Durchführung von Arbeiten in der Schweiz
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Durchführung von Arbeiten in der Schweiz
Durchführung von Arbeiten in Deutschland Durchführung von Arbeiten in Deutschland Eine Mitgliedschaft bei der örtlichen HWK oder IHK ist nur notwendig, wenn eine Gewerbeanmeldung oder eine Handelsregistereintragung im Rahmen einer Niederlassungsgründung erfolgt. Sind längere oder häufige Einsätze geplant, sollte im Vorfeld des Einsatzes mit dem örtlichen Gewerbeamt geklärt werden, inwiefern eine Gewerbeanmeldung notwendig ist. Die Gewerbeämter sind in der Regel im Rathaus bzw. bei der Stadtverwaltung angesiedelt. Deutschland ist für Luxemburg, Belgien und Frankreich nicht nur ein beliebter Handelspartner, sondern bietet auch einen interessanten Markt für die Durchführung von Bau- und Werkleistungen sowie Werklieferungen und sonstigen Leistungen. Vor allem Firmen, die im grenznahen Raum angesiedelt sind, nutzen die beständige Nachfrage im Nachbarland. 1.2. Beantragung einer Ausübungsberechtigung für handwerkliche Berufe Die grenzüberschreitende Durchführung von Arbeiten unterliegt in Deutschland einigen arbeits- und steuerrechtlichen Bedingungen und ist in einigen Fällen auch an Meldepflichten geknüpft. Für die Ausübung handwerklicher Berufe (siehe Anlage) ist im Vorfeld des Einsatzes eine Ausübungsberechtigung bei der Handwerkskammer am Ort des Einsatzes zu beantragen. Dem Antrag auf Ausübungsberechtigung ist eine EGBescheinigung (erhältlich bei der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer im Ursprungsland des ausführenden Unternehmens) als Befähigungsnachweis beizufügen. Die Ausübungsberechtigung ist für das gesamte Bundesgebiet gültig und unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung. Das Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt die EIC Trier GmbH jedoch keine Gewähr. Für Verbesserungsvorschläge, sachliche Hinweise und Anregungen sind wir jederzeit dankbar. 1. Meldepflichten Kontaktadressen der zuständigen Handwerkskammern in den deutschen Teilregionen der Großregion: Im Vorfeld der Durchführung von Arbeiten sind bei Bauarbeiten und handwerklichen Einsätzen (siehe Liste in der Anlage), ebenso wie bei länger andauernden bzw. häufig ausgeführten Aktivitäten einige Meldepflichten zu berücksichtigen. 1.1. Gewerbeanmeldung für Aktivitäten mit einer Dauer von über vier Wochen HWK Trier Loebstraße 54292 Trier Tel.: 0651/ 207-0 Telefax: 0651 / 207-115 E-Mail: [email protected] Internet: www.hwk-trier.de Einsätze oder Baustellen, die mehr als vier Wochen dauern bzw. regelmäßig ausgeübt werden, müssen grundsätzlich dem örtlichen Gewerbeamt gemeldet werden. Handwerkskammer des Saarlandes Hohenzollernstr. 47–49 66117 Saarbrücken Tel.: 0681/ 58 09-0 1 Telefax: 0681/ 58 09-177 E-Mail: [email protected] Internet: www.hwk-saarland.de https://www.formularebfinv.de/ffw/content.do (Pfad: Formularcenter > Unternehmen > Formulare für Unternehmen > Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Handwerkskammer der Pfalz Am Altenhof 15 67655 Kaiserslautern Tel.: 0631/ 3677-0 Telefax: 0631/ 3677-180 E-Mail: [email protected] Internet: www.hwk.pfalz.de Weitere Informationen zur Entsendung und Arbeitnehmeranmeldung sind verfügbar unter: http://www1.zoll.de/english_version/f0_min imum_conditions_of_employment/b0_infor mation_for_businesses/b0_foreign_domicil ed_employers/g0_notification_of_posted_ workers/index.html (in Englisch) bzw. unter http://www1.zoll.de/fr_version/e0_conditio ns_de_travail_minimales/b0_informations_ destinees_aux_entreprises/b0_employeur s_etablis_hors_d_Allemagne/g0_declarati on_des_salaries_detaches/index.html (in Französisch). Weitere Adressen sind im Internet zugänglich unter: www.zdh.de (Pfad: Handwerksorganisationen > Handwerkskammern > Deutschlandkarte bzw. Adressen). 