Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung

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Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung
Richtlinie des Kreises Segeberg zur
Förderung von Kindern in Tagespflege
§ 1 Rechtliche Grundlagen
(1) Die Förderung von Kindern in Tagespflege ist nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. §§ 22
bis 25 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 2 und 27 bis 30 Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein (KiTaG) eine Leistung der Jugendhilfe.
(2) Kindertagespflege im Sinne der §§ 22 bis 25 SGB VIII ist eine familienergänzende
und -unterstützende Maßnahme zur Förderung der Entwicklung des Kindes zur Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung, vorrangig in den ersten Lebensjahren. Sie ist
gleichrangig neben der Förderung in Kindertageseinrichtungen zu sehen und ein eigenständiges Förderungsangebot, bei dem die Voraussetzungen der §§ 27 ff. SGB
VIII nicht vorliegen müssen.
Merkmale der Kindertagespflege sind Flexibilität, Familienähnlichkeit und enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagespflegeperson und deren häusliches Umfeld.
§ 2 Aufgaben des Kreises Segeberg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Die Förderung der Tagespflege durch das Jugendamt umfasst
• die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit
diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,
• die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung von
Tagespflegepersonen,
• die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
(1) Der Kreis Segeberg behält sich vor, die Ausführung einzelner Aufgaben an Dritte
zu übertragen.
§ 3 Voraussetzung für die Gewährung einer laufenden Geldleistung
(1) Für die Gewährung einer laufenden Geldleistung muss die Förderung des Kindes
in Tagespflege bedarfsgerecht nach den Kriterien des § 24 SGB VIII sowie die Tagespflegeperson geeignet i. S. d. § 23 Abs. 1 und 3 SGB VIII sein.
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Eine Tagespflegeperson ist in der Regel geeignet, wenn sie
• das 21. Lebensjahr vollendet hat,
• Kindertagespflege nach den Bestimmungen des § 22 SGB VIII betreibt,
• sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft
mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet,
• zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit ist,
• über kindgerechte Räume verfügt oder bereit ist, ggf. die Räume der Eltern zu
nutzen,
• ihre charakterliche und gesundheitliche Eignung durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auf Anforderung des Kreisjugendamtes und einer Bestätigung des Hausarztes nachweist,
• ihre pädagogische Eignung durch Nachweis einer einschlägigen pädagogischen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundqualifikationskurs entsprechend den Richtlinien des Landes Schleswig-Holstein darlegt.
• Das Kreisjugendamt kann gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auch feststellen,
dass die Tagespflegeperson ihre Eignung in anderer Weise nachgewiesen hat.
(2) Kindertagespflege ist in der Regel für Kinder im Alter bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, in Ausnahmefällen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zu gewähren.
(3) Eine Finanzierung der Tagespflege nach § 30 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz
Schl.-H. (KiTaG) schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus.
(4) Es gilt das Prinzip der Nachrangigkeit, d.h. vorrangige Ansprüche, z.B. gegenüber
der Bundesagentur für Arbeit auf Gewährung von Kinderbetreuungskosten, oder gegenüber einer Krankenkasse, z.B. aufgrund von Kur- oder Rehabilitationsmaßnahmen, sind zunächst geltend zu machen.
§ 4 Höhe der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson
(1) Grundsätzlich können die Personensorgeberechtigten mit der Tagespflegeperson
eine Vergütung frei vereinbaren.
(2) Der Kreis Segeberg gewährt bei Vorliegen der in § 3 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen ausschließlich auf Antrag der Personensorgeberechtigten eine laufende
Geldleistung an die Tagespflegeperson gem. § 23 Abs. 2 Nrn. 1und 2 SGB VIII.
(3) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird auf 3,50 Euro pro Betreuungsstunde
und Kind festgesetzt, unabhängig vom Alter des Tagespflegekindes.
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(4) Sofern der privatrechtliche Betreuungsvertrag zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson einen niedrigeren als den unter Abs. 3 genannten
Betrag vorsieht, so wird der niedrigere Betrag bei der Förderung berücksichtigt.
(5) Der Tagespflegeperson werden außerdem auf Antrag
• die nachgewiesenen hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung,
• die nachgewiesenen hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung,
• die nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
erstattet.
Besteht eine Beitragspflicht zu einer Kranken- und Pflegeversicherung, gelten die
nachgewiesenen Beiträge als angemessen.
Die Angemessenheit der Aufwendungen zu einer Alterssicherung orientiert sich am
Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Als angemessene Aufwendungen zur Unfallversicherung werden die jeweiligen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für Tagespflegepersonen anerkannt (BGW
Hamburg).
Gefördert wird ab Antragseingang beim Kreis Segeberg mit Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen, jedoch rückwirkend höchstens ab dem 01. des Monats, in dem der
Antrag beim Jugendamt eingegangen ist.
