2010 - Landesamt für Verbraucherschutz - Sachsen

Transcrição

2010 - Landesamt für Verbraucherschutz - Sachsen
Jahresbericht
Untersuchungen
zur
Lebensmittelsicherheit
2010
Jahresbericht
des
Landesamtes für Verbraucherschutz
Sachsen-Anhalt
über die
Untersuchungen zur
Lebensmittelsicherheit
2010
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Dienstanschrift
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt
Freiimfelder Str. 68
06112 Halle (Saale)
Telefon: Fax:
E-Mail:
Homepage:
(0345) 5643-0
(0345) 5643-439
[email protected]
www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de
Fachbereich 3:
Dienstsitz: Lebensmittelsicherheit
Freiimfelder Str. 68
06112 Halle (Saale)
LAV 07/2011-188
Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben
Inhaltsverzeichnis
1
Untersuchung von Lebensmitteln, Wein, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakwaren................4
Warengruppe 01: Milch........................................................................................................................................4
Warengruppe 02: Milcherzeugnisse.....................................................................................................................4
Warengruppe 03: Käse........................................................................................................................................5
Warengruppe 04: Butter.......................................................................................................................................6
Warengruppe 05: Eier und Eiprodukte.................................................................................................................7
Warengruppe 06: Fleisch & Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse.....................................................................9
Warengruppe 08: Wurstwaren...........................................................................................................................12
Warengruppe 10: Fische & Warengruppe 11: Fischerzeugnisse &
Warengruppe 12: Krusten- und Schalentiere.........................................................................15
Warengruppe 13: Fette und Öle.........................................................................................................................17
Warengruppe 14: Suppen und Soßen...............................................................................................................19
Warengruppe 15: Getreide.................................................................................................................................19
Warengruppe 16: Getreideprodukte...................................................................................................................22
Warengruppe 17: Brot........................................................................................................................................23
Warengruppe 18: Feinbackwaren......................................................................................................................24
Warengruppe 20: Salate, Mayonnaise...............................................................................................................26
Warengruppe 21: Pudding und Dessertspeisen...............................................................................................27
Warengruppe 22: Teigwaren..............................................................................................................................28
Warengruppe 23: Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten............................................................................29
Warengruppe 24: Kartoffeln...............................................................................................................................30
Warengruppe 25: Frischgemüse........................................................................................................................32
Warengruppe 26: Gemüseerzeugnisse.............................................................................................................34
Warengruppe 27: Speisepilze............................................................................................................................36
Warengruppe 28: Pilzerzeugnisse.....................................................................................................................37
Warengruppe 29: Frischobst..............................................................................................................................37
Warengruppe 30: Obstprodukte.........................................................................................................................38
Warengruppe 31: Fruchtsäfte............................................................................................................................39
Warengruppe 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke.........................................................................................40
Warengruppe 33: Wein......................................................................................................................................42
Warengruppe 34: Erzeugnisse aus Wein...........................................................................................................44
Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke.........................................................................................................44
Warengruppe 36: Bier........................................................................................................................................45
Warengruppe 37: Spirituosen............................................................................................................................46
Warengruppe 39: Zucker ..................................................................................................................................46
Warengruppe 40: Honige und süße Brotaufstriche............................................................................................46
Warengruppe 41: Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Pflaumenmus etc.............................................................47
Warengruppe 42: Speiseeis...............................................................................................................................48
Warengruppe 43: Süßwaren..............................................................................................................................49
Warengruppe 44: Schokoladenerzeugnisse......................................................................................................50
Warengruppe 45: Kakao....................................................................................................................................50
Warengruppe 46: Kaffee....................................................................................................................................51
Warengruppe 47: Tee.........................................................................................................................................51
Warengruppe 48: Säuglings- und Kleinkindnahrung..........................................................................................52
Warengruppe 49: Diätetische Lebensmittel.......................................................................................................53
Warengruppe 50: Fertiggerichte........................................................................................................................54
Warengruppe 51: Nahrungsergänzungsmittel...................................................................................................58
Warengruppe 52: Würzmittel ............................................................................................................................61
Warengruppe 53: Gewürze................................................................................................................................61
Warengruppe 54: Aromen..................................................................................................................................62
Warengruppe 56: Hilfsmittel...............................................................................................................................62
Warengruppe 57: Zusatzstoffe...........................................................................................................................62
Warengruppe 59: Mineral- und Tafelwasser.......................................................................................................63
Warengruppe 60: Rohtabake, Tabakerzeugnisse..............................................................................................63
Warengruppe 82: Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt................................................................................64
Warengruppe 83: Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige Haushaltschemikalien.......65
Warengruppe 84: Kosmetische Mittel ...............................................................................................................66
Warengruppe 85: Spielwaren und Scherzartikel................................................................................................67
Warengruppe 86: Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt......................................................................68
1
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
2
3
4
2
Warengruppenübergreifende Untersuchungen............................................................................................69
2.1
Lebensmittelbedingte Erkrankungsfälle..................................................................................................69
2.2
Untersuchung von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen...................................................72
2.3
Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten...............................................................................74
2.3.1 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen.................74
2.3.2 Untersuchung von Spargel aus Sachsen-Anhalt auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln....75
2.3.3 Untersuchungen von Wässern aus Mitteldeutschland auf Pestizid-Metabolite
(Länderkooperation Mitteldeutschland).......................................................................................76
2.4
Toxische und essentielle Elemente.........................................................................................................78
2.5
Untersuchungen auf Mykotoxine............................................................................................................79
2.6
Untersuchung von Lebensmitteln auf Dioxine und PCB.........................................................................82
2.7
Bericht des Weinkontrolleurs..................................................................................................................85
Allgemeine Angaben........................................................................................................................................88
3.1
Mitarbeit in Fachgremien........................................................................................................................88
3.2
Qualitätsmanagement/Laborvergleichsuntersuchungen........................................................................89
3.3
Vorträge, Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen..........................................................................91
3.3.1 Vorträge.......................................................................................................................................91
3.3.2 Veröffentlichungen/Poster ..........................................................................................................93
3.3.3 Lehrveranstaltungen/Fortbildungsveranstaltungen.....................................................................93
Statistik der untersuchten Proben Lebensmittel, Wein, Bedarfsgegenstände, Kosmetika und
Tabakwaren.......................................................................................................................................................95
4.1
Legende der Normabweichungen...........................................................................................................95
4.2
Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land
Sachsen-Anhalt - Lebensmittel...............................................................................................................96
4.3
Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land
Sachsen-Anhalt - Erzeugnisse des Weinrechts......................................................................................98
4.4
Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land
Sachsen-Anhalt - Kosmetika..................................................................................................................98
4.5
Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land
Sachsen-Anhalt - Bedarfsgegenstände..................................................................................................98
4.6
Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land
Sachsen-Anhalt - Tabakwaren................................................................................................................98
Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben
Vorwort
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
mit vorliegendem Jahresbericht stellen wir Ihnen die Ergebnisse der
umfangreichen Untersuchung von
Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen
und Kosmetika sowie die vielfältigen
Tätigkeiten der Sachverständigen
des Fachbereiches Lebensmittelsicherheit des Landesamtes für Verbraucherschutz vor.
Ziel unserer Untersuchungen ist es,
Verbraucherinnen und Verbraucher
vor gesundheitlichen Gefahren sowie
Irreführung und Täuschung zu schützen. Dazu wurden im Jahr 2010 insgesamt 12.975 Proben untersucht,
von denen 11 % zu beanstanden
waren.
Die Mehrzahl aller Beanstandungen (64 %) betraf Kennzeichnungsmängel und irreführende Angaben.
Die hohe Zahl an Beanstandungen
in diesem Bereich ist u. a. auch auf
die durchgeführten landesspezifischen Schwerpunktuntersuchungen
der Sachverständigen des Fachbereiches zurückzuführen. So wurden
z. B. verstärkt Nahrungsergänzungsmittel aus dem Versandhandel sowie Kochschinken und Käse aus
Gaststätten und Imbisseinrichtungen
hinsichtlich ihres Potentials zur Irreführung und Täuschung der Verbraucher untersucht und beurteilt. Die
Ergebnisse bestätigen die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung der genannten Lebensmittel.
Eine Übersicht über alle im Jahr
2010 durchgeführten 33 Schwerpunktuntersuchungen finden Sie auf
der Homepage des Landesamtes für
Verbraucherschutz.
Im Berichtszeitraum beteiligte sich
der Fachbereich des Weiteren an europäischen (initiiert durch die Europäische Kommission) und bundesweit
durchgeführten Überwachungsprogrammen (BÜP) sowie MonitoringProgrammen. So wurden im Rahmen
eines in den Mitgliedstaaten durchzuführenden koordinierten Programms
„Zur Überwachung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in
bestimmten verzehrfertigen Lebensmitteln“ gezielt Fleischerzeugnisse,
geräucherte Fischerzeugnisse und
Käse auf Listeria monocytogenes
untersucht.
Der Bundesweite Überwachungsplan
(BÜP) ist ein für ein Jahr festgelegter
Plan über die zwischen den Bundesländern abgestimmte Durchführung
von amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und
tabakrechtlichen Vorschriften. Der
Fachbereich beteiligte sich an 15
Programmen (z. B. Blausäuregehalt
in Amarettini, PAK in Speiseölen, Lebensmittelfarbstoffe in Süßwaren und
alkoholfreien Getränken, mikrobieller
Status von Schnittssalaten, Nickelfreisetzung aus Spielzeug aus Metall) mit der Untersuchung von 280
Proben.
Auch im Jahr 2010 wurden Verbraucherinnen und Verbraucher durch
einen Lebensmittelskandal verunsichert. Dioxinbelastetes Futtermittel,
das an mehrere Bio-Betriebe in zahlreichen Bundesländern geliefert wurde, führte zur kurzeitigen Sperrung
von Legehennen-Beständen in Sachsen-Anhalt. Nach entsprechenden
Untersuchungen und der Feststellung, dass keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher bestand,
wurden die Betriebe für die Vermarktung der Bio-Eier wieder freigegeben.
Die Vorkommnisse zeigen jedoch
einmal mehr, dass die Kontrolle der
Eigenkontrolle der Betriebe von herausragender Bedeutung für die Sicherheit der Verbraucher ist.
2010 zu einem größerem Erkrankungsgeschehen in einer Kindertagesstätte nach dem Verzehr von
kontaminierter Rohmilch. 21 Kinder erkrankten nach dem Besuch eines landwirtschaftlichen Betriebes
mit Rohmilchverkostung an einer
Campylobacteriose.
Die konsequente Aufklärung der Bevölkerung über diese und andere gesundheitlichen Gefahren wird
deshalb regelmäßig im Rahmen der
„Langen Nacht der Wissenschaften“ thematisiert. Der Fachbereich
Lebensmittelsicherheit gab interessierten Bürgerinnen und Bürgern
nunmehr schon zum sechsten Mal
einen umfassenden Einblick in die
vielfältigen Möglichkeiten einer modernen und leistungsstarken Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
Kosmetikanalytik.
Die anspruchsvollen Aufgaben der
täglichen Untersuchungstätigkeit lassen sich jedoch nur mit gut motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
erfüllen. Durch ihr persönliches Engagement haben die Beschäftigten
des Fachbereiches zu dem seit Jahren hohen Qualitätsniveau auf dem
Gebiet des Verbraucherschutzes in
Sachsen-Anhalt beigetragen. Dafür
spreche ich Ihnen Dank und Anerkennung aus.
In Sachsen-Anhalt erfolgt deshalb zur
Erfassung der aktuellen Belastung
von Lebensmitteln mit Dioxinen und
PCB eine regelmäßige stichprobenartige Überwachung von Lebensmitteln und Futtermitteln.
Im Namen aller Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Fachbereiches Lebensmittelsicherheit möchte ich an
dieser Stelle Herrn Dr. Gunter Ruick,
Fachbereichsleiter des Fachbereichs
für Lebensmittelsicherheit des Landesamtes für Verbraucherschutz, unseren Dank und unsere Hochachtung
für seine geleistete Tätigkeit aussprechen. Herr Dr. Ruick ist nach über 40
Jahren Tätigkeit im Dienste des Verbraucherschutzes in den wohlverdienten Ruhestand versetzt worden.
Obwohl die Anzahl der lebensmittelbedingten Erkrankungsfälle im
Vergleich zu den Vorjahren erfreulicherweise eine leicht rückläufige
Tendenz aufwies, kam es leider auch
Dr. Amal Wicke
2010 amtierende Fachbereichsleiterin
3
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
1
Untersuchung von Lebensmitteln, Wein,
Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakwaren
Warengruppe 01: Milch
Von den 168 untersuchten Proben
waren 11 (6,5 %) zu beanstanden.
Von den eingesandten Proben stammen 49 aus einheimischen Betrieben,
wobei 24 Proben im Rahmen der risikoorientierten Probenahme und 25
im Rahmen anlassbezogener Probenahmen entnommen wurden. In Tabelle 1 sind die Proben nach ihrer
Wärmebehandlung aufgeschlüsselt.
Aufgrund der mikrobiologischen Anfälligkeit von Milch wurden alle Proben gemäß der Anforderungen der
VO (EG) Nr. 2073/2005 und VO
(EG) Nr. 853/2004 untersucht. Hierbei ergab sich nur für eine Probe
eine Beanstandung wegen erhöhter
Keimgehalte. Einer chemischen Untersuchung auf die Parameter Fett,
Eiweiß, fettfreie Milchtrockenmasse, Dichte sowie Gefrierpunkt wurden vor allem einheimische Proben
Tab. 1 Proben nach Art der Wärmebehandlung
Erzeugnis
Probeanzahl
Anteil [%]
Milch, unbearbeitet
26
15
Milch, pasteurisiert
82
49
Milch, UHT bzw. sterilisiert
60
36
unterzogen. Keine der Proben wies
dahingehend Abweichungen auf.
Im Zusammenhang mit dioxinbelastetem Futtermittel kam eine Probe
zur Untersuchung. Hierbei wurde der
Auslösewert für Dioxin überschritten.
Die Verfolgsproben nach Absetzen
des belasteten Futtermittels waren
dagegen nach kurzer Zeit unauffällig.
Da Kuhmilch mit Abstand die größte
Bedeutung besitzt, kamen nur sechs
Milchproben anderer Tierarten zur
Untersuchung. Hierbei ergaben sich
keine Beanstandungen.
Weiterhin zu beanstanden waren
Kennzeichnungsmängel wie z. B. irreführende Herkunftsangaben oder
fehlende Angaben zum Hersteller
bzw. Mindesthaltbarkeitsdatum.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es sich bei Milch trotz
ihrer mikrobiologischen Anfälligkeit
um ein verhältnismäßig sicheres Lebensmittel handelt. Um diesen Status
zu halten, ist die weitere intensive Beprobung unabdinglich.
Warengruppe 02: Milcherzeugnisse
Von den 307 untersuchten Proben
waren 53 (17,3 %) zu beanstanden.
Im Jahr 2010 kamen 307 Proben
der Warengruppe 2 (Milcherzeugnisse) zur Untersuchung. Zu dieser
Gruppe zählten eine Vielzahl von unterschiedlichen Lebensmitteln, angefangen bei Milchmischgetränken über
Joghurt und Trockenmilchprodukte
bis hin zu aufgeschlagener Sahne.
Eine Auswahl der zur Untersuchung
eingesandten Lebensmittel sind in
Abbildung 1 dargestellt.
Da es sich vor allem bei lose abgegebenen Milcherzeugnissen um mikrobiologisch leicht verderbliche Lebensmittel handelt, steht bei diesen
Produkten die mikrobiologische Untersuchung an erster Stelle. Bei Milcherzeugnissen in Fertigpackungen
spielt dagegen die chemische Untersuchung eine größere Rolle, da diese
einerseits mikrobiologisch relativ stabil sind und andererseits teilweise
konkreten Vorgaben seitens der Milcherzeugnisverordnung unterliegen.
4
Sahneerzeugnisse
40%
Sauermilcherzeugnisse
2%
Kondensmilcherzeugnisse
2%
sonstige
Sonstige
5%
Milchmischerzeugnisse
36%
Joghurterzeugnisse
7%
Trockenmilcherzeugnisse
8%
Abb. 1 Produktspektrum Milcherzeugnisse
Von den 307 eingesandten Proben wurden 53 (17,3 %) Proben
beanstandet. Die Verteilung der Beanstandungen auf die einzelnen
Produktgruppen ist in Abbildung 2
dargestellt.
Wie auch in den vergangenen Jahren
liegt der Anteil der untersuchten Sahneerzeugnissen bei ca. 40 %, während
diese 65 % der Beanstandungen auf
sich vereinen. Hintergrund ist die
seit Jahren konstant hohe Beanstandungsquote bei aufgeschlagener
Sahne aus Dienstleistungsbetrieben.
Auch im Jahr 2010 wurden 28 % dieser
Proben beanstandet. Darüber hinaus
konnte bei über 60 % der Proben eine
Überschreitung des Richtwertes für
Pseudomonaden und bei über 50 %
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
der Proben eine Überschreitung
des Richtwertes für Enterobakterien
nachgewiesen werden. Diese Ergebnisse zeigen, dass der mikrobiologische Status von aufgeschlagener
Sahne aus Dienstleistungsbetrieben
trotz intensiver Beprobung in den
letzten Jahren nicht an Brisanz verloren hat.
Neben der Mikrobiologie ergaben
sich aus der fehlerhaften Kennzeichnung weitere Beanstandungen. Aufgrund der strikten Vorgaben der
Milcherzeugnisverordnung spielten
hier die fehlende Verkehrsbezeichnung und/oder der Fettgehalt eine
übergeordnete Rolle. Aber auch irreführende Angaben, z. B. zum Fettgehalt, wurden bemängelt.
Joghurterzeugnisse
8%
sonstige
6%
Milchmischerzeugnisse
21%
Sahneerzeugnisse
65%
Abb. 2 Verteilung der Beanstandungen bei Milcherzeugnissen
von geschlagener Sahne aus Dienstleistungsbetrieben auch in den
nächsten Jahren fortgesetzt werden.
Basierend auf diesen Ergebnissen
muss v. a. die intensive Beprobung
Warengruppe 03: Käse
Von 431 zur Untersuchung eingegangen Proben waren 70 (16 %) zu
beanstanden.
Die Mehrzahl der Beanstandungen
betraf wie auch in den letzten Jahren Kennzeichnungsfehler sowie Beanstandungen wegen Irreführung im
Sinne § 11 (1) Nr. 1 Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), hier insbesondere die Überprüfung der Abgabe von
Käse aus Gaststätten sowie die fehlerhafte Auslobung des Fettgehaltes
in der Trockenmasse.
Eine Übersicht über die Anzahl der
Beanstandungsgründe ist Abbildung
1 zu entnehmen.
Von 431 zur Untersuchung eingegangen Käseproben stammen 69
(16 %) aus größeren Herstellerbetrieben aus Sachsen-Anhalt, 46 (11 %)
Schafs-, Ziegen- und Kuhmilchkäseproben von 15 einheimischen Direktvermarktern, die übrigen Käseproben
wurden im Einzelhandel einschließlich Gaststätten und Imbisseinrichtungen entnommen.
Art und Umfang der Untersuchung variieren je nach Käsesorte.
Es werden wesentliche Kenn-
sonstiges
10%
Irreführung
32%
Kennzeichnungsfehler
58%
Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Proben der Warengruppe Käse
zeichnungselemente wie Verkehrsbezeichnung, Angaben zum Fettgehalt, Nährwertangaben, Angaben
zur Tierart, Rohmilchkäse, Zusatzstoffe wie z. B. Farbstoffe, Konservierungsstoffe und auch das
Verpackungsmaterial überprüft. Hinsichtlich der mikrobiologischen Untersuchungsparameter wird insbesondere untersucht auf: Salmonellen,
Listeria monocytogenes, Shiga Toxin
bildende Escherichia coli, Campylobacter, Staphylokokkus aureus und
dessen Toxine und Clostridien.
Überprüfung der Kennzeichnung
42 % aller Beanstandung mussten
auf Grund von Kennzeichnungsfehlern ausgesprochen werden.
Zusammensetzung und Kennzeichnung von Käse sind in Deutschland
geregelt in der Käseverordnung. Im
Gegensatz zu vielen anderen als
lose Ware abgegebenen Lebensmitteln regelt die Käseverordnung auch
die Abgabe von lose verkauften Käsen. Zahlreiche Käseproben wurden
wegen fehlender bzw. fehlerhafter
Kennzeichnungselemente wie z. B.
Verkehrsbezeichnung im Sinne der
Käseverordnung und/oder Angabe
des Fettgehaltes in der Trockenmasse
bzw. der Fettgehaltsstufe, fehlender
5
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Nährwertangaben bei zusätzlicher
Angabe des absoluten Fettgehaltes,
fehlerhafte Nährwertangaben sowie
fehlender Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums beanstandet.
Mikrobiologische Untersuchung
Die Untersuchung auf pathogene Mikroorganismen wie Salmonellen, Shiga Toxin bildende Escherichia coli,
Campylobacter und Listeria monocytogenes wird generell bei Käse
aus Rohmilch, das ist Milch die nicht
über 40°C erwärmt wird, durchgeführt. Bei Käse aus wärmebehandelter Milch erfolgt in der Regel nur eine
Untersuchung auf Listeria monocytogenes, da es, auf Grund der Fähigkeit von Listerien sich als „Hauskeim“
in Käsereien einzunisten, zu einer
Kontamination von Käse nach dem
Herstellungsprozess und vor der Verpackung kommen kann. Im Rahmen
der Überprüfung der Prozesshygiene
der Herstellerbetriebe werden die Parameter Escherichia coli und koagulase-positive Staphylokokken gemäß
der VO (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien untersucht.
In zwei Rohmilchkäseproben und in
zwei Proben Käse aus pasteurisierter Milch wurde Listeria monocytogenes nachgewiesen. Der Gehalt
an Listerien lag jedoch unterhalb
des Grenzwertes von 100 KbE/g. In
acht Proben, überwiegend Schnittkäse aus der Direktvermarktung,
wurde Staphylokokkus aureus (koagulasepositive
Staphylokokken)
nachgewiesen. Aufgrund der Überschreitung der Grenzwerte „m“ und
„M“ für koagulase-positive Staphylokokken wurden die Vorgaben der VO
(EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien nicht eingehalten.
Ein Teil der nachgewiesenen Stämme zeichneten sich durch Enterotoxinbildungsvermögen vom Typ C aus.
Die Enterotoxine selbst waren im Lebensmittel nicht nachweisbar.
Staphylococcus aureus „goldenes traubenbildendes Kugelbakterium“
kommt auf der Haut und Schleimhaut, im Stuhl sowie in Abszessen vor.
Circa 50% aller gesunden Menschen haben Staphylococcus aureus im Nasen-Rachenraum. Staphylococcus aureus ist in der Lage ein hitzestabiles
Enterotoxin zu bilden. Voraussetzung für eine Erkrankung ist jedoch die Vermehrung der Staphylokokken im Lebensmittel. Die Symptome reichen, nach
einer Inkubationszeit von meist 0,5 bis 7 Stunden, von Übelkeit, Erbrechen
und Durchfall bis zu schweren Kreislaufstörungen. Die Symptome klingen jedoch in der Regel nach ein bis zwei Tagen wieder ab.
Verbrauchertäuschung in Gaststätten und Imbisseinrichtungen
Zur Untersuchung gelangten 75 Käseproben aus Gaststätten, Imbisseinrichtungen und Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung. Von den
75 Proben wiesen acht Proben eine
irreführende Bezeichnung auf. 67
gaben keinen Anlass zur Beanstandung, sie waren in den oben genannten
Einrichtungen korrekt ausgewiesen.
Die Untersuchungsergebnisse sind
im Einzelnen in Abb. 2 dargestellt.
Bei den in Gaststätten, Imbisseinrichtungen und Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung
eingesetzten Schnitt- und Reibekäse handelte es sich zu 100 % um
Käse im Sinne der VO (EG) Nr.
1234/2007 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und
mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Abl.
L 299/1).
Nach wie vor nicht zufriedenstellend
sind die Ergebnisse der Untersuchung von klassischen Salzlakenkäse (Feta, Schafskäse). Von den 27
zur Untersuchung eingegangenen
Proben waren acht Proben (30 %) zu
beanstanden. Bei vier Erzeugnissen
handelte es sich um Käseimitate aus
entrahmter Kuhmilch und Pflanzenöl,
in zwei Proben wurde nur Kuhmilch
nachgewiesen und in den übrigen
zwei Proben wurde neben Schafsmilch auch Kuhmilch nachgewiesen.
Die fehlerhafte Deklaration von Kuhmilchkäse als Feta ist dagegen rückläufig, von fünf zur Untersuchung
eingegangen Proben war nur eine
Probe zu beanstanden.
50
40
30
20
10
0
Käse in
Salzlake
dav.
Schafskäse
dav. Feta
Probenanzahl
Schnittkäse geriebener
Käse
Beanstandungen
Abb. 2 Anzahl der Beanstandungen bezogen auf die Probenzahl
Warengruppe 04: Butter
Von 90 eingesandten Proben
wurden lediglich 3 (3,3 %) beanstandet.
Eine Beanstandung entfiel auf eine
Probe, die als Kräuterbutter in den
Verkehr kam, wobei ein Teil des
6
Milchfettes durch Pflanzenfett ersetzt
wurde. In der VO (EG) Nr. 445/2007
sind jedoch konkrete Vorgaben zur
Zusammensetzung von Kräuterbutter aufgeführt, wonach der Austausch
von Milchfett durch Pflanzenfett
nicht zulässig ist. Bei den weiteren
Beanstandungen handelte es sich um
Kennzeichnungsmängel. Keine der
zur Untersuchung eingegangenen
Proben „deutsche Markenbutter“ gab
Anlass zu einer Beanstandung.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 05: Eier und Eiprodukte
Von den 334 untersuchten Proben
waren 46 (14 %) zu beanstanden.
Insgesamt wurden 334 Proben dieser
Warengruppe untersucht, umfassend
250 Proben Hühnereier, 74 Proben
der verschiedenen Eiprodukte sowie
10 Einsendungen von Wachteleiern.
Die Wachteleier waren nicht zu beanstanden und werden nicht weiter betrachtet. Insgesamt waren 46 Proben,
entsprechend 14 % zu beanstanden.
Untersuchung von Hühnereiern
13,5 % (45 Proben) der Einsendungen der Hühnereier wurden beanstandet. Die Beanstandungen
betrafen folgende Mängel:
Sieben Einsendungen frischer Hühnereier waren als irreführend zu beanstanden, da sie zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens nicht die Qualitätsmerkmale von Eiern der Güteklasse A
aufgewiesen haben.
Die Eier einer Probe wiesen erhebliche sensorische Mängel (Schimmelflecke auf der Kalkschale, bei
zwei der Eier bereits ins Innere vorgedrungen) auf, so dass die Eier im
Sinne von Artikel 14 (2) b der VO
(EG) Nr. 178/2002 als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet beurteilt werden müssen. Dieser
Befund wurde durch den Nachweis
von Schimmelpilzen der Gattungen
Penicillium und Cladosporium untermauert. Die Probe war als zum Verzehr durch den Menschen ungeeignet
im Sinne von Artikel 14 (2) b der VO
(EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen.
Direktvermarkter/
Erzeuger; 12
Öko-Betriebe; 9
Freilandhaltung; 9
Bodenhaltung; 10
Abb. 1 Rückstandsuntersuchung in Hühnereiern/Haltungsart/Herkunft
14 Einsendungen verstießen gegen
unmittelbar geltendes EG-Recht.
Bei sieben dieser Proben war der
geduldete Anteil an Eiern mit unleserlichem Erzeugercode erheblich
überschritten.
Eine Probe hatte ein zu lang deklariertes Mindeshaltbarkeitsdatum (MHD),
das maximale MHD bei Eiern darf lediglich 28 Tage betragen. Vier Proben wiesen Kennzeichnungsfehler
auf, eine Probe war wegen der Verwendung gebrauchter Eierpappverpackungen
zu
beanstanden.
Eierpappverpackungen sind nur zur
einmaligen Verwendung gedacht
und dürfen nicht wieder verwendet
werden, da durch Wiederverwenden bereits benutzter Eierpappverpackungen eine Kontamination mit
pathogenen Mikroorganismen, insbesondere mit Salmonellen, nicht auszuschließen ist.
Vier Einsendungen waren wegen
fehlender Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften zu beanstanden,
bei drei der Proben fehlte die Herstelleranschrift, eine Probe wies unleserliche Kennzeichnungselemente auf.
222 Proben wurden getrennt nach Eiinhalt und Eischale auf Salmonellen
untersucht, in keiner der Proben wurden Salmonellen nachgewiesen. In
keiner von sieben untersuchten Proben Wachteleier wurden Salmonellen
nachgewiesen.
In einer als Beschwerdeprobe eingegangenen Packung von Eiern aus
der Direktvermarktung war die Eischale so dünn, dass die Eier nicht
der Verpackung entnommen werden
konnten, ohne die Eier dabei zu zerdrücken. Außerdem waren die Eier
erheblich verschmutzt. Eine weitere
Einsendung von Direktvermarktern
war aufgrund der starken Verschmutzung der Eischale zu beanstanden.
Im Jahr 2010 wurden stichprobenweise Eier 40 Einsendungen auf thermophile Campylobacter untersucht,
in zwei Proben konnten Campylobacter jejuni nachgewiesen werden.
Damit überschritt die Zahl der Campylobacter-Nachweise jene der Salmonella-Nachweise auf der Eischale.
Campylobacter jejuni und Campylobacter coli stellen den häufigsten bakteriellen Durchfallerreger in
Deutschland dar. Die vorliegenden
stichprobenartigen Untersuchungsergebnisse lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass Eier
neben unzureichend gegartem Geflügelfleisch eine weitere Ursache für
Infektionen des Menschen mit diesen
Erregern sind.
40 Proben Hühnereier wurden auf
Rückstände von akarizid, fungizid,
herbizid und insektizid wirkenden
Pflanzenschutzmitteln sowie persistenten
Chlorkohlenwasserstoffe
untersucht.
Bezogen auf die Haltungsart bzw.
Herkunft lassen sich die untersuchten Proben wie in Abbildung 1 dargestellt aufschlüsseln.
Die Gesamtbelastung der untersuchten Eierproben erwies sich als relativ
gering. (Abb. 2) Pflanzenschutzmittelrückstände, wie sie bei pflanzlichen
Lebensmitteln in Abhängigkeit von
der artspezifischen Anwendung detektiert werden, spielen bei den hier
untersuchten Proben naturgemäß
keine Rolle. Chlororganische Pestizide sowie andere chlororganische
Schadstoffe (z. B. Polychlorierte Biphenyle (PCB)), die sich durch ihre
hohe Persistenz, eingeschränkten
Abbau im Stoffwechsel sowie gute
Fettlöslichkeit auszeichnen, sind dagegen auch in tierischen Lebensmitteln wie Hühnereiern häufiger
nachweisbar. In zwei Dritteln (67,5 %)
der untersuchten Hühnereiproben
konnten keine derartigen Rückstände nachgewiesen werden. In einem
Viertel der Proben (25 %) wurden jeweils Rückstände eines Pestizids
7
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
quantifiziert, in drei Proben ließen sich
Spuren mehrerer Wirkstoffe nachweisen. Der am häufigsten detektierte Wirkstoff war wie in den Vorjahren
auch
Dichlordiphenyltrichlorethan
(DDT). Hinsichtlich der Haltungsart
erwiesen sich die Proben von Hühnereiern aus ökologischer Erzeugung
sowie aus Bodenhaltung im letzten
Jahr als am wenigsten belastet, in
jeweils einer Probe von Eiern dieser
beiden Haltungsarten wurden Spuren
von DDT nachgewiesen. Dagegen
ließen sich in jeweils der Hälfte der
Eierproben aus Freilandhaltung bzw.
von Direktvermarktern ein oder mehrere Pflanzenschutzmittelrückstände
quantifizieren. In den Hühnereiern eines Erzeugerbetriebes wurde der zulässige Höchstgehalt für DDT von 0,5
mg/kg Fett um ein Vielfaches überschritten. Diese Probe wurde ebenso
wie die aus diesem Betrieb entnommene Verfolgsprobe beanstandet. Im
Zuge der Ursachenforschung für diese ungewöhnlich hohe Rückstandsbelastung stellte sich heraus, dass
das Betriebsgelände dieses Eierproduzenten früher als Forstbetrieb mit
Sägewerk genutzt wurde. Die dort
anfallenden Späne wurden mit damals zugelassenen Holzschutzmitteln gegen Fliegenbefall behandelt.
Als Konsequenz der Untersuchungen
wurde die Produktion tierischer Lebensmittel auf dem betroffenen Gelände eingestellt.
Im Zuge eines größeren Geschehens einer Dioxinkontamination von
Futtermitteln für die ökologische
Landwirtschaft wurden neun Proben Hühnereier auf Polychlorierte
Dibenzodioxine und Dibenzofurane
(PCDD/F) untersucht. Bei einer Probe musste die Überschreitung des
Höchstwertes und bei zwei Proben
die Überschreitung des Auslösewertes für Dioxin festgestellt werden.
33 Proben wurden auf Rückstände von Tierarzneimitteln untersucht.
In keiner der Proben waren pharmakologisch wirksame Rückstände
nachzuweisen.
bei diesen Eiern deutliche Geruchsund Geschmacksabweichungen auf.
Drei weitere Proben waren bereits
bei Probeneingang verdorben, so
dass sie als nicht verkehrsfähig beurteilt werden mussten.
Eine Probe gekochter Eier von einem
Marktstand wurde in bereits benutztem Verpackungsmaterial und ohne
entsprechende Kennzeichnung von
Farbstoffen in den Verkehr gebracht.
Zwei weitere Proben waren allein aufgrund von Kennzeichnungsfehlern zu
beanstanden.
Eine Probe Flüssigei waren wegen
Nichteinhaltung der Temperaturanforderungen zu beanstanden.
Untersuchung von Eiprodukten
Von den Eiprodukten waren 16 Proben zu beanstanden.
Von 33 Einsendungen gekochter
und gefärbter Hühnereier waren 15
Proben (45 %) zu beanstanden. Die
Mehrzahl der zu beanstandenden
Proben umfasste neun Probeneinsendungen gekochter und gefärbter
Hühnereier, die mit einem deutlich zu
langen MHD versehen waren. Zum
Ende der angegebenen Frist traten
40
35
30
Probenanzahl
25
20
15
10
5
0
Bodenhaltung
Freilandhaltung
öko-Betrieb
Direktvermarkter/Erzeuger
Haltungsart
Rückstände<BG
Abb. 2 Gesamtbelastung der untersuchten Eierproben
8
1PSM Nachweis
Mehrfachrückstände
gesamt
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 06: Fleisch & Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse
Im Jahr 2010 gelangten 1.133 Proben
Fleisch und 889 Proben Fleischerzeugnisse zur Untersuchung, welche routinemäßig mikrobiologisch,
sensorisch und chemisch untersucht
wurden. Im Verdachtsfall erfolgten
Tierartbestimmungen, histologische
und präparativ-gravimetrische Untersuchungen.
109 Proben (9,6 %) der Warengruppe
06 und 117 Proben (13,2 %) der Warengruppe 07 wurden beanstandet. Als
gesundheitsgefährdend wurden davon 13 Proben (5,7 %) beurteilt. 4,4 %
der beanstandeten Proben waren
nicht zum Verzehr geeignet. 25 Proben
(11,1 %) wurden als wertgemindert beurteilt. Mit 21,7 % ist der Anteil an den
Beanstandungen aufgrund von Kennzeichnungsmängeln gegenüber dem
Vorjahr gestiegen. 48 Proben (21,2 %)
wurden aufgrund von Irreführung
beanstandet.
Die Abbildung 1 zeigt den Anteil der
wichtigsten Beanstandungsgründe bezogen auf die beiden Warengruppen.
Mikrobiologische Untersuchungen
Mit der mikrobiologischen Untersuchung erfolgt die Feststellung der allgemeinen Keimbelastung und der
Kontamination mit Verderbniskeimen
sowie pathogenen Mikroorganismen.
Aus 32 (2,3 %) der untersuchten Proben wurden Salmonellen isoliert.
Die Salmonellenfunde betrafen insbesondere Fleisch vom Schwein,
Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse sowie Geflügelfleisch, wobei Salmonella serovar Typhimurium
dominierte.
13 Proben wurden unter Berücksichtigung der normalen Verwendungsbedingung Rohverzehr wegen des
Nachweises von Salmonellen als gesundheitsschädlich beurteilt.
In 56 (6,4 %) der untersuchten Proben wurde Listeria monocytogenes nachgewiesen. Betroffen waren
hauptsächlich rohes Hackfleisch und
Zubereitungen daraus aber auch
Kochpökelaufschnitt und abgepackte
gegarte Hackfleischerzeugnisse. Bei
keiner Probe wurde der in der VO (EG)
Nr. 2073/2005 festgelegte Grenzwert
von 100 KbE/g für verzehrsfertige Lebensmittel überschritten.
Auf pathogene Yersinia enterocolitica wurden insgesamt 276 Proben Schweinefleisch und Schweinefleischprodukte, darunter 36 Proben
Schweinefleisch zur Hackfleischherstellung, 36 Proben Hackfleisch aus
bzw. mit Schweinefleisch und 204
Proben Zubereitungen aus Hackfleisch untersucht. Aus zwei (5,5 %)
Proben Schweinefleisch zur Hackfleischherstellung und zehn (4,9 %)
Proben Hackfleischzubereitung vom
Schwein konnten humanpathogene
Y. enterocolitica isoliert werden. Bei
zehn Isolaten handelte es sich
um Biotyp 4 Serovar O:3, zwei
Isolate wurden als Biotyp 2 Serovar
O:9 identifiziert.
Geflügelfleisch aus ambulantem
Handel
Bei der Untersuchung von Geflügelfleisch aus mobilen Verkaufseinrichtungen fielen immer wieder
sensorische Mängel, teilweise in Verbindung mit dem Nachweis erhöhter
Keimgehalte und pathogener Keime
auf. Aus den Angaben auf dem Probeentnahmeschein gehen oftmals
Hygienemängel (z. B. Aufbewahrung
bei zu hoher Temperatur) hervor. Mit
der Untersuchung sollte die sensorische und mikrobiologische Qualität
von frischem Geflügelfleisch aus ambulantem Handel (Verkaufsfahrzeuge, Marktstände) festgestellt werden.
Zur Untersuchung kamen 31 Proben
Geflügelfleisch (23 Proben Hühnerfleisch, sechs Proben Putenfleisch,
zwei Proben Entenfleisch) aus ambulantem Handel.
Die mikrobiologische Untersuchung
ergab Salmonellenachweise in zwei
Proben Hühnerfleisch (6,5 %). Die
Untersuchung auf Campylobacter
verlief in fünf Fällen (16,1 %) positiv.
In drei Proben Hähnchenfleisch und
je eine Probe Putenfleisch und Entenfleisch wurde Campylobacter jejuni nachgewiesen. In 38,5 % der
untersuchten Proben wurden methicillinresistente Staphylococcus aureus (MRSA) nachgewiesen.
sonstiges
Zusatzstoffe unzulässige Verwendung
Zusatzstoffe fehlende Kennzeichnung
Kennzeichnungsfehler
Irreführung
wertgemindert
nicht verzehrsfähig
gesundheitsschädlich
0%
5%
Fleisch
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
Fleischerzeugnisse
Abb. 1 Wichtigsten Beanstandungsgründe beider Warengruppen
9
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Der Vergleich mit den Nachweisraten
in Proben aus anderen Einzelhandelsgeschäften (Supermärkte etc.) ist
in Abbildung 2 dargestellt. Die Nachweisraten bei Proben aus dem ambulanten Handel sind tendenziell höher
als bei anderen Einzelhandelsproben.
Zur Beurteilung der mikrobiologischen Qualität von ungewürztem Geflügelfleisch existieren Empfehlungen
der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie. Danach
sollte der aerobe mesophile Gesamtkeimgehalt 5 x 106 KbE/g nicht überschreiten. Für Enterobakterien liegen
der Richtwert bei 104 KbE/g und der
Warnwert bei 105 KbE/g.
Die Tabelle 1 enthält eine Übersicht
über die aerobe mesophile Gesamtkeimzahl und die Enterobakterien.
Bei jeweils 12,9 % der Proben wurden
der Richtwert für die Gesamtkeimzahl
und der Richtwert für die Enterobakterien überschritten. Damit ist der Anteil
an Proben mit erhöhten Keimgehalten nur geringfügig höher als bei den
teilweise unter Schutzatmosphäre
abgepackten Geflügelfleischproben
aus anderen Einzelhandelsgeschäften. Bei diesen Proben wiesen 9,2 %
bzw. 12,2 % Überschreitungen der
Richtwerte für die Gesamtkeimzahl
bzw. Enterobakterien auf. Sensorische Abweichungen konnten auch
bei hohen Keimgehalten nicht nachgewiesen werden.
Die Ergebnisse zeigen, dass im ambulanten Handel angebotenes Geflügel im Allgemeinen sensorisch
unbedenklich ist. Die Ergebnisse
der mikrobiologischen Untersuchung
unterstreichen jedoch die Verderbnisempfindlichkeit von frischem Geflügelfleisch. Bei Geflügelfleisch mit
Nachweis pathogener Keime und
MRSA konnte der Hersteller dem
Probeentnahmeschein oftmals nicht
entnommen werden oder das Fleisch
stammte von Geflügelhöfen, von denen angenommen wird, dass sie ihre
Erzeugnisse auf regionaler Ebene
abgeben. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit auch im Rahmen der
amtlichen Kontrollen stärker auf die
Herkunft und den hygienischen Umgang bei Herstellung und Vertrieb
kleinerer Mengen oder bei der Direktvermarktung von Geflügelfleisch zu
achten.
10
38,5
40
35
35
30
25
16,1
20
10,1
15
6,5
10
3
5
0
Salmonellen
Campylobacter
ambulanter Handel
MRSA
andere Einzelhandelsformen
Abb. 2 Vergleich der Nachweisraten für Salmonellen, Campylobacter und MRSA in Geflügelfleischproben aus dem ambulantem Handel und anderen Einzelhandelsformen.
Tab. 1 Übersicht über die mikrobiologische Beschaffenheit
Parameter
aerobe mesophile Gesamtkeimzahl
(KbE/g)
Keimzahlbereich
bis
105
> 105
> 106
> 5 x 106
> 107
Probenzahl
16
9
2
4
0
Enterobakterien
(KbE/g)
bis
104
> 10
Probenzahl
27
3
Chemische und molekularbiologische Untersuchungen
Aufgrund einer erzeugnisspezifischen
wertgeminderten Qualität wurden insgesamt 25 Proben beanstandet.
Als Beanstandungsgründe sind insbesondere zu nennen:
• Unterschreitung der Werte für
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß (BEFFE), d.h. für einen zu
niedrigen Anteil an schierem Muskelfleisch, bei fünf Proben Corned
Beef und Deutsches Corned Beef
• zu hohe Wassergehalte in zwei
Proben Lachsschinken und
Schinkenspeck
• Unterschreitung des Fleischeiweißgehaltes im fettfreien Anteil
und hohe Fremdwassergehalte bei
sechs Proben Kochschinken
Aufgrund irreführender Angaben
wurden insgesamt 48 Proben
beanstandet.
Als irreführend wurden u. a. beurteilt:
• unzutreffende Verkehrsbezeichnung für Corned Beef in vier Fällen
• als Jungbullenfleisch angebotenes
Rindfleisch, welches als Fleisch
vom weiblichen Rind identifiziert
wurde
4
> 10
1
5
> 10
6
0
Alles Döner?
Mit Beschluss des Arbeitskreis der
auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden
Lebensmittel tätigen Sachverständigen (ALTS) 2007 wurde festgelegt Döner Kebap und dönerähnliche
Erzeugnisse in drei Kategorien zu
unterteilen:
1.Döner Kebap: ausschließlich
leitsatzkonforme Produkteigenschaften.
2.Döner Kebap mit Abweichungen
von den Leitsatzanforderungen (überwiegend leitsatzkonform).
Diese Produkte weichen durch
Verwendung zum Beispiel von
Fleisch anderer Tierarten (z. B.
Pute/Huhn), pflanzlichen Proteinen
(z. B. Soja), Stärke, Paniermehl,
Trinkwasser oder Flüssigwürze
von der allgemeinen Verkehrsauffassung des „Döner Kebap“ mehr
oder weniger stark ab. Eine Abweichung muss im Sinne von
§ 11 (2) Nr. 2 b Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) kenntlich
gemacht werden.
3.Hackfleisch-Drehspieß (o. Ä.):
Keine oder nur geringe leitsatzkonforme Produkteigenschaften,
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Erzeugnis eigener Art (Aliud).
Erzeugnisse eigener Art sind
Produkte mit beispielsweise mehr
als 60 % Hackfleisch, Separatorenfleisch, statt des verwendeten
Hackfleisches, größere Zusatzmengen an Paniermehl oder
Stärke oder größere Mengen an
Trinkwasser.
In der Gastronomie sind Drehspießerzeugnisse auf einem Schild oder
in der Speisekarte richtig zu bezeichnen, um den Verbraucher über die
Beschaffenheit oder Zusammensetzung nicht zu täuschen. Die Verkehrsbezeichnung kann in der Regel
aus den Angaben auf dem Etikett
entnommen werden. Der Betreiber
der gastronomischen Einrichtung ist
jedoch in jedem Fall für die korrekte Bezeichnung verantwortlich und
verpflichtet, diese im Rahmen seiner
Möglichkeiten zu prüfen.
Bei Erzeugnissen mit Bezeichnungen
wie „Kebap Art A oder B“, „Star Döner“
oder ähnlichem handelt es sich in der
Regel um Erzeugnisse mit überwiegend leitsatzkonformen Eigenschaften oder um Erzeugnisse eigener
Art im Sinne einer Hackfleischzubereitung am Spieß. Unabhängig davon ist in der Speisekarte oder einem
Aushang die vollständige Verkehrsbezeichnung, die dem Originaletikett
zu entnehmen ist, anzugeben.
Das Probenaufkommen der letzten Jahre zeigte, dass es sich beim
überwiegenden Teil, der in Sachsen-Anhalt in Verkehr gebrachten
Drehspießerzeugnisse um nicht leitsatzkonforme Erzeugnisse eigener
Art handelt. In den Speisekarten und
Aushängen taucht jedoch regelmäßig die Bezeichnung Döner oder Döner Kebap teilweise in Verbindung mit
Fußnoten, wie „Unser Drehspieß ist
eine Fleischzubereitung aus zerkleinertem Fleisch (Würzung nach Döner
Art)“ oder ähnliche Varianten auf. Die
Bezeichnung Döner oder Döner Kebap auch in Verbindung mit Fußnoten
wird als irreführend beanstandet.
Zur Untersuchung gingen im Jahr
2010 18 Proben Drehspießerzeugnisse ein. Zehn Proben wurden unter
der Bezeichnung Döner, Döner Kebap, Döner (Hack)-fleischspieß oder
Dönerhack an den Verbraucher abgegeben. Davon wurden sieben Proben als irreführend beanstandet, weil
sie in ihrer Zusammensetzung einem Drehspießerzeugnis eigener
Art entsprachen oder keine Kenntlichmachung der Abweichung von
der Verkehrsauffassung z. B. Angabe der Verwendung von Putenfleisch
erfolgte. Die Beanstandungen richteten sich in der Regel an die gastronomischen Einrichtungen, welche die
überwiegend korrekten Bezeichnungen der Herstellungsbetriebe nicht
beachten.
Schinkenimitate
Im Jahr 2010 war in der Medienberichterstattung das Thema „Schinkenimitate“ wiederum sehr präsent.
Prinzipiell ist es durch nationales oder
gemeinschaftliches
Lebensmittelrecht, nicht verboten „nachgemachte“
Erzeugnisse herzustellen. Der Hersteller ist nur verpflichtet über das Instrument der Kenntlichmachung der
Abweichung von der allgemeinen
Verkehrsauffassung den Verbraucher
über die tatsächliche Beschaffenheit
des Erzeugnisses zu unterrichten.
Zusammengefügte Schinken müssen
als Formfleischschinken, „SchinkenImitate“ können z. B. als Pizzabelag nach Art einer groben Brühwurst
aus Schweinefleisch in den Verkehr
gebracht werden. Diese Erzeugnisse finden sich jedoch nicht im Supermarktregal. In Verkehr gebracht
werden sie in Restaurants, Imbissund Dienst­leistungsbetrieben als Zutat von Fertiggerichten wie Pizzen.
Die Ergebnisse des Jahres 2010 (wie
auch die der Jahre zuvor) zeigen,
dass sich auf den letzten Metern zum
Kunden das brühwurstähnliche Erzeugnis in Schinken verwandelt und
als das vom Verbraucher geschätzte
Original angeboten wird.
Von 72 Probeneinsendungen „Schinken“ aus Dienstleistungseinrichtungen (Imbiss, Pizzeria, usw.) des
Jahres 2010 mussten 27 Proben
(37,5 %) wegen Verwendung einer
irreführenden Bezeichnung oder fehlender Kenntlichmachung der wertgeminderten Beschaffenheit bean­
standet werden. Damit liegt die Beanstandungsquote fast dreimal so
hoch wie bei Fleischerzeugnissen üblich und fast viermal so hoch wie bei
dem Durchschnitt aller Warengruppen üblich.
Die Ergebnisse zeigen, dass das
Problem des Inverkehrbringens wertgeminderter Erzeugnissen ohne ausreichende Kenntlichmachung bzw.
das Inverkehr­bringen unter irreführender Verkehrsbezeichnung in
Restaurants, Imbiss- und Dienst­
leistungsbetrieben weiterhin ein großes Problem darstellt. Insofern wird
eine intensive Kontrolle im Rahmen
der Routineüberwachung als zwingend ange­sehen.
Kennzeichnung
49 Proben wurden wegen nicht
korrekt angewandter Kennzeichnungsvorschriften beanstandet. Die
Beanstandungen betrafen fehlende
Kennzeichnung, fehlerhafte Mengenkennzeichnung und fehlende Angabe
einzelner Zutaten.
In 16 Fällen erfolgten Beanstandungen wegen fehlender Kenntlichmachung von Konservierungsstoffen und
Phosphaten bei der Abgabe an den
Verbraucher.
11
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 08: Wurstwaren
Von 972 untersuchten Proben
waren 111 (11,4 %) zu bean­standen.
Die Häufigkeit der wichtigsten Beanstandungsgründe ist in Abbildung 1
dargestellt.
Was wird generell untersucht?
Es werden die aus der Produktion
sowie aus dem Handel entnommenen Proben regelmäßig sensorisch
und mikrobiologisch auf ihre einwandfreie Beschaffenheit geprüft. Je
nach Frage­stellung wird daran anschließend die Zusammensetzung
mittels chemischer, präparativ-gravi­
metrischer und histologischer Ver­
fahren überprüft, die Tierart be­stimmt
oder eine spezielle mikro- bzw.
molekular­biologische Untersuchung
ver­anlasst.
Außerdem werden Untersuchungen
auf bei der Herstellung ver­wendete
Zusatz­stoffe und mögliche Konta­
minanten durchgeführt.
Mikrobiologische und sensorische
Untersuchungen
Alle eingegangenen Wurst­waren werden in der Regel mikrobiologisch und
sen­sorisch untersucht.
In drei Proben Rohwurst wurden Salmonellen nachgewiesen. In einer
Probe wurde Listeria monocytogenes
in einer hohen Keimzahl nach-
Überprüfung der Auslobung „Spitzenqualität“ bei Wurstwaren Ein
nicht unbeträchtlicher Anteil des Sortimentes an Wurstwaren in Fertigpackungen werden unter Verwendung der Auslobung „Spitzenqualität“ oder
„Delikatess-…“ in den Verkehr gebracht. Die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches1 führen dazu aus: „Fleischerzeugnisse mit hervorhebenden Hinweisen wie Delikatess-, Feinkost-,
Gold-, prima, extra, spezial, fein, Ia, ff oder dgl. oder in besonders hervorhebender Aufmachung (z. B. goldfarbene Hülle) unterscheiden sich von den
unter der betreffenden Bezeichnung sonst üblichen Fleischerzeugnissen,
abgesehen von hohem Genusswert, durch besondere Auswahl des Ausgangsmaterials, insbesondere höhere Anteile an Skelettmuskulatur. Sofern
in den Leitsätzen keine besonderen Feststellungen getroffen sind, liegt der
Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleisch­eiweiß (BEFFE) in diesen Fällen absolut um ein Zehntel (z. B. 11 statt 10 %), bezogen auf Fleisch­eiweiß
(BEFFE-FE) […] chemisch um 5 % (z. B. 75 statt 70 %) höher. Bei Erzeugnissen, bei deren Herstellung gemäß der Be­zeichnung üblicherweise schon
bestes Ausgangsmaterial verwendet wird, stellen hervorhebende Zusatz­
bezeichnungen einen verstärkten Hinweis darauf dar, dass diese Erzeugnisse aus bestem Ausgangs­material hergestellt sind.“ Im Berichtsjahr wurden
50 Würste in Fertigpackungen, die unter Verwendung der Auslobung „Spitzenqualität“ oder „Delikatess-…“ in den Verkehr gebracht wurden auf die Parameter BEFFE und BEFFE-FE untersucht. Bei nur einer Probe Teewurst
Spitzenqualität wurden die zu erwartenden Anforderungen nicht erfüllt. Die
Untersuchungen zeigen, dass der Verbraucher sich auf Auslobungen wie
„Spitzenqualität“ oder „Delikatess-…“ weitestgehend verlassen kann. Insofern wird auch hier eine stichprobenartige Kontrolle im Rahmen der Routine­
überwachung als ausreichend angesehen.
1 Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches vom 27./28.11.1974
(BAnz. Nr. 134 vom 25.07.1975), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung von Änderungen bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittel­buches vom 08.01.2010 (GMBl. 08.01.2010 S. 120)
gewiesen. Alle vier Proben wurden
als gesundheits­schädlich be­urteilt.
Bei 68 Proben wurde auf mikro­
biologische Mängel wie eine erhöhte
Gesamtkeimzahl, erhöhte Zahl an
Entero­bakterien, erhöhte Zahl an
Milchsäurebakterien oder den Nachweis von Clostridium per­fringens hingewiesen. In 37 dieser Proben konnte
Verstöße gegen Hygienerecht
Verstöße gegen EG-Recht
unzulässige Verwendung Zusatzstoffe
fehlende Kenntlichmachung Zusatzstoffe
Kennzeichnungsmängel
irreführend
wertgemindert
nicht zum Verzehr geeignet
gesundheitsschädlich
0%
Abb. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe Wurstwaren
12
1%
2%
3%
4%
5%
6%
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Listeria monocytogenes mit einer
Keimzahl < 100 KbE/g nachgewiesen
werden. Bei diesen Proben handelte
es sich wie in den Jahren zuvor ausschließlich um Rohwürste.
Drei Proben wurden als zum Verzehr nicht geeignet beurteilt aufgrund
der sensorischen Untersuchung.
