Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung

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Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung
MASTER-THESIS
im Rahmen des
Universitätslehrganges „Aufbaustudium Finanzmanagement“
Leasing als Finanzierungsalternative und
die Entwicklung des Leasing in Österreich
eingereicht am
Forschungsinstitut für Bankwesen
bei Univ.-Prof. Dr. Günther Pöll
Mitbetreuerin: Mag. Edith Hofbauer
Hermann Berghammer
Neundling 32
4931 Mettmach
Matrikelnr.: 0657022
E-mail: [email protected]
Mettmach, 17.03.2008
Eidesstattliche Erklärung
Ich versichere, dass ich die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen
als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und alle wörtlich
und sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht
habe.
Dies gilt auch für die in der Arbeit enthaltenen Zeichnungen, Skizzen und
graphischen Darstellungen.
Mettmach, 17.03.2008
(Hermann Berghammer)
I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I
Abbildungsverzeichnis
IV
Abkürzungsverzeichnis
V
1. Einleitung
1
2. Grundlagen des Leasing
3
2.1. Definition
3
2.2. Historischer Rückblick
4
2.3. Partner des Leasinggeschäftes
4
2.4. Leasingobjekte
6
2.4.1. Mobilien Leasing
6
2.4.2. KFZ Leasing
7
2.4.3. Immobilienleasing
8
2.5. Inhalte des Leasingvertrages
9
2.6. Domestic Leasing versus Cross Border Leasing
9
3. Vertragsmodelle der Leasingverträge
10
3.1. Operating Leasing
10
3.2. Finanzierungsleasing
11
3.2.1. Vollamortisationsleasing
11
3.2.2. Teilamortisationsleasing
13
3.3. Leasingmodelle mit Vorleistung des Leasingnehmers
14
3.3.1. Leasingentgeltvorauszahlung (Mietvorauszahlung)
14
3.3.2. Depot-(Kautions-)Zahlung
15
3.4. Spezialleasing
16
4. Sonderformen des Leasing
17
4.1. Sale and lease back
17
4.2. Mietkauf
18
Inhaltsverzeichnis
II
5. Steuerliche Aspekte des Leasing
19
5.1. Einkommenssteuer
19
5.1.1. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum
19
5.1.2. Zurechnung bei Voll- und Teilamortisationsverträgen
20
5.1.2.1. Vollamortisationsvertrag
20
5.1.2.2. Teilamortisationsvertrag
21
5.2. Umsatzsteuer
23
5.3. Gebührengesetz
25
6. Verbuchung und Bilanzierung einer Leasingfinanzierung
26
6.1. Grundlagen
26
6.2. Aktivierung des Leasingobjektes beim Leasinggeber
26
6.2.1. Buchhalterische Behandlung beim Leasinggeber
26
6.2.2. Buchhalterische Behandlung beim Leasingnehmer
27
6.3. Aktivierung des Leasingobjektes beim Leasingnehmer
27
6.3.1. Buchhalterische Behandlung beim Leasinggeber
27
6.3.2. Buchhalterische Behandlung beim Leasingnehmer
28
6.4. Auswirkungen auf Bilanzierungskennzahlen
7. Leasing im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen
28
29
7.1. Leasing versus Miete
29
7.1.1. Allgemeines
29
7.1.2. Gegenüberstellung Leasing – Miete
29
7.2. Leasing versus Kredit
30
7.2.1. Allgemeines
30
7.2.2. Gegenüberstellung Leasing – Kredit
31
7.2.3. Gegenüberstellung anhand eines Praxisbeispieles
33
7.2.4. Argumente für und gegen eine Leasingfinanzierung
37
7.2.4.1. Argumente für Leasingfinanzierung
37
7.2.4.2. Argumente gegen Leasingfinanzierung
40
7.3. Eigenfinanzierung
8. Leasingmarkt in Österreich
40
41
8.1. Geschichte und Entwicklung des Leasing in Österreich
41
8.2. Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL)
42
Inhaltsverzeichnis
III
8.3. Aufteilung des Leasingmarktes in Österreich
43
8.3.1. Leasingquote in Österreich
43
8.3.2. Entwicklung des gesamten Neugeschäftes in Österreich
44
8.4. Der Leasingmarkt in Europa
47
9. Schlussbetrachtung
49
Literaturverzeichnis
50
Abbildungsverzeichnis
IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Indirektes und direktes Leasing
5
Abbildung 2: Zahlungsfluss beim Leasing
5
Abbildung 3: Einteilung der Leasingverträge
10
Abbildung 4: Vollamortisationsleasing
12
Abbildung 5: Restwertleasing
14
Abbildung 6: Sale and lease back Vertrag
17
Abbildung 7: Zurechnung beim Vollamortisationsleasing
20
Abbildung 8: Zurechnungsregeln beim Teilamortisationsleasing
21
Abbildung 9: Leasinggütesiegel
42
Abbildung 10: Entwicklung der monetären Leasingquote in Prozent von 2002 bis 2006
44
Abbildung 11: Entwicklung Leasingneugeschäft der VÖL Mitglieder von 1980 bis 2000 44
Abbildung 12: Entwicklung Leasingneugeschäft von 2001 bis 2006
45
Abbildung 13: Aufteilung Gesamtvolumen der VÖL-Mitglieder
46
Abbildung 14: Entwicklung Leasingvolumenneugeschäft in Europa
48
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
ABGB
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Abs.
Absatz
AFA
Absetzung für Abnutzung
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
BAO
Bundesabgabenordnung
BMF
Bundesministerium für Finanzen
EStG
Einkommenssteuergesetz
EStR
Einkommensteuerrichtlinien
€
Euro
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
KFZ
Kraftfahrzeug
Mio
Millionen
Mrd
Milliarden
p.a.
per Anno
PKW
Personenkraftwagen
U.S.A.
United States of America
USt
Umsatzsteuer
UStG
Umsatzsteuergesetz
Vgl.
Vergleiche
VÖL
Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften
Z
Ziffer
V
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
1
1. Einleitung
Der zunehmende Wettbewerb erfordert in der heutigen Zeit laufende Investitionen zur Sicherung von Wettbewerbsvorteilen. Steigender Kapitalbedarf in Verbindung mit einer meist geringeren Eigenkapitalausstattung beansprucht eine intensive Auseinandersetzung mit Fragen
der betrieblichen Finanzierung. 1 Leasing hat eine hohe praktische Bedeutung bei Unternehmensfinanzierungen. Dabei handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Privatperson
oder ein Unternehmen mittel- bis langfristig Gegenstände nicht erwirbt, sondern ihm diese zur
Nutzung überlassen werden. 2 In Zeiten kurzer Produktlebens- und schneller Innovationszyklen setzt sich in immer mehr Unternehmen die Erkenntnis durch: Der Nutzen eines Investitionsgutes liegt im Gebrauch und nicht im Eigentum. 3
Beim Leasing kommt es zum Investitionszeitpunkt nicht zum Liquiditätsentzug oder einer
Ausweitung der Fremdfinanzierung, da die Leasinggesellschaft für die Übernahme der Finanzierung des Investitionsobjektes aufkommt. Bei der Leasingrate werden die Kosten der Investition über die Leasingdauer verteilt, in welcher das Leasingobjekt Erträge erwirtschaftet und
der Leasingnehmer somit zusätzliche Liquidität erlangt.4
Aufgrund Basel II und dem damit stärkeren Rating hat Leasing gerade in der letzten Zeit eine
zusätzliche Bedeutung erlangt. Viele Leasinganbieter werben verstärkt mit dem Argument,
dass Leasing den Verschuldungsspielraum durch positivere Kennzahlen im Ratingverfahren
erweitere. Dieser Argumentation räumen viele Leasingnehmer hohe Priorität bei. 5
Außerdem ist die Leasingbranche seit ihrer Gründerzeit Anfang der sechziger Jahre gekennzeichnet durch schlanke, sehr bewegliche Organisationen sowie effizienter und automatisierter Abwicklungsprozesse. 6 Es wächst daher auch der Wunsch nach preiswerten und vor allem
unbürokratischen Alternativen zurzeit stärker als je zuvor. Die Transaktionskosten müssen in
schwierigen Zeiten so niedrig wie möglich gehalten werden. 7
1
Vgl. Neuhaus, D., Wissensbasierte Unterstützung von Leasing-/Kreditkauf-Entscheidungen,
Wiesbaden 2006, 3.
2
Vgl. Pernsteiner, H./Andeßner, R., Finanzmanagement kompakt, Wien 2007, 75.
3
Vgl. Goebel, L., Mittelstandsfinanzierung, Würzburg 2005, 99.
4
Vgl. Schneck, O., Alternative Finanzierungsformen, Weinheim 2006, 202.
5
Vgl. Kroll, M., Finanzierungsalternative Leasing, Stuttgart 2004, 132.
6
Vgl. Goebel, 2005, 118f.
7
Vgl. Goebel, 2005, 118.
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
2
Allerdings ist nicht jeder Hersteller oder Händler in der Lage oder bereit, eine eigene, umfassende Finanzierungskompetenz aufzubauen. Schließlich gehört gerade beim Leasing Knowhow in den unterschiedlichsten Arbeitsfeldern dazu. Rechtliche, steuer- und finanztechnische
und vertragsspezifische Vorgaben müssen beim Leasinggeschäft bedacht und abgewogen
werden. 8
Ziel dieser Master Thesis ist es, einen systematischen Überblick über Leasing zu geben, aber
auch die Entwicklung des Leasing darzustellen.
Die ersten drei Abschnitte des ersten Teils beschäftigen sich mit Grundlagen, Vertragsmodellen und Sonderformen des Leasing. In den nächsten Abschnitten werden die steuerlichen und
buchhalterischen Aspekte behandelt.
Im zweiten Teil wird das Leasing mit anderen Finanzierungsformen verglichen sowie die
Entwicklung und Aufteilung des österreichischen Leasingmarktes dargestellt.
8
Vgl. Goebel , 2005, 142.
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
3
2. Grundlagen des Leasing
2.1. Definition
Grundsätzlich stammt der Begriff „Leasing“ aus dem englischen Sprachgebrauch. So bedeutet der englische Begriff „to lease“ übersetzt mieten oder pachten. 9 Der englische Begriff wird
wiederum vom französischen Wort „laisser“ (erlauben, gestatten) und dieser vom lateinischen
Wort „laxere“ (loslösen) abgeleitet. Sinngemäß bedeutet der Begriff Leasing, dass jemand
einer anderen Person etwas erlaubt, und zwar die Nutzung einer Sache. Somit erfolgt die
Trennung zwischen der Nutzung einer Sache und der Eigentümerstellung an dieser. 10
Der österreichische Leasingverband hat zum allgemeinen Leasingbegriff folgende Definition
entwickelt:
„Leasing ist ein Rechtsgeschäft eigener Art über die entgeltliche Nutzungsüberlassung von
Wirtschaftsgütern, wobei deren Auswahl und Spezifikation in der Regel durch den Nutzer
erfolgt. Im Gegensatz zum Miet- bzw. Bestandsvertrag werden jedoch das Investitionsrisiko
(wirtschaftliche Risiken und Chancen) sowie die Sach- und Preisgefahr überwiegend auf den
Nutzer (Leasingnehmer) übertragen. Allenfalls werden vom Leasinggeber auch noch über die
bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende, damit wirtschaftlich zusammenhängende Dienstleistungen erbracht.“ 11
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in einem Leasingvertrag niedergelegt. 12
Zusammenfassend kann man folgende Definition zum Leasinggeschäft aufstellen:
Leasing ist ein Finanzierungsgeschäft mit einer zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung von
Mobilien, KFZ und Immobilien. Der Leasinggeber kauft dabei das Leasingobjekt an und stellt
es dem Leasingnehmer auf eine vereinbarte und prinzipiell unkündbare Laufzeit zur Nutzung
zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Leasingobjektes übernimmt der Leasingnehmer sowohl Risiken als auch Verpflichtungen. 13
9
Vgl. Kuhnle, R./ Kuhnle-Schadn-, A., Leasing – Ein Baustein moderne Finanzierung, Wien 2005, 15 in:
Langenschschneidts Großes Schulwörterbuch: Englisch – Deutsch (Englisch – Deutsch), 2. Auflage Wien,
1977, 678.
10
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 15.
11
Verband österreichischer Leasinggesellschaften, Leasing in Österreich, Wien 2003, 12.
12
Vgl. Benz, S./Sieling, C., Autokauf, Leasing und Reparatur, München 2007, 132.
13
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 17.
