Beweiswürdigung durch Sachverständigen führt zur

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Beweiswürdigung durch Sachverständigen führt zur
„
Beweiswürdigung durch Sachverständigen führt zur Ablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit
Die Entscheidungen zur „Ablehnung wegen
Besorgnis der Befangenheit“ waren schon
immer zahlreich und zunehmend gewinnt
man den Eindruck, dass die Gerichte sich
immer häufiger mit diesem Thema befassen
(müssen).
So auch das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken (11.03.2008, Az.: 5 W
42/08-16, 5 W 42/08), das zwei grundlegende Punkte bei diesem Thema zu entscheiden hatte.
Zunächst ging es in diesem Fall um die Frist,
innerhalb derer der Ablehnungsantrag von
der Partei beim Gericht eingereicht werden
muss. Diese richtet sich nach § 406 Abs. 2
ZPO. § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO verlangt, dass
der Ablehnungsantrag innerhalb einer
Zweiwochenfrist gestellt wird. Versäumt die
Partei diese Frist, muss sie glaubhaft
machen, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen ist, den Ablehnungsgrund
früher geltend zu machen. Eine unverschuldete Verhinderung kann darin liegen, dass
sich der Ablehnungsgrund erst aus dem
Inhalt des Gutachtens ergibt. In einem solchen Fall ist der Antrag unverzüglich im
Sinne von § 121 BGB nach Kenntnis von dem
Ablehnungsgrund zu stellen. Das bedeutet,
dass der Ablehnungsantrag zwar nicht
sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern,
das heißt innerhalb einer den Umständen
des Einzelfalles angepassten Prüfungs- und
Überlegungsfrist, anzubringen ist. In einem
einfach gelagerten Fall können bereits wenige Tage ausreichend sein, um die das
Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachen zu
erkennen und vorzutragen. Hingegen kann
sich die Frist je nach Sachlage verlängern,
wenn der Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung des Gutachtens zu erkennen
ist.
Des weiteren beschäftigte sich das Gericht
mit der Frage, ob ein Sachverständiger deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden kann, weil er eine eigene
Beweiswürdigung bei der Erstattung seines
Gutachtens vornimmt.
Grundsätzlich können Zweifel an der
Unparteilichkeit des Sachverständigen dann
entstehen, wenn ein Sachverständiger bei
der Gutachtenerstellung eigenmächtig über
die ihm durch den Beweisbeschluss und den
Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits
weist. Ein solches Misstrauen kann sich aus
dem Umgang des Sachverständigen mit dem
Prozessstoff und dem daraus vom Gericht
abgeleiteten Gutachtenauftrag ergeben, so
zum Beispiel, wenn der Sachverständige von
einem falschen oder nicht feststehenden
Sachverhalt ausgeht oder den Eindruck erweckt, er halte eine streitige Behauptung zu
Lasten einer Partei für erwiesen oder er
schenke den Angaben des Gegners mehr
Glauben; ferner, wenn der Sachverständige
gegen richterliche Weisungen verstößt, seine
Befugnisse überschreitet (§ 404 a ZPO) oder
vom Beweisbeschluss abweicht.
Im nachfolgend abgedruckten Fall erfüllte
der Sachverständige gleich mehrere Ablehnungsgründe, die dann auch zu seiner Ablehnung führten:
1. Unzulässige Beweiswürdigung
Der Sachverständige hatte die Grenzen seines Gutachtenauftrags dadurch überschritten, dass er nicht nur eine allein dem Gericht
vorbehaltene Beweiswürdigung vorgenommen, sondern seiner Beurteilung auch nicht
vorgegebene Anknüpfungstatsachen zu
Grunde gelegt hatte. Denn er stellte zum
Schadensablauf fest, dass auf Grund der
(zuvor näher bezeichneten) Zeugenaussagen
darauf geschlossen werden könnte, dass der
Beklagte Kunststoff verbrannt hätte, und unterlegte dies damit, dass durch Zeugenaussagen „der typische Geruch nach verbranntem Nylon bzw. Rückstände von transparentem Nylon“ belegt wäre. Die auf der Grundlage aller Zeugenaussagen vorzunehmende
Würdigung, ob der Beklagte tatsächlich
Kunststoff verbrannt hatte und /oder an der
Brandstelle Kunststoffrückstände vorgefunden worden waren, und damit auch die
Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugen
sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen, war
jedoch allein Sache des Gerichts. Weiter
hatte der Sachverständige zur Begründung
ausgeführt, dass Gips- oder Zementsäcke innerhalb des Papiersacks meist noch einen
Kunststoffsack zum Schutz gegen Feuchtigkeit hätten, auch seien Haushaltsgeräte wie
Waschmaschinen und Wäschetrockner innerhalb der Kartonage noch mit Kunststofffolien - Polyethylenfolien- geschützt. Dass
die hier in Rede stehenden Verpackungen
üblicherweise und im Streitfall tatsächlich
mit Kunststofffolie ausgekleidet waren,
stand aber gar nicht fest. Dieser Umstand
bildete weder den Gegenstand des Parteivorbringens noch einer vom Gericht angeordneten Beweiserhebung.
