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AUSGABE FEBRUAR 2008 02/08 BaFinJournal Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Aufsicht aktuell - BaFin und Bundesbank regeln Zusammenarbeit neu, Seite 3 International - IOSCO plant, Kodex für Rating-Agenturen zu ändern, Seite 5 Thema - IAIS diskutiert über Rückversicherungsaufsicht, Seite 6 International - Kroatische Aufseher zu Gast bei der BaFin, Seite 8 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine Seite vor » Vorwort Ein anderes globales Gremium, der Internationale Ausschuss der Wertpapieraufseher, IOSCO, will seinen Verhaltenskodex für Rating-Agenturen ändern. Damit reagiert die IOSCO auf die Rolle der Agenturen in der Subprime-Krise, die noch immer schwelt und deren Folgen noch nicht gänzlich absehbar sind. Welche Änderungen der Kodex erfahren soll, steht auf Seite 5 dieses BaFinJournals. Das Thema „Bürokratieabbau“ ist aktuell – und das nicht nur auf nationaler Ebene oder in der EU. Die Mitglieder weltumspannender Aufsehergremien haben sich ebenfalls auf die Fahnen geschrieben, unnötigen Verwaltungsaufwand zu identifizieren und beaufsichtigte Unternehmen davon zu befreien. Die Vereinigung der Versicherungsaufseher IAIS (International Association of Insurance Supervisors) etwa feilt derzeit an einem Leitfaden für die gegenseitige Anerkennung der Aufsicht über Rückversicherer. Der für 2009 geplante Leitfaden soll helfen, Doppelaufsicht über die Unternehmen der Branche, die üblicherweise in vielen Ländern tätig sind, künftig zu vermeiden. Einen Bericht über das IAIS-Treffen zur Rückversicherungsaufsicht und über die weiteren Pläne der Vereinigung in diesem Zusammenhang finden Sie in dieser Ausgabe des BaFinJournals ab Seite 6. Viel Spaß beim Lesen der Februar-Ausgabe wünscht Ihnen Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presseund Öffentlichkeitsarbeit der BaFin -2- 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine Seite vor » Blick auf den bankaufsichtlichen Überprüfungs- und Evaluierungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process - SREP) bedeutsam sind. Dies sind insbesondere die Erstellung von Risikoprofilen, die Risikoklassifizierung der Institute und die Aufsichtsplanung. Aufsicht aktuell AUFSICHTSRECHT BaFin und Bundesbank regeln Zusammenarbeit in der Bankenaufsicht neu Auch in Zukunft ist es alleinige Aufgabe der BaFin, die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei baut sie auf einem von der Bundesbank festgestellten und vorab bewerteten Sachverhalt auf. Die BaFin legt zudem die aufsichtsrechtlichen Regelungen aus und entscheidet – nach Abstimmung mit der Bundesbank – abschließend über die Aufsichts- und Prüfungsplanung. Gleiches gilt für die Frage, ob ein Institut als aufsichtsintensiv oder als Probleminstitut einzuordnen ist. Ferner bestimmt die BaFin inhaltlich und zeitlich, wie die Institute festgestellte Mängel zu beseitigen haben. Die BaFin hat am 21. Februar 2008 die neue Aufsichtsrichtlinie in Kraft gesetzt und auf ihrer Webseite veröffentlicht. Zuvor hatte die Deutsche Bundesbank ihr Einvernehmen mit dem gemeinsam erarbeiteten Text erklärt. § 7 des Kreditwesengesetzes bestimmt, dass BaFin und Bundesbank insbesondere bei der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zusammenarbeiten. Die erstmals im Oktober 2003 erlassene Aufsichtsrichtlinie konkretisiert, wie diese laufende Überwachung praktisch durchgeführt wird. Der Bundesbank obliegt hingegen die laufende Überwachung bei allen Instituten. Dies beinhaltet insbesondere die Sachverhaltsaufklärung, bei der sie auch mögliche Risiken bewertet, die sich für die Institute ergeben können. Zugleich überwacht