Carnets ATA bei der Wiederausreise aus den USA
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Carnets ATA bei der Wiederausreise aus den USA
Merkblatt für die Ausstellung von Carnets ATA in: USA Stand: Jan. 2012 ISO-Code: US I. Allgemeines 1. Unterzeichnungsdatum: 3. Dezember 1968 2. Räumlicher Geltungsbereich: Das vollständige US-Zollgebiet, welches auch den Distrikt von Columbia und Puerto Rico umfaßt. 3. Sprachen, in denen Carnets ausgestellt werden dürfen: Englisch. Die Zollbehörden verlangen eine Übersetzung, wenn das Carnet in einer anderen Sprache ausgestellt ist. 4. Zollämter, die Carnets abfertigen Alle Zollämter an allen Eingangshäfen. dürfen: 5. Dienstzeiten: Amtliche Öffnungszeiten 6. Zollbürge: United States Council for International Business 1212 Avenue of the Americas New York, N. Y. 10036 7. Ausgebende Stelle: siehe Punkt 6. USA II. Sachlicher Geltungsbereich 1. Vorübergehende Einfuhr gemäß folgender internationaler Übereinkommen: 2. Vorübergehende Einfuhr aufgrund nationaler Bestimmungen: 3. Besonderheiten: a) Berufsausrüstung b) Warenmuster keine USCIB informiert, dass bei Wiederausreise aus den USA nunmehr die Ausfuhrabfertigung bereits bei dem Flughafen erfolgen kann, bei dem das Gepäck endgültig aufgegeben wird. Neben den internationalen Flughäfen für Auslandsflüge können die Waren für die Ausfuhr also auch auf nationalen Flughäfen abgefertigt werden. Auch für Messegut kann ein Carnet ausgestellt werden. Die Bezeichnung fairs and exhibitions ist jedoch im Carnet nicht möglich, da die USA dem Messegutabkommen nicht beigetreten sind. Im Carnet ist Warenmuster anzugeben. Bei der Ausfuhr kann zusätzlich eine "Shipper's Export Declaration" (SED) für statistische Zwecke verlangt werden. Grundsätzlich sind Sendungen mit einem Wert unter 500 US$ davon befreit. Formblätter sind bei den meisten größeren Zollämtern oder dem Department of Commerce erhältlich. USCIB wies darauf hin, dass folgende Punkte unbedingt bei der Ausfüllung der Allgemeinen Liste eingehalten werden müssen: 1. Eine detaillierte Beschreibung der Waren: z.B. ist bei Edelmetallen das Gewicht in Gramm anzugeben, bei Edelsteinen die Anzahl der Karat. Dies gilt auch für Schmuckwaren/Juwelen, wo außerdem auch eine detaillierte Beschreibung notwendig ist, sofern die Artikel nicht durch Modellnummern zu identifizieren sind. 2. Genaue Angabe des Ursprungslandes der Waren 3. Angabe der Stückzahl (keine Pauschalangaben) USCIB teilt mit, dass die USA den Import von Rubinen und Jade – sowohl ver/bearbeitet als auch unbearbeitet – mit dem Ursprungsland Burma ab 1.10.2008 verboten haben. Der US-amerikanische Zoll ist berechtigt, derartige Waren zu beschlagnahmen. Falls Rubine und Jade (ver-/bearbeitet oder unbearbeitet) in die USA verbracht werden sollen, ist dem US-Zoll nachzuweisen, dass diese nicht aus Burma stammen. Import-Sicherheits-Anmeldung (Importer Security Filing, ISF) wird auch als 10+2-Anmeldung bezeichnet - gültig ab 26.01.2010 nur für Transport per Schiff Die Anmeldung muss 24 Stunden vor der Verladung der Ware auf das Schiff an die US Customs and Border Protection (CBP) gesandt werden. Diese Anmeldung muss folgende Daten enthalten: 1. Name und Adresse des Herstellers oder des Lieferanten 2. Name und Adresse des Verkäufers 3. Name und Adresse des Käufers 4. Name und Adresse des Schiffes 5. Verladeort des Containers 6. Name und Adresse des Verfrachters/ Sammelladungsspediteurs 7. Importbelegnummer 8. Warenempfängernummer 9. Ursprungsland 10. US-Zolltarifnummer Die Anmeldung kann nicht per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen, sondern muss über das Automated Broker Interface (ABI) erfolgen (http://www.cbp.gov/xp/cgov/trade/automated/aut omated_systems/acs/acs_abi_contact_info.xml ) Um die Einhaltung der Vorschriften zu garantieren, wird von CBP gefordert, dass jede Anmeldung begleitet sein muss von einer Sicherheitsgarantie eines Dritten. CBP wird Strafen verhängen von USD 5.000, wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder ungenau ist. Wir empfehlen die Verschiffung über einen internationalen Spediteur, der mit diesem System bereits vertraut ist. 4. Zollgutversand (Transit): Zugelassen, es wird aber dringend empfohlen, statt der blauen Blätter weiße zu verwenden. 5. Postverkehr: nicht zugelassen Anmerkung: Anschlußcarnets: werden nicht akzeptiert