Algorithmushandel
Langfristige Kapitalanlagen in der Standardformel
BaFin-Rundschreiben stellt hohe Anforderungen an Systeme und Kontrollen in Instituten
Seite 19
Seite 12
April 2014
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Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Themen
4
Kurz & Aktuell
4 Capital Requirements Regulation BA
4Allgemeinverfügungen
5Merkblatt
5Konsultation
6Treuhänder VA
6Bilanzprüfung BA
6 Vorschriften des Allgemeininteresses VA
7Aufsicht
7 Bezahlverfahren im Internet ÜG
12Algorithmushandel BA/WA
15Streitschlichtung ÜG
Baseler Rahmenwerk
17Verbraucher
BCBS prüft Implementierung
Seite 23
17 Grauer Kapitalmarkt ÜG
17 Falscher Eindruck ÜG
18Einlagengeschäft WA
18Verbrauchertrends BA
19Internationales
19 Solvency II VA
23 Baseler Rahmenwerk BA
26Bekanntmachungen
Agenda
April 2014
04./05.04.
Invest (BaFin-Infostand), Stuttgart
09.04.
EBA MB, London
30.04.
FSB ReSG, New York
In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie Informationen
zum Verbraucherschutz. In der Rubrik Verbraucher lesen
Sie Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu.
BA = Bankenaufsicht; VA = Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht; WA = Wertpapieraufsicht / Asset-Management; ÜG = Übergreifend
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Rechtsprechung
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Bekanntmachungen
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
immer mehr Menschen erwerben
Waren und Dienstleistungen nicht
mehr beim Anbieter vor Ort, sondern im Internet. Dabei können
sie auf verschiedene Weise bezahlen: beispielsweise mit Bargeld per
Nachnahme, Buchgeld per Überweisung oder Lastschrift, mit elektronischem Geld (E-Geld) oder per
Internet-Banking. Der Beitrag ab
Seite 7 gibt einen Überblick über
die verschiedenen Bezahlverfahren und zeigt auf, welche aufsichtsrechtlichen Vorschriften die Anbieter
zu beachten haben.
Computer haben auch die Handels- und Anlagestrategien von Instituten revolutioniert. Sie leisten
inzwischen weit mehr, als den Anwender nur zu unterstützen: Beim
Algorithmushandel treffen Computer gewissermaßen selbst Entscheidungen. Handelsalgorithmen setzen bestimmte Handelsstrategien
ohne menschliche Intervention um.
Das birgt jedoch auch erhebliche
Risiken. Die BaFin hat darum ein
Rundschreiben erlassen, das hohe
Anforderungen an Systeme und
Kontrollen in Instituten stellt. Mehr
dazu lesen Sie ab Seite 12.
Auch Versicherungsunternehmen
müssen bald höhere Anforderungen erfüllen: 2016 startet das neue
europäische Aufsichtsregime Solvency II. Die Unternehmen müssen
ihre Kapitalanlagen dann stärker
risikoadäquat als bisher mit Eigenmitteln unterlegen. Die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung EIOPA hat einen
Bericht zu den Eigenmittelanforderungen erarbeitet, die von der Standardformel vorgesehen sind. Dazu
überprüfte EIOPA, inwiefern diese
Anforderungen für bestimmte Kapitalanlagen angemessen sind. Das
Ergebnis erfahren Sie im Beitrag ab
Seite 19.
Dr. Sabine Reimer,
Leiterin der Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
der BaFin
Eine interessante Lektüre wünscht
Ihnen
Dr. Sabine Reimer
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Kurz & Aktuell
Kurzmeldungen zu nationalen und
internationalen Neuerungen,
Rundschreiben, Konsultationen
und andere Veröffentlichungen
Capital Requirements Regulation
Allgemeinverfügungen
BaFin übt zwei Wahlrechte aus EigenmittelVerordnung aus
BA Die BaFin hat zwei Allgemeinverfügungen zu Aktivbeteiligungen außerhalb der Finanzbranche und
zu nicht realisierten Gewinnen oder Verlusten aus
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten1 veröffentlicht. Sie übt damit ihre Wahlrechte aus Artikel
89 Absatz 3 und Artikel 467 Absatz 2 der Eigenmittel-Verordnung (Capital Requirements Regulation –
CRR) aus. Die Allgemeinverfügungen richten sich an
alle CRR-Institute im Sinne von § 1 Absatz 3d Satz 3
Kreditwesengesetz (KWG) sowie an alle Institute,
die gemäß § 1a KWG die Anforderungen der CRR zu
beachten haben.
1
In Bezug auf Artikel 89 Absatz 3 CRR hat die B
­ aFin
die Option a gewählt. Den Instituten ist es d
­ amit
gestattet, die quantitativen Grenzen für Aktivbeteiligungen außerhalb der Finanzbranche zu überschreiten. Auf die Überschreitungsbeträge ist allerdings ein Risikogewicht von 1.250 Prozent
anzuwenden. Alternativ können die Institute die
Links zum Thema
Allgemeinverfügungen der BaFin
zu Artikel 89 CRR
www.bafin.de
zu Artikel 467 Absatz 2 CRR
www.bafin.de
Souveräne Staaten, gegenüber denen die Institute
Risikopositionen haben.
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Überschreitungsbeträge gemäß Artikel 90 CRR vom
harten Kernkapital abziehen. Die Entscheidung der
BaFin knüpft an die bis zum 31. Dezember 2013
geltende Regelung in § 12 KWG an. Auch danach
war es zulässig, die quantitativen Grenzen zu überschreiten. Künftig muss die BaFin jedoch nicht mehr
im Einzelfall zustimmen. Anders als bisher muss der
Überschreitungsbetrag aber nunmehr zu mindestens
75 Prozent durch Kernkapital unterlegt werden, das
seinerseits zu mindestens 75 Prozent aus hartem
Kernkapital bestehen muss.2
Außerdem erlaubt die BaFin den Instituten nach Artikel 467 Absatz 2 CRR, nicht realisierte Gewinne
oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des Rechnungslegungsstandards IAS 39 in
keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen. Damit führt sie die Regelung fort, die § 2 Absatz 3 der Konzernabschlussüberleitungsverordnung
(KonÜV) hinsichtlich dieser Risikopositionen enthielt.
Ausgenommen sind nur Risikopositionen, bei denen
Zentralstaaten lediglich eine Garantie für die Forderung übernommen haben. n
Merkblatt
Konkretisierung der Liquiditätsmeldungen im Hinblick
auf Privatkundeneinlagen
BA Die BaFin hat ein Merkblatt zu den Anforderungen an die Kategorisierung von Privatkundeneinlagen für die Liquiditätsmeldungen von Instituten
veröffentlicht. Dieses greift die Anforderungen der
Leitlinien auf, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA zur Konkretisierung der Abflussraten
von Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 421, Absätze 1 bis 3 der Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital
2
Ab 1. Januar 2015; bis dahin 68,75 Prozent Kernkapi-
tal, davon 73 Prozent hartes Kernkapital.
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Requirements Regulation) veröffentlicht hatte. Das
Merkblatt erläutert die Inhalte der Leitlinien, die für
die Erstellung des Meldebogens C 52.00 wichtig sind.
Verbindlich ist das Merkblatt für die Institute ab Beginn des Liquiditätsmeldewesens. Somit müssen sie
die erste Meldung voraussichtlich zum 30. April 2014
abgeben, mit Daten zum Stichtag 31. März 2014.
Sie sollten darum möglichst schnell mit der Umsetzung der Anforderungen beginnen. Da diese jedoch
sehr detailliert und komplex sind und die Umsetzung entsprechend zeitaufwändig ist, wird die B
­ aFin
bis zur verbindlichen Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung keine Sanktionen ergreifen,
wenn Institute ohne eigenes Versäumnis die Anforderungen nicht rechtzeitig umsetzen können. n
Konsultation
Ermittlung der Eigenmittelanforderungen bei Optionsgeschäften im Standardansatz Marktrisiko
BA Die BaFin konsultiert derzeit den Entwurf eines
Rundschreibens zum Genehmigungsverfahren bei
Verwendung selbst berechneter Delta-Faktoren für
die Ermittlung der Eigenmittelanforderung für das
Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko nach Teil 3, Titel IV, Kapitel 2 bis 4 der Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Die Konsultation endet am 22. April.
Mit Erstanwendung der CRR am 1. Januar 2014 benötigen Institute eine aufsichtliche Genehmigung,
um den Delta-Faktor für Optionen und Optionsscheine gemäß Artikel 329 Absatz 1 Satz 4 CRR (Aktieninstrumente und Schuldtitel), Artikel 352 Absatz 1
Satz 3 CRR (Fremdwährungen inklusive Gold) und
Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 CRR (Rohwaren) berechnen zu dürfen. Bisher mussten sie für die Standardansätze für Marktrisiken nur die Optionspreismodelle und zugehörigen Verfahren darstellen. Das
geplante Rundschreiben soll das Genehmigungsverfahren nun regeln. n
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Treuhänder
BaFin lädt ein zur Informationsveranstaltung
VA Am 3. Juni 2014 veranstaltet die BaFin in der
Beethovenhalle in Bonn, Wachsbleiche 16, einen Informationsnachmittag für alle Treuhänder und deren
Stellvertreter, die das Sicherungsvermögen von Versicherungsunternehmen überwachen. Hintergrund
ist die Überarbeitung des Treuhänder-Rundschreibens. Die Einladung erfolgt schriftlich über die Vorstände der Unternehmen.
Hinweis
Ansprechpartnerin
Rückfragen beantwortet Meltem
Landwehr unter
[email protected].
Die Veranstaltung beginnt um 13 Uhr mit der Begrüßung durch Felix Hufeld, den Exekutivdirektor
der Versicherungsaufsicht. Die BaFin wird das überarbeitete Treuhänder-Rundschreiben vorstellen und
Fragen beantworten, die die Teilnehmer vorab einreichen oder vor Ort stellen können. Zudem besteht
Gelegenheit zum Meinungsaustausch. n
Bilanzprüfung
EZB veröffentlicht Handbuch zur Prüfung der AktivaQualität
BA Die Europäische Zentralbank (EZB) hat das
Handbuch zur Prüfung der Aktiva-Qualität (­Asset
Quality Review – AQR) veröffentlicht. Es soll den
nationalen Aufsichtsbehörden und ihren externen
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Sachverständigen als Leitfaden bei der Bilanzprüfung dienen, die im Rahmen des C
­ omprehensive
­Assessment stattfindet. Das Handbuch gibt vor,
welche Methode der Prüfung zugrunde zu legen ist.
­Details zum Handbuch hat die EZB in einer Pressemitteilung zusammengefasst.
Die Ergebnisse des AQR sollen im Oktober 2014 zusammen mit den Ergebnissen des Stresstests veröffentlicht werden, den die EZB gemeinsam mit der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) durchführt.
Mit dem Comprehensive Assessment bereitet die
EZB zusammen mit den nationalen Aufsichtsbehörden den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single
Supervisory Mechanism – SSM) vor. Ziel ist es, die
Transparenz der Bankbilanzen zu verbessern, gegebenenfalls Bilanzsanierungen anzustoßen und dadurch das Vertrauen der Anleger wiederherzustellen.
