der Geschäftsordnung - des Konzernbetriebsrates und

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der Geschäftsordnung - des Konzernbetriebsrates und
Geschäftsordnung des Konzernbetriebsrates
der Arbeiterwohlfahrt Bezirk Westliches Westfalen e.V.
vom 15. September 2010
§1
Zuständigkeitsbereich
Zum Zuständigkeitsbereich des Konzernbetriebsrates gehören das herrschende Unternehmen des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.V. und dessen Betriebe sowie dessen weitere Unternehmen (z.B. Unterbezirke und GmbH's) und deren Betriebe, soweit
sie sich im Mehrheitsbesitz der Arbeiterwohlfahrt im Bezirk Westliches Westfalen und
ihrer Gliederungen befinden.
§2
Geschäftsführung
Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2. und 3, § 28 Abs. 1
Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und
51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 BetrVG entsprechend. Die Geschäftsordnung dient
der Ausgestaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen.
§3
Geltungsdauer der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Verabschiedung in Kraft und gilt bis zur
Neuwahl der Gremien des Konzernbetriebsrates. Sie kann jederzeit mit zwei Drittel der
im Konzernbetriebsrat vertretenen Stimmen geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
§4
Zusammensetzung
a) Jeder Gesamtbetriebsrat eines Konzernunternehmens ist verpflichtet, zwei seiner
Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden. Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrates wahr. Bei der Entsendung sollen die Geschlechter angemessen berücksichtigt
werden.
b) Der Gesamtbetriebsrat eines Konzernunternehmens hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrates mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge
des Nachrückens festzulegen.
c) Jeder Gesamtbetriebsrat hat im Konzernbetriebsrat so viele Stimmen, wie wahlberechtigte Arbeitnehmer zur letzten Wahl des Betriebsrates bzw. der Betriebsräte in
die Wählerlisten eingetragen waren. Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrates
stehehn die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrates jeweils
zur Hälfte zu. Besteht allerdings ein Gesamtbetriebsrat – und sei es auch nur vorübergehend – nur aus einem Mitglied, so vertritt dieses alle Stimmen.
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d) Besteht ein Gesamtbetriebsrat – und sei es auch nur vorübergehend – lediglich aus
einem Mitglied, so vertritt dieses alle Stimmen seines Betriebes bzw. der Gesamtbetriebe.
§5
Sitzungen
a.) Der Konzernbetriebsrat tagt in der Regel sechswöchentlich mittwochs ab 9:30 Uhr.
Der Konzernbetriebsausschuss erstellt zum Ende eines jeden Kalenderjahres den
Terminplan für das kommende Jahr.
b.) In dringenden Fällen kann der Konzernbetriebsausschuss eine außerordentliche
Sitzung einberufen. Auf Antrag des Arbeitgebers oder eines Viertels der Mitglieder
des Konzernbetriebsrates ist unverzüglich eine Sitzung des Konzernbetriebsrates
einzuberufen und der beantragte Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
c.) Die Einladung zu den Sitzungen des Konzernbetriebsrates ist unter Angabe eines
Vorschlages zur Tagesordnung eine Woche vor der Sitzung an die Gesamtbetriebsräte und die Konzernschwerbehindertenvertretung zu versenden. Diese haben die
Einladung an die teilnahmeberechtigten Mitglieder bzw. deren persönliche Ersatzmitglieder weiterzuleiten und sich zu vergewissern, dass deren Teilnahme sicher
gestellt ist.
d.) Die Einladung enthält den Vorschlag zur Tagesordnung. Diese muss die zu behandelnden Punkte konkret angeben.
e.) Auf Antrag eines Mitgliedes des Konzernbetriebsrates kann dieser einstimmig Änderungen oder Ergänzungen zur Tagesordnung beschließen.
f.) Zu jedem Tagesordnungspunkt wird eine kurze Erläuterung unter Vorlage erforderlicher Unterlagen gegeben. Danach wird die Diskussion eröffnet. Jedes Mitglied des
Konzernbetriebsrates, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, kann einen Antrag
auf Ende der Diskussion stellen, der durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden ist.
