IFRS for SMEs - BVBC
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IFRS for SMEs - BVBC
Tagungsband Schiffer, K. Jan · Kümpel, Thomas (Hrsg.) Wissenschaftliches Symposium | Frankfurt | 18. Februar 2011 IFRS for SREs Rechnungswesen und Controlling Bd. 3 Wissenschaftliches Symposium Frankfurt | 18. Februar 2011 Aachen | Berlin | Bonn | Bremen | Dortmund | Duisburg | Düsseldorf | Essen | Frankfurt a. M. | Gütersloh | Hamburg | Köln | Leipzig | Mannheim | Marl | München | Neuss | Nürnberg | Siegen | Stuttgart | Wuppertal und Luxemburg IFRS for SMEs Ein Symposium der BVBC-Stiftung in Kooperation mit der FOM Hochschule für Oekonomie & Management © 2011 by Akademie Verlag MA Akademie Verlagsund Druck-Gesellschaft mbH Leimkugelstraße 6, 45141 Essen Tel. 0201 81004-351 Fax 0201 81004-610 Verantwortlich für den Inhalt der Beiträge sind die jeweils genannten Autoren. Kein Teil des Manuskriptes darf ohne schriftliche Genehmigung in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren – reproduziert werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag oder ähnliche Wege bleiben vorbehalten. IFRS for SMEs Vorwort der Treuhänderin Die BVBC-Stiftung hat als gemeinnützige und treuhänderische Stiftung u. a. den Zweck, die Wissenschaft und die Forschung auf den Gebieten Wirtschaft, Recht und Steuern und insbesondere im Bereich Rechnungswesen und Controlling zu fördern. Am 27. Oktober 2010 fand in Düsseldorf und in einer Wiederholungsveranstaltung am 18. Februar 2011 in Frankfurt/M. bereits das dritte wissenschaftliche Symposium der Stiftung in Kooperation mit der FOM Hochschule für Oekonomie und Management Essen statt und zwar dieses Mal zum Thema „IFRS for SMEs“. Nach über sieben Jahren Projektarbeit wurden im Juli 2009 endgültig die International Financial Reporting Standards for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SMEs) durch das IASB veröffentlicht. Die IFRS-SME ist als eigenständiges Regelwerk konzipiert, das den Bedürfnissen nicht kapitalmarktorientierter kleiner und mittelgroßer Unternehmen gerecht werden soll. Ziel ist die globale Vergleichbarkeit der Abschlüsse von kleinen und mittelgroßen Unternehmen. Schätzungen zufolge fallen weltweit rund 95 % der Firmen in die Kategorie der SME. Da es im deutschen Mittelstand bisher keine Mehrheit für den IFRSSME gibt, geht die BVBC-Stiftung in Zusammenarbeit mit der FOM in diesem Symposium der Frage nach, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit die IFRS-SME im Mittelstand zur Anwendung kommen. Ich bedanke mich bei allen Dozenten, die mit ihren fundierten Fachvorträgen zum Erfolg der Veranstaltung beigetragen haben. Christel Fries Treuhänderin BVBC-Stiftung IFRS for SMEs Vorwort der Herausgeber In Kooperation mit der FOM Hochschule für Oekonomie und Management in Essen veranstaltet die BVBC-Stiftung wissenschaftliche Symposien. Zu den Symposien erscheinen dann jeweils die (virtuellen) Tagungsbände zum Nachlesen, was vorgetragen wurde. Diese können kostenfrei herunter geladen werden unter: www.bvbc-stiftung.de. (Gegen eine Spende hat die BVBC-Stiftung natürlich nie etwas – ein entsprechendes Formular finden Sie im Anhang sowie auf der Homepage der Stiftung). Dankenswerterweise werden die Tagungsbände nun in einer kleinen Auflage auf Initiative der FOM auch gedruckt. Band 1 und 2 liegen bereits vor. Ein ganz besonderes Anliegen der BVBC-Stiftung und der FOM ist eine Verzahnung von Wissenschaft und Praxis, die echten Nutzen für die Praxis gibt. Denn, entgegen manchem Wissenschaftler im Elfenbeinturm seiner „Grundlagenforschung“, ist es eine vornehme Aufgabe der Wissenschaft, Wissen gerade auch für die praktische Umsetzung zu schaffen – oder anders ausgedrückt: Wissenschaft sollte der Praxis bei der Lösung ihrer Probleme behilflich sein - etwa bei der Umsetzung neuer Gesetze (Beispiel: BilMoG). Für Fragen und Anregungen zu dieser Arbeit ist BVBC-Stiftung immer offen. Es ist uns eine Freude, die wissenschaftliche Arbeit der BVBC-Stiftung und der FOM zu begleiten, vorzutragen und an den Diskussionen teilzunehmen und insbesondere die Schriftenreihe herauszugeben. Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer Prof. Dr. Thomas Kümpel BVBC-Stiftung FOM Essen Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt in Bonn und Gründungspartner der Kanzlei SP§P Schiffer & Partner (www.schiffer.de) Prof. Dr. Thomas Kümpel ist Dekan für BWL an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management und lehrt das Fach Unternehmensrechnung (www.fom.de). 2 IFRS for SMEs Inhaltsverzeichnis 1 Juristische Texte als dem Laien unbekannte Wesen? Auslegen mit Johann Wolfgang von Goethe? RA Dr. K. Jan Schiffer 4 2 Anwendung des IFRS for SMEs im deutschen Mittelstand? Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BUS-Netzwerk 13 3 IFRS for Small and Medium-sized Entities (SME) – Option für den Mittelstand? Prof. Dr. Thomas Kümpel, FOM 17 4 Anwendung der IFRS for SMEs beim Financial Reporting international tätiger mittelständischer Konzerne Prof. Dr. Roland Wolf, FOM 31 5 Die internationalen Bilanzierungsrichtlinien (IFRS for SMEs) – Implikationen für Familienunternehmen und den Gesetzgeber Frank Reuther, Freudenberg & Co. KG 51 6 IFRS for SMEs – oder welchen Standard hätten Sie denn gerne? Dr. Christian Fink, Freudenberg & Co. KG 57 7 Unternehmensführung bei Anwendung von IFRS: Warum IFRS den Controller zu interessieren hat! Dr. Jürgen Meyer, SYNSCIENSE GmbH 72 8 Bewertung von Finanzinstrumenten und Derivaten vor dem Hintergrund von IFRS Prof. Dr. Barry H. Massey, FOM Frankfurt 82 Anhang: - Bisher erschienene Praxisschriften - Spendenformular der BVBC-Stiftung 3 IFRS for SMEs 1 Juristische Texte als dem Laien unbekannte Wesen? Auslegen mit Johann Wolfgang von Goethe? Einige durchaus auch launige Anmerkungen zur Auslegung von Gesetzen und sonstigen juristischen Texten RA Dr. K. Jan Schiffer A. Das Problem Als wir uns auf den Symposien zum Thema „IFRS for SMEs – Die IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen“ mit diesem neuen Regelwerk befasst haben, sind wir mehrfach auf die simple Erkenntnis gestoßen, dass es bei der Anwendung der neuen Regeln auch um das Verstehen und die Auslegung von juristischen Texten geht. Das war für mich der Anlass, für die nachfolgende Skizze zur Auslegung juristischer Texte. Ich schreibe dazu anhand einiger Beispiele jeweils aus der Sicht des deutschen Rechts. Andere Rechtsordnungen sehen dass ggf. im Einzelnen anders. B. Steuerchaos und Juristenchaos1 I. Das Steuerchaos Einer meiner Hochschullehrer, der bekannte Steuerrechtsprofessor Klaus Tipke, beklagte schon in den siebziger Jahren das deutsche „Steuerchaos“.2 Man sagt und kann es in der Presse lesen, dass die deutsche Steuerfachliteratur 70% der weltweiten Steuerliteratur ausmacht. Die Grundlage etwa für die Besteuerung und für andere rechtliche Folgen sind die Steuergesetze, sonstige Gesetze und weitere Regeln wie eben etwa auch die International Financial Reporting Standards (IFRS). 1 2 Zu diesem Abschnitt siehe schon die Darstellung bei Schiffer, Steuerprüfung, 2009 (Beck-Kompakt), S. 7 ff. Der Abschnitt ist hier überarbeitet und gekürzt. Grundlegend das Steuerchaos beklagend schon Tipke StuW 1971, 2. 4 IFRS for SMEs Wikipedia zu IFRS (Stand: 08.04.2011): „Die IFRS sind internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Sie sollen losgelöst von nationalen Rechtsvorschriften die Aufstellung international vergleichbarer Jahres- und Konzernabschlüsse regeln. Die IFRS werden von zahlreichen Ländern zumindest für kapitalmarktorientierte Unternehmen vorgeschrieben. Sie bestehen aus Standards und offiziellen Interpretationen der Standards. Für die IFRS gibt es ein Rahmenkonzept (Framework).“ Die „offiziellen Interpretationen sind im Ergebnis nichts anderes als Auslegungen. Das zeigt etwa eine neuer Arbeit von Hermann und Potthast3 zu Zweckgesellschaften und zum Verhältnis von IAS/IFRS und deren Interpretation. Der Unternehmer und seine Berater finden in Deutschland eine oft beklagte wahre Flut rechtlicher Regeln. Betrachten wir hier einmal nur das Steuerrecht. Die Fachwelt fordert schon lange und aktuell immer lauter eine Vereinfachung des Steuerrechts, denn die Gesetzesflut der alljährlichen Steueränderungs- und Steueranpassungsgesetze schafft immer mehr und neue Unklarheiten für den Steuerpflichtigen. Besteht dennoch Hoffnung, dass das „Steuerchaos“ in Deutschland beseitigt wird? Ehrlich gesagt: Leider NEIN! Warich, Finanzpräsident der Oberfinanzdirektion Rheinland, sprach bei einer öffentlichen Veranstaltung im April 2009 in Köln ganz deutlich vom Märchen der Vereinfachung des Steuerrechts und beklagte ausdrücklich: • Die anhaltende Gesetzesflut und hohe Änderungsfrequenz der Steuergesetze, oft in Form von Last-Minute-Regelungen zum Jahresende. • Die hohe Komplexität, die vergleichbar nur in der Quantenphysik vorzufinden ist. Geben denn die Steuergesetze wenigstens eine sichere Grundlage für die Besteuerung? Wiederum: Leider NEIN! Ich will nicht einzelne Beispiele als Begründung dafür aufzählen, sondern es hier mit einer simplen Betrachtung bewenden lassen: Zu der Frage, was im Einzelfall oder generell „gerecht“ ist, gibt es im Steuerrecht wie auch sonst viele Meinungen. 3 DStR 2011, S. 685. 5 IFRS for SMEs II. Juristenchaos oder „Viele Köche verderben den Brei“? Ein kleiner Blick auf die Beteiligten im Steuerchaos Werfen wir beispielhaft einen Blick auf die „Mitspieler“ im Steuerchaos, die sich alle „ihre“ Meinung bilden und alle ggf. auslegen! 1. Der Gesetzgeber Wer einmal neben Hunderten von anderen Steuerfachleuten an einer Anhörung zu einem neuen Steuergesetz teilgenommen hat, wie ich für den BVBC, der ahnt, dass es unsere Abgeordneten wohl gar nicht schaffen können, die von uns gewünschten einfachen und gerechten Steuergesetze zu erlassen. Sie sehen sich meterhohen Stapeln von Eingaben aus der Fach- und Lobby-Welt gegenüber. In jeder Eingabe wird mit Nachdruck gut begründet eine bestimmte Meinung vertreten und eine entsprechende Gesetzesfassung gefordert. Welcher Unternehmer erinnert sich nicht an die Diskussion zur aktuellen Reform des Unternehmenserbschaftsteuerrechts4, die auch in Presse, Rundfunk und Fernsehen große Wellen geschlagen hat? Sollen wir glauben, dass unsere Volksvertreter – abgesehen von wenigen Fachleuten, die sich im Übrigen typischerweise nur auf die eine oder andere Steuerart spezialisiert haben (Ertragssteuer, Umsatzsteuer, Schenkungsteuer, …) – sich da besser auskennen als wir? Nicht selten kommt es erst nach langer Diskussion zu einem mitternächtlichen Kompromiss im Vermittlungsausschuss. Wie oft ist der Kompromiss dann verfassungsrechtlich bedenklich? Zur Erbschaftsteuerreform, die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde, wird jetzt schon wieder deren Verfassungswidrigkeit vor allem zur Besteuerung von vererbten Unternehmensanteilen diskutiert. Man gebe nur die Stichworte Erbschaftsteuerreform und Verfassungswidrigkeit in ein Internetsuchportal ein und man findet zig kritische Äußerungen aus der Fachwelt. 2. Die Finanzverwaltung Die Steuerverwaltung ist heute auch bei der Besteuerung von Unternehmen eine Massenverwaltung! Die Finanzverwaltung in Deutschland ist zwischen Bund und Bundesländern aufgeteilt. Landesfinanzbehörden sind die Landesfinanzministerien als oberste Behörden, die Oberfinanzdirektionen (Landesabteilungen) als Mittelbehörden und die Finanzämter als örtliche Behörden. Die Finanzämter erheben bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Zölle oder Gewerbesteuer als Gemeindesteuer) die Steuern. 4 Man gebe nur das Schlagwort bei einer Internetsuchmaschine ein. 6 IFRS for SMEs Auch wenn die Finanzverwaltung ersichtlich eine einheitliche Anwendung des Steuerrechts anstrebt, wissen wir alle, dass es bei allem Bemühen der Finanzverwaltung um Steuergerechtigkeit, in der Praxis aus den oben angesprochenen Gründen, von Bundesland zu Bundesland und von Finanzamt zu Finanzamt sowie nicht selten auch von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter unterschiedliche Handhabungen in einzelnen Steuerfragen gibt. Jeder steuerliche Berater erlebt das und wir alle haben schon davon gehört oder gelesen. So sieht etwa der zuständige Sachbearbeiter beim Finanzamt Bonn-Innenstadt längst nicht alles so wie derjenige beim Finanzamt Bonn-Außenstadt. Das liegt letztlich in der Natur der Sache. Bedenken müssen wir auch, dass der zuständige Sachbearbeiter in einem Finanzamt statistisch betrachtet grundsätzlich nur wenige Minuten Zeit hat, um eine Steuerklärung zu bearbeiten. Es fragt sich, wie hier eine Situation geschaffen werden kann, die die Steuerpflichtigen davon überzeugt, ihre Steuern zu entrichten und sich nicht ihre eigene Steuergerechtigkeit zu schaffen. Der Wunsch nach Letzterem führt nicht ganz selten zu einer unzulässigen Steuervermeidung. Die Stichworte Luxemburg und Liechtenstein sind uns allen in Verbindung mit teils prominenten Namen zumindest aus der Presse bekannt. Wer als Anwalt in Steuerfahndungsfällen hinzugezogen wurde, weiß um die Vielschichtigkeit des Problems. 3. Die Finanzgerichte Die Finanzgerichte sind notorisch überlastet. Sie sehen sich, was angesichts der vorstehenden skizzierte Sachlage wenig verwundert, unzähligen Finanzstreitigkeiten gegenüber. Die lange Dauer (zwei bis fünf oder mehr Jahre) der Verfahren vor den Finanzgerichten wird allseits beklagt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat darin allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gesehen5. Es gibt sogar eine profunde Stimme6, die meint, die lange Verfahrensdauer wirke befriedend, weil sie von Klagen gegen Steuerbescheide abhalte. Andere wie z. B. der bekannte Steuerrechtler Paul Kirchhof sehen schon ein verspätetes Urteil als Unrecht7. Es sollten deshalb nicht prohibitiv wirkende lange Verfahren vor den Finanzgerichten begrüßt und gar verteidigt werden! 5 6 7 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, NJW 2002, S. 2453. Streck, NJW-Editorial 06/2003, Streck war damals Präsident des DeutschenAnwaltvereins; siehe kritisch dazu Schiffer, Am Rande bemerkt: Ernst oder Spaß? - Das Rheinland, der DAV-Präsident und die lange Dauer der FG-Verfahren, StuB 07/2003; S. II. Kirchhof, DStZ 1989, S. 56. 7 IFRS for SMEs 4. Die Fachleute Die rechts- und steuerwissenschaftliche Fachwelt wird nicht müde, Steuerfragen zu diskutieren, und schreibt und schreibt ... (Sie haben ein Beispiel in den Händen!) Je nach Standpunkt und Einzelfall führt das zu größerer Klarheit oder, etwa weil im Elfenbeinturm der Wissenschaft mitunter der Praxisbezug fehlt, leider zu noch mehr Verwirrung. 5. Die Berater Steuerliche Berater sind vor allem Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Sie beraten und begleiten im Vorfeld bei Vorhaben mit steuerlichen Auswirkungen und vor allem auch bei nicht überzeugenden Steuerbescheiden. Die Statistiken zeigen, dass eine Klage bei den Finanzgerichten in einem Drittel der Fälle zu einer größeren Minderung der Steuerschuld führt, als das Verfahren den Steuerpflichtigen kostet. Beim BFH ist die "Erfolgsquote" ähnlich hoch. Allseits bekannt ist auch, dass der Kläger keinen Prozesskostenvorschuss zu leisten hat, und dass die Verfahrenskosten als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind, was eine Klage erleichtert. 6. Der Steuerpflichtige: Unternehmer und Unternehmen Vor alledem stehen der steuerpflichtige Unternehmer sowie das steuerpflichtige Unternehmen und sind mehr oder weniger verzweifelt. Sie wollen ihr Unternehmen vorantreiben und sich nicht in Steuerfragen verstricken. Sie mögen sich deshalb nach dem schon sprichwörtlichen Bierdeckel für die Steuererklärung sehnen. Das aber ist und bleibt ein Märchen, wie wir schon oben gelesen haben. Selbsthilfe durch Steuerhinterziehung ist, wie nicht nur einige „CD-Fälle“ zeigen, der falsche Weg. Der oben bereits zitierte renommierte Steuerrechtsprofessor Klaus Tipke hat es einmal so ausgedrückt8: "Man muß hinzufügen, dass ein solcher, sich dem Recht offenbar wenig verpflichteter Gesetzgeber sich nicht beklagen darf, wenn Steuerpflichtige die Gleichmäßigkeit der Besteuerung selbst in die Hand nehmen - durch etwas, was man dann in Anbetracht der "rechtlosen" Besteuerungsmoral nur noch formal "Steuerhinterziehung" nennen kann." 8 StuW 1995, 261. 8 IFRS for SMEs C. Auslegen Gesetze und sonstige juristische Texte sind wie alles Schriftliche auslegbar. Die Auslegung ist vor allem das Werk der Juristenzunft, d. h. der eben beschriebenen Diskussionsteilnehmer. I. Überblick: Auslegen von Gesetzen und sonstigen Regelwerken9 1. Grundsatz Gesetze und sonstige Regelwerke (Beispiel: IFRS) auszulegen, meint, deren Sinn zu ergründen. Entscheidend ist dabei nicht der damalige, historische Wille des Gesetzgebers oder sonstigen Regelsetzers. Entscheidend ist der im Wortlaut der betreffenden Regel oder des betreffenden Gesetzes objektivierte Wille des Regelsetzers oder Gesetzgebers, wobei auf den Sinn der Regel oder Norm abzustellen ist und nicht auf den „buchstäblichen“ Ausdruck. Für die Auslegung gibt es verschiedene, sich ergänzende Methoden, die ich hier ganz kurz umreißen möchte. Die Auslegung ist ein wirklich weites Feld. Manche sprechen gar von Kunst. Ich möchte bei Ihnen, lieber Leser, aber doch zumindest einen Eindruck von der Sache erwecken. 2. Juristische Auslegungsmethoden Die Auslegung beginnt mit dem Wortlaut der Norm, d. h. mit der sprachlichgrammatikalischen Auslegung. Ergibt sich dadurch ein eindeutiger Wortsinn, so darf von diesem nur abgewichen werden, wenn der ggf. aus der Entstehungsgeschichte der Norm ermittelte Normzweck eine abweichende Auslegung gebietet. Die so genannte systematische Auslegung betrachtet, ausgehend von der Grenze des gefundenen Wortsinns und des objektivierten Willen des Gesetzgebers (Sinn des Gesetzes = ratio legis), die fragliche Norm oder Gesetzesvorschrift im Gesamtzusammenhang des Normkörpers/des Gesetzes. Ein Unterfall dieser Auslegung ist die verfassungskonforme Auslegung, die den Vorrang unserer Verfassung (Grundgesetz) vor den einfachen Gesetzen betont. Entsprechend hat sich für Normen, die in Vollziehung einer EU-Richtlinie erlassen worden sind, der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen oder richtlinienkonformen Auslegung entwickelt. Ein wichtiger Ansatz für die Ermittlung des Normzwecks ist die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Letztlich entscheidend ist die so genannte „teleologische Auslegung“ der Norm, die nach Sinn und Zweck der Norm fragt und bei der allgemeine Zweckmäßigkeits- und auch 9 Siehe dazu und zu den folgenden Ausführungen etwa : Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, Einl. Rn. 40 ff. m. zahlr. Nachw. 9 IFRS for SMEs Gerechtigkeitserwägungen mit einfließen. Die Juristerei ist nach aktuellem Verständnis eine Wertungswissenschaft. Das ist ein ganz weites Feld. Ich will hier dazu nur festhalten – und letztlich auf Goethe verweisen10, dass immer ein erheblicher Beurteilungsspielraum verbleibt. Im Ergebnis setzt sich eine Meinung mit einer bestimmten Auslegung durch und das ist dann die berühmte „herrschende Meinung“. II. Exkurs: Auslegen von Verträgen und letztwilligen Verfügungen Verträge werden durch empfangsbedürftige Willenserklärungen der Vertragspartner geschlossen. Für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu ermitteln, wie er in der Erklärung zum Ausdruck kommt und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, vom Empfänger zu verstehen ist (§§ 133, 157 BGB). Neben dem erklärten Willen ist hier also der Vertrauensschutz (Empfängerhorizont) zu beachten. Die Auslegung des Inhalts einer letztwilligen Verfügung ist der Natur dieser einseitigen Verfügung folgend deutlich anders. Bei der Auslegung des Inhalts letztwilliger Verfügungen gelten Besonderheiten gegenüber der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen und gegenüber der Auslegung von Verträgen. Eine letztwillige Verfügung ist abgesehen von dem Sonderfall eines Erbvertrages (§§ 2274 ff. BGB) keine empfangsbedürftige Willenserklärung. Genau betrachtet richtet sich der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nicht an einen anderen, sondern regelt seine Erbfolge mit Blick auf andere (Vermächtnisnehmer, Erben) unmittelbar selbst und legt dazu für diese anderen einseitig fest, was er will. Der Gedanke des Vertrauensschutzes eines anderen spielt hier folglich keine Rolle. Entscheidend ist alleine der Wille des Erblassers. Der Erblasserwille ist erforderlichenfalls im Wege der erläuternden und der ergänzenden Auslegung zu ermitteln. In beiden Fällen gilt der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung (§ 2084 BGB). Ziel der Auslegung des Inhalts letztwilliger Verfügungen ist es, dem letzten Willen des Erblassers soweit wie möglich zur Geltung zu verhelfen11, denn der Erblasser ist verstorben und kann sich nicht mehr äußern. Dazu normiert § 2084 BGB als einen wesentlichen Teilaspekt des Rechts der Auslegung letztwilliger Verfügungen den Grundsatz der „im Zweifel“ wohlwollenden Auslegung.12 Erst wenn sich der Wille des Erblassers durch Auslegung nicht abschließend ermitteln lässt, gelten die gesetzlichen Auslegungsregeln.13 Die Anwendung des § 2084 BGB setzt dabei voraus, dass eine rechtswirksame letztwillige Gesamtverfügung vorliegt und dass deren Inhalt verschiedene Auslegungen zulässt. Die Auslegung des Inhalts der Gesamtverfügung darf also nicht schon zu einem eindeutigen Ergebnis geführt haben. 10 11 12 13 Siehe unter D. BGH v. 20.03.1952 - IV ZR 153/51 - LM Nr. 3 zu § 2084 BGB. Siehe dazu auch schon Scherf/Schiffer, ZErb, 2006, 335 ff. „im Zweifel“, insb. §§ 2066 ff. BGB einschließlich § 2084 BGB, aber etwa auch § 2304 BGB. 10 IFRS for SMEs D. Erkenntnisse mit Goethe Was bleibt an Erkenntnis? Das geflügelte Goethe-Wort zum Auslegen fasst es ein wenig zugespitzt, aber doch bestens zusammen: „Im Auslegen seid frisch und munter! Legt ihr's nicht aus, so legt was unter." (Zahme Xenien II) Goethe ist hier ein besonders guter Zeuge. Er war ja nicht nur ein großer Denker und als überragender Schriftsteller ein besonderer Kenner der Sprache und des Schriftlichen, er war zeitweise nebenbei auch Rechtsanwalt. Im Jahre 1771 eröffnete er nach seinem Studium in Frankfurt/M. ein Anwaltsbüro, das er vier Jahre lang betrieb, bis er nach Weimar in den Staatsdienst ging. Goethe hat es also aus eigener Anschauung erlebt, wie Juristen und Verwaltung mit Gesetzen arbeiten. Seine Einschätzung ist bis heute richtig. Betrachten wir beispielhaft das Steuerrecht: • Die Finanzverwaltung legt die Gesetze und Steuerregeln aus und wendet sie an. Sie erlässt zahlreiche Steuerrichtlinien und Verfügungen, in denen sie festhält, wie sie die Steuergesetze anwenden wird. Hier finden sich tausende Seiten zu den verschiedensten Steuerfragen. • Juristen (Rechtsprofessoren, Richter, Rechtsanwälte) und andere Fachleute (Steuerprofessoren, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) schreiben fortwährend unzählige Kommentare, Fachbücher und Fachaufsätze dazu, wie man das Steuerrecht aus ihrer jeweiligen Sicht und Erfahrung richtigerweise handhaben soll. Letztlich entscheiden dann die Gerichte, wie auszulegen ist und „sprechen“ Recht. Zuerst beurteilen die Finanzgerichte, ob die Finanzverwaltung einen Steuerfall richtig behandelt hat und dann spricht ggf. der Bundesfinanzhof (BFH) oder gar nicht selten das Bundesverfassungsgericht ein letztes Wort in der Sache, wie z. B. bei der Pendlerpauschale. Man sollte meinen, dass dann endlich Klarheit herrscht. Haben die Gerichte in der Praxis wirklich das letzte Wort? Leider NEIN! 11 IFRS for SMEs Die Finanzverwaltung erlässt nämlich bei unliebsamen BFH-Entscheidungen so genannte Nichtanwendungserlasse, die das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Damit wird die Finanzverwaltung angewiesen, die Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) nur in dem konkret entschiedenen Sachverhalt zu berücksichtigen und nicht auf vergleichbare Fälle entsprechend anzuwenden. Wir dürfen bei Alledem, so sehr wir es beklagen mögen, nicht vergessen: Hinter der Finanzverwaltung und ihren Handlungen sowie hinter jedem Regelwerk und dessen Anwendung stehen immer einzelne Menschen. Sie wenden die Gesetze in ihrer jeweiligen Funktion nach bestem Wissen und Gewissen an, d. h. ausgehend von ihrem jeweiligen Vorverständnis und ihren Erfahrungen. Die Vielfalt der sich daraus ergebenden Meinungen zu den verschiedensten Steuerfragen kann nicht überraschen. Naturgemäß begünstigt diese Vielfalt neben der oft „verwirrenden“ Arbeit des Gesetzgebers das oben angesprochenen Steuerchaos. 12 IFRS for SMEs 2 Anwendung des IFRS for SMEs im deutschen Mittelstand? Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BUS-Netzwerk 13 IFRS for SMEs 14 IFRS for SMEs 15 IFRS for SMEs 16 IFRS for SMEs 3 IFRS for Small and Medium-sized Entities (SME) –Option für den Mittelstand? Prof. Dr. Thomas Kümpel Gliederung Teil A: Anwendungsbereich und Zielsetzung des IFRS-SME Teil B: Struktur und Inhalt des IFRS-SME Teil C: Kritische Würdigung und Fazit Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 2 17 Teil A Anwendungsbereich und Zielsetzung des IFRS-SME Prof. Dr. Thomas Kümpel Prof. Dr. Thomas Kümpel Folie 3 Nachdruck strengstens verboten Teil A KapAEG Börsengang KonTraG (NYSE) Daimler Benz AG Gründung DRSC EU-IASVerordnung BilReG/ BilKoG BilMoG IFRS for SME t 1993 Prof. Dr. Thomas Kümpel 1998 2002 2005 Nachdruck strengstens verboten Mai 2009 Juli 2009 Folie 4 18 Teil A Problematik der IFRS – Hohe Komplexität der IFRS und Zuschnitt auf kapitalmarktorientierte Unternehmen – Anforderung mittelständischer Unternehmen wurde nicht berücksichtigt, z.B. IFRS 5 – Zielsetzung des IFRS-SMEs ist die Schaffung einer einfachen und international wettbewerbsfähigen Rechnungslegung Querverweise auf die Full-IFRS wurden aus dem Entwurf zum IFRSSME zugunsten eines stand-alone-Ansatzes gestrichen Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 5 Teil A Anwendungsbereich des IFRS-SME – Begriff SME wird überwiegend negativ abgegrenzt und richtet sich nicht an KMUs an sich – SMEs sind nach Abschn. 1.2 f Unternehmen, die 1. keine Verpflichtung zur öffentlichen (kapitalmarktorientierten) Rechnungslegung haben und 2. Abschlüsse für einen externen Adressatenkreis zur Verfügung stellen – Keine weiteren Definition von quantitativen Kriterien Im Entwurf ist das IASB bei den SMEs noch von einer Mitarbeiterzahl von ca. 50 ausgegangen Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 6 19 Teil A IFRS-SME darf nicht angewendet werden von 1. Unternehmen, die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente am Kapitalmarkt ausgeben oder dies anstreben 2. Unternehmen, die für einen großen Kreis von Dritten in Treuhänderschaft Vermögenswerte verwalten, z.B. Banken 3. Unternehmen, die Abschlüsse keinem Externen zur Verfügung stellen, sondern Abschluss nur für spezifische Zwecken erstellen, z.B. Besteuerung “Datum des Inkrafttretens” ist vom jeweiligen Gesetzgeber bzw. Standardsetter festzusetzen und ist nicht Bestandteil des IFRS-SME Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 7 Teil A Zielsetzung von IFRS-SME-Abschlüssen – Informationen über die finanzielle Situation, die Erfolgslage sowie Cash Flows – Stärkerer Zuschnitt auf die kurzfristige Liquidität, die Bilanzstruktur, Zinsdeckung sowie historische Entwicklung der Ertragskraft als die Full-IFRS - Full-IFRS wollen den Adressaten vorrangig die Möglichkeit einer zukunftsorientierten Einschätzung der VFE-Lage geben IFRS-SME-Abschluss soll Ausgangsbasis für die Ermittlung des besteuerungs- und ausschüttungsfähigen Gewinns sein, Überleitungsrechnungen sollen vom jeweiligen Gesetzgeber entwickelt werden Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 8 20 Teil B Struktur und Inhalt des IFRS-SME Prof. Dr. Thomas Kümpel Prof. Dr. Thomas Kümpel Folie 9 Nachdruck strengstens verboten Teil B IFRS-SME ist auf die Bedürfnisse von SMEs zugeschnitten – IFRS-SME umfasst 35 Sektionen, die einzelnen Themenbereichen zugeordnet sind – Folgender wesentlicher Aufbau des IFRS-SME - Ca. 230 Seiten Regelwerk - Basis for Conclusions sowie Implementation Guidance/ Illustrative Examples – Beinhaltet einen Musterabschluss sowie eine Checkliste für die SME-Anwendung - Zusammenfassung der wichtigsten Begriffe in einem Glossar Der IFRS-SME wurde aus den Full-IFRS abgeleitet, sieht aber verschiedene Arten von Vereinfachungen vor Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 10 21 S e k tio n 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 5 Prof. 3Dr. des IFRS-SME Teil BAufbau T ite l A n w e n d u n g s b e r e ic h G ru n d k o n ze p t D a r s t e ll u n g d e s A b s c h l u s s e s B i la n z G e s a m t e r g e b n is r e c h n u n g E ig e n k a p it a l v e r ä n d e r u n g s r e c h n u n g K a p it a lf lu s s r e c h n u n g Anhang K o n z e r n - u n d s e p a r a t e E in z e la b s c h l ü s s e B i la n z i e r u n g s und B e w e rtu n g s m e th o d e n , Ä n d e r u n g e n v o n S c h ä t z u n g e n u n d F e h le r n G r u n d le g e n d e F in a n z in s t r u m e n t e S o n s t ig e F in a n z in s t r u m e n t e V o rrä te A n t e il e a n a s s o z i ie r t e n U n t e r n e h m e n A n t e il e a n J o i n t V e n t u r e s A ls F i n a n z i n v e s t it io n g e h a lt e n e I m m o b ili e n S a c h a n la g e n I m m a t e r ie l le V e r m ö g e n s w e r t e ( o h n e G o o d w i ll) U n t e r n e h m e n s z u s a m m e n s c h lü s s e u n d G o o d w il l L e a s in g R ü c k s t e llu n g e n u n d E v e n t u a lp o s t e n S c h u l d e n u n d E ig e n k a p it a l E r trä g e Z u w e n d u n g e n d e r ö f f e n t l ic h e n H a n d F r e m d k a p it a lk o s t e n A n t e ils b a s ie r t e V e r g ü t u n g s t r a n s a k t io n e n W e r t m in d e r u n g v o n V e r m ö g e n s w e r t e n L e is t u n g e n a n A r b e i t n e h m e r n E r tra g s te u e r n W ä h ru n g s u m re c h n u n g R e c h n u n g s le g u n g in H o c h i n f la t io n s lä n d e r n E r e i g n is s e n a c h d e m S t ic h t a g A n g a b e z u v e rb u n d e n e n U n te rn e h m e n u n d n a h e s te h e n d e n P e rs o n e n B r a n c h e n s p e z if is c h e B i la n z ie r u n g s m e t h o d e n b e r g a n g s v o r s c h r if t e n Nachdruck strengstens verboten ThomasÜKümpel R e g e lu n g s u r s p r u n g --R ahm enkonze pt IA S 1 IA S 1 IA S 1 IA S 1 IA S 7 IA S 1 IA S 2 7 IA S 8 IA S 3 2 /IA S 3 9 /IF R S 7 IA S 3 2 /IA S 3 9 /IF R S 7 IA S 2 IA S 2 8 IA S 3 1 IA S 4 0 IA S 1 6 IA S 3 8 IF R S 3 IA S 1 7 IA S 3 7 IA S 1 u n d 3 2 IA S 2 0 IA S 2 3 IA S 2 3 IF R S 2 IA S 3 6 /IA S 2 IA S 1 9 IA S 1 2 IA S 2 1 IA S 2 9 IA S 1 0 IA S 2 4 u .a . IA S 4 1 IF R S 1 Folie 11 Teil B Vereinfachungen des IFRS-SME 1. Einzelne Themengebiete der Full-IFRS wurden wegen mangelnder Relevanz für die SMEs nicht übernommen 2. Keine Übernahme bestimmter Bilanzierungswahlrechte zur Vermeidung höherer Komplexität 3. Vereinfachung zahlreicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften 4. Deutliche Verkürzung der Angabepflichten im Anhang 5. Aktualisierung des IFRS-SME im Dreijahresrhythmus Der IFRS-SME wurde aus den Full-IFRS abgeleitet, sieht aber verschiedene Arten von Vereinfachungen vor Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 12 22 Teil B Keine Übernahme folgender Standards aus den Full-IFRS 1. IAS 26 (Bilanzierung/Berichterstattung von Altersversorgungsplänen) 2. 3. 4. 5. IAS 33 (Ergebnis je Aktie) IAS 34 (Zwischenberichterstattung) IFRS 4 (Versicherungsverträge) IFRS 5 (Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche) 6. IFRS 8 (Segmentberichterstattung) Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 13 Teil B Eliminierung bestimmter Bilanzierungswahlrechte 1. Verschiedene sich an der Klassifizierung der einzelnen Finanzinstrumente orientierte Bewertungen 2. Anwendung der Neubewertungsmethode für Sachanlagen sowie immaterielle Vermögenswerte 3. Quotale Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen 4. Bewertung von Investment Properties zu Anschaffungskosten, wenn Fair Value verlässlich bestimmbar ist 5. Bilanzierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand nur als Ertrag Bewertung von Investment Properties zum Fair Value erscheint keine Vereinfachung zu sein (arbeits- und kostenintensiv) sowie wirft die Frage nach der Validität des Zeitwerts auf Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 14 23 Teil B Tätigkeitsbericht DPR 2008, S. 6 und S. 8-9 Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 15 Teil B IFRS-SME-Abschluss gliedert sich in fünf Bestandteile 1. Bilanz (statement of financial position) 2. Gesamtergebnisrechnung (statement of financial position) mit den zwei Darstellungsalternativen des IAS 1 3. Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of chances in equity) 4. Kapitalflussrechnung (statement of cash flows) 5. Anhang (notes) In der Außendarstellung entspricht der IFRS-SME dem Full-IFRS, jedoch existieren auch hier bestimmte Erleichterungen Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 16 24 Teil B Wesentliche Erleichterungen bei der Abschlussdarstellung 1. Segmentberichterstattung (IFRS 8) nicht notwendig 2. Durch Nichtübernahme von IFRS 5 keine separate Darstellung der nicht fortzuführenden Aktivitäten in Bilanz, GuV und Kapitalflussrechnung 3. Bei Fehlerkorrekturen sowie Änderungen von Bewertungen keine Anpassung der Vorjahreszahlen 4. Vereinfachungen bei der Gesamtergebnisrechnung Gesamtergebnisrechnung weist sowohl realisierte als auch noch nicht realisierte, im Eigenkapital “geparkte” Erfolge aus Prof. Dr. Thomas Kümpel Folie 17 Nachdruck strengstens verboten Teil B GKV UKV • Offenlegung der Kosten für die abgesetzten Güter / Leistungen • Offenlegung aller angefallenen Kosten • Gliederung nach Kostenart • Gliederung nach funktionaler Kostenverursachung • Korrektur Lageraufbau / abbau über „Bestandsveränderungen“ • Korrektur Lageraufbau / abbau über den Herstellungsaufwand • Entspricht traditioneller Struktur der Finanzbuchhaltung Prof. Dr. Thomas Kümpel • Entspricht ControllingStruktur Nachdruck strengstens verboten Folie 18 25 Teil B Darstellung aller Erfolgsbestandteile grundsätzlich in einer umfassenden IFRS-Periodenerfolgsrechnung Single statement approach Two statement approach • Darstellung in einem Rechenwerk • Nach Ermittlung des Periodenerfolgs werden nahtlos die erfolgsneutralen „Erfolge“ angezeigt (OCI) • „Optische“ Gleichstellung von realisierten und unrealisierten Größen • Darstellung in zwei getrennten Regelwerken • GuV endet mit erfolgswirksamen Periodenerfolg • Periodenerfolg stellt Ausgangspunkt für zweite (erfolgsneutrale) Teilrechnung 1. Periodenergebnis stellt nur noch Zwischensumme dar, Gesamterfolg der Periode ist die Endsumme (total comprehensive income) 2. Transaktionen mit Eigenkapitalgebern werden nicht in der Periodenerfolgsrechnung, sondern in der Eigenkapitalveränderungsrechnung ausgewiesen Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 19 Teil B Geschäftsbericht E.ON 2007, S. 128 (= alte Darstellung vor 2009) Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 20 26 Teil B Geschäftsbericht E.ON 2007, S. 126 (= verpflichtende Darstellung ab 2009) Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 21 Teil B oder Angabe im Anhang Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 22 27 Teil B Aufstellung der Gesamtergebnisrechnung entbehrlich, wenn 1. Eigenkapitaländerungen rühren nur aus Jahreserfolg, Ausschüttungen, Korrektur von Fehlern sowie Bewertungsänderungen ¾ Zusammenfassung von GuV und Eigenkapitalveränderungsrechnung zu „statement of income and retained earnings“ 2. Nur Offenlegung eines GuV-Ergebnisses als Periodenerebnis, wenn keine Posten innerhalb des „other comprehensive income“ Da es im IFRS-SME-Abschluss nicht häufig zu einem erfolgsneutralen Ergebnis kommt, dürfte die zweite Ausnahme häufig zur Anwendung kommen Prof. Dr. Thomas Kümpel Folie 23 Nachdruck strengstens verboten Teil B Anwendung der gültigen Standards zum Erstanwendungszeitpunkt: 1. IFRS-Eröffnungsbilanz 2. Vorjahresvergleichsperiode 3. Berichtsperiode IFRS-Eröffnungsbilanz IFRS-Schlussbilanz der Vergleichsperiode Erster veröffentlichter IFRS-Abschluss Am Bilanzstichtag gültige Standards IFRS-relevante Vergangenheit ! Zusätzlich zu den Befreiungen des IFRS von der retrospektiven Anwendung sind nach IFRS-SME ebenfalls latente nicht rückwirkend zu ermitteln, wenn dies zu aufwändig ist Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 24 28 Teil B Geschäftsbericht Paul Hartmann AG 2002, S. 61 Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 25 Teil B Fallstudie: Umstellung auf IFRS Eine Maschine wurde am 01.01.01 zu 12.000 € angeschafft. Gemäß AfaTabellen wird die Maschine über 5 Jahre linear abgeschrieben. Nach IFRS beläuft sich die tatsächliche Nutzungsdauer aber auf 8 Jahre. Mit welchem Wert ist die Maschine am 31.12.03 anzusetzen und welche Überleitungsbuchungen sind notwendig ? Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 26 29 Teil B HGB IFRS Differenzen Kumulierte Abschreibung 7.200 € 4.500 € 2.700 € Buchwert 4.800 € 7.500 € 2.700 € Überleitungsbuchung: Anlagevermögen 2.700 € Prof. Dr. Thomas Kümpel an Abschreibungsaufwand 900 € an Gewinnrücklagen 1.800 € Nachdruck strengstens verboten Folie 27 Teil C Kritische Würdigung und Fazit Prof. Dr. Thomas Kümpel Prof. Dr. Thomas Kümpel Nachdruck strengstens verboten Folie 28 30 IFRS for SMEs 4 Anwendung der IFRS for SMEs beim Financial Reporting international tätiger mittelständischer Konzerne Prof. Dr. Roland Wolf IFRS for SMEs – Die IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen Anwendung der IFRS for SMEs beim Financial Reporting international tätiger mittelständischer Konzerne Düsseldorf, 27. Oktober 2010 Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 1 31 Entwicklung IFRS for SMEs 9 Juni 2004: Diskussionspapier 9 April 2005: Fragebogen zu Ansatz- und Bewertungserleichterungen 9 Oktober 2005: Diskussionsrunden 9 Februar 2007: Entwurf IFRS for SMEs 9 2007/2008: Weltweite Feldstudien 9 9. Juli 2009: Veröffentlichung IFRS for SMEs Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 2 Anwender und Zielsetzung der IFRS for SMEs Anwender • Unternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht (keine Banken, Versicherungen, Treuhänder) • Anwendungspflicht wird durch nationalen Gesetzgeber festgelegt Primäre Ziele • Informationsvermittlung • Rechenschaftslegung • Bereitstellung einer Ausgangsbasis zur Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns und Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 3 32 Bedeutung IFRS for SMEs Stand-Alone-Ansatz • Eliminierung von zwingenden Verweisen auf full IFRS • Streichung von Optionen auf alternative Bilanzierungsmethoden • Separater Due Process (Rhythmus 3 Jahre) Regelungsbereich • Inhaltliche Regelungen im Hauptwerk (231 Seiten) • Basis for Conclusions (52 Seiten) • Illustrative Financial Statements, Presentation and Disclosure Checklist (64 Seiten) English, Czech, Italian, Romanian and Spanish Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 4 Relevanz IFRS for SMEs Keine direkte rechtsbindende Wirkung in Europa durch Veröffentlichung im Juli 2009 Mögliche EU-Einführungsszenarien • Endorsement im Rahmen der derzeitigen, erweiterten oder separaten IAS-Anwendungs-VO • Individuelle nationale Übernahme im Rahmen der 4. und 7. EWG-RL durch Erweiterung um Mitgliedstaaten(/Unternehmens)-Wahlrecht Contra: Deutschland, Frankreich Pro: Großbritannien, Irland, Dänemark und Schweden Ö Zunächst also nur freiwillige Anwendung! Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 5 33 Agenda A Problemstellung B Merkmale mittelständischer Konzerne C Besondere Eignung der IFRS for SMEs I. Regelungen zur Bilanzierung der Aktiva II. Regelungen zur Bilanzierung der Passiva D Gestaltung und Umsetzung des Financial Reporting I. Reporting-Vorlagen der IFRS for SMEs II. Beispiel für Umsetzung Financial Reporting E Zusammenfassung und Ausblick Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 6 Adressaten der Rechnungslegung Verschiedene (intern und externe) Unternehmensbeteiligte benötigen für anstehende Entscheidungen Informationen über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Wettbewerber Kunden Arbeitnehmer Unternehmen Lieferanten Staat Management Adressaten der Eigenkapitalgeber Rechnungslegung Fremdkapitalgeber Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 7 34 Analyseziele und Informationsbedürfnisse Eigenkapitalgeber Fremdkapitalgeber Weitere • Entscheidungen insb. Über Profitabilität sowie über Kauf oder Verkauf von Unternehmensanteilen; Ö Informationen über die zukünftige Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. • Entscheidungen insb. über die Vergabe oder die Kündigung von Krediten; Ö Informationen über die zukünftige Zahlungsfähigkeit (Bonität, Solvenz) des Unternehmens. • Entscheidungen z.B. über Arbeitsplatzwechsel, Lohnforderungen, Preisgestaltung; Ö verschiedene Informationen über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens. Hierzu dient externe Rechnungslegung als Basis, intern aber auch Planungsrechnungen Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 8 Informationsquellen der Unternehmenspublizität Publizitätspflichten Freiwillige Publizität • Einzel-/Konzernabschlüsse mit: • Value Reporting (EVA, CVA, ...) - Bilanz • Statement of Intellectual Capital - Gewinn- und Verlustrechnung • Business Pläne - Anhang • Auftragsbestand - Kapitalflussrechnung • Umwelt- und Sozialbilanzen - EK-Veränderungsrechnung • ... - Segmentberichterstattung • Lagebericht • Quartalsabschlüsse Umfang und Detaillierungsgrad der • Ad-hoc-Publizität Publizitätspflichten hängt insbesondere von • Kapitalmarktorientierung • Rechtsform und • Unternehmensgröße ab. Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 9 35 Rechnungslegungszwecke des HGB Rechnungslegungszwecke Einzelabschluss Zahlungsbemessung Gewinnverteilung - Mindestausschüttung (Gesellschafterschutz) - Höchstausschüttung (Gläubigerschutz) Konzernabschluss Sonstige Rechtsfolgen Information Haftungsbemessung Verlustanzeigepflichten Sonstige Dokumentation z.B. für Gerichtsverfahren Steuerliche Gewinnermittlung (Maßgeblichkeit für Steuerbilanz) an Kapitalgeber - Rechenschaft - Dispositionshilfe für Entscheidungen an Management - Selbstinformation - Unternehmensführung an Dritte Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 10 Besonderheiten internationaler mittelständischer Konzerne Gesellschafter-Struktur ist monopolistisch bzw. oligopolistisch (z. B. Familienunternehmen) Damit vielfach Einheit zwischen Eigentümern und Management ohne Principal-Agent-Problematik Internationale USPs mit spezieller technischer Kompetenz oftmals auch in Nischen Präsenz in verschiedenen Ländern vielfach mit Produktionsstandorten im osteuropäischen Ausland Notwendigkeit der Zusammenführung der unterschiedlichen nationalen Rechnungslegungen in deutscher Konzern-Zentrale unabhängig von tatsächlicher Konzernrechnungslegungs-Pflicht Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 11 36 Unterjähriges internes Reporting Zusätzlich zu gesetzlicher Pflicht der jährlichen externen Rechnungslegung wird intern monatliches Reporting für Unternehmens- bzw. Konzernsteuerung genutzt Vielfach wird hier auf vorhandenen HGB-Strukturen aufgesetzt, die auch Tochtergesellschaften im Ausland nutzen sollen Verfügbarkeit der Daten von Tochtergesellschaften im Ausland vielfach problematisch wegen unterschiedlicher nationaler Vorschriften und unterschiedlicher FiBu-Systeme Oftmals auch fehlende Kompetenz zum Verständnis bzw. zur Akzeptanz der HGB-Strukturen bei ausländischen Tochtergesellschaften Eindeutige Vorgaben bis hin zur konzernweiten BuchführungsRichtlinie sind nötig für monatliches Financial Reporting ª Notwendigkeit zu ‚levelling the reporting field‘ Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 12 Agenda A Problemstellung B Merkmale mittelständischer Konzerne C Besondere Eignung der IFRS for SMEs I. Regelungen zur Bilanzierung der Aktiva II. Regelungen zur Bilanzierung der Passiva D Gestaltung und Umsetzung des Financial Reporting I. Reporting-Vorlagen der IFRS for SMEs II. Beispiel