2010 - Landesamt für Verbraucherschutz - Sachsen
Transcrição
2010 - Landesamt für Verbraucherschutz - Sachsen
Jahresbericht Untersuchungen zur Lebensmittelsicherheit 2010 Jahresbericht des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt über die Untersuchungen zur Lebensmittelsicherheit 2010 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Dienstanschrift Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Freiimfelder Str. 68 06112 Halle (Saale) Telefon: Fax: E-Mail: Homepage: (0345) 5643-0 (0345) 5643-439 [email protected] www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de Fachbereich 3: Dienstsitz: Lebensmittelsicherheit Freiimfelder Str. 68 06112 Halle (Saale) LAV 07/2011-188 Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben Inhaltsverzeichnis 1 Untersuchung von Lebensmitteln, Wein, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakwaren................4 Warengruppe 01: Milch........................................................................................................................................4 Warengruppe 02: Milcherzeugnisse.....................................................................................................................4 Warengruppe 03: Käse........................................................................................................................................5 Warengruppe 04: Butter.......................................................................................................................................6 Warengruppe 05: Eier und Eiprodukte.................................................................................................................7 Warengruppe 06: Fleisch & Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse.....................................................................9 Warengruppe 08: Wurstwaren...........................................................................................................................12 Warengruppe 10: Fische & Warengruppe 11: Fischerzeugnisse & Warengruppe 12: Krusten- und Schalentiere.........................................................................15 Warengruppe 13: Fette und Öle.........................................................................................................................17 Warengruppe 14: Suppen und Soßen...............................................................................................................19 Warengruppe 15: Getreide.................................................................................................................................19 Warengruppe 16: Getreideprodukte...................................................................................................................22 Warengruppe 17: Brot........................................................................................................................................23 Warengruppe 18: Feinbackwaren......................................................................................................................24 Warengruppe 20: Salate, Mayonnaise...............................................................................................................26 Warengruppe 21: Pudding und Dessertspeisen...............................................................................................27 Warengruppe 22: Teigwaren..............................................................................................................................28 Warengruppe 23: Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten............................................................................29 Warengruppe 24: Kartoffeln...............................................................................................................................30 Warengruppe 25: Frischgemüse........................................................................................................................32 Warengruppe 26: Gemüseerzeugnisse.............................................................................................................34 Warengruppe 27: Speisepilze............................................................................................................................36 Warengruppe 28: Pilzerzeugnisse.....................................................................................................................37 Warengruppe 29: Frischobst..............................................................................................................................37 Warengruppe 30: Obstprodukte.........................................................................................................................38 Warengruppe 31: Fruchtsäfte............................................................................................................................39 Warengruppe 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke.........................................................................................40 Warengruppe 33: Wein......................................................................................................................................42 Warengruppe 34: Erzeugnisse aus Wein...........................................................................................................44 Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke.........................................................................................................44 Warengruppe 36: Bier........................................................................................................................................45 Warengruppe 37: Spirituosen............................................................................................................................46 Warengruppe 39: Zucker ..................................................................................................................................46 Warengruppe 40: Honige und süße Brotaufstriche............................................................................................46 Warengruppe 41: Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Pflaumenmus etc.............................................................47 Warengruppe 42: Speiseeis...............................................................................................................................48 Warengruppe 43: Süßwaren..............................................................................................................................49 Warengruppe 44: Schokoladenerzeugnisse......................................................................................................50 Warengruppe 45: Kakao....................................................................................................................................50 Warengruppe 46: Kaffee....................................................................................................................................51 Warengruppe 47: Tee.........................................................................................................................................51 Warengruppe 48: Säuglings- und Kleinkindnahrung..........................................................................................52 Warengruppe 49: Diätetische Lebensmittel.......................................................................................................53 Warengruppe 50: Fertiggerichte........................................................................................................................54 Warengruppe 51: Nahrungsergänzungsmittel...................................................................................................58 Warengruppe 52: Würzmittel ............................................................................................................................61 Warengruppe 53: Gewürze................................................................................................................................61 Warengruppe 54: Aromen..................................................................................................................................62 Warengruppe 56: Hilfsmittel...............................................................................................................................62 Warengruppe 57: Zusatzstoffe...........................................................................................................................62 Warengruppe 59: Mineral- und Tafelwasser.......................................................................................................63 Warengruppe 60: Rohtabake, Tabakerzeugnisse..............................................................................................63 Warengruppe 82: Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt................................................................................64 Warengruppe 83: Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Haushaltschemikalien.......65 Warengruppe 84: Kosmetische Mittel ...............................................................................................................66 Warengruppe 85: Spielwaren und Scherzartikel................................................................................................67 Warengruppe 86: Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt......................................................................68 1 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 2 3 4 2 Warengruppenübergreifende Untersuchungen............................................................................................69 2.1 Lebensmittelbedingte Erkrankungsfälle..................................................................................................69 2.2 Untersuchung von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen...................................................72 2.3 Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten...............................................................................74 2.3.1 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen.................74 2.3.2 Untersuchung von Spargel aus Sachsen-Anhalt auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln....75 2.3.3 Untersuchungen von Wässern aus Mitteldeutschland auf Pestizid-Metabolite (Länderkooperation Mitteldeutschland).......................................................................................76 2.4 Toxische und essentielle Elemente.........................................................................................................78 2.5 Untersuchungen auf Mykotoxine............................................................................................................79 2.6 Untersuchung von Lebensmitteln auf Dioxine und PCB.........................................................................82 2.7 Bericht des Weinkontrolleurs..................................................................................................................85 Allgemeine Angaben........................................................................................................................................88 3.1 Mitarbeit in Fachgremien........................................................................................................................88 3.2 Qualitätsmanagement/Laborvergleichsuntersuchungen........................................................................89 3.3 Vorträge, Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen..........................................................................91 3.3.1 Vorträge.......................................................................................................................................91 3.3.2 Veröffentlichungen/Poster ..........................................................................................................93 3.3.3 Lehrveranstaltungen/Fortbildungsveranstaltungen.....................................................................93 Statistik der untersuchten Proben Lebensmittel, Wein, Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren.......................................................................................................................................................95 4.1 Legende der Normabweichungen...........................................................................................................95 4.2 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Lebensmittel...............................................................................................................96 4.3 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Erzeugnisse des Weinrechts......................................................................................98 4.4 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Kosmetika..................................................................................................................98 4.5 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Bedarfsgegenstände..................................................................................................98 4.6 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Tabakwaren................................................................................................................98 Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben Vorwort Sehr geehrte Leserinnen und Leser, mit vorliegendem Jahresbericht stellen wir Ihnen die Ergebnisse der umfangreichen Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika sowie die vielfältigen Tätigkeiten der Sachverständigen des Fachbereiches Lebensmittelsicherheit des Landesamtes für Verbraucherschutz vor. Ziel unserer Untersuchungen ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren sowie Irreführung und Täuschung zu schützen. Dazu wurden im Jahr 2010 insgesamt 12.975 Proben untersucht, von denen 11 % zu beanstanden waren. Die Mehrzahl aller Beanstandungen (64 %) betraf Kennzeichnungsmängel und irreführende Angaben. Die hohe Zahl an Beanstandungen in diesem Bereich ist u. a. auch auf die durchgeführten landesspezifischen Schwerpunktuntersuchungen der Sachverständigen des Fachbereiches zurückzuführen. So wurden z. B. verstärkt Nahrungsergänzungsmittel aus dem Versandhandel sowie Kochschinken und Käse aus Gaststätten und Imbisseinrichtungen hinsichtlich ihres Potentials zur Irreführung und Täuschung der Verbraucher untersucht und beurteilt. Die Ergebnisse bestätigen die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung der genannten Lebensmittel. Eine Übersicht über alle im Jahr 2010 durchgeführten 33 Schwerpunktuntersuchungen finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Verbraucherschutz. Im Berichtszeitraum beteiligte sich der Fachbereich des Weiteren an europäischen (initiiert durch die Europäische Kommission) und bundesweit durchgeführten Überwachungsprogrammen (BÜP) sowie MonitoringProgrammen. So wurden im Rahmen eines in den Mitgliedstaaten durchzuführenden koordinierten Programms „Zur Überwachung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in bestimmten verzehrfertigen Lebensmitteln“ gezielt Fleischerzeugnisse, geräucherte Fischerzeugnisse und Käse auf Listeria monocytogenes untersucht. Der Bundesweite Überwachungsplan (BÜP) ist ein für ein Jahr festgelegter Plan über die zwischen den Bundesländern abgestimmte Durchführung von amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften. Der Fachbereich beteiligte sich an 15 Programmen (z. B. Blausäuregehalt in Amarettini, PAK in Speiseölen, Lebensmittelfarbstoffe in Süßwaren und alkoholfreien Getränken, mikrobieller Status von Schnittssalaten, Nickelfreisetzung aus Spielzeug aus Metall) mit der Untersuchung von 280 Proben. Auch im Jahr 2010 wurden Verbraucherinnen und Verbraucher durch einen Lebensmittelskandal verunsichert. Dioxinbelastetes Futtermittel, das an mehrere Bio-Betriebe in zahlreichen Bundesländern geliefert wurde, führte zur kurzeitigen Sperrung von Legehennen-Beständen in Sachsen-Anhalt. Nach entsprechenden Untersuchungen und der Feststellung, dass keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher bestand, wurden die Betriebe für die Vermarktung der Bio-Eier wieder freigegeben. Die Vorkommnisse zeigen jedoch einmal mehr, dass die Kontrolle der Eigenkontrolle der Betriebe von herausragender Bedeutung für die Sicherheit der Verbraucher ist. 2010 zu einem größerem Erkrankungsgeschehen in einer Kindertagesstätte nach dem Verzehr von kontaminierter Rohmilch. 21 Kinder erkrankten nach dem Besuch eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Rohmilchverkostung an einer Campylobacteriose. Die konsequente Aufklärung der Bevölkerung über diese und andere gesundheitlichen Gefahren wird deshalb regelmäßig im Rahmen der „Langen Nacht der Wissenschaften“ thematisiert. Der Fachbereich Lebensmittelsicherheit gab interessierten Bürgerinnen und Bürgern nunmehr schon zum sechsten Mal einen umfassenden Einblick in die vielfältigen Möglichkeiten einer modernen und leistungsstarken Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetikanalytik. Die anspruchsvollen Aufgaben der täglichen Untersuchungstätigkeit lassen sich jedoch nur mit gut motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfüllen. Durch ihr persönliches Engagement haben die Beschäftigten des Fachbereiches zu dem seit Jahren hohen Qualitätsniveau auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes in Sachsen-Anhalt beigetragen. Dafür spreche ich Ihnen Dank und Anerkennung aus. In Sachsen-Anhalt erfolgt deshalb zur Erfassung der aktuellen Belastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und PCB eine regelmäßige stichprobenartige Überwachung von Lebensmitteln und Futtermitteln. Im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Lebensmittelsicherheit möchte ich an dieser Stelle Herrn Dr. Gunter Ruick, Fachbereichsleiter des Fachbereichs für Lebensmittelsicherheit des Landesamtes für Verbraucherschutz, unseren Dank und unsere Hochachtung für seine geleistete Tätigkeit aussprechen. Herr Dr. Ruick ist nach über 40 Jahren Tätigkeit im Dienste des Verbraucherschutzes in den wohlverdienten Ruhestand versetzt worden. Obwohl die Anzahl der lebensmittelbedingten Erkrankungsfälle im Vergleich zu den Vorjahren erfreulicherweise eine leicht rückläufige Tendenz aufwies, kam es leider auch Dr. Amal Wicke 2010 amtierende Fachbereichsleiterin 3 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 1 Untersuchung von Lebensmitteln, Wein, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakwaren Warengruppe 01: Milch Von den 168 untersuchten Proben waren 11 (6,5 %) zu beanstanden. Von den eingesandten Proben stammen 49 aus einheimischen Betrieben, wobei 24 Proben im Rahmen der risikoorientierten Probenahme und 25 im Rahmen anlassbezogener Probenahmen entnommen wurden. In Tabelle 1 sind die Proben nach ihrer Wärmebehandlung aufgeschlüsselt. Aufgrund der mikrobiologischen Anfälligkeit von Milch wurden alle Proben gemäß der Anforderungen der VO (EG) Nr. 2073/2005 und VO (EG) Nr. 853/2004 untersucht. Hierbei ergab sich nur für eine Probe eine Beanstandung wegen erhöhter Keimgehalte. Einer chemischen Untersuchung auf die Parameter Fett, Eiweiß, fettfreie Milchtrockenmasse, Dichte sowie Gefrierpunkt wurden vor allem einheimische Proben Tab. 1 Proben nach Art der Wärmebehandlung Erzeugnis Probeanzahl Anteil [%] Milch, unbearbeitet 26 15 Milch, pasteurisiert 82 49 Milch, UHT bzw. sterilisiert 60 36 unterzogen. Keine der Proben wies dahingehend Abweichungen auf. Im Zusammenhang mit dioxinbelastetem Futtermittel kam eine Probe zur Untersuchung. Hierbei wurde der Auslösewert für Dioxin überschritten. Die Verfolgsproben nach Absetzen des belasteten Futtermittels waren dagegen nach kurzer Zeit unauffällig. Da Kuhmilch mit Abstand die größte Bedeutung besitzt, kamen nur sechs Milchproben anderer Tierarten zur Untersuchung. Hierbei ergaben sich keine Beanstandungen. Weiterhin zu beanstanden waren Kennzeichnungsmängel wie z. B. irreführende Herkunftsangaben oder fehlende Angaben zum Hersteller bzw. Mindesthaltbarkeitsdatum. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es sich bei Milch trotz ihrer mikrobiologischen Anfälligkeit um ein verhältnismäßig sicheres Lebensmittel handelt. Um diesen Status zu halten, ist die weitere intensive Beprobung unabdinglich. Warengruppe 02: Milcherzeugnisse Von den 307 untersuchten Proben waren 53 (17,3 %) zu beanstanden. Im Jahr 2010 kamen 307 Proben der Warengruppe 2 (Milcherzeugnisse) zur Untersuchung. Zu dieser Gruppe zählten eine Vielzahl von unterschiedlichen Lebensmitteln, angefangen bei Milchmischgetränken über Joghurt und Trockenmilchprodukte bis hin zu aufgeschlagener Sahne. Eine Auswahl der zur Untersuchung eingesandten Lebensmittel sind in Abbildung 1 dargestellt. Da es sich vor allem bei lose abgegebenen Milcherzeugnissen um mikrobiologisch leicht verderbliche Lebensmittel handelt, steht bei diesen Produkten die mikrobiologische Untersuchung an erster Stelle. Bei Milcherzeugnissen in Fertigpackungen spielt dagegen die chemische Untersuchung eine größere Rolle, da diese einerseits mikrobiologisch relativ stabil sind und andererseits teilweise konkreten Vorgaben seitens der Milcherzeugnisverordnung unterliegen. 4 Sahneerzeugnisse 40% Sauermilcherzeugnisse 2% Kondensmilcherzeugnisse 2% sonstige Sonstige 5% Milchmischerzeugnisse 36% Joghurterzeugnisse 7% Trockenmilcherzeugnisse 8% Abb. 1 Produktspektrum Milcherzeugnisse Von den 307 eingesandten Proben wurden 53 (17,3 %) Proben beanstandet. Die Verteilung der Beanstandungen auf die einzelnen Produktgruppen ist in Abbildung 2 dargestellt. Wie auch in den vergangenen Jahren liegt der Anteil der untersuchten Sahneerzeugnissen bei ca. 40 %, während diese 65 % der Beanstandungen auf sich vereinen. Hintergrund ist die seit Jahren konstant hohe Beanstandungsquote bei aufgeschlagener Sahne aus Dienstleistungsbetrieben. Auch im Jahr 2010 wurden 28 % dieser Proben beanstandet. Darüber hinaus konnte bei über 60 % der Proben eine Überschreitung des Richtwertes für Pseudomonaden und bei über 50 % Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse der Proben eine Überschreitung des Richtwertes für Enterobakterien nachgewiesen werden. Diese Ergebnisse zeigen, dass der mikrobiologische Status von aufgeschlagener Sahne aus Dienstleistungsbetrieben trotz intensiver Beprobung in den letzten Jahren nicht an Brisanz verloren hat. Neben der Mikrobiologie ergaben sich aus der fehlerhaften Kennzeichnung weitere Beanstandungen. Aufgrund der strikten Vorgaben der Milcherzeugnisverordnung spielten hier die fehlende Verkehrsbezeichnung und/oder der Fettgehalt eine übergeordnete Rolle. Aber auch irreführende Angaben, z. B. zum Fettgehalt, wurden bemängelt. Joghurterzeugnisse 8% sonstige 6% Milchmischerzeugnisse 21% Sahneerzeugnisse 65% Abb. 2 Verteilung der Beanstandungen bei Milcherzeugnissen von geschlagener Sahne aus Dienstleistungsbetrieben auch in den nächsten Jahren fortgesetzt werden. Basierend auf diesen Ergebnissen muss v. a. die intensive Beprobung Warengruppe 03: Käse Von 431 zur Untersuchung eingegangen Proben waren 70 (16 %) zu beanstanden. Die Mehrzahl der Beanstandungen betraf wie auch in den letzten Jahren Kennzeichnungsfehler sowie Beanstandungen wegen Irreführung im Sinne § 11 (1) Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), hier insbesondere die Überprüfung der Abgabe von Käse aus Gaststätten sowie die fehlerhafte Auslobung des Fettgehaltes in der Trockenmasse. Eine Übersicht über die Anzahl der Beanstandungsgründe ist Abbildung 1 zu entnehmen. Von 431 zur Untersuchung eingegangen Käseproben stammen 69 (16 %) aus größeren Herstellerbetrieben aus Sachsen-Anhalt, 46 (11 %) Schafs-, Ziegen- und Kuhmilchkäseproben von 15 einheimischen Direktvermarktern, die übrigen Käseproben wurden im Einzelhandel einschließlich Gaststätten und Imbisseinrichtungen entnommen. Art und Umfang der Untersuchung variieren je nach Käsesorte. Es werden wesentliche Kenn- sonstiges 10% Irreführung 32% Kennzeichnungsfehler 58% Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Proben der Warengruppe Käse zeichnungselemente wie Verkehrsbezeichnung, Angaben zum Fettgehalt, Nährwertangaben, Angaben zur Tierart, Rohmilchkäse, Zusatzstoffe wie z. B. Farbstoffe, Konservierungsstoffe und auch das Verpackungsmaterial überprüft. Hinsichtlich der mikrobiologischen Untersuchungsparameter wird insbesondere untersucht auf: Salmonellen, Listeria monocytogenes, Shiga Toxin bildende Escherichia coli, Campylobacter, Staphylokokkus aureus und dessen Toxine und Clostridien. Überprüfung der Kennzeichnung 42 % aller Beanstandung mussten auf Grund von Kennzeichnungsfehlern ausgesprochen werden. Zusammensetzung und Kennzeichnung von Käse sind in Deutschland geregelt in der Käseverordnung. Im Gegensatz zu vielen anderen als lose Ware abgegebenen Lebensmitteln regelt die Käseverordnung auch die Abgabe von lose verkauften Käsen. Zahlreiche Käseproben wurden wegen fehlender bzw. fehlerhafter Kennzeichnungselemente wie z. B. Verkehrsbezeichnung im Sinne der Käseverordnung und/oder Angabe des Fettgehaltes in der Trockenmasse bzw. der Fettgehaltsstufe, fehlender 5 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Nährwertangaben bei zusätzlicher Angabe des absoluten Fettgehaltes, fehlerhafte Nährwertangaben sowie fehlender Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums beanstandet. Mikrobiologische Untersuchung Die Untersuchung auf pathogene Mikroorganismen wie Salmonellen, Shiga Toxin bildende Escherichia coli, Campylobacter und Listeria monocytogenes wird generell bei Käse aus Rohmilch, das ist Milch die nicht über 40°C erwärmt wird, durchgeführt. Bei Käse aus wärmebehandelter Milch erfolgt in der Regel nur eine Untersuchung auf Listeria monocytogenes, da es, auf Grund der Fähigkeit von Listerien sich als „Hauskeim“ in Käsereien einzunisten, zu einer Kontamination von Käse nach dem Herstellungsprozess und vor der Verpackung kommen kann. Im Rahmen der Überprüfung der Prozesshygiene der Herstellerbetriebe werden die Parameter Escherichia coli und koagulase-positive Staphylokokken gemäß der VO (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien untersucht. In zwei Rohmilchkäseproben und in zwei Proben Käse aus pasteurisierter Milch wurde Listeria monocytogenes nachgewiesen. Der Gehalt an Listerien lag jedoch unterhalb des Grenzwertes von 100 KbE/g. In acht Proben, überwiegend Schnittkäse aus der Direktvermarktung, wurde Staphylokokkus aureus (koagulasepositive Staphylokokken) nachgewiesen. Aufgrund der Überschreitung der Grenzwerte „m“ und „M“ für koagulase-positive Staphylokokken wurden die Vorgaben der VO (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien nicht eingehalten. Ein Teil der nachgewiesenen Stämme zeichneten sich durch Enterotoxinbildungsvermögen vom Typ C aus. Die Enterotoxine selbst waren im Lebensmittel nicht nachweisbar. Staphylococcus aureus „goldenes traubenbildendes Kugelbakterium“ kommt auf der Haut und Schleimhaut, im Stuhl sowie in Abszessen vor. Circa 50% aller gesunden Menschen haben Staphylococcus aureus im Nasen-Rachenraum. Staphylococcus aureus ist in der Lage ein hitzestabiles Enterotoxin zu bilden. Voraussetzung für eine Erkrankung ist jedoch die Vermehrung der Staphylokokken im Lebensmittel. Die Symptome reichen, nach einer Inkubationszeit von meist 0,5 bis 7 Stunden, von Übelkeit, Erbrechen und Durchfall bis zu schweren Kreislaufstörungen. Die Symptome klingen jedoch in der Regel nach ein bis zwei Tagen wieder ab. Verbrauchertäuschung in Gaststätten und Imbisseinrichtungen Zur Untersuchung gelangten 75 Käseproben aus Gaststätten, Imbisseinrichtungen und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. Von den 75 Proben wiesen acht Proben eine irreführende Bezeichnung auf. 67 gaben keinen Anlass zur Beanstandung, sie waren in den oben genannten Einrichtungen korrekt ausgewiesen. Die Untersuchungsergebnisse sind im Einzelnen in Abb. 2 dargestellt. Bei den in Gaststätten, Imbisseinrichtungen und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung eingesetzten Schnitt- und Reibekäse handelte es sich zu 100 % um Käse im Sinne der VO (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Abl. L 299/1). Nach wie vor nicht zufriedenstellend sind die Ergebnisse der Untersuchung von klassischen Salzlakenkäse (Feta, Schafskäse). Von den 27 zur Untersuchung eingegangenen Proben waren acht Proben (30 %) zu beanstanden. Bei vier Erzeugnissen handelte es sich um Käseimitate aus entrahmter Kuhmilch und Pflanzenöl, in zwei Proben wurde nur Kuhmilch nachgewiesen und in den übrigen zwei Proben wurde neben Schafsmilch auch Kuhmilch nachgewiesen. Die fehlerhafte Deklaration von Kuhmilchkäse als Feta ist dagegen rückläufig, von fünf zur Untersuchung eingegangen Proben war nur eine Probe zu beanstanden. 50 40 30 20 10 0 Käse in Salzlake dav. Schafskäse dav. Feta Probenanzahl Schnittkäse geriebener Käse Beanstandungen Abb. 2 Anzahl der Beanstandungen bezogen auf die Probenzahl Warengruppe 04: Butter Von 90 eingesandten Proben wurden lediglich 3 (3,3 %) beanstandet. Eine Beanstandung entfiel auf eine Probe, die als Kräuterbutter in den Verkehr kam, wobei ein Teil des 6 Milchfettes durch Pflanzenfett ersetzt wurde. In der VO (EG) Nr. 445/2007 sind jedoch konkrete Vorgaben zur Zusammensetzung von Kräuterbutter aufgeführt, wonach der Austausch von Milchfett durch Pflanzenfett nicht zulässig ist. Bei den weiteren Beanstandungen handelte es sich um Kennzeichnungsmängel. Keine der zur Untersuchung eingegangenen Proben „deutsche Markenbutter“ gab Anlass zu einer Beanstandung. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 05: Eier und Eiprodukte Von den 334 untersuchten Proben waren 46 (14 %) zu beanstanden. Insgesamt wurden 334 Proben dieser Warengruppe untersucht, umfassend 250 Proben Hühnereier, 74 Proben der verschiedenen Eiprodukte sowie 10 Einsendungen von Wachteleiern. Die Wachteleier waren nicht zu beanstanden und werden nicht weiter betrachtet. Insgesamt waren 46 Proben, entsprechend 14 % zu beanstanden. Untersuchung von Hühnereiern 13,5 % (45 Proben) der Einsendungen der Hühnereier wurden beanstandet. Die Beanstandungen betrafen folgende Mängel: Sieben Einsendungen frischer Hühnereier waren als irreführend zu beanstanden, da sie zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht die Qualitätsmerkmale von Eiern der Güteklasse A aufgewiesen haben. Die Eier einer Probe wiesen erhebliche sensorische Mängel (Schimmelflecke auf der Kalkschale, bei zwei der Eier bereits ins Innere vorgedrungen) auf, so dass die Eier im Sinne von Artikel 14 (2) b der VO (EG) Nr. 178/2002 als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet beurteilt werden müssen. Dieser Befund wurde durch den Nachweis von Schimmelpilzen der Gattungen Penicillium und Cladosporium untermauert. Die Probe war als zum Verzehr durch den Menschen ungeeignet im Sinne von Artikel 14 (2) b der VO (EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen. Direktvermarkter/ Erzeuger; 12 Öko-Betriebe; 9 Freilandhaltung; 9 Bodenhaltung; 10 Abb. 1 Rückstandsuntersuchung in Hühnereiern/Haltungsart/Herkunft 14 Einsendungen verstießen gegen unmittelbar geltendes EG-Recht. Bei sieben dieser Proben war der geduldete Anteil an Eiern mit unleserlichem Erzeugercode erheblich überschritten. Eine Probe hatte ein zu lang deklariertes Mindeshaltbarkeitsdatum (MHD), das maximale MHD bei Eiern darf lediglich 28 Tage betragen. Vier Proben wiesen Kennzeichnungsfehler auf, eine Probe war wegen der Verwendung gebrauchter Eierpappverpackungen zu beanstanden. Eierpappverpackungen sind nur zur einmaligen Verwendung gedacht und dürfen nicht wieder verwendet werden, da durch Wiederverwenden bereits benutzter Eierpappverpackungen eine Kontamination mit pathogenen Mikroorganismen, insbesondere mit Salmonellen, nicht auszuschließen ist. Vier Einsendungen waren wegen fehlender Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften zu beanstanden, bei drei der Proben fehlte die Herstelleranschrift, eine Probe wies unleserliche Kennzeichnungselemente auf. 222 Proben wurden getrennt nach Eiinhalt und Eischale auf Salmonellen untersucht, in keiner der Proben wurden Salmonellen nachgewiesen. In keiner von sieben untersuchten Proben Wachteleier wurden Salmonellen nachgewiesen. In einer als Beschwerdeprobe eingegangenen Packung von Eiern aus der Direktvermarktung war die Eischale so dünn, dass die Eier nicht der Verpackung entnommen werden konnten, ohne die Eier dabei zu zerdrücken. Außerdem waren die Eier erheblich verschmutzt. Eine weitere Einsendung von Direktvermarktern war aufgrund der starken Verschmutzung der Eischale zu beanstanden. Im Jahr 2010 wurden stichprobenweise Eier 40 Einsendungen auf thermophile Campylobacter untersucht, in zwei Proben konnten Campylobacter jejuni nachgewiesen werden. Damit überschritt die Zahl der Campylobacter-Nachweise jene der Salmonella-Nachweise auf der Eischale. Campylobacter jejuni und Campylobacter coli stellen den häufigsten bakteriellen Durchfallerreger in Deutschland dar. Die vorliegenden stichprobenartigen Untersuchungsergebnisse lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass Eier neben unzureichend gegartem Geflügelfleisch eine weitere Ursache für Infektionen des Menschen mit diesen Erregern sind. 40 Proben Hühnereier wurden auf Rückstände von akarizid, fungizid, herbizid und insektizid wirkenden Pflanzenschutzmitteln sowie persistenten Chlorkohlenwasserstoffe untersucht. Bezogen auf die Haltungsart bzw. Herkunft lassen sich die untersuchten Proben wie in Abbildung 1 dargestellt aufschlüsseln. Die Gesamtbelastung der untersuchten Eierproben erwies sich als relativ gering. (Abb. 2) Pflanzenschutzmittelrückstände, wie sie bei pflanzlichen Lebensmitteln in Abhängigkeit von der artspezifischen Anwendung detektiert werden, spielen bei den hier untersuchten Proben naturgemäß keine Rolle. Chlororganische Pestizide sowie andere chlororganische Schadstoffe (z. B. Polychlorierte Biphenyle (PCB)), die sich durch ihre hohe Persistenz, eingeschränkten Abbau im Stoffwechsel sowie gute Fettlöslichkeit auszeichnen, sind dagegen auch in tierischen Lebensmitteln wie Hühnereiern häufiger nachweisbar. In zwei Dritteln (67,5 %) der untersuchten Hühnereiproben konnten keine derartigen Rückstände nachgewiesen werden. In einem Viertel der Proben (25 %) wurden jeweils Rückstände eines Pestizids 7 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 quantifiziert, in drei Proben ließen sich Spuren mehrerer Wirkstoffe nachweisen. Der am häufigsten detektierte Wirkstoff war wie in den Vorjahren auch Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT). Hinsichtlich der Haltungsart erwiesen sich die Proben von Hühnereiern aus ökologischer Erzeugung sowie aus Bodenhaltung im letzten Jahr als am wenigsten belastet, in jeweils einer Probe von Eiern dieser beiden Haltungsarten wurden Spuren von DDT nachgewiesen. Dagegen ließen sich in jeweils der Hälfte der Eierproben aus Freilandhaltung bzw. von Direktvermarktern ein oder mehrere Pflanzenschutzmittelrückstände quantifizieren. In den Hühnereiern eines Erzeugerbetriebes wurde der zulässige Höchstgehalt für DDT von 0,5 mg/kg Fett um ein Vielfaches überschritten. Diese Probe wurde ebenso wie die aus diesem Betrieb entnommene Verfolgsprobe beanstandet. Im Zuge der Ursachenforschung für diese ungewöhnlich hohe Rückstandsbelastung stellte sich heraus, dass das Betriebsgelände dieses Eierproduzenten früher als Forstbetrieb mit Sägewerk genutzt wurde. Die dort anfallenden Späne wurden mit damals zugelassenen Holzschutzmitteln gegen Fliegenbefall behandelt. Als Konsequenz der Untersuchungen wurde die Produktion tierischer Lebensmittel auf dem betroffenen Gelände eingestellt. Im Zuge eines größeren Geschehens einer Dioxinkontamination von Futtermitteln für die ökologische Landwirtschaft wurden neun Proben Hühnereier auf Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/F) untersucht. Bei einer Probe musste die Überschreitung des Höchstwertes und bei zwei Proben die Überschreitung des Auslösewertes für Dioxin festgestellt werden. 33 Proben wurden auf Rückstände von Tierarzneimitteln untersucht. In keiner der Proben waren pharmakologisch wirksame Rückstände nachzuweisen. bei diesen Eiern deutliche Geruchsund Geschmacksabweichungen auf. Drei weitere Proben waren bereits bei Probeneingang verdorben, so dass sie als nicht verkehrsfähig beurteilt werden mussten. Eine Probe gekochter Eier von einem Marktstand wurde in bereits benutztem Verpackungsmaterial und ohne entsprechende Kennzeichnung von Farbstoffen in den Verkehr gebracht. Zwei weitere Proben waren allein aufgrund von Kennzeichnungsfehlern zu beanstanden. Eine Probe Flüssigei waren wegen Nichteinhaltung der Temperaturanforderungen zu beanstanden. Untersuchung von Eiprodukten Von den Eiprodukten waren 16 Proben zu beanstanden. Von 33 Einsendungen gekochter und gefärbter Hühnereier waren 15 Proben (45 %) zu beanstanden. Die Mehrzahl der zu beanstandenden Proben umfasste neun Probeneinsendungen gekochter und gefärbter Hühnereier, die mit einem deutlich zu langen MHD versehen waren. Zum Ende der angegebenen Frist traten 40 35 30 Probenanzahl 25 20 15 10 5 0 Bodenhaltung Freilandhaltung öko-Betrieb Direktvermarkter/Erzeuger Haltungsart Rückstände<BG Abb. 2 Gesamtbelastung der untersuchten Eierproben 8 1PSM Nachweis Mehrfachrückstände gesamt Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 06: Fleisch & Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse Im Jahr 2010 gelangten 1.133 Proben Fleisch und 889 Proben Fleischerzeugnisse zur Untersuchung, welche routinemäßig mikrobiologisch, sensorisch und chemisch untersucht wurden. Im Verdachtsfall erfolgten Tierartbestimmungen, histologische und präparativ-gravimetrische Untersuchungen. 109 Proben (9,6 %) der Warengruppe 06 und 117 Proben (13,2 %) der Warengruppe 07 wurden beanstandet. Als gesundheitsgefährdend wurden davon 13 Proben (5,7 %) beurteilt. 4,4 % der beanstandeten Proben waren nicht zum Verzehr geeignet. 25 Proben (11,1 %) wurden als wertgemindert beurteilt. Mit 21,7 % ist der Anteil an den Beanstandungen aufgrund von Kennzeichnungsmängeln gegenüber dem Vorjahr gestiegen. 48 Proben (21,2 %) wurden aufgrund von Irreführung beanstandet. Die Abbildung 1 zeigt den Anteil der wichtigsten Beanstandungsgründe bezogen auf die beiden Warengruppen. Mikrobiologische Untersuchungen Mit der mikrobiologischen Untersuchung erfolgt die Feststellung der allgemeinen Keimbelastung und der Kontamination mit Verderbniskeimen sowie pathogenen Mikroorganismen. Aus 32 (2,3 %) der untersuchten Proben wurden Salmonellen isoliert. Die Salmonellenfunde betrafen insbesondere Fleisch vom Schwein, Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse sowie Geflügelfleisch, wobei Salmonella serovar Typhimurium dominierte. 13 Proben wurden unter Berücksichtigung der normalen Verwendungsbedingung Rohverzehr wegen des Nachweises von Salmonellen als gesundheitsschädlich beurteilt. In 56 (6,4 %) der untersuchten Proben wurde Listeria monocytogenes nachgewiesen. Betroffen waren hauptsächlich rohes Hackfleisch und Zubereitungen daraus aber auch Kochpökelaufschnitt und abgepackte gegarte Hackfleischerzeugnisse. Bei keiner Probe wurde der in der VO (EG) Nr. 2073/2005 festgelegte Grenzwert von 100 KbE/g für verzehrsfertige Lebensmittel überschritten. Auf pathogene Yersinia enterocolitica wurden insgesamt 276 Proben Schweinefleisch und Schweinefleischprodukte, darunter 36 Proben Schweinefleisch zur Hackfleischherstellung, 36 Proben Hackfleisch aus bzw. mit Schweinefleisch und 204 Proben Zubereitungen aus Hackfleisch untersucht. Aus zwei (5,5 %) Proben Schweinefleisch zur Hackfleischherstellung und zehn (4,9 %) Proben Hackfleischzubereitung vom Schwein konnten humanpathogene Y. enterocolitica isoliert werden. Bei zehn Isolaten handelte es sich um Biotyp 4 Serovar O:3, zwei Isolate wurden als Biotyp 2 Serovar O:9 identifiziert. Geflügelfleisch aus ambulantem Handel Bei der Untersuchung von Geflügelfleisch aus mobilen Verkaufseinrichtungen fielen immer wieder sensorische Mängel, teilweise in Verbindung mit dem Nachweis erhöhter Keimgehalte und pathogener Keime auf. Aus den Angaben auf dem Probeentnahmeschein gehen oftmals Hygienemängel (z. B. Aufbewahrung bei zu hoher Temperatur) hervor. Mit der Untersuchung sollte die sensorische und mikrobiologische Qualität von frischem Geflügelfleisch aus ambulantem Handel (Verkaufsfahrzeuge, Marktstände) festgestellt werden. Zur Untersuchung kamen 31 Proben Geflügelfleisch (23 Proben Hühnerfleisch, sechs Proben Putenfleisch, zwei Proben Entenfleisch) aus ambulantem Handel. Die mikrobiologische Untersuchung ergab Salmonellenachweise in zwei Proben Hühnerfleisch (6,5 %). Die Untersuchung auf Campylobacter verlief in fünf Fällen (16,1 %) positiv. In drei Proben Hähnchenfleisch und je eine Probe Putenfleisch und Entenfleisch wurde Campylobacter jejuni nachgewiesen. In 38,5 % der untersuchten Proben wurden methicillinresistente Staphylococcus aureus (MRSA) nachgewiesen. sonstiges Zusatzstoffe unzulässige Verwendung Zusatzstoffe fehlende Kennzeichnung Kennzeichnungsfehler Irreführung wertgemindert nicht verzehrsfähig gesundheitsschädlich 0% 5% Fleisch 10% 15% 20% 25% 30% 35% 40% Fleischerzeugnisse Abb. 1 Wichtigsten Beanstandungsgründe beider Warengruppen 9 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Der Vergleich mit den Nachweisraten in Proben aus anderen Einzelhandelsgeschäften (Supermärkte etc.) ist in Abbildung 2 dargestellt. Die Nachweisraten bei Proben aus dem ambulanten Handel sind tendenziell höher als bei anderen Einzelhandelsproben. Zur Beurteilung der mikrobiologischen Qualität von ungewürztem Geflügelfleisch existieren Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie. Danach sollte der aerobe mesophile Gesamtkeimgehalt 5 x 106 KbE/g nicht überschreiten. Für Enterobakterien liegen der Richtwert bei 104 KbE/g und der Warnwert bei 105 KbE/g. Die Tabelle 1 enthält eine Übersicht über die aerobe mesophile Gesamtkeimzahl und die Enterobakterien. Bei jeweils 12,9 % der Proben wurden der Richtwert für die Gesamtkeimzahl und der Richtwert für die Enterobakterien überschritten. Damit ist der Anteil an Proben mit erhöhten Keimgehalten nur geringfügig höher als bei den teilweise unter Schutzatmosphäre abgepackten Geflügelfleischproben aus anderen Einzelhandelsgeschäften. Bei diesen Proben wiesen 9,2 % bzw. 12,2 % Überschreitungen der Richtwerte für die Gesamtkeimzahl bzw. Enterobakterien auf. Sensorische Abweichungen konnten auch bei hohen Keimgehalten nicht nachgewiesen werden. Die Ergebnisse zeigen, dass im ambulanten Handel angebotenes Geflügel im Allgemeinen sensorisch unbedenklich ist. Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung unterstreichen jedoch die Verderbnisempfindlichkeit von frischem Geflügelfleisch. Bei Geflügelfleisch mit Nachweis pathogener Keime und MRSA konnte der Hersteller dem Probeentnahmeschein oftmals nicht entnommen werden oder das Fleisch stammte von Geflügelhöfen, von denen angenommen wird, dass sie ihre Erzeugnisse auf regionaler Ebene abgeben. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit auch im Rahmen der amtlichen Kontrollen stärker auf die Herkunft und den hygienischen Umgang bei Herstellung und Vertrieb kleinerer Mengen oder bei der Direktvermarktung von Geflügelfleisch zu achten. 10 38,5 40 35 35 30 25 16,1 20 10,1 15 6,5 10 3 5 0 Salmonellen Campylobacter ambulanter Handel MRSA andere Einzelhandelsformen Abb. 2 Vergleich der Nachweisraten für Salmonellen, Campylobacter und MRSA in Geflügelfleischproben aus dem ambulantem Handel und anderen Einzelhandelsformen. Tab. 1 Übersicht über die mikrobiologische Beschaffenheit Parameter aerobe mesophile Gesamtkeimzahl (KbE/g) Keimzahlbereich bis 105 > 105 > 106 > 5 x 106 > 107 Probenzahl 16 9 2 4 0 Enterobakterien (KbE/g) bis 104 > 10 Probenzahl 27 3 Chemische und molekularbiologische Untersuchungen Aufgrund einer erzeugnisspezifischen wertgeminderten Qualität wurden insgesamt 25 Proben beanstandet. Als Beanstandungsgründe sind insbesondere zu nennen: • Unterschreitung der Werte für bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß (BEFFE), d.h. für einen zu niedrigen Anteil an schierem Muskelfleisch, bei fünf Proben Corned Beef und Deutsches Corned Beef • zu hohe Wassergehalte in zwei Proben Lachsschinken und Schinkenspeck • Unterschreitung des Fleischeiweißgehaltes im fettfreien Anteil und hohe Fremdwassergehalte bei sechs Proben Kochschinken Aufgrund irreführender Angaben wurden insgesamt 48 Proben beanstandet. Als irreführend wurden u. a. beurteilt: • unzutreffende Verkehrsbezeichnung für Corned Beef in vier Fällen • als Jungbullenfleisch angebotenes Rindfleisch, welches als Fleisch vom weiblichen Rind identifiziert wurde 4 > 10 1 5 > 10 6 0 Alles Döner? Mit Beschluss des Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen (ALTS) 2007 wurde festgelegt Döner Kebap und dönerähnliche Erzeugnisse in drei Kategorien zu unterteilen: 1.Döner Kebap: ausschließlich leitsatzkonforme Produkteigenschaften. 2.Döner Kebap mit Abweichungen von den Leitsatzanforderungen (überwiegend leitsatzkonform). Diese Produkte weichen durch Verwendung zum Beispiel von Fleisch anderer Tierarten (z. B. Pute/Huhn), pflanzlichen Proteinen (z. B. Soja), Stärke, Paniermehl, Trinkwasser oder Flüssigwürze von der allgemeinen Verkehrsauffassung des „Döner Kebap“ mehr oder weniger stark ab. Eine Abweichung muss im Sinne von § 11 (2) Nr. 2 b Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) kenntlich gemacht werden. 