1.3. Arbeitnehmermeldung für Unternehmen aus dem Baubereich: In Anlehnung an das Arbeitnehmerentsendegesetz müssen Unternehmen aus dem Bausektor spätestens einen Tag vor Beginn der Baustelle Meldung machen bei der: Zudem ist bei Bauarbeiten die Meldung der entsandten Arbeitnehmer bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Pflicht. Im Rahmen der Meldung ist der Nachweis für jeden entsandten Arbeitnehmer zu erbringen, dass in Anlehnung an die Bestimmungen im Herkunftsland entsprechende Abgaben hinsichtlich des bezahlten Urlaubs entrichtet werden. Weitere Informationen hierzu sind bei der örtlichen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Herkunftsland einzuholen oder im Internet zugänglich unter www.soka-bau.de. Die SOKA-BAU bietet für Entsendebetriebe ein elektronisches Meldeverfahren an: https://secure.sokabau.de/onlinedienste_inter. Bundesfinanzdirektion West Wörthstraße 1-3 50668 Köln Fax.: 0221/ 964 870 http://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Arbeit /Arbeitgeber-mit-Sitz-ausserhalbDeutschlands/arbeitgeber-mit-sitzausserhalb-deutschlands_node.html Die Meldung muss folgende Inhalte aufweisen: Ort der Baustelle, Dauer der Baustelle, Name des Verantwortlichen, Name der entsandten Mitarbeiter, Nachweis über die Erfüllung der tariflichen Bestimmungen. Eine Kopie der Meldung muss auf der Baustelle mitgeführt werden. 2. Steuerliche Behandlung Bei der Durchführung von Arbeiten in Deutschland sind regelmäßig umsatzsteuerliche Aspekte zu beachten. Bei länger andauernden Tätigkeiten oder häufig Die Formulare sind in Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar unter 2 ter bestimmten Umständen Montagen1), Güterbeförderungen, Vermittlungs- aufeinander folgenden Einsätzen von Mitarbeitern kann auch eine direkte Steuerpflicht in Deutschland entstehen. 1 Art. 36 MwStSystRL [Ort einer Montagelieferung] Wird der vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandte oder beförderte Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird. Wird der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Lieferers installiert oder montiert, trifft der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Installation oder Montage vorgenommen wird, die zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Maßnahmen. 2.1. Indirekte Besteuerung Der Normalsatz der Mehrwertsteuer beträgt in Deutschland 19 %, der ermäßigte Satz liegt bei 7 %. Dieser wird unter anderem auf folgende Produkte angewendet: die meisten Lebensmittel, Bücher und Zeitschriften, orthopädische oder andere krankheitsbedingte Hilfsmittel, Kunstgegenstände, Sammlerstücke, zahnärztliche Leistungen, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen, Schienenverkehr oder Übernachtungen. Deutsche Regelung: Ist die Montage einer Maschine oder Anlage als Nebenleistung zur Lieferung der Maschine oder Anlage einzuordnen, „teilt diese Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung“. Nebenleistungen setzen immer die gleichen Leistungsbeziehungen wie bei der Hauptleistung voraus und liegen immer dann vor, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind, mit der Hauptleistung eng zusammenhängen und üblicherweise im Gefolge der Hauptleistung vorkommen. D. h. Nebenleistungen erfüllen keinen eigenen Zweck, sondern sind lediglich das notwendige Mittel, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Erbringung der Nebenleistung darf nicht zu einer Änderung der Marktgängigkeit der Ware führen. Für die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist der Ort der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne maßgeblich. Der Ort der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne muss jedoch nicht identisch mit dem Ort sein, wo die Leistung erbracht wird. So werden mit der Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie seit Januar 2010 s. g. B2B Leistungen am Sitz des Leistungsempfängers besteuert. Für B2CUmsätze gilt der Grundsatz des Ortes der Leistung am Sitz/ Wohnsitz des leistenden Unternehmers. Im B2C-Bereich mehr noch als im B2B-Bereich gibt es jedoch für einige Leistungsarten Sonderregeln, die sich bei der Ortbestimmung an der Art der Leistung orientieren. Auf die Ausnahmen im B2C-Bereich soll hier nicht näher eingegangen werden. Zu den B2B Leistungen, die am Sitz/ Wohnsitz des Leistungsempfängers besteuert werden, zählen Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen (Werkleistungen, wie z.. B. Lohnveredelung, Wartung, Instandsetzung, Inbetriebnahmen, Reparaturen sowie un- !!! Abschn. 