D.A.S. Rechtsschutz: Rund ums Auto! Rechtlich interessantes zum

Transcrição

D.A.S. Rechtsschutz: Rund ums Auto! Rechtlich interessantes zum
AssAustria 02/2006, S. 24, 25.01.2006, 13:46, RUTK
Assekuranz
Bericht
D.A.S. Rechtsschutz: Rund ums Auto!
Rechtlich interessantes zum Thema Auto
Die D.A.S. Rechtsschutz-Versicherung hat im
Rahmen einer Kooperation mit der Autozeitschrift „Alles Auto“ die Beantwortung von Leseranfragen mit rechtlichem Inhalt übernommen.
Da die Fragen aus Sicht der Redaktion durchaus
auch für Branchenspezialisten interessant sind,
werden wir fallweise einige dieser Fragen bzw.
Antworten veröffentlichen. Wir bedanken uns
beim D.A.S. Rechtsschutz für das Zurverfügungstellen der Texte.
Antwort:
Nach dem Gesetz muss der Verkäufer einer Sache für
Mängel einstehen, die zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Tritt ein solcher Mangel innerhalb von
sechs Monaten nach dem Kauf auf, wird vermutet, dass
er schon bei der Übergabe vorhanden war, das heißt:
Der Käufer muss diesen Umstand nicht beweisen. In Ihrem Fall kann also eine Reparatur verlangt werden.
Ist eine solche nicht möglich, haben sie grundsätzlich
die Wahl zwischen Preisminderung und Wandlung
(= Auflösung des Vertrages).
Leserfrage:
Ich habe mir im Juni 2004 einen gebrauchten Toyota
Corolla 4x4, Baujahr 1999, gekauft. Seither bin ich circa 10.000 km gefahren. Vor einigen Wochen habe ich
festgestellt, dass sich der rechte Vorderreifen an der
Innenseite stark abfährt. Laut ÖAMTC ist eine Korrektur des Sturzes nicht mehr möglich. Anscheinend
hatte dieses Fahrzeug einmal einen gröberen Unfall.
Frage: Dieser Mangel war für mich beim Kauf nicht ersichtlich und der Wagen laut Händler unfallfrei. Habe
ich nach fünf Monaten bzw. 10.000 km noch die
Chance, eine Schadensbehebung seitens des Händlers
zu erzwingen?
24
AssCompact · Februar 2006
Leserfrage:
Vor kurzem war ich auf Urlaub in Italien. Im Zuge dessen
stellte ich das Auto auf einem öffentlichen Parkplatz ab. Ich
stand noch hinter dem Auto, als plötzlich eine große Müllbox aufgrund starken Windes auf das Auto geschleudert
wurde, mit dem Ergebnis, dass der rechte vordere Kotflügel nun eine Delle hat. Wir erstatteten sogleich bei der
Polizei Anzeige. Leider habe ich nur eine Haftpflicht-Versicherung. Zahlt mir trotzdem jemand den Schaden?
Antwort:
Sturmschäden werden normalerweise nur von einer
Kaskoversicherung übernommen. Hat man keine
AssAustria 02/2006, S. 25, 25.01.2006, 13:46, RUTK
Bericht
Leserfrage:
Assekuranz
Das Abstellen eines Kfz auf öffentlichem Grund ist aber
nur mit gültigen Kennzeichen erlaubt. Erfolgt also eine
offizielle Kennzeichen-Abnahme, ist der Fahrzeughalter
verpflichtet, sein Auto so schnell wie möglich zu entfernen, da ansonsten die Behörde das Fahrzeug abschleppen
lassen kann.
Kürzlich erhielt ich eine Anonymverfügung über
EUR 72, da ich angeblich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten hatte. Ich erhob daraufhin bei der Bezirkshauptmannschaft Einspruch und erklärte, dass weder ich noch mein Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt an dieser Stelle waren. Wochen später flatterte eine Strafverfügung über EUR 87 ins Haus, worin
zu lesen war, dass meine Auskunft falsch war. Nach
längerer Korrespondenz mit der BH wurde mir gesagt, dass ich einen Zeugen bräuchte. Daraufhin bestätigte meine Frau eidesstattlich, dass mein Auto
zum beanstandeten Zeitpunkt in der Garage stand.
Meine Frage: Welche Möglichkeiten habe ich nun,
gegen eine solche falsche Beschuldigung Recht zu
bekommen?