§6
Teilnahme an den Sitzungen
a) Teilnahme- und abstimmungsberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder des
Konzernbetriebsrates und bei deren zeitweiliger Verhinderung die entsprechend bestellten Ersatzmitglieder in entsprechender Reihenfolge. Die Entsendungs- und Bestellungsbeschlüsse des Gesamtbetriebsrates eines Konzernunternehmens müssen
spätestens bis zu Beginn der Sitzung des Konzernbetriebsrates schriftlich vorliegen.
b) Als zeitweilig verhindert gelten nur Mitglieder, die vorübergehend aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre betriebsverfassungsrechtlichen
Amtsobliegenheiten auszuüben.
Von einer zeitweiligen Verhinderung ist immer auszugehen, wenn das Mitglied z.B.
• sich in einem Rechtsstreit über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen
Kündigung befindet, der der Betriebsrat zugestimmt hat,
• unmittelbar von einem Beschluss des Konzernbetriebsrates betroffen ist oder
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• sich nur unter Aufwand erheblicher Kosten, die unter Berücksichtigung sowohl
der Interessen der Arbeitnehmer als auch der Belange der Arbeitgeber nicht als
erforderlich anerkannt werden können, sein Mandat wahrnehmen kann
• während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z.B. Elternzeit, Wehr- und Zivildienst, Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG) ausdrücklich erklärt, wegen
Unzumutbarkeit keine Betriebsratsarbeit verrichten zu wollen.
Von einer zeitweiligen Verhinderung ist – im Falle, dass das Mitglied gegenüber
dem Betriebsrat nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt hat – auszugehen, wenn
sich das Mitglied z.B.
• im Urlaub befindet,
• an einer Betriebsratsschulung teilnimmt oder
• arbeitsunfähig erkrankt ist.
• an einer Sitzung seines Betriebsrates oder Gesamtbetriebsrates teilnimmt oder
• an Arbeitskampfmaßnahmen teilnimmt.
Eine zeitweilige Verhinderung liegt nicht vor, wenn das Mitglied
• lediglich sonstige persönliche, dienstliche oder betriebliche Gründe für seine Abwesenheit geltend macht,
• aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig an der Sitzung nicht teilnimmt,
• dienstplanmäßig frei hat,
• vor bzw. nach der Sitzung dienstplanmäßig mit Nachtschicht eingetragen ist, von
der er aber zur Gewährleistung einer geistig wachen Teilnahme an der Sitzung
im entsprechenden Umfang zu befreien ist,
c) Zur Teilnahme an der Sitzung des Konzernbetriebsrates sind darüber hinaus berechtigt:
• der/die Beauftragte der Konzernschwerbehindertenvertretung
• der/die Beauftragte der Konzernjugendvertretung
• der/die Beauftragte der Gewerkschaft ver.di
• der Arbeitgeber unter Hinzuziehung eines Vertreter der Arbeitgebervereinigung,
der er angehört, soweit die Sitzung des Konzernbetriebsrates auf sein Verlangen
anberaumt oder soweit er ausdrücklich zur Sitzung des Konzernbetriebsrates
eingeladen wurde.
d) Der Konzernbetriebsrat kann darüber hinaus Arbeitnehmer(innen) aus Betrieben des
Konzerns und – soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist – auch Sachverständige zur Sitzung des Konzernbetriebsrates hinzuziehen.
§7
Beschlussfassung in der Sitzung
a) Die Beschlüsse des Konzernbetriebsrates werden, soweit im Betriebsverfassungsgesetz oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden als Ablehnung gewertet.
KBR-Mitglieder, die zwar bei der Beschlussfassung anwesend sind, jedoch zuvor
ausdrücklich erklären, an der Beschlussfassung nicht teilnehmen zu wollen, bleiben
bei der Berechnung der Stimmenmehrheit unberücksichtigt. Wer seine Nichtteilnahme erklärt, wird für die entsprechende Abstimmung als nichtteilnehmendes Mitglied gezählt. Die Namen und Stimmen dieser KBR-Mitglieder sowie ihre Erklärungen sind in der Niederschrift festzuhalten.
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b) Zur Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen, in die sich die KBR-Mitglieder beim
Eintreffen und Verlassen persönlich unter Angabe der Uhrzeit einzutragen haben.