für Umsetzung Financial Reporting E Zusammenfassung und Ausblick Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 13 37 Möglichkeiten der Nutzung der IFRS for SMEs für internes Reporting Mit dem international einheitlichen Anspruch und auch der künftigen Möglichkeit der Nutzung der IFRS for SMEs in verschiedenen Ländern könnte dies als einheitliche Basis für internes Financial Reporting genutzt werden Verhältnis zwischen bei deutscher Konzern-Zentrale gewohnten HGB-Strukturen und Regelungen der IFRS for SMEs muss hierzu untersucht werden Vorteile bei der Nutzung der IFRS for SMEs als Basis für monatliches internes Financial Reporting könnten sein: • Eigenständiges Verständnis und Anwendung der Regelungen in unterschiedlichen ausländischen Tochtergesellschaften • Einheitliche Sprache ‚Englisch‘ erleichtert die Zusammenführung der unterschiedlichen ausländischen Daten ohne Verständnisverlust • Eine separate und vielfach umfangreiche Buchführungs-Richtlinie ist bei Rückgriff auf IFRS for SMEs nicht mehr nötig Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 14 Befreiung von Konsolidierung IFRS for SMEs HGB BilMoG Keine Regelung über größenabhängige Befreiung Befreiung aber bei übergeordnetem KA (9.3) Befreiung bei Veräußerungsabsicht innerhalb eines Jahres (9.3) Befreiung unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten (2.6) Größenabhängige Befreiung (§ 293 HGB) Befreiung bei übergeordnetem EU/EWR-KA (§ 291 HGB) Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 15 38 Sachanlagen IFRS for SMEs HGB BilMoG Erfassung der AHK einschl. Nebenkosten (17.9) Ansatz auch des Barwerts von Verpflichtungen (17.10) Wertminderung bei geringerem erzielbarem Betrag als Maximum aus Fair Value lcts und Value in Use einer CGU (27.11) Erfassung der AHK einschl. Nebenkosten (§ 253 HGB) Wertminderungen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 253 HGB) Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 16 Finanzinvestitionen IFRS for SMEs HGB BilMoG Immobilien zur Erzielung von Mieteinnahmen oder Wertsteigerungen (16.2) Differenz zu ohne unangemessen hohem Aufwand fortlaufend ermittelten Zeitwerten wird erfolgswirksam erfasst (16.7) Übrige Finanzinvestitionen analog Sachanlagen Keine spezielle Regelung Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 17 39 Leasing IFRS for SMEs HGB BilMoG Bei FinanzierungsLeasing Zugang als Minimum aus beizulegendem Zeitwert und Barwert der Mindestleasingraten (20.9) Spezielle Regelungen zur erfolgswirksamen Erfassung von Sale-and-leaseback-Transaktionen (20.32 ff.) Aufnahme wirtschaftlichen Eigentums (§ 246 HGB) nach Chancen-/Risikoverteilung, allerdings auf Basis steuerlicher Kriterien (Rechtsprechung, Leasingerlasse) Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 18 Immaterielle Vermögenswerte IFRS for SMEs HGB BilMoG Ansatz angeschaffter immaterielle Vermögenswerte zu fortgef. AK ggf. mit standardisierter ND von 10 Jahren (18.20) Verbot des Ansatzes selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte (18.14), Ausnahme bei Bestandteilen der HK Auch immaterielle Vermögensgegenstände ohne planmäßige Abschreibung möglich Wahlrecht zur Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 HGB) Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 19 40 Beteiligungen im Konzern IFRS for SMEs HGB BilMoG Grundsätzlich besteht bei gemeinschaftlich geführten und assoziierten Unternehmen Wahlrecht zum Ansatz nach fortgef. AK, Equity-Methode oder beizulegendem Zeitwert (15.9, 14.4) Bei Verzicht auf EquityMethode und öff. notierten Marktpreisen zu FV Gemeinschaftlich geführte Unternehmen nach Quotenkonsolidierung (§ 311 HGB) oder Equity-Methode Assoziierte Unternehmen nach Equity-Methode (§ 312 HGB) Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 20 Vorräte und Auftragsfertigung IFRS for SMEs HGB BilMoG AK bzw. Vollkosten bei HK (13.5) Bei langfristiger Auftragsfertigung gilt die percentage-of-completionMethode (23.17), wenn Fertigstellunggrad, künftige Kosten und Auftragserlöse und damit Ergebnis verlässlich geschätzt werden können AK bzw. Vollkosten bei HK (§ 255 HGB) Bei langfristiger Auftragsfertigung gilt die completed-contract-Methode (Realisationsprinzip) Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 21 41 Agenda A Problemstellung B Merkmale mittelständischer Konzerne C Besondere Eignung der IFRS for SMEs I. Regelungen zur Bilanzierung der Aktiva II. Regelungen zur Bilanzierung der Passiva D Gestaltung und Umsetzung des Financial Reporting I. Reporting-Vorlagen der IFRS for SMEs II. Beispiel für Umsetzung Financial Reporting E Zusammenfassung und Ausblick Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 22 Pensionsverpflichtungen IFRS for SMEs HGB BilMoG Bewertung der Verpflichtung nach projected unit credit-Methode (Verteilung der Ansprüche auf Dienstjahre, 28.15) Als Ausnahme auch vereinfachte Methode möglich (28.19) Verwendung eines fristenkongruenten Zinssatzes für AAA-Anleihen Bewertung zum Barwert einschl. künftiger Lohnund Kostensteigerungen mit Ø-Zins der letzten 7 Jahre oder Ø-Marktzins für Restlaufzeit von 15 Jahren (§ 253 HGB) Möglichkeit der Verteilung von BilMoG-Zuführungen (Art. 67 EGHGB) Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 23 42 Sonstige Rückstellungen IFRS for SMEs RSt nur bei Verpflichtung mit Wahrscheinlichkeit > 50% (more likely than not, 21.4) Verwendung eines fristenkongruenten Zinssatzes für AAA-Anleihen Wesentlichkeit könnte Ausnahme von Abzinsung bei Restlaufzeit RSt < 1 Jahr begründen HGB BilMoG Ansatz auch von Aufwandsrückstellungen (§ 249 HGB) Abzinsung bei Restlaufzeit > 1 Jahr mit Ø-Zins der letzten 7 Jahre (§ 253 HGB) Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 24 Finanzinstrumente IFRS for SMEs HGB BilMoG Fortgef. AK bei liquiden Mitteln, Ford/Verb L+L, Bankkredite, Kreditzusagen und nicht-wandelbare/-kündbare Stamm/Vorzugsaktien (11.8) Beizulegender Zeitwert bei komplexeren Formen wie Swaps, Optionen und Forwards (12.8) Auch Wahlrecht IAS 39 Fortgef. AK unter Beachtung Niederstwertprinzip und hist. AK als Obergrenze (Höchstwertprinzip bei Passiva) Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 25 43 Latente Steuern IFRS for SMEs Verkaufsvermutung bei Bestimmung der tax basis (29.12, damit z. B. keine Liquidation) Outside-Basis-Differenzen (ausl. lfr. TU, JV, Ass. U) ohne Ansatz latenter Steuern (29.16) Latente Steuern generell als langfristige Vermögenswerte (29.28) HGB BilMoG Begrenzung auf Verlustvorträge mit Realisierung innerhalb der nächsten 5 Jahre (§ 274 HGB) Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 26 Agenda A Problemstellung B Merkmale mittelständischer Konzerne C Besondere Eignung der IFRS for SMEs I. Regelungen zur Bilanzierung der Aktiva II. Regelungen zur Bilanzierung der Passiva D Gestaltung und Umsetzung des Financial Reporting I. Reporting-Vorlagen der IFRS for SMEs II. Beispiel für Umsetzung Financial Reporting E Zusammenfassung und Ausblick Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 27 44 Umfang der Rechnungslegung nach IFRS for SMEs Vollständiger IFRS for SMEs-Abschluss besteht aus folgenden Bestandteilen: • Bilanz (Section 4) • Gesamtergebnisrechnung (Section 5) • Eigenkapitalveränderungsrechnung (Section 6) • Kapitalflussrechnung (Section 7) • Anhang (Presentation and Disclosure Checklist als Hilfsmittel) ª Damit kann sich das kann sich das unterjährige konzernweite Financial Reporting an diese Strukturen anlehnen und auf dieser Basis die Daten insbesondere auch der ausländischen Konzern-Gesellschaften monatlich einheitlich zusammenführen Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 28 Bilanz (Section 4) Ö Grundsätzlich übersichtliche Struktur Quelle: IASB: Illustrative Financial Statements, 2009, S. 8 f. Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 29 45 Gesamtergebnisrechnung (Section 5) Umsatzkosten-Verfahren oder Gesamtkostenverfahren Quelle: IASB: Illustrative Financial Statements, 2009, S. 6 f. Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 30 Kapitalflussrechnung (Section 7) Operativer Cash Flow Investitions-Cash Flow Finanzierungs-Cash Flow Quelle: IASB: Illustrative Financial Statements, 2009, S. 10 Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 31 46 Agenda A Problemstellung B Merkmale mittelständischer Konzerne C Besondere Eignung der IFRS for SMEs I. Regelungen zur Bilanzierung der Aktiva II. Regelungen zur Bilanzierung der Passiva D Gestaltung und Umsetzung des Financial Reporting I. Reporting-Vorlagen der IFRS for SMEs II. Beispiel für Umsetzung Financial Reporting E Zusammenfassung und Ausblick Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 32 Zusammenführung der Daten in deutscher Konzern-Zentrale Für die Zusammenführung der Rechnungslegungs-Daten der verschiedenen ausländischen Tochtergesellschaften mit national unterschiedlichen FiBuSystemen kann eine Software-basierte Lösung (z. B. SWOT Planung und Controlling) für das monatliche Reporting genutzt werden Hierzu stellen die Tochtergesellschaften der Konzern-Zentrale in Deutschland monatlich die Summen-Salden-Listen (SuSa) der jeweiligen FiBu-Systeme zur Verfügung (entweder Daten-Export oder direkter Zugriff über ODBCSchnittstelle), die dann über entsprechende Schnittstellen digital in das zentrale Reporting-System eingelesen werden Neben der SuSa können auch Kostenstellen-/Kostenträger-Daten sowie weitere statistische Daten (Mengen, Zeiten, etc.) digital bereit gestellt und eingelesen werden, um dann betriebswirtschaftlich sinnvolle Auswertungen zu erstellen zusätzlich zu den Standards GuV, Bilanz, Cash Flow bzw. Liquidität Die Standard-Reports sowie weitere individuelle Reports stehen dann für die einzelnen Konzern-Gesellschaften unabhängig von FiBu und Land sowie für den gesamten Konzern zur Verfügung Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 33 47 Beispiel für Daten-Import verschiedener Konzern-Gesellschaften Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 34 Beispiel für konsolidierte Bilanz A.09 Bilanz Übersicht ‐ Ist Dez 10 Werte in EUR I. Ausstehende Einlagen II. Aufw.f.Inggs.d.Geschäft. A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögenswerte II. Sachanlagen III. Finanzanlagen B. Umlaufvermögen I. Vorräte II. Ford.,sonst.Vermögensgeg. III. Wertpapiere d. Umlaufverm. IV. Schecks, Bankguthaben C. Aktive RAP D. Nicht d.EK ged. Fehlb. Summe Aktiva A. Eigenkapital I. Grundkapital II. Kapitalrücklagen III. Gewinnrücklagen IV. Gewinn‐ / Verlustvortrag V. Überschuß / Fehlbetrag IV./V. Bilanzgewinn / ‐verlust B. Sonderp. m.RL‐Anteil C. Rückstellungen D. Verbindlichkeiten 1. Anleihen 2. Verb.gg.Kreditinstitute 3. Verb.Lief.u.Leistungen 4. Erhaltene Anzahlungen 5. Schuldwechsel 6. Verb.gg.verb.Unternehmen 7. Verb.gg.Unt.m.Beteiligungsv. 8. Verb.sonstige E. Passive RAP Summe Passiva KONZERN IFRS SME Gesamt Konzern 37.933.055 16.438.120 16.192.604 5.302.331 32.932.774 15.677.243 13.980.757 0 3.274.774 1.404.599 0 72.270.428 0 19.317.954 2.425.486 9.733.657 ‐3.918.647 8.935.175 4.149.339 11.077.459 0 3.609.107 46.429.953 20.048.548 15.912.472 4.665.896 28.124 0 0 0 5.774.912 2.913.414 72.270.428 Gesamt Segment PB 46.979.598 1.912.638 8.316.259 36.750.701 12.704.290 3.309.429 8.551.578 0 843.283 635.694 0 60.319.582 0 21.598.412 2.578.912 11.431.058 ‐323.613 7.204.899 3.029.704 7.912.055 0 994.919 37.605.069 17.719.135 13.550.932 845.518 0 0 2.059.570 0 3.429.913 121.183 60.319.582 Gesamt Segment DO 5.666.186 671.879 4.994.196 111 5.853.058 2.836.981 2.026.235 0 989.842 416.772 0 11.936.016 0 3.064.547 458.961 964.783 ‐3.022 889.774 908.005 1.643.825 0 256.149 7.024.356 1.866.086 443.436 757.799 5.689 0 3.594.737 0 356.608 1.590.964 11.936.016 Gesamt Segment CAS 4.871.937 2.155.055 2.716.882 0 6.465.855 4.205.210 1.986.265 0 274.379 53.355 0 11.391.147 0 6.201.985 13.889 4.593.356 1.059 1.264.022 329.660 1.593.681 0 885.539 3.931.331 111.111 13 969.260 0 0 1.046.229 0 1.804.719 372.292 11.391.147 Gesamt Segment DU 1.143.709 1.001.203 142.506 0 11.710.020 4.840.895 5.790.688 0 1.078.437 289.538 0 13.143.266 0 3.628.669 138.889 1.506.098 ‐474.959 2.586.596 ‐127.954 2.458.641 0 1.469.721 7.989.666 352.217 1.918.092 2.046.035 22.436 0 0 0 3.650.887 55.210 13.143.266 Gesamt Segment HS 2.371.806 1.980.263 22.760 368.783 1.555.652 484.727 982.092 0 88.833 9.240 0 3.936.698 0 438.944 27.778 0 ‐3.089 ‐1.874 416.130 414.256 0 2.778 2.721.210 0 0 46.409 0 0 2.433.979 0 240.822 773.766 3.936.698 Gesamt Konsolidierung ‐23.100.181 8.717.083 0 ‐31.817.264 ‐5.356.101 0 ‐5.356.101 0 0 0 0 ‐28.456.282 0 ‐15.614.604 ‐792.943 ‐8.761.638 ‐3.115.023 ‐3.008.241 ‐406.206 ‐2.945.000 0 0 ‐12.841.678 0 0 875 0 0 ‐9.134.516 0 ‐3.708.037 0 ‐28.456.282 Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern Berichte sind variabel in • Struktur • Inhalt, • ReportingIntervall • und Sprache 35 48 Beispiel für Income Statement U.01 Income statement (IFRS) ‐ Ist Dezember 2010 Werte in EUR Revenues Other Operating Income Changes in invent. finished goods Prod. of own fixed assets Cost of purch. materials a. services Personnel expenses Depreciation and amortization Amortization of goodwill Other operating expenses Others Operating income / loss Interest income and expense Inc. fr. investments a. participations Inc./exp. f. inv. acc. f.b. equity meth. Foreign currency exch. gains / loss. Other income / expense Res. bef. inc. tax. (a. min. inter.) Income tax Extraordinary income / expenses Result before minority interest Minortiy interest Net income / loss KONZERN IFRS SME Gesamt Konzern 77.010.076 0 1.881.804 993.485 604.998 38.775.647 17.748.222 1.703.167 0 13.721.586 0 8.541.741 0 ‐2.088.612 56.776 0 0 0 6.509.905 0 2.240.837 ‐119.728 4.149.339 0 0 4.149.339 Gesamt Segment PB 20.307.002 0 421.844 255.339 247.105 7.578.183 6.587.441 750.842 0 3.692.478 0 2.622.345 0 ‐1.514.711 3.269.077 0 0 0 4.376.711 0 1.347.006 0 3.029.704 0 0 3.029.704 Gesamt Gesamt Segment DO Segment CAS 14.558.016 14.089.740 0 0 248.164 108.291 ‐190.082 935.982 43.789 0 7.659.278 7.810.181 3.349.983 4.241.121 489.440 330.004 0 0 1.813.105 1.490.503 0 0 1.348.080 1.262.205 0 0 ‐263.845 ‐63.314 6 0 0 0 0 0 0 0 1.084.241 1.198.891 0 0 176.235 19.857 0 ‐849.374 908.005 329.660 0 0 0 0 908.005 329.660 Gesamt Segment DU 27.597.261 0 1.005.868 0 0 16.302.622 3.025.339 86.305 0 6.517.478 0 2.671.386 0 ‐218.903 0 0 0 0 2.452.482 0 498.092 ‐2.082.345 ‐127.954 0 0 ‐127.954 Gesamt Gesamt Segment HS Konsolidierung 1.764.265 ‐1.306.209 0 0 113.886 ‐16.249 132.062 ‐139.816 174.288 139.816 987.461 ‐1.562.079 288.469 255.870 46.575 0 0 0 256.549 ‐48.527 0 0 605.447 32.278 0 0 ‐27.839 0 0 ‐3.212.307 0 0 0 0 0 0 577.609 ‐3.180.029 0 0 189.564 10.082 28.085 2.783.905 416.130 ‐406.206 0 0 0 0 416.130 ‐406.206 Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 36 Beispiel für Cash Flow-Rechnung U.02 Cashflow Statement (IFRS) ‐ Ist Dezember 2010 Werte in EUR Cash flows fr. operat. activities Net profit / loss Adjustments for: Minority interest Depreciation and amortization In‐/decrease in provis. & accr. L./g. o. t. disposal of fixed assets Foreign exchange gains / losses Other Change in net working capital Net cash prov. by oper. activit. Cash flows fr. invest. activities Acquisition of subsidiaries Proceeds fr. disposal of a subsid. Purch. of prop., plant and equip. Proceeds from sale of equipment Other Net cash used in invest. activit. Cash flows fr. financ. activities Proc. fr. issuance of share capital Proc. fr. short or long‐term borrow. Cash repaym. of amounts borrow. Payment of capital lease liabilities Other Net cash prov. by financ. activit. Net eff. of curr. trans. in cash etc. Net in‐/decrease in cash etc. Cash etc. at beginning of period Cash etc. at end of period KONZERN IFRS SME Gesamt Konzern 4.149.339 0 0 1.459.279 ‐117.677 0 0 0 ‐4.015.590 1.475.352 0 0 ‐8.702.593 3.714.217 ‐7.737.291 4.057.897 0 ‐8.667.771 0 0 ‐2.342.104 20.048.548 0 0 0 17.706.445 0 0 10.514.026 0 1.607.054 12.121.080 Gesamt Segment PB 3.029.704 0 0 864.848 ‐567.875 0 0 0 ‐1.517.193 1.809.484 0 0 ‐8.333.810 ‐105.278 ‐1.206.081 1.528.306 0 ‐8.116.863 0 0 ‐2.379.971 17.719.135 0 0 0 15.339.164 0 0 9.031.785 0 21.845 9.053.630 Gesamt Segment DO 908.005 0 0 445.651 ‐216.303 0 0 0 1.151.485 2.288.839 0 0 0 1.444 ‐4.317.689 2.602.278 0 ‐1.713.967 0 0 256.822 1.866.086 0 0 0 2.122.908 0 0 2.697.780 0 ‐459.430 2.238.350 Gesamt Segment CAS 329.660 0 0 330.004 ‐75.415 0 0 0 ‐849.047 ‐264.799 0 0 0 0 ‐156.439 ‐240.143 0 ‐396.582 0 0 4.895 111.111 0 0 0 116.006 0 0 ‐545.374 0 1.097.518 552.144 Gesamt Segment DU Gesamt Segment HS ‐127.954 0 0 86.305 34.486 0 0 0 ‐138.990 ‐146.153 0 0 0 0 ‐613.686 6.908 0 ‐606.777 0 0 ‐309.558 352.217 0 0 0 42.659 0 0 ‐710.272 0 787.284 77.012 Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 416.130 0 0 ‐127.713 707.430 0 0 0 1.100.212 2.096.058 0 0 ‐368.783 0 ‐1.820.590 160.547 0 ‐2.028.827 0 0 ‐27.125 0 0 0 0 ‐27.125 0 0 40.107 0 159.837 199.944 Gesamt Konsolidierung ‐406.206 0 0 ‐139.816 0 0 0 0 ‐3.762.056 ‐4.308.077 0 0 0 3.818.051 377.194 0 0 4.195.245 0 0 112.832 0 0 0 0 112.832 0 0 0 0 0 0 37 49 Zusammenfassung und Ausblick Die im Juli 2009 vom IASB veröffentlichten IFRS for SMEs können aktuell nur freiwillig angewendet werden Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die EU-Länder bzw. auch andere Länder künftig für die Anwendung der IFRS for SMEs aussprechen werden (auch Wahlrechte für Staaten oder Wahlrechte für Unternehmen) Insbesondere die Notwendigkeit zum unterjährigen Reporting international tätiger mittelständischer Konzerne kann zu einer freiwilligen Anwendung führen, um über die dezentrale Kompetenz und Akzeptanz in den Konzerngesellschaften Daten zur Unternehmensführung zusammen führen zu können Bei