IV. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten
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IV. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten
IV. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend den Landesverband Oberösterreich 1. Jänner 2011 Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden. Geltungsbereich: Örtlich: für alle Arbeitnehmer des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband OÖ. Zeitlich: für alle Arbeitnehmer die ein Dienstverhältnis zum Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband OÖ, vor dem 31.05.2006 eingegangen sind. Wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit, Lohn und Gehaltsordnung Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband OÖ Wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit (1) Im Sinne des § 15 Abs. 1 des Kollektivvertrages beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit für die Arbeitnehmer grundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden. (2) Abweichend von der Regelung des AZG sind in dieser Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro Arbeitstag ausschließlich für Sanitäter gem. Sanitätergesetz im Rettungs- und Krankentransportdienst, welche gem. § 5 AZG und einer entsprechenden Betriebsvereinbarung auf Grund von Arbeitsbereitschaft eine verlängerte wöchentliche Arbeitszeit haben, sowie für die Mitarbeiter im Blutspendedienst, enthalten. Sanitäter gem. Sanitätergesetz im Rettungs- und Krankentransportdienst mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden gem. Abs. 1 gebührt keine bezahlte Pause. (3) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstunden ist 1/173 des Monatsgehaltes. (4) Für Arbeitnehmer, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 8/1997 (kurz: KA-AZG) unterliegen, wird folgende Regelung getroffen: Gemäß § 5 (1) KA-AZG wird festgelegt, dass Überstundenarbeit vorliegt, wenn die Tagesarbeitszeit 12 Stunden bzw. die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt. Andere Regelungen können mit einer Betriebsvereinbarung getroffen werden. Abgeltung der Sonn- und Feiertagsdienste für den Bereich der der Mobilen Pflege und Betreuung des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband OÖ: (1) Sonntagsdienste Arbeitnehmer der Mobilen Pflege und Betreuung (inkl. Heimhilfe), welche an Sonntagen ihren Dienst versehen, erhalten für die erbrachten Leistungsstunden ungeachtet ihres Gebietsstatus (Fixgebiet, Springer oder befristet Angestellte) einen Zuschlag von 50%. (2) Feiertagsdienste Arbeitnehmer der Mobilen Pflege und Betreuung (inkl. Heimhilfe), welche ihren Dienst an gesetzlichen Feiertagen erbringen, erhalten für die erbrachten Leistungsstunden ungeachtet ihres Gebietsstatus (Fixgebiet, Springer oder befristet Angestellte) einen Zuschlag von 60%. (3) Zeitausgleich Sollte ein Zeitausgleich, über das gesamte Ausmaß oder aber auch nur für einen Teil der Mehr- bzw. Überstunden, vereinbart werden, so ist der Zeitpunkt des Verbrauches innerhalb jenes Quartals zu vereinbaren, in dem die Mehr- bzw. Überstunden angefallen sind. Kommt es zu keiner Zeitausgleichsvereinbarung über die verbleibenden oder die gesamten angefallenen Mehr- bzw. Überstunden, so ist das am Quartalsende verbleibende Zeitguthaben am Ende des Quartals auszubezahlen. 2 Besoldungsrechtliche Einteilung des Bediensteten bis zum 31.05.2006 Gehalt Das Gehalt gebührt nach dem jeweils für Verwaltungsangestellte der Österreichischen Sozialversicherungsträger gültigen Gehaltsschema (Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs bzw. Dienstordnung für die in den Verwaltungsdienststellen der österreichischen Sozialversicherungsträger beschäftigten Arbeiter in den jeweils geltenden Fassungen – Entlohnungsschema I und II). Für Beschäftigte im Bereich der Mobilen Pflege und Betreuung (Hauskrankenpflege, Mobile Hilfe und Betreuung (inkl. Heimhilfe), welche zwischen 01.01.1998 und 31.05.2006 ein Dienstverhältnis begonnen haben, gilt ab 01.01.2011 das Entlohnungsschema III. Für Ärzte der Blutzentrale Linz gilt ab 01.01.2001 die Gehalts- und Dienstordnung für Ärzte der Blutzentrale Linz des Österreichischen Roten Kreuzes, gültig ab 01.01.2001 (Entlohnungsschema IV). Die Bezüge der Bediensteten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Verwendungsgruppen: Bedienstete des Verwaltungs-, des Krankentransport- und Rettungsdienstes (Bedienstete die im Jahr 1993 in bzw. höher als die Verwendungsgruppe BII/Stufe 14 eingestuft waren) (Entlohnungsschema I): Verwendungsgruppe A: Bedienstete ohne Ausbildung (Hilfsdienst): Verwendungsgruppe B I: Bedienstete im Kanzlei- und Schreibdienst, Mitarbeiter in Sozialberatungsstellen und im Reinigungsdienst beim BSD. Verwendungsgruppe B II: Bedienstete mit Ausbildung für den Sanitätshilfsdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes, bzw. Sanitäter gem. Sanitätergesetz, die am 01.01.1993 über der Verwendungsgruppe BII, Stufe 14 eingestuft waren; Bedienstete im qualifizierten Kanzlei- und Schreibdienst sowie im Telefon- und Funkdienst. 3 Verwendungsgruppe C I: Bedienstete im Verwaltungs-, Rechnungs- und Betriebsdienst; Dienstführende im RKT einer Dienststelle mit über 20 Mitarbeiter (berufliche und freiwillige Mitarbeiter; Zivildiener), mit entsprechender Ausbildung und Abschlussprüfung Funk- und Telefondienst bei größeren Zentralen (d.s. Dienststellen mit über 10.000 Ausfahrten pro Jahr). Verwendungsgruppe C II: Bedienstete im qualifizierten Verwaltungs-, Rechnungs- und Betriebsdienst (Sachbearbeiter); Arbeitnehmer des Gehobener Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege nach dem GuKG. Verwendungsgruppe C III: Bedienstete im qualifizierten technischen Dienst; Bezirkssekretäre. Nach Maßgabe des Umfanges des Wirkungsbereiches und dem Erfolg der Verwendung können Bezirkssekretäre frühestens nach zwei Jahren nach Übernahme dieser Funktion nach den vom Landesverband festgelegten Richtlinien in die Verwendungsgruppen D I, D II, E I eingestuft werden. 4 Gehaltsschema für Bedienstete des Verwaltungs-, des Rettungs- und Krankentransportdienstes (Bedienstete, die im Jahr 1993 in bzw. höher als die Verwendungsgruppe BII/Stufe 14 eingestuft waren) sowie des Funk- und Journaldienstes welche vor dem 01.06.2006 eingetreten sind gem. Dienstordnung zu § 24 der DO gültig ab 01.01.2011 (Beträge in €) Entlohnungsschema I Bezugsstufe Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 2 3 4-5 6-7 8-9 10-11 12-13 14-15 16-17 18-19 20-21 22-23 24-25 26-27 28-29 30-31 32-33 A BI BII CI CII CIII DI DII EI EII EIII FI FII FIII GI GII 38,70 51,30 60,70 72,00 81,30 91,20 102,70 112,00 123,30 133,00 142,20 152,30 165,00 176,50 208,90 216,00 1.427,20 1.465,90 1.504,60 1.543,30 1.582,00 1.620,70 1.659,40 1.698,10 1.736,80 1.775,50 1.814,20 1.852,90 1.891,60 1.930,30 1.969,00 2.007,70 2.046,40 2.085,10 1.555,40 1.606,70 1.658,00 1.709,30 1.760,60 1.811,90 1.863,20 1.914,50 1.965,80 2.017,10 2.068,40 2.119,70 2.171,00 2.222,30 2.273,60 2.324,90 2.376,20 2.427,50 1.656,90 1.717,60 1.778,30 1.839,00 1.899,70 1.960,40 2.021,10 2.081,80 2.142,50 2.203,20 2.263,90 2.324,60 2.385,30 2.446,00 2.506,70 2.567,40 2.628,10 2.688,80 1.757,60 1.829,60 1.901,60 1.973,60 2.045,60 2.117,60 2.189,60 2.261,60 2.333,60 2.405,60 2.477,60 2.549,60 2.621,60 2.693,60 2.765,60 2.837,60 2.909,60 2.981,60 1.858,00 1.939,30 2.020,60 2.101,90 2.183,20 2.264,50 2.345,80 2.427,10 2.508,40 2.589,70 2.671,00 2.752,30 2.833,60 2.914,90 2.996,20 3.077,50 3.158,80 3.240,10 1.951,90 2.043,10 2.134,30 2.225,50 2.316,70 2.407,90 2.499,10 2.590,30 2.681,50 2.772,70 2.863,90 2.955,10 3.046,30 3.137,50 3.228,70 3.319,90 3.411,10 3.502,30 2.066,90 2.169,60 2.272,30 2.375,00 2.477,70 2.580,40 2.683,10 2.785,80 2.888,50 2.991,20 3.093,90 3.196,60 3.299,30 3.402,00 3.504,70 3.607,40 3.710,10 3.812,80 2.165,60 2.277,60 2.389,60 2.501,60 2.613,60 2.725,60 2.837,60 2.949,60 3.061,60 3.173,60 3.285,60 3.397,60 3.509,60 3.621,60 3.733,60 3.845,60 3.957,60 4.069,60 2.283,30 2.406,60 2.529,90 2.653,20 2.776,50 2.899,80 3.023,10 3.146,40 3.269,70 3.393,00 3.516,30 3.639,60 3.762,90 3.886,20 4.009,50 4.132,80 4.256,10 4.379,40 2.378,10 2.511,10 2.644,10 2.777,10 2.910,10 3.043,10 3.176,10 3.309,10 3.442,10 3.575,10 3.708,10 3.841,10 3.974,10 4.107,10 4.240,10 4.373,10 4.506,10 4.639,10 2.463,10 2.605,30 2.747,50 2.889,70 3.031,90 3.174,10 3.316,30 3.458,50 3.600,70 3.742,90 3.885,10 4.027,30 4.169,50 4.311,70 4.453,90 4.596,10 4.738,30 4.880,50 2.568,80 2.721,10 2.873,40 3.025,70 3.178,00 3.330,30 3.482,60 3.634,90 3.787,20 3.939,50 4.091,80 4.244,10 4.396,40 4.548,70 4.701,00 4.853,30 5.005,60 5.157,90 2.682,40 2.847,40 3.012,40 3.177,40 3.342,40 3.507,40 3.672,40 3.837,40 4.002,40 4.167,40 4.332,40 4.497,40 4.662,40 4.827,40 4.992,40 5.157,40 5.322,40 5.487,40 2.811,30 2.987,80 3.164,30 3.340,80 3.517,30 3.693,80 3.870,30 4.046,80 4.223,30 4.399,80 4.576,30 4.752,80 4.929,30 5.105,80 5.282,30 5.458,80 5.635,30 5.811,80 3.109,90 3.318,80 3.527,70 3.736,60 3.945,50 4.154,40 4.363,30 4.572,20 4.781,10 4.990,00 5.198,90 5.407,80 5.616,70 5.825,60 6.034,50 6.243,40 6.452,30 6.661,20 3.220,30 3.436,30 3.652,30 3.868,30 4.084,30 4.300,30 4.516,30 4.732,30 4.948,30 5.164,30 5.380,30 5.596,30 5.812,30 6.028,30 6.244,30 6.460,30 6.676,30 6.892,30 Mehrdienstleistungsvergütung lt. § 35 Abs. 1 Mehrdienstleistungsvergütung lt. § 35 Abs. 1 Nachtdienstzulage lt. § 35 Abs. 4(RKT) Dienstalterszulage lt. § 29 Bildschirmzulage (von 3 bis 10 Stunden Bildschirmtätigkeit/Woche) Bildschirmzulage (mehr als 10 Stunden Bildschirmtätigkeit/Woche) 251,22 334,25 146,77 113,71 29,07 50,87 5 Gehaltsschema für das Pflegepersonal in den Mobilen Gesundheits- und Sozialen Diensten (DGKP, FSBA, HH - die nicht ab 01.01.1998 im Entlohnungsschema III einzustufen sind), beim Blutspendedienst und Im Rettungs- und Krankentransportdienst (Entlohnungsschema II) Verwendungsgruppe IA: Bedienstete im Sanitätshilfsdienst ohne Prüfung, sowie Altenbetreuer ohne Ausbildung und Prüfung; IA Bezugsstufe a: Sanitäter gem. Sanitätergesetz welche als Urlaubs- und Krankenstandsvertretung eingesetzt werden; Verwendungsgruppe IB: Bedienstete mit Ausbildung für den Sanitätshilfsdienst gemäß § 44 und mit Prüfung gemäß § 48 Krankenpflegegesetz; Bedienstete mit der Ausbildung und Prüfung zum Altenbetreuer gemäß Landesgesetzblatt für OÖ, Nr. 59/1992; Sanitäter gem. Sanitätergesetz; Verwendungsgruppe IC: Pflegehelfer mit Ausbildung und Prüfung gemäß BGBl. Nr. 175/1991; Verwendungsgruppe IIA: Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und des medizinischtechnischen Fachdienstes; Verwendungsgruppe IIB: Kommt beim Landesverband OÖ des österreichischen Roten Kreuzes nicht zur Verwendung; Verwendungsgruppe IIC: Bedienstete des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes; Verwendungsgruppe IIIA: Bestellte ständige Stellvertreter leitender Assistenten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste; Verwendungsgruppe IIIB: Bestellte leitende