Rechtliche Grundlagen

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Rechtliche Grundlagen
Lerneinheit 1: Datenschutz
In diesem Kapitel beschäftigen Sie sich mit den rechtlichen Fragen rund um den Einsatz
von IT und Internet im Rahmen der Themenschwerpunkte Datenschutz, Fernabsatz,
E-Commerce und Urheberrecht einschließlich der Software-Lizenzmodelle. Dabei lernen Sie auch Begriffe wie Freeware, Public Domain oder Open-Source-Software kennen. Im Mittelpunkt dieses Kapitels stehen zahlreiche praktische Beispiele, z. B. ob der
Download von MP3-Dateien über Tauschbörsen im Internet oder das Versenden von
Werbemails erlaubt sind oder nicht.
Lerneinheit 1: Datenschutz
Lernen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1 Überblick über die IT-Gesetze . . . . . . . . 2
2 Datenschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3 Datenverarbeitungsregister . . . . . . . . . . 7
Üben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Sichern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Wissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Lerneinheit 2: Fernabsatz und
E-Commerce
Lernen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 Fernabsatzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 E-Commerce-Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . .
Üben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sichern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
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3 Rechtliche Grundlagen
3
Rechtliche Grundlagen
Lerneinheit 3: Urheberrecht
Lernen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 Urheberrechtsgesetz . . . . . . . . . . . . . . .
2 Freie Werknutzung . . . . . . . . . . . . . . . .
3 Software-Lizenzmodelle . . . . . . . . . . . . .
Üben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sichern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wirtschaftsinformatik
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Lernen
Üben
Sichern
Wissen
Lerneinheit 1
Datenschutz
Sie arbeiten als Praktikant/in in der Rechtsabteilung der H2Ö GmbH. In letzter Zeit
gab es wiederholt Anfragen betreffend die Veröffentlichung von personenbezogenen
Daten. Die Marketingabteilung möchte z. B. auf der Firmenhomepage eine Liste der
größten Mineralwasserabnehmer in Österreich, Deutschland und der Schweiz veröffentlichen und fragt an, ob dies rechtlich zulässig sei. Außerdem ist die Frage aufgetaucht, ob die Gewinner/innen eines Preisausschreibens auf der Homepage mit
einem Foto präsentiert werden dürfen. Verschaffen Sie sich einen Überblick über das
Datenschutzgesetz, um diese Anfragen beantworten zu können.
Alle SbX-Inhalte zu dieser Lerneinheit finden
Sie unter der ID: xxxx.
Lernen
1 Überblick über die IT-Gesetze
Relevante Gesetze für die Informationstechnologie
Die folgende Abbildung gibt einen Überblick über jene österreichischen Gesetze, die die digitale Informationsverarbeitung und deren Auswirkungen auf die Staatsbürgerinnen und -bürger
regeln.








Datenschutzgesetz
Fernabsatzgesetz
Die österreichischen
Gesetze gehen mit den
Richtlinien des europäischen Parlaments
konform.
Rechtliche
Grundlagen
Produktpirateriegesetz
Urheberrechtsgesetz
Eine Bildschirmpräsentation mit allen Abbildungen zum Schritt
LERNEN finden Sie
unter der ID: xxxx.
Österreichische IT-Gesetze
P
Musterunternehmen
E-Commerce-Gesetz
Signaturgesetz
Problemstellung
Die Abteilungsleiterin der Rechtsabteilung, Frau Tüchler, erteilt Ihnen den Auftrag, sich einen
Überblick über die Gesetze, die die Arbeit mit der Informationstechnologie betreffen, zu verschaffen. Welche Bedeutung haben europäische Richtlinien und österreichische Gesetze?
Österreichische IT-Gesetze im Überblick
Das Recht auf Schutz
der persönlichen Daten
ist ein Grundrecht im
Verfassungsrang.
1 Das Datenschutzgesetz (DSG 2000) regelt das Grundrecht auf Datenschutz, die
Verwendung von Daten, die Publizität, die Rechte der Betroffenen, die Kontrollorgane sowie die Strafbestimmungen.
Das DSG 2000 ist die österreichische Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinie
2002/58/EG. Der Artikel 1 stellt eine Verfassungsbestimmung dar: das Grundrecht jeder Per-
Wirtschaftsinformatik
Lerneinheit 1: Datenschutz
son auf Schutz ihrer persönlichen Daten. Im Unterschied zur EU-Richtlinie umfasst das österreichische DSG 2000 nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische (z. B. Unternehmen
und Vereine).
Logo der österreichischen Datenschutzkommission
Eine Novelle erneuert
gesetzliche
Bestimmungen.
E-Commerce ist der
elektronische
Geschäftsverkehr.
Private to Private (P2P)
Business to Business (B2B)
Business to Private (B2P)
Bei der Datenschutzkommission wird das Datenverarbeitungsregister geführt. Jede Person
kann sich wegen einer behaupteten Verletzung ihrer Rechte nach dem DSG 2000 mit einer Beschwerde an die Datenschutzkommission wenden (vgl. www.dsk.gv.at).
2 Das Fernabsatzgesetz regelt Vertragsabschlüsse im Fernabsatz, z. B. im Internet.
Das Fernabsatzgesetz 2000 ist die österreichische Umsetzung der europäischen Fernabsatzrichtlinie 97/17/EG. Es beinhaltet vor allem Novellen zum Konsumentenschutzgesetz und regelt die
Form von elektronischen Vertragsabschlüssen für Konsumenten.
3 Das E-Commerce-Gesetz regelt den elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr.
Das ECG 2001 ist die österreichische Umsetzung der europäischen E-Commerce-Richtlinie
2000/31/EG. Es behandelt vor allem den internationalen elektronischen Geschäftsverkehr ­– Vertragsabschlüsse zwischen Privatpersonen (P2P), Unternehmen (B2B) sowie zwischen Unternehmen und Privatpersonen (B2P).
4 Das Produktpirateriegesetz regelt das Vorgehen der österreichischen Zollbehörden
gegen die Einfuhr von gefälschten Produkten, wie z. B. Raubkopien.
Das PPG 2004 ist die österreichische Umsetzung der europäischen Produktpiraterie-Verordnung
Nr. 1383/2003 und regelt z. B. die Strafen bei der Einfuhr von Raubkopien in den Zollraum der
EU.
Das UrhG umfasst mit seiner Novellierung aus dem Jahr 2003 nun auch spezielle Bestimmungen
für Datenbanken und Computersoftware. Es regelt die Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung
und Verbreitung von Werken.
Digitale Signatur
bedeutet elektronische
Unterschrift.
6 Das Signaturgesetz 1999 mit seiner Novelle aus dem Jahr 2001 regelt die Erstellung
und Verwendung elektronischer Unterschriften sowie die Erbringung von Zertifizierungsdiensten.
Das SigG 1999/2001 ermöglicht die Verwendung der elektronischen Unterschrift als Nachweis der Identität des Benutzers im Behörden- (E-Government) und Geschäftsverkehr
(E-Commerce), wie z. B. zur Zeichnung einer elektronischen Rechnung. Der Vorsteuerabzug bei
elektronischen Rechnungen ist nur dann möglich, wenn diese mit einer digitalen Signatur versehen sind.
L 1: IT-Gesetze
a) Darf die Firma H2Ö auf ihrer Homepage eine Liste ihrer Großkunden veröffentlichen?
Nein, Sie würde damit gegen das Datenschutzgesetz verstoßen.
Musterunternehmen
b)Darf die Firma H2Ö auf ihrer Homepage die Länder anführen, in die ihre Produkte exportiert werden?
Ja, sofern keine Kundennamen angeführt werden. Ein Land ist keine Person.
c) Welche rechtlichen Regelungen gibt es für die Nutzung des Internets?
Ein spezielles Recht zur Regelung des Internets gibt es nicht. Vielmehr regeln die einzelnen
Bestimmungen vieler Gesetze und Verordnungen auch und vor allem die Verwendung des
Internets, wie z. B. den Handel in Online-Tauschbörsen oder die Nutzung von E-Mail.
Beachten Sie
Wirtschaftsinformatik
Europäische Richtlinien formulieren den Mindeststandard für die lokale Gesetzgebung in
den Mitgliedsstaaten der EU. Sie haben aber keinen rechtsverbindlichen Charakter. Die Parlamente der Mitgliedsstaaten bestimmen über die Umsetzung der europäischen Richtlinien
in Form von Gesetzen. Dadurch können die Gesetze der EU-Mitgliedsstaaten zwar unterschiedlich streng sein, sie müssen aber den Mindestanforderungen der europäischen Richtlinien entsprechen.
3 Rechtliche Grundlagen
5 Das Urheberrechtsgesetz mit seiner Novelle aus dem Jahr 2003 regelt das geistige
Eigentum an Werken der Literatur und Kunst sowie dessen Schutzrechte.
Lernen
Üben
Sichern
Wissen
Ü 1: 
Erstellen Sie ein Memo an die Leiterin der Rechtsabteilung der H2Ö GmbH und beschreiben
Sie darin den Unterschied zwischen einer europäischen Richtlinie und einem Gesetz. Erklären
Sie, warum das österreichische Datenschutzgesetz in manchen Punkten strenger als die europäische Richtlinie ist und nennen Sie dafür ein Beispiel!
