Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 - EUR-Lex

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Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 - EUR-Lex
19.12.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/37
Klage,
eingereicht am
16.
Oktober
2009
—
Cybergun/HABM — Umarex Sportwaffen (AK 47)
Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 — BSA/HABM —
Loblaws (PRÉSIDENT)
(Rechtssache T-419/09)
(Rechtssache T-420/09)
(2009/C 312/60)
(2009/C 312/61)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Parteien
Klägerin: Cybergun (Bondoufle, Frankreich) (Prozessbevollmäch­
tigte: Rechtsanwältin S. Guyot)
Klägerin: BSA (Paris, Frankreich)
Rechtsanwalt D. Masson)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des
HABM: Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG (Arnsberg,
Deutschland)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des
HABM: Loblaws, Inc.
Anträge
Anträge
Die Klägerin beantragt,
Die Klägerin beantragt,
— die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM
vom 5. August 2009 aufzuheben, soweit darin die Marke
AK 47 mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist,
dass sie beschreibend im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Buchst. a
sei, der als Rechtsgrundlage im Rahmen des Beschwerdever­
fahrens nie erwähnt worden sei;
— die von der Vierten Beschwerdekammer des HABM am
17. August 2009 erlassene Entscheidung (Sache R
1744/2008-4) aufzuheben;
— dem HABM gemäß Art. 87 § 2 und Art. 91 der Verfahrens­
ordnung die der Klägerin im vorliegenden Verfahren ent­
standenen Kosten, u. a. für die Übersetzung von Unterlagen,
Anwaltshonorare und gegebenenfalls Übernachtungs- und
Reisekosten, aufzuerlegen und diese auf 20 000 Euro fest­
zusetzen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt
wurde: Wortmarke „AK 47“ für Waren der Klasse 28 — Gemein­
schaftsmarke Nr. 4 528 378.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Umarex Sportwaffen
GmbH & Co. Kommanditgesellschaft.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags
auf Nichtigerklärung der betroffenen Marke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung
der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der Gemein­
schaftsmarke.
Klagegründe: Die Rechtsgrundlage, d. h. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a
der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. a
der Verordnung [EG] Nr. 207/2009), auf die die Nichtigerklä­
rung der Marke wegen ihres beschreibenden Charakters gestützt
worden sei, sei in den im Verfahren vor der Ersten Beschwer­
dekammer gewechselten Schriftsätzen nie erwähnt worden und
überdies sei die Beurteilung des beschreibenden Charakters der
Marke fehlerhaft.
(Prozessbevollmächtigter:
— dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „PRÉSIDENT“ für Waren
und Dienstleistungen der Klassen 5, 29, 30 und 42 — Anmel­
dung Nr. 2 135 200.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenoder Zeichenrechts: Loblaws, Inc.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichen­
recht: Französische Wortmarke „President’s Choice“ für Waren
der Klassen 5, 30, 31 und 32 und Gemeinschaftsbildmarke
„PRESIDENT’S CHOICE“ für Waren der Klassen 30, 31 und
32 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 872 407)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde
teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Beschwerde als unzulässig.
Zurückweisung
der
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 59 der Verordnung (EG)
Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009),
gegen Regel 71 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (1) sowie
gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 6
Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember
1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates
über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).

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