Eine Zwiebelwurst und eine Paprika-Lyoner wurden im Geschmack als
verdorben beurteilt. Eine Probe Mettenden in einer Fertigpackung wies
Schimmelbefall auf.
Zusatzstoffe
In Wurstwaren dürfen eine Vielzahl
von Zusatzstoffen eingesetzt werden.
Ihre Verwendung muss jedoch dem
Verbraucher auf dem Etikett der verpackten Ware oder bei loser Abgabe
auf einem Schild an der Ware mitgeteilt werden. Um dies sicherzustellen
wurden eine Vielzahl der zur Untersuchung einge­gangenen Proben auf die
üblicherweise verwendeten Zusatz­
stoffe hin unter­sucht.
Fleischeiweiß (BEFFE), d. h. für
einen zu niedrigen Anteil an schierem Muskelfleisch, bei insgesamt
vier Proben
• Unterschreitung der Werte für
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß (BEFFE/
FE), d. h. zu hoher An­teil an
Sehnen und Binde­gewebe, bei
einem Erzeugnis
• Überschreitung des verkehrs­
üblichen Wasser-Fleisch­ei­weißVerhältnisses, d. h. zu hoher
Wasserzusatz bei der Herstellung,
in acht Fällen
• Überschreitung des ver­kehrs­­
üblichen Fett-Fleisch­eiweiß-Ver­
hältnisses, d. h. Verwen­dung von
zu fettem Roh­stoffen bei der Herstellung, bei insgesamt elf Proben
Leberwurst
• Unterschreitung des bei
Bier­schinken geforderten
Mindest­anteils von 50 % Muskel­
fleisch­einlagen bei sieben Proben.
In fünf Fällen in denen nicht die
erforderliche Mindestprobenmenge
von 600 g zur präparativ-gravimetrischer Unter­suchung eingesandt
wurde, wurden Nachproben
angefordert
Kennzeichnung
Kennzeichnungsmängel stellten mit
65 beanstandeten Proben weiterhin
den überwiegenden Anteil der Bean­standungen dar. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Kennzeichnungs­mängeln, die sich allein aus der
Prüfung der Etikettierung ergeben
und den Kenn­zeichnungs­mängeln,
die sich auf Grund einer chemischen,
Überprüfung der Mengenkennzeichnung nach § 8 LMKV bei Wurstwaren Mit der Einführung des § 8 in die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) kam im Jahr 1999 für die Hersteller die Verpflichtung bestimmte
Zutaten in Lebensmitteln mengenmäßig anzugeben. Entsprechend der engDabei wurden:
lischen Bezeichnung quantitative ingredient declaration für die Mengenkenn• bei 13 Proben die fehlende Kennzeichnung entwickelte sich rasch das Kunstwort quiden. Derjenige Hersteller,
zeichnung/Kenntlichmach­ung des
der eine Mengenkennzeichnung angeben musste, musste quiden. Nach anKonser­vierungs­­stoffs Natrium­nitrit
fänglichen Widerständen setzte sich die Mengenkennzeichnung nicht zuletzt
bzw. Natriumnitrat,
auf Grund der massiven Forderung aus dem Handel durch. Eine Gruppe
• bei sieben Proben die fehlende
von Herstellern, die noch lange versuchte eine Ausnahme für ihre ErzeugKenn­zeichnung/Kenntlich­mach­ung
nisse zu beanspruchen, waren die Fleischwarenhersteller. Spätestens 2002
des Stabilisators Di­phosphat
nachdem der Klassenname „…fleisch“ gesetzlich definiert wurde, hatten sich
festgestellt und beanstandet.
auch diese damit abgefunden, dass sie an dieser Regelung nicht vorbeikommen. Da die Angaben der Hersteller natürlich der Wahrheit entsprechen
Bei drei Proben Rohwurst wurde die
sollten, bestand von Anfang an, die Aufgabe der Amtlichen Lebensmittelzulässige Höchstmenge für den Zuüberwachung nicht nur darin zu fordern, dass die entsprechenden Produkte
satzstoff Natriumnitrat bei der Abgamit einer Mengenkennzeichnung versehen werden mussten, sondern auch
be an den Verbraucher überschritten.
darin, die Richtigkeit der angegebenen Menge zu kontrollieren. Dazu wurde
von der AG Fleischwaren eine Berechnungsweise1 entwickelt, um den
Bei einer Probe wurde aufgrund des
Fleisch­gehalt aus den analytischen Daten abschätzen zu können. Nachdem
nachgewiesenen und nicht kenntsich die Mengenkennzeichnung bei Wurstwaren und Fleischerzeugnissen
lich gemachten Gehaltes an dem
etabliert hat und nur noch wenige Erzeugnisse ohne die MengenkennzeichGe­schmacks­­verstärker Natrium­glu­
nung des Fleischanteils in den Verkehr gelangen, konnte bislang in einer
tamat auf die Notwendigkeit einer
geringen Anzahl von Fällen eine irreführende Angabe des Fleischanteils festRezeptur­kontrolle hinge­wiesen. Glugestellt werden. Mit den im Jahr 2010 durchgeführten Untersuchungen sollte
taminsäure kann sowohl auf natürlider aktuelle Stand überprüft werden. Untersucht wurden 58 unterschiedliche
chem Wege durch Zutaten als auch
Wurstwaren. Dabei handelte es sich um Brüh-, Koch- und Rohwürste in Ferals Zusatzstoff in das Lebensmittel
tigpackungen aus dem Einzelhandel. Die durchschnittliche Abweichung des
gelangen.
deklarierten von dem analytisch abgeschätzten Fleischanteil betrug lediglich
4,4 % absolut. Von den 58 Wurstwaren mussten nur zwei (3,4%) wegen AnUntersuchung der Zusammen­
gabe eines zu hohen Fleischanteils im Sinne des § 11 (1) Nr. 1 LFGB als irresetzung
führend beanstandet werden. Die Ergebnisse dieses Schwerpunktes zeigen,
Aufgrund einer erzeugnis­spezi­fischen
dass die Hersteller unter Berücksichtigung von akzeptablen Toleranzen in
wertgeminderten Qua­li­tät wurden insder Lage sind Wurstwaren entsprechend der geforderten Mengenkennzeichgesamt 29 Proben be­an­standet.
nung zu etikettieren. Insofern wird eine stichprobenartige Kontrolle im Rahmen der Routineüberwachung als ausreichend angesehen.
Als Beanstandungsgründe sind insbesondere zu nennen:
1 Arbeitsgruppe Fleischwaren der Lebensmittelchemischen Gesellschaft, Berechnung des Fleischanteils gemäß
• Unterschreitung der Werte
LMKV, Lebensmittelchemie 58 (2004), S. 37
für bindegewebseiweißfreies
13
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
mole­kular­bio­logischen oder sonstigen Untersuchung erge­ben.
Als Beanstandungen, die sich allein
aus der Prüfung der Etikettierung ergaben, seien genannt:
• vollständig fehlende Kennz­eich­
nung in einem Fall
• unvollständige Angabe der Her­
steller­anschrift bei zwei Proben
• fehlende oder falsche Angabe des
Mindesthalt­barkeitsdatums bei
acht Erzeugnissen
• fehlende Angabe der Füllmenge in
einem Fall
• fehlerhafte Angaben der Zu­taten
(z. B. fehlende Angabe der Tierart
bei der Zutat Blut bei Rot- und
Blutwürsten) bei vier Erzeugnissen
• fehlende oder fehlerhafte Mengenkennzeichnung bei neun
Erzeugnissen
• Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter der Bezeichnung „hausschlachte“, die gewerbsmäßig
hergestellt wurden in sechs Fällen
• in einem Fall eine zur Täuschung
geeignete Herkunftsbezeichnung
Als Beanstandungen, die sich auf
Grund einer chemischen, molekular­
bio­logischen oder sonstigen Unter­
suchung ergeben seien auf­geführt:
• unvollständige Angaben der
Zutaten einschließlich der nach §
8 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) geforderten
Mengen­angaben (z. B. Einbeziehung von Fett und Bindegewebe in
die Fleisch­angabe und damit fehlende Angabe von Fett und Binde­
gewebe im Zu­taten­ver­zeichnis) bei
Leber­würsten und Geflügel­würsten
bei 18 Erzeugnissen
• eine zu hohe und daher zur Täuschung geeignete Mengenkennzeichnung bei einer Probe
• eine Probe Wild Pate, in der die
im Zutatenverzeichnis genannte
Tierart Reh nicht nachgewiesen
werden konnte
• eine Probe Kalbsleberwurst ohne
Nachweis einer Charakter bestimmende Menge von Kalbfleisch
Überprüfung von Herkunftsbezeichnungen bei Wurstwaren „Die große Nachfrage nach Produkten mit erkennbar regionaler Herkunft ist einer der stärksten Trends im Lebensmittelsektor. Dies liegt an der emotionalen Verankerung der Menschen mit ihrer Heimatregion. Zudem besinnen sich die Verbraucher in Zeiten globaler Warenströme
auf die Überschaubarkeit regionaler Wirtschafts­kreisläufe. Dadurch erhalten regionale Lebensmittel einen gehörigen
Vertrauensbonus.“1 Aus den oben zitierten Gesichtspunkten werden in nicht unbeträchtlichem Umfang Wurstwaren
in Fertigpackungen mit Herkunftsbezeichnungen in den Verkehr gebracht. Nur ein Bruchteil davon wie z. B. die Thüringer Rostbratwurst jedoch unterliegt den Vorschriften des EG-Rechts über die geschützte geographische Angabe
(g.g.A.) nach VO (EG) Nr. 510/2006. Der nicht den EG-Vorschriften unterliegende Teil der Erzeugnisse muss zumindest den Vor­schriften des § 11 (1) Nr. 1 LFGB (Verbot der Täuschung) entsprechen; d.h. die gewählte Bezeichnung
muss der Wahrheit entsprechen und darf nicht irreführend für den Verbraucher sein. Überprüft wurde bei 48 Erzeugnissen, ob die verwendete herkunftsbezogene Verkehrsbezeichnung den aktuellen Rechtsvorschriften entspricht. In
vier Fällen handelte es sich um eine herstellergebundene Herkunftsbezeichnung („Rügenwalder Teewurst“). Drei Proben wiesen das entsprechende g.g.A.-Logo nach VO (EG) Nr. 510/2006 auf. Bei fünf Proben handelte es sich um eine
Herkunftsbezeichnung, die mittlerweile zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist („Pommersche Leberwurst“). In
39 Fällen konnte anhand des Identitätskennzeichens die ausgelobte Herkunft bestätigt werden. Nur in einem Fall
wurde die Herkunftsbezeichnung als zur Täuschung im Sinne des § 11 (1) Nr. 1 LFGB beurteilt. Eine stichprobenartige Kontrolle im Rahmen der Routineüberwachung wird daher als ausreichend angesehen.
1 M. Kraus, Geschäftsführer der CMA – Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH, Fleischwirtschaft 2/2008
14
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 10: Fische & Warengruppe 11: Fischerzeugnisse & Warengruppe 12: Krusten- und
Schalentiere
Es wurden 159 Frischfische und 236
Fischerzeugnisse untersucht; acht
(4,4 %) Frischfische bzw. 16 (6,8 %)
Fischerzeugnisse wurden beanstandet. Von den 85 untersuchten Krusten- und Schalentieren mussten neun
(10,6 %) beanstandet werden.
Hervorzuheben sind folgende Beanstandungsgründe:
Sensorische und mikrobiologische
Untersuchungen
Als Beschwerdeprobe wurde Sushi
eingereicht, bei dem die Sensorik
bemängelt wurde. Die sensorischen
Abweichungen (saurer Geruch und
sauer-gäriger Geschmack) wurden
bestätigt und eine Gesamtkeimzahl
von 2,4 Millionen Keimen je Gramm
sowie 1,9 Millionen Hefen je Gramm,
die vermutlich für den sauer-gärigen
Geschmack verantwortlich waren, ermittelt. Die Probe war deshalb zum
Verzehr für den Menschen ungeeignet. Die Beschwerde konnte deshalb
bestätigt werden.
Als weitere Beschwerdeprobe wurden Fischstäbchen wegen eines
abweichenden Geschmacks eingereicht. Als Besonderheit war zu verzeichnen, dass diese aus Pangasius
hergestellt waren. Die sensorische
Untersuchung ergab, dass bei der
beanstandeten Probe, ohne äußere
Unterscheidungsmöglichkeit, sowohl
einwandfreie als auch muffig-schlammige bis hin zu fischig und schimmlig schmeckende Stücke zu finden
waren. Die Verfolgsproben aus der
gleichen als auch aus zwei anderen
Chargen hatten das gleiche Ergebnis, wobei selbst innerhalb desselben Fischstäbchens einwandfreie
neben abweichenden Stellen vorhanden waren. Vermutlich waren in der
Fischfiletplattenware, aus denen die
Stäbchen gesägt wurden, auch Filets mit abweichender Qualität enthalten. Das Erzeugnis wurde durch
den Inverkehrbringer aus dem Handel zurückgerufen.
Die Untersuchung von Fischerzeugnissen auf Listeria monocytogenes
wird aufgrund des Risikopotentials dieser Lebensmittel routinemäßig durchgeführt. Für verzehrsfertige
Lebensmittel, welche die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen ist ein Grenzwert von 100
KbE/g Lebensmittel festgelegt. In 19
verzehrsfertigen Erzeugnissen wurde
Listeria monocytogenes nachgewiesen. Davon entfielen allein acht
Nachweise auf geräucherten Lachs.
In den meisten Fällen wurden jedoch
nur geringe Keimgehalte unter 10
KbE/g ermittelt.
einem nachgewiesenen CO-Gehalt von 943 µg/kg eine Behandlung
nachgewiesen und die Probe wegen der Verwendung eines nicht zugelassenen Zusatzstoffs beanstandet
werden. Vier weitere Proben wiesen
neben rötlichbraunen bis braunroten
Verfärbungen nur Gehalte unter 600
µg/kg auf, sodass nur auf eine mögliche Behandlung hingewiesen werden konnte.
Eine Probe geräuchertes Heilbuttfilet,
in der ein Listeria monocytogenesa
Gehalt von 36.000 KbE/g nachgewiesen wurde, musste als gesundheitsschädlich beurteilt werden.
Eine Probe Rotbarsch wurde wegen
eines TVB-N-Gehaltes (flüchtige Basenstickstoffe) von 40,6 mg/kg bei
gleichzeitigem Vorhandensein von
sensorischen Mängeln in der Frische
in Übereinstimmung mit den EU-Verordnungen als für den menschlichen
Genuss ungeeignet beurteilt.
Parasitologische Untersuchung
Zum quantitativen Nachweis von Nematodenlarven und zur Überprüfung
der Abtötungsbedingungen wird die
Verdauungsmethode (Codex Standard 244-2044 Annex I) angewandt.
Von 50 Proben wurden in drei Nematodenlarven gefunden, jedoch keine
lebenden und auch nicht in einer Anzahl, dass von Ekel erregenden Beschaffenheit ausgegangen werden
muss.
Chemische Untersuchung auf
Inhaltsstoffe
Drei Proben (Kräutermatjes, Kräuterheringshappen und Kräuterfilet)
wiesen zu geringe Fettgehalte im verzehrbaren Anteil auf. Der Fettgehalt
im Heringsfleisch ist entscheidend für
die Qualität des Erzeugnisses, da davon die Zartheit des Fischfleisches im
Enderzeugnis abhängt. Aus diesem
Grund werden für diese Erzeugnisse
gemäß der allgemeinen Verkehrsauffassung nur Heringe mit mindestens
12 % Fett im Fischfleisch verwendet.
Die Behandlung von Fischfleisch
mit Kohlenmonoxid (CO) ist in der
EU nicht gestattet. In einigen anderen Ländern wird dies jedoch praktiziert, da das Fischfleisch dadurch
„appetitlicher aussieht“.
Es entsteht dabei ein feuerwehrroter Farbton. Insbesondere China begast den
dort produzierten hellbeigefarbenen
Pangasius. Auffälligerweise nur die
lose Ware, in Fertigpackungen wurden noch keine Verfärbungen festgestellt. Bei einer Probe konnte bei
Kennzeichnungsmängel
13 weitere Beanstandungen betrafen
Kennzeichnungsmängel. Beispielsweise seien hier einige Beanstandungsgründe angeführt:
In sieben Fällen waren Kennzeichnungsangaben nicht lesbar oder
verwischt, Fanggebiet und/oder Produktionsmethode nicht in der vorgeschriebenen Art gekennzeichnet,
nicht die richtige Verkehrsbezeichnung („schwarzer Heilbutt“ und nicht
nur „Heilbutt“) verwendet, die Mindesthaltbarkeitsformel nur abgekürzt oder unvollständig aufgedruckt,
Klassennamen und Zutaten nicht
genannt, die Ident-Nummer nicht aufgedruckt oder auch mit Datums- oder
Preisaufklebern Teile der Kennzeichnung verdeckt. In einem Fall musste
auch die zu geringe Schriftgröße (hier
< 1,5 mm) beanstandet werden. Bei
einer Probe wurde festgestellt, dass
ehemals gefrorene Garnelen aufgetaut ohne Hinweis auf die vorherige
Tiefkühlung in den Handel gebracht
wurden.
Nachweis der Tierarten
Gemäß der europäischen Gesetzgebung muss bei Fischen und Fischereierzeugnissen
neben
der
Produktionsmethode und dem Fanggebiet auch die Handelsbezeichnung der Art angegeben werden.
Die Vorschriften wurden in die nationale Gesetzgebung übernommen.
15
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
In Deutschland werden in dem Verzeichnis der Handelsbezeichnungen
für Erzeugnisse der Fischerei und
der Aquakultur jeweils die wissenschaftlichen Namen der einzelnen Arten mit den für diese Arten geltenden
Handelsbezeichnungen aufgeführt.
Durch dieses regelmäßig aktualisierte Verzeichnis ist eine eindeutige
Zuordnung der Spezies zu einer Handelsbezeichnung möglich.
Schwerpunkt sollte dabei die Untersuchung von als Seezunge (Solea
vulgaris) angebotenen Fischen sein.
Durch die wirtschaftlich angespannte
Lage haben jedoch viele Gaststätten
und die meisten Einzelhändler den
relativ teuren Fisch aus ihrem Angebot gestrichen.
Bei den drei untersuchten als „Seezunge“ bezeichneten Proben wurden alle als Tropenzunge (auch
Rot-, Hunds- oder Senegalzunge genannt) identifiziert. Es gibt die Tendenz, keine Seezunge mehr sondern
Rotzunge unter der Bezeichnung Atlantikzunge anzubieten. Rotzungen
wurden vereinzelt auch unter der Bezeichnung Tropenseezunge angeboten. Hier wurden entsprechende
Hinweise gegeben.
Bei der Bestimmung weiterer Fischarten konnte festgestellt werden,
dass diese meist richtig benannt waren, lediglich bei fünf Proben wurde
eine falschen Fischart genannt: Rotflossenwels (Pangasius), Plötze (Tilapia), Pazifikscholle (Heilbuttscholle),
Scholle (Flunder) und Blei (Güster ebenfalls als „Weißfisch“ gehandelt,
deshalb keine Beanstandung).
Im Verlauf des Jahres wurden auch
Krebstiere, insbesondere Garnelen
untersucht. Dabei stellte sich heraus,
dass Großgarnelen weiterhin unter
der Bezeichnung „Scampi“ angebotenen werden. Als Scampi dürfen aber
keine Garnelen, sondern nur der Kaisergranat (Metanephrops spp.) und
der Norwegischer Tiefseehummer
(Nephrops norvegicus) aus der Familie der Hummerartigen (Nephropidae)
bezeichnet werden. Die Großgarnelen (aus mehreren verschiedenen Familien) dürfen unter der Bezeichnung
„Shrimps“ zusammengefasst werden.
16
Kondensierte Phosphate (Di-, Tri- und/oder Polyphosphate) kommen
natürlicherweise nicht in pflanzlichen und in deutlich unter der Nachweisgrenze liegenden Mengen (aus dem ATP-(Adenosintriphosphat)/ADP(Adenosindiphosphat)-Stoffwechsel stammend) in tierischen Geweben vor.
Deshalb ist der dünnschicht-chromatographische Nachweis von kondensierten Phosphaten als Beweis für den Zusatz dieser Verbindungen anzusehen.
Wenn keine Diphosphate nachgewiesen werden können, heißt das aber
nicht, das keine kondensierten Phosphate verwendet wurden, da diese im
schwach sauren Milieu schnell zu monomeren Phosphaten hydrolysieren.
In Proben mit einem pH knapp über 7,0 gelingt der Nachweis am besten.
Chemische Untersuchung von
Krebstieren
In den letzten Jahren stellte sich heraus, dass der Phosphatgehalt, insbesondere der Gehalt an kondensierten
Phosphaten, verstärkter Untersuchung bedarf. Phosphat wird verwendet, um die Wasseraufnahme im
Gewebe zu erhöhen und führt zu einer nicht unerheblichen Wertminderung, da Wasser statt hochwertigem
Eiweiß verkauft wird. Die Verwendung ist zwar gestattet, muss jedoch
im Zutatenverzeichnis kenntlich gemacht werden.
Bei fünf Proben von Garnelen bzw.
Shrimps konnten kondensierte Phosphate nachgewiesen werden, aber
nur in einer dieser Proben war die
Verwendung deklariert. Bei fünf weiteren Proben wurden die zuständigen Ämter über erhöhte Gehalte bei
Proben, bei denen der Diphosphatnachweis nicht gelang, informiert, um
Kontrollen der betroffenen Hersteller
bzw. Importeure zu ermöglichen.
Auch Fischfilet wird neuerdings mit
Phosphaten behandelt, wie es ein Diphosphatnachweis in Tilapia beweist.
Untersuchung von Erzeugnissen
aus Surimi auf Gehalt an Soja
Im Rahmen eines Programms des
bundesweiten Überwachungsplanes
wurden Erzeugnisse aus Surimi auf
ihren Gehalt an Soja untersucht. Insgesamt 22 Erzeugnisse aus Surimi
(Krebsfleischimitat, Surimisticks, Meeresaufschnitt, …), von denen in neun
Fällen Soja auf der Packung angegeben war, wurden mit drei verschiedenen Methoden auf einen Gehalt
an Soja untersucht. Die PCR (Polymerase-Kettenredaktion) mit GM03/04
und die real-time-PCR lieferten leichlautende Ergebnisse, wobei bei allen
Proben mit deklariertem Sojagehalt
und einer weiteren Probe ohne Hinweis auf den Soja-Gehalt die Verwendung von Soja nachgewiesen wurde.
Bei der ELISA-Methode gelang nur in
fünf Fällen der Nachweis, da die Methode unempfindlicher ist.
Surimi ist die übliche oder gebräuchliche Bezeichnung des Fischeiweißerzeugnisses zur weiteren Verarbeitung, das durch Köpfen, Kehlen und Reinigen des frischen Fisches sowie mechanisches Abtrennen des essbaren
Muskels von Haut und Gräten entstanden ist. Der zerkleinerte Fischmuskel
wird dann gewaschen, ausgepresst, entwässert, mit zur Gefrierstabilisierung
dienenden Zusatzstoffen vermischt und anschließend tiefgefroren
Aus Surimi werden unter Verwendung von Bindemitteln, Zucker, Aromastoffen, auch anderer Zutaten einschließlich Zusatzstoffen, durch Formung oder
faserige Strukturierung Fischzubereitungen (z. B. Stäbchen, Stücke/Stückchen oder Imitate von Krebstier- oder Weichtiererzeugnissen) hergestellt.
Sie werden in Packungen tiefgefroren, auch durch Erhitzen haltbar gemacht.
Diese Erzeugnisse heißen Surimi, Fischzubereitung aus Fischmuskeleiweiß.
Werden Krebstier- oder Weichtiererzeugnisse nachgemacht, lautet die Verkehrsbezeichnung Surimi ... Imitat (z. B. Krebsfleisch-, Garnelen-) aus Fischmuskeleiweiß geformt.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 13: Fette und Öle
Die Zahlen der Tabelle zeigen wieder eine leicht ansteigende Tendenz
in der Beanstandungsquote. Die eingesandte Anzahl an Frittierfettproben
zeigt, dass Anwender und Überwachungsämter zur Abschätzung des
erreichten Grades der Belastung der
verwendeten Frittierfette die Ergebnisse von Schnelltests (z. B. auf polare Anteile) weiterhin zielgerichtet
nutzen.
Die Belastung von Lebensmitteln mit Mineralöl wird derzeit sowohl in Fachgremien (Bundesinstitut für Risikoforschung) als auch in der Presse (Ökotest
(2010) Nr. 9) kritisch diskutiert. Daten zur Belastung von Lebensmitteln mit
Mineralölen liegen bisher nur in geringem Umfang vor. Die nachfolgende
Abbildung zeigt die im LAV erzielten Untersuchungsergebnisse zur „Grundbelastung“ bei handelsüblichen Speiseölen. Der vom EG-Sachverständigenausschuss im Zusammenhang mit mineralölverunreinigtem Sonnenblumenöl
vorgegebene Höchstwert von 50 mg/kg für Speiseöle wird in keinem Fall
überschritten.
50,00
40,00
30,00
20,00
10,00
0,00
Le
in
öl
ub
en
ke
rn
öl
Vier weitere Frittierfettproben wurden mit dem Hinweis auf ihre eingeschränkte weitere Eignung als
Frittierfett bemängelt. Die Entwicklung von Probenzahl und Beanstandungen in den letzten Jahren zeigt
die Tabelle 1.
Vier Speiseöle einheimischer Hersteller wurden im Rahmen des sachsenanhaltinischen Überwachungsprogramms auf Rückstände von Dioxinen,
Furanen und dioxinähnlichen PCBs untersucht. Die Ergebnisse waren
unauffällig und lagen unterhalb der im Anhang der VO (EG) Nr. 1881/2006
genannten Höchstgehalte.
Tr
a
Im Ergebnis der sensorischen und
chemischen Analysen wurden insgesamt zehn Proben wegen unzulässiger Abweichungen als nicht
zum Verzehr geeignete und damit
nicht sichere Lebensmittel beanstandet. Dies entspricht einer Beanstandungsquote von 23,8 %. Es wurden
nur Proben beanstandet, die nach
dem Ergebnis der chemisch-analytischen Untersuchung signifikant zu
hohe Gehalte an di- bzw. oligomeren
Triglyceriden und/oder polaren Anteilen aufwiesen.
Zehn Speiseöle wurden im Rahmen des bundesweiten Überwachungsprogramms (BÜP) und zwei weitere Speiseöle auf Rückstände von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAKs) untersucht. PAKs
können durch Sekundärkontaminationen in Speiseöle gelangen, wenn z.B.
das Ausgangsmaterial nach der Ernte mit Rauchgas getrocknet und/oder
geröstet wurde. Nach dem heutigen Stand der Technik lassen sich die PAKs
durch nachträgliche Reinigung des Öles mit Aktivkohle entfernen. Für eine
Beurteilung von PAKs wird Benzo(a)pyren als Leitsubstanz herangezogen,
ein Grenzwert von 2 μg/kg liegt in der EU gemäß Anhang der VO (EG) Nr.
1881/2006 für zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Speiseöle und Fette vor. Die Ergebnisse der Untersuchungen waren unauffällig und
lagen deutlich unterhalb des im Anhang der VO (EG) Nr. 1881/2006 genannten Höchstgehaltes für Benzo(a)pyren.
S
es
on
am
ne
nb
öl
lu
m
en
öl
1
S
R
on
ap
ne
sö
nb
l
lu
m
en
öl
2
D
is
te
lö
l
O
liv
en
oe
K
ür
l
bi
sk
er
nö
l
Für die Beurteilung von gebrauchten
Frittierfetten wird die Stellungnahme
des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS)
herangezogen:
• Amtliche Mitteilungen Bereich
Lebensmittel - Beurteilung von
Frittierfett (2006/14)
• Bekanntmachung des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit In:
Journal für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit 1, (2006)
Nr. 4, S. 371
S
Frittierfette
42 der insgesamt untersuchten Fettproben waren Frittierfette.
Rückstände in Speiseölen Es wurden 22 kaltgepresste Speiseöle (davon
14 Bioprodukte) und ein raffiniertes Speiseöl auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (PSM) untersucht. Die Bioprodukte wiesen keine Rückstände (PSM < BG) auf. Lediglich bei einem raffinierten Kürbiskernöl wurden
Rückstände von Hexachlorbenzol gefunden. Unter Berücksichtigung des Ölgehaltes der Kürbiskerne und der analytischen Schwankungsbreite für den
genannten Wirkstoff lag noch keine Höchstmengenüberschreitung vor.
Mineralöl-Gehalt [mg/kg]
Von 218 untersuchten Proben
waren 25 Proben (11,5 %) zu
beanstanden.
Abb. 1 Vergleich handelsüblicher Speiseöle
Tab. 1 Entwicklung der Probenzahlen zu den Beanstandungen seit 2002
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
Probenzahl
85
66
68
90
73
60
34
33
42
Beanstandungen
30
24
26
25
15
12
7
7
10
Quote (%)
35,3
36,4
38,2
27,8
20,6
20,0
20,6
21,2
23,8
17
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
sonstige Untersuchungen an Speiseölen und –fetten:
Aufgrund eines positiven Salmonellenbefundes in Sonnenblumenöl
eines sachsen-anhaltinischen Herstellers wurden Nachproben inklusive
Umgebungsproben (Staubproben) in
der Ölmühle entnommen und im LAV
untersucht. In zwei von 14 Staubproben wurde Salmonella ser. Montevideo nachgewiesen. Es wurde auf die
im Anhang der VO (EG) Nr. 852/2004
enthaltenen Vorschriften für Betriebsstätten und Räume, in denen Lebensmittel zubereitet und behandelt oder
in denen mit Lebensmittel umgegangen wird, hingewiesen.
Eine Sonnenblumenmargarine und
ein Sonnenblumenöl wiesen wahrnehmbare, sensorische Mängel (eine
ranzige Note und im Nachgang kratzend) auf. Nach den Leitsätzen für
Speisefette und Speiseöle sind Speisefette und Speiseöle im Geruch und
Geschmack neutral bis arteigen, jedoch nicht bitter, tranig, ranzig oder
fischig. Die Proben wurden daher wegen ihrer Abweichungen von der Verkehrsauffassung als wertgemindert i.
S. von § 11 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) beurteilt.
Bei vier Streichfettproben eines sachsen-anhaltinischen Herstellers wurde
der deklarierte Gehalt der fettlöslichen Vitamine überprüft. Im Rahmen
18
der Überwachung von Ausnahmegenehmigungen zum Inverkehrbringen
von Streichfetten mit einem erhöhten
Vitamin D-Gehalt wurden keine signifikanten Abweichungen festgestellt.
Eine Streichfettprobe wies mit 4,1
g/100g eine deutliche Abweichung
vom deklarierten Fettgehalt auf. Laut
Art. 2 der VO (EG) Nr. 445/2007 darf
eine Einzelprobe höchstens um 2
Prozentpunkte vom deklarierten Gehalt abweichen.
Bei vier Streichfettproben wurde im
Rahmen der gaschromatographischen Untersuchungen festgestellt,
dass die Differenzen zwischen den
deklarierten und den analytisch ermittelten Gehalten für die einfach und
mehrfach ungesättigten Fettsäuren
signifikant zu hoch lagen.
Bei einem Saflordistelöl war nicht ersichtlich, dass es sich aufgrund der
Fettsäurezusammensetzung um ein
„high oleic“-Saflordistelöl handelt.
Um der Gefahr einer Irreführung des
Verbrauchers i. S. von § 11 LFGB zu
begegnen, sollte die Nährwertkennzeichnung geändert bzw. die „high
oleic“-Variante bei dem Saflordistelöl auf geeignete Weise kenntlich gemacht werden.
In der Kennzeichnung wiesen sechs
Speiseöle die Auslobung „cholesterinfrei“ auf. Aufgrund der jahrelangen
Diskussion über erhöhte Cholesteringehalte im Zusammenhang mit HerzKreislauferkrankungen verbindet der
Verbraucher mit Aussagen zu niedrigen Cholesteringehalten bzw. Cholesterinfreiheit besondere positive
Nährwerteigenschaften. Daher wurde die Angabe „cholesterinfrei“ als
Auslobung einer besonderen Nährwerteigenschaft beurteilt. Nährwertbezogene Angaben dürfen bei der
Kennzeichnung und Aufmachung
von Lebensmitteln nur verwendet
werden, wenn sie der VO (EG) Nr.
1924/2006 entsprechen und im Anhang der VO aufgeführt sind. Dort befindet sich jedoch keine Cholesterin
betreffende nährwertbezogene Angabe, sodass die Angabe „cholesterinfrei“ nicht mehr zulässig ist.
Bei zwei Speiseöl- bzw. Streichfettproben war die Angabe der Fette und
Öle im Verzeichnis der Zutaten fehlerhaft. Nach Anlage 1 der LebensmittelKennzeichnungverordnung (LMKV)
sind die Fette und Öle getrennt in absteigender Reihenfolge anzugeben.
Angaben wie „z. Tl. gehärtet“ sind danach nicht mehr zulässig. Bei mehreren Proben war das Verzeichnis
der Zutaten (Klassenbezeichnungen)
bzw. Mindesthaltbarkeitsdatum nicht
korrekt angegeben.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 14: Suppen und Soßen
Von 44 Proben wurde 1 (2,3 %)
beanstandet.
Im Jahr 2010 wurden unter dem Warengruppe 14 „Suppen und Soßen“
44 Proben von der amtlichen Lebensmittelüberwachung entnommen
und im Landesamt für Verbraucherschutz untersucht. Dabei ergab sich
eine Beanstandungsrate von 2,3 %.
Die beanstandete Probe wies einige
Kennzeichnungsmängel auf.
Weitere untersuchte Proben aus der
Warengruppe 14 waren nicht zu beanstanden. Dies ist insofern erfreulich, dass bei in Fertigpackungen bzw.
als lose Waren verkauften Produkten
sowohl die hygienischen Standards
eingehalten wurden als auch die von
Lebensmittelrecht geforderten Kennzeichnungen und Kenntlichmachungen korrekt angebracht waren. Dies
war im Jahr 2009 noch nicht so umfassend der Fall.
Warengruppe 15: Getreide
Von 66 untersuchten Proben war
keine Probe zu beanstanden.
Es wurden insgesamt 66 Getreideproben untersucht, die sich wie folgt
auf die einzelnen Getreidearten aufschlüsseln. (Abb. 1)
Die Weizenproben sowie die Hälfte der
Roggenproben wurden im Rahmen
des Fusarien- und FusarientoxinÜberwachungsprogrammes
Sachsen-Anhalt (FM) untersucht, zehn
Proben Roggenkörner kamen im Rahmen des bundesweiten Monitoring
Lebensmittel zur Einsendung.
Die Untersuchung der Reisproben
erfolgte vorrangig auf das Vorhandensein gentechnisch veränderter
Organismen (GVO). Ein Teil der Reisproben wurde im Rahmen eines
Projektes des Bundesweiten Überwachungsplanes (BÜP) zur Ermittlung des Gehaltes an anorganischem
Arsen eingesandt. Hintergrund dieses Programms war die Verbesserung der Datenlage hinsichtlich
der Arsenbelastung von Reis sowie
Säuglings- und Kleinkindnahrung mit
Reisbestandteil. Die Proben der weiteren Getreidearten waren vorrangig
als Öko-Lebensmittel deklarierte Proben aus dem Einzelhandel.
Das Untersuchungsspektrum umfasste die Untersuchung auf Rückstände
von Mykotoxinen, Pflanzenbehandlungsmitteln und Schwermetallen, im
Falle der Reisproben zusätzlich die
Untersuchung auf GVO.
Hafer; 2
Nackthafer; 1
Hirse; 1
Buchweizen; 1
Weizen; 19
Rundkornreis; 11
Langkornreis; 12
Roggen; 19
Abb. 1 Getreideproben 2010
Mykotoxine
Im Vergleich der letzten Jahre zeigte sich insbesondere bei den Roggenproben eine weiter abnehmende
Tendenz hinsichtlich der Kontamination mit Fusarientoxinen. Die Situation
der Weizenproben ist nahezu identisch mit der des Vorjahres. (Abb. 2)
Rückstände
des Fusarientoxins
Deoxynivalenol (DON) wurden in
einer Roggenprobe und in vier Weizenproben (12 %) im Konzentrationsbereich von 113 bis 233 µg/kg
quantifiziert. Für unverarbeitetes Getreide liegt der zulässige Höchstgehalt für DON bei 1250 mg/kg. Dieser
Wert wurde in keiner der untersuchten Proben überschritten.
Zearalenon (ZER) ließ sich in geringen Konzentrationen in einer Roggenprobe sowie zwei Weizenproben
nachweisen.
Vier Weizenproben (21 %) enthielten
Ochratoxin-A-Rückstände im Bereich
von 0,06 bis 1,43 µg/kg. Ochratoxin
A (OTA) ist ein Mykotoxin, das vor allem in Getreide, Gewürzen, Weintrauben, Kaffee und anderen pflanzlichen
Erzeugnissen bei unsachgemäßer
Lagerung durch Aspergillus- und Penicillium-Pilze gebildet wird. Die ermittelten Gehalte lagen jedoch alle
deutlich unterhalb des zulässigen
Höchstgehaltes von 5,0 µg/kg.
Insbesondere bei Roggenproben
wurde in den letzten Jahren häufig
das Vorhandensein von Mutterkorn
beobachtet, so dass diese Proben
zusätzlich auf Mutterkornalkaloide
untersucht wurden. Auch hier zeigte
sich ein rückläufiger Trend. Lediglich
in einer Probe ungereinigter Roggen konnten Mutterkornalkaloide mit
einem Gehalt von 904 µg/kg nachgewiesen werden. Dieser Wert liegt
19
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
noch unterhalb des Toleranzwertes
von 1.000 µg/kg.
Roggen
Pflanzenbehandlungsmittel (PSM)
In lediglich zweei der untersuchten
Roggenproben (11 %), in zehn Reisproben (43 %) und in allen Proben
der weiteren Getreidearten (Hafer,
Hirse und Buchweizen) wurden keine Rückstände von Pflanzenbehandlungsmitteln nachgewiesen. Von den
untersuchten Weizenproben war keine vollständig rückstandsfrei.
30
Probenanzahl
25
24
20
10
DON
OTA
ZER
11
9
7
34
Mutterkornalkaloide
6
4
44
3
11
0
2010
00
2009
0
2007
19
17
15
5
Die am häufigsten nachgewiesenen Wirkstoffe waren wie im Vorjahr
Chlormequat (CCC) und Pirimiphosmethyl. Chlormequat ist als Halmstabilisator im Getreidebau zugelassen.
In allen Weizenproben und zwei Dritteln der Roggenproben (37 %) wurde dieser Wirkstoff quantifiziert, der
zulässige Höchstgehalt von 2 mg/kg
wurde dabei in keinem Falle annähernd erreicht. Knapp die Hälfte der
untersuchten Roggenproben (42 %)
und über die Hälfte der Weizenproben (53 %) enthielten Rückstände
von Pirimiphos-methyl in Größenordnungen von 0,002 bis 0,282 mg/kg.
Pirimiphos-methyl darf zur Bekämpfung von Vorratsschädlingen im Getreide wie Kornmotte, Getreidemotte
und Kornkäfer verwendet werden.
Der zulässige Höchstgehalt für Getreide liegt bei 5 mg/kg.
Probenanzahl
19
2008
Jahr
Weizen
40
36
Probenanzahl
35
30
25
Probenanzahl
25
20
18
15
18
12
10
7
5
1
5
2
2007
2008
0
DON
19
10
6
0
2009
OTA
ZER
10
4
2
2010
Jahr
Abb. 2 Mykotoxine in Getreideproben (Roggen, Weizen)
20
19
19
18
16
Probenanzahl
14
12
12
11
10
8
6
4
2
2
0
1
Weizen
Roggen
Langkornreis
Rundkornreis
Hafer
1
Nackthafer
1
Hirse
Buchweizen
Getreideart
Gesamtprobenzahl
ohne PSM Nachweis
1PSM-Nachweis/Probe
>2 PSM-Nachweise/Probe
CCC
Pirimiphos-methyl
Abb. 3 Rückstände von Pflanzenbehandlungsmitteln in Getreideproben
20
2 PSM-Nachweise/Probe
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Diverse andere Pflanzenschutzmittel
wurden in Roggen, Weizen und Reis
in geringen Konzentrationen nachgewiesen. (Abb. 4)
In den als Öko-Lebensmittel ausgelobten Getreideproben wurden keine
Pestizidrückstände nachgewiesen
Schwermetalle
Hinsichtlich ihres Gehaltes an
Schwermetallen war keine der untersuchten Getreideproben zu beanstanden. Lediglich in einer Probe
Weizen wurde ein erhöhter Bleigehalt ermittelt, unter Berücksichtigung
der Messunsicherheit lag jedoch keine Höchstgehaltsüberschreitung vor.
Die im Rahmen des Bundesweiten
Überwachungsplanes (BÜP) durchgeführten Untersuchungen des Gehaltes an anorganischem Arsen
ergaben Konzentrationen von 0,015
bis 0,065 mg/kg. Anorganisches Arsen wird als genotoxisch eingestuft, bisher wurde jedoch noch kein
Höchstgehalt für dieses Element festgelegt. Eine Wertung der ermittelten
Gehalte erfolgt im Rahmen der Gesamtauswertung aller bundesweit erhobenen Daten dieses Programms.
Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
Die Reisproben wurden auf das Vorhandensein der gentechnisch veränderten Reissorten der Linien LL601
bzw. Bt63 untersucht, da diese nicht
zugelassen sind und demzufolge
nicht im Reis enthalten sein dürfen.
In keiner der untersuchten Reisproben konnten entsprechende Reislinien nachgewiesen werden.
Pirimiphos-methyl; 27
Chlormequat; 26
Boscalid; 10
Deltamethrin; 7
Bromid; 6
PBO; 3
Epoxyconazol; 3
Pirimicarb; 2
DDT-ges.; 2
Tebuconazol; 1
Mepiquat; 1
Carbendazim; 1
Azoxystrobin; 1
a-Cypemethrin; 1
0
5
10
15
20
25
30
Probenanzahl
Abb. 4 Häufigkeit der PSM-Nachweise in Getreideproben
21
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 16: Getreideprodukte
Von 182 untersuchten Proben
waren 1 (0,5 %) zu beanstanden.
Im Vordergrund der Untersuchungen
von Getreideerzeugnissen stehen
Untersuchungen auf Mykotoxine, anorganische Kontaminationen, Pflanzenschutzmittelrückstände
(insbesondere bei ökologisch erzeugten
Produkten) und gentechnisch veränderte Organismen (GVO; insbesondere bei Reis- und Maisprodukten).
Da Sachsen-Anhalt traditionell ein
Getreideanbauland ist, gibt es hier
etliche Mühlenbetriebe, deren Produkte einen Schwerpunkt darstellen. Erfreulicherweise ergaben sich
im Berichtszeitraum keine Beanstandungen bei diesen Proben. Eine
Übersicht zum Gehalt des Mykotoxins Deoxynivalenol (DON) in Weizenerzeugnissen findet sich bei
Warengruppe 22 (Vergleich Weichweizen zu Hartweizen).
Bei den Proben aus dem Handel oder
aus Verarbeitungsbetrieben (z. B.
Bäckereien) wurden einige auffällige
Produkte ermittelt.
• In zwei Proben Buchweizenmehl
wurden der Höchstgehalt für
das Mykotoxin Ochratoxin A
überschritten. Die Probemenge
war nicht ausreichend für eine
statistisch sichere Aussage über
die jeweiligen Chargen, die für
den Hersteller zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
wurde jedoch über die Ergebnisse
informiert.
• In Ergänzung der Untersuchungen
zum Cadmium-Gehalt in Mehlen
(siehe auch Jahresbericht 2009)
wurden in 2010 unter anderem
auch Speisekleie und Weizenkeime daraufhin untersucht. In
zwei Proben Weizenkeimen wurde
die Höchstmenge für Cadmium
erreicht, unter Berücksichtigung
der analytischen Messunsicherheit
aber noch nicht überschritten.
Auch hier wurde die für den
Hersteller zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde über die
Ergebnisse informiert.
22
• In einem Maisgrieß aus einer
Großbäckerei wurden Spuren von
gentechnisch verändertem Mais
nachgewiesen. Um die Herkunft
dieser GVO-Spuren zu klären ist
eine Kontrolle im Herstellungsbetrieb erforderlich. Die für den
Hersteller zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
wurde daher über die Ergebnisse
informiert.
Keine gentechnisch veränderten Anteile wurden im Berichtsjahr in Reismehlen und Reiswaffeln festgestellt
sowie in Popcorn aus Kinos. Auch
der Gehalt an dem Mykotoxin Zearalenon war bei Popcorn unauffällig, sodass sie zumindest aus dieser Sicht
ein unbeschwerter Genuss bei mehr
oder weniger sehenswerten Filmen
sind. Ob der begleitende Verzehr ernährungsphysiologisch sinnvoll und
dem Sitznachbarn angenehm ist, ist
eine andere Frage. Meist sind die Tüten prall gefüllt, eine Probe wies aber
ein deutliches Mindergewicht auf.
Beim Thema Kino kann man sich
auch an den „Krieg der (Zimt)sterne“ erinnern, die Diskussion über Cumarin-Gehalte in Zimtprodukten vor
einigen Jahren. Im Berichtsjahr wurden wieder etliche Frühstückscerealien mit Zimt daraufhin untersucht.
Alle Proben waren bezüglich Cumarin unauffällig. Ebenfalls unkritisch
waren die Mykotoxingehalte in sonstigen Müsli.
Häufig als „Zwischenmahlzeit“ beworben werden so genannten „MüsliRiegel“. Mit dem Begriff „Müsli“ wird
vermutlich eine günstige Nährwertzusammensetzung assoziiert, tatsächlich sind die meisten Produkte aber
Der Echte Buchweizen (Fagopyrum esculentum) ist kein Weizen,
wie man vielleicht aus dem Namen
annehmen könnte. Es handelt sich
um eine krautige Pflanze der Knöterichgewächse, deren Früchte
(„Nüsschen“) geschält als Buchweizenkörner, -griess oder -mehl gehandelt werden. Buchweizen zählt
zu den sogenannten „Pseudocerealien“ (wie auch Amaranth oder Quinoa), die als Lebensmittel ähnlich
wie Getreidearten verwendet werden. Er enthält kein Gluten und wird
daher insbesondere in glutenfreien
Produkten verarbeitet. Buchweizen
wächst auch auf relativ nährstoffarmen Böden und war in Europa im
Mittelalter weit verbreitet. Im 19./20.
Jahrhundert war er in Europa praktisch bedeutungslos, erlebt aber
seit einigen Jahren im Rahmen der
Rückbesinnung auf „alte“ Getreidearten eine gewisse Renaissance.
ziemliche Kalorienbomben und der
Geschmack häufig aromatisiert.
Von den 18 untersuchten Proben
wiesen sieben übrigens keine Angabe des doch beachtlichen Zuckergehaltes auf. Der minimale Wert für den
Zuckergehalt stammt von einem Produkt „ohne Zuckerzusatz“.
In die Rubrik „mehr Schein als Sein“
fällt schließlich noch eine Braunhirse mit zahlreichen nährwert- und gesundheitsbezogenen Auslobungen,
die jedoch nicht alle wissenschaftlich
hinreichend belegt sind und daher zu
einer Beanstandung führten.
Tab. 1 Übersicht über die deklarierten und/oder analytisch ermittelten Nährstoffgehalte in MüsliRiegeln (alle Angaben in kJ bzw. g pro 100 g; ein einzelner Riegel wiegt meist 25 g)
Brennwert
Eiweiß
Kohlenhydrate
Zucker
Fett
Ballaststoffe
Mittelwert
1729
6,7
65,5
28,8
13,7
4,2
Maximum
1937
8,4
73,8
44,2
20,0
5,9
Minimum
1460
3
61,1
9,8
5,7
2
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 17: Brot
Von 252 untersuchten Proben
waren 10 (4,0 %) zu beanstanden.
Der überwiegende Teil der untersuchten Brote stammen aus hiesigen Bäckereien (handwerklich bis
industriell), meist bewährte Produkte
wie Roggenmischbrote und Weizenmischbrote und ohne Mängel. Einige
Produkte fallen jedoch negativ auf.
Zwei Beschwerdeproben Brote waren sensorisch stark abweichend. Die
eine scheinbar durch Kontamination
mit einer bitteren Substanz; die andere mikrobiologisch beeinträchtigt.
Ein Semmelmehl war mit Gespinsten durchsetzt und nicht zum Verzehr
geeignet. Drei Brote waren wertgemindert, da sie am Boden stark verschmutzt
waren,
eingebackene
schwarze Partikel hatten und an der
Oberfläche verkohlt waren. In den
Medien breit dargestellt, bei hiesigen
Backwaren aber eher ein alter Hut,
ist die Verwendung von Käseimitaten statt Käse bei z. B. Käsebrötchen.
Eine derartige Verdachtsprobe wurde
beanstandet. In einem Brot aus ökologischer Produktion wurden Spuren
des hierfür nicht erlaubten Halmstabilisators Chlormequat nachgewiesen,
die zuständigen Überwachungsbehörden wurden von diesem Ergebnis
informiert.
Insgesamt elf Brote wiesen wieder
ein deutliches Mindergewicht auf.
Während die Brötchen in der Tüte nur
nachgezählt werden können (es gibt
kein gesetzliches Mindestgewicht für
Brötchen), muss Brot ab einem Stückgewicht von 250 g nach Gewicht angeboten und verkauft werden. Die
Befunde mit deutlichen Minusabweichungen wurden den Lebensmittelüberwachungsbehörden
mitgeteilt,
mit der Empfehlung dies vor Ort an einer größeren Anzahl Brote, ggf. durch
die Eichämter, zu überprüfen. Grob
abweichende Angaben des Gewichtes können auch lebensmittelrechtlich
als irreführend beanstandet werden.
Um sich von den weit verbreiteten Brotsorten abzuheben (natürlich
auch preislich) gibt es immer mal wieder mehr oder weniger neue Trends.
„Functional Brot“ mit irgendwelchen
besonderen Zutaten hat im hiesigen
Markt keine besondere Bedeutung
erlangen können. Häufiger anzutreffen sind Produkte mit speziellen
Getreidesorten oder mit „Urgetreide“.
Dabei soll es sich insbesondere um
Emmer, Einkorn und Dinkel handeln
- es wurde empfohlen beim Hersteller
zu überprüfen, ob diese Getreidearten tatsächlich in dem „Urgetreide“Brot in nennenswertem Umfang
verwendet wurden. Auch Roggenbrote können recht „urig“ vermarktet werden, in einem Fall bestanden
aber erhebliche Zweifel, dass die dafür nötigen mindestens 90 % Roggen
im Getreideanteil tatsächlich gegeben waren. Statt der Rohstoffe kann
man auch zu „urigen“ Technologien
greifen, insbesondere „Steinofen“und „Holzofen“-Brote wurden im Berichtszeitraum untersucht. In einem
Fall wurde gleich das gesamte Sortiment damit beworben, dass es auf
Stein gebacken sei. Nur vor Ort im
Rahmen einer Betriebskontrolle kann
man allerdings überprüfen, ob der
Backprozess wirklich überwiegend so
verlief, wie er in den Leitsätzen des
Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben wird.
Wie bereits bei Warengruppe 16
erwähnt, war 2010 ein weiterer
Schwerpunkt die Untersuchung von
Reisprodukten auf Arsen. Reis ist
eines der wichtigsten Grundnahrungsmittel der Welt. Er enthält kein
Gluten, weshalb es etliche Backwaren auf Reis-Basis gibt. Reis wird als
eine gesunde Ergänzung oder Alternative zu den in Europa historisch
vorherrschenden
Getreideprodukten auf Weizenbasis angesehen. In
den letzten Jahren kam jedoch wieder verstärkt ins Bewusstsein, dass
die Reispflanze Arsen aus dem Boden aufnimmt und in den Reiskörnern
einlagert. Dort liegt es entweder als
organisches oder anorganisches Arsen vor, wovon insbesondere letzteres gesundheitlich bedenklich ist.
Der Anteil an anorganischem Arsen in Reis soll sich auf 50 - 70 %
des Gesamt-Arsen belaufen.
Von den verarbeiteten Reisprodukten treten die höchsten Gehalte in
Reiswaffeln auf. Derzeit gibt es in der
EU keinen gesetzlichen Höchstwert
für Arsen in Lebensmitteln. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA sieht weitere
Untersuchungen zum Gehalt an anorganischem Arsen in Lebensmitteln
als erforderlich an und empfahl, die
Nahrungsexposition gegenüber anorganischem Arsen zu reduzieren. Die
Untersuchungen auf Arsen in Reisprodukten werden im Landesamt für
Verbraucherschutz daher fortgesetzt.
Weitere Untersuchungsschwerpunkte
stellten die Untersuchungen von Fladenbroten, Pide, Ciabatta auf Konservierungsstoffe, einschließlich Propionsäure und Acetate dar, sowie die
Untersuchung von Flachbroten (Knäckebrote, Waffelbrote) auf Acrylamid.
Bei letzteren ergab sich eine Überschreitung des Signalwertes.
Bei fertig verpackten Broten aus
dem Handel ergaben sich einige
Kennzeichnungsmängel, wie fehlende Herstellerangabe oder Mengenangabe einer Zutat (Roggen),
die fragliche Verwendung von Natursauerteig, ein unvollständiges
Zutatenverzeichnis (keinerlei Backtriebmittel), fehlerhafte Angabe des
Mindesthaltbarkeitsdatums.
Tab. 1 Untersuchungsergebnisse für Gesamt-Arsen in einigen Reisprodukten
Anzahl Proben
Mittelwert [mg/kg]
Max. Wert [mg/kg]
Reismehl
1
0,12
0,12
Reiswaffeln, Reisstangen
12
0,27
0,41
Reisbrot
2
0,11
0,13
Reisnudeln
14
0,10
0,12
Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches gilt: Steinofenbrot wird freigeschoben oder angeschoben und nur auf Backgutträgern
gebacken, die aus Natur- und/oder Kunststein, Schamott oder sonstigen geeigneten nichtmetallischen Materialien bestehen. Holzofenbrot wird freigeschoben oder angeschoben und in direkt befeuerten Öfen hergestellt, deren
Backräume aus steinernem oder steinartigem Material bestehen. Das Heizmaterial befindet sich dabei im Backraum. Es wird nur naturbelassenes Holz
als Heizmaterial verwendet.
23
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 18: Feinbackwaren
Von 421 untersuchten Proben
waren 49 (11,6 %) zu beanstanden.
(EG) Nr. 852/2004; dies war bei 31
Proben erforderlich.
Innerhalb der Gruppe der Feinbackwaren stellen Produkte mit leichtverderblichen Füllungen, Auflagen oder
dergleichen einen Schwerpunkt dar.
