am Beispiel der Lichtzeichenanlage am Flugplatz Jesenwang
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am Beispiel der Lichtzeichenanlage am Flugplatz Jesenwang
Betätigung von Lichtzeichen durch Privatpersonen am Beispiel der Lichtzeichenanlage am Flugplatz Jesenwang DIPLOMARBEIT Themennummer 2183 eingereicht am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern von Silvia Bartoschek Matrikelnummer 20050084 Studienjahrgang 2005/ 2008 I Inhaltsverzeichnis BETÄTIGUNG VON LICHTZEICHEN DURCH PRIVATPERSONEN –.......... 1 AM BEISPIEL DER LICHTZEICHENANLAGE AM FLUGPLATZ JESENWANG..........................................................................................................1 1. Sachverhalt .......................................................................................................... 1 1.1 Informationen zum Flugplatz Jesenwang......................................................1 1.2 Regelung des Verkehrs an der Gemeindeverbindungsstraße JesenwangAdelshofen durch eine Lichtzeichenanlage...................................................2 1.2.1 Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.1983......................................................................................... 2 1.2.2 Anordnung der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern vom 24.07.1991............................................................................................ 3 1.2.3 Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 07.05.1999............... 3 2. Rechtliche Würdigung......................................................................................... 6 2.1 Zuständigkeit ................................................................................................ 6 2.1.1 Sachliche Zuständigkeit.........................................................................6 2.1.2. Örtliche Zuständigkeit.......................................................................... 7 2.2 Befugnisnorm ............................................................................................... 7 2.3 Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch Privatpersonen ...................... 9 2.3.1 Beliehener.............................................................................................. 9 2.3.2 Verwaltungshelfer................................................................................10 2.3.2.1 Allgemeines................................................................................. 10 2.3.2.2 Beispiel Schülerlotse/ Schulweghelfer.........................................11 2.4 Einordnung des Flugleiters im Vergleich zum Personal für Luftaufsicht...12 2.4.1 Flugleiter nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 3 LuftVZO............ 13 2.4.2 Beauftragter für Luftaufsicht nach § 29 Abs. 2 LuftVG..................... 15 2.4.3 Sachbearbeiter für Luftaufsicht........................................................... 17 3. Regelung des Verkehrs durch Privatpersonen................................................... 18 3.1 Rechtsprechung........................................................................................... 18 3.1.1 Erlass von Anordnungen durch Bauunternehmer................................18 3.1.2 Straßensperrung durch Beauftragte der Gemeinde..............................21 II 3.1.3 Verkehrsüberwachung und Geschwindigkeitskontrollen durch eine private GmbH und eine Verwaltungshelferin der Straßenverkehrsbehörde (Hilfspolizistin).............................................................................................24 3.2 Anordnungen durch Bahnunternehmen.......................................................25 3.3 Rechtsfolge für die vorgenommenen Ampelschaltungen............................26 4. Zusammenfassendes Ergebnis........................................................................... 28 5. Vorschläge zur Lösung des Problems (Schluss)................................................ 29 III Abkürzungsverzeichnis a. F. alte Fassung AG Amtsgericht Az. Aktenzeichen BayStMWiV Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr BayStMWIVT Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Bundesgesetzblatt BJagdG Bundesjagdgesetz BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Buchst. Buchstabe BVerwG Bundesverwaltungsgericht bzw. beziehungsweise ca. circa DFS Deutsche Flugsicherung d. h. das heißt e.V. eingetragener Verein f. folgende GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GO Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern Gz. Geschäftszeichen i. S. d. im Sinne des i. S. v. im Sinne von LuftVG Luftverkehrsgesetz LuftVZO Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung NfL Nachrichten für Luftfahrer NJW Neue Juristische Wochenschrift Nr., Nrn. Nummer, Nummern OLG Oberlandesgericcht IV Rn. Randnummer S. Seite s. o. siehe oben sog. sogenannte StVO Straßenverkehrs-Ordnung VG Verwaltungsgericht vgl. vergleiche VG Mü Verwaltungsgericht München VkBl Verkehrsblatt VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz z. B. zum Beispiel ZustGVerk Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen 1 BETÄTIGUNG VON LICHTZEICHEN DURCH PRIVATPERSONEN – AM BEISPIEL DER LICHTZEICHENANLAGE AM FLUGPLATZ JESENWANG 1. Sachverhalt 1.1 Informationen zum Flugplatz Jesenwang Der Flugplatz Jesenwang wurde im Jahr 1963 eröffnet und wird von der Flugplatz Jesenwang GmbH betrieben1. Bei diesem Flugplatz handelt es sich um einen Sonderlandeplatz (§ 6 LuftVG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO2). Als Landeplatz bezeichnet man allgemein ein Start- und Landegelände, auf dem aufgrund einer Verwaltungsgenehmigung motorgetriebene Luftfahrzeuge landen dürfen3. Im Gegensatz zu einem Verkehrsflugplatz wie z. B. dem Flughafen München Franz Josef Strauß dürfen auf dem Sonderlandeplatz nur der Betreiber und auf Anfrage auch Dritte starten und landen. Eine Pflicht zum Betrieb existiert nicht, Öffnungszeiten sind nicht vorgeschrieben4. Dem Flugplatz Jesenwang kommt als einem Flugplatz für die allgemeine Luftfahrt im Raum München eine besondere Bedeutung vor allem für Flugbewegungen mit Kleinflugzeugen zu. Mit ca. 30.000 Flugbewegungen im Jahr ist er durchaus als Flugplatz mit größerem Bewegungsaufkommen zu betrachten5. 1 http://de.wikipedia.org/wiki/Flugplatz_Jesenwang Nach diesen Vorschriften gibt es folgende Kategorien von Flugplätzen: Flughäfen, Landeplätze, Segelfluggelände (daneben gibt es auch noch Militärflugplätze, die jedoch auf andere Rechtsvorschriften gründen und hier für das Verständnis der verschiedenen Flugplatzkategorien außen vor bleiben können). Unter die Landeplätze fallen sowohl Verkehrslandeplätze für die Allgemeinheit als auch Sonderlandeplätze, die nur für bestimmte Zwecke (z. B. auf dem Grundstück eines Flugzeuge fertigenden Betriebs) eingerichtet werden. 3 http://de.wikipedia.org/wiki/Sonderlandeplatz 4 http://de.wikipedia.org/wiki/Sonderlandeplatz 5 Zum Vergleich: Der Verkehrsflughafen Flughafen München Franz Josef Strauß verzeichnete im Jahr 2006 rund 411.300 Flugbewegungen; siehe http://www.munichairport.de/DE/Areas/Company/Daten/Luftverkehr/Starts_Landungen/index.html; im Monat Januar 2007 verzeichnete der Flughafen München 30.807 Flugbewegungen (gewerblich und nicht gewerblich), siehe http://www.munichairport.de/Mediapool/Content/Download/Statistik/Verkehrsbericht_2007.pdf 2 2 Eine Besonderheit bei diesem Flugplatz liegt darin, dass fast direkt an der Startund Landebahn die Verbindungsstraße zwischen den Gemeinden Jesenwang und Adelshofen vorbeiführt. Die Gemeindeverbindungsstraße wird nur durch einen schmalen Grünstreifen ohne Umzäunung oder ähnliche Schutzvorrichtungen von der Bahn getrennt6 . Da die Start- und Landebahn außerdem mit 407,75 m sehr kurz für einen solchen Sonderlandeplatz ist7, kommt es vor, dass Piloten – allerdings in rechtswidriger Weise - bei Starts und Landungen teilweise die Straße als „verlängerte Start- bzw. Landebahn“ nutzen. Nach den geltenden Richtlinien für Sonderlandeplätze wäre in Jesenwang an sich eine Distanz von 195 m zwischen Start-/ Landebahn und Straße notwendig8. Um Gefahren für die Teilnehmer am Straßenverkehr und die Luftfahrzeugführer selbst zu verhindern, erließ die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf am 01.02.1983 eine verkehrsrechtliche Anordnung. 1.2 Regelung des Verkehrs an der Gemeindeverbindungsstraße JesenwangAdelshofen durch eine Lichtzeichenanlage 1.2.1 Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.19839 Mit Bescheid vom 01.02.1983 hat die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf als zuständige Straßenverkehrsbehörde unter Punkt I Nr. 2 ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung bestimmt, dass der „Verkehr auf der Gemeinde-Verbindungsstraße im unmittelbaren Bereich der Landebahn durch Lichtzeichen geregelt“ wird. Unter Nr. 9 dieser Anordnung hat die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf verfügt, dass die Lichtsignalanlage „ausschließlich vom verantwortlichen Flugleiter und nur für die Durchführung von Start und Landungen in Betrieb gesetzt werden“ darf. Auf den Fahrverkehr sei „besondere Rücksicht“ zu nehmen. Die Rotzeit der Ampel dürfe „im Einzelfall drei Minuten nicht überschreiten“. 6 Siehe Anhang 1: Luftbildkarte Flugplatz Jesenwang Der Verfasserin erläutert durch die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern in einem Gespräch am 18.10.2007 8 Angabe des Luftamts Südbayern gegenüber der Verfasserin am 18.10.2007 unter Verweis auf VkBl, Heft 4 – 1982, S. 77 f, insbesondere Nrn. 2 und 3. 9 Siehe Anhang 2 7 3 Diese Anordnung ist als Auflage Bestandteil der Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 20.02.198410. Unter Teil B, Nr. 9 dieser Genehmigung ist demzufolge die Bedingung angeführt, dass die Lichtzeichenanlage „vom Kontrollturm des Flugplatzes aus gem. Nr. 9 der verkehrsrechtlichen Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.1983 zu bedienen“ ist. In Teil B, Nr. 10 wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass der „diensttuende Flugleiter“ durch „geeignete Maßnahmen“ die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf der Gemeindeverbindungsstraße zu gewährleisten habe. Ferner dürfe nur dann Flugbetrieb erfolgen, wenn dieser ohne Gefahr für die Straßenbenutzer und den Luftverkehr möglich ist11 und „ein Flugleiter auf dem Landeplatz anwesend ist und den Flugbetrieb beaufsichtigt“12. 