Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz

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Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz
Rückmeldeformular
Name / Firma / Organisation / Amt
Berner Bauern Verband
Abkürzung der Firma / Organisation / Amt
BEBV
Adresse
Milchstrasse 9
Kontaktperson
Helen Husmann
Telefon
031 938 22 82
E-Mail
[email protected]
Datum
02.09.2015
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031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934
Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber
Referenz/Aktenzeichen: O024-0934
Gesamtbeurteilung der Vollzugshilfe
Sehr geehrte Damen und Herren
Von den Auswirkungen der Biberaktivitäten sind im Kanton Bern viele Landwirte, besonders jene im Mittelland, Seeland und Oberaargau betroffen.
Gerne nehmen wir als Berner Bauern Verband zur vorliegenden Vollzugshilfe Stellung und nutzten die Möglichkeit, die Anliegen der Berner Landwirte
einzubringen.
Herzlichen Dank für deren Kenntnisnahme.
Allgemein zweifelt der Berner Bauern Verband an der Wirkung und Effektivität von Konzepten, welche die Handhabung von bestimmten Tierarten auf
gesetzlicher Stufe regelt. Wie bisherige Erfahrungen gezeigt haben, erwies sich die Umsetzung der Konzepte als schwierig oder wurde von Dritten kritisiert
und hintertrieben.
Die Verbreitung der Biberpopulationen und somit auch die verursachten Schäden sind je nach Region sehr unterschiedlich. Der Berner Bauern Verband ist
der Ansicht, dass den betroffenen Jagdinspektoraten, zu dessen Aufgabe unter anderem die Bewirtschaftung der Wildbestände und Wildschutzgebiete
zählen, wieder mehr Verantwortung zugetragen werden müsste. Der Vollzug auf nationaler Ebene bremst die Handhabung und führt zu Mehraufwand.
Die Aktivität des Bibers in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, die Prävention zur Schadensvermeidung und die Umgestaltung der Landschaft mittels
Gewässerrevitalisierung verursachen hohe direkte und indirekte Kosten, welche voll und ganz zu Lasten des Bundesamts für Umwelt, resp. aus den Mitteln
des Naturschutzes finanziert werden müssen.
Da bislang noch keine effektiven Präventions- und Schutzmassnahmen zur Schadensvermeidung bekannt sind, darf die Abgeltung für Landwirte und
Bewirtschafter nicht auf deren Umsetzung beruhen.
Auch gilt, dass die Einhaltung des Gewässerschutzes, die Erhaltung dessen ökologischen Leistungen und die dafür ausbezahlten Direktzahlungen gemäss
DZV in keinem Zusammenhang mit den vorhandenen Biberschäden stehen und nicht toleriert werden müssen. Ebenfalls entschädigen Biodiversitätsbeiträge
auf keinen Fall die wegfallende Produktion durch Biberschäden auf landwirtschaftlichen Flächen, besonders Fruchtfolgeflächen.
Der bundesrechtliche Schutz des Bibers seit dem Jahr 1962 beruht auf dessen damals tiefen Bestand. Die Entwicklung der letzten Jahre und die starke
Zunahme der Biberbestände führt jedoch zu einer anderen Ausgangslage. Der Berner Bauern Verband fordert, dass der vorliegende Entwurf des Konzepts
Biber besser auf die Zukunft, resp. die vorhandenen und zu erwartenden Konflikte ausgerichtet wird. Dies bedeutet, dass dem Schutz des Bibers weniger
und den Rechten der Grundeigentümer und Bewirtschafter mehr Gewichtung getragen wird. Nur so kann eine Co-Existenz in Zukunft erfolgreich und
akzeptabel sein. Hauptziel des Konzepts soll nicht die Verschärfung von Schutzmassnahmen, sondern die Ermöglichung des Zusammenwirkens zwischen
Biber und Landeigentümer sein.
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Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber
Referenz/Aktenzeichen: O024-0934
Ein solcher Vollzug bedingt die Bereitschaft zur Lösungssuche und das Eingehen auf Kompromisse von allen Seiten. Der BEBV ist der Ansicht, dass eine
aktive Bestandsregulierung aufgrund definierten Schadschwellen, wie dies mit anderen Wildtierarten gehandhabt wird, ein zukunftsorientierter
Lösungsansatz ist.
