Satzung zur Aenderung der Satzung ueber Erlaubnisse

Transcrição

Satzung zur Aenderung der Satzung ueber Erlaubnisse
1
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten – Sondernutzung
Auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land
in der Neufassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 398) Brandenburg zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298) i. V. m. den §§ 18 und
21 des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 186) in der Fassung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 10.
Juli 2002 (GVBl. I S. 62) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 19.
April 1994 (GVBl. I S.854) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05. April 2002
(GVBl. I S. 1234) hat die Stadtverordnetenversammlung am 27. Februar 2003 folgende „Erste Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung“ beschlossen.
§1
(1) Der § 8 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung erhält folgende neue Fassung:
Gebühren
1.) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührentarif erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit der
Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung.
Ist die Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.
(2) Der § 13 der Sondernutzungssatzung erhält folgende neue Fassung:
Ordnungswidrigkeiten/Zwangsmittel
1.) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 47 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S.
211) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62).
2.) bleibt unverändert
3.) Rechtsgrundlagen für die Anwendung des Verwaltungszwanges sind die §§ 13 und 23
des Gesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) zuletzt geändert am 19. Dezember 2000
(GVBl. I S. 179, 182) sowie die §§ 15 und 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
(VwVG BB) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 661) zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298).
§2
Die Anlage der Sondernutzungssatzung der Stadt Lübben (Spreewald) wird wie folgt gefasst:
2
Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Lübben (Spreewald)
Gebührentarif
Gemäß § 8 der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen der Stadt Lübben – Sondernutzungssatzung – werden nachfolgende Gebühren erhoben:
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
Sondernutzungs- Mindestgebühr
gebühr in Euro
in Euro
Handel und Gewerbe
1
Verkaufsstände, Verkaufseinrichtungen Warenauslagen aller Art, in Verbindung mit der Stätte
der Leistung, die mehr als 30 cm in den Gehweg
hineinragen oder weniger als 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind je m² beanspruchter Verkehrsfläche
1,00
5,00
2
Verkaufswagen und ambulante Verkaufsgegenstände je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich
2,50
5,00
3
Weihnachtsbaumverkauf außerhalb des Marktbetriebes je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich
0,30
5,00
4
Sonstiger Handel, Angebot und Ausführung von
Dienstleistungen u.ä. an einem bestimmten
Standort oder an mehreren bestimmten Standorten je Tag/m²
2,50
4a
auf sonstigen Flächen je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich
1,00
4b
ohne bauliche Anlagen (z.B. Schankvorgärten) je
Jahr/m²
10,00
4c
mit geschlossenen baulichen Anlagen je Jahr/m²
12,00
5
Herausstellen von Imbisstischen (z.B. vor Läden
und Kioske) je m²-Tischfläche pro Monat
12,50
5,00
Märkte
6
Märkte je m² und Markttag
2,50
5,00
7
Kunstmärkte je m² und Markttag
1,00
5,00
8
Trödelmarkt je m² und Markttag
1,50
5,00
3
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
Sondernutzungs- Mindestgebühr
gebühr in Euro
in Euro
Veranstaltungen
9
a)
b)
c)
d)
Sondernutzung im Zusammenhang mit Veranstaltung, auch wenn diese öffentlich gefördert sind,
mit Ausnahme der Sondernutzungen die von den
im § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten selbst ausgeübt werden
Handelsstände je m²/Tag
Handelsstände mit selbstgefertigtem Kunstwerk je
m²/Tag
sonstige Stände und Aufbauten (Bierzelte, Losbuden und dergleichen) je m²/Tag
Karussells, Autoscooter und dergleichen je
m²/Tag
2,50
1,00
2,50
0,50
Für Ruhetage, das heißt für Tage, an denen die Veranstaltungen nicht stattfinden, sind keine Entgelte zu erheben.
