Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 - EUR-Lex
Transcrição
Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 - EUR-Lex
19.12.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 312/37 Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 — Cybergun/HABM — Umarex Sportwaffen (AK 47) Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 — BSA/HABM — Loblaws (PRÉSIDENT) (Rechtssache T-419/09) (Rechtssache T-420/09) (2009/C 312/60) (2009/C 312/61) Sprache der Klageschrift: Französisch Sprache der Klageschrift: Französisch Parteien Parteien Klägerin: Cybergun (Bondoufle, Frankreich) (Prozessbevollmäch tigte: Rechtsanwältin S. Guyot) Klägerin: BSA (Paris, Frankreich) Rechtsanwalt D. Masson) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG (Arnsberg, Deutschland) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Loblaws, Inc. Anträge Anträge Die Klägerin beantragt, Die Klägerin beantragt, — die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. August 2009 aufzuheben, soweit darin die Marke AK 47 mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass sie beschreibend im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Buchst. a sei, der als Rechtsgrundlage im Rahmen des Beschwerdever fahrens nie erwähnt worden sei; — die von der Vierten Beschwerdekammer des HABM am 17. August 2009 erlassene Entscheidung (Sache R 1744/2008-4) aufzuheben; — dem HABM gemäß Art. 87 § 2 und Art. 91 der Verfahrens ordnung die der Klägerin im vorliegenden Verfahren ent standenen Kosten, u. a. für die Übersetzung von Unterlagen, Anwaltshonorare und gegebenenfalls Übernachtungs- und Reisekosten, aufzuerlegen und diese auf 20 000 Euro fest zusetzen. Klagegründe und wesentliche Argumente Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „AK 47“ für Waren der Klasse 28 — Gemein schaftsmarke Nr. 4 528 378. Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin. Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Umarex Sportwaffen GmbH & Co. Kommanditgesellschaft. Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der betroffenen Marke. Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der Gemein schaftsmarke. Klagegründe: Die Rechtsgrundlage, d. h. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009), auf die die Nichtigerklä rung der Marke wegen ihres beschreibenden Charakters gestützt worden sei, sei in den im Verfahren vor der Ersten Beschwer dekammer gewechselten Schriftsätzen nie erwähnt worden und überdies sei die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Marke fehlerhaft. (Prozessbevollmächtigter: — dem HABM die Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „PRÉSIDENT“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29, 30 und 42 — Anmel dung Nr. 2 135 200. Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenoder Zeichenrechts: Loblaws, Inc. Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichen recht: Französische Wortmarke „President’s Choice“ für Waren der Klassen 5, 30, 31 und 32 und Gemeinschaftsbildmarke „PRESIDENT’S CHOICE“ für Waren der Klassen 30, 31 und 32 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 872 407) Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben. Entscheidung der Beschwerdekammer: Beschwerde als unzulässig. Zurückweisung der Klagegründe: Verstoß gegen Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009), gegen Regel 71 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (1) sowie gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. (1) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).