die Bundesbank die von der BaFin verlangten Mängelbeseitigungen bei den Instituten. Bankgeschäftliche Prüfungen werden künftig nur noch mit Zustimmung der Bundesbank an Wirtschaftsprüfer vergeben. Die BaFin kann allerdings in besonders begründeten Ausnahmefällen nach wie vor eigene Prüfungen vornehmen. Zudem führt die Bundesbank die routinemäßigen Aufsichtsgespräche durch, wobei diese risikoorientiert nicht jedes Jahr mit jedem Institut geführt werden sollen; dies soll vor allem Klein- und Kleinstinstitute entlasten. Das Hauptaugenmerk der Neufassung lag darauf, die in der Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) konstatierte „mangelnde Transparenz der Aufgabenteilung“ zwischen BaFin und Bundesbank und die damit verbundenen „Doppelarbeiten“ abzubauen sowie mögliche Überschneidungsbereiche zwischen beiden Institutionen zu reduzieren. Die BaFin verspricht sich von der neuen Aufsichtsrichtlinie insbesondere eine transparentere und trennschärfere Aufgabenteilung, die allen Beteiligten – den beaufsichtigten Instituten, der Bundesbank und der BaFin – zugute kommt und eine effizientere Zusammenarbeit ermöglicht. Stärker als bisher betont die neue Aufsichtsrichtlinie die gemeinsame Verantwortung von BaFin und Bundesbank für den Finanzplatz Deutschland. Dies zeigt sich etwa in den Vorgaben zur abgestimmten Vorgehensweise bei Problem- und systemrelevanten Instituten oder bei der Auswertung von Prüfungsberichten aus besonderem Anlass. Darüber hinaus verdeutlichen gerade die Regelungen zu aufsichtsin- Neue Aufsichtrichtlinie grenzt Aufgaben ab Mit der neuen Aufsichtsrichtlinie haben BaFin und Bundesbank die gesetzlichen Aufgaben beider Institutionen konkretisiert und ihre Aufgabenbereiche klar voneinander abgegrenzt. Dabei geht die Aufsichtsrichtlinie auch auf die Prozesse ein, die mit -3- 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine Seite vor » BaFin untersagt der Heercapital Deutschland GmbH die Anlagevermittlung tensiven Instituten auch den präventiven Tätigkeitsaspekt der Aufsicht. Danach soll bei Instituten, die negative Entwicklungsmöglichkeiten erkennen lassen, ein frühzeitiges konzertiertes Vorgehen von Bundesbank und BaFin verhindern, dass diese zu Probleminstituten werden. Die BaFin hat der Heercapital Deutschland GmbH, München, am 31. Januar 2008 die unerlaubt betriebene Anlagevermittlung untersagt. Die Gesellschaft vermittelte Kunden im Inland Kaufverträge über Aktien mit der Heercapital AG, Zug, Schweiz. Zwischen den Unternehmen bestehen personelle Verflechtungen. Bei den Aktien handelte es sich insbesondere um solche der Lobeck Medical Ltd. Switzerland und der uniCRIS AG, Schweiz. www.bafin.de » Die BaFin » Grundlagen » Zusammenarbeit mit der Bundesbank AUFSICHTSPRAXIS BaFin und Aufsicht der VAE vereinbaren Zusammenarbeit Mit der Vermittlung von Aktien erbrachte die Heercapital Deutschland GmbH die Anlagevermittlung, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Untersagungsverfügung verpflichtet die Heercapital Deutschland GmbH, die Anlagevermittlung unverzüglich einzustellen. Die BaFin und die Emirates Securities and Commodities Authority (ESCA), die Wertpapieraufsicht der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), haben Anfang Februar in Berlin ein Memorandum of Understanding (MoU) unterzeichnet. Darin vereinbaren die ESCA und die BaFin, laufend Information auszutauschen, und sagen sich gegenseitige Unterstützung bei der Wertpapieraufsicht zu. Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. www.bafin.de » Verbraucher » Unerlaubte Geschäfte „Wir haben heute ein MoU verabschiedet, das vom Geist freundschaftlicher Zusammenarbeit getragen ist“, sagte BaFin-Präsident Jochen Sanio im Anschluss an die Unterzeichnung. Die wirtschaftliche Beziehung zwischen den beiden Staaten wachse stetig. Das Abkommen schaffe eine wesentliche Rahmenbedingung für eine vertrauensvolle und reibungslose Zusammenarbeit der beiden Wertpapieraufsichtsbehörden über die Grenzen hinweg. Dies sei wichtig, um den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr effektiv zu beaufsichtigen und komme sicherlich beiden Seiten zu Gute, betonte Sanio. BaFin hebt Rundschreiben für Lebensversicherer auf Die BaFin hat am 29. November 2007 das Rundschreiben 2/00 zur Leistungsdarstellung in der Lebensversicherung des ehemaligen Bundesamtes für das Versicherungswesens (BAV) aufgehoben. Das BAV-Rundschreiben, das „Hinweise zur Darstellung der Überschussbeteiligung und zur Darstellung der Leistungen einer Fondsgebundenen Lebensversicherung" enthielt, wurde aufgehoben, weil sich die zugrunde liegende Rechtslage von 2009 an ändert. Dies wurde dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mit Schreiben vom gleichen Tage mitgeteilt. Die BaFin geht davon aus, dass das Rundschreiben bis zum Stichtag 1. Januar 2008 beachtet wurde. Für die ESCA unterzeichnete das MoU Sheikha Lubna Bint Khalid Al-Qasimi, Wirtschaftsministerin der Vereinigten Arabischen Emirate. Sie besuchte im Februar mit weiteren hochrangigen Regierungsmitgliedern Vertreter von Staat und Wirtschaft in Deutschland. Die 2000 gegründete ESCA überwacht die Wertpapier- und Warenmärkte und beaufsichtigt die Börsen und Abwicklungssysteme in den Vereinigten Arabischen Emiraten. www.bafin.de » Presse » Pressemitteilungen www.bafin.de » Veröffentlichungen » Aufgehobene Veröffentlichungen -4- 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine Seite vor » Internationales Zudem sollen die Agenturen dafür Sorge tragen, dass die Bewertung auf validen Informationen basieren. BERICHT Änderungen sollen im Mai veröffentlicht werden Die IOSCO plant, Verhaltenskodex für Rating-Agenturen zu ändern Anfang März will die IOSCO ein Konsultationspapier veröffentlichen, das die geplanten Änderungen am Verhaltenskodex vorstellen soll. Im Anschluss an eine Konsultationsphase sollen die Ergebnisse dann im Mai in einem gesonderten Bericht veröffentlicht werden. Der Internationale Ausschuss der Wertpapieraufseher, die International Organisation of Securities Comissions (IOSCO), hat Anfang Februar erklärt, Änderungen an seinem Verhaltenskodex für RatingAgenturen vornehmen zu wollen. Zu diesem Ergebnis kam eine Arbeitsgruppe der IOSCO, die im November 2007 gegründet wurde, um die Rolle von Rating-Agenturen in der Krise am US-Hypothekenmarkt zu untersuchen. Der IOSCO-Verhaltenskodex gibt den Unternehmen Verhaltensstandards vor, die aber nicht rechtlich bindend sind. Neben der Rolle, die Rating-Agenturen bei der Subprime-Krise gespielt haben, hat die Arbeitsgruppe auch Fragen der Buchhaltung und Wertermittlung sowie der Ausgestaltung von Risikomanagement-Prozessen bei Finanzintermediären untersucht und ist der Frage nachgegangen, inwiefern sich die Transparenz bei Anbietern strukturierter Produkte verbessern lässt. Um das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes wieder herzustellen, schlägt die Arbeitsgruppe zudem vor, dass die Unternehmen mehr Informationen über strukturierte Produkte im Primär- und Sekundärmarkt sowie über das Ausmaß ihrer Engagements in strukturierten Produkten veröffentlichen sollten. www.iosco.org » Library » IOSCO Press Releases Mehr Transparenz bei strukturierten Produkten Die CESR-Datenbank, die seit Juli 2007 verfügbar ist, enthält Informationen zu allen Aktien, die an einem organisierten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind. Sie