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Fischer.Consulting
Mitbestimmung im Betrieb
Welche Anspruchsgrundlage regelt Umfang,
Freistellung und Kosten bei Betriebsratsschulungen?
§ 37 Abs. 6 BetrVG
§ 37 Abs. 7 BetrVG
1. Vermittlung (!)erforderlicher
Kenntnisse; Anerkennung* von
zuständiger Arbeitsbehörde des
Landes (wie bei § 37 Abs. 7
BetrVG) nicht erforderlich
Vermittlung (!)geeigneter
Kenntnisse; Anerkennung* von
zuständiger Arbeitsbehörde des
Landes erforderlich (Beispiel: Bildungsseminare von „Arbeit und Leben“)
2. Umfang: je nach Erforderlichkeit, in
dem Rahmen somit zeitlich unbegrenzt
2. Umfang, gesamte Amtszeit: 3 Wochen;
4 Wochen (wenn erstmals im Amt)
3. Anspruch des Betriebsratsgremiums,
= das Gremium entscheidet, nicht(!)
das einzelne BR-Mitglied
3. Individueller Anspruch des
Betriebsratsmitglieds, kann also eine
- anerkannte - Bildungsveranstaltung
selbst wählen
4. Arbeitgeber muss gesamte Kosten der
Schulung zahlen (§ 40 BetrVG)
4. entfällt
5. Freistellungsanspruch
ohne Minderung des Arbeitsentgelts
(§ 37 Abs. 2 BetrVG)
5. Freistellungsanspruch
ohne Minderung des Arbeitsentgelts
(§ 37 Abs. 2 BetrVG)
6. Betriebsratsgremium beschließt
• Teilnehmer,
• zeitliche Lage,
• Inhalt
6. Betriebsratsgremium beschließt
• zeitliche Lage des
Bildungsseminars
*nach Beratung mit den Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände
Die Anspruchsgrundlage für alle Seminare bei Fischer.Consulting
findet sich ausschließlich in § 37 Abs. 6 BetrVG.
Achtung!
Häufig wird von Betriebsratsmitgliedern angenommen, dass sich der Anspruch auf
Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für die gesamte Amtszeit auf insgesamt 3
Wochen (bzw. 4, bei Neueinsteigern im BR) beschränkt.
Das gilt aber nur(!) für die Seminare nach § 37 Abs. 7 BetrVG – also nur für solche
Bildungsveranstaltungen, die die durch der zuständigen Arbeitsbehörde des Landes*
– als für BR-Mitglieder (!)geeignet anerkannt wurde.
* siehe Fußnote oben
Die Seminare nach § 37 Abs. 7 sind also zusätzlich zu denen nach § 37 Abs.6.
Sie „müssen – allgemein gesehen – im Zusammenhang mit der BR- Arbeit stehen
und dieser im weiten Sinne dienlich und förderlich sein“ (Fitting, § 37, Rn 197).
Unter 37 Abs. 7 fallen allgemein gewerkschafts- und gesellschaftspolitische
Seminare (auch solche im Ausland), die u.a. auch die Gewerkschaften anbieten.
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann der Betriebsrat somit immer dann seine Mitglieder
ohne Begrenzung des zeitlichen Umfangs zu Seminaren entsenden, wenn die dort vermittelten
Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
(Erforderlichkeit von Seminaren → FAQ, Frage 8)

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