Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen

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Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
– bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare
Dauer des Arbeitsverhältnisses
– der Arbeitsort
– die Bezeichnung der zu leistenden Tätigkeit
– die Zusammensetzung und die Höhe des Gehalts laut
Eingruppierung einschließlich eventueller Zulagen sowie andere Bestandteile des Gehaltes und deren Fälligkeit
– die vereinbarte Arbeitszeit2
– die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes
– die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
– ein allgemeiner Hinweis auf die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Manteltarifvertrag für Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferinnen
Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten,
Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, und dem Verband medizinischer Fachberufe e.V., Bissenkamp 12–16, 44135 Dortmund,
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
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(2)
(3)
(1)
(2)
(1)
(2)
1
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/
Arzthelferinnen1, die im Bundesgebiet in Einrichtungen
der ambulanten Versorgung tätig sind.
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen im Sinne
des Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit
dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor
der Ärztekammer bestanden haben.
Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen
sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses
Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben.
Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende.
§2
Anwendungsbereich
Dieser Manteltarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern
der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisationen.
Sind nicht beide Parteien des Arbeitsvertrages Mitglied der
Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Manteltarifvertrag
oder auf den Manteltarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich Bezug genommen wird.
§3
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen im
Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages
einschränken, sind unwirksam.
Im Arbeitsvertrag ist mindestens aufzunehmen:
– der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
– der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin,
Medizinische Fachangestellte, Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche
Form mitgedacht.
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Das heißt, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt werden müssen.
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§4
Probezeit
Die ersten drei Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit.
Diese kann einvernehmlich bis zu weiteren drei Monaten
verlängert werden. Eine Verlängerung für Auszubildende
ist ausgeschlossen.
Die Probezeit entfällt, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in derselben Praxis weiterhin tätig ist.
§5
Schweigepflicht
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist in die Schweigepflicht des Arztes (§ 203 Strafgesetzbuch) eingebunden. Sie
hat insbesondere alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis
der Patienten geheim zu halten. Dies gilt auch nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses.
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§6
Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich
nach den Erfordernissen der Praxis. Änderungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gelten als Vertragsänderung.
Die wöchentliche Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass in jeder Woche ein ganzer Tag oder zwei halbe Tage arbeitsfrei
bleiben. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Nachmittage an Samstagen (ab 12.00 Uhr) arbeitsfrei sind. Samstagsarbeit innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mit einem Zuschlag zu vergüten. Die Nachmittage am 24. und 31. Dezember (ab 12.00 Uhr) sind arbeitsfrei unter Fortzahlung des Gehaltes.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin an den Tagen, an denen er selbst zum
Notfalldienst eingeteilt ist, auch außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu beschäftigen.
Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Gemäß § 21 a Abs. 1 JArbSchG kann
abweichend von §§ 8, 11 Abs. 2, 12 und 15
– die maximale Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden täglich verlängert werden
– die erste Pause spätestens nach fünf Stunden gewährt
werden
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– die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen) bis auf elf Stunden täglich verlängert werden
– die Arbeitszeit auf bis zu fünfeinhalb Tage verteilt werden; Abs. 3 bleibt unberührt.
Dabei darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40
Stunden nach dem JArbSchG nicht überschritten werden.
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§7
Überstunden, Samstags-, Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit,
Arbeit am 24. und 31. Dezember,
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von vier, längstens
zwölf Wochen keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt wird. Freizeitausgleich hat mit dem
entsprechenden Zeitzuschlag zu erfolgen.
Samstags- und Sonntagsarbeit bzw. Arbeit an gesetzlichen
Feiertagen ist die an diesen Tagen geleistete Arbeit in der
Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit,
die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr geleistet wird.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst innerhalb der wöchentlichen Arbeitszeit gelten nicht als Überstunden.
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft wird die Zeit eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft wie
folgt als Arbeitszeit gewertet:
– Bereitschaftsdienst Bewertung als Arbeitszeit 60 %
– Rufbereitschaft Bewertung als Arbeitszeit 30 %.
Liegt der Bereitschaftsdienst oder die Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so ist der
entsprechende Vergütungssatz für Überstunden anzurechnen.
Unter Bereitschaftsdienst wird die Verpflichtung der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin verstanden, sich auf
Anforderung des Arztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arzt bestimmten Ort aufzuhalten, um im
Bedarfsfall bei der Patientenversorgung die Arbeit aufnehmen
zu können. Bereitschaftsdienst liegt nicht mehr vor, wenn die
Tätigkeit der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin
über den Notfalldienst hinausgeht. Rufbereitschaft ist die Zeit,
in der die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin sich entsprechend der Anordnung des Arztes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arzt anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Der Arzt darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu
erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß
aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Rufbereitschaft ist vom Arzt nur dann anzuordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
Die Höhe der Zuschläge für Überstunden, Samstags-,
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Arbeit am
24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr wird im Gehaltstarifvertrag festgelegt.
