Dritte BV GmbH Schering Aktiengesellschaft

Transcrição

Dritte BV GmbH Schering Aktiengesellschaft
Pflichtveröffentlichung gemäß § 14 Abs. 2 und 3 des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom
20. Dezember 2001 (WpÜG)
Aktionäre der Schering Aktiengesellschaft mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sollten die „ALLGEMEINEN INFORMATIONEN UND INFORMATIONEN FÜR AKTIONÄRE
MIT WOHNSITZ, SITZ ODER GEWÖHNLICHEM AUFENTHALT AUSSERHALB DER BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND’’ unter Ziffer 1 dieser Angebotsunterlage beachten.
10APR200618592057
ANGEBOTSUNTERLAGE
Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot)
der
Dritte BV GmbH
Kaiser-Wilhelm-Allee 1,
51373 Leverkusen,
Bundesrepublik Deutschland
an die Aktionäre der
Schering Aktiengesellschaft
Müllerstraße 178,
13353 Berlin,
Bundesrepublik Deutschland
zum Erwerb aller auf den Inhaber lautenden Stückaktien,
einschließlich aller durch American Depositary Shares (ADSs)
repräsentierten, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der
Schering Aktiengesellschaft
zum Preis von
EUR 86,00
je Aktie
Annahmefrist: vom 13. April 2006 bis zum 31. Mai 2006,
24:00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main (Bundesrepublik Deutschland)
bzw. 31. Mai 2006 18:00 Uhr Ortszeit New York (USA)
Schering-Aktien: ISIN DE0007172009 / WKN 717200
Zum Verkauf Eingereichte Schering-Aktien: ISIN DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8
Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte Schering-Aktien: ISIN DE000A0H5Z91 / WKN A0H5Z9
Schering-ADSs: ISIN US8065852043 / CUSIP 806585204
INHALTSVERZEICHNIS
1.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN UND INFORMATIONEN FÜR AKTIONÄRE MIT WOHNSITZ,
SITZ ODER GEWÖHNLICHEM AUFENTHALT AUSSERHALB DER BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1
Durchführung des freiwilligen Angebots nach den Vorschriften des deutschen
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den kapitalmarktrechtlichen
Vorschriften der USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots . . . . . . . . . . . .
Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verbreitung dieser Angebotsunterlage und Annahme des Angebots . . . . . . . .
Stand der in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Informationen . . . . . . . . .
Verweise und Definitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Käufe außerhalb des Angebots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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6
7
2.
ZUSAMMENFASSUNG DES ANGEBOTS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8
3.
DAS ANGEBOT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
3.1
3.2
3.3
4.
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14
Dauer der Annahmefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Verlängerung der Annahmefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
ANNAHME UND ABWICKLUNG DES ANGEBOTS FÜR SCHERING-ANTEILE . . . . . . . . . . . . 15
5.1
5.2
6.
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ANNAHMEFRIST . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
4.1
4.2
4.3
5.
Gegenstand des Angebots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Angebotspreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erläuterung der Angemessenheit des Angebotspreises . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.1 Mindestwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.2 Historische Börsenkurse der Schering-Aktie und der Schering-ADSs
3.3.3 Wirtschaftliche Angemessenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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4
Annahme und Abwicklung des Angebots für Schering-Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.1 Abwicklungsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.2 Annahmeerklärung und Umbuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.3 Weitere Erklärungen der Schering-Aktionäre bei Annahme des Angebots . . . . . .
5.1.4 Rechtsfolgen der Annahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.5 Abwicklung des Angebots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.6 Abwicklung des Angebots bei Annahme in der Weiteren Annahmefrist . . . . . . .
5.1.7 Kosten und Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.8 Handel mit Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.9 Rückabwicklung bei Nichteintritt der Angebotsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.10 Rücktrittsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Annahme durch Schering-Aktionäre mit Wohnsitz in den USA und Schering-ADSInhaber und Abwicklung des Angebots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.1 Allgemeines und US-Abwicklungsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.2 Annahmeerklärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.3 Umtausch der Schering-ADSs in Schering-Aktien und Wirksamkeit der Annahme
für US-Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.4 Rechtsfolgen der Annahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.5 Börsenhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.6 Annahme in der Weiteren Annahmefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.7 Abwicklung des Angebots für US-Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.8 Kosten und Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.9 Rückabwicklung bei Nichteintritt der Bedingungen dieses Angebots . . . . . . . . .
5.2.10 Rücktrittsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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ANGEBOTSBEDINGUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
6.1
Angebotsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.2
6.3
6.4
7.
7.2
7.3
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Erforderliche kartellrechtliche Genehmigungen . . . . . . . . .
7.1.1 Europäische Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.1.2 USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7.1.3 Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stand der kartellrechtlichen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . .
Erforderliche sonstige aufsichtsrechtliche Genehmigungen
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DER BIETER / DIE BAYER AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
9.
. 25
. 25
BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN UND VERFAHREN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
7.1
8.
Mindestannahmeschwelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kartellrechtliche Freigaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wesentliche Verschlechterung des Geschäfts des Schering-Konzerns (Material
Adverse Change) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6.1.4 Wesentliche Marktverschlechterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6.1.5 Nichtvornahme bestimmter Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6.1.6 Verhinderung oder Verzögerung des Angebots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verzicht auf Bedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nichteintritt von Angebotsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Veröffentlichung des Eintritts bzw. Nichteintritts der Angebotsbedingungen . . . . . . . . .
Beschreibung des Bieters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschreibung der Bayer AG und des Bayer-Konzerns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.2.1 Bayer AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.2.2 Geschäftstätigkeit des Bayer-Konzerns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mit dem Bieter gemeinsam handelnde Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vom Bieter und von mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren
Tochterunternehmen bereits gehaltene Wertpapiere und Stimmrechtsanteile der
Schering AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erwerbe durch den Bieter und mit ihm gemeinsam handelnde Personen . . . . . .
Von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten gehaltene Schering-Aktien
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BESCHREIBUNG DER SCHERING AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
10. HINTERGRUND DES ANGEBOTS / ABSICHTEN DES BIETERS UND DER BAYER AG IM
HINBLICK AUF DIE SCHERING AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
10.1 Allgemeiner Hintergrund des Angebots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10.2 Absichten des Bieters und der Bayer AG im Hinblick auf die Schering AG . . . . . . .
10.2.1 Künftige Geschäftstätigkeit, Vermögen und Verpflichtungen der Schering AG
10.2.2 Sitz der Schering AG, Standort wesentlicher Unternehmensteile . . . . . . . . .
10.2.3 Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertretungen und Beschäftigungsbedingungen .
10.2.4 Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Schering AG . . . . . . . .
10.2.5 Mögliche Strukturmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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11. FINANZIERUNG DES ANGEBOTS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
11.1 Höchstbetrag der zu finanzierenden Gegenleistung
11.2 Finanzierung des Angebots . . . . . . . . . . . . . . . . .
11.2.1 Überbrückungsfinanzierung . . . . . . . . . . . .
11.2.2 Eigenkapitalmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . .
11.2.3 Desinvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11.2.4 Fremdkapitalmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . .
11.3 Finanzierungsbestätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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12. ERWARTETE AUSWIRKUNGEN EINES ERFOLGREICHEN ANGEBOTS AUF DIE
VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES BIETERS UND DES BAYER-KONZERNS 44
12.1 Bieter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12.2 Bayer-Konzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12.2.1 Auswirkungen auf die Bilanz per 31. Dezember 2005
12.2.2 Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung
2
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13. MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN FÜR SCHERING-ANTEILSINHABER, DIE DAS ANGEBOT
NICHT ANNEHMEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
14. RÜCKTRITTSRECHTE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
14.1 Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14.2 Rücktrittsrecht bei Änderung des Angebots sowie bei Abgabe eines konkurrierenden
Angebots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14.3 Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich der Schering-Aktien . . . . . . . . . . . . . . . .
14.4 Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich der Schering-ADSs . . . . . . . . . . . . . . . .
14.5 Rechtsfolgen des Rücktritts / Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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15. GELDLEISTUNGEN ODER ANDERE GELDWERTE VORTEILE, DIE
VORSTANDSMITGLIEDERN ODER AUFSICHTSRATSMITGLIEDERN DER SCHERING AG
GEWÄHRT ODER IN AUSSICHT GESTELLT WURDEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
16. STEUERN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
16.1 Bestimmte Folgen des deutschen Einkommensteuerrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
16.2 Bestimmte Folgen des US-amerikanischen Bundeseinkommensteuerrechts bei Verkauf
von Schering-Aktien oder Schering-ADSs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
17. BEANTRAGTE BEFREIUNGEN BEI DER SEC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
17.1 Zugesagte Befreiungen zur Auflösung von Widersprüchen zwischen den beteiligten
Rechtsordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
17.2 Erteilte Befreiung vom Verbot des Parallelerwerbs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
18. VERÖFFENTLICHUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
19. BEGLEITENDE BANKEN; GEBÜHREN UND AUSLAGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
20. ANWENDBARES RECHT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
21. ÜBERNAHME DER VERANTWORTUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
3
1.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN UND INFORMATIONEN FÜR AKTIONÄRE
MIT WOHNSITZ, SITZ ODER GEWÖHNLICHEM AUFENTHALT AUSSERHALB
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
1.1 Durchführung des freiwilligen Angebots nach den Vorschriften des
deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den
kapitalmarktrechtlichen Vorschriften der USA
Das in dieser Angebotsunterlage (die „Angebotsunterlage’’) enthaltene Angebot (unter
Berücksichtigung von etwaigen Änderungen und Ergänzungen, das ,,Angebot’’) der Dritte BV GmbH
mit Sitz in Leverkusen, Bundesrepublik Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Köln unter Registernummer HRB 52162, Geschäftsadresse: Kaiser-Wilhelm-Allee 1, 51373 Leverkusen,
Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend der „Bieter’’), einer 100%igen Tochtergesellschaft der Bayer
Aktiengesellschaft, 51368 Leverkusen, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend „Bayer AG’’ und
zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen der „Bayer-Konzern’’), ist ein freiwilliges öffentliches
Übernahmeangebot nach den Vorschriften des deutschen Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (das „WpÜG’’) in Verbindung mit der Verordnung über den Inhalt der
Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die
Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Abgabe eines Angebots (die
„WpÜG-AngebotsVO’’). Ziel dieses Angebots ist der Erwerb aller auf den Inhaber lautenden
Stückaktien (zusammen die „Schering-Aktien’’ und jeweils eine „Schering-Aktie’’) der Schering
Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, Bundesrepublik Deutschland, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Charlottenburg, Berlin, unter Registernummer 93 HRB 283, Geschäftsadresse:
Müllerstraße 178, 13353 Berlin, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend „Schering AG’’ und
zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen der „Schering-Konzern’’), einschließlich aller durch
American Depositary Shares (zusammen die „Schering-ADSs’’ und jeweils eine „Schering-ADS’’)
repräsentierten Schering-Aktien, die in American Depositary Receipts (zusammen die
„Schering-ADRs’’ und jeweils ein „Schering-ADR’’) verbrieft sind, zu einem Preis von EUR 86,00 in bar
je Schering-Aktie. Die Schering-Aktien und die Schering-ADSs werden nachfolgend zusammen als
„Schering-Anteile’’ bezeichnet. Dieses Angebot kann nach Maßgabe der Bestimmungen und
Bedingungen dieser Angebotsunterlage angenommen werden.
Dieses Angebot richtet sich an alle Inhaber von Schering-Anteilen (zusammen die „ScheringAnteilsinhaber’’ und jeder einzelne ein „Schering-Anteilsinhaber’’). Diejenigen ScheringAnteilsinhaber, die Schering-Aktien halten, werden in dieser Angebotsunterlage auch als „ScheringAktionäre’’ und diejenigen Schering-Anteilsinhaber, die Schering-ADSs halten, werden in dieser
Angebotsunterlage auch als „Schering-ADS-Inhaber’’ bezeichnet.
Dieses Angebot wird in Übereinstimmung mit dem deutschen Recht, insbesondere dem WpÜG in seiner
aktuellen Fassung, sowie den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika
(„USA’’), einschließlich der anwendbaren Vorschriften für Übernahmeangebote nach dem Securities
Exchange Act of 1934 in seiner aktuellen Fassung (der „Exchange Act’’) und den unter diesem
erlassenen Verordnungen, durchgeführt. Um einzelne Bereiche in Einklang zu bringen, in denen das
deutsche Recht und das Recht der USA in Widerspruch stehen, hat der Bieter bei der U.S. Securities and
Exchange Commission („SEC’’) verschiedene Befreiungen beantragt (siehe auch Ziffer 17 dieser
Angebotsunterlage). Dem Bieter wurde seitens der Division of Corporate Finance der SEC mitgeteilt,
dass diese bereit ist, die beantragten Befreiungen zu erteilen. Die Darstellung in dieser
Angebotsunterlage geht daher von einer Erteilung aus.
Die Durchführung als Angebot nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen ist nicht
beabsichtigt. Demnach sind vom Bieter und der Bayer AG auch keine weiteren Bekanntmachungen,
Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen dieser Angebotsunterlage oder dieses Angebots
durch Wertpapieraufsichtsbehörden oder ähnliche Behörden außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland und der USA beantragt worden, veranlasst worden oder vorgesehen. Der Bieter und die
Bayer AG übernehmen daher keine Verantwortung für die Einhaltung anderer als deutscher und
US-amerikanischer Rechtsvorschriften. Schering-Anteilsinhaber können sich daher nicht auf
Bestimmungen zum Schutz der Anleger nach einer anderen Rechtsordnung verlassen oder berufen.
Jeder Vertrag, der infolge der Annahme dieses Angebots zustande kommt, unterliegt nur dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland und ist ausschließlich in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
4
Diese Angebotsunterlage wird in deutscher und englischer Sprache erstellt. Die deutsche
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin’’) hat die Veröffentlichung dieser
Angebotsunterlage am 12. April 2006 gestattet, die englische Fassung dieser Angebotsunterlage
allerdings nicht eigens geprüft und auch nicht genehmigt. Seitens der SEC oder einer anderen
Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika wurde dieses
Angebot weder genehmigt noch verboten, noch im Hinblick auf seine Angemessenheit oder seinen
Nutzen untersucht, noch wurde der Inhalt dieser Angebotsunterlage auf seine Richtigkeit oder
Angemessenheit überprüft.
1.2 Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots
Der Bieter hat seine Entscheidung zur Abgabe dieses Angebots am 23. März 2006 in Übereinstimmung
mit § 10 WpÜG über das Reuters-System veröffentlicht. Die deutsche und englische Fassung dieser
Veröffentlichung sind im Internet unter http://www.bayer.de abrufbar. Die Veröffentlichung sowie die
Pressemitteilung, in der der Bieter seine Entscheidung bekannt gab, wurden außerdem bei der SEC im
Zusammenhang mit diesem Angebot (Tender Offer Statement on Schedule TO) eingereicht. Diese
Erklärung ist ebenso wie andere vom Bieter im Zusammenhang mit diesem Angebot eingereichte
Unterlagen im Internet auf der Website der SEC unter http://www.sec.gov abrufbar. Auf der Website der
Bayer AG (http://www.bayer.de) ist ein entsprechender Link zu den auf dieser Website befindlichen
Dokumenten eingerichtet.
1.3 Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage
Der Bieter veröffentlicht diese Angebotsunterlage in deutscher und englischer Sprache im Internet unter
http://www.bayer.de. Sie ist zudem kostenfrei bei der Credit Suisse Securities (Europe) Limited,
MesseTurm, 60308 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (Fax: +49 69 7538 2426) und
Innisfree M&A Incorporated, 501 Madison Avenue, 20th Floor, New York, New York 10022, USA
(„Innisfree’’) erhältlich. Die Bekanntmachung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WpÜG über die
Bereithaltung dieser Angebotsunterlage zur kostenfreien Ausgabe wird am 13. April 2006 in der BörsenZeitung veröffentlicht werden. In den USA wird eine entsprechende Hinweisbekanntmachung durch
eine entsprechende Veröffentlichung in The Wall Street Journal (US-Edition) erfolgen. Zudem können
sowohl die deutsche als auch die englische Fassung dieser Angebotsunterlage unter den Rufnummern
0800 6464833 (gebührenfrei in Deutschland), +1-877-717-3925 (gebührenfrei in den USA und Kanada),
00-800-7710-9970 (gebührenfrei innerhalb der EU) und +1-412-232-3651 (R-Gespräche für alle anderen
Länder) angefordert werden.
1.4 Verbreitung dieser Angebotsunterlage und Annahme des Angebots
Diese Angebotsunterlage wird ausschließlich nach den Bestimmungen des WpÜG und den
kapitalmarktrechtlichen Vorschriften der USA verbreitet. Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung
oder Verbreitung dieser Angebotsunterlage kann in den Anwendungsbereich anderer
Rechtsordnungen als jener der Bundesrepublik Deutschland und der USA fallen. Personen, die
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder der USA in den Besitz dieser Angebotsunterlage
gelangen oder die das Angebot annehmen wollen und dem Anwendungsbereich anderer
kapitalmarktrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften als jener der Bundesrepublik
Deutschland oder der USA unterliegen, werden aufgefordert, sich über diese kapitalmarktrechtlichen
und wertpapierrechtlichen Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten. Der Bieter und die Bayer
AG übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Weitergabe, Veröffentlichung, Versendung, Verteilung
oder Verbreitung dieser Angebotsunterlage oder die Annahme dieses Angebots außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland und der USA mit den jeweils dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften
vereinbar ist. Jede Haftung des Bieters und der Bayer AG für die Nichteinhaltung gesetzlicher
Vorschriften durch Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.5 Stand der in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Informationen
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, beruhen alle Angaben, Meinungsäußerungen,
Absichtsbekundungen, in die Zukunft gerichteten Aussagen und sonstigen Informationen in dieser
Angebotsunterlage auf dem Kenntnisstand des Bieters und der Bayer AG zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieser Angebotsunterlage. Die Angaben zur Schering AG und zum Schering-Konzern
beruhen, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, auf allgemein zugänglichen Informationsquellen
5
(wie z.B. veröffentlichte Jahresabschlüsse, Presseerklärungen und Analystenpräsentationen).
Insbesondere wurde bei der Verwendung der Finanzzahlen der Schering AG der auf der Internetseite
http://www.schering.de unter „Investor Relations’’ veröffentlichte und abrufbare Konzern- und
Einzeljahresabschluss zum 31. Dezember 2005 zugrunde gelegt. Sofern nicht ausdrücklich anders
vermerkt, wurden diese Informationen nicht gesondert durch den Bieter und die Bayer AG verifiziert.
Diese Angebotsunterlage und die darin in Bezug genommenen Unterlagen enthalten bestimmte in die
Zukunft gerichtete Aussagen. Diese Aussagen stellen keine Tatsachen dar und sind durch die Worte
„werden’’, „erwarten’’, „glauben’’, „versuchen’’, „schätzen’’, „beabsichtigen’’, „davon ausgehen’’,
„anstreben’’ und ähnliche Wendungen gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten
oder gegenwärtige Erwartungen und Annahmen des Bieters, der Bayer AG und deren
Unternehmensleitungen, z.B. hinsichtlich der möglichen Folgen des Angebots für die Schering AG und
ihre verbleibenden Aktionäre oder zukünftiger Finanzergebnisse, zum Ausdruck. Die in die Zukunft
gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen, die der
Bieter und die Bayer AG nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber keine Aussage über
ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, die
meist nur schwer vorherzusagen sind und gewöhnlich nicht im Einflussbereich des Bieters oder der
Bayer AG liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen
erheblich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen
können. Dies gilt auch für Angaben zu Pro-forma-Finanzinformationen, die lediglich zu
Informationszwecken gemacht werden. Schering-Anteilsinhaber sollten sich daher nicht auf Pro-formaFinanzinformationen verlassen. Diese stellen nicht notwendigerweise die tatsächliche finanzielle
Position oder das tatsächliche Betriebsergebnis dar, die bestanden hätten, wenn die Transaktion zu
diesem Zeitpunkt bereits vollzogen gewesen wäre. Von den Pro-forma-Finanzinformationen kann auch
nicht notwendigerweise auf die zukünftige finanzielle Position oder das zukünftige Betriebsergebnis
nach Vollzug der Transaktion geschlossen werden. Zu weiteren Angaben hinsichtlich der mit dem
Geschäftsbetrieb der Bayer AG und des Bayer-Konzerns verbundenen Risiken wird auf den
Risikobericht im Geschäftsbericht 2005 des Bayer-Konzerns sowie auf den Abschnitt „Risk Factors’’ im
Annual Report 2005 on Form 20-F der Bayer AG, eingereicht bei der SEC am 6. März 2006, verwiesen.
Dieser ist auf der Website der SEC unter http://www.sec.gov abrufbar. Auf der Website der Bayer AG
(http://www.bayer.de) wird ein entsprechender Link zu dieser Website eingerichtet.
Der Bieter weist ausdrücklich darauf hin, dass er diese Angebotsunterlage nur aktualisieren wird, soweit
er dazu nach geltendem Recht verpflichtet ist. Der Bieter und die Bayer AG beabsichtigen ferner nicht,
zukunftsgerichtete Aussagen nach Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage auf Grund neuer
Informationen, zukünftiger Ereignisse oder Sonstigem öffentlich zu aktualisieren oder zu korrigieren, es
sei denn, dies ist nach geltendem Recht erforderlich. Der Bieter und die Bayer AG haben Dritte nicht
ermächtigt, Aussagen zu dem Angebot oder zu dieser Angebotsunterlage zu machen. Sofern Dritte
derartige Aussagen machen, sind diese nicht dem Bieter oder der Bayer AG zurechenbar.
1.6 Verweise und Definitionen
(i)
Jeder Verweis auf „EUR’’ in dieser Angebotsunterlage bezieht sich auf Euro und alle Verweise auf
„Dollar’’ oder „USD’’ beziehen sich auf US-Dollar. Der WM/Reuters „Bid’’-USD/EUR-Wechselkurs
am 7. April 2006 betrug EUR 1,00 = USD 1,2112.
(ii) Zeitangaben werden in dieser Angebotsunterlage in Ortszeit Frankfurt am Main, Bundesrepublik
Deutschland („Ortszeit Frankfurt’’) und New York, USA („Ortszeit New York’’) gemacht, sofern
nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage ist die Ortszeit
Frankfurt der Ortszeit New York sechs Stunden voraus.
(iii) In dieser Angebotsunterlage beziehen sich, soweit etwas Abweichendes nicht ausdrücklich
festgestellt wird, alle Verweise auf einen „Börsenhandelstag’’ auf einen Tag, an dem sowohl die
Frankfurter Wertpapierbörse als auch die New York Stock Exchange (die „NYSE’’) für den Handel
geöffnet sind. Alle Verweise auf einen „Bankarbeitstag’’ beziehen sich auf einen Tag, an dem die
Banken in Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, zu Geschäftszwecken geöffnet sind.
Alle Verweise in dieser Angebotsunterlage auf einen „Werktag’’ beziehen sich, falls dies nicht
anders angegeben wird, auf einen deutschen Werktag. Als deutscher Werktag im Sinne dieser
Angebotsunterlage gilt jeder Tag mit Ausnahme des Sonntags oder eines bundeseinheitlichen
deutschen gesetzlichen Feiertags. Alle Verweise auf einen „US-amerikanischen Werktag’’
6
beziehen sich auf jeden Tag mit Ausnahme des Sonntags, Samstags oder eines bundesweiten
Feiertags in den USA.
(iv) Dieser Angebotsunterlage ist als Anhang eine Liste aller der in dieser Angebotsunterlage
verwendeten Definitionen beigefügt.
1.7 Käufe außerhalb des Angebots
DEM BIETER UND DER BAYER AG WURDE VON DER SEC BEFREIUNG VON DEN
BESTIMMUNGEN DER RULE 14E-5 UNTER DEM EXCHANGE ACT GEWÄHRT, UM ES IHNEN
(ODER FINANZINSTITUTEN FÜR IHRE RECHNUNG) ZU ERMÖGLICHEN, SCHERING-AKTIEN
AUSSERHALB DES ANGEBOTS ZU ERWERBEN. DAMIT KÖNNEN DER BIETER UND DIE BAYER
AG (ODER FINANZINSTITUTE FÜR IHRE RECHNUNG) NACH DIESER BEFREIUNG SCHERINGAKTIEN IM MARKT KAUFEN UND ZUSÄTZLICHE KÄUFE ENTWEDER IM MARKT ODER IN EINER
PRIVATEN TRANSAKTION ODER IN SONSTIGER WEISE TÄTIGEN.
[Der Rest dieser Seite wurde absichtlich freigelassen]
7
2.
ZUSAMMENFASSUNG DES ANGEBOTS
Die nachfolgende Zusammenfassung enthält ausgewählte Informationen aus dieser Angebotsunterlage
über das Übernahmeangebot für alle Schering-Anteile. Diese Informationen dienen jedoch lediglich
dazu, den Schering-Anteilsinhabern einen ersten Überblick über die Bedingungen und Bestimmungen
dieses Angebots zu verschaffen. Die Zusammenfassung sollte daher im Zusammenhang mit den an
anderer Stelle in dieser Angebotsunterlage enthaltenen, ausführlicheren Informationen gelesen werden.
Eine Lektüre der Zusammenfassung kann nicht die vollständige Lektüre der Angebotsunterlage ersetzen.
Bieter:
Dritte BV GmbH, Kaiser-Wilhelm-Allee 1, 51373 Leverkusen,
Bundesrepublik Deutschland. Der Bieter ist eine 100%ige
Tochtergesellschaft der Bayer AG, 51368 Leverkusen,
Bundesrepublik Deutschland.
Zielgesellschaft:
Schering Aktiengesellschaft, Müllerstraße 178, 13353 Berlin,
Bundesrepublik Deutschland.
Gegenstand des Angebots:
Erwerb aller auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
Schering AG, einschließlich aller durch American Depositary
Shares (ADSs) repräsentierten, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien der Schering AG.
Gegenleistung:
EUR 86,00 je Schering-Aktie in bar.
Für Schering-Aktien, die von Einwohnern der USA gehalten
und über die US-Abwicklungsstelle zum Verkauf eingereicht
werden, und für durch Schering-ADSs repräsentierte ScheringAktien wird die Gegenleistung in USD ausgezahlt. Der
Angebotspreis wird zu dem von WM/Reuters an dem Tag, an
dem das depotführende Institut der US-Abwicklungsstelle die
Gegenleistung des Angebots in Euro erhält, um 16:00 Uhr
Ortszeit London, England, veröffentlichten „Bid’’ – USD/EURWechselkurs in US-Dollar umgetauscht werden. Deshalb kann
zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots nicht der exakte
US-Dollar Betrag der Gegenleistung angegeben werden.
Alternativ wird auf Wunsch des jeweiligen ScheringAnteilsinhabers der Angebotspreis für seine US-Anteile in Euro
ausgezahlt.
Durchführung des Angebots in
Deutschland und den USA:
Dieses Angebot wird in Übereinstimmung mit dem deutschen
Recht, insbesondere dem WpÜG, und dem USamerikanischen Kapitalmarktrecht durchgeführt. Um einzelne
Bereiche in Einklang zu bringen, in denen das deutsche Recht
und das Recht der USA in Widerspruch stehen, hat der Bieter
bei der U.S. Securities and Exchange Commission
verschiedene Befreiungen beantragt (siehe auch Ziffer 17
dieser Angebotsunterlage). Mit Ausnahme dieser Befreiungen
beabsichtigt der Bieter, Rule 14d und Rule 14e des Exchange
Act sowie alle anderen diesbezüglich erlassenen
Bestimmungen zu befolgen.
Angebotsbedingungen:
Das Angebot und die sich aus der Annahme des Angebots
ergebenden Verträge unterliegen den in Ziffer 6 dieser
Angebotsunterlage genannten aufschiebenden Bedingungen,
insbesondere:
–
dem Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von 75%
von 191.000.875 Schering-Aktien (Gesamtzahl der
ausgegebenen Aktien in Höhe von 194 Millionen abzüglich
8
3.554.500 eigene Aktien zuzüglich aufgrund von Optionen
eventuell auszugebende Aktien in Höhe von 555.375), was
einer zu erreichenden Anzahl von 143.250.656 ScheringAktien entspricht;
–
dem Vorbehalt der Freigabe des Zusammenschlusses
durch die zuständigen Kartellbehörden der USA und durch
die Europäische Kommission;
–
dem Vorbehalt, dass keine wesentliche Verschlechterung
hinsichtlich des Schering-Konzerns und der Verfassung
der Kapitalmärkte (Material Adverse Change) eingetreten
ist;
–
dem Vorbehalt, dass weder die Schering AG noch ihre
Tochtergesellschaften bestimmte Handlungen vornehmen,
die zu wesentlichen strukturellen oder wirtschaftlichen
Veränderungen des Schering-Konzerns führen.
Die vorgenannten Bedingungen müssen bis zum Ablauf der
Annahmefrist eingetreten sein, mit Ausnahme der
kartellrechtlichen Bedingung, die bis zum 31. Oktober 2006
eingetreten sein muss. Die Angebotsbedingungen werden im
Detail in dieser Angebotsunterlage unter Ziffer 6 dargelegt. Der
Bieter wird den Eintritt der letzten Angebotsbedingung gemäß
Ziffer 6.4 veröffentlichen. Es ist möglich, dass die
kartellrechtliche Angebotsbedingung gemäß Ziffer 6.1.2 bei
Ablauf der Annahmefrist und der Weiteren Annahmefrist noch
nicht erfüllt ist. Die Abwicklung des Angebots und damit die
Zahlung des Angebotspreises verzögern sich in diesem Fall
bis zum Eintritt dieser letzten Angebotsbedingung. Vermutlich
werden die kartellrechtlichen Freigaben durch die USBehörden und durch die EU-Kommission vor Ablauf der
Annahmefrist vorliegen.
Annahmefrist:
Beginn: 13. April 2006
Ende (vorbehaltlich einer Verlängerung):
31. Mai 2006, 24:00 Uhr Ortszeit Frankfurt bzw.
31. Mai 2006, 18:00 Uhr Ortszeit New York.
Weitere Annahmefrist:
Die Weitere Annahmefrist beginnt voraussichtlich am 9. Juni
2006 und endet voraussichtlich am 22. Juni 2006, 24:00 Uhr
Ortszeit Frankfurt bzw. 22. Juni 2006, 18:00 Uhr Ortszeit New
York. Eine Annahme in der Weiteren Annahmefrist ist allerdings
nur dann möglich, wenn die Mindestannahmeschwelle gemäß
Ziffer 6.1.1 zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist
erreicht wird.
Schering-Anteilsinhaber können sich damit nicht darauf
verlassen, dieses Angebot in jedem Fall innerhalb der Weiteren
Annahmefrist annehmen zu können.
9
ISIN / WKN / CUSIP:
Schering-Aktien:
ISIN DE0007172009 / WKN 717200
Zum Verkauf Eingereichte Schering-Aktien:
ISIN DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8
Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte Schering-Aktien:
ISIN DE000A0H5Z91 / WKN A0H5Z9
Schering-ADSs:
ISIN US8065852043 / CUSIP 806585204
Annahme des Angebots für
Schering-Aktien, die von ScheringAktionären mit Wohnsitz außerhalb
der USA gehalten werden:
Die Annahme des Angebots muss bis zum Ablauf der
Annahmefrist erklärt werden. Die Annahme des Angebots in
Bezug auf Schering-Aktien, die nicht von Schering-Aktionären
mit Wohnsitz in den USA gehalten werden, muss gegenüber
dem Depotführenden Institut des betreffenden ScheringAktionärs schriftlich erklärt werden. Die Annahmeerklärung
wird erst mit der fristgerechten Umbuchung der ScheringAktien bei der Clearstream Banking AG in die ISIN
DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8 wirksam. Bis zur Abwicklung
des Angebots verbleiben die Zum Verkauf Eingereichten
Schering-Aktien und die Nachträglich Zum Verkauf
Eingereichten Schering-Aktien, für die die Annahmeerklärung
wirksam geworden ist, im Depot des annehmenden ScheringAktionärs.
Annahme des Angebots für
Schering-Aktien, die von ScheringAktionären mit Wohnsitz in den
USA gehalten werden:
Ein Schering-Aktionär mit Wohnsitz in den USA kann seine
Schering-Aktien über die US-Abwicklungsstelle zum Verkauf
einreichen. Dazu muss er vor Ablauf der Annahmefrist (i) das
US-Formular für die Annahmeerklärung ausfüllen und
unterzeichnen und es an die US-Abwicklungsstelle unter der
angegebenen Adresse senden, und (ii) sein depotführendes
Institut anweisen, die Schering-Aktien für dieses Angebot zum
Verkauf einzureichen durch Übertragung der Schering-Aktien
auf das bei einem depotführenden Institut in Deutschland
eingerichtete Depot der US-Abwicklungsstelle. ScheringAktionäre mit Wohnsitz in den USA können ihre ScheringAktien auch gemäß dem in Ziffer 5.1 beschriebenen Verfahren
zum Verkauf einreichen.
Annahme des Angebots für durch
Schering-ADSs repräsentierte
Schering-Aktien:
Die Annahme dieses Angebots für durch Schering-ADSs
repräsentierte Schering-Aktien muss gegenüber der USAbwicklungsstelle nach einem der näher in Ziffer 5.2
beschriebenen Verfahren erklärt werden.
Kosten:
Die Annahme des Angebots über ein depotführendes Institut
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich
einer deutschen Niederlassung eines ausländischen
depotführenden Instituts) ist für die Schering-Aktionäre in
Bezug auf die Schering-Aktien bis auf die Kosten für die
Übermittlung der Annahmeerklärung an das Depotführende
Institut kosten- und gebührenfrei. Gebühren ausländischer
depotführender Institute und andere Gebühren und Auslagen
sind von dem Schering-Aktionär, der dieses Angebot annimmt,
10
zu tragen. US-Anteilsinhaber, die ihre US-Anteile über ein
depotführendes
Institut,
einen
Börsenmakler,
ein
Wertpapierhandelshaus, eine Geschäftsbank oder sonstigen
Bevollmächtigten halten, müssen, falls dieses depotführende
Institut, dieser Börsenmakler, dieses Wertpapierhandelshaus,
diese Geschäftsbank oder dieser Bevollmächtigte das
Angebot des Bieters in ihrem Auftrag annimmt, hierfür unter
Umständen eine Gebühr zahlen. US-Anteilsinhabern, die das
Angebot des Bieters zum Erwerb ihrer US-Anteile direkt
annehmen, werden keine Börsenmakler-Gebühren in
Rechnung gestellt. Die an den Schering-Depositär zu zahlende
Gebühr für die Einziehung der Schering-ADRs wird vom Bieter
getragen. Aus der Annahme des Angebots gegebenenfalls
resultierende
ausländische
Börsen-,
Umsatzoder
Wechselsteuer ist vom betreffenden Schering-Anteilsinhaber
selbst zu tragen.
Börsenhandel mit Zum Verkauf
Eingereichten Schering-Aktien und
Nachträglich Zum Verkauf
Eingereichten Schering-Aktien:
Der Bieter geht davon aus, dass ab Beginn der Annahmefrist
die Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien während der
Annahmefrist im Amtlichen Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse (Prime Standard) unter der ISIN
DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8 gehandelt werden können. Ein
Handel mit während der Weiteren Annahmefrist Nachträglich
Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien ist während der
Weiteren Annahmefrist nicht vorgesehen. Die Nachträglich
Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien werden jedoch
spätestens fünf Börsenhandelstage nach Ablauf der Weiteren
Annahmefrist in die Notierung der Zum Verkauf Eingereichten
Schering-Aktien unter der ISIN DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8
einbezogen, falls zum Ende der Weiteren Annahmefrist noch
nicht alle Angebotsbedingungen eingetreten sein sollten. Für
die Schering-ADSs und die Schering-Aktien, die über die USAbwicklungsstelle zum Verkauf eingereicht werden, findet kein
Börsenhandel statt.
Veröffentlichungen:
Diese am 12. April 2006 durch die BaFin genehmigte
Angebotsunterlage wird im Internet unter http://www.bayer.de
veröffentlicht. Diese Angebotsunterlage ist zudem kostenfrei
bei der Credit Suisse Securities (Europe) Limited, MesseTurm,
60308 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland
(Fax: +49 69 7538 2426) und Innisfree, 501 Madison Avenue,
20th Floor, New York, NY 10022, USA, erhältlich. Die
Bekanntmachung
über
die
Bereithaltung
dieser
Angebotsunterlage zur kostenfreien Ausgabe wird am 13. April
2006 in der Börsen-Zeitung sowie in The Wall Street Journal
(US-Edition) veröffentlicht.
Soweit rechtlich erforderlich, werden alle gemäß dem WpÜG
erforderlichen Veröffentlichungen und Hinweisbekanntmachungen im Internet unter http://www.bayer.de erfolgen.
Zusätzlich werden, soweit rechtlich erforderlich, alle
Veröffentlichungen und Hinweisbekanntmachungen auch in
der Börsen-Zeitung oder an Tagen, an denen die BörsenZeitung nicht erscheint, in der Frankfurter Allgemeine Zeitung
und in den USA im Wege einer Pressemitteilung durch den
Dow Jones Pressedienst und/oder den PR Newswire erfolgen.
11
3.
DAS ANGEBOT
3.1 Gegenstand des Angebots
Der Bieter bietet nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieser Angebotsunterlage allen
Schering-Anteilsinhabern an, ihre Schering-Aktien (ISIN DE0007172009 / WKN 717200), einschließlich
der durch Schering-ADSs (ISIN US8065852043 / CUSIP 806585204) repräsentierten Schering-Aktien,
zu erwerben. Das Angebot ist auf den Erwerb der Kontrolle über die Schering AG gerichtet und damit ein
freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot im Sinne des WpÜG.
3.2 Angebotspreis
Als Gegenleistung bietet der Bieter je Schering-Aktie (einschließlich der durch Schering-ADSs
repräsentierten Schering-Aktien) einen Betrag von
EUR 86,00
in bar (der „Angebotspreis’’).
Für Schering-Aktien, die von Einwohnern der USA gehalten und über die US-Abwicklungsstelle zum
Verkauf eingereicht werden, und für durch Schering-ADSs repräsentierte Schering-Aktien wird die
Gegenleistung in USD ausgezahlt. Der Angebotspreis wird an dem Tag, an dem das depotführende
Institut der US-Abwicklungsstelle die Gegenleistung des Angebots in Euro erhält, zu dem von
WM/Reuters um 16:00 Uhr Ortszeit London, England, veröffentlichten „Bid’’ – USD/EUR-Wechselkurs in
US-Dollar umgetauscht werden. Deshalb kann zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots nicht der
exakte US-Dollar Betrag der Gegenleistung angegeben werden. Alternativ wird auf Wunsch des
jeweiligen US-Anteilsinhabers der Angebotspreis für seine US-Anteile in Euro ausgezahlt.
3.3 Erläuterung der Angemessenheit des Angebotspreises
Gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 4 und 5 WpÜG-AngebotsVO muss die den
Schering-Anteilsinhabern im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots im Sinne des WpÜG
angebotene Gegenleistung für ihre Schering-Anteile angemessen sein. Die Gegenleistung darf dabei
einen nach diesen Vorschriften zu ermittelnden Mindestwert nicht unterschreiten. Wie nachfolgend unter
Ziffer 3.3.1 erläutert, übersteigt der den Schering-Anteilsinhabern angebotene Angebotspreis von
EUR 86,00 je Schering-Aktie diesen Mindestwert.
3.3.1
Mindestwert
Der den Schering-Anteilsinhabern zu bietende Mindestwert je Schering-Aktie hat mindestens dem
höheren der beiden folgenden Schwellenwerte zu entsprechen, nämlich
(i)
dem gewichteten durchschnittlichen inländischen (d.h. deutschen) Börsenkurs der Schering-Aktien
während der letzten drei Monate vor der am 23. März 2006 erfolgten Veröffentlichung der
Entscheidung des Bieters zur Abgabe dieses Angebots nach § 10 WpÜG (der „Drei-MonatsDurchschnittskurs’’), und
(ii) dem Wert der höchsten vom Bieter, einer mit ihm gemeinsam handelnden Person im Sinne von § 2
Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den
Erwerb von Schering-Aktien innerhalb der letzten drei Monate vor der am 13. April 2006 erfolgten
Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG (der „Drei-MonatsHöchstpreis’’).
Weder der Bieter noch eine mit ihm gemeinsam handelnde Person im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG oder
deren Tochterunternehmen haben innerhalb der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung dieser
Angebotsunterlage Schering-Aktien bzw. Schering-ADSs erworben oder sich verpflichtet, solche zu
erwerben (vgl. auch Ziffer 8.5).
Der von der BaFin bestimmte und in ihrer unter http://www.bafin.de einsehbaren Datenbank für
Mindestpreise nach dem WpÜG veröffentlichte Drei-Monats-Durchschnittskurs zum Stichtag 22. März
2006 betrug EUR 69,45. Der Angebotspreis liegt damit um EUR 16,55 über dem Mindestpreis. Dies
entspricht einer Prämie von 23,83%.
12
3.3.2
Historische Börsenkurse der Schering-Aktie und der Schering-ADSs
Der Börsenkurs ist eine gängige Grundlage zur Bestimmung einer angemessenen Gegenleistung für die
Schering-Anteile. Die Aktien der Schering AG werden an der Frankfurter Wertpapierbörse im
Parketthandel sowie im elektronischen Handelssystem XETRA-Handel und die Schering-Aktien
repräsentierenden Schering-ADSs werden an der NYSE gehandelt. Für die Schering-Anteile existiert ein
funktionierender Börsenhandel mit hinreichendem Streubesitz und hinreichender Handelsaktivität. Die
Schering-Aktien wurden zudem regelmäßig von einer großen Anzahl von Aktienanalysten kommentiert.
Die Schering-Aktien sind im Deutschen Aktienindex (DAX), dem wichtigsten Aktienindex in Deutschland,
repräsentiert und genießen damit zusätzliche Aufmerksamkeit von Investoren.
Aus der folgenden Tabelle sind die Höchst- und Tiefstkurse der Schering-Aktien und Schering-ADSs für
die angegebenen Zeiträume zu entnehmen.
2004
1. Quartal
2. Quartal
3. Quartal
4. Quartal
2005
1. Quartal
2. Quartal
3. Quartal
4. Quartal
2006
1. Quartal
Kurs der
Schering-Aktie
in EUR*
Hoch
Tief
Kurs der
Schering-ADSs
in USD**
Hoch
Tief
45,73
48,43
50,85
55,29
37,39
38,93
44,47
48,74
57,88
59,21
62,75
75,20
45,95
46,05
54,30
60,15
58,56
53,60
53,29
56,60
49,85
49,64
50,01
50,05
77,75
68,90
66,10
66,91
64,54
61,56
60,52
59,86
86,30
54,96
107,20
67,08
(Quelle: Bloomberg L.P.)
*
Basierend auf den Schlusskursen in XETRA an der Frankfurter Wertpapierbörse.
**
Basierend auf den Schlusskursen an der NYSE.
Die Kursentwicklung der Schering-Aktien vor Veröffentlichung der Absicht des Bieters, ein Angebot
abzugeben, war maßgeblich durch erstmals am 9. März 2006 (Quelle: Reuters) kursierende Gerüchte
einer bevorstehenden Übernahme sowie durch die Bekanntgabe der Entscheidung der Merck KGaA
vom 13. März 2006 beeinflusst, über eine Tochtergesellschaft ein freiwilliges Übernahmeangebot für die
Schering AG in Höhe von EUR 77,00 je Aktie abzugeben.
So belief sich der ungewichtete Durchschnittskurs (basierend auf Schlusskursen im XETRA-Handel an
der Frankfurter Wertpapierbörse (Quelle: Bloomberg L.P.)) der Schering-Aktie während der zwölf
Monate vor dem Auftreten erster Übernahmespekulationen am 9. März 2006 auf EUR 53,31. Der
Schlusskurs der Schering-Aktie am 8. März 2006, dem letzten Börsenhandelstag vor dem Auftreten
erster Übernahmespekulationen, betrug EUR 62,04 (Parketthandel) bzw. EUR 62,12 (XETRA-Handel),
während die Schering-Aktie am letzten Börsenhandelstag vor Veröffentlichung der Angebotsabsicht der
Merck KGaA im XETRA-Handel am 10. März 2006 bei EUR 66,86 schloss. Der Schlusskurs der
Schering-Aktie am 22. März 2006, dem Tag vor der Veröffentlichung der Angebotsabsicht des Bieters,
betrug EUR 83,00.
Aus dem Angebotspreis von EUR 86,00 ergeben sich auf die oben genannten historischen Kurse
folgende Prämien:
• 61,32% auf den ungewichteten Durchschnittskurs (basierend auf Schlusskursen der Schering-Aktie in
XETRA an der Frankfurter Wertpapierbörse (Quelle: Bloomberg L.P.)) der Schering-Aktie während
der 12 Monate vor dem Auftreten erster Übernahmespekulationen i.H.v. EUR 53,31;
• 38,62% bzw. 38,44% auf den Schlusskurs am 8. März 2006, dem letzten Börsenhandelstag vor dem
Auftreten erster Übernahmespekulationen, i.H.v. EUR 62,04 (Parketthandel) bzw. EUR 62,12
(XETRA-Handel);
13
• 28,63% auf den Schlusskurs am letzten Börsenhandelstag vor Bekanntgabe der Angebotsabsicht der
Merck KGaA i.H.v. EUR 66,86;
• 11,69% auf den ursprünglich angekündigten Angebotspreis der Merck KGaA i.H.v. EUR 77,00;
• 3,61% auf den Schlusskurs am Tag vor Veröffentlichung der Angebotsabsicht des Bieters i.H.v.
EUR 83,00.
Der Angebotspreis beinhaltet somit eine attraktive Prämie auf relevante historische Börsenkurse.
3.3.3
Wirtschaftliche Angemessenheit
Der Angebotspreis von EUR 86,00 spiegelt darüber hinaus die in Ziffer 10.1 ausgeführten strategischen
Ziele des Bieters und der Bayer AG sowie die vom Vorstand der Schering AG gegenüber der Bayer AG
gemachten Erklärungen wider. Im Besonderen reflektiert der Angebotspreis die verfolgte
Wertschöpfung aus der geplanten Kombination der beiden Unternehmen (Synergien) und stellt somit
sicher, dass die Schering-Anteilsinhaber bei Annahme dieses Angebots an diesem Wertpotenzial
partizipieren.
Des Weiteren fanden auf Vorstandsebene Gespräche über die Höhe des Angebotspreises statt.
Ergebnis dieser Gespräche war, dass aus Sicht beider Vorstände der Angebotspreis in Höhe von
EUR 86,00 angemessen ist. Zu Einzelheiten dieser Gespräche wird auf Ziffer 10.1 verwiesen.
Vor diesem Hintergrund betrachtet der Bieter den Angebotspreis für die Schering-Anteilsinhaber als
sehr attraktiv.
4.
ANNAHMEFRIST
4.1 Dauer der Annahmefrist
Die Frist, während der dieses Angebot angenommen werden kann, beginnt mit der Veröffentlichung
dieser Angebotsunterlage am 13. April 2006 und endet am
31. Mai 2006, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt)
bzw. 31. Mai 2006, 18:00 Uhr (Ortszeit New York).
Die Frist zur Annahme dieses Angebots, einschließlich etwaiger unter Ziffer 4.2 beschriebener
Verlängerungen, jedoch ausschließlich der in Ziffer 4.3 genannten Weiteren Annahmefrist, wird in dieser
Angebotsunterlage als die „Annahmefrist’’ bezeichnet.
4.2 Verlängerung der Annahmefrist
Im Falle einer Änderung dieses Angebots gemäß § 21 Abs. 1 WpÜG verlängert sich die Annahmefrist
automatisch um zwei Wochen (§ 21 Abs. 5 WpÜG), sofern die Veröffentlichung der Änderung innerhalb
der letzten zwei Wochen vor Ablauf der Annahmefrist erfolgt. Die Annahmefrist würde dann am 14. Juni
2006, 24:00 Uhr Ortszeit Frankfurt bzw. 18:00 Uhr Ortszeit New York enden.
Der Bieter hat bei der SEC eine Befreiung von Rule 14e-1(b) unter dem Exchange Act beantragt, um im
Falle einer Änderung dieses Angebots in Übereinstimmung mit deutschem Recht eine Verlängerung der
Annahmefrist um zwei Wochen und nicht um zehn US-amerikanische Werktage zu ermöglichen (siehe
auch Ziffer 17).
Wird während der Annahmefrist von einem Dritten ein Angebot zum Erwerb der Schering-Anteile
abgegeben, so bestimmt sich der Ablauf der Annahmefrist des vorliegenden Angebots automatisch
nach dem Ablauf der Annahmefrist für das konkurrierende Angebot des Dritten, falls die Annahmefrist für
das vorliegende Angebot vor Ablauf der Annahmefrist für das konkurrierende Angebot abläuft. Dies gilt
auch, falls das konkurrierende Angebot geändert oder untersagt wird oder gegen Rechtsvorschriften
verstößt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 WpÜG).
Sofern im Zusammenhang mit diesem Angebot nach Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage eine
Hauptversammlung der Schering AG einberufen wird, verlängert sich die Annahmefrist unbeschadet der
Vorschriften des § 21 Abs. 5 WpÜG und des § 22 Abs. 2 WpÜG auf zehn Wochen ab der Veröffentlichung
dieser Angebotsunterlage (§ 16 Abs. 3 WpÜG).
14
Jede Verlängerung der Annahmefrist wird der Bieter entsprechend den Darstellungen in Ziffer 18
„Veröffentlichungen’’ veröffentlichen.
4.3 Weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 WpÜG
Schering-Anteilsinhaber, die das Angebot nicht bis zum Ablauf der Annahmefrist angenommen haben,
können dieses Angebot binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots
durch den Bieter gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG (die „Weitere Annahmefrist’’) annehmen. Dies
gilt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WpÜG allerdings dann nicht, wenn die Mindestannahmeschwelle gemäß
Ziffer 6.1.1 zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist nicht erreicht wird. Eine Annahme dieses
Angebots in der Weiteren Annahmefrist ist damit nur dann möglich, wenn schon zum Zeitpunkt des
Ablaufs der Annahmefrist die Mindestannahmeschwelle erreicht wird.
Schering-Anteilsinhaber können sich damit nicht darauf verlassen, dieses Angebot in jedem Fall
innerhalb der Weiteren Annahmefrist annehmen zu können.
Nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist kann das Angebot nicht mehr angenommen werden.
Die Veröffentlichung des vorläufigen Ergebnisses dieses Angebots wird voraussichtlich innerhalb von
fünf Bankarbeitstagen nach Ablauf der Annahmefrist erfolgen, voraussichtlich am 8. Juni 2006. Die
Weitere Annahmefrist beginnt daher voraussichtlich am 9. Juni 2006 und endet voraussichtlich am
22. Juni 2006 um 24:00 Uhr Ortszeit Frankfurt bzw. 18:00 Uhr Ortszeit New York.
5.
ANNAHME UND ABWICKLUNG DES ANGEBOTS FÜR SCHERING-ANTEILE
An der NYSE werden Schering American Depositary Shares (ADSs) gehandelt, die Aktien der Schering
AG repräsentieren. Die Schering-ADSs sind durch die Schering-ADRs verbrieft. Ein Schering-ADS
entspricht einer Schering-Aktie. Dieses Angebot richtet sich sowohl an Schering-Aktionäre als auch an
Schering-ADS-Inhaber (hinsichtlich ihrer durch Schering-ADSs repräsentierten Schering-Aktien). Das
Verfahren für die Annahme und Abwicklung des Angebots hängt davon ab, ob die betreffenden ScheringAnteilsinhaber Schering-Aktionäre oder Schering-ADS-Inhaber sind. Die Annahme des Angebots durch
Schering-Aktionäre mit Wohnsitz außerhalb der USA richtet sich ausschließlich nach den unter Ziffer 5.1
genannten Bestimmungen. Die Annahme des Angebots durch Schering-Aktionäre mit Wohnsitz in den
USA kann nach den unter Ziffer 5.1 oder den unter Ziffer 5.2 aufgeführten Bestimmungen erfolgen. Die
Annahme des Angebots durch die Schering-Aktionäre mit Wohnsitz in den USA, die ihre Aktien über die
US-Abwicklungsstelle zum Verkauf einreichen möchten, und die Schering-ADS-Inhaber und die
diesbezügliche Abwicklung des Angebots richten sich dagegen ausschließlich nach den unter Ziffer 5.2
aufgeführten Bestimmungen.
5.1 Annahme und Abwicklung des Angebots für Schering-Aktien
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Schering-Aktionäre, die das Angebot in
Bezug auf Schering-Aktien annehmen wollen.
5.1.1
Abwicklungsstelle
Der Bieter hat die Credit Suisse Securities (Europe) Limited als Abwicklungsstelle mit der technischen
Abwicklung dieses Angebots für die Schering-Aktien beauftragt (die „Abwicklungsstelle’’).
5.1.2
Annahmeerklärung und Umbuchung
Schering-Aktionäre, die ihren Wohnsitz nicht in den USA haben, können dieses Angebot bis zum Ablauf
der Annahmefrist nur durch schriftliche Erklärung (die „Annahmeerklärung’’) gegenüber ihrer
depotführenden Bank bzw. ihrem sonstigen depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen
mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland (das „Depotführende Institut’’) annehmen. ScheringAktionäre mit Wohnsitz in den USA können die Annahme bis zum Ablauf der Annahmefrist entweder
gegenüber ihrem jeweiligen Depotführenden Institut oder gegenüber der US-Abwicklungsstelle (nach
dem in Ziffer 5.2 beschriebenen Verfahren) erklären. Die Annahmeerklärung wird nur wirksam, wenn die
jeweiligen Schering-Aktien, für die die Annahme erklärt wurde, in die ISIN DE000A0H5Z83 /
WKN A0H5Z8 bei der Clearstream Banking AG umgebucht worden sind. Die in den
Annahmeerklärungen der Schering-Aktionäre angegebenen Aktien, die in die ISIN DE000A0H5Z83 /
15
WKN A0H5Z8 umgebucht worden sind, werden in dieser Angebotsunterlage auch als „Zum Verkauf
Eingereichte Schering-Aktien’’ bezeichnet. Die Umbuchung wird durch das Depotführende Institut
nach Erhalt der Annahmeerklärung veranlasst. Es gelten nur solche Schering-Aktien als Zum Verkauf
Eingereichte Schering-Aktien, für die eine Umbuchung in die ISIN DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8
bewirkt wurde.
Wurde die Annahmeerklärung bis zum Ablauf der Annahmefrist gegenüber dem Depotführenden Institut
abgegeben (maßgeblich ist der Zugang bei dem Depotführenden Institut), so gilt die Umbuchung der
zum Verkauf eingereichten Schering-Aktien in die ISIN DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8 noch als
fristgerecht vorgenommen, wenn sie bis spätestens 17:30 Uhr Ortszeit Frankfurt bzw. 11:30 Uhr Ortszeit
New York des dritten dem Ablauf der Annahmefrist folgenden Bankarbeitstags bewirkt wird.
Die Fristen für den Zugang der Annahmeerklärung und die Umbuchung verlängern sich entsprechend,
wenn sich die Annahmefrist gemäß Ziffer 4.2 verlängert.
Den Schering-Aktionären wird von ihrem Depotführenden Institut ein Formular für die Annahme dieses
Angebots zur Verfügung gestellt. Das Formular kann auch im Internet unter http://www.bayer.de
abgerufen werden. Die Annahme des Angebots ist auch in einer anderen schriftlichen Form gemäß Ziffer
5.1 dieser Angebotsunterlage möglich.
Der Bieter behält sich das Recht vor, auch mit Mängeln oder Fehlern behaftete Annahmeerklärungen zu
akzeptieren. Weder der Bieter noch für ihn handelnde Personen haben allerdings die Pflicht, Mängel
oder Fehler der Annahmeerklärung anzuzeigen, noch unterliegen sie einer Haftung bei Nicht-Anzeige.
5.1.3
Weitere Erklärungen der Schering-Aktionäre bei Annahme des Angebots
Mit der wirksamen Annahmeerklärung nimmt der jeweilige Schering-Aktionär dieses Angebot zum
Abschluss eines Kaufvertrags für die in der Annahmeerklärung angegebene Anzahl von Schering-Aktien
nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieser Angebotsunterlage an und
(i)
weist sein Depotführendes Institut an, die in der Annahmeerklärung bezeichneten Schering-Aktien
zunächst in seinem Depot zu belassen, jedoch deren Umbuchung in die ISIN DE000A0H5Z83 /
WKN A0H5Z8 bei der Clearstream Banking AG zu veranlassen;
(ii) weist sein Depotführendes Institut an, seinerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu
ermächtigen, die auf seinem Depot belassenen Schering-Aktien mit der ISIN DE000A0H5Z83 /
WKN A0H5Z8 unverzüglich nach dem Ablauf der Annahmefrist und dem Eintritt der oder dem
Verzicht auf die Angebotsbedingungen auszubuchen und der Abwicklungsstelle auf deren Depot
bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung an den Bieter zur Verfügung zu stellen;
(iii) beauftragt und ermächtigt sein Depotführendes Institut und die Abwicklungsstelle unter Befreiung
von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB), alle erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen zur Abwicklung dieses Angebots
vorzunehmen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen und insbesondere den
Eigentumsübergang an den Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien auf den Bieter
herbeizuführen;
(iv) weist sein Depotführendes Institut an und ermächtigt es, seinerseits die Clearstream Banking AG
anzuweisen und zu ermächtigen, unmittelbar oder über das Depotführende Institut sämtliche für die
Erklärungen und Veröffentlichungen des Bieters nach dem WpÜG erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen, insbesondere die Anzahl der im Depot des Depotführenden Instituts bei der
Clearstream Banking AG in die ISIN DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8 umgebuchten Schering-Aktien
an jedem Bankarbeitstag an den Bieter und die Abwicklungsstelle zu übermitteln;
(v) überträgt das Eigentum an den Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien einschließlich aller
damit verbundenen Rechte (einschließlich der Dividendenansprüche) vorbehaltlich des Ablaufs der
Annahmefrist und des Eintritts der Angebotsbedingungen oder – soweit zulässig – des Verzichts auf
diese Angebotsbedingungen Zug-um-Zug gegen Zahlung des Angebotspreises auf den Bieter;
und
(vi) erklärt, dass die Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien zum Zeitpunkt der Übereignung in
seinem alleinigen Eigentum stehen, frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind und keinerlei
Verfügungsbeschränkungen unterliegen.
16
Die vorstehend aufgeführten Weisungen, Aufträge und Vollmachten werden unwiderruflich erteilt. Sie
erlöschen erst im Falle eines wirksamen Rücktritts von dem durch Annahme dieses Angebots
geschlossenen Vertrag oder wenn der Nichteintritt der aufschiebenden Bedingungen in
Übereinstimmung mit Ziffer 6.4 veröffentlicht wurde.
5.1.4
Rechtsfolgen der Annahme
Mit der Annahme dieses Angebots für Schering-Aktien durch die Schering-Aktionäre kommt zwischen
dem betreffenden Schering-Aktionär und dem Bieter ein Vertrag über den Verkauf und die Übereignung
der Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Angebotsunterlage zustande. Für diesen Vertrag und seine Auslegung gilt ausschließlich deutsches
Recht. Darüber hinaus erteilen die dieses Angebot annehmenden Schering-Aktionäre unwiderruflich die
in Ziffer 5.1.3 der Angebotsunterlage genannten Weisungen, Aufträge und Vollmachten.
