VIII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten
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VIII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten
VIII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend den Landesverband Salzburg 1. Jänner 2011 Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die einen integrierenden Bestandteil desselben bilden. 1. Verwendungsgruppenschema: Allgemeines Gehaltsschema Verwendungsgruppe IX Sanitäter in Ausbildung, Pflegehelfer in Ausbildung, Heimhelfer in Ausbildung, allgemeine Hilfsdienste, allgemeiner Verwaltungsdienst, allgemeine RK-Dienste (Parkplatz, Essen zu Hause, Behindertenfahrdienst, usw.), Reinigungskräfte, Hausmeister. Verwendungsgruppe VIII Allgemeiner Verwaltungsdienst, Heimhelfer, allgemeine RK-Dienste. Verwendungsgruppe VII Rettungssanitäter, Zivildienstlehrgangsbetreuer, Garagenmeister Bezirksstellen, Leitstellenpersonal Bezirksstellen*), Notfallsanitäter**), Altenfachbetreuer, Pflegehelfer (außer Mobile Krankenpflege), Verwaltungsassistentinnen. *) Kann-Bestimmung: nach 10-jähriger vorwiegender Tätigkeit in der Leitstelle Umreihung in Verwendungsgruppe VI möglich. **) Mit Erschwerniszulage. Verwendungsgruppe VI Zivildienstlehrgangsbetreuer, Garagenmeister Landesverband, Leitstellenpersonal Landesleitstelle, allgemeiner Verwaltungsdienst (Fachreferat), Kassa, Verwaltungsassistentinnen. Verwendungsgruppe V Dienstführender Landesverband, Garagenmeister Landesverband, Fachreferat, Referatsleiter, Bezirksgeschäftsführer, diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal (ausgenommen Mobile Krankenpflege), Pflegedienstleiter, Teamleiter, Stationsleiter. Verwendungsgruppe IV Abteilungsleiter, Referatsleiter, Bezirksgeschäftsführer, Pflegedienstleiter, Physiotherapeut. Verwendungsgruppe III Leiter, Abteilungsleiter. Verwendungsgruppe II Leitung Landesverband, Mitglieder der Geschäftsleitung des Landesverbands. Verwendungsgruppe I Geschäftsführer Landesverband. 1 Umreihungen: Im Falle von Umreihungen in die nächst höhere Verwendungsgruppe wird in den Bezugsstufen 1 bis 6 linear umgereiht, in den Bezugsstufen 7 bis 12 tritt eine Verminderung um eine Bezugsstufe ein, ab der Bezugsstufe 13 eine solche um zwei Bezugsstufen. Die regulären Vorrückungen in die jeweils nächst höhere Bezugsstufe des Gehaltsschemas erfolgen alle zwei Jahre nach dem Eintrittsdatum. 1.2. Mobile Krankenpflege Alle Beschäftigten der Mobilen Krankenpflege erhalten nach jedem zweiten Dienstjahr eine Vorrückung (Basis Eintrittsdatum). Diese beträgt 2 % des Grundgehaltes (siehe Gehaltsschema Mobile Krankenpflege 2.2.). Nach Ablauf einer Wartefrist von 6 Monaten werden bis zu 10 Jahren an Vordienstzeiten im Beruf für die Einstufung angerechnet. Beschäftigten, die ab dem Stichtag 1.5.2003 eingetreten sind, werden bereits nach einer Wartefrist von 3 Monaten, d. h. nach Ende der Befristung im Dienstvertrag, bis zu 10 Jahren an Vordienstzeiten im Beruf für die Einstufung angerechnet. Die Bezirksleitungen sowie die Landesleitung unterliegen nicht dem Gehaltsschema der Mobilen Krankenpflege, sondern werden nach dem allgemeinen Gehaltsschema (Verwendungsgruppe V) entlohnt. 