30 Abs. 4 UStR präzisiert die „Änderung der Marktgängigkeit“ wie folgt: wird der Gegenstand der Lieferung nach dem Beginn der Beförderung oder nach der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten vom Lieferer noch einer Behandlung unterzogen, die die Marktgängigkeit der Ware ändert, bestimmt sich der Ort der Lieferung nicht nach § 3 Abs. 6 UStG. (…) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Gegenstand der Lieferung eine vom Lieferer errichtete ortsgebundene Anlage oder eine einzelne Maschine ist, die am Bestimmungsort fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird, indem sie in einen Satz bereits vorhandener Maschinen eingefügt und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge auf diese Maschinen abgestimmt wird. Das Gleiche gilt für Einbauten, Umbauten und Anbauten bei Maschinen (Modernisierungsarbeiten) sowie Reparaturen. Da die einzelnen Teile einer Maschine anderer Marktgängigkeit sind als die ganze Maschine, ist § 3 Abs. 6 UStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die einzelnen Teile einer Maschine zum Abnehmer befördert werden und dort vom Lieferer zu der betriebsfertigen Maschine zusammengesetzt werden. Ob die Montagekosten dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, ist unerheblich. Dagegen bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG, wenn eine betriebsfertig hergestellte Maschine lediglich zum Zweck eines besseren Transportes in einzelne Teile Zerlegt und dann von einem Monteur des Lieferers am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt wird. Zur betriebsfertigen Herstellung beim Lieferer gehört in der Regel ein dort vorgenommener Probelauf. Ein nach der Wiederzusammensetzung beim Abnehmer vom Lieferer durchgeführter erneuter Probelauf ist unschädlich. § 3 Abs. 6 UStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Bearbeitung oder Verarbeitung, die sich an die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes anschließt, vom Abnehmer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten vorgenommen wird. § 3 Abs. 6 UStG: Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die 3 leistungen, Veranstaltungsleistungen (außer Restaurationsleistungen und Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen), Katalogleistungen2 vornehmlich mit intellektuellem Schwerpunkt sowie alle übrigen Leistungen, die nicht unter die Ausnahmen fallen. sen Veranstaltungen im Wesentlichen zusammenhängende Tätigkeiten, sind an dem Ort zu besteuern, wo der Unternehmer zum wesentlichen Teil aktiv wird. Bewirtungsleistungen werden an dem Ort besteuert, wo die Bewirtung stattfindet. Auch für diese Leistungen sieht Deutschland die Anwendung der Reverse-ChargeRegel vor, wenn der Leistungsempfänger ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist und über eine deutsche UstId.-Nr. verfügt. Sitzt der Leistungsempfänger bei den o. g. B2B Leistungen im EU-Ausland, kann die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger in Deutschland übertragen werden, wenn dieser ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist und über eine Ust-Id.-Nr. verfügt. Subunternehmer, die beispielsweise für einen französischen, luxemburgischen oder belgischen Auftraggeber eine der o. g. B2BLeistungen in Deutschland erbringen, berechnen nunmehr für diese Leistungen die jeweils nationale Mehrwertsteuer am Sitz des Auftragsgebers. Liegt der Ort der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne in Deutschland und ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, eine Verwaltung oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen, muss sich das ausländische Unternehmen in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und die Mehrwertsteuer in Deutschland abführen. In Deutschland ist die Zuständigkeit für die umsatzsteuerliche Registrierung und die Abführung der Umsatzsteuer für ausländische Unternehmen in Anlehnung an das jeweilige Herkunftsland unter den regionalen Behörden aufgeteilt. Bei Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück (z. B. Bauleistungen, Planungs- und Architektenleistungen, Montagen von Maschinen und Anlagen, wenn diese Bestandteil eines Grundstücks werden) ist der umsatzsteuerliche Ort der Leistung dort, wo das Grundstück belegen ist. Veranstaltungsleistungen und mit die- Zuständige Behörden für die umsatzsteuerliche Registrierung und die Abführung der Umsatzsteuer für Unternehmen aus der Großregion sind: Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. 