R A H M E N K O N Z E P T I O N

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R A H M E N K O N Z E P T I O N
Fortschreibung der R A H M E N K O N Z E P T I O N zur Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe in der Landeshauptstadt Dresden erarbeitet vom:
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Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden in Zusammenar beit mit:
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Diakonisches Werk­Stadtmission Dresden e. V. ­ Pflegeelternberatung
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OUTLAW gGmbH – Bereichsleitung YoungSide® ­ Erziehungsstellen und Standprojekte Südost
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Wegen uns ­ Dresdner Pflege­ und Adoptivkinder e. V. J uni 2009
Inhaltsverzeichnis: 0. Vorbemerkung Seite 3 1. Ziele des Jugendamtes Dresden Seite 4 2. Ziele und Zielgruppen der Pflegekinderhilfe Seite 4 3. Fachdefinition und rechtliche Grundlagen Seite 5 4. Grundsätze im Bereich des Pflegekinderhilfe 4.1 Grundbedarf des Kindes 4.2 Anforderungen an die Pflegeeltern 4.3 Sozialpädagogische Rahmenbedingungen 4.4 Vorbereitung der Pflegefamilien/ ­personen 4.5 Fachstandards 4.6 Finanzierung der Vollzeitpflege 4.7 Anforderungen an die Fachdienste 4.8 Fachkräfte im Bereich der Pflegekinderhilfe Seite 7 Seite 7 Seite 8 Seite 10 Seite 11 Seite 12 Seite 13 Seite 14 Seite 15 5. Familiäre Bereitschaftsbetreuung Seite 16 6. Kurzzeitpflege Seite 20 7. Weiterentwicklung im Bereich des Pflegekinderwesens 7.1 Maßnahmen 7.2 Qualitätssicherung 7.3 Evaluation Seite Seite Seite Seite 8. Kosten und Finanzierung Seite 22 9. Weiterführende Literatur Seite 24
17 17 20 22 2 0. Vorbemerkung Die Rahmenkonzeption zur Weiterentwicklung des Pflegekinderwesens (im Weiteren Pflegekinderhilfe)* in der Landeshauptstadt Dresden wurde am 23.09.2004 durch den Stadtrat beschlossen. Alle Fachkräfte der Pflegekinderhilfe in der Landeshauptstadt Dresden (des öffentlichen Trägers und der Träger der freien Jugendhilfe) arbeiten nach dieser Rahmenkonzeption. Eine umfangreiche Analyse des erreichten Entwicklungsstandes bei der Umsetzung der Rahmenkonzeption mittels statistischer Erhebungen der Jahre 2005 bis 2008 wurde durchgeführt. Dabei ging es vor allem darum, ob die Ziele der Rahmenkonzeption durch die Arbeit der Fachkräfte verfolgt und umgesetzt und welche Probleme bei der Zielerreichung festgestellt wurden. In Auswertung der statistischen Erhebungen zur Erreichung der Zielstellungen wurden Problemfelder deutlich, die diskutiert (u. a. im Workshop am 19.09.2008) und in die Fortschreibung der Rahmenkonzeption Eingang finden. Daraus abgeleitete Lösungsansätze wurden in den Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Rahmenkonzeption aufgenommen. In die Überarbeitung der Rahmenkonzeption fließen auch gesetzliche Neuregelungen ein. Ebenso findet die Empfehlung zur Ausgestaltung der Hilfen zur Erziehung in einer anderen Familie ­ § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) des Sächsischen Landesjugendamtes vom 06.09.2007 Beachtung. Diese Empfehlung fasst die überarbeiteten Empfehlungen zur Vollzeitpflege, zur Sonderpflege und zu den Erziehungsstellen zusammen. Erste Ergebnisse des Bundesmodellprojektes „Pflegekinderhilfe“ unter Federführung des Deutschen Jugendinstitutes wurden berücksichtigt. Durch die Befragung der Dresdner Pflegefamilien im Rahmen der Diplomarbeit von Frau Niepel mit Hilfe der CBCL­Fragebögen und deren Auswertung liegen Ergebnisse vor, die einerseits einen Vergleich der Dresdner Pflegekinderhilfe mit der Bundesebene zulassen und die andererseits Grundlage für die weitere fachliche Ausgestaltung der Pflegekinderhilfe in Dresden darstellen. Die Fortschreibung der Rahmenkonzeption widerspiegelt den Stand der Diskussion zu fachlich inhaltlichen Themen unter den Fachkräften der Pflegekinderhilfe, wie er in gemeinsamer konstruktiven Arbeit und in Kooperation mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und den Trägern der freien Jugendhilfe erarbeitet wurde. Besonderer Dank gilt dem Verein „Wegen uns ­ Dresdner Pflege­ und Adoptivkinder e.V.“, dem Diakonischen Werk­Stadtmission Dresden e. V. und der Outlaw Gesellschaft für Kinder­ und Jugendhilfe gGmbH. ____________________________________________________________________________________________________________________ * Der Begriff „Pflegekinderhilfe“ wurde durch das Bundesmodellprojekt „Pflegekinderhilfe“ für den Bereich der Arbeit mit Pflegekindern und Pflegeeltern neu eingeführt.
3 1. Ziele des Jugendamtes Dresden Aus der Analyse der Ergebnisse zur Umsetzung der Ziele der Rahmenkonzeption zur Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe in der Landeshauptstadt Dresden und der daraus abgeleiteten Problemdarstellung werden nachfolgende Ziele in Übereinstimmung mit dem Grundsatzpapier für die Hilfen zur Erziehung und den Materialien zur Fall­ und Prozesssteuerung erzieherischer Hilfen des Jugendamtes der Landeshauptstadt Dresden aktualisiert und fortgeschrieben: Ø Die Unterbringung für Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren, ältere Kinder, Geschwister und entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche soll bedarfsgerecht in familienähnlichen Betreuungsformen erfolgen. Ø Durch konsequente Fall­ und Prozesssteuerung durch die Fachkräfte muss eine zeitnahe, am kindlichen Zeitbegriff orientierte Perspektivklärung für das Kind erfolgen. 2. Zielgruppen und Ziele der Pflegekinderhilfe Zielgruppen der Fachdienste der Pflegekinderhilfe sind: Ø Kinder/Jugendliche, deren Anspruch auf Erziehung in ihrer Familie nicht sichergestellt ist, bei denen vorausgegangene Hilfen nicht Ausreichten und/oder andere nicht geeignet sind, insbesondere 0 bis 6­jährige Kinder, ältere Kinder, Geschwister und besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder/Jugendliche Ø Kinder/Jugendliche in verschiedenen Formen der Vollzeitpflege Ø Herkunftsfamilie der Kinder/Jugendlichen Ø Paare und Einzelpersonen, die ein Kind/Jugendlichen aufnehmen wollen
4 Ziele: Ø Entsprechend den individuellen Erfordernissen und Bedürfnissen der zu vermittelnden Kinder und Jugendlichen sowie deren Eltern, muss ein ausreichender Pool qualifizierter Pflege­, Sonderpflege­ und Erziehungsstellen vorgehalten werden. Ø Durch eine umfassende Beratung und Unterstützung der Herkunftsfamilie sollen in einem für das Kind bzw. den Jugendlichen vertretbaren Zeitraum (max. 1 Jahr) die Erziehungsbedingungen soweit hergestellt und gefestigt werden, dass eine Rückführung möglich ist. Die Rückführung muss dem Wohl des Kindes/Jugendlichen entsprechen. Bei Nichtgelingen der Rückführung erfolgt die Sicherstellung eines unbefristeten Pflegeverhältnisses. Ø Die Fachdienste des öffentlichen Trägers und der freien Träger gewährleisten durch die Umsetzung und Weiterentwicklung der Fachstandards und entsprechend des Bedarfs eine optimale Qualifizierung, Weiterbildung und Beratung der Bewerber und der Pflegepersonen. 3. Fachdefinition und rechtliche Grundlagen Die Vollzeitpflege ist die Unterbringung, Betreuung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen über Tag und Nacht außerhalb der eigenen Familie im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII. Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe ist die Prüfung des Rechtsanspruches nach § 27 SGB VIII. Der Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung richtet sich an den öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Die Fachkräfte der Pflegekinderhilfe sind auch zuständig im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nr. 3 und der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i. V. m. § 33 SGB VIII. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Je nach den Erfordernissen im Einzelfall kann das Pflegeverhältnis zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt sein. Die Regelungen zur Vollzeitpflege gelten in Verbindung mit nachfolgenden Paragraphen des SGB VIII: ­ § 8a (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) ­ § 36 (Mitwirkung im Hilfeplan) und § 36 (1), Satz 2 (Annahme als Kind), ­ § 37 (Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie), ­ § 38 (Ausübung der Personensorge), ­ §§ 39/40 (Leistungen zum Lebensunterhalt für das Pflegekind und Unfall­ und Alterssicherung für Pflegepersonen und Krankenhilfe) ­ §§ 72, 72a (Mitarbeiter, Fortbildung; Persönliche Eignung) ­ § 86 Abs. 6 (örtliche Zuständigkeit bei zeitlich unbefristeter Vollzeitpflege) ­ §§ 91 ff (Heranziehung zu den Kosten). Für die Pflegekinderhilfe ist der § 37 SGB VIII von besonderer Bedeutung. Er regelt: a) die Zusammenarbeit zwischen Herkunftsfamilie, Pflegefamilie/­person und sozialpädagogischen Fachkräften, mit dem Ziel, die Beziehungen des Kindes zur Herkunftsfamilie zu fördern und in einem vertretbaren Zeitraum eine Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen zu ermöglichen,
