Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung
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Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung
MASTER-THESIS im Rahmen des Universitätslehrganges „Aufbaustudium Finanzmanagement“ Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich eingereicht am Forschungsinstitut für Bankwesen bei Univ.-Prof. Dr. Günther Pöll Mitbetreuerin: Mag. Edith Hofbauer Hermann Berghammer Neundling 32 4931 Mettmach Matrikelnr.: 0657022 E-mail: [email protected] Mettmach, 17.03.2008 Eidesstattliche Erklärung Ich versichere, dass ich die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und alle wörtlich und sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht habe. Dies gilt auch für die in der Arbeit enthaltenen Zeichnungen, Skizzen und graphischen Darstellungen. Mettmach, 17.03.2008 (Hermann Berghammer) I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I Abbildungsverzeichnis IV Abkürzungsverzeichnis V 1. Einleitung 1 2. Grundlagen des Leasing 3 2.1. Definition 3 2.2. Historischer Rückblick 4 2.3. Partner des Leasinggeschäftes 4 2.4. Leasingobjekte 6 2.4.1. Mobilien Leasing 6 2.4.2. KFZ Leasing 7 2.4.3. Immobilienleasing 8 2.5. Inhalte des Leasingvertrages 9 2.6. Domestic Leasing versus Cross Border Leasing 9 3. Vertragsmodelle der Leasingverträge 10 3.1. Operating Leasing 10 3.2. Finanzierungsleasing 11 3.2.1. Vollamortisationsleasing 11 3.2.2. Teilamortisationsleasing 13 3.3. Leasingmodelle mit Vorleistung des Leasingnehmers 14 3.3.1. Leasingentgeltvorauszahlung (Mietvorauszahlung) 14 3.3.2. Depot-(Kautions-)Zahlung 15 3.4. Spezialleasing 16 4. Sonderformen des Leasing 17 4.1. Sale and lease back 17 4.2. Mietkauf 18 Inhaltsverzeichnis II 5. Steuerliche Aspekte des Leasing 19 5.1. Einkommenssteuer 19 5.1.1. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum 19 5.1.2. Zurechnung bei Voll- und Teilamortisationsverträgen 20 5.1.2.1. Vollamortisationsvertrag 20 5.1.2.2. Teilamortisationsvertrag 21 5.2. Umsatzsteuer 23 5.3. Gebührengesetz 25 6. Verbuchung und Bilanzierung einer Leasingfinanzierung 26 6.1. Grundlagen 26 6.2. Aktivierung des Leasingobjektes beim Leasinggeber 26 6.2.1. Buchhalterische Behandlung beim Leasinggeber 26 6.2.2. Buchhalterische Behandlung beim Leasingnehmer 27 6.3. Aktivierung des Leasingobjektes beim Leasingnehmer 27 6.3.1. Buchhalterische Behandlung beim Leasinggeber 27 6.3.2. Buchhalterische Behandlung beim Leasingnehmer 28 6.4. Auswirkungen auf Bilanzierungskennzahlen 7. Leasing im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen 28 29 7.1. Leasing versus Miete 29 7.1.1. Allgemeines 29 7.1.2. Gegenüberstellung Leasing – Miete 29 7.2. Leasing versus Kredit 30 7.2.1. Allgemeines 30 7.2.2. Gegenüberstellung Leasing – Kredit 31 7.2.3. Gegenüberstellung anhand eines Praxisbeispieles 33 7.2.4. Argumente für und gegen eine Leasingfinanzierung 37 7.2.4.1. Argumente für Leasingfinanzierung 37 7.2.4.2. Argumente gegen Leasingfinanzierung 40 7.3. Eigenfinanzierung 8. Leasingmarkt in Österreich 40 41 8.1. Geschichte und Entwicklung des Leasing in Österreich 41 8.2. Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL) 42 Inhaltsverzeichnis III 8.3. Aufteilung des Leasingmarktes in Österreich 43 8.3.1. Leasingquote in Österreich 43 8.3.2. Entwicklung des gesamten Neugeschäftes in Österreich 44 8.4. Der Leasingmarkt in Europa 47 9. Schlussbetrachtung 49 Literaturverzeichnis 50 Abbildungsverzeichnis IV Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Indirektes und direktes Leasing 5 Abbildung 2: Zahlungsfluss beim Leasing 5 Abbildung 3: Einteilung der Leasingverträge 10 Abbildung 4: Vollamortisationsleasing 12 Abbildung 5: Restwertleasing 14 Abbildung 6: Sale and lease back Vertrag 17 Abbildung 7: Zurechnung beim Vollamortisationsleasing 20 Abbildung 8: Zurechnungsregeln beim Teilamortisationsleasing 21 Abbildung 9: Leasinggütesiegel 42 Abbildung 10: Entwicklung der monetären Leasingquote in Prozent von 2002 bis 2006 44 Abbildung 11: Entwicklung Leasingneugeschäft der VÖL Mitglieder von 1980 bis 2000 44 Abbildung 12: Entwicklung Leasingneugeschäft von 2001 bis 2006 45 Abbildung 13: Aufteilung Gesamtvolumen der VÖL-Mitglieder 46 Abbildung 14: Entwicklung Leasingvolumenneugeschäft in Europa 48 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Abs. Absatz AFA Absetzung für Abnutzung AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen BAO Bundesabgabenordnung BMF Bundesministerium für Finanzen EStG Einkommenssteuergesetz EStR Einkommensteuerrichtlinien € Euro GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung KFZ Kraftfahrzeug Mio Millionen Mrd Milliarden p.a. per Anno PKW Personenkraftwagen U.S.A. United States of America USt Umsatzsteuer UStG Umsatzsteuergesetz Vgl. Vergleiche VÖL Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften Z Ziffer V Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 1 1. Einleitung Der zunehmende Wettbewerb erfordert in der heutigen Zeit laufende Investitionen zur Sicherung von Wettbewerbsvorteilen. Steigender Kapitalbedarf in Verbindung mit einer meist geringeren Eigenkapitalausstattung beansprucht eine intensive Auseinandersetzung mit Fragen der betrieblichen Finanzierung. 1 Leasing hat eine hohe praktische Bedeutung bei Unternehmensfinanzierungen. Dabei handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Privatperson oder ein Unternehmen mittel- bis langfristig Gegenstände nicht erwirbt, sondern ihm diese zur Nutzung überlassen werden. 2 In Zeiten kurzer Produktlebens- und schneller Innovationszyklen setzt sich in immer mehr Unternehmen die Erkenntnis durch: Der Nutzen eines Investitionsgutes liegt im Gebrauch und nicht im Eigentum. 3 Beim Leasing kommt es zum Investitionszeitpunkt nicht zum Liquiditätsentzug oder einer Ausweitung der Fremdfinanzierung, da die Leasinggesellschaft für die Übernahme der Finanzierung des Investitionsobjektes aufkommt. Bei der Leasingrate werden die Kosten der Investition über die Leasingdauer verteilt, in welcher das Leasingobjekt Erträge erwirtschaftet und der Leasingnehmer somit zusätzliche Liquidität erlangt.4 Aufgrund Basel II und dem damit stärkeren Rating hat Leasing gerade in der letzten Zeit eine zusätzliche Bedeutung erlangt. Viele Leasinganbieter werben verstärkt mit dem Argument, dass Leasing den Verschuldungsspielraum durch positivere Kennzahlen im Ratingverfahren erweitere. Dieser Argumentation räumen viele Leasingnehmer hohe Priorität bei. 5 Außerdem ist die Leasingbranche seit ihrer Gründerzeit Anfang der sechziger Jahre gekennzeichnet durch schlanke, sehr bewegliche Organisationen sowie effizienter und automatisierter Abwicklungsprozesse. 6 Es wächst daher auch der Wunsch nach preiswerten und vor allem unbürokratischen Alternativen zurzeit stärker als je zuvor. Die Transaktionskosten müssen in schwierigen Zeiten so niedrig wie möglich gehalten werden. 7 1 Vgl. Neuhaus, D., Wissensbasierte Unterstützung von Leasing-/Kreditkauf-Entscheidungen, Wiesbaden 2006, 3. 2 Vgl. Pernsteiner, H./Andeßner, R., Finanzmanagement kompakt, Wien 2007, 75. 3 Vgl. Goebel, L., Mittelstandsfinanzierung, Würzburg 2005, 99. 4 Vgl. Schneck, O., Alternative Finanzierungsformen, Weinheim 2006, 202. 5 Vgl. Kroll, M., Finanzierungsalternative Leasing, Stuttgart 2004, 132. 6 Vgl. Goebel, 2005, 118f. 7 Vgl. Goebel, 2005, 118. Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 2 Allerdings ist nicht jeder Hersteller oder Händler in der Lage oder bereit, eine eigene, umfassende Finanzierungskompetenz aufzubauen. Schließlich gehört gerade beim Leasing Knowhow in den unterschiedlichsten Arbeitsfeldern dazu. Rechtliche, steuer- und finanztechnische und vertragsspezifische Vorgaben müssen beim Leasinggeschäft bedacht und abgewogen werden. 8 Ziel dieser Master Thesis ist es, einen systematischen Überblick über Leasing zu geben, aber auch die Entwicklung des Leasing darzustellen. Die ersten drei Abschnitte des ersten Teils beschäftigen sich mit Grundlagen, Vertragsmodellen und Sonderformen des Leasing. In den nächsten Abschnitten werden die steuerlichen und buchhalterischen Aspekte behandelt. Im zweiten Teil wird das Leasing mit anderen Finanzierungsformen verglichen sowie die Entwicklung und Aufteilung des österreichischen Leasingmarktes dargestellt. 8 Vgl. Goebel , 2005, 142. Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 3 2. Grundlagen des Leasing 2.1. Definition Grundsätzlich stammt der Begriff „Leasing“ aus dem englischen Sprachgebrauch. So bedeutet der englische Begriff „to lease“ übersetzt mieten oder pachten. 9 Der englische Begriff wird wiederum vom französischen Wort „laisser“ (erlauben, gestatten) und dieser vom lateinischen Wort „laxere“ (loslösen) abgeleitet. Sinngemäß bedeutet der Begriff Leasing, dass jemand einer anderen Person etwas erlaubt, und zwar die Nutzung einer Sache. Somit erfolgt die Trennung zwischen der Nutzung einer Sache und der Eigentümerstellung an dieser. 10 Der österreichische Leasingverband hat zum allgemeinen Leasingbegriff folgende Definition entwickelt: „Leasing ist ein Rechtsgeschäft eigener Art über die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern, wobei deren Auswahl und Spezifikation in der Regel durch den Nutzer erfolgt. Im Gegensatz zum Miet- bzw. Bestandsvertrag werden jedoch das Investitionsrisiko (wirtschaftliche Risiken und Chancen) sowie die Sach- und Preisgefahr überwiegend auf den Nutzer (Leasingnehmer) übertragen. Allenfalls werden vom Leasinggeber auch noch über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende, damit wirtschaftlich zusammenhängende Dienstleistungen erbracht.“ 11 Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in einem Leasingvertrag niedergelegt. 12 Zusammenfassend kann man folgende Definition zum Leasinggeschäft aufstellen: Leasing ist ein Finanzierungsgeschäft mit einer zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung von Mobilien, KFZ und Immobilien. Der Leasinggeber kauft dabei das Leasingobjekt an und stellt es dem Leasingnehmer auf eine vereinbarte und prinzipiell unkündbare Laufzeit zur Nutzung zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Leasingobjektes übernimmt der Leasingnehmer sowohl Risiken als auch Verpflichtungen. 13 9 Vgl. Kuhnle, R./ Kuhnle-Schadn-, A., Leasing – Ein Baustein moderne Finanzierung, Wien 2005, 15 in: Langenschschneidts Großes Schulwörterbuch: Englisch – Deutsch (Englisch – Deutsch), 2. Auflage Wien, 1977, 678. 10 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 15. 11 Verband österreichischer Leasinggesellschaften, Leasing in Österreich, Wien 2003, 12. 12 Vgl. Benz, S./Sieling, C., Autokauf, Leasing und Reparatur, München 2007, 132. 13 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 17. Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 4 2.2. Historischer Rückblick Leasing als Finanzierungsgeschäft war schon 2000 Jahre vor Christus in Babylonien und Ägypten bekannt. Die ersten schriftlichen Überlieferungen gehen auf das alte Rom (rund 550 vor Christus) zurück, wo bereits grob zwischen Operating und Finance Lease unterschieden wurde. 14 In der Neuzeit wurde das Instrument erstmals in Europa, und zwar im Großbritannien des 19. Jahrhunderts verwendet. 15 1877 erfolgte durch die Bell Telephone Company in Amerika eine Vermietung von Telefonanlagen. 16 Der erste institutionelle Leasinggeber war 1953 die United Leasing Corporation in San Franzisko. 17 Der eigentliche Durchbruch des Leasinggeschäftes im 20. Jahrhundert war die Gründung einiger Leasinggesellschaften in den U.S.A., welche sich nur mit dieser Unternehmenstätigkeit beschäftigten. 18 In Österreich wird Leasing seit Gründung der damaligen Vorgängergesellschaft der heutigen Bank Austria Creditanstalt Leasing GmbH im Jahr 1963 betrieben. Die anderen beiden großen Bankkonzerne Raiffeisen und Erste Bank gründeten ihre Leasingtöchter erst im Jahr 1970. 