IFRS for SMEs - BVBC

Transcrição

IFRS for SMEs - BVBC
Tagungsband
Schiffer, K. Jan · Kümpel, Thomas (Hrsg.)
Wissenschaftliches Symposium | Frankfurt | 18. Februar 2011 IFRS for SREs
Rechnungswesen und Controlling Bd. 3
Wissenschaftliches Symposium
Frankfurt | 18. Februar 2011
Aachen | Berlin | Bonn | Bremen | Dortmund | Duisburg | Düsseldorf | Essen | Frankfurt a. M. | Gütersloh |
Hamburg | Köln | Leipzig | Mannheim | Marl | München | Neuss | Nürnberg | Siegen | Stuttgart | Wuppertal und Luxemburg
IFRS for SMEs
Ein Symposium der BVBC-Stiftung in Kooperation
mit der FOM Hochschule für Oekonomie & Management
© 2011 by
Akademie
Verlag
MA Akademie Verlagsund Druck-Gesellschaft mbH
Leimkugelstraße 6, 45141 Essen
Tel. 0201 81004-351
Fax 0201 81004-610
Verantwortlich für den Inhalt
der Beiträge sind die jeweils
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Auch die Rechte der Wiedergabe
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IFRS for SMEs
Vorwort der Treuhänderin
Die BVBC-Stiftung hat als gemeinnützige und treuhänderische Stiftung u. a. den Zweck, die
Wissenschaft und die Forschung auf den Gebieten Wirtschaft, Recht und Steuern und
insbesondere im Bereich Rechnungswesen und Controlling zu fördern.
Am 27. Oktober 2010 fand in Düsseldorf und in einer Wiederholungsveranstaltung am 18.
Februar 2011 in Frankfurt/M. bereits das dritte wissenschaftliche Symposium der Stiftung in
Kooperation mit der FOM Hochschule für Oekonomie und Management Essen statt und zwar
dieses Mal zum Thema
„IFRS for SMEs“.
Nach über sieben Jahren Projektarbeit wurden im Juli 2009 endgültig die International
Financial Reporting Standards for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SMEs) durch
das IASB veröffentlicht. Die IFRS-SME ist als eigenständiges Regelwerk konzipiert, das den
Bedürfnissen nicht kapitalmarktorientierter kleiner und mittelgroßer Unternehmen gerecht
werden soll. Ziel ist die globale Vergleichbarkeit der Abschlüsse von kleinen und
mittelgroßen Unternehmen. Schätzungen zufolge fallen weltweit rund 95 % der Firmen in die
Kategorie der SME. Da es im deutschen Mittelstand bisher keine Mehrheit für den IFRSSME gibt, geht die BVBC-Stiftung in Zusammenarbeit mit der FOM in diesem Symposium
der Frage nach, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit die IFRS-SME im Mittelstand zur
Anwendung kommen.
Ich bedanke mich bei allen Dozenten, die mit ihren fundierten Fachvorträgen zum Erfolg der
Veranstaltung beigetragen haben.
Christel Fries
Treuhänderin
BVBC-Stiftung
IFRS for SMEs
Vorwort der Herausgeber
In Kooperation mit der FOM Hochschule für Oekonomie und Management in Essen
veranstaltet die BVBC-Stiftung wissenschaftliche Symposien. Zu den Symposien erscheinen
dann jeweils die (virtuellen) Tagungsbände zum Nachlesen, was vorgetragen wurde. Diese
können kostenfrei herunter geladen werden unter: www.bvbc-stiftung.de. (Gegen eine
Spende hat die BVBC-Stiftung natürlich nie etwas – ein entsprechendes Formular finden Sie
im Anhang sowie auf der Homepage der Stiftung). Dankenswerterweise werden die
Tagungsbände nun in einer kleinen Auflage auf Initiative der FOM auch gedruckt. Band 1
und 2 liegen bereits vor.
Ein ganz besonderes Anliegen der BVBC-Stiftung und der FOM ist eine Verzahnung von
Wissenschaft und Praxis, die echten Nutzen für die Praxis gibt. Denn, entgegen manchem
Wissenschaftler im Elfenbeinturm seiner „Grundlagenforschung“, ist es eine vornehme
Aufgabe der Wissenschaft, Wissen gerade auch für die praktische Umsetzung zu schaffen –
oder anders ausgedrückt: Wissenschaft sollte der Praxis bei der Lösung ihrer Probleme
behilflich sein - etwa bei der Umsetzung neuer Gesetze (Beispiel: BilMoG). Für Fragen und
Anregungen zu dieser Arbeit ist BVBC-Stiftung immer offen.
Es ist uns eine Freude, die wissenschaftliche Arbeit der BVBC-Stiftung und der FOM zu
begleiten, vorzutragen und an den Diskussionen teilzunehmen und insbesondere die
Schriftenreihe herauszugeben.
Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer
Prof. Dr. Thomas Kümpel
BVBC-Stiftung
FOM Essen
Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt in Bonn und Gründungspartner der
Kanzlei SP§P Schiffer & Partner (www.schiffer.de)
Prof. Dr. Thomas Kümpel ist Dekan für BWL an der FOM Hochschule für Oekonomie &
Management und lehrt das Fach Unternehmensrechnung (www.fom.de).
2
IFRS for SMEs
Inhaltsverzeichnis
1
Juristische Texte als dem Laien unbekannte Wesen?
Auslegen mit Johann Wolfgang von Goethe?
RA Dr. K. Jan Schiffer
4
2
Anwendung des IFRS for SMEs im deutschen Mittelstand?
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BUS-Netzwerk
13
3
IFRS for Small and Medium-sized Entities (SME) –
Option für den Mittelstand?
Prof. Dr. Thomas Kümpel, FOM
17
4
Anwendung der IFRS for SMEs beim Financial Reporting
international tätiger mittelständischer Konzerne
Prof. Dr. Roland Wolf, FOM
31
5
Die internationalen Bilanzierungsrichtlinien (IFRS for SMEs) –
Implikationen für Familienunternehmen und den Gesetzgeber
Frank Reuther, Freudenberg & Co. KG
51
6
IFRS for SMEs – oder welchen Standard hätten Sie denn gerne?
Dr. Christian Fink, Freudenberg & Co. KG
57
7
Unternehmensführung bei Anwendung von IFRS:
Warum IFRS den Controller zu interessieren hat!
Dr. Jürgen Meyer, SYNSCIENSE GmbH
72
8
Bewertung von Finanzinstrumenten und Derivaten
vor dem Hintergrund von IFRS
Prof. Dr. Barry H. Massey, FOM Frankfurt
82
Anhang:
- Bisher erschienene Praxisschriften
- Spendenformular der BVBC-Stiftung
3
IFRS for SMEs
1
Juristische Texte als dem Laien unbekannte Wesen?
Auslegen mit Johann Wolfgang von Goethe?
Einige durchaus auch launige Anmerkungen zur Auslegung von Gesetzen
und sonstigen juristischen Texten
RA Dr. K. Jan Schiffer
A. Das Problem
Als wir uns auf den Symposien zum Thema „IFRS for SMEs – Die IFRS für kleine und
mittelgroße Unternehmen“ mit diesem neuen Regelwerk befasst haben, sind wir mehrfach
auf die simple Erkenntnis gestoßen, dass es bei der Anwendung der neuen Regeln auch um
das Verstehen und die Auslegung von juristischen Texten geht.
Das war für mich der Anlass, für die nachfolgende Skizze zur Auslegung juristischer Texte.
Ich schreibe dazu anhand einiger Beispiele jeweils aus der Sicht des deutschen Rechts.
Andere Rechtsordnungen sehen dass ggf. im Einzelnen anders.
B. Steuerchaos und Juristenchaos1
I. Das Steuerchaos
Einer meiner Hochschullehrer, der bekannte Steuerrechtsprofessor Klaus Tipke, beklagte
schon in den siebziger Jahren das deutsche „Steuerchaos“.2 Man sagt und kann es in der
Presse lesen, dass die deutsche Steuerfachliteratur 70% der weltweiten Steuerliteratur
ausmacht.
Die Grundlage etwa für die Besteuerung und für andere rechtliche Folgen sind die
Steuergesetze, sonstige Gesetze und weitere Regeln wie eben etwa auch die International
Financial Reporting Standards (IFRS).
1
2
Zu diesem Abschnitt siehe schon die Darstellung bei Schiffer, Steuerprüfung, 2009 (Beck-Kompakt), S. 7 ff.
Der Abschnitt ist hier überarbeitet und gekürzt.
Grundlegend das Steuerchaos beklagend schon Tipke StuW 1971, 2.
4
IFRS for SMEs
Wikipedia zu IFRS (Stand: 08.04.2011):
„Die IFRS sind internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die vom
International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Sie sollen
losgelöst von nationalen Rechtsvorschriften die Aufstellung international vergleichbarer
Jahres- und Konzernabschlüsse regeln. Die IFRS werden von zahlreichen Ländern
zumindest für kapitalmarktorientierte Unternehmen vorgeschrieben. Sie bestehen aus
Standards und offiziellen Interpretationen der Standards. Für die IFRS gibt es ein
Rahmenkonzept (Framework).“
Die „offiziellen Interpretationen sind im Ergebnis nichts anderes als Auslegungen. Das zeigt
etwa eine neuer Arbeit von Hermann und Potthast3 zu Zweckgesellschaften und zum
Verhältnis von IAS/IFRS und deren Interpretation.
Der Unternehmer und seine Berater finden in Deutschland eine oft beklagte wahre Flut
rechtlicher Regeln. Betrachten wir hier einmal nur das Steuerrecht.
Die Fachwelt fordert schon lange und aktuell immer lauter eine Vereinfachung des
Steuerrechts, denn die Gesetzesflut der alljährlichen Steueränderungs- und
Steueranpassungsgesetze schafft immer mehr und neue Unklarheiten für den
Steuerpflichtigen.
Besteht dennoch Hoffnung, dass das „Steuerchaos“ in Deutschland beseitigt wird? Ehrlich
gesagt:
Leider NEIN!
Warich, Finanzpräsident der Oberfinanzdirektion Rheinland, sprach bei einer öffentlichen
Veranstaltung im April 2009 in Köln ganz deutlich vom Märchen der Vereinfachung des
Steuerrechts und beklagte ausdrücklich:
•
Die anhaltende Gesetzesflut und hohe Änderungsfrequenz der Steuergesetze, oft in
Form von Last-Minute-Regelungen zum Jahresende.
•
Die hohe Komplexität, die vergleichbar nur in der Quantenphysik vorzufinden ist.
