BaFinJournal 08/12
Transcrição
BaFinJournal 08/12
AUSGABE AUGUST 2012 08/12 BaFinJournal Mitteilungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Thema Neue Regeln für die Anlageberatung: Das Mitarbeiter- und Beschwerderegister Seite 8 Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Die Erfolgsgeschichte der MaRisk EuGH-Urteil zu Ad-hoc-Mitteilungen über Insider-Informationen Seite 5 Seite 7 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, Die dritte im Bunde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA, hat erste Ergebnisse von zwei Konsultationen zu Leitlinien und Empfehlungen zum Solvency-II-Regime veröffentlicht. Dabei geht es um die Leitlinien und Empfehlungen zu den Berichtsund Veröffentlichungspflichten der Unternehmen unter Solvency II und um die zur unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, kurz ORSA. Alle betroffenen Unternehmen sollten sich intensiv mit den Veröffentlichungen auseinandersetzen, auf die das BaFinJournal auf Seite 12 eingeht. seit Ausbruch der Finanzkrise häufen sich Fälle, in denen Anleger den Vorwurf erheben, falsch beraten worden zu sein. Das löste eine kontroverse Diskussion über die Qualität der Anlageberatung aus, auf die der Gesetzgeber mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz reagiert hat. Am 1. November tritt die für die Anlageberatung besonders wesentliche Vorschrift des § 34d Wertpapierhandelsgesetz in Kraft. Der Beitrag ab Seite 8 beschreibt die wesentlichen Details der neuen Regelungen. Ein BaFin-Experte gibt zudem im Interview ab Seite 10 Antworten auf die häufigsten Fragen. Schließlich geht die Jubiläumsserie zum zehnjährigen Bestehen der BaFin mit einem Thema der Bankenaufsicht in die nächste Runde: Der Beitrag ab Seite 5 setzt sich mit der Erfolgsgeschichte der Mindestanforderungen an das Risikomanagement, kurz MaRisk, auseinander. Er beschreibt die Grundlagen des umfassenden, qualitativ ausgerichteten Regelwerks zum bankinternen Risikomanagement und beschreibt seine stete Fortentwicklung. Weitere tiefgreifende Neuregelungen stehen bevor. Marktteilnehmer sind aufgerufen, sich dazu zu äußern. Die BaFin hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung zur Konsultation gestellt, wie Sie der Meldung auf Seite 3 entnehmen können. Versicherer und andere Interessierte haben bis Mitte August Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Nur noch bis zum 5. August 2012 läuft die Konsultation zur European Market Infrastructure Regulation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (Seite 3). Von Seiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA gibt es darüber hinaus aktuell eine Konsultation zu ihrem Entwurf technischer Regulierungsstandards zum Credit-Valuation-Adjustment-Risiko. Näheres hierzu erfahren Sie auf Seite 13. Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presseund Öffentlichkeitsarbeit der BaFin -2- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht punkt standen unter anderem die Ausgestaltung der Clearing-Pflicht für OTC-Derivate, Maßnahmen zur Risikominderung bei nicht zentral geclearten Kontrakten und die Meldepflichten für börsliche und außerbörsliche Derivategeschäfte. Eine lebhafte Diskussion entspann sich über den Umfang der Ausnahme von der Clearing-Pflicht für Hedging-Geschäfte und die Bedeutung jener Schwellenwerte, deren Überschreitung mit spekulativen Kontrakten durch Nichtfinanzunternehmen die Clearing-Pflicht auslöst. Aufsicht aktuell AUFSICHTSPRAXIS BaFin-Konsultation zur Änderung der Kalkulationsverordnung Die BaFin hat den Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung auf ihrer Internetseite eingestellt. Die Änderungen basieren auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 1. März 2011 zur Berücksichtigung des Merkmals „Geschlecht“ bei der Kalkulation von Versicherungstarifen (Unisex-Tarife) sowie auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. Klärungsbedarf trat ferner in Bezug auf die Aktualisierungspflicht für Meldungen an Transaktionsregister zutage. Wer in Derivaten handelt, wird künftig Änderungen des Marktwerts täglich melden müssen, um den makroprudenziellen Aufsehern, wie beispielsweise dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ESRB (European Systemic Risk Board), laufend aktuelle Daten über die Risiken der Marktteilnehmer bereitzustellen. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 17. August 2012 per E-Mail an [email protected] oder per Post entgegen. Die BaFin empfiehlt allen Marktteilnehmern dringend, ihre Anliegen bei ESMA geltend zu machen. Die Frist hierfür läuft am 5. August 2012 ab. Bis Ende September soll ESMA die finalen Entwürfe der EU-Kommission übermitteln, die die technischen Standards voraussichtlich noch in diesem Jahr verabschieden dürfte. www.bafin.de » Daten & Dokumente » Konsultationen BaFin hörte Industrie zu künftigen ESMA-Standards nach der EMIR an Anmeldungen zu Solvency-IIVeranstaltung noch möglich Am 13. Juli 2012 lud die BaFin Vertreter der Finanzund Realwirtschaft zu einem offenen Gedankenaustausch über ein fast 300-seitiges Konsultationspapier der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ein. Gegenstand der Konsultation sind Entwürfe der ESMA für technische Standards nach der European Market Infrastructure Regulation (EMIR). Interessierte Vertreter von Versicherern und Branchenverbänden können sich weiterhin zur Branchenveranstaltung „Solvency II – Herausforderungen auf der Zielgeraden” anmelden, welche die BaFin am 8. November 2012 in Bonn organisieren wird (BaFinJournal 07/12). Von 9.30 bis 16.15 Uhr erwarten die Teilnehmer interessante Vorträge unter anderem zum Stand der Umsetzung von Solvency II und zur Rolle der Euro- BaFin-Experten führten das Publikum in Vorträgen durch die komplexe Regelungsmaterie. Im Mittel- -3- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » päischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority). Zudem wird es reichlich Gelegenheit zum Gedankenaustausch geben. Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Verlautbarung. Die BaFin weist darauf hin, dass diese keinen Hinweis auf eine Markterwartung seitens der BaFin beinhaltet. Da die Inflation aber grundsätzlich einen Risikofaktor für die Höhe von Schadenszahlungen oder Schadens-Cashflows und für die daraus abgeleiteten versicherungstechnischen Rückstellungen darstellt, ist es erforderlich, den Versicherungsunternehmen ein Instrument zur Inflationsabsicherung zur Verfügung zu stellen. Die Teilnahme ist kostenlos. Teilnahmezusagen wird die BaFin etwa drei Wochen vor der Veranstaltung per E-Mail verschicken. Bislang legte die BaFin die Regelung des § 7 Absatz 2 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz zur aufsichtsrechtlichen Zulässigkeit und das Derivate-Rundschreiben 3/2000 (VA), das diese Vorschrift konkretisiert, restriktiv aus. Nach bisheriger Verwaltungspraxis waren derivative Geschäfte nur dann zulässig, wenn diese dazu dienten, den Bilanzansatz versicherungstechnischer Rückstellungen und Verbindlichkeiten von den gegebenenfalls durch Wechselkurse entstehenden Mehraufwendungen freizuhalten. Eine passivseitige Absicherung durch Inflations-Swaps war demnach bislang nicht zulässig. Einsatz von Inflations-Swaps bei Versicherern und Pensionsfonds Die BaFin hat auf ihrer Internetseite eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht, die es Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds ermöglicht, sich gegen Inflationsrisiken abzusichern. InflationsSwaps dürfen nunmehr von den Unternehmen nicht mehr nur für die aktivseitige Sicherung, sondern auch zur Absicherung der Passivseite eingesetzt werden, sofern beim erstmaligen Einsatz von InflationsSwaps eine Dokumentation der Beurteilung und eine Einordnung nach dem Prinzip des Neue-ProdukteProzesses erfolgt. Der Neue-Produkte-Prozess als Teil des Investitionsprozesses dient der umfassenden Risikobewertung durch