5.1.5
Abwicklung des Angebots
Die Zahlung des von dem Bieter dem jeweiligen Schering-Aktionär geschuldeten Angebotspreises
erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Angebots auf die Konten der Depotführenden Institute
der annehmenden Schering-Aktionäre bei der Clearstream Banking AG Zug-um-Zug gegen
Übertragung der Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien auf das Depot der Abwicklungsstelle bei
der Clearstream Banking AG zum Zwecke der Übereignung dieser Aktien an den Bieter.
Dazu wird die Abwicklungsstelle frühestens am vierten, spätestens jedoch am achten Bankarbeitstag
nach Ablauf der Annahmefrist die Übertragung des jeweils geschuldeten Angebotspreises auf das
Konto des jeweiligen Depotführenden Instituts bei der Clearstream Banking AG veranlassen, sofern die
Angebotsbedingungen bis zum Ablauf der Annahmefrist eingetreten sind oder – soweit zulässig – auf sie
verzichtet wurde. Sofern die Angebotsbedingungen erst nach Ablauf der Annahmefrist eintreten sollten,
erfolgt die Zahlung des jeweils geschuldeten Angebotspreises an das jeweilige Depotführende Institut
frühestens am vierten, spätestens jedoch am achten Bankarbeitstag nach dem Tag, an dem der Bieter
den Eintritt der letzten Angebotsbedingung gemäß Ziffer 6.4 bekannt gibt (der „Bedingungsstichtag’’).
Der Bieter hat bei der SEC eine Befreiung von Rule 14e-1(c) unter dem Exchange Act beantragt, um die
Zahlung des Angebotspreises wie oben beschrieben zu ermöglichen (siehe auch Ziffer 17).
Mit der Gutschrift des jeweils geschuldeten Angebotspreises auf dem Konto des jeweiligen
Depotführenden Instituts bei der Clearstream Banking AG hat der Bieter die Verpflichtung zur Zahlung
des Angebotspreises gegenüber dem jeweiligen Schering-Aktionär erfüllt. Es obliegt dem jeweiligen
Depotführenden Institut, den jeweils geschuldeten Angebotspreis dem Konto des annehmenden
Schering-Aktionärs gutzuschreiben.
5.1.6
Abwicklung des Angebots bei Annahme in der Weiteren Annahmefrist
Die Bestimmungen dieser Angebotsunterlage, insbesondere die Bestimmungen unter dieser Ziffer 5.1,
gelten mit folgender Maßgabe sinngemäß auch für eine Annahme innerhalb der Weiteren Annahmefrist:
(i)
Schering-Aktien, hinsichtlich derer das Angebot gemäß den Bestimmungen und Bedingungen
dieser Angebotsunterlage in der Weiteren Annahmefrist angenommen wurde („Nachträglich Zum
Verkauf Eingereichte Schering-Aktien’’), werden in die ISIN DE000A0H5Z91 / WKN A0H5Z9
umgebucht; und
(ii) die Umbuchung der Schering-Aktien bei der Clearstream Banking AG gilt als fristgerecht
vorgenommen (und die Annahmeerklärung mithin als fristgerecht wirksam geworden), wenn sie bis
zum dritten Bankarbeitstag nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist, 17:30 Uhr Ortszeit Frankfurt
bzw. 11:30 Uhr Ortszeit New York, bewirkt wird.
In Bezug auf die Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien erfolgt die Zahlung des
Angebotspreises an das jeweilige Depotführende Institut frühestens am vierten, spätestens jedoch am
achten Bankarbeitstag nach dem Ende der Weiteren Annahmefrist, sofern die Angebotsbedingungen
vor oder bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist eingetreten sind.
Sofern die Angebotsbedingungen nicht bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist eingetreten sein
sollten, werden die Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien spätestens fünf
Bankarbeitstage nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist in die ISIN DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8
17
umgebucht (zum Börsenhandel siehe Ziffer 5.1.8). Die Zahlung des Angebotspreises an das jeweilige
Depotführende Institut erfolgt in diesem Fall frühestens am vierten, spätestens jedoch am achten
Bankarbeitstag nach dem Bedingungsstichtag.
Der Bieter hat eine Befreiung von den Anforderungen der Rule 14d-11 des Exchange Act beantragt, um
es dem Bieter zu ermöglichen, den Angebotspreis wie oben beschrieben bezahlen zu können (siehe
auch Ziffer 17 dieser Angebotsunterlage).
5.1.7
Kosten und Gebühren
Die Annahme des Angebots über ein Depotführendes Institut (einschließlich einer deutschen
Niederlassung eines ausländischen depotführenden Instituts) ist für die Schering-Aktionäre bis auf die
Kosten für die Übermittlung der Annahmeerklärung an das jeweilige Depotführende Institut kosten- und
gebührenfrei. Gebühren ausländischer depotführender Institute und andere Gebühren und Auslagen
sind von dem Schering-Aktionär, der dieses Angebot annimmt, zu tragen. Aus der Annahme des
Angebots gegebenenfalls resultierende ausländische Börsen-, Umsatz- oder Wechselsteuer sowie
etwaige Gebühren von depotführenden Instituten außerhalb Deutschlands sind vom betreffenden
Schering-Aktionär selbst zu tragen.
5.1.8
Handel mit Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien
Der Bieter geht davon aus, dass vom Beginn der Annahmefrist an die Zum Verkauf Eingereichten
Schering-Aktien (ISIN DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8) während der Annahmefrist im Amtlichen Markt
der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) gehandelt werden können. Der Handel mit den Zum
Verkauf Eingereichten Schering-Aktien wird zum Ende der Annahmefrist eingestellt. Falls noch nicht alle
Angebotsbedingungen bis zum Ablauf der Annahmefrist eingetreten sind, erfolgt die Einstellung des
Börsenhandels am dritten Börsenhandelstag nach dem Bedingungsstichtag. Falls der Nichteintritt einer
Angebotsbedingung feststeht, erfolgt die Einstellung des Börsenhandels mit Ablauf des Tages, an dem
die entsprechende Bekanntmachung gemäß Ziffer 6.4 vorgenommen wird.
Ein Handel mit Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien ist während der Weiteren
Annahmefrist nicht vorgesehen. Die Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien werden
jedoch spätestens fünf Börsenhandelstage nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist in die Notierung der
Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien unter der ISIN DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8 einbezogen,
sofern bis zum Ende der Weiteren Annahmefrist noch nicht alle Angebotsbedingungen eingetreten
sein sollten.
Das Handelsvolumen in Bezug auf Zum Verkauf Eingereichte Schering-Aktien kann niedrig sein, was zu
erheblichen Kursschwankungen aller Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien führen kann. Dies gilt
auch für Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte Schering-Aktien, nachdem diese in die Notierung der
Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien einbezogen wurden.
Personen, die Zum Verkauf Eingereichte Schering-Aktien oder Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte
Schering-Aktien erwerben, übernehmen im Hinblick auf diese Zum Verkauf Eingereichten ScheringAktien oder Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien alle Rechte und Pflichten des
jeweiligen Verkäufers, die sich aufgrund des durch die Annahme dieses Angebots geschlossenen
Vertrags ergeben.
5.1.9
Rückabwicklung bei Nichteintritt der Angebotsbedingungen
Dieses Angebot wird nicht durchgeführt, und der Bieter ist nicht verpflichtet, Zum Verkauf Eingereichte
Schering-Aktien und Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte Schering-Aktien zu erwerben und den
Angebotspreis für diese zu bezahlen, falls nicht alle der in Ziffer 6.1 dieser Angebotsunterlage
genannten Angebotsbedingungen innerhalb der dort genannten Zeiträume eingetreten sind oder der
Bieter auf den Eintritt der Angebotsbedingungen während der Annahmefrist – soweit zulässig –
verzichtet hat. In diesem Fall wird die Rückbuchung der Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien und
der Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien in die ISIN DE0007172009 / WKN 717200
unverzüglich vorgenommen. Es werden Vorkehrungen dafür getroffen, dass die Rückbuchung
innerhalb von fünf Bankarbeitstagen erfolgt, nachdem gemäß Ziffer 6.4 veröffentlicht wurde, dass nicht
alle Angebotsbedingungen eingetreten sind und nicht auf sie verzichtet wurde. Nach der Rückbuchung
können die Schering-Aktien wieder unter ihrer ursprünglichen ISIN DE0007172009 / WKN 717200
gehandelt werden. Die Rückabwicklung ist für die Schering-Aktionäre kostenfrei. Gegebenenfalls
resultierende ausländische Börsen-, Umsatz- oder Wechselsteuer sowie etwaige Gebühren von
depotführenden Instituten außerhalb Deutschlands sind vom betreffenden Schering-Aktionär selbst
zu tragen.
18
5.1.10
Rücktrittsrecht
Schering-Aktionäre, die das Angebot angenommen haben, sind unter den in Ziffer 14 dieser
Angebotsunterlage beschriebenen Voraussetzungen berechtigt, von der Annahme des Angebots
zurückzutreten. Hinsichtlich der Ausübung und der Rechtsfolgen des Rücktrittsrechts wird auf Ziffer 14
verwiesen.
5.2 Annahme durch Schering-Aktionäre mit Wohnsitz in den USA und
Schering-ADS-Inhaber und Abwicklung des Angebots
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Schering-Aktionäre mit Wohnsitz in den USA
und Schering-ADS-Inhaber (zusammen die „US-Anteilsinhaber’’), die das Angebot in Bezug auf
Schering-Aktien, einschließlich der durch Schering-ADSs repräsentierten Schering-Aktien (zusammen
die „US-Anteile’’), annehmen wollen.
5.2.1
Allgemeines und US-Abwicklungsstelle
Die Annahme dieses Angebots durch Schering-Aktionäre mit Wohnsitz in den USA kann über The Bank
of New York (die „US-Abwicklungsstelle’’) als Abwicklungsstelle erfolgen. Schering-Aktionäre mit
Wohnsitz in den USA können ihre Schering-Aktien auch nach dem in Ziffer 5.1 beschriebenen Verfahren
zum Verkauf einreichen. Die Annahme des Angebots durch Schering-ADS-Inhaber muss über die
US-Abwicklungsstelle erfolgen. Die Adresse der US-Abwicklungsstelle lautet wie folgt:
Per Post:
Per Overnight-Kurier:
Persönlich:
The Bank of New York
Tender & Exchange
Department
P.O. Box 11248
Church Street Station
New York, NY 10286-1248
USA
The Bank of New York
Tender & Exchange
Department
101 Barclay Street – 11W
New York, NY 10286
USA
The Bank of New York
Tender & Exchange
Department
101 Barclay Street – 11W
Receive & Deliver Window –
Street Level
New York, NY 10286
USA
Schering-Aktionäre mit Wohnsitz in den USA werden ein US-Formular für die Annahmeerklärung (U.S.
Form of Declaration of Acceptance) erhalten, das unterschrieben und an die US-Abwicklungsstelle
geschickt werden kann. Die US-Abwicklungsstelle wird, nachdem ihr depotführendes Institut in
Deutschland die Schering-Aktien erhalten hat, die Umbuchung dieser Schering-Aktien in die ISIN
DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8 bei der Clearstream Banking AG veranlassen (siehe nachstehend unter
Ziffer 5.2.3).
Die Annahme des Angebots in Bezug auf durch Schering-ADSs repräsentierte Schering-Aktien erfolgt in
einem mehrstufigen Verfahren. Es beginnt mit der Einreichung eines formgerechten ADS Letter of
Transmittal des Schering-ADS-Inhabers bei der US-Abwicklungsstelle (siehe nachstehend unter Ziffer
5.2.2). Anschließend wird die US-Abwicklungsstelle im Namen des Schering-ADS-Inhabers die
Schering-ADSs an die JP Morgan Chase Bank, N.A., dem Depositär für die Schering-ADRs (der
„Schering-Depositär’’) liefern zum Zwecke der Ungültigerklärung der Schering-ADSs und der
Einreichung der durch sie repräsentierten Schering-Aktien bei der US-Abwicklungsstelle. Die
US-Abwicklungsstelle wird dann die Umbuchung dieser Schering-Aktien in die ISIN DE000A0H5Z83 /
WKN A0H5Z8 bei der Clearstream Banking AG veranlassen (siehe nachstehend unter Ziffer 5.2.3).
Das Einreichungsverfahren für die US-Anteile liegt in der Verantwortung und geschieht auf das Risiko
des US-Anteilsinhabers, der das Angebot annimmt. Erfolgen Übermittlungen per Post, so empfiehlt sich
die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein und entsprechender Versicherung. In jedem Fall sollte
genügend Zeit eingeplant werden, um eine fristgerechte Einreichung sicherzustellen. Eine Bestätigung
des Zugangs der Dokumente wird vom oder für den Bieter nicht ausgestellt werden.
5.2.2
Annahmeerklärungen
Die US-Formulare für die Annahmeerklärung in Bezug auf Schering-Aktien, die von in den USA
wohnhaften Personen gehalten werden, und ADS Letters of Transmittal (wie nachfolgend definiert) in
Bezug auf durch Schering-ADSs repräsentierte Schering-Aktien müssen der US-Abwicklungsstelle
19
zugehen. Das Verfahren, das dabei von den Schering-Aktionären in Bezug auf Schering-Aktien benutzt
werden kann, ist nachfolgend unter (i) beschrieben. Das von den Schering-ADS-Inhabern
einzuhaltende, nachfolgend näher beschriebene Verfahren, hängt davon ab, ob der
Schering-ADS-Inhaber seine Schering-ADSs in durch Schering-ADRs verbriefter Form (siehe
nachstehend unter (ii)), in buchmäßiger Form (siehe nachstehend unter (iii)), oder durch einen
Wertpapierhändler im so genannten ‘‘street name’’ (siehe nachstehend unter (iv)) hält. Unter
bestimmten Voraussetzungen können sich US-Anteilsinhaber auch des Liefergarantieverfahrens
bedienen (siehe nachstehend unter (v)).
(i)
US-Formular zur Erklärung der Annahme in Bezug auf Schering-Aktien, die von US-Einwohnern
gehalten werden
Ein Schering-Aktionär mit Wohnsitz in den USA, der seine Schering-Aktien über die
US-Abwicklungsstelle zum Verkauf einreichen möchte, sollte vor dem Ablauf der Annahmefrist (a) das
US-Formular für die Annahmeerklärung ausfüllen und unterzeichnen und es an die
US-Abwicklungsstelle unter der oben angegebenen Adresse senden, und (b) sein depotführendes
Institut anweisen, die Schering-Aktien für dieses Angebot durch Übertragung der Schering-Aktien auf
das von der US-Abwicklungsstelle eingerichtete Depot bei dem depotführenden Institut der
US-Abwicklungsstelle in Deutschland zum Verkauf einzureichen. Nur Schering-Aktionäre mit Wohnsitz
in den USA können ihre Schering-Aktien bei der US-Abwicklungsstelle zum Verkauf einreichen. Das
US-Formular für die Annahmeerklärung wird im Wesentlichen ähnliche Erklärungen wie die in Ziffer 5.1.3
beschriebenen enthalten. Schering-Aktionäre, deren Schering-Aktien von einem Wertpapierhändler
oder einer Bank im „street name’’ gehalten werden, sollten daher mit diesen das geeignete Verfahren zur
Einreichung des US-Formulars zur Erklärung der Annahme besprechen und verlangen, dass die
Schering-Aktien von diesen zum Verkauf eingereicht werden. Grundsätzlich müssen die Unterschriften
auf einem US-Formular zur Erklärung der Annahme von einem Institut, das Mitglied im Medallion
Signature Guarantee Program ist, oder einer anderen „Eligible Guarantor Institution’’ im Sinne der
Rule 17Ad-15 unter dem Exchange Act („Eligible Institution’’) beglaubigt (guaranteed) werden. Eine
Unterschriftsgarantie ist hingegen nicht erforderlich in Fällen, in denen Schering-Aktien von einer
Eligible Institution eingereicht werden.
Schering-Aktionäre mit Wohnsitz in den USA können ihre Schering-Aktien auch gemäß dem in Ziffer 5.1
beschriebenen Verfahren zum Verkauf einreichen.
(ii) Annahmeerklärung für durch Schering-ADRs verbriefte Schering-ADSs
Ein Schering-ADS-Inhaber, dessen Schering-ADSs durch Schering-ADRs verbrieft sind, kann die
Annahme des Angebots für die durch diese repräsentierten Schering-Aktien erklären, indem er dafür
sorgt, dass die US-Annahmestelle die folgenden Unterlagen vor Ablauf der Annahmefrist unter der oben
genannten Adresse erhält:
• die Schering-ADRs, die seine Schering-ADSs verbriefen;
• eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Übertragungserklärung, den so genannten ADS
letter of transmittal (der „ADS Letter of Transmittal’’), oder eine mit einer handschriftlichen
Originalunterschrift versehene Faxkopie desselben, mit allen erforderlichen Unterschriftsgarantien;
und
• alle sonstigen laut dem ADS Letter of Transmittal erforderlichen Unterlagen.
Falls ein Schering-ADR auf den Namen einer Person eingetragen ist, die nicht mit der Person identisch
ist, die den ADS Letter of Transmittal unterzeichnet hat, muss das Schering-ADR indossiert (endorsed)
oder durch entsprechende ordnungsgemäße Vollmachten (stock powers) unterlegt sein. Die
Unterschrift(en) auf den Vollmachten müssen sich genau mit dem Namen oder den Namen der auf dem
Schering-ADR genannten Inhaber decken, und die Unterschrift(en) auf den Schering-ADRs oder den
Vollmachten müssen beglaubigt (guaranteed) werden.
Weitere wichtige Informationen zum ADS Letter of Transmittal finden sich nachstehend unter (vi).
20
(iii) Annahmeerklärung für in buchmäßiger Form gehaltene Schering-ADSs
Ein Schering-ADS-Inhaber, dessen Schering-ADSs in buchmäßiger Form (direct registration) gehalten
werden, kann die Annahme des Angebots für die durch diese repräsentierten Schering-Aktien erklären,
indem er das Folgende veranlasst:
• die Umbuchung der Schering-ADSs auf das Depot der US-Abwicklungsstelle bei der Depository Trust
Company (die „DTC’’) vor Ablauf der Annahmefrist sowie den Erhalt einer Bestätigung der
Umbuchung (die „Umbuchungsbestätigung’’) durch die US-Abwicklungsstelle vor Ablauf der
Annahmefrist gemäß dem unten beschriebenen Verfahren;
• den Zugang bei der US-Abwicklungsstelle unter der oben genannten Adresse entweder
• eines ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten ADS Letter of Transmittal, oder einer mit
einer handschriftlichen Originalunterschrift versehenen Faxkopie desselben, mit allen
erforderlichen Unterschriftsgarantien, oder
• einer so genannten Agent’s Message (wie unten definiert); und
• den Zugang aller sonstigen laut dem ADS Letter of Transmittal erforderlichen Unterlagen bei der
US-Abwicklungsstelle, unter der oben genannten Adresse.
Die US-Abwicklungsstelle wird für die Schering-ADSs innerhalb von zwei US-amerikanischen
Werktagen nach Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage bei der DTC ein Depot einrichten. Jedes
Finanzinstitut, das Mitglied des DTC-Systems ist, kann eine buchmäßige Übertragung von
Schering-ADSs vornehmen, indem es die DTC veranlasst, diese Schering-ADSs auf das Depot der
US-Abwicklungsstelle gemäß dem DTC-Verfahren für derartige Übertragungen zu übertragen.
Die anstelle eines ADS Letter of Transmittal übermittelte ,,Agent’s Message’’ ist eine von der DTC an die
US-Abwicklungsstelle übermittelte Mitteilung, die Teil der Umbuchungsbestätigung ist und besagt, dass
die DTC eine ausdrückliche Bestätigung des DTC-Teilnehmers, der die Schering-ADSs andient, erhalten
hat, wonach dieser Teilnehmer den ADS Letter of Transmittal erhalten hat und dessen Bedingungen
akzeptiert, und dass der Bieter dies gegen ihn geltend machen kann.
(iv) Annahmeerklärung für im „street name’’ gehaltene Schering-ADSs
Schering-ADSs, die im so genannten „street name’’ durch einen Wertpapierhändler oder eine Bank
gehalten werden, können nur von diesem Wertpapierhändler oder dieser Bank zum Verkauf eingereicht
werden. Schering-ADS-Inhaber sollten daher mit ihrem Wertpapierhändler oder ihrer Bank das
geeignete Verfahren für die Übermittlung des ADS Letter of Transmittal besprechen und verlangen, dass
die Schering-ADSs von diesen zum Verkauf eingereicht werden.
(v) Annahmeerklärung im Wege des Liefergarantieverfahrens (guaranteed delivery)
Ein US-Anteilsinhaber, der das Angebot annehmen will und die US-Anteile nicht unmittelbar verfügbar
hat und/oder die US-Anteile und alle anderen erforderlichen Unterlagen der US-Abwicklungsstelle vor
Ablauf der Annahmefrist nicht vorlegen kann, kann die Annahme dennoch erklären, wenn sämtliche der
nachfolgend unter (a) bis (c) aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Das Gleiche gilt, wenn der
US-Anteilsinhaber, dessen US-Anteile in buchmäßiger Form (direct registration) gehalten werden, das
Umbuchungsverfahren nicht rechtzeitig zu Ende bringen kann.
(a) Die Einreichung zum Verkauf muss durch eine Eligible Institution erfolgen.
(b) Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Liefergarantiemitteilung (notice of guaranteed delivery), die im
Wesentlichen dem vom Bieter zur Verfügung gestellten Formular entspricht, muss vor Ablauf der
Annahmefrist bei der US-Abwicklungsstelle eingehen.
(c) Innerhalb von drei Börsenhandelstagen nach dem Unterschriftsdatum der Liefergarantiemitteilung
muss der US-Abwicklungsstelle übermittelt werden, entweder:
• bei durch Schering-ADRs verbrieften Schering-ADSs: die Schering-ADRs in einer für die
Übertragung ausreichenden Form zusammen mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten und
unterzeichneten ADS Letter of Transmittal oder eine mit einer handschriftlichen
Originalunterschrift
versehene
Faxkopie
desselben,
mit
allen
erforderlichen
Unterschriftsgarantien, oder
21
• bei in buchmäßiger Form gehaltenen Schering-ADSs: (i) eine Umbuchungsbestätigung
bezüglich der Schering-ADSs auf das Konto der US-Abwicklungsstelle bei der DTC wie oben
beschrieben zusammen mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten ADS Letter
of Transmittal oder einer mit einer handschriftlichen Originalunterschrift versehenen Faxkopie
desselben, mit allen erforderlichen Unterschriftsgarantien oder (ii) eine Agent’s Message, oder
• bei Schering-Aktien, die von in den USA wohnhaften Personen gehalten werden: die ScheringAktien in einer für die Übertragung ordnungsgemäßen Form zusammen mit einem
ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten US-Formular für die Annahmeerklärung oder
einer mit einer handschriftlichen Originalunterschrift versehenen Faxkopie desselben, mit allen
erforderlichen Unterschriftsgarantien.
Die Liefergarantiemitteilung kann persönlich übergeben oder per Fax oder per Post an die
US-Abwicklungsstelle übermittelt werden. Die Liefergarantiemitteilung muss die Garantie einer Eligible
Institution in der Form enthalten, wie sie in dem vom Bieter zur Verfügung gestellten Muster der
Liefergarantiemitteilung beschrieben ist. Die Einreichung von Dokumenten bei der DTC gemäß deren
Verfahren stellt keine Einreichung bei der US-Abwicklungsstelle dar.
(vi) ADS Letter of Transmittal
Schering-ADS-Inhaber sollten die folgenden Informationen zu Form und Inhalt des ADS Letter of
Transmittal beachten.
• Unterschriftsgarantien: Grundsätzlich müssen Unterschriften auf dem ADS Letter of Transmittal von
einer Eligible Institution garantiert werden. Eine Unterschriftsgarantie ist hingegen nicht erforderlich in
Fällen, in denen:
• die Schering-ADS von einem registrierten Schering-ADS-Inhaber angedient werden, der das Feld
„Special Delivery Instructions’’ oder das Feld „Special Issuance Instructions’’ im ADS Letter of
Transmittal nicht ausgefüllt hat; oder
• die Schering-ADSs im Auftrag einer Eligible Institution angedient werden.
• Teilweise Andienung: Falls weniger Schering-ADSs angedient werden sollen, als durch die bei der
US-Abwicklungsstelle
eingereichten
Schering-ADRs
verbrieft
sind,
hat
dies
der
Schering-ADS-Inhaber im ADS Letter of Transmittal durch Angabe der Anzahl der angedienten
Schering-ADSs im Feld „Anzahl der ADSs’’ mitzuteilen. In einem solchen Fall wird ein neues
Schering-ADR, das die vom ehemaligen Schering-ADR verbleibenden Schering-ADSs verbrieft, an die
Person bzw. Personen, die diesen ADS Letter of Transmittal unterzeichnet hat bzw. haben (oder an
eine andere von dieser Person ordnungsgemäß bezeichnete Stelle), sobald wie möglich nach dem
Zeitpunkt des Erwerbs der angedienten Schering-ADSs zugesandt werden. Sämtliche bei der
US-Abwicklungsstelle eingereichten Schering-ADSs gelten als angedient, es sei denn, etwas anderes
ist angegeben. Im Falle einer teilweisen Andienung werden die nicht angedienten Schering-ADSs
nicht an eine andere Person als den registrierten Aktionär ausgegeben werden.
• Inhalt: Durch den ADS Letter of Transmittal wird die US-Abwicklungsstelle bevollmächtigt und
angewiesen, als Vertreter für den Schering-ADS-Inhaber, der die durch Schering-ADSs
repräsentierten Schering-Aktien zum Verkauf einreichen will, die von diesem eingereichten
Schering-ADSs an den Schering-Depositär zu übergeben und den Schering-Depositär anzuweisen,
die zugrunde liegenden Schering-Aktien, auch bereits vor Abnahme und Zahlung der zum Verkauf
eingereichten zu Grunde liegenden Schering-Aktien durch den Bieter, der US-Abwicklungsstelle zu
übertragen. Die US-Abwicklungsstelle wird dabei vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181
BGB befreit. Der Schering-ADS-Inhaber, der den ADS Letter of Transmittal übermittelt und dadurch
Schering-Aktien repräsentierende Schering-ADSs einreicht, ernennt damit unwiderruflich in der
Weise, wie im ADS Letter of Transmittal dargestellt, Beauftragte des Bieters als Bevollmächtigte. Jeder
Bevollmächtigte ist vollumfänglich berechtigt, die Rechte des Schering-Anteilsinhabers aus dessen
zum Verkauf eingereichten Schering-ADSs einschließlich der durch diese Schering-ADSs
repräsentierten Schering-Aktien sowie aus allen weiteren Aktien oder Wertpapieren oder Rechten, die
in Bezug auf die zum Verkauf eingereichten Schering-ADSs einschließlich der durch diese
Schering-ADSs repräsentierten Schering-Aktien am oder nach dem Angebotsdatum ausgegeben
werden oder ausgegeben werden können, auszuüben. Jeder Bevollmächtigte ist berechtigt, in vollem
Umfang der Vollmacht Untervollmacht zu erteilen. Sämtliche Vollmachten werden als mit den Rechten
aus den Schering-ADSs verbunden betrachtet. Die Bevollmächtigung wird nur wirksam, wenn und
22
soweit der Bieter die vom Schering-ADS-Inhaber angedienten durch Schering-ADSs repräsentierte
Schering-Aktien wie hier vorgesehen zur Zahlung entgegennimmt (acceptance for payment).
Mit dieser Bevollmächtigung werden alle früheren Vollmachten und Zustimmungen, die ein
Schering-ADS-Inhaber für Schering-ADSs einschließlich der durch diese Schering-ADSs
repräsentierten Schering-Aktien, andere diesbezügliche Wertpapiere oder Rechte erteilt hat, ohne
Weiteres hinfällig; der Schering-ADS-Inhaber darf nachfolgend keine anderen Vollmachten für seine
Schering-ADSs erteilen (und, falls solche doch erteilt werden, gelten sie als unwirksam). Die
Beauftragten des Bieters werden dadurch bevollmächtigt, alle Stimm- und anderen Rechte
hinsichtlich der Schering-ADSs einschließlich der durch diese Schering-ADSs repräsentierten
Schering-Aktien, anderer diesbezüglicher Wertpapiere oder Rechte nach freiem Ermessen
auszuüben; das gilt insbesondere für ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen der
Schering AG.
Der Bieter wird im ADS Letter of Transmittal zustimmen, dass er im Falle seiner Nichtannahme der zum
Verkauf eingereichten Schering-Aktien, die durch Schering-ADSs repräsentiert werden, veranlassen
wird, dass die diesen Schering-ADSs zugrunde liegenden Schering-Aktien in das Depot
zurückgebucht werden und die diese Schering-Aktien repräsentierenden Schering-ADSs an die
US-Abwicklungsstelle übergeben werden. Die US-Abwicklungsstelle wird diese Schering-ADSs dann
an den Schering-ADS-Inhaber zurückgeben, der sie zum Verkauf eingereicht hat.
Schering-Aktionäre mit Wohnsitz in den USA sollten keinen ADS Letter of Transmittal einreichen. Diese
Schering-Aktionäre sollten stattdessen ein US-Formular für die Annahmeerklärung einreichen, das im
Wesentlichen ähnliche Erklärungen wie die unter Ziffer 5.1 beschriebenen enthalten wird, oder die in
Ziffer 5.1 beschriebenen Verfahren nutzen.
5.2.3
Umtausch der Schering-ADSs in Schering-Aktien und Wirksamkeit der
Annahme für US-Anteile
Entsprechend der Bevollmächtigung im ADS Letter of Transmittal wird die US-Abwicklungsstelle als
Vertreter des jeweiligen US-Anteilsinhabers die eingereichten Schering-ADSs an den ScheringDepositär übertragen und diesen anweisen, die zugrunde liegenden Schering-Aktien auf die
US-Abwicklungsstelle zu übertragen.
