LG Nürnberg-Fürth: Ziffer, Darlehensvertrag, Tilgungsdarlehen

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LG Nürnberg-Fürth: Ziffer, Darlehensvertrag, Tilgungsdarlehen
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 27.11.2015 – 10 O 4539/15
Titel:
Darlehensverträge, Widerrufsrecht, Abtretbarkeit
Normenketten:
§ 355 Abs. 1 BGB
Art. 247 § 6 EGBGB
Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 EGBGB
Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB
Schlagworte:
Abtretbarkeit, Darlehensverträge, Widerrufsrecht
Entscheidungsgründe
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 10 O 4539/15
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 27.11.2015
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
wegen Forderung
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 10. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht Dr. R. als
Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015 folgendes
END-URTEIL
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrags vorläufig vollstreckbar.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 96.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger zwei zwischen den Parteien geschlossene
Verbraucherdarlehensverträge noch wirksam widerrufen konnte und ihm daher Ansprüche auf Rückzahlung
der erbrachten Leistungen und Rückgewähr der Grundschulden zustehen.
Der Kläger und die beklagte Sparkasse schlossen unter dem 22.03.2012 (Unterschrift des Klägers vom
05.04.2012) einen Darlehensvertrag über 80.000,00 € (Tilgungsdarlehen Nr. ...45, Zinssatz nominal 2,75%
fest bis 22.02.2022). Unter dem 04.04.2013 (Unterschrift des Klägers vom 08.04.2013) schlossen sie einen
weiteren Darlehensvertrag über 306.000,00 € (Tilgungsdarlehen Nr. ...95, Zinssatz nominal 2,95% fest bis
28.02.2028). Beide Darlehen dienten der Finanzierung von Immobilien und waren mittels gesonderter
Zweckerklärungen mit Grundschulden zu besichern; die Valuta wurde ausgezahlt.
Die Darlehensverträge weisen jeweils insgesamt 19 Ziffern auf. Die Regelungen zu 1 bis 11 befinden sich
fortlaufend in einem Kasten. An diesen Kasten schließt sich nahtlos ein dicker umrahmter Kasten an, in dem
unter den Ziffern 12 und 13 Informationen zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und der Übertragbarkeit
des Vertragsverhältnisses sowie eine Einwilligung in die Datenweitergabe für diese Fälle enthalten sind. Der
Text in diesem Kasten ist zudem grau unterlegt. Unterhalb dieses Kastens findet sich (auf S. 5/6 bzw. 4/5)
die Überschrift „14. Widerruf“, auf die ein - ebenfalls grau unterlegter und ebenso dick umrahmter - Kasten
folgt, der eine mit „Widerrufsinformation“ überschriebene Widerrufsbelehrung enthält. An diesen Kasten zu
14. schließt sich ein weiterer Kasten mit einer (wie zuvor bis 11.) schwächeren Umrahmung an, in der die
Ziffern 15. bis 19. abgedruckt sind. Die Schriftgröße der Texte in den Kästen zu 12, 13 und 14 ist
geringfügig größer als die des Textes vorher und nachher. In der Widerrufsbelehrung zum Vertrag vom
22.03.2012 finden sich ferner mehrere Ankreuzfelder, die vor Informationen stehen, die sich auf Fälle
beziehen betreffen, in denen das Darlehen der Finanzierung von Finanzinstrumenten dient, die Sparkasse
Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt oder verbundene Geschäfte vorliegen; eingangs
dieser Texte ist jeweils in kursiver Schrift angegeben, welche Fälle diese betreffen.
Mit Schreiben vom 05.03.2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, anzuerkennen,
dass ihm ein Widerrufsrecht wegen der beiden Darlehensverträge zustehe. Nachdem die Beklagte diesem
Standpunkt entgegentrat, widerrief der Kläger unter dem 19.06.2015 die genannten Darlehensverträge. Der
Kläger hat bis Ende 2014 auf den Vertrag Nr. ...45 insgesamt 22.450,11 €, auf den Vertrag Nr. ...95
insgesamt 31.862,25 € geleistet (Raten für Zins und Tilgung).