1.2.2 Anordnung der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern vom 24.07.199113 Die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern erließ nachfolgend am 24.07.1991 gegenüber der Flugplatzbetreiberin, der Flugplatz Jesenwang GmbH, die Anordnung, dass die „Lichtzeichenanlage an der Gemeindeverbindungsstraße Jesenwang-Adelshofen vom Kontrollturm des Flugplatzes Jesenwang bei jeder Flugbewegung gemäß Nr. 9 der verkehrsrechtlichen Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.1983 zu bedienen“ ist. 1.2.3 Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 07.05.199914 Am 07.05.1999 konkretisierte die Regierung von Oberbayern als höhere Straßenverkehrsbehörde die Anordnungen der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.1983 und des Luftamts Südbayern vom 24.07.1991 dahingehend, dass der jeweilige Flugleiter des Sonderlandeplatzes Jesenwang die Ampelanlage für 10 Siehe Anhang 3; Diese Genehmigung ermöglicht es letztlich der Flugplatz Jesenwang GmbH, Flüge durchzuführen 11 Teil B, Nr. 10 der Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 20.02.1984 12 Teil B, Nr. 12 der Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 20.02.1984 13 Siehe Anhang 4 14 Siehe Anhang 5 4 die Gemeindeverbindungsstraße „ohne eigene Entscheidung, also insoweit automatisch“ - vor dem Start eines Luftfahrzeuges: beim Einrollen in die Startbahn sowie - vor der Landung eines Luftfahrzeuges: unmittelbar nach Eindrehen in den Endanflug auf „rot“ zu schalten habe. Als Rechtsgrundlage führt die Regierung von Oberbayern § 45 der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LuftVZO an, welcher auf § 42 Abs. 1 LuftVZO verweist; somit nimmt sie auf die Auflage im Genehmigungsbescheid vom 20.02.1984 Bezug, nach der der Flugleiter die Ampel zu schalten hat15. Ergänzend ist anzumerken, dass die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern am 29.05.2006 die Anordnung erließ16, dass der Luftfahrzeugführer „vor jedem Start (vor Beginn des Startlaufes) oder einer Landung (nach dem Drehen in den Endanflug) darauf zu achten“ habe, „dass die Rundumleuchten (oranges Rundumlicht) auf den Verkehrsampeln der Ortsverbindungsstraße Jesenwang - Adelshofen beiderseits der Bahn bzw. auf dem Turm der Flugleitung in Betrieb sind“. Andernfalls habe er „den Start oder die Landung rechtzeitig abzubrechen“. Hierzu wurden auf dem Turm der Flugleitung (Tower) sowie auf den Verkehrsampeln an der Ortsverbindungsstraße Jesenwang-Adelshofen Rundumleuchten mit orangefarbenem Rundumlicht installiert. Hat der Flugleiter die Ampel an der Gemeindeverbindungsstraße aufgrund einer Flugbewegung auf „rot“ geschaltet, so wird die Rundumleuchte auf dem Tower in Betrieb genommen, um dem Luftfahrzeugführer zu signalisieren, dass der Verkehr auf der Gemeindeverbindungsstraße angehalten wird. Trotz dieser Anordnungen haben sich nach Angabe der Bürgervereinigung einige kritische Situationen ereignet, bei denen es nach Angabe der Bürgervereinigung 15 §§ 42, 52 LuftVZO enthalten Voraussetzungen für die Genehmigung eines Flughafens bzw. Landeplatzes 16 veröffentlicht in: NfL I 182/06 5 Fluglärm Jesenwang e.V.17 beinahe zu Unfällen zwischen Luftfahrzeugen und Verkehrsteilnehmern auf der Gemeindeverbindungsstraße gekommen wäre, beispielsweise am Flugtag am 1. Mai 2007, wie folgender Bericht zeigt: „Weitere Zwischenfälle am Flugplatz Jesenwang - 'Tollhaus Sicherheit' In Punkto Sicherheit ging es während des Ultraleicht-Flugtags in Jesenwang zu wie im Tollhaus. Während unseres Besuchs an unserem Grundstück konnten wir innerhalb von weniger als einer Stunde und nur wenigen Flugbewegungen mehrere Verstöße der von der Regierung von Oberbayern erlassenen Anordnung zur Bedienung der Verkehrsampel [feststellen] - zu Lasten der öffentlichen Sicherheit. Während eines Anflugs wurde die Ampel wieder einmal zu spät auf "ROT" geschaltet. Es befanden sich noch Fußgänger auf der Ortsverbindungsstraße in Richtung Adelshofen. Es erfolgte keine Durchsage per Lautsprecher, um die Fußgänger zu warnen. Sie bemerkten noch rechtzeitig das im Tiefflug befindliche Flugzeug und blieben dicht vor verlängerten Landebahn stehen. Ein Helfer von "ProLuftfahrt" bedankte sich anschließend für die einsichtige Haltung der Fußgänger, der einen Zwischenfall verhinderte. Auf dem Rückweg liefen der ProLuftfahrt-Helfer und die beiden Fußgänger im Richtung Flugplatz los, obwohl die Ampel für eine weiteres Flugzeug im kurzen Landeanflug und die Ampel auf "Rot" geschaltet war. Wir halten dieses Verhalten von Flugplatzbediensten für verantwortungslos und skandalös. Folgende Bilder18 zeigen dieses gravierende Fehlverhalten des Flugplatzpersonals.“19 Neben Sicherheitsmängeln wie beim Flugtag am 1. Mai 2007 rügt die Bürgervereinigung hauptsächlich Belästigungen durch den Fluglärm für die Anwohner in den umliegenden Gemeinden. Immer wieder kritisiert die Bürgervereinigung aber vor allem, dass die Schaltung der Ampel an der Straße zwischen Jesenwang und Adelshofen durch den Flugleiter erfolgt20. In der Tat ist es ungewöhnlich, dass eine Verkehrsampel nicht von einem Bediensteten einer Behörde bedient wird, sondern von einem „Flugleiter“. Daher 17 http://www.fluglaerm-jesenwang.de/Aktuelles.htm; Die Bürgerinitiative wurde im Jahr 1989 gegründet, als der Sonderlandeplatz Jesenwang als einer der von Sport- und Hobbyfliegern am meisten frequentierte Privatflugplatz in Deutschland zu einem Verkehrsflugplatz ausgebaut werden sollte, vgl. www.fluglaerm-jesenwang.de 18 Siehe Anhang 6 19 Originaltext übernommen aus: http://www.fluglaerm-jesenwang.de/Aktuelles.htm; offensichtliche grammatikalische Unrichtigkeiten finden sich tatsächlich so in dem Bericht auf der Homepage. Das Verb „verstoßen“ im 1. Absatz, 2. Satz wurde von der Verfasserin zum besseren Verständnis durch „feststellen“ ersetzt. Für weitere Ungenauigkeiten wird keine Gewähr übernommen. 20 Vgl. http://www.fluglaerm-jesenwang.de/flugplatz-probleme.htm 6 wirft sich die Frage auf, ob der „Flugleiter“ überhaupt dazu befugt ist, durch die Ampelschaltung den Straßenverkehr zu regeln oder ob diese Maßnahme ausschließlich von einer hoheitlichen Stelle durchgeführt werden darf. Die genannten Anordnungen der Regierung von Oberbayern vom 24.07.1991 und vom 07.05.1999 beinhalten lediglich Anweisungen dahingehend, wie die Ampelanlage zu schalten ist. Nicht dagegen haben sie eine Übertragung der Befugnis zur Schaltung der Ampelanlage zum Gegenstand. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Schaltung der Ampel an den Flugleiter erfolgte schon durch die Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.198321. Nachfolgend soll die Frage geklärt werden, ob die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf die ihr als Straßenverkehrsbehörde zustehenden Befugnisse auf den Flugleiter übertragen konnte. Dazu wird nach Ausführungen zur Zuständigkeit zunächst die Möglichkeit der Mitwirkung Privater bei Hoheitsakten dargelegt und die Person des „Flugleiters“ eingeordnet. Schließlich wird die Lage in Jesenwang anhand ausgewählter Rechtsprechung beurteilt. Nur wenn eine rechtmäßige Übertragung stattgefunden hat, ist die Bedienung der Lichtzeichenanlage durch den Flugleiter zulässig. 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Zuständigkeit 2.1.1 Sachliche Zuständigkeit Für die Ausführung der Straßenverkehrsordnung und damit für die Regelung des Verkehrs auf der Gemeindeverbindungsstraße Jesenwang-Adelshofen ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Diese ist gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVO die nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde oder die Behörde, der durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. 21 Vgl. auch: Juris: VG München, Urteil vom 20.06.2001, Az. M 31 K 01.748 7 Örtliche Straßenverkehrsbehörden in Bayern sind die Gemeinden (Art. 2 Nr. 1 ZustGVerk). Die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden und die großen Kreisstädte sind die unteren Straßenverkehrsbehörden (Art. 2 Nr. 2 ZustGVerk), sodann die Regierungen die höheren Straßenverkehrsbehörden (Art. 2 Nr. 3 ZustGVerk). Das Staatsministerium des Innern ist oberste Straßenverkehrsbehörde (Art. 2 Nr. 4 ZustGVerk). Als örtliche Straßenverkehrsbehörde ist die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf für die Gemeinde Jesenwang nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZustGVerk für die Erfüllung der Aufgaben nach § 45 StVO zuständig. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO ist darüber hinaus auch die Polizei berechtigt, die Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Soweit die Polizei nicht oder nicht rechtzeitig eingreifen kann, ist auch die Feuerwehr nach Art. 7a Satz 1 ZustGVerk befugt, die Befugnisse nach § 44 Abs. 2 StVO auszuüben. 2.1.2. Örtliche Zuständigkeit Örtlich ist die Gemeinde Jesenwang als Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf zuständig, da sich die Gemeindeverbindungsstraße JesenwangAdelshofen in ihrem Hoheitsbereich befindet (Art. 22 Abs. 1 GO). 2.2 Befugnisnorm Die verkehrsrechtliche Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.1983 stützt sich auf § 45 StVO. Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Ferner können auch die Straßenbaubehörden zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden Verkehrsverbote und –beschränkungen anordnen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StVO). Alle Ge- und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach der StVO anzuordnen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 StVO). 