Musterunternehmen
2 Datenschutzgesetz
Der Schutz personenbezogener Daten
Das Datenschutzgesetz aus dem Jahr 2000 (DSG 2000) ist ein Bundesgesetz und basiert auf
der europäischen Datenschutzrichtlinie. Es gliedert sich in zwei Artikel, wobei der erste Artikel
eine Verfassungsbestimmung darstellt. Danach hat jede Person ein Grundrecht auf den
Schutz persönlicher Daten. Das Gesetz gilt in Österreich für alle natürlichen und juristischen
Personen, auch für alle Unternehmen der Europäischen Union, sofern diese eine Zweigniederlassung in Österreich betreiben.
Die europäische Datenschutzrichtlinie schreibt
den Mindeststandard
für den Datenschutz in
den Mitgliedsländern
der EU vor.
P
Musterunternehmen
Problemstellung
Aufgrund der Androhung einer Klage seitens eines Lieferanten wurde die Datenschutzpolitik
des Unternehmens hinterfragt. Die Abteilungsleiterin der Rechtsabteilung bittet Sie um Vorschläge zu den folgenden, im Rahmen der letzten Geschäftsleitungssitzung aufgeworfenen
Fragen:
● Wie kann die H2Ö GmbH den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten?
● Was kann getan werden, wenn man den Verdacht hat, dass persönliche Daten missbräuchlich verwendet wurden?
● Welche Form der Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss einer Behörde gemeldet werden?
Verwendung personenbezogener Daten
Recht auf Auskunft
nur für eindeutig festgelegte
und rechtmäßige Zwecke
Recht auf Einsicht
sachliche Richtigkeit
Recht auf Richtigstellung
Aufbewahrung nur für die
Dauer der Verwirklichung des
Zwecks der Erhebung
Recht auf Löschung
Datenschutzprinzipien
Prinzipien des Datenschutzes
Auch Behörden, wie das
Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalten, unterliegen dem
Datenschutzgesetz.
1 Geregelt ist die Verwendung personenbezogener Daten.
Personenbezogene Daten sind z. B. Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse oder von einer
Person gekaufte Produkte eines Unternehmens. Unter Verwendung versteht man jede Art von
Nutzung, also auch die Speicherung, Weitergabe, Änderung usw.
2 Daten von Personen dürfen nur für die zuvor festgelegten Zwecke verwendet werden.
Die H2Ö GmbH darf beispielsweise nur die für ihre Tätigkeit unbedingt erforderlichen Daten
ihrer Kunden speichern (z. B. Name, Adresse, gekaufte Produkte, Umsatz). Sie darf z. B. die
Krankheiten ihrer Angestellten nicht speichern, sehr wohl jedoch die Anzahl der Krankenstandstage, da diese für die Lohnverrechnung benötigt werden.
Wirtschaftsinformatik
Lerneinheit 1: Datenschutz
3 Die verwendeten Daten müssen sachlich richtig sein.
Jede Person hat ein Recht auf Richtigstellung von falsch gespeicherten Daten. Bei Namens- oder
Adressänderung muss z. B. die H2Ö GmbH diese Daten korrigieren.
4 Daten von Personen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie dem ursprünglichen Verwendungszweck dienen.
Ein ehemaliger Großabnehmer der H2Ö GmbH erhält z. B. eine Preisliste, obwohl er seit Jahren
nicht mehr bei H2Ö eingekauft hat. Er hat ein Recht auf die Löschung seiner Daten.
Welche Maßnahmen zum Schutz von Daten schreibt das Datenschutzgesetz jenen vor, die persönliche Daten verwalten?
Maßnahmen für Vertraulichkeit und Sicherheit
Datenverarbeitungsregister (DVR)
Verlust
Zerstörung
Schadenersatzpflicht
unberechtigte
Weitergabe
Vertraulichkeit und Sicherheit
Schutz von Daten
Wer personenbezogene
Daten nicht sichert,
verstößt gegen das
Datenschutzgesetz.
DVR = Datenverarbeitungsregister
Musterunternehmen
1 Schutzmaßnahmen gewährleisten die Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten.
Alle, die Daten verwalten, müssen Vorkehrungen zur Sicherung des Datenbestandes treffen und
darüber Auskunft erteilen, welche Daten verwaltet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um Daten vor Verlust, Zerstörung und unberechtigter Weitergabe zu schützen. Die
H2Ö GmbH muss z. B. die Kundendaten sichern, das Netzwerk vor fremdem Zugriff schützen
und die Angestellten über ihre Verschwiegenheitspflichten aufklären.
2 Jede Person hat ein Auskunftsrecht über die von ihr gespeicherten Daten.
Jede/r, die/der persönliche Daten verwaltet, muss die Art der Daten vor deren Verarbeitung beim
Datenverarbeitungsregister melden. Die Datenschutzkommission führt das Datenverarbeitungsregister (DVR). Sie hat aber noch weitere Aufgaben, wie z. B. die Entgegennahme
von Beschwerden und die Prüfung von behaupteten Datenschutzverletzungen. Antragsformulare für die Zuteilung einer DVR-Nummer können unter der Webadresse www.dsk.gv.at herunterladen werden. Die Meldung ist kostenlos. Der Melder erhält eine DVR-Nummer zugewiesen, die er in seiner Geschäftskorrespondenz anzuführen hat.
L 2: Datenschutz
a) Die Buchhalterin der H2Ö möchte ihre Freunde und Bekannten in einer Datenbank verwalten. Muss sie dafür eine Meldung beim DVR vornehmen?
Nein, Anwendungen für persönliche oder familiäre Zwecke sind von einer Meldung ausgenommen.
b)Die H2Ö verwaltet ihre Buchhaltung elektronisch. Muss sie für die Speicherung der Konten
eine Meldung beim DVR vornehmen?
Grundsätzlich ja, es gibt aber für Standardfälle eine Musterverordnung (z. B. für das Rechnungswesen). Sofern die zu verwaltenden Daten in der Musterverordnung enthalten sind,
kann eine Meldung entfallen.
Wirtschaftsinformatik
3 Rechtliche Grundlagen
Das DVR wird von der
Datenschutzkommission
geführt. Formulare können unter www.dsk.
gv.at heruntergeladen
werden. Die Anmeldung ist kostenlos.
Schutz der
Daten gegen
Lernen
Üben
Musterunternehmen
Sichern
Wissen
Ü 2: 
Formulieren Sie für die nächste Geschäftsleitungssitzung der H2Ö konkrete Maßnahmen zum
Schutz der personenbezogenen Daten, um dem Datenschutzgesetz zu entsprechen. Erstellen
Sie eine Präsentation für die Abteilungsleiterin und beschreiben Sie die Maßnahmen auf jeder
Folie im Notizfeld!
Datenschutzkommission
Die Datenschutzkommission ist für die Einhaltung und die Überwachung des Datenschutzes
zuständig. Sie führt auch das Datenverarbeitungsregister und ist Anlaufstelle für die Beschwerdeführung in Sachen Datenschutzverletzung seitens der Behörden.
Aufgaben der Datenschutzkommission
Führung des Datenverarbeitungsregisters (DVR)
Kontrollbefugnisse
Beschwerdeführung
Datenschutzkommission
Aufgaben der Datenschutzkommission
1 Die Datenschutzkommission führt das Datenverarbeitungsregister (DVR).
Außerdem nimmt sie Meldungen entgegen und erteilt jeder anfragenden Person Auskunft über
die von ihr gespeicherten Daten bei Unternehmen, Vereinen und Behörden.
2 Die Datenschutzkommission prüft Behauptungen von Personen, die eine Datenschutzverletzung vermuten.
Jede Person kann sich an die Datenschutzkommission wenden, wenn sie eine Verletzung des
Datenschutzes befürchtet. Die Kommission überprüft diese Behauptung und kann alle dafür
erforderlichen Unterlagen sowie Einsicht in die Datenspeicherung verlangen.
Unter www.ris.bka.
gv.at/dsk sind die
Bescheide der Datenschutzkommission
abrufbar.
Musterunternehmen
Musterunternehmen
3 Bei der Datenschutzkommission können Beschwerden über vermutete Datenschutzverletzungen eingebracht werden.
Datenschutzrechtliche Verletzungen durch Behörden können bei der Datenschutzkommission
beeinsprucht werden. Datenschutzverletzungen von Unternehmen oder Privaten sind bei Gericht einzuklagen.
L 3: Datenschutzkommission
Die Steuerberaterin der H2Ö veröffentlicht eine Liste mit den Namen und Adressen ihrer Klienten auf ihrer Website. Welche Möglichkeiten bietet das DSG 2000, wenn die H2Ö nicht auf
der Liste aufscheinen will?
Sie kann die Datenschutzkommission anrufen und nachfragen, welche Daten die Steuerberaterin über ihre Klienten speichert. Weiters kann sie bei Gericht Unterlassungsklage einreichen.
Ü 3: 
Sie erhalten einen Telefonanruf eines Lieferanten der H2Ö. Dieser möchte Auskunft darüber
erhalten, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert sind. Müssen Sie dem Lieferanten darüber Auskunft erteilen? Begründen Sie Ihre Antwort!