3.Hackfleisch-Drehspieß (o. Ä.): Keine oder nur geringe leitsatzkonforme Produkteigenschaften, Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Erzeugnis eigener Art (Aliud). Erzeugnisse eigener Art sind Produkte mit beispielsweise mehr als 60 % Hackfleisch, Separatorenfleisch, statt des verwendeten Hackfleisches, größere Zusatzmengen an Paniermehl oder Stärke oder größere Mengen an Trinkwasser. In der Gastronomie sind Drehspießerzeugnisse auf einem Schild oder in der Speisekarte richtig zu bezeichnen, um den Verbraucher über die Beschaffenheit oder Zusammensetzung nicht zu täuschen. Die Verkehrsbezeichnung kann in der Regel aus den Angaben auf dem Etikett entnommen werden. Der Betreiber der gastronomischen Einrichtung ist jedoch in jedem Fall für die korrekte Bezeichnung verantwortlich und verpflichtet, diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu prüfen. Bei Erzeugnissen mit Bezeichnungen wie „Kebap Art A oder B“, „Star Döner“ oder ähnlichem handelt es sich in der Regel um Erzeugnisse mit überwiegend leitsatzkonformen Eigenschaften oder um Erzeugnisse eigener Art im Sinne einer Hackfleischzubereitung am Spieß. Unabhängig davon ist in der Speisekarte oder einem Aushang die vollständige Verkehrsbezeichnung, die dem Originaletikett zu entnehmen ist, anzugeben. Das Probenaufkommen der letzten Jahre zeigte, dass es sich beim überwiegenden Teil, der in Sachsen-Anhalt in Verkehr gebrachten Drehspießerzeugnisse um nicht leitsatzkonforme Erzeugnisse eigener Art handelt. In den Speisekarten und Aushängen taucht jedoch regelmäßig die Bezeichnung Döner oder Döner Kebap teilweise in Verbindung mit Fußnoten, wie „Unser Drehspieß ist eine Fleischzubereitung aus zerkleinertem Fleisch (Würzung nach Döner Art)“ oder ähnliche Varianten auf. Die Bezeichnung Döner oder Döner Kebap auch in Verbindung mit Fußnoten wird als irreführend beanstandet. Zur Untersuchung gingen im Jahr 2010 18 Proben Drehspießerzeugnisse ein. Zehn Proben wurden unter der Bezeichnung Döner, Döner Kebap, Döner (Hack)-fleischspieß oder Dönerhack an den Verbraucher abgegeben. Davon wurden sieben Proben als irreführend beanstandet, weil sie in ihrer Zusammensetzung einem Drehspießerzeugnis eigener Art entsprachen oder keine Kenntlichmachung der Abweichung von der Verkehrsauffassung z. B. Angabe der Verwendung von Putenfleisch erfolgte. Die Beanstandungen richteten sich in der Regel an die gastronomischen Einrichtungen, welche die überwiegend korrekten Bezeichnungen der Herstellungsbetriebe nicht beachten. Schinkenimitate Im Jahr 2010 war in der Medienberichterstattung das Thema „Schinkenimitate“ wiederum sehr präsent. Prinzipiell ist es durch nationales oder gemeinschaftliches Lebensmittelrecht, nicht verboten „nachgemachte“ Erzeugnisse herzustellen. Der Hersteller ist nur verpflichtet über das Instrument der Kenntlichmachung der Abweichung von der allgemeinen Verkehrsauffassung den Verbraucher über die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses zu unterrichten. Zusammengefügte Schinken müssen als Formfleischschinken, „SchinkenImitate“ können z. B. als Pizzabelag nach Art einer groben Brühwurst aus Schweinefleisch in den Verkehr gebracht werden. Diese Erzeugnisse finden sich jedoch nicht im Supermarktregal. In Verkehr gebracht werden sie in Restaurants, Imbissund Dienstleistungsbetrieben als Zutat von Fertiggerichten wie Pizzen. Die Ergebnisse des Jahres 2010 (wie auch die der Jahre zuvor) zeigen, dass sich auf den letzten Metern zum Kunden das brühwurstähnliche Erzeugnis in Schinken verwandelt und als das vom Verbraucher geschätzte Original angeboten wird. Von 72 Probeneinsendungen „Schinken“ aus Dienstleistungseinrichtungen (Imbiss, Pizzeria, usw.) des Jahres 2010 mussten 27 Proben (37,5 %) wegen Verwendung einer irreführenden Bezeichnung oder fehlender Kenntlichmachung der wertgeminderten Beschaffenheit bean standet werden. Damit liegt die Beanstandungsquote fast dreimal so hoch wie bei Fleischerzeugnissen üblich und fast viermal so hoch wie bei dem Durchschnitt aller Warengruppen üblich. Die Ergebnisse zeigen, dass das Problem des Inverkehrbringens wertgeminderter Erzeugnissen ohne ausreichende Kenntlichmachung bzw. das Inverkehrbringen unter irreführender Verkehrsbezeichnung in Restaurants, Imbiss- und Dienst leistungsbetrieben weiterhin ein großes Problem darstellt. Insofern wird eine intensive Kontrolle im Rahmen der Routineüberwachung als zwingend angesehen. Kennzeichnung 49 Proben wurden wegen nicht korrekt angewandter Kennzeichnungsvorschriften beanstandet. Die Beanstandungen betrafen fehlende Kennzeichnung, fehlerhafte Mengenkennzeichnung und fehlende Angabe einzelner Zutaten. In 16 Fällen erfolgten Beanstandungen wegen fehlender Kenntlichmachung von Konservierungsstoffen und Phosphaten bei der Abgabe an den Verbraucher. 11 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 08: Wurstwaren Von 972 untersuchten Proben waren 111 (11,4 %) zu beanstanden. Die Häufigkeit der wichtigsten Beanstandungsgründe ist in Abbildung 1 dargestellt. Was wird generell untersucht? Es werden die aus der Produktion sowie aus dem Handel entnommenen Proben regelmäßig sensorisch und mikrobiologisch auf ihre einwandfreie Beschaffenheit geprüft. Je nach Fragestellung wird daran anschließend die Zusammensetzung mittels chemischer, präparativ-gravi metrischer und histologischer Ver fahren überprüft, die Tierart bestimmt oder eine spezielle mikro- bzw. molekularbiologische Untersuchung veranlasst. Außerdem werden Untersuchungen auf bei der Herstellung verwendete Zusatzstoffe und mögliche Konta minanten durchgeführt. Mikrobiologische und sensorische Untersuchungen Alle eingegangenen Wurstwaren werden in der Regel mikrobiologisch und sensorisch untersucht. In drei Proben Rohwurst wurden Salmonellen nachgewiesen. In einer Probe wurde Listeria monocytogenes in einer hohen Keimzahl nach- Überprüfung der Auslobung „Spitzenqualität“ bei Wurstwaren Ein nicht unbeträchtlicher Anteil des Sortimentes an Wurstwaren in Fertigpackungen werden unter Verwendung der Auslobung „Spitzenqualität“ oder „Delikatess-…“ in den Verkehr gebracht. Die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches1 führen dazu aus: „Fleischerzeugnisse mit hervorhebenden Hinweisen wie Delikatess-, Feinkost-, Gold-, prima, extra, spezial, fein, Ia, ff oder dgl. oder in besonders hervorhebender Aufmachung (z. B. goldfarbene Hülle) unterscheiden sich von den unter der betreffenden Bezeichnung sonst üblichen Fleischerzeugnissen, abgesehen von hohem Genusswert, durch besondere Auswahl des Ausgangsmaterials, insbesondere höhere Anteile an Skelettmuskulatur. Sofern in den Leitsätzen keine besonderen Feststellungen getroffen sind, liegt der Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß (BEFFE) in diesen Fällen absolut um ein Zehntel (z. B. 11 statt 10 %), bezogen auf Fleischeiweiß (BEFFE-FE) […] chemisch um 5 % (z. B. 75 statt 70 %) höher. Bei Erzeugnissen, bei deren Herstellung gemäß der Bezeichnung üblicherweise schon bestes Ausgangsmaterial verwendet wird, stellen hervorhebende Zusatz bezeichnungen einen verstärkten Hinweis darauf dar, dass diese Erzeugnisse aus bestem Ausgangsmaterial hergestellt sind.“ Im Berichtsjahr wurden 50 Würste in Fertigpackungen, die unter Verwendung der Auslobung „Spitzenqualität“ oder „Delikatess-…“ in den Verkehr gebracht wurden auf die Parameter BEFFE und BEFFE-FE untersucht. Bei nur einer Probe Teewurst Spitzenqualität wurden die zu erwartenden Anforderungen nicht erfüllt. Die Untersuchungen zeigen, dass der Verbraucher sich auf Auslobungen wie „Spitzenqualität“ oder „Delikatess-…“ weitestgehend verlassen kann. Insofern wird auch hier eine stichprobenartige Kontrolle im Rahmen der Routine überwachung als ausreichend angesehen. 1 Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches vom 27./28.11.1974 (BAnz. Nr. 134 vom 25.07.1975), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung von Änderungen bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches vom 08.01.2010 (GMBl. 08.01.2010 S. 120) gewiesen. Alle vier Proben wurden als gesundheitsschädlich beurteilt. Bei 68 Proben wurde auf mikro biologische Mängel wie eine erhöhte Gesamtkeimzahl, erhöhte Zahl an Enterobakterien, erhöhte Zahl an Milchsäurebakterien oder den Nachweis von Clostridium perfringens hingewiesen. In 37 dieser Proben konnte Verstöße gegen Hygienerecht Verstöße gegen EG-Recht unzulässige Verwendung Zusatzstoffe fehlende Kenntlichmachung Zusatzstoffe Kennzeichnungsmängel irreführend wertgemindert nicht zum Verzehr geeignet gesundheitsschädlich 0% Abb. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe Wurstwaren 12 1% 2% 3% 4% 5% 6% Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Listeria monocytogenes mit einer Keimzahl < 100 KbE/g nachgewiesen werden. Bei diesen Proben handelte es sich wie in den Jahren zuvor ausschließlich um Rohwürste. Drei Proben wurden als zum Verzehr nicht geeignet beurteilt aufgrund der sensorischen Untersuchung. Eine Zwiebelwurst und eine Paprika-Lyoner wurden im Geschmack als verdorben beurteilt. Eine Probe Mettenden in einer Fertigpackung wies Schimmelbefall auf. Zusatzstoffe In Wurstwaren dürfen eine Vielzahl von Zusatzstoffen eingesetzt werden. Ihre Verwendung muss jedoch dem Verbraucher auf dem Etikett der verpackten Ware oder bei loser Abgabe auf einem Schild an der Ware mitgeteilt werden. Um dies sicherzustellen wurden eine Vielzahl der zur Untersuchung eingegangenen Proben auf die üblicherweise verwendeten Zusatz stoffe hin untersucht. Fleischeiweiß (BEFFE), d. h. für einen zu niedrigen Anteil an schierem Muskelfleisch, bei insgesamt vier Proben • Unterschreitung der Werte für bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß (BEFFE/ FE), d. h. zu hoher Anteil an Sehnen und Bindegewebe, bei einem Erzeugnis • Überschreitung des verkehrs üblichen Wasser-FleischeiweißVerhältnisses, d. h. zu hoher Wasserzusatz bei der Herstellung, in acht Fällen • Überschreitung des verkehrs üblichen Fett-Fleischeiweiß-Ver hältnisses, d. h. Verwendung von zu fettem Rohstoffen bei der Herstellung, bei insgesamt elf Proben Leberwurst • Unterschreitung des bei Bierschinken geforderten Mindestanteils von 50 % Muskel fleischeinlagen bei sieben Proben. In fünf Fällen in denen nicht die erforderliche Mindestprobenmenge von 600 g zur präparativ-gravimetrischer Untersuchung eingesandt wurde, wurden Nachproben angefordert Kennzeichnung Kennzeichnungsmängel stellten mit 65 beanstandeten Proben weiterhin den überwiegenden Anteil der Beanstandungen dar. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Kennzeichnungsmängeln, die sich allein aus der Prüfung der Etikettierung ergeben und den Kennzeichnungsmängeln, die sich auf Grund einer chemischen, Überprüfung der Mengenkennzeichnung nach § 8 LMKV bei Wurstwaren Mit der Einführung des § 8 in die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) kam im Jahr 1999 für die Hersteller die Verpflichtung bestimmte Zutaten in Lebensmitteln mengenmäßig anzugeben. Entsprechend der engDabei wurden: lischen Bezeichnung quantitative ingredient declaration für die Mengenkenn• bei 13 Proben die fehlende Kennzeichnung entwickelte sich rasch das Kunstwort quiden. Derjenige Hersteller, zeichnung/Kenntlichmachung des der eine Mengenkennzeichnung angeben musste, musste quiden. Nach anKonservierungsstoffs Natriumnitrit fänglichen Widerständen setzte sich die Mengenkennzeichnung nicht zuletzt bzw. Natriumnitrat, auf Grund der massiven Forderung aus dem Handel durch. Eine Gruppe • bei sieben Proben die fehlende von Herstellern, die noch lange versuchte eine Ausnahme für ihre ErzeugKennzeichnung/Kenntlichmachung nisse zu beanspruchen, waren die Fleischwarenhersteller. Spätestens 2002 des Stabilisators Diphosphat nachdem der Klassenname „…fleisch“ gesetzlich definiert wurde, hatten sich festgestellt und beanstandet. auch diese damit abgefunden, dass sie an dieser Regelung nicht vorbeikommen. Da die Angaben der Hersteller natürlich der Wahrheit entsprechen Bei drei Proben Rohwurst wurde die sollten, bestand von Anfang an, die Aufgabe der Amtlichen Lebensmittelzulässige Höchstmenge für den Zuüberwachung nicht nur darin zu fordern, dass die entsprechenden Produkte satzstoff Natriumnitrat bei der Abgamit einer Mengenkennzeichnung versehen werden mussten, sondern auch be an den Verbraucher überschritten. darin, die Richtigkeit der angegebenen Menge zu kontrollieren. Dazu wurde von der AG Fleischwaren eine Berechnungsweise1 entwickelt, um den Bei einer Probe wurde aufgrund des Fleischgehalt aus den analytischen Daten abschätzen zu können. Nachdem nachgewiesenen und nicht kenntsich die Mengenkennzeichnung bei Wurstwaren und Fleischerzeugnissen lich gemachten Gehaltes an dem etabliert hat und nur noch wenige Erzeugnisse ohne die MengenkennzeichGeschmacksverstärker Natriumglu nung des Fleischanteils in den Verkehr gelangen, konnte bislang in einer tamat auf die Notwendigkeit einer geringen Anzahl von Fällen eine irreführende Angabe des Fleischanteils festRezepturkontrolle hingewiesen. Glugestellt werden. Mit den im Jahr 2010 durchgeführten Untersuchungen sollte taminsäure kann sowohl auf natürlider aktuelle Stand überprüft werden. Untersucht wurden 58 unterschiedliche chem Wege durch Zutaten als auch Wurstwaren. Dabei handelte es sich um Brüh-, Koch- und Rohwürste in Ferals Zusatzstoff in das Lebensmittel tigpackungen aus dem Einzelhandel. Die durchschnittliche Abweichung des gelangen. deklarierten von dem analytisch abgeschätzten Fleischanteil betrug lediglich 4,4 % absolut. Von den 58 Wurstwaren mussten nur zwei (3,4%) wegen AnUntersuchung der Zusammen gabe eines zu hohen Fleischanteils im Sinne des § 11 (1) Nr. 1 LFGB als irresetzung führend beanstandet werden. Die Ergebnisse dieses Schwerpunktes zeigen, Aufgrund einer erzeugnisspezifischen dass die Hersteller unter Berücksichtigung von akzeptablen Toleranzen in wertgeminderten Qualität wurden insder Lage sind Wurstwaren entsprechend der geforderten Mengenkennzeichgesamt 29 Proben beanstandet. nung zu etikettieren. Insofern wird eine stichprobenartige Kontrolle im Rahmen der Routineüberwachung als ausreichend angesehen. Als Beanstandungsgründe sind insbesondere zu nennen: 1 Arbeitsgruppe Fleischwaren der Lebensmittelchemischen Gesellschaft, Berechnung des Fleischanteils gemäß • Unterschreitung der Werte LMKV, Lebensmittelchemie 58 (2004), S. 37 für bindegewebseiweißfreies 13 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 molekularbiologischen oder sonstigen Untersuchung ergeben. Als Beanstandungen, die sich allein aus der Prüfung der Etikettierung ergaben, seien genannt: • vollständig fehlende Kennzeich nung in einem Fall • unvollständige Angabe der Her stelleranschrift bei zwei Proben • fehlende oder falsche Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums bei acht Erzeugnissen • fehlende Angabe der Füllmenge in einem Fall • fehlerhafte Angaben der Zutaten (z. B. fehlende Angabe der Tierart bei der Zutat Blut bei Rot- und Blutwürsten) bei vier Erzeugnissen • fehlende oder fehlerhafte Mengenkennzeichnung bei neun Erzeugnissen • Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter der Bezeichnung „hausschlachte“, die gewerbsmäßig hergestellt wurden in sechs Fällen • in einem Fall eine zur Täuschung geeignete Herkunftsbezeichnung Als Beanstandungen, die sich auf Grund einer chemischen, molekular biologischen oder sonstigen Unter suchung ergeben seien aufgeführt: • unvollständige Angaben der Zutaten einschließlich der nach § 8 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) geforderten Mengenangaben (z. B. Einbeziehung von Fett und Bindegewebe in die Fleischangabe und damit fehlende Angabe von Fett und Binde gewebe im Zutatenverzeichnis) bei Leberwürsten und Geflügelwürsten bei 18 Erzeugnissen • eine zu hohe und daher zur Täuschung geeignete Mengenkennzeichnung bei einer Probe • eine Probe Wild Pate, in der die im Zutatenverzeichnis genannte Tierart Reh nicht nachgewiesen werden konnte • eine Probe Kalbsleberwurst ohne Nachweis einer Charakter bestimmende Menge von Kalbfleisch Überprüfung von Herkunftsbezeichnungen bei Wurstwaren „Die große Nachfrage nach Produkten mit erkennbar regionaler Herkunft ist einer der stärksten Trends im Lebensmittelsektor. Dies liegt an der emotionalen Verankerung der Menschen mit ihrer Heimatregion. Zudem besinnen sich die Verbraucher in Zeiten globaler Warenströme auf die Überschaubarkeit regionaler Wirtschaftskreisläufe. Dadurch erhalten regionale Lebensmittel einen gehörigen Vertrauensbonus.“1 Aus den oben zitierten Gesichtspunkten werden in nicht unbeträchtlichem Umfang Wurstwaren in Fertigpackungen mit Herkunftsbezeichnungen in den Verkehr gebracht. Nur ein Bruchteil davon wie z. B. die Thüringer Rostbratwurst jedoch unterliegt den Vorschriften des EG-Rechts über die geschützte geographische Angabe (g.g.A.) nach VO (EG) Nr. 510/2006. Der nicht den EG-Vorschriften unterliegende Teil der Erzeugnisse muss zumindest den Vorschriften des § 11 (1) Nr. 1 LFGB (Verbot der Täuschung) entsprechen; d.h. die gewählte Bezeichnung muss der Wahrheit entsprechen und darf nicht irreführend für den Verbraucher sein. Überprüft wurde bei 48 Erzeugnissen, ob die verwendete herkunftsbezogene Verkehrsbezeichnung den aktuellen Rechtsvorschriften entspricht. In vier Fällen handelte es sich um eine herstellergebundene Herkunftsbezeichnung („Rügenwalder Teewurst“). Drei Proben wiesen das entsprechende g.g.A.-Logo nach VO (EG) Nr. 510/2006 auf. Bei fünf Proben handelte es sich um eine Herkunftsbezeichnung, die mittlerweile zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist („Pommersche Leberwurst“). In 39 Fällen konnte anhand des Identitätskennzeichens die ausgelobte Herkunft bestätigt werden. Nur in einem Fall wurde die Herkunftsbezeichnung als zur Täuschung im Sinne des § 11 (1) Nr. 1 LFGB beurteilt. Eine stichprobenartige Kontrolle im Rahmen der Routineüberwachung wird daher als ausreichend angesehen. 1 M. Kraus, Geschäftsführer der CMA – Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH, Fleischwirtschaft 2/2008 14 Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 10: Fische & Warengruppe 11: Fischerzeugnisse & Warengruppe 12: Krusten- und Schalentiere Es wurden 159 Frischfische und 236 Fischerzeugnisse untersucht; acht (4,4 %) Frischfische bzw. 16 (6,8 %) Fischerzeugnisse wurden beanstandet. Von den 85 untersuchten Krusten- und Schalentieren mussten neun (10,6 %) beanstandet werden. Hervorzuheben sind folgende Beanstandungsgründe: Sensorische und mikrobiologische Untersuchungen Als Beschwerdeprobe wurde Sushi eingereicht, bei dem die Sensorik bemängelt wurde. Die sensorischen Abweichungen (saurer Geruch und sauer-gäriger Geschmack) wurden bestätigt und eine Gesamtkeimzahl von 2,4 Millionen Keimen je Gramm sowie 1,9 Millionen Hefen je Gramm, die vermutlich für den sauer-gärigen Geschmack verantwortlich waren, ermittelt. Die Probe war deshalb zum Verzehr für den Menschen ungeeignet. Die Beschwerde konnte deshalb bestätigt werden. Als weitere Beschwerdeprobe wurden Fischstäbchen wegen eines abweichenden Geschmacks eingereicht. Als Besonderheit war zu verzeichnen, dass diese aus Pangasius hergestellt waren. Die sensorische Untersuchung ergab, dass bei der beanstandeten Probe, ohne äußere Unterscheidungsmöglichkeit, sowohl einwandfreie als auch muffig-schlammige bis hin zu fischig und schimmlig schmeckende Stücke zu finden waren. Die Verfolgsproben aus der gleichen als auch aus zwei anderen Chargen hatten das gleiche Ergebnis, wobei selbst innerhalb desselben Fischstäbchens einwandfreie neben abweichenden Stellen vorhanden waren. Vermutlich waren in der Fischfiletplattenware, aus denen die Stäbchen gesägt wurden, auch Filets mit abweichender Qualität enthalten. Das Erzeugnis wurde durch den Inverkehrbringer aus dem Handel zurückgerufen. Die Untersuchung von Fischerzeugnissen auf Listeria monocytogenes wird aufgrund des Risikopotentials dieser Lebensmittel routinemäßig durchgeführt. Für verzehrsfertige Lebensmittel, welche die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen ist ein Grenzwert von 100 KbE/g Lebensmittel festgelegt. In 19 verzehrsfertigen Erzeugnissen wurde Listeria monocytogenes nachgewiesen. Davon entfielen allein acht Nachweise auf geräucherten Lachs. In den meisten Fällen wurden jedoch nur geringe Keimgehalte unter 10 KbE/g ermittelt. einem nachgewiesenen CO-Gehalt von 943 µg/kg eine Behandlung nachgewiesen und die Probe wegen der Verwendung eines nicht zugelassenen Zusatzstoffs beanstandet werden. Vier weitere Proben wiesen neben rötlichbraunen bis braunroten Verfärbungen nur Gehalte unter 600 µg/kg auf, sodass nur auf eine mögliche Behandlung hingewiesen werden konnte. Eine Probe geräuchertes Heilbuttfilet, in der ein Listeria monocytogenesa Gehalt von 36.000 KbE/g nachgewiesen wurde, musste als gesundheitsschädlich beurteilt werden. Eine Probe Rotbarsch wurde wegen eines TVB-N-Gehaltes (flüchtige Basenstickstoffe) von 40,6 mg/kg bei gleichzeitigem Vorhandensein von sensorischen Mängeln in der Frische in Übereinstimmung mit den EU-Verordnungen als für den menschlichen Genuss ungeeignet beurteilt. Parasitologische Untersuchung Zum quantitativen Nachweis von Nematodenlarven und zur Überprüfung der Abtötungsbedingungen wird die Verdauungsmethode (Codex Standard 244-2044 Annex I) angewandt. Von 50 Proben wurden in drei Nematodenlarven gefunden, jedoch keine lebenden und auch nicht in einer Anzahl, dass von Ekel erregenden Beschaffenheit ausgegangen werden muss. Chemische Untersuchung auf Inhaltsstoffe Drei Proben (Kräutermatjes, Kräuterheringshappen und Kräuterfilet) wiesen zu geringe Fettgehalte im verzehrbaren Anteil auf. Der Fettgehalt im Heringsfleisch ist entscheidend für die Qualität des Erzeugnisses, da davon die Zartheit des Fischfleisches im Enderzeugnis abhängt. Aus diesem Grund werden für diese Erzeugnisse gemäß der allgemeinen Verkehrsauffassung nur Heringe mit mindestens 12 % Fett im Fischfleisch verwendet. Die Behandlung von Fischfleisch mit Kohlenmonoxid (CO) ist in der EU nicht gestattet. In einigen anderen Ländern wird dies jedoch praktiziert, da das Fischfleisch dadurch „appetitlicher aussieht“. Es entsteht dabei ein feuerwehrroter Farbton. Insbesondere China begast den dort produzierten hellbeigefarbenen Pangasius. Auffälligerweise nur die lose Ware, in Fertigpackungen wurden noch keine Verfärbungen festgestellt. Bei einer Probe konnte bei Kennzeichnungsmängel 13 weitere Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsmängel. Beispielsweise seien hier einige Beanstandungsgründe angeführt: In sieben Fällen waren Kennzeichnungsangaben nicht lesbar oder verwischt, Fanggebiet und/oder Produktionsmethode nicht in der vorgeschriebenen Art gekennzeichnet, nicht die richtige Verkehrsbezeichnung („schwarzer Heilbutt“ und nicht nur „Heilbutt“) verwendet, die Mindesthaltbarkeitsformel nur abgekürzt oder unvollständig aufgedruckt, Klassennamen und Zutaten nicht genannt, die Ident-Nummer nicht aufgedruckt oder auch mit Datums- oder Preisaufklebern Teile der Kennzeichnung verdeckt. In einem Fall musste auch die zu geringe Schriftgröße (hier < 1,5 mm) beanstandet werden. Bei einer Probe wurde festgestellt, dass ehemals gefrorene Garnelen aufgetaut ohne Hinweis auf die vorherige Tiefkühlung in den Handel gebracht wurden. Nachweis der Tierarten Gemäß der europäischen Gesetzgebung muss bei Fischen und Fischereierzeugnissen neben der Produktionsmethode und dem Fanggebiet auch die Handelsbezeichnung der Art angegeben werden. Die Vorschriften wurden in die nationale Gesetzgebung übernommen. 15 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 In Deutschland werden in dem Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur jeweils die wissenschaftlichen Namen der einzelnen Arten mit den für diese Arten geltenden Handelsbezeichnungen aufgeführt. Durch dieses regelmäßig aktualisierte Verzeichnis ist eine eindeutige Zuordnung der Spezies zu einer Handelsbezeichnung möglich. Schwerpunkt sollte dabei die Untersuchung von als Seezunge (Solea vulgaris) angebotenen Fischen sein. Durch die wirtschaftlich angespannte Lage haben jedoch viele Gaststätten und die meisten Einzelhändler den relativ teuren Fisch aus ihrem Angebot gestrichen. Bei den drei untersuchten als „Seezunge“ bezeichneten Proben wurden alle als Tropenzunge (auch Rot-, Hunds- oder Senegalzunge genannt) identifiziert. Es gibt die Tendenz, keine Seezunge mehr sondern Rotzunge unter der Bezeichnung Atlantikzunge anzubieten. Rotzungen wurden vereinzelt auch unter der Bezeichnung Tropenseezunge angeboten. Hier wurden entsprechende Hinweise gegeben. Bei der Bestimmung weiterer Fischarten konnte festgestellt werden, dass diese meist richtig benannt waren, lediglich bei fünf Proben wurde eine falschen Fischart genannt: Rotflossenwels (Pangasius), Plötze (Tilapia), Pazifikscholle (Heilbuttscholle), Scholle (Flunder) und Blei (Güster ebenfalls als „Weißfisch“ gehandelt, deshalb keine Beanstandung). Im Verlauf des Jahres wurden auch Krebstiere, insbesondere Garnelen untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass Großgarnelen weiterhin unter der Bezeichnung „Scampi“ angebotenen werden. Als Scampi dürfen aber keine Garnelen, sondern nur der Kaisergranat (Metanephrops spp.) und der Norwegischer Tiefseehummer (Nephrops norvegicus) aus der Familie der Hummerartigen (Nephropidae) bezeichnet werden. Die Großgarnelen (aus mehreren verschiedenen Familien) dürfen unter der Bezeichnung „Shrimps“ zusammengefasst werden. 16 Kondensierte Phosphate (Di-, Tri- und/oder Polyphosphate) kommen natürlicherweise nicht in pflanzlichen und in deutlich unter der Nachweisgrenze liegenden Mengen (aus dem ATP-(Adenosintriphosphat)/ADP(Adenosindiphosphat)-Stoffwechsel stammend) in tierischen Geweben vor. Deshalb ist der dünnschicht-chromatographische Nachweis von kondensierten Phosphaten als Beweis für den Zusatz dieser Verbindungen anzusehen. Wenn keine Diphosphate nachgewiesen werden können, heißt das aber nicht, das keine kondensierten Phosphate verwendet wurden, da diese im schwach sauren Milieu schnell zu monomeren Phosphaten hydrolysieren. In Proben mit einem pH knapp über 7,0 gelingt der Nachweis am besten. Chemische Untersuchung von Krebstieren In den letzten Jahren stellte sich heraus, dass der Phosphatgehalt, insbesondere der Gehalt an kondensierten Phosphaten, verstärkter Untersuchung bedarf. Phosphat wird verwendet, um die Wasseraufnahme im Gewebe zu erhöhen und führt zu einer nicht unerheblichen Wertminderung, da Wasser statt hochwertigem Eiweiß verkauft wird. Die Verwendung ist zwar gestattet, muss jedoch im Zutatenverzeichnis kenntlich gemacht werden. Bei fünf Proben von Garnelen bzw. Shrimps konnten kondensierte Phosphate nachgewiesen werden, aber nur in einer dieser Proben war die Verwendung deklariert. Bei fünf weiteren Proben wurden die zuständigen Ämter über erhöhte Gehalte bei Proben, bei denen der Diphosphatnachweis nicht gelang, informiert, um Kontrollen der betroffenen Hersteller bzw. Importeure zu ermöglichen. Auch Fischfilet wird neuerdings mit Phosphaten behandelt, wie es ein Diphosphatnachweis in Tilapia beweist. Untersuchung von Erzeugnissen aus Surimi auf Gehalt an Soja Im Rahmen eines Programms des bundesweiten Überwachungsplanes wurden Erzeugnisse aus Surimi auf ihren Gehalt an Soja untersucht. Insgesamt 22 Erzeugnisse aus Surimi (Krebsfleischimitat, Surimisticks, Meeresaufschnitt, …), von denen in neun Fällen Soja auf der Packung angegeben war, wurden mit drei verschiedenen Methoden auf einen Gehalt an Soja untersucht. Die PCR (Polymerase-Kettenredaktion) mit GM03/04 und die real-time-PCR lieferten leichlautende Ergebnisse, wobei bei allen Proben mit deklariertem Sojagehalt und einer weiteren Probe ohne Hinweis auf den Soja-Gehalt die Verwendung von Soja nachgewiesen wurde. Bei der ELISA-Methode gelang nur in fünf Fällen der Nachweis, da die Methode unempfindlicher ist. Surimi ist die übliche oder gebräuchliche Bezeichnung des Fischeiweißerzeugnisses zur weiteren Verarbeitung, das durch Köpfen, Kehlen und Reinigen des frischen Fisches sowie mechanisches Abtrennen des essbaren Muskels von Haut und Gräten entstanden ist. Der zerkleinerte Fischmuskel wird dann gewaschen, ausgepresst, entwässert, mit zur Gefrierstabilisierung dienenden Zusatzstoffen vermischt und anschließend tiefgefroren Aus Surimi werden unter Verwendung von Bindemitteln, Zucker, Aromastoffen, auch anderer Zutaten einschließlich Zusatzstoffen, durch Formung oder faserige Strukturierung Fischzubereitungen (z. B. Stäbchen, Stücke/Stückchen oder Imitate von Krebstier- oder Weichtiererzeugnissen) hergestellt. Sie werden in Packungen tiefgefroren, auch durch Erhitzen haltbar gemacht. Diese Erzeugnisse heißen Surimi, Fischzubereitung aus Fischmuskeleiweiß. Werden Krebstier- oder Weichtiererzeugnisse nachgemacht, lautet die Verkehrsbezeichnung Surimi ... Imitat (z. B. Krebsfleisch-, Garnelen-) aus Fischmuskeleiweiß geformt. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 13: Fette und Öle Die Zahlen der Tabelle zeigen wieder eine leicht ansteigende Tendenz in der Beanstandungsquote. Die eingesandte Anzahl an Frittierfettproben zeigt, dass Anwender und Überwachungsämter zur Abschätzung des erreichten Grades der Belastung der verwendeten Frittierfette die Ergebnisse von Schnelltests (z. B. auf polare Anteile) weiterhin zielgerichtet nutzen. Die Belastung von Lebensmitteln mit Mineralöl wird derzeit sowohl in Fachgremien (Bundesinstitut für Risikoforschung) als auch in der Presse (Ökotest (2010) Nr. 9) kritisch diskutiert. Daten zur Belastung von Lebensmitteln mit Mineralölen liegen bisher nur in geringem Umfang vor. Die nachfolgende Abbildung zeigt die im LAV erzielten Untersuchungsergebnisse zur „Grundbelastung“ bei handelsüblichen Speiseölen. Der vom EG-Sachverständigenausschuss im Zusammenhang mit mineralölverunreinigtem Sonnenblumenöl vorgegebene Höchstwert von 50 mg/kg für Speiseöle wird in keinem Fall überschritten. 50,00 40,00 30,00 20,00 10,00 0,00 Le in öl ub en ke rn öl Vier weitere Frittierfettproben wurden mit dem Hinweis auf ihre eingeschränkte weitere Eignung als Frittierfett bemängelt. Die Entwicklung von Probenzahl und Beanstandungen in den letzten Jahren zeigt die Tabelle 1. Vier Speiseöle einheimischer Hersteller wurden im Rahmen des sachsenanhaltinischen Überwachungsprogramms auf Rückstände von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCBs untersucht. Die Ergebnisse waren unauffällig und lagen unterhalb der im Anhang der VO (EG) Nr. 1881/2006 genannten Höchstgehalte. Tr a Im Ergebnis der sensorischen und chemischen Analysen wurden insgesamt zehn Proben wegen unzulässiger Abweichungen als nicht zum Verzehr geeignete und damit nicht sichere Lebensmittel beanstandet. Dies entspricht einer Beanstandungsquote von 23,8 %. Es wurden nur Proben beanstandet, die nach dem Ergebnis der chemisch-analytischen Untersuchung signifikant zu hohe Gehalte an di- bzw. oligomeren Triglyceriden und/oder polaren Anteilen aufwiesen. Zehn Speiseöle wurden im Rahmen des bundesweiten Überwachungsprogramms (BÜP) und zwei weitere Speiseöle auf Rückstände von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAKs) untersucht. PAKs können durch Sekundärkontaminationen in Speiseöle gelangen, wenn z.B. das Ausgangsmaterial nach der Ernte mit Rauchgas getrocknet und/oder geröstet wurde. Nach dem heutigen Stand der Technik lassen sich die PAKs durch nachträgliche Reinigung des Öles mit Aktivkohle entfernen. Für eine Beurteilung von PAKs wird Benzo(a)pyren als Leitsubstanz herangezogen, ein Grenzwert von 2 μg/kg liegt in der EU gemäß Anhang der VO (EG) Nr. 1881/2006 für zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Speiseöle und Fette vor. Die Ergebnisse der Untersuchungen waren unauffällig und lagen deutlich unterhalb des im Anhang der VO (EG) Nr. 1881/2006 genannten Höchstgehaltes für Benzo(a)pyren. S es on am ne nb öl lu m en öl 1 S R on ap ne sö nb l lu m en öl 2 D is te lö l O liv en oe K ür l bi sk er nö l Für die Beurteilung von gebrauchten Frittierfetten wird die Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) herangezogen: • Amtliche Mitteilungen Bereich Lebensmittel - Beurteilung von Frittierfett (2006/14) • Bekanntmachung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit In: Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 1, (2006) Nr. 4, S. 371 S Frittierfette 42 der insgesamt untersuchten Fettproben waren Frittierfette. Rückstände in Speiseölen Es wurden 22 kaltgepresste Speiseöle (davon 14 Bioprodukte) und ein raffiniertes Speiseöl auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (PSM) untersucht. Die Bioprodukte wiesen keine Rückstände (PSM < BG) auf. Lediglich bei einem raffinierten Kürbiskernöl wurden Rückstände von Hexachlorbenzol gefunden. Unter Berücksichtigung des Ölgehaltes der Kürbiskerne und der analytischen Schwankungsbreite für den genannten Wirkstoff lag noch keine Höchstmengenüberschreitung vor. Mineralöl-Gehalt [mg/kg] Von 218 untersuchten Proben waren 25 Proben (11,5 %) zu beanstanden. Abb. 1 Vergleich handelsüblicher Speiseöle Tab. 1 Entwicklung der Probenzahlen zu den Beanstandungen seit 2002 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Probenzahl 85 66 68 90 73 60 34 33 42 Beanstandungen 30 24 26 25 15 12 7 7 10 Quote (%) 35,3 36,4 38,2 27,8 20,6 20,0 20,6 21,2 23,8 17 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 sonstige Untersuchungen an Speiseölen und –fetten: Aufgrund eines positiven Salmonellenbefundes in Sonnenblumenöl eines sachsen-anhaltinischen Herstellers wurden Nachproben inklusive Umgebungsproben (Staubproben) in der Ölmühle entnommen und im LAV untersucht. In zwei von 14 Staubproben wurde Salmonella ser. Montevideo nachgewiesen. Es wurde auf die im Anhang der VO (EG) Nr. 852/2004 enthaltenen Vorschriften für Betriebsstätten und Räume, in denen Lebensmittel zubereitet und behandelt oder in denen mit Lebensmittel umgegangen wird, hingewiesen. Eine Sonnenblumenmargarine und ein Sonnenblumenöl wiesen wahrnehmbare, sensorische Mängel (eine ranzige Note und im Nachgang kratzend) auf. Nach den Leitsätzen für Speisefette und Speiseöle sind Speisefette und Speiseöle im Geruch und Geschmack neutral bis arteigen, jedoch nicht bitter, tranig, ranzig oder fischig. Die Proben wurden daher wegen ihrer Abweichungen von der Verkehrsauffassung als wertgemindert i. S. von § 11 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) beurteilt. Bei vier Streichfettproben eines sachsen-anhaltinischen Herstellers wurde der deklarierte Gehalt der fettlöslichen Vitamine überprüft. Im Rahmen 18 der Überwachung von Ausnahmegenehmigungen zum Inverkehrbringen von Streichfetten mit einem erhöhten Vitamin D-Gehalt wurden keine signifikanten Abweichungen festgestellt. Eine Streichfettprobe wies mit 4,1 g/100g eine deutliche Abweichung vom deklarierten Fettgehalt auf. Laut Art. 2 der VO (EG) Nr. 445/2007 darf eine Einzelprobe höchstens um 2 Prozentpunkte vom deklarierten Gehalt abweichen. Bei vier Streichfettproben wurde im Rahmen der gaschromatographischen Untersuchungen festgestellt, dass die Differenzen zwischen den deklarierten und den analytisch ermittelten Gehalten für die einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren signifikant zu hoch lagen. Bei einem Saflordistelöl war nicht ersichtlich, dass es sich aufgrund der Fettsäurezusammensetzung um ein „high oleic“-Saflordistelöl handelt. Um der Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers i. S. von § 11 LFGB zu begegnen, sollte die Nährwertkennzeichnung geändert bzw. die „high oleic“-Variante bei dem Saflordistelöl auf geeignete Weise kenntlich gemacht werden. In der Kennzeichnung wiesen sechs Speiseöle die Auslobung „cholesterinfrei“ auf. Aufgrund der jahrelangen Diskussion über erhöhte Cholesteringehalte im Zusammenhang mit HerzKreislauferkrankungen verbindet der Verbraucher mit Aussagen zu niedrigen Cholesteringehalten bzw. Cholesterinfreiheit besondere positive Nährwerteigenschaften. Daher wurde die Angabe „cholesterinfrei“ als Auslobung einer besonderen Nährwerteigenschaft beurteilt. Nährwertbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sie der VO (EG) Nr. 1924/2006 entsprechen und im Anhang der VO aufgeführt sind. Dort befindet sich jedoch keine Cholesterin betreffende nährwertbezogene Angabe, sodass die Angabe „cholesterinfrei“ nicht mehr zulässig ist. Bei zwei Speiseöl- bzw. Streichfettproben war die Angabe der Fette und Öle im Verzeichnis der Zutaten fehlerhaft. Nach Anlage 1 der LebensmittelKennzeichnungverordnung (LMKV) sind die Fette und Öle getrennt in absteigender Reihenfolge anzugeben. Angaben wie „z. Tl. gehärtet“ sind danach nicht mehr zulässig. Bei mehreren Proben war das Verzeichnis der Zutaten (Klassenbezeichnungen) bzw. Mindesthaltbarkeitsdatum nicht korrekt angegeben. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 14: Suppen und Soßen Von 44 Proben wurde 1 (2,3 %) beanstandet. Im Jahr 2010 wurden unter dem Warengruppe 14 „Suppen und Soßen“ 44 Proben von der amtlichen Lebensmittelüberwachung entnommen und im Landesamt für Verbraucherschutz untersucht. Dabei ergab sich eine Beanstandungsrate von 2,3 %. Die beanstandete Probe wies einige Kennzeichnungsmängel auf. Weitere untersuchte Proben aus der Warengruppe 14 waren nicht zu beanstanden. Dies ist insofern erfreulich, dass bei in Fertigpackungen bzw. als lose Waren verkauften Produkten sowohl die hygienischen Standards eingehalten wurden als auch die von Lebensmittelrecht geforderten Kennzeichnungen und Kenntlichmachungen korrekt angebracht waren. Dies war im Jahr 2009 noch nicht so umfassend der Fall. Warengruppe 15: Getreide Von 66 untersuchten Proben war keine Probe zu beanstanden. Es wurden insgesamt 66 Getreideproben untersucht, die sich wie folgt auf die einzelnen Getreidearten aufschlüsseln. (Abb. 1) Die Weizenproben sowie die Hälfte der Roggenproben wurden im Rahmen des Fusarien- und FusarientoxinÜberwachungsprogrammes Sachsen-Anhalt (FM) untersucht, zehn Proben Roggenkörner kamen im Rahmen des bundesweiten Monitoring Lebensmittel zur Einsendung. Die Untersuchung der Reisproben erfolgte vorrangig auf das Vorhandensein gentechnisch veränderter Organismen (GVO). Ein Teil der Reisproben wurde im Rahmen eines Projektes des Bundesweiten Überwachungsplanes (BÜP) zur Ermittlung des Gehaltes an anorganischem Arsen eingesandt. Hintergrund dieses Programms war die Verbesserung der Datenlage hinsichtlich der Arsenbelastung von Reis sowie Säuglings- und Kleinkindnahrung mit Reisbestandteil. Die Proben der weiteren Getreidearten waren vorrangig als Öko-Lebensmittel deklarierte Proben aus dem Einzelhandel. Das Untersuchungsspektrum umfasste die Untersuchung auf Rückstände von Mykotoxinen, Pflanzenbehandlungsmitteln und Schwermetallen, im Falle der Reisproben zusätzlich die Untersuchung auf GVO. Hafer; 2 Nackthafer; 1 Hirse; 1 Buchweizen; 1 Weizen; 19 Rundkornreis; 11 Langkornreis; 12 Roggen; 19 Abb. 1 Getreideproben 2010 Mykotoxine Im Vergleich der letzten Jahre zeigte sich insbesondere bei den Roggenproben eine weiter abnehmende Tendenz hinsichtlich der Kontamination mit Fusarientoxinen. Die Situation der Weizenproben ist nahezu identisch mit der des Vorjahres. (Abb. 2) Rückstände des Fusarientoxins Deoxynivalenol (DON) wurden in einer Roggenprobe und in vier Weizenproben (12 %) im Konzentrationsbereich von 113 bis 233 µg/kg quantifiziert. Für unverarbeitetes Getreide liegt der zulässige Höchstgehalt für DON bei 1250 mg/kg. Dieser Wert wurde in keiner der untersuchten Proben überschritten. Zearalenon (ZER) ließ sich in geringen Konzentrationen in einer Roggenprobe sowie zwei Weizenproben nachweisen. Vier Weizenproben (21 %) enthielten Ochratoxin-A-Rückstände im Bereich von 0,06 bis 1,43 µg/kg. Ochratoxin A (OTA) ist ein Mykotoxin, das vor allem in Getreide, Gewürzen, Weintrauben, Kaffee und anderen pflanzlichen Erzeugnissen bei unsachgemäßer Lagerung durch Aspergillus- und Penicillium-Pilze gebildet wird. Die ermittelten Gehalte lagen jedoch alle deutlich unterhalb des zulässigen Höchstgehaltes von 5,0 µg/kg. Insbesondere bei Roggenproben wurde in den letzten Jahren häufig das Vorhandensein von Mutterkorn beobachtet, so dass diese Proben zusätzlich auf Mutterkornalkaloide untersucht wurden. Auch hier zeigte sich ein rückläufiger Trend. Lediglich in einer Probe ungereinigter Roggen konnten Mutterkornalkaloide mit einem Gehalt von 904 µg/kg nachgewiesen werden. Dieser Wert liegt 19 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 noch unterhalb des Toleranzwertes von 1.000 µg/kg. Roggen Pflanzenbehandlungsmittel (PSM) In lediglich zweei der untersuchten Roggenproben (11 %), in zehn Reisproben (43 %) und in allen Proben der weiteren Getreidearten (Hafer, Hirse und Buchweizen) wurden keine Rückstände von Pflanzenbehandlungsmitteln nachgewiesen. Von den untersuchten Weizenproben war keine vollständig rückstandsfrei. 30 Probenanzahl 25 24 20 10 DON OTA ZER 11 9 7 34 Mutterkornalkaloide 6 4 44 3 11 0 2010 00 2009 0 2007 19 17 15 5 Die am häufigsten nachgewiesenen Wirkstoffe waren wie im Vorjahr Chlormequat (CCC) und Pirimiphosmethyl. Chlormequat ist als Halmstabilisator im Getreidebau zugelassen. In allen Weizenproben und zwei Dritteln der Roggenproben (37 %) wurde dieser Wirkstoff quantifiziert, der zulässige Höchstgehalt von 2 mg/kg wurde dabei in keinem Falle annähernd erreicht. Knapp die Hälfte der untersuchten Roggenproben (42 %) und über die Hälfte der Weizenproben (53 %) enthielten Rückstände von Pirimiphos-methyl in Größenordnungen von 0,002 bis 0,282 mg/kg. Pirimiphos-methyl darf zur Bekämpfung von Vorratsschädlingen im Getreide wie Kornmotte, Getreidemotte und Kornkäfer verwendet werden. Der zulässige Höchstgehalt für Getreide liegt bei 5 mg/kg. Probenanzahl 19 2008 Jahr Weizen 40 36 Probenanzahl 35 30 25 Probenanzahl 25 20 18 15 18 12 10 7 5 1 5 2 2007 2008 0 DON 19 10 6 0 2009 OTA ZER 10 4 2 2010 Jahr Abb. 2 Mykotoxine in Getreideproben (Roggen, Weizen) 20 19 19 18 16 Probenanzahl 14 12 12 11 10 8 6 4 2 2 0 1 Weizen Roggen Langkornreis Rundkornreis Hafer 1 Nackthafer 1 Hirse Buchweizen Getreideart Gesamtprobenzahl ohne PSM Nachweis 1PSM-Nachweis/Probe >2 PSM-Nachweise/Probe CCC Pirimiphos-methyl Abb. 3 Rückstände von Pflanzenbehandlungsmitteln in Getreideproben 20 2 PSM-Nachweise/Probe Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Diverse andere Pflanzenschutzmittel wurden in Roggen, Weizen und Reis in geringen Konzentrationen nachgewiesen. (Abb. 4) In den als Öko-Lebensmittel ausgelobten Getreideproben wurden keine Pestizidrückstände nachgewiesen Schwermetalle Hinsichtlich ihres Gehaltes an Schwermetallen war keine der untersuchten Getreideproben zu beanstanden. Lediglich in einer Probe Weizen wurde ein erhöhter Bleigehalt ermittelt, unter Berücksichtigung der Messunsicherheit lag jedoch keine Höchstgehaltsüberschreitung vor. Die im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplanes (BÜP) durchgeführten Untersuchungen des Gehaltes an anorganischem Arsen ergaben Konzentrationen von 0,015 bis 0,065 mg/kg. Anorganisches Arsen wird als genotoxisch eingestuft, bisher wurde jedoch noch kein Höchstgehalt für dieses Element festgelegt. Eine Wertung der ermittelten Gehalte erfolgt im Rahmen der Gesamtauswertung aller bundesweit erhobenen Daten dieses Programms. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Die Reisproben wurden auf das Vorhandensein der gentechnisch veränderten Reissorten der Linien LL601 bzw. Bt63 untersucht, da diese nicht zugelassen sind und demzufolge nicht im Reis enthalten sein dürfen. In keiner der untersuchten Reisproben konnten entsprechende Reislinien nachgewiesen werden. Pirimiphos-methyl; 27 Chlormequat; 26 Boscalid; 10 Deltamethrin; 7 Bromid; 6 PBO; 3 Epoxyconazol; 3 Pirimicarb; 2 DDT-ges.; 2 Tebuconazol; 1 Mepiquat; 1 Carbendazim; 1 Azoxystrobin; 1 a-Cypemethrin; 1 0 5 10 15 20 25 30 Probenanzahl Abb. 4 Häufigkeit der PSM-Nachweise in Getreideproben 21 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 16: Getreideprodukte Von 182 untersuchten Proben waren 1 (0,5 %) zu beanstanden. Im Vordergrund der Untersuchungen von Getreideerzeugnissen stehen Untersuchungen auf Mykotoxine, anorganische Kontaminationen, Pflanzenschutzmittelrückstände (insbesondere bei ökologisch erzeugten Produkten) und gentechnisch veränderte Organismen (GVO; insbesondere bei Reis- und Maisprodukten). Da Sachsen-Anhalt traditionell ein Getreideanbauland ist, gibt es hier etliche Mühlenbetriebe, deren Produkte einen Schwerpunkt darstellen. Erfreulicherweise ergaben sich im Berichtszeitraum keine Beanstandungen bei diesen Proben. Eine Übersicht zum Gehalt des Mykotoxins Deoxynivalenol (DON) in Weizenerzeugnissen findet sich bei Warengruppe 22 (Vergleich Weichweizen zu Hartweizen). Bei den Proben aus dem Handel oder aus Verarbeitungsbetrieben (z. B. Bäckereien) wurden einige auffällige Produkte ermittelt. • In zwei Proben Buchweizenmehl wurden der Höchstgehalt für das Mykotoxin Ochratoxin A überschritten. Die Probemenge war nicht ausreichend für eine statistisch sichere Aussage über die jeweiligen Chargen, die für den Hersteller zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde wurde jedoch über die Ergebnisse informiert. • In Ergänzung der Untersuchungen zum Cadmium-Gehalt in Mehlen (siehe auch Jahresbericht 2009) wurden in 2010 unter anderem auch Speisekleie und Weizenkeime daraufhin untersucht. In zwei Proben Weizenkeimen wurde die Höchstmenge für Cadmium erreicht, unter Berücksichtigung der analytischen Messunsicherheit aber noch nicht überschritten. Auch hier wurde die für den Hersteller zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde über die Ergebnisse informiert. 