Konzeptionsentwurf - Landkreis Esslingen

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Konzeptionsentwurf - Landkreis Esslingen
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII
im Landkreis Esslingen
Inhaltsverzeichnis
1.
Grundsätzliches
2.
2.1
2.2
2.3
Werbung und Vorbereitung der Pflegepersonen
Werbung von Pflegepersonen
Vorbereitung der Pflegepersonen
Voraussetzungen als Pflegeperson
3.
Indikation Vollzeitpflege und Beratung
4.
4.1
4.2
Vermittlung und Hilfeplanung
Vermittlung
Hilfeplanung
5.
Beratung und Unterstützung der Familien und des Pflegekindes
während der Vollzeitpflege
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
Weitere Aufgaben
Erteilung der Pflegeerlaubnis
Pflegebescheinigung
Nachweis für Kindererziehungszeiten
Bereithaltung von Kurzzeitpflegestellen
(siehe gesonderte Konzeption Kurzzeitpflege)
Kurzzeitpflegestellen
Überregionale Zusammenarbeit
Berichtswesen
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
7.8
Finanzielle Leistungen
Pflegegeld
Bekleidungsausstattung bei Aufnahme in die Pflegestelle
Kinderbetreuung
Investitionshilfen
Individuelle Zusatzleistungen lt. Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII bzw. auf Antrag
Beihilfen und Zuschüsse
Medizinische Aufwendungen
Besuchskontakte
8.
8.1
8.2
8.3
8.3.1
8.3.2
8.3.3
8.3.4
Anhang
Übersicht der Zuständigkeiten
Checkliste bei Vollzeitpflege
Wissenswertes für Pflegeeltern
Versicherungen
Kindergeld
Eintragung des Pflegekindes auf der Lohnsteuerkarte
Kindererziehungszeiten für Pflegekinder
Stand: Oktober 2009
2
1.
Grundsätzliches
"Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll, entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den
Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu
schaffen und auszubauen".
Der Pflegekinderdienst hat die Aufgabe für Kinder, die nicht mehr in ihrer Familie
verbleiben können, eine andere Familie zu finden. Die Pflegefamilie soll nach Bedarf
und Absprache die Erziehung und Betreuung des Kindes übernehmen sowie in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden.
Zu Beginn der Inpflegenahme steht häufig noch nicht fest, ob die Aufnahme des Kindes
von Dauer ist.
Während der Vollzeitpflege wird zunächst eine Verbesserung der Erziehungsfähigkeit
der Herkunftsfamilie angestrebt, so dass eine Rückführung in Frage kommen kann. Gelingt dies in absehbarer Zeit nicht, wird ein Verbleib des Kindes in der Pflegestelle bis zu
seiner Selbständigkeit vereinbart. Die Pflegeeltern sollen dem Kind ein nicht belastendes Elternbild vermitteln. Das Wissen um seine Herkunft ist für das Kind, seine Idenditätsfindung und seine Persönlichkeitsentwicklung sehr wichtig.
Bei der Vermittlung von Pflegekindern ist zu prüfen, ob eine Adoption in Frage kommt.
Bei der Adoption steht die Annahme als Kind im Vordergrund. Die enge Zusammenarbeit von Adoptionsvermittlung und Pflegekinderdienst ist deshalb sehr wichtig.
2.
Werbung und Vorbereitung der Pflegepersonen
2.1
Werbung von Pflegepersonen
Für eine bedarfsgerechte Vermittlung benötigt der Pflegekinderdienst einen großen
Fundus von Pflegestellen. Der Pflegekinderdienst wirbt für Vollzeitpflege und informiert
darüber, z. B. in der Presse, mit Veranstaltungen oder mit Faltblättern und Informationsbroschüren. Im Einzelfall werden gezielt Pflegeeltern für ein Pflegekind geworben.
2.2
Vorbereitung der Pflegepersonen
Vorbereitung, Qualifizierung und Überprüfung der Pflegepersonen erfolgt durch den
Pflegekinderdienst.
Ziele, Inhalte und Methoden für die Vorbereitung sind in einem Arbeitspapier festgelegt.