Assistenten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste; Verwendungsgruppe IIIC: Bestellte Leiter der Hauskrankenpflege und der Altenhilfe 6 Gehaltsschema für das Pflegepersonal in HKP, GSD (die nicht im Gehaltsschema III einzustufen sind), BSD, sowie für Bedienstete des Rettungs- und Krankentransportdienstes, welche vor dem 01.06.2006 eingetreten sind, zu § 24 der DO gültig ab 01.01.2011 (Beträge in €) Entlohnungsschema II Bezugsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 IA IB IC IIA IIB IIC IIIA IIIB IIIC IVA IVB Jahre 49,70 57,60 65,30 78,20 82,00 97,20 102,70 108,70 110,90 118,50 126,10 1 2 3 4-5 6-7 8-9 10-11 12-13 14-15 16-17 18-19 20-21 22-23 24-25 26-27 28-29 30-31 32-33 1.599,70 1.649,40 1.699,10 1.748,80 1.798,50 1.848,20 1.897,90 1.947,60 1.997,30 2.047,00 2.096,70 2.146,40 2.196,10 2.245,80 2.295,50 2.345,20 2.394,90 2.444,60 1.696,60 1.754,20 1.811,80 1.869,40 1.927,00 1.984,60 2.042,20 2.099,80 2.157,40 2.215,00 2.272,60 2.330,20 2.387,80 2.445,40 2.503,00 2.560,60 2.618,20 2.675,80 1.707,50 1.772,80 1.838,10 1.903,40 1.968,70 2.034,00 2.099,30 2.164,60 2.229,90 2.295,20 2.360,50 2.425,80 2.491,10 2.556,40 2.621,70 2.687,00 2.752,30 2.817,60 2.025,60 2.103,80 2.182,00 2.260,20 2.338,40 2.416,60 2.494,80 2.573,00 2.651,20 2.729,40 2.807,60 2.885,80 2.964,00 3.042,20 3.120,40 3.198,60 3.276,80 3.355,00 2.044,20 2.126,20 2.208,20 2.290,20 2.372,20 2.454,20 2.536,20 2.618,20 2.700,20 2.782,20 2.864,20 2.946,20 3.028,20 3.110,20 3.192,20 3.274,20 3.356,20 3.438,20 2.137,10 2.234,30 2.331,50 2.428,70 2.525,90 2.623,10 2.720,30 2.817,50 2.914,70 3.011,90 3.109,10 3.206,30 3.303,50 3.400,70 3.497,90 3.595,10 3.692,30 3.789,50 2.163,00 2.265,70 2.368,40 2.471,10 2.573,80 2.676,50 2.779,20 2.881,90 2.984,60 3.087,30 3.190,00 3.292,70 3.395,40 3.498,10 3.600,80 3.703,50 3.806,20 3.908,90 2.208,20 2.316,90 2.425,60 2.534,30 2.643,00 2.751,70 2.860,40 2.969,10 3.077,80 3.186,50 3.295,20 3.403,90 3.512,60 3.621,30 3.730,00 3.838,70 3.947,40 4.056,10 2.266,50 2.377,40 2.488,30 2.599,20 2.710,10 2.821,00 2.931,90 3.042,80 3.153,70 3.264,60 3.375,50 3.486,40 3.597,30 3.708,20 3.819,10 3.930,00 4.040,90 4.151,80 2.346,80 2.465,30 2.583,80 2.702,30 2.820,80 2.939,30 3.057,80 3.176,30 3.294,80 3.413,30 3.531,80 3.650,30 3.768,80 3.887,30 4.005,80 4.124,30 4.242,80 4.361,30 2.428,20 2.554,30 2.680,40 2.806,50 2.932,60 3.058,70 3.184,80 3.310,90 3.437,00 3.563,10 3.689,20 3.815,30 3.941,40 4.067,50 4.193,60 4.319,70 4.445,80 4.571,90 7 Gehaltsschema für das Personal in der Mobilen Pflege und Betreuung (DGKP, FSBA, HH) Entlohnungsschema III Für die Arbeitnehmer in der Mobilen Pflege und Betreuung (Hauskrankenpflege, Mobile Hilfe und Betreuung inkl. Heimhilfe), welche in der Zeit zwischen 01.01.1998 bis 31.05.2006 ein Dienstverhältnis begonnen haben und in diesem Zeitraum nach der jeweils gültigen Gehaltstabelle des Mindestlohntarifes für Berufsgruppen der Sozialen Dienste eingestuft waren, gelten ab 01.01.2011 folgende Gehaltsregelungen und Gehaltsschemata: (1) Die Einstufung der Angestellten in Beschäftigungsgruppen aufgrund der in Abs. 2 angeführten Ausbildungs- und Tätigkeitsmerkmale ist vom überwiegend wahrgenommenen Aufgabenbereich abhängig. Bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen sind Angestellte nach der höher bewerteten Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt. (2) Angestellte sind nach Maßgabe des Abs. 1 in nachstehend angeführte Beschäftigungsgruppen einzureihen: VwGr 2: Altenfachbetreuer. VwGr 3: Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal VwGr 5: Bezirkspflegedienstleitung 8 Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Berufsj. 1. und 2. 3. und 4. 5. und 6. 7. und 8. 9. und 10. 11. und 12. 13. und 14. 15. und 16. 17. und 18. 19. und 20. 21. und 22. 23. und 24. 25. und 26. 27. und 28. 29. und 30. 31. und 32. 33. und 34. 35. und 36. 37. und 38. 39. und 40. 41. und 42. 43. und 44. VwGr 1 VwGr 2 VwGr 3 VwGr 4 VwGr 5 VwGr 6 1.615,66 1.640,96 1.665,16 1.691,46 1.715,56 1.741,96 1.768,26 1.800,76 1.835,56 1.868,06 1.901,76 1.936,46 1.969,06 2.002,76 2.033,26 2.066,86 2.066,86 2.083,96 2.117,76 2.151,56 2.186,36 2.238,56 1.758,75 1.799,85 1.838,75 1.879,75 1.919,65 1.958,55 1.999,65 2.051,15 2.102,65 2.155,25 2.206,75 2.258,25 2.308,75 2.373,95 2.438,15 2.502,35 2.504,15 2.568,65 2.633,15 2.698,75 2.763,25 2.860,45 1.810,27 1.851,37 1.893,47 1.935,37 1.975,47 2.016,37 2.057,47 2.112,17 2.165,77 2.218,37 2.271,97 2.324,57 2.377,17 2.444,47 2.511,67 2.577,97 2.577,97 2.644,57 2.711,07 2.778,67 2.846,27 2.947,67 1.920,17 1.967,47 2.015,87 2.064,27 2.111,57 2.211,47 2.310,27 2.411,27 2.511,27 2.610,07 2.709,97 2.807,77 2.905,57 3.004,47 3.102,27 3.200,07 3.215,67 3.313,97 3.413,27 3.497,27 3.579,17 3.705,07 2.106,78 2.156,18 2.205,68 2.253,98 2.303,48 2.351,78 2.401,18 2.463,28 2.526,38 2.588,38 2.649,48 2.712,58 2.775,58 2.853,48 2.932,28 3.009,08 3.010,58 3.090,48 3.168,28 3.248,18 3.327,08 3.444,78 2.532,63 2.622,73 2.713,13 2.802,53 2.892,63 2.982,03 3.070,73 3.169,53 3.268,43 3.365,83 3.463,03 3.561,53 Heimhelfer mit oder ohne Ausbildung gebühren, sofern diese vor dem 31.05.2006 angestellt wurden, nachstehende Bruttomonatslöhne für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (ab 01.01.2011): Stufe Berufsjahr HH 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 1. und 2. 3. und 4. 5. und 6. 7. und 8. 9. und 10. 11. und 12. 13. und 14. 15. und 16. 17. und 18. 19. und 20. 21. und 22. 23. und 24. 25. bis 27. 28. bis 30. 31. bis 33. 1.540,16 1.571,76 1.613,76 1.645,36 1.671,56 1.697,86 1.724,26 1.750,56 1.776,76 1.803,06 1.850,36 1.876,66 1.903,06 1.929,26 1.955,56 9 (3) Zulagen: Neben dem Gehalt laut Tabellen (Entlohnungsschema III) gebühren folgende Zulagen monatlich pauschal 14x jährlich: a) Erschwerniszulage für VwGr 2 und VwGr 3 ab Gehaltsstufe 8 € 156,91 € 178,26 b) Leitungszulage für VwGr 5 Diplompersonal in der Funktion als Bezirkspflegedienstleitung € 286,82 c) Heimhelfer erhalten im Monat € 115,49 als Erschwerniszulage. d) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Anteil der Zulagen von a) bis c). (4) Die Gehälter des Entlohnungsschemas III erhöhen sich nach folgender Regelung: Die betragsmäßig niedrigste Gehaltsstufe jeder Verwendungsgruppe wird um jenes Ausmaß, um das das Gehalt für die Bediensteten im Pflege- und Betreuungsbereich der österreichischen Sozialversicherungsträger (DO.A) angehoben wird, erhöht. Der sich daraus ergebende Erhöhungsbetrag bildet jenen Fixbetrag, um den alle weiteren Gehaltsstufen derselben Verwendungsgruppe zu erhöhen sind. (5) Die Arbeitnehmer in der Mobilen Pflege und Betreuung (Hauskrankenpflege, Mobile Hilfe und Betreuung inkl. Heimhilfe), welche im Entlohnungsschema III eingestuft sind, können unter folgenden Voraussetzungen bis 31.12.2010 (Datum des Posteingangs) in die Gehaltsordnung des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband OÖ, für Arbeitnehmer, welche nach dem 01.06.2006 eingetreten sind, in die jeweilige Funktionslaufbahn wechseln: a) Die Vordienstzeiten werden nominell 1:1 angerechnet, d.h. die von anderen Arbeitgebern angerechneten Jahre an Dienstzeiten und die im bisherigen Dienstverhältnis erbrachten Zeiten bleiben unverändert; b) Die Arbeitnehmer erhalten bei einem Umstieg bis zur Gehaltsstufe 5 ein zusätzliches Jahr angerechnet. Ab der Gehaltsstufe 6 werden 2 Jahre zusätzlich angerechnet, wobei die Gehaltsstufe 6 zum Stichtag 30.06.2007 erreicht sein muss. c) Die unter b) angerechneten zusätzlichen Zeiten gelten für alle von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Ansprüche, ausgenommen der gesetzlichen Abfertigungsansprüche. d) Den Arbeitnehmer im Außendienst im Bereich der Pflege und Betreuung gebührt neben den im Urlaubsgesetz geregelten Urlaubsansprüchen bis 20 an10 gerechnete Dienstjahre 5 Wochen, ab dem 21. angerechneten Dienstjahr 6 Wochen Urlaub. Hiezu zählen auch die unter b) fallenden zusätzlichen Zeiten. e) Die Ausbezahlung von Dienstjubiläen ist im § 29 des Kollektivvertrages bzw. in der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung geregelt. f) Sämtliche KV - Regelungen „der Gehaltsordnung des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband OÖ, für Arbeitnehmer, welche nach dem 01.06.2006 eingetreten sind“, haben nach dem Umstieg Gültigkeit g) Der Umstieg kann jeweils zum übernächsten 1. des Monats nach Antragstellung erfolgen. 11 Gehalts- und Dienstordnung für Ärzte der Blutzentrale Linz des Österreichischen Roten Kreuzes, gültig ab 01.01.2001 Entlohnungsschema IV Für Ärzte des Blutspendedienstes gilt ab 01.01.2001 die Gehalts- und Dienstordnung für Ärzte der Blutzentrale Linz des Österreichischen Roten Kreuzes (siehe Beilage 2) Anfall und Einstellung des Gehaltes (1) Der Anspruch auf das Gehalt beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes. (2) Bei Änderung des Gehaltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt ist, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend. (3) Der Anspruch auf das Gehalt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. (4) Im Falle des Todes eines Bediensteten, der länger als ein Jahr im Dienste stand, ist der Gehalt für den Sterbemonat und für den folgenden Monat an die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Dienstzeit ist der Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate zu zahlen. Anspruchsberechtigt ist der hinterbliebene Ehepartner dann, wenn sie/er erwerbsunfähig ist und der verstorbene Ehepartner überwiegend für seinen Unterhalt aufgekommen ist, soferne beim Tode eheliche Gemeinschaft bestand, sonst die Kinder und sonstigen Unterhaltsberechtigten, die der Verstorbene erhalten hat. 12 Vorrückung in höhere Gehaltsstufen für Arbeitnehmer die nicht im Entlohnungsschema III bzw. in der Gehalts- und Dienstordnung für Ärzte der Blutzentrale Linz des Österreichischen Roten Kreuzes einzustufen sind. (1) Die Bediensteten sind in die Gehaltsstufe 1 der ihrer Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe einzustufen. Nach Maßgabe der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 bis 4 ist die entsprechende Vorrückung durchzuführen. (2) In den Bezugsstufen 1 bis 3 verbleibt der Bedienstete je ein Jahr, von der Bezugsstufe 4 an rückt er nach je zwei weiteren Dienstjahren in die nächst höhere Bezugsstufe vor. (3) Zeitvorrückungen werden mit den Ersten eines Monates wirksam, wenn die Dienstzeit, die zu einer solchen Vorrückung führt, bis zum 15. des Monates vollendet wird, ansonsten mit dem nächstfolgenden Monatsersten. (4) Bei Überstellung eines Bediensteten in eine höhere Verwendungsgruppe ändert sich die Gehaltsstufe nicht. Vorrückungsstichtag für Arbeitnehmer, die nicht im Entlohnungsschema III bzw. in der Gehalts- und Dienstordnung für Ärzte der Blutzentrale Linz des Österreichischen Roten Kreuzes einzustufen sind. (1) Der Vorrückungsstichtag wird dadurch ermittelt, dass dem Tag der Aufnahme die folgenden zwischen dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tag der Aufnahme liegenden Zeiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorangesetzt werden. Diese Bestimmungen gelten für Neueinstellungen ab 01.01.1972. (2) Zur Gänze wird die Zeit vorangesetzt, die der Bedienstete a) in einem Dienstverhältnis zum Roten Kreuz b) beim Österreichischen Bundesheer im Präsenzdienst, im Zivildienst und im Sanitätsdienst c) in einem Dienstverhältnis zu einer dem Roten Kreuz gleichzuhaltenden Organisation und d) im Krankenpflegedienst einschließlich Ausbildungszeit 13 zurückgelegt hat. (3) Anlässlich der Aufnahme können ausnahmsweise auch Zeiten zur Gänze berücksichtigt werden, in den der Bedienstete eine Tätigkeit ausgeübt hat, die für den Dienst beim Roten Kreuz von besonderer Wichtigkeit ist. Hiezu ist vorher in jedem Falle das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen. (4) Die sonstigen Zeiten werden zur Hälfte vorangesetzt. Soweit ein Bediensteter eine freiwillige Mitarbeit beim Roten Kreuz nachweisen kann, die ihrem Umfang nach im Durchschnitt mehr als der Hälfte der Normalarbeitszeit entspricht, kann ein dem Ausmaß dieser Mitarbeit entsprechender zusätzlicher Zeitraum vorangesetzt werden. (5) Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der voranzusetzenden Zeit beträgt zehn Jahre. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann durch Beschluss des Präsidialausschusses bei Neuaufnahmen, soweit ein besonderes dienstliches Interesse an dieser Aufnahme besteht, das Ausmaß dieses Zeitraumes im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auf höchstens 20 Jahre verlängert werden, soweit es sich um Zeiten handelt, die in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 vorlagen. (6) Die Festsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt bei Übernahme in das unbefristete Dienstverhältnis über Antrag des Bediensteten bei Nachweis der entsprechenden Beschäftigungszeiten. Reisegebühren Nachstehende Bestimmungen regeln den Ersatz der Reiskosten und den Ersatz der Reiseaufwendungen, die den Dienstnehmern des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich, im Rahmen beruflich bedingter und angeordneter Reisetätigkeit entstanden sind. Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit für einzelne Beschäftigungsgruppen des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich, abweichenden Regelungen getroffen wurden. 14 (1) Begriff der Dienstreise und des Dienstortes Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort verlässt. Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmungen gilt die Betriebsstätte bzw. wenn die Dienstreise von der Wohnung aus angetreten wird, die Wohnung. Die Dienstreise beginnt mit dem Verlassen der Betriebsstätte bzw. mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw. in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebsstätte aus angetreten wird. (2) Reisekostenentschädigung Dem Arbeitnehmer sind die durch eine Dienstreise oder einen Dienstweg entstehenden Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege oder Abrechnungen zu ersetzen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die kostengünstigste Variante der Reise zu wählen. a) Mangels anderer Vereinbarung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, öffentliche Verkehrsmittel (Eisenbahn II. Klasse, Autobus, Straßenbahn, etc.) oder bei Verfügbarkeit Verkehrsmittel des Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen. b) Für die Verwendung des Privat-Kfz des Arbeitnehmers ist eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Kfz entstehenden Aufwandes wird bei Vorliegen einer Bewilligung zur Benützung des Privat-Kfz ein Kilometergeld gewährt. Das km-Geld beträgt derzeit € 0,42 je gefahrenen Kilometer. 15 Über dieses Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenersatz. Über die gefahrenen Kilometer sind Aufzeichnungen zu führen, die anhand der Reisekostenabrechnung und/oder der elektronischen Leistungserfassung bei der Abrechnung des Kilometergeldes vorzulegen sind. (3) Reiseaufwandsentschädigung a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld. b) Für Verwaltungsmitarbeiter, Mitarbeiter der Abnahmeteams des Blutspendedienstes und Mitarbeiter der Rufhilfe wird die Reiseaufwandsentschädigung bei Dienstreisen bei einer Ausbleibezeit von über acht Stunden mit einem Taggeld von € 29,07 und eine Nächtigungsgeld von € 15,-- festgesetzt. Bei einer Ausbleibezeit von 4 - 8 Stunden beträgt das Taggeld € 14,53. Ausgenommen davon sind jedenfalls Mitarbeiter im Bereich der Mobilen Pflege und Betreuung, sowie Sanitäter des Rettungs- und Krankentransportdienstes (siehe dazu Punkt 4. – abweichende Regelungen). c) Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, das Quartier beigestellt wird oder durch den Arbeitgeber nach Vorlage des Beleges bezahlt wird. d) Eine Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung des Arbeitnehmers zu Veranstaltungen (z.B. Seminaren, Kursen, Tagungen, Meetings, etc.), sofern die Kosten der Teilnahme an diesen Veranstaltungen inkl. etwaig notwendiger Verpflegung vom Arbeitgeber getragen werden. 16 (4) Abweichende Regelungen a) Im Bereich der Mobilen Pflege und Betreuung wird eine lohngestalterische Vorschrift iS § 68Abs 5 EStG wie folgt festgelegt: Für Aufwendungen in Folge Abwesenheit vom Dienstort zur Verrichtung von dienstlichen Tätigkeiten gebührt den Mitarbeitern der Hauskrankenpflege und der Mobilen Pflege und Betreuung eine Entschädigung nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschriften für Landesbedienstete lt. Landesgesetzblatt 47/1994 in der jeweils gültigen Fassung. Bezüglich der Definitionen von Dienstreisen, Dienstverrichtungen und sonstigen Bestimmungen sowie der daraus abgeleiteten Ansprüche gelten die Regelungen lt. Landesgesetz LGBl. 47/1994 in der jeweils gültigen Fassung. b) Im Krankentransport sowie bei sonstigen Transportfahrten außerhalb des Dienstortes wird ein Taggeld in der Höhe von € 19,60 nur dann gewährt, wenn der Transport mindestens acht Stunden beträgt. Das Nächtigungsgeld gebührt auch, wenn die Dienstreise während der Nacht (mind. 8 Stunden, Rückkehr zum Dienstort nach 24.00 Uhr) durchgeführt wird. Für Dienstreisen bzw. Krankentransporte ins Ausland gelten die doppelten Ansätze. (5) Geltendmachung der Ansprüche Ansprüche im Sinne dieses Abschnitts müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstweges bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung in der betriebsüblichen Form geltend gemacht werden. 17 Mehrleistungsvergütungen für Arbeitnehmer, die nicht im Entlohnungsschema III bzw. in der Gehalts- und Dienstordnung für Ärzte der Blutzentrale Linz des Österreichischen Roten Kreuzes einzustufen sind. (1) Den Bediensteten kann als Abgeltung der Mehrdienstleistungen für 10 Mehrleistungsstunden pro Monat eine monatliche Zulage von € 251,22 gebühren. Insoweit sie jedoch Mehrdienstleistungen im Rahmen des nach § 20 Abs. 5 des Kollektivvertrages bzw. der Betriebsvereinbarung über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf Grund der Arbeitsbereitschaft in Betracht kommenden Arbeitsausmaßes erbringen und ausschließlich im Turnusdienst eingeteilt sind, gebührt eine monatliche Zulage von € 334,25. (2) Die Zulage gemäß Abs. 1 gebührt vierzehnmal pro Jahr. Sie erhöht sich jeweils um das prozentuelle Ausmaß, um das sich das Gehalt der Verwendungsgruppe C III/1 erhöht. (3) In besonderen Fällen kann unter Berücksichtigung der dienstlichen Inanspruchnahme eine Sonderregelung getroffen werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für solche Sonderregelungen sinngemäß. (4) Den im Krankentransportdienst eingesetzten Bediensteten, die regelmäßig zum Nachtdienst eingeteilt sind, gebührt eine Nachtdienstzulage in der Höhe von € 146,77 pro Monat. (5) Die Zulage gemäß Abs. 4 gebührt zwölfmal pro Jahr. Abs. 2, zweiter Satz, gilt sinngemäß. Die Dienstalterszulage beträgt ab 01.01.2011 € 113,71. Dienstalterszulage für Arbeitnehmer, die nicht im Entlohnungsschema III bzw. in der Gehalts- und Dienstordnung für Ärzte der Blutzentrale Linz des Österreichischen Roten Kreuzes einzustufen sind. (1) Hat der Bedienstete in seiner Verwendungsgruppe die höchste Gehaltsstufe erreicht und in derselben zwei Jahre zurückgelegt sowie das 33. Dienstjahr vollendet, so erhält er eine Dienstalterszulage. (2) Bei zutreffenden Voraussetzungen nach Abs. (1) erhält der Bedienstete eine weitere Dienstalterszulage in der gleichen Höhe, wenn die erste Dienstalterszulage bereits zwei Jahre bezogen bzw. das 35. Dienstjahr vollendet wurde. 18 Funktionszulagen für Arbeitnehmer, die nicht im Entlohnungsschema III bzw. in der Gehalts- und Dienstordnung für Ärzte der Blutzentrale Linz des Österreichischen Roten Kreuzes einzustufen sind. (1) Den Bediensteten in leitender Funktion (Bezirksgeschäftsleiter und Referatsleiter) wird neben der Mehrdienstleistung eine Funktionszulage gewährt. (2) Die Höhe der Funktionszulage beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn von Hundert des Bruttogrundgehaltes. Sie wird im Einzelnen unter Berücksichtigung der Größe des Funktionsbereiches und der Verantwortung festgesetzt. Lohnschema für die im Arbeiterverhältnis stehenden Mitarbeiter (Reinigungskräfte), welche vor dem 01.06.2006 eingetreten sind, gültig ab 01.01.2011 (Beträge in €) Bezugsstufe Jahre I A 38,30 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 2 3 4-5 6-7 8-9 10-11 12-13 14-15 16-17 18-19 20-21 22-23 24-25 26-27 28-29 30-31 32-33 1.390,70 1.429,00 1.467,30 1.505,60 1.543,90 1.582,20 1.620,50 1.658,80 1.697,10 1.735,40 1.773,70 1.812,00 1.850,30 1.888,60 1.926,90 1.965,20 2.003,50 2.041,80 19 Gehaltsordnung des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband OÖ I Geltungsbereich – geschlechtsneutrale Bezeichnungen (1) Örtlich: für alle Arbeitnehmer des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband OÖ. (2) Zeitlich: für alle Arbeitnehmer, die ein Dienstverhältnis zum Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband OÖ, ab dem 01.06.2006 eingegangen sind. (3) Alle personenbezogenen Beschreibungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. II Wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit (1) Im Sinne des § 15 Abs. 1 des Kollektivvertrages beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit für die Arbeitnehmer grundsätzlich 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden. (2) Abweichend von der Regelung des AZG sind in dieser Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber bezahlte Pausen von je 30 Minuten pro Arbeitstag ausschließlich für Sanitäter gem. Sanitätergesetz im Rettungs- und Krankentransportdienst, welche gem. § 5 AZG und einer entsprechenden Betriebsvereinbarung auf Grund von Arbeitsbereitschaft eine verlängerte wöchentliche Arbeitszeit haben, sowie für die Mitarbeiter im Blutspendedienst, enthalten. Sanitäter gem. Sanitätergesetz im Rettungs- und Krankentransportdienst mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden gem. Abs. 1 gebührt keine bezahlte Pause. (3) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstunden ist 1/173 des Monatsgehaltes. (4) Für Arbeitnehmer, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 8/1997 (kurz: KA-AZG) unterliegen, wird folgende Regelung getroffen: Gemäß § 5 (1) KAAZG wird festgelegt, dass Überstundenarbeit vorliegt, wenn die Tagesarbeitszeit 12 Stunden bzw. die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt. Andere Regelungen können mit einer Betriebsvereinbarung getroffen werden. 