8 Zur Regelung und Lenkung des Verkehrs dürfen die Straßenverkehrsbehörden bzw. Straßenbaubehörden nur Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen einsetzen (§ 45 Abs. 4 Halbsatz 1 StVO); wo diese anzubringen sind, haben die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO zu bestimmen. Bei einer Lichtzeichenanlage handelt es sich gem. § 43 Abs. 1 StVO um eine Verkehrseinrichtung22. Da die Start- bzw. Landebahn des Sonderlandeplatzes in unmittelbarer Nähe zur Gemeindeverbindungsstraße liegt und bei Flugbewegungen Gefahren für Leib und Leben sowie Eigentum von Verkehrsteilnehmern durch tieffliegende Luftfahrzeuge zu befürchten sind, ist die Regelung des Straßenverkehrs durch die Ampeln an beiden Fahrbahnseiten notwendig. Über die Aufstellung darf jedoch nur die zuständige Straßenverkehrsbehörde entscheiden. Sie darf ihre Befugnis, den Verkehr beschränkende, verbietende oder umleitende Verkehrszeichen aufzustellen, nicht an Private delegieren. Aufgrund einer solchen Delegation aufgestellte Verkehrszeichen sind rechtsfehlerhaft (aber nicht nichtig und daher zu befolgen)23. Die Aufstellung der Ampelanlage erfolgte im vorliegenden Fall jedoch rechtmäßig durch die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf. Auch die Schaltung einer Lichtzeichenanlage darf grundsätzlich nur durch eine hoheitliche Stelle erfolgen. Das folgt aus der Rechtsnatur der Lichtzeichenanlage und der von ihr abgegebenen Lichtzeichen, welche als Verwaltungsakte i.S.v. Art. 35 Satz 2 Alt.3 BayVwVfG anzusehen sind24. Die Straßenverkehrsbehörde, die Polizei und die Straßenbaubehörde verfügen über hoheitliche Eingriffsbefugnisse. Soll jedoch eine andere Institution eine Hoheitsaufgabe ausführen, so bedarf es hierfür einer Übertragung der Zuständigkeit. 22 Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb ist nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO der Baulastträger verpflichtet, hinsichtlich der Gemeindeverbindungsstraße also die Gemeinde Jesenwang (vgl. Art. 47 Abs. 1 i. V. m. Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) 23 VGH Mü VRS 82, 368 in: Jagusch/ Hentschel: Straßenverkehrsrecht, Rn. 26 zu § 45 StVO 24 Juris: OLG Köln, Beschluss vom 29.04.1980, Az. 1 Ss 1037 B 7/79 9 2.3 Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch Privatpersonen Eine Privatperson darf nur dann hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, wenn sie von der durch Gesetz oder Rechtsvorschrift an sich zuständigen Stelle wirksam dazu ermächtigt wurde. In der Praxis findet eine solche Übertragung von Aufgaben durch Beleihung oder die Heranziehung eines Verwaltungshelfers Anwendung. 2.3.1 Beliehener Will der Staat den Sachverstand, die Initiative, die Interessen sowie die technischen und betrieblichen Mittel von Privaten nutzen, so kann er einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts Verwaltungsaufgaben übertragen, die diese als sog. „Beliehene“ selbstständig und im eigenen Namen erfüllen25. Bei der Beleihung handelt es sich materiell um die Übertragung „eines Teils der Staatsfunktion an ein Subjekt des Privatrechts mit der Befugnis, selbstständig öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit auszuüben“26. Die Beleihung als Übertragung von Hoheitsrechten darf nur durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erfolgen27. Durch die Beleihung (per Verwaltungsakt oder Vertrag) entsteht ein öffentlichrechtliches Auftragsverhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Beliehenen, welcher zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben berechtigt und verpflichtet ist28. Der Beliehene ist Behörde i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung29. Im Rahmen des ihm übertragenen Kompetenzbereichs kann er Verwaltungsakte erlassen, Gebühren erheben und sonstige hoheitliche Maßnahmen treffen30. Er ist an die Vorschriften des öffentlichen Rechts gebunden (insbesondere an die Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG 25 Vgl. Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 136 sowie Maurer, § 23 Rn. 57 http://schaer-info.de/kap3/kap3_lernstoff.pdf 27 Maurer, § 23 Rn. 58 28 Maurer, § 23 Rn. 58 29 Vgl. Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 137 sowie Maurer, § 23 Rn. 59 30 Maurer, § 23 Rn. 59 26 10 und die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze) und unterliegt der Aufsicht des Beleihenden31. Der Beliehene kann in begrenztem Umfang – also nur für die ihm übertragenen Aufgaben - hoheitlich handeln; er verfügt mithin über eigene Entscheidungskompetenzen. Da er Verwaltungsträger ist, soweit sein hoheitlicher Kompetenzbereich reicht, sind Klagen gegen ihn zu richten32. Für Schadensersatzansprüche hat sich der Geschädigte an den Verwaltungsträger zu wenden, der die betreffende hoheitliche Befugnis übertragen hat33. Typische Beispiele für Beliehene sind Flug- und Schiffskapitäne, der Jagdaufseher gem. § 25 BJagdG, die technischen Überwachungsvereine bzw. deren Sachverständige, der freiberufliche Fleischbeschauer sowie der Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Feuerschau34. Hinsichtlich des Flugleiters scheidet eine Beleihung jedoch aus, da die StVO keine Ermächtigung für Straßenverkehrsbehörden enthält, ihre Zuständigkeit für die Bedienung einer Lichtzeichenanlage auf eine Privatperson zu übertragen. 2.3.2 Verwaltungshelfer 2.3.2.1 Allgemeines Vom Beliehenen ist der Verwaltungshelfer zu unterscheiden. Dieser unterstützt die Verwaltung bei bestimmten Aufgaben, wird jedoch nicht selbstständig tätig35. Er erfüllt eine Hilfstätigkeit nach Weisung des Hoheitsträgers36, quasi als „verlängerter Arm“ der Behörde. Das Handeln des Verwaltungshelfers wird folglich dem Hoheitsträger zugeordnet37. Im Gegensatz zu Beliehenen haben Verwaltungshelfer keinen eigenen Entscheidungsspielraum38. Der Verwaltungshelfer darf daher nicht 31 Vgl. Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 137 sowie Maurer, § 23 Rn. 58 Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 137 sowie Maurer, § 23 Rn. 59 33 Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 137 34 Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 136 sowie Maurer, § 23 Rn. 56 35 Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 138 36 Hofmann/ Gerke, 2. Abschnitt Rn. 96 37 Trockels in: Schweickhardt/ Vondung, 1 I Rn. 26 38 Vgl. hierzu Hofmann/ Gerke, 19. Abschnitt Rn. 1126 32 11 selbstständig Verwaltungsakte erlassen. Die Zuständigkeit hierfür verbleibt beim Hoheitsträger, dem das Handeln des Verwaltungshelfers zugerechnet wird39. Die häufigsten Anwendungsfälle für Verwaltungshelfer sind Hilfspolizeibeamte, Schülerlotsen, Ordnungsschüler, die vom Lehrer mit der Beaufsichtigung anderer Schüler beauftragt werden40 oder Schüler, die vom Lehrer im Unterricht zu Hilfeleistungen bei Versuchen oder beim Turnen herangezogen werden41. 2.3.2.2 Beispiel Schülerlotse/ Schulweghelfer Auf den ersten Blick erscheint der Einsatz von Schülerlotsen42 bzw. Schulweghelfern43 als Verwaltungshelfer als Anwendungsfall des Einsatzes von Privatpersonen zur Regelung des Verkehrs. Schülerlotsen haben als Verkehrshelfer aber keine obrigkeitlichen Befugnisse44. In seiner Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 hat die Bayerische Staatsregierung verdeutlicht, dass Schülerlotsen bzw. Schulweghelfer keine Befugnis besitzen, um verkehrsregelnde Anordnungen zu erlassen. Sie können in Ausübung ihrer Tätigkeit als Verwaltungshelfer Eingriffe in den Straßenverkehr nur in Ausführung einer behördlichen Anordnung tätigen. Polizeiliche Befugnisse stehen ihnen ebenfalls nicht zu45. Ihre Aufgaben gestalten sich vielmehr folgendermaßen: Sie sollen zum einen Kinder vom unachtsamen Überqueren der Fahrbahn abhalten und durch gemeinsames Überqueren der Straße zur Sicherung des Schulweges beitragen; zum anderen sollen sie den Teilnehmern am Straßenverkehr deren besondere Sorgfaltspflichten gem. § 3 Abs. 2 a StVO gegenüber Kindern verdeutlichen. 39 Trockels in: Schweickhardt/ Vondung, 1 I Rn. 26 Koch/ Rubel/ Heselhaus, § 2 Rn. 138 41 Hofmann/ Gerke, 2. Abschnitt Rn. 96 42 So werden Schüler bezeichnet, die zur Sicherheit auf dem Schulweg beitragen; siehe http://www.verkehrswacht-bayern.de/lvwhomep/seiten/KMS01.htm 43 Dies sind Erwachsene, die zur Sicherheit auf dem Schulweg beitragen; siehe http://www.verkehrswacht-bayern.de/lvwhomep/seiten/KMS01.htm 44 Jagusch/ Hentschel, Rn. 17 zu § 36 StVO 45 www.ndt.net/home/schulbusse/links/schulwegsicherung-nrw.pdf 40 12 Vor einem Einsatz als Schülerlotse bzw. Schulweghelfern werden die betreffenden Personen von der Polizei speziell ausgebildet. Der Schülerlotse/ Schulweghelfer bleibt aber eine rein als Verwaltungshelfer herangezogene Privatperson, dem keinerlei öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse zustehen. Das Beispiel „Schülerlotse/ Schulweghelfer“ kann nicht als Vergleichsfall für Jesenwang herangezogen werden. Da der Flugleiter durch die Schaltung der Ampel auf „rot“ verkehrsregelnde Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen erlässt, kann er nicht Verwaltungshelfer sein. Einem solchen kann nämlich nicht die Befugnis zur Letztentscheidung ohne gesetzliche Grundlage übertragen werden46. Auch wenn an sich in der Anordnung der Regierung von Oberbayern festgelegt wird, dass der Flugleiter die Ampel „automatisch“ bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen schalten soll, so kann er dennoch über den genauen Zeitpunkt des Eintretens der Bedingungen selbst entscheiden47. Eine spezielle Schulung ist dem Flugleiter im Übrigen nicht zugekommen. 2.4 Einordnung des Flugleiters im Vergleich zum Personal für Luftaufsicht Ob der Flugleiter die Ampelschaltung eventuell im Rahmen seiner Tätigkeit als „Flugleiter“ wahrnehmen darf, wird nun anhand der Definition des Personals für Luftaufsicht geprüft: Die Luftaufsicht ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG Aufgabe der Luftfahrtbehörden48 und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle. Bei den Aufgaben der Luftaufsicht handelt es sich um die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für 46 http://www.fes-kommunales.de/wirtschaft_privatisierung/detail.php?nr=1041&katego... Vgl hierzu die unter Gliederungspunkt 3.2 ausgewerteten Ausführungen des BayVGH zum Entscheidungsspielraum gemeindlich beauftragter Schrankenwärter 48 BayStMWIVT, Schreiben vom 20.07.2007, Az. VII/7-8180b/23/2; die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Luftaufsicht ist aufgeteilt zwischen den Luftfahrtbehörden des Bundes (BMVBS, Luftfahrtbundesamt sowie Beauftragte nach § 31 a bis c LuftVG) und den Luftfahrtbehörden der Länder (oberste Luftfahrtbehörde in Bayern: BayStMWIVT, Art. 9 ZustGVerk). 