Geprüft werden die bedeutenden europäischen Banken, die künftig unter direkter EZB-Aufsicht stehen
sollen. n
Vorschriften des Allgemeininteresses
EIOPA veröffentlicht zusätzliche Informationen
VA Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational
Pensions Authority) hat auf ihrer Internetseite tabellarische Informationen zu den geltenden Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses auf nationaler
Ebene veröffentlicht. Diese Informationen ergänzen
die bestehenden Verlinkungen auf die Webseiten der
nationalen Aufsichtsbehörden. Sie enthalten wichtige Anforderungen, die die Versicherungsunternehmen beziehungsweise Vermittler beachten müssen,
wenn sie grenzüberschreitend tätig werden. Ziel ist,
grenzüberschreitende Geschäfte von Versicherern
im Europäischen Wirtschaftsraum transparenter zu
machen. n
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Bezahlverfahren im Internet
Aufsichtsrechtliche Vorschriften für Zahlungsdienste und
das E-Geld-Geschäft
ÜG Immer mehr Kunden kaufen Waren und Dienstleistungen im Internet. Für die Zahlung stehen ihnen verschiedene Verfahren zur Verfügung. Neben
hergebrachten Bezahlverfahren wie Bargeld per
Nachnahme oder Buchgeld per Überweisung und
Lastschrift ist es beispielsweise auch möglich, elektronisches Geld (E-Geld) über das Internet zu transferieren oder per Internet-Banking buchgeldgestützt
zu zahlen.
Je nachdem, wie Bezahlverfahren im Internet ausgestaltet sind, müssen die Anbieter verschiedene
aufsichtsrechtliche Vorschriften beachten. So können Erlaubnispflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) berührt sein. Im Erlaubnisverfahren und bei einer Erlaubniserteilung sind bestimmte Anforderungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem ZAG und dem Geldwäschegesetz (GwG) zu beachten.
Erlaubnispflicht
Ob ein Bezahlverfahren im Internet erlaubnispflichtig ist, muss die BaFin im Einzelfall prüfen (siehe
Infokasten „Individuelle Prüfung“, Seite 10). Anbieter, die in Deutschland als Zahlungsinstitut Zahlungsdienste erbringen oder als E-Geld-Institut das
E-Geld-Geschäft betreiben wollen (siehe Infokasten „Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäft“, Seite 8), benötigen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG oder
§ 8a Absatz 1 Satz 1 ZAG eine Erlaubnis. Für Zahlungsdienste gilt dies nur, wenn der Anbieter sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen will,
der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert.
Geschäfte werden dann gewerbsmäßig betrieben, wenn sie auf eine gewisse Dauer angelegt sind und der Betreiber
einen Gewinn erzielen will. Indiz
für die Gewinnerzielungsabsicht ist insbesondere die Entgeltlichkeit
der Leistungen. Ob
der Umfang der
Geschäfte einen
in kaufmännischer Weise
eingerichteten
Geschäftsbetrieb
erfordert, richtet
sich auch nach der
Art des Geschäfts und
nicht nur nach der Anzahl
der Geschäftsfälle. Für die
Erlaubnispflicht ist es unerheblich, ob der Betrieb tatsächlich kaufmännisch geführt wird.
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Auf einen Blick
Zahlungsdienste und
E-Geld-Geschäft
Nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) gibt es
folgende Zahlungsdienste:
-- Ein- oder Auszahlungsgeschäft
-- Zahlungsgeschäft ohne Kredit-----
gewährung (Lastschrift-, Überweisungs-, Zahlungskartengeschäft)
Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
Zahlungsauthentifizierungsgeschäft
Digitalisiertes Zahlungsgeschäft
Finanztransfergeschäft
Das E-Geld-Geschäft ist nach § 1a
Absatz 2 ZAG die Ausgabe von E-Geld.
Kreditinstitute im Sinne der Eigenmittel-Verordnung
CRR (Capital Requirements Directive), die in Deutschland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind, b
­ enötigen
keine gesonderte Erlaubnis, um Zahlungsdienste erbringen oder E-Geld ausgeben zu dürfen. Allerdings
müssen auch sie bestimmte Pflichten des ZAG beachten, wenn sie beispielsweise E-Geld ausgeben oder es
in Zentralbankgeld zurücktauschen.
Überweisungs- und Lastschriftgeschäft
Überweisungen und Lastschriften werden meist von
Kreditinstituten ausgeführt. Sie betreiben diese Zahlungsgeschäfte außerhalb des Internets im Rahmen
ihrer traditionellen Geschäftstätigkeit gegenüber ihren
Kunden. Dagegen sind bisher nur wenige Zahlungsund E-Geld-Institute im Zahlungsgeschäft tätig.
Die Lastschrift ist materiell in § 1 Absatz 4 ZAG und
inhaltlich entsprechend in Artikel 2 Nr. 2 der SEPAVerordnung (Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum – Single Euro Payments
Area) definiert. Demnach ist eine Lastschrift ein vom
Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur
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Belastung des Zahlungskontos eines Zahlers, der dieser Belastung zugestimmt hat. In der Praxis wird das
Vorliegen der Zustimmung des Zahlers von Seiten
seines kontoführenden Instituts bislang nicht überprüft. Nach dem Willen des Deutschen SEPA-Rats,
der eine nutzerfreundliche Umstellung auf SEPA zum
Ziel hat, soll das Bezahlverfahren der Lastschrift auch
weiterhin im Internet möglich bleiben.
Bei der Überweisung handelt es sich nach der SEPAVerordnung um eine vom Zahler ausgelöste Zahlung,
die zulasten seines Zahlungskontos zu einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers führt. Bei Internetbezahlverfahren haben sich
die Varianten Vorkasse und Rechnung etabliert, also
die Überweisung vor beziehungsweise nach der Lieferung. Die Überweisung kann der Kunde auch via Internet-Banking der Kreditinstitute in die Wege leiten.
Abgrenzung des Zahlungsgeschäfts
Ein Dienstleister, der lediglich auf dem InternetBanking der Kreditinstitute aufbaut und nur
Daten(sätze) übermittelt, betreibt hingegen kein
Zahlungsgeschäft. Dies gilt sowohl dann, wenn der
Kunde über die Internetseite des Betreibers zu seinem Internet-Banking geleitet wird und dort eine
Überweisung vornimmt, als auch dann, wenn der
Kunde über die Internetseite des Betreibers eine
Überweisung generiert. Ziel dieser Verfahren ist es,
dem Händler Gewissheit zu geben, dass der Überweisungsauftrag erteilt oder ausgeführt wird.
Ein Zahlungsgeschäft kann indes auch bei einem
Anbieter außerhalb des etablierten Bankensektors
vorliegen, wenn sich das Geschäftsmodell als multilateraler Verrechnungskreis darstellt. Dabei werden
Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mittels Überweisungen und Lastschriften durch entsprechende Umbuchungen auf Zahlungskonten vorgenommen, die
bei der zentralen Stelle geführt werden. Das gilt
nicht, sofern das Geschäftsmodell lediglich die Weiterleitung von Buchgeld vorsieht. Diese ist, unabhängig davon, gegebenenfalls als Finanztransfergeschäft zu qualifizieren.
Nimmt der Anbieter eines Bezahlverfahrens Zahlungen zwischen Kunde und Händler mittels Kreditkarte
an und rechnet diese ab, oder gibt der Anbieter solche Karten aus, kommt neben dem Zahlungsgeschäft
das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft in Betracht.
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Digitalisiertes Zahlungsgeschäft
Der Tatbestand des Digitalisierten Zahlungsgeschäfts
kann beispielsweise dann vorliegen, wenn Zahlungen
über Mobiltelefone mit Internet-Anbindung erfolgen.
Dieser ist in § 1 Absatz 2 Nr. 5 ZAG definiert als „die
Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die
Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung
an den Betreiber des Telekommunikations-, IT-Systems oder IT-Netzes erfolgt, sofern der Betreiber
ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen tätig ist“.
Das Digitalisierte Zahlungsgeschäft ist als Erlaubnisgegenstand bisher kaum von Bedeutung. Der
Tatbestand kann dann einschlägig sein, wenn der
Kunde seine Zustimmung zur Ausführung der Zahlung über ein Mobiltelefon erteilt und der Betreiber
ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle in den
Zahlungsvorgang an den Händler eingebunden ist.
Der Betreiber zieht die Zahlung vom Kunden mit der
Mobiltelefonrechnung ein. Geht es allerdings ausschließlich um digitale Waren oder Dienstleistungen,
bei deren Wertschöpfung der Betreiber involviert ist,
kann die Ausnahmeregel greifen, dass nach § 1 Absatz 10 Nr. 11 ZAG digitale Zahlungen bei digitalen
Übertragungen von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, obgleich der Betreiber in den Zahlungsvorgang eingebunden ist.
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handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen
des Zahlungsempfängers entgegengenommen und
diesem verfügbar gemacht wird“.
Wie der Zahlungsdienstnutzer den Geldbetrag letztlich einbringt, sei es in bar oder per Überweisung,
Scheck, Electronic Cash, Einzugsermächtigung und
dergleichen, spielt nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle. Erfasst sind mithin auch alle Bezahlverfahren über Konten, wie beispielsweise Überweisungen, Lastschrifteinzüge oder Zahlungen per
Kreditkarte, wenn sich der Dienstleister bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs eines anderen Zahlungsdienstleisters bedient, insbesondere des kontoführenden Kreditinstituts.
Das Finanztransfergeschäft liegt auch vor, wenn eine
Online-Handelsplattform das Geld des Kunden entgegennimmt und an den Händler weiterleitet. Hierunter fallen auch die Treuhandservices. Dabei nimmt
der Anbieter der Online-Handelsplattform die Kaufpreiszahlung des Kunden vorab treuhänderisch auf
einem eigenen Konto entgegen und leitet den Betrag
an den Händler weiter, sobald der Kunde bestätigt,
dass er die Ware ohne Mängel erhalten hat. So soll
dem Problem begegnet werden, dass im Fernabsatz,
anders als am Point of Sale (Verkaufsstelle), Leistung und Gegenleistung nicht Zug um Zug erbracht
werden können.
Factoring oder Forderungsabtretung als
Ausweg?
Finanztransfergeschäft
Ist der Dienstleister in die Zahlungsabwicklung zwischen dem Kunden und dem Händler eingebunden,
ohne dass er selbst Zahlungskonten für die Zahlungsdienstnutzer führt – beispielsweise der Anbieter einer Online-Handelsplattform –, so handelt es
sich um ein Finanztransfergeschäft. Zur Ausführung
der Zahlungsdienste bedient sich der Dienstleister
der Kreditinstitute, die Zahlungskonten auf seinen
Namen führen (Sammelkonten).
Nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG sind Finanztransfergeschäfte „Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines
Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder
eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an
einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers
Das Erbringen von Zahlungsdiensten wie das Finanztransfergeschäft wird im Lichte der Vorschrift des
§ 32 Absatz 6 KWG durch eine Abtretung der Forderung an den Dienstleister nicht ausgeschlossen1,
unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen
des Factoring nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 9 KWG
vorliegen.