das Unternehmen hinsichtlich eines Produkts, zu dem das Unternehmen über keine oder wenig Erfahrung verfügt. Ziel ist es, auf diese Weise die mit dem neuen Produkt verbundenen Risiken weitgehend zu minimieren und zu kontrollieren. Rekapitalisierung: Alle deutschen Banken erreichen Mindestquote Alle zwölf deutschen Institute1, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) in ihre Rekapitalisierungsempfehlung vom Dezember 2011 einbezogen hatte, haben die geforderte Mindestquote von 9 Prozent hartem Kernkapital (Core Tier 1) zum Stichtag 30. Juni 2012 erreicht – nach Abzug des „Sovereign Buffers“, eines Kapitalpuffers für stille Lasten aus Forderungen gegenüber den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Inflations-Swap Der Inflations-Swap dient der Absicherung gegen Inflationsrisiken. Hierbei tauschen zwei Parteien bei Endfälligkeit Zahlungen aus. Der Vertragspartner, der sich gegen die Inflation absichern möchte (Inflations- Auch die große Mehrzahl der 27 teilnehmenden Banken in Europa hat die Anforderung zum Stichtag erfüllt. Das geht aus einem vorläufigen Bericht (Overview-Report) hervor, den die EBA veröffentlicht hat. Für die sieben Institute, die die geforderten 9 Prozent nicht ganz erreicht haben, waren bzw. sind Stützungsmaßnahmen (Backstop-Measures) erforderlich. Diese bestehen zumeist in Neuemissionen von Kapitalinstrumenten und werden von den nationalen Regierungen direkt oder mit Unterstützung des Europäischen Stabilitätsmechanismus EFSF (European Financial Stability Facility) gezeichnet. käufer), zahlt das aufgezinste Referenznominal. Der andere Vertragspartner (Inflationsverkäufer) zahlt bei Fälligkeit die relative, kumulierte Entwicklung eines Inflationsindexes. Die jeweilige Laufzeit kann individuell festgelegt werden. Die Höhe des durch den Inflationsverkäufer zu leistenden Betrages ist variabel. Sie wird am Fälligkeitstermin festgelegt, wobei die Festlegung auf Basis der tatsächlichen Inflationsentwicklung erfolgt, repräsentiert durch die Wertveränderung des Referenz-Inflationsindexes. 1 Ursprünglich nahmen 13 deutsche Institute teil; die WestLB wurde jedoch zum 2. Juli 2012 restrukturiert. -4- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Um die Kapitalausstattung europäischer Banken im Schatten der europäischen Staatsschuldenkrise zu stärken, hatten die europäischen Staats- und Regierungschefs am 26. Oktober 2011 eine Bankenrekapitalisierung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschlossen. Damit soll das Vertrauen der Investoren in die Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber weiteren Schocks gestärkt werden. Im Dezember vergangenen Jahres veröffentlichte die EBA ihre Rekapitalisierungs-Empfehlung. Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht auf hin, dass sich Anleger im Einzelfall auch selbst wegen versuchten Insiderhandels strafbar machen können. Diese und andere Verbrauchermitteilungen finden Sie auch auf der Internetseite der BaFin. Kapitalausstattung um 94,4 Mrd. Euro erhöht Seitdem haben die 27 Institute dem vorläufigen Bericht zufolge ihre Kapitalausstattung um 94,4 Mrd. Euro erhöht. Der in der Empfehlung der EBA genannte Kapitalbedarf von 76 Mrd. Euro wurde damit übertroffen. Die Belastbarkeit des europäischen Bankenmarktes habe sich verbessert, ließ die EBA verlauten. Signifikante negative Auswirkungen auf die Kreditvergabe für die Realwirtschaft seien nicht zu beobachten. Die Erfolgsgeschichte der MaRisk Markus Hofer, BaFin Christian Bothe, BaFin Die Banken müssen die erhöhten Kapitalanforderungen der EBA bis auf Weiteres einhalten. Der detailliertere Abschlussbericht zur Rekapitalisierungsübung soll im September veröffentlicht werden. Am 2. Mai 2012 hat die BaFin ihr zehnjähriges Bestehen gefeiert. Zu den Erfolgen, auf die sie zurückblicken kann, gehört im Bereich der Bankenaufsicht die Entwicklung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement, kurz MaRisk. Sie sind ein umfassendes und risikoartenübergreifendes, qualitativ ausgerichtetes Regelwerk zum bankinternen Risikomanagement. BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien der Infinergy Energy PLC. Nach Informationen der BaFin werden derzeit mittels Spam-Faxen die Aktien der Infinergy Energy PLC. (ISIN: GB00B3YTTW86) massiv zum Kauf empfohlen. Die als Fax-Irrläufer getarnte Kaufempfehlung erfolgt unter Hinweis auf eine möglicherweise kursbeeinflussende Pressemitteilung des Unternehmens, nach deren Veröffentlichung der Kurs „durch die Decke“ gehen werde. Einer der wichtigsten Auslöser für die Entwicklung der MaRisk im Jahr 2005 war das damals neue Rahmenwerk des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Kapitaladäquanz von Banken, das unter dem Schlagwort „Basel II“ bekannt ist. Dieses umfasst neben den quantitativen Regelungen zur Eigenmittelausstattung (Säule I) auch einen stärker qualitativ ausgerichteten aufsichtlichen Überprüfungsprozess (Supervisory Review Process – Säule II), der seinen Niederschlag auch in der EU-Bankenrichtlinie fand. Demnach müssen Institute angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse (Robust Governance Arrangements) sowie Strategien und Prozesse einrichten, die eine Abdeckung aller wesentlichen Risiken mit internem Kapital gewährleisten (Internal Capital Adequacy Assessment Process – ICAAP). Die Qualität dieser Prozesse ist von der Aufsicht im Rahmen des aufsichtlichen Überwachungsprozesses regelmäßig zu beurteilen. Diese Grundgedanken spiegeln sich seitdem in § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) wie auch in den norminterpretierenden MaRisk wider. Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht und/oder bestehende Interessenkonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet. Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen Quellen zu informieren. Zudem weist die BaFin dar- -5- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Der Aufsicht ist es gelungen, mit den MaRisk ein kompaktes und umfassendes Regelwerk zu entwickeln. Die BaFin hat damit transparent gemacht, wie sie in der aufsichtlichen Praxis die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 25a KWG anwenden wird. Gleichzeitig gibt sie den Instituten verlässliche Anhaltspunkte für die angemessene Ausgestaltung des institutsinternen Risikomanagements. Die Anforderungen sind dabei so ausgestaltet, dass sie für alle Institute anwendbar und hinreichend flexibel sind. So gewähren sie den Instituten die notwendigen Gestaltungsspielräume bei der Umsetzung. Die Aufsicht hat in den MaRisk bewusst auf detaillierte Festschreibungen verzichtet und vielmehr die Notwendigkeit eines prinzipienorientierten Ansatzes in den Vordergrund gestellt. Dieser ermöglicht eine risikoorientierte Ausgestaltung der einzelnen Elemente des Risikomanagements, indem er die Größe des Instituts und die Art, den Umfang, die Komplexität und den Risikogehalt der betriebenen Aktivitäten berücksichtigt. Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht nalen Papieren behandelt wurden, für die es jedoch in Deutschland kaum oder gar keine Anforderungen gab (zum Beispiel Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch). Zusammen mit der Überführung der Vorgaben aus Basel II bzw. der Bankenrichtlinie konnte die Aufsicht somit ein Gesamtregelwerk entwickeln, das erstmals – in konsistenter Weise – alle Kernelemente des Risikomanagements in Banken adressiert. Ausgestaltung und Aufbau Den Anforderungen der MaRisk liegt ein prinzipienorientierter Charakter zu Grunde, der dem Anwender einen Handlungsrahmen vorgibt, ihm jedoch weitgehende Freiheiten bei der praktischen Umsetzung lässt, soweit diese mit der gesetzlichen Zielsetzung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements vereinbar sind. Der Vorteil dieser prinzipienbasierten gegenüber einer regelbasierten Ausgestaltung besteht darin, dass die Anforderungen individuell je nach Größe, der Art der betriebenen Geschäftsaktivitäten und der Risikostruktur des jeweiligen Instituts umgesetzt werden können. Um die Anforderungen auch im Laufe der Zeit praxisgerecht zu halten, hat die BaFin zudem ein Fachgremium ins Leben gerufen, das sich aus Vertretern der Aufsicht und der Verbände, aus Institutsvertretern, Prüfern und Revisoren zusammensetzt und die Aufsicht bei der Weiterentwicklung der Anforderungen unterstützt. Die MaRisk sind in einen Allgemeinen Teil (AT) und in einen Besonderen Teil (BT) gegliedert und modular aufgebaut. Der Allgemeine Teil enthält grundlegende Anforderungen, die keinen speziellen Bezug zu den im BT behandelten Geschäften und Risiken haben. Sie wurden insofern aufgrund ihres übergreifenden Charakters vor die Klammer gezogen und sind unabhängig von den betriebenen Geschäften und Risiken zu beachten. Der Besondere Teil beinhaltet zum einen Vorgaben zum Internen Kontrollsystem, die Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation im Kredit- und Handelsgeschäft sowie Anforderungen an die Risikosteuerungs- und Risikocontrolling-Prozesse. Zum anderen konkretisiert er die Anforderungen an die interne Revision. Umfassendes Regelwerk Schon vor der erstmaligen Veröffentlichung der MaRisk im Dezember 2005 hatte die BaFin mit den Mindestanforderungen an das Handelsgeschäft (MaH, 1995), den Mindestanforderungen an die Interne Revision (MaIR, 2000) und den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK, 2002) qualitative Vorgaben zum Risikomanagement der Banken geschaffen. Diese bezogen sich jedoch nur auf bestimmte Teilbereiche. So stellte die Aufsicht in den MaH und den MaK Anforderungen an die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems im Handelsgeschäft bzw. im Kreditgeschäft auf. Die MaIR enthielten Anforderungen an die Ausgestaltung der internen Revision. Überarbeitungen In den vergangenen Jahren wurden die MaRisk mehrfach überarbeitet und vor dem Hintergrund neuer internationaler Vorgaben aktualisiert. Bereits nach knapp zwei Jahren, am 30. Oktober 2007, wurde die erste MaRisk-Novelle veröffentlicht. Die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie vom 16. Juli 2007 hatte auch eine Änderung des § 25a KWG zur Folge. Insbesondere wurden die qualitativen Vorgaben an das Outsourcing grundlegend überarbeitet und in stärker prinzipienorientierter Ausgestaltung in die MaRisk überführt. Erst mit den MaRisk erfolgte die Konsolidierung der genannten Verlautbarungen zu einem umfassenden Rahmenwerk zum Risikomanagement. Die Überführung der „alten“ Mindestanforderungen in das neue Rahmenwerk nahm die Aufsicht zum Anlass, Redundanzen, Schnittstellenprobleme und Wertungswidersprüche zu beseitigen. Ferner wurden die auf diesem Wege modernisierten Anforderungen um weitere Elemente ergänzt, die zwar in einschlägigen internatio- -6- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht Die Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2008 und 2009, die unter anderem zum Zusammenbruch der Bank Lehman Brothers führte, hat die Bedeutung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements nochmals aufgezeigt. Die MaRisk enthielten zwar schon ein umfassendes und risikoartenübergreifendes Set an Anforderungen, doch die Folgen der Finanzkrise und die dadurch ausgelösten Regulierungsvorhaben auf internationaler Ebene sorgten dafür, dass die MaRisk 2009 in bestimmten Themenfeldern ergänzt und erweitert werden mussten. So wurden beispielsweise Vorgaben zu Risikokonzentrationen, zu Stresstests, zum Liquiditätsrisikomanagement und zum Risikomanagement auf Gruppenebene sowie zu den Vergütungssystemen, die mittlerweile in einer eigenen Verordnung adressiert werden, hinzugefügt. vor, sondern sie schärfen auch das Risikobewusstsein in den Instituten und machen transparent, wie in der Praxis eine gesetzeskonforme Ausgestaltung des Risikomanagements vorgenommen werden kann. Weiterentwicklungen der MaRisk wird es auch in Zukunft geben: Im Herbst 2012 soll die vierte MaRisk-Novelle veröffentlicht werden, zu der bereits eine Konsultation stattgefunden hat. Erfahrungen aus der bankenaufsichtlichen Praxis, Arbeitsergebnisse der EBA und Anforderungen der EU-Bankenrichtline (CRD IV) sowie weiterer EBA-Guidelines werden in die neuen MaRisk einfließen, über die das BaFinJournal in einem gesonderten Beitrag informieren wird. Auch in den Folgejahren wurden immer wieder Regulierungsvorhaben angestoßen – sei es vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, sei es von der Vorgängerinstitution der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority), dem Committee of Banking Supervisors (CEBS). Diese zogen weitere Anpassungen der MaRisk nach sich. So wurde auch im Jahre 2010 eine Überarbeitung der MaRisk vorgenommen, um insbesondere solche Aspekte aufzugreifen, die von den oben genannten internationalen Institutionen als Schwachstellen im Risikomanagement der Institute in der Finanzkrise identifiziert worden waren. Vornehmlich ging es um die Einführung eines Strategieplanungsprozesses, die Schärfung der Anforderungen im Umgang mit – vor allem risikoartenübergreifenden – Risikokonzentrationen, zusätzliche Anforderungen an die Stresstestprogramme der Institute (zum Beispiel eine Ergänzung um inverse Stresstests) und um den Aufbau und die Zusammensetzung angemessener Liquiditätsreserven. AUFSICHTSRECHT EuGH-Urteil zu Ad-hoc-Mitteilungen über Insider-Informationen Wenn einer offiziellen Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens ein Zwischenschritt vorausgeht, so kann bereits dieser Zwischenschritt selbst eine Insider-Information darstellen, über den das Unternehmen die Finanzmärkte informieren muss. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor. Der EuGH konkretisierte damit die Bestimmungen der Richtlinie über InsiderGeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), die Emittenten von Finanzinstrumenten verpflichtet, Insider-Informationen unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Rechtsstreit um Daimler-Aktien In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geht es um die Frage, ob die Daimler AG die Information über das vorzeitige Ausscheiden ihres Vorstandsvorsitzenden Jürgen Schrempp verspätet veröffentlicht hat. Dieser hatte seine Absicht bereits am 17. Mai 2005 mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats erörtert; im Anschluss daran wurden weitere Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands informiert. Die Veröffentlichung der Aufsichtsratsentscheidung erfolgte aber erst am 28. Juli 2005, woraufhin der Daimler-Aktienkurs stark anstieg. Der Kläger hatte seine Daimler-Aktien jedoch bereits zuvor verkauft. Der BGH hat zu klären, ob schon die Absichtserklärung Jürgen Schrempps als Zwischenschritt zum tatsächlichen Ausscheiden eine präzise Information darstellte, die Daimler hätte veröffentlichen müssen. Bei all diesen Anpassungen hat die Aufsicht stets darauf geachtet, den prinzipienorientierten Aufbau der MaRisk auch im Lichte immer konkreter werdender internationaler Vorgaben soweit wie möglich zu erhalten. Vierte Novelle in Vorbereitung Die Finanz- und Wirtschaftskrise der vergangenen Jahre hat gezeigt, wie schnell die Finanzstabilität in Deutschland und Europa gefährdet sein kann, wenn Institute über kein robustes Risikomanagement verfügen, um existenzgefährdende Entwicklungen zeitnah zu erkennen und zügig darauf zu reagieren. Die MaRisk leisten dazu einen wichtigen Beitrag, denn sie geben den Instituten nicht nur einen Handlungsrahmen für die Ausgestaltung ihres Risikomanagements -7- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Der BGH hatte den EuGH ersucht, den Begriff „präzise Information“ zu erläutern und die „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ aus § 13 Absatz 1 Satz 3 Wertpapierhandelsgesetz, mit der ein Umstand eintreten wird, näher zu definieren. Der BGH hatte gefragt, ob bei einem zeitlich gestreckten Verfahren auch die einzelnen Zwischenschritte präzise Informationen und somit veröffentlichungspflichtig sein können. Daneben war unklar, ob der Begriff „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ anhand des Grades des erwarteten Kursausschlags zu bemessen sei. Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht Thema BERICHT Neue Regeln für die Anlageberatung: Das Mitarbeiter- und Beschwerderegister Zwischenschritte können relevant sein Nach Auffassung des EuGH können bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, nicht nur der Umstand bzw. das Ereignis selbst präzise Informationen im Sinne der Richtlinie sein. Auch die einzelnen Zwischenschritte, die mit der Verwirklichung des Umstands bzw. des Ereignisses verknüpft sind, können demnach unter diesen Begriff fallen. Maßgeblich für das Bestehen einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ ist laut EuGH, dass der zugrundeliegende Umstand bzw. das zugrundeliegende Ereignis bereits existiert bzw. eingetreten ist oder anhand von Umständen des Einzelfalls erwartet werden kann, dass der Umstand bzw. das Ereignis zukünftig existieren bzw. eintreten wird. Das Maß der erforderlichen Wahrscheinlichkeit variiert aus Sicht des EuGH nicht in Abhängigkeit vom Kurs. Dr. Chan-Jae Yoo, BaFin Als gesicherte Erfahrung aus der Finanzmarktkrise gilt die Erkenntnis, dass der Schutz der Anleger vor Falschberatung verbessert werden muss. Die Vielzahl der in den letzten Jahren erhobenen Falschberatungsvorwürfe gab Anlass zur Sorge, dass die Anlageberatung im Wertpapiergeschäft zu stark von Absatzinteressen beeinflusst wird. In der Öffentlichkeit wurde kontrovers darüber diskutiert, ob beim Vertrieb von Wertpapieren im Wege der Anlageberatung das Gebot der anlegergerechten Beratung noch ausreichend zur Geltung kommt. Darüber hinaus stellte sich die Frage, ob sich die heterogene Qualifikation der Anlageberater im Markt nachteilig auf die Qualität der Beratung auswirkt. Der EuGH hat den Fall nun zur endgültigen Entscheidung an den BGH zurückverwiesen. Es bleibt also abzuwarten, ob die Eintrittswahrscheinlichkeit für künftige Ereignisse nach der noch ausstehenden BGH-Entscheidung niedriger anzusetzen sein wird (bisher: 50 Prozent + x). Die Entscheidung könnte dementsprechend auch Einfluss auf die Praxis künftiger Ad-hoc-Veröffentlichungen der Emittenten haben. Neuer Aufsichtsrahmen für die Anlageberatung Der Gesetzgeber hat diese Aspekte aufgegriffen. Mit Verabschiedung des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes (AnsFuG) hat er der öffentlichen Forderung nach einem besseren Schutz vor Falschberatung Rechnung getragen und ein von Fachwelt und Öffentlichkeit viel beachtetes Regelungsmodell vorgelegt. Die für die Anlageberatung besonders wesentliche Vorschrift des § 34d Wertpapierhandelsgesetz (WpGH) soll am 1. November 2012 in Kraft treten. Bereits jetzt rät die BaFin den Emittenten, Insiderbzw. Ad-hoc-Informationen sorgfältig zu überprüfen. So lässt sich unter Umständen der Vorwurf der Kursmanipulation wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilung und damit die Zahlung von Bußgeldern oder von Schadensersatz vermeiden. Emittenten sollten aber auch die Möglichkeit einer Befreiung von der Ad-hocPflicht prüfen. Danach sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig dazu verpflichtet, nur noch ausreichend qua- -8- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » lifizierte Vertriebsmitarbeiter einzusetzen. Darüber hinaus müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Informationen über die Mitarbeiter in einer Datenbank anzeigen, die die BaFin intern führt (Mitarbeiter- und Beschwerderegister). Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht geberatung ausgestalten, umsetzen oder überwachen (Vertriebsbeauftragte). Auch sie müssen besonderen fachlichen und persönlichen Anforderungen genügen. Diese Regelung berücksichtigt den in der Praxis weit verbreiteten Umstand, dass Anlageberatung auf Grundlage von Vertriebsvorgaben erfolgt. Bei den neuen Pflichten handelt es sich um einen Paradigmenwechsel. Die Informationen sollen die BaFin in die Lage versetzen, die Praxis der Anlageberatung künftig risikoorientiert und vertieft zu beobachten. Die BaFin verspricht sich davon einen umfassenden Einblick in den praktischen Alltag der Vertriebsorganisation von Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den betroffenen Kreisen geäußerte Sorge, die neue Aufsicht über die Anlageberatung führe zu einer „einseitigen Kriminalisierung“ der Anlageberater, ist daher unbegründet. Vielmehr ist die Beaufsichtigung des ordnunsgemäßen Verhaltens hinter den Kulissen ebenso integraler Bestandteil des neuen Regimes wie die des Beraterverhaltens im Kundengespräch. Einheitliche Mindestqualifikation für Vertriebspersonal Anzeigepflicht gegenüber der BaFin Der Gesetzgeber vertritt die Ansicht, dass eine einheitliche Mindestqualifikation der handelnden Personen den zentralen Ansatz für die Verbesserung des Anlegerschutzes darstellt. Die Unternehmen müssen die einzelnen Mitarbeiter zusammen mit weiteren aufsichtsrelevanten Informationen (zum Beispiel Anzahl der Beschwerden) gegenüber der BaFin anzeigen. Dazu registrieren sie sich bei einem technischen Meldeportal. Die Informationen werden von der BaFin in einem Mitarbeiter- und Beschwerderegister zusammengeführt und verwertet. An die Mitarbeiter, die in der Lage sind, Einfluss auf die Qualität der Anlageberatung zu nehmen, stellt er sowohl fachliche als auch persönliche Anforderungen. Sie müssen nicht nur eine besondere „Sachkunde“ besitzen, sondern auch das Merkmal der „Zuverlässigkeit“ erfüllen. Die Sachkunde beschreibt die fachliche Fähigkeit des Anlageberaters, eine Anlageempfehlung gegenüber einem Kunden auszusprechen. Er muss insbesondere Kenntnisse in Themen der Kundenberatung und in den rechtlichen und fachlichen Grundlagen der Anlageberatung nachweisen, aber auch mit deren Anwendung in der Praxis vertraut sein. Das Merkmal der Zuverlässigkeit skizziert die charakterliche Eignung des Mitarbeiters, in der Anlageberatung tätig zu sein. Als nicht zuverlässig gilt zum Beispiel eine Person, die kurz vor Aufnahme der Tätigkeit rechtskräftig und einschlägig verurteilt wurde. Die Informationen aus der Datenbank werden die Aufseher der BaFin in die Lage versetzen, die Aufsicht über die Anlageberatung risikoorientiert durchzuführen und zeitnah zu reagieren. So könnten zum Beispiel eine ungewöhnliche Häufung von Beschwerden oder eine hohe Fluktuation von Anlageberatern oder Vertriebsbeauftragten Hinweise auf Pflichtverstöße liefern. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wird die BaFin weitere Aufsichtshandlungen durchführen, beispielsweise Gespräche mit den betroffenen Beratern. Der Gesetzgeber hat die Bedeutung von Filialbesuchen ausdrücklich hervorgehoben. Zudem soll die aktive Registrierung der Mitarbeiter durch die Wertpapierdienstleistungsunternehmen disziplinierend auf die Institute wirken, indem sie ihnen die Bedeutung der Mitarbeiterauswahl und ihre Verantwortung vor Augen führt. Einzelheiten zu den Anforderungen an die Mitarbeiter sowie Details zum Anzeigeverfahren enthält die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzVO). Blick hinter die Kulissen: Vertriebsstrukturen im Fokus Die Neuregelungen nehmen diejenigen Personen in den Fokus, von deren Tätigkeit die Qualität der Anlageberatung abhängt. Das sind zum einen die Anlageberater selbst, die die Anlageempfehlung gegenüber dem Kunden aussprechen. Im modernen Wertpapiervertrieb sind jedoch auch weitere Personen in der Lage, gestaltenden Einfluss auf die Anlageberatung zu nehmen. Der neue Aufsichtsrahmen wirkt daher auch auf die Unternehmensbereiche hinter den Kulissen ein. Die neuen Vorschriften gelten dementsprechend auch für die Mitarbeiter, die Vertriebsvorgaben für die Anla- Sanktionen Verstöße gegen die Vorschrift können Verwarnungen, Bußgeldverfahren und – als Ultima Ratio – auch befristete Beschäftigungsuntersagungen nach sich ziehen. Die weitreichenden Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verdeutlichen die Bedeu- -9- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » tung, die der Gesetzgeber dem Fehlverhalten im Bereich der Organisations- und Verhaltenspflichten beimisst. Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht INTERVIEW „Die Kundeninteressen rücken noch stärker in den Mittelpunkt“ Vorbereitungen auf Hochtouren Nicht nur in der Kreditwirtschaft, sondern auch bei der BaFin laufen die Vorbereitungen auf das neue Gesetz auf Hochtouren. Die BaFin hat eigens eine Arbeitsgruppe gebildet. Diese steuert und koordiniert die erforderlichen Maßnahmen und ist darüber hinaus auch Forum für sämtliche Auslegungsfragen in Bezug auf die neuen Vorschriften, die von der Kreditwirtschaft, der Fachöffentlichkeit oder einzelnen Bürgern an die BaFin herangetragen werden. Sie ist unter der E-Mail-Adresse [email protected] zu erreichen und steht für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Mitarbeiter- und Beschwerderegister zur Verfügung. Herr Bock, am 1. November 2012 tritt mit § 34d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die letzte Vorschrift des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes in Kraft. Waren die Anleger bislang nicht ausreichend geschützt? Christian Bock, Leiter der Arbeitsgruppe „Mitarbeiterund Beschwerderegister“ bei der BaFin Auch die bereits bestehenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes haben selbstverständlich schon die schützenswerte Stellung des Kunden beachtet. Schließlich ist der Grundsatz der Interessenwahrung zugunsten des Kunden nicht neu. Er ist der dominierende Gedanke in den §§ 31 ff. WpHG. Wesentlicher Bestandteil der Vorbereitungen ist die Einrichtung der technischen Infrastruktur, die die Abgabe von automatisierten Massenanzeigen erlauben soll. Mit Blick auf das Inkrafttreten der Vorschriften am 1. November 2012 soll die Datenbank mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf freigeschaltet werden, um Belastungsspitzen zu vermeiden. Die Arbeitsgruppe steht im ständigen Dialog mit Vertretern der Kreditwirtschaft, um die Institute schon vor Inkrafttreten der Vorschriften bei der Umsetzung der neuen Pflichten zu unterstützen. Neu ist allerdings, dass der Kunde in der Anlageberatung besonders berücksichtigt wird, seine Interessen rücken noch stärker in den Mittelpunkt. Gerade in der Krise haben Kritiker der Industrie häufig vorgeworfen, dass Anlageberater – denen die Kunden meist einen erheblichen Vertrauensvorschuss gewähren – ihre Empfehlungen zu wenig an den Kundeninteressen ausrichteten. Stattdessen waren die Anlageempfehlungen provisionsorientiert – so lautete der Vorwurf. Praxisnahe Fortbildung für BaFin-Mitarbeiter Der Verwaltungsrat der BaFin hat ihr eigens für diese Aufgabe Personal zugebilligt, das sich bereits intensiv auf das Inkrafttreten der Regelungen vorbereitet. Unter anderem nehmen Aufseher an einer Fortbildung eines für Anlageberater konzipierten Zertifizierungsprogramms teil. Sie sollen sich so einen realitätsnahen Eindruck von den Umständen der Anlageberatung verschaffen. Die Weiterbildung der BaFin-Beschäftigten auf Grundlage einer Anlageberaterqualifikation folgt dem Leitbild einer Aufsicht auf Augenhöhe. Inwiefern wird sich das mit den neuen Regelungen ändern? Die Unternehmen müssen ihre Vertriebsmitarbeiter künftig zusammen mit bestimmten Informationen bei der BaFin anzeigen. Außerdem dürfen sie nur noch ausreichend qualifizierte Mitarbeiter einsetzen: Die Personen müssen sachkundig und zuverlässig sein. Diese Regeln gelten nicht nur Um dem Informationsbedürfnis der Industrie und Öffentlichkeit Rechnung zu tragen, hat die BaFin auf ihrer Internetseite einen gesonderten Bereich mit allen relevanten Informationen zum Thema eingerichtet. -10- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht für Anlageberater, sondern auch für die Vertriebsbeauftragten. Das sind die Personen, die Vertriebsvorgaben für die Anlageberatung gestalten, bislang aber nicht einzeln sichtbar agierten. Das wird sich künftig ändern. Gleiches gilt auch für Compliance-Beauftragte. ist, dass die Institute sie mit einer entsprechenden Vollmacht ausstatten. Wir werden häufig gefragt, ob die BaFin eine Mustervollmacht zur Verfügung stellt. Das können wir leider nicht tun. Es gelten hierfür die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts. Die WpGH-Mitarbeiteranzeigeverordnung enthält detaillierte Anforderungskataloge zur Sachkunde der Anlageberater, Vertriebs- und ComplianceBeauftragten. Wenn nun ein Institut feststellt, dass ein Mitarbeiter nicht über die nötige fachliche Kompetenz verfügt, muss es reagieren und die betroffene Person beispielsweise nachschulen. Für die Vorbereitung haben wir aber auf der Webseite umfangreiches Material zur Verfügung gestellt. Dort haben wir neben allgemeinen Informationen auch Rundschreiben und ein Fachinformationsblatt veröffentlicht. Bei Fragen zum technischen Verfahren helfen die Technischen FAQ rund um das Anzeigeverfahren. Ob und wie ein Institut organisatorisch gewährleistet, dass nur ausreichend qualifizierte Anlageberater zum Einsatz kommen, werden wir regelmäßig überprüfen. Müssen die Unternehmen auch solche Beschwerden gegenüber der BaFin anzeigen, die unberechtigt waren oder zurückgenommen wurden? Ja, auch diese Beschwerden müssen angezeigt werden. Der Gesetzgeber betrachtet Kundenbeschwerden als wichtigen Risikoindikator. Dahinter steckt die Idee, dass man an der reinen Zahl der Beschwerden die Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes Risiko ableiten kann. Würden die Institute selbst entscheiden, dass ein bestimmter Teil der eingegangenen Beschwerden nicht berechtigt ist, und diese daraufhin nicht anzeigen, würde das die Aussagekraft dieses Risikoindikators beeinträchtigen. Was genau wird im neuen Mitarbeiter- und Beschwerderegister gespeichert? In der Datenbank speichert die BaFin künftig Informationen über die anzeigepflichtigen Personen. Das sind alle Mitarbeiter, die mit der Anlageberatung betraut sind. Aber auch Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte sind davon betroffen. Bei Anlageberatern wird die BaFin neben den allgemeinen Informationen auch nachhalten, wie viele Beschwerden gegen sie erhoben wurden. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Kunden bei Unregelmäßigkeiten sehr aufmerksam sind. Wenn es in bestimmten Bereichen zu besonders vielen Beschwerden kommt, könnte das auf Schwachstellen in der Vertriebsorganisation hinweisen. Was beinhaltet die so genannte Alte-HasenRegelung? Es ist vorgesehen, dass die Institute die Informationen, die sie anzeigen müssen, direkt in die Datenbank bei der BaFin einpflegen. Es handelt sich um ein webbasiertes Verfahren, bei dem bestimmte technische Spezifika zu berücksichtigen sind. Einzelheiten dazu haben wir auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht. Die Alte-Hasen-Regelung ist eine Erleichterung für langjährige Anlageberater. Sie legt fest, dass Personen, die mindestens seit dem 1. Januar 2006 einer anzeigepflichtigen Tätigkeit nachgehen und innerhalb einer Übergangsperiode bei der BaFin angezeigt werden, automatisch als sachkundig gelten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass man auch durch langjährige Berufserfahrung Sachkunde erlangen kann. Um in den Genuss der Vermutungsregel zu kommen, müssen die Betroffenen laut Gesetz ununterbrochen als Anlageberater tätig sein. Kürzere Unterbrechungen von maximal zwölf Monaten sind aber nach Auslegung der BaFin unschädlich. Damit sie Anzeigen vornehmen können, müssen die Institute bestimmte Mitarbeiter benennen, so genannte Melder. Diese Melder müssen im Vor feld von der BaFin zugelassen werden. Wichtig Die Alte-Hasen-Regelung gilt aber nur