BaFinJournal 08/12

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BaFinJournal 08/12
AUSGABE AUGUST 2012
08/12
BaFinJournal
Mitteilungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Thema
Neue Regeln für die Anlageberatung:
Das Mitarbeiter- und Beschwerderegister
Seite 8
Aufsichtspraxis
Aufsichtsrecht
Die Erfolgsgeschichte der MaRisk
EuGH-Urteil zu Ad-hoc-Mitteilungen über Insider-Informationen
Seite 5
Seite 7
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Aufsichtspraxis
Aufsichtsrecht
Thema
Bericht
Interview
Internationales
Berichte
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Agenda
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Wertpapieraufsicht
Bankenaufsicht
Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser,
Die dritte im Bunde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung EIOPA, hat erste Ergebnisse von
zwei Konsultationen zu Leitlinien und Empfehlungen
zum Solvency-II-Regime veröffentlicht. Dabei geht es
um die Leitlinien und Empfehlungen zu den Berichtsund Veröffentlichungspflichten der Unternehmen
unter Solvency II und um die zur unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung, kurz ORSA.
Alle betroffenen Unternehmen sollten sich intensiv
mit den Veröffentlichungen auseinandersetzen, auf
die das BaFinJournal auf Seite 12 eingeht.
seit Ausbruch der Finanzkrise häufen sich Fälle, in
denen Anleger den Vorwurf erheben, falsch beraten
worden zu sein. Das löste eine kontroverse Diskussion über die Qualität der Anlageberatung aus, auf die
der Gesetzgeber mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz reagiert hat. Am 1. November tritt die für die Anlageberatung besonders
wesentliche Vorschrift des § 34d Wertpapierhandelsgesetz in Kraft. Der Beitrag ab Seite 8 beschreibt die
wesentlichen Details der neuen Regelungen. Ein
BaFin-Experte gibt zudem im Interview ab Seite 10
Antworten auf die häufigsten Fragen.
Schließlich geht die Jubiläumsserie zum zehnjährigen Bestehen der BaFin mit einem Thema der Bankenaufsicht in die nächste Runde: Der Beitrag ab
Seite 5 setzt sich mit der Erfolgsgeschichte der Mindestanforderungen an das Risikomanagement, kurz
MaRisk, auseinander. Er beschreibt die Grundlagen
des umfassenden, qualitativ ausgerichteten Regelwerks zum bankinternen Risikomanagement und
beschreibt seine stete Fortentwicklung.
Weitere tiefgreifende Neuregelungen stehen bevor.
Marktteilnehmer sind aufgerufen, sich dazu zu
äußern. Die BaFin hat den Entwurf einer Verordnung
zur Änderung der Kalkulationsverordnung zur Konsultation gestellt, wie Sie der Meldung auf Seite 3
entnehmen können. Versicherer und andere Interessierte haben bis Mitte August Gelegenheit, dazu
Stellung zu nehmen. Nur noch bis zum 5. August
2012 läuft die Konsultation zur European Market
Infrastructure Regulation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (Seite 3).
Von Seiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA gibt es darüber hinaus aktuell eine Konsultation zu ihrem Entwurf technischer Regulierungsstandards zum Credit-Valuation-Adjustment-Risiko.
Näheres hierzu erfahren Sie auf Seite 13.
Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen
Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presseund Öffentlichkeitsarbeit der BaFin
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punkt standen unter anderem die Ausgestaltung der
Clearing-Pflicht für OTC-Derivate, Maßnahmen zur
Risikominderung bei nicht zentral geclearten Kontrakten und die Meldepflichten für börsliche und
außerbörsliche Derivategeschäfte. Eine lebhafte Diskussion entspann sich über den Umfang der Ausnahme von der Clearing-Pflicht für Hedging-Geschäfte
und die Bedeutung jener Schwellenwerte, deren
Überschreitung mit spekulativen Kontrakten durch
Nichtfinanzunternehmen die Clearing-Pflicht auslöst.
Aufsicht aktuell
AUFSICHTSPRAXIS
BaFin-Konsultation zur Änderung der
Kalkulationsverordnung
Die BaFin hat den Entwurf der Vierten Verordnung
zur Änderung der Kalkulationsverordnung auf ihrer
Internetseite eingestellt. Die Änderungen basieren
auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
1. März 2011 zur Berücksichtigung des Merkmals
„Geschlecht“ bei der Kalkulation von Versicherungstarifen (Unisex-Tarife) sowie auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz.
Klärungsbedarf trat ferner in Bezug auf die Aktualisierungspflicht für Meldungen an Transaktionsregister zutage. Wer in Derivaten handelt, wird künftig
Änderungen des Marktwerts täglich melden müssen,
um den makroprudenziellen Aufsehern, wie beispielsweise dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken ESRB (European Systemic Risk
Board), laufend aktuelle Daten über die Risiken der
Marktteilnehmer bereitzustellen.
Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 17. August
2012 per E-Mail an [email protected]
oder per Post entgegen.
Die BaFin empfiehlt allen Marktteilnehmern dringend, ihre Anliegen bei ESMA geltend zu machen.
Die Frist hierfür läuft am 5. August 2012 ab. Bis
Ende September soll ESMA die finalen Entwürfe der
EU-Kommission übermitteln, die die technischen
Standards voraussichtlich noch in diesem Jahr verabschieden dürfte.
www.bafin.de » Daten & Dokumente »
Konsultationen
BaFin hörte Industrie zu künftigen
ESMA-Standards nach der EMIR an
Anmeldungen zu Solvency-IIVeranstaltung noch möglich
Am 13. Juli 2012 lud die BaFin Vertreter der Finanzund Realwirtschaft zu einem offenen Gedankenaustausch über ein fast 300-seitiges Konsultationspapier
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets
Authority) ein. Gegenstand der Konsultation sind Entwürfe der ESMA für technische Standards nach der
European Market Infrastructure Regulation (EMIR).
Interessierte Vertreter von Versicherern und Branchenverbänden können sich weiterhin zur Branchenveranstaltung „Solvency II – Herausforderungen auf
der Zielgeraden” anmelden, welche die BaFin am
8. November 2012 in Bonn organisieren wird (BaFinJournal 07/12).
Von 9.30 bis 16.15 Uhr erwarten die Teilnehmer
interessante Vorträge unter anderem zum Stand der
Umsetzung von Solvency II und zur Rolle der Euro-
BaFin-Experten führten das Publikum in Vorträgen
durch die komplexe Regelungsmaterie. Im Mittel-
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päischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA
(European Insurance and Occupational Pensions Authority). Zudem wird es reichlich Gelegenheit zum
Gedankenaustausch geben.
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Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Verlautbarung. Die BaFin weist darauf hin, dass diese keinen
Hinweis auf eine Markterwartung seitens der BaFin
beinhaltet. Da die Inflation aber grundsätzlich einen
Risikofaktor für die Höhe von Schadenszahlungen
oder Schadens-Cashflows und für die daraus abgeleiteten versicherungstechnischen Rückstellungen darstellt, ist es erforderlich, den Versicherungsunternehmen ein Instrument zur Inflationsabsicherung zur
Verfügung zu stellen.
Die Teilnahme ist kostenlos. Teilnahmezusagen wird
die BaFin etwa drei Wochen vor der Veranstaltung
per E-Mail verschicken.
Bislang legte die BaFin die Regelung des § 7 Absatz
2 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz zur aufsichtsrechtlichen Zulässigkeit und das Derivate-Rundschreiben 3/2000 (VA), das diese Vorschrift konkretisiert, restriktiv aus. Nach bisheriger
Verwaltungspraxis waren derivative Geschäfte nur
dann zulässig, wenn diese dazu dienten, den Bilanzansatz versicherungstechnischer Rückstellungen und
Verbindlichkeiten von den gegebenenfalls durch
Wechselkurse entstehenden Mehraufwendungen freizuhalten. Eine passivseitige Absicherung durch Inflations-Swaps war demnach bislang nicht zulässig.
