Reglement - Jeux Loro

Transcrição

Reglement - Jeux Loro
Reglement
SWISS LOTTO
mit Zusatzspiel PLUS
11. Ausgabe - Februar 12
INHALT
1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Seite
Artikel 1 bis 4
4
2 SPIELREGELN SWISS LOTTO, Artikel 5 bis 18
Zusatzspiel Plus, Artikel 19 bis 32
Joker, Artikel 33 bis 46
5-7
7 - 11
11 - 13
3 TEILNAHMEBEDINGUNGEN IN DEN VERKAUFSSTELLEN Zugang zu den Spielen, Artikel 47
Spielselektionen, Artikel 48 bis 58
Registrierung der Selektionen, Artikel 59 bis 69
Auszahlung der Gewinne, Artikel 70 bis 83
Verantwortlichkeiten, Artikel 84 bis 86
Streitfälle, Artikel 87 und 88
14
14 - 17
17 - 18
18 - 21
22
22
4 TEILNAHMEBEDINGUNGEN ÜBER DIE
INTERNET-SPIELPLATTFORM
Zugang zu den Spielen, Artikel 89
Spielselektionen, Artikel 90 bis 111
Die Internet-Spielscheine, Artikel 91 bis 101
Die SMS, Artikel 102 bis 111
Registrierung der Selektionen, Artikel 112 bis 124
Die Spielscheine, Artikel 112 bis 115
Die SMS, Artikel 116 und 117
Auszahlung der Gewinne, Artikel 125 bis 132
Verantwortlichkeiten, Artikel 133 und 134 Streitfälle, Artikel 135 und 136
5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 137 bis 140
23
23 - 35
24 - 30
30 - 35
35 - 40
35 - 38
38
40 - 41
41 - 42
42
43
1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
1.1. Das SWISS LOTTO, mit seinem Zusatzspiel Plus,
ist eine Lotterie vom Typ Lotto, das in allen Schweizer
Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein von der
Interkantonalen Landeslotterie SwissLos (Swisslos)
und für die Westschweizer Kantone von der Société de
la Loterie de la Suisse romande (Loterie Romande),
in Anwendung der ihr gemäss der Interkantonalen
Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung
und Ertragsverwendung von interkantonal oder
gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und
Wetten vom 7. Januar 2005 und der 9. Convention
relative à la Loterie de la Suisse Romande erteilten
Bewilligungen, gemeinsam betrieben wird.
1.2. Das SWISS LOTTO ist begleitet von einem
ergänzenden Spiel, dem Joker.
1.3. Die Spielregeln sind bei den beiden Veranstaltern
absolut identisch (Spielregeln).
1.4. Die Teilnahmebedingungen für das Publikum,
einschliesslich Auszahlung der Gewinne, sind Sache
der einzelnen Veranstalter (Teilnahmebedingungen).
Artikel 2
Die Loterie Romande ist der einzige Vertragspartner
der Teilnehmer, die in einem der sechs Westschweizer
Kantone (Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf,
Jura) einen Einsatz gezeichnet haben, sei es über
eine Verkaufsstelle (Art. 47 bis 88) oder über die
Internet-Spielplattform der Loterie Romande (Art. 89
bis 136).
Artikel 3
3.1. Die Bedingungen der Teilnahme des Publikums
an den in Artikel 1 erwähnten Spielen (nachstehend:
die Spiele) in den Verkaufsstellen des Bewilligungs-
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territoriums der Loterie Romande werden vollumfänglich
durch das vorliegende Reglement geregelt.
3.2. Die Bedingungen der Teilnahme des Publikums
an diesen Spielen über die Internet-Spielplattform
der Loterie Romande werden durch das vorliegende
Reglement (Kapitel 4, Art. 89 bis 136) und das
allgemeine Reglement der über Internet und Mobiltelefon zugänglichen Spiele der Loterie Romande
(nachstehend: das allgemeine Reglement der über
Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande)
geregelt.
3.3. Die Loterie Romande gibt das vorliegende
Reglement heraus, und ist befugt, es abzuändern,
wobei die Zustimmung der Lotterie- und Wettkommission als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde
vorbehalten ist.
3.4. Das vorliegende Reglement samt seinen
etwaigen Anhängen oder etwaigen Zusätzen liegt
am Hauptsitz der Loterie Romande zur Einsichtnahme
auf (rue Marterey 13, 1005 Lausanne), ebenso auf
ihrer Website (www.loro.ch). Die Loterie Romande
bemüht sich ferner, diese Texte in den Verkaufsstellen
zugänglich zu machen (Art. 47.1).
Artikel 4
4.1. Wer beim SWISS LOTTO oder in Verbindung
damit beim Zusatzspiel Plus oder dem ergänzenden
Spiel Joker nach den in diesem Reglement und
gegebenenfalls im allgemeinen Reglement der über
Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande
definierten Modalitäten einen Einsatz zeichnet,
nimmt an diesen Spielen teil.
4.2. Die Teilnahme an den Spielen bedingt die
uneingeschränkte und vorbehaltlose Einhaltung
der anwendbaren Reglemente und ihrer etwaigen
Anhänge oder Zusätze.
2
SPIELREGELN
Swiss Lotto
Zahlen; sie bestimmt die Teilnehmer, denen ein
RePLAY-Gewinn zufällt (Art. 18).
Artikel 5
5.1. Das SWISS LOTTO ist ein Lotto mit 6 Zahlen
und einer Zusatzzahl, die aus insgesamt 45 Zahlen
gezogen werden.
7.3. Diese für beide Veranstalter gemeinsamen
Ziehungen gelten für alle Teilnehmer, ohne Rücksicht
darauf, wo sie ihre Einsätze gültig gezeichnet haben.
5.2. Jede Teilnahme am SWISS LOTTO schliesst die
Teilnahme am RePLAY ein, das aus 1 Zahl besteht,
die aus insgesamt 11 Zahlen gezogen wird.
Artikel 6
6.1. Beim SWISS LOTTO setzen die Teilnehmer ihre
Einsätze auf Kombinationen von 6 Zahlen aus den
45 der SWISS-LOTTO-Ziehung unterstellten Zahlen
(Art. 7.1). Jede dieser Spielkombinationen von 6 Zahlen
gilt als SWISS-LOTTO-Einheitskombination.
6.2. Die RePLAY-Zahl wird von einem Zufallsgenerator
aus den 11 der RePLAY-Ziehung unterstellten Zahlen
(Art. 7.2) automatisch jeder Quittung (Art. 62 bis 69
und 96, 118 und 121) zugewiesen.
6.3. Jede SWISS-LOTTO-Einheitskombination entspricht
einem SWISS-LOTTO-Einheitseinsatz von CHF 1.50.
Die Zuweisung der RePLAY-Zahl erfordert keine
zusätzliche Einsatzzahlung.
Artikel 7
7.1. Die SWISS-LOTTO-Ziehung besteht in der zufälligen Extraktion von 6 Zahlen, und anschliessend
einer Zusatzzahl aus den 45 der Ziehung unterstellten
Zahlen; sie entscheidet über die Verteilung der
SWISS-LOTTO-Gewinne (Ränge 1 bis 5; Art. 10 bis 17)
unter den Teilnehmern.
7.2. Die RePLAY-Ziehung besteht in der zufälligen
Extraktion einer Zahl aus den 11 der Ziehung unterstellten
5
Artikel 8
8.1. Normalerweise gibt es pro Woche zwei Ziehungspaare, und zwar am Mittwoch- und am Samstagabend,
die unter der Aufsicht eines öffentlichen Beamten
stattfinden.
8.2. Das Ergebnis einer Ziehung ist endgültig,
sobald es durch den öffentlichen Beamten bestätigt
worden ist.
8.3. Die Ziehungen werden grundsätzlich am
Fernsehen übertragen. Zudem stehen ihre Ergebnisse
vom folgenden Tag an und während der ganzen
Verfallfrist (Art. 83) in den Verkaufsstellen zur Verfügung (Art. 47.1) und sind auf der Website der Loterie
Romande (www.loro.ch) abrufbar.
Artikel 9
9.1. 50% der gesamten von beiden Veranstaltern
registrierten Masse an SWISS-LOTTO-Einsätzen wird
bei jeder Ziehung in Form von SWISS-LOTTO-Gewinnen
(Art. 10 bis 17) wieder an die Teilnehmer verteilt.
Dieser Teil der Einsätze bildet die SWISS-LOTTOGesamtgewinnsumme.
9.2. Vorbehalten ist die Bildung von Jackpots (Art. 15).
9.3. 5% der gesamten von beiden Veranstaltern
in jeder Ziehung gesammelten Masse an SWISSLOTTO-Einsätzen ist für die Finanzierung der RePLAYGewinne bestimmt (Art. 18).
Artikel 10
10.1. Die SWISS-LOTTO-Gewinne werden pro Ziehung,
wöchentlich zweimal, in Ränge aufgeteilt (Art. 11).
•4. Rang: nur 4 Zahlen stimmen überein;
•5. Rang: nur 3 Zahlen stimmen überein.
10.2. Die SWISS-LOTTO-Gewinne werden den Spielkombinationen zugewiesen, die einem bestimmten
Gewinnrang entsprechen. Alle Gewinne desselben
Rangs (Einheitsgewinne des Rangs) haben den
gleichen Wert, ohne Rücksicht darauf, bei welchem
Veranstalter der Einsatz geleistet wurde.
Artikel 12
12.1. Die Gewinne im 5. Rang haben normalerweise einen festen Wert von CHF 6.–. Ihre Gesamtheit
bildet die Gewinnsumme des 5. Rangs.
10.3. Es gibt keine Kumulierung von Rängen: eine
SWISS-LOTTO-Kombination gewinnt im höchsten ihr
entsprechenden Rang, unter Ausschluss der niedrigeren
Ränge.
10.4. Falls in Anwendung der Artikel 14 bis 17 des
vorliegenden Reglements und gegebenenfalls nach
Anwendung der Artikel 12.2 und 12.3 des vorliegenden
Reglements die Einheitsgewinne eines Rangs niedriger
sind als die Einheitsgewinne des nächstunteren
Rangs, werden die beiden Gewinnsummen zusammengelegt und zu gleichen Teilen auf alle Gewinnkombinationen der beiden Ränge aufgeteilt.
Artikel 11
11.1. Die SWISS-LOTTO-Gesamtgewinnsumme
(Art. 9.1) wird auf 5 SWISS-LOTTO-Gewinnränge
verteilt.
11.2. Die Ränge werden aufgrund der Anzahl Zahlen
einer SWISS-LOTTO-Einheitskombination (Art. 6.1), die
mit den sechs an der SWISS-LOTTO-Ziehung ausgelosten
Hauptzahlen (Art. 7.1), und eventuell der Zusatzzahl,
übereinstimmen, bestimmt, unabhäsngig von der
Reihenfolge, in der sie gezogen wurden. Es sind dies:
•1. Rang: die 6 Zahlen stimmen überein;
•2. Rang: 5 Zahlen stimmen überein, und die sechste
entspricht der Zusatzzahl;
•3. Rang: nur 5 Zahlen stimmen überein;
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12.2. Wenn die wie oben angegeben errechnete Gewinnsumme im 5. Rang die Austeilung von Einheitsgewinnen
im 3. Rang, die mindestens CHF 50.– betragen, in
Anwendung von Artikel 14.3 und gegebenenfalls
Artikel 17, verunmöglicht, werden alle Gewinne im
5. Rang auf den festen Wert von CHF 5.– gesenkt.
Der gesamte dieser Senkung entsprechende Betrag
wird von der Gewinnsumme des 5. Rangs abgezogen
und zu derjenigen des 3. Rangs hinzugefügt.
12.3. Falls die Gewinnsumme im 5. Rang nach
der Senkung gemäss dem obigen Artikel 12.2, es
immer noch nicht möglich macht, Einheitsgewinne
im 3. Rang von mindestens CHF 50.- auszuteilen,
werden alle Gewinne im 5. Rang auf den festen
Wert von CHF 4.- gesenkt. Der auf diese Weise von
der Gewinnsumme des 5. Rangs abgezogene Betrag
wird ebenfalls vollumfänglich zu derjenigen des 3. Rangs
hinzugefügt.
Artikel 13
Die Gewinne im 4. Rang haben einen festen Wert
von CHF 50.–. Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 4. Rangs.
Artikel 14
14.1. Die SWISS-LOTTO-Gewinne der Ränge 1, 2 und
3 sind variabel. Sie ergeben sich aus der Verteilung
der Gewinnsumme des Rangs auf alle im Rang
gewinnenden SWISS-LOTTO-Kombinationen. Der auf
diese Weise ermittelte Quotient wird auf die nächsten
5 Rappen auf- oder abgerundet (kaufmännische
Rundung).
14.2. Die Gewinnsumme des 2. Rangs entspricht 8%
der SWISS-LOTTO-Gesamtgewinnsumme.
Ziehung (Art. 7.2) extrahierten Zahl übereinstimmt,
haben Anspruch auf einen RePLAY-Gewinn.
14.3. Die Gewinnsummen der Ränge 1 und 3
entsprechen jeweils 80% und 20% des Restbetrags
der SWISS-LOTTO-Gesamtgewinnsumme, nach Abzug
der Gewinnsummen der Ränge 2, 4 und 5.
18.2. RePLAY-Gewinne bestehen aus kostenlosen
SWISS-LOTTO-Kombinationen; sie werden in Form
von Quick-Tips (Art. 53.2) ausgerichtet, die vollumfänglich durch einen Zufallsgenerator bestimmt
werden.
14.4. Vorbehalten sind die Artikel 15 bis 17.
Artikel 15
Wenn bei einer Ziehung keine SWISS-LOTTO-Kombination im 1. Rang gewinnt, wird die Gewinnsumme
dieses Rangs von der SWISS-LOTTO-Gesamtgewinnsumme der Ziehung abgezogen und der SWISSLOTTO-Gewinnsumme des 1. Rangs der folgenden
Ziehung zugeschlagen (Jackpot). Dieser Übertrag
setzt sich von Ziehung zu Ziehung fort, bis eine oder
mehrere gewinnende SWISS-LOTTO-Kombinationen
im 1. Rang auftreten.
Artikel 16
Wenn bei einer Ziehung keine SWISS-LOTTO-Kombination im 2. Rang gewinnt, kommt die Gewinnsumme
dieses Rangs den Gewinnsummen des 1. Rangs und
3. Rangs derselben Ziehung zugute; davon erhalten
diese den gemäss Artikel 14.3 für sie bestimmten
Anteil.
Artikel 17
Gewinnt bei einer Ziehung keine SWISS-LOTTOKombination im 1. noch im 2. Rang, sind die
Artikel 15 und 16 gleichzeitig anwendbar.
Artikel 18
18.1. Teilnehmer, deren Quittung eine RePLAY-Zahl
aufweist (Art. 6.2), die mit der bei der RePLAY-
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18.3. Die Zahl der SWISS-LOTTO-Gratiskombinationen, auf die ein RePLAY-Gewinn Anspruch gibt,
entspricht der Anzahl SWISS-LOTTO-Spielkombinationen, die gemäss der gewinnenden Quittung pro
Ziehung gespielt wurden. In jedem Fall kann sie
maximal 33 betragen.
18.4. Die zur Ausrichtung der RePLAY-Gewinne
abgegebenen Quick-Tip-Quittungen (nachstehend
die Quick-Tip-RePLAY-Quittungen) nehmen gemäss
Artikel 74 und 126.3 des vorliegenden Reglements
an der Ziehung teil, die auf ihre Abgabe folgt.
Zusatzspiel Plus
Artikel 19
19.1. Dem SWISS LOTTO wurde das Zusatzspiel Plus
beigefügt, an dem man zusätzlich zum SWISS LOTTO
teilnehmen kann.
19.2. Es ist ausgeschlossen, ohne die Teilnahme
am SWISS LOTTO am Plus teilzunehmen.
Artikel 20
20.1. Beim zusätzlichen Spiel Plus setzen die
Teilnehmer ihren zusätzlichen Einsatz (Art. 20.2)
auf 1 Zahl - die Plus-Zahl - aus 3 der Plus-Ziehung
unterstellten Zahlen (Art. 21); jede so gewählte PlusZahl wird zusammen mit einer SWISS-LOTTO-Einheitskombination gespielt; jede aus einer SWISS-LOTTOEinheitskombination und einer Plus-Zahl bestehende
Spielkombination bildet eine SWISS-LOTTO-PlusEinheitskombination.
20.2. Die Teilnahme am Zusatzspiel Plus erfordert
einen zusätzlichen Plus-Einsatz von CHF 1.– (Einheitseinsatz Plus).
20.3. Jede gespielte SWISS-LOTTO-Plus-Einheitskombination ist demnach mit einem SWISS-LOTTOPlus-Einheitseinsatz von CHF 2.50 verbunden (Art. 6.3
und 20.2).
Artikel 21
21.1. Die Plus-Ziehung besteht aus der zufälligen
Extraktion einer der 3 der Ziehung unterzogenen Zahlen;
entscheidet sie über die Verteilung der Gewinne des
Zusatzspiels Plus (die Plus-Gewinne).
21.2. Die für beide Veranstalter gemeinsamen PlusZiehungen werden in Verbindung mit den Ziehungen
des SWISS LOTTO und des RePLAY durchgeführt.
21.3. Sie folgen denselben vom Veranstalter unabhängigen Einheitsregeln (Art. 7.3) sowie denselben
Bestimmungen über die amtliche Kontrolle und
Publikation (Art. 8).
Artikel 22
22.1. Die für das Zusatzspiel Plus gesetzten Einsätze
(Plus-Einsätze; Art. 20.2) bilden eine von der Masse
der SWISS-LOTTO-Einsätze getrennte Einsatzmasse,
die für die Finanzierung der Plus-Gewinne (Art. 23
bis 32) bestimmt ist, welche sich von denen des
SWISS LOTTO unterscheiden.
22.2. 50% der gesamten von beiden Veranstaltern
eingezogenen zusätzlichen Masse an Plus-Einsätzen
wird in Form von Plus-Gewinnen (Art. 23 bis 32)
wieder an die Teilnehmer verteilt. Dieser Teil der
Plus-Einsätze bildet die Gesamtgewinnsumme des
Zusatzspiels Plus (Plus-Gesamtgewinnsumme).
8
22.3. Zudem gelangen 6% der gesamten eingezogenen Plus-Einsatzmasse in einen «Booster Fund»;
es handelt sich dabei um eine Reserve, die der gelegentlichen Ergänzung der Plus-Teilgewinnsumme
des 1. Rangs dient, namentlich wenn diesem kein
Übertrag aus einer oder mehreren vorhergehenden
Ziehungen zugeflossen ist.
Artikel 23
23.1. Die Plus-Gewinne werden pro Ziehung,
wöchentlich zweimal, in Ränge aufgeteilt (Art. 24).
23.2. Die Plus-Gewinne werden den Spielkombinationen zugewiesen, die einem bestimmten Gewinnrang entsprechen. Alle Gewinne desselben Rangs
(Einheitsgewinne des Rangs) haben den gleichen
Wert, ohne Rücksicht darauf, bei welchem Veranstalter
der Einsatz geleistet wurde.
23.3. Es gibt keine Kumulierung von Plus-Rängen:
eine SWISS-LOTTO-Plus-Kombination gewinnt im
höchsten ihr entsprechenden Plus-Rang, unter
Ausschluss der niedrigeren Ränge.
