Stellungnahme der Generali Deutschland Holding AG im

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Stellungnahme der Generali Deutschland Holding AG im
Stellungnahme der Generali Deutschland Holding AG
im Rahmen der Konsultation 07/2014
VA 35-I 4105-2014/0049
vom 1. September 2014
zum Rundschreiben-Entwurf
„Hinweise zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, zu vertriebsbezogenen
Aktivitäten
und
zum
Risikomanagement
bei
dem
Vertrieb
von
Versicherungsprodukten“
Die Generali Deutschland Gruppe begrüßt den Rundschreiben-Entwurf, der das bisher
geltende Rundschreiben 9/2007 (VA) ablösen soll. Vor dem Hintergrund der europäischen
Initiativen IMD2, MiFID2 und PRIIPs als auch auf nationaler Ebene nehmen der
Verbraucherschutz und damit auch die „Vertriebscompliance“ einen immer größeren
Stellenwert ein. Der Rundschreiben-Entwurf wird diesen neuen Vorgaben gerecht. So
werden die Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Vermittlern in diesem Sinne moderat
überarbeitet und erstmals auch Vorschriften zum sog. Tippgeber aufgenommen.
Erfreulicherweise wurden auch einige Regelungen, die bestimmte Vertriebswege betreffen,
ersatzlos gestrichen, da sie zutreffender Weise unter die allgemeinen Vorschriften
subsumiert werden können.
Gleichwohl möchten wir auf einige Klarstellungen und Änderungsvorschläge hinweisen, die
aus unserer Sicht sinnvoll sind, um etwaige Fehlinterpretationen oder Überregulierungen zu
vermeiden:
A. Risikomanagement im Vermittlerbereich
Wir unterstützen das im letzten Absatz dargelegte Ziel, dass die Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Compliance auch im Vertriebsbereich umfassend zu gewährleisten sind.
Diese Vorgabe könnte dahingehend konkretisiert werden, dass Vertriebsrisiken regelmäßig
und anlassbezogen (z. B. bei Unregelmäßigkeiten) eingeschätzt, beurteilt und dokumentiert
werden müssen.
B. I. 1 a und b Zuverlässigkeitsprüfung / Geordnete Vermögensverhältnisse
Bei der Zusammenarbeit mit juristischen Personen sollte in bestimmten Fällen die
Überprüfung der Geschäftsführer und Vorstände in das pflichtgemäße Ermessen des
Versicherungsunternehmens gestellt werden, das die Überprüfung gemäß den Grundsätzen
eines ordentlichen Kaufmanns durchführt. Es ist unangemessen und wenig zielführend, z.B.
die Geschäftsführung einer Bank, Bausparkasse oder einer gesetzlichen Krankenkasse auf
ihre Zuverlässigkeit und deren geordneten Vermögensverhältnisse hin zu überprüfen. So
unterliegen beispielsweise die gesetzlichen Krankenkassen einer eigenen strengen Aufsicht,
die sich auf die gesamte Geschäfts- und Rechnungsführung erstreckt und der Prüfung durch
den Bundesrechnungshof. Des Weiteren ist das Risiko von Veruntreuungen und
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„Unregelmäßigkeiten“ eher gering einzuschätzen, da sie auf die Vermittlung von
Krankenzusatzversicherungen beschränkt sind und nach den Vorgaben des SGB V keine
Schadenregulierungsvollmacht und Inkassovollmacht ausüben dürfen.
Die Beschränkung der geeigneten Mittel zur Überprüfung auf die Vorlage des aktuellen
Auszuges aus dem Schuldnerverzeichnis (B. I. 1b) halten wir für zu eng. Bonitätsauskünfte
privater Auskunftsdienste sollten anerkannt werden, sofern die privaten Auskunftsdienste
bestätigen, vor Erstellung der Auskunft Einblick in das Schuldnerverzeichnis zu nehmen.
B. I. 1 d Qualifikation
Nach dem zweiten Absatz muss das Versicherungsunternehmen auch die Qualifikation des
Vermittlers überprüfen, wenn dieser Produkte anderer Versicherer vertreibt. Hier sollte
klargestellt werden, dass sich diese Regelung nur auf Konzerngesellschaften beziehen kann.