19 2.3. Partner des Leasinggeschäftes Beim Leasingvertrag kommt es zu einem typischen Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer (Private, Unternehmer oder Kommunale) und Hersteller bzw. Lieferant. Sind Leasinggeber und Hersteller identisch, spricht man von einem direkten Leasing – häufig auch dann, wenn beide rechtlich eigenständige Gesellschaften sind, wirtschaftlich aber zu dem gleichen Konzern gehören und gemeinsame Interessen besitzen. 20 14 Vgl. Haeseler, H./Greßl, F., Leasing und Factoring, Wien 2007, 29. Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 29. 16 Vgl. Perridon, L./Steiner, M., Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Auflage, München 2007, 445. 17 Vgl. Bender H., Kompakt-Training Leasing, Ludwigshafen 2001, 36. 18 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 22. 19 Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 29. 20 Vgl. Kroll, 2004, 15. 15 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 5 Abbildung 1: Indirektes und direktes Leasing 21 Der Leasingnehmer entscheidet sowohl für die Art und Ausführung als auch für die sonstigen Details des Kaufes. Der Kaufvertrag wird zwischen Leasinggeber und Hersteller bzw. Lieferant abgeschlossen. Die Lieferung erfolgt an den Leasingnehmer, der im Rahmen einer Übernahme das Leasingobjekt in Betrieb nimmt. 22 Zur Sicherung der finanzierenden Bank wird in diesem Bereich manchmal ein Rückkaufsrecht des Leasingnehmers an den Lieferanten zu einem im Voraus bestimmten Preis vereinbart.23 Nach Übernahme des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises durch den Leasinggeber. Der Leasingnehmer hat die Leasingrate meistens monatlich zu zahlen. 24 Abbildung 2: Zahlungsfluss beim Leasing 25 21 Quelle: Gabele, E./Kroll, M., Leasing als Finanzierungsinstrument, Wiesbaden 1992, 18. Vgl. Atzmüller, A./Gaedke, K./Gyenge, E./Kropf, M./Pinter, G./Weigl A., Innovative Finanzierung im Klein- und Mittelbetrieb, Graz 2004, 113. 23 Vgl. Quantschnigg, P./Jezek, H./Langer, H./Pilz J., Handbuch des Leasing, Frankfurt/Wien 2003, 34. 24 Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 114. 25 Quelle: Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 114. 22 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 6 2.4. Leasingobjekte Es kann prinzipiell jedes Wirtschaftsgut geleast werden. Allerdings soll das Wirtschaftsgut dabei folgenden Kriterien entsprechen: - Das Leasingobjekt soll eine wirtschaftlich selbständige Einheit darstellen - Eigentumserwerb am Wirtschaftsgut muss möglich sein - Das Wirtschaftsgut muss abnutzbar sein – das heißt, dass es einer technischen und wirtschaftlichen Entwertung unterliegt - Es soll eine mittel- bis längerfristige Lebensdauer gegeben sein - Das Wirtschaftsgut soll eine Marktgängigkeit aufweisen – die Nutzungsmöglichkeit soll nicht nur auf den Leasingnehmer beschränkt sein (Problem Spezialleasing – siehe Kapitel 3.4.) - Als Leasingobjekt können sowohl neuwertige als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter herangezogen werden. In der Praxis werden allerdings zum überwiegenden Teil nur neuwertige Leasinggüter geleast. 26 Demzufolge sind Gegenstände des Umlaufvermögens ebenso wenig geeignet wie Wirtschaftsgüter, die durch den An- oder Einbau in ein anderes Wirtschaftsgut oder durch Verbindung mit Grund und Boden ihre Selbständigkeit verlieren. 27 2.4.1. Mobilien Leasing Das Mobilienleasing umschreibt die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung mobiler Wirtschaftsgüter an den Leasingnehmer gegen ein vereinbartes Entgelt. Die Objekte des Mobilienleasings sind nicht standortgebunden und könnten auch von Dritten sinnvoll eingesetzt werden (Fungibilität). Es handelt sich dabei in der Regel um marktgängige Wirtschaftsgüter. 28 Als Objekte des Mobilienleasings kommen sowohl Investitions- als auch langlebige Konsumgüter in Frage. Darunter fallen zum Beispiel Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeuge, Produktions- und Versorgungsanlagen sowie High Tech-Anlagen und Informationstechnologie. 29 26 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 19f. Vgl. Kratzer J., Leasing kompakt – Ein Leitfaden für Banker, Köln 2005, 17. 28 Vgl. Bender, 2001, 33. 29 Vgl. Bender, 2001, 33. 27 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 7 2.4.2. KFZ Leasing Das KFZ Leasing ist als Untergruppe des Mobilienleasings zu verstehen. Aufgrund seiner großen Bedeutung am österreichischen Markt wird es allerdings als eine eigene Gattung geführt. 30 Für das KFZ Leasing können beispielhaft folgende Leasingobjekte angeführt werden: Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Autobusse, Motorräder und Sonderfahrzeuge 31 Der überragende Aufschwung des Fahrzeugleasing, vor allem des PKW-Leasing, ist wesentlich von den idealen einschlägigen Produkteigenschaften und Gewohnheiten der Fahrzeugnutzer beeinträchtigt worden. Aufgrund der Transparenz seiner Innovationszyklen – den Modellwechseln, seines Werkverlaufs und den laufenden Unterhaltskosten ist kaum ein Wirtschaftsgut so fungibel wie ein PKW. Die Vertragsformen und optionalen Zusatzleistungen wie zum Beispiel Wartung, Vollkaskoversicherung, Ersatzreifen usw. werden genau auf die Nutzungsintensität des Leasingnehmers abgestimmt. Daher ist das PKW Leasing sowohl für Private als auch für gewerbliche Nutzer eine attraktive Beschaffungsform. 32 Aufgrund der besonderen umsatzsteuerrechtlichen Bestimmung in Österreich ist derzeit im PKW Bereich nur die Leasingfinanzierung von Neu- und Vorführwagen üblich, da es sonst bei Leasingfinanzierung von gebrauchten Personenkraftwagen zu einer Doppelbelastung des Leasingnehmers im Bereich der Umsatzsteuer kommt. Es ist nämlich zum einen bereits die Finanzierungsbasis mit Umsatzsteuer belastet als auch die laufenden Leasingraten. Ausgenommen sind hiervon gebrauchte PKW, die einen der folgenden Vorbenutzer gehabt haben: 30 - Leasing- oder Leihwagenfirma - Mietwagenunternehmen - Taxiunternehmen - Autohändler (bei Vorführwagen) 33 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 33. Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003 , 16. 32 Vgl. Kratzer, 2005, 19. 33 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 33. 31 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 8 2.4.3. Immobilienleasing Das Immobilienleasing hat die entgeltliche Nutzung von bebauten Liegenschaften zum Ziel. Dabei geht es über die Miete vorhandener Objekte hinaus und umfasst sowohl die Beschaffung von Liegenschaften, die Errichtung von Bauten nach den Wünschen des Leasingnehmers, die Finanzierung, die Nutzung der bebauten Liegenschaft unter Ausnützung aller steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten als auch die Verwertung nach Ablauf der Vertragsdauer. 34 Gerade in Zeiten wie diesen, in welcher zunehmender Wettbewerb und fortschreitende Globalisierung einerseits und schwierige Finanzierungsbedingungen andererseits die Unternehmen vor große Herausforderungen stellen, bietet das Immobilienleasing in vielen Fällen eine optimale Lösung. 35 Beispielhaft können für das Immobilienleasing folgende Leasingobjekte finanziert werden: - Wohnhäuser - Wohnungen - Betriebs- und Geschäftsgebäude - Lagerhallen - Tennisplätze - und viele mehr 36 Eine Variante des Immobilienleasings stellt das so genannte Kommunalleasing dar. Dabei tritt eine juristische Person des öffentlichen Rechtes als Leasingnehmer auf, meistens Gemeinden, welche öffentliche Förderungen nutzen wollen, um ihre Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wirtschaftlicher erfüllen zu können. Dabei hat die Körperschaft oft die Gelegenheit, erhaltene Subventionen als Gegenleistung an die Leasinggesellschaft zu verwenden. Dies mindert wiederum die laufenden Leasingraten und auch den Restwert. Die Nutzungsmöglichkeit reicht dabei von Schulen und Kindergärten über Bäder, Kläranlagen zu Veranstaltungshallen und Tierheimen. Da die Körperschaften als Leasingnehmer nicht als Hoheitsträger auftreten, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, ergibt sich zivilrechtlich kein Unterschied zum Leasingvertrag anderer Leasingnehmer. 37 34 Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 36. Vgl. Goebel, 2005, 135. 36 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 33. 37 Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 36f. 35 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 9 Mobilien und Kraftfahrzeuge werden zum überwiegenden Teil fabriksneu geleast – fallweise ist auch das Leasen von gebrauchten Objekten möglich. 38 Demnach unterscheidet man zwischen First-hand Leasing (neuwertige Leasingobjekte, die noch keiner Nutzung zugeführt wurden) und dem Second-hand Leasing (Wirtschaftsgüter, welche bereits gebraucht sind). Dies trifft beispielsweise auf Leasingobjekte zu, welche bereits einmal verleast wurden. 39 2.5. Inhalte des Leasingvertrages Beim Leasingvertrag müssen genaue Angaben hinsichtlich folgender Punkte getätigt werden: - Monatliches Leasingentgelt - Laufzeit des Leasingvertrages - Höhe und Art der erforderlichen Eigenleistung - Gesamtbelastung und Barzahlungspreis - Sämtliche mit dem Abschluss des Leasingvertrages zusätzlich vom Leasingnehmer zu bezahlende Spesen und Gebühren, sofern diese nicht im Leasingentgelt enthalten sind - Restwert am Ende der Vertragslaufzeit (sofern der Kunde das Restwertrisiko trägt) - Kalkulierte Kilometerleistung (beim KFZ-Leasing) - Alle USt-pflichtigen Beträge sind inkl. USt auszuweisen. 40 2.6. Domestic Leasing versus Cross Border Leasing Bei Domestic Leasing sind sowohl Leasinggeber als auch Leasingnehmer im Inland ansässig. Zudem befindet sich das Leasingobjekt im Inland. Beim Cross Border Leasing befindet sich entweder der Leasinggeber, der Leasingnehmer oder das Leasingobjekt im Ausland. Die gebräuchlichste Form dabei ist das Exportleasing. Umgekehrt gibt es natürlich auch das Importleasing. Gründe dafür sind häufig steuer- oder zollrechtliche Begünstigungen, die der Leasingnehmer neben den klassischen Vorteilen in Anspruch nehmen kann. 41 38 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 16. Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 44. 40 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 10. 41 Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 36. 39 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 10 3. Vertragsmodelle der Leasingverträge In Österreich lässt sich unter Abstützung auf das Unternehmens- sowie Steuerrecht zwischen Finanzierungsleasing einerseits und Operating Leasing andererseits unterscheiden. 42 Leasing Operating Leasing Finanzierungs-Leasing Vollamortisation Teilamortisation Abbildung 3: Einteilung der Leasingverträge 43 3.1. Operating Leasing Unter Operating Leasing versteht man die kurzfristige Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes. Als praktisches Beispiel kann dabei das Verleasen von Gegenständen für den Spitzenbedarf genannt werden, wobei als Leasinggeber häufig Hersteller oder Händler der Leasingobjekte fungieren. 44 Die Investition wird während der Leasingdauer nur teilweise amortisiert. Der Leasingnehmer trägt das Investitionsrisiko nur in diesem Umfang während dem Leasinggeber das restliche Investitionsrisiko verbleibt. Häufig wird dem Leasinggeber oder einem Dritten eine Kaufmöglichkeit nach Vertragsende eingeräumt. 45 Die Leasing Gesellschaft muss sich daher unter Umständen bemühen, das Objekt mehrmals zu verleasen (Second-hand-Leasing), bis sich die Anschaffungskosten amortisiert haben. 46 Der Vertrag kann üblicherweise unter Einhaltung vereinbarter Kündigungsfristen jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden. 47 42 Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 33. Quelle: Leasing Leitfaden BAWAG P.S.K. Leasing, 2006, 24. 44 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 30. 45 Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 33. 46 Vgl. Perridon/Steiner, 2007, 445. 47 Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 26. 