23.4. Es gibt in dem Sinne eine Kumulierung der
Ränge 1 bis 5 des Zusatzspiels Plus und der SWISSLOTTO-Ränge als jede in einem der Ränge 1 bis 5
des Zusatzspiels Plus gewinnende SWISS-LOTTOPlus-Kombination eine gewinnende SWISS-LOTTOKombination im entsprechenden SWISS-LOTTO-Rang
(Ränge 1 bis 5) einschliesst. In der Tabelle von Artikel 24.3 ist die Liste der gewinnenden SWISS-LOTTOPlus- und SWISS-LOTTO-Kombinationen sowie die
entsprechenden Plus- und SWISS-LOTTO-Einheitsgewinne
aufgeführt.
Artikel 24
24.1. Die Plus-Gesamtgewinnsumme (Art. 22.2)
wird auf 6 Plus-Gewinnränge verteilt.
24.2. Die Ränge werden ermittelt aufgrund der
Übereinstimmung bei einer SWISS-LOTTO-Plus-Einheitskombination (Art. 20.1) der gewählten PlusZahl mit der bei der Plus-Ziehung gezogenen PlusZahl und aufgrund der Anzahl Zahlen der in dieser
SWISS-LOTTO-Plus-Einheitskombination enthaltenen
SWISS-LOTTO-Einheitskombination (die SWISSLOTTO-Zahlen), die mit den bei der SWISS-LOTTOZiehung (Art. 7.1) gezogenen sechs Hauptzahlen,
und gegebenenfalls der Zusatzzahl, unabhängig von
ihrer Ziehungsreihenfolge, übereinstimmen. Es sind
dies:
•1. Rang: die Plus-Zahl und die 6 SWISS-LOTTO-Zahlen
stimmen überein;
•2. Rang: die Plus-Zahl und nur 5 SWISS-LOTTO-Zahlen
stimmen überein, und die 6. entspricht der Zusatzzahl;
•3. Rang: die Plus-Zahl und nur 5 SWISS-LOTTOZahlen stimmen überein;
•4. Rang: die Plus-Zahl und nur 4 SWISS-LOTTOZahlen stimmen überein;
•5. Rang: die Plus-Zahl und nur 3 SWISS-LOTTOZahlen stimmen überein;
•6. Rang: die Plus-Zahl und nur 2 SWISS-LOTTOZahlen stimmen überein.
24.3. In der nachstehenden Tabelle (Seite 10)
sind die gewinnenden SWISS-LOTTO-Plus- und
SWISS-LOTTO-Kombinationen und die entsprechenden SWISS-LOTTO- und/oder Plus-Einheitsgewinne
aufgelistet:
Artikel 25
Die Gesamtgewinnsumme (Art. 22.2) wird in nachstehendem Verhältnis auf die verschiedenen Ränge in
Teilgewinnsummen aufgeteilt:
•1. Rang: 27% der Gesamtgewinnsumme
•2. Rang: 17% der Gesamtgewinnsumme
•3. Rang: 6,5% der Gesamtgewinnsumme
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•4. Rang: 12% der Gesamtgewinnsumme
•5. Rang: 13% der Gesamtgewinnsumme
•6. Rang: 4,5% der Gesamtgewinnsumme.
Artikel 26
Wenn bei einer der wöchentlich zweimal durchgeführten
Ziehungen keine SWISS-LOTTO-Plus-Kombination im
1. Rang gewinnt, wird die Teilgewinnsumme dieses
Rangs von der Plus-Gesamtgewinnsumme der Ziehung
abgezogen und der Plus-Teilgewinnsumme des 1. Rangs
der folgenden zweimal wöchentlich stattfindenden
Ziehung zugeschlagen (Jackpot). Dieser Übertrag
setzt sich von Ziehung zu Ziehung fort, bis eine oder
mehrere gewinnende SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen
im 1. Rang auftreten.
Artikel 27
27.1. Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung keine SWISS-LOTTO-Plus-Kombination in einem anderen Rang als dem 1. gewinnt,
wird die Gewinnsumme dieses Rangs derjenigen des
1. Rangs derselben wöchentlich zweimal stattfindenden
Ziehung zugeschlagen.
27.2. Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung keine SWISS-LOTTO-Plus-Kombination gewinnt, weder im 1. noch in einem anderen
als dem 1. Rang, kommen die Artikel 26 und 27.1
gleichzeitig zur Anwendung.
Artikel 28
28.1. Der Einheitsgewinn eines Rangs ergibt sich
aus der gleichmässigen Verteilung der Teilgewinnsumme dieses Rangs auf alle in diesem Rang
gewinnenden SWISS-LOTTO-Plus-Einheitskombinationen.
Rang
ÜbereinstimmendeEinheitsgewinne
Zahlen
SWISS LOTTO Plus
SWISS LOTTO
6
1
Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 1.
1. Rang (Jackpot) gemäss Art. 14.1)
6
0
Variabel (ergibt sich aus der
Aufteilung der Gewinnsumme im
1. Rang (Jackpot) gemäss Art. 14.1)
5+
1
Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 2.
2. Rang gemäss Art. 14.1)
5+
0
Variabel (ergibt sich aus der
Aufteilung der Gewinnsumme im 2. Rang gemäss Art. 14.1)
5
1
Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 3.
3. Rang gemäss Art. 14.1)
5
0
Variabel (ergibt sich aus der
Aufteilung der Gewinnsumme im 3. Rang gemäss Art. 14.1)
4
1
CHF 50.00
4.
4
0
CHF 50.00
3
1
CHF 6.00
5.
3
0
CHF 6.00
6.
2
1
CHF 0.00
10
Plus
Variabel (ergibt sich aus der
Aufteilung der Gewinnsumme im
1. Rang (Jackpot) gemäss Art. 28)
CHF 0.00
Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im
2. Rang gemäss Art. 28)
CHF 0.00
Variabel (ergibt sich aus der
Aufteilung der Gewinnsumme im
3. Rang gemäss Art. 28)
CHF 0.00
Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 4. Rang gemäss Art. 28), doch maximal CHF 50.00
CHF 0.00
Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 5. Rang gemäss Art. 28), doch -
maximal CHF 6.00
CHF 0.00
Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im 6. Rang gemäss Art. 28), doch maximal CHF 2.00
28.2. Die wie oben berechneten Werte der Einheitsgewinne eines Rangs werden auf die nächstliegenden
5 Rappen auf- oder abgerundet (kaufmännische
Rundung).
28.3. Die Artikel 29 bis 31 bleiben vorbehalten.
Artikel 29
29.1. Die Plus-Gewinne im 6. Rang haben einen
Wert von maximal CHF 2–. Die Gesamtheit der zu
ihrem Maximalwert berechneten Plus-Gewinne im 6. Rang
bildet die maximale Plus-Teilgewinnsumme im 6. Rang.
29.2. Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung die gemäss Artikel 25 berechnete
Teilgewinnsumme im 6. Rang höher ist als die
maximale Teilgewinnsumme im 6. Rang
gemäss Artikel 29.1, wird der darüber hinausgehende Teil von der Teilgewinnsumme dieses Rangs
abgezogen und vollumfänglich der Plus-Teilgewinnsumme derselben zweimal wöchentlich stattfindenden
Ziehung im 1. Rang zugeschlagen.
Artikel 30
30.1. Die Plus-Gewinne im 5. Rang haben einen
Wert von maximal CHF 6.-. Die Gesamtheit der zu ihrem
Maximalwert berechneten Plus-Gewinne im 5. Rang bildet
die maximale Plus-Teilgewinnsumme im 5. Rang.
30.2. Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung die gemäss Artikel 25 berechnete
Teilgewinnsumme im 5. Rang höher ist als die maximale
Teilgewinnsumme im 5. Rang gemäss Artikel 30.1, wird
der darüber hinausgehende Teil von der Teilgewinnsumme dieses Rangs abgezogen und vollumfänglich
der Plus-Teilgewinnsumme derselben zweimal
wöchentlich stattfindenden Ziehung im 1. Rang
zugeschlagen.
11
Artikel 31
31.1. Die Plus-Gewinne im 4. Rang haben einen Wert
von maximal CHF 50.-. Die Gesamtheit der zu ihrem
Maximalwert berechneten Plus-Gewinne im 4. Rang
bildet die maximale Plus-Teilgewinnsumme im 4. Rang.
31.2. Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung die gemäss Artikel 25 berechnete
Teilgewinnsumme im 4. Rang höher ist als die maximale
Teilgewinnsumme im 4. Rang gemäss Artikel 31.1, wird
der darüber hinausgehende Teil von der Teilgewinnsumme dieses Rangs abgezogen und vollumfänglich
der Plus-Teilgewinnsumme derselben zweimal
wöchentlich stattfindenden Ziehung im 1. Rang
zugeschlagen.
Artikel 32
Falls die Einheitsgewinne des 1. bis 5. Rangs in
Anwendung der obigen Bestimmungen niedriger
sind als die Einheitsgewinne des unmittelbar nachfolgenden Rangs, werden die beiden Teilgewinnsummen zusammengelegt und zu gleichen Teilen auf
alle gewinnenden Kombinationen der beiden Ränge
aufgeteilt.
Joker
Artikel 33
33.1. Der Joker ist ein ergänzendes Spiel zum
SWISS LOTTO.
33.2. Für die Teilnahme am Joker ist es notwendig,
am SWISS LOTTO teilzunehmen.
33.3. Die Teilnahme am SWISS LOTTO aufgrund einer
Quick-Tip-RePLAY-Quittung (Art. 18.4) berechtigt
nicht zur Teilnahme am Joker.
Artikel 34
34.1. Beim Joker handelt es sich um eine einfache
Totalisator-Endziffern-Lotterie.
34.2. Massgebend sind die 6 Ziffern, welche die
auf dem vom Teilnehmer verwendeten Spielschein
stehende oder bei der Teilnahme über Quick-Tip
die ihm direkt vom Informatiksystem zugewiesene
Joker-Nummer bilden.
Artikel 35
Jede gespielte Joker-Nummer bedingt einen Einsatz
von CHF 2.–.
37.3. Es gibt keine Kumulierung von Rängen: eine
Endziffernfolge gewinnt im höchsten ihr entsprechenden Rang, unter Ausschluss der niedrigeren Ränge.
Artikel 38
38.1. Die Gesamtgewinnsumme, das heisst der Teil
der Einsätze, der für die Finanzierung der Gewinne
bestimmt ist, beläuft sich bei jeder Ziehung auf
50% der von beiden Veranstaltern eingenommenen
gesamten Masse an Joker-Einsätzen.
38.2. Vorbehalten ist die Bildung von Jackpots
(Art. 45).
Artikel 36
36.1. Die Ziehungen bestehen in der sechsmaligen
Extraktion einer von 10 Ziffern zwischen 0 und 9.
Artikel 39
39.1. Die Gesamtgewinnsumme wird auf 5 Gewinnränge verteilt.
36.2. Sie werden gleichzeitig mit den SWISSLOTTO-Ziehungsserien (einschliesslich der RePLAYZiehung) und den Plus-Ziehungen durchgeführt (Art. 7
und 21).
Artikel 37
37.1. Die Gewinne pro Ziehung werden in Ränge
aufgeteilt (Art. 39).
39.2. Die Ränge ergeben sich aus der Endziffernfolge der gespielten Joker-Nummer, die der Sequenz
der 6 bei der Ziehung extrahierten Ziffern in der
Reihenfolge ihrer Extraktion entsprechen. Es sind dies:
•1. Rang: die 6 Endziffern der Joker-Nummer stimmen
überein;
•2. Rang: die 5 Endziffern der Joker-Nummer stimmen
überein;
•3. Rang: die 4 Endziffern der Joker-Nummer stimmen
überein;
•4. Rang: die 3 Endziffern der Joker-Nummer stimmen
überein;
•5. Rang: die 2 Endziffern der Joker-Nummer stimmen
überein.
37.2. Die Gewinne werden den einem Gewinnrang
entsprechenden Endzifferfolgen zugewiesen. Alle
Gewinne im gleichen Rang (Einheitsgewinn des
Ranges) haben denselben Wert, ganz gleich, welcher
Veranstalter den Einsatz eingezogen hat.
Artikel 40
Die Gewinne im 5. Rang haben einen festen Wert
von CHF 10.–. Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 5. Rangs.
36.3. Sie folgen denselben vom Veranstalter unabhängigen Einheitsregeln (Art. 7.3) sowie denselben
Bestimmungen über die amtliche Kontrolle und Publikation (Art. 8).
12
Artikel 41
Die Gewinne im 4. Rang haben einen festen Wert
von CHF 100.–. Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 4. Rangs.
Artikel 42
42.1. Die Gewinne im 3. Rang haben einen festen
Wert von CHF 1’000.–. Ihre Gesamtheit bildet die
Gewinnsumme des 3. Rangs.
42.2. Vorbehalten ist Artikel 46.2.
Artikel 43
43.1. Die Gewinne im 2. Rang haben einen festen
Wert von CHF 10’000.–. Ihre Gesamtheit bildet die
Gewinnsumme des 2. Rangs.
43.2. Vorbehalten ist Artikel 46.
Artikel 44
44.1. Die Gewinne im 1. Rang sind variabel. Sie
teilen sich die Gewinnsumme des 1. Rangs zu gleichen
Teilen und werden auf die nächsten 5 Rappen aufoder abgerundet (kaufmännische Rundung).
44.2. Die Gewinnsumme des 1. Ranges entspricht
dem Rest der Gesamtgewinnsumme nach Abzug der
Gewinnsummen der Ränge 2 bis 5.
44.3. Vorbehalten sind Artikel 45 und 46.
Artikel 45
Gewinnt bei einer Ziehung keine Joker-Nummer im
1. Rang, wird die Gewinnsumme dieses Rangs von
der Gesamtgewinnsumme der Ziehung abgezogen
und der Gewinnsumme des 1. Ranges der folgenden
Ziehung zugeschlagen (Jackpot). Dieser Übertrag
von Ziehung zu Ziehung setzt sich so lange fort,
13
bis eine oder mehrere Joker-Nummern im 1. Rang
gewinnen.
Artikel 46
46.1. Wird in Anwendung der obigen Bestimmungen
im 1. Rang ein niedrigerer Gewinnbetrag ermittelt als
für den 2. Rang, werden die Gewinnsummen beider
Ränge zusammengelegt und zu gleichen Teilen auf
alle Gewinnnummersequenzen in beiden Rängen
verteilt.
46.2. Wird in Anwendung des obigen Absatzes im
1. und 2. Rang ein niedrigerer Gewinnbetrag ermittelt
als für den 3. Rang, werden die Gewinnsummen der
drei Ränge zusammengelegt und zu gleichen Teilen
auf alle Gewinnnummersequenzen in den drei Rängen
verteilt.
3
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
IN DEN VERKAUFSSTELLEN
Zugang zu den Spielen
Artikel 47
47.1. Das Publikum hat einzig in den Verkaufsstellen
der Loterie Romande, die mit einem oder mehreren
SWISS-LOTTO-Einsatzerfassungsterminals ausgerüstet sind,
Zugang zu den Spielen (nachstehend: die SWISSLOTTO-Verkaufsstellen). Manche dieser Verkaufsstellen
erlauben nur eine Zuweisung von Spielkombinationen
über Quick-Tip direkt (Art. 54).
47.2. Die Teilnahme steht nur Personen über 16 Jahren
offen.
47.3. Personen, welche die Einsätze zentralisieren
und auswerten, sind nicht zur Teilnahme zugelassen.
47.4. Personen, die unter Verletzung der Zulassungseinschränkungen der drei oben stehenden Absätze
Einsätze zeichnen, verlieren das Recht, einen Treffer
und die Rückerstattung ihrer Einsätze einzufordern.
Spielselektionen
Artikel 48
48.1. Die Teilnehmer tragen die gewählten SWISSLOTTO- und/oder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen
(Art. 6.1 und 20.1) sowie gegebenenfalls die
Joker-Nummer(n) (Art. 34.2) ein, indem sie die den
Zahlen der SWISS-LOTTO- und/oder SWISS-LOTTOPlus-Kombinationen und der oder den gewählten
Joker-Nummer(n) entsprechenden Kästchen auf den
von der Loterie Romande in ihren Verkaufsstellen zur
Verfügung gestellten SWISS-LOTTO-Plus-Spielscheinen
ankreuzen (Art. 50 bis 58).
48.2. Sie können sich SWISS-LOTTO- oder SWISSLOTTO-Plus-Kombinationen sowie eine oder mehrere
Joker-Nummer(n) auch von einem Zufallsgenerator
zuweisen lassen (Quick-Tips, Art. 53 und 54).
14
Artikel 49
49.1. Das Ankreuzen eines Kästchens besteht
darin, dass man es genau zentriert mit einem Kreuz
bezeichnet.
49.2. Aus technischen Gründen ist das Kreuz in
schwarzer oder dunkelblauer Farbe einzusetzen;
andere Farben sind ausgeschlossen.
49.3. Streichungen, Überschreibungen oder Ausbesserungen sind nicht zulässig (Art. 60.3).
Artikel 50
In den Verkaufsstellen der Loterie Romande stehen
vier Arten von SWISS-LOTTO-Plus-Spielscheinen zur
Verfügung:
•STANDARD-Spielscheine;
•SYSTEME-Spielscheine;
•EINFACHE-SYSTEME-Spielscheine;
•GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheine.
Artikel 51
51.1. Die STANDARD-Spielscheine enthalten
mehrere Spalten, die je zwei Felder enthalten, das
SWISS-LOTTO-Feld mit 45 Zahlen und das Plus-Feld
mit 3 Zahlen.
51.2. Die STANDARD-Spielscheine enthalten zudem
mehrere aufgedruckte Joker-Nummern sowie ein
Joker-Kästchen, mit dem Vermerk «Quick-Tip» zu
seiner Rechten.
51.3. Beim SWISS LOTTO und beim Zusatzspiel
Plus sind die Einsätze zwingend ein Vielfaches von
zwei des Einheitseinsatzes (Art. 6.3 und 20.2), der
jeweils zwei SWISS-LOTTO-Feldern oder einem Paar
von übereinander liegenden SWISS-LOTTO- und PlusFeldern entspricht.
Artikel 52
52.1. Um SWISS-LOTTO zu spielen, wählen die
Teilnehmer durch Ankreuzen eine Kombination von
6 Zahlen in einem oder mehreren übereinander liegenden
Paaren von SWISS-LOTTO-Feldern. Jedes SWISSLOTTO-Feld eines Paares muss genau 6 angekreuzte
Zahlen enthalten.
52.2. Teilnehmer, die gleichzeitig am Zusatzspiel
Plus teilnehmen möchten, wählen durch Ankreuzen
1 Zahl in einem oder mehreren übereinander liegenden
Paaren von Plus-Feldern. Jedes Plus-Feld eines Paars
muss genau 1 angekreuzte Zahl enthalten. Die Zahl
der angekreuzten Plus-Feld-Paare darf nicht höher
sein als die Zahl der angekreuzten SWISS-LOTTOFeld-Paare (Art. 52.1). Jedes angekreuzte Plus-FeldPaar muss zu einem Paar von zwei Feldern SWISS
LOTTO und Plus gehören (Art. 51.1), bei dem die
beiden SWISS-LOTTO-Felder je 6 angekreuzte Zahlen
aufweisen.
