Stellungnahme der Generali Deutschland Holding AG im
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Stellungnahme der Generali Deutschland Holding AG im
Stellungnahme der Generali Deutschland Holding AG im Rahmen der Konsultation 07/2014 VA 35-I 4105-2014/0049 vom 1. September 2014 zum Rundschreiben-Entwurf „Hinweise zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, zu vertriebsbezogenen Aktivitäten und zum Risikomanagement bei dem Vertrieb von Versicherungsprodukten“ Die Generali Deutschland Gruppe begrüßt den Rundschreiben-Entwurf, der das bisher geltende Rundschreiben 9/2007 (VA) ablösen soll. Vor dem Hintergrund der europäischen Initiativen IMD2, MiFID2 und PRIIPs als auch auf nationaler Ebene nehmen der Verbraucherschutz und damit auch die „Vertriebscompliance“ einen immer größeren Stellenwert ein. Der Rundschreiben-Entwurf wird diesen neuen Vorgaben gerecht. So werden die Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Vermittlern in diesem Sinne moderat überarbeitet und erstmals auch Vorschriften zum sog. Tippgeber aufgenommen. Erfreulicherweise wurden auch einige Regelungen, die bestimmte Vertriebswege betreffen, ersatzlos gestrichen, da sie zutreffender Weise unter die allgemeinen Vorschriften subsumiert werden können. Gleichwohl möchten wir auf einige Klarstellungen und Änderungsvorschläge hinweisen, die aus unserer Sicht sinnvoll sind, um etwaige Fehlinterpretationen oder Überregulierungen zu vermeiden: A. Risikomanagement im Vermittlerbereich Wir unterstützen das im letzten Absatz dargelegte Ziel, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Compliance auch im Vertriebsbereich umfassend zu gewährleisten sind. Diese Vorgabe könnte dahingehend konkretisiert werden, dass Vertriebsrisiken regelmäßig und anlassbezogen (z. B. bei Unregelmäßigkeiten) eingeschätzt, beurteilt und dokumentiert werden müssen. B. I. 1 a und b Zuverlässigkeitsprüfung / Geordnete Vermögensverhältnisse Bei der Zusammenarbeit mit juristischen Personen sollte in bestimmten Fällen die Überprüfung der Geschäftsführer und Vorstände in das pflichtgemäße Ermessen des Versicherungsunternehmens gestellt werden, das die Überprüfung gemäß den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns durchführt. Es ist unangemessen und wenig zielführend, z.B. die Geschäftsführung einer Bank, Bausparkasse oder einer gesetzlichen Krankenkasse auf ihre Zuverlässigkeit und deren geordneten Vermögensverhältnisse hin zu überprüfen. So unterliegen beispielsweise die gesetzlichen Krankenkassen einer eigenen strengen Aufsicht, die sich auf die gesamte Geschäfts- und Rechnungsführung erstreckt und der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Des Weiteren ist das Risiko von Veruntreuungen und Generali Deutschland Holding AG „Unregelmäßigkeiten“ eher gering einzuschätzen, da sie auf die Vermittlung von Krankenzusatzversicherungen beschränkt sind und nach den Vorgaben des SGB V keine Schadenregulierungsvollmacht und Inkassovollmacht ausüben dürfen. Die Beschränkung der geeigneten Mittel zur Überprüfung auf die Vorlage des aktuellen Auszuges aus dem Schuldnerverzeichnis (B. I. 1b) halten wir für zu eng. Bonitätsauskünfte privater Auskunftsdienste sollten anerkannt werden, sofern die privaten Auskunftsdienste bestätigen, vor Erstellung der Auskunft Einblick in das Schuldnerverzeichnis zu nehmen. B. I. 1 d Qualifikation Nach dem zweiten Absatz muss das Versicherungsunternehmen auch die Qualifikation des Vermittlers überprüfen, wenn dieser Produkte anderer Versicherer vertreibt. Hier sollte klargestellt werden, dass sich diese Regelung nur auf Konzerngesellschaften beziehen kann. Ein Versicherer ist weder dazu