5 b) die Pflicht der Fachkräfte, die Pflegefamilien/­personen vor der Aufnahme eines Kindes und während der Dauer der Pflege zu beraten und zu unterstützen, c) die Pflicht des Jugendamtes, nach den Erfordernissen des Einzelfalles, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Pflegefamilie/­person eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Erziehung leistet. Wird Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII geleistet, ist gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII ein Hilfeplanverfahren durchzuführen. Dabei obliegt die Aufstellung des Hilfeplans als auch die regelmäßige Prüfung der Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser trägt die Verantwortung für die Entscheidung zur Geeignetheit der Pflegefamilie/­person. Diese Aufgabe kann nicht auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden, da das Jugendamt hoheitlich tätig wird. Träger der freien Jugendhilfe können im Bereich der Pflegekinderhilfe Aufgaben wie die fachliche Begleitung, Beratung und Vorbereitung von Pflegefamilien/­personen übernehmen. Eine "Vermittlung von Kindern” durch einen Träger der freien Jugendhilfe ist nur in der Form denkbar, dass der Träger der freien Jugendhilfe dem Jugendamt eine aus seiner Sicht geeignete Pflegefamilie/­person vorschlägt. Die Entscheidung für die Geeignetheit der Pflegefamilie/­person verbleibt allein beim Jugendamt (Quelle: Sächs. Landesamt für Familie und Soziales ­ Vollmer, 29.09.2003). Neben der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII werden durch die Fachkräfte des Pflegekinderdienstes geeignete Pflegestellen für die Familiären Bereitschaftsbetreuung gemäß § 42 SGB VIII und Kurzzeitpflege gemäß § 20 SGB VIII bei Bedarf bereitgestellt. Weitere tangierende Gesetze: ­ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ­ Landesjugendhilfegesetz (LJHG) ­ Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ­ Sächsisches Datenschutzgesetz (Sächs. DatSchG) ­ Sächsisches Kindertagesstättengesetz (Sächs. KitaG) ­ Namensänderungsgesetz (NamÄnG)
6 4. Grundsätze im Bereich der Pflegekinderhilfe Die Vollzeitpflege gehört nach der Systematik des SGB VIII zu den Hilfen zur Erziehung. Bei der Prüfung von Hilfen, die dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall angemessen sind, sind die Möglichkeiten des Einsatzes insbesondere solcher Hilfen zu prüfen und mit Vorrang zu versehen, die das vorhandene Sozialisationsfeld des Kindes bzw. Jugendlichen erhalten und stützen. Dabei ist die Vollzeitpflege eine Form der Fremdunterbringung als Hilfe zur Erziehung für Kinder und Jugendliche. Sie soll eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine zeitlich unbefristete Unterbringung in einer anderen Familie sein. Bei zeitlich befristeter Vollzeitpflege ist das Hilfeplanverfahren so zu steuern, dass die Rückführung in die Herkunftsfamilie in dem festgelegten Zeitrahmen realisiert werden kann. Den Eltern ist dabei Hilfe und Unterstützung anzubieten und zu gewähren. Ist abzuschätzen, dass das Ziel „Rückführung“ nicht in einer für das Kind vertretbaren Zeit erreicht werden kann, unter Beachtung bindungstheoretischer Erkenntnisse, so ist die Perspektive für das Kind oder den Jugendlichen neu zu regeln. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern (0 bis 6 Jahre) ist generell die Unterbringung bei einer Pflegefamilie/­person als Betreuungsform zu prüfen. Bei einer erforderlichen Fremdunterbringung älterer Kinder und Jugendlicher ist abzuklären, ob die Vollzeitpflege die zum Wohl des Kindes/Jugendlichen geeignete und notwendige Hilfeform ist. Vor und während einer auf Langfristigkeit angelegten Hilfe nach § 33 SGB VIII ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Annahme an Kindes Statt in Betracht kommt. Die Adoptionsvermittlungsstelle ist bei der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen zwingend einzubeziehen. Ist im Einzelfall auf Grund von gesundheitlichen Gründen und/oder erhöhten Anforderungen an Betreuung und Erziehung ein Mehrbedarf festzustellen, so sollen Pflegestellen diese Mehraufwendungen durch ein erhöhtes pauschaliertes Pflegegeld honoriert bekommen. Das Landesjugendamt hat in seinen Empfehlungen zur Vollzeitpflege vom 06.09.2007 unter Beachtung des Mehraufwandes Fallgruppen gebildet, die im Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden angewandt werden. 4.1 Grundbedarf des Kindes Für die Pflegestellen, Sonderpflegestellen und Erziehungsstellen gelten: Das Pflegekind lebt mit zwei sich beeinflussenden Familiensystemen. Es benötigt: ­ eine klare Aussage zu seiner Perspektive; ­ das Einverständnis seiner Herkunftseltern, dass es in der Pflegefamilie leben darf; ­ die gegenseitige Akzeptanz beider Familiensysteme; ­ eine familiäre Lebensform, die verlässliche Bindungsmöglichkeiten entsprechend seines Alters­ und Entwicklungsstandes bietet; ­ alternative Angebote zu den bisherigen belastenden Erfahrungen durch lebensbejahende Erfahrungen sowie ein sicheres und angstfreies
7 Lebensumfeld; ­ eindeutige und belastbare Kommunikationsstrukturen; ­ Entlastung, um sich altersgerecht entwickeln und notwendige Entwicklungsschritte nachholen zu können; ­ das Einstellen der Familienmitglieder der Pflegestelle auf seine grundlegenden Bedürfnisse; ­ das Berücksichtigen seiner geschlechtsspezifischen Bedürfnis­ und Lebenslagen als Mädchen/als Junge; ­ bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung durch die Fachdienste. Darüber hinaus gibt es besonderen Bedarf des Kindes bei Pflegestellen bei Sonderpflegestellen ­ durch Entwicklungsbesonderheiten, die eine ­ durch physische/psychische und/oder Förderung durch Einbeziehen von speziellen geistige Auffälligkeiten, den es durch Fachkräften notwendig macht. besonderen erzieherischen und/oder ­ durch Akzeptanz von Verhaltensauffälligkei­ pflegerischen Aufwand sicherzustellen gilt. Ten. Besondere Entwicklungsbeeinträchtigungen sind: ­ Defizite in der Motorik ­ der sprachlichen Fähigkeiten ­ der kognitiven Fähigkeiten ­ der sozialen Kompetenz. Es müssen nicht alle 4 Bereiche beeinträchtigt sein. bei Erziehungsstellen ­ durch schwerwiegende Entwicklungsbeein­ trächtigungen, komplizierte soziale Verhält­ nisse mit Erziehungsschwierigkeiten der Eltern und eigenen körperlichen, geistigen und psychischen Besonderheiten. Das Kind benötigt Betreuung und Förderung durch qualifizierte Bezugspersonen in professionellem Kontext und Unterstützung in der Bewältigung von Problemlagen wie z. B. gravierende Störungen im bisherigen Bezugs­ und Familiensystem, traumatische Erlebnisse, Entwicklungsbeeinträchtigungen, Verhaltensauffälligkeiten, mehrfach erlebte Beziehungsabbrüche und sich daraus ergebende Beziehungsstörungen sowie Vorerfahrungen durch mehrfache oder langfristige Heim­ und/oder Psychiatrieaufenthalte. 4.2 Anforderungen an die Pflegefamilie/­personen Für die Pflegestellen­, Sonderpflegestellen­ und Erziehungsstellenfamilien/­personen gelten: Die Pflegefamilie/­person hat dafür Sorge zu tragen, dass das Wohl und die Bedürfnisse des Pflegekindes sicher gestellt werden. Aus den Bedarfen des Pflegekindes ergeben sich die Anforderungen an die Pflegeeltern/­personen.