52.3. Teilnehmer, die ergänzend zum SWISS
LOTTO auch Joker spielen möchten, kreuzen ein oder
mehrere Kästchen an, die den auf den Spielscheinen
aufgedruckten Joker-Nummern oder dem Joker-Kästchen mit dem Vermerk «Quick-Tip» entsprechen.
Artikel 53
53.1. Unterhalb jedes SWISS-LOTTO-Spielfeldes
ist auf den Spielscheinen das rechteckige Kästchen
der Option Quick-Tip aufgedruckt. Diese Option gilt
nur für die SWISS-LOTTO-Felder; die Plus-Felder sind
davon ausgeschlossen. Ein spezielles Quick-Tip-Kästchen
ist für den Joker bestimmt (Art. 53.5).
53.2. Die Quick-Tips sind Spielkombinationen
(SWISS LOTTO und Plus) oder (Joker)-Nummern,
die ganz oder teilweise von einem Zufallsgenerator
bestimmt werden.
53.3. Wenn ein Teilnehmer für eine oder mehrere
seiner SWISS-LOTTO-Einheitskombinationen Quick-
15
Tips erhalten möchte, kreuzt er das dem oder den
betreffenden SWISS-LOTTO-Feldern entsprechende
« Quick-Tip »-Kästchen an. Kreuzt der Teilnehmer das
« Quick-Tip »-Kästchen an, ohne eine Zahl des SWISSLOTTO-Feldes anzukreuzen, wählt der Zufallsgenerator
6 Zahlen für die gewünschte SWISS-LOTTO-Kombination.
Falls der Teilnehmer gleichzeitig 1 bis 5 Zahlen des
SWISS-LOTTO-Feldes ankreuzt, ergänzt der Zufallsgenerator diese Kombination.
53.4. Die Teilnahme durch einen Spielschein
erlaubt nicht die durch den Zufall bestimmte Wahl
einer Plus-Zahl über die Quick-Tip-Option. Falls ein
Spieler in Verbindung mit einer ganz oder teilweise
durch den Zufall bestimmten SWISS-LOTTO-Spielkombination am Zusatzspiel Plus teilnehmen möchte, hat
er die Plus-Zahl selbst zu wählen, indem er 1 Zahl des
betreffenden Plus-Feldes ankreuzt.
53.5. Die Teilnahme durch einen Spielschein
erlaubt die durch den Zufall bestimmte Wahl einer
einzigen Joker-Nummer über die Quick-Tip-Option.
Diese zufällige Wahl bezieht sich auf die Joker-Nummer als Ganzes, unter Ausschluss einzelner Zahlen
oder Zahlenfolgen dieser Nummer. Falls ein Spieler
ergänzend zu einer SWISS-LOTTO- (oder SWISSLOTTO-Plus-)Kombination einen Quick-Tip-Joker zugeteilt haben möchte, kreuzt er das Quick-Tip-Kästchen,
das sich rechts des entsprechenden Joker-Kästchens
befindet, an (Art. 51.2).
Artikel 54
54.1. Der Teilnehmer kann auch Quick-Tips erhalten,
indem er den Verkaufsstellenleiter ersucht, seine
Anweisungen direkt am Terminal einzugeben (QuickTip-direkt). Über die Option Quick-Tip-direkt kann der
Teilnehmer sowohl SWISS-LOTTO-Spielkombinationen
als auch SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen
erhalten, allerdings nur in Form von vollständig durch
den Zufall bestimmten Quick-Tips.
54.2. Über die Option Quick-Tip-direkt kann der
Teilnehmer auch eine oder mehrere ganz durch den
Zufall bestimmte Joker-Nummern erhalten; allerdings
kann er keine höhere Anzahl Joker-Nummern erhalten, als
die Anzahl Joker-Nummern, die über die Spielscheine
erhalten werden können.
Artikel 55
55.1. Die der RePLAY-Ziehung unterstellte RePLAYZahl (Art. 7.2) wird jeder Spielquittung automatisch
von einem Zufallsgenerator zugewiesen (Art. 62
bis 69), einschliesslich derjenigen Quittungen, die
gemäss Artikel 18 als RePLAY-Gewinn abgegeben
wurden (Quick-Tip-RePLAY-Quittungen).
55.2. Die RePLAY-Zahl einer Quittung nimmt an
der RePLAY-Ziehung desselben Ziehungspaares teil,
an dem die auf dieser Quittung vermerkten SWISSLOTTO-Spielkombinationen teilnehmen (Art. 66).
Artikel 56
56.1. Vorbehaltlich Artikel 56.3 können die Teilnehmer
die Kombinationen ihres Spielscheins an mehreren
aufeinander folgenden SWISS-LOTTO-Ziehungen
oder Serien von SWISS-LOTTO- und Plus-Ziehungen
teilnehmen lassen. Zu diesem Zweck kreuzen sie
eines der Optionskästchen für die Anzahl Ziehungen 1,
2, 4, 6, 8, 10, 20 oder «Andere» an. Wird das Kästchen
«Andere» angekreuzt, leitet der Verkaufsstellenleiter
die gewünschte Anzahl Ziehungen bis maximal 20
am Terminal weiter.
56.2. Falls die Kombinationen eines Spielscheins
an mehreren aufeinander folgenden Ziehungen oder
Ziehungsserien teilnehmen, nimmt die RePLAY-Zahl
der betreffenden Quittung an allen RePLAY-Ziehungen
derselben Ziehungspaare teil wie die SWISS-LOTTOZiehung, an denen diese Spielkombinationen teilnehmen
(Art. 55.2).
56.3. Die Loterie Romande behält sich die Möglichkeit vor, die in Artikel 56.1 beschriebene Option
mehrfacher Ziehungen vorübergehend zu sperren,
insbesondere wenn Spielregeln abgeändert werden.
16
Artikel 57
57.1. Die SYSTEME-Spielscheine, EINFACHESYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTE-SYSTEMESpielscheine machen es möglich, mit einer einzigen
Wahl alle SWISS-LOTTO-Kombinationen oder einen
Teil der SWISS-LOTTO-Kombinationen, die sich aus einer
Auswahl von mehr als sechs Zahlen beim SWISS
LOTTO ergeben können, zu spielen.
57.2. Die zugelassenen Systeme und ihre Anwendungsbedingungen sind in der Broschüre «Systeme
des SWISS LOTTO mit Zusatzspiel PLUS» beschrieben,
die diesbezüglich integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements ist.
57.3. Die Teilnahme am SWISS LOTTO mit Systemen
erlaubt nur eine globale Teilnahme am Zusatzspiel
Plus. Die ausgewählte Plus-Zahl wird automatisch zu
allen SWISS-LOTTO-Kombinationen oder zur Auswahl
dieser Kombinationen, die das gewählte System
enthält, hinzugefügt.
57.4. « Bankzahlen » und « Wahlzahlen », die dem
gewünschten System entsprechen, können ganz
oder teilweise durch einen Zufallsgenerator bestimmt
werden. Zu diesem Zweck kreuzt der Teilnehmer das
dem Feld der Bankzahlen und/oder der Wahlzahlen zugeordnete Quick-Tip-Kästchen an; wenn er
nur teilweise Quick-Tips erhalten möchte, kreuzt er
ausserdem im Feld der Bankzahlen und/oder Wahlzahlen die von ihm gewünschten Bankzahlen und/
oder Wahlzahlen an, wobei zu erwähnen ist, dass die
Anzahl der gewählten Bankzahlen und/oder Wahlzahlen
geringer sein muss als die Anzahl Bankzahlen, bzw.
Wahlzahlen, die das gewählte System enthält.
57.5. Die Teilnahme am Joker über die SYSTEMESpielscheine, EINFACHE-SYSTEME-Spielscheine und
GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheine ist identisch mit
derjenigen über STANDARD-Spielscheine (Art. 52.3
et 53.5).
57.6. Die Teilnahme am RePLAY folgt den Bestimmungen von Artikel 55 des vorliegenden Reglements.
Artikel 58
58.1. Die SYSTEME-Spielscheine, EINFACHESYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTE-SYSTEMESpielscheine weisen dieselben Optionskästchen
für die Anzahl Ziehungen auf wie die STANDARDSpielscheine.
58.2. Artikel 56 des vorliegenden Reglements
gilt mutatis mutandis auch für die Optionskästchen
der Anzahl Ziehungen der SYSTEME-Spielscheine,
EINFACHE-SYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTESYSTEME-Spielscheine.
Registrierung der Selektionen
Artikel 59
Die Teilnehmer geben ihre ausgefüllten Spielscheine
an den Eingabeverantwortlichen einer beliebigen
Verkaufsstelle der Loterie Romande, die mit einem
Einsatzerfassungsterminal ausgerüstet ist, der sie zu
lesen vermag, ab (Art. 47).
Artikel 60
60.1. Der Verantwortliche führt den Spielschein in
den Terminal ein, der ihn liest, den zu zahlenden Einsatz
angibt, eine Quittung mit der vom Zufallsgenerator
zugewiesenen RePLAY-Zahl ausdruckt und den Inhalt
der Quittung (Art. 66) in Echtzeit an das Registrierungszentrum des Informatikverwaltungssystems
des Spiels weiterleitet.
60.2. Der zahlbare Gesamteinsatz hängt von der
Anzahl gespielter SWISS-LOTTO- und/oder SWISSLOTTO-Plus-Kombinationen ab (Art. 6 und 20) und
etwaiger gespielter Joker-Nummern (Art.34 und 35),
gegebenenfalls multipliziert mit der Anzahl aufeinander
folgender Ziehungen (Art. 56).
60.3. Ist der Spielschein fehlerhaft ausgefüllt, wird
er vom Terminal zurückgewiesen. Wenn er nicht zu
viele Fehler enthält, kann der Verkaufsstellenleiter
diese gemäss den Angaben des Teilnehmers korrigieren.
17
Artikel 61
Der Spieler kann seinen Spielschein, der an sich keinen
Wert hat und keinen Beweis für die Teilnahme am
Spiel darstellt, wieder mitnehmen.
Artikel 62
62.1. Der Verantwortliche händigt dem Spieler die
Quittung erst aus, nachdem dieser den ausgewiesenen
Einsatz bezahlt hat.
62.2. Die Quittung dient als Beleg für den Anspruch
auf etwaige Gewinne (Art. 77).
Artikel 63
Wenn der Spieler nicht den vollen Einsatzbetrag
begleicht, wird die Registrierung seiner Spielselektionen annulliert.
Artikel 64
64.1. Die Quittung, die einem Spielschein
entspricht, der nur an einer Ziehung oder an einer
einzigen Serie von Ziehungen teilnimmt, wird als
einfache Quittung bezeichnet.
64.2. Die anderen sind kontinuierliche Quittungen
(Art. 56).
Artikel 65
65.1. Der letzte Termin für die Berücksichtigung
der Einsätze bei der nächsten Ziehungsserie wird
von der Loterie Romande bestimmt. Er wird in den
SWISS-LOTTO-Verkaufsstellen angezeigt oder steht
beim Verkaufsstellenverantwortlichen auf Anfrage
zur Verfügung.
65.2. Einsätze, die nach diesem Termin registriert
werden, nehmen ab der nächsten Ziehungsserie teil
oder beginnen, daran teilzunehmen.
Artikel 66
Auf der Vorderseite der Quittung sind angegeben:
•die Spielselektionen des Teilnehmers, wie sie
registriert wurden;
•gegebenenfalls das gewählte System;
•die vom Zufallsgenerator zugewiesene RePLAYZahl;
•bei einfachen Quittungen das Datum der Ziehung
oder Ziehungsserie, an der sie teilnehmen; bei
kontinuierlichen Quittungen das Datum der ersten
und der letzten Ziehung (oder der ersten und der
letzten Ziehungsserie) sowie ihre Anzahl;
•gegebenenfalls die gespielten Joker-Nummern;
•die Bestätigung der Zahlung der Einsätze oder der
Vermerk «Gewinn-RePLAY », wenn es sich um eine
Quick-Tip-RePLAY-Quittung handelt;
•der Tag und die Stunde der Registrierung;
•die Terminalnummer;
•ein Identifikationscode.
Artikel 67
Auf der Rückseite der Quittung steht ein Text, der auf
das vorliegende Reglement verweist und an die Verfallfrist der Quittungen (Art. 83) sowie die Adresse
der Loterie Romande erinnert.
Artikel 68
68.1. Es ist Sache des Spielers, unverzüglich zu
überprüfen, ob die Angaben der Quittung mit den
auf seinem Spielschein gewählten Spielselektionen
übereinstimmen, ob eine RePLAY-Zahl auf der Quittung
steht und ob der Identifikationscode der Quittung gut
lesbar ist (Art. 69.2).
68.2. Falls an Ort und Stelle eine Abweichung oder
ein Fehler festgestellt wird, kann der Spieler vom
Verantwortlichen die Korrektur der Registrierung
verlangen.
68.3. Diese Korrektur löst eine neue Registrierung
mit Abgabe einer neuen Quittung aus. Die angefochtene Registrierung wird im Informatiksystem
18
annulliert und die entsprechende Quittung dem
Verantwortlichen zurückgegeben.
68.4. Der Verantwortliche kann die verlangten
Korrekturen ablehnen, nachdem der Teilnehmer die
Verkaufsstelle verlassen hat. Mehr als eine Stunde
nach der angefochtenen Registrierung nimmt er
keine Änderungen mehr vor; ebenso wenig länger
als 5 Minuten nach dem letzten Registrierungstermin
(Art. 65).
68.5. Keinerlei Annullierung noch Korrektur der
Registrierung ist bei den als RePLAY-Gewinn abgegebenen Quick-Tip-Quittungen (Quick-Tip-RePLAYQuittungen) zulässig.
Artikel 69
69.1. Der Spieler ist gehalten, die Quittung zu
behalten, um seine Teilnahme am Spiel belegen zu
können; die Vorlegung der Quittung ist eine notwendige
Voraussetzung für die Auszahlung der Gewinne (Art. 77).
69.2. Einzig Quittungen, deren Identifikationscode
deutlich lesbar ist, gelten als Beweis für die Teilnahme
am Spiel.
Auszahlung der Gewinne
Artikel 70
Gewinnende einfache Quittungen sind vom Tag nach
der Ziehung an zahlbar.
Artikel 71
71.1. Einfache Quittungen, die Anspruch auf einen
RePLAY-Gewinn und/oder einen Gesamtgewinn in
bar von weniger als CHF 200.– geben, können bei
jeder beliebigen SWISS-LOTTO-Verkaufsstelle der
Loterie Romande (Art. 47.1) eingezogen werden,
sofern keiner der Gewinne in bar der Verrechnungssteuer unterstellt ist (Art. 76; nachstehend: kleine
Gewinne in bar). Je nach Grösse der Verkaufsstelle
wird der Grenzbetrag von CHF 200.– erhöht; er kann
bis maximal CHF 5’000.– gehen.
71.2. Der Verantwortliche der Verkaufsstelle führt
die Quittung in den Terminal ein, der anzeigt, ob die
Bedingungen des vorherigen Absatzes erfüllt sind.
71.3. Gibt die Quittung einzig Anspruch auf einen
RePLAY-Gewinn, wird dieser ausgerichtet. Der Verkaufsstellenverantwortliche gibt dem Spieler die
vom Terminal ausgedruckte Quick-Tip-RePLAY-Quittung
ab und gibt ihm seine Quittung zurück. Ferner gibt
er ihm die vom Terminal ausgedruckte Gewinnquittung
ab, welche die Auszahlung des RePLAY-Gewinns bescheinigt.
71.4. Gibt die Quittung ausschliesslich Anspruch
auf kleine Gewinne in bar, die insgesamt nicht über
die Grenzen von Artikel 71.1 hinausgehen, wird der
gesamte Gewinn ausgezahlt. Der Verkaufsstellenverantwortliche gibt dem Spieler seine Quittung zurück
und gibt ihm zudem eine vom Terminal ausgedruckte
Gewinnquittung ab, welche die Auszahlung der kleinen Gewinne in bar bescheinigt. Falls diese kleinen
Gewinne in bar CHF 100.- übersteigen, kann der
Verantwortliche die Auszahlung ablehnen, wenn
er nicht mehr über ausreichende flüssige Mittel
verfügt. Es kommt dann nicht zur Auszahlung, und
der Verantwortliche gibt dem Spieler die Quittung
mit einer vom Terminal ausgedruckten Gewinnmitteilung zurück, die bestätigt, dass es sich um eine
gewinnende Quittung handelt. Um sich den Gewinn
auszahlen zu lassen, hat der Spieler die Quittung
(und nicht die Gewinnmitteilung) am Sitz der Loterie
Romande vorzuweisen.
71.5. Falls die Quittung ausschliesslich Anspruch auf
Gewinne in bar gibt, die Bedingungen von Artikel 71.1
aber nicht erfüllt sind, wird keine Auszahlung vorgenommen. Der Verantwortliche gibt dem Spieler die
Quittung zurück und dazu eine Gewinnmitteilung,
die bestätigt, dass es sich um eine gewinnende
19
Quittung handelt. Um sich den Gewinn auszahlen
zu lassen, hat der Spieler die Quittung (und nicht
die Gewinnmitteilung) am Sitz der Loterie Romande
vorzuweisen (Art. 75).
71.6. Falls die Quittung Anspruch auf einen RePLAYGewinn und einen Gesamtbetrag von kleinen Gewinnen in bar gibt, der die Grenzen von Artikel 71.1
nicht übersteigt, wird der RePLAY-Gewinn auf jeden
Fall ausgerichtet. Der Verkaufsstellenverantwortliche
gibt dem Spieler die vom Terminal ausgedruckte
Quick-Tip-RePLAY-Quittung ab. Wenn er auch den
Gesamtbetrag der kleinen Gewinne in bar auszahlt,
gibt er dem Spieler seine Quittung zurück und gibt
ihm zudem die vom Terminal ausgedruckte Gewinnquittung ab, die die Auszahlung des RePLAY-Gewinns
und der kleinen Gewinne in bar bescheinigt. Können
diese aus Mangel an flüssigen Mitteln nicht ausgezahlt werden, gibt der Verantwortliche dem Spieler
seine Quittung zurück, die er bei einer anderen
Verkaufsstelle oder am Sitz der Loterie Romande
einlösen kann; ferner übergibt er ihm die vom Terminal
ausgedruckte Gewinnmitteilung (die bestätigt, dass
es sich um eine gewinnende Quittung handelt) und
die Gewinnquittung (welche die Ausrichtung des
RePLAY-Gewinns bescheinigt).
71.7. Falls die Quittung Anspruch auf einen RePLAYGewinn und auf Gewinne in bar gibt, doch die Bedingungen von Artikel 71.1 nicht erfüllt sind, wird einzig
der RePLAY-Gewinn ausgerichtet. Der Verkaufsstellenverantwortliche gibt dem Spieler die vom Terminal
ausgedruckte Quick-Tip-RePLAY-Quittung ab und gibt
ihm seine Quittung zurück, die er am Sitz der Loterie
Romande vorzulegen hat, um seine Gewinne in bar
zu erhalten. Ferner übergibt er ihm die vom Terminal
ausgedruckte Gewinnmitteilung (die bestätigt, dass
es sich um eine gewinnende Quittung handelt) und
die Gewinnquittung (welche die Ausrichtung des
RePLAY-Gewinns bescheinigt).
Artikel 72
72.1. Gewinnende kontinuierliche Quittungen sind
vom Tag nach der letzten Ziehung oder Ziehungsserie
an vollumfänglich zahlbar (Art. 64 und 66).