22 • In einem Maisgrieß aus einer Großbäckerei wurden Spuren von gentechnisch verändertem Mais nachgewiesen. Um die Herkunft dieser GVO-Spuren zu klären ist eine Kontrolle im Herstellungsbetrieb erforderlich. Die für den Hersteller zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde wurde daher über die Ergebnisse informiert. Keine gentechnisch veränderten Anteile wurden im Berichtsjahr in Reismehlen und Reiswaffeln festgestellt sowie in Popcorn aus Kinos. Auch der Gehalt an dem Mykotoxin Zearalenon war bei Popcorn unauffällig, sodass sie zumindest aus dieser Sicht ein unbeschwerter Genuss bei mehr oder weniger sehenswerten Filmen sind. Ob der begleitende Verzehr ernährungsphysiologisch sinnvoll und dem Sitznachbarn angenehm ist, ist eine andere Frage. Meist sind die Tüten prall gefüllt, eine Probe wies aber ein deutliches Mindergewicht auf. Beim Thema Kino kann man sich auch an den „Krieg der (Zimt)sterne“ erinnern, die Diskussion über Cumarin-Gehalte in Zimtprodukten vor einigen Jahren. Im Berichtsjahr wurden wieder etliche Frühstückscerealien mit Zimt daraufhin untersucht. Alle Proben waren bezüglich Cumarin unauffällig. Ebenfalls unkritisch waren die Mykotoxingehalte in sonstigen Müsli. Häufig als „Zwischenmahlzeit“ beworben werden so genannten „MüsliRiegel“. Mit dem Begriff „Müsli“ wird vermutlich eine günstige Nährwertzusammensetzung assoziiert, tatsächlich sind die meisten Produkte aber Der Echte Buchweizen (Fagopyrum esculentum) ist kein Weizen, wie man vielleicht aus dem Namen annehmen könnte. Es handelt sich um eine krautige Pflanze der Knöterichgewächse, deren Früchte („Nüsschen“) geschält als Buchweizenkörner, -griess oder -mehl gehandelt werden. Buchweizen zählt zu den sogenannten „Pseudocerealien“ (wie auch Amaranth oder Quinoa), die als Lebensmittel ähnlich wie Getreidearten verwendet werden. Er enthält kein Gluten und wird daher insbesondere in glutenfreien Produkten verarbeitet. Buchweizen wächst auch auf relativ nährstoffarmen Böden und war in Europa im Mittelalter weit verbreitet. Im 19./20. Jahrhundert war er in Europa praktisch bedeutungslos, erlebt aber seit einigen Jahren im Rahmen der Rückbesinnung auf „alte“ Getreidearten eine gewisse Renaissance. ziemliche Kalorienbomben und der Geschmack häufig aromatisiert. Von den 18 untersuchten Proben wiesen sieben übrigens keine Angabe des doch beachtlichen Zuckergehaltes auf. Der minimale Wert für den Zuckergehalt stammt von einem Produkt „ohne Zuckerzusatz“. In die Rubrik „mehr Schein als Sein“ fällt schließlich noch eine Braunhirse mit zahlreichen nährwert- und gesundheitsbezogenen Auslobungen, die jedoch nicht alle wissenschaftlich hinreichend belegt sind und daher zu einer Beanstandung führten. Tab. 1 Übersicht über die deklarierten und/oder analytisch ermittelten Nährstoffgehalte in MüsliRiegeln (alle Angaben in kJ bzw. g pro 100 g; ein einzelner Riegel wiegt meist 25 g) Brennwert Eiweiß Kohlenhydrate Zucker Fett Ballaststoffe Mittelwert 1729 6,7 65,5 28,8 13,7 4,2 Maximum 1937 8,4 73,8 44,2 20,0 5,9 Minimum 1460 3 61,1 9,8 5,7 2 Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 17: Brot Von 252 untersuchten Proben waren 10 (4,0 %) zu beanstanden. Der überwiegende Teil der untersuchten Brote stammen aus hiesigen Bäckereien (handwerklich bis industriell), meist bewährte Produkte wie Roggenmischbrote und Weizenmischbrote und ohne Mängel. Einige Produkte fallen jedoch negativ auf. Zwei Beschwerdeproben Brote waren sensorisch stark abweichend. Die eine scheinbar durch Kontamination mit einer bitteren Substanz; die andere mikrobiologisch beeinträchtigt. Ein Semmelmehl war mit Gespinsten durchsetzt und nicht zum Verzehr geeignet. Drei Brote waren wertgemindert, da sie am Boden stark verschmutzt waren, eingebackene schwarze Partikel hatten und an der Oberfläche verkohlt waren. In den Medien breit dargestellt, bei hiesigen Backwaren aber eher ein alter Hut, ist die Verwendung von Käseimitaten statt Käse bei z. B. Käsebrötchen. Eine derartige Verdachtsprobe wurde beanstandet. In einem Brot aus ökologischer Produktion wurden Spuren des hierfür nicht erlaubten Halmstabilisators Chlormequat nachgewiesen, die zuständigen Überwachungsbehörden wurden von diesem Ergebnis informiert. Insgesamt elf Brote wiesen wieder ein deutliches Mindergewicht auf. Während die Brötchen in der Tüte nur nachgezählt werden können (es gibt kein gesetzliches Mindestgewicht für Brötchen), muss Brot ab einem Stückgewicht von 250 g nach Gewicht angeboten und verkauft werden. Die Befunde mit deutlichen Minusabweichungen wurden den Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt, mit der Empfehlung dies vor Ort an einer größeren Anzahl Brote, ggf. durch die Eichämter, zu überprüfen. Grob abweichende Angaben des Gewichtes können auch lebensmittelrechtlich als irreführend beanstandet werden. Um sich von den weit verbreiteten Brotsorten abzuheben (natürlich auch preislich) gibt es immer mal wieder mehr oder weniger neue Trends. „Functional Brot“ mit irgendwelchen besonderen Zutaten hat im hiesigen Markt keine besondere Bedeutung erlangen können. Häufiger anzutreffen sind Produkte mit speziellen Getreidesorten oder mit „Urgetreide“. Dabei soll es sich insbesondere um Emmer, Einkorn und Dinkel handeln - es wurde empfohlen beim Hersteller zu überprüfen, ob diese Getreidearten tatsächlich in dem „Urgetreide“Brot in nennenswertem Umfang verwendet wurden. Auch Roggenbrote können recht „urig“ vermarktet werden, in einem Fall bestanden aber erhebliche Zweifel, dass die dafür nötigen mindestens 90 % Roggen im Getreideanteil tatsächlich gegeben waren. Statt der Rohstoffe kann man auch zu „urigen“ Technologien greifen, insbesondere „Steinofen“und „Holzofen“-Brote wurden im Berichtszeitraum untersucht. In einem Fall wurde gleich das gesamte Sortiment damit beworben, dass es auf Stein gebacken sei. Nur vor Ort im Rahmen einer Betriebskontrolle kann man allerdings überprüfen, ob der Backprozess wirklich überwiegend so verlief, wie er in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben wird. Wie bereits bei Warengruppe 16 erwähnt, war 2010 ein weiterer Schwerpunkt die Untersuchung von Reisprodukten auf Arsen. Reis ist eines der wichtigsten Grundnahrungsmittel der Welt. Er enthält kein Gluten, weshalb es etliche Backwaren auf Reis-Basis gibt. Reis wird als eine gesunde Ergänzung oder Alternative zu den in Europa historisch vorherrschenden Getreideprodukten auf Weizenbasis angesehen. In den letzten Jahren kam jedoch wieder verstärkt ins Bewusstsein, dass die Reispflanze Arsen aus dem Boden aufnimmt und in den Reiskörnern einlagert. Dort liegt es entweder als organisches oder anorganisches Arsen vor, wovon insbesondere letzteres gesundheitlich bedenklich ist. Der Anteil an anorganischem Arsen in Reis soll sich auf 50 - 70 % des Gesamt-Arsen belaufen. Von den verarbeiteten Reisprodukten treten die höchsten Gehalte in Reiswaffeln auf. Derzeit gibt es in der EU keinen gesetzlichen Höchstwert für Arsen in Lebensmitteln. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA sieht weitere Untersuchungen zum Gehalt an anorganischem Arsen in Lebensmitteln als erforderlich an und empfahl, die Nahrungsexposition gegenüber anorganischem Arsen zu reduzieren. Die Untersuchungen auf Arsen in Reisprodukten werden im Landesamt für Verbraucherschutz daher fortgesetzt. Weitere Untersuchungsschwerpunkte stellten die Untersuchungen von Fladenbroten, Pide, Ciabatta auf Konservierungsstoffe, einschließlich Propionsäure und Acetate dar, sowie die Untersuchung von Flachbroten (Knäckebrote, Waffelbrote) auf Acrylamid. Bei letzteren ergab sich eine Überschreitung des Signalwertes. Bei fertig verpackten Broten aus dem Handel ergaben sich einige Kennzeichnungsmängel, wie fehlende Herstellerangabe oder Mengenangabe einer Zutat (Roggen), die fragliche Verwendung von Natursauerteig, ein unvollständiges Zutatenverzeichnis (keinerlei Backtriebmittel), fehlerhafte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums. Tab. 1 Untersuchungsergebnisse für Gesamt-Arsen in einigen Reisprodukten Anzahl Proben Mittelwert [mg/kg] Max. Wert [mg/kg] Reismehl 1 0,12 0,12 Reiswaffeln, Reisstangen 12 0,27 0,41 Reisbrot 2 0,11 0,13 Reisnudeln 14 0,10 0,12 Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches gilt: Steinofenbrot wird freigeschoben oder angeschoben und nur auf Backgutträgern gebacken, die aus Natur- und/oder Kunststein, Schamott oder sonstigen geeigneten nichtmetallischen Materialien bestehen. Holzofenbrot wird freigeschoben oder angeschoben und in direkt befeuerten Öfen hergestellt, deren Backräume aus steinernem oder steinartigem Material bestehen. Das Heizmaterial befindet sich dabei im Backraum. Es wird nur naturbelassenes Holz als Heizmaterial verwendet. 23 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 18: Feinbackwaren Von 421 untersuchten Proben waren 49 (11,6 %) zu beanstanden. (EG) Nr. 852/2004; dies war bei 31 Proben erforderlich. Innerhalb der Gruppe der Feinbackwaren stellen Produkte mit leichtverderblichen Füllungen, Auflagen oder dergleichen einen Schwerpunkt dar. Insgesamt 286 Proben dieser Produkte wurden mikrobiologisch untersucht. Die Parameter waren in der Regel die aerobe mesophile Keimzahl (bei Produkten mit natürlichem Gehalt an Milchsäurebakterien die aeroben, mesophilen Fremdorganismen), Enterobacterien, Escheria coli, Hefen, Schimmelpilze, Bacillus cereus, Staphylococcus aureus, Salmonellen, in einigen Produkten Pseudomonaden (insbesondere bei Verwendung von Schlagsahne) sowie Listerien. Insgesamt waren somit 43 von 286 Proben mikrobiologisch nicht einwandfrei, das entspricht ca. 15 % der leichtverderblichen Feinen Backwaren. Gegenüber dem Vorjahr (11 %) ist dies wieder eine leichte Steigerung. Bisher hat sich keine Produktgruppe der leicht verderblichen Feinbackwaren als besonders problematisch herauskristallisiert. In Bäckereien und Konditoreien können bei unzureichender Hygiene mehr oder weniger alle leicht verderblichen Produkte betroffen sein. Eine gewisse Ausnahme stellen Tiramisu aus Cafés dar. Von den 26 angeforderten Proben waren zwei mikrobiologisch nachteilig beeinflusst, ein Tiramisu sensorisch stark abweichend (alt) und zwei überschritten mikrobiologische Richtwerte der DGHM. Somit sind ca. 19 % der Tiramisu mangelhaft. Die mikrobiologische Beurteilung richtete sich nach den Empfehlungen der Kommission Lebensmittel-Mikrobiologie und -Hygiene der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM), die allgemeine Anerkennung gefunden haben. Bei deutlicher Überschreitung der Warnwerte der DGHM wurde die Probe als nachteilig beeinflusst im Sinne der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) beurteilt. Sofern Fäkalindikatoren wie E. coli oder potentiell pathogene Mikroorganismen in einer noch nicht gesundheitsgefährdenden Konzentration vorhanden waren, wurde das Lebensmittel als nicht zum Verzehr geeignet nach Art.14 der VO (EG) Nr. 178/2002 beanstandet. Im Jahr 2010 war erfreulicherweise keine Probe aus mikrobiologischen Gründen als gesundheitsgefährdend zu beurteilen. Beanstandungen wegen gravierender mikrobiologischer und/oder sensorischer Mängel gab es bei 12 Proben. Entsprechend den Empfehlungen der DGHM wurde bei Feinbackwaren, deren mikrobiologische Untersuchung einer Überschreitung der sog. Richtwerte, aber noch nicht der Warnwerte ergab, noch keine Beanstandung ausgesprochen, sondern es erfolgte eine Ergebnismitteilung mit der Empfehlung, beim Hersteller eine Hygienekontrolle durchzuführen mit Verweis auf VO 24 Ein weiterer Schwerpunkt war die Untersuchung von Backwaren mit Mandel- oder Aprikosenkernen auf Cyanid. Das Lebensmittelrecht nennt Höchstmengen für den Cyanidgehalt in Marzipan und ähnlichen Erzeugnissen, Steinfruchtkonserven und alkoholischen Getränken. Die Produktgruppe mit den höchsten Cyanid-Gehalten sind die Amarettini. Dies sind kleine, bissengroße Backwaren, die meist unter Verwendung von Aprikosenkernen hergestellt werden. Ähnlich wie bei Mandeln gibt es auch bei Aprikosenkernen „süße“ und „bittere“, wobei die letzteren eben auch deutliche Mengen an cyanogenen Glykosiden enthalten. Die höchsten hier ermittelten Gehalte liegen noch unter dem gesetzlichen Höchstwert für Marzipan und ähnliche Erzeugnisse von 50 mg/kg. Die Gehalte in mandelhaltigen Backwaren wie Bienenstich oder Florentiner sind niedrig und unbedenklich. Cyanid ist ein seit langem bekannter toxikologisch bedenklicher Stoff in Lebensmitteln. Er kann nicht nur als Umweltkontamination oder durch Anwendung cyanidhaltiger Hilfsstoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln in diese gelangen, sondern ist auch in vielen Pflanzen natürlicherweise in gebundener Form (cyanogene Glykoside) enthalten. Cyanogene Glykoside gehören zu den „sekundären Pflanzeninhaltsstoffen“, ein Begriff, der heute, vor allem mit positiven gesundheitlichen Wirkungen assoziiert wird. Im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel wird eine Vielzahl an „sekundären Pflanzeninhaltsstoffen“ auch in angereicherter oder isolierter Form angeboten. Das Beispiel cyanogene Glykoside zeigt jedoch, dass solche Stoffe durchaus gesundheitlich bedenklich sein können. Beanstandungen wegen fehlender Kenntlichmachung von Zusatzstoffen betrafen weiterhin überwiegend synthetische Farbstoffe. In der zweiten Hälfte des Jahres 2010 kamen einige Beanstandungen hinzu, da bei der Verwendung von Gelborange S (E 110), Chinolingelb (E 104), Azorubin (E 122), Allurarot AC (E 129), Tartrazin (E 102) oder Cochenillerot A (E 124) die erforderliche zusätzliche Angabe: “Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ fehlte. Es ist davon auszugehen, dass diese Kennzeichnungsverpflichtung aus der VO (EG) Nr. 1333/2008 insbesondere in handwerklichen Betrieben noch nicht ausreichend bekannt ist. Des weiteren wurden leider bei handwerklich hergestellten Produkten auch wieder viele „Klassiker“ geboten: etliche kakaohaltige Fettglasuren wurden nicht ordentlich kenntlich gemacht, Sahne-Stücke enthielten Tab. 1 Untersuchungsergebnisse Cyanid in Backwaren Anzahl Proben Mittelwert [mg/kg] Maximaler Wert [mg/kg] 2,8 Bienenstich 24 1,1 Florentiner 2 0,71 1,0 Amarettini 13 19,5 36,0 Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse keine Sahne, Bienenstich war mit Kokosraspeln hergestellt. Derartige Produkte wurden in der Regel als wertgemindert beanstandet. Ebenfalls voller Tücken ist die Kennzeichnung fertig verpackter Ware. In handwerklichen Betrieben führte insbesondere die unvollständige Kennzeichnung zusammengesetzter Zutaten und fehlende Mengenangaben wichtiger Zutaten zu Beanstandungen. Bisher weniger relevant als bei Brot sind Mindergewichte bei Feinbackwaren; zwei Proben verpackter Kekse wiesen ein deutliches Mindergewicht auf. Aber auch fertig verpackte Produkte aus dem Einzelhandel wiesen Mängel auf. Dominosteine aus einem Tank- stellenshop waren großflächig mit Fettreif überzogen und somit wertgemindert. Bei zwei Proben gab es Mängel in der Nährwertkennzeichnung. Eventuell nur die Spitze eines Eisbergs sind einige Beanstandungen im Bereich von Tiefkühl(TK)-Backwaren. TK-Backwaren als Fertigprodukte oder Halbfertigprodukte, die im Handel noch „fertig gebacken“ werden und dann unverpackt oder verpackt abgegeben werden, gewinnen am Markt zunehmend Bedeutung. Dabei gehen manchmal Informationen „verloren“, oder es werden neue „entdeckt“: Nussecken aus industrieller TK-Produktion wurden als „regionales“ Produkt angeboten (außerdem fehlte auch der Hinweis auf die kakaohaltige Fettglasur). Bei Donuts war der Hinweis, dass diese mal gefroren waren, nicht mehr eindeutig erkennbar. Die Zutatenliste von Plunderstücken wies gegenüber dem originalen TK-Großgebinde ein gravierend abweichendes Zutatenverzeichnis auf. Die Kennzeichnung einer TK-Torte schließlich war sehr unvollständig und die Verpackung für ein TK-Lebensmittel ungeeignet. Die folgende Grafik zeigt zusammenfassend die Entwicklung der Beanstandungsquoten im Bereich der Getreideerzeugnisse (Warengruppen 16,17,18 und 22). Im Jahr 2008 wurde mit der so genannten „risikoorientierten Probennahme“ begonnen. Der nun wieder rückläufige Trend ist einerseits erfreulich (dokumentiert er doch eine geringere Zahl an mangelhaften Lebensmitteln), sollte aber nicht über den beachtlichen Anteil an „grenzwertigen“ Proben hinwegtäuschen, die aus verschiedenen Gründen zu keiner formalen „Beanstandung“ geführt haben. In den obigen Abschnitten werden die auffälligen Lebensmittel auf Getreidebasis im einzelnen dargestellt werden. Beanstandungsquoten Getreideerzeugnisse Jahresüberblick 2003 - 2010 Beanstandungsquote [%] 25 20 15 10 5 0 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 16: Mehle, Backmischungen 17: Brot, Kleingebäck 18: Feinbackwaren 22: Teigwaren 2010 Abb. 1 Beanstandungsquoten Getreideerzeugnisse 2003 - 2010 25 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 20: Salate, Mayonnaise Von 451 untersuchten Proben waren 74 Proben (16,4 %) zu beanstanden. Mikrobiologische und sensorische Beschaffenheit Eine Probe Farmersalat wies gravierende sensorische Mängel und eine ausgeprägter Gasbläschenbildung auf. Im Geruch und Geschmack wurde die Probe als alt, unrein, säuerlich-gärig und damit als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Eine Probe Krautsalat weist wahrnehmbare sensorische Mängel (leicht unreine, gärige Note) auf. Der sensorische Befund wird durch die mikrobiologische (sehr hoher Gehalt an Milchsäurebakterien und Hefen) und chemische Untersuchung (hoher Gehalt an D- und L-Milchsäure) untermauert und zeigt, dass die Probe von der allgemeinen Verkehrsauffassung abweicht. Sie wird als wertgemindert beurteilt. Acht Proben Feinkostsalate wurden wegen Überschreitung der Warnwerte der Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (insbesondere für Enterobakterien) als nachteilig beeinflusst i. S von § 2 Lebenmittelhygiene-Verordnung (LMHV) beurteilt und gemäß § 3 LMHV beanstandet. Danach dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Dies ist nicht gegeben, wenn die Zahl der Enterobakterien die Warnwerte erheblich überschreitet. In 26 Proben wurden Listeria monocytogenes nachgewiesen. Der Grenzwert für 100 KbE/g für in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse wurde bei zwei Proben überschritten. Diese Erzeugnisse waren als gesundheitsschädlich im Sinne von Artikel 14 (2) a) der VO (EG) Nr. 178/2002 zu beanstanden. Eine große Anzahl von Salatproben (33 Proben) wies erneut einen sehr hohen Keimgehalt auf. Besonders beim Gesamtkeim-, 26 Kennzeichnungsmängel 24% Zusatzstoffe 43% irreführend 9% wertgemindert 3% nicht sicher i. S. der BasisVO 9% Verstöße gegen LMHV 12% Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Salaten und Mayonnaisen Enterobakterien- bzw. Hefegehalt waren die Richt- und Warnwerte der Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie überschritten. Damit blieb das hohe Niveau an auffälligen Befunden gegenüber den Vorjahren erhalten. Der überwiegende Anteil der zu bemängelnden Proben stammte aus der handwerklichen Herstellung. Die mehrfachen Nachweise potentiell pathogener Enterobakterien sowie von Listeria monocytogenes, Pseudomonaden, Hefen und Schimmelpilzen sind ein Hinweis für hygienische Mängel bei Herstellung und Lagerung bzw. Verwendung von ungeeigneten Vor- und Zwischenprodukten. Es erfolgten entsprechende Hinweise zum Hygienemanagement an die Hersteller, insbesondere die Durchführung und Auswertung von Eigenkontrollen zu verbessern. Irreführend Bei einem Hawai-Salat wurde laut Zutatenliste ein Vorderschinkenerzeugnis aus 60 % Vorderschinkenfleisch sowie Kartoffelstärke und Geliermittel verwendet. Die allgemeine Verkehrsauffassung für Schinken ist in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse beschrieben. Aufgrund des geringen Fleischanteils weicht das Vorderschinkenerzeugnis so stark von der Verkehrsbezeichnung für Schinken/Vorderschinken ab, dass es nicht mehr der gleichen Kategorie zugerechnet werden kann, sondern ein Erzeugnis eigener Art, ein Aliud ist. Bei einer Probe Salat mit Fetakäse wurde in dem als Feta bezeichneten Käse bei der protein-chemischen Untersuchung ausschließlich Kuhmilchkasein nachgewiesen. Gemäß der VO (EG) Nr. 1829/2002 wurde die Bezeichnung Feta im Oktober 2002 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen. Laut den Spezifikationen handelt es sich bei Feta um einen in Salzlake gereiften Käse aus bestimmten Regionen in Griechenland, der aus Schafsmilch hergestellt wird und mit bis zu 30 % Ziegenmilch verfeinert werden kann. Bei dem in Rede stehende Erzeugnis handelt es sich somit nicht um einen Feta i. S. d. oben genannten Verordnung. Eine Probe Brokkolisalat mit Lyoner weist in der Etikettierung eine Nährwertkennzeichnung auf. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Differenz zwischen dem deklarierten und dem analytisch ermittelten Fettgehalt die von der AG Fragen der Ernährung empfohlenen Toleranzen deutlich (+33 % bzw. +6,3 g) überschreitet. Drei Proben Matjessalat waren wegen eines zu geringen Fettgehaltes im Fischfleisch zu beanstanden, anstelle der qualitativ hochwertigen und besonders zarten Matjesfilets wurden Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Heringsfilets nach Matjesart verwendet, die einen geringeren Fettgehalt aufweisen. geben. Die Art und Weise der Kenntlichmachung ist in § 9 Abs. 6 gleicher Verordnung ausgeführt. Kennzeichnungsmängel 18 in Fertigpackungen abgegebene Feinkosterzeugnisse wiesen Kennzeichnungsmängel auf. Kennzeichnungsfehler traten wiederum bei der Angabe des Zutatenverzeichnisses auf. Insbesondere war die Reihenfolge der Zutaten nicht rechtskonform angegeben, es fehlten die Klassenbezeichnungen von Zusatzstoffen oder es waren die Einzelzutaten zusammengesetzter Zutaten nicht angegeben. Die Untersuchungen aus den Vorjahren belegen nach wie vor eine hohe Beanstandungsquote insbesondere bei lose abgegebenen Feinkosterzeugnissen wegen fehlender bzw. fehlerhafter Kenntlichmachung von Zusatzstoffen. Insgesamt wurden im Rahmen dieses Untersuchungsschwerpunktes 108 Proben pflanzliche Feinkostsalate und Salatsoßen auf das Vorhandensein und die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen untersucht. Dabei wurden die Proben im Rahmen der chemischanalytischen Untersuchung 146-mal auf Konservierungsstoffe, 73-mal auf Süßstoffe, 6-mal auf Geschmacksverstärker und 2-mal auf Farbstoffe geprüft. Zusatzstoffe (Schwerpunkt 2010) Die Überprüfung der Kenntlichmachung von Zusatzstoffen ist neben der mikrobiologischen Untersuchung ein Schwerpunkt der Beurteilung von Feinkosterzeugnissen. Bei der korrekten Kenntlichmachung von Zusatzstoffen ist der technologisch wirksame Gehalt gemäß § 9 Abs. 1 bzw. der Gehalt gemäß § 9 Abs. 2 Zusatzstoffzulassungsverordnung bei der Abgabe an Verbraucher anzu- Bei sechs der lose abgegebenen Feinkostsalate und Salatsoßen waren die in technologisch wirksamer Menge vorhandenen Konservierungsstoffe Benzoesäure und Sorbinsäure nicht kenntlich gemacht. Der analytisch nachgewiesene Süßstoff Saccharin war bei zehn Feinkostsalaten und Salatsoßen nicht angegeben. Bei einer Probe war die korrekte Klassenbezeichnung Süßstoff im Verzeichnis der Zutaten nicht aufgeführt. 14 Proben waren wegen fehlender Angabe von Süßungsmittel in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung zu beanstanden. Diese fehlende Kenntlichmachung von Süßungsmitteln überhaupt und die fehlende Kenntlichmachung in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung bildete, wie in den Vorjahren, den häufigsten Beanstandungsgrund von Feinkosterzeugnissen. In einer Probe wurde trotz Auslobung „ohne Geschmacksverstärker“ der Geschmacksverstärker Glutamat in signifikanter Menge nachgewiesen. Die Auslobung „ohne Geschmacksverstärker“ wurde als irreführend beanstandet. Insgesamt waren 11 Proben (10,2 %) wegen fehlender oder fehlerhafter Kenntlichmachung von Zusatzstoffen zu beanstanden. Warengruppe 21: Pudding und Dessertspeisen Von 35 Proben waren 2 (5,7 %) zu beanstanden. Nach den Leitsätzen für Puddinge, andere süße Desserts und verwandte Erzeugnisse sind in 500 g Schokoladenpudding und Schokoladendessert sowie gleichsinnig bezeichnete verwandte Erzeugnissen wie Schokoladenflan oder Schokoladensoße mindestens 5 g Kakaopulver, auch stark entölt, oder andere Kakaoerzeugnisse mit mindestens 5 g Kakaobestandteilen enthalten. Deshalb wurde im vergangenen Jahr großes Augenmerk auf die Untersuchungen von Schokodesserts gelegt. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im Rahmen der Untersuchungsmöglichkeiten keine Abweichungen festgestellt werden konnten. Ein weiterer Untersuchungspunkt war die Überprüfung der angegebenen Wasserstoffperoxid (H2O2) besitzt eine stark oxidative Wirkung und kann deshalb beispielsweise als Bleich- oder Desinfektionsmittel eingesetzt werden. Die Lebensmittelindustrie verwendet Wasserstoffperoxid unter anderem zum Desinfizieren von Kunststoffbehältern, in die Lebensmittel eingefüllt werden sollen. Wenn nach dem Desinfizieren keine ausreichende Spülung des Gefäßes erfolgt, besteht die Gefahr, dass Wasserstoffperoxid ins Lebensmittel gelangt. Dieses sorgt dann im Lebensmittel dafür, dass das Produkt beispielsweise einen leicht chemischen Geruch hat oder bei Verzehr ein Brennen an den Mundschleimhäuten erzeugt. Gehalte an Milch- bzw. Sahneprodukten in Dessert. Auch hier war keine Abweichung festzustellen. Mikrobiologisch waren alle Proben ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Probe, welche als gesundheitsschädlich beurteilt wurde, ist Wasserstoffperoxid nachgewiesen worden. Beanstandet wurden 2 Proben aus folgenden Gründen • 1 x Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) • 1 x Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 27 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 22: Teigwaren Von 71 untersuchten Proben waren 9 (12,7 %) zu beanstanden. In Deutschland sind ca. 100 verschiedene Teigwaren im Angebot, der Verzehr pro Person und Jahr beträgt ca 7,7 kg, wovon ca. 80 % Eiernudeln sind. Wichtigste Rohstoffe für Teigwaren hierzulande sind daher Hartweizen und Eier. Neben den großen industriellen Herstellern haben sich auch einige mittelständische Anbieter am Markt etabliert, deren Produkte ein Schwerpunkt der Untersuchungen des Berichtsjahres waren (siehe auch Jahresbericht 2009). Diese Produkte waren erfreulicherweise in diesem Jahr mikrobiologisch ohne Mängel, allerdings wurden in mehreren Fällen Empfehlungen ausgesprochen vor Ort zu überprüfen, ob die ausgelobten Qualitäten („Frischei“, Hinweise auf eigene Herstellung) auch tatsächlich gewährleistet sind. In vier Fällen waren Spuren von gentechnisch veränderter Soja nachweisbar, auch deren Herkunft sollte vor Ort geklärt werden. Schließlich gab es einzelne Kennzeichnungsmängel. Auch in zwei Proben Teigwaren aus dem Einzelhandel waren wieder Spuren gentechnisch veränderter Soja nachweisbar. Die für den Hersteller zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde wurde über die Ergebnisse informiert und hat inzwischen umfangreiche Ermittlungen zur Ursache dieser Spurenbefunde durchgeführt. Eine Probe Lasagne-Blätter bestand zu erheblichen 28 Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches gilt für FrischeiTeigwaren: Wenn auf „Frischei“ hingewiesen wird, werden ausschließlich Hühnereier mit Merkmalen der Güteklasse A verwendet, die im Herstellerbetrieb aufgeschlagen und in frischem Zustand verarbeitet worden sind. Die Bezeichnung „Frischei“ kann auch für Vollei aus Hühnereiern mit Merkmalen der Güteklasse A aus zugelassenen Betrieben verwendet werden, wenn die Eiprodukte dort durch Pasteurisierung vorbehandelt, bei Temperaturen von höchstens 4 °C gelagert und befördert, innerhalb von 24 Stunden an die Teigwarenhersteller geliefert und dort kurzfristig verarbeitet werden. Tab. 1 Ergebnisse für DON (alle Anganben in µg/kg; BG = Bestimmungsgrenze Anzahl Proben Proben > BG (70 µg/kg) Mittelwert [µg/kg] Maximum [µg/kg] Weichweizenmehle 11 4 (36 %) 99 141 Weizenkleie 9 2 (22 %) 293 353 Backwaren auf Basis Weichweizen (Brote etc.) 26 3 (11 %) 94 95 Hartweizenteigwaren 32 18 (56 %) 230 349 Teilen nur noch aus Bruchstücken; die Probe wurde als wertgemindert beanstandet. In Teigwaren auf Hartweizenbasis wurde der Gehalt an dem Mykotoxin Deoxynivalenol (DON) bestimmt. Alle Ergebnisse liegen unterhalb der gesetzlichen Höchstwerte, aber tendenziell höher als bei den meisten Weichweizenprodukten. Die Tabelle 1 gibt eine Übersicht der Ergebnisse für DON (alle Angaben in µg/kg; BG = Bestimmungsgrenze). Wie in den Vorjahren stellen asiatische Nudeln einen Schwerpunkt dar. Hier werden als Rohstoffe insbesondere Reis oder auch Sojabohnen oder Mungobohnen verwendet. In einer Probe Reisnudeln wurde gentechnisch veränderter Reis in Spuren nachgewiesen, der in der EU nicht zugelassen ist. Die Ergebnisse für Gesamt-Arsen in Reisnudeln sind zusammenfassend bei Warengruppe 17 dargestellt. Keine Beanstandungen ergaben sich in diesem Jahr wegen erhöhter Aluminiumgehalte. Derartige Produkte weisen jedoch weiterhin häufig Kennzeichnungsmängel auf. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 23: Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten Von 98 untersuchten Proben waren 6 (6,1 %) zu beanstanden. Hauptaugenmerk dieser Warengruppe wird vor allem um die Weihnachtszeit auf die Untersuchung von Nüssen und auch Leinsaaten auf Aflatoxine gelegt. Unter Berücksichtigung der nach VO (EG) Nr. 401/2006 vorgeschriebenen Probenmengen wurden 35 Proben (39 %) untersucht erfreulicherweise ergaben sich bei allen Proben keine Gehalte über der Bestimmungsgrenze. Aufgrund der Erfahrungen aus dem vergangenen Berichtsjahr wurde wieder saisonal Tofu aus loser Abgabe angefordert. Nur eine Probe wies einen auffälligen mikrobiologischen Befund auf. Bei zwei Proben lag der ermittelte Fettgehalt gerade noch im Bereich der durch die AG „Fragen der Ernährung“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft zur Beurteilung vorgeschlagenen Schwankungsbreiten. Der Eiweißgehalt eines anderen Tofus zeigte dagegen eine derartige Walnüsse; 4 Mandeln; 1 Erdnüsse; 12 Leinsaat; 6 Pistazien; 2 Haselnüsse; 10 Abb. 1 Probenverteilung bei der Aflatoxinuntersuchung Abweichung vom deklarierten Wert, dass die Kennzeichnung des Eiweißgehaltes als irreführend beurteilt wurde. Ebenfalls 35 Proben (Sojaerzeugnisse und Leinsaat) wurden verstärkt auf gentechnische Veränderungen geprüft, da im letzten Jahr in Leinsaat genetische Elemente in einer Kombination nachgewiesen wurden, wie sie nur in gentechnisch veränderter Leinsaat vorkommen. Diesmal ergab sie bei keiner Probe Auffälligkeiten. Zwei Sojadrinks wurden wegen der unzulässigen Angabe „cholesterinfrei“ beanstandet. 29 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 24: Kartoffeln Von 32 untersuchten Speisekartoffeln war keine Probe zu beanstanden 13 12 10 Gesamtprobenzahl Proben mit Rückständen Anzahl der Proben Die eingereichten Speisekartoffeln wurden auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und teilweise auf Schwermetalle sowie Nitrat untersucht. Auffälligkeiten hinsichtlich Schwermetall- bzw. Nitratbelastungen gab es nicht. Der durchschnittliche Nitratgehalt lag bei 258 mg/kg. 14 8 7 6 6 4 3 2 19 Proben stammten aus Deutschland, davon 31,6 % von Erzeugern aus Sachsen-Anhalt. Weiterhin wurden jeweils drei Proben aus Ägypten und Zypern, je zwei Proben aus Israel und Italien sowie eine Probe aus Frankreich, Malta und Österreich zur Untersuchung eingereicht. Bei einer Kartoffelprobe aus Österreich handelte es sich um ein Erzeugnis aus ökologischem Anbau. Die Ergebnisse der Untersuchungen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind in der Abbildung 1 zusammengefasst. In 63 % der deutschen und in 54 % der ausländischen Kartoffeln wurden Rückstände an Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen, wobei es sich hauptsächlich um die Fungizide Propamocarb und Metalaxyl, Spuren von DDT-Rückständen sowie das Keimhemmungsmittel Chlorpropham handelte. Es wurden insgesamt nur sechs verschiedene Wirkstoffe in den Kartoffelproben nachgewiesen, maximal zwei Rückstände in einer Probe. In einer Kartoffelprobe aus Zypern wurde das Herbizid Fluazifop nachgewiesen, wobei zwar die zulässige Rückstandshöchstmenge für Kartoffeln von 0,1 mg/kg überschritten wurde, aber der ermittelte Gehalt von 0,121 mg/kg noch im Fehlerbereich lag. Die Probe wurde nicht beanstandet. Die Häufigkeit der nachgewiesenen Wirkstoffe ist in der Abbildung 2 aufgeführt. 30 3 2 2 1 2 2 1 1 0 0 Deutschland 1 1 1 0 SachsenAnhalt Ägypten Zypern Israel Italien Frankreich 0 Malta Österreich Abb. 1 Ergebnisse der Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelrückstände in Kartoffeln 2010 DDT, gesamt 6 Propamocarb 6 4 Metalaxyl 3 Chlorpropham Fluazifop 1 Procymidon 1 Anzahl der Proben Abb. 2 Häufigkeit der nachgewiesenen Pflanzenschutzmittel In insgesamt sechs Fällen wurden Spuren des Insektizids DDT nachgewiesen, einem Wirkstoff, der bereits seit über 20 Jahren ein Anwendungsverbot besitzt, jedoch eine sehr hohe Persistenz im Boden aufweist. Die Gehalte lagen zwischen 0,001-0,008 mg/kg, der zulässige Höchstwert beträgt 0,05 mg/kg. Das Keimhemmungsmittel Chlorpropham konnte in drei Kartoffelproben festgestellt werden. Die Anwendung von Chlorpropham muss mit der Angabe „nach der Ernte behandelt“ gekennzeichnet werden. Dies war bei allen Proben der Fall. Weiterhin wurden in den untersuchten Kartoffelproben die Fungizide Metalaxyl und Propamocarb nachgewiesen, welche bei Kartoffeln gegen die Kraut- und Knollenfäule angewendet werden. Das Herbizid Fluazifop wird im Kartoffelanbau zur Bekämpfung von AckerFuchsschwanz verwendet. Kartoffelprodukte Von 73 Proben wurden 6 (8,2 %) beanstandet. Es gibt eine Menge Produkte, die aus der Kartoffel hergestellt werden. Diese sind in der amtlichen Lebensmittelüberwachung unter der Warengruppe Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse 24 „Kartoffeln und Kartoffelprodukte“ zusammengefasst. Darunter fallen Pommes frites genauso wie Kartoffelpüreepulver und Kartoffelchips. Wie in den Jahren davor war auch im vergangenen Jahr die Belastung von frittierten Produkten mit Acrylamid ein untersuchter Parameter. Die Proben lagen dabei alle unter den unter anderem beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlichen Signalwerten. Weiterhin wurden Kartoffelchips, welche eine Nährwertangabe enthielten, auf diese Parameter untersucht. Speziell wurde dabei bei Produkten, die mit einem geringeren Fettgehalt beworben wurden, darauf geachtet, ob der gekennzeichnete Wert tatsächlich dem angegebenen entspricht. Hier waren alle Produkte unauffällig. Im Berichtsjahr wurden für 6 Proben Beanstandungen ausgesprochen. Bei den Beanstandungen „Nachgemacht/ wertgemindert/geschönt“ und „Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen)“ handelt es sich um Proben, welche aufgrund von Verbraucherbeschwerden untersucht wurden. Tab. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe 24 Beanstandungsgrund Anzahl Nachgemacht/ wertgemindert/ geschönt 2 Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) 1 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 2 Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung 1 So wurde bei einer Portion Kartoffeln ein strenger und abweichender Geruch festgestellt. Diese Probe wurde als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Bei zwei Packungen „Potato Wedges“ (Verbraucherbeschwerde sowie Vergleichsprobe) wurde der Anteil an schwarzfleckigen Stücken mit 30 % bestimmt. Hierbei wurden, in Analogie zu den Leitsätzen für Kartoffelerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches, nur Kartoffelstücke mit schwarzen Stellen größer 2 Millimeter als solche gewertet. Diese Untersuchungsergebnisse führten zu einer Beanstandung als wertgemindertes Produkt. Der ursprüngliche Verdacht des Verbrauchers, Schimmel, konnte durch die mikrobiologischen Untersuchungen nicht bestätigt werden. Eine weitere Beanstandung wurde für eine Probe Kartoffelkloßmasse ausgesprochen. Gemäß Zusatzstoff-Zulassungsverordnung dürfen derartige Produkte mit bis zu 2.000 mg Sorbinsäure je Kilogramm konserviert werden. Bei der beanstandeten Probe wurde dieser Wert um knapp 300 mg überschritten. Weitere Proben aus dieser Produktgruppe bewegten sich mit ihren Gehalten innerhalb des gesetzlichen Rahmens. 31 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 25: Frischgemüse Von 233 untersuchten Proben waren 4 (1,7 %) Proben zu beanstanden Anzahl der Proben 27 25 Anzahl untersuchter Proben 21 20 18 In 50 % der deutschen und in 68 % der ausländischen Gemüseproben wurden Rückstände an Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen. Besonders viele Mehrfachrückstände (mehr als fünf Rückstände in einer Probe) wurden in Kopfsalat aus Belgien sowie Gurken und Paprika aus Spanien ermittelt. Maximal konnten in einer Probe Paprika aus Spanien sieben verschiedene Wirkstoffe nachgewiesen werden. Von den oben genannten Gemüsesorten wiesen Spargel und Porree mit 0,2 Wirkstoffen je Probe die geringste Belastung auf. 32 17 12 12 10 10 10 9 7 6 5 5 5 3 2 Er bs en Po rr ee os en ko hl R ot e B et e R Zu cc hi ni K oh lr Fr ab is i ch e K rä ut er Sp in at re n W ei ßk G oh rü l ne B oh ne n M öh at en Pa pr ik a R ad ie sc he n To m ur ke n op fs al at K G Sp ar ge l 0 Abb. 1 Anzahl der untersuchten Proben je Gemüsesorte 20 18 18 16 Proben mit Mehrfachrückständen 14 13 12 10 9 8 7 6 5 4 4 2 2 2 2 1 1 1 1 Sp in at Sp ar ge l oh lr ab i K Er bs e Zu cc hi ni os en ko hl ne n B oh rü ne G R en at en ad ie sc h To m Pa pr ik a re n M öh ur ke n 0 R Die Anzahl der untersuchten Proben für jede Gemüsesorte sind in der Abbildung 1 zusammengefasst. 17 15 G Bei den untersuchten Gemüsesorten handelte es sich hauptsächlich um Spargel, Gurken, Kopfsalat, Tomaten, Paprika, Radieschen, Möhren, Weißkohl, Grüne Bohnen, Spinat, Zucchini, Kohlrabi, Frische Kräuter, Rosenkohl, Rote Bete und Erbsen. Insgesamt acht Proben dieser Warengruppe entstammten dem ökologischen Landbau. 34 30 Anzahl der Proben 127 Proben stammten aus Deutschland, davon 44 % von Erzeugern aus Sachsen-Anhalt. Weiterhin wurden Gemüseproben aus Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Marokko, Niederlande, Polen, Spanien, Ungarn und Zypern zur Untersuchung eingereicht, wobei Spanien mit 34 Proben, die Niederlande mit 26 Proben, Italien mit 15 Proben und Belgien mit acht Proben die Hauptherkunftsländer neben Deutschland waren. 35 Sa la t Die im Landesamt für Verbraucherschutz eingegangenen Gemüseproben wurden vorwiegend auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat untersucht. 40 Abb. 2 Anzahl der Proben mit Mehrfachrückständen In der Abbildung 2 ist die Anzahl der Proben mit Mehrfachrückständen für jede untersuchte Gemüsesorte aufgeführt. In der Abbildung 3 sind die Gemüsearten mit Untersuchungszahlen > 10 Proben und die darin häufig ermittelten Pflanzenschutzmittelrück-stände aufgeführt. Hier ist deutlich zu sehen, dass der fungizid wirkende Stoff Boscalid insgesamt in allen Gemüseproben am häufigsten nachgewiesen wurde. Weiterhin wurden in Gurken, Paprika und Kopfsalat gehäuft positive Nachweise des Fungizides Propamocarb ermittelt. Der Wirkstoff Metalaxyl, welcher gegen Falschen Mehltau sowie gegen Kraut- und Braunfäule verwendet wird, wurde vorwiegend in Gurken und Kopfsalat nachgewiesen. Zwei Gemüseproben - eine Probe Einlegergurken (Polen) und eine Probe Sellerie (Niederlande) wurden aufgrund von Höchstmengenüberschreitungen von Pflanzenschutzmitteln beanstandet. Bei den Einlegergurken handelte es sich um den Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse 14 3xDifenoconazol 5xPrimiphosmethyl 7xBoscalid 3xBoscalid 3xChlorthalonil 4xPropamocarb 3xAzoxystrobin 4xMethoxyfenozide 4xIndoxacarb 3xMethoxyfenozide 4xTolcophosmethyl 6xMetalaxyl 4 5xPyraclostrobin 6xPropamocarb 4xCyprodinil 5xChlorthalonil 4xAzoxystrobin 6 7xMetalaxyl 8 6xBoscalid Anzahl positive Nachweise 10 6xIprodion 12 9xBoscalid 10xPropamocarb Häufigste Pflanzenschutzmittelrückstände in ausgewählten Gemüsesorten 2 hl W ei ßk o en öh r M ie sc he n Ra d pr ika Pa en To m at at Ko pf sa l ke n Gu r Sp ar ge l 0 Abb. 3 Häufigste PSM-Rückstände in ausgewählten Gemüsesorten fungizid wirkenden Stoff Thiophanatmethyl, wobei die festgesetzte Höchstmenge von 0,1 mg/kg überschritten wurde. Weiterhin wurde in der Probe Sellerie das Fungizid Iprodion ebenfalls über der festgesetzten Höchstmenge von 0,02 mg/kg nachgewiesen. setzte Höchstmenge von 2.500 mg/kg Nitrat (geerntet vom 1. April bis 30. September) deutlich überschritten wurde. Eine Probe Kopfsalat aus Belgien wurde aufgrund des Nitratgehaltes beanstandet, da mit einem ermittelten Gehalt von 4.102 mg/kg die festge- Weiterhin wurde eine Beschwerdeprobe Gemüsepaprika aufgrund der abweichenden Sensorik als zum Verzehr ungeeignet beurteilt. Weitere Auffälligkeiten hinsichtlich der Nitratgehalte gab es in den untersuchten Gemüsesorten nicht. 33 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 26: Gemüseerzeugnisse Von 238 untersuchten Proben waren 26 (10,9 %) zu beanstanden. Bei einer sehr engmaschigen Beprobung von getrockneten, fein gemahlenen Zwiebeln erbrachte die mikrobiologische Untersuchung in zwei von acht Teilproben einen positiven Salmonellenbefund. Das Gemüseerzeugnis wäre in seiner weiteren Verarbeitung als würzende Zutat bei der Herstellung von Snacks bestimmt gewesen. Von einer ausreichenden Erhitzung, die Salmonellen sicher abzutöten vermag, konnte bei dieser Weiterverarbeitung nicht ausgegangen werden. Damit war das Zwiebelpulver in der vorliegenden Form geeignet, die menschliche Gesundheit zu schädigen und wurde als gesundheitsschädliches Lebensmittel beanstandet. Die betroffene Charge wurde vom zuständigen Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt sichergestellt und gesperrt. Das Zwiebelpulver wurde anschließend vernichtet. 34 14 Anzahl der Proben 12 10 8 6 4 2 0 <500 501-1000 1001-1500 1501-2000 Nitratgehalt in mg/kg 2006 2007 2008 2009 2010 Abb. 1 EU-Meldung von Nitratgehalten [mg/kg] in Spinaterzeugnissen; LAV LSA von 2006 bis 2010 2500 2000 Nitrat [mg/kg] Gemüseerzeugnisse werden heute in einem breiten Spektrum der verschiedensten Verarbeitungsformen vermarktet. Einhergehend mit bewusster Ernährung und moderner Vorratshaltung nehmen dabei die tiefgefrorenen Erzeugnisse sowohl aus einer Gemüseart als auch in Form von Gemüsemischungen einen großen Anteil ein. Als weiterer Trend ist das zunehmende Angebot von tiefgefrorenen, küchenfertig vor- und zubereiteten Gemüseerzeugnissen zu verzeichnen, so dass die Grenzen vom Gemüseerzeugnis zum Fertiggericht fließend werden. Weitere Verarbeitungstechniken zur Haltbarmachen von Gemüse sind Sterilkonservierung, milchsauere Vergärung, Säuerung mit Essig und Trocknung. Das Gemüse wird im Ganzen, geschält, geteilt, als Mark oder als Saft angeboten. Aus der Art des Gemüses und dessen Verarbeitung ergibt sich das Untersuchungsspektrum für die einzelnen Proben. Dabei bilden sowohl die mikrobiologischen Untersuchungen als auch die Bestimmung von Kontaminanten, Zusatzstoffen und wertbestimmenden Inhaltsstoffen Schwerpunkte der Untersuchungstätigkeit. Nitratgehalte in Spinaterzeugnissen 1500 1000 500 0 Nitratgehalte Median Mittelwert Höchstmenge Abb. 2 Übersicht erhobene Nitratgehalte [mg/kg] in Spinaterzeugnissen; LAV LSA von 2000 bis 2010 Nach den Meldungen im Europäischen Schnellwarnsystem zu Erkrankungsfällen von Hepatitis A aufgrund des Verzehrs von halbgetrockneten Tomaten wurde im Land Sachsen-Anhalt eine kurze Untersuchungsserie initiiert. Für die Virusgewinnung aus den Tomaten wurden zwei publizierte Verfahren parallel geprüft. Bei acht Proben von getrockneten Tomaten, teilweise auch in Öl, konnte mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass von den stichprobenweise entnommenen Erzeugnissen HAV-Infektionen ausgehen konnten. 26 Proben untersucht. Die Abbildungen 1 und 2 zeigen zusammenfassend die Untersuchungsergebnisse im Vergleich zu den Jahren 2006 bis 2009 bzw. 2000 bis 2009. Im Rahmen des europaweiten Kontrollprogramms für Nitrat in Spinaterzeugnissen wurden 2010 insgesamt Ein weiterer Schwerpunkt ist die mikrobiologische Untersuchung von zerkleinertem Gemüse zum Direkt- In der Abbildung 2 sind die Einzelergebnisse der im Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt in den Jahren 2000 bis 2010 erhobenen Nitratgehalte in Spinaterzeugnissen dargestellt. Bis auf eine Überschreitung im Jahr 2000 wurde die Höchstmenge von 2000 mg Nitrat pro kg Spinat eingehalten. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Blattgemüse und Kräuter gehören zu den nitratreichsten Gemüsearten. Im europäischen Lebensmittelrecht sind Nitrat-Höchstmengen für Spinat, Spinaterzeugnisse, Kopfsalat und Eisbergsalat festgelegt. Bei der Festlegung von Höchstmengen wird der sogenannte ADI-Wert und die tägliche Verzehrsmenge der entsprechenden Lebensmittel, hier Gemüsearten berücksichtigt. Der ADI (Acceptable Daily Intake) - Wert ist als die annehmbare (duldbare) tägliche Aufnahme während des ganzen Lebens definiert, die nach dem Stand allen verfügbaren Wissens kein erkennbares Risiko darstellt. Er wird für die Bewertung der Toxizität von Pflanzenschutzmitteln und Rückständen herangezogen. Berechnet wird der ADI-Wert aus NOAEL (no observed adverse effect level - höchste Dosis, bei der kein nachteiliger Effekt beim Tier beobachtet wird) geteilt durch den Sicherheitsfaktor 100. Verzehrsdaten werden durch Studien ermittelt. Die toxikologische Bedeutung der alimentären Nitrataufnahme bezieht sich auf die endogenen Reduktionsund Nitrosierungsprozesse. Bis zu 7 % des resorbierten Nitrats werden durch mikrobielle Reduktasen innerhalb von 24 h zu Nitrit reduziert. Hohe Dosen von nitrosierbaren Verbindungen (Amine und Amide) im Organismus verstärken die endogene Bildung von N-Nitrosoverbindungen. Einige dieser Verbindungen haben sich im Tierversuch als potente Kanzerogene erwiesen. Damit richten sich die gesundheitlichen Bedenken einer zu hohen Nitrataufnahme in erster Linie auf die mögliche Reaktionskette Nitrat-Nitrit-Nitrosamine. Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) geht davon aus, dass eine Nitrataufnahme bis zum Erreichen des ADI als gesundheitlich unbedenklich angesehen werden kann und eine Überschreitung der ADI-Auslastung nicht ausreicht, um ein erhebliches Risiko für den Verbraucher zu sehen. Da das Ausmaß der Aufnahme von Nitrat zur endogenen Bildung der im Tierversuch kanzerogenen N-Nitrosoverbindungen nach wie vor nicht ausreichend geklärt ist, empfiehlt das BfR aus Gründen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes eine Senkung der Nitratgehalte in Lebensmitteln. Quellen: - Nitrat in Rucola, Spinat und Salat, aktualisierte Stellungnahme Nr. 032/2009 des BfR vom 06. Februar 2009, Nitrit in Spinat und anderen Lebensmitteln, Stellungnahme Nr. 007/2010 des BfR vom 18. August 2009 verzehr. Dabei wurden sowohl lose abgegebene Gemüseerzeugnisse, in der Regel aus Imbisseinrichtungen als auch Gemüsemischungen in Fertigpackungen untersucht. Das Untersuchungsspektrum umfasst den Nachweis von Salmonellen und Listerien, die aerobe mesophile Gesamtkeimzahl sowie die Koloniezahlen von Enterobakterien, Escherichia coli, Schimmel und Hefen. Bei hohen Koloniezahlen von Enterobacterices erfolgt eine Differenzierung sowie eine Untersuchung auf Shiga Toxin bildende E. coli. Parallel kann die Bestimmung von Gärungsprodukten wie Alkohol, Milchsäure und Essigsäure zur Beurteilung des Gesamtbefundes herangezogen werden. Salmonellen, Listerien und Shiga Toxin bildende E. coli wurden in den 40 untersuchten Proben nicht nachgewiesen. Auch lagen alle Koloniezahlen von E. coli unter der für die Produkte üblichen Nachweisgrenze von 100 KbE/g. Eine Probe war wegen sensorischer Abweichungen als nachteilig beeinflusst zu beanstanden. Darüber hinaus fiel sie durch eine hohe aerobe mesophile Gesamtkeimzahl, eine hohe Koloniezahl an Enterobakterien sowie vergleichsweise hohe Ethanol- und Milchsäuregehalte auf. Bei insgesamt 12 Proben (30 %) wurde eine Bemängelung auf Grund der mikrobiologischen Beschaffenheit der Erzeugnisse wegen erhöhter Koloniezahlen bezüglich der aeroben, mesophilen Gesamtkeimzahl, Enterobakterien bzw. Hefen ausgesprochen. Proben wurden wegen fehlender Kenntlichmachung von Zusatzstoffen beanstandet. Die weiteren Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsmängel, fehlende Kenntlichmachung von Zusatzstoffen und nicht mehr zum Verzehr geeignete bzw. in ihrem Gebrauchswert nicht unwesentlich geminderte Gemüseerzeugnisse. Letztere Erzeugnisse gingen überwiegend als Beschwerdeproben ein. Bei den lose an den Verbraucher abgegebenen milchsauer vergorenen oder essigsauer eingelegten Gurken (zehn untersuchte Proben) und verschiedenen Antipasti (12 untersuchte Proben) musste nur ein Hygienehinweis ausgesprochen werden. Zwei 35 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 27: Speisepilze Von 22 untersuchten Proben war 1 Probe (4,6 %) zu beanstanden. Auch im Berichtsjahr 2010 wurden die meldepflichtigen Untersuchungen von frischen Pfifferlingen aus Osteuropa bezüglich der Gehalte an radioaktiven Cäsium 134/137-Nukliden durchgeführt. Wegen der kürzeren Halbwertszeit wird das Cäsium 134-Isotop generell nicht mehr nachgewiesen. Bezüglich des Cäsium 137-Isotops zeigen die erhobenen Daten, dass die Pfifferlinge eine sehr geringe „Belastung“ mit radioaktivem Cäsium aufweisen. Als Maximalwert wurde ein Radioaktivitätswert von 119 Becquerel pro Kilogramm Pilze (Bq/kg) bei Pfifferlingen mit Herkunft Weißrussland festgestellt. Der Mittelwert bzw. der Median liegen bei 40 Bq/kg bzw. 28 Bq/kg. Diese Radioaktivitätswerte liegen deutlich unter dem Wert von 600 Bq/kg, der als zulässige Höchstmenge für in die Europäische Union eingeführte Frischpilze mit Ursprung aus Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl gilt. Details der Untersuchungsergebnisse können der nachfolgenden Abbildung entnommen werden. Gemäß einem Erlass des Ministeriums für Gesundheit und Soziales1 wurden zusätzlich essbare Wildpilze für die globale Erfassung der Cäsium 134/137-Radioaktivität in Sachen-Anhalt untersucht. In Zusammenarbeit mit den Pilzsachverständigen wurden überwiegend Maronenröhrlinge aus festgelegten einheimischen Forstgebieten zur Untersuchung ein1 seit 2011 Ministerium für Arbeit und Soziales 36 Cs 134 + 137 [Bq/kg] 120 100 80 60 40 20 0 Proben kumulierte Radioaktivität Cs 134/137 Mittelwert = 40 Bq/kg Pilze Median = 28 Bq/kg Pilze Abb. 1 gemessene Cs 134/137-Radioaktivität bei Pfifferlingen aus Osteuropa kumulierte Cs 134/137-Radioaktivität von Maronen im Havelberger Raum von > 500 Bq/kg 1000 Cs 134 + 137 [Bq/kg] Bei der Beanstandung handelt es sich um frische Pfifferlinge. Bei einer von drei Teilproben waren die Pilze untypisch und wiesen beginnenden Verderb auf. Die Gesamtprobe wurde als wertgemindert beanstandet. 