47 13 die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt, mithin um hoheitliche Aufgaben. Die Luftaufsicht wird von Bediensteten der Luftfahrtbehörden (Sachbearbeiter für Luftaufsicht) und von Personen, die nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Landesluftfahrtbehörde stehen, aber gem. § 29 Abs. 2 LuftVG beliehen wurden (Beauftragte für Luftaufsicht), wahrgenommen49. Das Luftaufsichtspersonal muss mit Erfolg an einem behördlich geleiteten oder anerkannten Lehrgang für Luftaufsichtspersonal teilgenommen haben oder gleichwertige Kenntnisse nachweisen50. Sowohl vom „Beauftragten für Luftaufsicht“ als auch vom „Sachbearbeiter für Luftaufsicht“ ist der sogenannte „Flugleiter“, welcher in Jesenwang mit der Bedienung der Lichtzeichenanlage betraut ist, abzugrenzen. 2.4.1 Flugleiter nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 3 LuftVZO Bei dem Flugleiter handelt es sich um eine „sachkundige Person“, die der Flughafenunternehmer im Rahmen seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 LuftVZO für die Leitung des Verkehrs und des Betriebs des Flughafens zu bestellen hat. Zur Unterstützung dieser Person kann die Genehmigungsbehörde den Flughafenunternehmer nach § 45 Abs. 4 Satz 2 LuftVZO zur Bestellung einer Vertretung und weiterer Personen verpflichten. Auch bei einem Landeplatz51 hat der Landeplatzhalter gem. § 53 Abs. 3 LuftVZO auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als „Flugleiter“ zu bestellen52. Die „sachkundige Person“ des § 45 Abs. 4 LuftVZO meint nichts anderes als den in § 53 Abs. 3 LuftVZO konkret bezeichneten „Flugleiter“ an einem Landeplatz53. Der Flugplatzunternehmer betraut privatrechtlich entsprechende Personen, denen dann die „Flugleitung“ des Flugplatzes obliegt. Bei „dem“ Flugleiter kann es sich 49 NfL I –170/01: Nr. 2.1; ebenso: Juris: BayStMWiV, Az. 8302-VII/ 6a – 70 958 vom 20.12.1977 NfL I –170/01: Nr. 6.2 und auch Anlage zu Nr. 6.2 51 - an dem im Gegensatz zu einem Flughafen keine Betriebspflicht existiert (siehe Gliederungspunkt „Informationen zum Flugplatz Jesenwang“) 52 vgl. Giemulla/ Schmid, Rn. 4 zu § 53 LuftVZO 53 Giemulla/ Schmid, Rn. 14 zu § 45 LuftVZO 50 14 auch um mehrere Personen handeln. Die jeweils am Flugplatz anwesende Person nimmt die Aufgaben des Flugleiters (Verkehrs- und Betriebsleitung, die von der Luftaufsicht als Hoheitsaufgabe abzugrenzen sind) wahr. Bis zum 01.03.1999 mussten die vom Flugplatzunternehmer als Flugleiter vorgeschlagenen Personen von der Luftfahrtbehörde bestätigt werden; aktuell genügt die Anzeige gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3 LuftVZO 54. Dadurch werden den Flugleitern aber keine hoheitlichen Befugnisse, insbesondere nicht die der Luftaufsicht übertragen. Der Flugleiter ist vielmehr der mit der Betriebsleitung beauftragte Vertreter des Flughafenbetreibers; deshalb verfügt er auch nur über dessen privatrechtliche Befugnisse und hat für einen ordnungsgemäßen Verkehrs- und Betriebsablauf, speziell auch im Hinblick auf den sonstigen Verkehr am Boden, insbesondere den Verkehr auf den Vorfeld- und Abstellflächen55 zu sorgen56. In Erfüllung der dem Flugplatzunternehmer obliegenden Pflichten - nämlich alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die notwendig und zweckmäßig sind, um die Einhaltung der für den Luftverkehr auf dem Flugplatz geltenden Bestimmungen und Anordnungen zu gewährleisten (§ 46 Abs. 1 und 2, § 59 LuftVZO) - nimmt der Flugleiter die ihm übertragenen Aufgaben als eigenverantwortliche Maßnahmen des Flugplatzunternehmers wahr. Trifft ein Flugleiter als Vertreter des Flugplatzunternehmers Anordnungen gegenüber Flugplatzbenutzern, so handelt er in Erfüllung seiner Verpflichtung zur Verkehrssicherung und Führung eines ordnungsgemäßen Betriebs auf dem Flugplatz und nicht hoheitlich57. Nur bei einem unmittelbar bevorstehenden Schadensfall oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung kann der Flugleiter eigene Weisungen mit eige 54 Hofmann/ Grabherr, Rn. 32 zu § 29 LuftVZO; Die Ausführungen von Giemulla/ Schmid Rn. 15 zu § 45 LuftVZO sind somit nicht mehr aktuell seit Inkrafttreten am 01.03.1999 des 11. Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25.08.1998 (BGBl I 1998, 2442, 2127). In diesem Änderungsgesetz wurde § 53 Abs. 3 Satz 2 LuftVZO („Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.“) zum Zwecke der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes aufgehoben. 55 Die Flugverkehrskontrolle des Flugsicherungsunternehmens (Flugsicherung) sorgt für die Sicherheit des Verkehrs in der Luft, übernimmt die An- und Abflugkontrolle und die Überwachung des Verkehrs (am Boden) auf den Start- und Landebahnen sowie den Rollflächen. 56 vgl. Giemulla/ Schmid, Rn. 16 zu § 45 LuftVZO 57 Hofmann/ Grabherr, Rn. 32 zu § 29 LuftVG 15 nen Mitteln zwangsweise durchsetzen; ansonsten hat er die Luftfahrtbehörde bzw. bei Gefahr im Verzug die Polizei zur Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu ersuchen. So darf der Flugleiter als Vertreter des Flugplatzunternehmers zwar ebenfalls – unter engen Voraussetzungen – konkrete Gefahren abwehren, jedoch nicht auf einer hoheitlichen Grundlage basierend (wie es bei der Luftaufsicht der Fall ist), sondern in Erfüllung der (privaten) Pflichten des Flug-platzunternehmers zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs (s. o.)58. Der Flugleiter ist folglich als Privatperson ohne hoheitliche Befugnisse anzusehen. 2.4.2 Beauftragter für Luftaufsicht nach § 29 Abs. 2 LuftVG Soll ein Flugleiter auch hoheitliche Aufgaben wie die Luftaufsicht wahrnehmen, so muss er als „Beauftragter für Luftaufsicht“ nach § 29 Abs. 2 LuftVG eingesetzt werden59. Denn in Fällen, in denen hoheitliche Funktionen durch private Personen ausgeübt werden sollen, müssen diese vom Staate ausdrücklich übertragen sein und sie reichen nur soweit, als diese Delegation geht60. § 29 Abs. 2 LuftVG räumt diese Beleihungsmöglichkeit ausdrücklich ein. Gegenstand der Übertragung von Eingriffsbefugnissen an den „Beauftragten für Luftaufsicht“ sind obrigkeitliche Zuständigkeiten, konkret die Aufgaben der Luftaufsicht61. Die Luftfahrtbehörden können die Luftaufsicht nach § 29 Abs. 2 LuftVG auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen. Findet eine solche Übertragung statt, so sind die „geeigneten Personen“ als „Beauftragte für Luftaufsicht“ zu qualifizieren, denen aufgrund der behördlichen Beleihung auch hoheitliche Befugnisse zustehen. In der Praxis werden häufig Personen, die bereits der Luftfahrtbehörde vom Flugplatzunternehmer als Flugleiter angezeigt wurden, zum „Beauftragten für Luftaufsicht“ bestellt. Der Beauftragte für Luftaufsicht erhält eine Bestellungsurkunde, eine Dienstanweisung sowie einen Dienstausweis, in dem auf die Übertragung der 58 vgl. Hofmann/ Grabherr, Rn. 32 zu § 29 LuftVG vgl. Giemulla/ Schmid, Rn. 16 zu § 45 LuftVZO 60 Hofmann/ Grabherr, Rn. 32 zu § 29 LuftVG; siehe auch Gliederungspunkt „Beliehener“ 61 Hofmann/ Grabherr, Rn. 30 zu § 29 LuftVG 59 16 Aufgaben gem. § 29 Abs. 2 LuftVG Bezug genommen wird62. Er ist der beleihenden Behörde gegenüber verantwortlich, nicht jedoch an Weisungen des Flugplatzunternehmers gebunden. Wie weit die Befugnisse eines Beauftragten für Luftaufsicht gehen - speziell im Falle eines Eingriffs in den Luftverkehr - hat der BayVGH entschieden. Er hat verdeutlicht, dass einem Beauftragten für Luftaufsicht in Folge der behördlichen Beleihung im Einzelfall sogar den Luftverkehr lenkende Eingriffsbefugnisse (in Form von bewegungslenkenden Anordnungen) zustehen, wenn ein Verstoß gegen die Luftverkehrsordnung droht63. Der BayVGH hebt in seinen Entscheidungsgründen hervor, dass die Luftverkehrsordnung als Teil der Rechtsordnung als Ganzes Bestandteil der öffentlichen Sicherheit ist64. Bei deren Gefährdung habe der Beauftragte für Luftaufsicht die Kompetenz zu präventivpolizeilichem Einschreiten65. Streitgegenstand war ein Startverbot, das der Beauftragte für Luftaufsicht66 am Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene aufgrund schlechter Sichtverhältnisse verfügt hatte. Die Ausübung der Luftaufsicht obliegt an diesem Flugplatz der Luftfahrtbehörde des Landes Bayern, in diesem Falle dem Luftamt Nordbayern66. Die Bestallung des Beauftragten für Luftaufsicht am Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene i. S. v. § 29 Abs. 2 LuftVG ent-hielt keine Beschränkung dahingehend, dass dieser nicht zum Erlass bewegungslenkender Maßnahmen befugt sei. Nachgehend hob das BVerwG nochmals hervor67, dass es sich bei dem Beauftragten für Luftaufsicht um „eine andere geeignete Person im Sinne des § 29 Abs. 2 LuftVG“ handelt, der die Luftfahrtbehörden die Aufgaben der Luftaufsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG übertragen können. Dies schließe ein, dass diesen 62 BayStMWiV, Az. 8302-VII/ 6a – 70 958 vom 20.12.1977 Juris: BayVGH, Urteil vom 27.11.2001, Az. 20 B 01.990 vorgehend zu: BVerwG, Beschluss vom 17.04.2002, Az. 3 B 36/02 64 Juris: BayVGH, Urteil vom 27.11.2001, Az. 20 B 01.990 zitiert hierfür: Drews/ Wacke/ Vogel/ Martens: Gefahrenabwehr, 9. Auflage, S. 232, 236 65 So das VG Bayreuth, Urteil vom 04.10.2000, B 1 K 99.1030, welches dem BayVGH, Urteil vom 27.11.2001, Az. 20 B 01.990 vorausging. 66 Das Bundesministerium für Verkehr hat an diesem Verkehrslandeplatz keinen besonderen Aufsichtsbedarf durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) anerkannt, siehe: Juris: BVerwG vom 17.04.2002, Az. 3 B 36/02, vorgehend BayVGH vom 27.11.2001, Az. 20 B 01.990 67 Juris: BVerwG, Beschluss vom 17.04.2002, Az. 3 B 36/02 63 17 anderen geeigneten Personen auch die rechtlichen Mittel zur Durchführung der Aufgaben zustehen (§ 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LuftVG). Verfügt ein Flugplatz nicht über die für größere bzw. verkehrsreichere Flugplätze typischen Flugsicherungsmöglichkeiten, sind Kernaufgaben der Flugsicherung i. S. d. § 27 c LuftVG mangels zuständiger anderer Institutionen vom Beauftragten für Luftaufsicht wahrzunehmen. Daraus folgt, dass der Beauftragten für Luftaufsicht auch die Sichtverhältnisse zu prüfen hat und sogar in Fragen der Bewegungslenkung68 zulässigerweise tätig werden kann, wenn die Luftaufsicht am betreffenden Flugplatz nicht durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) wahrgenommen wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Flugleiter, welcher zusätzlich als Beauftragter für Luftaufsicht mit weitergehenden Eingriffsbefugnissen ausgestattet wurde, gegebenenfalls sogar weisend in den Luftverkehr eingreifen darf, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Der Luftverkehr ist jedoch vom Straßenverkehr abzugrenzen. Für letzteren hat ein Beauftragter für Luftaufsicht keine Weisungsbefugnis, da seine Beleihung ausschließlich Aufgaben der Luftaufsicht umfasst. Somit würde eine Bestellung des Flugleiters am Flugplatz Jesenwang zum Beauftragten für Luftaufsicht nichts am Sachverhalt ändern. 