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
4
2.2. Historischer Rückblick
Leasing als Finanzierungsgeschäft war schon 2000 Jahre vor Christus in Babylonien und
Ägypten bekannt. Die ersten schriftlichen Überlieferungen gehen auf das alte Rom (rund 550
vor Christus) zurück, wo bereits grob zwischen Operating und Finance Lease unterschieden
wurde. 14
In der Neuzeit wurde das Instrument erstmals in Europa, und zwar im Großbritannien des
19. Jahrhunderts verwendet. 15 1877 erfolgte durch die Bell Telephone Company in Amerika
eine Vermietung von Telefonanlagen. 16 Der erste institutionelle Leasinggeber war 1953 die
United Leasing Corporation in San Franzisko. 17
Der eigentliche Durchbruch des Leasinggeschäftes im 20. Jahrhundert war die Gründung einiger Leasinggesellschaften in den U.S.A., welche sich nur mit dieser Unternehmenstätigkeit
beschäftigten. 18
In Österreich wird Leasing seit Gründung der damaligen Vorgängergesellschaft der heutigen
Bank Austria Creditanstalt Leasing GmbH im Jahr 1963 betrieben. Die anderen beiden großen
Bankkonzerne Raiffeisen und Erste Bank gründeten ihre Leasingtöchter erst im Jahr 1970. 19
2.3. Partner des Leasinggeschäftes
Beim Leasingvertrag kommt es zu einem typischen Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer (Private, Unternehmer oder Kommunale) und Hersteller bzw. Lieferant.
Sind Leasinggeber und Hersteller identisch, spricht man von einem direkten Leasing – häufig
auch dann, wenn beide rechtlich eigenständige Gesellschaften sind, wirtschaftlich aber zu
dem gleichen Konzern gehören und gemeinsame Interessen besitzen. 20
14
Vgl. Haeseler, H./Greßl, F., Leasing und Factoring, Wien 2007, 29.
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 29.
16
Vgl. Perridon, L./Steiner, M., Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Auflage, München 2007, 445.
17
Vgl. Bender H., Kompakt-Training Leasing, Ludwigshafen 2001, 36.
18
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 22.
19
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 29.
20
Vgl. Kroll, 2004, 15.
15
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
5
Abbildung 1: Indirektes und direktes Leasing 21
Der Leasingnehmer entscheidet sowohl für die Art und Ausführung als auch für die sonstigen
Details des Kaufes. Der Kaufvertrag wird zwischen Leasinggeber und Hersteller bzw. Lieferant abgeschlossen. Die Lieferung erfolgt an den Leasingnehmer, der im Rahmen einer Übernahme das Leasingobjekt in Betrieb nimmt. 22
Zur Sicherung der finanzierenden Bank wird in diesem Bereich manchmal ein Rückkaufsrecht
des Leasingnehmers an den Lieferanten zu einem im Voraus bestimmten Preis vereinbart.23
Nach Übernahme des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer erfolgt die Bezahlung des
Kaufpreises durch den Leasinggeber. Der Leasingnehmer hat die Leasingrate meistens monatlich zu zahlen. 24
Abbildung 2: Zahlungsfluss beim Leasing 25
21
Quelle: Gabele, E./Kroll, M., Leasing als Finanzierungsinstrument, Wiesbaden 1992, 18.
Vgl. Atzmüller, A./Gaedke, K./Gyenge, E./Kropf, M./Pinter, G./Weigl A., Innovative Finanzierung im
Klein- und Mittelbetrieb, Graz 2004, 113.
23
Vgl. Quantschnigg, P./Jezek, H./Langer, H./Pilz J., Handbuch des Leasing, Frankfurt/Wien 2003, 34.
24
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 114.
25
Quelle: Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 114.
22
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
6
2.4. Leasingobjekte
Es kann prinzipiell jedes Wirtschaftsgut geleast werden. Allerdings soll das Wirtschaftsgut
dabei folgenden Kriterien entsprechen:
-
Das Leasingobjekt soll eine wirtschaftlich selbständige Einheit darstellen
-
Eigentumserwerb am Wirtschaftsgut muss möglich sein
-
Das Wirtschaftsgut muss abnutzbar sein – das heißt, dass es einer technischen und
wirtschaftlichen Entwertung unterliegt
-
Es soll eine mittel- bis längerfristige Lebensdauer gegeben sein
-
Das Wirtschaftsgut soll eine Marktgängigkeit aufweisen – die Nutzungsmöglichkeit
soll nicht nur auf den Leasingnehmer beschränkt sein (Problem Spezialleasing – siehe
Kapitel 3.4.)
-
Als Leasingobjekt können sowohl neuwertige als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter
herangezogen werden. In der Praxis werden allerdings zum überwiegenden Teil nur
neuwertige Leasinggüter geleast. 26
Demzufolge sind Gegenstände des Umlaufvermögens ebenso wenig geeignet wie Wirtschaftsgüter, die durch den An- oder Einbau in ein anderes Wirtschaftsgut oder durch Verbindung mit Grund und Boden ihre Selbständigkeit verlieren. 27
2.4.1. Mobilien Leasing
Das Mobilienleasing umschreibt die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung mobiler Wirtschaftsgüter an den Leasingnehmer gegen ein vereinbartes Entgelt. Die Objekte des Mobilienleasings sind nicht standortgebunden und könnten auch von Dritten sinnvoll eingesetzt werden (Fungibilität). Es handelt sich dabei in der Regel um marktgängige Wirtschaftsgüter. 28
Als Objekte des Mobilienleasings kommen sowohl Investitions- als auch langlebige Konsumgüter in Frage. Darunter fallen zum Beispiel Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeuge,
Produktions- und Versorgungsanlagen sowie High Tech-Anlagen und Informationstechnologie. 29
26
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 19f.
Vgl. Kratzer J., Leasing kompakt – Ein Leitfaden für Banker, Köln 2005, 17.
28
Vgl. Bender, 2001, 33.
29
Vgl. Bender, 2001, 33.
27
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
7
2.4.2. KFZ Leasing
Das KFZ Leasing ist als Untergruppe des Mobilienleasings zu verstehen. Aufgrund seiner
großen Bedeutung am österreichischen Markt wird es allerdings als eine eigene Gattung geführt. 30
Für das KFZ Leasing können beispielhaft folgende Leasingobjekte angeführt werden:
Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Autobusse, Motorräder und Sonderfahrzeuge 31
Der überragende Aufschwung des Fahrzeugleasing, vor allem des PKW-Leasing, ist wesentlich von den idealen einschlägigen Produkteigenschaften und Gewohnheiten der Fahrzeugnutzer beeinträchtigt worden. Aufgrund der Transparenz seiner Innovationszyklen – den Modellwechseln, seines Werkverlaufs und den laufenden Unterhaltskosten ist kaum ein Wirtschaftsgut so fungibel wie ein PKW. Die Vertragsformen und optionalen Zusatzleistungen
wie zum Beispiel Wartung, Vollkaskoversicherung, Ersatzreifen usw. werden genau auf die
Nutzungsintensität des Leasingnehmers abgestimmt. Daher ist das PKW Leasing sowohl für
Private als auch für gewerbliche Nutzer eine attraktive Beschaffungsform. 32
Aufgrund der besonderen umsatzsteuerrechtlichen Bestimmung in Österreich ist derzeit im
PKW Bereich nur die Leasingfinanzierung von Neu- und Vorführwagen üblich, da es sonst
bei Leasingfinanzierung von gebrauchten Personenkraftwagen zu einer Doppelbelastung des
Leasingnehmers im Bereich der Umsatzsteuer kommt. Es ist nämlich zum einen bereits die
Finanzierungsbasis mit Umsatzsteuer belastet als auch die laufenden Leasingraten. Ausgenommen sind hiervon gebrauchte PKW, die einen der folgenden Vorbenutzer gehabt haben:
30
-
Leasing- oder Leihwagenfirma
-
Mietwagenunternehmen
-
Taxiunternehmen
-
Autohändler (bei Vorführwagen) 33
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 33.
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003 , 16.
32
Vgl. Kratzer, 2005, 19.
33
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 33.
31
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
8
2.4.3. Immobilienleasing
Das Immobilienleasing hat die entgeltliche Nutzung von bebauten Liegenschaften zum Ziel.
Dabei geht es über die Miete vorhandener Objekte hinaus und umfasst sowohl die Beschaffung von Liegenschaften, die Errichtung von Bauten nach den Wünschen des Leasingnehmers, die Finanzierung, die Nutzung der bebauten Liegenschaft unter Ausnützung aller steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten als auch die Verwertung nach Ablauf der Vertragsdauer. 34
Gerade in Zeiten wie diesen, in welcher zunehmender Wettbewerb und fortschreitende Globalisierung einerseits und schwierige Finanzierungsbedingungen andererseits die Unternehmen
vor große Herausforderungen stellen, bietet das Immobilienleasing in vielen Fällen eine optimale Lösung. 35
Beispielhaft können für das Immobilienleasing folgende Leasingobjekte finanziert werden:
-
Wohnhäuser
-
Wohnungen
-
Betriebs- und Geschäftsgebäude
-
Lagerhallen
-
Tennisplätze
-
und viele mehr 36
Eine Variante des Immobilienleasings stellt das so genannte Kommunalleasing dar. Dabei tritt
eine juristische Person des öffentlichen Rechtes als Leasingnehmer auf, meistens Gemeinden,
welche öffentliche Förderungen nutzen wollen, um ihre Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wirtschaftlicher erfüllen zu können. Dabei hat die Körperschaft oft die Gelegenheit,
erhaltene Subventionen als Gegenleistung an die Leasinggesellschaft zu verwenden. Dies
mindert wiederum die laufenden Leasingraten und auch den Restwert. Die Nutzungsmöglichkeit reicht dabei von Schulen und Kindergärten über Bäder, Kläranlagen zu Veranstaltungshallen und Tierheimen. Da die Körperschaften als Leasingnehmer nicht als Hoheitsträger auftreten, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, ergibt sich zivilrechtlich kein
Unterschied zum Leasingvertrag anderer Leasingnehmer. 37
34
Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 36.
Vgl. Goebel, 2005, 135.
36
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 33.
37
Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 36f.
35
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
9
Mobilien und Kraftfahrzeuge werden zum überwiegenden Teil fabriksneu geleast – fallweise
ist auch das Leasen von gebrauchten Objekten möglich. 38
Demnach unterscheidet man zwischen First-hand Leasing (neuwertige Leasingobjekte, die
noch keiner Nutzung zugeführt wurden) und dem Second-hand Leasing (Wirtschaftsgüter,
welche bereits gebraucht sind). Dies trifft beispielsweise auf Leasingobjekte zu, welche bereits einmal verleast wurden. 39
2.5. Inhalte des Leasingvertrages
Beim Leasingvertrag müssen genaue Angaben hinsichtlich folgender Punkte getätigt werden:
-
Monatliches Leasingentgelt
-
Laufzeit des Leasingvertrages
-
Höhe und Art der erforderlichen Eigenleistung
-
Gesamtbelastung und Barzahlungspreis
-
Sämtliche mit dem Abschluss des Leasingvertrages zusätzlich vom Leasingnehmer zu
bezahlende Spesen und Gebühren, sofern diese nicht im Leasingentgelt enthalten sind
-
Restwert am Ende der Vertragslaufzeit (sofern der Kunde das Restwertrisiko trägt)
-
Kalkulierte Kilometerleistung (beim KFZ-Leasing)
-
Alle USt-pflichtigen Beträge sind inkl. USt auszuweisen. 40
2.6. Domestic Leasing versus Cross Border Leasing
Bei Domestic Leasing sind sowohl Leasinggeber als auch Leasingnehmer im Inland ansässig.
Zudem befindet sich das Leasingobjekt im Inland.
Beim Cross Border Leasing befindet sich entweder der Leasinggeber, der Leasingnehmer
oder das Leasingobjekt im Ausland. Die gebräuchlichste Form dabei ist das Exportleasing.
Umgekehrt gibt es natürlich auch das Importleasing. Gründe dafür sind häufig steuer- oder
zollrechtliche Begünstigungen, die der Leasingnehmer neben den klassischen Vorteilen in
Anspruch nehmen kann. 41
38
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 16.
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 44.
40
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 10.
41
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 36.
39
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
10
3. Vertragsmodelle der Leasingverträge
In Österreich lässt sich unter Abstützung auf das Unternehmens- sowie Steuerrecht zwischen
Finanzierungsleasing einerseits und Operating Leasing andererseits unterscheiden. 42
Leasing
Operating Leasing
Finanzierungs-Leasing
Vollamortisation
Teilamortisation
Abbildung 3: Einteilung der Leasingverträge 43
3.1. Operating Leasing
Unter Operating Leasing versteht man die kurzfristige Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes. Als praktisches Beispiel kann dabei das Verleasen von Gegenständen für den
Spitzenbedarf genannt werden, wobei als Leasinggeber häufig Hersteller oder Händler der
Leasingobjekte fungieren. 44
Die Investition wird während der Leasingdauer nur teilweise amortisiert. Der Leasingnehmer
trägt das Investitionsrisiko nur in diesem Umfang während dem Leasinggeber das restliche
Investitionsrisiko verbleibt. Häufig wird dem Leasinggeber oder einem Dritten eine Kaufmöglichkeit nach Vertragsende eingeräumt. 45 Die Leasing Gesellschaft muss sich daher unter
Umständen bemühen, das Objekt mehrmals zu verleasen (Second-hand-Leasing), bis sich die
Anschaffungskosten amortisiert haben. 46
Der Vertrag kann üblicherweise unter Einhaltung vereinbarter Kündigungsfristen jederzeit
von beiden Seiten gekündigt werden. 47
42
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 33.