2. Sprachliches Fehlverhalten
Des Weiteren hatte sich der Sachverständige
nicht mit der gebotenen Sachlichkeit mit den
durch Privatgutachten substantiierten Einwendungen gegen sein Gutachten auseinandergesetzt. So hatte der Sachverständige zu
der Stellungnahme des Dipl.-Ing. H. zu seinem Gutachten ausgeführt, Herr H. möge
zwar ein „leidlicher Kfz- Ingenieur sein, von
Kunststoffen [habe] er nicht die geringste
Ahnung“. Die Vermutung, dass Lack durch
sauren Regen oder durch Kalk in Folge der
Eintrocknung von Wasserinhaltsstoffen geschädigt worden sei, sei „absurd“. Die Vermutung, dass es sich um Baumharz handeln
könne, habe „dagegen noch einen gewissen
Charme“. Mit diesen Äußerungen hatte der
Sachverständige den Boden der sachlichen
Auseinandersetzung und Kritik verlassen.
Selbstverständlich steht es ihm zu, im Zusammenhang mit der gebotenen sachlichen
Erörterung der Ausführungen des Dipl.-Ing.
H. dessen Sachkunde für sein Fachgebiet die Materialprüfung und Schadensanalyse
für Metalle, Kunststoffe und Keramik - im
vorliegenden Fall als nicht ausreichend zu
bewerten. Indes stand es ihm nicht zu, die
Qualifikation des Dipl.-Ing. H. als Kfz-Ingenieur in Frage zu stellen, was er durch die
abqualifizierende Äußerung, dieser möge ein
„leidlicher Kfz-Ingenieur“ sein, getan hat.
Hinzu kam, dass er eine Abqualifizierung des
Dipl.-Ing. H. auch dadurch vorgenommen
hatte, dass er dessen Einwendungen als „absurd“ bezeichnete und, indem er ihnen zum
Teil einen „gewissen Charme" zusprach, ins
Lächerliche gezogen hatte.
Leitsatz
Das Befangenheitsgesuch gegen einen
gerichtlich bestellten Sachverständigen
ist begründet, wenn dieser seinen Gutachtenauftrag dadurch überschreitet,
dass er eine dem Gericht vorbehaltene
Beweiswürdigung vornimmt und seiner
Beurteilung nicht vorgegebene Anknüpfungstatsachen zu Grunde legt. Es ist ferner dann begründet, wenn sich der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht
mit der gebotenen Sachlichkeit mit den
durch Privatgutachten substantiierten
Einwendungen gegen sein Gutachten
auseinandersetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Eigentümerin des Fahrzeugs BMW 320 D, amtliches Kennzeichen ..., auf Schadensersatz
in Höhe von 10.179,75 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Fahrzeug war von einer Fa. A. A.
M. GmbH geleast worden, die es einem ihrer
Mitarbeiter, dem Zeugen K2, zur Nutzung
überlassen hatte.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass am
21.9.2002, als der Zeuge K2 das Fahrzeug
vor seinem Wohnhaus abgestellt hatte, der
gesamte Lack des Fahrzeugs dadurch beschädigt worden sei, dass der Beklagte - ein
Nachbar des Zeugen K2 - neben seinem
Grundstück und circa 25 m bis 30 m vom
Fahrzeug der Klägerin entfernt erhebliche
Mengen an Kartons, Abfall und Zement-
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Sachverständigen-/Gutachtenpraxis
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säcken verbrannt habe und es zu einem
erheblichen Funken- und Ascheflug gekommen sei, der das gesamte Fahrzeug bedeckt
habe. Auf der gesamten Lackoberfläche sei
eine punktuelle Verätzung des Lacks bis in
die Basislackschicht aufgetreten, so dass eine gesamte Lackierung des Fahrzeugs erforderlich geworden sei. Der Beklagte ist dem
vollumfänglich entgegen getreten und hat
eingewandt, dass er am Vormittag lediglich
das Verpackungspapier seiner neu gelieferten Waschmaschine und seines neu gelieferten Trockners an einer außerhalb der Bebauung liegenden Feuerstelle verbrannt habe.
Das von ihm entzündete Feuer habe auf an
dieser Stelle bereits von einem anderen Anwohner verbrannte Schnittrückstände übergegriffen, wodurch lediglich etwas Rauch
und Qualm entstanden sei.
Das Landgericht ordnete nach Durchführung
einer Beweisaufnahme durch Vernehmung
von Zeugen zu der Frage der Beschädigung
des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch
Funken- und Ascheflug in Folge eines von
dem Beklagten entfachten Feuers (Bl. 109,
144 ff d.A.) die Einholung eines Sachverständigengutachtens an zu der Behauptung
der Klägerin und gegenbeweislich hierzu auf
Antrag des Beklagten, ein in Folge der Verbrennung von Kartons, Abfall und Zementsäcken entstandener Funken- und Ascheflug
habe zu punktuellen Verätzungen des Lacks
bis auf die Basislackschicht des in Rede stehenden Fahrzeugs geführt, wodurch die gesamte Lackierung zerstört worden sei. Es
hat dem Sachverständigen aufgegeben, sich
auch dazu zu äußern, inwiefern es sich um
einen von der Verbrennung von altem Rasenschnitt, Astzweigen oder geschnittenen
Heckenresten resultierenden Funken - oder
Ascheflug handeln könne, sowie dazu, ob die
Schäden auch von solchen Partikeln herrühren könnten, die nicht mehr als glühende
Funken optisch wahrnehmbar seien. Weiter
hat es ihm aufgegeben, sich mit den Feststellungen der von der Fa. K3 und der D.
erstellten Privatgutachten auseinanderzusetzen (Bl. 165 ff d.A.). Mit der Erstattung des
Gutachtens beauftragte es den Sachverständigen Dr. K.
Nachdem dieser das Gericht um Anforderung der Originalfotos bei der Gutachtenzentrale K3, auch in digitaler Form, gebeten
hatte, gab dieses den Parteien auf, binnen
Frist dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die angeforderten Unterlagen zukommen zu lassen. Die Parteien teilten mit, dem
Sachverständigen die ihnen vorliegenden
Fotos zur Verfügung stellen zu können. Ferner wies der Beklagte den Sachverständigen
darauf hin, dass lediglich der Gutachter
selbst die Bilder im Original per Mail zur Verfügung stellen könne (Schriftsatz vom
18.10.2007, Bl. 276 ff d.A.). Der Sachverständige forderte daraufhin über die Pro-
zessbevollmächtigten der Klägerin von der
Gutachtenzentrale K3 (Faxsendeberichte
vom 20.10.2007 und 24.10.2007, Bl. 272,
274 d.A.) die Originaldateien an.
Der Sachverständige Dr. K. erstattete sodann am 26.10.2007 sein Gutachten (Bl. 183
ff d.A.). Mit Verfügung vom 30.10.2007 setzte das Gericht den Parteien eine Frist zur
Stellungnahme von zwei Wochen (Bl. 191 RS
d.A.), die auf Antrag des Beklagten bis zum
5.12.2007 verlängert wurde (Bl. 194 d.A.).