43 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 11 Da beim Operating Leasing weniger die Finanzierungsfunktion als viel mehr die Nutzungsfunktion im Vordergrund steht, weist das Operating Leasing viele Gemeinsamkeiten mit einem Mietvertrag auf. 48 Ein weiterer Unterschied zum Finanzierungsleasing besteht darin, dass der Leasinggeber für Wartung, Pflege, Reparatur und Versicherung des Leasingobjektes verantwortlich ist. 49 3.2. Finanzierungsleasing Unter Finanzierungsleasing versteht man die mittel- bis langfristige Finanzierung eines Leasingobjektes, wobei die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht. 50 Für die Wartung, Reparatur und Pflege des Versicherungsobjektes ist der Leasingnehmer verantwortlich, obwohl jedoch auch oft vom Leasinggeber eine bestimmte Verfahrensweise vorgeschrieben wird. Aufgrund der spezifischen Ausgestaltung des Kündigungsrechtes liegt das Investitionsrisiko beim Leasingnehmer. Auch bei vollständiger Funktionsuntüchtigkeit des Leasingobjektes ist der Leasingnehmer verpflichtet, die Leasingrate weiterhin zu entrichten. 51 Durch die zu entrichtende Leasingrate erfolgt während der Grundleasingzeit entweder die volle oder teilweise Amortisation der Investitionskosten sowie der Nebenkosten. Aufgrund der Amortisationsquote wird in der Praxis zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen unterschieden. 52 3.2.1. Vollamortisationsleasing (Full-pay-out Verträge) Beim Vollamortiationsleasing werden während der vereinbarten unkündbaren Vertragsdauer mit dem Leasingentgelt fast die gesamten Investitionskosten des Leasinggebers amortisiert. Der Leasingnehmer kann das Leasingobjekt um den nicht amortisierten Wert von zumindest ein bis drei Monatsraten erwerben. 53 Die Gesamtbelastung ergibt sich somit aus der Summe aller Leasingentgelte, einer etwaigen Vorauszahlung, dem kalkulierten Restwert (ein bis drei Monatsraten) sowie der Bearbei- 48 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 30. Vgl. Bender, 2001, 28f. 50 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 29. 51 Vgl. Bender, 2001, 27. 52 Vgl. Bender, 2001, 27. 53 Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 23. 49 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich tungsgebühr. Zudem muss die Vertragslaufzeit aus steuerlichen Gründen zwischen 12 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegen. 54 Am Ende der Vertragslaufzeit gibt es prinzipiell drei Möglichkeiten, welche zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber einvernehmlich vereinbart werden: - Das Leasingobjekt wird bei Vertragsende zurückgegeben, und es erfolgt eine Verwertung an Dritte durch den Leasinggeber - Verlängerung des Leasingvertrages zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber - Ankauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer zum kalkulierten Restwert 55 In der Praxis wird das Leasingobjekt durch den Leasingnehmer häufig angekauft oder es erfolgt eine Rückgabe. 56 Diese Variante wird eher für Mobilienleasing und weniger für KZF-Leasing angeboten. 57 Vollamortisationsleasing 60.000,00 50.000,00 EUR 40.000,00 Barwert Restwert 30.000,00 20.000,00 10.000,00 0,00 0 12 24 36 48 Laufzeit Abbildung 4: Vollamortisationsleasing 58 54 Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 118. Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 36. 56 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 36. 57 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 17. 58 Quelle: Leasing Leitfaden BAWAG P.S.K. Leasing, 2006, 35. 55 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 13 3.2.2. Teilamortisationsleasing (Non-full-pay-out Verträge oder Restwertleasing) Beim Teilamortisationsleasing wird vertraglich ein wirtschaftlich gerechtfertigter Restwert zum Ende der unkündbaren Vertragslaufzeit festgelegt, welcher dem voraussichtlichen Objektwert entspricht und sich meist am linearen Restbuchwert (monatlich gerechnet) orientiert. 59 Vorteil dieser Leasingform ist, dass die vom Leasingnehmer zu bezahlenden Leasingraten geringer sind als beim Vollamortisationsleasing, da nur ein Teil der Anschaffungskosten getilgt und der Restwert lediglich verzinst wird. Dafür ist die Gesamtzinsbelastung aufgrund des höheren durchschnittlich gebundenen Kapitals in Vergleich zum Vollamortisationsleasing höher. 60 Die Gesamtbelastung ergibt sich aus der Summe der Leasingentgelte, einer etwaigen Vorauszahlung, dem Restwert sowie der Bearbeitungsgebühr. 61 Am Leasingvertragsende gibt es wie beim Vollamortisationsleasing folgende Möglichkeiten: - Das Leasingobjekt wird bei Vertragsende zurückgegeben, und es erfolgt eine Verwertung an Dritte durch den Leasinggeber - Verlängerung des Leasingvertrages zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber - Ankauf des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer zum kalkulierten Restwert 62 Restwertleasing oder Teilamortisationsleasing wird am häufigsten bei KFZ-Leasing und Immobilienleasing gewählt. 63 59 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 17. Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 38. 61 Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 117. 62 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 38. 63 Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 117. 60 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 14 Restwertleasing 60.000,00 50.000,00 40.000,00 EUR Barwert Restwert 30.000,00 20.000,00 10.000,00 0,00 0 12 24 36 48 Laufzeit Abbildung 5: Restwertleasing 64 3.3. Leasingmodelle mit Vorleistung des Leasingnehmers (Mietvorauszahlung) Sowohl beim Voll- als auch beim Teilamortisationsleasing hat der Leasingnehmer die Möglichkeit, durch Vorleistung einer Zahlung den Kapitaleinsatz bzw. die Gesamtfinanzierungskosten zu reduzieren (ähnlich einem „Eigenfinanzierungsanteil“ bei einer Investitionsfinanzierung mit Kredit). 65 3.3.1. Leasingentgeltvorauszahlung (Mietvorauszahlung) Als Leasingentgeltvorauszahlung versteht man einen zu bezahlenden Einmalbetrag, welcher üblicherweise zu Vertragsbeginn fällig ist und mit den Leasingraten verrechnet wird. Dies kann in Form eines Barerlages oder durch Einbringung des Erlöses aus dem Verkauf eines Altgerätes bzw. eines Altwagens erfolgen. 66 Diese Vorauszahlung vermindert in der Folge die laufenden Leasingentgelte. Die Leasingentgeltvorauszahlung ist steuerlich mit 30 % der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten des Leasinggebers begrenzt. 67 Da der Leasingnehmer die Leasingentgeltvorauszahlung als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung und Nutzung des Leasingobjektes erbringen muss, unterliegt sie der Umsatz64 Quelle: Leasing Leitfaden BAWAG P.S.K. Leasing, 2006, 37. Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 17. 66 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 39. 67 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 17. 65 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 15 steuer. Daher wird im Leasingvertrag die Leasingentgeltvorauszahlung in Nettobetrag und Umsatzsteuer aufgespaltet. 68 Falls der Leasingvertrag länger als ein Jahr läuft, müssen sowohl der Leasingnehmer als auch der Leasinggeber die Leasingentgeltvorauszahlung aus steuerlichen Gründen auf die Vertragslaufzeit buchhalterisch erfolgsmäßig verteilen, sprich abgrenzen. 69 Die Leasingentgeltvorauszahlung findet sowohl beim Teil- als auch beim Vollamortisationsleasing Anwendung und wird sowohl beim Mobilien-, KFZ- und Immobilienleasing verwendet. 70 3.3.2. Depot-(Kautions-)Zahlung Es können als zusätzliche Sicherheit, aber auch zur Reduktion des Zinsanteiles im laufenden Leasingentgelt, Depot- oder Kautionszahlungen vereinbart werden. Diese können zu Vertragsbeginn oder laufend auf die Leasingdauer vereinbart werden. Diese Depotzahlung kann entweder mit den laufenden Leasingraten verrechnet werden oder sie ist am Vertragsende vom Leasinggeber zurückzuzahlen bzw. mit dem Restwert oder dem Verkauf des Leasingobjektes zu verrechnen. Solange sind diese Zahlungen beim Leasinggeber als Verbindlichkeit und beim Leasingnehmer als Forderung erfolgsneutral zu behandeln. 71 Rechtlich gesehen ist die Kautionszahlung als so genanntes „Mieterdarlehen“ einzustufen, welches der Leasingnehmer dem Leasinggeber auf die Dauer des Leasingvertrages überlässt. 72 Die Summe aus Leasingentgeltvorauszahlungen und Depotzahlungen soll aus steuerlichen Gründen grundsätzlich 50 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasingobjektes nicht übersteigen (Grundregel!). 73 68 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 40. Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18. 70 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 40. 71 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18. 72 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 40. 73 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18. 69 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 16 3.4. Spezialleasing Spezialleasing liegt vor, wenn das Leasingobjekt derart stark auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist, dass eine wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Nutzung oder Verwertung praktisch ausgeschlossen ist oder aufgrund seiner Beschaffenheit bzw. Lage ein Wechsel des Leasingnehmers unvorstellbar erscheint, und es nicht ohne weitere Maßnahmen wie zum Beispiel durch Umbau von einem Dritten genutzt werden kann. 74 Unter diese Leasingobjekte fallen Gegenstände wie etwa öffentliche Straßen, Brücken, Kanalund Kläranlagen, Rohr- und Leitungsanlagen, betriebsspezifische Software usw. 75 Es liegt allerdings kein Spezialleasing vor, wenn durch eine wirtschaftlich vernünftige Umrüstung auf die Bedürfnisse anderer Leasingnehmer angepasst werden kann oder wenn aus rechtlichen Gründen ein nationaler Markt undenkbar ist, allerdings eine Verwertung auf internationalen Märkten möglich ist (zum Beispiel Waffen, Militärflugzeuge). 76 Spezialleasing ist der klassische Fall einer Zurechnung des Leasingobjektes zum Leasingnehmer. 77 74 Vgl. Werner, H./Kobabe, R., Unternehmesfinanzierung, 2005, 164. Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 38. 76 Vgl. Nidetzky, G./Quantschnigg, P./Riedl W., Leasing – Steuerrechtliche, wirtschaftliche und zivilrechtliche Aspekte, Wien 1989, 41. 77 Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 38. 75 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 17 4. Sonderformen des Leasing 4.1. Sale and lease back Der Sale and lease back Vertrag stellt kein eigenständiges Leasingvertragsmodell dar, sondern bezeichnet eine besondere Abwicklungsform des Leasinggeschäftes. Im Unterschied zur üblichen Verfahrensweise erwirbt der künftige Leasinggeber das Leasingobjekt nicht vom Hersteller oder Lieferanten, sondern vom späteren Leasingnehmer. Der zwischen den Parteien zu schließende Kaufvertrag ist rechtlich und wirtschaftlich mit einem Leasingvertrag verbunden. Der Verkäufer erhält somit gegen Zahlung der Leasingrate das Nutzungsrecht.78 Abbildung 6: Sale and lease back Vertrag 79 Bei den Leasingobjekten handelt es sich meistens um Wirtschaftsgüter, welche der Leasingnehmer bereits seit längerem selber nutzt oder Dritten zur Nutzung überlassen hat.80 Diese Sonderform ist bei sämtlichen leasingfähigen Objekten möglich. Allerdings ist bei Personenkraftfahrzeugen die häufig fehlende Vorsteuerabzugsfähigkeit hinderlich. Der Kaufpreis für die Leasinggesellschaft muss in etwa dem Verkehrswert entsprechen. Grundsätzlich ist ein diesbezügliches Schätzgutachten einschließlich Beurteilung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer erforderlich. 81 78 Vgl. Kratzer J./Kreuzmair B., Leasing in Theorie und Praxis, Wiesbaden 1997, 78 Quelle: Larek E./Steins U., Leasing, Factoring und Forfaitierung als Finanzierungsurrogate, Köln 1999, 65 80 Vgl. Kratzer/Kreuzmair, 1997, 78 81 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18 79 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 18 Sale and lease back Verträge können sowohl als Voll- oder Teilamortisationsmodell aber auch mit Vorleistungen des Leasingnehmers gestaltet werden und dienen oft zur Realisierung stiller Reserven. 