vom 14. Juni 2002 in - EUR-Lex
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vom 14. Juni 2002 in - EUR-Lex
C 233/12 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 28.9.2002 Klage des Europäischen Parlaments gegen die Chubb Insurance Company of Europe SA, die Commercial General Norwich Union und die Royal Sun Alliance Belgium, eingereicht am 29. Mai 2002 (Rechtssache C-199/02) vom 14. Juni 2002 in der Rechtssache C-248/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Feldkirch): Hermann Pfanner Getränke GmbH u. a. und Getränkebetrieb GmbH u. a. ( 1) (Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung — Vorabentscheidungsersuchen — Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts — Führung des Firmenbuchs — Unzuständigkeit des Gerichtshofes) (2002/C 233/19) Das Europäische Parlament hat am 29. Mai 2002 eine Klage gegen die Chubb Insurance Company of Europe SA, die Commercial General Norwich Union und die Royal Sun Alliance Belgium eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind D. Petersheim und O. Caisou-Rousseau; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten für den Ersatz der durch den Sturm vom 26. Dezember 1999 an den Alucobond-Platten verursachten Schäden in Höhe von 1 194 378,43 Euro zuzüglich der insoweit angefallenen Verzugszinsen zu erstatten; 2. die Beklagte Chubb zu verurteilen, ihm die Gutachterkosten in Höhe von 2 200,64 Euro und die insoweit angefallenen Verzugszinsen zu erstatten; 3. den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (2002/C 233/18) (Verfahrenssprache: Deutsch) In der Rechtssache C-248/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landesgericht Feldkirch (Österreich) in den bei diesem anhängigen Firmenbuchsachen Hermann Pfanner Getränke GmbH u. a. und Getränkebetrieb GmbH u. a. vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Ersten Richtlinie 68/151/ EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8), und der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter) und A. Rosas — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 14. Juni 2002 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der ihm vom Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 22. Juni 2001 vorgelegten Fragen offensichtlich nicht zuständig. Klagegründe und wesentliche Argumente Die Klage wird aufgrund einer Schiedsklausel erhoben. Nach Ansicht der Klägerin haben sich die beklagten Versicherungsgesellschaften zu Unrecht auf eine Ausschlussklausel in den Zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Sturm und Hagel“ des Versicherungsvertrags berufen. Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der VAT and Duties Tribunals, London Tribunal Centre, vom 27. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Halifax plc, Leeds Permanent Development Services Ltd, County Wide Property Investments Ltd gegen Commissioners of Customs and Excise (Rechtssache C-255/02) (2002/C 233/20) ( 1) ABl. C 289 vom 13.10.2001. Die VAT and Duties Tribunals, London Tribunal Centre, ersuchen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften