Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum
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Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz Rückmeldeformular Name / Firma / Organisation / Amt Abkürzung der Firma / Organisation / Amt Adresse Kontaktperson Telefon E-Mail Datum 1/8 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 Gesamtbeurteilung der Vollzugshilfe Der Biber schafft mit seinen Stau- und Grabarbeiten besonders vielfältige Lebensräume, von denen unzählige Arten profitieren können. Er trägt dazu bei, dass Gewässerabschnitte wieder naturnaher gestaltet werden und schafft dadurch Platz für Biodiversität. Das sich in Anhörung befindende Konzept stellt aus unserer Sicht eine Verbesserung bezüglich Rechtssicherheit dar. Das ist für die Vollzugsorgane und auch für xy wichtig. Einige Punkte verbessern die heutige Situation und führen zu einem einheitlicheren und rechtskonformen Umgang mit dem Biber. In einigen Punkten fällt das Konzept aber hinter die Aussagen des Rechtsgutachtens zurück. Diese müssen angepasst werden. Xy möchte die Akzeptanz für die Rückkehr des Bibers in unsere Gewässer erhöhen. Dazu braucht es noch mehr Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Stellungnahme zu den einzelnen Kapiteln (bitte pro Kapitel eine eigene Zeile verwenden) 1) Ausgangslage 1.1 Auftrag Konzept Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 1.2 Stellenwert Konzept Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 1.3 Ziele Konzept Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 1.4 Schutzstatus Biber Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 2/8 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 1.4.1 Hier wird richtigerweise der gesetzliche Schutz für Dämme und Baue des Bibers als lebensnotwendige Elemente gem. Art. 18 NHG erwähnt. Dieses Prinzip muss nachfolgend konsequent eingehalten werden. 1.5 Geschichte & Verbreitung Biber Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 1.6 Auswirkungen Biberaktivitäten Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 2) Akteure und ihre Rollen im Bibermanagement 2.1 BAFU Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 2.2 Kantone Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Illegale Eingriffe in Biberbauten müssen konsequent geahndet werden. Durch den mangelhaften Vollzug werden in der aktuellen Praxis die gesetzlichen Rahmenbedingungen ausgehöhlt. In der heutigen Praxis sind es oftmals Freiwillige, die einen illegalen Eingriff den Kantonen melden. In diesem Kapitel fehlt deshalb das Thema “Keine Selbsthilfemassnahmen”. In Ziffer 82 nimmt das Rechtsgutachten die Kantone in die Pflicht, gegen eine solche Praxis vorzugehen. Dies muss in diesem Abschnitt festgehalten werden. • Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 2.3 Nationale AG Biber die Umsetzung des Konzepts Biber auf ihrem Gebiet. Sie ahnden unzulässige Eingriffe gegen Biber und ihre Bauten. 3/8 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 2.4 Nationale Biberfachstelle Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 2.5 Grundeigentümer & Bewirtschafter Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 3) Grundsätze im Bibermanagement 3.1 Natürliche Besiedlung der Landschaft Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 3.1.1 1) Die maximale Dauer der Befristung der Massnahmen muss definiert werden. Dadurch erhalten die Verantwortlichen einen klaren Planungshorizont. Die Massnahmen sind jedoch auf fünf Jahre befristet und sollen der Umsetzung von langfristigen Präventionsmassnahmen dienen. 