Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum

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Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz
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Datum
1/8
031/2005-02181/01/22/30/02/O024-0934
Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber
Referenz/Aktenzeichen: O024-0934
Gesamtbeurteilung der Vollzugshilfe
Der Biber schafft mit seinen Stau- und Grabarbeiten besonders vielfältige Lebensräume, von denen unzählige Arten profitieren können. Er trägt dazu bei,
dass Gewässerabschnitte wieder naturnaher gestaltet werden und schafft dadurch Platz für Biodiversität.
Das sich in Anhörung befindende Konzept stellt aus unserer Sicht eine Verbesserung bezüglich Rechtssicherheit dar. Das ist für die Vollzugsorgane und
auch für xy wichtig. Einige Punkte verbessern die heutige Situation und führen zu einem einheitlicheren und rechtskonformen Umgang mit dem Biber. In
einigen Punkten fällt das Konzept aber hinter die Aussagen des Rechtsgutachtens zurück. Diese müssen angepasst werden.
Xy möchte die Akzeptanz für die Rückkehr des Bibers in unsere Gewässer erhöhen. Dazu braucht es noch mehr Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
Stellungnahme zu den einzelnen Kapiteln (bitte pro Kapitel eine eigene Zeile verwenden)
1) Ausgangslage
1.1 Auftrag Konzept
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
1.2 Stellenwert
Konzept
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
1.3 Ziele Konzept
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
1.4 Schutzstatus
Biber
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
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Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz – Konzept Biber
Referenz/Aktenzeichen: O024-0934
1.4.1
Hier wird richtigerweise der gesetzliche Schutz für Dämme und Baue
des Bibers als lebensnotwendige Elemente gem. Art. 18 NHG erwähnt.
Dieses Prinzip muss nachfolgend konsequent eingehalten werden.
1.5 Geschichte &
Verbreitung Biber
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
1.6 Auswirkungen
Biberaktivitäten
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
2) Akteure und ihre Rollen im Bibermanagement
2.1 BAFU
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
2.2 Kantone
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Illegale Eingriffe in Biberbauten müssen konsequent geahndet werden.
Durch den mangelhaften Vollzug werden in der aktuellen Praxis die
gesetzlichen Rahmenbedingungen ausgehöhlt. In der heutigen Praxis
sind es oftmals Freiwillige, die einen illegalen Eingriff den Kantonen
melden.
In diesem Kapitel fehlt deshalb das Thema “Keine
Selbsthilfemassnahmen”. In Ziffer 82 nimmt das Rechtsgutachten die
Kantone in die Pflicht, gegen eine solche Praxis vorzugehen. Dies muss
in diesem Abschnitt festgehalten werden.
•
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
2.3 Nationale AG
Biber
die Umsetzung des Konzepts Biber auf ihrem Gebiet.
Sie ahnden unzulässige Eingriffe gegen Biber und ihre
Bauten.
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2.4 Nationale
Biberfachstelle
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
2.5 Grundeigentümer
& Bewirtschafter
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
3) Grundsätze im Bibermanagement
3.1 Natürliche
Besiedlung der
Landschaft
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
3.1.1 1)
Die maximale Dauer der Befristung der Massnahmen muss definiert
werden. Dadurch erhalten die Verantwortlichen einen klaren
Planungshorizont.
Die Massnahmen sind jedoch auf fünf Jahre befristet und
sollen der Umsetzung von langfristigen Präventionsmassnahmen dienen.
3.2 Verhütung
Schäden & Konflikte
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Das Ergreifen von technischen Massnahmen ist Massnahmen am
Biberbestand immer vorzuziehen. Die Kaskade der möglichen
Präventionsmassnahmen ist zwingend einzuhalten.
Da der Biber als national geschützte Art eine nationale Bedeutung hat,
ist es zwingend, dass bei Interessenskonflikten stets eine
Interessenabwägung gemacht wird. Darin hat der Kanton abzuklären,
ob und welche Massnahmen ergriffen werden sollen.
Dieser Prozessschritt hat von der Systematik her nach der
Schadensfeststellung zu erfolgen. Es ist zudem festzuhalten, dass
Massnahmen verhältnismässig sein müssen und damit Eingriffe in den
Biberbestand nur als ultima ratio mögich sind.
