Referat über General- und Vorsorgevollmacht-LRA BB

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Referat über General- und Vorsorgevollmacht-LRA BB
Referat über General- und Vorsorgevollmacht
von
Notar Reinhard Christ in Weil der Stadt
(Veranstaltung des Landkreises Böblingen am 25.04.2012
in der Stadthalle Weil der Stadt)
Ein altes chinesisches Sprichwort sagt:
„Was sich noch nicht zeigt, ist leicht zu verhüten.“
Form einer Vollmacht:
Die Vollmachtserteilung unterliegt keiner Form. D.h. sie kann
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mündlich
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schriftlich
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schriftlich mit Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers
durch einen Notar (insbesondere für Grundbuchzwecke zwingend
vorgeschrieben)
-
oder zur Niederschrift eines Notars als öffentliche Urkunde errichtet
werden.
Die mündlich erteilte Vollmacht kann Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.
Bei der schriftlich erteilten Vollmacht kann der Dritte anzweifeln, dass der
Vollmachtgeber die Vollmacht tatsächlich selbst unterschrieben hat.
Bei der mit der Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar versehenen
Vollmacht ist die Identität des Vollmachtgebers nachgewiesen und kann
auch für Grundbuchzwecke verwendet werden. Der Notar bestätigt nur,
dass die vor ihm erscheinende Person die Unterschrift geleistet hat. Der
Notar belehrt jedoch nicht über den Inhalt und die möglichen Konsequenzen der Vollmacht.
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Wird die Vollmacht als öffentliche Urkunde zur Niederschrift eines Notars
errichtet, prüft der Notar als allererstes die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.
Der Notar wird allerdings bei offensichtlicher Geschäftsunfähigkeit des
Vollmachtgebers die Beurkundung ablehnen. Dies ist vor allem dann
der Fall, wenn Angehörige des potentiellen Vollmachtgebers, obwohl
schon ein Betreuungsverfahren beim Betreuungsgericht anhängig ist,
sozusagen „5 vor 12“ noch eine Vollmacht wünschen, um das Betreuungsverfahren doch noch zu vermeiden. Der Notar hat hier gar keine
Wahlmöglichkeit! Da er hier im Landesteil Württemberg gleichzeitig
auch die Funktion des Betreuungsrichters innehat, muss das Betreuungsverfahren durchgeführt werden.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass bei Zweifeln an der
Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, der Notar diese Zweifel in der
Urkunde festhalten muss. Dies würde die Vollmacht aber unbrauchbar
machen.
Nur wenn der Notar von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers
überzeugt ist, wird er die Vollmacht auch beurkunden. Hierbei wird
neben der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebes auch dessen Identität
festgestellt und der Notar belehrt den Vollmachtgeber über den Inhalt
und mögliche Konsequenzen der Urkunde – zeigt ihm also die Auswirkungen und den Umfang der Vollmacht und auch eventuelle mit der
Vollmachtserteilung verbundene Risiken auf.
Die nachstehenden Erläuterungen gelten grundsätzlich für jede
Form der Vollmacht, insbesondere jedoch bei den Vollmachten, die
vom Notar beurkundet werden, für diese ggf. speziell.
Situationen für eine Vorsorgevollmacht bei Beteiligung des Notars:
Der Notar wird als vorsorgendes Organ der Rechtspflege tätig
-
und zwar auf Antrag des Vollmachtgebers bevor überhaupt ein
Bedürfnis für eine rechtliche Betreuung besteht,
(eine rechtliche Betreuung kann und darf nur angeordnet werden,
wenn der Betroffene aus physischen oder psychischen Gründen
nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu
besorgen.
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Dies ist dann der Fall, wenn z.B. eine starke Behinderung vorliegt,
die den Betroffenen am Ausserhausgehen hindert oder bei
Geschäftsunfähigkeit infolge geistiger Gebrechen),
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und wenn der Betroffene die Vollmacht für den Fall wünscht, dass
er seine Aufgaben nicht mehr selbst besorgen kann. Er will also
selbst entscheiden, ob er einen oder mehrere Bevollmächtigte mit
der Besorgung seiner Angelegenheiten betraut.
Situation ohne eine Vorsorgevollmacht (mit und ohne Beteiligung des
Notars):
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, geschieht zunächst einmal ohne
konkreten Anlass überhaupt nichts.