Quelle: Leasing Leitfaden BAWAG P.S.K. Leasing, 2006, 24.
44
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 30.
45
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 33.
46
Vgl. Perridon/Steiner, 2007, 445.
47
Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 26.
43
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
11
Da beim Operating Leasing weniger die Finanzierungsfunktion als viel mehr die Nutzungsfunktion im Vordergrund steht, weist das Operating Leasing viele Gemeinsamkeiten mit einem Mietvertrag auf. 48
Ein weiterer Unterschied zum Finanzierungsleasing besteht darin, dass der Leasinggeber für
Wartung, Pflege, Reparatur und Versicherung des Leasingobjektes verantwortlich ist. 49
3.2. Finanzierungsleasing
Unter Finanzierungsleasing versteht man die mittel- bis langfristige Finanzierung eines Leasingobjektes, wobei die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht. 50
Für die Wartung, Reparatur und Pflege des Versicherungsobjektes ist der Leasingnehmer verantwortlich, obwohl jedoch auch oft vom Leasinggeber eine bestimmte Verfahrensweise vorgeschrieben wird. Aufgrund der spezifischen Ausgestaltung des Kündigungsrechtes liegt das
Investitionsrisiko beim Leasingnehmer. Auch bei vollständiger Funktionsuntüchtigkeit des
Leasingobjektes ist der Leasingnehmer verpflichtet, die Leasingrate weiterhin zu entrichten. 51
Durch die zu entrichtende Leasingrate erfolgt während der Grundleasingzeit entweder die
volle oder teilweise Amortisation der Investitionskosten sowie der Nebenkosten. Aufgrund
der Amortisationsquote wird in der Praxis zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen
unterschieden. 52
3.2.1. Vollamortisationsleasing (Full-pay-out Verträge)
Beim Vollamortiationsleasing werden während der vereinbarten unkündbaren Vertragsdauer
mit dem Leasingentgelt fast die gesamten Investitionskosten des Leasinggebers amortisiert.
Der Leasingnehmer kann das Leasingobjekt um den nicht amortisierten Wert von zumindest
ein bis drei Monatsraten erwerben. 53
Die Gesamtbelastung ergibt sich somit aus der Summe aller Leasingentgelte, einer etwaigen
Vorauszahlung, dem kalkulierten Restwert (ein bis drei Monatsraten) sowie der Bearbei-
48
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 30.
Vgl. Bender, 2001, 28f.
50
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 29.
51
Vgl. Bender, 2001, 27.
52
Vgl. Bender, 2001, 27.
53
Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 23.
49
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
tungsgebühr. Zudem muss die Vertragslaufzeit aus steuerlichen Gründen zwischen
12
40 %
und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegen. 54
Am Ende der Vertragslaufzeit gibt es prinzipiell drei Möglichkeiten, welche zwischen dem
Leasingnehmer und dem Leasinggeber einvernehmlich vereinbart werden:
-
Das Leasingobjekt wird bei Vertragsende zurückgegeben, und es erfolgt eine Verwertung an Dritte durch den Leasinggeber
-
Verlängerung des Leasingvertrages zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber
-
Ankauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer zum kalkulierten Restwert 55
In der Praxis wird das Leasingobjekt durch den Leasingnehmer häufig angekauft oder es erfolgt eine Rückgabe. 56
Diese Variante wird eher für Mobilienleasing und weniger für KZF-Leasing angeboten. 57
Vollamortisationsleasing
60.000,00
50.000,00
EUR
40.000,00
Barwert
Restwert
30.000,00
20.000,00
10.000,00
0,00
0
12
24
36
48
Laufzeit
Abbildung 4: Vollamortisationsleasing 58
54
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 118.
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 36.
56
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 36.
57
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 17.
58
Quelle: Leasing Leitfaden BAWAG P.S.K. Leasing, 2006, 35.
55
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
13
3.2.2. Teilamortisationsleasing (Non-full-pay-out Verträge oder Restwertleasing)
Beim Teilamortisationsleasing wird vertraglich ein wirtschaftlich gerechtfertigter Restwert
zum Ende der unkündbaren Vertragslaufzeit festgelegt, welcher dem voraussichtlichen Objektwert entspricht und sich meist am linearen Restbuchwert (monatlich gerechnet) orientiert. 59
Vorteil dieser Leasingform ist, dass die vom Leasingnehmer zu bezahlenden Leasingraten
geringer sind als beim Vollamortisationsleasing, da nur ein Teil der Anschaffungskosten getilgt und der Restwert lediglich verzinst wird. Dafür ist die Gesamtzinsbelastung aufgrund des
höheren durchschnittlich gebundenen Kapitals in Vergleich zum Vollamortisationsleasing
höher. 60
Die Gesamtbelastung ergibt sich aus der Summe der Leasingentgelte, einer etwaigen Vorauszahlung, dem Restwert sowie der Bearbeitungsgebühr. 61
Am Leasingvertragsende gibt es wie beim Vollamortisationsleasing folgende Möglichkeiten:
-
Das Leasingobjekt wird bei Vertragsende zurückgegeben, und es erfolgt eine Verwertung an Dritte durch den Leasinggeber
-
Verlängerung des Leasingvertrages zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber
-
Ankauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer zum kalkulierten Restwert 62
Restwertleasing oder Teilamortisationsleasing wird am häufigsten bei KFZ-Leasing und Immobilienleasing gewählt. 63
59
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 17.
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 38.
61
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 117.
62
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 38.
63
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 117.
60
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
14
Restwertleasing
60.000,00
50.000,00
40.000,00
EUR
Barwert
Restwert
30.000,00
20.000,00
10.000,00
0,00
0
12
24
36
48
Laufzeit
Abbildung 5: Restwertleasing 64
3.3. Leasingmodelle mit Vorleistung des Leasingnehmers (Mietvorauszahlung)
Sowohl beim Voll- als auch beim Teilamortisationsleasing hat der Leasingnehmer die Möglichkeit, durch Vorleistung einer Zahlung den Kapitaleinsatz bzw. die Gesamtfinanzierungskosten zu reduzieren (ähnlich einem „Eigenfinanzierungsanteil“ bei einer Investitionsfinanzierung mit Kredit). 65
3.3.1. Leasingentgeltvorauszahlung (Mietvorauszahlung)
Als Leasingentgeltvorauszahlung versteht man einen zu bezahlenden Einmalbetrag, welcher
üblicherweise zu Vertragsbeginn fällig ist und mit den Leasingraten verrechnet wird. Dies
kann in Form eines Barerlages oder durch Einbringung des Erlöses aus dem Verkauf eines
Altgerätes bzw. eines Altwagens erfolgen. 66
Diese Vorauszahlung vermindert in der Folge die laufenden Leasingentgelte. Die Leasingentgeltvorauszahlung ist steuerlich mit 30 % der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten des Leasinggebers begrenzt. 67
Da der Leasingnehmer die Leasingentgeltvorauszahlung als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung und Nutzung des Leasingobjektes erbringen muss, unterliegt sie der Umsatz64
Quelle: Leasing Leitfaden BAWAG P.S.K. Leasing, 2006, 37.
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 17.
66
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 39.
67
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 17.
65
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
15
steuer. Daher wird im Leasingvertrag die Leasingentgeltvorauszahlung in Nettobetrag und
Umsatzsteuer aufgespaltet. 68
Falls der Leasingvertrag länger als ein Jahr läuft, müssen sowohl der Leasingnehmer als auch
der Leasinggeber die Leasingentgeltvorauszahlung aus steuerlichen Gründen auf die Vertragslaufzeit buchhalterisch erfolgsmäßig verteilen, sprich abgrenzen. 69
Die Leasingentgeltvorauszahlung findet sowohl beim Teil- als auch beim Vollamortisationsleasing Anwendung und wird sowohl beim Mobilien-, KFZ- und Immobilienleasing verwendet. 70
3.3.2. Depot-(Kautions-)Zahlung
Es können als zusätzliche Sicherheit, aber auch zur Reduktion des Zinsanteiles im laufenden
Leasingentgelt, Depot- oder Kautionszahlungen vereinbart werden. Diese können zu Vertragsbeginn oder laufend auf die Leasingdauer vereinbart werden. Diese Depotzahlung kann
entweder mit den laufenden Leasingraten verrechnet werden oder sie ist am Vertragsende
vom Leasinggeber zurückzuzahlen bzw. mit dem Restwert oder dem Verkauf des Leasingobjektes zu verrechnen. Solange sind diese Zahlungen beim Leasinggeber als Verbindlichkeit
und beim Leasingnehmer als Forderung erfolgsneutral zu behandeln. 71
Rechtlich gesehen ist die Kautionszahlung als so genanntes „Mieterdarlehen“ einzustufen,
welches der Leasingnehmer dem Leasinggeber auf die Dauer des Leasingvertrages überlässt. 72
Die Summe aus Leasingentgeltvorauszahlungen und Depotzahlungen soll aus steuerlichen
Gründen grundsätzlich 50 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasingobjektes
nicht übersteigen (Grundregel!). 73
68
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 40.
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18.
70
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 40.
71
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18.
72
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 40.
73
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18.
69
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
16
3.4. Spezialleasing
Spezialleasing liegt vor, wenn das Leasingobjekt derart stark auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist, dass eine wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Nutzung oder
Verwertung praktisch ausgeschlossen ist oder aufgrund seiner Beschaffenheit bzw. Lage ein
Wechsel des Leasingnehmers unvorstellbar erscheint, und es nicht ohne weitere Maßnahmen
wie zum Beispiel durch Umbau von einem Dritten genutzt werden kann. 74
Unter diese Leasingobjekte fallen Gegenstände wie etwa öffentliche Straßen, Brücken, Kanalund Kläranlagen, Rohr- und Leitungsanlagen, betriebsspezifische Software usw. 75
Es liegt allerdings kein Spezialleasing vor, wenn durch eine wirtschaftlich vernünftige Umrüstung auf die Bedürfnisse anderer Leasingnehmer angepasst werden kann oder wenn aus
rechtlichen Gründen ein nationaler Markt undenkbar ist, allerdings eine Verwertung auf internationalen Märkten möglich ist (zum Beispiel Waffen, Militärflugzeuge). 76
Spezialleasing ist der klassische Fall einer Zurechnung des Leasingobjektes zum Leasingnehmer. 77
74
Vgl. Werner, H./Kobabe, R., Unternehmesfinanzierung, 2005, 164.
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 38.
76
Vgl. Nidetzky, G./Quantschnigg, P./Riedl W., Leasing – Steuerrechtliche, wirtschaftliche und zivilrechtliche
Aspekte, Wien 1989, 41.
77
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 38.
75
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
17
4. Sonderformen des Leasing
4.1. Sale and lease back
Der Sale and lease back Vertrag stellt kein eigenständiges Leasingvertragsmodell dar, sondern
bezeichnet eine besondere Abwicklungsform des Leasinggeschäftes. Im Unterschied zur üblichen Verfahrensweise erwirbt der künftige Leasinggeber das Leasingobjekt nicht vom Hersteller oder Lieferanten, sondern vom späteren Leasingnehmer. Der zwischen den Parteien zu
schließende Kaufvertrag ist rechtlich und wirtschaftlich mit einem Leasingvertrag verbunden.
Der Verkäufer erhält somit gegen Zahlung der Leasingrate das Nutzungsrecht.78
Abbildung 6: Sale and lease back Vertrag 79
Bei den Leasingobjekten handelt es sich meistens um Wirtschaftsgüter, welche der Leasingnehmer bereits seit längerem selber nutzt oder Dritten zur Nutzung überlassen hat.80
Diese Sonderform ist bei sämtlichen leasingfähigen Objekten möglich. Allerdings ist bei Personenkraftfahrzeugen die häufig fehlende Vorsteuerabzugsfähigkeit hinderlich. Der Kaufpreis
für die Leasinggesellschaft muss in etwa dem Verkehrswert entsprechen. Grundsätzlich ist ein
diesbezügliches Schätzgutachten einschließlich Beurteilung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer erforderlich. 81
78
Vgl. Kratzer J./Kreuzmair B., Leasing in Theorie und Praxis, Wiesbaden 1997, 78
Quelle: Larek E./Steins U., Leasing, Factoring und Forfaitierung als Finanzierungsurrogate, Köln 1999, 65
80
Vgl. Kratzer/Kreuzmair, 1997, 78
81
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18
79
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
18
Sale and lease back Verträge können sowohl als Voll- oder Teilamortisationsmodell aber auch
mit Vorleistungen des Leasingnehmers gestaltet werden und dienen oft zur Realisierung stiller
Reserven. 82
Für sale and lease back gibt es folgende Argumente oder Beweggründe:
- Sale and lease back führt zur Steigerung der Liquidität
- Sale and lease back ermöglicht die Aufdeckung von Stillen Reserven
- Sale and lease back verbessert das Bilanzbild (Bilanzverkürzung)
- Leasingraten sind sofort steuerlich absetzbar, während beim Kredit nur der in den Raten
enthaltene Zinsanteil steuerlich verwendet werden kann.