für die Sachkunde. Die Zuverlässigkeit, also die charakterliche Eignung, ist auch bei langjährigen Vertriebsmitarbeitern zu überprüfen. Wie läuft das technische Verfahren ab? -11- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht EIOPA-Leitlinien zum Beschwerdemanagement bei Versicherern Internationales BERICHTE Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) hat erstmals Leitlinien zur Überwachung des Beschwerdeverfahrens der Versicherungsunternehmen verabschiedet. Als Begleitdokument zu den „Guidelines on Complaints-Handling by Insurance Undertakings“ wurden Best-Practices-Hinweise in englischer Sprache veröffentlicht. Erste wichtige Ergebnisse aus Konsultationen zu Solvency II verfügbar Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) hat erste Ergebnisse von zwei Konsultationen zu Leitlinien und Empfehlungen zum Solvency-II-Regime veröffentlicht. Dabei geht es um die Entwürfe zu den Berichts- und Veröffentlichungspflichten der Unternehmen unter Solvency II und um den Entwurf zur unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, kurz ORSA (Own Risk-andSolvency-Assessment). Deutschland hat den Leitlinien im Rat der Aufseher mit Blick auf die hohe Bedeutung des Verbraucherschutzes zugestimmt. Diese sehen unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Versicherungsunternehmen ihr Verfahren zum Umgang mit Kundenbeschwerden festlegen. Eine neutrale Stelle im Unternehmen muss die Beschwerden registrieren und analysieren. Die Versicherer sollen zudem regelmäßig über die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie weitere von der Aufsichtsbehörde noch festzulegende Kriterien berichten. EIOPA hatte die Leitlinien und Empfehlungen von November 2011 bis Februar 2012 konsultiert, über die Kommentare zu den Entwürfen ausführlich diskutiert und die Entwürfe entsprechend überarbeitet. Die Neufassungen hat sie nun veröffentlicht. Comply-or-Explain-Verfahren Die BaFin wird die für die nationale Umsetzung der Leitlinien erforderlichen Schritte einleiten. Die zweimonatige Frist für das Comply-or-Explain-Verfahren beginnt nach Abschluss der Übersetzung der Leitlinien in die EU-Amtssprachen. Dies wird voraussichtlich Anfang September 2012 der Fall sein. Mithin hat die BaFin bis etwa November 2012 Zeit für die Umsetzung. Die BaFin empfiehlt allen dem Solvency-II-Regime unterworfenen Unternehmen dringend, sich intensiv mit den Leitlinien und Empfehlungen und den zusätzlich veröffentlichen Unterlagen zum SolvencyII-Berichtswesen und zum ORSA auseinanderzusetzen und diese bei ihrer Vorbereitung auf die Anforderungen von Solvency II zu nutzen. Die Unterlagen sind für den schon laufenden Vorbereitungs- und Implementierungsprozess in den Unternehmen sehr wichtig. Nähere Informationen hält die BaFin auf ihrer Internetseite bereit. Leitlinien (Guidelines) der Europäischen Aufsichtsbehörden besitzen keine Rechtssetzungsqualität und sind daher nicht bindend. Allerdings sind die nationalen Aufsichtsbehörden verpflichtet, alle erforderli- -12- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » chen Anstrengungen zu unternehmen, um den Leitlinien nachzukommen. Gemäß Art. 16 Absatz 3 der EIOPA-Verordnung müssen die Aufsichtsbehörden binnen zwei Monaten nach der Herausgabe von Leitlinien bestätigen, dass sie diesen nachkommen bzw. dies beabsichtigen. Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht Das Paket besteht aus drei Gesetzgebungsvorschlägen: einem Vorschlag für eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte für Privatanleger (Key-Information-Kid (KID) for Packaged Retail-Investment-Products – PRIPs), einem Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie über die Versicherungsvermittlung und einem Vorschlag für eine Überarbeitung der OGAW-Richtlinie1, durch die der Schutz von Anlegern verbessert werden soll, die Anteile von Investmentfonds kaufen. Beabsichtigt eine Aufsichtsbehörde, den Leitlinien nicht nachzukommen, so muss sie dies EIOPA mitteilen. EIOPA veröffentlicht die Entscheidung und übermittelt sie an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission (Comply-or-Explain-Verfahren). Privatkunden im Fokus Im Fokus des Legislativpaketes steht der Privatkundenmarkt der EU. Über eine bessere Regulierung will die Kommission das Vertrauen in den Finanzmarkt stärken bzw. wiederherstellen. Dazu schlägt sie vor, Informationen über Anlageprodukte zu standardisieren, gemeinsame Standards für den Vertrieb von Versicherungen zu schaffen und eine ordnungsgemäße Beratung sicherzustellen. Zudem plädiert die Kommission für EU-einheitliche Haftungspflichten für Verwahrstellen, eindeutige Bestimmungen für die Vergütung von OGAW-Verwaltern und ein gemeinsames Konzept für Sanktionen. EBA-Konsultation zu Risiken aus Credit-Valuation-Adjustments (CVA) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) hat eine Konsultation veröffentlicht, in der sie Stellungnahmen zu einem Entwurf technischer Regulierungsstandards zum Credit-Valuation-Adjustment-Risiko (CVA-Risiko) einholt. Das CVA-Risiko bezeichnet das Risiko aus einer kreditrisikobezogenen Wertanpassung eines Derivategeschäfts und wird mit Einführung von Basel III erstmals mit Eigenmitteln zu unterlegen sein. Institute können dabei zwischen einem Standardansatz (Standardised CVA) und einem modellbasierten Ansatz (Advanced CVA) wählen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs) und ihr gemeinsamer Ausschuss (Joint Committee) beginnen nun im Auftrag der Kommission, delegierte Rechtsakte und technische Standards auf Grundlage der Entwürfe zu entwickeln. Es wird jedoch allgemein erwartet, dass das Legislativpaket der Kommission im Laufe des EU-Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen erfahren wird. Seine endgültige Verabschiedung wird voraussichtlich im Sommer 2013 erfolgen. Der technische Standard befasst sich mit zwei speziellen Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung der Advanced-CVA-Kapitalanforderung. Zum einen geht es um die Ermittlung von Proxy-Spreads und zum anderen um die Spezifizierung eines Kriteriums zur Aufnahme kleinerer Portfolien in den Advanced CVA. EIOPA-Stakeholder nehmen Stellung zum Weißbuch zu Renten Die technischen Standards werden Teil des Single Rulebooks sein, das die Harmonisierung der Regulierung in Europa vorantreiben soll. Die Konsultation läuft bis zum 15. September 2012. Die Interessengruppe betriebliche Altersversorgung (Occupational Pensions Stakeholder Group – OPSG) der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) hat ihre Stellungnahme zu dem Weißbuch „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ der EU-Kommission veröffentlicht. Das Weißbuch enthält Vorschläge, was die EU und die Mitgliedstaaten tun können, um die großen Herausforderungen zu bewältigen, mit Legislativpaket zur Stärkung des Verbraucherschutzes Die Europäische Kommission hat das seit langem erwartete Legislativpaket zur Stärkung des Verbraucherschutzes veröffentlicht. Ziel der Kommission ist es, das in der Finanzkrise erschütterte Vertrauen der Privatanleger in den Finanzmarkt wieder aufzubauen. 1 OGAW: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. -13- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Internationales Berichte Seite vor » denen die Pensions- und Rentensysteme angesichts der veränderten demografischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen konfrontiert sind. In ihrer Stellungnahme kommentiert die OPSG die Analysen und Initiativen der EU-Kommission und gibt Empfehlungen zu ausgewählten Themen wie beispielsweise der Struktur der Pensions- und Rentensysteme, der Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung, den Berichtspflichten der Mitgliedstaaten, den Informationen gegenüber den zukünftigen und gegenwärtigen Pensionären und Rentnern sowie dem Schutz von Pensionen und Renten. Agenda TERMINE 11.