Richtlinien (Überarbeitung)

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Richtlinien (Überarbeitung)
Richtlinien (Überarbeitung)
für die Beantragung und Verwendung der Zuwendungen der BfA nach
§ 31 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ab dem Haushaltsjahr 1998 (Stand: 01. August 1997)
I. Rechtliche Grundlage der BfA-Förderung ist § 31 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI:
§ 31 Sonstige Leistungen
(1) Als sonstige Leistungen zur Rehabilitation können erbracht werden ...
5. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen
oder Rehabilitation fördern.
Es gelten zudem die Richtlinien der BfA vom 05.12.1996 über Zuwendungen nach
§ 31 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation
forschen oder die Rehabilitation fördern.
In der Rentenversicherung bedeutet Rehabilitation die Abwendung einer erheblichen
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bzw. die wesentliche Besserung oder
Wiederherstellung der bereits geminderten Erwerbsfähigkeit.
I.
Zweckbestimmung der Zuwendungen
Mit den Zuwendungen sollen am regionalen Bedarf ausgerichtete projektbezogene
Initiativen und Angebote zur wohnort- bzw. arbeitsplatznahen Suchtkrankenhilfe im
ambulanten Bereich gefördert werden. Im Rahmen dieser Zielsetzung sind die Mittel
-
für die Förderung der Arbeit ambulanter Beratungs- und Behandlungsstellen für
Suchtkranke (Sach- und Personalkosten)
und
-
für die Förderung
Personalkosten)
von
Selbsthilfe-
und
Abstinenzgruppen
vorgesehen.
Über BfA-Zuwendungen ist keine institutionelle Förderung möglich.
(Sach-
und
II.
Grundsätzliches zur Förderung
1. Es werden ausschließlich Maßnahmen im Inland gefördert.
2. Maßnahmen im Bereich der Angehörigenarbeit dienen der Stabilisierung der
Abstinenz des Suchtkranken. Dabei stehen die Information über Suchtkrankheit,
Beratung und Unterstützung der Angehörigen im Vordergrund.
3.
Mit BfA-Mitteln sollen in der Regel zusätzliche Angebote der Beratungsstellen
und Verbände gefördert werden. Die BfA-Mittel sind nicht für die Finanzierung
von Regel- und Standardangeboten zu verwenden. Es ist zu beachten:
Beratungsstellen,
die
einen
Vertrag
im
Rahmen
der
EVARS
(=Empfehlungsvereinbarung für die Ambulante Rehabilitation Suchtkranker)
abgeschlossen haben, können die Bausteine, die zum Konzept der ambulanten
Therapie dieser Einrichtung gehören, nicht zusätzlich über diese Förderung
finanzieren lassen. Maßnahmen die im Konzept der ambulanten Therapie
enthalten sind, gelten durch den Stundensatz der Leistungsträger als abgegolten.
Hierzu gehören z. B. die Motivationsarbeit und Arbeit mit Angehörigen im
Rahmen der ambulanten Therapie, die in gewissem Umfang in der EVARS
enthalten sind.
4. Gefördert werden vor allem Anschubfinanzierungen von Projekten. Die
Fördermittel der BfA werden in der Regel ein Jahr, längstens drei Jahre für
dasselbe Projekt vergeben.
5. Die Gesamtfinanzierung eines Projektes muss gesichert sein. Grundsätzlich
handelt es sich bei der BfA-Förderung um eine anteilige Finanzierung. Es wird
erwartet, dass die Antragsteller Eigenmittel (oder Teilnehmergebühren, z. B. bei
Seminaren) in angemessener Höhe einbringen.
III.
Welche Aufwendungen sind zuwendungsfähig?
Gefördert werden können Maßnahmen für Suchtgefährdete Suchtkranke im Vorfeld
und Suchtkranke im Anschluss an eine Therapie, durch:
a. Personalkosten, z. B.
-
Honorare für spezielle (Hilfs-) Angebote (für spezielle Indikationsgruppen, z. B.
suchtkranke schwangere Frauen, Angehörige (vgl. II. 2), Informationsgruppen,
suchtkranke Alleinstehende etc.), sofern es sich nicht um therapeutische und
einzeltherapeutische Maßnahmen handelt.
b. Sachkosten, z. B.
-
Arbeitsmaterial für Gruppenarbeit für den professionellen Bereich in
angemessenem Umfang, jedoch keine Anschaffungen/Geräte wie z. B.