2.4.3 Sachbearbeiter für Luftaufsicht69 Dem Sachbearbeiter für Luftaufsicht stehen hoheitliche Befugnisse in vollem Umfang zu. Er wird als Mitarbeiter (Beamter oder Angestellter) der für die Luftaufsicht zuständigen Behörde (z. B. Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern) bei der überörtlichen und örtlichen Luftaufsicht tätig (z. B. allgemeine Überwachung des Luftverkehrs oder Überprüfungen aus besonderem Anlass, ständige Überwachung des Flugbetriebs an besonders bedeutsamen Flugplätzen, Überprüfung, ob das Luftfahrtpersonal alle erforderlichen Scheine, Ausweise und Zeug- 68 § 27 c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a LuftVG: Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf Rollflächen von Flugplätzen 69 BayStMWiV, Az. 8302-VII/ 6a – 70 958 vom 20.12.1977; alle Zitate aus diesem Absatz beziehen sich hierauf. 18 nisse für das Luftfahrtpersonal und das Luftfahrzeug mit sich führt). Die Bestellung des Sachbearbeiters für Luftaufsicht erfolgt durch innerdienstliche Weisung. Der Flugleiter kann auch schon deshalb nicht mit dem Sachbearbeiter für Luftaufsicht verglichen werden, da er weder Beamter noch Angestellter einer Behörde ist. Somit verfügt der Flugleiter auch nicht über die hoheitlichen Eingriffsbefugnisse eines Sachbearbeiters für Luftaufsicht. 3. Regelung des Verkehrs durch Privatpersonen Eine endgültige gerichtliche Entscheidung zur Regelung in Jesenwang hat es noch nicht gegeben70. Die Frage, ob der Flugleiter die Ampel bedienen darf, wird nachfolgend anhand der bisherigen Rechtsprechung zum Eingriff von Privatleuten in den Straßenverkehr beurteilt. Demnach sind der Erlass von verkehrsregelnden Anordnungen durch Bauunternehmer, die Straßensperrung durch gemeindlich Beauftragte sowie die Verkehrsüberwachung und Geschwindigkeitskontrolle durch eine von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beauftragte GmbH und letztlich durch Bahnunternehmer getroffene Anordnungen als mögliche Vergleichspunkte heranzuziehen. 3.1 Rechtsprechung 3.1.1 Erlass von Anordnungen durch Bauunternehmer In der Straßenverkehrsordnung findet sich in § 45 Abs. 6 Satz 2 StVO ein Fall, in dem einer Privatperson eine ausdrückliche Erlaubnis zukommt, eine Ampel zu schalten: Ein privater Bauunternehmer darf demnach Lichtzeichenanlagen bedienen. Will ein Bauunternehmer Arbeiten auf einer öffentlichen Straße durchführen, hat er für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Daher muss der Unternehmer nach § 45 Abs. 6 Satz 1 StVO vor Beginn der Bauarbeiten Anordnungen bei der zuständigen Behörde einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kenn 70 Gerade das Verwaltungsgericht München ließ die Frage ausdrücklich offen; siehe Juris: VG München, Urteil vom 20.06.2001, Az. M 31 K 01.748 19 zeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie er gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen hat. Der Bauunternehmer darf Lichtzeichenanlagen bedienen und nicht von den Anordnungen abweichen (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 2 StVO), sonst sind die von ihm aufgestellten Vorschriftszeichen nichtig71. Die Handlungsmöglichkeiten des Unternehmers sind aber schon vom Gesetzeswortlaut her stark eingeschränkt. Es muss vor Beginn der Bauarbeiten jedenfalls eine Anordnung der Straßenverkehrs- oder Straßenbaubehörde ergangen sein, welche beispielsweise die Regelung des Verkehrs auf der Straße durch eine mobile Ampelanlage vorsieht, die dann vom Bauunternehmer aufgrund § 45 Abs. 6 Satz 2 StVO bedient werden darf. Eigene verkehrsregelnde Anordnungen, beispielsweise durch das Aufstellen von Verkehrszeichen ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art zu erlassen, darf der Unternehmer jedoch nicht treffen. Er darf dies selbst dann nicht, wenn die Straßenverkehrsbehörde das Verkehrsverbot zwar nicht selbst angeordnet, diesem aber zugestimmt hat. Das BVerwG hat entschieden72, dass für Beschränkungen durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde oder Straßenbaubehörde73 zuständig seien74. Zugleich betont das BVerwG, dass die Pflicht des Bauunternehmer zur Ampelbedienung keine Beleihung mit Hoheitsgewalt beinhaltet. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Bauunternehmer während der Durchführung von Straßenbauarbeiten die Arbeitsstelle abgesperrt und am Anfang und Ende der Baustelle das Verkehrszeichen „Verkehrsverbot für 71 Jagusch/ Hentschel, Rn. 45 zu § 45 StVO Juris: BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70; alle Zitate aus diesem Absatz beziehen sich hierauf. 73 § 3 Abs. 4 Satz 3 StVO a. F. (vom 29. März 1956), welche dem Urteil des BVerwG vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70 zugrunde lag. In der derzeit gültigen StVO (zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2006 – BGBl. I S. 3226) ist die sachliche Zuständigkeit in § 44 geregelt. 74 § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a. F. (vom 29. März 1956), welche dem Urteil des BVerwG vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70 zugrunde lag. In der derzeit gültigen StVO (zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2006 – BGBl. I S. 3226) ist die sachliche Zuständigkeit in § 44 geregelt. 72 20 Fahrzeuge aller Art“75 mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ und das Schild „Umleitung“76 angebracht. Er hatte sich bei der Gemeinde zur vollen Übernahme der Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Bau- und Umleitungsstraße verpflichtet; das Landratsamt hatte den beabsichtigten Maßnahmen zugestimmt. Zwar stellt das BVerwG in diesem Urteil77 fest, dass die Bedienung einer Verkehrssignalanlage keine Anordnung zur Verkehrsregelung78 darstellt, doch hebt es zugleich hervor, dass mit der Bedienungsbefugnis der Zeichen zur Verkehrsleitung79 keine Beleihung mit Hoheitsgewalt verbunden sei. Gleiches gelte für die dem Bauunternehmer obliegende Verkehrssicherungspflicht. Diese erfahre nur durch die in der StVO angeführten Pflichten des Bauunternehmers eine öffentlichrechtliche Ausgestaltung, übertrage dem Unternehmer aber keine hoheitlichen Befugnisse. Auch eine eventuelle Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde zu den Sicherungsmaßnahmen habe keine andere Bedeutung als die Sicherstellung, dass der Bauunternehmer die Maßnahmen richtig und zweckmäßig durchführt. In diesem Urteil des BVerwG liegt der Schwerpunkt auf der eigentlichen Anordnung zu einem Verkehrseingriff. Diese erging hinsichtlich der Ampel in Jesenwang durch die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf und konkretisierend durch die Regierung von Oberbayern. Insofern ordneten die zuständigen Straßenverkehrsbehörden den Eingriff in den Straßenverkehr an. Diesen habe der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf und der Regierung von Oberbayern zufolge der Flugleiter auszuführen. Für diese Ausführungszuständigkeit fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage, da die StVO insbesondere keine dem § 45 Abs. 6 Satz 2 StVO entsprechende Vorschrift enthält. Zur wirksamen Übertragung der Zuständigkeit wäre aber eine Rechtsgrundlage zwingend erforderlich80. Dem Urteil folgend wird dem Flugplatzbetreiber (bzw. dem Flugleiter als dessen Stellvertreter) aus der ihm 75 nach Bild 11 der Anlage zur damals gültigen Straßenverkehrs-Ordnung vom 07.07.1960 nach Bild 56 der Anlage zur damals gültigen Straßenverkehrs-Ordnung vom 07.07.1960 76 77 Juris: BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70; alle nicht näher erwähnten Zitate aus diesem Absatz beziehen sich hierauf. 78 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a. F 79 Die dem Bauunternehmer bei halbseitigen Straßensperren obliegende Pflicht zur Bedienung der Zeichen zur Leitung des Verkehrs stützte sich zum Zeitpunkt des Urteils auf § 3 Abs. 3 a StVO a.F. (StVO vom 07.07.1960) 80 Siehe Abschnitt „Beliehener“ 21 obliegenden Verkehrssicherungspflicht, aufgrund derer er für die Sicherheit des Verkehrs auf der Gemeindeverbindungsstraße und im Luftraum zu sorgen hat, nicht das (hoheitliche) Recht zur Bedienung der Ampel übertragen. Die Anführung der Verkehrssicherungspflicht als Auflage in dem Genehmigungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 20.02.1984 ist insofern lediglich ein Hinweis für den Flugplatzbetreiber auf seinen zivilrechtlichen Pflichtenkreis. Eine Analogie zur Ausführungsbefugnis des Bauunternehmers nach § 45 Abs. 6 Satz 2 StVO scheidet wohl ebenfalls aus. Das BVerwG hebt in seinem dargelegten Urteil hervor, dass die Beleihung einer Privatperson mit hoheitlicher Befugnis ein Ausnahmefall ist, der sich eindeutig ohne besondere Auslegung aus der Rechtsvorschrift ergeben muss81. Zudem ist der Bauunternehmer nur auf einen begrenzten Zeitraum – nämlich für die Dauer der Bauarbeiten – befugt, die Ampelschaltung vorzunehmen. Hätte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gewollt, dass die zuständige Behörde ihre Befugnis zur Ampelbedienung im Einzelfall auch auf andere Private wie z. B. den Flugleiter dauerhaft übertragen kann, hätte er eine entsprechende Regelung im Gesetz bzw. in der StVO geschaffen. Folglich bleibt die Schaltung der Ampel Aufgabe der Verwaltungsgemeinschaft. Der Flugleiter kann nicht als „technisches Ausführungsorgan“ der Straßenverkehrsbehörde tätig werden. 