(6) Die Personensorgeberechtigten und die Tagespflegeperson sind gehalten, eine
schriftliche Vereinbarung auf eine namentlich zu benennende Vertretung für Ausfallzeiten, z.B. wegen Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson, zu treffen. Die Vereinbarung ist dem Jugendamt zur Kenntnis zu geben. Für die Dauer der Vertretung
wird die Betreuung weitergezahlt. Die Vergütung der Vertretung hat die Tagespflegeperson zu gewährleisten. Eine zusätzliche Förderung über diese Richtlinie ist nicht
möglich.
§ 5 Ermittlung der erforderlichen Betreuungsstunden
(1) Die erforderlichen Betreuungsstunden werden anhand der Angaben der Personensorgeberechtigten ermittelt. Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Förderung des Kindes in Tagespflege muss bedarfsgerecht nach den
Kriterien des § 24 SGB VIII sein.
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(2) Ab dem 01.08.2013 besteht gem. § 24 SGB VIII für ein- und zweijährige Kinder ein
Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Rechtsanspruch umfasst eine wöchentliche Betreuung von 20 Stunden. Für diesen Betreuungsumfang i.H.v. 20 Stunden wöchentlich ist kein Nachweis
der Arbeits- bzw. Schul- oder Studienzeiten der Personensorgeberechtigten erforderlich.
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch
auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder
ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Bei diesen Betreuungen in
Kindertagespflege wird ebenfalls ein Umfang von 20 Betreuungsstunden in der Woche ohne Arbeitsnachweis gefördert.
Die Personensorgeberechtigten können auch einen geringeren wöchentlichen Betreuungsumfang in Anspruch nehmen. Bei ergänzender Betreuung ist die entsprechende Betreuungszeit in einer Tageseinrichtung anzurechnen.
(3) Der vom Jugendamt ermittelte Betreuungsumfang wird im Rahmen von Pauschalen wie folgt abgebildet und gefördert:
Tagespflegebetrag
Die Zahlung erfolgt vom Jugendamt an
die Tagespflegeperson.
wöchentlich
monatlich
bis 10 Stunden
151,55 EUR
bis 15 Stunden
227,33 EUR
bis 20 Stunden
303,10 EUR
Bei den nachfolgenden Betreuungsumfängen ist ein Nachweis erforderlich (Abs. 2):
bis 25 Stunden
378,88 EUR
bis 30 Stunden
454,65 EUR
bis 35 Stunden
530,43 EUR
bis 40 Stunden
606,20 EUR
bis 45 Stunden
681,98 EUR
bis 50 Stunden
757,75 EUR
Anerkannter Betreuungsumfang
Pauschalen in 5-Stunden-Stufen
(4) Bei ungewöhnlichen bzw. sehr unregelmäßigen Betreuungszeiten kann im Rahmen von Einzelfallentscheidungen von diesen Stundenpauschalen abgewichen werden.
(5) Ist Kindertagespflege zu ungewöhnlichen Zeiten, z.B. nachts, erforderlich, werden
für die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr pauschal bis zu 4 Stunden als Betreuungszeit
anerkannt.
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(6) Zeiten, die das Kind regelmäßig außerhalb der Tagespflegestelle verbringt, z.B.
durch Kindergarten- oder Schulbesuch, sind keine der Tagespflegestelle zuzurechnenden Betreuungszeiten.
(7) Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wird maximal ein Betreuungsbedarf
von bis zu 3 Stunden täglich anerkannt.
§ 6 Kostenbeitrag der Personensorgeberechtigten
(1) Gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII werden für die Inanspruchnahme von Angeboten der
Förderung in Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt.
(2) Der Kostenbeitrag soll auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
§ 7 Ermäßigung des Kostenbeitrags für die Förderung in Kindertagespflege
(Sozialstaffel)
(1) Familien mit geringem Einkommen, deren Kinder in Tagespflege betreut und gefördert werden, erhalten gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des
Kindertagesstättengesetzes auf Antrag eine Ermäßigung des Kostenbeitrags durch den
Kreis Segeberg.
(2) Für die Kindertagespflege wird als Bemessungsgrundlage ein Entgelt von 2,20 Euro
pro Betreuungsstunde (Kostenbeitrag) im Höchstfall berücksichtigt.
(3) Für die Berechnung des Einkommens und die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 ff. SGB XII.
(4) Der für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Tagespflegestelle zu entrichtende Kostenbeitrag wird wie folgt ermäßigt:
Beträgt die Überschreitung der
Bedarfsgrenze nach §§ 19 ff SGB II
so erfolgt eine Ermäßigung des Kostenbeitrages um
00,00 bis 80,00 €
80,01 bis 160,00 €
160,01 bis 240,00 €
240,01 bis 320,00 €
320,01 bis 400,00 €
400,01 bis 480,00 €
95 %
80 %
65 %
50 %
35 %
20 %
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Soweit die Überschreitung der Bedarfsgrenze 480,01 € und mehr beträgt, wird keine
Ermäßigung gewährt.
