URTEIL - Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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URTEIL - Landesarbeitsgericht Niedersachsen
LANDESARBEITSGERICHT
NIEDERSACHSEN
Verkündet am:
09.09.2011
Gerichtsangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
12 Sa 175/11
7 Ca 229/10 ArbG A.
In dem Rechtsstreit
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte,
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Walkling,
die ehrenamtliche Richterin Frau Koch,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Meyer
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts A. vom 10.12.2010
- 7 Ca 229/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Wegezeiten zu vergüten,
welche sich durch die Anfahrt zu "geteilten Dienste" ergeben.
Die Klägerin steht bei der Beklagten, einem Unternehmen des Gebäudereinigerhandwerks, seit dem 07.11.1990 in einem Arbeitsverhältnis als Innenreinigerin. Der Bruttostundenlohn der Klägerin beträgt 8,40 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom
04.10.2003 (im Folgenden: RTV) Anwendung. Dessen § 3 "Arbeitszeit" lautet auszugsweise wie folgt:
"2.1 Die Arbeitszeit beginnt und endet an der betrieblichen Sammelstelle
oder an der Arbeitsstelle, je nach Vereinbarung.
2.2
Die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit gilt
als Arbeitszeit. Übersteigt der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnsitz zur
nichtregelmäßigen Arbeitsstelle den üblichen Zeitaufwand für den Weg
zum Betriebssitz, so gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Jede angefangene halbe
Stunde wird als halbe Stunde berechnet."
Die Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages führten nach Inkrafttreten des Tarifvertrages und nach dessen Allgemeinverbindlichkeitserklärung Verhandlungen darüber, wie § 3
Nr. 2 RTV auszulegen sei. Ergebnis dieser Verhandlungen war eine beiderseits unterschriebene "Vereinbarung der Tarifvertragsparteien des Gebäudereinigerhandwerks vom
29.10.2009", welche auszugsweise lautet:
"Die Wegezeit zwischen mehreren aufzusuchenden Arbeitsstellen ist wie Arbeitszeit zu vergüten, wenn die Zeit zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn
der nächsten Arbeitsstelle (Zwischenzeit) bis zu drei Stunden beträgt. Wird die
Zwischenzeit ausschließlich zur Bewältigung des Weges zwischen den Arbeitsstellen benötigt, so ist diese Wegezeit auch über drei Stunden hinaus wie Arbeitszeit zu vergüten."
Mit einem Informationsschreiben an ihre Untergliederungen vom 11.02.2010 hat die Industriegewerkschaft Bauen-Argrar-Umwelt die Auffassung vertreten, dass im Falle von
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geteilten Diensten bei einer Zwischenzeit von mehr als drei Stunden auch die in der Zwischenzeit zurückgelegten Wegezeiten zu vergüten seien (Bl. 70 ff. d. A.).
Die Arbeitszeit der Klägerin bei der Beklagten beginnt arbeitstäglich zunächst um 05:30
Uhr und endet zunächst um 10:45 Uhr. Danach beginnt die Arbeitszeit erneut um 15:30
Uhr in einem anderen Objekt. Die Zwischenzeit beträgt mithin jeweils 4 Stunden und 45
Minuten. Davon beträgt die von der Klägerin zum ersten Objekt nach Hause und von dort
zum zweiten Objekt zurück zu legende Wegezeit jeweils eine Stunde.
Die Klägerin hat für den Monat Januar 2010 die Vergütung von 15 Stunden Wegezeit und
für den Monat Februar 2010 die Vergütung von 20 Stunden Wegezeit verlangt. Zur Begründung hat die Klägerin die von ihrer Gewerkschaft vertretene Rechtsansicht geteilt,
wonach bei Zwischenzeiten von mehr als drei Stunden bei geteilten Diensten zumindest
die Wegezeiten zu vergüten seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 294,-- € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB seit den 15.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Anspruch nach § 3 Nr. 2 RTV nicht zu
begründen sei, da die Zwischenzeit bei der Klägerin deutlich mehr als drei Stunden betrage.
Mit Urteil vom 10.12.2010 hat das Arbeitsgericht A. die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.01.2011 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufungsschrift ist am 03.02.2011, die Berufungsbegründung am 04.04.2011 und damit noch vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.04.2011 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen.
