Konzeptionsentwurf - Landkreis Esslingen
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Konzeptionsentwurf - Landkreis Esslingen
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII im Landkreis Esslingen Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliches 2. 2.1 2.2 2.3 Werbung und Vorbereitung der Pflegepersonen Werbung von Pflegepersonen Vorbereitung der Pflegepersonen Voraussetzungen als Pflegeperson 3. Indikation Vollzeitpflege und Beratung 4. 4.1 4.2 Vermittlung und Hilfeplanung Vermittlung Hilfeplanung 5. Beratung und Unterstützung der Familien und des Pflegekindes während der Vollzeitpflege 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 Weitere Aufgaben Erteilung der Pflegeerlaubnis Pflegebescheinigung Nachweis für Kindererziehungszeiten Bereithaltung von Kurzzeitpflegestellen (siehe gesonderte Konzeption Kurzzeitpflege) Kurzzeitpflegestellen Überregionale Zusammenarbeit Berichtswesen 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 Finanzielle Leistungen Pflegegeld Bekleidungsausstattung bei Aufnahme in die Pflegestelle Kinderbetreuung Investitionshilfen Individuelle Zusatzleistungen lt. Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII bzw. auf Antrag Beihilfen und Zuschüsse Medizinische Aufwendungen Besuchskontakte 8. 8.1 8.2 8.3 8.3.1 8.3.2 8.3.3 8.3.4 Anhang Übersicht der Zuständigkeiten Checkliste bei Vollzeitpflege Wissenswertes für Pflegeeltern Versicherungen Kindergeld Eintragung des Pflegekindes auf der Lohnsteuerkarte Kindererziehungszeiten für Pflegekinder Stand: Oktober 2009 2 1. Grundsätzliches "Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll, entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen". Der Pflegekinderdienst hat die Aufgabe für Kinder, die nicht mehr in ihrer Familie verbleiben können, eine andere Familie zu finden. Die Pflegefamilie soll nach Bedarf und Absprache die Erziehung und Betreuung des Kindes übernehmen sowie in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden. Zu Beginn der Inpflegenahme steht häufig noch nicht fest, ob die Aufnahme des Kindes von Dauer ist. Während der Vollzeitpflege wird zunächst eine Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der Herkunftsfamilie angestrebt, so dass eine Rückführung in Frage kommen kann. Gelingt dies in absehbarer Zeit nicht, wird ein Verbleib des Kindes in der Pflegestelle bis zu seiner Selbständigkeit vereinbart. Die Pflegeeltern sollen dem Kind ein nicht belastendes Elternbild vermitteln. Das Wissen um seine Herkunft ist für das Kind, seine Idenditätsfindung und seine Persönlichkeitsentwicklung sehr wichtig. Bei der Vermittlung von Pflegekindern ist zu prüfen, ob eine Adoption in Frage kommt. Bei der Adoption steht die Annahme als Kind im Vordergrund. Die enge Zusammenarbeit von Adoptionsvermittlung und Pflegekinderdienst ist deshalb sehr wichtig. 2. Werbung und Vorbereitung der Pflegepersonen 2.1 Werbung von Pflegepersonen Für eine bedarfsgerechte Vermittlung benötigt der Pflegekinderdienst einen großen Fundus von Pflegestellen. Der Pflegekinderdienst wirbt für Vollzeitpflege und informiert darüber, z. B. in der Presse, mit Veranstaltungen oder mit Faltblättern und Informationsbroschüren. Im Einzelfall werden gezielt Pflegeeltern für ein Pflegekind geworben. 