Die Vorbereitung der Pflegeeltern umfasst:
- die Erstinformationsveranstaltung,
- die Gruppenarbeit mit Pflegestellenbewerbern
Stand: Oktober 2009
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Im abschließenden Hausbesuch werden die persönlichen und räumlichen Gegebenheiten überprüft.
Die Teilnahme an der Vorbereitungsgruppe ist verbindlich und Voraussetzung für die
Vermittlung eines Pflegekindes. Es wird eine Teilnahmebestätigung ausgestellt. Interessenten an Kurzzeitpflege nehmen an einer zusätzlichen Qualifizierung teil (s. Konzeption Kurzzeitpflege).
2.3
Voraussetzungen als Pflegeperson
Der Pflegekinderdienst prüft auf Grund seiner Garantenpflicht kritisch, wer zur Aufnahme eines Kindes geeignet ist.
Die Eignung wird in einem Beratungsprozess geklärt.
Thematisiert werden:
-
Motivation zur Aufnahme eines Pflegekindes
Einfühlungsvermögen
Belastbarkeit
Stabilität in der Partnerbeziehung
Toleranz
Konfliktfähigkeit
erziehungsleitende Vorstellungen
Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Sozialen Dienst und Fachdiensten.
Eine wichtige Rolle in diesem Prozess spielt die Offenheit zwischen Fachkraft und Bewerbern.
Können einzelne Bereiche nicht ausreichend geklärt werden, wird von einer Zusammenarbeit abgesehen.
3.
Indikation Vollzeitpflege und Beratung der Eltern
Für die Indikation Vollzeitpflege gelten die Grundsätze für das Verfahren bei der Gewährung von außerfamiliären Hilfen.
Bei allen außerfamiliären Unterbringungen von Kindern bis 12 Jahren ist der Pflegekinderdienst zu beteiligen.
Wesentlich für die Indizierung von Vollzeitpflege ist, dass die Eltern zentrale Versorgungs- und Erziehungsfunktionen nicht wahrnehmen können. Verhaltensauffälligkeiten
der Kinder und Jugendlichen haben bei der Indikation „Vollzeitpflege“ eher eine nachrangige Bedeutung.
In mehreren Beratungsgesprächen und Kontakten mit dem Sozialen Dienst wird die
Sicht der erzieherischen und sozialen Probleme von Kind und Eltern bearbeitet. Das
Kind wird seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend beteiligt. Ein Konsens der
Beteiligten wird angestrebt.
Ausführliche Information und Beratung der Eltern über Folgen und Auswirkungen dieser
außerfamiliären Hilfe sind gesetzlich normierte Ansprüche.
Insbesondere beeinflusst die Dauer des Pflegeverhältnisses die Eltern-Kind-Beziehung.
Stand: Oktober 2009
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Folgende Punkte sind bei der Beratung zu berücksichtigen:
- Wunsch und Bereitschaft der Familie/der Eltern und der Kinder
- Mitarbeitsbereitschaft der Eltern
- Alter des Kindes/Jugendlichen und sein Entwicklungsstand
- Rückführungsmöglichkeit des Kindes in die Herkunftsfamilie
- Beheimatung des Kindes in der Pflegefamilie
4.
Vermittlung und Hilfeplanung
4.1
Vermittlung
Kommt das Fachteam zu dem Ergebnis, dass Vollzeitpflege die geeignete Hilfe ist, obliegt dem Pflegekinderdienst die Auswahl der Pflegestelle. Wird eine Pflegestelle mit
einem zweiten Pflegekind belegt, ist mit dem bisher zuständigen Sachbearbeiter Rücksprache zu halten.
In der Anbahnungs- und Vermittlungsphase, berät und unterstützt der Pflegekinderdienst den Bezirkssozialdienst. Die Fallverantwortung bleibt beim Bezirk.