140 800 600 400 200 0 Proben kumulierte Radioaktivität Cs 134/137 Mittelw ert = 613 Bq/kg Pilze Median = 591 Bq/kg Pilze Abb. 2 gemessene Cs 134/137-Radioaktivität bei Maronen in der Klietzer Heide (Kümmernitz, Müggelbusch, Scharlibbe) gesandt. Der Maronenröhrling gilt als Indikatorpilz, da frühere Untersuchungen gezeigt haben, dass er die mit Abstand höchste Radioaktivität unter den Wildpilzen aufweist. Mit Ausnahme der Wildpilze aus dem Havelberger Raum im Kreis Stendal liegen die gemessenen Radioaktivitätswerte deutlich unter dem Wert von 600 Bq/kg. Als Mittelwert bzw. Median wurden 69 Bq/kg bzw. 63 Bq/kg festgestellt. Der Maximalwert liegt bei 172 Bq/kg. Im Gegensatz dazu wurden bei den im Waldgebiet der Klietzer Heide zwischen den Ortsteilen Kümmernitz und Müggelbusch und um Scharlibbe gesammelten Maronenröhrlingen Cäsium 137-Radioaktivitäten von ca. 600 Bq/kg gemessen. Details zeigt die Abbildung 2. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 28: Pilzerzeugnisse Von 29 untersuchten Proben war eine Probe (3,5 %) zu beanstanden. Zur Untersuchung kamen tiefgefrorene und getrocknete Pilze sowie Pilze in Konserven, überwiegend als süßsauere Erzeugnisse. Bei einer Probe tiefgefrorener Pfifferlinge wurde ein Bleigehalt über der zulässigen Höchstmenge ermittelt. Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit entsprach der Wert jedoch noch der zugelassenen Höchstmenge. Es wurde empfohlen, den Verantwortlichen von diesem Befund in Kenntnis zu setzen. In einer Probe von getrockneten MuErr-Pilzen wurde ein Salmonellenbefund erhoben. Der Nachweis von Salmonellen in getrockneten Pilzen ist als hygienisch sensibel zu bewerten. Bei falschem Hygienemanagement und ungenügender Erhitzung bleibt eine gesundheitliche Gefahr durchaus gegeben. Zusätzlich sind auch Kreuzkontaminationen nicht völlig auszuschließen. Unter Beachtung des aufgedruckten Warnhinweises auf der Fertigpackung der Probe konnte in diesem speziellen Fall von einer Gesundheitsgefährdung durch bestimmungsgemäßen Verzehr der entsprechend zubereiteten Pilze nicht ausgegangen werden. Es wurde empfohlen, den zuständigen Importeur von diesem Befund in Kenntnis zu setzen. untersucht. In keinen der Fälle erfolgte eine derartige Behandlung. Eine Pilzkonserve wurde wegen Kennzeichnungsmängeln und nicht erfolgte Kenntlichmachung von Zusatzstoffen beanstandet. Zehn Proben von getrockneten Pilzen wurden vorsorglich auf eine unzulässige Behandlung mit Gammastrahlen Warengruppe 29: Frischobst Von untersuchten 248 Proben waren 7 (2,8 %) zu beanstanden Die eingereichten Obstproben wurden vorrangig auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln überprüft. 87 Proben stammten aus Deutschland, wobei 66,7 % dieser Proben von Erzeugern aus Sachsen-Anhalt kamen. Weitere Hauptherkunftsländer der eingegangenen Obstproben waren Spanien mit 50 Proben, Italien mit 37 Proben und Brasilien mit 19 Proben. Elf Proben wiesen Rückstände über der jeweils gültigen Höchstmenge (siehe Kapitel 2.3.1). 67,9 % (Vorjahr 75,8 %) der Proben enthielten Mehrfachrückstände, wobei Weintrauben mit bis zu zehn Wirkstoffen, Äpfel mit bis zu neun Wirkstoffen und Johannisbeeren mit bis zu acht Wirkstoffen pro Probe besonders auffällig waren. Eine Erdbeerprobe war braunfäulig und sichtbar verschimmelt und wurde daher beanstandet. Eine Orangenprobe, die das Oberflächenbehandlungsmittel Thiabendazol enthielt, war nicht entsprechend den Vorschriften gekennzeichnet. Eine Probe Clementinen war für den Verbraucher mit anderen Oberflächenkonservierungsmitteln ausgewiesen als tatsächlich vorlagen und in den Lieferpapieren aufgeführt waren. 37 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 30: Obstprodukte Von 187 untersuchten Proben waren 14 (7,5 %) zu beanstanden. Obstprodukte stellen eine breit gefächerte Warengruppe mit einer Vielzahl verschiedener Lebensmittel dar. Neben den zahlreichen Obstarten trägt vor allem die Verarbeitungsart zu dieser Vielfalt bei. Von der einfachen Zubereitung durch Waschen, Schälen und Zerteilen von Obst über das Tiefgefrieren, das Haltbarmachen in Konserven bis zum Trocknen oder Einlegen in Alkohol reicht die Palette der Verarbeitungstechniken. Jede dieser Produktgruppen ist mit besonderen Anforderungen, mikrobiologischen oder Kontaminationsrisiken oder der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe verbunden. Aus diesen Faktoren ergeben sich die Schwerpunkte der Untersuchungstätigkeit bei Obstprodukten. Im Rahmen der Untersuchung von verzehrfertigem Obst, das abgepackt im Handel angeboten wird, ergab sich nur bei zwei von insgesamt 51 untersuchten Proben ein Anlass zur Beanstandung. Es fehlten die obligatorischen Kennzeichnungselemente, da es sich um Lebensmittel handelte, die im Betrieb selbst abgepackt und in Selbstbedienung angeboten wurden. Bei insgesamt fünf Proben wurde darüber hinaus eine Bemängelung auf Grund der mikrobiologischen Beschaffenheit der Erzeugnisse ausgesprochen. Die Proben fielen insbesondere wegen erhöhter Keimgehalte an Enterobakterien sowie durch den Nachweis von Schimmelpilzen auf. Die Untersuchung von 20 Proben getrockneter Feigen auf eine Kontamination mit Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 sowie Ochratoxin A ergab keine Beanstandung. 17 Proben von Apfelerzeugnissen (Apfelmus, Apfelkompott und Apfelmark) wurden auf Patulin untersucht. In keiner Probe konnte Patulin nachgewiesen werden. 38 Zur Untersuchung angefordert wurde Trockenobst (außer Feigen), auch in Mischungen, sowie kandierte Früchte. Es gingen insgesamt 39 Proben dieser Art ein. Der Schwerpunkt der Analysen lag hierbei auf der Überprüfung kennzeichnungspflichtiger Zusatzstoffe. Üblicherweise werden Trockenfrüchte geschwefelt oder mit Sorbinsäure konserviert. Kandierte Früchte werden nicht selten gefärbt. Auf Grund der Forderung in Artikel 24 der VO (EG) Nr. 1333/2008, bei Anwesenheit bestimmter Farbstoffe den Warnhinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ anzubringen, wurden die Lebensmittel auf das Vorhandensein der Farbstoffe E 102 Tartrazin E 104 Chinolingelb E 110 Gelborange S E 122 Azorubin E 124 Cochenillerot und E 129 Allurarot AC untersucht. In allen vier eingesandten Proben von kandiertem Obst waren Farbstoffe nachweisbar. Es handelte sich in allen Proben u. a. um die oben genannten Farbstoffe, so dass der Warnhinweis anzubringen war. Dieser war bei keiner Probe vorhanden, folglich wurden alle Proben beanstandet. Im Ergebnis der Untersuchung auf Schwefelung wurde bei einer Probe „Orangenbrot“ die Auslobung „ohne Konservierungs-, Farb- oder Zusatzstoffe“ auf Grund des Nachweises von schwefliger Säure als zur Irreführung geeignet beanstandet. Außerdem war das Vorhandensein der schwefligen Säure weder aus dem Zutatenverzeichnis noch in Form der Allergenkennzeichnung ersichtlich. Ebenso mangelhaft gekennzeichnet war eine Probe Rosinen mit 1590 mg/kg schwefliger Säure. Höchstmengeüberschreitungen an schwefliger Säure waren bei allen Proben, darunter auch bei 15 Proben getrockneter Aprikosen, nicht festzustellen. Die Überprüfung der für Trockenfrüchte zulässigen Verwendung von Sorbinsäure ergab keine Auffälligkeiten. Unter den Trockenfrüchten waren drei Proben Goji-Beeren. Nur eine Probe war in ihrer Beschaffenheit nicht zu beanstanden und wurde auch ohne unzulässige Bewerbung in den Verkehr gebracht. Die beiden anderen Proben trugen die Angaben „Wilde …“ und „Unbehandelt“, die beim Verbraucher die Vorstellung hervorrufen, dass das Lebensmittel aus wild gewachsenen Goji-Beeren hergestellt wurde, bei deren Erzeugung keine Anwendung synthetischer Pflanzenschutzmittel stattgefunden hat. In den vorgelegten Proben wurden jedoch Rückstände von mehreren Wirkstoffen nachgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beeren nicht wild gewachsen sind, sondern aus Anbau unter Verwendung von Pflanzenschutzmitteln stammen. Die o. g. Auslobungen wurden als zur Täuschung des Verbrauchers über die Art der Herstellung oder Gewinnung geeignet beanstandet. Eine Probe wurde darüber hinaus in Verbindung mit vielfältigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben sowie krankheitsbezogener Werbung in Form einer umfangreichen Broschüre angeboten. Im Rahmen einer Schwerpunktuntersuchung von Sauerkirscherzeugnissen wurden acht Proben Sauerkirschkonserven auf den Gehalt an Blausäure untersucht. Gemäß VO (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln wird als Höchstmenge an Blausäure in Steinfruchtkonserven ein Wert von max. 5 mg Blausäure je kg festgelegt. In den untersuchten Proben wurden Gehalte zwischen 1,8 und 3,2 mg/kg festgestellt. Damit entsprachen alle Proben der rechtlichen Vorgabe. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 31: Fruchtsäfte Von 180 untersuchten Proben waren 36 (20,0 %) zu beanstanden. Gemäß der Begriffsbestimmung für Fruchtsaft und Fruchtnektar sind diese Erzeugnisse nicht gegoren, das heißt, ihre Gehalte an den typischen Gärungsprodukten Ethanol, Milchsäure und flüchtige Säure überschreiten eine jeweils festgelegte, geringe Menge nicht. Insgesamt sieben Proben, darunter fünf Sauerkirschnektare von Herstellern aus Sachsen-Anhalt, genügten dieser Begriffsbestimmung jedoch nicht, da sie überhöhte Mengen an Milchsäure bzw. Ethanol aufwiesen. Einen sichtbaren Verderb durch Schimmelpilze wies eine Probe Apfelsaft auf. Bei einem Sauerkirschnektar war die sensorische Beschaffenheit (deutlicher Braunstich sowie Kochgeschmack) in Verbindung mit einem überhöhten Gehalt an Hydroxymethylfurfural (HMF) Grund zur Beanstandung. Ein überhöhter Gehalt an Aluminium, für den im allgemeinen die unsachgemäße Lagerung in Aluminiumtanks verantwortlich gemacht wird, war bei einem Apfelsaft festzustellen. In einer Probe Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat wurde ein Gehalt an Natrium von 82 mg/l festgestellt. Die Probe entsprach damit nicht der Verkehrsauffassung für ein solches Erzeugnis. 21 Proben Sauerkirschnektar wurden auf ihren Gehalt an Blausäure untersucht. In den Kernen von Steinfrüchten wie Sauerkirschen kommt das cyanogene Glykosid Amygdalin vor, die Hauptquelle für Cyanid in Sauerkirschsäften. Die intakten Glykoside sind ungiftig. Unter Einwirkung von Enzymen oder verdünnten Säuren wird das Glykosid jedoch gespalten, als eines der Reaktionsprodukte entsteht Blausäure. Dieser Vorgang findet auch bei der Verarbeitung von Früchten bei der Herstellung von Fruchtsaft statt. Durch weitere Schritte im Herstellungsprozess, vor allem Erhitzen, wird die Blausäure jedoch ausgetrieben. Unter Beachtung dieser natürlichen Vorgänge bei der Herstellung und Verarbeitung von Früchten enthält der als Ausdruck der Verkehrsauffassung anzusehende A.I.J.N „Code of Practice for evaluation of Fruit and Vegetable Juices” der European Fruit Juice Association, Brüssel, Angaben über den maximalen Gehalt von Blausäure an Sauerkirschsäften. Hiernach soll Sauerkirschsaft maximal 10 mg/l Blausäure, bezogen auf ein Erzeugnis mit einem Säuregehalt von 16 g/l als Citronensäure bei pH 8,1, enthalten. Die ermittelten Gehalte in den Proben lagen zwischen 0,4 - 7,3 mg/l. Auf der o. g. Beurteilungsgrundlage war der Gehalt in einer Probe Sauerkirschnektar als erhöht anzusehen. Im Rahmen der Überprüfung der Deklaration vitaminisierter Erzeugnisse wurde in einer Probe Multivitamin-Mehrfruchtnektar eine über die übliche Toleranz hinausgehende Abweichung für Vitamin B1 festgestellt und beanstandet. Als zur Irreführung des Verbrauchers geeignet beanstandet wurden drei Proben eines Herstellers, der in der Kennzeichnung seiner Erzeugnisse die Verkehrsbezeichnungen „Fruchtsaft“ und „Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat“ nebeneinander verwendet. Ebenfalls irreführend gekennzeichnet war eine Probe mit der Bezeichnung „Holunderbeer-Nektar“ und den zusätzlichen Auslobungen „100 % Holunderbeersaft“ und „mit Blütenhonig gesüßt“. wertkennzeichnung, unvollständige Zutatenangaben, fehlende Klassennamen und fehlende mengenmäßige Deklaration von Zutaten. Aus der losen Inverkehrgabe von Fruchtsäften oder Fruchtnektaren in gastronomischen Einrichtungen wurden insgesamt 36 Proben zur Untersuchung eingereicht. Im Zentrum der Untersuchung steht neben der Kontrolle der mikrobiologischen Beschaffenheit die Überprüfung der korrekten Bezeichnung der angebotenen Getränke. Auf Grund hoher Keimzahlen an Milchsäurebakterien bzw. Hefen wurden drei Orangensaftproben, die aus Schankanlagen entnommen wurden, beanstandet. Bei weiteren sechs Proben, darunter drei frisch gepressten Säften, waren die Keimgehalte auffällig, so dass ein entsprechender Hinweis an die Überwachungsbehörden gegeben wurde. Vier andere Proben, die lose unter Bezeichnungen im Sinne der Fruchtsaftverordnung angeboten wurden, waren substanziell keine Fruchtsäfte. Es handelte sich um Fruchtnektar bzw. Erfrischungsgetränke. Bei einem dieser Erzeugnisse, das den Erfrischungsgetränken zuzurechnen war, war der für diese Getränkekategorie zulässige Höchstgehalt an Benzoesäure überschritten. Einen großen Teil der Beanstandungen bilden Kennzeichnungsmängel wie formal unzureichendes Mindesthaltbarkeitsdatum, unvollständige Nähr- 39 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke Von 272 untersuchten Proben waren 54 (19,9 %) zu beanstanden. Die Untersuchung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken aus Schankanlagen ist ein fester Bestandteil der Tätigkeit im Rahmen dieser Warengruppe. Zur Untersuchung vorgelegt wurden 91 Proben Erfrischungsgetränke aus loser Abgabe. Das Untersuchungsspektrum beinhaltete neben der Erfassung des mikrobiologischen Status, die bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken gängigen Zusatzstoffklassen, die Überprüfung vorhandener Nährwertangaben und sonstiger Auslobungen. Geprüft wurde auch, ob auf Grund der Verwendung bestimmter Farbstoffe der Warnhinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ erforderlich ist. Von den 91 Proben waren 25 Proben zu beanstanden. Die Beanstandungsrate liegt damit deutlich höher als in den Vorjahren. Es handelte sich um folgende Beanstandungsgründe: • nachteilig beeinflusst (mikrobiologisch) 1 Probe • fehlende Kenntlichmachung von Konservierungsstoffen/Farbstoffen 12 Proben • fehlende Kenntlichmachung von Süßstoffen 2 Proben • fehlender Hinweis auf Koffein 2 Proben • Höchstmengenüberschreitung bei dem Süßstoff Cyclamat 2 Proben • fehlender Warnhinweis gemäß Artikel 24 VO (EG) Nr. 1333/2008 10 Proben • irreführende Angaben 1 Probe • fehlende bzw. unvollständige Nährwertkennzeichnung 7 Proben Die mikrobiologische Beschaffenheit lose abgegebener Getränke hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Eine diesbezügliche Beanstandung wurde nur bei einer Probe Apfelschorle ausgesprochen, eine weitere Probe wurde bemängelt. 40 Es dominieren die Beanstandungen, die sich aus den rechtlichen Vorgaben zur Kennzeichnung bzw. Kenntlichmachung von Zusatzstoffen ergeben. Neben den seit Jahren wiederkehrenden Mängeln bei der Kenntlichmachung von Farbstoffen und Konservierungsstoffen war das Fehlen des Warnhinweises „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ bei Getränken mit bestimmten Farbstoffen, der auch bei der losen Abgabe von Lebensmitteln erforderlich ist, zu beanstanden. Bei der Untersuchung und Beurteilung von Erfrischungsgetränken, die in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, steht die Überprüfung Wert bestimmender Zutaten, z. B. Vitamine, Mineralstoffe, Koffein, Taurin, Fruchtsaft, im Vordergrund. Im Rahmen der chemischen Untersuchung wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der Deklaration von Zusatzstoffen und die Einhaltung der jeweils zulässigen Höchstmengen kontrolliert. Schließlich erfolgt auch die Prüfung der formalen rechtlichen Vorgaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Auffälligkeiten bei der mikrobiologischen Beschaffenheit der Erfrischungsgetränke in Fertigpackungen werden nur sehr selten beobachtet. Im Jahr 2010 wurde in zwei Proben Schimmel festgestellt. Es handelte sich um eine Verdachtsprobe eines Erzeugnisses, das gefroren verzehrt werden soll. Die schmalen Folienschlauchverpackungen mit dem noch Verstöße gegen sonstiges unmittelbar geltendes EG-Recht 25% Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB 4% flüssigen Erzeugnis waren äußerlich mit Schimmel verunreinigt. Eine Beschwerdeprobe Apfelschorle wies ebenfalls am Verschluss Schimmelwachstum auf. Auf Grund des Nachweises von Ethylacetat, verbunden mit einer hohen Keimzahl an Hefen, in einer geöffneten Verdachtsprobe eines Orangenfruchtsaftgetränkes war das Erzeugnis zum Verzehr nicht geeignet. Ein Erfrischungsgetränk mit Blaubeer-Vanille-Geschmack war durch eine erhöhte Hefezahl auffällig und wies durch ein unsauberes „ranziges“ Heidelbeeraroma und einen Essigstich eine derart abweichende Beschaffenheit auf, dass es zum Verzehr nicht geeignet war. Insgesamt 35 Proben Erfrischungsgetränke, denen Vitamine zugesetzt waren, wurden auf deren Gehalt untersucht. Auf Grund erheblicher Abweichungen der tatsächlichen Gehalte von den deklarierten Vitamingehalten waren vier Erfrischungsgetränke als irreführend gekennzeichnet zu beanstanden. Die Gesamtaufmachung eines Erfrischungsgetränkes, die u. a. die Angabe „mit Süßungsmitteln“ sowie eine Nährwertkennzeichnung mit geringem Zuckergehalt und Brennwert enthielt, wurde ebenfalls als irreführend beanstandet, da es sich um ein zuckergesüßtes Getränk handelte. Süßungsmittel waren folglich nicht enthalten, der Brennwert auf Grund des vorhandenen Zuckers allerdings nicht zum Verzehr geeignet, andere Ursachen wertgemindert 3% 1% fehlende Kenntlichmachung von Zusatzstoffen 18% nicht zum Verzehr geeignet, mikrobiologische Ursachen 3% unzulässige Verwendung von Zusatzstoffen 6% Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Erfrischungsgetränken irreführend gemäß § 11 Abs. 1 LFGB 11% Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 29% Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse umso höher. Ähnlich mangelhaft war eine Orangenlimonade gekennzeichnet, aus deren Zutatenverzeichnis die Art der Süßung nicht zu erkennen war. Es fehlte die Zutat „Zucker“. Bei der Herstellung von Erfrischungsgetränken werden zahlreiche Zusatzstoffe wie Farbstoffe, Konservierungsstoffe oder Süßstoffe verwendet. Gemäß den rechtlichen Vorgaben wie der LebensmittelKennzeichnungsverordnung müssen die eingesetzten Zusatzstoffe gekennzeichnet und die festgelegten Höchstmengen eingehalten werden. Bei zwei sogenannten Energy-Drinks waren die Höchstmengen für den Farbstoff Cochenillerot bzw. für den Konservierungsstoff Sorbinsäure überschritten. Unter den weiteren Beanstandungen fanden sich Kennzeichnungsmängel wie • unvollständige Nährwertkennzeichnung bei Erfrischungsgetränken, denen Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt worden waren • unvollständiges Zutatenverzeichnis z. B. hinsichtlich verwendeter Konservierungsstoffe und Farbstoffe • unzureichende Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums • fehlende Kenntlichmachung des Gehaltes an Süßungsmitteln in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung • mangelhafte Lesbarkeit von Kennzeichnungselementen 41 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 33: Wein Von 354 untersuchten Proben waren 37 (10,4 %) zu beanstanden. Zur Untersuchung gelangten verschiedenste Erzeugnisse des Weinrechts, entnommen bei Erzeugern, Herstellern, Handelseinrichtungen und Gaststätten. Es handelte sich hierbei um Wein aller Qualitätsstufen, Schaumwein, Perlwein, Keltertrauben und Mostproben des bestimmten Qualitätsweinanbaugebietes SaaleUnstrut sowie teilweise gegorenen Traubenmost (Federweißer). Etwa ein Drittel der Proben stammten aus Saale-Unstrut. Die Untersuchung umfasste in der Regel die sensorische Beschaffenheit der Erzeugnisse, die allgemeine Zusammensetzung (z. B. Alkoholgehalt, Extrakt, Säurespektrum, Zucker, Mineralstoffe), Identitätsparameter (Shikimisäure, Anthocyanmuster bei Rotwein), Zusatzstoffe (z. B. Schwefeldioxidgehalt, sonstige Konservierungsstoffe) sowie Rückstandsuntersuchungen (Pflanzenschutzmittel (PSM)) und Kontaminanten (Ochatoxin und Schwermetalle). Weiterhin wurden die Bezeichnung und Aufmachung der Erzeugnisse hinsichtlich Rechtskonformität geprüft. Insgesamt wurden bei 37 Proben beanstandeten (10,4 %) 52 Rechtsverstößen registriert. Die Beanstandungsgründe sind Abbildung 1 zu entnehmen. Als irreführend wurden Proben beurteilt, die wegen unzutreffender Herkunftsangabe bzw. Qualitätsauslobungen, unzutreffender Angabe des Geschäftsstandes des Verantwortlichen sowie fehlerhafter Angabe des Alkoholgehaltes auffielen. In diesem Zusammenhang erfolgten auch zwei Beanstandungen wegen unzutreffender Rebsortenangaben. Die hier beanstandeten Proben fielen durch atypische Shikimisäuregehalte bzw. Anthocyanmuster auf. Schwerpunkt der Bezeichnungsbeanstandungen 2011 waren Mängel im Zusammenhang gesetzlich verbindlich vorgeschriebenen Kennzeichnung des Sulfitgehaltes. Weine enthalten in der Regel gesetzlich limitierte Gehalte an Schwefeldioxid. Der Sulfitgehalt in 42 sonstige Mängel; 9 nicht handelsübliche Beschaffenheit; 1 Grenzwertüberschreitung Bestandteile; 1 allgemeine Bezeichnungsmängel; 23 irreführende Bezeichnung; 14 Abb. 1 Beanstandungsgründe LAV LSA 2010 Wein und Schaumwein Lebensmitteln ist grundsätzlich kennzeichnungspflichtig, um Allergikern zu ermöglichen, die für sie unter Umstänen gesundheitliche relevante Zutat durch die Angabe in Etikettierung zu erkennen. Wegen der gesundheitlichen Relevanz dieser sogenannten Allergenkennzeichnung ist auf die Art der Gestaltung und die damit verbundene Lesbarkeit der entsprechenden Angabe besonderes Augenmerk zu lenken. Bei den beanstandeten Proben war die Sulfitkennzeichnung entweder nicht hinreichend lesbar oder fehlte völlig. Darüber hinaus wurden vereinzelt Grenz- bzw. Richtwertüberschreitungen bei Schwefeldioxid bzw. Kalzium (Indiz für unsachgemäße Entsäuerung von Wein) festgestellt. Zu den sonstigen Beanstandungen zählen Qualitätsweine mit amtlicher Prüfungsnummer, bei denen die Untersuchungsergebnisse nicht hinreichend mit den zur Qualitätsweinprüfung eingereichten Analysedaten übereinstimmten. Diese Feststellungen führten zu entsprechenden Kontrollen in den betroffenen Betrieben und sind in der Regel auf Nachlässigkeiten in der Weinbuchführung bzw. im Produktionsablauf des betroffenen Betriebes zu suchen. Beanstandet wurden 2010 auch Produkte, die unter der Bezeichnung „Frischer Federweißer“ über Handelsketten in Verkehr gebracht wurden. Z. T. weisen diese Erzeugnisse bei Abgabe im Handel bereits einen zu hohen Vergärungsgrad auf. Zusätzlich war aufgrund des deutlich überhöhten Gehaltes an Schwefeldioxid in einem Fall die Auslobung als „frisch“ nicht gerechtfertigt. Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Rückstandshöchstmengen wurden 2010 bei zwei Traubenproben festgestellt. Auf den Bericht des Weinkontrolleurs sei in diesem Zusammenhang verwiesen. Die untersuchten Weine boten hinsichtlich der Rückstandsbelastung keinen Beanstandungsgrund. Hinsichtlich der toxikologischen Bewertung der ermittelten Gehalte an PSM in Saale-Unstrut-Wein ist festzustellen, dass für Wein, im Gegensatz zu Keltertrauen, keine Höchstmengenfestlegungen existieren. Die rechtliche Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Höchstmengenfestsetzungen für Keltertraube und unter Berücksichtigung der durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erarbeiteten Verarbeitungsfaktoren (siehe auch BfR-Information Nr. 028/2009 vom 01. Juli 2009). Unter Beachtung dieser Faktoren wurden keine Überschreitungen zulässiger Höchstmengen registriert. Trotzdem erscheint es in Anbetracht der erheblichen Schwankungsbreiten von PSM sowohl in Keltertrauben, als auch in Wein angesagt, im Umgang mit diesen Wirkstoffen im Interesse einer guten landwirtschaftlichen Praxis sorgsam zu verfahren. Das Ziel, Pflanzenschutzmittelgehalte in Erzeugnissen des bestimmten Qualitätsweinanbaugebietes SaaleUnstrut zu minimieren, sollte im Interesse der Schonung natürlicher und auch wirtschaftlicher Ressourcen vordringlich verfolgt werden. Die Untersuchungen werden dementsprechend fortgesetzt. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Pestizidrückstände im Wein? Zur Kontrolle einheimischer Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Belastung mit Pflanzenschutzmitteln (PSM) wurden auch 2010 Keltertrauben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Traubenlese entnommen. Insgesamt wurden 31 Trauben- bzw. Mostproben untersucht. PSM-Rückstände waren in diesen Proben, mit Ausnahme einer Mostprobe, immer nachweisbar. Die untersuchten Proben wiesen überwiegend Mehrfachbelastungen auf. Durchschnittlich wurden fünf verschiedene Wirkstoffe nachgewiesen. Die maximal festgestellte Belastung bei Keltertrauben waren 14 verschiedene Wirkstoffe pro Probe. Weiterhin wurden im Berichtszeitraum insgesamt 44 Proben Handelsweine überwiegend der Jahrgänge 2008 und 2009 hinsichtlich ihrer PSM-Belastung geprüft. Auch hier wurden in allen Weinproben PSM-Rückstände gefunden. Durchschnittlich waren in jeder Probe drei verschiedene Wirkstoffe nachweisbar, die maximale Belastung in einer Probe wurde mit 10 verschiedenen Wirkstoffen registriert. Mittlere Wirkstoffgehalte (mg/l) in Keltertrauben bzw. Wein Zielgerichtet wurden bei Wein Proben Cyazof amid ausgewählt, bei denen bereits UnterFendioxonil Vinclozolin suchungsergebnisse der verarbeiteten Pyrif enox Pyraclostrobin Trauben bzw. Moste vorlagen. Neben Trif loxystrobin Indoxacarb der Überwachung der allg. BelastungsMyclobutanil Quinoxyf en situation bei Wein des bestimmten An- Dithiocarbamate Tolyf luanid baugebietes Saale-Unstrut sollte geprüft Penconazol Folpet werden, in welchem Umfang mit einer Tebuconazol Spiroxamin Abreicherung von Rückständen der im Iprovalicarb Methoxyf enocid Febuf enoxid Weinbau verwendeten PSM durch die Famoxadone Fenarimol bei der Herstellung angewendeten önoAzoxystrobin Metalaxyl logischen Prozesse zu rechnen ist. Für Iprodion Boscalid diesen Zweck wurden UntersuchungserPyrimethanil Cyprodinil gebnisse von insgesamt 21 der o. g. „PärFludioxonil Fenhexamid chen“ ausgewertet. Die Belastung der Dimethomorph Weinproben lag erwartungsgemäß, be0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 1,2 Vergleich der mittleren Wirkstoffmengen (mg/l) resistenter PSM dingt durch Abreicherung im Verlauf der in Trauben bzw. Wein Herstellung, deutlich unterhalb der bei Abb. 1 Mittlerer Wirkstoffgehalt (mg/l) in Keltertrauben (blau) bzw. Wein (weinrot) Traubenproben registrierten Mengen. Spiroxamin Allerdings erwiesen sich die einzelnen Iprovalicarb Wirkstoffe in sehr unterschiedlichem Maße als persistent. Von den insgesamt Febufenoxid 29 verschiedenen, in o. g. Keltertrauben Azoxystrobin nachgewiesenen Wirkstoffen fanden sich Metalaxyl im Wein noch zehn Wirkstoffe wieder. Die Boscalid Abbildung 1 zeigt die mittleren Gehalte Pyrimethanil an PSM-Rückständen bei den o. g. „PärCyprodinil chen“. Etwa ein Drittel der o. g. im Weinbau eingesetzten PSM-Wirkstoffe wurden Fludioxonil im Wein ebenfalls nachgewiesen. Die AbFenhexamid bildung 2 zeigt die bei dem vorliegenden Dimethomorph Probenmaterial gefundenen Abbauraten 0 0,05 0,1 0,15 0,2 0,25 persistenter Wirkstoffe. Insbesondere die Fungizide Dimethomorph und Pyrimethanil finden sich praktisch vollständig Abb. 2 Verlgleich der mittleren Wirkstoffmengen (mg/l) persistenter PSM in Trauben (blau) bzw. Wein (weinrot) im Wein wieder. Zur Abschätzung möglicher Gesundheitsrisiken des Verbrauchers gegenüber Pflanzenschutzmitteln wurde Mitte der 90iger Jahre die „Akute Referenzdosis“ (ARfD) eingeführt. Die Weltgesundheitsorganisation hat die ARfD als diejenige Substanzmenge definiert, die über die Nahrung innerhalb eines Tages oder mit einer Mahlzeit ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für den Verbraucher aufgenommen werden kann. Dementsprechend ist nach derzeitigem Ermessen eine Gesundheitsgefahr wegen Pestizidbelastungen aus dem Verzehr von Saale-Unstrut Weinen für den Verbraucher nicht gegeben (Vergleiche auch BfR-Stellungnahme Nr. 12/2008 vom 27.März 2008). 43 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 34: Erzeugnisse aus Wein Von 93 untersuchten Proben waren 6 (6,5 %) zu beanstanden. Die Beanstandungen betrafen lose abgegebene Glühweine, die wegen ungeeigneter Erhitzungspraktiken den erforderlichen Mindestgehalt an Alkohol vermissen ließen bzw. grobe sensorische Mängel aufwiesen. In einem Fall wurde ein fruchtweinhaltiges Erzeugnis als Glühwein in Verkehr gebracht und dementsprechend beanstandet. Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke Von 74 untersuchten Proben waren 14 (17,6 %) zu beanstanden. Bei der Untersuchung von weinähnlichen Getränken, vor allem Fruchtweinen, wurden folgende Mängel festgestellt: • fehlende Allergenkennzeichnung bezüglich schwefliger Säure • Kennzeichnungsmängel (fehlende Herstellerangabe, fehlender Klassenname bei einem Zusatzstoff) • Abweichungen vom deklarierten Alkoholgehalt • zu geringer Gehalt an nichtflüchtige Säure Bei der Routineuntersuchung des Gehaltes der gesamten schwefligen Säure in den Erzeugnissen wurde eine Überschreitung der zulässigen Höchstmenge von 200 mg/l nicht festgestellt. 44 In der Vorweihnachtszeit wurden von den traditionellen Märkten Fruchtglühweine mit den jeweils unerhitzten Vergleichsproben zur Untersuchung angefordert. Von insgesamt 18 Proben dieser Art waren drei Proben zu beanstanden. Bei zwei Proben fehlte die gemäß Zusatzstoff-Zulassungsverordnung erforderliche Kenntlichmachung des Gehaltes an Schwefeldioxid. Ein Kirschfruchtglühwein entsprach mit 4,6 %-Vol. vorhandenem Alkohol nicht der Verkehrsauffassung für ein solches Erzeugnis. Zwei Fruchtglühweine in Fertigpackungen gaben ebenfalls Anlass zur Beanstandung. Zum einen wurde mit der Bezeichnung „Glühwein aus Fruchtglühwein“ eine nicht zulässige Verkehrsbezeichnung verwendet, darüber hinaus war die Alkoholangabe nicht zutreffend. Unter der Verkehrsbezeichnung „Kirschfruchtglühwein“ wurde eine wenig fruchtige, kaum alkoholische, dafür deutlich gewürzte, trübe Flüssigkeit in einer Fertigpackung in Verkehr gebracht. Der vorhandene Alkoholgehalt betrug lediglich 1,8 % Vol. Mit einem nicht deklarierten Sorbinsäuregehalt von 166 mg/l war diese thermisch „ausreichend behandelte“ Probe gewiss mikrobiologisch nicht mehr anfällig, dafür aber auch deutlich von der Verkehrsauffassung abweichend. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 36: Bier Von 182 untersuchten Proben waren 9 (5,0 %) zu beanstanden. Auch im Berichtsjahr 2010 wurde der überwiegende Teil der Bierproben als lose Proben aus Schankanlagen entnommen. Diese Schwerpunktsetzung dient der Kontrolle der Schankanlagenhygiene in gastronomischen Einrichtungen wie Restaurants, Bars bis zu Imbisseinrichtungen. Von 126 untersuchten Bierproben aus Schankanlagen mussten vier Proben (3,2 %) als nachteilig beeinflusst beurteilt werden. In einer Probe wurde eine hohe Koloniezahl an coliformen Keimen nachgewiesen. Die anderen Proben wiesen sensorische Beeinträchtigungen auf, die sich in zwei Fällen auf bierschädliche Bakterien zurückführen ließen. Zu den bierschädlichen Bakterien gehören die beiden großen Gruppen der Milchsäure bildenden Bakterien sowie Fremd- und Wildhefen. Der Nachweis von bierschädlichen Keimen ist ebenso die häufigste Ursache von mikrobiologisch und sensorisch auffälligen Proben, die noch nicht beanstandet wurden, aber auf mangelnde Hygiene im Schankbereich hinweisen. Darüber hinaus wurden vereinzelt hohe Koloniezahlen an coliformen Keimen festgestellt. Bei 18 Proben (14,9 %) musste ein Hinweis zur Einhaltung der Hygiene ausgesprochen werden. Eine Kontrolle des Hygieneregimes mit Entnahme von Nach- oder Vergleichsproben wurde empfohlen. Bei weiteren sieben Proben (5,5 %) erfolgte ein Hinweis auf die nachgewiesene Koloniezahl von bierschädlichen Bakterien. Oben genannte Auswertungen zeigen, dass diese Untersuchungen auch weiterhin ein notwendiges Instrumentarium zur Kontrolle hygienischer Risiken im Schankbereich bleiben. Bei der Suche nach einem passenden Geschenk oder Mitbringsel sind im Angebot von darauf spezialisierten Verkaufsstellen durchaus Lebensmittel, unter anderem auch Bier, in Fertigpackungen zu finden. Um auch diesen Markt in die Probenahme einzubeziehen, wurde Bier aus derartigen Verkaufseinrichtungen angefordert. Erfreulicherweise gab keine der eingesendeten Proben Anlass zur Beanstandung. fehlt die Kenntlichmachung Süßungsmittel. der Im Rahmen des 2010 fortgesetzten Fusarien-Monitoring-Programms des Landes Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Gehalte an den Mykotoxinen Deoxynivalenol (DON) und Zearalenon wurden fünf Proben einheimische Braugerste untersucht, in denen die Mykotoxine nicht nachgewiesen wurden. Ebenso lagen die ermittelten Ochratoxin-Konzentrationen in der Braugerste unter der Nachweisgrenze der Untersuchungsmethode. In den drei eingesandten Proben Braumalz aus dem Erntejahr 2009 wurden Deoxynivalenol (DON) und Zearalenon ebenfalls nicht nachgewiesen. Die Braumalzproben lieferten bezüglich der Ochratoxin-Gehalte unauffällige Werte, die mit den Konzentrationen der 2009 ermittelten Gehalte korrelieren. Bei den anderen in Fertigpackungen eingesendeten Bieren mussten fünf Proben wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet werden. Bei einem lose abgegebenen Bier mit Süßungsmitteln aus Tschechien 45 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 37: Spirituosen Von 71 untersuchten Proben waren 11 (15,5 %) zu beanstanden. Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 stellt hohe Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Kategorienamen als Verkehrsbezeichnungen für Spirituosen. Dieser in der Verordnung fest verankerte Täuschungsschutz stellt den Sachverständigen bei der Beurteilung von Mischerzeugnissen wie Wodka-Cola oder WodkaLikör vor eine schwierige Aufgabe, die nur mit Interpretationshilfe lösbar ist. Dreimal musste ein Likör, hergestellt aus Wodka beanstandet werden, weil der Alkoholgehalt bei Nennung des Kategorienamens Wodka zu niedrig war. Es scheint zweckmäßig in Zukunft ein freiwilliges Zutatenverzeichnis anzugeben, um dem Verbraucher eine Beschreibung des Produktes zu ermöglichen, ohne gegen die Kennzeichnungsvorschriften von Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu verstoßen. Vier Proben wurden wegen einer fehlenden Herstellerangabe und drei Proben wegen fehlender Angabe des Loses beanstandet. Interessant war eine Probe „Swimmingpool“. Ein „cocktailerfahrener“ Verbraucher verknüpft bei diesem Namen sicherlich eine bestimmte Vorstellung, jedoch ist dies keine in Rechtsvorschriften festgelegte Verkehrsbezeichnung. Weiterhin wurde der enthaltene Farbstoff nicht kenntlich gemacht, es fehlte eine Allergenkennzeichnung und das Produkt wurde in einer Glasflasche angeboten, dessen Nennfüllmenge nicht den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung entspricht. Bei einer Probe Honiglikör entsprach der analytisch ermittelte Gehalt an vorhandenem Alkohol nicht dem deklarierten Wert. Warengruppe 39: Zucker Von 41 untersuchten Proben waren 0 (0,0 %) zu beanstanden. Regelmäßiger Schwerpunkt sind die Produkte der drei sachsen-anhaltinischen Zuckerfabriken sowie einer Stärkeverzuckerungsfabrik. Es ergab sich, wie schon in den Vorjahren, keine Beanstandungen. Warengruppe 40: Honige und süße Brotaufstriche Von 135 untersuchten Proben waren 21 (15,6 %) zu beanstanden. Honig ist ein Produkt dessen Qualität sehr stark von der Sorgfalt des Imkers bei der Gewinnung abhängt. Der überwiegende Teil der im Landesamt für Verbraucherschutz untersuchten Honige stammt aus Sachsen-Anhalt. Die häufigsten Beanstandungsgründe von Honig im Berichtszeitraum waren Kennzeichnungsfehler. Sechzehn Proben wurden aufgrund fehlender bzw. unvollständiger Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums, des Ursprungslandes, des Herstellers, sowie der der Angabe der Loskennzeichnung beanstandet. Drei Proben wurden mit „Guter Honig wird mit der Zeit fest, ein Zeichen von Qualität und Güte“ oder 46 gleichbedeutende Angabe ausgelobt. Diese Aussagen suggerieren dem Verbraucher, dass flüssiger Honig (über längere Zeit) nicht gut ist. Es gibt Honige, die nie bzw. erst nach Jahren fest auskristallisieren (z. B. Robinienhonig). Ob ein Honig auskristallisiert, ist u. a. von der Zuckerzusammensetzung oder dem Wassergehalt abhängig. Je höher der Fruktoseanteil und je niedriger der Glukoseanteil ist, desto länger bleibt Honig flüssig. Dies hat jedoch nichts mit der Qualität des Honigs zu tun. Der Verbraucher wird über die Qualität flüssiger Honige getäuscht. Derartige Angaben sind geeignet, über sonstige Umstände zu täuschen, die für die Bewertung des Lebensmittels mitbestimmend sind. Die Proben wurden daher wegen irreführender Angaben beanstandet. Ein Rapshonig wurde beanstandet, der im Geruch und Geschmack eine säuerlich-gärige Note aufwies. Die chemische Analyse unterstützte den abweichenden sensorischen Befund. Im Berichtszeitraum 2010 wies ein „Robinienhonig“ eine falsche Sortenbezeichnung auf. Ein „Deutscher Bienenhonig - Akazie mit Whisky“ wurde wegen unzutreffender Verkehrsbezeichnung beanstandet, da es sich bei dem vorliegenden Erzeugnis nicht um Honig im Sinne der Honigverordnung handelte, sondern um ein zusammengesetztes Erzeugnis aus Honig und Whisky. Daraus resultierten weitere Beanstandungsgründe, wie das Fehlen des Zutatenverzeichnisses und die Mengenkennzeichnung des Whiskys. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Weiterhin fielen drei Honige aufgrund eines erhöhten Wassergehaltes (> 20 g/100g) auf. Honig mit einem Wassergehalt von mehr als 20 g/100 g kann in Gärung übergehen. Bei den vorgelegenen Proben war dies noch nicht feststellbar, allerdings sollten sie zu diesem Zeitpunkt noch mindestens 1,5 Jahre haltbar sein. Eine Probe „Blütenhonig“ zeigte eine ausgeprägte Phasentrennung, was nicht der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Eine abgesetzte Kandierung gilt als Qualitätsmangel. Sie kann, in Abhängigkeit von den Kristallisationseigenschaften des/der verwendeten Honig/Honige, z. B. durch Überlagerung bzw. falsche Lagerung oder durch Wärmeschädigung verursacht sein. Dafür sprachen auch die bei den Untersuchungen festgestellten geringen Saccharasektivitäten und die erhöhten Hydroxymethylfurfural-Gehalte (HMF). Reduzierte Enzymaktivitäten bzw. erhöhte Gehalte an HMF sind Hinweise auf eine Wärmeschädigung und/oder Überlagerung von Honig. Die Probe wurde daher als wertgemindert beurteilt. Zwei Proben wurden neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum zusätzlich mit der Angabe „Bei sachgerechter Lagerung (kühl, trocken, dunkel) bleiben die typischen Eigenschaften des Honigs auch über die o. g. Frist hinaus erhalten.“ gekennzeichnet. Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Angaben, die eine Haltbarkeit über das angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus ausloben, sind lebensmittelrechtlich nicht möglich. Die Aussagen wurden als irreführend beurteilt. Ein Erzeugnis aus Honig und Ingwer wurde mit „natürlich gereifter unvermischter Imker-Honig“ beworben. „Honig“ muss nach den Bestimmungen der Honigverordnung immer „natürlich gereift“ (kein künstlich veränderter Säuregrad) und „unvermischt“ (keine Zufügung anderer Stoffe) sein. Andernfalls kann er nicht als „Honig“ in Verkehr gebracht werden. Zwar unterlag diese Probe als zusammengesetztes Erzeugnis aus Honig und Ingwer nicht der Honigverordnung, jedoch stellt diese Auslobung des als Zutat verwendeten Honigs, eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten für diese Zutat dar. Die Auslobung wurde als irreführend beanstandet. Ein Erzeugnis aus Honig und Sanddorn wurde wegen der Bewerbung als stoffwechselanregendes, kreislaufförderndes sowie das Immunsystem stärkendes Lebensmittel beanstandet. Weiterhin wurde die Probe als reich an Vitamin C ausgelobt, jedoch lieferte die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden konnte, keine gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikante Menge an Vitamin C. Eine Probe „Blütenpollen aus Ungarn“ wurde aufgrund eines säuerlich-bitterem, fremdartigen Geschmacks als Beschwerdeprobe eingereicht. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurde der sensorische Befund tendenziell bestätigt, er wurde allerdings noch nicht als „fremdartig“ oder von der Verkehrsauffassung abweichend bewertet. Bei handelsüblichen Pollenpräparaten handelt es sich meist um eine Mischung von Pollen unterschiedlicher Trachten (Blütenpflanzen, die von den Bienen angeflogen wurden). Der Geschmack ist unter anderem auch abhängig von den vorherrschenden Trachten und kann daher von Produkt zu Produkt und je nach Herkunft unterschiedlich sein. Bei den mikroskopisch nachgewiesenen Trachten handelte es sich um bei der Imkerei übliche Pflanzenfamilien. Pollen von RhododendronArten, z. B. Rhododendron ponticum, waren nicht nachweisbar. Somit gab die Probe insoweit keinen Anlass zur Beanstandung. Jedoch ergab die mikrobiologische Untersuchung einen Gehalt von 2.000 KbE/g Schimmelpilze. Für derartige Produkte gibt es keine konkreten gesetzlichen Höchstwerte. Der Gehalt lag dennoch im oberen Bereich vergleichbarer Produkte. Im Berichtszeitraum wurden sechs Nuss-Nougat-Cremes untersucht. Keine der Proben wiesen Mängel auf. Warengruppe 41: Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Pflaumenmus etc. Von 75 untersuchten Proben waren 11 (14,7 %) zu beanstanden. Die Überprüfung der Kennzeichnung von Kleinvermarkterproben wurde fortgesetzt. Leider ergab sich immer noch eine hohe Beanstandungsquote. Bei drei Proben von Kleinvermarktern wurde der unzulässige Konservierungsstoff Sorbinsäure eingesetzt, zwei Proben wiesen beim Gesamtzuckergehalt mehr als 3 Grad Abweichung zum deklarierten Wert auf. Insgesamt ist für die Hersteller schwierig eine komplette Kennzeichnung nach Konfitürenverordnung und auch nach Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu erstellen, vor Tab. 1 Beanstandungsquote der Warengruppe 41 Proben 2007 Proben 2008 Proben 2009 Proben 2010 Gesamtprobenzahl 73 68 74 75 Proben von Kleinvermarktern 14 3 15 10 Beanstandungen bei Kleinvermarktern 11 3 12 8 Beanstandungsquote in % 79 100 80 80 allem die Aufschlüsselung der Einzelzutaten des verwendeten Gelierzuckers u. a. mit der Angabe der Klassennahmen der Zusatzstoffe. In einer Konfitüre aus dem Handel wurde ein Metallsplitter entdeckt und die Probe als nicht zum Verzehr geeignet beanstandet. Der für den Hersteller zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde wurde das Metallteil auf Anfrage postalisch geschickt, um zu klären, ob es sich um ein abgesplittertes Maschinenteil aus dem Produktionsprozess handelt. 47 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 42: Speiseeis Von 433 Proben waren 46 (11 %) zu beanstanden. Es wurden Speiseeisproben, aber auch Halberzeugnisse für Speiseeis (Speiseeispulver, -ansätze, Aromen und Pasten) untersucht, die vorwiegend aus handwerklichen Herstellungen entnommen wurden. Alle Proben gelangten zur mikrobiologischen Untersuchung. Dabei stand einerseits die Untersuchung der Proben auf das Vorhandensein von Enterobakterien, als Indikatorkeime für mangelnde Hygiene, andererseits die Untersuchung auf krankmachende Keime (Salmonellen) im Vordergrund. Die in den Leitsätzen für Speiseeis beschriebene Verkehrsauffassung wurde anhand der Sinnenprüfung sowie anlassbezogen durch chemische Untersuchungen überprüft. Mikrobiologische Untersuchung Die Beurteilung des in der mikrobiologischen Untersuchung nachgewiesenen Gehaltes an Enterobakterien ist abhängig vom Ort der Probenentnahme. So werden die direkt aus dem Herstellungsprozess entnommenen Proben gemäß der VO (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien von Lebensmitteln beurteilt. Bei den aus dem Verkaufsbereich entnommenen Proben erfolgt die Beurteilung gemäß den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Mikrobiologie und Hygiene (DGHM). Von den 409 zur Untersuchung eingegangenen Planproben wurden 274 Proben (67 %) aus dem Verkauf und 135 Proben (33 %) aus der Produktion entnommen. Der Anteil der Beanstandungsgründe für Speiseeis in % ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt. Sechs (2 %) der aus dem Verkauf entnommen Proben wurden aufgrund einer deutlichen Warnwertüberschreitung als nachteilig beeinflusst im Sinne des § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) beanstandet. Bei 38 Proben (14 %) überschritt der nachgewiesene Gehalt an Enterobakterien den Richtwert. 48 wertgemindert (B07) 9% nachteilig beeinflusst (B23) 28% fehlerhafte Kennzeichnung (B11) 9% irreführend (B08) 37% fehlende Kenntlichmachung Farbstoff (B12) 17% Abb. 1 Übersicht über die Beanstandungsgründe in % bei Eis 40 (30 %) der direkt aus dem Herstellungsprozess entnommenen Eisproben entsprachen nicht den Anforderungen der VO (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien von Lebensmitteln. Gemäß Artikel 7 Abs. 4 der genannten Verordnung sind bei unbefriedigenden Ergebnissen hinsichtlich der Prozesshygienekriterien durch den Lebensmittelunternehmer Maßnahmen zur Verbesserung der Herstellungshygiene zu ergreifen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen wurden Nachproben eingesandt. Sieben Nachproben wurden aufgrund eines wiederholten unbefriedigenden Ergebnisses hinsichtlich der Prozesshygienekriterien als nachteilig beeinflusst im Sinne der LMHV beurteilt. Chemische Untersuchungen 37 % der Beanstandungen wurden aufgrund der Eignung zur Irreführung des Verbrauchers ausgesprochen. Da Vanille zu den teuersten Gewürzen weltweit gehört, werden als lohnende Alternative oftmals lediglich Vanillin und künstliche Vanillearomastoffe statt „Echter Vanille“ zur Herstellung von Eis verwendet. Das Eis wird jedoch trotzdem fälschlicherweise unter der Bezeichnung „Vanilleeis“ (statt der korrekten Bezeichnung “… mit Vanillegeschmack“) in den Verkehr gebracht. 