2.2 Vorbereitung der Pflegepersonen Vorbereitung, Qualifizierung und Überprüfung der Pflegepersonen erfolgt durch den Pflegekinderdienst. Ziele, Inhalte und Methoden für die Vorbereitung sind in einem Arbeitspapier festgelegt. Die Vorbereitung der Pflegeeltern umfasst: - die Erstinformationsveranstaltung, - die Gruppenarbeit mit Pflegestellenbewerbern Stand: Oktober 2009 3 Im abschließenden Hausbesuch werden die persönlichen und räumlichen Gegebenheiten überprüft. Die Teilnahme an der Vorbereitungsgruppe ist verbindlich und Voraussetzung für die Vermittlung eines Pflegekindes. Es wird eine Teilnahmebestätigung ausgestellt. Interessenten an Kurzzeitpflege nehmen an einer zusätzlichen Qualifizierung teil (s. Konzeption Kurzzeitpflege). 2.3 Voraussetzungen als Pflegeperson Der Pflegekinderdienst prüft auf Grund seiner Garantenpflicht kritisch, wer zur Aufnahme eines Kindes geeignet ist. Die Eignung wird in einem Beratungsprozess geklärt. Thematisiert werden: - Motivation zur Aufnahme eines Pflegekindes Einfühlungsvermögen Belastbarkeit Stabilität in der Partnerbeziehung Toleranz Konfliktfähigkeit erziehungsleitende Vorstellungen Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Sozialen Dienst und Fachdiensten. Eine wichtige Rolle in diesem Prozess spielt die Offenheit zwischen Fachkraft und Bewerbern. Können einzelne Bereiche nicht ausreichend geklärt werden, wird von einer Zusammenarbeit abgesehen. 3. Indikation Vollzeitpflege und Beratung der Eltern Für die Indikation Vollzeitpflege gelten die Grundsätze für das Verfahren bei der Gewährung von außerfamiliären Hilfen. Bei allen außerfamiliären Unterbringungen von Kindern bis 12 Jahren ist der Pflegekinderdienst zu beteiligen. Wesentlich für die Indizierung von Vollzeitpflege ist, dass die Eltern zentrale Versorgungs- und Erziehungsfunktionen nicht wahrnehmen können. Verhaltensauffälligkeiten der Kinder und Jugendlichen haben bei der Indikation „Vollzeitpflege“ eher eine nachrangige Bedeutung. In mehreren Beratungsgesprächen und Kontakten mit dem Sozialen Dienst wird die Sicht der erzieherischen und sozialen Probleme von Kind und Eltern bearbeitet. Das Kind wird seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend beteiligt. Ein Konsens der Beteiligten wird angestrebt. Ausführliche Information und Beratung der Eltern über Folgen und Auswirkungen dieser außerfamiliären Hilfe sind gesetzlich normierte Ansprüche. Insbesondere beeinflusst die Dauer des Pflegeverhältnisses die Eltern-Kind-Beziehung. Stand: Oktober 2009 4 Folgende Punkte sind bei der Beratung zu berücksichtigen: - Wunsch und Bereitschaft der Familie/der Eltern und der Kinder - Mitarbeitsbereitschaft der Eltern - Alter des Kindes/Jugendlichen und sein Entwicklungsstand - Rückführungsmöglichkeit des Kindes in die Herkunftsfamilie - Beheimatung des Kindes in der Pflegefamilie 4. Vermittlung und Hilfeplanung 4.1 Vermittlung Kommt das Fachteam zu dem Ergebnis, dass Vollzeitpflege die geeignete Hilfe ist, obliegt dem Pflegekinderdienst die Auswahl der Pflegestelle. Wird eine Pflegestelle mit einem zweiten Pflegekind belegt, ist mit dem bisher zuständigen Sachbearbeiter Rücksprache zu halten. In der Anbahnungs- und Vermittlungsphase, berät und unterstützt der Pflegekinderdienst den Bezirkssozialdienst. Die Fallverantwortung bleibt beim Bezirk. In der Anbahnungsphase prüfen Familie, Pflegestelle und Pflegekinderdienst: - ob eine Zusammenarbeit möglich ist ob die Pflegefamilie den Bedürfnissen des Kindes gerecht werden kann ob Absprachen im Sinne einer konstruktiven Hilfeplanung möglich sind Nach dem positiven Verlauf der Anbahnungsphase organisiert der Pflegekinderdienst den Übergang des Kindes in die Pflegefamilie. 