Insgesamt 286 Proben dieser Produkte wurden mikrobiologisch untersucht. Die Parameter waren in der
Regel die aerobe mesophile Keimzahl (bei Produkten mit natürlichem
Gehalt an Milchsäurebakterien die
aeroben, mesophilen Fremdorganismen), Enterobacterien, Escheria
coli, Hefen, Schimmelpilze, Bacillus cereus, Staphylococcus aureus,
Salmonellen, in einigen Produkten
Pseudomonaden (insbesondere bei
Verwendung von Schlagsahne) sowie Listerien.
Insgesamt waren somit 43 von 286
Proben mikrobiologisch nicht einwandfrei, das entspricht ca. 15 %
der leichtverderblichen Feinen Backwaren. Gegenüber dem Vorjahr (11 %)
ist dies wieder eine leichte Steigerung.
Bisher hat sich keine Produktgruppe
der leicht verderblichen Feinbackwaren als besonders problematisch herauskristallisiert. In Bäckereien und
Konditoreien können bei unzureichender Hygiene mehr oder weniger
alle leicht verderblichen Produkte betroffen sein. Eine gewisse Ausnahme
stellen Tiramisu aus Cafés dar. Von
den 26 angeforderten Proben waren zwei mikrobiologisch nachteilig
beeinflusst, ein Tiramisu sensorisch
stark abweichend (alt) und zwei überschritten mikrobiologische Richtwerte
der DGHM. Somit sind ca. 19 % der
Tiramisu mangelhaft.
Die mikrobiologische Beurteilung
richtete sich nach den Empfehlungen
der Kommission Lebensmittel-Mikrobiologie und -Hygiene der Deutschen
Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM), die allgemeine Anerkennung gefunden haben.
Bei deutlicher Überschreitung der
Warnwerte der DGHM wurde die Probe als nachteilig beeinflusst im Sinne
der Lebensmittelhygiene-Verordnung
(LMHV) beurteilt. Sofern Fäkalindikatoren wie E. coli oder potentiell pathogene Mikroorganismen in einer noch
nicht gesundheitsgefährdenden Konzentration vorhanden waren, wurde
das Lebensmittel als nicht zum Verzehr geeignet nach Art.14 der VO
(EG) Nr. 178/2002 beanstandet.
Im Jahr 2010 war erfreulicherweise
keine Probe aus mikrobiologischen
Gründen als gesundheitsgefährdend
zu beurteilen. Beanstandungen wegen gravierender mikrobiologischer
und/oder sensorischer Mängel gab
es bei 12 Proben. Entsprechend den
Empfehlungen der DGHM wurde bei
Feinbackwaren, deren mikrobiologische Untersuchung einer Überschreitung der sog. Richtwerte, aber noch
nicht der Warnwerte ergab, noch keine Beanstandung ausgesprochen,
sondern es erfolgte eine Ergebnismitteilung mit der Empfehlung, beim
Hersteller eine Hygienekontrolle
durchzuführen mit Verweis auf VO
24
Ein weiterer Schwerpunkt war die
Untersuchung von Backwaren mit
Mandel- oder Aprikosenkernen auf
Cyanid. Das Lebensmittelrecht nennt
Höchstmengen für den Cyanidgehalt
in Marzipan und ähnlichen Erzeugnissen, Steinfruchtkonserven und alkoholischen Getränken.
Die Produktgruppe mit den höchsten
Cyanid-Gehalten sind die Amarettini.
Dies sind kleine, bissengroße Backwaren, die meist unter Verwendung
von Aprikosenkernen hergestellt werden. Ähnlich wie bei Mandeln gibt
es auch bei Aprikosenkernen „süße“
und „bittere“, wobei die letzteren
eben auch deutliche Mengen an cyanogenen Glykosiden enthalten. Die
höchsten hier ermittelten Gehalte liegen noch unter dem gesetzlichen
Höchstwert für Marzipan und ähnliche Erzeugnisse von 50 mg/kg. Die
Gehalte in mandelhaltigen Backwaren wie Bienenstich oder Florentiner
sind niedrig und unbedenklich.
Cyanid ist ein seit langem bekannter toxikologisch bedenklicher Stoff
in Lebensmitteln. Er kann nicht
nur als Umweltkontamination oder
durch Anwendung cyanidhaltiger
Hilfsstoffe bei der Verarbeitung von
Lebensmitteln in diese gelangen,
sondern ist auch in vielen Pflanzen natürlicherweise in gebundener Form (cyanogene Glykoside)
enthalten. Cyanogene Glykoside
gehören zu den „sekundären Pflanzeninhaltsstoffen“, ein Begriff, der
heute, vor allem mit positiven gesundheitlichen Wirkungen assoziiert
wird. Im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel wird eine Vielzahl
an „sekundären Pflanzeninhaltsstoffen“ auch in angereicherter oder
isolierter Form angeboten. Das Beispiel cyanogene Glykoside zeigt
jedoch, dass solche Stoffe durchaus gesundheitlich bedenklich sein
können.
Beanstandungen wegen fehlender
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen betrafen weiterhin überwiegend
synthetische Farbstoffe. In der zweiten Hälfte des Jahres 2010 kamen einige Beanstandungen hinzu, da bei
der Verwendung von Gelborange S
(E 110), Chinolingelb (E 104), Azorubin (E 122), Allurarot AC (E 129), Tartrazin (E 102) oder Cochenillerot A (E
124) die erforderliche zusätzliche Angabe: “Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“
fehlte. Es ist davon auszugehen,
dass diese Kennzeichnungsverpflichtung aus der VO (EG) Nr. 1333/2008
insbesondere in handwerklichen Betrieben noch nicht ausreichend bekannt ist.
Des weiteren wurden leider bei handwerklich hergestellten Produkten
auch wieder viele „Klassiker“ geboten:
etliche kakaohaltige Fettglasuren
wurden nicht ordentlich kenntlich
gemacht, Sahne-Stücke enthielten
Tab. 1 Untersuchungsergebnisse Cyanid in Backwaren
Anzahl Proben
Mittelwert [mg/kg]
Maximaler Wert [mg/kg]
2,8
Bienenstich
24
1,1
Florentiner
2
0,71
1,0
Amarettini
13
19,5
36,0
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
keine Sahne, Bienenstich war mit
Kokosraspeln hergestellt. Derartige Produkte wurden in der Regel als
wertgemindert beanstandet. Ebenfalls voller Tücken ist die Kennzeichnung fertig verpackter Ware.
In handwerklichen Betrieben führte insbesondere die unvollständige
Kennzeichnung zusammengesetzter
Zutaten und fehlende Mengenangaben wichtiger Zutaten zu Beanstandungen. Bisher weniger relevant als
bei Brot sind Mindergewichte bei
Feinbackwaren; zwei Proben verpackter Kekse wiesen ein deutliches
Mindergewicht auf.
Aber auch fertig verpackte Produkte
aus dem Einzelhandel wiesen Mängel
auf. Dominosteine aus einem Tank-
stellenshop waren großflächig mit
Fettreif überzogen und somit wertgemindert. Bei zwei Proben gab es Mängel in der Nährwertkennzeichnung.
Eventuell nur die Spitze eines Eisbergs sind einige Beanstandungen im
Bereich von Tiefkühl(TK)-Backwaren.
TK-Backwaren als Fertigprodukte
oder Halbfertigprodukte, die im Handel noch „fertig gebacken“ werden
und dann unverpackt oder verpackt
abgegeben werden, gewinnen am
Markt zunehmend Bedeutung. Dabei gehen manchmal Informationen
„verloren“, oder es werden neue „entdeckt“: Nussecken aus industrieller
TK-Produktion wurden als „regionales“ Produkt angeboten (außerdem
fehlte auch der Hinweis auf die kakaohaltige Fettglasur). Bei Donuts war
der Hinweis, dass diese mal gefroren
waren, nicht mehr eindeutig erkennbar. Die Zutatenliste von Plunderstücken wies gegenüber dem originalen
TK-Großgebinde ein gravierend abweichendes Zutatenverzeichnis auf.
Die Kennzeichnung einer TK-Torte
schließlich war sehr unvollständig
und die Verpackung für ein TK-Lebensmittel ungeeignet.
Die folgende Grafik zeigt zusammenfassend die Entwicklung der Beanstandungsquoten im Bereich der Getreideerzeugnisse (Warengruppen 16,17,18 und 22). Im Jahr 2008 wurde mit der so genannten „risikoorientierten Probennahme“ begonnen. Der nun wieder rückläufige Trend ist einerseits erfreulich (dokumentiert er doch eine geringere Zahl
an mangelhaften Lebensmitteln), sollte aber nicht über den beachtlichen Anteil an „grenzwertigen“ Proben hinwegtäuschen, die aus verschiedenen Gründen zu keiner formalen „Beanstandung“ geführt haben. In den obigen Abschnitten
werden die auffälligen Lebensmittel auf Getreidebasis im einzelnen dargestellt werden.
Beanstandungsquoten Getreideerzeugnisse
Jahresüberblick 2003 - 2010
Beanstandungsquote [%]
25
20
15
10
5
0
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
16: Mehle, Backmischungen
17: Brot, Kleingebäck
18: Feinbackwaren
22: Teigwaren
2010
Abb. 1 Beanstandungsquoten Getreideerzeugnisse 2003 - 2010
25
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 20: Salate, Mayonnaise
Von 451 untersuchten Proben
waren 74 Proben (16,4 %) zu
beanstanden.
Mikrobiologische und sensorische
Beschaffenheit
Eine Probe Farmersalat wies gravierende sensorische Mängel und
eine ausgeprägter Gasbläschenbildung auf. Im Geruch und Geschmack
wurde die Probe als alt, unrein, säuerlich-gärig und damit als nicht zum
Verzehr geeignet beurteilt.
Eine Probe Krautsalat weist wahrnehmbare
sensorische
Mängel
(leicht unreine, gärige Note) auf. Der
sensorische Befund wird durch die
mikrobiologische (sehr hoher Gehalt
an Milchsäurebakterien und Hefen)
und chemische Untersuchung (hoher
Gehalt an D- und L-Milchsäure) untermauert und zeigt, dass die Probe
von der allgemeinen Verkehrsauffassung abweicht. Sie wird als wertgemindert beurteilt.
Acht Proben Feinkostsalate wurden
wegen Überschreitung der Warnwerte der Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (insbesondere
für Enterobakterien) als nachteilig
beeinflusst i. S von § 2 Lebenmittelhygiene-Verordnung (LMHV) beurteilt und gemäß § 3 LMHV beanstandet. Danach dürfen Lebensmittel
nur so hergestellt, behandelt oder in
den Verkehr gebracht werden, dass
sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht
ausgesetzt sind. Dies ist nicht gegeben, wenn die Zahl der Enterobakterien die Warnwerte erheblich
überschreitet.
In 26 Proben wurden Listeria monocytogenes nachgewiesen. Der
Grenzwert für 100 KbE/g für in den
Verkehr gebrachte Erzeugnisse wurde bei zwei Proben überschritten.
Diese Erzeugnisse waren als gesundheitsschädlich im Sinne von
Artikel 14 (2) a) der VO (EG) Nr.
178/2002 zu beanstanden.
Eine große Anzahl von Salatproben (33 Proben) wies erneut einen sehr hohen Keimgehalt auf.
Besonders
beim
Gesamtkeim-,
26
Kennzeichnungsmängel
24%
Zusatzstoffe
43%
irreführend
9%
wertgemindert
3%
nicht sicher i. S. der
BasisVO
9%
Verstöße gegen LMHV
12%
Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Salaten und Mayonnaisen
Enterobakterien- bzw. Hefegehalt
waren die Richt- und Warnwerte der
Deutsche Gesellschaft für Hygiene
und Mikrobiologie überschritten. Damit blieb das hohe Niveau an auffälligen Befunden gegenüber den
Vorjahren erhalten. Der überwiegende Anteil der zu bemängelnden Proben stammte aus der handwerklichen
Herstellung.
Die mehrfachen Nachweise potentiell pathogener Enterobakterien sowie
von Listeria monocytogenes, Pseudomonaden, Hefen und Schimmelpilzen sind ein Hinweis für hygienische
Mängel bei Herstellung und Lagerung
bzw. Verwendung von ungeeigneten
Vor- und Zwischenprodukten. Es erfolgten entsprechende Hinweise zum
Hygienemanagement an die Hersteller, insbesondere die Durchführung
und Auswertung von Eigenkontrollen
zu verbessern.
Irreführend
Bei einem Hawai-Salat wurde laut
Zutatenliste ein Vorderschinkenerzeugnis aus 60 % Vorderschinkenfleisch sowie Kartoffelstärke und
Geliermittel verwendet. Die allgemeine Verkehrsauffassung für Schinken ist in den Leitsätzen für Fleisch
und Fleischerzeugnisse beschrieben.
Aufgrund des geringen Fleischanteils
weicht das Vorderschinkenerzeugnis so stark von der Verkehrsbezeichnung für Schinken/Vorderschinken
ab, dass es nicht mehr der gleichen
Kategorie zugerechnet werden kann,
sondern ein Erzeugnis eigener Art,
ein Aliud ist.
Bei einer Probe Salat mit Fetakäse
wurde in dem als Feta bezeichneten
Käse bei der protein-chemischen Untersuchung ausschließlich Kuhmilchkasein nachgewiesen. Gemäß der
VO (EG) Nr. 1829/2002 wurde die
Bezeichnung Feta im Oktober 2002
als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen. Laut den Spezifikationen handelt es sich bei Feta um
einen in Salzlake gereiften Käse aus
bestimmten Regionen in Griechenland, der aus Schafsmilch hergestellt
wird und mit bis zu 30 % Ziegenmilch
verfeinert werden kann. Bei dem in
Rede stehende Erzeugnis handelt es
sich somit nicht um einen Feta i. S. d.
oben genannten Verordnung.
Eine Probe Brokkolisalat mit Lyoner
weist in der Etikettierung eine Nährwertkennzeichnung auf. Im Rahmen
der durchgeführten Untersuchungen
wurde festgestellt, dass die Differenz
zwischen dem deklarierten und dem
analytisch ermittelten Fettgehalt die
von der AG Fragen der Ernährung
empfohlenen Toleranzen deutlich
(+33 % bzw. +6,3 g) überschreitet.
Drei Proben Matjessalat waren wegen eines zu geringen Fettgehaltes
im Fischfleisch zu beanstanden, anstelle der qualitativ hochwertigen und
besonders zarten Matjesfilets wurden
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Heringsfilets nach Matjesart verwendet, die einen geringeren Fettgehalt
aufweisen.
geben. Die Art und Weise der Kenntlichmachung ist in § 9 Abs. 6 gleicher
Verordnung ausgeführt.
Kennzeichnungsmängel
18 in Fertigpackungen abgegebene
Feinkosterzeugnisse wiesen Kennzeichnungsmängel auf. Kennzeichnungsfehler traten wiederum bei der
Angabe des Zutatenverzeichnisses
auf. Insbesondere war die Reihenfolge der Zutaten nicht rechtskonform
angegeben, es fehlten die Klassenbezeichnungen von Zusatzstoffen
oder es waren die Einzelzutaten
zusammengesetzter Zutaten nicht
angegeben.
Die Untersuchungen aus den Vorjahren belegen nach wie vor eine
hohe Beanstandungsquote insbesondere bei lose abgegebenen Feinkosterzeugnissen wegen fehlender
bzw. fehlerhafter Kenntlichmachung
von Zusatzstoffen. Insgesamt wurden im Rahmen dieses Untersuchungsschwerpunktes 108 Proben
pflanzliche Feinkostsalate und Salatsoßen auf das Vorhandensein und
die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen untersucht. Dabei wurden die
Proben im Rahmen der chemischanalytischen Untersuchung 146-mal
auf Konservierungsstoffe, 73-mal auf
Süßstoffe, 6-mal auf Geschmacksverstärker und 2-mal auf Farbstoffe
geprüft.
Zusatzstoffe (Schwerpunkt 2010)
Die Überprüfung der Kenntlichmachung von Zusatzstoffen ist neben
der mikrobiologischen Untersuchung
ein Schwerpunkt der Beurteilung von
Feinkosterzeugnissen. Bei der korrekten Kenntlichmachung von Zusatzstoffen ist der technologisch
wirksame Gehalt gemäß § 9 Abs. 1
bzw. der Gehalt gemäß § 9 Abs. 2 Zusatzstoffzulassungsverordnung bei
der Abgabe an Verbraucher anzu-
Bei sechs der lose abgegebenen
Feinkostsalate und Salatsoßen waren die in technologisch wirksamer
Menge vorhandenen Konservierungsstoffe Benzoesäure und Sorbinsäure nicht kenntlich gemacht. Der
analytisch nachgewiesene Süßstoff
Saccharin war bei zehn Feinkostsalaten und Salatsoßen nicht angegeben. Bei einer Probe war die korrekte
Klassenbezeichnung Süßstoff im Verzeichnis der Zutaten nicht aufgeführt.
14 Proben waren wegen fehlender
Angabe von Süßungsmittel in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung zu
beanstanden. Diese fehlende Kenntlichmachung von Süßungsmitteln
überhaupt und die fehlende Kenntlichmachung in Verbindung mit
der Verkehrsbezeichnung bildete,
wie in den Vorjahren, den häufigsten Beanstandungsgrund von
Feinkosterzeugnissen.
In einer Probe wurde trotz Auslobung
„ohne Geschmacksverstärker“ der
Geschmacksverstärker Glutamat in
signifikanter Menge nachgewiesen.
Die Auslobung „ohne Geschmacksverstärker“ wurde als irreführend
beanstandet. Insgesamt waren 11
Proben (10,2 %) wegen fehlender
oder fehlerhafter Kenntlichmachung
von Zusatzstoffen zu beanstanden.
Warengruppe 21: Pudding und Dessertspeisen
Von 35 Proben waren 2 (5,7 %) zu
beanstanden.
Nach den Leitsätzen für Puddinge,
andere süße Desserts und verwandte
Erzeugnisse sind in 500 g Schokoladenpudding und Schokoladendessert
sowie gleichsinnig bezeichnete verwandte Erzeugnissen wie Schokoladenflan oder Schokoladensoße
mindestens 5 g Kakaopulver, auch
stark entölt, oder andere Kakaoerzeugnisse mit mindestens 5 g Kakaobestandteilen enthalten.
Deshalb wurde im vergangenen Jahr
großes Augenmerk auf die Untersuchungen von Schokodesserts gelegt. Zusammenfassend kann gesagt
werden, dass im Rahmen der Untersuchungsmöglichkeiten keine Abweichungen festgestellt werden konnten.
Ein weiterer Untersuchungspunkt war
die Überprüfung der angegebenen
Wasserstoffperoxid (H2O2) besitzt eine stark oxidative Wirkung und kann
deshalb beispielsweise als Bleich- oder Desinfektionsmittel eingesetzt werden. Die Lebensmittelindustrie verwendet Wasserstoffperoxid unter anderem zum Desinfizieren von Kunststoffbehältern, in die Lebensmittel eingefüllt
werden sollen. Wenn nach dem Desinfizieren keine ausreichende Spülung
des Gefäßes erfolgt, besteht die Gefahr, dass Wasserstoffperoxid ins Lebensmittel gelangt. Dieses sorgt dann im Lebensmittel dafür, dass das Produkt beispielsweise einen leicht chemischen Geruch hat oder bei Verzehr ein
Brennen an den Mundschleimhäuten erzeugt.
Gehalte an Milch- bzw. Sahneprodukten in Dessert. Auch hier war keine
Abweichung festzustellen. Mikrobiologisch waren alle Proben ebenfalls
nicht zu beanstanden.
In der Probe, welche als gesundheitsschädlich beurteilt wurde, ist Wasserstoffperoxid nachgewiesen worden.
Beanstandet wurden 2 Proben aus
folgenden Gründen
• 1 x Gesundheitsschädlich (andere
Ursachen)
• 1 x Verstöße gegen
Kennzeichnungsvorschriften
27
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 22: Teigwaren
Von 71 untersuchten Proben waren
9 (12,7 %) zu beanstanden.
In Deutschland sind ca. 100 verschiedene Teigwaren im Angebot, der Verzehr pro Person und Jahr beträgt ca
7,7 kg, wovon ca. 80 % Eiernudeln
sind. Wichtigste Rohstoffe für Teigwaren hierzulande sind daher Hartweizen und Eier. Neben den großen
industriellen Herstellern haben sich
auch einige mittelständische Anbieter
am Markt etabliert, deren Produkte
ein Schwerpunkt der Untersuchungen des Berichtsjahres waren (siehe auch Jahresbericht 2009). Diese
Produkte waren erfreulicherweise in
diesem Jahr mikrobiologisch ohne
Mängel, allerdings wurden in mehreren Fällen Empfehlungen ausgesprochen vor Ort zu überprüfen, ob
die ausgelobten Qualitäten („Frischei“, Hinweise auf eigene Herstellung)
auch tatsächlich gewährleistet sind.
In vier Fällen waren Spuren von gentechnisch veränderter Soja nachweisbar, auch deren Herkunft sollte vor
Ort geklärt werden. Schließlich gab
es einzelne Kennzeichnungsmängel.
Auch in zwei Proben Teigwaren aus
dem Einzelhandel waren wieder Spuren gentechnisch veränderter Soja
nachweisbar. Die für den Hersteller zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde wurde über die
Ergebnisse informiert und hat inzwischen umfangreiche Ermittlungen
zur Ursache dieser Spurenbefunde durchgeführt. Eine Probe Lasagne-Blätter bestand zu erheblichen
28
Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches gilt für FrischeiTeigwaren: Wenn auf „Frischei“ hingewiesen wird, werden ausschließlich
Hühnereier mit Merkmalen der Güteklasse A verwendet, die im Herstellerbetrieb aufgeschlagen und in frischem Zustand verarbeitet worden sind. Die
Bezeichnung „Frischei“ kann auch für Vollei aus Hühnereiern mit Merkmalen der Güteklasse A aus zugelassenen Betrieben verwendet werden, wenn
die Eiprodukte dort durch Pasteurisierung vorbehandelt, bei Temperaturen
von höchstens 4 °C gelagert und befördert, innerhalb von 24 Stunden an die
Teigwarenhersteller geliefert und dort kurzfristig verarbeitet werden.
Tab. 1 Ergebnisse für DON (alle Anganben in µg/kg; BG = Bestimmungsgrenze
Anzahl
Proben
Proben > BG
(70 µg/kg)
Mittelwert
[µg/kg]
Maximum
[µg/kg]
Weichweizenmehle
11
4 (36 %)
99
141
Weizenkleie
9
2 (22 %)
293
353
Backwaren auf Basis Weichweizen (Brote etc.)
26
3 (11 %)
94
95
Hartweizenteigwaren
32
18 (56 %)
230
349
Teilen nur noch aus Bruchstücken;
die Probe wurde als wertgemindert
beanstandet.
In Teigwaren auf Hartweizenbasis
wurde der Gehalt an dem Mykotoxin Deoxynivalenol (DON) bestimmt.
Alle Ergebnisse liegen unterhalb der
gesetzlichen Höchstwerte, aber tendenziell höher als bei den meisten
Weichweizenprodukten. Die Tabelle
1 gibt eine Übersicht der Ergebnisse
für DON (alle Angaben in µg/kg; BG =
Bestimmungsgrenze).
Wie in den Vorjahren stellen asiatische Nudeln einen Schwerpunkt
dar. Hier werden als Rohstoffe
insbesondere Reis oder auch Sojabohnen oder Mungobohnen verwendet. In einer Probe Reisnudeln wurde
gentechnisch veränderter Reis in
Spuren nachgewiesen, der in der EU
nicht zugelassen ist. Die Ergebnisse
für Gesamt-Arsen in Reisnudeln sind
zusammenfassend bei Warengruppe 17 dargestellt. Keine Beanstandungen ergaben sich in diesem Jahr
wegen erhöhter Aluminiumgehalte.
Derartige Produkte weisen jedoch
weiterhin häufig Kennzeichnungsmängel auf.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 23: Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten
Von 98 untersuchten Proben waren
6 (6,1 %) zu beanstanden.
Hauptaugenmerk dieser Warengruppe wird vor allem um die Weihnachtszeit auf die Untersuchung von
Nüssen und auch Leinsaaten auf Aflatoxine gelegt. Unter Berücksichtigung
der nach VO (EG) Nr. 401/2006 vorgeschriebenen Probenmengen wurden 35 Proben (39 %) untersucht erfreulicherweise ergaben sich bei
allen Proben keine Gehalte über der
Bestimmungsgrenze.
Aufgrund der Erfahrungen aus dem
vergangenen Berichtsjahr wurde wieder saisonal Tofu aus loser Abgabe
angefordert. Nur eine Probe wies einen auffälligen mikrobiologischen
Befund auf. Bei zwei Proben lag der
ermittelte Fettgehalt gerade noch im
Bereich der durch die AG „Fragen der
Ernährung“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft zur Beurteilung
vorgeschlagenen Schwankungsbreiten. Der Eiweißgehalt eines anderen
Tofus zeigte dagegen eine derartige
Walnüsse; 4
Mandeln; 1
Erdnüsse; 12
Leinsaat; 6
Pistazien; 2
Haselnüsse; 10
Abb. 1 Probenverteilung bei der Aflatoxinuntersuchung
Abweichung vom deklarierten Wert,
dass die Kennzeichnung des Eiweißgehaltes als irreführend beurteilt
wurde.
Ebenfalls 35 Proben (Sojaerzeugnisse und Leinsaat) wurden verstärkt auf
gentechnische Veränderungen geprüft, da im letzten Jahr in Leinsaat
genetische Elemente in einer Kombination nachgewiesen wurden, wie
sie nur in gentechnisch veränderter
Leinsaat vorkommen. Diesmal ergab
sie bei keiner Probe Auffälligkeiten.
Zwei Sojadrinks wurden wegen der
unzulässigen Angabe „cholesterinfrei“ beanstandet.
29
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 24: Kartoffeln
Von 32 untersuchten Speisekartoffeln war keine Probe zu
beanstanden
13
12
10
Gesamtprobenzahl
Proben mit Rückständen
Anzahl der Proben
Die eingereichten Speisekartoffeln
wurden auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und teilweise auf
Schwermetalle sowie Nitrat untersucht. Auffälligkeiten hinsichtlich
Schwermetall- bzw. Nitratbelastungen gab es nicht. Der durchschnittliche Nitratgehalt lag bei 258 mg/kg.
14
8
7
6
6
4
3
2
19 Proben stammten aus Deutschland, davon 31,6 % von Erzeugern
aus Sachsen-Anhalt. Weiterhin wurden jeweils drei Proben aus Ägypten
und Zypern, je zwei Proben aus Israel und Italien sowie eine Probe aus
Frankreich, Malta und Österreich zur
Untersuchung eingereicht. Bei einer
Kartoffelprobe aus Österreich handelte es sich um ein Erzeugnis aus
ökologischem Anbau.
Die Ergebnisse der Untersuchungen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind in der Abbildung 1
zusammengefasst.
In 63 % der deutschen und in 54 %
der ausländischen Kartoffeln wurden Rückstände an Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen, wobei es sich
hauptsächlich um die Fungizide Propamocarb und Metalaxyl, Spuren
von DDT-Rückständen sowie das
Keimhemmungsmittel Chlorpropham
handelte.
Es wurden insgesamt nur sechs verschiedene Wirkstoffe in den Kartoffelproben nachgewiesen, maximal zwei
Rückstände in einer Probe.
In einer Kartoffelprobe aus Zypern
wurde das Herbizid Fluazifop nachgewiesen, wobei zwar die zulässige Rückstandshöchstmenge für
Kartoffeln von 0,1 mg/kg überschritten wurde, aber der ermittelte Gehalt
von 0,121 mg/kg noch im Fehlerbereich lag. Die Probe wurde nicht
beanstandet.
Die Häufigkeit der nachgewiesenen Wirkstoffe ist in der Abbildung 2
aufgeführt.
30
3
2
2
1
2
2
1
1
0
0
Deutschland
1
1
1
0
SachsenAnhalt
Ägypten
Zypern
Israel
Italien
Frankreich
0
Malta
Österreich
Abb. 1 Ergebnisse der Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelrückstände in Kartoffeln 2010
DDT, gesamt
6
Propamocarb
6
4
Metalaxyl
3
Chlorpropham
Fluazifop
1
Procymidon
1
Anzahl der Proben
Abb. 2 Häufigkeit der nachgewiesenen Pflanzenschutzmittel
In insgesamt sechs Fällen wurden
Spuren des Insektizids DDT nachgewiesen, einem Wirkstoff, der bereits
seit über 20 Jahren ein Anwendungsverbot besitzt, jedoch eine sehr hohe
Persistenz im Boden aufweist. Die
Gehalte lagen zwischen 0,001-0,008
mg/kg, der zulässige Höchstwert beträgt 0,05 mg/kg.
Das Keimhemmungsmittel Chlorpropham konnte in drei Kartoffelproben
festgestellt werden. Die Anwendung
von Chlorpropham muss mit der Angabe „nach der Ernte behandelt“ gekennzeichnet werden. Dies war bei
allen Proben der Fall.
Weiterhin wurden in den untersuchten Kartoffelproben die Fungizide
Metalaxyl und Propamocarb nachgewiesen, welche bei Kartoffeln gegen
die Kraut- und Knollenfäule angewendet werden.
Das Herbizid Fluazifop wird im Kartoffelanbau zur Bekämpfung von AckerFuchsschwanz verwendet.
Kartoffelprodukte
Von 73 Proben wurden 6 (8,2 %)
beanstandet.
Es gibt eine Menge Produkte, die aus
der Kartoffel hergestellt werden. Diese sind in der amtlichen Lebensmittelüberwachung unter der Warengruppe
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
24 „Kartoffeln und Kartoffelprodukte“
zusammengefasst. Darunter fallen
Pommes frites genauso wie Kartoffelpüreepulver und Kartoffelchips.
Wie in den Jahren davor war auch
im vergangenen Jahr die Belastung
von frittierten Produkten mit Acrylamid ein untersuchter Parameter.
Die Proben lagen dabei alle unter
den unter anderem beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlichen
Signalwerten.
Weiterhin wurden Kartoffelchips, welche eine Nährwertangabe enthielten,
auf diese Parameter untersucht. Speziell wurde dabei bei Produkten, die
mit einem geringeren Fettgehalt beworben wurden, darauf geachtet, ob
der gekennzeichnete Wert tatsächlich dem angegebenen entspricht.
Hier waren alle Produkte unauffällig.
Im Berichtsjahr wurden für 6 Proben
Beanstandungen ausgesprochen. Bei
den Beanstandungen „Nachgemacht/
wertgemindert/geschönt“ und „Nicht
zum Verzehr geeignet (andere Ursachen)“ handelt es sich um Proben,
welche aufgrund von Verbraucherbeschwerden untersucht wurden.
Tab. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe 24
Beanstandungsgrund
Anzahl
Nachgemacht/ wertgemindert/ geschönt
2
Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen)
1
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften
2
Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung
1
So wurde bei einer Portion Kartoffeln
ein strenger und abweichender Geruch festgestellt. Diese Probe wurde als nicht zum Verzehr geeignet
beurteilt.
Bei zwei Packungen „Potato Wedges“
(Verbraucherbeschwerde sowie Vergleichsprobe) wurde der Anteil an
schwarzfleckigen Stücken mit 30 %
bestimmt. Hierbei wurden, in Analogie
zu den Leitsätzen für Kartoffelerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches, nur Kartoffelstücke mit
schwarzen Stellen größer 2 Millimeter als solche gewertet. Diese Untersuchungsergebnisse führten zu einer
Beanstandung als wertgemindertes
Produkt. Der ursprüngliche Verdacht
des Verbrauchers, Schimmel, konnte
durch die mikrobiologischen Untersuchungen nicht bestätigt werden.
Eine weitere Beanstandung wurde für
eine Probe Kartoffelkloßmasse ausgesprochen. Gemäß Zusatzstoff-Zulassungsverordnung dürfen derartige
Produkte mit bis zu 2.000 mg Sorbinsäure je Kilogramm konserviert werden. Bei der beanstandeten Probe
wurde dieser Wert um knapp 300 mg
überschritten. Weitere Proben aus
dieser Produktgruppe bewegten sich
mit ihren Gehalten innerhalb des gesetzlichen Rahmens.
31
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 25: Frischgemüse
Von 233 untersuchten Proben
waren 4 (1,7 %) Proben zu beanstanden
Anzahl der Proben
27
25
Anzahl untersuchter Proben
21
20
18
In 50 % der deutschen und in 68 %
der ausländischen Gemüseproben
wurden Rückstände an Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen. Besonders viele Mehrfachrückstände (mehr
als fünf Rückstände in einer Probe)
wurden in Kopfsalat aus Belgien sowie Gurken und Paprika aus Spanien ermittelt. Maximal konnten in einer
Probe Paprika aus Spanien sieben
verschiedene Wirkstoffe nachgewiesen werden. Von den oben genannten Gemüsesorten wiesen Spargel
und Porree mit 0,2 Wirkstoffen je Probe die geringste Belastung auf.
32
17
12
12
10
10
10
9
7
6
5
5
5
3
2
Er
bs
en
Po
rr
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ko
hl
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To
m
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n
op
fs
al
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K
G
Sp
ar
ge
l
0
Abb. 1 Anzahl der untersuchten Proben je Gemüsesorte
20
18
18
16
Proben mit Mehrfachrückständen
14
13
12
10
9
8
7
6
5
4
4
2
2
2
2
1
1
1
1
Sp
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K
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h
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m
Pa
pr
ik
a
re
n
M
öh
ur
ke
n
0
R
Die Anzahl der untersuchten Proben
für jede Gemüsesorte sind in der Abbildung 1 zusammengefasst.
17
15
G
Bei den untersuchten Gemüsesorten
handelte es sich hauptsächlich um
Spargel, Gurken, Kopfsalat, Tomaten,
Paprika, Radieschen, Möhren, Weißkohl, Grüne Bohnen, Spinat, Zucchini, Kohlrabi, Frische Kräuter,
Rosenkohl, Rote Bete und Erbsen.
Insgesamt acht Proben dieser Warengruppe entstammten dem ökologischen Landbau.
34
30
Anzahl der Proben
127 Proben stammten aus Deutschland, davon 44 % von Erzeugern aus
Sachsen-Anhalt. Weiterhin wurden
Gemüseproben aus Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Marokko,
Niederlande, Polen, Spanien, Ungarn
und Zypern zur Untersuchung eingereicht, wobei Spanien mit 34 Proben,
die Niederlande mit 26 Proben, Italien
mit 15 Proben und Belgien mit acht
Proben die Hauptherkunftsländer neben Deutschland waren.
35
Sa
la
t
Die im Landesamt für Verbraucherschutz eingegangenen Gemüseproben wurden vorwiegend auf
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat untersucht.
40
Abb. 2 Anzahl der Proben mit Mehrfachrückständen
In der Abbildung 2 ist die Anzahl der
Proben mit Mehrfachrückständen
für jede untersuchte Gemüsesorte
aufgeführt.
In der Abbildung 3 sind die Gemüsearten mit Untersuchungszahlen > 10
Proben und die darin häufig ermittelten Pflanzenschutzmittelrück-stände
aufgeführt. Hier ist deutlich zu sehen, dass der fungizid wirkende Stoff
Boscalid insgesamt in allen Gemüseproben am häufigsten nachgewiesen
wurde. Weiterhin wurden in Gurken, Paprika und Kopfsalat gehäuft
positive Nachweise des Fungizides
Propamocarb ermittelt. Der Wirkstoff
Metalaxyl, welcher gegen Falschen
Mehltau sowie gegen Kraut- und
Braunfäule verwendet wird, wurde
vorwiegend in Gurken und Kopfsalat
nachgewiesen.
Zwei Gemüseproben - eine Probe
Einlegergurken (Polen) und eine
Probe Sellerie (Niederlande) wurden
aufgrund von Höchstmengenüberschreitungen von Pflanzenschutzmitteln beanstandet. Bei den Einlegergurken handelte es sich um den
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
14
3xDifenoconazol
5xPrimiphosmethyl
7xBoscalid
3xBoscalid
3xChlorthalonil
4xPropamocarb
3xAzoxystrobin
4xMethoxyfenozide
4xIndoxacarb
3xMethoxyfenozide
4xTolcophosmethyl
6xMetalaxyl
4
5xPyraclostrobin
6xPropamocarb
4xCyprodinil
5xChlorthalonil
4xAzoxystrobin
6
7xMetalaxyl
8
6xBoscalid
Anzahl positive Nachweise
10
6xIprodion
12
9xBoscalid
10xPropamocarb
Häufigste Pflanzenschutzmittelrückstände
in ausgewählten Gemüsesorten
2
hl
W
ei
ßk
o
en
öh
r
M
ie
sc
he
n
Ra
d
pr
ika
Pa
en
To
m
at
at
Ko
pf
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l
ke
n
Gu
r
Sp
ar
ge
l
0
Abb. 3 Häufigste PSM-Rückstände in ausgewählten Gemüsesorten
fungizid wirkenden Stoff Thiophanatmethyl, wobei die festgesetzte
Höchstmenge von 0,1 mg/kg überschritten wurde. Weiterhin wurde in
der Probe Sellerie das Fungizid Iprodion ebenfalls über der festgesetzten Höchstmenge von 0,02 mg/kg
nachgewiesen.
setzte Höchstmenge von 2.500 mg/kg
Nitrat (geerntet vom 1. April bis 30.
September) deutlich überschritten
wurde.
Eine Probe Kopfsalat aus Belgien
wurde aufgrund des Nitratgehaltes
beanstandet, da mit einem ermittelten
Gehalt von 4.102 mg/kg die festge-
Weiterhin wurde eine Beschwerdeprobe Gemüsepaprika aufgrund der
abweichenden Sensorik als zum Verzehr ungeeignet beurteilt.
Weitere Auffälligkeiten hinsichtlich
der Nitratgehalte gab es in den untersuchten Gemüsesorten nicht.
33
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 26: Gemüseerzeugnisse
Von 238 untersuchten Proben
waren 26 (10,9 %) zu beanstanden.
Bei einer sehr engmaschigen Beprobung von getrockneten, fein gemahlenen Zwiebeln erbrachte die
mikrobiologische Untersuchung in
zwei von acht Teilproben einen positiven Salmonellenbefund. Das Gemüseerzeugnis wäre in seiner weiteren
Verarbeitung als würzende Zutat bei
der Herstellung von Snacks bestimmt
gewesen. Von einer ausreichenden
Erhitzung, die Salmonellen sicher abzutöten vermag, konnte bei dieser
Weiterverarbeitung nicht ausgegangen werden. Damit war das Zwiebelpulver in der vorliegenden Form
geeignet, die menschliche Gesundheit zu schädigen und wurde als gesundheitsschädliches Lebensmittel
beanstandet. Die betroffene Charge
wurde vom zuständigen Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt
sichergestellt und gesperrt. Das
Zwiebelpulver wurde anschließend
vernichtet.
34
14
Anzahl der Proben
12
10
8
6
4
2
0
<500
501-1000
1001-1500
1501-2000
Nitratgehalt in mg/kg
2006
2007
2008
2009
2010
Abb. 1 EU-Meldung von Nitratgehalten [mg/kg] in Spinaterzeugnissen; LAV LSA von 2006 bis
2010
2500
2000
Nitrat [mg/kg]
Gemüseerzeugnisse werden heute
in einem breiten Spektrum der verschiedensten Verarbeitungsformen
vermarktet. Einhergehend mit bewusster Ernährung und moderner
Vorratshaltung nehmen dabei die tiefgefrorenen Erzeugnisse sowohl aus
einer Gemüseart als auch in Form
von Gemüsemischungen einen großen Anteil ein. Als weiterer Trend ist
das zunehmende Angebot von tiefgefrorenen, küchenfertig vor- und
zubereiteten Gemüseerzeugnissen
zu verzeichnen, so dass die Grenzen vom Gemüseerzeugnis zum Fertiggericht fließend werden. Weitere
Verarbeitungstechniken zur Haltbarmachen von Gemüse sind Sterilkonservierung, milchsauere Vergärung,
Säuerung mit Essig und Trocknung.
Das Gemüse wird im Ganzen, geschält, geteilt, als Mark oder als Saft
angeboten. Aus der Art des Gemüses und dessen Verarbeitung ergibt
sich das Untersuchungsspektrum
für die einzelnen Proben. Dabei bilden sowohl die mikrobiologischen
Untersuchungen als auch die Bestimmung von Kontaminanten, Zusatzstoffen und wertbestimmenden
Inhaltsstoffen Schwerpunkte der
Untersuchungstätigkeit.
Nitratgehalte in Spinaterzeugnissen
1500
1000
500
0
Nitratgehalte
Median
Mittelwert
Höchstmenge
Abb. 2 Übersicht erhobene Nitratgehalte [mg/kg] in Spinaterzeugnissen; LAV LSA von 2000 bis
2010
Nach den Meldungen im Europäischen Schnellwarnsystem zu Erkrankungsfällen von Hepatitis A aufgrund
des Verzehrs von halbgetrockneten
Tomaten wurde im Land Sachsen-Anhalt eine kurze Untersuchungsserie
initiiert. Für die Virusgewinnung aus
den Tomaten wurden zwei publizierte Verfahren parallel geprüft. Bei acht
Proben von getrockneten Tomaten,
teilweise auch in Öl, konnte mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden, dass von den stichprobenweise entnommenen Erzeugnissen
HAV-Infektionen ausgehen konnten.
26 Proben untersucht. Die Abbildungen 1 und 2 zeigen zusammenfassend die Untersuchungsergebnisse
im Vergleich zu den Jahren 2006 bis
2009 bzw. 2000 bis 2009.
Im Rahmen des europaweiten Kontrollprogramms für Nitrat in Spinaterzeugnissen wurden 2010 insgesamt
Ein weiterer Schwerpunkt ist die mikrobiologische Untersuchung von
zerkleinertem Gemüse zum Direkt-
In der Abbildung 2 sind die Einzelergebnisse der im Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt in
den Jahren 2000 bis 2010 erhobenen
Nitratgehalte in Spinaterzeugnissen
dargestellt. Bis auf eine Überschreitung im Jahr 2000 wurde die Höchstmenge von 2000 mg Nitrat pro kg
Spinat eingehalten.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Blattgemüse und Kräuter gehören zu den nitratreichsten Gemüsearten. Im europäischen Lebensmittelrecht sind Nitrat-Höchstmengen für Spinat, Spinaterzeugnisse, Kopfsalat und Eisbergsalat festgelegt. Bei der Festlegung von
Höchstmengen wird der sogenannte ADI-Wert und die tägliche Verzehrsmenge der entsprechenden Lebensmittel,
hier Gemüsearten berücksichtigt. Der ADI (Acceptable Daily Intake) - Wert ist als die annehmbare (duldbare) tägliche
Aufnahme während des ganzen Lebens definiert, die nach dem Stand allen verfügbaren Wissens kein erkennbares
Risiko darstellt. Er wird für die Bewertung der Toxizität von Pflanzenschutzmitteln und Rückständen herangezogen.
Berechnet wird der ADI-Wert aus NOAEL (no observed adverse effect level - höchste Dosis, bei der kein nachteiliger Effekt beim Tier beobachtet wird) geteilt durch den Sicherheitsfaktor 100. Verzehrsdaten werden durch Studien
ermittelt. Die toxikologische Bedeutung der alimentären Nitrataufnahme bezieht sich auf die endogenen Reduktionsund Nitrosierungsprozesse. Bis zu 7 % des resorbierten Nitrats werden durch mikrobielle Reduktasen innerhalb von
24 h zu Nitrit reduziert. Hohe Dosen von nitrosierbaren Verbindungen (Amine und Amide) im Organismus verstärken
die endogene Bildung von N-Nitrosoverbindungen. Einige dieser Verbindungen haben sich im Tierversuch als potente Kanzerogene erwiesen. Damit richten sich die gesundheitlichen Bedenken einer zu hohen Nitrataufnahme in erster Linie auf die mögliche Reaktionskette Nitrat-Nitrit-Nitrosamine. Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) geht
davon aus, dass eine Nitrataufnahme bis zum Erreichen des ADI als gesundheitlich unbedenklich angesehen werden
kann und eine Überschreitung der ADI-Auslastung nicht ausreicht, um ein erhebliches Risiko für den Verbraucher zu
sehen. Da das Ausmaß der Aufnahme von Nitrat zur endogenen Bildung der im Tierversuch kanzerogenen N-Nitrosoverbindungen nach wie vor nicht ausreichend geklärt ist, empfiehlt das BfR aus Gründen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes eine Senkung der Nitratgehalte in Lebensmitteln.
Quellen:
- Nitrat in Rucola, Spinat und Salat, aktualisierte Stellungnahme Nr. 032/2009 des BfR vom 06. Februar 2009, Nitrit in Spinat und anderen Lebensmitteln,
Stellungnahme Nr. 007/2010 des BfR vom 18. August 2009
verzehr. Dabei wurden sowohl lose
abgegebene Gemüseerzeugnisse, in
der Regel aus Imbisseinrichtungen
als auch Gemüsemischungen in Fertigpackungen untersucht. Das Untersuchungsspektrum umfasst den
Nachweis von Salmonellen und Listerien, die aerobe mesophile Gesamtkeimzahl sowie die Koloniezahlen
von Enterobakterien, Escherichia
coli, Schimmel und Hefen. Bei hohen
Koloniezahlen von Enterobacterices
erfolgt eine Differenzierung sowie
eine Untersuchung auf Shiga Toxin
bildende E. coli. Parallel kann die Bestimmung von Gärungsprodukten wie
Alkohol, Milchsäure und Essigsäure
zur Beurteilung des Gesamtbefundes
herangezogen werden.
Salmonellen, Listerien und Shiga Toxin bildende E. coli wurden in den
40 untersuchten Proben nicht nachgewiesen. Auch lagen alle Koloniezahlen von E. coli unter der für die
Produkte üblichen Nachweisgrenze
von 100 KbE/g. Eine Probe war wegen sensorischer Abweichungen als
nachteilig beeinflusst zu beanstanden. Darüber hinaus fiel sie durch
eine hohe aerobe mesophile Gesamtkeimzahl, eine hohe Koloniezahl
an Enterobakterien sowie vergleichsweise hohe Ethanol- und Milchsäuregehalte auf. Bei insgesamt 12 Proben
(30 %) wurde eine Bemängelung auf
Grund der mikrobiologischen Beschaffenheit der Erzeugnisse wegen
erhöhter Koloniezahlen bezüglich der
aeroben, mesophilen Gesamtkeimzahl, Enterobakterien bzw. Hefen
ausgesprochen.
Proben wurden wegen fehlender
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
beanstandet.
Die weiteren Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsmängel, fehlende
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
und nicht mehr zum Verzehr geeignete bzw. in ihrem Gebrauchswert nicht
unwesentlich geminderte Gemüseerzeugnisse. Letztere Erzeugnisse
gingen überwiegend als Beschwerdeproben ein.
Bei den lose an den Verbraucher abgegebenen milchsauer vergorenen
oder essigsauer eingelegten Gurken
(zehn untersuchte Proben) und verschiedenen Antipasti (12 untersuchte
Proben) musste nur ein Hygienehinweis ausgesprochen werden. Zwei
35
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 27: Speisepilze
Von 22 untersuchten Proben war 1
Probe (4,6 %) zu beanstanden.
Auch im Berichtsjahr 2010 wurden die
meldepflichtigen Untersuchungen von
frischen Pfifferlingen aus Osteuropa
bezüglich der Gehalte an radioaktiven
Cäsium 134/137-Nukliden durchgeführt. Wegen der kürzeren Halbwertszeit wird das Cäsium 134-Isotop
generell nicht mehr nachgewiesen.
Bezüglich des Cäsium 137-Isotops
zeigen die erhobenen Daten, dass
die Pfifferlinge eine sehr geringe „Belastung“ mit radioaktivem Cäsium
aufweisen. Als Maximalwert wurde
ein Radioaktivitätswert von 119 Becquerel pro Kilogramm Pilze (Bq/kg)
bei Pfifferlingen mit Herkunft Weißrussland festgestellt. Der Mittelwert
bzw. der Median liegen bei 40 Bq/kg
bzw. 28 Bq/kg. Diese Radioaktivitätswerte liegen deutlich unter dem
Wert von 600 Bq/kg, der als zulässige Höchstmenge für in die Europäische Union eingeführte Frischpilze
mit Ursprung aus Drittländern nach
dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl gilt.
Details der Untersuchungsergebnisse
können der nachfolgenden Abbildung
entnommen werden.
Gemäß einem Erlass des Ministeriums für Gesundheit und Soziales1
wurden zusätzlich essbare Wildpilze
für die globale Erfassung der Cäsium
134/137-Radioaktivität in Sachen-Anhalt untersucht. In Zusammenarbeit
mit den Pilzsachverständigen wurden überwiegend Maronenröhrlinge aus festgelegten einheimischen
Forstgebieten zur Untersuchung ein1 seit 2011 Ministerium für Arbeit und Soziales
36
Cs 134 + 137 [Bq/kg]
120
100
80
60
40
20
0
Proben
kumulierte Radioaktivität Cs 134/137
Mittelwert = 40 Bq/kg Pilze
Median = 28 Bq/kg Pilze
Abb. 1 gemessene Cs 134/137-Radioaktivität bei Pfifferlingen aus Osteuropa
kumulierte Cs 134/137-Radioaktivität von Maronen im
Havelberger Raum von > 500 Bq/kg
1000
Cs 134 + 137 [Bq/kg]
Bei der Beanstandung handelt es sich
um frische Pfifferlinge. Bei einer von
drei Teilproben waren die Pilze untypisch und wiesen beginnenden Verderb auf. Die Gesamtprobe wurde als
wertgemindert beanstandet.
140
800
600
400
200
0
Proben
kumulierte Radioaktivität Cs 134/137
Mittelw ert = 613 Bq/kg Pilze
Median = 591 Bq/kg Pilze
Abb. 2 gemessene Cs 134/137-Radioaktivität bei Maronen in der Klietzer Heide (Kümmernitz,
Müggelbusch, Scharlibbe)
gesandt. Der Maronenröhrling gilt
als Indikatorpilz, da frühere Untersuchungen gezeigt haben, dass
er die mit Abstand höchste Radioaktivität unter den Wildpilzen aufweist. Mit Ausnahme der Wildpilze
aus dem Havelberger Raum im
Kreis Stendal liegen die gemessenen Radioaktivitätswerte deutlich unter dem Wert von 600 Bq/kg.
Als Mittelwert bzw. Median wurden 69
Bq/kg bzw. 63 Bq/kg festgestellt. Der
Maximalwert liegt bei 172 Bq/kg.
Im Gegensatz dazu wurden bei den
im Waldgebiet der Klietzer Heide zwischen den Ortsteilen Kümmernitz
und Müggelbusch und um Scharlibbe gesammelten Maronenröhrlingen
Cäsium 137-Radioaktivitäten von ca.
600 Bq/kg gemessen. Details zeigt
die Abbildung 2.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 28: Pilzerzeugnisse
Von 29 untersuchten Proben war
eine Probe (3,5 %) zu beanstanden.
Zur Untersuchung kamen tiefgefrorene und getrocknete Pilze sowie Pilze
in Konserven, überwiegend als süßsauere Erzeugnisse.
Bei einer Probe tiefgefrorener Pfifferlinge wurde ein Bleigehalt über der
zulässigen Höchstmenge ermittelt.
Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit entsprach der Wert jedoch
noch der zugelassenen Höchstmenge. Es wurde empfohlen, den Verantwortlichen von diesem Befund in
Kenntnis zu setzen.
In einer Probe von getrockneten MuErr-Pilzen wurde ein Salmonellenbefund erhoben. Der Nachweis von
Salmonellen in getrockneten Pilzen
ist als hygienisch sensibel zu bewerten. Bei falschem Hygienemanagement und ungenügender Erhitzung
bleibt eine gesundheitliche Gefahr
durchaus gegeben. Zusätzlich sind
auch Kreuzkontaminationen nicht
völlig auszuschließen. Unter Beachtung des aufgedruckten Warnhinweises auf der Fertigpackung der
Probe konnte in diesem speziellen
Fall von einer Gesundheitsgefährdung durch bestimmungsgemäßen
Verzehr der entsprechend zubereiteten Pilze nicht ausgegangen werden.
Es wurde empfohlen, den zuständigen Importeur von diesem Befund in
Kenntnis zu setzen.
untersucht. In keinen der Fälle erfolgte eine derartige Behandlung.
Eine Pilzkonserve wurde wegen
Kennzeichnungsmängeln und nicht
erfolgte Kenntlichmachung von Zusatzstoffen beanstandet.
Zehn Proben von getrockneten Pilzen
wurden vorsorglich auf eine unzulässige Behandlung mit Gammastrahlen
Warengruppe 29: Frischobst
Von untersuchten 248 Proben
waren 7 (2,8 %) zu beanstanden
Die eingereichten Obstproben wurden vorrangig auf Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln überprüft. 87
Proben stammten aus Deutschland,
wobei 66,7 % dieser Proben von Erzeugern aus Sachsen-Anhalt kamen.
Weitere Hauptherkunftsländer der
eingegangenen Obstproben waren
Spanien mit 50 Proben, Italien mit 37
Proben und Brasilien mit 19 Proben.
Elf Proben wiesen Rückstände über
der jeweils gültigen Höchstmenge
(siehe Kapitel 2.3.1). 67,9 % (Vorjahr
75,8 %) der Proben enthielten Mehrfachrückstände, wobei Weintrauben
mit bis zu zehn Wirkstoffen, Äpfel mit
bis zu neun Wirkstoffen und Johannisbeeren mit bis zu acht Wirkstoffen
pro Probe besonders auffällig waren.
Eine Erdbeerprobe war braunfäulig
und sichtbar verschimmelt und wurde
daher beanstandet.
Eine Orangenprobe, die das Oberflächenbehandlungsmittel Thiabendazol
enthielt, war nicht entsprechend den
Vorschriften gekennzeichnet. Eine
Probe Clementinen war für den Verbraucher mit anderen Oberflächenkonservierungsmitteln ausgewiesen
als tatsächlich vorlagen und in den
Lieferpapieren aufgeführt waren.
37
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 30: Obstprodukte
Von 187 untersuchten Proben
waren 14 (7,5 %) zu beanstanden.
Obstprodukte stellen eine breit gefächerte Warengruppe mit einer Vielzahl verschiedener Lebensmittel dar.
Neben den zahlreichen Obstarten
trägt vor allem die Verarbeitungsart
zu dieser Vielfalt bei. Von der einfachen Zubereitung durch Waschen,
Schälen und Zerteilen von Obst über
das Tiefgefrieren, das Haltbarmachen
in Konserven bis zum Trocknen oder
Einlegen in Alkohol reicht die Palette der Verarbeitungstechniken. Jede
dieser Produktgruppen ist mit besonderen Anforderungen, mikrobiologischen oder Kontaminationsrisiken
oder der Verwendung bestimmter
Zusatzstoffe verbunden. Aus diesen
Faktoren ergeben sich die Schwerpunkte der Untersuchungstätigkeit
bei Obstprodukten.