§8
Arbeitsversäumnis
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin darf grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit
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fernbleiben. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin insoweit keinen Anspruch
auf die Fortzahlung des Gehaltes. Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten
Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleibt,
hat keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
§9
Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen hat
die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin spätestens an dem
darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über
die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen.
§ 10
Entgeltfortzahlung
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat bei unverschuldetem Arbeitsversäumnis infolge eines in ihrer Person liegenden Grundes sowie bei durch Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes in Höhe von
100 % bis zum Ende der sechsten Woche.
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§ 11
Gehalt
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält ein Gehalt nach Maßgabe des jeweils geltenden Gehaltstarifvertrages.
Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem
die Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstundenschwestern, Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in den neuen Bundesländern werden anerkannt.
Unterbricht die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin
ihre berufliche Tätigkeit wegen Erziehungsurlaub/Elternzeit,
so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.
Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer Prüfung (§ 1 Abs. 2) eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit der Tätigkeit zur Hälfte auf die Berufsjahre nach Satz 1 anzurechnen.
Die Bezüge werden monatlich und zwar am 25. des laufenden Kalendermonates gezahlt. Der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung zur Verfügung zu stellen, aus welcher sich die Zusammensetzung des Gehaltes und die einzelnen Abzüge ergeben.
§ 12
13. Gehalt, vermögenswirksame Leistungen
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält spätestens zum 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ein 13.
Monatsgehalt in Höhe des letzten vollen Monatsgehaltes.
Unregelmäßige Zahlungen (für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Arbeit am 24. und 31. Dezember gem. § 7 oder unregelmäßige Abzüge, z. B. wegen
unbezahlten Urlaubs oder Krankheit) werden bei der Bemessung nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung werden nur solche Monate gerechnet,
in denen die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin
Entgelt oder während der Schutzfristen nach dem Mutter-
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schutzgesetz Mutterschaftsgeld oder bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis Krankengeld erhalten hat.
Für Elternzeit besteht kein Anspruch; dies gilt nicht, wenn
Teilzeitarbeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geleistet wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich das 13. Gehalt;
für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger ist ein Zwölftel des 13.
Gehaltes zu zahlen.
Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines
Kalendermonats, so ist der angefangene Monat bei der Berechnung des 13. Gehaltes voll einzubeziehen, wenn das
Arbeitsverhältnis in diesem Monat mindestens 16 Kalendertage bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis in einem
Monat weniger als 16 Kalendertage bestanden, ist dieser
anteilig zu berücksichtigen (1/30 pro Kalendertag).
Bei der Berechnung des 13. Gehaltes für Zeiten der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz ist der Monat,
in dem die Mutterschutzfrist endet, in die Berechnung voll
einzubeziehen, wenn die Medizinische Fachangestellte/
Arzthelferin für mindestens 15 Kalendertage Mutterschaftsgeld bezogen hat. Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin in diesem Monat weniger als 15 Kalendertage Mutterschaftsgeld erhalten, erfolgt die Berechnung
anteilig (1/30 pro Kalendertag).
Bei Änderung der Vergütungshöhe während des Kalenderjahres aufgrund einer Änderung des Beschäftigungsumfanges oder Übernahme einer Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis ist aus den Bezügen für das gesamte Kalenderjahr das durchschnittliche Monatsgehalt zu ermitteln und
bei der Berechnung des 13. Gehaltes zugrunde zu legen.
Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der dreimonatigen
Probezeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, so entfällt der Anspruch
auf Zahlung eines anteiligen 13. Gehaltes. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch innerhalb der verlängerten Probezeit
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, so ist das anteilige 13. Gehalt für
den gesamten Beschäftigungszeitraum zu zahlen.
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erhält nach
Ablauf der Probezeit eine vermögenswirksame Leistung
von 30 Euro monatlich.
Teilzeitbeschäftigte mit einer geringeren als einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich haben nach der Probezeit Anspruch auf 15 Euro
vermögenswirksame Leistungen monatlich.
Auszubildende ab dem zweiten Ausbildungsjahr haben
ebenfalls Anspruch auf 15 Euro vermögenswirksame Leistungen monatlich.
Übergangsregelungen:
Das in § 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung festgeschriebene Wahlrecht ist bis zum 31. 12. 2014 befristet.