3.1.2 Straßensperrung durch Beauftragte der Gemeinde Auch die Frage, ob von der Gemeinde beauftragte Privatleute durch Schließung einer Schranke ein Verkehrsverbot erlassen dürfen, wurde von der Rechtsprechung verneint: Es ist nicht zulässig, privaten Beauftragten die Sperrung einer öffentlichen Straße zu übertragen, selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die Sperrung in einer Dienstanweisung festgelegt und die Beauftragten ohne eigene Ermessensbefugnis daran gebunden sind82. Eine Gemeinde hatte zuvor zur Vermeidung von Missständen infolge des An- und Abfahrtsverkehrs am 08.05.1991 angeordnet, dass der Zufahrtsweg zu einer 81 82 Juris: BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70 Juris: BayVGH, Beschluss vom 17.12.1991, Az. 11 B 91.2603 22 Waldgaststätte mit dem Zeichen „Verbot für Kraftwagen“83 und Zusatzzeichen „mit Sonderausweis frei“ für den Verkehr mit Kraftwagen gesperrt werden soll. Zusätzlich sollte eine Schranke aufgestellt werden. Die Verkehrszeichen waren zunächst abzudecken und die Schranke offen zu halten. Im Bedarfsfalle, d.h. bei Verkehrsstörungen und Belegung aller Stellplätze auf dem Parkplatz der Waldgaststätte hatte eine durch die Gemeinde beauftragte Privatperson das Verkehrsverbot durch Aufdecken der Zeichen und Schließen der Schranke in Kraft zu setzen84 bzw. bei Wegfall der Verkehrsstörungen außer Kraft zu setzen durch Abdecken der Zeichen und Öffnen der Schranke85. Die Anordnung enthielt fünf namentlich bezeichnete Beauftragte. Eine Dienstanweisung für die „Schrankenwärter“ hatte der Gemeinderat bereits am 05.03.1991 erlassen. Nach dieser Dienstanweisung war die Schranke zu schließen, wenn aus der Sicht des Schrankenwärters (in Absprache über Funk mit dem Kollegen auf dem Parkplatz) die Parkplätze belegt waren86. Nach der Dienstanweisung durfte die Bedienung der Schranke nicht Dritten überlassen werden, auch nicht vorübergehend87. Der BayVGH hat entschieden, dass die Sperrung der Zufahrtsstraße zu der Waldgaststätte nicht in der angeordneten Form erfolgen darf, da sie gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO verstößt88. Nach diesen Vorschriften sind ausschließlich die Straßenverkehrs- oder Straßenbaubehörden (und daneben nach § 44 Abs. 2 StVO auch die Polizei) berechtigt, einzelne Anordnungen unter bestimmten Voraussetzungen zu treffen; darüber hinaus gibt es keine Zuständigkeit anderer Stellen. Mit der Anordnung überlasse es jedoch die Gemeinde, die nach Art. 2 Nr. 1 ZustGVerk örtliche Straßenverkehrsbehörde ist, Privatpersonen, das Verkehrszeichen in Wirkung zu versetzen. Es sei aber nicht möglich, Private mit hoheitlicher Gewalt zu beleihen, sodass diese Verkehrszeichen in Wirkung setzen könnten; auch die Baustellenregelung des § 45 Abs. 6 StVO enthalte keine Beleihung der Unternehmer mit Hoheitsgewalt89. 83 Zum Zeitpunkt des Urteils war dies Zeichen 251 StVO. Nr. 3 der Anordnung der Gemeinde vom 08.05.1991 85 Nr. 4 der Anordnung der Gemeinde vom 08.05.1991 86 Nr. 1. der Dienstanweisung vom 05.03.1991 87 Nr. 3 der Dienstanweisung vom 05.03.1991 88 Juris: BayVGH, Beschluss vom 17.12.1991, Az. 11 B 91.2603; alle Zitate aus diesem Absatz beziehen sich hierauf. 89 Der BayVGH verweist in seinem Beschluss vom 17.12.1991, Az. 11 B 91.2603 auf das bereits angeführte Urteil des BVerwG vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70 84 23 Der BayVGH führt aus, dass die letzte Entscheidung, ob die Voraussetzungen für das Verkehrsverbot eingetreten sind, bei den beauftragten Privatpersonen liege90: Sie müssten selbstständig eine Beurteilung treffen, ob die einfahrenden Fahrzeuge bei Berücksichtigung des laufenden Wechsels auf den Parkplätzen noch einen Parkplatz finden werden. Bei einer technischen Sperreinrichtung wie einer Induktionsampel trete die Sperrvorrichtung vorprogrammiert in Kraft, ohne dass es eines Willensentschlusses einer Person bedarf. Somit sei die Verkehrsregelung durch eine Induktionsschleifen-Lichtzeichenanlage nicht mit der Anordnung des Verkehrsverbotes auf dem Zufahrtsweg vergleichbar. Erst durch den abschließenden Entschluss des Schrankenwärters trete die verbindliche Verkehrsregelung für jedermann in Kraft. Es sei jedoch unzulässig, dass die Letztentscheidung bei einer Privatperson liegt. Dies sei dagegen im Falle von Abschleppmaßnahmen durch Bedienstete einer kommunalen Verkehrsüberwachung nicht der Fall, da die Polizei letztlich die Entscheidung treffe, dass ein Fahrzeug abgeschleppt werden soll. Die Bediensteten der Kommunalen Verkehrsüberwachung führten lediglich die von der Polizei getroffene Anordnung aus; die Ausführung beruht auf privatrechtlichem Vertrag91. Die Anordnung zur „Sperrung des Zufahrtswegs zu der Waldgaststätte“ weist deutliche Parallelen zur „Ampelschaltung durch den Flugleiter“ auf. Der Flugleiter kann wie die „Schrankenwärter“ nicht rein mechanisch-automatisch tätig werden. Der Ansatz des VG München, dass der Flugleiter ähnlich einer automatischen Induktionsampel die Schaltung für den Flugzeugpiloten als (Luft-)Verkehrsteilnehmer vornimmt92, ist abwegig. Der Flugleiter kann nicht mit einer technischen Anlage verglichen werden, da ihm als Menschen immer noch eine letzte willentliche Überprüfung der Notwendigkeit der Schaltung verbleibt. Insofern entscheidet er selbstständig, wann genau die angeordneten Voraussetzungen für die Ampelschaltung eintreten (Einrollen in die Startbahn bzw. Eindrehen in den 90 Juris: BayVGH, Beschluss vom 17.12.1991, Az. 11 B 91.2603; alle Zitate aus diesem Absatz beziehen sich hierauf. 91 http://schaer-info.de/kap3/kap3_lernstoff.pdf; vgl. auch Trockels in: Schweickhardt/ Vondung, 1 I Rn 27. Einen solchen Vertrag gibt es in Jesenwang zwischen Behörde und Flugplatzbetreiber bzw. Flugleiter nicht. Schon dadurch scheitert ein Vergleich des Handelns des Flugleiters mit dem Tätigwerden eines privaten Abschleppunternehmers. 92 Juris: VG München, Urteil vom 20.06.2001, Az. M 31 K 01.748 24 Endanflug) und wieder wegfallen (ausreichender Sicherheitsabstand des gestarteten bzw. gelandeten Flugzeugs) und schaltet daraufhin die Ampel entsprechend. Berücksichtigt werden muss an dieser Stelle auch, dass sich es bei „dem“ Flugleiter auch um mehrere Personen handeln kann93. Somit wird jeder der Flugleiter einen anderen Beurteilungsmaßstab anlegen, wann die Bedingungen für die Ampelschaltung eingetreten sind. So könnte der eine Flugleiter beispielsweise das „Einrollen auf die Startbahn“ bejahen, wenn das Flugzeug halb auf die Startbahn gefahren ist, ein anderer erst, wenn sich das Flugzeug komplett auf der Bahn befindet. Es erscheint daher auch abwegig, dass der Flugleiter als „Automat“ für den Luftfahrzeugführer die Schaltung vornimmt, da im Falle einer Unaufmerksamkeit (z. B. infolge Ablenkung) die Schaltung nicht ausgelöst wird, obwohl der Flugleiter an sich dazu imstande gewesen wäre. Somit ist auch die Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 07.05.1999, dass der Flugleiter „automatisch“ bei jeder Flugbewegung handeln soll, als höchst problematisch einzustufen. In Folge der Ausführungen zur Anordnung des Verkehrsverbotes durch gemeindlich Beauftragte wäre die Regelung in Jesenwang daher als unzulässig zu betrachten, da der Flugleiter insbesondere auch nicht als Verwaltungshelfer einzuordnen ist (s. o.). 3.1.3 Verkehrsüberwachung und Geschwindigkeitskontrollen durch eine private GmbH und eine Verwaltungshelferin der Straßenverkehrsbehörde (Hilfspolizistin) Die bereits dargelegte Meinung, dass die Ampelschaltung durch den Flugleiter nicht zulässig ist, wird auch durch die Ausführungen des AG Alsfeld in seinem Urteil vom 06.02.199594 gefestigt. Dem Verfahren lagen die Überwachung des Straßenverkehrs sowie die anschließende Verfolgung von Verkehrs-ordnungswidrigkeiten durch einen Privaten zugrunde. Zwar liegt bei der bloßen Verkehrsüberwachung in Form von Geschwindigkeitskontrollen noch kein Rechtseingriff ge 93 s. o. Ausführungen zu „Flugleiter“ NJW 1995, 1503 f.; alle Zitate aus diesem Gliederungspukt beziehen sich hierauf. 94 25 genüber Dritten vor und ist auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren als repressives Verfahren wesentlich einschneidender als ein „einfaches“ Verwaltungsverfahren, so lassen sich doch Parallelen zu Jesenwang erkennen. Ein Mitarbeiter einer privaten GmbH hatte nach der Beauftragung durch die Stadt A als zuständige Ordnungsbehörde die Verkehrsüberwachung durchgeführt, bei der zusätzlich eine Hilfspolizeibeamtin als Zeugin fungierte. Mit den technischen Messvorrichtungen (Geschwindigkeitsmessgerät, Fotozusatzgerät) kannte sich die Verwaltungshelferin jedoch nicht aus, sodass sie diesbezüglich völlig auf den GmbH-Mitarbeiter angewiesen war; sie drückte lediglich bei der Einrichtung bzw. Justierung der Geräte einige Tasten nach Weisung des GmbH-Bediensteten. Speziell hinsichtlich der Verfolgungskompetenz für festgestellte Ordnungswidrigkeiten (hier: Geschwindigkeitsüberschreitungen) hat das AG Alsfeld aber entschieden, dass die Überwachung des Straßenverkehrs und die Verfolgung von Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten als traditionell originär hoheitliche Aufgaben mangels Ermächtigung nicht auf private Dritte zur ausdrücklichen oder faktischen selbstständigen Ausübung übertragen werden können. Es bedürfte eines entsprechenden Rechtssatzes, um Zuständigkeiten im Bereich der Eingriffsverwaltung auf Dritte zu übertragen, welche jedoch zwingend Träger öffentlicher und hoheitlicher Gewalt sein müssten. Da auch im Falle des Flugleiters keine Ermächtigung für die Übertragung der Zuständigkeit für die Bedienung der Ampel im Gesetz oder einer Verordnung enthalten ist, ist die Möglichkeit der Beauftragung des Flugleiters zu verneinen. Im Übrigen ist auch der Flugleiter mit den technischen Bedienungsanlagen nicht tiefer vertraut. 