Einsatz von Inflations-Swaps bei
Versicherern und Pensionsfonds
Die BaFin hat auf ihrer Internetseite eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht, die es Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds ermöglicht,
sich gegen Inflationsrisiken abzusichern. InflationsSwaps dürfen nunmehr von den Unternehmen nicht
mehr nur für die aktivseitige Sicherung, sondern
auch zur Absicherung der Passivseite eingesetzt werden, sofern beim erstmaligen Einsatz von InflationsSwaps eine Dokumentation der Beurteilung und eine
Einordnung nach dem Prinzip des Neue-ProdukteProzesses erfolgt. Der Neue-Produkte-Prozess als Teil
des Investitionsprozesses dient der umfassenden
Risikobewertung durch das Unternehmen hinsichtlich
eines Produkts, zu dem das Unternehmen über keine
oder wenig Erfahrung verfügt. Ziel ist es, auf diese
Weise die mit dem neuen Produkt verbundenen Risiken weitgehend zu minimieren und zu kontrollieren.
Rekapitalisierung: Alle deutschen
Banken erreichen Mindestquote
Alle zwölf deutschen Institute1, die die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking
Authority) in ihre Rekapitalisierungsempfehlung vom
Dezember 2011 einbezogen hatte, haben die geforderte Mindestquote von 9 Prozent hartem Kernkapital (Core Tier 1) zum Stichtag 30. Juni 2012 erreicht
– nach Abzug des „Sovereign Buffers“, eines Kapitalpuffers für stille Lasten aus Forderungen gegenüber
den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
Inflations-Swap
Der Inflations-Swap dient der Absicherung gegen
Inflationsrisiken. Hierbei tauschen zwei Parteien bei
Endfälligkeit Zahlungen aus. Der Vertragspartner, der
sich gegen die Inflation absichern möchte (Inflations-
Auch die große Mehrzahl der 27 teilnehmenden Banken in Europa hat die Anforderung zum Stichtag
erfüllt. Das geht aus einem vorläufigen Bericht
(Overview-Report) hervor, den die EBA veröffentlicht
hat. Für die sieben Institute, die die geforderten
9 Prozent nicht ganz erreicht haben, waren bzw. sind
Stützungsmaßnahmen (Backstop-Measures) erforderlich. Diese bestehen zumeist in Neuemissionen
von Kapitalinstrumenten und werden von den nationalen Regierungen direkt oder mit Unterstützung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus EFSF (European Financial Stability Facility) gezeichnet.
käufer), zahlt das aufgezinste Referenznominal. Der
andere Vertragspartner (Inflationsverkäufer) zahlt bei
Fälligkeit die relative, kumulierte Entwicklung eines
Inflationsindexes. Die jeweilige Laufzeit kann individuell festgelegt werden. Die Höhe des durch den
Inflationsverkäufer zu leistenden Betrages ist variabel. Sie wird am Fälligkeitstermin festgelegt, wobei
die Festlegung auf Basis der tatsächlichen Inflationsentwicklung erfolgt, repräsentiert durch die Wertveränderung des Referenz-Inflationsindexes.
1 Ursprünglich nahmen 13 deutsche Institute teil; die WestLB
wurde jedoch zum 2. Juli 2012 restrukturiert.
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Um die Kapitalausstattung europäischer Banken im
Schatten der europäischen Staatsschuldenkrise zu
stärken, hatten die europäischen Staats- und Regierungschefs am 26. Oktober 2011 eine Bankenrekapitalisierung in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union beschlossen. Damit soll das Vertrauen der
Investoren in die Widerstandsfähigkeit der Banken
gegenüber weiteren Schocks gestärkt werden. Im
Dezember vergangenen Jahres veröffentlichte die
EBA ihre Rekapitalisierungs-Empfehlung.
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auf hin, dass sich Anleger im Einzelfall auch selbst
wegen versuchten Insiderhandels strafbar machen
können.
Diese und andere Verbrauchermitteilungen finden
Sie auch auf der Internetseite der BaFin.
Kapitalausstattung um 94,4 Mrd. Euro erhöht
Seitdem haben die 27 Institute dem vorläufigen
Bericht zufolge ihre Kapitalausstattung um 94,4 Mrd.
Euro erhöht. Der in der Empfehlung der EBA
genannte Kapitalbedarf von 76 Mrd. Euro wurde
damit übertroffen. Die Belastbarkeit des europäischen Bankenmarktes habe sich verbessert, ließ die
EBA verlauten. Signifikante negative Auswirkungen
auf die Kreditvergabe für die Realwirtschaft seien
nicht zu beobachten.
Die Erfolgsgeschichte der MaRisk
Markus Hofer, BaFin
Christian Bothe, BaFin
Die Banken müssen die erhöhten Kapitalanforderungen der EBA bis auf Weiteres einhalten. Der detailliertere Abschlussbericht zur Rekapitalisierungsübung
soll im September veröffentlicht werden.
Am 2. Mai 2012 hat die BaFin ihr zehnjähriges
Bestehen gefeiert. Zu den Erfolgen, auf die sie
zurückblicken kann, gehört im Bereich der Bankenaufsicht die Entwicklung der Mindestanforderungen
an das Risikomanagement, kurz MaRisk. Sie sind ein
umfassendes und risikoartenübergreifendes, qualitativ ausgerichtetes Regelwerk zum bankinternen Risikomanagement.
BaFin warnt vor Kaufempfehlungen
für Aktien der Infinergy Energy PLC.
Nach Informationen der BaFin werden derzeit mittels
Spam-Faxen die Aktien der Infinergy Energy PLC.
(ISIN: GB00B3YTTW86) massiv zum Kauf empfohlen. Die als Fax-Irrläufer getarnte Kaufempfehlung
erfolgt unter Hinweis auf eine möglicherweise kursbeeinflussende Pressemitteilung des Unternehmens,
nach deren Veröffentlichung der Kurs „durch die
Decke“ gehen werde.
Einer der wichtigsten Auslöser für die Entwicklung
der MaRisk im Jahr 2005 war das damals neue Rahmenwerk des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Kapitaladäquanz von Banken, das unter
dem Schlagwort „Basel II“ bekannt ist. Dieses
umfasst neben den quantitativen Regelungen zur
Eigenmittelausstattung (Säule I) auch einen stärker
qualitativ ausgerichteten aufsichtlichen Überprüfungsprozess (Supervisory Review Process – Säule
II), der seinen Niederschlag auch in der EU-Bankenrichtlinie fand. Demnach müssen Institute angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse
(Robust Governance Arrangements) sowie Strategien
und Prozesse einrichten, die eine Abdeckung aller
wesentlichen Risiken mit internem Kapital gewährleisten (Internal Capital Adequacy Assessment Process
– ICAAP). Die Qualität dieser Prozesse ist von der
Aufsicht im Rahmen des aufsichtlichen Überwachungsprozesses regelmäßig zu beurteilen. Diese
Grundgedanken spiegeln sich seitdem in § 25a
Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) wie auch in den
norminterpretierenden MaRisk wider.
Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen
der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende
Angaben gemacht und/oder bestehende Interessenkonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat
hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation
eingeleitet.
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von
Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie
seriös die gemachten Angaben sind, und sich über
die betroffenen Gesellschaften auch aus anderen
Quellen zu informieren. Zudem weist die BaFin dar-
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Der Aufsicht ist es gelungen, mit den MaRisk ein
kompaktes und umfassendes Regelwerk zu entwickeln. Die BaFin hat damit transparent gemacht, wie
sie in der aufsichtlichen Praxis die unbestimmten
Rechtsbegriffe des § 25a KWG anwenden wird.
Gleichzeitig gibt sie den Instituten verlässliche
Anhaltspunkte für die angemessene Ausgestaltung
des institutsinternen Risikomanagements. Die Anforderungen sind dabei so ausgestaltet, dass sie für alle
Institute anwendbar und hinreichend flexibel sind. So
gewähren sie den Instituten die notwendigen Gestaltungsspielräume bei der Umsetzung. Die Aufsicht hat
in den MaRisk bewusst auf detaillierte Festschreibungen verzichtet und vielmehr die Notwendigkeit eines
prinzipienorientierten Ansatzes in den Vordergrund
gestellt. Dieser ermöglicht eine risikoorientierte Ausgestaltung der einzelnen Elemente des Risikomanagements, indem er die Größe des Instituts und die
Art, den Umfang, die Komplexität und den Risikogehalt der betriebenen Aktivitäten berücksichtigt.
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nalen Papieren behandelt wurden, für die es jedoch
in Deutschland kaum oder gar keine Anforderungen
gab (zum Beispiel Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch). Zusammen mit der Überführung der Vorgaben aus Basel II bzw. der Bankenrichtlinie konnte
die Aufsicht somit ein Gesamtregelwerk entwickeln,
das erstmals – in konsistenter Weise – alle Kernelemente des Risikomanagements in Banken adressiert.