4.2 Hilfeplanung Der erste Hilfeplan und die Pflegevereinbarung werden vom Pflegekinderdienst erstellt. Die weitere Hilfeplanung übernimmt der Bezirkssozialdienst. Die im Hilfeplan festgelegten Ziele sollen spezifisch, messbar, akzeptabel, realisierbar und terminierbar (s.m.a.r.t.) sein. Die Hilfeplanung wird jährlich fortgeschrieben. Es finden mindestens zwei Kontakte jährlich mit dem Kind statt, wobei ein Kontakt als Hausbesuch erfolgt. Frühestens nach zwei Jahren übernimmt der Pflegekinderdienst die Fallverantwortung, wenn der Verbleib des Kindes auf Dauer angelegt ist und dies im Hilfeplan so festgeschrieben wurde. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt (§ 36 KJHG). Stand: Oktober 2009 5 5. Beratung und Unterstützung der Familien und des Pflegekindes während der Vollzeitpflege Pflegefamilien, Herkunftsfamilien und das Kind haben einen Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung während der Vollzeitpflege. Inhalt, Art, Maß und Umfang der Unterstützung werden mit den Beteiligten vereinbart. Die Pflegepersonen nehmen nach der Aufnahme des Kindes und nach der Erstellung des Hilfeplanes an einem Einführungsseminar verbindlich teil. Alternativ können sie ein Seminar an der Pflegeelternschule besuchen. Für Pflegeeltern gibt es neben der individuellen Beratung weitere Unterstützungsangebote: - regional regelmäßige Gruppentreffen für Pflegeeltern jährlich findet ein Fortbildungsseminar statt thematische Fortbildungsveranstaltungen nach Bedarf jährlich wird ein Infobrief erstellt jährlich findet das Pflegefamilienfest statt 6. Weitere Aufgaben 6.1 Erteilung der Pflegeerlaubnis (§ 44 KJHG) Wohnt eine Pflegefamilie im Landkreis Esslingen, überprüft der Pflegekinderdienst deren Eignung und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzung die Pflegeerlaubnis. 6.2 Pflegebescheinigung Pflegeeltern, die im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung belegt werden, erhalten bei Aufnahme eines Pflegekindes eine Bescheinigung. 6.3 Nachweis für Kindererziehungszeiten Der Pflegekinderdienst stellt nach Beendigung des Pflegeverhältnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Pflegeverhältnisses aus. Diese kann für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten verwendet werden. 6.4 Bereithaltung von Kurzzeitpflegestellen (siehe gesonderte Konzeption Kurzzeitpflege) Stand: Oktober 2009 6 6.5 Kurzzeitpflegestellen Der Pflegekinderdienst wirbt Kurzzeitpflegestellen und bereitet sie auf ihre Aufgabe vor. Die Liste, der zur Verfügung stehenden Kurzzeitpflegeeltern wird fortlaufend vom Pflegekinderdienst aktualisiert (siehe Konzeption Kurzzeitpflege als Anlage). 6.6 Überregionale Zusammenarbeit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegekinderdienstes nehmen regelmäßig an den Besprechungen des Arbeitskreises „Vollzeitpflege“ teil. 6.7 Berichtswesen Der Pflegekinderdienst erstellt in regelmäßigen Abständen einen Tätigkeitsbericht. Konzeption und Arbeitsmittel werden fortgeschrieben. 7. Finanzielle Leistungen 7.1 Pflegegeld Pflegeeltern, die ein Kind bzw. einen Jugendlichen in Vollzeitpflege aufnehmen, wird Vollzeitpflegegeld gem. § 39 Abs. 5, Satz 1 SGB VIII, in Verbindung mit § 18 Abs. 1, Nr. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg, gewährt. 