Die US-Abwicklungsstelle wird die Umbuchung der Schering-Aktien (einschließlich der von ScheringAktionären mit Wohnsitz in den USA zum Verkauf eingereichten) in die ISIN DE000A0H5Z83 /
WKN A0H5Z8 bei der Clearstream Banking AG veranlassen. Erst mit dieser Umbuchung wird die
Annahmerklärung durch den ADS Letter of Transmittal (hinsichtlich eines Schering-ADS-Inhabers) und
durch das US-Formular für die Annahmerklärung (hinsichtlich eines Schering-Aktionärs mit Wohnsitz in
den USA) wirksam. Wurde die Annahme rechtzeitig bis zum Ablauf der Annahmefrist gegenüber der
US-Abwicklungsstelle in einer oben unter Ziffer 5.2.2 beschriebenen Weise erklärt, so gilt die
Umbuchung der zum Verkauf eingereichten US-Anteile in die ISIN DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8 noch
als fristgerecht vorgenommen, wenn sie bis spätestens 17:30 Uhr Ortszeit Frankfurt bzw. 11:30 Uhr
Ortszeit New York, des dritten dem Ablauf der Annahmefrist folgenden Bankarbeitstags, bewirkt wird.
Der Bieter behält sich das Recht vor, auch mit Mängeln oder Fehlern behaftete Einreichungen von
US-Anteilen zu akzeptieren. Weder der Bieter noch für ihn handelnde Personen haben allerdings die
Pflicht, Mängel oder Fehler der Einreichung anzuzeigen, noch unterliegen sie einer Haftung bei NichtAnzeige.
5.2.4
Rechtsfolgen der Annahme
Mit der Annahme dieses Angebots für US-Anteile kommt zwischen dem betreffenden US-Anteilsinhaber
und dem Bieter ein Vertrag über den Verkauf und die Übereignung der US-Anteile nach Maßgabe der
Bestimmungen dieser Angebotsunterlage zustande. Für diesen Vertrag und seine Auslegung gilt
ausschließlich deutsches Recht.
5.2.5
Börsenhandel
Für die Schering-ADSs und die Schering-Aktien, die über die US-Abwicklungsstelle zum Verkauf
eingereicht werden, findet kein Börsenhandel statt.
5.2.6
Annahme in der Weiteren Annahmefrist
Die Bestimmungen dieser Angebotsunterlage, insbesondere alle Bestimmungen unter Ziffer 5.2, gelten
sinngemäß auch für die Annahme in der Weiteren Annahmefrist.
23
5.2.7
Abwicklung des Angebots für US-Anteile
Die Zahlung des geschuldeten Angebotspreises für die US-Anteile, die gemäß diesem Angebot zum
Verkauf eingereicht wurden, wird nur erfolgen, wenn die US-Abwicklungsstelle bis zum Ablauf der
Annahmefrist:
• im Falle von Schering-ADS-Inhabern:
• die die Schering-ADSs verbriefenden Schering-ADRs oder eine Umbuchungsbestätigung über
die buchmäßige Übertragung dieser Schering-ADSs auf das Konto der US-Abwicklungsstelle bei
der DTC gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren;
• den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten ADS Letter of Transmittal mit allen
erforderlichen Unterschriftsgarantien oder, im Falle einer buchmäßigen Übertragung, anstelle des
ADS Letter of Transmittal die Agent’s Message; und
• alle sonstigen Unterlagen, die laut dem ADS Letter of Transmittal erforderlich sind;
erhalten hat und die Umbuchung der durch die Schering-ADSs repräsentierten Schering-Aktien in die
ISIN DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8 bei der Clearstream Banking AG fristgerecht erfolgt ist; oder
• im Falle eines Schering-Aktionärs mit Wohnsitz in den USA:
• die Schering-Aktien in ihrem Depot bei ihrem depotführenden Institut in Deutschland;
• das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete US-Formular für die Annahmeerklärung mit
allen erforderlichen Unterschriftsgarantien; und
• alle sonstigen Unterlagen, die laut dem US-Formular für die Annahmeerklärung erforderlich sind;
erhalten hat und die Umbuchung der Schering-Aktien in die ISIN DE000A0H5Z83 / WKN A0H5Z8 bei
der Clearstream Banking AG fristgerecht erfolgt ist.
Für Zwecke dieses Angebots gilt, dass der Bieter die US-Anteile, für die das Angebot wirksam
angenommen und nicht ordnungsgemäß ein Rücktritt erklärt wurde, zu Eigentum erwirbt, und die
US-Anteile als zur Zahlung akzeptiert gelten (acceptance for payment), wenn und sobald der Bieter den
Eintritt sämtlicher Angebotsbedingungen gemäß Ziffer 6.4 bekannt gegeben hat. Vorbehaltlich der
Bestimmungen und Bedingungen dieses Angebots wird der Bieter
• in Bezug auf während der Annahmefrist bzw. der Weiteren Annahmefrist ordnungsgemäß zum Verkauf
eingereichte US-Anteile, für die nicht wirksam der Rücktritt erklärt wurde, den Angebotspreis für diese
US-Anteile auf das von der US-Abwicklungsstelle in Deutschland eingerichtete Depotkonto
frühestens am vierten, jedoch spätestens am achten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist
bzw. der Weiteren Annahmefrist bezahlen, falls die Angebotsbedingungen bis zum Ablauf der
Annahmefrist bzw. der Weiteren Annahmefrist erfüllt wurden oder – soweit zulässig – auf diese
verzichtet wurde; und
• in Bezug auf während der Annahmefrist bzw. der Weiteren Annahmefrist ordnungsgemäß zum Verkauf
eingereichte US-Anteile, für die nicht wirksam der Rücktritt erklärt wurde, den Angebotspreis für diese
US-Anteile auf das von der US-Abwicklungsstelle in Deutschland eingerichtete Depotkonto
frühestens am vierten, jedoch spätestens am achten Bankarbeitstag nach dem Bedingungsstichtag
bezahlen, falls die Angebotsbedingungen bis zum Ablauf der Annahmefrist bzw. der Weiteren
Annahmefrist nicht erfüllt wurden oder – soweit zulässig – nicht auf diese verzichtet wurde.
In beiden dieser Fälle wird der Angebotspreis in US-Dollar ausgezahlt. Der Angebotspreis wird zu dem
von WM/Reuters an dem Tag, an dem das depotführende Institut der US-Abwicklungsstelle die
Gegenleistung des Angebots in Euro erhält, um 16:00 Uhr Ortszeit London, England veröffentlichten
„Bid’’ – USD/EUR-Wechselkurs umgetauscht werden. Deshalb kann zum Zeitpunkt der Annahme des
Angebots nicht der exakte US-Dollar Betrag der Gegenleistung angegeben werden. Alternativ wird auf
Wunsch des jeweiligen US-Anteilsinhabers der Angebotspreis für seine US-Anteile in Euro ausgezahlt.
Der Bieter hat Befreiung von den Anforderungen des Exchange Act und den damit verbundenen Regeln
und Bestimmungen beantragt, um die Zahlung des Angebotspreises in der oben beschriebenen Weise
zu ermöglichen (siehe auch Ziffer 17 dieser Angebotsunterlage).
24
5.2.8
Kosten und Gebühren
US-Anteilsinhaber, die ihre US-Anteile über ein depotführendes Institut, einen Börsenmakler, ein
Wertpapierhandelshaus, eine Geschäftsbank oder sonstigen Bevollmächtigten halten, müssen, falls
dieses depotführende Institut, dieser Börsenmakler, dieses Wertpapierhandelshaus, diese
Geschäftsbank oder dieser Bevollmächtigte das Angebot des Bieters in ihrem Auftrag annimmt, hierfür
unter Umständen eine Gebühr zahlen. US-Anteilsinhabern, die das Angebot des Bieters zum Erwerb
ihrer US-Anteile direkt über ein Depotführendes Institut annehmen, werden keine BörsenmaklerGebühren in Rechnung gestellt. Aus der Annahme des Angebots gegebenenfalls resultierende
ausländische Börsen-, Umsatz- oder Wechselsteuer ist vom betreffenden US-Anteilsinhaber selbst zu
tragen. Die an den Schering-Depositär zu zahlende Gebühr für die Einziehung der Schering-ADRs wird
vom Bieter getragen.
5.2.9
Rückabwicklung bei Nichteintritt der Bedingungen dieses Angebots
Dieses Angebot wird nicht durchgeführt und der Bieter ist nicht verpflichtet, die US-Anteile, die auf
Grund dieses Angebots zum Verkauf eingereicht worden sind, zu erwerben und den Angebotspreis für
diese zu bezahlen, falls nicht alle der in Ziffer 6.1 dieser Angebotsunterlage genannten
Angebotsbedingungen innerhalb der dort genannten Zeiträume eingetreten sind oder der Bieter auf den
Eintritt der Angebotsbedingungen während der Annahmefrist – soweit zulässig – verzichtet hat. In
diesem Fall werden die US-Anteile sobald wie möglich kostenfrei an den betreffenden US-Anteilsinhaber
zurückgegeben. Schering-ADSs, die durch buchmäßige Übertragung auf das Konto der
US-Abwicklungsstelle eingereicht worden sind, werden dem bei der DTC geführten Konto des
Schering-ADS-Inhabers gutgeschrieben.
5.2.10
Rücktrittsrecht
US-Anteilsinhaber, die das Angebot für US-Anteile angenommen haben, sind unter den in Ziffer 14
dieser Angebotsunterlage beschriebenen Voraussetzungen berechtigt, von der Annahme des Angebots
zurückzutreten. Hinsichtlich der Ausübung und der Rechtsfolgen des Rücktrittsrechts wird auf Ziffer 14
verwiesen.
6.
ANGEBOTSBEDINGUNGEN
6.1 Angebotsbedingungen
Das Angebot und die durch seine Annahme mit den Schering-Anteilsinhabern zustande kommenden
Verträge stehen unter folgenden aufschiebenden Bedingungen (die „Angebotsbedingungen’’):
6.1.1
Mindestannahmeschwelle
Die Anzahl sämtlicher Schering-Aktien (einschließlich der durch Schering-ADSs repräsentierten Aktien),
für die das Angebot wirksam angenommen worden ist und für die der Rücktritt nicht wirksam erklärt
wurde, einschließlich etwaig vom Bieter oder der Bayer AG oder deren Tochterunternehmen außerhalb
dieses Angebots erworbenen Schering-Aktien, entspricht zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist
mindestens 75% von 191.000.875 Schering-Aktien (Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien in Höhe von
194 Millionen abzüglich 3.554.500 eigene Aktien zuzüglich aufgrund von Optionen eventuell
auszugebende Aktien in Höhe von 555.375), was einer zu erreichenden Anzahl von insgesamt
143.250.656 Schering-Aktien entspricht (die „Mindestannahmeschwelle’’).
6.1.2
Kartellrechtliche Freigaben
Bis zum 31. Oktober 2006 (i) ist der geplante Erwerb der Schering-Anteile durch den Bieter nach
Maßgabe dieses Angebots durch die Europäische Kommission (die „EU-Kommission’’) freigegeben
worden bzw. gilt als freigegeben, und (ii) sind die für den Erwerb geltenden Wartefristen nach dem
U.S. Hart-Scott-Rodino Antitrust Improvement Act von 1976 (der „HSR-Act’’) abgelaufen oder wurden
beendet.
25
6.1.3
Wesentliche Verschlechterung des Geschäfts des Schering-Konzerns
(Material Adverse Change)
Bis zum Ablauf der Annahmefrist sind
(a) keine neuen Umstände gemäß § 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
veröffentlicht worden, und
(b) keine Umstände eingetreten, die als neue Umstände im Sinne des § 15 WpHG zu veröffentlichen
gewesen wären,
die (für sich allein oder zusammen betrachtet) zu einer negativen Auswirkung auf das Jahresergebnis
vor Steuern (wie im Konzernabschluss der Schering AG zum 31. Dezember 2005 verwendet) des
Schering-Konzerns entweder für das Geschäftsjahr 2006 oder für das Geschäftsjahr 2007 geführt haben
oder eine solche vernünftigerweise erwarten lassen, von mehr als
(i)
EUR 100 Mio., wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass solche Umstände oder die damit
verbundenen negativen Auswirkungen fortdauern oder erneut eintreten; oder
(ii) EUR 500 Mio., wenn vernünftigerweise nicht zu erwarten ist, dass solche Umstände oder die damit
verbundenen negativen Auswirkungen fortdauern oder erneut eintreten.
Die Veröffentlichung oder der Eintritt einer der vorstehend beschriebenen Umstände wird nachfolgend
als „Wesentliche Verschlechterung’’ bezeichnet.
Bei der Berechnung des Jahresergebnisses vor Steuern im Sinne dieser Bedingung ist auf die bislang
von der Schering AG angewandten Ansatz-, Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze abzustellen.
Von der Schering AG im Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2005 ausgeübte
Bilanzierungswahlrechte sind entsprechend anzuwenden.
Das Jahresergebnis vor Steuern des Schering-Konzerns betrug ausweislich des Geschäftsberichts für
das Geschäftsjahr 2005 auf konsolidierter Basis ca. EUR 970 Mio.
Die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
Bundesrepublik Deutschland, (der „Unabhängige Schiedsgutachter’’) wird unter Zugrundelegung
sorgfältiger kaufmännischer Abwägung prüfen, ob eine Wesentliche Verschlechterung eingetreten ist.
Der Unabhängige Schiedsgutachter wird eine Stellungnahme abgeben, wenn nach seiner Ansicht unter
Zugrundelegung sorgfältiger kaufmännischer Abwägung eine Wesentliche Verschlechterung
eingetreten ist und in dieser angeben, dass seine Prüfung dies ergeben hat (die „WirtschaftsprüferStellungnahme’’). Der Unabhängige Schiedsgutachter wird in deutscher und englischer Sprache im
Internet unter http://www.bayer.de und in deutscher Sprache in der Börsen-Zeitung oder an Tagen, an
denen die Börsen-Zeitung nicht erscheint, in der Frankfurter Allgemeine Zeitung, sowie in englischer
Sprache in den USA im Wege einer Pressemitteilung durch den Dow Jones Pressedienst und/oder den
PR Newswire unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Werktagen, bekanntmachen, wenn eine
Wesentliche Verschlechterung eingetreten ist.
Die Wesentliche Verschlechterung gilt nur dann als eingetreten, wenn die WirtschaftsprüferStellungnahme spätestens an dem Tag vor der Veröffentlichung des Ergebnisses gemäß § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 WpÜG veröffentlicht wird. Im Falle des Eintritts der Wesentlichen Verschlechterung ist die in
dieser Ziffer 6.1.3 aufgeführte Bedingung nicht erfüllt, so dass dieses Angebot nicht durchgeführt wird.
Erfolgt die Veröffentlichung der Wirtschaftsprüfer-Stellungnahme nicht spätestens an dem Tag vor der
Veröffentlichung des Ergebnisses gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, so gilt die in dieser Ziffer 6.1.3
aufgeführte Bedingung hingegen als erfüllt.
Die Entscheidung des Unabhängigen Schiedsgutachters ist bindend und unanfechtbar für den Bieter
und die Schering-Anteilsinhaber. Die Kosten des Unabhängigen Schiedsgutachters trägt der Bieter.
26
6.1.4
Wesentliche Marktverschlechterung
Vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage bis zum Ablauf der Annahmefrist sind
nicht erfolgt:
(i)
eine Einstellung des Devisenhandels oder der Fremdkapitalmärkte in (a) Frankfurt am Main,
Bundesrepublik Deutschland und London, England oder (b) New York City, USA für mehr als einen
Handelstag; oder
(ii) ein Absinken des DAX (wie durch Bloomberg L.P. veröffentlicht) um mehr als 1.200 Punkte von
seinem Stand 5.908,47 am 11. April 2006, gemessen am Tagesschlusskurs und andauernd für
mindestens fünf aufeinander folgende Börsenhandelstage oder am vierten Börsenhandelstag vor
Ablauf der Annahmefrist.
6.1.5
Nichtvornahme bestimmter Handlungen
Seit der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage und bis zum Ablauf der Annahmefrist:
(i)
hat die Schering AG weder das Grundkapital erhöht, noch Aktien ausgegeben, geteilt,
zusammengelegt oder neu eingeteilt, mit Ausnahme der Ausgabe von Aktien nach Maßgabe der
bestehenden Aktienoptionspläne;
(ii) haben weder die Schering AG noch eine ihrer Tochtergesellschaften im Wege einer Verschmelzung
oder anderweitigen Umwandlung, einer Übernahme, einer Veräußerung wesentlicher Betriebsteile,
eines Zusammenschlusses oder einer ähnlichen Transaktion mit einer oder mehreren Drittparteien
(mit Ausnahme des Bieters und unmittelbarer 100%iger Tochtergesellschaften der Schering AG)
Vermögensgegenstände in einem Gesamtwert von über EUR 500 Mio. verkauft, veräußert, belastet
oder in anderer Weise darüber verfügt; davon ausgenommen ist die beabsichtigte Veräußerung des
Radiopharmaka-Geschäfts und der von der Schering AG gehaltenen 50% Anteile an der
ALK-Scherax Arzneimittel GmbH; und
(iii) sind weder die Schering AG noch eine ihrer Tochtergesellschaften eine bindende Vereinbarung
eingegangen, die zu einer der in den Klauseln (i) und (ii) beschriebenen Handlungen verpflichtet.
6.1.6
Verhinderung oder Verzögerung des Angebots
Bis zum Ablauf der Annahmefrist sind oder werden weder in den USA, auf Bundesebene oder Ebene der
Bundesstaaten, gestützt auf kapitalmarktrechtliche Vorschriften in den USA, noch in der Bundesrepublik
Deutschland Gesetze, Rechtsverordnungen oder behördliche oder gerichtliche Anordnungen erlassen,
die den Erwerb von Schering-Anteilen nach diesem Angebot durch den Bieter untersagen, verhindern
oder über den 31. Oktober 2006 hinaus verzögern würden.
6.2 Verzicht auf Bedingungen
Der Bieter kann auf sämtliche oder einzelne der Angebotsbedingungen – soweit zulässig – bis zu einem
Werktag vor Ablauf der Annahmefrist verzichten und die Mindestannahmeschwelle verringern. Der
Verzicht steht dem Eintritt einer Angebotsbedingung gleich.
6.3 Nichteintritt von Angebotsbedingungen
Tritt eine der in dieser Angebotsunterlage aufgeführten Angebotsbedingungen nicht ein und wird auf sie
– soweit zulässig – auch nicht verzichtet, erlischt das Angebot, und die Verträge, die mit der Annahme
des Angebots geschlossen wurden, werden unwirksam. Für detaillierte Informationen hinsichtlich der
Rückabwicklung in diesen Fällen siehe Ziffern 5.1.9 und 5.2.9.
6.4 Veröffentlichung des Eintritts bzw. Nichteintritts der Angebotsbedingungen
Der Bieter wird bekanntmachen, wenn sämtliche Angebotsbedingungen eingetreten sind, wobei der
Eintritt der letzten Angebotsbedingung (Ziffer 6.1.2) spätestens bis zum 31. Oktober 2006 erfolgen
muss. Des Weiteren wird der Bieter den Verzicht auf Angebotsbedingungen, wobei ein solcher Verzicht
spätestens einen Werktag vor Ablauf der Annahmefrist erklärt werden muss, und den Fall, dass eine
Angebotsbedingung nicht mehr eintreten kann, bekanntmachen. Die Bekanntmachung wird durch den
Bieter in deutscher und englischer Sprache im Internet unter http://www.bayer.de und in deutscher
27
Sprache in der Börsen-Zeitung oder an Tagen, an denen die Börsen-Zeitung nicht erscheint, in der
Frankfurter Allgemeine Zeitung, sowie in englischer Sprache in den USA im Wege einer Pressemitteilung
durch den Dow Jones Pressedienst und/oder den PR Newswire, erfolgen. Die Bekanntmachung wird
unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Werktagen, erfolgen.
7.
BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN UND VERFAHREN
7.1 Erforderliche kartellrechtliche Genehmigungen
Der geplante Erwerb der Schering-Anteile durch den Bieter nach Maßgabe dieses Angebots (der
„Zusammenschluss’’) unterliegt der kartellrechtlichen Prüfung in verschiedenen Rechtsordnungen. Die
kartellrechtlichen Verfahren sind in jeder der Rechtsordnungen, in denen der Zusammenschluss der
kartellrechtlichen Prüfung unterliegt, unterschiedlich ausgestaltet.
7.1.1
Europäische Union
Der Zusammenschluss unterliegt nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar
2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in der aktuellen Fassung der
Fusionskontrolle durch die EU-Kommission. Die EU-Kommission hat ihre Entscheidung, ob der
Zusammenschluss freigegeben oder aber ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet wird, innerhalb von
fünfundzwanzig Arbeitstagen zu treffen (gerechnet ab dem ersten Arbeitstag, der dem Tag des Eingangs
der vollständigen Anmeldung bei der EU-Kommission folgt). Die Frist für diese Entscheidung wird von
fünfundzwanzig Arbeitstagen auf fünfunddreißig Arbeitstage verlängert, wenn (i) die EU-Kommission
von einem Mitgliedsstaat aufgefordert wird, die Prüfung des Zusammenschlusses ganz oder teilweise
den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats zu übertragen, oder (ii) die am Zusammenschluss
beteiligten Unternehmen anbieten, Zusagen abzugeben, um mögliche Bedenken auszuräumen und so
den Zusammenschluss in einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Weise zu gestalten.
Die EU-Kommission leitet ein „förmliches’’ Verfahren nur dann ein, wenn sie der Ansicht ist, dass der
Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem
Gemeinsamen Markt begründet, und diese Bedenken nicht durch die von den Unternehmen innerhalb
der anfänglichen Prüfungsfrist angebotenen Zusagen ausgeräumt werden können. Andernfalls trifft die
EU-Kommission am Ende der anfänglichen Prüfungsfrist die Entscheidung, keine Einwände zu erheben,
und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.
Leitet die EU-Kommission ein förmliches Verfahren ein, hat sie innerhalb einer Frist von neunzig
Arbeitstagen nach der Einleitung des Verfahrens zu entscheiden, ob der Zusammenschluss den
wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich
beeinträchtigten würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden
Stellung auf einem Absatzmarkt innerhalb der Europäischen Union. Diese Frist verlängert sich um
fünfzehn Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen anbieten, Verpflichtungen einzugehen, um die
Bedenken der EU-Kommission über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auszuräumen.
Unter bestimmten Bedingungen kann die Frist auf Antrag der beteiligten Unternehmen um weitere
zwanzig Arbeitstage verlängert werden, um der EU-Kommission mehr Zeit für ihre endgültige
Entscheidung zu geben. Am Ende der Frist erlässt die EU-Kommission ihre Entscheidung und erklärt
den Zusammenschluss entweder für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt oder untersagt seine
Durchführung.
7.1.2
USA
Der Zusammenschluss unterliegt auch den kartellrechtlichen Bestimmungen des HSR-Act. Nach dem
HSR-Act und den hierzu von den Wettbewerbsaufsichtsbehörden der USA, der Federal Trade
Commission (die „FTC’’) und der Kartellabteilung des US-Justizministeriums (die „Antitrust Division’’)
erlassenen Regeln können bestimmte Transaktionen erst vollzogen werden, wenn sowohl der FTC als
auch der Antitrust Division der Zusammenschluss unter Vorlage bestimmter Informationen angezeigt
wurde und bestimmte Wartefristen abgelaufen sind.
Sobald die Anzeige des Bieters eingereicht worden ist, beginnt die vorläufige Prüfung des
Zusammenschlusses durch die US-Behörden. Die anwendbare Wartefrist für den Erwerb von ScheringAnteilen im Rahmen dieses Angebots läuft am fünfzehnten Kalendertag nach Einreichung der Anzeige
des Bieters um 23:59 Uhr, Ortszeit New York, ab (falls das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder
28
einen US-Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis 23:59 Uhr, Ortszeit New York, des nächsten
US-amerikanischen Werktags). Die Wartefrist kann vor ihrem Ablauf jedoch von den Behörden vorzeitig
beendet werden oder dadurch verlängert werden, dass die Behörden von den beteiligten Unternehmen
zusätzliche Informationen oder schriftliche Unterlagen anfordern. Ergeht eine solche Aufforderung, so
wird die Wartezeit, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Bieter der Aufforderung im Wesentlichen
nachgekommen ist, um zehn Tage (23:59 Uhr, Ortszeit New York) verlängert (falls das Fristende auf
einen Samstag, Sonntag oder einen US-Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis 23:59 Uhr, Ortszeit
New York, des nächsten US-amerikanischen Werktags). Danach kann die Wartefrist durch gerichtliche
Entscheidung verlängert werden.
7.1.3
Sonstige
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand geht der Bieter davon aus, dass durch den Zusammenschluss
kartellrechtliche Anmeldeerfordernisse in weiteren Jurisdiktionen ausgelöst werden, so zum Beispiel in
Argentinien, Brasilien, Kanada, Israel, Mexiko, Rumänien, Südafrika und Südkorea. In diesen sowie
etwaigen weiteren Staaten, in welchen nach Ansicht des Bieters eine kartellrechtliche Anmeldung
erfolgen soll, wird der Bieter die erforderlichen kartellrechtlichen Anmeldungen und Unterlagen
einreichen, die sodann von der jeweils zuständigen Behörde geprüft werden.
Soweit zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist noch nicht sämtliche erforderlichen
Genehmigungen erteilt sein sollten, hindert dies nicht den Vollzug dieses Angebots. Dieses Angebot ist
nur bedingt durch die Freigabe der zuständigen Kartellbehörden der USA und der EU-Kommission
(siehe Ziffer 6.1.2).
7.2 Stand der kartellrechtlichen Verfahren
Der Bieter hat die in den USA erforderliche kartellrechtliche Anmeldung am 5. April 2006 eingereicht. Der
Antrag bei der EU-Kommission wird voraussichtlich am 12. April 2006 gestellt worden sein. Sollte dies
nicht der Fall sein, wird diese kartellrechtliche Anmeldung voraussichtlich spätestens am 18. April 2006
vorgenommen werden. Der Bieter plant, die weiteren etwa erforderlichen kartellrechtlichen
Anmeldungen kurzfristig nach der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage vorzunehmen.
Die kartellrechtlichen Freigaben in den USA durch die dort zuständigen Behörden und durch die
EU-Kommission werden vermutlich vor Ablauf der Annahmefrist vorliegen.
7.3 Erforderliche sonstige aufsichtsrechtliche Genehmigungen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage
am 12. April 2006 gestattet. Sonstiger aufsichtsrechtlicher Genehmigungen bedarf es nicht.
8.
DER BIETER / DIE BAYER AG
8.1 Beschreibung des Bieters
Der Bieter, die Dritte BV GmbH, ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 52162
eingetragene deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Leverkusen. Das Stammkapital
der Gesellschaft beträgt EUR 25.000. Der Bieter hat seit der Gründung im Jahr 2003 keine
Geschäftstätigkeit ausgeübt. Sein Unternehmensgegenstand ist unter anderem die Verwaltung eigenen
Vermögens sowie die Gründung und der Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen.
Derzeit hält der Bieter keine Anteile an der Schering AG oder anderen Unternehmen. Der Bieter ist eine
100%ige Tochtergesellschaft der Bayer AG. Zwischen der Bayer AG und dem Bieter besteht ein
Gewinnabführungsvertrag, wonach der Bieter verpflichtet ist, seinen gesamten Gewinn an die Bayer AG
abzuführen. Die Adresse des Bieters lautet: Kaiser-Wilhelm-Allee 1, 51373 Leverkusen, Bundesrepublik
Deutschland. Die Telefonnummer der Hauptverwaltung des Bieters ist +49 214 3031124.
29
Nachfolgend dargelegt sind Name, derzeitige Hauptbeschäftigung bzw. derzeitiges Arbeitsverhältnis
und eine Übersicht des beruflichen Werdegangs in den letzten fünf Jahren für jedes Mitglied der
Geschäftsführung der Dritte BV GmbH. Alle in der nachfolgenden Tabelle genannten Personen sind
Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland. Die Geschäftsanschrift der in der Liste aufgeführten
Personen lautet c/o Bayer AG, 51368 Leverkusen, Bundesrepublik Deutschland.
Derzeitige Hauptbeschäftigung bzw. derzeitiges Arbeitsverhältnis und
Fünfjahresübersicht über den beruflichen Werdegang
Name
Dirk Rosenberg
Leiter inländisches Steuerrecht, Steuerstrategie & Steuerpolitik,
Bayer AG. Herr Rosenberg leitet seit Januar 2005 das Referat
inländisches Steuerrecht, Steuerstrategie & Steuerpolitik. Zuvor war
er Leiter des Referats Steuerstrategie, Steuerplanung & Steuerpolitik
sowie verantwortlich für die steuerliche Betreuung verschiedener
inländischer Beteiligungsgesellschaften.
Dr. Armin Buchmeier
Rechtsanwalt,
Leiter
Gesellschaftsrecht,
Kapitalund
Finanzmarktrecht, Bayer AG. Dr. Buchmeier leitet den Bereich seit
2002. Er ist seit 1984 bei der Bayer AG.
Während der letzten fünf Jahre ist weder die Dritte BV GmbH noch, nach Kenntnis des Bieters und der
Bayer AG, eine der oben genannten Personen (i) in einem Strafverfahren verurteilt worden (mit
Ausnahme von Verkehrsdelikten und ähnlichen leichten Vergehen), oder (ii) als Partei in einem Gerichtsoder Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Angelegenheiten, die ohne die Auferlegung einer Strafe
oder durch Abschluss eines Vergleichs beendet wurden) beteiligt gewesen, die zu Urteilen,
Beschlüssen oder rechtskräftigen Entscheidungen führten, nach denen der betreffenden Gesellschaft
bzw. der betreffenden Person zukünftige Verstöße gegen bundes- oder einzelstaatliche
Wertpapiergesetze untersagt wurden oder nach denen ihr Tätigkeiten nach Maßgabe besagter Gesetze
verboten oder Verletzungen dieser Gesetze festgestellt wurden.