Mit am 5.12.2007 eingegangenem Schriftsatz (Faxschreiben) lehnte der Beklagte den
Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwies er
unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme
des beauftragtenGutachters der D. (H.) darauf, dass der Sachverständige bei seiner Begutachtung nicht die Vorgaben des Beweisbeschlusses und den unstreitigen Sachvortrag, sondern punktuell herausgegriffene
Aussagen von Zeugen zu Grunde gelegt habe
und so zu der bloßen Vermutung gelangt sei,
dass die auf den Fotografien erkennbaren
farblosen, transparenten und überwiegend
rundlichen Anschmelzungen auf die Verbrennung von Kunststofffolien, mit denen Zementsäcke meist ausgekleidet seien, zurückzuführen sei. Auch sei das Gutachten nicht
auf der Basis von technischen oder wissenschaftlichen Untersuchungen erfolgt. Die
von dem Sachverständigen herangezogenen
Lichtbilder seien jedenfalls nicht derart aussagekräftig, dass eine sachverständige Zuordnung der Lackbeschädigungen möglich
sei. Denn auch Beschädigungen durch
Baumharz, Kalk und sauren Regen zeigten
ein gleichartiges optisches Erscheinungsbild. Der Sachverständige habe offensichtlich ergebnisorientiert die Zeugenaussagen
ausgewertet und weder eine kritische Auseinandersetzung mit dem wechselseitigen
Parteivortrag noch mit den vorliegenden Privatgutachten vorgenommen. Von daher habe sich der Sachverständige so weit von
dem ihm erteilten Gutachtenauftrag entfernt, dass die Besorgnis der Befangenheit
bestehe. Diese werde noch dadurch gestützt, dass der Sachverständige sich, ohne
ihn zu informieren, bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Lichtbilder besorgt
habe, obwohl es Sache des Gerichts sei zu
bestimmen, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage
befugt sei und mit den Parteien in Verbindung treten dürfe (Bl. 206 ff d.A.).
Der Sachverständige Dr. K. nahm zu dem Befangenheitsgesuch mit Schreiben vom
15.12.2007 Stellung (Bl. 220 ff d.A.). Er verwies unter anderem darauf, dass er sich an
die Vorgaben im Beweisbeschluss gehalten
habe, weil er auch zu der Frage habe Stellung nehmen sollen, ob Schäden von solchen Partikeln herrühren könnten, die nicht
mehr als glühende Funken optisch erkenn-
bar seien. Soweit der von dem Beklagten um
Stellungnahme zu seinem Gutachten gebetene Privatsachverständige H. alternative
Schadensursachen wie sauren Regen,
Baumharz oder Kalkflecke anführe, möge
dieser ein leidlicher Kfz- Ingenieur sein, habe
aber von Kunststoffen nicht die geringste
Ahnung. Seine Vermutung, dass der Lack
durch saueren Regen oder Kalk beschädigt
worden sei, sei absurd, dann müssten alle
Fahrzeuge in Deutschland beschädigt sein.
Die geäußerte Vermutung, Baumharz habe
die Schäden verursacht, habe dagegen noch
einen gewissen Charme, Baumharz sei
jedoch mit einem benzingetränkten Lappen,
da mangels Hitze nicht eingebrannt, problemlos zu entfernen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
21.12.2007 (Bl. 226 ff d.A.) sein Befangenheitsgesuch aufrechterhalten und dies damit
begründet, dass sich der Sachverständige in
unsachlicher Weise zu den Ausführungen
des Privatsachverständigen H. geäußert
habe und, ohne sich argumentativ auseinanderzusetzen, auf seiner Auffassung beharre.
Die den Sachverständigen H. abqualifizierenden Äußerungen seien ebenfalls geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu
rechtfertigen.
Der Sachverständige Dr. K. nahm zu dem Befangenheitsgesuch mit Schreiben vom
29.12.2007 Stellung (Bl. 230 d.A.).
Das Landgericht hat, nachdem der Beklagte
sein Befangenheitsgesuch vom 5.12.2007
und vom 21.12.2007 aufrechterhalten hat,
mit Beschluss vom 23.1.2008 den Antrag
auf Ablehnung des Sachverständigen wegen
Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen
(Bl. 243 ff d.A.). Es hat hierzu ausgeführt,
dass das Gesuch vom 5.12.2007 bereits
unzulässig sei, da der Antrag nicht rechtzeitig im Sinne von § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO, also
nicht unverzüglich gestellt worden sei. Der
Umstand, dass dem Beklagten die Stellungnahmefrist verlängert worden sei, ändere
hieran nichts. Das Gesuch sei aber auch unbegründet. Auch wenn der Sachverständige
seine Feststellungen auf bestimmte Zeugenaussagen gestützt habe, begründe diese
Vorgehensweise nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn methodische Fehler ließen
keinen Schluss auf die innere Einstellung
eines Sachverständigen der Partei gegenüber zu, wobei hinzukomme, dass die
sprachliche Fassung des Beweisbeschlusses
dem Gutachter nicht unzweideutig habe erscheinen müssen, sondern vielmehr Interpretationsspielraum offen gelassen habe.