72.2. Solche, die Anspruch auf einen oder mehrere
RePLAY-Gewinne und/oder einen Gesamtgewinn in
bar geben, der nicht über die in Artikel 71.1 genannten
Grenzbeträge hinausgeht, können bei jeder beliebigen
Verkaufsstelle zu denselben Bedingungen wie denen
der einfachen Quittungen eingelöst werden (Art. 71).
Artikel 73
73.1. Ausnahmsweise können Zwischengewinne
der kontinuierlichen Quittungen vor der letzten
Ziehung oder der letzten Ziehungsserie ausgezahlt
werden.
73.2. Solche, die nur Anspruch auf RePLAYGewinne und/oder einen Gesamtgewinn in bar
geben, der nicht über die in Artikel 71.1 genannten
Grenzbeträge hinausgeht, sind von jeder beliebigen
Verkaufsstelle zu Bedingungen auszuzahlen, die
denen der einfachen Quittungen entsprechen, unter
Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen der
nachstehenden Absätze 3 bis 5.
73.3. Wenn er alle Zwischengewinne, auf welche
die Quittung Anspruch gibt, auszahlt, gibt der
Verantwortliche der Verkaufsstelle dem Spieler die
Originalquittung zurück und händigt ihm zudem,
neben der Gewinnquittung, eine Ersatzquittung aus,
die für etwaige weitere Gewinne gültig ist.
73.4. Falls die Zwischengewinne in bar aufgrund
nicht ausreichender flüssiger Mittel nicht ausgezahlt
werden können, erhält der Spieler eine Gewinnmitteilung und nimmt seine Quittung wieder mit, damit
er sie bei einer anderen Verkaufsstelle oder am Sitz
der Loterie Romande zur Zahlung vorweisen kann.
73.5. Falls die Bedingungen von Artikel 71.1, nicht
erfüllt sind, erhält der Spieler zusätzlich zur Gewinn20
mitteilung eine Ersatzquittung und nimmt seine
Quittung wieder mit; er kann die Auszahlung der
Zwischengewinne in bar am Sitz der Loterie Romande
beantragen (Art. 75), indem er die Quittung dahin
sendet und die Ersatzquittung aufbewahrt.
Artikel 74
Die Quick-Tip-RePLAY-Quittungen werden bei der
Einlösung der Gewinne der gewinnenden Quittung
automatisch abgegeben. Es ist also nicht möglich,
sich einen Gewinn in bar auszahlen zu lassen, ohne
gleichzeitig den RePLAY-Gewinn, auf den diese Quittung
möglicherweise Anspruch gibt, einzulösen.
Artikel 75
75.1. Gewinne, die nicht von einer SWISS-LOTTOVerkaufsstelle der Loterie Romande ausgezahlt werden,
werden vom Hauptsitz ausgezahlt.
75.2. Die Spieler senden ihre Quittung, gegebenenfalls die Ersatzquittung (Art. 73.3 und 73.5), mit der
Post an den Sitz der Loterie Romande, rue Marterey 13,
CP 6744, 1002 Lausanne, mit schriftlicher Angabe
ihres Namens, Vornamens und der genauen Adresse,
und gegebenenfalls der Kontonummer, auf die der
Gewinn zu überweisen ist. Es wird ihnen empfohlen,
diese Sendung gesichert zu schicken.
75.3. Die Loterie Romande zahlt die Gewinne durch
Banküberweisung oder Postcheck oder in Form von
Quick-Tip-RePLAY-Quittungen an den angegebenen
Namen und die genannte Adresse oder Kontonummer.
Artikel 76
76.1. Es wird daran erinnert, dass Einzelgewinne
von mehr als CHF 50.– kraft Gesetzes der Verrechnungssteuer von 35% unterworfen sind, die von
der Loterie Romande einzubehalten und an die
Eidgenössische Steuerverwaltung weiterzuleiten ist.
Die Gewinner können sich diese Steuer rückerstatten
lassen, wenn sie ihrer zuständigen Steuerbehörde
eine Einbehalt-bescheinigung vorweisen.
76.2. Der Sitz der Loterie Romande schickt die Bescheinigung über den Einbehalt der Verrechnungssteuer unaufgefordert an die betreffenden Empfänger
ihrer Überweisungen.
Artikel 77
77.1. Die Vorlage der Quittung ist eine unerlässliche
Voraussetzung für die Auszahlung der Gewinne.
77.2. Massgebend für den Nachweis des Gewinnanspruchs sind allerdings die im Informatikverwaltungssystem registrierten Spielselektionen des
Teilnehmers.
Artikel 78
78.1. Die Sicherheit der Spiele und der Schutz aller
Spieler lassen es nicht zu, dass aufgrund von Quittungen, bei denen eine beliebige Angabe (Art. 66)
nicht mit den unter demselben Identifikationscode
im Informatikverwaltungszentrum registrierten Angaben
übereinstimmt, Gewinne ausgezahlt werden (Art. 60).
78.2. In solchen Fällen, unter Vorbehalt von
Artikel 78.3, hat der Inhaber der nicht übereinstimmenden Quittung nur Anspruch auf Rückerstattung
seines Einsatzes, oder falls es sich um eine QuickTip-RePLAY-Quittung handelt, auf die ersatzweise
Abgabe einer neuen Quittung desselben Typs.
78.3. Bei Abweichungen zwischen der RePLAY-Zahl
auf der Quittung und den zentral registrierten Daten
wird kein Einsatz rückerstattet noch eine Quick-TipRePLAY-Quittung ausgezahlt.
Artikel 79
Nicht ausgezahlt werden auch Gewinne von Quittungen, deren Identifikationscode (Art. 66) vom
21
Informatikverwaltungssystem nicht gelesen werden
kann, ganz gleich, aus welchem Grund sie unleserlich
sind.
Artikel 80
Die Loterie Romande ist der Gewinnzahlungspflicht
enthoben, sobald der Gewinn dem Inhaber der Quittung ausgezahlt worden ist.
Artikel 81
81.1. Falls die Loterie Romande vor der Auszahlung
von einem Streit um das Eigentum der Quittung
Kenntnis erhalten sollte, kann sie die Zahlung
aufschieben und dem Beschwerdeführer eine Frist
vorgeben, um sein besseres Recht zu beweisen oder
zu bescheinigen, dass seine Beschwerde Gegenstand
eines Gerichtsverfahrens ist.
81.2. Die Loterie Romande entscheidet ohne
Berufungsmöglichkeit aufgrund der beigebrachten
Belege. Leitet der Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren ein, wartet die Loterie Romande das definitive
Urteil des Gerichts ab.
Artikel 82
Auf den Gewinnen sind nie Verzugszinsen zu zahlen,
ganz gleich, aus welchem Grund sich ihre Auszahlung
verzögert.
Artikel 83
Quittungen, die nicht binnen sechs Monaten vom
Tag nach der entsprechenden Ziehung oder Ziehungsserie (Art. 8.3 und 21.3) an zur Zahlung vorgelegt
wurden, verfallen, und die Gewinne fallen der Loterie
Romande zu, die sie ihrem gemeinnützigen Zweck
entsprechend verwendet. Bei kontinuierlichen Quittungen (Art. 64.2) beginnt die Frist vom Tag nach
der letzten Ziehung oder Ziehungsserie.
Verantwortlichkeiten
Artikel 84
84.1. Die Spieler sind allein verantwortlich für ihre
Spielselektionen und ihre richtige Übertragung auf
die Quittung (Art. 68).
84.2. Wenn die Verantwortlichen der Verkaufsstellen
oder andere Vertreter oder Hilfskräfte der Loterie
Romande den Spielern beim Ausfüllen oder bei der
Registrierung ihrer Spielscheine behilflich sind, tun
sie es aus Goodwill und nehmen damit – ebenso wenig
wie die Loterie Romande – keine wie auch immer
geartete Verantwortung auf sich.
Artikel 85
85.1. Die Spieler tragen das Risiko der Beförderung
ihrer Quittung an den Sitz der Loterie Romande (Art. 75).
Kein Gewinn wird ausbezahlt für eine Quittung, die
nicht dort angekommen ist.
85.2. Wenn ein Spieler geltend macht, eine
gewinnende Quittung geschickt zu haben, die nicht
am Sitz der Loterie Romande angekommen ist, und
eine ihr entsprechende Gewinnmitteilung gemäss
Artikel 71 oder Artikel 73 besitzt, gilt diese Anzeige
als Ersatzbeleg (Art. 62) und wird nach Ablauf der
Verfallfrist ausgezahlt (Art. 83), sofern die Quittung
inzwischen nicht wieder aufgetaucht ist.
Artikel 86
86.1. Wird die Gewinnauszahlung einer gewinnenden
Quittung – gegebenenfalls einer Gewinnmitteilung
(Art. 85.2) –, die ordnungsgemäss validiert wurde
und von der unstrittig feststeht, dass ihr Einsatz bezahlt
wurde oder dass sie zur Ausrichtung eines RePLAYGewinns abgegeben wurde, infolge eines Fehlers
eines Verkaufsstellenleiters oder eines Vertreters der
Loterie Romande abgelehnt (siehe namentlich
Art. 79), vergütet diese dem Inhaber den Betrag des
22
Einsatzes oder gibt ihm, falls es sich um eine QuickTip-RePLAY-Quittung handelt, als Ersatz eine Quittung
desselben Typs ab, unter Ausschluss jeder weiteren
Entschädigung zu ihren Lasten oder zu Lasten des
Verkaufsstellenverantwortlichen oder des Vertreters.
86.2. Keine Vergütung des Einsatzes noch Ersatz
der Quick-Tip-RePLAY-Quittung ist zu leisten, wenn
die Ablehnung der Auszahlung mit der RePLAY-Zahl
zusammenhängt.
86.3. Der Fall der Nichtübereinstimmung zwischen
der Quittung und den zentral registrierten Daten wird
in Artikel 78 behandelt.
Streitfälle
Artikel 87
87.1. Jede Anfechtung im Zusammenhang mit
der Abwicklung des Spiels oder der Auszahlung der
Gewinne ist schriftlich zu formulieren und an den
Hauptsitz der Loterie Romande, rue Marterey 13,
CP 6744, 1002 Lausanne zu senden; der Schriftsatz
hat den Namen, Vornamen und die genaue Adresse
des Absenders, die klare Darlegung des Streitgegenstandes sowie geeignete Belege, namentlich die
betreffende Quittung, zu enthalten.
87.2. Die Anfechtungen sind vor Ablauf der Verfallfrist der Quittungen abzuschicken (Art. 83).
Artikel 88
Wird eine beliebige Bedingung von Artikel 87 nicht
erfüllt, wird die Beschwerde nicht berücksichtigt.
4
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
ÜBER DIE INTERNET-SPIELPLATTFORM
Zugang zu den Spielen
Spielselektionen
Artikel 89
89.1. Das Publikum hat auch via Internet oder über
den Kurznachrichtendienst der Mobiltelefone (SMS)
Zugang zu den Spielen SWISS LOTTO, Plus und Joker,
nämlich über die Internet-Spielplattform der Loterie
Romande, die unter der Adresse www.loro.ch (nachstehend Internet-Spielplattform) zugänglich ist, und
zwar zu den im allgemeinen Reglement der über
Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande
und im vorliegenden Reglement definierten Bedingungen (Art. 3.2. des vorliegenden Reglements).
Artikel 90
90.1. Auf der Internet-Spielplattform der Loterie
Romande gibt es 2 Arten der Teilnahme an den
Spielen SWISS LOTTO, Plus und Joker: über die Internet-Spielscheine, die den Spielern von der Loterie
Romande zur Verfügung gestellt werden (nachstehend: die Internet-Spielscheine), und über den Kurzmitteilungsdienst (SMS) der Mobiltelefone.
89.2. Gemäss Artikel 5.2 des allgemeinen Reglements
der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie
Romande steht die Teilnahme an den Spielen SWISS
LOTTO, Plus und Joker über die Internet-Spielplattform nur Personen offen, die das 18. Altersjahr
vollendet haben.
89.3. Die Teilnahme an den Spielen SWISS LOTTO,
Plus und Joker über die Internet-Spielplattform ist
erst nach vorgängiger Registrierung des Spielers –
sowie seiner Mobiltelefonnummer, was die Teilnahme
über SMS betrifft – gemäss und übereinstimmend
mit den im allgemeinen Reglement der über Internet
zugänglichen Spiele der Loterie Romande definierten
Bedingungen möglich.
89.4. Personen, welche die Einsätze zentralisieren
und auswerten, sind nicht zur Teilnahme zugelassen.
89.5. Personen, die unter Verletzung der Zulassungseinschränkungen der drei oben stehenden
Absätze Einsätze zeichnen, verlieren das Recht,
einen Treffer oder die Rückerstattung ihrer Einsätze
einzufordern.
23
90.2. Auf den Internet-Spielscheinen tragen die
Teilnehmer ihre Spielselektionen ein (SWISS-LOTTO(Art. 6.1) und/oder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen (Art. 20.1) und Joker-Nummer(n) (Art 34.2)),
indem sie die den Zahlen oder der/den JokerNummer(n) entsprechenden Kästchen ankreuzen.
90.3. Das Ankreuzen eines Kästchens besteht darin,
dass man es mit einem Kreuz bezeichnet. Dieses
Ankreuzen geschieht durch einen Mausklick in der
Mitte des gewählten Kästchens.
90.4. Korrekturen sind möglich und werden durch
das Entfernen des Kreuzes von dem oder den
angekreuzten Kästchen vorgenommen. Das Entfernen des
Kreuzes geschieht durch einen Mausklick in der Mitte
des/der mit einem Kreuz bezeichneten Kästchen(s).
90.5. Was die SMS betrifft, nehmen die Teilnehmer
ihre Spielselektionen vor, indem sie auf ihrem Mobiltelefon Schlüsselwörter eingeben. Diese Zusammenstellung wird entweder direkt auf der Tastatur
des Mobiltelefons vorgenommen oder indirekt über
die Applikation der Loterie Romande (nachstehend:
Loterie-Romande-Applikation), die den Mobilterminals mit Internetzugang, Kurznachrichtendienst
(SMS) und der Möglichkeit, Applikationen über eine
Download-Plattform herunterzuladen, zur Verfügung
steht (nachstehend: Mobilterminals).
Die Internet-Spielscheine
Artikel 91
91.1. Auf der Internet-Spielplattform der Loterie
Romande stehen drei Arten von Internet-SWISSLOTTO-Plus-Spielscheinen zur Verfügung:
•Internet-STANDARD-Spielscheine;
•Internet-SYSTEME-Spielscheine;
•Internet-GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheine.
91.2. Die Internet-STANDARD-Spielscheine, InternetSYSTEME-Spielscheine und Internet-GEKÜRZTESYSTEME-Spielscheine sind die genaue Entsprechung
der STANDARD-Spielscheine, SYSTEME-Spielscheine
und GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheine, die den
Spielern in den Verkaufsstellen der Loterie Romande
zur Verfügung gestellt werden (Art. 48 bis 58).
91.3. Sie weisen alle ein zusätzliches Wahlkästchen
auf, mit dem man ein Abonnement abschliessen
kann (Art. 98).
Artikel 92
92.1. Die Internet-STANDARD-Spielscheine haben
praktisch dieselbe Konfiguration wie die in den Verkaufsstellen erhältlichen STANDARD-Spielscheine.
92.2. Sie enthalten mehrere Spalten, die je zwei
Zahlenfelder enthalten, das SWISS-LOTTO-Feld mit
45 Zahlen und das Plus-Feld mit drei Zahlen. Ferner
weisen sie mehrere vorgedruckte Joker-Nummern
auf, sowie ein Joker-Kästchen mit dem Vermerk
«Quick-Tip» anstelle der Joker-Nummer. Oben rechts
steht das rechteckige Kästchen der Quick-Tip-Option
und unten links befinden sich die Optionskästchen
der Anzahl Ziehungen. Auch sind sie ganz unten links
mit einem zusätzlichen Kästchen versehen, das für
den Abonnementsabschluss bestimmt ist.
92.3. Die Selektionen der Spieler werden ähnlich
vorgenommen wie diejenigen, die bei den in den Ver24
kaufsstellen verfügbaren STANDARD-Spielscheinen
vorgenommen werden. Diese Selektionen betreffen
die SWISS-LOTTO- und/oder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen (Art. 93), die Joker-Nummer(n) (Art. 94),
die Teilnahme in Form von Quick-Tips (Art. 95), die
Wahl der Anzahl Ziehungen (Art. 97) und den Abonnementsabschluss (Art. 98).
Artikel 93
93.1. Die Wahl der SWISS-LOTTO- und SWISS-LOTTOPlus-Spielkombinationen auf den Internet-STANDARDSpielscheinen sind den Vorschriften der Artikel 51.3,
52.1 und 52.2 des vorliegenden Reglements unterstellt.
93.2. Um SWISS LOTTO und gegebenenfalls um
das Zusatzspiel Plus zu spielen, klicken die Teilnehmer
auf ein beliebiges der übereinander liegenden
Spielfeldpaare von SWISS LOTTO und Plus; dieser
Vorgang öffnet ein Fenster, in dem nebeneinander
zwei Feldpaare SWISS LOTTO und Plus zu sehen sind;
zwei rechteckige Kästchen befinden sich unter jedem
Paar; das erste trägt den Vermerk « Zufallszahlen »
und das zweite den Vermerk « Feld löschen ».
93.3. Die Teilnehmer wählen durch Ankreuzen
eine Kombination von 6 Zahlen in jedem der beiden
SWISS-LOTTO-Felder mit 45 Zahlen. Teilnehmer, die
gleichzeitig am Zusatzspiel Plus teilnehmen möchten,
wählen zudem ebenfalls durch Ankreuzen einer Zahl
in jedem der beiden Plus-Felder mit 3 Zahlen.
93.4. Falls die Teilnehmer wünschen, dass das
Informatiksystem die Zahlen der einen und/oder
anderen ihrer SWISS-LOTTO- oder SWISS-LOTTO-PlusKombinationen ganz oder teilweise durch den Zufall
bestimmt, kreuzen sie das Kästchen « Zufallszahlen »
unter dem entsprechenden Spielfeldpaar SWISS
LOTTO und Plus an. Das Informatiksystem wählt
dann 6 Zahlen für die SWISS-LOTTO-Kombination
und 1 Zahl für das Zusatzspiel Plus aus. Um eine
teilweise Bestimmung durch den Zufall zu erreichen,
entfernen die Teilnehmer 1 bis 5 der Zahlen der
auf diese Weise gewählten SWISS-LOTTO-Kombination und ersetzen sie durch die Zahlen ihrer Wahl,
indem sie das entsprechende oder die entsprechenden
Kästchen ankreuzen; sollten die Teilnehmer ebenfalls
eine andere Plus-Zahl als die vom Informatiksystem
gewählte wünschen, kreuzen sie das Kästchen der
Plus-Zahl ihrer Wahl an; die vom Informatiksystem
gewählte Plus-Zahl wird damit automatisch entfernt;
Teilnehmer, die nicht am Plus teilnehmen möchten,
entfernen die vom Informatiksystem gewählte PlusZahl.
93.5. Sobald der Teilnehmer die Selektionen der Artikel
93.3 oder 93.4 vorgenommen hat, klickt er das
Kästchen mit dem Vermerk « OK » an, falls er keine
weiteren SWISS-LOTTO- oder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen zu spielen wünscht; andernfalls klickt
er auf das Kästchen mit der Bezeichnung « weiter »,
wodurch sich ein neues Fenster öffnet, das mit dem
vorhergehenden identisch ist (Art. 93.2); der Teilnehmer
trifft seine Wahl auf gleiche Art und Weise, wie in
den Artikeln 93.3 und 93.4 beschrieben. Diesen Vorgang
kann er bis zu 7 Mal durchführen und somit 7 SWISSLOTTO-Spielkombinationspaare mit oder ohne Plus
wählen. Sobald der Teilnehmer alle SWISS-LOTTOund/oder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen, die
er spielen möchte, gewählt hat, klickt er auf das
Kästchen « OK ».
93.6. Nach Aktivierung des Kästchens « OK » erscheint
wieder der Standardspielschein mit den in den
SWISS-LOTTO-Feldern und gegebenenfalls in den PlusFeldern eingetragenen Selektionen des Teilnehmers. Falls
der Teilnehmer die eine oder andere der in diesen
Feldern eingetragenen Spielkombinationen ändern
möchte, braucht er nur auf das entsprechende Feld
zu klicken und die gewünschten Änderungen durch
Entfernung der gewählten Zahlen vorzunehmen oder
gegebenenfalls alle gewählten Zahlen zu löschen,
indem er das Kästchen « Feld löschen » anklickt.
25
Artikel 94
94.1. Die Wahl der Joker-Nummer(n) auf den InternetSTANDARD-Spielscheinen ist den Artikeln 51.2, 52.3
und 53.5 unterstellt.
94.2. Auf den Internet-STANDARD-Spielscheinen
sind die den Joker-Nummern entsprechenden Kästchen
alle im Voraus angekreuzt, einschliesslich des
dem «Quick-Tip»-Joker entsprechenden Kästchens;
falls der Teilnehmer so viele Joker-Nummern spielen
möchte, wie auf dem Spielschein stehen, und keine
der vorgedruckten Joker-Nummern ändern möchte,
braucht er keine weitere Wahl zu treffen.
94.3. Wenn der Teilnehmer aber weniger JokerNummern als die auf dem Spielschein im Voraus
angekreuzten spielen möchte, entfernt er in den
Kästchen der nicht gewünschten Joker-Nummer(n)
(gegebenenfalls auch im Kästchen, das dem «QuickTip»-Joker entspricht) das Kreuz.
94.4. Die Teilnehmer können andere Joker-Nummern
als die auf den Internet-STANDARD-Spielscheinen
gezeigten und im Voraus angekreuzten erhalten;
dazu klicken sie auf eines oder mehrere der Kästchen,
die den Vermerk « Neu » tragen, unterhalb der oder
den Joker-Nummer(n), deren Änderung sie wünschen.
94.5. Die Änderung einer Joker-Nummer kann nur
die gesamte Joker-Nummer betreffen; ausgeschlossen
ist die Änderung einzelner Ziffern oder Reihen von
Ziffern dieser Nummer.
Artikel 95
95.1. Das Kästchen « Quick-Tip » oben rechts auf
den Internet-STANDARD-Spielscheinen macht es den
Teilnehmern möglich, für eine bestimmte Anzahl
SWISS-LOTTO- und/oder SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen und gegebenenfalls für eine bestimmte Anzahl
Joker-Nummern Quick-Tips (Art. 53.2) zu erhalten.
95.2. Wenn der Teilnehmer auf das Kästchen
«Quick-Tip» klickt, öffnet sich ein Fenster, das den
Teilnehmer auffordert, seinen Quick-Tip zu definieren,
und in dem sich nachstehende Rubriken befinden:
« Anzahl SWISS-LOTTO-Felder », « Anzahl Plus-Zahlen »,
«Anzahl Joker », « Anzahl Ziehungen » und « Gesamtbetrag Ihres Einsatzes ». Gegenüber jeder der
vier ersten Rubriken steht ein Pulldown-Menü mit
mehreren Zahlen zur Auswahl.
95.3. Beim Pulldown-Menü gegenüber der Rubrik
« Anzahl SWISS-LOTTO-Felder » stehen die Zahlen 2,
4, 6, 8, 10, 12 und 14. Der Teilnehmer wählt eine
dieser Zahlen, je nachdem, welche Anzahl SWISSLOTTO-Quick-Tips er erhalten möchte.
95.4. Unter dem Vorbehalt der Ziffer 0, die hinzu
kommt, sind die Zahlen im Pulldown-Menü gegenüber
der Rubrik « Anzahl Plus-Zahlen » identisch mit denen
im Pulldown-Menü gegenüber der Rubrik « Anzahl
SWISS-LOTTO-Felder » (Art. 95.3). Der Teilnehmer
wählt eine dieser Zahlen, je nachdem, welche Anzahl
SWISS-LOTTO-Quick-Tips er erhalten möchte. Die auf
diese Weise gewählte Anzahl kann nicht höher sein
als diejenige, die gemäss Artikel 95.3 gewählt wird.
95.5. Im Pulldown-Menü gegenüber der Rubrik
« Anzahl Joker » stehen die Ziffern 0, 1, 2, 3 und 4.
Der Teilnehmer wählt eine dieser Ziffern, je nachdem,
wie viele Joker-Quick-Tips er erhalten möchte.
95.6. Die im Pulldown-Menü gegenüber der Rubrik
« Anzahl Ziehungen » aufgeführten Zahlen sind folgende: 1, 2, 5, 10 und 20. Der Teilnehmer wählt eine
dieser Zahlen, je nachdem, an wie vielen aufeinander
folgenden Ziehungen er die gemäss Artikel 95.3 bis
95.5 gewählten Quick-Tips teilnehmen lassen will.
95.7. Gegenüber dem Vermerk « Gesamtbetrag
Ihres Einsatzes » steht der Einsatzgesamtbetrag,
der den Selektionen des Teilnehmers gemäss den
Artikeln 95.3 bis 95.6 entspricht. Der Einsatzgesamtbetrag ist abhängig von der Art und der Anzahl
26
der Spielkombinationen (Art. 6 und 20) sowie der
gespielten Joker-Nummern (Art. 35), eventuell
multipliziert mit der gewählten Anzahl aufeinander
folgender Ziehungen (Art. 95.6).
95.8. Sobald der Teilnehmer die Selektionen der
Artikel 95.3 bis 95.6 ausgeführt hat, klickt er auf
das Kästchen, das den Vermerk « OK » trägt; nach
Aktivierung dieses Kästchens erscheint wieder der
STANDARD-Spielschein mit den vom Teilnehmer in den
entsprechenden Feldern (SWISS LOTTO und
gegebenenfalls Plus) oder Kästchen (Joker und
Anzahl Ziehungen) eingetragenen Selektionen des
Teilnehmers. Der Teilnehmer kann die auf dem
Internet-STANDARD-Spielschein eingetragenen Selektionen ändern, indem er auf die in den Artikeln 93.6
und 94.3 bis 94.5 beschriebene Weise vorgeht.
Artikel 96
96.1. Die der RePLAY-Ziehung unterstellte RePLAYZahl (Art. 7.2) wird jeder Internet-Spielquittung
automatisch von einem Zufallsgenerator zugewiesen
(Art. 118), einschliesslich derjenigen Quittungen, die
gemäss Artikel 18 als RePLAY-Gewinn abgegeben
wurden (Quick-Tip-RePLAY-Quittungen).
96.2. Im Weiteren gelten die Artikel 55.2 und 56.2
des vorliegenden Reglements auch für die RePLAYZahlen auf den Internet-Spielquittungen.
Artikel 97
97.1. Unter dem Vorbehalt von Artikel 97.2 können die
Teilnehmer die Spielselektionen ihres Spielscheins
an mehreren aufeinander folgenden SWISS-LOTTOZiehungen oder Ziehungsserien von SWISS LOTTO,
Plus und gegebenenfalls Joker teilnehmen lassen. Zu
diesem Zweck kreuzen sie eines der Wahlkästchen
für die Anzahl Ziehungen 1, 2, 5, 10 oder 20 an.
97.2. Die Loterie Romande behält sich die Möglichkeit
vor, die in Artikel 97.1 beschriebene Option mehrfacher
Ziehungen vorübergehend zu sperren, insbesondere
wenn Spielregeln abgeändert werden.
Artikel 98
98.1. Die Teilnehmer können für die Spielselektionen ihres Spielscheins auch ein Abonnement
abschliessen. Dafür klicken Sie auf das Kästchen
« Abo abschliessen » ganz unten links auf dem
Spielschein.
98.2. Die Aktivierung des Kästchens « Abo
abschliessen » ändert die Zone des Spielscheins,
welche die Auswahl der Anzahl Ziehungen enthält;
in dieser Zone steht nun ein Pulldown-Menü, auf
dem nachstehende Vermerke erscheinen: « Bei jeder
Ziehung », « Jackpot » und « Jackpot mit Plus ».
98.3. Der Teilnehmer wählt eine dieser 3 Optionen,
je nachdem, ob er die Spielselektionen seines
Spielscheins an allen Ziehungen teilnehmen lassen
will, ohne Rücksicht darauf, wie hoch der Jackpot
von SWISS LOTTO oder die kumulierten Jackpots von
SWISS LOTTO und Plus sind, oder nur an den Ziehungen,
bei denen der Jackpot von SWISS LOTTO oder die
kumulierten Jackpots von SWISS LOTTO und Plus
einen gewissen Betrag erreichen.
98.4. Wenn der Teilnehmer den Vermerk « Bei
jeder Ziehung » wählt, nehmen die Selektionen
seines Spielscheins nach Abschluss des Abonnements
an allen folgenden SWISS-LOTTO- und gegebenenfalls Plus- und/oder Joker-Ziehungen teil, sofern,
was die erste Ziehung anbetrifft, der pro Teilnahme
geschuldete Einsatz (Art. 112.3) vor dem letzten
Termin für die Registrierung der Einsätze registriert
werden kann (Art. 120); andernfalls beginnt ihre Teilnahme von der nächstfolgenden SWISS-LOTTO- und
gegebenenfalls Plus- und/oder Joker-Ziehung an;
vorbehaltlich einer Kündigung, Suspendierung oder
Änderung der Abonnementbedingungen dauert diese
Teilnahme so lange an, wie der auf dem elektronis-
27
chen Portefeuille des Teilnehmers (Art. 17 bis 20 des
allgemeinen Reglements der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande, nachstehend: « das
Portefeuille ») verfügbare Betrag für die Erhebung
des pro Teilnahme geschuldeten Gesamteinsatzes
ausreicht (Art. 112.3).
98.5. Wenn der Teilnehmer den Vermerk « Jackpot »
wählt, hat er ebenfalls einen der Beträge zu wählen,
die im Pulldown-Menü rechts von diesem Vermerk
stehen, nämlich « 1 Mio. », « 2 Mio. », « 3 Mio. »,
« 4 Mio. », « 5 Mio. », « 6 Mio. » oder « 7,5 Mio. ».
Durch die Wahl eines dieser Beträge bestimmt der
Teilnehmer, an welcher Art von SWISS-LOTTO-Ziehungen die Selektionen seines Spielscheins teilnehmen
sollen, nämlich an allen SWISS-LOTTO-Ziehungen,
bei denen der tatsächliche oder der geschätzte
Jackpot gleich hoch oder höher ist als der gewählte
Betrag. Wenn die Selektionen seines Spielscheins
auch eine Teilnahme am Zusatzspiel Plus und/oder am
ergänzenden Spiel Joker enthalten, nehmen die betreffenden Spielselektionen nur an den Plus- und/oder
Joker-Ziehungen teil, die gleichzeitig mit den SWISSLOTTO-Ziehungen der vom Teilnehmer gewählten Art
durchgeführt werden.
98.6. Diese Teilnahme gilt für alle SWISSLOTTO-Ziehungen der gewählten Art, die nach dem
Abschluss des Abonnements stattfinden, sofern, was
die erste Ziehung anbetrifft, der pro Teilnahme geschuldete
Einsatz (Art. 112.3) vor dem letzten Termin für die
Registrierung der Einsätze registriert werden kann.
Vorbehaltlich einer Kündigung, Suspendierung oder
Änderung der Abonnementbedingungen dauert diese
Teilnahme so lange an, wie der auf dem elektronischen
Portefeuille des Teilnehmers verfügbare Betrag
für die Erhebung des pro Teilnahme geschuldeten
Gesamteinsatzes ausreicht (Art. 112.3).
98.7. Wenn der Teilnehmer den Vermerk « Jackpot
mit Plus » wählt, hat er ebenfalls einen der Beträge
zu wählen, die im Pulldown-Menü rechts von diesem
Vermerk stehen, nämlich « 3 Mio. », « 4 Mio. »,
« 5 Mio. », « 6 Mio. », « 7,5 Mio. » oder « 10 Mio. ».
Durch die Wahl eines dieser Beträge bestimmt der
Teilnehmer, an welcher Art von SWISS-LOTTO- und
Plus-Ziehungen die Selektionen seines Spielscheins
teilnehmen sollen, nämlich an allen SWISS-LOTTOund Plus-Ziehungen, bei denen der tatsächliche oder
der geschätzte kumulierte Jackpot gleich hoch oder
höher ist als der gewählte Betrag. Wenn die Selektionen seines Spielscheins auch eine Teilnahme am
ergänzenden Spiel Joker enthalten, nehmen die
betreffenden Spielselektionen nur an den Joker-Ziehungen teil, die gleichzeitig mit den SWISS-LOTTOund Plus-Ziehungen der vom Teilnehmer gewählten
Art durchgeführt werden.
98.8. Diese Teilnahme gilt für alle SWISS-LOTTOund Plus-Ziehungen der gewählten Art, die nach
dem Abschluss des Abonnements stattfinden, sofern,
was die erste Ziehung anbetrifft, der pro Teilnahme
geschuldete Einsatz (Art. 112.3) vor dem letzten
Termin für die Registrierung der Einsätze bei dieser
Ziehungsserie registriert werden kann. Vorbehaltlich
einer Kündigung, Suspendierung oder Änderung der
Abonnementbedingungen dauert diese Teilnahme so
lange an, wie der auf dem elektronischen Portefeuille
des Teilnehmers verfügbare Betrag für die Erhebung
des pro Teilnahme geschuldeten Gesamteinsatzes
ausreicht (Art. 112.3).
98.9. Um ein Abonnement zu beenden oder
zu suspendieren, klickt der Teilnehmer auf die
entsprechende Rubrik im oberen Teil der Abonnementbestätigung (Art. 119). Die Beendigung oder
Suspendierung eines Abonnements wird unverzüglich
wirksam, unter dem Vorbehalt der etwaigen Ausgabe
einer Spielquittung für die nächste Ziehung oder die
nächste Ziehungsserie gemäss Artikel 114.6 oder
114.7 vor der Beendigung oder Suspendierung des
Abonnements. Der Teilnehmer kann ein Abonnement
auch abändern, indem er auf die entsprechende
Rubrik im oberen Teil der Abonnementbestätigung
28
klickt. Einzig die Arten von Ziehungen (Art. 98.2 und
98.3), an denen seine Spielselektionen teilnehmen
sollen, können abgeändert werden; davon ausgeschlossen sind die eigentlichen Spielselektionen. Die
Änderung wird unverzüglich wirksam, unter dem
Vorbehalt der etwaigen Ausgabe einer Spielquittung
für die nächste Ziehung oder die nächste Ziehungsserie gemäss Artikel 114.6 oder 114.7 vor der Änderung
des Abonnements.
Artikel 99
99.1. Genau wie die in den Verkaufsstellen
erhältlichen SYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTESYSTEME-Spielscheine, machen die InternetSYSTEME-Spielscheine und Internet-GEKÜRZTESYSTEME-Spielscheine es möglich, mit einer einzigen
Wahl alle SWISS-LOTTO-Kombinationen oder einen
Teil der SWISS-LOTTO-Kombinationen, die sich aus einer
Auswahl von mehr als sechs Zahlen beim SWISS
LOTTO ergeben können, zu spielen.
99.2. Die zugelassenen Systeme und ihre Anwendungsbedingungen sind dieselben wie diejenigen
der SYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTE-SYSTEMESpielscheine, die in der Broschüre « Systeme des
SWISS LOTTO mit Zusatzspiel Plus » beschrieben sind
(vgl. Art. 57.2).
99.3. Die Teilnahme am SWISS LOTTO mit Systemen
erlaubt nur eine globale Teilnahme am Zusatzspiel
Plus. Die ausgewählte Plus-Zahl wird automatisch
allen SWISS-LOTTO-Kombinationen oder der Auswahl
dieser Kombinationen, die das gewählte System
enthält, hinzugefügt.
Artikel 100
100.1. Auf den Internet-SYSTEME-Spielscheinen
steht das Wahlkästchen des gewünschten Systems in
einem Pulldown-Menü oben links auf den Spielscheinen,
unter der Rubrik 1, mit dem Titel « System wählen ».
Sobald das gewünschte System gewählt ist,
erscheinen unter dem Wahlkästchen des betreffenden Systems die Anzahl « Bankzahlen » und
die Anzahl « Wahlzahlen » sowie die Anzahl SWISSLOTTO-Einzelkombinationen, die es enthält. Etwas
weiter unten steht auch der Preis des gewünschten
Systems, mit oder ohne Teilnahme am Zusatzspiel
Plus. Die Wahlfelder der « Bankzahlen » und « Wahlzahlen » stehen nebeneinander im mittleren Bereich
der Spielscheine, unter der Rubrik 2 und 3, beziehungsweise mit der Aufschrift « Ihre Bankzahlen »
und « Ihre Wahlzahlen». Das Wahlfeld der Plus-Zahl
befindet sich unter den Wahlfeldern der « Bankzahlen »
und « Wahlzahlen », unter der Rubrik 4, mit der
Aufschrift « Plus ». Die SYSTEME-Spielscheine enthalten ebenfalls mehrere vorgedruckte Joker-Nummern
sowie ein Joker-Kästchen mit dem Vermerk «QuickTip» anstelle der Joker-Nummer und haben oben
rechts das rechteckige Kästchen der Quick-Tip-Option
und unten links die Optionskästchen der Anzahl
Ziehungen. Ferner sind sie mit einem zusätzlichen
Kästchen für den Abonnementsabschluss ausgestattet,
das ganz unten links steht.
Nummer und haben oben rechts das rechteckige
Kästchen der Quick-Tip-Option und unten links die
Optionskästchen der Anzahl Ziehungen. Ferner sind
sie mit einem zusätzlichen Kästchen für den Abonnementsabschluss ausgestattet, das ganz unten links
steht.
100.2. Auf den Internet-GEKÜRZTE-SYSTEMESpielscheinen steht das Wahlkästchen des gewünschten
gekürzten Systems in einem Pulldown-Menü oben
links auf den Spielscheinen, unter der Rubrik 1,
mit dem Titel « System wählen ». Sobald das
gewünschte System gewählt ist, erscheint unter
dem Wahlkästchen des betreffenden Systems die
Anzahl « Wahlzahlen » sowie die Anzahl SWISSLOTTO-Einzelkombinationen, die es enthält. Etwas
weiter unten steht auch der Preis des gewünschten
gekürzten Systems, mit oder ohne Teilnahme am
Zusatzspiel Plus. Das Wahlfeld der « Wahlzahlen »
steht im mittleren Bereich der Spielscheine und das
Wahlfeld der Plus-Zahl rechts daneben, unter der
Rubrik 2 und 3, beziehungsweise mit der Aufschrift
« Ihre Wahlzahlen» und « Plus ». Die GEKÜRZTESYSTEME -Spielscheine enthalten ebenfalls mehrere
vorgedruckte Joker-Nummern sowie ein Joker-Kästchen
mit dem Vermerk «Quick-Tip» anstelle der Joker-
101.2.
Die Wahl des Quick-Tip-Kästchens öffnet kein Fenster
wie bei den Internet- STANDARD-Spielscheinen, sondern
bewirkt das Ankreuzen von Kästchen in den Feldern
der « Wahlzahlen », beziehungsweise « Bankzahlen »
bei der Anzahl, die dem gewünschten System oder
gekürzten System entspricht. Zudem löst die Wahl
der Quick-Tip-Option das automatische Ankreuzen
einer Plus-Zahl aus; Teilnehmer, die nicht Plus spielen
oder eine andere Plus-Zahl spielen möchten, als die
vom Informatiksystem gewählte Zahl, entfernen
das Kreuz von dieser Zahl und ersetzen es durch die
Plus-Zahl ihrer Wahl, indem sie das entsprechende
Kästchen ankreuzen.
29
Artikel 101
101.1. Die Selektionen, die von den Teilnehmern
vorzunehmen sind, werden auf ähnliche Art und
Weise vorgenommen wie bei den in den Verkaufsstellen erhältlichen SYSTEME-Spielscheinen und
GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheinen. Die Abschnitte
2.2 und 3.2 der Broschüre « Systeme des SWISS
LOTTO mit Zusatzspiel Plus » über die auf den
SYSTEME-Spielscheinen und GEKÜRZTE-SYSTEMESpielscheinen zu treffenden Selektionen gelten auch
für die Selektionen der Internet-SYSTEME-Spielscheine
und Internet-GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheinen. Im
Weiteren werden diese Selektionen vorgenommen,
wie in den nachstehenden Artikeln 101.2 bis 101.7
beschrieben.
101.3. Um eine teilweise Bestimmung der « Wahlzahlen » und/oder « Bankzahlen » des gewählten
Systems durch den Zufall zu erreichen, entfernen die
Teilnehmer das Kreuz von der/den « Wahlzahl(en) »
und/oder « Bankzahl(en) », die sie entfernen möchten,
und ersetzen sie durch « Wahlzahlen » und/oder
« Bankzahlen » ihrer Wahl, indem sie das oder die
entsprechenden Kästchen ankreuzen.
101.4. Die Wahl der Joker-Nummer(n) auf den
Internet-SYSTEME-Spielscheinen und InternetGEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheinen wird auf identische Art und Weise vorgenommen wie sie auf den
Internet-STANDARD-Spielscheinen vorgenommen
wurde; Artikel 94 des vorliegenden Reglements ist
vollumfänglich darauf anwendbar.
101.5. Die Wahlkästchen der Anzahl Ziehungen der
Internet-SYTEME-Spielscheine und Internet-GEKÜRZTESYSTEME-Spielscheine sind identisch mit denen der
Internet-STANDARD-Spielscheine; Artikel 97 des
vorliegenden Reglements ist vollumfänglich darauf
anwendbar.
101.6. Schliesslich ist das Wahlkästchen für den
Abschluss eines Abonnements der Internet-SYSTEMESpielscheine und Internet-GEKÜRZTE-SYSTEMESpielscheine ebenfalls identisch mit dem der
Internet-STANDARD-Spielscheine Artikel 98 des
vorliegenden Reglements ist vollumfänglich darauf
anwendbar.
101.7. Falls der Teilnehmer die eine oder andere
seiner Spielselektionen ändern möchte, braucht er
nur die gewünschten Änderungen vorzunehmen,
indem er das Kreuz von den Kästchen entfernt und/
oder die gewählten Rubriken deaktiviert.
Die SMS
Artikel 102
102.1. Die Teilnahme an den Spielen SWISS
LOTTO, Plus und Joker über SMS geschieht durch
Schlüsselwörter in Verbindung mit bestimmten
Spielselektionstypen.
30
102.2.
Diese Schlüsselwörter werden entweder vom Teilnehmer
direkt auf seinem Mobiltelefon eingegeben, gemäss
den Artikeln 103 bis 105 des vorliegenden Reglements,
oder indirekt über die Loterie-Romande-Applikation
zusammengestellt, die für Mobiltelefone gemäss
den Artikeln 107 bis 109 des vorliegenden Reglements
zur Verfügung steht.
102.3. Diese Schlüsselwörter entsprechen entweder vollständigen Quick-Tips oder vom Teilnehmer gewählten
Spielkombinationen.
Artikel 103
So hat der Teilnehmer, der in einer einzigen Ziehung
14 vollständige SWISS-LOTTO-Quick-Tips spielen
möchte, das Schlüsselwort « Lotto » zu verwenden;
falls er 14 komplette SWISS-LOTTO-Plus-Quick-Tips in
einer einzigen Ziehung erhalten möchte, hat er das
Schlüsselwort « Lotto P » zu verwenden.
Artikel 104
104.1. Falls der Teilnehmer eine andere Anzahl
SWISS-LOTTO- und/oder SWISS-LOTTO-Plus-Quick-Tips
erhalten und gegebenenfalls auch Joker spielen und/
oder seine Spielselektionen an mehreren aufeinander
folgenden Ziehungen teilnehmen lassen möchte,
verwendet er andere Schlüsselwörter, die gemäss
den in den nachstehenden Artikeln 104.2 bis 104.6
definierten Regeln zusammengesetzt werden.
104.2. Falls der Teilnehmer nur vollständige
SWISS-LOTTO-Quick-Tips spielen möchte, verwendet
er das Schlüsselwort « Lotto », gefolgt von einem
Abstand und dem Buchstaben Q, direkt gefolgt von
der gewünschten Anzahl SWISS-LOTTO-Quick-Tips,
wobei diese Anzahl immer paarig sein muss und
nicht über 12 betragen darf; wenn der Teilnehmer
also 8 vollständige SWISS-LOTTO-Quick-Tips erhalten
möchte, bildet er das Schlüsselwort « Lotto Q8 ».
104.3. Falls der Teilnehmer ebenfalls über QuickTips am Zusatzspiel Plus teilnehmen möchte, verwendet
er das Schlüsselwort « Lotto », gefolgt von einem
Abstand und dem Buchstaben Q, direkt gefolgt von
der gewünschten Anzahl vollständiger SWISS-LOTTOQuick-Tips, gefolgt von einem Abstand und dem
Buchstaben P, direkt gefolgt von der gewünschten
Anzahl Plus-Zahlen, wobei diese Anzahl immer
paarig sein muss und nicht höher sein darf als die
gewählte Anzahl SWISS-LOTTO-Quick-Tips; wenn der
Teilnehmer also 8 SWISS-LOTTO-Quick-Tips mit 6 PlusZahlen erhalten möchte, bildet er das Schlüsselwort
« Lotto Q8 P6 ».
104.4. Falls der Teilnehmer vollständige SWISSLOTTO-Quick-Tips und einen oder mehrere JokerQuick-Tips erhalten möchte, verwendet er das Schlüsselwort « Lotto », gefolgt von einem Abstand und dem
Buchstaben Q, direkt gefolgt von der gewünschten
Anzahl SWISS-LOTTO-Quick-Tips, gefolgt von einem
Abstand und dem Buchstaben J, direkt gefolgt von
der gewünschten Anzahl Joker-Quick-Tips, wobei
diese Anzahl nicht mehr als drei betragen darf; wenn
der Teilnehmer also 8 SWISS-LOTTO-Quick-Tips und
2 Joker-Quick-Tips erhalten möchte, bildet er das
Schlüsselwort « Lotto Q8 J2 » .
104.5. Falls der Teilnehmer über Quick-Tips am
SWISS LOTTO, Plus und am Joker teilnehmen
möchte, verwendet er das Schlüsselwort « Lotto »,
gefolgt von einem Abstand und dem Buchstaben Q,
direkt gefolgt von der gewünschten Anzahl kompletter SWISS-LOTTO-Quick-Tips, gefolgt von einem Abstand und dem Buchstaben P, direkt gefolgt von der
gewünschten Anzahl Plus-Zahlen, gefolgt von einem
Abstand und dem Buchstaben J, direkt gefolgt von
der gewünschten Anzahl Joker-Quick-Tips, wobei die
Anzahl Plus-Zahlen immer paarig und niedriger oder
gleich der Anzahl kompletter SWISS-LOTTO-QuickTips sein muss und die Anzahl der Joker-Quick-Tips
nicht mehr als vier betragen darf; wenn der Teilnehmer also 8 SWISS-LOTTO-Plus-Quick-Tips und 1
Joker-Quick-Tip erhalten möchte, bildet er das Schlüs-
31
selwort « Lotto Q8 P8 J1 »; falls er 8 SWISS-LOTTOQuick-Tips mit 6 Plus-Zahlen und 3 Joker-Quick-Tips
erhalten möchte, bildet er das Schlüsselwort « Lotto
Q8 P6 J3 ».
104.6. Falls der Teilnehmer seine Spielselektionen
an mehreren aufeinander folgenden Ziehungen
teilnehmen lassen möchte, fügt nach seinen gemäss
den Artikeln 104.1 bis 104.5 vorgenommenen
Spielselektionen einen Abstand hinzu, gefolgt von
der Anzahl gewünschter aufeinander folgender Ziehungen 2, 5, 10 oder 20; wenn der Teilnehmer also
8 SWISS-LOTTO-Quick-Tips mit 6 Plus-Zahlen und 3
Joker-Quick-Tips an den nächsten 10 aufeinander folgenden Ziehungen spielen will, bildet er das Schlüsselwort « Lotto Q8 P6 J3 10 ».
Artikel 105
105.1. Der Teilnehmer kann über SMS SWISSLOTTO- oder SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen seiner
Wahl spielen, doch jeweils maximal zwei.
105.2. Falls der Teilnehmer nur 2 SWISS-LOTTOKombinationen spielen will, verwendet er das
Schlüsselwort « Lotto », gefolgt von einem Abstand
und den 6 Zahlen der ersten SWISS-LOTTO-Kombination seiner Wahl, jede durch einen Abstand getrennt,
direkt gefolgt von einem Komma, dann von einem
Abstand und den 6 Zahlen der zweiten SWISS-LOTTOKombination seiner Wahl; wenn der Teilnehmer also
folgende 2 SWISS-LOTTO-Kombinationen erhalten
möchte: 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7, 8, 9, 10, 11, 12,
bildet er das Schlüsselwort « Lotto 1 2 3 4 5 6, 7 8
9 10 11 12 ».
105.3.
Falls der Teilnehmer 2 SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen spielen will, verwendet er das Schlüsselwort
« Lotto », gefolgt von einem Abstand und den 6
Zahlen der ersten SWISS-LOTTO-Kombination seiner
Wahl, jede durch einen Abstand getrennt, gefolgt von
einem Abstand und vom Buchstaben P, direkt gefolgt
von der Plus-Zahl seiner Wahl; dieser Plus-Zahl lässt
er direkt ein Komma, dann einen Abstand folgen und
bildet dann seine zweite SWISS-LOTTO-Plus-Kombination ebenso wie die erste; wenn der Teilnehmer also
die in Artikel 105.2 erwähnten 2 SWISS-LOTTO-Kombinationen spielen möchte, mit der Plus-Zahl 1 für
die erste und der Plus-Zahl 2 für die zweite, bildet
er das Schlüsselwort « Lotto 1 2 3 4 5 6 P1, 7 8 9
10 11 12 P2 ».
Mobiltelefons eingegeben ist, sendet der Teilnehmer
es an die Nummer 3113.
105.4. Falls der Teilnehmer ergänzend zu seinen
SWISS-LOTTO- oder SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen auch Joker spielen will, fügt er seinem gemäss
Artikel 105.2 oder 105.3 gebildeten Schlüsselwort
ein Komma hinzu, gefolgt von einem Abstand, dann
dem Buchstaben J, direkt gefolgt von der Anzahl
gewünschter Joker-Quick-Tips, die maximal 3 sein
können; wenn der Teilnehmer also die in Artikel
105.2 erwähnten 2 SWISS-LOTTO-Kombinationen
mit 2 Joker-Quick-Tips spielen möchte, bildet er
das Schlüsselwort « Lotto 1 2 3 4 5 6, 7 8 9 10
11 12, J2 »; wenn er die in Artikel 105.3
erwähnten 2 SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen mit
3 Joker-Quick-Tips erhalten möchte, bildet er das
Schlüsselwort « Lotto 1 2 3 4 5 6 P1, 7 8 9 10 11
12 P2, J3».
107.2. Dazu haben die Teilnehmer vorgängig die
Loterie-Romande-Applikation, die auf der Applikations-Herunterlade-Plattform ihres Mobilterminals
zur Verfügung steht, kostenlos auf ihr Mobilterminal
herunterzuladen. Nachdem sie das Herunterladen
vorgenommen und die Loterie-Romande-Applikation
geöffnet haben, wählen die Teilnehmer das Kästchen
«Spielen», das sich im unteren Anzeigebereich ihres
Mobilterminals befindet; dann wählen sie das Spiel
SWISS LOTTO im neu geöffneten Fenster oder wählen direkt das Kästchen «Jetzt spielen» in dem für
das Spiel SWISS LOTTO bestimmten Bereich.
105.5. Falls der Teilnehmer seine SWISS-LOTTOoder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen, mit
oder ohne Joker-Quick-Tips, an mehreren aufeinander
folgenden Ziehungen teilnehmen lassen möchte,
fügt seinem gemäss den Artikeln 105.2 bis 105.4
gebildeten Schlüsselwort einen Abstand hinzu, direkt
gefolgt von der gewünschten Anzahl aufeinander
folgenden Ziehungen 2, 5, 10 oder 20; wenn der
Teilnehmer die in Artikel 105.4 erwähnten Spielselektionen an den 10 folgenden Ziehungen teilnehmen
lassen möchte, bildet er das Schlüsselwort « Lotto 1
2 3 4 5 6, 7 8 9 10 11 12, J2 10 » oder « Lotto 1 2
3 4 5 6 P1, 7 8 9 10 11 12 P2, J3 10 10 ».
Artikel 106
Sobald das den Spielselektionen seiner Wahl
entsprechende Schlüsselwort auf der Tastatur seines
32
Artikel 107
107.1. Die Teilnehmer können über ihr Mobilterminal
auch die Loterie-Romande-Applikation, welche die
Eingabe der Schlüsselwörter erleichtert, anwenden.
107.3. Durch dieses Vorgehen öffnet sich auf dem
Bildschirm des Mobilterminals ein neues Fenster, in
welchem als Überschrift der Vermerk SWISS LOTTO
steht, und direkt darunter die drei nachstehenden
Rubriken: «Spielschein» «Quick-Tip» und «registrierte
Spielscheine».
107.4. Die Applikation der Loterie Romande macht
es den Teilnehmern möglich, entweder vollständige
Quick-Tips (SWISS LOTTO- und/oder SWISS-LOTTOPlus-Spielkombinationen und Joker –Nummer(n))
zu erhalten oder ihre SWISS-LOTTO-und/oder SWISSLOTTO-Plus-Spielkombinationen ganz oder teilweise
selbst zu wählen.
Artikel 108
108.1. Falls ein Teilnehmer SWISS-LOTTO- und/
oder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen erhalten
möchte, die ganz durch den Zufall bestimmt werden,
wählt er in dem in Artikel 107.3 des vorliegenden
Reglements erwähnten Fenster die Rubrik «Quick-Tip».
108.2. Durch die Wahl dieser Rubrik öffnet sich ein
neues Fenster, das den Teilnehmer auffordert, seinen Quick-Tip zu definieren, und in dem sich nachstehende Rubriken befinden: «Anzahl Felder», «Anzahl
Plus-Zahlen», «Anzahl Joker», «Anzahl Ziehungen»
und «Einsatz». Jede der vier erstgenannten Rubriken
enthält mehrere Zahlen zur Auswahl.
108.3. Unter der Rubrik «Anzahl Felder» stehen die
Zahlen 2, 4, 6, 8,1 0, 12 und 14. Der Teilnehmer wählt
eine dieser Zahlen, je nachdem, wie viele SWISSLOTTO-Quick-Tips er erhalten möchte.
108.4.
Unter Vorbehalt der Zahl 0, die dazu hinzukommt,
sind die Zahlen unter der Rubrik «Anzahl Plus-Zahlen»
identisch mit denen unter der Rubrik «Anzahl Felder».
Der Teilnehmer wählt eine dieser Zahlen, je nachdem,
wie viele SWISS-LOTTO-Plus-Quick-Tips er erhalten
möchte. Die auf diese Weise gewählte Anzahl kann
nicht höher sein als diejenige, die gemäss dem
vorangehenden Absatz gewählt wurde.
108.5. Unter der Rubrik «Anzahl Joker», stehen die
Zahlen 0, 1, 2, 3 und 4. Der Teilnehmer wählt eine
dieser Zahlen, je nachdem, wie viele Joker-Quick-Tips
er erhalten möchte.
108.6. Unter der Rubrik «Anzahl Ziehungen»
stehen nachstehende Zahlen: 1, 2, 5, 10 und 20. Der
Teilnehmer wählt eine dieser Zahlen, je nachdem, an
wie vielen aufeinander folgenden Ziehungen er die
gemäss den vorangehenden drei Absätzen gewählten
Quick-Tips teilnehmen lassen will.
108.7. Gegenüber dem Vermerk «Einsatz» steht
der Betrag des Gesamteinsatzes der den Selektionen
des Teilnehmers gemäss den Artikeln 108.3 bis
108.6 entspricht. Der Betrag des Gesamteinsatzes ist
abhängig von der Art und der Anzahl der Spielkombi-
33
nationen (Art. 6 und 20) sowie der gespielten JokerNummern (Art. 35), eventuell multipliziert mit der
gewählten Anzahl aufeinander folgender Ziehungen
(Art. 108.6).
108.8. Sobald der Teilnehmer die Selektionen der
Artikel 108.3 bis 108.6 ausgeführt hat, wählt er das
Kästchen mit dem Vermerk «Spielen»; nach Aktivierung
dieses Kästchens öffnet sich automatisch die SMSFunktion des Mobilterminals des Teilnehmers. Auf
dem Bildschirm erscheint eine vorformulierte SMS,
die das Schlüsselwort enthält, das den Spielselektionen (vollständige Quick-Tips) des Teilnehmers
gemäss den Artikeln 103 und 104 des vorliegenden
Reglements entspricht; im Empfänger-Kästchen steht
bereits die Nummer 3113.
Artikel 109
109.1. Über die Applikation der Loterie Romande
kann der Teilnehmer auch SWISS-LOTTO- und/oder
SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen seiner Wahl spielen,
doch maximal zwei.
109.2. Dazu wählt der Teilnehmer in dem in
Artikel 107.3 des vorliegenden Reglements erwähnten
Fenster die Rubrik «Spielschein». Durch die Wahl
dieser Rubrik öffnet sich auf dem Bildschirm des
Mobilterminals ein neues Fenster, in dem ein
SWISS-LOTTO-Feld mit 45 Zahlen und ein Plus-Feld
mit 3 Zahlen zu sehen sind. Der Teilnehmer wählt
eine Kombination von 6 Zahlen im SWISS-LOTTO-Feld
von 45 Zahlen. Falls der Teilnehmer gleichzeitig am
Zusatzspiel Plus teilnehmen möchte, wählt er zusätzlich
1 Zahl im Plus-Feld mit 3 Zahlen. Nach Vornahme
dieser Selektionen wählt der Teilnehmer das auf
dem Bildschirm oben rechts befindliche Kästchen mit
dem Vermerk« OK ». Ein zweites Spielfeldpaar von
SWISS LOTTO und Plus erscheint, und der Teilnehmer
kann die gewünschten Selektionen in gleicher Weise
vornehmen.