Ausgestaltung und Aufbau
Den Anforderungen der MaRisk liegt ein prinzipienorientierter Charakter zu Grunde, der dem Anwender einen Handlungsrahmen vorgibt, ihm jedoch
weitgehende Freiheiten bei der praktischen Umsetzung lässt, soweit diese mit der gesetzlichen Zielsetzung der Angemessenheit und Wirksamkeit des
Risikomanagements vereinbar sind. Der Vorteil dieser prinzipienbasierten gegenüber einer regelbasierten Ausgestaltung besteht darin, dass die Anforderungen individuell je nach Größe, der Art der
betriebenen Geschäftsaktivitäten und der Risikostruktur des jeweiligen Instituts umgesetzt werden
können.
Um die Anforderungen auch im Laufe der Zeit praxisgerecht zu halten, hat die BaFin zudem ein Fachgremium ins Leben gerufen, das sich aus Vertretern der
Aufsicht und der Verbände, aus Institutsvertretern,
Prüfern und Revisoren zusammensetzt und die Aufsicht bei der Weiterentwicklung der Anforderungen
unterstützt.
Die MaRisk sind in einen Allgemeinen Teil (AT) und
in einen Besonderen Teil (BT) gegliedert und modular aufgebaut. Der Allgemeine Teil enthält grundlegende Anforderungen, die keinen speziellen Bezug
zu den im BT behandelten Geschäften und Risiken
haben. Sie wurden insofern aufgrund ihres übergreifenden Charakters vor die Klammer gezogen und
sind unabhängig von den betriebenen Geschäften
und Risiken zu beachten. Der Besondere Teil beinhaltet zum einen Vorgaben zum Internen Kontrollsystem, die Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation im Kredit- und Handelsgeschäft sowie
Anforderungen an die Risikosteuerungs- und Risikocontrolling-Prozesse. Zum anderen konkretisiert er
die Anforderungen an die interne Revision.
Umfassendes Regelwerk
Schon vor der erstmaligen Veröffentlichung der
MaRisk im Dezember 2005 hatte die BaFin mit den
Mindestanforderungen an das Handelsgeschäft (MaH,
1995), den Mindestanforderungen an die Interne
Revision (MaIR, 2000) und den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK, 2002) qualitative
Vorgaben zum Risikomanagement der Banken
geschaffen. Diese bezogen sich jedoch nur auf
bestimmte Teilbereiche. So stellte die Aufsicht in den
MaH und den MaK Anforderungen an die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems im Handelsgeschäft bzw. im Kreditgeschäft auf. Die MaIR enthielten Anforderungen an die Ausgestaltung der internen
Revision.
Überarbeitungen
In den vergangenen Jahren wurden die MaRisk
mehrfach überarbeitet und vor dem Hintergrund
neuer internationaler Vorgaben aktualisiert. Bereits
nach knapp zwei Jahren, am 30. Oktober 2007,
wurde die erste MaRisk-Novelle veröffentlicht. Die
Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie vom 16. Juli
2007 hatte auch eine Änderung des § 25a KWG zur
Folge. Insbesondere wurden die qualitativen Vorgaben an das Outsourcing grundlegend überarbeitet
und in stärker prinzipienorientierter Ausgestaltung in
die MaRisk überführt.
Erst mit den MaRisk erfolgte die Konsolidierung der
genannten Verlautbarungen zu einem umfassenden
Rahmenwerk zum Risikomanagement. Die Überführung der „alten“ Mindestanforderungen in das neue
Rahmenwerk nahm die Aufsicht zum Anlass, Redundanzen, Schnittstellenprobleme und Wertungswidersprüche zu beseitigen. Ferner wurden die auf diesem
Wege modernisierten Anforderungen um weitere Elemente ergänzt, die zwar in einschlägigen internatio-
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Die Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2008 und
2009, die unter anderem zum Zusammenbruch der
Bank Lehman Brothers führte, hat die Bedeutung
eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements nochmals aufgezeigt. Die MaRisk enthielten
zwar schon ein umfassendes und risikoartenübergreifendes Set an Anforderungen, doch die Folgen
der Finanzkrise und die dadurch ausgelösten Regulierungsvorhaben auf internationaler Ebene sorgten
dafür, dass die MaRisk 2009 in bestimmten Themenfeldern ergänzt und erweitert werden mussten. So
wurden beispielsweise Vorgaben zu Risikokonzentrationen, zu Stresstests, zum Liquiditätsrisikomanagement und zum Risikomanagement auf Gruppenebene
sowie zu den Vergütungssystemen, die mittlerweile
in einer eigenen Verordnung adressiert werden, hinzugefügt.
vor, sondern sie schärfen auch das Risikobewusstsein
in den Instituten und machen transparent, wie in der
Praxis eine gesetzeskonforme Ausgestaltung des Risikomanagements vorgenommen werden kann.
Weiterentwicklungen der MaRisk wird es auch in
Zukunft geben: Im Herbst 2012 soll die vierte
MaRisk-Novelle veröffentlicht werden, zu der bereits
eine Konsultation stattgefunden hat. Erfahrungen aus
der bankenaufsichtlichen Praxis, Arbeitsergebnisse
der EBA und Anforderungen der EU-Bankenrichtline
(CRD IV) sowie weiterer EBA-Guidelines werden in
die neuen MaRisk einfließen, über die das BaFinJournal in einem gesonderten Beitrag informieren wird.
Auch in den Folgejahren wurden immer wieder
Regulierungsvorhaben angestoßen – sei es vom
Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, sei es von der
Vorgängerinstitution der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority),
dem Committee of Banking Supervisors (CEBS).
Diese zogen weitere Anpassungen der MaRisk nach
sich. So wurde auch im Jahre 2010 eine Überarbeitung der MaRisk vorgenommen, um insbesondere
solche Aspekte aufzugreifen, die von den oben
genannten internationalen Institutionen als
Schwachstellen im Risikomanagement der Institute
in der Finanzkrise identifiziert worden waren. Vornehmlich ging es um die Einführung eines Strategieplanungsprozesses, die Schärfung der Anforderungen im Umgang mit – vor allem risikoartenübergreifenden – Risikokonzentrationen, zusätzliche
Anforderungen an die Stresstestprogramme der
Institute (zum Beispiel eine Ergänzung um inverse
Stresstests) und um den Aufbau und die Zusammensetzung angemessener Liquiditätsreserven.
AUFSICHTSRECHT
EuGH-Urteil zu Ad-hoc-Mitteilungen
über Insider-Informationen
Wenn einer offiziellen Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens ein Zwischenschritt vorausgeht, so kann bereits dieser Zwischenschritt selbst
eine Insider-Information darstellen, über den das
Unternehmen die Finanzmärkte informieren muss.
Das geht aus einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) hervor. Der EuGH konkretisierte
damit die Bestimmungen der Richtlinie über InsiderGeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), die Emittenten von Finanzinstrumenten verpflichtet, Insider-Informationen unverzüglich der
Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Rechtsstreit um Daimler-Aktien
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) geht es um die Frage, ob
die Daimler AG die Information über das vorzeitige
Ausscheiden ihres Vorstandsvorsitzenden Jürgen
Schrempp verspätet veröffentlicht hat. Dieser hatte
seine Absicht bereits am 17. Mai 2005 mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats erörtert; im Anschluss
daran wurden weitere Mitglieder des Aufsichtsrats
und des Vorstands informiert. Die Veröffentlichung
der Aufsichtsratsentscheidung erfolgte aber erst am
28. Juli 2005, woraufhin der Daimler-Aktienkurs
stark anstieg. Der Kläger hatte seine Daimler-Aktien
jedoch bereits zuvor verkauft. Der BGH hat zu klären, ob schon die Absichtserklärung Jürgen
Schrempps als Zwischenschritt zum tatsächlichen
Ausscheiden eine präzise Information darstellte, die
Daimler hätte veröffentlichen müssen.
Bei all diesen Anpassungen hat die Aufsicht stets
darauf geachtet, den prinzipienorientierten Aufbau
der MaRisk auch im Lichte immer konkreter werdender internationaler Vorgaben soweit wie möglich zu
erhalten.