- Sale and lease back kann steuerliche Vorteile bringen. 83
Sale and lease back ist allerdings kein Patenrezept, um ein krankes Unternehmen zu sanieren
oder künstlich am Leben zu erhalten! 84
4.2. Mietkauf
Der Mietkauf entspricht wirtschaftlich dem Ratenkauf. Dabei ist der Mietkäufer von Vertragsbeginn an wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes, während der Leasinggeber bis zur
Bezahlung der letzten Rate den Eigentumsvorbehalt hat. Das Objekt wir damit dem Anlagevermögen des Mietkäufers zugerechnet. Neben der Abschreibung wird der Zinsaufwand als
Betriebsausgabe geltend gemacht. 85
Die Gestaltung der Laufzeit ist variabel und kann – im Gegensatz zu einem Leasingvertrag –
auf Kundenwunsch bis zu 100 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausmachen. Mit
Bezahlung der letzten Rate geht auch das juristische Eigentum auf den Mietkäufer über, und
zwar ohne weitere Kosten. 86
82
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18.
Vgl. Röhrenbacher H./Fleischer W., Leasing versus Kredit, Wien 1991, 192.
84
Vgl. Goebel, 2005, 139.
85
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 121.
86
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 121.
83
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
19
5. Steuerliche Aspekte des Leasing
5.1. Einkommenssteuer
Während sich das Finanzierungsinstrument „Leasing“ lange Zeit de facto im rechtsfreien
Raum abgespielt hat beziehungsweise man trotz dessen sehr variantenreicher Ausgestaltung
auf die uniformen Regeln des ABGB sowie etwaige Entscheidungen oder Erkenntnisse der
Höchstgerichte zurückgreifen musste, haben die Einkommensteuerrichtlinien 1984 (nunmehr
aktuelle Fassung EStR 2000) etwas – wenn auch keinesfalls ausreichend – zur Rechtssicherheit in der Behandlung von Leasingverträgen im Einkommensteuerrecht beigetragen. 87
Laut BMF nach EStR 2000 ergibt sich für Leasing folgende Begriffsdefinition:
„Mit Leasing werden Verträge bezeichnet, die von den üblichen Mietverträgen des ABGB
(„Operating Leasing“) bis zu verdeckten Ratenkaufverträgen reichen. Die Abgrenzungsfrage
stellt sich in erster Linie bei den Finanzierungs-Leasingverträgen. Diese ersetzen die herkömmliche Form der Investitionsfinanzierung.“
„Für die Finanzierungsverträge ist weiters typisch die für beide Seiten grundsätzlich unkündbare Grundmietzeit und die Verlagerung der Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Beschädigung des Gegenstandes auf den Leasingnehmer.“ 88
5.1.1. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum
Kernpunkt der steuerlichen Betrachtung im Leasing ist die Frage, wessen Vermögen das
Wirtschaftsgut zugerechnet wird. Nur wenn der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer im
Sinne des § 21 Abs. 1 BAO ist, entfaltet Leasing die gewünschten steuerlichen Wirkungen.
Wenn der Nutzungsberechtigte (Leasingnehmer) durch einen wirtschaftlichen vernachlässigbaren Herausgabeanspruch den Leasinggeber vom Wirtschaftsgut ausschließen kann, gilt der
Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer. 89
87
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 53.
Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 16.
89
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18.
88
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
20
5.1.2. Zurechnung bei Voll- und Teilamortisationsverträgen
Die „Einkommensteuerrichtlinien 1984“ haben hier maßgeblich zur Rechtssicherheit der Behandlung von Leasingverträgen im Einkommensteuerrecht beigetragen. Die aktuelle Fassung
der Einkommensteuerrichtlinien datiert aus dem Jahr 2000. Um das wirtschaftliche Eigentum
dem Leasinggeber zurechnen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 90
5.1.2.1. Vollamortisationsvertrag
Abbildung 7: Zurechnungsregeln beim Vollamortisationsleasing 91
Es gibt zum einen die Begrenzung der Vertragslaufzeit auf mindestens 40 % und höchstens
90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes. 92
Die Nutzungsdauer ist somit ein wesentlicher Faktor für die Zurechnung. Es gibt in Österreich
außer bei Gebäuden und Kraftfahrzeugen keine Richtlinien oder gesetzliche Regelungen über
die fixe Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes. Die Nutzungsdauer ist vielmehr nach ihrem –
von Fall zu Fall zu untersuchendem – wahrscheinlichen Ausmaß festzulegen. Daher trägt die
Festlegung der Nutzungsdauer Schätzungselemente in sich. 93
90
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 30.
Quelle: Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 219.
92
Vgl. Bender, 2001, 73.
93
Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 136.
91
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
21
Unter einem wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag versteht man einen Betrag, der als
besonders günstig anzusehen ist. Auf Basis der bestehenden Verwaltungspraxis bei Kaufoptionen ist von einem wirtschaftlich ausschlaggebenden Betrag in folgenden Fällen auszugehen:
Der Kaufpreis beträgt mehr als die Hälfte des – zum Zeitpunkt der Ausübung der Option noch
zu ermittelnden – Schätzwertes des Leasingobjektes bzw. bei linearer Abschreibung mehr als
die Hälfte des Buchwertes. 94
Seit 1. Mai 2007 wird der „wirtschaftlich nicht ausschlaggebende“ durch den „wirtschaftlich
nicht angemessenen“ Betrag ersetzt. Wirtschaftlich angemessen ist ein Betrag, der zumindest
den voraussichtlichen Verkehrswert zum Ende der Grundmietzeit erreicht. Dabei wird fingiert, dass der Verkehrswert grundsätzlich dem steuerlichen Buchwert am Ende der Grundmietzeit entspricht, von dem dann ein 20%iger Abschlag vorzunehmen ist. 95
5.1.2.2. Teilamortisationsvertrag
Abbildung 7: Zurechnungsregeln beim Teilamortisationsleasing 96
94
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 221.
Vgl. Waselmayer, S., Neue Grenzen bei Leasinggesellschaften, in: Die Wirtschaft, Ausgabe Nr. 9/2007, 52.
96
Quelle: Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 223.
95
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
22
Der jeweilige Restwert musste bei Verträgen vor dem 1. Mai 2007 zur Sicherstellung einer
Zurechnung zum Leasinggeber auf den jeweiligen Schätzwert am Ende der Leasingvertragsdauer kalkuliert werden. Wurde der Restwert willkürlich gewählt und erheblich niedriger als
der voraussichtliche Schätzwert angesetzt, konnte dies die Zurechnung des Leasingobjektes
zum Leasingnehmer auslösen. Abweichungen des kalkulierten Restwertes vom Schätzwert in
der Höhe von 20 % nach unten sollten an der Zurechnung zum Leasinggeber nichts ändern.
Bei linearer Abschreibung musste der am Vertragsende bestehende volle Restbuchwert angesetzt werden. Abweichungen waren in diesem Fall unzulässig. 97
Seit 1. Mai 2007 reicht es aus, dass der Restwert unter dem Verkehrswert liegt. Ein erhebliches Unterschreiten ist nicht mehr notwendig. Auch hier wird fingiert, dass der Verkehrswert
dem steuerlichen Buchwert abzüglich 20%igem Abschlag entspricht. Ein etwaiger niedrigerer
Verkehrswert müsste durch Gutachten nachgewiesen werden. 98
Der Leasingnehmer hat sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung. Dies kann unter anderem angenommen werden, wenn bei der Veräußerung des
Leasinggegenstandes der Leasingnehmer einerseits für die Differenz zwischen Restwert und
niedrigerem Veräußerungserlös aufzukommen hat und andererseits mehr als 75 % des den
Restwertes übersteigenden Teiles des Veräußerungserlöses erhält. 99
Sind die Kriterien laut den beiden Abbildungen erfüllt, so erfolgt die Aktivierung und Abschreibung des Wirtschaftsgutes in der Steuerbilanz des Leasinggebers. Auch allfällige steuerliche Investitionsbegünstigungen können vom Leasinggeber geltend gemacht werden.
Werden diese Kriterien nicht erfüllt und der Leasinggegenstand ist dem Vermögen des Leasingnehmers zuzurechnen, so ist die Leasingfinanzierung wie ein Raten-(Miet-)kauf zu behandeln. Die Aktivierung des Leasinggegenstandes erfolgt dann beim Leasingnehmer. 100
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Abschreibungsdauer der PKW und Kombis ab 1996 auch für den Altbestand auf mindestens acht Jahre verlängert und die als Betriebsausgabe geltend zu machende Amortisationsquote im Leasingentgelt auf die steuerlich
97
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 224.
Vgl. Waselmayer, S., Neue Grenzen bei Leasinggesellschaften, in: Die Wirtschaft, Ausgabe Nr. 9/2007, 53.
99
Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 141.
100
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 32.
98
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
23
zulässige Höhe der Absetzung für Abnutzung beschränkt, während der Zinsanteil (linearisiert)
davon nicht betroffen ist. 101
In der Regel ist der Tilgungsanteil in der Leasingrate höher als die steuerlich zulässige Abschreibung. Aus diesem Grund wird auch in § 8 Abs. 6Z 2 EStG 1988 von der Bildung eines
aufwandsbegrenzenden Aktivpostens ausgegangen. 102
5.2. Umsatzsteuer
Die vom Leasinggeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist während der Dauer des Leasingvertrages an das Finanzamt abzuführen. Der Leasingnehmer kann, sofern er Unternehmer
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, die entsprechende Vorsteuer wieder geltend machen.
Bei PKW und Kombifahrzeugen sind nur gewerbliche Vermieter, gewerbliche Personenbeförderer, KFZ-Händler und Fahrschulen vorsteuerabzugsberechtigt. 103
Voraussetzung dazu ist jedoch, dass diese Fahrzeuge ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der
gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen. 104
Für die gewerbliche Vermietung (Leasing) von PKW und Motorrädern gilt in Verbindung mit
den Normverbraucherabgabegesetz 1991 ein Umsatzsteuersatz von 20 %. 105
Beim Immobilienleasing gibt es betreffend der umsatzsteuerlichen Behandlung eine Reihe
von Sonderbestimmungen. 106
Zum einen gilt beim Immobilienleasing zu Wohnzwecken und von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art der begünstigte Umsatzsteuersatz von
10 %
(§ 10 Abs. 2 UStG). 107
Seit dem Beitritt zu Europäischen Union im Jahr 1995 ist mit Ausnahme der Vermietung
(Leasing) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art das
Immobilienleasing unecht steuerbefreit. 108
Unter unechter Umsatzsteuerbefreiung ist zu verstehen, dass die versteuerten Leasingentgelte
zwar nicht der Umsatzsteuer unterliegen, der Leasinggeber allerdings auch keine Vorsteuer101
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 32.
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 240.
103
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 32.
104
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 252.
105
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 32.
106
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 252.
107
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 251.
108
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 32.
102
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
24
abzugsberechtigung aus der Anschaffung oder Herstellung und dem Betrieb der Immobilie
hat. 109
Weiters gibt es beim Immobilienleasing die Optionsmöglichkeit zur Regelbesteuerung von
20 % (§ 6 Abs. 2 UStG). 110
Der in Österreich häufigste Anwendungsfall beim Immobilienleasing ist die Inanspruchnahme
der Optionsmöglichkeit zur Regelbesteuerung von 20 % durch die Leasinggesellschaft. Ursache dafür ist, dass die Leasinggesellschaft die von der Errichtung bezahlte Umsatzsteuer als
Vorsteuer geltend machen kann und somit als Leasingkalkulationsbasis die Nettoanschaffungskosten herangezogen werden. Allerdings muss dann aufgrund der Option auf die Leasingrate eine Umsatzsteuer von 20 % zugeschlagen werden. 111
Im Umsatzsteuergesetz ist eine Rückverrechnungsbestimmung für die als Vorsteuer geltend
gemachten Beträge vorgesehen. Falls der Leasinggeber die Immobilie innerhalb von zehn
Jahren (umsatzsteuerliche Behaltefrist) ab Fertigstellung des Gebäudes zum Beispiel an den
Leasingnehmer verkauft, hat er jeweils 1/10 der beanspruchten Vorsteuer für jedes Jahr, das
bis zum Ende der 10-Jahresfrist noch offen ist, wieder an das Finanzamt zurückzuzahlen. Bei
einem Verkauf nach den zehn Jahren kommt es zu keiner Rückverrechnung der beanspruchten Vorsteuer für den Leasinggeber. Bis zur Novelle der Umsatzsteuer im Jahr 1998 gab es
die Möglichkeit, die bei Verkauf der Immobilie anfallende Vorsteuerkorrektur gemäß § 12
Abs. 14 UStG an den Käufer weiterzuverrechnen. 112
Durch die Novelle zum Umsatzsteuergesetz vom 18.6.1998 wurde die Möglichkeit der Weiterverrechnung der Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 (14) UStG gestrichen. Dafür wurde in § 6
(2) UStG die Möglichkeit eingeräumt, eine Grundstücksübertragung Ust-pflichtig zu behandeln. Im Falle der Veräußerung von Liegenschaften, in die Ust-pflichtige Investitionen getätigt wurden, kann daher entweder über die Option nach § 6 (2) UStG ein Verkauf mit Umsatzsteuer (auch vom Grundanteil) erfolgen oder der Netto-Kaufpreis erhöht sich um die korrigierten Vorsteuern gemäß § 12 (10) UStG.
