SSO Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem
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SSO Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem
SSO Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem 3. Auflage 2008 Grundlagen: Artikel 31 KVG (Zahnärztliche Behandlungen), Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 und 9. Juli 1998 sowie Berücksichtigung der Rechtsprechung durch das EVG / Bger bis Ende 2008 Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 1 SSO Leak-Atlas Unter Mitarbeit von: Abteilung für zahnärztliche Chirurgie, Radiologie und Stomatologie, Universität Basel (Prof. Th. J. Lambrecht) Klinik für Oralchirurgie, Universität Bern (Prof. D. Buser) Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und Kiefer-Gesichts chirurgie, Universität Zürch (Prof. K. W. Grätz, Dr. J. Obwegeser) Präventivzahnmedizin und orale Epidemiologie, Universität Zürich (Prof. Th. Imfeld) Klinik für Kieferorthopädie und Kinderzahnheilkunde, Universität Zürich (Prof. Dr. Peltomäki, Dr. Wanda Gnoinski) Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Kantonsspital Luzern (Dr. Dr. M. Kuttenberger) Prof. Dr. med. R. Streuli, Chefarzt Spital Langenthal Dr. Angelo Iseli, Zürich, betr. OSAS Gesundheitspolitische Kommission der SSO Die rechtlichen Darlegungen am Anfang des Dokuments (S. 9 –15) sowie die Rechtsprechungshinweise (eu) am Ende des zahnmedizinischen Teils der einzelnen KLV-Artikel wurden von Herrn Dr. iur. Gebhard Eugster, Rechtsanwalt, alt Ombudsman der sozialen Krankenversicherung, Adligenswil, verfasst. Die SSO sowie die Redaktion bedanken sich sehr für diesen Beitrag. Redaktion: Dr. D. Ettlin Dr. W. Gnoinski Dr. G. Pajarola Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 2 © 2008 Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft Sekretariat: Münzgraben 2, 3000 Bern 7 Gestaltung: Peter Sennhauser, Stämpfli AG, Bern Abschlusskoordination: Dr. Alexander Weber Gesamtherstellung: Stämpfli AG, Bern ISBN 3-9521073-0-1 Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 3 Die Wiedergabe sämtlicher Artikel und Abbildungen, auch in Auszügen und A usschnitten, ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung der Redaktion und des Verfassers gestattet. Inhalt Sachwortverzeichnis Einleitung Zahnärztliche Behandlungen als Pflichtleistungen – Rechtlicher Teil I. Allgemeine Grundsätze II. Art. 31 Abs. 1 KVG: Krankheitsbedingte Zahnbehandlungen II. Art. 31 Abs. 2 KVG: Unfallbedingte Zahnschäden IV. Wirtschaftlichkeit zahnärztlicher Behandlung 6 8 9 9 11 14 15 Zahnärztliche Pflichtleistungen – Medizinischer und zahnmedizinischer Teil 16 1. Begriffsbestimmungen 16 2. Checkliste für die Abrechnung mit den Krankenversicherern 17 Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 4 Art. 17 Erkrankungen des Kausystems 18 Art. 17 a Erkrankungen der Zähne 1. Idiopathisches internes Zahngranulom 2. Verlagerungen und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert 18 19 21 Art. 17 b Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien) 1. Präpubertäre Parodontitis 2. Juvenile progressive Parodontitis 3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten 27 28 30 32 Art. 17 c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile 1. Gutartige Tumoren im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Erkrankungen (LU/ZH) 2. Maligne Tumoren im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich (ZH) 3. Osteopathien der Kiefer (ZH) 4. Zysten ohne Zusammenhang mit Zahnelementen (BA) 5. Osteomyelitis der Kiefer (LU) 34 35 37 39 41 43 Art. 17 d Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates 1. Kiefergelenksarthrose (ZH) 2. Ankylose des Kiefergelenks (ZH) 3. Kondylus- und Diskusluxationen (ZH) 45 46 48 49 Art. 17 e Erkrankungen der Kieferhöhle 1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil (BA) 2. Mund-Antrum-Fistel (BA) 51 52 53 Art. 17 f Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: 1. Schlafapnoe-Syndrom (ZH) 2. Schwere Störungen des Schluckens (ZH) 3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien (ZH) 55 56 58 59 Art. 18 Allgemeinerkrankungen; konsekutive Behandlung 61 Art. 18 a Erkrankungen des Blutsystems 1. Neutropenie /Agranulozytose 2. Schwere aplastische Anämie (Panmyelopathie, Panzytopenie) 3. Leukämie 4. Myelodysplastische Syndrome (MDS) 5. Hämorrhagische Diathesen 61 62 63 64 66 67 Art. 18 b Stoffwechselerkrankungen 1. Akromegalie (ZH) 2. Hyperparathyreoidismus (BE) 3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus (BE) 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin-D-resistente Rachitis) (ZH) 69 70 72 74 75 Art. 18 c Weitere Erkrankungen 1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung (LU) 2. Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung (LU) 3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung (LU) 4. Papillon-Lefèvre-Syndrom (ZH) 5. Sklerodermie (ZH) 6. AIDS (BE) 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion (ZH) 77 78 80 81 83 85 87 89 Art. 18 d Speicheldrüsenerkrankungen Speicheldrüsenerkrankungen (BE) 91 92 Art. 19 Allgemeinerkrankungen; vorausgehende Behandlung a Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Herzklappenersatz, b Inhalt c d Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 5 94 efässprothesen-implantation, kraniellen Shunt-Operationen (ZH) G 95 Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Eingriffen mit nachfolgender lebenslanger Immunsuppression (ZH) 96 Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Läsionen (ZH) 97 Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Endokarditis 101 Art. 19a KLV Geburtsgebrechen 103 Anhang 1: Abkürzungen 113 Anhang 2: Diagnosecode Zaz KVG 114 Sachwortverzeichnis A Agranulozytose D 61, 62 41, 108 Akromegalie 69, 70, 71 Dermoidzyste 41 Hämophilie Aktive Herde 97, 101 Diabetes 12 Hämorrhagische Diathese 74 Hemimandibuläre Elongation 59 Herdsanierung 98 Ankylose Anorexia nervosa Anorexie Aplastische Anämie Artefakte Arthritis psoriatica Arthrosis deformans Ärztliche Behandlung Asymmetrien Aufbissschiene 66 36, 100 Di-George-Syndrom Diskusluxation 63, 64, 66 Dislokation 52 Dysplasien 59, 75, 106, 110, 112 89, 90 15, 72, 90 61, 63 89 77, 81 46 9, 10, 12, 13, 16, 17, 36, 42, 47, 49, 57, 114 55, 59, 60, 105 10, 47, 48 E Ehlers-Danlos-Syndrom C Chemotherapie Chronische Leukämie 94, 95 HIV-assoziierte Thrombozytopenie 67 HIV-Parandontitis 88 Huntington’s Chorea 89 Hyperparathyreoidismus 69, 72 Hypokalzämie 72, 74 Hypophosphatasie Hypophysen-Adenom Erkrankungen des Zahnhalteapparates 27 I Erworbene Immunschwäche 87 Idiopathischer Hypoparathyreoidismus 69, 74 Erythropenie 63 Idiopathisches internes Zahngranulom 18, 19 F 41 26, 41 70 33, 63, 94, 96 Infektionsherde 95, 96, 97, 98, 101 Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten 13, 103 Gefässprothesen 94, 95 27, 32 J Juvenile progressive Parodontitis 27, 30 K Genetisch bedingte Vitamin-D-resistente Rachitis 69, 75, 110 Immunsuppression Follikuläre Zyste Geburtsgebrechen 90 Herzklappenersatz 45 G 89, 90 67 61, 67, 68 61 Fissurale Zyste 39, 40 41 Erkrankungen des Kiefergelenkes 33, 34, 37 Candidiasis 94, 101 Hämatopoetischer Knochendefekt Erkrankungen des Blutsystems 64, 66, 67 Canalis incisivus 8 Endokarditis Bösartige Tumoren Bulimie 67, 112 Einleitung Blutungsneigung Bulimia nervosa 45, 46, 49 22, 45, 48, 80, 108 B Bisphosphonat-Therapie 95, 96, 97, 101 Halszysten Dentogene Herde Anämie 6 46 77, 87, 88 Amalgam Zum Inhalt Degenerative Arthritis AIDS Akute Leukämie Zum Inhalt – Rechtlicher Teil H 69, 75 87 Gingivazyste 41 Keratozyste 41 Glanzmann-Naegeli-Syndrom 67 Kieferatrophie 40 41 Kiefergelenkerkrankungen 64 Globulo-maxilläre Zyste Gutartige Tumoren 34, 35 Karies 87 Gingivahyperplasie 65, 94, 97 32, 63, 64, 109 Kaposi-Sarkom 41 11, 12, 48, 75, 86, 89, 90, 92 Chronische Neutropenie 61, 62 Kiefergelenksankylose Chronische Osteomyelitis 34, 43 Kieferhöhle Chronische Polyarthritis 77, 78 Kieferhöhlenentzündung 45, 46, 47, 112 45, 48 51, 52, 53, 54 43 Kieferhöhlenfistel 53 Kieferzysten 34, 41 Klippel-Trénaunay-Syndrom Sachwortverzeichnis 67 Kraniosynostosen 75, 104, 105, 110 L 46 Osteodystrophie 95 67 94, 96 Osteopathien 34, 39, 44 T 8, 16 Osteoporose 74 32, 33, 39, 40, 78, 80, 81 P 77, 80 77, 83 Paradentale Zyste 41 11, 12, 19, 41, 48, 83, 85, 86, 87 Thrombozytopenie Thrombozytosen Traumatische Zyste Tumorähnliche Erkrankungen Plasmatische hämorrhagische Diatese 67 Medikamentös-allergische Thrombozytopenie 67 Plastischer Verschluss der Kieferhöhle 52, 53 Missbildungszysten 41 Potentielle Herde M. Osler-Rendu 67 Präpubertäre Parodontitis 27, 28 V M. Paget 39 Psychische Erkrankungen 77, 89 Verlagerung von Zähnen M. Parkinson 89 R M. Sturge-Weber 67 Rachitis Mundtrockenheit 85 78, 80, 81, 90, 98, 100 M. Willebrand Myelodysplastisches Syndrom 67 61, 66 N Radiotherapie 38, 97, 98, 101 Überzahl von Zähnen Unfall 38, 59, 63, 97, 98, 100 Willebrand-Jürgens-Syndrom Wirtschaftlichkeit Refluxerkrankung 13 X Rheumatische Arthritis 78 Xerostomie S 35 18, 21, 25 14 18, 21, 22, 25 67 8, 15, 90 72, 85, 92, 98 Z Schlafapnoe-Syndrom Zahndislokation 52 Schluckstörungen 55, 56, 57 55, 58 Zahnherdbehandlung 94 15 Schwere aplastische Anämie 61, 63 Zahnprothesen Nasopalatinale Zyste 41 Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien 55, 59 Zahnüberzahl Nebenschilddrüsen-Adenom 72 Schwere Störungen des Schluckens 55, 58 Zahnverlagerungen Nebenschilddrüsen-Aplasie 74 Selbstverstümmelung Nebenwirkungen von Medikamenten 27, 32 Sequesterbildung Neutropenie 61, 62 Sinusitis 86 67 41, 42 W 39, 69, 75, 111 Narkose Nierenisuffizienz 67 64, 67 U 41 51, 53 67 Thrombozytäre hämorrhagische Diathese 83 Papillon-Lefèvre-Syndrom Parodontitis Thrombasthenie Mediane fissurale Zyste Mundschleimhautsklerose 69 94, 97 Sturge-Weber-Syndrom 33, 34, 37 Mund-Antrum-Fistel Sjögren-Syndrom Sklerodermie 7 Strahlentherapie Streuherde Palmar-Plantar-Hyperkeratose M. Bechterew Stoffwechselerkrankungen 39, 40 39, 40 61, 64, 65, 66 Maligne Tumoren 41 34, 43, 44 M. Addison Zum Inhalt Osteoarthrose 86, 93, 98, 99, 100 Speichelretentionszyste Osteomyelitis M Zum Inhalt – Rechtlicher Teil 32, 96 Osteomalazie Leistungserbringer Leukämie Speichelersatz Organtransplantation 41 Laterale, fissurale Zyste Lebenslange Immunsuppression O 13, 15, 31, 44 26 22 89 Zerebrale Lähmungen 44 Zungenankylose 80 52, 53, 54 Zungenbrennen 63, 92 Zyklische Agranulozytose 61, 62 Zyklische Neutropenie 61, 62 78, 92 77, 85, 86, 93 Speicheldrüsenerkrankungen 91, 92 Speicheldrüsen-Hypofunktion 92 Zysten 89, 109 22, 34, 41, 42, 108 Einleitung Dieser Atlas der schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen mit Auswirkung auf das Kausystem umfasst alle Krankheitsbilder, welche zahnärztliche Behandlungsleistungen mit Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenversicherung beinhalten. Die Aufzählung ist abschliessend. Bei neuen und wissenschaftlich erwiesenen Erkenntnissen kann der Bundesrat Änderungen beschliessen (Art. 32 und 33 KVG). Hinweise zum Umgang mit dem Atlas Seit Inkrafttreten der Verordnung zum KVG am 1. Januar 1996 ist der Zahnarzt und die Zahnärztin in besonderen Fällen zur Abrechnung über die Krankenversicherung verpflichtet. Die vom Bundesrat genehmigte Liste enthält die Krankheitsbilder, die einen Versicherungsanspruch des Patienten begründen. Der vorliegende Atlas über die damit verbundenen zahnärztlichen Leistungen soll sowohl dem Zahnarzt und der Zahnärztin wie auch den Organen der Krankenversicherungen eine Hilfe bei der Beurteilung im Einzelfall sein. Die betreffenden Krankheiten sind meist selten. Darum ist dieser Atlas auch ein Repetitorium über diese pathologischen Erscheinungsbilder. Viele der erwähnten Erkrankungen werden durch den Arzt diagnostiziert. Für den zahnärztlichen Behandler soll dieser Atlas ein Manual zur Evaluation der dazugehörenden zahnärztlichen Therapiemassnahmen sein. Für die Behandlungen im Rahmen des KVG gilt der Grundsatz der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 KVG). Der zahnärztliche Behandlungsaufwand richtet sich nach diesem Grundsatz, der einen gewissen Spielraum für Therapiemassnahmen offenlässt. Der Leistungserbringer muss sich jedoch in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 KVG). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 8 Zahnärztliche Behandlungen als Pflichtleistungen – Rechtlicher Teil Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 9 I. Allgemeine Grundsätze I. Allgemeine Grundsätze 1. Leistungspflicht als Ausnahme 2. Amtsabklärungspflicht und Mitwirkungspflichten 3. Bedeutung des SSO-Atlas 4. Abgrenzung zwischen ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung 9 9 9 9 10 II. Art. 31 Abs. 1 KVG: Krankheitsbedingte Zahnschäden 1. Rechtsgrundlagen 2.Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 17 KLV: Durch schwere Kausystem erkrankungen bedingte zahnärztliche Behandlungen. a) Ratio legis b) Begriff der schweren Kausystemerkrankung 3.Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG und Art. 18 KLV: Durch eine schwere Allgemein erkrankung oder ihre Folgen bedingte zahnärztliche Behandlungen. a) Ratio legis b) Begriff der schweren Allgemeinerkrankung c) Schädigende Effekte der medizinischen Behandlung d) Grundvoraussetzung der Unvermeidbarkeit e) Von Art. 18 KLV nicht erfasste Diagnosen oder Indikationen 4. Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG und Art. 19 KLV: Durch schwere Kausystem erkrankungen bedingte zahnärztliche Behandlungen 5. Art. 19a KLV: Durch Geburtsgebrechen bedingte zahnärztliche Behandlungen 11 11 11 11 11 12 12 12 12 12 12 13 1.Leistungspflicht als Ausnahme Zahnärztliche Behandlungen sind grundsätzlich keine gesetzliche Pflichtleistung: BGE 128 V 59 E. 4, BGE 128 V 135 f. E. 2, BGE 125 V 278 E 6. Das KVG sieht jedoch in Art. 31 Abs. 1 KVG für den Risikobereich Krankheit Ausnahmen vor, die in den Art. 17–19a der Leis tungsverordnung (KLV) konkretisiert werden. Art. 31 Abs. 2 KVG regelt die zahnärztliche Behandlung unfallbedingter Zahnschäden. 2.Amtsabklärungspflicht und Mitwirkungspflichten Der KVers hat von Amtes wegen abzuklären, wenn greifbare Anhaltspunkte für einen Tatbestand nach lit. a – c des Art. 31 Abs. 1 KVG bestehen: 11.07.2006 K 11/06 E. 3. Die entsprechenden Abklärungskosten sind vergütungspflichtig: 17.04.2007 K 92/06 E. 3.2, 21.08.2006 K 5/06 E. 3. Der behandelnde Zahnarzt hat dem Krankenversicherer die zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen medizinischen Unterlagen (genaue Diagnose, Röntgenbilder, Operationsbericht usw.) herauszugeben BGE 130 V 464, 470 E. 5; 19.12.2006 K 93/06 E. 3.1). 13 III. Art. 31 Abs. 2 KVG: Unfallbedingte Zahnschäden 14 IV. Wirtschaftlichkeit zahnärztlicher Behandlung 15 3.Bedeutung des SSO-Atlas Der von der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) herausgegebene medizinische Atlas der Kausystem- und Allgemeinerkrankungen gemäss Art. 17–19 KLV weist keinen normativen Charakter auf, so dass dieser für die rechtlich entscheidenden Instanzen nicht verbindlich ist: BGE 124 V 351 E. 2e, 13.12.2001 K 42/98 E. 5a. 4.Abgrenzung zwischen ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung Nach 128 V 143 E. 4b sind für die Abgrenzungsfrage zwei Kriterien massgebend: Der organische Ansatzpunkt der Behandlung (1) und die therapeutische Zielsetzung (2). Zahnärztliche Behandlungen sind therapeutische Vorkehren am Kausystem (organischer Ansatzpunkt). Das Kausystem umfasst die Zähne, den Zahnhalteapparat sowie die Organbereiche, die ein künstliches Gebiss aufzunehmen haben: BGE 120 V 194 E. 2. Ist die Massnahme auf ein anderes therapeutisches Ergebnis als die Verbesserung der Funktion der Zähne gerichtet, liegt ärztliche Behandlung vor (therapeutische Zielsetzung; Art. 25 KVG), und zwar selbst dann, wenn die Behandlung beim Kausystem ansetzt. Ist die Zuordnung nicht eindeutig, kommt der therapeutischen Zielsetzung das grössere Gewicht zu: BGE 128 V 143 E. 4b/cc, 29.04.2002 K 43/01 E. 5b, 22.04.2002 K 159/00 E. 5. Siehe dazu die ausführlichen Erläuterungen auf Seite 16 hiernach. Als zahnärztliche Behandlung qualifiziert –Chirurgischer Eingriff bei Bissanomalie mit Gingivatraumatisierung und Kaubeschwerden: 26.05.2003 K 111/02 E. 4. –Osteotomie der Alveolarfortsätze bei Lippeninsuffizienz, einem Distalbiss mit Retrallage des Ober- und Unterkiefers: 25.03.2002 K 4/00. –Kieferchirurgische Operation zur Anhebung des Oberkiefers und Setzen von Implantaten mit dem Ziel der Wiederherstellung der Kaufunktion: zahnärztliche Behandlung «bien que réalisé hors de la région alvéo-dentaire»: BGE 129 V 275 E. 2, siehe auch 21.11.2001 K 113/99 und 30.04.2002 K 152/01 E. 5. –Zahnherdabklärungen und -sanierungen im Anschluss an die Implantation des Herzschrittmachers: 06.02.2008 9C 675/2007 E. 4. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 10 Als ärztliche Behandlung qualifiziert –Die Versorgung mit einer Aufbissschiene zur Entlastung arthrotischer Kiefergelenke ist eine ärztliche Massnahme Anders, wenn die Aufbissschiene dem Schutz der Zähne oder der Erhaltung oder Verbesserung der Kaufunktion dient: BGE 128 V 143 E. 5. –Aufbissschiene und Physiotherapie der Kaumuskulatur bei Tendomyo pathie der Kaumuskulatur: 22.04.2002 K 159/00 E. 5; siehe auch 09.04.2002 K 62/99 E. 5. –Entfernung einer tumorähnlichen Veränderung (Fibrom) aus der im Wangenbereich der Mundhöhle gelegenen Schleimhaut (BGE 128 V 135). –Entfernung eines extraparodontalen Abszesses im Kieferknochen (19.12.2001 K 86/99 E. 6; zahnärztlich: anschliessende Zahnbehandlung). –Entfernung einer radikulären Zyste, die sich weit über ihren Ursprung hinaus entwickelt hat (19.12.2001 K 111/99 E. 6; s.a. 29.04.2002 K 43/01 E.6). Die Behandlung des Zahnschadens selber bleibt zahnärztliche Nichtpflichtleistung. II. Art. 31 Abs. 1 KVG: Krankheitsbedingte Zahnbehandlungen 2.Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 17 KLV: Durch schwere Kausystemerkrankungen bedingte zahnärztliche Behandlungen. 1.Rechtsgrundlagen Art. 31 KVG lautet wie folgt: 1Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: a. durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder b. durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder c. zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist. 2Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b verursacht worden sind. a) Ratio legis Die ratio legis Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG zielt nach BGE 125 V 16, 19 E. 3a in drei Richtungen: Der Versicherte soll für die Kosten der zahn ärztlichen Behandlung dann nicht aufkommen müssen, wenn er an einer nicht vermeidbaren, schweren Kausystemerkrankung leidet (1; BGE 128 V 59, 63 E. 4; BGE 128 V 70 E. 4a). Dagegen sollen Kau systemschäden, die sich mit guter Mund- und Zahnhygiene vermeiden lassen, insbesondere Karies oder Parodontitis, von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden (2; BGE 124 V 346, 349 E. 3b/bb, SVR 1999 KV Nr. 11 S. 25; BGE 128 V 59, 63 E. 4; BGE 128 V 70 E. 4a; zur nicht vermeidbaren Karies: BGE 128 V 59, 64 E. 6a). Schliesslich bezweckt Abs. 1 lit. a auch, die zahnärztliche Behandlung von unvermeidbaren Kausystemerkrankungen nicht schwerer Natur von den Pflichtleistungen auszuklammern (3; BGE 127 V 328, 333 E. 5a; 14.12.2001 K 104/99 E. 7). Eine in Art. 17 KLV nicht erwähnte Kau systemerkrankung hat entweder als vermeidbare Kausystemerkrankung oder als unvermeidbare Kausystemerkrankung nicht schwerer Natur zu gelten (SVR 1999 KV Nr. 11 S. 25). Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV hat das EDI zu jedem der Unterabsätze von Art. 31 Abs. 1 (lit. a– c) einen eigenen Artikel erlassen, nämlich zu lit. a den Art. 17 KLV, zu lit. b den Art. 18 KLV und zu lit. c den Art. 19 KLV. Das Departement hat sich mit der Erstellung von Positivlisten in den Grenzen der ihm in Art. 33 Abs. 2 KVG erteilten Befugnisse gehalten (bezüglich Art. 18 KLV: BGE 124 V 185, 195 E. 5b). Die Art. 17–19a KLV zählen die zahnärztlichen Pflichtleistungen abschliessend auf (statt vieler: BGE 124 V 185, 193 E. 4, BGE 130 V 464, 467 E. 2.3). Liegt kein Tatbestand gemäss Art. 17–19a KLV vor, besteht keine Kostenübernahmepflicht für die betreffende zahnärztliche Behandlung (BGE 126 V 319, 320 E. 3). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 11 b) Begriff der schweren Kausystemerkrankung Der Begriff der schweren Kausystemerkrankung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG übersteigt den für die soziale KV allgemein geltenden Krankheitswert des Art. 3 Abs. 1 ATSG, indem er eine qualifizierte Beeinträchtigung der Gesundheit voraussetzt (BGE 127 V 328, 333 E. 5; BGE 130 V 464, 467 E. 3.2; 21.12.2001 K 12/01 E. 3b). Nur schwere Erscheinungsformen erfüllen den Begriff (BGE 127 V 328, 334 E. 5b; BGE 129 V 275, 280 E. 4.2; 13.12.2001 K 42/98 = RKUV 2002 KV 201 84, 87 E. 4). Bei allen Erkrankungen des Kausystems gemäss Art. 17 KLV ist der Krankheitswert grundsätzlich nicht aufgrund von Erkrankungen ausserhalb des Kausystems, sondern der Pathologie innerhalb desselben zu bestimmen (16.04.2003 K 129/02 E. 3.2.2; s.a. 26.08.2003 K 134/02 E. 4.2, 27.09.2005 K 6/05 E. 2.5; Grenzfall: Art. 17 lit. f Ziff. 2 KLV. Der Krankheitsbegriff (Art. 3 Abs. 1 ATSG) ist unter anderem erfüllt, wenn der Versicherte wesentliche mit dem Kausystem verbundene Funktionen wie Kauen, Beissen, Zerteilen oder Artikulieren nicht auf befriedigende Weise erfüllen kann (BGE 125 V 16, 20 E. 3a). Die in Art. 17 lit. a – f KLV aufgezählten Erkrankungen des Kausystems gelten grundsätzlich als schwer im Sinne des Ingresses dieser Bestimmung. Bei feststehender Diagnose stellt sich die Frage der Schwere der Erkrankung grundsätzlich nicht (SVR 1999 KV Nr. 11 S. 26 Erw. 1b/bb; 21.08.2006 K 5/06 E. 1.2; 10.07.2007 9C 50/2007 E. 4.2). Siehe auch die Rechtsprechungshinweise im medizinischen und zahnmedizinischen Teil am Ende des jeweiligen KLV-Artikels. 3.Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG und Art. 18 KLV: Durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingte zahnärztliche Behandlungen. a) Ratio legis Die ratio legis von Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG besteht darin, dass die versicherte Person nicht für die Kosten der zahnärztlichen Behandlung soll aufkommen müssen, wenn sie an einer nicht vermeidbaren Erkrankung des Kausystems leidet, die durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist (BGE 128 V 59, 63 E. 4a; BGE 128 V 70 E. 4a). Keinesfalls schliessen die Art. 31 Abs. 1 lit. b und Art. 18 KLV eine ärztliche Behandlung dieser Erkrankungen von den Pflichtleistungen aus (BGE 128 V 135, 140 E. 5). Die Kosten sind grundsätzlich für alle Massnahmen zu übernehmen, welche als Folge der schweren Allgemeinerkrankung notwendig sind (BGE 124 V 351, 354 E. 2d). Die einschlägigen Diagnosen und Indikationen zu Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG sind in Art. 18 KLV, welcher sich damit methodisch im Rahmen der Delegationsbefugnis hält (BGE 124 V 185, 195 E. 5b), abschliessend aufgelistet. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 12 b) Begriff der schweren Allgemeinerkrankung Unter schwerer Allgemeinerkrankung ist eine Krankheit zu verstehen, die keine Erkrankung des Kausystems selber darstellt, die sich aber auf das Kausystem schädigend auswirkt (BGE 124 V 346, 347 E. 2; BGE 125 V 16, 17; 04.12.2001 K 17/98 E. 2; s.a. BGE 130 V 472, 476 E. 6.5.2 ff.). Die Kausystemerkrankung muss nicht schwer (BGE 128 V 66, 68 E. 4b; BGE 127 V 339, 341 E. 2b; 23.10.2001 K 76/98 E. 2b), aber unvermeidbar sein. c) Schädigende Effekte einer medizinischen Behandlung Folgen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b KLV sind auch nicht vermeidbare schädigende Effekte der Behandlung der schweren Allgemeinerkrankung (beispielsweise Schäden als Folge von Bestrahlungen oder Medikamenten; BGE 128 V 66, 69 E. 5b; BGE 128 V 70, 73 E. 6a; BGE 130 V 472, 473 E. 5.2; vgl. auch 27.03.2007 K 226/05). Das gilt nicht für Zahnschäden, die durch die Behandlung einer in Art. 18 KLV nicht aufgeführten Allgemeinerkrankung verursacht worden sind (BGE 130 V 472, 477 E. 6.5.5 ff.). Keine Anspruchsvoraussetzung ist, dass durch die zahnärztliche Behandlung die schwere Allgemeinerkrankung geheilt oder gelindert wird (BGE 124 V 351, 354 E.2d; s.a. BGE 129 V 80, 88 E. 6.1). d) Grundvoraussetzung der Unvermeidbarkeit Einzig nicht vermeidbare Kausystemerkrankungen können zahnärztliche Pflichtleistungen auslösen (BGE 124 V 346, 349 E. 3b/bb; BGE 128 V 59, 63 E. 4a und b; mit Erörterungen zur Frage der Vermeidbarkeit). Die schwere Allgemeinerkrankung muss dagegen nicht unvermeidbar sein (BGE 128 V 59, 63 E. 4a; BGE 128 V 70 E. 4a). Mass gebend ist, ob die Kausystemerkrankung objektiv vermeidbar war. Dies erfordert die Einhaltung der allgemein üblichen Mund- und Zahnhygiene. Bei besonderer Karies- oder Parodontitisgefährdung genügt die allgemein übliche Mundhygiene nicht, die jedoch in zumutbarem Rahmen bleiben muss (BGE 128 V 59, 65 E. 6d; 29.12.2006 K 146/05 E. 3). Allenfalls sind dafür soziale Hilfen beizuziehen (BGE 128 V 70, 72 E. 5a). e) Von Art. 18 KLV nicht erfasste Diagnosen oder Indikationen –Durch Diabetes bedingte Kausystemschäden; Pflichtleistung verneint (BGE 124 V 346, 348 E. 3b). –durch Hiatusgleithernie mit Refluxösophagitis bedingte Kausystem erkrankung; keine zahnärztliche Pflichtleistung; Vorliegen einer Verordnungslücke wie bei der Diabetes verneint (BGE 124 V 185). –strahlenbedingte Zahnschäden nach Epipharynxkarzinom (14.12.2001 K 104/99 E. 4; Frage offen gelassen). 4.Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG und Art. 19 KLV: Zahnärztliche Behandlung zum Zwecke einer schweren Allgemeinerkrankung oder Ihrer Folgen Mit Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG will der Gesetzgeber Versicherungsschutz gewähren, wenn und soweit die zahnärztliche Versorgung notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie einer schweren Allgemein erkrankung ist (BGE 127 V 339, 341 E. 2b; zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung: BGE 124 V 185, 199 E. 3; RKUV 1998 KV 33 282, 286 E. 3d). Primärziel ist nicht die Behebung von Kausystemschäden, sondern die sachgerechte Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung, welche durch die fehlende Pflichtleistung für zahnärztliche Behandlungen nicht gefährdet werden soll (9C 712/2007 E. 4.2). Versichert ist auch die Wiederherstellung der Kaufunktion mittels Zahnprothesen (BGE 124 V 196, 199 E. 2d; SVR 1998 KV Nr. 26 S. 85). Siehe auch die Rechtsprechungshinweise im medizinischen und zahnmedizinischen Teil am Ende des jeweiligen KLV-Artikels. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 13 5.Art. 19a KLV: Durch Geburtsgebrechen bedingte zahnärztliche Behandlungen Die Versicherung übernimmt die Kosten zahnärztlicher Behandlung als Folge von Geburtsgebrechen gemäss Art. 19a Abs. 2 KLV, wenn der Eingriff aus medizinischen Gründen erst nach dem 20. Altersjahr erforderlich ist, (Art. 19 Abs. 1 lit. a KLV) und vor dem 20. Altersjahr, wenn die versicherte Person nicht bei der eidgenössischen Invalidenversicherung versichert ist (BGE 126 V 103) (Art. 19 Abs. 1 lit. b KLV). Die Behandlungen können nur Pflichtleistung sein, wenn die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 KVG gegeben sind, was ist nicht für alle Tatbestände von Art. 19a Abs. 2 KLV gesichert ist (BGE 130 V 459, 461 E. 1.2; BGE 129 V 80, 87 E. 5.4; 29.12.2006 K 146/05 E. 5.2). Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das in Frage stehende Geburts- gebrechen nach Art. 19a Abs. 2 KLV eine schwere Kausystemerkrankung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG oder eine schwere Allgemeinerkrankung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b oder lit. c KLV darstellt. Die zu behandelnden Kausystemschäden müssen durch das Geburtsgebrechen bedingt (BGE 130 V 459 E. 2, 07.07.2003 K 35/03 E. 4.3) und unvermeidbar sein (03.06.2004 K 48/03 E. 5.3; Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte). Die zahnärztliche Behandlung muss das Geburtsgebrechen nicht heilen oder lindern (BGE 129 V 80 E. 6.1). Notwendig im Sinne Art. 19a Abs. 1 lit. a KLV ist eine zahnärztliche Behandlung, wenn sie aus medizinischen Gründen einen Eingriff erst in diesem Zeitpunkt erfordern (BGE 130 V 294, 296 E. 5.3.3 ff, BGE 130 V 459, 461 E. 1.2). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat nicht für zahnärztliche Behandlungen aufzukommen, die vor dem 20. Altersjahr hätten durchgeführt werden können. Neben einer korrekten Lastenverteilung zwischen Invaliden- und Krankenversicherung (BGE 130 V 294, 298 E. 5.4) soll diese Bestimmung die zahnärztlichen Behandlungen im medizinisch im richtigen Zeitpunkt ermöglichen. Diese sollen grundsätzlich so geplant werden, dass sie bis zur Vollendung des 20. Altersjahres abgeschlossen werden können (BGE 130 V 459, 463 E. 3). Zu Lasten der IV behandelte Kausystemerkrankungen können nach dem 20. Altersjahr Anlass zu zahnärztlichen Pflichtleistungen der OKP geben, wenn das Kausystem erneut behandlungs bedürftig wird (03.06.2004 K 48/03 = RKUV 2004 KV 296 352, 358 E. 5.3; Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte). Das EVG hat die Frage offen gelassen, ob eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung bereits während der Minderjährigkeit Voraussetzung der Leistungspflicht ist (24.01.2000 K 61/97 E. 2d). Siehe auch die Rechtsprechungshinweise im medizinischen und zahnmedizinischen Teil am Ende des jeweiligen KLV-Artikels. Kasuistik Die Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte ist eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems (K 03.06.2004 K 48/03 E. 5.3). Die Prognathia inferior congenita (Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV) ist einer schweren Kausystemerkrankung nach Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG gleichzustellen (BGE 129 V 80, 87 E. 6; s.a. BGE 130 V 459). Bei einer 53-jährigen Person kann die Erstbehandlung nicht mehr geburtsgebrechensbedingt sein (BGE 130 V 459, 463 E. 3). In 09.04.2002 K 62/99 E. 6a konnte keine Prognathia inferior congenita gemäss Art. 19 Abs. 2 Ziff. 22 KLV anerkannt werden (E. 6a), ebenso wenig in 30.04.2002 K 152/01 = RKUV 2002 KV 210 169, 172 E. 5b ein offener Biss und eine Retromaxillie (Art. 19a Ziff. 21 KLV) und in 29.12.2006 K 146/05 eine Micrognathia inferior congenita (Art. 19a Ziff. 20 KLV) bzw. einen mordus apertsu copngenitus (Art. 19a Ziff. 21 KLV; kephalometrische Werte nicht erreicht). III. Art. 31 Abs. 2 KVG: Unfallbedingte Zahnschäden Eine Neuerung des KVG gegenüber dem alten Recht ist die Deckung von unfallbedingten Zahnschäden. Lässt sich die unfallmässige Verursachung nicht nachweisen, tragen die Versicherten die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 126 V 319, 322 E. 5; im Zweifel zu Gunsten der Versicherten gilt nicht: RKUV 1999 U 349 477, 478 E. 2b). Wenn durch einen Unfall ein geflickter, aber noch funktionstüchtiger Zahn beschädigt wird, ist der Krankenversicherer leistungspflichtig, auch wenn ein gesunder Zahn der unfallmässigen Einwirkung standgehalten hätte (BGE 114 V 169, 170 E. 3b). Eine Leistungspflicht ist dagegen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen, wenn der vom Unfall betroffene Zahnschon so geschwächt war, dass er selbst einer normalen äusseren Einwirkung nicht standgehalten bzw. bei einem beliebigen Anlass hätte brechen können (BGE 114 V 169, 171 E. 3b; 10.10.2003 K 82/03 E. 4). Die Versicherten haben nach einem Zahnunfall Anspruch auf alle zahnärztlichen Massnahmen, die den Zahnschaden auf zweckmässige und wirtschaftliche Weise beheben und die Kaufähigkeit wiederherstellen, was auch eine prothetische Versorgung miteinschliesst. Der Anspruch beschränkt sich ferner nicht auf eine einmalige zahnärztliche Versorgung, sondern auch auf allfällige in der Zukunft notwendig werdende Behandlungen, die mit dem Unfall kausal zusammenhängen. Unfälle beim Kauen: Zur Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors in Speisen: BGE 112 V 201; BGE 103 V 177; 26.02.2004 U 305/02; 18.10.2005 U 367/04; 13.04.2006 K 41/05 E. 2.1; 13.03.2006 U 8/06. Zum Beweis: Die Existenz des schädigenden Objekts muss überwiegend wahrscheinlich sein. Vorbringen wie «auf etwas Hartes» oder «auf einen Fremdkörper» gebissen zu haben, reichen nicht aus. Statt vieler: 26.02.2004 U 64/02; 26.04.2000 U 33/00; 03.06.2008 9C 196/2008; 28.08.2008 8C 398/2008. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 14 IV. Wirtschaftlichkeit zahnärztlicher Behandlung Zahnärztliche Behandlungen müssen zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 56 Abs. 1 KVG). Von verschiedenen Massnahmen, welche die Kaufähigkeit auf zumutbare Weise wiederherstellen oder verbessern, kann nur die deutlich kostengünstigere Pflichtleistung sein (BGE 124 V 196, 200 E. 3; BGE 128 V 66, 69 E. 6). Sie müssen wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 133 V 115). –Abnehmbare Prothese im Verhältnis zu Zahnimplantaten in casu als wirtschaftlicher beurteilt (BGE 128 V 54, 58 E. 3c; s.a. BGE 124 V 196, 200 E. 3 u. 4 u. 01.10.2004 K 165/03). –Modellgussprothesen wirtschaftlicher als Implantate: 21.01.2003 K 65/02 E. 3. –Zwei einfache abnehmbare Teilprothesen in casu medizinisch zweckmässiger als eine etwas kostengünstigere Totalprothese (BGE 128 V 66, 69 E. 6). –Die Wiederherstellung der Kaufunktion mittels Zahnprothesen im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG bzw. Art. 19 KLV in casu wirtschaftlich (nach Zahnextraktion im Hinblick auf eine Lebertransplantation (RKUV 1998 KV 33 282, 287 E. 4 u. 5). –Massnahmen mit niedrigeren Kosten für eine Behandlung, welche das Gebrechen nicht korrigiert, als wirtschaftlich qualifiziert, obwohl eine wesentlich teurere Behandlungsalternative, die das Leiden kausal angeht, einen längeren Bestand garantierte (BGE 129 V 80, 89 E. 6.2.3). –Wirtschaftlichkeit im Zusammenhang mit Anorexie: 26.04.2002 K 181/00 E. 6. –Unfallbedingte Zahnextraktion bei einem dreijährigen, unkooperativen Kind. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist nur gewahrt, wenn vor einer Vollnarkose die Möglichkeit einer Sedation ausgeschöpft worden ist (21.01.2003 K 42/02). – Kein Anspruch auf Vollnarkose einer Patientin mit ausgesprochener Angst vor Spritzen (18.03.2005 K 164/03 E. 4.6). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 15 Zahnärztliche Pflichtleistungen – Medizinischer und zahnmedizinischer Teil 1. Begriffsbestimmungen In neuerer Rechtsprechung wurden folgende Begriffsbestimmungen definiert (siehe BGE 22.04.2002 K 159/00; 17.07.2001 K 152/00; 22.04.2002 K 172/00; 28.03.2002 K 84/00=BGE 128 V 135; 19.12.2001 K 86/99; 19.12.2001 K 111/99; BGE 105 V 300; BGE 100 V 70; BGE 98 V 69). Siehe auch Seite 9. Zahnärzte und Zahnärztinnen als Leistungserbringer nach KVG Im Rahmen des KVG sind Zahnärzte und Zahnärztinnen für zahnärzt liche Diagnosen und Behandlungen als Leistungserbringer ausdrücklich anerkannt und den Ärzten und Ärztinnen gleichgestellt (Art. 36 Abs. 3 KVG). Darüber hinaus sind Zahnärzte und Zahnärztinnen nach konstanter Rechtsprechung des EVG auch für ärztliche Diagnosen und Behand lungen in der Mundhöhle, die nicht zahnärztliche Vorkehren im engeren Sinne sind und trotzdem fast ausschliesslich von Zahnärzten und Zahnärztinnen vorgenommen werden, als Leistungserbringer anerkannt und hinsichtlich dieser Leistungen den Ärzten und Ärztinnen gleichgestellt. Art einer Behandlung durch einen Zahnarzt / eine Zahnärztin –Zahnärztlicher Ansatzpunkt Zahnärztliche Vorkehren sind diagnostische und therapeutische Vorkehren am Kausystem, insbesondere an den Zähnen, am Zahnhalteapparat sowie an Organbereichen, die ein künstliches Gebiss aufzunehmen haben (entspricht dem herkömmlichen Begriff «zahnärztliche Behandlung» von BGE 120 V 194; 124 V 185). –Ärztlicher Ansatzpunkt Ärztliche Vorkehren sind Diagnosen und Behandlungen im Mundund Kieferbereich, die nicht an den Zähnen oder am Zahnhalteapparat ansetzen. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 16 Zielsetzung einer Behandlung durch einen Zahnarzt / eine Zahnärztin –Zahnärztliche therapeutische Zielsetzung Eine zahnärztliche Zielsetzung liegt vor, wenn die Behandlung die Zähne als solche oder ihre vordringliche Funktion zur Zerkleinerung der Nahrung (Verbesserung der Bissverhältnisse bzw. der Kaufunktion) betrifft. Daran ändert nichts, dass der Ansatzpunkt der Behandlung im Kieferbereich unter Umständen ausserhalb der Zähne und des Parodonts liegt. –Ärztliche therapeutische Zielsetzung Sie betrifft diagnostische und therapeutische Vorkehren (inklusive zahnärztliche, z.B. Aufbisschiene), die nicht primär die Zähne als solche oder ihre vordringliche Funktion zur Zerkleinerung der Nahrung (Verbesserung der Bissverhältnisse bzw. der Kaufunktion) betreffen. Die ärztlichen Diagnosen können gemäss international anerkannter Klassifizierung (WHO ICD – 10) einer medizinischen Diagnose zugeordnet werden. Unterscheidung zahnärztliche – ärztliche Leistungen eines Zahnarztes / einer Zahnärztin Massgebende Kriterien für die Abgrenzung einer zahnärztlichen gegenüber einer ärztlichen Leistung eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin sind Ansatzpunkt und therapeutische Zielsetzung der Diagnose oder Behandlung. Fallen Ansatzpunkt und therapeutische Zielsetzung auseinander, wird im Allgemeinen dem Kriterium der therapeutischen Zielsetzung das grössere Gewicht beigemessen. –Bei Leistungen mit ärztlichem Ansatzpunkt oder ärztlicher therapeutischer Zielsetzung kommt grundsätzlich ATSG Art. 3 Abs. 1 und KVG Art. 25 zum Zuge, da es sich um eine durch den Zahnarzt resp. die Zahnärztin ausgeführte Behandlung im Sinne einer Arztbehandlung (gleichwertig) handelt. Diese wird aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. –Hingegen werden von einem Zahnarzt oder einer Zahnärztin erbrachte Leistungen mit zahnärztlichem Ansatzpunkt oder zahnärztlicher therapeutischer Zielsetzung nicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. Die Ausnahme bilden die in Art. 31 KVG Abs. 1 lit. a – c (in Verbindung mit Art. 17 – 19 KLV) aufgeführten Bedingungen, welche in diesem Atlas aufgelistet sind. 2. Checkliste für die Abrechnung mit den Krankenversicherern Abrechnungen für Leistungen mit ärztlichem Ansatzpunkt oder ärztlicher therapeutischer Zielsetzung –Keine Kostengutsprache notwendig. –Angabe des Diagnosecodes für ambulante Leistungen (siehe Anhang) auf der zahnärztlichen Rechnung, wobei per Konvention als Hauptcode Q9 vemerkt wird. –Rechnung an die Krankenkasse (Tiers payant). Abrechnungen für Leistungen mit zahnärztlichem Ansatzpunkt oder zahnärztlicher therapeutischer Zielsetzung als Pflichtleistung nach KLV Art. 17 – 19 und 19a –Angaben über Versicherer vom Patienten. –Anmeldung mit Versicherungsformular mit allfälligen Zeugnissen über Befund und Diagnose sowie Röntgenunterlagen zuhanden des Vertrauenszahnarztes. –Abwarten der Kostengutsprache. –Rechnung an die Krankenkasse (Tiers payant). Diagnosecode Siehe Anhang 2 Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 17 Erkrankungen der Zähne Art. 17 a 1. Idiopathisches internes Zahngranulom 2. Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert Art. 17 Erkrankungen des Kausystems Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand lungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 18 1. Idiopathisches internes Zahngranulom Art. 17 a Erkrankungen der Zähne Definition: Granulom innerhalb des Pulpakavums mit Dentinolyse ohne erkenn bare Ursache, wie Trauma, Karies Parodontitis oder andere exogene Faktoren. Anamnese: Symptomlos oder pulpitische Beschwerden; eventuell rosa Zahnverfärbung («pink tooth»). Klinisches Erscheinungsbild: Dunkle oder rötliche Färbung des Zahnes, fragliche Vitalität oder devital, möglicherweise kariesfrei. Die Schemazeichnungen verdeutlichen die D efinition eines internen Granuloms, das ohne Verbindung nach der Zahnoberfläche besteht. (Quelle: ZHS) Radiologische Befunde: Zahnröntgen: oft primärer Befund mit rundlicher Dentinolyse innerhalb des Pulpakavums oder des Wurzelkanals, ohne erkennbare Verbindung nach aussen. Bei lang dauernder Präsenz ohne Behandlung möglicherweise Perforation nach aussen. Evtl. eine zusätzlich apikale entzündliche Osteolyse. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 19 Zahnärztliche Massnahmen: Konservierende Therapie: – Wurzelbehandlung, Füllung Chirurgische Therapie: – Resektion – Extraktion Zahnersatz: – Einzelimplantat / Brücke – Abnehmbarer Zahnersatz Längsschnitt durch die Krone eines Zahnes mit internem Granulom. Liegt das interne Granulom innerhalb der Kronenpulpa, ist mit einer entsprechenden RosaFärbung des Schmelzes zu rechnen. (Quelle: ZHS) Bemerkung: Eine pathohistologische Untersuchung des Pulpagewebes oder des entfernten Zahnes ist als Beweismittel sinnvoll. Medizinische Problematik: Keine allgemeinmedizinischen Zusammenhänge. Medikamente: — Art. 17 a Erkrankungen der Zähne 1. Idiopathisches internes Zahngranulom Zu beachten: Das externe Granulom ist nicht Bestandteil der KLV, da es sich ätiologisch nicht um eine nicht vermeidbare Erkrankung handelt. Unfallfolge ist zu diskutieren. Literatur: ◗ BAKLAND L. K.: Root resorption. Dent Clin North Am 36: S. 491– 507, 1992 ◗ BARCLAY C.: Root resorption 2: Internal root resorption. Dent Update 20: S. 292 – 294, 1993 ◗ SHAFER W. G., HINE M. K., LEVY B. M.: A textbook of oral pathology. Saunders, Philadelphia, 3rd ed., S. 299 – 301, 1974 Rechtsprechung: Die blosse Möglichkeit eines internen idiopathischen Zahngranuloms genügt nicht: 28.06.2004 K 132/03; 29.01.2003 K 71/02; 30.01.2006 K 36/05. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 20 2. Verlagerungen und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert Art. 17 a 2.1 Verlagerungen von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert Erkrankungen der Zähne Definition: Abweichung von Platz und / oder Achsenrichtung eines Zahnes. Ein spontaner Durchbruch an regelrechter Position ist nicht zu erwarten. Ein Krankheitswert besteht nur in Zusammenhang mit einer Begleiterkrankung (Abszess, Zyste, Tumor) oder anderen gravierenden pathologischen Begleiterscheinungen wie z.B. offensichtlicher Gefährdung benachbarter Strukturen. Anamnese: Häufig beschwerdefrei oder mit den Symptomen der Begleiterkrankung, wie Schmerzen, Schwellung, Funktionsstörung. Trauma im Kindesalter als mögliche Ursache für Verlagerung ist in der Anamnese zu bedenken (➞ Unfallversicherung!). Klinisches Erscheinungsbild: Durchbruch an weit von der normalen Position entfernter Stelle (ektopisch) oder ausbleibender Durchbruch (Vollretention) des verlagerten Zahnes. Häufig symptomlos oder mit den Symptomen der Begleiterkrankung, wie Infekt, Verdrängung von Nachbarzähnen, Auftreibung bei Zystenbildung. Panoramaschichtaufnahme mit impaktierten 38 und 48. Die Zähne liegen in nahezu korrekter Achsenstellung, jedoch in caudaler Position verlagert. Entzündliche Reaktionen als Krankheitswert fehlen (LU). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 21 Radiologische Befunde: Entsprechend der Begleitpathologie («Krankheitswert»): verlagerter Zahn mit Zystenbildung, entzündliche Osteolysen, Verdrängung von Nachbarstrukturen, Wurzelresorptionen, Störung der Okklusion oder deren Entwicklung. In der Regel genügt ein OPT zur Übersicht und Einzelzahnaufnahmen zur Klärung der Lage. In besonderen Fällen sind zusätzlich Schädelteil aufnahmen und in seltenen Fällen Computertomografie / Volumentomografie erforderlich. Alter 19 Jahre, Zahn 13 ektopischer Durchbruch, Zahn 23 palatinal voll retiniert. Keine Gefahr für andere Zähne: kein Krankheitswert. Ungünstige Lage Zahn 23: a) Alter 9 – 9 Jahre. Art. 17 a Erkrankungen der Zähne 2.1 Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert Ungünstige Lage Zahn 23: b) Alter 11 – 2 Jahre. Im Verlauf von 17 Monaten trotz Platzschaffen (Extraktion Zahn 63 und Headgear-Einsatz auf 16, 26) Durchbruchsrichtung verschlechtert. Krankheitswert ist hier gegeben. Verlagerung infolge FrühAnkylose Milchzahn 85 mit Folgeerscheinungen im ganzen 4. Quadranten. Krankheitswert ist hier gegeben. Verlagerung Keim 37 durch Zyste: Krankheitswert ist hier gegeben. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 22 Zahnärztliche Massnahmen: Operative Zahnentfernung, Behandlung der Begleitpathologie. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Evtl. kieferorthopädische Begleitbehandlung. Bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls Freilegung /Anschlingung des verlagerten Zahnes und kieferorthopädische Einreihung. Pathohistologischer Befund des entnommenen Weichteil- und / oder Knochengewebes bei unklarer Pathologie. Medizinische Problematik: Keine allgemeinmedizinischen Zusammenhänge, ausser bei bestimmten Syndromen, wie Dysostosis cleidocranialis (multiple Überzahl / Retentionen), Gorlin-Goltz-Syndrom (multiple Zysten / Zahnverlagerungen) und anderen. Medikamente: Zu beachten: Negativliste: Der retinierte / halbretinierte Weisheitszahn kann nicht als schwere Erkrankung im Sinne der Verordnung bezeichnet werden, ebensowenig die meisten anderen retinierten Zähne, falls ein Durchbruch möglich erscheint (Röntgenbild) bzw. mit geringem Aufwand ermöglicht werden kann. Eine «dentitio difficilis» oder ein Tascheninfekt ist keine schwere Erkrankung im Sinne der Verordnung. Bei Verlagerungen mit Zystenbildung stellt die Behandlung der Zyste im Vordergrund, und die Zahnentfernung (evtl. kierferorthopäd. Einreihung) ist als Nebeneingriff zu bezeichnen: Art. 17 c 4. Der erweiterte Follikelraum bei jugendlichen Patienten kann in der Regel selbst bei histologischem Nachweis nicht als Zyste bezeichnet werden. Art. 17 a Erkrankungen der Zähne 2.1 Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert Literatur: ◗ BAYER D., HERZOG M., ZANELLA F. E., BOHNDORF K., WALTER E., HÜLS A.: Röntgendiagnostik von Zahn- und Kiefererkrankungen, Springer-Verlag, Berlin, 1987 ◗ CAWSON R. A.: Essentials of dental surgery and pathology. Churchill Livingstone, London, 1984 ◗ WORTH H. M.: Principle and practice of oral radiologic interpretation. Year Book Medical Publ inc., Chicago, 1963 ◗ STÖCKLI P. W., BEN ZUR E. D. (Hrsg): Zahnmedizin bei Kindern und Jugendlichen, Thieme Verlag, Stuttgart, 1994 Rechtsprechung (eu): Grundvoraussetzung ist eine Verlagerung oder Überzahl von Zähnen oder Zahn keimen: BGE 127 V 391 E. 5; 26.09.2001 K 89/98 E. 8; 21.12.2001 K 12/01 E. 5). Zur Definition der Verlagerung: BGE 130 V 464 E. 3.2; dass Zähne retiniert im Sinne «von noch nicht durchgebrochen» sind, reicht nicht aus: 08.04.2002 K 23/00 E. 7a; 04.12.2001 K 93/01 E. 7). Erforderlich ist ein qualifizierter Krankheitswert (statt vieler: BGE 127 V 328 E. 7a). Zur Verlagerung oder Überzahl muss eine qualifizierte gesundheitliche Beeinträchtigung oder Bedrohung hinzutreten: 13.12.2001 K 42/98 E. 4. Für den Nachweis einer Verlagerung ist der klinische, intraoperative Befund zu dokumentieren: 04.07.2007 K 152/06 E. 4.3.2). Der qualifizierte Krankheitswert besteht bei einer Dentition in Entwicklung in der Behinderung einer geordneten Gebissentwicklung oder in einem pathologischen Geschehen, aber erst dann, wenn einfache Massnahmen nicht ausreichen (BGE 127 V 391 E. 3c/aa und BGE 127 V 328 E. 6a/aa; BGE 130 V 464 E. 3.2; 21.12.2001 K 12/01 E. 3c/aa; 04.12.2001 K 93/01 E. 8 betr. Eckzähne Oberkiefer bzw. Resorption, die eingetreten sein oder unmittelbar drohen muss). Bei bleibender Dentition bezieht sich der Krankheitswert auf ein pathologisches Geschehen. Lässt sich dieses mit einfachen prophylaktischen Massnahmen verhindern, liegt kein qualifizierter Krankheitswert vor: BGE 127 V 391 E. 3c/bb; BGE 127 V 328 E. 6a/bb; BGE 130 V 464 E. 3.2). Bei verlagerten Weisheits zähnen ist der qualifizierte Krankheitswert erst gegeben, wenn entweder die Entfernung des Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig sind (BGE 130 V 464 E. 4.4; verneint bei einer Pericoronitis: E. 6.2). Siehe dazu das Entscheidungsschema auf Seite 24. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 23 Die Pathologie muss ferner in unmittelbarer Nähe der verlagerten oder über zähligen Zähne lokalisiert sein. Zahnextraktionen zur Behandlung einer Colitis (16.04.2003 K 129/02 E. 3.2) oder von Kopfschmerzen können keine Pflicht leistung sein (26.08.2003 K 134/02 E. 4.2; 27.09.2005 K 6/05). Die Leistungspflicht umfasst, wo obere Frontzähne betroffen sind, auch die Herstellung eines ästhetisch befriedigenden Zustands (BGE 127 V 328 E. 6c). Die Leistungen müssen in jedem Fall zweckmässig und wirtschaftlich sein (BGE 127 V 328 E. 7b). Zahnverlagerung: Schema für Entscheidung über KVG-Leistung oder Selbstzahler Art. 17 a Verlagerung Weisheitszähne UK Erkrankungen der Zähne 2.1 Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert Gebiss in Entwicklung (ca. < 18 Jahre) Abgeschlossene Dentition (ca. > 18 Jahre) K 73 / 98 K 73 / 98 K 144 / 02 Prophylaxe Ohne Pathologie oder Störung der Entwicklung Ohne Pathologie Bestehende oder unmittelbar drohende Störung der Entwicklung oder von Nachbarstrukturen Pathologie oder unmittelbar drohende Schädigung Qualifizierter Krankheitswert K 73 / 03 K 147 / 02 K 142 / 02 K 89 / 98 K 12 / 01 K 86 / 02 Mit besonderen Folgen (Verlust Nachbarzahn) K 125 / 02 Keine Pflichtleistung Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 24 K 89 / 98 K 12 / 01 Pflichtleistung Mit einfachen Massnahmen (Kriterium S) zu beheben Chirurgisch aufwendig (Kriterien A / C) K 86 / 02 K 12 / 01 Keine Pflichtleistung 2. Verlagerungen und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert Art. 17 a 2.2 Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert Erkrankungen der Zähne Definition: Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen tritt isoliert oder zusammen mit anderen Fehlbildungen auf. In gewissen Fällen lässt sich die Hyperodontie verschiedenen Syndromen im Kiefer- / Gesichtsbereich zuordnen. Vergleiche Art. 19a 4, 13, 19. Anamnese: Sehr oft symptomlos, oder lokal ausbleibender Zahndurchbruch; möglicherweise Kaustörungen. Klinisches Erscheinungsbild: Fehlstellung von benachbarten Zähnen, unauffällige Zahnstellung oder scheinbares Fehlen von Zähnen, da überzählige Zähne den normalen Durchbruch in ihrer Umgebung behindern können. Okklusionsanomalien können eventuell zu Kau- und (sehr selten) zu Sprachstörungen führen. 2 überzählige Zähne in OK-Front, palatinal der Zahnreihe: keine sichtbare Störung, kein Krankheitswert. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 25 2 überzählige Zähne in OKFront, gestörter Durchbruch: Fällt unter IV (Ziff. 207 GgV, allenfalls KLV Art. 19a Lit b Ziff. 19). Art. 17 a Erkrankungen der Zähne 2.2 Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert Radiologische Befunde: Multiple retinierte Zähne, Zahnüberzahl, follikuläre Zystenbildungen, Entwicklungsstörungen der Kiefer. In der Regel genügt ein OPT zur Übersicht und Einzelzahnaufnahmen zur Klärung der Lage. In besonderen Fällen sind zusätzlich Schädelteilaufnahmen und in seltenen Fällen die Computertomografie / Volumentomografie erforderlich. Korrekte Verzahnung, Zufallsbefund: 3 überzählige Prämolaren, kein Krankheitswert. Zahnärztliche Massnahmen: Kieferorthopädische Beurteilung und Planung, Entfernung überzähliger Zähne, soweit sinnvoll und zur Herstellung der Kaufähigkeit erforderlich. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Medizinische Problematik: Allenfalls Zusammenhänge mit erblichen Fehlbildungen beachten. Syndrome wie z.B. Dysostosis cleidocranialis (multiple Überzahl / Retentionen). Medikamente: Keine medikamentöse Behandlungen. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 26 Zu beachten: Bei Patienten unter 20 Jahren lösen überzählige Zähne unter Umständen eine Leistungspflicht der IV (Ziff 207 GgV) oder unter KLV Art.19a lit b 19 aus, «sofern sie eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt». Ein einzelner überzähliger Zahn (z.B. Mesiodens) ohne weitere Pathologie oder Störung der Entwicklung von Nachbarzähnen kann nicht als schwere Erkrankung im Sinne der Verordnung bezeichnet werden. Literatur: ◗ CAWSON R. A.: Essentials of dental surgery and p athology. Churchill Livingstone, London, 1984 ◗ WORTH H. M.: Principle and practice of oral r adiologic interpretation. Year Book Medical Publ inc., Chicago, 1963 ◗ STÖCKLI P. W. , BEN ZUR E. D. (Hrsg): Zahnmedizin bei Kindern und Jugendlichen, Thieme Verlag, Stuttgart, 1994 Rechtsprechung (eu): keine Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien) Art. 17 b 1. Präpubertäre Parodontitis 2. Juvenile progressive Parodontitis 3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten Art. 17 Erkrankungen des Kausystems Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand lungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 27 1. Präpubertäre Parodontitis Art. 17 b Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien) Definition: Parodontitis beim Kind (< 4 – 5 Jahre), die sich während oder unmittelbar nach Durchbruch der Milchzähne manifestiert. Es tritt eine generalisierte und lokalisierte Form auf und ist meist Ausdruck einer schweren Allgemeinerkrankung. Anamnese: Einige (alle?) Fälle haben eine genetische Basis. Bei generalisierter Form starke Entzündung der Gingiva in Kombination mit häufigen allgemeinen Infektionen. Bei lokalisierter Form für Patient primär nicht feststellbar. Klinisches Erscheinungsbild: Generalisierte Form: Extreme akute Entzündung (spontane Blutung) ist vorhanden, mit Proliferation und Cleftbildung innerhalb der Gingiva. Rezession bis in apikale Region. Äusserst rasche Wurzelresorption und Destruktion des Alveolarknochens und der Gingiva. Alle Milchzähne sind betroffen; die bleibenden Zähne können befallen sein oder nicht. Lokalisierte Form: Nur einzelne Zähne sind befallen; das Muster des Befalls ist unbekannt. Die Gingiva kann eine leichte (marginal) oder keine Entzündung zeigen. Gefahr, dass Zustand übersehen wird (Diagnose!). Destruktion geht langsamer vor sich im Vergleich zur generalisierten Form. Radiologische Befunde: Generalisierte Form: Massiver generalisierter horizontaler Knochenschwund, starke Wurzelresorptionen an Milchzähnen. Lokalisierte Form: Massiver lokalisierter horizontaler Knochenschwund, starke Wurzelresorptionen an Milchzähnen. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 28 Zahnärztliche Massnahmen: Grundsätzlich konventionelles parodontales Debridement (scaling, deep scaling und root planing) mit eventueller Unterstützung durch Antibiotika. Im Einzelfall eventuell Extraktion als Therapie der Wahl. Regelmässige professionelle Prophylaxemassnahmen. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Medizinische Problematik: Generalisierte Form: Genetisch übertragbare funktionelle Defekte der peripheren Neutrophilen und Monozyten; extravaskuläre Neutrophile fehlen innerhalb der Gingiva. Zahl der peripheren weissen Blutzellen ist massiv erhöht; dichtes Plasmazelleninfiltrat. Otitis media, Haut- und Respirationstraktinfektionen häufig. Lokalisierte Form: Funktionelle Defekte entweder der Neutrophilen oder der Monozyten. Rezidivierende Otitis media ist nicht häufig und im Vergleich zur generalisierten Form anamnestisch weniger allgemeine Infektionen. Medikamente: Eventuell Einsatz von Antibiotika und chemischer Plaquekontrolle. Zu beachten: Frühdiagnose wesentlich, da sehr rasch fortschreitend. Literatur: ◗ BAER P. N., BENJAMIN S. D.: Periodontal Disease in Children and A dolescents. Lippincott, Philadelphia, 1974 ◗ PAGE R. C. et al.: Prepubertal periodontitis I. Definition of a clinical disease entity. J. Periodontol. 54: S. 257, 1983 ◗ TONETTI S., MOMBELLI A.: Early Onset Periodontitis. In Lindhe J: Clinical Periodontology and Implant Dentistry. Munksgaard, Kopenhagen: S. 226 – 257, 1997 ◗ WILLIAMS B. L. et al.: Assessment of serum antibody patterns, and analysis of subgingival microflora of members of a family with a high prevalence of earlyonset periodontitis. Infect. Immun. 49: S. 742, 1985 Art. 17 b Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien) 1. Präpubertäre Parodontitis Rechtsprechung (eu): keine Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 29 2. Juvenile progressive Parodontitis Art. 17 b Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien) Definition: Parodontitis beim Jugendlichen (Pubertät), die sich symmetrisch an den ersten Molaren und / oder Inzisiven manifestiert. Es tritt eine generalisierte und lokalisierte Form auf. Dazu gehört auch die «postjuvenile Parodontitis». Die Diagnose bedingt den Nachweis lokalisierter oder generalisierter Parodontal destruktionen im Bereich der ersten Molaren und / oder Inzisivi, die vor dem 20. Lebensjahr aufgetreten sind. Anamnese: Familiäre Disposition gegeben. Erkrankung für Patient erst im fortgeschrittenen Stadium feststellbar: Zahnfleischbluten, Schmerzen, Zahnlockerungen. Klinisches Erscheinungsbild: Lokalisiert: Parodontale Läsionen sind vorwiegend symmetrisch auf erste Molaren und / oder Inzisivi beschränkt. Klinisch kann die Gingiva als völlig normal erscheinen – mit Ausnahme einer veränderten Papillenform –, und die Plaquemenge ist viel geringer, als erwartet wird. Es besteht ein Missverhältnis zwischen Plaque- / Zahnsteinmenge und der Ausdehnung der parodontalen Destruktion. Klinisches Erscheinungsbild des Parodonts eines 16-jährigen Mädchens. Im Frontbereich ist ein leichter Papillenverlust (offener Interdentalraum) erkennbar. Die Sondierungstiefe sowie der Papillenblutungsindex sind erhöht, bei perfekter Mundhygiene. (Quelle: ZHP) Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 30 Generalisiert: Gleiches Erscheinungsbild wie bei der lokalisierten Form mit dem Unterschied, dass mehr Zähne befallen sind. Es ist bislang unklar, ob die generalisierte Form eine selbstständige Erkrankung ist oder ob sie eine ausgedehnte Form der lokalisierten juvenilen Parodontitis darstellt. Radiologische Befunde: Lokalisierte vertikale Knocheneinbrüche, die vorwiegend symmetrisch auf erste Molaren und / oder Inzisivi beschränkt sind. Nachweis früh aufgetretener Parodontaldestruktionen an typischer Lage anhand von früheren Bite-Wing-Aufnahmen. Das Zahnröntgenbild des rechten Oberkiefers der Patientin von Abb. links zeigt einen angulären Knochendefekt mesial 26. (Quelle: ZHP) Zahnärztliche Massnahmen: Grundsätzlich konventionelles parodontales Debridement (scaling, deep scaling und root planing) mit eventueller Unterstützung durch Antibiotika. Im Einzelfall eventuell Extraktion als Therapie der Wahl. Regelmässige professionelle Prophylaxemassnahmen. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Medizinische Problematik: Die meisten Patienten zeigen funktionelle Defekte der Neutrophilen oder Monozyten. Eine familiäre genetische Komponente mit X-Chromosom gebundener Dominanz wird angenommen. Zudem Hinweis, dass die lokale bzw. allgemeine Wirtantwort reduziert sein könnte. Art. 17 b Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien) Medikamente: Eventuell Einsatz von Antibiotika und chemischer Plaquekontrolle. 2. Juvenile progressive Parodontitis Zu beachten: Frühdiagnose mit Sonde und Röntgenbild wesentlich, da juvenile Parodontitis im wenig plaqueinfizierten Gebiss klinisch unbemerkt fortschreiten kann. Die Frage der Alterslimite, bis zu welcher eine postjuvenile Parodontitis als Pflichtleistung der Krankenversicherung anerkannt werden muss, kann nur individuell beurteilt werden. Je älter der Patient wird, desto stärker werden auch verhaltensbedingte Faktoren (Mundhygiene, Rauchen, Allgemeinerkrankungen) ins Gewicht fallen. Konsilium beim Spezialisten oder an einer Spezialkinik (Universität) scheint sinnvoll. Literatur: ◗ BAER P. N., BENJAMIN S. D.: Periodontal Disease in Children and Adolescents. Lippincott, Philadelphia, 1974 ◗ LINDSKOG S., BLOMLÖF L.: Cementum hypoplasia in teeth affected by juvenile periodontitis. J. Clin. Periodontol. 10: S. 443, 1983 ◗ MOORE W. E. C. et al.: Comparative bacteriology of juvenile periodontitis. Infect. Immun. 48: S. 507, 1985. ◗ PAGE R. C. et al.: Clinical and laboratory studies of a family with a high prevalence of juvenile periodontitis. J. Periodontol. 56: S. 602, 1985 ◗ SAXEN L.: Juvenile periodontitis. J. Clin. Periodontol. 7: S. 1, 1980 ◗ WAERHAUG J.: Subgingival plaque and loss of attachment in periodontosis as observed in autopsy material. J. Periodontol. 47: S. 636, 1976 Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 31 Rechtsprechung (eu): Zum Beweis einer juvenilen, progressiven Parodontitis: SVR 1999 KV Nr. 11 S. 22, 26 E. 2b; 28.05.2004 K 88/03. Zur Wiederherstellung der Kaufunktion gehört auch der notwendige Zahnersatz; abnehmbare Prothese in casu wirtschaftlich (BGE 128 V 54). 3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten Art. 17 b Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien) Definition: Eindeutig durch Medikamente verursachte, meist typische und irreversible Veränderungen an Gingiva und Schleimhaut. Dazu gehören z.B. Hydantoinhyperplasie, Zyklosporinhyperplasie, Nifidepinhyperplasie, Bisphosphonat-assoziierte Osteonekrose der Kiefer. Schwere Gingivahyperplasie bei einer 25-jährigen Patientin unter Immunsuppression nach Organtransplantation (Zyklosporin-Hyperplasie). (Quelle: ZHP) Anamnese: Meist Angabe vom behandelnden Arzt. Progressive Schwellung am Zahnfleisch. Therapieresistente lokale Nekrosen mit freiliegendem Kieferknochen und Hinweise auf Osteoporose-Behandlung sowie metastasierende Formen des multiplen Myeloms. Klinisches Erscheinungsbild: Oral treten die ersten Zeichen der Hyperplasie im Bereich der Interdentalpapillen auf, die vergrössert und stärker gerötet erscheinen als die umgebende Gingiva. Durch massive Hyperplasie kommt es zur Ausbildung von Pseudotaschen. Oft durch entzündliche Veränderungen überlagert. Die Nifedipin-bedingte Hyperplasie bildet sich nach Absetzen des Medikamentes zurück. Osteonekrose des Unterkiefers nach Implantatinsertion, 26 Monate nach Biphosphonattherapie (Zometa®) bei metastasierendem Mammakarzinom. (Quelle: Prof. Grätz USZ) Radiologische Befunde: Bei Erscheinungen an der Gingiva unspezifisch. Bei Knochenbefall (Bisphosphonaten) lokale Sklerosierungszonen im Kiefer. Die Panoramaschichtaufnahme zeigt die im rechten Unterkiefer und im Frontbereich liegende sklerosierte Zone. Die konventionelle Röntgenaufnahme kann jedoch nicht die vollständige Ausdehnung der Knochennekrose abbilden. (Quelle: Prof. Grätz, USZ) Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 32 Art. 17 b Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien) 3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten Zahnärztliche Massnahmen: Grundsätzlich konventionelles parodontales Debridement (scaling, deep scaling und root planing) mit eventueller Unterstützung durch Antibiotika. Im Einzelfall eventuell Extraktion als Therapie der Wahl. In schweren Fällen können Gingivektomie bzw. Gingivoplastik indiziert sein. Regelmässige professionelle Prophylaxemassnahmen. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Bisphosphonatassoziierte Schleimhautnekrosen: Überweisung an Klinik. Keine invasiven lokalen parodontalen Massnahmen. Medizinische Problematik: Grundleiden beachten, wie Epilepsie, Immunsuppression, Kreislaufprobleme, Osteoporose, maligne Tumoren. Medikamente: Rücksprache mit dem behandelnden Arzt. Zu beachten: Abschirmung bei Immunsuppression, Risiken des Grundleidens beachten. Bei Verdacht auf Bisphosphonat-bedingten Schleimhautnekrosen Überweisung an Klinik angezeigt. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 33 Literatur: ◗ AAS E.: Hyperplasia gingivae diphenyl-hydantoinea. A clinical, histological and biochemical study. Acta Odontol. Scand. 21: Suppl. 34, 1963 ◗ DANNEMANN CH., GRÄTZ K.W., ZWAHLEN R. A.: Die Bisphosphonatassoziierte Osteonekrose der Kiefer. Schweiz Monatsschr Zahnmed. 118: S. 113–118, 2008 ◗ HASSELL T. M.: Epilepsy and the oral manifestations of Phenytoin therapy. Karger, Basel, 1981 ◗ SEYMOUR R. A.: Calcium channel blockers and g ingival overgrowth. Br. Dent. J. 170: S. 376, 1991 ◗ RATEITSCHAK-PLÜSS E. M. et al.: Initial observation that Cyclosporin-A induces gingival enlargement in man. J. Clin. Periodontol. 10: S. 237, 1983 Rechtsprechung (eu): Der Tatbestand betrifft eine durch Nebenwirkungen verursachte Parodontitis. Er ist in Art. 17 lit. b Ziff. 3 KLV systematisch richtig eingeordnet (BGE 127 V 339 E. 7; 23.10.2001 K 76/98 E. 7). Der Begriff des Medikaments umfasst auch Chemo therapien bei Krebserkrankungen. Eine dadurch verursachte irreversible Parodontopathie ist leistungsbegründend (14.12.2001 K 104/99 E. 4b; BGE 127 V 339; 19.12.2001 K 39/98 E. 4c). Die Behandlung von Zahnschäden kann nicht unter diese Bestimmung fallen (14.12.2001 K 104/99 E. 4b). Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile Art. 17 c 1. Gutartige Tumoren im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Erkrankungen (LU/ZH) 2. Maligne Tumoren im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich (ZH) 3. Osteopathien der Kiefer (ZH) 4. Zysten ohne Zusammenhang mit Zahnelementen (BA) 5. Osteomyelitis der Kiefer (LU) Art. 17 Erkrankungen des Kausystems Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand lungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 34 1. Gutartige Tumoren im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Erkrankungen (LU/ZH) Art. 17 c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile Definition: Gutartige Tumoren sind autonome, in sich geschlossene Gewebsneubildungen mit kontinuierlichem Wachstum. Zu den tumorähnlichen Erkrankungen sind Granulationsgeschwülste, fibro-ossäre Veränderungen und multiple Exostosen zu zählen. Peripheres Periodontom: Verdrängung von Zähnen, Zerstörung von Gingiva und Parodont. Anamnese: In der Regel schmerzlose, langsam wachsende Gewebeschwellung, mögliche Funktionseinschränkungen und Sensibilitätsstörungen. Kaustörungen. Klinisches Erscheinungsbild: Konturveränderungen mit der Gewebeart entsprechender Konsistenz. Okklusionsstörungen und Funktionseinschränkungen und in seltenen Fällen Sensibilitätsstörungen möglich. Verdrängung von Zähnen, zunehmend unpassender abnehmbarer Zahnersatz. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 35 Zustand nach Entfernung der Geschwulst: Verlust an Gingiva und Parodont. Eventuell ist noch eine Gingivakorrektur zur Deckung des verbliebenen Defekts, im Extremfall Zahnersatz bei Zahnverlust notwendig. Radiologische Befunde: Scharf begrenzte Osteolysen, Knochenauftreibung, Strukturveränderungen, Zahnverdrängungen. OPT als Übersicht, Schädelteilaufnahmen, Zahnröntgenaufnahmen, evtl. CT. Art. 17 c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile 1. Gutartige Tumoren im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Erkrankungen (LU/ZH) Gut begrenzte Osteolyse ohne Randsklerose, Zahnverdrängung bei erhaltener Vitalität: zentrale Riesenzellgeschwulst. Gut begrenzte Osteolyse im rechten Unterkiefer mit Einbezug der Kortikalis. 46 hängt in der Luft: Eosiniphiles Granulom. Zahnärztliche Massnahmen: Chirurgische Therapie, Hilfsmittel für chirurgische Therapie (Splint, Schienungen, prov. Zahnersatz). Parodontaltherapie, professionelle Zahnreinigung. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 36 Medizinische Problematik: Allenfalls Zusammenhänge mit bestehendem Grundleiden beachten. Medikamente: Keine medikamentösen Behandlungen. Zu beachten: Die Behandlung von Tumoren oder tumorähnlichen Zuständen kann auch als ärztliche Leistung durch den Zahnarzt erbracht werden. Die Abrechnung erfolgt mit Diagnosecode Q9 auf der Honorarnote, die an den Patienten zur Rückforderung an die Versicherung eingereicht werden kann (Siehe Einleitung S. 8). Literatur: ◗ BHASKAR S. N.: Benign tumors and tumorlike p roliferations of soft tissues. In Bhaskar S. N.: Synopsis of oral pathology. Mosby, St. Louis, S. 473 – 538, 1981 ◗ WAAL van der I.: Kiefererkrankungen – Diagnose und Therapie. Deutscher Ärzte Verlag, Köln, S. 113 – 234, 1993 ◗ REICHART P. A., PHILIPSEN H. P.: Oralpathologie. Farbatöanten der Zahnmedizin Bd 14. Thieme Verlag, S tuttgart, 1999 Rechtsprechung (eu): Lichen ruber nicht als Tumor oder tumorähnliche Veränderung anerkannt. Die Behandlung mittels Amalgamsanierung ist keine Pflichtleistung (19.12.2001 K 107/99; 13.06.2003 K 17/03). Die Entfernung eines Fibroms aus dem Wangenbereich der Mundhöhle durch einen Zahnarzt ist als ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 25 KVG kassenpflichtig (BGE 128 V 135). Keine Krankheit liegt bei einer Agyrose (Amalgam Tatoo) vor (17.04.2007 K 92/06 E.2.2). 2. Maligne Tumoren im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich (ZH) Art. 17 c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile Definition: Ein maligner Tumor zeichnet sich durch ein anarchistisches, autonomes und progressives Wachstumsmuster aus. Die Malignität ergibt sich aus dem invasiven und destruktiven Wachstum und der Metastasenbildung. Im Kiefer- / Gesichtsbereich vorwiegend Plattenepithelkarzinome. Anamnese: Schmerzen treten erst sehr spät auf, weshalb über 50 % der Karzinome der Mundhöhle erst in einem fortgeschrittenen Stadium erkannt werden. Risikofaktoren sind Tabak und Alkohol. Besonders betroffen sind Männer zwischen 50 und 60 Jahren. Schleimhauterscheinungen, die länger als zwei bis drei Wochen bestehen, sind verdächtig und sollten durch den Spezialisten abgeklärt werden. Klinisches Erscheinungsbild: Ulzerierte, hyperkeratotische Läsion oder Geschwulstbildung, zentrale Eindellung und Randwulstbildung. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 37 Unterkiefer rechts: eine schmerzlose ulzerierte, stellenweise leukoplakische/ erythroplakische Tumorbildung: PlattenepithelKarzinom der Schleimhaut. Oberkiefer links mit einem kraterförmigen Ulkus und Randwulstbildung, wenig schmerzhaft, Prothese passt zunehmend schlechter: Plattenepithel-Karzinom. Radiologische Befunde: Grundsätzlich unscharf begrenzte Knochendestruktion, Osteolyse mit Reststrukturen. Art. 17 c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile 2. Maligne Tumoren im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich (ZH) Zustand nach Resektion und Rekonstruktion mit Insertion von Implantaten zur Stabilisierung einer Prothese: Herstellung der Kaufähigkeit. Resektionsprothese nach Tumorentfernung: Die Stabilisierung ist durch den zweiteiligen Kloss erschwert. Weitere zahnärztliche Massnahmen können indiziert sein. Zahnärztliche Massnahmen: Vor chirurgischer und radiotherapeutischer Behandlung: Entfernung der manifesten und potenziellen infektiösen Herde (siehe Art. 19 c). Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Konsekutive professionelle Prophylaxemassnahmen. Medizinische Problematik: Patienten häufig schwer motivierbar, in reduziertem Allgemeinzustand, kardiopulmonal knapp kompensiert. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 38 Medikamente: Knochengängige Antibiotika (z.B. Clindamycin = Dalacin C®), vor und während jeder Behandlung, wenn Schleimhaut und Zahnhalteapparat sowie Knochen betroffen ist, ebenso wenn ein Status nach Radiotherapie vorliegt. Hyperbare Sauerstoff-Therapie. Zu beachten: Vor zahnärztlicher Behandlung Rücksprache mit dem Operateur / Radiotherapeuten. Arbeiten im Team. Literatur: ◗ BAUMANN M.: Zahnärztliche Betreung der Radiotherapie-Patienten. Schweiz Monatsschr Zahnmed 94: S. 946 – 950, 1984 ◗ BENGEL W., VELTMAN G.: Differentialdiagnostik der Mundschleimhaut erkrankungen, Quintessenz, Berlin, S. 73 – 130, 1986 ◗ BURKHARDT A., MAERKER R., LÖNING TH., S EIFERT G.: Dysplasieklassifikation oraler Leukoplakien und Präkanzeroseen. Definition und praktische Anwendung. Dtsch Z Mund Kiefer Gesichtschir 2: S. 221– 231, 1978 ◗ STRASSBURG M., KNOLLE G.: Farbatlas und Lehrbuch der Mundschleimhaut erkrankungen. Quintessenz, Berlin, 3. Aufl., S. 323 – 375, 1991 Rechtsprechung (eu): Pflichtleistung bejaht für zahnärztliche Behandlung von strahlenbedingten Zahnschäden nach Epipharynxkarzinom (14.12.2001 K 104/99 E. 8) und Zahnschäden nach Chemo- und Radiotherapie beim Linfom non Hodgin der Mandeln, auch bei Kausystemschäden, die Folge der Tumortherapie sind (19.12.2001 K 39/98 E. 4c). Kausalzusammenhang zwischen der Radiotherapie im Bereiche der Kiefer und der Abrasion von Zähnen im Falle 07.04.2006 K 62/04 nicht rechtsgenüglich erbracht. 3. Osteopathien der Kiefer (ZH) Art. 17 c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile Definition: Dazu gehören Osteoporose, Osteomalazie und die Osteodystrophia deformans (Paget). Osteoporose: pathologische Skelettrarefizierung, die stärker ist, als es der Altersnorm entspricht. Primäre (postmenopausale) und sekundäre Formen. Osteomalazie: echte Mineralisationsstörung des Knochens. Osteodystrophie: lokale Osteopathie mit überstürzter, unkoordinierter Knochenneubildung. Trotz Skelettverdichtung treten Deformationen und Frakturen auf. Anamnese: Osteoporose: Östrogenausfall nach Menopause oder sekundär bei Steroidtherapie, Cushing-Syndrom, rheumatischen Erkrankungen, Laktoseintoleranz, Hypogonadismus, Hyperthyreose, Diabetes mellitus, Malabsorption / Maldigestion. Vererbt bei der Osteogenesis imperfekta. Spontanfrakturen. Bisphosphonat-Therapie. Osteomalazie: Rachitis, Funktionsstörung der Niere (Phosphatausscheidung). Verbiegung der Extremitäten, generalisierte, oft lange unerklärbare Schmerzen des ganzen Skelettes. Osteodystrophie: nicht immer rheumatische Schmerzen und Beobachtung von Deformierungen. Oft Zufallsbefund im Röntgenbild oder Erhöhung der alkalischen Phosphatase. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 39 Klinisches Erscheinungsbild: Osteoporose: Schmerzen bei Wirbeleinbrüchen, Nebenwirkung einer Bisphosphonat-Therapie (Schleimhautnekrosen). Osteomalazie: Verbiegungen der Extremitäten, Gehstörungen (kleine Schritte). Osteodystrophie: oft ohne Beschwerden, Gelenkschmerzen, Deformierungen, Zunahme von Schädelumfang. Im Kieferbereich: extreme Atrophie des Kieferknochens, auch den Kieferkörper betreffend, sodass aus anatomisch-morphologischen Gründen kein Zahnersatz eingegliedert werden kann. Atrophiegrade nach Cawood VI: Atrophie bis auf den Kieferkörper. Oberkiefer Front: III IV Unterkiefer Front: VI III IV VI Schema der Atrophiegrade nach Cawood: Bei Klasse VI ist der ganze Alveolarfortsatz bis auf die Kieferbasis abgebaut. Dieser Zustand ist nicht allein auf Zahnverlust zurückzuführen. (Quelle: ZHK) Radiologische Befunde: Osteoporose: Grobmaschige Spongiosa, Verdünnung der Kompakta, starke Strukturzeichnung, Spontanfrakturen / Grünholzfrakturen. Extreme Kieferatrophie (Cawood VI). Sklerosierungen im Kieferbereich bei Bisphosphonat-Therapie. Osteomalazie: Osteoporotische Bereiche mit grobmaschiger Spongiosa und kompensierender Kompaktabildung. Verwaschene Strukturen. Pseudofrakturen. Osteodystrophie: Lokale Osteolysen und Kompaktaverdickungen, evtl. Kombination. Szinigrafie zur Lokalisation des Befalles. Art. 17 c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile 3. Osteopathien der Kiefer (ZH) Die Röntgenaufnahmen (Schädelübersicht und Orthopantomogramm) zeigen die massiven o ssären Veränderungen bei Osteoporose. Der Alveolarfortsatz ist vollständig abgebaut, sodass bei geringster Belas tung eine Fraktur auftreten kann. (Quelle: ZHK) Schädel, seitliche Aufnahme, mit übermässiger Verdichtung und Volumenzunahme des Unterkiefers als Ausdruck einer Osteopetrosis. (Quelle: ZHK) Medizinische Problematik: Zusammenarbeit mit dem Hausarzt, Facharzt. Im Einzelfall zu klären. Medikamente: — Zu beachten: Grundkrankheit muss behandelt werden. Literatur: ◗ CAWOOD J. I., HOWELL R. A.: A classification of the endentulous jaws. Int. J. Oral Maxillofac. Surg. 17: S. 232 – 236, 1988 ◗ CAWOOD J. I., HOWELL R. A.: Reconstructive p reprosthetic surgery. I. Anatomical considerations. Int. J. Oral Maxillofac. Surg. 20: S. 75 – 82, 1991 ◗ DAMBACHER M. A.: Knochenkrankheiten. In: Siegenthaler et al. Lehrbuch der inneren Medizin. Thieme Verlag, Stuttgart, 3. Aufl., S. 580 – 598, 1992 ◗ DANNEMANN CH., GRÄTZ K.W., ZWAHLEN R. A.: Die Bisphosphonat- assoziierte Osteonekrose der Kiefer. Schweiz Monatsschr Zahnmed. 118: S. 113 –118, 2008 ◗ WAAL van der I.: Kiefererkrankungen, Diagnose und Therapie. Deutscher Ärzte Verlag, Köln, 1993 Rechtsprechung (eu): Vorliegen einer Osteopathie anerkannt bei einem Atrophiegrad VI nach Cawood, nicht dagegen bei einer normalen Atrophie des zahnlosen Alveolar fortsatzes: 21.11.2001 K 113/99 E. 3; 10.07.2007 9C 50/2007 E. 5.2; 03.11.2008 9C 584/2008 E. 3 (Kieferschwund ohne vollständigen Alveolarfortsatzabbau im gesamten Unterkiefer). Rückweisung der Sache zur genaueren Klärung der Diagnose einer Osteopathie: 09.06.2004 K 93/03. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt Zahnärztliche Massnahmen: Evtl. Rekonstruktion der Alveolarfortsätze, evtl. Implantate. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. 40 4. Zysten ohne Zusammenhang mit Zahnelementen (BA) Art. 17 c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile Definition: Pathologischer Hohlraum, der von einer eigenen Wand umgeben und mit flüssigem oder breiigem Inhalt gefüllt ist. Wachstumsmuster verdrängend, meist kugelige Form. Die Wand ist mit Epithel ausgekleidet. Eine dentogene Aetiologie, wie Parodontitis und apikale Ostitis, fehlt. In den Bereich der schweren Erkrankungen fallen folgende Zysten: Knochenzysten: Follikuläre Zyste, paradentale Zyste, Keratozyste, mediane, fissurale Zyste, Canalis-incisivus-Zyste, laterale, fissurale Zyste, Globulo-maxilläre Zyste, nasopalatinale Zyste und Pseudozysten (Staffne Zyste, traumatische Zyste, hämatopoetischer Knochendefekt). Grosse Zysten, die sich nach ausserhalb des Alveolarfortsatzes entwickeln, unabhängig, ob dentogene Ursache oder nicht. Weichteilzysten: Speichelretentionszyste, Missbildungszyste (mediane und laterale Halszysten), Gingivazyste, Dermoidzyste, Speichelretentionszyste. Anamnese: Keine oder meist schmerzlose Schwellung oder Knochenauftreibung. Im Falle einer Infektion die Symptome eines Abszesses. Klinisches Erscheinungsbild: Kugelige, prall-elastische Schwellung, im Falle von Knochenzysten harte Auftreibung, evtl. eindrückbar (Pergamentknistern). Bei Infektion mit entsprechenden Begleiterscheinungen. Punktion: Zystenflüssigkeit, evtl. mit Cholesterinkristallen, bei Retentionszysten: Speichel unterschiedlicher Viskosität. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 41 Im Orthopantomogramm ist die Verdrängung der Wurzeln von 13 und 12 durch einen zystischen Prozess zu erkennen. Die Zähne reagieren vital: globulomaxilläre Zyste. (Quelle: BS) Die Gesichtsaufnahme zeigt die Anhebung des rechten Nasenflügels durch einen raumfordernden Prozess im rechten Oberkiefer: naso labiale Zyste. (Quelle: BS) Radiologische Befunde: Knochenzysten: Rundliche, scharf begrenzte Osteolyse mit Sklerosesaum, möglicherweise unregelmässige Form. Zahnverdrängung, Wur zelresorptionen möglich. Weichteilzysten können durch Kontrastfüllung dargestellt werden. Als Übersicht dient das OPT, zusätzlich Schädel-Teilaufnahmen und in besondern Fällen CT, evtl. MRI. Art. 17 c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile 4. Zysten ohne Zusammenhang mit Zahnelementen (BA) Das Orthopantomogramm (Ausschnitt) zeigt im Unterkieferfrontbereich eine nicht ganz regelmässige rundliche Osteolyse mit zystischer Begrenzung. Die Zähne sind vital: traumatische Zyste. (Quelle: BS) Zahnärztliche Massnahmen: Chirurgische Therapie, Wurzelbehandlung von Zähnen, die durch Zys tenoperation betroffen sind; Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Bei grossen Zysten mit dentogener Aetiologie stellen nur die Zystenoperation und die Behandlung der Ursache, nicht aber die Zahnrekonstruktion oder der Ersatz eine Pflichtleistung dar. Medizinische Problematik: Multiple Zystenbildungen sind bei gewissen Syndromen möglich. Siehe auch 17a 2. Medikamente: — Zu beachten: — Orthopantomogramm mit einer zystischen O steolyse 43/44, die Zähne sind vital, eine Verdrängung ist nicht zu erkennen: aneurysmatische Knochenzyste. (Quelle: BS) Rechtsprechung (eu): Die Behandlung einer radikulären Zyste ist von der OKP nicht zu übernehmen. Hat sich aber die Zyste weit über ihren Ursprung hinaus entwickelt, stellt deren Sanierung durch den Zahnarzt eine kassenpflichtige ärztliche Behandlung dar (19.12.2001 K 111/99; s.a. 16.06.2004 K 131/03, 29.04.2002 K 43/01; 19.12.2001 K 86/99 betr. Abszess). Die Behandlung des Zahnschadens selber bleibt Nichtpflichtleistung (19.12.2001 K 111/99 E. 7). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt Literatur: ◗ KILLEY H. C., KAY L. W.: Benign cystic lesions of the jaws. Livingstone, Edinburgh, 1966 ◗ PREIN J., REMAGEN W., SPIESSL B., UELINGER E.: Atlas der Tumoren des Gesichtsschädels. Springer, Berlin, 1985 ◗ WAAL van der I.: Kiefererkrankungen – Diagnose und Therapie. Deutscher Ärzte Verlag, Köln, 1993 42 5. Osteomyelitis der Kiefer (LU) Art. 17 c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile Definition: Entzündung des Kieferknochens, die sich im gefässhaltigen Knochen ausbreitet. Entzündliches Granulationsgewebe führt zur Knochennekrose, osteoklastischem Knochenabbau und zu osteoblastischer Knochenneubildung. Differenziert wird zwischen akuter und chronischer / sekundär chronischer Form. Die Bisphosphonat-assoziierte Knochennekrose wird Art. 17 b 3 zugeordnet. Fistelbildung im Kieferwinkelbereich links, zeitweise sezernierend seit Monaten. Anamnese: Meist eine wochenalte Geschichte mit Zahnschmerzen, Zahnextraktion vor einiger Zeit, Schwellung, Fieber, Krankheitsgefühl, Fistelbildung. Klinisches Erscheinungsbild: Akute Form: Schmerzen, Fieber, Störung des Allgemeinbefindens, Schwellung der Weichteile, Zahnlockerungen mit Klopfschmerzen, Pusaustritt aus Taschen, Fistelbildung. Chronische Form: geringe Beschwerden, Zahnlockerungen, neuralgiforme Beschwerden, Sensibilitätsstörungen des N. mandibularis (Vincent-Syndrom). Fliessender Übergang aus der akuten Form. Sekundär chronische Form: schleichender Verlauf mit geringen Schwellungen, Knochenauftreibung (subperiostale Auflagerungen), wenig Schmerzen, evtl. dumpfer Dauerschmerz. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 43 Intraorale Situation mit freiliegendem Knochen, schmierigen Belägen, Schleimhautrötung in der Umgebung. Radiologische Befunde: Entzündliche Osteolysen auch in die Kortikalis reichend, reaktive Sklerosierung, subperiostale Knochenauflagerungen, evtl. Sequesterbildun gen innerhalb osteolytischer Zone (Totenlade). Art. 17 c Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile 5. Osteomyelitis der Kiefer (LU) Im OPT zeigt sich die Osteomyelitis als unscharf begrenzte osteolytische Zone im rechten UnterkieferHorizontalast. Die Differenzierung von Kompakta und Spongiosa geht verloren. Stellenweise finden sich sklerotische Herde. Axialer Schnitt des Unterkiefers im CT mit der gut erkennbaren Destruktion im lingualen Bereich und der Sequesterbildung in der osteolytischen Zone (Totenlade) im Kieferwinkel. Zahnärztliche Massnahmen: Ursachenbeseitigung: Wurzelbehandlung, Zahnextraktion. Chirurgische Therapie durch Dekortikation, Sequestrotomie. Begleitbehandlung mit Antibiotika und hyperbarem Sauerstoff, meist durch den Spezialisten. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Medizinische Problematik: Allgemeinmedizinische Therapie ist abhängig von Begleit- und Zusatzerkrankungen. Medikamente: Knochengängige Antibiotika. Zu beachten: Differenzialdiagnostisch müssen maligne Knochentumoren, Metastasen, infiltrierende Mundschleimhautkarzinome und maligne myelogene Osteopathien ausgeschlossen werden. Literatur: ◗ BAYER D., HERZOG M., ZANELLA F. E., BOHNDORF K., WALTER E., HÜLS A.: Röntgendiagnostik von Zahn- und Kiefererkrankungen. S pringer, Berlin, 1987 ◗ HARDT N., HOFER B.: Szintigraphie der Kiefer-Gesichtsschädelerkrankungen. Quintessenz, Berlin, 1988 ◗ OBWEGESER H., SAILER H. F.: Experiences with intraoral resection and immediat reconstruction in cases of radio-osteomyelitis of the mandibule. J Max Fac Surg. 6: S. 257–, 1978 Rechtsprechung (eu): Die Osteomyelitis ist von der Ostititis abzugrenzen (19.07.2004 K 160/03 E. 3; 27.09.2004 K 3/04; 19.05.2006 K 74/05; 21.08.2006 K 5/06; 21.03.2007 K 144/06 E. 3). Ihre Diagnose muss überwiegend wahrscheinlich sein (07.04.2006 K 177/04 E. 2.2; 19.05.2006 K 74/05 E. 3). Gegebenenfalls ist auch die Wiederherstellung der Kaufunktion mittels Zahnprothesen zu ent schädigen (BGE 125 V 16). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 44 Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates Art. 17 d 1. Kiefergelenksarthrose (ZH) 2. Ankylose des Kiefergelenks (ZH) 3. Kondylus- und Diskusluxationen (ZH) Art. 17 Erkrankungen des Kausystems Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand lungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 45 1. Kiefergelenksarthrose (ZH) Art. 17 d Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates Definition: Chronische destruktive Veränderungen des Gelenkknorpels wie der knöchernen Gelenkflächen. Synonyme: Osteoarthrose, Arthrosis deformans, Osteoarthritis, degenerative Arthritis. Anamnese: Episoden mit Gelenkschmerzen und Reibegeräuschen (Krepitation), teilweise auch mit Mundöffnungsbehinderungen. Gelegentlich Schmerzausstrahlung in Ohr-, Gesicht-, Kopf- und Nackenbereich. Schmerzverstärkung beim Kauen und Gähnen. Zyklischer Verlauf mit Spontanbesserungen. Mögliches lang zurückliegendes Kiefergelenktrauma. Klinisches Erscheinungsbild: Reibegeräusche (Krepitation); Gelenkschmerz, bei Funktion verstärkt und provozierbar bei Gelenkspalpation sowie bei Gelenkskompression.; Rauigkeiten beim Gelenkspiel; Funktionseinschränkung mit möglicher Abweichung bei Mundöffnung zur erkrankten Seite. Ohrsymptome, Gesicht-, Kopf- und Nackenschmerzen. Bei fortgeschrittenen Veränderungen Bissöffnung möglich. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 46 Radiologische Befunde: Frühe Veränderungen an der Gelenkoberfläche sind oft konventionellradiologisch (OPT) nicht erkennbar. Zur detaillierten Diagnostik eignen sich digitale Volumentomografie (DVT; auch bekannt als Cone-BeamComputertomografie) oder Magnetresonanz-Tomografie (MRI). Zunehmende Abflachung, Entrundung des Kondylus, Exostosen (Rabenschnabel), Sklerosierung der Gelenkflächen, Verlust von Kompakta, Osteolysen (Geröllzysten), Remodellierungsstrukturen. Die digitale Volumentomografie (DVT) zeigt die typische deformierende Erscheinung mit Entrundung des Kieferköpfchens und exophytischer Knochenneubildung im anterioren Kondylusbereich (Rabenschnabel). (Quelle: ZZMK Ettlin) Die Magnetresonanz-Tomografie (MRI) offenbart den ausserhalb der Gelenkpfanne fixierten Diskus artikularis: anteriore Diskusluxation. (Quelle: ZZMK Ettlin) Art. 17 d Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates 1. Kiefergelenksarthrose (ZH) Zahnärztliche Massnahmen: Patientenaufklärung. Kiefergelenkentlastung durch okklusale Massnahmen (z.B. Aufbissschiene). Medikamentöse Kiefergelenksinjektion. Bei Chronifizierung psychologische Schmerztherapie. Bei Bissöffnung unterstützende Massnahmen zur Okklusionskorrektur und Sicherung derselben. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Physiotherapie. Medizinische Problematik: Allgemeinmedizinische Therapie ist abhängig von Begleit- und Zusatzerkrankungen. Rheumatologe. Medikamente: Antiphlogistika, Analgetika. Aufbaumedikamente. Zu beachten: Diagnose und Behandlung von Tendomyopathien gehören nicht zu dieser Krankheitsgruppe, sondern gelten als Leistungen des Zahnarztes / der Zahnärztin mit ärztlichem Ansatzpunkt oder ärztlicher therapeutischer Zielsetzung. Sie werden auf der Honorarnote mit dem Diagnosecode Q9, D1 vermerkt. Gemäss BG Urteil K 172-00 sind die Kosten für die Behandlung mittels einer okklusalen Schiene durch die Krankenversicherung zu übernehmen, auch wenn dieses Behandlungsmittel in der MiGeL nicht aufgeführt ist. (Anmerkung: MiGeL: Anhang zur KLV: Mittel- und Gegenstände-Liste). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 47 Literatur: ◗ Laskin et al.: Temporomandibular disorders: An Evidence-based Approach to Diagnosis and T reatment. Quintessence Publishing, 2006 (ISBN 0-86715-447-0) ◗ Palla S.: Myoarthropathien des Kausystems und orofaciale Schmerzen. Klinik für Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik ZZMK, Zürich, 1998 (ISBN 3-9521519-0-4) Rechtsprechung (eu): Kiefergelenksbeschwerden bei klinisch und röntgenologisch noch nicht manifester Kiefergelenksarthrose: Pflichtleistung für zahnärztliche Behandlungen bejaht, sofern eine Arthrose mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht: 09.04.2002 K 62/99 E. 6b. Die Versorgung mit einer Aufbissschiene zur Ent lastung arthrotischer Kiefergelenke und Physiotherapie der Kaumuskulatur sind als ärztliche Behandlung kassenpflichtig: BGE 128 V 143, 146 E. 5b, ebenso bei Tendomyopathie der Kaumuskulatur: 22.04.2002 K 159/00 E. 5. Keine Leistungspflicht besteht jedoch, wenn eine Aufbissschiene dem Schutz der Zähne oder der Erhaltung oder Verbesserung der Kaufunktion dient: BGE 128 V 143 E. 5b. Kieferorthesen zur als ärztlich zu qualifizierenden Behandlung eines Schlafapnoe-Syndroms sind keine Pflichtleistung, weil sie in der Liste der Mittel und Gegenstände gemäss Anhang 1 KLV (MiGel) nicht aufgeführt sind: 22.07.2004 K 101/03. 2. Ankylose des Kiefergelenks (ZH) Art. 17 d Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates Definition: Knöcherne Verwachsung des Condylus mit der Fossa articularis. Anamnese: Meist ein Trauma mit Einwirkung auf das Kiefergelenk oder Infektionen in diesem Bereich. Kinder sind häufiger betroffen. Besonders nach verlängerter intermaxillärer Fixation (Immobilisation). Chronische Diskusverlagerung kann zur Ankylose führen. Klinisches Erscheinungsbild: Progrediente Mundöffnungsbehinderung, Kaustörungen, multiple Karies und Parodontitis bei Behinderung der eigenen Mundpflege und zahnärztlicher Behandlung. Entwicklungsstörungen bei Auftreten im Wachstumsalter. Die ausgeprägte Mundöffnungsbehinderung stellt nicht nur für die persönliche Mundhygiene und allfällige zahnärztliche Behandlungen ein Erschwernis dar, sie kann im Notfall (Intubation) zu lebensbedrohlichen Situationen führen. (Quelle: ZHK) Radiologische Befunde: Fehlende Gelenkspalte, Knochenneubildung im Gelenkbereich. Zahnärztliche Massnahmen: Unterstützende Massnahmen zur Okklusionskorrektur und Sicherung derselben (Aufbissschiene). Professionelle Mundhygienemassnahmen. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit, soweit die zahnärztlichen Massnahmen direkt durch das Grundleiden bedingt sind. Physiotherapie. Medizinische Problematik: Die Mundöffnungsbehinderung kann im Notfall zu lebensgefährlichen Problemen führen (Intubation). Medikamente: — Zu beachten: — Literatur: ◗ LYNCH M. A., BRIGHTMAN V. J., GREENBERG M. S.: Burket’s Oral Medicine. Lippincott, Philadelphia, 9th ed., S. 321, 1994 Rechtsprechung (eu): keine Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 48 3. Kondylus- und Diskusluxationen (ZH) Art. 17 d Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates Definition: Akute und habituelle Form der Kondylus- und Diskusluxation. Einmalige oder rezidivierende Verlagerung eines oder beider Gelenkköpfe oder Diszi aus der Fossa articularis mit Fixation in Fehlstellung. Chronische Verlagerung des Diskus artikularis. Anamnese: Bewegungsblockade des Unterkiefers im Sinne einer Kiefersperre (Mund kann nicht geschlossen werden) oder Kieferklemme (Einschränkung der Mundöffnung) mit oder ohne aktuelles Ereignis (Zahnarztbehandlung, Gähnen, Essen, Schreien, Singen, äusseres Trauma). Klinisches Erscheinungsbild: Kiefersperre: Der protrudierte Unterkiefer ist in mässig geöffneter Position federnd fixiert. Meist starke Schmerzen bei Bewegungsversuch. Kieferklemme: Mundöffnungsbehinderung, mögliche Abweichung nach der betroffenen Seite mit Schmerzen oder Blockierungsgefühl. Mundöffnung kann von einem Knackgeräusch begleitet sein. Radiologische Befunde: Leere Gelenkpfanne. Displacement des Diskus im MRI. Das Magnetresonanz-Tomogramm (MRI) zeigt den ausserhalb der Gelenkpfanne fixierten Diskus a rtikularis: Anteriore Diskusluxation. (Quelle: LU) Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 49 Zahnärztliche Massnahmen: Patientenaufklärung. Manuelle Reposition des Gelenkes oder des Diskus durch Distraktion, evtl. in Narkose (Relaxation). Nach Reposition Ruhigstellung durch intermaxilläre Fixation. Physiotherapie. Schienentherapie. Unterstützende okklusale Massnahmen vor und nach Gelenkchirurgie. Medizinische Problematik: Abklärung allfälliger generalisierter Bindegewebsstörungen und Gelenkkapselschlaffheit. Medikamente: Antiphlogistika, Analgetika. Zu beachten: Die akute Luxation bedingt meist keine Leistungen der Krankenversicherungen. Unfallereignis und Unfallversicherung klären. Eine Diskusverlagerung mit Reposition / Reduktion kann nicht als «Diskusluxation» bezeichnet werden. Der klinisch häufig verwendete Begriff der «Diskusluxation» bei Diskusverlagerung mit Reduktion ist aus Sicht des Pathologen falsch. Ein schmerzfreies reziprokes Knacken ohne Mundöffnungseinschränkung ist keine Luxation des Diskus. Diagnose und Behandlung von Tendomyopathien gehören nicht zu dieser Krankheitsgruppe, sondern gelten als Leistungen des Zahnarztes / der Zahnärztin mit ärztlichem Ansatzpunkt oder ärztlicher therapeutischer Zielsetzung. Sie werden auf der Honorarnote mit dem Diagnosecode Q9, D1 vermerkt. Art. 17 d Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates 3. Kondylus- und Diskus luxatione (LU) Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 50 Literatur: ◗ Laskin et al.: Temporomandibular disorders: An Evidence-based Approach to Diagnosis and Treatment. Quintessence Publishing, 2006 (ISBN 0-86715-447-0) ◗ Palla S.: Myoarthropathien des Kausystems und orofaciale Schmerzen. Klinik für Kaufunktionsstörungen und Totalprothetik ZZMK, Zürich, 1998. (ISBN 3-9521519-0-4) Rechtsprechung (eu): Abklärungsbedürftiger Sachverhalt: BGE 128 V 143 E. 5b. Erkrankungen der Kieferhöhle Art. 17 e 1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil (BA) 2. Mund-Antrum-Fistel (BA) Art. 17 Erkrankungen des Kausystems Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand lungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 51 1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil (BA) Art. 17 e Erkrankungen der Kieferhöhle Definition: Dislokation von Zähnen oder Zahnteilen in die Kieferhöhle. Anamnese: Komplikation anlässlich chirurgischer Eingriffe am bezahnten Oberkiefer. Einseitige Schmerzen im Bereich des Oberkiefers, Schnupfen, Sekretion zum Rachen (Chronische oder akute dentogene Sinusitis). Zum Inhalt 52 Medizinische Problematik: Allgemeinerscheinungen der Sinusitis maxillaris. Klinisches Erscheinungsbild: Verbindung zur Kieferhöhle mit Zahn oder Zahnteil in derselben. Sinusitis maxillaris mit Zahnbestandteilen in der Kieferhöhle. Medikamente: Inhalation, Kieferhöhlenspülungen, schleimhautabschwellende Medikamente und Nasenspray, Antibiotika. Radiologische Befunde: Zahndichte Verschattung mit oder ohne Schleimhautschatten in der Kieferhöhle. Zahnfilm, OPT, OK ½ axiale Aufnahme. Zu beachten: Kein plastischer Verschluss bei akuter Sinusitis maxillaris. - Literatur: ◗ LAMBRECHT J. TH.: Odontogene Kieferhöhlenerkrankungen. Fortschr Kiefer Gesichts Chir 40: S. 106 –113, 1995 Im Orthopantomogramm ist der bei versuchter Entfernung dislozierte 18 im dorsalen Teil der Kieferhöhle zu sehen. (Quelle: ZHK) Im Computertomogramm kann die Lokalisation des dislozierten 18 in die Kieferhöhle h inein genau angegeben werden. (Quelle: ZHK) Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zahnärztliche Massnahmen: Operative Entfernung des Fremdkörpers aus der Kieferhöhle, plastischer Verschluss der Mundantrumverbindung, Behandlung der Sinusitis, Anpassung (Unterfütterung) von abnehmbarem Zahnersatz. Rechtsprechung (eu): keine 2. Mund-Antrum-Fistel (BA) Art. 17 e Erkrankungen der Kieferhöhle Definition: Länger bestehende epithelisierte Verbindung zwischen Kieferhöhle und Mundhöhle. Anamnese: Meist vorausgegangener zahnärztlich-chirurgischer Eingriff im Oberkiefer, Beschwerden im Sinne einer Sinusitis maxillaris, Sekretion zur Nase, Luftaustritt zum Mund. Klinisches Erscheinungsbild: Druckdolenz in Fossa canina, Fistel zur Kieferhöhle, durchgehende Tasche bei benachbartem Zahn, Blastest positiv, Polypenbildung im Oberkiefer zur Mundhöhle. Die Mundaufnahme zeigt in der Regio 26 einen Weichteilpolypen, als Hinweis auf eine längere Zeit persistierende Mund-Antrum-Verbindung. (Quelle: ZHK) Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 53 Radiologische Befunde: Einseitige Verschattung in der Kieferhöhle. Zahnfilm, OPT, OK-½-axiale Aufnahme. Im Orthopantomogramm ist die leere Alveole 26 mit Perforation zur Kieferhöhle zu sehen. Die Knochenwand entlang der Wurzel 27 mesial ist dünn und kann durch länger anhaltende Entzündung verlorengehen. Ein dichter Verschluss ist dann nur nach Entfernung diese Zahnes möglich. (Quelle: ZHK) Die Oberkiefer-½-axiale Aufnahme zeigt eine einseitige Verschattung der Kieferhöhle als Zeichen der dentogenen chronischen Sinusitis maxillaris. (Quelle: ZHK) Zahnärztliche Massnahmen: Behandlung einer bestehenden Sinusitis, Sinuskopie, plastischer Verschluss der Mund-Antrum-Verbindung, Anpassung von abnehmbarem Zahnersatz (Unterfütterung), abnehmbarer Zahnersatz bei notwendiger Extraktion zum dichten Verschluss (Taschenbildung am benachbarten Zahn). Medizinische Problematik: Allgemeinerscheinungen der Sinusitis maxillaris. Art. 17 e Erkrankungen der Kieferhöhle 2. Mund-Antrum-Fistel (BA) Medikamente: Inhalation, Kieferhöhlenspülungen, schleimhautabschwellende Medikamente und Nasenspray, Antibiotika. Zu beachten: Kein plastischer Verschluss bei akuter Sinusitis maxillaris. Negativliste: Die akzidentelle Eröffnung der gesunden Kieferhöhle anlässlich einer Zahnextraltion ist keine Erkrankung im Sinne der KLV Art. 17 e, sondern eine Komplikation. Eine Leistungspflicht der Krankenversicherung ist in diesen Fällen nicht gegeben. Literatur: ◗ LAMBRECHT J. TH.: Odontogene Kieferhöhlenerkrankungen. Fortschr Kiefer Gesichts Chir 40: S. 106 –113, 1995 Rechtsprechung (eu): Chirurgischer Verschluss einer Mund-Antrumfistel mehrere Tage nach einer Zahnextraktion stellt eine zahnärztliche Pflichtleistung dar: 11.12.2001 K 10/99 E. 5b. Durchbruch einer radikulären Zyste in die Kieferhöhle im Sinne einer Sinusitis: Behandlung durch den Zahnarzt ist kassenpflichtige ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 25 KVG (19.12.2001 K 111/99 E. 5 u. 6; 16.06.2004 K 131/03; s.a. 19.12.2001 K 86/99 betr. Abszess). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 54 Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: Art. 17 f 1. Schlafapnoe-Syndrom (ZH) 2. Schwere Störungen des Schluckens (ZH) 3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien (ZH) Art. 17 Erkrankungen des Kausystems Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand lungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 55 1. Schlafapnoe-Syndrom (ZH) Art. 17 f Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert f ühren: Definition: Erwachsene mit Apnoe-Index über 15, d.h. pro Stunde mehr als 15 Apnoen (Sistieren des Atemstromes während 10 Sekunden und mehr) mit Symptomen, dokumentiert im Schlaflabor mit Polysomnografie. Bei Kindern kann bereits eine geringere Frequenz von Apnoen eine Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes verursachen. Polysomnografische Dokumentation im Schlaflabor ist zwingend für eine korrekte Diagnose, d.h. um das Obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) vom häufigen gewohnheitsmässigen Schnarchen zu unterscheiden. Anamnese: Lautes Schnarchen, Atemstillstand während des Schlafens, gesteigerte Einschlafneigung am Tage, Einnicken bei der Arbeit oder am Steuerrad. Chronische Müdigkeit, depressive Stimmung, familiäre Probleme, Stellenverlust. Bei Kindern häufiges Einnehmen ungewöhnlicher Schlafpositionen, Tagesmüdigkeit, schlechte Leistungen in der Schule, aber auch Hyperaktivität, aggressives Verhalten. Klinisches Erscheinungsbild bei obstruktiver Schlafapnoe: Atemwegsvolumen im Rachenbereich eingeschränkt: einengende skelettale Verhältnisse, häufig massiger Zungengrund, evtl. überlange Uvula. Symptomatik verstärkt duch enge Nasenverhältnisse, vergrösserte Tonsillen (Gaumenmandeln) oder vergrössertes Adenoid (Rachenmandel). Übergewicht begünstigt die Neigung zu Schlafapnoen. Obstruktive Schlafapnoe kann grundsätzlich bei allen skelettalen Gesichtsmustern auftreten (retrognath, ortho- oder prognath bzw. dolicho- bis brachycephal), findet sich aber deutlich häufiger bei Rücklage (Retrognathie) des Unter- und / oder Mittelgesichtes bzw. bei schmalem Oberkiefer. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 56 Obstruktive Schlafapnoe bei Kindern: Unterkiefer- und / oder Oberkiefer-Rücklage meist einhergehend mit zusätzlicher Einengung der Atemwege durch grosses Adenoid und / oder grosse Tonsillen (Rachenmandel / Gaumenmandeln), selten durch zu grosse Zunge. Radiologische Befunde: Einengung der oberen Luftwege im Bereich von Nasen-, Mundund / oder Kehlkopfrachen (Epi-, Meso-, Hypopharynx, bzw. superior, middle, inferior airwayspace). Rücklage von Unter- und / oder Oberkiefer ist relativ häufig, aber nicht zwingend. Fernröntgenbild eines Erwachsenen mit OSAS bei geschlossenem Mund: Luftweg auf Höhe des Zungengrundes sehr eng. Fernröntgenbild0 eines Erwachsenen mit OSAS mit kieferorthopädischem Gerät: Unterkiefer und Zunge nach vorne gehalten, Luftweg weiter offen. Art. 17 f Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert f ühren: 1. Schlafapnoe-Syndrom (ZH) Zahnärztliche Massnahmen: Die Indikation zahnärztlicher und / oder kieferchirurgischer Massnahmen ist in Zusammenhang mit der ärztlichen Betreuung (internmedizinisch, pneumologisch bzw. ORL) der Patienten zu stellen. Die pneumologische Standardtherapie beim obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom ist das CPAP-Gerät (Continuous Positive Airway Pressure, nasales Überdruckbeatmungsgerät). Bei fehlender Akzeptanz oder alternativ kommen in Frage: Medikamente: Keine. A. Apparative Massnahmen: Kieferorthopädische Geräte, die während des Schlafens eine Vorverlagerung des Unterkiefers bewirken (Schlafapnoe-Monobloc, HerbstApparatur und weitere). Bei Kindern nebst ORL-ärztlichen Massnahmen (Adenotomie / Tonsillektomie) allenfalls transversale Dehnung des oberen Zahnbogens. Achtung: Cervicale Headgear-Verankerung kann Apnoe-Episoden begünstigen (Kopfhaltung). B. Kieferchirurgische Massnahmen: Mono- oder bimaxilläre Vorverschiebung und gegebenenfalls «Rotation» des gesamten Kiefer-Gebiss-Komplexes, wobei der Unterkiefer meist mehr nach ventral gebracht wird als der Oberkiefer. Je nach Fall kann eventuell kieferorthopädische Vorbehandlung (Dekompensation und Vorkoordination) und / oder postoperative Okklusionskorrektur durch rekonstruktive Massnahmen notwendig sein. Medizinische Problematik: Bei Erwachsenen drei- bis siebenfach erhöhtes Risiko eines Verkehrsunfalles, signifikant erhöhte Inzidenz von letalen kardiovaskulären Zwischenfällen. Website der Schweiz. Ges. für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie (The Swiss Society of Sleep Research, Sleep Medicine and Chronobiology): http://www.swiss-sleep.ch Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 57 Zu beachten: Prä- oder postoperative Okklusionsänderungen. Die ärztliche Behandlung, auch wenn vom Zahnarzt erbracht, kann mit dem Diagnosecode Q9 auf der Honorarnote vom Patienten bei der Versicherung rückgefordert werden. Literatur: ◗ BLOCH K. E. et al: A Randomized, Controlled Crossover Trial of Two Oral Appliances for Sleep Apnea Treatment. Am J Respir Crit Care Med. 162: S. 246 – 251, 2000 ◗ Fritsch K., Bloch K. E.: Nichtoperative Alternativen zum CPAP in der Therapie des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms. Ther Umschau; 57: S. 449 – 453, 2000 ◗ Fritsch K., Iseli A., Russi E.W., Bloch K. E.: Side effects of mandibular advancement devices for sleep apnea treatment. Am J Respir Crit Care Med 164: S. 813 – 818, 2001 ◗ GLÜCK U.: Nächtliche Atmungsstörungen und U nfallgefahr. SUVA – Med Mitteilungen 65: S. 43 – 49, 1994 ◗ Haaers P. E., Sailer H. F.: Chirurgische Möglichkeiten bei obstruktiven nächtlichen Atmungsstörungen. SUVA – Med Mitteilungen 67: S. 13 – 21, 1994 ◗ Poets C. F., Paditz E.: Obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom. Monatsschr Kinderheilkd 146: S. 826 – 836, 1998 Rechtsprechung (eu): Dysgnathien: Art. 17 lit. f KLV enthält eine abschliessende Aufzählung der anerkannten Störungen mit Krankheitswert. Störungen der Kaufunktion fallen nicht darunter (BGE 129 V 275 E. 6.3). Nicht die Dysgnathien müssen schwer sein, sondern deren Auswirkungen (BGE 129 V 275 E. 6.2; 29.12.2006 K 146/05 E. 3). Die Dysgnathie muss unvermeidbar sein (BGE 129 V 275 E. 6.1). Zahnärztliche Behandlungen sind nur dann Pflichtleistung, wenn das Schlaf apnoesyndrom auf eine Dysgnathie zurückzuführen ist: 24.08.2004 K 51/04 E. 5. Behandlung des Schlafapnoesyndroms mittels Kieferorthese (Serenox) als ärztliche Behandlung (Art. 25 KVG) qualifiziert: 22.07.2004 K 101/03 E. 3.3. Leistungspflicht aber verneint, weil Kieferorthesen in der MiGel nicht aufgeführt sind (22.07.2004 K 101/03 E. 4.2). 2. Schwere Störungen des Schluckens (ZH) Art. 17 f Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: Definition: Unmöglichkeit oder starke Einschränkung des Schluckens von Speichel, Getränken oder Speisen; Gewichtsverlust infolge Schluckhindernis. Als Ursache im Mund- oder Gesichtsbereich kommen in Frage: –Reduktion der Zungenmobilität als Folge von Tumoroperationen, Narben bei Status nach Lymphangiom- und Hämangiomentfernung, pathologische Verkürzung des Zungenfrenulums bei systemischer Sklerose. –Gaumendefekte als Folge von Krankheit oder Tumoroperationen, Weichgaumeninsuffizienz bei Syndromen oder (Teil-)Lähmungen oder infolge Pathologie des Weichgaumens (exklusive Gaumenspalte). –Unmöglichkeit des Lippenschlusses aufgrund von (Teil-)Lähmung oder Sekundärdefekt nach Krankheit / Operation. Es handelt sich um komplexe Krankheitsbilder, welche interdisziplinäre Spezialabklärungen verlangen. Anamnese: Chronische Schwierigkeiten, Nahrung und / oder eigenen Speichel zu schlucken. Klinisches Erscheinungsbild: Schluckvorgang unmöglich oder nur unter grosser Anstrengung / unnatürlicher Körperhaltung möglich. Störung des Schluckmechanismus objektivierbar in videofluoroskopischer Darstellung des Schluckaktes. Radiologische Befunde: Videofluoroskopie («Röntgenfilm») des Schluckaktes mit kontrastmittelhaltiger Flüssigkeit / Brei. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 58 Zahnärztliche Massnahmen: Resektionsprothesen (vgl. auch Art.17c 2.), gegebenenfalls mit Implantatverankerung; Obturatoren zur Erleichterung der velo-pharyngealen Abschlussfunktion. In einzelnen Fällen schwerer neurologischer Störung evtl. zahnärztlich-apparative Hilfestellung für Physiotherapie / Klin. Logopädie. Evtl. kieferorthopädische Hilfsmassnahmen bei kieferorthopädischer Chirurgie. Chirurgische Massnahmen: Mobilisation / Rekonstruktion der Lippen, Zunge oder des weichen Gaumens, allenfalls kieferorthopädische Chirurgie. Problematik: Eingeschränkte Ernährungsmöglichkeiten, Gefahr sozialer Isolation. Medikamente: — Zu beachten: Das sogenannte «infantile Schluckmuster» kann nicht als schwere Störung des Schluckens im Sinne von Art. 17 f 2 gelten. Literatur: — Rechtsprechung (eu): Schwere Störungen des Schluckens: Nicht darunter fallen Störungen der Kaufunktion: BGE 129 V 275 E. 7; 26.05.2003 K 111/02 E. 4.2. Der Begriff ist in seinem medizinischen Sinne zu verstehen: 04.12.2001 K 17/98 E. 3e. «Infantiles Schlucken» nicht als schwere Schluckstörung qualifiziert: 25.03.2002 K 4/00 E. 7a. 3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien (ZH) Art. 17 f Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: Definition: Im Unterschied zu den unter Art. 19a aufgeführten angeborenen Asymmetrien fallen unter Art. 17 f 3 erworbene Konturveränderungen im Schädel-Gesichts-Bereich mit funktioneller Insuffizienz und / oder Störung der sozialen Integration. Dazu gehören fortschreitende krankheitsbedingte Dysplasien der Schädel- und Kieferknochen sowie Entwicklungsstörungen wie z.B. hemimandibuläre Elongation und hemimandibuläre Hyperplasie u.a. Anamnese: Je nach Ausmass und betroffener Gesichts-Schädel-Region sind Kauschwierigkeiten, Sprachprobleme, Seh- und / oder Hörstörungen und Schmerzen der Kaumuskulatur sowie psychische Probleme zu beklagen. Schwere, unbehandelte Mittelohrentzündungen im Kindesalter können zu Komplikationen im Kiefergelenksbereich (vgl. Art 17d 2) und damit zu asymmetrischem Wachstum führen. Auch nach Radiotherapie von Strukturen des Schädel-Gesichts-Bereiches im Kindesalter (z.B. bei Reti noblastom) muss mit asymmetrischer Entwicklung gerechnet werden. Klinisches Erscheinungsbild: Deformationen des Gesichtsskelettes, Okklusionsstörungen, Bewegungseinschränkungen des Unterkiefers, Muskelverspannungen.Typische oder atypische Gesichtsasymmetrie. Zu den typischen Gesichtsasymmetrien gehören: 1.Wachstumsstörungen – Die hemimandibuläre Elongation – Die hemimandibuläre Hyperplasie – Die Condylomandibluäre Hyperplasie 2.Einseitige Condylolysis bei systemischer Sklerose Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 59 Durch hemimandibuläre Hyperplasie verursachte Gesichtsasymmetrie und Okklusionsstörung. Art. 17 f Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: Radiologische Befunde: Entsprechende skelettale Veränderungen werden vorzugsweise im OPT sowie in Schädelaufnahmen p.-a und halbaxial und im CT / Vo lumentomogramm dargestellt. Unter Umständen ist Szintigrafie notwendig zur Klärung asymmetrischer Wachstumstendenz. Zu beachten: Für die Anerkennung als Pflichtleistung der Krankenversicherung ist bei in der Liste der Geburtsgebrechen aufgeführten Situationen eine medizinische Indikation gefordert. Literatur: ◗ OBWEGESER H. L., MAKEK M.: Hemimandibular hyperplasia – hemimandibular elongation. J Max Fac Surg. 14: S. 183, 1986 ◗ OBWEGESER H. L.: Mandibular Growth Anomalies, Springer, Berlin, 2001 3. Schwere SchädelGesichts-Asymmetrien (ZH) Rechtsprechung (eu): Retromaxillie und ein offener Biss sind keine schweren Schädel-Gesichts-Asymmetrien (30.04.2002 K 152/01 E. 5b). Bildgebende Verfahren zum klinischen Beispiel: OPT und Szintigramm (belegt erhöhte Zellaktivität im Gelenksbereich lks.). Zahnärztliche Massnahmen: Als Hilfsmassnahmen zur chirurgischen Korrektur: präoperative kieferorthopädische Massnahmen, temporäre okklusale Korrekturen mit abnehmbaren Schienen (Splint etc.), postoperative Rekonstruktion der Okklusion und Massnahmen zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit. Physiotherapie bei Muskelverspannungen. Epithetik. Medizinische Problematik: Asymmetrien, die sich erst nach dem Kleinkindesalter manifestieren, können progredient (fortschreitend) sein. Szintigrafie kann notwendig sein, um die chirurgische Behandlungsindikation zu klären. Medikamente: — Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 60 Erkrankungen des Blutsystems Art. 18 a 1. Neutropenie /Agranulozytose 2. Schwere aplastische Anämie 3. Leukämie 4. Myelodysplastische Syndrome (MDS) 5. Hämorrhagische Diathesen Art. 18 Allgemeinerkrankungen; konsekutive Behandlung Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand lungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 61 1. Neutropenie /Agranulozytose Art. 18 a Erkrankungen des Blutsystems Definition: Vollständiges Fehlen oder hochgradige Verminderung der Granulozyten im peripheren Blut. Anamnese: Gliederschmerzen, Fieber, Infektionen. Entsprechende Medikamentenund Substanzeinnahmen. Klinisches Erscheinungsbild: Infektionen, nekrotisierende Angina, Ulzerationen der Mundschleimhaut, lokale Lymphknotenschwellung, Mykosen (Haut-SchleimhautÜbergänge). Angina nekroticans, fibrinbelegte nicht h eilende Ulcera. Erhaltung der Kaufähigkeit bei Zahnverlust durch abnehmbaren Zahnersatz, Medikamentenschienen, Schutzschienen. Problematik: Infektionsgefahr bei fehlender Abwehr. Behandlung: Absetzen der potenziell auslösenden Medikamente, alternative Medikation. Symptomatische Therapie mit Antibiotika, Kortikosteroide, Androgene. Zu beachten: Hohe Infektionsgefahr bei fehlender Abwehr. Abschirmung notwendig. Literatur: ◗ BENÖHR H. Chr. et al.: Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe. In: Siegenthaler et al. Lehrbuch der inneren Medizin. Thieme Verlag Stuttgart, 3. Aufl., S. 662 – 761, 1992 ◗ HILLER E., HEIM M., MUNKEL R.: Klinische Hämatologie. Wissensch. Verlags gesellschaft Stuttgart, 1994 ◗ LITTLE W., FALACE D. D.: Dental Management of the medically compromised patient. Mosby, St. Louis, 3th ed., S. 367 – 381, 1988 Zahnärztliche Massnahmen: Keine Behandlung ohne Zusammenarbeit mit dem Hämatologen. Aufschiebung zahnärztlicher Massnahmen, bis adäquate Vorbedingungen geschaffen wurden, nur wenig belastende Massnahmen, kurze Sitzungen, Stressminderung. Keine ambulanten Narkosen oder Sedation. Für chirurgische Massnahmen Hospitalisation erwägen. Professionelle Zahnreinigung, parodontale Massnahmen. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 62 Rechtsprechung (eu): keine 2. Schwere aplastische Anämie (Panmyelopathie, Panzytopenie) Art. 18 a Erkrankungen des Blutsystems Definition: Verminderte Produktion von Erythrozyten bei Knochenmarksinsuffi zienz. Mindestens zwei der folgenden 3 Parameter sind erfüllt: Granu lozyten < 500 / µl, Thrombozyten < 20 000 / µl, Anämie mit <1% Retikulozyten. Ersatz des blutbildenden Knochenmarks durch Fettmark. Kongenital erworben: Toxisch, medikamentös (Chloramphenicol, Sulfonamide, Phenylbutazon, Goldtherapie), Radiotherapie, Immunsuppression. Anamnese: Müdigkeit, Leistungsschwäche, Fieber, Infekte, Ohrensausen, Kopfschmerzen, Sehstörungen, neurologische Ausfälle, Zungenbrennen. Petechiale Blutungen, Nasen- und Zahnfleischbluten. Oft unbemerkt. Klinisches Erscheinungsbild: Blasse Haut und Schleimhäute, Mundwinkelrhagaden, Glossodynie (Zungenbrennen), Schluckbeschwerden (Plummer-Vinson-Syndrom), Lymphknotenschwellungen, Schleimhauterscheinungen, wie flächenhafte Ulzerationen, lokale und septische Infektionen, Gingivahyperplasien, Schleimhautikterus, Dentitio tarda, Zahnhypoplasien. Erhöhtes Risiko besteht bei Patienten ohne vorausgegangene Diagnose einer generellen Zellverminderung im Blut und Verminderung des Hämatokrits. Ebenso bei einem Hämatokrit < 30% ohne erkennbaren Grund, bei fortbestehender Blutung, bei Kombination von Gerinnungsstörungen und Anämie, bei wiederholten Bluttransfusionen zur Anämieprophylaxe. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zahnärztliche Massnahmen: Keine Behandlung ohne Zusammenarbeit mit dem Hämatologen. Aufschiebung zahnärztlicher Massnahmen, bis adäquate Vorbedingungen geschaffen wurden, nur wenig belastende Massnahmen, kurze Sitzungen, Stressminderung. Keine ambulanten Narkosen oder Sedation. Für chirurgische Massnahmen Hospitalisation erwägen. Erhaltung der Kaufähigkeit bei Zahnverlust durch abnehmbaren Zahnersatz, Medikamentenschienen, Schutzschienen. Professionelle Zahnreinigung, parodontale Massnahmen. Problematik: Kreislaufschäden, Infektionsgefährdung, Blutung. Hämolytische oder aplastische Krise. Behandlung: Symptomatisch, Kortikosteroide, Testosteronderivate, Knochenmarktransplantation. Zu beachten: Zusammenarbeit mit Spezialisten. Literatur: ◗ ALTER B., POTTER N., Li F.: Classification and a etiology of a plastic anaemia. Clinics in Hämatology 7: S. 431, 1978 ◗ BENÖHR H. Chr. et al.: Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe. In: Siegenthaler et al. Lehrbuch der inneren Medizin. Thieme Verlag Stuttgart, 3. Aufl., S. 662 – 761, 1992 ◗ LITTLE W., FALACE D. D.: Dental Management of the medically compromised patient. Mosby, St. Louis, 3th ed., S. 367 – 381, 1988 ◗ SONIS S.T., FAZIO R. C., FANG L.: Principles and practice of oral medicine, Saunders, Philadelphia, 2nd ed., S. 231– 335, 1995 Rechtsprechung (eu): keine Zum Inhalt 63 3. Leukämie Art. 18 a Erkrankungen des Blutsystems Definition: Maligne Erkrankung der weissen Blutkörperchen im Knochenmark. Akute und chronische Verlaufsformen. Es können die Granulozyten (myeloische L.) oder die Lymphozyten (lymphatische L.) betroffen sein. Die Verdrängung der Erythropoese und Thrombopoese im Knochenmark führt fast regelmässig zur Anämie und Thrombozytopenie. Entsprechend wird zwischen der chronischen und akuten myeloischen Leukämie (CML, AML) und der chronischen und akuten lymphatischen Leukämie (CLL, ALL) unterschieden. Anamnese: Mattigkeit, Kopfschmerzen, Atemnot, Fieber, punktuelle Blutungen, Schleimhautulzerationen. Kurze Anamnese, meist unerkannter fieberhafter Infekt mit protrahiertem Verlauf, verlängerte Blutungsdauer, Zahnfleischbluten, Skelettschmerzen. Klinisches Erscheinungsbild: Fieberhafte Infekte, Angina, Übergang in schweres Krankheitsbild mit Blutungsneigung (Zahnfleischbluten, inadäquate Hämatome) und Abwehrschwäche. In chronischen Fällen schleichender Beginn, Leistungsschwäche, Gewichtsabnahme, Abdominaldruck. Vererbte (Down-Syndrom, Klinefelder-Syndrom, Fanconi-Syndrome) oder erworbene Formen (Bestrahlungen, chemische Noxen). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 64 Gingivanekrosen bei akuter leukämischer Leukämie bei einem HIV-Patienten. (Quelle: BS) Gingivahyperplasie und Papillennekrose bei 11/21 bei akuter myeloischer Leukämie. (Quelle: BS) Zahnärztliche Massnahmen: Keine Behandlung ohne Zusammenarbeit mit dem Hämatologen. Aufschiebung zahnärztlicher Massnahmen, bis adäquate Vorbedingungen geschaffen wurden, nur wenig belastende Massnahmen, kurze Sitzungen, Stressminderung. Keine ambulanten Narkosen oder Sedation. Für chirurgische Massnahmen Hospitalisation erwägen. Professionelle Zahnreinigung, parodontale Massnahmen. Erhaltung der Kaufähigkeit bei Zahnverlust durch abnehmbaren Zahnersatz, Medikamentenschienen, Schutzschienen. Art. 18 a Erkrankungen des Blutsystems 3. Leukämie Problematik: Infektionsgefahr bei fehlender Abwehr. Zusammenarbeit mit Hausarzt, Spezialisten. Behandlung: Zytotoxika, Chemotherapie, Steroide, Bestrahlung. Knochenmarktransplantation. Infektbekämpfung. Zu beachten: Befundaufnahme und jede chirurgische Therapie unter Abschirmung. Rücksprache mit Arzt. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 65 Literatur: ◗ BENÖHR H. Chr. et al.: Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe. In: Siegenthaler et al. Lehrbuch der inneren Medizin. Thieme Verlag, Stuttgart, 3. Aufl., S. 662 – 761, 1992 ◗ GREENBERG M. S., GARFUNKEL A.: Hematologic desease. In Lynch M. A., Brightman V. J., Greenberg J. B.: Burket’s oral medicine. Lippincott, Philadelphia, 9th ed., S. 510 – 543, 1994 ◗ LITTLE W., FALACE D. D.: Dental Management of the medically compromised patient. Mosby, St. Louis, 3th ed., S. 367– 381, 1988 ◗ RATEITSCHAK E. M., RATEITSCHAK K. H., HEFTI A., LORI A., GRATWOHL A., SPECK B.: Zahnärztliche B etreuung von Patienten mit Knochenmark- Transplantation. Schweiz. Monatsschr. Zahnmed. 98: S. 472 – 477, 1988 ◗ STRASSBURG M., SCHNEIDER W.: Orale Frühmanifestationen akuter Leukämien. Dtsch. Zahnärztl. Z. 48: S. 10 –17, 1993 Rechtsprechung (eu): keine 4. Myelodysplastische Syndrome (MDS) Art. 18 a Erkrankungen des Blutsystems Definition: Myelodysplastisches Syndrom (MDS): Konstellation von morphologischen und funktionellen Anomalien der gesamten Hämatopoese. Charakteristisch ist eine Pancytopenie mit hyperzellulärem Knochenmark bei über 60-jährigen Patienten. Anamnese: Oft stumm. Schwäche, Fieber, Infektanfälligkeit, Blutungsneigung. Klinisches Erscheinungsbild: Blässe, Blutungsneigung, Infektanfälligkeit. Blutbildveränderungen: Anämie, Leukozytopenie, Thrombopenie. Zahnärztliche Massnahmen: Keine Behandlung ohne Zusammenarbeit mit dem Hämatologen. Aufschiebung zahnärztlicher Massnahmen, bis adäquate Vorbedingungen geschaffen wurden, nur wenig belastende Massnahmen, kurze Sitzungen, Stressminderung. Keine ambulanten Narkosen oder Sedation. Für chirurgische Massnahmen Hospitalisation erwägen. Professionelle Zahnreinigung, parodontale Massnahmen. Erhaltung der Kaufähigkeit bei Zahnverlust durch abnehmbaren Zahnersatz, Medikamentenschienen, Schutzschienen. Problematik: Diagnose kann erst im Nachhinein (30% der Patienten entwickeln eine akute Leukämie) gestellt werden. Generelle Infektionsgefährdung, Anämie, refraktär auf Fe, Vitamin B12. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 66 Behandlung: Symptomatisch. Zu beachten: Generelle Infektionsgefährdung, Anämie. Abschirmung. Literatur: ◗ BENÖHR H. Chr. et al.: Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe. In: Siegenthaler et al. Lehrbuch der inneren Medizin. Thieme Verlag, Stuttgart, 3. Aufl., S. 662 – 761, 1992 ◗ LITTLE W., FALACE D. D.: Dental Management of the medically compromised patient. Mosby, St. Louis, 3th ed., S. 367 – 381, 1988 Rechtsprechung (eu): keine 5. Hämorrhagische Diathesen Art. 18 a Erkrankungen des Blutsystems Definition: Spontane Blutungsneigung bzw. verlängerte Blutungsdauer, wobei das vaskuläre, thrombozytäre oder plasmatische Gerinnungssystem betroffen sein können. –Vaskuläre HD (z.B. M. Osler-Rendu, Sturge-Weber-Syndrom, EhlersDanlos-Syndrom, Klippel-Trénaunay-Syndrom u.a.); –Thrombozytäre HD (Thrombasthenie Glanzmann-Naegeli, M Werlhof, HIV-assoziiert, medikamentös-allergische Thrombozytopenie; Thrombozytosen, Thrombozytopathien); –Plasmatische HD (Hämophilie A / B, Von Willebrand-Jürgens-Syndrom, Fibrinogenmangel, Immunkoagulopathie). Diagnostisch kommen Teste der Blutungszeit, Gerinnungszeit, Gefässtests und die Thrombozytenzahl zur Anwendung. Anamnese: Entweder bekannte Blutungsneigung oder unerklärliche Nachblutungen, verlängerte Blutungszeiten, öfters Hämatome bei leichten Prellungen. Klinisches Erscheinungsbild: Petechiale Blutungen (Purpura), flächenhafte Hämatome, unerklärliche Nachblutung. Petechiale Blutungen in der Wangenschleimhaut bei Thrombozytopenie. (Quelle: ZHK) Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 67 Zahnärztliche Massnahmen: Je nach medizinischem Hintergrund evtl. hämatologische Abklärung und Substitution. Blutungsprophylaxe, entsprechende Wundversorgung mit Fibrinkleber, Verbandplatte. Stationäre Behandlung zu erwägen. Problematik: Grundkrankheit erfassen, Rücksprache mit Hausarzt oder Hämatologie-Spezialisten. Stationäre Behandlung erwägen. Behandlung: Lokale Blutstillungsmassnahmen Lokale Blutstillungsmittel: –Thrombin –Epsilonaminocapronsäure –Tranexamsäure –Fibrinkleber (Tissucoll®) Substitution fehlender Faktoren, Transfusionen. Zu beachten: Besondere Massnahmen zur Blutstillung vorbereiten, evtl. Behandlung durch den Spezialisten veranlassen. Infektprophylaxe bei Hämatombildung. Die eigentliche Zahnbehandlung ist nicht Bestandteil der Leistungspflicht. Literatur: ◗ GREENBERG M. S., GARFUNKEL A.: Hematologic disease. In Lynch M. A., Brightman V. J., Greenberg J. B.: Burket‘s oral medicine. Lippincott Philadelphia, 9th ed., S. 510 – 543, 1994 ◗ KIRCH W.: Interne Medizin und Zahnheilkunde. Hansser, München, 2. Aufl., S. 257, 1994 ◗ OSTENDORF P. C.: Hämorrhagische Diathesen. In: Siegenthaler et al. Lehrbuch der inneren Medizin. Thieme Verlag Stuttgart, 3. Aufl., S. 737 – 761, 1992 ◗ RAKOCZ M., MAZAR A., VARON D., SPIERER S., BLINDER D., MARTINOVITZ U.: Dental extractions in patients with bleeding disorders. Oral Surg Oral Med Oral Pathol 75: S. 280 – 282, 1993 Art. 18 a Erkrankungen des Blutsystems 5. Hämorrhagische Diathesen Rechtsprechung (eu): keine Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 68 Stoffwechselerkrankungen Art. 18 b 1. Akromegalie (ZH) 2. Hyperparathyreoidismus (BE) 3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus (BE) 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin-D-resistente Rachitis) (ZH) Art. 18 Allgemeinerkrankungen; konsekutive Behandlung Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand lungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 69 1. Akromegalie (ZH) Art. 18 b Stoffwechselerkrankungen Definition: Abnormal auftretendes Wachstum bei Erwachsenen wegen übermässiger Produktion von Wachstumshormonen (STH) bei HypophysenAdenom. Neben der skelettalen Veränderung im Unterkiefer imponiert eine übergrosse Zunge. (Quelle: ZHK) Anamnese: Erkennbare Vergrösserung von Akren und Kopfumfang, evtl. unpassender Zahnersatz, Kaufunktionsstörung wegen Veränderung der Zahnkontakte, Sprachstörungen wegen Makroglossie. Zunehmend tiefere Stimme. Beschwerden im Kiefergelenk. Bei Auftreten vor der Pubertät: Riesenwachstum. Klinisches Erscheinungsbild: Dysproportionale Vergrösserung peripherer Körperteile (Akren), im Gesicht besonders von Stirn, Nasenwurzel, Nase, Lippen, Zunge, Rachenund Larynxschleimhaut. Veränderung der Okklusion Richtung Progenie. Subkutane Oedembildung (Wasserretention) im Gesichtsbereich. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 70 Die Mundaufnahme zeigt den weit auseinander getriebenen Zahnbogen im Unterkiefer bei Akromegalie. (Quelle: ZHK) Radiologische Befunde: Vergrösserte Sella turcica, Verdickung der Schädelkalotte, insbesondere supraorbital, Verlängerung des aufsteigenden Astes und des Horizontalastes des Unterkiefers, Makrogenie, arthrotische Veränderungen der Kondylen, Hyperzementose, Einengung des Mandibularkanals. Art. 18 b Stoffwechselerkrankungen 1. Akromegalie (ZH) Schädel – seitliche Aufnah me bei Zustand nach Rück verlagerung des Unterkiefers bei Akromegalie. Weitere okklusale Massnahmen sind notwendig. (Quelle: ZHK) Zahnärztliche Massnahmen: Kieferothopädische Behandlung vor kieferchirurgischer Korrektur, Korrektur der Okklusion postoperativ. Herstellung der Kaufähigkeit. Massnahmen zur Gelenksentlastung. Medizinische Problematik: Behandlung der Ursache: Hypophysektomie, hormonale Substitution. Chirurgische Korrektur der funktionell störenden Wachstumsfolgen, Zungenverkleinerung, Logopädie, Physiotherapie. Medikamente: — Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 71 Zu beachten: — Literatur: ◗ DAVID D. J., ABBOTT J. R., JAY M., NUGENT MAC.: Deformities, in David & Simpson: Maxillofacial trauma. Churchill Livingstone, Edinburgh, S. 297– 607, 1995 ◗ KÜNZLER A., FARMAND M.: Typical changes in the viscerocranium in Acromegaly. J. Cranio. Maxillo. Fac. Surg. 19: S. 332 – 340, 1991 ◗ NEVILLE B W., DAMM D. D., ALLEN C. M., B OUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 606, 1995 Rechtsprechung (eu): keine 2. Hyperparathyreoidismus (BE) Art. 18 b Stoffwechselerkrankungen Definition: Überfunktion der Nebenschilddrüse mit gesteigerter Sekretion von Parathormon. Unterschieden werden die primäre Form (Überfunktion der Nebenschilddrüse bei Adenom) mit gesteigerter Sekretion von Parathormon und die sekundäre Form bei regulierend induzierter Mehrsekretion des Parathormons (z.B. bei Niereninsuffizienz oder reduzierter Kalziumaufnahme, Hypokalzämie, Vitamin-D-Mangel). Folge ist eine Hyperkalzämie. Anamnese: Müdigkeit, Nierenkoliken, Blasensteine, Erbrechen, Anorexie, Dysphonie, Verwirrungszustände, Persönlichkeitsveränderungen (Depression), Xerostomie in Verbindung mit Polydipsie. Knochenauftreibungen. Klinisches Erscheinungsbild: Unspezifische Symptome. Nephrokalzinose, Nephrolithiasis, Nierenfunktionsstörung mit übermässigem Kalziumverlust. Weichteilverkalkungen. Radiologische Befunde: Osteolyse der Zahn-Alveolenwände, Osteoklastome, «Kompakta-Verbrauch», subperiostale Akroosteolysen an Händen und Füssen, zysti sche Deformierungen mit Auftreibungen. Veränderungen im Bereich des Schädeldaches und der Kiefer: Umwandlung der Tabulae und der Diploe in Folge fibro-osteoklastischer Prozesse, Verlust der Dreischichtigkeit der Spongiosa, generalisierte Demineralisation. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 72 Die Panoramaaufnahme des Unterkiefers zeigt eine gut begrenzte diffuse Osteolyse im Frontzahnbereich rechts, Verdichtungen der Spongiosa und Verlust der Abgrenzung zur Kortikalis bei zentralem Riesenzelltumor mit Hyper parathyreoidismus. (Quelle: BE) Die Zahnaufnahme zeigt die stellenweise zystisch begrenzte Rarefizierung der Spongiosa, Verlust der Alveolenkortikalis sowie Resorptionszeichen am Apex der Zähne 45/44 bei Hyperparathyreoidismus. (Quelle: BE) Art. 18 b Stoffwechselerkrankungen 2. Hyperparathyreoidismus (BE) Zahnärztliche Massnahmen: Professionelle Prophylaxemassnahmen, Parodontalbehandlung, Wurzelbehandlungen, Wurzelresektionen, Zahnextraktionen, einmaliger abnehmbarer Zahnersatz. Problematik: Differenzialdiagnose zu M. Recklinghausen, Hyperkalzämie, Malignome, Vitamin-D-Überdosierung, Sarkoidose etc. Medikamente: Hydrierung plus Lasix, Bisphosphonate, Calcitonin, Parathyreoidektomie. Bei sekundärer Form: Calzium, 1,25-Dihydro-Vitamin-D-Zufuhr, intestinale Phosphate binden. Zu beachten: — Literatur: ◗ CLASSEN M., DIEHL V., KOCHSIEK K.: Innere M edizin. Urban und Schwarzenberg, München, S. 796 – 806, 1994 ◗ FISCHER-BRANDIES E.: Hyperparathyreoidismus. Dtsch. Zahnärztl. Z 37: S. 937– 940, 1982 Rechtsprechung (eu): keine Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 73 3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus (BE) Art. 18 b Stoffwechselerkrankungen Definition: Fehlende oder hypoplastische Nebenschilddrüsen. Als isolierte Störung vererbt oder kombiniert mit andern endokrinen Drüsenstörungen als familiäres Syndrom (Hypokalzämie mit tetanischen Anfällen). Kombination mit multipler endokriner Insuffizienz, Di-George-Syndrom bei Kindern, Autoimmunendokrinopathien. Anamnese: Muskelzuckungen, Tetanie, Pigmentierung, Müdigkeit etc., persistierende Zahnlücken. Klinisches Erscheinungsbild: Multiple Symptome, je nach Begleiterkrankung, Pigmentierungen, Tetanien. Nichtanlagen, Zahnlücken, Schmelzhypoplasien. Radiologische Befunde: Kurze Zahnwurzeln, impaktierte Zähne, verdickte Lamina dura. Zahnärztliche Massnahmen: Professionelle Prophylaxemassnahmen, kieferorthopädische Steuerung des Zahndurchbruchs, Herstellung der Kaufähigkeit durch abnehmbaren Zahnersatz. Problematik: Hypokalzämische Tetanie. Behandlung: Calciuminfusionen, Vitamin D, Magnesium. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt Zu beachten: — 74 Literatur: ◗ SCHMID-MEIER E.: Zahnstatus beim Syndrom H ypoparathyreoidismus, Morbus Addison, M onilisasis. Schweiz. Monatsschr. Zahnmed. 91: S. 409 – 417, 1981 Rechtsprechung (eu): keine 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin-D-resistente Rachitis) (ZH) Art. 18 b Stoffwechselerkrankungen Definition: Angeborene ungenügende Osteoblastenfunktion bei verminderter Bildung von alkalischer Phosphatase. «Osteomalacie» ohne Vitamin-DStoffwechselstörung. Radiologische Befunde: Hypokalzifikation des Alveolarfortsatzes, reduzierte Höhe des Alveolarfortsatzes, Vergrösserung der Pulpakammer, Dentindysplasien, Wurzelresorptionen, Schmelzdeformitäten, multiple Karies, vorzeitiges Fehlen von Milchzähnen. Anamnese: Aufbaustörung an Knochen und Zähnen (Dentindysplasien, Schmelzhypoplasien) ähnlich der Rachitis (angeborene metabolische Erkrankung). Prämaturer Verlust vorwiegend der Milchzahninzisivi, Zahndeformationen. Schmelzdefekte im Inzisalbereich der UnterkieferFrontzähne bei der 19-jährigen Schwester des Patienten. (Abb. links). Klinisches Erscheinungsbild: Angeborene skelettale Deformitäten (Röhrenknochen mit osteochondralen Veränderungen), Haltungsschäden, reduzierter Schädelumfang, Kraniosynostosen (Schädelknochen mit Osteoid verbunden), Deformitäten bleibender Zähne: Schmelzhypoplasien. Schmelzhypoplasien, teilweise saniert, bei 24-jährigem Patienten: Fleckenartige und b esonders im Inzisalbereich erkennbare Schmelzdefekte. Zahnärztliche Massnahmen: Kontrolle des Zahndurchbruchs, kieferorthopädische Steuerung des Zahndurchbruchs, Herstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit durch restaurative Massnahmen an den Zahnkronen, Wurzelbehandlungen, professionelle Prophylaxemassnahmen. Problematik: Endokrinologische Abklärung, Substitution? Medikamente: Osteoblastenstimulation? Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt Zu beachten: — 75 Literatur: ◗ CAWSON R. A.: Essentials of dental surgery and pathology. Churchill Livingstone, London, 1984 ◗ HARNDT H., WEYERS H.: Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Kindesalter. Quintessenz, Berlin, 1967 ◗ NEVILLE B. W., DAMM D. D, ALLEN C. M., B OUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 617, 1995 ◗ SCHROEDER H. E.: Pathobiologie oraler Strukturen. Karger, Basel, 1991 Art. 18 b Stoffwechselerkrankungen 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin-D-resistente Rachitis) (ZH) Rechtsprechung (eu): keine Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 76 Weitere Erkrankungen Art. 18 c 1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung (LU) 2. Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung (LU) 3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung (LU) 4. Papillon-Lefèvre-Syndrom (ZH) 5. Sklerodermie (ZH) 6. AIDS (BE) 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion (ZH) Art. 18 Allgemeinerkrankungen; konsekutive Behandlung Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand lungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 77 1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung (LU) Art. 18 c Weitere Erkrankungen Definition: Entzündliche Rheumaform, die auf einer multifunktionellen Pathogenese (Genetik, Autoimmunphänomene, pathologische Immunreaktion) beruht. Systemerkrankung des Bindegewebes mit polyartikulärem und symmetrischem entzündlichem Befall der kleinen Gelenke (auch rheumatische Arthritis oder chronische progrediente Polyarthritis = PCP genannt). Dazu gehört auch die idiopathische juvenile Arthritis. Zusätzlich entzündliche Veränderungen an Bursen, Sehnen und Knochen. Tomogramm bei Poly arthritis mit Deformation des Gelenkkopfes und exophytischer reaktiver Knochenbildung. (Quelle: ZHK) Anamnese: Schleichender Verlauf mit Bewegungseinschränkung, Leistungsabfall, Gewichtsverlust, Morgensteifigkeit. Klinisches Erscheinungsbild: Symmetrisch teigige Schwellung von 3 oder mehr Gelenken, spindelförmige Auftreibung der kleinen Fingergelenke, Handwurzelgelenke, Kiefergelenksbeteiligung (Schmerzen, Reibegeräusche) mit Okklusionsstörung. Evtl. Mundtrockenheit (Sjögren-Syndrom). Subkutane Rheumaknoten. Radiologische Befunde: Osteoporose in Gelenksnähe, Weichteilschwellungen, Verschmälerung der Gelenkspalte, Zystenbildung, sekundär arthrotische Veränderungen (Randzacken). Gelenktomografie, Arthrografie, MRI, CT. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 78 Zahnärztliche Massnahmen: Gelenkentlastung durch okklusale Massnahmen (Schiene, abnehmbarer Zahnersatz), Physiotherapie. Zusammenarbeit mit Rheumatologen. Bei Mundtrockenheit siehe auch Art. 18 d. Medizinische Massnahmen, durch den Zahnarzt erbracht, können mit Codierung Q9 auf der Honorarnote vom Patienten bei der Versiche rung rückgefordert werden. Problematik: Chronisch-progredienter oder remittierender Verlauf mit möglichem Stillstand. Behandlung durch den Rheumatologen. Unterschiedliche Erscheinungsformen und funktionelle Störungen. Behandlung: Antirheumatica, Steroide, Goldsalze, Antimalariamittel, Zytostatika (Methotrexat), orthopädische Massnahmen, physikalische Therapie, Rheumachirurgie. Zu beachten: — Art. 18 c Weitere Erkrankungen 1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung (LU) Literatur: ◗ CAWSON R. A.: Essentials of dental surgery and pathology. Churchill Livingstone, London, 1984 ◗ NEVILLE B. W., DAMM D. D., ALLEN C. M., BOUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 639, 1995 ◗ OVERZIER C.: Systematik der inneren Medizin. Thieme Verlag, Stuttgart, 1970 Rechtsprechung (eu): keine Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 79 2. Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung (LU) Art. 18 c Weitere Erkrankungen Definition: Auch ankylosierende Spondylarthritis genannt. Entzündliche rheumatische Erkrankung, die vor allem die Wirbelsäule betrifft, in Verbindung mit Oligo- oder Polyarthritis. Auch Augen-, Herz- und Lungenbeteiligung. Gehört zu den seronegativen Arthritisformen. Anamnese: Rückenbeschwerden, frühmorgendliche Kreuzschmerzen bei jungen Männern, Bewegungseinschränkung, Atmungsprobleme, chronische Steifigkeit, Kiefergelenksbeteiligung. Klinisches Erscheinungsbild: Versteifung und Verkrümmung der Wirbelsäule, Thoraxstarre (Bauchatmung), Ankylose der Ilio-sakral-Gelenke, Beteiligung der Kiefergelenke bei Polyarthritis, Hyperkyphose, Uveitis, Kardiopathie. Radiologische Befunde: Osteoporose in Gelenksnähe, Weichteilschwellungen, Verschmälerung der Gelenkspalte, Zystenbildung, sekundär arthrotische Veränderungen (Randzacken). Gelenktomografie, Arthrografie, MRI, CT. Zahnärztliche Massnahmen: Gelenkentlastung durch okklusale Massnahmen (Schiene, abnehmbarer Zahnersatz), Physiotherapie. Zusammenarbeit mit Rheumatologen. Bei Mundtrockenheit siehe auch Art. 18 d. Medizinische Massnahmen, durch den Zahnarzt erbracht, können mit Codierung Q9 auf der Honorarnote vom Patienten bei der Versiche rung rückgefordert werden. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 80 Problematik: Schmerzhafte Gelenkversteifungen, Ankylosierung der Wirbelsäule. Behandlung: Antirheumatica, Basistherapie der chronischen Polyarthritis, Krankengymnastik. Zu beachten: — Literatur: ◗ CAWSON R. A.: Essentials of dental surgery and pathology. Churchill Livingstone, London, 1984 ◗ NEVILLE B. W., DAMM D. D., ALLEN C. M., B OUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 639, 1995 ◗ OVERZIER C.: Systematik der inneren Medizin. Thieme Verlag, Stuttgart, 1970 Rechtsprechung (eu): keine 3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung (LU) Art. 18 c Weitere Erkrankungen Definition: Entzündliche chronische Gelenkserkrankung. Typisch: Befall einzelner Strahlen der Hand, oft asymptomatischer Gelenksbefall und verschiedengradig ausgeprägte Psoriasis der Haut. Gehört zu den seronegativen Arthritisformen. Tomogramm des rechten Kiefergelenkes mit beginnender entzündlicher Destruktion bei Psoriasis. (Quelle: ZHF) Anamnese: Schwellungen und Schmerzen verschiedener Gelenke, oft auf gewisse Zonen beschränkt, funktionelle Einbussen. Klinisches Erscheinungsbild: Ausgeprägte lokale Gelenkschwellungen mit Hautblutungen und auch starken paraartikulären Schwellungen, psoriatischen Haut- und Nagelsymptomen unterschiedlichen Grades. Dasselbe Kiefergelenk im Tomogramm vier Jahre später mit zunehmender ossärer Destruktion. (Quelle: ZHF) Radiologische Befunde: Osteoporose in Gelenksnähe, Weichteilschwellungen, Verschmälerung der Gelenkspalte, Zystenbildung, sekundär arthrotische Veränderungen (Randzacken). Gelenktomografie, Arthrografie, MRI, CT. Zahnärztliche Massnahmen: Gelenkentlastung durch okklusale Massnahmen (Schiene, abnehmbarer Zahnersatz), Physiotherapie. Zusammenarbeit mit Rheumatologen. Bei Mundtrockenheit siehe auch Art. 18 d. Medizinische Massnahmen, durch den Zahnarzt erbracht, können mit Codierung Q9 auf der Honorarnote vom Patienten bei der Versiche rung rückgefordert werden. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 81 Problematik: Oft schwierig von anderen Arthritisformen abzugrenzen. Art. 18 c Weitere Erkrankungen Behandlung: Wie bei der chronischen Polyarthritis. 3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung (LU) Zu beachten: — Literatur: ◗ CAWSON R. A.: Essentials of dental surgery and pathology. Churchill Livingstone, London, 1984 ◗ NEVILLE B. W., DAMM D. D., ALLEN C. M., BOUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 639, 1995 ◗ OVERZIER C.: Systematik der inneren Medizin. Thieme Verlag, Stuttgart, 1970 Rechtsprechung (eu): keine Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 82 4. Papillon-Lefèvre-Syndrom (ZH) Art. 18 c Weitere Erkrankungen Definition: Autosomal-rezessiv vererbte Störung der T- und B-Lymphozyten-Aktivität, chemotaktischer Defekt, reduzierte intrazelluläre Bekämpfung von Bakterien und Pilzorganismen. Palmar-Plantar-Hyperkeratose mit begleitender parodontaler Destruktion. Von Papillon und Lefèvre 1924 erstmals beschriebenes Krankheitsbild. A. actinomycetemcomitans scheint für die parodontale Destruktion ausschlaggebend. Anamnese: Erstmanifestationen von Hauterscheinungen im Kleinkindesalter: Palmar-Plantar-Keratose, herdförmige Hyperkeratosen an Ellbogen und Knie. Zahnlockerungen, Zahnfleischbluten, Zahnfleisch-Schwellungen. Kauschwierigkeiten. Spontaner Zahnverlust. Klinisches Erscheinungsbild: Rasch progrediente Parodontitis, die schon bei den Milchzähnen auftreten kann, begleitet von hyperplastischer Gingivitis. Abbau des Desmodontes, Zahnwanderungen, Lockerungen. Die Mundaufnahme zeigt die stellenweise ausgeprägte Parodontolyse mit Zahn wanderungen bei einem jugendlichen Patienten mit Papillon-Lefèvre-Syndrom. (Quelle: ZHS) Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 83 Radiologische Befunde: Generalisierte knöcherne Parodontolyse, «die Zähne hängen in der Luft». Alle Quadranten betroffen. Der Röntgenstatus zeigt die massiven parodontalen Destruktionen mit Knochenverlust bei Papillon-LefèvreSyndrom. (Quelle: ZHS) Zahnärztliche Massnahmen: Verlangsamung der Progression durch mechanische Plaquekontrolle und Antibiotika-Therapie (Amoxicillin / Clavulansäure) beim Zahnwechsel. Aggressive parodontale Therapie, Zahnextraktionen, Wiederherstellung der Kaufähigkeit durch abnehmbaren Zahnersatz. Medizinische Problematik: Hauterscheinungen in Form von Hyperkeratosen an Hand- und Fussflächen, seltener ektopische Verkalkungen an der Falx cerebri und Plexus chorioideus, erhöhte Infektanfälligkeit auch ausserhalb der Mundhöhle. Medikamente: Keine effektvolle Antibiotikatherapie möglich. Mundspülungen mit Chlorhexidin. Zu beachten: — Literatur: ◗ BIMSTEIN E. et al.: Periodontitis associated with Papillon-Lefèvre syndrome. J. Perodontol 61: S. 373 – 377, 1990 ◗ GORLIN R. J., SEDANO H., ANDERSON V. E.: The syndrome of palmar-plantarhyperkeratosis and premature destruction of the teeth: A clinical and genetic analysis of the Papillon-Lefèvre syndrome. J. Pediatr 65: S. 895 – 908, 1964 ◗ NEVILLE B. W., DAMM D. D., ALLEN C. M., BOUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 138, 1995 ◗ RATEITSCHAK-PLüSS E. M., SCHROEDER H. E.: History of periodontitis in a child with Papillon-Lefévre syndrome. A case report. J. Periodontol. 55: S. 35 – 46, 1984 ◗ TINANOFF N. et al.: Treatment of periodontal component of Papillon-Lefèvre syndrome. J. Clin. Periodontol. 13: S. 6 –10, 1986 Art. 18 c Weitere Erkrankungen 4. Papillon-LefèvreSyndrom (ZH) Rechtsprechung (eu): keine Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 84 5. Sklerodermie (ZH) Art. 18 c Weitere Erkrankungen Definition: Systemische progressive Sklerose. Eine Multisystemerkrankung des Bindegewebes unbekannten Ursprungs. Führt zu Fibrosen im Bereich der Haut, der Muskulatur, des Herzens, des Magen-Darm-Traktes, evtl. auch der Nieren. Anamnese: Zunehmend verminderte Mundöffnung, Trinkprobleme wegen unvollständigen Lippenschlusses, Sprach- und Schluckprobleme wegen Einschränkung der Zungenbeweglichkeit, Unmöglichkeit der selbstständigen Mundreinigung wegen Mundöffnungsbehinderung, Sklerose der Mundschleimhaut und Funktionsstörungen der Hände. Kaustörungen wegen Rückwanderung des Unterkiefers mit frontoffenem Biss. Arthralgien, Verdickung der Haut. Klinisches Erscheinungsbild: Maskengesicht, subkutane Sklerose, Atrophie der Kau- und Gesichtsmuskulatur. Unvollständiger Lippenschluss, Einschränkung der Mundöffnung. Sklerose der Mundschleimhaut mit Reduktion des Vestibulums und Gingivarezessionen sowie Bewegungseinschränkung der Zunge. Gehäufte derbe submuköse Bänder. Atrophie der Speicheldrüsen und Xerostomie. Erhöhte Kariesaktivität und fortschreitende Parodontitis. Okklusionsstörungen wegen Kondylusabbaus (Verkürzung des aufsteigenden Astes). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 85 Die Mundaufnahme zeigt die typische multiple Bänd chenbildung der Schleimhaut bei Sklerodermie. (Quelle: ZHK) Durch Fibrosierung der Haut funktionell stark eingeschränkte Beweglichkeit der Hände bei Sklerodermie. Die Manipulation der Zahnbürste ist unmöglich. (Quelle: ZHK) Radiologische Befunde: Verbreiterung der Parodontalspalten (ohne Parodontitis!), multiple Karies, Erosionen im proximalen Anteil des Unterkiefers, Resorptionen der Kieferköpfchen (Kondylolyse). Art. 18 c Weitere Erkrankungen 5. Sklerodermie (ZH) Das Orthopantomogramm zeigt die Deformationen der beiden Kieferköpfchen und den sanierungsbedürftigen Zustand der Bezahnung bei Sklerodermie. (Quelle: ZHK) Das Fernröntgenbild zeigt die durch die Zerstörung der Kieferköpfchen bedingte Rücklage des Unterkiefers. (Quelle: ZHK) Problematik: Motilitätsbehinderung im Hand- und Fingerbereich, Ulzerationen an den Finger- und Zehenkuppen (Rattenbissnekrosen), Gelenkschmerzen, Oesophagus-Motilitätsstörung, Lungenfibrose, Kardiomyopathie (Rhythmusstörungen), Leber- und Nierenisuffizienz. Behandlung: Schwierige Behandlung, symptomatisch. Antiinflammatorisch, Wärme, Antibiotika, periphere Gefässdilatatoren. Zu beachten: Rücksprache mit Rheumatologen. Literatur: ◗ NEVILLE B. W., DAMM D. D., ALLEN C. M., B OUQUOT J. E.: Oral and Maxillofacial Pathology. Saunders, Philadelphia, S. 639, 1995 ◗ HAERS P. E., SAILER H. F.: Mandibular resorption due to systemic clerosis. Int. J. Oral Maxillofac. Surg. 24: S. 261– 267, 1995 ◗ KIRCH W.: Innere Medizin und Zahnheilkunde. Carl Hanser, München, S. 241, 1994. Rechtsprechung (eu): keine Zahnärztliche Massnahmen: Regelmässige professionelle Zahnreinigung, Hygieneintensivprogramm, Speichelersatz. Behandlung von Parodontitis- und Karies-Folgen, Erhaltung der Kaufähigkeit, chirurgische Massnahmen zur Verbesserung der Mundöffnung und Rekonstruktion einer funktionellen Okklusion. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 86 6. AIDS (BE) Art. 18 c Weitere Erkrankungen Definition: «Acquired Immune Deficiency Syndrome» ist eine erworbene Immunschwäche, ausgelöst durch das HI-Virus. Charakterisiert wird der Krankheitsverlauf durch eine Vielzahl von opportunistischen Infektionen (wie z.B. Pneumozystitis Jeroveci-Pneumonie, Pilzbefall, Darminfekte, Tuberkulose, Cytomegalie, Encephalopathie, parasitäre Hautund Schleimhautveränderungen, Kaposi-Sarkom, reduzierter Abwehrzustand). Anamnese: Krankheitsgefühl, Müdigkeit, Nachtschweiss, Fieber, hartnäckige Infektionen, chronischer Durchfall, Gewichtsverlust, unerklärliches Zahn fleischbluten, Mundfäule, Schluckbeschwerden. Klinisches Erscheinungsbild: Multiple Systemerkrankungen mit vielförmiger Symptomatik. Im oralen Bereich sind als Begleiterkrankungen zu finden: hochrote Gingivitis, nekrotisierende Parodontitis, Ulzerationen, Candidiasis in verschiedenen Formen, Begleitinfektionen mit Bakterien und Viren (Herpes-V., Papilloma-V.), Hyperkeratosen besonders am Zungenrand (Hairy Leukoplakia), petechiale Blutungen, Riesenaphten, Kaposi-Sarkome, Lymphome. Gebisszustand eines drogensüchtigen AIDS-kranken Patienten. Die Gingiva ist stellenweise ulzeriert. (Quelle: ZHK) Typische violett-farbige Zonen am harten Gaumen, weiche Konsistenz: KaposiSarkom. (Quelle: ZHK) HIV-Gingivitis, gekennzeichnet durch den hochroten Saum, Nekrose der Papillen und Verlust der Stippelung. (Quelle: BE) Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 87 Zahnärztliche Massnahmen: Professionelle Prophylaxemassnahmen, Schleimhautbehandlung, Schutzplatten, Medikamententräger. Art. 18 c Weitere Erkrankungen Problematik: Infektionsgefährdung, Blutungsgefährdung. HIV-Ansteckungsrisiko, hohe Infektiosität, wechselnder Verlauf. Zusammenarbeit mit Arzt ist notwendig zur Klärung der Abwehrlage. 6. AIDS (BE) Medikamente: Soor: –Nystatin (Candio-Hermal, Mycostatin: 100 000 I.E., 1– 2 Mund spülungen / Tag) –Amphotericin B (Ampho-Moronal,10 mg, 3 × 1 Lutschtabletten / Tag) –Fluconazol (Diflucan, 50 mg, 1 Kapsel / Tag, 14 Tage) –Ketoconazol (Nizoral, 200 mg, 2 × 1 Kapsel / Tag) Antibiotika: –Ornidazol (Tiberal, 500 mg, 3 × 1 Tabl / Tag) –Metronidazol (Flagyl, 500 mg, 3 × 1 Tabl / Tag Kombinationsbehandlung mit Nukleosid-Analoga, Proteaseinhibitoren und Antibiotika. Zu beachten: Reduzierte Abwehrlage, Abschirmung. Arbeitsplatzhygiene. Die normale Zahnsanierung oder zusätzliche Massnahmen zur Praxishygiene sind nicht Bestandteil der AIDS-Behandlung. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 88 Literatur: ◗ GRASSI M., ABB J., HÄMMERLE C.: AIDS in der Zahnarztpraxis. Thieme Verlag, Stuttgart, 1991 ◗ GREENSPAN J. S., BARR C. E., SCIUBBA J. J., W INKLER J. R.: Oral manifestations of HIV infection. Oral Surg Oral Med Oral Pathol 73: S. 142 –144, 1992 ◗ GREENSPAN D., GREENSPAN J. S., PINDBORG J. J., SCHIODT M.: AIDS – Orale Manifestationen und Infektionsschutz. Deutscher Ärzte Verlag, Köln, 1992 ◗ WAAL van der I., SCHULTEN E. A. J. M., PINDBORG J.J.: Oral manifestations of AIDS: an overview. International Dental J 41: S. 3 – 8, 1991 Rechtsprechung (eu): keine 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion (ZH) Art. 18 c Weitere Erkrankungen Definition: Unter diesem Krankheitsbild sind Folgeschäden im Kausystem wegen schwerer psychischer Störungen, zerebraler Lähmungen und Spasmen, M. Parkinson, Hyperkinesien (z.B. Huntington’s Chorea), Persönlichkeitsveränderungen, Psychosen etc. zu verstehen. Erhaltung der Mundhygiene und zahnärztliche Betreung ist unter den gegebenen Umständen unmöglich. Auch Artefakte, Selbstverstümmelung, gehören in schweren Fällen zu dieser Krankheitsgruppe. Auch z.B. die Bulimia nervosa (Ess-Brech-Sucht) und die Anorexia nervosa (Magersucht). Anamnese: Der Betroffene kann die selbstständigen Mundhygiene-Verrichtungen nicht durchführen oder ist wegen mentaler Störung dazu nicht in der Lage. Meist IV-Fälle bis zum 20. Lebensjahr, psychiatrische oder neurologische Behandlung. Zahnsanierungen in Narkose. Bei Artefakten stehen wiederkehrende, therapieresistente Schleimhautverletzungen oder Wunden in der Perioralregion im Vordergrund. Bei psychischen Esstörungen ist die Anamnese meist schwer zu erheben, da die Patienten sich der Psychopathologie ihres Verhaltens zwar bewusst sind, sie aber aus Scham verleugnen. Klinisches Erscheinungsbild: Entsprechende Symptome der Grundkrankheit. Generalisierte Schmelzdefekte, Zahnzustand mit multipler Karies und parodontalen Infekten. Chronische Traumata unerklärbarer Genese bei Artefakten. Bei Säurereflux: Perimolysis, d.h. partieller bis gänzlicher Schmelzverlust an OK-Zähnen, v.a. palatinal und okklusal; im UK v.a. bukkal und okklusal an den Prämolaren und Molaren. Frakturen der OK-Front- Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 89 zahnschneidekanten. Überstehende Füllungen. Im Spätstadium Bisssenkung wegen Verlust okklusaler Füllungen und palatinaler Höcker möglich. Evtl. Parotisdrüsenschwellung. Die Mundaufnahme zeigt die typischen Veränderungen an der Zahnhartsubstanz durch Säurereflux bei Anorexia nervosa: Die palatinalen Höcker sind weitgehend abgebaut (Prämolaren), Molaren rekonstruiert. (Quelle: ZHP) Radiologische Befunde: Reduktion von Schmelzdimension (Entkalkung), multiple Karies. Zahnärztliche Massnahmen: Während der psychiatrischen Behandlung (obligat) professionelle Instruktion und Prophylaxemassnahmen, Fluoridierung (Lacke), Recall mind. zweimal jährlich. Rekonstruktionen zur Erhaltung der Kaufähigkeit. Medizinische Problematik: Probleme ergeben sich aus der fehlenden Kooperationsmöglichkeit des Patienten, physisch oder mental. Zu beachten ist allfällige Medikation mit Auswirkungen auf die Mundhöhle, z.B. Mundtrockenheit, Hyperplasien (siehe Art. 17 b 3). Bei Essstörungen: Untergewicht oder Übergewicht, Hautstörungen, kardiovaskuläre Störungen, Stoffwechselstörungen. Internistische Überwachung und Absprachen nötig. Kausaltherapie ist psychiatrisch, internistisch. Zu beachten: Zusammenarbeit mit dem Hausarzt oder Spezialisten suchen. Art. 18 c Weitere Erkrankungen 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion (ZH) Literatur: ◗ AMERONGEN P. van: Manifestations psychosomatiques de la sphère orale. Rev Osdontostomatol 10: S. 259 – 263, 1981 ◗ SCHEUTZEL P., MEERMANN R.: Anorexie und B ulimie aus zahnärztlicher Sicht. Urban & Schwarzenberg, München, 1994 ◗ VANDEREYCKEN W., MEERMANN R.: Anorexia nervosa. A clinician’s guide to treatment. Walter de Gruyter, Berlin, 1984 Rechtsprechung (eu): –Bulimie und Anorexie sind Tatbestände von Art. 18 lit. c Ziff. 7 KLV (BGE 124 V 351, 353 E. 2a). Grundsätzliche und umfangmässige Leistungspflicht (BGE 124 V 351, 353 E. 2c – 2f; 15.06.2005 K 175/04 E. 1 mit Aus führungen zu Bulimie und Karies; 26.04.2002 K 181/00, mit Erörterungen zur Frage der Vermeidbarkeit und zur Wirtschaftlichkeit der Behandlung). –Zwischen der psychischen Erkrankung und der Beeinträchtigung der Kaufunktion muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Beeinträchtigung muss unvermeidbar sein (BGE 128 V 66, 68 E. 5). –Leistungspflicht bei Depression wegen Vermeidbarkeit der Kausystemer krankung verneint. Bei lediglich erschwerter Durchführung einer genügenden Mundhygiene liegt keine Unvermeidbarkeit vor (BGE 128 V 70, 72 E. 5a; 05.03.2008 9C 232/2007). –Abrasio der Zähne als mögliche Folge nächtlichen Bruxismus: Pflichtleistung verneint: 11.07.2006 K 11/06. Anders in BGE 128 V 66, 68 E. 5 im Falle einer schweren Depression. Differenzialdiagnose der zahnärztlich wichtigsten neuropsychischen Störungen: Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 90 Anorexia nervosa: Bulimia nervosa: –Angst vor Fettleibigkeit durch voraussehbaren Kontrollverlust beim Essen –Eher zwanghaft –Der Psychopathologie nicht bewusst –Verneinen der Krankheit –Oft sozial isoliert –Häufiger in höheren sozialen Schichten –> 90% weibliche, eher jüngere Patienten (13 Jahre) –Oft übergehend in Bulimie –Gewicht < 80% der Norm –Extreme Magerkeit als Ideal –Menses fehlend –Angst vor Fettleibigkeit durch erfolgten Kontrollverlust beim Essen –Eher hysterisch –Der Psychopathologie bewusst –Verleugnen der Krankheit –Oft sozial isoliert –Häufiger in höheren sozialen Schichten –> 80% weibliche, eher erwachsene Patienten (ab 18 Jahre) –Oft übergehend in Anorexie –Gewicht im Normbereich –Häufige Gewichtsschwankungen –Menses unregelmässig / fehlend Speicheldrüsenerkrankungen Art. 18 d Art. 18 Allgemeinerkrankungen; konsekutive Behandlung Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand lungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 91 Speicheldrüsenerkrankungen (BE) Art. 18 d Speicheldrüsenerkrankungen Definition: In diesem Zusammenhang sind Erkrankungen der Speicheldrüsen mit Auswirkung auf das Kausystem zu nennen: Sjögren-Syndrom: Autoimmunerkrankung mit sekretorischer Insuffizienz aller Drüsen mit äusserer Sekretion. Primäre (ohne andere Begleit erkrankung, auch Sicca-Syndrom) und sekundäre Form (zusammen mit andern Erkrankungen z.B. rheumatischer Art, Lupus erythematodes). Generelle Speicheldrüsen-Hypofunktion mit Xerostomie. Xerostomie nach Speicheldrüsenerkrankungen. Anamnese: Sjögren-Syndrom / Hypofunktion: Schleichender Krankheitsbeginn mit Keratose und Trockenheit der Schleimhäute, Zungenbrennen, Parotisdysfunktion mit Vergrösserung der Drüse, gehäuft bei Frauen im Klimakterium. Klinisches Erscheinungsbild: Sjögren-Syndrom: Keratokonjunktivitis sicca, Rhinitis sicca, Laryngitis, Drüsenschwellungen, Xerostomie und erhöhte Kariesanfälligkeit. Histologie: Biopsie aus der Unterlippe. Mundschleimhautatrophie und Ulzerationen in Folge von Trockenheit, Karies, flächenhafte Schmelz-Entkalkungen. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 92 Xerostomie bei SjögrenSyndrom: Die Zungen oberfläche ist glatt und atrophisch. (Quelle: ZHK) Von der lang dauernden Trockenheit der Schleimhaut ist auch die Lippe betroffen: Sie wird atrophisch und rissig. Lippenbrennen als Folge. (Quelle: ZHK) Radiologische Befunde: In der Sialografie finden sich kugelförmige Gangektasien. Aplasie oder Hypoplasie des Drüsen-Parenchyms. Scintigrafie zur Klärung der Speicheldrüsen-Aktivität. Art. 18 d Speicheldrüsenerkrankungen Die Sialografie dokumentiert die Atrophie des Drüsenparenchyms bei bestehendem SjögrenSyndrom. (Quelle: ZHK) Speicheldrüsenerkrankungen (BE) Medikamente: Speichelersatz: Aldiamed Gel (heico Dent) Bucco Gel (IBSA) Emofluor- Mundbefeuchtungsspray (Dr. Wild AG) Salvia Medac Spray (Menthol) (Medac) Speichelstimulation: Zuckerfreier Kaugummi (z.B.: Candida [mit Mineralsalzen], ChewX [mit CHX], V6 [mit Carbamid, V6 Fluor]). Keine zucker- und säurehaltigen Bonbons. Zu beachten: Biotène-Mundspülungen und -Zahnpaste, BioXtra-Mundspülungen, -Zahnpaste und -Gelée sowie Oralbalance-Gel enthalten Glukose und sind nicht zahnschonend. Zahnärztliche Massnahmen: Professionelle Zahnreinigung 3 – 4 × /Jahr inklusive Fluorapplikation, ggf. häufiger; Ernährungsberatung. Pharmakologische Speichelstimulation (Sulfarlem S25; Salagen). Zahnrekonstruktion zur Erhaltung der Kaufähigkeit. Lokale Applikation von fluoridhaltigen Gelées und Mundspülungen durch den Patienten mehrmals wöchentlich, ggf. Medikamentenschiene. Problematik: Nebenerscheinungen, Begleiterkrankungen, Kombination mit andern Kollagen- und Autoimmunerkrankungen (LE, PCP, Sklerodermie, Dendromyositis). Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 93 Literatur: ◗ KLESTOV A. C. et al.: Treatment of xerostomia: A double-blind trial in 108 patients with Sjögrens-syndrome. Oral Surg Oral Med Oral Pathol 51: S. 594 – 599, 1981 ◗ SEIFERT G., MIEHLKE A., HAUBRICH J., CHILLA R.: Speicheldrüsenkrankheiten. Thieme Verlag, Stuttgart, 1984 ◗ SONIS S.T., FAZIO R. C., FANG L: Principles and practice of oral medicine. Saunders, Philadelphia, 2nd ed., S. 457 – 472, 1995 Rechtsprechung (eu): Speicheldrüsenresektion mit Xerostomie und erhöhter Kariesanfälligkeit als Folge stellt einen Tatbestand nach Art. 18 lit. d KLV dar: BGE 128 V 59 E. 3. Zahnärztliche Zahnherdbehandlung Art. 19 a bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shunt-Operationen (ZH) b bei Eingriffen mit nachfolgender lebenslanger Immunsuppression (ZH) c bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden (ZH) d bei Endokarditis Art. 19 Allgemeinerkrankungen; vorausgehende Behandlung Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behand lung, die bei den folgenden Behandlungen notwendig ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. c KVG): zahnärztliche Zahnherdbehandlung. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 94 a Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shunt-Operationen (ZH) Art. 19 a Zahnärztliche Zahnherdbehandlung Definition: Operationen zum Ersatz von Herzklappen und Kranzgefässen sowie Gefässoperationen am Gehirn sind extrem infektionsgefährdet. Dentogene Infektionsquellen können als Streuherde fungieren. Zahnbehandlungen, die der Elimination möglicher Infektionsquellen dienen. Anamnese: Entsprechend der Grundkrankheit, meist Überweisung vom Spezialisten. Keine besondere zahnärztliche Anamnese. Klinisches Erscheinungsbild: Risikopatienten bezüglich Herz / Kreislauf. Herdabklärung bezüglich manifester dentogener Infektionsquellen. Radiologische Befunde: Zu beachten sind parodontale Einbrüche, apikale Aufhellungen, Osteo lysen, retinierte Zähne, Wurzelreste, Fremdmaterialien, unvollständige Wurzelfüllungen. Als Übersichtsaufnahme dient ein Orthopantomogramm. Zahnärztliche Massnahmen: Beseitigung aller manifesten Infektionsherde, sodass keine neuen Herde entstehen. Erhaltung der Kaufähigkeit. Medizinische Problematik: Risikopatienten bezüglich Herz-Kreislauf-System. Medikamente: — Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 95 Zu beachten: Rücksprache mit dem Spezialisten. Literatur: ◗ DEBELIAN G. J., OLSEN I., TRONSTAD L.: Systemic diseases caused by oral microorganisms. Endod Dent Traumatol 10: S. 57– 65, 1994 ◗ RAMS T. E., SLOTS J.: Systemic manifestations of oral infections. In Slots J., Taubman M. A. eds. C ontemporary oral microbiology and immunology. Mosby, St. Louis, S. 500 – 523, 1992 Rechtsprechung (eu): keine b Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Eingriffen mit nachfolgender lebenslanger Immunsuppression (ZH) Art. 19 b Zahnärztliche Zahnherdbehandlung Definition: Vor Organtransplantationen wird das natürliche Abwehrsystem durch Immunsuppression ausser Aktion gesetzt. Dadurch ist der Organismus anfällig auf alle Infektionen. Auch dentogene Infektionsquellen können durch die Immunsuppression zu Infektionen im Transplantat führen. Zahnbehandlungen, die der Elimination möglicher Infektionsquellen dienen. Anamnese: Entsprechend der Grundkrankheit, meist Überweisung vom Spezialisten. Keine besondere zahnärztliche Anamnese. Klinisches Erscheinungsbild: Risikopatienten bezüglich Organerkrankung und Insuffizienz. Herdabklärung bezüglich manifester dentogener Infektionsquellen. Radiologische Befunde: Zu beachten sind parodontale Einbrüche, apikale Aufhellungen, Osteo lysen, retinierte Zähne, Wurzelreste, Fremdmaterialien, unvollständige Wurzelfüllungen. Als Übersichtsaufnahme dient ein Orthopantomogramm. Zahnärztliche Massnahmen: Beseitigung aller manifesten Infektionsherde, sodass keine neuen Herde entstehen. Erhaltung der Kaufähigkeit. Medizinische Problematik: Grundkrankheit beachten. Antikoagulation? Herdgefährdung? Abschirmung notwendig? Dialyse? Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 96 Medikamente: Entsprechend der Grundkrankheit. Angaben vom überweisenden Arzt erfragen. Zu beachten: — Literatur: ◗ KING G. N., HEALY C. M., GLOVER M. T., KWAN J. T. C., WILLIAMS D. M., LEIGH I. M., T HORNHILL M. H.: Prevalence and risk factors associated with leukoplakia, hairy leukoplakia, erythematous candidiasis, and gingival hyperplasia in renal transplant patients. Oral Surg Oral Med Oral Pathol 78: S. 718 –726, 1994 ◗ RUCHAT P., SADEGHI H., KAPPENBERGER L., GOY J. J.: Complications infectieuses après transplantation cardiaque: Experience Lausannoise. Mitteilungen Kardiologie IIa, Schweiz Med Wochenschr. 125, Suppl 66: S. 8, 1995 ◗ THIEL G., BOCK A., LANDMANN J., MIHATSCH M.: Komplikationen der Immunsuppression. Klin Monatsbl Augenheilkd 202: S. 479 – 484, 1993 Rechtsprechung (eu): Nach Durchführung einer Organtransplantation eingetretene, vermeidbare K ausystemschäden sind nicht kassenpflichtig: 9C 712/2007 E. 4.2, 31.01.2008 9C 606/2007 E. 5. c Art. 19 c Zahnärztliche Zahnherdbehandlung Definition: Durch Röntgenbestrahlung im Kieferbereich wird das gesunde Gewebe auch betroffen, langfristige Schäden entstehen besonders im Knochen des Unterkiefers. Die normale Regeneration ist verzögert, die Infektionsanfälligkeit stark erhöht. Durch die Chemotherapie werden die Regeneratinsvorgänge (Zellteilung) aller Gewebe gestört. Besonders anfällig sind sehr aktive Gewebe wie das Knochenmark. Durch Chemotherapie können ruhende Infektionsherde exacerbieren. Zahnbehandlungen, die der Elimination möglicher Infektionsquellen dienen. Anamnese: Entsprechend der Grundkrankheit, meist Überweisung vom Spezialisten. Keine besondere zahnärztliche Anamnese. Art der Chemotherapie erfragen. Bei Bisphosphonattherapie Rücksprache mit behandelnder Stelle und Überweisung an Klinik. Klinisches Erscheinungsbild: Patienten vor oder nach Tumoroperationen im Kiefer-, Gesichts- und Halsbereich. Herdabklärung bezüglich manifester und potenzieller dentogener Infektionsquellen. Differenzierung von aktiven Herden mit manifesten Infektionszeichen und potenziellen Herden mit möglichen oder jederzeit später möglichen Infektionsquellen. Aktive Herde sind: Fistelbildungen, apikale Ostitiden, parodontale Taschen mit Sekretion oder tiefer als 3 mm, entzündliche Osteolysen, Zysten. Auch devitale Zähne ohne Wurzelbehandlung gehören dazu. Schleimhautulzerationen. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Läsionen (ZH) 97 Potenzielle Herde oder mögliche Infektionsherde sind: Wurzelbehandelte Zähne, parodontale Taschen tiefer als 3 mm (ohne Sekretion), retinierte Zähne, reizlose Wurzelreste etc., aber auch tiefe, gegen die Pulpa reichende Restaurationen. Die Aufnahme zeigt eine oft beobachtete Komplikation nach Zahnentfernung vor Radiotherapie: Nach Beginn der Bestrahlung wird die Schleimhaut entzündet (Radiomukositis) und anfällig für jede Art der Traumatisierung. Obwohl keine Prothese getragen wird, entsteht lingual im Molaren bereich des Unterkiefers ein kleines Ulkus. (Quelle: ZHK) Die Behandlung besteht in der Eingliederung einer im Ulkusbereich hohl liegenden Platte zur Applikation von Heilsalben und zur Verhinderung weiterer Traumatisierung (Zungendruck, Nahrung). (Quelle: ZHK) Radiologische Befunde: Zu beachten sind parodontale Einbrüche, apikale Aufhellungen, Osteo lysen, retinierte Zähne, Wurzelreste, Fremdmaterial, unvollständige Wurzelfüllungen. Als Übersichtsaufnahme dient ein Orthopantomogramm. Art. 19 c Zahnärztliche Zahnherdbehandlung c Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Läsionen (ZH) Das Orthopantomogramm zeigt den Zustand vor Radiotherapie. Die Herd beurteilung liess die Ent fernung der Molaren und Prämolaren als angezeigt erscheinen, da die Kariesaktivität hoch lag. (Quelle: ZHK) Die Herdsanierung ist unterblieben,1 Jahr nach Radiotherapie finden sich multiple kariöse Läsionen, durch Mundtrockenheit gefördert, mit folgender apikaler Ostitis bei 43. Die Behandlung erfolgt unter Antibiose, hyperbarer Sauerstoff therapie mit primärem Wundverschluss. (Quelle: ZHK) Zahnärztliche Massnahmen: Die Massnahmen werden nach Art der Bestrahlung differenziert. Konventionelle Radiotherapie: Beseitigung aller manifesten und potenziellen Infektionsherde, sodass keine neuen Herde entstehen. Erhaltung oder Wiederherstellung der Kaufähigkeit. Betreuung bezüglich Mundhygiene während und nach der Bestrahlung. Kompensation der Xerostomie-Folgen, Speichelersatz. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 98 Intensitäts-modulierte Radiotherapie (IMRT): Abstufung der Massnahmen nach Risikogebiet Art. 19 c Zahnärztliche Zahnherdbehandlung vor IMRT-Bestrahlung während IMRT-Bestrahlung nach IMRT-Bestrahlung HR Zahnbehandlung wie bei konventioneller RT-Technik – dentale Hygiene, parodontale Taschen – Zahnextraktion: – 10 Tage vor RT (SHAW et al. 2000) –devitale Zähne, apikale Pathologie (BORNSTEIN et al. 2001) – fortgeschrittene PA, profunde Karies – Glätten von Knochenkanten, -spitzen – primärer Wundverschluss – zahnerhaltende Massnahmen – chirurgische Sanierung von Mukosaläsionen – Anfertigung einer Fluoridierungsschiene – wöchentlicher Recall (BORNSTEIN et al. 2001) – dentale Hygiene, Motivation, Kontrolle – Zahnextraktion: – nach Rücksprache mit Strahlentherapeuten –antibiotische Therapie bis Wundheilung (SHAW et al. 2000) – Mucositisprophylaxe (Bepanthen®-Lösung) – Soor-Prophylaxe (Ampho-Moronal®) – Mundöffnungsübungen (Trismusprophylaxe) –Feuchthaltung der Mundhöhle mit Kamillosan-, Salbeispülungen (Ø Glandosan® bei Bezahnten [NICHOLLS et al. 1998]) – Applikation der Fluoridierungsschiene 2 – 3 × / d –Prothesenkarenz, nur kurzfristig; nicht bei Obturatoren (SHAW et al. 2000) –Recall beibehalten im ersten Jahr (6 – 8 Wochen [BORNSTEIN et al. 2001]) –dentale Hygiene, Motivation, Kontrolle –zahnärztliche chirurg. Eingriffe und Parotaschen –antibiotische Therapie bis Wundheilung (SHAW et al. 2000) –atraumatische Zahnentfernung –Abtragen scharfer Knochenkanten –primäre Schleimhautdeckung –Soor-Prophylaxe (Ampho-Moronal®) –Feuchthaltung der Mundhöhle mit Kamillosan-, Salbeispülungen, (Ø Glandosan® bei Bezahnten [NICHOLLS et al. 1998]) – Applikation der Fluoridierungsschiene – zahnerhaltende Massnahmen – Prothesenkarenz nachts (SHAW et al. 2000) – Wiederherstellung der Kaufunktion –Implantation ca. 1 Jahr nach RT (eigene, unpublizierte Daten) MR/ NR – dentale Hygiene, parodontale Taschen – keine Zahnextraktion von: – ansonsten erhaltungswürdigen Zähnen –bei NR Wurzelbehandlung statt Extraktion – Zahnextraktion selektiv! – 10 Tage vor RT (SHAW et al. 2000) – Glätten von Knochenkanten, -spitzen – primärer Wundverschluss – konservierende Zahnmedizin – chirurgische Sanierung von Mukosaläsionen – Anfertigung einer Fluoridierungsschiene – wöchentlicher Recall (BORNSTEIN et al. 2001) – dentale Hygiene, Motivation, Kontrolle – Zahnextraktion: – nach Rücksprache mit Strahlentherapeuten –antibiotische Prophylaxe (24 h prä-OP) – Mucositisprophylaxe (Bepanthen®-Lösung) – Soor-Prophylaxe (topische Antimykotika) – Mundöffnungsübungen (Trismusprophylaxe) –Feuchthaltung der Mundhöhle – Applikation der Fluoridierungsschiene 2 – 3 × / d –nächtliche Prothesenkarenz (SHAW et al. 2000) –Recall beibehalten (6 – 8 Wochen [BORNSTEIN et al. 2001] im ersten Jahr) –dentale Hygiene, Motivation, Kontrolle –nach RT Prothesenkarenz ca. 3 Monate –Wiederherstellung der Kaufunktion –Implantation ca. 1 Jahr nach RT (eigene, unpublizierte Daten) – zahnärztliche chirurgische Eingriffe und Parotaschen –antibiotische Prophylaxe (24 h prä-OP) –atraumatische Zahnentfernung –Abtragen scharfer Knochenkanten –primäre Schleimhautdeckung – zahnerhaltende Massnahmen –nächtliche Prothesenkarenz (SHAW et al. 2000) – kein Speichelersatz (meist genügend Feuchtigkeit) KR – keine Einschränkung für zahnärztliche Massnahmen – dentale Hygiene, parodontale Taschen – Zahnextraktion von: – nicht erhaltungswürdigen Zähnen – 10 Tage vor RT (SHAW et al. 2000) – Anfertigung einer Fluoridierungsschiene – keine Einschränkung für zahnärztliche Massnahmen – dentale Hygiene, Motivation, Kontrolle – Zahnextraktion von: – nicht erhaltungswürdigen Zähnen – Applikation der Fluoridierungsschiene – keine Einschränkung für zahnärztliche Massnahmen – Behandlung parodontaler Taschen – dentale Hygiene, Motivation, Kontrolle – Zahnextraktion von nicht erhaltungswürdigen Zähnen – Applikation der Fluoridierungsschiene c Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Läsionen (ZH) Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 99 HR = Hochrisikogebiete MR/NR = mittlere und niedrige Risikogebiete KR = kein Radiatio-spezifisches Risiko (PA = parodontale Schädigung) Art. 19 c Zahnärztliche Zahnherdbehandlung c Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Läsionen (ZH) Medizinische Problematik: Zeitfaktor meist bedeutsam, da zwischen Herdabklärung und gewünschtem Bestrahlungsbeginn oft kurze Zeit gegeben. Optimal wären drei Wochen zwischen Zahnextraktionen und Bestrahlungsbeginn, um den Abschluss der primären Wundheilung zu erreichen. Patienten häufig schwer motivierbar, in reduziertem Allgemeinzustand, kardiopulmonal knapp kompensiert. Medikamente: Entsprechend dem Allgemeinzustand. Antibiotische Begleitbehandlung bei Serienextraktionen ist ratsam. Absprache mit dem Spezialisten. Bei Mundtrockenheit Speichelersatz: Aldiamed Gel (heico Dent) Bucco Gel (IBSA) Emofluor-Mundbefeuchtungsspray (Dr. Wild AG) Salvia Medac Spray (Menthol) (Medac) Speichelstimulation: Zuckerfreier Kaugummi (z.B.: Candida [mit Mineralsalzen], ChewX [mit CHX], V6 [mit Carbamid, V6 Fluor]). Keine zucker- und säurehaltigen Bonbons. Biotène-Mundspülungen und -Zahnpaste, BioXtra-Mundspülungen, -Zahnpaste und -Gelée sowie Oralbalance-Gel enthalten Glukose und sind nicht zahnschonend. Zu beachten: Nach Radiotherapie im Kopf-Hals-Bereich keine chirurgischen Massnahmen (Zahnextraktionen, Parodontalchirurgie etc.) in der zahnärztlichen Praxis. Behandlung in Spezialklinik angezeigt. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 100 Literatur: ◗ BAUMANN M.: Zahnärztliche Betreung der Radiotherapie-Patienten. Schweiz. Monatsschr. Z ahnmed. 94: S. 946 – 950, 1984 ◗ HERZOG M., SADER R., ZEILHOFER H. F.: Klinische Aspekte zu Ursachen und Therapie der Osteoradionekrose der Kiefer. Dtsch Zahnärztl Z 50: S. 85 – 87, 1995 ◗ MARX R. E.: Osteoradionecrosis of the jaws: review and update. HBO Review 5: S. 78 –126, 1984 ◗ STUDER G. et al.: Empfehlungen für die Zahnsanierung vor intensitäts- modulierter Radiotherapie (IMRT). Schweiz. Monatsschr. Zahnmed. 117: S. 637– 642, 2007 Rechtsprechung (eu): Nicht kassenpflichtig als Tatbestand von Art. 19 KLV ist die zahnärztliche Be handlung von Zahnschäden nach Chemo- und Radiotherapie beim Linfom non Hodkin der Mandeln. Die Leistungspflicht ist jedoch nach Art. 17 lit. c Ziff. 2 KLV gegeben: 19.12.2001 K 39/98 E. 3a, siehe auch 14.12.2001 K 104/99. Nicht unter Art. 19 KLV fällt die zahnärztliche Behandlung einer Parodontopathie nach einer onkologischen Chemotherapie (BGE 127 V 339 E. 3), wegen Amalgam sanierungen bei Amalgamunverträglichkeit (BGE 125 V 278 E. 7c) oder eines Lichen ruber (19.12.2001 K 107/99 E. 5c; 13.06.2003 K 17/03 E. 6). d Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Endokarditis Art. 19 d Zahnärztliche Zahnherdbehandlung Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 101 Definition: Erkrankungen und Zustände der Herzklappen mit bekanntem Risiko zu Infektionen (Endokarditis). Differenzierung zwischen mässigem Risiko (angeborene Herzvitien, rheumatische Klappenvitien, Mitralklappenprolaps mit Mitralinsuffizienz, hypertrophe, obstruktive Kardiomyopathie) und hohem Risiko (Klappenprothese, Status nach bakterieller Endokarditis, Status nach Herzoperation mit Conduit). Als Herdgefährdung wird ein generelles oder lokales Infektionsrisiko durch dentogene Infektionsherde bezeichnet. Zahnbehandlungen, die der Elimination möglicher Infektionsquellen dienen. Radiologische Befunde: Zu beachten sind parodontale Einbrüche, apikale Aufhellungen, Osteo lysen, retinierte Zähne, Wurzelreste, Fremdmaterialien, unvollständige Wurzelfüllungen. Als Übersichtsaufnahme dient ein Orthopantomogramm. Anamnese: Allgemeinmedizinische Anamnese bezüglich Herzerkrankung, Operationen, Medikation. Meist Überweisung vom Spezialisten. Keine besondere zahnärztliche Anamnese. Problematik: Gefährdung durch Bakteriämie auch aus unscheinbarer Quelle, Kreislaufzustand (kompensiert, dekompensiert). Dauerantikoagulation. Abschirmung sowohl für Untersuchung und Behandlung notwendig. Klinisches Erscheinungsbild: Differenzierung von aktiven Herden mit manifesten Infektionszeichen und potenziellen Herden mit möglichen oder jederzeit später möglichen Infektionsquellen. Aktive Herde sind: Fistelbildungen, apikale Ostitiden, parodontale Taschen mit Sekretion oder tiefer als 3 mm, entzündliche Osteolysen, Zysten. Auch devitale Zähne ohne Wurzelbehandlung gehören dazu. Schleimhautulzerationen. Potenzielle Herde oder mögliche Infektionsherde sind: Wurzelbehandelte Zähne, parodontale Taschen tiefer als 3 mm (ohne Sekretion), retinierte Zähne, reizlose Wurzelreste etc., aber auch tiefe, gegen die Pulpa reichende Restaurationen. Behandlung: Abschirmung nach Schema: Amoxicillin, 2,25 g p.o. 1 h vor und 750 mg 6 h nach dem Eingriff Bei Penicillinallergie: Clindamycin, 600 mg p.o. 1 h vor Eingriff Zahnärztliche Massnahmen: Beseitigung aller manifesten Infektionsherde, sodass keine neuen Herde entstehen: Parodontaltherapie, Zahnextraktionen, Entfernung ostitischer Herde, Zystenoperationen. Erhaltung der Kaufähigkeit, abnehmbarer Zahnersatz. Zu beachten: Rücksprache mit dem Herzspezialisten. Art. 19 d Zahnärztliche Zahnherdbehandlung d Zahnärztliche Behandlung von Zahnherden bei Endokarditis Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 102 Literatur: ◗ AMERICAN DENTAL ASSOCIATION, AMERICAN HEART ASSOCIATION: Preventing bacterial endocarditis. JADA. 122: S. 87 – 92, 1991 ◗ DAJANI A. S., BISNO A. L., CHUNG K. Y.: Prevention of bacterial Endocarditis. J. Am. Med. Assoc. 264: S. 2919 – 2922, 1990 ◗ RAHN R.: Endokarditis-Risiko bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen. Zahnärztl. Praxis 40: S. 48 – 51, 1989 Rechtsprechung (eu): Eine zahnärztlich zu behandelnde Endokarditis (Art. 19 lit. d KLV) muss vorliegen. Sie darf nicht erst drohen oder bloss vermutet werden: 14.04.2005 K 64/04 E. 4.2; 28.11.2007 K 153/06 E. 3.4.3; Zahnärztliche Zahnherdabklärungen und -sanierun gen im Anschluss an die Implantation des Herzschrittmachers zum Z wecke der Endokarditisprophylaxe sind keine Pflichtleistungen: 06.02.2008 9C 675/2007. Notwendigkeit zahnärztlicher Behandlung verneint bei Mitralklappeninsuffizienz: 14.04.2005 K 64/04 E. 4.3. Geburtsgebrechen Art. 19a KLV 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen nach Absatz 2 bedingt sind, wenn: a. die Behandlungen nach dem 20. Lebensjahr notwendig sind; b. die Behandlungen vor dem 20. Lebensjahr bei einer nach dem KVG versicherten aber nicht bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) versicherten Person not-wendig sind. 2 Geburtsgebrechen im Sinne von Absatz 1 sind: Die folgende Liste der unter Art.19a, Abs. 2 fallenden Geburtsgebrechen entspricht in Nummerierung und Wortlaut dem auf 1.1.1997 bzw. für Ziff. 16, 17 und 28a rückwirkend auf 1.1.1998 in Kraft gesetzten Verordnungstext. Zusätzlich sind am rechten Rand die entsprechenden Ziffern der Geburtsgebrechenverordnung (GgV) aufgeführt. Kommentare erscheinen in Kursivschrift. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 103 Ziffern mit Behandlungsschwerpunkt oder mit behandlungsbedürftigen direkten Folgen des Grundleidens im orofazialen Bereich sind fett gedruckt. In einem grossen Teil dieser Fälle kann die Behandlung vor Vollendung des 20. Altersjahres und damit bei den meisten Patienten noch unter der Leistungspflicht der Invalidenver sicherung abgeschlossen werden. Seltener muss die Erstbehandlung aus medizinischen Gründen über das Ende des 20. Altersjahres hinaus weitergeführt werden. Dies betrifft vor allem Leiden, bei denen kieferchirurgische Eingriffe, welche erst nach Abschluss des Pubertätswachtums angezeigt sind, die Grundlage für abschliessende kieferorthopädische und restaurative (zahnprothetische) Massnahmen bilden. Ziffern, bei denen dies öfter vorkommt, sind mit (*) markiert. Insbesondere bei diesen Leiden können im späteren Lebensalter Revisionen der Erstversorgung notwendig werden. Die übrigen Ziffern betreffen Geburtsgebrechen mit schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, die sich auch im orofazialen Bereich manifestiert und spezifische zahnärztliche Betreuung bzw. zahnärztliche Massnahmen in Vollnarkose und / oder kieferchirurgische Behandlung, gegebenenfalls über das 20. Altersjahr hinaus, erfordert. Therapeutische Massnahmen dienen der Gewährleistung Kaufähigkeit im Sinne der in der Einleitung aufgeführten griffsbestimmungen. Bei Kindern und Jugendlichen steht Geburtsgebrechen in Analogie zur Invalidenversicherung Behandlung des Geburtsgebrechens im Vordergrund. der Bebei die 1. Dysplasia ectodermalis (*) Art. 19a KLV (GgV Ziff. 104) Zahn-Unterzahl und Störungen des Zahndurchbruchs und der Zahn form sind wesentliche Symptome in einer breiten Palette von Stö rungskombinationen aus diesem Formenkreis. Massnahmen: Erhaltung und Umgestaltung dysplastischer Zähne (be reits im Milchgebiss!), Zahnersatz teils erst nach vorbereitenden kiefer orthopädischen / kieferchirurgischen Massnahmen möglich. Geburtsgebrechen 2. (GgV Ziff. 105) Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (*) –Epidermolysis bullosa herditaria –Acrodermatitis enteropathica –Pemphigus benignus familiaris chronicus Insbesondere bei Epidermolysis bullosa sind Mundhygiene und alle zahnärztlichen Massnahmen enorm erschwert, da bei geringster Berührung von Haut / Schleimhaut blasenbildende, schmerzhafte Lä sionen entstehen. Massnahmen: Behandlung ist nur unter Narkose und besonderen Vorsichtsmassnahmen möglich. Behandlung des Milchgebisses ist ein wesentlicher Faktor für weitere suffiziente Betreuung. 