2010 wurde dies bei 15 Proben Vanilleeis durch chemische Untersuchungen nachgewiesen und diese daraufhin als irreführend beanstandet. Bei weiteren elf Proben Vanilleeis bestand der Verdacht der Irreführung. Von einer Beanstandung wurde abgesehen, da diese Probe ohne die zur Herstellung genutzte Aromapaste zur Untersuchung einging, welche jedoch zur Absicherung des Befundes benötigt wird. Des Weiteren wurde eine Probe ACE-Eis aufgrund der zu geringen Vitamingehalte als irreführend beurteilt. Ebenfalls als irreführend wurde die Zusammensetzung einer Fruchteiscreme beurteilt, die nicht den in den Leitsätzen für Speiseeis und Speiseishalberzeugnisse geforderten Milchfettgehalt aufwies und zusätzlich Pflanzenfett enthielt. Aufgrund des Nachweises von nicht kenntlich gemachten Farbstoffen wurden acht Eisproben beanstandet. Als nicht unerheblich im Wert gemindert (im Sinne des § 11 Absatz 2 Nr. 2 lit. b Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) wurden vier Eisproben beurteilt, da bei ihnen der in den Leitsätzen geforderte Milchfettanteil unterschritten (zwei Milchspeiseeisproben, eine Sahneeisprobe) bzw. bei einer Probe Stracciatellaeis kakaohaltige Fettglasur statt Schokolade bzw. Kuvertüre zur Herstellung verwendet wurde. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 43: Süßwaren Von 122 Proben wurden 8 (6,6 %) beanstandet. Tab. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe 43 Beanstandungsgrund Anzahl In der Warengruppe 43 „Süßwaren“ wurden im Berichtsjahr 122 Proben untersucht. Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) 1 Irreführend Art.16VO(EG) Nr. 178/2002,§11(1)LFGB 1 Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben 1 Als gesundheitsschädlich wurde ein Produkt beurteilt, welches unter der Bezeichnung „Spray-Candy“ im Handel zu finden ist. Hierbei handelt es sich um ein Pump-Spray, welches aus Wasser, Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Aroma, Konservierungsstoffen sowie einen hohen Anteil (zwischen 7 % und 15 %) an Zitronensäure zusammengesetzt ist. Da dieses Produkt eindeutig für Kinder bestimmt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Spray versehentlich in die Augen gesprüht wird. Hier kann es aufgrund des hohen Zitronensäuregehaltes zu Reizungen oder Verletzungen der Hornhaut bzw. des Auges kommen. Im Zuge eines vorbeugenden Verbraucherschutzes, insbesondere für Kinder, erschien eine Beanstandung hier vertretbar. Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 4 Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung 1 Der in den Vorjahren zu beobachtende Trend, eine Abkehr von den künstlichen Farbstoffen und stattdessen die Verwendung von färbenden Pflanzenextrakten, konnte bei den Süßwaren im vergangenen Jahr weiter deutlich beobachtet werden. Allerdings ist bei diesem Schritt auch eine korrekte Kennzeichnung der Zutaten nötig. So ist nach einhelliger Expertenmeinung der Verwendungszweck eines Extraktes, das nur zum Färben des Produktes eingesetzt wird, anzugeben. Das fehlen dieser Angabe war der Hauptteil der im Jahr 2010 festgestellten Kennzeichnungsmängel. Im Berichtsjahr, am 20.07.2010, trat der Artikel 24 der VO (EG) Nr. 1333/2008 in Kraft, wonach Produkte, die einen oder mehrere der Farbstoffe Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) und/oder Allurarot AC (E 129) enthalten, mit der Angabe „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.“ versehen werden müssen. Dies bildete ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit ebenfalls einen Untersuchungsschwerpunkt. Hierbei wurde festgestellt, dass bei zwei der untersuchten Proben, welche die entsprechenden Farbstoffe enthielten, die geforderte Angabe nicht erfolgte. Eine weitere Produktkategorie, welche für einige Turbulenzen in der Lebensmittelüberwachung sorgte, war die der „Wunderbälle“, „Mammut-Bälle“ oder „Kieferbrecher“. Dabei handelt es sich um Bälle von ca. 5 cm Durchmesser. Diese haben eine etwa 1 cm starke äußere Hartzuckerschicht und sind in ihrem Inneren mit Kaugummimasse gefüllt. Problematisch sind diese Produkte, da die Hartzuckerschicht abgelutscht werden kann. Das kleiner gelutschte Produkt, welches allerdings immer noch eine äußere Hartzuckerschicht hat, kann dann möglicherweise von Kindern in den Mund gesteckt aber noch nicht zerbissen oder mit dem Gaumen zerdrückt werden. Wie hoch an dieser Stelle das Risiko von Verletzungen oder schlimmeren Folgen ist und wie diese Produkte endgültig zu beurteilen sind, wurde in der Diskussion um diese Produkte noch nicht abschließend geklärt. Abb. 1 „Wunderbälle“, „Mammut-Bälle“ oder „Kieferbrecher“ genannte Süßware 49 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 44: Schokoladenerzeugnisse Von 121 untersuchten Proben waren 14 (11,6 %) zu beanstanden. Kakaopulver 13% Schokoladen 17% Warengruppe 45: Kakao Von 18 untersuchten Proben war keine zu beanstanden. Sensorische Mängel Eine Beschwerdeprobe Milchschokoladen-Eier wies vereinzelt kleine Löcher auf. An den Löchern befanden sich Gespinste und in der Verpackung war eine tote, weiße Made vorhanden. Die Probe wies damit eine Ekel erregende Beschaffenheit auf und wurde als nicht zum Verzehr geeignet im Sinne der VO (EG) Nr. 178/2002 beanstandet. Eine Probe Schokoladen-Fondue war stark verklumpt und wies weiß-braun bzw. dunkelbraun abgesetzte Stellen auf. Im Geruch und Geschmack war die Schokoladenmasse nur noch schwach kakaoaromatisch und wies bereits eine leicht alte Note auf. Zwei Pralinenproben eines sachsen-anhaltinischen Herstellers waren mit deutlich sichtbarem Fettreif überzogen. Verklumpungen und Fettreif sind bei derartigen Erzeugnissen in der Regel Folge einer unsachgemäßen Lagerung (insbesondere zwischenzeitlich zu warmer Lagerung). Die Proben wurden als wertgemindert und von der Verkehrsauffassung abweichend i. S. von § 11 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) beurteilt. Kennzeichnung und andere Mängel Zehn Proben Kakao- bzw. Schokoladenerzeugnisse wiesen Kennzeichnungsmängel auf. Neben der Abb. 2 Pralinenprobe mit deutlich sichtbarem Fettreif 50 gefüllte Erzeugnisse 47% Abb. 1 Verteillung der eingesandten Proben Verkehrsbezeichnung, dem Hersteller, dem Mindesthaltbarkeitsdatum und dem Verzeichnis der Zutaten war auch die Nährwertkennzeichnung nicht rechtskonform angegeben. Bei einer Probe war die gesamte Kennzeichnung nur in englischer Sprache angegeben. Eine zur Selbstbedienung abgegebene Probe wies keinerlei Kennzeichnung auf. Die Angabe der Fette und Öle im Verzeichnis der Zutaten war nicht nach Anlage 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) angegeben. Danach sind die Fette und Öle getrennt und in absteigender Reihenfolge anzugeben. Die Angabe „Fette z. Tl. gehärtet“ ist nicht mehr zulässig. Fehlerhafte Verkehrs- bzw. Klassenbezeichnungen von Zutaten waren weitere Beanstandungsgründe. Auf der Verpackung einer Pralinenprobe ist eine Vanilleblüte abgebildet und darunter befindet sich die Auslobung „abgerundet mit edler Vanille“. Der Verbraucher erwartet nach dieser Beschreibung i. V. m. der Abbildung einer Vanilleblüte die Verwendung Milchschokoladen 23% echter Vanille bzw. eines Vanilleextraktes. Im Zutatenverzeichnis war lediglich „Aroma“ aufgeführt. Die Abbildung der Vanilleblüte und die Angabe „abgerundet mit edler Vanille“ ist zur Irreführung i. S. von § 11 LFGB geeignet, wenn die Aromabestandteile nicht ausschließlich Aromaextrakte und/oder natürliche Aromastoffe enthalten. Sechs Kakaoproben wurden auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (PSM) untersucht. Die Ergebnisse bezüglich Rückständen von Pflanzenschutzmitteln (PSM in allen Proben < BG) waren unauffällig und gaben keinen Anlass zur Beanstandung. Bei fünf Schokoladenproben wurde auf Zutaten geprüft, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können. Insbesondere Erdnüsse und Schalenfrüchte waren in Erzeugnissen nicht nachweisbar, in denen derartigen Zutaten nicht ausgewiesenen waren. Trans-Fettsäuren Bei drei gefüllten Schokoladenerzeugnissen wurden in den Cremefüllungen auffällig hohe Trans-Fettsäuregehalte (6,4 %, 20,7 % bzw. 44,8 % Elaidinsäure) gefunden. Trans-Fettsäuren (TFA) entstehen in unterschiedlichem Ausmaß bei der industriellen Härtung von Fetten und Ölen zur Herstellung von halbfesten und festen Speisefetten. TFA zählen aus ernährungsphysiologischer Sicht zu den unerwünschten Bestandteilen unserer Nahrung. Ebenso wie gesättigte Fettsäuren können TFA den Gehalt an Low Density Lipoprotein (LDL-Cholesterin, „schlechtes“ Cholesterin) im Blut und damit das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöhen. Obwohl es derzeit in Deutschland für Speisefette und daraus hergestellte Produkte noch keinen rechtsverbindlichen Grenzwert gibt, wurde den Herstellern dringend empfohlen, Maßnahmen zur Reduzierung des Trans-Fettsäuregehaltes zu ergreifen. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 46: Kaffee Von 81 untersuchten Proben waren 4 (4,9 %) zu beanstanden. Zur Untersuchung wurden 21 Proben gemahlener Kaffee, 16 Proben Kaffees aus ganzen Bohnen, 13 Proben Kaffeepads, 10 Getreidekaffees, 13 Kaffeeextrakte und acht Proben Kaffee mit anderen Lebensmitteln eingereicht. Acht Proben wurden auf Acrylamid untersucht. Es gab erfreulicherweise keine auffälligen Befunde. Ein vietnamesischer löslicher Bohnenkaffee wurde beanstandet, da er nur eine vietnamesische und zum Teil eine englischsprachige Kennzeichnung aufwies. Eine Probe indischer Kaffee wurde wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Die Probe fiel weiterhin aufgrund eines erhöhten Gehaltes an Ochatoxin A auf, der jedoch noch unter der zulässigen Höchstmenge lag. Weitere 32 Proben wurden im Berichtszeitraum auf Ochatoxin A untersucht. Es gab keine weiteren auffälligen Befunde. Ein löslicher Bohnenkaffee mit Kaffeeweiser und Zucker aus Russland wurde wegen eines nicht rechtskonformen Zutatenverzeichnisses beanstandet. Bei einem „sortenreinen Hochlandkaffee“ wurde die Angabe des Röstdatums überklebt. Dieses lag zum damaligen Zeitpunkt schon 2,5 Jahre zurück. Der Kaffee war nicht vakuumverpackt, sondern wurde lediglich in einer Papier-Plastik-Tüte aufbewahrt. Dies machte sich auch im sensorischen Befund bemerkbar. Die Probe wich jedoch nicht derart von vergleichbaren Produkten ab, um sie als wertgemindert zu beurteilen. Die Probe wurde dennoch aufgrund des Fehlens der Herstellerangabe und des Mindesthaltbarkeitsdatums beanstandet. Warengruppe 47: Tee Röstkaffee stammt von Pflanzen der Gattung Coffea, wobei insbesondere die Arten Coffea arabica und Coffea canephora var. robusta gehandelt werden. Coffea arabica und Coffea canephora var. robusta unterscheiden sich hinsichtlich des Gehaltes an 16-O-Methylcafestol, einem Diterpen. 16-O-Methylcafestol kommt nach hier bekannten publizierten Daten nur in Robusta-Kaffee vor (0,6 – 1,8 g/kg Rohkaffee-Trockenmasse) und dient so als Indikator für den Nachweis eines Verschnittes von Arabica-Kaffee mit Robusta-Kaffee. Bei einem Espresso wurde trotz der Angabe „100 % Arabica“ signifikante Mengen an 16-O-Methylcafestol nachgewiesen. Coffeingehalt in Tee Von 103 untersuchten Proben waren 9 (8,7 %) zu beanstanden. 5,00 4,50 Grüner Tee Schwarzer Tee Weißer Tee Oolong Tee Pu-Erh-Tee (Roter Tee) 4,00 Im Berichtszeitraum wurden 34 Teeproben auf Coffein untersucht. Darunter waren 15 Grünteeproben, 14 Schwarzteeproben, drei Proben Oolong-Tee und jeweils ein Weißer und ein Roter Tee. Der ermittelten Coffeingehalt lag zwischen 2,3 % bis 4,6 % in der Trockenmasse Die Mindestanforderung von 1,5 % Coffein in der Trockenmasse erfüllten damit alle der untersuchten Proben. Ein „Lotusblumensamenkorn-Tee“ beinhaltete die Zutat „Imperata cylindrica“. Die Pflanze ist auch unter dem Namen japanisches Blutgras, Bloody 3,50 g/100g TM In den Leitsätzen für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen ist ein Coffeingehalt für Tee und aromatisierten Tee von mindestens 1,5 % in der Trockenmasse festgelegt. 3,00 2,50 2,00 1,50 1,00 0,50 0,00 Abb. 1 Coffeingehalt in Tee Grass oder Alang-Alang bekannt und wird als Zierpflanze kultiviert. Eine Verwendung als Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutat vor 1997 ist nicht bekannt. Die Probe wurde daher wegen einer nicht zugelassen neuartigen Lebensmittelzutat und diverser Kennzeichnungsfehler beanstandet. Ein Gelber Tee wurde mit folgenden Angaben ausgelobt: „Der Kekecha zeichnet sich seinen im Vergleich zu Grüntee niedrigen Koffeingehalt aus (- 1 %). …“. Bei der chemischen Analyse wurde ein Coffeingehalt von 3,2 g/100 g bestimmt, was den üblichen Gehalten von Grünem oder Schwarzem Tee entspricht. Die Auslobung wurde daher als Irreführung eingestuft. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass keine wissenschaftlich hinreichend gesicherten 51 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Kenntnisse darüber vorliegen, dass „Kekecha-Tee“ grundsätzlich einen im Vergleich zu anderen Teesorten signifikant niedrigeren Koffeingehalt hat. Zudem wies die Probe Kennzeichnungsmängel in Bezug auf die Herstellerangabe und das Mindesthaltbarkeitsdatum auf. Ein Grüner Tee fiel durch seinen hohen Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) auf. teilweise in englischer, chinesischer und arabischer Sprache. Sie wurde daher beanstandet. Sechs Proben waren aufgrund diverser Kennzeichnungsmängel beanstandet worden. Bis auf die Verkehrsbezeichnung trug eine Probe Kennzeichnungselemente lediglich in französischer und Warengruppe 48: Säuglings- und Kleinkindnahrung Von 155 untersuchten Proben war 1 (0,7 %) zu beanstanden. Die Ernährung von Säuglingen besonders im ersten Lebensjahr schafft die Voraussetzung für die weitere Entwicklung, so dass hier ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der geforderten Zusammensetzungen bei Säuglingsanfangs- und Folgenahrung gelegt wird. Säuglinge, die nicht gestillt werden können, müssen eine der Muttermilch ähnliche, in der biologischen Verwertbarkeit hochwertige, leicht resorbierbare Nahrung zu sich nehmen. Die Zusammensetzung dieser Milchnahrung ist bezüglich ihrer Nährstoffzusammensetzung zu prüfen. Bei keiner der untersuchten Proben wurden Abweichungen bei den Hauptnährstoffen festgestellt. Nur eine Getreidebeikost wurde wegen eines zu hohen Gehaltes an Vitamin B1 beanstandet. Die Salzsäureproduktion im Magen erreicht bei Säuglingen ihre endgültige Stärke erst nach mehreren Monaten, so dass die Diätverordnung sehr strenge Regelungen für den Keimgehalt von Säuglings- und Kleinkindnahrung vorgibt. 67 % der Proben wurden mikrobiologisch untersucht, wobei keine Auffälligkeiten festzustellen waren. 52 Tab. 1 Kontaminanten in Säuglings- und Kleinkindnahrung Kontaminant Anzahl Proben Untersuchte Matrix Pestizide 35 Vegetarische Beikost Fruchtsaft Nitrat 3 Vegetarische Beikost T2-HT2 9 Haferflocken Hafer-Vollkornbrei Hafer-Reis-Flocken Patulin 1 Fruchtsaft Zearalenon 4 Kinderkekse Getreidebeikost Deoxynivalenol 10 Haferflocken Getreidebeikost Hafer-Reis-Flocken Kinderkekse Aflatoxin M1 10 Anfangsnahrung Folgenahrung Fumonisine 1 Getreidebeikost Die Einhaltung der Höchstmengen von Pestiziden und auch Mykotoxinen ist ein wichtiges Kriterium bei der Untersuchung dieser Warengruppe. Stichprobenartig wurde auf Chlormequat, andere Pestizide, Patulin, Deoxynivalenol, Zearalenon und T2HT2 geprüft. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 49: Diätetische Lebensmittel Von 158 untersuchten Proben waren 30 (19,0 %) zu beanstanden. Im Berichtsjahr wurden schwerpunktmäßig Sportlernahrungen auf Aminosäuren untersucht sowie bilanzierte Diäten in Tablettenform hinsichtlich ihres Schwermetallgehaltes (Hg, Cd, Pb) überprüft. Bilanzierte Diäten und Sportlernahrung für Leistungssportler sind in Anl. 8 DiätV aufgeführt und unterliegen somit der Diätverordnung (DiätV). Seit Jahren ist von der EU angedacht, für Sportlernahrungsmittel eine EURichtlinie zu erarbeiten - die EU sieht sich momentan jedoch nicht in der Lage einen rechtlichen Rahmen für Sportlernahrungsmittel zu schaffen. 20 Proben, davon drei bilanzierte Diäten in Tablettenform und 17 diätetische Sportlernahrung, wurden hinsichtlich ihres Aminosäuregehaltes und der zugehörigen Auslobung untersucht. Die Gehalte entsprachen unter Berücksichtigung der analytischen Schwankungsbreite überwiegend den deklarierten Gehalten. Beanstandungen mussten diesbezüglich nicht ausgesprochen werden. Einzig bei einer bilanzierten Diät konnte aufgrund der enthaltenen Aminosäure MagnesiumL-Aspartat auf den tatsächlich vorhandenen Eiweißgehalt geschlossen werden. Der Eiweißgehalt wird analytisch entweder nach Dumas oder mit der Methode nach Kjeldahl bestimmt. Beide Methoden beruhen auf der Bestimmung des Stickstoffanteils in der Probe und der anschließenden Berechnung des Eiweißgehaltes mittels spezifischer Faktoren. Der Faktor 6,25 drückt den durchschnittlichen Stickstoffgehalt in Fleischeiweiß aus und ist in der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln in Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c) Richtlinie 90/496/EWG für die Eiweißangabe aller Lebensmittel bei entsprechender Bewerbung vorgeschrieben. Einzig die Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) lässt als nationale Vorschrift die Möglichkeit zu, andere spezifische Faktoren für die Eiweißbestimmung zu tolerieren (z. B. für Sojaprodukte). Bei oben genannter bilanzierter Diät würde aus der nachgewiesenen Aminosäure Magnesium-L-Aspartat ein theoretischer Faktor von 11,59 für die Eiweißbestimmung resultieren - dies ist jedoch nicht konform mit der Richtlinie 90/496/EWG und nicht üblich im Verstöße gegen die Diätverordnung 14% Verstöße gegen andere nationale Vorschriften 5% Irreführung 24% unzulässige Verwendung von Zusatzstoffen 11% fehlende Kenntlichmachung von Zusatzstoffen 5% Kennzeichnungsmängel allgemein 41% Abb. 1 Beanstandungen bei diätischen Lebensmitteln Sinne der NKV. Es wurde der Hinweis gegeben, die Angabe des Eiweißgehaltes in der Kennzeichnung zu korrigieren. Die Bewerbung der diätetischen Sportlernahrungen war häufig sehr allgemein gehalten. In den vergangenen Jahren wurden sowohl Nahrungsergänzungsmittel als auch sonstige Sportlernahrung mit Zusatz von freien Aminosäuren häufig hinsichtlich BCAAs beworben. BCAA steht für „Branched Chain Amino Acids“, was übersetzt „verzweigt-kettige Aminosäuren“ bedeutet. BCAA steht dabei für ein Gemisch aus den essentiellen Aminosäuren Leucin, Valin und Isoleucin und soll einen positiven Effekt auf den Muskelaufbau (anabole Wirkung) haben. Die European Food Safety Authority (EFSA) hat eingereichte Auslobungen (Claims) bezüglich des Zusammenhangs zwischen BCAAs und Muskelwachstum („Growth or maintenance of muscle mass“) geprüft und negativ, d. h. als nicht wissenschaftlich hinreichend gesichert, bewertet. Die Werbeaussagen der Sportlernahrungen waren hinsichtlich BCAAs sehr vorsichtig formuliert und damit nicht irreführend - eine diätetische Zweckbestimmung war bei den eingereichten Erzeugnissen erkennbar. Somit wurden keine Beanstandungen ausgesprochen. Da es keine rechtlichen Regelungen über die Eiweißzusammensetzung gibt, konnten die Aminosäurezusammensetzungen nicht weiter ausgewertet werden. Es war bei den Proben ersichtlich, dass Mischungen aus Caseinat, Sojaproteinisolat, Molkenproteinisolat, Milchproteinkonzentrat und Hühnereiklarpulver eingesetzt werden, um eine möglichst hohe biologische Wertigkeit des Eiweißes zu haben und auf dessen Grundlage ein hohes Muskelwachstum zu erzielen. Auf dem Markt ist ein Trend zu bilanzierten Diäten statt einer Vermarktung als Nahrungsergänzungsmittel zu beobachten. Ursache dafür ist, dass bilanzierte Diäten gemäß Diätverordnung krankheitsbezogen beworben werden dürfen bzw. müssen. Allen anderen Lebensmitteln, zu denen auch Nahrungsergänzungsmittel gehören, ist dies nach § 12 Lebensmittel-, Bedarfsgegenständeund Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nicht gestattet. Für Nahrungsergänzungsmittel sind in der VO (EG) Nr. 1881/2006 Höchstgehalte für die Schwermetalle Cadmium, Quecksilber und Blei festgelegt, für bilanzierte Diäten bzw. andere diätetische Lebensmittel nicht. Das ist aus lebensmittelrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, da bilanzierte Diäten ebenfalls in Tabletten- oder Kapselform in Verkehr gebracht wer-den. Gleichwohl werden sowohl bilanzierte Diäten, Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel teilweise von einem Hersteller, z. B. Pharmakonzern, produziert. Es sollten Daten hinsichtlich des Gehaltes an Cadmium, Quecksilber und Blei in bilanzierten Diäten in Tablettenform erhoben werden. Die Proben zeigten keine Auffälligkeiten. Nur in fünf Proben wurde überhaupt ein Gehalt an Cadmium oberhalb der Bestimmungsgrenze nachgewiesen. Jeweils eine Probe wies einen geringen Gehalt an Blei bzw. Quecksilber auf. Die Ergebnisse können als insgesamt unauffällig angesehen werden. Grenzwerte analog den Nahrungsergänzungsmitteln für Schwermetalle wären wünschenswert, da die Umwidmung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln zu bilanzierten Diäten auch in Zukunft eine große Rolle spielen wird und somit eine Beurteilungsgrundlage fehlt. 53 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 50: Fertiggerichte Von 658 Proben wurden 51 (7,8 %) beanstandet. Im vergangenen Jahr wurden im Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) 658 Proben im Bereich „Fertiggerichte“ auf ihre Verkehrsfähigkeit untersucht. Der häufigste Grund für eine Beanstandung im Berichtsjahr war, dass ein zur Untersuchung eingereichtes Produkt als irreführend beurteilt wurde. Schwerpunkte waren Mungobohnensprossen, die als Sojasprossen von Gaststätten in den Verkehr gebracht wurden und Cordon Bleu, dessen Füllung u. a. aus Schinkenimitat statt aus Kochschinken bestand. Als Besonderheit ist ein Asia-Essen zu nennen, das als „ohne Geschmacksverstärker“ ausgelobt wurde, jedoch die zulässige Höchstmenge an Glutamat im Essen deutlich überschritt. An zweiter und dritter Stelle der ausgesprochenen Beanstandungen stehen fehlende Kenntlichmachung der Verwendung von Zusatzstoffen sowie Kennzeichnungsmängel. Die nicht zum Verzehr geeigneten Proben wurden entweder aufgrund ihres mikrobiologischen Status (mikrobiologische Verunreinigung) oder wegen enthaltener Fremdkörper (andere Ursachen) als solche beurteilt. Weitere Beanstandungsgründe waren diverse Mängel bei der Kennzeichnung verschiedener Produkte. Im Berichtsjahr wurden ebenfalls verschiedene Schwerpunktaufgaben, auf die im Folgenden eingegangen wird, im Sachgebiet bearbeitet. So wurden einerseits stichprobenartig verschiedene Kindertagesstätten und Schulen beprobt, um die ausgeteilten Mahlzeiten unter ernährungsphysiologischen Gesichtspunkten zu untersuchen. Andererseits wurde ebenfalls stichprobenartig der mikrobiologische Status von Essen aus Imbisseinrichtungen überprüft. Ernährungsphysiologische und mikrobiologische Untersuchung von fertig gegarten Speisen aus der Kindergarten-/Schulspeisung Die bereits in den Jahren 2008 und 2009 im LAV durchgeführte Schwerpunktaufgabe „Ernährungs- 54 Tab. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe 50 Beanstandungsgrund Anzahl Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigung) 1 Irreführend Art.16 VO (EG) Nr. 178/2002, § 11 (1) LFGB 18 Nachgemacht/ wertgemindert/ geschönt 10 Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) 4 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 5 Verstöße gegen sonst.Vorschriften des LFGB o. darauf gest. VO (andere Ursachen) 1 Verstöße gegen sonst.Vorschriften des LFGB o. darauf gest. VO (mikrobiologische Verunreinigung) 4 Verstöße gegen sonstiges unmittelbar geltendes EG-Recht 2 Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung 10 Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung 1 Die Summe der Beanstandungsgründe ist höher als die Zahl der beanstandeten Proben, da einige Proben mehrere Mängel und damit mehrere Beanstandungsgründe aufwiesen. Tab. 2 Tagesenergiebedarf einzelner Altersstufen Alter 1-4 4-7 7-9 Geschlecht Energiebedarf in kJ Wert für Berechnungen 4550 M 4700 W 4400 M 6300 W 5800 M 7500 W 7500 physiologische Untersuchung von Kindertagesstätten- und Schulspeisungen“ wurde auch im Jahr 2010 fortgesetzt. Dabei wurden drei Einrichtungen jeweils eine Woche lang jeden Tag beprobt. Die genommenen Proben wurden unter ernährungsphysiologischen Gesichtspunkten auf der Grundlage der Veröffentlichungen des AID-Verbraucherdienstes sowie der Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) untersucht und beurteilt. Als Richtwerte für die tägliche Nährstoffzufuhr von Kindern und Jugendlichen und damit als Beurteilungskriterien wird folgendes angegeben.1 Kohlenhydrate: 49 % des Energiegehaltes der Mahlzeit Eiweiß: 13 % des Energiegehaltes der Mahlzeit Fett: 38 % des Energiegehaltes der Mahlzeit 6100 7500 Weiterhin heißt es, dass „Ein kindgerecht zusammengestelltes Mittagessen etwa dreißig Prozent des täglichen Energiebedarfs enthalten sollte“2. Die von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung3 angegebenen Richtwerte für die durchschnittliche Energiezufuhr pro Tag von Kindern sind in Tabelle 2 angegeben. Die letzte Spalte der Tabelle stellt dabei die Werte dar, die als Grundlage für die Berechnung des empfohlenen Energiegehaltes der einzelnen Portionen genutzt wurden. Aus diesen Empfehlungen ergab sich aus hiesiger Sicht als Untersuchungsspektrum eine Nährwertanalyse, in 1 Die Hauptnährstoffe Protein, Fette, Kohlenhydrate (Quelle: http://www.aid.de/ ernaehrung/naehrstoffempfehlungen_hauptnaehrstoffe.php) 2 AID Infodienst Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft e.V.: Verpflegung für Kids in Kindertagesstätten und Schulen, 3. unveränd. Aufl., Bonn, 2005 3 Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr: Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Durchschnittlicher prozentualer Anteil der Nährstoffe am Energiegehalt der Gerichte Es wurde in jeder Einrichtung an fünf aufeinanderfolgenden Tagen ein Mittagsmenü als Probe gezogen und anschließend im LAV unter anderem auf die Gehalte an Hauptnährstoffen (Protein, Fett, Kohlenhydrate) sowie Mineralstoffen (Natrium, Kalium, Calcium) analysiert. Aus den ermittelten Ergebnissen der Hauptnährstoffe wurde dann der Brennwert berechnet. Für jede der Einrichtungen wurde anschließend aus den Analyseergebnissen der fünf Tage der Durchschnitt gebildet, um eine wochenbezogene Aussage treffen zu können. Betrachtet man die durchschnittlich berechneten Energiegehalte der Mahlzeiten ergibt sich das in Tabelle 3 dargestellte Bild. Hier ist es so, dass in Einrichtung 2 (fett dargestellt) der empfohlene Energiegehalt der Mahlzeit (etwa 30 % des Tagesenergiebedarfes) massiv überschritten wurde. In Einrichtung 3 wurde die Empfehlung weit unterschritten. Die in der letzten Spalte der Tabelle aufgeführten durchschnittlichen Portionsgrößen zeigen die Ursache, warum in Einrichtung 2 und 3 die Energiegehalte so dramatisch von den empfohlenen Werten abweichen. Es sind für diese Einrichtungen nicht alterstypische Portionsgrößen gewählt worden. Im Gegensatz dazu steht die Zusammensetzung der Gerichte im Hinblick auf die Hauptnährstoffe. In Abbildung 1 ist zu erkennen, dass in 70,0% 60,0% Protein Prozent 50,0% Fett 40,0% Kohlenhydrate Empfehlung Protein 30,0% Empfehlung Fett 20,0% Empfehlung Kohlenhydrate 10,0% 0,0% Einrichtung 1 Einrichtung 2 Einrichtung 3 Einrichtung Abb. 1 Durchschnittlicher prozentualer der Nährstoffe am Energiegehalt der Gericht Durchschnittlicher Gehalt an Natrium, Kalium, Calcium 3000 2500 Natrium [mg/kg] 2000 [mg/kg] der die Parameter Protein, Fett, Kohlenhydrate und Brennwert bestimmt wurden. Weiterhin wurden die Gehalte der Mineralstoffe Natrium, Kalium und Calcium ins Untersuchungsspektrum aufgenommen. Die Kontrolle der mikrobiellen Beschaffenheit der Proben erfolgte auf der Basis des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und der nachgeordneten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Empfohlene Menge Natrium Kalium [mg/kg] 1500 Empfohlene Menge Kalium Calcium [mg/kg] 1000 Empfohlene Menge Calcium 500 0 Einrichtung 1 Einrichtung 2 Einrichtung 3 Abb. 2 Durchschnittlicher Gehalt an Natrium, Kalium, Calcium allen Einrichtungen den Empfehlungen über die Zusammensetzung der Mahlzeit gefolgt wird. Besonders hervorzuheben ist, wie auch schon im letzten Jahr, dass eine zu fettreiche Zusammenstellung der Gerichte nicht festgestellt werden kann. Als weiteren Untersuchungsschwerpunkt wurde Augenmerk auf die Mineralien Natrium, Kalium und Calcium gelegt. Bei diesen drei Stoffen ist festzustellen, dass eine massive Überversorgung mit Natrium bereits durch eine Mahlzeit des Tages besteht. Als Ursache ist hier zu sehen, dass einerseits die Lebensmittel Natrium enthalten, andererseits durch Abschmecken mit Kochsalz weiteres Natrium in das Gericht eingebracht wird. Außerdem wird durch weitere Mahlzeiten am Tag noch Natrium zugeführt. Die durchschnittlichen Mengen an Kalium und Calcium in den Einrichtungen liegen unter den Tagesempfehlungen der DGE. Auch hier ist davon auszugehen, dass eine Zufuhr der genannten Mineralien durch entsprechende Lebensmittel über weitere Mahlzeiten am Tag erfolgt, und somit ein ausgeglichener Kaliumbzw. Calciumhaushalt gegeben sein kann. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der medial aufgebauschten Meinung des zu fettreichen oder übermäßig energiehaltigen Schulessens anhand der Untersuchungsergebnisse wie im vergangenen Jahr Tab. 3 Durchschnittlicher Energiegehalt Einrichtung Altersgruppe Berechneter durchschnittlicher Energiegehalt Empfohlener Energiegehalt (30% Tagesenergiebedarf) Durchschnittliche Portionsgröße in g 1 4–7 2089 ≙ 114,2 % Empf. EG* 1830 527 2 4–7 2632 ≙ 143,8 % Empf. EG* 1830 802 3 7 - 10 1287 ≙ 57,2 % Empf. EG* 2250 309 *Empf. EG = Empfohlener Energiegehalt der Mahlzeit 55 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Es ist weiterhin zu beachten, dass keine Aussage über die Nährstoffund Energieaufnahme außerhalb der angebotenen Essensausgabe gemacht werden kann und somit eine Über- oder Unterversorgung trotz der angebotenen Speisen durchaus gegeben ist. Klar zu erkennen ist allerdings eine Natrium-Überversorgung. Es kann aber aus drei untersuchten Einrichtungen keine allgemein gültige Aussage abgeleitet werden. Der mikrobiologische Status der angebotenen Speisen war durchgängig unauffällig. Mikrobiologischer Status sowie Angabe von Zusatzstoffen bei Fertiggerichten aus Kantinen, Betriebsküchen und ähnlichen Einrichtungen Für das Jahr 2010 war eine weitere Schwerpunktaufgabe die Untersuchung der mikrobiologischen Belastung von zubereiteten Speisen insbesondere aus Imbissen, Kantinen und ähnlichen Einrichtungen. Außerdem sollte gleichzeitig die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen gemäß Zusatzstoff-Zulassungsverordnung überprüft werden. Es wurden 40 Essen aus verschiedenen Einrichtungen untersucht. Zur Untersuchung des mikrobiellen Status wurden in Anlehnung an die Empfehlungen der DGHM4 zu Richt- und Warnwerten für gegarte TK-Fertiggerichte bzw. Teile davon, die nur noch auf Verzehrstemperatur erhitzt werden müssen, folgende Parameter gewählt: Gesamtkeimzahl, Enterobakterien, Escherichia coli, Staphylococcus aureus sowie Salmonellen. Außerdem wurden Proben, die eine Reis- oder Teigwarenkomponente enthalten, auf Bacillus cereus untersucht. Gerichte, die Geflügelfleisch enthielten, wurden zusätzlich auch auf Campylobacter untersucht. Bei 4 http://www.DGHM.org 56 Tab. 4 Richt- und Warnwerten für gegarte TK-Fertiggerichte bzw. Teile davon, die nur noch auf Verzehrstemperatur erhitzt werden müssen Richtwert (KbE*/g) Warnwert (KbE*/g) Aerobe mesophile Koloniezahl 1x106 --- Escherichia coli 1x102 1x103 --- n. n. in 25 g Salmonellen Koagulase-positive Staphylokokken 1x102 1x103 Präsumtive Bacillus cereus 1x10 1x104 Listeria monocytogenes 3 --- 1x102 Mikrobiologische Belastung von Fertiggerichten aus Imbissen, Kantinen und ähnlichen Einrichtungen aerobe mesophile Kolonienzahl Enterobacteriaceae 10000000 1000000 100000 KbE/g nicht bestätigt werden kann. Die festgestellten Unterschiede zu den Empfehlungen in Bezug auf die Energiemenge sind den nicht altersgerechten Portionsgrößen geschuldet. Die Zusammensetzung der Mahlzeit ist in ihren Hauptnährstoffen den Empfehlungen angepasst und nicht auffällig. 10000 1000 100 10 1 1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 Einrichtung Nr. Abb. 3 Mikrobiologische Belastung von Fertiggerichten aus Imbissen, Kantinen und ähnlichen Einrichtungen Proben, die eine Rohkost-Komponente in Form eines zum Menü gehörenden Salates enthielten, wurde diese separat untersucht, da zur Beurteilung für solche Rohkostprodukte andere mikrobiologische Richtwerte als die für Fertiggerichte herangezogen werden. Wie im vergangenen Jahr kann festgestellt werden, dass der mikrobiologische Status der Speisen aus Imbisseinrichtungen im Allgemeinen gut ist. Salmonellen und andere pathogene Keime wurden in keinem Essen nachgewiesen. Im obenstehenden Diagramm sind die Parameter Gesamtkeimzahl und Enterobacteriaceae der Proben grafisch dargestellt. Die weiteren untersuchten mikrobiologischen Parameter der Proben waren unauffällig und werden aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht mit dargestellt. Probe Nr. 1 fiel durch den hohen Gehalt an Enterobacteriaceae auf. Für diese Probe wurde ein Hinweis auf die hygienischen Mängel ausgesprochen. Weiterhin sticht Probe Nr. 32 durch eine hohe Gesamtkeimzahl heraus. Dazu ist festzustellen, dass diese Probe eine Rohkost-Komponente in einem separaten Behältnis enthielt, die für diese hohe Gesamtkeimzahl verantwortlich ist. In den Empfehlungen der DGHM beträgt der Richtwert für die Gesamtkeimzahl bei Mischsalaten 5*107 KbE/g. Der Rohkostanteil der Probe Nr. 32 lag mit 7,9*106 KbE/g deutlich darunter. Die restlichen Komponenten des Gerichtes waren mikrobiologisch unauffällig. Ein etwas anderes Bild ergibt sich bei der Kenntlichmachung von Zusatzstoffen. Um diese zu überprüfen, wurden die Proben auf Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Geschmacksverstärker und Süßstoffe untersucht. Von den untersuchten 40 Proben wiesen 23 Proben eine Kenntlichmachung von Zusatzstoffen auf. Es wurde bei einer Probe festgestellt, dass nicht alle Zusatzstoffe kenntlich gemacht wurden. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Bei den 17 Proben ohne eine Kenntlichmachung von Zusatzstoffen wurden bei drei Proben Zusatzstoffe nachgewiesen. Insgesamt war festzustellen, dass es sich bei den vier Proben mit nicht kenntlich gemachten Zusatzstoffen (drei Proben ohne Kenntlichmachung und eine Probe mit teilweiser Kenntlichmachung, wie oben erwähnt) um Produkte handelt, in die Zusatzstoffe durch Zutaten eingebracht werden. Es handelt sich dabei um Zutaten wie beispielsweise Mayonnaise oder Gewürzgurken. Diese Zutaten enthalten meist Konservierungsstoffe oder Süßungsmittel. Hier sind Hersteller und Inverkehrbringer angehalten, auf Zusatzstoffe in den von ihnen eingesetzten Zutaten bei der Herstellung ihrer Produkte zu achten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass, wie bereits eingangs erwähnt, der mikrobiologische Status der stichprobenartigen Untersuchungen im Allgemeinen in Imbissen gut ist. Bei Gerichten mit einer Rohkostkomponente bzw. einer Komponente, die keinem Garprozess unterzogen wird, ist besondere Aufmerksamkeit sowie hygienisches Verständnis nötig. So sollten die genannten Komponenten räumlich getrennt transportiert werden, wenn die Gerichte nicht zum sofortigen Verzehr bestimmt sind, um eine Rekontamination der bereits gegarten Produkte zu verhindern. Für die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen kann ein ähnlich positives Fazit gezogen werden. Die Kenntlichmachung der Zusatzstoffe entspricht überwiegend den gesetzlichen Vorschriften. Allerdings müssen Hersteller und Inverkehrbringer beim Einsatz von zusatzstoffhaltigen Zwischenprodukten darauf achten, dass diese Zusatzstoffe ebenfalls im Endprodukt enthalten und somit gegebenenfalls kenntlich zu machen sind. Schwerpunktaufgabe Schnitzel und Cordon Bleu aus Imbisseinrichtungen Informationen aus anderen Bundesländern besagten, dass in Imbissen, insbesondere an Lebensmitteltheken von Tankstellen, panierte, gebratene Erzeugnisse aus zerkleinertem Muskelfleisch unter den Bezeichnungen „Schnitzel“ und „Cordon Bleu“ angeboten wurden. Im Jahr 2010 gelangten 44 Proben als „Schnitzel“ und 24 Proben als „Cordon Bleu“ gekennzeichnete Erzeugnisse aus derartigen Imbisseinrichtungen zur Untersuchung. Im Zuge dessen wurde ein Schnitzel wegen der nicht kenntlich gemachten Verwendung von Formfleisch als wertgemindert beanstandet. Darüber hinaus wurden zwei Cordon Bleu wegen des Einsatzes von Schinkenimitat und Formfleisch als irreführend beurteilt. wurden durch die Verbraucher zunehmend weniger Seezungen geordert, so dass die meisten Gaststätten diese aus ihrem Angebot genommen haben. Aus diesem Grund konnten lediglich drei Gerichte mit „Seezunge“ untersucht werden. Bei einer dieser Proben konnte aufgrund der Zubereitungsart die Fischart nicht ermittelt werden, während die anderen beiden Proben als Atlantik-/TropenZunge identifiziert und deshalb beanstandet wurden. Die Atlantik- oder Tropenzunge weist eine etwas gröbere Muskelstruktur auf und ist deshalb deutlich preiswerter. Der Trend in den Gaststätten scheint zur Verwendung dieser Fischart an Stelle der echten Seezunge zu gehen. Es treten hier jedoch auch noch Fehler bei der Benennung auf, wie z. B. „Tropenseezunge“ an Stelle von „Tropenzunge“. Dies sollte aber durch entsprechende Belehrungen leicht abzustellen sein. Anhand der Daten lässt sich ableiten, dass Schnitzel und Cordon Bleu aus Imbisseinrichtungen in Sachsen-Anhalt weitestgehend korrekt gekennzeichnet werden. Schwerpunktaufgabe Seezungen aus Gaststätten Statt der auf der Speisenkarte der Gaststätten angebotenen Seezungengerichte wurden in der Vergangenheit oft Gerichte mit anderen Zungenarten (z. T. aus Unkenntnis der Unterschiede, z. T. auch vorsätzlich unter Ausnutzung der Preisdifferenz) an den Verbraucher abgegeben. Vorgesehen war für das Jahr 2010 die Untersuchung von 20 Gerichten mit als „Seezunge“ ausgelobtem Fischanteil. Auf Grund des relativ hohen Preises von Seezungen und der Wirtschaftsentwicklung 57 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 51: Nahrungsergänzungsmittel Von 194 untersuchten Proben waren 100 (51,5 %) zu beanstanden. Ein Erzeugnis aus diversen Fruchtund Gemüseextrakten, wurde aufgrund einer Höchstmengenüberschreitung an Quecksilber beanstandet. Weiterhin wurden die Angaben auf der Probe als irreführend beurteilt, da die deklarierten Vitamingehalte nicht mit den nachgewiesenen Gehalten übereinstimmten. Die Probe fiel auch durch einen sehr hohen Gehalt an Chrom (30-fache empfohlene Tagesmenge) auf. Die Probe wurde in das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel der Europäischen Union (RASFF) eingestellt. „Kürbiskernölkapseln“ wurden beanstandet, da sie nicht der Definition eines Nahrungsergänzungsmittels entsprachen. Nahrungsergänzungsmittel sind dazu da, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Sie sind Konzentrate von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, allein oder in Zusammensetzung und liegen in abgemessenen, kleinen Mengen vor. KürbiskernöI erfüllt im Hinblick auf das Merkmal „Konzentrat an Nährstoffen“ nicht die Anforderungen an ein Nahrungsergänzungsmittel, da Kürbiskernöl selbst ein Lebensmittel des allgemeinen Bedarfs darstellt. Auch ist nicht ganz klar, wodurch die allgemeine Ernährung ergänzt werden soll und welchen Nutzen/Wirkung die Präparate auf eine gesunde Blasenfunktion haben. Mehrere Erzeugnisse mit CranberryExtrakt, die „zur Erhaltung der Blasengesundheit“ angeboten worden, wurden beanstandet, da derartige Angaben wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Sechzehn Erzeugnisse mit Glucosamin- und Chondroitinsulfat wurden als „Nährstoffe für gesunde Gelenke, Knorpelaufbau und Gelenkschmiere“ angepriesen. Glucosaminsulfat ist das Schwefelsäuresalz des Aminozuckers Glucosamin. Glucosamin ist ein Aminozucker, der wiederum Baustein 58 1 61% 39% keine Beanstandung mit Beanstandung 4 1 2 2 2 2 Anzahl der Beanstandungen Keine Beanstandung Irreführend gem. § 11 Abs. 1 LFGB Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften unzulässige Verwendung Zusatzstoffe Verstöße gegen sonst. Vorschriften d. LFGB o. darauf gest. VO gesundheitsschädlich Verstöße gegen sonstiges unmittelbar geltendes EG-Recht Verstöße gegen sonst. Lebensmittel betreffende nat. Rechtsvorschriften Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Nahrungsergänzungsmittel der zu den Polysacchariden gehörenden Glykosaminoglykane ist. Glykosaminoglykane sind als Gerüstsubstanzen Bestandteile der Haut und des Bindegewebes (wie der Knorpel) sowie der so genannten Gelenkschmiere. Sie werden sowohl im Körper aus Bausteinen des Kohlenhydratstoffwechsels und Aminogruppen von Aminosäuren synthetisiert als auch über die tägliche Nahrung aufgenommen. Chondroitinsulfate zählen ebenso zu den Glykosaminoglykanen und damit zu den Polysacchariden. Sie sind in Proteoglykanen an eine Proteinkette gekoppelt und bilden zusammen mit Kollagen den Hauptbestandteil von Knorpel, Knochen und anderen Bindegeweben. Erzeugnisse mit einer Tagesdosis von 1.250 mg Glucosamin werden als pharmakologisch wirksam und damit als Arzneimittel eingestuft. Der Nachweis über die nutritive Beeinflussbarkeit des Gelenkstoffwechsels durch glykosaminglykanreiche Lebensmittel ist noch recht lückenhaft. Aus mehreren Studien gibt es begrenzte Hinweise, dass Chondroitinsulfat bei Arthrose eine Verbesserung hinsichtlich Funktion und Schmerzen bewirkt und einen günstigen Einfluss auf die Krankheitsprognose hat. Die üblichen Tagesdosierungen in diesen Studien lagen bei 800 - 1.000 mg. Bei den vorgelegenen Erzeugnissen lagen die Tagesdosierungen jedoch nur zwischen 100-300 mg. Insgesamt ist die Datenlage zur Wirkung von Chondroitinsulfat spärlich. Daher wurden die Bewerbungen als nicht wissenschaftlich hinreichend gesichert angesehen. Schwerpunkt im Berichtszeit 2010 waren Nahrungsergänzungsmittel aus dem Versandhandel (auch Internetversandhandel), wovon es mehrere in Sachsen-Anhalt gibt. Einige von ihnen bieten ihre Produkte unter eigenem Namen an oder stellen diese selbst her. Zur Beurteilung lagen im Berichtszeitraum 57 Proben von Versandhändlern aus Sachsen-Anhalt vor. Davon waren 52 Proben zu beanstanden, 39 Proben sogar wegen mehrerer Beanstandungsgründe. Damit liegt die Beanstandungsquote von Nahrungsergänzungsmitteln aus dem Versandhandel mit 90 % deutlich über der Beanstandungsquote von Nahrungsergänzungsmitteln aus dem Einzelhandel (Drogerien, Supermärkte, Discounter, Reformhäuser) mit 40 % und der aus Apotheken von 33 %. Wie der Abbildung 1 zu entnehmen ist, sind die Beanstandungsgründe in dieser Warengruppe vielfältig. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Unter anderem wurde eine der untersuchten Proben aufgrund des Beinhaltens sehr hoher Coffeindosen (435 mg pro Einzeldosis) als Funktionsarzneimittel eingestuft. Eine weitere Probe mit Grünlippmuschelextrakt wurde aufgrund einer Höchstmengenüberschreitung an Cadmium beanstandet. Die Probe wurde ins Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel der Europäischen Union (RASFF) eingestellt. Zwei Proben enthielten die Zutat Klinoptilolith. Klinoptilolith ist ein Mineral der Zeolithgruppe, das aus einer mikroporösen Struktur besteht. Dadurch kann es Wasser und niedermolekulare Stoffe aufnehmen ohne, dass die Kristallstruktur zerstört wird. Es ist stabil gegenüber Säure und Basen und nicht wasserlöslich. Klinoptilolith ist eine nicht zugelassene neuartige Lebensmittelzutat und darf daher Lebensmitteln nicht zugesetzt werden. Die zwei Proben wurden demzufolge beanstandet. 