VIII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten

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VIII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten
VIII.
Anhang zum Kollektivvertrag
des Österreichischen Roten Kreuzes
betreffend den Landesverband Salzburg
1. Jänner 2011
Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen
des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden.
1.
Verwendungsgruppenschema:
Allgemeines Gehaltsschema
Verwendungsgruppe IX
Sanitäter in Ausbildung, Pflegehelfer in Ausbildung, Heimhelfer in Ausbildung, allgemeine
Hilfsdienste, allgemeiner Verwaltungsdienst, allgemeine RK-Dienste (Parkplatz, Essen zu
Hause, Behindertenfahrdienst, usw.), Reinigungskräfte, Hausmeister.
Verwendungsgruppe VIII
Allgemeiner Verwaltungsdienst, Heimhelfer, allgemeine RK-Dienste.
Verwendungsgruppe VII
Rettungssanitäter, Zivildienstlehrgangsbetreuer, Garagenmeister Bezirksstellen,
Leitstellenpersonal Bezirksstellen*), Notfallsanitäter**), Altenfachbetreuer, Pflegehelfer (außer
Mobile Krankenpflege), Verwaltungsassistentinnen.
*) Kann-Bestimmung: nach 10-jähriger vorwiegender Tätigkeit in der Leitstelle Umreihung in
Verwendungsgruppe VI möglich. **) Mit Erschwerniszulage.
Verwendungsgruppe VI
Zivildienstlehrgangsbetreuer, Garagenmeister Landesverband, Leitstellenpersonal
Landesleitstelle, allgemeiner Verwaltungsdienst (Fachreferat), Kassa,
Verwaltungsassistentinnen.
Verwendungsgruppe V
Dienstführender Landesverband, Garagenmeister Landesverband, Fachreferat, Referatsleiter,
Bezirksgeschäftsführer, diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal (ausgenommen
Mobile Krankenpflege), Pflegedienstleiter, Teamleiter, Stationsleiter.
Verwendungsgruppe IV
Abteilungsleiter, Referatsleiter, Bezirksgeschäftsführer, Pflegedienstleiter, Physiotherapeut.
Verwendungsgruppe III
Leiter, Abteilungsleiter.
Verwendungsgruppe II
Leitung Landesverband, Mitglieder der Geschäftsleitung des Landesverbands.
Verwendungsgruppe I
Geschäftsführer Landesverband.
1
Umreihungen:
Im Falle von Umreihungen in die nächst höhere Verwendungsgruppe wird in den Bezugsstufen
1 bis 6 linear umgereiht, in den Bezugsstufen 7 bis 12 tritt eine Verminderung um eine
Bezugsstufe ein, ab der Bezugsstufe 13 eine solche um zwei Bezugsstufen. Die regulären
Vorrückungen in die jeweils nächst höhere Bezugsstufe des Gehaltsschemas erfolgen alle zwei
Jahre nach dem Eintrittsdatum.
1.2. Mobile Krankenpflege
Alle Beschäftigten der Mobilen Krankenpflege erhalten nach jedem zweiten Dienstjahr eine
Vorrückung (Basis Eintrittsdatum). Diese beträgt 2 % des Grundgehaltes (siehe
Gehaltsschema Mobile Krankenpflege 2.2.).
Nach Ablauf einer Wartefrist von 6 Monaten werden bis zu 10 Jahren an Vordienstzeiten im
Beruf für die Einstufung angerechnet.
Beschäftigten, die ab dem Stichtag 1.5.2003 eingetreten sind, werden bereits nach einer
Wartefrist von 3 Monaten, d. h. nach Ende der Befristung im Dienstvertrag, bis zu 10 Jahren an
Vordienstzeiten im Beruf für die Einstufung angerechnet.
Die Bezirksleitungen sowie die Landesleitung unterliegen nicht dem Gehaltsschema der
Mobilen Krankenpflege, sondern werden nach dem allgemeinen Gehaltsschema
(Verwendungsgruppe V) entlohnt.
2
2. Gehaltstabellen:
Grundsätzlich wird übereingekommen, dass das jeweils in Kraft stehende Gehaltsschema
gemäß der Vereinbarung mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel,
Transport und Verkehr von 1972 für die Rotkreuz-Angestellten zu gelten hat. Die Gehälter und
die in dieser Anlage angeführten Zulagen, Zuschläge und Pauschalvergütungen ändern sich im
gleichen Ausmaß und zum gleichen Zeitpunkt wie die Gehälter der Angestellten der
Sozialversicherungsträger Österreichs (DO-Ang.).