Der Kläger ist der Auffassung, dass die beiden Darlehensverträge durch diesen Widerruf in
Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden seien. Die Widerrufsbelehrungen genügten nicht den
gesetzlichen Anforderungen, weil diese in Vergleich zu anderen Passagen des Vertrags, insbesondere die
als nebensächlich zu bewertenden Informationen zur Abtretbarkeit etc., keine zusätzlichen graphischen
Gestaltungsmittel aufwiesen. Die Ankreuzfelder könnten ebenfalls eine Gefahr der Irreführung auslösen. Auf
die Motive des Klägers für die Ausübung eines fortbestehenden Widerrufsrechts komme es nicht an.
Der Kläger beantragt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 22.450,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils
316,67 € seit 30.04., 30.05., 30.06., 30.07., 30.08., 30.09. 30.10., 30.11., 30.12.2012, 30.01.2013, 28.02.,
30.03., 30.04., 30.05., 30.06., 30.07., 30.08., 30.09., 30.10., 30.11., 30.12.2013, 30.01.2014, 28.02., 30.03.,
30.04., 30.05., 30.06., 30.07., 30.08., 30.09., 30.10., 30.11., 30.12.2014
sowie aus jeweils 4.000,00 € seit 06.11.2012, 01.12.2013 und 02.12.2014
zu bezahlen.
2. an den Kläger die zugunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld in Höhe von 80.000,00 €,
eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichtes Nürnberg für Sankt J., Blatt ...39 freizugeben
Zug um Zug
gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 80.000,00 €
sowie Zinsen in Höhe von 2,78% p. a. aus folgenden Beträgen:
aus 80.000,00 € vom 13.04.2012 bis 20.09.2012
aus 79.787,22 € vom 30.04. bis 29.05.2012
aus 79.653,50 € vom 30.05. bis 29.06.2012
aus 79.519,37 € vom 30.06. bis 29.07.2012
aus 79.384,93 € vom 30.07. bis 29.08.2012
aus 79.250,18 € vom 30.08. bis 29.09.2012
aus 79.115,12 € vom 30.09. bis 29.10.2012
aus 78.979,76 € vom 30.10. bis 04.11.2012
aus 74.979,76 € vom 05.11. bis 29.11.2012
aus 74.844,09 € vom 30.11. bis 29.12.2012
aus 74.691,20 € vom 30.12. 2012 bis 29.01.2013
aus 74.545,70 € vom 30.01. bis 28.02.2013
aus 74.399,86 € vom 01.03. bis 29.03.2013
aus 74.253,69 € vom 30.03. bis 29.04.2013
aus 74.107,18 € vom 30.04. bis 29.05.2013
aus 73.960,34 € vom 30.05. bis 29.06.2013
aus 73.813,16 € vom 30.06. bis 29.07.2013
aus 73.665,65 € vom 30.07. bis 29.08.2013
aus 73.517,80 € vom 30.08. bis 29.09.2013
aus 73.369,61 € vom 30.09. bis 29.10.2013
aus 73.221,08 € vom 30.10. bis 29.11.2013
aus 69.072,21 € vom 30.11. bis 29.12.2013
aus 68.913,53 € vom 30.12.2013 bis 29.01.2014
aus 68.754,79 € vom 30.01. bis 28.02.2014
aus 68.595,68 € vom 01.03. bis 29.03.2014
aus 68.436,21 € vom 30.03. bis 29.04.2014
aus 68.276,37 € vom 30.04. bis 29.05.2014
aus 68.116,17 € vom 30.05. bis 29.06.2014
aus 67.955,60 € vom 30.06. bis 29.07.2014
aus 67.794,66 € vom 30.07. bis 29.08.2014
aus 67.633,35 € vom 30.08. bis 29.09.2014
aus 67.471,67 € vom 30.09. bis 29.10.2014
aus 67.309,62 € vom 30.10. bis 29.11.2014
aus 63.147,20 € vom 30.11. bis 29.12.2014
aus 62.975,55 € vom 30.12.2014 bis 29.01.2015.
II.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 31.862,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils
1.517,25 € seit 30.04.2013, 30.05., 30.06., 30.07., 30.08., 30.09., 30.10., 30.11., 30.12.2013, 30.01., 28.02,
30.03., 30.04., 30.05., 30.06., 30.07., 30.08., 30.09., 30.10., 30.11., 30.12.2014
zu bezahlen.