Welche Variante gewählt wird, hängt insbesondere davon ab, ob der Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. 113
109
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 251.
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 251.
111
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 251.
112
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 251.
113
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 33.
110
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
25
5.3. Gebührengesetz
Gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz sind Bestandsverträge im Sinne der §§ 1090 ff ABGB und
sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache eine gewisse
Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält (darunter fallen also auch Leasingverträge) bei
unbestimmter Vertragsdauer mit 1 % der 3-fachen Bruttojahresmiete, bei bestimmter Vertragsdauer mit 1 % der auf die Vertragsdauer entfallenden Mietenentgelte (maximale Bemessungsgrundlage jedoch das 18-fache Bruttojahresmietenentgelt) zu vergebühren (Bestandsvertragsgebühr oder Rechtsgeschäftsgebühr). 114
Entscheidend für die Vergebührung ist nicht die Bezeichnung als Leasingvertrag, sondern der
tatsächliche Inhalt der Urkunde. Wenn zum Beispiel der Leasingvertrag als solcher bezeichnet
wird, nach dem tatsächlichen Inhalt jedoch als Kaufvertrag anzusehen ist, liegt keine Gebührenpflicht vor. 115
Immobilienverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten auf. Die geringere dreijährige Laufzeit wird dadurch erreicht, dass ein Vertrag auf unbestimmte Laufzeit abgeschlossen wird und
zusätzlich der Leasingnehmer für den Leasingvertragszeitraum auf Kündigung verzichtet.
Dadurch bleibt es formal bei der unbestimmten Vertragsdauer. Die Absicherung des Leasingnehmers erfolgt zumeist durch ein Zusatzdokument (Patronatserklärung) des Gesellschafters
des Leasinggebers. 116
Maßgeblich für das Entstehen der Gebührenschuld ist der Zeitpunkt der schriftlichen Unterfertigung des Leasingvertrages. Als Anzeigefrist für die Gebührenschuld ist im Gebührengesetz eine Frist von einem Monat vorgegeben, wobei Schuldner der Rechtsgeschäftsgebühr der
Leasingnehmer und Leasinggeber zur ungeteilten Hand sind. Falls einer der beiden die Gebühr nicht zahlt oder zahlen kann, muss der andere die Gebühr in voller Höhe entrichten. 117
Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr setzt sich zusammen aus der Summe der Leasingentgelte inklusive der darin enthaltenen Umsatzsteuer, vertragsbezogene Nebenleistungen
(wie zum Beispiel vertraglich vereinbarte Versicherungsleistungen) sowie auch nicht rückzahlbare Leasingsonderzahlungen (Mietvorauszahlungen).
Der kalkulatorische Restwert sowie die Kautionszahlung des Leasingnehmers müssen sich
nicht der Rechtsgeschäftsgebühr unterziehen. 118
114
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 52.
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 253.
116
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 52.
117
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 254.
118
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 254f.
115
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
26
6. Verbuchung und Bilanzierung einer Leasingfinanzierung
6.1. Grundlagen
Die handelsrechtliche Bilanzierung einer Leasingfinanzierung beim Leasinggeber bzw. beim
Leasingnehmer richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen Zurechnung des Leasingobjektes. 119 (siehe Kapitel 5.1.1. und 5.1.2.)
Für die buchhalterische Behandlung lassen sich somit folgende Arten von Leasingverträgen
definieren:
¾ Bei Operating-Leasingverträgen und bei Finanzierungsleasingverträgen, die auch
steuerlich zu einer Zurechnung des Leasingobjektes zum Leasinggeber führen, wird
auch die Aktivierung des Leasingobjektes durch den Leasinggeber durchgeführt.
¾ Bei Finanzierungsleasingverträgen, bei denen es zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums des Leasingobjektes zum Leasingnehmer kommt, folgt die Aktivierung des Leasingobjektes beim Leasingnehmer. 120
6.2. Aktivierung des Leasingobjektes beim Leasinggeber
6.2.1. Buchhalterische Behandlung beim Leasinggeber
Der Leasinggeber aktiviert den Netto-Anschaffungswert des Wirtschaftsgutes in seinem Anlagevermögen. Die ihm angelastete Vorsteuer macht er, soweit eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben ist, als Forderung gegenüber dem Finanzamt geltend. 121
Die, dem Leasingnehmer, verrechneten Netto-Leasingraten stellen für den Leasinggeber Betriebseinnahmen dar. Die verrechnete Umsatzsteuer führt er an das Finanzamt ab. Den Betriebseinnahmen stehen Abschreibung, Zinsaufwand sowie die allgemeinen Sach- und Personalkosten als Betriebsausgabe gegenüber. Zudem können vom Leasinggeber allfällige Investitionsbegünstigungen steuerbasismindernd geltend gemacht werden. 122
119
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 265.
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 266.
121
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 25.
122
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 25f.
120
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
27
6.2.2. Buchhalterische Behandlung beim Leasingnehmer
Das vom Leasinggeber verrechnete Netto-Leasingentgelt stellt für den Leasingnehmer Betriebsausgaben dar. Die angelastete Umsatzsteuer kann unter dem Titel Vorsteuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden
(bei PKW und Kombi nur von bestimmten Unternehmensgruppen). Zukünftige Verbindlichkeiten aus Leasingverträgen werden nicht bilanziert. Allerdings sind gemäß Rechnungslegungsgesetz die Leasingverträge jedoch im Anhang zum Jahresabschluss als schwebende Geschäfte aufzunehmen. 123
Beim Leasing von PKW und Kombi darf nur eine achtjährige AFA-Quote als ertragssteuerwirksamer Mietaufwand des Leasingnehmers geltend gemacht werden. Somit soll eine
schnellere Abschreibung von PKW und Kombi über Leasingverträge verhindert werden. 124
Ausgenommen davon sind Fahrschulfahrzeuge sowie KFZ, die zumindest 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen (zum Beispiel Taxis). 125
Falls die Tilgungskomponente des Leasingvertrages die Abschreibung beim Leasinggeber
übersteigt, ist für den Differenzbetrag ein Aktivposten anzusetzen. Dadurch wird in der Bilanz
des Leasingnehmers ein Teil des Leasingaufwandes neutralisiert. So ist gewährleistet, dass
dem Leasingnehmer über den Umweg einer Leasingvariante ein nicht mehr absetzbarer Aufwand zusteht, als dies der Fall wäre, wenn er selbst das Fahrzeug bilanzieren würde. 126
6.3. Aktivierung des Leasingobjektes beim Leasingnehmer
6.3.1. Buchhalterische Behandlung beim Leasinggeber
Der Leasinggeber bucht den Netto-Anschaffungswert des Wirtschaftsgutes unter Wareneinkauf und macht die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt als Forderung geltend. Anschließend
verbucht er die Summe der Leasingentgelte unter passiver Abgrenzung der Finanzierungskosten für die Folgeperioden als Verkaufserlös, wobei die anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. Somit stehen dem Leasinggeber Forderungen aus der Summe der
123
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 27.
Vgl. Beiser, R., Steuern – Ein systematischer Grundriss, 4. Auflage, Wien 2006, 139.
125
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 67.
126
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 67.
124
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
28
Leasingentgelte, die Verbindlichkeiten aus dem Kauf des Leasinggegenstandes und die Abgrenzung für die Finanzierungskosten gegenüber. 127
6.3.2. Buchhalterische Behandlung beim Leasingnehmer
Der Leasingnehmer aktiviert den Netto-Anschaffungswert des Wirtschaftsgutes in seinem
Anlagevermögen. Er kann somit die Abschreibung sowie eventuelle Investitionsbegünstigungen geltend machen.
In der Höhe der Finanzierungskosten bildet er eine aktive Rechnungsabgrenzungsposition.
Die angelastete Vorsteuer macht er als Forderung gegenüber dem Finanzamt geltend, sodass
die Summe der Netto-Leasingentgelte als Verbindlichkeiten gegenüber dem Leasinggeber
verbleiben, die sich mit den Leasingentgeltzahlungen entsprechend verringern. 128
6.4. Auswirkungen auf Bilanzierungskennzahlen
Vor allem bei Klein- und Mittelbetrieben verhilft Leasing oft dazu, unter der Schwelle von
einer Million Euro Kreditverbindlichkeiten zu bleiben. Denn unter dieser Grenze kommt nämlich die begünstigte Basel II Regelung für Retail-Kredite zur Anwendung. Daher wird Leasing in Zukunft als Finanzierungsform zunehmend an Bedeutung gewinnen. 129
Bei der Zurechnung des Leasingobjektes zum Leasinggeber kommt es beim Leasingnehmer
zu keinerlei Veränderung in der Bilanz. Deswegen wird Leasing auch als bilanzneutral bezeichnet. 130
Die „Nichtveränderung“ der Bilanzposition hat nicht unerhebliche Auswirkung auf verschiedene Bilanzkennzahlen. Somit ist beim Leasing die Eigenkapitalquote höher bzw. die Fremdkapitalquote niedriger als bei fremdfinanziertem Kauf. 131
127
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 28.
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 28.
129
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 122.
130
Vgl. Werner/Kobabe, 2005, 167.
131
Vgl. Werner/Kobabe, 2005, 167.
128
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
29
7. Leasing im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen
7.1. Leasing versus Miete
7.1.1. Allgemeines
Mietkauf ist als eine spezielle Form der Investitionsfinanzierung entwickelt worden. Dies
stellt eine Art Mischform zwischen Kredit und Leasing dar. 132
Leasing wird häufig als eine Art Miete bezeichnet. Tatsächlich kommt das Leasing in seiner
praktischen Ausformung dem Rechtstypus der Miete sehr nahe. 133
Grundsätzlich ist Miete keine Finanzierungsalternative, sondern vielmehr eine Investitionsalternative. Somit steht bei der Miete die Nutzung im Vordergrund und beim Leasing die Finanzierung. 134
7.1.2. Gegenüberstellung Leasing – Miete
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Miet- und Leasingverträgen besteht darin, dass bei
einem Mietvertrag der Vermieter bis zu einer eventuellen Kaufoption die Sachgefahr trägt
und somit auch für die Instandhaltung sorgt. Beim Leasingvertrag ist der Leasinggeber von
der Haftung für Beschädigung befreit und trägt somit weder die Kosten für Instandhaltung
noch für Reparaturen. Es besteht somit eine Abgrenzung durch die Kriterien der Instandhaltung und Gefahrentragung. 135
Weiters ist beim Leasing die Unkündbarkeit während der vereinbarten Vertragsdauer typisch
und rechtswirksam. Der Mietvertrag ist, sofern er auf unbestimmte Laufzeit abgeschlossen
wurde, jederzeit kündbar. 136
Beim Leasing hat der Leasingnehmer nach Ende der Leasinglaufzeit die Möglichkeit, das
Leasingobjekt am Ende der Leasinglaufzeit zu einem bestimmten Wert zu kaufen. Der Mieter
kann dies in der Regel nicht. 137
132
Vgl. Larek/Steins, 1999, 23.
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 21.
134
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 21.
135
Vgl. Bender, 2001, 25.
136
Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 45.
137
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 21.
133
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
30
Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist, dass die Zinsanpassung beim Leasing an Zinsgleitklauseln gebunden ist. Bei der Miete hingegen finden sich sogenannte Wertsicherungsklauseln, welche die Grundlage für eine Anpassung der Mieten sind. 138
In Mietverträgen für Immobilien sind üblicherweise Mietanpassungsklauseln vorgesehen. Ihr
Inkrafttreten wird an die Veränderung externer Faktoren, wie den Mietpreisindex oder die
Entwicklung der Lebenshaltungskosten gekoppelt. 139
7.2. Leasing versus Kredit
7.2.1. Allgemeines
Kredit ist abgeleitet aus dem Lateinischen „credere“ und bedeutet glauben, vertrauen. 140
Unter Kredit versteht man allgemein die Einräumung des Verfügungsrechtes über wirtschaftliche Güter (Geld, Sachvermögen) im Vertrauen auf künftige Gegenleistung. Kreditfinanzierung liegt somit vor, wenn einer Unternehmung von außen Kapital durch Gläubiger zugeführt
wird, welche keine Eigentumsrechte erwerben. 141
In der Praxis vergleicht man sehr häufig eine Leasingfinanzierung mit einer Kreditfinanzierung, da Leasing oftmals als unmittelbares Substitut für eine Kreditfinanzierung herangezogen
wird. Hierbei zeigt sich allerdings, dass bei unterschiedlichen Szenarien (wie etwa bilanzielle
oder steuerliche Ausgangssituation beim Leasingnehmer) aus betriebswirtschaftlicher Sicht
auch unterschiedliche Entscheidungen zugunsten einer Kredit- oder Leasingfinanzierung getroffen werden können. 142
Die Entscheidung über die Art der Finanzierung hängt somit sowohl von rechenbaren als auch
von nicht rechenbaren Faktoren ab. Dabei geben immer der spezielle Bedarf und die spezielle
Situation des Leasingnehmers den Ausschlag. 143
138
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 21.
