Richtlinien (Überarbeitung)
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Richtlinien (Überarbeitung)
Richtlinien (Überarbeitung) für die Beantragung und Verwendung der Zuwendungen der BfA nach § 31 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ab dem Haushaltsjahr 1998 (Stand: 01. August 1997) I. Rechtliche Grundlage der BfA-Förderung ist § 31 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI: § 31 Sonstige Leistungen (1) Als sonstige Leistungen zur Rehabilitation können erbracht werden ... 5. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder Rehabilitation fördern. Es gelten zudem die Richtlinien der BfA vom 05.12.1996 über Zuwendungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern. In der Rentenversicherung bedeutet Rehabilitation die Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bzw. die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der bereits geminderten Erwerbsfähigkeit. I. Zweckbestimmung der Zuwendungen Mit den Zuwendungen sollen am regionalen Bedarf ausgerichtete projektbezogene Initiativen und Angebote zur wohnort- bzw. arbeitsplatznahen Suchtkrankenhilfe im ambulanten Bereich gefördert werden. Im Rahmen dieser Zielsetzung sind die Mittel - für die Förderung der Arbeit ambulanter Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtkranke (Sach- und Personalkosten) und - für die Förderung Personalkosten) von Selbsthilfe- und Abstinenzgruppen vorgesehen. Über BfA-Zuwendungen ist keine institutionelle Förderung möglich. (Sach- und II. Grundsätzliches zur Förderung 1. Es werden ausschließlich Maßnahmen im Inland gefördert. 2. Maßnahmen im Bereich der Angehörigenarbeit dienen der Stabilisierung der Abstinenz des Suchtkranken. Dabei stehen die Information über Suchtkrankheit, Beratung und Unterstützung der Angehörigen im Vordergrund. 3. Mit BfA-Mitteln sollen in der Regel zusätzliche Angebote der Beratungsstellen und Verbände gefördert werden. Die BfA-Mittel sind nicht für die Finanzierung von Regel- und Standardangeboten zu verwenden. Es ist zu beachten: Beratungsstellen, die einen Vertrag im Rahmen der EVARS (=Empfehlungsvereinbarung für die Ambulante Rehabilitation Suchtkranker) abgeschlossen haben, können die Bausteine, die zum Konzept der ambulanten Therapie dieser Einrichtung gehören, nicht zusätzlich über diese Förderung finanzieren lassen. Maßnahmen die im Konzept der ambulanten Therapie enthalten sind, gelten durch den Stundensatz der Leistungsträger als abgegolten. Hierzu gehören z. B. die Motivationsarbeit und Arbeit mit Angehörigen im Rahmen der ambulanten Therapie, die in gewissem Umfang in der EVARS enthalten sind. 4. Gefördert werden vor allem Anschubfinanzierungen von Projekten. Die Fördermittel der BfA werden in der Regel ein Jahr, längstens drei Jahre für dasselbe Projekt vergeben. 5. Die Gesamtfinanzierung eines Projektes muss gesichert sein. Grundsätzlich handelt es sich bei der BfA-Förderung um eine anteilige Finanzierung. Es wird erwartet, dass die Antragsteller Eigenmittel (oder Teilnehmergebühren, z. B. bei Seminaren) in angemessener Höhe einbringen. III. Welche Aufwendungen sind zuwendungsfähig? Gefördert werden können Maßnahmen für Suchtgefährdete Suchtkranke im Vorfeld und Suchtkranke im Anschluss an eine Therapie, durch: a. Personalkosten, z. B. - Honorare für spezielle (Hilfs-) Angebote (für spezielle Indikationsgruppen, z. B. suchtkranke schwangere Frauen, Angehörige (vgl. II. 2), Informationsgruppen, suchtkranke Alleinstehende etc.), sofern es sich nicht um therapeutische und einzeltherapeutische Maßnahmen handelt. b. Sachkosten, z. B. - Arbeitsmaterial für Gruppenarbeit für den professionellen Bereich in angemessenem Umfang, jedoch keine Anschaffungen/Geräte wie z. B. Projektoren, Flip-Charts, Kassettenrecorder u. ä. arbeitsfeldspezifische Fachliteratur etc., die zwar pauschal beantragt werden kann, aber im Nachweis einzeln aufgelistet werden muss; - Mietaufwendungen nur in begründeten Fällen, wenn sie in projektbezogenem Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck entstehen. c. Zusätzliche Erläuterungen für Anträge aus