Antwort:
diesbezügliche Versicherung, wird es schwer, den
entstandenen Schaden durchzusetzen, da es meist keinen Schädiger gibt, den ein Verschulden trifft. In der
Regel ist der Schaden durch höhere Gewalt entstanden. Man kann davon ausgehen, dass die – hier notwendige – Anwendung italienischen Rechts zu einem
ähnlichen Ergebnis kommt.
Leserfrage:
Ich habe mein Auto ordnungsgemäß geparkt. Da ich
im Winter damit nicht fahre, habe ich Sommerreifen
aufgezogen (die zugegebenermaßen schon ziemlich abgefahren sind). Im Rahmen des Ende Jänner in Ostösterreich erfolgten Schneechaos entfernte die Polizei die
Kennzeichen einfach von meinem parkenden Auto, da
die Sommerreifen angeblich zu wenig Profil hatten.
Damit nicht genug, wurde mein Auto unmittelbar
darauf auch noch abgeschleppt, da es ohne Kennzeichen parkte.
Antwort:
Wird ein Fahrzeug, das nicht verkehrssicher ist, auf
einer öffentlichen Fläche abgestellt, ist die zuständige
Behörde ermächtigt, die Kennzeichen abzunehmen.
Mangelnde Verkehrssicherheit liegt übrigens auch bei
abgefahrenen Reifen vor.
Gegen eine Anonymverfügung zu berufen, ist sinnlos,
da gegen eine solche kein Rechtsmittel zulässig ist.
Glaubt man unschuldig zu sein, bezahlt man die Strafe
nicht und lässt die Behörde eine Lenkererhebung
durchführen und dann das Strafverfahren einleiten.
Die Lenkerauskunft erteilt der Zulassungsbesitzer. Gegen den so ermittelten Lenker erlässt die Behörde eine
Strafverfügung, die dann sehr wohl mittels Einspruch
(binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung) bekämpft werden kann.
Über den Einspruch wird via eigenem Bescheid (Straferkenntnis) entschieden. Ein Straferkenntnis kann
binnen zwei Wochen mit Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden. Aufgrund
dieser Berufung darf jedenfalls keine höhere Strafe verhängt werden.
Leserfrage:
Im Zuge einer Verkehrskontrolle beanstandeten die
Polizeibeamten, dass ich ohne Freisprecheinrichtung
telefoniert hätte. Darauf entgegnete ich, dass dies nicht
stimme. Ich drückte lediglich kurz auf die Tastatur
meines Mobiltelefons, wodurch das Display in diesem
Moment beleuchtet war, was klarerweise – es herrschte
Dunkelheit – von außen zu sehen war.
An sich wäre mit einem Organmandat in der Höhe von
EUR 21 alles bereinigt gewesen, da ich mich jedoch
nicht schuldig fühlte, riskierte ich ein Anzeige. Mittlerweile habe ich bei meinem Mobilfunkbetreiber einen
Einzelgesprächsnachweis eingeholt, worin eindeutig
hervorgeht, dass ich zum angegebenen Zeitpunkt nicht
telefoniert habe.
AssCompact · Februar 2006
25
AssAustria 02/2006, S. 26, 26.01.2006, 14:11, ABEND
Assekuranz
Bericht
Nun meine Fragen: Was soll ich tun, wenn ich in den
nächsten Wochen eine Anzeige erhalte? Habe ich mit
dem Einzelgesprächsnachweis Chancen, einen Einspruch zu gewinnen?
Antwort:
Nach dem Gesetz ist dem Lenker eines KFZ während
des Fahrens das Telefonieren ohne Freisprech-Einrichtung verboten. Es ist zwar lediglich die Gesprächsführung ohne Freisprecheinrichtung untersagt, der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgestellt, dass es nicht
darauf ankommt, ob man tatsächlich telefoniert oder
nicht. Denn laut Meinung der Höchstrichter lenkt schon
das Halten eines Handys während der Fahrt vom Verkehrsgeschehen ab. Das Verbot umfasst daher jede Verwendung eines Handys ohne Freisprech-Einrichtung.
In einem solchen Fall ist es also eindeutig kostengünstiger, ein allfälliges Organmandat sofort zu bezahlen.
Leserfrage:
Wenn eine Werkstatt einen Fehler macht, aber der Mangel erst nach einem Monat ersichtlich ist – wer haftet
dann? Hat man das Recht auf Korrektur? Und: Wenn
eine Werkstatt Dinge repariert, für die es keinen Auftrag
gab (in meinem Fall sollten die Bremsen erneuert werden, darüber hinaus wurden aber auch die Radlager
getauscht), was kann man grundsätzlich dagegen tun?