8.2 Beschreibung der Bayer AG und des Bayer-Konzerns
8.2.1
Bayer AG
Die Bayer AG ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 48248 eingetragene
deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Leverkusen, Bundesrepublik Deutschland. Die Bayer AG wurde
im Jahr 1951 unter dem Namen „Farbenfabriken Bayer Aktiengesellschaft’’ gegründet und im Jahre
1972 in „Bayer Aktiengesellschaft’’ umfirmiert. Die Adresse der Bayer AG lautet: 51368 Leverkusen,
Bundesrepublik Deutschland. Die Telefonnummer der Hauptverwaltung der Bayer AG ist +49 214 30-1.
Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung, der Vertrieb sowie die sonstige industrielle
Betätigung oder Erbringung von Dienstleistungen auf den Gebieten Gesundheit, Landwirtschaft,
Polymere und Chemie.
Die Bayer AG ist die Management-Holding des Bayer-Konzerns. Sie legt die langfristige Strategie für den
Konzern sowie für die Teilkonzerne fest und gibt Richtlinien und Grundsätze für die daraus abgeleitete
Unternehmenspolitik vor. Weiterhin betreibt sie das Führungskräftemanagement des Bayer-Konzerns
und ist verantwortlich für dessen Finanzmanagement.
Nachfolgend dargelegt sind Name, derzeitige Hauptbeschäftigung bzw. derzeitiges Arbeitsverhältnis
und eine Übersicht des beruflichen Werdegangs in den letzten fünf Jahren für jedes Vorstandsmitglied
der Bayer AG. Alle in der nachfolgenden Tabelle genannten Personen sind Staatsbürger der
30
Bundesrepublik Deutschland. Die Geschäftsanschrift der in der Liste aufgeführten Personen lautet c/o
Bayer AG, 51368 Leverkusen, Bundesrepublik Deutschland.
Derzeitige Hauptbeschäftigung bzw. derzeitiges
Arbeitsverhältnis und Fünfjahresübersicht über den
beruflichen Werdegang
Ablauf der
derzeitigen
Amtszeit
Werner Wenning (59)
Vorstandsvorsitzender, Bayer AG. Herr Wenning ist seit
1997 Mitglied des Vorstands und seit April 2002
Vorsitzender des Vorstands.
2007
Dr. Udo Oels* (62)
Vorstandsmitglied, Bayer AG. Herr Dr. Oels ist seit 1996
Mitglied des Vorstands und verantwortlich für
Innovation, Technik und Umwelt.
2006
Klaus Kühn (54)
Chief Financial Officer, Bayer AG. Vor seiner Bestellung
in den Vorstand im Mai 2002 hat Herr Kühn den
Konzernbereich Finanzen der Bayer AG geleitet.
2007
Dr. Richard Pott (52)
Arbeitsdirektor, Bayer AG. Vor seiner Bestellung in den
Vorstand im Mai 2002 hat Herr Dr. Pott den
Geschäftsbereich Spezialprodukte der Bayer AG
geleitet.
2007
Dr. Wolfgang Plischke (54)
Vorstandsmitglied, Bayer AG. Vor seiner Bestellung in
den Vorstand im März 2006 hat Herr Dr. Plischke ab
Januar 2002 den Geschäftsbereich Pharma der Bayer
AG geleitet. Vor Januar 2002 leitete Herr Dr. Plischke
den Geschäftsbereich Pharma in Nordamerika und war
Mitglied des Executive Committee der Bayer
Corporation, USA.
2009
Name und Alter
*
Bis 28. April 2006.
Die nachfolgende Tabelle enthält Angaben über die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder der Bayer AG:
Name
Derzeitige
Position
Hauptbeschäftigung
Im
Aufsichtsrat
seit
Tätigkeit in
weiteren
Aufsichtsräten
Dr. Manfred Schneider
Vorsitzender Ehemaliger
Vorstandsvorsitzender der
Bayer AG
2002
Allianz AG, DaimlerChrysler AG, Linde AG,
Metro AG, RWE AG,
TUI AG
Thomas de Win*
StellGesamtbetriebsratsvorvertretender sitzender, Bayer AG
Vorsitzender
2002
Bayer MaterialScience AG
Dr. Paul Achleitner
Mitglied
Vorstandsmitglied der
Allianz AG
2002
Allianz Global Investors
AG, Allianz Immobilien
GmbH, RWE AG
Dr. Josef Ackermann
Mitglied
Vorstandsvorsitzender der
Deutsche Bank AG
2002
Deutsche Lufthansa AG,
Linde AG, Siemens AG
Andreas Becker*
Mitglied
Vorsitzender des
Betriebsrats der H.C.
Starck GmbH
2005
H.C. Starck GmbH
Karl-Josef Ellrich*
Mitglied
Vorsitzender des
Betriebsrats des Werks
Dormagen,
Konzernbetriebsratsvorsitzender, Bayer AG
2000
Bayer CropScience AG
Dr. Thomas Fischer*
Mitglied
Diplom-Ingenieur
2005
Bayer MaterialScience AG
Thomas Hellmuth*
Mitglied
Agrartechniker
2002
—
31
Name
Derzeitige
Position
Hauptbeschäftigung
Im
Aufsichtsrat
seit
Tätigkeit in
weiteren
Aufsichtsräten
Prof. Dr.-Ing. E.h. Hans-Olaf
Henkel
Mitglied
Honorarprofessor an der
Universität Mannheim
2002
Continental AG,
DaimlerChrysler
Aerospace AG, SMS
GmbH, Brambles
Industries, Orange SA,
Ringier AG
Gregor Jüsten*
Mitglied
Mitglied des Betriebsrats
des Werks Leverkusen
2006
—
Dr. rer. pol. Klaus Kleinfeld
Mitglied
Vorstandsvorsitzender der
Siemens AG
2005
Alcoa Inc., Citigroup Inc.
Dr. h.c. Martin Kohlhaussen
Mitglied
Aufsichtsratsvorsitzender
der Commerzbank AG
1992
Heraeus Holding GmbH,
Hochtief AG, Schering
AG, ThyssenKrupp AG,
Verlagsgruppe Georg von
Holtzbrinck GmbH
John Christian Kornblum
Mitglied
Chairman des
Bankhauses Lazard & Co.
GmbH
2002
ThyssenKrupp
Technologies AG,
Motorola Inc.
Petra Kronen*
Mitglied
Vorsitzende des
Betriebsrats des Werks
Uerdingen
2000
Bayer MaterialScience AG
Hubertus Schmoldt*
Mitglied
Vorsitzender der IG
Bergbau, Chemie,
Energie, Hannover
1995
BHW AG, Deutsche BP
AG, DOW Olefinverbund
GmbH, E.ON AG, RAG
AG, RAG Coal
International
Dieter Schulte*
Mitglied
Ehemaliger Vorsitzender
des Deutschen
Gewerkschaftsbundes
1997
—
Dr.-Ing. Ekkehard D. Schulz
Mitglied
Vorstandsvorsitzender der
ThyssenKrupp AG
2005
AXA Konzern AG,
Commerzbank AG,
Deutsche Bahn AG, MAN
AG, RAG AG, TUI AG,
ThyssenKrupp Automotive
AG, ThyssenKrupp
Elevator AG,
ThyssenKrupp Services
AG
Dr.-Ing. E.h. Jürgen Weber
Mitglied
Aufsichtsratsvorsitzender
der Deutsche Lufthansa
AG
2003
Allianz
Lebensversicherungs-AG,
Deutsche Bank AG,
Deutsche Post AG, Voith
AG, Loyalty Partner
GmbH, Tetra Laval Group
Siegfried Wendlandt*
Mitglied
Landesbezirksleiter
Nordrhein der IG
Bergbau, Chemie, Energie
2001
Baywoge GmbH, HT
Troplast AG
Prof. Dr. Dr. h.c. ErnstLudwig Winnacker
Mitglied
Präsident der Deutschen
Forschungsgemeinschaft
1997
Medigene AG, KWS Saat
AG, Wacker Chemie AG
*
Arbeitnehmervertreter
Während der letzten fünf Jahre ist weder die Bayer AG noch, nach Kenntnis des Bieters und der Bayer
AG, eine der oben genannten Personen (i) in einem Strafverfahren verurteilt worden (mit Ausnahme von
32
Verkehrsdelikten und ähnlichen leichten Vergehen), oder (ii) als Partei in einem Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Angelegenheiten, die ohne die Auferlegung einer Strafe oder
durch Abschluss eines Vergleichs beendet wurden) beteiligt gewesen, die zu Urteilen, Beschlüssen
oder rechtskräftigen Entscheidungen führten, nach denen der betreffenden Gesellschaft bzw. der
betreffenden Person zukünftige Verstöße gegen bundes- oder einzelstaatliche Wertpapiergesetze
untersagt wurden oder nach denen ihr Tätigkeiten nach Maßgabe besagter Gesetze verboten oder
Verletzungen dieser Gesetze festgestellt wurden.
8.2.2
Geschäftstätigkeit des Bayer-Konzerns
Der Bayer-Konzern ist ein weltweit tätiger Konzern, der zum 31. Dezember 2005 rund 280 konsolidierte
Tochtergesellschaften umfasste. Im Geschäftsjahr 2005 erzielte der Bayer-Konzern insgesamt
Umsatzerlöse von EUR 27.383 Mio., ein operatives Ergebnis von EUR 2.812 Mio. und ein
Konzernergebnis von EUR 1.597 Mio. Zum 31. Dezember 2005 beschäftigte der Bayer-Konzern weltweit
rund 93.700 Mitarbeiter. Im Geschäftsjahr 2005 entfielen ca. 43% des Umsatzes (Sitz des Kunden) auf
die Region Europa, ca. 27% auf Nordamerika, ca. 17% auf die Region Fernost/Ozeanien und ca. 13% auf
die Region Lateinamerika/Afrika/Nahost.
Der Bayer-Konzern betreibt sein operatives Geschäft in den drei Teilkonzernen Bayer HealthCare, Bayer
CropScience und Bayer MaterialScience.
Bayer HealthCare
Der Teilkonzern Bayer HealthCare erforscht, entwickelt, produziert und vertreibt Produkte, die der
Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten dienen. Der Teilkonzern leistet damit einen
wichtigen Beitrag, um die Gesundheit von Menschen und Tieren zu verbessern. Der Teilkonzern besteht
aus den Segmenten Pharma, Consumer Care, Diabetes Care/Diagnostika sowie Animal Health. Zum
1. Januar 2006 wurde das Segment Pharma/Biologische Produkte umbenannt in Pharma. Das
Unternehmen nimmt mit Animal Health, Consumer Care sowie mit seinen diagnostischen Geräten
führende Positionen auf den Weltmärkten ein. Bayer HealthCare beschäftigte per 31. Dezember 2005
rund 33.800 Mitarbeiter und erzielte im Jahr 2005 einen Umsatz von EUR 9.429 Mio.
Bayer CropScience
Der Teilkonzern Bayer CropScience ist ein weltweit tätiges Unternehmen in den Bereichen chemischer
Pflanzenschutz und Saatgutbehandlung, Schädlings- und Unkrautbekämpfung in nichtlandwirtschaftlichen Bereichen sowie Pflanzenbiotechnologie. Der Teilkonzern umfasst die Segmente
Crop Protection sowie Environmental Science/BioScience. Bayer CropScience gehört zu den führenden
Anbietern in den Bereichen Insektizide, Fungizide, Herbizide und Saatgutbehandlung. Der Teilkonzern
zählte per 31. Dezember 2005 rund 18.800 Mitarbeiter und erzielte im Jahr 2005 einen Umsatz von
EUR 5.896 Mio.
Bayer MaterialScience
Der Teilkonzern Bayer MaterialScience ist ein führender Hersteller von hochwertigen Werkstoffen und
innovativen Systemlösungen, die in zahlreichen Produkten des täglichen Lebens Anwendung finden.
Hauptabnehmer sind die Automobil- und Bauindustrie, die Elektro- und Elektronikbranche sowie
Hersteller von Sport- und Freizeitartikeln, Verpackungen und medizintechnischen Produkten. Der
Teilkonzern ist in sieben Business Units gegliedert, die im Rahmen der Finanzberichterstattung zu den
Segmenten Systems und Materials zusammengefasst werden. Das Segment Materials umfasst dabei
die Business Units Polycarbonates und Thermoplastic Polyurethanes sowie die Aktivitäten von Wolff
Walsrode und H.C. Starck, hinsichtlich derer ein Verkauf vorbereitet wird (siehe dazu Ziffer 11.2.3). Das
Segment Systems fasst die Business Units Polyurethanes, Coatings/Adhesives/Sealants und Inorganic
Basic Chemicals zusammen. Bayer MaterialScience beschäftigte per 31. Dezember 2005 rund
18.800 Mitarbeiter und erwirtschaftete im Gesamtjahr einen Umsatz von EUR 10.695 Mio.
33
Servicegesellschaften
Die drei Servicegesellschaften Bayer Technology Services, Bayer Business Services und Bayer Industry
Services stellen sowohl dem Bayer-Konzern als auch Dritten Dienstleistungen zur Verfügung. Bayer
Technology Services bietet Serviceleistungen im Engineering-Bereich an. Bayer Business Services
erbringt Dienstleistungen im Bereich Informationsmanagement, Rechnungswesen, Beratung und
Administration. Bayer Industry Services betreibt wesentliche Bayer-Chemiepark-Standorte in
Deutschland und stellt standortspezifische Dienstleistungen bereit.
8.3 Mit dem Bieter gemeinsam handelnde Personen
Außer der Bayer AG gibt es keine mit dem Bieter gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2
Abs. 5 WpÜG.
8.4 Vom Bieter und von mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren
Tochterunternehmen bereits gehaltene Wertpapiere und Stimmrechtsanteile der Schering AG
Der Bieter und mit dem Bieter gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG und
deren Tochterunternehmen sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage weder
unmittelbar noch mittelbar an der Schering AG beteiligt. Ihnen werden keine Stimmrechte nach § 30
WpÜG zugerechnet.
8.5 Erwerbe durch den Bieter und mit ihm gemeinsam handelnde Personen
Weder der Bieter noch mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen haben
während der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung des Bieters zur Abgabe dieses
Angebots am 23. März 2006 oder innerhalb der letzten drei Monate vor Veröffentlichung dieser
Angebotsunterlage Anteile der Schering AG im Sinne des § 2 Abs. 2 WpÜG erworben oder deren Erwerb
vereinbart.
8.6 Von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten gehaltene ScheringAktien
Nach Kenntnis der Bayer AG und des Bieters halten weder die Geschäftsführer des Bieters noch
Vorstände und Aufsichtsräte der Bayer AG unmittelbar oder mittelbar Aktien, einschließlich durch ADSs
repräsentierte Aktien, an der Schering AG noch haben sie Erwerbsrechte auf solche Schering-Anteile,
außer den in Anlage 1 aufgeführten. Diese Personen haben nach Kenntnis der Bayer AG und des Bieters
in den letzten sechzig Tagen vor Beginn dieses Angebots lediglich die in Anlage 1 aufgeführten
Geschäfte mit Schering-Anteilen vorgenommen.
9.
BESCHREIBUNG DER SCHERING AG
Die Schering Aktiengesellschaft ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Berlin,
unter Registernummer 93 HRB 283 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin. Die
Hauptverwaltung der Schering AG befindet sich in der Müllerstraße 178, 13353 Berlin, Bundesrepublik
Deutschland. Die Telefonnummer der Schering AG lautet +49 30 468 11 11.
Die Schering AG ist ein internationales Pharmaunternehmen mit weltweit über
150 Tochtergesellschaften; sie ist das Mutterunternehmen des Schering-Konzerns. Nach der Satzung
der Schering AG ist Unternehmensgegenstand die Erforschung, die Entwicklung, die Herstellung, der
Einkauf und der Verkauf von chemischen und biotechnologischen Erzeugnissen aller Art (wozu
insbesondere Arzneimittel, Arzneimittelgrundsubstanzen, Diagnostika und Impfstoffe für die Humanund Veterinärmedizin sowie Feinchemikalien, radioaktive Substanzen und Zwischenprodukte gehören)
und die Erforschung, die Entwicklung, die Herstellung, der Einkauf und der Verkauf von Präparaten und
Geräten für den Medizin- und Laborbedarf sowie die Ausarbeitung, der Erwerb und die Verwertung von
chemischen, biologischen und technischen Verfahren und Einrichtungen. Die Schering AG konzentriert
ihre Aktivitäten auf die folgenden vier Geschäftsbereiche: Gynäkologie & Andrologie, Diagnostische
Bildgebung, Spezial-Therapeutika und Onkologie.
34
Der auf Grundlage der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze IFRS aufgestellte
Konzernabschluss der Schering AG für das Geschäftsjahr 2005 wies einen Umsatz von EUR 5.308 Mio.,
ein Betriebsergebnis von EUR 928 Mio. und einen Jahresüberschuss von EUR 624 Mio. aus.
Zum 31. Dezember 2005 beschäftigte der Schering-Konzern weltweit 24.658 Mitarbeiter.
Gemäß
dem
nach
deutschen
Rechnungslegungsgrundsätzen
(HGB)
aufgestellten
Einzeljahresabschluss der Schering AG zum 31. Dezember 2005 betrug der Umsatz EUR 2.581 Mio.,
das Betriebsergebnis EUR 403 Mio. und der Jahresüberschuss EUR 382 Mio.
Die Schering AG hat zuletzt im am 10. März 2006 veröffentlichten Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr
2005 Informationen über ihr Grundkapital, das bedingte Kapital und das genehmigte Kapital
veröffentlicht.
Das Grundkapital der Schering AG belief sich zum 31. Dezember 2005 auf EUR 194.000.000 und war in
194.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Damit entspricht eine Aktie einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00.
Zum 31. Dezember 2005 hielt die Schering AG 4.000.000 eigene Aktien. Laut Auskunft der Schering AG
wurden im März 2006 weitere 774.000 Aktien gekauft, gleichzeitig jedoch 1.219.500 eigene Aktien zur
Bedienung ausübbarer Aktienoptionen verwendet. Zum 11. April 2006 hielt die Schering AG 3.554.500
eigene Aktien. Dies entspricht einem Anteil am Grundkapital der Schering AG in Höhe von ca. 1,832%.
Die Bayer AG geht davon aus, dass diese eigenen Aktien nicht im Rahmen dieses Angebots angedient
werden.
Nach der Satzung der Schering AG ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital bis zum 15. April 2009
mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 97.000.000 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital).
Ferner ist der Vorstand der Schering AG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. April
2009 einmalig oder mehrmals Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben. Der
Gesamtnennbetrag dieser Schuldverschreibungen darf EUR 600.000.000 nicht übersteigen. Insgesamt
dürfen Wandel- und Optionsrechte auf Aktien der Schering AG bis zu einem Anteil am Grundkapital von
EUR 10.000.000 ausgegeben werden. Das Grundkapital ist entsprechend um bis zu EUR 10.000.000
durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital I).
Das Grundkapital ist weiterhin um bis zu EUR 5.000.000 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Dieses
bedingte Kapital darf nur dazu verwendet werden, den Inhabern aus der Ausübung von Aktienoptionen,
die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 26. April 2001 bis zum
30. September 2003 ausgegeben wurden, neue Inhaberstückaktien zu gewähren, soweit die Erfüllung
der Optionsrechte nicht durch eigene Aktien oder Barausgleich erfolgt.
In den Jahren 2000, 2001, 2004 und 2005 hat die Schering AG Aktienoptionspläne (Long Term Incentive
Plans oder „LTI-Pläne’’) aufgelegt, die die Ausgabe von Optionsrechten an Vorstandsmitglieder,
Führungskräfte und andere teilnahmeberechtigte Mitarbeiter vorsehen. Zum Teil erhielten die
Teilnehmer Optionen, die zum Bezug von Inhaberstückaktien zum Ausübungspreis berechtigten, zum
Teil erhielten die Teilnehmer virtuelle Optionen, bei denen die Teilnehmer den Differenzbetrag zwischen
35
dem Ausübungspreis und dem Kurs der Schering-Aktie erhalten. Diese Optionspläne sind in der
nachfolgenden Tabelle dargestellt.
per
31.12.2005
Anzahl
Optionen
Name
LTI
LTI
LTI
LTI
LTI
LTI
LTI
LTI
LTI
LTI
LTI
2000
2001/I
2001/I
2001/II
2001/II
2001/III
2001/III
2004
2004
2005
2005
Total
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
Top
Key
Top
Key
Top
Key
Top
Key
Top
Key
Executives
Managers
Executives
Managers
Executives
Managers
Executives
Managers
Executives(2)
Managers(2)
per 31.3.2006
Anzahl neuer
Anzahl
Aktien bei
Optionen Ausgleich
g86/Aktie
96.525(1) 14.400(1)
303.800
81.000
727.800
165.100 in
381.000
125.000
938.400
276.100 in
400.700
400.700
1.069.000 1.063.900
333.300
228.300
883.000
878.700
643.300
643.300 in
715.500
705.500 in
in bar
in bar
Aktien
in bar
Aktien
in bar
in bar
in bar
in bar
Aktien
Aktien
6.492.325 4.582.000
—
—
165.100
—
276.100
—
—
—
—
29.651
84.524
Ausübungsperiode
Ausübungspreis (g)
1/1/03-31/12/06
2/5/04-1/5/08
2/5/04-1/5/08
2/5/05-1/5/09
2/5/05-1/5/09
2/5/06-1/5/10
2/5/06-1/5/10
3/5/07-2/5/11
3/5/07-2/5/11
2/5/08-1/5/12
2/5/08-1/5/12
0,00
54,66
60,13
66,48
73,13
40,18
44,20
43,76
48,14
51,22
51,22
555.375
(1) Die im Rahmen des Plans LTI 2000 ausgegebenen Optionsrechte berechtigen zum Kauf von max. 180 Aktien pro
Optionsrecht. Zum 31.12.2005 standen 585 und zum 31.3.2006 standen 80 dieser Optionsrechte aus.
(2) Der Plan LTI 2005 sieht vor, dass bei 11% des Plans ‘‘Top Executives’’ und bei 31% des Plans ‘‘Key Managers’’ der Gegenwert
der Optionen in Schering-Aktien oder Schering-ADRs ausgezahlt wird. Der Gegenwert der anderen Optionen dieses Plans
wird in bar beglichen.
Die Aktien der Schering AG sind zum Handel im Amtlichen Markt an den deutschen Wertpapierbörsen
Frankfurt am Main, Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg und München und zum Handel in der Schweiz
an der Börse Schweiz in Basel, Genf und Zürich zugelassen. Ferner können sie im Freiverkehr in
Stuttgart und Hannover gehandelt werden.
Die Aktie der Schering AG wird an den deutschen Börsen unter der WKN 717200 sowie unter der
ISIN DE0007172009 gehandelt.
An der NYSE wird die Schering-Aktie in Form von American Depositary Receipts (ADRs) unter dem
CUSIP 806585204 sowie unter der ISIN US8065852043 gehandelt. Die ADRs verbriefen die American
Depositary Shares (ADSs). Dabei entspricht ein Schering-ADS einer Schering-Aktie. Die Depositärbank
ist die JP Morgan Chase Bank, N.A.
Derzeit ist die Allianz AG einschließlich ihrer Tochtergesellschaften mit einem gemeldeten Anteil von
12,26% der Stimmrechte der einzige gemeldete Aktionär, der, selbst oder aufgrund von Zurechnung,
mehr als 5% der Stimmrechte hält.
Die Schering AG schüttete für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 folgende Dividenden aus:
2003
2004
Dividende je
Aktie in
EUR
Dividende je
ADS in
USD
0,93
1,00
1,12
1,35
Für das Geschäftsjahr 2005 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Schering AG der am
19. April 2006 stattfindenden Hauptversammlung vor, eine Dividende von EUR 1,20 je Aktie
auszuschütten.
36
10.
HINTERGRUND DES ANGEBOTS / ABSICHTEN DES BIETERS UND DER
BAYER AG IM HINBLICK AUF DIE SCHERING AG
10.1 Allgemeiner Hintergrund des Angebots
In den letzten Jahren hat der Bayer-Konzern sich neu organisiert, sich strategisch neu aufgestellt und
das Portfolio gestrafft, um ein innovatives, wachstumsstarkes und ertragskräftiges Unternehmen mit
Kernkompetenzen auf den Gebieten Gesundheit, Ernährung und hochwertige Materialien zu schaffen.
Im Zuge dieser Neuausrichtung hat die Bayer AG für den Teilkonzern Bayer HealthCare strategische
Optionen hinsichtlich des Pharmageschäfts eingehend geprüft. Ein wesentlicher Teil der verfolgten
Pharmastrategie liegt in der Stärkung des Facharzt-Geschäftes (Specialty Care) durch internes und
externes Wachstum. In diesem Zusammenhang wurden mögliche Kooperationspartner identifiziert. Die
Schering AG verfügt über ein breit aufgestelltes Specialty Pharmageschäft mit globaler Präsenz. Die
Produktpaletten beider Unternehmen sind in wesentlichen Bereichen komplementär. Vor diesem
Hintergrund hat sich eine strategische Kooperation mit der Schering AG für die Bayer AG als eine
bevorzugte Option herausgebildet. Gespräche über einen Zusammenschluss gab es zunächst jedoch
nicht.
Die Merck KGaA hat am 13. März 2006 über eine Tochtergesellschaft ein öffentliches
Übernahmeangebot für die Aktien der Schering AG zum Preis von EUR 77,00 je Aktie angekündigt. Ein
Erfolg dieses Übernahmeversuchs hätte aus Sicht des Bayer-Konzerns die Chancen einer engen
strategischen Kooperation zwischen Bayer HealthCare und dem Schering-Konzern beeinträchtigt. Das
Management der Schering AG hat das Übernahmeangebot durch die Merck KGaA abgelehnt.
Am Montag, den 13. März 2006, nach Veröffentlichung der Erwerbsabsicht der Merck KGaA, gab es
erste Kontakte zwischen den Vorstandsvorsitzenden der Schering AG und der Bayer AG, Dr. Hubertus
Erlen und Werner Wenning, um die Möglichkeit einer freundlich ausgestalteten Transaktion abzuklären.
Am 16. März 2006 fand hierzu in Berlin ein persönliches Treffen von hochrangigen Vertretern beider
Gesellschaften statt. Teilnehmer waren die Herren Werner Wenning, Klaus Kühn und Dr. Wolfgang
Plischke für die Bayer AG, Arthur Higgins für die Bayer HealthCare AG sowie Dr. Hubertus Erlen,
Dr. Ulrich Köstlin, Marc Rubin und Dr. Jörg Spiekerkötter für die Schering AG. In diesem Treffen wurden
erstmals die Möglichkeit eines Zusammenschlusses der beiden Unternehmen und die daraus
erwachsenden strategischen Vorteile diskutiert. Ein weiteres Treffen in einem größeren Kreis unter
Einschluss von externen Beratern fand am 19. März 2006 in Berlin statt. Bei diesem Gespräch wurden
Eckpunkte einer freundlich ausgestalteten Transaktion erörtert. Besprochen wurden insbesondere der
Verwaltungssitz und zentrale Forschungsstandorte beider Pharmageschäfte, Fragen der
Gesellschaftsstruktur und der Firmierung, sowie Grundsätze für die Zusammensetzung des
Managements. Auch Leitlinien für ein gemeinsames Vorgehen im Zusammenhang mit eventuellen
Stelleneinsparungen wurden erörtert. Diese haben später in dem nachfolgend dargestellten
Briefwechsel Eingang gefunden.
Am 20. März 2006 fand in Berlin ein weiteres Gespräch über die Vorteile einer
Unternehmenskombination unter Teilnahme von Führungskräften beider Gesellschaften statt. Das
Gespräch beinhaltete neben den bereits erwähnten Punkten eine Diskussion der aktuellen
Geschäftslage sowie der Produkt-Pipeline.
In Gesprächen auf Vorstandsebene am 21. und 22. März 2006 wurde erstmals über den Angebotspreis
gesprochen. Die Bayer AG stellte zunächst am 21. März einen Angebotspreis von EUR 84,00 pro Aktie in
Aussicht, den der Vorstand der Schering AG noch am selben Tag als unzureichend zurückwies. Der
Vorstand der Schering AG signalisierte, ein Angebot von EUR 87,00 je Aktie unterstützen zu können. Am
22. März schlug die Bayer AG daraufhin zwei Alternativen für eine Erhöhung des Angebotes vor. Sofern
der Vorstand der Schering AG eine signifikante Break-up Fee akzeptieren würde, sei die Bayer AG bereit,
EUR 87,00 pro Schering Aktie zu bieten. Diese Break-up Fee wäre von der Schering AG an die Bayer AG
zu zahlen, falls es aufgrund eines konkurrierenden Angebots nicht zu einem erfolgreichen Abschluss
käme. Ohne die Vereinbarung einer Break-up Fee sei die Bayer AG bereit, EUR 86,00 pro Schering-Aktie
zu bieten. Nach Abwägung erklärte sich der Vorstand der Schering AG am gleichen Tag bereit, ein
Angebot von EUR 86,00 pro Schering-Aktie ohne Vereinbarung einer Break-up Fee zu unterstützen.
37
Nach Zustimmung des Vorstands (am 22. März 2006) und des Aufsichtsrates (am 23. März 2006) fasste
die Bayer AG mit Schreiben vom 23. März 2006 an den Vorstand der Schering AG die bereits mündlich
besprochenen Eckpunkte der Transaktion zusammen, im Wesentlichen:
• Standort: Die Hauptverwaltung des gemeinsamen Pharmageschäfts wird ihren Sitz in Berlin haben.
Die wesentlichen Forschungsstandorte sind in Berlin und Wuppertal (Deutschland) sowie in
Richmond, Berkeley und West Haven (USA).
• Arbeitnehmer: Ein etwaiger Personalabbau wird auf faire und ausgewogene Weise auf beide
Gesellschaften verteilt. Mögliche Abfindungszahlungen werden nach gleichen Regeln in
Übereinstimmung mit der früheren Praxis der jeweiligen Gesellschaft berechnet.
• Management: Das Management des gemeinsamen Pharmageschäfts wird unter Heranziehung
objektiver Kriterien und Einschaltung dritter Parteien ausgewählt. Die Zusammensetzung der
obersten Führungsebene wird spätestens an dem Tag bekannt gegeben, an welchem das Angebot
nicht mehr unter aufschiebenden Bedingungen steht.
• Name: Soweit rechtlich zulässig, wird der Name des zusammengeschlossenen Pharmageschäfts
„Bayer-Schering-Pharma’’ lauten.
• Gesellschaftsstruktur: Die Hauptverwaltung des gemeinsamen Pharmageschäfts soll als eigene
Aktiengesellschaft organisiert sein, soweit dadurch keine wesentlichen steuerlichen Nachteile
entstehen würden. Das Management wird direkt an Bayer HealthCare berichten. Es werden
Integrationsausschüsse gebildet, die paritätisch mit Führungskräften des Bayer-Konzerns und des
Schering-Konzerns besetzt werden.
• Schering-Stiftung: Die Schering-Stiftung wird beibehalten und mit zusätzlichen Mitteln
ausgestattet, um die fortbestehende Präsenz von Schering in und deren Engagement für den
Standort Berlin hervorzuheben.
Unmittelbar nach Erhalt des Schreibens der Bayer AG übermittelte der Vorstand der Schering AG
seinerseits einen Brief an den Vorstand der Bayer AG. In diesem Schreiben bestätigt der Vorstand der
Schering AG, dass das Schreiben der Bayer AG das gemeinsame Verständnis beider Parteien darstelle
und er das Angebot der Bayer AG begrüße. Weiter äußert der Vorstand der Schering AG seine Absicht,
nach Veröffentlichung und ordnungsgemäßer Prüfung dieser Angebotsunterlage den ScheringAktionären die Annahme des Angebots zu empfehlen.
Weiterhin erklärt der Vorstand der Schering AG in diesem Schreiben Folgendes: Der Vorstand der
Schering AG wird mit der Bayer AG kooperieren und ihr die Informationen zur Verfügung stellen, die im
Zusammenhang mit diesem Angebot, der Finanzierung des Angebots und etwaiger behördlicher
Genehmigungen erforderlich sind. Darüber hinaus wird der Vorstand der Schering AG mit der Bayer
AG – soweit dies rechtlich zulässig ist – bereits jetzt zusammenarbeiten, um die Integration nach
erfolgreichem Abschluss der Transaktion zu planen. Des Weiteren wird der Vorstand der Schering AG
keine konkurrierenden Angebote von dritten Parteien einholen oder diese zur Abgabe von solchen
Angeboten ermutigen. Der Vorstand der Schering AG wird die Bayer AG umgehend über
Erwerbsabsichten dritter Parteien und den Verlauf eventueller Gespräche unterrichten. Sollte eine dritte
Partei ein Übernahmeangebot machen, wird der Vorstand der Schering AG den Schering-Aktionären die
Annahme eines solchen Angebots nicht empfehlen, es sei denn, er hält es gegenüber dem vorliegenden
Angebot für insgesamt vorzugswürdig. Zuvor wird der Vorstand der Schering AG allerdings der Bayer
AG die Möglichkeit einräumen, ihr Angebot entsprechend zu modifizieren. Des Weiteren wird der
Vorstand der Schering AG keine Maßnahmen ergreifen, die den Erfolg dieses Angebots verhindern
könnten. Schließlich wird der Vorstand keinen Antrag in der diesjährigen ordentlichen
Hauptversammlung der Schering AG unterstützen, der die Ausschüttung einer höheren Dividende als
EUR 1,20 je Aktie vorsieht.
Die Bayer AG hat daraufhin noch am Abend des 23. März 2006 ihre Absicht veröffentlicht, ein Angebot
für die Schering AG zu unterbreiten. Der Vorstand der Schering AG hat mit Pressemitteilung vom
24. März 2006 das Angebot der Bayer AG unterstützt und seine Absicht erklärt, den Aktionären –
vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage – die Annahme zu empfehlen.
38
10.2 Absichten des Bieters und der Bayer AG im Hinblick auf die
Schering AG
10.2.1
Künftige Geschäftstätigkeit, Vermögen und Verpflichtungen der Schering AG
Bei einer erfolgreichen Durchführung dieses Angebots wird die Schering AG eine Tochtergesellschaft
des Bieters und damit Teil des Bayer-Konzerns. Die Leitung des kombinierten Bayer-Schering
Pharmageschäftes soll, vorbehaltlich noch durchzuführender steuerlicher Prüfungen, in einer eigenen
Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin angesiedelt sein. Das Geschäft des Schering-Konzerns und der
Pharmabereich des Bayer-Konzerns werden im Teilkonzern Bayer HealthCare als eigenständige Division
mit dem Namen „Bayer-Schering-Pharma’’ vereint. Es ist geplant, die Pharmaaktivitäten beider
Konzerne in den einzelnen Ländern zusammen zu führen, soweit keine operativen oder steuerlichen
Gründe entgegenstehen.
Das heutige Bayer Pharmageschäft ist zu einem erheblichen Teil durch das Geschäft mit
niedergelassenen Ärzten geprägt. Aus der Verbindung mit dem Schering-Konzern soll ein
Pharmaunternehmen mit einem hohen Umsatzanteil von Facharztprodukten und einer starken Stellung
in zahlreichen Bereichen wie der Gynäkologie, der Therapie der Multiplen Sklerose, der Hämatologie,
der Onkologie sowie bei Kontrastmitteln entstehen. Die Bayer AG sieht die Akquisition der Schering AG
als konsequenten Schritt in ihrer Strategie, das Pharmageschäft mit einem Fokus auf Specialty Care und
biotechnologisch hergestellte Produkte weiter zu stärken.
Zur Umsetzung dieser Absichten ist eine zügige Integration der operativen Aktivitäten beider Geschäfte
vorgesehen, um so eine starke und schlagkräftige neue Organisation zu schaffen, die ihre Marktposition
mit bestehenden Produkten erfolgreich entwickeln sowie durch die konsequente weitere Stärkung ihrer
Produktpipeline zukünftige Wachstumspotenziale erschließen kann. Dabei umfasst die Integration alle
Funktionsbereiche beider Gesellschaften bzw. Konzerne.
Konkrete Pläne, sich von Teilaktivitäten des Schering-Konzerns zu trennen, gibt es derzeit nicht. Ebenso
wenig sind Maßnahmen geplant, die zu einer starken Zunahme von Verbindlichkeiten der Schering AG
außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit führen würden.
10.2.2
Sitz der Schering AG, Standort wesentlicher Unternehmensteile
Es ist vorgesehen, die Zentrale der „Bayer-Schering-Pharma’’ am bisherigen Stammsitz der Schering
AG in Berlin einzurichten. Zentrale Forschungsstandorte des vereinigten Pharmabereichs befinden sich
in Deutschland in Berlin und Wuppertal sowie in den USA in Richmond, Berkeley und West Haven.
Entscheidungen über die zukünftige Organisationsstruktur und die damit verbundenen Aktivitäten an
den jeweiligen Standorten werden durch die einzurichtenden Integrationsteams zu treffen sein.
10.2.3
Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertretungen und Beschäftigungsbedingungen
Der unternehmerische Erfolg von Bayer HealthCare und des Schering-Konzerns hängt von ihren
Forschungsleistungen und ihrer Innovationsfähigkeit und damit vor allem von der Qualität und
Kreativität ihrer Mitarbeiter ab. Daher liegt dem Bieter und der Konzernleitung des Bayer-Konzerns an
einer raschen Integration sowie der langfristigen Bindung der besten Mitarbeiter beider Unternehmen.
Im Zuge der Zusammenführung der Unternehmen wird es zu Stelleneinsparungen kommen, die jedoch
nach einem sachgerechten Verfahren fair und angemessen ermittelt werden sollen. Dabei geht die
Bayer AG nach ersten Schätzungen auf Basis von Erfahrungen aus vergleichbaren Transaktionen von
einem Umfang von etwa 6.000 im kombinierten Geschäft zu reduzierenden Stellen aus, wobei es zum
jetzigen Zeitpunkt noch keine detaillierten Überlegungen zu betroffenen Funktionen oder Standorten
der globalen Organisation gibt. Die Stelleneinsparungen sollen sozialverträglich durchgeführt und nach
Vollzug der Transaktion in gemeinsamen Projektgruppen erarbeitet werden.
Kurzfristige Änderungen in den Beschäftigungsbedingungen sind nicht beabsichtigt. Derzeit fehlen dem
Bieter und der Bayer AG auch hinreichende Informationen, um die Arbeitsbedingungen der ScheringMitarbeiter mit denen im Bayer-Konzern vergleichen zu können.
Auf Ebene der einzelnen Betriebe wird sich an der Arbeitnehmervertretung vorerst nichts ändern. Der
Gesamtbetriebsrat der Schering AG wird nach der Erstkonsolidierung der Schering AG im BayerKonzern in den Konzernbetriebsrat der Bayer AG Mitglieder entsenden. Einen eigenen
Konzernbetriebsrat für den Schering-Konzern wird es voraussichtlich nicht mehr geben. Ebenso wird
39
voraussichtlich auch der europäische Betriebsrat auf Ebene der Schering AG wegfallen. Die
europäischen Mitarbeiter des Schering-Konzerns werden dann Entsendungsrechte in den
europäischen Betriebsrat / das „Europaforum’’ des Bayer-Konzerns erhalten. Die Zusammensetzung
des Europaforums ist in einer Konzernvereinbarung geregelt.
10.2.4
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Schering AG
Die Bayer AG und der Bieter beabsichtigen, für das „Bayer-Schering-Pharma’’-Geschäft ein
Führungsteam zusammenzustellen, an dem sowohl Vertreter des Schering-Konzerns als auch Vertreter
des Bayer-Konzerns beteiligt sein werden.
Die Übernahme der Schering AG hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Größe und
Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Schering AG. Nach der Satzung setzt er sich aus
16 Mitgliedern zusammen, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den
Arbeitnehmern gewählt werden. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat 15 Mitglieder an. Die Arbeitnehmer
des Schering-Konzerns sind für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Bayer AG
wahlberechtigt, sobald die Schering AG zum Bayer-Konzern gehört.
10.2.5
Mögliche Strukturmaßnahmen
Nach dem Vollzug dieses Angebots wird der Bieter voraussichtlich 75% oder mehr des
stimmberechtigten Grundkapitals der Schering AG halten. Im Folgenden werden die wichtigsten
Strukturmaßnahmen im Überblick dargestellt, welche der Bieter und die Bayer AG derzeit als mögliche
Maßnahmen in Betracht ziehen:
(i)
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Nach Vollzug dieses Angebots beabsichtigen der Bieter und die Bayer AG, einen Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag zwischen dem Bieter als herrschendem Unternehmen und der
Schering AG als abhängigem Unternehmen zu schließen. Für den Abschluss eines Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrags zwischen dem Bieter und der Schering AG ist unter anderem die
Zustimmung der Hauptversammlung der Schering AG mit einer Mehrheit von 75% des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich. Er wird mit Eintragung in das
Handelsregister wirksam. Ein Beherrschungsvertrag ist ein Vertrag, durch den das abhängige
Unternehmen sich der Leitung des herrschenden Unternehmens unterwirft. Aufgrund eines
Beherrschungsvertrags wäre der Bieter, und mittelbar die Bayer AG, berechtigt, dem Vorstand der
Schering AG bindende Weisungen hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen und damit
die Kontrolle über die Unternehmensleitung auszuüben. Ein Gewinnabführungsvertrag ist ein
Vertrag, durch den sich ein Unternehmen verpflichtet, seinen ganzen Gewinn an ein anderes
Unternehmen abzuführen. Ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag muss einen
angemessenen Ausgleich für die Minderheitsaktionäre durch eine wiederkehrende Geldleistung
(„Ausgleich’’) vorsehen. Die Höhe des Ausgleichs wird von den Vertragsparteien des
Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags festgesetzt und durch einen gerichtlich
bestellten sachverständigen Prüfer geprüft. Die Höhe entspricht dem Betrag, der nach der
bisherigen Ertragslage der Schering AG und ihren künftigen Ertragsaussichten ohne den
Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag voraussichtlich als durchschnittlicher
Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Grundlage für diese Berechnungen sind
der zu ermittelnde Unternehmenswert im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
der Schering AG über den Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag. Der Ausgleich
könnte dem Durchschnitt der in der Vergangenheit durch die Schering AG gezahlten Dividenden
entsprechen, aber auch niedriger oder höher sein. Der Ausgleich wäre jährlich zu zahlen, solange
die Schering AG außenstehende Aktionäre hat und der Beherrschungs- und/oder
Gewinnabführungsvertrag in Kraft ist. Mit Wirksamwerden des Beherrschungs- und/oder
Gewinnabführungsvertrags wäre der Bieter zudem verpflichtet, allen außenstehenden ScheringAnteilsinhabern anzubieten, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Aktien gegen eine angemessene
Barabfindung zu erwerben. Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung siehe sogleich unter
„Angemessene Barabfindung’’.
(ii) Delisting
Abhängig von der Annahmequote dieses Angebots werden der Bieter und die Bayer AG
möglicherweise erwägen, die Schering AG dazu zu veranlassen, auch den Widerruf der Zulassung
40
der Schering-Aktien an den deutschen Wertpapierbörsen zu beantragen, an denen die ScheringAktie zum Handel zugelassen ist. Ein solcher Antrag bedürfte der Zustimmung durch die
Hauptversammlung der Schering AG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollte die
Zulassung der Schering-Aktien an den deutschen Wertpapierbörsen widerrufen werden, müsste
allen außenstehenden Schering-Anteilsinhabern ein Angebot unterbreitet werden, innerhalb einer
bestimmten Frist ihre Schering-Aktien gegen eine angemessene Barabfindung zu erwerben. Zur
Bestimmung der angemessenen Barabfindung siehe sogleich unter „Angemessene Barabfindung’’.
Soweit dies nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, werden der Bieter
und die Bayer AG außerdem in Erwägung ziehen, die Börsennotierung der Schering-Anteile in der
Schweiz und die Registrierung in den USA nach dem Exchange Act und die Börsennotierung an der
NYSE zu beenden. Im Falle der Beendigung der Registrierung in den USA wäre die Schering AG
nicht länger verpflichtet, Pflichtmitteilungen bei der SEC einzureichen oder die US-amerikanischen
Wertpapiervorschriften im Hinblick auf Kapitalgesellschaften mit breit gestreutem Aktienkapital zu
befolgen.
(iii) Ausschluss von Minderheitsaktionären („Squeeze-out’’)
Falls nach dem Vollzug dieses Angebots oder zu einem späteren Zeitpunkt der Bieter Inhaber von
95% oder mehr des Grundkapitals der Schering AG ist, beabsichtigen der Bieter und die Bayer AG,
einen Hauptversammlungsbeschluss der Schering AG nach §§ 327a ff. des deutschen
Aktiengesetzes (AktG) herbeizuführen, durch den die von den dann vorhandenen
Minderheitsaktionären gehaltenen Schering-Aktien gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung auf den Bieter übertragen werden („Squeeze-out’’). Mit Eintragung in das
Handelsregister werden die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär übertragen. Der
zugrunde liegende Beschluss erfordert eine einfache Mehrheit der in der entsprechenden
Hauptversammlung abgegebenen Stimmen, die aufgrund der Stimmrechtsmehrheit des
Mehrheitsaktionärs gesichert wäre. Mit der Durchführung eines Squeeze-out würde die
Börsennotierung der Schering-Aktien enden. Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung
siehe sogleich unter „Angemessene Barabfindung’’.
(iv) Angemessene Barabfindung
Ist aufgrund der vorstehend beschriebenen Maßnahmen eine angemessene Barabfindung zu
zahlen, so ist die Höhe der angemessenen Barabfindung auf der Grundlage des zu bestimmenden
Unternehmenswerts der Schering AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
über die jeweilige Maßnahme festzulegen und, außer im Fall eines Delisting, durch einen gerichtlich
bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen. Der sachverständige Prüfer ermittelt den Wert je Aktie
nach der so genannten Ertragswertmethode nach dem Bewertungsstandard IDW S1 in der
Fassung vom 1. Januar 2005. Sollte der Dreimonats-Durchschnittskurs der Aktie der Schering AG,
soweit dieser repräsentativ ist, vor der über die Maßnahme beschließenden Hauptversammlung
über den nach der Ertragswertmethode ermittelten Abfindungsbetrag liegen, so ist dieser Wert als
Abfindungsbetrag zu zahlen. Die angemessene Barabfindung könnte dem Angebotspreis von
EUR 86,00 je Aktie entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger ausfallen. Aktionäre, die die
in EUR erhaltene Barabfindung in US-Dollar umtauschen wollen, werden darauf hingewiesen, dass
die Wechselkurse im Zeitpunkt der Zahlung einer solchen angemessenen Barabfindung von den
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage und/oder zum Zeitpunkt des Vollzugs
dieses Angebots geltenden Wechselkursen abweichen und daher den Wert der Barabfindung
positiv wie negativ beeinflussen können.
11.
FINANZIERUNG DES ANGEBOTS
11.1 Höchstbetrag der zu finanzierenden Gegenleistung
Zum 11. April 2006 waren 194.000.000 Schering-Aktien ausgegeben, von denen 3.554.500 von der
Schering AG als eigene Aktien und 190.445.500 von Dritten gehalten wurden. Darüber hinaus
bestanden am 31. März 2006 Optionen auf den Bezug von 555.375 Aktien (siehe Ziffer 9). Laut Auskunft
der Schering AG sollen diese Optionen aus eigenen Aktien der Schering AG bedient werden.
Bei einer Annahme des Angebots für sämtliche von Dritten gehaltenen Schering-Anteile sowie nach
Ausübung der oben genannten Optionen beträgt die maximale Zahlungsverpflichtung des Bieters für
41
den Kauf der Schering-Anteile EUR 16,49 Mrd. (d.h. 191.000.875 multipliziert mit dem Angebotspreis
von EUR 86,00 zuzüglich geschätzter Transaktionskosten von insgesamt ca. EUR 55 Mio.), sofern die
Schering AG keine eigenen Aktien über die Optionsausübung hinaus veräußert und keine weiteren
Aktien ausgibt. Sollte darüber hinaus dieses Angebot für sämtliche zur Erfüllung dieser Optionen
ausgegebenen Aktien und sämtliche eigenen Aktien angenommen werden, erhöht sich der vom Bieter
maximal zu zahlende Betrag auf EUR 16,79 Mrd. (d.h. 194.555.375 multipliziert mit dem Angebotspreis
von EUR 86,00 zuzüglich geschätzter Transaktionskosten von insgesamt ca. EUR 55 Mio.).
11.2 Finanzierung des Angebots
Der Bieter hat alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der
Fälligkeit des Anspruchs auf Gegenleistung die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen
Mittel zur Verfügung stehen. In Höhe von ca. EUR 3,0 Mrd. kann der Bieter über die Bayer AG dabei auf
vorhandene liquide Mittel zurückgreifen. Für den verbleibenden Finanzierungsbedarf hat die Bayer AG
eine Überbrückungsfinanzierung und einen Konsortialkredit in Höhe von jeweils EUR 7,0 Mrd.
vereinbart. Zur Ablösung der Überbrückungsfinanzierung sind verschiedene Eigen- und
Fremdkapitalmaßnahmen sowie Desinvestitionen geplant. Durch die am 29. März 2006 erfolgte
Platzierung einer am 1. Juni 2009 fälligen Pflichtwandelanleihe wurden ca. EUR 2,3 Mrd. erlöst. In dieser
Höhe wird die Überbrückungsfinanzierung nicht in Anspruch genommen werden. Die Bayer AG wird
dem Bieter die Mittel zur Verfügung stellen, die zur Durchführung des Angebots erforderlich sind. Dieses
Angebot steht nicht unter einem Finanzierungsvorbehalt.
11.2.1
Überbrückungsfinanzierung
Am 23. März 2006 wurde zwischen der Bayer AG als Kreditnehmer, Citigroup Global Markets Limited,
London, England und Credit Suisse International, London, England als Mandated Lead Arrangers und
Bookrunners, Citibank, N.A., New York, USA und Credit Suisse International, London, England als
ursprüngliche Kreditgeber, und Citibank International plc, London, England als Facility Agent ein
unbesicherter
Überbrückungskreditvertrag
über
EUR
7,0
Mrd.
abgeschlossen
(der
„Überbrückungskreditvertrag’’).
Die Mittel aus dem Überbrückungskreditvertrag dürfen nur zum Zwecke der Finanzierung oder
Refinanzierung des Erwerbs von Schering-Anteilen durch den Bieter auf der Grundlage dieses
Angebots und/oder eines sich möglicherweise anschließenden Squeeze-out sowie der damit
zusammenhängenden Kosten, Gebühren und Auslagen verwendet werden.
Der Überbrückungskredit ist unterteilt in zwei Tranchen in Höhe von EUR 4,0 Mrd. (die
„Überbrückungskredittranche A’’) und EUR 3,0 Mrd. (die „Überbrückungskredittranche B’’). Die
Laufzeit der Überbrückungskredittranche A beträgt 364 Tage mit einer Verlängerungsoption bis zu
einem weiteren Jahr. Die Laufzeit der Überbrückungskredittranche B beträgt anfänglich fünf Jahre,
jeweils gerechnet vom Tag der Unterzeichnung des Überbrückungskreditvertrags. Im Falle einer
erfolgreichen Syndizierung des Konsortialkreditvertrages (wie nachfolgend in Ziffer 11.2.4 definiert)
verkürzt sich die Laufzeit der Überbrückungskredittranche B auf die Laufzeit der
Überbrückungskredittranche A.
Der Zinssatz entspricht dem Referenzzinsatz EURIBOR zuzüglich Mandatory Costs (Kosten zwingender
Auflagen der Zentralbanken) sowie einer Marge von 0,35% für die Überbrückungskredittranche A und
0,40% für die Überbrückungskredittranche B. Nach Ablauf des 31. Dezember 2006 ist die Marge variabel
ausgestaltet. Je nach Rating der Bayer AG kann sie bei der Überbrückungskredittranche A zwischen
0,20% und 0,60% und bei der Überbrückungskredittranche B zwischen 0,25% und 0,65% liegen.
Es ist beabsichtigt, bereits in diesem Jahr erhebliche Mittel aus dem Überbrückungskreditvertrag durch
Kapitalmarktinstrumente zu refinanzieren.
11.2.2
Eigenkapitalmaßnahmen
Im Zusammenhang mit diesem Angebot beabsichtigt die Bayer AG, Eigenkapitalmaßnahmen mit einem
Gesamtvolumen von bis zu ca. EUR 4,0 Mrd. durchzuführen sowie Hybridkapitalinstrumente zu nutzen.
Nach den Bedingungen des Überbrückungskreditvertrags werden diese Mittel zu seiner Rückführung
verwendet.
42
Die Bayer Capital Corporation B.V., Mijdrecht, Niederlande, hat am 29. März 2006 eine am 1. Juni 2009
fällige nachrangige Anleihe mit Pflichtwandlung in Aktien der Bayer AG über EUR 2,3 Mrd. platziert.
Die Anleihe ist nachrangig und mit einer ebenfalls nachrangigen Garantie der Bayer AG unterlegt. Bei
Fälligkeit wird eine Pflichtwandlung in neue, aus dem bestehenden bedingten Kapital der Bayer AG zu
begebende Aktien vorgenommen. Die Ausgabe der Pflichtwandelanleihe erfolgt unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre.
Wesentliche Konditionen der Anleihe sind unter anderem ein 6,625% Zinskupon, ein unterer
Wandlungspreis von EUR 33,03 sowie eine Wandlungsprämie von 17%, woraus sich der obere
Wandlungspreis von EUR 38,64 berechnet.
Der Emissionserlös wurde in Form eines Darlehens an die Bayer AG weitergeleitet, die diesen wiederum
dem Bieter zur Verfügung stellt.
11.2.3
Desinvestitionen
Im Zuge der Finanzierung des Angebots beabsichtigt die Bayer AG, sich von H.C. Starck und Wolff
Walsrode zu trennen. Beide Unternehmen gehören zum Teilkonzern Bayer MaterialScience, sind jedoch
außerhalb der Polycarbonat- und Isocyanat-Chemie tätig, auf die sich Bayer MaterialScience
konzentrieren will. Sollten diese Verkäufe erfolgreich abgeschlossen werden können, ist derzeit geplant,
den erzielten Kaufpreis zur weiteren Rückführung der Überbrückungsfinanzierung zu verwenden.
11.2.4
Fremdkapitalmaßnahmen
Am 23. März 2006 wurde zwischen der Bayer AG als Kreditnehmer, Citigroup Global Markets Limited,
London, England und Credit Suisse International, London, England als Mandated Lead Arrangers und
Bookrunners, Citibank, N.A., New York, USA, und Credit Suisse International, London, England als
ursprüngliche Kreditgeber, und Citibank International plc, London, England als Facility Agent
ein unbesicherter Konsortialkreditvertrag über EUR 7,0 Mrd. abgeschlossen (der
„Konsortialkreditvertrag’’).
Die Mittel aus dem Konsortialkreditvertrag dürfen nur zur Finanzierung oder Refinanzierung des Erwerbs
von Schering-Anteilen durch den Bieter auf der Grundlage dieses Angebots und/oder eines sich
möglicherweise anschließenden Squeeze-out sowie der damit zusammenhängenden Kosten,
Gebühren und Auslagen verwendet werden.
Der Konsortialkredit ist unterteilt in zwei Tranchen in Höhe von EUR 3,0 Mrd. (die
„Konsortialkredittranche A’’) und EUR 4,0 Mrd. (die „Konsortialkredittranche B’’). Die Laufzeit der
Konsortialkredittranche A beträgt 364 Tage mit einer Verlängerungsoption bis zu einem weiteren Jahr.
Die Laufzeit der Konsortialkredittranche B beträgt fünf Jahre, jeweils gerechnet vom Tag der
Unterzeichnung des Konsortialkreditvertrags.
Der Zinssatz entspricht dem Referenzzinsatz EURIBOR zuzüglich Mandatory Costs (Kosten zwingender
Auflagen der Zentralbanken) sowie einer Marge von 0,35% für die Konsortialkredittranche A und 0,40%
für die Konsortialkredittranche B. Nach Ablauf des 31. Dezember 2006 ist die Marge variabel
ausgestaltet. Je nach Rating der Bayer AG kann sie bei der Konsortialkredittranche A zwischen 0,20%
und 0,60% und bei der Konsortialkredittranche B zwischen 0,25% und 0,65% liegen.
Insgesamt ist beabsichtigt, die Überbrückungsfinanzierung sowie die kurzfristige Tranche des
Konsortialkreditvertrages durch die beschriebenen Eigenkapitalmaßnahmen, Desinvestitionen sowie
durch mittel- und langfristige Darlehen oder Schuldverschreibungen abzulösen.
11.3 Finanzierungsbestätigung
Die Credit Suisse Securities (Europe) Limited, London, England, Niederlassung Frankfurt am Main,
MesseTurm, 60308 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, ein von der Bayer AG und dem
Bieter unabhängiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen, hat mit Schreiben vom 31. März 2006
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 WpÜG bestätigt, dass der Bieter die notwendigen Maßnahmen getroffen hat,
um sicherzustellen, dass ihm die zur vollständigen Erfüllung dieses Angebots notwendigen Mittel zum
Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung zur Verfügung stehen. Dieses Schreiben
ist der Angebotsunterlage als Anlage 2 beigefügt.
43
12.
ERWARTETE AUSWIRKUNGEN EINES ERFOLGREICHEN ANGEBOTS
AUF DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES BIETERS
UND DES BAYER-KONZERNS
Die nachfolgenden Angaben, Ansichten und zukunftsgerichteten Aussagen wurden unter der Annahme
getroffen, dass der Bieter durch das Angebot an die Aktionäre der Schering AG einen Aktienanteil der
ausstehenden Aktien von 100% erwirbt. Hierzu wurde angenommen, dass sämtliche noch
ausstehenden Optionen auf den Bezug von Aktien ausgeübt werden und damit den ausstehenden
Aktien hinzuzurechnen sind. Die eigenen Aktien der Schering AG wurden in die Berechnung nicht
einbezogen. Damit basieren die folgenden Rechnungen auf der Annahme des Erwerbs von 191.000.875
ausstehenden Aktien. Die Aussagen basieren ausschließlich auf den bei Unterzeichnung der
Angebotsunterlage vorliegenden Informationen sowie auf einer Reihe von Annahmen, die sich als
zutreffend oder nicht zutreffend herausstellen können. Schering-Anteilsinhaber sollten sich daher nicht
auf Pro-forma-Finanzinformationen verlassen. Diese stellen nicht notwendigerweise die tatsächliche
finanzielle Position oder das tatsächliche Betriebsergebnis dar, die bestanden hätten, wenn die
Transaktion zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen gewesen wäre. Von den Pro-formaFinanzinformationen kann auch nicht auf die zukünftige finanzielle Position oder das zukünftige
Betriebsergebnis nach Vollzug der Transaktion geschlossen werden.
Der Bieter weist darauf hin, dass er diese Angebotsunterlage nur aktualisieren wird, soweit er dazu nach
geltendem Recht verpflichtet ist. Der Bieter und die Bayer AG beabsichtigen nicht, zukunftsgerichtete
Aussagen nach Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage auf Grund neuer Informationen, zukünftiger
Ereignisse oder Sonstigem öffentlich zu aktualisieren oder zu korrigieren, es sei denn, dies ist nach
geltendem Recht erforderlich. Die folgenden Darstellungen sowie die zugrunde liegenden Annahmen
wurden weder von Wirtschaftsprüfern geprüft noch einer prüferischen Durchsicht unterzogen.
