Rechtssache T-523/09 - EUR-Lex

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Rechtssache T-523/09 - EUR-Lex
C 51/44
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 — Smart
Technologies/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE
EINFACH)
27.2.2010
Unrecht entschieden habe, dass die betroffene Gemeinschafts­
marke aufgrund ihrer angeblich fehlenden Unterscheidungskraft
nicht eintragungsfähig sei.
(Rechtssache T-523/09)
(2010/C 51/80)
Verfahrenssprache: Englisch
Klage, eingereicht am 24. Dezember 2009 —
Meredith/HABM (BETTER HOMES AND GARDENS)
Parteien
(Rechtssache T-524/09)
Klägerin: Smart Technologies ULC (Calgary, Kanada) (Prozess­
bevollmächtigter: M. Edenborough, Barrister)
(2010/C 51/81)
Verfahrenssprache: Englisch
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle)
Parteien
Klägerin: Meredith Corporation (Des Moines, USA) (Prozess­
bevollmächtigte: R. N. Furneaux and E. A. Hardcastle, Solicitors)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle)
— die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Har­
monisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster
und Modelle) vom 29. September 2009 in der Sache
R 554/2009-2 aufzuheben;
Anträge
— hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer
des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) vom 29. September 2009 in der Sache
R 554/2009-2 dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass
die betroffene Gemeinschaftsmarke hinreichende Unterschei­
dungskraft besitzt, so dass ihrer Eintragung kein Eintra­
gungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verord­
nung Nr. 207/2009 des Rates entgegensteht;
— die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Har­
monisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster
und Modelle) vom 23. September 2009 in der Sache
R 517/2009-2 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung
der betroffenen Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen
der Klasse 36 zurückgewiesen wird, so dass die Anmeldung
für diese Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen ist;
— dem Beklagten die Kosten der Klägerin im vorliegenden
Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt,
— den Anträgen der Klägerin stattzugeben;
— dem Beklagten, wenn er der Klage entgegentritt, die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen und seinen Antrag zurück­
zuweisen.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „WIR MACHEN DAS
BESONDERE EINFACH“ für Waren der Klasse 9.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmar­
kenanmeldung.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BETTER HOMES
AND GARDENS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen
16, 35 und 36.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Be­
schwerde.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Gemein­
schaftsmarkenanmeldung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verord­
nung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Be­
schwerde.