2 2. Gehaltstabellen: Grundsätzlich wird übereingekommen, dass das jeweils in Kraft stehende Gehaltsschema gemäß der Vereinbarung mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport und Verkehr von 1972 für die Rotkreuz-Angestellten zu gelten hat. Die Gehälter und die in dieser Anlage angeführten Zulagen, Zuschläge und Pauschalvergütungen ändern sich im gleichen Ausmaß und zum gleichen Zeitpunkt wie die Gehälter der Angestellten der Sozialversicherungsträger Österreichs (DO-Ang.). 2.1. Allgemeines Gehaltsschema 2011 STUFE ↓ IX VIII VII VI V IV III II I 1.553,51 1.596,14 1.638,24 1.680,08 1.723,08 1.642,30 1.686,45 1.729,82 1.775,88 1.820,31 1.725,86 1.791,19 1.850,54 1.910,56 1.969,65 1.916,49 1.990,34 2.062,75 2.135,90 2.209,20 2.137,33 2.225,67 2.315,00 2.402,62 2.492,40 2.267,78 2.380,21 2.495,72 2.612,30 2.728,81 2.589,92 2.741,58 2.894,62 3.046,99 3.199,82 2.909,81 3.052,30 3.242,47 3.432,64 3.623,07 3.388,56 3.613,80 3.840,51 4.066,47 4.292,45 1.765,45 1.808,35 1.850,54 1.892,01 1.935,29 1.977,29 1.864,49 1.909,74 1.954,35 1.998,26 2.042,88 2.087,59 2.029,02 2.089,02 2.148,76 2.208,39 2.267,60 2.326,96 2.282,44 2.355,21 2.428,36 2.501,66 2.574,61 2.647,85 2.581,27 2.670,16 2.758,64 2.847,27 2.936,35 3.025,11 2.845,11 2.960,62 3.076,66 3.193,08 3.309,40 3.425,61 3.352,57 3.505,05 3.657,17 3.809,38 3.962,57 4.114,87 3.813,42 4.002,96 4.193,58 4.384,57 4.574,83 4.764,73 4.518,16 4.744,04 4.962,38 5.195,63 5.421,25 5.653,75 17 2.019,77 2.062,48 2.104,40 2.146,95 2.192,12 2.231,51 2.132,49 2.177,00 2.221,80 2.266,79 2.310,33 2.355,11 2.386,87 2.446,34 2.506,09 2.565,45 2.625,10 2.684,90 2.721,45 2.793,76 2.867,07 2.940,48 3.013,07 3.086,57 3.113,91 3.202,79 3.291,85 3.380,45 3.469,25 3.558,11 3.541,49 3.657,61 3.773,76 3.890,43 4.006,75 4.122,96 4.267,34 4.419,46 4.571,87 4.725,15 4.876,82 5.030,29 4.955,17 5.147,05 5.335,50 5.526,04 5.716,57 5.906,03 5.874,36 6.100,15 6.325,78 6.551,56 6.777,35 6.995,05 18 2.274,35 2.399,37 2.744,55 3.159,32 3.646,72 4.238,57 5.182,58 6.096,28 7.229,50 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 3 2.2. Gehaltsschema Mobile Krankenpflege 2011 Diplomiertes Pflegepersonal % Beschäftigungsausmaß Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 100 2.400,99 2.445,80 2.492,85 2.541,07 2.590,17 2.639,83 2.691,11 2.743,12 2.796,00 2.850,32 2.905,48 2.961,97 3.019,46 3.078,20 3.137,85 3.199,10 3.261,18 3.324,86 3.389,46 3.455,75 3.522,95 3.591,32 3.661,66 3.733,10 75 1.800,74 1.834,35 1.869,64 1.905,80 1.942,63 1.979,87 2.018,33 2.057,34 2.097,00 2.137,74 2.179,11 2.221,48 2.264,59 2.308,65 2.353,38 2.399,33 2.445,89 2.493,65 2.542,09 2.591,81 2.642,21 2.693,49 2.746,25 2.799,83 62,5 1.500,62 1.528,62 1.558,03 1.588,17 1.618,86 1.649,89 1.681,94 1.714,45 1.747,50 1.781,45 1.815,93 1.851,23 1.887,16 1.923,88 1.961,15 1.999,44 2.038,24 2.078,04 2.118,41 2.159,84 2.201,84 2.244,57 2.288,54 2.333,19 50 1.200,50 1.222,90 1.246,43 1.270,53 1.295,09 1.319,92 1.345,56 1.371,56 1.398,00 1.425,16 1.452,74 1.480,98 1.509,73 1.539,10 1.568,92 1.599,55 1.630,59 1.662,43 1.694,73 1.727,87 1.761,47 1.795,66 1.830,83 1.866,55 37,5 900,37 917,17 934,82 952,90 971,32 989,94 1.009,17 1.028,67 1.048,50 1.068,87 1.089,56 1.110,74 1.132,30 1.154,33 1.176,69 1.199,66 1.222,94 1.246,82 1.271,05 1.295,91 1.321,10 1.346,74 1.373,12 1.399,91 1 Std. 13,88 14,14 14,41 14,69 14,97 15,26 15,56 15,86 16,16 16,48 16,79 17,12 17,45 17,79 18,14 18,49 18,85 19,22 19,59 19,98 20,36 20,76 21,17 21,58 4 Pflegehelfer % Beschäftigungsausmaß Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 100 1.944,83 1.981,87 2.019,95 2.058,51 2.098,03 2.137,78 2.178,80 2.220,82 2.263,44 2.306,63 2.351,08 2.396,42 2.442,74 2.489,71 2.537,65 2.587,02 2.636,69 2.687,86 2.739,51 2.792,77 2.848,89 2.902,15 2.958,38 3.015,67 75 1.458,63 1.486,40 1.514,96 1.543,89 1.573,52 1.603,34 1.634,10 1.665,61 1.697,58 1.729,97 1.763,31 1.797,31 1.832,05 1.867,28 1.903,24 1.940,26 1.977,51 2.015,90 2.054,63 2.094,58 2.136,67 2.176,61 2.218,78 2.261,75 62,5 1.215,52 1.238,67 1.262,47 1.286,57 1.311,27 1.336,11 1.361,75 1.388,01 1.414,65 1.441,65 1.469,43 1.497,76 1.526,71 1.556,07 1.586,03 1.616,89 1.647,93 1.679,91 1.712,19 1.745,48 1.780,56 1.813,85 1.848,98 1.884,79 50 972,42 990,93 1.009,97 1.029,26 1.049,02 1.068,89 1.089,40 1.110,41 1.131,72 1.153,32 1.175,54 1.198,21 1.221,37 1.244,85 1.268,82 1.293,51 1.318,34 1.343,93 1.369,76 1.396,39 1.424,45 1.451,08 1.479,19 1.507,83 37,5 729,31 743,20 757,48 771,94 786,76 801,67 817,05 832,81 848,79 864,99 881,66 898,66 916,03 933,64 951,62 970,13 988,76 1.007,95 1.027,32 1.047,29 1.068,33 1.088,31 1.109,39 1.130,88 1 Std. 11,24 11,46 11,68 11,90 12,13 12,36 12,59 12,84 13,08 13,33 13,59 13,85 14,12 14,39 14,67 14,95 15,24 15,54 15,84 16,14 16,47 16,78 17,10 17,43 5 3. Zulagen, Zuschläge und Pauschalvergütungen: 3.1. Familienzulage: Alle verheirateten oder geschiedenen Arbeitnehmer bzw. auch solche, die in einer von der Wohngemeinde bestätigten Lebensgemeinschaft leben, erhalten eine Familienzulage. Diese beträgt 36,35 € monatlich und wird 14 x jährlich ausbezahlt. Geschiedene, die nach dem Stichtag 1. 1. 2008 eingetreten sind, erhalten die Zulage nur dann, wenn sie Unterhaltsverpflichtungen für Kinder nachweisen können. Alleinerziehende erhalten ab 1. 1. 2008 ebenfalls die Familienzulage, wenn eine Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages (Formular E 30 des Bundesministeriums für Finanzen) beim Arbeitgeber vorliegt. 3.2. Erschwerniszulage: Alle Arbeitnehmer im Notfalldienst erhalten eine Erschwerniszulage in Höhe von 149,07 € monatlich. Im Blutspendedienst erhalten die Arbeitnehmer im Außendienst eine Erschwerniszulage von 195,13 € monatlich. Die Erschwerniszulage wird 12 x jährlich ausbezahlt. 3.3. Gefahrenzulage: Alle Notfallsanitäter im Hubschrauber-Rettungsdienst in Salzburg-Stadt erhalten pro Dienst eine Gefahrenzulage von 54,35 €. 3.4. Landesleitstellenzulage: Alle Arbeitnehmer in der Landesleitstelle Salzburg-Stadt erhalten eine monatliche Zulage von 101,05 €, die 12 x jährlich ausbezahlt wird. Diese Zulage wird nach einer Wartezeit von einem Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit in der Landesleitstelle gewährt. 3.5. Chargenzulage: Die Bezirksleitungen der Mobilen Krankenpflege des Roten Kreuzes erhalten eine Chargenzulage in Höhe von 325,23 € monatlich, die 14 x jährlich ausbezahlt wird. 3.6. Nachtdienst: Alle Arbeitnehmer in der Landesleitstelle und im Notfalldienst in Salzburg-Stadt erhalten werktags eine Nachtdienstzulage von 48,75 € pro Dienst. In den übrigen Bezirken beträgt diese Nachtdienstzulage werktags 24,41 € pro Dienst. Fällt der Nachtdienst von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Montag bzw. von einem Werktag auf einen Feiertag oder umgekehrt, beträgt die Nachtdienstzulage in der Landesleitstelle und im Notfalldienst in Salzburg-Stadt 78,97 € und in den übrigen Bezirken 54,65 € pro Dienst. 