Nur wenn ein konkreter Anlass besteht, z.B. bei einer Heimunterbringung, Hausverkauf, Einwilligung, Ablehnung oder Widerruf einer Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen usw. stellt sich die Frage:
„Wer handelt für den Betroffenen?“
Hier ist es ganz besonders wichtig zu wissen, dass es keine gesetzliche
Stellvertretungsmöglichkeit durch nahe Angehörige, also den Ehegatten
oder Kinder, gibt! Wer volljährig ist, ist grundsätzlich auch geschäftsfähig und kann seine Angelegenheiten nur selbst besorgen. Ist der Betroffene jedoch geschäftsunfähig oder aus sonstigen Gründen nicht mehr
in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, bleibt nur noch
die rechtliche Betreuung, wenn der Betroffene nicht bereits vorsorglich in
„guten Tagen“ eine Vorsorgevollmacht errichtet hat.
Rechtliche Betreuung:
Bei der rechtlichen Betreuung wird für den Betroffenen ein Betreuer
bestellt (früher war das unter dem Stichwort „Entmündigung“ oder
„Pflegschaft“ bekannt.)
Das Betreuungsgericht wählt den Betreuer
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in erster Linie unter Mitwirkung der Betreuungsbehörde aus dem
Kreis der nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder) aus, wenn diese,
geeignet und in der Lage sind, dieses Amt zu übernehmen,
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in zweiter Linie aus dem Kreis der sog. Berufsbetreuer aus, aber
wirklich nur dann, wenn kein naher Angehöriger zur Verfügung
steht.
Vorsorgevollmacht:
Wenn der Betroffene jedoch den Fall bedacht hat, dass er möglicherweise einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann,
und selbst entscheiden will, wer ihn ggf. vertritt, wird er eine Vorsorgevollmacht errichten, die ggf. durch eine Patientenverfügung und auch
eine Betreuungsverfügung ergänzt wird.
In der Vorsorgevollmacht ermächtigt der Betroffene eine oder mehrere
Personen seines Vertrauens, alle Entscheidungen für ihn zu treffen,
sofern diese nicht höchstpersönlich sind (z.B. Testament, Eheschließung).
Der Betroffene kann in der Vorsorgevollmacht auch bestimmen, wer
ggf. vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden soll, wenn
wider Erwarten trotz Vorsorgevollmacht eine rechtliche Betreuung für
einzelne Bereiche angeordnet werden muss (= Betreuungsverfügung).
Die ggf. ergänzend errichtete Patientenverfügung gibt Anweisungen an
Ärzte und Pflegepersonal, ob und wie der Betroffene bei einer schweren
und wohl tödlich verlaufenden Erkrankung behandelt werden möchte.
Wichtig ist, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen die Patientenverfügung für die Ärzte und das Pflegepersonal nur dann bindend ist, wenn
wenn sie zumindest schriftlich verfasst ist.
Die Betreuungsverfügung sagt nur aus, wen der Betroffene/Vollmachtgeber gerne als Betreuer haben möchte, sobald eine rechtliche Betreuung mangels ausreichender Vollmacht notwendig würde.
Inhalt der Vorsorgevollmacht etwas genauer betrachtet:
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Allgemeine Generalvollmacht:
Der Bevollmächtigte darf alles entscheiden, was der Betroffene
sonst selbst regeln würde, insbesondere Vermögensangelegenheiten, d.h. Verfügung über Vermögensgegenstände einschließlich
sämtlicher Konten und Guthaben, zum Vermögenserwerb, zur
Eingehung von Verbindlichkeiten, zum Abschluss eines Heimvertrages, zur Auflösung der Wohnung einschließlich eines even4
tuellen Mietverhältnisses, zur Beantragung von Renten oder von
Versorgungsbezügen, Leistungen aus der Pflegeversicherung oder
von Sozialhilfe und dergleichen, auch Entgegennahme und Öffnen
der Post. Diese Aufzählung ist aber nur beispielhaft und nicht
abschließend.
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Vorsorgevollmacht:
Sie umfasst insbesondere medizinische Angelegenheiten und
Fragen des Aufenthalts.
