Durchführung von Arbeiten in Deutschland
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Durchführung von Arbeiten in Deutschland
Durchführung von Arbeiten in Deutschland Deutschland ist für Luxemburg und Frankreich nicht nur ein beliebter Handelspartner, sondern bietet auch einen interessanten Markt für die Durchführung von Bauund Werkleistungen sowie Werklieferungen und sonstigen Leistungen. Vor allem Firmen, die im grenznahen Raum angesiedelt sind, nutzen die beständige Nachfrage im Nachbarland. Die grenzüberschreitende Durchführung von Arbeiten unterliegt in Deutschland einigen arbeits- und steuerrechtlichen Bedingungen und ist in einigen Fällen auch an Meldepflichten geknüpft. Das Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. 1. Meldepflichten Im Vorfeld der Durchführung von Arbeiten sind bei Bauarbeiten und handwerklichen Einsätzen (siehe Liste in der Anlage), ebenso wie bei länger andauernden bzw. häufig ausgeführten Aktivitäten einige Meldepflichten zu berücksichtigen. 1.1. Gewerbeanmeldung für Aktivitäten mit einer Dauer von über vier Wochen Einsätze oder Baustellen, die mehr als vier Wochen dauern bzw. regelmäßig ausgeübt werden, müssen grundsätzlich dem örtlichen Gewerbeamt gemeldet werden. Eine Mitgliedschaft bei der örtlichen Hwk oder IHK ist nur notwendig, wenn eine Gewerbeanmeldung oder eine Handelsregistereintragung im Rahmen einer Niederlassungsgründung erfolgt. Sind längere oder häufige Einsätze geplant, sollte im Vorfeld des Einsatzes mit dem örtlichen Gewerbeamt geklärt werden, inwiefern eine Gewerbeanmeldung notwendig ist. Die Gewerbeämter sind in der Regel im Rathaus bzw. bei der Stadtverwaltung angesiedelt. 1.2. Beantragung einer Ausübungsberechtigung für handwerkliche Berufe Für die Ausübung handwerklicher Berufe (siehe Anlage) ist im Vorfeld des Einsatzes eine Ausübungsberechtigung bei der Handwerkskammer am Ort des Einsatzes zu beantragen. Dem Antrag auf Ausübungsberechtigung ist eine EGBescheinigung als Befähigungsnachweis beizufügen. Die Ausübungsberechtigung ist für das gesamte Bundesgebiet gültig und unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung. Kontaktadressen der zuständigen Handwerkskammern in den deutschen Teilregionen der Großregion: Hwk Trier Loebstraße 54292 Trier Tel.: 06 51/ 207-0 E-Mail: [email protected] Internet: www.hwk-trier.de Handwerkskammer des Saarlandes Hohenzollernstr. 47–49 66117 Saarbrücken Tel.: 06 81/ 58 09-0 Telefax: 06 81/ 58 09-177 E-Mail: [email protected] Internet: www.hwk-saarland.de Handwerkskammer Pfalz Am Altenhof 15 Postfach 2620 1 65614 Kaiserslautern E-Mail: [email protected] Internet: www.hwk.pfalz.de einzuholen oder im Internet zugänglich unter www.soka-bau.de. Weitere Adressen sind im Internet zugänglich unter: www.dzh.de (Pfad: Handwerksorganisationen > Handwerkskammern > Deutschlandkarte bzw. Adressen) 2. Steuerliche Behandlung 1.3. Arbeitnehmermeldung für Unternehmen aus dem Baubereich: In Anlehnung an das Arbeitnehmerentsendegesetz müssen Unternehmen aus dem Bausektor spätestens einen Tag vor Beginn der Baustelle Meldung machen bei der: Oberfinanzdirektion Köln, Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit Neusser Str. 159 50733 Köln Tel.: 02 21/ 96 48 70 Fax: 02 21/ 37 99 37 41 www.zoll.de Die Meldung muss folgende Inhalte aufweisen: Ort der Baustelle, Dauer der Baustelle, Name des Verantwortlichen, Name der entsandten Mitarbeiter, Nachweis über die Erfüllung der tariflichen Bestimmungen. Eine Kopie der Meldung muss auf der Baustelle mitgeführt werden. Zudem ist bei Bauarbeiten die Meldung der entsandten Arbeitnehmer bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Pflicht. Im Rahmen der Meldung ist der Nachweis für jeden entsandten Arbeitnehmer zu erbringen, dass in Anlehnung an die Bestimmungen im Herkunftsland entsprechende Abgaben hinsichtlich des bezahlten Urlaubs entrichtet werden. Weitere Informationen hierzu sind bei der örtlichen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Herkunftsland Bei der Durchführung von Arbeiten in Deutschland sind regelmäßig umsatzsteuerliche Aspekte zu beachten. Bei länger andauernden Tätigkeiten oder häufig aufeinander folgenden Einsätzen kann auch eine direkte Steuerpflicht in Deutschland entstehen. 