6 Die halbe Feiertags-Nachtdienstzulage in Höhe von 30,26 € gebührt zusätzlich dann, wenn der Nachtdienst von einem Sonntag auf einen Feiertag oder umgekehrt bzw. von einem Feiertag auf einen zweiten Feiertag fällt. In den Heimen der Pro Humanitate GesmbH. erhalten die Arbeitnehmer Nachtdienstzuschlag von 4,75 € pro Stunde in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00. einen 3.7. Sonntag / Feiertag: Alle Arbeitnehmer in der Leitstelle und im Notfalldienst erhalten für den Tagdienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von 60,51 € pro Dienst. In den Heimen der Pro Humanitate GesmbH. erhalten die Arbeitnehmer einen Sonn- oder Feiertagszuschlag von 1,58 € pro Stunde Dienst oder Ruferreichbarkeit. Die Arbeitnehmer in den Küchen der Heime der Pro Humanitate GesmbH. erhalten pro Dienst an einem Sonn- oder Feiertag eine Zulage von 18,99 €. 3.8. Überstundenpauschalen: Nach Vereinbarung im Dienstzettel erhalten Arbeitnehmer eine monatliche Überstundenpauschale von 399,13 €. In Salzburg-Stadt, Flachgau, Pinzgau, Abtenau, Radstadt und Lungau deckt dieser Betrag eine individuell nach Gehaltseinstufung berechnete Anzahl von monatlichen Überstunden ab. Die Berechnung erfolgt jedes Jahr neu jeweils zum 1. Jänner. In den Bezirken St. Johann und Gasteinertal (dort nur RKT) beträgt die monatliche Überstundenpauschale 597,06 € und deckt pauschal 44 Überstunden ab. Für Arbeitnehmer im Bezirk Hallein und in der Leitstelle Gasteinertal wird die monatliche Überstundenpauschale für 35 Überstunden individuell je nach Einstufung berechnet. Die Berechnung erfolgt jedes Jahr neu jeweils zum 1. Jänner. Führungskräfte erhalten nach Vereinbarung im Dienstzettel individuell nach Einstufung berechnete Überstundenpauschalen, wobei die Anzahl der vereinbarten Überstunden konstant bleibt. Alle Überstundenpauschalen werden 14 x jährlich ausbezahlt. 3.9. Überstundenzuschläge: Bei Überschreiten der täglichen bzw. der monatlichen Normalarbeitszeit (173 Stunden) gebührt ein Zuschlag von 50 %. Ein Zuschlag von 100 % gebührt bei Überschreiten der täglichen bzw. monatlichen Normalarbeitszeit an Sonn- und Feiertagen bzw. bei Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22:00 und 05:00. Arbeitnehmer der Mobilen Krankenpflege erhalten einen Überstundenzuschlag von 100 % an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie bei Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20:00 und 06:00. 7 3. 10. Zulagen Pro Humanitate: Alle in der Pflege beschäftigten Arbeitnehmer, die direkt am Bewohner arbeiten, erhalten für ihre Erschwernis eine Allgemeine Zulage in Höhe von 93,17 € (Vollzeit) monatlich. Eine Sonderausbildungszulage in Höhe von 135,73 € (Vollzeit) monatlich erhalten jene Arbeitnehmer, die eine Ausbildung für erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche nach § 17 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) vorweisen können sowie ausgebildete Pflegehelfer mit der Zusatzausbildung zum Altenfachbetreuer. Für die Leitung von Führungsaufgaben eines Bereiches erhalten die Teamleitungen eine Funktionszulage in der Höhe von 187,14€. 