Wirtschaftsinformatik
Lerneinheit 1: Datenschutz
3 Datenverarbeitungsregister
Meldepflichtige Datenanwendungen
„Nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes hat jeder Auftraggeber vor Aufnahme einer
Datenanwendung eine Meldung an das Datenverarbeitungsregister bei der Datenschutzkommission zu erstatten. Die Meldepflicht betrifft nur personenbezogene Daten, das sind Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.“ (vgl. § 4 Z 1 DSG 2000)
(Quelle: Datenschutzkommission)
P
Musterunternehmen
Private Datenanwendungen, wie z. B. die
Adressenverwaltung
für die Weihnachtspost,
unterliegen nicht der
Meldepflicht.
Problemstellung
Der ortsansässige Installateur Robert Braun hat bei der H2Ö eine geplatzte Hochdruckleitung
repariert. Auf der Rechnung fehlt die DVR-Nummer. Welche Konsequenzen hat dies für die
Rechtmäßigkeit der Rechnung? Muss der Installateur eine DVR-Nummer beantragen?
Ausnahmen von der Meldepflicht
Laut § 17 Abs. 2 DSG 2000 sind von der Meldepflicht Datenanwendungen ausgenommen, die
● ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten.
● die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen
öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses.
● nur indirekt personenbezogene Daten enthalten.
● von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45).
● für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden.
● einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen
von Datenanwendungen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen
Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts
des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für
jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise
sowie die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.
Die folgende Abbildung zeigt das Bundesgesetzblatt zur Standard- und Muster-Verordnung 2004. In der Anlage 1 sind alle Standardanwendungen aufgezählt.
www.wissenistmanz.at
Die Anlage 1 zur Standard- und Muster-Verordnung 2004 finden
Sie unter der ID: xxxx.
Wirtschaftsinformatik
Standard- und Muster-Verordnung 2004 zum DSG 2000
3 Rechtliche Grundlagen
Standardanwendungen,
wie z. B. Buchhaltung
und Kundenverwaltung, unterliegen nicht
der Meldepflicht.
Lernen
Üben
Beachte
Sichern
Wissen
Der überwiegende Teil der Datenanwendungen ist nicht meldepflichtig! In diese Regelung fallen private Datenanwendungen, wie z. B. der Rufnummernspeicher in einem Handy,
und Standardanwendungen. Die wichtigsten Standardanwendungen sind:
SA001 Rechnungswesen und Logistik,
SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse,
SA007 Verwaltung von Benutzerkennzeichen sowie
SA022 Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke.
www.wissenistmanz.at
Eine vollständige Liste aller Standardanwendungen gemäß der Standard- und MusterVerordnung 2004 zum DSG 2000 finden Sie in SbX und in Sb+.
Die Anlage 1 zur Standard- und Muster-Verordnung 2004 finden
Sie unter der ID: xxxx.
Nähere Informationen über die Meldepflicht von Datenanwendungen, Formulare für die Meldung sowie den Gesetzestext des DSG 2000 können Sie über die Website der Datenschutzkommission unter www.dsk.gv.at abrufen.
Musterunternehmen
L 4: Standardanwendungen
Ein Lieferant der H2Ö speichert seine Kunden in einer Access-Datenbank. Außerdem verwendet er zur Erstellung der Bilanz eine Buchhaltungssoftware. Muss er diese Datenanwendungen melden und eine DVR-Nummer beantragen?
Nein, beide Datenanwendungen sind Standardanwendungen (SA001 und SA022) und daher
nicht meldepflichtig.
Ü 4: 
Darf die H2Ö die Rechnung des Installateurs Robert Braun mit dem Hinweis auf die fehlende
DVR-Nummer zurückweisen? Begründen Sie Ihre Antwort!
Musterunternehmen
Üben
Übungsbeispiele
www.wissenistmanz.at
Ü 5: 
Rauchfangkehrermeister Schwarz möchte eine Buchhaltung und Lohnverrechnung sowie eine
Kundendatenbank betreiben. Überprüfen Sie anhand der Standard- und Muster-Verordnung in
SbX bzw. Sb+, welche Daten die Firma Schwarz ohne Meldung verarbeiten darf!
Die Standard- und
Muster-Verordnung
2004 finden Sie unter
der ID: xxxx.
www.wissenistmanz.at
Den Bescheid der
Datenschutzkommission finden Sie unter
der ID: xxxx.
Ü 6: 
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kündigt einem Arzt den Kassenvertrag, worauf der Arzt soziale Härte einwendet. Die SVA erhält zur Berechnung und Vorschreibung der Pensionsbeiträge vom Finanzamt die Einkommensdaten des Arztes. Sie entgegnet, dass der Arzt im letzten Jahr ein Jahreseinkommen von 500.000 Euro versteuert habe. Von
sozialer Härte könne da wohl keine Rede sein. Wie ist das Vorgehen der SVA aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beurteilen?
Wirtschaftsinformatik
Lerneinheit 1: Datenschutz
Ü 7: 
Frau Dr. Notnagl ist Präsidentin in einem Golfclub und möchte eine Mitgliederverwaltung in
MS Access erstellen. Muss sie diese Datenanwendung beim DVR melden? Begründen Sie Ihre
Antwort!
Sie finden Ü 8 mit
automatischer Aufgabenkontrolle unter der
ID: xxxx.
✔
erledigt w
Ü 8: w
Weitere Übungen in SbX
Ü 8:  Vervollständigen Sie die Übersicht zu den Datenschutzprinzipien!
Ü 9:  Bearbeiten Sie die Übungsaufgabe „Datenschutz“!
In dieser Lerneinheit haben Sie einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen im Bereich der Informationstechnologie erhalten und sich mit dem Datenschutzgesetz und
seinen Bestimmungen näher beschäftigt.
Datenschutzgesetz
Das DSG 2000 ist die österreichische Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinie. Es
regelt die Verwendung personenbezogener Daten. Das Grundrecht jeder Person auf Schutz
ihrer persönlichen Daten ist eine Verfassungsbestimmung.
Datenschutzprinzipien
Die Datenschutzprinzipien umfassen das Recht auf Auskunft und Einsicht sowie auf Richtigstellung falscher und Löschung nicht mehr benötigter Daten.
Vorsichtsmaßnahmen
Es sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Verlust, die Zerstörung oder die
Weitergabe von personenbezogenen Daten zu verhindern.
Datenschutzkommission
Zu den Aufgaben der Datenschutzkommission gehören die Führung des Datenverarbeitungsregisters, die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzgesetzes sowie die Prüfung
von vermuteten Datenschutzverstößen.
Datenverarbeitungsregister
Dem DVR sind grundsätzlich alle Datenanwendungen zu melden, in denen personenbezogene Daten verwaltet werden.
Meldepflicht
Von der Meldepflicht ausgenommen sind z. B. private Datenanwendungen und Standardanwendungen, die im Rahmen der Standard- und Muster-Verordnung festgelegt werden. Standardanwendungen sind z. B. Rechnungswesen, Personalverrechnung und Kundenverwaltung.
audio
ID: xxxx
Wirtschaftsinformatik
Zusätzlich zu dieser Zusammenfassung finden Sie in SbX eine Audio-Wiederholung mit
Audio-Player und als MP3-Download sowie eine Bildschirmpräsentation.
3 Rechtliche Grundlagen
Sichern
Lernen
Üben
Sichern
Wissen
Wissen
Kontrollfragen und -aufgaben
Sie finden die Aufgaben 3 bis 5, 9 und 10
mit automatischer Aufgabenkontrolle unter
der ID: xxxx.
✔
erledigt w
Aufgaben 3–5, 9: w
Aufgabe 10: w
1.Welche rechtlichen Regelungen gelten in Österreich im Zusammenhang mit der Informationstechnologie?
2.Welche Prinzipien sind im Datenschutzgesetz 2000 festgelegt?
3.Welche Rechte hat eine Person die eigenen personenbezogenen Daten betreffend?
4.Welche Vorsichtsmaßnahmen müssen für die Datenspeicherung ergriffen werden?
5.Welche Aufgaben erfüllt die Datenschutzkommission?
6.Welche Möglichkeiten hat eine Person, wenn sie gegen eine Datenschutzverletzung durch
eine Privatperson, einen Verein oder ein Unternehmen vorgehen will?
7.Nennen Sie drei Beispiele, die nicht der Meldepflicht im DVR unterliegen!
8.Was versteht man unter dem Auskunftsrecht?
9.Darf ein praktischer Arzt die gespeicherten Adressen seiner Patientinnen und Patienten an die
Apotheke seiner Tochter zu Werbezwecken weitergeben?
Weitere Aufgabe in SbX
10. Lösen Sie das Kreuzworträtsel zum Thema Datenschutz!
Musterunternehmen
Projektaufgabe „Datenschutzkonzept“
Erarbeiten Sie gemeinsam mit einem Mitschüler bzw. einer Mitschülerin ein Datenschutzkonzept für die Firma H2Ö!
a) Erstellen Sie eine Liste aller Datenfelder, die in der H2Ö GmbH gespeichert werden, z. B. Vorund Zunamen der Mitarbeiter/innen, Geburtsdaten, Gehalt usw.
b)Füllen Sie das Formular zur Beantragung einer DVR-Nummer aus!
c) Welche konkreten Maßnahmen kann die H2Ö ergreifen, um alle Datenschutzprinzipien
einzuhalten?