Dabei ist wo möglich das Ergreifen von technischen
Massnahmen (…) jeglichen Massnahmen am
Biberbestand vorzuziehen.
In solchen Fällen wird der muss die zuständigen
kantonalen Fachstelle empfohlen, eine umfassende
Interessenabwägung anzustellen.
In Art. 3 der (…) Interessenabwägung (Anhang 1).
Massnahmen am Biberbestand sind dabei nur in Betracht
zu ziehen, wenn sie unbedingt notwendig sind und mildere
Präventionsmassnahmen nicht zielführend oder nicht
möglich sind.
3.2.4
3.2.8
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 Verschiebung des Abschnitts auf nach 3.2.9
3.2.9
3.2.10
3.2.11
Die Beurteilung der Schäden muss überall nach den gleichen Kriterien
erfolgen. Ansonsten besteht die Gefahr für Wildwuchs und Unsicherheit
bei den Betroffenen. Die Bagatellschadengrenze soll vom BAFU
definiert werden, um zu verhindern, dass sich die Eingriffskriterien
zwischen den Kantonen zu stark unterscheiden.
Zudem ist die Kausalität zwischen der Biberaktivität und dem
eingetretenen Schaden bzw. der Gefährdung zwingend nachzuweisen.
Ist ein Schaden nicht eindeutig dem Biber zuzuordnen, so wäre ein
Eingriff willkürlich.
Gemäss Jagdverordnung sind „Siedlungen oder im öffentlichen
Interesse stehende Bauten und Anlagen“, die erheblich gefährdet sind
als grossen Schaden zu betrachten. Dies muss präzisiert werden.
Im Einzelfall (…). Die Bagatellschadengrenze wird vom
BAFU festgelegt. Die Beurteilung kann muss nach den
folgenden Kriterien erfolgen:
• Kausalität zwischen der Biberaktivität und dem
eingetretenen Schaden bzw. der Gefährdung
 Als erster Punkt
Die Rahmenbedingungen bei Eingriffen in Biberdämmen und -bauen
müssen klar definiert werden. Örtlichkeiten, Inhalte, Dauer und
Zuständigkeiten sind in den kantonalen Bewilligungen festzuhalten. Die
Massnahmen sind maximal auf ein Jahr zu befristen, um die Umsetzung
der Präventionsmassnahmen zu erwirken.
Sind die Massnahmen am Biberbestand auf einen
längeren Zeitraum (mehr als ein Jahr) befristet, (…) bis zur
Ablauf der Frist. Sind die Massnahmen auf (…). Die
Massnahmen können maximal auf ein Jahr befristet
werden. Der Kanton erstattet unmittelbar nach Ablauf der
Jahresfrist dem BAFU Bericht.
Biberbauten und Biberdämme sind gem. NHG Art. 18 geschützt. Dabei
kann juristisch nicht zwischen Haupt- und Nebendämmen unterschieden
werden, denn auch Nebenbaue oder Nebendämme können eine
wichtige Funktion im Lebensraum des Bibers übernehmen.
Da es sich beim Artenschutz um eine Bundesaufgabe handelt,
unterliegen Entscheide betreffend Bewilligung von technischen
Eingriffen in Biberbauten zwingend dem Verbandsbeschwerderecht.
Gemäss Rechtsgutachten (Ziffer 146) finden sich „weder in der
Rechtsprechung noch in der Fachliteratur Anhaltspunkte dafür, dass
leichte, aber bewilligungspflichtige (schädliche) Eingriffe in
schützenswerte oder geschützte Biotope nicht publiziert werden
Dazu zählen Massnahmen, die sich direkt oder indirekt auf
eine Biberpopulation auswirken, also Massnahmen gegen
einzelne Biber bzw. am Biberbestand (…) oder an
Biberdämmen und –bauen. Ebenso jegliche Massnahmen
an Biberbauten und –dämmen, wenn diese durchgeführt
werden
• an Hauptbauen oder –dämmen;
• an Nebenbauen oder –dämmen, wenn die
Massnahmen die Reproduktion und frühe
Jungtieraufzucht (April bis Juli) beinträchtigen und die
Überwinterung einer Biberfamilie massgeblich stören
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Mit vorheriger Zustimmung des BAFU (…) oder einer
erheblichen Gefährdung von Infrastrukturanlagen
Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehenden
Bauten und Anlagen (…).