7.2 Bekleidungsausstattung bei Aufnahme in die Pflegestelle Der Höchstbetrag für eine einmalige Erstausstattungsbeihilfe für die notwendige Anschaffung von Bekleidung für das Pflegekind beträgt 900,- €. Davon werden 450,- € ohne zusätzlichen Antrag zu Beginn des Pflegeverhältnisses gewährt. Ein über 450,- € hinausgehender Betrag wird auf Antrag bei entsprechendem Bedarf gewährt (Belege müssen jeweils innerhalb eines Jahres ab Pflegebeginn dem Jugendamt vorgelegt werden). 7.3 Kinderbetreuung Die Kosten für die Betreuung von Kindern im Alter zwischen 3 und 6 Jahren (bzw. bis zum Schuleintritt) werden grundsätzlich im Umfang der Kosten des Regelkindergartens übernommen. Damit eine Erstattung der Kosten erfolgen kann, ist der Gebührenbescheid von den Pflegeeltern bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe einzureichen. Für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren werden erforderliche Kinderbetreuungskosten im Einzelfall erstattet. Die Notwendigkeit ist vorab im Hilfeplan festzustellen. Die Kinderbetreuungskosten können dann sowohl in Form der Tagespflege (mit Erlaubnis nach § Stand: Oktober 2009 7 43 SGB VIII) als auch bei Betreuung in Kindertageseinrichtungen (mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII) übernommen werden. Bei Betreuung in Waldorfkindergärten wird die Gebührenhöhe der ortsüblichen städtischen/kirchlichen Einrichtungen zu Grunde gelegt. 7.4 Investitionshilfen Die Investitionshilfen werden für die Anschaffung von Möbeln und Bettzeug für das Pflegekind gewährt. Der Höchstbetrag beträgt 1.800,- €. Rechnungsbelege müssen dem Jugendamt vorgelegt werden. Die Regelungen für die Bekleidungsausstattung und die Investitionshilfen sind jeweils an eine Pflegefamilie gebunden. Sie können bei einem Wechsel in eine neue Pflegefamilie neu zur Anwendung kommen. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe kann, in Abstimmung mit den Sozialen Diensten, im Einzelfall Entscheidungen über Rückforderungen oder reduzierte Beträge1 treffen. 7.5 Individuelle Zusatzleistungen lt. Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII bzw. auf Antrag Um Pflegefamilien im Bedarfsfall transparent, fachlich nachvollziehbar und möglichst schnell unterstützen zu können, wurden Zuständigkeiten und Verfahren für Bedarfsprüfung und Leistungsgewährung für die Sozialen Dienste und die Wirtschaftliche Jugendhilfe neu beschreiben. Bei den folgenden Bedarfen erheben die Sozialen Dienste die fachlich-pädagogische Notwendigkeit (z. B. in einem Bericht oder einem Hilfeplan). Es erfolgt jeweils eine zeitliche Befristung der Unterstützung. Diese ist an „SMART-Ziele“2 im Hilfeplan gebunden. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe setzt die fachliche Entscheidung dann im Rahmen des geltenden Rechts um und gewährt die individuellen Zusatzleistungen. 1 Dies gilt z. B. dann, wenn der junge Mensch noch brauchbare Gegenstände mitnehmen kann. „SMART-Ziele, die klein („small“), messbar, angemessen, realistisch und in überschaubarer Zeit erreichbar sind. 2 Individuelle Zusatzleistungen: Art Ungewöhnlicher Verschleiß (z. B. Bekleidung, Bettzeug, Spielzeug3) Therapeutische Aufwendungen (z. B. Reittherapie, Maltherapie) Schulgeld Entlastung in Krisenfällen z. B. zur Vermeidung von Abbrüchen, bei Überlastung der Pflegeeltern, bei Integrationsproblemen des Kindes, bei gesundheitlichen Krisen in der Pflegefamilie Festbetrag bzw. Rahmen insgesamt bis zu 360,- € jährlich