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Wirtschaftsinformatik
Lerneinheit 2: Fernabsatz und E-Commerce
Lerneinheit 2
Fernabsatz und E-Commerce
Die Firma H2Ö sponsert einen erfolgreichen Schwimmverein, aus dessen Mitte bereits ein Olympiasieger hervorging. Für die Fans des Vereins ist ein Webshop geplant,
in dem einige Fanartikel über das Internet zum Kauf angeboten werden sollen. Als
Praktikant/in in der Rechtsabteilung ist es Ihre Aufgabe, sich über den Fernabsatz
und den elektronischen Handel (E-Commerce) aus rechtlicher Sicht zu informieren
und die Programmierer des Webshops bei deren Arbeit zu beraten.
Alle SbX-Inhalte zu dieser Lerneinheit finden
Sie unter der ID: xxxx.
Lernen
1 Fernabsatzgesetz
Die europäische Fernabsatzrichtlinie (RL 97/7/EG) wurde in Österreich in verschiedene Gesetze, vor allem in das Konsumentenschutzgesetz, integriert. Die Summe aller Bestimmungen
in den verschiedenen österreichischen Gesetzen wird als Fernabsatzgesetz (FAG 1999) bezeichnet. Eine bessere Übersicht gewährt die europäische Fernabsatzrichtlinie, die einen Mindeststandard für das nationale Recht vorgibt. Sie gilt in allen EU-Staaten.
P
Musterunternehmen
Problemstellung
Die beiden Programmierer des Webshops für den von H2Ö gesponserten Schwimmverein erbitten Ihre Unterstützung bei der rechtlichen Gestaltung der Geschäftsbedingungen. Welche
Informationspflichten gibt es vor und nach dem Vertragsabschluss?
Informationspflichten
VOR Vertragsabschluss
Name des Verkäufers; bei
Vorauszahlung auch Anschrift
wesentliche Eigenschaften der
Ware oder Dienstleistung
Rücktrittsrecht, Vertragslaufzeit
Einzelheiten der Zahlung
Eine Bildschirmpräsentation mit allen Abbildungen zum Schritt
LERNEN finden Sie
unter der ID: xxxx.
Wirtschaftsinformatik
Preis inkl. Steuern und Versand
Informationspflichten vor Vertragsabschluss
Ein Online-Angebot eines Verkäufers muss folgende Informationen enthalten:
● Der Verkäufer muss seinen Namen bekanntgeben. Leistet der Konsument eine Vorauszahlung, muss auch die Postanschrift des
Verkäufers bekannt sein.
● Der Verkäufer muss die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
nennen.
● Der Käufer muss den Gesamtpreis inklusive
aller Steuern, Versandkosten und sonstigen
Kosten kennen.
● Die Zahlungsmodalitäten müssen bekannt
sein.
● Der Konsument muss über Rücktrittsrecht
und Vertragslaufzeit aufgeklärt werden.
11
3 Rechtliche Grundlagen
Konsumentenfreundliche Regelungen
Lernen
Üben
Sichern
Wissen
Spätestens bei der Lieferung durch den Verkäufer müssen die folgenden Informationen dem
Konsumenten bekanntgegeben werden:
Informationspflichten
BEI Erfüllung (Lieferung)
Für Verbraucher gilt
ein Widerrufsrecht
innerhalb von sieben
Werktagen.
Information über das
Widerrufsrecht (7 Werktage)
Anschrift des Lieferanten
Garantiebedingungen
Kündigungsbedingungen
Informationspflichten bei Erfüllung
Beachten Sie
Samstag
gilt nicht als Werktag.
Widerrufsrecht
Der Verbraucher kann innerhalb von sieben Werktagen ab der Lieferung ohne Angabe
von Gründen und ohne Strafzahlung vom Vertrag zurücktreten. Lediglich die Kosten für
die Rücksendung der Waren dürfen dem Verbraucher angelastet werden. Diese Frist gilt, wenn
alle Informationspflichten erfüllt sind. Wurden die Informationspflichten nicht erfüllt, so
gilt eine Rücktrittsfrist von drei Monaten.
Die beiden Lehrbeispiele zeigen die Anwendung des Widerrufsrechts beim Online-Kauf.
Musterunternehmen
Musterunternehmen
Musterunternehmen
12
L 1: Widerrufsrecht
Ein Kunde bestellt im Webshop der H2Ö zwei T-Shirts sowie eine Schirmkappe des Schwimmvereins. Der Bestellwert beträgt 45 Euro. Vier Tage nach der Lieferung sendet der Kunde die
Ware zurück. Darf er vom Kauf ohne Angabe von Gründen zurücktreten?
Ja, innerhalb von sieben Werktagen nach der Lieferung darf er den Kaufvertrag ohne Angabe
von Gründen widerrufen.
L 2: Widerrufsfrist
Der Fuhrparkmanager der Firma H2Ö bestellt bei einem deutschen Online-Shop vier Alufelgen
für das Auto des Geschäftsführers. Weder bei Vertragsabschluss noch bei der Lieferung findet
er die Adresse des Lieferanten. Acht Wochen nach der Lieferung werden die Winterreifen mit
den neuen Felgen am Auto montiert, aber dem Geschäftsführer gefallen die Felgen nicht.
Darf der Fuhrparkmanager vom Vertrag zurücktreten?
Ja, wenn der Lieferant seine Informationspflichten verletzt hat, besteht eine Widerrufsfrist von
drei Monaten.
Ü 1: 
Für die Aufbewahrung der Belege bestellt die Buchhaltungsabteilung der H2Ö 50 Ordner in
einem Online-Shop eines Schreibwarenhändlers. Die Auftragsbestätigung des Webshops enthält den Bestellwert inklusive Umsatzsteuer sowie den folgenden Hinweis: „Die Versandkosten werden separat in Rechnung gestellt.“ Als die Ordner eintreffen, stellt eine Kollegin fest,
dass im Keller noch 120 Ordner gelagert sind. Welche Rücktrittsfrist gilt für den Widerruf des
Kaufvertrages? Begründen Sie Ihre Entscheidung!
Wirtschaftsinformatik
Lerneinheit 2: Fernabsatz und E-Commerce
2 E-Commerce-Gesetz
Die gesetzliche Regelung für Online-Verträge
Im Jahr 2001 wurde der E-Commerce mit einem eigenen Gesetz geregelt. Wird eine Leistung
über das Internet oder ein vergleichbares Netzwerk bestellt oder erbracht, so gilt für diese
Rechtsgeschäfte das E-Commerce-Gesetz (ECG 2001).
E-Commerce =
elektronischer Handel
P
Musterunternehmen
Problemstellung
Ein Kunde bestellt im Online-Shop von H2Ö 3500 Schirmkappen. Offensichtlich handelt es sich
bei dieser Bestellung um einen Tippfehler bei der Menge. Ist zwischen dem Kunden und H2Ö
ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen? Informieren Sie sich über das E-Commerce-Gesetz und klären Sie den Sachbearbeiter im Vertrieb über die rechtliche Situation auf!
gegen Entgelt
elektronisch
Dienst der
Informationsgesellschaft
lt. § 3 ECG 2001
Fernabsatz
bereitgestellter
Dienst
Anwendung des E-Commerce-Gesetzes
Anwendung des E-Commerce-Gesetzes
1 Das ECG 2001 gilt für gegen Entgelt auf elektronischem Weg im Fernabsatz abgeschlossene Verträge.
Frau Sacher bestellt z. B. im Webshop von Amazon ein Sachbuch. Der abgeschlossene Kaufvertrag kam auf elektronischem Weg im Fernabsatz (Internet) zustande.
2 Der Abruf der Leistung oder des bereitgestellten Dienstes erfolgt individuell durch
den Leistungsempfänger.
Die Bestellung von Frau Sacher stellt einen individuellen Abruf der Leistung (des Buches) dar. Sie
könnte das Buch auch als Online-Version gekauft und sofort heruntergeladen haben.
ABGB =
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kaufgegenstand
+
Preis
+
Willenserklärung
mündlich oder
fernmündlich
schriftlich
+
Angebot = Annahme
digital
Grundsätzlich gelten für Online-Verträge die gesetzlichen
Regelungen des ABGB. Online-Kaufverträge stellen lediglich hinsichtlich ihres Zustandekommens, nämlich digital
im Fernabsatz, eine Besonderheit dar. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für das Zustandekommen eines OnlineVertrages zeigt die nebenstehende Abbildung.