3.2 Anordnungen durch Bahnunternehmen Letztlich wird die Ansicht, dass die Ampelschaltung nicht durch den Flugleiter erfolgen darf, auch durch die in der StVO vorgesehene Sonderregelung für Bahnunternehmen gestützt. Der Schienenverkehr, dem aufgrund des physikalisch beding 26 ten erschwerten Bremsvorgangs gem. § 19 StVO Vorrang vor dem Straßenverkehr eingeräumt wird, dient hierbei als Vergleichsfall für den Luftverkehr. Die Bahnunternehmen sind nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StVO berechtigt, für Bahnübergänge der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs unter anderem durch Lichtzeichenanlagen den Verkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten und damit die in § 19 StVO vorgesehene Wartepflicht vorzuschreiben. Im Falle von Bahnübergängen des nichtöffentlichen Verkehrs ist aber ausschließlich die Straßenverkehrsbehörde zum Erlass der notwendigen Anordnungen zuständig95. Da es sich bei dem Flugplatz Jesenwang nicht um einen (öffentlichen) Verkehrslandeplatz, sondern um einen Sonderlandeplatz in der Hand eines privaten Unternehmens handelt, wäre - der Bahn-Regelung folgend - der Erlass von Anordnungen für die Straßenverkehrsteilnehmer einzig durch die Straßenverkehrsbehörde möglich. Zudem sind Bahnunternehmer gerade nicht befugt, den Verkehr auf Bahnhofsvorplätzen, Ladestraßen, Bahnübergängen oder Zufahrtsstraßen zu regeln, auch soweit diese zu den Bahnanlagen gehören96. Somit wäre es schlüssig, zu folgern, dass auch die Regelung des Verkehrs auf der Gemeindeverbindungsstraße durch den Flugplatzunternehmer oder den Flugleiter als dessen Stellvertreter unzulässig ist. 3.3 Rechtsfolge für die vorgenommenen Ampelschaltungen Es ist jedoch anzumerken, dass die Ampelschaltungen durch den Flugleiter (z. B. Warten bei Rotlicht) unabhängig von der Frage, ob die Verkehrsregelung durch das zuständige Organ erfolgt ist, zu befolgen sind, da letztlich durch die Anordnungen der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf und der Regierung von Oberbayern eine Art behördliche Zustimmung zu den Schaltungen vorliegt. Auch Ver 95 96 Kodal/ Krämer, Rn. 5 zu Kapitel 42 „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ Kodal/ Krämer, Rn. 5 zu Kapitel 42 27 kehrszeichen, die der Bauunternehmer aufgestellt hat, sind immer zu befolgen, soweit Gefahr besteht97. Das BVerwG hat daneben in seinem Urteil zur Anordnung eines Verkehrsverbots durch einen Bauunternehmer ohne vorherige behördliche Anordnung ausgeführt, dass das Verkehrsverbot nicht nichtig sei98: Eine Unwirksamkeit scheide aus, da die zuständige Straßenverkehrsbehörde (in diesem Falle das Landratsamt) durch die Zustimmung immerhin im Rahmen einer allgemeinen Überprüfung mitgewirkt habe. Dadurch sei der Maßnahme der Charakter einer allein von einer Privatperson unbefugt getroffenen Anordnung genommen worden, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nicht genauer von der Behörde geprüft worden seien. Durch ihr falsches Verhalten habe die Behörde die rechtswidrige Maßnahme aufrechterhalten. Der BayVGH verweist in seinen Ausführungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit von Verkehrszeichen, die durch nicht befugte Private mit Zustimmung der Behörde in Betrieb gesetzt wurden, auf diese Ansicht des BVerwG in dessen Urteil vom 26.06.1970, Az. VII C 10.7099. Auch hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Lichtzeichenanlage auf der Gemeindeverbindungsstraße Jesenwang - Adelshofen bezieht sich das VG München in seinem Urteil vom 20.06.2001, Az. M 31 K 01.748 auf die Ansicht des BVerwG und des BayVGH.100 Die Ampelschaltungen sind also rechtswidrig, nicht jedoch nichtig. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein bei Rotlicht wartender Verkehrsteilnehmer auf der Gemeindeverbindungsstraße nicht direkt erkennen kann, ob die getroffene Anordnungen von einem Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde erfolgt oder von einem Privaten101. 97 Jagusch/ Hentschel, Rn. 45 zu § 45 StVO Juris: BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70; alle Zitate aus diesem Absatz beziehen sich hierauf. 99 Juris: BayVGH, Beschluss vom 17.12.1991, Az. 11 B 91.2603 100 Juris: VG München, Urteil vom 20.06.2001, Az. M 31 K 01.748 101 Vgl. hierzu auch Sauthoff, Rn. 954 zu § 22 „Verkehrsrechtliche Anordnungen (§ 45 StVO)“ 98 28 4. Zusammenfassendes Ergebnis Die Beantwortung der Frage, ob der Flugleiter aufgrund der ergangenen Anordnungen die Schaltung der Lichtzeichenanlage vornehmen darf, muss unter Berücksichtigung aller obigen Ausführungen negativ ausfallen. Die angeführten Urteile „Erlass von Anordnungen durch Bauunternehmer“ und „Sperrung einer öffentlichen Straße durch Private“ sowie „Verkehrsüberwachung durch Private und eine Verwaltungshelferin“ und die „Anordnungen durch Bahnunternehmer“ weisen gewichtige Parallelen zum Sachverhalt in Jesenwang auf. Die Bauunternehmer-Regelung besitzt jedoch den entscheidenden Unterschied, dass es mit § 45 Abs. 6 Abs. 2 StVO eine eigene Rechtsgrundlage für die Bedienung einer Lichtzeichenanlage durch den Bauunternehmer gibt. Eine solche fehlt im Falle des Flugleiters, eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 6 StVO erscheint aber unter Berücksichtigung des Aspekts, dass dem Flugleiter die Aufgabe dauerhaft zukommt und nicht - wie einem Bauunternehmer - nur vorübergehend, vom Gesetzgeber eher nicht gewollt. Wie die „Schrankenwärter“ bei der Sperrung einer Zufahrtsstraße zu einer Gaststätte verfügt der Flugleiter in Jesenwang noch über einen letzten Entscheidungsspielraum, wann genau die Voraussetzungen für die Vornahme der Ampelschaltung eingetreten sind. Das Ergebnis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Übertragung der Straßensperrung durch Beauftragte der Gemeinde unzulässig ist, stützt die aus dem Bauunternehmer-Urteil gewonnene Ansicht, dass die derzeit praktizierte Regelung in Jesenwang so nicht zulässig ist. Auch das Urteil des AG Alsfeld zur Verkehrsüberwachung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weist ansatzweise in diese Richtung. In dem Urteil wird hervorgehoben, dass die Überwachung des Straßenverkehrs und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nur von einem Hoheitsträger durchgeführt werden darf. Selbst wenn durch die Überwachung noch kein rechtsverbindlicher Eingriff erfolgt ist (sondern dieser erst nachgehend bei Verstößen folgt), muss berücksichtigt werden, dass ohne die zugrunde liegende Überwachung durch den Privaten die 29 Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht möglich wäre. Verkehrsüberwachung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten sind so stark miteinander verbunden, dass dieses Urteil durchaus auch als Beurteilungshilfe für die Ampelschaltungsfrage herangezogen werden kann. Letztlich räumt § 45 Abs. 2 Satz 3 StVO es auch nur Bahnunternehmen auf Strecken des öffentlichen Verkehrs ein, Lichtzeichenanlagen zu bedienen. Private Bahnunternehmen sind dagegen nicht zur Verkehrsregelung auf den Verkehrswegen rund um den Bahnhof berechtigt. Dies stützt ebenfalls die Ansicht, dass der Flugleiter als Vertreter des privaten Flugplatzbetreibers nicht befugt ist, die Ampelanlage zu bedienen. Folglich sind sämtliche Anordnungen, die den Flugleiter anweisen, die Bedienung der Lichtzeichenanlage vorzunehmen und die daraufhin durch den Flugleiter erfolgten Ampelschaltungen äußerst bedenklich, da sie nicht auf einer rechtlichen Grundlage beruhen. So ist herauszuheben, dass der verantwortliche Flugleiter am Flugplatz Jesenwang die Ampelschaltung nur dann rechtlich einwandfrei durchführen würde, wenn er als Beliehener tätig werden würde; dann nämlich dürfte er hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Für eine Beleihung des Flugleiters fehlt aber derzeit eine entsprechende Rechtsgrundlage. Deshalb empfiehlt es sich dringend, eine andere Regelung anstelle der Verkehrsregelung mittels der vom Flugleiter geschalteten Ampel zu finden. Eine Beibehaltung der momentanen Vorgehensweise würde den rechtlich nicht einwandfreien Zustand weiter verfestigen. 5. Vorschläge zur Lösung des Problems (Schluss) Auch das Luftamt Südbayern ist sich der rechtlichen Situation bewusst. Es teilt die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Ampelschaltung problematisch ist. Derzeit sucht es nach einer Lösung, die die Situation entschärfen würde. Jedoch 30 liegt es nicht allein am Luftamt Südbayern, das Problem zu lösen, da auch die Gemeinden Jesenwang und Adelshofen sowie der Freistaat Bayern im Rahmen ihrer straßen- und luftrechtlichen Befugnisse mitentscheiden müssen. Abschließend folgen einige Vorschläge, wie man den rechtlich sehr fragwürdigen Zustand in Jesenwang möglichst bald beseitigen könnte: Nach obigen Darlegungen zur Person des Flugleiters und des Beauftragten für Luftaufsicht liegt die Erwägung nahe, den Flugleiter am Flugplatz Jesenwang zum Beauftragten für Luftaufsicht zu bestellen, da keine rechtlichen Bedenken bestünden, wenn ein Beliehener die Ampelschaltung vornehmen würde. Dies ist jedoch nicht möglich, da ein Beauftragter für Luftaufsicht im Rahmen der Beleihung nur die Aufgaben der Luftaufsicht, nicht jedoch Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahrnehmen kann. Letztere können mangels gesetzlicher Erlaubnis nicht übertragen werden. Außerdem werden Beauftragte für Luftaufsicht nur an Verkehrslandeplätzen102 (und nicht an Sonderlandeplätzen) eingesetzt. Dagegen wäre beispielsweise möglich, dass die Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf als zuständige Straßenverkehrsbehörde einen eigenen Mitarbeiter für den Flugplatz abstellt, der im Bedarfsfall die Ampelschaltung vornimmt. Unter Berücksichtigung der Aufwandsgesichtspunkte ist dies jedoch nicht sinnvoll. Wenig praxisgerecht wäre wohl auch die Lösung, dass sich der Flugleiter jedes Mal bei einer konkreten Flugbewegung bei einem Hoheitsträger vergewissern würde, ob er die Schaltung nun durchführen darf. Auch eine Schließung des Flugplatzes, welche eine Regelung des Verkehrs auf der Gemeindeverbindungsstraße entbehrlich machen würde, ist nicht erforderlich, da diese gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Es lassen sich weitaus mildere Mittel finden: Eines davon wäre beispielsweise eine Verlegung der Gemeindeverbindungsstraße in dem Umfang, dass der nach den einschlägigen Richtlinien erforderliche Ab 102 Mit Betriebspflicht; gerade an einem Sonderlandeplatz wie Jesenwang herrscht eben keine Betriebspflicht! Der Beauftragte für Luftaufsicht ist für die Betriebszeit einzusetzen. - siehe: BayStMWiV, Az. 8302-VII/ 6a – 70 958 vom 20.12.1977 31 stand von 195 m (s.o.) zwischen Start-/ Landebahn und Straße eingehalten wird. Auch die Regierung von Oberbayern hat diese Lösung bereits ins Auge gefasst. In einem Gespräch im November 2005 zwischen Regierungspräsident Christoph Hillebrand, der Landtagsabgeordneten Kathrin Sonnenholzer und den Bürgermeistern der Gemeinden Jesenwang und Adelshofen wurde der Vorschlag der Regierung diskutiert, die Trasse nach Westen zu verschwenken103. Allerdings lehnten die Gemeinderäte der beiden Gemeinden diese Umfahrung bereits vor einigen Jahren ab. Angesichts dieser Haltung der Gemeinden wird auch der Vorschlag der Flugplatz Jesenwang GmbH von der Regierung in Betracht gezogen: An der betreffenden Stelle der Straße im Bereich des Flugplatzes soll eine Unterführung die Ampeln entbehrlich machen. Diese Möglichkeit wurde ebenfalls den Gemeinden von der Regierung vorgeschlagen104. Inzwischen hat eine weitere Überprüfung jedoch ergeben, dass die Tunnellösung finanziell nicht realisierbar ist. Sollte die angedachte Straßenverlegung am Widerstand der Gemeinden scheitern, wäre auch noch eine Gesetzes- bzw. Verordnungsänderung denkbar, die eine Beleihung des Flugleiters mit der Befugnis zur Ampelschaltung ermöglichen würde. 