In der Anbahnungsphase prüfen Familie, Pflegestelle und Pflegekinderdienst:
-
ob eine Zusammenarbeit möglich ist
ob die Pflegefamilie den Bedürfnissen des Kindes gerecht werden kann
ob Absprachen im Sinne einer konstruktiven Hilfeplanung möglich sind
Nach dem positiven Verlauf der Anbahnungsphase organisiert der Pflegekinderdienst
den Übergang des Kindes in die Pflegefamilie.
4.2
Hilfeplanung
Der erste Hilfeplan und die Pflegevereinbarung werden vom Pflegekinderdienst erstellt.
Die weitere Hilfeplanung übernimmt der Bezirkssozialdienst. Die im Hilfeplan festgelegten Ziele sollen spezifisch, messbar, akzeptabel, realisierbar und terminierbar
(s.m.a.r.t.) sein.
Die Hilfeplanung wird jährlich fortgeschrieben. Es finden mindestens zwei Kontakte jährlich mit dem Kind statt, wobei ein Kontakt als Hausbesuch erfolgt.
Frühestens nach zwei Jahren übernimmt der Pflegekinderdienst die Fallverantwortung,
wenn der Verbleib des Kindes auf Dauer angelegt ist und dies im Hilfeplan so festgeschrieben wurde. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt
(§ 36 KJHG).
Stand: Oktober 2009
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5.
Beratung und Unterstützung der Familien und des Pflegekindes
während der Vollzeitpflege
Pflegefamilien, Herkunftsfamilien und das Kind haben einen Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung während der Vollzeitpflege. Inhalt, Art, Maß und Umfang der Unterstützung werden mit den Beteiligten vereinbart.
Die Pflegepersonen nehmen nach der Aufnahme des Kindes und nach der Erstellung
des Hilfeplanes an einem Einführungsseminar verbindlich teil.
Alternativ können sie ein Seminar an der Pflegeelternschule besuchen.
Für Pflegeeltern gibt es neben der individuellen Beratung weitere Unterstützungsangebote:
-
regional regelmäßige Gruppentreffen für Pflegeeltern
jährlich findet ein Fortbildungsseminar statt
thematische Fortbildungsveranstaltungen nach Bedarf
jährlich wird ein Infobrief erstellt
jährlich findet das Pflegefamilienfest statt
6.
Weitere Aufgaben
6.1
Erteilung der Pflegeerlaubnis (§ 44 KJHG)
Wohnt eine Pflegefamilie im Landkreis Esslingen, überprüft der Pflegekinderdienst deren Eignung und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzung die Pflegeerlaubnis.
6.2
Pflegebescheinigung
Pflegeeltern, die im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung belegt werden, erhalten bei Aufnahme eines Pflegekindes eine Bescheinigung.
6.3
Nachweis für Kindererziehungszeiten
Der Pflegekinderdienst stellt nach Beendigung des Pflegeverhältnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Pflegeverhältnisses aus. Diese kann für die Anrechnung von
Kindererziehungszeiten verwendet werden.
6.4
Bereithaltung von Kurzzeitpflegestellen
(siehe gesonderte Konzeption Kurzzeitpflege)
Stand: Oktober 2009
6
6.5
Kurzzeitpflegestellen
Der Pflegekinderdienst wirbt Kurzzeitpflegestellen und bereitet sie auf ihre Aufgabe vor.
Die Liste, der zur Verfügung stehenden Kurzzeitpflegeeltern wird fortlaufend vom Pflegekinderdienst aktualisiert (siehe Konzeption Kurzzeitpflege als Anlage).
6.6
Überregionale Zusammenarbeit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegekinderdienstes nehmen regelmäßig an den
Besprechungen des Arbeitskreises „Vollzeitpflege“ teil.
6.7
Berichtswesen
Der Pflegekinderdienst erstellt in regelmäßigen Abständen einen Tätigkeitsbericht. Konzeption und Arbeitsmittel werden fortgeschrieben.
7.
Finanzielle Leistungen
7.1
Pflegegeld
Pflegeeltern, die ein Kind bzw. einen Jugendlichen in Vollzeitpflege aufnehmen, wird
Vollzeitpflegegeld gem. § 39 Abs. 5, Satz 1 SGB VIII, in Verbindung mit § 18 Abs. 1, Nr.