Bei Abschluss neuer Verträge ab dem 1. 1. 2015 hat sie ausschließlich Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung gem. Buchstabe b) Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung. Die am
1. 1. 2015 bestehenden Anlagevereinbarungen über tarifliche
vermögenswirksame Leistungen (VWL-Verträge) sind bis zum
Ende ihrer Laufzeit unter Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrages gem. § 12 Abs. 7 dieses Tarifvertrages zu bedienen.
§ 13
Betriebliche Altersversorgung/Entgeltumwandlung
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung
nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung.
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§ 14
Teilzeitarbeit
Nichtvollbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten
Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/167 des jeweiligen Monatsgehaltes.
Es wird folgende Berechungsformel zugrunde gelegt:
Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung : 167 Stunden pro
Monat × Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung ×
4,33 = Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung
Die übliche tägliche Arbeitszeit ist in den schriftlichen Arbeitsvertrag aufzunehmen.3
Gegen den Willen der Betroffenen darf keine Umwandlung
von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oder Teilzeit- auf Vollzeitarbeit erfolgen.
Die von Teilzeitkräften geleistete Mehrarbeit ist zu vergüten. Ein Überstundenzuschlag fällt erst dann an, wenn sie
über die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für Vollzeitkräfte hinausgeht.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Urlaub wie Vollzeitbeschäftigte.
Bei Teilzeitkräften, die nicht an jedem Arbeitstag bzw.
Werktag beschäftigt werden, ist die Anzahl der effektiven
Urlaubstage unter Zugrundelegung folgender Berechnungsformel zu ermitteln:
Bei Arbeitstagen:
Bei Werktagen:
Als Urlaubstage sind bei Zugrundelegung dieser Berechnungsformel nur die in den Urlaubszeitraum fallenden tatsächlichen
Arbeitstage bzw. Werktage der Teilzeitbeschäftigten anzurechnen.
§ 15
Schutz- und Berufskleidung
Der Arbeitgeber stellt der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin die notwendige Schutz- und Berufskleidung, mindestens
jedoch zwei Berufskittel pro Jahr, unentgeltlich zur Verfügung.
Ebenso trägt der Arbeitgeber die Kosten der Reinigung der
Schutz- und Berufskleidung.
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Das heißt, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt werden müssen.
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§ 16
Urlaub
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat in jedem
Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Urlaub
soll unter Berücksichtigung der Belange der Praxis und der
Wünsche der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin
nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt und rechtzeitig (mindestens vier Monate vorher) festgelegt werden.
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin erwirbt mit
jedem Beschäftigungsmonat einen Urlaubsanspruch in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs. Der volle Jahresurlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten
Tätigkeit in derselben Praxis geltend gemacht werden.
Der Urlaub beträgt jährlich 26 Arbeitstage bzw. 31 Werktage. In dem Kalenderjahr, in dem die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin das 30. Lebensjahr vollendet, erhöht
sich der Jahresurlaub auf 28 Arbeitstage bzw. 34 Werktage.
In dem Kalenderjahr, in dem sie das 40. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Urlaub auf 30 Arbeitstage bzw. 36
Werktage.
Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten, wenn sie günstiger als die tariflichen Regelungen sind.
Für die Berechnung des Urlaubsanspruches gelten als Arbeitstage alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage,
Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Als Werktage gelten
alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und gesetzlichen Feiertage.
Auszubildenden ist der Urlaub so zu gewähren, dass der
Berufsschulunterricht nicht beeinträchtigt wird.
Zwei Wochen des zustehenden Erholungsurlaubes müssen
der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin nach Absprache mit Arbeitgeber und Mitarbeiterinnen nach eigenen zeitlichen Wünschen gewährt werden.
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat die
Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, die im laufenden Kalenderjahr in die Praxis eintritt oder ausscheidet; der
angefangene Monat wird bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs voll einbezogen, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin in diesem Monat mindestens 15
Kalendertage im Arbeitsverhältnis stand. Bruchteile von
Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben,
sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit (sechs Monate) in
der zweiten Hälfte des Kalenderjahres hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage Urlaub nach dem
Bundesurlaubsgesetz oder auf Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. Sozialgesetzbuch (SGB) IX,
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
Bei verschuldeter fristloser Entlassung reduziert sich der
Urlaubsanspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.
Erkrankt die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin
während des Urlaubs, so hat sie ihrem Arbeitgeber unter
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit zu machen. Der Urlaub
ist dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen.
Nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist der Rest
des Urlaubs – je nach Vereinbarung – sofort oder zu einem
späteren Zeitpunkt zu gewähren.
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(10) Konnte der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen bis Ende des Kalenderjahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der nächsten drei Monate zu gewähren und zu nehmen.