Voraussetzungen für einen Online-Vertragsabschluss
Wirtschaftsinformatik
13
3 Rechtliche Grundlagen
auf Abruf des
Empfängers
Lernen
Üben
Sichern
Wissen
Gesetzliche Voraussetzungen für Online-Verträge
1 Der Kaufgegenstand muss in seiner Beschaffenheit beiden Vertragspartnern bekannt sein.
In einer Online-Auktion bei Ebay wird der Kaufgegenstand einschließlich seiner Mängel beschrieben: „Ich verkaufe eine Sony Cybershot DSC-H5 Digitalkamera inkl. Tasche, 1 GB Speicherkarte
und Handbuch. Das Gehäuse hat auf der Unterseite einen 5 mm langen Kratzer. Das Gerät
funktioniert einwandfrei.“
2 Der Preis des Kaufgegenstandes muss beiden Vertragspartnern bekannt sein.
In einem Online-Shop wird der Preis in der Regel direkt neben der Warenbeschreibung angegeben. Bei Online-Auktionen bedient sich der Käufer eines elektronischen Bieteragenten. Dieser
erhöht den Preis automatisch bis zu einem vom Bieter vorgegebenen Maximum.
3 Bei Online-Verträgen erfolgt die Willenserklärung in digitaler Form.
Ein Kunde bietet dem Verkäufer an, die Ware aus dem Online-Shop kaufen zu wollen. Der Verkäufer bestätigt diesen Antrag z. B. via E-Mail.
Der Kaufantrag des
Käufers ist eine einseitige Willenserklärung.
Der Kaufvertrag kommt
erst mit der Bestätigung des Verkäufers
zustande.
L 3: Online-Kaufvertrag
Herr Teufel möchte in einem Online-Shop eine Stichsäge bestellen. Er markiert das gewünschte
Produkt, das im Shop inklusive Preisangabe beschrieben ist, und klickt auf „Bestellen“. Ist zu
diesem Zeitpunkt schon ein Kaufvertrag zustande gekommen?
Nein. Die Angebote im Online-Shop sind keine verbindlichen Angebote, denn dazu müssten
sie mit Mengenangabe an eine Person gerichtet sein. Daher ist die Bestellung von Herrn Teufel
lediglich ein Kaufantrag, also ein Angebot an den Verkäufer. Der Verkäufer kann nun mittels
Bestellbestätigung den Antrag annehmen. Erst dann ist der Kaufvertrag abgeschlossen. Laut
ECG muss diese Bestätigung unmittelbar (z. B. via E-Mail oder Bestätigungsfenster) erfolgen.
Das Bieten auf einer
Online-Auktion ist
immer verbindlich, auch
wenn es sich um einen
Sofortkauf handelt.
L 4: Online-Auktion
Frau Notnagel sieht in Ebay einen gebrauchten Fernseher. Sie stellt im Bieteragenten einen
Maximalbetrag von 30 Euro ein. Am nächsten Tag erhält sie eine E-Mail von Ebay, dass sie
die Meistbietende bei der Auktion war. Muss Frau Notnagel den Fernseher kaufen oder stellt
diese E-Mail nur ein Angebot zum Kauf dar?
Der Kaufvertrag ist mit Ablauf der Auktion rechtswirksam zustande gekommen. Frau Notnagel muss den Fernseher bezahlen. Der Verkäufer muss verkaufen, auch wenn ihm der Auktionspreis zu niedrig erscheint.
Beachten Sie
Bei privaten Online-Auktionen gibt es kein Widerrufsrecht!
Ü 2: 
In einem Chatforum schreibt „Doc Hollywood“, dass er sein Handy um 25 Euro verkaufen
möchte. „Miss Nice“ schreibt an „Doc Hollywood“, dass sie das Handy kaufen und morgen
abholen will. Sie fragt nach dem Realnamen und der Adresse. Ist ein Kaufvertrag zustande
gekommen? Begründen Sie Ihre Entscheidung!
Ü 3: 
Herr Berger bestellt bei einem Online-Shop ein Mountainbike. Eine Stunde nach der Bestellung
erhält er die folgende E-Mail des Shopbetreibers: „Sehr geehrter Herr Berger, wir bedauern,
Ihnen mitteilen zu müssen, dass das von Ihnen bestellte Mountainbike nicht mehr lieferbar
ist.“ Ist zwischen dem Shopbetreiber und Herrn Berger ein Kaufvertrag zustande gekommen?
Begründen Sie Ihre Entscheidung!
14
Wirtschaftsinformatik
Lerneinheit 2: Fernabsatz und E-Commerce
Üben
Übungsbeispiele
Ü 4: 
Frau Tesch bestellt via Internet bei einem Online-Bookshop in London drei „Harry-Potter“-Bände.
Der Preis je Buch ist mit 9 Pfund angegeben. Einige Tage später erhält Frau Tesch die Lieferung
und eine Rechnung über 35 Pfund inklusive Versandkosten. Sie sieht nochmals im Webshop
nach und stellt fest, dass der Preis „incl. shipment“ angegeben ist. Ihre Mailanfrage beantwortet
der Bookshop so:
We are sorry, but shipment is only included within Great Britain and Northern Ireland.
Jane Smith
Darf Frau Tesch vom Kaufvertrag zurücktreten? Falls ja, innerhalb welcher Frist? Begründen Sie
Ihre Antwort!
Sie finden Ü 7 mit
automatischer Aufgabenkontrolle unter der
ID: xxxx.
✔
erledigt w
Ü 7: w
Ü 6: 
Frau Üblacker bestellt im Internet eine Digitalkamera. Als sie auf „Bestellen“ klickt, erhält sie
unmittelbar darauf folgende Meldung: „Es tut uns leid, das bestellte Produkt ist derzeit nicht
lieferbar.“ Frau Üblacker ärgert sich, denn eigentlich ist ja ein Kaufvertrag zustande gekommen
… oder etwa nicht? Erläutern Sie die rechtliche Situation!
Weitere Übung in SbX
Ü 7:  Vervollständigen Sie die Übersicht zur Fernabsatzrichtlinie!
Sichern
In dieser Lerneinheit haben Sie die rechtlichen Grundlagen für das Zustandekommen
von Verträgen im Fernabsatz, das Fernabsatz- und das E-Commerce-Gesetz, kennengelernt.
Fernabsatzgesetz
Das Fernabsatzgesetz enthält eine Reihe gesetzlicher Ergänzungen – vor allem zum Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Informationspflichten vor
Vertragsabschluss
Der Verkäufer muss vor einem Online-Vertragsabschluss seinen Namen und im Falle einer Vorauszahlung auch seine Anschrift, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, die Einzelheiten der Zahlung und den Gesamtpreis inklusive Steuern und Versandkosten bekanntgeben. Weiters muss er über das Rücktrittsrecht des Konsumenten und die
Vertragslaufzeit Auskunft geben.
Informationspflichten bei
Erfüllung
Spätestens bei der Lieferung muss der Verkäufer den Konsumenten über das Widerrufsrecht
innerhalb von sieben Werktagen, die Anschrift des Lieferanten sowie die Garantie- und
Kündigungsbedingungen aufklären.
Wirtschaftsinformatik
15
3 Rechtliche Grundlagen
Ü 5: 
Herr Frank klickt in Ebay bei einem Computerspiel für seine Playstation auf „Sofortkaufen“.
Wenige Minuten später bereut er seine Entscheidung, denn er sieht das gleiche Spiel deutlich
billiger in einer Auktion. Wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen oder kann er vom Kauf zurücktreten?
Lernen
Üben
Sichern
Wissen
Widerrufsrecht
Ein Verbraucher kann innerhalb von sieben Werktagen nach der Lieferung ohne Angabe
von Gründen vom Kaufvertrag zurücktreten. Sofern der Verkäufer seine Informationspflichten
verletzt hat, gilt eine Rücktrittsfrist von drei Monaten.
Online-Verträge
Das E-Commerce-Gesetz (ECG 2001) regelt im Fernabsatz abgeschlossene Verträge. Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Online-Vertrages sind der Kaufgegenstand und -preis
(Essentialia Negotii) sowie die übereinstimmende Willenserklärung und das Synallagma –
beide Vertragspartner leisten, um die Gegenleistung zu erhalten.
Willenserklärung
Ein Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragspartner zustande. Der Käufer stellt den Kaufantrag in elektronischer Form. Der Verkäufer muss diesen
Kaufantrag unmittelbar (z.B. via E-Mail oder automatischer Nachricht des Bestellsystems) bestätigen. Die Bestätigung ist die Annahme des Kaufantrages durch den Verkäufer. Der Kaufvertrag ist damit abgeschlossen.
audio
ID: xxxx
Zusätzlich zu dieser Zusammenfassung finden Sie in SbX eine Audio-Wiederholung mit
Audio-Player und als MP3-Download sowie eine Bildschirmpräsentation.
Wissen
Kontrollfragen und -aufgaben
1.Welche Informationspflichten hat der Betreiber eines Webshops?
2.Welche Fristen gelten für das Widerrufsrecht eines Online-Kaufvertrages?
3.Darf der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben, bevor die Ware geliefert wurde?
4.Welche Voraussetzungen müssen für das Zustandekommen eines Kaufvertrages im Fernabsatz erfüllt sein?
5.Welche Frist hat der Verkäufer für die Bestätigung einer Online-Bestellung einzuhalten, wenn
der Kaufvertrag zustande kommen soll?
6.Herr Johann bestellt in einem Webshop eine Software, die er sofort herunterlädt. Eine Bestätigung der Bestellung via E-Mail ist nicht erfolgt. Wurde der Kaufvertrag gültig geschlossen?