2 Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten - Leistungen, die der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen - Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen mit rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Beratung - Datenverarbeitung und Informationsüberlassung - bestimmte Finanzdienstleistungen und Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin - Gestellung von Personal - Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aufzunehmen - Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, außer Beförderungsmittel - Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation - Rundfunk und Fernsehdienstleistungen - Leistungen in Zusammenhang mit Gas- und Elektrizitätslieferungen für französische Unternehmen: Finanzamt Offenburg Außenstelle Kehl Ludwig-Trick-Str. 1 D-77694 Kehl Tel.: 0049/ 7851/ 864-0 (-193) Fax: 0049/ 7851/ 864-108 E-Mail: [email protected] Internet: www.finanzamt-offenburg.de 4 Zielmarkt entstehen. Geregelt wird die Steuerhoheit bei Auslandseinsätzen durch so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die meistens bilateral abgeschlossen werden. für luxemburgische Unternehmen: Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben 2-4 D-66111 Saarbrücken Tel.: 0049/ 681/ 3000-0 Fax: 0049/ 681/ 3000-329 E-Mail: [email protected] Internet: www.finanzamt-saarbruecken.de 2.2.1. Besteuerung von Unternehmen Bei der grenzüberschreitenden Durchführung von Bauarbeiten oder Montagen in Deutschland entsteht in Anlehnung an das deutsch-französische DBA nur dann eine Betriebsstätte, wenn die Arbeiten länger als zwölf Monate dauern. Das DBA zwischen Luxemburg und Deutschland sieht lediglich sechs Monate vor, während das deutsch-belgische DBA neun Monate festlegt. Werden die in den jeweiligen DBA angegebenen sechs, neun oder zwölf Monate überschritten, führt dies zu einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland; d. h. das französische, belgische oder luxemburgische Unternehmen muss die in Deutschland erwirtschafteten Gewinne auch vor Ort versteuern und für eine entsprechende Buchführung sorgen. Mehrere örtlich getrennte und/ oder verschiedenen Auftraggebern zuzurechnende Baustellen oder Montagen werden nicht zu einer Betriebsstätte zusammenaddiert. D.h. ein französisches Unternehmen könnte beispielsweise in Deutschland drei separate Aufträge mit einer Dauer von jeweils fünf Monaten nacheinander durchführen, ohne dass dies zu einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen würde. für belgische Unternehmen: Finanzamt Trier Hubert-Neuerburg-Str. 1 D-54290 Trier Tel.: 0651/ 9360-0 Fax: 0651/ 9360-34900 E-Mail: [email protected] Internet: www.finanzamt-trier.de Grundsätzlich sollen die Umsatzsteuererklärungen über das Internet abgewickelt werden. Weitere Präzisierungen hierzu sind im Internet zugänglich unter: www.elster.de. In Ausnahmefällen kann noch für die Papierform optiert werden. Die Formulare zur Abführung der Umsatzsteuer sind im Internet u.a. zugänglich unter www.formblitz.de (Pfad: Formulare > Steuerformulare > entsprechendes Jahr anklicken). 2.2. Direkte Besteuerung Die grenzüberschreitende Durchführung von Arbeiten im EU Ausland löst häufig keine direkte Steuerpflicht am Einsatzort aus. Dauert eine Baustelle oder Montage jedoch über eine längere Zeit (je nach DBA sechs, neun oder zwölf Monate) oder werden Arbeitnehmer sehr häufig in denselben Zielmarkt entsandt, kann unter Umständen eine direkte Steuerpflicht im 2.2.2. Besteuerung von Arbeitnehmern Für die Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern gilt in Anlehnung an das deutsch-französische, deutsch-belgische bzw. deutsch-luxemburgische DBA der Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat 5 besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Das heißt es wird grundsätzlich an dem Ort das Einkommen versteuert, wo die Arbeit erbracht wird. Dieser Grundsatz wird jedoch immer dann außer Kraft gesetzt, wenn die Bedingungen der sog. 183-Tage-Regelung vorliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn: immer dann der Fall, wenn der Arbeitslohn eine abzugsfähige Betriebsausgabe bei der Ermittlung des der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinns darstellt. Die Bedingungen der 183-Tage-Regelung sind immer kumulativ zu betrachten. Entscheidend für die Errechnung der 183 Tage ist die Anzahl der Aufenthalts- und nicht die Anzahl der Arbeitstage. Der Arbeitnehmer sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält Die Vergütungen von einem Arbeitgeber3 oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist Und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat (Betriebsstättenvorbehalt). Grundsätzlich sollen die