20 III Bezüge (1) Dem Arbeitnehmer gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Gehaltszulage und ist für den Kalendermonat zu berechnen. (2) Mit dem Gehalt sind Tätigkeiten abgegolten, die mit der in einer Funktionslaufbahn eingereihten Verwendung typischerweise verbunden sind oder nicht wesentlich darüber hinausgehen. (3) Die Auszahlung des Monatsbezuges erfolgt jeweils zum Letzten eines Kalendermonates. (4) Die Bezüge von Ärzten im OÖ Roten Kreuz ist in der Gehaltsordnung für Ärzte im OÖ Roten Kreuz geregelt. Diese gilt als Beilage 2 zu dieser Gehaltsordnung. (5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die Auszahlung der ihm gebührenden Geldleistungen durch unbare Überweisung auf ein Konto erfolgen kann. Kontoführungsentgelte werden dem Arbeitnehmer vom Dienstgeber nicht ersetzt. IV Anfall und Einstellung des Monatsbezuges (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. (2) Bei Änderungen des Monatsbezugs aus Anlass einer dienstrechtlichen Maßnahme ist der Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme bestimmend. (3) Gebührt der Monatsbezug nur einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. 21 V Funktionslaufbahnen Der Dienst im Roten Kreuz umfasst die Funktionslaufbahnen RK 1 bis RK 25, wobei RK 1 die höchste Funktionslaufbahn darstellt. Die Funktionslaufbahn ist grundsätzlich dem OÖ. Gehaltsgesetz 2001 bzw. der OÖ Einreihungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung angepasst. Die Einreihung der Verwendungsgruppen erfolgt gem. § 27 des Kollektivvertrages in die Funktionslaufbahnen und gilt als Beilage 1 zu dieser Gehaltsordnung. Die Einreihung von Ärzten im Oberösterreichischen Roten Kreuz ist in der Gehaltsordnung für Ärzte im OÖ Roten Kreuz geregelt. VI Gehaltshöhe (1) Der Gehalt des Arbeitnehmers (ausgenommen Ärzte) wird durch die Funktionslaufbahn (RK) und die Gehaltsstufe bestimmt. (2) Das Gehalt erhöht sich jeweils um jenes Ausmaß, um das sich das Gehalt für die Oberösterreichischen Landesbediensteten gem. § 28 Gehaltsgesetz 2001 erhöht. (3) Die 25 Funktionslaufbahnen werden in jeweils 15 Gehaltsstufen unterteilt. (4) Der Gehalt beträgt: 22 GSt. Jahre 25 24 a 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 1-2 3-4 5-6 7-8 9-10 11-13 14-16 17-19 20-22 23-25 26-29 30-33 34-37 38-41 42-45 1.455,4 1.483,7 1.512,0 1.540,4 1.568,7 1.597,3 1.625,6 1.654,3 1.682,5 1.711,1 1.739,5 1.768,0 1.797,1 1.825,9 1.855,1 1.884,1 1.487,2 1.517,0 1.546,8 1.576,4 1.606,1 1.635,8 1.665,5 1.695,0 1.724,8 1.754,4 1.784,6 1.814,6 1.845,2 1.875,4 1.905,4 1.935,9 Funktionslaufbahn (RK) 2011 23 22 21 Euro 1.524,8 1.567,3 1.616,5 1.555,8 1.600,1 1.651,3 1.586,8 1.632,9 1.686,1 1.618,1 1.665,8 1.720,7 1.649,1 1.698,7 1.755,3 1.680,2 1.731,2 1.790,6 1.711,4 1.764,1 1.825,9 1.742,5 1.797,5 1.861,3 1.774,0 1.831,0 1.897,1 1.805,8 1.864,7 1.932,5 1.837,4 1.898,0 1.967,8 1.869,3 1.931,5 2.003,2 1.901,0 1.965,0 2.038,6 1.932,9 1.998,3 2.073,9 1.964,6 2.031,8 2.109,4 1.996,4 2.065,4 2.145,0 GSt. Jahre 18 17 a 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 1-2 3-4 5-6 7-8 9-10 11-13 14-16 17-19 20-22 23-25 26-29 30-33 34-37 38-41 42-45 1.814,3 1.857,4 1.900,5 1.943,6 1.986,5 2.029,7 2.072,6 2.115,7 2.158,7 2.201,8 2.245,0 2.287,6 2.330,4 2.372,9 2.415,8 2.458,2 1.948,7 1.995,2 2.041,6 2.087,9 2.134,4 2.180,8 2.227,2 2.273,5 2.319,6 2.365,6 2.411,4 2.457,5 2.503,4 2.549,4 2.595,4 20 19 1.673,7 1.710,2 1.746,7 1.784,2 1.821,7 1.859,2 1.896,8 1.934,3 1.972,0 2.009,6 2.047,2 2.084,6 2.122,1 2.159,6 2.197,2 2.234,8 1.737,7 1.778,0 1.818,3 1.858,2 1.898,3 1.938,7 1.978,7 2.018,9 2.059,0 2.099,1 2.139,2 2.179,3 2.219,2 2.259,4 2.299,2 2.339,1 Funktionslaufbahn (RK) 2011 16 15 14 Euro 2.053,7 2.103,9 2.154,4 2.204,5 2.254,8 2.305,0 2.354,7 2.404,6 2.454,5 2.504,3 2.554,0 2.604,0 2.653,7 2.703,7 2.753,5 2.174,3 2.228,9 2.283,8 2.338,1 2.392,6 2.446,8 2.501,2 2.555,6 2.609,7 2.664,1 2.718,5 2.772,7 2.827,2 2.881,3 2.935,5 2.312,6 2.372,0 2.431,3 2.490,8 2.550,0 2.609,6 2.669,1 2.728,5 2.787,8 2.847,3 2.906,9 2.966,1 3.025,5 3.085,5 3.145,4 13 2.470,5 2.536,0 2.601,1 2.666,2 2.731,5 2.796,6 2.862,0 2.927,1 2.992,4 3.058,0 3.123,5 3.189,5 3.255,1 3.321,1 3.386,7 23 Funktionslaufbahn (RK) 2011 GSt. Jahre 12 11 10 9 8 7 3.381,0 3.480,4 3.580,2 3.679,9 3.779,4 3.879,2 3.978,7 4.078,3 4.178,0 4.277,7 4.377,2 4.476,9 4.576,6 4.676,0 4.775,9 3.701,6 3.812,9 3.924,6 4.036,2 4.147,8 4.259,4 4.371,0 4.482,5 4.594,2 4.705,8 4.817,2 4.929,0 5.040,5 5.152,1 5.263,9 4.070,1 4.195,2 4.320,5 4.445,6 4.571,0 4.696,2 4.821,3 4.946,7 5.071,8 5.197,2 5.322,3 5.447,7 5.573,2 5.698,2 5.823,5 Euro 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 1-2 3-4 5-6 7-8 9-10 11-13 14-16 17-19 20-22 23-25 26-29 30-33 34-37 38-41 42-45 2.652,3 2.724,3 2.796,3 2.868,3 2.940,3 3.012,3 3.084,7 3.157,1 3.229,9 3.302,5 3.374,9 3.447,8 3.520,3 3.592,7 3.665,7 2.861,3 2.940,9 3.020,7 3.100,9 3.181,5 3.261,8 3.342,1 3.422,5 3.502,9 3.583,4 3.663,7 3.744,3 3.824,5 3.904,9 3.985,3 3.102,1 3.191,6 3.281,2 3.370,3 3.459,8 3.549,3 3.638,8 3.728,1 3.817,7 3.906,9 3.996,5 4.085,9 4.175,3 4.264,7 4.354,4 Funktionslaufbahn (RK) 2011 GSt. Jahre 6 5 4 3 2 1 Euro 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 1-2 3-4 5-6 7-8 9-10 11-13 14-16 17-19 20-22 23-25 26-29 30-33 34-37 38-41 4.493,9 4.634,8 4.775,8 4.916,7 5.057,7 5.198,5 5.339,5 5.480,4 5.621,5 5.762,3 5.903,4 6.044,2 6.185,1 6.326,0 4.981,3 5.140,2 5.299,4 5.458,3 5.617,2 5.776,5 5.935,3 6.094,6 6.253,4 6.412,5 6.571,6 6.730,5 6.889,6 7.048,6 5.541,9 5.721,5 5.901,5 6.081,1 6.261,0 6.440,7 6.620,5 6.800,3 6.980,0 7.159,7 7.339,4 7.519,3 7.699,3 7.878,7 6.186,6 6.390,2 6.593,9 6.797,3 7.001,0 7.204,6 7.408,0 7.611,9 7.815,4 8.019,0 8.222,7 8.426,3 8.629,7 8.833,5 6.928,1 7.159,0 7.390,1 7.621,4 7.852,4 8.083,7 8.314,9 8.546,1 8.777,2 9.008,6 9.239,7 9.470,8 9.702,1 9.933,2 7.780,5 8.043,1 8.305,9 8.568,5 8.831,3 9.094,2 9.356,9 9.619,6 9.882,3 10.145,0 10.407,8 10.670,4 10.933,2 11.196,0 15 42-45 6.467,0 7.207,4 8.058,6 9.037,1 10.164,4 11.458,7 24 VII Vorrückung (1) Für die Vorrückung ist die Vordienstzeitenanrechnung gem. § 30 Kollektivvertrag zu berücksichtigen. (2) Der Arbeitnehmer rückt 1. von den Gehaltsstufen 1 bis 5 in die jeweils nächst höhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren, 2. ab Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 10 in die jeweils nächst höhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils drei Jahren, 3. ab Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils nächst höhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren vor. (3) Für die Vorrückung ist der nachfolgende Erste des Eintrittsdatums maßgebend. VIII Gehaltszulage (1) Für besondere Tätigkeiten, die durch die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn nicht abgegolten sind, kann eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn wichtige Interessen des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband OÖ, dies erfordern. (2) Bei der Bemessung ist insbesondere auf die Art der besonderen Tätigkeit, die damit verbundenen Anforderungen sowie auf die bestehende Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn Bedacht zu nehmen. (3) Die Gehaltszulage ist in einem Prozentsatz der Differenz zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe und Funktionslaufbahn, in der sich der Rot-Kreuz-Bedienstete befindet, zum Gehalt der jeweils nächst höheren Funktionslaufbahn, bezogen auf die entsprechende Gehaltsstufe, festzusetzen und darf die volle Differenz nicht übersteigen. (4) Ändern sich die Verwendung und die damit verbundenen besonderen Tätigkeiten des Arbeitnehmers, ist die Gehaltszulage unter Anwendung des Abs. 2 neu zu bemessen oder, wenn die Voraussetzung nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen, einzustellen. 25 (5) Den Bediensteten in leitender Funktion (Bezirksgeschäftsleiter, Referatsleiter, etc.) bzw. im Bereich der Forschung und Entwicklung kann neben der Mehrdienstleistung eine Sonderzulage gewährt werden. (6) Die Höhe der Sonderzulage kann mindestens fünf und höchstens fünfzehn von Hundert des Bruttogrundgehaltes. Sie kann im Einzelnen unter Berücksichtigung der Größe des Funktionsbereiches und der Verantwortung festgesetzt werden. (7) Ändern sich die Verwendung und die damit verbundene leitende Funktion des Arbeitnehmers, ist die Sonderzulage neu zu bemessen oder, wenn die Voraussetzung nach Abs. 5 nicht mehr vorliegt, einzustellen. IX Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG) (1) Arbeitnehmern wird eine SEG-Zulage gewährt, wenn sie Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten, und/oder Dienste unter besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit verrichten sofern angeführte Besonderheiten nicht ohnehin mit dem Gehalt abgegolten sind. Die Höhe der SEG - Zulage beträgt für die Tätigkeit als Sanitäter gem. Sanitätergesetz, als Arbeitnehmer im Bereich der Mobilen Gesundheits- und Sozialen Dienste und als Arbeitnehmer beim Blutspendedienst, jeweils ausgenommen Arbeitnehmer in der Verwaltung und Arbeitnehmer, die keine Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen und/oder Dienste unter besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit verrichten, € 156,29 pro Monat. (2) Mit der SEG – Zulage sind auch die Nachtdienste im Bereich des Rettungs- und Krankentransportdienstes inkl. Sonderrettungsmittel und Leitstellendienste abgegolten. (3) Die Zulage gemäß Abs. 1 gebührt zwölfmal pro Jahr und wird für Dienstverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und höher zur Gänze ausbezahlt. Für andere wöchentliche Arbeitszeiten wird die Zulage aliquotiert. Die Zulage erhöht sich jeweils um das prozentuelle Ausmaß, um das sich das Gehalt der Funktionslaufbahn RK 21 Gehaltsstufe 6 erhöht. 