dem Bereich der Selbsthilfe und ehrenamtlichen Hilfe – hier können zum Beispiel gefördert werden: - - Aus-, Fort- und Weiterbildungen (mit angemessener Eigenbeteiligung für Übernachtung/Verpflegung/Fahrtkosten) pauschale Kostensansätze sind nicht zuwendungsfähig Referentenhonorare Aufwendungen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit (Fahrtkosten, Telefon, Porto) Materialien für die Gruppen- und Öffentlichkeitsarbeit d. Einsatz von Eigenmitteln Bei längerfristigen Projekten wird eine angemessene Eigenbeteiligung erwartet. Bei Seminaren sind angemessene Teilnehmergebühren zu erheben. IV. Was kann nicht gefördert werden? Für therapeutische/berufsfördernde Maßnahmen im Einzelfall kommen nicht Zuwendungen, sondern Leistungen nach § 9 ff. SGB VI (evtl. ergänzen: § 56 AFG, § 11 ff. SGB V, § 42 SGB V etc.) in Betracht. Es können nicht gefördert werden: a. Projekte/Maßnahmen, die nicht in den Aufgabenbereich der BfA fallen b. (§§ 17 SVHV, 30 SGB IV). Andere Träger oder Stellen, die nach Gesetz oder Satzung leistungspflichtig sind dürfen nicht finanziell entlastet oder deren Aufgaben mitfinanziert werden (z. B. Krankenkassen, Sozialhilfe, Justiz). Dabei handelt es sich insbesondere um - Kurse der allgemeinen Gesundheitsprophylaxe. (Dies fällt in den Aufgabenbereich der Krankenkassen), Maßnahmen im Rahmen der ambulanten Entgiftung, die Behandlung und Betreuung Opiatabhängiger unter Vergabe von Methadon, Kurse/Seminare für alkoholauffällige Kraftfahrer zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, Seminare in Betrieben und Verwaltungen zum Thema Sucht (-prävention) am Arbeitsplatz, niedrigschwellige Angebote, Rechts- und Schuldenberatung, Beratungsangebote in Justizvollzugsanstalten, Präventionsprojekte und –maßnahmen, die keinen Bezug zur Rehabilitation i. S. der Rentenversicherung erkennen lassen, Freizeitaktivitäten sowie Materialien zur Freizeitgestaltung und Kinderfreizeiten, Maßnahmen zur Wahrnehmung verbandsinterner Aufgaben. c. Ferner sind folgende weitere Punkte zu beachten: Nicht zuwendungsfähig sind Sachkosten für: - eine Büro- und/oder Standardausstattung von Gruppen- oder Beratungsräumen; - Geräte wie EDV-Anlagen, Kopierer, Projektoren, Flip-Charts u. ä.; - Geräte und Werkzeuge für Arbeitstraining; - Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für hauptamtliche Mitarbeiter, da deren Qualifizierung Aufgabe des Trägers/Arbeitgebers ist; - Bewirtungen z. B. im Rahmen des Gruppenabends; - Miete und Mietnebenkosten insbesondere für Selbsthilfegruppen (Ausnahme in begründeten Einzelfällen); - Baumaßnahmen/Renovierungen/Installationen; - Kosten für Versicherungen, Kontoführungsgebühren und satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge; Begrenzungen gelten für: - Fahrtkosten sind max. gemäß dem Bundesreisekostengesetz abzurechnen (0,22 Euro/km); IV. Beantragung und Verteilung der Mittel 1. Beantragt werden die BfA-Mittel mit dem dafür vorgesehenen Formblatt, das - in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Landesstelle eingehen und - in zweifacher Ausfertigung der DHS-Geschäftsstelle bis spätestens zum 30.11. des Vorjahres der Mittelverwendung vorliegen muss. Das Original wird von der DHS-Geschäftsstelle an die BfA weitergeleitet. 2. Es können nur Zuwendungen für Projekte/Maßnahmen beantragt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Wird ein zwar beantragtes, aber von der BfA noch nicht bewilligtes Projekt begonnen, liegt das Finanzierungsrisiko beim Antragsteller. 3. Der Antrag muss Angaben enthalten, die es der BfA ermöglichen, die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung sowie die mit ihr verfolgten Zwecke zu beurteilen. In dem Antrag ist zu jeder Fördermaßnahme mitzuteilen, für welche Kosten (Personal- und Sachkosten) und jeweils in welcher Höhe die Verwendung der Mittel der BfA beantragt wird sowie die Dauer der beabsichtigten Maßnahme. 