vom 14. Juni 2002 in - EUR-Lex

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vom 14. Juni 2002 in - EUR-Lex
C 233/12
DE
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
28.9.2002
Klage des Europäischen Parlaments gegen die Chubb
Insurance Company of Europe SA, die Commercial General Norwich Union und die Royal Sun Alliance Belgium,
eingereicht am 29. Mai 2002
(Rechtssache C-199/02)
vom 14. Juni 2002
in der Rechtssache C-248/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Feldkirch): Hermann Pfanner
Getränke GmbH u. a. und Getränkebetrieb GmbH u. a. ( 1)
(Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung — Vorabentscheidungsersuchen — Offenlegung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts — Führung des Firmenbuchs — Unzuständigkeit des Gerichtshofes)
(2002/C 233/19)
Das Europäische Parlament hat am 29. Mai 2002 eine Klage
gegen die Chubb Insurance Company of Europe SA, die
Commercial General Norwich Union und die Royal Sun
Alliance Belgium eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind
D. Petersheim und O. Caisou-Rousseau; Zustellungsanschrift
ist in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten für den
Ersatz der durch den Sturm vom 26. Dezember 1999 an
den Alucobond-Platten verursachten Schäden in Höhe
von 1 194 378,43 Euro zuzüglich der insoweit angefallenen Verzugszinsen zu erstatten;
2.
die Beklagte Chubb zu verurteilen, ihm die Gutachterkosten in Höhe von 2 200,64 Euro und die insoweit
angefallenen Verzugszinsen zu erstatten;
3.
den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(2002/C 233/18)
(Verfahrenssprache: Deutsch)
In der Rechtssache C-248/01 betreffend ein dem Gerichtshof
nach Artikel 234 EG vom Landesgericht Feldkirch (Österreich)
in den bei diesem anhängigen Firmenbuchsachen Hermann
Pfanner Getränke GmbH u. a. und Getränkebetrieb GmbH
u. a. vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die
Gültigkeit und die Auslegung der Ersten Richtlinie 68/151/
EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung
der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den
Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages
im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben
sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl.
L 65, S. 8), und der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates
vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3
Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11)
hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des
Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Wathelet
(Berichterstatter) und A. Rosas — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 14. Juni 2002 einen Beschluss
mit folgendem Tenor erlassen:
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der ihm vom Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom
22. Juni 2001 vorgelegten Fragen offensichtlich nicht zuständig.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird aufgrund einer Schiedsklausel erhoben. Nach
Ansicht der Klägerin haben sich die beklagten Versicherungsgesellschaften zu Unrecht auf eine Ausschlussklausel in den
Zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Sturm und
Hagel“ des Versicherungsvertrags berufen.
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch
Beschluss der VAT and Duties Tribunals, London Tribunal
Centre, vom 27. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Halifax
plc, Leeds Permanent Development Services Ltd, County
Wide Property Investments Ltd gegen Commissioners of
Customs and Excise
(Rechtssache C-255/02)
(2002/C 233/20)
( 1) ABl. C 289 vom 13.10.2001.
Die VAT and Duties Tribunals, London Tribunal Centre,
ersuchen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften