nachtrag 1 zum reglement swiss lotto mit zusatzspiel plus
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nachtrag 1 zum reglement swiss lotto mit zusatzspiel plus
Nachtrag 1 zum Reglement Swiss Lotto mit Zusatzspiel Plus 11. Ausgabe, Februar 2012 Artikel 1 Artikel 71 des Reglements Swiss Lotto mit Zusatzspiel Plus wird wie folgt abgeändert: « 71.1 Einfache Quittungen, die Anspruch auf einen RePLAYGewinn und/oder einen Gesamtgewinn in bar geben, der CHF 200.– nicht übersteigt, können bei jeder beliebigen SWISS-LOTTO-Verkaufsstelle der Loterie Romande (Art. 47.1) eingezogen werden. Falls sie über die notwendigen flüssige Mittel verfügen, können die Verkaufsstellen einen Gesamtgewinn in bar auszahlen, der diesen Grenzbetrag übersteigt, doch maximal CHF 5’000.–. Allerdings können nur Gewinne in bar, die nicht der Verrechnungssteuer unterstellt sind (Art. 76; nachstehend: kleine Gewinne in bar), in den SWISS-LOTTO-Verkaufsstellen der Loterie Romande eingezogen werden. 71.4 Gibt die Quittung ausschliesslich Anspruch auf kleine Gewinne in bar, die insgesamt nicht über die Grenzen von Artikel 71.1 hinausgehen, wird die Gesamtheit der Gewinne ausgezahlt. Der Verkaufsstellenverantwortliche gibt dem Spieler seine Quittung zurück und gibt ihm zudem eine vom Terminal ausgedruckte Gewinnquittung ab, welche die Auszahlung der kleinen Gewinne in bar bescheinigt. Falls die Gesamtheit dieser kleinen Gewinne CHF 200.– übersteigen, kann der Verantwortliche die Auszahlung ablehnen, wenn er nicht mehr über ausreichende flüssige Mittel verfügt. Es kommt dann nicht zur Auszahlung, und der Verantwortliche gibt dem Spieler die Quittung mit einer vom Terminal ausgedruckten Gewinnmitteilung zurück, die bestätigt, dass es sich um eine gewinnende Quittung handelt. Der Spieler kann seine Quittung (und nicht die Gewinnmitteilung) bei einer anderen Verkaufsstelle oder am Sitz der Loterie Romande zur Zahlung vorweisen. » Artikel 2 Artikel 76 des Reglements Swiss Lotto mit Zusatzspiel Plus wird wie folgt abgeändert: « 76.1 Es wird daran erinnert, dass Einzelgewinne, die einen bestimmten Betrag übersteigen, kraft Gesetzes der Verrechnungssteuer von 35% unterworfen sind, die von der Loterie Romande einzubehalten und an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterzuleiten ist. Bei Gewinnen aus Ziehungen von SWISS LOTTO, Plus und/ oder Joker vor dem 1. Januar 2013 handelt es sich um Einzelgewinne von mehr als CHF 50.– und bei Gewinnen aus Ziehungen von SWISS LOTTO, Plus und/oder Joker nach dem 31. Dezember 2012 handelt es sich um Einzelgewinne von mehr als CHF 1’000.–. Die Gewinner können sich diese Steuer rückerstatten lassen, wenn sie ihrer zuständigen Steuerbehörde eine Einbehaltbescheinigung vorweisen. » Artikel 3 Artikel 139 des Reglements Swiss Lotto mit Zusatzspiel Plus wird wie folgt abgeändert: « 139.1 Das vorliegende Reglement, mit seinen neuen Artikeln 71 und 76, tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und gilt für alle ab diesem Datum kassierten Gewinne. 139.2 Allerdings wird präzisiert, dass gemäss Artikel 76.1 des vorliegenden Reglements Einzelgewinne aus Ziehungen von SWISS LOTTO, Plus und/oder Joker vor dem 1. Januar 2013 der Erhebung der Verrechnungssteuer von 35% unterworfen bleiben, sobald sie CHF 50.– übersteigen, und dass nur Einzelgewinne aus Ziehungen von SWISS LOTTO, Plus und /oderJoker nach dem 31. Dezember 2012 einer solchen Erhebung erst unterworfen sind, wenn sie CHF 1’000.– übersteigen. 139.3 Das vorliegende Reglement ersetzt ab dem in Absatz 1 erwähnten Datum jedes frühere Reglement, mit seinen etwaigen Anhängen und/oder Nachträgen, das denselben Gegenstand betrifft. » Lausanne, Oktober 2012 SOCIÉTÉ DE LA LOTERIE DE LA SUISSE ROMANDE