Vierte Novelle in Vorbereitung
Die Finanz- und Wirtschaftskrise der vergangenen
Jahre hat gezeigt, wie schnell die Finanzstabilität in
Deutschland und Europa gefährdet sein kann, wenn
Institute über kein robustes Risikomanagement verfügen, um existenzgefährdende Entwicklungen zeitnah zu erkennen und zügig darauf zu reagieren. Die
MaRisk leisten dazu einen wichtigen Beitrag, denn sie
geben den Instituten nicht nur einen Handlungsrahmen für die Ausgestaltung ihres Risikomanagements
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Bericht
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Der BGH hatte den EuGH ersucht, den Begriff „präzise Information“ zu erläutern und die „hinreichende
Wahrscheinlichkeit“ aus § 13 Absatz 1 Satz 3 Wertpapierhandelsgesetz, mit der ein Umstand eintreten
wird, näher zu definieren. Der BGH hatte gefragt, ob
bei einem zeitlich gestreckten Verfahren auch die
einzelnen Zwischenschritte präzise Informationen
und somit veröffentlichungspflichtig sein können.
Daneben war unklar, ob der Begriff „hinreichende
Wahrscheinlichkeit“ anhand des Grades des erwarteten Kursausschlags zu bemessen sei.
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Thema
BERICHT
Neue Regeln für die Anlageberatung:
Das Mitarbeiter- und Beschwerderegister
Zwischenschritte können relevant sein
Nach Auffassung des EuGH können bei einem zeitlich
gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter
Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis
herbeigeführt werden soll, nicht nur der Umstand
bzw. das Ereignis selbst präzise Informationen im
Sinne der Richtlinie sein. Auch die einzelnen Zwischenschritte, die mit der Verwirklichung des
Umstands bzw. des Ereignisses verknüpft sind, können demnach unter diesen Begriff fallen. Maßgeblich
für das Bestehen einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ ist laut EuGH, dass der zugrundeliegende
Umstand bzw. das zugrundeliegende Ereignis bereits
existiert bzw. eingetreten ist oder anhand von
Umständen des Einzelfalls erwartet werden kann,
dass der Umstand bzw. das Ereignis zukünftig existieren bzw. eintreten wird. Das Maß der erforderlichen Wahrscheinlichkeit variiert aus Sicht des EuGH
nicht in Abhängigkeit vom Kurs.
Dr. Chan-Jae Yoo, BaFin
Als gesicherte Erfahrung
aus der Finanzmarktkrise
gilt die Erkenntnis, dass
der Schutz der Anleger vor
Falschberatung verbessert
werden muss. Die Vielzahl
der in den letzten Jahren
erhobenen Falschberatungsvorwürfe gab Anlass
zur Sorge, dass die Anlageberatung im Wertpapiergeschäft zu stark von
Absatzinteressen beeinflusst wird.
In der Öffentlichkeit wurde kontrovers darüber diskutiert, ob beim Vertrieb von Wertpapieren im Wege
der Anlageberatung das Gebot der anlegergerechten
Beratung noch ausreichend zur Geltung kommt. Darüber hinaus stellte sich die Frage, ob sich die heterogene Qualifikation der Anlageberater im Markt
nachteilig auf die Qualität der Beratung auswirkt.
Der EuGH hat den Fall nun zur endgültigen Entscheidung an den BGH zurückverwiesen. Es bleibt also
abzuwarten, ob die Eintrittswahrscheinlichkeit für
künftige Ereignisse nach der noch ausstehenden
BGH-Entscheidung niedriger anzusetzen sein wird
(bisher: 50 Prozent + x). Die Entscheidung könnte
dementsprechend auch Einfluss auf die Praxis künftiger Ad-hoc-Veröffentlichungen der Emittenten
haben.
Neuer Aufsichtsrahmen für die Anlageberatung
Der Gesetzgeber hat diese Aspekte aufgegriffen. Mit
Verabschiedung des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes (AnsFuG) hat er der öffentlichen
Forderung nach einem besseren Schutz vor Falschberatung Rechnung getragen und ein von Fachwelt und
Öffentlichkeit viel beachtetes Regelungsmodell vorgelegt. Die für die Anlageberatung besonders wesentliche Vorschrift des § 34d Wertpapierhandelsgesetz
(WpGH) soll am 1. November 2012 in Kraft treten.
Bereits jetzt rät die BaFin den Emittenten, Insiderbzw. Ad-hoc-Informationen sorgfältig zu überprüfen.
So lässt sich unter Umständen der Vorwurf der Kursmanipulation wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilung
und damit die Zahlung von Bußgeldern oder von
Schadensersatz vermeiden. Emittenten sollten aber
auch die Möglichkeit einer Befreiung von der Ad-hocPflicht prüfen.
Danach sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen
künftig dazu verpflichtet, nur noch ausreichend qua-
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lifizierte Vertriebsmitarbeiter einzusetzen. Darüber
hinaus müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Informationen über die Mitarbeiter in einer
Datenbank anzeigen, die die BaFin intern führt (Mitarbeiter- und Beschwerderegister).
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geberatung ausgestalten, umsetzen oder überwachen
(Vertriebsbeauftragte). Auch sie müssen besonderen
fachlichen und persönlichen Anforderungen genügen.
Diese Regelung berücksichtigt den in der Praxis weit
verbreiteten Umstand, dass Anlageberatung auf
Grundlage von Vertriebsvorgaben erfolgt.
Bei den neuen Pflichten handelt es sich um einen
Paradigmenwechsel. Die Informationen sollen die
BaFin in die Lage versetzen, die Praxis der Anlageberatung künftig risikoorientiert und vertieft zu
beobachten. Die BaFin verspricht sich davon einen
umfassenden Einblick in den praktischen Alltag der
Vertriebsorganisation von Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den
betroffenen Kreisen geäußerte Sorge, die neue Aufsicht über die Anlageberatung führe zu einer „einseitigen Kriminalisierung“ der Anlageberater, ist daher
unbegründet. Vielmehr ist die Beaufsichtigung des
ordnunsgemäßen Verhaltens hinter den Kulissen
ebenso integraler Bestandteil des neuen Regimes wie
die des Beraterverhaltens im Kundengespräch.
Einheitliche Mindestqualifikation für
Vertriebspersonal
Anzeigepflicht gegenüber der BaFin
Der Gesetzgeber vertritt die Ansicht, dass eine einheitliche Mindestqualifikation der handelnden Personen den zentralen Ansatz für die Verbesserung des
Anlegerschutzes darstellt.
Die Unternehmen müssen die einzelnen Mitarbeiter
zusammen mit weiteren aufsichtsrelevanten Informationen (zum Beispiel Anzahl der Beschwerden)
gegenüber der BaFin anzeigen. Dazu registrieren sie
sich bei einem technischen Meldeportal. Die Informationen werden von der BaFin in einem Mitarbeiter- und Beschwerderegister zusammengeführt und
verwertet.
An die Mitarbeiter, die in der Lage sind, Einfluss auf
die Qualität der Anlageberatung zu nehmen, stellt er
sowohl fachliche als auch persönliche Anforderungen. Sie müssen nicht nur eine besondere „Sachkunde“ besitzen, sondern auch das Merkmal der „Zuverlässigkeit“ erfüllen. Die Sachkunde beschreibt die
fachliche Fähigkeit des Anlageberaters, eine Anlageempfehlung gegenüber einem Kunden auszusprechen. Er muss insbesondere Kenntnisse in Themen
der Kundenberatung und in den rechtlichen und
fachlichen Grundlagen der Anlageberatung nachweisen, aber auch mit deren Anwendung in der Praxis
vertraut sein. Das Merkmal der Zuverlässigkeit skizziert die charakterliche Eignung des Mitarbeiters, in
der Anlageberatung tätig zu sein. Als nicht zuverlässig gilt zum Beispiel eine Person, die kurz vor Aufnahme der Tätigkeit rechtskräftig und einschlägig
verurteilt wurde.
Die Informationen aus der Datenbank werden die
Aufseher der BaFin in die Lage versetzen, die Aufsicht über die Anlageberatung risikoorientiert durchzuführen und zeitnah zu reagieren. So könnten zum
Beispiel eine ungewöhnliche Häufung von Beschwerden oder eine hohe Fluktuation von Anlageberatern
oder Vertriebsbeauftragten Hinweise auf Pflichtverstöße liefern. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wird
die BaFin weitere Aufsichtshandlungen durchführen,
beispielsweise Gespräche mit den betroffenen Beratern. Der Gesetzgeber hat die Bedeutung von Filialbesuchen ausdrücklich hervorgehoben.