103 http://www.regierung.oberbayern.bayern.de; Medieninformation Nr. 493 vom 25.11.2005 Schreiben der Regierung von Oberbayern, SG 25, vom 16.02.2006 an die VG Mammendorf, Gz. BL 2-25 104 32 Zur Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen werden Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen bei der Schaltung der Ampel erlassen. Mithin ist grundsätzlich nur eine Stelle mit hoheitlicher Gewalt dazu berechtigt. In dieser Diplomarbeit wird untersucht, ob auch ein Flugleiter an einem Sonderlandeplatz die Bedienung einer Ampel wahrnehmen darf. Sämtliche Ausführungen basieren neben einer Literatur- und Rechtsprechungsanalyse auf der Aktenanalyse sowie persönlichen Gesprächen mit Mitarbeitern des Luftamtes Südbayern bei der Regierung von Oberbayern. Die Arbeit ist in fünf Punkte untergliedert. Nach der Darstellung des Sachverhalts am Flugplatz Jesenwang in Punkt 1 wird in Punkt 2 zunächst die grundsätzliche Zuständigkeit zur Bedienung von Lichtzeichenanlagen sowie die Befugnisnorm dargelegt und Möglichkeiten aufgezeigt, wie Hoheitsträger die ihnen zustehenden Befugnisse auf private Dritte übertragen können. Anhand der anschließenden Abgrenzung der Person des Flugleiters im Vergleich zum Personal für Luftaufsicht wird die Stellung des Flugleiters als reine Privatperson hervorgehoben. In Punkt 3 wird das Tätigwerdes des Flugleiters bei der Ampelschaltung mit ausgewählter Rechtssprechung zur Regelung des Verkehrs durch Privatpersonen verglichen. Unter Punkt 4 werden die bisherigen Ausführungen zusammengefasst und das daraus abzuleitende Ergebnis für die Frage, ob die Bedienung der Lichtzeichenanlage durch den Flugleiter rechtmäßig ist, hervorgehoben. Abschließend werden in Punkt 5 Möglichkeiten vorgeschlagen, welche die derzeitige Regelung des Verkehrs auf der Gemeindeverbindungsstraße Jesenwang-Adelshofen durch die Ampel entbehrlich machen würden. Stichworte: Lichtzeichenanlage, Verwaltungshelfer Verkehrsregelung, Flugleiter, Beliehener, V Quellen Internetrecherche: http://de.wikipedia.org/wiki/Flugplatz_Jesenwang aufgerufen am 19.11.2007 http://de.wikipedia.org/wiki/Sonderlandeplatz aufgerufen am 19.11.2007 http://www.schaer-info.de/kap3/kap3_lernstoff.pdf aufgerufen am 15.11.2007 http://www.fes- kommunales.de/wirtschaft_privatisierung/detail.php?nr=1041&katego... aufgerufen am 01.02.2007 http://www.munich- airport.de/Mediapool/Content/Download/Statistik/Verkehrsbericht_2007.p df aufgerufen am 19.11.2007 http://www.munich- airport.de/DE/Areas/Company/Daten/Luftverkehr/Starts_Landungen/index .html aufgerufen am 19.11.2007 http://www.regierung-oberbayern.bayern.de/ Medieninformation Nr. 493 vom 25.11.2005 aufgerufen am 06.11.2007 www.ndt.net/home/schulbusse/links/schulwegsicherung-nrw.pdf aufgerufen am 15.12.2007 http://www.fluglaerm-jesenwang.de VI mehrmals aufgerufen http://www.fluglaerm-jesenwang.de/Aktuelles.htm aufgerufen am 19.11.2007 http://www.fluglaerm-jesenwang.de/flugplatz-probleme.htm aufgerufen am 19.11.2007 http://www.regierung.oberbayern.bayern.de Medieninformation Nr. 493 vom 25.11.2005 aufgerufen am 06.11.2007 http://www.verkehrswacht-bayern.de/lvwhomep/seiten/KMS01.htm aufgerufen am 15.12.2007 Kommentare: Giemulla, Elmar/ Schmid, Ronald: Luftverkehrsordnungen. LuftVO/ LuftVZO/ LuftBO einschließlich der 2. DV LuftBO; Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 2, 33. Aktualisierungslieferung, Neuwied-Kriftel, 2007 (zitiert: Giemulla/ Schmid) Hofmann, Harald/ Gerke, Jürgen: Allgemeines Verwaltungsrecht; 9. Auflage, Stuttgart, 2005 (zitiert: Hofmann/ Gerke) Hofmann, Max/ Grabherr, Edwin: Luftverkehrsgesetz. Kommentar; 10. Ergänzungslieferung, München, 2006 (zitiert: Hofmann/ Grabherr) Jagusch, Heinrich/ Hentschel, Peter: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Ordnung, StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung, Bußgeldund Verwarnungsgeldkatalog, Gesetzesmaterialien, Verwaltungsvorschriften und einschlägige Bestimmungen des StGB und der StPO; 32. Auflage, München, 1993 (zitiert: Jagusch/ Hentschel) Koch, Hans-Joachim/ Rubel, Rüdiger/ Heselhaus, Sebastian : Allgemeines Verwaltungsrecht; 3. Auflage, München, 2003 (zitiert: Koch/ Rubel/ Heselhaus) VII Kodal, Kurt/ Krämer, Helmut (Hrsg.): Strassenrecht. Systematische Darstellung des Rechts der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Bundesrepublik Deutschland mit den Straßen- und Wegegesetzen des Bundes und der Länder; 4 überarbeitete Auflage, München, 1985 (zitiert: Kodal/ Krämer) Maurer, Hartmut: München, 2006 Allgemeines Verwaltungsrecht; 16. Auflage, (zitiert: Maurer) Sauthoff, Michael: Straße und Anlieger. NJW-Schriften 32; München, 2003 (zitiert: Sauthoff) Vondung, Ute/ Altpeter, Wolfgang/ Schweickhardt, Rudolf (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht; 8. Auflage, Stuttgart, 2004 (zitiert: Schweickhardt/ Vondung) Juris-Rechtsdatenbank: BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, Az. VII C 10.70 OLG Köln, Beschluss vom 29.04.1980, Az. 1 Ss 1037 B 7/79 BayVGH, Beschluss vom 17.12.1991, Az. 11 B 91.2603 VG München, Urteil vom 20.06.2001, Az. M 31 K 01.748 BVerwG, Beschluss vom 17.04.2002, Az. 3 B 36/02, vorgehend: BayVGH, Urteil vom 27.11.2001, Az. 20 B 01.990 StMWiV, Az. 8302-VII/ 6a – 70958 vom 20.12.1977: Organisation der Luftaufsicht in Bayern (aufgerufen am 10.09.2007) VIII Fachzeitschriften: NJW 1995, 1503 f.: AG Alsfeld, Urteil vom 06.02.1995, Az. 15 Js OWi 88543/ 94 OWi (zitiert: NJW 1995, 1503 f. ) DFS Deutsche Flugsicherung: Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, NfL I 182/06, 54. Jahrgang, Langen 22. Juni 2006 (zitiert: DFS Deutsche Flugsicherung: Nachrichten für Luftfahrer vom 22. Juni 2006, Teil I, NfL I 182/06) Aktenrecherche und innerbehördliche Schreiben: Diese Materialien wurden der Verfasserin bei der Regierung von Oberbayern zur Verfügung gestellt. In persönlichen Gesprächen am 18.10. und 11.12.2007 wurden der Verfasserin von Mitarbeitern der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern die für einen Sonderlandeplatz allgemein geltenden technischen sowie rechtlichen Grundlagen erklärt. Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.1983 Genehmigungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 20.02.1984, Az. 315-3721.3.14-1/83 Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 24.07.1991, Az. 315/ Dr. L Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 07.05.1999, Az. 310-3611.2-FFB-1/99 IX Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie: Schreiben an das Bayerische Staatsministerium des Innern vom 20.07.2007, Az. VII/7-8180b/23/2 (zitiert: StMWIVT, Schreiben vom 20.07.2007, Az. VII/7-8180b/23/2) VkBl, Heft 4 – 1982, S. 77 f.: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 2/ 1982, Sachgebiet 2: Bemessung und Gestaltung der Bundesfernstraßen; Richtlinien über die Abstände zwischen Straßen und Flugplätzen; (zitiert: VkBl, Heft 4 – 1982, S. 77 f. ) DFS Deutsche Flugsicherung: Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, NfL I 182/06, 54. Jahrgang, Langen 22. Juni 2006 (zitiert: NfL I 182/06) Grundsätze des Wohnungswesen Bundesministeriums über die für Einrichtung Verkehr, und Bau- und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen vom 10. August 2000 (NfL I –170/01) (zitiert: NfL I-170/01) Schreiben der Regierung von Oberbayern, SG 25, vom 16.02.2006 an die VG Mammendorf, Gz. BL 2-25 X Anlagenverzeichnis Anhang 1: Luftbildkarte Flugplatz Jesenwang Anhang 2: Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.1983 Anhang 3: Genehmigungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 20.04.1984 (Auszug) Anhang 4: Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 24.07.1991 Anhang 5: Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 07.05.1999 Anhang 6: Bilder zur Situation am Flugplatz Jesenwang XI Anhang 1: Luftbildkarte Flugplatz Jesenwang105 An der Stelle, wo die gestrichelt-gepunktete Linie entlang der Straße verläuft, befindet sich der Bereich der Start-/ Landebahn des Flugplatzes Jesenwang, in welchem bei jeder Flugbewegung der Verkehr duch Schaltung der Ampeln auf „rot“ anzuhalten ist. 105 Diese Luftbildkarte wurde der Verfasserin von der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern zur Verfügung gestellt. XII Anhang 2: Anordnung der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf vom 01.02.1983106 106 Diese sowie alle folgenden Anordnungen wurden der Verfasserin von der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern zur Verfügung gestellt. XIII Anmerkung: Die geschwärzt erscheinende Passage in Punkt I Nr. 9 ist im Original mit Textmarker hervorgehoben; die Schwärzung erfolgte scannerbedingt. Der dort ausgeführte Text lautet: „vom verantwortlichen Flugleiter“. XIV Anhang 3: Genehmigungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 20.04.1984 (Auszug) XV XVI XVII XVIII Anhang 4: Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 24.07.1991 XIX Anhang 5: Anordnung der Regierung von Oberbayern vom 07.05.1999 XX Anhang 6: Bilder zur Situation am Flugplatz Jesenwang107 Bild 1 Ganz links: Ampel ist auf „rot“ geschaltet. Bild 2 bei Pfeil 2: Personen befinden sich im Bereich der Start-/ Landebahn (Pfeil 1) am Straßenrand, während die Ampel auf „rot“ geschaltet ist. Auf der Ampel befindet sich die orangefarbene Rundumleuchte. 107 Alle Bilder stammen von: http://www.fluglaerm-jesenwang.de/Aktuelles.htm XXI Bild 3 Auch hier befinden sich Personen (Pfeil 2) im Bereich der Start-/ Landebahn (Pfeil 1), während die Ampel auf „rot“ geschaltet ist. Auf der Ampel befindet sich die orangefarbene Rundumleuchte. Bild 4 Ein Luftfahrzeug benutzt die Gemeindeverbindungsstraße rechtswidrig als „verlängerte“ Landebahn. XXII Erklärung Ich versichere, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt habe; die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Alle abgegebenen Exemplare sind inhaltlich identisch. Hof, den 31.01.2008 ........................................................ Silvia Bartoschek