Erweitertes Führungszeugnis für Kita

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Erweitertes Führungszeugnis für Kita
Hinweise des Kita-Fachverbandes zur Anforderung des erweiterten
Führungszeugnisses nach Bundeszentralregistergesetz BZRG § 30 a
1. Gemäß § 72 a SGB VIII muss der Träger der Jugendhilfe sicherstellen, dass
bei ihm Beschäftigte (u.a. in Kindertageseinrichtungen) persönlich geeignet
sind. Als Mindeststandard und anerkannte Norm gilt dazu die Vorlage eines
amtlichen Führungszeugnisses. Ab 1. Mai 2010 ist eine Ergänzung zum
Bundeszentralregistergesetz in Kraft. Entsprechend hat das Konsistorium der
EKBO durch Herrn OKR Dr. Kapischke Rundschreiben Ref. 7.2 AZ 2300-9
vom 08.06.2010 empfohlen, regelmäßig bei Neueinstellung die Vorlage eines
erweiterten Führungszeugnisses anzufordern. Damit stellen sie sicher, dass
keine wegen kinder- und jugendschutzrelevanten Vergehen rechtskräftig
Verurteilten in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beschäftigt werden.
2. Die Anlage dieses Rundschreibens bietet einen Vordruck, mit dem die
(künftige) Beschäftigungsstelle das Führungszeugnis schriftlich anfordern
kann. Die Kosten können dem Bewerber auferlegt werden.
3. Für bestehende Arbeitsverhältnisse empfiehlt der Fachverband aus rein
fürsorglichen Gründen ebenfalls die Anforderung von Führungszeugnissen für
sämtliche Beschäftigte und deren Aktualisierung nach einer angemessenen
Frist. Diese Regelung gilt lt. SGB VIII verpflichtend nur für die Träger der
Öffentlichen Jugendhilfe, sollte u.E. jedoch freiwillig auch von uns als freiem
Träger der Jugendhilfe angewendet werden. Die Kosten trägt regelmäßig der
Arbeitgeber.
4. Wenn für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Laufe der letzten Jahre
einfache Führungszeugnisse vorgelegt wurden und dies bei den
Personalakten dokumentiert ist, muss im Regelfall nicht vor Ablauf von 5
Jahren erneut ein erweitertes Führungszeugnis angefordert werden.
5. Bei zwischenzeitlich auftretenden Verdachtsmomenten, ist diesen
selbstverständlich konsequent nachzugehen, zumindest eine Aktualisierung
des erweiterten Führungszeugnisses anzufordern.
Jürgen Schwochow
Evangelische Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
- Konsistorium -
10249 Berlin, den 08.06.2010
Georgenkirchstr. 69/70
Tel.: (030) 24 344 357
Ref. 7.2 Az. 2300-9
An
die Gemeindekirchenräte,
die Kreiskirchenräte,
die Kirchlichen Verwaltungsämter,
die landeskirchlichen Ämter,
Dienststellen und Werke
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
nachrichtlich: An die Ev. Schulstiftung
„Erweitertes Führungszeugnis“ nach § 30a Bundeszentralregistergesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundestag hat am 14.5.2009 das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes“ (BZRG) beschlossen, das im BGBl. I Nr. 42 vom 21.7.2009 veröffentlicht worden ist. Wir möchten insbesondere auf den neuen § 30a BZRG hinweisen.
Durch diese Vorschrift sollen sich Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit künftig besser
darüber informieren können, ob Stellenbewerber wegen Sexualdelikten an Kindern vorbestraft sind. Nach bisher geltendem Recht erschienen in einem Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe
von mehr als 3 Monaten. Nach der gesetzlichen Neuregelung in § 30a BZRG wird nunmehr
allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt. In diesem sind auch Verurteilungen zu Sexualstraftaten
im untersten Strafbereich aufgenommen, die in einem Führungszeugnis nach bisheriger
Rechtslage nicht enthalten gewesen wären. Im Einzelnen:
Betroffener Personenkreis
Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem § 30a BZRG erteilt, wenn
-
das erweiterte Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach
§ 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – erforderlich ist;
-
eine Person Minderjährige beruflich oder ehrenamtlich beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder in Zukunft solche Tätigkeiten ausüben will;
-
eine Person eine Tätigkeit ausüben soll, die in einer der Beaufsichtigung,
Betreuung, Erziehung oder Ausbildung vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen herzustellen.