verpflichtet noch hierzu in der Lage, die Qualifikation seiner gebundenen Vermittler für Produkte außerhalb seines Konzerns sicherzustellen. B. II. Zusammenarbeit mit produktakzessorischen Vermittlern Die BaFin verzichtet auf besondere Hinweise zur Zusammenarbeit mit produktakzessorischen Vermittlern, die im Auftrag von Vermittlern, die über eine Erlaubnis verfügen, handeln. Derzeit können Versicherungsunternehmen in ihrer Vereinbarung mit dem beauftragenden Vermittler (Obervermittler) festlegen, dass dieser nur solche „Untervermittler“ als produktakzessorische Vermittler beauftragen darf, die von der Erlaubnispflicht befreit sind und die die sonstigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Eine Streichung dieses Hinweises nähme den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, ihre Überprüfungspflicht gem. § 80 Abs. 2 VAG per Vertrag auf einen Obervermittler zu delegieren. Diese Möglichkeit sollte beibehalten werden. Eine eigene zusätzliche Überprüfung im Detail durch entsprechende Anwendbarkeit von Abschnitt B. I. würde dazu führen, dass produktakzessorische Vermittler doppelt geprüft würden. Daher sollten die Prüfung durch den Obervermittler und die Einsichtnahme des Versicherungsunternehmens in das Register ausreichend sein. Zu diesem Zweck sollten die Hinweise unter Punkt B. II. 2 beibehalten werden. B. III. 2 Information der Aufsichtsbehörden Die Regelung, dass ernsthafte Zweifel am Bestehen der gewerberechtlichen Voraussetzungen der BaFin zu melden sind, halten wir für nicht erforderlich. Es besteht bereits eine Meldepflicht über Unregelmäßigkeiten im Versicherungsaußen- und Versicherungsinnendienst über die Sammelverfügung vom 23.11.2007 (VA 37 – O 10002007/107). Darüber hinaus können gemäß § 11a Absatz 7 GewO die BaFin, die Registerbehörde und die für die Gewerbeerlaubnis zuständigen Behörden (IHK, Gewerbeämter) einander Informationen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Generali Deutschland Holding AG B. IV. 3 AVAD-Verfahren Die BaFin verzichtet auf gesonderte Hinweise zum AVAD-Verfahren in Bezug auf die einzelnen Vermittlertypen, sondern gibt einen allgemeinen Hinweis, der für alle Vermittler gilt. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Da das AVAD-Verfahren sich in der Vergangenheit bewährt hat und ein unverzichtbarer Bestandteil der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist, sollte dieses Auskunftsverfahren aber weiterhin einen wichtigen Stellenwert einnehmen. Die bisher „verbindlichere“ Formulierung, dass die Einholung von AVAD-Auskünften vor Beginn und bei Beendigung der Zusammenarbeit erforderlich ist, sollte daher beibehalten werden. Unter Ziffer B. I. 4 des Rundschreiben-Entwurfs entfallen die Hinweise zur Zusammenarbeit mit Vermittlungsunternehmen und Strukturvertriebsgesellschaften. Für Versicherungsunternehmen und -vermittler ist eine Klarstellung erforderlich, wie diese Vermittler in das AVAD-Verfahren einzubeziehen sind. Hierzu zählt neben der ausdrücklichen Verpflichtung zur Teilnahme auch die Delegationsmöglichkeit. Die derzeitigen Hinweise sollten daher in den neuen Abschnitt zum AVAD-Verfahren aufgenommen werden. B. V. 1 Tippgeber Wir begrüßen die Klarstellung, dass Tippgeber keine Vermittler sind. Die Definition unter Bezugnahme auf die Bundestagdrucksache 16/1935 sorgt für Rechtskontinuität und sicherheit. Aus dem vorangestellten Hinweis im 1. Absatz wird korrekterweise darauf abgestellt, dass es nicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Person im Einzelfall ankommt. Deshalb kann auf die nachfolgende beispielhafte Bezeichnung von Tippgebern, die auf einzelne Versicherungsunternehmen