Zudem soll die aktive Registrierung der Mitarbeiter
durch die Wertpapierdienstleistungsunternehmen
disziplinierend auf die Institute wirken, indem sie
ihnen die Bedeutung der Mitarbeiterauswahl und ihre
Verantwortung vor Augen führt. Einzelheiten zu den
Anforderungen an die Mitarbeiter sowie Details zum
Anzeigeverfahren enthält die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzVO).
Blick hinter die Kulissen: Vertriebsstrukturen
im Fokus
Die Neuregelungen nehmen diejenigen Personen in
den Fokus, von deren Tätigkeit die Qualität der Anlageberatung abhängt. Das sind zum einen die Anlageberater selbst, die die Anlageempfehlung gegenüber
dem Kunden aussprechen. Im modernen Wertpapiervertrieb sind jedoch auch weitere Personen in der
Lage, gestaltenden Einfluss auf die Anlageberatung zu
nehmen. Der neue Aufsichtsrahmen wirkt daher auch
auf die Unternehmensbereiche hinter den Kulissen ein.
Die neuen Vorschriften gelten dementsprechend auch
für die Mitarbeiter, die Vertriebsvorgaben für die Anla-
Sanktionen
Verstöße gegen die Vorschrift können Verwarnungen,
Bußgeldverfahren und – als Ultima Ratio – auch
befristete Beschäftigungsuntersagungen nach sich
ziehen. Die weitreichenden Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verdeutlichen die Bedeu-
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tung, die der Gesetzgeber dem Fehlverhalten im
Bereich der Organisations- und Verhaltenspflichten
beimisst.
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INTERVIEW
„Die Kundeninteressen rücken noch
stärker in den Mittelpunkt“
Vorbereitungen auf Hochtouren
Nicht nur in der Kreditwirtschaft, sondern auch bei
der BaFin laufen die Vorbereitungen auf das neue
Gesetz auf Hochtouren. Die BaFin hat eigens eine
Arbeitsgruppe gebildet. Diese steuert und koordiniert
die erforderlichen Maßnahmen und ist darüber hinaus auch Forum für sämtliche Auslegungsfragen in
Bezug auf die neuen Vorschriften, die von der Kreditwirtschaft, der Fachöffentlichkeit oder einzelnen
Bürgern an die BaFin herangetragen werden. Sie ist
unter der E-Mail-Adresse [email protected] zu
erreichen und steht für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Mitarbeiter- und Beschwerderegister
zur Verfügung.
Herr Bock, am
1. November 2012
tritt mit § 34d Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG) die letzte
Vorschrift des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes in Kraft.
Waren die Anleger
bislang nicht ausreichend geschützt?
Christian Bock, Leiter der
Arbeitsgruppe „Mitarbeiterund Beschwerderegister“ bei
der BaFin
Auch die bereits bestehenden Vorschriften
des Wertpapierhandelsgesetzes haben selbstverständlich schon die schützenswerte Stellung
des Kunden beachtet. Schließlich ist der Grundsatz der Interessenwahrung zugunsten des Kunden nicht neu. Er ist der dominierende Gedanke
in den §§ 31 ff. WpHG.
Wesentlicher Bestandteil der Vorbereitungen ist die
Einrichtung der technischen Infrastruktur, die die
Abgabe von automatisierten Massenanzeigen erlauben soll. Mit Blick auf das Inkrafttreten der Vorschriften am 1. November 2012 soll die Datenbank
mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf freigeschaltet
werden, um Belastungsspitzen zu vermeiden. Die
Arbeitsgruppe steht im ständigen Dialog mit Vertretern der Kreditwirtschaft, um die Institute schon vor
Inkrafttreten der Vorschriften bei der Umsetzung der
neuen Pflichten zu unterstützen.
Neu ist allerdings, dass der Kunde in der Anlageberatung besonders berücksichtigt wird, seine
Interessen rücken noch stärker in den Mittelpunkt. Gerade in der Krise haben Kritiker der
Industrie häufig vorgeworfen, dass Anlageberater
– denen die Kunden meist einen erheblichen Vertrauensvorschuss gewähren – ihre Empfehlungen
zu wenig an den Kundeninteressen ausrichteten.
Stattdessen waren die Anlageempfehlungen provisionsorientiert – so lautete der Vorwurf.
Praxisnahe Fortbildung für BaFin-Mitarbeiter
Der Verwaltungsrat der BaFin hat ihr eigens für diese
Aufgabe Personal zugebilligt, das sich bereits intensiv auf das Inkrafttreten der Regelungen vorbereitet.
Unter anderem nehmen Aufseher an einer Fortbildung eines für Anlageberater konzipierten Zertifizierungsprogramms teil. Sie sollen sich so einen realitätsnahen Eindruck von den Umständen der
Anlageberatung verschaffen. Die Weiterbildung der
BaFin-Beschäftigten auf Grundlage einer Anlageberaterqualifikation folgt dem Leitbild einer Aufsicht auf
Augenhöhe.
Inwiefern wird sich das mit den neuen
Regelungen ändern?
Die Unternehmen müssen ihre Vertriebsmitarbeiter künftig zusammen mit bestimmten Informationen bei der BaFin anzeigen. Außerdem dürfen
sie nur noch ausreichend qualifizierte Mitarbeiter
einsetzen: Die Personen müssen sachkundig und
zuverlässig sein. Diese Regeln gelten nicht nur
Um dem Informationsbedürfnis der Industrie und
Öffentlichkeit Rechnung zu tragen, hat die BaFin auf
ihrer Internetseite einen gesonderten Bereich mit
allen relevanten Informationen zum Thema eingerichtet.
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für Anlageberater, sondern auch für die Vertriebsbeauftragten. Das sind die Personen, die
Vertriebsvorgaben für die Anlageberatung gestalten, bislang aber nicht einzeln sichtbar agierten.
Das wird sich künftig ändern. Gleiches gilt auch
für Compliance-Beauftragte.
ist, dass die Institute sie mit einer entsprechenden Vollmacht ausstatten. Wir werden häufig
gefragt, ob die BaFin eine Mustervollmacht zur
Verfügung stellt. Das können wir leider nicht tun.
Es gelten hierfür die allgemeinen Regeln des
Bürgerlichen Rechts.
Die WpGH-Mitarbeiteranzeigeverordnung enthält
detaillierte Anforderungskataloge zur Sachkunde
der Anlageberater, Vertriebs- und ComplianceBeauftragten. Wenn nun ein Institut feststellt,
dass ein Mitarbeiter nicht über die nötige fachliche Kompetenz verfügt, muss es reagieren und
die betroffene Person beispielsweise nachschulen.
Für die Vorbereitung haben wir aber auf der
Webseite umfangreiches Material zur Verfügung
gestellt. Dort haben wir neben allgemeinen
Informationen auch Rundschreiben und ein Fachinformationsblatt veröffentlicht. Bei Fragen zum
technischen Verfahren helfen die Technischen
FAQ rund um das Anzeigeverfahren.
Ob und wie ein Institut organisatorisch gewährleistet, dass nur ausreichend qualifizierte Anlageberater zum Einsatz kommen, werden wir regelmäßig überprüfen.
Müssen die Unternehmen auch solche Beschwerden gegenüber der BaFin anzeigen, die unberechtigt waren oder zurückgenommen wurden?
Ja, auch diese Beschwerden müssen angezeigt
werden. Der Gesetzgeber betrachtet Kundenbeschwerden als wichtigen Risikoindikator. Dahinter
steckt die Idee, dass man an der reinen Zahl der
Beschwerden die Wahrscheinlichkeit für ein
bestimmtes Risiko ableiten kann. Würden die
Institute selbst entscheiden, dass ein bestimmter
Teil der eingegangenen Beschwerden nicht
berechtigt ist, und diese daraufhin nicht anzeigen, würde das die Aussagekraft dieses Risikoindikators beeinträchtigen.
Was genau wird im neuen Mitarbeiter- und
Beschwerderegister gespeichert?
In der Datenbank speichert die BaFin künftig
Informationen über die anzeigepflichtigen Personen. Das sind alle Mitarbeiter, die mit der Anlageberatung betraut sind. Aber auch Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte sind
davon betroffen.