Nicht alle Betreiber von Online-Handelsplattformen
wissen dies. Formal zieht der Betreiber zwar eine eigene Forderung ein und erfüllt eine eigene Verbindlichkeit, wenn er eine Forderung ankauft. Jedoch ist
es nicht unüblich, dass Zahlungsdienstleister sich
1
Siehe auch Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Be-
schluss vom 5. Oktober 2012, 9 L 2833/12.F.
9
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die Forderung abtreten lassen, die der Zahlung zugrunde liegt, etwa bei der Ausgabe und Abrechnung
von Kreditkarten. Die Übertragung der Forderung ist
eine Abwicklungsmodalität; den zugrundeliegenden
Zahlungsdienst berührt sie nicht.
Online-Handelsplattformen
Handelsvertreter und Zentralregulierer sind nach § 1
Absatz 10 Nr. 2 ZAG von der Erlaubnispflicht nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG ausgenommen. Betreiber
von Online-Handelsplattformen machen mit Verweis auf diese Ausnahmeregelung oft geltend, eine
Online-Handelsplattform erbringe keinen Zahlungsdienst, da sie den Kaufvertrag vermittele.
Jedoch reicht das Betreiben einer Online-Handelsplattform nicht aus, um unter diese Ausnahme zu
fallen. Der Handelsvertreter oder Zentralregulierer muss tatsächlich eine Befugnis zum Aushandeln
oder Abschließen des jeweiligen Vertrags haben.
Diese Befugnis kennzeichnet nach dem Gesetz ein
bestimmtes Maß an Entscheidungs- oder Handlungsmacht. Der Begriff des Aushandelns beschreibt die
Einigung über den Inhalt des Grundgeschäfts, also
insbesondere über den Preis und die Beschaffenheit
des Kaufgegenstandes. Der Begriff des Abschließens
betrifft die Willensbetätigung, dass das Grundgeschäft, beispielsweise der Kaufvertrag, zu bestimmten Konditionen zustande kommen soll. Leitet ein
Betreiber Willenserklärungen nur weiter, hat er hingegen keine Befugnis
zum Vertragsschluss.
Zu der Befugnis auszuhandeln oder abzuschließen gehört es
auch, nur für eine der
Parteien tätig zu werden, die am Geschäft
beteiligt sind, also für
den Käufer oder für
den Händler. OnlineHandelsplattformen
haben im Regelfall
keine solche Befugnis,
da sie in automatisierter Weise zum Vertragsschluss zwischen
Kunden und Händler
beitragen, aber nicht
für nur eine Partei den
Hinweis
Verbraucher
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Internationales
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Vertragsschluss bestimmen. Auch Regelungen in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform
können hieran nichts ändern, nach denen der Betreiber formal als Vertreter des Kunden oder des Händlers auftritt, oder die bestimmte Bedingungen für
Verträge vorgeben, die über die Plattform zustande
kommen.
E-Geld-Geschäft
Bestimmte Bezahlverfahren im Internet sind nach
§ 1a Absatz 2 ZAG E-Geld-Geschäfte eines E-GeldInstituts. Wer E-Geld als E-Geld-Institut ausgibt,
benötigt gemäß § 8a Absatz 1 Satz 1 ZAG eine Erlaubnis der BaFin. E-Geld ist ein monetärer Wert.
Der monetäre Wert muss nach § 1a Absatz 3 ZAG
eine Forderung an den Anbieter darstellen, gegen
Zahlung eines Geldbetrages geschaffen und durch
eine elektronische Speicherung repräsentiert werden. Er muss dazu bestimmt sein, Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 BGB durchzuführen
und zu diesem Zweck auch von anderen natürlichen
oder juristischen Personen angenommen werden.
Die Möglichkeit der Geldschöpfung blendet der Gesetzgeber hier vollständig aus: E-Geld entsteht laut
Gesetz grundsätzlich im Austausch gegen Zentralbankgeld.
Einschlägig können die Vorschriften über E-Geld je
nach Verfahren beispielsweise für so genannte Wertgutscheine sein. Die Kunden erwerben sie gegen
Bar-, Buch- oder anderes elektronisches
Geld an der Verkaufsstelle oder im Internet
und zahlen damit bei
verschiedenen OnlineHändlern.
Individuelle Prüfung
Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch
auf eine vollständige Darstellung aller
Fragen, die das Kreditwesengesetz, das
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und
das Geldwäschegesetz betreffen. Um
abschließend zu beurteilen, ob Erlaubnispflichten zu beachten sind, muss
die BaFin in jedem einzelnen Fall die
vertraglichen Vereinbarungen über die
geplante Geschäftstätigkeit prüfen.
Erlaubnistatbestände nach dem KWG
Bezahlverfahren im
Internet können nicht
nur Zahlungsdienste
und Factoring beinhalten, sondern auch
eines der Bankgeschäfte gemäß § 1
Absatz 1 Satz 2 KWG.
Nimmt der Dienstleister etwa unbedingt
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rückzahlbares Geld von Kunden an, kann es sich
um ein Einlagengeschäft handeln. Leistet der Betreiber eines Bezahlverfahrens einen Vorschuss auf
Zahlungspflichten Dritter – etwa indem er Geld an
Händler auszahlt, bevor deren Kunden den Gegenwert an den Betreiber zahlen –, so kann dies ein
Kreditgeschäft sein. Übernimmt der Betreiber für
andere die Haftung für die Zahlung, kann es sich
beispielsweise um ein Garantiegeschäft handeln.
Die genannten Tatbestände können insbesondere
einschlägig sein, wenn Internet-Bezahlverfahren
unerlaubt betrieben werden. Verfügt das Unternehmen über die Erlaubnis als Zahlungs- oder E-GeldInstitut, gelten die Kundengelder, die es für die
Ausgabe von E-Geld oder die Durchführung von
Zahlungsvorgängen entgegennimmt, nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums. Kredite dürfen im Zusammenhang mit bestimmten Zahlungsdiensten von Zahlungs- und
E-Geld-Instituten unter den Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 3 ZAG gewährt werden. Das Factoring
dürfen Zahlungs- und E-Geld-Institute ohne eine
Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG betreiben.
Übernehmen sie bei Zahlungsdiensten die Delkrederehaftung, gilt dies meist nicht als Garantiegeschäft.
Verbraucher
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Zahlungsvolumen und dem durchschnittlichen
­E-Geld-Umlauf. Angesichts des niedrigeren Eigenkapitals und des Fehlens einer Einlagensicherung
haben Zahlungs- und E-Geld-Institute die Kundengelder auf Treuhandkonten bei Kreditinstituten oder
durch eine Garantie oder Versicherung eines Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens abzusichern.
Eine weitere Besonderheit bei der Erlaubniserteilung für Zahlungs- und E-Geld-Institute ist, dass die
­BaFin eine Abspaltung verlangen kann. Grundsätzlich darf ein Zahlungs- oder E-Geld-Institut auch
sonstige Geschäfte erbringen. Könnten diese Geschäfte die Solidität des Instituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen, so kann die BaFin
aber vorschreiben, dass sie in einem anderen Unternehmen geführt werden müssen. n
Autorin
S. Kovacs
BaFin-Referat für die Aufsicht über
Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und
EU-Zweigniederlassungen nach dem
ZAG und dem GwG, Grundsatzfragen
des ZAG sowie Verfolgung unerlaubter
Geschäfte
Erlaubnisverfahren
Das Erlaubnisverfahren für Institute gemäß § 1 Absatz 2a ZAG folgt vergleichbaren Regeln wie das für
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Der Geschäftstätigkeit muss ein tragfähiger Geschäftsplan
zugrunde liegen. Die Geschäftsleiter müssen fachlich geeignet und zuverlässig, die Inhaber bedeutender Beteiligungen müssen zuverlässig sein. Es
müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, eine angemessene Unternehmenssteuerung und
interne Kontrollmechanismen eingerichtet werden.
Die nachzuweisenden und laufend vorzuhaltenden
Eigenmittel sind vergleichsweise niedrig; die Anforderungen ergeben sich neben einem geringen Mindestanfangskapital vorrangig aus dem tatsächlichen
Autor
Dr. J. Rieg
BaFin-Referat für Grundsatz- und
Rechtsfragen der Erlaubnispflicht und
Verfolgung unerlaubter Geschäfte
Autor
Dr. M. Welz
BaFin-Referat für die Aufsicht über
Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und
EU-Zweigniederlassungen nach dem
ZAG und dem GwG, Grundsatzfragen
des ZAG sowie Verfolgung unerlaubter
Geschäfte
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Algorithmushandel
BaFin-Rundschreiben stellt hohe Anforderungen an Systeme
und Kontrollen in Instituten
oft Teilentscheidungen, etwa
wann genau und an welche Handelsplattformen Aufträge gesendet werden.
Risiken eindämmen und
Marktmanipulation verhindern
BA/WA Computer leisten inzwischen weit mehr,
als den Menschen nur zu unterstützen: Sie treffen
gewissermaßen selbst Entscheidungen. So werden
Aufträge längst nicht mehr nur vom Institut an eine
Handelsplattform übersendet. Vielmehr setzen Handelsalgorithmen bestimmte Handelsstrategien ohne
menschliche Intervention um (Algorithmushandel,
siehe Infokasten Seite 13). Darüber hinaus können Institute ihren Kunden direkten Marktzugang
zu Handelsplattformen gewähren (Direct E
­ lectronic
Access beziehungsweise direkter und geförderter
Marktzugang). Diese Kunden können unter der Handels-Identitätskennung (ID) des Instituts direkt an
der Handelsplattform handeln.
Wenn Institute Algorithmushandel betreiben, gehen
sie erhebliche Risiken ein. Bei hohen Verlusten kann
innerhalb kurzer Zeit sogar die Existenz auf dem
Spiel stehen. Aber auch bei weniger hoch frequenten
Handels- oder Anlagestrategien trifft der Computer
Die Banken- und die Wertpapieraufsicht der BaFin haben d
­ arum
in enger Abstimmung mit der
Deutschen Bundesbank ein
Rundschreiben zum Algorithmushandel veröffentlicht, dessen
Anforderungen die Institute bis
Juli 2014 umsetzen müssen. Ziel
ist es, die Risiken der Institute
einzudämmen und Marktmanipulation zu verhindern. Bei der
Umsetzung der Anforderungen
verlangt die Aufsicht, dem Proportionalitätsprinzip
folgend, ein überdurchschnittlich ausgereiftes Risikound Compliance-Management von großen Instituten
und solchen, die einen komplexen und schnellen Algorithmushandel betreiben.