109.3. Falls die Teilnehmer wünschen, dass das
Informatiksystem die Zahlen der einen und/oder
anderen ihrer SWISS-LOTTO- oder SWISS-LOTTOPlus-Kombinationen ganz oder teilweise durch
den Zufall bestimmt, wählen sie das im vorigen
Absatz erwähnte Kästchen «Zufallszahlen» über dem
entsprechenden Spielfeldpaar SWISS LOTTO und Plus.
Das Informatiksystem wählt dann zufällig 6 Zahlen
für die SWISS-LOTTO-Kombination und 1 Zahl für
das Zusatzspiel Plus aus. Um eine teilweise Bestimmung dieser Zahlen durch den Zufall zu erreichen,
entfernen die Teilnehmer 1 bis 5 der Zahlen der auf
diese Weise gewählten SWISS-LOTTO-Kombination
und ersetzen sie durch die Zahlen ihrer Wahl, indem
sie das entsprechende oder die entsprechenden Kästchen
ankreuzen; ebenso kreuzen die Teilnehmer, die
eine andere Plus-Zahl als die vom Informatiksystem
gewählte wünschen, das Kästchen der Plus-Zahl ihrer
Wahl an; die vom Informatiksystem gewählte PlusZahl wird dann automatisch entfernt; Teilnehmer, die
nicht am Plus teilnehmen möchten, entfernen die
vom Informatiksystem gewählte Plus-Zahl. Nach
Vornahme dieser Selektionen wählt der Teilnehmer
das auf dem Bildschirm oben rechts befindliche
Kästchen mit dem Vermerk« OK ».
109.4. Sobald der Teilnehmer die Spielselektionen
der Artikel 109.2 bis 109.3 vorgenommen hat, öffnet
sich ein neues Fenster, in dem im oberen Bereich
die vom Teilnehmer gewählten SWISS-LOTTO- oder
SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen und im unteren
Bereich die Rubriken «Anzahl Joker» und «Anzahl
Ziehungen» zu sehen sind.
109.5. Sobald dieser Vorgang ausgeführt ist, erscheint
ein Fenster mit der Aufschrift « Information », das
angibt, ob das Abonnement richtig registriert worden
ist oder nichtUnter der Rubrik « Anzahl Joker »,
stehen die Zahlen 0, 1, 2, 3 und 4. Der Teilnehmer
wählt eine dieser Zahlen, je nachdem, wie viele Joker
er spielen möchte.
34
109.6. Die unter der Rubrik «Anzahl
Ziehungen»stehenden Zahlen sind folgende: 1, 2, 5,
10 und 20. Der Teilnehmer wählt eine dieser Zahlen,
je nachdem, an wie vielen aufeinander folgenden
Ziehungen er seine SWISS-LOTTO – oder SWISSLOTTO-Plus-Kombinationen, mit oder ohne JokerQuick-Tips, teilnehmen lassen will.
109.7. Gegenüber dem Vermerk «Einsatz» steht
der Betrag des Gesamteinsatzes, der den Selektionen
des Teilnehmers gemäss den Artikeln 109.2 bis 109.6
entspricht. Der Betrag des Gesamteinsatzes ist abhängig
von der Art und Anzahl gespielter Spielkombinationen
(Art. 6 und 20) sowie Joker-Nummern (Art. 35), eventuell
multipliziert mit der gewählten Anzahl aufeinander
folgender Ziehungen (Art. 109.6).
109.8. Sobald der Teilnehmer die Selektionen der
Artikel 109.2 bis 109.6 vorgenommen hat, wählt
er das Kästchen mit dem Vermerk «Spielen»;
nach Aktivierung dieses Kästchens öffnet sich
automatisch die SMS-Funktion des Mobilterminals
des Teilnehmers. Auf dem Bildschirm erscheint eine
vorformulierte SMS, die das Schlüsselwort enthält,
das den Spielselektionen des Teilnehmers gemäss Artikel 105 des vorliegenden Reglements entspricht; im
Empfänger-Kästchen steht bereits die Nummer 3113.
Artikel 110
Anschliessend sendet der Teilnehmer die gemäss den
Artikeln 108.8 oder 109.8 vorformulierte SMS an die
Nummer 3113, indem der die SMS-Sendetaste seines
Mobilterminals betätigt.
Artikel 111
111.1. Die vom Teilnehmer über die Applikation
der Loterie Romande getroffenen Spielselektionen
werden unter der Rubrik «registrierte Spielscheine»
des in Artikel 107.3 des vorliegenden Reglements
erwähnten Fensters gespeichert. Falls der Teilnehmer
es wünscht, kann er seine früheren Spielselektionen
wieder verwenden. Dazu wählt er eines der in der
Rubrik «registrierte Spielscheine» gespeicherten
SWISS-LOTTO- oder SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationspaare. Sobald die Selektion abgeschlossen ist,
wählt der Teilnehmer das Kästchen «Spielen».
111.2. Bevor sie ihre SWISS-LOTTO- oder SWISSLOTTO-Plus-Spielkombinationen spielen, können die
Teilnehmer überprüfen, ob die Zahlen der betroffenen
Kombinationen an vorangegangenen Bildschirm in
dem in Artikel 109.4 erwähnten Fenster befindliche
Kästchen «Überprüfen».
Registrierung der Selektionen
Die Spielscheine
Artikel 112
112.1. Auf den drei Arten von Internet-Spielscheinen
steht unten rechts der Gesamteinsatzbetrag, der den
darauf eingetragenen Spielselektionen entspricht.
112.2. Vorbehaltlich der Teilnahme durch ein
Abonnement, ist der zahlbare Gesamteinsatz abhängig vom Typ und von der Anzahl gespielter Spielkombinationen (Art. 6.3 und 20.2), sowie von der
Anzahl gespielter Joker-Nummern (Art. 35), eventuell
multipliziert mit der Anzahl gewählter aufeinander
folgender Ziehungen (Art. 97 und 101.5). Die von
den Spielselektionen des Teilnehmers betroffenen
Spiele sind links vom geschuldeten Gesamteinsatz
aufgeführt, und zwar in folgender Form: «Einsatz»bei
Teilnahme nur am SWISS LOTTO; «Einsatz mit Plus»
bei Teilnahme am SWISS LOTTO und am Zusatzspiel
Plus; «Einsatz mit Joker» bei Teilnahme am SWISS
LOTTO und am Joker und «Einsatz mit Plus und
Joker» bei Teilnahme am SWISS LOTTO, am Plus und
am Joker.
35
112.3. Bei Teilnahme durch ein Abonnement
entspricht der geschuldete Gesamteinsatzbetrag, der
auf dem Spielschein unter dem Vermerk «Einsatz pro
Teilnahme» unten rechts steht, dem für jede SWISSLOTTO-Ziehung (einschliesslich der gleichzeitig durchgeführten etwaigen Plus- und/oder Joker-Ziehung(en))
oder Ziehungsserien von SWISS LOTTO und Plus
(einschliesslich der etwaigen gleichzeitig durchgeführten Joker-Ziehung) des gewählten Typs (Art. 98.4,
98.5 und 98.7) geschuldeten Gesamteinsatz.
Artikel 113
113.1. Auf den drei Arten von Internet-Spielscheinen
befindet sich unten rechts ein längliches rechteckiges
Kästchen in oranger Farbe mit der Bezeichnung
«Spielschein spielen», ausgenommen wenn der
Teilnehmer sich entschlossen hat, ein Abonnement
abzuschliessen (Art. 98 und 101.6); in diesem Fall
trägt es den Vermerk «Abo abschliessen» (Art. 114).
113.2. Sobald seine Spielselektionen gemäss den
Artikeln 93 bis 98 oder 99 bis 101 des vorliegenden
Reglements vorgenommen sind, klickt der Teilnehmer
auf das rechteckige Kästchen mit der Aufschrift
«Spielschein spielen»; dieser Vorgang bewirkt,
dass sich ein Fenster öffnet mit der Aufschrift
«Spielschein validieren», in dem alle Selektionen des
Teilnehmers zusammengefasst sind, wie sie auf dem
gespielten Spielschein eingetragen wurden, wobei
die Zahlen der gespielten SWISS-LOTTO- und/oder
SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen präzisiert werden;
gegebenenfalls die Zahl des gewählten Systems
mit den gespielten «Bankzahlen», beziehungsweise
«Wahlzahlen»; gegebenenfalls die gespielte(n)
Joker-Nummer(n) und die gewählte Anzahl aufeinander
folgender Ziehungen; das Ziehungsdatum oder die
Daten der ersten und letzten Ziehung, an der/denen
die Spielselektionen teilnehmen und der zahlbare
Gesamteinsatzbetrag (Art. 112.2).
113.3. In diesem Stadium kann der Teilnehmer
seine Spielselektionen noch ändrn, indem er auf die
Rubrik «Spielschein ändern» klickt, die sich unten
links vom Fenster befindet, was den Spielschein mit
den Spielselektionen des Teilnehmers wieder erscheinen
lässt. Um seine Spielselektionen zu ändern, geht der
Teilnehmer vor, wie in den Artikeln 93.6, 94.3 bis
94.5 und 101.7 beschrieben.
113.4. Wenn der Teilnehmer keine weitere
Änderung seiner Spielselektionen vornehmen will
und sie so zu spielen beabsichtigt, wie sie im Fenster
«Spielschein validieren» zusammengefasst sind,
klickt er auf das orangefarbene rechteckige Kästchen
mit der Bezeichnug «Spielschein validieren» unten
rechts von diesem Fenster.
113.5. Sobald dieser Vorgang ausgeführt ist, erscheint
ein Fenster mit der Aufschrift «Information», das
angibt, ob die Registrierung des Spielscheins richtig
ausgeführt wurde oder nicht. Wenn ja, ist keine
Annullierung noch eine Vergütung des Einsatzes
mehr möglich, und das Informatiksystem der Loterie
Romande gibt eine Spielquittung ab, deren Inhalt in
Echtzeit an das Registrierungszentrum des Informatikverwaltungssystems des Spiels übermittelt wird
(Art. 60) und die im Spielerkonto des Teilnehmers
(Art. 11 bis 16 des allgemeinen Reglements der über
Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande,
nachstehend «Spielerkonto»), unter der Rubrik
«Historischer Spielüberblick» der Rubrik «meine
Spiele» gespeichert wird. Andernfalls erscheint eine
Fehlermeldung, die den Teilnehmer auffordert, es
ein wenig später nochmals zu versuchen.
113.6. Gemäss Artikel 22 des allgemeinen Reglements der über Internet zugänglichen Spiele der
Loterie Romande wird des Gesamteinsatzbetrag
(Art. 112.2) dem Portefeuille des Teilnehmers belastet.
Falls der Saldo des Portefeuilles nicht ausreicht,
werden die Spielselektionen nicht registriert.
36
Artikel 114
114.1. Wenn der Teilnehmer sich zum Abschluss
eines Abonnements entschieden hat (Art. 98 und
101.6), trägt das rechteckige orangefarbene Kästchen
im unteren rechten Teil des Internet-Spielscheins den
Vermerk «Abo abschliessen».
114.2. Sobald seine Spielselektionen gemäss den
Artikeln 93 bis 98 oder 99 bis 101 des vorliegenden
Reglements vorgenommen sind, klickt der Teilnehmer
auf das rechteckige Kästchen mit der Aufschrift «Abo
abschliessen»; dieser Vorgang bewirkt, dass sich ein
Fenster öffnet mit der Aufschrift «Abo validieren», in
dem alle Selektionen des Teilnehmers zusammengefasst sind, wie sie auf dem gespielten Spielschein
eingetragen wurden, wobei die Zahlen der gespielten
SWISS-LOTTO- und/oder SWISS-LOTT-Plus-Kombinationen aufgeführt werden; gegebenenfalls die Zahl
des gewählten Systems mit den gespielten «Bankzahlen»,
beziehungsweise «Wahlzahlen»; gegebenenfalls die
gespielte(n) Joker-Nummern(n); die Art der gewählten
Ziehungen (Art. 98.3 bis 98.8); der Vermerk, dass es
sich um ein Abonnement handelt, und der zahlbare
Gesamteinsatzbetrag entsprechend dem gewählten
Ziehungstyp (Art. 112.3).
114.3. In diesem Stadium kann der Teilnehmer
seine Spielselektionen noch ändern, indem er auf
die Rubrik «Abo ändern» klickt, die sich unten links
des Fensters befindet, was den Spielschein mit den
Spielselektionen des Teilnehmers wieder erscheinen
lässt. Um seine Spielselektionen zu ändern, geht der
Teilnehmer vor, wie in den Artikeln 93.6, 94.3 bis
94.5 und 101.7 beschrieben.
114.4. Wenn der Teilnehmer keine weiteren
Änderungen an seinen Selektionen vornehmen und
sie spielen möchte, wie sie im Fenster «Abo validieren»
aufgeführt sind, klickt er auf das orangefarbene
rechteckige Kästchen «Abo validieren» unten rechts
in diesem Fenster.
114.5. Sobald dieser Vorgang ausgeführt ist, erscheint
ein Fenster mit der Aufschrift «Information», das
angibt, ob das Abonnement richtig registriert worden
ist oder nicht.
114.6. Wenn ja, gibt das Informatiksystem der
Loterie Romande eine Abonnementbestätigung ab
(Art. 119), deren Inhalt in Echtzeit an das Registrierungszentrum des Informatikverwaltungssystems
der Spiele übermittelt wird (Art. 60) du das im
Spielerkonto unter der Rubrik «Abonnemente» der
Rubrik «meine Spiele» gespeichert wird. Zudem
gibt das Informatiksystem der Loterie Romande –
sofern die nächste SWISS-LOTTO-Ziehung oder die
nächste SWISS-LOTTO-und-Plus-Ziehungsserie die
Abonnementbedingungen erfüllt – eine Spielquittung ab (die den Spielselektionen des Abonnements
entspricht), die für diese Ziehung oder Ziehungsserie gültig ist; danach gibt das Informatiksystem für
jede SWISS-LOTTO-Ziehung oder SWISS-LOTTO-undPlus-Ziehung, welche die Abonnementbedingungen
erfüllt, eine Spielquittung heraus; die Spielquittungen werden im Spielerkonto des Teilnehmers unter
der Rubrik «Historischer Spielüberblick» der Rubrik
«meine Spiele» gespeichert, und der Teilnehmer
erhält eine Bestätigung der Abgabe jeder Quittung
über E-Mail, sofern er nicht auf Benachrichtigungen
dieser Art verzichtet hat; sobald die Spielquittung
abgegeben ist, kann keine Annullierung dieser
Quittung noch eine Vergütung des Einsatzes mehr
erfolgen.
114.7. Falls die nächste SWISS-LOTTO-Ziehung
oder die nächste SWISS-LOTTO-und-Plus-Ziehungsserie die Abonnementbedingungen nicht erfüllt, gibt
das Informatiksystem der Loterie Romande nur
eine Abonnementbestätigung ab (Art. 119), und
das System gibt die erste Spielquittung erst dann
heraus, wenn die nächste SWISS-LOTTO-Ziehung oder
die nächste SWISS-LOTTO-und-Plus-Ziehungsserie die
Abonnementbedingungen erfüllt; im Weiteren sind
die Bestimmungen von Artikel 114.6 mutatis mutandis
anwendbar.
37
114.8. Wurde eine Spielquittung gemäss Artikel 114.6
oder 114.7 des vorliegenden Reglements abgegeben,
wird der pro Teilnahme zahlbare Einsatzbetrag
(Art. 112.3) übereinstimmend mit Artikel 22 des
allgemeinen Reglements der über Internet zugänglichen
Spiele der Loterie Romande dem Portefeuille des
Teilnehmers belastet. Falls der Saldo des Portefeuilles
nicht ausreicht, wird keine Spielquittung abgegeben, und die Spielselektionen des Abonnements
werden nicht registriert und nehmen nicht an der
entsprechenden Ziehung oder Ziehungsserie teil.
Zudem wird das betreffende Abonnement vorübergehend suspendiert und der Teilnehmer über E-Mail
aufgefordert, gemäss Artikel 18 des allgemeinen
Reglements der über Internet zugänglichen Spiele
der Loterie Romande einen Betrag auf sein Portefeuille zu überweisen. Wenn der Teilnehmer eine
solche Einzahlung vornimmt, wird das Abonnement
wieder in Kraft gesetzt, sofern der im Portefeuille
des Teilnehmers verfügbare Saldo mindestens dem
pro Teilnahme zahlbaren Gesamteinsatzbetrag
gemäss Artikel 112.3 entspricht.
114.9. Falls die Registrierung des Abonnements
nicht korrekt ausgeführt werden kann, erscheint eine
Fehlermeldung, die den Teilnehmer auffordert, es
etwas später nochmals zu versuchen.
Artikel 115
115.1. Der Spieler kann seinen oder seine InternetSpielscheine speichern, die an sich keinen Wert
haben und keinen Beweis für die Teilnahme am Spiel
oder an den Spielen darstellen.
115.2. Um einen Internet-Spielschein zu speichern,
klickt der Teilnehmer auf die Rubrik «speichern» im
oberen Teil des Spielscheins, worauf ein Fenster
erscheint, in dem er aufgefordert wird, den Namen
einzugeben, unter dem er seinen Internet-Spielschein
speichern möchte, dann diesen zu validieren, indem
er auf das orangefarbene Kästchen mit dem Vermerk
«OK» klickt.
115.3. Sobald sie registriert sind, werden die Internet-Spielscheine des Teilnehmers unter der Rubrik
«Meine Scheine» unmittelbar links von der Rubrik
«speichern» aufbewahrt; nachdem sie geöffnet ist, zeigt
diese Rubrik alle Internet-Spielscheine derselben Art
an (STANDARD, SYSTEME oder GEKÜRZTE SYSTEME),
die vom Teilnehmer unter dem entsprechenden
Namen registriert wurden. Um einen seiner InternetSpielscheine zu wählen, klickt der Teilnehmer auf
die Rubrik «Öffnen» der Zeile, die dem Namen es
gewünschten Spielscheins entspricht.
Die SMS
Artikel 116
116.1. Nach dem Senden seines Schlüsselworts an
die Nummer 3113 gemäss Artikel 106, 108 und 109,
erhält der Teilnehmer eine SMS-Bestätigung zurück,
die seine Spielselektionen zusammenfasst.
116.2. Falls es sich dabei um vollständige QuickTips handelt (Art. 103, 104 und 108), stehen in der
SMS-Bestätigung nachstehende Angaben: der zahlbare Gesamteinsatzbetrag, die Anzahl vollständiger
SWISS-LOTTO-Quick-Tips, gegebenenfalls mit Plus,
die gespielt wurden; das Datum der Ziehung oder die
gewünschte Anzahl aufeinander folgender Ziehungen
und das Datum der ersten dieser Ziehungen.
116.3. Falls diese Spielselektionen gewählte Spielkombinationen sind, enthält diese SMS-Bestätigung
zudem die Angabe der SWISS-LOTTO-Zahlen und
gegebenenfalls Plus der vom Teilnehmer gewählten
2 Spielkombinationen.
116.4. Der Teilnehmer wird aufgefordert, die SMSBestätigung zu validieren, indem er das Wort «OK»
zurücksendet.