2. an den Kläger die zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden in Höhe von 80.000,00 €
eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichtes Nürnberg für Sankt J., Blatt ...39
sowie
in Höhe von 306.000,00 € eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes München für H., Blatt Nr. ...31
freizugeben
Zug um Zug
gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 306.000,00 €
sowie Zinsen in Höhe von 2,74% p. a. aus folgenden Beträgen:
aus 306.000,00 € vom 23.04. bis 29.04.2013
aus 304.658,28 € vom 30.04. bis 29.05.2013
aus 303.889,98 € vom 30.05. bis 29.06.2013
aus 303.119,79 € vom 30.06. bis 29.07.2013
aus 302.347,71 € vom 30.07. bis 29.08.2013
aus 301.573,73 € vom 30.08. bis 29.09.2013
aus 300.797,85 € vom 30.09. bis 29.10.2013
aus 300.020,06 € vom 30.10. bis 29.11.2013
aus 299.240,36 € vom 30.11. bis 29.12.2013
aus 298.458,74 € vom 30.12.13 bis 29.01.2014
aus 297.675,20 € vom 30.01. bis 28.02.2014
aus 296.889,73 € vom 01.03. bis 29.03.2014
aus 296.102,33 € vom 30.03. bis 29.04.2014
aus 295.313,00 € vom 30.04. bis 29.05.2014
aus 294.521,73 € vom 30.05. bis 29.06.2014
aus 293.728,51 € vom 30.06. bis 29.07.2014
aus 292.933,34 € vom 30.07. bis 29.08.2014
aus 292.136,22 € vom 30.08. bis 29.09.2014
aus 291.337,14 € vom 30.09. bis 29.10.2014
aus 290.536,09 € vom 30.10. bis 29.11.2014
aus 289.733,07 € vom 30.11. bis 29.12.2014
aus 288.928,08 € vom 30.12.14 bis 29.01.2015.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Widerrufsbelehrungen in jeder Hinsicht für ausreichend und zutreffend; der Widerruf
sei daher verfristet und habe keine Rechtswirkungen erzeugen können. Die Ausübung des Widerrufsrechtes
sei jedenfalls verwirkt und zudem rechtsmissbräuchlich, da der Kläger hierdurch nur vom zwischenzeitlich
gesunkenen Zinsniveau profitieren wolle.
Das Gericht hat zur Sache mündlich verhandelt. Im Übrigen wird zur Darstellung des Sachverhalts auf den
gesamten Akteninhalt, insbesondere die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen, einschließlich der
genannten Dokumente, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat aus rechtlichen Gründen in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Kläger konnten den Widerruf der beiden 2012 bzw. 2013 geschlossenen Darlehensverträge nicht mehr
wirksam erklären, da die von der Beklagten verwendete und dem Kläger überlassene Widerrufsbelehrung
den gesetzlichen Anforderungen genügt und daher die Zwei-Wochen-Frist in Lauf setzte. Diese Frist war
daher am 19.6.2015, als der Kläger erstmals den Widerruf erklärte, bereits abgelaufen.
1. Der Kläger war grundsätzlich berechtigt, seine auf den Abschluss der Darlehenserträge gerichteten
Willenserklärungen aufgrund des Ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechtes aus § 495 Abs. 1, § 355
Abs. 1 BGB (in der Fassung vom 11.06.2010 bis 12.06.2014, im Weiteren abkürzt als a. F.) zu widerrufen.
Die streitgegenständlichen Darlehen sind Verbraucherdarlehen, da sie der Finanzierung des Erwerbs von
Grundstücken (Wohnungen) dienen sollten; sie waren auch entgeltlich.
2. Die beiden Belehrungen genügten den Anforderungen an verbraucherschutzrechtliche
Widerrufsbelehrungen einschließlich des u. a. Art. 247 § 6 EGBGB verankertem Deutlichkeitsgebots. Der
gegenteiligen (in einem UKlaG-Verfahren getroffenen) Entscheidung des Landgerichts Ulm (Urteil v.
17.07.2013, 10 O 33/13 KfH), auf die sich der Kläger stützt, kann sich das Gericht aus den nachfolgenden
Überlegungen nicht anschließen. Es befindet insoweit auch im Einklang mit dem Oberlandesgericht
Stuttgart (Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13), welches das Urteil des Landgerichts Ulm abgeändert hat.
a) Um ihrer Funktion, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu unterrichten, zu genügen, muss die
Widerrufsbelehrung vollständig, zutreffend und unmissverständlich sein (Deutlichkeitsgebot). Hierbei ist auf
einen zwar unbefangenen und rechtskundigen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.2005, II ZR 224/04, sub II. 3. B; BGH,
Urt. v. 13.1.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, Tz. 18), aber auch im Übrigen verständigen
Verbraucher abzustellen.