82 Für sale and lease back gibt es folgende Argumente oder Beweggründe: - Sale and lease back führt zur Steigerung der Liquidität - Sale and lease back ermöglicht die Aufdeckung von Stillen Reserven - Sale and lease back verbessert das Bilanzbild (Bilanzverkürzung) - Leasingraten sind sofort steuerlich absetzbar, während beim Kredit nur der in den Raten enthaltene Zinsanteil steuerlich verwendet werden kann. - Sale and lease back kann steuerliche Vorteile bringen. 83 Sale and lease back ist allerdings kein Patenrezept, um ein krankes Unternehmen zu sanieren oder künstlich am Leben zu erhalten! 84 4.2. Mietkauf Der Mietkauf entspricht wirtschaftlich dem Ratenkauf. Dabei ist der Mietkäufer von Vertragsbeginn an wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes, während der Leasinggeber bis zur Bezahlung der letzten Rate den Eigentumsvorbehalt hat. Das Objekt wir damit dem Anlagevermögen des Mietkäufers zugerechnet. Neben der Abschreibung wird der Zinsaufwand als Betriebsausgabe geltend gemacht. 85 Die Gestaltung der Laufzeit ist variabel und kann – im Gegensatz zu einem Leasingvertrag – auf Kundenwunsch bis zu 100 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausmachen. Mit Bezahlung der letzten Rate geht auch das juristische Eigentum auf den Mietkäufer über, und zwar ohne weitere Kosten. 86 82 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18. Vgl. Röhrenbacher H./Fleischer W., Leasing versus Kredit, Wien 1991, 192. 84 Vgl. Goebel, 2005, 139. 85 Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 121. 86 Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 121. 83 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 19 5. Steuerliche Aspekte des Leasing 5.1. Einkommenssteuer Während sich das Finanzierungsinstrument „Leasing“ lange Zeit de facto im rechtsfreien Raum abgespielt hat beziehungsweise man trotz dessen sehr variantenreicher Ausgestaltung auf die uniformen Regeln des ABGB sowie etwaige Entscheidungen oder Erkenntnisse der Höchstgerichte zurückgreifen musste, haben die Einkommensteuerrichtlinien 1984 (nunmehr aktuelle Fassung EStR 2000) etwas – wenn auch keinesfalls ausreichend – zur Rechtssicherheit in der Behandlung von Leasingverträgen im Einkommensteuerrecht beigetragen. 87 Laut BMF nach EStR 2000 ergibt sich für Leasing folgende Begriffsdefinition: „Mit Leasing werden Verträge bezeichnet, die von den üblichen Mietverträgen des ABGB („Operating Leasing“) bis zu verdeckten Ratenkaufverträgen reichen. Die Abgrenzungsfrage stellt sich in erster Linie bei den Finanzierungs-Leasingverträgen. Diese ersetzen die herkömmliche Form der Investitionsfinanzierung.“ „Für die Finanzierungsverträge ist weiters typisch die für beide Seiten grundsätzlich unkündbare Grundmietzeit und die Verlagerung der Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Beschädigung des Gegenstandes auf den Leasingnehmer.“ 88 5.1.1. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum Kernpunkt der steuerlichen Betrachtung im Leasing ist die Frage, wessen Vermögen das Wirtschaftsgut zugerechnet wird. Nur wenn der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 21 Abs. 1 BAO ist, entfaltet Leasing die gewünschten steuerlichen Wirkungen. Wenn der Nutzungsberechtigte (Leasingnehmer) durch einen wirtschaftlichen vernachlässigbaren Herausgabeanspruch den Leasinggeber vom Wirtschaftsgut ausschließen kann, gilt der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer. 89 87 Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 53. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 16. 89 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18. 88 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 20 5.1.2. Zurechnung bei Voll- und Teilamortisationsverträgen Die „Einkommensteuerrichtlinien 1984“ haben hier maßgeblich zur Rechtssicherheit der Behandlung von Leasingverträgen im Einkommensteuerrecht beigetragen. Die aktuelle Fassung der Einkommensteuerrichtlinien datiert aus dem Jahr 2000. Um das wirtschaftliche Eigentum dem Leasinggeber zurechnen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 90 5.1.2.1. Vollamortisationsvertrag Abbildung 7: Zurechnungsregeln beim Vollamortisationsleasing 91 Es gibt zum einen die Begrenzung der Vertragslaufzeit auf mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes. 92 Die Nutzungsdauer ist somit ein wesentlicher Faktor für die Zurechnung. Es gibt in Österreich außer bei Gebäuden und Kraftfahrzeugen keine Richtlinien oder gesetzliche Regelungen über die fixe Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes. Die Nutzungsdauer ist vielmehr nach ihrem – von Fall zu Fall zu untersuchendem – wahrscheinlichen Ausmaß festzulegen. Daher trägt die Festlegung der Nutzungsdauer Schätzungselemente in sich. 93 90 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 30. Quelle: Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 219. 92 Vgl. Bender, 2001, 73. 93 Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 136. 91 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 21 Unter einem wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag versteht man einen Betrag, der als besonders günstig anzusehen ist. Auf Basis der bestehenden Verwaltungspraxis bei Kaufoptionen ist von einem wirtschaftlich ausschlaggebenden Betrag in folgenden Fällen auszugehen: Der Kaufpreis beträgt mehr als die Hälfte des – zum Zeitpunkt der Ausübung der Option noch zu ermittelnden – Schätzwertes des Leasingobjektes bzw. bei linearer Abschreibung mehr als die Hälfte des Buchwertes. 94 Seit 1. Mai 2007 wird der „wirtschaftlich nicht ausschlaggebende“ durch den „wirtschaftlich nicht angemessenen“ Betrag ersetzt. Wirtschaftlich angemessen ist ein Betrag, der zumindest den voraussichtlichen Verkehrswert zum Ende der Grundmietzeit erreicht. Dabei wird fingiert, dass der Verkehrswert grundsätzlich dem steuerlichen Buchwert am Ende der Grundmietzeit entspricht, von dem dann ein 20%iger Abschlag vorzunehmen ist. 95 5.1.2.2. Teilamortisationsvertrag Abbildung 7: Zurechnungsregeln beim Teilamortisationsleasing 96 94 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 221. Vgl. Waselmayer, S., Neue Grenzen bei Leasinggesellschaften, in: Die Wirtschaft, Ausgabe Nr. 9/2007, 52. 96 Quelle: Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 223. 95 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 22 Der jeweilige Restwert musste bei Verträgen vor dem 1. Mai 2007 zur Sicherstellung einer Zurechnung zum Leasinggeber auf den jeweiligen Schätzwert am Ende der Leasingvertragsdauer kalkuliert werden. Wurde der Restwert willkürlich gewählt und erheblich niedriger als der voraussichtliche Schätzwert angesetzt, konnte dies die Zurechnung des Leasingobjektes zum Leasingnehmer auslösen. Abweichungen des kalkulierten Restwertes vom Schätzwert in der Höhe von 20 % nach unten sollten an der Zurechnung zum Leasinggeber nichts ändern. Bei linearer Abschreibung musste der am Vertragsende bestehende volle Restbuchwert angesetzt werden. Abweichungen waren in diesem Fall unzulässig. 97 Seit 1. Mai 2007 reicht es aus, dass der Restwert unter dem Verkehrswert liegt. Ein erhebliches Unterschreiten ist nicht mehr notwendig. Auch hier wird fingiert, dass der Verkehrswert dem steuerlichen Buchwert abzüglich 20%igem Abschlag entspricht. Ein etwaiger niedrigerer Verkehrswert müsste durch Gutachten nachgewiesen werden. 98 Der Leasingnehmer hat sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung. Dies kann unter anderem angenommen werden, wenn bei der Veräußerung des Leasinggegenstandes der Leasingnehmer einerseits für die Differenz zwischen Restwert und niedrigerem Veräußerungserlös aufzukommen hat und andererseits mehr als 75 % des den Restwertes übersteigenden Teiles des Veräußerungserlöses erhält. 99 Sind die Kriterien laut den beiden Abbildungen erfüllt, so erfolgt die Aktivierung und Abschreibung des Wirtschaftsgutes in der Steuerbilanz des Leasinggebers. Auch allfällige steuerliche Investitionsbegünstigungen können vom Leasinggeber geltend gemacht werden. Werden diese Kriterien nicht erfüllt und der Leasinggegenstand ist dem Vermögen des Leasingnehmers zuzurechnen, so ist die Leasingfinanzierung wie ein Raten-(Miet-)kauf zu behandeln. Die Aktivierung des Leasinggegenstandes erfolgt dann beim Leasingnehmer. 100 Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Abschreibungsdauer der PKW und Kombis ab 1996 auch für den Altbestand auf mindestens acht Jahre verlängert und die als Betriebsausgabe geltend zu machende Amortisationsquote im Leasingentgelt auf die steuerlich 97 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 224. Vgl. Waselmayer, S., Neue Grenzen bei Leasinggesellschaften, in: Die Wirtschaft, Ausgabe Nr. 9/2007, 53. 99 Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 141. 100 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 32. 98 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 23 zulässige Höhe der Absetzung für Abnutzung beschränkt, während der Zinsanteil (linearisiert) davon nicht betroffen ist. 101 In der Regel ist der Tilgungsanteil in der Leasingrate höher als die steuerlich zulässige Abschreibung. Aus diesem Grund wird auch in § 8 Abs. 6Z 2 EStG 1988 von der Bildung eines aufwandsbegrenzenden Aktivpostens ausgegangen. 102 5.2. Umsatzsteuer Die vom Leasinggeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist während der Dauer des Leasingvertrages an das Finanzamt abzuführen. Der Leasingnehmer kann, sofern er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, die entsprechende Vorsteuer wieder geltend machen. Bei PKW und Kombifahrzeugen sind nur gewerbliche Vermieter, gewerbliche Personenbeförderer, KFZ-Händler und Fahrschulen vorsteuerabzugsberechtigt. 103 Voraussetzung dazu ist jedoch, dass diese Fahrzeuge ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen. 104 Für die gewerbliche Vermietung (Leasing) von PKW und Motorrädern gilt in Verbindung mit den Normverbraucherabgabegesetz 1991 ein Umsatzsteuersatz von 20 %. 105 Beim Immobilienleasing gibt es betreffend der umsatzsteuerlichen Behandlung eine Reihe von Sonderbestimmungen. 106 Zum einen gilt beim Immobilienleasing zu Wohnzwecken und von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art der begünstigte Umsatzsteuersatz von 10 % (§ 10 Abs. 2 UStG). 107 Seit dem Beitritt zu Europäischen Union im Jahr 1995 ist mit Ausnahme der Vermietung (Leasing) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art das Immobilienleasing unecht steuerbefreit. 108 Unter unechter Umsatzsteuerbefreiung ist zu verstehen, dass die versteuerten Leasingentgelte zwar nicht der Umsatzsteuer unterliegen, der Leasinggeber allerdings auch keine Vorsteuer101 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 32. Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 240. 103 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 32. 104 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 252. 105 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 32. 106 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 252. 107 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 251. 108 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 32. 102 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 24 abzugsberechtigung aus der Anschaffung oder Herstellung und dem Betrieb der Immobilie hat. 109 Weiters gibt es beim Immobilienleasing die Optionsmöglichkeit zur Regelbesteuerung von 20 % (§ 6 Abs. 2 UStG). 110 Der in Österreich häufigste Anwendungsfall beim Immobilienleasing ist die Inanspruchnahme der Optionsmöglichkeit zur Regelbesteuerung von 20 % durch die Leasinggesellschaft. Ursache dafür ist, dass die Leasinggesellschaft die von der Errichtung bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann und somit als Leasingkalkulationsbasis die Nettoanschaffungskosten herangezogen werden. Allerdings muss dann aufgrund der Option auf die Leasingrate eine Umsatzsteuer von 20 % zugeschlagen werden. 