Wirtschaftsweg - ELER-PAUL

Transcrição

Wirtschaftsweg - ELER-PAUL
Gemeindliche Wirtschaftswege
aus kommunaler Sicht
Biedesheim, 15. November 2012
RA Ralf Bitterwolf-de Boer
Wirtschaftsweg was ist das eigentlich?
Legaldefinition des Straßengesetzes
Wirtschaftswege sind Wege, die ausschließlich
der Bewirtschaftung land- oder
forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (§ 1
Abs. 5 LStrG).
Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer
Wirtschaftsweg als
multifunktionales Mehrzweckinstitut
Solche Wege gibt es aber nicht!
Tatsächlich und rechtlich dienen Wirtschaftswege zahlreichen
weiteren Zwecken, u. a.
als Zuwegung zu Rohstoffbetrieben, Wind-, und
Solaranlagen, gewerblichen Biogasanlagen,
Gaststätten, Deponien, Gewässern und
Wochenendgebieten,
ebenso dienen sie als Schleichweg für Anlieger,
der Führung von Rad- und Wanderwegen sowie
der Erholung und
Verlegung von Leitungen.
Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer
Wirtschaftsweg als
multifunktionales Mehrzweckinstitut
Die Diskrepanz zwischen - vermeintlich
ausschließlicher - gesetzlicher
Zweckbestimmung und tatsächlicher Nutzung
ist ein wesentlicher Faktor für zahlreiche
Nutzungskonflikte, die i. d. R. durch die
bestehenden Regelungen (LStrG, LNatschG,
LWaldG, StVO, Satzungen etc.) nicht bzw.
unvollständig gelöst werden.
Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer
Wirtschaftsweg
gesetzliche Nutzungsansprüche
I Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr
aber dessen Zugangsanspruch ist begrenzt:
(1) kein Durchgangsverkehr (OVG 27.1.1997, 7 B
13531/96.OVG - Wirtschaftswege sind gemeindliche
Einrichtungen i. S. v. § 14 GemO;
deshalb auch hat auch der auswärtige Landwirt keinen
Zugangsanspruch, der zwar ein Grundstück in der
Gemeinde hat, die Nutzung des Weges zu dessen
Bewirtschaftung aber nicht erforderlich ist (VG Trier,
13.7.2012, 5 L 700/12.TR)
Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer
Wirtschaftsweg
gesetzliche Nutzungsansprüche
(2) Nutzung jenseits der Tragfähigkeit ist unzulässig, da der
Ausbauzustand die Zweckbestimmung mitbestimmt
(Schadensersatzpflicht des Schädigers)
lediglich Anspruch auf Benutzung des Vorhanden,
auch dann, wenn der Weg selbst mit einem Traktor nicht
befahren werden kann (OVG RP, 20.11.1997, 1 A
12771/96.OVG)
Ausnahme: Flurbereinigungsteilnehmer können einen
Anspruch auf funktionsgerechte Unterhaltung haben
stets ausgeschlossen ist ein Anspruch gegen die
Gemeinde auf Anpassung der Tragfähigkeit oder Breite
der Wege an die sich wandelnden Anforderungen der
modernen Landwirtschaft
Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer
Wirtschaftsweg
gesetzliche Nutzungsansprüche
II Erholungssuchende - § 33 Abs. 1 LNatschG
Das Betreten der Flur auf Wirtschaftswegen ist zum Zwecke
der Erholung gestattet, § 33 Abs. 1 Satz 1 LNatschG.
Der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/3877) ist zu entnehmen,
dass mit dem Wort Betreten ein Befahren nicht ausnahmslos
ausgeschlossen werden soll (Rollstuhl, Kinderwagen).
Betreten umfasst auch nichtlandwirtschaftliches Radfahren (vgl.
LT-Drs. 10/2453, gesetzliche Klarstellung wäre sinnvoll).
Das Reiten und Kutschfahren ist auf Wirtschaftswegen
gestattet, § 33 Abs. 1 Satz 2 LNatschG.
Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer
Wirtschaftsweg
gesetzliche Nutzungsansprüche
III Gemeingebrauchsberechtigte
grundsätzlich besteht kein Gemeingebrauch auf Wirtschaftswegen
(zuletzt OVG RP, 23.6.1994, 1 A 12639/93.OVG)
aber bei Umleitungen gem. § 21 Abs. 3 LStrG öffentlicher Straßen
über Wirtschaftswege (Lorenz/Will § 35 StrWG BW Rn. 27)
IV
Betreiber von Telekommunikationslinien
Duldungspflicht des Eigentümers (i. d. R. der [Orts-]Gemeinde)
gem. § 76 Abs. 1 TKG
Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer
Wirtschaftsweg
Ansprüche auf Vertragsabschluss
I Befahren der Wege
Inhaber öffentlich-rechtlicher Genehmigungen
(Baugenehmigung, Genehmigung zum Abbau von Rohstoffen)
Bauwerber für planungsrechtlich privilegierte Vorhaben
(Windenergieanlagen, Mobilfunkmast [dazu OVG Sachsen,
27.12.2012, 1 A 432/09]) gewährt die Rechtsprechung einen
notwegeähnlichen Zugangsanspruch
bei (zu) schlechtem Ausbauzustand muss die Gemeinde in
diesen Fällen ein zumutbares Erschließungsangebot der dem
Grunde nach Berechtigten annehmen
Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer
Wirtschaftsweg
Ansprüche auf Vertragsabschluss
II
Leitungsverlegung
Stromkabel zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern,
§ 46 Abs. 1 EnWG (BGH NVwZ-RR 2009, 197)
im Übrigen aus Gründen der Gleichbehandlung und des
Wettbewerbsrechts (Gemeinde ist i. d. R. markbeherrschendes
Unternehmen)
Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer
Wirtschaftsweg –
was ist das eigentlich?
Wirtschaftswege sind ein kleines
multifunktionales Mehrzweckinstitut
......... mit der Folge zahlreicher
Nutzungskonflikte
Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer
Lösungsmöglichkeiten
Angepasste Planung des Wirtschaftswegenetzes
Ausweisung von Haupterschließungs- und Nebenwegen (z. B. in
der Flurbereinigung)
Abstimmung mit der Nachbargemeinde erforderlich (regionales
Wegenetz)
prioritäre Förderung derartiger Wege - auch unter Einbeziehung
bereits in den 50er oder 60er Jahren geförderter Wege, die für
heutige Anforderungen ungeeignet sind
Verkehrliche Entmischung (ungeachtet Praktikabilität) durch
Schranke, aber Zulässigkeit zumindest bei in der Flurbereinigung
geschaffenen Wegen streitig, VG Koblenz, 7.11.2011, 4 K
349/11
Satzung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LNatschG
Einzelfall Gemarkungstausch
Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer
Beispiel für untauglichen, weil rechtswidrigen Versuch
zur Lösung verkehrlicher Nutzungskonflikte:
auf Wirtschaftswegen gilt die Straßenverkehrsordnung:
kein Vorrang des landwirtschaftlichen Verkehrs
ein Vorrang kann auch nicht angeordnet werden
daher
rechtswidrig:
allenfalls:
Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf-de Boer