-14.08. NAIC Summer Meeting, Atlanta 28./29.08. IAIS Financial Stability Committee, Basel 30.08. Thema Bericht Interview ESRB Advisory Technical Committee, Frankfurt -14- Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Versicherungsaufsicht für den Monat Juli Folgendes bekannt: Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Die BaFin hat durch Verfügung vom 19. Juli 2012 Nr. 1 Unfall Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko der Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko 5165 MSIG Insurance Europe AG An den Dominikanern 11 - 27 50668 Köln die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten c) sonstige Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 14 Kredit Nr. 15 Kaution Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) erteilt. -15- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht Die Erlaubnis erstreckt sich nicht auf den Betrieb der aktiven Rückversicherung im In- und Ausland. VA 31 – I 2230 – 2011/0007 Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 5802 D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG Thomas-Dehler-Straße 2 81737 München Nr. 17 Rechtsschutz Dienstleistungsverkehr in den Niederlanden VA 42 – I 5079 – NL – 5802 – 2012/0001 5771 DARAG Deutsche Versicherungs- und Rückversicherungs-AG Hafenstraße 32a 22880 Wedel Nr. 1 Unfall Dienstleistungsverkehr in Schweden VA 33 – I 5079 – SE – 5771 – 2012/0001 5771 DARAG Deutsche Versicherungs- und Rückversicherungs-AG Hafenstraße 32a 22880 Wedel Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Dienstleistungsverkehr in Finnland und Estland Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht VA 33 – I 5079 – FI – 5771 – 2012/0001 VA 33 – I 5079 – EE – 5771 – 2012/0001 -16- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht 5419 Vereinigte Hagelversicherung VVaG Wilhelmstraße 25 35392 Gießen Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Dienstleistungsverkehr in Lettland VA 32 – I 5079 – LV – 5419 – 2012/0001 Nach der Richtlinie 2002/83/EG (Leben) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland angemeldete Versicherungsunternehmen Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 9305 Axeria Assistance Limited 108, Triq It-Tiben Swieqi SWQ 3032 MALTA Nr. 1 Unfall Nr. 2 Krankheit Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 17 Rechtsschutz Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden VA 31 – I 5000 – 9305 – 2012/0001 9310 Halifax Assurance Ireland Limited Dromore House East Park Shannon Co Clare IRLAND Nr. 19 Leben (soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt) 9306 Santander Insurance Europe Limited Block 8 Harcourt Centre Dublin 2 IRLAND Nr. 1 Unfall Permanent Health VA 23 – I 5000 – IE – 2012/0002 Nr. 2 Krankheit Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die -17- 08/12 Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht BaFinJournal « Seite zurück Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht sich in Schwierigkeiten befinden VA 31 – I 5000 – 9306 – 2012/0001 9307 Santander Insurance Life Limited Block 8 Harcourt Centre Dublin 2 IRLAND Nr. 19 Leben 9308 Sovereign Health Care Royal Standard House 26 Manningham Lane Bradford BD1 3DN West Yorkshire GROSSBRITANNIEN Nr. 2 Krankheit VA 23 – I 5000 – IE – 2012/0001 VA 31 – I 5000 – 9308 – 2012/0001 Erweiterung des Geschäftsbetriebes Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Die BaFin hat durch Verfügung vom 9. Juli 2012 Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste der Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden 5800 ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf erteilt. die Genehmigung zum Betrieb der Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) VA 35 – I 5000 – 5800 – 2012/0004 Die BaFin hat durch Verfügung vom 12. September 2011 Nr. 24 Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen der erteilt. 1005 Württembergische Lebensversicherung AG Gutenbergstraße 30 70176 Stuttgart -18- 08/12 Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht BaFinJournal « Seite zurück Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » die Genehmigung zum Betrieb der Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht VA 21 – I 5000 – 1005 – 2010/0001 Errichtung einer Zweigniederlassung Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Das britische Versicherungsunternehmen Nr. 1 Unfall 7685 Chartis Europe Limited The Chartis Building 58 Fenchurch Street EC3M 4AB London GROSSBRITANNIEN Nr. 2 Krankheit Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko hat in Deutschland eine Niederlassung unter der Register-Nummer 5163 in Frankfurt errichtet. Das Unternehmen ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb in folgenden Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) aufzunehmen: Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Als Hauptbevollmächtigter wurde Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Herr Michael Dehm Speicherstraße 55 60327 Frankfurt Nr. 12 See-, Binnensee-, und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht bestellt. Nr. 14 Kredit Dies ist auch die Adresse der Niederlassung. Nr. 15 Kaution Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 17 Rechtsschutz Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden -19- 08/12 Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht BaFinJournal « Seite zurück Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht VA 31 – I 5000 – 5163 – 2012/0001 Das spanische Versicherungsunternehmen Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko 7720 Mapfre Global Risks Compania Internacional de Seguros y Reaseguros S.A. C/Carretera de Pozuelo 52 28222-Majadahonda (Madrid) SPANIEN Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden hat in Deutschland eine Niederlassung unter der Register-Nummer 5164 in Köln errichtet. Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Das Unternehmen ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb in folgenden Versicherungssparten(n) und Risikoart(en) aufzunehmen: Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Als Hauptbevollmächtigter wurde Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Herr Dr. Ulrich Karl Heinrich Stürmer Wolfgang-Müller-Straße 20 50968 Köln Nr. 14 Kredit bestellt. Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Dies ist auch die Adresse der Niederlassung. VA 31 – I 5000 – 5164 – 2012/0001 Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 15 Kaution Wechsel eines Hauptbevollmächtigten Versicherungsunternehmen Bevollmächtigter Die Herrn Prof. Dr. Ulrich Orbanz Mediolanum International Life Limited Niederlassung München Holbeinstraße 11 81679 München Mediolanum International Life Limited Block B Iona Building Shelbourne Road Dublin 5 IRLAND hat mit Wirkung zum 1. April 2012 zu ihrem Hauptbevollmächtigten für die in Deutschland unter der Registernummer 1308 geführte Niederlassung bestellt. Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten erteilte -20- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht Vollmacht ist zum gleichen Zeitpunkt erloschen. VA 22 – I 5004 – 1308 – 2012/0001 Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Aufnahme weiterer Sparten angezeigt Versicherungsunternehmen Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) 9160 DAS Legal Expenses Insurance Company Limited DAS House Quay Side Temple Back Bristol BS1 6NH Somerset GROSSBRITANNIEN Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste VA 31 – I 5000 – 9160 – 2012/0001 Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben ihre Namen/Adressen geändert Alter Name /Adresse Neuer Name / Adresse 7826 Companhia de Seguros Fidelidade-Mundial S.A. Largo do Calhariz, 30 1249001 Lisboa PORTUGAL 7826 Fidelidade-Companhia de Seguros S.A. Largo do Calhariz, 30 1249 001 Lisboa PORTUGAL VA 31 – I 5000 – 7826 – 2012/0001 7287 La Mutuelle du Mans Assurances IARD 19/21 rue Chanzy 72030 Le Mans Cedex FRANKREICH 7287 MMA IARD Assurances Mutuelles 14 Boulevard Marie et Alexandre Oyon 72030 Le Mans Cedex 9 FRANKREICH -21- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht VA 31 – I 5000 – 7287 – 2012/0001 7217 La Mutuelle du Mans Assurances Vie 20 rue Saint Bertrand 72006 LE MANS Cedex FRANKREICH 7217 MMA VIE Assurances Mutuelles 14 Boulevard Marie et Alexandre Oyon 72030 Le Mans Cedex 9 FRANKREICH VA 23 – I 5000 – FR – 7217 – 2012/0001 9223 Winterthur Life UK Limited Winterthur Way, Basingstoke RG21 6SZ Hampshire GROSSBRITANNIEN 9223 Friends Life WL Limited Winterthur Way, Basingstoke RG21 6SZ Hampshire GROSSBRITANNIEN VA 23 – I 5000 – GB – 9223 – 2012/0001 Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Versicherungsunternehmen Tatbestand Das für den freien Dienstleistungsverkehr gemeldete Versicherungsunternehmen hat seine Tätigkeit in Österreich eingestellt. 