entsprechend den geltenden Sätzen, zusätzlich Fahrtkosten in besonders begründeten Ausnahmefällen4 Übernahme nach Beleg Übernahme der Honorar- bzw. Personalkosten in Höhe der üblichen Sätze, wenn Regelangebote oder Leistungen anderer (z. B. Pflegegeld, Krankenkassen) nicht ausreichend zur Verfügung stehen Stand: Oktober 2009 8 Art Teilnahmegebühr für pädagogische Seminare zur Fortbildung der Pflegeeltern z. B. PFAD, Familienbildungsstätte, Pflegeelternschule Supervision Festbetrag bzw. Rahmen Tatsächliche Seminargebühr ohne Unterkunft/Verpflegung/Reisekosten5 Kostenübernahme entsprechend den geltenden Bestimmungen, wenn Regelangebote nicht ausreichend zur Verfügung stehen 3 Außergewöhnlich viele Schadensfälle durch ein Pflegekind können folgende Konsequenzen haben: Hohe persönliche Eigenanteile bzw. Kündigung aus der Familienhaftpflichtversicherung. Dieser Sachverhalt kann über den Posten „ungewöhnlicher Verschleiß“ abgedeckt werden. 4 Eltern sind Anthroposophen, leibliche Kinder der Pflegeeltern besuchen die Waldorfschule. Alle anderen Sachverhalte sind zwischen den zuständigen SachbearbeiterInnen des Sozialen Dienstes und der Wirtschaftlichen Jugendhilfe vorab intern zu klären. 5 Verfahren: Pflegeeltern melden Bedarf an die laut aktuellem Hilfeplan fallverantwortlich Fachkraft. Der Bezirkssozialdienst hält Rücksprache mit dem Pflegekinderdienst (der das Qualifikationsprofil der Pflegefamilien kennt). 7.6 Beihilfen und Zuschüsse Beihilfen und Zuschüsse können die Pflegeeltern bei Bedarf, entsprechend nachfolgender Auflistung, direkt bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe beantragen. Art Sonderanschaffungen (z. B. Sportausrüstung, Fahrrad, Musikinstrumente) Einschulung Nachhilfeunterricht Festbetrag bzw. Rahmen insgesamt bis zu 180,- € jährlich, ggf. Abschreibung über mehrere Jahre pauschal 90,- € nach geltenden Empfehlungen bei Gefährdung der Versetzung und für Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschlussprüfung6 Höchstgrenze 400,- €/Jahr nach vorSchullandheim und Klassenfahrten liegenden Rechnungen Kulturelle, kreative und sportliche Förderung Höchstgrenze 360,- €/Jahr nach vorliegenden Rechnungen Höhe entsprechend den EmpfehlunKommunion/Konfirmation gen des KVJS Baden-Württemberg Pauschale analog der Kommunion Taufe pauschal 360,- € jährlich Urlaubs- und Ferienreisen jährlich bis zu 50,- €, Vereinsbeiträge (für Pflegekinder zur Einbindung in den SozialKostenübernahme auf Nachweis raum) Kostenübernahme auf Nachweis Erforderliche Privatversicherung bei der Krankenkasse 6 Pflegeeltern legen Stellungnahme der Lehrkraft vor. Stand: Oktober 2009 9 7.7 Medizinische Aufwendungen7: Im Rahmen der zum 01.10.2005 in Kraft getretenen Novellierung des SGB VIII („Kick“) ist in § 40 geregelt, dass Krankenhilfe den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen muss. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Krankenhilfe wird gewährt, wenn ein junger Mensch nicht krankenversichert ist. 7. z. 7.8 B. Kieferorthopädie, Brille, Osteopathie Besuchskontakte Herkunftseltern, die in ALG-II-Bezug stehen, können die Erstattung von Fahrtkosten für im Hilfeplan vereinbarte Besuchskontakte zu ihren Kindern geltend machen, solange die Rückkehroption der Kinder besteht. Übernommen werden in diesen Fällen angemessene Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel bzw. bei Fahrten mit dem PKW eine Wegstreckenentschädigung entsprechend der jeweils geltenden Fassung des Landesreisekostengesetzes BadenWürttemberg. 