Durchführung von Arbeiten in Deutschland

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Durchführung von Arbeiten in Deutschland
Durchführung von Arbeiten in
Deutschland
Deutschland ist für Luxemburg und
Frankreich nicht nur ein beliebter
Handelspartner, sondern bietet auch
einen interessanten Markt für die
Durchführung
von
Bauund
Werkleistungen sowie Werklieferungen
und sonstigen Leistungen. Vor allem
Firmen, die im grenznahen Raum
angesiedelt sind, nutzen die beständige
Nachfrage im Nachbarland.
Die grenzüberschreitende Durchführung
von Arbeiten unterliegt in Deutschland
einigen arbeits- und steuerrechtlichen
Bedingungen und ist in einigen Fällen
auch an Meldepflichten geknüpft.
Das Merkblatt wurde mit größter
Sorgfalt zusammengestellt. Für die
Richtigkeit der Informationen kann keine
Gewähr übernommen werden.
1. Meldepflichten
Im Vorfeld der Durchführung von Arbeiten
sind bei Bauarbeiten und handwerklichen
Einsätzen (siehe Liste in der Anlage),
ebenso wie bei länger andauernden bzw.
häufig ausgeführten Aktivitäten einige
Meldepflichten zu berücksichtigen.
1.1. Gewerbeanmeldung für Aktivitäten
mit einer Dauer von über vier Wochen
Einsätze oder Baustellen, die mehr als vier
Wochen dauern bzw. regelmäßig ausgeübt werden, müssen grundsätzlich dem
örtlichen Gewerbeamt gemeldet werden.
Eine Mitgliedschaft bei der örtlichen Hwk
oder IHK ist nur notwendig, wenn eine
Gewerbeanmeldung oder eine Handelsregistereintragung im Rahmen einer
Niederlassungsgründung erfolgt. Sind längere oder häufige Einsätze geplant, sollte
im Vorfeld des Einsatzes mit dem örtlichen
Gewerbeamt geklärt werden, inwiefern
eine Gewerbeanmeldung notwendig ist.
Die Gewerbeämter sind in der Regel im
Rathaus bzw. bei der Stadtverwaltung
angesiedelt.
1.2. Beantragung einer Ausübungsberechtigung für handwerkliche Berufe
Für die Ausübung handwerklicher Berufe
(siehe Anlage) ist im Vorfeld des Einsatzes
eine Ausübungsberechtigung bei der
Handwerkskammer am Ort des Einsatzes
zu beantragen. Dem Antrag auf Ausübungsberechtigung
ist
eine
EGBescheinigung als Befähigungsnachweis
beizufügen. Die Ausübungsberechtigung
ist für das gesamte Bundesgebiet gültig
und unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung.
Kontaktadressen der zuständigen Handwerkskammern in den deutschen Teilregionen der Großregion:
Hwk Trier
Loebstraße
54292 Trier
Tel.: 06 51/ 207-0
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hwk-trier.de
Handwerkskammer des Saarlandes
Hohenzollernstr. 47–49
66117 Saarbrücken
Tel.: 06 81/ 58 09-0
Telefax: 06 81/ 58 09-177
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hwk-saarland.de
Handwerkskammer Pfalz
Am Altenhof 15
Postfach 2620
1
65614 Kaiserslautern
E-Mail: [email protected]
Internet: www.hwk.pfalz.de
einzuholen oder im Internet zugänglich
unter www.soka-bau.de.
Weitere Adressen sind im Internet zugänglich unter: www.dzh.de (Pfad: Handwerksorganisationen > Handwerkskammern > Deutschlandkarte bzw. Adressen)
2. Steuerliche Behandlung
1.3. Arbeitnehmermeldung für Unternehmen aus dem Baubereich:
In Anlehnung an das Arbeitnehmerentsendegesetz müssen Unternehmen aus
dem Bausektor spätestens einen Tag vor
Beginn der Baustelle Meldung machen bei
der:
Oberfinanzdirektion Köln,
Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Neusser Str. 159
50733 Köln
Tel.: 02 21/ 96 48 70
Fax: 02 21/ 37 99 37 41
www.zoll.de
Die Meldung muss folgende Inhalte
aufweisen: Ort der Baustelle, Dauer der
Baustelle, Name des Verantwortlichen,
Name
der
entsandten
Mitarbeiter,
Nachweis über die Erfüllung der tariflichen
Bestimmungen. Eine Kopie der Meldung
muss auf der Baustelle mitgeführt werden.
Zudem ist bei Bauarbeiten die Meldung
der entsandten Arbeitnehmer bei der
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der
Bauwirtschaft Pflicht. Im Rahmen der
Meldung ist der Nachweis für jeden
entsandten Arbeitnehmer zu erbringen,
dass in Anlehnung an die Bestimmungen
im Herkunftsland entsprechende Abgaben
hinsichtlich des bezahlten Urlaubs entrichtet werden. Weitere Informationen
hierzu sind bei der örtlichen Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse im Herkunftsland
Bei der Durchführung von Arbeiten in
Deutschland sind regelmäßig umsatzsteuerliche Aspekte zu beachten. Bei
länger andauernden Tätigkeiten oder
häufig aufeinander folgenden Einsätzen
kann auch eine direkte Steuerpflicht in
Deutschland entstehen.
2.1. Indirekte Besteuerung
Der Normalsatz der Mehrwertsteuer beträgt
in Deutschland 19 %.
Für
die
korrekte umsatzsteuerliche
Behandlung von grenzüberschreitenden
Dienstleistungen ist der Ort der Leistung
im umsatzsteuerlichen Sinne maßgeblich.
Der Ort der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne muss jedoch nicht
identisch mit dem Ort sein, wo die
Leistung erbracht wird.
So werden mit der Anpassung der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie seit Januar
2010 s. g. B2B Leistungen am Sitz des
Leistungsempfängers besteuert. Zu den
B2B Leistungen zählen Leistungen an
beweglichen körperlichen Gegenständen
(Lohnveredelung, Montagen 1 , Wartung,
1
Art. 36 MwStSystRL [Ort einer Montagelieferung]
Wird der vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten
Person versandte oder beförderte Gegenstand mit oder
ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder
für dessen Rechnung installiert oder montiert, gilt als Ort
der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird.
Wird der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat als
dem des Lieferers installiert oder montiert, trifft der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Installation oder Montage
vorgenommen wird, die zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in diesem Mitgliedstaat erforderlichen
Maßnahmen.
Deutsche Regelung:
Ist die Montage einer Maschine oder Anlage als
Nebenleistung zur Lieferung der Maschine oder Anlage
einzuordnen, „teilt diese Nebenleistung das Schicksal der
Hauptleistung“.
2
Reparaturen), Güterbeförderungen, Vermittlungsleistungen, Katalogleistungen mit
intellektuellem Schwerpunkt sowie s. g.
sonstige Leistungen im Übrigen, zu denen
beispielsweise die langfristige Vermietung
von Beförderungsmitteln zählt. Sitzt der
Leistungsempfänger bei den o. g. B2B
Leistungen im EU-Ausland kann die
Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger in Deutschland übertragen
werden,
wenn
dieser
ein
zum
Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer
Nebenleistungen setzen immer die gleichen Leistungsbeziehungen wie bei der Hauptleistung voraus und liegen
immer dann vor, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung
nebensächlich sind, mit der Hauptleistung eng zusammenhängen und üblicherweise im Gefolge der Hauptleistung
vorkommen. D. h. Nebenleistungen erfüllen keinen eigenen Zweck, sondern sind lediglich das notwendige Mittel,
um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in
Anspruch zu nehmen. Die Erbringung der Nebenleistung
darf nicht zu einer Änderung der Marktgängigkeit der Ware
führen.
!!! Abschn. 30 Abs. 4 UStR präzisiert die „Änderung
der Marktgängigkeit“ wie folgt: wird der Gegenstand der
Lieferung nach dem Beginn der Beförderung oder nach
der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten
vom Lieferer noch einer Behandlung unterzogen, die die
Marktgängigkeit der Ware ändert, bestimmt sich der Ort
der Lieferung nicht nach § 3 Abs. 6 UStG. (…) Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn Gegenstand der Lieferung eine vom Lieferer errichtete ortsgebundene Anlage
oder eine einzelne Maschine ist, die am Bestimmungsort
fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird, indem sie
in einen Satz bereits vorhandener Maschinen eingefügt
und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge auf diese Maschinen
abgestimmt wird. Das Gleiche gilt für Einbauten, Umbauten und Anbauten bei Maschinen (Modernisierungsarbeiten) sowie Reparaturen. Da die einzelnen Teile einer
Maschine anderer Marktgängigkeit sind als die ganze
Maschine, ist § 3 Abs. 6 UStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die einzelnen Teile einer Maschine zum
Abnehmer befördert werden und dort vom Lieferer zu der
betriebsfertigen Maschine zusammengesetzt werden. Ob
die Montagekosten dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, ist unerheblich. Dagegen bestimmt
sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG, wenn
eine betriebsfertig hergestellte Maschine lediglich zum
Zweck eines besseren Transportes in einzelne Teile Zerlegt und dann von einem Monteur des Lieferers am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt wird. Zur betriebsfertigen Herstellung beim Lieferer gehört in der Regel ein
dort vorgenommener Probelauf. Ein nach der Wiederzusammensetzung beim Abnehmer vom Lieferer durchgeführter erneuter Probelauf ist unschädlich. § 3 Abs. 6
UStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Bearbeitung
oder Verarbeitung, die sich an die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes anschließt, vom Abnehmer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten vorgenommen wird.
§ 3 Abs. 6 UStG: Wird der Gegenstand der Lieferung
durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer
oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder
versendet, gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die
Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in
dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
ist und über eine Ust-Id.-Nr. verfügt.
Subunternehmer, die beispielsweise für
einen französischen, luxemburgischen
oder belgischen Auftraggeber eine der o.
g.
B2B-Leistungen
in
Deutschland
erbringen, berechnen nunmehr für diese
Leistungen die jeweils nationale Mehrwertsteuer am Sitz des Auftragsgebers.
Bei Leistungen in Zusammenhang mit
einem Grundstück (z. Bsp. Bauleistungen,
Planungs- und Architektenleistungen) ist
der umsatzsteuerliche Ort der Leistung
dort, wo das Grundstück belegen ist.
Veranstaltungsleistungen und mit diesen
Veranstaltungen im Wesentlichen zusammenhängende Tätigkeiten, sind an
dem Ort zu besteuern, wo der Unternehmer zum wesentlichen Teil aktiv wird.
Bewirtungsleistungen werden an dem Ort
besteuert, wo die Bewirtung stattfindet.
Auch für diese Leistungen sieht Deutschland die Anwendung der Reverse-ChargeRegel vor, wenn der Leistungsempfänger
ein zum Vorsteuerabzug berechtigter
Unternehmer ist und über eine deutsche
Ust-Id.-Nr. verfügt.
Liegt
der
Ort
der
Leistung
im
umsatzsteuerlichen Sinne in Deutschland
und ist der Leistungsempfänger eine
Privatperson, eine Verwaltung oder ein
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtes
Unternehmen, muss sich das ausländische Unternehmen in Deutschland
umsatzsteuerlich registrieren lassen und
die Mehrwertsteuer in Deutschland abführen.
In Deutschland ist die Zuständigkeit für die
umsatzsteuerliche Registrierung und die
Abführung der Umsatzsteuer für ausländsiche Unternehmen in Anlehnung an
das jeweilige Herkunftsland unter den
regionalen Behörden aufgeteilt.
Zuständige Behörden für die umsatzsteuerliche Registrierung und die Ab-
3
führung der Umsatzsteuer für
nehmen aus der Großregion sind:
Unter-
für französische Unternehmen:
Finanzamt Offenburg
Außenstelle Kehl
Ludwig-Trick-Str. 1
D-77 694 Kehl
Tel.: 00 49/ 78 51/ 86 40 (-193)
Fax: 00 49/ 78 51/ 86 41 08
Die grenzüberschreitende Durchführung
von Arbeiten im EU Ausland löst häufig
keine direkte Steuerpflicht am Einsatzort
aus. Dauert eine Baustelle jedoch über
eine längere Zeit (je nach DBA sechs,
neun oder zwölf Monate) oder werden
Arbeitnehmer sehr häufig in denselben
Zielmarkt entsandt, kann unter Umständen
eine direkte Steuerpflicht im Zielmarkt
entstehen. Geregelt wird die Steuerhoheit
bei Auslandseinsätzen über Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die meistens bilateral abgeschlossen werden.
für luxemburgische Unternehmen:
Finanzamt Saarbrücken
Am Stadtgraben 2-1
D-66 111 Saarbrücken
Tel.: 00 49/ 6 81/ 30 00- 0
Fax: 00 49/ 6 81/ 30 00- 3 29
für belgische Unternehmen:
Finanzamt Trier
Hubert-Neuerburgstr. 1
D-54290 Trier
Tel.: 0651/ 93 60-0
Fax: 0651/ 9360-34900
Grundsätzlich sollen die Umsatzsteuererklärungen über das Internet abgewickelt
werden. Weitere Präzisierungen hierzu
sind im Internet zugänglich unter:
www.elster.de. In Ausnahmefällen kann
noch für die Papierform optiert werden.
Die Formulare zur Abführung der Umsatzsteuer sind im Internet zugänglich unter
www.formblitz.de (Pfad: Steuerformulare >
entsprechendes Jahr anklicken).
2.2.1. Besteuerung von Unternehmen
Bei der grenzüberschreitenden Durchführung von Bauarbeiten oder Montagen
in Deutschland entseht in Anlehung an
das deutsch-französische DBA nur dann
eine Betriebsstätte, wenn die Arbeiten
länger als zwölf Monate dauern. Das DBA
zwischen Luxemburg und Deutschland
sieht lediglich sechs Monate vor. Werden
die in den jeweiligen DBA angegebenen
sechs oder zwölf Monate überschritten,
führt dies zu einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland; d. h. das französische oder luxemburgsiche Unternehmen
muss die in Deutschland erwirtschafteten
Gewinne auch vor Ort versteuern und für
eine entsprechende Buchführung sorgen.
Mehrere örtlich getrennte und/ oder verschiedenen Auftraggebern zuzurechnende
Baustellen oder Montagen werden nicht zu
einer Betriebsstätte zusammenaddiert.
2.2.2. Besteuerung von Arbeitnehmern
2.2. Direkte Besteuerung
Für die Einkommensbesteuerung von
Arbeitnehmern gilt in Anlehnung an das
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deutsch-französische bzw. deutsch-luxemburgische DBA der Grundsatz, dass
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
nur in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem die persönliche Tätigkeit,
aus der die Einkünfte herrühren ausgeübt
wird. Das heißt es wird grundsätzlich an
dem Ort das Einkommen versteuert, wo
die Arbeit erbracht wird.
Dieser Grundsatz wird jedoch immer dann
außer
Kraft
gesetzt,
wenn
die
Bedingungen der sog. 183-Tage-Regelung
vorliegen. Dies ist immer dann der Fall,
wenn:
−
−
−
Der Arbeitnehmer sich im anderen
Staat insgesamt nicht länger als 183
Tage während des betreffenden
Steuerjahres aufhält
Die
Vergütungen
von
einem
2
Arbeitgeber
oder
für
einen
Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht
im anderen Staat ansässig ist
Und die Vergütungen nicht von einer
Betriebsstätte oder einer festen
Einrichtung getragen werden, die der
Arbeitgeber im anderen Staat hat.
D.h. ein Unternehmen mit Sitz in
Luxemburg oder Frankreich, welches
seine Arbeitnehmer für einen Zeitraum
unter 183 Tagen nach Deutschland zur
Durchführung von Werklieferungen oder
Werkleistungen entsendet, muss die
entsandten
Arbeitnehmer
nicht
in
Deutschland steuerlich anmelden und
keine Lohnsteuer abführen.
Verfügt das entsendende Unternehmen
hingegen über eine Betriebsstätte im
2
Definition des Begriffs AG im Tätigkeitsstaat:
die Gesellschaft trägt wirtschaftlich die
Vergütung für die geleistete Arbeit
− Die Vergütung ist nicht Preisbestandteil
einer Lieferung oder einer Vorleistung
− Weisungsgebundenheit und Integration
des AN in diese(r) Gesellschaft
−
Zielmarkt, dann kommt der s. g.
Betriebsstättenvorbehalt zur Anwednung,
insofern der Arbeitslohn der entsandten
Arbeitnehmer wirtschaftlich zulasten der
ausländischen Betriebsstätte geht. Dies ist
immer dann der Fall, wenn der Arbeitslohn
eine abzugsfähige Betriebsausgabe bei
der Ermittlung des der Betriebsstätte
zuzurechnenden Gewinns darstellt.
Die Bedingungen der 183-Tage-Regelung
sind immer kumulativ zu betrachten.
Entscheidend für die Errechnung der 183
Tage ist die Anzahl der Aufenthalts- und
nicht die Anzahl der Arbeitstage.
Grundsätzlich sollen die Lohnsteuererklärungen über das Internet abgewickelt
werden. Weitere Präzisierungen hierzu
sind im Internet zugänglich unter:
www.elster.de.
3. Arbeitsrechtliche Aspekte
Gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
16. Dezember über die Entsendung von
Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung
von Dienstleistungen sind die Mitgliedstaaten gehalten, unabhängig von der
Dauer der Entsendung die Einhaltung
eines s. g. „harten Kerns“ klar definierter
Schutzbestimmungen vom Dienstleistungserbringer gegenüber dem ins EU
Ausland entsandten Arbeitnehmer zu
fordern.
Bei kurzen und vorübergehenden Einsätzen kommt grundsätzlich das jeweils
nationale Recht am Sitz des entsendenden Unternehmens zum tragen.
Bei einem dauerhaften (längerfristigen)
Einsatz kommt hingegen deutsches
Arbeitsrecht zur Anwendung.
Die auch bei kurzen Auslandseinsätzen
zwingend einzuhaltenden Schutzvorschriften ertsrecken sich auf folgende Bereiche:
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ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
Bezahlter Mindestjahresurlaub
Mindestlohnsätze inkl. der Überstundensätze und mit Ausnahme der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme
Bedingungen für die Überlassung von
Arbeitskräften, insbesondere durch
Leiharbeitsunternehmen
Sicherheit, Gesundheitsschutz und
Hygiene am Arbeitsplatz
Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schangeren und Wöchnerinnen, Kindern und
Jugendlichen
Gleichbehandlung von Männern und
Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
-
Ostermontag
1. Mai (Tag der Arbeit)
Christi Himmelfahrt
Pfingstsonntag
Pfingstmontag
3. Oktober (Tag der deutschen Einheit)
25. Dezember (Weihnachten)
26. Dezember (Weihnachten)
Gesetzliche Feiertage in den Bundesländern:
−
-
Fronleichnam (u. a. Rheinland-Pfalz
und Saarland)
August: Mariä Himmelfahrt (u. a.
Saarland aber nicht Rheinland-Pfalz)
November:
Allerheiligen
(u.
a.
Rheinland-Pfalz und Saarland)
Die gesetzliche Wochenarbeitszeit in
Deutschland beträgt 40 Stunden. Der
gesetzliche Urlaubanspruch liegt bei 24
Werktagen.
Ein gesetzlicher Mindestlohn existiert in
Deutschland nicht. Jedoch gelten für
einige Branchen tarifvertragliche Bestimmungen.
Die gesetzlichen Feiertage in Deutschland
sind bei der Durchführung von Arbeiten zu
respektieren. Die deutschen Feiertage
stimmen nicht alle mit den französischen
und luxemburgischen Feiertagen überein;
zudem sind Abweichungen in den
einzelnen Bundesländern zu berücksichtigen.
Gesetzliche
Feiertage
im
ganzen
Bundesgebiet:
-
1. Januar (Neujahr)
Karfreitag
Ostersonntag
Anlage:
Zulassungspflichtige
Handwerksgewerbe in Anlehnung an
die Anlage A zur Handwerksordnung
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1. Maurer und Betonbauer
2. Ofen- und Luftheizungsbauer
3. Zimmerei
4. Dachdecker
5. Straßenbauer
6.Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
7. Brunnenbauer
8. Steinmetze und Steinbildhauer
9. Stuckateure
10. Maler und Lackierer
11. Gerüstbauer
12. Schornsteinfeger
13. Metallbauer
14. Chirurgiemechaniker
15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
16. Feinwerkmechaniker
17. Zweiradmechaniker
18. Kälteanlagenbauer
19. Informationstechniker
20. Kraftfahrzeugtechniker
21. Landmaschinemechaniker
22. Büchsenmacher
23. Klempner
24. Installateur und Heizungsbauer
25. Elektrotechniker
26. Elektromaschinenbauer
27. Tischler
28. Boots- und Schiffbauer
29. Seiler
30. Bäcker
31. Konditoren
32. Fleischer
33. Augenoptiker
34. Hörgeräteakustiker
35. Orthopädietechniker
36. Orthopädieschuhmacher
37. Zahntechniker
38. Friseure
39. Glaser
40. Glasbläser und Glasapparatebauer
41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker
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