Der Umfang der Vorsorgevollmacht muss anhand von Beispielen
konkretisiert werden, wobei sich es sich empfiehlt, die Formulierungen in der Vorsorgevollmacht bei Maßnahmen i.S.d. §§ 1904
und 1906 BGB (also ärztliche Eingriffe bzw. Behandlungen, bei
denen die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber
aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren oder länger
dauernden gesundheitlichen Schaden nimmt, oder bei freiheitsbeschränkenden oder freiheitsentziehenden Maßnahmen)
möglichst nach dem Gesetzeswortlaut wiederzugeben.
Bevollmächtigte können sein
-
grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person.
Es kommt also insbesondere die Bevollmächtigung einer
oder mehrerer natürlicher Personen in Betracht. In aller
Regel jedoch der Ehegatte, Kinder oder andere Verwandte.
Es sind jedoch auch Freunde, gute Bekannte oder Nachbarn
denkbar.
Da der Bevollmächtigte weitreichende Entscheidungen
treffen kann, sollten und dürften nur Personen bevollmächtigt
werden, die das absolute Vertrauen des Vollmachtgebers
genießen, denn dem Missbrauch der Vorsorgevollmacht kann
nur sehr eingeschränkt vorgebeugt werden.
Die Bevollmächtigung einer juristischen Person dürfte nicht
im Sinne des Vollmachtgebers sein. Diese juristische Person
wird nämlich von ihren Organen (Vorstand, Geschäftsführer
usw.) vertreten, zu denen der Vollmachtgeber kein besonders
ausgeprägtes Vertrauensverhältnis hat, was ja bei der Vorsorgevollmacht von ganz entscheidender Bedeutung ist.
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Innen- und Aussenverhältnis der Vorsorgevollmacht:
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Das Innenverhältnis betrifft den Umstand, wann soll denn der
Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen
können?
Der Bevollmächtigte wird vom Vollmachtgeber angewiesen,
nur und erst dann tätig zu werden, wenn der Vollmachtgeber
dazu selbst nicht mehr in der Lage ist oder im Einzelfall nicht
selbst handeln möchte. Der Vollmachtgeber gibt dem
Bevollmächtigten konkrete Anweisungen. Ist dies nicht mehr
möglich, muss der mutmaßliche Wille des Vollmachtgebers
beachtet werden.
Benützt der Bevollmächtigte die Vollmacht vorher oder
auftragswidrig, macht er sich zwar dem Vollmachtgeber
gegenüber schadensersatzpflichtig, aber die vom Bevollmächtigten abgegebene Erklärung oder die von diesem
vorgenommene Handlung ist dennoch wirksam.
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Das Aussenverhältnis der Vollmacht betrifft den Umstand,
wann von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden kann.
Die vom Vollmachtgeber unterzeichnete Vollmacht gilt sofort
und ohne jedwede Einschränkungen.
Wenn der Vollmachtgeber das Aussenverhältnis in der Weise
einschränkt, dass von der Vollmacht erst dann Gebrauch
gemacht werden kann, wenn der Vollmachtgeber krank ist
oder seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen
kann, ist die Vollmacht praktisch wertlos, da diese Bedingung
nur sehr schwer oder mit erheblicher zeitlichen Verzögerung
nachprüfbar ist.
Vertretungsberechtigung (wie kann vertreten werden):
-
Einzelvertretungsberechtigung:
Hier kann jeder Bevollmächtigte alleine handeln. In diesem
Fall ist das Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und
dem Bevollmächtigten besonders wichtig! Es muss mehr als
unwahrscheinlich sein, dass mehrere Bevollmächtigte
sogenannte „Alleingänge“ durchführen. Hier sollten sich
mehrere Bevollmächtigte gegenseitig absprechen und dann
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genügt es, wenn einer der Bevollächtigten die notwendige
Erklärung abgibt oder die Handlung durchführt. Darauf sollte
der Vollmachtgeber die Bevollmächtigten besonders hinweisen, wenn er sie vom Vorhandensein der Vollmacht in
Kenntnis setzt. Werden von mehreren Kindern nicht alle
bevollmächtigt, sollte der Vollmachtgeber die nicht ausgewählten Kinder über seine Beweggründe hierfür in Kenntnis
setzen. Dazu können örtliche Begebenheiten, Qualifikationen
usw. gehören.
Hier ist natürlich auch zu berücksichtigen, dass Bevollmächtigte wegen Abwesenheit (z.B. Urlaub oder berufsbedingt)
oder Erkrankung von der Vollmacht keinen Gebrauch
machen können. Wenn dann wenigstens einer von mehreren
Bevollmächtigten die Vollmacht benützen kann, ist der
Vollmachtgeber immer noch ordnungsgemäß vertreten.
Die Möglichkeit der Vollmachtsübertragung oder der Untervollmacht sollte wenigstens im Bereich der Generalvollmacht
gegeben sein. Dies gilt jedoch nicht bei der Vorsorgevollmacht, denn hier ist es besonders wichtig, dass der Bevollmächtigte den Willen des Vollmachtgebers genau kennt und
Entscheidungen getroffen werden, die dem Willen und
natürlich auch dem Wohl des Vollmachtgebers entsprechen.
Diese Entscheidungen kann ein „Ersatz“-Bevollmächtigter,
dem die Vollmacht übertragen wurde oder ein Unterbevollmächtigter in aller Regel nicht treffen, da er den Willen des
Vollmachtgebers nicht so genau kennen kann.
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Gesamtvertretungsberechtigung:
Mehrere Personen werden gemeinsam bevollmächtigt, mit
der Maßgabe, dass im Vertretungsfall alle oder zumindest
zwei handeln müssen.
Wenn aus den vorstehend bereits genannten Gründen,
jedoch nicht alle oder aber nur ein Bevollmächtigter zur
Verfügung steht, führt das aber dazu, dass von der Vollmacht
kein Gebrauch gemacht werden kann.
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Denkbar wäre natürlich sowohl bei der Einzel- als auch bei
der Gesamtvertretungsbefugnis, dass bestimmte Erklärungen
oder Handlungen mindestens von zwei Bevollmächtigten
abgegeben bzw. durchgeführt werden müssen (z.B. Grundstücksgeschäfte).
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Ausfertigungen (nur bei notariellen Urkunden, ansonsten
immer Urschrift):
Der Bevollmächtigte weist seine Vertretungsmacht Dritten
gegenüber durch die Vorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde nach. Diese ersetzt die Urschrift der
Vollmacht im Rechtsverkehr.
Die Vorlage einer Kopie der Vollmacht oder einer Kopie der
Vollmachtsausfertigung sowie einer beglaubigten Abschrift
der Vollmachtsurkunde genügt nicht!
Da der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht für den
Vollmachtgeber nachweisen kann, wenn er im Besitz der
Ausfertigung der Urkunde ist, sollte die Ausfertigung der
Vollmachtsurkunde zunächst beim Vollmachtgeber verbleiben und erst dann an den Bevollmächtigten ausgehändigt
werden, wenn der Bedarf einer Stellvertretung besteht.
Kann der Vollmachtgeber die Ausfertigung der Urkunde nicht
mehr selbst aushändigen, muss der Bevollmächtigte zumindest wissen, wie er an die Ausfertigung gelangen kann.
Die Ausfertigung der Vollmacht wird üblicherweise vom
Vollmachtgeber bei seinen wichtigen Dokumenten (z.B.
Testament, Versicherungs- und Versorgungsunterlagen usw.)
zuhause verwahrt. Denkbar wäre auch ein Schließfach bei
einem Kreditinstitut. Hier ist aber zu beachten, dass die
Legitimation des Bevollmächtigten, das Schließfach zu
öffnen, sich in eben diesem Schließfach befindet. Das
bedeutet keinen Zugriff auf die Vollmachtsausfertigung.
Ausserdem hat das Kreditinstitut bestimmte Öffnungszeiten
und nur während dieser Öffnungszeiten gelangt man überhaupt an das Schließfach. Auch besteht keine Gelegenheit in
den Besitz der Vollmachtsausfertigung zu gelangen, während
der Abend- und Nachtstunden, an Wochenenden oder an
Feiertagen.
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Es besteht auch die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht im
Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in
Berlin gegen einen geringen Gebührensatz registrieren zu
lassen (abhängig von der Anzahl der Bevollmächtigten und
der Weise der Bezahlung der Eintragungsgebühr ca.
€ 20,00).
Kosten der Vorsorgevollmacht:
Wird die Vollmacht vom Vollmachtgeber selbst (ohne Mitwirkung
des Notars) schriftlich erteilt, entstehen keine Kosten.
Bei notariellen Vollmachten ist für die Berechnung der Beurkundungskosten der Wert des Vermögens des Vollmachtgebers
maßgebend, wobei hier das Aktivvermögen ohne Abzug von
Verbindlichkeiten zu berücksichtigen ist.
Das Vermögen des Vollmachtgebers kann sich zusammensetzen
aus:
-
Wohneigentum (ETW oder Haus), ggf. auch Vermietobjekte,
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Geldvermögen im weitesten Sinne, also Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere usw.,
-
ggf. wertvolle Gegenstände (Schmuck, Bilder, wertvolle
Sammlungen usw.).
Setzt sich das Vermögen des Vollmachtgebers nur aus relativ
geringem Sparvermögen zusammen, dann sind die Beurkundungskosten inkl. USt. und Auslagen sehr moderat (bis
zu einem Wert von ca. € 25.000,00 sind dies etwa € 50,00
und bis zu einem Wert von ca. € 100.000,00 sind dies etwa
€ 125,00).
Ist als Vermögen selbstgenutztes Wohneigentum, in dem
normalerweise alle Ersparnisse enthalten sind, und eventuell
noch Geldvermögen in nicht größerem Umfang vorhanden
ergibt sich folgendes Berechnungsbeispiel:
Ein Ehepaar hat selbstgenutztes Wohneigentum im Wert von
ca. € 280.000,00 und noch Geldvermögen im Wert von
€ 20.000,00.
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Die Vermögenswerte stehen den Ehegatten je zur Hälfte zu.
Der Wert für jede Vollmacht würde dann € 150.000,00
betragen. Die hieraus resultierende Gebühr des Notars, die
bei den Bezirksnotaren im Dienst des Landes BadenWürttemberg zur Staatskasse erhoben wird, beträgt € 141,00
zzgl. Auslagen und USt., somit insgesamt ca. € 175,00.
Der Gesetzgeber hat in der für die Notargebühren maßgeblichen Kostenordnung für Vollmachten einen Höchstwert von
maximal € 500.000,00 festgesetzt. Nur dann, wenn tatsächlich im Einzelfall einmal der Höchstwert von € 500.000,00, bei
Ehegatten somit € 1.000.000,00, erreicht wird, entsteht für
eine Vollmacht eine Beurkundungsgebühr in Höhe von
jeweils € 403,50 zzgl. Auslagen und USt.
Die Gebühr beträgt also rechnerisch betrachtet lediglich
0,08 % des Vermögenswertes.
Manchem mag diese Gebühr trotzdem recht hoch
erscheinen, vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die
Vollmacht möglicherweise und vor allem hoffentlich, nie
benötigt wird. Sie ist ja vorsorglich für den Fall erteilt worden,
dass man seine Angelegenheiten einmal nicht mehr selbst
besorgen kann.
Hierzu sei allerdings der Hinweis erlaubt, dass eine rechtliche
Betreuung erhebliche höhere Kosten verursacht, nämlich:
-
für die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens, ob
und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist,
wobei diese Kosten individuell verschieden sind,
-
bei Bestellung eines Berufsbetreuers dessen Vergütung, die gesetzlich geregelt ist (€ 27,00 bis € 44,00 je
Stunde des Zeitaufwandes des Betreuers zzgl. USt.),
-
für die Beaufsichtigung der Betreuung durch das
Betreuungsgericht die sogenannte Jahresgebühr gem.
§ 92 Abs. 1 Kostenordnung).
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Diese beträgt bei einem Wert von € 150.000,00 in dem
vorgenannten Beispielsfall € 125,00. Diese wird
solange die Betreuung besteht jährlich erhoben, wird
aber das erste Jahr der Beaufsichtigung nicht
berechnet. Bei einer Betreuungsdauer von 5 Jahren
wären dies bereits € 500,00.
Beim Beispielsfall mit einem Wert von € 500.000,00
würde die Jahresgebühr € 495,00 ausmachen. Bei
einer Betreuungsdauer von 5 Jahren wären dies dann
sogar € 1.980,00.
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