Im Rahmen der Untersuchung von
verzehrfertigem Obst, das abgepackt
im Handel angeboten wird, ergab
sich nur bei zwei von insgesamt 51
untersuchten Proben ein Anlass zur
Beanstandung. Es fehlten die obligatorischen Kennzeichnungselemente,
da es sich um Lebensmittel handelte,
die im Betrieb selbst abgepackt und
in Selbstbedienung angeboten wurden. Bei insgesamt fünf Proben wurde darüber hinaus eine Bemängelung
auf Grund der mikrobiologischen Beschaffenheit der Erzeugnisse ausgesprochen. Die Proben fielen
insbesondere wegen erhöhter Keimgehalte an Enterobakterien sowie
durch den Nachweis von Schimmelpilzen auf.
Die Untersuchung von 20 Proben getrockneter Feigen auf eine Kontamination mit Aflatoxin B1, B2, G1 und
G2 sowie Ochratoxin A ergab keine
Beanstandung. 17 Proben von Apfelerzeugnissen (Apfelmus, Apfelkompott und Apfelmark) wurden auf
Patulin untersucht. In keiner Probe
konnte Patulin nachgewiesen werden.
38
Zur Untersuchung angefordert wurde
Trockenobst (außer Feigen), auch in
Mischungen, sowie kandierte Früchte.
Es gingen insgesamt 39 Proben dieser
Art ein. Der Schwerpunkt der Analysen
lag hierbei auf der Überprüfung kennzeichnungspflichtiger Zusatzstoffe.
Üblicherweise werden Trockenfrüchte geschwefelt oder mit Sorbinsäure
konserviert. Kandierte Früchte werden nicht selten gefärbt. Auf Grund
der Forderung in Artikel 24 der VO
(EG) Nr. 1333/2008, bei Anwesenheit
bestimmter Farbstoffe den Warnhinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“
anzubringen, wurden die Lebensmittel auf das Vorhandensein der
Farbstoffe
E 102 Tartrazin
E 104 Chinolingelb
E 110 Gelborange S
E 122 Azorubin
E 124 Cochenillerot und
E 129 Allurarot AC
untersucht.
In allen vier eingesandten Proben von
kandiertem Obst waren Farbstoffe
nachweisbar. Es handelte sich in allen Proben u. a. um die oben genannten Farbstoffe, so dass der Warnhinweis anzubringen war. Dieser war bei
keiner Probe vorhanden, folglich wurden alle Proben beanstandet.
Im Ergebnis der Untersuchung auf
Schwefelung wurde bei einer Probe
„Orangenbrot“ die Auslobung „ohne
Konservierungs-, Farb- oder Zusatzstoffe“ auf Grund des Nachweises von
schwefliger Säure als zur Irreführung
geeignet beanstandet. Außerdem
war das Vorhandensein der schwefligen Säure weder aus dem Zutatenverzeichnis noch in Form der Allergenkennzeichnung ersichtlich. Ebenso mangelhaft gekennzeichnet war
eine Probe Rosinen mit 1590 mg/kg
schwefliger Säure. Höchstmengeüberschreitungen an schwefliger
Säure waren bei allen Proben,
darunter auch bei 15 Proben getrockneter Aprikosen, nicht festzustellen.
Die Überprüfung der für Trockenfrüchte zulässigen Verwendung von
Sorbinsäure ergab keine Auffälligkeiten. Unter den Trockenfrüchten
waren drei Proben Goji-Beeren. Nur
eine Probe war in ihrer Beschaffenheit nicht zu beanstanden und
wurde auch ohne unzulässige Bewerbung in den Verkehr gebracht.
Die beiden anderen Proben trugen
die Angaben „Wilde …“ und „Unbehandelt“, die beim Verbraucher die
Vorstellung hervorrufen, dass das
Lebensmittel aus wild gewachsenen
Goji-Beeren hergestellt wurde, bei
deren Erzeugung keine Anwendung
synthetischer Pflanzenschutzmittel
stattgefunden hat. In den vorgelegten
Proben wurden jedoch Rückstände
von mehreren Wirkstoffen nachgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beeren nicht wild gewachsen sind, sondern aus Anbau
unter Verwendung von Pflanzenschutzmitteln stammen. Die o. g. Auslobungen wurden als zur Täuschung
des Verbrauchers über die Art der
Herstellung oder Gewinnung geeignet
beanstandet. Eine Probe wurde darüber hinaus in Verbindung mit vielfältigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben sowie krankheitsbezogener Werbung in Form einer
umfangreichen Broschüre angeboten.
Im Rahmen einer Schwerpunktuntersuchung von Sauerkirscherzeugnissen wurden acht Proben Sauerkirschkonserven auf den Gehalt an Blausäure untersucht. Gemäß VO (EG)
Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in
und auf Lebensmitteln wird als Höchstmenge an Blausäure in Steinfruchtkonserven ein Wert von max. 5 mg
Blausäure je kg festgelegt. In den untersuchten Proben wurden Gehalte
zwischen 1,8 und 3,2 mg/kg festgestellt. Damit entsprachen alle Proben
der rechtlichen Vorgabe.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 31: Fruchtsäfte
Von 180 untersuchten Proben
waren 36 (20,0 %) zu beanstanden.
Gemäß der Begriffsbestimmung für
Fruchtsaft und Fruchtnektar sind
diese Erzeugnisse nicht gegoren,
das heißt, ihre Gehalte an den typischen Gärungsprodukten Ethanol, Milchsäure und flüchtige Säure
überschreiten eine jeweils festgelegte, geringe Menge nicht. Insgesamt
sieben Proben, darunter fünf Sauerkirschnektare von Herstellern aus
Sachsen-Anhalt, genügten dieser
Begriffsbestimmung jedoch nicht, da
sie überhöhte Mengen an Milchsäure
bzw. Ethanol aufwiesen. Einen sichtbaren Verderb durch Schimmelpilze
wies eine Probe Apfelsaft auf.
Bei einem Sauerkirschnektar war
die
sensorische
Beschaffenheit
(deutlicher Braunstich sowie Kochgeschmack) in Verbindung mit
einem überhöhten Gehalt an Hydroxymethylfurfural (HMF) Grund zur
Beanstandung.
Ein überhöhter Gehalt an Aluminium,
für den im allgemeinen die unsachgemäße Lagerung in Aluminiumtanks
verantwortlich gemacht wird, war bei
einem Apfelsaft festzustellen.
In einer Probe Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat wurde ein Gehalt an Natrium von 82 mg/l festgestellt. Die Probe
entsprach damit nicht der Verkehrsauffassung für ein solches Erzeugnis.
21 Proben Sauerkirschnektar wurden
auf ihren Gehalt an Blausäure untersucht. In den Kernen von Steinfrüchten wie Sauerkirschen kommt das
cyanogene Glykosid Amygdalin vor,
die Hauptquelle für Cyanid in Sauerkirschsäften. Die intakten Glykoside
sind ungiftig. Unter Einwirkung von Enzymen oder verdünnten Säuren wird
das Glykosid jedoch gespalten, als
eines der Reaktionsprodukte entsteht
Blausäure. Dieser Vorgang findet
auch bei der Verarbeitung von
Früchten bei der Herstellung von
Fruchtsaft statt. Durch weitere Schritte im Herstellungsprozess, vor allem Erhitzen, wird die Blausäure
jedoch ausgetrieben. Unter Beachtung dieser natürlichen Vorgänge
bei der Herstellung und Verarbeitung
von Früchten enthält der als Ausdruck der Verkehrsauffassung anzusehende A.I.J.N „Code of Practice
for evaluation of Fruit and Vegetable
Juices” der European Fruit Juice Association, Brüssel, Angaben über den
maximalen Gehalt von Blausäure
an Sauerkirschsäften. Hiernach soll
Sauerkirschsaft maximal 10 mg/l
Blausäure, bezogen auf ein Erzeugnis mit einem Säuregehalt von 16 g/l
als Citronensäure bei pH 8,1,
enthalten.
Die ermittelten Gehalte in den Proben
lagen zwischen 0,4 - 7,3 mg/l. Auf der
o. g. Beurteilungsgrundlage war der
Gehalt in einer Probe Sauerkirschnektar als erhöht anzusehen.
Im Rahmen der Überprüfung der
Deklaration vitaminisierter Erzeugnisse wurde in einer Probe Multivitamin-Mehrfruchtnektar eine über die
übliche Toleranz hinausgehende Abweichung für Vitamin B1 festgestellt
und beanstandet.
Als zur Irreführung des Verbrauchers geeignet beanstandet wurden
drei Proben eines Herstellers, der in
der Kennzeichnung seiner Erzeugnisse die Verkehrsbezeichnungen
„Fruchtsaft“ und „Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat“ nebeneinander
verwendet. Ebenfalls irreführend gekennzeichnet war eine Probe mit der
Bezeichnung „Holunderbeer-Nektar“
und den zusätzlichen Auslobungen
„100 % Holunderbeersaft“ und „mit
Blütenhonig gesüßt“.
wertkennzeichnung, unvollständige
Zutatenangaben, fehlende Klassennamen und fehlende mengenmäßige
Deklaration von Zutaten.
Aus der losen Inverkehrgabe von
Fruchtsäften oder Fruchtnektaren in
gastronomischen Einrichtungen wurden insgesamt 36 Proben zur Untersuchung eingereicht. Im Zentrum
der Untersuchung steht neben der
Kontrolle der mikrobiologischen Beschaffenheit die Überprüfung der
korrekten Bezeichnung der angebotenen Getränke.
Auf Grund hoher Keimzahlen an
Milchsäurebakterien bzw. Hefen wurden drei Orangensaftproben, die aus
Schankanlagen entnommen wurden,
beanstandet. Bei weiteren sechs Proben, darunter drei frisch gepressten
Säften, waren die Keimgehalte auffällig, so dass ein entsprechender Hinweis an die Überwachungsbehörden
gegeben wurde.
Vier andere Proben, die lose unter
Bezeichnungen im Sinne der Fruchtsaftverordnung angeboten wurden,
waren substanziell keine Fruchtsäfte.
Es handelte sich um Fruchtnektar bzw.
Erfrischungsgetränke. Bei einem
dieser Erzeugnisse, das den Erfrischungsgetränken zuzurechnen war,
war der für diese Getränkekategorie
zulässige Höchstgehalt an Benzoesäure überschritten.
Einen großen Teil der Beanstandungen
bilden Kennzeichnungsmängel wie
formal unzureichendes Mindesthaltbarkeitsdatum, unvollständige Nähr-
39
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke
Von 272 untersuchten Proben
waren 54 (19,9 %) zu beanstanden.
Die Untersuchung von alkoholfreien
Erfrischungsgetränken aus Schankanlagen ist ein fester Bestandteil der Tätigkeit im Rahmen dieser
Warengruppe.
Zur Untersuchung vorgelegt wurden 91 Proben Erfrischungsgetränke
aus loser Abgabe. Das Untersuchungsspektrum beinhaltete neben
der Erfassung des mikrobiologischen
Status, die bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken gängigen Zusatzstoffklassen, die Überprüfung vorhandener Nährwertangaben und sonstiger Auslobungen. Geprüft wurde
auch, ob auf Grund der Verwendung
bestimmter Farbstoffe der Warnhinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“
erforderlich ist.
Von den 91 Proben waren 25 Proben zu beanstanden. Die Beanstandungsrate liegt damit deutlich höher
als in den Vorjahren. Es handelte sich
um folgende Beanstandungsgründe:
• nachteilig beeinflusst (mikrobiologisch)
1 Probe
• fehlende Kenntlichmachung von
Konservierungsstoffen/Farbstoffen
12 Proben
• fehlende Kenntlichmachung von
Süßstoffen
2 Proben
• fehlender Hinweis auf Koffein
2 Proben
• Höchstmengenüberschreitung bei
dem Süßstoff Cyclamat
2 Proben
• fehlender Warnhinweis gemäß
Artikel 24 VO (EG) Nr. 1333/2008
10 Proben
• irreführende Angaben
1 Probe
• fehlende bzw. unvollständige
Nährwertkennzeichnung
7 Proben
Die mikrobiologische Beschaffenheit lose abgegebener Getränke hat
sich in den letzten Jahren deutlich
verbessert. Eine diesbezügliche Beanstandung wurde nur bei einer Probe Apfelschorle ausgesprochen, eine
weitere Probe wurde bemängelt.
40
Es dominieren die Beanstandungen,
die sich aus den rechtlichen Vorgaben zur Kennzeichnung bzw.
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen ergeben. Neben den seit Jahren
wiederkehrenden Mängeln bei der
Kenntlichmachung von Farbstoffen
und Konservierungsstoffen war das
Fehlen des Warnhinweises „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ bei Getränken
mit bestimmten Farbstoffen, der auch
bei der losen Abgabe von Lebensmitteln erforderlich ist, zu beanstanden.
Bei der Untersuchung und Beurteilung von Erfrischungsgetränken, die
in Fertigpackungen in den Verkehr
gebracht werden, steht die Überprüfung Wert bestimmender Zutaten, z.
B. Vitamine, Mineralstoffe, Koffein,
Taurin, Fruchtsaft, im Vordergrund.
Im Rahmen der chemischen Untersuchung wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der Deklaration von Zusatzstoffen und die Einhaltung der
jeweils zulässigen Höchstmengen
kontrolliert. Schließlich erfolgt auch
die Prüfung der formalen rechtlichen
Vorgaben für die Kennzeichnung von
Lebensmitteln.
Auffälligkeiten bei der mikrobiologischen Beschaffenheit der Erfrischungsgetränke in Fertigpackungen
werden nur sehr selten beobachtet.
Im Jahr 2010 wurde in zwei Proben
Schimmel festgestellt. Es handelte
sich um eine Verdachtsprobe eines
Erzeugnisses, das gefroren verzehrt
werden soll. Die schmalen Folienschlauchverpackungen mit dem noch
Verstöße gegen
sonstiges
unmittelbar
geltendes EG-Recht
25%
Verstöße gegen
sonstige
Vorschriften des
LFGB
4%
flüssigen Erzeugnis waren äußerlich
mit Schimmel verunreinigt. Eine Beschwerdeprobe Apfelschorle wies
ebenfalls am Verschluss Schimmelwachstum auf.
Auf Grund des Nachweises von
Ethylacetat, verbunden mit einer
hohen Keimzahl an Hefen, in einer geöffneten Verdachtsprobe eines Orangenfruchtsaftgetränkes war
das Erzeugnis zum Verzehr nicht geeignet. Ein Erfrischungsgetränk mit
Blaubeer-Vanille-Geschmack
war
durch eine erhöhte Hefezahl auffällig
und wies durch ein unsauberes „ranziges“ Heidelbeeraroma und einen
Essigstich eine derart abweichende
Beschaffenheit auf, dass es zum Verzehr nicht geeignet war.
Insgesamt 35 Proben Erfrischungsgetränke, denen Vitamine zugesetzt waren, wurden auf deren
Gehalt untersucht. Auf Grund erheblicher Abweichungen der tatsächlichen Gehalte von den deklarierten
Vitamingehalten waren vier Erfrischungsgetränke als irreführend gekennzeichnet zu beanstanden.
Die Gesamtaufmachung eines Erfrischungsgetränkes, die u. a. die Angabe „mit Süßungsmitteln“ sowie
eine Nährwertkennzeichnung mit geringem Zuckergehalt und Brennwert
enthielt, wurde ebenfalls als irreführend beanstandet, da es sich um ein
zuckergesüßtes Getränk handelte.
Süßungsmittel waren folglich nicht
enthalten, der Brennwert auf Grund
des vorhandenen Zuckers allerdings
nicht zum Verzehr
geeignet, andere
Ursachen
wertgemindert 3%
1%
fehlende
Kenntlichmachung
von Zusatzstoffen
18%
nicht zum Verzehr
geeignet,
mikrobiologische
Ursachen
3%
unzulässige
Verwendung von
Zusatzstoffen
6%
Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Erfrischungsgetränken
irreführend gemäß
§ 11 Abs. 1 LFGB
11%
Verstöße gegen
Kennzeichnungsvorschriften
29%
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
umso höher. Ähnlich mangelhaft war
eine Orangenlimonade gekennzeichnet, aus deren Zutatenverzeichnis
die Art der Süßung nicht zu erkennen
war. Es fehlte die Zutat „Zucker“.
Bei der Herstellung von Erfrischungsgetränken werden zahlreiche Zusatzstoffe wie Farbstoffe,
Konservierungsstoffe oder Süßstoffe
verwendet. Gemäß den rechtlichen
Vorgaben wie der LebensmittelKennzeichnungsverordnung müssen
die eingesetzten Zusatzstoffe gekennzeichnet und die festgelegten
Höchstmengen eingehalten werden.
Bei zwei sogenannten Energy-Drinks
waren die Höchstmengen für den
Farbstoff Cochenillerot bzw. für den
Konservierungsstoff
Sorbinsäure
überschritten.
Unter den weiteren Beanstandungen
fanden sich Kennzeichnungsmängel
wie
• unvollständige Nährwertkennzeichnung bei Erfrischungsgetränken,
denen Vitamine oder Mineralstoffe
zugesetzt worden waren
• unvollständiges Zutatenverzeichnis
z. B. hinsichtlich verwendeter Konservierungsstoffe und Farbstoffe
• unzureichende Angabe des
Mindesthaltbarkeitsdatums
• fehlende Kenntlichmachung
des Gehaltes an Süßungsmitteln in Verbindung mit der
Verkehrsbezeichnung
• mangelhafte Lesbarkeit von
Kennzeichnungselementen
41
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 33: Wein
Von 354 untersuchten Proben
waren 37 (10,4 %) zu beanstanden.
Zur Untersuchung gelangten verschiedenste Erzeugnisse des Weinrechts,
entnommen bei Erzeugern, Herstellern, Handelseinrichtungen und
Gaststätten. Es handelte sich hierbei um Wein aller Qualitätsstufen,
Schaumwein, Perlwein, Keltertrauben und Mostproben des bestimmten
Qualitätsweinanbaugebietes SaaleUnstrut sowie teilweise gegorenen
Traubenmost (Federweißer). Etwa
ein Drittel der Proben stammten aus
Saale-Unstrut.
Die Untersuchung umfasste in der
Regel die sensorische Beschaffenheit der Erzeugnisse, die allgemeine
Zusammensetzung (z. B. Alkoholgehalt, Extrakt, Säurespektrum, Zucker,
Mineralstoffe),
Identitätsparameter
(Shikimisäure, Anthocyanmuster bei
Rotwein), Zusatzstoffe (z. B. Schwefeldioxidgehalt, sonstige Konservierungsstoffe) sowie Rückstandsuntersuchungen (Pflanzenschutzmittel
(PSM)) und Kontaminanten (Ochatoxin und Schwermetalle).
Weiterhin wurden die Bezeichnung
und Aufmachung der Erzeugnisse hinsichtlich Rechtskonformität geprüft.
Insgesamt wurden bei 37 Proben beanstandeten (10,4 %) 52
Rechtsverstößen registriert. Die Beanstandungsgründe sind Abbildung 1
zu entnehmen.
Als irreführend wurden Proben beurteilt, die wegen unzutreffender
Herkunftsangabe bzw. Qualitätsauslobungen, unzutreffender Angabe des
Geschäftsstandes des Verantwortlichen sowie fehlerhafter Angabe des
Alkoholgehaltes auffielen. In diesem
Zusammenhang erfolgten auch zwei
Beanstandungen wegen unzutreffender Rebsortenangaben. Die hier
beanstandeten Proben fielen durch
atypische Shikimisäuregehalte bzw.
Anthocyanmuster auf.
Schwerpunkt der Bezeichnungsbeanstandungen 2011 waren Mängel im
Zusammenhang gesetzlich verbindlich vorgeschriebenen Kennzeichnung
des Sulfitgehaltes. Weine enthalten in
der Regel gesetzlich limitierte Gehalte
an Schwefeldioxid. Der Sulfitgehalt in
42
sonstige Mängel; 9
nicht handelsübliche
Beschaffenheit; 1
Grenzwertüberschreitung
Bestandteile; 1
allgemeine
Bezeichnungsmängel; 23
irreführende
Bezeichnung; 14
Abb. 1 Beanstandungsgründe LAV LSA 2010 Wein und Schaumwein
Lebensmitteln ist grundsätzlich kennzeichnungspflichtig, um Allergikern
zu ermöglichen, die für sie unter Umstänen gesundheitliche relevante Zutat durch die Angabe in Etikettierung
zu erkennen. Wegen der gesundheitlichen Relevanz dieser sogenannten
Allergenkennzeichnung ist auf die Art
der Gestaltung und die damit verbundene Lesbarkeit der entsprechenden
Angabe besonderes Augenmerk zu
lenken. Bei den beanstandeten Proben war die Sulfitkennzeichnung entweder nicht hinreichend lesbar oder
fehlte völlig.
Darüber hinaus wurden vereinzelt
Grenz- bzw. Richtwertüberschreitungen bei Schwefeldioxid bzw. Kalzium
(Indiz für unsachgemäße Entsäuerung von Wein) festgestellt.
Zu den sonstigen Beanstandungen zählen Qualitätsweine mit amtlicher Prüfungsnummer, bei denen
die Untersuchungsergebnisse nicht
hinreichend mit den zur Qualitätsweinprüfung eingereichten Analysedaten übereinstimmten. Diese Feststellungen führten zu entsprechenden Kontrollen in den betroffenen
Betrieben und sind in der Regel auf
Nachlässigkeiten in der Weinbuchführung bzw. im Produktionsablauf
des betroffenen Betriebes zu suchen.
Beanstandet wurden 2010 auch Produkte, die unter der Bezeichnung
„Frischer Federweißer“ über Handelsketten in Verkehr gebracht wurden. Z. T. weisen diese Erzeugnisse
bei Abgabe im Handel bereits einen
zu hohen Vergärungsgrad auf. Zusätzlich war aufgrund des deutlich
überhöhten Gehaltes an Schwefeldioxid in einem Fall die Auslobung als
„frisch“ nicht gerechtfertigt.
Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Rückstandshöchstmengen
wurden 2010 bei zwei Traubenproben festgestellt. Auf den Bericht des
Weinkontrolleurs sei in diesem Zusammenhang verwiesen. Die untersuchten Weine boten hinsichtlich
der Rückstandsbelastung keinen
Beanstandungsgrund.
Hinsichtlich der toxikologischen Bewertung der ermittelten Gehalte an
PSM in Saale-Unstrut-Wein ist festzustellen, dass für Wein, im Gegensatz
zu Keltertrauen, keine Höchstmengenfestlegungen
existieren.
Die
rechtliche Bewertung erfolgt auf der
Grundlage der Höchstmengenfestsetzungen für Keltertraube und unter Berücksichtigung der durch das
Bundesinstitut für Risikobewertung
erarbeiteten Verarbeitungsfaktoren
(siehe auch BfR-Information Nr.
028/2009 vom 01. Juli 2009). Unter
Beachtung dieser Faktoren wurden
keine Überschreitungen zulässiger
Höchstmengen registriert.
Trotzdem erscheint es in Anbetracht
der erheblichen Schwankungsbreiten von PSM sowohl in Keltertrauben, als auch in Wein angesagt, im
Umgang mit diesen Wirkstoffen im Interesse einer guten landwirtschaftlichen Praxis sorgsam zu verfahren.
Das Ziel, Pflanzenschutzmittelgehalte in Erzeugnissen des bestimmten
Qualitätsweinanbaugebietes SaaleUnstrut zu minimieren, sollte im Interesse der Schonung natürlicher und
auch wirtschaftlicher Ressourcen
vordringlich verfolgt werden.
Die Untersuchungen werden dementsprechend fortgesetzt.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Pestizidrückstände im Wein? Zur Kontrolle einheimischer Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Belastung mit Pflanzenschutzmitteln (PSM) wurden auch 2010 Keltertrauben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Traubenlese entnommen. Insgesamt wurden 31 Trauben- bzw. Mostproben untersucht. PSM-Rückstände waren in diesen Proben,
mit Ausnahme einer Mostprobe, immer nachweisbar. Die untersuchten Proben wiesen überwiegend Mehrfachbelastungen auf. Durchschnittlich wurden fünf verschiedene Wirkstoffe nachgewiesen. Die maximal festgestellte Belastung
bei Keltertrauben waren 14 verschiedene Wirkstoffe pro Probe. Weiterhin wurden im Berichtszeitraum insgesamt 44
Proben Handelsweine überwiegend der Jahrgänge 2008 und 2009 hinsichtlich ihrer PSM-Belastung geprüft. Auch
hier wurden in allen Weinproben PSM-Rückstände gefunden. Durchschnittlich waren in jeder Probe drei verschiedene Wirkstoffe nachweisbar, die maximale Belastung in
einer Probe wurde mit 10 verschiedenen Wirkstoffen registriert.
Mittlere Wirkstoffgehalte (mg/l) in Keltertrauben bzw. Wein
Zielgerichtet wurden bei Wein Proben
Cyazof amid
ausgewählt, bei denen bereits UnterFendioxonil
Vinclozolin
suchungsergebnisse der verarbeiteten
Pyrif enox
Pyraclostrobin
Trauben bzw. Moste vorlagen. Neben Trif loxystrobin
Indoxacarb
der Überwachung der allg. BelastungsMyclobutanil
Quinoxyf en
situation bei Wein des bestimmten An- Dithiocarbamate
Tolyf luanid
baugebietes Saale-Unstrut sollte geprüft
Penconazol
Folpet
werden, in welchem Umfang mit einer
Tebuconazol
Spiroxamin
Abreicherung von Rückständen der im
Iprovalicarb
Methoxyf enocid
Febuf enoxid
Weinbau verwendeten PSM durch die
Famoxadone
Fenarimol
bei der Herstellung angewendeten önoAzoxystrobin
Metalaxyl
logischen Prozesse zu rechnen ist. Für
Iprodion
Boscalid
diesen Zweck wurden UntersuchungserPyrimethanil
Cyprodinil
gebnisse von insgesamt 21 der o. g. „PärFludioxonil
Fenhexamid
chen“ ausgewertet. Die Belastung der
Dimethomorph
Weinproben lag erwartungsgemäß, be0
0,2
0,4
0,6
0,8
1
1,2
Vergleich der mittleren Wirkstoffmengen (mg/l) resistenter PSM
dingt durch Abreicherung im Verlauf der
in
Trauben
bzw.
Wein
Herstellung, deutlich unterhalb der bei Abb. 1 Mittlerer Wirkstoffgehalt (mg/l) in Keltertrauben (blau) bzw. Wein (weinrot)
Traubenproben registrierten Mengen.
Spiroxamin
Allerdings erwiesen sich die einzelnen
Iprovalicarb
Wirkstoffe in sehr unterschiedlichem
Maße als persistent. Von den insgesamt Febufenoxid
29 verschiedenen, in o. g. Keltertrauben Azoxystrobin
nachgewiesenen Wirkstoffen fanden sich
Metalaxyl
im Wein noch zehn Wirkstoffe wieder. Die
Boscalid
Abbildung 1 zeigt die mittleren Gehalte
Pyrimethanil
an PSM-Rückständen bei den o. g. „PärCyprodinil
chen“. Etwa ein Drittel der o. g. im Weinbau eingesetzten PSM-Wirkstoffe wurden
Fludioxonil
im Wein ebenfalls nachgewiesen. Die AbFenhexamid
bildung 2 zeigt die bei dem vorliegenden Dimethomorph
Probenmaterial gefundenen Abbauraten
0
0,05
0,1
0,15
0,2
0,25
persistenter Wirkstoffe. Insbesondere
die Fungizide Dimethomorph und Pyrimethanil finden sich praktisch vollständig Abb. 2 Verlgleich der mittleren Wirkstoffmengen (mg/l) persistenter PSM in Trauben (blau)
bzw. Wein (weinrot)
im Wein wieder.
Zur Abschätzung möglicher Gesundheitsrisiken des Verbrauchers gegenüber Pflanzenschutzmitteln wurde Mitte der
90iger Jahre die „Akute Referenzdosis“ (ARfD) eingeführt. Die Weltgesundheitsorganisation hat die ARfD als diejenige Substanzmenge definiert, die über die Nahrung innerhalb eines Tages oder mit einer Mahlzeit ohne erkennbares
Gesundheitsrisiko für den Verbraucher aufgenommen werden kann.
Dementsprechend ist nach derzeitigem Ermessen eine Gesundheitsgefahr wegen Pestizidbelastungen aus dem Verzehr von Saale-Unstrut Weinen für den Verbraucher nicht gegeben (Vergleiche auch BfR-Stellungnahme Nr. 12/2008
vom 27.März 2008).
43
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 34: Erzeugnisse aus Wein
Von 93 untersuchten Proben waren
6 (6,5 %) zu beanstanden.
Die Beanstandungen betrafen lose
abgegebene Glühweine, die wegen
ungeeigneter
Erhitzungspraktiken
den erforderlichen Mindestgehalt an
Alkohol vermissen ließen bzw. grobe sensorische Mängel aufwiesen. In
einem Fall wurde ein fruchtweinhaltiges Erzeugnis als Glühwein in Verkehr gebracht und dementsprechend
beanstandet.
Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke
Von 74 untersuchten Proben waren
14 (17,6 %) zu beanstanden.
Bei der Untersuchung von weinähnlichen Getränken, vor allem Fruchtweinen, wurden folgende Mängel
festgestellt:
• fehlende Allergenkennzeichnung
bezüglich schwefliger Säure
• Kennzeichnungsmängel (fehlende
Herstellerangabe, fehlender Klassenname bei einem Zusatzstoff)
• Abweichungen vom deklarierten
Alkoholgehalt
• zu geringer Gehalt an nichtflüchtige Säure
Bei der Routineuntersuchung des
Gehaltes der gesamten schwefligen
Säure in den Erzeugnissen wurde
eine Überschreitung der zulässigen
Höchstmenge von 200 mg/l nicht
festgestellt.
44
In der Vorweihnachtszeit wurden von
den traditionellen Märkten Fruchtglühweine mit den jeweils unerhitzten
Vergleichsproben zur Untersuchung
angefordert. Von insgesamt 18 Proben dieser Art waren drei Proben zu
beanstanden.
Bei zwei Proben fehlte die gemäß Zusatzstoff-Zulassungsverordnung erforderliche Kenntlichmachung des
Gehaltes an Schwefeldioxid. Ein
Kirschfruchtglühwein entsprach mit
4,6 %-Vol. vorhandenem Alkohol nicht
der Verkehrsauffassung für ein solches Erzeugnis.
Zwei Fruchtglühweine in Fertigpackungen gaben ebenfalls Anlass zur
Beanstandung. Zum einen wurde
mit der Bezeichnung „Glühwein aus
Fruchtglühwein“ eine nicht zulässige
Verkehrsbezeichnung verwendet, darüber hinaus war die Alkoholangabe
nicht zutreffend. Unter der Verkehrsbezeichnung „Kirschfruchtglühwein“
wurde eine wenig fruchtige, kaum
alkoholische, dafür deutlich gewürzte, trübe Flüssigkeit in einer Fertigpackung in Verkehr gebracht. Der
vorhandene Alkoholgehalt betrug lediglich 1,8 % Vol. Mit einem nicht deklarierten Sorbinsäuregehalt von
166 mg/l war diese thermisch „ausreichend behandelte“ Probe gewiss
mikrobiologisch nicht mehr anfällig,
dafür aber auch deutlich von der Verkehrsauffassung abweichend.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 36: Bier
Von 182 untersuchten Proben
waren 9 (5,0 %) zu beanstanden.
Auch im Berichtsjahr 2010 wurde der
überwiegende Teil der Bierproben
als lose Proben aus Schankanlagen
entnommen. Diese Schwerpunktsetzung dient der Kontrolle der Schankanlagenhygiene in gastronomischen
Einrichtungen wie Restaurants, Bars
bis zu Imbisseinrichtungen. Von
126 untersuchten Bierproben aus
Schankanlagen mussten vier Proben
(3,2 %) als nachteilig beeinflusst beurteilt werden. In einer Probe wurde
eine hohe Koloniezahl an coliformen
Keimen nachgewiesen. Die anderen Proben wiesen sensorische Beeinträchtigungen auf, die sich in zwei
Fällen auf bierschädliche Bakterien
zurückführen ließen. Zu den bierschädlichen Bakterien gehören die
beiden großen Gruppen der Milchsäure bildenden Bakterien sowie
Fremd- und Wildhefen.
Der Nachweis von bierschädlichen
Keimen ist ebenso die häufigste Ursache von mikrobiologisch und sensorisch auffälligen Proben, die noch
nicht beanstandet wurden, aber auf
mangelnde Hygiene im Schankbereich hinweisen. Darüber hinaus
wurden vereinzelt hohe Koloniezahlen an coliformen Keimen festgestellt. Bei 18 Proben (14,9 %) musste
ein Hinweis zur Einhaltung der Hygiene ausgesprochen werden. Eine
Kontrolle des Hygieneregimes mit
Entnahme von Nach- oder Vergleichsproben wurde empfohlen. Bei weiteren sieben Proben (5,5 %) erfolgte
ein Hinweis auf die nachgewiesene Koloniezahl von bierschädlichen
Bakterien.
Oben genannte Auswertungen zeigen, dass diese Untersuchungen
auch weiterhin ein notwendiges Instrumentarium zur Kontrolle hygienischer Risiken im Schankbereich
bleiben.
Bei der Suche nach einem passenden Geschenk oder Mitbringsel sind
im Angebot von darauf spezialisierten Verkaufsstellen durchaus Lebensmittel, unter anderem auch Bier,
in Fertigpackungen zu finden. Um
auch diesen Markt in die Probenahme einzubeziehen, wurde Bier aus
derartigen Verkaufseinrichtungen angefordert. Erfreulicherweise gab keine der eingesendeten Proben Anlass
zur Beanstandung.
fehlt die Kenntlichmachung
Süßungsmittel.
der
Im Rahmen des 2010 fortgesetzten Fusarien-Monitoring-Programms
des Landes Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Gehalte an den Mykotoxinen
Deoxynivalenol (DON) und Zearalenon wurden fünf Proben einheimische Braugerste untersucht, in denen
die Mykotoxine nicht nachgewiesen
wurden. Ebenso lagen die ermittelten Ochratoxin-Konzentrationen in
der Braugerste unter der Nachweisgrenze der Untersuchungsmethode. In den drei eingesandten Proben
Braumalz aus dem Erntejahr 2009
wurden Deoxynivalenol (DON) und
Zearalenon ebenfalls nicht nachgewiesen. Die Braumalzproben lieferten bezüglich der Ochratoxin-Gehalte
unauffällige Werte, die mit den Konzentrationen der 2009 ermittelten Gehalte korrelieren.
Bei den anderen in Fertigpackungen
eingesendeten Bieren mussten fünf
Proben wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet werden. Bei einem lose abgegebenen Bier mit
Süßungsmitteln aus Tschechien
45
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 37: Spirituosen
Von 71 untersuchten Proben waren
11 (15,5 %) zu beanstanden.
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008
stellt hohe Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Kategorienamen als Verkehrsbezeichnungen
für Spirituosen. Dieser in der Verordnung fest verankerte Täuschungsschutz stellt den Sachverständigen
bei der Beurteilung von Mischerzeugnissen wie Wodka-Cola oder WodkaLikör vor eine schwierige Aufgabe, die
nur mit Interpretationshilfe lösbar ist.
Dreimal musste ein Likör, hergestellt
aus Wodka beanstandet werden, weil
der Alkoholgehalt bei Nennung des
Kategorienamens Wodka zu niedrig
war. Es scheint zweckmäßig in Zukunft ein freiwilliges Zutatenverzeichnis anzugeben, um dem Verbraucher
eine Beschreibung des Produktes zu
ermöglichen, ohne gegen die Kennzeichnungsvorschriften von Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu verstoßen.
Vier Proben wurden wegen einer fehlenden Herstellerangabe und drei
Proben wegen fehlender Angabe des
Loses beanstandet.
Interessant war eine Probe „Swimmingpool“. Ein „cocktailerfahrener“
Verbraucher verknüpft bei diesem
Namen sicherlich eine bestimmte
Vorstellung, jedoch ist dies keine in
Rechtsvorschriften festgelegte Verkehrsbezeichnung. Weiterhin wurde
der enthaltene Farbstoff nicht kenntlich gemacht, es fehlte eine Allergenkennzeichnung und das Produkt
wurde in einer Glasflasche angeboten, dessen Nennfüllmenge nicht den
Vorgaben der Fertigpackungsverordnung entspricht.
Bei einer Probe Honiglikör entsprach
der analytisch ermittelte Gehalt an
vorhandenem Alkohol nicht dem deklarierten Wert.
Warengruppe 39: Zucker
Von 41 untersuchten Proben waren
0 (0,0 %) zu beanstanden.
Regelmäßiger Schwerpunkt sind die
Produkte der drei sachsen-anhaltinischen Zuckerfabriken sowie einer
Stärkeverzuckerungsfabrik. Es ergab
sich, wie schon in den Vorjahren, keine Beanstandungen.
Warengruppe 40: Honige und süße Brotaufstriche
Von 135 untersuchten Proben
waren 21 (15,6 %) zu beanstanden.
Honig ist ein Produkt dessen Qualität sehr stark von der Sorgfalt des Imkers bei der Gewinnung abhängt. Der
überwiegende Teil der im Landesamt
für Verbraucherschutz untersuchten
Honige stammt aus Sachsen-Anhalt.
Die häufigsten Beanstandungsgründe von Honig im Berichtszeitraum
waren Kennzeichnungsfehler. Sechzehn Proben wurden aufgrund fehlender bzw. unvollständiger Angaben
des Mindesthaltbarkeitsdatums, des
Ursprungslandes, des Herstellers,
sowie der der Angabe der Loskennzeichnung beanstandet.
Drei Proben wurden mit „Guter Honig wird mit der Zeit fest, ein Zeichen von Qualität und Güte“ oder
46
gleichbedeutende Angabe ausgelobt. Diese Aussagen suggerieren
dem Verbraucher, dass flüssiger Honig (über längere Zeit) nicht gut ist.
Es gibt Honige, die nie bzw. erst
nach Jahren fest auskristallisieren
(z. B. Robinienhonig). Ob ein Honig
auskristallisiert, ist u. a. von der Zuckerzusammensetzung oder dem
Wassergehalt abhängig. Je höher der
Fruktoseanteil und je niedriger der
Glukoseanteil ist, desto länger bleibt
Honig flüssig. Dies hat jedoch nichts
mit der Qualität des Honigs zu tun.
Der Verbraucher wird über die Qualität flüssiger Honige getäuscht. Derartige Angaben sind geeignet, über
sonstige Umstände zu täuschen, die
für die Bewertung des Lebensmittels
mitbestimmend sind. Die Proben wurden daher wegen irreführender Angaben beanstandet.
Ein Rapshonig wurde beanstandet,
der im Geruch und Geschmack eine
säuerlich-gärige Note aufwies. Die
chemische Analyse unterstützte den
abweichenden sensorischen Befund.
Im Berichtszeitraum 2010 wies ein
„Robinienhonig“ eine falsche Sortenbezeichnung auf.
Ein „Deutscher Bienenhonig - Akazie mit Whisky“ wurde wegen unzutreffender
Verkehrsbezeichnung
beanstandet, da es sich bei dem vorliegenden Erzeugnis nicht um Honig
im Sinne der Honigverordnung handelte, sondern um ein zusammengesetztes Erzeugnis aus Honig und
Whisky. Daraus resultierten weitere Beanstandungsgründe, wie das
Fehlen des Zutatenverzeichnisses
und die Mengenkennzeichnung des
Whiskys.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Weiterhin fielen drei Honige aufgrund
eines erhöhten Wassergehaltes (> 20
g/100g) auf. Honig mit einem Wassergehalt von mehr als 20 g/100 g
kann in Gärung übergehen. Bei den
vorgelegenen Proben war dies noch
nicht feststellbar, allerdings sollten
sie zu diesem Zeitpunkt noch mindestens 1,5 Jahre haltbar sein.
Eine Probe „Blütenhonig“ zeigte eine
ausgeprägte Phasentrennung, was
nicht der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Eine abgesetzte
Kandierung gilt als Qualitätsmangel.
Sie kann, in Abhängigkeit von den
Kristallisationseigenschaften des/der
verwendeten Honig/Honige, z. B.
durch Überlagerung bzw. falsche Lagerung oder durch Wärmeschädigung verursacht sein. Dafür sprachen
auch die bei den Untersuchungen
festgestellten geringen Saccharasektivitäten und die erhöhten Hydroxymethylfurfural-Gehalte (HMF). Reduzierte Enzymaktivitäten bzw. erhöhte
Gehalte an HMF sind Hinweise auf
eine Wärmeschädigung und/oder
Überlagerung von Honig. Die Probe
wurde daher als wertgemindert
beurteilt.
Zwei Proben wurden neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum zusätzlich mit
der Angabe „Bei sachgerechter Lagerung (kühl, trocken, dunkel) bleiben die
typischen Eigenschaften des Honigs
auch über die o. g. Frist hinaus erhalten.“ gekennzeichnet. Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels
ist das Datum, bis zu dem dieses
Lebensmittel unter angemessenen
Aufbewahrungsbedingungen seine
spezifischen Eigenschaften behält.
Angaben, die eine Haltbarkeit über das
angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus ausloben, sind lebensmittelrechtlich nicht möglich. Die Aussagen wurden als irreführend beurteilt.
Ein Erzeugnis aus Honig und Ingwer wurde mit „natürlich gereifter
unvermischter Imker-Honig“ beworben. „Honig“ muss nach den Bestimmungen der Honigverordnung immer
„natürlich gereift“ (kein künstlich veränderter Säuregrad) und „unvermischt“ (keine Zufügung anderer
Stoffe) sein. Andernfalls kann er nicht
als „Honig“ in Verkehr gebracht werden. Zwar unterlag diese Probe als
zusammengesetztes Erzeugnis aus
Honig und Ingwer nicht der Honigverordnung, jedoch stellt diese Auslobung des als Zutat verwendeten
Honigs, eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten für diese Zutat dar.
Die Auslobung wurde als irreführend
beanstandet.
Ein Erzeugnis aus Honig und Sanddorn wurde wegen der Bewerbung als
stoffwechselanregendes, kreislaufförderndes sowie das Immunsystem
stärkendes Lebensmittel beanstandet. Weiterhin wurde die Probe als
reich an Vitamin C ausgelobt, jedoch
lieferte die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden konnte, keine gemäß
dem Gemeinschaftsrecht signifikante
Menge an Vitamin C.
Eine Probe „Blütenpollen aus Ungarn“
wurde aufgrund eines säuerlich-bitterem, fremdartigen Geschmacks als
Beschwerdeprobe eingereicht. Im
Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurde der sensorische
Befund tendenziell bestätigt, er wurde allerdings noch nicht als „fremdartig“ oder von der Verkehrsauffassung
abweichend bewertet. Bei handelsüblichen Pollenpräparaten handelt
es sich meist um eine Mischung von
Pollen unterschiedlicher Trachten
(Blütenpflanzen, die von den Bienen
angeflogen wurden). Der Geschmack
ist unter anderem auch abhängig von
den vorherrschenden Trachten und
kann daher von Produkt zu Produkt
und je nach Herkunft unterschiedlich
sein. Bei den mikroskopisch nachgewiesenen Trachten handelte es sich
um bei der Imkerei übliche Pflanzenfamilien. Pollen von RhododendronArten, z. B. Rhododendron ponticum,
waren nicht nachweisbar. Somit gab
die Probe insoweit keinen Anlass zur
Beanstandung. Jedoch ergab die
mikrobiologische Untersuchung einen Gehalt von 2.000 KbE/g Schimmelpilze. Für derartige Produkte gibt
es keine konkreten gesetzlichen
Höchstwerte. Der Gehalt lag dennoch im oberen Bereich vergleichbarer Produkte.
Im Berichtszeitraum wurden sechs
Nuss-Nougat-Cremes
untersucht.
Keine der Proben wiesen Mängel auf.
Warengruppe 41: Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Pflaumenmus etc.
Von 75 untersuchten Proben waren
11 (14,7 %) zu beanstanden.
Die Überprüfung der Kennzeichnung
von Kleinvermarkterproben wurde
fortgesetzt. Leider ergab sich immer
noch eine hohe Beanstandungsquote.
Bei drei Proben von Kleinvermarktern wurde der unzulässige Konservierungsstoff Sorbinsäure eingesetzt,
zwei Proben wiesen beim Gesamtzuckergehalt mehr als 3 Grad Abweichung zum deklarierten Wert
auf. Insgesamt ist für die Hersteller
schwierig eine komplette Kennzeichnung nach Konfitürenverordnung und
auch nach Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu erstellen, vor
Tab. 1 Beanstandungsquote der Warengruppe 41
Proben
2007
Proben
2008
Proben
2009
Proben
2010
Gesamtprobenzahl
73
68
74
75
Proben von Kleinvermarktern
14
3
15
10
Beanstandungen bei Kleinvermarktern
11
3
12
8
Beanstandungsquote in %
79
100
80
80
allem die Aufschlüsselung der Einzelzutaten des verwendeten Gelierzuckers u. a. mit der Angabe der
Klassennahmen der Zusatzstoffe.
In einer Konfitüre aus dem Handel wurde ein Metallsplitter entdeckt
und die Probe als nicht zum Verzehr
geeignet beanstandet. Der für den
Hersteller zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde wurde das
Metallteil auf Anfrage postalisch geschickt, um zu klären, ob es sich um
ein abgesplittertes Maschinenteil aus
dem Produktionsprozess handelt.
47
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 42: Speiseeis
Von 433 Proben waren 46 (11 %) zu
beanstanden.
Es wurden Speiseeisproben, aber
auch Halberzeugnisse für Speiseeis
(Speiseeispulver, -ansätze, Aromen
und Pasten) untersucht, die vorwiegend aus handwerklichen Herstellungen entnommen wurden. Alle Proben
gelangten zur mikrobiologischen Untersuchung. Dabei stand einerseits
die Untersuchung der Proben auf das
Vorhandensein von Enterobakterien,
als Indikatorkeime für mangelnde Hygiene, andererseits die Untersuchung
auf krankmachende Keime (Salmonellen) im Vordergrund. Die in den
Leitsätzen für Speiseeis beschriebene Verkehrsauffassung wurde
anhand der Sinnenprüfung sowie anlassbezogen durch chemische Untersuchungen überprüft.
Mikrobiologische Untersuchung
Die Beurteilung des in der mikrobiologischen Untersuchung nachgewiesenen Gehaltes an Enterobakterien
ist abhängig vom Ort der Probenentnahme. So werden die direkt aus
dem Herstellungsprozess entnommenen Proben gemäß der VO (EG)
Nr. 2073/2005 über mikrobiologische
Kriterien von Lebensmitteln beurteilt.
Bei den aus dem Verkaufsbereich
entnommenen Proben erfolgt die Beurteilung gemäß den Empfehlungen
der Deutschen Gesellschaft für Mikrobiologie und Hygiene (DGHM).
Von den 409 zur Untersuchung eingegangenen Planproben wurden 274
Proben (67 %) aus dem Verkauf und
135 Proben (33 %) aus der Produktion entnommen. Der Anteil der Beanstandungsgründe für Speiseeis in %
ist in der nachfolgenden Abbildung
dargestellt.
Sechs (2 %) der aus dem Verkauf entnommen Proben wurden aufgrund
einer deutlichen Warnwertüberschreitung als nachteilig beeinflusst im
Sinne des § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) beanstandet.
Bei 38 Proben (14 %) überschritt der
nachgewiesene Gehalt an Enterobakterien den Richtwert.
48
wertgemindert (B07)
9%
nachteilig beeinflusst (B23)
28%
fehlerhafte Kennzeichnung
(B11)
9%
irreführend (B08)
37%
fehlende Kenntlichmachung
Farbstoff (B12)
17%
Abb. 1 Übersicht über die Beanstandungsgründe in % bei Eis
40 (30 %) der direkt aus dem Herstellungsprozess entnommenen Eisproben entsprachen nicht den Anforderungen der VO (EG) Nr. 2073/2005
über mikrobiologische Kriterien von
Lebensmitteln. Gemäß Artikel 7 Abs.
4 der genannten Verordnung sind bei
unbefriedigenden Ergebnissen hinsichtlich der Prozesshygienekriterien
durch den Lebensmittelunternehmer
Maßnahmen zur Verbesserung der
Herstellungshygiene zu ergreifen.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit
der ergriffenen Maßnahmen wurden Nachproben eingesandt. Sieben
Nachproben wurden aufgrund eines wiederholten unbefriedigenden
Ergebnisses hinsichtlich der Prozesshygienekriterien als nachteilig
beeinflusst im Sinne der LMHV
beurteilt.
Chemische Untersuchungen
37 % der Beanstandungen wurden
aufgrund der Eignung zur Irreführung
des Verbrauchers ausgesprochen.
Da Vanille zu den teuersten Gewürzen weltweit gehört, werden als lohnende Alternative oftmals lediglich
Vanillin und künstliche Vanillearomastoffe statt „Echter Vanille“ zur Herstellung von Eis verwendet. Das Eis
wird jedoch trotzdem fälschlicherweise unter der Bezeichnung „Vanilleeis“
(statt der korrekten Bezeichnung “…
mit Vanillegeschmack“) in den Verkehr gebracht. 2010 wurde dies bei
15 Proben Vanilleeis durch chemische Untersuchungen nachgewiesen
und diese daraufhin als irreführend
beanstandet. Bei weiteren elf Proben
Vanilleeis bestand der Verdacht der
Irreführung. Von einer Beanstandung
wurde abgesehen, da diese Probe
ohne die zur Herstellung genutzte
Aromapaste zur Untersuchung einging, welche jedoch zur Absicherung
des Befundes benötigt wird.
Des Weiteren wurde eine Probe
ACE-Eis aufgrund der zu geringen Vitamingehalte als irreführend beurteilt.
Ebenfalls als irreführend wurde die
Zusammensetzung einer Fruchteiscreme beurteilt, die nicht den in den
Leitsätzen für Speiseeis und Speiseishalberzeugnisse geforderten Milchfettgehalt aufwies und zusätzlich
Pflanzenfett enthielt.
Aufgrund des Nachweises von nicht
kenntlich gemachten Farbstoffen
wurden acht Eisproben beanstandet.
Als nicht unerheblich im Wert gemindert (im Sinne des § 11 Absatz 2 Nr.
2 lit. b Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) wurden vier Eisproben beurteilt, da bei ihnen der in den
Leitsätzen geforderte Milchfettanteil
unterschritten (zwei Milchspeiseeisproben, eine Sahneeisprobe) bzw.
bei einer Probe Stracciatellaeis kakaohaltige Fettglasur statt Schokolade
bzw. Kuvertüre zur Herstellung verwendet wurde.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 43: Süßwaren
Von 122 Proben wurden 8 (6,6 %)
beanstandet.
Tab. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe 43
Beanstandungsgrund
Anzahl
In der Warengruppe 43 „Süßwaren“
wurden im Berichtsjahr 122 Proben
untersucht.
Gesundheitsschädlich (andere Ursachen)
1
Irreführend Art.16VO(EG) Nr. 178/2002,§11(1)LFGB
1
Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben
1
Als gesundheitsschädlich wurde
ein Produkt beurteilt, welches unter der Bezeichnung „Spray-Candy“ im Handel zu finden ist. Hierbei
handelt es sich um ein Pump-Spray,
welches aus Wasser, Zucker oder
anderen Süßungsmitteln, Aroma,
Konservierungsstoffen sowie einen
hohen Anteil (zwischen 7 % und 15 %)
an Zitronensäure zusammengesetzt
ist. Da dieses Produkt eindeutig für
Kinder bestimmt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses
Spray versehentlich in die Augen gesprüht wird. Hier kann es aufgrund
des hohen Zitronensäuregehaltes
zu Reizungen oder Verletzungen der
Hornhaut bzw. des Auges kommen.
Im Zuge eines vorbeugenden Verbraucherschutzes, insbesondere für
Kinder, erschien eine Beanstandung
hier vertretbar.
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften
4
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung
1
Der in den Vorjahren zu beobachtende Trend, eine Abkehr von den
künstlichen Farbstoffen und stattdessen die Verwendung von färbenden
Pflanzenextrakten, konnte bei den
Süßwaren im vergangenen Jahr weiter deutlich beobachtet werden.
Allerdings ist bei diesem Schritt auch
eine korrekte Kennzeichnung der
Zutaten nötig. So ist nach einhelliger Expertenmeinung der Verwendungszweck eines Extraktes, das
nur zum Färben des Produktes eingesetzt wird, anzugeben. Das fehlen dieser Angabe war der Hauptteil
der im Jahr 2010 festgestellten
Kennzeichnungsmängel.
Im Berichtsjahr, am 20.07.2010,
trat der Artikel 24 der VO (EG) Nr.
1333/2008 in Kraft, wonach Produkte, die einen oder mehrere der
Farbstoffe Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110),
Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E
124) und/oder Allurarot AC (E 129)
enthalten, mit der Angabe „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern
beeinträchtigen.“ versehen werden
müssen. Dies bildete ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit ebenfalls einen
Untersuchungsschwerpunkt. Hierbei
wurde festgestellt, dass bei zwei der
untersuchten Proben, welche die entsprechenden Farbstoffe enthielten,
die geforderte Angabe nicht erfolgte.
Eine weitere Produktkategorie, welche für einige Turbulenzen in der Lebensmittelüberwachung sorgte, war
die der „Wunderbälle“, „Mammut-Bälle“ oder „Kieferbrecher“. Dabei handelt es sich um Bälle von ca. 5 cm
Durchmesser. Diese haben eine etwa
1 cm starke äußere Hartzuckerschicht
und sind in ihrem Inneren mit Kaugummimasse gefüllt. Problematisch
sind diese Produkte, da die Hartzuckerschicht abgelutscht werden kann.
Das kleiner gelutschte Produkt, welches allerdings immer noch eine äußere Hartzuckerschicht hat, kann
dann möglicherweise von Kindern in
den Mund gesteckt aber noch nicht
zerbissen oder mit dem Gaumen zerdrückt werden.
Wie hoch an dieser Stelle das Risiko von Verletzungen oder schlimmeren Folgen ist und wie diese Produkte
endgültig zu beurteilen sind, wurde
in der Diskussion um diese Produkte
noch nicht abschließend geklärt.
Abb. 1 „Wunderbälle“, „Mammut-Bälle“ oder „Kieferbrecher“ genannte Süßware
49
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 44: Schokoladenerzeugnisse
Von 121 untersuchten Proben
waren 14 (11,6 %) zu beanstanden.
Kakaopulver
13%
Schokoladen
17%
Warengruppe 45: Kakao
Von 18 untersuchten Proben war
keine zu beanstanden.
Sensorische Mängel
Eine Beschwerdeprobe Milchschokoladen-Eier wies vereinzelt kleine
Löcher auf. An den Löchern befanden sich Gespinste und in der Verpackung war eine tote, weiße Made
vorhanden. Die Probe wies damit
eine Ekel erregende Beschaffenheit
auf und wurde als nicht zum Verzehr
geeignet im Sinne der VO (EG) Nr.
178/2002 beanstandet.
Eine Probe Schokoladen-Fondue war
stark verklumpt und wies weiß-braun
bzw. dunkelbraun abgesetzte Stellen auf. Im Geruch und Geschmack
war die Schokoladenmasse nur noch
schwach kakaoaromatisch und wies
bereits eine leicht alte Note auf. Zwei
Pralinenproben eines sachsen-anhaltinischen Herstellers waren mit deutlich sichtbarem Fettreif überzogen.