b) Das Gesetz stellt kein ausdrückliches Erfordernis auf, eine Widerrufsbelehrung einzurahmen oder in
anderer Weise graphisch hervorzuheben. Eine entsprechende Vorgabe fand sich lediglich in § 1 b Abs. 3
Nr. 2 AbzG, nach dem eine Belehrung über den Lauf der Widerrufsfrist in „besonderer, drucktechnisch
deutlich gestalteter Urkunde“ zu erfolgen hatte
Der für die vorliegenden Verträge maßgebliche Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 EGBGB fordert
demgegenüber klare und verständliche Angaben u. a. auch im Hinblick auf das Widerrufsrecht. Vom
Erfordernis der Gestaltung „in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form” ist nur in Art. 247 § 6 Abs. 2
S. 3 EGBGB als Voraussetzung für die Vermutung der Konformität die Rede. Das Gericht geht allerdings
mit dem Kläger (und dem OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 50) davon aus, dass
sich aus Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung sowie den beschriebenen Vorgaben ableiten lässt, dass
die drucktechnische Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung auch im vorliegend maßgeblichen Zeitraum
geeignet sein musste, den Kunden auf die Widerrufsinformation aufmerksam zu machen und ihm das
erforderliche Wissen um sein Widerrufsrecht zu vermitteln. Selbst dann ergibt sich aber nichts zugunsten
des Klägers.
c) Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist drucktechnisch so deutlich gestaltet, dass sie sich
unübersehbar aus dem sonstigen Vertragstext hervor- und heraushebt. Hierfür sorgt der einrahmende
Kasten, in dem sich der gesamte Abschnitt, der sich mit dem Widerrufsrecht und dessen Folgen befasst,
befindet. Die Rahmenlinie dieses Kastens ist wesentlich stärker ausgeführt als die Umrahmung der
Abschnitte 1 bis 11 und 15 bis 19; ferner ist der Text - im Unterschied zu den genannten anderen Passagen
- durch eine graue Unterlegung besonders gekennzeichnet. Auch ist die Schriftgröße - wenn auch nur
geringfügig - größer als der Text zu dein eigentlichen Vertragskonditionen. Es finden sich damit mehrere
gestalterische Elemente, die den Textabschnitt abheben und damit als wichtig kennzeichnen.
Durch die aussagekräftige, zentriert gesetzte Überschrift „Widerrufsinformation“ wird der Leser auch bereits
auf dem ersten Blick darüber informiert, dass sich der so vom übrigen Vertragstext abgehobene Abschnitt
mit der Möglichkeit befasst, einen Widerruf zu erklären.
Der Zweck des Erfordernisses aus Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, zu verhindern, dass die
Widerrufsinformation im sonstigen Vertragstext (im „Kleingedruckten“) untergeht (so zum Zweck des
Erfordernisses statt aller OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 68), wird somit durch
mehrere Mittel vollständig erreicht.
d) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass auch die Punkte 12 und 13 in einem ebenso ausgeführten
Kasten abgedruckt sind.
(1) Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des § 4 a Abs. 1 S. 1, § 28 Abs. 3
a S. 2 BDSG sowie der § 492 Abs. 2 S. 1 BGB und Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 2 EGBGB.
Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 2 verlangt in den vorvertraglichen Informationen über den Darlehensvertrag einen
„deutlich gestalteten“ Hinweis darauf, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag
ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten oder das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen
darf. Eine entsprechende Angabe muss nach § 492 Abs. 2 BGB auch im Darlehensvertrag selbst enthalten
sein. Die Beklagte war daher gesetzlich verpflichtet, in „deutlich gestalteter Weise“ über die Übertragbarkeit
in dem Vertrag zu informieren. Darüber hinaus war die Beklagte nach § 28 Abs. 3 a S. 2 und § 4 a Abs. 1 S.
4 BDSG verpflichtet, die Einwilligung in die Erhebung und Speicherung von Daten für eigene
Geschäftszwecke sowie in die Weitergabe solcher Daten in drucktechnisch deutlicher Gestaltung
„besonders hervorzuheben“. Um nichts anderes handelt es sich aber jeweils bei den unter 12. und 13.
enthaltenen Angaben.