2.1. Allgemeines Gehaltsschema 2011
STUFE
↓
IX
VIII
VII
VI
V
IV
III
II
I
1.553,51
1.596,14
1.638,24
1.680,08
1.723,08
1.642,30
1.686,45
1.729,82
1.775,88
1.820,31
1.725,86
1.791,19
1.850,54
1.910,56
1.969,65
1.916,49
1.990,34
2.062,75
2.135,90
2.209,20
2.137,33
2.225,67
2.315,00
2.402,62
2.492,40
2.267,78
2.380,21
2.495,72
2.612,30
2.728,81
2.589,92
2.741,58
2.894,62
3.046,99
3.199,82
2.909,81
3.052,30
3.242,47
3.432,64
3.623,07
3.388,56
3.613,80
3.840,51
4.066,47
4.292,45
1.765,45
1.808,35
1.850,54
1.892,01
1.935,29
1.977,29
1.864,49
1.909,74
1.954,35
1.998,26
2.042,88
2.087,59
2.029,02
2.089,02
2.148,76
2.208,39
2.267,60
2.326,96
2.282,44
2.355,21
2.428,36
2.501,66
2.574,61
2.647,85
2.581,27
2.670,16
2.758,64
2.847,27
2.936,35
3.025,11
2.845,11
2.960,62
3.076,66
3.193,08
3.309,40
3.425,61
3.352,57
3.505,05
3.657,17
3.809,38
3.962,57
4.114,87
3.813,42
4.002,96
4.193,58
4.384,57
4.574,83
4.764,73
4.518,16
4.744,04
4.962,38
5.195,63
5.421,25
5.653,75
17
2.019,77
2.062,48
2.104,40
2.146,95
2.192,12
2.231,51
2.132,49
2.177,00
2.221,80
2.266,79
2.310,33
2.355,11
2.386,87
2.446,34
2.506,09
2.565,45
2.625,10
2.684,90
2.721,45
2.793,76
2.867,07
2.940,48
3.013,07
3.086,57
3.113,91
3.202,79
3.291,85
3.380,45
3.469,25
3.558,11
3.541,49
3.657,61
3.773,76
3.890,43
4.006,75
4.122,96
4.267,34
4.419,46
4.571,87
4.725,15
4.876,82
5.030,29
4.955,17
5.147,05
5.335,50
5.526,04
5.716,57
5.906,03
5.874,36
6.100,15
6.325,78
6.551,56
6.777,35
6.995,05
18
2.274,35
2.399,37
2.744,55
3.159,32
3.646,72
4.238,57
5.182,58
6.096,28
7.229,50
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
3
2.2. Gehaltsschema Mobile Krankenpflege 2011
Diplomiertes Pflegepersonal
% Beschäftigungsausmaß
Stufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
100
2.400,99
2.445,80
2.492,85
2.541,07
2.590,17
2.639,83
2.691,11
2.743,12
2.796,00
2.850,32
2.905,48
2.961,97
3.019,46
3.078,20
3.137,85
3.199,10
3.261,18
3.324,86
3.389,46
3.455,75
3.522,95
3.591,32
3.661,66
3.733,10
75
1.800,74
1.834,35
1.869,64
1.905,80
1.942,63
1.979,87
2.018,33
2.057,34
2.097,00
2.137,74
2.179,11
2.221,48
2.264,59
2.308,65
2.353,38
2.399,33
2.445,89
2.493,65
2.542,09
2.591,81
2.642,21
2.693,49
2.746,25
2.799,83
62,5
1.500,62
1.528,62
1.558,03
1.588,17
1.618,86
1.649,89
1.681,94
1.714,45
1.747,50
1.781,45
1.815,93
1.851,23
1.887,16
1.923,88
1.961,15
1.999,44
2.038,24
2.078,04
2.118,41
2.159,84
2.201,84
2.244,57
2.288,54
2.333,19
50
1.200,50
1.222,90
1.246,43
1.270,53
1.295,09
1.319,92
1.345,56
1.371,56
1.398,00
1.425,16
1.452,74
1.480,98
1.509,73
1.539,10
1.568,92
1.599,55
1.630,59
1.662,43
1.694,73
1.727,87
1.761,47
1.795,66
1.830,83
1.866,55
37,5
900,37
917,17
934,82
952,90
971,32
989,94
1.009,17
1.028,67
1.048,50
1.068,87
1.089,56
1.110,74
1.132,30
1.154,33
1.176,69
1.199,66
1.222,94
1.246,82
1.271,05
1.295,91
1.321,10
1.346,74
1.373,12
1.399,91
1
Std.