Begründen Sie Ihre Entscheidung!
Sie finden Aufgabe 8
mit automatischer Aufgabenkontrolle unter
der ID: xxxx.
✔
erledigt w
Aufgabe 8: w
Musterunternehmen
7.Frau Adam bestellt via E-Mail ein Buch. Der Buchhändler liefert das bestellte Buch sechs Tage
später ohne jede Rückmeldung. Da Frau Adam keine Bestätigung ihrer Bestellung erhalten
hat, hat sie zwischenzeitlich das Buch anderswo bestellt. Wie ist dieser Fall aus der Sicht des
ECG 2001 zu beurteilen?
Weitere Aufgabe in SbX
8.Lösen Sie das Kreuzworträtsel „Fernabsatz und E-Commerce“!
Projekt „E-Commerce“
Konstruieren Sie in Partnerarbeit ein Fallbeispiel zum Thema E-Commerce, bei dem entweder
der Verkäufer seine Informationspflichten verletzt oder sich der Käufer falsch verhalten hat.
a) Formulieren Sie den Fall sowie eine Frage dazu und geben Sie die Problemstellung an eine
andere Gruppe weiter!
b)Beantworten Sie die Frage zu jener Problemstellung, die Sie nun von der anderen Gruppe
erhalten!
16
Wirtschaftsinformatik
Lerneinheit 3: Urheberrecht
Lerneinheit 3
Urheberrecht
Sie arbeiten als Praktikant/in in der Rechtsabteilung der Firma H2Ö. Eine Lehrerin aus
einer Handelsakademie fragt an, ob sie das Firmenlogo für die Erstellung von Belegen für eine Schularbeit verwenden darf. Außerdem ist ein Maturaprojekt geplant,
bei dem eine Website für einen Händler von H2Ö erstellt werden soll. Dafür werden
Texte und Bilder von der H2Ö-Homepage erbeten. Die Startseite der Homepage soll
mit einem Lied der Beatles untermalt werden. Informieren Sie sich über die Bestimmungen des Urheberrechts, um diese Problemstellungen beantworten zu können!
Alle SbX-Inhalte zu dieser Lerneinheit finden
Sie unter der ID: xxxx.
Lernen
1 Urheberrechtsgesetz
Als Urheber eines Werkes bezeichnet man jene Person, die das Werk geschaffen hat. Der Urheber eines Werkes hat das Recht, auch als solcher genannt zu werden (Persönlichkeitsrecht). Die
Nennung kann mit dem richtigen Namen, anonym oder mit einem Pseudonym erfolgen, wobei
der Urheber entscheiden kann, wie diese Nennung zu erfolgen hat. Der Urheber darf über Nutzung, Verbreitung, Vervielfältigung und Verwertung seines Werkes entscheiden.
P
Musterunternehmen
Problemstellung
Auf der Homepage der Firma H2Ö soll unter der Kontaktadresse eine österreichische Landkarte
dargestellt werden, in der der Firmenstandort eingezeichnet ist. Darf mit Hilfe der GoogleBildersuche eine Landkarte gesucht, bearbeitet und auf der H2Ö-Homepage abgebildet werden?
Urheberrecht
Ausschließliches Recht
des Urhebers zur
Eine Bildschirmpräsentation mit allen Abbildungen zum Schritt
LERNEN finden Sie
unter der ID: xxxx.
Nutzung
Verbreitung
Vervielfältigung
Verwertung
Rechte des Urhebers
Entstehen und Erlöschen des Urheberrechtes
1 Das Urheberrecht entsteht mit der Vollendung des Werkes.
Ein Copyright-Vermerk
ist in Europa nicht erforderlich, um das Werk
urheberrechtlich zu
schützen.
Wirtschaftsinformatik
Eine Kundendatenbank ist auch dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie keinen CopyrightVermerk aufweist. Gleiches gilt für Webseiten, Fotos, Texte und Computerprogramme. Copyright-Vermerke verweisen auf das amerikanische Copyright. In der Europäischen Union ist jede
geistige Schöpfung urheberrechtlich geschützt.
17
3 Rechtliche Grundlagen
Der Schutz geistigen Eigentums
Lernen
Üben
Sichern
Wissen
2 Die Rechte an einem Werk erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Eine Linkliste zum
Thema Urheberrecht
finden Sie unter der
ID: xxxx.
Die „Kleine Nachtmusik“ von Wolfgang Amadeus Mozart darf von jedem gespielt, aufgezeichnet und vervielfältigt werden. Dies gilt aber nicht für die Aufzeichnung des Stückes durch die
Wiener Philharmoniker oder für gedruckte Notenblätter, denn dafür liegt das Urheberrecht bei
anderen.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG 2003) gewann in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung. In Österreich verfügt jeder zweite Haushalt über einen Internetanschluss und damit über
die Möglichkeit, digitale Kopien von Fotos, Musik und Videos herzustellen. Um die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens kümmern sich viele Benutzer leidlich wenig:
150 heimische Tauschbörsen-User zahlen Schadenersatz an Musikwirtschaft
Von den 275 Verfahren gegen österreichische Benützer von Internet-Musiktauschbörsen,
die der Verband der österreichischen Musikwirtschaft IFPI Austria wie angekündigt eingeleitet hat, wurden bisher 150, größtenteils außergerichtlich beigelegt, wobei sich die ertappten Filesharer u. a. zur Zahlung von jeweils bis zu EUR 5.500,– Kosten- und Schadenersatz verpflichtet haben. Das Vorgehen gegen Downloader sieht die IFPI durch gerichtliche
Grundsatzentscheidungen geklärt: So hat etwa in Österreich der Oberste Gerichtshof mit
dem Urteil vom 26.7.2005 klargestellt, dass Internetprovider bei Gesetzesverstößen zur
Auskunft über Name und Adresse der User verpflichtet sind. Weiters habe eine einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien bestätigt, dass bei der Teilnahme an Filesharing
Urheberrecht verletzt wird.
Der Verband der österreichischen Musikwirtschaft wird die „Aktion scharf“ im nächsten
Jahr fortsetzen. Neben Österreich wird weltweit in weiteren 16 Ländern in Europa, Nordund Südamerika, Asien und Australien mit rechtlichen Schritten gegen die illegale Verbreitung von Musik im Internet vorgegangen.
Auszug aus „Der Standard“ vom 16.11.2005
L 1: Vervielfältigung und Verbreitung
Herr Mück möchte seiner Frau zum Hochzeitstag in einer E-Mail ein Bild von einer roten Rose
schicken. Darf er aus der Google-Bildersuche ein Rosenbild kopieren und dieses in seine E-Mail
einfügen?
Nein. Er müsste den Betreiber der verlinkten Website fragen, ob dieser damit einverstanden
ist, dass er das Bild verwendet. Wirklich problematisch wird es allerdings erst, wenn Herr Mück
das Bild z. B. auf seiner eigenen Website veröffentlicht. Die Nutzung von Bildern aus Clipart-Bibliotheken ist dagegen problemlos möglich, da die Urheber einer uneingeschränkten Nutzung
zugestimmt haben. Im Zweifelsfall sollten die rechtlichen Hinweise der Betreiber dieser Seiten
beachtet werden.
L 2: Verbreitung
Eine Lehrerin sendet an eine Kollegin eine E-Mail mit einigen Schularbeitsaufgaben und dem
Vermerk „Zu deiner privaten Verwendung“. Darf die Kollegin die Schularbeitsaufgaben an
andere Lehrerkolleginnen und -kollegen weitergeben?
Nein. Sie darf die Aufgaben nur für sich selbst verwenden. Selbst bei einer Nutzung in einer
ihrer Schularbeiten müsste sie nachfragen, ob es in Ordnung wäre, wenn sie die Beispiele an
ihre Schüler/innen weitergibt.
Das Übernehmen von
Textpassagen ohne
einen Hinweis auf den
Urheber wird als Plagiat
bezeichnet.
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L 3: Bearbeitung
Darf ein/e Schüler/in Textinhalte von Webseiten kopieren und im Rahmen einer schulischen
Projektarbeit verwenden?
Ja, sofern der/die Urheber/in, der Name der Publikation bzw. Webseite und das Datum der
Veröffentlichung angeführt werden (Zitierrecht). Allerdings ist das wörtliche Zitieren nur für
kurze Textpassagen gestattet. Das seitenweise Kopieren von Texten aus anderen Arbeiten ist
nicht zulässig!
Wirtschaftsinformatik
Lerneinheit 3: Urheberrecht
Wofür braucht man die Zustimmung des Urhebers?
Wie Sie in den Lehrbeispielen gesehen haben, bedürfen die Vervielfältigung und die Verbreitung der Zustimmung des Urhebers. Die Bearbeitung und die freie Werknutzung sind aber
grundsätzlich zulässig.
Nur mit Zustimmung
des Urhebers
Ohne Zustimmung
des Urhebers
Vervielfältigung
Bearbeitung
Verbreitung
freie
Werknutzung
Urheberrechtliche Nutzungsbestimmungen
Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung
Darunter fallen z. B. das Kopieren eines Bildes, der Tonmitschnitt eines Popkonzerts, das Kopieren eines Videofilms, das Bauen eines Hauses nach einem Plan, das Kopieren einer CD.