Geben denn die Steuergesetze wenigstens eine sichere Grundlage für die Besteuerung?
Wiederum: Leider NEIN!
Ich will nicht einzelne Beispiele als Begründung dafür aufzählen, sondern es hier mit einer
simplen Betrachtung bewenden lassen: Zu der Frage, was im Einzelfall oder generell
„gerecht“ ist, gibt es im Steuerrecht wie auch sonst viele Meinungen.
3
DStR 2011, S. 685.
5
IFRS for SMEs
II. Juristenchaos oder „Viele Köche verderben den Brei“?
Ein kleiner Blick auf die Beteiligten im Steuerchaos
Werfen wir beispielhaft einen Blick auf die „Mitspieler“ im Steuerchaos, die sich alle „ihre“
Meinung bilden und alle ggf. auslegen!
1. Der Gesetzgeber
Wer einmal neben Hunderten von anderen Steuerfachleuten an einer Anhörung zu einem
neuen Steuergesetz teilgenommen hat, wie ich für den BVBC, der ahnt, dass es unsere
Abgeordneten wohl gar nicht schaffen können, die von uns gewünschten einfachen und
gerechten Steuergesetze zu erlassen. Sie sehen sich meterhohen Stapeln von Eingaben aus
der Fach- und Lobby-Welt gegenüber. In jeder Eingabe wird mit Nachdruck gut begründet
eine bestimmte Meinung vertreten und eine entsprechende Gesetzesfassung gefordert.
Welcher Unternehmer erinnert sich nicht an die Diskussion zur aktuellen Reform des
Unternehmenserbschaftsteuerrechts4, die auch in Presse, Rundfunk und Fernsehen große
Wellen geschlagen hat?
Sollen wir glauben, dass unsere Volksvertreter – abgesehen von wenigen Fachleuten, die
sich im Übrigen typischerweise nur auf die eine oder andere Steuerart spezialisiert haben
(Ertragssteuer, Umsatzsteuer, Schenkungsteuer, …) – sich da besser auskennen als wir?
Nicht selten kommt es erst nach langer Diskussion zu einem mitternächtlichen Kompromiss
im Vermittlungsausschuss. Wie oft ist der Kompromiss dann verfassungsrechtlich
bedenklich?
Zur Erbschaftsteuerreform, die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig
wurde, wird jetzt schon wieder deren Verfassungswidrigkeit vor allem zur Besteuerung von
vererbten
Unternehmensanteilen
diskutiert.
Man
gebe
nur
die
Stichworte
Erbschaftsteuerreform und Verfassungswidrigkeit in ein Internetsuchportal ein und man
findet zig kritische Äußerungen aus der Fachwelt.
2. Die Finanzverwaltung
Die Steuerverwaltung ist heute auch bei der Besteuerung von Unternehmen eine
Massenverwaltung!
Die Finanzverwaltung in Deutschland ist zwischen Bund und Bundesländern aufgeteilt.
Landesfinanzbehörden sind die Landesfinanzministerien als oberste Behörden, die
Oberfinanzdirektionen (Landesabteilungen) als Mittelbehörden und die Finanzämter als
örtliche Behörden. Die Finanzämter erheben bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Zölle oder
Gewerbesteuer als Gemeindesteuer) die Steuern.
4
Man gebe nur das Schlagwort bei einer Internetsuchmaschine ein.
6
IFRS for SMEs
Auch wenn die Finanzverwaltung ersichtlich eine einheitliche Anwendung des Steuerrechts
anstrebt, wissen wir alle, dass es bei allem Bemühen der Finanzverwaltung um
Steuergerechtigkeit, in der Praxis aus den oben angesprochenen Gründen, von Bundesland
zu Bundesland und von Finanzamt zu Finanzamt sowie nicht selten auch von
Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter unterschiedliche Handhabungen in einzelnen
Steuerfragen gibt. Jeder steuerliche Berater erlebt das und wir alle haben schon davon
gehört oder gelesen.
So sieht etwa der zuständige Sachbearbeiter beim Finanzamt Bonn-Innenstadt längst nicht
alles so wie derjenige beim Finanzamt Bonn-Außenstadt.
Das liegt letztlich in der Natur der Sache. Bedenken müssen wir auch, dass der zuständige
Sachbearbeiter in einem Finanzamt statistisch betrachtet grundsätzlich nur wenige Minuten
Zeit hat, um eine Steuerklärung zu bearbeiten.
Es fragt sich, wie hier eine Situation geschaffen werden kann, die die Steuerpflichtigen
davon überzeugt, ihre Steuern zu entrichten und sich nicht ihre eigene Steuergerechtigkeit
zu schaffen. Der Wunsch nach Letzterem führt nicht ganz selten zu einer unzulässigen
Steuervermeidung.
Die Stichworte Luxemburg und Liechtenstein sind uns allen in Verbindung mit teils
prominenten Namen zumindest aus der Presse bekannt. Wer als Anwalt in
Steuerfahndungsfällen hinzugezogen wurde, weiß um die Vielschichtigkeit des Problems.
3. Die Finanzgerichte
Die Finanzgerichte sind notorisch überlastet. Sie sehen sich, was angesichts der
vorstehenden skizzierte Sachlage wenig verwundert, unzähligen Finanzstreitigkeiten
gegenüber. Die lange Dauer (zwei bis fünf oder mehr Jahre) der Verfahren vor den
Finanzgerichten wird allseits beklagt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat
darin allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs.
1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gesehen5.
Es gibt sogar eine profunde Stimme6, die meint, die lange Verfahrensdauer wirke befriedend,
weil sie von Klagen gegen Steuerbescheide abhalte. Andere wie z. B. der bekannte
Steuerrechtler Paul Kirchhof sehen schon ein verspätetes Urteil als Unrecht7. Es sollten
deshalb nicht prohibitiv wirkende lange Verfahren vor den Finanzgerichten begrüßt und gar
verteidigt werden!
5
6
7
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, NJW 2002, S. 2453.
Streck, NJW-Editorial 06/2003, Streck war damals Präsident des DeutschenAnwaltvereins; siehe kritisch
dazu Schiffer, Am Rande bemerkt: Ernst oder Spaß? - Das Rheinland, der DAV-Präsident und die lange
Dauer der FG-Verfahren, StuB 07/2003; S. II.
Kirchhof, DStZ 1989, S. 56.
7
IFRS for SMEs
4. Die Fachleute
Die rechts- und steuerwissenschaftliche Fachwelt wird nicht müde, Steuerfragen zu
diskutieren, und schreibt und schreibt ... (Sie haben ein Beispiel in den Händen!) Je nach
Standpunkt und Einzelfall führt das zu größerer Klarheit oder, etwa weil im Elfenbeinturm der
Wissenschaft mitunter der Praxisbezug fehlt, leider zu noch mehr Verwirrung.
5. Die Berater
Steuerliche Berater sind vor allem Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Sie
beraten und begleiten im Vorfeld bei Vorhaben mit steuerlichen Auswirkungen und vor allem
auch bei nicht überzeugenden Steuerbescheiden.
Die Statistiken zeigen, dass eine Klage bei den Finanzgerichten in einem Drittel der Fälle zu
einer größeren Minderung der Steuerschuld führt, als das Verfahren den Steuerpflichtigen
kostet. Beim BFH ist die "Erfolgsquote" ähnlich hoch. Allseits bekannt ist auch, dass der
Kläger keinen Prozesskostenvorschuss zu leisten hat, und dass die Verfahrenskosten als
Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind, was eine Klage
erleichtert.
6. Der Steuerpflichtige: Unternehmer und Unternehmen
Vor alledem stehen der steuerpflichtige Unternehmer sowie das steuerpflichtige
Unternehmen und sind mehr oder weniger verzweifelt. Sie wollen ihr Unternehmen
vorantreiben und sich nicht in Steuerfragen verstricken. Sie mögen sich deshalb nach dem
schon sprichwörtlichen Bierdeckel für die Steuererklärung sehnen. Das aber ist und bleibt ein
Märchen, wie wir schon oben gelesen haben. Selbsthilfe durch Steuerhinterziehung ist, wie
nicht nur einige „CD-Fälle“ zeigen, der falsche Weg. Der oben bereits zitierte renommierte
Steuerrechtsprofessor Klaus Tipke hat es einmal so ausgedrückt8:
"Man muß hinzufügen, dass ein solcher, sich dem Recht offenbar wenig verpflichteter
Gesetzgeber sich nicht beklagen darf, wenn Steuerpflichtige die Gleichmäßigkeit der
Besteuerung selbst in die Hand nehmen - durch etwas, was man dann in Anbetracht der
"rechtlosen" Besteuerungsmoral nur noch formal "Steuerhinterziehung" nennen kann."
8
StuW 1995, 261.
8
IFRS for SMEs
C. Auslegen
Gesetze und sonstige juristische Texte sind wie alles Schriftliche auslegbar. Die Auslegung
ist vor allem das Werk der Juristenzunft, d. h. der eben beschriebenen Diskussionsteilnehmer.
I. Überblick: Auslegen von Gesetzen und sonstigen Regelwerken9
1. Grundsatz
Gesetze und sonstige Regelwerke (Beispiel: IFRS) auszulegen, meint, deren Sinn zu
ergründen. Entscheidend ist dabei nicht der damalige, historische Wille des Gesetzgebers
oder sonstigen Regelsetzers. Entscheidend ist der im Wortlaut der betreffenden Regel oder
des betreffenden Gesetzes objektivierte Wille des Regelsetzers oder Gesetzgebers, wobei
auf den Sinn der Regel oder Norm abzustellen ist und nicht auf den „buchstäblichen“
Ausdruck.
Für die Auslegung gibt es verschiedene, sich ergänzende Methoden, die ich hier ganz kurz
umreißen möchte. Die Auslegung ist ein wirklich weites Feld. Manche sprechen gar von
Kunst. Ich möchte bei Ihnen, lieber Leser, aber doch zumindest einen Eindruck von der
Sache erwecken.
2. Juristische Auslegungsmethoden
Die Auslegung beginnt mit dem Wortlaut der Norm, d. h. mit der sprachlichgrammatikalischen Auslegung. Ergibt sich dadurch ein eindeutiger Wortsinn, so darf von
diesem nur abgewichen werden, wenn der ggf. aus der Entstehungsgeschichte der Norm
ermittelte Normzweck eine abweichende Auslegung gebietet.
Die so genannte systematische Auslegung betrachtet, ausgehend von der Grenze des
gefundenen Wortsinns und des objektivierten Willen des Gesetzgebers (Sinn des Gesetzes
= ratio legis), die fragliche Norm oder Gesetzesvorschrift im Gesamtzusammenhang des
Normkörpers/des Gesetzes.