4. Die Verteilung der Mittel zwischen Selbsthilfe und professioneller Hilfe soll unter Berücksichtigung der regionalen Notwendigkeiten differenziert und gerecht vorgenommen werden. Anzustreben ist eine Beteiligung der Selbsthilfe von 50 % der (pro Bundesland) in Aussicht gestellten Fördersumme. Abweichungen von der angestrebten Verteilung müssen in dem Anschreiben der Landesstelle erläutert und begründet werden. 5. Es wird empfohlen, einen Vergabeausschuss (innerhalb der Landesstelle) zu bilden, der paritätisch mit Vertreter/-innen aus der Selbsthilfe und der professionellen Hilfe besetzt ist. Dieser Vergabeausschuss soll vorab eine inhaltliche und rechnerische Vorprüfung bzgl. der Förderungswürdigkeit der eingereichten Anträge vornehmen. Es sollen dann nur entscheidungsfähige Anträge von den Landesstellen aus weitergeleitet werden. Somit soll der Vergabeausschuss bzw. die Landesstelle Einfluss darauf nehmen, welche Projekte mit welcher Zuwendungssumme gefördert werden sollen. Die befürworteten Anträge werden dann in zweifacher Ausfertigung an die DHSGeschäftsstelle weitergeleitet. Das von der Landesstelle dazu zu erstellende Anschreiben (mit Datum versehen) muss folgende Angaben enthalten: Auflistung der beiliegenden und vom Vergabeausschuss befürworteten Anträge incl. Vergabevorschlag, ggf. Erläuterungen zu den Vergabevorschlägen. VI. Nachweis und Prüfung der Verwendung 1. Die Zuwendung darf nur für die Durchführung der beantragten und bewilligten Projekte verwendet werden. 2. Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 3. Die im Antrag angegebenen Eigenmittel sind vorrangig zu verwenden. 4. Der Grundsatz der Jährlichkeit ist zu beachten, d. h. die Zuwendung bezieht sich immer nur auf das im Bewilligungsbescheid angegebene Haushaltsjahr und darf auch nur in diesem verwendet werden. 5. Der Nachweis ist auf dem dafür vorgesehenen Formblatt der BfA zu erstellen. Die Nachweise sind von dem Zuwendungsempfänger - in dreifacher Ausfertigung spätestens bis zum ........... bei der zuständigen Landesstelle einzureichen. (Das Datum ist bei der zuständigen Landesstelle zu erfragen.) - Die Nachweise müssen der DHS-Geschäftsstelle spätestens bis zum 30.04. des Haushaltsjahres nach der Mittelverwendung in zweifacher Ausfertigung (ein Original und eine Kopie) vorliegen. Das beiliegende Anschreiben der Landesstelle soll Angaben enthalten wie z. B. - Auflistung der nummerierten Verwendungsnachweise, - die jeweils von der Landesstelle ausgezahlten und - die nachgewiesenen Fördersummen, Ergebnisse der Vorprüfung durch die Landesstelle (Einsparungen o. ä.). 6. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem aussagekräftigen Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. - In dem Sachbericht sind die antragsgemäße Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im einzelnen darzustellen. Der Sachbericht muss mindestens enthalten: Die Beschreibung der durchgeführten Maßnahme mit Angaben zu Ort, Dauer, Teilnehmerzahl, sowie Angaben über Inhalte, Erfahrungswerte und Erkenntnisse. - Der zahlenmäßige Nachweis bezieht sich ausschließlich auf das beantragte Projekt (nicht den gesamten Haushalt der Einrichtung oder des Verbandes aufführen). Die Kosten bzw. Ausgaben müssen transparent und nachvollziehbar aufgeführt werden, d. h. Sachkosten müssen detailliert benannt und Personalkosten erläutert werden (z. B. Angaben über Stundenlohn oder Vergütungsgruppe). 7. Der Zuwendungsempfänger (= Antragsteller) weist die ordnungsgemäße Mittelverwendung nach. Er hat die Originalquittungen/-belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und der BfA auf Anfrage auszuhändigen. 8. Die Landesstelle hat die Nachweise zu prüfen, um eine zügige Weiterbearbeitung zu ermöglichen und Rückforderungen möglichst zu vermeiden. (Inhaltliche Übereinstimmung von Antrag und Nachweis; Überprüfung der Förder-, Auszahlungs- und Nachweissummen). 9. Die DHS-Geschäftsstelle nimmt eine inhaltliche und rechnerische Vorprüfung der Verwendungsnachweise vor. Ggf. wird Rücksprache mit der Landesstelle genommen. Die Nachweise werden dann (= Originale) mit den Prüfungsergebnissen an die BfA weitergeleitet. 10. Die BfA als Zuwendungsgeber entscheidet endgültig über die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. Berlin/Hamm, den 01.08.1997