Der Upload im Rahmen
eines Peer-Netzes, wie
z. B. Kazaa, stellt eine
Verbreitung dar.
2 Unter Verbreitung versteht man die Weitergabe an andere, wie z. B. durch Veröffentlichung oder Upload.
Mit der Darstellung eines Bildes auf der eigenen Website wird dieses veröffentlicht, also verbreitet. Auch der Upload einer MP3-Datei bei einer Musiktauschbörse ist eine Verbreitung.
3 Durch die Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes kann ein neues
Werk entstehen, das selbst schutzwürdig ist.
Im Rahmen eines Projektes verwendet ein Schüler z. B. eine Darstellung aus dem Internet, die er
verändert und ergänzt. Für die neue Abbildung liegen die Urheberrechte beim Schüler und dem
ursprünglichen Ersteller.
Eine freie Bearbeitung liegt vor, wenn das Original zur Anregung dient: Ein Maler wird z. B.
von einem Bild dazu inspiriert, ein bestimmtes Motiv selbst zu malen. Abpausen fällt nicht unter
eine freie Bearbeitung, sondern stellt eine Vervielfältigung dar.
Musterunternehmen
Musterunternehmen
Wirtschaftsinformatik
Ü 1: 
Darf mit Hilfe der Google-Bildersuche eine Landkarte gesucht, bearbeitet und auf der H2ÖHomepage abgebildet werden? Liegt eine freie Bearbeitung vor? Begründen Sie Ihre Entscheidung!
Ü 2: 
Eine Kollegin aus der Marketingabteilung der H2Ö fragt, ob Sie in einem Vortrag bei einer
Händlertagung ein Video abspielen darf, das sie aus dem Internet heruntergeladen hat. Weiters möchte Sie das Video anschließend den Händlern auf einer CD überreichen. Wie beurteilen Sie die rechtliche Situation?
19
3 Rechtliche Grundlagen
1 Unter Vervielfältigung versteht man jede Herstellung einer körperlichen Kopie.
Lernen
Üben
Sichern
Wissen
2 Freie Werknutzung
Nutzung ohne die Zustimmung des Urhebers
Die freie Werknutzung ist auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig und kann in drei Formen eingeteilt werden:
Zwischenspeicherung
und Zitierfreiheit fallen
unter die freie Werknutzung.
1 Freie Werknutzung als Teil eines technischen Verfahrens
Computerprogramme
und Schulbücher fallen
nicht unter die freie
Werknutzung.
2 Freie Werknutzung im allgemeinen Interesse
Darunter fällt z. B. das Zwischenspeichern von Informationen (= Caching). So werden Internetseiten häufig auf einem Proxyserver gespeichert, um die Zugriffszeiten zu verkürzen.
Darunter fallen die Beweissicherung bei Gericht, die Vervielfältigung und Verbreitung zum Schulund Unterrichtsgebrauch (gilt nicht für Schulbücher), die Aufführung von Werken in einem Geschäft zum Zwecke des Verkaufes und die Zitierfreiheit (genaue Quellenangabe erforderlich).
3 Freie Werknutzung im persönlichen Interesse (Privatkopie)
Nach § 42 UrhG darf „jedermann … von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum
eigenen Gebrauch herstellen“. Alle Personen dürfen „einzelne“ Kopien (laut Rechtsprechung
maximal sieben Stück) von einem Werk herstellen. Jedoch darf für die Herstellung der Kopien
kein Kopierschutz umgangen werden.
Wer einen Kopierschutz
umgeht, macht sich
strafbar!
Musterunternehmen
Die Internetprovider
sind zur Herausgabe der
IP-Adressen verpflichtet.
Wer eine Tauschbörse
verwendet, ist nicht
anonym!
Die Verbreitung und Verwertung sind im Rahmen der freien Werknutzung nicht zulässig. Bei
Computerprogrammen sind nur Sicherungskopien erlaubt – keine freie Werknutzung!
L 4: Tauschbörsen
Frau Janos bereitet den Messeauftritt der H2Ö bei einer Spezialmesse für Trink- und Mineralwasser in Dubai vor. Sie sucht eine passende Hintergrundmusik zur Untermalung einer Produktpräsentation.
a) Darf Frau Janos bei einer Musiktauschbörse eine MP3-Datei eines Musikstückes der Wiener
Philharmoniker herunterladen?
Grundsätzlich ja, denn die Herstellung einer Privatkopie zur persönlichen Nutzung ist zulässig (freie Werknutzung). Sie muss beim Herunterladen allerdings beachten, dass Sie die
Datei nicht für den Upload freigibt. Da dies dem Grundgedanken von Tauschbörsen widerspricht, kann der Upload bei vielen Tauschbörsen nicht verhindert werden. Dieser ist jedoch
strafbar.
b)Darf Frau Janos das heruntergeladene MP3-Musikstück an einen Kollegen weitergeben?
Nein, denn die Verbreitung ist durch die freie Werknutzung nicht gedeckt.
c) Wenn Frau Janos das gleiche Stück auf einer CD hat – darf sie die CD an einen Kollegen
weitergeben?
Ja. Der Kollege darf einzelne Kopien der CD anfertigen, sofern die CD keinen Kopierschutz
hat, und diese anhören. Aber er darf die Kopien nicht weitergeben.
d)Darf Frau Janos das Musikstück, das sie auf einer CD hat, in eine MP3-Datei umwandeln
(rippen) und diese auf der Messe in Dubai abspielen?
Sie darf das Lied in eine MP3-Datei umwandeln und zur eigenen Verwendung benutzen
(z. B. im MP3-Player). Die öffentliche Aufführung der Kopie ist eine Verbreitung und daher
nicht zulässig.
Die Verwendung von
Tools zur Umgehung
eines Kopierschutzes
ist strafbar, der Besitz
nicht.
e) Darf Frau Janos von einer gekauften Film-DVD eine Kopie anfertigen?
Nein, da jede Film-DVD mit einem Kopierschutz versehen ist. Die Benutzung von Tools, die
den Kopierschutz umgehen, ist strafbar.
f) Frau Janos soll einen Vortrag an einer Handelsakademie halten. Sie findet in einem Schulbuch eine interessante Abbildung, die sie für die Schüler/innen kopieren und beim Vortrag
einsetzen möchte. Darf sie das?
Nein, Schulbücher sind von der freien Werknutzung ausgenommen, da sie ihrem Wesen
nach für den Unterrichtseinsatz gedacht sind.
g)Darf Frau Janos eine Privatkopie von der Microsoft-Office-Original-CD der Firma H2Ö anfertigen und auf dem Heim-PC installieren?
Nein, für Software gibt es keine Privatkopien. Hierfür sind nur Sicherungskopien zulässig.
20
Wirtschaftsinformatik
Lerneinheit 3: Urheberrecht
Ü 3: 
Was versteht man unter dem Begriff „Raubkopie“?
Computersoftware ist von der freien Werknutzung ausgenommen und darf nur zu Sicherungszwecken für den eigenen Bedarf kopiert werden. Die Weitergabe und Vervielfältigung in Form
der Privatkopie ist, anders als bei der CD, nicht erlaubt. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen,
die unter dem Begriff „freie Software“ zusammengefasst werden.
3 Software-Lizenzmodelle
Proprietäre und freie Software
Software kann hinsichtlich des verwendeten Lizenzmodells in proprietäre und freie Software
eingeteilt werden.
Musterunternehmen
Problemstellung
Der von der H2Ö gesponserte Schwimmverein möchte seine Vereinshomepage auf einem
eigenen Webserver betreiben. Der PC wird von der H2Ö kostenlos zur Verfügung gestellt.
Nun möchte der Vereinsobmann wissen, ob er das Betriebssystem und die Lizenz für den
Webserver auch kostenlos nutzen kann. Informieren Sie sich über die Formen freier Software
und beraten Sie den Obmann!
Die folgende Abbildung gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Lizenzformen und Begriffe.
Software-Lizenzmodelle
Proprietäre Software:
jede Software, die
nicht frei ist.
Proprietäre
Software
freie
Software
Public-Domain
Open-Source
Shareware
GNU General
Public License
Careware
Crippleware
BSD-License
Software-Lizenzmodelle
Eine Linkliste zu OpenSource-Software finden
Sie unter der ID: xxxx.
Beachten Sie
Wirtschaftsinformatik
In den letzten Jahren wurde Open-Source-Software immer beliebter. Häufig wird Open-Source
mit Linux in Verbindung gebracht. Es gibt aber auch für Microsoft Windows zahlreiche OpenSource-Programme, wie z. B. OpenOffice, Gimp, Apache und Mozilla. Eine Linkliste zum Thema
Open-Source-Software finden Sie in SbX.
Auch die Anbieter proprietärer Software, z. B. Microsoft, bieten einige Programme kostenlos an. Beispiele dafür sind die Visual-Studio-Express-Editionen und MS Virtual PC. Diese
Software ist aber keine Open-Source-Software, da der Quellcode nicht zur Verfügung gestellt wird.
21
3 Rechtliche Grundlagen
P
Lernen
Üben
Sichern
Wissen
Lizenzmodelle bei proprietärer und freier Software
EULA =
End User License
Agreement
Mit der Installation wird
die EULA akzeptiert.
