Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz
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Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz Rückmeldeformular Name / Firma / Organisation / Amt Berner Bauern Verband Abkürzung der Firma / Organisation / Amt BEBV Adresse Milchstrasse 9 Kontaktperson Helen Husmann Telefon 031 938 22 82 E-Mail [email protected] Datum 02.09.2015 1/9 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 Gesamtbeurteilung der Vollzugshilfe Sehr geehrte Damen und Herren Von den Auswirkungen der Biberaktivitäten sind im Kanton Bern viele Landwirte, besonders jene im Mittelland, Seeland und Oberaargau betroffen. Gerne nehmen wir als Berner Bauern Verband zur vorliegenden Vollzugshilfe Stellung und nutzten die Möglichkeit, die Anliegen der Berner Landwirte einzubringen. Herzlichen Dank für deren Kenntnisnahme. Allgemein zweifelt der Berner Bauern Verband an der Wirkung und Effektivität von Konzepten, welche die Handhabung von bestimmten Tierarten auf gesetzlicher Stufe regelt. Wie bisherige Erfahrungen gezeigt haben, erwies sich die Umsetzung der Konzepte als schwierig oder wurde von Dritten kritisiert und hintertrieben. Die Verbreitung der Biberpopulationen und somit auch die verursachten Schäden sind je nach Region sehr unterschiedlich. Der Berner Bauern Verband ist der Ansicht, dass den betroffenen Jagdinspektoraten, zu dessen Aufgabe unter anderem die Bewirtschaftung der Wildbestände und Wildschutzgebiete zählen, wieder mehr Verantwortung zugetragen werden müsste. Der Vollzug auf nationaler Ebene bremst die Handhabung und führt zu Mehraufwand. Die Aktivität des Bibers in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, die Prävention zur Schadensvermeidung und die Umgestaltung der Landschaft mittels Gewässerrevitalisierung verursachen hohe direkte und indirekte Kosten, welche voll und ganz zu Lasten des Bundesamts für Umwelt, resp. aus den Mitteln des Naturschutzes finanziert werden müssen. Da bislang noch keine effektiven Präventions- und Schutzmassnahmen zur Schadensvermeidung bekannt sind, darf die Abgeltung für Landwirte und Bewirtschafter nicht auf deren Umsetzung beruhen. Auch gilt, dass die Einhaltung des Gewässerschutzes, die Erhaltung dessen ökologischen Leistungen und die dafür ausbezahlten Direktzahlungen gemäss DZV in keinem Zusammenhang mit den vorhandenen Biberschäden stehen und nicht toleriert werden müssen. Ebenfalls entschädigen Biodiversitätsbeiträge auf keinen Fall die wegfallende Produktion durch Biberschäden auf landwirtschaftlichen Flächen, besonders Fruchtfolgeflächen. Der bundesrechtliche Schutz des Bibers seit dem Jahr 1962 beruht auf dessen damals tiefen Bestand. Die Entwicklung der letzten Jahre und die starke Zunahme der Biberbestände führt jedoch zu einer anderen Ausgangslage. Der Berner Bauern Verband fordert, dass der vorliegende Entwurf des Konzepts Biber besser auf die Zukunft, resp. die vorhandenen und zu erwartenden Konflikte ausgerichtet wird. Dies bedeutet, dass dem Schutz des Bibers weniger und den Rechten der Grundeigentümer und Bewirtschafter mehr Gewichtung getragen wird. Nur so kann eine Co-Existenz in Zukunft erfolgreich und akzeptabel sein. Hauptziel des Konzepts soll nicht die Verschärfung von Schutzmassnahmen, sondern die Ermöglichung des Zusammenwirkens zwischen Biber und Landeigentümer sein. 2/9 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 Ein solcher Vollzug bedingt die Bereitschaft zur Lösungssuche und das Eingehen auf Kompromisse von allen Seiten. Der BEBV ist der Ansicht, dass eine aktive Bestandsregulierung aufgrund definierten Schadschwellen, wie dies mit anderen Wildtierarten gehandhabt wird, ein zukunftsorientierter Lösungsansatz ist. Eine vorzeitige Ausschliessung von Biber-Freihaltezonen wird vom BEBV abgelehnt. Mit einer