Das Rundschreiben konkretisiert die organisatorischen Anforderungen gemäß § 25a Kreditwesengesetz (KWG) und § 33 Absatz 1 und 1a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die 2013 aufgrund des
Hochfrequenzhandelsgesetzes angepasst wurden
(siehe BaFinJournal November 2012). Es formuliert in prinzipienorientierter Weise Anforderungen,
Linkempfehlung zum Thema
Das Rundschreiben zum Algorithmushandel finden Sie unter:
www.bafin.de » Daten & Dokumente
» Rundschreiben
12
April 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Definition
Algorithmushandel
Von Algorithmushandel ist, vereinfacht gesagt, dann die Rede, wenn ein
Computer eine (Teil-)Entscheidung zur
Durchführung einer Transaktion trifft
und diese ohne menschliches Eingreifen umsetzt. Eine besondere Form des
Algorithmushandels ist der Hochfrequenzhandel, bei dem in Intervallen
gehandelt wird, die für den Menschen
kaum vorstellbar sind. Darüber hinaus
können Algorithmen auch genutzt
werden, um Handelsgeschäfte für das
Institut oder den Kunden durchzuführen und zum Beispiel das eigene Depot
umzuschichten. Das reine Übersenden
von Kauf- oder Verkaufsaufträgen
durch Händler sieht die BaFin dagegen nicht als Algorithmushandel an.
Dafür sind lediglich die allgemeinen
Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk BA)
einschlägig.
die Institute einhalten müssen, wenn sie Algorithmushandel betreiben oder direkte und geförderte
Marktzugänge bereitstellen. Die BaFin geht davon
aus, dass deutsche Institute mit der Umsetzung des
Rundschreibens auch bereits einen wichtigen Schritt
in Richtung der Umsetzung der geplanten N
­ ovelle
der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
(Markets in Financial Instruments Directive II –
MiFID II) unternehmen.
Zudem ergänzt das Rundschreiben die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken (MaRisk BA) und die Mindestanforderungen an
die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach
§§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp). Einzelne Anforderungen knüpfen auch an bestehende Regelungen an und konkretisieren diese für den speziellen Anwenderkreis.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Das Rundschreiben besteht aus acht Kapiteln. Kapitel 1 und 2 stecken den Anwendungsbereich ab. Die
Kapitel 3 bis 7 gelten generell für alle Institute, die
Algorithmushandel betreiben. Kapitel 8 gilt zusätzlich für Institute, die einen direkten und/oder geförderten Marktzugang anbieten.
Kontrolle, Kennzeichnung, Notfallkonzepte und
Dokumentation
Eine der zentralen Anforderungen des Rundschreibens ist ein dreiteiliges Auftrags-Kontrollsystem:
Erstens muss das Institut den Auftrag vor dem
Versenden daraufhin kontrollieren, ob die für diese
Vorabkontrolle geeigneten Limite eingehalten werden. Zweitens ist jeder Auftrag vom Risikocontrolling
in Echtzeit zu überwachen. Drittens muss zeitnah
überwacht werden, je nach Einzelfall zum Beispiel
bis zum Handelsbeginn am nächsten Tag, ob beim
Handel gegen das WpHG verstoßen wurde, ob also
beispielsweise Marktmanipulation vorliegt.
Eine institutsinterne Kennzeichnung der Algorithmen
muss es ermöglichen, die einzelnen Aufträge den
jeweiligen Algorithmen und Händlern oder Kunden
zuzuordnen. Das Institut muss wissen, welche Algorithmen einen Auftrag ausgelöst haben und wie die
Algorithmen sich untereinander beeinflussen.
Wegen der extrem hohen Geschwindigkeit und Volumina sind angemessene Notfallkonzepte zu erarbeiten. Gerade der Hochfrequenzhandel birgt erhebliche operationelle Risiken. Das Institut hat daher
vorab festzulegen, in welchen Situationen es das gesamte System abschalten oder mit Hilfe der internen
Kennzeichnung einzelne Algorithmen temporär vom
Markt nehmen will.
Eine nachvollziehbare Dokumentation ist nicht nur
für die Zwecke der Aufsicht elementar. Auch die Institute selbst müssen sie nutzen, um die Algorithmen,
Handelssysteme und Kontrollmechanismen adäquat
evaluieren zu können. Das Rundschreiben enthält
Anforderungen an die Dokumentation, die diese Erwartung widerspiegeln.
Aktivitäten verstehen und beherrschen
Institute müssen ihre Geschäftsaktivitäten verstehen. Das gilt auch und vor allem für neue Produkte
und Änderungen – eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dennoch war dies vor der Finanzkrise nicht
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BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Hinweis
Änderungen für Handelsplattformen
Auch für Handelsplattformen gelten
neue Anforderungen. Im Hochfrequenzhandelsgesetz wurde festgelegt, dass
sie unter anderem das Order-Transaktions-Verhältnis (Order-to-Trade-Ratio
– OTR) und die Mindestpreisänderungsgrößen (Tick-Sizes) angemessen
regeln müssen. Zudem wurden die
Leitlinien zum automatisierten Handel
implementiert, die die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (­European S
­ ecurities
and Markets Authority) im Februar
2012 veröffentlicht hatte. Durch die
Einführung der MiFID II (Markets in
Financial I­ nstruments Directive II) sind
in Deutschland keine tiefgreifenden
Änderungen mehr zu erwarten, da das
deutsche Recht – insbesondere das
Hochfrequenzhandelsgesetz – bereits
entsprechende Regelungen enthält.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
der teilweise über mehrere Handelsplattformen
läuft. So muss das Institut etwa überprüfen, ob ITSysteme kompatibel sind und ob das eigene Notfallkonzept praktikabel ist.
Direkter und geförderter Marktzugang
An das Risikomanagement von Instituten, die direkten und geförderten Marktzugang gewähren, legt die
BaFin in dem Rundschreiben besonders hohe Maßstäbe an. Dies gilt umso mehr, wenn ein Kunde in
der direkten Umgebung der Handelsplattform unter
der ID des Instituts handelt, um extrem schnellen
Handel zu betreiben. Mit dem direkten Marktzugang
werden aber nicht nur die zeitlichen Verzögerungen
minimiert, sondern der Kunde spart auch Kosten.
Einfacher Online-Handel fällt meist nicht unter die
Definition des direkten Marktzugangs. Wenn ein Institut als Kundenservice Aufträge ohne menschliche
Intervention an eine oder mehrere Handelsplattformen sendet, muss es lediglich die allgemeinen Anforderungen der Kapitel 1 bis 7 des Rundschreibens
erfüllen.
Bietet ein Institut direkte und/oder geförderte
Marktzugänge an, muss es sowohl die Aufträge kontrollieren, die der Kunde ausgelöst hat, als auch den
Kunden selbst analysieren. Das Institut muss den
Kunden kennen und soll bereits gute Erfahrungen
mit ihm gemacht haben.
Ausblick
immer der Fall. Wie die MaRisk greift darum auch
das Rundschreiben diesen Aspekt auf und setzt sich
mit Änderungsprozessen der Institute auseinander,
die den Algorithmushandel betreffen.
Institute müssen ihre Algorithmen verstehen und
beherrschen; dabei ist es egal, ob sie eingekauft,
selbst entwickelt oder die Entwicklung ausgelagert
wurde. Das Rundschreiben unterscheidet nicht explizit zwischen Fremdbezug und Auslagerung. Vielmehr
konkretisieren viele Anforderungen den AT 7.2 MaRisk zur technisch-organisatorischen Ausstattung.
Um die Risiken zu verstehen und zu identifizieren,
bedarf es auch einer Risikoinventur im Sinne des
AT 2 MaRisk. Das Rundschreiben knüpft hier an und
fordert zum Beispiel, dass ein Institut auch analysieren muss, welche Risiken es beim Handel eingeht,
Die Aufsicht wird sich in den nächsten Monaten einen Überblick darüber verschaffen, wie weit die Institute mit der Umsetzung des Rundschreibens sind.
Wirtschaftsprüfer werden zudem routinemäßig die
Umsetzung der Anforderungen gemäß § 36 WpHG
überprüfen. BaFin und Bundesbank werden die Berichte anschließend analysieren. Wenn erforderlich,
wird die Aufsicht auch Sonderprüfungen durchführen, um einen tieferen Einblick in die Systeme und
Kontrollen der Institute zu erhalten. n
Autor
Dr. Dirk Kramer
BaFin-Referat für Risikomanagement,
Vergütungssysteme und Liquiditätsrisiken
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Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Streitschlichtung
Erweitertes Informationsangebot auf der
BaFin-Internetseite
ÜG In der deutschen Finanzbranche existieren rund
ein Dutzend Ombudsstellen, die Rechtsstreitigkeiten
zwischen Verbrauchern und Unternehmen außergerichtlich schlichten. Angesichts dieser Fülle ist es für
den einzelnen Verbraucher meist sehr schwierig und
aufwändig, sich einen Überblick über alle Schlichtungsstellen und deren Aufgaben zu verschaffen.
Die BaFin hat diese Servicelücke nun geschlossen:
Ab Anfang April 2014 findet der Verbraucher auf ihrer Internetseite alle wichtigen Informationen zu
den Ombudsstellen der deutschen Finanzbranche, zu
deren Zuständigkeiten und Kontaktdaten. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 4b Absatz 3 Satz 2 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes von 2013,
wonach die BaFin ausdrücklich „auf Möglichkeiten zur
außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen“ kann.
Hinweis
BaFin-Schlichtungsstelle
Die BaFin betreibt eine eigene Schlichtungsstelle für Verbraucherrechtsstreitigkeiten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB – bis zum 21. Juli 2013
Schlichtungsstelle nach dem Investmentgesetz). Die Schlichtungsstelle bietet
dem Verbraucher eine leicht zugängliche,
kostengünstige, effiziente und vergleichsweise zeitsparende Möglichkeit, sich
im Streitfall, beispielsweise mit seiner
Kapitalverwaltungsgesellschaft, außergerichtlich zu einigen. Sie ist als Auffangschlichtungsstelle für alle Streitigkeiten
zuständig, die nicht in den Aufgabenbereich der Ombudsstelle für Investmentfonds beim Bundesverband Investment
und Asset Management e.V. (BVI) fallen.
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Links zum Thema
Informationen zu den Ombudsstellen der deutschen Finanzbranche
www.bafin.de/schlichtungsstelle
www.finanzombudsstellen.de
Zudem gibt es auf der BaFin-Internetseite eine
Suchfunktion, die es dem Verbraucher ermöglicht,
für ein konkretes Unternehmen leicht und schnell
die zuständige Schlichtungs-, Ombuds- oder Kundenbeschwerdestelle zu finden. Links führen ihn
dann direkt auf die entsprechende Homepage. Mit
dem Auswahlfeld „Kategorie“ kann die Suche weiter
eingeschränkt werden, zum Beispiel auf eine Suche nur nach privaten Krankenversicherern. Über
das Auswahlfeld „Schlichtungsstelle“ lassen sich alle
Unternehmen anzeigen, die sich dem Schlichtungsverfahren einer Stelle angeschlossen haben. Die
Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
und die der BaFin können hier nicht ausgewählt
werden, da es sich um Auffangschlichtungsstellen
handelt.