33 der 57 untersuchten Nahrungsergänzungsmittel wurden als Verdachtsprobe durch das Zollfahndungsamt Dresden in das Landesamt für Verbraucherschutz SachsenAnhalt zur Untersuchung und Beurteilung eingereicht. Ein in SachsenAnhalt ansässiger Internetversandhandel hatte in seinem Internet-Shop Supplemente für Sportler, insbesondere für Bodybuilder, angeboten. Diese Supplemente stammten zum überwiegenden Teil aus den USA und sollten in Deutschland weiterverkauft werden. Alle 33 Proben waren, überwiegend wegen mehrerer Beanstandungsgründe, zu beanstanden. Neun dieser Proben wurden wegen Farbstoffhöchstmengenüberschreitung und eine Probe wegen eines nicht zugelassenen Farbstoffes beanstandet. Weiterhin beinhalteten 12 Proben nicht zugelassene neuartige Lebensmittelzutaten und bei einer Probe wurde ein nicht zugelassenes neuartiges Verfahren („Nano-Technologie“) angewendet. Bei elf Produkten wurde die Bewerbung der Produkte als irreführend beanstandet, da sie als wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert angesehen wurden. Fast Enzyme sind Proteine mit katalytischer Aktivität. Sie werden von biologischen Zellen synthetisiert und bewirken die Gesamtheit der chemischen Reaktionen eines Organismus, die als Stoffwechsel in Erscheinung tritt. Bei der Verdauung werden die komplexen Nahrungsbestandteile in Mund, Magen und Dünndarm in kleinste Bausteine zerlegt, die dann in die Blutbahn gelangen und dem Stoffwechsel zur Verfügung stehen. Die Aufspaltung der Nahrungsbestandteile wird von Enzymen gesteuert, wobei zu den wichtigsten Verdauungsenzymen Amylasen (für den Kohlenhydrateabbau), Lipasen (für die Fettverdauung) und Proteasen (für die Eiweißaufspaltung) gehören. Im Mund werden Kohlenhydrate nach der mechanischen Zerkleinerung der Nahrung mit den Zähnen durch die im Speichel enthaltenen Amylasen bereits in erste Untereinheiten zerlegt. Im Magen findet eine weitere Spaltung der Nahrungsbestandteile statt. Hier beginnt die Protein- und Fettverdauung durch Pepsinogen und Magenlipasen. Der Speisebrei wird dann in kleinen Portionen zur weiteren Verdauung an den Dünndarm abgegeben, wobei der Bauchspeichel aus der Bauchspeicheldrüse die notwendigen Amylasen, Proteasen und Lipasen liefert. Werden diese Enzyme von der Bauchspeicheldrüse in zu geringer Menge an den Dünndarm abgegeben, gelangen unverdaute Nahrungsbestandteile in den Dickdarm, die dort aufgrund von Gasentwicklung durch die Tätigkeit der Darmbakterien Völlegefühl, Blähungen und Bauchschmerzen verursachen können. Der entsprechende Mangel an Verdauungsenzymen kann durch eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse (Pankreatitis) oder durch Gallensteine, welche die Ausschüttung der Sekrete behindern können, hervorgerufen werden. Dabei handelt es sich jedoch um Krankheiten bzw. krankhafte Beschwerden, die einer Behandlung bedürfen. alle Proben (32 von 33) wiesen Kennzeichnungsmängel auf. Zwei Nahrungsergänzungsmittel auf Gelatine-Basis wurden damit ausgelobt, dass sie einen positiven Einfluss auf die Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit der Gelenke haben. Die Zufuhr von Gelatine bringt keinen besonderen ernährungsphysiologischen Nutzen, insbesondere nicht für Knorpel und Gelenke. Die Angaben wurden als Irreführung beanstandet, da sie wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Bei einem Lecithingranulat, welches als Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr gebracht wurde, konnten trotz der Auslobung „ohne Gentechnik“ Spuren von gentechnisch veränderter Soja nachgewiesen werden. Weiterhin wurde das Erzeugnis damit beworben „wichtig für Konzentration und Leistung“ zu sein. Dies ist wissenschaftlich jedoch nicht hinreichend gesichert. Außerdem entsprach das Erzeugnis nicht der Definition eines Nahrungsergänzungsmittels, da es nicht in dosierter Form vorlag. Ein Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Artischocken-Extrakt wurde als Arzneimittel eingestuft, da es pharmakologisch wirksame Mengen eines Artischockenblätterextrakts enthielt. Bei drei weiteren Proben war die Art des verwendeten Extraktes nicht angegeben. Eine eindeutige Verkehrsauffassung als Gemüse und damit als Lebensmittel existiert für Artischocken-Blütenböden und -Schuppenblätter der Blütenknospe. Für Artischocken-Laubblätter bzw. Zubereitungen gilt in Deutschland als vorherrschende Zweckbestimmung, die eines arzneilich angewendeten Mittels zur Unterstützung der Fettverdauung. Zur Untersuchung lagen im Berichtszeitraum mehrere Produkte mit Fruchtenzymen, wie Papain, Bromelain und Ficin vor. Alle Produkte wurden mit Angaben zur Aktivierung bzw. Förderung des Stoffwechsels und dadurch zum Abbau von Körperfett beworben. Es ist nicht bekannt, dass Enzyme zur Aufrechterhaltung bzw. Förderung 59 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 der Verdauung über die Nahrung zugeführt werden müssen. Es existieren keine Daten zu einem bestehenden Bedarf bzw. dessen Höhe. Die vorgelegenen Produkte enthielten pflanzliche Proteasen. Diese Enzyme sind sehr empfindlich und werden ohne Stabilisierung (z. B. den Schutz durch eine säureresistente Kapsel) bereits im Magen durch die Magensäure zerstört bzw. da sie selbst Proteine sind, durch körpereigene Proteasen abgebaut. Enzympräparate, die als Arzneimittel bei Verdauungsstörungen aufgrund eines Mangels an körpereigenen Enzymen eingenommen werden, weisen sehr hohe Enzymaktivitäten auf und sind stabilisiert. Eine derartige Stabilisierung der im Erzeugnis enthaltenen 60 Enzyme bzw. enzymhaltigen Zutaten waren den Angaben auf der Verpackung der Probe (z. B. dem Zutatenverzeichnis) nicht zu entnehmen. Es ist somit mit einem erheblichen, wenn nicht vollständigen Verlust der Enzymeiweiße während der Verdauung durch die körpereigenen Proteasen und die Magensäure zu rechnen, so dass die zugeführten Enzyme - wenn sie in der vorliegenden Form als Fruchtpulver überhaupt eine Aktivität aufweisen - keinen nennenswerten Beitrag zur Verdauung leisten können. Die Auslobungen der Produkte wurden als wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert beurteilt. Ein Produkt mit Feigenpulver wurde mit den Angaben „besonders reich an Mineralstoffen, Enzymen (Ficin) und Ballaststoffen“ beworben. Dabei betrug die Zufuhr an Ballaststoffen, Mineralstoffen und Spurenelementen bezogen auf die tägliche Verzehrsempfehlung nur zwischen 0,09 - 0,48 % der empfohlenen Tagesdosis. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 52: Würzmittel Von 117 untersuchten Proben waren 14 (12,0 %) zu beanstanden. Die hauptsächlichen Probenmatrices dieser Warengruppe sind in Tabelle 1 dargestellt. Das Untersuchungsspektrum richtet sich nach vorhandenen lebensmittelrechtlichen Vorgaben, z. B. nach der Essigverordnung, Zusatzstoffzulassungverordnung, VO (EG) Nr. 1881/2006 oder Richtlinie zur Beurteilung von Senf aus der BLL-Schriftenreihe. Die Beanstandungen bezogen sich ausschließlich auf Fehler in der Kennzeichnung (Zutatenverzeichnis, Losnummer), unzulässige Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben sowie fehlende Kenntlichmachung von Süßstoffen. Tab. 1 Probenspektrum in der Warengruppe 52 Probenspektrum Anzahl untersuchte Proben Untersuchungsschwerpunkt Anzahl Beanstandungen Sojasaucen 10 3-MCPD 1 Essig 15 Gesamtsäure 2 Senf 11 salz- und fettfreie Trockenmasse, Allylsenföl, Fett - Meerrettich 10 zucker-, salz- und fettfreie Trockenmasse - (jodiert/fluoriert) und Gewürzzubereitungen 31 Jodat, Fluorid, Folsäure, Aflatoxine 7 Würzsaucen in loser Abgabe oder Fertigpackung 30 Zusatzstoffe, Mikrobiologie 2 Sonstiges 10 Mikrobiologie, Nasschemie 2 Speisesalz fehlende Kenntlichmachung 12% nicht zulässige gesundheitsbezogene Werbung 12% unvollständige/fehlerhafte Kennzeichnung 76% Abb. 1 Beanstandungen bei Würzmitteln Warengruppe 53: Gewürze Hauptuntersuchungsspektrum bei Gewürzen Von 72 untersuchten Proben waren 2 (2,8 %) zu beanstanden. 23 Proben wurden auf ihren Ochratoxin-A-Gehalt untersucht, wobei nur bei acht Proben (35 %) Gehalte über der Bestimmungsgrenze ermittelt wurden. Der Höchstgehalt in einem edelsüßen Paprikapulver lag bei 36,7 µg/kg. Die Probenahme erfolgte jedoch vor Inkrafttreten des 40 Probenanzahl 35 30 25 20 15 10 5 hl un g Be st ra as se A Tr oc ke nm n O ch ra to xi ob io lo gi e ikr Ö l M ne et he r is ch es Af la to xi ich e As ch e 0 sä ur eu nl ös l Mit der Änderung der VO (EG) Nr. 1881/2006 wurde für Ochratoxin A in Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika), Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer), Myristica fragrans (Muskat), Zingiber officinale (Ingwer) und Curcuma longa (Kurkuma) eine Höchstmenge von vorerst 30 µg/kg festgelegt. 45 Abb. 1 Hauptuntersuchungsspektrum bei Gewürzen oben aufgeführten Höchstgehaltes an Ochratoxin A, so dass keine Beanstandung erfolgte. Die zwei Beanstandungen bezogen sich auf eine nicht rechtskonforme Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums. 61 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 54: Aromen Von 12 untersuchten Proben waren 2 (16,7 %) zu beanstanden. Bei zwei Aromen war die Reihenfolge der Zutaten nicht eingehalten. Warengruppe 56: Hilfsmittel Die 11 untersuchten Proben waren nicht zu beanstanden. Warengruppe 57: Zusatzstoffe Von 18 untersuchten Proben waren 3 (16,7 %) zu beanstanden. Zwei Proben Ascorbinsäure und zwei Proben Natriumascorbat wurden als Verdachtsprobe zur Untersuchung und Beurteilung eingereicht. Als Verdachtsgrund wurde angegeben, dass es sich um Isoascorbinsäure bzw. Natriumisoascorbat handeln könnte. Die Zusatzstoffverkehrsverordnung enthält über Zusatzstoffe jeweils hauptsächlich Angaben zur Reinheit und Löslichkeit, eine Unterscheidbarkeit zwischen Isoascorbinsäure und Ascorbinsäure lässt sich daraus nicht ableiten. Mittels HPLC war es möglich, die beiden Verbindungen 62 zu trennen und damit zu identifizieren. Eine Unterscheidung, ob es sich um die Säure oder das Salz (Ascorbat oder Isoascorbat) handelt, konnte durch eine pH-Messung der wässrigen Lösung ermittelt werden. Zusätzlich wurde der Natriumgehalt bestimmt. In drei von vier Fällen wurde der Verdacht tatsächlich bestätigt und es lag Isoascorbinsäure statt Ascorbinsäure bzw. Natriumisoascorbat statt Natriumascorbat vor. Lebensmittelzusatzstoffe sind aus lebensmittelrechtlicher Sicht dem „Lebensmittelbegriff“ gemäß Artikel 2 VO (EG) Nr. 178/2002 zuzuordnen: • Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Eine Beanstandung erfolgte nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Eine Beurteilung nach Zusatzstoffverkehrsverordnung (ZVerkV), VO (EG) Nr. 1333/2008 oder Zusatzstoffzulassungverordnung (ZZulV) war nicht möglich. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 59: Mineral- und Tafelwasser Von 225 untersuchten Proben waren 13 (5,8 %) zu beanstanden. gesundheitsschädlich auf Grund mikrobiologischer Verunreinigung 0% Von 225 im Berichtszeitraum untersuchten Proben entsprachen 13 nicht den lebensmittelrechtlichen Vorgaben, eine Beanstandungsquote von ca. 6 %. Die Verteilung der 13 Beanstandungen hinsichtlich verschiedener Beanstandungsgründe ist der Abbildung zu entnehmen. Insgesamt neun Proben waren auf Grund falscher oder unzureichender Kennzeichnung zu beanstanden, wobei sämtliche Beanstandungen auf die nicht den Rechtsvorschriften entsprechende Angabe der Verkehrsbezeichnung, des Mindesthaltbarkeitsdatums, des Quellnamens oder Quellortes entfielen. sonstige Abweichungen 54% irreführend 0% nicht zum Verzehr geeignet 15% Kennzeichnungsmängel 31% Abb. 1 Verteilung der Beanstandung bezüglich der Beanstandungsgründe 2010 In mikrobiologischer Hinsicht entsprachen sämtliche Proben den rechtlichen Normen. Warengruppe 60: Rohtabake, Tabakerzeugnisse Unter Berücksichtigung der risikoorientierten Probennahme und der verhältnismäßig sehr geringen Beanstandungsquote in der Vergangenheit, gelangten im Berichtszeitraum keine Proben zu Untersuchung. 63 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 82: Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt Von 287 untersuchten Proben waren 33 (11,5 %) zu beanstanden. tödlichen Bleivergiftung eines Kleinkindes gekommen. Die Aufgabe des Fachbereichs Lebensmittelsicherheit im Rahmen der europäischen Produktüberwachung ist die Untersuchung und Beurteilung stofflicher Gefahren bei Bedarfsgegenständen. Aus dem weiten Spektrum der Gegenstände mit Körperkontakt wurden neben im Handel auffälligen Einzelproben folgende Produktgruppen risikoorientiert ausgewählt und untersucht: Hemden, Gegenstände zum Schutz vor Sportverletzungen (Protektoren), Laufsocken, Arbeitshandschuhe, Hals- und Kopftücher, Schmuck, Badeschuhe, Kinderschuhe, Strumpfhosen, Baby-Wickelunterlagen, Autositzbezüge, Nachtbekleidung, Nackenrollen, Schutzbrillen, Beißringe und lose Kleiderstoffe. Die untersuchte Strumpfhose war nicht farbecht, dies allein ist zwar ein Produktmangel aber noch kein Fall für Maßnahmen im Vollzug der amtlichen Überwachung. Er wurde es, weil unter den ausfärbenden Stoffen drei Dispersionsfarbstoffe waren. Zwei dieser Farbstoffe stehen im Verdacht sensibilisierend zu wirken und Allergien hervorzurufen. Bei dem Dritten war diese Eigenschaft wissenschaftlich abgesichert und chemikalienrechtlich amtlich bestätigt. Beim längeren Tragen der Strumpfhose muss der Träger zumindest mit der Ausbildung einer Allergie rechnen. Hinzu kam die Einstufung als genotoxisch mit dem Verdacht krebserregend zu sein. Bei zu beanstandenden stofflichen Gefahren wird unterschieden zwischen Produkten, die wirklich geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, und Produkten bei denen aufgrund der Daten nicht eindeutig zu klären ist, ob vorhandene Gefahrstoffe zu einem tatsächlichen Schaden führen. Produkte, bei denen die Gesundheitsschädigungen durch schädliche Stoffe wirklich absehbar sind, finden sich nur relativ selten. Im vergangenen Jahr waren von den untersuchten Proben drei geeignet, die Gesundheit zu schädigen. Dies waren zwei Schmuckproben und eine Strumpfhose. Beim Schmuck resultierte die größte Gefahr aus der möglichen Verschluckbarkeit von Anhängern mit hohen Schwermetallanteilen. Eine Probe enthielt 49 % Blei, die andere 36 % Cadmium. Aus beiden Proben waren durch die Magensäure freisetzbare, akut toxische Schwermetallmengen verfügbar. Vor wenigen Jahren ist es durch Verschlucken derartiger Schmuckanhänger zu einer 64 Der Nachweis von Dispersionsfarbstoffen führte noch bei fünf weiteren Proben zu Beanstandungen. Hier war die unmittelbare Eignung zur Schädigung, aber nicht lückenlose belegbar. Entweder weil es Farbstoffe waren, bei denen der Verdacht Allergien hervorzurufen noch nicht endgültig belegt ist, oder weil die Produkte nicht so offensichtlich abfärbten, dass die unmittelbare Aufnahme in die Haut in größerem Umfang möglich wäre. Diese Dispersionsfarbstoffe fanden sich in zwei weiteren Strumpfhosen und in drei Autositzbezügen. Wie im vergangenen Jahr stellten Schuhe eine deutliche Quelle für Schadstoffbelastungen dar. Auch die Schadstoffe blieben fast die gleichen. Clogs aus geschäumtem Kunststoff wurden wegen ihres unter anderem augenreizenden Gehalts an 2-Phenyl-2-Propanol zweimal beanstandet. In Kinderschuhen wurde krebserregendes Benzol festgestellt und in einer Probe Badelatschen fanden sich überhöhte Gehalte polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe, die ebenfalls das Krebsrisiko erhöhen. Aufgrund dieser Eigenschaft sind auch die primären aromatischen Amine in verschiedenen Produkten, darunter Geldbörsen, verboten. In Verfolgung einer europäischen Warnmeldung bezüglich des primären aromatischen Amin Benzidin im Futter bestimmter Geldbörsen, nahmen Lebensmittelkontrolleure eine andere, aber ähnlich gefärbte Probe desselben Vertriebs. Auch hier fand sich Benzidin. Krebserregend und allergieauslösend ist Chrom VI. Diese Form des Chroms kann bei nicht sachgerechter Chromgerbung im Leder entstehen oder zurück bleiben. Bei zwei Proben Arbeitshandschuhe war dies zu beanstanden. Die in Bevölkerung am weitesten verbreitete Kontaktallergie ist die Nickelallergie. Hier existieren seit Jahren Grenzwerte zur Minimierung des Kontakts. Bei für Kinder bestimmten Armbanduhren waren trotz negativer Prüfzertifikate des Importeurs erhebliche Überscheitungen der zulässigen Nickellässigkeit festzustellen. Als Verstoß gegen Hilfsnormen ohne rechtsverbindliche Konsequenzen wurde bei textilen Materialien die mangelnde Farbechtheit beanstandet. Dies betraf sieben Proben. Wegen nicht erfolgter oder falscher Kennzeichnung des Materials entsprachen fünf Textilien nicht dem Textilkennzeichnungsgesetz. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 83: Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Abb. 1: Bereiche, in die sich die untersuchten Bedarfsgegenstände zur Haushaltschemikalien Reinigung und Pflege nach dem ZEBS-Warencode aufteilen Von 180 untersuchten Proben entsprachen 22 (12,2 %) nicht den gesetzlichen Vorgaben. Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel enthalten Stoffe, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können. So können z. B. Duft- oder Konservierungsstoffe bei empfindlichen Menschen allergische Reaktionen hervorrufen oder stark saure oder alkalische Zutaten ätzende Reaktionen verursachen. Es kommt auch immer wieder zu Vergiftungen, wenn versehentlich ein Wasch- und Reinigungsmittel getrunken wird. ZEBS 835xxx Raumluftverbesserer, WC-Hygiene ZEBS 834xxx Spezielle Reinigungs- und Pflegemittel ZEBS 833xxx Lebensmittelbedarfsgegenstände ZEBS 831xxx Textilien ZEBS 832xxx Haushalt Abb. 1 Bereiche, in die sich die untersuchten Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege nach dem ZEBS-Warencode aufteilen Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel bestehen aus einer Vielzahl von chemischen und funktional verschiedenen Substanzen, vor allem oberflächenaktiven Tensiden (Detergenzien). Entsprechend der vorgesehenen Funktion werden von den Herstellern spezielle Rezepturen entwickelt. Moderne konzentrierte Produkte erreichen ihre gute Reinigungsleistung mit deutlich geringerem Chemikalieneinsatz. Pulverförmige Produkte werden dabei zur Zeit von leichter handhabbaren flüssigen Produkten verdrängt. Diese sind aufgrund ihres wässrigen Milieus dem mikrobiellen Befall ausgesetzt und müssen durch geeignete Konservierungsstoffe haltbar gemacht werden. Konservierungsstoffe unabhängig von ihrer Konzentration in der Inhaltsstoffliste mit ihrem Namen auf dem Etikett aufgelistet sein müssen. Werden allergene Duftstoffe nach dem Stoffverzeichnis der Kosmetikverordnung eingesetzt, müssen auch sie bei mehr als 0,01 Gewichtsprozent angegeben werden. Zusätzlich fordert die DetergVO, dass Hersteller auf einer Website ein Datenblatt über Inhaltstoffe entsprechend ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge für den Endkunden zur Verfügung stellen müssen. In Deutschland gilt seit 2007 ergänzend das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG). Des weiteren erfolgt eine Beurteilung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Hersteller oder Inverkehrbringer von Wasch-, Reinigungs- und Pflegemitteln müssen ihre Produkte vor dem Inverkehrbringen bezüglich des Gefährdungspotentials einstufen und entsprechend verpacken und kennzeichnen. Für die Einstufung und Kennzeichnung besonderer Gefahren gilt das Chemikaliengesetz (ChemG) in Verbindung mit europäischen Verordnungen und Richtlinien. Eine Kennzeichnung von Detergenzien berücksichtigt potentielle Gefah-ren, die bei der gebräuchlichen Handhabung und Verwendung dieser Produkte auftreten können und dient dazu, die Aufmerksamkeit auf ausführliche Produktinformationen über Sicherheit und Verwendung zu lenken. Dazu fordert die Detergenzienverordnung (DetergVO), die seit Oktober 2005 in Kraft ist, dass Das zu untersuchende Produktspektrum ist sehr umfangreich. Aus dem vielfältigen Angebot an Wasch-, Reinigungs- und Pflegemitteln wurden 180 Proben untersucht, wobei bei 22 Proben Kennzeichnungsmängel festgestellt wurden. Das entspricht einer Quote von 12,2 %. Von Herstellern aus Sachsen-Anhalt wurden 42 Proben untersucht (23,3 % der Proben in 2010). Bei zwei der 14 Herstellerbetriebe in Sachsen-Anhalt wurden Betriebsinspektionen durchgeführt. Bei zwei der beanstandeten Proben handelte es sich um Produkte mit extremen pH-Werten. Ein saurer Entkalker bzw. ein alkalischer Allzweckreiniger hätten mit kindergesicherten Verschlüssen und/oder mit ertastbaren Warnzeichen versehen werden müssen. Bei vier Proben (Reinigungsmittel zur Kfz-Reinigung) waren eingesetzte Konservierungsstoffe oder Duftstoffe nicht gesetzeskonform deklariert. Eine Probe Imprägnierspray wurde ohne Kennzeichnung in deutscher Sprache in den Handel gebracht. Ein weiteres Imprägnierspray enthielt nicht das Konformitätszeichen dafür, dass die Sicherheitsanforderungen an Aerosolverpackungen erfüllt sind. Hersteller müssen spätestens ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens auf einer Website, die auf der Verpackung anzugeben ist, ein Datenblatt über Inhaltsstoffe zur Verfügung stellen, über das sich Endverbraucher über die Zusammensetzung eines Produktes informieren und als Auswahlkriterium nutzen können. Bei 18 Proben (10 %) war das geforderte Datenblatt nicht oder nicht aktuell vorhanden, darunter ein Produkt, auf dem keine Website angegeben war und der Hersteller/Inverkehrbringer auch keine Website betreibt. Insgesamt ist zu beobachten, dass nach den Jahren 2008 und 2009 (Beanstandungsquote jeweils 4 %) die Beanstandungsquote im Jahr 2010 (12,2 %) wieder deutlich erhöht hat. Die Vorgaben des ChemG und der DetergVO bezüglich der Kennzeichnung der Produkte und die Veröffentlichung von Informationen dazu dienen der Sicherheit der Verbraucher bei der Anwendung und bedürfen der fokussierten Kontrolle. 65 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 84: Kosmetische Mittel Von 360 untersuchten Proben waren 61 (17 %) zu beanstanden. Keine der Proben musste in diesem Jahr als gesundheitsschädlich i. S. von § 24 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) beurteilt werden. Die weitaus meisten Beanstandungen ergingen wieder aufgrund unvollständiger Kennzeichnung, vor allem wegen unvollständiger oder fehlender Liste der Bestandteile, fehlender Angabe der Chargennummer oder unvollständiger Herstellerangaben, Warnhinweise oder Verbraucherhinweise fehlten oder waren nicht in deutscher Sprache vorhanden. Auch die Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Angaben zur Verwendungsdauer nach dem Öffnen führten zu Beanstandungen. Die Zahl der Beanstandungen (15 Proben) nach § 27 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (Irreführung) lag auch in diesem Jahr wieder relativ hoch. Wirkaussagen zu wertgebenden Bestandteilen (Aloe Vera, Kamille, Bisabolol, Panthenol, Allantoin, Jojobaöl, Vitamin E, Vitamin A, Q10, ...) sowie durch pH-Wert bezogene Aussagen zeigten Differenzen zwischen Rezeptur und Aufmachung. Sowohl im zuständigen wissenschaftlichen Gremium der europäischen Kommission als auch in der nationalen Kosmetik-Kommission waren UV-Filtersubstanzen in kosmetischen Mitteln Gegenstand von Beratungen. Insbesondere in Lippenpflegeprodukten wurden Summengrenzwerte und Fragen der oralen Toxizität für UVLichtfilterstoffe diskutiert. Unter diesem Aspekt wollte sich auch das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) Sachsen-Anhalt einen Marktüberblick über die qualitative und quantitative Zusammensetzung von UV-Filtern in Lippenpflegeprodukten verschaffen. Im Berichtszeitraum wurden durch die Überwachungsämter dem LAV 16 Proben Lippenpflegeprodukte mit 66 Tab. 1 Beanstandungen in der Warengruppe 84 Kosmetische Mittel Warengruppe kosmetische Mittel Summe Proben 360 Mängel Normabweichungen Summe % 50 51 52 53 54 55 56 57 58 61 16,94 0 15 44 1 3 2 0 5 0 UV-Schutz zur Untersuchung und Begutachtung zur Verfügung gestellt. Mittels einer speziellen HPLC-DADMethode können 23 zugelassene UVFilter aus der Kosmetik-Verordnung (Anlage 6) nachgewiesen und quantifiziert werden. Mittels der RFA-Technik kann Titandioxid und Zinkoxid (physikalische UV-Filter) in kosmetischen Mitteln bestimmt werden. Keine der untersuchten Proben musste beanstandet werden. Kennzeichnung, Auslobung (Irreführung!) und die eingesetzten UV-Filter entsprachen den gesetzlichen Regelungen. Im Einzelnen wurden folgende Untersuchungsergebnisse ermittelt: • in 12 Proben wurde Titandioxid als physikalischer UV-Filter eingesetzt • die am häufigsten eingesetzten organischen Filter waren: 15 x Butylmethoxydibenzoylmethane, 9 x Octyltriazone und 6 x Dioctylbutamidotriazone • in drei Proben wurden Filtergehalte (Summenparameter) größer als 10 % nachgewiesen (höchsster Wert 12 %), drei Proben hatten Gehalte um 9 %, bei den anderen Proben lag dieser Wert um 5 % • in einer Probe konnten gleichzeitig fünf verschiedene Filter nachgewiesen werden, in sechs Proben waren vier verschiedene Filter nachweisbar, in sieben Proben drei Filter Aufgrund dieser Ergebnisse kann man den Herstellern ein hohes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit UV-Filtern bei der Rezepturentwicklung bescheinigen. Um über die gesamte Breite der relevanten Wellenlänge von 290 nm bis 400 nm zu schützen, müssen in der Regel mehrere UV-Filter mit unterschiedlichen Absorptionsmaxima kombiniert werden (mit drei bis vier Filtern kamen die meisten Hersteller aus). Durch eine geeignete Kombination von organischen und physikalischen Filtern, kann darüber hinaus bei gleichem UV-Schutz der Gehalt an organischen Filtern reduziert werden (drei Proben mit den hohen Summenparametern enthielten kein Titandioxid). Neben dem UVB-Schutz sollen die Produkte auch einen guten UVA-Schutz aufweisen (15 Proben enthielten den UVA-Filter Butylmethoxydibenzoylmethane). Der ausgelobte Lichtschutzfaktor wurde bei allen Produkten erreicht. Extremfälle, wie sie aus anderen Bundesländern berichtet wurden, dass Summenparameter bis zu 27 % bei Einsatz von fünf bis sechs unterschiedlichen UV-Filtern auftraten, konnten im Berichtszeitraum 2010 in Sachsen-Anhalt nicht angetroffen werden. Um solche Extremfälle auch in Zukunft ausschließen zu können, sollte durch den Gesetzgeber weiterhin über eine Höchstgrenze des Summenparameters nachgedacht werden. Auch der Einsatz von beliebig vielen UV-Filtern sollte ausgeschlossen werden, da die Kombination mehrerer Filter die Photostabilität einzelner Filter negativ beeinflussen kann. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Warengruppe 85: Spielwaren und Scherzartikel Von 145 Proben waren 12 (8,3 %) zu beanstanden. duktsicherheitsrecht) den einschlägigen Verboten. Untersucht wurden Spielfarben und Scherzartikel folgender Kategorien: Wasserfarben, Modellbausätze, Babybücher, experimentelle Spielwaren, Gesellschaftsspiele,Holzpuzzle,Metallbausätze, Spielzeug mit Federschmuck und Scherzartikel. Zu den häufigsten Gesundheitsschäden bei Kindern zählen Allergien. Hier wiederum steht nach wie vor die Nickelallergie obenan. Da Spielwaren zu den Gegenständen mit unmittelbarem längerem Hautkontakt zählen, liegt hier ein Risiko, dass bei drei Proben Metallbaukästen nicht beachtet worden ist. Die Nickellässigkeit der beanstandeten Spielwaren lag weit mehr als Faktor 100 über dem zulässigen Grenzwert. Weitere toxische Elemente in Spielwaren waren Bor, das als Konservierungsstoff und Additiv in Wabbelmassen eingesetzt wurde, und lösliche Bariumsalze in Wasserfarben. Lösliche Bariumsalze werden sonst eher für Rattengift benötigt. Bei den Spielwaren und Scherzartikeln sind die Risiken durch toxische anorganische Elemente weiter ein Thema, dass nicht von allen Herstellern und Importeuren sorgfältig genug kontrolliert wird. Durch die amtlichen Kontrollen in Sachsen-Anhalt wurde ein Scherzspiel Bleigießen als geeignet die Gesundheit zu schädigen beanstandet. Der freie Verkauf von Blei für dieses traditionelle Hantieren mit dem gesundheitsschädlichen Stoff unterliegt nach allen Regeln des Verbraucherschutzes (Bedarfsgegenständerecht, Chemikalienrecht, Pro- der Hersteller wirklich wirksam reduziert werden können, zeigen die weiteren aufgedeckten stofflichen Risiken: • Naphthalin in Furzkissen • Benzol in Klebern für Spielzeugmodelle • Lösungsmittel (Isophoron) und Formaldehyd in Holzspielzeug • Diethylhexylphthalat in Kunststoffbällen Neben den chemischen Stoffen können auch Hygienemängel zu einem Problem werden. Ein für Kleinkinder bestimmtes Legepuzzle aus Holzklötzen wies deutliche Schmutzspuren auf. Nachweisbar waren diverse Schimmel. Die Vielfalt möglicher Schadstoffe in unterschiedlichsten Materialien, die nur durch strenge Qualitätskontrollen 67 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Warengruppe 86: Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt Von 286 Proben waren 51 (17,8 %) zu beanstanden. Aus dieser unmittelbar für die Lebensmittelqualität mit beeinflussenden Produktgruppe wurden untersucht: Suppenkellen, Frühstücksbrettchen, Keramikteller, Kunststoffverpackungen, Teedosen, Imbissverpackungen, Küchenmesser, Babyflaschen, Schraubgläser, Eiswürfelbereiter, Saftgläser, Mikrowellengeschirr, Backbleche, Obstpressen, Essig-/Ölflaschen, Verpackungen für fetthaltiges Gepäck und für Weihnachtsgebäck. Der Schwerpunkt der Untersuchungen liegt bei den Lebensmittelbedarfsgegenständen auf der Kontrolle der möglichen Stoffübergänge auf Lebensmittel. Grundsätzlich ist immer mit einer Wechselwirkung zwischen zwei in Kontakt befindlichen Medien wie Lebensmittel und Bedarfsgegenstand zu rechnen. Diese Stoffübergänge sind durch die Hersteller der Materialien zu spezifizieren und zu kontrollieren. Dabei ist sicherzustellen, dass die Übergänge weder gesundheitsschädlich sind noch dass sie die Lebensmittel in ihren wesentlichen Eigenschaften verändern. Derartig unerwünschte Stoffübergänge wurden bei 20 Proben beanstandet, davon zwölf mit Weichmachern. Von den untersuchten Ölflaschen waren acht mit Polyvinylchlorid-Stopfen (PVC) verschlossen, die ca. 35 % Diethylhexylphthalat (DEHP) aufwiesen. Die Verwendung dieses Additivs bei Material mit Kontakt zu fetthaltigen 68 Lebensmitteln ist nicht zulässig. Drei weitere Proben, Vinyl-Küchenhandschuhe, die für den Lebensmittelkontakt geeignet sein sollten, wiesen stark überhöhte Migrationen in Fettsimulanz auf. Des Weiteren wurden Papiertüten beanstandet, aus denen erhöhte Mengen an Diisobutylphthalat freigesetzt wurden. Bei drei Proben, zwei Suppenkellen aus Polyamid und einem Mikrowellengeschirr, waren Spuren des genotoxischen Lösungsmittels Benzol vorhanden, von dem der Übergang auf Lebensmittel nachweisbar war. Metallische Gegenstände sind nicht immer hinreichend gegenüber sauren Lebensmitteln beständig. Bei einer Backform zeigt sich deutliche Korrosion mit erhöhten Eisenübergängen. Auch bei einem Messer lag die messbare Eisenfreisetzung oberhalb der als unbedenklich zu betrachtenden Menge. Zur Abgabe warmer Speisen im Imbissbereich werden häufig geschäumte Polystyrolschalen eingesetzt. Diese unterscheiden sich in der Freisetzung des gesundheitsschädlichen monomeren Styrols. Eine Probe wurde wegen der Migration dieses Stoffes beanstandet. Fünfmal wurde bei dieser Produktgruppe die fehlende Kennzeichnung der beschränkten Temperaturstabilität beanstandet. Bei Befüllen mit heißem Fett zersetzt sich das Polystyrol komplett. Die Schalen vertragen in der Regel nicht mehr als 90°C. Bei der Verwendung von frittierten Lebensmitteln wird diese Temperatur in der Regel nur so überschritten, dass eine unkontrollierte Migration einsetzt, die Schalen sich aber nur leicht verformen. In Einzelfällen kommt es allerdings auch in der Praxis zur Schmelze und Lochbildung der Schalen. Hier ist eine Kennzeichnung für die sichere und sachgemäße Verwendung ebenso zwingend wie bei den für den gleichen Zweck verwendeten Aluminiumschalen. Hier fehlte bei drei Materialien der notwendige Hinweis auf die mangelnde Eignung für saure Lebensmittel. So geht im Kontakt zu derartigen Lebensmitteln wie Sauerkraut Aluminium in gesundheitlich unvertretbaren Mengen in die Lebensmittel über. Weitere Kennzeichnungsmängel mit möglicher gesundheitlicher Relevanz sind das Fehlen der Angaben zu gesundheitsrelevanten Stoffen in den zur Guten Herstellungspraxis notwendigen Konformitätserklärungen. Hier ist die Situation in den letzten Jahren erheblich besser geworden. Drei Konformitätserklärungen wiesen noch gravierende Mängel auf. Relativ selten findet man bei Lebensmittelkontaktmaterial echte Irreführungstatbestände. Im vergangenen Jahr wurden diesbezüglich Küchenmesser beanstandet. Diese waren mit der Kennzeichnung Edelstahl 18/8 beworben. Die Zahlen stehen dabei für die Gehalte an Chrom und Nickel. Die tatsächliche Legierung konnte allerdings nicht so bezeichnet werden. Sie enthielt ca. 10 % Chrom und kein Nickel. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse 2.1 Warengruppenübergreifende Untersuchungen Lebensmittelbedingte Erkrankungsfälle Im Jahr 2010 wurden am Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit Erkrankungen 144 Einzelproben von Lebensmitteln sowie 44 Einsendungen von Abstrichproben, die 82 Erkrankungsgeschehen zugeordnet werden konnten, untersucht. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Erkrankungsgeschehen damit weiterhin leicht rückgängig. Die Abbildung 1 zeigt die Entwicklung der Anzahl der lebensmittelbedingten Erkrankungsgeschehen und Probenzahlen seit dem Jahr 2004. Bei 60 (41,7 %) Einzelproben handelte es sich um Rückstell- bzw. Beschwerdeproben (z. B. Reste von verdächtigten Lebensmitteln), bei denen ein direkter Bezug zum Erkrankungsgeschehen angenommen werden konnte. 84 (58,3 %) der Einzelproben waren Verdachtsproben oder Vergleichsproben, die im Zusammenhang mit aufgetretenen Erkrankungen entnommen wurden, bei denen aber ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer Erkrankung nicht bestand. Insgesamt wurden 221 Teilproben untersucht. 34,1 % der Erkrankungen, in deren Zusammenhang Lebensmittelproben zur Untersuchung eingingen, waren Einzelerkrankungen. In 31,7 % der bekannt gewordenen Erkrankungen waren zwei oder mehr Personen betroffen. Nur 9,8 % der Erkrankungen waren Gruppenerkrankungen von gleich oder mehr als zehn Personen. In 24,4 % der Fälle war die Anzahl der Erkrankten unbekannt. Bei 6,1 % der Erkrankungsgeschehen ließen die Untersuchungsergebnisse einen ursächlichen Zusammenhang mit den beschriebenen Erkrankungen erkennen. Erkrankungshäufung durch Campylobacter jejuni in einer Kindertagesstätte nach Verzehr von kontaminierter Rohmilch Nach dem Besuch eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Roh- 348 350 Anzahl Probeneinsendungen und Einzelproben 2 321 276 300 242 220 250 178 200 150 125 129 124 144 131 97 100 82 83 50 0 2004 2005 2006 2007 Erkrankungsgeschehen 2008 2009 2010 Einzelproben Abb. 1 Entwicklung der Probeeinsendungen und Probenzahlen seit 2004 Tab. 1 Feststellungen zu Einzelproben Rückstell- und Beschwerdeproben Verdachts- und Vergleichsproben Tupferproben (Abstrichproben) Feststellungen bei Einzelproben mit kausalem Zusammenhang oder möglichem kausalen Zusammenhang Campylobacter - 2 - Noroviren 1 - - Salmonellen - 1 - Verderb 2 - - 1 (Tupfer von Behälter) - 6 Staphylococcus aureus/ Enterotoxin 1 - 1 Clostridium perfringens 1 3 - Bacillus cereus 4 3 - Rotaviren - - 1 sonstiges 2 - - hohe Keimgehalte, Verderb 2 5 - sonstige Feststellungen bei Einzelproben Noroviren milchverkostung erkrankten insgesamt 21 Kinder. In sieben der untersuchten Proben von erkrankten Kindern wurde kulturell Campylobacter jejuni nachgewiesen. Zur Aufklärung wurden an drei aufeinanderfolgenden Tagen Tanksammelmilch sowie jeweils zehn Einzelproben von frischmelkenden Kühen untersucht. In zwei Einzelgemelken und in einer Tankmilchprobe wurden Campylobacter jejuni nachgewiesen. Die weiterführende Untersuchung am Robert Koch-Institut (RKI) Wernigerode zeigte, dass die Isolate der Erkrankten identisch waren. Die Erkrankung wurde damit offensichtlich durch denselben Bakterienstamm verursacht. Der in der Tankmilchprobe nachgewiesene Stamm war dem Erkrankungsstamm sehr ähnlich. Die in den Einzelgemelken nachgewiesenen Stämme unterschieden sich zwar deutlich von den bei den Erkrankten nachgewiesenen, die epidemiologische Untersuchung 69 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 (retrospektive Kohortenstudie) belegte jedoch, dass die Erkrankungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Aufnahme der Rohmilch zurückzuführen waren. Noroviren im Zusammenhang mit lebensmittelbedingten Erkrankungen Mit 14,6 % wurde der Verdacht auf Noroviren als häufigste Erkrankungsursachen geäußert. Nach einem Erkrankungsgeschehen mit gastrointestinaler Symptomatik in zwei Kindertagesstätten wurden drei Rückstellproben der ausgegebenen Essen und fünf Tupferproben von relevanten Stellen der Küche mikrobiologisch untersucht. In der Teilprobe Kartoffeln wurden Noroviren nachgewiesen. Nach den Informationen der zuständigen Überwachungsbehörde wurden in den betroffenen Kindertagesstätten bei 14 Personen Noroviren nachgewiesen. Bei den Mitarbeitern der Küche verlief der Nachweis negativ. Ein Zusammenhang mit dem Verzehr der ausgelieferten Speisen konnte deshalb nicht ausgeschlossen aber auch nicht sicher bestätigt werden. Eine Aussage darüber, ob die Noroviren von der Küche durch Lebensmittel in die Kindertagesstätten eingebracht wurden oder umgekehrt durch zurück geführte Lebensmittelbedarfsgegenstände, war nicht möglich. In sieben überwiegend aus Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung stammenden Probeneinsendungen konnte Norovirus-RNA in Tupferproben aus dem Küchenbereich oder auf Rückstellprobenbehältnissen nachgewiesen werden. Krank durch Salmonellen Der Verdacht auf Salmonellosen wird seit Jahren als eine der häufigsten Erkrankungsursachen genannt. 2010 wurde bei 11 % der Erkrankungsgeschehen der Verdacht auf Salmonelleninfektionen geäußert. Nur in einem Fall konnten Salmonellen als mögliche Ursache der Erkrankungen ermittelt werden. Nach dem Verzehr einer im Einzelhandel erworbenen Grillhähnchenschenkelpfanne erkrankten vier Mitglieder einer 70 Campylobacter sind gebogene, spiralförmige begeißelte Stäbchenbakterien, die sich korkenzieherartig bewegen. Ihr Wachstumsoptimum liegt bei 42 °C. Aufgrund seiner höheren Körpertemperatur stellt Geflügel das Hauptreservoir für Campylobacter dar. Hauptinfektionsquellen sind unzureichend erhitztes oder kontaminiertes Geflügelfleisch und -produkte, nicht pasteurisierte Milch, rohes Hackfleisch und kontaminiertes Trinkwasser. Eine Übertragung ist jedoch auch durch den direkten Tierkontakt möglich. Die krankheitsauslösende Infektionsdosis ist mit ≥ 500 Keimen sehr niedrig. Die Inkubationszeit beträgt zwei bis fünf Tage, in Einzelfällen auch bis zu zehn Tagen. Eine Infektion mit Campylobacter äußert sich durch meist krampfartige Bauchschmerzen, Durchfall und Fieber. Campylobacter überlebt sowohl Kühlung als auch Gefrieren. Dem Verbraucher kommt deshalb bei der Unterbrechung der Infektkette eine große Bedeutung zu. Bei der Speisenzubereitung ist die Küchenhygiene konsequent einzuhalten. Fleisch, insbesondere frisches oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch ist gründlich durchzugaren. Rohmilch, die direkt vom Erzeuger abgegeben wird, ist abzukochen. Säuglinge, Kleinkinder sowie alte und abwehrgeschwächte Menschen sollten auf den Verzehr von rohen Lebensmitteln tierischer Herkunft verzichten. Kreuzkontaminationen anderer Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände sind durch gründliche Reinigung der Arbeitsflächen, Geräte und Hände mit heißem Wasser sowie getrennte Aufbewahrung und Zubereitung von anderen Lebensmitteln vermeidbar. Familie ca. acht Stunden nach dem Verzehr der Hähnchenschenkel an Erbrechen und Durchfall. In der aus derselben Charge eingegangenen Vergleichsprobe wurde Salmonella ser. Ohio nachgewiesen. Aufgrund der Symptomatik der Erkrankungen konnte ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr oder der Zubereitung der Grillhähnchenschenkelpfanne nicht ausgeschlossen werden. Erkrankungen durch andere Ursachen: • Nach Genuss eines Orangenfruchtsaftgetränkes im Tetrapack aus dem Einzelhandel erkrankte eine Person mit Bauchkrämpfen und Übelkeit. Die zur Untersuchung gebrachte Flüssigkeit der bereits angebrochenen Beschwerdeprobe fiel durch ihren lösemittelartigen Geruch auf. Im Vergleich zu den verschlossenen Verpackungen wurden erhöhte Gehalte an Ethanol und Ethylacetat (Essigsäureethylester, Essigester) ermittelt. Die Probe wies einen sehr hohen Gehalt an Hefen auf. Es war deshalb davon auszugehen, dass die erhöhten Werte an Ethanol und Ethylacetat auf Verderbsprozesse durch Hefen zurückzuführen sind. Bei peroraler Aufnahme hoher Konzentrationen von Ethanol und Ethylacetat kann es zu Schleimhautreizungen kommen. Ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr dieses Orangenfruchtsaftgetränkes und den beschriebenen Symptomen war daher nicht auszuschließen. • Nach Genuss eines Grapefruit Direktsaftes aus dem Einzelhandel klagte eine Person über Bauchkrämpfe und Durchfall. Der Saft war am Vortag des Verzehrs geöffnet worden. Nach Eintritt der Beschwerdesymptomatik verwarf der Erkrankte die restliche Flüssigkeit und stellte daraufhin an der Verpackung Schimmel fest. Der Schimmel aus der Verpackung Grapefruit Direktsaft wurde zur Untersuchung eingesandt. Im Rahmen der Untersuchung wurde Schimmel der Gattung Pinselschimmel nachgewiesen. Gesundheitliche Beschwerden nach Verzehr derartig verdorbener Lebensmittel sind nicht auszuschließen. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse Sonstige Feststellungen • Nach dem Verzehr von Schnitzel mit Ei und Brot in einem Backshop erkrankten zwei Personen ca. neun Stunden nach Verzehr mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber. Es wurden eine geöffnete Schale mit Schnitzel und rohem Ei sowie Tupferproben zur Untersuchung eingesandt. Die Untersuchungen ergaben keinen Hinweis auf eine mögliche Erkrankungsursache. Pathogene Keime konnten nicht nachgewiesen werden. Es fiel jedoch auf, dass sich in der geöffneten Originalverpackung drei rohe Eier und vier Schnitzel befanden. Die Eier hatten direkten Kontakt zur Panade der Schnitzel. Auf der Eischale roher Eier werden regelmäßig Salmonellen nachgewiesen. Somit besteht bei direktem Kontakt die Gefahr der Kreuzkontamination anderer Lebensmittel. • Einige Stunden nach Verzehr von Kochschinken und geräucherter Rotwurst erkrankten zwei Personen mit Übelkeit und Erbrechen. Die Untersuchung der eingegangenen Beschwerdeproben ergab keinen Hinweis auf eine mögliche Erkrankungsursache. Pathogene Keime wurden nicht nachgewiesen. Bei der sensorischen Prüfung fielen jedoch die graugrünlichen Verfärbungen des gepökelten Fleisches auf. Als Ursache sind hauptsächlich mikrobielle Prozesse anzusehen. Als Verursacher der sogenannten inneren Vergrünungen gilt neben anderen Milchsäurebildnern vor allem Lactobacillus viridescens. Beim Kochschinken kommt es nach dem Anschneiden und damit durch den Zutritt von Sauerstoff zur Entfärbung von Pigmenten im Inneren des Schinkens. Die Verfärbungen beruhen auf der schnellen Peroxidbildung durch die im Schinkeninneren überlebenden Keime. Meist treten keine weiteren Verderbserscheinungen auf. Beim äußeren Vergrünen kommt es zu grauen bis grünen Verfärbungen auf der Oberfläche des Schinkens. Diese Erscheinungen werden durch Keime verursacht, die nachträglich auf den Schinken gelangt sind. Es gibt jedoch auch amikrobielle Verfärbungen, die sich im Schinkeninneren nach dem Anschneiden zeigen und häufig durch Nitritmangel bedingt sind. In ihrer Ausprägung ist eine Unterscheidung zu den mikrobiell bedingten Verfärbungen nicht möglich. Der nachgewiesene Gesamtkeimgehalt bestand in der Probe überwiegend aus Milchsäurebildnern. Es konnte daher nur vermutet werden, dass die Verfärbungen auf die Peroxidasebildung durch Milchsäurebildner zurückzuführen sind. • Aufgrund einer längere Zeit zurückliegenden Einzelerkrankung gelangte Thunfisch in Öl zur Untersuchung. Die Probe entstammte einer Sterilkonserve und wurde im Dienstleistungsbetrieb in einer Saladette in der Kühleinrichtung gelagert. Die Temperatur bei Entnahme betrug +18,9 °C. In der Probe wurden ein sehr hoher Gesamtkeimgehalt sowie hohe Gehalte an Enterobakterien, Hefen und Staphylococcus aureus sowie ein Histamingehalt von 6.533 mg/kg nachgewiesen. Histamin als wichtigste Intoxikationsursache unter den biogenen Aminen entsteht beim Verderb durch Decarboxylierung von freien Aminosäuren durch z. B. Enterobakterien. Durch eine strikte Einhaltung der Kühlkette bei Temperaturen unter 4 °C kann die Bildung biogener Amine verhindert werden. Die Verwendung von Thunfisch aus Großgebinden in Dienstleistungsbetrieben führt durch Rekontamination in Verbindung mit unzureichender Kühlung regelmäßig zu hohen Histaminkonzentrationen. Temperaturen wie beispielsweise bei der Pizzaherstellung zerstören das Toxin nicht. Die Aufnahme von 100 mg Histamin führt schon zu mittelschweren Vergiftungen. Histaminvergiftungen gehen in Abhängigkeit mit der aufgenommenen Menge einher mit Kopfschmerzen, Unwohlsein, Brechreiz, Kreislaufbeschwerden und allergischen Reaktionen. Bei empfindlichen Personen kann schon die Zufuhr kleiner Mengen Histamin zu Beschwerden führen. 71 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 2.2 Untersuchung von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen Im Jahr 2010 wurden insgesamt 253 Proben auf gentechnisch veränderte Sojabohnen, gentechnisch veränderten Mais, gentechnisch veränderten Reis und gentechnisch veränderte Leinsaat untersucht. Ein nicht geringer Teil der Proben, dies betrifft vor allem Endprodukte, wurde gemäß der Angaben auf dem Zutatenverzeichnis auf mehrere gentechnisch veränderte Organismen (GVO) analysiert. Daraus ergeben sich folgende Untersuchungszahlen für die einzelnen Pflanzenarten: • Soja 129 Untersuchungen • Mais 58 Untersuchungen • Reis 83 Untersuchungen • Lein 11 Untersuchungen Die Untersuchungsergebnisse werden in Tabelle 1 aufgeführt. In 19 Proben konnten gentechnisch veränderte Sojabohnen nachgewiesen werden. In keiner Probe wurde der Toleranzwert von 0,9 % für zugelassen gentechnisch veränderte Sojabohnen überschritten. Der Anteil an Proben mit Nachweis von gentechnisch veränderten Sojabohnen entsprach im Jahr 2010 unter Beachtung der vergleichsweise geringen Zahl positiver Befunde etwa dem Vorjahr. Dies ist einerseits ein Zeichen dafür, dass ein erheblicher Anteil der konventionellen Sojabohnen auf dem Weltmarkt geringe Anteile an gentechnisch veränderten Sojabohnen aufweist. Anteile unter 0,1 % werden nach Beschluss des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) als zufällig betrachtet und somit vom Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) nicht mehr mitgeteilt. Andererseits kann der erhöhte Anteil gentechnisch veränderter Sojabohnen auf den statistischen Einfluss durch eine Untersuchungsserie von Teigwaren zurückgeführt werden. In mehreren dieser Proben waren Sojabohnen und gentechnisch veränderte Sojabohnen qualitativ nachweisbar. Von den 58 auf gentechnisch veränderten Mais untersuchten Erzeugnissen kamen 14 Maisproben aus Verarbeitungsbetrieben. Fünf Proben waren positiv in den Untersuchungen 72 Tab. 1 Untersuchungsergebnisse bei Sojabohnen, Mais, Reis und Lein Anzahl der insgesamt auf gentechnische Veränderungen untersuchten Proben Anzahl der Proben, in denen gentechnische Veränderungen nachgewiesen werden konnten Anzahl der Proben mit nachgewiesenen gentechnisch veränderten Organismen, bei denen nur der qualitative Nachweis valide Ergebnisse brachte Gentechnisch veränderte Sojabohnen 129 19 10 Gentechnisch veränderter Mais 58 5 Gentechnisch veränderter Reis 83 Gentechnisch veränderter Lein 11 Ergebnisse der quantitativen Untersuchungen <0,1% 0,1%0,9% 2 3 7 0 (NK603) (MON810) (MON810) 1 0 1 1 0 0 0 0 0 30 Anteil gentechnisch 25 veränderter Proben 20 in Prozent 15 1 >0,9% Soja Mais 10 5 0 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Anteil von Sojabohnen der Linie GTS40-3-2 Abb. 1 Entwicklung der positiven Proben von gv Soja und gv Mais in den vergangenen zwölf Jahren 0 7 10 qualitativ unter 0,1 0,1 - 0,9 über 0,9 2 Abb. 2 Prozentuale Verteilung der positiven Untersuchungsergebnisse von gentechnisch veränderten Sojabohnen der Linie GTS40-3-2 (n=19). Im überwiegenden Teil der Proben war aufgrund des vergleichsweise geringen Anteils von Sojabohnen in den untersuchten Erzeugnissen, dies umfasst vor allem zusammengesetzte Lebensmittel, eine Quantifizierung nicht möglich. auf gentechnisch veränderten Mais. In vier dieser Proben konnte die gentechnisch veränderte Maislinie MON810 nachgewiesen werden. Drei der Proben wiesen extrem geringe Spuren von unter 0,1 % auf, eine vierte Probe enthielt 0,2 % MON810. Gemäß der Auffassung des ALS werden Befunde unter 0,1 % als zufällig betrachtet und führen weder zu einer Ergebnismitteilung noch zu einer Beanstandung. In der fünften Probe wurde die gentechnisch veränderte Maislinie NK603 qualitativ Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse nachgewiesen. Der Untersuchungsumfang umfasste im Jahre 2010 die zugelassenen Maislinien T25, Bt11, MON810, NK603, Ga21, MON863, TC1507, MIR604, MON59122, MON89034, MON88017, Event 3272 sowie die nicht zugelassenen Linien CBH-351 (StarLink), Bt10 und E32. Auch wenn Mais vor allem in Form von Maisstärke oder von Cornflakes verarbeitet vorkommt und sich damit einem sensitiven Nachweis gentechnischer Veränderungen entzieht, spiegeln die Untersuchungsergebnisse das wirkliche Bild in Deutschland wider. Bei Mais ist Europa weitgehend Selbstversorger und in Europa werden nur geringe Anteile an gentechnisch verändertem Mais angebaut. Im Jahr 2010 wurden die in den Vorjahren begonnenen Untersuchungen auf gentechnisch veränderten Reis fortgesetzt. In einer der 83 untersuchten Proben konnte gentechnisch veränderter Reis einer nicht zugelassenen chinesischen Reislinie, die genetische Elemente der Linie Bt63 aufweist, nachgewiesen werden. Für nicht zugelassene GVO gilt die Nulltoleranz. Die Probe wurde im Sinne von Art. 4 (2) der VO (EG) Nr. 1829/2003 beanstandet. Das Untersuchungsverfahren für diese Linie wurde am LAV entwickelt und publiziert. Der Untersuchungsumfang im Jahr 2010 umfasste die nicht zugelassenen Reislinien LL62, LL601 aus den USA sowie Bt63, KMD1, KeFeng6 und Linien mit vergleichbaren genetischen Konstrukten aus China. Nachdem im Jahr 2009 der gentechnisch veränderte Lein der Linie CDC 1 0 1 qualitativ unter 0,1 0,1 - 0,9 über 0,9 3 Abb. 3 Prozentuale Verteilung der positiven Untersuchungsergebnisse von gentechnisch verändertem Mais (n=5). Die Zahl positiver Proben ist für eine Verallgemeinerung des Trend sehr gering. Abb. 5 Gentechnisch veränderte Reiskörner der Linie Bt-Shanyou63 Abb. 4 Gentechnisch veränderter Mais der Linie Mon810 auf einem Versuchsfeld Triffid FP967 aus Kanada auf dem Europäischen Markt nachgewiesen wurde, waren alle elf im Jahr 2010 untersuchten Proben negativ. Diese Ergebnisse zeigen die Wirksamkeit der von der Europäischen Union und Kanada ergriffenen Maßnahmen. Gentechnisch veränderter Reis Bei Reis als das Grundnahrungsmittel für Milliarden Menschen werden weltweit in mehreren intensiv geführten Forschungsprogrammen gentechnologische Verfahren in der Züchtung angewandt. Dabei wird in den USA in erster Linie an gentechnisch verändertem Reis mit Herbizidresistenzen gearbeitet. Für eine der herbizidresistenten Linien wurde in der Europäischen Union die Zulassung beantragt. Durch Kontamination von Saatgut in den Forschungs- und Vermehrungsstationen gelangte Reis der Linie LL601 unbeabsichtigt in die Nahrungsmittelproduktion. Nachdem in den Jahren 2008 und 2009 die Ursache für die Kontamination beseitigt wurden und Reis der Linie LL601 nicht mehr nachweisbar war, wurden die spezifischen Maßnahmen der Europäischen Union aufgehoben. In den asiatischen Staaten sind die gentechnologischen Forschungsaktivitäten nicht zuletzt aufgrund der raschen Zunahme der Bevölkerung bei gleichzeitig sinkender landwirtschaftlicher Nutzfläche vor allem auf Krankheits- und Insektenresistenz gerichtet. Gentechnisch veränderter insektenresistenter Reis wird seit etwa zehn Jahren in China, Korea und Vietnam in Freisetzungsversuchen geprüft. 