8 Anforderungen an die Pflegeeltern/­personen sind insbesondere: ­ Freude am Zusammenleben mit Kindern, Toleranz, soziale Kompetenz und Offenheit; ­ Akzeptanz des Lebens des Kindes in/mit zwei Familiensystemen; ­ Bereitschaft, sich mit der Lebensgeschichte des Kindes auseinander zu setzen und den leiblichen Eltern angemessene Wertschätzung entgegen zu bringen ; ­ Verpflichtung zur gewaltfreien Erziehung; ­ Bereitschaft, den Zeitraum der Perspektivklärung oder die Rückkehr des Kindes in die eigene Familie zu unterstützen; ­ Bereitschaft zur Annahme von Hilfe; ­ Verpflichtung zur Annahme von Fachberatung, wenn sich im Verlauf des Pflegeverhältnisses starke physische und/oder psychische Beeinträch­ tigungen des Pflegekindes herausstellen; ­ Verpflichtung zu Fortbildungsthemen der Pflegeelternarbeit; ­ die Bereitschaft mit dem Jugendamt zusammen zu arbeiten und jegliche Veränderungen, das Pflegeverhältnis betreffend, anzuzeigen; ­ Einlassen auf den Prozess der Vorbereitung auf die Aufnahme eines Pflegekindes und aktive Mitwirkung an diesem Prozess; ­ Reflexionsmöglichkeiten und Offenheit im Hinblick auf die eigene Biografie und Lebenseinstellungen; ­ Bereitschaft zu Reflexion des persönlichen Genussmittelgebrauchs; ­ Bereitschaft, Veränderungen im eigenen Familiensystem zuzulassen; ­ seelische und körperliche Belastbarkeit; ­ die vorhandene Einbindung in ein eigenes unterstützendes soziales Netz; ­ ausreichender Wohnraum für das Pflegekind; ­ ausreichende materielle Voraussetzungen. Darüber hinaus gibt es besondere Anforderungen an die Pflegefamilie/­person Pflegestellen/­personen Sonderpflegeeltern/­personen Erziehungsstelleneltern/­personen Ø Pflegestellen werden im Rahmen der ­ Eine Pflegefamilie/­person besitzt ­ Eine Erziehungsstellenfamilie/­person verfügt Kurzzeitpflege (§ 20 SGB VIII) auf persönliche Erfahrungen im Umgang über eine pädagogische oder adäquate privatrechtlicher Grundlage für die mit physisch, psychischen und /oder Ausbildung, Berufserfahrung und/oder zeitweise Betreuung von Kindern bei geistig beeinträchtigten Kindern über langjährige Erfahrungen in der Krankheit, Kur o.ä. Gründen der und/oder über eigene Erfahrung in der Pflegeelternarbeit. Eltern vermittelt und beraten. Pflegeelternarbeit. ­ Die Pädagogin/der Pädagoge ist zur ­ Die Verpflichtung zur Annahme von Inanspruchnahme der Fachberatung durch Ø Bei Bedarf und Eignung können Fachberatung/Supervision besteht. den Fachdienst des Trägers sowie zur Pflegestellen als Familiäre Der zeitliche Aufwand richtet sich Mitarbeit in den Arbeitsgruppen der Bereitschaftsbetreuung tätig werden nach dem Betreuungsbedarf des Erziehungsstelle verpflichtet. Kindes entsprechend dem Hilfeplan. (§ 42 SGB VIII – Unterbringung bei ­ Die Erziehungsstellenfamilie/­person muss einer geeigneten Person). ­ Ein Aufbauseminar zur Vertiefung der bereit und in der Lage sein, ihr privates
9 Kenntnisse individueller Besonderheiten von Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsverzögerungen ist zu absolvieren. Leben für die Beraterin/den Berater und der an der Hilfe Beteiligten zu öffnen. ­ Die Bereitschaft, sich ganztags dem Kind zu widmen bzw. das Arbeitsverhältnis den Bedürfnissen des Kindes anzupassen, muss vorhanden sein. ­ Die Pädagogin/der Pädagoge arbeiten mit bei der Erstellung und Fortschreibung der Konzeption sowie der Dokumentation. ­ Fortbildungen in Form von Seminaren sind zu absolvieren. 4.3 Sozialpädagogische Rahmenbedingungen für Pflegestellen, Sonderpflegestellen und Erziehungsstellen gilt: ­ Ein offener Familienbegriff wird zugrunde gelegt (auch unverheiratete Paare oder Einzelpersonen können Pflegepersonen werden). ­ Die Pflegefamilie/­person hat Anspruch auf Beratung und Unterstützung gemäß § 37 (2) SGB VIII. Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses und tragfähiger Beziehungen zwischen Fachdiensten, Pflegefamilie/­person, Pflegekind und der Herkunftsfamilie ist Vorraussetzung für das Gelingen des Pflegeverhältnisses. ­ Die Möglichkeit von Zeiten ohne Pflegekind (bzw. auch allgemein ohne Kinder) zur Entlastung und Erholung der Pflegefamilie/­person muss gegeben sein. ­ Die Vertretung der Personensorgeberechtigten in der Ausübung der Alltagssorge als Teil der elterlichen Sorge nach § 1688 Abs. 3 BGB ist Aufgabe der Pflegefamilie/­person, sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas anderes erklärt oder das Familiengericht etwas anderes angeordnet hat. ­ Die Entscheidung über den sozialpädagogischen Mehrbedarf bei Sonderpflege und Erziehungsstelle wird in einer Teamberatung im Jugendamt auf der Grundlage von ärztlichen Stellungnahmen/Gutachten unter Hinzuziehung des „Diagnostikbogens“ getroffen. ­ Durch regelmäßige Beratung und Begleitung der Pflegefamilien/­personen, entsprechend der Festlegungen im Hilfeplan, ist die Belastbarkeit und Flexibilität der Pflegefamilie/­person zu erhöhen. Pflegestellen, Sonderpflegestellen ­ Die Pflegefamilie /­person hat bei Bedarf Anspruch auf Fachberatung und Supervision, wenn sich im Verlauf des Pflegeverhältnisses starke physische und/oder psychische Beeinträchtigungen oder Entwicklungsstörungen des Pflegekindes herausstellen ­ Die Ziele und Aufgaben der Beratung ergeben sich aus dem individuellen Bedarf des Erziehungsstellen ­ Die Pflegeperson ist verpflichtet, die Fachberatung durch den Träger der Erziehungsstelle sowie Supervision zu nutzen.