Wird das Suchfeld „Unternehmen/Institut“ leer
gelassen, erscheint eine Gesamtliste aller Unternehmen, die in der Datenbank gelistet sind, beziehungsweise aller Unternehmen der gewählten Kategorie. Über Buchstabenfelder besteht zudem die
Möglichkeit, Unternehmen nach dem jeweiligen Anfangsbuchstaben zu filtern. n
Autor
Arne Heinrich Huneke
BaFin-Referat für Verbraucherschutz,
Verbrauchertelefon und die Schlichtungsstelle nach dem KAGB
Autorin
Dörte Schmidt-Ebeling
BaFin-Referat für Verbraucherschutz,
Verbrauchertelefon und die Schlichtungsstelle nach dem KAGB
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Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Verbraucher
Warnungen und aktuelle
Kurzmeldungen
zum Verbraucherschutz
Grauer Kapitalmarkt
Neuer Flyer der BaFin für Verbraucher
ÜG Nicht alle Unternehmen, die auf dem Finanzmarkt tätig sind, werden kontrolliert und stehen
unter staatlicher Aufsicht. Bei Anbietern, die keine
Erlaubnis der BaFin benötigen und nur wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen, spricht man
vom Grauen Kapitalmarkt. Bei Produkten, die dort
angeboten werden, sollten Anleger besonders vorsichtig sein.
Die BaFin hat dazu nun einen Informationsflyer veröffentlicht. Er erklärt Verbrauchern, woran sie Produkte des Grauen Kapitalmarkts erkennen, welche
potenziellen Gefahren sie bergen und wie sich Anleger über Angebote und Anbieter informieren können. Eine Checkliste gibt einen Überblick darüber,
worauf sie unbedingt achten sollten, bevor sie investieren. Schließlich enthält der Flyer Ratschläge, was
Verbraucher tun können, wenn sie tatsächlich Geld
verloren haben. n
Falscher Eindruck
Hinweis
Informationen für Verbraucher
Den Informationsflyer zum Grauen
Kapitalmarkt hat die BaFin auf ihrer
Internetseite veröffentlicht. In einem
Überblicksartikel in der März-Ausgabe
des BaFinJournals finden Sie zudem
weiterführende Informationen zum
Thema.
FLEXLIFE Capital AG stellt Zahlungen nicht wegen
Maßnahmen der BaFin ein
ÜG Die FLEXLIFE Capital AG, Oberhaching, bietet
dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen
an, zum Beispiel aus Kapital-Lebensversicherungen
und Bausparverträgen, und verspricht im Gegenzug,
über mehrere Jahre Zahlungen auf Grundlage einer
Policen-Nachranganleihe zu leisten.
Damit betreibt die FLEXLIFE Capital AG das Einlagengeschäft ohne Erlaubnis der BaFin. Die BaFin
untersagte dem Unternehmen darum im Juni 2013
das Einlagengeschäft und gab ihm auf, die Bankgeschäfte unverzüglich abzuwickeln.
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Verbraucher
Der Bescheid ist jedoch nicht bestandskräftig. Die
BaFin hat die sofortige Vollziehbarkeit aus Rechtsgründen ausgesetzt.
Die FLEXLIFE Capital AG hat ihren Vertragskunden
mitgeteilt, bis zur „Klärung der Angelegenheit mit
der BaFin“ müsse sie die laufende Kaufpreisauszahlung vorübergehend einstellen. Hierdurch erweckt
sie den Eindruck, die Zahlungseinstellungen seien
durch Maßnahmen der BaFin veranlasst. Dies ist jedoch nicht richtig: Die FLEXLIFE Capital AG ist durch
die BaFin nicht gehindert, den Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachzukommen, solange die Vollziehbarkeit des Bescheids ausgesetzt ist.
Über die Wiederherstellung der Vollziehbarkeit wird
die BaFin zum gegebenen Zeitpunkt informieren. n
Einlagengeschäft
Confiserie Burg Lauenstein GmbH muss abwickeln
WA Die BaFin hat der Confiserie Burg Lauenstein
GmbH, Ludwigsstadt, das ohne Erlaubnis betriebene
Einlagengeschäft untersagt und ihr aufgegeben, es
durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
Die Confiserie Burg Lauenstein GmbH bot in
Deutschland Genussscheine zur Zeichnung an. Auf
der Grundlage der Genussschein-Bedingungen nahm
sie von den Genussschein-Zeichnern A
­ nlegergelder
als Darlehen entgegen. Mit der Annahme des Genussscheinkapitals betreibt die Gesellschaft das
Einlagengeschäft ohne die nach § 32 Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an
die Kapitalgeber zurückzuzahlen. n
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Verbrauchertrends
EBA veröffentlicht Bericht
BA Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
hat ihren jährlichen Bericht zu Verbrauchertrends
veröffentlicht. Er enthält die Ergebnisse einer Analyse zu Trends im Verbraucherschutz und bei Finanzinnovationen, für die die EBA Erkenntnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und der EBA-Interessengruppe Bankensektor, verschiedene Berichte und
Statistiken sowie Beschwerdedaten nationaler Ombudsleute herangezogen hat. Die EBA legt in dem
Bericht außerdem dar, wie sie auf die Trends reagieren wird, die sie festgestellt hat, und welche Maßnahmen sie im Hinblick auf die Entwicklungen, die
sie im Vorjahr identifiziert hatte, bereits ergriffen
hat.
Kreditaufnahmen durch private Haushalte bleiben
demnach ein wichtiges Thema. Immer wichtiger
wird zudem die Frage der Transparenz und Höhe von
Gebühren für Bankkonten und Fragen zum Kontowechsel. Besondere Aufmerksamkeit hat in der EU
zuletzt auch das Crowdfunding erhalten. Verbraucher nehmen es zunehmend als Alternative zu den
traditionellen Anleihe- und Darlehensmöglichkeiten
wahr. Schädlich für das Vertrauen in Finanzinstitute
ist der Analyse zufolge der missbräuchliche Verkauf
von Finanzprodukten. Innovative Zahlungsmöglichkeiten, etwa über das Internet oder mobile Geräte,
beschäftigt die Verbraucher weiterhin, vor allem mit
Blick auf die Zahlungssicherheit. Neue Trends sind
virtuelle Währungen wie Bitcoins und VergleichsWebseiten. n
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Weitere Verbraucher­mitteilungen
finden Sie auf der I­ nternetseite der
BaFin:
www.bafin.de » Daten & Dokumente
» Alle Verbrauchermitteilungen
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Verbraucher
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Solvency II
Langfristige Kapitalanlagen
in der Standardformel
VA Unter dem künftigen europäischen Aufsichtsregime Solvency II werden Versicherungsunternehmen ihre Kapitalanlagen stärker risikoadäquat als
­bisher mit Eigenmitteln unterlegen müssen. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung E
­ IOPA
(­European Insurance and Occupational Pensions
Authority) hat daher im Auftrag der EU-Kommission
einen Bericht zu den Eigenmittelanforderungen erarbeitet, die die Standardformel (siehe Infokasten
Seite 20) vorsieht. Hierzu überprüfte EIOPA, inwiefern die Anforderungen für folgende Kapitalanlagen
angemessen sind:
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Den Bericht zu den Eigenmittelanforderungen finden Sie unter:
www.eiopa.europa.eu
-- Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen
bisher vorgesehenen Eigenmittelanforderungen angemessen sind oder aber keine Daten zur Verfügung
stehen, die geänderte Anforderungen rechtfertigen
könnten. Lediglich für Verbriefungen hat EIOPA die
Berechnungsvorgaben für die Eigenmittelunterlegung vollständig überarbeitet. Für risikoärmere Produkte schlägt EIOPA eine geringere Eigenmittelunterlegung vor als bisher vorgesehen.
-- Investitionen in Infrastruktur als Eigen- oder
Weder zu viel noch zu wenig Eigenmittel
als Eigen- oder Fremdkapital,
---
Fremdkapital,
nachhaltige Kapitalanlagen und Investitionen in
Sozialunternehmen als Eigen- oder Fremdkapital
sowie
Verbriefungen, die sich auf diese drei Anlageklassen beziehen.
EIOPA kommt in dem Bericht bei fast allen untersuchten Kapitalanlagen zu dem Ergebnis, dass die
Unter Solvency II wird EIOPA in erster Linie darauf
achten müssen, dass die Eigenmittelanforderungen
nicht zu niedrig sind, denn vorrangiges Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung des Versicherungsgewerbes ist ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten. Die
Eigenmittelunterlegung dient daher vor allem dazu,
diesen Gruppen zu gewährleisten, dass Zahlungen
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bei Fälligkeit geleistet werden können. Die Solvency-II-Richtlinie gibt vor, dass die Anforderungen der
Standardformel so festgelegt werden, dass ein Versicherer mit einer Wahrscheinlichkeit von höchstens
0,5 Prozent im Laufe des folgenden Jahres insolvent
wird. Wird die Standardformel geändert, darf dieses Sicherheitsniveau dadurch nicht sinken. Einzelne Kapitalanlagen sollten daher bei den Eigenmittelanforderungen unter
Solvency II nicht aus
wirtschaftspolitischen
Gründen und ohne
fundierte risikotheoreAuf einen Blick
tische Rechtfertigung
privilegiert werden.
Verbraucher
Standardformel
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Bestimmung des Risikos
Als Risiko einer Kapitalanlage wird unter Solvency
II das Risiko verstanden, dass sich der Marktwert
vermindert. Für die Bestimmung dieser Risiken sind
deshalb Daten von Bedeutung, aus denen die Veränderung von Marktwerten abgelesen werden kann.
Bei Wertpapieren, die an der Börse gehandelt werden, stehen hierfür
Börsenkurse als Zeitreihen zur Verfügung.
Die von EIOPA untersuchten Anlagen sind
jedoch überwiegend
nicht börsengehandelt,
was die Ermittlung von
deren Marktwerten
deutlich erschwert. Um
möglichst umfassende Informationen über
die relevanten Kapitalanlagen zu erhalten,
konsultierte die Behörde daher zahlreiche
Experten aus Wissenschaft und Praxis, darunter Vertreter der
Europäischen Zentralbank, von Instituten,
Verbänden und RatingAgenturen.
Auf der anderen SeiDie Versicherer müssen unter Solvente wären aber übercy II selbst berechnen, wie hoch ihre
trieben vorsichtige
Solvenzkapitalanforderung (Solvency
EigenmittelanfordeCapital Requirement – SCR) ist, also
rungen unangemesihr Eigenmittelbedarf. Nutzen sie für
sen – nicht nur aus
diese Berechnung kein individuell
Sicht des einzelnen
entwickeltes internes Modell, haben
Versicherers, sondern
sie die Standardformel zu verwenden.
auch für die GesamtDiese berücksichtigt sowohl versichewirtschaft. Die Verrungstypspezifische als auch operatiosicherungsbranche der
nelle Risiken (siehe Grafik Seite 21).
EU ist mit einem Anlagevolumen von mehr
als 5 Billionen Euro ein
wichtiger Investor. Die
Entscheidung eines
Versicherers für ein
bestimmtes Investment wird auch von der Höhe der
Unzureichende Datenbasis
Eigenmittel beeinflusst, die er dafür stellen muss.
Zu hohe Eigenmittelanforderungen an Versicherer
Anfang April 2013 stellte EIOPA ein ausführliches
könnten somit Investitionen unnötig erschweren, die
Diskussionspapier mit vorläufigen Ergebnissen zur
gesamtwirtschaftlich sinnvoll wären.