Vgl. Kratzer/Kreuzmair, 1997, 128.
140
Vgl. Larek/Steins, 1999, 23.
141
Vgl. Gräfer, H./Beike R./Scheld A., Finanzierung – Grundlagen, Institutionen, Instrumente und
Kamitalmarkttheorie, 5. neu Auflage, Berlin, 2001, 161.
142
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 49.
143
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18.
139
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
31
7.2.2. Gegenüberstellung Leasing – Kredit
Zum einem wird bei der Kreditfinanzierung in Abhängigkeit von den zu finanzierenden Objekten grundsätzlich nur ein mehr oder weniger großer Prozentsatz der Gesamtkosten finanziert. Der nicht finanzierte Teil der Investition ist vom Kreditnehmer aufzubringen. Beim
Leasing werden üblicherweise die gesamten Investitionskosten investiert. 144
Vertragspartner sind beim Leasing der Lieferant (= Verkäufer), der Leasinggeber (=Käufer)
sowie der Leasingnehmer (=Nutzer). Beim Kredit gibt es lediglich den Kreditgeber und den
Kreditnehmer. 145
Zweck des Rechtsgeschäftes ist beim Leasing sowohl die Finanzierung als auch die Nutzung.
Beim Kredit hingegen ist der Zweck nur die Finanzierung. 146
Die Finanzierungsdauer beträgt beim Vollamortisationsleasing zwischen 40 % und 90 % der
wirtschaftlichen Nutzungsdauer und beim Teilamortisationsleasing maximal 90 % der wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Beim Investitionskredit gibt es hingegen keine steuerlichen Einschränkungen. 147
Das Leasingobjekt wird bei Einhaltung der Zurechnungsbestimmungen der EStR (siehe Kapitel 5.1.) in der Bilanz des Leasinggebers aktiviert. Beim Kredit hingegen wird das Objekt im
Anlagevermögen des Kreditnehmers aktiviert und führt somit zu einer Bilanzverlängerung. 148
Weiters hat beim Leasing (ebenfalls unter Einhaltung der Zurechnungsbestimmungen der
EStR) der Leasinggeber Anspruch auf steuerliche Investitionsbegünstigungen. Beim Kredit
hat diesen Anspruch der Kreditnehmer. 149
Beim Leasing ist der Leasinggeber Eigentümer des Objektes – eine Übertragung an den Leasingnehmer ist möglich. Beim Kredit ist der Kreditnehmer Eigentümer des Objektes. 150
144
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18.
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 23.
146
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 57.
147
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 57.
148
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 39.
149
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 24.
150
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 114.
145
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
32
Als Sicherheit dienen beim Leasing das Leasingobjekt, Leasingentgeltvorauszahlungen oder
Leasingdepotzahlungen. Beim Kredit können sowohl das finanzierte Objekt als auch weitere
bankübliche Sicherheiten dienen. 151
Bei der Leasingfinanzierung hat man eine unkündbare Vertragsdauer. Der Kreditvertrag kann
unterschiedliche Kündigungsklauseln enthalten.152
Beim Leasing wird als staatliche Gebühr die Bestandvertragsgebühr verrechnet. Diese beträgt
1 % der Leasingentgelte bzw. 1 % von 36 Monatsleasingentgelten bei unbestimmter Vertragsdauer jeweils inklusive vertraglicher Nebenverpflichtungen. Die Kreditvertragsgebühr
hingegen beträgt 0,8 % von der Kreditsumme. 153
Bezüglich Umsatzsteuer sind beim Leasing die Leasingentgelte USt-pflichtig (inkl. sonstiger
Leistung). Ein Vorsteuerabzug ist möglich, soweit dieser steuerlich zulässig ist (siehe Kapitel
5.2.). Beim Kredit ist der Anschaffungswert des Objektes USt-pflichtig. Allerdings ist auch
hier ein Vorsteuerabzug möglich, soweit dieser zulässig ist. 154
151
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 114.
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 115.
153
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 23.
154
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 23.
152
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
33
7.2.3. Gegenüberstellung anhand eines Praxisbeispieles 155
Ein Unternehmen (25 % Körperschaftssteuersatz) beabsichtigt eine Maschine um
€ 1.000.000,00 anzukaufen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre.
Es werden drei Alternativen herangezogen:
- Kreditfinanzierung über Bank auf 8 Jahre – Kreditgebühr 0,8 %
- Leasingfinanzierung ebenfalls 8 Jahre (Vollamortisation) – Rechtsgeschäftsgebühr 1 %
- Leasingfinanzierung über 4 Jahre (Vollamortisation) – Rechtsgeschäftsgebühr 1 %
Die Raten sind jeweils am Jahresanfang als vorschüssige Jahresraten zu zahlen.
Der Zinssatz beträgt jeweils 6 %. Als Kriterien für den Belastungsvergleich werden der Barwert (Kapitalwert) der zu leistenden Zahlungen sowie die Annuität über den gesamten Beobachtungszeitraum herangezogen. Als Kalkulationszinssatz werden zwei Varianten dargestellt: Variante 1 von 3 % für eine alternative Veranlagung und Variante 2 von 6 % für Fremdfinanzierungszinssatz
Alternative 1: Bankkredit auf 8 Jahre:
Zeitpunkt
Anfang
1. Jahr
Ende 1. Jahr
Anfang
2. Jahr
Ende 2. Jahr
Anfang
3. Jahr
Ende 3. Jahr
Anfang
4. Jahr
Ende 4. Jahr
Anfang
5. Jahr
Ende 5. Jahr
Anfang
6. Jahr
Ende 6. Jahr
Anfang
7. Jahr
Ende 7. Jahr
Anfang
8. Jahr
Ende
8.Jahr
-101.036
- 50.885
- 8.000
-107.098
- 44.823
- 113.524
- 38.397
- 120.335
- 31.585
- 127.556
- 24.365
- 135.209
- 16.712
- 143.321
- 8.599
- 151.921
0
0
0
12.721
31.250
2.000
11.206
31.250
9.599
31.250
7.896
31.250
6.091
31.250
4.178
31.250
2.150
31.250
0
31.250
- 109.465
- 111.072
- 112.774
- 114.579
- 116.493
- 118.521
31.250
Zahlungen vor
Steuern:
Kredit
Tilgung
Zinsen
Kreditgebühr
Steuerersparnis:
Durch Zinsen
Durch AFA
Absetzung Kreditg.
Zahlungen
nach
Steuern
-159.921
- 105.950
Summe aus Anfang 1. – Ende 8. Jahr
Auszahlungssumme (nicht abgezinst):
- 917.524
Variante 1: Zinssatz 3 %
Kapitalwert:
- 835.908
Annuität:
-119.080
Variante 2: Zinssatz 6 %
Kapitalwert:
-766.842
Annuität:
-123.489
155
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 58ffff.
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
34
Anmerkung zur Berechnung der Werte:
- Die Kreditrate beträgt € 151.921,00 (Annuität), die Aufspaltung der Rate in den Tilgungsund Zinsenteil erfolgt auf Basis eines Tilgungsplanes
- Die Kreditsteuer beträgt 0,8 % vom aufgenommenen Kreditbetrag
- Steuerersparnis: Nur der in der Annuität enthaltene Zinsanteil kann steuerlich geltend
gemacht werden - davon 25 %
- Die Abschreibung (€ 1.000.000,00 dividiert durch 8 Jahre) von € 125.000,00 kann jährlich
in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden (Steuerersparnis: jährliche
Abschreibung * 25 %). Die Kreditgebühr von € 8.000,00 kann ebenfalls mit einem
Steuersatz von 25 % berücksichtigt werden.
Wie das Beispiel zeigt, müsste das Unternehmen für die benötigten € 1.000.000,00 über die
Nutzungsdauer von 8 Jahren im Falle einer Kreditfinanzierung Auszahlungen in Höhe von
€ 917.524,00 leisten. Der Kapitalwert beträgt bei Variante 1 (Kalkulationszinssatz 3 % p.a.)
€ - 835.908,00 und bei Variante 2 (Kalkulationszinssatz 6 % p.a.) € - 766.842,00; die Annuität beträgt bei dieser Laufzeit bei Variante 1 (3 %) € - 119.080,00 und bei Variante 2 (6 %)
€ - 123.489,00.
Alternative 2: Leasingfinanzierung auf 8 Jahre (Vollamortisation):
Zeitpunkt
Zahlungen vor
Steuern:
Kredit
Leasingrate
Kreditgebühr
Anfang
1. Jahr
Ende 1. Jahr
Anfang
2. Jahr
Ende 2. Jahr
Anfang
3. Jahr
Ende 3. Jahr
Anfang
4. Jahr
Ende 4. Jahr
Anfang
5. Jahr
Ende 5. Jahr
Anfang
6. Jahr
Ende 6. Jahr
Anfang
7. Jahr
Ende 7. Jahr
Anfang
8. Jahr
-151.921
- 5.469
-151.921
- 151.921
- 151.921
- 151.921
- 151.921
- 151.921
- 151.921
37.980
1.367
37.980
37.980
37.980
37.980
37.980
37.980
Steuerersparnis:
Durch Raten
Absetzung
RGG
Zahlungen
nach
Steuern
-157.390
- 112.573
Ende
8.Jahr
0
37.980
- 113.941
- 113.941
- 113.941
- 113.941
- 113.941
- 113.941
37.980
Summe aus Anfang 1. – Ende 8. Jahr
Auszahlungssumme (nicht abgezinst):
- 915.626
Variante 1: Zinssatz 3 %
Kapitalwert:
- 835.962
Annuität:
-119.088
Variante 2: Zinssatz 6 %
Kapitalwert:
-707.337
Annuität:
-113.907
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
35
Anmerkungen zur Berechnung der Werte:
- Die vorschüssige Leasingrate beträgt € 151.921,00 (gleich hoch wie Annuität bei Kredit!)
- Die Rechtsgeschäftsgebühr (RGG) berechnet sich aus den Bruttoraten der ersten 3 Jahre
- Steuerersparnis: Die Leasingraten können voll steuerlich geltend gemacht werden
(Steuerersparnis: Leasingrate * 25 %). Die Rechtsgeschäftsgebühr (RGG) kann auch hier
von der Steuer abgesetzt werden; der daraus erzielte Steuerspareffekt wird hier ebenfalls
berücksichtigt.
Wie das Beispiel zeigt, müsste das Unternehmen bei einer Leasingfinanzierung von
€ 1.000.000,00 eine Auszahlungssumme von € 915.626,00 leisten. Der Kapitalwert der Leasingfinanzierung beträgt bei Variante 1 (Kalkulationszinssatz 3 % p.a.) € - 835.962,00 und
bei Variante 2 (Kalkulationszinssatz 6 % p.a.) € - 707.337,00; die Annuität beträgt bei dieser
Laufzeit bei Variante 1 (3 %) € - 119.088,00 und bei Variante 2 (6 %) € - 113.907,00
Alternative 3: Leasing auf 4 Jahre (Vollamortisation):
Zeitpunkt
Zahlungen vor
Steuern:
Kredit
Leasingrate
RGG
Ende 5. Jahr
Anfang
6. Jahr
Ende 6. Jahr
Anfang
7. Jahr
Ende 7. Jahr
Anfang
8. Jahr
Ende
8.Jahr
Ende 1. Jahr
Anfang
2. Jahr
Ende 2. Jahr
Anfang
3. Jahr
Ende 3. Jahr
Anfang
4. Jahr
- 272.256
- 9.801
- 272.256
- 272.256
- 272.256
0
0
0
0
0
68.064
68.064
68.064
0
0
0
0
- 204.192
- 204.192
68.064
0
0
0
0
Steuerersparnis:
Durch Raten
Absetzung Kreditg.
Zahlungen
nach
Steuern
Ende 4. Jahr
Anfang
5. Jahr
Anfang
1. Jahr
68.064
2.450
-282.057
- 201.742
Summe aus Anfang 1. – Ende 8. Jahr
Auszahlungssumme (nicht abgezinst):
- 824.119
Variante 1: Zinssatz 3 %
Kapitalwert:
- 796.784
Annuität:
-113.507
Variante 2: Zinssatz 6 %
Kapitalwert:
-747.129
Annuität:
-120.315
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
36
Anmerkungen zur Berechnung der Werte:
- Die vorschüssige Leasingrate beträgt € 272.256,00
- Die Rechtsgeschäftsgebühr (RGG) berechnet sich aus den Bruttoraten der ersten 3 Jahre
- Steuerersparnis: Die Leasingraten können voll steuerlich geltend gemacht werden
(Steuerersparnis: Leasingrate * 25 %). Die Rechtsgeschäftsgebühr (RGG) kann auch hier
von der Steuer abgesetzt werden; der daraus erzielte Steuerspareffekt wird hier ebenfalls
berücksichtigt.