10 Einzelfalls. Diese werden im Hilfeplan festgelegt und durch Träger der freien Jugendhilfe geleistet. ­ Fachberatung und Supervision soll auch geleistet werden, wenn dies auf Grund der Probleme im Pflegeverhältnis erforderlich ist. ­ Die Anzahl der Pflegekinder in einer Pflegestelle ist begrenzt und unterliegt der Einzelfallprüfung. Aufgaben der Fachberatung: ­ regelmäßige, einzelfallbezogene Beratung ­ Möglichkeit zur kollegialen Beratung, dauerhafte Einbindung in professionelle Strukturen unter Einbeziehung der Erziehungsstellenfamilie/­person ­ Unterstützung in Krisensituationen ­ Bewerbungs­ und Qualifizierungs­ verfahren, Erarbeitung der pädagogischen Konzeption ­ Mitwirkung in der Vermittlungsphase ­ 1 Fachberater soll nicht mehr als 12 Erziehungsstellenkinder begleiten ­ Die Gesamtzahl der Kinder in der Sonderpflegestelle/Erziehungsstelle, einschl. der eigenen minderjährigen im Haushalt lebenden Kinder beträgt 5. Die Sonderpflegestelle/ Erziehungs­ stelle soll nicht mehr als 2 Pflegekinder (Ausnahme Geschwister) aufnehmen. 4.4 Vorbereitung der Pflegefamilien/­personen Pflegestellen und Sonderpflegestellen ­ Das Vorbereitungsverfahren für Pflegeeltern/­personen ist zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Pflegekindes. ­ Sonderpflegestellen sind verpflichtet das Aufbauseminar zu absolvieren Erziehungsstellen ­ Im individuellen Bewerbungs­ und Qualifizierungsprozess erarbeiten die Pflegefamilien/­personen gemeinsam mit dem Träger die pädagogische Konzeption ihrer Erziehungsstelle. Inhaltliche Schwerpunkte zur Vorbereitung der Pflegefamilien/­personen ­ Motivation für die Aufnahme eines Pflegekindes bzw. für die Arbeit als Pädagogin/als Pädagoge im Rahmen einer Erziehungsstelle ­ System Herkunftsfamilie und System Pflegefamilie ­ Entwicklungsphasen bei Kindern und Jugendlichen ­ Entwicklung von Kind­Eltern­ bzw. Eltern­Kind­Beziehung (Grundlagen der Bindungstheorie) ­ Beziehungswechsel und ihre Folgen ­ Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsbesonderheiten schwieriger, entwicklungsbeeinträchtigter und verhaltensauffälliger
11 Kinder ­ Leben des Pflegekindes mit zwei Familien ­ Rückführung im Rahmen zeitlich befristeter Hilfen ­ Zusammenarbeit mit der Familie des Pflegekindes ­ Kontakte des Pflegekindes zu seinen Herkunftseltern als für sein Wohl förderliche Bedingung ­ Integration des Pflegekindes in die Pflegefamilie ­ Identitätsentwicklung beim Pflegekind/ theoretische Grundlagen zur Biografiearbeit ­ Grundlagen der gesetzlichen Rahmenbedingungen ­ der Hilfeplanprozess ­ Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ­ Kooperation mit anderen an der Erziehung Beteiligten ­ das Netzwerk weiterer Hilfen für Pflegestellen und Sonderpflegestellen Am Ende des Vorbereitungsverfahrens wird ein Sozialbericht zum Leistungsprofil und ­rahmen der Pflegefamilie/­person erstellt. Die Unterlagen der Pflegeeltern/­person werden dem Jugendamt übergeben. Die Bewerber erhalten eine Bestätigung zur Aufnahme in der „Pflegeelternpool“ für Erziehungsstellen Mit den Erziehungsstelleneltern/­personen wird eine Leistungsbe­ schreibung bzw. ein pädagogische Konzeption der Erziehungsstelle erarbeitet. Die Konzeption wird dem Jugendamt übergeben. 4.5 Fachstandards Im Prozess der Überarbeitung der Rahmenkonzeption wurden durch die Fachkräfte der Pflegekinderhilfe die Fachstandards einer kritischen Prüfung unterzogen und in der Unterarbeitsgruppe Pflegekinderhilfe weiter diskutiert. Dies betraf vor allem die Fachstandards für: ­ die Anbahnung ­ die Vermittlung ­ die Geschwistervermittlung ­ den Umgang ­ die Rückführung Der fachliche Diskurs über die Standards ist noch nicht abgeschlossen. Die Arbeitsstände der erarbeiteten Fachstandards sind als Anlage beigefügt und werden als Grundlage für die weitere Diskussion der Fachkräfte dienen (Anlage 1). Die Fachstandards im Bereich der Pflegekinderhilfe können nur auf der Grundlage des Hilfeplanverfahrens weiterentwickelt werden. Dieses Verfahren regelt die Zuständigkeiten, das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und vor allen die Beteiligung der Betroffenen.
12 Dabei geht es vor allem um: ­ Akzeptanz der Meinung der anderen ­ jeder soll zu Wort kommen ­ die Meinung des anderen muss Gehör finden ­ im Mittelpunkt steht das Wohl des/der Kindes/­der; alle Entscheidungen müssen das Wohl des Kindes im Blick haben ­ ausgehandelte Festlegungen sollen/müssen für alle Beteiligten verbindlich sein ­ Änderungen der Festlegungen und Absprachen können nicht einseitig verändert werden ­ Informationen müssen kommuniziert werden ­ Entscheidungen müssen fachlich nachvollziehbar begründet werden und zwar aus der Sicht des Kindes. Die fachliche Diskussion zu den Fachstandards muss unter den Fachkräften der Pflegekinderhilfe, vor allen unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtteilsozialdienste, weiter geführt werden. Dazu sollen Fachtage und Workshops beitragen, die in den Maßnahmen aufgeführt sind. Im Ergebnis der Diskussion werden die Fachstandards zusammengefasst und als verbindliche Grundlage des Handelns aller Fachkräfte der Pflegekinderhilfe für das Hilfeplanverfahren als verbindlich erklärt. 4.6 Finanzierung der Vollzeitpflege Pflegestellen, Sonderpflegestellen und Erziehungsstellen Pflege­, Sonderpflege­ und Erziehungsstellen erhalten ein monatliches pauschaliertes Pflegegeld, welches die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt. Diese sind nach Altersgruppen gestaffelt. Im Pflegegeld sind auch die Kosten der Pflege/Erziehung enthalten (§ 39 Abs 1 SGB VIII). Der Sächsische Landesjugendhilfeausschuss setzt die Höhe des Pflegegeldes jährlich fest. Die Fortschreibung des monatlichen Pauschalbetrages in Sachsen orientiert sich an der preislichen Fortschreibung, wie sie in der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. empfiehlt. Pflegestelle Sonderpflege ­ Die Pflegefamilie/­person erhält den einfachen ­ Die Pflegefamilie/­person erhält bis Betrag der Kosten der Erziehung. maximal den 3­fachen Betrag Kosten der ­ Bei festgestelltem Bedarf kann Fachberatung Erziehung. und Supervision zur Stabilisierung des Pflege­ ­ Die Fachberatung wird über Beratungs­ verhältnisses gewährt werden. fachleistungsstunden entsprechend des ­ Übernahme der Kosten für Fachberatung und mit dem Jugendamt verhandelten Erziehungsstelle ­ Die Pflegefamilie/­person erhält den 4­fachen Betrag der einfachen Kosten der Erziehung. ­ Die Leistungen des Trägers sind Bestandteil des mit dem Jugendamt aktuell verhandelten Kostensatzes.