2.1. Indirekte Besteuerung Der Normalsatz der Mehrwertsteuer beträgt in Deutschland 19 %. Für die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist der Ort der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne maßgeblich. Der Ort der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne muss jedoch nicht identisch mit dem Ort sein, wo die Leistung erbracht wird. So werden mit der Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie seit Januar 2010 s. g. B2B Leistungen am Sitz des Leistungsempfängers besteuert. Zu den B2B Leistungen zählen Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen (Lohnveredelung, Montagen 1 , Wartung, 1 Art. 36 MwStSystRL [Ort einer Montagelieferung] Wird der vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandte oder beförderte Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird. Wird der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Lieferers installiert oder montiert, trifft der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Installation oder Montage vorgenommen wird, die zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Maßnahmen. Deutsche Regelung: Ist die Montage einer Maschine oder Anlage als Nebenleistung zur Lieferung der Maschine oder Anlage einzuordnen, „teilt diese Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung“. 2 Reparaturen), Güterbeförderungen, Vermittlungsleistungen, Katalogleistungen mit intellektuellem Schwerpunkt sowie s. g. sonstige Leistungen im Übrigen, zu denen beispielsweise die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln zählt. Sitzt der Leistungsempfänger bei den o. g. B2B Leistungen im EU-Ausland kann die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger in Deutschland übertragen werden, wenn dieser ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer Nebenleistungen setzen immer die gleichen Leistungsbeziehungen wie bei der Hauptleistung voraus und liegen immer dann vor, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind, mit der Hauptleistung eng zusammenhängen und üblicherweise im Gefolge der Hauptleistung vorkommen. D. h. Nebenleistungen erfüllen keinen eigenen Zweck, sondern sind lediglich das notwendige Mittel, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Erbringung der Nebenleistung darf nicht zu einer Änderung der Marktgängigkeit der Ware führen. !!! Abschn. 30 Abs. 4 UStR präzisiert die „Änderung der Marktgängigkeit“ wie folgt: wird der Gegenstand der Lieferung nach dem Beginn der Beförderung oder nach der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten vom Lieferer noch einer Behandlung unterzogen, die die Marktgängigkeit der Ware ändert, bestimmt sich der Ort der Lieferung nicht nach § 3 Abs. 6 UStG. (…) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Gegenstand der Lieferung eine vom Lieferer errichtete ortsgebundene Anlage oder eine einzelne Maschine ist, die am Bestimmungsort fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird, indem sie in einen Satz bereits vorhandener Maschinen eingefügt und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge auf diese Maschinen abgestimmt wird. Das Gleiche gilt für Einbauten, Umbauten und Anbauten bei Maschinen (Modernisierungsarbeiten) sowie Reparaturen. Da die einzelnen Teile einer Maschine anderer Marktgängigkeit sind als die ganze Maschine, ist § 3 Abs. 6 UStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die einzelnen Teile einer Maschine zum Abnehmer befördert werden und dort vom Lieferer zu der betriebsfertigen Maschine zusammengesetzt werden. Ob die Montagekosten dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, ist unerheblich. Dagegen bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG, wenn eine betriebsfertig hergestellte Maschine lediglich zum Zweck eines besseren Transportes in einzelne Teile Zerlegt und dann von einem Monteur des Lieferers am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt wird. Zur betriebsfertigen Herstellung beim Lieferer gehört in der Regel ein dort vorgenommener Probelauf. Ein nach der Wiederzusammensetzung beim Abnehmer vom Lieferer durchgeführter erneuter Probelauf ist unschädlich. § 3 Abs. 6 UStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Bearbeitung oder Verarbeitung, die sich an die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes anschließt, vom Abnehmer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten vorgenommen wird. § 3 Abs. 6 UStG: Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. ist und über eine Ust-Id.