Ein Unterfall dieser Auslegung ist die verfassungskonforme Auslegung, die den Vorrang
unserer Verfassung (Grundgesetz) vor den einfachen Gesetzen betont. Entsprechend hat
sich für Normen, die in Vollziehung einer EU-Richtlinie erlassen worden sind, der Grundsatz
der gemeinschaftsrechtskonformen oder richtlinienkonformen Auslegung entwickelt.
Ein wichtiger Ansatz für die Ermittlung des Normzwecks ist die Entstehungsgeschichte des
Gesetzes.
Letztlich entscheidend ist die so genannte „teleologische Auslegung“ der Norm, die nach
Sinn und Zweck der Norm fragt und bei der allgemeine Zweckmäßigkeits- und auch
9
Siehe dazu und zu den folgenden Ausführungen etwa : Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, Einl. Rn. 40 ff.
m. zahlr. Nachw.
9
IFRS for SMEs
Gerechtigkeitserwägungen mit einfließen. Die Juristerei ist nach aktuellem Verständnis eine
Wertungswissenschaft. Das ist ein ganz weites Feld. Ich will hier dazu nur festhalten – und
letztlich auf Goethe verweisen10, dass immer ein erheblicher Beurteilungsspielraum verbleibt.
Im Ergebnis setzt sich eine Meinung mit einer bestimmten Auslegung durch und das ist dann
die berühmte „herrschende Meinung“.
II. Exkurs: Auslegen von Verträgen und letztwilligen Verfügungen
Verträge werden durch empfangsbedürftige Willenserklärungen der Vertragspartner
geschlossen.
Für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist der wirkliche Wille des
Erklärenden zu ermitteln, wie er in der Erklärung zum Ausdruck kommt und nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben, mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, vom Empfänger zu
verstehen ist (§§ 133, 157 BGB). Neben dem erklärten Willen ist hier also der
Vertrauensschutz (Empfängerhorizont) zu beachten. Die Auslegung des Inhalts einer
letztwilligen Verfügung ist der Natur dieser einseitigen Verfügung folgend deutlich anders.
Bei der Auslegung des Inhalts letztwilliger Verfügungen gelten Besonderheiten gegenüber
der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen und gegenüber der Auslegung von
Verträgen. Eine letztwillige Verfügung ist abgesehen von dem Sonderfall eines Erbvertrages
(§§ 2274 ff. BGB) keine empfangsbedürftige Willenserklärung. Genau betrachtet richtet sich
der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nicht an einen anderen, sondern regelt seine
Erbfolge mit Blick auf andere (Vermächtnisnehmer, Erben) unmittelbar selbst und legt dazu
für diese anderen einseitig fest, was er will. Der Gedanke des Vertrauensschutzes eines
anderen spielt hier folglich keine Rolle. Entscheidend ist alleine der Wille des Erblassers. Der
Erblasserwille ist erforderlichenfalls im Wege der erläuternden und der ergänzenden
Auslegung zu ermitteln. In beiden Fällen gilt der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung (§
2084 BGB).
Ziel der Auslegung des Inhalts letztwilliger Verfügungen ist es, dem letzten Willen des
Erblassers soweit wie möglich zur Geltung zu verhelfen11, denn der Erblasser ist verstorben
und kann sich nicht mehr äußern. Dazu normiert § 2084 BGB als einen wesentlichen
Teilaspekt des Rechts der Auslegung letztwilliger Verfügungen den Grundsatz der „im
Zweifel“ wohlwollenden Auslegung.12 Erst wenn sich der Wille des Erblassers durch
Auslegung nicht abschließend ermitteln lässt, gelten die gesetzlichen Auslegungsregeln.13
Die Anwendung des § 2084 BGB setzt dabei voraus, dass eine rechtswirksame letztwillige
Gesamtverfügung vorliegt und dass deren Inhalt verschiedene Auslegungen zulässt. Die
Auslegung des Inhalts der Gesamtverfügung darf also nicht schon zu einem eindeutigen
Ergebnis geführt haben.
10
11
12
13
Siehe unter D.
BGH v. 20.03.1952 - IV ZR 153/51 - LM Nr. 3 zu § 2084 BGB.
Siehe dazu auch schon Scherf/Schiffer, ZErb, 2006, 335 ff.
„im Zweifel“, insb. §§ 2066 ff. BGB einschließlich § 2084 BGB, aber etwa auch § 2304 BGB.
10
IFRS for SMEs
D. Erkenntnisse mit Goethe
Was bleibt an Erkenntnis?
Das geflügelte Goethe-Wort zum Auslegen fasst es ein wenig zugespitzt, aber doch bestens
zusammen:
„Im Auslegen seid frisch und munter!
Legt ihr's nicht aus, so legt was unter."
(Zahme Xenien II)
Goethe ist hier ein besonders guter Zeuge. Er war ja nicht nur ein großer Denker und als
überragender Schriftsteller ein besonderer Kenner der Sprache und des Schriftlichen, er war
zeitweise nebenbei auch Rechtsanwalt. Im Jahre 1771 eröffnete er nach seinem Studium in
Frankfurt/M. ein Anwaltsbüro, das er vier Jahre lang betrieb, bis er nach Weimar in den
Staatsdienst ging. Goethe hat es also aus eigener Anschauung erlebt, wie Juristen und
Verwaltung mit Gesetzen arbeiten. Seine Einschätzung ist bis heute richtig.
Betrachten wir beispielhaft das Steuerrecht:
•
Die Finanzverwaltung legt die Gesetze und Steuerregeln aus und wendet sie an. Sie
erlässt zahlreiche Steuerrichtlinien und Verfügungen, in denen sie festhält, wie sie die
Steuergesetze anwenden wird. Hier finden sich tausende Seiten zu den verschiedensten
Steuerfragen.
•
Juristen (Rechtsprofessoren, Richter, Rechtsanwälte) und andere Fachleute
(Steuerprofessoren, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) schreiben fortwährend unzählige
Kommentare, Fachbücher und Fachaufsätze dazu, wie man das Steuerrecht aus ihrer
jeweiligen Sicht und Erfahrung richtigerweise handhaben soll.
Letztlich entscheiden dann die Gerichte, wie auszulegen ist und „sprechen“ Recht. Zuerst
beurteilen die Finanzgerichte, ob die Finanzverwaltung einen Steuerfall richtig behandelt hat
und dann spricht ggf. der Bundesfinanzhof (BFH) oder gar nicht selten das
Bundesverfassungsgericht ein letztes Wort in der Sache, wie z. B. bei der Pendlerpauschale.
Man sollte meinen, dass dann endlich Klarheit herrscht.
Haben die Gerichte in der Praxis wirklich das letzte Wort?
Leider NEIN!
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IFRS for SMEs
Die Finanzverwaltung erlässt nämlich bei unliebsamen BFH-Entscheidungen so genannte
Nichtanwendungserlasse, die das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Damit wird
die Finanzverwaltung angewiesen, die Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofes
(BFH) nur in dem konkret entschiedenen Sachverhalt zu berücksichtigen und nicht auf
vergleichbare Fälle entsprechend anzuwenden.
Wir dürfen bei Alledem, so sehr wir es beklagen mögen, nicht vergessen:
Hinter der Finanzverwaltung und ihren Handlungen sowie hinter jedem Regelwerk und
dessen Anwendung stehen immer einzelne Menschen. Sie wenden die Gesetze in ihrer
jeweiligen Funktion nach bestem Wissen und Gewissen an, d. h. ausgehend von ihrem
jeweiligen Vorverständnis und ihren Erfahrungen.
Die Vielfalt der sich daraus ergebenden Meinungen zu den verschiedensten Steuerfragen
kann nicht überraschen. Naturgemäß begünstigt diese Vielfalt neben der oft „verwirrenden“
Arbeit des Gesetzgebers das oben angesprochenen Steuerchaos.
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Anwendung des IFRS for SMEs im deutschen Mittelstand?
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BUS-Netzwerk
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IFRS for SMEs
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IFRS for Small and Medium-sized Entities (SME) –Option für den Mittelstand?
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Gliederung
Teil A: Anwendungsbereich und Zielsetzung des IFRS-SME
Teil B: Struktur und Inhalt des IFRS-SME
Teil C: Kritische Würdigung und Fazit
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 2
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Teil A
Anwendungsbereich und
Zielsetzung des IFRS-SME
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Folie 3
Nachdruck strengstens verboten
Teil A
KapAEG
Börsengang
KonTraG
(NYSE)
Daimler Benz AG Gründung DRSC
EU-IASVerordnung
BilReG/
BilKoG
BilMoG
IFRS for
SME
t
1993
Prof. Dr. Thomas Kümpel
1998
2002
2005
Nachdruck strengstens verboten
Mai 2009
Juli 2009
Folie 4
18
Teil A
Problematik der IFRS
– Hohe Komplexität der IFRS und Zuschnitt auf kapitalmarktorientierte Unternehmen
– Anforderung mittelständischer Unternehmen wurde nicht
berücksichtigt, z.B. IFRS 5
– Zielsetzung des IFRS-SMEs ist die Schaffung einer einfachen und international wettbewerbsfähigen Rechnungslegung
Querverweise auf die Full-IFRS wurden aus dem Entwurf zum IFRSSME zugunsten eines stand-alone-Ansatzes gestrichen
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 5
Teil A
Anwendungsbereich des IFRS-SME
– Begriff SME wird überwiegend negativ abgegrenzt und
richtet sich nicht an KMUs an sich
– SMEs sind nach Abschn. 1.2 f Unternehmen, die
1. keine Verpflichtung zur öffentlichen (kapitalmarktorientierten)
Rechnungslegung haben und
2. Abschlüsse für einen externen Adressatenkreis zur Verfügung
stellen
– Keine weiteren Definition von quantitativen Kriterien
Im Entwurf ist das IASB bei den SMEs noch von einer Mitarbeiterzahl
von ca. 50 ausgegangen
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 6
19
Teil A
IFRS-SME darf nicht angewendet werden von
1. Unternehmen, die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente
am Kapitalmarkt ausgeben oder dies anstreben
2. Unternehmen, die für einen großen Kreis von Dritten in
Treuhänderschaft Vermögenswerte verwalten, z.B. Banken
3. Unternehmen, die Abschlüsse keinem Externen zur
Verfügung stellen, sondern Abschluss nur für spezifische
Zwecken erstellen, z.B. Besteuerung
“Datum des Inkrafttretens” ist vom jeweiligen Gesetzgeber bzw.