13 Supervision (bis max. 3 Doppelstunden im Kalenderjahr) Stundensatzes finanziert. Die Stundenzahl wird im Hilfeplan vereinbart. ­ Übernahme der Kosten für Supervision (bis max. 3 Doppelstunden im Kalender­ jahr) ­ Übernahme der Kosten für Supervision bis max. 5 Doppelstunden im Kalenderjahr Pflegeeltern/­personen haben nach § 39 Abs 4 Satz 2 SGB VIII Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Unfall­ und Alterssicherung. ­ Unfallversicherung: Der Erstattungsbetrag richtet sich bei Nachweis durch die Pflegeltern/­person nach dem aktuellen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. ­ Alterssicherung: Erstattet werden die hälftig nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Als angemessen gilt der aktuelle Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung. Anspruch hat die Pflegeperson, die überwiegend die Betreuung des Pflegekindes übernommen hat. Der Erstattungsbetrag wird bei Nachweis pro Kind gezahlt. Zusätzliche einmalige Leistungen können gewährt werden: zur Erstausstattung der Pflege­/Sonderpflege­/Erziehungsstelle, ­ zu persönlichen Anlässen ­ zu Geburtstagen/Weihnachten ­ für Urlaubs­/Ferienreisen/Klassenfahrten ­ für Hobby/Freizeitgestaltung/Lehr­ und Lernmittel Pflegeeltern/­personen können eine Befreiung von der Zahlung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Pflegekindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, erhalten. ­ Bei individuellem Bedarf sind unter Beachtung der Vorrangigkeit anderer Leistungsträger besondere Finanzierungsregelungen für den Einzelfall möglich, die nicht durch die grobe Unterteilung der 3 beschriebenen Pflegestellenformen erfasst werden. ­ erzieherischer Mehrbedarf kann vorliegen ­ Beeinträchtigungen des Kindes können einen Mehrbedarf z. B. in Anlehnung an die Kriterien des § 23 SGB XII erfordern (besondere Ernährung, therapeutische Leistungen etc.). 4.7 Anforderungen an die Fachdienste der Pflegekinderhilfe ­ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen Pflegekinderhilfe sollen sozialpädagogische Fachkräfte sein, d. h. in der Regel den Abschluss als Diplom­Sozialarbeiterin/Diplom­Sozialarbeiter bzw. Diplom­Sozialpädagogin/Diplomsozialpädagoge besitzen.
14 ­ Die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter sollen über: ­ psychologisches und sozialpädagogisches Fach­ und Erfahrungswissen; ­ Kenntnisse zur Sozialisation des Kindes; ­ Kenntnisse in Beratungstätigkeit und Methoden der Jugend­ und Sozialarbeit; ­ Rechtskenntnisse ( BGB, SGB VIII und Sächs. Landesjugendhilfegesetz; SGB II, SGB IX, SGB XII, Familiengerichtsreformgesetz) verfügen. ­ Neben der fachlichen und sozialen Kompetenz ist die persönliche Eignung unbedingt erforderlich. ­ Bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird selbständiges Handeln, Entscheidungsfähigkeit und die ausgeprägte Fähigkeit zur Teamarbeit vorausgesetzt. ­ Fachspezifische Weiterbildungen und Verpflichtung zur Einzel­ und Teamsupervision werden vorausgesetzt. ­ Eine Fachkraft des Pflegekinderdienstes beim öffentlichen Träger soll nicht mehr als 25 Pflegefamilien/­personen bzw. 40 Pflegekinder betreuen und beraten. Rahmenbedingungen für die Fachdienste des Pflegekinderwesens Räumliche Voraussetzungen: Der Arbeitsplatz einer sozialpädagogischen Fachkraft im Fachdienst der Pflegekinderhilfe muss so gestaltet sein, dass separat und ungestört Einzelgespräche mit Pflegekindern, Pflegepersonen und Herkunftseltern geführt werden können. Darüber hinaus müssen Räume für Gruppengespräche und für Besuchskontakte zur Verfügung gestellt werden. Ausstattung: Zur Erhöhung der Effizienz der Arbeit der Fachkräfte sind die Arbeitsplätze mit der notwendigen und erforderlichen Kommunikationstechnik auszustatten. Arbeitszeitregelung: Bei der Arbeitszeitregelung der Mitarbeiter/­innen der Pflegekinderhilfe ist zu berücksichtigen, dass Elternarbeit häufig außerhalb der üblichen Dienststunden geleistet werden muss. Deshalb sind flexible Arbeitszeitregelungen erforderlich, die sich an den Bedürfnissen, der am Hilfeprozess Beteiligten, ausrichten. Sachmittel: Die für die fachlich­inhaltliche Arbeit erforderlichen finanziellen Mittel werden durch das Jugendamt zur Verfügung gestellt. Dazu gehören: ­ ausreichende Mittel für die Vorbereitung und Qualifizierung von Pflegepersonen; ­ Übernahme der Fahrt­ und Übernachtungskosten bei Kontaktaufnahme und Anbahnung von Pflegeverhältnissen; ­ Übernahme der Kosten für Dienstreisen und Dienstgänge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im erforderlichen Umfang; ­ Fortbildungs­ und Supervisionskosten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
15 4.8 Fachkräfte im Bereich der Pflegekinderhilfe in der Landeshauptstadt Dresden Der Stadtratsbeschluss von 23.09.2004 zur Weiterentwicklung des Pflegekinderwesens in der Landeshauptstadt Dresden legte verbindlich fest, dass auch Träger der freien Jugendhilfe Aufgaben im Bereich der Pflegekinderhilfe übernehmen sollen. Gegenwärtig arbeiten im Bereich des Pflegekinderhilfe neben den Fachdiensten des Jugendamtes (Allgemeiner Sozialer Dienst u. Pflegekinderdienst), die Träger der freien Jugendhilfe Diakonisches Werk ­ Stadtmission Dresden e. V., Outlaw Gesellschaft für Kinder­ und Jugendhilfe gGmbH und “Wegen uns ­ Dresdner Pflege­ und Adoptivkinder e. V. mit ihren Angeboten, die aufeinander abgestimmt sind bzw. sich ergänzen. Die Träger der freien Jugendhilfe erarbeiten ein Angebot über ihre im Bereich der Pflegekinderhilfe zu erbringende Leistung (siehe unter Punkt 3 Fachdefinition und gesetzliche Grundlage, S. 6 Ausführungen zu § 37 SGB VIII). Mit den Trägern der freien Jugendhilfe werden Vereinbarungen gemäß § 77 SGB VIII über die zu erbringende Leistung für ein Jahr abgeschlossen. Die Träger der freien Jugendhilfe sind verpflichtet, ihre Leistungen vereinbarungsgemäß zu erbringen. Die Finanzierung erfolgt aus der Wirtschaftlichen Jugendhilfe für die Leistungen der Hilfen zur Erziehung. Das 2004 entwickelte Modell der kooperativen Aufgabenwahrnehmung der freien und öffentlichen Jugendhilfe für den Bereich der Pflegekinderhilfe, welches mit der Rahmenkonzeption beschlossen wurde, wurde einer kritischen Prüfung unterzogen. Übereinstimmend sind die Fachkräfte zu der Auffassung gelangt, dass sich dieses Modell als Arbeitsgrundlage bewährt hat und weiterhin Anwendung finden soll. In diesem Modell werden die Schnittstellen und die arbeitsteiligen Aufgaben der Fachkräfte im Bereich der Pflegekinderhilfe beschrieben. (Anlage 2) 5. Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung Die Durchführung einer Familiären Bereitschaftsbetreuung basiert auf einer unverzüglich zum Schutz von Kindern notwendigen Unterbringung gemäß § 42 SGB VIII durch die Fachkräfte der öffentlichen Jugendhilfe oder der Ordnungsbehörde, die zeitlich jedoch bis zur Entscheidung für eine Reintegration in die Familie oder Überleitung in eine geeignete Folgehilfe/­betreuung begrenzt ist. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. Als solche „geeigneten“ Personen im Sinne des § 42 Abs. 1 SGB VIII werden Familiäre Bereitschaftsbetreuungen angesehen. Als Familiäre Bereitschaftsbetreuung wirken geeignete und geschulte Familien oder Einzelpersonen, welche die intensive Betreuung, Gesundheitsfürsorge und Versorgung der Kinder während der Inobhutnahme rund um die Uhr übernehmen. Grundkenntnisse für diese Tätigkeit