Auch habe der Sachverständige deutlich zu
erkennen gegeben, dass die von ihm vorgenommene Bewertung das Ergebnis einer
fachlichen Prüfung sei. Das Ablehnungsgesuch sei auch insoweit unbegründet, als die
Vorgehensweise des Sachverständigen bei
der Beschaffung der Lichtbilder gerügt wer-
„
de. Das Ablehnungsgesuch im Schriftsatz
vom 21.12.2007 habe ebenfalls keinen Erfolg. Zwar habe sich der Sachverständige
nicht mit der gebotenen Sachlichkeit zu der
persönlichen Qualifikation des Privatsachverständigen H. geäußert und seien seine
Äußerungen geeignet, den Privatsachverständigen in einem negativen Licht erscheinen zu lassen. Nach den konkreten Umständen genüge dies indes nicht, die Ablehnung
zu rechtfertigen, weil es sich bei den Äußerungen um eine emotional geprägte Spontanreaktion gehandelt habe. Die vorgetragenen Einwendungen gegen die Brauchbarkeit
des Gutachtens im Übrigen rechtfertigten
die Besorgnis der Befangenheit ebenfalls
nicht.
Gegen den ihm am 24.1.2008 zugestellten
Beschluss hat der Beklagte mit am 7.2.2008
eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 267 ff d.A.). Das
Landgericht hat der sofortigen Beschwerde
nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 289/290 d.A.).
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten
ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
1. Das Ablehnungsgesuch ist insgesamt zulässig. Der Beklagte hat die von ihm vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht, auch
nicht soweit es das Befangenheitsgesuch
vom 5.12.2007 betrifft, verspätet geltend
gemacht.
§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO verlangt, dass der Ablehnungsantrag innerhalb einer Zweiwochenfrist gestellt wird. Versäumt die Partei
diese Frist, muss sie glaubhaft machen, dass
sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen
ist, den Ablehnungsgrund früher geltend zu
machen. Eine unverschuldete Verhinderung
kann darin liegen, dass sich der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des Gutachtens ergibt.
In einem solchen Fall ist der Antrag unverzüglich im Sinne von § 121 BGB nach Kenntnis von dem Ablehnungsgrund zu stellen.
Das bedeutet, dass der Ablehnungsantrag
zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den
Umständen des Einzelfalles angepassten
Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen
ist. In einem einfach gelagerten Fall können
bereits wenige Tage ausreichend sein, um
die das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachen zu erkennen und vorzutragen. Hingegen kann sich die Frist je nach Sachlage
verlängern, wenn der Ablehnungsgrund erst
nach sorgfältiger Prüfung des Gutachtens zu
erkennen ist. Ob hierbei eine vom Gericht
gesetzte Frist für die Stellungnahme zum
Gutachten (§ 411 Abs. 4 ZPO) maßgebend
ist, der Antrag also dann nicht gemäß § 406
Abs. 2 S. 2 ZPO verspätet ist, wenn der
Antragsteller diese Frist ausschöpft, wird in
der obergerichtlichen Rechtsprechung und
in der Literatur unterschiedlich gesehen.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, die
Zwei-Wochen-Frist nach § 406 Abs. 2 S. 1
ZPO gelte grundsätzlich auch für § 406 Abs.