Standardsetter festzusetzen und ist nicht Bestandteil des IFRS-SME
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 7
Teil A
Zielsetzung von IFRS-SME-Abschlüssen
– Informationen über die finanzielle Situation, die Erfolgslage
sowie Cash Flows
– Stärkerer Zuschnitt auf die kurzfristige Liquidität, die Bilanzstruktur, Zinsdeckung sowie historische Entwicklung der
Ertragskraft als die Full-IFRS
-
Full-IFRS wollen den Adressaten vorrangig die Möglichkeit
einer zukunftsorientierten Einschätzung der VFE-Lage geben
IFRS-SME-Abschluss soll Ausgangsbasis für die Ermittlung des
besteuerungs- und ausschüttungsfähigen Gewinns sein, Überleitungsrechnungen sollen vom jeweiligen Gesetzgeber entwickelt werden
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 8
20
Teil B
Struktur und Inhalt des IFRS-SME
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Folie 9
Nachdruck strengstens verboten
Teil B
IFRS-SME ist auf die Bedürfnisse von SMEs zugeschnitten
– IFRS-SME umfasst 35 Sektionen, die einzelnen Themenbereichen zugeordnet sind
– Folgender wesentlicher Aufbau des IFRS-SME
- Ca. 230 Seiten Regelwerk
- Basis for Conclusions sowie Implementation Guidance/
Illustrative Examples
– Beinhaltet einen Musterabschluss sowie eine Checkliste für
die SME-Anwendung
- Zusammenfassung der wichtigsten Begriffe in einem Glossar
Der IFRS-SME wurde aus den Full-IFRS abgeleitet, sieht aber
verschiedene Arten von Vereinfachungen vor
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 10
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S e k tio n
1
2
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5
Prof. 3Dr.
des IFRS-SME
Teil BAufbau
T ite l
A n w e n d u n g s b e r e ic h
G ru n d k o n ze p t
D a r s t e ll u n g d e s A b s c h l u s s e s
B i la n z
G e s a m t e r g e b n is r e c h n u n g
E ig e n k a p it a l v e r ä n d e r u n g s r e c h n u n g
K a p it a lf lu s s r e c h n u n g
Anhang
K o n z e r n - u n d s e p a r a t e E in z e la b s c h l ü s s e
B i la n z i e r u n g s und
B e w e rtu n g s m e th o d e n ,
Ä n d e r u n g e n v o n S c h ä t z u n g e n u n d F e h le r n
G r u n d le g e n d e F in a n z in s t r u m e n t e
S o n s t ig e F in a n z in s t r u m e n t e
V o rrä te
A n t e il e a n a s s o z i ie r t e n U n t e r n e h m e n
A n t e il e a n J o i n t V e n t u r e s
A ls F i n a n z i n v e s t it io n g e h a lt e n e I m m o b ili e n
S a c h a n la g e n
I m m a t e r ie l le V e r m ö g e n s w e r t e ( o h n e G o o d w i ll)
U n t e r n e h m e n s z u s a m m e n s c h lü s s e u n d G o o d w il l
L e a s in g
R ü c k s t e llu n g e n u n d E v e n t u a lp o s t e n
S c h u l d e n u n d E ig e n k a p it a l
E r trä g e
Z u w e n d u n g e n d e r ö f f e n t l ic h e n H a n d
F r e m d k a p it a lk o s t e n
A n t e ils b a s ie r t e V e r g ü t u n g s t r a n s a k t io n e n
W e r t m in d e r u n g v o n V e r m ö g e n s w e r t e n
L e is t u n g e n a n A r b e i t n e h m e r n
E r tra g s te u e r n
W ä h ru n g s u m re c h n u n g
R e c h n u n g s le g u n g in H o c h i n f la t io n s lä n d e r n
E r e i g n is s e n a c h d e m S t ic h t a g
A n g a b e z u v e rb u n d e n e n U n te rn e h m e n u n d n a h e
s te h e n d e n P e rs o n e n
B r a n c h e n s p e z if is c h e B i la n z ie r u n g s m e t h o d e n
b e r g a n g s v o r s c h r if t e n Nachdruck strengstens verboten
ThomasÜKümpel
R e g e lu n g s u r s p r u n g
--R ahm enkonze pt
IA S 1
IA S 1
IA S 1
IA S 1
IA S 7
IA S 1
IA S 2 7
IA S 8
IA S 3 2 /IA S 3 9 /IF R S 7
IA S 3 2 /IA S 3 9 /IF R S 7
IA S 2
IA S 2 8
IA S 3 1
IA S 4 0
IA S 1 6
IA S 3 8
IF R S 3
IA S 1 7
IA S 3 7
IA S 1 u n d 3 2
IA S 2 0
IA S 2 3
IA S 2 3
IF R S 2
IA S 3 6 /IA S 2
IA S 1 9
IA S 1 2
IA S 2 1
IA S 2 9
IA S 1 0
IA S 2 4
u .a . IA S 4 1
IF R S 1
Folie 11
Teil B
Vereinfachungen des IFRS-SME
1. Einzelne Themengebiete der Full-IFRS wurden wegen
mangelnder Relevanz für die SMEs nicht übernommen
2. Keine Übernahme bestimmter Bilanzierungswahlrechte
zur Vermeidung höherer Komplexität
3. Vereinfachung zahlreicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften
4. Deutliche Verkürzung der Angabepflichten im Anhang
5. Aktualisierung des IFRS-SME im Dreijahresrhythmus
Der IFRS-SME wurde aus den Full-IFRS abgeleitet, sieht aber
verschiedene Arten von Vereinfachungen vor
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 12
22
Teil B
Keine Übernahme folgender Standards aus den Full-IFRS
1. IAS 26 (Bilanzierung/Berichterstattung von Altersversorgungsplänen)
2.
3.
4.
5.
IAS 33 (Ergebnis je Aktie)
IAS 34 (Zwischenberichterstattung)
IFRS 4 (Versicherungsverträge)
IFRS 5 (Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte
und aufgegebene Geschäftsbereiche)
6. IFRS 8 (Segmentberichterstattung)
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 13
Teil B
Eliminierung bestimmter Bilanzierungswahlrechte
1. Verschiedene sich an der Klassifizierung der einzelnen
Finanzinstrumente orientierte Bewertungen
2. Anwendung der Neubewertungsmethode für Sachanlagen sowie immaterielle Vermögenswerte
3. Quotale Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
4. Bewertung von Investment Properties zu Anschaffungskosten, wenn Fair Value verlässlich bestimmbar ist
5. Bilanzierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand nur
als Ertrag
Bewertung von Investment Properties zum Fair Value erscheint keine
Vereinfachung zu sein (arbeits- und kostenintensiv) sowie wirft die
Frage nach der Validität des Zeitwerts auf
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 14
23
Teil B
Tätigkeitsbericht DPR 2008, S. 6 und S. 8-9
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 15
Teil B
IFRS-SME-Abschluss gliedert sich in fünf Bestandteile
1. Bilanz (statement of financial position)
2. Gesamtergebnisrechnung (statement of financial position)
mit den zwei Darstellungsalternativen des IAS 1
3. Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of chances
in equity)
4. Kapitalflussrechnung (statement of cash flows)
5. Anhang (notes)
In der Außendarstellung entspricht der IFRS-SME dem Full-IFRS,
jedoch existieren auch hier bestimmte Erleichterungen
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 16
24
Teil B
Wesentliche Erleichterungen bei der Abschlussdarstellung
1. Segmentberichterstattung (IFRS 8) nicht notwendig
2. Durch Nichtübernahme von IFRS 5 keine separate
Darstellung der nicht fortzuführenden Aktivitäten in Bilanz,
GuV und Kapitalflussrechnung
3. Bei Fehlerkorrekturen sowie Änderungen von Bewertungen keine Anpassung der Vorjahreszahlen
4. Vereinfachungen bei der Gesamtergebnisrechnung
Gesamtergebnisrechnung weist sowohl realisierte als auch noch nicht
realisierte, im Eigenkapital “geparkte” Erfolge aus
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Folie 17
Nachdruck strengstens verboten
Teil B
GKV
UKV
• Offenlegung der Kosten
für die abgesetzten Güter
/ Leistungen
• Offenlegung aller
angefallenen Kosten
• Gliederung nach
Kostenart
• Gliederung nach
funktionaler
Kostenverursachung
• Korrektur Lageraufbau / abbau über
„Bestandsveränderungen“
• Korrektur Lageraufbau / abbau über den
Herstellungsaufwand
• Entspricht traditioneller
Struktur der
Finanzbuchhaltung
Prof. Dr. Thomas Kümpel
• Entspricht ControllingStruktur
Nachdruck strengstens verboten
Folie 18
25
Teil B
Darstellung aller Erfolgsbestandteile grundsätzlich in
einer umfassenden IFRS-Periodenerfolgsrechnung
Single statement approach
Two statement approach
• Darstellung in einem Rechenwerk
• Nach Ermittlung des Periodenerfolgs
werden nahtlos die erfolgsneutralen
„Erfolge“ angezeigt (OCI)
• „Optische“ Gleichstellung von realisierten und unrealisierten Größen
• Darstellung in zwei getrennten Regelwerken
• GuV endet mit erfolgswirksamen
Periodenerfolg
• Periodenerfolg stellt Ausgangspunkt
für zweite (erfolgsneutrale) Teilrechnung
1.
Periodenergebnis stellt nur noch Zwischensumme dar, Gesamterfolg der Periode
ist die Endsumme (total comprehensive income)
2.
Transaktionen mit Eigenkapitalgebern werden nicht in der Periodenerfolgsrechnung, sondern in der Eigenkapitalveränderungsrechnung ausgewiesen
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 19
Teil B
Geschäftsbericht E.ON 2007, S. 128 (= alte Darstellung vor 2009)
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 20
26
Teil B
Geschäftsbericht E.ON 2007, S. 126 (= verpflichtende Darstellung ab 2009)
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 21
Teil B
oder Angabe im Anhang
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 22
27
Teil B
Aufstellung der Gesamtergebnisrechnung entbehrlich, wenn
1. Eigenkapitaländerungen rühren nur aus Jahreserfolg,
Ausschüttungen, Korrektur von Fehlern sowie Bewertungsänderungen
¾ Zusammenfassung von GuV und Eigenkapitalveränderungsrechnung zu „statement of income and retained earnings“
2. Nur Offenlegung eines GuV-Ergebnisses als Periodenerebnis, wenn keine Posten innerhalb des „other comprehensive
income“
Da es im IFRS-SME-Abschluss nicht häufig zu einem erfolgsneutralen
Ergebnis kommt, dürfte die zweite Ausnahme häufig zur Anwendung
kommen
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Folie 23
Nachdruck strengstens verboten
Teil B
Anwendung der gültigen Standards zum Erstanwendungszeitpunkt:
1. IFRS-Eröffnungsbilanz
2. Vorjahresvergleichsperiode
3. Berichtsperiode
IFRS-Eröffnungsbilanz IFRS-Schlussbilanz der
Vergleichsperiode
Erster veröffentlichter
IFRS-Abschluss
Am Bilanzstichtag
gültige Standards
IFRS-relevante Vergangenheit !