abstellen, verzichtet werden. B. V. 2 Tippgebervereinbarungen Hinsichtlich der Ausführungen zu den schriftlichen Tippgebervereinbarungen empfehlen wir klarzustellen, dass der Versicherer nicht explizit überprüfen kann, ob der Obervermittler tatsächlich eine entsprechende Tippgebervereinbarung abgeschlossen hat. Für das Versicherungsunternehmen besteht lediglich die Möglichkeit, den Obervermittler vertraglich hierauf hinzuweisen. B. V. 3 Provisionstabelle und Zahlungen Die detaillierten Vorgaben zur personellen und organisatorischen Trennung von Zahlungsanweisung und Zahlungsfreigabe können sich nur auf manuelle Buchungen/Zahlungen beschränken. Ansonsten erfolgen Provisionsberechnung, -verteilung und -auszahlung vollmaschinell über entsprechend verknüpfte Systeme. Es sollte genügen, dass die maschinellen Verfahren revisionssicher sind. Des Weiteren sollte der Begriff „Provisionstabelle“ durch den der „Vergütungstagbelle“ ersetzt werden. Im Vermittlungsbereich ist der Provisionsbegriff üblich. Da der Tippgeber sich aber klar vom Vermittlerstatus abgrenzt, sollte man einen eher „neutralen“ Begriff verwenden, um Missverständnisse zu vermeiden. Generali Deutschland Holding AG B. V. 4 Nebentätigkeitsvereinbarung Diese Regelung könnte zu Missverständnissen führen und stellt in den meisten Fällen einen unzulässigen Eingriff in die Rechtssphäre des Tippgebers dar. Im „klassischen Arbeitsrecht“ hat der Arbeitnehmer in der Regel seine Nebentätigkeit seinem Arbeitgeber lediglich anzuzeigen. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Genehmigungspflicht ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt vereinzelt nur in bestimmten Ausnahmefällen, wie z.B. im öffentlichen Dienst. Dies sollte im Rundschreiben ausdrücklich klargestellt werden. B. V. 5 Datenschutz Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Tippgeber im Rahmen der Tippgebervereinbarung in angemessener Weise beispielsweise über Merkblätter für datenschutzrechtliche Aspekte sensibilisiert wird. Die Forderung von zusätzlichen Schulungen halten wir jedoch für unangemessen. Vor dem Hintergrund, dass Tippgeber in der Regel lediglich Adressdaten weitergeben und nur gelegentlich tätig werden, würde eine Schulung „über das Ziel“ hinausschießen. Die BaFin sollte des Weiteren klarstellen, dass die Weitergabe von reinen Adressdaten unter den gesetzlich definierten Voraussetzungen sowohl im geschäftlichen als auch privaten Bereich wie bisher auch ohne schriftliche Einverständniserklärung zulässig ist. Schließlich halten wir in Zeiten des modernen Rechtsgeschäftsverkehrs die Schriftform für die Weitergabe von reinen Adressdaten für überzogen. Hier sollte die Textform ausreichend sein. B. V. 6 Keine Zusammenarbeit mit Tippgebern Die BaFin sollte klarstellen, dass der Hinweis auf das Rundschreiben lediglich zum Gegenstand künftiger Vertriebsvereinbarungen gemacht werden muss. Ansonsten müssten die Versicherer einen derartigen Vorbehalt bei den vielen bestehenden Vertriebsvereinbarungen machen, was bereits aufgrund der großen Menge zu einem unvertretbar hohen Umsetzungsaufwand führen würde. Die beispielhaft genannten Makler halten wir ohnehin nicht für geeignete Adressaten von schriftlichen Verpflichtungen oder vertragliche Vereinbarungen. Nach den anerkannten Grundsätzen des deutschen Vermittlerrechts ist Vertragspartner des Maklers der Kunde und nicht das Versicherungsunternehmen. Möglich wäre, wenn und soweit das Versicherungsunternehmen zukünftig mit einem Makler eine Rahmenvereinbarung bzw. Courtagezusage treffen möchte, in diesen Vertrag einen Hinweis auf das Rundschreiben aufzunehmen. Köln, den 10.10.2014 Generali Deutschland Holding AG