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Zur Begründung ihrer Berufung bezieht sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.11.2007 - 11 Sa 402/07 - (nicht veröffentlicht) zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt. In der Entscheidung vom 21.11.2007 hat
das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aus § 3 Ziff. 2.2 RTV das "Prinzip" abgeleitet, dass jenseits der An- und Abfahrt zu und von der regelmäßigen Arbeitsstelle grundsätzlich der Arbeitgeber das Vergütungsrisiko trägt, wenn Arbeit an mehreren Orten zu
verrichten ist. Wenn die Parteien nicht ausdrücklich ein Abrufarbeitsverhältnis vereinbart
hätten, müsse der Arbeitgeber bei geteilten Diensten grundsätzlich auch die Zwischenzeit
vergüten. Im vorliegenden Fall rügt die Klägerin ferner, dass ihr Arbeitsvertrag die Ableistung der geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit in geteilten Diensten nicht ausdrücklich
vorsehe.
Die Klägerin beantragt,
das
Urteil
des
Arbeitsgerichts
A.
vom
10.12.2010
- 7 Ca 229/10 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 294,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 15.05.2010 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
In ihrer Berufungserwiderung rügt die Beklagte, dass es für den von der Klägerin behaupteten Anspruch an einer Anspruchsgrundlage fehle. Weder aus § 3 Nr. 2 RTV noch aus
der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 29.10.2009 folge, dass die Wegezeit wie
Arbeitszeit zu vergüten sei. Zweifel an der Zulässigkeit sogenannter "geteilter Dienste" im
Bereich der Gebäudereinigung bestünde nicht. Die tarifliche Regelung in § 3 Ziff. 2.2 des
RTV lasse vielmehr erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Anordnung geteilter
Dienste vorausgesetzt hätten.
Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens und der Erwiderung der Beklagten wird
auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Entscheidungsgründe
Die statthafte und frist- sowie formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat weder aus ihrem Arbeitsvertrag noch aus dem Rahmentarifvertrag oder
der Tarifeinigung vom 29.10.2009 einen Anspruch darauf, dass Wegezeiten, welche zwischen der ersten von ihr arbeitstäglich aufzusuchenden Arbeitsstelle und der zweiten arbeitstäglich aufzusuchenden Arbeitsstelle liegen, vergütet werden.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.
Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in
den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den
tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt
werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die
Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifbindung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Verzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt
(BAG 22.04.2010, 6 AZR 962/08, zitiert nach Juris Rn. 17).
2.
§ 3 Ziff. 2.1 des RTV regelt den Grundsatz, dass die Arbeitszeit an der betrieblichen
Sammelstelle oder an der Arbeitsstelle beginnt und endet. Wegezeiten vom Wohnort des
Arbeitnehmers zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle nach Hause sind
daher vom Arbeitnehmer zu tragen und stellen keine Arbeitszeit dar. § 3 Ziffer 2.2 Satz 1
des RTV regelt demgegenüber den Sonderfall, dass während eines fortlaufenden Arbeitseinsatzes verschiedene Arbeitsstellen aufgesucht werden müssen. Hier gilt die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit als Arbeitszeit. Zu etwai-
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gen Wegezeiten im Rahmen sogenannter "geteilter Dienste" trifft § 3 Ziff. 2 des RTV vom
04.10.2003 keine ausdrückliche Regelung. Hierzu verhält sich jedoch die Tarifeinigung
vom 29.10.2009, welche bestimmt, dass die Wegezeit zwischen mehreren aufzusuchenden Arbeitsstellen wie Arbeitszeit zu vergüten ist, wenn die Zeit zwischen dem Ende der
ersten und dem Beginn der nächsten Arbeitsstelle (Zwischenzeit) bis zu drei Stunden beträgt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Zwischenzeiten, die mehr als drei Stunden
umfassen, nicht wie Arbeitzeit vergütet werden. Als Ausnahme hierzu ist geregelt, dass
auch Wegezeiten über drei Stunden hinaus als Arbeitszeit zu vergüten sind, wenn sie
erforderlich sind, um vom ersten zum zweiten Einsatzort zu gelangen.
Sowohl aus der Regelung in § 3 Ziff. 2.2 des RTV vom 04.10.2003 als auch aus der
Nachtragsvereinbarung vom 29.10.2009 lässt sich entnehmen, dass den Tarifvertragsparteien die Arbeitszeitgestaltung mit sogenannten "geteilten Diensten" bekannt gewesen ist.