8. Anhang 8.1 Übersicht der Zuständigkeiten Aufgaben: Zuständigkeiten: Werbung von Pflegeeltern Pflegekinderdienst Funduspflege Pflegekinderdienst Vorbereitung, Qualifizierung und Überprüfung von Pflegepersonen Pflegekinderdienst Werbung und Vorbereitung von Kurzzeitpflegestellen Bezirkssozialdienst, Pflegekinderdienst Erteilung der Pflegeerlaubnis Pflegekinderdienst Erteilung der Pflegebescheinigung Pflegekinderdienst Bescheinigung für Kindererziehungszeiten Pflegekinderdienst Gruppenangebote für Pflegeeltern Pflegekinderdienst Fortbildungsangebote, Seminare für Pflegeeltern Pflegekinderdienst Pflegekinderbrief/Information für Pflegeeltern Pflegekinderdienst Stand: Oktober 2009 10 Aufgaben: Zuständigkeiten: Regelmäßige Fortschreibung der Belegungsliste für Dauer- und Kurzzeitpflegestellen Bezirkssozialdienst Pflegekinderdienst Teilnahme am AK „Vollzeitpflege“ Pflegekinderdienst Tätigkeitsbericht Pflegekinderdienst Beratung der Herkunftseltern, Einleitung der erzieherischen Hilfe, Vollzeitpflege gem. Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung Bezirkssozialdienst Teamvorlage und Teamprotokoll Bezirkssozialdienst Auswahl der Pflegestelle, Vermittlung des Kindes in Vollzeitpflege Pflegekinderdienst Hilfeplanfortschreibung bis zur Perspektivenklärung Bezirkssozialdienst Beratung und Unterstützung der Herkunftsfamilie und der Pflegefamilie innerhalb der ersten 2 Jahre und Rückkehroption Bezirkssozialdienst Hilfeplanfortschreibung bei Verbleib des Kindes auf Dauer in Vollzeitpflege Pflegekinderdienst (jedoch frühestens nach 2 Jahren) Beratung und Unterstützung der Familie und der Pflegestelle während der Vollzeitpflege ohne Rückkehroption Pflegekinderdienst Nach der Vollzeitpflege Einleitung einer anderen erzieherischen Hilfe Bezirkssozialdienst Initiieren von zusätzlichen Hilfen während des Pflegeverhältnisses - nach Fallzuständigkeit Bezirkssozialdienst Pflegekinderdienst 8.2 Checkliste bei Vollzeitpflege Informationen, die für die Aufnahme eines Pflegekindes notwendig sind: Vollzeitpflegebescheinigung Die Vollzeitpflegebescheinigung ist sofort zu erteilen, damit die Pflegeeltern unmittelbar handlungsfähig sind. Stand: Oktober 2009 11 Informationen über finanzielle Leistungen - einmalige Beihilfen - aktuelle Pflegegeldsätze - besondere Beihilfen - Vergünstigungen und Ermäßigungen, z. B. Landesfamilienpass Ämter - Anmeldung des Pflegekindes durch die Pflegeeltern beim Einwohnermeldeamt - Eintrag auf die Lohnsteuerkarte der Pflegeeltern beim Finanzamt nach Absprache mit den Eltern - Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse durch die Pflegeeltern - Kinderausweis/Reisepass, ggf. Einverständniserklärung der Eltern Mitteilung über die Aufnahme eines Pflegekindes an - Arbeitgeber, evtl. Elternzeit/Sonderurlaub beantragen - Vermieter - private Haftpflichtversicherung Medizinische Versorgung - Vorstellung des Kindes beim Haus- bzw. beim Facharzt - Vorsorgeuntersuchungsheft - Impfpass - Versicherungskarte ist an die Pflegeeltern zu übergeben. - Anmeldung bei der Krankenkasse der Pflegeeltern, falls das Kind nicht über die Eltern versichert ist Kindergarten und Schule - Anmeldung des Kindes im Kindergarten bzw. an der Schule des neuen Wohnortes Mitteilung über aktuelle Termine/Veränderungen - z. B. Pflegeelterngruppe, Veranstaltungen - wichtige Veränderungen in der