2009 wurden in der Volksrepublik China zwei Linien Bt-Reis zugelassen, die beide das gleiche genetische Konstrukt T51-1 tragen, Huahui1 und Bt-Shanyou63. Weitere Linien von gentechnisch verändertem Reis werden in umfangreichen Versuchen geprüft, dies sind unter anderem KMD1, T1c-9, T2A-1, KeFeng 6 und KeFeng 8. In der Europäischen Union wurden Proben mit Reislinien gefunden, die genetische Elemente aufweisen, wie sie in der KMD1 und der Linie KeFeng6 vorkommen. 73 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 2.3 Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten 2.3.1 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen Es wurden insgesamt 1.020 Lebensmittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen untersucht. 8,7 % der Proben stammten aus dem ökologischen Landbau. Folgende Schwerpunkte wurden vorwiegend berücksichtigt: • routinemäßige Untersuchung von Frischobst, Frischgemüse, Getreide und Kartoffeln • Untersuchung von Kindernahrung • Untersuchung von Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft im Rahmen des ”Bundesweiten Lebensmittelmonitorings” • Untersuchung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Rahmen des „Nationalen Rückstandskontrollplans“ (NRKP) • Untersuchung von einheimischem Spargel auf Rückstände von PSM 2010 beinhaltete das Wirkstoffspektrum bis zu 356 Wirkstoffe, die ausschließlich gas- und flüssigchromatographisch bestimmt wurden. Insgesamt wiesen 19 Proben Gehalte über den jeweils zulässigen Höchstmengen auf, wovon unter Berücksichtigung der Messunsicherheit zehn Proben lebensmittelrechtlich beanstandet wurden. Überschreitungen der Höchstmenge 1. in/auf Gemüse • von Acetamiprid in Goji-Beeren unbekannter Herkunft (2 Proben) • von Fluazifop in Kartoffeln aus Marokko • von Linuron in Möhren aus Italien • von Iprodion in Sellerie aus den Niederlanden • von Thiophanat-methyl in Einlegegurken aus Polen 2. in/auf Obst • von Dimethoat in Limetten aus Brasilien • von Dimethoat in Kiwi aus Neuseeland • von Dimethoat in Äpfeln aus Sachsen-Anhalt • von Fenthion in Sharon aus Israel • von Folpet in Limetten aus Brasilien 74 Tab. 1 Beanstandungen aufgrund unzulässiger Gehalte an Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in/auf Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft Lebensmittelart untersuchte Proben Anzahl der Proben mit Gehalten gesamte Anzahl davon aus ökol. Anbau unter BG* unter HW** über HW** an Mehrfachrückständen 01 Milch 29 2 4 25 0 25 - 02 Milcherzeugnisse 1 1 1 0 0 - - 03 Käse 1 3 0 1 0 1 - 05 Eier 54 8 38 14 2 5 2 06 Fleisch 115 - 96 19 0 13 - 10 Fische 7 - 1 8 0 3 - 13 Fette/Öle 21 11 20 1 0 - - 15 Getreide 67 7 21 46 0 27 - 16 Getreideprodukte 18 14 16 2 0 2 - 17 Backwaren 5 5 5 0 0 - - 22 Teigwaren 6 2 5 1 0 - - 24 Kartoffeln 32 1 13 18 1 2 - 25 Frischgemüse 219 8 91 125 3 69 2 26 Gemüseerzeugnis 13 2 6 5 2 7 - 29 Frischobst 249 5 38 202 9 169 4 29 Keltertrauben 22 - 0 21 1 22 1 30 Obstprodukte 6 1 2 3 1 4 1 31 Fruchtsäfte 5 - 3 2 0 2 - 33 Wein 62 - 1 61 0 52 - 40 Honig 11 1 11 0 0 - - 41 Konfitüren 2 - 1 1 0 1 - 45 Kakao 6 - 6 0 0 - - 46 Kaffee 2 2 2 0 0 - - 47 Tee 32 1 13 19 0 15 - 48 Säuglings- und Kleinkindnahrung 33 15 33 0 0 - - 52 Würzmittel Gesamt * Bestimmungsgrenze Beanstandung gem. § 9 LFGB 2 - 2 0 0 - - 1020 89 429 574 19 419 10 ** Höchstwert • von Fludioxonil in Tafeltrauben aus Italien • von Oxydemeton-methyl in Johannisbeeren aus Sachsen-Anhalt • von Procymidon in Pflaumen aus Mazedonien • von Procymidon in Himbeeren aus China • von Thiabendazol in Pflaumen aus Spanien • von Cyprodinil, Fludioxonil und Metrafenon in Keltertrauben aus Sachsen-Anhalt 3. in/auf Lebensmitteln tierischer Herkunft • von DDT in Eiern aus Deutschland (2 Proben) Die Tabelle 1 gibt einen Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen. Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse 2.3.2 Untersuchung von Spargel aus Sachsen-Anhalt auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln Spargel (Asparagus officinalis) war als Heilpflanze bereits in der Antike sehr begehrt, heute jedoch wird Spargel vorwiegend als wohlschmeckende Gemüsepflanze weltweit vermarktet. Die Anbaufläche für das beliebte Gemüse nimmt in Deutschland über 20.000 Hektar ein, 80 % des in Deutschland verzehrten Spargels stammt aus heimischer Produktion. Neben großen Anbaugebieten in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Bayern und Südhessen hat sich Sachsen-Anhalt mit ca. 1.000 Hektar zu einem bekannten Anbaugebiet Deutschlands entwickelt. In der Altmark und im Jerichower Land findet man Spargelhöfe mit einer Anbaufläche von jeweils mehr als 5 Hektar. Daneben existieren zahlreiche kleinere Erzeuger, die ihre Ware direkt vermarkten. Die Spargelpflanze ist eine mehrjährige Staude, aus deren Wurzelstock im Frühjahr die begehrten Sprossen treiben. Ende Juni werden die Sprosse nicht mehr geerntet und die Pflanze bildet bis zum Herbst Kraut aus, um für den nächsten Austrieb Reservestoffe einzulagern. In dieser Phase sind die Spargelpflanzen besonders anfällig für Pilzerkrankungen und Insektenbefall. Durch anhaltende Feuchtigkeit im späten Frühjahr und anschließender warmer Witterung können die Pflanzen mit Grauschimmel (Botrytis cinerea), Spargelrost (Puccinia asparagi) und der Laubkrankheit (Stemphylium herbarum) infiziert werden. Durch ein feuchtkühles Frühjahr kann sich die Stengelfäule (Phytophtora) ausbreiten. Aber auch Insekten wie Spargelhähnchen, Spargelkäfer und Spargelfliege können die Pflanzen schädigen und die Regenerationsphase stören. Neben dem Einsatz von natürlichen Feinden der Insekten (z. B. Marienkäfer-Larven, Erzwespen, Florfliegenlarven, Vögel) waren im Jahr 2010 in Abb. 1 Spargel Deutschland insgesamt 51 Pflanzenschutzmittel für die Behandlung in/auf Spargel zugelassen, dazu zählten u. a. 16 Fungizide, 11 Insektizide und 12 Herbizide. Im Frühjahr 2010 wurden im Landesamt für Verbraucherschutz 32 Spargelproben aus Sachsen-Anhalt auf Rückstände von 24 dieser Fungizide, Insektizide und Herbizide und 315 weiterer in der EU relevanter Pflanzenschutzmittel (in der EU zugelassene und nicht zugelassene Wirkstoffe) überprüft. 27 Proben waren frei von Pflanzenschutzmittelrückständen. In fünf Proben wurden lediglich Spuren des Fungizides Boscalid ermittelt, weitere Wirkstoffe konnten nicht nachgewiesen werden. Die ermittelten Boscalid-Gehalte lagen zwischen 0,004 und 0,01 mg/kg. Die zulässige Höchstmenge gemäß VO (EG) Nr. 396/2005 ist auf 0,5 mg/kg festgesetzt. Boscalid ist ein Fungizid, dass zur Bekämpfung von Grauschimmel eingesetzt wird. Die geringfügige Pestizidbelastung des in Sachsen-Anhalt erzeugten Spargels im Jahr 2010 korreliert mit den Ergebnissen der vergangenen Jahre. Die dargestellten Ergebnisse zeigen, dass die nach der Spargelsaison eingesetzten Pflanzenschutzmittel in der nachfolgenden Saison weitestgehend nicht mehr nachzuweisen sind. Spargel gehört damit zu der am wenigsten mit Pflanzenschutzmitteln belasteten Gemüseart und wird dem Ruf eines gesunden, edlen und wohlschmeckenden Gemüses zutiefst gerecht. Tab. 1 Pestizidbelastung bei Spargel 2007 - 2010 Jahr Anzahl untersuchter Proben Anzahl Proben ohne Rückstände Max. Anzahl ermittelter Wirkstoffe in einer Probe 2010 32 27 1 2009 13 11 1 2008 21 19 2 2007 15 12 2 75 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 2.3.3 Untersuchungen von Wässern aus Mitteldeutschland auf Pestizid-Metabolite (Länderkooperation Mitteldeutschland) Abbauprodukte von Pflanzenschutzmittel (PSM, Pestizid)-Wirkstoffen, die weder eine pestizide noch eine toxische oder ökotoxische Wirkung zeigen, werden als nicht-relevante Metabolite bezeichnet. Das Umweltbundesamt (UBA) empfiehlt für Trinkwasser hinnehmbare gesundheitliche Orientierungswerte (GOW) von 1 µg/L bzw. 3 µg/L, je nach Bewertbarkeit vorgelegter Studien. Vorübergehend ist eine Überschreitung der GOW bis zum Vorsorge-Maßnahmewert (VMW) von 10 µg/L tolerierbar. Für Mineralwässer gilt die Mineralund Tafelwasserverordnung (MTV) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichen Mineralwasser (AVV Mineralwasser). Natürliche Mineralwässer sind nach den Begriffsbestimmungen der MTV solche Wässer, die ihren Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen haben und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen werden. Sie sind von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch ihren Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen. Zudem müssen sie frei sein von Krankheitserregern. Erfüllt das aus einer Quelle gewonnene natürliche Mineralwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle, so muss der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens unterlassen. Die AVV Mineralwasser gibt Parameter und Orientierungswerte für Belastungsstoffe in Mineralwässern als Kriterien für die ursprüngliche Reinheit von Mineralwässern vor. Als Orientierungswerte für PSM in natürlichen Mineralwässern als Kriterien für die ursprüngliche Reinheit werden tolerierbare Konzentrationen von 76 Tab. 1 Zuordnung der untersuchten Wässer Gesamt Mineralwasser Brunnenwasser Sachsen-Anhalt 43 26 17 Sachsen 19 12 7 Thüringen 15 5 77 43 ∑ Trinkwasser 10 24 10 Tab. 2 Analysierte Metabolite PSM-Wirkstoff Wirkbereich (Haupt-) Kultur Metabolite Chlorthalonil Fungizid Weizen, Kartoffeln R 417888 „Chlorthalonilamidsulfonsäure“ R 611965 Dimetachlor Herbizid Raps CGA 50266 „Dimetachlorsäure“ CGA 354742 „Dimetachlorsulfonsäure“ CGA 369873 Metazachlor Herbizid Raps BH 479-4 „Metazachlorsäure“ BH 479-8 „Metazachlorsulfonsäure“ S-Metolachlor Herbizid Mais CGA 51202 „S-Metolachlorsäure“ CGA 354743 „S-Metolachlorsulfonsäure“ Dimethenamid-P Herbizid Mais, Rüben M 27 Metalaxyl-M Fungizid Mais, Raps, Kartoffeln CGA 62826 CGA 108906 Tritosulfuron Herbizid Mais, Getreide BH 635-4 höchstens 0,05 µg/L angesehen. Unter Berücksichtigung der rel. Messunsicherheit von 0,05 µg/L ergibt sich ein maximal tolerierbarer Gehalt von 0,1 µg/L. Mit modernen Methoden der Analytik wie der Hochleistungsflüssigchromatographie gekoppelt mit Massenspektrometrie (LC-MS/MS) konnten in der näheren Vergangenheit die Nachweisempfindlichkeiten von Spurenstoffen deutlich verbessert werden. Dadurch wurden in Forschung und Überwachung vermehrt von Menschen verursachte (anthropogene) Einträge von Stoffen in die Umwelt nachgewiesen. Eine LC-MS/MS-basierte Analysemethode wurde für die Suche nach nicht-relevanten Metaboliten in Wässern etabliert. Im Rahmen der Länderkooperation Mitteldeutschland wurden im Jahr 2010 insgesamt 77 Proben untersucht. (siehe Tabelle 1) Der Fokus der analytischen Untersuchungen wurde dabei auf insgesamt 13 ausgewählte PSM-Metabolite gelegt. (siehe Tabelle 2) Die Wirkstoffe von PSM und die meisten ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte kommen in der Umwelt nicht natürlich vor und sind anthropogenen Ursprungs. Das vorrangige Ziel war, die Belastung von Mineralwässern mit unerwünschten PSM-Metaboliten im Hinblick auf ihre natürliche Reinheit zu untersuchen. Dazu wurden 43 Mineralwässer und 24 Brunnenwässer von Herstellern aus SachenAnhalt, Sachsen und Thüringen im Rahmen der Länderkooperation Mitteldeutschland und zusätzlich zehn Trinkwässer analysiert. Ab einem ermittelten Gehalt von 0,1 µg/L liegt eine analytisch gesicherte Überschreitung des Orientierungswertes von 0,05 µg/L vor. Oberhalb dieser Grenze wurden die Metabolite der beiden PSM Dimetachlor (CGA 50266 „Dimetachlorsäure“, CGA 354742 „Dimetachlorsulfonsäure“, CGA 369873) und Metazachlor (BH Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben 479-4 „Metazachlorsäure“, BH 479-8 „Metazachlorsulfonsäure“) gefunden. zwei Proben Mineralwasser, drei Proben Brunnenwasser und eine Probe Trinkwasser wiesen Mehrfachkontaminationen mit bis zu vier Metaboliten dieser beiden PSM auf. Von anderen PSM konnten Spuren nachgewiesen werden, jedoch nicht in Werten oberhalb 0,1 µg/L. R 417888 R 611965 CGA 50266 CGA 354742 CGA 369873 BH 479-4 > 0,5 µg/L > 0,1-0,5 µg/L > 0,05-0,1 µg/L pos n.n. BH 479-8 CGA 51202 CGA 354743 M 27 41 der 43 untersuchten Mineralwässer enthielten zum Teil PSM-Metabolite nur in Spuren-Konzentrationen kleiner als 0,1 µg/L, während die Gehalte von zwei Mineralwässern (4,65 %) mit Werten über 0,5 µg/L deutlich höher lagen. Bei den Brunnenwässern wurde bei einer Probe ein Gehalt von über 0,5 µg/L gemessen, drei weitere enthielten Gehalte im Bereich von > 0,1 - 0,5 µg/L (zusammen 16,7 %). Bei 20 der 24 untersuchten Brunnenwässer waren die festgestellten Gehalte kleiner als 0,1 µg/L. Von den zehn untersuchten Trinkwässern enthielten acht nur Spuren von PSMMetaboliten in Bereich bis 0,1 µg/L. Bei einem Trinkwasser wurde ein Metabolit in Konzentrationsbereich von > 0,1 - 0,5 µg/L bestimmt, ein weiteres Trinkwasser enthielt Gehalte von über 0,5 µg/L (zusammen 20,0 %). Dabei gelten wie oben erwähnt für Trinkwasser andere, genauer gesagt höhere Orientierungswerte als für Mineralwasser, dessen Alleinstellungsmerkmal die ursprüngliche Reinheit darstellt. Es wurden zwar Gehalte an PSMMetaboliten festgestellt, in den meisten Fällen lagen die Gehalte aber im untersten Spurenbereich. Um ein genaueres und gesichertes Abbild der Belastungssituation zu bekommen, ist eine deutlich höhere Probenzahl notwendig. Allerdings sind die Herstellerbetriebe von Mineralwässern angehalten, sich mit dem Problem auseinanderzusetzen mit dem Ziel, die Gehalte an PSM-Metaboliten nachhaltig abzusenken, indem nur reines Wasser gefördert und zur Herstellung der Produkte verwendet wird. CGA 62826 CGA 108906 BH 635-4 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Abb. 1 Anteile der Wässer mit Belastung an Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln (n.n.: nicht nachweisbar) O N N N N Cl O Cl O Dimetachlor Metazachlor O O N O N O OH O CGA 50266 CGA 354742 H N O S O O O CGA 369873 O O S O Abb. 2 Molekülstruktur der PSM Dimetachlor und Metazachlor. Beispielhaft ist die Metabolisierung von Dimetachlor gezeigt Mineralwasser > 0,5 µg/L > 0,1-0,5 µg/L > 0,05-0,1 µg/L pos n.n. Brunnenwasser Trinkwasser 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Abb. 3 Situation im Hinblick auf PSM-Metabolite in Wässern, gemessen mit LC-MS/MS an 77 Proben im untersten Spurenbereich 77 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 2.4 Toxische und essentielle Elemente In 1.337 Proben wurden 11.810 Einzelbestimmungen durchgeführt. Gesamtproben: Lebensmittelproben 1180 davon: Planproben 1063 Proben Lebensmittel-Monitoring 77 Proben i. S. der Mineral- und TafelwasserVO 225 Wein 198 Bedarfsgegenstände i.S. § 2 Abs. 6 LFGB 137 Kosmetische Mittel i.S. § 2 Abs. 5 LFGB 22 Die Elementbestimmungen umfassten: Kupfer 591 Blei 679 Cadmium 677 Zink 611 Nickel 618 Cobalt 603 Chrom 154 Aluminium 452 Quecksilber 363 Bismut 109 Arsen 577 Selen 570 Thallium 569 Lithium 184 Natrium 657 Kalium 647 Calcium 684 Strontium 186 Barium 280 Magnesium 695 Eisen 279 Mangan 626 Uran 138 Zinn 79 Antimon 104 Molybdän 569 Beryllium 109 Bor 0 Die Erfassung der Belastung von Lebensmitteln mit toxischen Schwermetallen erfolgte neben der Untersuchung von Lebensmittelproben vorwiegend durch die Untersuchung im Rahmen von Monitoring- und Sonderprogrammen. Tab. 1 Tabelle Gehalte an toxisch relevanten Schwermetallen in mehrfach untersuchten Lebensmitteln bzw. kosmetischen Mitteln (mg/kg) Lebensmittel Weizenkörner 15 Wein natürliches Mineralwasser Blei Median Blei max. Cadmium Median 0,032 Cadmium max. Quecksilber Median Quecksilber max. 0,073 <0,002 <0,002 0,072 0,133 18 0,015 0,068 0,0003 0,001 <0,0002 0,0003 85 <0,001 0,002 <0,0002 0,0005 <0,0001 <0,0001 Reis und Reiserzeugnisse 34 <0,01 0,180 0,0248 0,220 0,002 0,002 Nahrungsergänzungsmittel 37 <0,2 5,62 <0,4 1,87 <0,005 0,158 Apfelsaft 12 0,003 0,020 0,0002 0,0005 <0,0002 <0,0002 7 <1 <1 <1 <1 <0,002 0,010 Babypuder 78 Anz. untersuchter Proben Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse 2.5 Untersuchungen auf Mykotoxine Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurden 2010 insgesamt 875 Untersuchungen auf Mykotoxine in Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft durchgeführt: • 107 x auf die Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 (AFL) • 255 x auf Ochratoxin A (OTA) • 94 x auf Patulin (PAT) • 214 x auf Deoxynivalenol (DON) • 86 x auf Zearalenon (ZEA) • 59 x auf Mutterkornalkaloide (MKA) • 13 x auf die Fumonisine B1 und B2 (FUM) • 47 x auf T2- und HT2-Toxin (T2/ HT2) Als Schwerpunkte 2010 wurden dabei im Rahmen des Lebensmittelmonitoring-Programms (LMM) Feigen auf Aflatoxine und Ochratoxin A sowie Roggen/Roggenmehle auf Mutterkornalkaloide untersucht. Im Bundesweiten Überwachungsplan (BÜP) wurden Backmischungen auf ihre Gehalte an Deoxynivalenol hin kontrolliert. Wie im Vorjahr wurden im Rahmen des Fusarien- und Fusarientoxinüberwachungsprogramms Sachsen-Anhalt (FM) die Gehalte an Deoxynivalenol und Zearalenon in Getreide- und Getreideverarbeitungsprodukten des Bundeslandes untersucht. Aflatoxine Die Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 werden von den Schimmelpilzen Aspergillus flavus und Aspergillus parasiticus gebildet. Diese Pilze gedeihen in einem Temperaturbereich von 12 - 40 °C und bei einem Wassergehalt von mindestens 18 % auf stärkehaltigen und von etwa 10 % auf ölhaltigen Substraten. Hauptsächlich gefährdete Substrate sind pflanzliche Lebensmittel aus feuchtwarmen Regionen: Nüsse (insbesondere Erdnüsse), Pistazien, Getreide (Mais), Trockenfeigen, Copra, Gewürze. Werden Kühe mit Aflatoxin B1kontaminiertem Futter ernährt (z. B. Mais- und Erdnussmehl), findet sich ein Teil des Mykotoxins in Form des Umwandlungsproduktes Aflatoxin M1 in der Milch wieder. Aflatoxine, insbesondere Aflatoxin B1, sind als äußerst cancerogen wirkende Substanzen bekannt. Für AFL OTA PAT DON > HM pos neg ZEA MKA FUM T2/HT2 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Abb. 1 Anteil an Höchstmengenüberschreitungen (> HM) und positiven Proben bei den Untersuchungen auf Mykotoxine sie galten im Berichtszeitraum die in der VO (EG) Nr. 1881/2006 bzw. in der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung festgelegten Höchstmengen. Säuglings- und Kleinkindernahrung unterliegt noch strengeren Höchstmengenregelungen. Die im Rahmen des LMM untersuchten Feigen waren unauffällig. Auch bei den übrigen Proben wie z. B. Schalenfrüchten, Snacks und Gewürzen wurde keine Überschreitungen der Höchstmengen für Aflatoxin B1 bzw. die Summe der Aflatoxine festgestellt. Eine geringe Kontamination an Aflatoxinen wurde bei 10,3 % aller Proben nachgewiesen. Ochratoxin A Das Mykotoxin Ochratoxin A (OTA) ist ein Stoffwechselprodukt des Schimmelpilzes Aspergillus ochraceus sowie weiterer Arten der Gattungen Aspergillus und Penicillium. Es ist ein Toxin, das bei feuchtwarmer Lagerung auf Getreide, Nüssen, Kaffee, Kakao, Trockenfrüchten und Gewürzen gebildet werden kann. Da es über eine hohe Stabilität gegenüber Umwelteinflüssen verfügt, ist es auch in den Verarbeitungsprodukten der o. g. Lebensmittelgruppen zu finden und gelangte aufgrund seiner toxischen Eigenschaften und seines cancerogenen Potentials in den letzten Jahren immer stärker in den Blickpunkt des Interesses. Für Kontaminationen mit OTA wurden in der VO (EG) Nr. 1881/2006 Höchstmengen von 5 µg/kg für Rohgetreide, 3 µg/kg für Getreide zum direkten Verzehr und Getreideerzeugnisse, 10 µg/kg für getrocknete Weintrauben und auch für Gewürze sowie 2 µg/kg für Wein festgelegt. Höchstmengenüberschreitungen wurden in zwei Proben Buchweizenmehl sowie in einer Probe Paprika-Gewürz festgestellt. Die im Rahmen des LMM untersuchten Feigen waren unauffällig. Es wurden 35 Proben Weine untersucht, bei denen in 14 Proben leichte Kontaminationen mit Spuren OTA nachgewiesen wurden. Bei keiner der untersuchten sonstigen Proben wie Getreide, Getreideerzeugnisse, Braumalz, Kaffee, Kakao, Säfte und Gewürze wurden Höchstmengenüberschreitungen festgestellt. Jedoch waren 41,0 % der insgesamt untersuchten Proben mit OTA unterhalb der gesetzlich zulässigen Höchstmengen belastet. Patulin Patulin wird als Stoffwechselprodukt von Pilzen verschiedener Gattungen gebildet insbesondere von Penicillium expansum, dem Erreger der Braunfäule auf Äpfel, Birnen, Quitten, Pfirsichen etc. Unabhängig von 79 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 der toxikologischen Bewertung ist bei Fruchtsaft nach dem heutigen Kenntnisstand ein Gehalt von mehr als 50 µg/L (bzw. ppb) Patulin in der Regel ein Nachweis für die Verarbeitung verschimmelter Früchte. Ein derart kontaminiertes Erzeugnis entspricht nicht den Anforderungen der Fruchtsaft-Verordnung, wonach nur gesunde Äpfel zur Saftherstellung verwendet werden dürfen. In der VO (EG) Nr. 1881/2006 sind Höchstmengen für Fruchtsaft (50,0 ppb), Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke (50,0 ppb), feste Apfelerzeugnisse einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree (25,0 ppb) sowie Apfelerzeugnisse und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (10,0 ppb) festgesetzt. Im Berichtszeitraum wurden 94 Proben, vor allem Erzeugnisse auf Apfelbasis auf Patulin untersucht. Bis auf eine Probe waren alle restlichen Proben unauffällig, in 3,2 % aller Proben war Patulin allerdings nachweisbar. Deoxynivalenol Deoxynivalenol (DON, auch Vomitoxin) gehört zu den Fusarientoxinen, die in letzter Zeit verstärkt in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gelangt sind. Sie können bei Fusarienbefällen von Getreide (v. a. Weizen, Roggen, Gerste, Mais und Hirse) in den gemäßigten Breiten bei feuchtem Wetter und plötzlichem Wechsel von kalten auf warme Temperaturen entstehen. Ihre Bedeutung liegt in ihrer schleimhautreizenden, zytotoxischen und immunsuppressiven Wirkung. DON verursacht Erbrechen und Futterverweigerung bei Nutztieren; als potentielle Gefährdung des Menschen wird die Verursachung von Speiseröhrenkrebs diskutiert. In 20,1 % der 214 Proben war Deoxynivalenol nachweisbar. Die Gehalte lagen dabei jedoch meist deutlich unter den jeweils festgelegten Höchstmengen. So auch in den 16 untersuchten Backmischungen, bei denen jedoch in sechs Proben DON nachgewiesen wurde. In 18 von allen Proben (8,4 %) wurden Gehalte > 200 µg/kg bestimmt. 80 Abb. 2 Pilzbefall und Schimmelfleck auf Toastbrot Zearalenon Zearalenon wird von verschiedenen Arten der ubiquitär verbreiteten Gattung Fusarium gebildet. Relevant ist das Vorkommen des Toxins in Nutzpflanzen, die von Fusarium graminearum bzw. Fusarium culmorum befallen wurden insbesondere Mais, Weizen, Gerste und andere Getreide. Zearalenon wirkt östrogen (verweiblichend) und führt zu Fruchtbarkeitsstörungen vor allem bei Schweinen und Menschen, während Rinder nicht betroffen sind. Es besteht auch Grund zur Annahme, dass Zearalenon ursächlich für das Auftreten vorzeitiger pubertärer Veränderungen bei Kindern ist. Durch seine Östrogenwirkung hat es Einfluss auf die Tumorbildung hormonell empfindlicher Gewebe (z. B. Brustkrebs). Die Östrogenwirkung des Zearalenons wird durch seinen Metabolismus zu vier verschiedenen Derivaten (darunter α-Zearalanol) weiter gesteigert. Pharmakologische Tests mit α-Zearalanol zeigten eine anabole Wirkung, weshalb diese Substanz als Wachstumsförderer für Rinder verwendet wurde. Seit 1989 ist dieser Einsatz in der EU verboten. Die VO (EG) Nr. 1881/2006 gibt für verschiedene Produkte Höchstmengen vor. So gilt für Kleinkind- OH O nahrung als obere Grenze 20 µg/kg, für Brot und Feinbackwaren beträgt die Höchstmenge 50 µg/kg, für Getreide zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt 75 µg/kg sowie für Frühstückscerealien und Snacks 100 µg/kg. Mit der spezifischen LC-MS/MS-Untersuchungsmethode wurden insgesamt 86 Proben auf Zearalenon untersucht. In 16,3 % der Proben konnte das Toxin nachgewiesen werden, aber ohne Höchstmengenüberschreitung. Der höchste Gehalt wurde in einer Probe Wilder Braunhirse mit 67,3 µg/kg gefunden, jedoch unterhalb der zulässigen Höchstmenge von 75 µg/kg. Mutterkornalkaloide in Getreide und Getreideerzeugnissen Als „Mutterkorn“ (Claviceps purpurea, engl.: Ergot) wird ein parasitärer Pilz bezeichnet, der verstärkt in feuchten Jahren auf Getreideähren, vor allem bei Roggen, vorkommen kann. An Vergiftungen durch so verunreinigtes Getreide starben im Mittelalter Hunderttausende von Menschen. Verantwortlich für die stark ge Wirkung des Mutterkorns die Alkaloide, die wegen ihrer ziellen Wirkungen zum Teil CH3 OH O giftisind speauch CH3 O O HO HO O Abb. 3 Molekülstrukturen von Zearalenon (links) und a-Zearalanol (rechts) OH Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben in der Medizin eingesetzt werden. Der Alkaloid-Anteil macht durchschnittlich 0,2 % des Gewichts des Mutterkorns aus. So kann eine Aufnahme von 5 - 10 g frischem Mutterkorn für Erwachsene tödlich sein. Mutterkorn enthält neben den Alkaloiden in der physiologisch aktiven „In“Form (Beispiel: Ergocornin) einen erheblichen Anteil in der inaktiven „Inin“-Form (Beispiel: Ergocorninin), die sich durch Tautomerisierung wieder in die aktive Form umwandeln kann und daher für den Gesamtalkaloidgehalt zu berücksichtigen ist. Mutterkorn bzw. seine Alkaloide sind als Kontaminanten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 315/93 anzusehen. Kontaminanten sind entsprechend Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie sie durch gute Praxis auf allen Gewinnungs- und Bearbeitungsstufen sinnvoll erreicht werden können. Im Getreideanbau kann der Befall mit Mutterkorn heute durch landwirtschaftliche Maßnahmen verringert werden und auch technologisch stehen Maßnahmen zur Reduktion des Mutterkorngehaltes zur Verfügung. Durch Aussortieren der Sklerotien kann der Mutterkorngehalt zwar ermittelt werden, jedoch lässt sich keine Aussage über den Toxingehalt treffen. Spezielle Höchstmengen zur Beurteilung von Mutterkorn bzw. Mutterkornalkaloiden in Lebensmitteln existieren derzeit weder in Deutschland noch in der EU. Als gute landwirtschaftliche Praxis wird jedoch allgemein der zulässige Höchstgehalt an Mutterkorn in Roggen von 0,05 % gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 824/2000 i. V. m. Anhang I B. 5e VO (EG) Nr. 824/2000 betrachtet, nachdem sich ein tolerierbarer Gesamtalkaloidgehalt von 1.000 µg/kg ergibt. Roggen wurde zwar durch die Änderung der vorstehend genannten Verordnung durch die VO (EG) Nr. 1068/2005 aus dem Geltungsbereich der Verordnung herausgenommen, da er zurzeit in der EU nicht zur Intervention eingelagert wird. Die Höchstmenge für den Mutterkorngehalt wird jedoch weiterhin zur Definierung einer guten landwirtschaftlichen Praxis herangezogen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung gab im Jahr 2004 eine Stellungnahme zu Mutterkorngehalten in Roggenmehlen im Bereich von 2.308 - 7.255 µg/kg ab. Es wurde konstatiert, dass bei Roggenmehlen, die Gesamtmutterkornalkaloide zwischen 2.308 und 3.138 µg/kg aufweisen, nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Verzehr zu unerwünschten Wirkungen führen kann. Aus Vorsorgegründen wurde dringend von dem Verzehr solcher Mehle abgeraten, insbesondere, da sie regelmäßig in größeren Mengen verzehrte Grundnahrungsmittel darstellen und somit eine mögliche Gesundheitsschädigung von besonders schützenswerten Risikogruppen wie Schwangeren bzw. ungeborenen Kindern und gestillten Säuglingen darstellen. Derzeit werden wesentlich niedrigere Höchstmengen an Gesamtalkaloiden in Roggen und Weizen für den menschlichen Verzehr von 100 µg/kg bis 400 - 500 µg/kg diskutiert. Insgesamt 59 Getreide bzw. Getreideerzeugnisse wurden auf Mutterkornalkaloide untersucht (davon 20 Proben im Rahmen des LMM). Dabei handelte es sich um Roggen, Roggenmehle, Roggenschrote, sowie Roggenbrote und -knäckebrote. In drei Proben (5,1 %) wurden positive Gehalte festgestellt, der höchste mit 904 µg/kg in Roggenkörnern. Den Hauptanteil des Gesamtalkaloidgehaltes machen die Verbindungen Ergocristinin, Ergosin, Ergocorninin, Ergotaminin, Ergotamin und Ergocristin aus. Fumonisine Fumonisine sind Mykotoxine, die durch Fusarium verticilloides und Fusarium. proliferatum insbesondere auf Mais, aber auch auf anderen Getreidearten gebildet werden. Fumonisine stehen im Verdacht, beim Menschen kanzerogen zu sein. So wurde bei vermehrter Aufnahme von Fumonisinen (z. B. bei einer Mais-dominierten Ernährung) eine erhöhte Inzidenz an Ösophaguskarzinomen (Speiseröhrenkrebs) gefunden. Ebenfalls wird in Verbindung mit maisreicher Ernährung und entsprechender Fumonisinbelastung eine erhöhte Rate embryonaler Fehlbildungen (z. B. Offener Rücken) diskutiert. In der VO (EG) Nr. 1881/2006 sind für Fumonisine Höchstmengen von 4.000 µg/kg für unverarbeiteten Mais, 1.000 µg/kg für Mais zum direkten Verzehr und Lebensmittel auf Maisbasis, 800 µg/kg für frühstückscerealien und Snacks sowie 200 µg/kg für Beikost auf Maisbasis für Kleinkinder und Säuglinge festgelegt. Weitere Höchstmengen gelten für Maismahlfraktionen, 1.400 µg/kg für Partikelgrößen > 500 µm und 2.000 µg/kg für Partikelgrößen ≤ 500 µm. Für die Untersuchung auf Fumonisine wurde eine LC-MS/MSMethode etabliert. Insgesamt wurden 13 Proben untersucht, von denen sechs (46,2 %) positive Befunde aufwiesen. Diese Proben enthielten allerdings Werte deutlich unterhalb der Höchstmengen und entsprachen den gesetzlichen Anforderungen. T2- und HT2-Toxin T2- und HT2-Toxin gehören ebenfalls zu den Fusarientoxinen. Anders als die meisten anderen mykotoxinbildenden Schimmelpilze, die vor allem höhere Temperaturen bevorzugen, können sich die Schimmelpilze der Gattung Fusarium schon bei 6 - 24 °C und erhöhter Luftfeuchtigkeit stark ausbreiten. Getreide, vor allem Hafer, aber auch Weizen, Gerste, Hirse und Mais sowie die daraus hergestellten Produkte können daher auch in unserer gemäßigten Klimazone mit T2- und HT2-Toxin belastet sein. Vorrangig T2-Toxin wirkt auf Säugetiere als auch auf Vögel giftig (hautreizend, brechreizend, immunsuppressiv und nekrotisierend). Eine krebserzeugende Wirkung bei Tieren wird diskutiert, ebenso eine teratogene (fruchtschädigende) Wirkung für beide Toxine. Es wurden bisher noch keine Höchstmengen für T2- und HT-2-Toxin festgelegt. Insgesamt wurden 47 Proben untersucht. Es handelte sich um Müesli, Flocken und Kleie von Hafer. Davon waren 4 Proben (8,5 %) Haferflocken mit Werten im Bereich von 5 10 µg/kg belastet. 81 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 2.6 Untersuchung von Lebensmitteln auf Dioxine und PCB Dioxine und PCB gehören wie auch Schwermetalle (Cadmium, Blei, Quecksilber) zu den sogenannten Umweltkontaminanten. Unter diesem Begriff werden Stoffe zusammengefasst, die entweder natürlich in der Umwelt vorkommen oder durch industrielle Prozesse in diese freigesetzt werden und dann als Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder Bodens unbeabsichtigt in die Nahrungsmittelkette und letztendlich auch in Lebensmittel gelangen können. Auf Grund ihrer ausgeprägten Persistenz und z. T. stark toxischen und kanzerogenen Eigenschaften erfordern sie besondere Aufmerksamkeit. Haupteintragsquelle für die Dioxinexposition des Menschen sind mit über 90 % die Nahrungsmittel, wobei wegen der hohen Fettlöslichkeit dieser Verbindungen fettreiche Lebensmittel tierischen Ursprungs wie Milch, Fleisch, Eier und Fisch den größten Beitrag liefern. Landwirtschaftliche Nutztiere nehmen Dioxine vor allem über Bodenpartikel auf, einerseits direkt bedingt durch das Fressverhalten und andererseits durch Anhaftungen am Futtermittel. Im Fettgewebe der Tiere reichern sich die aufgenommenen Dioxine an, so dass daraus produzierte Lebensmittel entsprechend höhere Gehalte an diesen Verbindungen aufweisen können. Einmal im Fettgewebe angereichert, bauen sich Dioxine nur sehr langsam wieder ab. Die Halbwertszeit des giftigsten Dioxins (2,3,7,8-TCDD) beträgt im Körperfett des Menschen etwa sieben Jahre, das sich am langsamsten abbauende 2,3,4,7,8-Pentachlordibenzofuran ist erst nach fast 20 Jahren zur Hälfte eliminiert. Aus diesem Grunde sollte die Dioxinexposition so gering wie möglich gehalten werden. Zur Erfassung der aktuellen Kontaminationssituation wird deshalb in Sachsen-Anhalt wie auch bundesweit eine stichprobenartige Überwachung von Lebensmitteln und Futtermitteln durchgeführt. Die Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln auf Dioxine und PCB im Land Sachsen-Anhalt wird durch einen gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Gesundheit und Soziales1 (MS) und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt 1 seit 2011 Ministerium für Arbeit und Soziales 82 Nahrungsergänzungsmittel; 5 Öle/Fette; 4 Gemüse/Obst; 5 Hühnereier; 15 Aal; 2 Fisch, außer Aal ; 5 Milch; 21 Geflügel; 17 Rindfleisch; 13 Abb. 1 Dioxinuntersuchungen in Lebensmitteln 2010 (MLU) geregelt. In diesem Erlass sind u. a. Art und Umfang der zu untersuchenden Proben festgelegt, um die in Sachsen-Anhalt vorhandenen DioxinUntersuchungskapazitäten (im Landesamt für Umweltschutz) möglichst optimal zu nutzen. Im Berichtsjahr wurden 88 Lebensmittelproben auf Dioxine und PCB untersucht. Aufbauend auf der bereits vorhandenen Datenbasis der vergangenen Jahre wurde die gezielte Auswahl landwirtschaftlicher Betriebe unter Berücksichtigung der Größe und Art der Tierbestände sowie der Anzahl der bewirtschafteten Flächen in den Flussauen von Elbe und Mulde fortgesetzt, außerdem wurde eine parallele Untersuchung von Futtermitteln und Lebensmitteln in den jeweiligen Betrieben angestrebt. Die Gesamtprobenzahl beinhaltet auch 26 Proben Hühnereier bzw. Geflügelfleisch aus fünf Bio-Geflügelhöfen, die als Verdachtsproben im Zusammenhang mit einer RASFFSchnellwarnung über das Inverkehrbringen von kontaminiertem Futtermittel aus den Niederlanden zur Einsendung kamen. Die untersuchten Proben gliedern sich wie folgt auf die verschiedenen Lebensmittelgruppen auf. (Abb. 1) Tierische Lebensmittel Es wurden insgesamt 15 Hühnereiproben auf polychlorierte Dibenzoe-p-dioxine/-furane (PCDD/F) und PCB untersucht. Davon stammten sechs Proben planmäßig aus den geforderten Untersuchungen im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplanes (NRKP). Die ermittelten Gehalte an Dioxinen und PCB lagen bei diesen Planproben unterhalb der festgelegten Auslösewerte bzw. Höchstgehalte. Neun weitere Proben Hühnereier kamen im Zusammenhang mit der Verfütterung von kontaminiertem Bio-Mais an Legehennen von Bio-Geflügelhöfen zur Einsendung. Diese Proben wiesen durchweg eine höhere Belastung mit PCDD/F auf, bei zwei Proben war der Auslösewert und in einer Probe sogar der Höchstgehalt für PCDD/F überschritten. Im Zusammenhang mit diesem Dioxingeschehen, bei dem anhand der Vertriebswege deutschlandweit diverse Bio-Geflügelhofe als Empfänger von belastetem Futtermittel aus den Niederlanden ermittelt wurden, erfolgte auch die Untersuchung der Legehennen aus den betroffenen Betrieben mit erhöhten Dioxingehalten in den Hühnereiproben. 17 Geflügelproben aus zwei Bio-Geflügelhöfen wurden untersucht. Die zuerst entnommenen Proben des einen Betriebes überschritten fast komplett den zulässigen Höchstgehalt für PCDD/F, nach Absetzen des belasteten Futtermittels wiesen die später eingesandten Tiere dieses Betriebes keine Höchstgehaltsüberschreitung mehr auf. 18 Rohmilch- und drei Tankmilchproben wurden auf PCDD/F und PCB untersucht, wobei es im vergangenen Jahr gelang, alle 20 im Vorfeld ausgewählten Betriebe zu beproben. Dabei fiel ein Milchviehbetrieb durch einen PCDD/F-Gehalt oberhalb des Auslösewertes von 2 pg/g Fett auf. Auch die eingesandte Verfolgsprobe bestätigte den Befund. Die Nachuntersuchungen zur Ermittlung der Kontaminationsursache waren Ende des Berichtsjahres noch nicht abgeschlossen. Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben Die Untersuchung von Fischen wird durch das Flussfischüberwachungsprogrammes Sachsen-Anhalt (FÜS) geregelt. Danach sind im zweijährigen Rhythmus Fische aus dem Flussbett der Elbe bzw. Fische aus Binnengewässern und Nebengewässern der Elbe zu beproben. 6 5 Höchstgehalt Summe PCDD/F und dl. PCB pg WHO-TEQ/g Fett 4 Höchstgehalt PCDD/F 3 Auslösewert dl.PCB 2 Auslösewert PCDD/F 1 0 1 2 3 4 In beiden Aalen, die aus der Saale bei Groß Rosenburg bzw. aus der Alten Elbe entnommen wurden, ließen sich hohe Konzentrationen an dl. PCB nachweisen, so dass beide Proben auch den Höchstgehalt für die Summe aus PCDD/F und dl. PCB von 12 pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g Frischgewicht überschritten. In einer Brasse aus der Saale bei Groß Rosenburg lag der ermittelte Gehalt an dioxinähnlichen PCB oberhalb des Auslösewertes von 3,0 pg WHO-PCB-TEQ/g Frischgewicht. 6 7 8 Probenanzahl WHO-dl. PCB-TEQ 9 10 11 12 13 WHO-PCDD/F-dl.PCB-TEQ Abb. 2 WHO-PCDD/F- und dl. PCB-TEQ-Gehalte in Rindfleischproben 16 14 Höchstgehalt Summe PCDD/F und dl. PCB Aal 12 10 Höchstgehalt Summe PCDD/F und dl. PCB Fisch außer Aal 8 Auslösewert dl. PCB Aal 6 Höchstgehalt PCDD/F Fisch und Aal 4 Auslösewerte PCDD/F Fisch und Aal Auslösewert dl. PCB Fisch außer Aal 2 0 Hecht Rapfen Brasse Brasse Brasse Aal Aal Weiße Elster/ Weiße Elster/ Mulde Alte Elbe Saale / Groß Saale / Groß Alte Elbe Döllnitz Döllnitz unterhalb DE- km 323-329,5 Rosenburg Rosenburg km 323-329,5 RO Fischart / Herkunft WHO-PCDD/F-TEQ (1997) incl. BG Turnusgemäß waren im vergangenen Jahr Binnengewässer und Nebengewässer der Elbe zu beproben. Es wurden sieben Fische (3 x Blei, 2 x Aal sowie ein Hecht und ein Rapfen) untersucht. Die untersuchten Fische stammten aus der Weißen Elster, der Mulde, der Saale sowie der Alten Elbe. 5 WHO-PCDD/F-TEQ pg WHO-TEQ/g Frischgewicht Die Probenahme von Rindfleisch erfolgte ebenfalls unter besonderer Berücksichtigung der Tierbestände im Bereich der Flussauen. Es wurden 13 landwirtschaftliche Betriebe aus Sachsen-Anhalt beprobt. In einer Rindfleischprobe wurde der Auslösewert für PCDD/F überschritten, in jeweils zwei Rindfleischproben wurden Überschreitungen der Auslösewerte für dioxinähnliche PCB festgestellt, eine dieser beiden Proben war zu beanstanden, weil zusätzlich der Höchstgehalt für die Summe an PCDD/F und dl. PCB überschritten wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass zu Beginn des letzten Jahres auf nationaler Ebene eine Erhöhung des EU-Auslösewertes für dl. PCB von 1,0 auf 2,0 pg WHO-PCB-TEQ/g Fett vereinbart wurde. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der EUAuslösewert im Bereich der für Rindfleischproduzenten unvermeidbaren Hintergrundbelastung mit dl. PCB in Deutschland liegt. In Abb. 2 sind alle Ergebnisse der untersuchten Rindfleischproben zusammengefasst. WHO-dl. PCB-TEQ WHO-PCDD/F-dl.PCB-TEQ Abb. 3 WHO-PCDD/F- und dl. PCB-TEQ-Gehalte in Fischproben Die übrigen Fische waren hinsichtlich der Belastung mit PCDD/F und dl. PCB unauffällig. Die Ergebnisse sind in Abb. 3 dargestellt. Im Falle deutlich erhöhter Gehalte an dl. PCB insbesondere bei Rindfleisch bzw. Fischproben ließen sich auch erhöhte Gehalte an ndl. PCB quantifizieren, die zulässigen Höchstgehalte für Indikator-PCB wurden dabei jedoch in keiner Probe überschritten. Nach aktuell gültiger Rechtslage sind für die sechs auch als IndikatorPCB bezeichneten ndl. PCB separate Höchstgehalte festgelegt. Eine Anpassung der Höchstgehaltsregelung für ndl. PCB mit z. T. deutlich niedrigeren Summenhöchstgehalten analog zu den dl. PCB wird gegenwärtig in der EU diskutiert und soll demnächst in Kraft treten. Pflanzliche Lebensmittel Es wurden vier Proben pflanzliche Öle aus sachsen-anhaltinischer Herstellung untersucht. Dabei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. In den fünf untersuchten Proben Lachsölkapseln lagen die ermittelten Gehalte an PCDD/F und PCB unterhalb des Auslösewertes. Aus der Gruppe der bodennah wachsenden, hochverzehrten pflanzlichen Lebensmittel wurden je eine Probe Kartoffeln, Chinakohl, Karotten, Spinat sowie Erdbeeren untersucht. Alle Proben stammten von sachsen-anhaltinischen Erzeugern. Die ermittelten Gehalte an PCDD/F und PCB in der Frischsubstanz lagen ebenfalls alle unterhalb des Auslösewertes. 83 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Zusammenfassung Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der überwiegende Teil der untersuchten Lebensmittel aus Sachsen-Anhalt eine geringe Belastung mit PCDD und PCDF sowie dioxinähnlichen und nichtdioxinähnlichen PCB aufwies. Sämtliche Proben pflanzlicher Öle/Fette, alle Proben Lachsölkapseln, alle planmäßig eingesandten Hühnereiproben, die Obst- und Gemüseproben sowie der überwiegende Teil der Milch- und Rindfleischproben waren unauffällig hinsichtlich ihrer Belastung mit Dioxinen und PCB. Den größten Anteil an den Beanstandungen des letzten Jahres hatten Verdachtsproben, die im Zusammenhang mit einer RASFF-Schnellwarnung untersucht wurden. In sechs dieser Proben (1 x Hühnereier, 5 x Legehennen) lag eine Höchstgehaltsüberschreitung für PCDD/F vor. Als Ursache dieses Dioxingeschehens, dass ausschließlich Bio-Betriebe betraf, wurde dioxinbelasteter Bio-Mais aus der Ukraine ermittelt, der über einen niederländischen Futtermittelhersteller an diverse Bio-Geflügelbetriebe deutschlandweit vertrieben wurde. Eine Probe Rindfleisch war wegen Höchstgehaltsüberschreitung für die Summe aus PCDD/F und dl. PCB zu beanstanden. Je eine Rindfleischprobe überschritt den Auslösewert für PCDD/F bzw. dl. PCB. Zwei Rohmilchproben aus einem Betrieb fielen durch Gehalte an PCDD/F über dem Auslösewert auf. Weitere Höchstmengenüberschreitungen für die Summe aus PCDD/F und dl. PCB wurden bei zwei Aalen festgestellt. Eine Brasse enthielt Gehalte an dl. PCB oberhalb des Auslösewertes. Dioxine ist ein Sammelbegriff für polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF), wobei entsprechend dem Chlorierungsgrad und der Stellung der Chloratome 210 Einzelverbindungen (Kongenere) mit unterschiedlich hoher toxikologischer Relevanz unterschieden werden. 17 dieser Kongenere werden dabei als besonders toxisch eingestuft. Dioxine liegen immer als Gemische der einzelnen Kongenere mit unterschiedlicher Zusammensetzung vor. Um die Toxizität dieser Gemische zu beurteilen, wurde das Konzept der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) eingeführt. Nach diesem Konzept werden für die 17 relevanten Kongenere in Abhängigkeit ihrer Toxizität Faktoren (TEF) festgelegt, wobei als Bezugsgröße das giftigste Dioxin (2,3,7,8-TCDD) mit einem TEF-Wert von 1 verwendet wird. Damit lassen sich aus den Analyseergebnissen der Einzelkongenere sogenannte Toxizitäts-Äquivalente (TEQ) berechnen, die dann als Maß für den Gesamtgehalt an PCDD/F angegeben werden (WHO-PCDD/F-TEQ). In diesem Zusammenhang ist auch die Substanzklasse der polychlorierten Biphenyle (PCB) zu erwähnen. Hierbei sind von den 209 möglichen Kongeneren diejenigen von besonderer Bedeutung, die aufgrund der Position ihrer Chloratome als so genannte dioxinähnliche PCB (dl. PCB) bezeichnet werden. Diese 12 dl. PCB zeigen gleichartige toxikologische Wirkungen wie Dioxine und werden deshalb ähnlich wie die Dioxine behandelt und bewertet (WHO-PCB-TEQ). Die übrigen PCB weisen ein anderes toxikologisches Profil auf, sie werden als nichtdioxinähnliche PCB (ndl. PCB) bezeichnet und üblicherweise über sechs Einzelkongenere (sogenannte Indikator-PCB) quantifiziert. Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Belastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und dl. PCB ist die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vom 19. Dezember 2006 (Kontaminanten-VO), in der Höchstgehalte für PCDD/F (WHO-PCDD/F-TEQ) bzw. für die Summe aus PCDD/F und dl. PCB (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) festgelegt sind. Zur weiteren Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln wurden in der Empfehlung der Kommission (2006/88/EG) vom 06.02.2006 Auslösewerte für PCDD/F und dl. PCB festgelegt. Auslösewerte sind als Schwellenwerte anzusehen, bei deren Erreichen Untersuchungen zur Ermittlung und ggf. Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminationsquelle einzuleiten sind. Für die rechtliche Bewertung der Indikator-PCB ist noch die Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV) vom 18.03.2010 (BGBl. I S. 286, 287) maßgeblich, in der für die sechs relevanten Einzelkongenere separate Höchstgehalte festgelegt sind. An einer Anpassung der Höchstgehaltsregelung auf EU Ebene mit der Festlegung von Summenhöchstgehalten wird derzeit gearbeitet. Tab. 1 gesetzlich festgelegte Auslösewerte und Höchstgehalte für PCDD/F und dl. PCB pg/g Fett WHO-TEQ Auslösewert PCDD/F Auslösewert dl. PCB Höchstgehalt PCDD/F Höchstgehalt dl. PCB + PCDD/F Fleisch (Rind, Schaf) 1,5 1 (2,0*) 3,0 4,5 Fleisch (Geflügel, Farmwild) 1,5 1,5 2,0 4,0 Fleisch (Schwein) 0,6 0,5 1,0 1,5 Leber (Rind, Schaf) 4,0 4,0 6,0 12,0 Fisch außer Aal 1 3,0 3,0 4,0 8,0 Aal 3,0 6,0 4,0 12,0 Milch 2,0 2,0 3,0 6,0 Hühnereier 2,0 2,0 3,0 6,0 Obst, Gemüse, Getreide * 0,4 0,2 2 2 pg/g Frischgewicht WHO-TEQ ng/kg Erzeugnis WHO-TEQ *Auslösewert für dl. PCB in Rindfleisch von der Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen in Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) im Jahr 2010 angehoben 1 84 Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben 2.7 Bericht des Weinkontrolleurs 1. Rückblick auf das Weinjahr 2010 im bestimmten Weinbaugebiet Saale Unstrut Der Winter 2009/2010 brachte im Weinbaugebiet Saale-Unstrut wieder Winterfrostschäden an den frostempfindlichen Rebstöcken. Verschiedene Weinberge wurden durch den Winter 2008/2009 so stark geschädigt, dass eine Wiederbepflanzung unumgänglich war. Die Frostschäden in den Steillagen des Anbaugebietes waren wieder deutlich geringer. Der Austrieb begann durch den bis Ende März andauernden Winter erst Ende April. Nun war auch deutlich zu sehen, in welchen Weinbergen der Winterfrost die größten Schäden angerichtet hatte. Das unterdurchschnittliche Wärmeangebot im Mai stoppte die Wachstums- und Entwicklungsprozesse der Reben. Der Mai war insgesamt zu kühl und nass, erst Ende Mai besserten ein paar sonnige und warme Tage die Monatsbilanz ein wenig auf. Im Juni wurde es wärmer und ab Mitte Juni sogar heiß. Der Vegetationsrückstand wurde deutlich aufgeholt und die Reben konnten noch im Juni in den guten Weinlagen ohne Verrieselungsschäden durchblühen. Der extrem hohe Oidium- und Peronosporadruck im Juli machte eine häufige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlich. Ende Juli folgten Starkniederschläge und der Sommer war vorbei. Der August war sehr nass und zu kalt, bei den Sonnenscheinstunden erzielte SachsenAnhalt mit 124 Stunden einen neuen Negativrekord. Die Niederschlagsmengen waren über die gesamte Vegetationsdauer sehr ungleichmäßig verteilt. Die Weinernte begann Ende September mit niedrigen Mostgewichten und mit extrem hohen Säurewerten. Die Winzer, welche Geduld bewiesen, konnten im Oktober bessere Mostgewichte und etwas niedrigere Säurewerte erzielen. In ungünstigen Lagen wurden Mostsäuren von 18 g/l gemessen. Die Entsäuerung der Moste und Jungweine gestaltete sich durch den geringen Weinsäureanteil sehr schwierig. Die Anreicherungsspanne wurde durch die Kommission aufgrund der Witterungsverhältnisse für Deutschland und andere Mitgliedstaaten ausnahmsweise um 0,5 %-Vol. ange- hoben. Die Erntemenge lag im Gebietsdurchschnitt mit 47 hl/ha (2008: 83 hl /ha, 2009: 40 hl/ha) unter dem langjährigen Mittel von 56 hl/ha und unter den Erwartungen der Winzer, wobei die Betriebserträge sehr unterschiedlich sind. Die für die Eisweinernte notwendigen Temperaturen von mindestens -7 °C wurden bereits Ende November erreicht. Die Temperaturen stiegen auch tagsüber nicht über -10 °C, die Winzer konnten in Ruhe die Eisweinernte einfahren. Die ersten Weiß- und Roseweine des Jahrgangs 2010 wurden aufgrund der hohen Nachfrage wieder sehr früh auf die Flaschen gefüllt. Für die Kellermeister des Weinbaugebietes war der Jahrgang 2010 eine große Herausforderung um die Weine in Balance zu bekommen. Der Weinjahrgang 2010 bleibt als schwieriger Jahrgang der Weinbauregion Saale-Unstrut in Erinnerung. 2. Kontrollen und Untersuchungen Die Überwachungstätigkeit der Weinkontrolle umfasst den gesamten Herstellungsprozess, von der Weintraube bis zur Vermarktung der fertigen Erzeugnisse. Der Weinkontrolleur des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV) überprüft bei Kontrollen vor Ort, ob die Weinerzeuger die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Schwerpunkte bilden z. B. die Kontrollen der Weinlese, der Weinbuchführung, der Rückverfolgbarkeit, der Hygienevorschriften, der Mengenregulierung, der Erntemeldung und die Prüfbescheide der amtlichen Qualitätsweinprüfung. lm Weinbaugebiet Saale-Unstrut, dessen Hauptanbauflächen zu Sachsen-Anhalt gehören sind die Weingüter, Weinund Sektkellereien sowie die Winzer im Haupt- und Nebenerwerb zu kontrollieren. Weiterhin werden Kontrollen in Vertriebsunternehmen, im Lebensmitteleinzelhandel und in der Gastronomie durchgeführt. Im Berichtsjahr wurden wieder zahlreiche Verstöße gegen die Buchführungspflicht festgestellt. Beim Transport von Erzeugnissen des Weinbaus wurde gegen die Begleitpapierpflicht verstoßen. Irreführende Werbung und Etiketten mussten auch in diesem Jahr beanstandet werden. 2010‘er Weinernte in Sachsen Anhalt im Überblick (Zahlen: Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF)-SÜD) Gesamtrebfläche 629 ha Gesamterntemenge 29.541 hl Weißwein 20.420 hl Rotwein 9.121 hl Tafel- und Landwein 45 hl Qualitätswein b. A. 27.418 hl Qualitätswein mit Prädika 2.078 hl durchschn. Mostgewicht 73 °Oechsle durchschn. Gesamtsäure (47 hl/ha) 12 g/l Betriebe ST Kontrollen festgestellte Mängel Weingüter (Haupt- und Nebenerwerb) 52 69 15 Abfüllerbetriebe 16 6 5 Schaumweinkellereien 2 8 3 Importeure 1 0 0 Groß-, Einzel- und Fachhandel sowie Gastronomie/Straußwirtschaften * 22 6 85 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Die Übersicht gibt statistische Daten zu den Kontrollen im Weinbaugebiet und weiteren kontrollbedürftigen Betrieben in Sachsen-Anhalt wieder. Hervorzuheben sind beispielhaft folgende Kontrollergebnisse Beim Transport verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung mit dem neuen elektronischen EMCS-System kam es vermehrt zu Problemen bei der Umstellung ind en Betrieben. Die für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen besonderen Angaben wie Code der Weinbauzone, Kennziffer der Erzeugniskategorie sowie Code der önologischen Behandlungen waren häufig unvollständig. Aus den Mitgliedstaaten Spanien, Italien, Frankreich und Luxemburg stammende Dokumente wurden aufgrund formaler und inhaltlicher Mängel vermehrt beanstandet. Bei der Verwendung amtlicher Begleitdokumente nach VO (EG) Nr. 436/2009 wurden die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben teilweise unzureichend in den Papieren eingetragen. Weiterhin wurden die Kopien der Begleitdokumente nicht fristgerecht der zuständigen Behörde zugesandt. Teilweise wurde beim Transport von Trester und Hefe zur Brennerei ganz auf ein amtliches Begleitdokument verzichtet. Gemäß Artikel 18 der VO (EG) Nr. 178/2002 sind auch die Weinbaubetriebe zur Dokumentation der Rückverfolgbarkeit verpflichtet. In den Weinbaubetrieben wurden verschiedene Weinbuchführungssysteme kontrolliert. Teilweise wurden keine bzw. mangelhafte Systeme der Rückverfolgbarkeit vorgefunden. Für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe wurde in mehreren Betrieben auf die Dokumentation der Chargennummern verzichtet. Bei der Kontrolle der Weinbuchführung gab es verschiedene Gründe zu Beanstandungen: Zugeteilte Prüfnummern der amtlichen Qualitätsweinprüfung, Nennfüllmengen und Füllverluste wurden nicht dokumentiert. Weiterhin fehlten im Kellerbuch die Eintragungen der Abfüllung sowie entsprechende Gegenbuchungen 86 bei Verschnitten. Beim Verkauf von Fasswein fehlte im Kellerbuch oft der Bezug zum verwendeten Begleitdokument. Teilweise war die Weinbuchführung nicht auf dem Stand der Arbeitsabläufe im Betrieb und entsprach nicht den gesetzlichen Vorschriften. Anträge auf Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer wurden aufgrund der o. g. Mängel nach § 22 Abs. 2 Weinverordnung durch die Prüfstelle zurückgewiesen und die Rücknahme bereits erteilter Prüfnummern erfolgte. Nach Art. 43 der VO (EG) Nr. 436/2009 in Verbindung mit § 9 der Weinüberwachungsverordnung sind für bestimmte Erzeugnisse und Stoffe besondere Konten zu führen. In einigen Betrieben wurde diesbezüglich keine gesetzeskonforme Buchführung vorgefunden. Nach § 10 (1) der Weinüberwachungsverordnung müssen Weinbaubetriebe Flaschenstapel mit unetikettierten Flaschen mit Merkzeichen an gut sichtbarer Stelle kennzeichnen. In mehreren Betrieben musste aufgrund fehlender genauer Bezeichnung des Erzeugnisses (z. B. Weinnummer oder AP-Nummer) eine Beanstandung erfolgen. In einem Betrieb führte die Beanstandung zur Rücknahme von amtlichen Prüfnummern verschiedener Erzeugnisse durch die Qualitätsweinprüfstelle. Aufgrund der Art. 12 und 13 der VO (EG) Nr. 606/2009 sind die Betriebe verpflichtet für die önologischen Verfahren Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung eine Meldung abzugeben. Verschiedene Betriebe haben diese Meldung nicht bzw. nicht fristgerecht der zuständigen Behörde zukommen lassen. Durch Betriebskontrollen wurde festgestellt, dass Winzer Qualitätswein und Prädikatswein ohne Zuteilung einer amtlichen Prüfnummer in Verkehr bringen. Teilweise haben Betriebsleiter nach einer Fassanstellung keine Identitätsprobe der abgefüllten Weine bei der zuständigen Qualitätsweinprüfstelle eingereicht. Durch Nachkontrollen wurde sichergestellt, dass die o. g. Mängel beseitigt wurden. Die für den Vollzug zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte leiteten entsprechende Verfahren ein bzw. gaben den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab. Rückstandsuntersuchung von Keltertrauben Zur Überprüfung der Belastung einheimischer Erzeugnisse mit Pflanzenschutzmitteln wurden Keltertrauben des Anbaugebietes Saale-Unstrut in unmittelbaren Zusammenhang mit der Traubenlese entnommen. Insgesamt wurden im Jahr 2010 22 Proben Keltertrauben rückstandsanalytisch untersucht. In einer Probe wurden zwei Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln mit Überschreitung der zulässigen Rückstandshöchstmenge festgestellt und somit durch das LAV beanstandet. Der Vorgang wurde zur Einleitung von Vollzugsmaßnahmen an die zuständigen Behörden übergeben. 3. Lese der EU-Datenbankweine Im Jahr 2010 wurden wieder Proben von erntereifen Weintrauben von definierten Weinbergen im Anbaugebiet Saale-Unstrut in Mengen von je 25 kg entnommen. Die Trauben werden im Bundesinstitut für Risikobewertung gesondert vinifiziert und zur Bestimmung des Deuteriumgehaltes kernresonanzmagnetischen Messungen unterzogen. Die Ergebnisse werden an die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) nach Ispra (Italien) weitergeleitet und dienen dem Aufbau einer europäischen Datenbank mit Kennzahlen der Stabilisotopengehalte aufgrund der VO (EG) Nr. 555/2008. Diese Datenbank ermöglicht neben dem Nachweis einer unerlaubten Zuckerung einen Herkunftsnachweis. 4. Unterstützung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entnahme von Proben der Warengruppen 33-35 Der Weinkontrolleur war im Berichtsjahr 11-mal (ohne Burgenlandkreis) in den Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts um die zuständigen Überwachungsämter bei Betriebskontrollen sowie bei der Probenentnahme gemäß § 31 (3) Weingesetz zu unterstützen. Es wurden 18 Einrichtungen des Großhandels, Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben des Einzelhandels, des Fachhandels sowie der Gastronomie kontrolliert. Die Planproben wurden zusammen mit den Lebensmittelkontrolleuren gezielt entnommen. Aufgrund eines Verdachts z. B. Kennzeichnungsfehler, Bodensatz in der Flasche oder Oxidation wurden in verschiedenen Einrichtungen Verdachtsproben entnommen. Den Mitarbeitern der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter wurde gleichzeitig über rechtliche Grundlagen der EU-Weinmarktreform sowie Veränderungen im Weinbezeichnungsrecht berichtet. 5. Fortbildungsveranstaltungen • Prüferschulung der amtlichen Qualitätsweinprüfstelle ALFF-Süd in Weißenfels • teilgenommen wurde am 19. Mitteldeutschen Weinbautag in Freyburg • Tagung der Staatlichen Weinsachverständigen, Weinkontrolleure und Weinkontrolleurinnen in Bremen 6. Sonstiges Qualitätsweinprüfung Gemäß § 21 Weinverordnung sind Weinerzeuger verpflichtet, Weine für die sie die Bezeichnung Qualitätswein oder Prädikatswein beanspruchen, einer analytischen und organoleptischen Prüfung zu unterwerfen. Bei der zuständigen Prüfbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, dem ALLFSüd in Weißenfels waren zwei Mitarbeiter des LAV als Sachverständige in der Prüfungskommission für Qualitätswein und Qualitätsschaumwein tätig. Im Berichtsjahr nahmen sie an 21 Prüfungen teil. nahm der Weinkontrolleur als Vertreter des LAV als Sachverständiger zur Prüfung der weinbaulichen Eignung von potenziellen Rebflächen an 30 Standorten teil. Die o. g. Pflanzrechte sind durch die hohe Nachfrage bereits vergeben. Zur Neueintragung von Einzel- und Großlagen sowie Bereichen wurden die Sachverständigen ebenfalls gehört. Landesweinprämierung Sachsen Anhalt Zur 18. Landesweinprämierung wurde der Weinkontrolleur als Prüfer berufen. Sachverständigenausschuss Durch die VO über die Genehmigung von Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 7. Juli 2008 bekam Sachsen Anhalt 31 Hektar Neuanpflanzrechte aus Rheinland-Pfalz übertragen. Daraufhin wurden wieder sehr viele Anträge zur Neuanpflanzung gestellt. Gemäß § 12 der VO zur Durchführung des Weinrechts Sachsen-Anhalt 87 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 3 3.1 Allgemeine Angaben Mitarbeit in Fachgremien Charné, Volker: • AG „Fleischwaren“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh • §-64-LFBG-AG „Fleischerzeugnisse“ des BVL • Land Sachsen-Anhalt - Prüfungskommission für staatl. geprüfte Lebensmittelchemiker gemäß APVO LMChem LSA • AK der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen (ALTS) Dr. Hahmann, Hartmut • AG „Kosmetische Mittel“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh • AG „Kosmetische Mittel“ der ALS • Lebensmittelchemische Gesellschaft der GDCh Dr. Imming, Rainer: • DIN-Normausschuss Lebensmittel, Arbeitsausschüsse Kaffee, Tee und Honig • AG „Lebensmittel auf Getreidebasis“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh • Land Sachsen-Anhalt - Prüfungskommission für staatl. geprüfte Lebensmittelchemiker gemäß APVO LMChem LSA • Land Sachsen-Anhalt Prüfungskommission für Lebensmittelkontrolleure beim Landesverwaltungsamt (LMK-VO LSA) • §-64-LFGB-AG „Backwaren“ des BVL Kahle, Stefa: • ALTS-AG „ Immunologie und Molekularbiologie“ • §-64-LFGB- AG „ Tierartenidentifizierung Fleisch“ • §-64-LFGB-AG „Molekularbiologische Methoden zur Pflanzen- und Tierartendifferenzierung“ Dr. Kern, Daniel: • AG „Milch und Milcherzeugnisse“ der GDCh • §-64-LFGB-AG „Süßungsmittel“ Kern, Dorit: • §-64-LFBG-AG „Analytik der Vitamine und vitaminartigen 88 Substanzen“ • ALS-AG „Diätische Lebensmittel, Ernährungs- und Abgrenzungsfragen“ Dr. Ketteritzsch, Katrin: • AK der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen (ALTS) • Stellvertr. Mitglied Prüfungskommission für Lebensmittelkontrolleure (LMK-VO LSA) • Expertengruppe „Zoonosen“ gemäß § 8 AVV Zoonosen Lebensmittelkette Klingemann, Hannelore: • Vorsitzende der ALS-AG „Wein, Spirituosen“ • Kommission zur Qualitätsweinprüfung Saale-Unstrut beim ALFF-Süd Weißenfels • Land Sachsen-Anhalt - Prüfungskommission für staatl. geprüfte Lebensmittelchemiker gemäß APVO LMChem LSA • BfR-Kommission Wein- und Fruchtsaftanalysen Lützkendorf, Sven: • Kommission zur Qualitätsweinprüfung Saale-Unstrut beim ALFF-Süd Weißenfels • Land Sachsen-Anhalt - Sachverständigenausschusses nach § 9 Landesweinverordnung • Prüfungskommission zur Landesweinprämierung Sachsen-Anhalt • AG staatlicher Weinsachverständiger/Weinkontrolleure Dr. Mäde, Dietrich: • CEN TC275/WG6/TAG 3 „PCR for the detection of food-borne pathogens“ (Projektleiter der Normungsprojekte: 1. “Microbiology of food and animal feding stuffs – Real-time polymerase chain reaction (PCR) for the detection of food-borne pathogens – General requirements and definitions“, 2. „Microbiology of food and animal feeding stuffs –Performance Characteristics of Molecular Detection Methods“) • CEN TC275/WG6/TAG 4 „Detection of Viruses in Food“ CEN TC275/WG11 “Genetically • • • • • • • modified foodstuffs” § 64-LFBGAG „Entwicklung von Methoden zum Nachweis gentechnisch veränderter Organismen“ §-64-LFBG-AG „Entwicklung von Methoden zum Nachweis gentechnisch veränderter Organismen“ §-64-LFBG-AG „Molekularbiologische Methoden – Mikrobiologie“ (Obmann der AG) §-64-LFBG-AG „Nachweis von Viren in Lebensmitteln“ (Obmann der AG) ALS-AG „Überwachung gentechnisch veränderter Lebensmittel“ Arbeitsgruppe „Viren in Lebensmitteln“ des ALTS (Vorsitzender) VDLUFA-AK PCR-Analytik (Anwendung molekularbiologischer Untersuchungsverfahren bei Futtermitteln mit besonderem Fokus auf GVO) BfR-Kommission „Biologische Gefahren“ Marloth, Isabell: • ALS-AG „Diätetische Lebensmittel, Ernährungs- und Abgrenzungsfragen” • §-64-LFGB-AG „Ballaststoffe“ Meinel, Kerstin • AKS Hannover, Begutachterin: Laborakkreditierung Dr. Pfalzgraf, Andreas: • AG „Bedarfsgegenstände” der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh (Obmann der AG) • ALS-AG „Bedarfsgegenstände“ • AKS Hannover, Leitender Begutachter für Laborakkreditierung Polonji, Birgit: • Expertengruppe für Pflanzenschutzmittelrückstände (EPRA) am BVL • Monitoring-Expertengruppe „Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Biozide“ • DIN/CEN-Ausschuss „Bestimmung von PSM-Rückständen in Lebensmitteln“ • AG „Pestizide“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben Röhle, Jürgen: • AG „Fisch und Fischerzeugnisse“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh Dr. Stephan, Michael • Deutsche Gesellschaft für Massenspektronomie (DGMS) • Gesellschaft für MykotoxinForschung (GMF) • §-64-LFGB-AG „Nitrosamine in Luftballons“ Dr. Strobel, Jürgen: • Deutschen Gesellschaft für Fettwissenschaft (DGF) 3.2 Viehweger, Lutz: • §-64-LFGB-AG „Elementanalytik“ • §-64-LFGB-AG „Mineralwasser“ • Monitoring-Expertengruppensitzung „Elemente, Nitrat“ beim BVL • NRL für Schwermetalle in Futterund Lebensmittel beim BVL • LChG AG „Elemente und Elementspezies“ • AG Krisenübung AVV StrahLeFu beim BVL Dr. Wicke, Amal: • Beschlussfassendes Gremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem • • • • Gebiet der Lebensmittelhygiene tätigen Sachverständigen) Vorsitzende der ALTS-AG Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich spezifischer Kennzeichnungsfragen) ALTS-AG Hygiene und Mikrobiologie Land Sachsen-Anhalt – Prüfungsausschuss für Veterinärreferendare (APVO höhVetD LSA) Land Sachsen-Anhalt Prüfungskommission für Lebensmittelkontrolleure beim Landesverwaltungsamt Qualitätsmanagement/Laborvergleichsuntersuchungen LVU Herbolzheim/Lippold • Wasser, Fett, Rohprotein, Hydroxiprolin, Asche, Gesamtphosphor, Kochsalz, Citronensäure (wasserfrei), Milchsäure, Glutaminsäure, Nichtproteinstickstoffsubstanz, Kollagenabbauprodukte, säurelöslicher Phosphor, Stärke, Quecksilber, Blei, Cadmium, Kupfer, Zink, Thallium, Arsen, Pökelstoffe (Nitrat/Nitrit), E 120, Ascorbinsäure, Isoascorbinsäure in Brühwurst • Gesamtsterine, Wasser, Fett, Rohprotein, Asche, Natriumchlorid in Teigwaren • Wasser, Asche, Stärke, Rohprotein in Mehl • Wasser, Fett, Saccharose, Lactose, freie Buttersäure, Theobromin, Butter-/Milchfett in Schokolade • Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Eisen, Zink in Kindernahrung • relative Dichte, pH-Wert, titrierbare Gesamtsäure, Asche, Glucose, Fructose, Saccharose, Kalium, Calcium, Magnesium, Phosphat, Sorbit in Fruchtsaft • relative Dichte, Alkohol, Extrakt scheinbar/wirklich, Stammwürze, pH-Wert, titrierbare Gesamtsäure in Bier (Pils) • pH-Wert, titrierbare Gesamtsäure, D-/L-Milchsäure, L-Ascorbinsäure, flüchtige Säure, Kochsalz, Nitrat in Sauerkrautsaft • relative Dichte, Alkohol, Acetaldehyd, Butanol-1, • • • • • • • • • • • Essigsäureethylester, Isoamylalkohole, Isobutanol, Methanol, Ethyllactat, Propanol-1 in Obstbrand titrierbare Gesamtsäure, pH-Wert, Citronensäure, Kochsalz, lösliche bzw. gesamte Trockenmasse, Glucose, Fructose in dreifach konzentriertem Tomatenmark Fett, Protein, Wasser, Asche, Lactose, Buttersäure in Milchpulver pH-Wert, Saccharose, Glucose, Fructose, Aspartam, Acesulfam-K, Saccharin, Benzoesäure, Sorbinsäure, Farbstoffe in kalorienreduzierten Getränken Wasser, Asche, pH-Wert, Säuregrad, Coffein, Acrylamid in Kaffee Schwefeldioxid in Kartoffelbreipulver pH-Wert, Benzoesäure, Chormethylisothiazolinone, Methylisothiazolione in Shampoo Gluten in Mehlersatz Wasser, Fett, Saccharose, Lactose, freie Buttersäure, Butterfett, Theobromin in Milchschokolade Vitamin B2, B6, A, C, E, Gesamt-aTocopherol in Multivitaminsaft Wasser, Asche, Fett, Rohprotein, Glucose, Fructose, Saccharose in Beikost Gesamtalkohol, vorhandener Alkohol, Gesamtextrakt, vergäbare Zucker, Glucose, Fructose, Gesamtsäure, Weinsäure, gesamte Apfelsäure, Milchsäure, flüchtige Säure, Citronensäure, Kohlensäure, rel. Dichte in rotem Perlwein • Pute, Huhn, Rind, Schwein, Schaf, Casein, Weizen, Soja in Brühwurstkonserven LGC Standards Proficiency Testing • Gesamtkeimzahl, Keimzahl E. coli, Enterobakterien, coliforme Keime in Fleisch • aerobe psychrotrophe Organismen, Shigellen in Hafermehl • GKZ, Hefen, Schimmelpilze, Milchsäurebakterien in Soft Drinks • Gesamtkeimzahl, Enterokokken, Enterobakterien, coliforme Keime in Schokolade/Kakaopulver CHECK Groningen • DEHP, DBP, BBP, DiNP, DnOP, DiDP in PVC • Chlorid, Sorbinsäure in Brot • GKZ in Bodylotion • N-Nitrosamine, N-nitrosierbare Substanzen in Luftballons DLA Ahrensburg • Milch, Hühnerei in Wurstbrät • Aluminium, Cobalt, Kupfer, Mangan, Molybdän, Nickel, Selen, Vanadium, Zink, Chrom, Calcium, Magnesium, Natrium, Kalium, Eisen, Phosphor, Lithium, Bor in Nahrungsergängzungsmitteln • Vitamin A, D3, E, ß-Carotin in Multivitamintabletten • Gluten, ß-Lactoglobulin in Kindernahrungsmittel • Vitamin B1, B2, B6 in flüssigem Nahrungsergänzungsmitteln • Haselnuss, Lupine in Butterkeksen 89 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 FAPAS • Aflatoxin B1, B2, G1, G2 und Gesamtgehalt Aflatoxine in Dried Fig Slurry • Aflatoxin B1, Deoxynivalenol, Ochratoxin A, Zearalenon in Mais • Nitrat in Spinat • Nitrat in Cabbage Puree • Nitrat, Nitrit in Fleisch • Ochratoxin A in Getreide (Weizen) • Ochratoxin A in Traubensaft • Aflatoxin M1, Calcium, Selen, Iod, Vitamin A und D in Milchpulver • Acrylamid in Biskuit • Acrylamid in Knäckebrot • Gesamtmigrat in Polyamidfolie • Cadmium, Blei, Eisen, Zinn in Tomatenpüree • Erdnuss in Schokolade • E 129, 142, 102 in Süßwaren • Cumarin in Zimt und Zimtsternen • Sesam in Reismehl CVUA Münster • PCP in Baumwolle • PCP in Polyester CVUA-MEL Münster • Citronensäure, D-Isocitronensäure in Orangensaft • Cyanid in Amarettini Health Protection Agency • Bacillus cereus, koagulase positive Staphylokokken, L. monocytogenes, Gesamtkeimzahl, coliforme Keime, Cl. perfringens in Lebensmitteln EC JRC IRMM Geel • BAA, BAP, BBF, BGP, BKF, CHR, DHA in Olivenöl Landwirtschaftskammer RP • Ges. Milchsäure, Fructose, Gesamtextrakt, Glycerin, Weinsäure, relative Dichte, vorh. Alkohol, pH-Wert, L-Milchsäure, vergärbare Zucker, Gesamtsäure, ges. Äpfelsäure, L-Äpfelsäure, Glucose, relative Dichte, flüchtige Säure in Wein (FT10P01b; FT10P02; FT10P03; FT10P04) 90 BVL • Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber in Meeresfrüchte • Aluminium, Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Selen, Thallium, Zink, Chrom, Quecksilber, Antimon, Nitrat in Roter Beete • Speziesbestimmung bei Krustentieren • Noroviren GGII in Möhren • Rotaviren in Joghurt • Benz(a)anthrazen, Benz(a)pyren, Benz(b)fluoranthen, Benz(k) fluoranthen, Chrysen, Dibenz(a,h) anthrazen, Inden(c,d)pyren in Babybrei CRL-Pesticides Freiburg • Chlorfenvinphos, Permethrin, lambda-Cyhalothrin, DDT, p,p‘DDE, Diazinon, Deltamethrin, (alpha-, beta)Endosulfan, (alpha-, beta)-HCH, Pirimiphos-methyl, Triazophos in Schweinefleisch CRL-Pesticides Stuttgart • Fluazifop, Dithiocarbamate, Abamectin, Fenbutatin oxide in Apfelmus CRL Almeriea/Spanien • Pflanzenschutzmittel (Carbendazim, Oxamyl, Aldoxycarb, Thiacloprid, Imidacloprid, Triflumuron, Azinphos-methyl, Chlorpyrifos, Chlorthalonil, EPN, Ethion, Fenpropathrin, Kresoxim-methyl, Methamidophos, Omethoat, Prothiophos) in Porree CRL Kopenhagen • Pflanzenschutzmittel (Mepiquat, 2,4-D, Carbaryl, Carbendazim, Spiroaxim, Isoproturon, Chlorpyrifos-methyl, Melathion, Pirimiphosmethyl, Fenitrothion, Azoxystrobin, Fenpropimorph, Flutriafol, Triadimenol, Fluquinconazol, Kresoximmethyl, Deltamethrin, I-Cyhalothrin in Roggenmehl MUVA • Fett, Trockenmasse, Rohprotein, Lactosehydrat, Gefrierpunkt in Milch • Fett, Trockenmasse, Protein, Kochsalz, Asche in Schmelzkäse • fettfreie Trockenmasse, Wasser, pH-Wert, Kochsalz in Butter • Fett, Trockenmasse, Protein in Rahm • Fett, Trockenmasse, Rohprotein, Milchsäure in Frischkäse Community Reference Laboratory GM Food and Feed • gv Mais der Linie NK603 in Maismehl USDA GIPSA • 35 S und NOS Screening bei Mais- und Sojamehl • gv Mais der Linien T25, CBH351 (Star Link), MON810, GA21, Bt176, Bt11, NK603, TC1507, MON 863, 59122, MIR604, EV3272 in Maismehl • gv Soja der Linie GTS40-3-2, A2704-12 in Sojamehl ADRIA Development • Salmonella ssp. in Hackfleisch BfR Berlin • Aflatoxin B1, B2, G1, G2, Summe Aflatoxine Ochratoxin A in Feigenpaste Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben 3.3 Vorträge, Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen 3.3.1 Vorträge Charné, Volker: • Bye, bye Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder Was bringt das neue EU-Recht für zugesetzte Stoffe?, Jahrestagung der Lebensmittelkontrolleure der Länder Brandenburg und Berlin, Frankfurt/ Oder, 11.06.2010 • Kennzeichnung von Wurst und Fleischerzeugnissen, BECIT Kundenforum, Bitterfeld/Wolfen, 04.11.2010 • Bye, bye Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder Was bringt das neue EU-Recht für zugesetzte Stoffe?, Jahrestagung der Lebensmittelkontrolleure des Freistaates Sachsen, Großenhain, 05.11.2010 • Herkunftsbeurteilungen bei Wurst und Fleischerzeugnissen, Sitzung der AG Fleischwaren, Frankfurt/ Main, 08.11.2010 • Stand der Einführung des LIMS im LAV, Beratung mit den Lebensmittelüberwachungsämtern des Landes Sachsen-Anhalt, Halle (Saale), 30. November 2010 Dr. Imming, Rainer: • Enzyme in Lebensmitteln; Fortbildungsveranstaltung des Landesverwaltungsamtes und des LAV Sachsen-Anhalt, Halle, 24.11.2010 • Cyanide in Lebensmitteln; Regionalverbandstagung Süd-Ost der Lebensmittelchemischen Gesellschaft in der GDCh, Dresden, März 2010 • Natürliche Gifte – Cyanide in Lebensmitteln; Lange Nacht der Wissenschaften, Halle, Juli 2010 Kern, Dorit: • Untersuchung und Beurteilung von Säuglings- und Kleinkindnahrung, Fortbildungsveranstaltung Lebensmittelüberwachung „Neues im Lebensmittelrecht“, Halle 24.11.2010 Dr. Ketteritzsch, Katrin: • zusammen mit Mäde, Dietrich: Die Kombination einer real-time PCR mit der kulturellen Methode nach ISO zum Nachweis von pathogenen Yersinia enterocolitica in Lebensmitteln. 6. Symposium „Schnellmethoden und Automatisierung in der LebensmittelMikrobiologie 01.07.2010 • Lebensmittelbedingte Erkrankungen - Untersuchungsergebnisse des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt 09.06.2010 Klingemann, Hannelore: • Pestizide in Keltertrauben und Wein des best. Qualitätsweinanbaugebietes Saale-Unstrut, Weinbauverband Saale-Unstrut 30.3.2010 • EU-Weinrechtsreform und die Bedeutung für die amtl. Lebensmittelüberwachung, Fortbildungsveranstaltung des Landesverwaltungsamtes und des LAV Sachsen-Anhalt, Halle, 24.11.2010 • Weinüberwachung in SachsenAnhalt, Arbeitsbesuch Vertreter der LMÜ aus Estland 08.09.2010 Lützkendorf, Sven: • Etikettenkunde/Weinrecht, FH Merseburg in Merseburg am 03.06.2010 • Europäisches und nationales Weinrecht/ Weinbauverband Saale-Unstrut in Freyburg am 23.04.2010 und 19.11.2010 Dr. Mäde, Dietrich: • zusammen mit Ketteritzsch, Katrin: Die Kombination einer real-time PCR mit der kulturellen Methode nach ISO zum Nachweis von pathogenen Yersinia enterocolitica in Lebensmitteln. 6. Symposium „Schnellmethoden und Automatisierung in der LebensmittelMikrobiologie 01.07.2010 • Nachweis von nicht zugelassenem gentechnisch verändertem Reis als Grundlage von Warnmeldungen mit Auswirkungen auf den internationalen Handel. Fallbeispiele mit Rückverfolgung bis in das Ursprungsland. Referiernachmittag Lebensmittelhygiene 2010 am 28.04.2010 • Gentechnisch veränderte Lebensmittel Fortbildungsveranstaltung der Verbraucherzentrale Bundesverband 2010 in Erfurt und Göttingen 27.01.2010 und 25.02.2010 • Lebensmittelassoziierte Viren als Ursache von Erkrankungen ein oft unterschätztes Risiko. Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt 09.06.2010 • Nachweis von Salmonellen durch real-time PCR. Molekularbiologische Methoden für pathogene Mikroorganismen und Lebensmitteln. Fortbildungsveranstaltung des KIT. Oberschleißheim 23.11.2010 • Molekularbiologischer Nachweis von Viren in Lebensmitteln. Molekularbiologische Methoden für pathogene Mikroorganismen und Lebensmitteln. Fortbildungsveranstaltung des KIT. Oberschleißheim 23.11.2010 • Qualitätssicherung im molekularbiologischen Labor. Molekularbiologische Methoden für pathogene Mikroorganismen und Lebensmitteln. Fortbildungsveranstaltung des KIT. Oberschleißheim 23.11.2010 • Bericht aus der AG Viren - Abgestimmter Beurteilungsvorschlag bei Nachweis von Viren in Lebensmittel und Tupferproben. Arbeitstagung des ALTS. Kassel 09.12.2010 • Zulassung und Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel - Stand der Diskussion. Arbeitskreis Gentechnik des Landes Sachsen-Anhalt. Üplingen 26.08.2010 • Bericht über die FVO Inspektionsbesuche in den Vereinigten Staaten und in der Volksrepublik China 2008 zu den dort vorhandenen Kontrollsystemen zur Vermeidung von nicht zugelassenem gentechnisch verändertem Reis. Arbeitskreis Gentechnik des Landes Sachsen-Anhalt. Magdeburg 10.03.2010 • Landessonderprogramm 2010: Untersuchungen von Futtermitteln auf gentechnisch veränderte Organismen. Dienstbesprechung der amtlichen Futtermittelüberwachung Sachsen-Anhalt Halle 16.03.2010 • Vorkommen und Bedeutung viraler Lebensmittelinfektionen als Gastroenteritiserreger des Menschen. Konsequenzen für die amtliche Lebensmittelüberwachung. Tierärztetag Sachsen-Anhalt Halle, 02.10.2010 • Praktische Aspekte zur Probenahme gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel. Einweisung zur Durchführung des 91 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Lebensmittelmonitorings, des NRKP und der Untersuchung gentechnisch veränderter Lebensmittel 2010 des Landes Sachsen-Anhalt. Halle 22.03.2010 • zusammen mit Reiting, Ralf, Grohmann, Lutz: Methodenkaskade zum Nachweis von gentechnisch verändertem Reis mit Ursprung in China. § 64 AG zur Entwicklung von Nachweisverfahren für gentechnisch veränderte Lebensmittel. Berlin, 04.11.2010 Dr. Pfalzgraf, Andreas: • Verordnung (EG) Nr. 765/2008, ALS-AG Bedarfsgegenstände, Fulda, 28.1.2010 • Anforderungen an Lebensmittelverpackungen; Fortbildung im LAV, Halle Juni 2010 • Überwachung von Bedarfsgegenständen, Deutscher Lebensmittelchemikertag, Stuttgart, 14. September 2010 • Konformitätserklärungen und Gute Herstellungspraxis; Fortbildungsveranstaltung des Landesverwaltungsamtes und des LAV Sachsen-Anhalt, Halle, 24.11.2010 Dr. Stephan, Michael: • Länderkooperation Mitteldeutschland - Melamin, 20. Arbeitstagung der Lebensmittelchemischen Gesellschaft (LChG), Regionalverband Süd-Ost, Dresden, 25.-26.03.2010 • LC-MS/MS kleiner Moleküle - Nitrosamine in Luftballons, 8. LC-MSDiskussionstreffen der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie (DGMS), Fachgruppe LC-MS, Wuppertal, 19.-20.04.2010 92 Dr. Teichmann, Ute: • Untersuchungen von Lebensmitteln auf Dioxine und dioxinähnliche PCB in Sachsen-Anhalt, Gemeinsame Dienstberatung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg, 15.04.2010 Dr. Wicke, Amal: • Mikrobiologische Kriterien und Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche • Gemeinsame Dienstberatung ATÄ Magdeburg 14/15.04.2010 • Tierärztetag Sachsen-Anhalt Halle, 02.10.2010 • ALTS-AG Hygiene und Mikrobiologie Berlin, 24.08.2010 • Irreführung der Verbraucher durch Käse- und Schinkenimitate, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt 09.06.2010 Dr. Wimmer, Marina: • Hygienische Aspekte beim Betreiben von Schankanlagen aus der Sicht der Lebensmittelüberwachung; Fortbildungsveranstaltung des LAV Sachsen-Anhalt, Halle, 02.06.2010 • Nitrat - Nitrit - Nitrosamine - ein gesundheitliches Risiko?; Fortbildungsveranstaltung des Landesverwaltungsamtes und des LAV Sachsen-Anhalt, Halle, 24.11.2010 Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben 3.3.2 Veröffentlichungen/Poster V. Charné: • Das neue EG-Recht für zugesetzte Stoffe - ein Überblick In: Der Lebensmittelkontrolleur (2010) Nr. 4, S. 7 D. Mäde: • Reiting, R., Grohmann, L., Mäde, D. : A testing cascade for the detection of genetically modified rice by real-time PCR in food and its application for detection of an unauthorized rice line similar to KeFeng6 In: J. Verbr. Lebensm. (2010) Nr. 5, S. 185-188 • Molekularbiologische Speziesdifferenzierung In: Molekularbiologische Methoden in der Lebensmittelanalytik / Hrsg.: Ulrich Busch. - Berlin : Springer, 2010. 978-3-642-10715-3. - S. 121-142 M. Stephan: • LC-MS in der Lebensmittelüberwachung – Der Würfel Zucker im Bodensee oder in der Sahnetorte, Poster, 43. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie, Halle, 07.-10.03.2010 J. Strobel: • Olivenöl : Qualität und Vermarktung In: Der Lebensmittelkontrolleur (2010) Nr. 2, S. 6 - 7 3.3.3 Lehrveranstaltungen/Fortbildungsveranstaltungen Charné, Volker: • Lebensmittelrecht, allgemeiner Teil, Vorlesung Martin-LutherUniversität Halle, 4. Semester Lebensmittelchemie • Lebensmittelrecht, spezieller Teil: tierische Lebensmittel, Vorlesung Martin-Luther-Universität Halle, 5. Semester Lebensmittelchemie • Lebensmittelrechtliches Seminar, Martin-Luther-Universität Halle, 3. Semester Lebensmittelchemie Dr. Imming, Rainer: • Vorlesung „Lebensmittelrecht“ (anteilig) Martin-Luther-Universität HalleWittenberg Fachbereich Chemie, Studiengang Lebensmittelchemie Dr. Kern, Daniel: • Vorlesung Lebensmittelzusatzstoffe und Toxikologie (anteilig) Hochschule Anhalt Fachbereich Angewandte Biowissenschaften und Prozesstechnik, Studiengang Lebensmitteltechnologie (Sommersemester) Dr. Mäde, Dietrich: • Lebensmittelhygiene an der Christlichen Akademie für Gesundheitsund Pflegeberufe Halle gGmbH 21.09. und 28.09.2010 (mit Frau Dr. Wicke) • Vorlesung Lebensmittelzusatzstoffe und Toxikologie (anteilig) Hochschule Anhalt Fachbereich Angewandte Biowissenschaften und Prozesstechnik, Studiengang Lebensmitteltechnologie (Sommersemester) • Vorlesungsreihe Gentechnisch veränderte Lebensmittel an der Hochschule Anhalt im Wintersemester 2009/2010 Dr. Pfalzgraf, Andreas: • Vorlesung „Lebensmittelrecht“ (anteilig) Martin-Luther-Universität HalleWittenberg Fachbereich Chemie, Studiengang Lebensmittelchemie Dr. Wicke, Amal: • Lebensmittel- und Küchenhygiene im Krankenhaus, Christlichen Akademie für Gesundheits- und Pflegeberufe Halle gGmbH 05.10., 12.10. und 19.10. (mit Herrn Dr. Mäde) Sonstiges • Charné, Volker - Betreuung einer Diplomarbeit zum Thema „Optimierung und Validierung einer gaschromatographischen Methode zur schnellen Bestimmung von Aminosäuren in Fleisch und Fleischerzeugnissen“ in Zusammenarbeit mit dem Institut für Lebensmittelchemie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 93 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 94 Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben 4 4.1 Statistik der untersuchten Proben Lebensmittel, Wein, Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren Legende der Normabweichungen 4.1. Lebensmittel 01 Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigungen) 02 Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) 03 Gesundheitsgefährdend (mikrobiologische Verunreinigungen) 04 Gesundheitsgefährdend (andere Ursachen) 05 nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiologische Verunreinigung) 06 nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen) 07 nachgemacht, wertgemindert, geschönt 08 irreführend 10 unzulässige gesundheitsbezogene Angaben 11 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften 12 Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung 13 Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung 14 Pflanzenschutzmittel, Überschreitung von Höchstgehalten 15 Pflanzenschutzmittel, unzulässige Anwendung 16 Pharmakologisch wirksame Stoffe, Überschreitung von Höchstgehalten oder Beurteilungswerten 17 Schadstoffe, Überschreitung von Höchstgehalten 18 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (andere Ursachen) 19 Verstöße gegen sonstige, Lebensmittel betreffende nationale Vorschriften 20 Verstöße gegen unmittelbar geltendes EG-Recht (ausgenommen Kennzeichnung) 21 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit 22 Verstoß gegen Bestrahlungsverbot 23 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (mikrobiologische Ursachen) 24 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, mikrobiologische Verunreinigung 25 Pharmakologisch wirksame Stoffe, unzulässige Anwendung 26 Gentechnisch veränderte Organismen, unzulässige Verwendung 27 gentechnisch veränderte Organismen, fehlende Kennzeichnung 28 Nichtübereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht bezüglich mikrobiologischer Beschaffenheit - Rechtsgrundlage enthält kein unmittelbares Verkehrsverbot 4.2. Wein und Erzeugnissen aus Wein 70 Gesundheitlich bedenkliche Beschaffenheit aufgrund mikrobiologischer Verunreinigung 71 nicht handelsübliche Beschaffenheit, sensorische Mängel 72 Unzulässige Behandlungsstoffe oder Verfahren 73 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Bestandteile, Zutaten 74 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Zusatzstoffe 75 Überschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Rückstände, Verunreinigungen/Kontaminanten 76 irreführende Bezeichnung, Aufmachung 77 nicht vorschriftsmäßige Bezeichnung, Aufmachung 78 Verstoß gegen nationale Vorschriften anderer EG-Länder oder Drittländer 79 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften 4.3. Kosmetika 50 Gesundheitsschädlich 51 irreführend 52 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Hersteller, Chargen-Nr., MHD, Verwendungszweck, Liste der Bestandteile) 53 Verstöße gegen Kennzeichungsvorschriften (Warnhinweise, Deklaration von Stoffen, Anwendungsbedingungen) 54 Verwendung verschreibungspflichtiger oder verbotener Stoffe 55 Verstöße gegen sonstige Kennzeichnungsvorschriften und Hilfsnormen 56 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften oder Hilfsnormen stoffliche Beschaffenheit 57 Verstöße gegen Vorschriften zur Bereithaltung von Unterlagen (Zusammensetzung, physikalische, chem., und mikrobiolog. Spezifikation, GMP-Belege, Sicherheitsbewertung, Nebenwirkungen, Wirkungsnachweise) 58 Gesundheitsgefährdend auf Grund Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln 4.4. Bedarfsgegenständen 30 Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Ursachen) 31 Gesundheitsschädlich (andere Ursachen) 32 Gesundheitsgefährdend auf Grund Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln 33 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel 34 Unappetitliche und ekelerregende Beschaffenheit 35 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (stoffl. Beschaffenheit) 36 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (Kennzeichnung, Aufmachung) 37 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (stoffl. Beschaffenheit) 38 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (Kennzeichnung, Aufmachung) 39 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit 40 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, Kennzeichnung, Aufmachung 41 Irreführende Bezeichnung, Aufmachung von Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt 95 96 Milch Milchprodukte Käse Butter Eier, Eiprodukte Fleisch Fleischerzeugnisse Wurstwaren Fische Fischerzeugnisse Krustentiere, etc. Fette, Öle Suppen, Soßen Getreide Getreideprodukte Brote, Kleingebäck Feine Backwaren Mayonnaisen Puddinge, etc. Teigwaren Hülsenfrüchte Kartoffeln Frischgemüse Gemüseerzeug. Pilze 01 02 03 04 05 06 07 08 10 11 12 13 14 15 16 17 18 20 21 22 23 24 25 26 27 Gesamt Bezeichnung 8 159 6 6 98 106 26 1 238 22 4 9 71 220 2 70 438 35 49 10 421 252 1 0 66 182 1 25 218 44 9 85 16 111 972 236 117 889 109 1133 3 90 44 71 470 334 53 11 308 1231 181 Summe 4,55 10,92 1,82 5,66 6,12 12,68 5,71 15,98 11,64 3,97 0,55 0,00 2,27 11,47 10,59 6,78 4,40 11,42 13,16 9,62 13,17 3,33 15,11 17,21 6,08 10,89 % Proben mit Mängeln 11303 Summe Proben 0 1 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4 11 2 0 0 0 0 0 21 01 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 4 02 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 03 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 04 0 1 0 0 0 0 0 4 1 0 0 0 0 0 0 0 0 3 0 3 1 0 1 11 0 29 05 0 3 1 1 0 0 0 1 1 1 0 0 0 10 0 5 2 2 1 6 3 0 0 0 0 47 06 1 3 0 2 0 0 0 2 11 3 0 0 0 2 1 0 0 24 23 2 0 0 0 0 6 106 07 0 5 0 0 1 2 0 7 7 1 0 0 0 1 2 3 2 13 45 3 16 1 25 3 3 268 08 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 09 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 7 10 0 13 0 2 2 5 1 18 14 5 0 0 1 13 6 7 2 48 35 14 6 2 46 14 1 494 11 0 4 0 0 0 0 0 31 10 0 0 0 0 0 0 0 2 17 16 0 0 0 0 5 0 130 12 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 3 3 0 0 0 2 2 0 60 13 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 77 2 0 0 0 0 85 14 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 15 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 16 Normabweichungen 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 17 0 2 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 3 0 0 47 18 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 1 2 0 0 0 0 0 26 19 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 1 1 1 16 0 1 0 0 75 20 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 21 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 22 0 1 0 0 1 0 0 9 9 0 0 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 1 22 1 71 23 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 24 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 25 0 0 0 0 0 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 4.2 ZEBS Warengruppe Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land Sachsen-Anhalt - Lebensmittel Bezeichnung Pilzerzeugnisse Frischobst Obstprodukte Fruchtsäfte, Nekt. Alkoholfreie Getr. Weinähnliche Getr. Biere, bierähnl. G. Spirituosen Zucker Honige Konfitüren Speiseeis Süßwaren Schokoladen Kakao Kaffee, etc. Tee, teeähnl. Erz. Säuglingsnahrung Diät. Lebensmittel Fertiggerichte Nährstoffkonz. Würzmittel Gewürze Aromastoffe Hilfsmittel Zusatzstoffe Mineral-, Tafelwas. ZEBS 28 29 30 31 32 35 36 37 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 56 57 59 Warengruppe 187 0 21 11 43 8 14 0 4 41 135 75 436 122 121 18 81 2 2 0 3 72 12 11 18 12 14 117 271 100 52 658 194 30 1 158 155 9 11 71 103 9 14 54 182 74 272 36 7 14 248 180 1 Summe 4,43 16,67 0,00 16,67 2,78 11,97 51,50 7,90 18,99 0,65 8,74 4,94 0,00 11,57 6,56 9,86 14,67 15,56 0,00 15,49 4,95 18,92 19,85 20,00 7,49 2,82 4,00 % Proben mit Mängeln 25 Summe Proben 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 01 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 02 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 03 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 04 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 1 0 1 0 05 2 0 0 0 0 0 0 4 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 0 2 1 0 0 0 06 0 0 0 0 0 0 0 10 0 0 0 0 0 3 0 5 0 1 0 0 0 4 1 2 0 0 0 07 0 3 0 0 0 0 51 18 9 0 1 0 0 1 1 17 2 6 0 1 0 0 8 6 4 1 0 08 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 09 0 0 0 0 0 2 1 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 2 0 0 0 1 0 0 0 0 0 10 4 0 0 2 2 13 78 5 15 0 8 4 0 10 4 3 8 16 0 11 5 8 22 12 8 1 1 11 0 0 0 0 0 1 2 10 2 0 0 0 0 0 1 8 1 0 0 1 2 3 13 1 0 0 1 12 0 0 0 0 0 0 35 1 4 0 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 4 1 0 0 0 13 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 3 0 14 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 15 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 16 Normabweichungen 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 17 6 0 0 0 0 0 11 1 5 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 2 13 0 0 0 18 0 0 0 0 0 0 12 0 2 1 0 0 0 0 0 0 5 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 19 0 0 0 0 0 0 23 2 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 18 2 4 0 0 20 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 21 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 22 0 0 0 0 0 0 0 4 0 0 0 0 0 0 0 13 0 0 0 0 3 0 1 3 0 0 0 23 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 24 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 26 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 27 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 28 Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben 97 Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010 4.3 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land SachsenAnhalt - Erzeugnisse des Weinrechts Warengruppe ZEBS Summe Proben Normabweichungen Summe % 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 Gesamt 447 43 9,62 0 5 0 1 0 1 14 23 0 14 33 Weine 354 37 10,45 0 5 0 1 0 0 14 23 0 9 34 Erzeugnisse aus Wein, ... 93 6 6,45 0 0 0 0 0 1 0 0 0 5 4.4 Bezeichnung Proben mit Mängeln Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land SachsenAnhalt - Kosmetika Warengruppe ZEBS 84 4.5 Bezeichnung Proben mit Mängeln Normabweichungen Summe % 50 51 52 53 54 55 56 57 58 and. Gesamt 360 61 16,94 0 15 44 1 3 2 0 5 0 0 Kosmetische Mittel und Stoffe zu deren Herstellung 360 61 16,94 0 15 44 1 3 2 0 5 0 0 Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land SachsenAnhalt - Bedarfsgegenstände Warengruppe ZEBS Summe Proben Summe Proben Normabweichungen Summe % 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 and Gesamt 865 118 13,64 0 3 0 13 0 11 37 21 27 8 0 0 82 BG mit Körperkontakt 257 33 12,84 0 3 0 1 0 2 1 13 5 8 0 0 83 BG zur Reinigung und Pflege 180 22 12,22 0 0 0 0 0 0 0 0 22 0 0 0 85 Spielwaren und Scherzartikel 145 12 8,28 0 0 0 0 0 4 0 8 0 0 0 0 86 BG mit Lebensmittelkontakt 283 51 18,02 0 0 0 12 0 5 36 0 0 0 0 0 4.6 Bezeichnung Proben mit Mängeln Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land SachsenAnhalt - Tabakwaren Warengruppe ZEBS 60 Summe Proben Bezeichnung Proben mit Mängeln Normabweichungen Summe % 60 61 62 63 64 65 and. Gesamt 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 Rohtabake, Tabakerzeugnisse, Tabakersatz sowie Stoffe ... 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0 0 98 www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de