(2) Das Gericht hat daher keine Bedenken, dass die Rahmenlinie um den Abschnitt 12 und 13, dessen
Unterlegung und die dort verwendete Schriftgröße jeweils der des Abschnitts 14 entsprechen. Da die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen sogar eine „besondere“ Hervorhebung verlangen, müsste - wenn
sich unter den genannten Informationen eine Abstufung dahingehend, wie intensiv, auffällig o.ä. die
Hervorhebung jeweils vorzunehmen ist, aufstellen ließe - wegen der Verwendung des Wortes „besonders“
der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung sogar der Vorrang gegenüber der Widerrufsbelehrung
zukommen. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber ausdrücklich oder mittelbar
angeordnet hätte, dass die Widerrufsbelehrung innerhalb des Vertragsdokuments deutlicher bzw. am
stärksten hervorzuheben ist (ebenso gegen eine Verpflichtung zu einer „Alleinstellungsgestaltung“ OLG
Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 72)
(3) Die genannten Vorgaben lassen nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Angaben zur Abtretung
und die Einwilligung - entgegen dem Vorwurf des Klägervertreters, die Widerrufsbelehrung sei ebenso
gestaltet wie eher nebensächliche Erklärungen - keineswegs als unbedeutend und nebensächlich sondern
als wichtig bewertet und deshalb eine mindestens ebenso deutliche Hervorhebung verlangt hat; nur auf
diese Bewertung des Gesetzgebers kommt es insoweit an.
Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache, dass der Effekt drucktechnischer Gestaltungsmittel,
Aufmerksamkeit zu erwecken, abnimmt, je mehr hervorgehobene Erklärungen sich in einem Dokument
befinden, und noch mehr, dass durch eine stärkere Hervorhebung anderer Passagen die
Kennzeichnungskraft weniger hervorgehobener Abschnitte sinkt. Dass sich vorliegend mehrere
hervorzuhebende und auch hervorgehobene Passagen in dem Darlehensvertrag finden, hat aber in erster
Linie der Gesetzgeber - und nicht die Beklagte - zu verantworten, weil er entsprechende Anordnungen
getroffen hat. Daher kann dies nicht der Beklagten angelastet werden.
(4) Die Beklagte war auch nicht gehalten, die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen in einem
vom Darlehensvertrag gesonderten Dokument einzuholen. Dies wäre zwar möglich gewesen, da das BDSG
- anders als das EGBGB - keine Verpflichtung kennt, eine Einwilligung im Vertrag selbst einzuholen. Jedoch
bot sich dieser Weg vorliegend an, da ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den
datenschutzrechtlichen Angaben und den Informationen zur Abtretbarkeit besteht, letztere sich jedoch nach
Art. 247 § 9 Abs. 1 im Darlehensvertrag finden muss.
(5) Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Hervorhebung der Abschnitte 12 und 13 die Hervorhebung
des Abschnitts 14 in einer Weise mindert, die dazu führen würde, dass jene nicht mehr das Kriterium „in
hervorgehobener und deutlich gestalteter Form” erfüllen würde (vgl. wiederum auch OLG Stuttgart, Urteil
vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 79).
e) Schließlich ist der Text, der sich auf das Widerrufsrecht und dessen Folgen bezieht, vom übrigen
Vertragstext erkennbar zu abzugrenzen und zu unterscheiden.
Nach „oben“ oder „vorne“ wird dies durch die isoliert gesetzte Überschrift „14. Widerruf“ erreicht, die isoliert
zwischen den beiden fett gerahmten Kästen steht und so unübersehbar eine Trennung zu den Abschnitten
12. und 13. herstellt. Nach „unten“ oder „hinten“ wird eine klare Trennung durch die entsprechend fette
Rahmenlinie bewirkt, ferner durch das Ende der grauen Unterlegung. Jeder Leser realisiert hierdurch, dass
die Passage, die sich auf das Widerrufsrecht bezieht, nun endet und sich im Folgenden andere vertragliche
Regelungen finden. Es besteht somit von vornherein keine realistische Gefahr, dass der Leser auch das
Nachfolgende auf das Widerrufsrecht bezieht (was i. Ü, auch aufgrund des Inhalts der Ziffern 15 ff. kaum
vorstellbar ist; hierauf kommt es aber wegen der klaren optischen Trennung nicht mehr an). Noch weniger
besteht eine Gefahr, dass der Leser meint, die Angaben und Erklärungen zu 12. und 13. stünden in einem
Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht.