Konsultation. Es umfasste auch zahlreiche Fragen zu
möglichen Datenquellen für einzelne Kapitalanlagen,
Voraussetzung für eine Änderung der Eigenmittelanda das Fehlen von Daten aus den genannten Grünforderungen sind verlässliche Daten, um das Risiko
den die Untersuchung der meisten Anlageklassen
bestimmen zu können. Deshalb hat EIOPA geprüft,
beeinträchtigte.
inwieweit für Änderungen an der Standardformel relevante Daten überhaupt verfügbar sind.
Einige Eingaben zu dem Diskussionspapier enthielten auch Vorschläge dazu, wie das Problem gelöst
Die Möglichkeiten, die Standardformel zu ändern,
werden könnte. So wurde beispielsweise angeregt,
sind zudem dadurch begrenzt, dass sie nicht noch
dass die Eigenmittelanforderungen für Investitionen
komplexer werden sollte. Viele kleine und mittlere
in das Eigenkapital nicht börsennotierter UnternehUnternehmen haben die Berechnungen bereits bei
men mit Hilfe von Änderungen der Nettovermögensder fünften Auswirkungsstudie (Quantitative Impact
werte dieser Unternehmen bestimmt werden könnStudy 5 – QIS 5) als zu komplex angesehen.
ten.
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Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
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Bekanntmachungen
Grafik: Eigenmittelbedarf nach der Standardformel
Quelle: EIOPA; BaFin
EIOPA bewertete jedoch alle Vorschläge als unbrauchbar, in erster Linie, weil die Veränderung von
Marktwerten zu ungenau wiedergegeben werde. Beispielsweise unterlägen Nettovermögenswerte meist
weniger starken beobachtbaren Schwankungen als
Marktwerte. Deshalb werde das tatsächliche und in
der Standardformel zu berücksichtigende Risiko der
Veränderung von Marktwerten unterschätzt, wenn
man ausschließlich Nettovermögenswerte für die Risikomessung verwendet.
Infrastrukturprojekte
Für Fremdkapitalinvestitionen in Infrastrukturprojekte ohne Rating, bei denen die Rückzahlungen an
die Projektgesellschaft nur davon abhängen, ob die
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Infrastruktur bereitgestellt wird – nicht aber davon, wie stark sie genutzt wird –, stehen zwar keine
Marktdaten zur Verfügung, aus denen das Spreadrisiko abgeleitet werden könnte, also das Risiko,
dass sich die Risikoabschläge im Preis einer Kapitalanlage erhöhen. Es gibt dazu aber qualitative Untersuchungen. Eine Studie der Ratingagentur Moody’s1
kommt zum Beispiel zu dem Ergebnis, dass solche
Anlagen ein ähnliches Kreditrisiko aufweisen wie
Unternehmensanleihen mit einem Baa-Rating, was
voraussichtlich der Kreditqualitätsstufe 3 im Sinne
von Solvency II entspricht. Dies deutet darauf hin,
dass solche Anlagen wie Unternehmensanleihen dieser Bonität behandelt werden könnten. Im Ergebnis
würde sich dann beispielsweise das Spreadrisiko für
eine Anlage mit einer Dauer2 von zehn Jahren von
23,4 auf 20 Prozent vermindern.
Es erschien EIOPA zwar denkbar, die Eigenmittelanforderungen bei dieser Anlageklasse geringfügig zu
ändern. Dennoch hat EIOPA der Kommission dies
nicht vorgeschlagen, da der Aufwand gegenüber
dem Nutzen unangemessen hoch wäre: Einer nur
geringfügig genaueren Kapitalunterlegung für diese sehr kleine Anlageklasse stünden die komplexere Berechnung der Standardformel und zusätzliche
Prüfungen der Versicherer und der Aufsichtsbehörden gegenüber, ob eine Kapitalanlage die Kriterien
für risikoarme Infrastrukturanlagen erfüllt.
Verbriefungen
Bei Verbriefungen kam EIOPA zu dem Ergebnis, dass
die Eigenmittelanforderungen für einen Teil dieser
Anlagen gesenkt werden sollten. Die Überprüfung
der vorgesehenen Eigenmittelunterlegung gestaltete sich hier aufgrund der besseren Datenlage deutlich einfacher. EIOPA betrachtete dabei die Eigenmittelanforderungen für sämtliche Verbriefungen, also
nicht nur die, die die Kommission genannt hatte.
Bisher ist vorgesehen, die Eigenmittelunterlegung
nur in Abhängigkeit vom Rating und der Dauer einer Verbriefung zu bestimmen. Ausgangspunkt der
Untersuchungen war die Frage, ob dies ausreicht.
1
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Betrachtet man zum Beispiel Verbriefungen privater
Hypothekendarlehen (Residential Mortgage-Backed
Securities – RMBS), so zeigen sich ganz erhebliche
Unterschiede beim Risiko, beispielsweise zwischen
amerikanischen Subprime-RMBS, die während der
Subprime-Krise teilweise erheblich an Wert verloren haben, und europäischen RMBS mit gleichem
Rating, deren Wert vergleichsweise stabil geblieben
ist. Dieses Beispiel zeigt zugleich, dass es auch nicht
ausreicht, nach der Art der verbrieften Forderung zu
unterscheiden, denn in beiden Fällen handelt es sich
um private Hypothekendarlehen, die verbrieft wurden.
Um weniger risikoreiche Verbriefungen i­dentifizieren
zu können, hat EIOPA eine Liste von 15 Kriterien
entwickelt, die gemäß dem Änderungsvorschlag von
EIOPA nach einer Übergangsfrist erfüllt sein müssen, damit die Tranche einer Verbriefung als hochwertig im Sinne der Vorschriften zur Standardformel
für die Eigenmittelunterlegung anzusehen ist. Dabei griff EIOPA in erster Linie auf Kriterien zurück,
die die Europäische Zentralbank verwendet, um zu
entscheiden, ob sie die Tranche einer Verbriefung als
Sicherheit akzeptiert. Hinzu kommen Kriterien, die
Ratingagenturen oder Marktteilnehmer entwickelt
haben. Bei der Auswahl der Kriterien kam es zum
einen darauf an, hochwertige Verbriefungen effektiv von den übrigen Verbriefungen zu unterscheiden, zum anderen darauf, dass sowohl die Versicherungsunternehmen als auch die Aufsichtsbehörden
sie ohne größeren Aufwand überprüfen können. Die
Feststellung, ob ein Kriterium erfüllt ist, muss zudem möglichst frei von Interpretationsmöglichkeiten
sein.
Die Werte für Verbriefungen, die die Kriterien erfüllen, sind gegenüber der bisher vorgesehenen Eigenmittelunterlegung deutlich geringer. Für die übrigen
Verbriefungen mit sehr gutem Rating sind sie höher
als ursprünglich geplant. n
Autor
Roland Limp
BaFin-Referat für Grundsatzfragen des
Kapitalanlagemanagements der Erstund Rückversicherer unter Solvency II
Moody’s Investors Service (2013): Default and
­Recovery Rates for Project Finance Bank Loans,
1983-2011.
2
Modifizierte Duration.
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Aufsicht
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Bekanntmachungen
Baseler Rahmenwerk
BCBS prüft Implementierung
BA Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS
(Basel Committee on Banking Supervision) prüft
derzeit umfassend, ob alle 27 Mitgliedstaaten die
Eigenkapitalvorschriften des Baseler Rahmenwerks,
bestehend aus Basel II, 2.5 und III, einheitlich eingeführt und umgesetzt haben. Ab Mitte 2014 will
der BCBS zudem die Bereiche Liquiditätsstandards,
Leverage Ratio und systemisch relevante Institute
unter die Lupe nehmen.
Linkempfehlung zum Thema
Das Baseler Rahmenwerk finden
Sie unter:
www.bis.org
Regulatory Consistency Assessment
Programme
Er nutzt hierfür ein speziell entwickeltes Prüfverfahren, das Regulatory Consistency Assessment
Programme (RCAP). Diese Prüfung dient dazu, die
Harmonisierung der Aufsichtssysteme global zu
überwachen und mögliche Lücken des Baseler Rahmenwerks zu identifizieren.
Das RCAP wurde 2012 vom BCBS entwickelt und besteht aus zwei Teilen. Zum einen wird dokumentiert,
ob die Basel-III-Standards fristgerecht eingeführt
wurden. Zu diesem Zweck schätzen die Mitgliedstaaten ihren Umsetzungsstand regelmäßig selbst ein.
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BaFin Journal
Kurz & aktuell
Im zweiten Schritt bewertet der
BCBS die nationalen Gesetze
dahingehend, ob der jeweilige
Staat die Standards vollständig und kohärent eingeführt hat.
Dazu führt der Ausschuss Länderprüfungen durch. Auf diese Weise kann er beurteilen,
inwieweit die implementierten
nationalen Bestimmungen den
internationalen Mindestanforderungen entsprechen. Alle Mitgliedsländer haben sich bereit
erklärt, sich einer solchen RCAPBewertung zu unterziehen. Sieben Länderprüfungen wurden
inzwischen abgeschlossen (siehe
Tabelle).
Ablauf der Länderprüfung
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Tabelle: Bisherige RCAPs
Land
Abschluss der
Länderprüfung
Gesamtnote
Brasilien
Dezember 2013
Eingehalten
China
September 2013
Eingehalten
Schweiz
Juni 2013
Eingehalten
Singapur
März 2013
Eingehalten
Japan
Oktober 2012
Eingehalten
Europäische
Union
Oktober 2012
(Nachprüfung 2014)*
─
USA
Oktober 2012
(Nachprüfung 2014)*
─
*EU und USA wurden auf der Basis noch nicht verabschiedeten Rechts
geprüft. Daher wurde noch keine Gesamtnote erteilt.
Für die Prüfung einer Jurisdiktion stellt der BCBS jeweils ein
Prüfungsteam zusammen. Diesem Team gehören neben dem
Prüfungsleiter fünf bis sieben Aufseher unterschiedlicher Länder an, die über Expertise zu den einzelnen
Schwerpunkten des Baseler Rahmenwerkes verfügen. Die Zusammensetzung des Prüfungsteams richtet sich danach, welches Land bewertet wird. Dabei
spielt die Nationalität eine entscheidende Rolle: Nationale europäische Aufsichtsbehörden wie die BaFin
durften sich beispielsweise nicht am Prüfungsteam
für Europa beteiligen.
Die Prüfung der einzelnen Länder besteht aus bis zu
vier Phasen:
-- Vorbereitung
-- Prüfung (externe Prüfung, Vor-Ort-Prüfung)
-- Überprüfung, Genehmigung und Veröffentlichung
-- Nachprüfung
Vorbereitung und Prüfung
In der Vorbereitungsphase füllt die Aufsichtsbehörde des geprüften Landes den RCAP-Fragebogen aus.
Dabei hat sie verschiedene Baseler Paragraphen
den nationalen Gesetzen gegenüberzustellen. Darüber hinaus nimmt die nationale Aufsichtsbehörde
eine Selbsteinschätzung zu den einzelnen Abschnitten vor.
In der Prüfungsphase sieht das Prüfungsteam den
ausgefüllten RCAP-Fragebogen durch und zieht
sämtliche verfügbaren Informationen zur Bankenaufsicht im betreffenden Land hinzu, unter anderem
externe Berichte und Daten zur Struktur und aggregierten Bilanz des Bankensektors.