Projektoren, Flip-Charts, Kassettenrecorder u. ä.
arbeitsfeldspezifische Fachliteratur etc., die zwar pauschal beantragt werden
kann, aber im Nachweis einzeln aufgelistet werden muss;
-
Mietaufwendungen nur in begründeten Fällen, wenn sie in projektbezogenem
Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck entstehen.
c. Zusätzliche Erläuterungen für Anträge aus dem Bereich der Selbsthilfe und
ehrenamtlichen Hilfe – hier können zum Beispiel gefördert werden:
-
-
Aus-, Fort- und Weiterbildungen (mit angemessener Eigenbeteiligung für
Übernachtung/Verpflegung/Fahrtkosten) pauschale Kostensansätze sind nicht
zuwendungsfähig
Referentenhonorare
Aufwendungen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit (Fahrtkosten, Telefon,
Porto)
Materialien für die Gruppen- und Öffentlichkeitsarbeit
d. Einsatz von Eigenmitteln
Bei längerfristigen Projekten wird eine angemessene Eigenbeteiligung erwartet. Bei
Seminaren sind angemessene Teilnehmergebühren zu erheben.
IV.
Was kann nicht gefördert werden?
Für therapeutische/berufsfördernde Maßnahmen im Einzelfall kommen nicht
Zuwendungen, sondern Leistungen nach § 9 ff. SGB VI (evtl. ergänzen: § 56 AFG,
§ 11 ff. SGB V, § 42 SGB V etc.) in Betracht.
Es können nicht gefördert werden:
a. Projekte/Maßnahmen, die nicht in den Aufgabenbereich der BfA fallen
b. (§§ 17 SVHV, 30 SGB IV). Andere Träger oder Stellen, die nach Gesetz oder
Satzung leistungspflichtig sind dürfen nicht finanziell entlastet oder deren
Aufgaben mitfinanziert werden (z. B. Krankenkassen, Sozialhilfe, Justiz). Dabei
handelt es sich insbesondere um
-
Kurse der allgemeinen Gesundheitsprophylaxe. (Dies fällt in den
Aufgabenbereich der Krankenkassen),
Maßnahmen im Rahmen der ambulanten Entgiftung,
die Behandlung und Betreuung Opiatabhängiger unter Vergabe von Methadon,
Kurse/Seminare für alkoholauffällige Kraftfahrer zur Wiedererlangung der
Fahrerlaubnis,
Seminare in Betrieben und Verwaltungen zum Thema Sucht (-prävention) am
Arbeitsplatz,
niedrigschwellige Angebote,
Rechts- und Schuldenberatung,
Beratungsangebote in Justizvollzugsanstalten,
Präventionsprojekte und –maßnahmen, die keinen Bezug zur Rehabilitation i. S.
der Rentenversicherung erkennen lassen,
Freizeitaktivitäten sowie Materialien zur Freizeitgestaltung und Kinderfreizeiten,
Maßnahmen zur Wahrnehmung verbandsinterner Aufgaben.
c. Ferner sind folgende weitere Punkte zu beachten:
Nicht zuwendungsfähig sind Sachkosten für:
- eine Büro- und/oder Standardausstattung von Gruppen- oder Beratungsräumen;
- Geräte wie EDV-Anlagen, Kopierer, Projektoren, Flip-Charts u. ä.;
- Geräte und Werkzeuge für Arbeitstraining;
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für hauptamtliche Mitarbeiter, da deren
Qualifizierung Aufgabe des Trägers/Arbeitgebers ist;
- Bewirtungen z. B. im Rahmen des Gruppenabends;
- Miete und Mietnebenkosten insbesondere für Selbsthilfegruppen (Ausnahme in
begründeten Einzelfällen);
- Baumaßnahmen/Renovierungen/Installationen;
- Kosten für Versicherungen, Kontoführungsgebühren und satzungsmäßige
Mitgliedsbeiträge;
Begrenzungen gelten für:
- Fahrtkosten sind max. gemäß dem Bundesreisekostengesetz abzurechnen (0,22
Euro/km);
IV.
Beantragung und Verteilung der Mittel
1. Beantragt werden die BfA-Mittel mit dem dafür vorgesehenen Formblatt, das
-
in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Landesstelle eingehen und
-
in zweifacher Ausfertigung der DHS-Geschäftsstelle bis spätestens zum 30.11.
des Vorjahres der Mittelverwendung vorliegen muss. Das Original wird von der
DHS-Geschäftsstelle an die BfA weitergeleitet.
2. Es können nur Zuwendungen für Projekte/Maßnahmen beantragt werden, die
noch nicht begonnen worden sind. Wird ein zwar beantragtes, aber von der BfA
noch nicht bewilligtes Projekt begonnen, liegt das Finanzierungsrisiko beim
Antragsteller.
3.
Der Antrag muss Angaben enthalten, die es der BfA ermöglichen, die
Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung sowie die mit ihr verfolgten
Zwecke zu beurteilen. In dem Antrag ist zu jeder Fördermaßnahme mitzuteilen,
für welche Kosten (Personal- und Sachkosten) und jeweils in welcher Höhe die
Verwendung der Mittel der BfA beantragt wird sowie die Dauer der beabsichtigten
Maßnahme.