Verklumpungen und Fettreif sind bei
derartigen Erzeugnissen in der Regel
Folge einer unsachgemäßen Lagerung (insbesondere zwischenzeitlich
zu warmer Lagerung). Die Proben
wurden als wertgemindert und von
der Verkehrsauffassung abweichend
i. S. von § 11 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) beurteilt.
Kennzeichnung und andere Mängel
Zehn Proben Kakao- bzw. Schokoladenerzeugnisse wiesen Kennzeichnungsmängel auf. Neben der
Abb. 2 Pralinenprobe mit deutlich sichtbarem Fettreif
50
gefüllte Erzeugnisse
47%
Abb. 1 Verteillung der eingesandten Proben
Verkehrsbezeichnung, dem Hersteller,
dem Mindesthaltbarkeitsdatum und
dem Verzeichnis der Zutaten war
auch die Nährwertkennzeichnung
nicht rechtskonform angegeben.
Bei einer Probe war die gesamte
Kennzeichnung nur in englischer
Sprache angegeben. Eine zur Selbstbedienung abgegebene Probe wies
keinerlei Kennzeichnung auf. Die Angabe der Fette und Öle im Verzeichnis der Zutaten war nicht nach Anlage
1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) angegeben.
Danach sind die Fette und Öle getrennt und in absteigender Reihenfolge anzugeben. Die Angabe „Fette z.
Tl. gehärtet“ ist nicht mehr zulässig.
Fehlerhafte Verkehrs- bzw. Klassenbezeichnungen von Zutaten waren
weitere Beanstandungsgründe.
Auf der Verpackung einer Pralinenprobe ist eine Vanilleblüte abgebildet
und darunter befindet sich die Auslobung „abgerundet mit edler Vanille“.
Der Verbraucher erwartet nach dieser
Beschreibung i. V. m. der Abbildung
einer Vanilleblüte die Verwendung
Milchschokoladen
23%
echter Vanille bzw. eines Vanilleextraktes. Im Zutatenverzeichnis war lediglich „Aroma“ aufgeführt.
Die Abbildung der Vanilleblüte und
die Angabe „abgerundet mit edler Vanille“ ist zur Irreführung i. S. von §
11 LFGB geeignet, wenn die Aromabestandteile nicht ausschließlich
Aromaextrakte und/oder natürliche
Aromastoffe enthalten.
Sechs Kakaoproben wurden auf
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (PSM) untersucht. Die Ergebnisse bezüglich Rückständen von
Pflanzenschutzmitteln (PSM in allen Proben < BG) waren unauffällig und gaben keinen Anlass zur
Beanstandung.
Bei fünf Schokoladenproben wurde
auf Zutaten geprüft, die allergische
oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können. Insbesondere Erdnüsse und Schalenfrüchte
waren in Erzeugnissen nicht nachweisbar, in denen derartigen Zutaten
nicht ausgewiesenen waren.
Trans-Fettsäuren Bei drei gefüllten Schokoladenerzeugnissen wurden in
den Cremefüllungen auffällig hohe Trans-Fettsäuregehalte (6,4 %, 20,7 %
bzw. 44,8 % Elaidinsäure) gefunden. Trans-Fettsäuren (TFA) entstehen in
unterschiedlichem Ausmaß bei der industriellen Härtung von Fetten und
Ölen zur Herstellung von halbfesten und festen Speisefetten. TFA zählen
aus ernährungsphysiologischer Sicht zu den unerwünschten Bestandteilen
unserer Nahrung. Ebenso wie gesättigte Fettsäuren können TFA den Gehalt
an Low Density Lipoprotein (LDL-Cholesterin, „schlechtes“ Cholesterin) im
Blut und damit das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöhen. Obwohl
es derzeit in Deutschland für Speisefette und daraus hergestellte Produkte
noch keinen rechtsverbindlichen Grenzwert gibt, wurde den Herstellern dringend empfohlen, Maßnahmen zur Reduzierung des Trans-Fettsäuregehaltes zu ergreifen.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 46: Kaffee
Von 81 untersuchten Proben waren
4 (4,9 %) zu beanstanden.
Zur Untersuchung wurden 21 Proben gemahlener Kaffee, 16 Proben
Kaffees aus ganzen Bohnen, 13 Proben Kaffeepads, 10 Getreidekaffees,
13 Kaffeeextrakte und acht Proben
Kaffee mit anderen Lebensmitteln
eingereicht.
Acht Proben wurden auf Acrylamid
untersucht. Es gab erfreulicherweise
keine auffälligen Befunde.
Ein vietnamesischer löslicher Bohnenkaffee wurde beanstandet, da er
nur eine vietnamesische und zum Teil
eine englischsprachige Kennzeichnung aufwies.
Eine Probe indischer Kaffee wurde
wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet. Die Probe fiel weiterhin
aufgrund eines erhöhten Gehaltes
an Ochatoxin A auf, der jedoch noch
unter der zulässigen Höchstmenge
lag. Weitere 32 Proben wurden im
Berichtszeitraum auf Ochatoxin A
untersucht. Es gab keine weiteren
auffälligen Befunde.
Ein löslicher Bohnenkaffee mit Kaffeeweiser und Zucker aus Russland
wurde wegen eines nicht rechtskonformen
Zutatenverzeichnisses
beanstandet.
Bei einem „sortenreinen Hochlandkaffee“ wurde die Angabe des Röstdatums überklebt. Dieses lag zum
damaligen Zeitpunkt schon 2,5 Jahre zurück. Der Kaffee war nicht vakuumverpackt, sondern wurde lediglich
in einer Papier-Plastik-Tüte aufbewahrt. Dies machte sich auch im sensorischen Befund bemerkbar. Die
Probe wich jedoch nicht derart von
vergleichbaren Produkten ab, um
sie als wertgemindert zu beurteilen.
Die Probe wurde dennoch aufgrund
des Fehlens der Herstellerangabe
und des Mindesthaltbarkeitsdatums
beanstandet.
Warengruppe 47: Tee
Röstkaffee stammt von Pflanzen der
Gattung Coffea, wobei insbesondere die Arten Coffea arabica und Coffea canephora var. robusta gehandelt
werden. Coffea arabica und Coffea
canephora var. robusta unterscheiden sich hinsichtlich des Gehaltes an
16-O-Methylcafestol, einem Diterpen.
16-O-Methylcafestol kommt nach hier
bekannten publizierten Daten nur in
Robusta-Kaffee vor (0,6 – 1,8 g/kg
Rohkaffee-Trockenmasse) und dient
so als Indikator für den Nachweis eines Verschnittes von Arabica-Kaffee
mit Robusta-Kaffee. Bei einem Espresso wurde trotz der Angabe „100 %
Arabica“ signifikante Mengen an
16-O-Methylcafestol nachgewiesen.
Coffeingehalt in Tee
Von 103 untersuchten Proben
waren 9 (8,7 %) zu beanstanden.
5,00
4,50
Grüner Tee
Schwarzer Tee
Weißer Tee
Oolong Tee Pu-Erh-Tee
(Roter Tee)
4,00
Im Berichtszeitraum wurden 34 Teeproben auf Coffein untersucht. Darunter waren 15 Grünteeproben, 14
Schwarzteeproben, drei Proben Oolong-Tee und jeweils ein Weißer und
ein Roter Tee. Der ermittelten Coffeingehalt lag zwischen 2,3 % bis 4,6 %
in der Trockenmasse Die Mindestanforderung von 1,5 % Coffein in der
Trockenmasse erfüllten damit alle der
untersuchten Proben.
Ein
„Lotusblumensamenkorn-Tee“
beinhaltete die Zutat „Imperata cylindrica“. Die Pflanze ist auch unter dem
Namen japanisches Blutgras, Bloody
3,50
g/100g TM
In den Leitsätzen für Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen ist ein Coffeingehalt für
Tee und aromatisierten Tee von mindestens 1,5 % in der Trockenmasse
festgelegt.
3,00
2,50
2,00
1,50
1,00
0,50
0,00
Abb. 1 Coffeingehalt in Tee
Grass oder Alang-Alang bekannt und
wird als Zierpflanze kultiviert. Eine
Verwendung als Lebensmittel bzw.
Lebensmittelzutat vor 1997 ist nicht
bekannt. Die Probe wurde daher wegen einer nicht zugelassen neuartigen Lebensmittelzutat und diverser
Kennzeichnungsfehler beanstandet.
Ein Gelber Tee wurde mit folgenden
Angaben ausgelobt: „Der Kekecha
zeichnet sich seinen im Vergleich
zu Grüntee niedrigen Koffeingehalt
aus (- 1 %). …“. Bei der chemischen
Analyse wurde ein Coffeingehalt von
3,2 g/100 g bestimmt, was den üblichen Gehalten von Grünem oder
Schwarzem Tee entspricht. Die Auslobung wurde daher als Irreführung
eingestuft. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass keine wissenschaftlich hinreichend gesicherten
51
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Kenntnisse darüber vorliegen, dass
„Kekecha-Tee“ grundsätzlich einen
im Vergleich zu anderen Teesorten
signifikant niedrigeren Koffeingehalt
hat. Zudem wies die Probe Kennzeichnungsmängel in Bezug auf die
Herstellerangabe und das Mindesthaltbarkeitsdatum auf.
Ein Grüner Tee fiel durch seinen hohen Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)
auf.
teilweise in englischer, chinesischer
und arabischer Sprache. Sie wurde
daher beanstandet.
Sechs Proben waren aufgrund diverser Kennzeichnungsmängel beanstandet worden.
Bis auf die Verkehrsbezeichnung
trug eine Probe Kennzeichnungselemente lediglich in französischer und
Warengruppe 48: Säuglings- und Kleinkindnahrung
Von 155 untersuchten Proben war
1 (0,7 %) zu beanstanden.
Die Ernährung von Säuglingen besonders im ersten Lebensjahr schafft
die Voraussetzung für die weitere
Entwicklung, so dass hier ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung
der geforderten Zusammensetzungen bei Säuglingsanfangs- und Folgenahrung gelegt wird. Säuglinge, die
nicht gestillt werden können, müssen
eine der Muttermilch ähnliche, in der
biologischen Verwertbarkeit hochwertige, leicht resorbierbare Nahrung
zu sich nehmen. Die Zusammensetzung dieser Milchnahrung ist bezüglich ihrer Nährstoffzusammensetzung
zu prüfen. Bei keiner der untersuchten Proben wurden Abweichungen
bei den Hauptnährstoffen festgestellt.
Nur eine Getreidebeikost wurde wegen eines zu hohen Gehaltes an Vitamin B1 beanstandet.
Die Salzsäureproduktion im Magen
erreicht bei Säuglingen ihre endgültige Stärke erst nach mehreren Monaten, so dass die Diätverordnung sehr
strenge Regelungen für den Keimgehalt von Säuglings- und Kleinkindnahrung vorgibt. 67 % der Proben
wurden mikrobiologisch untersucht,
wobei keine Auffälligkeiten festzustellen waren.
52
Tab. 1 Kontaminanten in Säuglings- und Kleinkindnahrung
Kontaminant
Anzahl Proben
Untersuchte Matrix
Pestizide
35
Vegetarische Beikost
Fruchtsaft
Nitrat
3
Vegetarische Beikost
T2-HT2
9
Haferflocken
Hafer-Vollkornbrei
Hafer-Reis-Flocken
Patulin
1
Fruchtsaft
Zearalenon
4
Kinderkekse
Getreidebeikost
Deoxynivalenol
10
Haferflocken
Getreidebeikost
Hafer-Reis-Flocken
Kinderkekse
Aflatoxin M1
10
Anfangsnahrung
Folgenahrung
Fumonisine
1
Getreidebeikost
Die Einhaltung der Höchstmengen
von Pestiziden und auch Mykotoxinen ist ein wichtiges Kriterium bei
der Untersuchung dieser Warengruppe. Stichprobenartig wurde auf Chlormequat, andere Pestizide, Patulin,
Deoxynivalenol, Zearalenon und T2HT2 geprüft.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 49: Diätetische Lebensmittel
Von 158 untersuchten Proben
waren 30 (19,0 %) zu beanstanden.
Im Berichtsjahr wurden schwerpunktmäßig Sportlernahrungen auf Aminosäuren untersucht sowie bilanzierte
Diäten in Tablettenform hinsichtlich
ihres Schwermetallgehaltes (Hg, Cd,
Pb) überprüft.
Bilanzierte Diäten und Sportlernahrung für Leistungssportler sind in
Anl. 8 DiätV aufgeführt und unterliegen
somit der Diätverordnung (DiätV).
Seit Jahren ist von der EU angedacht,
für Sportlernahrungsmittel eine EURichtlinie zu erarbeiten - die EU sieht
sich momentan jedoch nicht in der
Lage einen rechtlichen Rahmen für
Sportlernahrungsmittel zu schaffen.
20 Proben, davon drei bilanzierte
Diäten in Tablettenform und 17 diätetische Sportlernahrung, wurden
hinsichtlich ihres Aminosäuregehaltes und der zugehörigen Auslobung
untersucht.
Die Gehalte entsprachen unter Berücksichtigung
der
analytischen
Schwankungsbreite überwiegend den
deklarierten Gehalten. Beanstandungen mussten diesbezüglich nicht ausgesprochen werden. Einzig bei einer
bilanzierten Diät konnte aufgrund der
enthaltenen Aminosäure MagnesiumL-Aspartat auf den tatsächlich vorhandenen Eiweißgehalt geschlossen
werden. Der Eiweißgehalt wird analytisch entweder nach Dumas oder mit
der Methode nach Kjeldahl bestimmt.
Beide Methoden beruhen auf der Bestimmung des Stickstoffanteils in der
Probe und der anschließenden Berechnung des Eiweißgehaltes mittels spezifischer Faktoren. Der Faktor
6,25 drückt den durchschnittlichen
Stickstoffgehalt in Fleischeiweiß aus
und ist in der Richtlinie 90/496/EWG
des Rates vom 24. September 1990
über die Nährwertkennzeichnung
von Lebensmitteln in Artikel 1 Abs. 4
Buchst. c) Richtlinie 90/496/EWG für
die Eiweißangabe aller Lebensmittel
bei entsprechender Bewerbung vorgeschrieben. Einzig die Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV)
lässt als nationale Vorschrift die Möglichkeit zu, andere spezifische Faktoren für die Eiweißbestimmung zu
tolerieren (z. B. für Sojaprodukte).
Bei oben genannter bilanzierter Diät
würde aus der nachgewiesenen Aminosäure Magnesium-L-Aspartat ein
theoretischer Faktor von 11,59 für die
Eiweißbestimmung resultieren - dies
ist jedoch nicht konform mit der Richtlinie 90/496/EWG und nicht üblich im
Verstöße gegen die
Diätverordnung
14%
Verstöße gegen andere
nationale Vorschriften
5%
Irreführung
24%
unzulässige Verwendung
von Zusatzstoffen
11%
fehlende
Kenntlichmachung von
Zusatzstoffen
5%
Kennzeichnungsmängel
allgemein
41%
Abb. 1 Beanstandungen bei diätischen Lebensmitteln
Sinne der NKV. Es wurde der Hinweis gegeben, die Angabe des Eiweißgehaltes in der Kennzeichnung
zu korrigieren.
Die Bewerbung der diätetischen
Sportlernahrungen war häufig sehr
allgemein gehalten. In den vergangenen Jahren wurden sowohl Nahrungsergänzungsmittel als auch
sonstige Sportlernahrung mit Zusatz
von freien Aminosäuren häufig hinsichtlich BCAAs beworben. BCAA
steht für „Branched Chain Amino
Acids“, was übersetzt „verzweigt-kettige Aminosäuren“ bedeutet. BCAA
steht dabei für ein Gemisch aus den
essentiellen Aminosäuren Leucin,
Valin und Isoleucin und soll einen positiven Effekt auf den Muskelaufbau
(anabole Wirkung) haben.
Die European Food Safety Authority
(EFSA) hat eingereichte Auslobungen (Claims) bezüglich des Zusammenhangs zwischen BCAAs und
Muskelwachstum („Growth or maintenance of muscle mass“) geprüft
und negativ, d. h. als nicht wissenschaftlich hinreichend gesichert, bewertet. Die Werbeaussagen der
Sportlernahrungen waren hinsichtlich
BCAAs sehr vorsichtig formuliert und
damit nicht irreführend - eine diätetische Zweckbestimmung war bei den
eingereichten Erzeugnissen erkennbar. Somit wurden keine Beanstandungen ausgesprochen. Da es keine
rechtlichen Regelungen über die Eiweißzusammensetzung gibt, konnten
die Aminosäurezusammensetzungen
nicht weiter ausgewertet werden.
Es war bei den Proben ersichtlich,
dass Mischungen aus Caseinat, Sojaproteinisolat, Molkenproteinisolat,
Milchproteinkonzentrat und Hühnereiklarpulver eingesetzt werden, um
eine möglichst hohe biologische Wertigkeit des Eiweißes zu haben und auf
dessen Grundlage ein hohes Muskelwachstum zu erzielen.
Auf dem Markt ist ein Trend zu bilanzierten Diäten statt einer Vermarktung als Nahrungsergänzungsmittel
zu beobachten. Ursache dafür ist,
dass bilanzierte Diäten gemäß Diätverordnung krankheitsbezogen beworben werden dürfen bzw. müssen. Allen anderen Lebensmitteln, zu
denen auch Nahrungsergänzungsmittel gehören, ist dies nach § 12
Lebensmittel-, Bedarfsgegenständeund Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
nicht gestattet. Für Nahrungsergänzungsmittel sind in der VO (EG) Nr.
1881/2006 Höchstgehalte für die
Schwermetalle Cadmium, Quecksilber und Blei festgelegt, für bilanzierte Diäten bzw. andere diätetische
Lebensmittel nicht. Das ist aus lebensmittelrechtlicher Sicht nicht
nachvollziehbar, da bilanzierte Diäten ebenfalls in Tabletten- oder Kapselform in Verkehr gebracht wer-den.
Gleichwohl werden sowohl bilanzierte Diäten, Nahrungsergänzungsmittel
und Arzneimittel teilweise von einem Hersteller, z. B. Pharmakonzern,
produziert.
Es sollten Daten hinsichtlich des Gehaltes an Cadmium, Quecksilber und
Blei in bilanzierten Diäten in Tablettenform erhoben werden.
Die Proben zeigten keine Auffälligkeiten. Nur in fünf Proben wurde
überhaupt ein Gehalt an Cadmium
oberhalb der Bestimmungsgrenze
nachgewiesen. Jeweils eine Probe
wies einen geringen Gehalt an Blei
bzw. Quecksilber auf. Die Ergebnisse
können als insgesamt unauffällig angesehen werden.
Grenzwerte analog den Nahrungsergänzungsmitteln für Schwermetalle wären wünschenswert, da die
Umwidmung von Arzneimitteln und
Nahrungsergänzungsmitteln zu bilanzierten Diäten auch in Zukunft eine
große Rolle spielen wird und somit
eine Beurteilungsgrundlage fehlt.
53
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 50: Fertiggerichte
Von 658 Proben wurden 51 (7,8 %)
beanstandet.
Im vergangenen Jahr wurden im Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)
658 Proben im Bereich „Fertiggerichte“ auf ihre Verkehrsfähigkeit untersucht. Der häufigste Grund für eine
Beanstandung im Berichtsjahr war,
dass ein zur Untersuchung eingereichtes Produkt als irreführend beurteilt wurde. Schwerpunkte waren
Mungobohnensprossen, die als Sojasprossen von Gaststätten in den
Verkehr gebracht wurden und Cordon Bleu, dessen Füllung u. a. aus
Schinkenimitat statt aus Kochschinken bestand. Als Besonderheit ist ein
Asia-Essen zu nennen, das als „ohne
Geschmacksverstärker“
ausgelobt
wurde, jedoch die zulässige Höchstmenge an Glutamat im Essen deutlich überschritt.
An zweiter und dritter Stelle der ausgesprochenen Beanstandungen stehen fehlende Kenntlichmachung der
Verwendung von Zusatzstoffen sowie Kennzeichnungsmängel. Die
nicht zum Verzehr geeigneten Proben wurden entweder aufgrund ihres
mikrobiologischen Status (mikrobiologische Verunreinigung) oder wegen
enthaltener Fremdkörper (andere Ursachen) als solche beurteilt. Weitere
Beanstandungsgründe waren diverse
Mängel bei der Kennzeichnung verschiedener Produkte.
Im Berichtsjahr wurden ebenfalls verschiedene
Schwerpunktaufgaben,
auf die im Folgenden eingegangen
wird, im Sachgebiet bearbeitet. So
wurden einerseits stichprobenartig
verschiedene Kindertagesstätten und
Schulen beprobt, um die ausgeteilten
Mahlzeiten unter ernährungsphysiologischen Gesichtspunkten zu untersuchen. Andererseits wurde ebenfalls
stichprobenartig der mikrobiologische
Status von Essen aus Imbisseinrichtungen überprüft.
Ernährungsphysiologische
und
mikrobiologische Untersuchung
von fertig gegarten Speisen aus
der Kindergarten-/Schulspeisung
Die bereits in den Jahren 2008
und 2009 im LAV durchgeführte
Schwerpunktaufgabe „Ernährungs-
54
Tab. 1 Beanstandungsgründe in der Warengruppe 50
Beanstandungsgrund
Anzahl
Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigung)
1
Irreführend Art.16 VO (EG) Nr. 178/2002, § 11 (1) LFGB
18
Nachgemacht/ wertgemindert/ geschönt
10
Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen)
4
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften
5
Verstöße gegen sonst.Vorschriften des LFGB o. darauf gest.
VO (andere Ursachen)
1
Verstöße gegen sonst.Vorschriften des LFGB o. darauf gest.
VO (mikrobiologische Verunreinigung)
4
Verstöße gegen sonstiges unmittelbar geltendes EG-Recht
2
Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung
10
Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung
1
Die Summe der Beanstandungsgründe ist höher als die Zahl der beanstandeten Proben, da einige Proben mehrere
Mängel und damit mehrere Beanstandungsgründe aufwiesen.
Tab. 2 Tagesenergiebedarf einzelner Altersstufen
Alter
1-4
4-7
7-9
Geschlecht
Energiebedarf in kJ
Wert für Berechnungen
4550
M
4700
W
4400
M
6300
W
5800
M
7500
W
7500
physiologische Untersuchung von
Kindertagesstätten- und Schulspeisungen“ wurde auch im Jahr 2010
fortgesetzt. Dabei wurden drei Einrichtungen jeweils eine Woche lang
jeden Tag beprobt. Die genommenen
Proben wurden unter ernährungsphysiologischen Gesichtspunkten auf der
Grundlage der Veröffentlichungen
des AID-Verbraucherdienstes sowie
der Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr der Deutschen Gesellschaft
für Ernährung (DGE) untersucht und
beurteilt.
Als Richtwerte für die tägliche
Nährstoffzufuhr von Kindern und
Jugendlichen und damit als Beurteilungskriterien wird folgendes
angegeben.1
Kohlenhydrate: 49 % des Energiegehaltes der Mahlzeit
Eiweiß:
13 % des Energiegehaltes der Mahlzeit
Fett:
38 % des Energiegehaltes der Mahlzeit
6100
7500
Weiterhin heißt es, dass „Ein kindgerecht zusammengestelltes Mittagessen etwa dreißig Prozent des
täglichen Energiebedarfs enthalten
sollte“2.
Die von der Deutschen Gesellschaft
für Ernährung3 angegebenen Richtwerte für die durchschnittliche Energiezufuhr pro Tag von Kindern sind in
Tabelle 2 angegeben.
Die letzte Spalte der Tabelle stellt dabei die Werte dar, die als Grundlage
für die Berechnung des empfohlenen
Energiegehaltes der einzelnen Portionen genutzt wurden.
Aus diesen Empfehlungen ergab sich
aus hiesiger Sicht als Untersuchungsspektrum eine Nährwertanalyse, in
1 Die Hauptnährstoffe Protein, Fette, Kohlenhydrate (Quelle:
http://www.aid.de/
ernaehrung/naehrstoffempfehlungen_hauptnaehrstoffe.php)
2 AID Infodienst Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft e.V.: Verpflegung für
Kids in Kindertagesstätten und Schulen, 3.
unveränd. Aufl., Bonn, 2005
3 Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr: Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE)
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Durchschnittlicher prozentualer Anteil der Nährstoffe am Energiegehalt der
Gerichte
Es wurde in jeder Einrichtung an fünf
aufeinanderfolgenden Tagen ein Mittagsmenü als Probe gezogen und
anschließend im LAV unter anderem
auf die Gehalte an Hauptnährstoffen (Protein, Fett, Kohlenhydrate) sowie Mineralstoffen (Natrium, Kalium,
Calcium) analysiert. Aus den ermittelten Ergebnissen der Hauptnährstoffe
wurde dann der Brennwert berechnet. Für jede der Einrichtungen wurde
anschließend aus den Analyseergebnissen der fünf Tage der Durchschnitt
gebildet, um eine wochenbezogene
Aussage treffen zu können.
Betrachtet man die durchschnittlich berechneten Energiegehalte der
Mahlzeiten ergibt sich das in Tabelle 3 dargestellte Bild. Hier ist es so,
dass in Einrichtung 2 (fett dargestellt) der empfohlene Energiegehalt
der Mahlzeit (etwa 30 % des Tagesenergiebedarfes) massiv überschritten wurde. In Einrichtung 3 wurde die
Empfehlung weit unterschritten.
Die in der letzten Spalte der Tabelle
aufgeführten durchschnittlichen Portionsgrößen zeigen die Ursache,
warum in Einrichtung 2 und 3 die
Energiegehalte so dramatisch von
den empfohlenen Werten abweichen.
Es sind für diese Einrichtungen nicht
alterstypische Portionsgrößen gewählt worden.
Im Gegensatz dazu steht die Zusammensetzung der Gerichte im
Hinblick auf die Hauptnährstoffe. In
Abbildung 1 ist zu erkennen, dass in
70,0%
60,0%
Protein
Prozent
50,0%
Fett
40,0%
Kohlenhydrate
Empfehlung Protein
30,0%
Empfehlung Fett
20,0%
Empfehlung Kohlenhydrate
10,0%
0,0%
Einrichtung 1
Einrichtung 2
Einrichtung 3
Einrichtung
Abb. 1 Durchschnittlicher prozentualer der Nährstoffe am Energiegehalt der Gericht
Durchschnittlicher Gehalt an Natrium, Kalium, Calcium
3000
2500
Natrium [mg/kg]
2000
[mg/kg]
der die Parameter Protein, Fett, Kohlenhydrate und Brennwert bestimmt
wurden. Weiterhin wurden die Gehalte der Mineralstoffe Natrium, Kalium
und Calcium ins Untersuchungsspektrum aufgenommen. Die Kontrolle der
mikrobiellen Beschaffenheit der Proben erfolgte auf der Basis des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und
Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und
der nachgeordneten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.
Empfohlene Menge Natrium
Kalium [mg/kg]
1500
Empfohlene Menge Kalium
Calcium [mg/kg]
1000
Empfohlene Menge Calcium
500
0
Einrichtung 1
Einrichtung 2
Einrichtung 3
Abb. 2 Durchschnittlicher Gehalt an Natrium, Kalium, Calcium
allen Einrichtungen den Empfehlungen über die Zusammensetzung der
Mahlzeit gefolgt wird. Besonders hervorzuheben ist, wie auch schon im
letzten Jahr, dass eine zu fettreiche
Zusammenstellung der Gerichte nicht
festgestellt werden kann.
Als weiteren Untersuchungsschwerpunkt wurde Augenmerk auf die
Mineralien Natrium, Kalium und Calcium gelegt. Bei diesen drei Stoffen
ist festzustellen, dass eine massive Überversorgung mit Natrium bereits durch eine Mahlzeit des Tages
besteht. Als Ursache ist hier zu sehen, dass einerseits die Lebensmittel Natrium enthalten, andererseits
durch Abschmecken mit Kochsalz
weiteres Natrium in das Gericht eingebracht wird. Außerdem wird durch
weitere Mahlzeiten am Tag noch Natrium zugeführt.
Die durchschnittlichen Mengen an
Kalium und Calcium in den Einrichtungen liegen unter den Tagesempfehlungen der DGE. Auch hier ist
davon auszugehen, dass eine Zufuhr
der genannten Mineralien durch entsprechende Lebensmittel über weitere Mahlzeiten am Tag erfolgt, und
somit ein ausgeglichener Kaliumbzw. Calciumhaushalt gegeben sein
kann.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der medial aufgebauschten Meinung des zu fettreichen oder
übermäßig energiehaltigen Schulessens anhand der Untersuchungsergebnisse wie im vergangenen Jahr
Tab. 3 Durchschnittlicher Energiegehalt
Einrichtung
Altersgruppe
Berechneter durchschnittlicher
Energiegehalt
Empfohlener Energiegehalt
(30% Tagesenergiebedarf)
Durchschnittliche
Portionsgröße in g
1
4–7
2089 ≙ 114,2 % Empf. EG*
1830
527
2
4–7
2632 ≙ 143,8 % Empf. EG*
1830
802
3
7 - 10
1287 ≙ 57,2 % Empf. EG*
2250
309
*Empf. EG = Empfohlener Energiegehalt der Mahlzeit
55
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Es ist weiterhin zu beachten, dass
keine Aussage über die Nährstoffund Energieaufnahme außerhalb der
angebotenen Essensausgabe gemacht werden kann und somit eine
Über- oder Unterversorgung trotz der
angebotenen Speisen durchaus gegeben ist. Klar zu erkennen ist allerdings eine Natrium-Überversorgung.
Es kann aber aus drei untersuchten
Einrichtungen keine allgemein gültige
Aussage abgeleitet werden.
Der mikrobiologische Status der angebotenen Speisen war durchgängig
unauffällig.
Mikrobiologischer Status sowie
Angabe von Zusatzstoffen bei
Fertiggerichten aus Kantinen,
Betriebsküchen und ähnlichen
Einrichtungen
Für das Jahr 2010 war eine weitere Schwerpunktaufgabe die Untersuchung der mikrobiologischen
Belastung von zubereiteten Speisen insbesondere aus Imbissen,
Kantinen und ähnlichen Einrichtungen. Außerdem sollte gleichzeitig die
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
gemäß Zusatzstoff-Zulassungsverordnung überprüft werden.
Es wurden 40 Essen aus verschiedenen Einrichtungen untersucht. Zur
Untersuchung des mikrobiellen Status wurden in Anlehnung an die Empfehlungen der DGHM4 zu Richt- und
Warnwerten für gegarte TK-Fertiggerichte bzw. Teile davon, die nur noch
auf Verzehrstemperatur erhitzt werden müssen, folgende Parameter
gewählt: Gesamtkeimzahl, Enterobakterien, Escherichia coli, Staphylococcus aureus sowie Salmonellen.
Außerdem wurden Proben, die eine
Reis- oder Teigwarenkomponente
enthalten, auf Bacillus cereus untersucht. Gerichte, die Geflügelfleisch
enthielten, wurden zusätzlich auch
auf Campylobacter untersucht. Bei
4 http://www.DGHM.org
56
Tab. 4 Richt- und Warnwerten für gegarte TK-Fertiggerichte bzw. Teile davon, die nur noch auf
Verzehrstemperatur erhitzt werden müssen
Richtwert
(KbE*/g)
Warnwert
(KbE*/g)
Aerobe mesophile Koloniezahl
1x106
---
Escherichia coli
1x102
1x103
---
n. n. in 25 g
Salmonellen
Koagulase-positive Staphylokokken
1x102
1x103
Präsumtive Bacillus cereus
1x10
1x104
Listeria monocytogenes
3
---
1x102
Mikrobiologische Belastung von Fertiggerichten aus Imbissen, Kantinen und
ähnlichen Einrichtungen
aerobe mesophile Kolonienzahl
Enterobacteriaceae
10000000
1000000
100000
KbE/g
nicht bestätigt werden kann. Die
festgestellten Unterschiede zu den
Empfehlungen in Bezug auf die Energiemenge sind den nicht altersgerechten Portionsgrößen geschuldet.
Die Zusammensetzung der Mahlzeit ist in ihren Hauptnährstoffen den
Empfehlungen angepasst und nicht
auffällig.
10000
1000
100
10
1
1
3
5
7
9
11
13
15
17
19
21
23
25
27
29
31
33
35
37
39
Einrichtung Nr.
Abb. 3 Mikrobiologische Belastung von Fertiggerichten aus Imbissen, Kantinen und ähnlichen
Einrichtungen
Proben, die eine Rohkost-Komponente in Form eines zum Menü gehörenden Salates enthielten, wurde
diese separat untersucht, da zur Beurteilung für solche Rohkostprodukte
andere mikrobiologische Richtwerte
als die für Fertiggerichte herangezogen werden.
Wie im vergangenen Jahr kann festgestellt werden, dass der mikrobiologische Status der Speisen aus
Imbisseinrichtungen im Allgemeinen
gut ist. Salmonellen und andere pathogene Keime wurden in keinem Essen nachgewiesen.
Im obenstehenden Diagramm sind
die
Parameter
Gesamtkeimzahl
und Enterobacteriaceae der Proben grafisch dargestellt. Die weiteren
untersuchten mikrobiologischen Parameter der Proben waren unauffällig
und werden aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht mit dargestellt.
Probe Nr. 1 fiel durch den hohen
Gehalt an Enterobacteriaceae auf.
Für diese Probe wurde ein Hinweis auf die hygienischen Mängel
ausgesprochen.
Weiterhin sticht Probe Nr. 32 durch
eine hohe Gesamtkeimzahl heraus.
Dazu ist festzustellen, dass diese
Probe eine Rohkost-Komponente in
einem separaten Behältnis enthielt,
die für diese hohe Gesamtkeimzahl
verantwortlich ist. In den Empfehlungen der DGHM beträgt der Richtwert
für die Gesamtkeimzahl bei Mischsalaten 5*107 KbE/g. Der Rohkostanteil
der Probe Nr. 32 lag mit 7,9*106 KbE/g
deutlich darunter. Die restlichen Komponenten des Gerichtes waren mikrobiologisch unauffällig.
Ein etwas anderes Bild ergibt sich
bei der Kenntlichmachung von Zusatzstoffen. Um diese zu überprüfen,
wurden die Proben auf Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Geschmacksverstärker und Süßstoffe untersucht.
Von den untersuchten 40 Proben
wiesen 23 Proben eine Kenntlichmachung von Zusatzstoffen auf. Es wurde bei einer Probe festgestellt, dass
nicht alle Zusatzstoffe kenntlich gemacht wurden.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Bei den 17 Proben ohne eine Kenntlichmachung von Zusatzstoffen wurden bei drei Proben Zusatzstoffe
nachgewiesen. Insgesamt war festzustellen, dass es sich bei den vier
Proben mit nicht kenntlich gemachten Zusatzstoffen (drei Proben ohne
Kenntlichmachung und eine Probe mit teilweiser Kenntlichmachung,
wie oben erwähnt) um Produkte handelt, in die Zusatzstoffe durch Zutaten eingebracht werden. Es handelt
sich dabei um Zutaten wie beispielsweise Mayonnaise oder Gewürzgurken. Diese Zutaten enthalten
meist Konservierungsstoffe oder Süßungsmittel. Hier sind Hersteller und
Inverkehrbringer angehalten, auf Zusatzstoffe in den von ihnen eingesetzten Zutaten bei der Herstellung
ihrer Produkte zu achten.
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass, wie bereits eingangs erwähnt,
der mikrobiologische Status der stichprobenartigen Untersuchungen im
Allgemeinen in Imbissen gut ist. Bei
Gerichten mit einer Rohkostkomponente bzw. einer Komponente, die
keinem Garprozess unterzogen wird,
ist besondere Aufmerksamkeit sowie
hygienisches Verständnis nötig. So
sollten die genannten Komponenten
räumlich getrennt transportiert werden, wenn die Gerichte nicht zum sofortigen Verzehr bestimmt sind, um
eine Rekontamination der bereits gegarten Produkte zu verhindern.
Für die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen kann ein ähnlich positives
Fazit gezogen werden. Die Kenntlichmachung der Zusatzstoffe entspricht
überwiegend den gesetzlichen Vorschriften. Allerdings müssen Hersteller und Inverkehrbringer beim Einsatz
von zusatzstoffhaltigen Zwischenprodukten darauf achten, dass diese Zusatzstoffe ebenfalls im Endprodukt
enthalten und somit gegebenenfalls
kenntlich zu machen sind.
Schwerpunktaufgabe Schnitzel
und Cordon Bleu aus Imbisseinrichtungen
Informationen aus anderen Bundesländern besagten, dass in Imbissen,
insbesondere an Lebensmitteltheken
von Tankstellen, panierte, gebratene
Erzeugnisse aus zerkleinertem Muskelfleisch unter den Bezeichnungen
„Schnitzel“ und „Cordon Bleu“ angeboten wurden. Im Jahr 2010 gelangten 44 Proben als „Schnitzel“
und 24 Proben als „Cordon Bleu“
gekennzeichnete Erzeugnisse aus
derartigen Imbisseinrichtungen zur
Untersuchung. Im Zuge dessen wurde ein Schnitzel wegen der nicht
kenntlich gemachten Verwendung
von Formfleisch als wertgemindert
beanstandet. Darüber hinaus wurden
zwei Cordon Bleu wegen des Einsatzes von Schinkenimitat und Formfleisch als irreführend beurteilt.
wurden durch die Verbraucher zunehmend weniger Seezungen geordert, so dass die meisten Gaststätten
diese aus ihrem Angebot genommen
haben. Aus diesem Grund konnten
lediglich drei Gerichte mit „Seezunge“ untersucht werden. Bei einer
dieser Proben konnte aufgrund der
Zubereitungsart die Fischart nicht ermittelt werden, während die anderen
beiden Proben als Atlantik-/TropenZunge identifiziert und deshalb beanstandet wurden. Die Atlantik- oder
Tropenzunge weist eine etwas gröbere Muskelstruktur auf und ist deshalb
deutlich preiswerter. Der Trend in den
Gaststätten scheint zur Verwendung
dieser Fischart an Stelle der echten
Seezunge zu gehen. Es treten hier
jedoch auch noch Fehler bei der Benennung auf, wie z. B. „Tropenseezunge“ an Stelle von „Tropenzunge“.
Dies sollte aber durch entsprechende
Belehrungen leicht abzustellen sein.
Anhand der Daten lässt sich ableiten,
dass Schnitzel und Cordon Bleu aus
Imbisseinrichtungen in Sachsen-Anhalt weitestgehend korrekt gekennzeichnet werden.
Schwerpunktaufgabe Seezungen
aus Gaststätten
Statt der auf der Speisenkarte der
Gaststätten angebotenen Seezungengerichte wurden in der Vergangenheit oft Gerichte mit anderen
Zungenarten (z. T. aus Unkenntnis der Unterschiede, z. T. auch
vorsätzlich unter Ausnutzung der
Preisdifferenz) an den Verbraucher
abgegeben. Vorgesehen war für das
Jahr 2010 die Untersuchung von 20
Gerichten mit als „Seezunge“ ausgelobtem Fischanteil. Auf Grund des
relativ hohen Preises von Seezungen und der Wirtschaftsentwicklung
57
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 51: Nahrungsergänzungsmittel
Von 194 untersuchten Proben
waren 100 (51,5 %) zu beanstanden.
Ein Erzeugnis aus diversen Fruchtund
Gemüseextrakten,
wurde
aufgrund einer Höchstmengenüberschreitung an Quecksilber beanstandet. Weiterhin wurden die Angaben
auf der Probe als irreführend beurteilt, da die deklarierten Vitamingehalte nicht mit den nachgewiesenen
Gehalten übereinstimmten. Die Probe
fiel auch durch einen sehr hohen Gehalt an Chrom (30-fache empfohlene
Tagesmenge) auf. Die Probe wurde in
das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel der Europäischen Union (RASFF) eingestellt.
„Kürbiskernölkapseln“ wurden beanstandet, da sie nicht der Definition eines Nahrungsergänzungsmittels
entsprachen. Nahrungsergänzungsmittel sind dazu da, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Sie sind
Konzentrate von Nährstoffen oder
sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer
Wirkung, allein oder in Zusammensetzung und liegen in abgemessenen,
kleinen Mengen vor. KürbiskernöI erfüllt im Hinblick auf das Merkmal
„Konzentrat an Nährstoffen“ nicht
die Anforderungen an ein Nahrungsergänzungsmittel, da Kürbiskernöl
selbst ein Lebensmittel des allgemeinen Bedarfs darstellt. Auch ist nicht
ganz klar, wodurch die allgemeine
Ernährung ergänzt werden soll und
welchen Nutzen/Wirkung die Präparate auf eine gesunde Blasenfunktion haben.
Mehrere Erzeugnisse mit CranberryExtrakt, die „zur Erhaltung der Blasengesundheit“ angeboten worden,
wurden beanstandet, da derartige
Angaben wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.
Sechzehn Erzeugnisse mit Glucosamin- und Chondroitinsulfat wurden
als „Nährstoffe für gesunde Gelenke,
Knorpelaufbau und Gelenkschmiere“ angepriesen. Glucosaminsulfat ist
das Schwefelsäuresalz des Aminozuckers Glucosamin. Glucosamin ist ein
Aminozucker, der wiederum Baustein
58
1
61%
39%
keine
Beanstandung
mit
Beanstandung
4
1
2
2
2
2
Anzahl der
Beanstandungen
Keine Beanstandung
Irreführend gem. § 11 Abs. 1 LFGB
Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften
unzulässige Verwendung Zusatzstoffe
Verstöße gegen sonst. Vorschriften d. LFGB o. darauf gest. VO
gesundheitsschädlich
Verstöße gegen sonstiges unmittelbar geltendes EG-Recht
Verstöße gegen sonst. Lebensmittel betreffende nat. Rechtsvorschriften
Abb. 1 Beanstandungsgründe bei Nahrungsergänzungsmittel
der zu den Polysacchariden gehörenden Glykosaminoglykane ist.
Glykosaminoglykane sind als Gerüstsubstanzen Bestandteile der Haut
und des Bindegewebes (wie der
Knorpel) sowie der so genannten Gelenkschmiere. Sie werden sowohl im
Körper aus Bausteinen des Kohlenhydratstoffwechsels und Aminogruppen von Aminosäuren synthetisiert als
auch über die tägliche Nahrung aufgenommen. Chondroitinsulfate zählen
ebenso zu den Glykosaminoglykanen und damit zu den Polysacchariden. Sie sind in Proteoglykanen an
eine Proteinkette gekoppelt und bilden
zusammen mit Kollagen den Hauptbestandteil von Knorpel, Knochen
und anderen Bindegeweben. Erzeugnisse mit einer Tagesdosis von 1.250
mg Glucosamin werden als pharmakologisch wirksam und damit als Arzneimittel eingestuft. Der Nachweis über
die nutritive Beeinflussbarkeit des
Gelenkstoffwechsels durch glykosaminglykanreiche Lebensmittel ist
noch recht lückenhaft. Aus mehreren Studien gibt es begrenzte Hinweise, dass Chondroitinsulfat bei
Arthrose eine Verbesserung hinsichtlich Funktion und Schmerzen bewirkt
und einen günstigen Einfluss auf die
Krankheitsprognose hat. Die üblichen
Tagesdosierungen in diesen Studien
lagen bei 800 - 1.000 mg. Bei den
vorgelegenen Erzeugnissen lagen
die Tagesdosierungen jedoch nur
zwischen 100-300 mg. Insgesamt ist
die Datenlage zur Wirkung von Chondroitinsulfat spärlich. Daher wurden
die Bewerbungen als nicht wissenschaftlich
hinreichend
gesichert
angesehen.
Schwerpunkt im Berichtszeit 2010 waren Nahrungsergänzungsmittel aus
dem Versandhandel (auch Internetversandhandel), wovon es mehrere
in Sachsen-Anhalt gibt. Einige von ihnen bieten ihre Produkte unter eigenem Namen an oder stellen diese
selbst her.
Zur Beurteilung lagen im Berichtszeitraum 57 Proben von Versandhändlern aus Sachsen-Anhalt vor. Davon
waren 52 Proben zu beanstanden, 39
Proben sogar wegen mehrerer Beanstandungsgründe. Damit liegt die
Beanstandungsquote von Nahrungsergänzungsmitteln aus dem Versandhandel mit 90 % deutlich über der
Beanstandungsquote von Nahrungsergänzungsmitteln aus dem Einzelhandel (Drogerien, Supermärkte,
Discounter, Reformhäuser) mit 40 %
und der aus Apotheken von 33 %.
Wie der Abbildung 1 zu entnehmen
ist, sind die Beanstandungsgründe in
dieser Warengruppe vielfältig.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Unter anderem wurde eine der untersuchten Proben aufgrund des Beinhaltens sehr hoher Coffeindosen
(435 mg pro Einzeldosis) als Funktionsarzneimittel eingestuft.
Eine weitere Probe mit Grünlippmuschelextrakt wurde aufgrund einer
Höchstmengenüberschreitung
an
Cadmium beanstandet. Die Probe
wurde ins Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel der Europäischen Union (RASFF) eingestellt.
Zwei Proben enthielten die Zutat
Klinoptilolith. Klinoptilolith ist ein Mineral der Zeolithgruppe, das aus einer mikroporösen Struktur besteht.
Dadurch kann es Wasser und niedermolekulare Stoffe aufnehmen ohne,
dass die Kristallstruktur zerstört
wird. Es ist stabil gegenüber Säure
und Basen und nicht wasserlöslich.
Klinoptilolith ist eine nicht zugelassene neuartige Lebensmittelzutat und
darf daher Lebensmitteln nicht zugesetzt werden. Die zwei Proben wurden demzufolge beanstandet.
33 der 57 untersuchten Nahrungsergänzungsmittel wurden als Verdachtsprobe durch das Zollfahndungsamt Dresden in das Landesamt
für Verbraucherschutz SachsenAnhalt zur Untersuchung und Beurteilung eingereicht. Ein in SachsenAnhalt ansässiger Internetversandhandel hatte in seinem Internet-Shop
Supplemente für Sportler, insbesondere für Bodybuilder, angeboten.
Diese Supplemente stammten zum
überwiegenden Teil aus den USA und
sollten in Deutschland weiterverkauft
werden. Alle 33 Proben waren, überwiegend wegen mehrerer Beanstandungsgründe, zu beanstanden. Neun
dieser Proben wurden wegen Farbstoffhöchstmengenüberschreitung
und eine Probe wegen eines nicht zugelassenen Farbstoffes beanstandet.
Weiterhin beinhalteten 12 Proben
nicht zugelassene neuartige Lebensmittelzutaten und bei einer Probe
wurde ein nicht zugelassenes neuartiges Verfahren („Nano-Technologie“)
angewendet. Bei elf Produkten wurde die Bewerbung der Produkte als
irreführend beanstandet, da sie als
wissenschaftlich nicht hinreichend
gesichert angesehen wurden. Fast
Enzyme sind Proteine mit katalytischer Aktivität. Sie werden von biologischen Zellen synthetisiert und bewirken die Gesamtheit der chemischen Reaktionen eines Organismus, die als Stoffwechsel in Erscheinung tritt. Bei der
Verdauung werden die komplexen Nahrungsbestandteile in Mund, Magen
und Dünndarm in kleinste Bausteine zerlegt, die dann in die Blutbahn gelangen und dem Stoffwechsel zur Verfügung stehen. Die Aufspaltung der
Nahrungsbestandteile wird von Enzymen gesteuert, wobei zu den wichtigsten Verdauungsenzymen Amylasen (für den Kohlenhydrateabbau), Lipasen
(für die Fettverdauung) und Proteasen (für die Eiweißaufspaltung) gehören.
Im Mund werden Kohlenhydrate nach der mechanischen Zerkleinerung der
Nahrung mit den Zähnen durch die im Speichel enthaltenen Amylasen bereits in erste Untereinheiten zerlegt. Im Magen findet eine weitere Spaltung
der Nahrungsbestandteile statt. Hier beginnt die Protein- und Fettverdauung durch Pepsinogen und Magenlipasen. Der Speisebrei wird dann in kleinen Portionen zur weiteren Verdauung an den Dünndarm abgegeben, wobei
der Bauchspeichel aus der Bauchspeicheldrüse die notwendigen Amylasen,
Proteasen und Lipasen liefert. Werden diese Enzyme von der Bauchspeicheldrüse in zu geringer Menge an den Dünndarm abgegeben, gelangen
unverdaute Nahrungsbestandteile in den Dickdarm, die dort aufgrund von
Gasentwicklung durch die Tätigkeit der Darmbakterien Völlegefühl, Blähungen und Bauchschmerzen verursachen können. Der entsprechende Mangel
an Verdauungsenzymen kann durch eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse (Pankreatitis) oder durch Gallensteine, welche die Ausschüttung der
Sekrete behindern können, hervorgerufen werden. Dabei handelt es sich jedoch um Krankheiten bzw. krankhafte Beschwerden, die einer Behandlung
bedürfen.
alle Proben (32 von 33) wiesen Kennzeichnungsmängel auf.
Zwei Nahrungsergänzungsmittel auf
Gelatine-Basis wurden damit ausgelobt, dass sie einen positiven Einfluss
auf die Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit der Gelenke haben.
Die Zufuhr von Gelatine bringt keinen
besonderen ernährungsphysiologischen Nutzen, insbesondere nicht für
Knorpel und Gelenke. Die Angaben
wurden als Irreführung beanstandet,
da sie wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.
Bei einem Lecithingranulat, welches als Nahrungsergänzungsmittel
in Verkehr gebracht wurde, konnten
trotz der Auslobung „ohne Gentechnik“ Spuren von gentechnisch veränderter Soja nachgewiesen werden.
Weiterhin wurde das Erzeugnis damit
beworben „wichtig für Konzentration
und Leistung“ zu sein. Dies ist wissenschaftlich jedoch nicht hinreichend
gesichert. Außerdem entsprach das
Erzeugnis nicht der Definition eines
Nahrungsergänzungsmittels, da es
nicht in dosierter Form vorlag.
Ein Nahrungsergänzungsmittel auf
Basis von Artischocken-Extrakt wurde als Arzneimittel eingestuft, da es
pharmakologisch wirksame Mengen
eines
Artischockenblätterextrakts
enthielt. Bei drei weiteren Proben
war die Art des verwendeten Extraktes nicht angegeben. Eine eindeutige Verkehrsauffassung als Gemüse
und damit als Lebensmittel existiert
für Artischocken-Blütenböden und
-Schuppenblätter der Blütenknospe.
Für Artischocken-Laubblätter bzw.
Zubereitungen gilt in Deutschland
als vorherrschende Zweckbestimmung, die eines arzneilich angewendeten Mittels zur Unterstützung der
Fettverdauung.
Zur Untersuchung lagen im Berichtszeitraum mehrere Produkte mit
Fruchtenzymen, wie Papain, Bromelain und Ficin vor. Alle Produkte wurden mit Angaben zur Aktivierung bzw.
Förderung des Stoffwechsels und
dadurch zum Abbau von Körperfett
beworben.
Es ist nicht bekannt, dass Enzyme
zur Aufrechterhaltung bzw. Förderung
59
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
der Verdauung über die Nahrung zugeführt werden müssen. Es existieren
keine Daten zu einem bestehenden
Bedarf bzw. dessen Höhe.
Die vorgelegenen Produkte enthielten pflanzliche Proteasen. Diese
Enzyme sind sehr empfindlich und
werden ohne Stabilisierung (z. B.
den Schutz durch eine säureresistente Kapsel) bereits im Magen durch
die Magensäure zerstört bzw. da sie
selbst Proteine sind, durch körpereigene Proteasen abgebaut. Enzympräparate, die als Arzneimittel bei
Verdauungsstörungen aufgrund eines Mangels an körpereigenen Enzymen eingenommen werden, weisen
sehr hohe Enzymaktivitäten auf und
sind stabilisiert. Eine derartige Stabilisierung der im Erzeugnis enthaltenen
60
Enzyme bzw. enzymhaltigen Zutaten
waren den Angaben auf der Verpackung der Probe (z. B. dem Zutatenverzeichnis) nicht zu entnehmen. Es
ist somit mit einem erheblichen, wenn
nicht vollständigen Verlust der Enzymeiweiße während der Verdauung
durch die körpereigenen Proteasen
und die Magensäure zu rechnen, so
dass die zugeführten Enzyme - wenn
sie in der vorliegenden Form als
Fruchtpulver überhaupt eine Aktivität
aufweisen - keinen nennenswerten
Beitrag zur Verdauung leisten können. Die Auslobungen der Produkte wurden als wissenschaftlich nicht
hinreichend gesichert beurteilt.
Ein Produkt mit Feigenpulver wurde
mit den Angaben „besonders reich
an Mineralstoffen, Enzymen (Ficin)
und Ballaststoffen“ beworben. Dabei
betrug die Zufuhr an Ballaststoffen, Mineralstoffen und Spurenelementen bezogen auf die tägliche
Verzehrsempfehlung nur zwischen
0,09 - 0,48 % der empfohlenen Tagesdosis.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 52: Würzmittel
Von 117 untersuchten Proben
waren 14 (12,0 %) zu beanstanden.
Die hauptsächlichen Probenmatrices
dieser Warengruppe sind in Tabelle
1 dargestellt. Das Untersuchungsspektrum richtet sich nach vorhandenen lebensmittelrechtlichen Vorgaben, z. B. nach der Essigverordnung,
Zusatzstoffzulassungverordnung, VO
(EG) Nr. 1881/2006 oder Richtlinie zur
Beurteilung von Senf aus der
BLL-Schriftenreihe.
Die Beanstandungen bezogen sich
ausschließlich auf Fehler in der Kennzeichnung (Zutatenverzeichnis, Losnummer), unzulässige Verwendung
von gesundheitsbezogenen Angaben
sowie fehlende Kenntlichmachung
von Süßstoffen.
Tab. 1 Probenspektrum in der Warengruppe 52
Probenspektrum
Anzahl
untersuchte
Proben
Untersuchungsschwerpunkt
Anzahl
Beanstandungen
Sojasaucen
10
3-MCPD
1
Essig
15
Gesamtsäure
2
Senf
11
salz- und fettfreie Trockenmasse, Allylsenföl, Fett
-
Meerrettich
10
zucker-, salz- und fettfreie
Trockenmasse
-
(jodiert/fluoriert) und
Gewürzzubereitungen
31
Jodat, Fluorid, Folsäure,
Aflatoxine
7
Würzsaucen in loser
Abgabe oder Fertigpackung
30
Zusatzstoffe, Mikrobiologie
2
Sonstiges
10
Mikrobiologie, Nasschemie
2
Speisesalz
fehlende
Kenntlichmachung
12%
nicht zulässige
gesundheitsbezogene
Werbung
12%
unvollständige/fehlerhafte
Kennzeichnung
76%
Abb. 1 Beanstandungen bei Würzmitteln
Warengruppe 53: Gewürze
Hauptuntersuchungsspektrum bei Gewürzen
Von 72 untersuchten Proben waren
2 (2,8 %) zu beanstanden.