Aus der Entscheidung des OLG München vom 21.05.2015 (17 U 334/15), auf die der Klägervertreter
aufmerksam gemacht hat, ergibt sich deshalb für den vorliegenden Fall nichts Entscheidendes. Dort war es
offenbar so, dass die Widerrufsbelehrung und die Ausführungen zur Abtretbarkeit etc. mit einem einzigen
schwarzen Rahmen umgeben waren (vgl. juris-Tz. 30 des Urteils: „alle drei Ziffern aber insgesamt mit
einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet“). Eine solche Zusammenfassung in einem Abschnitt
kann (wobei es ggf. auf das Erscheinungsbild im Detail ankommt) dazu führen, dass sich die Belehrung
nicht deutlich von anderen Angaben und Abschnitten absetzt, was das Gericht für den dortigen Fall (über
den i.Ü. nichts näher bekannt ist) offenbar bejaht hat. Eine solche Situation liegt aber aus den dargelegten
Umständen hier nicht vor, weil sich die Widerrufsbelehrung und die anderen Angaben in verschiedenen
Kästen befinden.
f) Ebenso schadet es nicht, dass sich in dem Darlehensvertrag vom 22.03.2012 Ankreuzfelder finden.
Weder die genannten gesetzlichen Bestimmungen noch das daraus abzuleitende Deutlichkeitsgebot
gebieten, die Widerrufsbelehrung so zu gestalten, dass ihr Text ausschließlich auf den konkreten Fall
anwendbare Informationen wiedergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 88).
Es ist auch dem unbefangenen, unkundigen Darlehensnehmer grundsätzlich durchaus zuzumuten,
Textpassagen, die erkennbar nicht relevant sind, beim Lesen zu „überspringen“. Zu verlangen ist lediglich,
dass für den Darlehensnehmer hinreichend klar wird, welche Rechtslage für ihn gilt, d. h. welche
Informationen seinen Fall betreffen und von ihm zu beachten sind, und umgekehrt die Gesamtgestaltung
nicht dazu führt, dass dem Kunden das Lesen und Verstehen in unzumutbarer Weise erschwert oder dieser
in diesem Maß irritiert wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 88 f.).
Dies ist durch den Abdruck von Text, der durch Einrückungen, schlagwortartige Bezeichnung des
Anwendungsbereichs und Ankreuzfelder als ein solcher erkennbar ist, der nicht in jedem Fall gilt, und die
Vornahme entsprechender Ankreuzungen sichergestellt. Der Darlehensgeber zeigt so unmissverständlich,
welche Passagen des Textes für den konkreten Vertrag gelten und für den Darlehensnehmer relevant sind
(OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 89); er übernimmt durch die Auswahl der
Ankreuzungen die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belehrung im Einzelfall. Der
Darlehensnehmer erkennt umgekehrt, welche Abschnitte für ihn zutreffen oder nicht. Das Ankreuzen oder
Leerlassen entsprechender Felder ist ein allgemein übliches und zweifelsfrei erkennbares Mittel, um zu
kennzeichnen, das die jeweils erfassten Passagen im Einzelfall zutreffen, gelten, zu beachten etc. oder
eben nicht. Eine eigene gedankliche Leistung wird dem Adressaten dabei nicht abverlangt.
Die Gestaltungstechnik, der sich die Beklagte vorliegend bedient hat, ist demnach grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Auch im Übrigen begründet die Gestaltung des Vertragsformulars keine Bedenken.
Insbesondere ist die Anordnung der Ankreuzfelder und Einrückungen nicht so vorgenommen, dass für den
Kreditnehmer eine Verwirrung oder andere Unsicherheit hervorgerufen würde. Vielmehr ist durch die
Einrückung erkennbar, welche Textpassagen nur optional sind und welche in allen Fällen gelten sollen.
II.
Eine abschließende Stellungnahme dazu, ob der Kläger sein Widerrufsrecht vorliegend in
rechtsmissbräuchlicher Weise ausübt und deshalb gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verstößt, kann daher unterbleiben.
III.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den § 91 Abs. 1 bzw. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
Der Ansatz des Streitwertes mit ¼ der Nominalbeträge entspricht der Praxis der Kammer für Fälle, in denen
konkretere Anhaltspunkte zum wirtschaftlichen Vorteil fehlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten
Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Oberlandesgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten,
dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt
mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde
zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen
Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist
festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der
Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des
genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden;
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.