26 X Mehrleistungsvergütung (1) Dem Arbeitnehmer kann als Abgeltung der Mehrdienstleistungen für 10 Mehrleistungsstunden pro Monat eine monatliche Zulage von € 249,04 gewährt werden. Insoweit Arbeitnehmer jedoch Mehrdienstleistungen im Rettungs- und Krankentransportdienst im Rahmen der Betriebsvereinbarung über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf Grund der Arbeitsbereitschaft in Betracht kommenden Arbeitsausmaßes erbringen und ausschließlich im Turnusdienst eingeteilt sind, gebührt eine monatliche Zulage von € 331,35. (2) Die Zulage gemäß Abs. 1 gebührt vierzehnmal pro Jahr. Sie erhöht sich jeweils um das prozentuelle Ausmaß, um das sich das Gehalt der Funktionslaufbahn RK 21 Gehaltsstufe 6 erhöht. XI Abgeltung der Sonn- und Feiertagsdienste für den Bereich Rettungs- und Krankentransportdienst, der Mobilen Gesundheits- und Sozialen Dienste und des Blutspendedienstes des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband OÖ, ausgenommen Ärzte: (1) Sonntagsdienste im Bereich der Mobilen Gesundheits- und Sozialen Dienste und des Blutspendedienstes Arbeitnehmer der Mobilen Gesundheits- und Sozialen Dienste und des Blutspendedienstes, welche an Sonntagen ihren Dienst versehen, erhalten für die erbrachten Leistungsstunden ungeachtet ihres Gebietsstatus (Fixgebiet, Springer oder befristete Arbeitnehmer) einen Zuschlag von 50%. (2) Feiertagsdienste im Bereich der Mobilen Gesundheits- und Sozialen Dienste und des Blutspendedienstes Arbeitnehmer der Mobilen Gesundheits- und Sozialen Dienste und des Blutspendedienstes, welche ihren Dienst an gesetzlichen Feiertagen erbringen, erhalten für die erbrachten Leistungsstunden ungeachtet ihres Gebietsstatus (Fixgebiet, Springer oder befristet Arbeitnehmer) einen Zuschlag von 60%. (3) Zeitausgleich im Bereich der Mobilen Gesundheits- und Sozialen Dienste und des Blutspendedienstes 27 Sollte ein Zeitausgleich, über das gesamte Ausmaß oder aber auch nur für einen Teil der Mehr- bzw. Überstunden, vereinbart werden, so ist der Zeitpunkt des Verbrauches innerhalb jenes Quartals zu vereinbaren, in dem die Mehr- bzw. Überstunden angefallen sind. Kommt es zu keiner Zeitausgleichsvereinbarung über die verbleibenden oder die gesamten angefallenen Mehr- bzw. Überstunden, so ist das am Quartalsende verbleibende Zeitguthaben am Ende des Quartals auszubezahlen. (4) Sonn- und Feiertagsdienste im Rettungs- und Krankentransportdienst (a) Arbeitnehmer im Rettungs- und Krankentransportdienst in der Funktionslaufbahn RK 21 erhalten für die Abgeltung der Sonn- und Feiertagsdienste einen Zuschlag in der Höhe von 50% des Differenzbetrages von der Funktionslaufbahn RK 21 auf die Funktionslaufbahn RK 20. Diese Zulage wird im Dienstvertrag und bei der Gehaltsverrechnung nicht gesondert ausgewiesen, sondern dem Grundgehalt beigefügt. Bei allen anderen Funktionslaufbahnen ist die Abgeltung der Sonnund Feiertagsdienste im Grundgehalt inkludiert. Ein gesonderter Zuschlag ist nicht gegeben. (b) Arbeitnehmer im Rettungs- und Krankentransportdienst erhalten an einem Sonntag, wenn dieser ein Feiertag ist, einen Zeitausgleich im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit ohne Zuschläge. Auch bei der Urlaubsberechnung wird der Feiertag am Sonntag als freier Tag gewertet und daher kein Urlaubstag in Abzug gebracht. XII Spätdienst-, Nachtdienst- und Rufbereitschaftsdienstzulage für die Bediensteten des Blutspendedienstes des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband OÖ, ausgenommen Ärzte: (1) Durchgehende Nachtdienste von Arbeitnehmern des Blutspendedienstes des Österreichischen Roten Kreuzes in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr werden pro Dienst mit € 42,41 abgegolten. (2) Arbeitnehmer, die Labor-, Herstellungs-, und Ambulanzrufbereitschaften durchzuführen haben, erhalten an Wochentagen für diese Bereitschaftsdienste pro 12 Stunden € 15,61 und an Sonn- und Feiertagen für 12 Stunden € 20,08 abgegolten. Beginnt der Rufbereitschaftsdienst an einem Werktag und läuft dieser an einem 28 Sonn- und Feiertag weiter, so ist für den gesamten Rufbereitschaftsdienst die Zulage wie an einem Sonn- und Feiertag heranzuziehen. (3) Arbeitnehmer im Außendienst des Blutspendedienstes erhalten für Tätigkeiten im Zuge der Aufbringung von Produkten der Blutzentrale ab 18.00 Uhr und einer Mindestdauer von 3 Stunden eine Spätdienstzulage von brutto € 19,80. (4) Die Zulage gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs.3 erhöht sich jeweils um das prozentuelle Ausmaß, um das sich das Gehalt der Funktionslaufbahn RK 21 Gehaltsstufe 6 erhöht. XIII Reisegebühren Nachstehende Bestimmungen regeln den Ersatz der Reisekosten und den Ersatz der Reiseaufwendungen, die den Dienstnehmern des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich, im Rahmen beruflich bedingter und angeordneter Reisetätigkeit entstanden sind. Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit für einzelne Beschäftigungsgruppen des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich, abweichenden Regelungen getroffen wurden. (1) Begriff der Dienstreise und des Dienstortes Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort verlässt. Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmungen gilt die Betriebsstätte bzw. wenn die Dienstreise von der Wohnung aus angetreten wird, die Wohnung. Die Dienstreise beginnt mit dem Verlassen der Betriebsstätte bzw. mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw. in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebsstätte aus angetreten wird. (2) Reisekostenentschädigung 29 Dem Arbeitnehmer sind die durch eine Dienstreise oder einen Dienstweg entstehenden Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege oder Abrechnungen zu ersetzen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die kostengünstigste Variante der Reise zu wählen. a) Mangels anderer Vereinbarung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, öffentliche Verkehrsmittel (Eisenbahn II. Klasse, Autobus, Straßenbahn, etc.) oder bei Verfügbarkeit Verkehrsmittel des Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen. b) Für die Verwendung des Privat-Kfz des Arbeitnehmers ist eine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Kfz entstehenden Aufwandes wird bei Vorliegen einer Bewilligung zur Benützung des Privat-Kfz ein Kilometergeld gewährt. Das km-Geld beträgt derzeit € 0,42 je gefahrenen Kilometer. Über dieses Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenersatz. Über die gefahrenen Kilometer sind Aufzeichnungen zu führen, die anhand der Reisekostenabrechnung und/oder der elektronischen Leistungserfassung bei der Abrechnung des Kilometergeldes vorzulegen sind. 30 (3) Reiseaufwandsentschädigung a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für unter lit. b) angeführten Dauer der Dienstreise eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungsgeld. b) Die Reiseaufwandsentschädigung wird für Verwaltungsmitarbeiter bei Dienstreisen im Inland wie folgt festgelegt: Dauer der Dienstreise ab der 4. Stunde ab der 5. Stunde ab der 6. Stunde ab der 7. Stunde ab der 8. Stunde ab der 9. Stunde ab der 10. Stunde ab der 11. Stunde ab der 12. Stunde bis zur vollendeten 24. Stunde Höhe des Taggeldes Euro 8,80 Euro 11,00 Euro 13,20 Euro 15,40 Euro 17,60 Euro 19,80 Euro 22,00 Euro 24,20 Euro 26,40 Für Dienstreisen im Inland, die weniger als 3 Stunden dauern, gebührt kein Taggeld. Arbeitnehmer im Rettungs- und Krankentransportdienst inkl. Sonderrettungsmittel bzw. in den Mobilen Gesundheits- und Sozialen Diensten sowie Arbeitnehmern für Tätigkeiten im Zuge der Aufbringung und Auslieferung von Produkten der Blutzentrale sind für alle mit ihrer Funktion typischerweise verbundenen Tätigkeiten von dieser Regelung ausgenommen (siehe dazu Punkt 4 – abweichende Regelungen). c) Die Reisekostenentschädigung wird bei Dienstreisen mit einem Nächtigungsgeld von € 15,-- festgesetzt. d) Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, das Quartier beigestellt wird oder durch den Arbeitgeber nach Vorlage des Beleges bezahlt wird. 31 e) Eine Reiseaufwandsentschädigung entfällt bei Entsendung des Arbeitnehmers zu Veranstaltungen (z.B. Seminaren, Kursen, Tagungen, Meetings, etc.), sofern die Kosten der Teilnahme an diesen Veranstaltungen inkl. notwendiger Verpflegung vom Arbeitgeber getragen werden. (4) Abweichende Regelung Arbeitnehmer im Rettungs- und Krankentransportdienst inkl. Sonderrettungsmittel bzw. in den Mobilen Gesundheits- und Sozialen Diensten (inkl. Rufhilfe) sowie Arbeitnehmern für Tätigkeiten im Zuge der Aufbringung und Auslieferung von Produkten der Blutzentrale werden für alle mit ihrer Funktion typischerweise verbundenen Tätigkeiten keine Reisekosten- oder Reiseaufwandsentschädigungen gewährt. (5) Geltendmachung der Ansprüche Ansprüche im Sinne dieses Abschnitts müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstweges bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung in der betriebsüblichen Form der Reisekostenabrechnung geltend gemacht werden. XIV Lehrlinge Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt 2011: Lehrjahr 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr EDV-Techniker 451,80 624,10 774,00 1.065,70 Verwaltungsassistent (Bürokaufmann/frau) 456,70 582,30 840,50 32 XV (1) Praktikanten Praktikanten, die zur Berufsfindung ein Praktikum absolvieren (max. ein Jahr im Bereich des Rettungs- und Krankentransportdienstes oder des Gesundheits- und Sozialdienstes) erhalten ein Entgelt in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze, dies sind im Jahr 2011 brutto € 374,-- monatlich. (2) Davon ausgenommen sind jedenfalls Praktikanten die im Sinne des/der jeweils gültigen Ausbildungsgesetzes/jeweils gültigen Ausbildungsverord- nung/Studienordnung ein (Pflicht)Praktikum zu absolvieren haben (z.B. Ausbildung zum Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, (Diplom-, Fachsozialbetreuer Altenarbeit, Heimhelfer, Ärzte, Sanitäter gem. Sanitätergesetz) bzw. Ferialpraktikanten. (3) Ferialpraktikanten (Ferialarbeitnehmer) erhalten ein Entgelt in der Höhe von 50% der Verwendungsgruppe RK 25, Gehaltsstufe 1. XVI Urlaubs-, Karenz- und Krankenstandsvertretungen für den Bereich des Rettungsund Krankentransportdienstes und des Blutspendedienstes des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich (1) Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen im Rettungs- und Krankentransportdienst von den Verwendungsgruppen RK 20 und RK 21 erhaltenen eine pauschale Abgeltung in der Höhe von monatlich brutto € 1.418,--. Gleiches gilt für Karenzvertretungen, deren Anstellungsdauer weniger als 6 Monate beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt auf Grund des § 20 Abs. 5 des Kollektivvertrages und der Betriebsvereinbarung über die Ausdehnung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft grundsätzlich 48 Stunden. In der pauschalen Abgeltung sind die Mehrleistungen für die erhöhte wöchentliche und tägliche Arbeitszeit inkludiert und abgegolten. Weiteres erhalten Urlaubs-, Karenz- und Krankenstandsvertretungen eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage im Sinne des Punktes IX des Anhanges zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich. (2) Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen beim Blutspendedienst erhalten für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden eine pauschale Abgeltung von monatlich brutto € 1.335,--. In diesem Betrag sind etwaige Schmutz-, Erschwer33 nis- und Gefahrenzulagen, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienstzulagen, etc. enthalten. Gleiches gilt für Karenzvertretungen, deren Anstellungsdauer weniger als 6 Monate beträgt. (3) Die pauschale Abgeltung nach den Punkten (1) und (2) erhöht sich jeweils ab dem Jahr 2013 um das prozentuelle Ausmaß, um das sich das Gehalt der Funktionslaufbahn RK 21 Gehaltsstufe 6 erhöht. 