2 S. 2 ZPO und bilde im Interesse des Prozessgegners eine Obergrenze auch dort, wo
eine längere Frist zur Stellungnahme zum
Gutachten nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt
worden sei (vgl. beispielhaft OLG München,
OLGR 2004, 117). Nahezu einhellig wird die
Auffassung vertreten, dass die den Umständen des Einzelfalles angepasste Prüfungsund Überlegungsfrist nicht der vom Gericht
gesetzten Frist des § 411 Abs. 4 ZPO zur
Stellungnahme zum Gutachten entspreche,
da die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes eine sachliche Auseinandersetzung
mit dem Inhalt des Gutachtens gerade nicht
erfordere (vgl. beispielhaft OLG Frankfurt,
OLGR 1995, 139; OLG Koblenz, NJW-RR 1999,
72; OLG Köln, OLGR 1995, 147; Zöller-Greger,
ZPO, 26. Aufl., § 406, Rdnr. 10, m.w.N.). Der
BGH hat, dem OLG Düsseldorf (OLGR Düsseldorf 2001, 469) folgend, indes entschieden (Beschl. v. 15.3.2005, VI ZB 74/04, NJW
2005, 1896), dass dann, wenn sich der
Grund zur Ablehnung des Sachverständigen
wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem
Inhalt des schriftlichen Gutachtens ergebe,
im allgemeinen die Frist für die Ablehnung
des Sachverständigen gleichzeitig mit der
vom Gericht gesetzten - auch verlängertenFrist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4
ZPO ablaufe, wenn sich die Partei zur
Begründung des Antrages mit dem Inhalt
des Gutachtens auseinandersetzen müsse
(so auch Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO,
28. Aufl., § 406, Rdnr. 7; OLG Nürnberg,
MDR 2007, 295).
Dem ist zuzustimmen. Denn schon aus
Gründen der Rechtssicherheit muss die Partei wissen, welcher Zeitraum ihr zur Prüfung
des Gutachtens in jedweder Hinsicht zur
Verfügung steht. Ihr kann nicht angesonnen
werden, binnen kürzerer als der vom Gericht
gesetzten Stellungnahmefrist sozusagen
eine Vorprüfung des Gutachtens vorzunehmen, nur um feststellen zu können, ob das
Gutachten aus ihrer Sicht Mängel enthält,
die nicht nur einen Ergänzungsantrag nötig
machen, sondern sogar die Besorgnis der
Befangenheit rechtfertigen. Dies liefe dem
Sinn und Zweck der gemäß § 411 Abs. 4 ZPO
gesetzten Frist zuwider, die es gerade ermöglichen soll, dass die Partei innerhalb angemessener Frist Überlegungen anstellen
und sachkundigen Rat einholen kann.
Kommt eine Partei auf Grund der inhaltlichen Prüfung des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass dieses unrichtig oder ergänzungsbedürftig ist, wird diese Einschätzung regelmäßig einen Ergänzungsantrag rechtferti-
gen. Führt die Partei darüber hinaus bestimmte Ausführungen des Sachverständigen in
seinem Gutachten darauf zurück, dass der
Sachverständige ihr gegenüber voreingenommen ist, ist auch diese Besorgnis der
Befangenheit das Ergebnis der inhaltlichen
Auseinandersetzung mit dem schriftlichen
Gutachten. Die Länge der Frist, binnen derer
die Partei das Ergebnis ihrer Prüfung des
Gutachtens in Antragsform anzubringen hat,
kann deshalb nicht davon abhängig sein, ob
letztlich ein Ergänzungs- oder Befangenheitsantrag oder eine Kombination aus beiden Anträgen eingereicht wird (vgl. Senat,
Beschl. v. 14.12.2006, 5 W 276/06-82,
OLGR 2007, 374 u. MedR 2007, 484;
Beschl.v. 8.11.2007, 5 W 287/07-100).
2. Der Antrag ist auch begründet.
a. Gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO
kann ein Sachverständiger aus denselben
Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Demnach
liegt eine zur Ablehnung berechtigende Besorgnis der Befangenheit vor, wenn vom
Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind,
die in den Augen einer verständigen Partei
geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. Dies
setzt - von dem Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung
- die Befürchtung voraus, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.
Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist indes nicht dazu bestimmt zu
überprüfen, ob seine Beurteilung der beweisrechtlichen Fragen, um deren Beantwortung
er gebeten worden ist, sachlich richtig oder
falsch ist. Die wirkliche oder vermeintliche
Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung mag die Anordnung der Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder
eine neue Begutachtung durch denselben
oder einen anderen Sachverständigen erforderlich machen; die Ablehnung rechtfertigt
sie nicht (Senat, Beschl. v. 30.1.2008, 5 W
318/07-110, m.w.N.).