4. Die Verteilung der Mittel zwischen Selbsthilfe und professioneller Hilfe soll unter
Berücksichtigung der regionalen Notwendigkeiten differenziert und gerecht
vorgenommen werden. Anzustreben ist eine Beteiligung der Selbsthilfe von 50 %
der (pro Bundesland) in Aussicht gestellten Fördersumme. Abweichungen von
der angestrebten Verteilung müssen in dem Anschreiben der Landesstelle
erläutert und begründet werden.
5.
Es wird empfohlen, einen Vergabeausschuss (innerhalb der Landesstelle) zu
bilden, der paritätisch mit Vertreter/-innen aus der Selbsthilfe und der
professionellen Hilfe besetzt ist. Dieser Vergabeausschuss soll vorab eine
inhaltliche und rechnerische Vorprüfung bzgl. der Förderungswürdigkeit der
eingereichten Anträge vornehmen. Es sollen dann nur entscheidungsfähige
Anträge von den Landesstellen aus weitergeleitet werden. Somit soll der
Vergabeausschuss bzw. die Landesstelle Einfluss darauf nehmen, welche
Projekte mit welcher Zuwendungssumme gefördert werden sollen. Die
befürworteten Anträge werden dann in zweifacher Ausfertigung an die DHSGeschäftsstelle weitergeleitet. Das von der Landesstelle dazu zu erstellende
Anschreiben (mit Datum versehen) muss folgende Angaben enthalten: Auflistung
der beiliegenden und vom Vergabeausschuss befürworteten Anträge incl.
Vergabevorschlag, ggf. Erläuterungen zu den Vergabevorschlägen.
VI. Nachweis und Prüfung der Verwendung
1. Die Zuwendung darf nur für die Durchführung der beantragten und bewilligten
Projekte verwendet werden.
2. Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
3. Die im Antrag angegebenen Eigenmittel sind vorrangig zu verwenden.
4. Der Grundsatz der Jährlichkeit ist zu beachten, d. h. die Zuwendung bezieht sich
immer nur auf das im Bewilligungsbescheid angegebene Haushaltsjahr und darf
auch nur in diesem verwendet werden.
5. Der Nachweis ist auf dem dafür vorgesehenen Formblatt der BfA zu erstellen. Die
Nachweise sind von dem Zuwendungsempfänger
-
in dreifacher Ausfertigung spätestens bis zum ........... bei der zuständigen
Landesstelle einzureichen. (Das Datum ist bei der zuständigen Landesstelle zu
erfragen.)
-
Die Nachweise müssen der DHS-Geschäftsstelle spätestens bis zum 30.04. des
Haushaltsjahres nach der Mittelverwendung in zweifacher Ausfertigung (ein
Original und eine Kopie) vorliegen. Das beiliegende Anschreiben der
Landesstelle soll Angaben enthalten wie z. B.
-
Auflistung der nummerierten Verwendungsnachweise,
-
die jeweils von der Landesstelle ausgezahlten und
-
die nachgewiesenen Fördersummen, Ergebnisse der Vorprüfung durch die
Landesstelle (Einsparungen o. ä.).
6. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem aussagekräftigen Sachbericht und
einem zahlenmäßigen Nachweis.
-
In dem Sachbericht sind die antragsgemäße Verwendung der Zuwendung sowie
das erzielte Ergebnis im einzelnen darzustellen. Der Sachbericht muss
mindestens enthalten: Die Beschreibung der durchgeführten Maßnahme mit
Angaben zu Ort, Dauer, Teilnehmerzahl, sowie Angaben über Inhalte,
Erfahrungswerte und Erkenntnisse.
-
Der zahlenmäßige Nachweis bezieht sich ausschließlich auf das beantragte
Projekt (nicht den gesamten Haushalt der Einrichtung oder des Verbandes
aufführen). Die Kosten bzw. Ausgaben müssen transparent und nachvollziehbar
aufgeführt werden, d. h. Sachkosten müssen detailliert benannt und
Personalkosten erläutert werden (z. B. Angaben über Stundenlohn oder
Vergütungsgruppe).
7. Der Zuwendungsempfänger (= Antragsteller) weist die ordnungsgemäße
Mittelverwendung nach. Er hat die Originalquittungen/-belege fünf Jahre nach
Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und der BfA auf Anfrage
auszuhändigen.
8. Die Landesstelle hat die Nachweise zu prüfen, um eine zügige Weiterbearbeitung
zu ermöglichen und Rückforderungen möglichst zu vermeiden. (Inhaltliche
Übereinstimmung von Antrag und Nachweis; Überprüfung der Förder-,
Auszahlungs- und Nachweissummen).
9. Die DHS-Geschäftsstelle nimmt eine inhaltliche und rechnerische Vorprüfung der
Verwendungsnachweise vor. Ggf. wird Rücksprache mit der Landesstelle
genommen. Die Nachweise werden dann (= Originale) mit den
Prüfungsergebnissen an die BfA weitergeleitet.
10. Die BfA als Zuwendungsgeber entscheidet endgültig über die ordnungsgemäße
und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.
Berlin/Hamm, den 01.08.1997

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