3. Chondrodystrophie wie Zum Inhalt Durch chondrodystrophische Erkrankungen bedingte Deformationen im Schädel- und Körperbau wirken sich auch auf den orofazialen Be reich aus (Platzmangel in den Zahnbogen, Stellungsanomalien). Massnahmen: In erster Linie kieferorthopädische / kiefer- und gesicht schirurgische. 104 (GgV Ziff. 123 ) Zu Dysostosis craniofacialis (M.Crouzon) siehe unter Ziff. 8 (Kranio synostosen). Auffällige Gesichtskonturen, Platzmangel in den Zahnbogen, Stel lungsanomalien, Missbildungen von Ohrmuschel und Mittelohr zeigen sich in beidseitiger Form bei der relativ häufigen Dysostosis mandibulofazialis (Franceschetti-Syndrom, Treacher-Collins-Syndrom) mit autosomal dominantem Erbgang. Ähnliche, aber meist asymmetrische Probleme zeigen sich bei Dysostosis otomandibularis (hemifacial microsomia) sowie bei weiteren Zustandsbildern aus der breiten Pa lette von Entwicklungsstörungen im Bereich des ersten Kiemenbogens (Goldenhar-Syndrom, 1st branchial arch syndrome etc.), über deren Ätiologie und allfälligen genetischen Hintergrund noch wenig Klarheit besteht. Persistenz des Milchgebisses bis ins Erwachsenenalter sowie zahlreiche überzählige und ankylosierte bleibende Zähne sind charakteristische Befunde im oralen Bereich bei der Dysostosis cleidocranialis mit au tosomal dominantem Erbgang. Trotz aller therapeutischen Bemü hungen ist es oft unmöglich, ohne prothetische Mittel eine befriedi gende Okklusion zu erreichen. Massnahmen: In erster Linie kiefer- und gesichtschirurgische, kiefer orthopädische, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit. (GgV Ziff. 121) –Achondroplasie –Hypochondroplasie –Dysplasia epiphysaria multiplex Zum Inhalt – Rechtlicher Teil 4. Angeborene Dysostosen (*) 5. (GgV Ziff. 124) Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist Fast ausschliesslich Röhrenknochen betroffen. 6. (GgV Ziff. 125) Angeborene Hemihypertrophien und andere Körper asymmetrien, sofern Operation notwendig ist (*) Art. 19a KLV Geburtsgebrechen Hemifaziale Hypertrophie bzw. -atrophie können zu schweren Entstel lungen führen, die komplexe Behandlungsmassnahmen (Schwerpunkt Chirurgie) erfordern. 7. Angeborene Schädeldefekte (GgV Ziff. 141) 8. (GgV Ziff. 142) Kraniosynostosen, sofern Operation notwendig ist (*) Vorzeitige, z.T. asymmetrische Verknöcherung von Schädelnähten führt zu kompensatorischen Fehlproportionen im übrigen Schädelund Gesichtsbereich (z.B. bei Apert-Syndrom oder Crouzon-Syndrom, Plagiocephalie etc.). Die Mundhygiene wird in vielen Fällen erschwert durch extreme Engstände, beim Apert-Syndrom (Akro-cephalo-syn daktylie) noch zusätzlich durch Missbildung der Extremitäten. Massnahmen: Oft komplex, mit Schwerpunkt Chirurgie / Kieferortho pädie. 9. Angeborene Wirbelmissbildungen (GgV Ziff. 152) –Hochgradige Keilwirbel –Blockwirbel wie Klippel-Feil –Hochgradig dysplastische Wirbel Durch das Grundleiden bedingte Fehlhaltungen können sich sekundär auf die Gesichtsentwicklung auswirken (Asymmetrien). Massnahmen: Im zahnärztlichen Arbeitsbereich kieferorthopädische / bzw. kieferchirurgische. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 105 10. (GgV Ziff. 181) Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis) Zum Kreis dieser Zustandsbilder unterschiedlichster Ausprägung ge hört z.B. das Freeman-Sheldon-Syndrom (whistling face syndrome). Typisch sind Kontrakturen an den Extremitäten. Abweichungen im Muskeltonus können auch entsprechende Kiefer- und Zahnstellungs anomalien bewirken (extremer Engstand oder auch offener Biss) oder zu eingeschränkter Mundöffnung und extrem erschwerter Mundhy giene führen. Zahnärztliche Behandlung u.U. nur unter Narkose mög lich. Massnahmen: Kieferorthopädische / kieferchirurgische, Wiederher stellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit. 11. (GgV Ziff. 184) Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien Die Mundhygiene ist erschwert durch die muskuläre Pathologie. Die orofaziale Muskulatur ist mitbetroffen: Mangelnder Mundschluss, Pro trusion der OK-Frontzähne, offener Biss (Kontakt oft nur auf 2 Mola renpaaren), Speichelfluss sind die offensichtlichsten und im sozialen Umfeld störenden Symptome. Massnahmen: Unterstützung der Mundhygiene, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit, evtl. kieferorthopädische, kiefer- und gesichtschirurgische Massnahmen. 12. Myositis ossificans progressiva congenita (GgV Ziff. 189) Bindegewebs-Erkrankung mit sekundärer Beteiligung der Muskulatur (= Fibroplasia ossificans); u.a. kann Kaumuskulatur betroffen sein. Massnahmen: Kieferchirurgische etc. zur Wiederherstellung oder Er haltung der Kaufähigkeit. 13. (GgV Ziff. 201) Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte) (*) Art. 19a KLV Je nach Spaltform unterschiedlich ausgeprägte Kiefer- und Zahnstel lungsanomalien, z.T. Nichtanlagen oder Dysplasien von Zähnen; z.T. Sprachstörungen infolge mangelhafter Gaumensegelfunktion. Massnahmen: Im zahnärztlichen Arbeitsbereich kieferchirurgische, kieferorthopädische, restaurative (festsitzende Prothetik); Logopädie. Geburtsgebrechen 14. (GgV Ziff. 202) Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten (*) Es gelten dieselben Anmerkungen wie unter Ziff 13. 15. Angeborene Nasen- und Lippenfistel (GgV Ziff. 203) Nasenfisteln sind Zeichen einer Störung im Bereich der Gesichts-Mit tellinie, die sich auch im Frontzahngebiet auswirkt. Paramediane, in der Regel paarige Unterlippenfisteln wecken Verdacht auf Vorliegen des autosomal dominant vererbten Van-der-Woude-Syn droms, in dessen Rahmen auch Lippen-Kiefer-Gaumenspalten oder isolierte Gaumenspalten vorkommen. Die Symptome können einzeln oder in Kombination auftreten. Massnahmen: Chirurgische, evtl. kieferorthopädische. 16. Proboscis lateralis Proboscis: Extrem seltener Befund im Rahmen holoprosencephalischer Zustandsbilder, d.h. schwerer Mittellinien-Defizite. Entsprechend ist mit Störungen der Dentition im Bereich der Oberkiefer-Front zu rech nen. Massnahmen: Kiefer- und gesichtschirurgische. Bei meist schweren weiteren Missbildungen stehen Massnahmen im zahnärztlichen Ar beitsbereich im Hintergrund. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt (GgV Ziff. 204) 106 17. (GgV Ziff. 205) Angeborene Dysplasien der Zähne, sofern mindestens 12 Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind und sofern bei diesen eine definitive Versorgung mittels zirkulärer Umfassungen voraussehbar ist (*) Angeborene Dysplasien müssen klar unterschieden werden von erwor benen Störungen wie Folgen von Stoffwechselstörungen im Säug lings- und Kleinkindesalter, Traumafolgen, Kariesfolgen, Fluorose. Massnahmen: Restaurative Massnahmen, oft erst nach kieferortho pädischer und / oder kieferchirurgischer Vorbehandlung sinnvoll. 18. (GgV Ziff. 206) Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei neben einander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne (*) Nur mit Hilfe von Röntgenbildern aus der präpubertären Phase lässt sich die Anodontia cong. schlüssig abgrenzen von unfall- oder extrak tionsbedingter Zahn-Unterzahl. Massnahmen: Vgl. unter Ziffer 17. 19. (GgV Ziff. 207) Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt Massnahmen: Entfernung des / der überzähligen Zähne, kieferortho pädische Nachbehandlung. 20. (GgV Ziff. 208) Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt oder wenn bei den bleibenden Zähnen, exklusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt. Art. 19a KLV Geburtsgebrechen Massnahmen: Kieferorthopädische, evtl. kiefer- und gesichtschirur gische. 21. (GgV Ziff. 209) Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von mindestens 40 Grad und mehr (beziehungsweise von mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt. Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (beziehungsweise von 15 Grad und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt. (*) Massnahmen: Kieferorthopädische, evtl. kiefer- und gesichtschirur gische. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 107 22. (GgV Ziff. 210) Prognathia inferior congenita, sofern die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasen relation mit einem Winkel ANB von mindestens 1 Grad ergibt, und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der bleibenden Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder sofern eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr respektive von 15 Grad und weniger vorliegt (*) Massnahmen: Kieferorthopädische, evtl. kiefer- und gesichtschirur gische. 23. Epulis des Neugeborenen (GgV Ziff. 211) Massnahmen: Chirurgische. 24. Choanalatresie (GgV Ziff. 212) Massnahmen: Chirurgische / hals-nasen-ohrenärztliche. 25. Glossoschisis (Zungenspalte) (GgV Ziff. 213) Massnahmen: Chirurgische. 26. (GgV Ziff. 214) Macro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist (*) Markante Abweichungen der Zungengrösse haben einen entschei denden Einfluss auf Grösse und Form der Zahnbogen. Massnahmen: Kiefer- und gesichtschirurgische, kieferorthopädische; evtl. restaurative, soweit der Behandlungsbedarf in direktem Zusam menhang mit dem Grundleiden steht; logopädische. 27. (GgV Ziff. 215) Angeborene Zungenzysten und Zungentumoren Art. 19a KLV Vergleiche Anmerkungen zu Ziffern 26 und 30. Geburtsgebrechen 28. (GgV Ziff. 216) Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo- oder Aplasien sämtlicher grosser Speicheldrüsen. Massnahmen: Chirurgische. Bei Hypo- oder Aplasien professionelle Un terstützung gegen Mundtrockenheit und dadurch begünstigte Karies. 28a. (GgV Ziff 218) Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinander liegende Zähne im Bereich der Prämolaren oder Molaren (exklusive Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind. Lokalisiertes Ausbleiben des Zahndurchbruchs trotz Entfernung allfäl liger Durchbruchshindernisse wie ankylosierte Milchzähne, Odontome usw. Massnahmen: Kieferorthopädische, chirurgische. Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Kaufähigkeit mit prothetischen Mitteln, soweit der Behandlungsbedarf in direktem Zusammenhang mit dem Grund leiden steht. 29. (GgV Ziff. 232) Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichert’scher Knorpel) Massnahmen: Chirurgische. 30. Haemangioma cavernosum aut tuberosum (*) Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 108 (GgV Ziff. 311) Haemangiome im Kiefer-Gesichtsbereich bewirken in ihrer Umgebung eine Mehrentwicklung während der gesamten Wachstumsperiode und damit auch z.T. massive Disproportionen. Haemangiome der Zun ge können die Mundhygiene massiv erschweren. Vgl. auch die Anmer kungen zu Ziff. 26. Restaurative Massnahmen zur Erhaltung bzw. Wie derherstellung der Kaufähigkeit, soweit der Behandlungsbedarf in direktem Zusammenhang mit dem Grundleiden steht. Zu beachten: Vgl. auch KLV Art.17 c 1 31. (GgV Ziff. 312) Lymphangioma congenitum, sofern Operation notwendig ist (*) Es gelten in Analogie die Anmerkungen unter Ziff. 26 und 30 32. (GgV Ziff. 324 ) Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien Störung der Blutgerinnung kann zahnärztliche Eingriffe erschweren und u.U. Behandlung unter stationären Bedingungen erfordern. Zu beachten: Vgl. auch KLV Art 18 a 33. Histiozytosen (GgV Ziff. 330) –Eosinophiles Granulom –Hand-Schüller-Christian –Letterer-Siwe Andere Bezeichnungen: Histiozytose X, Retikuloendotheliose. Mögli cherweise handelt es sich um Immundefekte. Zahnausfall sowie mas sive, schmerzhafte Gingivitis und Ulcera sind mögliche Komplikationen dieser schweren Allgemeinerkrankungen. Massnahmen: Kiefer- und gesichtschirurgische. Restaurative Mass nahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Kaufähigkeit, so weit der Behandlungsbedarf in direktem Zusammenhang mit dem Grundleiden steht. Zu beachten: Vgl. auch KLV Art. 17 c 1 34. (GgV Ziff. 381) Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute Art. 19a KLV Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningozele, Hydromyelie, Meningocele, Megalencephalie, Diastematomyelie und Tethered Cord. Geburtsgebrechen Formenkreis «spina bifida». Durch das Grundleiden bedingte neurolo gische Störungen können orthopädische Symptome auslösen und die Mundhygiene stark erschweren. Massnahmen: Unterstützung der Mundhygiene, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit. Allenfalls chirurgische, evtl. kieferor thopädische Massnahmen. 35. (GgV Ziff. 383) Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems wie –Friedreich’sche Ataxie –Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz –Spinale und neurale Muskelatrophien –Familiäre Dysautonomie –Analgesia congenita Durch das Grundleiden bedingte, starke Erschwerung der Mundhygi ene, z.T. Dysphagie. Bei Muskelatrophien z.T. nicht beherrschbarer Speichelfluss, bei Analgesia congenita häufiger Bissverletzungen und entzündliche Affektionen. Massnahmen: Unterstützung der Mundhygiene, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit. Allenfalls kiefer- und gesichtschirur gische Massnahme. 36. Angeborene Epilepsie Zum Teil Gingivahyperplasie als Nebenwirkung der zur Behandlung des Grundleidens verwendeten Medikamente (vgl. auch unter Art.17 b, Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt (GgV Ziff. 387) 109 3.). In der Folge massiv erschwerte Mundhygiene und ästhetische Be einträchtigung. Bei nicht einstellbarer Epilepsie gehäuft Frakturen des Unterkiefers und traumatischer Zahnverlust infolge von Stürzen. Massnahmen: Gingivektomien; kieferchirurgische und restaurative Massnahmen bei sturzbedingten Traumata. Zu beachten: Falls sich Krankenversicherer und Unfallversicherer über die Leistungspflicht nicht einig werden (Schadengrund Epilepsie = Krankheit? oder Hinfallen = Unfall? ist der Krankenversicherer vorleis tungspflichtig (Art.78 KVG; 110 KVV). 37. (GgV Ziff. 390) Angeborene zerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch) Durch das Grundleiden bedingte Erschwerung der Mundhygiene und kieferorthopädische Probleme; z.T. Dysphagie. Massnahmen: Narkose für zahnärztliche Behandlung, sofern infolge des Grundleidens Behandlung unter Normalbedingungen unmöglich ist (in Analogie zur Regelung unter IV Kosten für eigentliche Zahnbehandlung zu Lasten des Patienten). Allenfalls Kieferorthopädie bei kooperationsfähigen Pa tienten, gegebenenfalls kiefer- und gesichtschirurgische Massnahmen. 38. Kongenitale Paralysen und Paresen (GgV Ziff. 397) Vergleiche Anmerkungen zu Ziff. 37. 39. Ptosis palpebrae congenita (GgV Ziff. 412) Möglicher Teilbefund bei komplexen Missbildungen, die auch den Kie ferbereich betreffen. Massnahmen: Keine Zahnbehandlung in direktem Zusammenhang mit Grundleiden. 40. Aplasie der Tränenwege Art. 19a KLV (GgV Ziff. 413) Möglicher Teilbefund bei komplexen Missbildungen, die auch den Kie ferbereich betreffen. Massnahmen: Keine Zahnbehandlung in direktem Zusammenhang mit Grundleiden. Geburtsgebrechen 41. Anophtalmus (GgV Ziff. 415) Als Folge des Grundleidens kann es zu Wachstumsstörungen im Be reich der Augenhöhle und im angrenzenden Kieferbereich kommen. Massnahmen: Kieferorthopädische, kiefer- und gesichtschirur gische. 42. Angeborene Tumoren der Augenhöhle (GgV Ziff. 424) Als Folge der Tumorbehandlung kann es zu Wachstumsstörungen im Bereich der Augenhöhle und im angrenzenden Kieferbereich sowie zu Stillstand der Zahnentwicklung in frühen Stadien kommen. (Ebenso bei Retinoblastom, Ziff.421 GgV.) Massnahmen im zahnärztlichen Arbeitsbereich: Je nach Fall komplex, kieferchirurgisch, kieferorthopädisch, restaurativ. 43. (GgV Ziff. 441) Atresia auris congenita inklusive Anotie und Microtie Kann im Rahmen von Dysmorphiesyndromen mit Entwicklungsstö rungen im Kiefer-Gesichtsbereich kombiniert sein; vgl. auch Ziff. 4, angeborene Dysostosen. Massnahmen: Im zahnärztlichen Arbeitsbereich kieferorthopädische, kiefer- und gesichtschirurgische. Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 110 44. (GgV Ziff. 442) Angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskeletts Vgl. Anmerkungen zu Ziff. 43. 45. (GgV Ziff. 454) Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glycoproteinstoffwechsels wie –Morbus Pfaundler-Hurler –Morbus Morquio Bei M.Pfaundler-Hurler = Mucopolysaccharidosis Typ I-H (Dysostosis multiplex) eingesunkene Nasenwurzel, Makroglossie. Bei M.Morquio = Mucopolysaccharidosis IV rumpfbetonter disproportionaler Minder wuchs, charakteristische Wirbelmissbildungen, Zahnschmelzdefekte. Mucopolysaccharidosis I-S (Scheie-Syndrom) manifestiert sich üblicher weise erst nach der Kindheit mit charakteristischen Veränderungen im Gesichtsbereich (breites Gesicht, mandibuläre Prognathie, verlängertes Mittelgesicht, gelegentlich Makroglossie). Massnahmen: Kiefer- und gesichtschirurgische; im zahnärztlichen Ar beitsbereich beschränkt durch Kooperationsvermögen der Patienten; Restauration bei Zahnschmelzdefekten, Wiederherstellung oder Erhal tung der Kaufähigkeit. 46. (GgV Ziff. 461) Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels wie –Hypophosphatasie –Progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann –Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein –Vitamin-D-resistente Rachitisformen Bei der sehr seltenen Hypophosphatasie prämature Kraniosynostosen, rachitisähnliche Symptome, Gelenkbeschwerden, Dysplasien des Dentins und in der Folge vorzeitiger Verlust von Milchzähnen (vor dem 3. Lebensjahr), Verlust bleibender Zähne im frühen Erwachsenenalter. Bei Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein (= fibröse Dysplasie) Schädel deformierungen mit Sekundärkomplikationen wie Schwerhörigkeit, Erblindung. Wegen Gefahr der malignen Entartung Verlaufskontrollen über das 20. Altersjahr hinaus notwendig. Bei Vitamin-D-resistenten Rachitisformen (familiäre hypophosphatä mische Rachitis) u.a. gestörte Zahnentwicklung, Zahnabszesse mit Fi stelbildung, Verformungen im Bereich des Unterkiefers. Massnahmen: Im zahnärztlichen und kieferchirurgischen Arbeitsbe reich symptomatische Therapie entsprechend individueller Situation. Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit. Zu beachten: Vgl. auch KLV Art. 18 b Art. 19a KLV Geburtsgebrechen 47. Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion (GgV Ziff. 463) –Athyreose –Hypothyreose –Kretinismus Seit Einführung des TSH-screening bei Neugeborenen sind Folgen die ser angeborenen Störungen der Thyreoidea-Funktion in der Schweiz kaum mehr anzutreffen, da die Kinder sehr früh behandelt werden. In seltenen, unbehandelten Fällen können kiefer- und gesichtschirurgische Massnahmen zur Korrektur typischer Gesichtsmerkmale notwendig sein (bei Athyreose Hypertelorismus, vorstehende Zunge; bei Hypothy reose [Kocher-Debré-Semelaigne-Syndrom] mit Muskelhypertrophie einhergehende Myopathie). Zu beachten: Vgl. auch KLV Art. 18 b 48. (GgV Ziff. 462) Angeborene Störungen der hypothalamo-hypophysären Funktion –Hypophysärer Zwergwuchs –Diabetes insipidus –Prader-Willi-Syndrom –Kallmann-Syndrom Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 111 Am ehesten finden sich Auswirkungen des Grundleidens im zahnärzt lichen Arbeitsbereich bei hypophysärem Zwergwuchs (Kiefer- und Zahnstellungsanomalien) und bei Prader-Willi-Syndrom (hypotone Fa cies bei muskulärer Hypotonie, Adipositas, Entwicklungsrückstand, Hy pogenitalismus, Mikrodontie, Mikrognathie). Massnahmen: Kiefer- und gesichtschirurgische, evtl. kieferorthopä dische, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit. 49. Angeborene Störungen der Gonadenfunktion (GgV Ziff. 466) –Turner-Syndrom (Minderwuchs, Gonadendysgenesie) –Missbildungen des Ovars –Anorchie –Klinefelter-Syndrom (XXY-Syndrom, Grosswuchs, Infertilität) Die Auswirkungen des Grundleidens im zahnärztlichen Arbeitsbereich bewegen sich in der Regel innerhalb des auch in der allgemeinen Be völkerung üblichen Spektrums an Zahn- und Kieferstellungsanoma lien. Bei Turner-Syndrom betrifft die Leistungspflicht der Invalidenver sicherung nur Störungen der Gonadenfunktion und des allgemeinen Körperwachstums (Änderung GgV vom 24.9.94). Massnahmen: Keine zahnärztlichen Massnahmen in direktem Zusam menhang mit dem Grundleiden. 50. Neurofibromatose (*) (GgV Ziff. 481) Bedeutung für den zahnärztlichen Arbeitsbereich hat die Neurofibro matose-1 (v. Recklinghausen) mit autosomal dominantem Erbgang. Ein diagnostisches Zeichen (unter anderen) sind multiple «Café-aulait»-Flecken, die vor allem am Rumpf zu finden sind. Ossäre Läsionen kommen v.a. im Kieferbereich vor. Typisch sind Knochenverände rungen im Bereich der aufsteigenden Unterkiefer-Äste. Da Neurofibro matose auch mit Hämangiomen vergesellschaftet sein kann, sollten operative Eingriffe im Kieferbereich (z. B. Weisheitszahnextraktion) unter klinischen Bedingungen erfolgen. Krankheitsbedingte Verdi ckung der Zunge kann Zahn- und Kieferstellungsanomalien auslösen. Massnahmen: Kiefer- und gesichtschirurgische, kieferorthopädische, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit. Art. 19a KLV Geburtsgebrechen 51. (GgV Ziff. 483) Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe) (*) Portweinfarbener, meist einseitiger Naevus flammeus im Versorgungs bereich des Hirnnerven VI , selten VII. Durch die verstärkte Blutversor gung kommt es in der Wachstumsphase im Bereich des Naevus zu vermehrtem Kieferwachstum in allen drei Dimensionen und beschleu nigtem Zahndurchbruch, und in der Folge zu Zahn- und Kieferstel lungsanomalien. Massnahmen: Kieferorthopädische, chirurgisch, Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit. 52. (GgV Ziff. 485) Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes wie –Marfan-Syndrom –Ehlers-Danlos-Syndrom –Cutis laxa congenita –Pseudoexanthoma elasticum Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 112 Am häufigsten unter diesen Zustandsbildern erscheint im zahnärzt lichen Arbeitsbereich das Marfan-Syndrom mit Grosswuchs, Lang- / Schmalgliedrigkeit, ophtalmologischen und kardiovaskulären Verände rungen. Die in allgemeinmedizinischen Beschreibungen regelmässig aufgeführten Symptome Malokklusion und «enger Gaumen» halten sich meist im Rahmen der auch in der allgemeinen Bevölkerung vor kommenden Abweichungen. Massnahmen: Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit. Beim seltenen Ehlers-Danlos-Syndrom Typ VIII treten Dysplasien des Dentins auf, die zu vorzeitigem Zahnverlust führen; es kann auch zu chronischen Kiefergelenkserkrankungen kommen. 53. Teratome und andere Keimzelltumoren wie (GgV Ziff. 486) –Dysgerminom –Embryonales Karzinom –Gemischter Keimzellentumor –Dottersacktumor –Choriokarzinom –Gonadoblastom Tumoren dieser Art treten präpubertär, meist extragonadal längs der Körper-Mittelline auf, sind u.a. auch im Gaumenbereich möglich. Massnahmen: Wiederherstellung oder Erhaltung der Kaufähigkeit, soweit der Behandlungsbedarf in direktem Zusammenhang mit dem Grundleiden steht. Zu beachten: Vgl. auch unter Art.17 c.1. KLV Literatur: ◗ Burg G. et al. (Hrsg): Leiber, Die klinischen Syndrome. 8. Aufl., Urban & Schwarzenberg, München 1996 ◗ Gorlin R. J. et al. (Eds): Syndromes of the Head and Neck. 3rd ed., Oxford University Press New York, Oxford 1990 ◗ Rossi E. et al.: Pädiatrie. 3. Aufl., Thieme Taschenbuch Stuttgart 1997 ◗ Schroeder H. E.: Pathologie oraler Strukturen. 3. Aufl., Karger Basel 1997 Rechtsprechung: Siehe Seite 13. Anhang 1: Abkürzungen Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 113 ATSG Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) BGE Bundesgerichtentscheid BGer Bundesgericht EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht ab 1.1.2007 Bundesgericht K 73 / 98 Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts / Bundesgerichts mit Aktenzeichen; ➞ im Internet unter www.bger.ch GgV Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 (SR 831.232.21) IV Invalidenversicherung KLV Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung) vom 29. September 1995 (SR 832.112.31) KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (SR 832.10) KVV Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (SR 832.102) MiGeL Liste der Mittel und Gegenstände, Anhang KLV Anhang 2: Diagnosecode Zaz KVG Q9 zur Deklaration Zahnarzttarif für ärztliche Leistungen Zum Inhalt – Rechtlicher Teil Zum Inhalt 114 D Skelett / Bewegungsapparat Falls nötig sind mehrere Angaben möglich D1 Muskeln / Sehnen 01 Rechts D2 Gelenke / Bänder / Diskus 02 Links G Infektions- und parasitäre Krankheiten 03 Akut G1 Komplikationsloser Infekt 04 Chronisch / Rezidiv G9 Spezif. Inf (Aktinomyces) 05 Infektiös L Nervensystem 06 Funktionell L2 Periphere Nerven (Neuralgie, Hypästhesie etc) 07 Neoplasie N Haut 08 Berufsbedingt N1 Allergische Hauterkrankungen N2 Entzündliche Hautkrankheiten (Candida) Gilt für ärztliche Leistungen durch den Zahnarzt gemäss EVG K 86 / 99, K11 / 99, N4 Vaskuläre / degenerative Hautkrankheiten K 23 / 00, K 172 / 00. Mehr dazu auf Seite 16. N5 Psoriasis / Hyperkeratosen Keine Anmeldung durch Formular oder KV, Rechnung mit Diagnosecode an Patienten N6 Narben N9 Andere Hauterkrankungen O Hals / Nasen / Ohren O2 Nasennebenhöhlen O3 Speicheldrüsen Q Zähne / Kiefer Q1 Zyste Q2 Zahnabszess Q3 Fibrome Q4 Andere Erkrankungen Kieferbereich U Vertrauensarzt orientieren (anstelle Diagnosecode) z.Hd. seiner Krankenversicherung.