Lohnsteuererklärungen über das Internet abgewickelt werden. Weitere Präzisierungen hierzu sind im Internet zugänglich unter: www.elster.de. 3. Arbeitsrechtliche Aspekte Gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sind die Mitgliedstaaten gehalten, unabhängig von der Dauer der Entsendung die Einhaltung eines so genannten „harten Kerns“ klar definierter Schutzbestimmungen vom Dienstleistungserbringer gegenüber dem ins EU Ausland entsandten Arbeitnehmer zu fordern. Bei kurzen und vorübergehenden Auslandseinsätzen kommt grundsätzlich das jeweils nationale Recht am Sitz des entsendenden Unternehmens zum Tragen. Bei einem dauerhaften (längerfristigen) Einsatz kommt hingegen deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung. Die auch bei kurzen Auslandseinsätzen zwingend einzuhaltenden Schutzvorschriften erstrecken sich auf folgende Bereiche: D.h. ein Unternehmen mit Sitz in Belgien, Luxemburg oder Frankreich, welches seine Arbeitnehmer für einen Zeitraum unter 183 Tagen nach Deutschland zur Durchführung von Werklieferungen oder Werkleistungen entsendet, muss die entsandten Arbeitnehmer nicht in Deutschland steuerlich anmelden und keine Lohnsteuer abführen. Verfügt das entsendende Unternehmen hingegen über eine Betriebsstätte im Zielmarkt, dann kommt der s. g. Betriebsstättenvorbehalt zur Anwendung, insofern der Arbeitslohn der entsandten Arbeitnehmer wirtschaftlich zulasten der ausländischen Betriebsstätte geht. Dies ist 3 Definition des Begriffs AG im Tätigkeitsstaat: die Gesellschaft trägt wirtschaftlich die Vergütung für die geleistete Arbeit Die Vergütung ist nicht Preisbestandteil einer Lieferung oder einer Vorleistung Weisungsgebundenheit und Integration des AN in diese(r) Gesellschaft 6 Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten Bezahlter Mindestjahresurlaub Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen Sicherheit, Gesundheitsschutz Hygiene am Arbeitsplatz Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen Gesetzliche Feiertage im ganzen Bundesgebiet: Mindestlohnsätze inkl. der Überstundensätze und mit Ausnahme der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme - und 1. Januar (Neujahr) Karfreitag Ostersonntag Ostermontag 1. Mai (Tag der Arbeit) Christi Himmelfahrt Pfingstsonntag Pfingstmontag 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit) 25. Dezember (Weihnachten) 26. Dezember (Weihnachten) Gesetzliche Feiertage in den Bundesländern: Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen - Die gesetzliche Wochenarbeitszeit in Deutschland beträgt 40 Stunden. Der gesetzliche Urlaubanspruch liegt bei 20 Werktagen (5-Tage-Woche) bzw. 24 Werktagen (6-Tage-Woche). Fronleichnam (u. a. Rheinland-Pfalz und Saarland) 15. August: Mariä Himmelfahrt (u. a. Saarland aber nicht Rheinland-Pfalz) 1. November: Allerheiligen (u. a. Rheinland-Pfalz und Saarland) Anlage: Zulassungspflichtige Handwerksgewerbe in Anlehnung an die Anlage A zur Handwerksordnung Ein gesetzlicher Mindestlohn existiert in Deutschland nicht. Jedoch gelten für einige Branchen tarifvertragliche Bestimmungen. Einen Überblick über die verschiedenen Tarifverträge findet man unter: www.tarifvertrag-portal.de/bundesland. 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerei 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6.Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetze und Steinbildhauer 9. Stuckateure 10. Maler und Lackierer 11. Gerüstbauer 12. Schornsteinfeger 13. Metallbauer Die gesetzlichen Feiertage in Deutschland sind bei der Durchführung von Arbeiten zu respektieren. Die deutschen Feiertage stimmen nicht alle mit den belgischen, französischen und luxemburgischen Feiertagen überein; zudem sind Abweichungen in den einzelnen Bundesländern zu berücksichtigen. 7 14. Chirurgiemechaniker 15. Karosserie- und Fahrzeugbauer 16. Feinwerkmechaniker 17. Zweiradmechaniker 18. Kälteanlagenbauer 19. Informationstechniker 20. Kraftfahrzeugtechniker 21. Landmaschinemechaniker 22. Büchsenmacher 23. Klempner 24. Installateur und Heizungsbauer 25. Elektrotechniker 26. Elektromaschinenbauer 27. Tischler 28. Boots- und Schiffbauer 29. Seiler 30. Bäcker 31. Konditoren 32. Fleischer 33. Augenoptiker 34. Hörgeräteakustiker 35. Orthopädietechniker 36. Orthopädieschuhmacher 37. Zahntechniker 38. Friseure 39. Glaser 40. Glasbläser und Glasapparatebauer 41. Vulkaniseure und Reifenmechaniker 8