16 werden im Rahmen der Vorbereitung von Pflegeeltern/­personen durch die Träger der freien Jugendhilfe vermittelt. Der infrage kommende Personenkreis erhält eine auf die Familiäre Bereitschaftsbetreuung ausgerichtete erweiterte Qualifizierung und wird für die Erbringung der Betreuungsleistungen vertraglich gebunden. Durch das Jugendamt Dresden, Sachgebiet Kinder­ und Jugendnotdienst, erfolgt die Koordinierung und eine intensive Fachbegleitung der Familiären Bereitschaftsbetreuung. Die konzeptionelle Entwicklung der Leistung erfolgt in der Rahmenkonzeption Inobhutnahme. 6. Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege ist die Betreuung von Kindern in Notsituationen nach § 20 SGB VIII. Der Allgemeine Sozialdienst fragt bei Bedarf an und es werden geeignete freie Pflegestellen zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung ist durch vorrangige Leistungsträger sicher zu stellen. 7. Weiterentwicklung im Bereich der Pflegekinderhilfe 7.1 Maßnahmen zur Umsetzung der Konzeption Die UAG Pflegekinderhilfe der AG Hilfen zur Erziehung hat sich als Podium des fachlichen Austauschs der Fachkräfte bewährt. Sie trifft sich 4 x im Jahr und verständigt sich zu fachlich relevanten Themen, evaluiert die Arbeit und erarbeitet Vorschläge zu Problemlösungen. Das Werbekonzept ist jährlich zu evaluieren und dem aktuellen Bedarf anzupassen. Die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit werden vom öffentlichen Träger und von den Trägern der freien Jugendhilfe in eigener Verantwortung wahrgenommen. Um einen effektiven Umgang mit den personellen und finanziellen Ressourcen zu erreichen, ist ein abgestimmtes, kooperatives und arbeitsteiliges Vorgehen notwendig. Die Abstimmung erfolgt in der UAG. Das Vorbereitungsverfahren der Pflegeelternbewerber wird durch Träger der freien Jugendhilfe durchgeführt. In den Pflegeelternseminaren sind die Inhalte zu vermitteln, die die Pflegeeltern zur Aufnahme eines Pflegekindes mit seinen individuellen Besonderheiten befähigen (siehe Anforderungen an Pflegeeltern und inhaltliche Schwerpunkte der Qualifikation, Seite 8). Der Pflegekinderdienst ist bei den Pflegeelternseminaren präsent. 2 x im Jahr findet ein Austausch zwischen den Fachkräften der Träger der freien Jugendhilfe und des Pflegekinderdienstes statt, wo auftretende Probleme besprochen und Festlegungen zu deren Lösungen getroffen werden. Die Schnittstelle der Übergabe der vorbereiteten Pflegeeltern durch die Träger der freien Jugendhilfe an den Pflegekinderdienst muss vereinheitlicht werden. Dazu werden die Erfahrungen in der bisherigen Arbeit evaluiert und ein Handlungskonzept wird erarbeitet. Die Leistungsbeschreibungen der Träger der freien Jugendhilfe sind zu evaluieren und mit Blick auf die sich ändernden Bedarfe jährlich fortzuschreiben. Die Vermittlung von Kindern in Pflegestellen wird durch die Fachdienste des Jugendamtes (ASD u. PKD) geleistet. Träger der freien
17 Jugendhilfe werden, bei Erfordernis, an der Vorauswahl der geeigneten Pflegefamilie für ein konkretes Kind beteiligt. Die Begleitung des Hilfeprozesses wird durch die Fachdienste des Jugendamtes ( ASD und PKD) geleistet. Diese nehmen die Fall­ und Prozesssteuerung wahr. Die Träger der freien und der öffentlichen Jugendhilfe überarbeiten ihre Leistungsbeschreibungen auf der Grundlage dieser Rahmenkonzeption. Die freien Träger schließen mit dem Jugendamt jährlich Leistungsvereinbarungen ab. Die Fachdienste der Träger der freien Jugendhilfe stellen ihre Beratungsangebote entsprechend der vereinbarten Leistung qualitativ und quantitativ zur Verfügung. Hilfen, deren Ziel die Rückführung des Pflegekindes in seine Herkunftsfamilie ist, sind zeitlich zu befristen. Dabei sind kurzschrittig Hilfeplangespräche durchzuführen, um den Entwicklungsstand der Veränderungen festzustellen. Bei Abweichungen ist korrigierend einzugreifen. Bei Nichterbringung der Veränderungsleistung durch die Herkunftsfamilie ist frühzeitig eine andere Perspektive für das Pflegekind festzulegen. Die Herkunftseltern sind zu unterstützen und bei Bedarf ist ihnen zur Aktivierung von Ressourcen konkrete Hilfe anzubieten. Das Arbeitspapier „Rückführung“ findet dabei Anwendung (Anlage 3). Zur bedarfsgerechten Bereitstellung von Pflegefamilien/­personen, Bereitschaftspflegestellen und Erziehungsstellen werden durch das Jugendamt 6 Informationsveranstaltungen im Jahr durchgeführt, die vorher entsprechend dem Werbekonzept öffentlich bekannt gemacht werden. Dabei sind weitere Möglichkeiten der Bekanntmachung zu erschließen. Interessenten aus den Infoabenden melden sich bei den Trägern der freien Jugendhilfe zu einem Erstgespräch an und erklären ihre Bereitschaft, das Vorbereitungsverfahren für Pflegeeltern zu absolvieren. Ziel ist die Durchführung von 6 Seminare pro Jahr, in deren Ergebnis 30 neue Pflegestellen dem Pflegekinderdienst übergeben werden. Auf Grund der Spezifik der Erziehungsstellen sind gezielt Familien anzusprechen, die die Voraussetzungen für die Erziehungsstellentätigkeit aufweisen. Entsprechend der fachlichen Anforderungen sollen jährlich 5 neue Erziehungsstellen gewonnen werden. Für ältere und besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder sind bedarfsgerechte Erziehungsstellen zu etablieren. Bei Bedarf werden aus dem Bestand der nichtbelegten Pflegestellen geeignete Pflegeeltern an den Kinder­ und Jugendnotdienst für die Familiäre Bereitschaftsbetreuung übergeben. Der Kinder­ und Jugendnotdienst ist für die weitere fachliche und vertragsrechtliche Begleitung zuständig. Zur bedarfsgerechten Bereitstellung von Pflegestellen für die zu vermittelnden Kinder ist ein ausreichender Pool an Pflegeeltern vorzuhalten. Da es immer schwieriger wird, trotz Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, genügend Pflegestellen in Dresden zu gewinnen, sind wie in anderen Großstädten (Leipzig, Chemnitz, Nürnberg u. a.), die Ressourcen des Umlandes zu nutzen. Dazu sind auf Amtsleiterebene mit den umliegenden Jugendämtern Gespräche zu führen mit dem Ziel, Interessenten aus dem Umland zu qualifizieren und zu belegen. Dies sollte vertraglich zwischen den Jugendämtern vereinbart werden. Mit der Aufnahme der Gespräche soll noch im III. Quartal 2009 begonnen werden. Das Verfahren zur Entscheidung über Sonderpflege und Erziehungsstelle ist dem Verfahren bei zusätzlichen Leistungen der stationären Hilfen nach § 34 SGB VIII anzupassen. Die Entscheidung wird im Hilfeplan, auf Grundlage des ermittelten erhöhten Bedarfs und unter Hinzuziehung ärztlicher Stellungnahmen, Gutachten und Einschätzungen von Kindergarten und Schule getroffen. Eine Teamberatung ist durchzuführen. Ein weiteres Instrument für die sozialpädagogische Entscheidung ist die Verwendung des Diagnostikbogens zur Ermittlung des sozialpädagogischen Bedarfs. Die Kriterien Sonderpflege vom 27.01.2003 werden außer Kraft gesetzt. Die Entscheidung zur Sonderpflege ist zu jedem Hilfeplan zu überprüfen.