13,88
14,14
14,41
14,69
14,97
15,26
15,56
15,86
16,16
16,48
16,79
17,12
17,45
17,79
18,14
18,49
18,85
19,22
19,59
19,98
20,36
20,76
21,17
21,58
4
Pflegehelfer
% Beschäftigungsausmaß
Stufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
100
1.944,83
1.981,87
2.019,95
2.058,51
2.098,03
2.137,78
2.178,80
2.220,82
2.263,44
2.306,63
2.351,08
2.396,42
2.442,74
2.489,71
2.537,65
2.587,02
2.636,69
2.687,86
2.739,51
2.792,77
2.848,89
2.902,15
2.958,38
3.015,67
75
1.458,63
1.486,40
1.514,96
1.543,89
1.573,52
1.603,34
1.634,10
1.665,61
1.697,58
1.729,97
1.763,31
1.797,31
1.832,05
1.867,28
1.903,24
1.940,26
1.977,51
2.015,90
2.054,63
2.094,58
2.136,67
2.176,61
2.218,78
2.261,75
62,5
1.215,52
1.238,67
1.262,47
1.286,57
1.311,27
1.336,11
1.361,75
1.388,01
1.414,65
1.441,65
1.469,43
1.497,76
1.526,71
1.556,07
1.586,03
1.616,89
1.647,93
1.679,91
1.712,19
1.745,48
1.780,56
1.813,85
1.848,98
1.884,79
50
972,42
990,93
1.009,97
1.029,26
1.049,02
1.068,89
1.089,40
1.110,41
1.131,72
1.153,32
1.175,54
1.198,21
1.221,37
1.244,85
1.268,82
1.293,51
1.318,34
1.343,93
1.369,76
1.396,39
1.424,45
1.451,08
1.479,19
1.507,83
37,5
729,31
743,20
757,48
771,94
786,76
801,67
817,05
832,81
848,79
864,99
881,66
898,66
916,03
933,64
951,62
970,13
988,76
1.007,95
1.027,32
1.047,29
1.068,33
1.088,31
1.109,39
1.130,88
1
Std.
11,24
11,46
11,68
11,90
12,13
12,36
12,59
12,84
13,08
13,33
13,59
13,85
14,12
14,39
14,67
14,95
15,24
15,54
15,84
16,14
16,47
16,78
17,10
17,43
5
3. Zulagen, Zuschläge und Pauschalvergütungen:
3.1. Familienzulage:
Alle verheirateten oder geschiedenen Arbeitnehmer bzw. auch solche, die in einer von der
Wohngemeinde bestätigten Lebensgemeinschaft leben, erhalten eine Familienzulage. Diese
beträgt 36,35 € monatlich und wird 14 x jährlich ausbezahlt.
Geschiedene, die nach dem Stichtag 1. 1. 2008 eingetreten sind, erhalten die Zulage nur dann,
wenn sie Unterhaltsverpflichtungen für Kinder nachweisen können.
Alleinerziehende erhalten ab 1. 1. 2008 ebenfalls die Familienzulage, wenn eine Erklärung zur
Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages (Formular E 30 des Bundesministeriums für
Finanzen) beim Arbeitgeber vorliegt.
3.2. Erschwerniszulage:
Alle Arbeitnehmer im Notfalldienst erhalten eine Erschwerniszulage in Höhe von 149,07 €
monatlich.
Im Blutspendedienst erhalten die Arbeitnehmer im Außendienst eine Erschwerniszulage von
195,13 € monatlich.
Die Erschwerniszulage wird 12 x jährlich ausbezahlt.
3.3. Gefahrenzulage:
Alle Notfallsanitäter im Hubschrauber-Rettungsdienst in Salzburg-Stadt erhalten pro Dienst eine
Gefahrenzulage von 54,35 €.
3.4. Landesleitstellenzulage:
Alle Arbeitnehmer in der Landesleitstelle Salzburg-Stadt erhalten eine monatliche Zulage von
101,05 €, die 12 x jährlich ausbezahlt wird. Diese Zulage wird nach einer Wartezeit von einem
Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit in der Landesleitstelle gewährt.