Die Prüfung vor Ort dient dazu, Abweichungen zu
klären, die bei der externen Prüfung festgestellt
wurden. Das Prüfungsteam kann dazu mit Fachleuten der jeweiligen Aufsichtsbehörde, aber auch mit
Vertretern des Bankensektors und anderen Marktteilnehmern sprechen. Ziel ist es, aus Institutssicht
einen Einblick in die Aufsichtskultur des Landes zu
bekommen.
Evaluierung der Prüfungsergebnisse
Je nachdem, welche Abweichungen das Prüfungsteam feststellt, vergibt es für die wesentlichen Bestandteile der Baseler Rahmenregelungen Teilnoten,
die dann zu einer Gesamtnote zusammengefasst
werden.
Die Note „eingehalten“ wird vergeben, wenn die
Umsetzung des Baseler Regelwerkes mit den Baseler Vorgaben übereinstimmt und keine materiellen Abweichungen festgestellt werden. Die Note
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April 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
„weitgehend eingehalten“ bedeutet, dass es nur
leichte Abweichungen mit geringen Auswirkungen
gibt. Eine Jurisdiktion erhält die Note „im Wesentlichen nicht eingehalten“ dann, wenn sie wesentliche
Bestandteile des Baseler Rahmenwerkes nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. „Nicht eingehalten“ ist
die Note für Jurisdiktionen, welche die Regelungen
nicht umgesetzt haben oder in denen die Abweichungen gravierende Auswirkungen haben.
Bericht und Nachprüfung
Die Prüfungsteams fassen ihre Erkenntnisse in einem Bericht für den BCBS zusammen. Dieser unterzieht Bericht und Notenvergabe einer mehrstufigen
Qualitätssicherung durch die Implementierungsarbeitsgruppe, ein Revisions-Team und einen Revisions-Rat. Nachdem der BCBS den Bericht formell
genehmigt hat, veröffentlicht er diesen zusammen
mit einer Stellungnahme des bewerteten Landes auf
seiner Internetseite.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Ändern Mitgliedstaaten nach Abschluss einer Prüfung ihre nationalen Regelungen so wesentlich, dass
dies die Bewertung beeinflussen könnte, kann der
Basler Ausschuss eine Nachprüfung vornehmen und
die Bewertung aktualisieren. In diesem Prozess bewertet der BCBS zudem die Herausforderungen und
Schwierigkeiten, die Länder bei der Einführung der
Baseler Standards zu bewältigen haben, und unterstützt sie dabei, Lücken oder Interpretationsfragen
aufzudecken und zu beheben. n
Autorin
Melanie Poduschnik
BaFin-Referat für Bankenaufsicht
(international)
Autor
Stephan Strauß
BaFin-Referat für Bankenaufsicht
(international)
25
April 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen
Die amtlichen Veröffentlichungen der BaFin*
Erweiterung des Geschäfts­
betriebes im Dienstleistungs­
verkehr
VA 45–I 5079–RO–5515–2014/0001
VA 45–I 5079–SK–5515–2014/0001
VA 45–I 5079–HU–5515–2014/0001
AXA Versicherung AG
BD24 Berlin Direkt Versicherung AG
Die BaFin hat der AXA Versicherung AG die Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr in Dänemark, Österreich,
­Rumänien, in der Slowakischen Republik und in
­Ungarn um folgende Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG)
zu erweitern:
Die BaFin hat der BD24 Berlin Direkt Versicherung
AG die Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien
um folgende Versicherungssparten und Risikoarten
(Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) zu erweitern:
Nr. 2 Krankheit
b) Kostenversicherung
Nr. 7 Transportgüter
Versicherungsunternehmen:
AXA Versicherung AG (5515),
Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln
VA 45–I 5079–DK–5515–2014/0001
VA 45–I 5079–AT–5515–2014/0001
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
j) nichtkommerzielle Geldverluste
*) B
ekanntmachungen der Versicherungsaufsicht. Die amtlichen Veröffentlichungen der Bankenund Wertpapieraufsicht sind im Bundesanzeiger zu finden.
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April 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
a) auf Reisen oder während der Abwesenheit von
­ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort
Versicherungsunternehmen:
BD24 Berlin Direkt Versicherung AG (5172),
Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Versicherungsunternehmen:
R+V Allgemeine Versicherung AG (5438),
Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
VA 36–I 5079–5438–2014/0001
VA
VA
VA
VA
31–I
31–I
31–I
31–I
5079–FR–5172–2013/0001
5079–IT–5172–2013/0001
5079–ES–5172–2013/0001
5079–GB–5172–2013/0001
ERGO Direkt Versicherung AG
Die BaFin hat der ERGO Direkt Versicherung AG die
Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für das nachstehende weitere Land erteilt:
Finnland
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Erweiterung des Geschäfts­
betriebes im Dienstleistungs­
verkehr in Deutschland
Foyer Santé S.A.
Das luxemburgische Versicherungsunternehmen
Foyer Santé S.A. ist berechtigt, in Deutschland das
Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr
in folgenden weiteren Versicherungssparten und
­Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum
VAG) aufzunehmen:
Nr. 2 Krankheit
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Versicherungsunternehmen:
ERGO Direkt Versicherung AG (5562),
Karl-Martell-Straße 60, 90344 Nürnberg
Versicherungsunternehmen:
Foyer Santé S.A. (7246),
12, rue Léon Laval, 3372 Leudelange,
LUXEMBURG
VA 42–I 5079–FI–5562–2014/0001
VA 31–I 5000–7246–2014/0001
R+V Allgemeine Versicherung AG
Groupama Garancia Biztosító Zártköruen
Muködö Résvénytársaság
Die BaFin hat der R+V Allgemeine Versicherung AG
die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für das
nachstehende weitere Land erteilt:
Zypern
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage Teil A zum VAG):
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Das ungarische Versicherungsunternehmen
­Groupama Garancia Biztosító Zártköruen Muködö
Résvénytársaság ist berechtigt, in Deutschland das
Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr
in folgenden weiteren Versicherungssparten und
­Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum
VAG) aufzunehmen:
Nr. 19 Leben
Nr. 20 Heirats- und Geburtenversicherung
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April 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung
„Permanent health“
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Prudential Regulation Authority (PRA) vom ­
14. November 2013 Frau Katherine Julia Abrams zu
ihrer Hauptbevollmächtigten für ihre Niederlassung
in Deutschland bestellt.
Nr. 22 Tontinengeschäfte
Versicherungsunternehmen:
Groupama Garancia Biztosító Zártköruen Muködo
Résvénytársaság (9325), Octóber 6. utca 20,
1051 Budapest, UNGARN
VA 31–I 5000–9325–2014/0001
Wechsel eines
Hauptbevollmächtigten
Genworth Financial Mortgage Insurance
Ltd. Niederlassung für Deutschland
Das britische Versicherungsunternehmen Genworth
Financial Mortgage Insurance Ltd. hat nach Mitteilung der Prudential Regulation Authority (PRA) vom
5. Dezember 2013 Herrn Tim Rooney zu seinem
Hauptbevollmächtigten für seine Niederlassung in
Deutschland bestellt.
Versicherungsunternehmen:
Genworth Financial Mortgage Insurance Ltd. (7776),
Building 11, Chiswick Park, 566 Chiswick High Road,
W4 5XR London, GROSSBRITANNIEN
Niederlassung:
Genworth Financial Mortgage Insurance Ltd.,
Niederlassung für Deutschland (5116),
Martin-Behaim-Straße 22, 63263 Neu-Isenburg
Hauptbevollmächtigter:
Herr Tim Rooney
Versicherungsunternehmen:
Royal & Sun Alliance Insurance plc (7009),
St Marks Court, Chart Way, RH12 1XL Horsham,
West Sussex, GROSSBRITANNIEN
Niederlassung:
Royal & Sun Alliance Insurance plc Direktion
für die Bundesrepublik Deutschland (5160),
Zeppelinstraße 4 - 8, 50667 Köln
Hauptbevollmächtigte:
Frau Katherine Julia Abrams
VA 31–I 5004–5160–2013/0001
SOGECAP S.A., Deutsche Niederlassung
SOGECAP RISQUES DIVERS S.A., Deutsche
Niederlassung
Die französischen Versicherungsunternehmen
­SOGECAP S.A. und SOGECAP RISQUES DIVERS
S.A. haben nach Mitteilung der Autorité de contrôle
­prudentiel et de résolution (ACPR) vom 22. Januar
2014 Herrn Stéphane Debard zu ihrem Hauptbevollmächtigten für ihre Niederlassungen in Deutschland
bestellt.
Versicherungsunternehmen:
SOGECAP S.A. (7485), 50, avenue du Général de
Gaulle, 92093 La Défense cedex, FRANKREICH
Niederlassung:
SOGECAP S.A., Deutsche Niederlassung (5128),
SOGECAP RISQUES DIVERS S.A., Deutsche
Niederlassung (5127),
c/o Hanseatic Bank, Bramfelder Chaussee 101,
22177 Hamburg
VA 31–I 5004–5116–2013/0001
Hauptbevollmächtigter:
Herr Stéphane Debard
Royal & Sun Alliance Insurance plc
Direktion für die Bundesrepublik
Deutschland
VA 31–I 5004–5128–2014/0001
Das britische Versicherungsunternehmen Royal &
Sun Alliance Insurance plc hat nach Mitteilung der
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April 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Übertragung eines
Versicherungsbestandes
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG
Die BaFin hat durch Verfügung vom 28. Januar 2014
den Vertrag vom 19. Juli 2013 genehmigt, durch
den die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG ihren
Versicherungsbestand, den sie über die Andrew Weir
Insurance Company Ltd. zwischen dem 1. Januar
1990 und dem 13. März 1992 sowie die WG Underwriting Services Ltd. zwischen dem 16. März 1992
und dem 31. Dezember 1997 gezeichnet hat, auf die
DARAG Deutsche Versicherungs- und Rückversicherungs-AG übertragen hat.
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
MetLife Insurance Limited
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG hat
das englische Versicherungsunternehmen MetLife
Insurance Limited seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene
Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2014 auf die
irischen Versicherungsunternehmen MetLife Europe
Limited und MetLife Europe Insurance Limited übertragen.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
MetLife Insurance Limited, Level 50, One Canada
Square, London E14 5AA, GROSSBRITANNIEN
Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang
der Genehmigungsurkunde am 6. Februar 2014
wirksam geworden.