Ein Versicherer ist weder dazu verpflichtet noch hierzu in der Lage, die Qualifikation seiner
gebundenen Vermittler für Produkte außerhalb seines Konzerns sicherzustellen.
B. II. Zusammenarbeit mit produktakzessorischen Vermittlern
Die
BaFin
verzichtet
auf
besondere
Hinweise
zur
Zusammenarbeit
mit
produktakzessorischen Vermittlern, die im Auftrag von Vermittlern, die über eine Erlaubnis
verfügen, handeln. Derzeit können Versicherungsunternehmen in ihrer Vereinbarung mit
dem beauftragenden Vermittler (Obervermittler) festlegen, dass dieser nur solche
„Untervermittler“ als produktakzessorische Vermittler beauftragen darf, die von der
Erlaubnispflicht befreit sind und die die sonstigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Eine Streichung dieses Hinweises nähme den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit,
ihre Überprüfungspflicht gem. § 80 Abs. 2 VAG per Vertrag auf einen Obervermittler zu
delegieren. Diese Möglichkeit sollte beibehalten werden. Eine eigene zusätzliche
Überprüfung im Detail durch entsprechende Anwendbarkeit von Abschnitt B. I. würde dazu
führen, dass produktakzessorische Vermittler doppelt geprüft würden.
Daher sollten die Prüfung durch den Obervermittler und die Einsichtnahme des
Versicherungsunternehmens in das Register ausreichend sein. Zu diesem Zweck sollten die
Hinweise unter Punkt B. II. 2 beibehalten werden.
B. III. 2 Information der Aufsichtsbehörden
Die Regelung, dass ernsthafte Zweifel am Bestehen der gewerberechtlichen
Voraussetzungen der BaFin zu melden sind, halten wir für nicht erforderlich. Es besteht
bereits eine Meldepflicht über Unregelmäßigkeiten im Versicherungsaußen- und
Versicherungsinnendienst über die Sammelverfügung vom 23.11.2007 (VA 37 – O 10002007/107). Darüber hinaus können gemäß § 11a Absatz 7 GewO die BaFin, die
Registerbehörde und die für die Gewerbeerlaubnis zuständigen Behörden (IHK,
Gewerbeämter) einander Informationen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen
Aufgaben erforderlich ist.
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B. IV. 3 AVAD-Verfahren
Die BaFin verzichtet auf gesonderte Hinweise zum AVAD-Verfahren in Bezug auf die
einzelnen Vermittlertypen, sondern gibt einen allgemeinen Hinweis, der für alle Vermittler gilt.
Dies ist grundsätzlich zu begrüßen.
Da das AVAD-Verfahren sich in der Vergangenheit bewährt hat und ein unverzichtbarer
Bestandteil der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist, sollte dieses Auskunftsverfahren aber
weiterhin einen wichtigen Stellenwert einnehmen. Die bisher „verbindlichere“ Formulierung,
dass die Einholung von AVAD-Auskünften vor Beginn und bei Beendigung der
Zusammenarbeit erforderlich ist, sollte daher beibehalten werden.
Unter Ziffer B. I. 4 des Rundschreiben-Entwurfs entfallen die Hinweise zur Zusammenarbeit
mit Vermittlungsunternehmen und Strukturvertriebsgesellschaften. Für Versicherungsunternehmen und -vermittler ist eine Klarstellung erforderlich, wie diese Vermittler in das
AVAD-Verfahren einzubeziehen sind. Hierzu zählt neben der ausdrücklichen Verpflichtung
zur Teilnahme auch die Delegationsmöglichkeit. Die derzeitigen Hinweise sollten daher in
den neuen Abschnitt zum AVAD-Verfahren aufgenommen werden.
B. V. 1 Tippgeber
Wir begrüßen die Klarstellung, dass Tippgeber keine Vermittler sind. Die Definition unter
Bezugnahme auf die Bundestagdrucksache 16/1935 sorgt für Rechtskontinuität und sicherheit. Aus dem vorangestellten Hinweis im 1. Absatz wird korrekterweise darauf
abgestellt, dass es nicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Person im Einzelfall ankommt.
Deshalb kann auf die nachfolgende beispielhafte Bezeichnung von Tippgebern, die auf
einzelne Versicherungsunternehmen abstellen, verzichtet werden.