23 Proben wurden auf ihren Ochratoxin-A-Gehalt untersucht, wobei nur
bei acht Proben (35 %) Gehalte
über der Bestimmungsgrenze ermittelt wurden. Der Höchstgehalt in einem edelsüßen Paprikapulver lag
bei 36,7 µg/kg. Die Probenahme erfolgte jedoch vor Inkrafttreten des
40
Probenanzahl
35
30
25
20
15
10
5
hl
un
g
Be
st
ra
as
se
A
Tr
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ke
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ich
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As
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e
0
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eu
nl
ös
l
Mit der Änderung der VO (EG) Nr.
1881/2006 wurde für Ochratoxin A in
Capsicum spp. (getrocknete Früchte,
ganz oder gemahlen, einschließlich
Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und
Paprika), Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer
Pfeffer), Myristica fragrans (Muskat),
Zingiber officinale (Ingwer) und Curcuma longa (Kurkuma) eine Höchstmenge von vorerst 30 µg/kg
festgelegt.
45
Abb. 1 Hauptuntersuchungsspektrum bei Gewürzen
oben aufgeführten Höchstgehaltes an Ochratoxin A, so dass keine
Beanstandung erfolgte. Die zwei
Beanstandungen bezogen sich auf
eine nicht rechtskonforme Angabe
des Mindesthaltbarkeitsdatums.
61
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 54: Aromen
Von 12 untersuchten Proben waren
2 (16,7 %) zu beanstanden.
Bei zwei Aromen war die Reihenfolge
der Zutaten nicht eingehalten.
Warengruppe 56: Hilfsmittel
Die 11 untersuchten Proben waren
nicht zu beanstanden.
Warengruppe 57: Zusatzstoffe
Von 18 untersuchten Proben waren
3 (16,7 %) zu beanstanden.
Zwei Proben Ascorbinsäure und zwei
Proben Natriumascorbat wurden als
Verdachtsprobe zur Untersuchung
und Beurteilung eingereicht. Als Verdachtsgrund wurde angegeben, dass
es sich um Isoascorbinsäure bzw.
Natriumisoascorbat handeln könnte.
Die Zusatzstoffverkehrsverordnung
enthält über Zusatzstoffe jeweils
hauptsächlich Angaben zur Reinheit
und Löslichkeit, eine Unterscheidbarkeit zwischen Isoascorbinsäure
und Ascorbinsäure lässt sich daraus
nicht ableiten. Mittels HPLC war es
möglich, die beiden Verbindungen
62
zu trennen und damit zu identifizieren. Eine Unterscheidung, ob es sich
um die Säure oder das Salz (Ascorbat oder Isoascorbat) handelt, konnte
durch eine pH-Messung der wässrigen Lösung ermittelt werden. Zusätzlich wurde der Natriumgehalt
bestimmt. In drei von vier Fällen wurde der Verdacht tatsächlich bestätigt
und es lag Isoascorbinsäure statt Ascorbinsäure bzw. Natriumisoascorbat
statt Natriumascorbat vor.
Lebensmittelzusatzstoffe sind aus lebensmittelrechtlicher Sicht dem „Lebensmittelbegriff“ gemäß Artikel 2 VO
(EG) Nr. 178/2002 zuzuordnen:
• Im Sinne dieser Verordnung sind
„Lebensmittel“ alle Stoffe oder
Erzeugnisse, die dazu bestimmt
sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden
kann, dass sie in verarbeitetem,
teilweise verarbeitetem oder
unverarbeitetem Zustand von
Menschen aufgenommen werden.
Eine Beanstandung erfolgte nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Eine Beurteilung nach Zusatzstoffverkehrsverordnung (ZVerkV), VO (EG) Nr.
1333/2008 oder Zusatzstoffzulassungverordnung (ZZulV) war nicht
möglich.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 59: Mineral- und Tafelwasser
Von 225 untersuchten Proben
waren 13 (5,8 %) zu beanstanden.
gesundheitsschädlich auf
Grund mikrobiologischer
Verunreinigung
0%
Von 225 im Berichtszeitraum untersuchten Proben entsprachen 13 nicht
den lebensmittelrechtlichen Vorgaben, eine Beanstandungsquote von
ca. 6 %. Die Verteilung der 13 Beanstandungen hinsichtlich verschiedener Beanstandungsgründe ist der
Abbildung zu entnehmen.
Insgesamt
neun
Proben
waren auf Grund falscher oder unzureichender Kennzeichnung zu
beanstanden, wobei sämtliche Beanstandungen auf die nicht den Rechtsvorschriften entsprechende Angabe
der Verkehrsbezeichnung, des Mindesthaltbarkeitsdatums, des Quellnamens oder Quellortes entfielen.
sonstige Abweichungen
54%
irreführend
0%
nicht zum Verzehr
geeignet
15%
Kennzeichnungsmängel
31%
Abb. 1 Verteilung der Beanstandung bezüglich der Beanstandungsgründe 2010
In mikrobiologischer Hinsicht entsprachen sämtliche Proben den rechtlichen Normen.
Warengruppe 60: Rohtabake, Tabakerzeugnisse
Unter Berücksichtigung der risikoorientierten
Probennahme
und
der verhältnismäßig sehr geringen
Beanstandungsquote in der Vergangenheit, gelangten im Berichtszeitraum keine Proben zu Untersuchung.
63
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 82: Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt
Von 287 untersuchten Proben
waren 33 (11,5 %) zu beanstanden.
tödlichen Bleivergiftung eines Kleinkindes gekommen.
Die Aufgabe des Fachbereichs Lebensmittelsicherheit im Rahmen der
europäischen Produktüberwachung
ist die Untersuchung und Beurteilung stofflicher Gefahren bei Bedarfsgegenständen. Aus dem weiten
Spektrum der Gegenstände mit Körperkontakt wurden neben im Handel auffälligen Einzelproben folgende
Produktgruppen risikoorientiert ausgewählt und untersucht: Hemden,
Gegenstände zum Schutz vor Sportverletzungen (Protektoren), Laufsocken, Arbeitshandschuhe, Hals- und
Kopftücher, Schmuck, Badeschuhe, Kinderschuhe, Strumpfhosen,
Baby-Wickelunterlagen, Autositzbezüge, Nachtbekleidung, Nackenrollen, Schutzbrillen, Beißringe und lose
Kleiderstoffe.
Die untersuchte Strumpfhose war
nicht farbecht, dies allein ist zwar ein
Produktmangel aber noch kein Fall
für Maßnahmen im Vollzug der amtlichen Überwachung. Er wurde es,
weil unter den ausfärbenden Stoffen drei Dispersionsfarbstoffe waren.
Zwei dieser Farbstoffe stehen im Verdacht sensibilisierend zu wirken und
Allergien hervorzurufen. Bei dem
Dritten war diese Eigenschaft wissenschaftlich abgesichert und chemikalienrechtlich amtlich bestätigt. Beim
längeren Tragen der Strumpfhose
muss der Träger zumindest mit der
Ausbildung einer Allergie rechnen.
Hinzu kam die Einstufung als genotoxisch mit dem Verdacht krebserregend zu sein.
Bei zu beanstandenden stofflichen
Gefahren wird unterschieden zwischen Produkten, die wirklich geeignet sind, die Gesundheit zu
schädigen, und Produkten bei denen
aufgrund der Daten nicht eindeutig zu
klären ist, ob vorhandene Gefahrstoffe zu einem tatsächlichen Schaden
führen.
Produkte, bei denen die Gesundheitsschädigungen durch schädliche
Stoffe wirklich absehbar sind, finden
sich nur relativ selten. Im vergangenen Jahr waren von den untersuchten
Proben drei geeignet, die Gesundheit zu schädigen. Dies waren zwei
Schmuckproben und eine Strumpfhose. Beim Schmuck resultierte die
größte Gefahr aus der möglichen
Verschluckbarkeit von Anhängern mit
hohen Schwermetallanteilen. Eine
Probe enthielt 49 % Blei, die andere
36 % Cadmium. Aus beiden Proben
waren durch die Magensäure freisetzbare, akut toxische Schwermetallmengen verfügbar. Vor wenigen
Jahren ist es durch Verschlucken derartiger Schmuckanhänger zu einer
64
Der Nachweis von Dispersionsfarbstoffen führte noch bei fünf weiteren
Proben zu Beanstandungen. Hier war
die unmittelbare Eignung zur Schädigung, aber nicht lückenlose belegbar.
Entweder weil es Farbstoffe waren,
bei denen der Verdacht Allergien hervorzurufen noch nicht endgültig belegt ist, oder weil die Produkte nicht
so offensichtlich abfärbten, dass die
unmittelbare Aufnahme in die Haut in
größerem Umfang möglich wäre. Diese Dispersionsfarbstoffe fanden sich
in zwei weiteren Strumpfhosen und in
drei Autositzbezügen.
Wie im vergangenen Jahr stellten
Schuhe eine deutliche Quelle für
Schadstoffbelastungen dar. Auch die
Schadstoffe blieben fast die gleichen.
Clogs aus geschäumtem Kunststoff
wurden wegen ihres unter anderem
augenreizenden Gehalts an 2-Phenyl-2-Propanol zweimal beanstandet.
In Kinderschuhen wurde krebserregendes Benzol festgestellt und in einer Probe Badelatschen fanden sich
überhöhte Gehalte polyzyklischer
aromatischer Kohlenwasserstoffe, die
ebenfalls das Krebsrisiko erhöhen.
Aufgrund dieser Eigenschaft sind
auch die primären aromatischen
Amine in verschiedenen Produkten,
darunter Geldbörsen, verboten. In
Verfolgung einer europäischen Warnmeldung bezüglich des primären aromatischen Amin Benzidin im Futter
bestimmter Geldbörsen, nahmen Lebensmittelkontrolleure eine andere,
aber ähnlich gefärbte Probe desselben Vertriebs. Auch hier fand sich
Benzidin.
Krebserregend und allergieauslösend ist Chrom VI. Diese Form des
Chroms kann bei nicht sachgerechter
Chromgerbung im Leder entstehen
oder zurück bleiben. Bei zwei Proben Arbeitshandschuhe war dies zu
beanstanden.
Die in Bevölkerung am weitesten
verbreitete Kontaktallergie ist die
Nickelallergie. Hier existieren seit
Jahren Grenzwerte zur Minimierung des Kontakts. Bei für Kinder
bestimmten Armbanduhren waren
trotz negativer Prüfzertifikate des Importeurs erhebliche Überscheitungen der zulässigen Nickellässigkeit
festzustellen.
Als Verstoß gegen Hilfsnormen
ohne rechtsverbindliche Konsequenzen wurde bei textilen Materialien
die mangelnde Farbechtheit beanstandet. Dies betraf sieben Proben.
Wegen nicht erfolgter oder falscher
Kennzeichnung des Materials entsprachen fünf Textilien nicht dem
Textilkennzeichnungsgesetz.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 83: Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege sowie sonstige
Abb. 1: Bereiche, in die sich die untersuchten Bedarfsgegenstände zur
Haushaltschemikalien
Reinigung und Pflege nach dem ZEBS-Warencode aufteilen
Von 180 untersuchten Proben
entsprachen 22 (12,2 %) nicht den
gesetzlichen Vorgaben.
Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel enthalten Stoffe, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden
können. So können z. B. Duft- oder
Konservierungsstoffe bei empfindlichen Menschen allergische Reaktionen hervorrufen oder stark saure
oder alkalische Zutaten ätzende Reaktionen verursachen. Es kommt
auch immer wieder zu Vergiftungen,
wenn versehentlich ein Wasch- und
Reinigungsmittel getrunken wird.
ZEBS 835xxx
Raumluftverbesserer,
WC-Hygiene
ZEBS 834xxx
Spezielle
Reinigungs- und
Pflegemittel
ZEBS 833xxx
Lebensmittelbedarfsgegenstände
ZEBS 831xxx
Textilien
ZEBS 832xxx
Haushalt
Abb. 1 Bereiche, in die sich die untersuchten Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege
nach dem ZEBS-Warencode aufteilen
Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel bestehen aus einer Vielzahl von
chemischen und funktional verschiedenen Substanzen, vor allem oberflächenaktiven Tensiden (Detergenzien). Entsprechend der vorgesehenen
Funktion werden von den Herstellern
spezielle Rezepturen entwickelt. Moderne konzentrierte Produkte erreichen ihre gute Reinigungsleistung mit
deutlich geringerem Chemikalieneinsatz. Pulverförmige Produkte werden
dabei zur Zeit von leichter handhabbaren flüssigen Produkten verdrängt.
Diese sind aufgrund ihres wässrigen
Milieus dem mikrobiellen Befall ausgesetzt und müssen durch geeignete Konservierungsstoffe haltbar
gemacht werden.
Konservierungsstoffe
unabhängig
von ihrer Konzentration in der Inhaltsstoffliste mit ihrem Namen auf dem
Etikett aufgelistet sein müssen. Werden allergene Duftstoffe nach dem
Stoffverzeichnis der Kosmetikverordnung eingesetzt, müssen auch sie bei
mehr als 0,01 Gewichtsprozent angegeben werden. Zusätzlich fordert die
DetergVO, dass Hersteller auf einer
Website ein Datenblatt über Inhaltstoffe entsprechend ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge für
den Endkunden zur Verfügung stellen müssen. In Deutschland gilt seit
2007 ergänzend das Wasch- und
Reinigungsmittelgesetz
(WRMG).
Des weiteren erfolgt eine Beurteilung
nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG).
Hersteller oder Inverkehrbringer von
Wasch-, Reinigungs- und Pflegemitteln müssen ihre Produkte vor dem
Inverkehrbringen bezüglich des Gefährdungspotentials einstufen und
entsprechend verpacken und kennzeichnen. Für die Einstufung und
Kennzeichnung besonderer Gefahren gilt das Chemikaliengesetz
(ChemG) in Verbindung mit europäischen Verordnungen und Richtlinien.
Eine Kennzeichnung von Detergenzien berücksichtigt potentielle Gefah-ren, die bei der gebräuchlichen
Handhabung und Verwendung dieser Produkte auftreten können und
dient dazu, die Aufmerksamkeit auf
ausführliche
Produktinformationen
über Sicherheit und Verwendung
zu lenken. Dazu fordert die Detergenzienverordnung (DetergVO), die
seit Oktober 2005 in Kraft ist, dass
Das zu untersuchende Produktspektrum ist sehr umfangreich. Aus dem
vielfältigen Angebot an Wasch-, Reinigungs- und Pflegemitteln wurden
180 Proben untersucht, wobei bei 22
Proben Kennzeichnungsmängel festgestellt wurden. Das entspricht einer
Quote von 12,2 %.
Von Herstellern aus Sachsen-Anhalt
wurden 42 Proben untersucht (23,3 %
der Proben in 2010). Bei zwei der 14
Herstellerbetriebe in Sachsen-Anhalt wurden Betriebsinspektionen
durchgeführt.
Bei zwei der beanstandeten Proben handelte es sich um Produkte
mit extremen pH-Werten. Ein saurer Entkalker bzw. ein alkalischer
Allzweckreiniger hätten mit kindergesicherten Verschlüssen und/oder
mit ertastbaren Warnzeichen versehen werden müssen. Bei vier Proben
(Reinigungsmittel zur Kfz-Reinigung)
waren eingesetzte Konservierungsstoffe oder Duftstoffe nicht gesetzeskonform deklariert. Eine Probe
Imprägnierspray wurde ohne Kennzeichnung in deutscher Sprache in
den Handel gebracht. Ein weiteres
Imprägnierspray enthielt nicht das
Konformitätszeichen dafür, dass die
Sicherheitsanforderungen an Aerosolverpackungen erfüllt sind.
Hersteller müssen spätestens ab
dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens
auf einer Website, die auf der Verpackung anzugeben ist, ein Datenblatt über Inhaltsstoffe zur Verfügung
stellen, über das sich Endverbraucher über die Zusammensetzung eines Produktes informieren und als
Auswahlkriterium nutzen können. Bei
18 Proben (10 %) war das geforderte Datenblatt nicht oder nicht aktuell
vorhanden, darunter ein Produkt, auf
dem keine Website angegeben war
und der Hersteller/Inverkehrbringer
auch keine Website betreibt.
Insgesamt ist zu beobachten, dass
nach den Jahren 2008 und 2009 (Beanstandungsquote jeweils 4 %) die
Beanstandungsquote im Jahr 2010
(12,2 %) wieder deutlich erhöht hat.
Die Vorgaben des ChemG und der
DetergVO bezüglich der Kennzeichnung der Produkte und die Veröffentlichung von Informationen dazu
dienen der Sicherheit der Verbraucher bei der Anwendung und bedürfen der fokussierten Kontrolle.
65
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 84: Kosmetische Mittel
Von 360 untersuchten Proben
waren 61 (17 %) zu beanstanden.
Keine der Proben musste in diesem
Jahr als gesundheitsschädlich i. S.
von § 24 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) beurteilt
werden.
Die weitaus meisten Beanstandungen ergingen wieder aufgrund unvollständiger Kennzeichnung, vor allem
wegen unvollständiger oder fehlender Liste der Bestandteile, fehlender
Angabe der Chargennummer oder
unvollständiger Herstellerangaben,
Warnhinweise oder Verbraucherhinweise fehlten oder waren nicht in
deutscher Sprache vorhanden. Auch
die Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Angaben zur Verwendungsdauer nach dem Öffnen
führten zu Beanstandungen.
Die Zahl der Beanstandungen (15
Proben) nach § 27 Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (Irreführung)
lag auch in diesem Jahr wieder relativ hoch. Wirkaussagen zu wertgebenden Bestandteilen (Aloe Vera,
Kamille, Bisabolol, Panthenol, Allantoin, Jojobaöl, Vitamin E, Vitamin A,
Q10, ...) sowie durch pH-Wert bezogene Aussagen zeigten Differenzen
zwischen Rezeptur und Aufmachung.
Sowohl im zuständigen wissenschaftlichen Gremium der europäischen
Kommission als auch in der nationalen Kosmetik-Kommission waren
UV-Filtersubstanzen in kosmetischen
Mitteln Gegenstand von Beratungen.
Insbesondere in Lippenpflegeprodukten wurden Summengrenzwerte und
Fragen der oralen Toxizität für UVLichtfilterstoffe diskutiert.
Unter diesem Aspekt wollte sich auch
das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) Sachsen-Anhalt einen
Marktüberblick über die qualitative
und quantitative Zusammensetzung
von UV-Filtern in Lippenpflegeprodukten verschaffen.
Im Berichtszeitraum wurden durch
die Überwachungsämter dem LAV
16 Proben Lippenpflegeprodukte mit
66
Tab. 1 Beanstandungen in der Warengruppe 84
Kosmetische Mittel
Warengruppe
kosmetische Mittel
Summe
Proben
360
Mängel
Normabweichungen
Summe
%
50
51
52
53
54
55
56
57
58
61
16,94
0
15
44
1
3
2
0
5
0
UV-Schutz zur Untersuchung und
Begutachtung zur Verfügung gestellt.
Mittels einer speziellen HPLC-DADMethode können 23 zugelassene UVFilter aus der Kosmetik-Verordnung
(Anlage 6) nachgewiesen und quantifiziert werden. Mittels der RFA-Technik kann Titandioxid und Zinkoxid
(physikalische UV-Filter) in kosmetischen Mitteln bestimmt werden.
Keine der untersuchten Proben musste beanstandet werden. Kennzeichnung, Auslobung (Irreführung!) und
die eingesetzten UV-Filter entsprachen den gesetzlichen Regelungen.
Im Einzelnen wurden folgende Untersuchungsergebnisse ermittelt:
• in 12 Proben wurde Titandioxid als
physikalischer UV-Filter eingesetzt
• die am häufigsten eingesetzten
organischen Filter waren:
15 x
Butylmethoxydibenzoylmethane,
9 x Octyltriazone und
6 x Dioctylbutamidotriazone
• in drei Proben wurden Filtergehalte
(Summenparameter) größer als
10 % nachgewiesen (höchsster
Wert 12 %), drei Proben hatten
Gehalte um 9 %, bei den anderen
Proben lag dieser Wert um 5 %
• in einer Probe konnten gleichzeitig
fünf verschiedene Filter nachgewiesen werden, in sechs Proben
waren vier verschiedene Filter
nachweisbar, in sieben Proben
drei Filter
Aufgrund dieser Ergebnisse kann
man den Herstellern ein hohes Verantwortungsbewusstsein im Umgang
mit UV-Filtern bei der Rezepturentwicklung bescheinigen.
Um über die gesamte Breite der relevanten Wellenlänge von 290 nm
bis 400 nm zu schützen, müssen in
der Regel mehrere UV-Filter mit unterschiedlichen Absorptionsmaxima
kombiniert werden (mit drei bis vier
Filtern kamen die meisten Hersteller
aus). Durch eine geeignete Kombination von organischen und physikalischen Filtern, kann darüber hinaus
bei gleichem UV-Schutz der Gehalt an organischen Filtern reduziert
werden (drei Proben mit den hohen
Summenparametern enthielten kein
Titandioxid). Neben dem UVB-Schutz
sollen die Produkte auch einen guten
UVA-Schutz aufweisen (15 Proben
enthielten den UVA-Filter Butylmethoxydibenzoylmethane). Der ausgelobte Lichtschutzfaktor wurde bei
allen Produkten erreicht.
Extremfälle, wie sie aus anderen
Bundesländern berichtet wurden,
dass Summenparameter bis zu 27 %
bei Einsatz von fünf bis sechs unterschiedlichen UV-Filtern auftraten,
konnten im Berichtszeitraum 2010
in Sachsen-Anhalt nicht angetroffen
werden.
Um solche Extremfälle auch in Zukunft ausschließen zu können, sollte durch den Gesetzgeber weiterhin
über eine Höchstgrenze des Summenparameters nachgedacht werden. Auch der Einsatz von beliebig
vielen UV-Filtern sollte ausgeschlossen werden, da die Kombination
mehrerer Filter die Photostabilität
einzelner Filter negativ beeinflussen
kann.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Warengruppe 85: Spielwaren und Scherzartikel
Von 145 Proben waren 12 (8,3 %)
zu beanstanden.
duktsicherheitsrecht) den einschlägigen Verboten.
Untersucht wurden Spielfarben und
Scherzartikel folgender Kategorien:
Wasserfarben, Modellbausätze, Babybücher, experimentelle Spielwaren,
Gesellschaftsspiele,Holzpuzzle,Metallbausätze, Spielzeug mit Federschmuck und Scherzartikel.
Zu den häufigsten Gesundheitsschäden bei Kindern zählen Allergien. Hier
wiederum steht nach wie vor die Nickelallergie obenan. Da Spielwaren
zu den Gegenständen mit unmittelbarem längerem Hautkontakt zählen, liegt hier ein Risiko, dass bei drei
Proben Metallbaukästen nicht beachtet worden ist. Die Nickellässigkeit
der beanstandeten Spielwaren lag
weit mehr als Faktor 100 über dem
zulässigen Grenzwert. Weitere toxische Elemente in Spielwaren waren
Bor, das als Konservierungsstoff und
Additiv in Wabbelmassen eingesetzt
wurde, und lösliche Bariumsalze in
Wasserfarben. Lösliche Bariumsalze werden sonst eher für Rattengift
benötigt.
Bei den Spielwaren und Scherzartikeln sind die Risiken durch toxische
anorganische Elemente weiter ein
Thema, dass nicht von allen Herstellern und Importeuren sorgfältig genug
kontrolliert wird. Durch die amtlichen
Kontrollen in Sachsen-Anhalt wurde
ein Scherzspiel Bleigießen als geeignet die Gesundheit zu schädigen beanstandet. Der freie Verkauf von Blei
für dieses traditionelle Hantieren mit
dem gesundheitsschädlichen Stoff
unterliegt nach allen Regeln des Verbraucherschutzes
(Bedarfsgegenständerecht, Chemikalienrecht, Pro-
der Hersteller wirklich wirksam reduziert werden können, zeigen die
weiteren aufgedeckten stofflichen
Risiken:
• Naphthalin in Furzkissen
• Benzol in Klebern für
Spielzeugmodelle
• Lösungsmittel (Isophoron) und
Formaldehyd in Holzspielzeug
• Diethylhexylphthalat in
Kunststoffbällen
Neben den chemischen Stoffen können auch Hygienemängel zu einem
Problem werden. Ein für Kleinkinder
bestimmtes Legepuzzle aus Holzklötzen wies deutliche Schmutzspuren auf. Nachweisbar waren diverse
Schimmel.
Die Vielfalt möglicher Schadstoffe in
unterschiedlichsten Materialien, die
nur durch strenge Qualitätskontrollen
67
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Warengruppe 86: Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt
Von 286 Proben waren 51 (17,8 %)
zu beanstanden.
Aus dieser unmittelbar für die Lebensmittelqualität
mit
beeinflussenden
Produktgruppe
wurden
untersucht: Suppenkellen, Frühstücksbrettchen, Keramikteller, Kunststoffverpackungen, Teedosen, Imbissverpackungen, Küchenmesser, Babyflaschen, Schraubgläser, Eiswürfelbereiter, Saftgläser, Mikrowellengeschirr, Backbleche, Obstpressen, Essig-/Ölflaschen, Verpackungen für
fetthaltiges Gepäck und für Weihnachtsgebäck.
Der Schwerpunkt der Untersuchungen liegt bei den Lebensmittelbedarfsgegenständen auf der Kontrolle
der möglichen Stoffübergänge auf Lebensmittel. Grundsätzlich ist immer
mit einer Wechselwirkung zwischen
zwei in Kontakt befindlichen Medien
wie Lebensmittel und Bedarfsgegenstand zu rechnen. Diese Stoffübergänge sind durch die Hersteller der
Materialien zu spezifizieren und zu
kontrollieren. Dabei ist sicherzustellen, dass die Übergänge weder gesundheitsschädlich sind noch dass
sie die Lebensmittel in ihren wesentlichen Eigenschaften verändern.
Derartig unerwünschte Stoffübergänge wurden bei 20 Proben beanstandet, davon zwölf mit Weichmachern.
Von den untersuchten Ölflaschen waren acht mit Polyvinylchlorid-Stopfen (PVC) verschlossen, die ca. 35 %
Diethylhexylphthalat (DEHP) aufwiesen. Die Verwendung dieses Additivs
bei Material mit Kontakt zu fetthaltigen
68
Lebensmitteln ist nicht zulässig. Drei
weitere Proben, Vinyl-Küchenhandschuhe, die für den Lebensmittelkontakt geeignet sein sollten, wiesen
stark überhöhte Migrationen in Fettsimulanz auf. Des Weiteren wurden
Papiertüten beanstandet, aus denen
erhöhte Mengen an Diisobutylphthalat freigesetzt wurden.
Bei drei Proben, zwei Suppenkellen
aus Polyamid und einem Mikrowellengeschirr, waren Spuren des genotoxischen Lösungsmittels Benzol
vorhanden, von dem der Übergang
auf Lebensmittel nachweisbar war.
Metallische Gegenstände sind nicht
immer hinreichend gegenüber sauren Lebensmitteln beständig. Bei einer Backform zeigt sich deutliche
Korrosion mit erhöhten Eisenübergängen. Auch bei einem Messer lag
die messbare Eisenfreisetzung oberhalb der als unbedenklich zu betrachtenden Menge.
Zur Abgabe warmer Speisen im Imbissbereich werden häufig geschäumte Polystyrolschalen eingesetzt. Diese unterscheiden sich in der
Freisetzung des gesundheitsschädlichen monomeren Styrols. Eine Probe wurde wegen der Migration dieses
Stoffes beanstandet.
Fünfmal wurde bei dieser Produktgruppe die fehlende Kennzeichnung
der beschränkten Temperaturstabilität beanstandet. Bei Befüllen mit heißem Fett zersetzt sich das Polystyrol
komplett. Die Schalen vertragen in
der Regel nicht mehr als 90°C. Bei
der Verwendung von frittierten Lebensmitteln wird diese Temperatur in
der Regel nur so überschritten, dass
eine unkontrollierte Migration einsetzt, die Schalen sich aber nur leicht
verformen. In Einzelfällen kommt
es allerdings auch in der Praxis zur
Schmelze und Lochbildung der Schalen. Hier ist eine Kennzeichnung für
die sichere und sachgemäße Verwendung ebenso zwingend wie bei
den für den gleichen Zweck verwendeten Aluminiumschalen. Hier fehlte
bei drei Materialien der notwendige
Hinweis auf die mangelnde Eignung
für saure Lebensmittel. So geht im
Kontakt zu derartigen Lebensmitteln
wie Sauerkraut Aluminium in gesundheitlich unvertretbaren Mengen in die
Lebensmittel über. Weitere Kennzeichnungsmängel mit möglicher gesundheitlicher Relevanz sind das
Fehlen der Angaben zu gesundheitsrelevanten Stoffen in den zur Guten
Herstellungspraxis notwendigen Konformitätserklärungen. Hier ist die Situation in den letzten Jahren erheblich
besser geworden. Drei Konformitätserklärungen wiesen noch gravierende Mängel auf.
Relativ selten findet man bei Lebensmittelkontaktmaterial echte Irreführungstatbestände. Im vergangenen
Jahr wurden diesbezüglich Küchenmesser beanstandet. Diese waren
mit der Kennzeichnung Edelstahl
18/8 beworben. Die Zahlen stehen
dabei für die Gehalte an Chrom und
Nickel. Die tatsächliche Legierung
konnte allerdings nicht so bezeichnet
werden. Sie enthielt ca. 10 % Chrom
und kein Nickel.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
2.1
Warengruppenübergreifende Untersuchungen
Lebensmittelbedingte Erkrankungsfälle
Im Jahr 2010 wurden am Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit
Erkrankungen 144 Einzelproben von
Lebensmitteln sowie 44 Einsendungen von Abstrichproben, die 82 Erkrankungsgeschehen
zugeordnet
werden konnten, untersucht. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der
Erkrankungsgeschehen damit weiterhin leicht rückgängig.
Die Abbildung 1 zeigt die Entwicklung
der Anzahl der lebensmittelbedingten
Erkrankungsgeschehen und Probenzahlen seit dem Jahr 2004.
Bei 60 (41,7 %) Einzelproben handelte es sich um Rückstell- bzw. Beschwerdeproben (z. B. Reste von
verdächtigten Lebensmitteln), bei
denen ein direkter Bezug zum Erkrankungsgeschehen angenommen
werden konnte. 84 (58,3 %) der Einzelproben waren Verdachtsproben
oder Vergleichsproben, die im Zusammenhang mit aufgetretenen Erkrankungen entnommen wurden, bei
denen aber ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer Erkrankung nicht
bestand. Insgesamt wurden 221 Teilproben untersucht.
34,1 % der Erkrankungen, in deren
Zusammenhang Lebensmittelproben
zur Untersuchung eingingen, waren
Einzelerkrankungen. In 31,7 % der
bekannt gewordenen Erkrankungen
waren zwei oder mehr Personen betroffen. Nur 9,8 % der Erkrankungen
waren Gruppenerkrankungen von
gleich oder mehr als zehn Personen.
In 24,4 % der Fälle war die Anzahl der
Erkrankten unbekannt.
Bei 6,1 % der Erkrankungsgeschehen
ließen die Untersuchungsergebnisse
einen ursächlichen Zusammenhang
mit den beschriebenen Erkrankungen erkennen.
Erkrankungshäufung durch Campylobacter jejuni in einer Kindertagesstätte nach Verzehr von
kontaminierter Rohmilch
Nach dem Besuch eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Roh-
348
350
Anzahl Probeneinsendungen und
Einzelproben
2
321
276
300
242
220
250
178
200
150
125
129
124
144
131
97
100
82
83
50
0
2004
2005
2006
2007
Erkrankungsgeschehen
2008
2009
2010
Einzelproben
Abb. 1 Entwicklung der Probeeinsendungen und Probenzahlen seit 2004
Tab. 1 Feststellungen zu Einzelproben
Rückstell- und
Beschwerdeproben
Verdachts- und
Vergleichsproben
Tupferproben
(Abstrichproben)
Feststellungen bei Einzelproben mit kausalem Zusammenhang oder
möglichem kausalen Zusammenhang
Campylobacter
-
2
-
Noroviren
1
-
-
Salmonellen
-
1
-
Verderb
2
-
-
1
(Tupfer von Behälter)
-
6
Staphylococcus aureus/
Enterotoxin
1
-
1
Clostridium perfringens
1
3
-
Bacillus cereus
4
3
-
Rotaviren
-
-
1
sonstiges
2
-
-
hohe Keimgehalte,
Verderb
2
5
-
sonstige Feststellungen bei Einzelproben
Noroviren
milchverkostung erkrankten insgesamt 21 Kinder.
In sieben der untersuchten Proben
von erkrankten Kindern wurde kulturell Campylobacter jejuni nachgewiesen. Zur Aufklärung wurden an drei
aufeinanderfolgenden Tagen Tanksammelmilch sowie jeweils zehn
Einzelproben von frischmelkenden
Kühen untersucht. In zwei Einzelgemelken und in einer Tankmilchprobe wurden Campylobacter jejuni
nachgewiesen.
Die weiterführende Untersuchung
am Robert Koch-Institut (RKI) Wernigerode zeigte, dass die Isolate der
Erkrankten identisch waren. Die Erkrankung wurde damit offensichtlich
durch denselben Bakterienstamm
verursacht. Der in der Tankmilchprobe nachgewiesene Stamm war
dem Erkrankungsstamm sehr ähnlich. Die in den Einzelgemelken nachgewiesenen Stämme unterschieden
sich zwar deutlich von den bei den
Erkrankten nachgewiesenen, die
epidemiologische
Untersuchung
69
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
(retrospektive Kohortenstudie) belegte jedoch, dass die Erkrankungen
mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die
Aufnahme der Rohmilch zurückzuführen waren.
Noroviren im Zusammenhang
mit lebensmittelbedingten
Erkrankungen
Mit 14,6 % wurde der Verdacht auf
Noroviren als häufigste Erkrankungsursachen geäußert.
Nach einem Erkrankungsgeschehen
mit gastrointestinaler Symptomatik
in zwei Kindertagesstätten wurden
drei Rückstellproben der ausgegebenen Essen und fünf Tupferproben
von relevanten Stellen der Küche mikrobiologisch untersucht. In der Teilprobe Kartoffeln wurden Noroviren
nachgewiesen.
Nach den Informationen der zuständigen Überwachungsbehörde wurden
in den betroffenen Kindertagesstätten
bei 14 Personen Noroviren nachgewiesen. Bei den Mitarbeitern der Küche verlief der Nachweis negativ. Ein
Zusammenhang mit dem Verzehr der
ausgelieferten Speisen konnte deshalb nicht ausgeschlossen aber auch
nicht sicher bestätigt werden. Eine
Aussage darüber, ob die Noroviren
von der Küche durch Lebensmittel in
die Kindertagesstätten eingebracht
wurden oder umgekehrt durch zurück
geführte Lebensmittelbedarfsgegenstände, war nicht möglich.
In sieben überwiegend aus Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung
stammenden Probeneinsendungen
konnte Norovirus-RNA in Tupferproben aus dem Küchenbereich oder auf
Rückstellprobenbehältnissen nachgewiesen werden.
Krank durch Salmonellen
Der Verdacht auf Salmonellosen wird
seit Jahren als eine der häufigsten
Erkrankungsursachen genannt. 2010
wurde bei 11 % der Erkrankungsgeschehen der Verdacht auf Salmonelleninfektionen geäußert.
Nur in einem Fall konnten Salmonellen als mögliche Ursache der Erkrankungen ermittelt werden. Nach dem
Verzehr einer im Einzelhandel erworbenen Grillhähnchenschenkelpfanne
erkrankten vier Mitglieder einer
70
Campylobacter sind gebogene, spiralförmige begeißelte Stäbchenbakterien, die sich korkenzieherartig bewegen. Ihr Wachstumsoptimum liegt bei 42 °C. Aufgrund seiner höheren Körpertemperatur stellt
Geflügel das Hauptreservoir für Campylobacter dar. Hauptinfektionsquellen sind unzureichend erhitztes oder kontaminiertes Geflügelfleisch und -produkte, nicht pasteurisierte Milch, rohes Hackfleisch
und kontaminiertes Trinkwasser. Eine Übertragung ist jedoch auch
durch den direkten Tierkontakt möglich. Die krankheitsauslösende
Infektionsdosis ist mit ≥ 500 Keimen sehr niedrig. Die Inkubationszeit
beträgt zwei bis fünf Tage, in Einzelfällen auch bis zu zehn Tagen.
Eine Infektion mit Campylobacter äußert sich durch meist krampfartige Bauchschmerzen, Durchfall und Fieber. Campylobacter überlebt
sowohl Kühlung als auch Gefrieren. Dem Verbraucher kommt deshalb bei der Unterbrechung der Infektkette eine große Bedeutung
zu. Bei der Speisenzubereitung ist die Küchenhygiene konsequent
einzuhalten. Fleisch, insbesondere frisches oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch ist gründlich durchzugaren. Rohmilch, die direkt vom
Erzeuger abgegeben wird, ist abzukochen. Säuglinge, Kleinkinder
sowie alte und abwehrgeschwächte Menschen sollten auf den Verzehr von rohen Lebensmitteln tierischer Herkunft verzichten. Kreuzkontaminationen anderer Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände
sind durch gründliche Reinigung der Arbeitsflächen, Geräte und
Hände mit heißem Wasser sowie getrennte Aufbewahrung und Zubereitung von anderen Lebensmitteln vermeidbar.
Familie ca. acht Stunden nach dem
Verzehr der Hähnchenschenkel an
Erbrechen und Durchfall. In der aus
derselben Charge eingegangenen
Vergleichsprobe wurde Salmonella ser. Ohio nachgewiesen. Aufgrund
der Symptomatik der Erkrankungen
konnte ein Zusammenhang zwischen
dem Verzehr oder der Zubereitung
der
Grillhähnchenschenkelpfanne
nicht ausgeschlossen werden.
Erkrankungen durch andere
Ursachen:
• Nach Genuss eines Orangenfruchtsaftgetränkes im Tetrapack
aus dem Einzelhandel erkrankte
eine Person mit Bauchkrämpfen
und Übelkeit. Die zur Untersuchung gebrachte Flüssigkeit
der bereits angebrochenen
Beschwerdeprobe fiel durch ihren
lösemittelartigen Geruch auf. Im
Vergleich zu den verschlossenen
Verpackungen wurden erhöhte
Gehalte an Ethanol und Ethylacetat (Essigsäureethylester,
Essigester) ermittelt. Die Probe
wies einen sehr hohen Gehalt an
Hefen auf. Es war deshalb davon
auszugehen, dass die erhöhten
Werte an Ethanol und Ethylacetat
auf Verderbsprozesse durch Hefen
zurückzuführen sind. Bei peroraler
Aufnahme hoher Konzentrationen
von Ethanol und Ethylacetat kann
es zu Schleimhautreizungen
kommen. Ein Zusammenhang
zwischen dem Verzehr dieses
Orangenfruchtsaftgetränkes und
den beschriebenen Symptomen
war daher nicht auszuschließen.
• Nach Genuss eines Grapefruit
Direktsaftes aus dem Einzelhandel klagte eine Person über
Bauchkrämpfe und Durchfall. Der
Saft war am Vortag des Verzehrs
geöffnet worden. Nach Eintritt
der Beschwerdesymptomatik
verwarf der Erkrankte die restliche
Flüssigkeit und stellte daraufhin
an der Verpackung Schimmel fest.
Der Schimmel aus der Verpackung Grapefruit Direktsaft wurde
zur Untersuchung eingesandt.
Im Rahmen der Untersuchung
wurde Schimmel der Gattung
Pinselschimmel nachgewiesen.
Gesundheitliche Beschwerden
nach Verzehr derartig verdorbener Lebensmittel sind nicht
auszuschließen.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
Sonstige Feststellungen
• Nach dem Verzehr von Schnitzel
mit Ei und Brot in einem Backshop
erkrankten zwei Personen ca.
neun Stunden nach Verzehr mit
Übelkeit, Erbrechen und Fieber.
Es wurden eine geöffnete Schale
mit Schnitzel und rohem Ei sowie
Tupferproben zur Untersuchung
eingesandt. Die Untersuchungen
ergaben keinen Hinweis auf eine
mögliche Erkrankungsursache.
Pathogene Keime konnten nicht
nachgewiesen werden. Es fiel
jedoch auf, dass sich in der
geöffneten Originalverpackung
drei rohe Eier und vier Schnitzel
befanden. Die Eier hatten direkten
Kontakt zur Panade der Schnitzel.
Auf der Eischale roher Eier werden
regelmäßig Salmonellen nachgewiesen. Somit besteht bei direktem
Kontakt die Gefahr der Kreuzkontamination anderer Lebensmittel.
• Einige Stunden nach Verzehr von
Kochschinken und geräucherter
Rotwurst erkrankten zwei Personen mit Übelkeit und Erbrechen.
Die Untersuchung der eingegangenen Beschwerdeproben
ergab keinen Hinweis auf eine
mögliche Erkrankungsursache.
Pathogene Keime wurden nicht
nachgewiesen. Bei der sensorischen Prüfung fielen jedoch die
graugrünlichen Verfärbungen
des gepökelten Fleisches auf.
Als Ursache sind hauptsächlich
mikrobielle Prozesse anzusehen.
Als Verursacher der sogenannten
inneren Vergrünungen gilt neben
anderen Milchsäurebildnern vor
allem Lactobacillus viridescens.
Beim Kochschinken kommt es
nach dem Anschneiden und damit
durch den Zutritt von Sauerstoff
zur Entfärbung von Pigmenten
im Inneren des Schinkens. Die
Verfärbungen beruhen auf der
schnellen Peroxidbildung durch die
im Schinkeninneren überlebenden
Keime. Meist treten keine weiteren
Verderbserscheinungen auf. Beim
äußeren Vergrünen kommt es zu
grauen bis grünen Verfärbungen
auf der Oberfläche des Schinkens.
Diese Erscheinungen werden
durch Keime verursacht, die
nachträglich auf den Schinken
gelangt sind. Es gibt jedoch auch
amikrobielle Verfärbungen, die
sich im Schinkeninneren nach
dem Anschneiden zeigen und
häufig durch Nitritmangel bedingt
sind. In ihrer Ausprägung ist eine
Unterscheidung zu den mikrobiell
bedingten Verfärbungen nicht
möglich. Der nachgewiesene
Gesamtkeimgehalt bestand in der
Probe überwiegend aus Milchsäurebildnern. Es konnte daher
nur vermutet werden, dass die
Verfärbungen auf die Peroxidasebildung durch Milchsäurebildner
zurückzuführen sind.
• Aufgrund einer längere Zeit
zurückliegenden Einzelerkrankung
gelangte Thunfisch in Öl zur Untersuchung. Die Probe entstammte
einer Sterilkonserve und wurde
im Dienstleistungsbetrieb in einer
Saladette in der Kühleinrichtung
gelagert. Die Temperatur bei
Entnahme betrug +18,9 °C. In
der Probe wurden ein sehr hoher
Gesamtkeimgehalt sowie hohe
Gehalte an Enterobakterien,
Hefen und Staphylococcus
aureus sowie ein Histamingehalt
von 6.533 mg/kg nachgewiesen. Histamin als wichtigste
Intoxikationsursache unter den
biogenen Aminen entsteht beim
Verderb durch Decarboxylierung
von freien Aminosäuren durch z.
B. Enterobakterien. Durch eine
strikte Einhaltung der Kühlkette bei
Temperaturen unter 4 °C kann die
Bildung biogener Amine verhindert
werden. Die Verwendung von
Thunfisch aus Großgebinden in
Dienstleistungsbetrieben führt
durch Rekontamination in Verbindung mit unzureichender Kühlung
regelmäßig zu hohen Histaminkonzentrationen. Temperaturen wie
beispielsweise bei der Pizzaherstellung zerstören das Toxin nicht.
Die Aufnahme von 100 mg Histamin führt schon zu mittelschweren
Vergiftungen. Histaminvergiftungen
gehen in Abhängigkeit mit der
aufgenommenen Menge einher
mit Kopfschmerzen, Unwohlsein,
Brechreiz, Kreislaufbeschwerden
und allergischen Reaktionen. Bei
empfindlichen Personen kann
schon die Zufuhr kleiner Mengen
Histamin zu Beschwerden führen.
71
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
2.2
Untersuchung von Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen
Im Jahr 2010 wurden insgesamt 253
Proben auf gentechnisch veränderte
Sojabohnen, gentechnisch veränderten Mais, gentechnisch veränderten
Reis und gentechnisch veränderte
Leinsaat untersucht.
Ein nicht geringer Teil der Proben,
dies betrifft vor allem Endprodukte,
wurde gemäß der Angaben auf dem
Zutatenverzeichnis auf mehrere gentechnisch veränderte Organismen
(GVO) analysiert. Daraus ergeben
sich folgende Untersuchungszahlen
für die einzelnen Pflanzenarten:
• Soja 129 Untersuchungen
• Mais 58 Untersuchungen
• Reis 83 Untersuchungen
• Lein 11 Untersuchungen
Die Untersuchungsergebnisse werden in Tabelle 1 aufgeführt.
In 19 Proben konnten gentechnisch
veränderte Sojabohnen nachgewiesen werden. In keiner Probe wurde
der Toleranzwert von 0,9 % für zugelassen gentechnisch veränderte Sojabohnen überschritten.
Der Anteil an Proben mit Nachweis
von gentechnisch veränderten Sojabohnen entsprach im Jahr 2010 unter
Beachtung der vergleichsweise geringen Zahl positiver Befunde etwa dem
Vorjahr. Dies ist einerseits ein Zeichen
dafür, dass ein erheblicher Anteil der
konventionellen Sojabohnen auf dem
Weltmarkt geringe Anteile an gentechnisch veränderten Sojabohnen
aufweist. Anteile unter 0,1 % werden
nach Beschluss des Arbeitskreises
Lebensmittelchemischer
Sachverständiger (ALS) als zufällig betrachtet
und somit vom Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) nicht mehr mitgeteilt. Andererseits kann der erhöhte
Anteil gentechnisch veränderter Sojabohnen auf den statistischen Einfluss
durch eine Untersuchungsserie von
Teigwaren zurückgeführt werden. In
mehreren dieser Proben waren Sojabohnen und gentechnisch veränderte
Sojabohnen qualitativ nachweisbar.
Von den 58 auf gentechnisch veränderten Mais untersuchten Erzeugnissen kamen 14 Maisproben aus
Verarbeitungsbetrieben. Fünf Proben
waren positiv in den Untersuchungen
72
Tab. 1 Untersuchungsergebnisse bei Sojabohnen, Mais, Reis und Lein
Anzahl der
insgesamt
auf gentechnische
Veränderungen
untersuchten Proben
Anzahl der
Proben,
in denen
gentechnische
Veränderungen nachgewiesen werden
konnten
Anzahl der Proben
mit nachgewiesenen gentechnisch
veränderten Organismen, bei denen
nur der qualitative
Nachweis valide
Ergebnisse brachte
Gentechnisch
veränderte
Sojabohnen
129
19
10
Gentechnisch
veränderter Mais
58
5
Gentechnisch
veränderter Reis
83
Gentechnisch
veränderter Lein
11
Ergebnisse der quantitativen
Untersuchungen
<0,1%
0,1%0,9%
2
3
7
0
(NK603)
(MON810)
(MON810)
1
0
1
1
0
0
0
0
0
30
Anteil gentechnisch 25
veränderter Proben
20
in Prozent
15
1
>0,9%
Soja
Mais
10
5
0
1998
1999 2000
2001
2002
2003 2004
2005
2006
2007 2008
2009
2010
Anteil von Sojabohnen der Linie GTS40-3-2
Abb. 1 Entwicklung der positiven Proben von gv Soja und gv Mais in den vergangenen zwölf
Jahren
0
7
10
qualitativ
unter 0,1
0,1 - 0,9
über 0,9
2
Abb. 2 Prozentuale Verteilung der positiven Untersuchungsergebnisse von gentechnisch veränderten Sojabohnen der Linie GTS40-3-2 (n=19). Im überwiegenden Teil der Proben war
aufgrund des vergleichsweise geringen Anteils von Sojabohnen in den untersuchten Erzeugnissen, dies umfasst vor allem zusammengesetzte Lebensmittel, eine Quantifizierung
nicht möglich.
auf gentechnisch veränderten Mais.
In vier dieser Proben konnte die
gentechnisch veränderte Maislinie MON810 nachgewiesen werden.
Drei der Proben wiesen extrem geringe Spuren von unter 0,1 % auf, eine
vierte Probe enthielt 0,2 % MON810.
Gemäß der Auffassung des ALS werden Befunde unter 0,1 % als zufällig betrachtet und führen weder zu
einer Ergebnismitteilung noch zu einer Beanstandung. In der fünften
Probe wurde die gentechnisch veränderte Maislinie NK603 qualitativ
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
nachgewiesen. Der Untersuchungsumfang umfasste im Jahre 2010 die
zugelassenen Maislinien T25, Bt11,
MON810, NK603, Ga21, MON863,
TC1507,
MIR604,
MON59122,
MON89034, MON88017, Event 3272
sowie die nicht zugelassenen Linien
CBH-351 (StarLink), Bt10 und E32.
Auch wenn Mais vor allem in Form
von Maisstärke oder von Cornflakes
verarbeitet vorkommt und sich damit einem sensitiven Nachweis gentechnischer Veränderungen entzieht,
spiegeln die Untersuchungsergebnisse das wirkliche Bild in Deutschland
wider. Bei Mais ist Europa weitgehend
Selbstversorger und in Europa werden nur geringe Anteile an gentechnisch verändertem Mais angebaut.
Im Jahr 2010 wurden die in den Vorjahren begonnenen Untersuchungen auf gentechnisch veränderten
Reis fortgesetzt. In einer der 83 untersuchten Proben konnte gentechnisch veränderter Reis einer nicht
zugelassenen chinesischen Reislinie, die genetische Elemente der Linie Bt63 aufweist, nachgewiesen
werden. Für nicht zugelassene GVO
gilt die Nulltoleranz. Die Probe wurde
im Sinne von Art. 4 (2) der VO (EG)
Nr. 1829/2003 beanstandet. Das Untersuchungsverfahren für diese Linie
wurde am LAV entwickelt und publiziert. Der Untersuchungsumfang
im Jahr 2010 umfasste die nicht zugelassenen Reislinien LL62, LL601
aus den USA sowie Bt63, KMD1, KeFeng6 und Linien mit vergleichbaren
genetischen Konstrukten aus China.
Nachdem im Jahr 2009 der gentechnisch veränderte Lein der Linie CDC
1
0
1
qualitativ
unter 0,1
0,1 - 0,9
über 0,9
3
Abb. 3 Prozentuale Verteilung der positiven Untersuchungsergebnisse von gentechnisch verändertem Mais (n=5). Die Zahl positiver Proben ist für eine Verallgemeinerung des Trend
sehr gering.
Abb. 5 Gentechnisch veränderte Reiskörner
der Linie Bt-Shanyou63
Abb. 4 Gentechnisch veränderter Mais der Linie Mon810 auf einem Versuchsfeld
Triffid FP967 aus Kanada auf dem
Europäischen Markt nachgewiesen
wurde, waren alle elf im Jahr 2010
untersuchten Proben negativ. Diese
Ergebnisse zeigen die Wirksamkeit
der von der Europäischen Union und
Kanada ergriffenen Maßnahmen.
Gentechnisch veränderter Reis Bei Reis als das Grundnahrungsmittel für Milliarden Menschen werden weltweit
in mehreren intensiv geführten Forschungsprogrammen gentechnologische Verfahren in der Züchtung angewandt.
Dabei wird in den USA in erster Linie an gentechnisch verändertem Reis mit Herbizidresistenzen gearbeitet. Für eine
der herbizidresistenten Linien wurde in der Europäischen Union die Zulassung beantragt. Durch Kontamination von
Saatgut in den Forschungs- und Vermehrungsstationen gelangte Reis der Linie LL601 unbeabsichtigt in die Nahrungsmittelproduktion. Nachdem in den Jahren 2008 und 2009 die Ursache für die Kontamination beseitigt wurden
und Reis der Linie LL601 nicht mehr nachweisbar war, wurden die spezifischen Maßnahmen der Europäischen Union
aufgehoben.
In den asiatischen Staaten sind die gentechnologischen Forschungsaktivitäten nicht zuletzt aufgrund der raschen Zunahme der Bevölkerung bei gleichzeitig sinkender landwirtschaftlicher Nutzfläche vor allem auf Krankheits- und Insektenresistenz gerichtet. Gentechnisch veränderter insektenresistenter Reis wird seit etwa zehn Jahren in China,
Korea und Vietnam in Freisetzungsversuchen geprüft. 2009 wurden in der Volksrepublik China zwei Linien Bt-Reis zugelassen, die beide das gleiche genetische Konstrukt T51-1 tragen, Huahui1 und Bt-Shanyou63. Weitere Linien von
gentechnisch verändertem Reis werden in umfangreichen Versuchen geprüft, dies sind unter anderem KMD1, T1c-9,
T2A-1, KeFeng 6 und KeFeng 8. In der Europäischen Union wurden Proben mit Reislinien gefunden, die genetische
Elemente aufweisen, wie sie in der KMD1 und der Linie KeFeng6 vorkommen.
73
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
2.3
Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten
2.3.1 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen
Es wurden insgesamt 1.020 Lebensmittelproben auf Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln (PSM) und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen
untersucht. 8,7 % der Proben stammten aus dem ökologischen Landbau.
Folgende Schwerpunkte wurden vorwiegend berücksichtigt:
• routinemäßige Untersuchung
von Frischobst, Frischgemüse,
Getreide und Kartoffeln
• Untersuchung von Kindernahrung
• Untersuchung von Lebensmitteln
pflanzlicher und tierischer Herkunft
im Rahmen des ”Bundesweiten
Lebensmittelmonitorings”
• Untersuchung von Lebensmitteln
tierischen Ursprungs im Rahmen
des „Nationalen Rückstandskontrollplans“ (NRKP)
• Untersuchung von einheimischem
Spargel auf Rückstände von PSM
2010 beinhaltete das Wirkstoffspektrum bis zu 356 Wirkstoffe, die
ausschließlich gas- und flüssigchromatographisch bestimmt wurden.
Insgesamt wiesen 19 Proben Gehalte über den jeweils zulässigen
Höchstmengen auf, wovon unter Berücksichtigung der Messunsicherheit
zehn Proben lebensmittelrechtlich
beanstandet wurden.
Überschreitungen der Höchstmenge
1. in/auf Gemüse
• von Acetamiprid in Goji-Beeren
unbekannter Herkunft (2 Proben)
• von Fluazifop in Kartoffeln aus
Marokko
• von Linuron in Möhren aus Italien
• von Iprodion in Sellerie aus den
Niederlanden
• von Thiophanat-methyl in Einlegegurken aus Polen
2. in/auf Obst
• von Dimethoat in Limetten aus
Brasilien
• von Dimethoat in Kiwi aus
Neuseeland
• von Dimethoat in Äpfeln aus
Sachsen-Anhalt
• von Fenthion in Sharon aus Israel
• von Folpet in Limetten aus
Brasilien
74
Tab. 1 Beanstandungen aufgrund unzulässiger Gehalte an Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in/auf Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft
Lebensmittelart
untersuchte Proben
Anzahl der Proben mit Gehalten
gesamte
Anzahl
davon
aus ökol.