12.1 Bieter
Die Dritte BV GmbH, Leverkusen, hat seit ihrer Gründung im Jahr 2003 keine Geschäftstätigkeit
ausgeübt. Daher hat der Bieter bis zum Tag der Veröffentlichung der Angebotsunterlage keine
Umsatzerlöse oder sonstigen Erträge erzielt. Der Bieter bilanziert nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches (HGB).
Zum 31. Dezember 2005 betrug die Bilanzsumme der Dritte BV GmbH EUR 35.827. Die Aktiva
bestanden aus flüssigen Mitteln sowie einer Forderung gegenüber einer verbundenen Gesellschaft. Die
Passiva bestanden aus einem gezeichneten Kapital von EUR 25.000 sowie einem Verlustvortrag von
EUR 455 und einer Verbindlichkeit gegenüber einer verbundenen Gesellschaft.
Der Erwerb der Schering AG wird voraussichtlich folgende Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Bieters im Vergleich zum 31. Dezember 2005 haben:
• Die Beteiligungen werden voraussichtlich von EUR 0 um EUR 16.481 Mio. auf EUR 16.481 Mio.
ansteigen. Hierin enthalten sind geschätzte Anschaffungsnebenkosten von EUR 55 Mio. Um den
gleichen Betrag wird auch die Bilanzsumme steigen.
• Zur Finanzierung des Erwerbs der Schering-Anteile hat die Bayer AG als Konzernobergesellschaft
garantiert, dem Bieter ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Inwieweit die im Konzern
aufgenommenen Mittel als Fremd- oder Eigenkapital an den Bieter gegeben werden, wurde bis zum
Zeitpunkt der Abgabe dieses Angebots noch nicht abschließend festgelegt. Die Finanzierungsstruktur
könnte aus einer vollständigen Fremdkapitalfinanzierung, einer Mischung aus Eigen- und
Fremdkapitalfinanzierung oder aus einer vollständigen Eigenkapitalfinanzierung bestehen.
• Eine vollständige Eigenkapitalfinanzierung führt zu einer Erhöhung der Kapitalrücklage von EUR 0 um
EUR 16.481 Mio. auf EUR 16.481 Mio., während im Falle einer vollständigen Fremdkapitalfinanzierung
die Finanzschulden von EUR 0 um EUR 16.481 Mio. auf EUR 16.481 Mio. ansteigen.
Die zukünftige Ertragslage wird voraussichtlich insbesondere durch folgende Faktoren bestimmt:
– Erträge werden hauptsächlich durch zukünftige Dividendenausschüttungen bzw. die
Gewinnabführung der Schering AG (nach Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags) erzielt. Die
Höhe dieser Ausschüttungen lässt sich heute nicht prognostizieren. Basierend auf dem Vorschlag
des Vorstands der Schering AG, für das Geschäftsjahr 2005 eine Dividende von EUR 1,20 je
44
dividendenberechtigter Aktie auszuschütten, ergäbe sich eine Dividendenausschüttung von rund
EUR 229 Mio.
– Aufwendungen werden insbesondere für Zinszahlungen auf Kredite anfallen, falls zumindest
teilweise eine Fremdkapitalfinanzierung erfolgt. Für den Fall einer vollständigen
Fremdkapitalfinanzierung muss mit einem Zinsaufwand in der Größenordnung von bis zu rund
EUR 900 Mio. pro Jahr gerechnet werden.
– Im Falle einer Fremdkapitalfinanzierung könnten die Dividendeneinnahmen zur Erfüllung der
Zinsverpflichtungen verwendet werden. Sollten diese nicht ausreichen, um die Verpflichtungen zu
decken, tritt die Bayer AG aufgrund des bestehenden Gewinnabführungsvertrags für die Verluste
des Bieters ein. Im Falle eines Überschusses der Dividendeneinnahmen gegenüber anfallenden
Zinsaufwendungen ist der sich daraus ergebende Überschuss an die Bayer AG abzuführen.
12.2 Bayer-Konzern
Nachfolgend werden die verkürzte Pro-forma-Konzernbilanz sowie ausgewählte Pro-forma-Finanzdaten
des Bayer-Konzerns dargestellt. Sie dienen lediglich illustrativen Zwecken und sollten nicht für die
Prognose zukünftiger Ergebnisse verwendet werden. Die Angaben basieren auf den geprüften
Jahresabschlüssen des Bayer-Konzerns sowie des Schering-Konzerns zum 31. Dezember 2005 und
unterstellen für Zwecke der Darstellung, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Erwerb von 100% der
ausstehenden Aktien an der Schering AG stattgefunden hat. Die Abschlüsse zum 31. Dezember 2005
stellen die aktuellsten veröffentlichten Finanzdaten dar. Beide Konzerne haben das Kalenderjahr als
Geschäftsjahr gewählt.
Während Transaktionskosten des Erwerbs teilweise in der Darstellung berücksichtigt sind, werden
Synergieeffekte, die die Bayer AG im Zuge der Akquisition erwartet, in diese Darstellung ebenso wenig
einbezogen, wie die zur Synergieerzielung erforderlichen Restrukturierungskosten, die durch
Maßnahmen entstehen, die zur Erzielung dieser Synergieeffekte erforderlich sind.
Die Auswirkungen der Übernahme der Schering AG durch den Bieter auf die zukünftigen
Jahresabschlüsse des Bayer-Konzerns lassen sich heute noch nicht genau prognostizieren. Dafür sind
unter anderem folgende Gründe verantwortlich:
• Auch wenn beide Unternehmen nach IFRS bilanzieren, liegen den Abschlüssen unterschiedliche
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Bilanzierungsrichtlinien zugrunde. Die im
Geschäftsbericht 2005 des Schering-Konzerns auf den Seiten 112 - 119 aufgeführten
Bilanzierungsgrundsätze und -methoden lassen eine Quantifizierung der Auswirkungen der
Anwendung unterschiedlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nicht zu.
• Die endgültige Höhe der Transaktionskosten wird erst nach Abschluss des Angebots vorliegen, wenn
die endgültige Anzahl der zum Verkauf eingereichten Schering-Aktien feststeht. Ebenso können die
im Zusammenhang mit der Finanzierung stehenden einmaligen Aufwendungen noch nicht
abschließend beziffert werden und wurden daher nicht in die Rechnung einbezogen.
• Das Synergiepotenzial sowie erforderliche Einmalaufwendungen zur Erzielung solcher Synergien
sind noch nicht abschließend bestimmt und wurden daher nicht in die Rechnung einbezogen.
• Die Finanzierungsstruktur, insbesondere die Aufteilung zwischen Eigen- und Fremdkapital, steht noch
nicht endgültig fest. In der Rechnung wurde exemplarisch unterstellt, dass das in Ziffer 11.2.2
genannte Volumen an Eigenkapitalmaßnahmen voll ausgeschöpft wird. Entsprechend wurde unter
Berücksichtigung der bereits erfolgten Platzierung der Wandelanleihe mit Pflichtwandlung in Aktien
der Bayer AG eine Kapitalerhöhung von EUR 1,7 Mrd. in die Rechnung einbezogen.
• Die geplante Veräußerung von Wolff Walsrode und von H.C. Starck wird sowohl Effekte auf die Bilanz,
als auch auf die Gewinn- und Verlustrechnung haben. Da die Höhe der Verkaufserlöse sowie der
Zeitpunkt der Transaktionen derzeit noch unbekannt sind, wurden die Desinvestitionen in der
Rechnung nicht berücksichtigt.
• Die Aufteilung des Kaufpreises und der Anschaffungsnebenkosten auf die einzelnen erworbenen
Vermögenswerte und übernommenen Schulden und Eventualverbindlichkeiten kann regelmäßig erst
nach der Übernahme abgeschlossen werden. Sie hat innerhalb eines Jahres nach Erwerb der
Schering-Anteile zu erfolgen. Eine Aufteilung auf die einzelnen Bilanzposten wurde daher nicht
vorgenommen. Der Gesamtbetrag wurde unter dem Posten „Geschäfts- oder Firmenwert sowie
45
sonstige immaterielle Vermögenswerte’’ ausgewiesen. In den Ergebnisgrößen sind folglich auch
keine Belastungen durch erhöhte Abschreibungen im Rahmen der Neubewertung der erworbenen
Vermögenswerte enthalten. Zukünftig sind hieraus aber Belastungen in materieller Größenordnung
zu erwarten.
12.2.1
Auswirkungen auf die Bilanz per 31. Dezember 2005
Pro-forma
Anpassung
(in Mio. EUR)
Bayer Pro-forma
inkl. Schering
Bayer
Schering
Geschäfts- oder Firmenwerte sowie sonstige
immaterielle Vermögenswerte
Sachanlagen
Sonstige langfristige Vermögenswerte
Flüssige Mittel
Sonstige kurzfristige Vermögenswerte
7.688
8.321
4.121
3.523
13.069
694
1.161
664
972
2.612
13.198
0
0
-3.000
0
21.580
9.482
4.785
1.495
15.681
Vermögenswerte
36.722
6.103
10.198
53.023
Eigenkapital
11.157
3.283
-1.583
12.857
8.952
9.310
7.303
255
932
1.633
11.781
0
0
20.988
10.242
8.936
Fremdkapital
25.565
2.820
11.781
40.166
Eigen- und Fremdkapital
36.722
6.103
10.198
53.023
Kurz- und langfristige Finanzverbindlichkeiten
Sonstiges langfristiges Fremdkapital
Sonstiges kurzfristiges Fremdkapital
Im Einzelnen wirkt sich die Pro-forma-Konsolidierung wie folgt auf die Bilanz des Bayer-Konzerns aus:
• Der Posten „Geschäfts- oder Firmenwerte sowie sonstige immaterielle Vermögenswerte’’ steigt von
EUR 7.688 Mio. um EUR 13.892 Mio. auf EUR 21.580 Mio. Hierin enthalten ist im Wesentlichen der
Gesamtkaufpreis inklusive Anschaffungsnebenkosten abzüglich des Eigenkapitals des ScheringKonzerns. Eine Aufteilung auf die einzelnen Vermögenswerte und Schulden im Rahmen der
Kaufpreisallokation hat noch nicht stattgefunden.
• Die flüssigen Mittel reduzieren sich im Wesentlichen in Folge der Kaufpreiszahlung von
EUR 3.523 Mio. um EUR 2.028 Mio. auf EUR 1.495 Mio.
• Das Eigenkapital steigt durch eine Kapitalerhöhung von EUR 11.157 Mio. um EUR 1.700 Mio. auf
EUR 12.857 Mio.
• Die kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten erhöhen sich vor allem aufgrund der Finanzierung
der Übernahme von EUR 8.952 Mio. um EUR 12.036 Mio. auf EUR 20.988 Mio. Hierin enthalten sind
auch die Verpflichtungen aus der Pflichtwandelanleihe sowie der Hybridkapitalmaßnahmen, die nach
den Grundsätzen der IFRS voraussichtlich als Fremdkapital auszuweisen sind.
• Die übrigen Posten nehmen aufgrund der Addition der Werte aus den Bilanzen des Bayer-Konzerns
und des Schering-Konzerns zu.
12.2.2
Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung
Umsatzerlöse
Operatives Ergebnis (EBIT)
Konzerngewinn
Bayer
Schering
27.383
2.812
1.597
5.308
928
619
Pro-forma
Anpassung
(in Mio. EUR)
-503
Bayer Pro-forma
inkl. Schering
32.691
3.740
1.713
• Umsatzerlöse und Operatives Ergebnis (EBIT) ergeben sich aus der reinen Addition der
entsprechenden Beträge aus beiden Jahresabschlüssen des Bayer-Konzerns und des ScheringKonzerns.
• Die Umsatzerlöse erhöhen sich von EUR 27.383 Mio. um EUR 5.308 Mio. auf EUR 32.691 Mio.
46
• Das EBIT steigt von EUR 2.812 Mio. um EUR 928 Mio. auf EUR 3.740 Mio. Synergien, einmalige
Aufwendungen für die Integration des Geschäfts und die Finanzierung der Transaktion sowie erhöhte
Abschreibungen aufgrund der Kaufpreisallokation auf die neubewerteten Vermögenswerte konnten
nicht berücksichtigt werden.
• Der Konzerngewinn steigt von EUR 1.597 Mio. um EUR 116 Mio. auf EUR 1.713 Mio. Hierbei wurden
die sich aus dem Erwerb ergebenden zukünftigen Zinsaufwendungen (einschließlich der
entgangenen Zinserträge auf die Flüssigen Mittel) sowie die damit verbundenen Steuereffekte
berücksichtigt.
13.
MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN FÜR SCHERING-ANTEILSINHABER, DIE
DAS ANGEBOT NICHT ANNEHMEN
Schering-Anteilsinhaber, die beabsichtigen, dieses Angebot nicht anzunehmen, sollten Folgendes
berücksichtigen:
• Wie unter Ziffer 10.2.5 dargestellt:
• beabsichtigen der Bieter und die Bayer AG, nach Vollzug des Angebots einen Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag mit der Schering AG abzuschließen. Nach Wirksamwerden eines
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen dem Bieter als herrschender und der
Schering AG als beherrschter Gesellschaft wäre der Bieter, und mittelbar die Bayer AG, unter
anderem berechtigt, dem Vorstand der Schering AG bindende Weisungen hinsichtlich der
Leitung der Schering AG zu erteilen. Die Schering AG müsste aufgrund eines Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrags ihren gesamten Gewinn an den Bieter abführen;
• werden der Bieter und die Bayer AG nach Vollzug des Angebots die Möglichkeit der Beendigung
der Börsennotierung an der NYSE (im Fall der Beendigung der Börsennotierung an der NYSE
würden die Schering-Anteile auch ihre Einstufung als „margin securities’’ im Rahmen der
Kreditbeschränkungsvorschriften (margin regulations) verlieren, so dass sie nicht mehr als
Sicherheit für Kredite dienen können) und der Börse Schweiz prüfen und erwägen, den Widerruf
der Börsenzulassung der Schering-Aktien an den deutschen Wertpapierbörsen zu betreiben
(Delisting); und
• beabsichtigen der Bieter und die Bayer AG, nach Vollzug des Angebots einen Squeeze-out
durchzuführen, sobald der Bieter mindestens 95% des Grundkapitals der Schering AG hält.
• Schering-Aktien, für die das Angebot nicht angenommen wurde, werden bis zu einem möglichen
Delisting weiter börslich gehandelt. Der gegenwärtige Kurs der Schering-Aktie spiegelt jedoch die
Tatsache wieder, dass der Bieter am 23. März 2006 seine Entscheidung zur Abgabe des Angebots
veröffentlicht hat. Es ist ungewiss, ob sich der Kurs der Schering-Aktien nach Ablauf der Annahmefrist
auch weiterhin auf dem derzeitigen Niveau bewegen oder ob er fallen oder steigen wird.
• Die erfolgreiche Durchführung des Angebots wird voraussichtlich zu einer Verringerung des
Streubesitzes bei der Schering AG führen. Die Zahl der Aktien im Streubesitz könnte sich derart
verringern, dass ein ordnungsgemäßer Börsenhandel in Schering-Aktien nicht mehr gewährleistet ist
oder sogar überhaupt kein Börsenhandel mehr stattfindet. Dies könnte dazu führen, dass
Verkaufsaufträge nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt werden können. Ferner könnte eine geringe
Liquidität der Schering-Aktien zu größeren Kursschwankungen der Schering-Aktien als in der
Vergangenheit führen.
• Die Schering-Aktien sind gegenwärtig Indexwerte des DAX. Das bedeutet, dass institutionelle Fonds
und Investoren, die in die zugrunde liegenden Werte von Indizes wie den DAX investieren, ScheringAktien halten müssen, um die Wertentwicklung des DAX abzubilden. Es besteht jedoch die
Möglichkeit, dass die Schering-Aktien nach erfolgreicher Durchführung des Angebots aus dem DAX
ausgeschlossen werden. Diejenigen Index-Investoren, die nach Abschluss des Angebots noch
Schering-Aktien halten, werden diese dann wahrscheinlich im Markt verkaufen. Infolgedessen könnte
ein Überangebot von Schering-Aktien auf einem vergleichsweise wenig liquiden Markt bestehen.
Dadurch könnte der Kurs der Schering-Aktien fallen.
• Der Bieter wird nach dem erfolgreichen Vollzug dieses Angebots voraussichtlich über die
erforderliche qualifizierte Mehrheit verfügen, um, mit gewissen Einschränkungen, alle wichtigen
gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen in einer Hauptversammlung der Schering AG
47
durchzusetzen, wie z.B. Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Ausschluss des Bezugsrechts bei
Kapitalmaßnahmen, Umwandlung, Verschmelzung und Auflösung (einschließlich übertragender
Auflösung). Mit einigen der genannten Maßnahmen wäre nach deutschem Recht die Pflicht des
Bieters verbunden, den Minderheitsaktionären, jeweils auf der Grundlage einer
Unternehmensbewertung der Schering AG, ein Angebot zu machen, ihre Aktien gegen eine
angemessene Abfindung zu erwerben oder einen Ausgleich zu gewähren. Da diese
Unternehmensbewertung auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung der
Schering AG über die jeweilige Maßnahme bestehenden Verhältnisse abstellen müsste, könnte ein
Ausgleichs- und/oder Abfindungsangebot wertmäßig dem in diesem Angebot angebotenen Preis
entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger ausfallen.
• Die Schering-Aktien sind gegenwärtig nach den Vorschriften des Exchange Act in den USA registriert.
Der Bieter erwägt, diese Registrierung zu beenden, soweit dies nach den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässig ist. Die Beendigung der Registrierung nach den Vorschriften des Exchange
Act hätte zur Folge, dass die Schering AG gemäß den US-Publizitätsvorschriften ihren Aktionären und
der SEC wesentlich weniger Informationen offen legen muss als bisher, und dass bestimmte
Vorschriften des Exchange Act nicht mehr auf die Schering AG und die Schering-Anteile anwendbar
wären.
14.
RÜCKTRITTSRECHTE
14.1 Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen
Dem Bieter wurde seitens der Division of Corporation Finance der SEC mitgeteilt, dass diese bereit ist,
die beantragten Befreiungen zu erteilen (siehe auch Ziffer 17). Die Darstellung in dieser
Angebotsunterlage geht daher von einer Erteilung aus. Diese Befreiungen betreffen insbesondere auch
die Rücktrittsrechte der Schering-Anteilsinhaber. Dementsprechend gestalten sich die Rücktrittsrechte
der Schering-Anteilsinhaber, die das Angebot angenommen haben, wie folgt:
• Schering-Anteilsinhaber, die das Angebot während der Annahmefrist angenommen haben, können
vor Ablauf der Annahmefrist jederzeit und ohne Angabe von Gründen hinsichtlich ihrer ScheringAnteile von ihrer erklärten Annahme zurücktreten.
• Schering-Anteilsinhabern werden für einen Zeitraum von 21 Kalendertagen nach Ablauf der
Annahmefrist keine Rücktrittsrechte zustehen, auch wenn in diesem Zeitraum die in Ziffer 6.1.2
beschriebene Angebotsbedingung noch nicht erfüllt und der Bieter dementsprechend noch nicht zur
Zahlung des Angebotspreises verpflichtet ist. Der Bieter wird möglicherweise eine Verlängerung
dieser 21-Tagesfrist bei der SEC beantragen und eine Gewährung durch die SEC vor Ablauf der
21-Tagesfrist gemäß Ziffer 18 veröffentlichen.
• Sollte die in Ziffer 6.1.2 beschriebene Angebotsbedingung mit Ablauf des 21. Kalendertages nach
Ablauf der Annahmefrist noch nicht erfüllt sein (und innerhalb der Annahmefrist nicht zulässig auf sie
verzichtet worden sein), steht den Schering-Anteilsinhabern hinsichtlich ihrer Schering-Anteile für die
Zeit ab dem 22. Kalendertag nach Ablauf der Annahmefrist und bis zum Eintritt der in 6.1.2
beschriebenen Angebotsbedingung (und der daraus folgenden Zahlungspflicht des Bieters für den
Angebotspreis) das Recht zu, von ihrer erklärten Annahme zurückzutreten, sofern nic̀ht der Bieter eine
Verlängerung der 21-Tagesfrist von der SEC gewährt bekommen und vor Ablauf der 21-Tagesfrist
gemäß Ziffer 18 veröffentlicht hat.
• Sofern die in Ziffer 6.1.2 beschriebene Angebotsbedingung erst nach Ablauf der Annahmefrist eintritt,
können Schering-Anteilsinhaber hinsichtlich ihrer Schering-Anteile ab dem Zeitpunkt des Eintritts der
in Ziffer 6.1.2 beschriebenen Angebotsbedingung bis zur Zahlung des Angebotspreises durch den
Bieter nicht von der Annahme zurücktreten.
14.2 Rücktrittsrecht bei Änderung des Angebots sowie bei Abgabe eines
konkurrierenden Angebots
Neben den unter Ziffer 14.1 vorgesehenen Rücktrittsrechten bestehen nach dem WpÜG folgende
Rücktrittsrechte:
• Im Falle einer Änderung des Angebots gemäß § 21 WpÜG können Schering-Anteilsinhaber von den
durch die Annahme des Angebots geschlossenen Verträgen bis zum Ablauf der Annahmefrist
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jederzeit zurücktreten, wenn und soweit sie das Angebot vor Veröffentlichung der Angebotsänderung
angenommen haben.
• Im Falle eines konkurrierenden Angebots können Schering-Anteilsinhaber von den durch die
Annahme des Angebots geschlossenen Verträgen bis zum Ablauf der Annahmefrist jederzeit
zurücktreten, wenn und soweit sie das Angebot vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das
konkurrierende Angebot angenommen haben.
14.3 Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich der Schering-Aktien
Diese Ziffer 14.3 gilt ausschließlich für Schering-Aktionäre, die das Angebot in Bezug auf Schering-Aktien
angenommen haben und ihr Rücktrittsrecht ausüben wollen.
Schering-Aktionäre können ein Rücktrittsrecht gemäß vorstehenden Ziffern 14.1 und 14.2 hinsichtlich
der Schering-Aktien nur dadurch ausüben, dass sie
(i)
den Rücktritt für eine zu spezifizierende Anzahl von Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien
oder Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien fristgerecht schriftlich gegenüber
ihrer Depotbank erklären; und
(ii) ihre Depotbank innerhalb der Frist, in welcher dem Schering-Aktionär nach den Ziffern 14.1 und
14.2 ein Rücktrittsrecht zusteht, anweisen, die Rückbuchung der Zum Verkauf Eingereichten
Schering-Aktien oder Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien in solcher Zahl in
die ISIN DE0007172009 / WKN 717200 zu veranlassen, die der Zahl der Zum Verkauf Eingereichten
Schering-Aktien und Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien entspricht, für die
der Rücktritt erklärt wurde.
Die Rücktrittserklärung wird erst wirksam, wenn die Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien oder die
Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien des betreffenden zurücktretenden ScheringAktionärs in die ISIN DE0007172009 / WKN 717200 zurückgebucht wurden. Wird der Rücktritt
gegenüber der Depotbank innerhalb der Frist, in welcher dem Schering-Aktionär nach den Ziffern 14.1
und 14.2 ein Rücktrittsrecht zusteht, erklärt, gilt die Rückbuchung der Zum Verkauf Eingereichten
Schering-Aktien und Nachträglich Zum Verkauf Eingereichten Schering-Aktien in die
ISIN DE0007172009 / WKN 717200 als ordnungsgemäß bewirkt, sofern die Rückbuchung bis
spätestens 17:30 Uhr Ortszeit Frankfurt / 11.30 Uhr Ortszeit New York am dritten Bankarbeitstag nach
Ablauf dieser Frist erfolgt. Schering-Aktionäre mit Wohnsitz in den USA müssen zur Bewirkung des
Rücktritts anstelle der Depotbank die US-Abwicklungsstelle anweisen, wenn diese dieses Angebot über
die US-Abwicklungsstelle angenommen haben.
14.4 Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich der Schering-ADSs
Diese Ziffer 14.4 gilt ausschließlich für Schering-ADS-Inhaber, die das Angebot in Bezug auf die durch die
Schering-ADSs repräsentierten Schering-Aktien angenommen haben und ihr Rücktrittsrecht ausüben
wollen.
Hinsichtlich der durch Schering-ADSs repräsentierten Schering-Aktien erfolgt der Rücktritt durch
fristgerechte schriftliche Rücktrittserklärung gegenüber der US-Abwicklungsstelle unter der in Ziffer
5.2.1 angegebenen Anschrift. In dieser Rücktrittserklärung sind anzugeben:
• der Name der Person, die die vom Rücktritt betroffenen Schering-ADSs zum Verkauf eingereicht hat;
und
• die Anzahl der vom Rücktritt betroffenen Schering-ADSs und der Name des Inhabers dieser
Schering-ADSs, wenn er nicht mit der Person identisch ist, die die Schering-ADSs zum Verkauf
eingereicht hat. Wurden Schering-ADRs, die vom Rücktritt betroffene Schering-ADSs verbriefen, bei
der US-Abwicklungsstelle eingereicht, so müssen vor einer körperlichen Rückgabe solcher
Schering-ADRs deren Seriennummern der US-Abwicklungsstelle vorgelegt und die Richtigkeit der
Unterschrift auf der Rücktrittserklärung durch eine Eligible Institution garantiert werden. Dies gilt nicht,
wenn die betreffenden Schering-ADSs durch eine Eligible Institution zum Verkauf eingereicht wurden.
Wurden durch Schering-ADSs repräsentierte Schering-Aktien gemäß dem in Ziffer 5.2.2 unter Klausel
(ii) beschriebenen Verfahren für eine buchmäßige Übertragung zum Verkauf eingereicht, muss die
Rücktrittserklärung Inhaber und Nummer des Depots bei der DTC angeben, dem die vom Rücktritt
betroffenen Schering-ADSs gutgeschrieben werden sollen, oder den Bestimmungen der DTC
anderweitig genügen.
49
14.5 Rechtsfolgen des Rücktritts / Kosten
Durch die wirksame Ausübung des Rücktrittsrechts treten die betreffenden Schering-Anteilsinhaber von
dem durch die Annahme dieses Angebots geschlossenen Vertrag zurück.
Der Rücktritt von der Annahme dieses Angebots ist nicht widerruflich und sowohl Zum Verkauf
Eingereichte Schering-Aktien, über die US-Abwicklungsstelle eingereichte Schering-Aktien,
Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte Schering-Aktien als auch durch Schering-ADSs repräsentierte
Schering-Aktien, für die das Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt wurde, gelten nach erfolgtem Rücktritt als
nicht im Rahmen dieses Angebots zum Verkauf eingereicht. In einem solchen Fall kann dieses Angebot
durch die betroffenen Schering-Anteilsinhaber jedoch vor Ablauf der Annahmefrist jederzeit im Wege
einer erneuten Einreichung ihrer Schering-Aktien bzw. Schering-Aktien repräsentierenden
Schering-ADSs nach den in dieser Angebotsunterlage beschriebenen Verfahren erneut angenommen
werden.
Die Rückabwicklung ist für die Schering-Anteilsinhaber kostenfrei. Gegebenenfalls resultierende
ausländische Börsen-, Umsatz- oder Wechselsteuer sowie etwaige Gebühren von depotführenden
Instituten außerhalb Deutschlands sind vom betreffenden Schering-Aktionär selbst zu tragen.
15.
GELDLEISTUNGEN ODER ANDERE GELDWERTE VORTEILE, DIE
VORSTANDSMITGLIEDERN ODER AUFSICHTSRATSMITGLIEDERN DER
SCHERING AG GEWÄHRT ODER IN AUSSICHT GESTELLT WURDEN
Es wurden keinem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Schering AG von der Bayer AG
oder dem Bieter Geldleistungen oder andere geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit diesem Angebot
gewährt, noch sind solche einem solchen Mitglied in Aussicht gestellt worden.
16.
STEUERN
16.1 Bestimmte Folgen des deutschen Einkommensteuerrechts
Die Veräußerung der Aktien der Schering AG aufgrund der Annahme dieses Angebots kann zu einer
Besteuerung eines Veräußerungsgewinns oder zu einem steuerlich gegebenenfalls
berücksichtigungsfähigen Veräußerungsverlust führen. Insoweit gelten die allgemeinen deutschen
steuerrechtlichen Bestimmungen.
Der Bieter empfiehlt den Schering-Anteilsinhabern, sich vor Annahme dieses Angebots eine
steuerliche Beratung zu den steuerlichen Folgen der Annahme dieses Angebots einzuholen, die
ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigt.
16.2 Bestimmte Folgen des US-amerikanischen Bundeseinkommensteuerrechts bei Verkauf von Schering-Aktien oder Schering-ADSs
Es folgt eine Zusammenfassung zum US-amerikanischen Bundeseinkommensteuerrecht über die
steuerlichen Auswirkungen für US-Inhaber (wie unten definiert) von Schering-Aktien oder
Schering-ADSs, die dieses Angebot annehmen. Es handelt sich nur um allgemeine Informationen. Die
folgende Erörterung basiert auf dem US-Bundessteuergesetz von 1986 (Internal Revenue Code of 1986)
in der gültigen Fassung (der „Code’’), den dazu erlassenen Steuerrichtlinien des
US-Finanzministeriums und den seither dazu ergangenen Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen.