(11) Ist zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht
gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten.
(12) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin für das Urlaubsjahr
aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt
nicht, wenn die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin
während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz leistet.
(13) Scheidet die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin
aus der Praxis aus, ist ihr eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und wie lange im Laufe des Kalenderjahres
Urlaub gewährt wurde. Die Medizinische Fachangestellte/
Arzthelferin ist verpflichtet, diese Bescheinigung bei der
folgenden Einstellung vorzulegen.
(1)
§ 17
Arbeitsbefreiung
In den nachstehenden Fällen wird der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin auf Antrag Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Gehaltes gewährt:
a) Eheschließung der Medizinischen Fachangestellten/
Arzthelferin
2 Arbeitstage
b) Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten,
eines Kindes oder Elternteils
2 Arbeitstage
c) Niederkunft der Ehefrau eines
Medizinische Fachangestellten/
Arzthelfers
1 Arbeitstag
d) Wohnungswechsel bei eigenem
Hausstand und ungekündigtem
Arbeitsverhältnis
1 Arbeitstag
im Kalenderjahr
e) 25-, 40- und 50-jähriges
Arbeitsjubiläum
1 Arbeitstag
f) Schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen oder Lebensgefährten, soweit er in demselben
Haushalt lebt
1 Arbeitstag
bb) eines Kindes, das das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, wenn im laufenden Kalenderjahr
kein Anspruch nach § 45 SGB V
besteht oder bestanden hat
bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr
cc) einer Betreuungsperson, wenn die Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferin die Betreuung ihres
Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
übernehmen muss
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
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Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur
Verfügung steht und der Arzt in den Fällen von aa)
und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der
Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf
insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht
überschreiten.
g) Ärztliche Behandlung der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit zzgl. erforderliche Wegzeiten
h) Teilnahme an berufsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen
bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr
Die Bestätigung über die Teilnahme und deren Ergebnis
ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Arbeitstage im Sinne
dieser Befreiungsvorschriften sind alle Kalendertage
mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzliche
Feiertage. Soweit landesrechtliche Regelungen zum
Bildungsurlaub vorhanden sind, finden diese ausschließlich Anwendung.
Mitglieder der Tarifkommission sind für eine Sitzung zur
Vorbereitung von Tarifverhandlungen sowie für Tarifverhandlungen mit ärztlichen Arbeitgebern unter Fortzahlung
der Bezüge von der Arbeit freizustellen. Das Gleiche gilt
für Mitglieder von Berufsbildungsausschüssen bei den
Ärztekammern.
Im Übrigen wird die Entgeltfortzahlung bei persönlicher
Arbeitsverhinderung gem. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) ausgeschlossen.
§ 18
Kündigung
Das Arbeitsverhältnis einer Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin kann mit einer Frist von vier Wochen zum
15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die
Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis
1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
5. 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines
Kalendermonats.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die
Dauer von 6 Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer
Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Die außerordentliche Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 626 BGB).
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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§ 19
Zeugnis
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin hat nach
Kündigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf umgehende Aushändigung eines Zeugnisses.
Die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin ist berechtigt, während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis zu verlangen.
Das Zeugnis muss Auskunft geben über Art und Dauer der Tätigkeit. Es ist auf Wunsch der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin auf Leistung und Führung zu erstrecken.
§ 20
Sterbegeld
Stirbt eine Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, so wird
das Gehalt für den Sterbemonat und einen weiteren Monat an:
a) den überlebenden Ehegatten oder Lebensgefährten,
b) die unterhaltsberechtigten Kinder oder
c) ihre Eltern oder einen Elternteil, wenn die Verstorbene
überwiegend zum Unterhalt beigetragen hat,
als Sterbegeld gezahlt.
§ 21
Ausschlussfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Frist
von zwölf Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich geltend zu
machen.
§ 22
Wahrung des Besitzstandes
Waren für die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages günstigere Arbeits- und Gehaltsbedingungen vereinbart, so werden diese durch diesen Vertrag
nicht berührt.
(1)
(2)
§ 23
Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Manteltarifvertrag ersetzt den Manteltarifvertrag
vom 22. November 2007, der bis zum 31. Dezember 2010
Gültigkeit hat, und tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten
zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2012.
Protokollnotizen:
zu § 1 Geltungsbereich
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen, die am 1. April 1969
das 21. Lebensjahr vollendet hatten und die an diesem Stichtag
mindestens fünf Jahre als Arzthelferin tätig waren, werden den
Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt.
zu § 11 Gehalt
Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. 11. 1997 abgeschlossen werden. Für
Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 11. 1997 bestanden haben,
gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16. 9. 1992.
Berlin, den 20. 1. 2011
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