In diesem Beispiel müsste das Unternehmen bei einer Leasingfinanzierung von
€ 1.000.000,00 eine Auszahlungssumme von € 824.119,00 leisten. Der Kapitalwert der Leasingfinanzierung beträgt bei Variante 1 (Kalkulationszinssatz 3 % p.a.) € - 796.784,00 und bei
Variante 2 (Kalkulationszinssatz 6 % p.a.) € - 747.129,00; die Annuität beträgt bei dieser
Laufzeit bei Variante 1 (3 %) € - 113.507,00 und bei Variante 2 (6 %) € - 120.315,00
Zusammenfassend sei gesagt, dass bei diesem Belastungsvergleich – Finanzierung einer Maschine – bei gleicher Laufzeit von 8 Jahren die Kreditvariante gegenüber der Leasingvariante
nur geringfügig schlechter abschneidet. Bei der vierjährigen Leasingvariante (was aufgrund
der steuerlichen Gegebenheiten der Regelfall ist) ist der Unterschied natürlich deutlich höher.
Berechnet man den Kapitalwert (Barwert der Auszahlungen), hängt das Ergebnis sehr stark
vom Kalkulationszinssatz ab, den das Unternehmen zum Vergleich heranzieht.
Zusammenfassende Tabelle in EURO
Auszahlungssumme:
Kalkulationszins: 3%
Kapitalwert
Annuität
Kalkulationszins: 6%
Kapitalwert
Annuität
Variante 1
Kredit
auf 8 Jahre
Variante 2
Leasing
auf 8 Jahre
Variante 3
Leasing
auf 4 Jahre
917.524,00
915.626,00
824.119,00
835.908,00
119.080,00
835.962,00
119.088,00
796.784,00
113.507,00
766.842,00
123.489,00
707.337,00
113.907,00
747.129,00
120.315,00
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
37
7.2.4. Argumente für und gegen eine Leasingfinanzierung
7.2.4.1. Argumente für Leasingfinanzierung
¾ Der Leasinggegenstand muss nicht im voraus bezahlt werden. Die monatlichen Leasingraten werden somit aus den Erträgen, welche durch den Einsatz des Leasingobjektes während der Mietzeit erzielt werden, verdient. Dieser Sachverhalt wird als „pay-asyou-earn-Effekt“ des Leasing bezeichnet. 156
¾ Bei Kreditfinanzierungen wird in Abhängigkeit von den zu finanzierenden Objekten
grundsätzlich nur ein mehr oder weniger großer Prozentsatz der Gesamtkosten finanziert. Der Rest ist vom Kreditnehmer aufzubringen. Beim Leasing werden hingegen
meist die gesamten Investitionskosten finanziert (100%ige Finanzierung). Denn durch
das volle Eigentumsrecht am Leasingobjekt hat der Leasinggeber gegenüber dem
Kreditgeber eine stärkere Position bis zum Ende der Vertragslaufzeit, bei vorzeitiger
Beendigung im Insolvenzfall und bei versicherten Risiken. Die stärkere Eigentümerstellung sowie eine gute Verwertung des Objektes im Ernstfall haben einen bedeutenden Einfluss auf die Finanzierungsbewilligung. Somit wird auch beim Leasing in den
meisten Fällen auf die Hereinnahme zusätzlicher Sicherheiten verzichtet. 157
¾ Man hat innerhalb der steuerlichen Rahmenbedingungen Gestaltungsmöglichkeit des
Aufwandes bzw. des Ausgabenbereiches. Der Leasingnehmer kann die Höhe der Leasingentgeltzahlungen und damit auch meist den Leasingaufwand nach seinen Bedürfnissen gestalten. So können beim Vollamortisationsleasing mit kurzer Laufzeit die
Leasingentgeltzahlungen erhöht werden. Beim Teilamortisationsleasing führt ein entsprechender Restwertansatz bzw. längere Laufzeit zu einer reduzierten Leasingentgeltbelastung. 158
¾ Es erfolgt eine Entlastung in der Bilanz, da sich das Objekt nicht im Eigentum des
Leasingnehmers
156
befindet
(siehe
Kapitel
5.1.).
Vgl. Splitter H.J., Leasing in der Praxis, 5. Auflage, Köln, 1999, 61.
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 55.
158
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 55f.
157
Durch
diese
„Off-Balance-
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
38
Finanzierung“ wird die Bilanzstruktur verbessert und eröffnet somit mehr Möglichkeit
der betriebswirtschaftlichen Gestaltung. 159
¾ Dadurch ergeben sich für den Leasingnehmer auch Vorteile in der Außenwirkung. Die
Bilanzrelationen können eine starke Auswirkung auf das Image eines Unternehmens
haben, da Jahresabschlüsse oft auch für die Öffentlichkeit zugänglich sind und daher
eine große Medienwirksamkeit besitzen. Da die Beurteilung eines Jahresabschlusses
meist auf der Basis von Bilanzstruktur vorgenommen wird, ist diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 160
¾ Bei anderen Finanzierungsformen sind oft der handelsrechtliche und der steuerrechtliche Aufwand nicht mit den tatsächlichen Ausgaben ident. Bei Leasingfinanzierungen
stimmen abgesehen von den Vorleistungen des Leasingnehmers die Aufwendungen
mit den Ausgaben überein. Außerdem können verschiedene Wirtschaftsgüter von verschiedenen Lieferanten in einem Leasingvertrag zusammengefasst werden. Hierbei
spricht man von kalkulatorischen Vorteilen. 161
¾ Die vom Leasinggeber verrechneten Leasingentgelte sind innerhalb der gesetzlichen
Rahmenbedingungen als Betriebsausgabe absetzbar. Somit ergibt sich häufig ein
steuerlicher Vorteil. 162
¾ Durch flexible Vertragsgestaltung (je nach Vertragsmodell) ergibt sich eine verkürzte
Abschreibung. 163
¾ Leasinggeber bieten dem Leasingnehmer über die reine Finanzierung hinaus zumeist
umfassende Dienstleistungen an. Somit kann sich der Leasingnehmer auf sein Kerngeschäft konzentrieren und „alles aus einer Hand“ beziehen. Beim Immobilienleasing
kann dies etwa die Standortsuche, Marktanalyse oder Objektbewertung sein. Beim
KFZ-Leasing wird zum Teil ein umfassendes Fuhrparkmanagement angeboten. 164
159
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 123.
Vgl. Bender H., Kompakt-Training Leasing, 2001, 47.
161
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 56.
162
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 56.
163
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 123.
164
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 50.
160
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
39
¾ Leasing führt nicht zu einer sofortigen Belastung der Liquidität wie dies beim Kauf
der Fall ist. 165
¾ Beim Leasing ist der Leasinggeber Käufer des Leasingobjektes und somit Umsatzsteuerpflichtiger bzw. Vorsteuerabzugsberechtigter. Der Leasingnehmer muss die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren. 166
¾ Leasing macht es möglich, kurzfristig auf den Markt zu reagieren. Wenn es der Finanzplan nicht vorsieht, kann das Objekt mittels Leasing angeschafft werden. Leasing
macht flexibel. 167
¾ Als Leasingzahlungen werden gleichbleibende, meist monatliche Beträge vereinbart.
Daher kann der Aufwand der Investition dem Ertrag leicht gegenübergestellt werden
und vereinfacht die Kalkulation. 168
¾ Leasing-Gesellschaften arbeiten oft unbürokratischer als Banken und nehmen zudem
Unternehmen Verwaltungsarbeiten ab. 169
¾ Universal-Leasinggesellschaften arbeiten mit sämtlichen Händlern zusammen und
sind dadurch in der Lage, für jedes Objekt ein attraktives Angebot zu erstellen (markenunabhängige Beratung!) 170
¾ Aufgrund einer Sale and lease back Transaktion (siehe Kapitel 4.1.) können Stille Reserven im Anlagevermögen des Leasingnehmers aufgedeckt werden, und es entsteht
beim Leasingnehmer ein entsprechender einmaliger Liquiditätseffekt. 171
165
Vgl. Splitter, 1999, 61.
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 50.
167
Vgl. Röhrenbacher /Fleischer, 1991, 21.
168
Vgl. Röhrenbacher /Fleischer, 1991, 22.
169
Vgl. Perridon/Steiner, 2007, 456.
170
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 123.
171
Vgl. Haeseler/Greßl F., 2007, 50.
166
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
40
7.2.4.2. Argumente gegen Leasingfinanzierung
¾ Beim PKW entsteht aufgrund der steuerlichen Regelung ein erhöhter Verwaltungsaufwand, da der Leasingaufwand nicht in voller Höhe abgesetzt werden kann und somit gesondert ermittelt werden muss. Die Berechnung wird allerdings in der Regel von
der Leasinggesellschaft bei Vertragsbeginn durchgeführt und dem Leasingnehmer
übermittelt. 172
¾ Die unkündbare Vertragslaufzeit kann in unvorhergesehenen Situationen dem Leasingnehmer Probleme bereiten. Leasingfirmen sind allerdings in den meisten Fällen
gesprächsbereit und erarbeiten gemeinsam mit dem Kunden eine Lösung. 173
7.3. Eigenfinanzierung
Die unter Eigenfinanzierung dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Geldbeträge sind in
der Bilanz überwiegend als Eigenkapital dargestellt. 174
Die Finanzierung aus Gewinnen (Selbstfinanzierung) hat den Charakter einer Eigenfinanzierung, da durch die Nichtausschüttung von Gewinnen Eigenkapital gebildet wird. Die Selbstfinanzierung bietet eine Reihe von Vorteilen wie höhere Flexibilität durch den Wegfall fester
Tilgungs- und Zinszahlungen oder Unabhängigkeit vom Kapitalmarkt. Allerdings birgt die
Eigenfinanzierung auch das Risiko von Fehlinvestitionen bzw. Neigung zu überhöhten und
damit die Rentabilität senkenden Barreserven in sich. 175
172
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 55.
Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 123.
174
Vgl. Pernsteiner/Andeßner, 2006, 42.
175
Vgl. Schauer R., Betriebswirtschaftslehre – Grundlagen, Wien 2006, 94.
173
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
41
8. Leasingmarkt in Österreich
8.1. Geschichte und Entwicklung des Leasing in Österreich
In der österreichischen Rechtssprechung betrifft ein Fall aus dem Jahr 1921 erstmals – damals
nicht so genannten – Leasingvertrag, aufgrund dessen der Mieter eines Klaviers das Recht
hatte, das Klavier unter Anrechnung der Mietzahlungen zu einem bestimmten Preis zu
kaufen. 176
Im Jahr 1963 wurde in Österreich die erste selbständige Leasing-Gesellschaft gegründet. Sie
ging damals aus dem Maschinenverleih hervor. 177
Aufgrund der geringen Erfahrung mit dieser Finanzierungsform bzw. der geringen Marktdurchdringung waren diese ersten Jahre bzw. Jahrzehnte der neu etablierten österreichischen
Leasinggesellschaften durch ein ständiges Bemühen geprägt, das Leasingprodukt auf die
österreichischen Gegebenheiten anzupassen. Somit war in erster Linie viel Aufklärungsarbeit
bei Konsumenten und Unternehmen zu leisten. 178
So verlief die Anlaufphase in den ersten zehn Jahren trotz einer zunehmenden Anzahl von
Leasinganbietern nicht allzu stürmisch. Im Jahr 1975 wurde erstmals das über Leasing finanzierte Investitionsvolumen von einer Milliarde Schilling überschritten. Die Leasingquote von
Mobilien und Kraftfahrzeugen betrug somit etwa 1 % des österreichischen GesamtInvestitionsvolumens. Ab 1976 setzte dann eine starke Intensivierung der Leasing-Tätigkeit
ein. 179
Seit den 80iger Jahren erzielte die Leasingbranche außerordentlich hohe, weit überdurchschnittliche Wachstumsraten. In diesem Zeitraum erhöhte sich die Leasingquote (Anteil der
leasingfinanzierten Ausrüstungsinvestition) von ca. 4 % auf 16 %. Die Leasingquote im KFZBereich übersteigt heute bereits 30 %. Der Leasingbranche ist es somit gelungen, die erfolg-
176
Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 27.
Vgl. Splitter, 1999, 221.
178
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 22.
179
Vgl. Splitter, 1999, 221.
177
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
42
reichste Alternative zum Bankkredit zu schaffen und eine hohe Akzeptanz sowie eine hohe
Qualifikation hinsichtlich Branchen- und Produktimage aufzubauen. 180
Die Ähnlichkeit zur Kreditfinanzierung und der daraus resultierende Refinanzierungsbedarf
haben dazu geführt, dass sowohl in Österreich als auch in anderen Ländern ein Großteil der
Leasinggesellschaften mit Bankbeteiligung oder Banktöchter gegründet wurden bzw. auch als
Bank auftreten. Auch große internationale Konzerne unterstützen ihren Vertriebsbereich
durch Leasingabteilungen oder Leasingtochtergesellschaften. 181
8.2. Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL)
Im Jahr 1983 wurde daher von den 16 marktführenden Leasing-Gesellschaften der Verband
Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL) als Interessensvertretung der heimischen Leasingbranche gegründet. Im Herbst 1997 wurde zudem beschlossen, einen „LeasingEhrenkodex“, das „Leasing-OK!-Gütesiegel“, ins Leben zu rufen. Am 3. November 1997
fand anlässlich einer offiziellen Pressekonferenz die Verleihung des Leasing-OK!-Gütesiegels
an damals 35 österreichische Leasinggesellschaften statt. Seit 2002 ist das Leasing-OK!Gütesiegel auch in den Statuten des VÖL verankert (§19). 182
Abbildung 9 : Leasinggütesiegel 183
Das Leasing-OK!-Gütesiegel wird auch an neue VÖL-Mitglieder vergeben, wenn sie folgende
Kriterien erfüllen:
1)
Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen besonders jener der Verbraucherkreditordnung
2)
180
Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsauflösung
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 7.