Im kirchlichen Bereich fallen z.B. Erzieher in Kindergärten, Lehrer an Schulen, aber
auch Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen unter diesen Personenkreis.
Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und
Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind von der neuen
Regelung nicht erfasst.
Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses
Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verur-
-2teilungen – unabhängig vom Strafmaß – wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten
nach den §§ 174 bis 180 und § 182 Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen. Für das
erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f,
225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber
von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.
Bestätigungserfordernis
Nach § 30a Abs. 2 BZRG muss der Antragsteller eine schriftliche Aufforderung von der
Beschäftigungsstelle vorlegen, dass ein Führungszeugnis nach § 30a BZRG benötigt
wird und dass die Voraussetzungen der Beschäftigungsstelle, ein solches zu verlangen, vorliegen.
§ 30a BZRG ist mit Wirkung vom 1. Mai 2010 in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund aktuell
bekannt werdender Missbrauchsfälle empfehlen wir, zukünftig wie folgt zu verfahren:
1. Von allen hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kinder- und jugendnahen Bereich sollte zukünftig die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses –
zumindest bei Neuanstellung – angefordert werden. Es ist sicherzustellen, dass keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einer
der o.g. Straftaten verurteilt worden sind. Durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses kann der Arbeitgeber regelmäßig belegen, dass er bei Auswahl seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kinder- und jugendnahen Bereich seinen Sorgfaltspflichten ausreichend nachgekommen ist.
2. Für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse besteht eine solche Notwendigkeit nicht;
sie kann sich dennoch im Einzelfall aus rein fürsorglichen Gründen empfehlen.
3. Wir empfehlen, auch von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor einem erstmaligen Tätigwerden die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu
verlangen, wenn die Tätigkeit im kinder- und jugendnahen Bereich qualitativ oder
quantitativ einen gewissen Umfang erreicht. Dies wäre z.B. bei Aufsichtspersonen bei
mehrtägigen Reisen mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen der Fall.
4. Eine Aktualisierung oder nachträgliche Einholung des Führungszeugnisses empfiehlt sich in jedem Falle bei nachträglich auftretenden Verdachtsmomenten.
Für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses entstehen Kosten. Bei Neueinstellungen hauptberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören diese Kosten zu den allgemeinen Bewerbungskosten und sind daher vom Bewerber zu tragen. Bei bereits tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollten diese Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden. Entsprechendes gilt im Falle von ehrenamtlich Mitarbeitenden.
§ 30a BZRG ist zur Kenntnisnahme als Anlage beigefügt.
Ein Muster einer Bescheinigung nach § 30a Abs. 2 BZRG ist gleichfalls beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
(Dr. Kapischke)
Anlagen
(Anmerkung S.Möller/VETK – der Gesetzestext ist hier nicht beigefügt, sondern nur das Musterschreiben zur
Beantragung beim Einwohnermeldeamt)
Anlage
- Muster Name und Anschrift der Einrichtung:
………………………………..
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………………………………..
………………………………..
Ort, Datum
Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines
erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Abs. 2 BZRG
Herr/Frau ...............................................
geb. am ..................................................
soll bei o.g. Einrichtung (Kirchengemeinde, Kirchenkreis etc.) als
(kurze Bezeichnung der Tätigkeit)
......................................................................................................
hauptberuflich/ehrenamtlich1 beschäftigt werden.
Hiermit wird bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG
vorliegen.
Die/Der Vorgenannte ist aufgefordert, ein erweitertes Führungszeugnis zum Zwecke
der Beschäftigung hier vorzulegen. Wir bitten um umgehende Übermittlung an den
Antragsteller, da eine Beschäftigung erst nach erfolgter Überprüfung möglich ist.
Unterschrift
1
Nichtzutreffendes streichen.