Eine vorzeitige Ausschliessung von Biber-Freihaltezonen wird vom BEBV abgelehnt. Mit einer Bestandsregulierung durch erreichen der definierten
Schadschwellen, wäre dies aber nicht notwendig.
Freundliche Grüsse
Berner Bauern Verband
Hans Jörg Rüegsegger
Präsident Berner Bauern Verband
Andreas Wyss
Geschäftsführer Berner Bauern Verband
Stellungnahme zu den einzelnen Kapiteln (bitte pro Kapitel eine eigene Zeile verwenden)
1) Ausgangslage
1.1 Auftrag Konzept
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Keine Bemerkung
1.2 Stellenwert
Konzept
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Keine Bemerkung
1.3 Ziele Konzept
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber
Referenz/Aktenzeichen: O024-0934
Neben dem Schutz des Bibers müssen auch die Rechte der Eigentümer
und Bewirtschafter erwähnt werden.
1.4 Schutzstatus
Biber
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Der Schutz des Bibers beruht auf dessen Gefahr der Ausrottung,
welche zurzeit nicht mehr Aktuell ist.
Durch die starke Verbreitung nimmt der Biber auch Räume in Anspruch,
wo vermehrt Schäden verursacht werden. In solchen Situationen, aber
auch generell soll Mittelfristig eine Neueinstufung resp. eine Aufhebung
des Schutzstatus in Betracht gezogen werden.
Der Schutz des Bibers darf nicht zu Bewirtschaftungseinschränkungen
führen.
1.5 Geschichte &
Verbreitung Biber
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen

Die Grundsätze der tolerierten Biberaktivitäten
sind auf die Ansprüche und die Interessen der
Grundeigentümer und Bewirtschafter von landund forstwirtschaftlichen Kulturen abzustimmen.
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Der Schutz des Bibers kann bei erhöhten Schäden und
Konflikten aufgehoben werden.
Beim Erreichen der definierten Schadschwelle müssen
Massnahmen zum Schutz der Rechte des Eigentümers
und Bewirtschafter ergriffen werden.
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Die Ausbreitung des Bibers, auch zunehmend in kleine Gewässer, führt
vermehrt zu Konfliktsituationen. Dies soll auch erwähnt werden, um
verständlich zu machen, weshalb die Revision des Konzepts
vorgenommen wurde.
1.6 Auswirkungen
Biberaktivitäten
1.6.3
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Grundeigentümer und besonders Bewirtschafter werden durch die
Ausbreitung und die Aktivität des Bibers eingeschränkt und belastet.
Dem Schutz des Bewirtschafters ist mehr Beachtung und Respekt zu
schenken.
Nebst den aufgeführten Schäden ist auch die Zerstörung von Drainagen
von grosser Bedeutung und soll ebenfalls aufgeführt werden.
Schäden an Infrastrukturen, z.B. landwirtschaftlichen Wegen,
verursachen einerseits Kosten, das Problem für die Bewirtschafter stellt
anderseits aber viel mehr der hohe Schutzstatus, welcher eine
Wiederherstellung der Ausgangslange (zur Bewirtschaftung) verhindert,
dar.
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Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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2) Akteure und ihre Rollen im Bibermanagement
2.1 BAFU
2.2 Kantone
2.3 Nationale AG
Biber
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Wie bereits erwähnt, wird die Erarbeitung und besonders die
Umsetzung eines Konzepts generell hinterfragt. Dadurch erhält der
Biber im Gegensatz zu anderen Wildtieren eine Sonderstellung. Eine
Förderung der nationalen Biberfachstelle führt zu einer
Doppelspurigkeit.
Den Kantonen (resp. den kantonalen Jagdinspektoraten) ist
grundsätzlich mehr Verantwortung für den Vollzug zu geben. Für
Massnahmen an einzelnen Bibern ist der Instanzenweg (Antrag durch
den Kanton an den Bund, Bewilligung durch den Bund und Umsetzung
durch Kanton) viel zu umständlich und zu bürokratisch.
streichen:
 Die Förderung einer nationalen Biberfachstelle
 Der Erlass von Verfügung zur Entfernung
einzelner Biber, auf Antrag der Kantone
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Die Kantone sollen die Verantwortung und Kompetenz für Massnahmen
gegen einzelne Biber erhalten.