Pflegefamilie sind mitzuteilen 8.3 Wissenswertes für Pflegeeltern 8.3.1 Versicherungen Krankenversicherung Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Krankenversicherung eines Pflegekindes. Nachfolgend wird die Rangfolge dieser Möglichkeiten beschrieben: ▪ das Pflegekind ist selbst versichert Dies trifft zu, wenn sich das Pflegekind entweder in einer Berufsausbildung befindet oder es Rente, z.B. Waisenrente, bezieht. Stand: Oktober 2009 12 ▪ das Pflegekind ist familienversichert Ein Pflegekind kann mit den Eltern oder mit der Pflegeperson familienversichert sein. Voraussetzung der Familienversicherung mit der Pflegeperson ist, dass die Pflegekinder mit dem Kassenmitglied durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft, wie Kinder mit Eltern, verbunden sind. ▪ Wenn die o. g. Möglichkeiten der Krankenversicherung ausscheiden, dann haben Pflegekinder Anspruch auf Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII Haftpflichtversicherung Mit der Aufnahme eines Pflegekindes übernehmen Pflegepersonen auch die Aufsichtspflicht über dieses Kind und sind somit zunächst für die Personen- und Sachschäden haftbar, die dieses Kind sich oder Dritten zufügt. Eine Privathaftpflichtversicherung deckt diese Schäden ab. In der Regel sind Pflegekinder als Mitglied des Haushaltes mit den Pflegepersonen bei deren Haftpflichtversicherung versichert, sofern dies die individuellen Versicherungsbedingungen nicht ausschließen. Ein Ausschlusskriterium kann das Alter des Kindes sein. Hat das Pflegekind das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet und liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Pflegeeltern vor, so wird der Geschädigte nicht mit einer Erstattungsleistung durch die Versicherung rechnen können. Hat das Pflegekind dagegen das siebte Lebensjahr vollendet, tritt die Haftpflichtversicherung i. d. R. für die Schäden des Pflegekindes, die es Dritten (außerhalb der Pflegefamilie) zugefügt hat, ein. Pflegepersonen sollten sich bereits vor der Aufnahme eines Kindes an ihre Privathaftpflichtversicherung wenden, um Informationen darüber zu erhalten, welche Schäden durch die Versicherung abgedeckt sind. Der Landkreis Esslingen hat für Pflegekinder zusätzlich eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung kann eintreten, wenn die Privathaftpflichtversicherung der Pflegeperson einen Schaden nicht abdeckt, u. a. wenn den Pflegepersonen durch das Pflegekind ein Schaden entsteht. Unfallversicherung Pflegekinder haben grundsätzlich den gleichen Versicherungsschutz wie leibliche Kinder – so z. B. während des Besuchs von Kindergärten, Kindertagesstätten und Schulen. Dieser Versicherungsschutz gilt neben dem Besuch der o. g. Einrichtungen auch für Unfälle auf dem Hin- bzw. Rückweg zu bzw. von diesen Einrichtungen. Pflegepersonen haben zusätzlich die Möglichkeit, eine private Unfallversicherung für das Pflegekind abzuschließen, um beispielsweise bei Schäden im Privatbereich gegen Schadensersatzansprüche des Pflegekindes, bzw. der leiblichen Eltern gegenüber der Pflegefamilie abgesichert zu sein. Die laufenden Leistungen gem. § 39 SGB VIII (Pflegegeld) beinhalten auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung. Stand: Oktober 2009 13 8.3.2 Kindergeld Damit Pflegeeltern für Pflegekinder Kindergeld beziehen können, müssen Sie mit ihnen in einem familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Pflegeverhältnis, in ihrem Haushalt leben. Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen. Kindergeld ist schriftlich (Vordruck) bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen und wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an alle Kinder gezahlt. Darüber hinaus wird Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt. Erhält die Pflegeperson für das Pflegekind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, so wird dies auf das monatliche Pflegegeld gem. § 39 Abs. 6 SGB VIII angerechnet. Ist das Pflegekind das älteste Kind in der Familie, wird die Hälfte des für das erste Kind zu zahlende Kindergeld angerechnet. Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind, wird lediglich ein Viertel des für das erste Kind zu zahlende Kindergeld angerechnet. Um diesen jeweiligen Betrag verringert sich dann das monatliche Pflegegeld. Grundlage dafür sind §§ 31 und 66 des Einkommenssteuergesetzes. 8.3.3 Eintragung des Pflegekindes auf der Lohnsteuerkarte Pflegekinder sind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen eingetragen werden können. Voraussetzungen hierfür sind: ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis zwischen Pflegeperson (Steuerpflichtigem) und Pflegekind (d.h. ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht nicht mehr, Besuchskontakte mit der Herkunftsfamilie stehen einer Eintragung nicht entgegen) und der Nachweis darüber, dass der Steuerpflichtige das Pflegekind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält (Pflegepersonen erbringen bereits einen nicht unwesentlichen Teil des Unterhalts durch ihre Erziehungs- und Pflegeleistung). Die Eintragung des Pflegekindes auf der Lohnsteuerkarte muss jedes Jahr bei dem zuständigen Finanzamt neu beantragt werden. Diese Eintragung wirkt sich z.B. begünstigend auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag aus. 8.3.4 Kindererziehungszeiten für Pflegekinder Die Zeiten der Kindererziehung können bei Pflegepersonen als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden, wenn sie mit dem Pflegekind durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf die Rentenversicherung kann für ein vom 01.01.1992 an geborenes Kind maximal für die Dauer von 36 Kalendermonaten erfolgen (vgl. hierzu § 56 Abs.1 SGB VI). Für ein Kind, welches vor dem 31.12.1991 geboren ist, beträgt die Anrechnungszeit gem. § 249 Abs. 1 SGB VI maximal 12 Monate. Stand: Oktober 2009 14 Voraussetzung für die Anrechnung der gesamten Kindererziehungszeit ist, dass der Elternteil bzw. die Pflegeperson das Kind auch tatsächlich in diesem Zeitraum erzieht. Ist dies nicht der Fall, z. B. wegen dem Wechsel der Erziehungsperson/en, wird die Erziehungszeit lediglich für den entsprechenden Zeitraum berücksichtigt. Bei der Erziehung mehrerer Kinder innerhalb der o. g. 36 Monate, verlängert sich die Kindererziehungszeit und somit die Rentenversicherungspflicht. Die Tätigkeit bei der Kindererziehung wird durch diese Regelung einer Berufstätigkeit gleichgestellt. Durch die Anrechnung der Kindererziehungszeiten können die Voraussetzungen zum Rentenanspruch erfüllt werden und gleichzeitig wirken sie sich wie andere Beitragszeiten auf die Höhe der Rente aus. Zuständig für die Anerkennung der Kindererziehungszeiten ist der Rentenversicherungsträger. Pflegeeltern erhalten nach Abschluss des Pflegeverhältnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Pflegeverhältnisses. Stand: Oktober 2009