34 Beilage 1: Einreihungen in die Funktionslaufbahnen RK Verwendungsgruppe A.1.: Arbeitnehmer in Ausbildung. C.1./a: Hilfsdienste, Arbeitnehmer in Ausbildung. RK 25 D.1.: Arbeitnehmer, die einfache (Hilfs-)tätigkeiten, für die keine spezifische Ausbildung erforderlich ist, ausführen. (z.B. Bürohilfsdienst, Reinigungsarbeiten, Essensausgabe, Küchenarbeiten, Lagerarbeiten, Stubenmädchen, ) RK 24 B.1/a.: Hilfskräfte z. B. Reinigungsdienste im extramuralen Bereich. Essenszustelldienste. RK 23 B. 1/b.: Heimhelfer mit einschlägiger interner oder gesetzlicher Ausbildung. D.2.: Telefonisten, Rezeptionisten, Materialverwalter mit einfachen Tätigkeiten. RK 22 A2: Rettungssanitäter, die auch als Sanitätseinsatzfahrer Verwendung finden können. RK 21 RK 20 C.1./b: - Rettungssanitäter gem. Sanitätergesetz (BSD). - ausgebildete Kraftfahrer. - Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung (Labor-, Ordinations- oder Desinfektionsgehilfen). A.3.: - Notfallsanitäter nach Stellenplan (mind. 1.400 Dienststunden/Jahr als NFS auf einem Sonderrettungsmittel). - Leitstellendisponenten von Bezirks- und Bereichsleitstellen mit mindestens 1.400 Dienststunden/Jahr in einer Leitstelle über 10.000 Ausfahrten/Jahr. 35 - Rettungssanitäter mit entsprechender Zusatzausbildung und Funktion (Beauftragter gemäß Medizinproduktegesetz, Bezirkslehrsanitäter) B.2/a Pflegehelfer und vergleichbare, Mindestausbildungsdauer bis 1.600 Stunden. RK 19 A.4.: - Leiter von Leitstellen und Rettungsleitzentralen mit entsprechender Ausbildung und Abschlussprüfung. - Arbeitnehmer im Bereich „Betreubares Wohnen“, sofern ohne Altenfachbetreuerausbildung. A: Dienstführer im RKT einer Dienststelle mit über 20 Mitarbeitern (freiwillige und berufliche Mitarbeiter sowie Zivildiener) mit entsprechender Ausbildung und Abschlussprüfung. B.2/b.: Altenfachbetreuer. Arbeitnehmer im Bereich „Betreubares Wohnen“, mit Altenfachbetreuerausbildung. Arbeitnehmer in Sozialberatungsstellen. RK 18 D: Küchenleiter im Jugendrotkreuzheim. D.3.: Arbeitnehmer im Bezirkssekretariat, Blutspendedienst und Referaten des Landessekretariates. Lehrbeauftragte für Erste Hilfe und Sanitätshilfe, die mind. 80% der zu erbringenden Dienststunden pro Jahr (bei 40 Stundenanstellung = 1.664 Stunden/Jahr) ausschließlich im Lehrwesen tätig sind. RK 17 D.4.: Buchhalter mit Buchhalterprüfung, Hausingenieur (HTL), EDV Techniker mit entsprechender Ausbildung. C.2.: Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte (MTF). RK 16 B.3.: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. C.3.: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG. 36 C.4.: Naturwissenschaftliche Berufe mit abgeschlossenen Bachelor Studiengang D.5.: - Assistent im Landessekretariat für die Funktion RK 5 (ohne zusätzlichem Aufgabenbereich). - Heimleiter Jugendrotkreuzheim. - Buchhalter mit Bilanzbuchhalterprüfung - Lohn- und Gehaltsverrechner B.4.: Diplomierte Sozialarbeiter, Gehobener medizinisch-technischer Dienst, z.B.: - Diplomierte Ergotherapeuten - Diplomierte Physiotherapeuten und ähnliche; RK 15 Leitendes Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal (z.B. Stützpunktschwester), das überwiegend mit Leitungsaufgaben betraut ist. Bezirkspflegedienstleiter (bei unter 3 nachgeordneten Stützpunkten u./od. mit weniger als 10 Arbeitnehmern in Vollzeitäquivalent). Teamleitung (ab 10 Mitarbeitern eines Teams) Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal mit Hauptaufgabe Aufnahme-, Evaluierungs- sowie Pflegeplanungstätigkeiten mit Zuständigkeit für den gesamten Bezirk C.4.: Diplomierte medizinisch-technische Analytiker/Biomedizinischer Analytiker. Biomedizinischer Analytiker mit abgeschlossenen Bachelor Studiengang C: Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal des Blutspendedienstes als Teamleiter von mindestens drei Arbeitnehmern bzw. wenn das Beschäftigungsausmaß der unterstellten Arbeitnehmer mind. 100 Wochenstunden beträgt. D: - Lohn- und Gehaltsverrechner mit Zusatzausbildung RK 14 B5: Bezirkspflegedienstleiter (bei mindestens 3 nachgeordneten Stützpunkten u./od. mit mindestens 10 Arbeitnehmern in Vollzeitäquivalent) können zuzüglich zum Grundgehalt einen Zuschlag in der Höhe von 50% des Differenzbetrages von der Funktionslaufbahn RK 14 auf die Funktionslaufbahn RK 13 erhalten. C.4.: Arbeitnehmer des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes/Biomedizinischer Analytiker/ Biomedizinischer Analytiker mit abgeschlossenen Bachelor Studiengang mit besonderen Aufgaben 37 sowie erweiterte Fachkenntnisse auf Grund gesetzlicher Vorschriften (z.B.MTD-Gesetz); besondere Kenntnisse durch mind. 3 jähriger fachspezifischer Erfahrung. D: Referatsmitarbeiter im Landessekretariat mit besonderer Funktion und mit zumindest abgeschlossenen Matura bzw. äquivalenter Ausbildung. D: Referatsmitarbeiter im Landessekretariat und Verwaltungsmitarbeiter beim Blutspendedienst mit besonderer Funktion und zumindest abgeschlossenen Bachelor Studiengang bzw. äquivalenter Ausbildung mit mind. dreijähriger fachspezifischer Erfahrung. RK 13 B: Bezirkspflegedienstleiter (bei mehr als 30 Arbeitnehmern in Vollzeitäquivalent). C: Arbeitnehmer als Teamleiter des gehobenen medizinischen Dienstes/Biomedizinischer Analytiker/ Biomedizinischer Analytiker mit abgeschlossenen Bachelor Studiengang in der Blutzentrale in Vorgesetztenfunktion von mindestens drei Bediensteten bzw. wenn das Beschäftigungsausmaß der unterstellten Arbeitnehmer mind. 100 Wochenstunden beträgt. RK 12 C.5.: Leitende Arbeitnehmer im gehobenen medizinisch-technischen Dienst/ Biomedizinischer Analytiker/ Biomedizinischer Analytiker mit abgeschlossenen Bachelor Studiengang (Leitende BTA), Oberschwester bei besonders großem Verantwortungsbereich. Biologen. B: Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal in der Landespflegedienstleitung mit besonderer Verwendung (z.B. Stv. LPDL, Qualitätssicherung in der Pflege) B: Klinische Psychologen mit einschlägigem Universitätsstudium und ergänze Ausbildung nach dem Psychologengesetz RK 11 D: Bezirksgeschäftsleiter aller Bereiche einer Bezirksstelle bzw. eines Leitstellen- oder Verwaltungsverbundes mit bis zu 6 angeschlossenen Ortsstellen mit RKT. Referatsleiter Landessekretariat. RK 10 C: Naturwissenschaftliche und geisteswissenschaftliche Berufe mit abgeschlossenem Doktoratsstudium 38 D.6.: Abteilungsleiter Landessekretariat. D: Bezirksgeschäftsleiter aller Bereiche einer Bezirksstelle bzw. eines Leitstellen- oder Verwaltungsverbundes ab 7 angeschlossenen Ortsstellen mit RKT sowie die Bezirkstellen Linz-Stadt und Wels. RK 9 B6: Landespflegedienstleiter. RK 8 C: Verwaltungsleiter Blutzentrale. RK 7 RK 6 RK 5 D.7.: Mitglieder der Geschäftsleitung. RK 4 RK 3 RK 2 RK 1 39 Beilage 2: Gehaltsordnung für Ärzte des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband OÖ ab 01.06.2006 I Einreihung der Ärzte (1) Ärzte für Allgemeinmedizin, die überwiegend zur Beurteilung einer Zulassung von Spendern eingesetzt werden (Teamärzte) sind in die Verwendungsgruppe A II einzureihen. (2) Alle anderen tätigen Ärzte sind in nachstehend angeführte Verwendungsgruppen einzureihen: Verwendungsgruppe B I: Der ärztliche Leiter der Blutzentrale. Verwendungsgruppe B II: Der Stellvertreter des ärztlichen Leiters oder bestellte Oberärzte. Verwendungsgruppe B III: Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin, sofern sie regelmäßig eigenverantwortlich tätig werden und nicht ausschließlich in Ausbildung zum Facharzt stehen. Verwendungsgruppe B IV: Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen. Verwendungsgruppe B V: Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen. II Dienstbezüge (1) Als ständige Bezüge gelten für Ärzte die in der Verwendungsgruppe A I eingereiht sind: a) das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema b) die Dienstalterszulage c) die Teamarztpauschale 40 (2) d) der Urlaubszuschuss e) die Weihnachtsremuneration Als ständige Bezüge gelten für Ärzte die in den Verwendungsgruppen B I bis B V eingereiht sind: (3) a) das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema b) die Dienstalterszulage c) die Ambulatoriumsdienstzulage d) die Gefahrenzulage e) die Qualifikationszulage (ausgenommen für Abfertigungszahlungen) f) der Urlaubszuschuss, g) die Weihnachtsremuneration Als nichtständige Bezüge gelten für Ärzte die in den Verwendungsgruppen B I bis B V eingereiht sind: a) (4) die Rufbereitschaftszulage Dienstbezüge gemäß Abs. 2 und Abs. 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung gem. Punkt III dieser Gehaltsordnung. III Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung (1) Bei der Besetzung von Stellen ist den Ärzten Gelegenheit zur Bewerbung zu geben. Hierbei kommen die höhere Befähigung, die bessere Verwendbarkeit und erforderlichenfalls auch die Leitungseignung in Betracht. Das Dienstalter ist bei sonst gleicher Diensteigenschaft maßgebend. Dem Dienstgeber steht es jedoch frei auch externe Ärzte, auch bei gleichen Voraussetzungen durch interne Bewerbungen, anzustellen. (2) Ist ein Arzt aus einem der nachstehend angeführten Gründe voraussichtlich mindestens 1 Jahr vom Dienst abwesend, so sind grundsätzlich diejenigen Ärzte, die infolge dieser Abwesenheit mit Aufgaben betraut werden, für die eine andere als ihre bisherige Einreihung vorgesehen ist, auf Grund dieser vorübergehenden Verwendung einzureihen. Eine solche Einreihung ist mit der Dauer der vorübergehenden Verwendung befristet. Die in Abs. 1 festgesetzten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden. Die oben genannten Gründe sind: 41 1. Karenzurlaub gemäß §§ 15 bis 15d MschG sowie gemäß §§ 2 bis 6 EKUG, 2. Krankenstand 3. Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG 4. Gänzliche Dienstfreistellung ohne Bezüge IV Einstufung in das Gehaltsschema, Vorrückung (1) Die Ärzte sind in der Bezugsstufe 1, der jeweiligen Verwendungsgruppe gem. Punkt I, einzustufen. Sind Dienstzeiten anzurechnen, ist Abs. 2 für die Einstufung sinngemäß anzuwenden. (2) In den Bezugsstufe 1 bis 3 verbleibt der Arzt jeweils 1 Jahr, von der folgenden Bezugsstufe an rückt er nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächst höhere Bezugsstufe seiner Verwendungsgruppe vor (Zeitvorrückung). (3) Für die Zeitvorrückung ist das jeweilige Eintrittsdatum maßgebend. (4) Bei Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe ist der Arzt in dieser Verwendungsgruppe in jene Bezugsstufe einzustufen, die er bisher innegehabt hat. Der Zeitvorrückungstermin wird von einer Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe oder von einer außerordentlichen Vorrückung nicht berührt. (5) Für die Berechnung der Vordienstzeiten ist der § 30 des Kollektivvertrages heranzuziehen. Die Turnusausbildung gilt als Ausbildungszeit und wird daher nicht für die Vordienstzeitenanrechnung herangezogen. V Gefahrenzulage Zur Abgeltung einer durch Einwirkungen im Sinne des § 40 Abs. 3, 5 und 6 ASchG hervorgerufenen Gesundheitsgefährdung gebührt jenen Ärzten, die in der Verwendungsgruppe B I bis B V gem. Punkt I eingereiht sind, eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 8 % des Gehaltes nach Verwendungsgruppe A II, Bezugsstufe 6, des o.a. Gehaltsschemas. Ärzte der Verwendungsgruppe A II erhalten keine Gefahrenzulage. 