Bestandsregulierung durch erreichen der definierten Schadschwellen, wäre dies aber nicht notwendig. Freundliche Grüsse Berner Bauern Verband Hans Jörg Rüegsegger Präsident Berner Bauern Verband Andreas Wyss Geschäftsführer Berner Bauern Verband Stellungnahme zu den einzelnen Kapiteln (bitte pro Kapitel eine eigene Zeile verwenden) 1) Ausgangslage 1.1 Auftrag Konzept Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Keine Bemerkung 1.2 Stellenwert Konzept Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Keine Bemerkung 1.3 Ziele Konzept Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 3/9 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 Neben dem Schutz des Bibers müssen auch die Rechte der Eigentümer und Bewirtschafter erwähnt werden. 1.4 Schutzstatus Biber Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Der Schutz des Bibers beruht auf dessen Gefahr der Ausrottung, welche zurzeit nicht mehr Aktuell ist. Durch die starke Verbreitung nimmt der Biber auch Räume in Anspruch, wo vermehrt Schäden verursacht werden. In solchen Situationen, aber auch generell soll Mittelfristig eine Neueinstufung resp. eine Aufhebung des Schutzstatus in Betracht gezogen werden. Der Schutz des Bibers darf nicht zu Bewirtschaftungseinschränkungen führen. 1.5 Geschichte & Verbreitung Biber Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Die Grundsätze der tolerierten Biberaktivitäten sind auf die Ansprüche und die Interessen der Grundeigentümer und Bewirtschafter von landund forstwirtschaftlichen Kulturen abzustimmen. Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Der Schutz des Bibers kann bei erhöhten Schäden und Konflikten aufgehoben werden. Beim Erreichen der definierten Schadschwelle müssen Massnahmen zum Schutz der Rechte des Eigentümers und Bewirtschafter ergriffen werden. Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Die Ausbreitung des Bibers, auch zunehmend in kleine Gewässer, führt vermehrt zu Konfliktsituationen. Dies soll auch erwähnt werden, um verständlich zu machen, weshalb die Revision des Konzepts vorgenommen wurde. 1.6 Auswirkungen Biberaktivitäten 1.6.3 Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Grundeigentümer und besonders Bewirtschafter werden durch die Ausbreitung und die Aktivität des Bibers eingeschränkt und belastet. Dem Schutz des Bewirtschafters ist mehr Beachtung und Respekt zu schenken. Nebst den aufgeführten Schäden ist auch die Zerstörung von Drainagen von grosser Bedeutung und soll ebenfalls aufgeführt werden. Schäden an Infrastrukturen, z.B. landwirtschaftlichen Wegen, verursachen einerseits Kosten, das Problem für die Bewirtschafter stellt anderseits aber viel mehr der hohe Schutzstatus, welcher eine Wiederherstellung der Ausgangslange (zur Bewirtschaftung) verhindert, dar. 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 4/9 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 2) Akteure und ihre Rollen im Bibermanagement 2.1 BAFU 2.2 Kantone 2.3 Nationale AG Biber Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Wie bereits erwähnt, wird die Erarbeitung und besonders die Umsetzung eines Konzepts generell hinterfragt. Dadurch erhält der Biber im Gegensatz zu anderen Wildtieren eine Sonderstellung. Eine Förderung der nationalen Biberfachstelle führt zu einer Doppelspurigkeit. Den Kantonen (resp. den kantonalen Jagdinspektoraten) ist grundsätzlich mehr Verantwortung für den Vollzug zu geben. Für Massnahmen an einzelnen Bibern ist der Instanzenweg (Antrag durch den Kanton an den Bund, Bewilligung durch den Bund und Umsetzung durch Kanton) viel zu umständlich und zu bürokratisch. streichen: Die Förderung einer nationalen Biberfachstelle Der Erlass von Verfügung zur Entfernung einzelner Biber, auf Antrag der Kantone Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Die Kantone sollen die Verantwortung