Zur Frage des berücksichtigungsfähigen Vermögens
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Zur Frage des berücksichtigungsfähigen Vermögens
VG Würzburg, Urteil v. 25.01.2016 – W 3 K 14.1353 Titel: Zur Frage des berücksichtigungsfähigen Vermögens beim Antrag auf Ausbildungsförderung Normenketten: BAföG § 13 Abs. 3a BAföG § 28 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 BAföG § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG § 30 BGB § 488 Abs. 1 Schlagworte: Anrechnung, Vermögen, Darlehensschulden, Mietschulden, Plausibilität, Fremdvergleich, Eltern, Studentenwerk, Ausbildungsförderung, Bausparvertrag, Darlehensvertrag Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger begann im Wintersemester 2013/2014 an der Fachhochschule Aschaffenburg ein Studium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre und Recht. Für dieses Studium beantragte er mit Weiterförderungsantrag vom 5. August 2014 die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015. Der Kläger gab an, er habe Vermögen; dieses bestehe im Wesentlichen aus einem Bausparvertrag in Höhe von 5.767,79 EUR (Stand 4.8.2014), einem Depot in Höhe von 3.059,04 EUR, Spareinlagen in Höhe von 329,70 EUR und Guthaben auf Girokonten in Höhe von 240,81 EUR. Er habe aber auch Schulden in Höhe von 9.617,96 EUR, die davon abgesetzt werden müssten: Aus seiner Ausbildung zum Handelsfachwirt habe er Verbindlichkeiten in Höhe von 1.519,96 EUR bei der KfW-Bankengruppe. Außerdem habe er von seinen Eltern per Überweisung oder in bar Beträge in Höhe von insgesamt 3.550,00 EUR erhalten, diese seien ihm von den Eltern darlehensweise gewährt worden. Außerdem habe er bei seinen Eltern Mietschulden in Höhe von 3.000,00 EUR. Ferner sei noch eine BAföG-Darlehensschuld aus dem vorangegangenen Bewilligungszeitraum in Höhe von 1.548,00 EUR zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 21. November 2014 bewilligte das Studentenwerk Würzburg - Amt für Ausbildungsförderung - dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von 244,00 EUR monatlich. Bei der Berechnung der Ausbildungsförderung wurde ein bereinigtes Vermögen in Höhe von 7.335,60 EUR zugrunde gelegt, aus dem sich unter Berücksichtigung des Freibetrages von 5.200,00 EUR ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von 2.135,60 EUR (monatlich von 177,96 EUR) ergab. Als absetzbare Schulden wurde in diesem Zusammenhang lediglich das KfW-Darlehen anerkannt. II. Mit seiner am 19. Dezember 2014 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen, den Bescheid des Studentenwerks Würzburg vom 21. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung gemäß seinem Antrag zu bewilligen. Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die Eltern des Klägers hätten diesem im Laufe seines Studiums insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.730,00 EUR zur Verfügung gestellt, obwohl ein Unterhaltsanspruch nicht bestehe. Die Eltern des Klägers lebten hauptsächlich von der Erwerbsminderungsrente der Mutter, welche 565,61 EUR betrage. Allein hieraus sei ersichtlich, dass die Eltern selbst am Existenzminimum leben würden. Die Leistungen der Eltern seien daher überobligatorisch und dem Kläger sei bewusst, dass er diese Leistungen zurückzahlen müsse. Dies sei zwischen dem Kläger und den Eltern auch eindeutig vereinbart worden und von den Eltern auch schriftlich bestätigt worden. Die Eltern des Klägers seien auf diesen Geldbetrag auch angewiesen, um zum einen ihre eigene finanzielle Situation aufzubessern, bzw. im Alter auf diese Beträge zurückgreifen zu können. Es sei nicht unüblich, dass zwischen Eltern und Kindern ein schriftlicher Darlehensvertrag nicht abgeschlossen werde. Die Eltern führten jedoch ein Buch über die Zahlungen, die an den Kläger geleistet würden. Dass keine exakten Rückzahlungsmodalitäten vereinbart worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass die Eltern selbstverständlich in gewissen Rahmen Rücksicht auf die finanzielle Situation des Klägers nehmen würden. Außerdem seien Mietschulden in Höhe von 3.000,00 EUR bis zum 1. August 2014 nicht berücksichtigt worden. Es sei eine entsprechende Mietbescheinigung vorgelegt worden und der Kläger führe einen eigenen Hausstand. Zwischen dem Kläger und seinen Eltern sei ein ordnungsgemäßer Mietvertrag abgeschlossen worden, so dass der Kläger zur Mietzinszahlung verpflichtet sei. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Eltern des Klägers gerade im Hinblick auf die geringen Einkünfte selbst auf die Mietzinszahlungen angewiesen wären. Soweit der Beklagte verlange, der Kläger solle zunächst seinen Bausparvertrag in Anspruch nehmen, bevor er eine Darlehensverbindlichkeit eingehe gehe dieser Hinweis fehl. Zum einen hätten Bausparverträge eine lange Kündigungsfrist von bis zu sechs Monaten, weiterhin sei der Verlust von steuerlichen Forderungen und sogar die Rückforderung derselben möglich. Bei einer Kündigung des Bausparvertrags müsse der Kläger zudem mit Verlust von Prämien und dem Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen rechnen und eine rückwirkende Abzinsung Kauf nehmen. Deshalb sei es dem Kläger nicht zumutbar, den Bausparvertrag zu kündigen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Von dem positiven Vermögen des Klägers könnten lediglich die Schulden in Höhe von 1.519,96 EUR abgezogen werden, die der Kläger aufgrund seiner Ausbildung zum Handelsfachwirt habe. Die BAföGSchulden aus dem vorangegangenen Zeitraum könnten gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht abgezogen werden. Die Schulden, die der Kläger angeblich bei seinen Eltern habe, seien nicht berücksichtigungsfähig. Als Schulden könnten nur solche Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, mit deren Geltendmachung der Auszubildende ernsthaft rechnen müsse. Grundsätzlich stehe der Anerkennung auch nicht entgegen, dass der Auszubildende Verbindlichkeiten gegenüber nahen Angehörigen geltend mache. In diesem Fall seien jedoch zur Abgrenzung von Unterhaltszahlungen oder Schenkungen hohe Anforderungen an den Nachweis der Existenz des Darlehens zu stellen. Die bloße Behauptung eines solchen Darlehens sei nicht ausreichend. Ein solches Darlehen zwischen nahen Angehörigen könne nur dann als Schulden berücksichtigt werden, wenn ein plausibler Grund für die Aufnahme des Darlehens trotz vorhandenen Vermögens angegeben werde, der Inhalt der Vereinbarung, insbesondere die Darlehenshöhe, die Rückzahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses substantiiert dargelegt würden, die Durchführung der Vereinbarung entspreche und die Schulden im Antrag auf Ausbildungsförderung angegeben würden. Vorliegend sei kein plausibler Grund für die Aufnahme eines Darlehens genannt worden. Der Kläger hätte sein Vermögen durchaus zur Finanzierung seiner Ausbildung einsetzen können und müssen. Ein plausibler Grund dafür, warum er stattdessen ein Darlehen bei seinen Eltern aufnehme, zumal diese nach Aussage in der Klagebegründung nur über eine geringe Rente verfügten, sei nicht genannt worden. Ein plausibler Grund liege jedenfalls nicht darin, dass der Kläger sein Vermögen erhalten wolle. Auch hinsichtlich der Mietrückstände bestehe keinerlei belastbare vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Miete. Die vorgelegte Mietbescheinigung stelle jedenfalls keinerlei Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Miete dar. Ein Mietvertrag sei nicht vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 legte der Kläger einen Darlehensvertrag vom 15. Juli 2015 vor. In der Anlage zum Darlehensvertrag sind diverse Überweisungen der Mutter und des Vaters des Klägers aufgeführt, darüber hinaus Barschulden in Höhe von 1.400,00 EUR und Mietschulden in Höhe von 4.750,00 EUR für die Zeit vom 1. September 2013 bis 1. Juli 2015. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren als der gewährten Ausbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weshalb sich der Bescheid vom 21.November 2014 als rechtmäßig erweist. Ausbildungsförderung wird nach dem in § 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) normierten Grundsatz des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt (Bedarf). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden auf den Bedarf angerechnet. Die Anrechnung von Vermögen richtet sich nach §§ 26 bis 30 BAföG. Gegen die Berechnung der Aktiva sind vom Kläger keine Einwendungen erhoben worden. Nach § 28 Abs. 1 und 2 BAföG ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung zu bestimmen. Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen (§ 28 Abs. 3 BAföG). Schulden in diesem Zusammenhang sind alle Forderungen, mit deren Geltendmachung der Schuldner ernsthaft rechnen muss. Eine Schuld in diesem Sinne kann auch aus einem Darlehensvertrag mit einem nahen Angehörigen folgen, wenn dieser zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen werden kann. Dem Auszubildenden obliegt bei der Aufklärung der zugrunde liegenden Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Vertrages mit nahen Angehörigen sind mit Blick auf die Gefahr des Missbrauchs strenge Anforderungen zu stellen. Die Darlehensgewährung muss auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung und einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abzugrenzen sein. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsabschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerwG v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris; BayVGH v. 5.10.2009 - 12 ZB 08.2035 - juris; BayVGH, B.v. 4.7.2012 - 12 ZB 11.479 - juris). Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss dabei nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z. B. Schriftform, Zinsabrede oder Stellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des Fremdvergleichs ist jedoch bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dafür geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrags nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Darlehen bereits zum Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offen legte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris, Rn. 26, 27). Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei etwaigen Zahlungen der Eltern an den Kläger nicht um ein Darlehen. Mit seinem Antrag auf Ausbildungsförderung hatte der Kläger keine ausreichenden Nachweise über eine Darlehensabrede mit seinen Eltern beim Studentenwerk Würzburg vorgelegt. Zwar wurde eine vom Kläger und seinen Eltern unterschriebene Auflistung von Überweisungen und angeblichen Barschulden vorgelegt. Allerdings ergibt sich aus diesen Dokumenten nicht, dass es sich tatsächlich um eine darlehensweise Hingabe von Geld handelt. Insbesondere fehlte es an Angaben zu den näheren Darlehensmodalitäten, wie der Gesamthöhe des Darlehens oder Zeit und Art der Rückzahlungsverpflichtung. Bei den Behörden-Akten befinden sich nur zwei Belege über die Überweisung von Beträgen: Eine Überweisung datiert vom 1. Juli 2014 und enthält keinen Verwendungszweck. Dies ist im Hinblick auf eine Darlehensgewährung bereits deshalb ungewöhnlich, weil es dem Darlehensgeber den Nachweis der Zahlung erschweren würde. Eine Überweisung vom 5. August 2014 trägt den Verwendungszweck „Verpflegung“. Dadurch entsteht der Eindruck, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um eine Auszahlung eines Darlehens handelte, sondern um einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten. Auch die nachträgliche schriftliche Fixierung und die Vorlage eines Darlehensvertrages vermag den Nachweis nicht zu erbringen, dass tatsächlich eine Darlehensabrede den Zahlungen zugrunde liegt. Die Vereinbarung wurde erst am 15. Juli 2015 schriftlich geschlossen, nachdem das Studentenwerk in seinem Klageabweisungsantrag darauf hingewiesen hatte, dass kein schriftlicher Darlehensvertrag vorliege und deshalb ein Darlehen nicht glaubhaft sei. Bereits die späte Vorlage eines schriftlichen Vertrages weckt gewisse Zweifel. Allein die bloße schriftliche Fixierung, die ausweislich des klägerischen Vortrags nicht mit einer inhaltlichen Modifizierung des Vertrages einhergeht, ändert nichts daran, dass es nicht nachgewiesen ist, dass Zahlungen an den Kläger darlehensweise erfolgt sind. Zudem enthält das Schriftstück auch keinen Hinweis darauf, wann der angebliche mündliche Darlehensvertrag geschlossen wurde, was auch gegen die Annahme einer ernstlichen Vereinbarung spricht. Der Darlehensvertrag hält auch einem Fremdvergleich im obigen Sinne nicht stand, da er nicht einmal echte Regelungen zu den Grundpflichten eines Darlehensvertrages enthält. Nach § 488 Abs. 1 BGB wird der durch den Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Wenn für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder Darlehensnehmer kündigt (§ 488 Abs. 3 BGB). Der vorgelegte Darlehensvertrag enthält nicht die Darlehenssumme. Es ist die Rede von einem „offenen Darlehen“, das tatsächlich gewährte Darlehen soll jeweils Ende des Semesters aufgelistet werden. Der Beginn und die Höhe einer eventuellen Rückzahlung sind nicht festgelegt, sondern zeitlich unbestimmt („ab dem Zeitpunkt einer Aufnahme der Berufstätigkeit“) und nebulös formuliert („die Höhe der monatlichen Raten würde nach Aufnahme einer Berufstätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen festgelegt“). Die Rückzahlungsverpflichtung wird in Abhängigkeit der Solvenz des Darlehensnehmers ausgestaltet („Hierbei ist zu beachten, dass der Pfändungsfreibetrag dem Darlehensnehmer monatlich erhalten bleibt“). Das Darlehen wird ohne jegliche Sicherheiten gewährt. In der Anlage zum Darlehensvertrag wird auf „§ 3, Tilgung“ verwiesen, obwohl es hierbei um die Darlehenssumme gehen soll. Einen so unbestimmten Darlehensvertrag, der keine verbindlichen Regelungen zur Darlehenshöhe und zur Rückzahlung enthält, würde natürlich keine Bank abschließen. Die aus dem „Darlehen“ abgeleiteten Pflichten stehen in ständigem Fluss sowie unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit. Unter Verwandten mögen solche nicht rechtsgeschäftlichen Abreden vorkommen; im Ausbildungsförderungsrecht führen derartige Vorbehalte jedoch zum Ausschluss der Anerkennungsfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - juris für die Treuhandabrede). Schließlich ist auch völlig unplausibel, aus welchen Gründen überhaupt die Gewährung eines Darlehens erfolgt sein soll. Nach eigenem Vortrag des Klägers verfügen seine Eltern nur über ein geringes Einkommen. Weshalb und vor allem aus welchen Mitteln sie dem Kläger ein Darlehen gewähren (können), obwohl dieser selbst über beträchtliche Vermögenswerte verfügt, ist nicht plausibel. Nach dem Vortrag des Klägers verfügen seine Eltern im Wesentlichen lediglich über eine Rente von ca. 600 EUR. Damit dürften sie nach Sicherstellung des Lebensunterhalts kaum in der Lage sein, Beträge anzusparen und an den Kläger weiter zu geben. Nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II „sogenanntes Hartz IV“) wurde für das Jahr 2014 für einen Zwei-Personen-Haushalt ein Regelbedarf von 744,00 EUR (391,00 EUR für den Haushaltsvorstand, 353,00 EUR für den volljährigen Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft) plus Kosten der Unterkunft zugrunde gelegt. Das Einkommen der Eltern liegt weit unter diesem Satz. Auch wenn sie eine eigene Immobilie besitzen, fallen Kosten für die Unterkunft an (Steuern, Versicherung, Müllabfuhr, Kanal, etc). Der Kläger hingegen verfügte über ein Vermögen in Höhe von 9.617,96 EUR. Selbst wenn er seinen Bausparvertrag in Höhe von 5.767,79 EUR nicht auflösen wollte, erschließt sich nicht, weshalb er ein Depot mit dem Betrag von 3.059,04 EUR sowie weitere Spareinlagen nicht auflöst und stattdessen von seinen von Mitteln unter dem Hartz IV-Satz lebenden Eltern Darlehen in beträchtlicher (und nahezu deckungsgleicher) Höhe des Vermögens erhalten sollte. Hinsichtlich des Bausparguthabens ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits 10% des Guthabens unberücksichtigt bleiben und somit der Bausparvertrag nur mit 5.191,02 EUR zu berücksichtigen wäre. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG bleibt bei dem Vermögen ein Betrag von 5.200,00 EUR anrechnungsfrei. Der Bausparvertrag allein hätte sich förderungsrechtlich nicht ausgewirkt, weil auch ohne Berücksichtigung der Schuldverpflichtungen aus dem KfW-Darlehen das anrechenbare Vermögen des Klägers unter dem Freibetrag von 5.200,00 EUR gelegen hätte. Auch bezüglich der Mietschulden des Klägers gegenüber seinen Eltern ist nicht substantiiert dargelegt, dass er mit deren Geltendmachung rechnen muss. Allein eine Mietbescheinigung begründet eine solche Rückzahlungspflicht nicht. Auch hier erschließt sich nicht, dass die Eltern, die angeblich am Existenzminimum leben, und die Mietzahlung gut gebrauchen könnten um ihr geringes Einkommen aufzubessern, dem Kläger die Miete stunden und darlehensweise zur Verfügung stellen sollten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die monatlichen Mietzahlungen bei der Berechnung der zustehenden Ausbildungsförderung rechtlich unbeachtlich sind. Nach § 13 BAföG wird als monatlicher Bedarf 49,00 EUR für die Unterkunft angesetzt wenn der Studierende bei seinen Eltern wohnt. Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Wohnraum im Eigentum der Eltern steht (§ 13 Abs. 3a BAföG). Dieser erweiterte Begriff des Wohnens gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Auszubildenden unentgeltlich überlassen wurde, oder ob er dafür Miete zahlt (Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, EL März 2011, § 13 Rn. 6). Der Bedarf (§ 11 Abs. 1 BAföG) des Klägers wurde um einen Betrag von 49,00 EUR für den Wohnbedarf erhöht. Eine Berücksichtigung von angeblichen Mietschulden würde letztlich dazu führen, dass bei dem Kläger - entgegen der gesetzlichen Regelung höhere Mietkosten als der Bedarf von 49,00 EUR berücksichtigt würden. Somit hat das beklagte Studentenwerk zu Recht von dem positiven Vermögen nur die Schulden abgezogen, die aus der Ausbildung des Klägers zum Handelsfachwirt resultieren. Eine weitere Berücksichtigung von Schulden, insbesondere von angeblichen Darlehen kann nicht erfolgen. Somit verbleibt nach Abzug des Freibetrages gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein berücksichtigungsfähiges Vermögen in Höhe von 2.135,60 EUR. Nach § 30 BAföG ist auf den monatlichen Bedarf der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Die Anrechnung von monatlich 177,96 EUR (2.135,60 EUR : 12) auf den Bedarf des Klägers ist rechtmäßig. Aus diesen Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.