Der Konzernbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten.
c) Vor jeder Abstimmung ist die Beschlußfähigkeit zu überprüfen.
d) Beschlüsse können nur zu Themen gefasst werden, die Bestandteil der Tagesordnung sind. Nur zu Tagesordnungspunkten, die einstimmig durch Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung zu Stande gekommen sind, dürfen Beschlüsse gefasst
werden.
e) In Anwesenheit des Arbeitgebers oder seines Beauftragten werden keine Beschlüsse gefasst.
f) Zur Vereinfachung des Abstimmungsverfahrens wird i.d.R. per Handzeichen abgestimmt, soweit dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen oder ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Bei geheimer Abstimmung haben die
Mitglieder der Zählkommission Stillschweigen über das Abstimmungsverhalten zu
wahren und nach Auszählung der Stimmen die Stimmzettel in einen versiegelten
Umschlag zu hinterlegen.
§8
Niederschrift der Sitzung
a.) Über jede Sitzung des Konzernbetriebsrates ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Anwesenheitsliste ist Bestandteil der Niederschrift.
b.) Die Niederschrift ist von der/dem Schriftführer/in zu erstellen. Er/Sie hat darauf zu
achten hat, dass die Mitglieder die Anwesenheitsliste unterschreiben.
c.) Die Niederschrift muss den Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie deren
Stimmenverhältnis angeben. Darüber hinaus soll der Verlauf der Sitzung stichpunktartig festgehalten werden. Persönliche Erklärungen von Mitgliedern sind auf deren
Verlangen in die Niederschrift aufzunehmen.
d.) Die Niederschrift einer Sitzung des Konzernbetriebsrates wird – ohne die Anwesenheitsliste – mit der Einladung zur nächsten Sitzung versandt. Die Mitglieder des
Konzernbetriebsrates haben Sorge dafür zu tragen, dass die Niederschrift ordnungsgemäß aufbewahrt wird.
e.) Im Rahmen der nächsten Sitzung ist über die Genehmigung der Niederschrift und
über Einwände gegen die Niederschrift zu beschließen.
§9
Neuwahl der Organe
a.) Der Konzernbetriebsrat wählt seine Organe nach Abschluss der regelmäßigen Betriebsratswahlen frühestens in der ersten Sitzung nach den Sommerferien neu.
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b.) Zur Durchführung der Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung wird aus der Mitte
des Konzernbetriebsrates analog § 59 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 26 Abs. 1 eine
Wahlleitung gewählt.
Vorsitz und Stellvertretung werden in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit
aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder des Konzernbetriebsrates gewählt. Bei
Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
c.) Danach geht die Leitung zur Wahl der neun weiteren Mitglieder des Konzernbetriebsausschusses und der Mitglieder weiterer Ausschüsse auf den/die gewählte/n
Vorsitzende/n über.
Die neun weiteren Mitglieder des Konzernbetriebsausschusses werden in geheimer
Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder des
Konzernbetriebsrates gewählt Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
d.) Von den neun weiteren Mitgliedern wird ein Mitglied als zweiter stellvertretender
Vorsitzender gewählt, der im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und/oder des
stellvertretenden Vorsitzenden deren Vertretung wahrnimmt.
e.) Die Mitglieder weiterer Ausschüsse werden nur auf Antrag eines Mitgliedes des
Konzernbetriebsrates in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Gewählt werden können alle Mitglieder aus den Betriebsräten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
f.) Die Gesamtbetriebsräte, der Konzernbetriebsausschuss sowie die Mitglieder des
Konzernbetriebsrates haben Vorschlagsrecht. Die vorgeschlagenen Bewerber(innen) werden auf die Stimmzettel gesetzt. Gewählte Bewerber(innen), die die
Wahl nicht annehmen möchten, haben dies innerhalb von drei Arbeitstagen nach
der Wahl zu erklären.
g.) Die/Der Schriftführer/in wird mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Mitte der Mitglieder des Konzernbetriebsausschusses gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes wird
geheim gewählt.
h.) Die Abwahl eines Mitgliedes eines Ausschusses erfordert die Mehrheit der anwesenden Stimmen.
§ 10 Aufgaben des/der Vorsitzenden
a.) Die/Der Vorsitzende vertritt den KBR im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse
und nimmt die ihm gegenüber abzugebenden Erklärungen entgegen.
b.) Die/Der Vorsitzende hat insbesondere für die Ausführung der Beschlüsse des Konzernbetriebsrates Sorge zu tragen und die damit zusammenhängenden Verhandlungen zu führen. Ihr/Ihm obliegt es ferner, Erklärungen, Mitteilungen, Beschwerden,
Anzeigen u.a. entgegenzunehmen und diese in den ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Behandlung im Konzernbetriebsrat zu leiten.