1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg, gewährt.
7.2
Bekleidungsausstattung bei Aufnahme in die Pflegestelle
Der Höchstbetrag für eine einmalige Erstausstattungsbeihilfe für die notwendige Anschaffung von Bekleidung für das Pflegekind beträgt 900,- €. Davon werden 450,- €
ohne zusätzlichen Antrag zu Beginn des Pflegeverhältnisses gewährt. Ein über 450,- €
hinausgehender Betrag wird auf Antrag bei entsprechendem Bedarf gewährt (Belege
müssen jeweils innerhalb eines Jahres ab Pflegebeginn dem Jugendamt vorgelegt werden).
7.3
Kinderbetreuung
Die Kosten für die Betreuung von Kindern im Alter zwischen 3 und 6 Jahren (bzw. bis
zum Schuleintritt) werden grundsätzlich im Umfang der Kosten des Regelkindergartens
übernommen. Damit eine Erstattung der Kosten erfolgen kann, ist der Gebührenbescheid von den Pflegeeltern bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe einzureichen.
Für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren werden erforderliche Kinderbetreuungskosten im
Einzelfall erstattet. Die Notwendigkeit ist vorab im Hilfeplan festzustellen. Die Kinderbetreuungskosten können dann sowohl in Form der Tagespflege (mit Erlaubnis nach §
Stand: Oktober 2009
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43 SGB VIII) als auch bei Betreuung in Kindertageseinrichtungen (mit Betriebserlaubnis
nach § 45 SGB VIII) übernommen werden.
Bei Betreuung in Waldorfkindergärten wird die Gebührenhöhe der ortsüblichen städtischen/kirchlichen Einrichtungen zu Grunde gelegt.
7.4
Investitionshilfen
Die Investitionshilfen werden für die Anschaffung von Möbeln und Bettzeug für das
Pflegekind gewährt. Der Höchstbetrag beträgt 1.800,- €. Rechnungsbelege müssen
dem Jugendamt vorgelegt werden. Die Regelungen für die Bekleidungsausstattung und
die Investitionshilfen sind jeweils an eine Pflegefamilie gebunden. Sie können bei einem
Wechsel in eine neue Pflegefamilie neu zur Anwendung kommen. Die Wirtschaftliche
Jugendhilfe kann, in Abstimmung mit den Sozialen Diensten, im Einzelfall Entscheidungen über Rückforderungen oder reduzierte Beträge1 treffen.
7.5
Individuelle Zusatzleistungen lt. Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII
bzw. auf Antrag
Um Pflegefamilien im Bedarfsfall transparent, fachlich nachvollziehbar und möglichst
schnell unterstützen zu können, wurden Zuständigkeiten und Verfahren für Bedarfsprüfung und Leistungsgewährung für die Sozialen Dienste und die Wirtschaftliche Jugendhilfe neu beschreiben.
Bei den folgenden Bedarfen erheben die Sozialen Dienste die fachlich-pädagogische
Notwendigkeit (z. B. in einem Bericht oder einem Hilfeplan). Es erfolgt jeweils eine zeitliche Befristung der Unterstützung. Diese ist an „SMART-Ziele“2 im Hilfeplan gebunden.
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe setzt die fachliche Entscheidung dann im Rahmen des
geltenden Rechts um und gewährt die individuellen Zusatzleistungen.
1
Dies gilt z. B. dann, wenn der junge Mensch noch brauchbare Gegenstände mitnehmen kann.
„SMART-Ziele, die klein („small“), messbar, angemessen, realistisch und in überschaubarer Zeit erreichbar sind.