Antwort:
Kann die Werkstatt einen Fehler trotz Reparaturversuch nicht beheben, erbringt sie ihre Leistung mangelhaft. Es liegt ein Fall von Gewährleistung vor. Das heißt:
Man kann einen zweiten Reparaturversuch verlangen.
Diese Reparatur muss dann kostenlos sein. Auch wenn
der Mechaniker im Zuge der Reparatur einen Schaden
verursacht, kann Ersatz verlangt werden.
Zur zweiten Frage: Grundsätzlich muss die Werkstatt
den KFZ-Besitzer informieren, wenn weitere Reparaturen notwendig werden. War die zusätzliche Reparatur nicht notwendig, besteht keine Pflicht, den Aufwand zu ersetzen.
Anspruch auf Ersatz hat die Werkstatt nur, wenn die
Reparatur zum klaren Vorteil des KFZ-Besitzers durchgeführt wurde. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, muss
die Werkstatt beweisen. In jedem Fall ist die Werkstatt
verpflichtet, ausgebaute Teile herauszugeben, damit
eventuell ein Sachverständiger feststellen kann, ob die
Reparatur der Radlager wirklich notwendig war.
fahren eingeleitet und der Lenker ermittelt. Wenn man
also wegen Urlaubs die Frist zur Bezahlung der Anonymverfügung versäumt, kann man nur die Strafverfügung abwarten. Der Strafbetrag erhöht sich dann in
der Regel um die Verfahrenskosten (ca. 10%). Gegen
die Strafverfügung kann man dann binnen zwei Wochen Einspruch erheben.
Leserfrage:
Vor wenigen Tagen wurde ich in einer Mödlinger
Nebenstraße von einem stationären Radarkasten geblitzt, und zwar gegen die Fahrtrichtung. Aus weniger
als zehn Meter Distanz blitzte mich das Gerät in der
Abenddämmerung von vorne zwei Mal an, was bei mir
zu einer kurzen Blendung führte. Ist das zulässig? Hat
es Sinn, dagegen Einspruch zu erheben?
Antwort:
Das „Blitzen“ von Temposündern ist sowohl von
hinten als auch von vorne zulässig. Eine kurze Blendung ändert nichts an der Tatbestandsmäßigkeit der
Geschwindigkeitsübertretung. Ein dahingehender Einspruch hätte daher kaum Aussicht auf Erfolg.
Leserfrage:
Wenn jemand den Führerschein für längere Zeit
verliert, darf die betroffene Person dann mit einem
führerscheinfreien „Moped-Auto“ fahren? Oder ist
das ebenfalls verboten?
Antwort:
Für das Lenken eines „Moped-Autos“ braucht man
entweder eine gültige Lenkerberechtigung (egal, welcher Klasse) oder einen Moped-Ausweis. Wurde der
Führerschein entzogen, benötigt man also den MopedAusweis. Allerdings kann die Behörde parallel zum
Führerscheinentzug auch das Lenken eines derartigen
Leichtkraftfahrzeuges verbieten und den Moped-Ausweis gleich mit einziehen – oder, noch schlimmer, ein
generelles Lenkverbot verfügen. In einem solchen Fall
darf man auf öffentlichen Straßen nicht einmal mehr
Rad fahren.
Leserfrage:
Ich besitze einen Opel Omega, Baujahr 1999. Durch
einen Defekt in der Sitzheizung brannte der Lederbezug durch und leider auch der Mantel meiner Beifahrerin. Opel Austria verweist auf das Alter des Autos und
möchte sich nicht an den Kosten beteiligen – zu Recht?
Antwort:
Leserfrage:
Ich erhielt eine Anonymverfügung, war jedoch drei
Wochen auf Urlaub und versäumte deshalb die Einzahlfrist. Was passiert nun? Wird man mir glauben?
Antwort:
Gegen die Anonymverfügung ist kein ordentliches
Rechtsmittel möglich. Das heißt: Wird der geforderte
Betrag in der Frist nicht einbezahlt, wird ein Strafver-
26
AssCompact · Februar 2006
Gegen Opel gibt es aufgrund des Fahrzeug-Alters keinerlei Schadenersatz-Ansprüche. Man könnte lediglich
versuchen, dem Hersteller der Sitzheizung Fahrlässigkeit nachzuweisen. Das ist naturgemäß schwierig, es
sei denn, dieses Problem wäre bereits öfters aufgetreten. Für den beschädigten Mantel käme auch eine Haftung (des Heizungs-Produzenten) nach dem Produkthaftungsgesetz in Frage, dann müsste der Schaden aber
mehr als EUR 500 betragen.

Documentos relacionados