Information Tierschutz Ausbildungspflicht für Hundehalter
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Information Tierschutz Ausbildungspflicht für Hundehalter
Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden Uffizi per la segirezza da victualias e per la sanadad d’animals dal Grischun Ufficio per la sicurezza delle derrate alimentari e la salute degli animali dei Grigioni Tel +41 81 257 24 15 Fax +41 81 257 21 49 E-Mail Internet [email protected] www.alt.gr.ch Planaterrastrasse 11 7001 Chur Information Tierschutz Ausbildungspflicht für Hundehalter Seit dem 1. September 2008 ist die Tierschutzverordnung (TSchV SR 455.1) in Kraft. Neu ist die Ausbildungspflicht für Tierhalter. Alle Hundehalter/innen, welche nach dem 1. September 2008 einen Hund übernommen haben, müssen einen Hundekurs absolvieren, um den gesetzlich geforderten Sachkundenachweis (SKN) erbringen zu können. Der Hundekurs ist in zwei Teilen zu absolvieren. Der erste Teil beinhaltet einen obligatorischen Theoriekurs für Ersthundehalter (Personen, welche noch nie nachweislich einen Hund gehalten haben) vor der Übernahme eines Tieres. Der zweite Teil beinhaltet den praktischen Kurs für alle Hundehalter mit ihrem Hund, den sie seit dem 1. September 2008 übernommen haben. Hundehalter haben bis zum 31. August 2010 Zeit (Übergangsfrist), den von ihnen verlangten Hundekurs zu besuchen. Wer nach dem 1. September 2010 nicht im Besitze eines Sachkundenachweises (SKN) ist, macht sich strafbar. Hundehalter, welche am 31. August 2008 bereits im Besitze eines Hundes waren, müssen erst bei der Übernahme eines neuen Hundes den praktischen Hundehalterkurs absolvieren. Die Hundehalterausbildung SKN in Kürze Theoriekurs SKN 1 (Art 68 Abs 1 TschV) - Obligatorisch für Neuhundehalter/innen (Halter/in war vor dem 1. September 2008 noch nie nachweislich im Besitze eines Hundes) - Kursbesuch vor Anschaffung des ersten Hundes - Dauer: mindestens 4 Stunden Praxiskurs SKN 2 (Art 68 Abs 2 TschV) - Obligatorisch für alle Hundehalter/innen - Kursbesuch innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des neuen Hundes - Kursbesuch gemeinsam mit dem neuen Hund - Dauer: mindestens 4 Lektionen Wer kontrolliert Laut Art 64 Abs 1 (VetG BR 914.000) des Graubündner Veterinärgesetzes liegt die Kontrolle der Hundehaltungen, respektive des Sachkundenachweises der Hundehalter und Hundehalterinnen bei den zuständigen Gemeinden. Zur Sicherung eines einheitlichen Vollzugs im Kanton und zur Regelung der Kontrolltätigkeit der Gemeinden wird das Konzept "Communal", wie im Folgenden schematisch dargelegt, verfolgt: Theorie Ausbildung (SKN 1) Praxis – Ausbildung (SKN 2) Tag 0 6 Monate 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre Anschaffung erster oder zweiter Hund (Folgehund) Hundemeldung in Gemeinde 1. Einzug Hundesteuer 2. Einzug Hundesteuer 3. Einzug Hundesteuer 04.09.2012/mli Seite 1 von 1