3.2 Verhütung Schäden & Konflikte Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Das Ergreifen von technischen Massnahmen ist Massnahmen am Biberbestand immer vorzuziehen. Die Kaskade der möglichen Präventionsmassnahmen ist zwingend einzuhalten. Da der Biber als national geschützte Art eine nationale Bedeutung hat, ist es zwingend, dass bei Interessenskonflikten stets eine Interessenabwägung gemacht wird. Darin hat der Kanton abzuklären, ob und welche Massnahmen ergriffen werden sollen. Dieser Prozessschritt hat von der Systematik her nach der Schadensfeststellung zu erfolgen. Es ist zudem festzuhalten, dass Massnahmen verhältnismässig sein müssen und damit Eingriffe in den Biberbestand nur als ultima ratio mögich sind. Dabei ist wo möglich das Ergreifen von technischen Massnahmen (…) jeglichen Massnahmen am Biberbestand vorzuziehen. In solchen Fällen wird der muss die zuständigen kantonalen Fachstelle empfohlen, eine umfassende Interessenabwägung anzustellen. In Art. 3 der (…) Interessenabwägung (Anhang 1). Massnahmen am Biberbestand sind dabei nur in Betracht zu ziehen, wenn sie unbedingt notwendig sind und mildere Präventionsmassnahmen nicht zielführend oder nicht möglich sind. 3.2.4 3.2.8 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 4/8 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 Verschiebung des Abschnitts auf nach 3.2.9 3.2.9 3.2.10 3.2.11 Die Beurteilung der Schäden muss überall nach den gleichen Kriterien erfolgen. Ansonsten besteht die Gefahr für Wildwuchs und Unsicherheit bei den Betroffenen. Die Bagatellschadengrenze soll vom BAFU definiert werden, um zu verhindern, dass sich die Eingriffskriterien zwischen den Kantonen zu stark unterscheiden. Zudem ist die Kausalität zwischen der Biberaktivität und dem eingetretenen Schaden bzw. der Gefährdung zwingend nachzuweisen. Ist ein Schaden nicht eindeutig dem Biber zuzuordnen, so wäre ein Eingriff willkürlich. Gemäss Jagdverordnung sind „Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen“, die erheblich gefährdet sind als grossen Schaden zu betrachten. Dies muss präzisiert werden. Im Einzelfall (…). Die Bagatellschadengrenze wird vom BAFU festgelegt. Die Beurteilung kann muss nach den folgenden Kriterien erfolgen: • Kausalität zwischen der Biberaktivität und dem eingetretenen Schaden bzw. der Gefährdung Als erster Punkt Die Rahmenbedingungen bei Eingriffen in Biberdämmen und -bauen müssen klar definiert werden. Örtlichkeiten, Inhalte, Dauer und Zuständigkeiten sind in den kantonalen Bewilligungen festzuhalten. Die Massnahmen sind maximal auf ein Jahr zu befristen, um die Umsetzung der Präventionsmassnahmen zu erwirken. Sind die Massnahmen am Biberbestand auf einen längeren Zeitraum (mehr als ein Jahr) befristet, (…) bis zur Ablauf der Frist. Sind die Massnahmen auf (…). Die Massnahmen können maximal auf ein Jahr befristet werden. Der Kanton erstattet unmittelbar nach Ablauf der Jahresfrist dem BAFU Bericht. Biberbauten und Biberdämme sind gem. NHG Art. 18 geschützt. Dabei kann juristisch nicht zwischen Haupt- und Nebendämmen unterschieden werden, denn auch Nebenbaue oder Nebendämme können eine wichtige Funktion im Lebensraum des Bibers übernehmen. Da es sich beim Artenschutz um eine Bundesaufgabe handelt, unterliegen Entscheide betreffend Bewilligung von technischen Eingriffen in Biberbauten zwingend dem Verbandsbeschwerderecht. Gemäss Rechtsgutachten (Ziffer 146) finden sich „weder in der Rechtsprechung noch in der Fachliteratur Anhaltspunkte dafür, dass leichte, aber bewilligungspflichtige (schädliche) Eingriffe in schützenswerte oder geschützte Biotope nicht publiziert werden Dazu zählen Massnahmen, die sich direkt oder indirekt auf eine Biberpopulation auswirken, also Massnahmen gegen einzelne Biber bzw. am Biberbestand (…) oder an Biberdämmen und –bauen. Ebenso jegliche Massnahmen an Biberbauten und –dämmen, wenn diese durchgeführt werden • an Hauptbauen oder –dämmen; • an Nebenbauen oder –dämmen, wenn die Massnahmen die Reproduktion und frühe Jungtieraufzucht (April bis Juli) beinträchtigen und die Überwinterung einer Biberfamilie massgeblich stören 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU (…) oder einer erheblichen Gefährdung von Infrastrukturanlagen Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehenden Bauten und Anlagen (…). 