Information Tierschutz Ausbildungspflicht für Hundehalter

Transcrição

Information Tierschutz Ausbildungspflicht für Hundehalter
Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden
Uffizi per la segirezza da victualias e per la sanadad d’animals dal Grischun
Ufficio per la sicurezza delle derrate alimentari e la salute degli animali dei Grigioni
Tel +41 81 257 24 15
Fax +41 81 257 21 49
E-Mail
Internet
[email protected]
www.alt.gr.ch
Planaterrastrasse 11
7001 Chur
Information Tierschutz
Ausbildungspflicht für Hundehalter
Seit dem 1. September 2008 ist die Tierschutzverordnung (TSchV SR 455.1) in Kraft. Neu ist
die Ausbildungspflicht für Tierhalter. Alle Hundehalter/innen, welche nach dem 1. September
2008 einen Hund übernommen haben, müssen einen Hundekurs absolvieren, um den
gesetzlich geforderten Sachkundenachweis (SKN) erbringen zu können.
Der Hundekurs ist in zwei Teilen zu absolvieren. Der erste Teil beinhaltet einen obligatorischen
Theoriekurs für Ersthundehalter (Personen, welche noch nie nachweislich einen Hund gehalten
haben) vor der Übernahme eines Tieres. Der zweite Teil beinhaltet den praktischen Kurs für alle
Hundehalter mit ihrem Hund, den sie seit dem 1. September 2008 übernommen haben.
Hundehalter haben bis zum 31. August 2010 Zeit (Übergangsfrist), den von ihnen
verlangten Hundekurs zu besuchen. Wer nach dem 1. September 2010 nicht im Besitze
eines Sachkundenachweises (SKN) ist, macht sich strafbar.
Hundehalter, welche am 31. August 2008 bereits im Besitze eines Hundes waren, müssen erst
bei der Übernahme eines neuen Hundes den praktischen Hundehalterkurs absolvieren.
Die Hundehalterausbildung SKN in Kürze
 Theoriekurs SKN 1 (Art 68 Abs 1 TschV)
- Obligatorisch für Neuhundehalter/innen (Halter/in war vor dem 1. September 2008 noch
nie nachweislich im Besitze eines Hundes)
- Kursbesuch vor Anschaffung des ersten Hundes
- Dauer: mindestens 4 Stunden
 Praxiskurs SKN 2 (Art 68 Abs 2 TschV)
- Obligatorisch für alle Hundehalter/innen
- Kursbesuch innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des neuen Hundes
- Kursbesuch gemeinsam mit dem neuen Hund
- Dauer: mindestens 4 Lektionen
Wer kontrolliert
Laut Art 64 Abs 1 (VetG BR 914.000) des Graubündner Veterinärgesetzes liegt die Kontrolle
der Hundehaltungen, respektive des Sachkundenachweises der Hundehalter und Hundehalterinnen bei den zuständigen Gemeinden. Zur Sicherung eines einheitlichen Vollzugs im Kanton
und zur Regelung der Kontrolltätigkeit der Gemeinden wird das Konzept "Communal", wie im
Folgenden schematisch dargelegt, verfolgt:
Theorie Ausbildung
(SKN 1)
Praxis – Ausbildung
(SKN 2)
Tag 0
6 Monate
1 Jahr
2 Jahre
3 Jahre
Anschaffung
erster oder
zweiter Hund
(Folgehund)
Hundemeldung
in Gemeinde
1. Einzug
Hundesteuer
2. Einzug
Hundesteuer
3. Einzug
Hundesteuer
04.09.2012/mli
Seite 1 von 1