Zusätzlich zu den Befreiungen des IFRS von der retrospektiven
Anwendung sind nach IFRS-SME ebenfalls latente nicht rückwirkend
zu ermitteln, wenn dies zu aufwändig ist
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 24
28
Teil B
Geschäftsbericht Paul Hartmann AG 2002, S. 61
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 25
Teil B
Fallstudie: Umstellung auf IFRS
Eine Maschine wurde am 01.01.01 zu 12.000 € angeschafft. Gemäß AfaTabellen wird die Maschine über 5 Jahre linear abgeschrieben.
Nach IFRS beläuft sich die tatsächliche Nutzungsdauer aber auf 8 Jahre.
Mit welchem Wert ist die Maschine am 31.12.03 anzusetzen und welche
Überleitungsbuchungen sind notwendig ?
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 26
29
Teil B
HGB
IFRS
Differenzen
Kumulierte
Abschreibung
7.200 €
4.500 €
2.700 €
Buchwert
4.800 €
7.500 €
2.700 €
Überleitungsbuchung:
Anlagevermögen 2.700 €
Prof. Dr. Thomas Kümpel
an Abschreibungsaufwand 900 €
an Gewinnrücklagen
1.800 €
Nachdruck strengstens verboten
Folie 27
Teil C
Kritische Würdigung und Fazit
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Prof. Dr. Thomas Kümpel
Nachdruck strengstens verboten
Folie 28
30
IFRS for SMEs
4
Anwendung der IFRS for SMEs beim Financial Reporting international
tätiger mittelständischer Konzerne
Prof. Dr. Roland Wolf
IFRS for SMEs – Die IFRS für kleine
und mittelgroße Unternehmen
Anwendung der IFRS for SMEs
beim Financial Reporting
international tätiger mittelständischer Konzerne
Düsseldorf, 27. Oktober 2010
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
1
31
Entwicklung IFRS for SMEs
9 Juni 2004: Diskussionspapier
9 April 2005: Fragebogen zu Ansatz- und
Bewertungserleichterungen
9 Oktober 2005: Diskussionsrunden
9 Februar 2007: Entwurf IFRS for SMEs
9 2007/2008: Weltweite Feldstudien
9 9. Juli 2009: Veröffentlichung IFRS for SMEs
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
2
Anwender und Zielsetzung der
IFRS for SMEs
ƒ Anwender
• Unternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht (keine Banken, Versicherungen,
Treuhänder)
• Anwendungspflicht wird durch nationalen
Gesetzgeber festgelegt
ƒ Primäre Ziele
• Informationsvermittlung
• Rechenschaftslegung
• Bereitstellung einer Ausgangsbasis zur
ƒ Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns und
ƒ Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
3
32
Bedeutung IFRS for SMEs
ƒ Stand-Alone-Ansatz
• Eliminierung von zwingenden Verweisen auf full
IFRS
• Streichung von Optionen auf alternative
Bilanzierungsmethoden
• Separater Due Process (Rhythmus 3 Jahre)
ƒ Regelungsbereich
• Inhaltliche Regelungen im Hauptwerk (231 Seiten)
• Basis for Conclusions (52 Seiten)
• Illustrative Financial Statements, Presentation and
Disclosure Checklist (64 Seiten)
ƒ English, Czech, Italian, Romanian and Spanish
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
4
Relevanz IFRS for SMEs
ƒ Keine direkte rechtsbindende Wirkung in Europa
durch Veröffentlichung im Juli 2009
ƒ Mögliche EU-Einführungsszenarien
• Endorsement im Rahmen der derzeitigen,
erweiterten oder separaten IAS-Anwendungs-VO
• Individuelle nationale Übernahme im Rahmen der
4. und 7. EWG-RL durch Erweiterung um
Mitgliedstaaten(/Unternehmens)-Wahlrecht
ƒ Contra: Deutschland, Frankreich
ƒ Pro: Großbritannien, Irland, Dänemark und Schweden
Ö Zunächst also nur freiwillige Anwendung!
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
5
33
Agenda
A Problemstellung
B Merkmale mittelständischer Konzerne
C Besondere Eignung der IFRS for SMEs
I. Regelungen zur Bilanzierung der Aktiva
II. Regelungen zur Bilanzierung der Passiva
D Gestaltung und Umsetzung des Financial
Reporting
I. Reporting-Vorlagen der IFRS for SMEs
II. Beispiel für Umsetzung Financial Reporting
E Zusammenfassung und Ausblick
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
6
Adressaten der Rechnungslegung
Verschiedene (intern und externe) Unternehmensbeteiligte benötigen für anstehende Entscheidungen Informationen über die wirtschaftliche Lage eines
Unternehmens.
Wettbewerber
Kunden
Arbeitnehmer
Unternehmen
Lieferanten
Staat
Management
Adressaten der
Eigenkapitalgeber
Rechnungslegung
Fremdkapitalgeber
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
7
34
Analyseziele und Informationsbedürfnisse
Eigenkapitalgeber
Fremdkapitalgeber
Weitere
• Entscheidungen insb. Über Profitabilität sowie über
Kauf oder Verkauf von Unternehmensanteilen;
Ö Informationen über die zukünftige Finanz- und
Ertragslage des Unternehmens.
• Entscheidungen insb. über die Vergabe oder die
Kündigung von Krediten;
Ö Informationen über die zukünftige Zahlungsfähigkeit (Bonität, Solvenz) des Unternehmens.
• Entscheidungen z.B. über Arbeitsplatzwechsel,
Lohnforderungen, Preisgestaltung;
Ö verschiedene Informationen über die zukünftige
Entwicklung des Unternehmens.
Hierzu dient externe Rechnungslegung als Basis, intern aber auch Planungsrechnungen
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
8
Informationsquellen der Unternehmenspublizität
Publizitätspflichten
Freiwillige Publizität
• Einzel-/Konzernabschlüsse mit:
• Value Reporting (EVA, CVA, ...)
- Bilanz
• Statement of Intellectual Capital
- Gewinn- und Verlustrechnung
• Business Pläne
- Anhang
• Auftragsbestand
- Kapitalflussrechnung
• Umwelt- und Sozialbilanzen
- EK-Veränderungsrechnung
• ...
- Segmentberichterstattung
• Lagebericht
• Quartalsabschlüsse
Umfang und Detaillierungsgrad der
• Ad-hoc-Publizität
Publizitätspflichten hängt insbesondere von
• Kapitalmarktorientierung
• Rechtsform und
• Unternehmensgröße ab.
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
9
35
Rechnungslegungszwecke des HGB
Rechnungslegungszwecke
Einzelabschluss
Zahlungsbemessung
Gewinnverteilung
- Mindestausschüttung
(Gesellschafterschutz)
- Höchstausschüttung
(Gläubigerschutz)
Konzernabschluss
Sonstige Rechtsfolgen
Information
Haftungsbemessung
Verlustanzeigepflichten
Sonstige Dokumentation
z.B. für Gerichtsverfahren
Steuerliche Gewinnermittlung
(Maßgeblichkeit für Steuerbilanz)
an Kapitalgeber
- Rechenschaft
- Dispositionshilfe für
Entscheidungen
an Management
- Selbstinformation
- Unternehmensführung
an Dritte
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
10
Besonderheiten internationaler
mittelständischer Konzerne
ƒ Gesellschafter-Struktur ist monopolistisch bzw.