5/8 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 müssten“. Im Sinne der Praktikabilität fordern wir deshalb, dass neben allen Eingriffen in die Biberpopulation mindestens alle Massnahmen an Hauptbauen und –dämmen sowie alle Massnahmen in Schutzgebieten publiziert werden. • könnten; oder in Schutzgebieten. Bei Eingriffen in Hauptbauen oder -dämmen handelt es sich zweifellos um eine äusserst hohe Beeinträchtigung des Lebensraums bzw. Schädlichkeit. Sie betreffen unmittelbar den Bau als Ort der grössten Sicherheit und Zentrum des Biberreviers. Deshalb muss hier u.E. zwingend das Verbandbeschwerderecht zur Anwendung kommen. Das Rechtsgutachten beschreibt auf S. 64 Ersatzmassnahmenbei Eingriffen in Biberlebensräume und –bauten. In Ziffer 133 wird festgehalten, dass dabei nach Schutzmassnahmen auch Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen zum Zug kommen. Diese Bestimmung fehlt im Konzept. Bei Eingriffen an Biberdämmen und –bauen sind Ersatzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG zu ergreifen. 3.3 Entschädigung Biberschäden Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 3.4 Umgang Biber Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 3.5 Überwachung Biberpopulation Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 3.6 Forschung Biber Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 6/8 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 3.7 Öffentlichkeitsarbeit Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Fuss- und Wanderwege sowie künstlich angelegte Gewässer haben aus unserer Sicht nicht genügend Bedeutung, um sie einem öffentlichen Interesse zu unterstellen, welche eine Regulierung rechtfertigen würden. Die Wiederherstellung eines solchen Weges ist deutlich einfacher und weniger aufwändig, als eine Biberregulation. Wanderwege sollen deshalb unter die Anlagen ohne öffentliches Interesse fallen. Die Unterscheidung zu den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungswegen hätte zudem zur Folge, dass solche als Wanderwege deklariert werden könnten und dadurch das Konfliktpotential bestehen bliebe. Das Rechtsgutachten hält zudem in Ziffer 27 fest, dass eine Verlegung von Fuss- und Wanderwegen aus dem Gewässerraum erstrebenswert sei. Auch in Schutzgebieten ist die Gewichtung des Biberschutzes und des Schutzes seines Lebensraums gem. NHG Art. 18 hoch einzustufen. Ob in einer Interessenabwägung die objektspezifischen Schutzziele höher gewichtet werden können (mit Ausnahme der Moore und Moorlandschaften) ist fraglich. Wie oben bereits erwähnt, sollen solche Eingriffe absolute Ausnahme bleiben und dem Verbandsbeschwerderecht unterstehen. Die Formulierung erscheint uns missverständlich. Wenn man es astronomisch genau nimmt, wäre es zwischen „ausserhalb des Winters“ (Frühlingsanfang 20. oder 21. März) und Anfang April möglich, Eingriffe vorzunehmen. Das macht aber ökologisch keinen Sinn, denn das ist kurz vor der Zeit des Wurfes der Jungtiere. Fuss- und Wanderwege, welche gem. dem Bundesgesetz (…) Planung festgehalten sind; 5) Anhänge Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Massnahmen an Biberdämmen und -bauen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, sollen jedoch restriktiv durchgeführt werden. Sie sind zu publizieren und unterstehen dem Verbandsbeschwerderecht. Massnahmen an Biberdämmen sind grundsätzlich ausserhalb der Reproduktion, ausserhalb des Winters bis und mit zur frühen Jungtieraufzucht, also von August bis Ende November, erlaubt. Bei Massnahmen an Hauptdämmen soll der Wasserstand nur soweit gesenkt werden, dass die Eingänge unter Wasser bleiben. 7/8 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: O024-0934 8/8 031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934