(5) Werden außer dem Kind, das die Tagespflegestelle besucht, Geschwisterkinder
einschließlich Stiefgeschwister einer Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig bedarfsgerecht in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle betreut, so ermäßigt der
Kreis den Kostenbeitrag
- i.H.v. 40 % für das 2. beitragspflichtige Kind
- i.H.v. 100 % für das 3. und jedes weitere beitragspflichtige Kind.
Die zu bildende Reihenfolge richtet sich nach dem Geburtsdatum, bei Kindern mit gleichem Geburtsdatum nach der alphabetischen Einordnung des Vornamens.
(6) Sind gleichzeitig die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 und 5 dieser Richtlinie erfüllt,
so ergibt sich die zu gewährende Gesamtermäßigung für das 2. Kind aus nachfolgender Tabelle:
Einkommensabhängige Ermäßigung
des Kostenbeitrages
20 %
35 %
50 %
65 %
80 %
95 %
40 % Geschwisterermäßigung
für das 2. Kind
50 %
60 %
70 %
80 %
90 %
100 %
Für das 3. und jedes weitere Kind beträgt die zu gewährende Gesamtermäßigung
100 %.
(7) Für die Personen, die Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Abschnitt 2 des SGB II (§§ 19 ff SGB II) haben, ermäßigt der Kreis Segeberg den Kostenbeitrag für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Kindertagespflegestelle um
100 %. Besteht ein Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, so ermäßigt der Kreis Segeberg den
Kostenbeitrag für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Kindertagespflegestelle
ebenfalls um 100 %.
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§ 8 Antragsverfahren und Zahlung des Tagespflegegeldes
(1) Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson
(Anlage 1 dieser Richtlinie) ist von den Personensorgeberechtigten ausschließlich beim
Jugendamt des Kreises Segeberg zu stellen.
Daneben können folgende Ermäßigungen des Kostenbeitrages beantragt werden:
• Antrag auf Gewährung einer Geschwisterermäßigung
Der Antrag auf Gewährung einer Geschwisterermäßigung (Anlage 2) ist direkt beim Jugendamt einzureichen. Die Personensorgeberechtigten haben durch Vorlage von Bescheinigungen der jeweils anderen Kindertagespflegestelle(n) oder Kindertageseinrichtung(en) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Geschwisterermäßigung zu belegen.
• Antrag auf Gewährung einer einkommensabhängigen Ermäßigung
Wird eine einkommensabhängige Ermäßigung des Kostenbeitrages (Anlage 3) beantragt, ist dieser Antrag bei dem für den Wohnsitz der Personensorgeberechtigten zuständigen örtlichen Sozialamt einzureichen. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig mehrere
Kinder in Kindertagesbetreuung betreut werden.
Die Antragsformulare geben das Jugendamt und das örtliche Sozialamt heraus.
(2) Zahlung des Tagespflegegeldes
Das Tagespflegegeld wird an die Tagespflegeperson überwiesen. Die Zahlung erfolgt
ab Betreuungsbeginn, jedoch rückwirkend höchstens ab dem 01. des Monats, in dem
der Antrag vollständig eingegangen ist. Die Zahlungen erfolgen für die Dauer des Bewilligungszeitraumes monatlich zum 15. eines Monats.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, erfolgt die Bewilligung in der
Regel für ein Jahr. Folgeanträge sind bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich.
(4) Das - über die vom Kreis Segeberg gewährte laufende Geldleistung in Höhe von
3,00 Euro pro Betreuungsstunde hinausgehende – zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson vereinbarte Tagespflegegeld ist von den Personensorgeberechtigten direkt an die Tagespflegeperson zu leisten.
§ 9 Ermäßigungsverfahren (einkommensabhängige Ermäßigung)
(1) Der ausgefüllte Antrag (Anlage 3 evtl. auch in Verbindung mit Anlage 2) ist bei dem
zuständigen örtlichen Sozialamt unter Beifügung der erforderlichen Nachweise einzu-
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reichen. Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten ist das örtliche Sozialamt beim
Ausfüllen des Antragsvordruckes behilflich.
(2) Das örtliche Sozialamt prüft, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Kostenbeitrages nach § 7 dieser Richtlinie gegeben sind. Nach erfolgter Prüfung erstellt
das örtliche Sozialamt eine Bescheinigung nach Anlage 4 dieser Richtlinie und leitet
diese sowohl den Personensorgeberechtigten als auch dem Jugendamt des Kreises
Segeberg zu. In der Bescheinigung ist die Höhe der Ermäßigung und der Ermäßigungszeitraum anzugeben. Daraufhin ergeht der Kostenfestsetzungsbescheid durch
den Kreis Segeberg an die Personensorgeberechtigten. Die Zahlung des Kostenbeitrages hat für die Dauer des Bewilligungszeitraumes jeweils zum Ende des Monats zu erfolgen.