Die Handhabung der getroffenen Massnahmen soll keinen unnötigen
Mehraufwand zur Folge haben und die geforderte Berichterstattung
beim BAFU über die vollzogenen Massnahmen am Biberbestand wird
nur begrüsst, wenn jene in einem angemessenen Umfang vorgesehen
ist.
streichen
 Die Beantragung von Verfügungen beim BAFU zur
Entfernung einzelner Biber.
ergänzen
 Der Erlass von Verfügung zur Entfernung
einzelner Biber (Kapitel 3.2.10)
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Keine Bemerkung
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Referenz/Aktenzeichen: O024-0934
2.4 Nationale
Biberfachstelle
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Auf eine nationale Biberfachstelle soll aus Kostengründen verzichtet
werden.
Durch eine Stärkung des Vollzugs auf kantonaler Stufe ist das nötige
Know-how vorhanden und eine zusätzliche Fachstelle nicht notwendig.
Dem Biber soll auch hier gegenüber andern Wildtieren keine
Sonderstellung zugeschrieben werden.
2.5 Grundeigentümer
& Bewirtschafter
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Dass an dieser Stelle auch die Grundeigentümer und Bewirtschafter
erwähnt werden ist wichtig und wird begrüsst. Da die benötigten
Präventionsmassnahmen nebst den Einschränkungen der
Bewirtschaftungsmassnahmen auch Unkosten verursachen, soll deren
Aufwand abgegolten werden.
Dabei gilt es zu beachten, dass nach wie vor keine effektiven
Schutzmassnahmen bekannt sind, welche zur Schadensvermeidung
dienen, weshalb dies keine Grundvoraussetzung zur Entschädigung
sein darf.
ergänzen:
 Die Grundeigentümer und Bewirtschafter werden
bei der Ergreifung und Umsetzung von
Massnahmen zur Schadensverhinderung finanziell
unterstützt.
3) Grundsätze im Bibermanagement
3.1 Natürliche
Besiedlung der
Landschaft
3.1.1
3.1.2
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Die vorzeitige Ausscheidung von Biberfreihaltezonen wird abgelehnt.
Hier stellt sich aber die Frage, mit welchen Massnahmen solche
geschaffen werden sollen.
Bei einem Vollzug mittels definierten Schadschwellen wäre aber auch
hier ein Lösungsansatz zwischen Schutz des Bibers und Rechte der
Grundeigentümer möglich.
Der Grundsatz, dass keine aktive Um- und Wiederansiedlungen
vorgenommen werden, wird voll und ganz unterstützt. Auch in diesem
Bereich soll dem Biber keine Sonderstellung gegenüber anderen
Wildtieren zugesprochen werden und somit auch auf die ersten beiden
streichen:
…. Es werden keine Gebiete ausgeschieden, welche von
einer natürlichen Besiedlung des Bibers freigehalten
werden sollen, d,h, keine sogenannten „BiberFreihaltezonen“…..
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streichen:
Ausnahmen bilden allfällige Umsiedlungen im Rahmen der
folgenden Massnahmen:
1) Genetisches Management des Biberbestandes;
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Ausnahmen verzichtet werden.
3.1.3
3.2 Verhütung
Schäden & Konflikte
3.2.4 ff
3.2.8
3.2.11
3.3 Entschädigung
Biberschäden
Die Gewässerräume nach GschG sind nach wie vor umstritten und
respektieren die Interessen der Grundeigentümer in keiner Weise. Die
Anwendung einer noch sehr viel weitergehenden sogenannten
„Biodiversitätskurve“ kann daher erst recht nicht in Frage kommen und
wird strikte abgelehnt.
Revitalisierungsprojekte werden auch in Zukunft an Bedeutung
gewinnen und durch die ökologische Aufwertung auch den Lebensraum
für den Biber attraktiver machen. Bei der Planung die Potentiale zur
Konfliktlösung mit dem Biber mit einzuziehen, ist durchaus sinnvoll.