Der schriftliche Arbeitsvertrag der Klägerin vom 11.07.1991 schließt geteilte Dienste nicht
aus, sondern überlässt die Konkretisierung der Lage der Arbeitszeit dem Direktionsrecht
des Arbeitgebers. Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin ihre Zustimmung zu den
aktuellen Einatzorten im Rahmen geteilter Dienste - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2011 vorgetragen - schriftlich erteilt hat.
Zwischen dem Ende ihres ersten Arbeitseinsatzes um 10:45 Uhr und dem Beginn des
zweiten arbeitstäglichen Arbeitseinsatzes um 15:30 Uhr arbeitet die Klägerin nicht. Sie
kann für diesen Zeitraum daher nach dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" Vergütung
nicht verlangen. Die tarifliche Ausnahmeregelung des § 3 Ziff. 2.2 RTV bzw. der Tarifeinigung vom 29.10.2009 gibt der Klägerin keinen Anspruch auf Bezahlung der Wegezeiten,
da die zwischen den beiden Einsätzen liegende Zwischenzeit mehr als drei Stunden,
nämlich 4 Stunden und 45 Minuten, beträgt.
3.
Aus den zitierten Regelungen lässt sich entgegen ihrem Wortlaut und ihrer Systematik
auch nicht das allgemeine "Prinzip" ableiten, das jenseits der An- und Abfahrt zu und von
der regelmäßigen Arbeitsstelle grundsätzlich der Arbeitgeber das Vergütungsrisiko trägt,
wenn die Arbeit an mehreren Orten zu verrichten ist. Für eine solche Analogie wäre ohnehin nur Raum, wenn die tarifliche Regelung nach Wortlaut und Systematik lückenhaft
wäre. Dies ist indes nicht der Fall. § 3 Ziff. 2 RTV regelt den Grundsatz, dass die Arbeitszeit jeweils an der Arbeitsstelle beginnt und endet. Die Tarifeinigung vom 29.10.2009
normiert hingegen die Ausnahme, dass im Falle von geteilten Diensten Zwischenzeiten
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von bis zu drei Stunden dennoch bezahlt werden. Diese durchaus sinnvolle Regelung
mag der Überlegung geschuldet sein, dass Zwischenzeiten von bis zu drei Stunden so
kurz bemessen sind, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in dieser Zeit keine
nennenswerten eigenen Aktivitäten (in Freizeit, Familie oder anderweitige Erwerbstätigkeit) planen und durchführen kann. Wenn die Zwischenzeit hingegen mehr als drei Stunden beträgt, so ist der Zeitraum so lang, dass sich für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ein nennenswerter Spielraum für selbstbestimmte Zeitgestaltung ergibt. Wenn
die Tarifvertragsparteien nach Wortlaut und Systematik diese Abgrenzung (Beschränkung
der bezahlten Zwischenzeit auf drei Stunden) vorgenommen haben, so verbietet es sich,
dass die Rechtsprechung diesem Regelungswillen der Tarifparteien zuwider ein allgemeines "Prinzip" generiert, wonach Zwischenzeiten auch über drei Stunden hinaus zu bezahlen wären. Dies ist lediglich im Falle der weiteren engumrissenen Ausnahme der Fall,
dass die beiden arbeitstäglich aufzusuchenden Arbeitsorte so weit von einander entfernt
liegen, dass mehr als drei Stunden Wegezeit aufzuwenden sind.
II.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der von ihr erfolglos eingelegten Berufung zu tragen.
Die Revision war zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung
des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.11.2007 (11 Sa 402/07) abweicht.
Daneben sieht die Kammer auch eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da der Bundesvorstand der Industriegewerkschaft Bauen-ArgrarUmwelt seine Unterorganisationen und seine Mitglieder offenbar dazu anhält, nach der im
Rundschreiben vom 11.02.2010 geäußerten (fehlerhaften) Rechtsauffassung vorzugehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.
Die Revisionsschrift muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils, die Revisionsbegründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils bei dem
Bundesarbeitsgericht eingehen.
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Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Postfach, 99113 Erfurt
oder
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt.
Telefax-Nr.: (0361) 26 36 – 20 00
Auf die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesarbeitsgericht
nach § 46 c ArbGG i. V. m. den besonderen Voraussetzungen nach der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09. März 2006,
BGBl. 2006 Teil I Nr. 12, S. 519 f., ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006, wird hingewiesen.
Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte
vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Absatz 2
Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in
Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt
handeln.
Die Revisionsschrift, die Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen
Schriftsätze im Revisionsverfahren sollen 7-fach – für jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr – eingereicht werden.
Walkling
Koch
Meyer

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