1 Die Lizenzierung proprietärer Software ist meist kostenpflichtig. Die Nutzungsrechte
sind in der EULA des jeweiligen Softwareherstellers geregelt.
Die Lizenzierung proprietärer Software, wie z. B. jener von Microsoft, SAP, Oracle, Symantec,
Adobe etc., ist kostenpflichtig. Der Benutzer erhält ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die
Software, das in einem Lizenzvertrag für Enduser (EULA) geregelt ist. Eine Verletzung der EULA
kann Schadenersatzforderungen seitens des Softwareherstellers nach sich ziehen.
End User License Agreement von Adobe Photoshop
Bei proprietärer Software ist eine Vervielfältigung oder Weitergabe der Lizenz nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lizenzgebers zulässig. Einzige Ausnahme bildet die Erstellung einer privaten Sicherungskopie des Datenträgers der Software.
2 Unter dem Begriff „Freie Software“ werden alle Lizenzmodelle zusammengefasst,
die eine kostenlose Nutzung der Software, deren Vervielfältigung und deren Weitergabe ermöglichen.
Freie Software wird in folgende Kategorien eingeteilt:
OpenOffice und Linux
sind Beispiele für OpenSource-Software.
● Open-Source-Software
Diese wird unter der GNU General Public License vertrieben und erlaubt die kostenlose
Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung und Verbreitung der Software. Bei Open-SourceSoftware ist der Quellcode enthalten, der auch verändert werden darf.
● BSD-License
Der wesentliche Unterschied zwischen Open-Source und BSD besteht darin, dass die BSDLicense den Autor nicht zur Herausgabe des Quellcodes verpflichtet.
● Public-Domain-Software
Diese Software unterliegt in den USA keinem Copyright. Da in Europa aber das Urheberrecht auf jeden Fall gilt, hat sich hierzulande auch der Begriff Freeware eingebürgert.
WinZIP
ist ein Beispiel für
Shareware.
● Shareware
Hierbei handelt es sich um kommerzielle, also proprietäre Software, die frei verbreitet werden darf. Nach einer festgelegten Probezeit, muss die Lizenzgebühr entrichtet werden.
● Careware
Careware-Autoren bitten um eine gemeinnützige Spende.
● Crippleware
Crippleware ist eine Demoversion und soll einen Kaufanreiz für die Vollversion bieten.
Es gibt zahlreiche Unternehmen, die freie Software verkaufen (z. B. Suse oder Redhat). Der Kaufpreis wird für Datenträger und Handbücher verlangt. Die Lizenz ist gratis und darf auch beliebig
oft kopiert werden.
22
Wirtschaftsinformatik
Lerneinheit 3: Urheberrecht
Ist freie Software gratis?
Der Betrieb jeder Software kostet Geld für Support, Fehlersuche und -behebung, Schulung usw.
Ob proprietäre oder freie Software in Summe günstiger ist, muss im Einzelfall genau geprüft
werden. Dafür werden z. B. die Gesamtkosten der Nutzung einer Software (= Total Costs of
Ownership) berechnet und verglichen.
Jährliche Gesamtkosten
pro PC-Arbeitsplatz (250 PCs)
MS Windows
Server 2003
Red Hat ES 5
(Linux)
Novell SLES 10
Jährliche Gesamtkosten pro PC-Arbeitsplatz (250 PCs)
Üben
Übungsbeispiele
Ü 4: 
Herr Huber findet im Internet ein Skriptum zum Thema Webseitengestaltung. In der Fußzeile
des Skriptums befindet sich folgender Hinweis: „© 2008 Ludwig Heine, Paderborn – Alle Rechte
vorbehalten“.
a) Darf Herr Huber das Skriptum im Rahmen eines Referats zitieren? Begründen Sie Ihre Antwort!
b)Darf Herr Huber in der Fußzeile seinen eigenen Namen eintragen und das Skriptum danach
für einige Seminarteilnehmer am WIFI kopieren? Begründen Sie Ihre Antwort! Wie würde
man eine solche Unterlage bezeichnen?
c) Darf Herr Huber eine Grafik aus dem Skriptum mit PowerPoint nachzeichnen und durch
eigene Anmerkungen erweitern? Muss Herr Huber unter diese Grafik den Namen Ludwig
Heine schreiben? Begründen Sie Ihre Antwort!
Ü 5: 
Frau Neumeister ist Lehrerin in einer Volksschule. In einem deutschen Schulbuch findet sie eine
geeignete Aufgabe für ihre Klasse. Darf Frau Neumeister eine Seite aus dem Schulbuch für ihre
Schüler/innen kopieren, wenn sie die Zitierregeln genau einhält? Begründen Sie Ihre Antwort!
Ü 6: 
Darf Frau Steiner eine Linux-Distribution unter der Open-Source-Lizenz aus dem Internet herunterladen, auf CD brennen und dann die CD um 10 Euro verkaufen? Begründen Sie Ihre Antwort!
Ü 7: 
Worin unterscheiden sich Open-Source- und Public-Domain-Lizenzen?
Wirtschaftsinformatik
23
3 Rechtliche Grundlagen
Serverinfrastrukturen im TCO-Vergleich (Quelle: Experton Group AG
im Auftrag der Microsoft Deutschland GmbH)
Lernen
Üben
Sie finden Ü 9 mit
automatischer Aufgabenkontrolle unter der
ID: xxxx.
✔
erledigt w
Ü 9: w
Sichern
Wissen
Ü 8: 
Wie ist die folgende Aussage zu beurteilen: „Microsoft stellt nur proprietäre Software her. Wer
freie Software will, muss zu Linux greifen.“
Weitere Übung in SbX
Ü 9:  Vervollständigen Sie die Übersicht zum Thema „Urheberrecht und Nutzungsrechte“!
Sichern
In dieser Lerneinheit haben wir das Urheberrecht, seine praktische Anwendung und
die Software-Lizenzmodelle kennengelernt.
Rechte des
Urhebers
Der Urheber hat das ausschließliche Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung und
Verwertung seines geistigen Eigentums.
Zustimmung des
Urhebers
Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Zur
Bearbeitung und freien Werknutzung bedarf es keiner Zustimmung durch den Urheber.
Bearbeitung
Durch die Bearbeitung eines Werkes kann ein neues schutzwürdiges Werk entstehen.
Freie Werknutzung
Unter die freie Werknutzung fallen das Zwischenspeichern, das freie Zitieren und die Privatkopie. Von der freien Werknutzung ausgenommen sind Computersoftware und Schulbücher.
Proprietäre
Software
Proprietäre Software ist meist kostenpflichtig. Die Nutzungsrechte sind in der EULA des jeweiligen Softwareherstellers geregelt.
Freie Software
Unter dem Begriff der freien Software werden folgende Lizenzmodelle zusammengefasst:
Open-Source unter der GNU General Public License (GNU-GPL), BSD-License, Public-Domain, Shareware, Careware, Crippleware.
audio
ID: xxxx
Zusätzlich zu dieser Zusammenfassung finden Sie in SbX eine Audio-Wiederholung mit
Audio-Player und als MP3-Download sowie eine Bildschirmpräsentation.
Wissen
Kontrollfragen und -aufgaben
1. Nennen Sie alle ausschließlichen Rechte eines Urhebers!
2. Für welche Formen der Nutzung geistigen Eigentums muss keine Zustimmung des Urhebers
vorliegen?
3. Was versteht man unter der Bearbeitung eines geistigen Werkes?
4. Was bedeutet freie Werknutzung?
5. Wann verjährt das Urheberrecht?
6. Ist die Sicherungskopie einer Windows-Vista-Installations-DVD eine Privatkopie im Sinne der
freien Werknutzung?
24
Wirtschaftsinformatik
Lerneinheit 3: Urheberrecht
7. Ist es zulässig, eine Linux-DVD zehnmal zu kopieren und an Freunde zu verteilen?
8. Erklären Sie den Unterschied zwischen GNU-GPL und BSD!
9. Worin unterscheiden sich Shareware und Crippleware?
10. Darf für eine Linux-Lizenz ein Nutzungsentgelt verrechnet werden?
11. Ist folgendes Angebot in einem Online-Shop zulässig: „OpenOffice-CD um 15 Euro“?
Sie finden Aufgabe 13
mit automatischer Aufgabenkontrolle unter
der ID: xxxx.
✔
erledigt w
Aufgabe 13: w
12. Dürfen der Quellcode von Open-Source-Software verändert und das neue Programm als
proprietäre Software gegen Entgelt lizenziert werden?
Weitere Aufgabe in SbX
13.Lösen Sie das Kreuzworträtsel zum Thema Urheberrechtsgesetz!
Projekt „Sicherungskopien“
Wie beurteilen Sie die Herstellung einer Sicherungskopie der folgenden Medien?
a) Microsoft-Windows-Vista-DVD
b)Audio-CD des Neujahrskonzertes
3 Rechtliche Grundlagen
c) DVD des Films „Der Herr der Ringe – Die Rückkehr des Königs“
Wirtschaftsinformatik
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Üben
Sichern
Wissen
Wirtschaftsinformatik

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