hilft Marktteilnehmern einerseits, die im Rahmen der systematischen Internalisierung – also der Ausführung von Kundenaufträgen auf eigene Rechnung – nach Artikel 27 der MiFID bedeutsamen „liquiden Aktien“ zu erkennen. Andererseits dient die Datenbank dazu, Schwellenwerte für eine Ausnahme von der Vorhandelstransparenz und eine verzögerte Nachhandelstransparenz zu bestimmen. CESR aktualisiert MiFID-Datenbank Der Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufseher, das Committee of European Securities Regulators (CESR), wird seine Datenbank zur Markttransparenz, wie nach der Finanzmarktrichtlinie MiFID vorgesehen, aktualisieren. Dies erklärte CESR nach dem Abschluss einer Konsultation mit Marktteilnehmern Ende Januar. Als mögliche Änderungen, die an dem IOSCO-Verhaltenskodex für Rating-Agenturen vorgenommen werden könnten, hat die Arbeitsgruppe folgende Punkte identifiziert: die Offenlegung der Annahmen, die den Ratings für strukturierte Produkte zugrunde liegen, ein Beratungsverbot für Agenturen bei der Produktgestaltung von strukturierten Produkten, für die die Agentur gleichzeitig ein Rating erstellt. -5- 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine Seite vor » Die Änderungen an der Datenbank betreffen im wesentlichen neue Datenfelder, die die Nutzer darüber informieren, wann die enthaltenen Informationen aktualisiert und ab welchem Datum diese anzuwenden sind. Zudem wurden Informationen über Euro-Umrechnungskurse integriert, um Nutzern aus Nicht-EU-Mitgliedsländern weitere Berechnungen zu erleichtern. Bereits im April 2007 wurden Informationen über hinzugekommene oder weggefallene Aktien, kleine Korrekturen und Vereinheitlichungen in der Darstellung vorgenommen. Die MiFID-Datenbank wird in Zukunft somit laufend im Hinblick auf Neuemissionen und Delistings aktualisiert werden. Sonstige Änderungen können ad-hoc erfolgen, wenn eine Änderung in Bezug auf die Aktien oder den Emittenten die Berechnungen auf anhaltender Basis erheblich beeinflusst. Thema BERICHT IAIS-Arbeitsgruppe diskutiert über gegenseitige Anerkennung von Aufsichtssystemen über Rückversicherer Ende Januar war die BaFin in Bonn Gastgeber eines Expertentreffens der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher, der International Association of Insurance Supervisors (IAIS). Aus drei Kontinenten kamen die Mitglieder der IAIS-Arbeitsgruppe zur „Gegenseitigen Anerkennung in der Rückversicherung“ zusammen. Ziel des Treffens war es, zu diskutieren, wie sich Doppelaufsicht über international operierende Rückversicherer vermeiden lässt. Eine aktualisierte Version der Datenbank wird ab Anfang März auf der Webseite von CESR abrufbar sein. Hierzu soll die Arbeitsgruppe noch in diesem Jahr einen Leitfaden entwickeln, der eine Anleitung für die gegenseitige Anerkennung von Aufsichtssystemen über die Rückversicherungsbranche auf multioder bilateraler Ebene geben soll. Nach einer Konsultationsphase wird der Leitfaden dann voraussichtlich 2009 der IAIS-Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt. www.cesr.eu mifiddatabase.cesr.eu Auch Rückversicherer stark an globalen Leitlinien interessiert „Das Thema der gegenseitigen Anerkennung von Aufsichtssystemen über Rückversicherer genießt in der IAIS große Priorität“, erklärte Robert Meindl, der bei der BaFin das Referat für „Grundsatz- und internationale Fragen der Rückversicherung“ leitet und gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender des IAISUnterausschusses „Rückversicherung“ ist. Die gegenseitige Anerkennung hat deswegen eine so große Bedeutung, weil große Rückversicherer aufgrund ihres Geschäftsmodells weltweit tätig sind. So sind zum Beispiel die größten deutschen Rückversicherungsgesellschaften in weit über 100 Ländern aktiv. Bislang müssen diese Gesellschaften jedoch in jedem Land, in dem sie Geschäfte tätigen, die dortigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Während -6- 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine Seite vor » viele kleine Länder keine eigenen Anforderungen stellten und auf eine angemessene Aufsicht am Sitz des Unternehmens vertrauten, beaufsichtigten größere Länder das Geschäft des Rückversicherers noch einmal separat. Dies hat für die Unternehmen einen größeren bürokratischen und finanziellen Aufwand zur Folge. In den USA wird ein ausländischer Rückversicherer beispielsweise dazu gezwungen, für seine eingegangenen US-Verpflichtungen Sicherheiten in den USA vorzuhalten. International Association of Insurance „Bei Mindeststandards geht es ans Eingemachte der Aufsicht“ Supervisors (IAIS) „Bei der gegenseitigen Anerkennung geht es ans Eingemachte der Aufsicht. Es sind Maßstäbe zu entwickeln, mit deren Hilfe ein Land die Aufsicht eines anderen Landes qualitativ beurteilen kann“, erklärte Meindl. Werde die Aufsicht des anderen Landes als äquivalent anerkannt, könne die eigene Aufsicht zurückgefahren werden. Internationale Vereinigung der Versicherungsaufseher. Die IAIS ist der internationale Standardsetzer im Bereich der Versicherungsaufsicht. Sie wurde 1994 gegründet und repräsentiert mehr als 130 Versicherungsaufsichtsbehörden weltweit. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere die Förderung der Kooperati- Bereits im vergangenen Jahr hatte die Arbeitsgruppe ein Diskussionspaper erstellt. Dieses Papier soll nun zu einem Leitfaden weiterentwickelt werden und damit einen höheren Verbindlichkeitsgrad für die IAIS-Mitglieder erhalten. Bei dem Treffen in Bonn, zu dem Aufseher aus den USA, Großbritannien, Kanada, Brasilien, Indien und Rumänien angereist waren, ging es darum, sich auf erste Formulierungen zu einigen. Besonders intensive Diskussionen gab es bei der Bestimmung aufsichtsrechtlicher Mindeststandards, mit deren Hilfe Aufsichtssysteme verglichen werden können, auch wenn sich die Rechts- und Aufsichtssysteme in den einzelnen Ländern deutlich unterscheiden. on unter Versicherungsaufsehern, die Festlegung von „principles“, „standards“ und „guidelines“ für die Versicherungsaufsicht sowie die Schulung und Unterstützung der Mitglieder in Fragen rund um die Versicherungsaufsicht. Der Sitz des IAIS-Sekretariats ist in Basel. Die IAIS teilt sich auf in verschiedene Committees. Das Sub-Committee Reinsurance ist beim Technical Committee angesiedelt. Entwurf des Leitfadens voraussichtlich im dritten Quartal 2008 Einig waren sich die Teilnehmer aber darüber, dass nicht nur das Aufsichtssystem in seiner rechtlichen Ausgestaltung, sondern auch die personelle und finanzielle Ausstattung der Aufsichtsbehörde sowie die Aufsichtsintensität ein wichtiges Kriterium darstellen. Ein weiterer Diskussionspunkt war die Frage, ob durch eine Anerkennungsvereinbarung zwischen Aufsichtsbehörden auch möglicherweise Hoheitsrechte des Landes, in dem der Rückversicherer Geschäfte tätigt, auf die Aufsichtsbehörde des Staates, in dem der Rückversicherer seinen Sitz hat, übertragen werden können. Aufgrund der juristischen Brisanz wird sich die Arbeitsgruppe mit dieser Frage noch weiter beschäftigen müssen. Das nächste Treffen der Arbeitsgruppe findet Ende März in Orlando, USA, statt. „Möglicherweise sind wir bis dahin schon so weit, dass wir dazu auch einige Industrievertreter einladen können, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben“, sagte Meindl abschließend. Der Entwurf