3.5. Chargenzulage:
Die Bezirksleitungen der Mobilen Krankenpflege des Roten Kreuzes erhalten eine
Chargenzulage in Höhe von 325,23 € monatlich, die 14 x jährlich ausbezahlt wird.
3.6. Nachtdienst:
Alle Arbeitnehmer in der Landesleitstelle und im Notfalldienst in Salzburg-Stadt erhalten
werktags eine Nachtdienstzulage von 48,75 € pro Dienst. In den übrigen Bezirken beträgt diese
Nachtdienstzulage werktags 24,41 € pro Dienst.
Fällt der Nachtdienst von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag bzw. von einem
Werktag auf einen Feiertag oder umgekehrt, beträgt die Nachtdienstzulage in der
Landesleitstelle und im Notfalldienst in Salzburg-Stadt 78,97 € und in den übrigen Bezirken
54,65 € pro Dienst.
6
Die halbe Feiertags-Nachtdienstzulage in Höhe von 30,26 € gebührt zusätzlich dann, wenn der
Nachtdienst von einem Sonntag auf einen Feiertag oder umgekehrt bzw. von einem Feiertag
auf einen zweiten Feiertag fällt.
In den Heimen der Pro Humanitate GesmbH. erhalten die Arbeitnehmer
Nachtdienstzuschlag von 4,75 € pro Stunde in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00.
einen
3.7. Sonntag / Feiertag:
Alle Arbeitnehmer in der Leitstelle und im Notfalldienst erhalten für den Tagdienst an einem
Sonn- oder Feiertag eine Zulage von 60,51 € pro Dienst.
In den Heimen der Pro Humanitate GesmbH. erhalten die Arbeitnehmer einen Sonn- oder
Feiertagszuschlag von 1,58 € pro Stunde Dienst oder Ruferreichbarkeit.
Die Arbeitnehmer in den Küchen der Heime der Pro Humanitate GesmbH. erhalten pro Dienst
an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von 18,99 €.
3.8. Überstundenpauschalen:
Nach
Vereinbarung
im
Dienstzettel
erhalten
Arbeitnehmer
eine
monatliche
Überstundenpauschale von 399,13 €. In Salzburg-Stadt, Flachgau, Pinzgau, Abtenau, Radstadt
und Lungau deckt dieser Betrag eine individuell nach Gehaltseinstufung berechnete Anzahl von
monatlichen Überstunden ab. Die Berechnung erfolgt jedes Jahr neu jeweils zum 1. Jänner.
In den Bezirken St. Johann und Gasteinertal (dort nur RKT) beträgt die monatliche
Überstundenpauschale 597,06 € und deckt pauschal 44 Überstunden ab.
Für Arbeitnehmer im Bezirk Hallein und in der Leitstelle Gasteinertal wird die monatliche
Überstundenpauschale für 35 Überstunden individuell je nach Einstufung berechnet. Die
Berechnung erfolgt jedes Jahr neu jeweils zum 1. Jänner.
Führungskräfte erhalten nach Vereinbarung im Dienstzettel individuell nach Einstufung
berechnete Überstundenpauschalen, wobei die Anzahl der vereinbarten Überstunden konstant
bleibt.
Alle Überstundenpauschalen werden 14 x jährlich ausbezahlt.
3.9. Überstundenzuschläge:
Bei Überschreiten der täglichen bzw. der monatlichen Normalarbeitszeit (173 Stunden) gebührt
ein Zuschlag von 50 %. Ein Zuschlag von 100 % gebührt bei Überschreiten der täglichen bzw.
monatlichen Normalarbeitszeit an Sonn- und Feiertagen bzw. bei Nachtarbeit in der Zeit
zwischen 22:00 und 05:00.
Arbeitnehmer der Mobilen Krankenpflege erhalten einen Überstundenzuschlag von 100 % an
Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie bei Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20:00 und 06:00.
7
3. 10. Zulagen Pro Humanitate:
Alle in der Pflege beschäftigten Arbeitnehmer, die direkt am Bewohner arbeiten, erhalten für
ihre Erschwernis eine Allgemeine Zulage in Höhe von 93,17 € (Vollzeit) monatlich.
Eine Sonderausbildungszulage in Höhe von 135,73 € (Vollzeit) monatlich erhalten jene
Arbeitnehmer, die eine Ausbildung für erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche nach § 17
des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) vorweisen können sowie ausgebildete
Pflegehelfer mit der Zusatzausbildung zum Altenfachbetreuer.