Bei Anlageberatern wird die BaFin neben den allgemeinen Informationen auch nachhalten, wie
viele Beschwerden gegen sie erhoben wurden. Wir
haben die Erfahrung gemacht, dass Kunden bei
Unregelmäßigkeiten sehr aufmerksam sind. Wenn
es in bestimmten Bereichen zu besonders vielen
Beschwerden kommt, könnte das auf Schwachstellen in der Vertriebsorganisation hinweisen.
Was beinhaltet die so genannte Alte-HasenRegelung?
Es ist vorgesehen, dass die Institute die Informationen, die sie anzeigen müssen, direkt in die
Datenbank bei der BaFin einpflegen. Es handelt
sich um ein webbasiertes Verfahren, bei dem
bestimmte technische Spezifika zu berücksichtigen sind. Einzelheiten dazu haben wir auf der
Internetseite der BaFin veröffentlicht.
Die Alte-Hasen-Regelung ist eine Erleichterung für
langjährige Anlageberater. Sie legt fest, dass Personen, die mindestens seit dem 1. Januar 2006
einer anzeigepflichtigen Tätigkeit nachgehen und
innerhalb einer Übergangsperiode bei der BaFin
angezeigt werden, automatisch als sachkundig
gelten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass man auch durch langjährige Berufserfahrung Sachkunde erlangen kann. Um in den
Genuss der Vermutungsregel zu kommen, müssen
die Betroffenen laut Gesetz ununterbrochen als
Anlageberater tätig sein. Kürzere Unterbrechungen von maximal zwölf Monaten sind aber nach
Auslegung der BaFin unschädlich.
Damit sie Anzeigen vornehmen können, müssen
die Institute bestimmte Mitarbeiter benennen, so
genannte Melder. Diese Melder müssen im Vor
feld von der BaFin zugelassen werden. Wichtig
Die Alte-Hasen-Regelung gilt aber nur für die
Sachkunde. Die Zuverlässigkeit, also die charakterliche Eignung, ist auch bei langjährigen Vertriebsmitarbeitern zu überprüfen.
Wie läuft das technische Verfahren ab?
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EIOPA-Leitlinien zum Beschwerdemanagement bei Versicherern
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BERICHTE
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) hat erstmals Leitlinien zur Überwachung des Beschwerdeverfahrens der Versicherungsunternehmen verabschiedet. Als Begleitdokument zu
den „Guidelines on Complaints-Handling by Insurance Undertakings“ wurden Best-Practices-Hinweise in
englischer Sprache veröffentlicht.
Erste wichtige Ergebnisse aus
Konsultationen zu Solvency II
verfügbar
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
EIOPA (European Insurance and Occupational
Pensions Authority) hat erste Ergebnisse von zwei
Konsultationen zu Leitlinien und Empfehlungen zum
Solvency-II-Regime veröffentlicht. Dabei geht es um
die Entwürfe zu den Berichts- und Veröffentlichungspflichten der Unternehmen unter Solvency II und um
den Entwurf zur unternehmenseigenen Risiko- und
Solvabilitätsbeurteilung, kurz ORSA (Own Risk-andSolvency-Assessment).
Deutschland hat den Leitlinien im Rat der Aufseher
mit Blick auf die hohe Bedeutung des Verbraucherschutzes zugestimmt. Diese sehen unter anderem
vor, dass die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
sicherstellen sollen, dass die Versicherungsunternehmen ihr Verfahren zum Umgang mit Kundenbeschwerden festlegen. Eine neutrale Stelle im Unternehmen muss die Beschwerden registrieren und
analysieren. Die Versicherer sollen zudem regelmäßig über die Zahl der eingegangenen Beschwerden
sowie weitere von der Aufsichtsbehörde noch festzulegende Kriterien berichten.
EIOPA hatte die Leitlinien und Empfehlungen von
November 2011 bis Februar 2012 konsultiert, über
die Kommentare zu den Entwürfen ausführlich diskutiert und die Entwürfe entsprechend überarbeitet.
Die Neufassungen hat sie nun veröffentlicht.
Comply-or-Explain-Verfahren
Die BaFin wird die für die nationale Umsetzung
der Leitlinien erforderlichen Schritte einleiten. Die
zweimonatige Frist für das Comply-or-Explain-Verfahren beginnt nach Abschluss der Übersetzung der
Leitlinien in die EU-Amtssprachen. Dies wird voraussichtlich Anfang September 2012 der Fall sein. Mithin hat die BaFin bis etwa November 2012 Zeit für
die Umsetzung.
Die BaFin empfiehlt allen dem Solvency-II-Regime
unterworfenen Unternehmen dringend, sich intensiv
mit den Leitlinien und Empfehlungen und den
zusätzlich veröffentlichen Unterlagen zum SolvencyII-Berichtswesen und zum ORSA auseinanderzusetzen und diese bei ihrer Vorbereitung auf die Anforderungen von Solvency II zu nutzen. Die Unterlagen
sind für den schon laufenden Vorbereitungs- und
Implementierungsprozess in den Unternehmen sehr
wichtig. Nähere Informationen hält die BaFin auf
ihrer Internetseite bereit.
Leitlinien (Guidelines) der Europäischen Aufsichtsbehörden besitzen keine Rechtssetzungsqualität und
sind daher nicht bindend. Allerdings sind die nationalen Aufsichtsbehörden verpflichtet, alle erforderli-
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chen Anstrengungen zu unternehmen, um den Leitlinien nachzukommen. Gemäß Art. 16 Absatz 3 der
EIOPA-Verordnung müssen die Aufsichtsbehörden
binnen zwei Monaten nach der Herausgabe von Leitlinien bestätigen, dass sie diesen nachkommen bzw.
dies beabsichtigen.
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Das Paket besteht aus drei Gesetzgebungsvorschlägen: einem Vorschlag für eine Verordnung über
Basisinformationsblätter für Anlageprodukte für Privatanleger (Key-Information-Kid (KID) for Packaged
Retail-Investment-Products – PRIPs), einem Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie über die
Versicherungsvermittlung und einem Vorschlag für
eine Überarbeitung der OGAW-Richtlinie1, durch die
der Schutz von Anlegern verbessert werden soll, die
Anteile von Investmentfonds kaufen.
Beabsichtigt eine Aufsichtsbehörde, den Leitlinien
nicht nachzukommen, so muss sie dies EIOPA mitteilen. EIOPA veröffentlicht die Entscheidung und übermittelt sie an das Europäische Parlament, den Rat
und die Kommission (Comply-or-Explain-Verfahren).
Privatkunden im Fokus
Im Fokus des Legislativpaketes steht der Privatkundenmarkt der EU. Über eine bessere Regulierung will
die Kommission das Vertrauen in den Finanzmarkt
stärken bzw. wiederherstellen. Dazu schlägt sie vor,
Informationen über Anlageprodukte zu standardisieren, gemeinsame Standards für den Vertrieb von
Versicherungen zu schaffen und eine ordnungsgemäße Beratung sicherzustellen. Zudem plädiert die
Kommission für EU-einheitliche Haftungspflichten für
Verwahrstellen, eindeutige Bestimmungen für die
Vergütung von OGAW-Verwaltern und ein gemeinsames Konzept für Sanktionen.
EBA-Konsultation zu Risiken aus
Credit-Valuation-Adjustments (CVA)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) hat eine Konsultation veröffentlicht, in der sie Stellungnahmen zu einem Entwurf technischer Regulierungsstandards zum
Credit-Valuation-Adjustment-Risiko (CVA-Risiko) einholt. Das CVA-Risiko bezeichnet das Risiko aus einer
kreditrisikobezogenen Wertanpassung eines Derivategeschäfts und wird mit Einführung von Basel III
erstmals mit Eigenmitteln zu unterlegen sein. Institute können dabei zwischen einem Standardansatz
(Standardised CVA) und einem modellbasierten
Ansatz (Advanced CVA) wählen.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden (European
Supervisory Authorities – ESAs) und ihr gemeinsamer Ausschuss (Joint Committee) beginnen nun im
Auftrag der Kommission, delegierte Rechtsakte und
technische Standards auf Grundlage der Entwürfe zu
entwickeln. Es wird jedoch allgemein erwartet, dass
das Legislativpaket der Kommission im Laufe des
EU-Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen
erfahren wird. Seine endgültige Verabschiedung wird
voraussichtlich im Sommer 2013 erfolgen.