Anbau
unter
BG*
unter
HW**
über
HW**
an Mehrfachrückständen
01 Milch
29
2
4
25
0
25
-
02 Milcherzeugnisse
1
1
1
0
0
-
-
03 Käse
1
3
0
1
0
1
-
05 Eier
54
8
38
14
2
5
2
06 Fleisch
115
-
96
19
0
13
-
10 Fische
7
-
1
8
0
3
-
13 Fette/Öle
21
11
20
1
0
-
-
15 Getreide
67
7
21
46
0
27
-
16 Getreideprodukte
18
14
16
2
0
2
-
17 Backwaren
5
5
5
0
0
-
-
22 Teigwaren
6
2
5
1
0
-
-
24 Kartoffeln
32
1
13
18
1
2
-
25 Frischgemüse
219
8
91
125
3
69
2
26 Gemüseerzeugnis
13
2
6
5
2
7
-
29 Frischobst
249
5
38
202
9
169
4
29 Keltertrauben
22
-
0
21
1
22
1
30 Obstprodukte
6
1
2
3
1
4
1
31 Fruchtsäfte
5
-
3
2
0
2
-
33 Wein
62
-
1
61
0
52
-
40 Honig
11
1
11
0
0
-
-
41 Konfitüren
2
-
1
1
0
1
-
45 Kakao
6
-
6
0
0
-
-
46 Kaffee
2
2
2
0
0
-
-
47 Tee
32
1
13
19
0
15
-
48 Säuglings- und
Kleinkindnahrung
33
15
33
0
0
-
-
52 Würzmittel
Gesamt
* Bestimmungsgrenze
Beanstandung
gem. §
9 LFGB
2
-
2
0
0
-
-
1020
89
429
574
19
419
10
** Höchstwert
• von Fludioxonil in Tafeltrauben aus
Italien
• von Oxydemeton-methyl in Johannisbeeren aus Sachsen-Anhalt
• von Procymidon in Pflaumen aus
Mazedonien
• von Procymidon in Himbeeren aus
China
• von Thiabendazol in Pflaumen aus
Spanien
• von Cyprodinil, Fludioxonil und
Metrafenon in Keltertrauben aus
Sachsen-Anhalt
3. in/auf Lebensmitteln tierischer
Herkunft
• von DDT in Eiern aus Deutschland
(2 Proben)
Die Tabelle 1 gibt einen Gesamtüberblick über die Ergebnisse der
Rückstandsuntersuchungen.
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
2.3.2 Untersuchung von Spargel aus Sachsen-Anhalt auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln
Spargel (Asparagus officinalis) war
als Heilpflanze bereits in der Antike sehr begehrt, heute jedoch wird
Spargel vorwiegend als wohlschmeckende Gemüsepflanze weltweit vermarktet. Die Anbaufläche für das
beliebte Gemüse nimmt in Deutschland über 20.000 Hektar ein, 80 %
des in Deutschland verzehrten Spargels stammt aus heimischer Produktion. Neben großen Anbaugebieten
in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Bayern und Südhessen hat sich Sachsen-Anhalt
mit ca. 1.000 Hektar zu einem bekannten Anbaugebiet Deutschlands
entwickelt. In der Altmark und im Jerichower Land findet man Spargelhöfe mit einer Anbaufläche von jeweils
mehr als 5 Hektar. Daneben existieren zahlreiche kleinere Erzeuger, die
ihre Ware direkt vermarkten.
Die Spargelpflanze ist eine mehrjährige Staude, aus deren Wurzelstock
im Frühjahr die begehrten Sprossen
treiben. Ende Juni werden die Sprosse nicht mehr geerntet und die Pflanze bildet bis zum Herbst Kraut aus,
um für den nächsten Austrieb Reservestoffe einzulagern. In dieser Phase
sind die Spargelpflanzen besonders
anfällig für Pilzerkrankungen und
Insektenbefall.
Durch anhaltende Feuchtigkeit im
späten Frühjahr und anschließender warmer Witterung können die
Pflanzen mit Grauschimmel (Botrytis
cinerea), Spargelrost (Puccinia asparagi) und der Laubkrankheit (Stemphylium herbarum) infiziert werden.
Durch ein feuchtkühles Frühjahr kann
sich die Stengelfäule (Phytophtora)
ausbreiten. Aber auch Insekten wie
Spargelhähnchen, Spargelkäfer und
Spargelfliege können die Pflanzen
schädigen und die Regenerationsphase stören.
Neben dem Einsatz von natürlichen
Feinden der Insekten (z. B. Marienkäfer-Larven, Erzwespen, Florfliegenlarven, Vögel) waren im Jahr 2010 in
Abb. 1 Spargel
Deutschland insgesamt 51 Pflanzenschutzmittel für die Behandlung in/auf
Spargel zugelassen, dazu zählten u.
a. 16 Fungizide, 11 Insektizide und 12
Herbizide.
Im Frühjahr 2010 wurden im Landesamt für Verbraucherschutz 32 Spargelproben aus Sachsen-Anhalt auf
Rückstände von 24 dieser Fungizide,
Insektizide und Herbizide und 315
weiterer in der EU relevanter Pflanzenschutzmittel (in der EU zugelassene und nicht zugelassene Wirkstoffe)
überprüft. 27 Proben waren frei von
Pflanzenschutzmittelrückständen. In
fünf Proben wurden lediglich Spuren des Fungizides Boscalid ermittelt, weitere Wirkstoffe konnten nicht
nachgewiesen werden. Die ermittelten Boscalid-Gehalte lagen zwischen 0,004 und 0,01 mg/kg. Die
zulässige Höchstmenge gemäß VO
(EG) Nr. 396/2005 ist auf 0,5 mg/kg
festgesetzt. Boscalid ist ein Fungizid, dass zur Bekämpfung von Grauschimmel eingesetzt wird.
Die geringfügige Pestizidbelastung des
in Sachsen-Anhalt erzeugten Spargels im Jahr 2010 korreliert mit den
Ergebnissen der vergangenen Jahre.
Die dargestellten Ergebnisse zeigen,
dass die nach der Spargelsaison eingesetzten Pflanzenschutzmittel in
der nachfolgenden Saison weitestgehend nicht mehr nachzuweisen sind.
Spargel gehört damit zu der am wenigsten mit Pflanzenschutzmitteln belasteten Gemüseart und wird dem
Ruf eines gesunden, edlen und wohlschmeckenden Gemüses zutiefst
gerecht.
Tab. 1 Pestizidbelastung bei Spargel 2007 - 2010
Jahr
Anzahl untersuchter
Proben
Anzahl Proben ohne
Rückstände
Max. Anzahl ermittelter Wirkstoffe in einer
Probe
2010
32
27
1
2009
13
11
1
2008
21
19
2
2007
15
12
2
75
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
2.3.3 Untersuchungen von Wässern aus Mitteldeutschland auf Pestizid-Metabolite
(Länderkooperation Mitteldeutschland)
Abbauprodukte von Pflanzenschutzmittel (PSM, Pestizid)-Wirkstoffen,
die weder eine pestizide noch eine
toxische oder ökotoxische Wirkung
zeigen, werden als nicht-relevante
Metabolite bezeichnet. Das Umweltbundesamt (UBA) empfiehlt für Trinkwasser hinnehmbare gesundheitliche
Orientierungswerte (GOW) von 1 µg/L
bzw. 3 µg/L, je nach Bewertbarkeit
vorgelegter Studien. Vorübergehend
ist eine Überschreitung der GOW
bis zum Vorsorge-Maßnahmewert
(VMW) von 10 µg/L tolerierbar.
Für Mineralwässer gilt die Mineralund Tafelwasserverordnung (MTV)
in Verbindung mit der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichen Mineralwasser
(AVV Mineralwasser). Natürliche Mineralwässer sind nach den Begriffsbestimmungen der MTV solche
Wässer, die ihren Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen haben
und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen
Quellen gewonnen werden. Sie sind
von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch ihren Gehalt an
Mineralien, Spurenelementen oder
sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische
Wirkungen. Zudem müssen sie frei
sein von Krankheitserregern.
Erfüllt das aus einer Quelle gewonnene natürliche Mineralwasser nicht
mehr die mikrobiologischen Anforderungen, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige
Umstände einen Hinweis auf eine
Verunreinigung der Quelle, so muss
der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des
Inverkehrbringens unterlassen.
Die AVV Mineralwasser gibt Parameter und Orientierungswerte für Belastungsstoffe in Mineralwässern als
Kriterien für die ursprüngliche Reinheit von Mineralwässern vor. Als
Orientierungswerte für PSM in natürlichen Mineralwässern als Kriterien
für die ursprüngliche Reinheit werden tolerierbare Konzentrationen von
76
Tab. 1 Zuordnung der untersuchten Wässer
Gesamt
Mineralwasser
Brunnenwasser
Sachsen-Anhalt
43
26
17
Sachsen
19
12
7
Thüringen
15
5
77
43
∑
Trinkwasser
10
24
10
Tab. 2 Analysierte Metabolite
PSM-Wirkstoff
Wirkbereich
(Haupt-)
Kultur
Metabolite
Chlorthalonil
Fungizid
Weizen,
Kartoffeln
R 417888 „Chlorthalonilamidsulfonsäure“
R 611965
Dimetachlor
Herbizid
Raps
CGA 50266 „Dimetachlorsäure“
CGA 354742 „Dimetachlorsulfonsäure“
CGA 369873
Metazachlor
Herbizid
Raps
BH 479-4 „Metazachlorsäure“
BH 479-8 „Metazachlorsulfonsäure“
S-Metolachlor
Herbizid
Mais
CGA 51202 „S-Metolachlorsäure“
CGA 354743 „S-Metolachlorsulfonsäure“
Dimethenamid-P
Herbizid
Mais,
Rüben
M 27
Metalaxyl-M
Fungizid
Mais,
Raps,
Kartoffeln
CGA 62826
CGA 108906
Tritosulfuron
Herbizid
Mais,
Getreide
BH 635-4
höchstens 0,05 µg/L angesehen. Unter Berücksichtigung der rel. Messunsicherheit von 0,05 µg/L ergibt sich
ein maximal tolerierbarer Gehalt von
0,1 µg/L.
Mit modernen Methoden der Analytik
wie der Hochleistungsflüssigchromatographie gekoppelt mit Massenspektrometrie (LC-MS/MS) konnten in der
näheren Vergangenheit die Nachweisempfindlichkeiten von Spurenstoffen deutlich verbessert werden.
Dadurch wurden in Forschung und
Überwachung vermehrt von Menschen verursachte (anthropogene)
Einträge von Stoffen in die Umwelt
nachgewiesen. Eine LC-MS/MS-basierte Analysemethode wurde für die
Suche nach nicht-relevanten Metaboliten in Wässern etabliert. Im Rahmen
der Länderkooperation Mitteldeutschland wurden im Jahr 2010 insgesamt
77 Proben untersucht. (siehe Tabelle 1)
Der Fokus der analytischen Untersuchungen wurde dabei auf insgesamt
13 ausgewählte PSM-Metabolite gelegt. (siehe Tabelle 2)
Die Wirkstoffe von PSM und die meisten ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte kommen in der Umwelt nicht
natürlich vor und sind anthropogenen
Ursprungs. Das vorrangige Ziel war,
die Belastung von Mineralwässern
mit unerwünschten PSM-Metaboliten
im Hinblick auf ihre natürliche Reinheit zu untersuchen. Dazu wurden
43 Mineralwässer und 24 Brunnenwässer von Herstellern aus SachenAnhalt, Sachsen und Thüringen im
Rahmen der Länderkooperation Mitteldeutschland und zusätzlich zehn
Trinkwässer analysiert.
Ab einem ermittelten Gehalt von 0,1
µg/L liegt eine analytisch gesicherte
Überschreitung des Orientierungswertes von 0,05 µg/L vor. Oberhalb
dieser Grenze wurden die Metabolite der beiden PSM Dimetachlor (CGA
50266 „Dimetachlorsäure“, CGA
354742
„Dimetachlorsulfonsäure“,
CGA 369873) und Metazachlor (BH
Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben
479-4 „Metazachlorsäure“, BH 479-8
„Metazachlorsulfonsäure“) gefunden.
zwei Proben Mineralwasser, drei Proben Brunnenwasser und eine Probe
Trinkwasser wiesen Mehrfachkontaminationen mit bis zu vier Metaboliten
dieser beiden PSM auf. Von anderen
PSM konnten Spuren nachgewiesen
werden, jedoch nicht in Werten oberhalb 0,1 µg/L.
R 417888
R 611965
CGA 50266
CGA 354742
CGA 369873
BH 479-4
> 0,5 µg/L
> 0,1-0,5 µg/L
> 0,05-0,1 µg/L
pos
n.n.
BH 479-8
CGA 51202
CGA 354743
M 27
41 der 43 untersuchten Mineralwässer
enthielten zum Teil PSM-Metabolite
nur in Spuren-Konzentrationen kleiner als 0,1 µg/L, während die Gehalte von zwei Mineralwässern (4,65 %)
mit Werten über 0,5 µg/L deutlich höher lagen. Bei den Brunnenwässern
wurde bei einer Probe ein Gehalt von
über 0,5 µg/L gemessen, drei weitere enthielten Gehalte im Bereich von
> 0,1 - 0,5 µg/L (zusammen 16,7 %).
Bei 20 der 24 untersuchten Brunnenwässer waren die festgestellten Gehalte kleiner als 0,1 µg/L. Von den
zehn untersuchten Trinkwässern
enthielten acht nur Spuren von PSMMetaboliten in Bereich bis 0,1 µg/L.
Bei einem Trinkwasser wurde ein Metabolit in Konzentrationsbereich von
> 0,1 - 0,5 µg/L bestimmt, ein weiteres Trinkwasser enthielt Gehalte von
über 0,5 µg/L (zusammen 20,0 %).
Dabei gelten wie oben erwähnt für
Trinkwasser andere, genauer gesagt
höhere Orientierungswerte als für Mineralwasser, dessen Alleinstellungsmerkmal die ursprüngliche Reinheit
darstellt.
Es wurden zwar Gehalte an PSMMetaboliten festgestellt, in den meisten Fällen lagen die Gehalte aber
im untersten Spurenbereich. Um ein
genaueres und gesichertes Abbild
der Belastungssituation zu bekommen, ist eine deutlich höhere Probenzahl notwendig. Allerdings sind die
Herstellerbetriebe von Mineralwässern angehalten, sich mit dem Problem auseinanderzusetzen mit dem
Ziel, die Gehalte an PSM-Metaboliten nachhaltig abzusenken, indem
nur reines Wasser gefördert und zur
Herstellung der Produkte verwendet
wird.
CGA 62826
CGA 108906
BH 635-4
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
Abb. 1 Anteile der Wässer mit Belastung an Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln (n.n.: nicht
nachweisbar)
O
N
N
N
N
Cl
O
Cl
O
Dimetachlor
Metazachlor
O
O
N
O
N
O
OH
O
CGA 50266
CGA 354742
H
N
O
S
O
O
O
CGA 369873
O
O
S
O
Abb. 2 Molekülstruktur der PSM Dimetachlor und Metazachlor. Beispielhaft ist die Metabolisierung von Dimetachlor gezeigt
Mineralwasser
> 0,5 µg/L
> 0,1-0,5 µg/L
> 0,05-0,1 µg/L
pos
n.n.
Brunnenwasser
Trinkwasser
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
Abb. 3 Situation im Hinblick auf PSM-Metabolite in Wässern, gemessen mit LC-MS/MS an 77
Proben im untersten Spurenbereich
77
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
2.4
Toxische und essentielle Elemente
In 1.337 Proben wurden 11.810 Einzelbestimmungen durchgeführt.
Gesamtproben:
Lebensmittelproben
1180
davon:
Planproben
1063
Proben Lebensmittel-Monitoring
77
Proben i. S. der Mineral- und TafelwasserVO
225
Wein
198
Bedarfsgegenstände i.S. § 2 Abs. 6 LFGB
137
Kosmetische Mittel i.S. § 2 Abs. 5 LFGB
22
Die Elementbestimmungen
umfassten:
Kupfer
591
Blei
679
Cadmium
677
Zink
611
Nickel
618
Cobalt
603
Chrom
154
Aluminium
452
Quecksilber
363
Bismut
109
Arsen
577
Selen
570
Thallium
569
Lithium
184
Natrium
657
Kalium
647
Calcium
684
Strontium
186
Barium
280
Magnesium
695
Eisen
279
Mangan
626
Uran
138
Zinn
79
Antimon
104
Molybdän
569
Beryllium
109
Bor
0
Die
Erfassung
der
Belastung
von Lebensmitteln mit toxischen
Schwermetallen
erfolgte
neben
der Untersuchung von Lebensmittelproben vorwiegend durch die
Untersuchung im Rahmen von Monitoring- und Sonderprogrammen.
Tab. 1 Tabelle Gehalte an toxisch relevanten Schwermetallen in mehrfach untersuchten Lebensmitteln bzw. kosmetischen Mitteln
(mg/kg)
Lebensmittel
Weizenkörner
15
Wein
natürliches Mineralwasser
Blei
Median
Blei
max.
Cadmium
Median
0,032
Cadmium
max.
Quecksilber
Median
Quecksilber
max.
0,073
<0,002
<0,002
0,072
0,133
18
0,015
0,068
0,0003
0,001
<0,0002
0,0003
85
<0,001
0,002
<0,0002
0,0005
<0,0001
<0,0001
Reis und Reiserzeugnisse
34
<0,01
0,180
0,0248
0,220
0,002
0,002
Nahrungsergänzungsmittel
37
<0,2
5,62
<0,4
1,87
<0,005
0,158
Apfelsaft
12
0,003
0,020
0,0002
0,0005
<0,0002
<0,0002
7
<1
<1
<1
<1
<0,002
0,010
Babypuder
78
Anz. untersuchter
Proben
Jahresbericht 2010 • Untersuchungsergebnisse
2.5
Untersuchungen auf Mykotoxine
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurden 2010 insgesamt 875 Untersuchungen auf
Mykotoxine in Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft durchgeführt:
• 107 x auf die Aflatoxine B1, B2, G1
und G2 (AFL)
• 255 x auf Ochratoxin A (OTA)
• 94 x auf Patulin (PAT)
• 214 x auf Deoxynivalenol (DON)
• 86 x auf Zearalenon (ZEA)
• 59 x auf Mutterkornalkaloide
(MKA)
• 13 x auf die Fumonisine B1 und
B2 (FUM)
• 47 x auf T2- und HT2-Toxin (T2/
HT2)
Als Schwerpunkte 2010 wurden dabei im Rahmen des Lebensmittelmonitoring-Programms (LMM) Feigen
auf Aflatoxine und Ochratoxin A sowie
Roggen/Roggenmehle auf Mutterkornalkaloide untersucht. Im Bundesweiten Überwachungsplan (BÜP) wurden
Backmischungen auf ihre Gehalte an
Deoxynivalenol hin kontrolliert. Wie
im Vorjahr wurden im Rahmen des
Fusarien- und Fusarientoxinüberwachungsprogramms Sachsen-Anhalt
(FM) die Gehalte an Deoxynivalenol und Zearalenon in Getreide- und
Getreideverarbeitungsprodukten des
Bundeslandes untersucht.
Aflatoxine
Die Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 werden von den Schimmelpilzen Aspergillus flavus und Aspergillus
parasiticus gebildet. Diese Pilze gedeihen in einem Temperaturbereich
von 12 - 40 °C und bei einem Wassergehalt von mindestens 18 % auf
stärkehaltigen und von etwa 10 %
auf ölhaltigen Substraten. Hauptsächlich gefährdete Substrate sind
pflanzliche Lebensmittel aus feuchtwarmen Regionen: Nüsse (insbesondere Erdnüsse), Pistazien, Getreide
(Mais), Trockenfeigen, Copra, Gewürze. Werden Kühe mit Aflatoxin B1kontaminiertem Futter ernährt (z. B.
Mais- und Erdnussmehl), findet sich
ein Teil des Mykotoxins in Form des
Umwandlungsproduktes Aflatoxin M1
in der Milch wieder.
Aflatoxine, insbesondere Aflatoxin B1, sind als äußerst cancerogen
wirkende Substanzen bekannt. Für
AFL
OTA
PAT
DON
> HM
pos
neg
ZEA
MKA
FUM
T2/HT2
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
Abb. 1 Anteil an Höchstmengenüberschreitungen (> HM) und positiven Proben bei den Untersuchungen auf Mykotoxine
sie galten im Berichtszeitraum die
in der VO (EG) Nr. 1881/2006 bzw.
in der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung festgelegten Höchstmengen. Säuglings- und Kleinkindernahrung unterliegt noch strengeren
Höchstmengenregelungen.
Die im Rahmen des LMM untersuchten Feigen waren unauffällig.
Auch bei den übrigen Proben wie
z. B. Schalenfrüchten, Snacks und
Gewürzen wurde keine Überschreitungen der Höchstmengen für Aflatoxin B1 bzw. die Summe der Aflatoxine
festgestellt. Eine geringe Kontamination an Aflatoxinen wurde bei 10,3 %
aller Proben nachgewiesen.
Ochratoxin A
Das Mykotoxin Ochratoxin A (OTA) ist
ein Stoffwechselprodukt des Schimmelpilzes Aspergillus ochraceus sowie weiterer Arten der Gattungen
Aspergillus und Penicillium. Es ist
ein Toxin, das bei feuchtwarmer Lagerung auf Getreide, Nüssen, Kaffee,
Kakao, Trockenfrüchten und Gewürzen gebildet werden kann. Da es
über eine hohe Stabilität gegenüber
Umwelteinflüssen verfügt, ist es auch
in den Verarbeitungsprodukten der
o. g. Lebensmittelgruppen zu finden
und gelangte aufgrund seiner toxischen Eigenschaften und seines cancerogenen Potentials in den letzten
Jahren immer stärker in den Blickpunkt des Interesses.
Für Kontaminationen mit OTA wurden
in der VO (EG) Nr. 1881/2006 Höchstmengen von 5 µg/kg für Rohgetreide,
3 µg/kg für Getreide zum direkten
Verzehr und Getreideerzeugnisse, 10
µg/kg für getrocknete Weintrauben
und auch für Gewürze sowie 2 µg/kg
für Wein festgelegt.
Höchstmengenüberschreitungen wurden in zwei Proben Buchweizenmehl
sowie in einer Probe Paprika-Gewürz
festgestellt. Die im Rahmen des LMM
untersuchten Feigen waren unauffällig. Es wurden 35 Proben Weine untersucht, bei denen in 14 Proben leichte
Kontaminationen mit Spuren OTA
nachgewiesen wurden. Bei keiner
der untersuchten sonstigen Proben
wie Getreide, Getreideerzeugnisse,
Braumalz, Kaffee, Kakao, Säfte und
Gewürze wurden Höchstmengenüberschreitungen festgestellt. Jedoch waren 41,0 % der insgesamt untersuchten Proben mit OTA unterhalb
der gesetzlich zulässigen Höchstmengen belastet.
Patulin
Patulin wird als Stoffwechselprodukt
von Pilzen verschiedener Gattungen gebildet insbesondere von Penicillium expansum, dem Erreger der
Braunfäule auf Äpfel, Birnen, Quitten, Pfirsichen etc. Unabhängig von
79
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
der toxikologischen Bewertung ist bei
Fruchtsaft nach dem heutigen Kenntnisstand ein Gehalt von mehr als 50
µg/L (bzw. ppb) Patulin in der Regel ein Nachweis für die Verarbeitung verschimmelter Früchte. Ein
derart kontaminiertes Erzeugnis entspricht nicht den Anforderungen der
Fruchtsaft-Verordnung, wonach nur
gesunde Äpfel zur Saftherstellung
verwendet werden dürfen. In der VO
(EG) Nr. 1881/2006 sind Höchstmengen für Fruchtsaft (50,0 ppb), Spirituosen, Apfelwein und andere aus
Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft
enthaltende fermentierte Getränke
(50,0 ppb), feste Apfelerzeugnisse
einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree (25,0 ppb) sowie Apfelerzeugnisse und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder (10,0 ppb)
festgesetzt.
Im Berichtszeitraum wurden 94 Proben, vor allem Erzeugnisse auf Apfelbasis auf Patulin untersucht. Bis auf
eine Probe waren alle restlichen Proben unauffällig, in 3,2 % aller Proben
war Patulin allerdings nachweisbar.
Deoxynivalenol
Deoxynivalenol (DON, auch Vomitoxin) gehört zu den Fusarientoxinen, die in letzter Zeit verstärkt in
den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gelangt sind. Sie können bei
Fusarienbefällen von Getreide (v. a.
Weizen, Roggen, Gerste, Mais und
Hirse) in den gemäßigten Breiten
bei feuchtem Wetter und plötzlichem
Wechsel von kalten auf warme Temperaturen entstehen. Ihre Bedeutung
liegt in ihrer schleimhautreizenden,
zytotoxischen und immunsuppressiven Wirkung. DON verursacht Erbrechen und Futterverweigerung bei
Nutztieren; als potentielle Gefährdung des Menschen wird die Verursachung von Speiseröhrenkrebs
diskutiert.
In 20,1 % der 214 Proben war Deoxynivalenol nachweisbar. Die Gehalte lagen dabei jedoch meist
deutlich unter den jeweils festgelegten Höchstmengen. So auch in den
16 untersuchten Backmischungen,
bei denen jedoch in sechs Proben
DON nachgewiesen wurde. In 18 von
allen Proben (8,4 %) wurden Gehalte
> 200 µg/kg bestimmt.
80
Abb. 2 Pilzbefall und Schimmelfleck auf Toastbrot
Zearalenon
Zearalenon wird von verschiedenen
Arten der ubiquitär verbreiteten Gattung Fusarium gebildet. Relevant ist
das Vorkommen des Toxins in Nutzpflanzen, die von Fusarium graminearum bzw. Fusarium culmorum
befallen wurden insbesondere Mais,
Weizen, Gerste und andere Getreide.
Zearalenon wirkt östrogen (verweiblichend) und führt zu Fruchtbarkeitsstörungen vor allem bei Schweinen
und Menschen, während Rinder
nicht betroffen sind. Es besteht auch
Grund zur Annahme, dass Zearalenon ursächlich für das Auftreten vorzeitiger pubertärer Veränderungen
bei Kindern ist. Durch seine Östrogenwirkung hat es Einfluss auf die
Tumorbildung hormonell empfindlicher Gewebe (z. B. Brustkrebs). Die
Östrogenwirkung des Zearalenons
wird durch seinen Metabolismus zu
vier verschiedenen Derivaten (darunter α-Zearalanol) weiter gesteigert.
Pharmakologische
Tests
mit
α-Zearalanol zeigten eine anabole
Wirkung, weshalb diese Substanz als
Wachstumsförderer für Rinder verwendet wurde. Seit 1989 ist dieser
Einsatz in der EU verboten.
Die VO (EG) Nr. 1881/2006 gibt
für verschiedene Produkte Höchstmengen vor. So gilt für Kleinkind-
OH
O
nahrung als obere Grenze 20 µg/kg,
für Brot und Feinbackwaren beträgt die Höchstmenge 50 µg/kg,
für Getreide zum unmittelbaren
menschlichen Verzehr bestimmt
75 µg/kg sowie für Frühstückscerealien und Snacks 100 µg/kg.
Mit der spezifischen LC-MS/MS-Untersuchungsmethode wurden insgesamt 86 Proben auf Zearalenon
untersucht. In 16,3 % der Proben
konnte das Toxin nachgewiesen
werden, aber ohne Höchstmengenüberschreitung. Der höchste Gehalt wurde in einer Probe Wilder
Braunhirse mit 67,3 µg/kg gefunden, jedoch unterhalb der zulässigen Höchstmenge von 75 µg/kg.
Mutterkornalkaloide in Getreide
und Getreideerzeugnissen
Als „Mutterkorn“ (Claviceps purpurea,
engl.: Ergot) wird ein parasitärer Pilz
bezeichnet, der verstärkt in feuchten
Jahren auf Getreideähren, vor allem
bei Roggen, vorkommen kann. An
Vergiftungen durch so verunreinigtes
Getreide starben im Mittelalter Hunderttausende von Menschen.
Verantwortlich für die stark
ge Wirkung des Mutterkorns
die Alkaloide, die wegen ihrer
ziellen Wirkungen zum Teil
CH3
OH
O
giftisind
speauch
CH3
O
O
HO
HO
O
Abb. 3 Molekülstrukturen von Zearalenon (links) und a-Zearalanol (rechts)
OH
Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben
in der Medizin eingesetzt werden.
Der Alkaloid-Anteil macht durchschnittlich 0,2 % des Gewichts des
Mutterkorns aus. So kann eine Aufnahme von 5 - 10 g frischem Mutterkorn für Erwachsene tödlich sein.
Mutterkorn enthält neben den Alkaloiden in der physiologisch aktiven „In“Form (Beispiel: Ergocornin) einen
erheblichen Anteil in der inaktiven
„Inin“-Form (Beispiel: Ergocorninin),
die sich durch Tautomerisierung wieder in die aktive Form umwandeln
kann und daher für den Gesamtalkaloidgehalt zu berücksichtigen ist.
Mutterkorn bzw. seine Alkaloide sind
als Kontaminanten im Sinne von Art.
1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 315/93 anzusehen. Kontaminanten sind entsprechend Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr.
315/93 auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie sie durch gute Praxis
auf allen Gewinnungs- und Bearbeitungsstufen sinnvoll erreicht werden
können. Im Getreideanbau kann der
Befall mit Mutterkorn heute durch
landwirtschaftliche Maßnahmen verringert werden und auch technologisch stehen Maßnahmen zur Reduktion des Mutterkorngehaltes zur
Verfügung. Durch Aussortieren der
Sklerotien kann der Mutterkorngehalt
zwar ermittelt werden, jedoch lässt
sich keine Aussage über den Toxingehalt treffen.
Spezielle Höchstmengen zur Beurteilung von Mutterkorn bzw. Mutterkornalkaloiden in Lebensmitteln
existieren derzeit weder in Deutschland noch in der EU. Als gute landwirtschaftliche Praxis wird jedoch
allgemein der zulässige Höchstgehalt
an Mutterkorn in Roggen von 0,05 %
gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr.
824/2000 i. V. m. Anhang I B. 5e VO
(EG) Nr. 824/2000 betrachtet, nachdem sich ein tolerierbarer Gesamtalkaloidgehalt von 1.000 µg/kg ergibt.
Roggen wurde zwar durch die Änderung der vorstehend genannten
Verordnung durch die VO (EG) Nr.
1068/2005 aus dem Geltungsbereich
der Verordnung herausgenommen,
da er zurzeit in der EU nicht zur Intervention eingelagert wird. Die Höchstmenge für den Mutterkorngehalt wird
jedoch weiterhin zur Definierung einer guten landwirtschaftlichen Praxis
herangezogen.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung gab im Jahr 2004 eine Stellungnahme zu Mutterkorngehalten
in Roggenmehlen im Bereich von
2.308 - 7.255 µg/kg ab. Es wurde
konstatiert, dass bei Roggenmehlen, die Gesamtmutterkornalkaloide
zwischen 2.308 und 3.138 µg/kg
aufweisen, nicht ausgeschlossen
werden kann, dass ihr Verzehr zu
unerwünschten Wirkungen führen
kann. Aus Vorsorgegründen wurde
dringend von dem Verzehr solcher
Mehle abgeraten, insbesondere, da
sie regelmäßig in größeren Mengen
verzehrte Grundnahrungsmittel darstellen und somit eine mögliche Gesundheitsschädigung von besonders
schützenswerten Risikogruppen wie
Schwangeren bzw. ungeborenen
Kindern und gestillten Säuglingen
darstellen. Derzeit werden wesentlich niedrigere Höchstmengen an
Gesamtalkaloiden in Roggen und
Weizen für den menschlichen Verzehr
von 100 µg/kg bis 400 - 500 µg/kg
diskutiert.
Insgesamt 59 Getreide bzw. Getreideerzeugnisse wurden auf Mutterkornalkaloide untersucht (davon 20
Proben im Rahmen des LMM). Dabei handelte es sich um Roggen,
Roggenmehle, Roggenschrote, sowie Roggenbrote und -knäckebrote.
In drei Proben (5,1 %) wurden positive Gehalte festgestellt, der höchste mit 904 µg/kg in Roggenkörnern.
Den Hauptanteil des Gesamtalkaloidgehaltes machen die Verbindungen
Ergocristinin, Ergosin, Ergocorninin,
Ergotaminin, Ergotamin und Ergocristin aus.
Fumonisine
Fumonisine sind Mykotoxine, die
durch Fusarium verticilloides und Fusarium. proliferatum insbesondere auf
Mais, aber auch auf anderen Getreidearten gebildet werden. Fumonisine
stehen im Verdacht, beim Menschen
kanzerogen zu sein. So wurde bei
vermehrter Aufnahme von Fumonisinen (z. B. bei einer Mais-dominierten Ernährung) eine erhöhte Inzidenz
an Ösophaguskarzinomen (Speiseröhrenkrebs) gefunden. Ebenfalls
wird in Verbindung mit maisreicher
Ernährung und entsprechender Fumonisinbelastung eine erhöhte Rate
embryonaler Fehlbildungen (z. B. Offener Rücken) diskutiert.
In der VO (EG) Nr. 1881/2006 sind
für Fumonisine Höchstmengen von
4.000 µg/kg für unverarbeiteten
Mais, 1.000 µg/kg für Mais zum direkten Verzehr und Lebensmittel auf
Maisbasis, 800 µg/kg für frühstückscerealien und Snacks sowie 200 µg/kg
für Beikost auf Maisbasis für
Kleinkinder und Säuglinge festgelegt.
Weitere Höchstmengen gelten für
Maismahlfraktionen, 1.400 µg/kg
für Partikelgrößen > 500 µm und
2.000 µg/kg für Partikelgrößen ≤
500 µm. Für die Untersuchung auf
Fumonisine wurde eine LC-MS/MSMethode etabliert.
Insgesamt wurden 13 Proben untersucht, von denen sechs (46,2 %)
positive Befunde aufwiesen. Diese
Proben enthielten allerdings Werte
deutlich unterhalb der Höchstmengen
und entsprachen den gesetzlichen
Anforderungen.
T2- und HT2-Toxin
T2- und HT2-Toxin gehören ebenfalls zu den Fusarientoxinen. Anders
als die meisten anderen mykotoxinbildenden Schimmelpilze, die vor
allem höhere Temperaturen bevorzugen, können sich die Schimmelpilze der Gattung Fusarium schon bei 6
- 24 °C und erhöhter Luftfeuchtigkeit
stark ausbreiten. Getreide, vor allem
Hafer, aber auch Weizen, Gerste, Hirse und Mais sowie die daraus hergestellten Produkte können daher auch
in unserer gemäßigten Klimazone mit
T2- und HT2-Toxin belastet sein. Vorrangig T2-Toxin wirkt auf Säugetiere
als auch auf Vögel giftig (hautreizend,
brechreizend, immunsuppressiv und
nekrotisierend). Eine krebserzeugende Wirkung bei Tieren wird diskutiert,
ebenso eine teratogene (fruchtschädigende) Wirkung für beide Toxine.
Es wurden bisher noch keine Höchstmengen für T2- und HT-2-Toxin festgelegt. Insgesamt wurden 47 Proben
untersucht. Es handelte sich um
Müesli, Flocken und Kleie von Hafer.
Davon waren 4 Proben (8,5 %) Haferflocken mit Werten im Bereich von 5 10 µg/kg belastet.
81
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
2.6
Untersuchung von Lebensmitteln auf Dioxine und PCB
Dioxine und PCB gehören wie auch
Schwermetalle
(Cadmium,
Blei,
Quecksilber) zu den sogenannten
Umweltkontaminanten. Unter diesem
Begriff werden Stoffe zusammengefasst, die entweder natürlich in der
Umwelt vorkommen oder durch industrielle Prozesse in diese freigesetzt werden und dann als Verunreinigungen der Luft, des Wassers
oder Bodens unbeabsichtigt in die
Nahrungsmittelkette und letztendlich
auch in Lebensmittel gelangen können. Auf Grund ihrer ausgeprägten
Persistenz und z. T. stark toxischen
und kanzerogenen Eigenschaften
erfordern sie besondere Aufmerksamkeit. Haupteintragsquelle für die
Dioxinexposition des Menschen sind
mit über 90 % die Nahrungsmittel,
wobei wegen der hohen Fettlöslichkeit dieser Verbindungen fettreiche
Lebensmittel tierischen Ursprungs
wie Milch, Fleisch, Eier und Fisch
den größten Beitrag liefern. Landwirtschaftliche Nutztiere nehmen Dioxine vor allem über Bodenpartikel
auf, einerseits direkt bedingt durch
das Fressverhalten und andererseits
durch Anhaftungen am Futtermittel. Im Fettgewebe der Tiere reichern
sich die aufgenommenen Dioxine an,
so dass daraus produzierte Lebensmittel entsprechend höhere Gehalte
an diesen Verbindungen aufweisen
können. Einmal im Fettgewebe angereichert, bauen sich Dioxine nur sehr
langsam wieder ab. Die Halbwertszeit
des giftigsten Dioxins (2,3,7,8-TCDD)
beträgt im Körperfett des Menschen
etwa sieben Jahre, das sich am langsamsten abbauende 2,3,4,7,8-Pentachlordibenzofuran ist erst nach fast
20 Jahren zur Hälfte eliminiert. Aus
diesem Grunde sollte die Dioxinexposition so gering wie möglich gehalten
werden.
Zur Erfassung der aktuellen Kontaminationssituation wird deshalb in
Sachsen-Anhalt wie auch bundesweit
eine stichprobenartige Überwachung
von Lebensmitteln und Futtermitteln
durchgeführt.
Die Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln auf Dioxine
und PCB im Land Sachsen-Anhalt
wird durch einen gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Gesundheit
und Soziales1 (MS) und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
1 seit 2011 Ministerium für Arbeit und Soziales
82
Nahrungsergänzungsmittel; 5
Öle/Fette; 4
Gemüse/Obst; 5
Hühnereier; 15
Aal; 2
Fisch, außer Aal ; 5
Milch; 21
Geflügel; 17
Rindfleisch; 13
Abb. 1 Dioxinuntersuchungen in Lebensmitteln 2010
(MLU) geregelt. In diesem Erlass sind
u. a. Art und Umfang der zu untersuchenden Proben festgelegt, um die in
Sachsen-Anhalt vorhandenen DioxinUntersuchungskapazitäten (im Landesamt für Umweltschutz) möglichst
optimal zu nutzen.
Im Berichtsjahr wurden 88 Lebensmittelproben auf Dioxine und PCB
untersucht. Aufbauend auf der bereits
vorhandenen Datenbasis der vergangenen Jahre wurde die gezielte Auswahl landwirtschaftlicher Betriebe
unter Berücksichtigung der Größe
und Art der Tierbestände sowie der
Anzahl der bewirtschafteten Flächen
in den Flussauen von Elbe und Mulde fortgesetzt, außerdem wurde eine
parallele Untersuchung von Futtermitteln und Lebensmitteln in den jeweiligen Betrieben angestrebt.
Die Gesamtprobenzahl beinhaltet
auch 26 Proben Hühnereier bzw. Geflügelfleisch aus fünf Bio-Geflügelhöfen, die als Verdachtsproben im
Zusammenhang mit einer RASFFSchnellwarnung über das Inverkehrbringen von kontaminiertem Futtermittel aus den Niederlanden zur Einsendung kamen.
Die untersuchten Proben gliedern
sich wie folgt auf die verschiedenen
Lebensmittelgruppen auf. (Abb. 1)
Tierische Lebensmittel
Es wurden insgesamt 15 Hühnereiproben auf polychlorierte Dibenzoe-p-dioxine/-furane (PCDD/F) und
PCB untersucht. Davon stammten
sechs Proben planmäßig aus den
geforderten Untersuchungen im
Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplanes (NRKP). Die
ermittelten Gehalte an Dioxinen
und PCB lagen bei diesen Planproben
unterhalb der festgelegten Auslösewerte bzw. Höchstgehalte. Neun
weitere Proben Hühnereier kamen
im Zusammenhang mit der Verfütterung von kontaminiertem Bio-Mais an
Legehennen von Bio-Geflügelhöfen
zur Einsendung. Diese Proben wiesen durchweg eine höhere Belastung
mit PCDD/F auf, bei zwei Proben war
der Auslösewert und in einer Probe
sogar der Höchstgehalt für PCDD/F
überschritten.
Im Zusammenhang mit diesem Dioxingeschehen, bei dem anhand der Vertriebswege deutschlandweit diverse
Bio-Geflügelhofe als Empfänger von
belastetem Futtermittel aus den Niederlanden ermittelt wurden, erfolgte
auch die Untersuchung der Legehennen aus den betroffenen Betrieben
mit erhöhten Dioxingehalten in den
Hühnereiproben. 17 Geflügelproben
aus zwei Bio-Geflügelhöfen wurden
untersucht. Die zuerst entnommenen Proben des einen Betriebes
überschritten fast komplett den zulässigen Höchstgehalt für PCDD/F, nach
Absetzen des belasteten Futtermittels wiesen die später eingesandten
Tiere dieses Betriebes keine Höchstgehaltsüberschreitung mehr auf.
18 Rohmilch- und drei Tankmilchproben wurden auf PCDD/F und PCB
untersucht, wobei es im vergangenen Jahr gelang, alle 20 im Vorfeld
ausgewählten Betriebe zu beproben. Dabei fiel ein Milchviehbetrieb
durch einen PCDD/F-Gehalt oberhalb des Auslösewertes von 2 pg/g
Fett auf. Auch die eingesandte Verfolgsprobe bestätigte den Befund.
Die Nachuntersuchungen zur Ermittlung der Kontaminationsursache waren Ende des Berichtsjahres noch
nicht abgeschlossen.
Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben
Die Untersuchung von Fischen wird
durch das Flussfischüberwachungsprogrammes Sachsen-Anhalt (FÜS)
geregelt. Danach sind im zweijährigen Rhythmus Fische aus dem
Flussbett der Elbe bzw. Fische aus
Binnengewässern und Nebengewässern der Elbe zu beproben.
6
5
Höchstgehalt Summe
PCDD/F und dl. PCB
pg WHO-TEQ/g Fett
4
Höchstgehalt PCDD/F
3
Auslösewert dl.PCB
2
Auslösewert PCDD/F
1
0
1
2
3
4
In beiden Aalen, die aus der Saale bei
Groß Rosenburg bzw. aus der Alten
Elbe entnommen wurden, ließen sich
hohe Konzentrationen an dl. PCB
nachweisen, so dass beide Proben
auch den Höchstgehalt für die Summe aus PCDD/F und dl. PCB von
12 pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g
Frischgewicht überschritten.
In einer Brasse aus der Saale bei
Groß Rosenburg lag der ermittelte
Gehalt an dioxinähnlichen PCB oberhalb des Auslösewertes von 3,0 pg
WHO-PCB-TEQ/g Frischgewicht.
6
7
8
Probenanzahl
WHO-dl. PCB-TEQ
9
10
11
12
13
WHO-PCDD/F-dl.PCB-TEQ
Abb. 2 WHO-PCDD/F- und dl. PCB-TEQ-Gehalte in Rindfleischproben
16
14
Höchstgehalt Summe PCDD/F
und dl. PCB Aal
12
10
Höchstgehalt Summe PCDD/F und
dl. PCB Fisch außer Aal
8
Auslösewert dl. PCB Aal
6
Höchstgehalt PCDD/F Fisch und Aal
4
Auslösewerte PCDD/F Fisch und Aal
Auslösewert dl. PCB Fisch außer Aal
2
0
Hecht
Rapfen
Brasse
Brasse
Brasse
Aal
Aal
Weiße Elster/ Weiße Elster/
Mulde
Alte Elbe
Saale / Groß Saale / Groß Alte Elbe
Döllnitz
Döllnitz
unterhalb DE- km 323-329,5 Rosenburg
Rosenburg km 323-329,5
RO
Fischart / Herkunft
WHO-PCDD/F-TEQ (1997) incl. BG
Turnusgemäß waren im vergangenen
Jahr Binnengewässer und Nebengewässer der Elbe zu beproben. Es
wurden sieben Fische (3 x Blei, 2 x
Aal sowie ein Hecht und ein Rapfen)
untersucht. Die untersuchten Fische
stammten aus der Weißen Elster,
der Mulde, der Saale sowie der Alten Elbe.
5
WHO-PCDD/F-TEQ
pg WHO-TEQ/g Frischgewicht
Die Probenahme von Rindfleisch erfolgte ebenfalls unter besonderer
Berücksichtigung der Tierbestände
im Bereich der Flussauen. Es wurden 13 landwirtschaftliche Betriebe
aus Sachsen-Anhalt beprobt. In einer Rindfleischprobe wurde der Auslösewert für PCDD/F überschritten,
in jeweils zwei Rindfleischproben
wurden Überschreitungen der Auslösewerte für dioxinähnliche PCB
festgestellt, eine dieser beiden Proben war zu beanstanden, weil zusätzlich der Höchstgehalt für die Summe
an PCDD/F und dl. PCB überschritten wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass zu Beginn
des letzten Jahres auf nationaler
Ebene eine Erhöhung des EU-Auslösewertes für dl. PCB von 1,0 auf
2,0 pg WHO-PCB-TEQ/g Fett vereinbart wurde. Diese Entscheidung
wurde damit begründet, dass der EUAuslösewert im Bereich der für Rindfleischproduzenten unvermeidbaren
Hintergrundbelastung mit dl. PCB in
Deutschland liegt. In Abb. 2 sind alle
Ergebnisse der untersuchten Rindfleischproben zusammengefasst.
WHO-dl. PCB-TEQ
WHO-PCDD/F-dl.PCB-TEQ
Abb. 3 WHO-PCDD/F- und dl. PCB-TEQ-Gehalte in Fischproben
Die übrigen Fische waren hinsichtlich
der Belastung mit PCDD/F und dl.
PCB unauffällig. Die Ergebnisse sind
in Abb. 3 dargestellt.
Im Falle deutlich erhöhter Gehalte an
dl. PCB insbesondere bei Rindfleisch
bzw. Fischproben ließen sich auch
erhöhte Gehalte an ndl. PCB quantifizieren, die zulässigen Höchstgehalte für Indikator-PCB wurden dabei
jedoch in keiner Probe überschritten. Nach aktuell gültiger Rechtslage
sind für die sechs auch als IndikatorPCB bezeichneten ndl. PCB separate
Höchstgehalte festgelegt. Eine Anpassung der Höchstgehaltsregelung
für ndl. PCB mit z. T. deutlich niedrigeren Summenhöchstgehalten analog zu den dl. PCB wird gegenwärtig
in der EU diskutiert und soll demnächst in Kraft treten.
Pflanzliche Lebensmittel
Es wurden vier Proben pflanzliche
Öle aus sachsen-anhaltinischer Herstellung untersucht. Dabei wurden
keine Auffälligkeiten festgestellt.
In den fünf untersuchten Proben
Lachsölkapseln lagen die ermittelten
Gehalte an PCDD/F und PCB unterhalb des Auslösewertes.
Aus der Gruppe der bodennah wachsenden, hochverzehrten pflanzlichen
Lebensmittel wurden je eine Probe
Kartoffeln, Chinakohl, Karotten, Spinat sowie Erdbeeren untersucht. Alle
Proben stammten von sachsen-anhaltinischen Erzeugern. Die ermittelten Gehalte an PCDD/F und PCB in
der Frischsubstanz lagen ebenfalls
alle unterhalb des Auslösewertes.
83
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der überwiegende Teil
der untersuchten Lebensmittel aus
Sachsen-Anhalt eine geringe Belastung mit PCDD und PCDF sowie
dioxinähnlichen und nichtdioxinähnlichen PCB aufwies. Sämtliche Proben pflanzlicher Öle/Fette, alle
Proben Lachsölkapseln, alle planmäßig eingesandten Hühnereiproben,
die Obst- und Gemüseproben sowie
der überwiegende Teil der Milch- und
Rindfleischproben waren unauffällig
hinsichtlich ihrer Belastung mit Dioxinen und PCB.
Den größten Anteil an den Beanstandungen des letzten Jahres hatten
Verdachtsproben, die im Zusammenhang mit einer RASFF-Schnellwarnung untersucht wurden. In sechs
dieser Proben (1 x Hühnereier, 5 x
Legehennen) lag eine Höchstgehaltsüberschreitung für PCDD/F vor. Als
Ursache dieses Dioxingeschehens,
dass ausschließlich Bio-Betriebe betraf, wurde dioxinbelasteter Bio-Mais
aus der Ukraine ermittelt, der über
einen niederländischen Futtermittelhersteller an diverse Bio-Geflügelbetriebe deutschlandweit vertrieben
wurde.
Eine Probe Rindfleisch war wegen
Höchstgehaltsüberschreitung für die
Summe aus PCDD/F und dl. PCB zu
beanstanden. Je eine Rindfleischprobe überschritt den Auslösewert für PCDD/F bzw. dl. PCB. Zwei
Rohmilchproben aus einem Betrieb
fielen durch Gehalte an PCDD/F über
dem Auslösewert auf.
Weitere Höchstmengenüberschreitungen für die Summe aus PCDD/F
und dl. PCB wurden bei zwei Aalen festgestellt. Eine Brasse enthielt
Gehalte an dl. PCB oberhalb des
Auslösewertes.
Dioxine ist ein Sammelbegriff für polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF), wobei entsprechend dem Chlorierungsgrad und der Stellung der Chloratome 210 Einzelverbindungen (Kongenere) mit unterschiedlich hoher toxikologischer Relevanz unterschieden werden. 17 dieser Kongenere werden dabei als besonders toxisch
eingestuft. Dioxine liegen immer als Gemische der einzelnen Kongenere mit unterschiedlicher Zusammensetzung
vor. Um die Toxizität dieser Gemische zu beurteilen, wurde das Konzept der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) eingeführt. Nach diesem Konzept werden für die 17 relevanten Kongenere in Abhängigkeit ihrer Toxizität Faktoren (TEF)
festgelegt, wobei als Bezugsgröße das giftigste Dioxin (2,3,7,8-TCDD) mit einem TEF-Wert von 1 verwendet wird.
Damit lassen sich aus den Analyseergebnissen der Einzelkongenere sogenannte Toxizitäts-Äquivalente (TEQ) berechnen, die dann als Maß für den Gesamtgehalt an PCDD/F angegeben werden (WHO-PCDD/F-TEQ). In diesem
Zusammenhang ist auch die Substanzklasse der polychlorierten Biphenyle (PCB) zu erwähnen. Hierbei sind von den
209 möglichen Kongeneren diejenigen von besonderer Bedeutung, die aufgrund der Position ihrer Chloratome als
so genannte dioxinähnliche PCB (dl. PCB) bezeichnet werden. Diese 12 dl. PCB zeigen gleichartige toxikologische
Wirkungen wie Dioxine und werden deshalb ähnlich wie die Dioxine behandelt und bewertet (WHO-PCB-TEQ). Die
übrigen PCB weisen ein anderes toxikologisches Profil auf, sie werden als nichtdioxinähnliche PCB (ndl. PCB) bezeichnet und üblicherweise über sechs Einzelkongenere (sogenannte Indikator-PCB) quantifiziert. Rechtsgrundlage
für die Beurteilung der Belastung von Lebensmitteln mit Dioxinen und dl. PCB ist die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
vom 19. Dezember 2006 (Kontaminanten-VO), in der Höchstgehalte für PCDD/F (WHO-PCDD/F-TEQ) bzw. für die
Summe aus PCDD/F und dl. PCB (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) festgelegt sind. Zur weiteren Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln wurden in der Empfehlung der Kommission
(2006/88/EG) vom 06.02.2006 Auslösewerte für PCDD/F und dl. PCB festgelegt. Auslösewerte sind als Schwellenwerte anzusehen, bei deren Erreichen Untersuchungen zur Ermittlung und ggf. Maßnahmen zur Beschränkung oder
Beseitigung der Kontaminationsquelle einzuleiten sind.
Für die rechtliche Bewertung der Indikator-PCB ist noch die Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in
Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV) vom 18.03.2010 (BGBl. I S. 286, 287) maßgeblich, in der für die
sechs relevanten Einzelkongenere separate Höchstgehalte festgelegt sind. An einer Anpassung der Höchstgehaltsregelung auf EU Ebene mit der Festlegung von Summenhöchstgehalten wird derzeit gearbeitet.
Tab. 1
gesetzlich festgelegte Auslösewerte und Höchstgehalte für PCDD/F und dl. PCB
pg/g Fett WHO-TEQ
Auslösewert
PCDD/F
Auslösewert dl.
PCB
Höchstgehalt
PCDD/F
Höchstgehalt dl. PCB +
PCDD/F
Fleisch (Rind, Schaf)
1,5
1 (2,0*)
3,0
4,5
Fleisch (Geflügel, Farmwild)
1,5
1,5
2,0
4,0
Fleisch (Schwein)
0,6
0,5
1,0
1,5
Leber (Rind, Schaf)
4,0
4,0
6,0
12,0
Fisch außer Aal 1
3,0
3,0
4,0
8,0
Aal
3,0
6,0
4,0
12,0
Milch
2,0
2,0
3,0
6,0
Hühnereier
2,0
2,0
3,0
6,0
Obst, Gemüse, Getreide *
0,4
0,2
2
2
pg/g Frischgewicht WHO-TEQ
ng/kg Erzeugnis WHO-TEQ
*Auslösewert für dl. PCB in Rindfleisch von der Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen in Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) der
Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) im Jahr 2010 angehoben 1
84
Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben
2.7
Bericht des Weinkontrolleurs
1. Rückblick auf das Weinjahr 2010
im bestimmten Weinbaugebiet
Saale Unstrut
Der Winter 2009/2010 brachte im
Weinbaugebiet Saale-Unstrut wieder
Winterfrostschäden an den frostempfindlichen Rebstöcken. Verschiedene
Weinberge wurden durch den Winter
2008/2009 so stark geschädigt, dass
eine Wiederbepflanzung unumgänglich war. Die Frostschäden in den
Steillagen des Anbaugebietes waren
wieder deutlich geringer. Der Austrieb
begann durch den bis Ende März
andauernden Winter erst Ende April. Nun war auch deutlich zu sehen,
in welchen Weinbergen der Winterfrost die größten Schäden angerichtet hatte. Das unterdurchschnittliche
Wärmeangebot im Mai stoppte die
Wachstums- und Entwicklungsprozesse der Reben. Der Mai war insgesamt zu kühl und nass, erst Ende
Mai besserten ein paar sonnige und
warme Tage die Monatsbilanz ein wenig auf. Im Juni wurde es wärmer und
ab Mitte Juni sogar heiß. Der Vegetationsrückstand wurde deutlich aufgeholt und die Reben konnten noch
im Juni in den guten Weinlagen ohne
Verrieselungsschäden durchblühen.