Haben die Personensorgeberechtigten den ausgehändigten Antragsvordruck nicht binnen eines Monats nach Aushändigung beim örtlichen Sozialamt zur Prüfung vorgelegt,
so beginnt der Ermäßigungszeitraum erst ab dem Ersten des Monats, in welchem der
Antragsvordruck bei dem Sozialamt eingegangen ist. Werden trotz Fristsetzung erforderliche Belege nicht vorgelegt, so beginnt der Ermäßigungszeitraum erst ab dem Ersten des Monats, in welchem die geforderten Belege vollständig eingereicht worden
sind.
Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nicht vor, sind den Antragsstellern
die Gründe mitzuteilen.
(3) Der Ermäßigungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Er beginnt frühestens
am Ersten des Monats, in dem der Antrag bei dem zuständigen örtlichen Sozialamt
eingeht. Treten die Voraussetzungen für eine Ermäßigung erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Ermäßigungszeitraum am Ersten dieses Monats.
Ist zu erwarten, dass sich die für die Festsetzung der Ermäßigung maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten erheblich verändern werden, ist der Ermäßigungszeitraum entsprechend zu verkürzen.
Veränderungen, die während eines festgesetzten Ermäßigungszeitraumes eintreten,
führen bei der Ermäßigung nach § 7 Abs. 4 und 6 nicht zu einer Neufestsetzung, es sei
denn, es liegt eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vor und die Kostenbeitragspflichtigen stellen einen Änderungsantrag.
§ 10 Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Ermäßigungen
Die erlassende Behörde ist jederzeit berechtigt, die von ihr erlassenen begünstigenden
Bescheinigungen für den Fall der zu Unrecht erworbenen Ermäßigungen und im Fall
der Änderung dieser Richtlinie zu widerrufen.
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§ 11 Mitwirkungspflichten
(1) Die Bearbeitung eines Antrages auf laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB
VIII setzt die Mitwirkung der Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigten
voraus.
Bei fehlender Mitwirkung wird die Förderung der Kindertagespflege versagt. In diesem
Fall wird davon ausgegangen, dass den Erziehungsberechtigten die Aufbringung der
Mittel aus Ihrem Einkommen und Vermögen in vollem Umfang zuzumuten ist (§ 90 Abs.
3 Satz 1 SGB VIII).
(2) Zu den Mitwirkungspflichten der Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson gehört u.a. die Angabe folgender Tatsachen:
• Änderung der Betreuungszeiten,
• Änderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der Personensorgeberechtigten,
• Wohnortwechsel.
§ 12 Kindertagespflege außerhalb des Kreises Segeberg
Kinder aus dem Kreis Segeberg können auch in Kindertagespflege außerhalb des
Kreises betreut und gefördert werden.
Für die Leistungsgewährung bleibt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Personensorgeberechtigte, bei dem das Kind lebt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist
eine Förderung in Kindertagespflege außerhalb des Kreises für das Kind geeignet und
erforderlich, wird die Geldleistung gewährt, die im Kreis Segeberg üblich ist. Vor einer
Leistungsgewährung ist zu prüfen, ob eine Tagesbetreuung im Zuständigkeitsbereich
des örtlichen Jugendhilfeträgers vorrangig möglich ist.
§ 13 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt im gesamten Gebiet des Kreises Segeberg mit Ausnahme des
Gebietes der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt.
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§ 14 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2014 in Kraft und ersetzt die Richtlinie des Kreises
Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege vom 17.06.2013.
§ 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Für Eltern und Kinder, denen bis zum 31.12.2013 laufende Geldleistungen nach der bis
31.12.2013 geltenden Richtlinie des Kreises gewährt worden sind, gelten die
genannten Vorschriften bis zum Ende der Bewilligung weiter, längstens jedoch bis zum
30.06.2014. Der Tagespflegebetrag in Höhe von 3,50 EUR je Kind und Betreuungsstunde wird bei allen Tagespflegepersonen ab Januar 2014 berücksichtigt.
Anlage 1: Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für Kindertagespflege
gemäß § 23 SGB VIII an die Tagespflegeperson
Anlage 2: Antrag auf Gewährung einer Geschwisterermäßigung zur Reduzierung des
Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege
Anlage 3: Antrag auf Ermäßigung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von
Kindertagespflege gemäß § 90 SGB VIII
Anlage 4: Bescheinigung mit Berechnungsbogen
Bad Segeberg, den 05.12.2013
Die Landrätin
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