Der technische Standard befasst sich mit zwei speziellen Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung der Advanced-CVA-Kapitalanforderung. Zum
einen geht es um die Ermittlung von Proxy-Spreads
und zum anderen um die Spezifizierung eines Kriteriums zur Aufnahme kleinerer Portfolien in den
Advanced CVA.
EIOPA-Stakeholder nehmen Stellung
zum Weißbuch zu Renten
Die technischen Standards werden Teil des Single
Rulebooks sein, das die Harmonisierung der Regulierung in Europa vorantreiben soll. Die Konsultation
läuft bis zum 15. September 2012.
Die Interessengruppe betriebliche Altersversorgung
(Occupational Pensions Stakeholder Group – OPSG)
der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) hat ihre Stellungnahme zu dem Weißbuch „Eine Agenda für angemessene, sichere und
nachhaltige Pensionen und Renten“ der EU-Kommission veröffentlicht. Das Weißbuch enthält Vorschläge,
was die EU und die Mitgliedstaaten tun können, um
die großen Herausforderungen zu bewältigen, mit
Legislativpaket zur Stärkung des
Verbraucherschutzes
Die Europäische Kommission hat das seit langem
erwartete Legislativpaket zur Stärkung des Verbraucherschutzes veröffentlicht. Ziel der Kommission ist
es, das in der Finanzkrise erschütterte Vertrauen der
Privatanleger in den Finanzmarkt wieder aufzubauen.
1 OGAW: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.
-13-
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denen die Pensions- und Rentensysteme angesichts
der veränderten demografischen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen konfrontiert sind.
In ihrer Stellungnahme kommentiert die OPSG die
Analysen und Initiativen der EU-Kommission und
gibt Empfehlungen zu ausgewählten Themen wie
beispielsweise der Struktur der Pensions- und Rentensysteme, der Entwicklung der betrieblichen
Altersversorgung, den Berichtspflichten der Mitgliedstaaten, den Informationen gegenüber den zukünftigen und gegenwärtigen Pensionären und Rentnern
sowie dem Schutz von Pensionen und Renten.
Agenda
TERMINE
11.-14.08.
NAIC Summer Meeting,
Atlanta
28./29.08.
IAIS Financial Stability
Committee, Basel
30.08.
Thema
Bericht
Interview
ESRB Advisory Technical
Committee, Frankfurt
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Versicherungsaufsicht
für den Monat Juli Folgendes bekannt:
Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
Die BaFin hat durch Verfügung vom
19. Juli 2012
Nr. 1 Unfall
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
der
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
5165
MSIG Insurance Europe AG
An den Dominikanern 11 - 27
50668 Köln
die Erlaubnis zum Betrieb der
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
c) sonstige
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 14 Kredit
Nr. 15 Kaution
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen)
erteilt.
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Die Erlaubnis erstreckt sich nicht auf den Betrieb der
aktiven Rückversicherung im In- und Ausland.
VA 31 – I 2230 – 2011/0007
Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
5802
D.A.S. Deutscher Automobil Schutz
Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Thomas-Dehler-Straße 2
81737 München
Nr. 17 Rechtsschutz
Dienstleistungsverkehr in den Niederlanden
VA 42 – I 5079 – NL – 5802 – 2012/0001
5771
DARAG Deutsche Versicherungs- und
Rückversicherungs-AG
Hafenstraße 32a
22880 Wedel
Nr. 1 Unfall
Dienstleistungsverkehr in Schweden
VA 33 – I 5079 – SE – 5771 – 2012/0001
5771
DARAG Deutsche Versicherungs- und
Rückversicherungs-AG
Hafenstraße 32a
22880 Wedel
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Dienstleistungsverkehr in Finnland und Estland
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden
durch:
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer Sturm
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
VA 33 – I 5079 – FI – 5771 – 2012/0001
VA 33 – I 5079 – EE – 5771 – 2012/0001
-16-
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5419
Vereinigte Hagelversicherung VVaG
Wilhelmstraße 25
35392 Gießen
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Dienstleistungsverkehr in Lettland
VA 32 – I 5079 – LV – 5419 – 2012/0001
Nach der Richtlinie 2002/83/EG (Leben) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland angemeldete
Versicherungsunternehmen
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
9305
Axeria Assistance Limited
108, Triq It-Tiben
Swieqi SWQ 3032
MALTA
Nr. 1 Unfall
Nr. 2 Krankheit
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 17 Rechtsschutz
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die
sich in Schwierigkeiten befinden
VA 31 – I 5000 – 9305 – 2012/0001
9310
Halifax Assurance Ireland Limited
Dromore House
East Park
Shannon
Co Clare
IRLAND
Nr. 19 Leben (soweit nicht unter den Nummern 20 bis
24 aufgeführt)
9306
Santander Insurance Europe Limited
Block 8
Harcourt Centre
Dublin 2
IRLAND
Nr. 1 Unfall
Permanent Health
VA 23 – I 5000 – IE – 2012/0002
Nr. 2 Krankheit
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die
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sich in Schwierigkeiten befinden
VA 31 – I 5000 – 9306 – 2012/0001
9307
Santander Insurance Life Limited
Block 8
Harcourt Centre
Dublin 2
IRLAND
Nr. 19 Leben
9308
Sovereign Health Care
Royal Standard House
26 Manningham Lane
Bradford
BD1 3DN West Yorkshire
GROSSBRITANNIEN
Nr. 2 Krankheit
VA 23 – I 5000 – IE – 2012/0001
VA 31 – I 5000 – 9308 – 2012/0001
Erweiterung des Geschäftsbetriebes
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
Die BaFin hat durch Verfügung vom
9. Juli 2012
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
der
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
5800
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
erteilt.
die Genehmigung zum Betrieb der
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
VA 35 – I 5000 – 5800 – 2012/0004
Die BaFin hat durch Verfügung vom
12. September 2011
Nr. 24 Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
der
erteilt.
1005
Württembergische Lebensversicherung AG
Gutenbergstraße 30
70176 Stuttgart
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die Genehmigung zum Betrieb der
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
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Wertpapieraufsicht
Bankenaufsicht
VA 21 – I 5000 – 1005 – 2010/0001
Errichtung einer Zweigniederlassung
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
Das britische Versicherungsunternehmen
Nr. 1 Unfall
7685
Chartis Europe Limited
The Chartis Building
58 Fenchurch Street
EC3M 4AB London
GROSSBRITANNIEN
Nr. 2 Krankheit
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
hat in Deutschland eine Niederlassung unter der
Register-Nummer 5163 in Frankfurt errichtet.
Das Unternehmen ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb in folgenden Versicherungssparte(n)
und Risikoart(en) aufzunehmen:
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
Als Hauptbevollmächtigter wurde
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Herr Michael Dehm
Speicherstraße 55
60327 Frankfurt
Nr. 12 See-, Binnensee-, und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
bestellt.
Nr. 14 Kredit
Dies ist auch die Adresse der Niederlassung.
Nr. 15 Kaution
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 17 Rechtsschutz
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die
sich in Schwierigkeiten befinden
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VA 31 – I 5000 – 5163 – 2012/0001
Das spanische Versicherungsunternehmen
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
7720
Mapfre Global Risks Compania Internacional de
Seguros y Reaseguros S.A.
C/Carretera de Pozuelo 52
28222-Majadahonda (Madrid)
SPANIEN
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
hat in Deutschland eine Niederlassung unter der
Register-Nummer 5164 in Köln errichtet.
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Das Unternehmen ist berechtigt, den Geschäftsbetrieb in folgenden Versicherungssparten(n) und
Risikoart(en) aufzunehmen:
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Als Hauptbevollmächtigter wurde
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Herr Dr. Ulrich Karl Heinrich Stürmer
Wolfgang-Müller-Straße 20
50968 Köln
Nr. 14 Kredit
bestellt.
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Dies ist auch die Adresse der Niederlassung.
VA 31 – I 5000 – 5164 – 2012/0001
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 15 Kaution
Wechsel eines Hauptbevollmächtigten
Versicherungsunternehmen
Bevollmächtigter
Die
Herrn
Prof. Dr. Ulrich Orbanz
Mediolanum International Life Limited
Niederlassung München
Holbeinstraße 11
81679 München
Mediolanum International Life Limited
Block B
Iona Building
Shelbourne Road
Dublin 5
IRLAND
hat
mit Wirkung zum 1. April 2012 zu ihrem Hauptbevollmächtigten für die in Deutschland unter der Registernummer 1308 geführte Niederlassung bestellt.
Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten erteilte
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Wertpapieraufsicht
Bankenaufsicht
Vollmacht ist zum gleichen Zeitpunkt erloschen.
VA 22 – I 5004 – 1308 – 2012/0001
Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Aufnahme weiterer Sparten angezeigt
Versicherungsunternehmen
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
9160
DAS Legal Expenses Insurance Company Limited
DAS House
Quay Side
Temple Back
Bristol
BS1 6NH Somerset
GROSSBRITANNIEN
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
VA 31 – I 5000 – 9160 – 2012/0001
Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben ihre Namen/Adressen geändert
Alter Name /Adresse
Neuer Name / Adresse
7826
Companhia de Seguros Fidelidade-Mundial S.A.
Largo do Calhariz, 30
1249001 Lisboa
PORTUGAL
7826
Fidelidade-Companhia de Seguros S.A.
Largo do Calhariz, 30
1249 001 Lisboa
PORTUGAL
VA 31 – I 5000 – 7826 – 2012/0001
7287
La Mutuelle du Mans Assurances IARD
19/21 rue Chanzy
72030 Le Mans Cedex
FRANKREICH
7287
MMA IARD Assurances Mutuelles
14 Boulevard Marie et Alexandre Oyon
72030 Le Mans Cedex 9
FRANKREICH
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VA 31 – I 5000 – 7287 – 2012/0001
7217
La Mutuelle du Mans Assurances Vie
20 rue Saint Bertrand
72006 LE MANS Cedex
FRANKREICH
7217
MMA VIE Assurances Mutuelles
14 Boulevard Marie et Alexandre Oyon
72030 Le Mans Cedex 9
FRANKREICH
VA 23 – I 5000 – FR – 7217 – 2012/0001
9223
Winterthur Life UK Limited
Winterthur Way, Basingstoke
RG21 6SZ Hampshire
GROSSBRITANNIEN
9223
Friends Life WL Limited
Winterthur Way, Basingstoke
RG21 6SZ Hampshire
GROSSBRITANNIEN
VA 23 – I 5000 – GB – 9223 – 2012/0001
Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht
Versicherungsunternehmen
Tatbestand
Das für den freien Dienstleistungsverkehr
gemeldete Versicherungsunternehmen
hat seine Tätigkeit in Österreich eingestellt.
1157
Skandia Lebensversicherung AG
Kaiserin-Augusta-Allee 108
10553 Berlin
Das für den freien Dienstleistungsverkehr
gemeldete Versicherungsunternehmen
1157
Skandia Lebensversicherung AG
Kaiserin-Augusta-Allee 108
10553 Berlin
VA 23 – I 5079 – 1157 – 2011/0002
hat seine Tätigkeit in Polen eingestellt.
VA 23 – I 5079 – 1157 – 2011/0003
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Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr eingestellt
Versicherungsunternehmen
7652
Excell Life International S.A.
4A, rue Albert Borschette
1246 Luxembourg
LUXEMBURG
Versicherungssparte(n) und Risikoart(en)
(Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG)
VA 23 – I 5000 – LU – 7652 – 2012/0001
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt in dem Bereich der Banken- und
Wertpapieraufsicht für den Monat Juli Folgendes bekannt:
Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft
Ausländische Investmentgesellschaft
Repräsentant
Die BaFin gibt am 19. Juli 2012 nach § 138
Absatz 3 des Investmentgesetzes (InvG) bekannt,
dass für die
Achim Pütz
c/o Dechert LLP
Theresienstrasse 6
80333 München
Falcon Fund Management (Luxembourg)
19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG für den
Falcon Multihedge Fund
die Tätigkeit des Repräsentanten
zum 13. Juli 2012 endete.
WA 46 – Wp 6300 – aNU – 70134532 – 2012/0001
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Bekanntmachung über die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen
(I. Quartal 2012)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt am 10. Juli 2012 für die Zeit vom 1. Januar 2012 –
31. März 2012 die Erteilung und das Erlöschen von Erlaubnissen zum Betreiben von Bankgeschäften und
zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 4, § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
sowie zum Betrieb einer Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 7a Absatz 4, § 17b des Investmentgesetzes in
Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und zum Betrieb einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 97 Absatz 1 und 3, § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des
Kreditwesengesetzes sowie zum Erbringen von Zahlungsdiensten als Zahlungsinstitut gemäß § 8 Absatz 7
und § 10 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts als EGeld-Institut gemäß § 8a Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 7 und gemäß § 10 Absatz 4 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes für die nachstehend genannten Institute bekannt:
A. Erlaubniserteilungen
B. Erlöschen von Erlaubnissen
(mit Ausnahme von Erlaubnissen, die durch Verschmelzung von Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie durch Aufgabe der Bankgeschäfte
von gemischt-wirtschaftlichen Kreditgenossenschaften erloschen sind)
I. Kreditinstitute
I. Kreditinstitute
AlpenBank Aktiengesellschaft Niederlassung
München, München
"Parex banka" Aktiengesellschaft lettischen Rechts,
Zweigniederlassung Deutschland, München
RBS II B.V., Frankfurt am Main
hwg eG, Hattingen, Ruhr
II. Finanzdienstleistungsinstitute
II. Finanzdienstleistungsinstitute
ABACUS Asset Management GmbH, Bremen
afendis payment solutions AG, Pullach i. Isartal
Aquisuisse AG, Frankfurt am Main
ALBIS Finance AG, Hamburg
Arete Trading GmbH, Mülheim an der Ruhr
Ars Pecuniae Regina A. Fahlbusch e.K., Bergisch
Gladbach
Bardusch AG Vermögensmanagement, Ettlingen
CHG-MERIDIAN Mobilien GmbH, Weingarten,
Württemberg
Bankhaus Main Asset Management AG, Frankfurt
am Main
Cube Finanz AG, Ludwigsburg
CIT Cologne Independent Traders GmbH, Köln
Die Skonto AG, Iserlohn
HINES EUROPE REAL ESTATE INVESTMENTS
LIMITED GERMAN BRANCH, München
factoris Gesellschaft für Debitorenmanagement
mbH, Pforzheim
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Persist Global Wealth Management B.V.
Zweigniederlassung Varel, Varel, Jadebusen
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FFFinanzdirekt GmbH, Halberstadt
Freizeitgeräte Leasing AG, Pullach i. Isartal
Petercam S.A. Zweigniederlassung
Deutschland, Weyhe b. Bremen
Privatärztliche Verrechnungsstelle
Mosel-Saar GmbH, Trier
Steen Associates Limited Niederlassung
Deutschland, Frankfurt am Main
GARONA GmbH & Co. KG, Pullach i. Isartal
HP Finanz Service GmbH, Böblingen
IK Leasing Betriebs- GmbH, München
fusioniert auf IK Leasing GmbH, München
Rent & Buy Leasing GmbH, Neumünster
Styra & Partner GmbH, Oldenburg
VR-LEASING DIVO GmbH & Co. Immobilien KG,
Eschborn, Taunus
x-ray equity consult gmbh, Oberursel (Taunus)
Rolf Brauburger Kursmakler GmbH, Frankfurt am
Main fusioniert auf ICF Kursmakler AG, Frankfurt
am Main
Sabeta Factoring GmbH & Co. KG, LimbachOberfrohna
Saxonia LEASING GmbH, Plauen, Vogtl.
Solar Millennium Invest Aktiengesellschaft, Erlangen
Thomas Glück Vermögensbetreuung e.K., Berlin
UES Intermodal AG, Hamburg
Versatel Nord GmbH, Flensburg
III. Kapitalanlagegesellschaften
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IV. Investmentaktiengesellschaften
III. Kapitalanlagegesellschaften
WGF Immobilien Investment GmbH, Düsseldorf
IV. Investmentaktiengesellschaften
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V. Zahlungsinstitute
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V. Zahlungsinstitute
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VI. E-Geld-Institute
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VI. E-Geld-Institute
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt rückwirkend Folgendes bekannt:
IV. Quartal 2011
Erlöschen von Erlaubnissen/Finanzdienstleistungsinstitut:
ALBIS Capital AG & Co. KG, Hamburg
I. Quartal 2011
Erlöschen von Erlaubnissen/Finanzdienstleistungsinstitut:
FIRST TRADE EUROPE GmbH, Frankfurt am Main
SP – APR 1303 – 2012/0044
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