Der extrem hohe Oidium- und Peronosporadruck im Juli machte eine
häufige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlich. Ende Juli
folgten Starkniederschläge und der
Sommer war vorbei. Der August war
sehr nass und zu kalt, bei den Sonnenscheinstunden erzielte SachsenAnhalt mit 124 Stunden einen neuen
Negativrekord. Die Niederschlagsmengen waren über die gesamte
Vegetationsdauer sehr ungleichmäßig verteilt. Die Weinernte begann
Ende September mit niedrigen Mostgewichten und mit extrem hohen
Säurewerten. Die Winzer, welche
Geduld bewiesen, konnten im Oktober bessere Mostgewichte und etwas niedrigere Säurewerte erzielen.
In ungünstigen Lagen wurden Mostsäuren von 18 g/l gemessen. Die Entsäuerung der Moste und Jungweine
gestaltete sich durch den geringen
Weinsäureanteil sehr schwierig. Die
Anreicherungsspanne wurde durch
die Kommission aufgrund der Witterungsverhältnisse für Deutschland
und andere Mitgliedstaaten ausnahmsweise um 0,5 %-Vol. ange-
hoben. Die Erntemenge lag im Gebietsdurchschnitt mit 47 hl/ha (2008:
83 hl /ha, 2009: 40 hl/ha) unter dem
langjährigen Mittel von 56 hl/ha und
unter den Erwartungen der Winzer,
wobei die Betriebserträge sehr unterschiedlich sind. Die für die Eisweinernte notwendigen Temperaturen
von mindestens -7 °C wurden bereits
Ende November erreicht. Die Temperaturen stiegen auch tagsüber nicht
über -10 °C, die Winzer konnten in
Ruhe die Eisweinernte einfahren.
Die ersten Weiß- und Roseweine des
Jahrgangs 2010 wurden aufgrund der
hohen Nachfrage wieder sehr früh
auf die Flaschen gefüllt. Für die Kellermeister des Weinbaugebietes war
der Jahrgang 2010 eine große Herausforderung um die Weine in Balance zu bekommen. Der Weinjahrgang
2010 bleibt als schwieriger Jahrgang
der Weinbauregion Saale-Unstrut in
Erinnerung.
2. Kontrollen und Untersuchungen
Die
Überwachungstätigkeit
der
Weinkontrolle umfasst den gesamten Herstellungsprozess, von der
Weintraube bis zur Vermarktung der
fertigen Erzeugnisse. Der Weinkontrolleur des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV) überprüft bei
Kontrollen vor Ort, ob die Weinerzeuger die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Schwerpunkte bilden z. B. die
Kontrollen der Weinlese, der Weinbuchführung, der Rückverfolgbarkeit,
der Hygienevorschriften, der Mengenregulierung, der Erntemeldung
und die Prüfbescheide der amtlichen
Qualitätsweinprüfung. lm Weinbaugebiet Saale-Unstrut, dessen Hauptanbauflächen zu Sachsen-Anhalt
gehören sind die Weingüter, Weinund Sektkellereien sowie die Winzer im Haupt- und Nebenerwerb zu
kontrollieren. Weiterhin werden Kontrollen in Vertriebsunternehmen, im
Lebensmitteleinzelhandel und in der
Gastronomie durchgeführt.
Im Berichtsjahr wurden wieder zahlreiche Verstöße gegen die Buchführungspflicht festgestellt. Beim
Transport von Erzeugnissen des
Weinbaus wurde gegen die Begleitpapierpflicht verstoßen. Irreführende
Werbung und Etiketten mussten auch
in diesem Jahr beanstandet werden.
2010‘er Weinernte in Sachsen Anhalt im Überblick (Zahlen: Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF)-SÜD)
Gesamtrebfläche
629 ha
Gesamterntemenge
29.541 hl
Weißwein
20.420 hl
Rotwein
9.121 hl
Tafel- und Landwein
45 hl
Qualitätswein b. A.
27.418 hl
Qualitätswein mit Prädika
2.078 hl
durchschn. Mostgewicht
73 °Oechsle
durchschn. Gesamtsäure
(47 hl/ha)
12 g/l
Betriebe
ST
Kontrollen
festgestellte
Mängel
Weingüter (Haupt- und Nebenerwerb)
52
69
15
Abfüllerbetriebe
16
6
5
Schaumweinkellereien
2
8
3
Importeure
1
0
0
Groß-, Einzel- und Fachhandel sowie
Gastronomie/Straußwirtschaften
*
22
6
85
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Die Übersicht gibt statistische Daten
zu den Kontrollen im Weinbaugebiet
und weiteren kontrollbedürftigen Betrieben in Sachsen-Anhalt wieder.
Hervorzuheben sind beispielhaft
folgende Kontrollergebnisse
Beim Transport verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung mit dem neuen elektronischen
EMCS-System kam es vermehrt zu
Problemen bei der Umstellung ind
en Betrieben. Die für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen besonderen Angaben wie Code der
Weinbauzone, Kennziffer der Erzeugniskategorie sowie Code der önologischen Behandlungen waren häufig
unvollständig. Aus den Mitgliedstaaten Spanien, Italien, Frankreich und
Luxemburg stammende Dokumente
wurden aufgrund formaler und inhaltlicher Mängel vermehrt beanstandet.
Bei der Verwendung amtlicher Begleitdokumente nach VO (EG) Nr.
436/2009 wurden die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben teilweise unzureichend in den Papieren
eingetragen.
Weiterhin wurden die Kopien der Begleitdokumente nicht fristgerecht der
zuständigen Behörde zugesandt.
Teilweise wurde beim Transport von
Trester und Hefe zur Brennerei ganz
auf ein amtliches Begleitdokument
verzichtet.
Gemäß Artikel 18 der VO (EG) Nr.
178/2002 sind auch die Weinbaubetriebe zur Dokumentation der Rückverfolgbarkeit verpflichtet. In den
Weinbaubetrieben wurden verschiedene
Weinbuchführungssysteme
kontrolliert. Teilweise wurden keine
bzw. mangelhafte Systeme der Rückverfolgbarkeit vorgefunden. Für die
bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe wurde in mehreren
Betrieben auf die Dokumentation der
Chargennummern verzichtet.
Bei der Kontrolle der Weinbuchführung gab es verschiedene Gründe
zu Beanstandungen: Zugeteilte Prüfnummern der amtlichen Qualitätsweinprüfung, Nennfüllmengen und
Füllverluste wurden nicht dokumentiert. Weiterhin fehlten im Kellerbuch
die Eintragungen der Abfüllung sowie
entsprechende
Gegenbuchungen
86
bei Verschnitten. Beim Verkauf von
Fasswein fehlte im Kellerbuch oft
der Bezug zum verwendeten Begleitdokument. Teilweise war die Weinbuchführung nicht auf dem Stand der
Arbeitsabläufe im Betrieb und entsprach nicht den gesetzlichen Vorschriften. Anträge auf Zuteilung einer
amtlichen Prüfungsnummer wurden
aufgrund der o. g. Mängel nach § 22
Abs. 2 Weinverordnung durch die
Prüfstelle zurückgewiesen und die
Rücknahme bereits erteilter Prüfnummern erfolgte.
Nach Art. 43 der VO (EG) Nr.
436/2009 in Verbindung mit § 9 der
Weinüberwachungsverordnung sind
für bestimmte Erzeugnisse und Stoffe besondere Konten zu führen. In einigen Betrieben wurde diesbezüglich
keine gesetzeskonforme Buchführung vorgefunden.
Nach § 10 (1) der Weinüberwachungsverordnung müssen Weinbaubetriebe
Flaschenstapel
mit
unetikettierten Flaschen mit Merkzeichen an gut sichtbarer Stelle kennzeichnen. In mehreren Betrieben
musste aufgrund fehlender genauer
Bezeichnung des Erzeugnisses (z.
B. Weinnummer oder AP-Nummer)
eine Beanstandung erfolgen. In einem Betrieb führte die Beanstandung
zur Rücknahme von amtlichen Prüfnummern verschiedener Erzeugnisse durch die Qualitätsweinprüfstelle.
Aufgrund der Art. 12 und 13 der VO
(EG) Nr. 606/2009 sind die Betriebe
verpflichtet für die önologischen Verfahren Anreicherung, Säuerung und
Entsäuerung eine Meldung abzugeben. Verschiedene Betriebe haben
diese Meldung nicht bzw. nicht fristgerecht der zuständigen Behörde zukommen lassen.
Durch Betriebskontrollen wurde festgestellt, dass Winzer Qualitätswein
und Prädikatswein ohne Zuteilung einer amtlichen Prüfnummer in Verkehr
bringen. Teilweise haben Betriebsleiter nach einer Fassanstellung keine
Identitätsprobe der abgefüllten Weine
bei der zuständigen Qualitätsweinprüfstelle eingereicht.
Durch Nachkontrollen wurde sichergestellt, dass die o. g. Mängel
beseitigt wurden. Die für den Vollzug
zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte leiteten entsprechende
Verfahren ein bzw. gaben den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab.
Rückstandsuntersuchung von
Keltertrauben
Zur Überprüfung der Belastung einheimischer Erzeugnisse mit Pflanzenschutzmitteln wurden Keltertrauben
des Anbaugebietes Saale-Unstrut in
unmittelbaren Zusammenhang mit
der Traubenlese entnommen. Insgesamt wurden im Jahr 2010 22 Proben
Keltertrauben rückstandsanalytisch
untersucht. In einer Probe wurden
zwei Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln mit Überschreitung der zulässigen
Rückstandshöchstmenge
festgestellt und somit durch das LAV
beanstandet. Der Vorgang wurde
zur Einleitung von Vollzugsmaßnahmen an die zuständigen Behörden
übergeben.
3. Lese der EU-Datenbankweine
Im Jahr 2010 wurden wieder Proben
von erntereifen Weintrauben von definierten Weinbergen im Anbaugebiet
Saale-Unstrut in Mengen von je 25 kg
entnommen. Die Trauben werden im
Bundesinstitut für Risikobewertung
gesondert vinifiziert und zur Bestimmung des Deuteriumgehaltes kernresonanzmagnetischen Messungen
unterzogen. Die Ergebnisse werden
an die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) nach Ispra (Italien) weitergeleitet und dienen dem Aufbau einer
europäischen Datenbank mit Kennzahlen der Stabilisotopengehalte aufgrund der VO (EG) Nr. 555/2008.
Diese Datenbank ermöglicht neben
dem Nachweis einer unerlaubten Zuckerung einen Herkunftsnachweis.
4. Unterstützung der Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsämter
der Landkreise und kreisfreien
Städte bei der Entnahme von
Proben der Warengruppen 33-35
Der Weinkontrolleur war im Berichtsjahr 11-mal (ohne Burgenlandkreis)
in den Landkreisen und kreisfreien
Städten Sachsen-Anhalts um die zuständigen Überwachungsämter bei
Betriebskontrollen sowie bei der Probenentnahme gemäß § 31 (3) Weingesetz zu unterstützen. Es wurden
18 Einrichtungen des Großhandels,
Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben
des Einzelhandels, des Fachhandels
sowie der Gastronomie kontrolliert.
Die Planproben wurden zusammen
mit den Lebensmittelkontrolleuren
gezielt entnommen. Aufgrund eines
Verdachts z. B. Kennzeichnungsfehler, Bodensatz in der Flasche oder
Oxidation wurden in verschiedenen Einrichtungen Verdachtsproben
entnommen. Den Mitarbeitern der
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter wurde gleichzeitig über
rechtliche Grundlagen der EU-Weinmarktreform sowie Veränderungen
im Weinbezeichnungsrecht berichtet.
5. Fortbildungsveranstaltungen
• Prüferschulung der amtlichen
Qualitätsweinprüfstelle ALFF-Süd
in Weißenfels
• teilgenommen wurde am 19.
Mitteldeutschen Weinbautag in
Freyburg
• Tagung der Staatlichen Weinsachverständigen, Weinkontrolleure
und Weinkontrolleurinnen in
Bremen
6. Sonstiges
Qualitätsweinprüfung
Gemäß § 21 Weinverordnung sind
Weinerzeuger verpflichtet, Weine für
die sie die Bezeichnung Qualitätswein
oder Prädikatswein beanspruchen,
einer analytischen und organoleptischen Prüfung zu unterwerfen. Bei
der zuständigen Prüfbehörde des
Landes Sachsen-Anhalt, dem ALLFSüd in Weißenfels waren zwei Mitarbeiter des LAV als Sachverständige
in der Prüfungskommission für Qualitätswein und Qualitätsschaumwein
tätig. Im Berichtsjahr nahmen sie an
21 Prüfungen teil.
nahm der Weinkontrolleur als Vertreter des LAV als Sachverständiger
zur Prüfung der weinbaulichen Eignung von potenziellen Rebflächen an
30 Standorten teil. Die o. g. Pflanzrechte sind durch die hohe Nachfrage
bereits vergeben. Zur Neueintragung
von Einzel- und Großlagen sowie Bereichen wurden die Sachverständigen ebenfalls gehört.
Landesweinprämierung Sachsen
Anhalt
Zur 18. Landesweinprämierung wurde der Weinkontrolleur als Prüfer
berufen.
Sachverständigenausschuss
Durch die VO über die Genehmigung
von Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 7. Juli 2008 bekam Sachsen
Anhalt 31 Hektar Neuanpflanzrechte
aus Rheinland-Pfalz übertragen. Daraufhin wurden wieder sehr viele Anträge zur Neuanpflanzung gestellt.
Gemäß § 12 der VO zur Durchführung des Weinrechts Sachsen-Anhalt
87
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
3
3.1
Allgemeine Angaben
Mitarbeit in Fachgremien
Charné, Volker:
• AG „Fleischwaren“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der
GDCh
• §-64-LFBG-AG „Fleischerzeugnisse“ des BVL
• Land Sachsen-Anhalt - Prüfungskommission für staatl. geprüfte
Lebensmittelchemiker gemäß
APVO LMChem LSA
• AK der auf dem Gebiet der
Lebensmittelhygiene und der vom
Tier stammenden Lebensmittel
tätigen Sachverständigen (ALTS)
Dr. Hahmann, Hartmut
• AG „Kosmetische Mittel“ der
Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh
• AG „Kosmetische Mittel“ der ALS
• Lebensmittelchemische Gesellschaft der GDCh
Dr. Imming, Rainer:
• DIN-Normausschuss Lebensmittel,
Arbeitsausschüsse Kaffee, Tee
und Honig
• AG „Lebensmittel auf Getreidebasis“ der Lebensmittelchemischen
Gesellschaft der GDCh
• Land Sachsen-Anhalt - Prüfungskommission für staatl. geprüfte
Lebensmittelchemiker gemäß
APVO LMChem LSA
• Land Sachsen-Anhalt Prüfungskommission für
Lebensmittelkontrolleure beim
Landesverwaltungsamt (LMK-VO
LSA)
• §-64-LFGB-AG „Backwaren“ des
BVL
Kahle, Stefa:
• ALTS-AG „ Immunologie und
Molekularbiologie“
• §-64-LFGB- AG „ Tierartenidentifizierung Fleisch“
• §-64-LFGB-AG „Molekularbiologische Methoden zur Pflanzen- und
Tierartendifferenzierung“
Dr. Kern, Daniel:
• AG „Milch und Milcherzeugnisse“
der GDCh
• §-64-LFGB-AG „Süßungsmittel“
Kern, Dorit:
• §-64-LFBG-AG „Analytik der
Vitamine und vitaminartigen
88
Substanzen“
• ALS-AG „Diätische Lebensmittel, Ernährungs- und
Abgrenzungsfragen“
Dr. Ketteritzsch, Katrin:
• AK der auf dem Gebiet der
Lebensmittelhygiene und der vom
Tier stammenden Lebensmittel
tätigen Sachverständigen (ALTS)
• Stellvertr. Mitglied Prüfungskommission für Lebensmittelkontrolleure (LMK-VO LSA)
• Expertengruppe „Zoonosen“
gemäß § 8 AVV Zoonosen
Lebensmittelkette
Klingemann, Hannelore:
• Vorsitzende der ALS-AG „Wein,
Spirituosen“
• Kommission zur Qualitätsweinprüfung Saale-Unstrut beim ALFF-Süd
Weißenfels
• Land Sachsen-Anhalt - Prüfungskommission für staatl. geprüfte
Lebensmittelchemiker gemäß
APVO LMChem LSA
• BfR-Kommission Wein- und
Fruchtsaftanalysen
Lützkendorf, Sven:
• Kommission zur Qualitätsweinprüfung Saale-Unstrut beim ALFF-Süd
Weißenfels
• Land Sachsen-Anhalt - Sachverständigenausschusses nach § 9
Landesweinverordnung
• Prüfungskommission zur Landesweinprämierung Sachsen-Anhalt
• AG staatlicher Weinsachverständiger/Weinkontrolleure
Dr. Mäde, Dietrich:
• CEN TC275/WG6/TAG 3 „PCR
for the detection of food-borne
pathogens“ (Projektleiter der Normungsprojekte: 1. “Microbiology
of food and animal feding stuffs
– Real-time polymerase chain
reaction (PCR) for the detection of
food-borne pathogens – General
requirements and definitions“, 2.
„Microbiology of food and animal
feeding stuffs –Performance Characteristics of Molecular Detection
Methods“)
• CEN TC275/WG6/TAG 4
„Detection of Viruses in Food“
CEN TC275/WG11 “Genetically
•
•
•
•
•
•
•
modified foodstuffs” § 64-LFBGAG „Entwicklung von Methoden
zum Nachweis gentechnisch
veränderter Organismen“
§-64-LFBG-AG „Entwicklung von
Methoden zum Nachweis gentechnisch veränderter Organismen“
§-64-LFBG-AG „Molekularbiologische Methoden – Mikrobiologie“
(Obmann der AG)
§-64-LFBG-AG „Nachweis von
Viren in Lebensmitteln“ (Obmann
der AG)
ALS-AG „Überwachung gentechnisch veränderter Lebensmittel“
Arbeitsgruppe „Viren in Lebensmitteln“ des ALTS (Vorsitzender)
VDLUFA-AK PCR-Analytik
(Anwendung molekularbiologischer Untersuchungsverfahren
bei Futtermitteln mit besonderem
Fokus auf GVO)
BfR-Kommission „Biologische
Gefahren“
Marloth, Isabell:
• ALS-AG „Diätetische Lebensmittel, Ernährungs- und
Abgrenzungsfragen”
• §-64-LFGB-AG „Ballaststoffe“
Meinel, Kerstin
• AKS Hannover, Begutachterin:
Laborakkreditierung
Dr. Pfalzgraf, Andreas:
• AG „Bedarfsgegenstände” der
Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh (Obmann der
AG)
• ALS-AG „Bedarfsgegenstände“
• AKS Hannover, Leitender Begutachter für Laborakkreditierung
Polonji, Birgit:
• Expertengruppe für Pflanzenschutzmittelrückstände (EPRA)
am BVL
• Monitoring-Expertengruppe
„Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Biozide“
• DIN/CEN-Ausschuss „Bestimmung von PSM-Rückständen in
Lebensmitteln“
• AG „Pestizide“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der
GDCh
Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben
Röhle, Jürgen:
• AG „Fisch und Fischerzeugnisse“
der Lebensmittelchemischen
Gesellschaft der GDCh
Dr. Stephan, Michael
• Deutsche Gesellschaft für Massenspektronomie (DGMS)
• Gesellschaft für MykotoxinForschung (GMF)
• §-64-LFGB-AG „Nitrosamine in
Luftballons“
Dr. Strobel, Jürgen: • Deutschen Gesellschaft für Fettwissenschaft (DGF)
3.2
Viehweger, Lutz:
• §-64-LFGB-AG „Elementanalytik“
• §-64-LFGB-AG „Mineralwasser“
• Monitoring-Expertengruppensitzung „Elemente, Nitrat“ beim BVL
• NRL für Schwermetalle in Futterund Lebensmittel beim BVL
• LChG AG „Elemente und
Elementspezies“
• AG Krisenübung AVV StrahLeFu
beim BVL
Dr. Wicke, Amal:
• Beschlussfassendes Gremium des
ALTS (Arbeitskreis der auf dem
•
•
•
•
Gebiet der Lebensmittelhygiene
tätigen Sachverständigen)
Vorsitzende der ALTS-AG
Milch und Milcherzeugnisse
(einschließlich spezifischer
Kennzeichnungsfragen)
ALTS-AG Hygiene und
Mikrobiologie
Land Sachsen-Anhalt – Prüfungsausschuss für Veterinärreferendare (APVO höhVetD LSA)
Land Sachsen-Anhalt Prüfungskommission für
Lebensmittelkontrolleure beim
Landesverwaltungsamt
Qualitätsmanagement/Laborvergleichsuntersuchungen
LVU Herbolzheim/Lippold
• Wasser, Fett, Rohprotein, Hydroxiprolin, Asche, Gesamtphosphor,
Kochsalz, Citronensäure (wasserfrei), Milchsäure, Glutaminsäure,
Nichtproteinstickstoffsubstanz,
Kollagenabbauprodukte, säurelöslicher Phosphor, Stärke,
Quecksilber, Blei, Cadmium,
Kupfer, Zink, Thallium, Arsen,
Pökelstoffe (Nitrat/Nitrit), E 120,
Ascorbinsäure, Isoascorbinsäure
in Brühwurst
• Gesamtsterine, Wasser, Fett,
Rohprotein, Asche, Natriumchlorid
in Teigwaren
• Wasser, Asche, Stärke, Rohprotein
in Mehl
• Wasser, Fett, Saccharose,
Lactose, freie Buttersäure,
Theobromin, Butter-/Milchfett in
Schokolade
• Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Eisen, Zink in Kindernahrung
• relative Dichte, pH-Wert, titrierbare
Gesamtsäure, Asche, Glucose,
Fructose, Saccharose, Kalium,
Calcium, Magnesium, Phosphat,
Sorbit in Fruchtsaft
• relative Dichte, Alkohol, Extrakt
scheinbar/wirklich, Stammwürze,
pH-Wert, titrierbare Gesamtsäure
in Bier (Pils)
• pH-Wert, titrierbare Gesamtsäure,
D-/L-Milchsäure, L-Ascorbinsäure,
flüchtige Säure, Kochsalz, Nitrat in
Sauerkrautsaft
• relative Dichte, Alkohol,
Acetaldehyd, Butanol-1,
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Essigsäureethylester, Isoamylalkohole, Isobutanol, Methanol, Ethyllactat, Propanol-1 in Obstbrand
titrierbare Gesamtsäure, pH-Wert,
Citronensäure, Kochsalz, lösliche
bzw. gesamte Trockenmasse,
Glucose, Fructose in dreifach konzentriertem Tomatenmark
Fett, Protein, Wasser, Asche, Lactose, Buttersäure in Milchpulver
pH-Wert, Saccharose, Glucose,
Fructose, Aspartam, Acesulfam-K,
Saccharin, Benzoesäure, Sorbinsäure, Farbstoffe in kalorienreduzierten Getränken
Wasser, Asche, pH-Wert, Säuregrad, Coffein, Acrylamid in Kaffee
Schwefeldioxid in
Kartoffelbreipulver
pH-Wert, Benzoesäure, Chormethylisothiazolinone, Methylisothiazolione in Shampoo
Gluten in Mehlersatz
Wasser, Fett, Saccharose, Lactose, freie Buttersäure, Butterfett,
Theobromin in Milchschokolade
Vitamin B2, B6, A, C, E, Gesamt-aTocopherol in Multivitaminsaft
Wasser, Asche, Fett, Rohprotein,
Glucose, Fructose, Saccharose in
Beikost
Gesamtalkohol, vorhandener
Alkohol, Gesamtextrakt, vergäbare Zucker, Glucose, Fructose,
Gesamtsäure, Weinsäure,
gesamte Apfelsäure, Milchsäure,
flüchtige Säure, Citronensäure,
Kohlensäure, rel. Dichte in rotem
Perlwein
• Pute, Huhn, Rind, Schwein,
Schaf, Casein, Weizen, Soja in
Brühwurstkonserven
LGC Standards Proficiency Testing
• Gesamtkeimzahl, Keimzahl E. coli,
Enterobakterien, coliforme Keime
in Fleisch
• aerobe psychrotrophe Organismen, Shigellen in Hafermehl
• GKZ, Hefen, Schimmelpilze, Milchsäurebakterien in Soft Drinks
• Gesamtkeimzahl, Enterokokken,
Enterobakterien, coliforme Keime
in Schokolade/Kakaopulver
CHECK Groningen
• DEHP, DBP, BBP, DiNP, DnOP,
DiDP in PVC
• Chlorid, Sorbinsäure in Brot
• GKZ in Bodylotion
• N-Nitrosamine, N-nitrosierbare
Substanzen in Luftballons
DLA Ahrensburg
• Milch, Hühnerei in Wurstbrät
• Aluminium, Cobalt, Kupfer,
Mangan, Molybdän, Nickel, Selen,
Vanadium, Zink, Chrom, Calcium,
Magnesium, Natrium, Kalium,
Eisen, Phosphor, Lithium, Bor in
Nahrungsergängzungsmitteln
• Vitamin A, D3, E, ß-Carotin in
Multivitamintabletten
• Gluten, ß-Lactoglobulin in
Kindernahrungsmittel
• Vitamin B1, B2, B6 in flüssigem
Nahrungsergänzungsmitteln
• Haselnuss, Lupine in Butterkeksen
89
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
FAPAS
• Aflatoxin B1, B2, G1, G2 und
Gesamtgehalt Aflatoxine in Dried
Fig Slurry
• Aflatoxin B1, Deoxynivalenol,
Ochratoxin A, Zearalenon in Mais
• Nitrat in Spinat
• Nitrat in Cabbage Puree
• Nitrat, Nitrit in Fleisch
• Ochratoxin A in Getreide (Weizen)
• Ochratoxin A in Traubensaft
• Aflatoxin M1, Calcium, Selen, Iod,
Vitamin A und D in Milchpulver
• Acrylamid in Biskuit
• Acrylamid in Knäckebrot
• Gesamtmigrat in Polyamidfolie
• Cadmium, Blei, Eisen, Zinn in
Tomatenpüree
• Erdnuss in Schokolade
• E 129, 142, 102 in Süßwaren
• Cumarin in Zimt und Zimtsternen
• Sesam in Reismehl
CVUA Münster
• PCP in Baumwolle
• PCP in Polyester
CVUA-MEL Münster
• Citronensäure, D-Isocitronensäure
in Orangensaft
• Cyanid in Amarettini
Health Protection Agency
• Bacillus cereus, koagulase
positive Staphylokokken, L.
monocytogenes, Gesamtkeimzahl,
coliforme Keime, Cl. perfringens in
Lebensmitteln
EC JRC IRMM Geel
• BAA, BAP, BBF, BGP, BKF, CHR,
DHA in Olivenöl
Landwirtschaftskammer RP
• Ges. Milchsäure, Fructose,
Gesamtextrakt, Glycerin, Weinsäure, relative Dichte, vorh.
Alkohol, pH-Wert, L-Milchsäure,
vergärbare Zucker, Gesamtsäure,
ges. Äpfelsäure, L-Äpfelsäure,
Glucose, relative Dichte, flüchtige Säure in Wein (FT10P01b;
FT10P02; FT10P03; FT10P04)
90
BVL
• Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber
in Meeresfrüchte
• Aluminium, Arsen, Blei, Cadmium,
Kupfer, Nickel, Selen, Thallium,
Zink, Chrom, Quecksilber, Antimon, Nitrat in Roter Beete
• Speziesbestimmung bei
Krustentieren
• Noroviren GGII in Möhren
• Rotaviren in Joghurt
• Benz(a)anthrazen, Benz(a)pyren,
Benz(b)fluoranthen, Benz(k)
fluoranthen, Chrysen, Dibenz(a,h)
anthrazen, Inden(c,d)pyren in
Babybrei
CRL-Pesticides Freiburg
• Chlorfenvinphos, Permethrin,
lambda-Cyhalothrin, DDT, p,p‘DDE, Diazinon, Deltamethrin,
(alpha-, beta)Endosulfan, (alpha-,
beta)-HCH, Pirimiphos-methyl,
Triazophos in Schweinefleisch
CRL-Pesticides Stuttgart
• Fluazifop, Dithiocarbamate,
Abamectin, Fenbutatin oxide in
Apfelmus
CRL Almeriea/Spanien
• Pflanzenschutzmittel (Carbendazim, Oxamyl, Aldoxycarb, Thiacloprid, Imidacloprid, Triflumuron,
Azinphos-methyl, Chlorpyrifos,
Chlorthalonil, EPN, Ethion, Fenpropathrin, Kresoxim-methyl,
Methamidophos, Omethoat, Prothiophos) in Porree
CRL Kopenhagen
• Pflanzenschutzmittel (Mepiquat,
2,4-D, Carbaryl, Carbendazim,
Spiroaxim, Isoproturon, Chlorpyrifos-methyl, Melathion, Pirimiphosmethyl, Fenitrothion, Azoxystrobin,
Fenpropimorph, Flutriafol, Triadimenol, Fluquinconazol, Kresoximmethyl, Deltamethrin, I-Cyhalothrin
in Roggenmehl
MUVA
• Fett, Trockenmasse, Rohprotein,
Lactosehydrat, Gefrierpunkt in
Milch
• Fett, Trockenmasse, Protein,
Kochsalz, Asche in Schmelzkäse
• fettfreie Trockenmasse, Wasser,
pH-Wert, Kochsalz in Butter
• Fett, Trockenmasse, Protein in
Rahm
• Fett, Trockenmasse, Rohprotein,
Milchsäure in Frischkäse
Community Reference Laboratory
GM Food and Feed
• gv Mais der Linie NK603 in
Maismehl
USDA GIPSA
• 35 S und NOS Screening bei
Mais- und Sojamehl
• gv Mais der Linien T25, CBH351
(Star Link), MON810, GA21,
Bt176, Bt11, NK603, TC1507,
MON 863, 59122, MIR604,
EV3272 in Maismehl
• gv Soja der Linie GTS40-3-2,
A2704-12 in Sojamehl
ADRIA Development
• Salmonella ssp. in Hackfleisch
BfR Berlin
• Aflatoxin B1, B2, G1, G2, Summe
Aflatoxine Ochratoxin A in
Feigenpaste
Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben
3.3
Vorträge, Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen
3.3.1 Vorträge
Charné, Volker:
• Bye, bye Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder Was bringt das
neue EU-Recht für zugesetzte
Stoffe?, Jahrestagung der Lebensmittelkontrolleure der Länder
Brandenburg und Berlin, Frankfurt/
Oder, 11.06.2010
• Kennzeichnung von Wurst und
Fleischerzeugnissen, BECIT
Kundenforum, Bitterfeld/Wolfen,
04.11.2010
• Bye, bye Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder Was bringt das
neue EU-Recht für zugesetzte
Stoffe?, Jahrestagung der Lebensmittelkontrolleure des Freistaates
Sachsen, Großenhain, 05.11.2010
• Herkunftsbeurteilungen bei Wurst
und Fleischerzeugnissen, Sitzung
der AG Fleischwaren, Frankfurt/
Main, 08.11.2010
• Stand der Einführung des LIMS
im LAV, Beratung mit den Lebensmittelüberwachungsämtern des
Landes Sachsen-Anhalt, Halle
(Saale), 30. November 2010
Dr. Imming, Rainer:
• Enzyme in Lebensmitteln; Fortbildungsveranstaltung des Landesverwaltungsamtes und des LAV
Sachsen-Anhalt, Halle, 24.11.2010
• Cyanide in Lebensmitteln; Regionalverbandstagung Süd-Ost der
Lebensmittelchemischen Gesellschaft in der GDCh, Dresden,
März 2010
• Natürliche Gifte – Cyanide in
Lebensmitteln; Lange Nacht der
Wissenschaften, Halle, Juli 2010
Kern, Dorit:
• Untersuchung und Beurteilung
von Säuglings- und Kleinkindnahrung, Fortbildungsveranstaltung
Lebensmittelüberwachung „Neues
im Lebensmittelrecht“, Halle
24.11.2010
Dr. Ketteritzsch, Katrin:
• zusammen mit Mäde, Dietrich:
Die Kombination einer real-time
PCR mit der kulturellen Methode
nach ISO zum Nachweis von
pathogenen Yersinia enterocolitica
in Lebensmitteln. 6. Symposium
„Schnellmethoden und Automatisierung in der LebensmittelMikrobiologie 01.07.2010
• Lebensmittelbedingte Erkrankungen - Untersuchungsergebnisse
des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
09.06.2010
Klingemann, Hannelore:
• Pestizide in Keltertrauben und
Wein des best. Qualitätsweinanbaugebietes Saale-Unstrut,
Weinbauverband Saale-Unstrut
30.3.2010
• EU-Weinrechtsreform und
die Bedeutung für die amtl.
Lebensmittelüberwachung, Fortbildungsveranstaltung des Landesverwaltungsamtes und des LAV
Sachsen-Anhalt, Halle, 24.11.2010
• Weinüberwachung in SachsenAnhalt, Arbeitsbesuch Vertreter der
LMÜ aus Estland 08.09.2010
Lützkendorf, Sven:
• Etikettenkunde/Weinrecht, FH
Merseburg in Merseburg am
03.06.2010
• Europäisches und nationales
Weinrecht/ Weinbauverband
Saale-Unstrut in Freyburg am
23.04.2010 und 19.11.2010
Dr. Mäde, Dietrich:
• zusammen mit Ketteritzsch, Katrin:
Die Kombination einer real-time
PCR mit der kulturellen Methode
nach ISO zum Nachweis von
pathogenen Yersinia enterocolitica
in Lebensmitteln. 6. Symposium
„Schnellmethoden und Automatisierung in der LebensmittelMikrobiologie 01.07.2010
• Nachweis von nicht zugelassenem
gentechnisch verändertem Reis
als Grundlage von Warnmeldungen mit Auswirkungen auf den
internationalen Handel. Fallbeispiele mit Rückverfolgung bis in
das Ursprungsland. Referiernachmittag Lebensmittelhygiene 2010
am 28.04.2010
• Gentechnisch veränderte Lebensmittel Fortbildungsveranstaltung
der Verbraucherzentrale Bundesverband 2010 in Erfurt und Göttingen 27.01.2010 und 25.02.2010
• Lebensmittelassoziierte Viren als
Ursache von Erkrankungen ein
oft unterschätztes Risiko. Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
09.06.2010
• Nachweis von Salmonellen durch
real-time PCR. Molekularbiologische Methoden für pathogene Mikroorganismen und Lebensmitteln.
Fortbildungsveranstaltung des KIT.
Oberschleißheim 23.11.2010
• Molekularbiologischer Nachweis
von Viren in Lebensmitteln. Molekularbiologische Methoden für
pathogene Mikroorganismen und
Lebensmitteln. Fortbildungsveranstaltung des KIT. Oberschleißheim
23.11.2010
• Qualitätssicherung im molekularbiologischen Labor. Molekularbiologische Methoden für pathogene
Mikroorganismen und Lebensmitteln. Fortbildungsveranstaltung des
KIT. Oberschleißheim 23.11.2010
• Bericht aus der AG Viren - Abgestimmter Beurteilungsvorschlag
bei Nachweis von Viren in
Lebensmittel und Tupferproben.
Arbeitstagung des ALTS. Kassel
09.12.2010
• Zulassung und Kennzeichnung
gentechnisch veränderter Lebensmittel - Stand der Diskussion.
Arbeitskreis Gentechnik des
Landes Sachsen-Anhalt. Üplingen
26.08.2010
• Bericht über die FVO Inspektionsbesuche in den Vereinigten
Staaten und in der Volksrepublik
China 2008 zu den dort vorhandenen Kontrollsystemen zur
Vermeidung von nicht zugelassenem gentechnisch verändertem
Reis. Arbeitskreis Gentechnik des
Landes Sachsen-Anhalt. Magdeburg 10.03.2010
• Landessonderprogramm 2010:
Untersuchungen von Futtermitteln
auf gentechnisch veränderte Organismen. Dienstbesprechung der
amtlichen Futtermittelüberwachung
Sachsen-Anhalt Halle 16.03.2010
• Vorkommen und Bedeutung viraler
Lebensmittelinfektionen als Gastroenteritiserreger des Menschen.
Konsequenzen für die amtliche
Lebensmittelüberwachung. Tierärztetag Sachsen-Anhalt Halle,
02.10.2010
• Praktische Aspekte zur Probenahme gentechnisch veränderter
Lebens- und Futtermittel. Einweisung zur Durchführung des
91
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Lebensmittelmonitorings, des
NRKP und der Untersuchung gentechnisch veränderter Lebensmittel
2010 des Landes Sachsen-Anhalt.
Halle 22.03.2010
• zusammen mit Reiting, Ralf, Grohmann, Lutz: Methodenkaskade
zum Nachweis von gentechnisch
verändertem Reis mit Ursprung in
China. § 64 AG zur Entwicklung
von Nachweisverfahren für gentechnisch veränderte Lebensmittel.
Berlin, 04.11.2010
Dr. Pfalzgraf, Andreas:
• Verordnung (EG) Nr. 765/2008,
ALS-AG Bedarfsgegenstände,
Fulda, 28.1.2010
• Anforderungen an Lebensmittelverpackungen; Fortbildung im LAV,
Halle Juni 2010
• Überwachung von Bedarfsgegenständen, Deutscher Lebensmittelchemikertag, Stuttgart, 14.
September 2010
• Konformitätserklärungen und
Gute Herstellungspraxis; Fortbildungsveranstaltung des Landesverwaltungsamtes und des LAV
Sachsen-Anhalt, Halle, 24.11.2010
Dr. Stephan, Michael:
• Länderkooperation Mitteldeutschland - Melamin, 20. Arbeitstagung
der Lebensmittelchemischen
Gesellschaft (LChG), Regionalverband Süd-Ost, Dresden,
25.-26.03.2010
• LC-MS/MS kleiner Moleküle - Nitrosamine in Luftballons, 8. LC-MSDiskussionstreffen der Deutschen
Gesellschaft für Massenspektrometrie (DGMS), Fachgruppe
LC-MS, Wuppertal, 19.-20.04.2010
92
Dr. Teichmann, Ute:
• Untersuchungen von Lebensmitteln auf Dioxine und dioxinähnliche PCB in Sachsen-Anhalt,
Gemeinsame Dienstberatung der
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden des Landes
Sachsen-Anhalt, Magdeburg,
15.04.2010
Dr. Wicke, Amal:
• Mikrobiologische Kriterien und
Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
• Gemeinsame Dienstberatung
ATÄ Magdeburg 14/15.04.2010
• Tierärztetag Sachsen-Anhalt
Halle, 02.10.2010
• ALTS-AG Hygiene und Mikrobiologie Berlin, 24.08.2010
• Irreführung der Verbraucher durch
Käse- und Schinkenimitate, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
09.06.2010
Dr. Wimmer, Marina:
• Hygienische Aspekte beim Betreiben von Schankanlagen aus der
Sicht der Lebensmittelüberwachung; Fortbildungsveranstaltung
des LAV Sachsen-Anhalt, Halle,
02.06.2010
• Nitrat - Nitrit - Nitrosamine - ein
gesundheitliches Risiko?; Fortbildungsveranstaltung des Landesverwaltungsamtes und des LAV
Sachsen-Anhalt, Halle, 24.11.2010
Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben
3.3.2 Veröffentlichungen/Poster
V. Charné:
• Das neue EG-Recht für zugesetzte
Stoffe - ein Überblick In: Der
Lebensmittelkontrolleur (2010) Nr.
4, S. 7
D. Mäde:
• Reiting, R., Grohmann, L., Mäde,
D. : A testing cascade for the
detection of genetically modified
rice by real-time PCR in food and
its application for detection of an
unauthorized rice line similar to
KeFeng6 In: J. Verbr. Lebensm.
(2010) Nr. 5, S. 185-188
• Molekularbiologische Speziesdifferenzierung In: Molekularbiologische Methoden in der
Lebensmittelanalytik / Hrsg.: Ulrich
Busch. - Berlin : Springer, 2010. 978-3-642-10715-3. - S. 121-142
M. Stephan:
• LC-MS in der Lebensmittelüberwachung – Der Würfel Zucker im
Bodensee oder in der Sahnetorte,
Poster, 43. Jahrestagung der
Deutschen Gesellschaft für
Massenspektrometrie, Halle,
07.-10.03.2010
J. Strobel:
• Olivenöl : Qualität und Vermarktung In: Der Lebensmittelkontrolleur (2010) Nr. 2, S. 6 - 7
3.3.3 Lehrveranstaltungen/Fortbildungsveranstaltungen
Charné, Volker:
• Lebensmittelrecht, allgemeiner
Teil, Vorlesung Martin-LutherUniversität Halle, 4. Semester
Lebensmittelchemie
• Lebensmittelrecht, spezieller Teil:
tierische Lebensmittel, Vorlesung
Martin-Luther-Universität Halle, 5.
Semester Lebensmittelchemie
• Lebensmittelrechtliches Seminar,
Martin-Luther-Universität Halle, 3.
Semester Lebensmittelchemie
Dr. Imming, Rainer:
• Vorlesung „Lebensmittelrecht“
(anteilig)
Martin-Luther-Universität HalleWittenberg Fachbereich Chemie,
Studiengang Lebensmittelchemie
Dr. Kern, Daniel:
• Vorlesung Lebensmittelzusatzstoffe und Toxikologie (anteilig)
Hochschule Anhalt Fachbereich
Angewandte Biowissenschaften
und Prozesstechnik, Studiengang Lebensmitteltechnologie
(Sommersemester)
Dr. Mäde, Dietrich:
• Lebensmittelhygiene an der Christlichen Akademie für Gesundheitsund Pflegeberufe Halle gGmbH
21.09. und 28.09.2010 (mit Frau
Dr. Wicke)
• Vorlesung Lebensmittelzusatzstoffe und Toxikologie (anteilig)
Hochschule Anhalt Fachbereich
Angewandte Biowissenschaften
und Prozesstechnik, Studiengang Lebensmitteltechnologie
(Sommersemester)
• Vorlesungsreihe Gentechnisch
veränderte Lebensmittel an der
Hochschule Anhalt im Wintersemester 2009/2010
Dr. Pfalzgraf, Andreas:
• Vorlesung „Lebensmittelrecht“
(anteilig)
Martin-Luther-Universität HalleWittenberg Fachbereich Chemie,
Studiengang Lebensmittelchemie
Dr. Wicke, Amal:
• Lebensmittel- und Küchenhygiene
im Krankenhaus, Christlichen
Akademie für Gesundheits- und
Pflegeberufe Halle gGmbH 05.10.,
12.10. und 19.10. (mit Herrn Dr.
Mäde)
Sonstiges
• Charné, Volker - Betreuung einer
Diplomarbeit zum Thema „Optimierung und Validierung einer gaschromatographischen Methode zur
schnellen Bestimmung von Aminosäuren in Fleisch und Fleischerzeugnissen“ in Zusammenarbeit
mit dem Institut für Lebensmittelchemie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
93
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
94
Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben
4
4.1
Statistik der untersuchten Proben Lebensmittel, Wein,
Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren
Legende der Normabweichungen
4.1. Lebensmittel
01 Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigungen)
02 Gesundheitsschädlich (andere Ursachen)
03 Gesundheitsgefährdend (mikrobiologische Verunreinigungen)
04 Gesundheitsgefährdend (andere Ursachen)
05 nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiologische Verunreinigung)
06 nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen)
07 nachgemacht, wertgemindert, geschönt
08 irreführend
10 unzulässige gesundheitsbezogene Angaben
11 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften
12 Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung
13 Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung
14 Pflanzenschutzmittel, Überschreitung von Höchstgehalten
15 Pflanzenschutzmittel, unzulässige Anwendung
16 Pharmakologisch wirksame Stoffe, Überschreitung von Höchstgehalten oder Beurteilungswerten
17 Schadstoffe, Überschreitung von Höchstgehalten
18 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (andere Ursachen)
19 Verstöße gegen sonstige, Lebensmittel betreffende nationale Vorschriften
20 Verstöße gegen unmittelbar geltendes EG-Recht (ausgenommen Kennzeichnung)
21 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit
22 Verstoß gegen Bestrahlungsverbot
23 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (mikrobiologische Ursachen)
24 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, mikrobiologische Verunreinigung
25 Pharmakologisch wirksame Stoffe, unzulässige Anwendung
26 Gentechnisch veränderte Organismen, unzulässige Verwendung
27 gentechnisch veränderte Organismen, fehlende Kennzeichnung
28 Nichtübereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht bezüglich mikrobiologischer Beschaffenheit - Rechtsgrundlage enthält kein
unmittelbares Verkehrsverbot
4.2. Wein und Erzeugnissen aus Wein
70 Gesundheitlich bedenkliche Beschaffenheit aufgrund mikrobiologischer Verunreinigung
71 nicht handelsübliche Beschaffenheit, sensorische Mängel
72 Unzulässige Behandlungsstoffe oder Verfahren
73 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Bestandteile, Zutaten
74 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Zusatzstoffe
75 Überschreitung von Grenz- oder Richtwerten für Rückstände, Verunreinigungen/Kontaminanten
76 irreführende Bezeichnung, Aufmachung
77 nicht vorschriftsmäßige Bezeichnung, Aufmachung
78 Verstoß gegen nationale Vorschriften anderer EG-Länder oder Drittländer
79 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften
4.3. Kosmetika
50 Gesundheitsschädlich
51 irreführend
52 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Hersteller, Chargen-Nr., MHD, Verwendungszweck, Liste der Bestandteile)
53
Verstöße gegen Kennzeichungsvorschriften (Warnhinweise, Deklaration von Stoffen, Anwendungsbedingungen)
54
Verwendung verschreibungspflichtiger oder verbotener Stoffe
55 Verstöße gegen sonstige Kennzeichnungsvorschriften und Hilfsnormen
56 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften oder Hilfsnormen stoffliche Beschaffenheit
57 Verstöße gegen Vorschriften zur Bereithaltung von Unterlagen (Zusammensetzung, physikalische, chem., und mikrobiolog.
Spezifikation, GMP-Belege, Sicherheitsbewertung, Nebenwirkungen, Wirkungsnachweise)
58 Gesundheitsgefährdend auf Grund Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln
4.4. Bedarfsgegenständen
30 Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Ursachen)
31 Gesundheitsschädlich (andere Ursachen)
32 Gesundheitsgefährdend auf Grund Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln 33 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
34 Unappetitliche und ekelerregende Beschaffenheit
35 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (stoffl. Beschaffenheit)
36 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (Kennzeichnung, Aufmachung)
37 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (stoffl. Beschaffenheit)
38 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (Kennzeichnung, Aufmachung)
39 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit
40 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, Kennzeichnung, Aufmachung
41 Irreführende Bezeichnung, Aufmachung von Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt
95
96
Milch
Milchprodukte
Käse
Butter
Eier,
Eiprodukte
Fleisch
Fleischerzeugnisse
Wurstwaren
Fische
Fischerzeugnisse
Krustentiere,
etc.
Fette, Öle
Suppen,
Soßen
Getreide
Getreideprodukte
Brote,
Kleingebäck
Feine
Backwaren
Mayonnaisen
Puddinge,
etc.
Teigwaren
Hülsenfrüchte
Kartoffeln
Frischgemüse
Gemüseerzeug.
Pilze
01
02
03
04
05
06
07
08
10
11
12
13
14
15
16
17
18
20
21
22
23
24
25
26
27
Gesamt
Bezeichnung
8
159
6
6
98
106
26
1
238
22
4
9
71
220
2
70
438
35
49
10
421
252
1
0
66
182
1
25
218
44
9
85
16
111
972
236
117
889
109
1133
3
90
44
71
470
334
53
11
308
1231
181
Summe
4,55
10,92
1,82
5,66
6,12
12,68
5,71
15,98
11,64
3,97
0,55
0,00
2,27
11,47
10,59
6,78
4,40
11,42
13,16
9,62
13,17
3,33
15,11
17,21
6,08
10,89
%
Proben mit
Mängeln
11303
Summe
Proben
0
1
0
0
0
0
0
2
0
0
0
0
0
0
0
0
0
4
11
2
0
0
0
0
0
21
01
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
1
0
0
0
0
0
0
0
4
02
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
03
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
04
0
1
0
0
0
0
0
4
1
0
0
0
0
0
0
0
0
3
0
3
1
0
1
11
0
29
05
0
3
1
1
0
0
0
1
1
1
0
0
0
10
0
5
2
2
1
6
3
0
0
0
0
47
06
1
3
0
2
0
0
0
2
11
3
0
0
0
2
1
0
0
24
23
2
0
0
0
0
6
106
07
0
5
0
0
1
2
0
7
7
1
0
0
0
1
2
3
2
13
45
3
16
1
25
3
3
268
08
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
09
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
7
10
0
13
0
2
2
5
1
18
14
5
0
0
1
13
6
7
2
48
35
14
6
2
46
14
1
494
11
0
4
0
0
0
0
0
31
10
0
0
0
0
0
0
0
2
17
16
0
0
0
0
5
0
130
12
0
0
0
1
0
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
1
3
3
0
0
0
2
2
0
60
13
0
0
2
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
77
2
0
0
0
0
85
14
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
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0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
15
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
0
0
1
16
Normabweichungen
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
2
17
0
2
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
2
0
3
0
0
47
18
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
1
1
2
0
0
0
0
0
26
19
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0
0
0
2
0
0
0
0
0
1
0
0
1
0
0
0
1
1
1
16
0
1
0
0
75
20
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
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0
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0
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21
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0
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0
0
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0
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0
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0
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0
0
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0
0
0
0
0
22
0
1
0
0
1
0
0
9
9
0
0
0
0
0
0
0
0
3
0
0
0
0
1
22
1
71
23
0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
24
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
25
0
0
0
0
0
4
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
4
26
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
27
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
28
4.2
ZEBS
Warengruppe
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land
Sachsen-Anhalt - Lebensmittel
Bezeichnung
Pilzerzeugnisse
Frischobst
Obstprodukte
Fruchtsäfte,
Nekt.
Alkoholfreie
Getr.
Weinähnliche
Getr.
Biere,
bierähnl. G.
Spirituosen
Zucker
Honige
Konfitüren
Speiseeis
Süßwaren
Schokoladen
Kakao
Kaffee, etc.
Tee, teeähnl.
Erz.
Säuglingsnahrung
Diät. Lebensmittel
Fertiggerichte
Nährstoffkonz.
Würzmittel
Gewürze
Aromastoffe
Hilfsmittel
Zusatzstoffe
Mineral-,
Tafelwas.
ZEBS
28
29
30
31
32
35
36
37
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
56
57
59
Warengruppe
187
0
21
11
43
8
14
0
4
41
135
75
436
122
121
18
81
2
2
0
3
72
12
11
18
12
14
117
271
100
52
658
194
30
1
158
155
9
11
71
103
9
14
54
182
74
272
36
7
14
248
180
1
Summe
4,43
16,67
0,00
16,67
2,78
11,97
51,50
7,90
18,99
0,65
8,74
4,94
0,00
11,57
6,56
9,86
14,67
15,56
0,00
15,49
4,95
18,92
19,85
20,00
7,49
2,82
4,00
%
Proben mit
Mängeln
25
Summe
Proben
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
01
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
02
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
03
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
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0
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0
0
0
2
1
0
1
0
05
2
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0
0
0
4
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0
0
1
0
0
1
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0
0
0
0
2
1
0
0
0
06
0
0
0
0
0
0
0
10
0
0
0
0
0
3
0
5
0
1
0
0
0
4
1
2
0
0
0
07
0
3
0
0
0
0
51
18
9
0
1
0
0
1
1
17
2
6
0
1
0
0
8
6
4
1
0
08
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
09
0
0
0
0
0
2
1
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
2
0
0
0
1
0
0
0
0
0
10
4
0
0
2
2
13
78
5
15
0
8
4
0
10
4
3
8
16
0
11
5
8
22
12
8
1
1
11
0
0
0
0
0
1
2
10
2
0
0
0
0
0
1
8
1
0
0
1
2
3
13
1
0
0
1
12
0
0
0
0
0
0
35
1
4
0
0
0
0
0
0
0
3
0
0
0
0
0
4
1
0
0
0
13
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
3
0
14
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
15
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
16
Normabweichungen
0
0
0
0
0
0
2
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
17
6
0
0
0
0
0
11
1
5
0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
0
2
13
0
0
0
18
0
0
0
0
0
0
12
0
2
1
0
0
0
0
0
0
5
0
0
0
1
0
0
0
0
0
0
19
0
0
0
0
0
0
23
2
0
0
2
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
18
2
4
0
0
20
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
21
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
22
0
0
0
0
0
0
0
4
0
0
0
0
0
0
0
13
0
0
0
0
3
0
1
3
0
0
0
23
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
24
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
25
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
26
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
27
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
28
Jahresbericht 2010 • Allgemeine Angaben
97
Landesamt für Verbraucherschutz • Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit • Jahresbericht 2010
4.3
Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land SachsenAnhalt - Erzeugnisse des Weinrechts
Warengruppe
ZEBS
Summe
Proben
Normabweichungen
Summe
%
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
Gesamt
447
43
9,62
0
5
0
1
0
1
14
23
0
14
33
Weine
354
37
10,45
0
5
0
1
0
0
14
23
0
9
34
Erzeugnisse aus Wein, ...
93
6
6,45
0
0
0
0
0
1
0
0
0
5
4.4
Bezeichnung
Proben mit
Mängeln
Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land SachsenAnhalt - Kosmetika
Warengruppe
ZEBS
84
4.5
Bezeichnung
Proben mit
Mängeln
Normabweichungen
Summe
%
50
51
52
53
54
55
56
57
58
and.
Gesamt
360
61
16,94
0
15
44
1
3
2
0
5
0
0
Kosmetische Mittel und
Stoffe zu deren Herstellung
360
61
16,94
0
15
44
1
3
2
0
5
0
0
Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land SachsenAnhalt - Bedarfsgegenstände
Warengruppe
ZEBS
Summe
Proben
Summe
Proben
Normabweichungen
Summe
%
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
and
Gesamt
865
118
13,64
0
3
0
13
0
11
37
21
27
8
0
0
82
BG mit Körperkontakt
257
33
12,84
0
3
0
1
0
2
1
13
5
8
0
0
83
BG zur Reinigung und
Pflege
180
22
12,22
0
0
0
0
0
0
0
0
22
0
0
0
85
Spielwaren und
Scherzartikel
145
12
8,28
0
0
0
0
0
4
0
8
0
0
0
0
86
BG mit Lebensmittelkontakt
283
51
18,02
0
0
0
12
0
5
36
0
0
0
0
0
4.6
Bezeichnung
Proben mit
Mängeln
Bundeseinheitlicher Bericht über die amtliche Lebensmittelüberwachung im Land SachsenAnhalt - Tabakwaren
Warengruppe
ZEBS
60
Summe
Proben
Bezeichnung
Proben mit
Mängeln
Normabweichungen
Summe
%
60
61
62
63
64
65
and.
Gesamt
0
0
0,00
0
0
0
0
0
0
0
Rohtabake, Tabakerzeugnisse,
Tabakersatz sowie Stoffe ...
0
0
0,00
0
0
0
0
0
0
0
98
www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de

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