Gründe, die geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu erregen, können
zum Beispiel Spannungen zwischen dem
Sachverständigen und der Partei bzw. deren
Verfahrensbevollmächtigten oder sonstigen
Hilfspersonen sein, und diese Spannungen
im Verfahren zu Tage getreten sind. Hierzu
können auch unsachliche Reaktionen auf
Einwendungen gegen sein Gutachten gehören, etwa indem er Einwände unbesehen
abqualifiziert oder mit unsachlicher und
überzogener Kritik an der Partei oder an der
von ihr eingeschalteten Hilfsperson reagiert
(OLG Zweibrücken, VersR 1998, 1438; OLG
Oldenburg, NJW-RR 2000, 1166). Zweifel an
der Unparteilichkeit des Sachverständigen
können außerdem dann entstehen, wenn ein
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Sachverständiger bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den
Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag
gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten unzulässiger Weise den von
ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist. Ein solches
Misstrauen kann sich aus dem Umgang des
Sachverständigen mit dem Prozessstoff und
dem daraus vom Gericht abgeleiteten Gutachtenauftrag ergeben, so zum Beispiel,
wenn der Sachverständige von einem falschen oder nicht feststehenden Sachverhalt
ausgeht oder den Eindruck erweckt, er halte
eine streitige Behauptung zu Lasten einer
Partei für erwiesen (vgl. OLG München NJW
1992, 1569; Senat, Beschl. v. 18.4.2007, 5
W 90/07, OLGR Saarbrücken 2007, 587)
oder er schenke den Angaben des Gegners
mehr Glauben (vgl. OLG Nürnberg VersR
2001, 391); ferner, wenn der Sachverständigen gegen richterliche Weisungen verstößt,
seine Befugnisse überschreitet (§ 404 a
ZPO) oder vom Beweisbeschluss abweicht
(vgl. OLG Bamberg MedR 1993, 351; OLG
München OLGR 1997, 10; OLG Celle NJW-RR
2003, 135; Reichold in Thomas/Putzo, aaO,
§ 406, Rdnr. 2, m.w.N.).
b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das
Befangenheitsgesuch Erfolg.
Das Verhalten des Sachverständigen Dr. K.
erfüllt mehrere der in der Rechtsprechung
als Grundlage für eine Ablehnung wegen der
Besorgnis der Befangenheit anerkannten
Kriterien, so dass jedenfalls eine Gesamtschau der vorgetragenen Gründe aus der
Sicht der ablehnenden Partei Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit wecken.
aa. Zum einen hat der Sachverständige die
Grenzen seines Gutachtenauftrags dadurch
überschritten, dass er nicht nur eine allein
dem Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung
vorgenommen, sondern seiner Beurteilung
auch nicht vorgegebene Anknüpfungstatsachen zu Grunde gelegt hat. Denn er hat zum
Schadensablauf festgestellt, dass auf Grund
der (zuvor näher bezeichneten) Zeugenaussagen darauf geschlossen werden könne,
dass der Beklagte Kunststoff verbrannt
habe, und unterlegt dies damit, dass durch
Zeugenaussagen „der typische Geruch nach
verbranntem Nylon bzw. Rückstände von
transparentem Nylon“ belegt sei. Die auf der
Grundlage aller Zeugenaussagen vorzunehmende Würdigung, ob der Beklagte tatsächlich Kunststoff verbrannt hat und /oder an
der Brandstelle Kunststoffrückstände vorgefunden worden waren, und damit auch die
Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugen
sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen, war
jedoch allein Sache des Gerichts. Weiter hat
der Sachverständige zur Begründung ausgeführt, dass Gips- oder Zementsäcke innerhalb des Papiersacks meist noch einen
Kunststoffsack zum Schutz gegen Feuchtig-
keit hätten, auch seien Haushaltsgeräte wie
Waschmaschinen und Wäschetrockner innerhalb der Kartonage noch mit Kunststofffolien - Polyethylenfolien- geschützt. Dass
die hier in Rede stehenden Verpackungen
üblicherweise und im Streitfall tatsächlich
mit Kunststofffolie ausgekleidet waren, steht
indes nicht fest. Dieser Umstand bildete weder den Gegenstand des Parteivorbringens
noch einer vom Gericht angeordneten Beweiserhebung.
Dem Sachverständigen mag zu Gute gehalten werden können, dass er auf Grund fachlicher Bewertung zu dem Ergebnis gekommen ist, das durch die Lichtbilder dokumentierte Schadensbild sei auf Anschmelzungen
verbrannter Kunststoffpartikel zurückzuführen, weil ihm sonstige Schadensursachen
mit dem Schadensbild nicht kompatibel erschienen. Dies ändert nichts daran, dass er
durch Festlegung auf eine von ihm selbst auf
der Grundlage von Zeugenaussagen angenommene Schadensursache und die Heranziehung nicht vorgegebener Anknüpfungstatsachen die ihm gezogenen Grenzen überschritten und eine einseitige Würdigung des
streitigen Sachverhalts vorgenommen hat.