Alle diese Rechtsgrundlagen können sich auch rückwirkend ändern. Die steuerliche Behandlung eines
US-Inhabers hängt von seiner individuellen Situation ab. Für bestimmte US-Inhaber können
Sonderregelungen gelten, die im Folgenden nicht weiter ausgeführt werden. Es handelt sich hierbei um:
Versicherungsunternehmen; steuerbefreite Organisationen; gesetzlich geregelte (steuerbegünstigte)
Investmentgesellschaften; Immobilien-Anlagefonds; US-Inhaber, deren Heimatwährung (functional
currency) nicht der US-Dollar ist; Aktionäre, die Schering-Aktien oder Schering-ADSs im Rahmen einer
kurssichernden, integrierten Wandel- oder Folge-Veräußerungstransaktion (conversion or constructive
sale transaction) oder aber eines Stellagegeschäfts (straddle) halten; Aktionäre, die 10% oder mehr aller
stimmberechtigten Aktien der Schering AG halten; Finanzinstitute; Börsen- und Devisenmakler und
-händler sowie Wertpapierhändler, die ihre Aktien als offene Positionen täglich am Terminmarkt
bewerten (mark-to-market). In der Erörterung bleiben Auswirkungen des Steuerrechts der
50
Gebietskörperschaften (Bundesstaaten, Gemeinden) und des Steuerrechts anderer Rechtsordnungen
als der USA sowie solche US-Bundessteuertatbestände (z.B. Erbschaft oder Schenkung), die nicht
unter das US-Bundeseinkommensteuerrecht fallen, unberücksichtigt. Die Erörterung beschränkt sich
auf US-Inhaber, die ihre Schering-Aktien oder Schering-ADSs als Kapitalanlage (capital assets) im Sinne
des Code halten.
Bei den folgenden Ausführungen wird davon ausgegangen, dass die Schering AG kein „passives
ausländisches Anlageunternehmen’’ (Passive Foreign Investment Company, „PFIC’’) ist oder während
des Zeitraums war, in dem ein US-Inhaber, der das Angebot annimmt, Schering-Aktien oder
Schering-ADSs gehalten hat. US-Inhaber sollten sich bei ihrem Steuerberater über die Auswirkungen
informieren, die das Einreichen der Schering-Aktien oder Schering-ADSs zum Verkauf im Rahmen des
Angebots hat, wenn die Schering AG während des Zeitraums als PFIC gelten sollte, in dem die
US-Inhaber Schering-Aktien oder Schering-ADSs gehalten haben.
Werden Schering-Aktien oder Schering-ADSs von einer Personengesellschaft gehalten, hängt die
steuerliche Behandlung eines Gesellschafters im Allgemeinen vom Status des Gesellschafters und der
Tätigkeit der Personengesellschaft ab. US-Inhaber von Schering-Aktien oder Schering-ADSs, die ihre
Schering-Aktien oder Schering-ADSs als Gesellschafter einer Personengesellschaft zum Verkauf
einreichen, sollten sich von ihrem Steuerberater informieren lassen.
Als „US-Inhaber’’ einer Schering-Aktie oder Schering-ADS im Sinne dieser Darstellung gilt ein
wirtschaftlicher Eigentümer (beneficial owner), (i) wenn er Staatsbürger der USA oder in den USA
ansässig ist, (ii) wenn es sich um eine auf dem Gebiet oder nach dem Recht der USA oder einer ihrer
Gebietskörperschaften gegründete oder geführte Gesellschaft handelt, die als Kapitalgesellschaft nach
dem US-amerikanischen Bundeseinkommensteuerrecht behandelt wird, (iii) wenn es sich um eine
Vermögensmasse handelt, deren Einkünfte unabhängig von ihrer Herkunft unter die
US-Bundeseinkommensbesteuerung fallen, oder (iv) wenn es sich um ein Treuhandvermögen (trust)
handelt, das unter der Aufsicht eines Gerichts mit Gerichtsstand in den USA steht und hinsichtlich
dessen eine oder mehrere US-Personen bevollmächtigt sind, alle substantiellen Entscheidungen zu
kontrollieren, oder das gemäß den anwendbaren Vorschriften des US-Finanzministeriums sein Recht
ausgeübt hat, als US-Person zu gelten.
Jeder Schering-Anteilsinhaber sollte sich bei einem Steuerberater darüber informieren, wie sich
das US-Bundeseinkommensteuerrecht für den Fall, dass er dieses Angebot annimmt, auf seine
persönlichen Verhältnisse auswirkt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Frage, ob das Steuerrecht der
sonstigen Gebietskörperschaften (Bundesstaaten, Gemeinden), das Steuerrecht anderer
Rechtsordnungen als der der USA und andere sonstige Steuergesetze auf seinen persönlichen
Fall Anwendung finden.
Verkauf von Schering-Aktien oder Schering-ADSs
Ein US-Inhaber, der dieses Angebot annimmt, wird einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust in Höhe
der Differenz, die sich gegebenenfalls aus dem erhaltenen Barbetrag in US-Dollar und der berichtigten
Steuerbemessungsgrundlage (adjusted tax basis) der verkauften Schering-Aktien oder Schering-ADSs
ergibt, realisieren.
Unter der Annahme, dass sowohl die Schering-Aktien als auch die Schering-ADSs als auf einem
regulierten (established) Wertpapiermarkt gehandelt angesehen werden, wird der US-Inhaber den Wert
des erhaltenen Betrages in US-Dollar durch Umrechnung dieses Betrages auf Grundlage des
Wechselkurses am Abwicklungstag feststellen. Dieser US-Inhaber zahlt seine Steuern entweder jeweils
bei der Realisierung von Einnahmen (cash basis taxpayer) oder periodisch (accrual basis taxpayer),
wenn er dies gesondert bestimmt hat (dies muss jährlich beantragt werden und kann ohne Zustimmung
des US Internal Revenue Service nicht geändert werden).
Vorbehaltlich der folgenden Erläuterung wird es sich dabei um einen langfristigen Veräußerungsgewinn
oder -verlust handeln, wenn der US-Inhaber die Schering-Aktien oder Schering-ADSs länger als ein Jahr
gehalten hat. Langfristige Veräußerungsgewinne, die von einem natürlichen US-Inhaber realisiert
werden, unterliegen im Allgemeinen einem reduzierten Steuersatz. Die Abzugsfähigkeit von
Veräußerungsverlusten unterliegt Beschränkungen.
Falls ein US-Inhaber, der dieses Angebot annimmt, Steuern periodisch zahlt (accrual basis taxpayer),
dies aber nicht wie vorstehend beschrieben bestimmt hat, und so behandelt wird, als habe er seine
Schering-Aktien oder Schering-ADSs vor dem Abwicklungstag verkauft, kann der US-Inhaber einen
51
Kursgewinn oder -verlust realisieren (wie in § 988 des Code definiert), wenn er den Angebotspreis am
Abwicklungstag erhält. Dieser Kursgewinn oder -verlust stellt einen Veräußerungsgewinn oder -verlust
dar und wird als gewöhnlicher Veräußerungsgewinn oder -verlust behandelt, unabhängig davon, ob der
US-Inhaber die Schering-Aktien oder Schering-ADSs als Kapitalanlage (capital asset) hält.
Informationsweitergabe und Quellensteuerabzug
Im Allgemeinen kann die von dem US-Inhaber gemäß dem Angebot erhaltene Zahlung für diesen die
Pflicht zur Informationsweitergabe begründen. Befreit davon sind bestimmte Empfänger (etwa
Kapitalgesellschaften). Diese Zahlung kann darüber hinaus die Pflicht zum Quellensteuerabzug
begründen, wenn der US-Inhaber keine Steuernummer oder eine Ausnahmegenehmigung vorlegt, oder
wenn der US-Inhaber die Dividenden und das Zinseinkommen nicht vollständig mitteilt. Alle im
Zuge des Quellensteuerabzugs einbehaltenen Beträge kann der US-Inhaber von seiner
US-Einkommensteuerschuld abziehen oder gegebenenfalls erstattet bekommen, vorausgesetzt, die
erforderlichen Informationen wurden an den US Internal Revenue Service übermittelt.
17.
BEANTRAGTE BEFREIUNGEN BEI DER SEC
17.1 Zugesagte Befreiungen zur Auflösung von Widersprüchen zwischen den
beteiligten Rechtsordnungen
Dieses dem deutschen Recht unterliegende Angebot erfolgt gegenüber allen Schering-Anteilsinhabern
in den USA in Übereinstimmung mit dem anwendbaren US-amerikanischen Wertpapierrecht. Um
einzelne Bereiche in Einklang zu bringen, in denen das deutsche Recht und das Recht der USA in
Widerspruch stehen, hat der Bieter bei der SEC verschiedene Befreiungen von der Anwendung des
Exchange Act und verbindliche Zusagen beantragt. Die Anträge des Bieters sind insbesondere darauf
gerichtet:
• dass die Weitere Annahmefrist in Übereinstimmung mit deutscher Praxis in der unter Ziffer 4.3
dargestellten Art und Weise beginnt;
• die Zahlung des Angebotspreises für Schering-Aktien in Übereinstimmung mit deutscher Praxis in der
unter Ziffern 5.1.5, 5.1.6, 5.2.6 und 5.2.7 beschriebenen Art abwickeln zu können;
• die Rücktrittsrechte für einen Zeitraum von 21 Kalendertagen nach Ablauf der Annahmefrist und für
den Zeitraum nach Eintritt der unter Ziffer 6.1.2 beschriebenen Bedingung, wie unter Ziffer 14.1
beschrieben, ausschließen zu können; und
• dass sich die Annahmefrist im Falle einer innerhalb der letzten zwei Wochen der Annahmefrist
erfolgenden Änderung des Angebots anstelle von 10 US-amerikanischen Werktagen, um zwei
Wochen verlängert, selbst wenn dies ein kürzerer Zeitraum als 10 US-amerikanische Werktage ist.
Dem Bieter wurde seitens der Division of Corporation Finance der SEC mitgeteilt, dass diese bereit ist,
die beantragten Befreiungen zu erteilen. Die Darstellung in dieser Angebotsunterlage geht daher von
einer Erteilung aus.
Wie unter Ziffer 14.1 dargestellt, stehen Schering-Anteilsinhaber aufgrund einer bei der SEC
beantragten Befreiung für einen Zeitraum von 21 Kalendertagen nach Ablauf der Annahmefrist keine
Rücktrittsrechte zu. Der Bieter behält sich vor, bei der SEC eine Verlängerung dieser 21-Tagesfrist zu
beantragen. Der Bieter wird in deutscher und englischer Sprache im Internet unter http://www.bayer.de
und in deutscher Sprache in der Börsen-Zeitung oder an Tagen, an denen die Börsen-Zeitung nicht
erscheint, in der Frankfurter Allgemeine Zeitung, sowie in englischer Sprache in den USA im Wege einer
Pressemitteilung durch den Dow Jones Pressedienst und/oder den PR Newswire unverzüglich,
spätestens jedoch nach zwei Werktagen, bekanntmachen, wenn eine weitere Befreiung zur
Verlängerung der oben beschriebenen 21-Tagesfrist von der SEC gewährt wurde und den ScheringAnteilsinhabern daher für einen längeren Zeitraum keine Rücktrittsrechte zustehen.
52
17.2 Erteilte Befreiung vom Verbot des Parallelerwerbs
Rule 14e-5 des Exchange Act untersagt es dem Bieter und bestimmten ihm nahe stehenden Personen,
direkt oder indirekt Wertpapiere (sofern es sich um Eigenkapitalinstrumente handelt), die Gegenstand
eines öffentlichen Angebots sind, und Wertpapiere, die in diese umwandelbar oder umtauschbar sind,
außerhalb des Angebots zu erwerben. Nach deutschem Recht sind derartige Erwerbe zulässig. Zum
Schutz der Anteilsinhaber ist dabei unter anderem vorgesehen, dass der Bieter den Angebotspreis
entsprechend erhöhen muss, sofern er außerhalb des Angebotsverfahrens die Anteile zu einem
höheren Preis erwirbt, und dass er Erwerbe, unabhängig ob diese zu einem höheren oder niedrigeren
Preis erfolgen, außerhalb des Angebots der BaFin mitzuteilen und zu veröffentlichen hat. Der Bieter hat
von der SEC eine bestimmten Bedingungen unterliegende Befreiung von Rule 14e-5 erhalten. Gemäß
dieser Befreiung können der Bieter und die mit ihm verbundenen Unternehmen Schering-Aktien (jedoch
nicht Schering-ADSs) außerhalb des Angebots erwerben (umfasst sind unter anderem Erwerbe am
Markt, außerbörsliche Erwerbe und Paketkäufe), sofern diese Erwerbe nicht in den USA stattfinden.
18.
VERÖFFENTLICHUNGEN
Gemäß § 14 Abs. 3 WpÜG wird diese Angebotsunterlage im Internet unter http://www.bayer.de
veröffentlicht. Sie ist zudem kostenfrei bei der Credit Suisse Securities (Europe) Limited, MesseTurm,
60308 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, Fax: +49 69 7538 2426 und der Innisfree,
501 Madison Avenue, 20th Floor, New York, New York 10022, USA, erhältlich. Die Bekanntmachung
gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WpÜG über die Bereithaltung dieser Angebotsunterlage zur kostenfreien
Ausgabe wird am 13. April 2006 in der Börsen-Zeitung veröffentlicht werden. In den USA erfolgt eine
entsprechende Hinweisbekanntmachung zeitgleich durch eine entsprechende Veröffentlichung in
The Wall Street Journal (US-Edition).
Im Einklang mit § 23 Abs. 1 WpÜG wird der Bieter die Anzahl der Schering-Aktien auf Basis der
erhaltenen Annahmeerklärungen, einschließlich des Anteils am Grundkapital und der Stimmrechte, wie
folgt veröffentlichen:
• wöchentlich nach Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG),
• täglich während der letzten Woche vor Ablauf der Annahmefrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG)
• unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG), und
• unverzüglich nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG).
Zudem werden Erwerbe von Schering-Aktien außerhalb dieses Angebots gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG
veröffentlicht.
Die Veröffentlichungen des Bieters nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG und alle sonstigen
Veröffentlichungen und Hinweisbekanntmachungen im Zusammenhang mit diesem Angebot, die nach
dem WpÜG erforderlich sind, werden im Internet unter http://www.bayer.de veröffentlicht. Zusätzlich
werden, soweit erforderlich, Veröffentlichungen oder Mitteilungen in der Börsen-Zeitung oder an Tagen,
an denen die Börsen-Zeitung nicht erscheint, in der Frankfurter Allgemeine Zeitung sowie in den USA im
Wege einer Pressemitteilung durch den Dow Jones Pressedienst und/oder den PR Newswire erfolgen.
Die englische Fassung dieser Angebotsunterlage, die nicht von der BaFin geprüft wurde, ist Bestandteil
der vom Bieter bei der SEC im Schedule TO eingereichten Erklärung im Zusammenhang mit dem
Angebot. Sie ist im Internet auf der Website der SEC unter http://www.sec.gov sowie auf der Website der
Bayer AG unter http://www.bayer.de abrufbar.
Zudem können sowohl die deutsche als auch die englische Fassung dieser Angebotsunterlage unter
den folgenden gebührenfreien Rufnummern angefordert werden:
0800 6464833 (gebührenfrei in Deutschland),
00-800-7710-9970 (gebührenfrei innerhalb der EU),
+1-877-717-3925 (gebührenfrei in den USA und Kanada),
+1-412-232-3651 (R-Gespräche für alle anderen Länder).
53
Die Veröffentlichung dieser Angebotsunterlage im Internet dient ausschließlich der Einhaltung der
Bestimmungen des WpÜG und bezweckt weder die Abgabe eines Angebots nach einer anderen als der
deutschen Rechtsordnung noch eine öffentliche Werbung für dieses Angebot.
19.
BEGLEITENDE BANKEN; GEBÜHREN UND AUSLAGEN
In Verbindung mit diesem Angebot fungiert die Credit Suisse Securities (Europe) Limited als
Abwicklungsstelle für die Schering-Aktien und The Bank of New York als US-Abwicklungsstelle für die
Schering-ADSs sowie zusätzlich als alternative Abwicklungsstelle für von Schering-Aktionären mit
Wohnsitz in den USA gehaltene Schering-Aktien. Der Bieter hat die Credit Suisse Securities (USA) LLC
als Dealer Manager und Innisfree als Information Agent in den USA beauftragt. Zusätzlich agiert Credit
Suisse Securities (Europe) Limited als M&A-Berater für den Bieter und die Bayer AG in Verbindung mit
dieser Transaktion. Schließlich wird ein verbundenes Unternehmen der Credit Suisse Securities (USA)
LLC und der Credit Suisse (Europe) Limited bei der Finanzierung des Angebotspreises gemäß diesem
Angebot tätig (siehe Ziffer 11.2). Der Dealer Manager, der Information Agent, die Abwicklungsstelle und
die US-Abwicklungsstelle werden jeweils eine marktübliche Vergütung und die Erstattung von
angemessenen Auslagen erhalten. Des Weiteren werden der Dealer Manager, der Information Agent, die
Abwicklungsstelle und die US-Abwicklungsstelle von bestimmten Haftungsrisiken im Zusammenhang
mit dem Angebot freigestellt werden, einschließlich einer Haftung nach US-Wertpapierrecht.
Die Beauftragung beinhaltet unter anderem, dass die Abwicklungsstellen, der Information Agent und der
Dealer Manager Inhaber von Schering-Anteilen persönlich, telefonisch, per Brief, E-Mail, Fax,
Telegramm oder über andere elektronische Kommunikationswege kontaktieren und Börsenmakler,
Wertpapierhandelshäuser, Geschäftsbanken, Treuhandgesellschaften und sonstige Bevollmächtigte
bitten, die Angebotsunterlagen an die wirtschaftlich Berechtigten der Schering-Anteile weiterzuleiten.
Beim Vollzug dieses Angebots wird der Bieter den Depotführenden Instituten, die am Buchungssystem
der Clearstream Banking AG teilnehmen, auf Anforderung eine übliche Vergütung (unter anderem zur
Abdeckung von Porto- und Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit der Weiterleitung von
Unterlagen in Verbindung mit diesem Angebot) je Wertpapierdepot in Höhe von EUR 25,00 für Zum
Verkauf Eingereichte Schering-Aktien und Nachträglich Zum Verkauf Eingereichte Schering-Aktien
bezahlen. Wird das Angebot nicht vollzogen, erhalten Depotführende Institute, die am Buchungssystem
der Clearstream Banking AG teilnehmen, die üblichen Portokosten, die ihnen bei der Weiterleitung von
Unterlagen in Verbindung mit diesem Angebot an ihre Kunden entstanden sind, auf Anforderung
erstattet.
Abgesehen von dem vorstehend Gesagten wird der Bieter keine Gebühren oder Provisionen an
Börsenmakler oder Wertpapierhandelshäuser oder andere Personen für die Veranlassung von Dritten
zur Einreichung von Schering-Anteilen zum Verkauf gemäß diesem Angebot zahlen. Der Bieter wird
Börsenmaklern, Wertpapierhandelshäusern, Geschäftsbanken und Treuhandgesellschaften auf
Verlangen marktübliche Auslagen für die Bearbeitung und den Versand der Angebotsunterlagen an
deren Kunden erstatten.
20.
ANWENDBARES RECHT
Dieses Angebot unterliegt deutschem Recht und wird insbesondere in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des WpÜG und den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften der USA durchgeführt. Jeder
Vertrag, der infolge der Annahme dieses Angebots zustande kommt, unterliegt nur dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland und ist ausschließlich in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
54
21.
ÜBERNAHME DER VERANTWORTUNG
Der Bieter, die Dritte BV GmbH, mit Sitz in Leverkusen, übernimmt gemäß § 12 WpÜG die Verantwortung
für den Inhalt dieser Angebotsunterlage und erklärt, dass seines Wissens die in dieser
Angebotsunterlage gemachten Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.
Leverkusen, 12. April 2006
Dritte BV GmbH
11APR200612491819
11APR200612492949
Dirk Rosenberg
Geschäftsführer
Dr. Armin Buchmeier
Geschäftsführer
55
Anlage 1
Von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten gehaltene Schering-Aktien
I.
Gehaltene Aktien
Name
Anzahl der Aktien
Klaus Kühn
Dr. h.c. Martin Kohlhaussen
Prof. Dr. Dr. h.c Ernst-Ludwig Winnacker
II.
18
6.000
1.400
Geschäfte in den letzten sechzig Tagen
Name
Dr. Josef Ackermann
Dr. Manfred Schneider
Geschäft
Anzahl Aktien
Verkauf
Verkauf
3.500
1.500
56
Preis/Ort
EUR 84,04 Xetra Handel
EUR 83,00 Xetra Handel
Datum
13.03.2006
15.03.2006
Anlage 2
CREDIT SUISSE SECURITIES (EUROPE) LIMITED
Niederlassung Frankfurt am Main
Postfach 10 05 30
Telefon +49 69 7538 0
D-60005 Frankfurt am Main Telefax +49 69 7538 2444
MesseTurm
www.credit-suisse.com
D-60308 Frankfurt am Main
10APR200619134533
Dritte BV GmbH
Kaiser-Wilhelm-AIIee 1
51373 Leverkusen
Deutschland
Frankfurt am Main, den 31. März 2006
Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der Dritte BV GmbH an die Aktionäre der
Schering Aktiengesellschaft.
Finanzierungsbestätigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 WpÜG.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Dritte BV GmbH mit Sitz in Leverkusen hat am 23. März 2006 ihre Entscheidung zur Abgabe
eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 WpÜG hinsichtlich aller
Aktien der Schering Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin gegen Zahlung von e 86,00 in bar pro
Aktie veröffentlicht.
CREDIT SUISSE SECURITIES (EUROPE) LIMITED Niederlassung Frankfurt am Main,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 49521, ist ein von
der Dritte BV GmbH gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 WpÜG unabhängiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Wir bestätigen hiermit gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 WpÜG, dass die Dritte BV GmbH die
notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass ihr die zur vollständigen
Erfüllung des oben genannten Übernahmeangebots notwendigen Mittel zum Zeitpunkt der
Fälligkeit des Anspruchs auf die Geldleistung zur Verfügung stehen.
Mit der Wiedergabe dieses Schreibens in der Angebotsunterlage für das oben genannte
Übernahmeangebot gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WpÜG sind wir einverstanden.
CREDIT SUISSE SECURITIES (EUROPE) LIMITED
Niederlassung Frankfurt am Main
11APR200622351586
11APR200622352878
Marco Illy
Ken Oliver Fritz
Managing Director
Managing Director
Leiter der Niederlassung: Martin Korbmacher, Wolfgang Stern (FSA registered)
Handelsregister: Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 49521; Umsatzsteuernummer: 047 220 07545, USt-IdNr.: DE207669321
Zweigniederlassung der Credit Suisse Securities (Europe) Limited mit Sitz in London (Companies House England and Wales Nr. 891554)
Direktoren: Michael Philipp, Renato Fassbind, Tobias Guldimann, Stephen Dainton, Gael de Bossard, Hamish Leslie-Melville, Jeremy Bennett, David R. Mathers,
Marco Mazzuchelli, Costas Michaelidis
Authorised and Regulated by the Financial Services Authority
57
Anhang
DEFINITIONEN
Abwicklungsstelle
definiert in Ziffer 5.1.1
ADS Letter of Transmittal
definiert in Ziffer 5.2.2 lit. (ii)
Agent’s Message
definiert in Ziffer 5.2.2 (iii)
Angebot
definiert in Ziffer 1.1
Angebotsbedingungen
definiert in Ziffer 6.1
Angebotspreis
definiert in Ziffer 3.2
Angebotsunterlage
definiert in Ziffer 1.1
Annahmeerklärung
definiert in Ziffer 5.1.2
Annahmefrist
definiert in Ziffer 4.1
Antitrust Division
definiert in Ziffer 7.1.2
Ausgleich
definiert in Ziffer 10.2.5 lit. (i)
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bankarbeitstag
definiert in Ziffer 1.6 lit. (iii)
Bayer AG
definiert in Ziffer 1.1
Bayer-Konzern
definiert in Ziffer 1.1
Bedingungsstichtag
definiert in Ziffer 5.1.5
Bieter
definiert in Ziffer 1.1
Börsenhandelstag
definiert in Ziffer 1.6 lit. (iii)
Code
U.S. Internal Revenue Code of 1986 in seiner aktuellen
Fassung
Depotführendes Institut
definiert in Ziffer 5.1.2
Drei-Monats-Durchschnittskurs
definiert in Ziffer 3.3.1 lit. (i)
Drei-Monats-Höchstpreis
definiert in Ziffer 3.3.1 lit. (ii)
DTC
The Depositary Trust Company
Eligible Institution
definiert in Ziffer 5.2.2 lit. (i)
EU-Kommission
Europäische Kommission
Exchange Act
U.S. Securities Exchange Act of 1934 in seiner aktuellen
Fassung
FTC
U.S. Federal Trade Commission
HSR-Act
US Hart-Scott-Rodino Antitrust Improvements Act von 1976
Innisfree
definiert in Ziffer 1.3
Konsortialkreditvertrag
definiert in Ziffer 11.2.4
Konsortialkredittranche A
definiert in Ziffer 11.2.4
Konsortialkredittranche B
definiert in Ziffer 11.2.4
LTI-Pläne
definiert in Ziffer 9
Mindestannahmeschwelle
definiert in Ziffer 6.1.1
Nachträglich Zum Verkauf
Eingereichte Schering-Aktien
definiert in Ziffer 5.1.6 lit. (i)
58
NYSE
New York Stock Exchange
Ortszeit Frankfurt
definiert in Ziffer 1.6 lit. (ii)
Ortszeit New York
definiert in Ziffer 1.6 lit. (ii)
Passive Foreign Investment
Company (PFIC)
definiert in Ziffer 16.2
Schering-ADR / Schering-ADRs
definiert in Ziffer 1.1
Schering-ADS / Schering-ADSs
definiert in Ziffer 1.1
Schering-ADS-Inhaber
definiert in Ziffer 1.1
Schering AG
definiert in Ziffer 1.1
Schering-Aktie / Schering-Aktien
definiert in Ziffer 1.1
Schering-Aktionäre
definiert in Ziffer 1.1
Schering-Anteile
definiert in Ziffer 1.1
Schering-Anteilsinhaber
definiert in Ziffer 1.1
Schering-Depositär
definiert in Ziffer 5.2.1
Schering-Konzern
definiert in Ziffer 1.1
SEC
U.S. Securities and Exchange Commission
Überbrückungskreditvertrag
definiert in Ziffer 11.2.1
Überbrückungskredittranche A
definiert in Ziffer 11.2.1
Überbrückungskredittranche B
definiert in Ziffer 11.2.1
Umbuchungsbestätigung
definiert in Ziffer 5.2.2 lit. (iii)
Unabhängiger Schiedsgutachter
definiert in Ziffer 6.1.3
USA
Vereinigte Staaten von Amerika
US-Abwicklungsstelle
definiert in Ziffer 5.2.1
US-amerikanischer Werktag
definiert in Ziffer 1.6 lit. (iii)
US-Anteile
definiert in Ziffer 5.2
US-Anteilsinhaber
definiert in Ziffer 5.2
US-Inhaber
definiert in Ziffer 16.2
Weitere Annahmefrist
definiert in Ziffer 4.3
Werktag
definiert in Ziffer 1.6 lit. (iii)
Wesentliche Verschlechterung
definiert in Ziffer 6.1.3
Wirtschaftsprüfer-Stellungnahme
definiert in Ziffer 6.1.3
WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG-AngebotsVO
Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die
Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und
Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
Zum Verkauf Eingereichte
Schering-Aktien
definiert in Ziffer 5.1.2
Zusammenschluss
definiert in Ziffer 7.1
59
[Diese Seite wurde absichtlich freigelassen]
Inhaber von American Depositary Shares (ADSs) und Inhaber von Schering-Aktien mit Wohnsitz in
den USA: Jeder Schering-Aktionär, der durch American Depositary Receipts verbriefte
Schering-ADSs hält oder jeder Börsenmakler, jedes Wertpapierhandelshaus, jede Geschäftsbank oder
sonstiger Bevollmächtigter sollte den ADS Letter of Transmittal der im Folgenden bezeichneten
Abwicklungsstelle schicken oder übergeben. Schering-Aktionäre mit Wohnsitz in den USA, die
Schering-Aktien halten, können das Angebot auch durch Einreichung eines US-Formulars für die
Annahmeerklärung bei der im Folgenden bezeichneten Abwicklungsstelle annehmen.
Die für dieses Übernahmeangebot zuständige Abwicklungsstelle in den USA ist
The Bank of New York
Per Post:
Per Overnight-Kurier:
Persönlich:
The Bank of New York
Tender & Exchange
Department
Box 11248
Church Street Station
New York, NY 10286-1248
USA
The Bank of New York
Tender & Exchange
Department
101 Barclay Street — 11W
New York, NY 10286
USA
The Bank of New York
Tender & Exchange
Department
101 Barclay Street — 11W
Receive & Deliver WindowStreet Level
New York, NY 10286
USA
Für Fragen und Auskünfte stehen Ihnen der Information Agent unter der unten angegebenen Adresse
zur Verfügung. Anfragen nach weiteren Exemplaren dieser Angebotsunterlage, des ADS Letter of
Transmittal bzw. der Annahmeerklärung richten Sie bitte an den Information Agent, die
US-Abwicklungsstelle oder die Credit Suisse Securities (Europe) Limited in ihrer Eigenschaft als
internationale Abwicklungsstelle. Schering-Aktionäre können sich zwecks Unterstützung im
Zusammenhang mit diesem Übernahmeangebot außerdem an ihre Depotführenden Institute,
Börsenmakler, Wertpapierhandelshäuser Geschäftsbanken oder sonstige Bevollmächtigte wenden.
Der Information Agent für dieses Angebot ist:
Innisfree M&A Incorporated
501 Madison Avenue, 20th Floor
New York, New York 10022
USA
00 800 7710 9970 (gebührenfrei in der Europäischen Union)
+1-877-717-3925 (gebührenfrei in den USA und Kanada)
+1-412-232-3651 (R-Gespräche für alle anderen Länder)
Der Dealer Manager für dieses Angebot ist:
Credit Suisse Securities (USA) LLC
Eleven Madison Avenue,
New York, New York 10010-3629,
USA
Die Abwicklungsstelle für dieses Angebot ist:
Credit Suisse Securities (Europe) Limited
MesseTurm
60308 Frankfurt am Main,
Bundesrepublik Deutschland

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