18 Mit der Wirtschaftlichen Hilfe ist das neue Vorgehen bei Entscheidungen zur Sonderpflege/Erziehungsstelle zu besprechen und Festlegungen zu den befristeten Hilfen – besonders bei Dauerpflegen – zu treffen. Auf Grund des festgestellten Bedarfs an „sonderpädagogischen Pflegestellen“ ist die Konzipierung eines Aufbauseminars für Sonderpflegestellen dringend erforderlich. Dabei sollen vertiefende Kenntnisse vermittelt und weiterführende Fähigkeiten erworben werden. Schwerpunkte sollen sein: Ø Bindung, Trennung, Verlust Ø Umgang und Verhaltensauffälligkeiten Ø Umgangsgestaltung mit psychisch kranken Herkunftseltern Ø Gewalt und traumatische Erfahrungen Ø Identitätsfindung Ø Reflexionsfähigkeit Ø Techniken und Nethoden der Stressbewältigung Ø Vermittlung von Kenntnissen, dieses vertiefende Wissen anzuwenden. Ausbau des Systems von Hilfsangeboten familienähnlicher Betreuungsformen. Dazu sind Konzepte zu entwickeln und Rahmenbedingungen zu schaffen. Ist eine Rückkehr zu den Eltern nicht möglich, so sind die Adoptionsvoraussetzungen zu prüfen. Die Adoptionsvermittlungsstelle ist bei jeder langfristigen Hilfe hinzu zu ziehen. Das bereits vorliegende Arbeitspapier zur Zusammenarbeit mit der Adoptionsvermittlungsstelle ist in Kraft zu setzen. Bei der Umgangsgestaltung des Pflegekindes zu seinen Eltern, ist sich an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Umgangsabsprachen sind durch die Fachkräfte transparent und einheitlich mit den Pflegeeltern und Eltern zu besprechen und im Hilfeplan festzuschreiben. Die Diskussion zu den Fachstandards ist unter den Fachkräften der Pflegekinderhilfe weiter zu führen. Dazu werden Fachtage und Workshops sowie externe Fortbildungsangebote genutzt. Im Ergebnis dieser Diskussion sind die Fachstandards zu verschriftlichen und als verbindliche Arbeitsgrundlage für das Handeln der Fachkräfte im Bereich der Pflegekinderhilfe für das Hilfeplanverfahren anzuwenden (siehe Pkt. 4.5). Fachberatung und Supervision sind grundsätzlich für alle Pflegestellen möglich. Der Bedarf wird im Hilfeplangespräch thematisiert, Ziele und Inhalte werden vereinbart und der Umfang wird festgelegt. In einer Teamberatung stellt die fallführende Fachkraft das Ergebnis des Hilfeplan­ gespräches vor. Sollte die Teamentscheidung anders ausfallen als im Hilfeplan besprochen, so ist dies mit den Beteiligten zu besprechen und nach anderen Entlastungsmöglichkeiten zu suchen. Die Fachkräfte der Pflegekinderhilfe entwickeln für die unterschiedlichen Bedarfe Entlastungsmöglichkeiten. Diese können von Ressourcen der Pflegefamilie über aktive Teilnahme des Pflegekindes in Vereinen bis hin zu wechselseitiger Entlastung durch Hilfe und Unterstützung von Pflegepersonen reichen. Bei begründetem Bedarf ist ein jährlicher Zuschuss zu den familienentlastenden Maßnahmen möglich. Dazu ist die Richtlinie über Einmalzahlungen bei Vollzeitpflege um den Zuschuss für familienentlastende Leistungen zu ergänzen. Fort­, Aus­ und Weiterbildung für Pflegeeltern soll Standard werden. Im Hilfeplan kann die Teilnahme an einer Weiterbildung auf Grund einer aktuellen Krisen­ oder Konfliktsituation für die Pflegeeltern verbindlich festgeschrieben werden. Die Fortbildungsangebote der Träger der freien Jugendhilfe sind dazu vorrangig zu nutzen. Zu Erhöhung der Fachlichkeit im Bereich der Pflegekinderhilfe sind Workshops und Fachtage durchzuführen. Die Inhalte sind zwischen den
19 Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe abzustimmen. Die finanziellen Mittel für Referentenhonorare müssen bereitgestellt werden. 7.2 Qualitätssicherung 1. Strukturqualität Die Strukturqualität beschreibt die auf Dauer angelegten Rahmenbedingungen und Vorraussetzungen zur Leistungserbringung. Merkmal Qualitätssicherung Niederschwelligkeit ­ Die Pflegekinderhilfe ist eine Dienstleistung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII. ­ Den Eltern, Pflegefamilien/­personen, Kindern und Jugendlichen stehen die Fachdienste des öffentlichen Trägers und der freien Träger als Ansprechpartner vor Beginn der Hilfe und während der Dauer der Hilfegewährung zur Verfügung. ­ Die Beratungsangebote müssen sich inhaltlich und zeitlich an den Bedürfnissen der Adressaten orientieren (flexible Termingestaltung, Erreichbarkeit usw.). personelle Besetzung ­ In den Fachdiensten der Pflegekinderhilfe sollen Fachkräfte entsprechend der Empfehlungen des Landesjugendamtes tätig sein. Fach­ und Dienstaufsicht ­ Die Träger üben über die Mitarbeiter der Fachdienste die Dienst­ und Fachaufsicht aus. ­ Sie sichern die Einhaltung der fachlichen Standards und leiten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fachlich an. Personalentwicklung ­ Entwicklung von Ressourcen und Perspektiven bei den Mitarbeitern. Dabei geht es um die fachliche Weiterbil­ dung und Qualifizierung der Mitarbeiter entsprechend der Arbeitsaufgabe. Für die Mitarbeiter besteht die Verpflichtung zur Fortbildung. Materielle Ausstattung ­ Die Träger sichern ab, dass die sozialpädagogischen Fachkräfte ihrer Aufgabe als Beraterinnen und Berater für Pflegefamilien/­personen, Eltern, Kinder und Jugendliche ungestört und in einem angemessenen Rahmen nachkommen können. ­ Dazu gehören Beratungsräume, Räume für Gruppengespräche und entsprechende technische Ausstattungen. 2. Prozessqualität Prozessqualität beschreibt die Durchführung der Leistung, d.h. wie werden die Beratungs­ und Betreuungsleistungen erbracht.