4. Überstundenteiler: Angeordnete Überstunden, welche über die tägliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind pro Stunde mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Überstunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr und Überstunden, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, sind mit dem 173. Teil des Monatsentgeltes und einem Zuschlag von 100 % zu vergüten. 5. Abweichende Pausenregelungen: Abweichend von den Regelungen dieses Kollektivvertrages werden die Pausen in folgenden Bereichen nicht bezahlt: Landesverband Salzburg: Verwaltung Bezirksstelle St. Johann: Verwaltung Bezirksstelle Lungau: Verwaltung Bezirksstelle Hallein Bezirksstelle Abtenau Bezirksstelle Pinzgau: Verwaltung, RKD Bezirksstelle Salzburg-Stadt: Verwaltung, RKD Bezirksstelle Radstadt: Verwaltung Blutspendedienst: Verwaltung Pro Humanitate Hauskrankenpflege 6. Weitergeltung bestehender Vereinbarungen: Folgende vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages abgeschlossene Vereinbarungen bleiben im Rahmen der Regelungen des § 40 dieses Kollektivvertrages auch weiterhin gültig: Betriebsvereinbarung vom 1.2.1998 8 7. Sonstige Regelungen: 7.1. Arbeitnehmer in der Mobilen Krankenpflege 7.1.1. An- und Abfahrtswege zum/vom Patienten a) Beginnen die in der Pflege beschäftigten Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg mit der Anfahrtszeit vom Mitarbeiterwohnort direkt zum ersten Patienten und beenden den Arbeitsweg mit der Rückfahrtszeit vom letzten Patienten direkt zum Mitarbeiterwohnort, werden diese Zeiten für den Arbeitsweg als Normalarbeitszeit abgegolten. Davon wird ein einmaliger Selbstbehalt (unbezahlte Zeit) von maximal 10 Minuten für Anfahrts- und 10 Minuten für Rückfahrtszeit pro Arbeitstag abgezogen. Dieser tägliche Selbstbehalt reduziert sich dann, wenn die Anfahrts- oder die Rückfahrtszeit weniger als 10 Minuten beträgt. Die Wegzeiten für den direkten Arbeitsweg ohne private Unterbrechung zwischen den Patienten werden weiterhin als Arbeitszeit bezahlt. Eine private Unterbrechung des Arbeitsweges vom letzten Patienten zum Mitarbeiterwohnort beendet die Arbeitszeit. b) Für Arbeitszeit an Wochenenden (Samstag, Sonntag) und an Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 % auf die Normalstunde. Für die Anfahrts- und Rückfahrtszeit gebührt kein Zuschlag. Der einmalige Selbstbehalt von maximal jeweils 10 Minuten für Anfahrts- und Rückfahrtszeit täglich gilt auch an Wochenenden und Feiertagen. Sind Anfahrts- oder Rückfahrtszeit kürzer, reduziert sich der Selbstbehalt entsprechend. Die Wegzeiten für den direkten Arbeitsweg zwischen den Patienten an Wochenenden und Feiertagen werden weiterhin als Arbeitszeit mit 100% Zuschlag bezahlt. Diese Bestimmungen gelten gleichfalls ab 1. Juli 2002. c) Beträgt die Pflegezeit an einem Arbeitstag weniger als 30 Minuten, wird kein Selbstbehalt für die Wegzeiten abgezogen. d) Überstunden sind solche, die wöchentlich über 40 bzw. monatlich über 173 Stunden hinausgehen. e) Für Überstunden in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %, von 06.00 bis 20.00 Uhr ein solcher von 50 % des Grundstundenlohnes. 7.1.2. Benützung des eigenen PKW Für die Benützung des eigenen PKW im Dienst der Mobilen Krankenpflege wird das amtliche Kilometergeld abzüglich 2 Euro-Cent nach den jeweils gültigen bundesgesetzlichen Bestimmungen verrechnet. 7.1.3. Bildungsfreistellung Die Fortbildung der Arbeitnehmerinnen der Mobilen Krankenpflege ist auf Ansuchen über den Dienstweg (Bezirksleitung) mit dem Arbeitgeber abzustimmen. 9