oligopolistisch (z. B. Familienunternehmen)
ƒ Damit vielfach Einheit zwischen Eigentümern und
Management ohne Principal-Agent-Problematik
ƒ Internationale USPs mit spezieller technischer
Kompetenz oftmals auch in Nischen
ƒ Präsenz in verschiedenen Ländern vielfach mit
Produktionsstandorten im osteuropäischen Ausland
ƒ Notwendigkeit der Zusammenführung der unterschiedlichen nationalen Rechnungslegungen in
deutscher Konzern-Zentrale unabhängig von
tatsächlicher Konzernrechnungslegungs-Pflicht
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
11
36
Unterjähriges internes Reporting
ƒ Zusätzlich zu gesetzlicher Pflicht der jährlichen externen
Rechnungslegung wird intern monatliches Reporting für
Unternehmens- bzw. Konzernsteuerung genutzt
ƒ Vielfach wird hier auf vorhandenen HGB-Strukturen aufgesetzt, die
auch Tochtergesellschaften im Ausland nutzen sollen
ƒ Verfügbarkeit der Daten von Tochtergesellschaften im Ausland
vielfach problematisch wegen unterschiedlicher nationaler
Vorschriften und unterschiedlicher FiBu-Systeme
ƒ Oftmals auch fehlende Kompetenz zum Verständnis bzw. zur
Akzeptanz der HGB-Strukturen bei ausländischen Tochtergesellschaften
ƒ Eindeutige Vorgaben bis hin zur konzernweiten BuchführungsRichtlinie sind nötig für monatliches Financial Reporting
ª Notwendigkeit zu ‚levelling the reporting field‘
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
12
Agenda
A Problemstellung
B Merkmale mittelständischer Konzerne
C Besondere Eignung der IFRS for SMEs
I. Regelungen zur Bilanzierung der Aktiva
II. Regelungen zur Bilanzierung der Passiva
D Gestaltung und Umsetzung des Financial
Reporting
I. Reporting-Vorlagen der IFRS for SMEs
II. Beispiel für Umsetzung Financial Reporting
E Zusammenfassung und Ausblick
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
13
37
Möglichkeiten der Nutzung der
IFRS for SMEs für internes Reporting
ƒ Mit dem international einheitlichen Anspruch und auch der künftigen
Möglichkeit der Nutzung der IFRS for SMEs in verschiedenen
Ländern könnte dies als einheitliche Basis für internes Financial
Reporting genutzt werden
ƒ Verhältnis zwischen bei deutscher Konzern-Zentrale gewohnten
HGB-Strukturen und Regelungen der IFRS for SMEs muss hierzu
untersucht werden
ƒ Vorteile bei der Nutzung der IFRS for SMEs als Basis für
monatliches internes Financial Reporting könnten sein:
• Eigenständiges Verständnis und Anwendung der Regelungen in
unterschiedlichen ausländischen Tochtergesellschaften
• Einheitliche Sprache ‚Englisch‘ erleichtert die Zusammenführung der
unterschiedlichen ausländischen Daten ohne Verständnisverlust
• Eine separate und vielfach umfangreiche Buchführungs-Richtlinie ist bei
Rückgriff auf IFRS for SMEs nicht mehr nötig
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
14
Befreiung von Konsolidierung
IFRS for SMEs
HGB BilMoG
ƒ Keine Regelung über
größenabhängige
Befreiung
ƒ Befreiung aber bei
übergeordnetem KA (9.3)
ƒ Befreiung bei Veräußerungsabsicht innerhalb
eines Jahres (9.3)
ƒ Befreiung unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten
(2.6)
ƒ Größenabhängige
Befreiung (§ 293 HGB)
ƒ Befreiung bei übergeordnetem EU/EWR-KA
(§ 291 HGB)
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
15
38
Sachanlagen
IFRS for SMEs
HGB BilMoG
ƒ Erfassung der AHK
einschl. Nebenkosten
(17.9)
ƒ Ansatz auch des Barwerts von Verpflichtungen (17.10)
ƒ Wertminderung bei geringerem erzielbarem
Betrag als Maximum aus
Fair Value lcts und Value
in Use einer CGU (27.11)
ƒ Erfassung der AHK
einschl. Nebenkosten
(§ 253 HGB)
ƒ Wertminderungen nur bei
voraussichtlich dauernder
Wertminderung
(§ 253 HGB)
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
16
Finanzinvestitionen
IFRS for SMEs
HGB BilMoG
ƒ Immobilien zur Erzielung
von Mieteinnahmen oder
Wertsteigerungen (16.2)
ƒ Differenz zu ohne
unangemessen hohem
Aufwand fortlaufend
ermittelten Zeitwerten
wird erfolgswirksam
erfasst (16.7)
ƒ Übrige Finanzinvestitionen analog Sachanlagen
ƒ Keine spezielle Regelung
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
17
39
Leasing
IFRS for SMEs
HGB BilMoG
ƒ Bei FinanzierungsLeasing Zugang als
Minimum aus beizulegendem Zeitwert und Barwert
der Mindestleasingraten
(20.9)
ƒ Spezielle Regelungen zur
erfolgswirksamen Erfassung von Sale-and-leaseback-Transaktionen
(20.32 ff.)
ƒ Aufnahme
wirtschaftlichen
Eigentums (§ 246 HGB)
nach Chancen-/Risikoverteilung, allerdings auf
Basis steuerlicher
Kriterien (Rechtsprechung, Leasingerlasse)
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
18
Immaterielle Vermögenswerte
IFRS for SMEs
HGB BilMoG
ƒ Ansatz angeschaffter
immaterielle Vermögenswerte zu fortgef. AK ggf.
mit standardisierter ND
von 10 Jahren (18.20)
ƒ Verbot des Ansatzes
selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte
(18.14), Ausnahme bei
Bestandteilen der HK
ƒ Auch immaterielle
Vermögensgegenstände
ohne planmäßige
Abschreibung möglich
ƒ Wahlrecht zur Aktivierung
selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 HGB)
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
19
40
Beteiligungen im Konzern
IFRS for SMEs
HGB BilMoG
ƒ Grundsätzlich besteht bei
gemeinschaftlich geführten und assoziierten
Unternehmen Wahlrecht
zum Ansatz nach fortgef.
AK, Equity-Methode oder
beizulegendem Zeitwert
(15.9, 14.4)
ƒ Bei Verzicht auf EquityMethode und öff. notierten Marktpreisen zu FV
ƒ Gemeinschaftlich
geführte Unternehmen
nach Quotenkonsolidierung (§ 311 HGB) oder
Equity-Methode
ƒ Assoziierte Unternehmen
nach Equity-Methode
(§ 312 HGB)
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
20
Vorräte und Auftragsfertigung
IFRS for SMEs
HGB BilMoG
ƒ AK bzw. Vollkosten bei
HK (13.5)
ƒ Bei langfristiger Auftragsfertigung gilt die percentage-of-completionMethode (23.17), wenn
Fertigstellunggrad,
künftige Kosten und
Auftragserlöse und damit
Ergebnis verlässlich
geschätzt werden können
ƒ AK bzw. Vollkosten bei
HK (§ 255 HGB)
ƒ Bei langfristiger Auftragsfertigung gilt die completed-contract-Methode
(Realisationsprinzip)
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
21
41
Agenda
A Problemstellung
B Merkmale mittelständischer Konzerne
C Besondere Eignung der IFRS for SMEs
I. Regelungen zur Bilanzierung der Aktiva
II. Regelungen zur Bilanzierung der Passiva
D Gestaltung und Umsetzung des Financial
Reporting
I. Reporting-Vorlagen der IFRS for SMEs
II. Beispiel für Umsetzung Financial Reporting
E Zusammenfassung und Ausblick
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
22
Pensionsverpflichtungen
IFRS for SMEs
HGB BilMoG
ƒ Bewertung der Verpflichtung nach projected unit
credit-Methode (Verteilung der Ansprüche auf
Dienstjahre, 28.15)
ƒ Als Ausnahme auch vereinfachte Methode möglich (28.19)
ƒ Verwendung eines fristenkongruenten Zinssatzes für AAA-Anleihen
ƒ Bewertung zum Barwert
einschl. künftiger Lohnund Kostensteigerungen
mit Ø-Zins der letzten 7
Jahre oder Ø-Marktzins
für Restlaufzeit von 15
Jahren (§ 253 HGB)
ƒ Möglichkeit der Verteilung
von BilMoG-Zuführungen
(Art. 67 EGHGB)
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
23
42
Sonstige Rückstellungen
IFRS for SMEs
ƒ RSt nur bei Verpflichtung
mit Wahrscheinlichkeit
> 50% (more likely than
not, 21.4)
ƒ Verwendung eines fristenkongruenten Zinssatzes für AAA-Anleihen
ƒ Wesentlichkeit könnte
Ausnahme von Abzinsung bei Restlaufzeit RSt
< 1 Jahr begründen
HGB BilMoG
ƒ Ansatz auch von
Aufwandsrückstellungen
(§ 249 HGB)
ƒ Abzinsung bei Restlaufzeit > 1 Jahr mit Ø-Zins
der letzten 7 Jahre
(§ 253 HGB)
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
24
Finanzinstrumente
IFRS for SMEs
HGB BilMoG
ƒ Fortgef. AK bei liquiden
Mitteln, Ford/Verb L+L,
Bankkredite, Kreditzusagen und nicht-wandelbare/-kündbare Stamm/Vorzugsaktien (11.8)
ƒ Beizulegender Zeitwert
bei komplexeren Formen
wie Swaps, Optionen und
Forwards (12.8)
ƒ Auch Wahlrecht IAS 39
ƒ Fortgef. AK unter
Beachtung Niederstwertprinzip und hist. AK als
Obergrenze (Höchstwertprinzip bei Passiva)
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
25
43
Latente Steuern
IFRS for SMEs
ƒ Verkaufsvermutung bei
Bestimmung der tax basis
(29.12, damit z. B. keine
Liquidation)
ƒ Outside-Basis-Differenzen (ausl. lfr. TU, JV,
Ass. U) ohne Ansatz
latenter Steuern (29.16)
ƒ Latente Steuern generell
als langfristige Vermögenswerte (29.28)
HGB BilMoG
ƒ Begrenzung auf
Verlustvorträge mit
Realisierung innerhalb
der nächsten 5 Jahre
(§ 274 HGB)
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
26
Agenda
A Problemstellung
B Merkmale mittelständischer Konzerne
C Besondere Eignung der IFRS for SMEs
I. Regelungen zur Bilanzierung der Aktiva
II. Regelungen zur Bilanzierung der Passiva
D Gestaltung und Umsetzung des Financial
Reporting
I. Reporting-Vorlagen der IFRS for SMEs
II. Beispiel für Umsetzung Financial Reporting
E Zusammenfassung und Ausblick
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
27
44
Umfang der Rechnungslegung
nach IFRS for SMEs
ƒ Vollständiger IFRS for SMEs-Abschluss besteht aus folgenden
Bestandteilen:
• Bilanz (Section 4)
• Gesamtergebnisrechnung (Section 5)
• Eigenkapitalveränderungsrechnung (Section 6)
• Kapitalflussrechnung (Section 7)
• Anhang (Presentation and Disclosure Checklist als
Hilfsmittel)
ª Damit kann sich das kann sich das unterjährige konzernweite
Financial Reporting an diese Strukturen anlehnen und auf
dieser Basis die Daten insbesondere auch der ausländischen
Konzern-Gesellschaften monatlich einheitlich zusammenführen
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
28
Bilanz (Section 4)
Ö Grundsätzlich
übersichtliche Struktur
Quelle: IASB: Illustrative Financial Statements, 2009, S. 8 f.
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
29
45
Gesamtergebnisrechnung (Section 5)
Umsatzkosten-Verfahren oder
Gesamtkostenverfahren
Quelle: IASB: Illustrative Financial Statements, 2009, S. 6 f.