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 8.
182
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 9.
183
Quelle: Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 9.
181
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
43
3)
Klare und nachvollziehbare Zinsanpassungskriterien
4)
Im Leasingvertrag müssen genaue Angaben hinsichtlich folgender Punkte getätigt
werden:
¾ Monatliches Leasingentgelt
¾ Laufzeit des Leasingvertrages
¾ Höhe und Art der erforderlichen Eigenleistung
¾ Gesamtbelastung und Barzahlungspreis
¾ Sämtliche mit dem Abschluss des Vertrages zusätzlich vom Leasingnehmer zu
bezahlende Spesen und Gebühren, sofern diese nicht im Leasingentgelt enthalten sind
¾ Restwert am Ende der Vertragslaufzeit (sofern der Kunde Restwertrisiko trägt)
¾ Kalkulierte Kilometerleistung (beim KFZ Leasing)
¾ Alle USt-pflichtigen Beträge sind inkl. USt auszuweisen
5)
Veröffentlichung der AGB´s im Internet 184
Heute umfasst der VÖL 33 ordentliche Mitglieder, 9 außerordentliche Mitglieder sowie
17 assozierte Mitglieder. 185
8.3. Aufteilung des Leasingmarktes in Österreich
8.3.1. Leasingquote in Österreich
Die Leasingquote gibt den Anteil der leasingfinanzierten Investitionen an den gesamten Ausrüstungsinvestitionen (Mobilien und KFZ) in einer bestimmten Beobachtungsperiode an. 186
184
Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 9f.
Vgl. VOEL – Mitglieder, Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften, 2008-02-14.
http://www.leasingverband.at/index.php?option=com_peoplebook&Itemid=192
186
Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 26.
185
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
44
25
20
19,39
18,10
15
15,57
19,25
15,44
10
5
0
2002
2003
2004
2005
2006
Abbildung 10: Entwicklung der monetären Leasingquote in Prozent von 2002 bis 2006 187
Die Abbildung zeigt die Entwicklung der monetären Leasingquote (Anteil der leasingfinanzierten Bruttoinvestitionen). Diese erhöhte sich in den letzten 5 Jahren von 15,57 % (im Jahr
2002) auf 19,25 % (im Jahr 2006).
8.3.2. Entwicklung des gesamten Neugeschäftes in Österreich
Von 1980 bis 2000 entwickelte sich die Gesamtsumme im Leasingneugeschäft der
VÖL-Mitglieder im Inland und Cross Border wie folgt (Anschaffungswerte in Mio €):
5000
4000
3000
2000
1000
2000
1998
1996
1994
1992
1990
1988
1986
1984
1982
1980
0
Abbildung 11: Entwicklung Leasingneugeschäft der VÖL-Mitglieder von 1980 bis 2000 188
187
Quelle: eigene Darstellung, Leasing in Österreich, Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften,
2008-02-14. http://www.leasingverband.at/index.php?option=com_content&task=view&id=153&Itemid=187
188
Quelle: eigene Darstellung, Daten auf Anfrage zur Verfügung gestellt vom Verband Österreichischer
Leasing-Gesellschaften (Frau Mag. Dietl – E-Mail vom 14.02.2008).
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
45
In den Jahren 2001 bis 2006 setzte sich dieser Trend fort und entwickelte sich in der Gesamtsumme bzw. in den Sparten Mobilien, KFZ und Immobilien wie folgt:
8.000,00
7.000,00
6.000,00
5.000,00
Mobilien (ML)
4.000,00
KFZ
3.000,00
Immobilien (IL)
2.000,00
Gesamtsumme
1.000,00
0,00
2001 2002 2003 2004 2005 2006
Abbildung 12: Entwicklung Leasingneugeschäft von 2001 bis 2006 (in Mio €) 189
Wie man daran erkennt, steigt das Leasingvolumen in den letzten Jahren ständig. Lediglich
beim Mobilien- und beim Immobilienleasing gab es in den letzten Jahren einmal kurze Einbrüche.
An Bestandsverträgen (keine Berücksichtigung von Managementverträgen und kurzfristigen
Mietverträgen) betrug die Gesamtzahl per Ende 2006 530.935 Verträge. Davon entfallen auf
die Porsche Bank 76.232 Stück (davon 76.164 KFZ), BAWAG P.S.K. Leasing 54.014 Stück,
BA/CA Leasing 48.134 Stück, Raiffeisen Leasing 42.256 Stück und auf Immorent
37.716 Verträge. 190
Das Bestandsvolumen betrug per Jahresende 2006 vor Abzug von Depots/Kautionen
€ 22.679,54 Mio. Davon entfallen auf das BA/CA Leasing € 3.908,95 Mio, Immorent
€ 3.650,79 Mio, Raiffeisen-Leasing € 3.298,88 Mio und auf BAWAG P.S.K. Leasing
€ 1.624,86 Mio. 191
189
Quelle: eigene Darstellung, Daten auf Anfrage zur Verfügung gestellt vom Verband Österreichischer
Leasing-Gesellschaften (Frau Mag. Dietl – E-Mail vom 14.02.2008).
190
Vgl. Verband Österreichischer Leasing - Gesellschaften, Management Summary, 2006, 4.
191
Vgl. Verband Österreichischer Leasing - Gesellschaften, 2006, 3.
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
46
Das Bestandvolumen von € 22.679 Mio gliedert sich auf Grund ihrer Sparten wie folgt auf:
32%
49%
Immobilien
Mobilien
KFZ
19%
Abbildung 13: Aufteilung Gesamtvolumen der VÖL-Mitglieder 192
Der Bestand des Inland-Leasingvolumens beim KFZ-Leasing betrug zum Stichtag
31. Dezember 2006 eine Gesamtsumme von € 6.926 Mio. Das entspricht im Vergleich zum
Vorjahr einem Plus von € 662,6 Mio oder 10,6 %. Bei PKW/Kombi werden nunmehr 31,5 %
(Basis VÖL-Datenerhebung) aller neu zugelassenen Fahrzeuge mittels Leasing finanziert. Bei
LKW/Bus beträgt dieser Anteil sogar 58,2 %. Marktführer beim Inland-Bestand sowohl im
Bezug auf das Volumen als auch in Bezug auf die Anzahl der Verträge ist Porsche Bank vor
EBV-Leasing und BAWAG P.S.K. Leasing. 193
Auch
2007
setzte
sich
dieser
Trend
fort.
Das
Inland-Bestandsvolumen
zum
30. September 2007 betrug € 7.112 Mio. Das entspricht im Vergleich zum Vorjahreswert
30. September 2006 einer Erhöhung von € 352,1 Mio oder 5,2 %. 194
Der Mobilien-Bestand Inland verbuchte im Gesamtjahr 2006 einen Zuwachs von € 130,6 Mio
oder 3,8 % gegenüber dem Vorjahr. Das aktuelle Bestandsvolumen beträgt demnach
€ 3.597,6 Mio. Marktführer in diesem Segment ist beim Inland-Bestand Bank Austria Creditanstalt Leasing vor Raiffeisen Leasing und Immorent. Bei den Neugeschäfts-Verträgen liegt
Immorent mit 4.482 Verträgen an der Spitze. 195
192
Quelle: eigene Darstellung, Management Summary, 2006, 3.
Vgl. Verband Österreichischer Leasing – Gesellschaften, 2006, 12.
194
Vgl. Verband Österreichischer Leasing – Gesellschaften, Management Summary, 3. Quartal 2007, 4.
195
Vgl. Verband Österreichischer Leasing – Gesellschaften, 2006, 50.
193
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
47
Beim Immobilien-Leasing wuchs der Bestand des Inland-Leasingvolumens um 3,7 % auf
€ 11.033 Mrd. Auch hier ist Bank Austria Creditanstalt Leasing vor Immorent und Raiffeisen
Leasing Marktführer. Beim Inland-Neugeschäft liegt Raiffeisen-Leasing vor Immorent und
Bank Austria Creditanstalt Leasing.196
8.4. Leasingmarkt in Europa
Der europäische Leasingverband (Leaseurope) wurde 1972 gegründet und hat in 34 Ländern
47 Mitglieder. 197
Im Jahr 2006 betrug das Neugeschäftsvolumen im Leasing € 297,5 Mrd. Die größten Märkte
sind dabei Großbritannien mit € 55 Mrd., Deutschland mit € 50,50 Mrd. und Italien mit
€ 48,11 Mrd. Österreich trägt dabei mit seinen € 7,1 Mrd. Neugeschäftsvolumen rund 2,4 %
zum gesamteuropäischen Markt bei. 198
Per Jahresende 2006 betrug das Bestandsvolumen des europäischen Leasingverbandes rund
€ 630 Mrd. 199
Die nachfolgende Abbildung zeigt die Entwicklung des Neugeschäftsvolumens in Europa der
letzten 13 Jahre (Gesamtvolumen sowie Mobilien und Immobilien).
196
Vgl. Verband Österreichischer Leasing – Gesellschaften, 2006, 67.
Vgl. About Leaseurope, Leaseurope, 2008-02-14
http://www.leaseurope.org/pages/About/About.asp
198
Vgl. Statistics 2006, Leaseurope, 2008-02-14
http://www.leaseurope.org/pages/Statistic/Stat.asp
199
Vgl. Statistics 2006, Leaseurope, 2008-02-14
http://www.leaseurope.org/pages/Statistic/Stat.asp
197
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
48
Abbildung 14 : Entwicklung Leasingvolumenneugeschäft in Europa 200
Im August 2007 wurden vom europäischen Leasingverband die 100 größten Leasinggesellschaften ihrer Größe nach gereiht. Die größten Leasinggesellschaften sind „Lombard Business
Finance“ aus Großbritannien, die „UniCredit Global Leasing“ aus Italien sowie die „Gruppo
Bancario Bianca Italease“ ebenfalls aus Italien. In diesem Ranking liegt die RaiffeisenLeasing GmbH als größte österreichische Leasinggesellschaft an 19. Stelle. 201
200
Quelle: Leasing Activity in Europe – Key Facts & Figures in 2006, Leaseurope, 2008-02-14
http://www.leaseurope.org/pages/Statistic/Stat.asp
201
Vgl. Press releases and interviews – August 2007, Leaseurope, 2008-02-14
http://www.leaseurope.org/pages/News/News.asp
Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich
49
9. Schlussbetrachtung
Das Finanzierungsinstrument „Leasing“ hat in den letzten drei Jahrzehnten in Österreich großen Anklang gefunden. Man kann durchaus von einer sogenannten Erfolgsstory sprechen. 202
Dass Leasing gegenüber einer Kreditfinanzierung mehr Vorteile als Nachteile aufweist, wurde
in Kapitel 7 deutlich aufgezeigt. Zudem ist Leasing durch die einfache Abwicklung sehr beliebt.
Es sei aber auch gesagt, dass die Leasing-Gesellschaften an ihre Leasingnehmer strenge Bonitätsansprüche stellen. Leasing ist keinesfalls eine Art „Rettungsanker für kranke Unternehmen“. Dies wird in der Praxis eindeutig widerlegt.203
Letztlich ist Leasing in jedem Fall individuell zu beurteilen. Dass es Liquidität schont, die
Bilanz verkürzt sowie zahlreiche weitere Vorteile aufweist, wurde aufgezeigt. 204
Die Prüfung, welche Finanzierungsvariante für das einzelne Unternehmen wirtschaftlich am
günstigsten ist, sollte dem Steuerberater vorbehalten bleiben. Ein Konditionenangebot gibt
dafür die notwendige rechnerische Basis. 205
Letztlich kommt es ganz wesentlich auf die Bedürfnisse des Kunden bzw. Käufers oder Leasingnehmers an. 206
Leasing soll keine Konkurrenz zur Kreditfinanzierung sein. Es ist eine Möglichkeit, dem
Kunden eine optimale, auf seine speziellen Bedürfnisse ausgerichtete Finanzierungsform anzubieten.
Aufgrund der vielen Vorteile, welche Leasing bietet und des Bonitätsrating von Basel II wird
der Leasingboom zumindest noch die nächsten Jahre anhalten!
202
Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, V.
Vgl. Splitter, 1999, 24.
204
Vgl. Schneck O., Handbuch Alternative Finanzierungsformen, Weinheim 2006, 206.
205
Vgl. Bruckner, B./Falkenstätter, A./Masopust, H./Parigger, M./Pregler-Hagen, C./Schmoll, A./Spanz,
G./Stotter, M./ Warnung, B., Erfolgreiches Rating für Unternehmen, Wien 2003, 43.
206
Vgl. Goebel, 2005, 101.
203
Literaturverzeichnis
50
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