2
Individuelle Zusatzleistungen:
Art
Ungewöhnlicher Verschleiß
(z. B. Bekleidung, Bettzeug, Spielzeug3)
Therapeutische Aufwendungen
(z. B. Reittherapie, Maltherapie)
Schulgeld
Entlastung in Krisenfällen
z. B. zur Vermeidung von Abbrüchen, bei Überlastung der Pflegeeltern, bei Integrationsproblemen des Kindes, bei gesundheitlichen Krisen
in der Pflegefamilie
Festbetrag bzw. Rahmen
insgesamt bis zu 360,- € jährlich
entsprechend den geltenden Sätzen,
zusätzlich Fahrtkosten
in besonders begründeten Ausnahmefällen4 Übernahme nach Beleg
Übernahme der Honorar- bzw. Personalkosten in Höhe der üblichen
Sätze, wenn Regelangebote oder
Leistungen anderer (z. B. Pflegegeld,
Krankenkassen) nicht ausreichend
zur Verfügung stehen
Stand: Oktober 2009
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Art
Teilnahmegebühr für pädagogische Seminare zur Fortbildung der Pflegeeltern
z. B. PFAD, Familienbildungsstätte, Pflegeelternschule
Supervision
Festbetrag bzw. Rahmen
Tatsächliche Seminargebühr ohne
Unterkunft/Verpflegung/Reisekosten5
Kostenübernahme entsprechend den
geltenden Bestimmungen, wenn
Regelangebote nicht ausreichend zur
Verfügung stehen
3
Außergewöhnlich viele Schadensfälle durch ein Pflegekind können folgende Konsequenzen haben:
Hohe persönliche Eigenanteile bzw. Kündigung aus der Familienhaftpflichtversicherung. Dieser Sachverhalt kann über den Posten „ungewöhnlicher Verschleiß“ abgedeckt werden.
4
Eltern sind Anthroposophen, leibliche Kinder der Pflegeeltern besuchen die Waldorfschule.
Alle anderen Sachverhalte sind zwischen den zuständigen SachbearbeiterInnen des Sozialen Dienstes
und der Wirtschaftlichen Jugendhilfe vorab intern zu klären.
5
Verfahren: Pflegeeltern melden Bedarf an die laut aktuellem Hilfeplan fallverantwortlich Fachkraft. Der
Bezirkssozialdienst hält Rücksprache mit dem Pflegekinderdienst (der das Qualifikationsprofil der Pflegefamilien kennt).
7.6
Beihilfen und Zuschüsse
Beihilfen und Zuschüsse können die Pflegeeltern bei Bedarf, entsprechend nachfolgender Auflistung, direkt bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe beantragen.
Art
Sonderanschaffungen
(z. B. Sportausrüstung, Fahrrad, Musikinstrumente)
Einschulung
Nachhilfeunterricht
Festbetrag bzw. Rahmen
insgesamt bis zu 180,- € jährlich, ggf.
Abschreibung über mehrere Jahre
pauschal 90,- €
nach geltenden Empfehlungen bei
Gefährdung der Versetzung und für
Maßnahmen zur Vorbereitung der
Abschlussprüfung6
Höchstgrenze 400,- €/Jahr nach vorSchullandheim und Klassenfahrten
liegenden Rechnungen
Kulturelle, kreative und sportliche Förderung Höchstgrenze 360,- €/Jahr nach vorliegenden Rechnungen
Höhe entsprechend den EmpfehlunKommunion/Konfirmation
gen des KVJS Baden-Württemberg
Pauschale analog der Kommunion
Taufe
pauschal 360,- € jährlich
Urlaubs- und Ferienreisen
jährlich bis zu 50,- €,
Vereinsbeiträge
(für Pflegekinder zur Einbindung in den SozialKostenübernahme auf Nachweis
raum)
Kostenübernahme auf Nachweis
Erforderliche Privatversicherung bei der
Krankenkasse
6
Pflegeeltern legen Stellungnahme der Lehrkraft vor.
Stand: Oktober 2009
9
7.7
Medizinische Aufwendungen7:
Im Rahmen der zum 01.10.2005 in Kraft getretenen Novellierung des SGB VIII („Kick“)
ist in § 40 geregelt, dass Krankenhilfe den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller
Höhe befriedigen muss. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen.
Krankenhilfe wird gewährt, wenn ein junger Mensch nicht krankenversichert ist.
7. z.
