Satzung zur Aenderung der Satzung ueber Erlaubnisse
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Satzung zur Aenderung der Satzung ueber Erlaubnisse
1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten – Sondernutzung Auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land in der Neufassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 398) Brandenburg zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298) i. V. m. den §§ 18 und 21 des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 186) in der Fassung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 19. April 1994 (GVBl. I S.854) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05. April 2002 (GVBl. I S. 1234) hat die Stadtverordnetenversammlung am 27. Februar 2003 folgende „Erste Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung“ beschlossen. §1 (1) Der § 8 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung erhält folgende neue Fassung: Gebühren 1.) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührentarif erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung. Ist die Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. (2) Der § 13 der Sondernutzungssatzung erhält folgende neue Fassung: Ordnungswidrigkeiten/Zwangsmittel 1.) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 47 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62). 2.) bleibt unverändert 3.) Rechtsgrundlagen für die Anwendung des Verwaltungszwanges sind die §§ 13 und 23 des Gesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) zuletzt geändert am 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 179, 182) sowie die §§ 15 und 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG BB) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 661) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298). §2 Die Anlage der Sondernutzungssatzung der Stadt Lübben (Spreewald) wird wie folgt gefasst: 2 Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Lübben (Spreewald) Gebührentarif Gemäß § 8 der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Lübben – Sondernutzungssatzung – werden nachfolgende Gebühren erhoben: Tarifstelle Art der Sondernutzung Sondernutzungs- Mindestgebühr gebühr in Euro in Euro Handel und Gewerbe 1 Verkaufsstände, Verkaufseinrichtungen Warenauslagen aller Art, in Verbindung mit der Stätte der Leistung, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen oder weniger als 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind je m² beanspruchter Verkehrsfläche 1,00 5,00 2 Verkaufswagen und ambulante Verkaufsgegenstände je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich 2,50 5,00 3 Weihnachtsbaumverkauf außerhalb des Marktbetriebes je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich 0,30 5,00 4 Sonstiger Handel, Angebot und Ausführung von Dienstleistungen u.ä. an einem bestimmten Standort oder an mehreren bestimmten Standorten je Tag/m² 2,50 4a auf sonstigen Flächen je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich 1,00 4b ohne bauliche Anlagen (z.B. Schankvorgärten) je Jahr/m² 10,00 4c mit geschlossenen baulichen Anlagen je Jahr/m² 12,00 5 Herausstellen von Imbisstischen (z.B. vor Läden und Kioske) je m²-Tischfläche pro Monat 12,50 5,00 Märkte 6 Märkte je m² und Markttag 2,50 5,00 7 Kunstmärkte je m² und Markttag 1,00 5,00 8 Trödelmarkt je m² und Markttag 1,50 5,00 3 Tarifstelle Art der Sondernutzung Sondernutzungs- Mindestgebühr gebühr in Euro in Euro Veranstaltungen 9 a) b) c) d) Sondernutzung im Zusammenhang mit Veranstaltung, auch wenn diese öffentlich gefördert sind, mit Ausnahme der Sondernutzungen die von den im § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten selbst ausgeübt werden Handelsstände je m²/Tag Handelsstände mit selbstgefertigtem Kunstwerk je m²/Tag sonstige Stände und Aufbauten (Bierzelte, Losbuden und dergleichen) je m²/Tag Karussells, Autoscooter und dergleichen je m²/Tag 2,50 1,00 2,50 0,50 Für Ruhetage, das heißt für Tage, an denen die Veranstaltungen nicht stattfinden, sind keine Entgelte zu erheben. Für die Zeiten des Auf- und Abbaus, sofern dieser nicht am ersten bzw. letzten Veranstaltungstag vorgenommen werden kann, werden nur 50 % berechnet. 