Übernehmende Versicherungsunternehmen:
MetLife Europe Limited (9313),
20 On Hatch, Hatch Street Lower, Dublin 2, IRLAND
MetLife Europe Insurance Limited (9346),
20 On Hatch, Hatch Street Lower, Dublin 2, IRLAND
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG (5096),
HDI-Platz 1, 30659 Hannover
VA 31–I 4400–2013/0008
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
DARAG Deutsche Versicherungs- und Rückversicherungs-AG (5771), Hafenstraße 32, 22880 Wedel
VA 32–I 5000–5771–2013/0001
Chevanstell Limited
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 111d VAG
hat das englische Versicherungsunternehmen
­Chevanstell Limited seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, mit Wirkung vom 27. Dezember 2013
auf das maltesische Versicherungsunternehmen R&Q
Insurance (Malta) Limited übertragen.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Chevanstell Limited (7488), 110 Fenchurch Street,
London EC3M 5JT, GROSSBRITANNIEN
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
R&Q Insurance (Malta) Limited (9347), 3rd Floor,
Development House, St. Anne Street, Floriana FRN
9010 , MALTA
Ausgliederung
D.A.S. Deutscher Automobil Schutz
Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs
Aktiengesellschaft
Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung
vom 25. Februar 2014 den Vertrag vom ­
17. Februar 2014 zur Ausgliederung durch Übertragung des Betriebsteils „Vertrieb“ – mit Ausnahme des Maklervertriebs - gegen Gewährung von
Anteilen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme
gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, abgeschlossen
zwischen der D.A.S. Deutscher Automobil Schutz
­Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft und der
ERGO Beratung und Vertrieb Aktiengesellschaft als
übernehmende Gesellschaft, genehmigt.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
D.A.S. Deutscher Automobil Schutz A
­ llgemeine
Rechtsschutz-Versicherungs Aktiengesellschaft
(5802), Thomas-Dehler-Straße 2, 81737 München
VA 31–I 5000–7488–2013/0001
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April 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Übernehmendes Unternehmen:
ERGO Beratung und Vertrieb AG,
Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf
Übernehmendes Unternehmen:
ERGO Beratung und Vertrieb AG,
Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf
VA 42–I 5000–5802–2013/0001
VA 42–I 5000–5472–2013/0003
DKV Deutsche Krankenversicherung
­Aktiengesellschaft
ERGO Lebensversicherung
Aktiengesellschaft
Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung
vom 25. Februar 2014 den Vertrag vom 17. F
­ ebruar
2014 zur Ausgliederung durch Übertragung des
­Betriebsteils „Vertrieb“ – mit Ausnahme des Makler­
vertriebs - gegen Gewährung von Anteilen im Wege
der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123
Abs. 3 Nr. 1 UmwG, abgeschlossen zwischen der
DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft und der ERGO
Beratung und Vertrieb Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft, genehmigt.
Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung
vom 28. Februar 2014 den Vertrag vom 17. F
­ ebruar
2014 zur Ausgliederung durch Übertragung des Betriebsteils „Vertrieb“ – mit Ausnahme des Maklervertriebs - gegen Gewährung von Anteilen im Wege der
Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3
Nr. 1 UmwG, abgeschlossen zwischen der ERGO
­Lebensversicherung Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft und der ERGO Beratung und Vertrieb Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft, genehmigt.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
DKV Deutsche Krankenversicherung AG (4044),
Aachener Straße 300, 50594 Köln
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
ERGO Lebensversicherung AG (1184),
Überseering 45, 22297 Hamburg
Übernehmendes Unternehmen:
ERGO Beratung und Vertrieb AG,
Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf
Übernehmendes Unternehmen:
ERGO Beratung und Vertrieb AG,
Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf
VA 15–I 5000–4044–2013/0001
VA 24–I 5000–1184–2013/0002
ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
Victoria Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung
vom 25. Februar 2014 den Vertrag vom 17. F
­ ebruar
2014 zur Ausgliederung durch Übertragung des Betriebsteils „Vertrieb“ – mit Ausnahme des Maklervertriebs - gegen Gewährung von Anteilen im Wege der
Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3
Nr. 1 UmwG, abgeschlossen zwischen der ERGO
Versicherung Aktiengesellschaft als übertragende
Gesellschaft und der ERGO Beratung und Vertrieb
Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft,
genehmigt.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
ERGO Versicherung AG (5472),
Victoriaplatz 2, 40477 Düsseldorf
Die BaFin hat gemäß § 14a VAG durch Verfügung
vom 28. Februar 2014 den Vertrag vom 17. F
­ ebruar
2014 zur Ausgliederung durch Übertragung des
­Betriebsteils „Vertrieb“ – mit Ausnahme des Maklervertriebs - gegen Gewährung von Anteilen im
Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123
Abs. 3 Nr. 1 UmwG, abgeschlossen zwischen der
Victoria Lebensversicherung Aktiengesellschaft als
übertragende Gesellschaft und der ERGO Beratung
und Vertrieb Aktiengesellschaft als übernehmende
Gesellschaft, genehmigt.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Victoria Lebensversicherung AG (1140),
Victoriaplatz 2, 40477 Düsseldorf
30
April 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Übernehmendes Unternehmen:
ERGO Beratung und Vertrieb AG,
Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
a) Kraftfahrzeughaftpflicht
VA 24–I 5000–1140–2013/0001
Versicherungsunternehmen:
Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
(5339), Admiralitätsstraße 67, 20459 Hamburg
Namensänderung
VA 36–I 5000–5339–2013/0002
INA ASSITALIA s.p.a.
Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete INA ASSITALIA s.p.a. hat ihren Namen in
Generali Italia s.p.a. und ihre Anschrift geändert.
Bisheriger Name/Anschrift:
INA ASSITALIA s.p.a. (9006),
Corso d’Italia 33, 00184 Roma, ITALIEN
Neuer Name/Anschrift:
Generali Italia s.p.a. (9006),
Via Marocchesa 14, Veneto (Treviso), ITALIEN
VA 31–I 5000–9006–2014/0001
Einschränkung des Geschäfts­
betriebes im Dienstleistungs­
verkehr
NÜRNBERGER Allgemeine
Versicherungs-AG
Die NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG hat
ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Kroatien in den folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage
Teil A zum VAG) eingestellt:
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Einschränkung des
Geschäftsbetriebes
Condor Allgemeine VersicherungsAktiengesellschaft
Die BaFin hat durch Verfügung vom 7. Februar
2014 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG der Condor
­Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die
­Änderung des Geschäftsplans bezüglich des Betriebs
der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage Teil A zum VAG) mit
­Wirkung vom 1. März 2014 an mit der Einschränkung genehmigt, dass ab diesem Zeitpunkt der
­Abschluss von Moped-Kraftfahrtversicherungsverträgen (Kraftfahrt-Haftpflicht- und Kaskoverträge
für Versicherungskennzeichen) nicht mehr hiervon
umfasst ist:
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko
a) Kraftfahrzeugen
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Versicherungsunternehmen:
NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG (5426),
Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg
VA 32–I 5079–HR–5426–2013/0001
Provinzial Rheinland Versicherung AG
Die Provinzial Rheinland Versicherung AG hat ihr
­Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Norwegen in den folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage
Teil A zum VAG) eingestellt:
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
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April 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Versicherungsunternehmen:
Provinzial Rheinland Versicherung AG (5095),
Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Versicherungsunternehmen:
Assurances Banque Populaire Vie (9205),
30, Avenue Pierre-Mendês-France,
75013 Paris, FRANKREICH
VA 34–I 5079–NO–5095–2014/0001
VA 23–I 5000–FR–9205–2014/0001
Einstellung des Geschäfts­
betriebes im Dienstleistungs­
verkehr in Deutschland
Bank Austria Creditanstalt
Versicherung AG
Alleanza Toro S.p.A.
Das österreichische Versicherungsunternehmen
Bank Austria Creditanstalt Versicherung AG hat in
Deutschland sein gesamtes Versicherungsgeschäft
im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Das italienische Versicherungsunternehmen Alleanza
Toro S.p.A. hat in Deutschland sein gesamtes Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Bank Austria Creditanstalt Versicherung AG (7382),
Ergo Center, Business Park Marximum/Objekt 3,
Modecenterstraße 17, 1110 Wien, ÖSTERREICH
Versicherungsunternehmen:
Alleanza Toro S.p.A. (7260),
Via Mazzini 53, 10100 Torino, ITALIEN
VA 31–I 5000–7382–2014/0001
Eagle Star Insurance Company Limited
VA 31–I 5000–7260–2014/0001
Assicurazioni Generali S.p.A.
Das italienische Versicherungsunternehmen
­Assicurazioni Generali S.p.A. hat in Deutschland sein
gesamtes Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Assicurazioni Generali S.p.A. (7253),
Piazza Duca degli Abruzzi 2, 34132 Triest, ITALIEN
Das britische Versicherungsunternehmen Eagle Star
Insurance Company Limited hat in Deutschland sein
gesamtes Versicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Eagle Star Insurance Company Limited (7036),
The Zurich Centre, 3000 Parkway, Whiteley,
Fareham, PO15 7JZ Hampshire, GROSSBRITANNIEN
VA 31–I 5000–7036–2014/0001
VA 31–I 5000–7253–2014/0001
Home & Overseas Insurance Company
Limited
Assurances Banque Populaire Vie
Das britische Versicherungsunternehmen Home
& Overseas Insurance Company Limited hat in
Deutschland sein gesamtes Versicherungsgeschäft
im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Das französische Versicherungsunternehmen
­Assurances Banque Populaire Vie hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr eingestellt.
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April 2014
BaFin Journal
Kurz & aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Rechtsprechung
Internationales
Bekanntmachungen
Versicherungsunternehmen:
Home & Overseas Insurance Company Limited
(7480), The Zurich Centre, 3000 Parkway, Whiteley,
Fareham, PO15 7JZ Hampshire, GROSSBRITANNIEN
VA 31–I 5000–7480–2014/0001
Einstellung des Geschäfts­
betriebes im Niederlassungs­
verkehr in Deutschland
Swiss Life Assurance Solutions S.A.
Das luxemburgische Versicherungsunternehmen
Swiss Life Assurance Solutions S.A. hat den gesamten Geschäftsbetrieb seiner Niederlassung in
Deutschland eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Swiss Life Assurance Solutions S.A. (9164),
23, route d’Arlon, 8009 Strassen, LUXEMBURG
Niederlassung:
Swiss Life Assurance Solutions S.A.
Niederlassung für Deutschland (5150),
Berliner Straße 85, 80805 München
VA 31–I 5000–5150–2014/0001
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April 2014
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Impressum
Herausgeber
Designkonzept
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn,
Marie-Curie-Straße 24 – 28, 60439 Frankfurt,
Internet: www.bafin.de
werksfarbe.com | concept + design
An der Bleiche 2, 61118 Bad Vilbel
www.werksfarbe.com
Redaktion und Layout
BaFin, Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn,
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartner
Rebecca Frener, Tel.: +49 (0) 228 41 08 22 13
Ursula Mayer-Wanders, Tel.: +49 (0) 228 41 08 29 78
Christina Eschweiler, Tel.: +49 (0) 228 41 08 38 71
Bezug
Fotos
Seite 1: iStockphoto.com/Minerva Studio; Seite 2:
www.frank-beer.com; Seite 3: Schafgans D
­ GPh/­BaFin;
Seite 4: iStockphoto.com/Oxford; Seite 7: iStockphoto.
com/tororo; Seite 12: iStockphoto.com/alengo;
Seite 14: Kramer/BaFin; Seite 15: Eschweiler/BaFin;
Seite 16: Kraus/BaFin; Seite 17: 'HQLV-XQNHr/fotolia.
com und Eschweiler/BaFin; Seite 19: iStockphoto.
com/Oxford; Seite 22: Eschweiler/BaFin; Seite 23:
www.frank-beer.com; Seite 26: iStockphoto.com/blackred
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Das BaFinJournal* erscheint jeweils am ersten
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