111 Im Umsatzsteuergesetz ist eine Rückverrechnungsbestimmung für die als Vorsteuer geltend gemachten Beträge vorgesehen. Falls der Leasinggeber die Immobilie innerhalb von zehn Jahren (umsatzsteuerliche Behaltefrist) ab Fertigstellung des Gebäudes zum Beispiel an den Leasingnehmer verkauft, hat er jeweils 1/10 der beanspruchten Vorsteuer für jedes Jahr, das bis zum Ende der 10-Jahresfrist noch offen ist, wieder an das Finanzamt zurückzuzahlen. Bei einem Verkauf nach den zehn Jahren kommt es zu keiner Rückverrechnung der beanspruchten Vorsteuer für den Leasinggeber. Bis zur Novelle der Umsatzsteuer im Jahr 1998 gab es die Möglichkeit, die bei Verkauf der Immobilie anfallende Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 14 UStG an den Käufer weiterzuverrechnen. 112 Durch die Novelle zum Umsatzsteuergesetz vom 18.6.1998 wurde die Möglichkeit der Weiterverrechnung der Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 (14) UStG gestrichen. Dafür wurde in § 6 (2) UStG die Möglichkeit eingeräumt, eine Grundstücksübertragung Ust-pflichtig zu behandeln. Im Falle der Veräußerung von Liegenschaften, in die Ust-pflichtige Investitionen getätigt wurden, kann daher entweder über die Option nach § 6 (2) UStG ein Verkauf mit Umsatzsteuer (auch vom Grundanteil) erfolgen oder der Netto-Kaufpreis erhöht sich um die korrigierten Vorsteuern gemäß § 12 (10) UStG. Welche Variante gewählt wird, hängt insbesondere davon ab, ob der Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. 113 109 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 251. Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 251. 111 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 251. 112 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 251. 113 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 33. 110 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 25 5.3. Gebührengesetz Gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz sind Bestandsverträge im Sinne der §§ 1090 ff ABGB und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält (darunter fallen also auch Leasingverträge) bei unbestimmter Vertragsdauer mit 1 % der 3-fachen Bruttojahresmiete, bei bestimmter Vertragsdauer mit 1 % der auf die Vertragsdauer entfallenden Mietenentgelte (maximale Bemessungsgrundlage jedoch das 18-fache Bruttojahresmietenentgelt) zu vergebühren (Bestandsvertragsgebühr oder Rechtsgeschäftsgebühr). 114 Entscheidend für die Vergebührung ist nicht die Bezeichnung als Leasingvertrag, sondern der tatsächliche Inhalt der Urkunde. Wenn zum Beispiel der Leasingvertrag als solcher bezeichnet wird, nach dem tatsächlichen Inhalt jedoch als Kaufvertrag anzusehen ist, liegt keine Gebührenpflicht vor. 115 Immobilienverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten auf. Die geringere dreijährige Laufzeit wird dadurch erreicht, dass ein Vertrag auf unbestimmte Laufzeit abgeschlossen wird und zusätzlich der Leasingnehmer für den Leasingvertragszeitraum auf Kündigung verzichtet. Dadurch bleibt es formal bei der unbestimmten Vertragsdauer. Die Absicherung des Leasingnehmers erfolgt zumeist durch ein Zusatzdokument (Patronatserklärung) des Gesellschafters des Leasinggebers. 116 Maßgeblich für das Entstehen der Gebührenschuld ist der Zeitpunkt der schriftlichen Unterfertigung des Leasingvertrages. Als Anzeigefrist für die Gebührenschuld ist im Gebührengesetz eine Frist von einem Monat vorgegeben, wobei Schuldner der Rechtsgeschäftsgebühr der Leasingnehmer und Leasinggeber zur ungeteilten Hand sind. Falls einer der beiden die Gebühr nicht zahlt oder zahlen kann, muss der andere die Gebühr in voller Höhe entrichten. 117 Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr setzt sich zusammen aus der Summe der Leasingentgelte inklusive der darin enthaltenen Umsatzsteuer, vertragsbezogene Nebenleistungen (wie zum Beispiel vertraglich vereinbarte Versicherungsleistungen) sowie auch nicht rückzahlbare Leasingsonderzahlungen (Mietvorauszahlungen). Der kalkulatorische Restwert sowie die Kautionszahlung des Leasingnehmers müssen sich nicht der Rechtsgeschäftsgebühr unterziehen. 118 114 Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 52. Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 253. 116 Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 52. 117 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 254. 118 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 254f. 115 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 26 6. Verbuchung und Bilanzierung einer Leasingfinanzierung 6.1. Grundlagen Die handelsrechtliche Bilanzierung einer Leasingfinanzierung beim Leasinggeber bzw. beim Leasingnehmer richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen Zurechnung des Leasingobjektes. 119 (siehe Kapitel 5.1.1. und 5.1.2.) Für die buchhalterische Behandlung lassen sich somit folgende Arten von Leasingverträgen definieren: ¾ Bei Operating-Leasingverträgen und bei Finanzierungsleasingverträgen, die auch steuerlich zu einer Zurechnung des Leasingobjektes zum Leasinggeber führen, wird auch die Aktivierung des Leasingobjektes durch den Leasinggeber durchgeführt. ¾ Bei Finanzierungsleasingverträgen, bei denen es zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums des Leasingobjektes zum Leasingnehmer kommt, folgt die Aktivierung des Leasingobjektes beim Leasingnehmer. 120 6.2. Aktivierung des Leasingobjektes beim Leasinggeber 6.2.1. Buchhalterische Behandlung beim Leasinggeber Der Leasinggeber aktiviert den Netto-Anschaffungswert des Wirtschaftsgutes in seinem Anlagevermögen. Die ihm angelastete Vorsteuer macht er, soweit eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben ist, als Forderung gegenüber dem Finanzamt geltend. 121 Die, dem Leasingnehmer, verrechneten Netto-Leasingraten stellen für den Leasinggeber Betriebseinnahmen dar. Die verrechnete Umsatzsteuer führt er an das Finanzamt ab. Den Betriebseinnahmen stehen Abschreibung, Zinsaufwand sowie die allgemeinen Sach- und Personalkosten als Betriebsausgabe gegenüber. Zudem können vom Leasinggeber allfällige Investitionsbegünstigungen steuerbasismindernd geltend gemacht werden. 122 119 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 265. Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 266. 121 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 25. 122 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 25f. 120 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 27 6.2.2. Buchhalterische Behandlung beim Leasingnehmer Das vom Leasinggeber verrechnete Netto-Leasingentgelt stellt für den Leasingnehmer Betriebsausgaben dar. Die angelastete Umsatzsteuer kann unter dem Titel Vorsteuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden (bei PKW und Kombi nur von bestimmten Unternehmensgruppen). Zukünftige Verbindlichkeiten aus Leasingverträgen werden nicht bilanziert. Allerdings sind gemäß Rechnungslegungsgesetz die Leasingverträge jedoch im Anhang zum Jahresabschluss als schwebende Geschäfte aufzunehmen. 123 Beim Leasing von PKW und Kombi darf nur eine achtjährige AFA-Quote als ertragssteuerwirksamer Mietaufwand des Leasingnehmers geltend gemacht werden. Somit soll eine schnellere Abschreibung von PKW und Kombi über Leasingverträge verhindert werden. 124 Ausgenommen davon sind Fahrschulfahrzeuge sowie KFZ, die zumindest 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen (zum Beispiel Taxis). 125 Falls die Tilgungskomponente des Leasingvertrages die Abschreibung beim Leasinggeber übersteigt, ist für den Differenzbetrag ein Aktivposten anzusetzen. Dadurch wird in der Bilanz des Leasingnehmers ein Teil des Leasingaufwandes neutralisiert. So ist gewährleistet, dass dem Leasingnehmer über den Umweg einer Leasingvariante ein nicht mehr absetzbarer Aufwand zusteht, als dies der Fall wäre, wenn er selbst das Fahrzeug bilanzieren würde. 126 6.3. Aktivierung des Leasingobjektes beim Leasingnehmer 6.3.1. Buchhalterische Behandlung beim Leasinggeber Der Leasinggeber bucht den Netto-Anschaffungswert des Wirtschaftsgutes unter Wareneinkauf und macht die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt als Forderung geltend. Anschließend verbucht er die Summe der Leasingentgelte unter passiver Abgrenzung der Finanzierungskosten für die Folgeperioden als Verkaufserlös, wobei die anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. Somit stehen dem Leasinggeber Forderungen aus der Summe der 123 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 27. Vgl. Beiser, R., Steuern – Ein systematischer Grundriss, 4. Auflage, Wien 2006, 139. 125 Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 67. 126 Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 67. 124 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 28 Leasingentgelte, die Verbindlichkeiten aus dem Kauf des Leasinggegenstandes und die Abgrenzung für die Finanzierungskosten gegenüber. 127 6.3.2. Buchhalterische Behandlung beim Leasingnehmer Der Leasingnehmer aktiviert den Netto-Anschaffungswert des Wirtschaftsgutes in seinem Anlagevermögen. Er kann somit die Abschreibung sowie eventuelle Investitionsbegünstigungen geltend machen. In der Höhe der Finanzierungskosten bildet er eine aktive Rechnungsabgrenzungsposition. Die angelastete Vorsteuer macht er als Forderung gegenüber dem Finanzamt geltend, sodass die Summe der Netto-Leasingentgelte als Verbindlichkeiten gegenüber dem Leasinggeber verbleiben, die sich mit den Leasingentgeltzahlungen entsprechend verringern. 128 6.4. Auswirkungen auf Bilanzierungskennzahlen Vor allem bei Klein- und Mittelbetrieben verhilft Leasing oft dazu, unter der Schwelle von einer Million Euro Kreditverbindlichkeiten zu bleiben. Denn unter dieser Grenze kommt nämlich die begünstigte Basel II Regelung für Retail-Kredite zur Anwendung. Daher wird Leasing in Zukunft als Finanzierungsform zunehmend an Bedeutung gewinnen. 129 Bei der Zurechnung des Leasingobjektes zum Leasinggeber kommt es beim Leasingnehmer zu keinerlei Veränderung in der Bilanz. Deswegen wird Leasing auch als bilanzneutral bezeichnet. 130 Die „Nichtveränderung“ der Bilanzposition hat nicht unerhebliche Auswirkung auf verschiedene Bilanzkennzahlen. Somit ist beim Leasing die Eigenkapitalquote höher bzw. die Fremdkapitalquote niedriger als bei fremdfinanziertem Kauf. 131 127 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 28. Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 28. 129 Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 122. 130 Vgl. Werner/Kobabe, 2005, 167. 131 Vgl. Werner/Kobabe, 2005, 167. 128 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 29 7. Leasing im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen 7.1. Leasing versus Miete 7.1.1. Allgemeines Mietkauf ist als eine spezielle Form der Investitionsfinanzierung entwickelt worden. Dies stellt eine Art Mischform zwischen Kredit und Leasing dar. 132 Leasing wird häufig als eine Art Miete bezeichnet. Tatsächlich kommt das Leasing in seiner praktischen Ausformung dem Rechtstypus der Miete sehr nahe. 133 Grundsätzlich ist Miete keine Finanzierungsalternative, sondern vielmehr eine Investitionsalternative. Somit steht bei der Miete die Nutzung im Vordergrund und beim Leasing die Finanzierung. 134 7.1.2. Gegenüberstellung Leasing – Miete Ein wesentlicher Unterschied zwischen Miet- und Leasingverträgen besteht darin, dass bei einem Mietvertrag der Vermieter bis zu einer eventuellen Kaufoption die Sachgefahr trägt und somit auch für die Instandhaltung sorgt. Beim Leasingvertrag ist der Leasinggeber von der Haftung für Beschädigung befreit und trägt somit weder die Kosten für Instandhaltung noch für Reparaturen. Es besteht somit eine Abgrenzung durch die Kriterien der Instandhaltung und Gefahrentragung. 135 Weiters ist beim Leasing die Unkündbarkeit während der vereinbarten Vertragsdauer typisch und rechtswirksam. Der Mietvertrag ist, sofern er auf unbestimmte Laufzeit abgeschlossen wurde, jederzeit kündbar. 