Dies lässt auch bei nüchterner Betrachtung
den Eindruck entstehen, der Sachverständige sei bei seinen Feststellungen von einer
bestimmten Grundhaltung zu Lasten der ablehnenden Partei geprägt und einseitig festgelegt. Die einseitige Akzentuierung seiner
Feststellungen zu dem in Rede stehenden
Beweisthema rechtfertigt jedenfalls auch bei
einer vernünftig abwägenden Partei das
Misstrauen, dass der Sachverständige ihr
gegenüber nicht mehr unvoreingenommen
ist.
bb. Zum anderen hat sich der Sachverständige nicht mit der gebotenen Sachlichkeit
mit den durch Privatgutachten substantiierten Einwendungen gegen sein Gutachten
vom 26.10.2007 auseinandergesetzt. So hat
der Sachverständige zu der Stellungnahme
des Dipl.-Ing. H. zu seinem Gutachten vom
3.12.2007 (Bl. 213 d.A.) ausgeführt, Herr H.
möge zwar ein „leidlicher Kfz-Ingenieur sein,
von Kunststoffen [habe] er nicht die geringste Ahnung“. Die Vermutung, dass Lack durch
sauren Regen oder durch Kalk in Folge der
Eintrocknung von Wasserinhaltsstoffen geschädigt worden sei, sei „absurd“, weil in
diesem Fall alle Fahrzeuge in Deutschland
geschädigt seien. Die Vermutung, dass es
sich um Baumharz handeln könne, habe „dagegen noch einen gewissen Charme“, weil
Harztropfen zumindest eine gewisse Ähnlichkeit mit geschmolzenen Kunststoffpartikeln hätten. Da die Harzpartikel jedoch kalt
auf den Lack fielen, seien sie nicht eingebrannt und könnten problemlos mit einem
benzingetränkten Lappen entfernt werden
(Bl. 222 d.A.). Mit diesen Äußerungen hat
der Sachverständige den Boden der sachli-
chen Auseinandersetzung und Kritik verlassen. Selbstverständlich steht es ihm zu, im
Zusammenhang mit der gebotenen sachlichen Erörterung der Ausführungen des Dipl.Ing. H. dessen Sachkunde für sein Fachgebiet - die Materialprüfung und Schadensanalyse für Metalle, Kunststoffe und Keramik im vorliegenden Fall als nicht ausreichend zu
bewerten. Indes steht es ihm nicht zu, die
Qualifikation des Dipl.-Ing. H. als Kfz- Ingenieur in Frage zu stellen, was er durch die abqualifizierende Äußerung, dieser möge ein
„leidlicher Kfz-Ingenieur „sein, getan hat.
Hinzu kommt, dass er eine Abqualifizierung
des Dipl.-Ing. H. auch dadurch vorgenommen hat, dass er dessen Einwendungen als
„absurd“ bezeichnet und, indem er ihnen
zum Teil einen „gewissen Charme“ zugesprochen hat, ins Lächerliche gezogen hat.
Zwar mag im Einzelfall auch eine inhaltlich
und formal überzogene Ausdrucksweise bei
der Kritik eines Privatgutachtens durch
einen gerichtlichen Sachverständigen für
eine Partei hinzunehmen sein, etwa dann,
wenn der gerichtliche Sachverständige im
Privatgutachten in unsachlicher oder gar
persönlich herabsetzender Weise angegriffen wird. Dies ist vorliegend aber nicht der
Fall. Dafür, dass die überzogen formulierten
Angriffe gegen die fachlichen Thesen der
Partei und des hinter ihr stehenden Privatgutachters durch die Stellungnahme des
Dipl.-Ing. H. oder des Prozessbevollmächtigten des Beklagten herausgefordert worden
waren, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Von daher ist in den Augen der ablehnenden
Partei bei vernünftiger Abwägung auch dieses Verhalten geeignet, Misstrauen an der
Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen.
Fundstelle: juris § 42 ZPO, § 406 ZPO
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