und Kompetenz für Massnahmen gegen einzelne Biber erhalten. Die Handhabung der getroffenen Massnahmen soll keinen unnötigen Mehraufwand zur Folge haben und die geforderte Berichterstattung beim BAFU über die vollzogenen Massnahmen am Biberbestand wird nur begrüsst, wenn jene in einem angemessenen Umfang vorgesehen ist. streichen Die Beantragung von Verfügungen beim BAFU zur Entfernung einzelner Biber. ergänzen Der Erlass von Verfügung zur Entfernung einzelner Biber (Kapitel 3.2.10) Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Keine Bemerkung 5/9 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 2.4 Nationale Biberfachstelle Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Auf eine nationale Biberfachstelle soll aus Kostengründen verzichtet werden. Durch eine Stärkung des Vollzugs auf kantonaler Stufe ist das nötige Know-how vorhanden und eine zusätzliche Fachstelle nicht notwendig. Dem Biber soll auch hier gegenüber andern Wildtieren keine Sonderstellung zugeschrieben werden. 2.5 Grundeigentümer & Bewirtschafter Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Dass an dieser Stelle auch die Grundeigentümer und Bewirtschafter erwähnt werden ist wichtig und wird begrüsst. Da die benötigten Präventionsmassnahmen nebst den Einschränkungen der Bewirtschaftungsmassnahmen auch Unkosten verursachen, soll deren Aufwand abgegolten werden. Dabei gilt es zu beachten, dass nach wie vor keine effektiven Schutzmassnahmen bekannt sind, welche zur Schadensvermeidung dienen, weshalb dies keine Grundvoraussetzung zur Entschädigung sein darf. ergänzen: Die Grundeigentümer und Bewirtschafter werden bei der Ergreifung und Umsetzung von Massnahmen zur Schadensverhinderung finanziell unterstützt. 3) Grundsätze im Bibermanagement 3.1 Natürliche Besiedlung der Landschaft 3.1.1 3.1.2 Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Die vorzeitige Ausscheidung von Biberfreihaltezonen wird abgelehnt. Hier stellt sich aber die Frage, mit welchen Massnahmen solche geschaffen werden sollen. Bei einem Vollzug mittels definierten Schadschwellen wäre aber auch hier ein Lösungsansatz zwischen Schutz des Bibers und Rechte der Grundeigentümer möglich. Der Grundsatz, dass keine aktive Um- und Wiederansiedlungen vorgenommen werden, wird voll und ganz unterstützt. Auch in diesem Bereich soll dem Biber keine Sonderstellung gegenüber anderen Wildtieren zugesprochen werden und somit auch auf die ersten beiden streichen: …. Es werden keine Gebiete ausgeschieden, welche von einer natürlichen Besiedlung des Bibers freigehalten werden sollen, d,h, keine sogenannten „BiberFreihaltezonen“….. 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 streichen: Ausnahmen bilden allfällige Umsiedlungen im Rahmen der folgenden Massnahmen: 1) Genetisches Management des Biberbestandes; 6/9 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 Ausnahmen verzichtet werden. 3.1.3 3.2 Verhütung Schäden & Konflikte 3.2.4 ff 3.2.8 3.2.11 3.3 Entschädigung Biberschäden Die Gewässerräume nach GschG sind nach wie vor umstritten und respektieren die Interessen der Grundeigentümer in keiner Weise. Die Anwendung einer noch sehr viel weitergehenden sogenannten „Biodiversitätskurve“ kann daher erst recht nicht in Frage kommen und wird strikte abgelehnt. Revitalisierungsprojekte werden auch in Zukunft an Bedeutung gewinnen und durch die ökologische Aufwertung auch den Lebensraum für den Biber attraktiver machen. Bei der Planung die Potentiale zur Konfliktlösung mit dem Biber mit einzuziehen, ist durchaus sinnvoll. Dass aber der Schutz des Bibers stärker gewichtet wird als die Rechte der Bewirtschafter wird nicht akzeptiert. Bei einem Eingriff auf die Landwirtschaftsflächen müssen auch die Interessen der betroffenen Grundeigentümer und Bewirtschafter berücksichtigt werden. Die Abgeltung, welche Landwirte in Form von Direktzahlungen erhalten, entschädigen diese nach DZV für die Einhaltung der Gewässerschutzverordnung und stehen in keinem Zusammenhang mit Biberschäden. Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen 2) Punktuelle Wiederansiedlung bei temporären Bauprojekten; 3) Wiederansiedlungsprojekte streichen: ….Reicht dieser Raum zur Konfliktvermeidung nicht aus, kann die sogenannte „Biodiversitätskurve“ gemäss dem Leitbild Fliessgewächse Schweiz 11 als Richtschnur für eine grosszügigere Bemessung des Gewässerraums dienen… Bei der Prüfung von Revitalisierungsprojekten müssen auch die Anliegen der betroffenen Bewirtschafter berücksichtigt werden. Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Nach wie vor sind noch keine wirksamen Präventionsmassnahmen bekannt, weshalb diese keine Voraussetzung zur Vergütung sein dürfen. Werden solche ergriffen, sind sie aber den betroffenen Grundeigentümer oder Bewirtschafter zu entschädigen. Als Beispiel einer Interessensabwägung wird im Konzept eine nicht mobile, geschützte Art erwähnt, während die Interessen der Bewirtschafter ein weiteres Mal ausser Acht gelassen werden. SBV: Eine Verbandsbeschwerde gegen Massnahmen gemäss diesem Konzept wird abgelehnt. Werden Verbandsbeschwerden gegen diese Konzept zugelassen, ist es wertlos. Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 7/9 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 Gemeldete Biberschäden müssen von den zuständigen Personen besichtigt werden. 3.3.4 und 3.3.5 3.4 Umgang Biber Da vorderhand die rechtlichen Grundlagen für die Entschädigung von Schäden an Infrastrukturen (z.B. Strassen, Leitungen und Drainagen) fehlen, kommt der Schadenverhinderung grössere Bedeutung zu. Die Zuständigkeit für die Vermeidung von Biberschäden an den Besitzer der Infrastrukturanlagen zu delegieren, bedingt auch, dass er die erforderlichen Massnahmen zum Schutz seiner Infrastruktur ohne Einschränkungen ergreifen kann. Da dies offensichtlich nicht der Fall ist, müssen Bund und Kantone die Besitzer der Infrastrukturanlagen unterstützen und den Schutz der Anlagen mitfinanzieren. Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen ….. Die Besitzer von Infrastrukturanlagen sind zuständig für deren Unterhalt und werden von Bund und Kanton bei der Verhütung von Schäden, welche durch den Biber verursacht werden, unterstützt. …. Die Kantone unterstützen die zu ergreifenden Präventionsmassnahmen. Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Keine Bemerkung 3.5 Überwachung Biberpopulation Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Keine Bemerkung 3.6 Forschung Biber Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Keine Bemerkung 3.7 Öffentlichkeitsarbeit Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Keine Bemerkung 5) Anhänge 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 8/9 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 Anhang 2 Anhang 2 Anhang 2 Anhang 2 Die Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Biber dürfen die forst- und landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht verunmöglichen. Die Umwandlung von Kulturland, besonders von Fruchtfolgeflächen in Feuchtwiesen, wird abgelehnt. Infrastrukturanlagen wie Erschliessung, Drainagen und Bewirtschaftungswege sind als „im öffentlichen Interesse“ zu betrachten und die Liste der Infrastrukturen zu ergänzen. Die Bezeichnung „erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“ ist zu ungenau. Für die Auslösung von Massnahmen sind klare Kriterien zur Erreichung der Schadschwelle zu definieren. Biodiversitätsbeiträge kommen keinesfalls als Entschädigung für die wegfallende landwirtschaftliche Produktion in Frage. Die Liste der Infrastrukturen im öffentlichen Interesse ist zu ergänzen. 9/9 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934