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
30
Kapitalflussrechnung (Section 7)
Operativer Cash Flow
Investitions-Cash Flow
Finanzierungs-Cash Flow
Quelle: IASB: Illustrative Financial Statements, 2009, S. 10
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
31
46
Agenda
A Problemstellung
B Merkmale mittelständischer Konzerne
C Besondere Eignung der IFRS for SMEs
I. Regelungen zur Bilanzierung der Aktiva
II. Regelungen zur Bilanzierung der Passiva
D Gestaltung und Umsetzung des Financial
Reporting
I. Reporting-Vorlagen der IFRS for SMEs
II. Beispiel für Umsetzung Financial Reporting
E Zusammenfassung und Ausblick
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
32
Zusammenführung der Daten in
deutscher Konzern-Zentrale
ƒ
Für die Zusammenführung der Rechnungslegungs-Daten der verschiedenen
ausländischen Tochtergesellschaften mit national unterschiedlichen FiBuSystemen kann eine Software-basierte Lösung (z. B. SWOT Planung und
Controlling) für das monatliche Reporting genutzt werden
ƒ
Hierzu stellen die Tochtergesellschaften der Konzern-Zentrale in Deutschland
monatlich die Summen-Salden-Listen (SuSa) der jeweiligen FiBu-Systeme zur
Verfügung (entweder Daten-Export oder direkter Zugriff über ODBCSchnittstelle), die dann über entsprechende Schnittstellen digital in das
zentrale Reporting-System eingelesen werden
ƒ
Neben der SuSa können auch Kostenstellen-/Kostenträger-Daten sowie
weitere statistische Daten (Mengen, Zeiten, etc.) digital bereit gestellt und
eingelesen werden, um dann betriebswirtschaftlich sinnvolle Auswertungen zu
erstellen zusätzlich zu den Standards GuV, Bilanz, Cash Flow bzw. Liquidität
ƒ
Die Standard-Reports sowie weitere individuelle Reports stehen dann für die
einzelnen Konzern-Gesellschaften unabhängig von FiBu und Land sowie für
den gesamten Konzern zur Verfügung
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
33
47
Beispiel für Daten-Import
verschiedener Konzern-Gesellschaften
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
34
Beispiel für konsolidierte Bilanz
A.09 Bilanz Übersicht ‐ Ist
Dez 10
Werte in EUR
I. Ausstehende Einlagen
II. Aufw.f.Inggs.d.Geschäft.
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögenswerte
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
II. Ford.,sonst.Vermögensgeg.
III. Wertpapiere d. Umlaufverm.
IV. Schecks, Bankguthaben
C. Aktive RAP
D. Nicht d.EK ged. Fehlb.
Summe Aktiva
A. Eigenkapital
I. Grundkapital
II. Kapitalrücklagen
III. Gewinnrücklagen
IV. Gewinn‐ / Verlustvortrag
V. Überschuß / Fehlbetrag
IV./V. Bilanzgewinn / ‐verlust
B. Sonderp. m.RL‐Anteil
C. Rückstellungen
D. Verbindlichkeiten
1. Anleihen
2. Verb.gg.Kreditinstitute
3. Verb.Lief.u.Leistungen
4. Erhaltene Anzahlungen
5. Schuldwechsel
6. Verb.gg.verb.Unternehmen
7. Verb.gg.Unt.m.Beteiligungsv.
8. Verb.sonstige
E. Passive RAP
Summe Passiva
KONZERN IFRS SME
Gesamt
Konzern
37.933.055
16.438.120
16.192.604
5.302.331
32.932.774
15.677.243
13.980.757
0
3.274.774
1.404.599
0
72.270.428
0
19.317.954
2.425.486
9.733.657
‐3.918.647
8.935.175
4.149.339
11.077.459
0
3.609.107
46.429.953
20.048.548
15.912.472
4.665.896
28.124
0
0
0
5.774.912
2.913.414
72.270.428
Gesamt
Segment PB
46.979.598
1.912.638
8.316.259
36.750.701
12.704.290
3.309.429
8.551.578
0
843.283
635.694
0
60.319.582
0
21.598.412
2.578.912
11.431.058
‐323.613
7.204.899
3.029.704
7.912.055
0
994.919
37.605.069
17.719.135
13.550.932
845.518
0
0
2.059.570
0
3.429.913
121.183
60.319.582
Gesamt
Segment DO
5.666.186
671.879
4.994.196
111
5.853.058
2.836.981
2.026.235
0
989.842
416.772
0
11.936.016
0
3.064.547
458.961
964.783
‐3.022
889.774
908.005
1.643.825
0
256.149
7.024.356
1.866.086
443.436
757.799
5.689
0
3.594.737
0
356.608
1.590.964
11.936.016
Gesamt
Segment CAS
4.871.937
2.155.055
2.716.882
0
6.465.855
4.205.210
1.986.265
0
274.379
53.355
0
11.391.147
0
6.201.985
13.889
4.593.356
1.059
1.264.022
329.660
1.593.681
0
885.539
3.931.331
111.111
13
969.260
0
0
1.046.229
0
1.804.719
372.292
11.391.147
Gesamt
Segment DU
1.143.709
1.001.203
142.506
0
11.710.020
4.840.895
5.790.688
0
1.078.437
289.538
0
13.143.266
0
3.628.669
138.889
1.506.098
‐474.959
2.586.596
‐127.954
2.458.641
0
1.469.721
7.989.666
352.217
1.918.092
2.046.035
22.436
0
0
0
3.650.887
55.210
13.143.266
Gesamt
Segment HS
2.371.806
1.980.263
22.760
368.783
1.555.652
484.727
982.092
0
88.833
9.240
0
3.936.698
0
438.944
27.778
0
‐3.089
‐1.874
416.130
414.256
0
2.778
2.721.210
0
0
46.409
0
0
2.433.979
0
240.822
773.766
3.936.698
Gesamt
Konsolidierung
‐23.100.181
8.717.083
0
‐31.817.264
‐5.356.101
0
‐5.356.101
0
0
0
0
‐28.456.282
0
‐15.614.604
‐792.943
‐8.761.638
‐3.115.023
‐3.008.241
‐406.206
‐2.945.000
0
0
‐12.841.678
0
0
875
0
0
‐9.134.516
0
‐3.708.037
0
‐28.456.282
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
Berichte sind
variabel in
• Struktur
• Inhalt,
• ReportingIntervall
• und
Sprache
35
48
Beispiel für Income Statement
U.01 Income statement (IFRS) ‐ Ist
Dezember 2010
Werte in EUR
Revenues
Other Operating Income
Changes in invent. finished goods
Prod. of own fixed assets
Cost of purch. materials a. services
Personnel expenses
Depreciation and amortization
Amortization of goodwill
Other operating expenses
Others
Operating income / loss
Interest income and expense
Inc. fr. investments a. participations
Inc./exp. f. inv. acc. f.b. equity meth.
Foreign currency exch. gains / loss.
Other income / expense
Res. bef. inc. tax. (a. min. inter.)
Income tax
Extraordinary income / expenses
Result before minority interest
Minortiy interest
Net income / loss
KONZERN IFRS SME
Gesamt
Konzern
77.010.076
0
1.881.804
993.485
604.998
38.775.647
17.748.222
1.703.167
0
13.721.586
0
8.541.741
0
‐2.088.612
56.776
0
0
0
6.509.905
0
2.240.837
‐119.728
4.149.339
0
0
4.149.339
Gesamt
Segment PB
20.307.002
0
421.844
255.339
247.105
7.578.183
6.587.441
750.842
0
3.692.478
0
2.622.345
0
‐1.514.711
3.269.077
0
0
0
4.376.711
0
1.347.006
0
3.029.704
0
0
3.029.704
Gesamt
Gesamt
Segment DO
Segment CAS
14.558.016
14.089.740
0
0
248.164
108.291
‐190.082
935.982
43.789
0
7.659.278
7.810.181
3.349.983
4.241.121
489.440
330.004
0
0
1.813.105
1.490.503
0
0
1.348.080
1.262.205
0
0
‐263.845
‐63.314
6
0
0
0
0
0
0
0
1.084.241
1.198.891
0
0
176.235
19.857
0
‐849.374
908.005
329.660
0
0
0
0
908.005
329.660
Gesamt
Segment DU
27.597.261
0
1.005.868
0
0
16.302.622
3.025.339
86.305
0
6.517.478
0
2.671.386
0
‐218.903
0
0
0
0
2.452.482
0
498.092
‐2.082.345
‐127.954
0
0
‐127.954
Gesamt
Gesamt
Segment HS Konsolidierung
1.764.265
‐1.306.209
0
0
113.886
‐16.249
132.062
‐139.816
174.288
139.816
987.461
‐1.562.079
288.469
255.870
46.575
0
0
0
256.549
‐48.527
0
0
605.447
32.278
0
0
‐27.839
0
0
‐3.212.307
0
0
0
0
0
0
577.609
‐3.180.029
0
0
189.564
10.082
28.085
2.783.905
416.130
‐406.206
0
0
0
0
416.130
‐406.206
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
36
Beispiel für Cash Flow-Rechnung
U.02 Cashflow Statement (IFRS) ‐ Ist
Dezember 2010
Werte in EUR
Cash flows fr. operat. activities
Net profit / loss
Adjustments for:
Minority interest
Depreciation and amortization
In‐/decrease in provis. & accr.
L./g. o. t. disposal of fixed assets
Foreign exchange gains / losses
Other
Change in net working capital
Net cash prov. by oper. activit.
Cash flows fr. invest. activities
Acquisition of subsidiaries
Proceeds fr. disposal of a subsid.
Purch. of prop., plant and equip.
Proceeds from sale of equipment
Other
Net cash used in invest. activit.
Cash flows fr. financ. activities
Proc. fr. issuance of share capital
Proc. fr. short or long‐term borrow.
Cash repaym. of amounts borrow.
Payment of capital lease liabilities
Other
Net cash prov. by financ. activit.
Net eff. of curr. trans. in cash etc.
Net in‐/decrease in cash etc.