1157 Skandia Lebensversicherung AG Kaiserin-Augusta-Allee 108 10553 Berlin Das für den freien Dienstleistungsverkehr gemeldete Versicherungsunternehmen 1157 Skandia Lebensversicherung AG Kaiserin-Augusta-Allee 108 10553 Berlin VA 23 – I 5079 – 1157 – 2011/0002 hat seine Tätigkeit in Polen eingestellt. VA 23 – I 5079 – 1157 – 2011/0003 -22- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr eingestellt Versicherungsunternehmen 7652 Excell Life International S.A. 4A, rue Albert Borschette 1246 Luxembourg LUXEMBURG Versicherungssparte(n) und Risikoart(en) (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) VA 23 – I 5000 – LU – 7652 – 2012/0001 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Banken- und Wertpapieraufsicht für den Monat Juli Folgendes bekannt: Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft Ausländische Investmentgesellschaft Repräsentant Die BaFin gibt am 19. Juli 2012 nach § 138 Absatz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt, dass für die Achim Pütz c/o Dechert LLP Theresienstrasse 6 80333 München Falcon Fund Management (Luxembourg) 19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG für den Falcon Multihedge Fund die Tätigkeit des Repräsentanten zum 13. Juli 2012 endete. WA 46 – Wp 6300 – aNU – 70134532 – 2012/0001 -23- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Thema Bericht Interview Internationales Berichte Seite vor » Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht Bekanntmachung über die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen (I. Quartal 2012) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt am 10. Juli 2012 für die Zeit vom 1. Januar 2012 – 31. März 2012 die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen zum Betreiben von Bankgeschäften und zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 4, § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sowie zum Betrieb einer Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 7a Absatz 4, § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und zum Betrieb einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 97 Absatz 1 und 3, § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sowie zum Erbringen von Zahlungsdiensten als Zahlungsinstitut gemäß § 8 Absatz 7 und § 10 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts als EGeld-Institut gemäß § 8a Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 7 und gemäß § 10 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes für die nachstehend genannten Institute bekannt: A. Erlaubniserteilungen B. Erlöschen von Erlaubnissen (mit Ausnahme von Erlaubnissen, die durch Verschmelzung von Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie durch Aufgabe der Bankgeschäfte von gemischt-wirtschaftlichen Kreditgenossenschaften erloschen sind) I. Kreditinstitute I. Kreditinstitute AlpenBank Aktiengesellschaft Niederlassung München, München "Parex banka" Aktiengesellschaft lettischen Rechts, Zweigniederlassung Deutschland, München RBS II B.V., Frankfurt am Main hwg eG, Hattingen, Ruhr II. Finanzdienstleistungsinstitute II. Finanzdienstleistungsinstitute ABACUS Asset Management GmbH, Bremen afendis payment solutions AG, Pullach i. Isartal Aquisuisse AG, Frankfurt am Main ALBIS Finance AG, Hamburg Arete Trading GmbH, Mülheim an der Ruhr Ars Pecuniae Regina A. Fahlbusch e.K., Bergisch Gladbach Bardusch AG Vermögensmanagement, Ettlingen CHG-MERIDIAN Mobilien GmbH, Weingarten, Württemberg Bankhaus Main Asset Management AG, Frankfurt am Main Cube Finanz AG, Ludwigsburg CIT Cologne Independent Traders GmbH, Köln Die Skonto AG, Iserlohn HINES EUROPE REAL ESTATE INVESTMENTS LIMITED GERMAN BRANCH, München factoris Gesellschaft für Debitorenmanagement mbH, Pforzheim -24- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Internationales Berichte Seite vor » Persist Global Wealth Management B.V. Zweigniederlassung Varel, Varel, Jadebusen Thema Bericht Interview Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht FFFinanzdirekt GmbH, Halberstadt Freizeitgeräte Leasing AG, Pullach i. Isartal Petercam S.A. Zweigniederlassung Deutschland, Weyhe b. Bremen Privatärztliche Verrechnungsstelle Mosel-Saar GmbH, Trier Steen Associates Limited Niederlassung Deutschland, Frankfurt am Main GARONA GmbH & Co. KG, Pullach i. Isartal HP Finanz Service GmbH, Böblingen IK Leasing Betriebs- GmbH, München fusioniert auf IK Leasing GmbH, München Rent & Buy Leasing GmbH, Neumünster Styra & Partner GmbH, Oldenburg VR-LEASING DIVO GmbH & Co. Immobilien KG, Eschborn, Taunus x-ray equity consult gmbh, Oberursel (Taunus) Rolf Brauburger Kursmakler GmbH, Frankfurt am Main fusioniert auf ICF Kursmakler AG, Frankfurt am Main Sabeta Factoring GmbH & Co. KG, LimbachOberfrohna Saxonia LEASING GmbH, Plauen, Vogtl. Solar Millennium Invest Aktiengesellschaft, Erlangen Thomas Glück Vermögensbetreuung e.K., Berlin UES Intermodal AG, Hamburg Versatel Nord GmbH, Flensburg III. Kapitalanlagegesellschaften --- IV. Investmentaktiengesellschaften III. Kapitalanlagegesellschaften WGF Immobilien Investment GmbH, Düsseldorf IV. Investmentaktiengesellschaften --- V. Zahlungsinstitute --- V. Zahlungsinstitute --- --- -25- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Aufsicht aktuell Aufsichtspraxis Aufsichtsrecht Internationales Berichte Seite vor » VI. E-Geld-Institute Thema Bericht Interview Agenda Bekanntmachungen Versicherungsaufsicht Wertpapieraufsicht Bankenaufsicht VI. E-Geld-Institute --- --- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt rückwirkend Folgendes bekannt: IV. Quartal 2011 Erlöschen von Erlaubnissen/Finanzdienstleistungsinstitut: ALBIS Capital AG & Co. KG, Hamburg I. Quartal 2011 Erlöschen von Erlaubnissen/Finanzdienstleistungsinstitut: FIRST TRADE EUROPE GmbH, Frankfurt am Main SP – APR 1303 – 2012/0044 -26- 08/12 BaFinJournal « Seite zurück Herausgeber Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt Internet: www.bafin.de Journal-Design AGENTUR DISCODOENER Büro für Design und Kommunikation Peter Lederle und Peter Palec GbR Stiftstraße 1, 70173 Stuttgart Disclaimer Bitte beachten Sie, dass alle Angaben sorgfältig zusammengestellt worden sind, jedoch eine Haftung der BaFin für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausgeschlossen ist. Redaktion und Layout BaFin, Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Georg-von-Boeselager-Str. 25, 53117 Bonn E-Mail: [email protected] Ansprechpartner Rebecca Frener, Fon: Monika Müller, Fon: +49 228 - 4108 2213 +49 228 - 4108 1454 Bezug Das BaFinJournal* erscheint jeweils zum Monatsende auf der Homepage der BaFin. Mit dem Abonnement des Newsletters der BaFin werden Sie über das Erscheinen einer neuen Ausgabe per E-Mail informiert. Den BaFin-Newsletter finden Sie unter: www.bafin.de » Newsletter. Fotos Eigene Bilder; photothek (Ute Grabowsky); Shawn Hempel, Nataliya Hora, pressmaster, fox17, Tiberius Gracchus, finecki, goodluz/www.fotolia.com * -27- Der nicht-amtliche Teil des BaFinJournals unterliegt dem Urheberrecht. Nachdruck und Verbreitung sind nur mit Zustimmung der BaFin gestattet.