Für die Leitung von Führungsaufgaben eines Bereiches erhalten die Teamleitungen eine
Funktionszulage in der Höhe von 187,14€.
4. Überstundenteiler:
Angeordnete Überstunden, welche über die tägliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind pro
Stunde mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 50 % zu vergüten.
Überstunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr und Überstunden, die an Sonn- und Feiertagen
erbracht werden, sind mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 100 %
zu vergüten.
5. Abweichende Pausenregelungen:
Abweichend von den Regelungen dieses Kollektivvertrages werden die Pausen in folgenden
Bereichen nicht bezahlt:
Landesverband Salzburg: Verwaltung
Bezirksstelle St. Johann: Verwaltung
Bezirksstelle Lungau: Verwaltung
Bezirksstelle Hallein
Bezirksstelle Abtenau
Bezirksstelle Pinzgau: Verwaltung, RKD
Bezirksstelle Salzburg-Stadt: Verwaltung, RKD
Bezirksstelle Radstadt: Verwaltung
Blutspendedienst: Verwaltung
Pro Humanitate
Hauskrankenpflege
6. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen:
Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages abgeschlossene Vereinbarungen bleiben
im Rahmen der Regelungen des § 40 dieses Kollektivvertrages auch weiterhin gültig:
Betriebsvereinbarung vom 1.2.1998
8
7. Sonstige Regelungen:
7.1. Arbeitnehmer in der Mobilen Krankenpflege
7.1.1. An- und Abfahrtswege zum/vom Patienten
a) Beginnen die in der Pflege beschäftigten Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg mit der Anfahrtszeit
vom Mitarbeiterwohnort direkt zum ersten Patienten und beenden den Arbeitsweg mit der
Rückfahrtszeit vom letzten Patienten direkt zum Mitarbeiterwohnort, werden diese Zeiten für
den Arbeitsweg als Normalarbeitszeit abgegolten. Davon wird ein einmaliger Selbstbehalt
(unbezahlte Zeit) von maximal 10 Minuten für Anfahrts- und 10 Minuten für Rückfahrtszeit pro
Arbeitstag abgezogen.
Dieser tägliche Selbstbehalt reduziert sich dann, wenn die Anfahrts- oder die Rückfahrtszeit
weniger als 10 Minuten beträgt.
Die Wegzeiten für den direkten Arbeitsweg ohne private Unterbrechung zwischen den
Patienten werden weiterhin als Arbeitszeit bezahlt.
Eine private Unterbrechung des Arbeitsweges vom letzten Patienten zum Mitarbeiterwohnort
beendet die Arbeitszeit.
b) Für Arbeitszeit an Wochenenden (Samstag, Sonntag) und an Feiertagen gebührt ein
Zuschlag von 100 % auf die Normalstunde. Für die Anfahrts- und Rückfahrtszeit gebührt kein
Zuschlag. Der einmalige Selbstbehalt von maximal jeweils 10 Minuten für Anfahrts- und
Rückfahrtszeit täglich gilt auch an Wochenenden und Feiertagen. Sind Anfahrts- oder
Rückfahrtszeit kürzer, reduziert sich der Selbstbehalt entsprechend.
Die Wegzeiten für den direkten Arbeitsweg zwischen den Patienten an Wochenenden und
Feiertagen werden weiterhin als Arbeitszeit mit 100% Zuschlag bezahlt.
Diese Bestimmungen gelten gleichfalls ab 1. Juli 2002.
c) Beträgt die Pflegezeit an einem Arbeitstag weniger als 30 Minuten, wird kein Selbstbehalt
für die Wegzeiten abgezogen.
d) Überstunden sind solche, die wöchentlich über 40 bzw. monatlich über 173 Stunden
hinausgehen.
e) Für Überstunden in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %, von
06.00 bis 20.00 Uhr ein solcher von 50 % des Grundstundenlohnes.
7.1.2. Benützung des eigenen PKW
Für die Benützung des eigenen PKW im Dienst der Mobilen Krankenpflege wird das amtliche
Kilometergeld abzüglich 2 Euro-Cent nach den jeweils gültigen bundesgesetzlichen
Bestimmungen verrechnet.
7.1.3. Bildungsfreistellung
Die Fortbildung der Arbeitnehmerinnen der Mobilen Krankenpflege ist auf Ansuchen über den
Dienstweg (Bezirksleitung) mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
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