Cash etc. at beginning of period
Cash etc. at end of period
KONZERN IFRS SME
Gesamt
Konzern
4.149.339
0
0
1.459.279
‐117.677
0
0
0
‐4.015.590
1.475.352
0
0
‐8.702.593
3.714.217
‐7.737.291
4.057.897
0
‐8.667.771
0
0
‐2.342.104
20.048.548
0
0
0
17.706.445
0
0
10.514.026
0
1.607.054
12.121.080
Gesamt
Segment PB
3.029.704
0
0
864.848
‐567.875
0
0
0
‐1.517.193
1.809.484
0
0
‐8.333.810
‐105.278
‐1.206.081
1.528.306
0
‐8.116.863
0
0
‐2.379.971
17.719.135
0
0
0
15.339.164
0
0
9.031.785
0
21.845
9.053.630
Gesamt
Segment DO
908.005
0
0
445.651
‐216.303
0
0
0
1.151.485
2.288.839
0
0
0
1.444
‐4.317.689
2.602.278
0
‐1.713.967
0
0
256.822
1.866.086
0
0
0
2.122.908
0
0
2.697.780
0
‐459.430
2.238.350
Gesamt
Segment CAS
329.660
0
0
330.004
‐75.415
0
0
0
‐849.047
‐264.799
0
0
0
0
‐156.439
‐240.143
0
‐396.582
0
0
4.895
111.111
0
0
0
116.006
0
0
‐545.374
0
1.097.518
552.144
Gesamt
Segment DU
Gesamt
Segment HS
‐127.954
0
0
86.305
34.486
0
0
0
‐138.990
‐146.153
0
0
0
0
‐613.686
6.908
0
‐606.777
0
0
‐309.558
352.217
0
0
0
42.659
0
0
‐710.272
0
787.284
77.012
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
416.130
0
0
‐127.713
707.430
0
0
0
1.100.212
2.096.058
0
0
‐368.783
0
‐1.820.590
160.547
0
‐2.028.827
0
0
‐27.125
0
0
0
0
‐27.125
0
0
40.107
0
159.837
199.944
Gesamt
Konsolidierung
‐406.206
0
0
‐139.816
0
0
0
0
‐3.762.056
‐4.308.077
0
0
0
3.818.051
377.194
0
0
4.195.245
0
0
112.832
0
0
0
0
112.832
0
0
0
0
0
0
37
49
Zusammenfassung und Ausblick
ƒ
Die im Juli 2009 vom IASB veröffentlichten IFRS for SMEs können aktuell
nur freiwillig angewendet werden
ƒ
Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die EU-Länder bzw. auch andere
Länder künftig für die Anwendung der IFRS for SMEs aussprechen werden
(auch Wahlrechte für Staaten oder Wahlrechte für Unternehmen)
ƒ
Insbesondere die Notwendigkeit zum unterjährigen Reporting international
tätiger mittelständischer Konzerne kann zu einer freiwilligen Anwendung
führen, um über die dezentrale Kompetenz und Akzeptanz in den Konzerngesellschaften Daten zur Unternehmensführung zusammen führen zu
können
ƒ
Bei in Teilbereichen bestehenden Unterschieden zwischen HGB- BilMoG
und IFRS for SMEs können entsprechende Überleitungen genutzt werden
Ö Grundsätzlich sind IFRS for SMEs geeignet unabhängig von tatsächlicher
Konzernrechnungslegungs-Pflicht, die Anforderungen an das monatliche
interne Reporting mittelständischer internationaler Konzerne zu erfüllen und
damit ein ‚levelling the reporting field‘ zu erreichen
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
38
Danke und Kontakt
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Bei Fragen und Anregungen:
ƒ FOM Hochschule für Oekonomie & Management
Prof. Dr. Roland Wolf
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere
Rechnungswesen und Finanzwirtschaft
ƒ
Sigsfeldstraße 5
D-45141 Essen
Tel. +49 201 81004408
Fax +49 201 81004410
www.fom.de
[email protected]
Prof. Dr. Roland Wolf, IFRS for SMEs + Int. mittelständischer Konzern
39
50
IFRS for SMEs
5.
Die internationalen Bilanzrichtlinien (IFRS for SMEs) –Implikationen für
Familienunternehmen und den Gesetzgeber
(Auszug; vollständiger Text unter www.bvbc-stiftung.de)
Frank Reuther
51
IFRS for SMEs
52
IFRS for SMEs
53
IFRS for SMEs
54
IFRS for SMEs
55
IFRS for SMEs
56
IFRS for SMEs
6
IFRS for SMEs – oder welchen Standard hätten Sie denn gerne?
Dr. ChristianFink
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
IFRS for SMEs
7
Unternehmensführung bei Anwendung von IFRS:
Warum IFRS den Controller zu interessieren hat!
Dr. Jürgen Meyer
72
IFRS for SMEs
73
IFRS for SMEs
74
IFRS for SMEs
75
IFRS for SMEs
76
IFRS for SMEs
77
IFRS for SMEs
78
IFRS for SMEs
79
IFRS for SMEs
80
IFRS for SMEs
81
IFRS for SMEs
8
Bewertung von Finanzinstrumenten und Derivaten vor dem Hintergrund von
IFRS
Prof. Dr. Barry H. Massey
Kurze Inhaltsangabe zu dem Vortrag von
Herrn Professor Dr. Barry H. Massey
am 18. Februar 2011
bei dem Symposium der BVBC Stiftung in Kooperation mit der FOM
Hochschule für Oekonomie und Management in Frankfurt zum Thema
„IRFS for SMEs –
Die IFRS für kleine und mittelständische Unternehmen“
Herr Professor Dr. Massey, der dankenswerter Weise für den kurzfristig
erkrankten Professor Dr. Kümpel ehrenamtlich eingesprungen war, sprach
zu dem Thema
Bewertung von Finanzinstrumenten und Derivaten vor dem
Hintergrund von IFRS
Prof. Dr. Massey skizzierte zu Beginn seines Vortrages die Banken/Finanzkrise. Die wesentlichen Inhalte seines Vortrages hat er hier in
Englisch, der auch wissenschaftlich üblichen Sprache für das Thema (siehe
„IRFS for SMEs“) zusammengefasst:
I.
Accounting for financial instruments, FASB or IASB?
Small and medium-sized enterprises (SME’s) are very concerned by the
health of the banking system, because their credit lines get cut first in an
economic downturn. This is often a matter of survival for us.
It‘s a widespread misconception that banks have now marked most of their
assets to market. The „mark to market“ rules generally only apply to
82
IFRS for SMEs
securities, not whole loans. At present only Instruments held for sale are
marked to market, see IAS 38.
Whole loans intended to be kept on the books are held at historic cost as
judged by management. Many large European Banks have marked only a
small fraction of their assets to market, and have disclosed fair value
adjustments for loans in the accounts
Recent proposals by the FASB may now expand the use of mark-to-market
accounting to the loans held by banks, rather than at historic cost. 14 (1).
Fair value adjustments would then be reported as a loss in income.
II.
IASB – Alteration of Mark-to-Market Accounting Rules
IASB has amended their „mark-to-market“ rules, with the objective of
protecting the value of bank loans from excessive market price turbulence.
Companies using IFRS Standards are advised to report asset values in a
three-level hierarchy, based on the liquidity of the asset, re IFRS 715.:
1.
Mark to market or „fair value accounting“ – requires companies to
measure their assets based on what they could fetch in a current
market transaction. A simple price quote in an active market.
2.
The price of a Level 2 asset is „mark-to-model“ and is estimated
based on observable market prices & inputs
3.
A Level 3 asset is so illiquid that its value is based entirely on
management‘s best estimate derived from complex mathematical
models.
Some bankers and investors have blamed fair value accounting rules for
making the financial crisis worse, saying that banks we forced to mark
down assets to artificially low prices.
The IASB is concerned that losses in the value of fair-value assets can lead
to greater market volatility, and this reduces the supply of equity, leading to
further tightening in the credit markets.
14
15
WebCPA Staff, “FASB may extend mark-to-market loans”, www.accountingtoday/news/FASB-May-ExtendMarkets-to-market-for-loans, August 14, 2009.
Ernst & Young, IFRS insight for asset management, “classifying investments in investment funds in the threelevel fair value hierarchy”, December 2009.
83
IFRS for SMEs
III.
Effect of choice of IFRS or GAAP on the Banking Sector
Where doubtful loans are valued too optimistically the process of recovery
and „clearing of the market“ is significantly hindered. Banks will be
constrained to use the majority of their earnings to repair their balance
sheets rather than making loans to SME‘s.
There appears to be a clear difference emerging between the American
and the German banking environment.
In the USA the major and medium sized banks have been rationalised,
cleaned up and have returned to profitability. Many of these banks have
been proud to repay the funding they received from the federal authorities
before the due date. And this has been achieved with an economy which is
performing well below it‘s optimal range.
The author is very concerned that German banks may have been too
„timid“ in writing down their doubtful loans.
In spite of the satisfactory stress tests from last year, there are persistent
reports that a number of German banks still have large holdings of doubtful
and non-performing loans, resulting in a negative effect on performance
In Germany we have a number of Landesbanken, Hypo Real Estate and
the Commerzbank which have received massive capital injections and state
guarantees, but have not yet completed the process of restructuring and
rationalisation. And this with an economy which has shown a strong
recovery from the financial crisis and an excellent performance over the
past two years.
IV.
Compromise IFRS – US GAAP
Until recently IFRS and US GAAP account for credit losses using an
incurred loss model, which requires evidence of a loss (a trigger event)
before financial assets may be written down. The boards have proposed
moving to an expected loss model that provides a more forward-looking
approach to how credit losses are acconted for, which they believe better
reflects the economics of lending decisions.16
16
I FRS Press release, “IASB and FASB propose common solution for impairment accounting”, 31 January 2011
84
IFRS for SMEs
V.
Diskussion
In der anschließenden, lebhaften Diskussion, die Herr Dr. Schiffer
moderierte,, wurde u. a. der Gedanke entwickelt, eine Übergangsphase zu
schaffen, in der man sich in der Bewertung ggf. der Marktbewertung
schrittweise annähern kann.
Kritisch wurde dazu insb. nachgefragt, wer das kontrollieren und vor allem
wer das finanzieren solle.
Die
einen
wollen
die
Kontrolle
der
Bundesanstalt
für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zuweisen. Andere wünschen eine
ähnliche neue Behörde. Wieder andere Diskussionsteilnehmer wollen auf
die Selbstkontrolle und die Marktkräfte vertrauen.
Einigkeit bestand aber, dass Überreaktionen sich als nicht hilfreich
erwiesen haben.
---
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IFRS for SMEs
Bisher erschienene Tagungsbände
Schiffer/Kümpel (Hrsg.)
Rechnungswesen und Controlling Bd. 2: Das BilMoG in der
praktischen Anwendung I (Tagungsband des Symposiums der BVBCStiftung in Kooperation mit der FOM Hochschule für Oekonomie &
Management - 08.02.2010), MA-Akademie Verlag, Essen 2010 download : www.bvbc-stiftung.de
Schiffer/Kümpel (Hrsg.)
Rechnungswesen und Controlling Bd. 1: Das BilMoG in der
praktischen Anwendung I (Tagungsband des Symposiums der BVBCStiftung in Kooperation mit der FOM Hochschule für Oekonomie &
Management -10.11.2009), MA-Akademie Verlag, Essen 2010 download : www.bvbc-stiftung.de
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IFRS for SMEs
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Tagungsband
Schiffer, K. Jan · Kümpel, Thomas (Hrsg.)
Wissenschaftliches Symposium | Frankfurt | 18. Februar 2011 IFRS for SREs
Rechnungswesen und Controlling Bd. 3
Wissenschaftliches Symposium
Frankfurt | 18. Februar 2011
Aachen | Berlin | Bonn | Bremen | Dortmund | Duisburg | Düsseldorf | Essen | Frankfurt a. M. | Gütersloh |
Hamburg | Köln | Leipzig | Mannheim | Marl | München | Neuss | Nürnberg | Siegen | Stuttgart | Wuppertal und Luxemburg
IFRS for SMEs
Ein Symposium der BVBC-Stiftung in Kooperation
mit der FOM Hochschule für Oekonomie & Management