136 Beim Leasing hat der Leasingnehmer nach Ende der Leasinglaufzeit die Möglichkeit, das Leasingobjekt am Ende der Leasinglaufzeit zu einem bestimmten Wert zu kaufen. Der Mieter kann dies in der Regel nicht. 137 132 Vgl. Larek/Steins, 1999, 23. Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 21. 134 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 21. 135 Vgl. Bender, 2001, 25. 136 Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 45. 137 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 21. 133 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 30 Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist, dass die Zinsanpassung beim Leasing an Zinsgleitklauseln gebunden ist. Bei der Miete hingegen finden sich sogenannte Wertsicherungsklauseln, welche die Grundlage für eine Anpassung der Mieten sind. 138 In Mietverträgen für Immobilien sind üblicherweise Mietanpassungsklauseln vorgesehen. Ihr Inkrafttreten wird an die Veränderung externer Faktoren, wie den Mietpreisindex oder die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gekoppelt. 139 7.2. Leasing versus Kredit 7.2.1. Allgemeines Kredit ist abgeleitet aus dem Lateinischen „credere“ und bedeutet glauben, vertrauen. 140 Unter Kredit versteht man allgemein die Einräumung des Verfügungsrechtes über wirtschaftliche Güter (Geld, Sachvermögen) im Vertrauen auf künftige Gegenleistung. Kreditfinanzierung liegt somit vor, wenn einer Unternehmung von außen Kapital durch Gläubiger zugeführt wird, welche keine Eigentumsrechte erwerben. 141 In der Praxis vergleicht man sehr häufig eine Leasingfinanzierung mit einer Kreditfinanzierung, da Leasing oftmals als unmittelbares Substitut für eine Kreditfinanzierung herangezogen wird. Hierbei zeigt sich allerdings, dass bei unterschiedlichen Szenarien (wie etwa bilanzielle oder steuerliche Ausgangssituation beim Leasingnehmer) aus betriebswirtschaftlicher Sicht auch unterschiedliche Entscheidungen zugunsten einer Kredit- oder Leasingfinanzierung getroffen werden können. 142 Die Entscheidung über die Art der Finanzierung hängt somit sowohl von rechenbaren als auch von nicht rechenbaren Faktoren ab. Dabei geben immer der spezielle Bedarf und die spezielle Situation des Leasingnehmers den Ausschlag. 143 138 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 21. Vgl. Kratzer/Kreuzmair, 1997, 128. 140 Vgl. Larek/Steins, 1999, 23. 141 Vgl. Gräfer, H./Beike R./Scheld A., Finanzierung – Grundlagen, Institutionen, Instrumente und Kamitalmarkttheorie, 5. neu Auflage, Berlin, 2001, 161. 142 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 49. 143 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18. 139 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 31 7.2.2. Gegenüberstellung Leasing – Kredit Zum einem wird bei der Kreditfinanzierung in Abhängigkeit von den zu finanzierenden Objekten grundsätzlich nur ein mehr oder weniger großer Prozentsatz der Gesamtkosten finanziert. Der nicht finanzierte Teil der Investition ist vom Kreditnehmer aufzubringen. Beim Leasing werden üblicherweise die gesamten Investitionskosten investiert. 144 Vertragspartner sind beim Leasing der Lieferant (= Verkäufer), der Leasinggeber (=Käufer) sowie der Leasingnehmer (=Nutzer). Beim Kredit gibt es lediglich den Kreditgeber und den Kreditnehmer. 145 Zweck des Rechtsgeschäftes ist beim Leasing sowohl die Finanzierung als auch die Nutzung. Beim Kredit hingegen ist der Zweck nur die Finanzierung. 146 Die Finanzierungsdauer beträgt beim Vollamortisationsleasing zwischen 40 % und 90 % der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und beim Teilamortisationsleasing maximal 90 % der wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Beim Investitionskredit gibt es hingegen keine steuerlichen Einschränkungen. 147 Das Leasingobjekt wird bei Einhaltung der Zurechnungsbestimmungen der EStR (siehe Kapitel 5.1.) in der Bilanz des Leasinggebers aktiviert. Beim Kredit hingegen wird das Objekt im Anlagevermögen des Kreditnehmers aktiviert und führt somit zu einer Bilanzverlängerung. 148 Weiters hat beim Leasing (ebenfalls unter Einhaltung der Zurechnungsbestimmungen der EStR) der Leasinggeber Anspruch auf steuerliche Investitionsbegünstigungen. Beim Kredit hat diesen Anspruch der Kreditnehmer. 149 Beim Leasing ist der Leasinggeber Eigentümer des Objektes – eine Übertragung an den Leasingnehmer ist möglich. Beim Kredit ist der Kreditnehmer Eigentümer des Objektes. 150 144 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 18. Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 23. 146 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 57. 147 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 57. 148 Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 39. 149 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 24. 150 Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 114. 145 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 32 Als Sicherheit dienen beim Leasing das Leasingobjekt, Leasingentgeltvorauszahlungen oder Leasingdepotzahlungen. Beim Kredit können sowohl das finanzierte Objekt als auch weitere bankübliche Sicherheiten dienen. 151 Bei der Leasingfinanzierung hat man eine unkündbare Vertragsdauer. Der Kreditvertrag kann unterschiedliche Kündigungsklauseln enthalten.152 Beim Leasing wird als staatliche Gebühr die Bestandvertragsgebühr verrechnet. Diese beträgt 1 % der Leasingentgelte bzw. 1 % von 36 Monatsleasingentgelten bei unbestimmter Vertragsdauer jeweils inklusive vertraglicher Nebenverpflichtungen. Die Kreditvertragsgebühr hingegen beträgt 0,8 % von der Kreditsumme. 153 Bezüglich Umsatzsteuer sind beim Leasing die Leasingentgelte USt-pflichtig (inkl. sonstiger Leistung). Ein Vorsteuerabzug ist möglich, soweit dieser steuerlich zulässig ist (siehe Kapitel 5.2.). Beim Kredit ist der Anschaffungswert des Objektes USt-pflichtig. Allerdings ist auch hier ein Vorsteuerabzug möglich, soweit dieser zulässig ist. 154 151 Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 114. Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 115. 153 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 23. 154 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 23. 152 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 33 7.2.3. Gegenüberstellung anhand eines Praxisbeispieles 155 Ein Unternehmen (25 % Körperschaftssteuersatz) beabsichtigt eine Maschine um € 1.000.000,00 anzukaufen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre. Es werden drei Alternativen herangezogen: - Kreditfinanzierung über Bank auf 8 Jahre – Kreditgebühr 0,8 % - Leasingfinanzierung ebenfalls 8 Jahre (Vollamortisation) – Rechtsgeschäftsgebühr 1 % - Leasingfinanzierung über 4 Jahre (Vollamortisation) – Rechtsgeschäftsgebühr 1 % Die Raten sind jeweils am Jahresanfang als vorschüssige Jahresraten zu zahlen. Der Zinssatz beträgt jeweils 6 %. Als Kriterien für den Belastungsvergleich werden der Barwert (Kapitalwert) der zu leistenden Zahlungen sowie die Annuität über den gesamten Beobachtungszeitraum herangezogen. Als Kalkulationszinssatz werden zwei Varianten dargestellt: Variante 1 von 3 % für eine alternative Veranlagung und Variante 2 von 6 % für Fremdfinanzierungszinssatz Alternative 1: Bankkredit auf 8 Jahre: Zeitpunkt Anfang 1. Jahr Ende 1. Jahr Anfang 2. Jahr Ende 2. Jahr Anfang 3. Jahr Ende 3. Jahr Anfang 4. Jahr Ende 4. Jahr Anfang 5. Jahr Ende 5. Jahr Anfang 6. Jahr Ende 6. Jahr Anfang 7. Jahr Ende 7. Jahr Anfang 8. Jahr Ende 8.Jahr -101.036 - 50.885 - 8.000 -107.098 - 44.823 - 113.524 - 38.397 - 120.335 - 31.585 - 127.556 - 24.365 - 135.209 - 16.712 - 143.321 - 8.599 - 151.921 0 0 0 12.721 31.250 2.000 11.206 31.250 9.599 31.250 7.896 31.250 6.091 31.250 4.178 31.250 2.150 31.250 0 31.250 - 109.465 - 111.072 - 112.774 - 114.579 - 116.493 - 118.521 31.250 Zahlungen vor Steuern: Kredit Tilgung Zinsen Kreditgebühr Steuerersparnis: Durch Zinsen Durch AFA Absetzung Kreditg. Zahlungen nach Steuern -159.921 - 105.950 Summe aus Anfang 1. – Ende 8. Jahr Auszahlungssumme (nicht abgezinst): - 917.524 Variante 1: Zinssatz 3 % Kapitalwert: - 835.908 Annuität: -119.080 Variante 2: Zinssatz 6 % Kapitalwert: -766.842 Annuität: -123.489 155 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 58ffff. Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 34 Anmerkung zur Berechnung der Werte: - Die Kreditrate beträgt € 151.921,00 (Annuität), die Aufspaltung der Rate in den Tilgungsund Zinsenteil erfolgt auf Basis eines Tilgungsplanes - Die Kreditsteuer beträgt 0,8 % vom aufgenommenen Kreditbetrag - Steuerersparnis: Nur der in der Annuität enthaltene Zinsanteil kann steuerlich geltend gemacht werden - davon 25 % - Die Abschreibung (€ 1.000.000,00 dividiert durch 8 Jahre) von € 125.000,00 kann jährlich in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden (Steuerersparnis: jährliche Abschreibung * 25 %). Die Kreditgebühr von € 8.000,00 kann ebenfalls mit einem Steuersatz von 25 % berücksichtigt werden. Wie das Beispiel zeigt, müsste das Unternehmen für die benötigten € 1.000.000,00 über die Nutzungsdauer von 8 Jahren im Falle einer Kreditfinanzierung Auszahlungen in Höhe von € 917.524,00 leisten. Der Kapitalwert beträgt bei Variante 1 (Kalkulationszinssatz 3 % p.a.) € - 835.908,00 und bei Variante 2 (Kalkulationszinssatz 6 % p.a.) € - 766.842,00; die Annuität beträgt bei dieser Laufzeit bei Variante 1 (3 %) € - 119.080,00 und bei Variante 2 (6 %) € - 123.489,00. Alternative 2: Leasingfinanzierung auf 8 Jahre (Vollamortisation): Zeitpunkt Zahlungen vor Steuern: Kredit Leasingrate Kreditgebühr Anfang 1. Jahr Ende 1. Jahr Anfang 2. Jahr Ende 2. Jahr Anfang 3. Jahr Ende 3. Jahr Anfang 4. Jahr Ende 4. Jahr Anfang 5. Jahr Ende 5. Jahr Anfang 6. Jahr Ende 6. Jahr Anfang 7. Jahr Ende 7. Jahr Anfang 8. Jahr -151.921 - 5.469 -151.921 - 151.921 - 151.921 - 151.921 - 151.921 - 151.921 - 151.921 37.980 1.367 37.980 37.980 37.980 37.980 37.980 37.980 Steuerersparnis: Durch Raten Absetzung RGG Zahlungen nach Steuern -157.390 - 112.573 Ende 8.Jahr 0 37.980 - 113.941 - 113.941 - 113.941 - 113.941 - 113.941 - 113.941 37.980 Summe aus Anfang 1. – Ende 8. Jahr Auszahlungssumme (nicht abgezinst): - 915.626 Variante 1: Zinssatz 3 % Kapitalwert: - 835.962 Annuität: -119.088 Variante 2: Zinssatz 6 % Kapitalwert: -707.337 Annuität: -113.907 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 35 Anmerkungen zur Berechnung der Werte: - Die vorschüssige Leasingrate beträgt € 151.921,00 (gleich hoch wie Annuität bei Kredit!) - Die Rechtsgeschäftsgebühr (RGG) berechnet sich aus den Bruttoraten der ersten 3 Jahre - Steuerersparnis: Die Leasingraten können voll steuerlich geltend gemacht werden (Steuerersparnis: Leasingrate * 25 %). Die Rechtsgeschäftsgebühr (RGG) kann auch hier von der Steuer abgesetzt werden; der daraus erzielte Steuerspareffekt wird hier ebenfalls berücksichtigt. Wie das Beispiel zeigt, müsste das Unternehmen bei einer Leasingfinanzierung von € 1.000.000,00 eine Auszahlungssumme von € 915.626,00 leisten. Der Kapitalwert der Leasingfinanzierung beträgt bei Variante 1 (Kalkulationszinssatz 3 % p.a.) € - 835.962,00 und bei Variante 2 (Kalkulationszinssatz 6 % p.a.) € - 707.337,00; die Annuität beträgt bei dieser Laufzeit bei Variante 1 (3 %) € - 119.088,00 und bei Variante 2 (6 %) € - 113.907,00 Alternative 3: Leasing auf 4 Jahre (Vollamortisation): Zeitpunkt Zahlungen vor Steuern: Kredit Leasingrate RGG Ende 5. Jahr Anfang 6. Jahr Ende 6. Jahr Anfang 7. Jahr Ende 7. Jahr Anfang 8. Jahr Ende 8.Jahr Ende 1. Jahr Anfang 2. Jahr Ende 2. Jahr Anfang 3. Jahr Ende 3. Jahr Anfang 4. Jahr - 272.256 - 9.801 - 272.256 - 272.256 - 272.256 0 0 0 0 0 68.064 68.064 68.064 0 0 0 0 - 204.192 - 204.192 68.064 0 0 0 0 Steuerersparnis: Durch Raten Absetzung Kreditg. Zahlungen nach Steuern Ende 4. Jahr Anfang 5. Jahr Anfang 1. Jahr 68.064 2.450 -282.057 - 201.742 Summe aus Anfang 1. – Ende 8. Jahr Auszahlungssumme (nicht abgezinst): - 824.119 Variante 1: Zinssatz 3 % Kapitalwert: - 796.784 Annuität: -113.507 Variante 2: Zinssatz 6 % Kapitalwert: -747.129 Annuität: -120.315 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 36 Anmerkungen zur Berechnung der Werte: - Die vorschüssige Leasingrate beträgt € 272.256,00 - Die Rechtsgeschäftsgebühr (RGG) berechnet sich aus den Bruttoraten der ersten 3 Jahre - Steuerersparnis: Die Leasingraten können voll steuerlich geltend gemacht werden (Steuerersparnis: Leasingrate * 25 %). Die Rechtsgeschäftsgebühr (RGG) kann auch hier von der Steuer abgesetzt werden; der daraus erzielte Steuerspareffekt wird hier ebenfalls berücksichtigt. In diesem Beispiel müsste das Unternehmen bei einer Leasingfinanzierung von € 1.000.000,00 eine Auszahlungssumme von € 824.119,00 leisten. Der Kapitalwert der Leasingfinanzierung beträgt bei Variante 1 (Kalkulationszinssatz 3 % p.a.) € - 796.784,00 und bei Variante 2 (Kalkulationszinssatz 6 % p.a.) € - 747.129,00; die Annuität beträgt bei dieser Laufzeit bei Variante 1 (3 %) € - 113.507,00 und bei Variante 2 (6 %) € - 120.315,00 Zusammenfassend sei gesagt, dass bei diesem Belastungsvergleich – Finanzierung einer Maschine – bei gleicher Laufzeit von 8 Jahren die Kreditvariante gegenüber der Leasingvariante nur geringfügig schlechter abschneidet. Bei der vierjährigen Leasingvariante (was aufgrund der steuerlichen Gegebenheiten der Regelfall ist) ist der Unterschied natürlich deutlich höher. Berechnet man den Kapitalwert (Barwert der Auszahlungen), hängt das Ergebnis sehr stark vom Kalkulationszinssatz ab, den das Unternehmen zum Vergleich heranzieht. Zusammenfassende Tabelle in EURO Auszahlungssumme: Kalkulationszins: 3% Kapitalwert Annuität Kalkulationszins: 6% Kapitalwert Annuität Variante 1 Kredit auf 8 Jahre Variante 2 Leasing auf 8 Jahre Variante 3 Leasing auf 4 Jahre 917.524,00 915.626,00 824.119,00 835.908,00 119.080,00 835.962,00 119.088,00 796.784,00 113.507,00 766.842,00 123.489,00 707.337,00 113.907,00 747.129,00 120.315,00 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 37 7.2.4. Argumente für und gegen eine Leasingfinanzierung 7.2.4.1. Argumente für Leasingfinanzierung ¾ Der Leasinggegenstand muss nicht im voraus bezahlt werden. Die monatlichen Leasingraten werden somit aus den Erträgen, welche durch den Einsatz des Leasingobjektes während der Mietzeit erzielt werden, verdient. Dieser Sachverhalt wird als „pay-asyou-earn-Effekt“ des Leasing bezeichnet. 156 ¾ Bei Kreditfinanzierungen wird in Abhängigkeit von den zu finanzierenden Objekten grundsätzlich nur ein mehr oder weniger großer Prozentsatz der Gesamtkosten finanziert. Der Rest ist vom Kreditnehmer aufzubringen. Beim Leasing werden hingegen meist die gesamten Investitionskosten finanziert (100%ige Finanzierung). Denn durch das volle Eigentumsrecht am Leasingobjekt hat der Leasinggeber gegenüber dem Kreditgeber eine stärkere Position bis zum Ende der Vertragslaufzeit, bei vorzeitiger Beendigung im Insolvenzfall und bei versicherten Risiken. Die stärkere Eigentümerstellung sowie eine gute Verwertung des Objektes im Ernstfall haben einen bedeutenden Einfluss auf die Finanzierungsbewilligung. Somit wird auch beim Leasing in den meisten Fällen auf die Hereinnahme zusätzlicher Sicherheiten verzichtet. 157 ¾ Man hat innerhalb der steuerlichen Rahmenbedingungen Gestaltungsmöglichkeit des Aufwandes bzw. des Ausgabenbereiches. Der Leasingnehmer kann die Höhe der Leasingentgeltzahlungen und damit auch meist den Leasingaufwand nach seinen Bedürfnissen gestalten. So können beim Vollamortisationsleasing mit kurzer Laufzeit die Leasingentgeltzahlungen erhöht werden. Beim Teilamortisationsleasing führt ein entsprechender Restwertansatz bzw. längere Laufzeit zu einer reduzierten Leasingentgeltbelastung. 158 ¾ Es erfolgt eine Entlastung in der Bilanz, da sich das Objekt nicht im Eigentum des Leasingnehmers 156 befindet (siehe Kapitel 5.1.). Vgl. Splitter H.J., Leasing in der Praxis, 5. Auflage, Köln, 1999, 61. Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 55. 158 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 55f. 157 Durch diese „Off-Balance- Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 38 Finanzierung“ wird die Bilanzstruktur verbessert und eröffnet somit mehr Möglichkeit der betriebswirtschaftlichen Gestaltung. 159 ¾ Dadurch ergeben sich für den Leasingnehmer auch Vorteile in der Außenwirkung. Die Bilanzrelationen können eine starke Auswirkung auf das Image eines Unternehmens haben, da Jahresabschlüsse oft auch für die Öffentlichkeit zugänglich sind und daher eine große Medienwirksamkeit besitzen. Da die Beurteilung eines Jahresabschlusses meist auf der Basis von Bilanzstruktur vorgenommen wird, ist diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 160 ¾ Bei anderen Finanzierungsformen sind oft der handelsrechtliche und der steuerrechtliche Aufwand nicht mit den tatsächlichen Ausgaben ident. Bei Leasingfinanzierungen stimmen abgesehen von den Vorleistungen des Leasingnehmers die Aufwendungen mit den Ausgaben überein. Außerdem können verschiedene Wirtschaftsgüter von verschiedenen Lieferanten in einem Leasingvertrag zusammengefasst werden. Hierbei spricht man von kalkulatorischen Vorteilen. 161 ¾ Die vom Leasinggeber verrechneten Leasingentgelte sind innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen als Betriebsausgabe absetzbar. Somit ergibt sich häufig ein steuerlicher Vorteil. 162 ¾ Durch flexible Vertragsgestaltung (je nach Vertragsmodell) ergibt sich eine verkürzte Abschreibung. 163 ¾ Leasinggeber bieten dem Leasingnehmer über die reine Finanzierung hinaus zumeist umfassende Dienstleistungen an. Somit kann sich der Leasingnehmer auf sein Kerngeschäft konzentrieren und „alles aus einer Hand“ beziehen. Beim Immobilienleasing kann dies etwa die Standortsuche, Marktanalyse oder Objektbewertung sein. Beim KFZ-Leasing wird zum Teil ein umfassendes Fuhrparkmanagement angeboten. 164 159 Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 123. Vgl. Bender H., Kompakt-Training Leasing, 2001, 47. 161 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 56. 162 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 56. 163 Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 123. 164 Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 50. 160 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 39 ¾ Leasing führt nicht zu einer sofortigen Belastung der Liquidität wie dies beim Kauf der Fall ist. 165 ¾ Beim Leasing ist der Leasinggeber Käufer des Leasingobjektes und somit Umsatzsteuerpflichtiger bzw. Vorsteuerabzugsberechtigter. Der Leasingnehmer muss die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren. 166 ¾ Leasing macht es möglich, kurzfristig auf den Markt zu reagieren. Wenn es der Finanzplan nicht vorsieht, kann das Objekt mittels Leasing angeschafft werden. Leasing macht flexibel. 167 ¾ Als Leasingzahlungen werden gleichbleibende, meist monatliche Beträge vereinbart. Daher kann der Aufwand der Investition dem Ertrag leicht gegenübergestellt werden und vereinfacht die Kalkulation. 168 ¾ Leasing-Gesellschaften arbeiten oft unbürokratischer als Banken und nehmen zudem Unternehmen Verwaltungsarbeiten ab. 169 ¾ Universal-Leasinggesellschaften arbeiten mit sämtlichen Händlern zusammen und sind dadurch in der Lage, für jedes Objekt ein attraktives Angebot zu erstellen (markenunabhängige Beratung!) 170 ¾ Aufgrund einer Sale and lease back Transaktion (siehe Kapitel 4.1.) können Stille Reserven im Anlagevermögen des Leasingnehmers aufgedeckt werden, und es entsteht beim Leasingnehmer ein entsprechender einmaliger Liquiditätseffekt. 171 165 Vgl. Splitter, 1999, 61. Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, 50. 167 Vgl. Röhrenbacher /Fleischer, 1991, 21. 168 Vgl. Röhrenbacher /Fleischer, 1991, 22. 169 Vgl. Perridon/Steiner, 2007, 456. 170 Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 123. 171 Vgl. Haeseler/Greßl F., 2007, 50. 166 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 40 7.2.4.2. Argumente gegen Leasingfinanzierung ¾ Beim PKW entsteht aufgrund der steuerlichen Regelung ein erhöhter Verwaltungsaufwand, da der Leasingaufwand nicht in voller Höhe abgesetzt werden kann und somit gesondert ermittelt werden muss. Die Berechnung wird allerdings in der Regel von der Leasinggesellschaft bei Vertragsbeginn durchgeführt und dem Leasingnehmer übermittelt. 172 ¾ Die unkündbare Vertragslaufzeit kann in unvorhergesehenen Situationen dem Leasingnehmer Probleme bereiten. Leasingfirmen sind allerdings in den meisten Fällen gesprächsbereit und erarbeiten gemeinsam mit dem Kunden eine Lösung. 173 7.3. Eigenfinanzierung Die unter Eigenfinanzierung dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Geldbeträge sind in der Bilanz überwiegend als Eigenkapital dargestellt. 174 Die Finanzierung aus Gewinnen (Selbstfinanzierung) hat den Charakter einer Eigenfinanzierung, da durch die Nichtausschüttung von Gewinnen Eigenkapital gebildet wird. Die Selbstfinanzierung bietet eine Reihe von Vorteilen wie höhere Flexibilität durch den Wegfall fester Tilgungs- und Zinszahlungen oder Unabhängigkeit vom Kapitalmarkt. Allerdings birgt die Eigenfinanzierung auch das Risiko von Fehlinvestitionen bzw. Neigung zu überhöhten und damit die Rentabilität senkenden Barreserven in sich. 175 172 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 55. Vgl. Atzmüller/Gaedke/Gyenge/Kropf/Pinter/Weigl, 2004, 123. 174 Vgl. Pernsteiner/Andeßner, 2006, 42. 175 Vgl. Schauer R., Betriebswirtschaftslehre – Grundlagen, Wien 2006, 94. 173 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 41 8. Leasingmarkt in Österreich 8.1. Geschichte und Entwicklung des Leasing in Österreich In der österreichischen Rechtssprechung betrifft ein Fall aus dem Jahr 1921 erstmals – damals nicht so genannten – Leasingvertrag, aufgrund dessen der Mieter eines Klaviers das Recht hatte, das Klavier unter Anrechnung der Mietzahlungen zu einem bestimmten Preis zu kaufen. 176 Im Jahr 1963 wurde in Österreich die erste selbständige Leasing-Gesellschaft gegründet. Sie ging damals aus dem Maschinenverleih hervor. 177 Aufgrund der geringen Erfahrung mit dieser Finanzierungsform bzw. der geringen Marktdurchdringung waren diese ersten Jahre bzw. Jahrzehnte der neu etablierten österreichischen Leasinggesellschaften durch ein ständiges Bemühen geprägt, das Leasingprodukt auf die österreichischen Gegebenheiten anzupassen. Somit war in erster Linie viel Aufklärungsarbeit bei Konsumenten und Unternehmen zu leisten. 178 So verlief die Anlaufphase in den ersten zehn Jahren trotz einer zunehmenden Anzahl von Leasinganbietern nicht allzu stürmisch. Im Jahr 1975 wurde erstmals das über Leasing finanzierte Investitionsvolumen von einer Milliarde Schilling überschritten. Die Leasingquote von Mobilien und Kraftfahrzeugen betrug somit etwa 1 % des österreichischen GesamtInvestitionsvolumens. Ab 1976 setzte dann eine starke Intensivierung der Leasing-Tätigkeit ein. 179 Seit den 80iger Jahren erzielte die Leasingbranche außerordentlich hohe, weit überdurchschnittliche Wachstumsraten. In diesem Zeitraum erhöhte sich die Leasingquote (Anteil der leasingfinanzierten Ausrüstungsinvestition) von ca. 4 % auf 16 %. Die Leasingquote im KFZBereich übersteigt heute bereits 30 %. Der Leasingbranche ist es somit gelungen, die erfolg- 176 Vgl. Quantschnigg/Jezek/Langer/Pilz, 2003, 27. Vgl. Splitter, 1999, 221. 178 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 22. 179 Vgl. Splitter, 1999, 221. 177 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 42 reichste Alternative zum Bankkredit zu schaffen und eine hohe Akzeptanz sowie eine hohe Qualifikation hinsichtlich Branchen- und Produktimage aufzubauen. 