42 VI Ambulatoriumsdienstzulage Jenen Ärzten, die gem. Punkt I in der Verwendungsgruppe B I bis B V eingereiht sind, gebührt eine Ambulatoriumsdienstzulage im Ausmaß von 11 % der jeweiligen ständigen Bezüge (ausgenommen Ambulatoriumsdienstzulage und Qualifikationszulage) gemäß Punkt II (2). VII Abgeltung der Rufbereitschaft (1) Den in der Blutzentrale tätigen Ärzten gebührt eine für außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Rufbereitschaft eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für jeden Rufbereitschaftszeitraum, der mind. durchgehend 6 Stunden zu betragen hat, 1 % des Gehaltes der Verwendungsgruppe A II Stufe 6. Für einen Rufbereitschaftszeitraum an Sonn- und Feiertagen, der mind. durchgehend 20 Stunden zu betragen hat, werden 2 % des Gehaltes der Verwendungsgruppe A II Stufe 6 herangezogen. Als Rufbereitschaft gilt jene Zeit, während der sich der Arzt über Anordnung des Dienstgebers außerhalb der Betriebsstätte jederzeit erreichbar und einsatzbereit hält, so dass der Dienst in einer den jeweiligen Umständen nach angemessenen Zeit über Abruf angetreten werden kann. (2) Zeiten einer Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit, dagegen gelten Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft als Arbeitszeit. VIII Überstunden Angeordnete Überstunden sind nach den gesetzlichen Bestimmungen abzugelten. 43 IX Qualifikationszuschlag Auf der Basis der unterschiedlichen Verantwortung und der damit verbundenen Qualifikation wird ein Qualifikationszuschlag auf das effektive Bruttojahresgehalt des Jahres 2001 berechnet. Der Qualifikationszuschlag unterliegt keiner Valorisierung d.h. der Qualifikationszuschlag wird nicht den Gehaltserhöhungen, sei es durch Vorrückung oder Erhöhungen im Bezugsschema, angepasst. Bei Umreihung in eine höhere oder niedrigere Verwendungsgruppe wird als Basis das Gehalt der jeweiligen Verwendungsgruppe zum Stichtag 01.01.2001 in der Stufe 8 herangezogen. Das effektive Bruttojahresgehalt setzt sich aus den in Punkt II genannten Bestandteilen zusammen. Bei Ärzten die nach dem 01.01.2001 angestellt werden und nach der Anrechnung der Vordienstzeiten unter der Stufe 8 eingestuft werden, wird der Qualifikationszuschlag der jeweiligen Verwendungsgruppe und der Gehaltsstufe vom Gehaltsschema zum Stichtag 01.01.2001, max. jedoch bis zur Stufe 8, angepasst. Der Qualifikationszuschlag ist ein Multiplikationsfaktor, der den oben genannten Bestandteilen aufgeschlagen wird. Jedenfalls gilt er nicht als Bestandteil des Gehaltes bei etwaigen Abfertigungsansprüchen und kommt somit bei Abfertigungsauszahlungen nicht zur Anwendung. Ebenso gilt der Qualifikationszuschlag auch bei sonstigen Ansprüchen, die sich aus dem laufenden Bezügen errechnen, wie z.B. Urlaubsentschädigung, nicht als Bestandteil des Gehaltes. Der Qualifikationszuschlag gebührt den Ärzten, die im Rahmen ihres Dienstverhältnisses einen 100%igen Hausanteil der Sonderklassegebühren und Ambulanzgebühren akzeptiert haben. Der Qualifikationszuschlag gilt als Abgeltung aller wie immer gearteten Ansprüche aus dem Titel „Sonderklassegebühren und Ambulanzgebühren“. B V IV III II I Turnusärzte zum Arzt für Allgemeinmedizin Ausbildungsarzt Facharzt zum Facharzt Oberarzt Ärztlicher Leiter 0,055 0,11 0,43 1,73 0,22 44 X Teamarztpauschale Ärzten der Verwendungsgruppe A II wird eine Teamarztpauschale im Ausmaß von 15% des Gehaltes nach Verwendungsgruppe A II, Bezugsstufe 6, gewährt. Diese Teamarztpauschale ist eine pauschale Abgeltung von Reisediäten. Gesonderte Reisediäten können somit nicht mehr zur Auszahlung gebracht werden. XI Abfertigung Für die Ausbezahlung von Abfertigungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Qualifikationszuschlag wird jedenfalls bei der Abfertigung nicht als ständiger Bezug angesehen (siehe dazu auch Punkt X). 45 Gehaltsschema für Ärzte des Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Oberösterreich (ab 01.01.2011) Be- AII AI BV BIV BIII BII BI zugsstufe Jahre 184,00 184,00 133,60 147,20 171,60 171,60 171,60 1 1 3.392,43 3.947,30 2.942,80 3.567,30 4.272,60 4.453,30 4.693,50 2 2 3.574,23 4.131,30 3.076,40 3.714,50 4.444,20 4.624,90 4.865,10 3 3 3.756,03 4.315,30 3.210,00 3.861,70 4.615,80 4.796,50 5.036,70 4 4-5 3.937,83 4.499,30 3.343,60 4.008,90 4.787,40 4.968,10 5.208,30 5 6-7 4.119,63 4.683,30 3.477,20 4.156,10 4.959,00 5.139,70 5.379,90 6 8-9 4.301,43 4.867,30 3.610,80 4.303,30 5.130,60 5.311,30 5.551,50 7 10-11 4.483,23 5.051,30 3.744,40 4.450,50 5.302,20 5.482,90 5.723,10 8 12-13 4.665,03 5.235,30 3.878,00 4.597,70 5.473,80 5.654,50 5.894,70 9 14-15 4.846,83 5.419,30 4.011,60 4.744,90 5.645,40 5.826,10 6.066,30 10 16-17 5.028,63 5.603,30 4.892,10 5.817,00 5.997,70 6.237,90 11 18-19 5.210,43 5.787,30 5.039,30 5.988,60 6.169,30 6.409,50 12 20-21 5.392,23 5.971,30 5.186,50 6.160,20 6.340,90 6.581,10 13 22-23 5.574,03 6.155,30 5.333,70 6.331,80 6.512,50 6.752,70 14 24-25 5.755,83 6.339,30 5.480,90 6.503,40 6.684,10 6.924,30 15 26-27 5.937,63 6.523,30 5.628,10 6.675,00 6.855,70 7.095,90 16 28-29 6.119,43 6.707,30 5.775,30 6.846,60 7.027,30 7.267,50 17 30-31 6.301,23 6.891,30 5.922,50 7.018,20 7.198,90 7.439,10 18 32-33 6.483,03 7.075,30 6.069,70 7.189,80 7.370,50 7.610,70 46 Beilage 3: Gehalts- und Dienstordnung für Ärzte der Blutzentrale Linz des Österreichischen Roten Kreuzes, Beschlossen in der Präsidiumssitzung am 12.06.2001 und in der Landesverbandsausschusssitzung am 19.06.2001 gültig ab 01.01.2001 bis 31.05.2006 §1 Allgemeines (1) Grundsätzlich sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Dienstverhältnisse der Ärzte der Blutzentrale Linz des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich, anzuwenden. Für alle Ärzte gilt jedenfalls das Arbeitsruhegesetz (ARG) und das Arbeitszeitgesetz (AZG), ausgenommen jene Ärzte, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) oder eventuelle sonstige Sonderregelungen fallen, in der jeweils geltenden Fassung. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 8 Stunden. Für Ärzte, die dem Krankenanstaltenrecht BGBL.Nr.8/1997 unterliegen, wird folgende Regelung getroffen: Mit dem im §3 genannten Bezügen sind sämtliche Überstunden der Ärzte bis zur einschließlich 60. Wochenstunde bzw. einschließlich 11. Tagesarbeitsstunde abgegolten. (2) Prozentuelle Änderungen der Gehaltsbestandteile und des Gehaltsschemas richten sich automatisch nach den in der Gehaltsordnung der Sozialversicherung festgelegten oder verhandelten Sätzen. (3) Es gilt die Wahrung der Rotkreuz-Grundsätze als oberstes Prinzip. (4) Die Ärzte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt für alle Angelegenheiten, die mit der Ausübung des Dienstes in Zusammenhang stehen. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus und kann nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder durch gerichtliche Anordnung eingeschränkt werden. 47 (5) In Ausübung des Dienstes ist der Genuss von alkoholischen oder sonstigen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen strengstens untersagt. Der Arzt hat auch darauf zu achten, dass er seinen Dienst stets in völlig nüchternem Zustand antritt. (6) Die Ärzte sind verpflichtet, an dem vom Dienstgeber angeordneten Kursen, Seminaren, Lehrgängen und Vorträgen teilzunehmen. Sie haben den Nachweis der mit Erfolg abgelegten Prüfung, die nach Anordnung des Dienstgebers für den Dienst erforderlich ist, zu erbringen. Die Nichterbringung dieser Verpflichtung bildet die Grundlage zur Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber. §2 (1) Einreihung der Ärzte Ärzte für Allgemeinmedizin, die überwiegend zur Beurteilung einer Zulassung von Spendern eingesetzt werden (Teamärzte), sind in die Verwendungsgruppe A II einzureihen. (2) Alle anderen tätigen Ärzte sind in nachstehend angeführte Verwendungsgruppen einzureihen: Verwendungsgruppe B I: Der ärztliche Leiter der Blutzentrale. Verwendungsgruppe B II: Der Stellvertreter des ärztlichen Leiters oder bestellte Oberärzte. Verwendungsgruppe B III: Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin, sofern sie regelmäßig eigenverantwortlich tätig werden und nicht ausschließlich in Ausbildung zum Facharzt stehen. Verwendungsgruppe B IV: Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen. Verwendungsgruppe B V: Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen. §3 (1) Dienstbezüge Als ständige Bezüge gelten für Ärzte die in der Verwendungsgruppe A I eingereiht sind: a) b) c) d) e) das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema die Dienstalterszulage die Teamarztpauschale der Urlaubszuschuss die Weihnachtsremuneration 48 (2) Als ständige Bezüge gelten für Ärzte die in den Verwendungsgruppen B I bis B V eingereiht sind: a) b) c) d) e) f) g) das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema die Dienstalterszulage die Ambulatoriumsdienstzulage die Gefahrenzulage die Qualifikationszulage (ausgenommen für Abfertigungszahlungen) der Urlaubszuschuss die Weihnachtsremuneration (3) Als nichtständige Bezüge gelten für Ärzte die in den Verwendungsgruppen B I bis B V eingereiht sind: a) die Rufbereitschaftszulage (4) Hat ein Arzt Anspruch auf ständige Bezüge oder auf nichtständige Bezüge nur während eines Teiles eines Kalendermonats, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil der Dienstbezüge. (5) Dienstbezüge gemäß Abs. 2 und Abs. 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung gem. § 4 Abs. 3 dieser Gehaltsordnung. §4 Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung (1) Bei der Besetzung von Stellen ist den Ärzten Gelegenheit zur Bewerbung zu geben. Hierbei kommen die höhere Befähigung, die bessere Verwendbarkeit und erforderlichenfalls auch die Leitungseignung in Betracht. Das Dienstalter ist bei sonst gleicher Diensteigenschaft maßgebend. Dem Dienstgeber steht es jedoch frei auch externe Ärzte, auch bei gleichen Voraussetzungen durch interne Bewerbungen, anzustellen. (2) Ist ein Arzt aus einem der nachstehend angeführten Gründe voraussichtlich mindestens 1 Jahr vom Dienst abwesend, so sind grundsätzlich diejenigen Ärzte, die infolge dieser Abwesenheit mit Aufgaben betraut werden, für die eine andere als ihre bisherige Einreihung vorgesehen ist, auf Grund dieser vorübergehenden Verwendung einzureihen. Eine solche Einreihung ist mit der Dauer der vorübergehenden Verwendung befristet. Die in Abs. 1 festgesetzten Grundsätze sind sinngemäß anzuwenden. Die oben genannten Gründe sind: 1. Karenzurlaub gemäß §§ 15 bis 15d MschG sowie gemäß §§ 2 bis 6 EKUG, 2. Krankenstand 3. Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG 4. Gänzliche Dienstfreistellung ohne Bezüge 49 §5 (1) Einstufung in das Gehaltsschema, Vorrückung Die Ärzte sind in der Bezugsstufe 1, der jeweiligen Verwendungsgruppe gem. § 2, einzustufen. Sind Dienstzeiten anzurechnen, ist Abs. 2 für die Einstufung sinngemäß anzuwenden. (2) In der Bezugsstufe 1 verbleibt der Arzt 1 Jahr, von der folgenden Bezugsstufe an rückt er nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächst höhere Bezugsstufe seiner Verwendungsgruppe vor (Zeitvorrückung). (3) Für die Zeitvorrückung ist das jeweilige Eintrittsdatum maßgebend. (4) Bei Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe ist der Arzt in dieser Verwendungsgruppe in jene Bezugsstufe einzustufen, die er bisher innegehabt hat. Der Zeitvorrückungstermin wird von einer Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe oder von einer außerordentlichen Vorrückung nicht berührt. (5) Außerordentliche Vorrückungen können vorgenommen werden, sie sollen aber nicht über zwei Bezugsstufen hinausgehen. Hiezu bedarf es auch eines Beschlusses des Präsidiums des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich. (6) Für die Berechnung der Vordienstzeiten werden die analogen Bestimmungen der Dienstordnung für die Bediensteten des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich, angewendet. Außerdem können im jeweiligen Dienstvertrag auch jene Zeiten voll angerechnet werden, die der Dienstnehmer in einer anderen Krankenanstalt als Arzt, inkl. Ausbildungszeit, tätig war – bzw. es kann auch das Mindeststudium angerechnet werden. §6 Dienstalterszulage Dem Arzt, der in der Bezugsstufe 18 vier Jahre zugebracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage in der Höhe der jeweiligen Gehaltsdifferenz zwischen den Bezugsstufen 1 und 2 jener Verwendungsgruppe, in die der Arzt eingereiht ist. §7 (1) Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration Dem Arzt gebühren in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration. Bemessungsgrundlage hierfür ist: 1) beim Urlaubszuschuss die ständigen Bezüge gemäß § 2 (1) und (2) 2) bei der Weihnachtsremuneration die in Z 1 angeführten Bezüge. (2) Hat ein Arzt Anspruch auf ständige Bezüge gemäß § 2 nur während eines Teiles eines Kalenderjahres, so gebühren ihm Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr. 50 (3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten mit unterschiedlicher regelmäßiger Arbeitszeit (Vollzeit und Teilzeit bzw. mehrere unterschiedliche Teilzeiten), gebühren dem Arzt in diesem Jahr Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nach Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Anteil dieser Zeiten entsprechenden Verhältnis. (4) Ein ausbezahlter Urlaubszuschuss oder eine bereits ausbezahlte Weihnachtsremuneration ist auf bezugs- oder pensionsrechtliche Ansprüche sowie auf die Abfertigung anzurechnen. §8 Gefahrenzulage Zur Abgeltung einer durch Einwirkungen im Sinne des § 40 Abs. 3, 5 und 6 ASchG hervorgerufenen Gesundheitsgefährdung gebührt jenen Ärzten, die in der Verwendungsgruppe B I bis B V gem. § 2 eingereiht sind, eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 8 % des Gehaltes nach Verwendungsgruppe A II, Bezugsstufe 6, des o. a. Gehaltsschemas. Ärzte der Verwendungsgruppe A II erhalten keine Gefahrenzulage. §9 Ambulatoriumsdienstzulage Jenen Ärzten, die gem. § 2 in der Verwendungsgruppe B I bis B V eingereiht sind, gebührt eine Ambulatoriumsdienstzulage im Ausmaß von 11 % der jeweiligen ständigen Bezüge (ausgenommen Ambulatoriumsdienstzulage und Qualifikationszulage) gemäß § 3 (2). § 10 Abgeltung der Rufbereitschaft (1) Den in der Blutzentrale tätigen Ärzten gebührt eine für außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Rufbereitschaft eine gesonderte Abgeltung. Diese beträgt für jeden Rufbereitschaftszeitraum, der mind. durchgehend 6 Stunden zu betragen hat, 1 % des Gehaltes der Verwendungsgruppe A II Stufe 6. Für einen Rufbereitschaftszeitraum an Sonn- und Feiertagen, der mind. durchgehend 20 Stunden zu betragen hat, werden 2 % des Gehaltes der Verwendungsgruppe A II Stufe 6 herangezogen. Als Rufbereitschaft gilt jene Zeit, während der sich der Arzt über Anordnung des Dienstgebers außerhalb der Betriebsstätte jederzeit erreichbar und einsatzbereit hält, so dass der Dienst in einer den jeweiligen Umständen nach angemessenen Zeit über Abruf angetreten werden kann. (2) Zeiten einer Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit, dagegen gelten Zeiten einer Dienstleistung während der Rufbereitschaft als Arbeitszeit. § 11 Überstunden Angeordnete Überstunden sind nach den gesetzlichen Bestimmungen abzugelten. 51 § 12 Auszahlung der Dienstbezüge (1) Die ständigen Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sind im Nachhinein am Monatsletzten auszuzahlen. (2) In begründeten Fällen kann auf den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration ein Vorschuss gewährt werden. § 13 Sterbegeld Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arztes gelöst und hat dieses länger als 3 Jahre gedauert, ist der Gehalt für den Sterbemonat und für den folgenden Monat an die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen weiterzuzahlen. § 14 Qualifikationszuschlag Auf der Basis der unterschiedlichen Verantwortung und der damit verbundenen Qualifikation wird ein Qualifikationszuschlag auf das effektive Bruttojahresgehalt des Jahres 2001 berechnet. Der Qualifikationszuschlag unterliegt keiner Valorisierung d.h. der Qualifikationszuschlag wird nicht den Gehaltserhöhungen, sei es durch Vorrückung oder Erhöhungen im Bezugsschema, angepasst. Bei Umreihung in eine höhere oder niedrigere Verwendungsgruppe wird als Basis das Gehalt der jeweiligen Verwendungsgruppe zum Stichtag 01.01.2001 in der Stufe 8 herangezogen. Das effektive Bruttojahresgehalt setzt sich aus den in § 3 Abs. 2 genannten Bestandteilen zusammen. Bei Ärzten, die nach dem 01.01.2001 angestellt werden und nach der Anrechnung der Vordienstzeiten unter der Stufe 8 eingestuft werden, wird der Qualifikationszuschlag der jeweiligen Verwendungsgruppe und der Gehaltsstufe vom Gehaltsschema zum Stichtag 01.01.2001, max. jedoch bis zur Stufe 8, angepasst. Der Qualifikationszuschlag ist ein Multiplikationsfaktor, der den oben genannten Bestandteilen aufgeschlagen wird. Jedenfalls gilt er nicht als Bestandteil des Gehaltes bei etwaigen Abfertigungsansprüchen und kommt somit bei Abfertigungsauszahlungen nicht zur Anwendung. Ebenso gilt der Qualifikationszuschlag auch bei sonstigen Ansprüchen, die sich aus den laufenden Bezügen errechnen, wie z.B. Urlaubsentschädigung, nicht als Bestandteil des Gehaltes. Bei Ärzten Der Qualifikationszuschlag gebührt den Ärzten, die im Rahmen ihres Dienstverhältnisses einen 100%igen Hausanteil der Sonderklassegebühren und Ambulanzgebühren akzeptiert haben. Der Qualifikationszuschlag gilt als Abgeltung aller wie immer gearteten Ansprüche aus dem Titel „Sonderklassegebühren und Ambulanzgebühren“. 52 B V IV III II I Turnusärzte zum Arzt für Allgemeinmedizin Ausbildungsarzt zum Facharzt Facharzt Oberarzt Ärztlicher Leiter 0,055 0,11 0,22 0,43 1,73 § 15 Teamarztpauschale Ärzten der Verwendungsgruppe A II wird eine Teamarztpauschale im Ausmaß von 15% des Gehaltes nach Verwendungsgruppe A II, Bezugsstufe 6, gewährt. Diese Teamarztpauschale ist eine pauschale Abgeltung von Reisediäten. Gesonderte Reisediäten können somit nicht mehr zur Auszahlung gebracht werden. § 16 Abfertigung Für die Ausbezahlung von Abfertigungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Qualifikationszuschlag wird jedenfalls bei der Abfertigung nicht als ständiger Bezug angesehen (siehe dazu auch § 15). § 17 Kollektivvertrag Bei einer etwaigen Einführung eines Kollektivvertrages tritt diese Gehalts- und Dienstordnung für Ärzte der Verwendungsgruppe A II außer Kraft und die gehalts- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Kollektivvertrages werden übernommen. § 18 Kündigung der Gehalts- und Dienstordnung Unter Einräumung einer 6-monatigen Frist kann diese Gehalts- und Dienstordnung vom Dienstgeber gekündigt werden. Die Ärzte sind davon mittels eingeschriebenen Briefs zu verständigen. Mit gleicher Frist kann diese Gehalts- und Dienstordnung auch vom Betriebsrat des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich, gekündigt werden. Der Dienstgeber ist davon ebenso mit eingeschriebenem Brief zu verständigen. Eine Kündigung dieser Gehalts- und Dienstordnung durch einzelne Ärzte ist nicht möglich. Sollten die Bestimmungen des § 54 OÖKAG geändert werden, so verändert sich die Kündigungsfrist auf die Dauer bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung. § 19 Inkrafttreten Diese Gehalts- und Dienstordnung tritt mit Wirkung ab 01.01.2001 in Kraft. 53 Gehaltsschema für Ärzte des Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Oberösterreich (ab 01.01.2011) Be- AII AI BV BIV BIII BII BI zugsstufe Jahre 184,00 184,00 133,60 147,20 171,60 171,60 171,60 1 1 3.392,43 3.947,30 2.942,80 3.567,30 4.272,60 4.453,30 4.693,50 2 2 3.574,23 4.131,30 3.076,40 3.714,50 4.444,20 4.624,90 4.865,10 3 3 3.756,03 4.315,30 3.210,00 3.861,70 4.615,80 4.796,50 5.036,70 4 4-5 3.937,83 4.499,30 3.343,60 4.008,90 4.787,40 4.968,10 5.208,30 5 6-7 4.119,63 4.683,30 3.477,20 4.156,10 4.959,00 5.139,70 5.379,90 6 8-9 4.301,43 4.867,30 3.610,80 4.303,30 5.130,60 5.311,30 5.551,50 7 10-11 4.483,23 5.051,30 3.744,40 4.450,50 5.302,20 5.482,90 5.723,10 8 12-13 4.665,03 5.235,30 3.878,00 4.597,70 5.473,80 5.654,50 5.894,70 4.011,60 9 14-15 4.846,83 5.419,30 4.744,90 5.645,40 5.826,10 6.066,30 10 16-17 5.028,63 5.603,30 4.892,10 5.817,00 5.997,70 6.237,90 11 18-19 5.210,43 5.787,30 5.039,30 5.988,60 6.169,30 6.409,50 12 20-21 5.392,23 5.971,30 5.186,50 6.160,20 6.340,90 6.581,10 13 22-23 5.574,03 6.155,30 5.333,70 6.331,80 6.512,50 6.752,70 14 24-25 5.755,83 6.339,30 5.480,90 6.503,40 6.684,10 6.924,30 15 26-27 5.937,63 6.523,30 5.628,10 6.675,00 6.855,70 7.095,90 16 28-29 6.119,43 6.707,30 5.775,30 6.846,60 7.027,30 7.267,50 17 30-31 6.301,23 6.891,30 5.922,50 7.018,20 7.198,90 7.439,10 18 32-33 6.483,03 7.075,30 6.069,70 7.189,80 7.370,50 7.610,70 54 Beilage 4: Weitergeltung bestehender Vereinbarungen: Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages abgeschlossene Vereinbarungen bleiben im Rahmen der Regelungen des § 40 dieses Kollektivvertrages auch weiterhin gültig: 1. Betriebsvereinbarung vom 25.11.1998 über die gleitende Arbeitszeit 2. Betriebsvereinbarung vom 1.10.2003 über die Verwendung von Mobiltelefonen (Handys) 3. Betriebsvereinbarung vom 1.10.2003 über die Verwendung personenbezogener Daten von E-Mail, Internet, Intranet und ähnlichen elektronischen Datenübertragungssystemen 4. Betriebsvereinbarung vom 1.10.2003 über die Verwendung personenbezogener Daten von Sprachaufzeichnungs- und Telefonanlagen 5. Betriebsvereinbarung vom 1.10.2003 über die Verwendung von MobiltelefonSystemen zur elektronischen Dienstzeiterfassung 6. Betriebsvereinbarung vom 7.11.2005 betreffend Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft 55