des Leitfadens werde voraussichtlich im dritten Quartal fertig gestellt werden. Dann beginne eine längere Konsultationsphase. www.iaisweb.org » Library -7- 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine Seite vor » Kroatische Aufseher informieren sich über Aufsichtsrecht und –praxis der BaFin Entwurf des kroatischen Kapitalmarktgesetzes noch im April Der Entwurf des neuen kroatischen Kapitalmarktgesetzes soll bis Mitte April fertiggestellt werden. Noch vor der Verabschiedung im Parlament will Kroatien den Entwurf der EU-Kommission vorlegen. Dies soll sicherstellen, dass das Gesetz EU-konform ist. Elsen sieht den Nutzen des Besuchs auf beiden Seiten: Zum einen erhielten die kroatischen Aufseher umfassende Antworten auf ihre Fragen zur Rechtsauslegung und Aufsichtspraxis, was ihnen bei der weiteren Arbeit am Gesetz helfen werde. Zum anderen sei es auch für die BaFin von Vorteil, wenn sich künftige EU-Mitgliedsländer an das deutsche Recht anlehnten. „Kroatien wird nach dem Beitritt auch Mitglied von CESR, dem europäischen Ausschusses der Wertpapieraufseher. Aufgrund der ähnlichen Rechtsphilosophien in beiden Ländern dürften wir dann dort einen Verbündeten finden“, sagte Elsen. Mitte Februar besuchten vier Vertreter der kroatischen Finanzaufsicht HANFA die BaFin in Frankfurt am Main, um sich über die rechtlichen Grundlagen und die Praxis der Wertpapieraufsicht in Deutschland zu informieren. Im Mittelpunkt des Interesses stand neben der Überwachung des Insiderhandels vor allem, wie die EU-Prospekt- und die EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID) in deutsches Recht umgesetzt wurden. Mitte Januar waren Vertreter der BaFin bereits zu einem ersten Treffen bei der HANFA in Zagreb zu Gast. Da dort nicht auf alle Punkte im Detail eingegangen werden konnte, luden die BaFin-Vertreter die Kroaten nach Frankfurt am Main ein. „Die kroatischen Aufseher sind sehr versiert in der Materie“, betonte Jochen Robert Elsen, der das Treffen bei der BaFin organisierte. Besucht als Vorbereitung auf EU-Beitritt Kroatien strebt an, der Europäischen Union beizutreten. Im Vorfeld des Beitritts ist die HANFA daran beteiligt, einen Entwurf für ein Kapitalmarktgesetz zu erstellen. Da das kroatische Gesellschaftsrecht an das deutsche Recht angelehnt ist, hatten die Kroaten den Kontakt zur deutschen Aufsicht gesucht. Schon das deutsche Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz dienten Kroatien in der Vergangenheit als Vorbild bei der Reformierung des eigenen Gesellschaftsrechts. Aus diesem ähnlichen gesellschaftsrechtlichen Unterbau resultiere auch das Interesse am deutschen Kapitalmarktrecht, erläuterte Elsen. In Frankfurt am Main: Mitarbeiter der kroatischen Finanzaufsicht HANFA zusammen mit Mitarbeitern der Wertpapieraufsicht der BaFin. -8- 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Seite vor » Bekanntmachungen VERSICHERUNGSAUFSICHT -9- Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine Seite vor » Gruberstr. 32 Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) 4020 Linz Sämtliche Schäden an a) Kraftfahrzeugen hat in Deutschland eine Niederlassung in Hanau b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb errichtet. Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Ab dem 01. Februar 2008 ist das Unternehmen Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen berechtigt, den Geschäftsbetrieb in folgenden Versicherungsklassen (Bezifferung gem. Anlage Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko A zum VAG) aufzunehmen: Sämtliche Schäden an: a) Flussschiffen b) Binnenseeschiffen c) Seeschiffen Nr. 7 Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen anderer Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die -10- 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Seite vor » -11- Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Seite vor » -12- Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine 02/08 Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte BaFinJournal « Seite zurück Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine Seite vor » St. Paul Travelers Insurance Company Limited 5063 Niederlassung Deutschland Schwabstr. 20 St. Paul Travelers Insurance Company Limited 70197 Stuttgart Niederlassung Deutschland bei Capita CMGL Steiermärkerstr. 3-5 70469 Stuttgart VA 31 – VU 5063- 2007/1 Bankers Life Assurance Company Limited 5118 Niederlassung Deutschland Assurant Leben Zweigniederlassung der Assurant Life Limited Lyoner Str. 15 60528 Frankfurt am Main VA 31 – VU 5118 – 2007/1 Assurant, 5119 Zweigniederlassung Deutschland der Bankers Insurance Company Limited Assurant Allgemeine Zweigniederlassung der Assurant General Insurance Limited Lyoner Straße 15 60528 Frankfurt am Main VA 31 – VU 5119 – 2007/0002 Erlöschen der Erlaubnis Versicherungsunternehmen Tatbestand Das als Niederlassung gemeldete hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt. Versicherungsunternehmen 5716 The Ocean Marine Insurance Company Limited Niederlassung für Deutschland -13- 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Seite vor » -14- Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine Seite vor » beabsichtigt, in Frankreich im Rahmen des freien Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Dienstleistungsverkehr die nachfolgend Sämtliche Schäden an: genannten Versicherungssparten von ihrem a) Kraftfahrzeugen Geschäftssitz in Deutschland als auch über deren b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb Niederlassung in London zu betreiben: Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an: a) Flussschiffen b) Binnenseeschiffen c) Seeschiffen Nr. 7 Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen anderer Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10, 11 und 12 fallen Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall -15- 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Seite vor » -16- Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Seite vor » -17- Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Seite vor » BANKENAUFSICHT -18- Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Seite vor » WERTPAPIERAUFSICHT -19- Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtsrecht Aufsichtspraxis Internationales Berichte Thema Bericht Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Bankenaufsicht Wertpapieraufsicht Agenda Termine Seite vor » Agenda strukturierte Produkte”, Paris TERMINE 26.-27.03.2008 05.03.2008 CEBS-Treffen, London 05.-07.03.2008 Baseler Ausschuss: Work- Frankfurt am Main 31.03.-04.04.2008 MONEYVAL: Plenarsitzung, Straßburg shop über Stresstests in Kreditrisikoportfolios, Amsterdam 26.03.2008 CEIOPS: Mitgliedertreffen, CESR: Öffentliche Anhörung ,,Kredit-Rating-Agenturen und -20- 02/08 BaFinJournal « Seite zurück Impressum Herausgeber Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt Internet: www.bafin.de Fotos Eigene Bilder, Fotolia.de, Photocase.com Journal-Design Discodoener Agentur für Design & Kommunikation Stiftstraße 1, 70173 Stuttgart Redaktion BaFin, Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Georg-von-Boeselager-Str. 25, 53117 Bonn E-Mail: [email protected] Ansprechpartner Reemt Seibel, Fon: Sven Gebauer, Fon: Bezug Das BaFinJournal* erscheint jeweils zum Monatsende auf der Homepage der BaFin. 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