7.8
B. Kieferorthopädie, Brille, Osteopathie
Besuchskontakte
Herkunftseltern, die in ALG-II-Bezug stehen, können die Erstattung von Fahrtkosten für
im Hilfeplan vereinbarte Besuchskontakte zu ihren Kindern geltend machen, solange
die Rückkehroption der Kinder besteht.
Übernommen werden in diesen Fällen angemessene Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel bzw. bei Fahrten mit dem PKW eine Wegstreckenentschädigung entsprechend der jeweils geltenden Fassung des Landesreisekostengesetzes BadenWürttemberg.
8.
Anhang
8.1
Übersicht der Zuständigkeiten
Aufgaben:
Zuständigkeiten:
Werbung von Pflegeeltern
Pflegekinderdienst
Funduspflege
Pflegekinderdienst
Vorbereitung, Qualifizierung und
Überprüfung von Pflegepersonen
Pflegekinderdienst
Werbung und Vorbereitung von
Kurzzeitpflegestellen
Bezirkssozialdienst,
Pflegekinderdienst
Erteilung der Pflegeerlaubnis
Pflegekinderdienst
Erteilung der Pflegebescheinigung
Pflegekinderdienst
Bescheinigung für Kindererziehungszeiten
Pflegekinderdienst
Gruppenangebote für Pflegeeltern
Pflegekinderdienst
Fortbildungsangebote, Seminare für
Pflegeeltern
Pflegekinderdienst
Pflegekinderbrief/Information für
Pflegeeltern
Pflegekinderdienst
Stand: Oktober 2009
10
Aufgaben:
Zuständigkeiten:
Regelmäßige Fortschreibung der
Belegungsliste für Dauer- und
Kurzzeitpflegestellen
Bezirkssozialdienst
Pflegekinderdienst
Teilnahme am AK „Vollzeitpflege“
Pflegekinderdienst
Tätigkeitsbericht
Pflegekinderdienst
Beratung der Herkunftseltern, Einleitung
der erzieherischen Hilfe, Vollzeitpflege gem.
Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung
Bezirkssozialdienst
Teamvorlage und Teamprotokoll
Bezirkssozialdienst
Auswahl der Pflegestelle, Vermittlung des
Kindes in Vollzeitpflege
Pflegekinderdienst
Hilfeplanfortschreibung bis zur
Perspektivenklärung
Bezirkssozialdienst
Beratung und Unterstützung der
Herkunftsfamilie und der Pflegefamilie
innerhalb der ersten 2 Jahre und
Rückkehroption
Bezirkssozialdienst
Hilfeplanfortschreibung bei Verbleib
des Kindes auf Dauer in Vollzeitpflege
Pflegekinderdienst
(jedoch frühestens nach 2 Jahren)
Beratung und Unterstützung der
Familie und der Pflegestelle während
der Vollzeitpflege ohne Rückkehroption
Pflegekinderdienst
Nach der Vollzeitpflege Einleitung einer
anderen erzieherischen Hilfe
Bezirkssozialdienst
Initiieren von zusätzlichen Hilfen während
des Pflegeverhältnisses
- nach Fallzuständigkeit
Bezirkssozialdienst
Pflegekinderdienst
8.2
Checkliste bei Vollzeitpflege
Informationen, die für die Aufnahme eines Pflegekindes notwendig sind:
Vollzeitpflegebescheinigung
Die Vollzeitpflegebescheinigung ist sofort zu erteilen, damit die Pflegeeltern unmittelbar
handlungsfähig sind.
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Informationen über finanzielle Leistungen
- einmalige Beihilfen
- aktuelle Pflegegeldsätze
- besondere Beihilfen
- Vergünstigungen und Ermäßigungen, z. B. Landesfamilienpass
Ämter
- Anmeldung des Pflegekindes durch die Pflegeeltern beim Einwohnermeldeamt
- Eintrag auf die Lohnsteuerkarte der Pflegeeltern beim Finanzamt nach Absprache
mit den Eltern
- Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse durch die Pflegeeltern
- Kinderausweis/Reisepass, ggf. Einverständniserklärung der Eltern
Mitteilung über die Aufnahme eines Pflegekindes an
- Arbeitgeber, evtl. Elternzeit/Sonderurlaub beantragen
- Vermieter
- private Haftpflichtversicherung
Medizinische Versorgung
- Vorstellung des Kindes beim Haus- bzw. beim Facharzt
- Vorsorgeuntersuchungsheft
- Impfpass
- Versicherungskarte ist an die Pflegeeltern zu übergeben.