in Teilbereichen bestehenden Unterschieden zwischen HGB- BilMoG und IFRS for SMEs können entsprechende Überleitungen genutzt werden Ö Grundsätzlich sind IFRS for SMEs geeignet unabhängig von tatsächlicher Konzernrechnungslegungs-Pflicht, die Anforderungen an das monatliche interne Reporting mittelständischer internationaler Konzerne zu erfüllen und damit ein ‚levelling the reporting field‘ zu erreichen Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 38 Danke und Kontakt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Fragen und Anregungen: FOM Hochschule für Oekonomie & Management Prof. Dr. Roland Wolf Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Rechnungswesen und Finanzwirtschaft Sigsfeldstraße 5 D-45141 Essen Tel. +49 201 81004408 Fax +49 201 81004410 www.fom.de [email protected] Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern 39 50 IFRS for SMEs 5. Die internationalen Bilanzrichtlinien (IFRS for SMEs) –Implikationen für Familienunternehmen und den Gesetzgeber (Auszug; vollständiger Text unter www.bvbc-stiftung.de) Frank Reuther 51 IFRS for SMEs 52 IFRS for SMEs 53 IFRS for SMEs 54 IFRS for SMEs 55 IFRS for SMEs 56 IFRS for SMEs 6 IFRS for SMEs – oder welchen Standard hätten Sie denn gerne? Dr. ChristianFink 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 IFRS for SMEs 7 Unternehmensführung bei Anwendung von IFRS: Warum IFRS den Controller zu interessieren hat! Dr. Jürgen Meyer 72 IFRS for SMEs 73 IFRS for SMEs 74 IFRS for SMEs 75 IFRS for SMEs 76 IFRS for SMEs 77 IFRS for SMEs 78 IFRS for SMEs 79 IFRS for SMEs 80 IFRS for SMEs 81 IFRS for SMEs 8 Bewertung von Finanzinstrumenten und Derivaten vor dem Hintergrund von IFRS Prof. Dr. Barry H. Massey Kurze Inhaltsangabe zu dem Vortrag von Herrn Professor Dr. Barry H. Massey am 18. Februar 2011 bei dem Symposium der BVBC Stiftung in Kooperation mit der FOM Hochschule für Oekonomie und Management in Frankfurt zum Thema „IRFS for SMEs – Die IFRS für kleine und mittelständische Unternehmen“ Herr Professor Dr. Massey, der dankenswerter Weise für den kurzfristig erkrankten Professor Dr. Kümpel ehrenamtlich eingesprungen war, sprach zu dem Thema Bewertung von Finanzinstrumenten und Derivaten vor dem Hintergrund von IFRS Prof. Dr. Massey skizzierte zu Beginn seines Vortrages die Banken/Finanzkrise. Die wesentlichen Inhalte seines Vortrages hat er hier in Englisch, der auch wissenschaftlich üblichen Sprache für das Thema (siehe „IRFS for SMEs“) zusammengefasst: I. Accounting for financial instruments, FASB or IASB? Small and medium-sized enterprises (SME’s) are very concerned by the health of the banking system, because their credit lines get cut first in an economic downturn. This is often a matter of survival for us. It‘s a widespread misconception that banks have now marked most of their assets to market. The „mark to market“ rules generally only apply to 82 IFRS for SMEs securities, not whole loans. At present only Instruments held for sale are marked to market, see IAS 38. Whole loans intended to be kept on the books are held at historic cost as judged by management. Many large European Banks have marked only a small fraction of their assets to market, and have disclosed fair value adjustments for loans in the accounts Recent proposals by the FASB may now expand the use of mark-to-market accounting to the loans held by banks, rather than at historic cost. 14 (1). Fair value adjustments would then be reported as a loss in income. II. IASB – Alteration of Mark-to-Market Accounting Rules IASB has amended their „mark-to-market“ rules, with the objective of protecting the value of bank loans from excessive market price turbulence. Companies using IFRS Standards are advised to report asset values in a three-level hierarchy, based on the liquidity of the asset, re IFRS 715.: 1. Mark to market or „fair value accounting“ – requires companies to measure their assets based on what they could fetch in a current market transaction. A simple price quote in an active market. 2. The price of a Level 2 asset is „mark-to-model“ and is estimated based on observable market prices & inputs 3. A Level 3 asset is so illiquid that its value is based entirely on management‘s best estimate derived from complex mathematical models. Some bankers and investors have blamed fair value accounting rules for making the financial crisis worse, saying that banks we forced to mark down assets to artificially low prices. The IASB is concerned that losses in the value of fair-value assets can lead to greater market volatility, and this reduces the supply of equity, leading to further tightening in the credit markets. 14 15 WebCPA Staff, “FASB may extend mark-to-market loans”, www.accountingtoday/news/FASB-May-ExtendMarkets-to-market-for-loans, August 14, 2009. Ernst & Young, IFRS insight for asset management, “classifying investments in investment funds in the threelevel fair value hierarchy”, December 2009. 83 IFRS for SMEs III. Effect of choice of IFRS or GAAP on the Banking Sector Where doubtful loans are valued too optimistically the process of recovery and „clearing of the market“ is significantly hindered. Banks will be constrained to use the majority of their earnings to repair their balance sheets rather than making loans to SME‘s. There appears to be a clear difference emerging between the American and the German banking environment. In the USA the major and medium sized banks have been rationalised, cleaned up and have returned to profitability. Many of these banks have been proud to repay the funding they received from the federal authorities before the due date. And this has been achieved with an economy which is performing well below it‘s optimal range. The author is very concerned that German banks may have been too „timid“ in writing down their doubtful loans. In spite of the satisfactory stress tests from last year, there are persistent reports that a number of German banks still have large holdings of doubtful and non-performing loans, resulting in a negative effect on performance In Germany we have a number of Landesbanken, Hypo Real Estate and the Commerzbank which have received massive capital injections and state guarantees, but have not yet completed the process of restructuring and rationalisation. And this with an economy which has shown a strong recovery from the financial crisis and an excellent performance over the past two years. IV. Compromise IFRS – US GAAP Until recently IFRS and US GAAP account for credit losses using an incurred loss model, which requires evidence of a loss (a trigger event) before financial assets may be written down. The boards have proposed moving to an expected loss model that provides a more forward-looking approach to how credit losses are acconted for, which they believe better reflects the economics of lending decisions.16 16 I FRS Press release, “IASB and FASB propose common solution for impairment accounting”, 31 January 2011 84 IFRS for SMEs V. Diskussion In der anschließenden, lebhaften Diskussion, die Herr Dr. Schiffer moderierte,, wurde u. a. der Gedanke entwickelt, eine Übergangsphase zu schaffen, in der man sich in der Bewertung ggf. der Marktbewertung schrittweise annähern kann. Kritisch wurde dazu insb. nachgefragt, wer das kontrollieren und vor allem wer das finanzieren solle. Die einen wollen die Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zuweisen. Andere wünschen eine ähnliche neue Behörde. Wieder andere Diskussionsteilnehmer wollen auf die Selbstkontrolle und die Marktkräfte vertrauen. Einigkeit bestand aber, dass Überreaktionen sich als nicht hilfreich erwiesen haben. --- 85 IFRS for SMEs Bisher erschienene Tagungsbände Schiffer/Kümpel (Hrsg.) Rechnungswesen und Controlling Bd. 2: Das BilMoG in der praktischen Anwendung I (Tagungsband des Symposiums der BVBCStiftung in Kooperation mit der FOM Hochschule für Oekonomie & Management - 08.02.2010), MA-Akademie Verlag, Essen 2010 download : www.bvbc-stiftung.de Schiffer/Kümpel (Hrsg.) Rechnungswesen und Controlling Bd. 1: Das BilMoG in der praktischen Anwendung I (Tagungsband des Symposiums der BVBCStiftung in Kooperation mit der FOM Hochschule für Oekonomie & Management -10.11.2009), MA-Akademie Verlag, Essen 2010 download : www.bvbc-stiftung.de 86 IFRS for SMEs 87 Tagungsband Schiffer, K. Jan · Kümpel, Thomas (Hrsg.) Wissenschaftliches Symposium | Frankfurt | 18. Februar 2011 IFRS for SREs Rechnungswesen und Controlling Bd. 3 Wissenschaftliches Symposium Frankfurt | 18. Februar 2011 Aachen | Berlin | Bonn | Bremen | Dortmund | Duisburg | Düsseldorf | Essen | Frankfurt a. M. | Gütersloh | Hamburg | Köln | Leipzig | Mannheim | Marl | München | Neuss | Nürnberg | Siegen | Stuttgart | Wuppertal und Luxemburg IFRS for SMEs Ein Symposium der BVBC-Stiftung in Kooperation mit der FOM Hochschule für Oekonomie & Management