10 Einzelne Handelsstände, die anlässlich von Großveranstaltungen unabhängig vom jeweiligen Veranstalter im Umfeld der Veranstaltungen auf öffentlichen Straßenland betrieben werden je Tag und m² 2,50 11 Zirkusse je m²/Tag 0,15 12 Tribüne, Hüpfburgen u. ä. je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich 0,50 Werbung 13 Werbeveranstaltung auf öffentlicher Fläche je Tag 50,00 14 Werbeanlagen (Firmensteller, Reklameschilder u.ä.) die entweder mit baulichen Anlagen verbunden oder bauliche Anlagen sind und innerhalb einer Höhe von 4,50 m über dem Straßenkörper und mehr als 0,30 cm in den öffentlichen Gehwege hineinreichen, je m² Ansichtsfläche jährlich 15,00 15 Automaten, Auslage- und Schaukästen, sofern sie mehr als 10 cm in den Gehweg hineinragen, je m² beanspruchter Verkehrsfläche jährlich 30,00 16 Autorufsäulen u. ä. Einrichtungen je Stück jährlich 15,00 17 Normaluhren mit Werbeflächen auf eigenem Aufbau auf öffentlichen Verkehrsflächen je Stück jährlich 500,00 5,00 4 Tarifstelle Art der Sondernutzung Sondernutzungs- Mindestgebühr gebühr in Euro in Euro 18 Ausstellung von Fahrzeugen aller Art und sonstige Einrichtungen zu Werbe- und Reklamezwecken je angefangene m²/Tag 4,00 19 bewegliche Werbeflächen, Plakatträger je Stück/Tag 4,00 20 Anbringen und Aufstellung von Transparenten, Schildern und Plakatständern u.a. je angefangene m²/Tag 6,00 21 Informationsstände je m²/Tag 0,50 22 Fahrradständer mit Werbung je m² beanspruchte Verkehrsfläche jährlich 10,00 10,00 50,00 Verschiedenes 23 Kommerzielle Kinderspielgeräte m²/Tag 1,00 24 Inanspruchnahme öffentlicher Flächen durch Zugfahrzeuge, Wohn-, Pack- und Gerätewagen u.ä., die nicht unter Tst. 34 fallen, m²/Tag 0,50 25 Abstellen von nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen je m² beanspruchte Verkehrsfläche monatlich 26 Fahrgastunterstände je Stück jährlich 27 Sammelcontainer für Altmaterialien zu gewerblichen Zwecken je Monat/m² 2,00 28 Sondernutzung im Zusammenhang mit kommerziellen Filmaufnahmen je Tag und Standort 50,00 29 Lagerung von Gegenständen aller Art, die mehr als 24 Stunden andauert und nicht unter Tst. 34 fällt, je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich 0,50 30 Lotteriehäuschen, je Lotteriehäuschen und Lotterie jährlich 25,00 31 Sonstigen Zwecken dienende Nutzungen je m² beanspruchte Verkehrsfläche entsprechend artverwandter Tarifstellen 32 Landung von Hubschraubern zu gewerblichen Zwecken/Std. 25,00 33 Leitungen (z.B. Freileitungen, Druckrohrleitungen), die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, lfd. Meter und Monat 1,00 8,00 10,00 250,00 10,00 5,00 25,00 5 Tarifstelle Art der Sondernutzung Sondernutzungs- Mindestgebühr gebühr in Euro in Euro Baumaßnahmen 34 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten mit und ohne Bauzaun, je m² beanspruchter Verkehrsfläche monatlich 1,00 35 Eingriff in den Straßenkörper je Aufbruch je angefangene 100 lfd. Meter monatlich 15,00 36 Jede sonstige Art des Aufbruchs des Straßenkörpers, je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich 1,00 37 Container auf öffentlichen Verkehrsflächen, je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich 1,00 38 Sonstige bauliche Anlagen und Gegenstände entsprechend der artverwandten Tarifstelle 39 Inanspruchnahme von Straßen bei Baumaßnahmen von öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen, wenn diese nicht innerhalb eines in der Erlaubnis/Vereinbarung festgesetzten Zeitraumes abgeschlossen worden sind, Fristüberschreitungen je Tag/m² 10,00 10,00 Gehweg 0,20 Fahrbahn 0,30 Anmerkung: Bemisst sich die Gebühr nach der in Anspruch genommenen Verkehrsfläche, so sind angefangene m² zu berechnen. Bei jährlicher Sondernutzungsgebühr beträgt die monatliche bzw. tägliche Gebühr 1/12 bzw. 1/360 der vorgeschriebenen Gebühr. Bei monatlicher Sondernutzungsgebühr ergibt sich der Tagessatz aus 1/30 der vorgeschriebenen Gebühr. §3 Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Lübben (Spreewald), den 28. Februar 2003 Dieter Fürst Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Lothar Bretterbauer Bürgermeister