180 Die Ähnlichkeit zur Kreditfinanzierung und der daraus resultierende Refinanzierungsbedarf haben dazu geführt, dass sowohl in Österreich als auch in anderen Ländern ein Großteil der Leasinggesellschaften mit Bankbeteiligung oder Banktöchter gegründet wurden bzw. auch als Bank auftreten. Auch große internationale Konzerne unterstützen ihren Vertriebsbereich durch Leasingabteilungen oder Leasingtochtergesellschaften. 181 8.2. Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL) Im Jahr 1983 wurde daher von den 16 marktführenden Leasing-Gesellschaften der Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (VÖL) als Interessensvertretung der heimischen Leasingbranche gegründet. Im Herbst 1997 wurde zudem beschlossen, einen „LeasingEhrenkodex“, das „Leasing-OK!-Gütesiegel“, ins Leben zu rufen. Am 3. November 1997 fand anlässlich einer offiziellen Pressekonferenz die Verleihung des Leasing-OK!-Gütesiegels an damals 35 österreichische Leasinggesellschaften statt. Seit 2002 ist das Leasing-OK!Gütesiegel auch in den Statuten des VÖL verankert (§19). 182 Abbildung 9 : Leasinggütesiegel 183 Das Leasing-OK!-Gütesiegel wird auch an neue VÖL-Mitglieder vergeben, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: 1) Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen besonders jener der Verbraucherkreditordnung 2) 180 Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsauflösung Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 7. Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 8. 182 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 9. 183 Quelle: Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 9. 181 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 43 3) Klare und nachvollziehbare Zinsanpassungskriterien 4) Im Leasingvertrag müssen genaue Angaben hinsichtlich folgender Punkte getätigt werden: ¾ Monatliches Leasingentgelt ¾ Laufzeit des Leasingvertrages ¾ Höhe und Art der erforderlichen Eigenleistung ¾ Gesamtbelastung und Barzahlungspreis ¾ Sämtliche mit dem Abschluss des Vertrages zusätzlich vom Leasingnehmer zu bezahlende Spesen und Gebühren, sofern diese nicht im Leasingentgelt enthalten sind ¾ Restwert am Ende der Vertragslaufzeit (sofern der Kunde Restwertrisiko trägt) ¾ Kalkulierte Kilometerleistung (beim KFZ Leasing) ¾ Alle USt-pflichtigen Beträge sind inkl. USt auszuweisen 5) Veröffentlichung der AGB´s im Internet 184 Heute umfasst der VÖL 33 ordentliche Mitglieder, 9 außerordentliche Mitglieder sowie 17 assozierte Mitglieder. 185 8.3. Aufteilung des Leasingmarktes in Österreich 8.3.1. Leasingquote in Österreich Die Leasingquote gibt den Anteil der leasingfinanzierten Investitionen an den gesamten Ausrüstungsinvestitionen (Mobilien und KFZ) in einer bestimmten Beobachtungsperiode an. 186 184 Vgl. Verband österreichischer Leasinggesellschaften, 2003, 9f. Vgl. VOEL – Mitglieder, Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften, 2008-02-14. http://www.leasingverband.at/index.php?option=com_peoplebook&Itemid=192 186 Vgl. Kuhnle/Kuhnle-Schadn, 2005, 26. 185 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 44 25 20 19,39 18,10 15 15,57 19,25 15,44 10 5 0 2002 2003 2004 2005 2006 Abbildung 10: Entwicklung der monetären Leasingquote in Prozent von 2002 bis 2006 187 Die Abbildung zeigt die Entwicklung der monetären Leasingquote (Anteil der leasingfinanzierten Bruttoinvestitionen). Diese erhöhte sich in den letzten 5 Jahren von 15,57 % (im Jahr 2002) auf 19,25 % (im Jahr 2006). 8.3.2. Entwicklung des gesamten Neugeschäftes in Österreich Von 1980 bis 2000 entwickelte sich die Gesamtsumme im Leasingneugeschäft der VÖL-Mitglieder im Inland und Cross Border wie folgt (Anschaffungswerte in Mio €): 5000 4000 3000 2000 1000 2000 1998 1996 1994 1992 1990 1988 1986 1984 1982 1980 0 Abbildung 11: Entwicklung Leasingneugeschäft der VÖL-Mitglieder von 1980 bis 2000 188 187 Quelle: eigene Darstellung, Leasing in Österreich, Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften, 2008-02-14. http://www.leasingverband.at/index.php?option=com_content&task=view&id=153&Itemid=187 188 Quelle: eigene Darstellung, Daten auf Anfrage zur Verfügung gestellt vom Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (Frau Mag. Dietl – E-Mail vom 14.02.2008). Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 45 In den Jahren 2001 bis 2006 setzte sich dieser Trend fort und entwickelte sich in der Gesamtsumme bzw. in den Sparten Mobilien, KFZ und Immobilien wie folgt: 8.000,00 7.000,00 6.000,00 5.000,00 Mobilien (ML) 4.000,00 KFZ 3.000,00 Immobilien (IL) 2.000,00 Gesamtsumme 1.000,00 0,00 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Abbildung 12: Entwicklung Leasingneugeschäft von 2001 bis 2006 (in Mio €) 189 Wie man daran erkennt, steigt das Leasingvolumen in den letzten Jahren ständig. Lediglich beim Mobilien- und beim Immobilienleasing gab es in den letzten Jahren einmal kurze Einbrüche. An Bestandsverträgen (keine Berücksichtigung von Managementverträgen und kurzfristigen Mietverträgen) betrug die Gesamtzahl per Ende 2006 530.935 Verträge. Davon entfallen auf die Porsche Bank 76.232 Stück (davon 76.164 KFZ), BAWAG P.S.K. Leasing 54.014 Stück, BA/CA Leasing 48.134 Stück, Raiffeisen Leasing 42.256 Stück und auf Immorent 37.716 Verträge. 190 Das Bestandsvolumen betrug per Jahresende 2006 vor Abzug von Depots/Kautionen € 22.679,54 Mio. Davon entfallen auf das BA/CA Leasing € 3.908,95 Mio, Immorent € 3.650,79 Mio, Raiffeisen-Leasing € 3.298,88 Mio und auf BAWAG P.S.K. Leasing € 1.624,86 Mio. 191 189 Quelle: eigene Darstellung, Daten auf Anfrage zur Verfügung gestellt vom Verband Österreichischer Leasing-Gesellschaften (Frau Mag. Dietl – E-Mail vom 14.02.2008). 190 Vgl. Verband Österreichischer Leasing - Gesellschaften, Management Summary, 2006, 4. 191 Vgl. Verband Österreichischer Leasing - Gesellschaften, 2006, 3. Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 46 Das Bestandvolumen von € 22.679 Mio gliedert sich auf Grund ihrer Sparten wie folgt auf: 32% 49% Immobilien Mobilien KFZ 19% Abbildung 13: Aufteilung Gesamtvolumen der VÖL-Mitglieder 192 Der Bestand des Inland-Leasingvolumens beim KFZ-Leasing betrug zum Stichtag 31. Dezember 2006 eine Gesamtsumme von € 6.926 Mio. Das entspricht im Vergleich zum Vorjahr einem Plus von € 662,6 Mio oder 10,6 %. Bei PKW/Kombi werden nunmehr 31,5 % (Basis VÖL-Datenerhebung) aller neu zugelassenen Fahrzeuge mittels Leasing finanziert. Bei LKW/Bus beträgt dieser Anteil sogar 58,2 %. Marktführer beim Inland-Bestand sowohl im Bezug auf das Volumen als auch in Bezug auf die Anzahl der Verträge ist Porsche Bank vor EBV-Leasing und BAWAG P.S.K. Leasing. 193 Auch 2007 setzte sich dieser Trend fort. Das Inland-Bestandsvolumen zum 30. September 2007 betrug € 7.112 Mio. Das entspricht im Vergleich zum Vorjahreswert 30. September 2006 einer Erhöhung von € 352,1 Mio oder 5,2 %. 194 Der Mobilien-Bestand Inland verbuchte im Gesamtjahr 2006 einen Zuwachs von € 130,6 Mio oder 3,8 % gegenüber dem Vorjahr. Das aktuelle Bestandsvolumen beträgt demnach € 3.597,6 Mio. Marktführer in diesem Segment ist beim Inland-Bestand Bank Austria Creditanstalt Leasing vor Raiffeisen Leasing und Immorent. Bei den Neugeschäfts-Verträgen liegt Immorent mit 4.482 Verträgen an der Spitze. 195 192 Quelle: eigene Darstellung, Management Summary, 2006, 3. Vgl. Verband Österreichischer Leasing – Gesellschaften, 2006, 12. 194 Vgl. Verband Österreichischer Leasing – Gesellschaften, Management Summary, 3. Quartal 2007, 4. 195 Vgl. Verband Österreichischer Leasing – Gesellschaften, 2006, 50. 193 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 47 Beim Immobilien-Leasing wuchs der Bestand des Inland-Leasingvolumens um 3,7 % auf € 11.033 Mrd. Auch hier ist Bank Austria Creditanstalt Leasing vor Immorent und Raiffeisen Leasing Marktführer. Beim Inland-Neugeschäft liegt Raiffeisen-Leasing vor Immorent und Bank Austria Creditanstalt Leasing.196 8.4. Leasingmarkt in Europa Der europäische Leasingverband (Leaseurope) wurde 1972 gegründet und hat in 34 Ländern 47 Mitglieder. 197 Im Jahr 2006 betrug das Neugeschäftsvolumen im Leasing € 297,5 Mrd. Die größten Märkte sind dabei Großbritannien mit € 55 Mrd., Deutschland mit € 50,50 Mrd. und Italien mit € 48,11 Mrd. Österreich trägt dabei mit seinen € 7,1 Mrd. Neugeschäftsvolumen rund 2,4 % zum gesamteuropäischen Markt bei. 198 Per Jahresende 2006 betrug das Bestandsvolumen des europäischen Leasingverbandes rund € 630 Mrd. 199 Die nachfolgende Abbildung zeigt die Entwicklung des Neugeschäftsvolumens in Europa der letzten 13 Jahre (Gesamtvolumen sowie Mobilien und Immobilien). 196 Vgl. Verband Österreichischer Leasing – Gesellschaften, 2006, 67. Vgl. About Leaseurope, Leaseurope, 2008-02-14 http://www.leaseurope.org/pages/About/About.asp 198 Vgl. Statistics 2006, Leaseurope, 2008-02-14 http://www.leaseurope.org/pages/Statistic/Stat.asp 199 Vgl. Statistics 2006, Leaseurope, 2008-02-14 http://www.leaseurope.org/pages/Statistic/Stat.asp 197 Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 48 Abbildung 14 : Entwicklung Leasingvolumenneugeschäft in Europa 200 Im August 2007 wurden vom europäischen Leasingverband die 100 größten Leasinggesellschaften ihrer Größe nach gereiht. Die größten Leasinggesellschaften sind „Lombard Business Finance“ aus Großbritannien, die „UniCredit Global Leasing“ aus Italien sowie die „Gruppo Bancario Bianca Italease“ ebenfalls aus Italien. In diesem Ranking liegt die RaiffeisenLeasing GmbH als größte österreichische Leasinggesellschaft an 19. Stelle. 201 200 Quelle: Leasing Activity in Europe – Key Facts & Figures in 2006, Leaseurope, 2008-02-14 http://www.leaseurope.org/pages/Statistic/Stat.asp 201 Vgl. Press releases and interviews – August 2007, Leaseurope, 2008-02-14 http://www.leaseurope.org/pages/News/News.asp Leasing als Finanzierungsalternative und die Entwicklung des Leasing in Österreich 49 9. Schlussbetrachtung Das Finanzierungsinstrument „Leasing“ hat in den letzten drei Jahrzehnten in Österreich großen Anklang gefunden. Man kann durchaus von einer sogenannten Erfolgsstory sprechen. 202 Dass Leasing gegenüber einer Kreditfinanzierung mehr Vorteile als Nachteile aufweist, wurde in Kapitel 7 deutlich aufgezeigt. Zudem ist Leasing durch die einfache Abwicklung sehr beliebt. Es sei aber auch gesagt, dass die Leasing-Gesellschaften an ihre Leasingnehmer strenge Bonitätsansprüche stellen. Leasing ist keinesfalls eine Art „Rettungsanker für kranke Unternehmen“. Dies wird in der Praxis eindeutig widerlegt.203 Letztlich ist Leasing in jedem Fall individuell zu beurteilen. Dass es Liquidität schont, die Bilanz verkürzt sowie zahlreiche weitere Vorteile aufweist, wurde aufgezeigt. 204 Die Prüfung, welche Finanzierungsvariante für das einzelne Unternehmen wirtschaftlich am günstigsten ist, sollte dem Steuerberater vorbehalten bleiben. Ein Konditionenangebot gibt dafür die notwendige rechnerische Basis. 205 Letztlich kommt es ganz wesentlich auf die Bedürfnisse des Kunden bzw. Käufers oder Leasingnehmers an. 206 Leasing soll keine Konkurrenz zur Kreditfinanzierung sein. Es ist eine Möglichkeit, dem Kunden eine optimale, auf seine speziellen Bedürfnisse ausgerichtete Finanzierungsform anzubieten. Aufgrund der vielen Vorteile, welche Leasing bietet und des Bonitätsrating von Basel II wird der Leasingboom zumindest noch die nächsten Jahre anhalten! 202 Vgl. Haeseler/Greßl, 2007, V. Vgl. Splitter, 1999, 24. 204 Vgl. Schneck O., Handbuch Alternative Finanzierungsformen, Weinheim 2006, 206. 205 Vgl. Bruckner, B./Falkenstätter, A./Masopust, H./Parigger, M./Pregler-Hagen, C./Schmoll, A./Spanz, G./Stotter, M./ Warnung, B., Erfolgreiches Rating für Unternehmen, Wien 2003, 43. 206 Vgl. Goebel, 2005, 101. 203 Literaturverzeichnis 50 Literaturverzeichnis About Leaseurope, Leaseurope, 2008-02-14 http://www.leaseurope.org/pages/About/About.asp Atzmüller, A./ Gaedke, K./ Gyenge, E./ Kropf, M./Pinter, G./Weigl, A., Innovative Finanzierung im Klein- und Mittelbetrieb, Graz 2004 Beiser, R., Steuern – Ein systematischer Grundriss, 4. 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