- Anmeldung bei der Krankenkasse der Pflegeeltern, falls das Kind nicht über die Eltern versichert ist
Kindergarten und Schule
- Anmeldung des Kindes im Kindergarten bzw. an der Schule des neuen
Wohnortes
Mitteilung über aktuelle Termine/Veränderungen
- z. B. Pflegeelterngruppe, Veranstaltungen
- wichtige Veränderungen in der Pflegefamilie sind mitzuteilen
8.3
Wissenswertes für Pflegeeltern
8.3.1 Versicherungen
Krankenversicherung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Krankenversicherung eines Pflegekindes.
Nachfolgend wird die Rangfolge dieser Möglichkeiten beschrieben:
▪ das Pflegekind ist selbst versichert
Dies trifft zu, wenn sich das Pflegekind entweder in einer Berufsausbildung befindet
oder es Rente, z.B. Waisenrente, bezieht.
Stand: Oktober 2009
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▪ das Pflegekind ist familienversichert
Ein Pflegekind kann mit den Eltern oder mit der Pflegeperson familienversichert sein.
Voraussetzung der Familienversicherung mit der Pflegeperson ist, dass die Pflegekinder mit dem Kassenmitglied durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis
mit häuslicher Gemeinschaft, wie Kinder mit Eltern, verbunden sind.
▪ Wenn die o. g. Möglichkeiten der Krankenversicherung ausscheiden, dann haben
Pflegekinder Anspruch auf Krankenhilfe gem. § 40 SGB VIII
Haftpflichtversicherung
Mit der Aufnahme eines Pflegekindes übernehmen Pflegepersonen auch die Aufsichtspflicht über dieses Kind und sind somit zunächst für die Personen- und Sachschäden
haftbar, die dieses Kind sich oder Dritten zufügt. Eine Privathaftpflichtversicherung
deckt diese Schäden ab.
In der Regel sind Pflegekinder als Mitglied des Haushaltes mit den Pflegepersonen bei
deren Haftpflichtversicherung versichert, sofern dies die individuellen Versicherungsbedingungen nicht ausschließen. Ein Ausschlusskriterium kann das Alter des Kindes sein.
Hat das Pflegekind das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet und liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Pflegeeltern vor, so wird der Geschädigte nicht mit
einer Erstattungsleistung durch die Versicherung rechnen können.
Hat das Pflegekind dagegen das siebte Lebensjahr vollendet, tritt die Haftpflichtversicherung i. d. R. für die Schäden des Pflegekindes, die es Dritten (außerhalb der
Pflegefamilie) zugefügt hat, ein.
Pflegepersonen sollten sich bereits vor der Aufnahme eines Kindes an ihre Privathaftpflichtversicherung wenden, um Informationen darüber zu erhalten, welche Schäden
durch die Versicherung abgedeckt sind.
Der Landkreis Esslingen hat für Pflegekinder zusätzlich eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung kann eintreten, wenn die Privathaftpflichtversicherung der Pflegeperson einen Schaden nicht abdeckt, u. a. wenn den Pflegepersonen durch das Pflegekind ein Schaden entsteht.
Unfallversicherung
Pflegekinder haben grundsätzlich den gleichen Versicherungsschutz wie leibliche Kinder – so z. B. während des Besuchs von Kindergärten, Kindertagesstätten und Schulen.
Dieser Versicherungsschutz gilt neben dem Besuch der o. g. Einrichtungen auch für
Unfälle auf dem Hin- bzw. Rückweg zu bzw. von diesen Einrichtungen.