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müssten“. Im Sinne der Praktikabilität fordern wir deshalb, dass neben
allen Eingriffen in die Biberpopulation mindestens alle Massnahmen an
Hauptbauen und –dämmen sowie alle Massnahmen in Schutzgebieten
publiziert werden.
•
könnten; oder
in Schutzgebieten.
Bei Eingriffen in Hauptbauen oder -dämmen handelt es sich zweifellos
um eine äusserst hohe Beeinträchtigung des Lebensraums bzw.
Schädlichkeit. Sie betreffen unmittelbar den Bau als Ort der grössten
Sicherheit und Zentrum des Biberreviers. Deshalb muss hier u.E.
zwingend das Verbandbeschwerderecht zur Anwendung kommen.
Das Rechtsgutachten beschreibt auf S. 64 Ersatzmassnahmenbei
Eingriffen in Biberlebensräume und –bauten. In Ziffer 133 wird
festgehalten, dass dabei nach Schutzmassnahmen auch
Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen zum Zug kommen. Diese
Bestimmung fehlt im Konzept.
Bei Eingriffen an Biberdämmen und –bauen sind
Ersatzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG zu
ergreifen.
3.3 Entschädigung
Biberschäden
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
3.4 Umgang Biber
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
3.5 Überwachung
Biberpopulation
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
3.6 Forschung Biber
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
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3.7 Öffentlichkeitsarbeit
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Fuss- und Wanderwege sowie künstlich angelegte Gewässer haben aus
unserer Sicht nicht genügend Bedeutung, um sie einem öffentlichen
Interesse zu unterstellen, welche eine Regulierung rechtfertigen
würden. Die Wiederherstellung eines solchen Weges ist deutlich
einfacher und weniger aufwändig, als eine Biberregulation.
Wanderwege sollen deshalb unter die Anlagen ohne öffentliches
Interesse fallen.
Die Unterscheidung zu den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungswegen
hätte zudem zur Folge, dass solche als Wanderwege deklariert werden
könnten und dadurch das Konfliktpotential bestehen bliebe.
Das Rechtsgutachten hält zudem in Ziffer 27 fest, dass eine Verlegung
von Fuss- und Wanderwegen aus dem Gewässerraum erstrebenswert
sei.
Auch in Schutzgebieten ist die Gewichtung des Biberschutzes und des
Schutzes seines Lebensraums gem. NHG Art. 18 hoch einzustufen. Ob
in einer Interessenabwägung die objektspezifischen Schutzziele höher
gewichtet werden können (mit Ausnahme der Moore und
Moorlandschaften) ist fraglich.
Wie oben bereits erwähnt, sollen solche Eingriffe absolute Ausnahme
bleiben und dem Verbandsbeschwerderecht unterstehen.
Die Formulierung erscheint uns missverständlich. Wenn man es
astronomisch genau nimmt, wäre es zwischen „ausserhalb des Winters“
(Frühlingsanfang 20. oder 21. März) und Anfang April möglich, Eingriffe
vorzunehmen. Das macht aber ökologisch keinen Sinn, denn das ist
kurz vor der Zeit des Wurfes der Jungtiere.
Fuss- und Wanderwege, welche gem. dem Bundesgesetz
(…) Planung festgehalten sind;
5) Anhänge
Anhang 2
Anhang 3
Anhang 4
Massnahmen an Biberdämmen und -bauen sind nur in
begründeten Ausnahmefällen möglich, sollen jedoch
restriktiv durchgeführt werden. Sie sind zu publizieren und
unterstehen dem Verbandsbeschwerderecht.
Massnahmen an Biberdämmen sind grundsätzlich
ausserhalb der Reproduktion, ausserhalb des Winters bis
und mit zur frühen Jungtieraufzucht, also von August bis
Ende November, erlaubt. Bei Massnahmen an
Hauptdämmen soll der Wasserstand nur soweit gesenkt
werden, dass die Eingänge unter Wasser bleiben.
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