B. V. 2 Tippgebervereinbarungen
Hinsichtlich der Ausführungen zu den schriftlichen Tippgebervereinbarungen empfehlen wir
klarzustellen, dass der Versicherer nicht explizit überprüfen kann, ob der Obervermittler
tatsächlich eine entsprechende Tippgebervereinbarung abgeschlossen hat. Für das
Versicherungsunternehmen besteht lediglich die Möglichkeit, den Obervermittler vertraglich
hierauf hinzuweisen.
B. V. 3 Provisionstabelle und Zahlungen
Die detaillierten Vorgaben zur personellen und organisatorischen Trennung von
Zahlungsanweisung
und
Zahlungsfreigabe
können
sich
nur
auf
manuelle
Buchungen/Zahlungen beschränken. Ansonsten erfolgen Provisionsberechnung, -verteilung
und -auszahlung vollmaschinell über entsprechend verknüpfte Systeme. Es sollte genügen,
dass die maschinellen Verfahren revisionssicher sind.
Des Weiteren sollte der Begriff „Provisionstabelle“ durch den der „Vergütungstagbelle“
ersetzt werden. Im Vermittlungsbereich ist der Provisionsbegriff üblich. Da der Tippgeber
sich aber klar vom Vermittlerstatus abgrenzt, sollte man einen eher „neutralen“ Begriff
verwenden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Generali Deutschland Holding AG
B. V. 4 Nebentätigkeitsvereinbarung
Diese Regelung könnte zu Missverständnissen führen und stellt in den meisten Fällen einen
unzulässigen Eingriff in die Rechtssphäre des Tippgebers dar. Im „klassischen Arbeitsrecht“
hat der Arbeitnehmer in der Regel seine Nebentätigkeit seinem Arbeitgeber lediglich
anzuzeigen. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Genehmigungspflicht ist grundsätzlich
unzulässig. Etwas anderes gilt vereinzelt nur in bestimmten Ausnahmefällen, wie z.B. im
öffentlichen Dienst. Dies sollte im Rundschreiben ausdrücklich klargestellt werden.
B. V. 5 Datenschutz
Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Tippgeber im Rahmen der Tippgebervereinbarung in
angemessener Weise beispielsweise über Merkblätter für datenschutzrechtliche Aspekte
sensibilisiert wird. Die Forderung von zusätzlichen Schulungen halten wir jedoch für
unangemessen. Vor dem Hintergrund, dass Tippgeber in der Regel lediglich Adressdaten
weitergeben und nur gelegentlich tätig werden, würde eine Schulung „über das Ziel“
hinausschießen.
Die BaFin sollte des Weiteren klarstellen, dass die Weitergabe von reinen Adressdaten unter
den gesetzlich definierten Voraussetzungen sowohl im geschäftlichen als auch privaten
Bereich wie bisher auch ohne schriftliche Einverständniserklärung zulässig ist.
Schließlich halten wir in Zeiten des modernen Rechtsgeschäftsverkehrs die Schriftform für
die Weitergabe von reinen Adressdaten für überzogen. Hier sollte die Textform ausreichend
sein.
B. V. 6 Keine Zusammenarbeit mit Tippgebern
Die BaFin sollte klarstellen, dass der Hinweis auf das Rundschreiben lediglich zum
Gegenstand künftiger Vertriebsvereinbarungen gemacht werden muss. Ansonsten müssten
die
Versicherer
einen
derartigen
Vorbehalt
bei
den
vielen
bestehenden
Vertriebsvereinbarungen machen, was bereits aufgrund der großen Menge zu einem
unvertretbar hohen Umsetzungsaufwand führen würde. Die beispielhaft genannten Makler
halten wir ohnehin nicht für geeignete Adressaten von schriftlichen Verpflichtungen oder
vertragliche Vereinbarungen. Nach den anerkannten Grundsätzen des deutschen
Vermittlerrechts ist Vertragspartner des Maklers der Kunde und nicht das
Versicherungsunternehmen.
Möglich wäre, wenn und soweit das Versicherungsunternehmen zukünftig mit einem Makler
eine Rahmenvereinbarung bzw. Courtagezusage treffen möchte, in diesen Vertrag einen
Hinweis auf das Rundschreiben aufzunehmen.
Köln, den 10.10.2014
Generali Deutschland Holding AG