Pflegepersonen haben zusätzlich die Möglichkeit, eine private Unfallversicherung für
das Pflegekind abzuschließen, um beispielsweise bei Schäden im Privatbereich gegen
Schadensersatzansprüche des Pflegekindes, bzw. der leiblichen Eltern gegenüber der
Pflegefamilie abgesichert zu sein.
Die laufenden Leistungen gem. § 39 SGB VIII (Pflegegeld) beinhalten auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung.
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8.3.2 Kindergeld
Damit Pflegeeltern für Pflegekinder Kindergeld beziehen können, müssen Sie mit ihnen
in einem familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Pflegeverhältnis, in ihrem
Haushalt leben. Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein
Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.
Kindergeld ist schriftlich (Vordruck) bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen
und wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an alle Kinder gezahlt. Darüber hinaus wird Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt.
Erhält die Pflegeperson für das Pflegekind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, so
wird dies auf das monatliche Pflegegeld gem. § 39 Abs. 6 SGB VIII angerechnet. Ist das
Pflegekind das älteste Kind in der Familie, wird die Hälfte des für das erste Kind zu zahlende Kindergeld angerechnet. Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind, wird lediglich
ein Viertel des für das erste Kind zu zahlende Kindergeld angerechnet. Um diesen jeweiligen Betrag verringert sich dann das monatliche Pflegegeld. Grundlage dafür sind
§§ 31 und 66 des Einkommenssteuergesetzes.
8.3.3 Eintragung des Pflegekindes auf der Lohnsteuerkarte
Pflegekinder sind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen eingetragen werden
können. Voraussetzungen hierfür sind:
 ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis zwischen Pflegeperson (Steuerpflichtigem) und Pflegekind (d.h. ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht nicht mehr, Besuchskontakte mit der
Herkunftsfamilie stehen einer Eintragung nicht entgegen) und
 der Nachweis darüber, dass der Steuerpflichtige das Pflegekind mindestens zu
einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält (Pflegepersonen
erbringen bereits einen nicht unwesentlichen Teil des Unterhalts durch ihre Erziehungs- und Pflegeleistung).
Die Eintragung des Pflegekindes auf der Lohnsteuerkarte muss jedes Jahr bei dem zuständigen Finanzamt neu beantragt werden. Diese Eintragung wirkt sich z.B. begünstigend auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag aus.
8.3.4 Kindererziehungszeiten für Pflegekinder
Die Zeiten der Kindererziehung können bei Pflegepersonen als rentenrechtliche Zeiten
anerkannt werden, wenn sie mit dem Pflegekind durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.
Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf die Rentenversicherung kann für ein
vom 01.01.1992 an geborenes Kind maximal für die Dauer von 36 Kalendermonaten
erfolgen (vgl. hierzu § 56 Abs.1 SGB VI). Für ein Kind, welches vor dem 31.12.1991
geboren ist, beträgt die Anrechnungszeit gem. § 249 Abs. 1 SGB VI maximal 12 Monate.
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Voraussetzung für die Anrechnung der gesamten Kindererziehungszeit ist, dass der
Elternteil bzw. die Pflegeperson das Kind auch tatsächlich in diesem Zeitraum erzieht.
Ist dies nicht der Fall, z. B. wegen dem Wechsel der Erziehungsperson/en, wird die Erziehungszeit lediglich für den entsprechenden Zeitraum berücksichtigt.
Bei der Erziehung mehrerer Kinder innerhalb der o. g. 36 Monate, verlängert sich die
Kindererziehungszeit und somit die Rentenversicherungspflicht.
Die Tätigkeit bei der Kindererziehung wird durch diese Regelung einer Berufstätigkeit
gleichgestellt. Durch die Anrechnung der Kindererziehungszeiten können die Voraussetzungen zum Rentenanspruch erfüllt werden und gleichzeitig wirken sie sich wie andere Beitragszeiten auf die Höhe der Rente aus.
Zuständig für die Anerkennung der Kindererziehungszeiten ist der Rentenversicherungsträger. Pflegeeltern erhalten nach Abschluss des Pflegeverhältnisses eine Bescheinigung über die Dauer des Pflegeverhältnisses.
Stand: Oktober 2009

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