Dass aber der Schutz des Bibers stärker gewichtet wird als die Rechte
der Bewirtschafter wird nicht akzeptiert. Bei einem Eingriff auf die
Landwirtschaftsflächen müssen auch die Interessen der betroffenen
Grundeigentümer und Bewirtschafter berücksichtigt werden.
Die Abgeltung, welche Landwirte in Form von Direktzahlungen erhalten,
entschädigen diese nach DZV für die Einhaltung der
Gewässerschutzverordnung und stehen in keinem Zusammenhang mit
Biberschäden.
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
2) Punktuelle Wiederansiedlung bei temporären
Bauprojekten;
3) Wiederansiedlungsprojekte
streichen:
….Reicht dieser Raum zur Konfliktvermeidung nicht aus,
kann die sogenannte „Biodiversitätskurve“ gemäss dem
Leitbild Fliessgewächse Schweiz 11 als Richtschnur für
eine grosszügigere Bemessung des Gewässerraums
dienen…
Bei der Prüfung von Revitalisierungsprojekten müssen
auch die Anliegen der betroffenen Bewirtschafter
berücksichtigt werden.
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Nach wie vor sind noch keine wirksamen Präventionsmassnahmen
bekannt, weshalb diese keine Voraussetzung zur Vergütung sein
dürfen. Werden solche ergriffen, sind sie aber den betroffenen
Grundeigentümer oder Bewirtschafter zu entschädigen.
Als Beispiel einer Interessensabwägung wird im Konzept eine nicht
mobile, geschützte Art erwähnt, während die Interessen der
Bewirtschafter ein weiteres Mal ausser Acht gelassen werden.
SBV: Eine Verbandsbeschwerde gegen Massnahmen gemäss diesem
Konzept wird abgelehnt. Werden Verbandsbeschwerden gegen diese
Konzept zugelassen, ist es wertlos.
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
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Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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Gemeldete Biberschäden müssen von den zuständigen Personen
besichtigt werden.
3.3.4 und 3.3.5
3.4 Umgang Biber
Da vorderhand die rechtlichen Grundlagen für die Entschädigung von
Schäden an Infrastrukturen (z.B. Strassen, Leitungen und Drainagen)
fehlen, kommt der Schadenverhinderung grössere Bedeutung zu. Die
Zuständigkeit für die Vermeidung von Biberschäden an den Besitzer der
Infrastrukturanlagen zu delegieren, bedingt auch, dass er die
erforderlichen Massnahmen zum Schutz seiner Infrastruktur ohne
Einschränkungen ergreifen kann.
Da dies offensichtlich nicht der Fall ist, müssen Bund und Kantone die
Besitzer der Infrastrukturanlagen unterstützen und den Schutz der
Anlagen mitfinanzieren.
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
….. Die Besitzer von Infrastrukturanlagen sind zuständig für
deren Unterhalt und werden von Bund und Kanton bei der
Verhütung von Schäden, welche durch den Biber verursacht
werden, unterstützt.
…. Die Kantone unterstützen die zu ergreifenden
Präventionsmassnahmen.
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Keine Bemerkung
3.5 Überwachung
Biberpopulation
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Keine Bemerkung
3.6 Forschung Biber
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Keine Bemerkung
3.7 Öffentlichkeitsarbeit
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Keine Bemerkung
5) Anhänge
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8/9
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Anhang 2
Anhang 2
Anhang 2
Anhang 2
Die Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Biber dürfen die
forst- und landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht verunmöglichen. Die
Umwandlung von Kulturland, besonders von Fruchtfolgeflächen in
Feuchtwiesen, wird abgelehnt.
Infrastrukturanlagen wie Erschliessung, Drainagen und
Bewirtschaftungswege sind als „im öffentlichen Interesse“ zu betrachten
und die Liste der Infrastrukturen zu ergänzen.
Die Bezeichnung „erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“
ist zu ungenau. Für die Auslösung von Massnahmen sind klare Kriterien
zur Erreichung der Schadschwelle zu definieren.
Biodiversitätsbeiträge kommen keinesfalls als Entschädigung für die
wegfallende landwirtschaftliche Produktion in Frage.
Die Liste der Infrastrukturen im öffentlichen Interesse ist
zu ergänzen.
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