-Nr. verfügt. Subunternehmer, die beispielsweise für einen französischen, luxemburgischen oder belgischen Auftraggeber eine der o. g. B2B-Leistungen in Deutschland erbringen, berechnen nunmehr für diese Leistungen die jeweils nationale Mehrwertsteuer am Sitz des Auftragsgebers. Bei Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück (z. Bsp. Bauleistungen, Planungs- und Architektenleistungen) ist der umsatzsteuerliche Ort der Leistung dort, wo das Grundstück belegen ist. Veranstaltungsleistungen und mit diesen Veranstaltungen im Wesentlichen zusammenhängende Tätigkeiten, sind an dem Ort zu besteuern, wo der Unternehmer zum wesentlichen Teil aktiv wird. Bewirtungsleistungen werden an dem Ort besteuert, wo die Bewirtung stattfindet. Auch für diese Leistungen sieht Deutschland die Anwendung der Reverse-ChargeRegel vor, wenn der Leistungsempfänger ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist und über eine deutsche Ust-Id.-Nr. verfügt. Liegt der Ort der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne in Deutschland und ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, eine Verwaltung oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen, muss sich das ausländische Unternehmen in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und die Mehrwertsteuer in Deutschland abführen. In Deutschland ist die Zuständigkeit für die umsatzsteuerliche Registrierung und die Abführung der Umsatzsteuer für ausländsiche Unternehmen in Anlehnung an das jeweilige Herkunftsland unter den regionalen Behörden aufgeteilt. Zuständige Behörden für die umsatzsteuerliche Registrierung und die Ab- 3 führung der Umsatzsteuer für nehmen aus der Großregion sind: Unter- für französische Unternehmen: Finanzamt Offenburg Außenstelle Kehl Ludwig-Trick-Str. 1 D-77 694 Kehl Tel.: 00 49/ 78 51/ 86 40 (-193) Fax: 00 49/ 78 51/ 86 41 08 Die grenzüberschreitende Durchführung von Arbeiten im EU Ausland löst häufig keine direkte Steuerpflicht am Einsatzort aus. Dauert eine Baustelle jedoch über eine längere Zeit (je nach DBA sechs, neun oder zwölf Monate) oder werden Arbeitnehmer sehr häufig in denselben Zielmarkt entsandt, kann unter Umständen eine direkte Steuerpflicht im Zielmarkt entstehen. Geregelt wird die Steuerhoheit bei Auslandseinsätzen über Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die meistens bilateral abgeschlossen werden. für luxemburgische Unternehmen: Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben 2-1 D-66 111 Saarbrücken Tel.: 00 49/ 6 81/ 30 00- 0 Fax: 00 49/ 6 81/ 30 00- 3 29 für belgische Unternehmen: Finanzamt Trier Hubert-Neuerburgstr. 1 D-54290 Trier Tel.: 0651/ 93 60-0 Fax: 0651/ 9360-34900 Grundsätzlich sollen die Umsatzsteuererklärungen über das Internet abgewickelt werden. Weitere Präzisierungen hierzu sind im Internet zugänglich unter: www.elster.de. In Ausnahmefällen kann noch für die Papierform optiert werden. Die Formulare zur Abführung der Umsatzsteuer sind im Internet zugänglich unter www.formblitz.de (Pfad: Steuerformulare > entsprechendes Jahr anklicken). 2.2.1. Besteuerung von Unternehmen Bei der grenzüberschreitenden Durchführung von Bauarbeiten oder Montagen in Deutschland entseht in Anlehung an das deutsch-französische DBA nur dann eine Betriebsstätte, wenn die Arbeiten länger als zwölf Monate dauern. Das DBA zwischen Luxemburg und Deutschland sieht lediglich sechs Monate vor. Werden die in den jeweiligen DBA angegebenen sechs oder zwölf Monate überschritten, führt dies zu einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland; d. h. das französische oder luxemburgsiche Unternehmen muss die in Deutschland erwirtschafteten Gewinne auch vor Ort versteuern und für eine entsprechende Buchführung sorgen. Mehrere örtlich getrennte und/ oder verschiedenen Auftraggebern zuzurechnende Baustellen oder Montagen werden nicht zu einer Betriebsstätte zusammenaddiert. 2.2.2. Besteuerung von Arbeitnehmern 2.2. Direkte Besteuerung Für die Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern gilt in Anlehnung an das 4 deutsch-französische bzw. deutsch-luxemburgische DBA der Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren ausgeübt wird. Das heißt es wird grundsätzlich an dem Ort das Einkommen versteuert, wo die Arbeit erbracht wird. Dieser Grundsatz wird jedoch immer dann außer Kraft gesetzt, wenn die Bedingungen der sog. 183-Tage-Regelung vorliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn: − − − Der Arbeitnehmer sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält Die Vergütungen von einem 2 Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist Und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. D.h. ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg oder Frankreich, welches seine Arbeitnehmer für einen Zeitraum unter 183 Tagen nach Deutschland zur Durchführung von Werklieferungen oder Werkleistungen entsendet, muss die entsandten Arbeitnehmer nicht in Deutschland steuerlich anmelden und keine Lohnsteuer abführen. Verfügt das entsendende Unternehmen hingegen über eine Betriebsstätte im 2 Definition des Begriffs AG im Tätigkeitsstaat: die Gesellschaft trägt wirtschaftlich die Vergütung für die geleistete Arbeit − Die Vergütung ist nicht Preisbestandteil einer Lieferung oder einer Vorleistung − Weisungsgebundenheit und Integration des AN in diese(r) Gesellschaft − Zielmarkt, dann kommt der s. g. Betriebsstättenvorbehalt zur Anwednung, insofern der Arbeitslohn der entsandten Arbeitnehmer wirtschaftlich zulasten der ausländischen Betriebsstätte geht. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitslohn eine abzugsfähige Betriebsausgabe bei der Ermittlung des der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinns darstellt. Die Bedingungen der 183-Tage-Regelung sind immer kumulativ zu betrachten. Entscheidend für die Errechnung der 183 Tage ist die Anzahl der Aufenthalts- und nicht die Anzahl der Arbeitstage. Grundsätzlich sollen die Lohnsteuererklärungen über das Internet abgewickelt werden. Weitere Präzisierungen hierzu sind im Internet zugänglich unter: www.elster.de. 3. Arbeitsrechtliche Aspekte Gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sind die Mitgliedstaaten gehalten, unabhängig von der Dauer der Entsendung die Einhaltung eines s. g. „harten Kerns“ klar definierter Schutzbestimmungen vom Dienstleistungserbringer gegenüber dem ins EU Ausland entsandten Arbeitnehmer zu fordern. Bei kurzen und vorübergehenden Einsätzen kommt grundsätzlich das jeweils nationale Recht am Sitz des entsendenden Unternehmens zum tragen. Bei einem dauerhaften (längerfristigen) Einsatz kommt hingegen deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung. Die auch bei kurzen Auslandseinsätzen zwingend einzuhaltenden Schutzvorschriften ertsrecken sich auf folgende Bereiche: 5 Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten Bezahlter Mindestjahresurlaub Mindestlohnsätze inkl. der Überstundensätze und mit Ausnahme der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen - Ostermontag 1. Mai (Tag der Arbeit) Christi Himmelfahrt Pfingstsonntag Pfingstmontag 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit) 25. Dezember (Weihnachten) 26. Dezember (Weihnachten) Gesetzliche Feiertage in den Bundesländern: − - Fronleichnam (u. a. Rheinland-Pfalz und Saarland) August: Mariä Himmelfahrt (u. a. Saarland aber nicht Rheinland-Pfalz) November: Allerheiligen (u. a. Rheinland-Pfalz und Saarland) Die gesetzliche Wochenarbeitszeit in Deutschland beträgt 40 Stunden. Der gesetzliche Urlaubanspruch liegt bei 24 Werktagen. Ein gesetzlicher Mindestlohn existiert in Deutschland nicht. Jedoch gelten für einige Branchen tarifvertragliche Bestimmungen. Die gesetzlichen Feiertage in Deutschland sind bei der Durchführung von Arbeiten zu respektieren. Die deutschen Feiertage stimmen nicht alle mit den französischen und luxemburgischen Feiertagen überein; zudem sind Abweichungen in den einzelnen Bundesländern zu berücksichtigen. Gesetzliche Feiertage im ganzen Bundesgebiet: - 1. Januar (Neujahr) Karfreitag Ostersonntag Anlage: Zulassungspflichtige Handwerksgewerbe in Anlehnung an die Anlage A zur Handwerksordnung 6 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerei 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6.Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetze und Steinbildhauer 9. Stuckateure 10. Maler und Lackierer 11. Gerüstbauer 12. Schornsteinfeger 13. Metallbauer 14. Chirurgiemechaniker 15. Karosserie- und Fahrzeugbauer 16. Feinwerkmechaniker 17. Zweiradmechaniker 18. Kälteanlagenbauer 19. Informationstechniker 20. Kraftfahrzeugtechniker 21. Landmaschinemechaniker 22. Büchsenmacher 23. Klempner 24. Installateur und Heizungsbauer 25. Elektrotechniker 26. Elektromaschinenbauer 27. Tischler 28. Boots- und Schiffbauer 29. Seiler 30. Bäcker 31. Konditoren 32. Fleischer 33. Augenoptiker 34. Hörgeräteakustiker 35. Orthopädietechniker 36. Orthopädieschuhmacher 37. Zahntechniker 38. Friseure 39. Glaser 40. Glasbläser und Glasapparatebauer 41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker 7