38
Artikel 117
117.1. Nach dieser Validierung erhält der Teilnehmer
eine Spielquittung auf sein Mobiltelefon, das dieselben
Angaben enthält wie die SMS-Bestätigung und
zudem unter dem Vermerk «Quittungs-Nr.» einen
Identifikationscode aufweist.
117.2. Der Inhalt der oben erwähnten Spielquittung
wird ebenfalls in Echtzeit an das Registrierungszentrum
des Informatikverwaltungssystems des Spiels übermittelt (Art. 113.5 und 60) und im Spielerkonto des
Teilnehmers unter der Rubrik «Historischer Spielüberblick» der Rubrik «meine Spiele» gespeichert.
Artikel 118
118.1. Die vom Informatiksystem der Loterie
Romande abgegebene Internet-Quittung (Art. 113.5,
114.6 bis 114.8 und 117.2) dient als Beweis für die
Teilnahme am Spiel oder an den Spielen zu den
in den Artikeln 124.3 und 127.2 des vorliegenden
Reglements definierten Bedingungen.
118.2. Wie bei den in den Verkaufsstellen abgegebenen Quittungen gibt es zwei Sorten von InternetSpielquittungen, einfache Quittungen und kontinuierliche Quittungen; die Definition von Artikel 64
des vorliegenden Reglements ist vollumfänglich auf
sie anwendbar.
118.3. Die gemäss den Abonnementbedingungen
abgegebenen Quittungen sind immer einfache Quittungen, die nur an einer einzigen Ziehung teilnehmen.
118.4. Die Spielquittungen werden im Spielerkonto
des Teilnehmers unter der Rubrik «Historischer
Spielüberblick» der Rubrik «meine Spiele» gespeichert.
Artikel 119
119.1. Abonnementbestätigungen gelten nur für
die Teilnahme an den Spielen SWISS LOTTO, Plus
und/oder Joker über die Internet-Spielplattform und
sind nur von einer Art.
119.2. Die Abonnementbestätigungen werden im
Spielerkonto unter der Rubrik « Abonnemente » der
Rubrik « meine Spiele » gespeichert.
Artikel 120
120.1. Der letzte Termin für die Berücksichtigung
der Einsätze bei der nächsten Ziehungsserie stimmt
mit demjenigen überein, der für die Verkaufsstellen
gilt (Art. 65) und ist auf der Website der Loterie
Romande aufgeführt.
120.2. Einsätze, die nach diesem Termin registriert
werden, nehmen ab der nächsten Ziehungsserie teil
oder beginnen, daran teilzunehmen (Art. 65.2).
Artikel 121
121.1. Auf den Internet-Spielquittungen sind
insbesondere angegeben:
•die Spielselektionen des Teilnehmers, wie sie
registriert wurden;
•gegebenenfalls das gewählte System;
•gegebenenfalls die gespielte(n) Joker-Nummer(n);
•die vom Zufallsgenerator zugewiesene RePLAYZahl;
•die Anzahl Ziehungen;
•die Bestätigung der Zahlung der Einsätze oder
der Vermerk «CHF 0.00» wenn es sich um eine
QuickTip-RePLAY-Quittung handelt;
•bei einfachen Quittungen das Datum der Ziehung
(oder der Ziehungsserie), an der (oder denen) sie
teilnehmen; bei kontinuierlichen Quittungen das
Datum der ersten und der letzten Ziehung (oder
der ersten und der letzten Ziehungsserie) sowie
ihre Anzahl;
•der Tag und die Stunde der Registrierung;
•ein Identifikationscode (oder « Referenz-Nr. »);
•der Status der Ziehung(en), an der oder an denen
die Quittung teilnimmt.
39
121.2. Sobald die Ziehung oder die Ziehungsserie
oder, falls es sich um eine kontinuierliche Quittung
handelt, eine oder mehrere Ziehungen oder Ziehungsserien, an denen die Spielquittung teilnimmt, stattgefunden haben, steht auf der Quittung unten
links unter dem Vermerk « meine Gewinne » das
Datum dieser Ziehung(en) und gegebenenfalls der
Betrag des Gewinns oder der Gewinne, die bei dieser Ziehung oder diesen Ziehungen erzielt wurden,
das Spiel, in dem sie erzielt wurden, und der ihnen
entsprechende Gewinnrang.
Artikel 122
Auf den Abonnementbestätigungen stehen insbesondere nachstehende Angaben:
•der Vermerk « Abonnement-Angaben »;
•die Spielselektionen des Teilnehmers wie sie
registriert wurden, gegebenenfalls einschliesslich
der gewählte(n) Joker-Nummer(n);
•die Abo-Nummer;
•der Status des Abonnements;
•die Art der gewählten Ziehung oder Ziehungsserie;
•der pro Teilnahme zahlbare Einsatzbetrag.
Artikel 123
123.1. Es ist Sache des Spielers zu prüfen, ob die
Angaben der Quittung (Art. 121.1) mit den Selektionen
seines Spielscheins übereinstimmen, ob eine RePLAYZahl auf der Quittung steht und ob der Identifikationscode der Quittung gut lesbar ist (Art. 124.3).
123.2. Ebenfalls ist es Sache des Spielers zu
prüfen, ob die Angaben der Abonnementbestätigung
(Art. 122) mit den Selektionen seines Spielscheins
übereinstimmen.
Artikel 124
124.1. Die Spielquittungen werden im Spielerkonto
unter der Rubrik « Historischer Spielüberblick » der
Rubrik « meine Spiele » gespeichert.
124.2. Im Gegensatz zu den in den Verkaufsstellen
abgegebenen Quittungen ist die Vorlage der InternetQuittungen für die Auszahlung der Gewinne nicht unbedingt notwendig; da die Internet-Quittung jedoch
als Beweis für die Teilnahme an den Spielen dient
(Art. 118.1), wird den Spielern wärmstens empfohlen,
die Internet-Quittung auszudrucken und sie an einem
sicheren Ort aufzubewahren.
124.3. Einzig Internet-Quittungen, deren Identifikationscode deutlich lesbar ist, gelten als Beweis für die
Teilnahme am Spiel (an den Spielen).
Auszahlung der Gewinne
Artikel 125
Vorbehaltlich der RePLAY-Gewinne, deren Auszahlung
durch Artikel 121 des vorliegenden Reglements
geregelt wird, wird die Auszahlung der Gewinne in
Verbindung mit den Internet-Spielquittungen durch
das allgemeine Reglement der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande geregelt.
Artikel 126
126.1. Der RePLAY-Gewinn oder die RePLAYGewinne, die vom Spieler erzielt werden, werden
ihm bekannt gegeben, sobald er sich mit der InternetSpielplattform über seinen Benutzernamen und sein
Passwort in Verbindung setzt (Art. 21 des allgemeinen
Reglements der über Internet zugänglichen Spiele
der Loterie Romande).
126.2. Der Spieler wird dann aufgefordert, seinen
RePLAY-Gewinn oder seine RePLAY-Gewinne zu kassieren,
indem er auf das Kästchen « OK » klickt, bevor er
irgendeinen anderen Vorgang auf seinem Spielerkonto
auslösen kann.
126.3. Jeder dieser Einzüge löst die Abgabe einer
RePLAY-Quick-Tip-Quittung gemäss Artikel 18 des
40
vorliegenden Reglements aus, die an der Ziehung
teilnimmt, welche auf ihre Abgabe folgt. Wie bei
den in den Verkaufsstellen abgegebenen Quick-TipRePLAY-Quittungen erlauben die Internet-Quick-TipRePLAY-Quittungen die Teilnahme am Joker nicht
(Art. 33.3).
126.4. Wie bei den anderen Internet-Spielquittungen werden die Quick-Tip-RePLAY-Quittungen im
Spielerkonto des Teilnehmers unter der Rubrik « Historischer Spielüberblick » der Rubrik « meine Spiele »
gespeichert.
126.5. Falls der Spieler sich nicht innerhalb von
sechs Monaten vom Tag nach der Ziehung an gerechnet, an der er einen RePLAY-Gewinn erzielt hat, meldet (Verfallfrist der Gewinne, Art. 83), oder falls er
sich bei Ablauf dieser Frist in einer Selbstausschlussperiode im Sinne der Artikel 41 bis 43 des Allgemeinen
Reglements der über Internet zugänglichen Spiele
der Loterie Romande befindet, zieht das Informatiksystem der Loterie Romande diesen RePLAY-Gewinn
automatisch ein und gibt eine Internet-Quick-Tip-RePLAY-Quittung ab, die im weiteren den Artikeln 126.3
und 126.4 weiter oben unterstellt ist.
Artikel 127
127.1. Die Internet-Spielquittungen dienen als
Beleg für die Teilnahme am Spiel (an den Spielen),
sofern ihr Identifikationscode deutlich lesbar ist
(Art. 118.1 und 124.3).
127.2. Massgebend für den Nachweis des Gewinnanspruchs ist allerdings die Registrierung der Selektionen des Spielers im Informatikverwaltungszentrum.
127.3. Die Abonnementbestätigungen (Art. 119
und 122) stellen keinen Beweis für die Teilnahme
am Spiel/an den Spielen dar. Einzig die gemäss den
Abonnementbedingungen abgegebenen InternetSpielquittungen haben einen solchen Wert.
127.4. Bei Teilnahme über SMS, stellen nur die
im Spielerkonto des Teilnehmers unter der Rubrik «
Historischer Spielüberblick » der Rubrik « meine Spiele »
(Art. 117.2) gespeicherten Internet-Spielquittungen
einen Beweis für die Teilnahme am Spiel/an den
Spielen gemäss Artikel 127.1 dar, unter Ausschluss
von Spielquittungen, die dem Teilnehmer auf sein
Mobiltelefon gesendet wurden (Art. 117.1).
Artikel 128
128.1. Die Sicherheit der Spiele und der Schutz aller
Spieler lassen es nicht zu, dass aufgrund von Quittungen, bei denen eine beliebige Angabe (Art. 121)
nicht mit den unter demselben Identifikationscode
im Informatikverwaltungssystem des Spiels registrierten
Angaben übereinstimmt, Gewinne ausgezahlt werden
(Art. 113.5 und 117.2).
128.2. In solchen Fällen, unter Vorbehalt von
Artikel 128.3, hat der Inhaber der nicht übereinstimmenden Quittung nur Anspruch auf Rückerstattung
seines Einsatzes, oder falls es sich um eine QuickTip-RePLAY-Quittung handelt, auf die ersatzweise
Abgabe einer neuen Quittung desselben Typs.
128.3. Bei Abweichungen zwischen der RePLAYZahl auf der Quittung und den zentral registrierten
Daten wird kein Einsatz rückerstattet noch eine
Quick-Tip-RePLAY-Quittung ausgezahlt.
Artikel 129
Nicht ausgezahlt werden Gewinne von Quittungen,
deren Identifikationscode (Art. 121) vom Informatikverwaltungssystem des Spiels nicht gelesen werden
kann, ganz gleich, aus welchem Grund sie unleserlich
sind.
41
Artikel 130
130.1. Gemäss Artikel 32.1 des allgemeinen Reglements der über Internet zugänglichen Spiele der
Loterie Romande werden die Gewinne nur an den
Teilnehmer, der Rechtsinhaber des Spielerkontos ist,
ausgezahlt.
130.2. Die Loterie Romande ist der Gewinnzahlungspflicht enthoben, sobald der Gewinn dem
Inhaber des Spielerkontos, von dem die Quittung
stammt, ausgezahlt worden ist.
Artikel 131
131.1. Falls die Loterie Romande vor der Auszahlung
von einem Streit um das Eigentum der Quittung
Kenntnis erhalten sollte, kann sie die Zahlung
aufschieben und dem Beschwerdeführer eine Frist
vorgeben, um sein besseres Recht zu beweisen oder
zu bescheinigen, dass seine Beschwerde Gegenstand
eines Gerichtsverfahrens ist.
131.2. Die Loterie Romande entscheidet ohne
Berufungsmöglichkeit aufgrund der beigebrachten
Belege. Hat der Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren eingeleitet, wartet die Loterie Romande das
definitive Urteil des Gerichts ab.
Artikel 132
Auf den Gewinnen sind nie Verzugszinsen zu zahlen,
ganz gleich, aus welchem Grund sich ihre Auszahlung
verzögert.
Verantwortlichkeiten
Artikel 133
133.1.Die Spieler sind allein verantwortlich für ihre
Spielselektionen und ihre richtige Übertragung auf
die Quittung (Art. 123.1).
133.2. Ebenfalls sind die Spieler verantwortlich für
ihre Selektionen und deren richtige Übertragung auf
die Abonnementbestätigung (Art. 123.2).
133.3. Wenn die Vertreter oder Hilfskräfte der
Loterie Romande den Spielern beim Erstellen oder
bei der Registrierung ihrer Internet-Spielscheine
behilflich sind, tun sie es aus Goodwill und nehmen
damit keine wie auch immer geartete Verantwortung
auf sich – ebenso wenig wie die Loterie Romande.
Artikel 134
134.1. Wird die Gewinnauszahlung einer gewinnenden Quittung, die ordnungsgemäss validiert wurde und
von der unstrittig feststeht, dass ihr Einsatz bezahlt
wurde oder dass sie zur Auszahlung eines RePLAYGewinns abgegeben wurde, infolge eines Fehlers
eines Vertreters oder einer Hilfskraft der Loterie
Romande abgelehnt (siehe namentlich Art. 129),
vergütet diese dem Inhaber den Betrag des Einsatzes
oder gibt ihm, falls es sich um eine Quick-Tip-RePLAYQuittung handelt, als Ersatz eine Quittung desselben
Typs ab, unter Ausschluss jeder weiteren Entschädigung
zu ihren Lasten oder zu Lasten ihres Vertreters oder
ihrer Hilfskraft.
134.2. Keine Einsatzvergütung noch ein Ersatz
der Quick-Tip-RePLAY-Quittung ist zu leisten, wenn
die Ablehnung der Auszahlung mit der RePLAY-Zahl
zusammenhängt.
134.3. Der Fall der Nichtübereinstimmung zwischen
der Quittung und den zentral registrierten Daten wird
in Artikel 128 behandelt.
42
Streitfälle
Artikel 135
135.1. Jede Anfechtung im Zusammenhang mit
der Abwicklung des Spiels oder der Auszahlung der
Gewinne ist schriftlich zu formulieren und an den
Hauptsitz der Loterie Romande, rue Marterey 13,
CP 6744, 1002 Lausanne zu senden; der Schriftsatz
hat den Namen, Vornamen und die genaue Adresse
des Absenders, die klare Darlegung des Streitgegenstandes sowie geeignete Belege, namentlich die
betreffende Internet-Quittung, zu enthalten.
135.2. Die Anfechtungen sind vor Ablauf der Verfallfrist der Quittungen abzuschicken (Art. 83).
Artikel 136
Wird eine beliebige Bedingung von Artikel 135 nicht
erfüllt, wird die Beschwerde nicht berücksichtigt.
5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 137
137.1. Wenn eines der durch das vorliegende
Reglement geregelten Spiele endgültig aufgehoben
wird und bei der letzten Ziehung dieses Spiels kein
Gewinner im 1. Rang auftritt, wird die Gewinnsumme dieses Rangs (« Jackpot ») dafür verwendet,
die Gewinnsumme des nächstunteren Rangs, in dem
wenigstens ein Gewinner auftritt, zu erhöhen.
137.2. Wenn eines der durch das vorliegende
Reglement geregelten Spiele aufgehoben, doch
unverzüglich durch ein Spiel gleicher Art ersetzt und
unter demselben Namen betrieben wird, und bei der
letzten Ziehung dieses Spiels kein Gewinner
im 1. Rang auftritt, wird die Gewinnsumme dieses
Rangs (« Jackpot ») zur Gewinnsumme des 1. Rangs
der ersten Ziehung des Ersatzspiels hinzugefügt.
137.3. Wenn das durch das vorliegende Reglement
geregelte Spiel Swiss Lotto endgültig aufgehoben wird,
werden die RePlay-Gewinne dieses Spiels in Bargewinne
umgewandelt. Nach der letzten Ziehung des Spiels
Swiss Lotto geben somit die RePlay-Gewinne, deren
Verfallfrist gemäss Artikel 83 des vorliegenden Reglements noch nicht abgelaufen ist, Anspruch auf Gewinne
in Bar in der Höhe des Werts, welcher der Anzahl SwissLotto-Kombinationen entspricht, auf die der betreffende
RePlay-Gewinn Anspruch gibt, multipliziert mit dem für
die letzte Ziehung dieses Spiels geltenden Swiss-LottoEinzeleinsatz.
137.4. Wenn das durch das vorliegende Reglement
geregelte Spiel Swiss Lotto aufgehoben, doch unverzüglich durch ein Spiel gleicher Art ersetzt und unter demselben Namen betrieben wird, werden die RePlay-Gewinne
des Swiss Lotto im Ersatzspiel in Gewinne gleicher Art
umgewandelt. Nach der letzten Ziehung des durch das
vorliegende Reglement geregelten Spiels Swiss Lotto
geben somit RePlay-Gewinne, deren Verfallfrist gemäss
Artikel 83 des vorliegenden Reglements noch nicht abgelaufen sind, Anspruch auf Gratisspielkombina-tionen des
43
Ersatzspiels, die in Form von vollständigen Quick-Tips
(Art. 18.2 des vorliegenden Reglements) abgegeben
werden. Die auf diese Weise abgegebene Anzahl
Gratisspielkombinationen ist identisch mit derjenigen, auf
die der RePlay-Gewinn des Spiels Swiss Lotto Anspruch
gibt, und zwar sogar dann, wenn der Einheitseinsatz des
Ersatzspiels höher ist als der für die letzte Ziehung des
Spiels Swiss Lotto geltende Einheitseinsatz.
Artikel 138
138.1. Gemäss Artikel 3.3 des vorliegenden Reglements behält sich die Loterie Romande das Recht vor,
das vorliegende Reglement abzuändern, vorbehaltlich
der Zustimmung der Lotterie- und Wettkommission.
138.2. Im Falle einer Änderung des vorliegenden
Reglements hat der Teilnehmer die neuen Bestimmungen und Bedingungen zu akzeptieren, bevor er
Zugang zu seinem Spielerkonto hat und an den über
die Internet-Spielplattform zugänglichen Spielen der
Loterie Romande teilnehmen kann.
Artikel 139
Das vorliegende Reglement, mit seinem neuen Artikel 137,
gilt für alle sowohl an der Ziehung vom 13. Juni 2012
als auch an allen folgenden Ziehungen eingesetzten
Einsätze. Es ersetzt ab diesem Datum alle denselben
Gegenstand betreffenden früheren Reglemente, mit
ihren etwaigen Anhängen und/oder Nachträgen.
Artikel 140
Das vorliegende Reglement ist auf Französisch und
Deutsch ausgestellt. Bei Abweichungen zwischen der
französischen und der deutschen Version gelten die
französischen Texte.
Lausanne, Februar 2012
Société de la Loterie de la Suisse Romande
Rue Marterey 13 • Postfach 6744 • 1002 Lausanne
Tel. +41 21 348 13 13 • Fax +41 21 348 13 14 • www.loro.ch
No 23033_v11
Société de la Loterie de la Suisse Romande