Für die Zeiten des Auf- und Abbaus, sofern dieser nicht am ersten bzw. letzten Veranstaltungstag vorgenommen werden kann, werden nur 50 % berechnet.
10
Einzelne Handelsstände, die anlässlich von
Großveranstaltungen unabhängig vom jeweiligen
Veranstalter im Umfeld der Veranstaltungen auf
öffentlichen Straßenland betrieben werden je Tag
und m²
2,50
11
Zirkusse je m²/Tag
0,15
12
Tribüne, Hüpfburgen u. ä. je m² beanspruchter
Verkehrsfläche täglich
0,50
Werbung
13
Werbeveranstaltung auf öffentlicher Fläche je Tag
50,00
14
Werbeanlagen (Firmensteller, Reklameschilder
u.ä.) die entweder mit baulichen Anlagen verbunden oder bauliche Anlagen sind und innerhalb
einer Höhe von 4,50 m über dem Straßenkörper
und mehr als 0,30 cm in den öffentlichen Gehwege hineinreichen, je m² Ansichtsfläche jährlich
15,00
15
Automaten, Auslage- und Schaukästen, sofern
sie
mehr als 10 cm in den Gehweg hineinragen, je m² beanspruchter Verkehrsfläche jährlich
30,00
16
Autorufsäulen u. ä. Einrichtungen je Stück jährlich
15,00
17
Normaluhren mit Werbeflächen auf eigenem
Aufbau auf öffentlichen Verkehrsflächen je Stück
jährlich
500,00
5,00
4
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
Sondernutzungs- Mindestgebühr
gebühr in Euro
in Euro
18
Ausstellung von Fahrzeugen aller Art und sonstige Einrichtungen zu Werbe- und Reklamezwecken je angefangene m²/Tag
4,00
19
bewegliche Werbeflächen, Plakatträger je
Stück/Tag
4,00
20
Anbringen und Aufstellung von Transparenten,
Schildern und Plakatständern u.a. je angefangene
m²/Tag
6,00
21
Informationsstände je m²/Tag
0,50
22
Fahrradständer mit Werbung je m² beanspruchte
Verkehrsfläche jährlich
10,00
10,00
50,00
Verschiedenes
23
Kommerzielle Kinderspielgeräte m²/Tag
1,00
24
Inanspruchnahme öffentlicher Flächen durch Zugfahrzeuge, Wohn-, Pack- und Gerätewagen u.ä.,
die nicht unter Tst. 34 fallen, m²/Tag
0,50
25
Abstellen von nicht zum Verkehr zugelassenen
Fahrzeugen je m² beanspruchte Verkehrsfläche
monatlich
26
Fahrgastunterstände je Stück jährlich
27
Sammelcontainer für Altmaterialien zu gewerblichen Zwecken je Monat/m²
2,00
28
Sondernutzung im Zusammenhang mit kommerziellen Filmaufnahmen je Tag und Standort
50,00
29
Lagerung von Gegenständen aller Art, die mehr
als 24 Stunden andauert und nicht unter Tst. 34
fällt, je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich
0,50
30
Lotteriehäuschen, je Lotteriehäuschen und Lotterie jährlich
25,00
31
Sonstigen Zwecken dienende Nutzungen je m²
beanspruchte Verkehrsfläche entsprechend artverwandter Tarifstellen
32
Landung von Hubschraubern zu gewerblichen
Zwecken/Std.
25,00
33
Leitungen (z.B. Freileitungen, Druckrohrleitungen), die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, lfd. Meter und Monat
1,00
8,00
10,00
250,00
10,00
5,00
25,00
5
Tarifstelle
Art der Sondernutzung
Sondernutzungs- Mindestgebühr
gebühr in Euro
in Euro
Baumaßnahmen
34
Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten mit und ohne Bauzaun, je m² beanspruchter Verkehrsfläche monatlich
1,00
35
Eingriff in den Straßenkörper je Aufbruch je angefangene 100 lfd. Meter monatlich
15,00
36
Jede sonstige Art des Aufbruchs des Straßenkörpers, je m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich
1,00
37
Container auf öffentlichen Verkehrsflächen, je m²
beanspruchter Verkehrsfläche täglich
1,00
38
Sonstige bauliche Anlagen und Gegenstände
entsprechend der artverwandten Tarifstelle
39
Inanspruchnahme von Straßen bei Baumaßnahmen von öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen, wenn diese nicht innerhalb eines in der
Erlaubnis/Vereinbarung festgesetzten Zeitraumes
abgeschlossen worden sind, Fristüberschreitungen je Tag/m²
10,00
10,00
Gehweg 0,20
Fahrbahn 0,30
Anmerkung: Bemisst sich die Gebühr nach der in Anspruch genommenen Verkehrsfläche,
so sind angefangene m² zu berechnen.
Bei jährlicher Sondernutzungsgebühr beträgt die monatliche bzw. tägliche Gebühr 1/12 bzw. 1/360 der vorgeschriebenen Gebühr.
Bei monatlicher Sondernutzungsgebühr ergibt sich der Tagessatz aus 1/30
der vorgeschriebenen Gebühr.
§3
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Lübben (Spreewald), den 28. Februar 2003
Dieter Fürst
Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
Lothar Bretterbauer
Bürgermeister

Documentos relacionados