20 Merkmal Qualitätssicherung Fachliche Zuständigkeit für ­ Die Fachkraft ist entsprechend der Leistungsbeschreibung für die Aufgabenerfüllung zuständig und trägt die die Durchführung der volle Verantwortung im Rahmen von Teamarbeit und Teamkontrolle (Reflexion, kollegiale Fallberatung). Aufgabe Schutz der Vertrauensbeziehung ­ Aufklärung der Klienten über gesetzliche Regelungen, Teamarbeit, ­ Aktenführung und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Aktivierung der Ressourcen des Teams ­ Vorstellen von Anfragen im Team, Fallberatungen ­ Weiterentwicklung der Arbeitskonzepte und Standards ­ Mitgestalten von Fachgremien und Arbeitskreisen. Dokumentation der Arbeit ­ Beratungsdokumentation in Akten bzw. Materialsammlungen, Führen der Statistik entsprechend der Arbeitsaufgabe. Maßnahmen zum Qualifikationserhalt ­ Fort­ und Weiterbildung, Supervision. Kooperation und Zusammenarbeit ­ Trägerinterner und trägerübergreifender Fachaustausch, aufgabenbezogene bzw. kontinuierliche Arbeitsstrukturen 3. Ergebnisqualität Die Ergebnisqualität bezieht sich auf die erreichten Wirkungen, wofür bestimmte Indikatoren aufgestellt werden. Merkmal Evaluation Zielerreichung Statistische Aufbereitung Qualitätssicherungs­ verfahren Qualitätssicherung ­ Evaluation der Arbeit durch Berichts­ und Dokumentationswesen/ Selbstevaluation/ kommunikative Formen ­ Einschätzung der Zielerreichung der Arbeit aus der Sicht der unterschiedlichen Beteiligten (z. B. Zufriedenheits­ befragungen bei Klienten und Kooperationspartnern) ­ Statistik erfassen ­ Meldung der statistischen Angaben an das Landesamt für Statistik ­ Aufarbeitung der Arbeit nach festgelegten Kennziffern, Erarbeitung des Jahresberichtes ­ Hilfeplanung ­ Jugendhilfeplanung
21 7.3 Evaluation Merkmal Pflegestellen (einschl.Bereitschaftspflege­ stellen u. Erziehungsstellen) Fallzahlen Werbung (Informationsabende) Qualifizierung der Pflegepersonen Fortbildung der Pflegepersonen Vermittlungsprozess Beratung und Betreuung der Pflegeverhältnisse Aufgabe ­ Art der Pflegestellen ­ Wohnsitz der Pflegepersonen ­ tätige Pflegepersonen ­ betreute Kinder, davon in Vollzeitpflegestellen Sonderpflegestellen Erziehungsstellen ­ betreute Dauerpflegeverhältnisse im Pflegekinderdienst ­ noch zu vermittelnde Kinder (Anbahnung) ­ beendete Pflegeverhältnisse, davon Rückkehr in die eigene Familie Verselbständigung Veränderung der Hilfeart ­ Anzahl der neu vermittelten Kinder ­ vorhandene, nicht belegte Pflegeeltern (Pflegeelternpool) ­ Teilnehmer an den Informationsabenden ­ Effektivität der Informationsabende ­ Anzahl der Qualifizierungsmaßnahmen ­ Anzahl der Teilnehmer ­ Einschätzung der Qualifizierungsmaßnahmen ­ Anzahl der qualifizierten Pflegepersonen ­ Anzahl der Fortbildungsmaßnahmen ­ Anzahl der Teilnehmer ­ Einschätzung der Fortbildungsmaßnahmen ­ Anzahl der neu vermittelten Kinder ­ Einschätzung der Kooperation der Fachkräfte im Vermittlungsprozesses ­ Anzahl der Beratungskontakte pro Pflegeperson ­ Einschätzung des Beratungsverlaufs ­ Anzahl der begleiteten Pflegepersonen
22 Kosten ­ Erfassen der Fallzahlen der Hilfen nach §34 SGB VIII ­ Abgleich der Fallzahlen §34 mit § 33 SGB VIII ­ Erfassen der zusätzlichen Leistungen bei Hilfen nach § 33 SGB VIII ­ Erfassen der Gesamtkosten nach Pflegestellenarten 8. Kosten­ und Finanzierungsplan Die Umsetzung der Rahmenkonzeption ist aus dem laufenden Haushaltsbudget der Wirtschaftlichen Jugendhilfe für die nächsten Jahre zu finanzieren und hat keine weiteren finanziellen Auswirkungen (HH­Stelle/Finanzposition 4550.760.0000) Die Ausgaben setzen sich aus den Ausgaben für die laufenden Fälle und den Kostenerstattungen für andere Jugendämter zusammen Die Übersicht der Jahre 2005 bis 2008 zeigt eine steigende Tendenz trotz relativ konstanter Fallzahlen. Dies ist zum einen auf die seit 2005 bestehende gesetzliche Neuregelung des § 39 Abs. 4 SGB VIII zurück zu führen (Unfall­ und Alterssicherung für Pflegeeltern). Zum anderen haben die Fälle mit besonderem erzieherischem Bedarf (Sonderpflegen/Erziehungsstellen) zugenommen. Ausgaben für Hilfen gemäß § 33 SGB VIII einschließlich Kostenerstattung Jahr Ausgaben 2005 2006 2007 2008 2.162.884 € 2.204.687 € 2.233.545 € 2.385.610 € Die Kosten für die Hilfen werden im Budget der Wirtschaftlichen Hilfen geplant. Die finanziellen Mittel für vertraglich gebundene Leistungen der freien Träger der Jugendhilfe sind im HH­Plan der Wirtschaftlichen Hilfen eingestellt. Dies betrifft die Verträge nach § 77 SGB VIII mit den Trägern der freien Jugendhilfe für das Vorbereitungsverfahren der Pflegeeltern/­ personen.
23 9. Weiterführende Literatur
Ø Festsetzung der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege ( §§ 39, 33 SGB VIII) bis zum 31.12.2012
Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 04.06.2009 Ø Empfehlung zur Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung in einer anderen Familie ­ § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) vom 06.09.2007
Ø Orientierungshilfe zur Unterscheidung von Pflegestellen, Sonderpflegestellen, Sozialpädagogischen Pflegestellen und Erziehungsstellen ­ Jugendamt Leipzig; Abt. Fachkoordination und ­beratung, Jugendhilfeplanung/SG Hilfen zur Erziehung Ø Dr. Bettina Bonus: Mit den Augen eines Kindes, Bd. 1, Zur Entstehung einer Frühtraumatisierung bei Pflege­ und Adoptivkindern und den Möglichen Folgen, Verlag Books on Demand Gmbh, Norderstadt, 2006 Ø Dr. Bettina Bonus: Mit den Augen eines Kindes, Bd. 2, Die Anstrengungsverweigerung, Verlag Books on Demand GmbH, Norderstedt, 2008 Ø Arbeitshilfe zur Umsetzung des § 86 Absatz 6 SGB VIII, Verfahren und Zuständigkeiten bei Aufenthalt von Minderjährigen bei Pflegepersonen, herausgegeben vom Landschaftsverband Rheinland, Dezernat Schule und Jugend, 2008 Ø Karl Heinz Brisch: Prävention durch prä­ und postnatale Psychotherapie, aus „Die Anfänge der Eltern­Kind­Beziehung“, Verlag Klett Cotta, 2006 Ø Kindler, Heinz; Thrum, Kathrin: Praxisnutzen von Forschung in der Pflegekinderhilfe: Umgang, Kindeswohl und Integration von Pflegekindern in die Pflege­ bzw. Herkunftsfamilie, erschienen in Jugendhilfe 2007 45. Jg., S. 11­20 Ø Pflegekinder im Blick, Interdisziplinäres Forschungsprojekt zur Pflegekinderhilfe in Deutschland, DJI Bulletin 77, 4/2006 Ø Niepel, Katrin: Unterstützungs­ und Entlastungsbedarf von Pflegefamilien nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege), Diplomarbeit, Roßwein, 2008
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