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c.) Die/Der Vorsitzende des Konzernbetriebsrates beruft die Sitzungen des Konzernbetriebsrates ein. Er/Sie setzt die Tagesordnung fest und gibt sie mit der Einladung
bekannt. Er/Sie leitet die Sitzung. Er/Sie hat diese zu eröffnen, die ordnungsgemäße
Ladung und die rechtzeitige Zustellung der Tagesordnung sowie die Beschlussfähigkeit fest zu stellen. Er/Sie hat in der Diskussion das Wort in der Reihenfolge der eingehenden Wortmeldungen zu erteilen und wieder zu entziehen, wenn nicht zur Sache gesprochen wird. Er/Sie hat nach Ende der Diskussion die Beschlussfassung
über den betreffenden Tagesordnungspunkt durchzuführen und deren Ergebnis
festzustellen. Er/Sie kann die Diskussionsleitung auf die Stellvertretung oder ein anderes Mitglied des Konzernbetriebsausschusses übertragen. Er/Sie unterzeichnet
mit dem schriftführenden Mitglied des Konzernbetriebsrates die Niederschriften.
d.) Die/der Vorsitzende leitet die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder seinen Beauftragten.
e.) Im Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden wird dieser durch den stellvertretenden Vorsitzenden und dieser durch den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 11 Ausschüsse
a.) Gemäß § 59 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist ein Konzernbetriebsausschuss zu bilden. Dieser führt die laufenden Geschäfte des Konzernbetriebsrates.
b.) Der Konzernbetriebsrat kann jederzeit zu gesonderten Problemen Fachausschüsse
bilden.
c.) Der Konzernbetriebsausschuss hat sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben.
Weitere Ausschüsse wenden die Geschäftsordnung des Konzernbetriebsausschusses an, sofern sie keine eigene Geschäftsordnung mit Zustimmung des Konzernbetriebsausschusses erstellt haben.
d.) Der Konzernbetriebsrat kann den Ausschüssen mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Dies gilt nicht für
den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform.
Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
§ 12 Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise
a.) Der Konzernbetriebsrat oder einzelne Gesamtbetriebsräte können im Rahmen des
§ 59 BetrVG innerhalb des Konzerns unternehmensübergreifende Arbeitsgemeinschaften bilden, wenn dies in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung
geregelt ist.
b.) Der Konzernbetriebsrat kann im Rahmen des § 80 BetrVG Arbeitskreise bilden, die
sich aus Auskunftspersonen und KBR-Mitgliedern zusammensetzen.
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§ 13 Durchfiihrung von Monatsgesprachen gemaB § 74 Abs. 1 BetrVG
und Verhandlungen
a.) Der Konzernbetriebsrat Obertragt gemar! § 59 Abs. 1 BetrVG LV.m.
§ 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die DurchfOhrung der Monatsgesprache dem Konzernbe­
triebsausschuss.
b.) Lediglich ein Monatsgesprach wird nach Ende eines Kalenderjahres als .Jahresqe­
sprach" durch den Konzernbetriebsrat selbst gefOhrt, urn den Mitgliedern des Kon­
zernbetriebsrates die Moglichkeit zu geben, sich regelmar!ig von der Konzernge­
schaftsfOhrung Oberdie Entwicklung des Konzerns informieren zu lassen und mit ihr
unterschiedliche Probleme zu erortern.
c.) Zur DurchfOhrung von Verhandlungen z.B. in Vorbereitung auf den Abschluss von
Konzernbetriebsvereinbarungen kann der Konzernbetriebsausschuss diese Aufgabe
an einzelne seiner Mitglieder Obertragen.
d.) Ober Monatsgesprache ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, dass allen Mitgliedern
bis zur folgenden Sitzung des Konzernbetriebsrates zuzustellen ist. Das gleiche gilt
fur den Konzernbetriebsausschuss im Faile von Verhandlungen.
§ 14 Aufbewahrung der Unterlagen
a.) Aile Unterlagen sind im KBR-BOro ordnungsgemar! aufzubewahren.
b.) Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschriften und aile weiteren Unterlagen in
den Raumen des Konzernbetriebsrates einzusehen und ggf. Kopien anzufertigen.
Dortmund, den 15. September 2010
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Detlev Beyer-Peters
Dieter Neuhofen
Vorsitzender des Konzembetriebsrates
SchriftfOhrer/in
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